14.03.2014 Aufrufe

Kooperationsvereinbarung - Jobcenter Herford

Kooperationsvereinbarung - Jobcenter Herford

Kooperationsvereinbarung - Jobcenter Herford

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 5<br />

Personal<br />

(1) Die Vertragspartner stellen aufgrund ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchende im Kreis <strong>Herford</strong> das zur Erfüllung der Aufgaben quantitativ<br />

wie qualitativ erforderliche Personal zur Verfügung. Grundsätzlich wird bezogen<br />

auf den Gesamtstellenplan eine Besetzung der Stellen durch die Agentur für Arbeit und<br />

den Kreis <strong>Herford</strong> langfristig im Verhältnis 70 : 30 angestrebt. Auf das Kreiskontingent<br />

wird das von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Rahmen der Heranziehungssatzung<br />

dem <strong>Jobcenter</strong> zugewiesene Personal angerechnet.<br />

(2) Bei der Nachbesetzung frei werdender Stellen kann einvernehmlich zwischen der<br />

Agentur für Arbeit und dem Kreis <strong>Herford</strong> ein Wechsel in der Anstellungsträgerschaft<br />

vereinbart werden, insbesondere zur Herstellung bzw. Wiederherstellung der vereinbarten<br />

Stellenkontingente.<br />

(3) Sollte aufgrund von Veränderungen der Rahmenbedingungen eine Erhöhung oder Verringerung<br />

des zugewiesenen Personals notwendig werden, hat die Geschäftsführerin/der<br />

Geschäftsführer mit dem jeweiligen Anstellungsträger unverzüglich Verhandlungen<br />

über die entsprechende Anpassung aufzunehmen.<br />

(4) Zur Regelung der Personalgestellungen können im Rahmen des § 44d SGB II zwischen<br />

der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und den zuweisenden Anstellungsträgern<br />

in Ausführung des Stellenplanes gesonderte Vereinbarungen geschlossen<br />

werden.<br />

§ 6<br />

Lokales Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm<br />

(1) Das <strong>Jobcenter</strong> erstellt jährlich ein Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm unter<br />

besonderer Berücksichtigung der örtlichen Arbeitsmarktsituation und einzelner Zielgruppen.<br />

(2) Hierbei wird insbesondere beachtet, dass das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm<br />

eine programmatische und inhaltliche Verbindung der Eingliederungsleistungen<br />

beider Träger sowie die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur<br />

Überwindung der Hilfebedürftigkeit herstellt und mit den Zielen der Träger verknüpft<br />

wird.<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!