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Jugendkriminalität im Interdiskurs - IPP

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terwanderten, erhalte die Polizei strafrechtlich relevante Informationen, die schließlich in einem<br />

„Informationskopf“ (Sozialarbeiter Initiative 1977, 14) zusammengeführt und gespeichert<br />

würden. Damit stehe „der Polizei durch den Jupo und dessen Arbeit jederzeit abrufbares<br />

Spezialwissen über die Scene der Jugendlichen zur Verfügung“ (ebd.). Das Vorhaben der<br />

„Bespitzelung und Überwachung gegenüber einer gesamten Generation“ (Crummenerl 1979,<br />

23) wurde von Seiten der Sozialen Arbeit entsprechend massiv kritisiert: Jugendliche gerieten<br />

in die Gefahr der Kr<strong>im</strong>inalisierung und auch die sozialpädagogische Arbeit werde durch die<br />

„polizeiliche Repressionsfalle <strong>im</strong> Sozialarbeitergewand“ (o.A. 1977, 51) untergraben und in<br />

hohem Maße gefährdet. 22<br />

Eine Gefährdung für die Tätigkeit der SozialarbeiterInnen ergebe sich jedoch auch, wenn diese<br />

ihrerseits Informationen über Jugendliche weitergäben. Dringend notwendig sei es für die<br />

Professionellen daher, sich jedweder Instrumentalisierung durch die Polizei zu verwehren, da<br />

das Vertrauen der Jugendlichen zu den SozialarbeiterInnen das unverzichtbare Fundament<br />

Sozialer Arbeit darstelle und dessen Erhaltung zu den wichtigsten Aufgaben professioneller<br />

Arbeit zähle. Eine Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zu den Jugendlichen –<br />

insbesondere durch Kooperationen mit der Polizei oder den Justizbehörden – müsse daher so<br />

weit wie möglich vermieden werden. 23<br />

In Affinität zu (neo-)marxistischen Annahmen eines Basis-Überbau-Schemas (z.B. Knoblauch<br />

2010, 46ff) wurde das Bild einer Vorder- und Hinterbühne gezeichnet, was die freundliche<br />

Seite von Polizei und Justiz zu einer bloßen „Fassade“ (Sozialarbeiter Initiative 1977,<br />

14) werden ließ. Würde der die Hinterbühne verdeckende „Vorhang“ (Kahl 1979, 31) auch<br />

nur leicht angehoben, so seien „viele Polizistenstiefel“ (ebd.) zu sehen. Diese für den „Polizeiapparat“<br />

charakteristische Verschleierung und „Gehe<strong>im</strong>niskrämerei“ produziere „Argwohn<br />

und Unbehagen“ (Baumann 1973, 28) und führe zu „großem Misstrauen“ (ebd.) zwischen Polizei<br />

und Bewährungshilfe. Gleichwohl könnten diese Gehe<strong>im</strong>haltungsversuche jedoch nicht<br />

verhindern, dass die SozialarbeiterInnen auch die Hinterbühne in den Blick nähmen und somit<br />

22 Kontrastiert wird die Kritik an dem Sammeln von Informationen über Jugendliche, indem darauf hingewiesen<br />

wird, es sei „Basiswissen“ (Meyer-Krahmer/Meyer-Krahmer 1978, 342) für die Jugendgerichtshilfe nötig; dieses<br />

Wissen könne durchaus auch „in die Tätigkeit anderer Institutionen einfließen“, womit allerdings v.a. sozialpädagogische<br />

Institutionen gemeint waren.<br />

23 Es liegt auf der Hand, dass die Spezifik des ‚doppelten Mandats’ innerhalb der Sozialen Arbeit zu erheblichen<br />

Problemen für die PraktikerInnen – v.a. in den Arbeitsfeldern der Jugendgerichts- und Bewährungshilfe – führte.<br />

Insbesondere in Artikeln der Zeitschrift „Bewährungshilfe“ findet sich häufig eine Thematisierung der Zerrissenheit<br />

zwischen Kooperationsnotwendigkeiten mit Jugendrichtern, Jugendstaatsanwälten und Polizei einerseits<br />

und der notwendigen vertrauensbildenden Arbeit mit den Adressaten andererseits. Auffallend ist in diesem Zusammenhang<br />

auch, dass eine Ablehnung von Technologie bzw. methodisch strukturierten Vorgehensweisen innerhalb<br />

der Zeitschrift „Bewährungshilfe“ vergleichsweise weniger stark verfolgt wurde, als dies beispielsweise<br />

in den Zeitschriften „Sozialmagazin“ und „Päd.Extra/Sozialarbeit“ der Fall war.<br />

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