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BGBl. II Nr. 498/2008 - RIS

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<strong>BGBl</strong>. <strong>II</strong> - Ausgegeben am 23. Dezember <strong>2008</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>498</strong> 2 von 12<br />

1. „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des<br />

Untergrundes anfällt.<br />

2. „Bodenaushubmaterial“ Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen<br />

natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an<br />

bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf<br />

Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen,<br />

insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.) vorliegen; diese<br />

bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder<br />

Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren<br />

Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.“<br />

3. § 4 Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit<br />

einem „g“ versehen sind.“<br />

4. § 4 Abs. 2 entfällt.<br />

5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:<br />

„Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert<br />

worden sind, gelten auch nach der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung als gefährlich.“<br />

6. § 5 samt Überschrift lautet:<br />

„Anwendung der Anlagen 1 und 2<br />

§ 5. Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der<br />

Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002<br />

vorgesehen ist.“<br />

7. § 6 Z 1 lautet:<br />

„1. Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. <strong>Nr</strong>. L 114 vom 27. April 2006, S 9;“<br />

8. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:<br />

„(5) § 1 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 1 und 5, § 5 samt Überschrift, § 6 Z 1 und die Anlage 1, 2<br />

und 5 in der Fassung der Verordnung <strong>BGBl</strong>. <strong>II</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>498</strong>/<strong>2008</strong> treten mit 31. Dezember <strong>2008</strong> in Kraft.<br />

Zugleich tritt § 4 Abs. 2, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.<br />

(6) Anlage 5 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 1.2.1 vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung <strong>BGBl</strong>. <strong>II</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>498</strong>/<strong>2008</strong> tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“<br />

9. In der Anlage 1 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 1.2.1 werden der dritte Satz und die folgenden Tabellen und<br />

Absätze durch den folgenden Satz ersetzt:<br />

„Für beide Fälle gelten die Zuordnungskriterien der Anlage 5 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 1.2.1 sinngemäß.“<br />

10. In der Anlage 1 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 1.2.2 wird im ersten Satz das Wort „Baurestmassenqualität“ durch<br />

das Wort „Inertabfallqualität“ ersetzt.<br />

11. In der Anlage 1 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 2. lautet der Eintrag zum Abfallcode 17 01 07:<br />

„17 01<br />

07<br />

11 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen<br />

und Keramik mit Ausnahme derjenigen,<br />

die unter 17 01 06 fallen<br />

12. In der Anlage 1 Abschnitt <strong>II</strong>. Punkt 4. entfällt der letzte Satz.<br />

nicht verunreinigte<br />

Mischfraktion, ohne<br />

Mörtel- und Verputzanteile<br />

13. In der Anlage 2 lauten die folgenden Abfallarten im Verzeichnis wie folgt:<br />

„17 01<br />

07<br />

11 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit<br />

Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen<br />

gemäß Punkt 2.1.1<br />

des Anhangs zur<br />

Entscheidung<br />

2003/33/EG“<br />

nicht verunreinigte<br />

Mischfraktion, ohne<br />

Mörtel- und Verputzanteile<br />

Inertabfallqualität<br />

17 05 04 33 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter<br />

17 05 03 fallen<br />

20 02 02 33 Boden und Steine Inertabfallqualität“<br />

www.ris.bka.gv.at

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