BGBl. II Nr. 498/2008 - RIS
BGBl. II Nr. 498/2008 - RIS
BGBl. II Nr. 498/2008 - RIS
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>BGBl</strong>. <strong>II</strong> - Ausgegeben am 23. Dezember <strong>2008</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>498</strong> 2 von 12<br />
1. „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des<br />
Untergrundes anfällt.<br />
2. „Bodenaushubmaterial“ Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen<br />
natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an<br />
bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf<br />
Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen,<br />
insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese<br />
bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder<br />
Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren<br />
Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“<br />
3. § 4 Abs. 1 lautet:<br />
„(1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit<br />
einem „g“ versehen sind.“<br />
4. § 4 Abs. 2 entfällt.<br />
5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:<br />
„Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert<br />
worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich.“<br />
6. § 5 samt Überschrift lautet:<br />
„Anwendung der Anlagen 1 und 2<br />
§ 5. Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der<br />
Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002<br />
vorgesehen ist.“<br />
7. § 6 Z 1 lautet:<br />
„1. Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. <strong>Nr</strong>. L 114 vom 27. April 2006, S 9;“<br />
8. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:<br />
„(5) § 1 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1 und 5, § 5 samt Überschrift, § 6 Z 1 und die Anlage 1, 2<br />
und 5 in der Fassung der Verordnung <strong>BGBl</strong>. <strong>II</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>498</strong>/<strong>2008</strong> treten mit 31. Dezember <strong>2008</strong> in Kraft.<br />
Zugleich tritt § 4 Abs. 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.<br />
(6) Anlage 5 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 1.2.1 vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung <strong>BGBl</strong>. <strong>II</strong><br />
<strong>Nr</strong>. <strong>498</strong>/<strong>2008</strong> tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“<br />
9. In der Anlage 1 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 1.2.1 werden der dritte Satz und die folgenden Tabellen und<br />
Absätze durch den folgenden Satz ersetzt:<br />
„Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 1.2.1 sinngemäß.“<br />
10. In der Anlage 1 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 1.2.2 wird im ersten Satz das Wort „Baurestmassenqualität“ durch<br />
das Wort „Inertabfallqualität“ ersetzt.<br />
11. In der Anlage 1 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 2. lautet der Eintrag zum Abfallcode 17 01 07:<br />
„17 01<br />
07<br />
11 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen<br />
und Keramik mit Ausnahme derjenigen,<br />
die unter 17 01 06 fallen<br />
12. In der Anlage 1 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 4. entfällt der letzte Satz.<br />
nicht verunreinigte<br />
Mischfraktion, ohne<br />
Mörtel- und Verputzanteile<br />
13. In der Anlage 2 lauten die folgenden Abfallarten im Verzeichnis wie folgt:<br />
„17 01<br />
07<br />
11 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit<br />
Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen<br />
gemäß Punkt 2.1.1<br />
des Anhangs zur<br />
Entscheidung<br />
2003/33/EG“<br />
nicht verunreinigte<br />
Mischfraktion, ohne<br />
Mörtel- und Verputzanteile<br />
Inertabfallqualität<br />
17 05 04 33 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />
17 05 03 fallen<br />
20 02 02 33 Boden und Steine Inertabfallqualität“<br />
www.ris.bka.gv.at