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Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt - Die Linke

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II. Rechtsbehelfe<br />

Es stehen Ihnen unter anderem folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung:<br />

1. Widerspruch und Antrag auf Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung<br />

Das Bundessozialgericht hebt hervor, dass jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft<br />

einen individuellen Leistungsanspruch hat und dass diese individuellen<br />

Ansprüche in den Bescheiden deutlich erkennbar sein müssen (BSG Urteil<br />

07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Das heißt, jede Person muss im Streitfall jeweils „für<br />

<strong>sich</strong> selbst” Widerspruch einlegen („eigenständige Rechts verfolgung“; kann<br />

allerdings in einem Schriftstück geschehen). <strong>Die</strong>s gilt entsprechend auch für<br />

Klageverfahren vor den Sozialgerichten.<br />

Grundsätzlich ist gegen einen Verwaltungsakt nach § 78 ff SGG stets Widerspruch<br />

zulässig, zum Beispiel Widerspruch wegen man gelnder Begründung des Verwaltungsaktes<br />

(§ 35 Abs. 1 SGB X). Der Widerspruch ist schriftlich binnen eines<br />

Monats nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG) bei der Behörde, die den Bescheid<br />

ausgestellt hat, einzulegen. Im Regelfall reicht es, dass im Widerspruchsschreiben<br />

das Wort „Widerspruch“ erwähnt wird. Wenn der Widerspruch auch begründet<br />

werden kann, ist dies umso besser.<br />

Ein Widerspruch gegen belastende Verwaltungsentscheidungen hat gemäß § 86a<br />

Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass der Verwaltungsakt<br />

bis zur endgültigen Entscheidung <strong>nicht</strong> vollzogen werden darf. In § 39<br />

SGB II heißt es allerdings: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen<br />

Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grund<strong>sich</strong>erung für Arbeitsuchende aufhebt,<br />

zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung<br />

in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung<br />

in Arbeit regelt, 2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, 3. mit dem zur<br />

Beantragung einer vorrangigen Leistung oder 4. mit dem nach § 59 in Verbindung<br />

mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit<br />

aufgefordert wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“<br />

In einem solchen Fall können Sie entweder bei der Behörde (nach § 86a Abs. 3<br />

S. 1 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG) oder direkt bei Gericht (nach § 86 b Abs. 1<br />

Nr. 2 SGG) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.<br />

<strong>Die</strong> Behörde kann auch von <strong>sich</strong> aus nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG i.V.m. § 86a<br />

Abs. 2 Nr. 4 SGG die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes ganz oder<br />

teilweise aussetzen.<br />

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