Satzung des Landes-Kanu-Verband Berlin e.V
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Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />
<strong>Satzung</strong><br />
Stand 30.5.2013<br />
Jugendordnung<br />
Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen<br />
Ehrenordnung<br />
Geschäftsverteilungsplan<br />
redak.Version_131210<br />
1
Inhaltsverzeichnis<br />
§ Seite<br />
<strong>Satzung</strong><br />
1 Name und Sitz; Geschäftsjahr 5<br />
2 Zweck <strong>des</strong> Vereins 5<br />
3 Mitglieder / Förderer 6<br />
4 Erwerb der Mitgliedschaft 6<br />
5 Beitrag und Umlagen 7<br />
6 Ende der Mitgliedschaft 8<br />
7 Organe 8<br />
8 <strong>Verband</strong>stag 8<br />
9 <strong>Verband</strong>sausschuss 9<br />
10 Mitgliederversammlungen 9<br />
11 Vorstand 11<br />
12 Spruch- und Schlichtungskammer 12<br />
13 <strong>Kanu</strong>jugend 13<br />
14 Kassenprüfungsausschuss 13<br />
15 Beschlüsse 13<br />
16 Ordnungen 14<br />
17 Auflösung 14<br />
18 Beschluss, Inkrafttreten und Änderung der <strong>Satzung</strong> 15<br />
Zeitpunkte der <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />
Zeitpunkte -- Paragraphen -- Änderungsnummern (#) 16<br />
<strong>Satzung</strong>sanhang - Änderungen der <strong>Satzung</strong><br />
§2 17<br />
§3 18<br />
2
§4 19<br />
§5 19<br />
§11 19<br />
§17 20<br />
Jugendordnung<br />
1 Mitglieder der <strong>Kanu</strong>jugend 22<br />
2 Zweck der <strong>Kanu</strong>jugend 22<br />
3 Organe 22<br />
4 <strong>Verband</strong>sjugendtag 23<br />
5 Aufgaben der <strong>Verband</strong>sjugend 23<br />
6 <strong>Verband</strong>sjugendausschuss 24<br />
7 Jugendvorstand 24<br />
8 Wahlen 25<br />
9 Ordnungen 25<br />
10 Änderungen der Jugendordnung 26<br />
11 Auflösung 26<br />
12 Inkrafttreten 26<br />
Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen<br />
1 Öffentlichkeit 27<br />
2 Versammlungsleitung 27<br />
3 Worterteilung und Rednerfolge 28<br />
4 Anträge 28<br />
5 Anträge zur Geschäftsordnung 29<br />
6 Beschlüsse (Abstimmungen) 29<br />
7 Wahlen 30<br />
3
Ehrenordnung<br />
1 Ehrungsarten 31<br />
2 Ehrungsbereich 31<br />
3 Vorschlags- und Bewilligungsrecht 31<br />
4 Beurkundung 31<br />
5 Vergabe der Ehrungen 32<br />
Geschäftsverteilungsplan<br />
1 Aufgaben <strong>des</strong>/der Präsidenten/in 33<br />
2 Aufgaben <strong>des</strong>/der Vizepräsidenten/in 33<br />
3 Aufgaben <strong>des</strong>/der Schatzmeisters/in 33<br />
4 Aufgaben <strong>des</strong>/der Geschäftsführers/in 33<br />
4
<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />
§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr<br />
1. Der Verein führt den Namen Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />
(LKV <strong>Berlin</strong>). Er hat seinen Sitz in <strong>Berlin</strong>.<br />
2. Der LKV <strong>Berlin</strong> ist eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg.<br />
Der Gerichtsstand ist <strong>Berlin</strong>.<br />
3. Er ist Mitglied <strong>des</strong> Deutschen <strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> e.V. (DKV) seit 1914<br />
und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>sportbun<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V. (LSB).<br />
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />
1. ( #4,7 )Der LKV <strong>Berlin</strong> pflegt als Fachverband im LSB den <strong>Kanu</strong>sport in<br />
allen seinen Sparten als Wettkampf- und Breiten-, Freizeit- und Gesundheits-<br />
sowie Behindertensport.<br />
Er organisiert und führt Wettkämpfe und Veranstaltungen durch.<br />
Der Sport ist am Amateurstatus ausgerichtet.<br />
Die Jugendarbeit genießt höchste Priorität.<br />
2. Zu diesem Zwecke tritt der LKV <strong>Berlin</strong> ein für die kanusportliche Nutzung<br />
aller geeigneten Gewässer unter besonderer Beachtung <strong>des</strong><br />
Natur- und Umweltschutzes.<br />
3. Der LKV <strong>Berlin</strong> bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung<br />
auf dem Boden der Verfassung der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland und ist nicht weltanschaulich oder konfessionell gebunden.<br />
4. ( #5 ) Der LKV <strong>Berlin</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar: durch die<br />
Förderung und Ausübung <strong>des</strong> Sports sowie durch die Vertretung seiner<br />
Mitgliedsvereine.<br />
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist daher in diesem<br />
Sinne selbstlos tätig.<br />
Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich und dürfen keinen<br />
wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Tätigkeit ziehen.<br />
Der <strong>Verband</strong> darf nichtsteuerbegünstigte Mitgliedsvereine oder Mitgliedsvereine,<br />
welchen die Gemeinnützigkeit aberkannt worden ist,<br />
nicht mit Rat und Tat fördern. Das schließt aber die Erbringung von<br />
Leistungen für diese Mitglieder gegen angemessenes Entgelt nicht<br />
aus.<br />
5. ( #8 ) Der LKV <strong>Berlin</strong> fühlt sich besonders dem Kinder- und Jugendschutz<br />
verpflichtet. Durch Aufklärung, präventive Maßnahmen und<br />
5
Hinsehen sind alle Mitglieder sowie ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter<br />
gehalten, diesem Schutzgedanken Rechnung zu tragen.<br />
6. ( #9 ) Der LKV <strong>Berlin</strong> lehnt Doping ab und verfolgt und ächtet konsequent<br />
Verstöße. Maßgeblich ist das nationale Regelwerk der Nationalen-Anti-Doping-Agentur.<br />
Durch geeignete Maßnahmen wie z. B.<br />
umfassende und frühzeitige Schulungen aller Sportler soll der<br />
Einnahme leistungssteigernder Substanzen vorgebeugt werden.<br />
§ 3 Mitglieder / Förderer<br />
1. Mitglieder <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> sind Mitgliedsvereine (<strong>Kanu</strong>vereine und<br />
–abteilungen) sowie Einzel- und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder müssen<br />
grundsätzlich ihren Sitz in <strong>Berlin</strong> haben.<br />
2. Einzelmitglieder sind a) natürliche Personen und b) Schulen und Institutionen,<br />
die den Status eines Einzelmitglie<strong>des</strong> erhalten und einer<br />
besonderen Beitragsregelung unterliegen. Die Gesamtheit der Einzelmitglieder<br />
wird innerhalb <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> wie ein Mitgliedsverein<br />
behandelt und durch einen von ihr für vier Jahre gewählten Obmann<br />
vertreten.<br />
3. ( #10 ) Alle Mitglieder nach § 3, Abs. 1 der <strong>Satzung</strong> sowie die ordentlichen<br />
Mitglieder der Mitgliedsvereine sind berechtigt, an den Veranstaltungen<br />
<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> teilzunehmen. Sie werden durch die Mitgliedschaft<br />
im LKV <strong>Berlin</strong> zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong> DKV; das gilt<br />
nicht für die außerordentlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine. Die<br />
ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine<br />
sowie die Einzelmitglieder werden zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong><br />
LSB.<br />
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den LKV <strong>Berlin</strong> besonders<br />
verdient gemacht haben und nach der Ehrenordnung durch den<br />
<strong>Verband</strong>stag zu solchen ernannt wurden. Sie haben alle Rechte auf<br />
den Mitgliederversammlungen.<br />
5. Förderer erbringen einen erheblichen Beitrag in Form von Sach-,<br />
Geld- oder Dienstleistungen zur Förderung <strong>des</strong> <strong>Berlin</strong>er <strong>Kanu</strong>sports,<br />
ohne dadurch Mitglied zu werden.<br />
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft im LKV <strong>Berlin</strong> kann nur nach schriftlichem Antrag<br />
erworben werden.<br />
2. Alle Mitglieder anerkennen rechtsverbindlich die <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV<br />
<strong>Berlin</strong> und seine neben der <strong>Satzung</strong> existierenden Ordnungen sowie<br />
die Rechtsordnung und <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> DKV.<br />
6
Den Mitgliedsvereinen obliegt dabei die Pflicht, diese auch für ihre<br />
Mitglieder bindend zu machen.<br />
3. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium zunächst zur Probe. Die<br />
Probezeit bis zum endgültig über die Aufnahme entscheidenden<br />
<strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss beträgt min<strong>des</strong>tens zehn Monate.<br />
Während der Probezeit hat das Mitglied kein Stimmrecht. Die Probeaufnahme<br />
ist den Mitgliedern mitzuteilen.<br />
4. Verweigert das Präsidium die Probeaufnahme, so kann innerhalb<br />
von drei Monaten Widerspruch bei der Spruch- und Schlichtungskammer<br />
eingelegt werden. Die Kammer entscheidet dann endgültig<br />
über die Probeaufnahme.<br />
5. ( #11 ) Der LKV <strong>Berlin</strong> führt personenbezogene Daten in elektronischen<br />
Listen zu sportlichen und Verwaltungszwecken; eine Weitergabe<br />
ist nicht gestattet und die Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />
sind einzuhalten.<br />
§ 5 Beitrag und Umlagen<br />
1. ( #1 ) Je<strong>des</strong> Mitglied hat einen Beitrag an den LKV <strong>Berlin</strong> zu entrichten,<br />
<strong>des</strong>sen Höhe und Fälligkeit mit min<strong>des</strong>tens zwei Drittel der anwesenden<br />
Stimmberechtigten auf dem <strong>Verband</strong>stag zu beschließen<br />
ist. Über Ermäßigungsanträge entscheidet das Präsidium. Einzelmitglieder<br />
haben den Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.<br />
2. Je<strong>des</strong> Mitglied hat eine Umlage zu leisten, wenn ein außerordentlicher<br />
und unvorhergesehener Finanzbedarf entstanden ist oder zu<br />
entstehen droht. Diese kann nur auf dem <strong>Verband</strong>stag mit mehr als<br />
50% der maximalen Delegiertenstimmzahl beschlossen werden.<br />
3. Von der Beitrags- und Umlagepflicht ausgenommen sind Ehrenmitglieder.<br />
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem LKV <strong>Berlin</strong> bis zu einem vom<br />
Vorstand festgelegten Termin eines jeden Jahres ihre Mitglieder<br />
namentlich zu melden. Diese Meldung dient u. a. der Festlegung<br />
der Delegiertenzahl und als Grundlage für die Beitrags- und Umlageberechnung.<br />
5. Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag trotz erfolgter Mahnung länger<br />
als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte, an Sportveranstaltungen<br />
<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> teilzunehmen; ebenfalls ruht das<br />
Stimmrecht.<br />
7
§ 6 Ende der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder<br />
Tod.<br />
2. Der Austritt ist nur zum Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahres möglich. Er ist unter<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu<br />
erklären. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.<br />
3. Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die <strong>Satzung</strong>, sonstige<br />
Ordnungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder gegen die Treupflicht der Mitglieder<br />
untereinander durch den <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50% der maximalen<br />
Delegiertenstimmzahl aus dem LKV <strong>Berlin</strong> ausgeschlossen werden.<br />
Die Entscheidung ist endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist in<br />
jedem Punkte <strong>des</strong> Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung<br />
einzuräumen. Die Spruch- und Schlichtungskammer kann vor<br />
der Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages angerufen werden. Das<br />
Verfahren ruht bis zur Stellungnahme der Kammer.<br />
4. Bei Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das <strong>Verband</strong>svermögen,<br />
soweit er nicht die eingezahlten Darlehen und/oder den<br />
Zeitwert der geleisteten Sacheinlagen <strong>des</strong> ausscheidenden Mitglie<strong>des</strong><br />
betrifft.<br />
§ 7 Organe<br />
Die Organe <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> sind:<br />
a) <strong>Verband</strong>stag b) <strong>Verband</strong>sausschuss<br />
c) Vorstand d) Spruch- und Schlichtungskammer.<br />
§ 8 <strong>Verband</strong>stag<br />
1. Der <strong>Verband</strong>stag ist das oberste Organ <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>. Er besteht<br />
aus den Delegierten der Mitglieder und drei der <strong>Kanu</strong>jugend, allen<br />
Ehrenmitgliedern und den Vorstandsmitgliedern ohne Stimmrecht.<br />
2. Es entfallen:<br />
bis 25 beitragspflichtige Mitglieder<br />
1 Delegierter<br />
bis 50 beitragspflichtige Mitglieder<br />
2 Delegierte<br />
und für jede weiteren angefangenen<br />
50 beitragspflichtigen Mitglieder 1 Delegierter.<br />
3. Stimmbündelung oder –übertragung ist unzulässig. Vorstandsmitglieder<br />
<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> dürfen nicht zugleich Delegierte sein.<br />
8
4. Der ordentliche <strong>Verband</strong>stag hat sich u. a. mit nachstehenden<br />
Punkten zu befassen:<br />
Jahresberichte <strong>des</strong> Präsidenten und der Ressortleiter<br />
sowie dem Kassenbericht<br />
Bericht <strong>des</strong> Kassenprüfungsausschusses<br />
Wahl eines Wahlleiters, der die Entlastungen für die Periode<br />
zwischen zwei ordentlichen <strong>Verband</strong>stagen sowie ggf. die Wahl<br />
eines Präsidiumsmitglie<strong>des</strong> leitet<br />
Entlastung <strong>des</strong> Schatzmeisters und <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />
Wahl zweier Präsidiumsmitglieder<br />
ggf. Wahl der Ressortleiter, der Spruch- und<br />
Schlichtungskammer sowie der Ausschüsse<br />
Genehmigung <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages.<br />
§ 9 <strong>Verband</strong>sausschuss<br />
1. Der <strong>Verband</strong>sausschuss ist die regelmäßige Mitgliederversammlung<br />
<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>. Er besteht mit allen Rechten aus den Vorsitzenden<br />
der Mitgliedsvereine, dem Obmann der Einzelmitglieder<br />
oder deren Vertretern, den Vorstands- und Ehrenmitgliedern sowie<br />
dem Vertreter der <strong>Kanu</strong>jugend.<br />
2. Sie üben das Mehrfachstimmrecht aus, wobei die Zahl der Stimmen<br />
der Zahl der Delegierten auf dem <strong>Verband</strong>stag entspricht.<br />
3. Der <strong>Verband</strong>sausschuss ist zuständig für alle <strong>Verband</strong>sangelegenheiten,<br />
die nicht in die Zuständigkeitsbereiche <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages<br />
oder <strong>des</strong> Präsidiums fallen. Der <strong>Verband</strong>sausschuss ist nicht befugt,<br />
Beschlüsse <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages zu ändern oder außer Kraft zu<br />
setzen.<br />
§ 10 Mitgliederversammlungen<br />
1. Mitgliederversammlungen sind der <strong>Verband</strong>stag und der<br />
<strong>Verband</strong>sausschuss.<br />
2. Es nehmen an den Mitgliederversammlungen <strong>des</strong>weiteren teil, in<br />
ihrer <strong>Verband</strong>sfunktion ohne Stimmrecht aber mit allen anderen<br />
Rechten: Die Mitglieder der Spruch- und Schlichtungskammer, <strong>des</strong><br />
Kassenprüfungsausschusses und nur für die jeweilige Angelegenheit<br />
die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie bestellte Berichterstatter.<br />
Über Ausnahmen entscheidet die Versammlung.<br />
3. Der ordentliche <strong>Verband</strong>stag ist innerhalb <strong>des</strong> 1. Quartals eines jeden<br />
Jahres, der <strong>Verband</strong>sausschuss min<strong>des</strong>tens einmal pro Halbjahr<br />
abzuhalten.<br />
9
4. Der <strong>Verband</strong>sausschuss oder der außerordentliche <strong>Verband</strong>stag<br />
sind auch einzuberufen, wenn es das <strong>Verband</strong>sinteresse erfordert<br />
oder mehr als 10% der Delegierten (maximale Delegiertenstimmzahl)<br />
dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.<br />
5. Die Einberufung und Versammlungsleitung <strong>des</strong> ordentlichen <strong>Verband</strong>stages<br />
(/<strong>Verband</strong>sausschusses) erfolgen durch den Präsidenten.<br />
Im Verhinderungsfalle in der angegebenen Reihenfolge durch<br />
den Vizepräsidenten, Geschäftsführer oder Schatzmeister. Die Einberufung<br />
hat schriftlich zu erfolgen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />
spätestens fünf (/drei) Wochen (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung.<br />
Bei außerordentlichen <strong>Verband</strong>stagen kann<br />
die Frist auf drei Wochen verkürzt werden.<br />
6. In außergewöhnlichen Fällen, z. B. bei Verhinderung, Weigerung<br />
oder Rücktritt <strong>des</strong> Präsidiums oder zur Abwendung eines Nachteils<br />
<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> kann ein außerordentlicher <strong>Verband</strong>stag auch<br />
durch den Vorsitzenden der Spruch- und Schlichtungskammer einberufen<br />
werden, der dann auch Versammlungsleiter ist.<br />
7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen min<strong>des</strong>tens 10 Tage<br />
vor dem spätesten Einberufungstermin schriftlich und begründet<br />
bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Dringlichkeits- und Initiativanträge<br />
müssen schriftlich und Anträge zur vorgelegten Tagesordnung<br />
können formlos gestellt werden.<br />
8. In der „Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen <strong>des</strong> LKV<br />
<strong>Berlin</strong>“ wird der Ablauf der Mitgliederversammlungen geregelt.<br />
9. Die „maximale Delegiertenstimmzahl“ setzt sich zusammen aus<br />
den Stimmen der Delegierten der Mitglieder, drei der <strong>Kanu</strong>jugend,<br />
denen der Ehrenmitglieder und beim <strong>Verband</strong>sausschuss denen<br />
der Vorstandsmitglieder.<br />
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,<br />
solange durch die Anwesenden min<strong>des</strong>tens 50% der<br />
maximalen Delegiertenstimmzahl erreicht sind.<br />
11. Erscheint eine wegen Beschlussunfähigkeit nicht erledigte Angelegenheit<br />
auf der Tagesordnung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung,<br />
kann über sie bei entsprechendem Hinweis in der Einladung<br />
ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit abgestimmt werden.<br />
<strong>Satzung</strong>s-, Beitrags-, Umlage- und Auflösungsbeschlüsse können<br />
dann aber nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten<br />
gefasst werden.<br />
10
§ 11 Vorstand<br />
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:<br />
dem Präsidium<br />
den Ressortleitern.<br />
2. Das Präsidium wird gebildet aus:<br />
dem Präsidenten<br />
dem Vizepräsidenten<br />
dem Schatzmeister<br />
dem Geschäftsführer.<br />
3. ( #3,12 ) Ressortleiter leiten verantwortlich die Ressorts:<br />
Übergreifende Ressorts:<br />
Jugendarbeit<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Behindertensport.<br />
Sportressorts:<br />
<strong>Kanu</strong>rennsport<br />
<strong>Kanu</strong>slalomsport<br />
Wildwasserrennsport<br />
<strong>Kanu</strong>polo<br />
Wander- und Breitensport<br />
Drachenbootsport.<br />
4. Vorstandsmitglieder können, im Einvernehmen mit dem Vorstand,<br />
für bestimmte fortwährende Fachgebiete Referenten und zur Erledigung<br />
bestimmter begrenzter Aufgaben Beauftragte ernennen.<br />
Referenten und Beauftragte gehören nicht zum Vorstand. Sie haben<br />
nur dann in Vorstandssitzungen alle Rechte und nehmen auf<br />
Einladung oder Antrag an diesen teil, wenn es unmittelbar ihren<br />
Bereich betrifft. Ein Referent vertritt den Ressortleiter bei <strong>des</strong>sen<br />
Verhinderung.<br />
5. Vertretungsbefugt im Sinne <strong>des</strong> § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB sind jeweils<br />
zwei Präsidiumsmitglieder in Verbindung miteinander, wobei im<br />
Verhinderungsfalle immer von der Reihenfolge Präsident, Vizepräsident,<br />
Schatzmeister, Geschäftsführer ausgegangen wird. Für bestimmte<br />
Aufgaben, mit Ausnahme finanzieller Geschäfte, kann die<br />
Vertretungsbefugnis durch Präsidiumsbeschluss auf ein Präsidiumsmitglied<br />
übertragen werden.<br />
6. Der Vorstand muss sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan<br />
geben. Der Vorstand hat im Sinne der Beschlüsse<br />
<strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages und <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sausschusses zu handeln.<br />
Er vertritt die Interessen <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>.<br />
7. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden vom <strong>Verband</strong>stag für zwei<br />
Jahre gewählt, gerechnet von <strong>Verband</strong>stag zu <strong>Verband</strong>stag. Sie<br />
müssen dem LKV <strong>Berlin</strong> angehören. Die Wahl <strong>des</strong> Präsidenten, <strong>des</strong><br />
Geschäftsführers und der Ressortleiter erfolgt in Jahren mit ungerader,<br />
die <strong>des</strong> Vizepräsidenten und <strong>des</strong> Schatzmeisters in solchen<br />
mit gerader Jahreszahl. Der Ressortleiter Jugendarbeit wird von der<br />
<strong>Kanu</strong>jugend gewählt; andernfalls vom <strong>Verband</strong>stag.<br />
11
8. Personalunion zwischen Vorstandsämtern ist zulässig; ausgenommen<br />
sind Präsidiumsmitglieder. Bei Personalunion hat das Vorstandsmitglied<br />
trotzdem nur eine Stimme.<br />
9. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong> endet auch durch Niederlegung<br />
<strong>des</strong> Amtes oder Abwahl. Die Abwahl erfolgt nur durch den<br />
<strong>Verband</strong>stag und zwar mit mehr als 50% der maximalen Delegiertenstimmzahl.<br />
Im Falle <strong>des</strong> Ressortleiters Jugendarbeit kann die Abwahl<br />
auch durch einen Jugendverbandstag mit Mehrheit erfolgen.<br />
10.Ist ein Vorstandsamt vakant, so erfolgt die Nachwahl für die restliche<br />
Amtsperiode auf dem <strong>Verband</strong>stag. Bis dahin kann das Präsidium,<br />
mit Ausnahme der eigenen Ämter, das Amt kommissarisch besetzen.<br />
11.Legt das Präsidium sein Amt nieder, so sind alle Unterlagen sofort<br />
dem Vorsitzenden der Spruch- und Schlichtungskammer zu übergeben.<br />
Er hat unverzüglich einen außerordentlichen <strong>Verband</strong>stag einzuberufen.<br />
Die Kammer führt dann bis zur Wahl eines neuen Präsidiums<br />
die Geschäfte.<br />
§ 12 Spruch- und Schlichtungskammer<br />
1. Die Spruch- und Schlichtungskammer ist das für Mitglieder, Mitglieder<br />
der Mitgliedsvereine, Organe und Funktionsträger <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>s<br />
verbindliche Organ der <strong>Verband</strong>s- und Schiedsgerichtsbarkeit<br />
in allen <strong>Verband</strong>sangelegenheiten. Die Aufgaben und Befugnisse<br />
der Kammer ergeben sich aus dieser <strong>Satzung</strong> sowie der Rechtsordnung<br />
<strong>des</strong> DKV. Die Aufgabenverteilung bestimmt die Kammer<br />
selbst.<br />
2. Die Spruch- und Schlichtungskammer setzt sich zusammen aus dem<br />
Vorsitzenden und vier ordentlichen Beisitzern, von denen einer als<br />
Stellvertreter fungiert. Nur diese sind beschlussfähig. Desweiteren<br />
gehören der Kammer zwei Ersatzbeisitzer an, die bei Verhinderung<br />
eines ordentlichen Beisitzers nachrückend <strong>des</strong>sen Funktion übernehmen.<br />
Die Nachrückfolge ergibt sich aus dem Wahlergebnis.<br />
3. Die Besetzung der Kammer erfolgt nach der Rechtsordnung <strong>des</strong><br />
DKV, wenn sich die Aufgaben auf diese begrenzen lassen.<br />
4. Die Wahl <strong>des</strong> Vorsitzenden und getrennt davon die der Beisitzer erfolgen<br />
auf dem <strong>Verband</strong>stag für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.<br />
Mitglieder der Kammer dürfen keine anderen <strong>Verband</strong>sfunktionen<br />
wahrnehmen.<br />
12
§ 13 <strong>Kanu</strong>jugend<br />
1. Die <strong>Kanu</strong>jugend ist die Jugendorganisation <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>. Durch<br />
sie soll den jungen Menschen die Möglichkeit gegeben werden, ihre<br />
Belange selbst zu vertreten, in demokratischer Gepflogenheit in die<br />
Strukturen <strong>des</strong> <strong>Kanu</strong>verban<strong>des</strong> hineinzuwachsen und verantwortlich<br />
zu handeln.<br />
2. Die <strong>Kanu</strong>jugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel und führt<br />
und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV<br />
<strong>Berlin</strong>, <strong>des</strong> Ressorts Jugendarbeit und ihrer Jugendordnung.<br />
§ 14 Kassenprüfungsausschuss<br />
1. Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei durch den <strong>Verband</strong>stag<br />
gewählten Kassenprüfern, von denen je<strong>des</strong> Jahr einer für<br />
drei Jahre neu gewählt wird. Anschlusswahl ist nicht zulässig.<br />
Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist für die noch verbleibende<br />
Amtsperiode ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Kassenprüfer<br />
dürfen keine anderen <strong>Verband</strong>sfunktionen wahrnehmen.<br />
2. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassenführung möglichst<br />
alle vier Monate zu prüfen. Sie sind darüber hinaus berechtigt, Prüfungen<br />
jederzeit und unvermutet vorzunehmen sowie bei gegebenem<br />
Anlass auch Nachforschungen anzustellen in zurückliegende<br />
bereits abgeschlossene Prüfungsperioden. Zur Prüfung gehört es<br />
stichprobenartig festzustellen, ob Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß<br />
gebucht sind. Die Kassenprüfer sollen darauf achten,<br />
ob die Haushaltsmittel wirtschaftlich und zweckentsprechend verwendet<br />
wurden.<br />
3. Bei Beanstandungen haben die Kassenprüfer die Pflicht, unverzüglich<br />
das Präsidium und bei ungenügender Klärung die nächste Mitgliederversammlung<br />
sowie bei Verstößen zum Nachteil <strong>des</strong> LKV<br />
<strong>Berlin</strong> auch die Spruch- und Schlichtungskammer zu unterrichten.<br />
§ 15 Beschlüsse<br />
1. Für Beschlüsse in Organen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, soweit<br />
diese <strong>Satzung</strong> keine anderweitigen Bestimmungen trifft. Eine<br />
Ja-Stimme mehr als Nein-Stimmen bedeutet daher „Annahme“ und<br />
Stimmengleichheit „Ablehnung“. Enthaltungen und ungültige Stimmen<br />
werden nicht berücksichtigt.<br />
2. Die relative Stimmenmehrheit ist bei Wahlen zulässig, bei Sachanträgen<br />
zu einem Thema nur nach vorheriger Abstimmung darüber.<br />
13
Auf die Möglichkeit eines Initiativantrags ist durch den Versammlungsleiter<br />
hinzuweisen. Bei mehr als einem Kandidaten oder Antrag<br />
entscheidet daher die höchste Stimmzahl. Wiederholte Stimmengleichheit<br />
nach Stichwahl bedeutet „Ablehnung“.<br />
3. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Wahl gefordert<br />
wird, die dann durchzuführen ist.<br />
4. Über die Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen,<br />
die vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet<br />
und vom entsprechenden Organ genehmigt werden müssen. Ein<br />
Beschlussinhalt wird nur durch Niederschrift im Ergebnisprotokoll<br />
verbindlich festgelegt. Protokolle der Mitgliederversammlungen<br />
werden veröffentlicht.<br />
§ 16 Ordnungen<br />
1. Die Ordnungen <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> sind nicht Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
Sie werden beschlossen und geändert:<br />
Die „Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen <strong>des</strong> LKV<br />
<strong>Berlin</strong>“, die „Ehrenordnung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>" sowie weitere Ordnungen<br />
̶ durch den <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50% der maximalen<br />
Delegiertenstimmzahl<br />
Die „Geschäftsordnung für den Vorstand <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>“ und der<br />
„Geschäftsverteilungsplan <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>“<br />
̶ durch den Vorstand mit min<strong>des</strong>tens 75% aller Stimmen<br />
der Vorstandsmitglieder<br />
̶ und bekanntgegeben auf dem <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss.<br />
Die „Jugendordnung der <strong>Kanu</strong>jugend <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>“<br />
̶ durch den Jugendverbandstag mit einfacher Mehrheit<br />
̶ und bekanntgegeben auf dem <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss.<br />
§ 17 Auflösung<br />
1. Die Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> kann nur auf einem zu diesem Zweck<br />
einberufenen außerordentlichen <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50% der<br />
maximalen Delegiertenstimmzahl beschlossen werden.<br />
2. Liegt Beschlussunfähigkeit vor, so ist innerhalb von drei Wochen,<br />
jedoch frühestens nach einer Woche ein erneuter <strong>Verband</strong>stag<br />
durchzuführen. Die Einladung muss min<strong>des</strong>tens 3 Tage vorher<br />
(Poststempel) erfolgen.<br />
14
3. Im außergewöhnlichen Falle tatsächlicher oder drohender finanzieller<br />
Risiken, die für die Mitglieder eine unzumutbare und unverantwortbare<br />
Belastung darstellen würden, ist das Präsidium in Verbindung<br />
mit der Spruch- und Schlichtungskammer berechtigt, einen<br />
einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen.<br />
4. ( #2,6 )Bei der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> oder bei Wegfall<br />
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es die<br />
Darlehen der Mitglieder und/oder den Zeitwert der von den<br />
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen<br />
<strong>Kanu</strong>-<strong>Verband</strong> e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für<br />
steuerbegünstigte kanusportliche Zwecke, zu verwenden hat.<br />
§ 18 Beschluss, Inkrafttreten und Änderung der <strong>Satzung</strong><br />
1. Diese <strong>Satzung</strong> wurde durch den <strong>Verband</strong>stag am 24.3.1995<br />
beschlossen und ersetzt die vorhergehende.<br />
2. Sie wird wirksam mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister am<br />
7.7.1995.<br />
3. Die <strong>Satzung</strong> kann nur durch den <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50% der<br />
maximalen Delegiertenstimmzahl geändert werden.<br />
(Ausnahme § 10, Abs. 11)<br />
Dr. Wolfgang Grothaus<br />
Manfred Heinz<br />
[Präsident] [Vizepräsident bis 2000]<br />
Sigmar Konzack<br />
[Vizepräsident ab 2000]<br />
15
Zeitpunkte der wirksamen <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />
[im <strong>Satzung</strong>sanhang dargestellt]<br />
07.07.1995 Neufassung, Eintragung Änderungsnummer<br />
14.03.1997 §§ 5,17 #1, #2<br />
09.03.2001 § 11 #3<br />
16.03.2006 §§ 2,17 #4, #5, #6<br />
15.03.2013 § 2 #7, #8, #9<br />
30.05.2013 §§ 3,4,11 #10, #11, #12<br />
Dr. Wolfgang Grothaus<br />
Manfred Heinz<br />
[Präsident] [Vizepräsident bis 2000]<br />
Sigmar Konzack<br />
[Vizepräsident ab 2000]<br />
16
<strong>Satzung</strong>sanhang - Änderungen der <strong>Satzung</strong><br />
§ 2 Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />
(1) aF 1995<br />
Der LKV <strong>Berlin</strong> pflegt als Fachverband im LSB den <strong>Kanu</strong>sport in allen<br />
seinen Sparten (<strong>Kanu</strong>renn-, <strong>Kanu</strong>marathon-, Wildwasserrenn- und <strong>Kanu</strong>slalom-,<br />
<strong>Kanu</strong>polo-, <strong>Kanu</strong>wander- und <strong>Kanu</strong>segelsport) als Wettkampf-<br />
und Breiten- sowie Freizeit- und Gesundheitssport.<br />
Der Sport ist am Amateurstatus ausgerichtet.<br />
Die Jugendförderung genießt höchste Priorität.<br />
(1) nF 16.03.2006 #4<br />
Der LKV <strong>Berlin</strong> pflegt als Fachverband im LSB den <strong>Kanu</strong>sport in allen<br />
seinen Sparten (Aufzählung) als Wettkampf- und Breiten- sowie Freizeit-<br />
und Gesundheitssport.<br />
Er organisiert und führt Wettkämpfe und Veranstaltungen durch.<br />
Der Sport ist am Amateurstatus ausgerichtet.<br />
Die Jugendarbeit genießt höchste Priorität.<br />
(1) nF 15.03.2013 #7<br />
Der LKV <strong>Berlin</strong> pflegt als Fachverband im LSB den <strong>Kanu</strong>sport in allen<br />
seinen Sparten als Wettkampf- und Breiten-, Freizeit- und<br />
Gesundheits- sowie Behindertensport.<br />
Der Sport ist am Amateurstatus ausgerichtet.<br />
Die Jugendarbeit genießt höchste Priorität.<br />
(4) aF 1995<br />
Der LKV <strong>Berlin</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung<br />
und Ausübung <strong>des</strong> Sports.<br />
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist daher in diesem<br />
Sinne selbstlos tätig. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich<br />
und dürfen keinen wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Tätigkeit ziehen.<br />
(4) nF 16.03.2006 #5<br />
Der LKV <strong>Berlin</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar: durch die Förderung<br />
und Ausübung <strong>des</strong> Sports sowie durch die Vertretung seiner Mitgliedsvereine.<br />
17
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist daher in diesem<br />
Sinne selbstlos tätig. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich<br />
und dürfen keinen wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Tätigkeit ziehen.<br />
Der <strong>Verband</strong> darf nichtsteuerbegünstigte Mitgliedsvereine oder Mitgliedsvereine,<br />
welchen die Gemeinnützigkeit aberkannt worden ist,<br />
nicht mit Rat und Tat fördern. Das schließt aber die Erbringung von<br />
Leistungen für dieses Mitglied gegen angemessenes Entgelt nicht aus.<br />
(5) neu 15.03.2013 #8<br />
Der Der LKV <strong>Berlin</strong> fühlt sich besonders dem Kinder- und Jugendschutz<br />
verpflichtet. Durch Aufklärung, präventive Maßnahmen und Hinsehen<br />
sind alle Mitglieder sowie ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter<br />
gehalten, diesem Schutzgedanken Rechnung zu tragen.<br />
(6) neu 15.03.2013 #9<br />
Der LKV <strong>Berlin</strong> lehnt Doping ab und verfolgt und ächtet konsequent<br />
Verstöße. Maßgeblich ist das nationale Regelwerk der<br />
Nationalen-Anti-Doping-Agentur. Durch geeignete Maßnahmen wie<br />
z.B. umfassende und frühzeitige Schulungen aller Sportler soll der<br />
Einnahme leistungssteigernder Substanzen vorgebeugt werden.<br />
§ 3 Mitglieder / Förderer<br />
(3) aF 1995<br />
Alle Mitglieder sowie die Mitglieder der Mitgliedsvereine sind berechtigt,<br />
an den Veranstaltungen <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> teilzunehmen. Sie werden<br />
durch die Mitgliedschaft im LKV <strong>Berlin</strong> zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong><br />
DKV.<br />
(3) nF 30.5.2013 #10<br />
Alle Mitglieder nach § 3, Abs. 1 der <strong>Satzung</strong> sowie die ordentlichen Mitglieder<br />
der Mitgliedsvereine sind berechtigt, an den Veranstaltungen<br />
<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> teilzunehmen. Sie werden durch die Mitgliedschaft im<br />
LKV <strong>Berlin</strong> zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong> DKV; das gilt nicht für die außerordentlichen<br />
Mitglieder der Mitgliedsvereine. Die ordentlichen und<br />
die außerordentlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine sowie die Einzelmitglieder<br />
werden zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong> LSB.<br />
18
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
(5) neu 30.05.2013 #11<br />
Der LKV <strong>Berlin</strong> führt personenbezogene Daten in elektronischen Listen<br />
zu sportlichen und Verwaltungszwecken; eine Weitergabe ist nicht gestattet<br />
und die Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes sind einzuhalten.<br />
§ 5 Beitrag und Umlagen<br />
(1) aF 1995<br />
Je<strong>des</strong> Mitglied hat einen Beitrag an den LKV <strong>Berlin</strong> zu entrichten, <strong>des</strong>sen<br />
Höhe und Fälligkeit nur auf dem <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50%<br />
der maximalen Delegiertenstimmzahl beschlossen wird. Über Ermäßigungsanträge<br />
entscheidet das Präsidium. Einzelmitglieder haben den<br />
Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.<br />
(1) nF 14.03.1997 #1<br />
Je<strong>des</strong> Mitglied hat einen Beitrag an den LKV <strong>Berlin</strong> zu entrichten, <strong>des</strong>sen<br />
Höhe und Fälligkeit mit min<strong>des</strong>tens zwei Drittel der anwesenden<br />
Stimmberechtigten auf dem <strong>Verband</strong>stag zu beschließen ist. Über Ermäßigungsanträge<br />
entscheidet das Präsidium. Einzelmitglieder haben<br />
den Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.<br />
§ 11 Vorstand<br />
(3) aF 1995<br />
Ressortleiter leiten verantwortlich die Ressorts:<br />
Übergreifende Ressorts:<br />
Naturschutz und <strong>Kanu</strong>sport<br />
Jugendarbeit<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Beitragswesen<br />
Freizeit- und<br />
Gesundheitssport<br />
Sportressorts:<br />
<strong>Kanu</strong>rennsport<br />
Marathonrennsport<br />
<strong>Kanu</strong>slalom- und<br />
Wildwasserrennsport<br />
<strong>Kanu</strong>polo<br />
Wander- und Breitensport<br />
19
(3) nF 9.3.2001 #3<br />
Ressortleiter leiten verantwortlich die Ressorts:<br />
Übergreifende Ressorts:<br />
Naturschutz und <strong>Kanu</strong>sport<br />
Jugendarbeit<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Beitragswesen<br />
Freizeit- und<br />
Gesundheitssport<br />
Sportressorts:<br />
<strong>Kanu</strong>rennsport<br />
Marathonrennsport<br />
<strong>Kanu</strong>slalomsport<br />
Wildwasserrennsport<br />
<strong>Kanu</strong>polo<br />
Wander-und Breitensport<br />
(3) nF 30.5.2013 #12<br />
Ressortleiter leiten verantwortlich die Ressorts:<br />
Übergreifende Ressorts:<br />
Naturschutz und <strong>Kanu</strong>sport<br />
Jugendarbeit<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Beitragswesen<br />
Freizeit- und<br />
Gesundheitssport<br />
Behindertensport<br />
Sportressorts:<br />
<strong>Kanu</strong>rennsport<br />
Marathonrennsport<br />
<strong>Kanu</strong>slalomsport<br />
Wildwasserrennsport<br />
<strong>Kanu</strong>polo<br />
Wander-und Breitensport<br />
Drachenbootsport<br />
§ 17 Auflösung<br />
(4) aF 1995<br />
Bei der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />
Zwecke ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen der<br />
Mitglieder und/oder den Zeitwert der von den Mitgliedern geleisteten<br />
Sacheinlagen übersteigt, für kanusportliche steuerbegünstigte Zwecke,<br />
zu verwenden.<br />
(4) nF 14.3.1997 #2<br />
Bei der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />
Zwecke ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen der<br />
Mitglieder und/oder den Zeitwert der von den Mitgliedern geleisteten<br />
Sacheinlagen übersteigt, für kanusportliche steuerbegünstigte Zwecke,<br />
mit Zustimmung <strong>des</strong> Finanzamtes, zu verwenden.<br />
(4) nF 16.3.2006 #6<br />
Bei der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />
Zwecke ist fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen<br />
20
21<br />
der Mitglieder und/oder den Zeitwert der von den Mitgliedern geleisteten<br />
Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen <strong>Kanu</strong>-<strong>Verband</strong> e. V.,<br />
der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kanusportliche<br />
kanusportliche steuerbegünstigte Zwecke, mit Zustimmung<br />
<strong>des</strong> Finanzamtes, zu verwenden hat.
Jugendordnung<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />
§ 1 Mitglieder der <strong>Kanu</strong>jugend<br />
Die <strong>Kanu</strong>jugend ist die Jugendorganisation <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>. Die Jugend<br />
der Mitgliedsvereine bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie alle im<br />
Jugendbereich gewählten oder berufenen Mitarbeiter sind die <strong>Kanu</strong>jugend<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V. (LKV <strong>Berlin</strong>).<br />
§ 2 Zweck der <strong>Kanu</strong>jugend<br />
1. Durch die <strong>Kanu</strong>jugend soll den heranwachsenden jungen Menschen<br />
die Möglichkeit gegeben werden, ihre Belange selbst zu vertreten,<br />
in demokratischer Gepflogenheit in die Strukturen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong><br />
<strong>Berlin</strong> e.V. hineinzuwachsen und<br />
verantwortlich zu handeln. Die <strong>Kanu</strong>jugend führt und verwaltet sich<br />
selbstständig im Rahmen ihrer Ordnung, der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV<br />
<strong>Berlin</strong> und <strong>des</strong> Ressorts Jugendarbeit. Sie entscheidet über die<br />
Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.<br />
2. Aufgaben der <strong>Kanu</strong>jugend sind:<br />
1. Förderung <strong>des</strong> <strong>Kanu</strong>sports als Teil der Jugendarbeit.<br />
2. Die Jugend in Zusammenarbeit mit dem LKV <strong>Berlin</strong> und den <strong>Kanu</strong>vereinen<br />
zu fördern und die Interessen der Jugend zu vertreten.<br />
3. Die Durchführung von kanusportlichen Veranstaltungen.<br />
4. Die Entwicklung neuer Formen <strong>des</strong> Sports und zeitgemäßer Freizeitgestaltungen<br />
für Schüler und Jugend.<br />
5. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, die<br />
Pflege internationaler Verständigung und Begegnung.<br />
§ 3 Organe<br />
Die Organe der <strong>Kanu</strong>jugend sind:<br />
1. Der <strong>Verband</strong>sjugendtag (Vollversammlung)<br />
2. Der <strong>Verband</strong>sjugendausschuss<br />
3. Der Jugendvorstand<br />
22
§ 4 <strong>Verband</strong>sjugendtag<br />
1. Die <strong>Verband</strong>sjugendtage sind zu unterscheiden in ordentliche und<br />
außerordentliche <strong>Verband</strong>sjugendtage. Der ordentliche <strong>Verband</strong>sjugendtag<br />
findet jährlich statt und ist vor dem <strong>Verband</strong>stag <strong>des</strong> LKV<br />
<strong>Berlin</strong> abzuhalten. Ein außerordentlicher <strong>Verband</strong>sjugendtag findet<br />
nach Bedarf statt. Er ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel aller<br />
Delegierten schriftlich bei dem/der Ressortleiter(in) beantragt oder<br />
der Jugendvorstand aus wichtigen Gründen eine Einberufung als<br />
notwendig erachtet. Einladungsfristen und die übrigen Formalitäten<br />
ergeben sich aus der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>.<br />
2. Der <strong>Verband</strong>sjugendtag ist das oberste Organ der <strong>Kanu</strong>jugend im<br />
LKV <strong>Berlin</strong> und besteht aus:<br />
1. Den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendausschusses nach § 6 Abs.<br />
1 bis 3.<br />
2. Den weiteren Delegierten der Vereine nach § 4 Abs. 3.<br />
3. Jeder Verein mit Schülern und Jugendlichen, die dem LKV <strong>Berlin</strong> gemeldet<br />
sind, hat einen Delegierten. Vereine mit mehr als 25 jugendlichen<br />
Mitgliedern können je angefangenen weiteren 25 jugendlichen<br />
Mitgliedern einen weiteren Delegierten entsenden.<br />
4. Min<strong>des</strong>tens die Hälfte der von der Jugend zu wählenden Delegierten<br />
eines Vereines müssen unter 25 Jahre alt sein.<br />
5. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendausschusses<br />
und die Delegierten der Vereine.<br />
6. Stimmübertragung und/oder Stimmbündelung ist nicht zulässig.<br />
7. Das passive Wahlrecht gilt ab dem 16. Lebensjahr für Jugenddelegierte<br />
und für sonstige Ämter ab dem 18. Lebensjahr.<br />
8. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.<br />
§ 5 Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendtages<br />
Die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendtages sind:<br />
1. Die Festlegung der Richtlinien der LKV-Jugendarbeit.<br />
2. Entgegennahme und Aussprache über die Berichte <strong>des</strong> Jugendvorstan<strong>des</strong>.<br />
3. Die sachliche Entlastung <strong>des</strong> Jugendvorstan<strong>des</strong>.<br />
4. Wahlen.<br />
23
5. Beschlussfassung <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages der <strong>Kanu</strong>jugend<br />
im LKV <strong>Berlin</strong>.<br />
6. Wahl von drei Delegierten zum <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss<br />
<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> für ein Jahr.<br />
§ 6 <strong>Verband</strong>sjugendausschuss<br />
Der <strong>Verband</strong>sjugendausschuss besteht aus:<br />
1. Dem Jugendvorstand<br />
2. Den Jugendwarten der Vereine<br />
3. Einem/er Jugenddelegierten je Verein, die/der unter 25 Jahre<br />
sein soll.<br />
4. Der <strong>Verband</strong>sjugendausschuss tagt einmal im Jahr.<br />
5. Je<strong>des</strong> anwesende Mitglied <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendausschusses<br />
hat eine Stimme.<br />
6. Die nach § 7 Abs. 2 eingesetzten Beisitzer haben kein Stimmrecht.<br />
Sie können beratend am <strong>Verband</strong>sjugendausschuss<br />
teilnehmen.<br />
7. Stimmübertragung und/oder Stimmbündelung ist nicht zulässig.<br />
§ 7 Jugendvorstand<br />
Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:<br />
1.1. Dem/Der Ressortleiter(in). Er/Sie vertritt die <strong>Kanu</strong>jugend nach<br />
innen und außen; er/sie bekleidet die Funktion eines Ressortleiters<br />
im LKV <strong>Berlin</strong> und gehört damit dem Vorstand <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong><br />
an. Der Ressortleiter leitet alle Sitzungen und Tagungen der<br />
<strong>Kanu</strong>jugend.<br />
1.2. Dem/Der Referent(in) für Jugendarbeit. Er/Sie ist Stellvertreter<br />
innerhalb der <strong>Kanu</strong>jugend; auf sie/ihn trifft § 11 Abs. 4 der<br />
LKV-<strong>Satzung</strong> zu.<br />
1.3. Der/Dem Beauftragten für Schulsport. Auf sie/ihn trifft § 11 Abs.<br />
4 der LKV-<strong>Satzung</strong> zu.<br />
1.4. Der/Dem Jugenddelegierten, die/der zum Zeitpunkt ihrer/seiner<br />
Wahl unter 25 Jahre sein sollte.<br />
2. Der Jugendvorstand kann für spezielle Aufgaben und Bedürfnisse<br />
Beisitzer einsetzen. Sie haben nur für ihren Aufgabenbereich<br />
Stimmrecht.<br />
3. Der Jugendvorstand tagt nach Bedarf auf Einladung <strong>des</strong>/der Ressortleiters(in)<br />
oder auf Verlangen von min<strong>des</strong>tens zwei Mitgliedern.<br />
24
§ 8 Wahlen<br />
1. Der/Die Ressortleiter(in) Jugendarbeit im LKV <strong>Berlin</strong> wird analog<br />
<strong>des</strong> Zeitpunktes zum <strong>Verband</strong>stag <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> von der <strong>Kanu</strong>jugend<br />
nur auf dem <strong>Verband</strong>sjugendtag <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> gewählt<br />
und auf dem <strong>Verband</strong>stag <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> bekanntgegeben.<br />
2. Sofern die <strong>Kanu</strong>jugend keine(n) Ressortleiter(in) Jugendarbeit<br />
auf dem <strong>Verband</strong>stag <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> bekannt gibt, erfolgt die<br />
Wahl durch die Delegierten <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages gemäß § 11 Abs.<br />
7 der LKV-<strong>Satzung</strong>.<br />
3. Solange eine Neuwahl nicht vollzogen wurde, führt der/die Referent(in)<br />
für Jugendarbeit die Geschäfte der <strong>Kanu</strong>jugend kommissarisch.<br />
4. Wahl <strong>des</strong> Jugendvorstan<strong>des</strong>, in zwei Wahlgruppen auf zwei Jahre,<br />
beginnend mit der ersten Wahlgruppe:<br />
1. Erste Wahlgruppe: Der/Die Ressortleiter(in) und<br />
Der/Die Jugenddelegierte(r)<br />
2. Zweite Wahlgruppe: Der/Die Referent(in) für Jugendarbeit<br />
nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und der/die Beauftrage(r)<br />
für Schulsport nach § 7 Abs. 1<br />
Nr. 3<br />
5. Die Amtszeit der gewählten Personen endet durch Zeitablauf,<br />
Niederlegung <strong>des</strong> Amtes oder Abwahl. Die Abwahl eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong><br />
kann nur auf dem <strong>Verband</strong>sjugendtag erfolgen<br />
und zwar mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden<br />
Stimmberechtigten.<br />
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,<br />
so erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsperiode auf dem<br />
<strong>Verband</strong>sjugendtag. Bis dahin kann das Amt kommissarisch besetzt<br />
werden.<br />
§ 9 Ordnungen<br />
Die <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>, sowie die Geschäftsordnung <strong>des</strong> LKV<br />
<strong>Berlin</strong> sind verbindlich. Die Jugendordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong><br />
<strong>Berlin</strong> e.V. muss durch den <strong>Verband</strong>sjugendtag mit der<br />
einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten<br />
verabschiedet und auf dem <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss <strong>des</strong><br />
LKV <strong>Berlin</strong> bekannt gegeben werden.<br />
25
§ 10 Änderungen der Jugendordnung<br />
Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen<br />
oder speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen<br />
<strong>Verband</strong>sjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen einer<br />
einfachen Stimmenmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten<br />
der <strong>Kanu</strong>jugend.<br />
§ 11 Auflösung<br />
Die Auflösung kann nur erfolgen mit der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>.<br />
Hierfür gelten die Bestimmungen <strong>des</strong> § 17 der LKV-<strong>Satzung</strong>.<br />
§ 12 Inkrafttreten<br />
Diese Jugendordnung ist mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten<br />
vom ordentlichen <strong>Verband</strong>sjugendtag am 06. März<br />
1995 beschlossen und auf dem folgenden <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss<br />
<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> bekannt gegeben worden.<br />
Sigmar Konzack<br />
(Ressortleiter Jugendarbeit bis 2000)<br />
Jörg Schorlemmer<br />
(Ressortleiter Jugendarbeit ab 2000 bis 2005)<br />
Jörg Krauel<br />
(Ressortleiter Jugendarbeit ab 2005)<br />
26
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />
§ 1 Öffentlichkeit<br />
1. Die Versammlungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V. sind<br />
öffentlich.<br />
2. Durch Beschluss <strong>des</strong> entsprechenden Organs kann die Öffentlichkeit<br />
jedoch ausgeschlossen werden.<br />
§ 2 Versammlungsleitung<br />
1. Der Versammlungsleiter ist der Präsident und im Verhinderungsfall<br />
in der angegebenen Reihenfolge der Vizepräsident, Geschäftsführer<br />
oder Schatzmeister. Sind diese nicht anwesend so muss die Versammlung<br />
einen Versammlungsleiter wählen. In den sogenannten<br />
außergewöhnlichen Fällen [§ 10 Abs. 6 LKV-<strong>Satzung</strong>] ist der Vorsitzende<br />
der Spruch- und Schlichtungskammer Versammlungsleiter.<br />
2. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der<br />
Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere<br />
das Wort entziehen, Ausschlüsse von Teilnehmern auf Zeit oder für<br />
die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der<br />
Versammlung anordnen.<br />
Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen<br />
sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne<br />
Aussprache.<br />
3. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit<br />
der Einberufung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über die<br />
Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge<br />
entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher<br />
Mehrheit. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der dann<br />
festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.<br />
4. Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt<br />
werden.<br />
27
§ 3 Worterteilung und Rednerfolge<br />
1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen.<br />
Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.<br />
Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.<br />
2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung<br />
erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.<br />
3. Teilnehmer einer Versammlung können aufgefordert werden, den<br />
Versammlungsraum zu verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt<br />
werden, die sie persönlich betreffen.<br />
4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende<br />
der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können<br />
sich auch außerhalb der Rednerliste zu einer direkten Entgegnung<br />
zu Wort melden. Ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter<br />
nachzukommen.<br />
5. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen oder<br />
dem Redner durch einen anderen antworten lassen.<br />
6. Das Wort zur Geschäftsordnung, zur Berichtigung bzw. zur direkten<br />
Erwiderung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt,<br />
wenn der Vorredner geendet hat.<br />
§ 4 Anträge<br />
1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen min<strong>des</strong>tens 10 Tage<br />
vor dem spätesten Einberufungstermin schriftlich und begründet<br />
bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.<br />
Dringlichkeits- und Initiativanträge müssen schriftlich und Anträge<br />
zur vorgelegten Tagesordnung können formlos gestellt werden.<br />
[§10 Abs. 7 LKV-<strong>Satzung</strong>].<br />
2. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zuvor<br />
mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit festgestellt wurde.<br />
3. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und<br />
diesen ändern, ergänzen oder fortführen (Initiativanträge) oder der<br />
Antrag auf Beschlussfassung durch relative Stimmenmehrheit [§ 15<br />
Abs. 2 LKV-<strong>Satzung</strong>], sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.<br />
28
§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung<br />
1. Über Anträge auf Schluss der Debatte, Begrenzung der Redezeit<br />
oder Schluss der Rednerliste ist außerhalb der Reihenfolge der<br />
Rednerliste sofort abzustimmen.<br />
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf<br />
Schluss der Debatte, der Rednerliste oder Begrenzung der Redezeit<br />
stellen.<br />
3. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erteilt der<br />
Versammlungsleiter nur noch einem Für- und einem Gegenredner<br />
das Wort zur Sache, wobei dem Antragsteller Vorrang einzuräumen<br />
ist.<br />
§ 6 Beschlüsse (Abstimmungen)<br />
1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist<br />
vor der Abstimmung deutlich bekannt zugeben.<br />
2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter<br />
zu verlesen.<br />
3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist entweder<br />
über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen (Bestehen<br />
Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet<br />
die Versammlung ohne Aussprache) oder es wird ein Antrag auf<br />
Beschlussfassung durch relative Stimmenmehrheit gestellt [§ 15<br />
Abs. 2 LKV-<strong>Satzung</strong>].<br />
4. Abgestimmt wird durch Aufzeigen der Stimmkarten oder durch<br />
Handzeichen, wenn kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt<br />
wird. Beim Abstimmen durch Aufzeigen der Stimmkarten<br />
oder durch Handzeichen kann Gegenprobe verlangt werden. Die<br />
Kassenprüfer sind beim Auszählen der Stimmen behilflich.<br />
5. Vor der Abstimmung ist die Zahl der Stimmberechtigten festzustellen.<br />
6. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht<br />
mehr erteilt werden.Bei Zweifeln über die Abstimmung muss der<br />
Versammlungsleiter jedoch Auskunft geben.<br />
7. Soweit die <strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen<br />
Abstimmungen einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />
wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen<br />
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.<br />
29
8. Auf Verlangen von min<strong>des</strong>tens zehn der anwesenden Stimmberechtigten<br />
muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn dieser<br />
Antrag auf Wiederholung von der Mehrheit der anwesenden<br />
Stimmberechtigten angenommen wird.<br />
9. Zu durch Abstimmung erledigten Anträgen oder zu erledigten<br />
Tagesordnungspunkten erhält niemand mehr das Wort, es sei<br />
denn, dass die Versammlung es mit Mehrheit verlangt.<br />
§ 7 Wahlen<br />
1. Bei Wahlen sind vor jeder Abstimmung die Vorgeschlagenen zu fragen,<br />
ob sie bereit sind, zu kandidieren.<br />
2. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter<br />
vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus<br />
der die Bereitschaft zu kandidieren und die Wahl anzunehmen, hervorgeht.<br />
Diese Geschäftsordnung wurde festgelegt auf dem <strong>Verband</strong>stag am<br />
15.3.1996 und tritt an diesem Tage in Kraft.<br />
Dr. Wolfgang Grothaus<br />
Manfred Heinz<br />
[Präsident] [Vizepräsident bis 2000]<br />
Sigmar Konzack<br />
[Vizepräsident ab 2000]<br />
[Die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> wurde bisher nicht geändert.]<br />
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Ehrenordnung<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong><br />
1. Ehrungsarten<br />
a) Ehrenurkunde <strong>des</strong> LKV<br />
b) Ehrenbrief <strong>des</strong> LKV<br />
c) Silberne Ehrennadel <strong>des</strong> LKV<br />
d) Goldene Ehrennadel <strong>des</strong> LKV<br />
e) Ehrenmitgliedschaft [§ 3.1 und 4 <strong>Satzung</strong> LKV]<br />
f) Ehrenmitgliedschaft wie e) mit zusätzlicher<br />
Ehrenpräsidentschaft<br />
2. Ehrungsbereich<br />
Mitglieder der Vereine, Mitglieder, Persönlichkeiten <strong>des</strong> öffentli<br />
chen Lebens sowie Freunde und Gönner unseres Sports können<br />
für Verdienste um den <strong>Berlin</strong>er <strong>Kanu</strong>sport geehrt werden.<br />
3. Vorschlags- und Bewilligungsrecht<br />
Anträge auf Ehrungen können durch alle LKV-Angehörigen erfol<br />
gen. Der Antrag muss die zu würdigende Leistung enthalten.<br />
Anträge bedürfen einer Befürwortung durch das Präsidium.<br />
Für die Ehrungsarten a)-d) ist der Vorstand<br />
und für e) – f) der <strong>Verband</strong>stag zuständig.<br />
Bei unehrenhaftem Ausscheiden aus dem LKV oder bei Verlust<br />
der bürgerlichen Ehrenrechte gilt eine erfolgte Ehrung ohne<br />
weiteres Verfahren als widerrufen.<br />
4. Beurkundung<br />
Über Ehrungen oder Ernennungen werden Urkunden<br />
ausgefertigt, die auch die zu würdigende Leistung<br />
enthalten.<br />
Jede Ehrung wird veröffentlicht.<br />
31
5. Vergabe der Ehrungen<br />
Die Ehrungsart muss auf jeden Fall die Bedeutung der Leistung<br />
für den <strong>Berlin</strong>er <strong>Kanu</strong>sport widerspiegeln. Grundsätzlich soll die<br />
Ehrungsart aufwärtssteigend erfolgen, beginnend mit der<br />
Ehrenurkunde. Ehrenurkunde und Ehrenbrief können aufgrund<br />
verschiedener Leistungen mehrfach vergeben werden. Die<br />
angegebenen Jahreszahlen der Dauer ehrenamtlicher Tätigkeit<br />
stellen eine Orientierung dar.<br />
Ehren- Ehrennadel<br />
Urkunde Brief Silber Gold<br />
Vereinsvorstandsmitglieder<br />
10 15 20 25<br />
sonstige Mitglieder 10 15 20 25<br />
<strong>Verband</strong>svorstandsmitglieder<br />
5 10 ja<br />
Überragende sportliche Leistungen<br />
über mehrere Jahre<br />
ja<br />
Platz 1-3 bei WM oder Olympia,<br />
Weltspitzenleistungen ja ja<br />
sonstige Personen ja ja ja ja<br />
Diese Ehrenordnung wurde beschlossen auf dem <strong>Verband</strong>stag am 15.3.1996<br />
und tritt an diesem Tage in Kraft.<br />
Sie wurde geändert auf dem außerordentlichen <strong>Verband</strong>stag am 30.5.2013.<br />
Dr. Wolfgang Grothaus<br />
Manfred Heinz<br />
[Präsident] [Vizepräsident bis 2000]<br />
Sigmar Konzack<br />
[Vizepräsident ab 2000]<br />
32
Geschäftsverteilungsplan<br />
(§ 11 Abs. 6 LKV-<strong>Satzung</strong>)<br />
1) Präsident<br />
Führung <strong>des</strong> LKV und LLZ<br />
Bündelung <strong>des</strong> Leistungssports<br />
Übergeordnete Aufgaben zwischen LKV und DKV / Verbänden /<br />
LSB /Senat sowie den Ressoren <strong>des</strong> LKV<br />
2) Vizepräsident<br />
Vertretung <strong>des</strong> Präsidenten<br />
Koordinator für alle Wettkampfsportarten einschl. Breitensport<br />
Zeltplatz Seddinwall<br />
Kontrolle der LKV-Buchführung<br />
Sportlerehrungen<br />
3) Schatzmeisterin<br />
Verwaltung der Finanzen <strong>des</strong> LKVs und Kontrolle der LLZ-<br />
Buchführung<br />
alleinige Weisungsbefugnis für Buchungen<br />
Versicherungswesen<br />
Beitragswesen<br />
4) Geschäftsführer<br />
Geschäftsführung im Allgemeinen und Speziellen<br />
Beschlossen am 11.3.2008<br />
Dr. Wolfgang Grothaus<br />
Sigmar Konzack<br />
[Präsident]<br />
[Vizepräsident]<br />
Sabine Zehe [Schatzmeisterin seit 2008]<br />
Hartmut Bonk [Geschäftsführer bis 2009]<br />
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