1. alle Wirtschaftskammern 2. alle Bundessparten Nachrichtlich an
1. alle Wirtschaftskammern 2. alle Bundessparten Nachrichtlich an
1. alle Wirtschaftskammern 2. alle Bundessparten Nachrichtlich an
Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!
Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.
Ergeht per Mail <strong>an</strong>:<br />
<strong>1.</strong> <strong>alle</strong> <strong>Wirtschaftskammern</strong><br />
<strong>2.</strong> <strong>alle</strong> <strong>Bundessparten</strong><br />
<strong>Nachrichtlich</strong> <strong>an</strong>:<br />
ÖWB, WVÖ, RWF, Wagner Michael<br />
Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik<br />
Wiedner Hauptstraße 63 | Postfach 189<br />
1045 Wien<br />
T 0590 900DW | F 0590 900-269<br />
E up@wko.at<br />
W wko.at/up<br />
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl Datum<br />
Up/53-1/WP/at 3015 15.10.2008<br />
Mag. Petra Wieser<br />
Novelle zur AbfallverzeichnisVO / Begutachtung<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
<strong>an</strong>bei übermitteln wir Ihnen den zur Begutachtung erhaltenen Entwurf einer Novelle zur Abfallverzeichnisverordnung<br />
mit der bitte um Stellungnahme bis 19. November 2008.<br />
Hauptziel dieser Novelle ist die Streichung des Umstellungstermins auf das Europäische Abfallverzeichnis.<br />
Bereits mit der AWG-Novelle 2007 wurde die für ab <strong>1.</strong><strong>1.</strong>2009 vorgesehene Umstellung<br />
auf das Europäische Abfallverzeichnis gestrichen. Hintergrund für den Entfall des Umstellungstermins<br />
waren die - bis dato noch immer - laufenden Arbeiten <strong>an</strong> einer umfassenden Überarbeitung<br />
des Europäischen Abfallverzeichnisses. In Anpassung <strong>an</strong> das AWG 2002 soll nun auch<br />
der in der Abfallverzeichnisverordnung gen<strong>an</strong>nte Umstellungstermin entf<strong>alle</strong>n.<br />
Darüber hinaus gehende gepl<strong>an</strong>te Änderungen ergeben sich u.a. auf Grund der überarbeiteten<br />
Struktur der ÖNORM S 2100 bzw. erfolgen in Anpassung auf die neue DeponieVO 2008 und des<br />
Gemeinschaftsrechts.<br />
Die Novelle soll mit <strong>1.</strong> Dezember in Kraft treten.<br />
Zu den Änderungen im Detail:<br />
Streichung des Termins zur Umstellung auf den Europäischen Abfallkatalog (§ 1, § 4 Abs 1<br />
und 2, § 5):<br />
Die Streichung erfolgt in Anpassung <strong>an</strong> das Abfallwirtschaftsgesetz 200<strong>2.</strong> An dem Vorhaben auf<br />
den Europäischen Abfallkatalog umzusteigen wird jedoch festgehalten. Dies soll nach Fertigstellung<br />
des überarbeiteten Europäischen Abfallkatalogs erfolgen.
- 2 -<br />
Für Aufzeichnungen und Meldungen soll damit, auch nach dem <strong>1.</strong><strong>1.</strong>2009, die Liste der Abfallarten<br />
der ÖNORM S 2100 ausgegeben am <strong>1.</strong> Oktober 2005 und die in der Anlage 5 normierten Änderungen<br />
maßgeblich sein.<br />
Eine Zusammenfassung dieses Abfallverzeichnisses soll auf dem EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht<br />
werden und in den nächsten Tagen auf der Website des Lebensministeriums zur Begutachtung<br />
unter nachstehenden Link abrufbar sein:<br />
http://www.lebensministerium.at/article/archive/6970<br />
Für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen sind – nach Maßgabe entsprechender Verordnungen<br />
(zB Abfallbil<strong>an</strong>zVO, DeponieVO..) - die in dem veröffentlichten Abfallverzeichnis <strong>an</strong>geführten<br />
„GTIN“ zur Identifikation der Abfallarten relev<strong>an</strong>t.<br />
Die Anlage 2 (Abfallverzeichnis nach gepl<strong>an</strong>ter Umstellung auf den Europäischen Abfallkatalog)<br />
der AbfallverzeichnisVO bleibt grundsätzlich bestehen und soll jedenfalls in Bezug auf die DeponieVO<br />
2008 (Angaben im Beurteilungsnachweis) und § 78 Abs 1 AWG 2002 (Genehmigungsinhalte –<br />
Berufsrecht u. Anlagengenehmigungen) Anwendung finden.<br />
Anpassungen <strong>an</strong> die Diktion der DeponieVO 2008 (§ 4 Abs 5, Anlage 5 Abschnitt II Punkt 5<br />
und Abschnitt III)<br />
Entsprechend der DeponieVO 2008 sollen die Begrifflichkeiten für „verfestigt“, „stabilisiert“ und<br />
„immobilisiert“ in die Abfallverzeichnisverordnung übernommen werden. Die Spezifizierung „91“<br />
soll sowohl für verfestigte als auch für stabilisierte Abfälle verwendet werden.<br />
Weitere Änderungen in Anlage 5:<br />
Weitere Änderungen in der Anlage 5 betreffen Asbestabfälle (Klarstellung, dass gefährlicher Abfall),<br />
asbesthaltige Nachtspeicheröfen (korrekte Einstufung in „bewegliche“ und „unbewegliche<br />
Anlagen“) sowie die Abfallarten „Wachse“, „Fettsäurerückstände“ und „Rinde“ (Präzisierungen<br />
in der Bezeichnung zur besseren Unterscheidbarkeit).<br />
Bestehende Berechtigungen, Erlaubnisse oder Genehmigungen müssen nicht geändert, sollten<br />
jedoch im Zuge des nächsten Änderungsbescheids entsprechend <strong>an</strong>gepasst werden.<br />
Freundliche Grüße<br />
Mag. Petra Wieser