DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES ... - Justiz in Sachsen
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schwerdeführer der e<strong>in</strong>zig verlässliche Beleg se<strong>in</strong>er Angaben zum Zeitpunkt der Aufgabe<br />
des Briefes, der Poststempel, deshalb abgeschnitten ist, weil das Amtsgericht den<br />
Briefumschlag des E<strong>in</strong>spruchsschreibens nicht zu den Akten genommen hat. Dabei gehen<br />
die Gerichte <strong>in</strong>sbesondere nicht – wofür auch ke<strong>in</strong> Anlass ersichtlich wäre – davon<br />
aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Aufgabe des Schreibens von vornhere<strong>in</strong><br />
unglaubhaft s<strong>in</strong>d. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund darf es sich jedoch nicht zulasten des<br />
Beschwerdeführers auswirken, dass das Amtsgericht selbst es ihm durch den Verzicht<br />
auf e<strong>in</strong>e Verwahrung des Briefumschlags unmöglich gemacht hat, den Nachweis über<br />
die rechtzeitige Aufgabe des E<strong>in</strong>spruchsschreibens zur Post zu führen.<br />
c) Der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom 25. Februar 2013 und der Beschluss des<br />
Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2013 beruhen auf dem Verfassungsverstoß. Denn<br />
es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Beachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers<br />
aus Art. 38 Satz 1 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong><br />
den vorigen Stand gegen die Versäumung der E<strong>in</strong>spruchsfrist gewährt und <strong>in</strong> der Folge<br />
den E<strong>in</strong>spruch gegen den Strafbefehl als fristgemäß angesehen hätten.<br />
3. Gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG s<strong>in</strong>d der Beschluss des Amtsgerichts Freiberg vom<br />
25. Februar 2013 und der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. April 2013 aufzuheben;<br />
die Sache ist an das Amtsgericht Freiberg zurückzuverweisen.<br />
III.<br />
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat <strong>Sachsen</strong><br />
hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 Sächs-<br />
VerfGHG).<br />
gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit<br />
gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth<br />
gez. Thuge gez. Trute gez. Versteyl