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Satzung des Landes-Kanu-Verband Berlin e.V

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Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />

<strong>Satzung</strong><br />

Stand 30.5.2013<br />

Jugendordnung<br />

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen<br />

Ehrenordnung<br />

Geschäftsverteilungsplan<br />

redak.Version_131210<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

§ Seite<br />

<strong>Satzung</strong><br />

1 Name und Sitz; Geschäftsjahr 5<br />

2 Zweck <strong>des</strong> Vereins 5<br />

3 Mitglieder / Förderer 6<br />

4 Erwerb der Mitgliedschaft 6<br />

5 Beitrag und Umlagen 7<br />

6 Ende der Mitgliedschaft 8<br />

7 Organe 8<br />

8 <strong>Verband</strong>stag 8<br />

9 <strong>Verband</strong>sausschuss 9<br />

10 Mitgliederversammlungen 9<br />

11 Vorstand 11<br />

12 Spruch- und Schlichtungskammer 12<br />

13 <strong>Kanu</strong>jugend 13<br />

14 Kassenprüfungsausschuss 13<br />

15 Beschlüsse 13<br />

16 Ordnungen 14<br />

17 Auflösung 14<br />

18 Beschluss, Inkrafttreten und Änderung der <strong>Satzung</strong> 15<br />

Zeitpunkte der <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

Zeitpunkte -- Paragraphen -- Änderungsnummern (#) 16<br />

<strong>Satzung</strong>sanhang - Änderungen der <strong>Satzung</strong><br />

§2 17<br />

§3 18<br />

2


§4 19<br />

§5 19<br />

§11 19<br />

§17 20<br />

Jugendordnung<br />

1 Mitglieder der <strong>Kanu</strong>jugend 22<br />

2 Zweck der <strong>Kanu</strong>jugend 22<br />

3 Organe 22<br />

4 <strong>Verband</strong>sjugendtag 23<br />

5 Aufgaben der <strong>Verband</strong>sjugend 23<br />

6 <strong>Verband</strong>sjugendausschuss 24<br />

7 Jugendvorstand 24<br />

8 Wahlen 25<br />

9 Ordnungen 25<br />

10 Änderungen der Jugendordnung 26<br />

11 Auflösung 26<br />

12 Inkrafttreten 26<br />

Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen<br />

1 Öffentlichkeit 27<br />

2 Versammlungsleitung 27<br />

3 Worterteilung und Rednerfolge 28<br />

4 Anträge 28<br />

5 Anträge zur Geschäftsordnung 29<br />

6 Beschlüsse (Abstimmungen) 29<br />

7 Wahlen 30<br />

3


Ehrenordnung<br />

1 Ehrungsarten 31<br />

2 Ehrungsbereich 31<br />

3 Vorschlags- und Bewilligungsrecht 31<br />

4 Beurkundung 31<br />

5 Vergabe der Ehrungen 32<br />

Geschäftsverteilungsplan<br />

1 Aufgaben <strong>des</strong>/der Präsidenten/in 33<br />

2 Aufgaben <strong>des</strong>/der Vizepräsidenten/in 33<br />

3 Aufgaben <strong>des</strong>/der Schatzmeisters/in 33<br />

4 Aufgaben <strong>des</strong>/der Geschäftsführers/in 33<br />

4


<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />

§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr<br />

1. Der Verein führt den Namen Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-<strong>Verband</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />

(LKV <strong>Berlin</strong>). Er hat seinen Sitz in <strong>Berlin</strong>.<br />

2. Der LKV <strong>Berlin</strong> ist eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg.<br />

Der Gerichtsstand ist <strong>Berlin</strong>.<br />

3. Er ist Mitglied <strong>des</strong> Deutschen <strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> e.V. (DKV) seit 1914<br />

und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>sportbun<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V. (LSB).<br />

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />

1. ( #4,7 )Der LKV <strong>Berlin</strong> pflegt als Fachverband im LSB den <strong>Kanu</strong>sport in<br />

allen seinen Sparten als Wettkampf- und Breiten-, Freizeit- und Gesundheits-<br />

sowie Behindertensport.<br />

Er organisiert und führt Wettkämpfe und Veranstaltungen durch.<br />

Der Sport ist am Amateurstatus ausgerichtet.<br />

Die Jugendarbeit genießt höchste Priorität.<br />

2. Zu diesem Zwecke tritt der LKV <strong>Berlin</strong> ein für die kanusportliche Nutzung<br />

aller geeigneten Gewässer unter besonderer Beachtung <strong>des</strong><br />

Natur- und Umweltschutzes.<br />

3. Der LKV <strong>Berlin</strong> bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung<br />

auf dem Boden der Verfassung der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland und ist nicht weltanschaulich oder konfessionell gebunden.<br />

4. ( #5 ) Der LKV <strong>Berlin</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar: durch die<br />

Förderung und Ausübung <strong>des</strong> Sports sowie durch die Vertretung seiner<br />

Mitgliedsvereine.<br />

Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist daher in diesem<br />

Sinne selbstlos tätig.<br />

Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich und dürfen keinen<br />

wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Tätigkeit ziehen.<br />

Der <strong>Verband</strong> darf nichtsteuerbegünstigte Mitgliedsvereine oder Mitgliedsvereine,<br />

welchen die Gemeinnützigkeit aberkannt worden ist,<br />

nicht mit Rat und Tat fördern. Das schließt aber die Erbringung von<br />

Leistungen für diese Mitglieder gegen angemessenes Entgelt nicht<br />

aus.<br />

5. ( #8 ) Der LKV <strong>Berlin</strong> fühlt sich besonders dem Kinder- und Jugendschutz<br />

verpflichtet. Durch Aufklärung, präventive Maßnahmen und<br />

5


Hinsehen sind alle Mitglieder sowie ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter<br />

gehalten, diesem Schutzgedanken Rechnung zu tragen.<br />

6. ( #9 ) Der LKV <strong>Berlin</strong> lehnt Doping ab und verfolgt und ächtet konsequent<br />

Verstöße. Maßgeblich ist das nationale Regelwerk der Nationalen-Anti-Doping-Agentur.<br />

Durch geeignete Maßnahmen wie z. B.<br />

umfassende und frühzeitige Schulungen aller Sportler soll der<br />

Einnahme leistungssteigernder Substanzen vorgebeugt werden.<br />

§ 3 Mitglieder / Förderer<br />

1. Mitglieder <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> sind Mitgliedsvereine (<strong>Kanu</strong>vereine und<br />

–abteilungen) sowie Einzel- und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder müssen<br />

grundsätzlich ihren Sitz in <strong>Berlin</strong> haben.<br />

2. Einzelmitglieder sind a) natürliche Personen und b) Schulen und Institutionen,<br />

die den Status eines Einzelmitglie<strong>des</strong> erhalten und einer<br />

besonderen Beitragsregelung unterliegen. Die Gesamtheit der Einzelmitglieder<br />

wird innerhalb <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> wie ein Mitgliedsverein<br />

behandelt und durch einen von ihr für vier Jahre gewählten Obmann<br />

vertreten.<br />

3. ( #10 ) Alle Mitglieder nach § 3, Abs. 1 der <strong>Satzung</strong> sowie die ordentlichen<br />

Mitglieder der Mitgliedsvereine sind berechtigt, an den Veranstaltungen<br />

<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> teilzunehmen. Sie werden durch die Mitgliedschaft<br />

im LKV <strong>Berlin</strong> zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong> DKV; das gilt<br />

nicht für die außerordentlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine. Die<br />

ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine<br />

sowie die Einzelmitglieder werden zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong><br />

LSB.<br />

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den LKV <strong>Berlin</strong> besonders<br />

verdient gemacht haben und nach der Ehrenordnung durch den<br />

<strong>Verband</strong>stag zu solchen ernannt wurden. Sie haben alle Rechte auf<br />

den Mitgliederversammlungen.<br />

5. Förderer erbringen einen erheblichen Beitrag in Form von Sach-,<br />

Geld- oder Dienstleistungen zur Förderung <strong>des</strong> <strong>Berlin</strong>er <strong>Kanu</strong>sports,<br />

ohne dadurch Mitglied zu werden.<br />

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft im LKV <strong>Berlin</strong> kann nur nach schriftlichem Antrag<br />

erworben werden.<br />

2. Alle Mitglieder anerkennen rechtsverbindlich die <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV<br />

<strong>Berlin</strong> und seine neben der <strong>Satzung</strong> existierenden Ordnungen sowie<br />

die Rechtsordnung und <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> DKV.<br />

6


Den Mitgliedsvereinen obliegt dabei die Pflicht, diese auch für ihre<br />

Mitglieder bindend zu machen.<br />

3. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium zunächst zur Probe. Die<br />

Probezeit bis zum endgültig über die Aufnahme entscheidenden<br />

<strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss beträgt min<strong>des</strong>tens zehn Monate.<br />

Während der Probezeit hat das Mitglied kein Stimmrecht. Die Probeaufnahme<br />

ist den Mitgliedern mitzuteilen.<br />

4. Verweigert das Präsidium die Probeaufnahme, so kann innerhalb<br />

von drei Monaten Widerspruch bei der Spruch- und Schlichtungskammer<br />

eingelegt werden. Die Kammer entscheidet dann endgültig<br />

über die Probeaufnahme.<br />

5. ( #11 ) Der LKV <strong>Berlin</strong> führt personenbezogene Daten in elektronischen<br />

Listen zu sportlichen und Verwaltungszwecken; eine Weitergabe<br />

ist nicht gestattet und die Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

sind einzuhalten.<br />

§ 5 Beitrag und Umlagen<br />

1. ( #1 ) Je<strong>des</strong> Mitglied hat einen Beitrag an den LKV <strong>Berlin</strong> zu entrichten,<br />

<strong>des</strong>sen Höhe und Fälligkeit mit min<strong>des</strong>tens zwei Drittel der anwesenden<br />

Stimmberechtigten auf dem <strong>Verband</strong>stag zu beschließen<br />

ist. Über Ermäßigungsanträge entscheidet das Präsidium. Einzelmitglieder<br />

haben den Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.<br />

2. Je<strong>des</strong> Mitglied hat eine Umlage zu leisten, wenn ein außerordentlicher<br />

und unvorhergesehener Finanzbedarf entstanden ist oder zu<br />

entstehen droht. Diese kann nur auf dem <strong>Verband</strong>stag mit mehr als<br />

50% der maximalen Delegiertenstimmzahl beschlossen werden.<br />

3. Von der Beitrags- und Umlagepflicht ausgenommen sind Ehrenmitglieder.<br />

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem LKV <strong>Berlin</strong> bis zu einem vom<br />

Vorstand festgelegten Termin eines jeden Jahres ihre Mitglieder<br />

namentlich zu melden. Diese Meldung dient u. a. der Festlegung<br />

der Delegiertenzahl und als Grundlage für die Beitrags- und Umlageberechnung.<br />

5. Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag trotz erfolgter Mahnung länger<br />

als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte, an Sportveranstaltungen<br />

<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> teilzunehmen; ebenfalls ruht das<br />

Stimmrecht.<br />

7


§ 6 Ende der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder<br />

Tod.<br />

2. Der Austritt ist nur zum Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahres möglich. Er ist unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu<br />

erklären. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.<br />

3. Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die <strong>Satzung</strong>, sonstige<br />

Ordnungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> oder gegen die Treupflicht der Mitglieder<br />

untereinander durch den <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50% der maximalen<br />

Delegiertenstimmzahl aus dem LKV <strong>Berlin</strong> ausgeschlossen werden.<br />

Die Entscheidung ist endgültig. Dem betroffenen Mitglied ist in<br />

jedem Punkte <strong>des</strong> Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung<br />

einzuräumen. Die Spruch- und Schlichtungskammer kann vor<br />

der Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages angerufen werden. Das<br />

Verfahren ruht bis zur Stellungnahme der Kammer.<br />

4. Bei Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das <strong>Verband</strong>svermögen,<br />

soweit er nicht die eingezahlten Darlehen und/oder den<br />

Zeitwert der geleisteten Sacheinlagen <strong>des</strong> ausscheidenden Mitglie<strong>des</strong><br />

betrifft.<br />

§ 7 Organe<br />

Die Organe <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> sind:<br />

a) <strong>Verband</strong>stag b) <strong>Verband</strong>sausschuss<br />

c) Vorstand d) Spruch- und Schlichtungskammer.<br />

§ 8 <strong>Verband</strong>stag<br />

1. Der <strong>Verband</strong>stag ist das oberste Organ <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>. Er besteht<br />

aus den Delegierten der Mitglieder und drei der <strong>Kanu</strong>jugend, allen<br />

Ehrenmitgliedern und den Vorstandsmitgliedern ohne Stimmrecht.<br />

2. Es entfallen:<br />

bis 25 beitragspflichtige Mitglieder<br />

1 Delegierter<br />

bis 50 beitragspflichtige Mitglieder<br />

2 Delegierte<br />

und für jede weiteren angefangenen<br />

50 beitragspflichtigen Mitglieder 1 Delegierter.<br />

3. Stimmbündelung oder –übertragung ist unzulässig. Vorstandsmitglieder<br />

<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> dürfen nicht zugleich Delegierte sein.<br />

8


4. Der ordentliche <strong>Verband</strong>stag hat sich u. a. mit nachstehenden<br />

Punkten zu befassen:<br />

Jahresberichte <strong>des</strong> Präsidenten und der Ressortleiter<br />

sowie dem Kassenbericht<br />

Bericht <strong>des</strong> Kassenprüfungsausschusses<br />

Wahl eines Wahlleiters, der die Entlastungen für die Periode<br />

zwischen zwei ordentlichen <strong>Verband</strong>stagen sowie ggf. die Wahl<br />

eines Präsidiumsmitglie<strong>des</strong> leitet<br />

Entlastung <strong>des</strong> Schatzmeisters und <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

Wahl zweier Präsidiumsmitglieder<br />

ggf. Wahl der Ressortleiter, der Spruch- und<br />

Schlichtungskammer sowie der Ausschüsse<br />

Genehmigung <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages.<br />

§ 9 <strong>Verband</strong>sausschuss<br />

1. Der <strong>Verband</strong>sausschuss ist die regelmäßige Mitgliederversammlung<br />

<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>. Er besteht mit allen Rechten aus den Vorsitzenden<br />

der Mitgliedsvereine, dem Obmann der Einzelmitglieder<br />

oder deren Vertretern, den Vorstands- und Ehrenmitgliedern sowie<br />

dem Vertreter der <strong>Kanu</strong>jugend.<br />

2. Sie üben das Mehrfachstimmrecht aus, wobei die Zahl der Stimmen<br />

der Zahl der Delegierten auf dem <strong>Verband</strong>stag entspricht.<br />

3. Der <strong>Verband</strong>sausschuss ist zuständig für alle <strong>Verband</strong>sangelegenheiten,<br />

die nicht in die Zuständigkeitsbereiche <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages<br />

oder <strong>des</strong> Präsidiums fallen. Der <strong>Verband</strong>sausschuss ist nicht befugt,<br />

Beschlüsse <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages zu ändern oder außer Kraft zu<br />

setzen.<br />

§ 10 Mitgliederversammlungen<br />

1. Mitgliederversammlungen sind der <strong>Verband</strong>stag und der<br />

<strong>Verband</strong>sausschuss.<br />

2. Es nehmen an den Mitgliederversammlungen <strong>des</strong>weiteren teil, in<br />

ihrer <strong>Verband</strong>sfunktion ohne Stimmrecht aber mit allen anderen<br />

Rechten: Die Mitglieder der Spruch- und Schlichtungskammer, <strong>des</strong><br />

Kassenprüfungsausschusses und nur für die jeweilige Angelegenheit<br />

die Mitglieder anderer Ausschüsse sowie bestellte Berichterstatter.<br />

Über Ausnahmen entscheidet die Versammlung.<br />

3. Der ordentliche <strong>Verband</strong>stag ist innerhalb <strong>des</strong> 1. Quartals eines jeden<br />

Jahres, der <strong>Verband</strong>sausschuss min<strong>des</strong>tens einmal pro Halbjahr<br />

abzuhalten.<br />

9


4. Der <strong>Verband</strong>sausschuss oder der außerordentliche <strong>Verband</strong>stag<br />

sind auch einzuberufen, wenn es das <strong>Verband</strong>sinteresse erfordert<br />

oder mehr als 10% der Delegierten (maximale Delegiertenstimmzahl)<br />

dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.<br />

5. Die Einberufung und Versammlungsleitung <strong>des</strong> ordentlichen <strong>Verband</strong>stages<br />

(/<strong>Verband</strong>sausschusses) erfolgen durch den Präsidenten.<br />

Im Verhinderungsfalle in der angegebenen Reihenfolge durch<br />

den Vizepräsidenten, Geschäftsführer oder Schatzmeister. Die Einberufung<br />

hat schriftlich zu erfolgen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

spätestens fünf (/drei) Wochen (Poststempel) vor der Mitgliederversammlung.<br />

Bei außerordentlichen <strong>Verband</strong>stagen kann<br />

die Frist auf drei Wochen verkürzt werden.<br />

6. In außergewöhnlichen Fällen, z. B. bei Verhinderung, Weigerung<br />

oder Rücktritt <strong>des</strong> Präsidiums oder zur Abwendung eines Nachteils<br />

<strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> kann ein außerordentlicher <strong>Verband</strong>stag auch<br />

durch den Vorsitzenden der Spruch- und Schlichtungskammer einberufen<br />

werden, der dann auch Versammlungsleiter ist.<br />

7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen min<strong>des</strong>tens 10 Tage<br />

vor dem spätesten Einberufungstermin schriftlich und begründet<br />

bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Dringlichkeits- und Initiativanträge<br />

müssen schriftlich und Anträge zur vorgelegten Tagesordnung<br />

können formlos gestellt werden.<br />

8. In der „Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen <strong>des</strong> LKV<br />

<strong>Berlin</strong>“ wird der Ablauf der Mitgliederversammlungen geregelt.<br />

9. Die „maximale Delegiertenstimmzahl“ setzt sich zusammen aus<br />

den Stimmen der Delegierten der Mitglieder, drei der <strong>Kanu</strong>jugend,<br />

denen der Ehrenmitglieder und beim <strong>Verband</strong>sausschuss denen<br />

der Vorstandsmitglieder.<br />

10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,<br />

solange durch die Anwesenden min<strong>des</strong>tens 50% der<br />

maximalen Delegiertenstimmzahl erreicht sind.<br />

11. Erscheint eine wegen Beschlussunfähigkeit nicht erledigte Angelegenheit<br />

auf der Tagesordnung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung,<br />

kann über sie bei entsprechendem Hinweis in der Einladung<br />

ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit abgestimmt werden.<br />

<strong>Satzung</strong>s-, Beitrags-, Umlage- und Auflösungsbeschlüsse können<br />

dann aber nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten<br />

gefasst werden.<br />

10


§ 11 Vorstand<br />

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:<br />

dem Präsidium<br />

den Ressortleitern.<br />

2. Das Präsidium wird gebildet aus:<br />

dem Präsidenten<br />

dem Vizepräsidenten<br />

dem Schatzmeister<br />

dem Geschäftsführer.<br />

3. ( #3,12 ) Ressortleiter leiten verantwortlich die Ressorts:<br />

Übergreifende Ressorts:<br />

Jugendarbeit<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Behindertensport.<br />

Sportressorts:<br />

<strong>Kanu</strong>rennsport<br />

<strong>Kanu</strong>slalomsport<br />

Wildwasserrennsport<br />

<strong>Kanu</strong>polo<br />

Wander- und Breitensport<br />

Drachenbootsport.<br />

4. Vorstandsmitglieder können, im Einvernehmen mit dem Vorstand,<br />

für bestimmte fortwährende Fachgebiete Referenten und zur Erledigung<br />

bestimmter begrenzter Aufgaben Beauftragte ernennen.<br />

Referenten und Beauftragte gehören nicht zum Vorstand. Sie haben<br />

nur dann in Vorstandssitzungen alle Rechte und nehmen auf<br />

Einladung oder Antrag an diesen teil, wenn es unmittelbar ihren<br />

Bereich betrifft. Ein Referent vertritt den Ressortleiter bei <strong>des</strong>sen<br />

Verhinderung.<br />

5. Vertretungsbefugt im Sinne <strong>des</strong> § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB sind jeweils<br />

zwei Präsidiumsmitglieder in Verbindung miteinander, wobei im<br />

Verhinderungsfalle immer von der Reihenfolge Präsident, Vizepräsident,<br />

Schatzmeister, Geschäftsführer ausgegangen wird. Für bestimmte<br />

Aufgaben, mit Ausnahme finanzieller Geschäfte, kann die<br />

Vertretungsbefugnis durch Präsidiumsbeschluss auf ein Präsidiumsmitglied<br />

übertragen werden.<br />

6. Der Vorstand muss sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan<br />

geben. Der Vorstand hat im Sinne der Beschlüsse<br />

<strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages und <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sausschusses zu handeln.<br />

Er vertritt die Interessen <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>.<br />

7. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden vom <strong>Verband</strong>stag für zwei<br />

Jahre gewählt, gerechnet von <strong>Verband</strong>stag zu <strong>Verband</strong>stag. Sie<br />

müssen dem LKV <strong>Berlin</strong> angehören. Die Wahl <strong>des</strong> Präsidenten, <strong>des</strong><br />

Geschäftsführers und der Ressortleiter erfolgt in Jahren mit ungerader,<br />

die <strong>des</strong> Vizepräsidenten und <strong>des</strong> Schatzmeisters in solchen<br />

mit gerader Jahreszahl. Der Ressortleiter Jugendarbeit wird von der<br />

<strong>Kanu</strong>jugend gewählt; andernfalls vom <strong>Verband</strong>stag.<br />

11


8. Personalunion zwischen Vorstandsämtern ist zulässig; ausgenommen<br />

sind Präsidiumsmitglieder. Bei Personalunion hat das Vorstandsmitglied<br />

trotzdem nur eine Stimme.<br />

9. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong> endet auch durch Niederlegung<br />

<strong>des</strong> Amtes oder Abwahl. Die Abwahl erfolgt nur durch den<br />

<strong>Verband</strong>stag und zwar mit mehr als 50% der maximalen Delegiertenstimmzahl.<br />

Im Falle <strong>des</strong> Ressortleiters Jugendarbeit kann die Abwahl<br />

auch durch einen Jugendverbandstag mit Mehrheit erfolgen.<br />

10.Ist ein Vorstandsamt vakant, so erfolgt die Nachwahl für die restliche<br />

Amtsperiode auf dem <strong>Verband</strong>stag. Bis dahin kann das Präsidium,<br />

mit Ausnahme der eigenen Ämter, das Amt kommissarisch besetzen.<br />

11.Legt das Präsidium sein Amt nieder, so sind alle Unterlagen sofort<br />

dem Vorsitzenden der Spruch- und Schlichtungskammer zu übergeben.<br />

Er hat unverzüglich einen außerordentlichen <strong>Verband</strong>stag einzuberufen.<br />

Die Kammer führt dann bis zur Wahl eines neuen Präsidiums<br />

die Geschäfte.<br />

§ 12 Spruch- und Schlichtungskammer<br />

1. Die Spruch- und Schlichtungskammer ist das für Mitglieder, Mitglieder<br />

der Mitgliedsvereine, Organe und Funktionsträger <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>s<br />

verbindliche Organ der <strong>Verband</strong>s- und Schiedsgerichtsbarkeit<br />

in allen <strong>Verband</strong>sangelegenheiten. Die Aufgaben und Befugnisse<br />

der Kammer ergeben sich aus dieser <strong>Satzung</strong> sowie der Rechtsordnung<br />

<strong>des</strong> DKV. Die Aufgabenverteilung bestimmt die Kammer<br />

selbst.<br />

2. Die Spruch- und Schlichtungskammer setzt sich zusammen aus dem<br />

Vorsitzenden und vier ordentlichen Beisitzern, von denen einer als<br />

Stellvertreter fungiert. Nur diese sind beschlussfähig. Desweiteren<br />

gehören der Kammer zwei Ersatzbeisitzer an, die bei Verhinderung<br />

eines ordentlichen Beisitzers nachrückend <strong>des</strong>sen Funktion übernehmen.<br />

Die Nachrückfolge ergibt sich aus dem Wahlergebnis.<br />

3. Die Besetzung der Kammer erfolgt nach der Rechtsordnung <strong>des</strong><br />

DKV, wenn sich die Aufgaben auf diese begrenzen lassen.<br />

4. Die Wahl <strong>des</strong> Vorsitzenden und getrennt davon die der Beisitzer erfolgen<br />

auf dem <strong>Verband</strong>stag für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.<br />

Mitglieder der Kammer dürfen keine anderen <strong>Verband</strong>sfunktionen<br />

wahrnehmen.<br />

12


§ 13 <strong>Kanu</strong>jugend<br />

1. Die <strong>Kanu</strong>jugend ist die Jugendorganisation <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>. Durch<br />

sie soll den jungen Menschen die Möglichkeit gegeben werden, ihre<br />

Belange selbst zu vertreten, in demokratischer Gepflogenheit in die<br />

Strukturen <strong>des</strong> <strong>Kanu</strong>verban<strong>des</strong> hineinzuwachsen und verantwortlich<br />

zu handeln.<br />

2. Die <strong>Kanu</strong>jugend verfügt über die ihr zufließenden Mittel und führt<br />

und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV<br />

<strong>Berlin</strong>, <strong>des</strong> Ressorts Jugendarbeit und ihrer Jugendordnung.<br />

§ 14 Kassenprüfungsausschuss<br />

1. Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei durch den <strong>Verband</strong>stag<br />

gewählten Kassenprüfern, von denen je<strong>des</strong> Jahr einer für<br />

drei Jahre neu gewählt wird. Anschlusswahl ist nicht zulässig.<br />

Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist für die noch verbleibende<br />

Amtsperiode ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Kassenprüfer<br />

dürfen keine anderen <strong>Verband</strong>sfunktionen wahrnehmen.<br />

2. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassenführung möglichst<br />

alle vier Monate zu prüfen. Sie sind darüber hinaus berechtigt, Prüfungen<br />

jederzeit und unvermutet vorzunehmen sowie bei gegebenem<br />

Anlass auch Nachforschungen anzustellen in zurückliegende<br />

bereits abgeschlossene Prüfungsperioden. Zur Prüfung gehört es<br />

stichprobenartig festzustellen, ob Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß<br />

gebucht sind. Die Kassenprüfer sollen darauf achten,<br />

ob die Haushaltsmittel wirtschaftlich und zweckentsprechend verwendet<br />

wurden.<br />

3. Bei Beanstandungen haben die Kassenprüfer die Pflicht, unverzüglich<br />

das Präsidium und bei ungenügender Klärung die nächste Mitgliederversammlung<br />

sowie bei Verstößen zum Nachteil <strong>des</strong> LKV<br />

<strong>Berlin</strong> auch die Spruch- und Schlichtungskammer zu unterrichten.<br />

§ 15 Beschlüsse<br />

1. Für Beschlüsse in Organen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, soweit<br />

diese <strong>Satzung</strong> keine anderweitigen Bestimmungen trifft. Eine<br />

Ja-Stimme mehr als Nein-Stimmen bedeutet daher „Annahme“ und<br />

Stimmengleichheit „Ablehnung“. Enthaltungen und ungültige Stimmen<br />

werden nicht berücksichtigt.<br />

2. Die relative Stimmenmehrheit ist bei Wahlen zulässig, bei Sachanträgen<br />

zu einem Thema nur nach vorheriger Abstimmung darüber.<br />

13


Auf die Möglichkeit eines Initiativantrags ist durch den Versammlungsleiter<br />

hinzuweisen. Bei mehr als einem Kandidaten oder Antrag<br />

entscheidet daher die höchste Stimmzahl. Wiederholte Stimmengleichheit<br />

nach Stichwahl bedeutet „Ablehnung“.<br />

3. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Wahl gefordert<br />

wird, die dann durchzuführen ist.<br />

4. Über die Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen,<br />

die vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet<br />

und vom entsprechenden Organ genehmigt werden müssen. Ein<br />

Beschlussinhalt wird nur durch Niederschrift im Ergebnisprotokoll<br />

verbindlich festgelegt. Protokolle der Mitgliederversammlungen<br />

werden veröffentlicht.<br />

§ 16 Ordnungen<br />

1. Die Ordnungen <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> sind nicht Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

Sie werden beschlossen und geändert:<br />

Die „Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen <strong>des</strong> LKV<br />

<strong>Berlin</strong>“, die „Ehrenordnung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>" sowie weitere Ordnungen<br />

̶ durch den <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50% der maximalen<br />

Delegiertenstimmzahl<br />

Die „Geschäftsordnung für den Vorstand <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>“ und der<br />

„Geschäftsverteilungsplan <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>“<br />

̶ durch den Vorstand mit min<strong>des</strong>tens 75% aller Stimmen<br />

der Vorstandsmitglieder<br />

̶ und bekanntgegeben auf dem <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss.<br />

Die „Jugendordnung der <strong>Kanu</strong>jugend <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>“<br />

̶ durch den Jugendverbandstag mit einfacher Mehrheit<br />

̶ und bekanntgegeben auf dem <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss.<br />

§ 17 Auflösung<br />

1. Die Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> kann nur auf einem zu diesem Zweck<br />

einberufenen außerordentlichen <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50% der<br />

maximalen Delegiertenstimmzahl beschlossen werden.<br />

2. Liegt Beschlussunfähigkeit vor, so ist innerhalb von drei Wochen,<br />

jedoch frühestens nach einer Woche ein erneuter <strong>Verband</strong>stag<br />

durchzuführen. Die Einladung muss min<strong>des</strong>tens 3 Tage vorher<br />

(Poststempel) erfolgen.<br />

14


3. Im außergewöhnlichen Falle tatsächlicher oder drohender finanzieller<br />

Risiken, die für die Mitglieder eine unzumutbare und unverantwortbare<br />

Belastung darstellen würden, ist das Präsidium in Verbindung<br />

mit der Spruch- und Schlichtungskammer berechtigt, einen<br />

einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen.<br />

4. ( #2,6 )Bei der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> oder bei Wegfall<br />

steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es die<br />

Darlehen der Mitglieder und/oder den Zeitwert der von den<br />

Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen<br />

<strong>Kanu</strong>-<strong>Verband</strong> e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für<br />

steuerbegünstigte kanusportliche Zwecke, zu verwenden hat.<br />

§ 18 Beschluss, Inkrafttreten und Änderung der <strong>Satzung</strong><br />

1. Diese <strong>Satzung</strong> wurde durch den <strong>Verband</strong>stag am 24.3.1995<br />

beschlossen und ersetzt die vorhergehende.<br />

2. Sie wird wirksam mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister am<br />

7.7.1995.<br />

3. Die <strong>Satzung</strong> kann nur durch den <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50% der<br />

maximalen Delegiertenstimmzahl geändert werden.<br />

(Ausnahme § 10, Abs. 11)<br />

Dr. Wolfgang Grothaus<br />

Manfred Heinz<br />

[Präsident] [Vizepräsident bis 2000]<br />

Sigmar Konzack<br />

[Vizepräsident ab 2000]<br />

15


Zeitpunkte der wirksamen <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

[im <strong>Satzung</strong>sanhang dargestellt]<br />

07.07.1995 Neufassung, Eintragung Änderungsnummer<br />

14.03.1997 §§ 5,17 #1, #2<br />

09.03.2001 § 11 #3<br />

16.03.2006 §§ 2,17 #4, #5, #6<br />

15.03.2013 § 2 #7, #8, #9<br />

30.05.2013 §§ 3,4,11 #10, #11, #12<br />

Dr. Wolfgang Grothaus<br />

Manfred Heinz<br />

[Präsident] [Vizepräsident bis 2000]<br />

Sigmar Konzack<br />

[Vizepräsident ab 2000]<br />

16


<strong>Satzung</strong>sanhang - Änderungen der <strong>Satzung</strong><br />

§ 2 Zweck <strong>des</strong> Vereins<br />

(1) aF 1995<br />

Der LKV <strong>Berlin</strong> pflegt als Fachverband im LSB den <strong>Kanu</strong>sport in allen<br />

seinen Sparten (<strong>Kanu</strong>renn-, <strong>Kanu</strong>marathon-, Wildwasserrenn- und <strong>Kanu</strong>slalom-,<br />

<strong>Kanu</strong>polo-, <strong>Kanu</strong>wander- und <strong>Kanu</strong>segelsport) als Wettkampf-<br />

und Breiten- sowie Freizeit- und Gesundheitssport.<br />

Der Sport ist am Amateurstatus ausgerichtet.<br />

Die Jugendförderung genießt höchste Priorität.<br />

(1) nF 16.03.2006 #4<br />

Der LKV <strong>Berlin</strong> pflegt als Fachverband im LSB den <strong>Kanu</strong>sport in allen<br />

seinen Sparten (Aufzählung) als Wettkampf- und Breiten- sowie Freizeit-<br />

und Gesundheitssport.<br />

Er organisiert und führt Wettkämpfe und Veranstaltungen durch.<br />

Der Sport ist am Amateurstatus ausgerichtet.<br />

Die Jugendarbeit genießt höchste Priorität.<br />

(1) nF 15.03.2013 #7<br />

Der LKV <strong>Berlin</strong> pflegt als Fachverband im LSB den <strong>Kanu</strong>sport in allen<br />

seinen Sparten als Wettkampf- und Breiten-, Freizeit- und<br />

Gesundheits- sowie Behindertensport.<br />

Der Sport ist am Amateurstatus ausgerichtet.<br />

Die Jugendarbeit genießt höchste Priorität.<br />

(4) aF 1995<br />

Der LKV <strong>Berlin</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung<br />

und Ausübung <strong>des</strong> Sports.<br />

Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist daher in diesem<br />

Sinne selbstlos tätig. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich<br />

und dürfen keinen wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Tätigkeit ziehen.<br />

(4) nF 16.03.2006 #5<br />

Der LKV <strong>Berlin</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar: durch die Förderung<br />

und Ausübung <strong>des</strong> Sports sowie durch die Vertretung seiner Mitgliedsvereine.<br />

17


Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist daher in diesem<br />

Sinne selbstlos tätig. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich<br />

und dürfen keinen wirtschaftlichen Nutzen aus ihrer Tätigkeit ziehen.<br />

Der <strong>Verband</strong> darf nichtsteuerbegünstigte Mitgliedsvereine oder Mitgliedsvereine,<br />

welchen die Gemeinnützigkeit aberkannt worden ist,<br />

nicht mit Rat und Tat fördern. Das schließt aber die Erbringung von<br />

Leistungen für dieses Mitglied gegen angemessenes Entgelt nicht aus.<br />

(5) neu 15.03.2013 #8<br />

Der Der LKV <strong>Berlin</strong> fühlt sich besonders dem Kinder- und Jugendschutz<br />

verpflichtet. Durch Aufklärung, präventive Maßnahmen und Hinsehen<br />

sind alle Mitglieder sowie ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter<br />

gehalten, diesem Schutzgedanken Rechnung zu tragen.<br />

(6) neu 15.03.2013 #9<br />

Der LKV <strong>Berlin</strong> lehnt Doping ab und verfolgt und ächtet konsequent<br />

Verstöße. Maßgeblich ist das nationale Regelwerk der<br />

Nationalen-Anti-Doping-Agentur. Durch geeignete Maßnahmen wie<br />

z.B. umfassende und frühzeitige Schulungen aller Sportler soll der<br />

Einnahme leistungssteigernder Substanzen vorgebeugt werden.<br />

§ 3 Mitglieder / Förderer<br />

(3) aF 1995<br />

Alle Mitglieder sowie die Mitglieder der Mitgliedsvereine sind berechtigt,<br />

an den Veranstaltungen <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> teilzunehmen. Sie werden<br />

durch die Mitgliedschaft im LKV <strong>Berlin</strong> zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong><br />

DKV.<br />

(3) nF 30.5.2013 #10<br />

Alle Mitglieder nach § 3, Abs. 1 der <strong>Satzung</strong> sowie die ordentlichen Mitglieder<br />

der Mitgliedsvereine sind berechtigt, an den Veranstaltungen<br />

<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> teilzunehmen. Sie werden durch die Mitgliedschaft im<br />

LKV <strong>Berlin</strong> zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong> DKV; das gilt nicht für die außerordentlichen<br />

Mitglieder der Mitgliedsvereine. Die ordentlichen und<br />

die außerordentlichen Mitglieder der Mitgliedsvereine sowie die Einzelmitglieder<br />

werden zu Anschlussmitgliedern <strong>des</strong> LSB.<br />

18


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

(5) neu 30.05.2013 #11<br />

Der LKV <strong>Berlin</strong> führt personenbezogene Daten in elektronischen Listen<br />

zu sportlichen und Verwaltungszwecken; eine Weitergabe ist nicht gestattet<br />

und die Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes sind einzuhalten.<br />

§ 5 Beitrag und Umlagen<br />

(1) aF 1995<br />

Je<strong>des</strong> Mitglied hat einen Beitrag an den LKV <strong>Berlin</strong> zu entrichten, <strong>des</strong>sen<br />

Höhe und Fälligkeit nur auf dem <strong>Verband</strong>stag mit mehr als 50%<br />

der maximalen Delegiertenstimmzahl beschlossen wird. Über Ermäßigungsanträge<br />

entscheidet das Präsidium. Einzelmitglieder haben den<br />

Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.<br />

(1) nF 14.03.1997 #1<br />

Je<strong>des</strong> Mitglied hat einen Beitrag an den LKV <strong>Berlin</strong> zu entrichten, <strong>des</strong>sen<br />

Höhe und Fälligkeit mit min<strong>des</strong>tens zwei Drittel der anwesenden<br />

Stimmberechtigten auf dem <strong>Verband</strong>stag zu beschließen ist. Über Ermäßigungsanträge<br />

entscheidet das Präsidium. Einzelmitglieder haben<br />

den Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.<br />

§ 11 Vorstand<br />

(3) aF 1995<br />

Ressortleiter leiten verantwortlich die Ressorts:<br />

Übergreifende Ressorts:<br />

Naturschutz und <strong>Kanu</strong>sport<br />

Jugendarbeit<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Beitragswesen<br />

Freizeit- und<br />

Gesundheitssport<br />

Sportressorts:<br />

<strong>Kanu</strong>rennsport<br />

Marathonrennsport<br />

<strong>Kanu</strong>slalom- und<br />

Wildwasserrennsport<br />

<strong>Kanu</strong>polo<br />

Wander- und Breitensport<br />

19


(3) nF 9.3.2001 #3<br />

Ressortleiter leiten verantwortlich die Ressorts:<br />

Übergreifende Ressorts:<br />

Naturschutz und <strong>Kanu</strong>sport<br />

Jugendarbeit<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Beitragswesen<br />

Freizeit- und<br />

Gesundheitssport<br />

Sportressorts:<br />

<strong>Kanu</strong>rennsport<br />

Marathonrennsport<br />

<strong>Kanu</strong>slalomsport<br />

Wildwasserrennsport<br />

<strong>Kanu</strong>polo<br />

Wander-und Breitensport<br />

(3) nF 30.5.2013 #12<br />

Ressortleiter leiten verantwortlich die Ressorts:<br />

Übergreifende Ressorts:<br />

Naturschutz und <strong>Kanu</strong>sport<br />

Jugendarbeit<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Beitragswesen<br />

Freizeit- und<br />

Gesundheitssport<br />

Behindertensport<br />

Sportressorts:<br />

<strong>Kanu</strong>rennsport<br />

Marathonrennsport<br />

<strong>Kanu</strong>slalomsport<br />

Wildwasserrennsport<br />

<strong>Kanu</strong>polo<br />

Wander-und Breitensport<br />

Drachenbootsport<br />

§ 17 Auflösung<br />

(4) aF 1995<br />

Bei der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen der<br />

Mitglieder und/oder den Zeitwert der von den Mitgliedern geleisteten<br />

Sacheinlagen übersteigt, für kanusportliche steuerbegünstigte Zwecke,<br />

zu verwenden.<br />

(4) nF 14.3.1997 #2<br />

Bei der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen der<br />

Mitglieder und/oder den Zeitwert der von den Mitgliedern geleisteten<br />

Sacheinlagen übersteigt, für kanusportliche steuerbegünstigte Zwecke,<br />

mit Zustimmung <strong>des</strong> Finanzamtes, zu verwenden.<br />

(4) nF 16.3.2006 #6<br />

Bei der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> oder bei Wegfall steuerbegünstigter<br />

Zwecke ist fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Darlehen<br />

20


21<br />

der Mitglieder und/oder den Zeitwert der von den Mitgliedern geleisteten<br />

Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen <strong>Kanu</strong>-<strong>Verband</strong> e. V.,<br />

der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kanusportliche<br />

kanusportliche steuerbegünstigte Zwecke, mit Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Finanzamtes, zu verwenden hat.


Jugendordnung<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />

§ 1 Mitglieder der <strong>Kanu</strong>jugend<br />

Die <strong>Kanu</strong>jugend ist die Jugendorganisation <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>. Die Jugend<br />

der Mitgliedsvereine bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie alle im<br />

Jugendbereich gewählten oder berufenen Mitarbeiter sind die <strong>Kanu</strong>jugend<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V. (LKV <strong>Berlin</strong>).<br />

§ 2 Zweck der <strong>Kanu</strong>jugend<br />

1. Durch die <strong>Kanu</strong>jugend soll den heranwachsenden jungen Menschen<br />

die Möglichkeit gegeben werden, ihre Belange selbst zu vertreten,<br />

in demokratischer Gepflogenheit in die Strukturen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong><br />

<strong>Berlin</strong> e.V. hineinzuwachsen und<br />

verantwortlich zu handeln. Die <strong>Kanu</strong>jugend führt und verwaltet sich<br />

selbstständig im Rahmen ihrer Ordnung, der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV<br />

<strong>Berlin</strong> und <strong>des</strong> Ressorts Jugendarbeit. Sie entscheidet über die<br />

Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.<br />

2. Aufgaben der <strong>Kanu</strong>jugend sind:<br />

1. Förderung <strong>des</strong> <strong>Kanu</strong>sports als Teil der Jugendarbeit.<br />

2. Die Jugend in Zusammenarbeit mit dem LKV <strong>Berlin</strong> und den <strong>Kanu</strong>vereinen<br />

zu fördern und die Interessen der Jugend zu vertreten.<br />

3. Die Durchführung von kanusportlichen Veranstaltungen.<br />

4. Die Entwicklung neuer Formen <strong>des</strong> Sports und zeitgemäßer Freizeitgestaltungen<br />

für Schüler und Jugend.<br />

5. Die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, die<br />

Pflege internationaler Verständigung und Begegnung.<br />

§ 3 Organe<br />

Die Organe der <strong>Kanu</strong>jugend sind:<br />

1. Der <strong>Verband</strong>sjugendtag (Vollversammlung)<br />

2. Der <strong>Verband</strong>sjugendausschuss<br />

3. Der Jugendvorstand<br />

22


§ 4 <strong>Verband</strong>sjugendtag<br />

1. Die <strong>Verband</strong>sjugendtage sind zu unterscheiden in ordentliche und<br />

außerordentliche <strong>Verband</strong>sjugendtage. Der ordentliche <strong>Verband</strong>sjugendtag<br />

findet jährlich statt und ist vor dem <strong>Verband</strong>stag <strong>des</strong> LKV<br />

<strong>Berlin</strong> abzuhalten. Ein außerordentlicher <strong>Verband</strong>sjugendtag findet<br />

nach Bedarf statt. Er ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel aller<br />

Delegierten schriftlich bei dem/der Ressortleiter(in) beantragt oder<br />

der Jugendvorstand aus wichtigen Gründen eine Einberufung als<br />

notwendig erachtet. Einladungsfristen und die übrigen Formalitäten<br />

ergeben sich aus der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>.<br />

2. Der <strong>Verband</strong>sjugendtag ist das oberste Organ der <strong>Kanu</strong>jugend im<br />

LKV <strong>Berlin</strong> und besteht aus:<br />

1. Den Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendausschusses nach § 6 Abs.<br />

1 bis 3.<br />

2. Den weiteren Delegierten der Vereine nach § 4 Abs. 3.<br />

3. Jeder Verein mit Schülern und Jugendlichen, die dem LKV <strong>Berlin</strong> gemeldet<br />

sind, hat einen Delegierten. Vereine mit mehr als 25 jugendlichen<br />

Mitgliedern können je angefangenen weiteren 25 jugendlichen<br />

Mitgliedern einen weiteren Delegierten entsenden.<br />

4. Min<strong>des</strong>tens die Hälfte der von der Jugend zu wählenden Delegierten<br />

eines Vereines müssen unter 25 Jahre alt sein.<br />

5. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendausschusses<br />

und die Delegierten der Vereine.<br />

6. Stimmübertragung und/oder Stimmbündelung ist nicht zulässig.<br />

7. Das passive Wahlrecht gilt ab dem 16. Lebensjahr für Jugenddelegierte<br />

und für sonstige Ämter ab dem 18. Lebensjahr.<br />

8. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.<br />

§ 5 Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendtages<br />

Die Aufgaben <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendtages sind:<br />

1. Die Festlegung der Richtlinien der LKV-Jugendarbeit.<br />

2. Entgegennahme und Aussprache über die Berichte <strong>des</strong> Jugendvorstan<strong>des</strong>.<br />

3. Die sachliche Entlastung <strong>des</strong> Jugendvorstan<strong>des</strong>.<br />

4. Wahlen.<br />

23


5. Beschlussfassung <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages der <strong>Kanu</strong>jugend<br />

im LKV <strong>Berlin</strong>.<br />

6. Wahl von drei Delegierten zum <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss<br />

<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> für ein Jahr.<br />

§ 6 <strong>Verband</strong>sjugendausschuss<br />

Der <strong>Verband</strong>sjugendausschuss besteht aus:<br />

1. Dem Jugendvorstand<br />

2. Den Jugendwarten der Vereine<br />

3. Einem/er Jugenddelegierten je Verein, die/der unter 25 Jahre<br />

sein soll.<br />

4. Der <strong>Verband</strong>sjugendausschuss tagt einmal im Jahr.<br />

5. Je<strong>des</strong> anwesende Mitglied <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>sjugendausschusses<br />

hat eine Stimme.<br />

6. Die nach § 7 Abs. 2 eingesetzten Beisitzer haben kein Stimmrecht.<br />

Sie können beratend am <strong>Verband</strong>sjugendausschuss<br />

teilnehmen.<br />

7. Stimmübertragung und/oder Stimmbündelung ist nicht zulässig.<br />

§ 7 Jugendvorstand<br />

Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus:<br />

1.1. Dem/Der Ressortleiter(in). Er/Sie vertritt die <strong>Kanu</strong>jugend nach<br />

innen und außen; er/sie bekleidet die Funktion eines Ressortleiters<br />

im LKV <strong>Berlin</strong> und gehört damit dem Vorstand <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong><br />

an. Der Ressortleiter leitet alle Sitzungen und Tagungen der<br />

<strong>Kanu</strong>jugend.<br />

1.2. Dem/Der Referent(in) für Jugendarbeit. Er/Sie ist Stellvertreter<br />

innerhalb der <strong>Kanu</strong>jugend; auf sie/ihn trifft § 11 Abs. 4 der<br />

LKV-<strong>Satzung</strong> zu.<br />

1.3. Der/Dem Beauftragten für Schulsport. Auf sie/ihn trifft § 11 Abs.<br />

4 der LKV-<strong>Satzung</strong> zu.<br />

1.4. Der/Dem Jugenddelegierten, die/der zum Zeitpunkt ihrer/seiner<br />

Wahl unter 25 Jahre sein sollte.<br />

2. Der Jugendvorstand kann für spezielle Aufgaben und Bedürfnisse<br />

Beisitzer einsetzen. Sie haben nur für ihren Aufgabenbereich<br />

Stimmrecht.<br />

3. Der Jugendvorstand tagt nach Bedarf auf Einladung <strong>des</strong>/der Ressortleiters(in)<br />

oder auf Verlangen von min<strong>des</strong>tens zwei Mitgliedern.<br />

24


§ 8 Wahlen<br />

1. Der/Die Ressortleiter(in) Jugendarbeit im LKV <strong>Berlin</strong> wird analog<br />

<strong>des</strong> Zeitpunktes zum <strong>Verband</strong>stag <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> von der <strong>Kanu</strong>jugend<br />

nur auf dem <strong>Verband</strong>sjugendtag <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> gewählt<br />

und auf dem <strong>Verband</strong>stag <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> bekanntgegeben.<br />

2. Sofern die <strong>Kanu</strong>jugend keine(n) Ressortleiter(in) Jugendarbeit<br />

auf dem <strong>Verband</strong>stag <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> bekannt gibt, erfolgt die<br />

Wahl durch die Delegierten <strong>des</strong> <strong>Verband</strong>stages gemäß § 11 Abs.<br />

7 der LKV-<strong>Satzung</strong>.<br />

3. Solange eine Neuwahl nicht vollzogen wurde, führt der/die Referent(in)<br />

für Jugendarbeit die Geschäfte der <strong>Kanu</strong>jugend kommissarisch.<br />

4. Wahl <strong>des</strong> Jugendvorstan<strong>des</strong>, in zwei Wahlgruppen auf zwei Jahre,<br />

beginnend mit der ersten Wahlgruppe:<br />

1. Erste Wahlgruppe: Der/Die Ressortleiter(in) und<br />

Der/Die Jugenddelegierte(r)<br />

2. Zweite Wahlgruppe: Der/Die Referent(in) für Jugendarbeit<br />

nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und der/die Beauftrage(r)<br />

für Schulsport nach § 7 Abs. 1<br />

Nr. 3<br />

5. Die Amtszeit der gewählten Personen endet durch Zeitablauf,<br />

Niederlegung <strong>des</strong> Amtes oder Abwahl. Die Abwahl eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong><br />

kann nur auf dem <strong>Verband</strong>sjugendtag erfolgen<br />

und zwar mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden<br />

Stimmberechtigten.<br />

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,<br />

so erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsperiode auf dem<br />

<strong>Verband</strong>sjugendtag. Bis dahin kann das Amt kommissarisch besetzt<br />

werden.<br />

§ 9 Ordnungen<br />

Die <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>, sowie die Geschäftsordnung <strong>des</strong> LKV<br />

<strong>Berlin</strong> sind verbindlich. Die Jugendordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong><br />

<strong>Berlin</strong> e.V. muss durch den <strong>Verband</strong>sjugendtag mit der<br />

einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten<br />

verabschiedet und auf dem <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss <strong>des</strong><br />

LKV <strong>Berlin</strong> bekannt gegeben werden.<br />

25


§ 10 Änderungen der Jugendordnung<br />

Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen<br />

oder speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen<br />

<strong>Verband</strong>sjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen einer<br />

einfachen Stimmenmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten<br />

der <strong>Kanu</strong>jugend.<br />

§ 11 Auflösung<br />

Die Auflösung kann nur erfolgen mit der Auflösung <strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong>.<br />

Hierfür gelten die Bestimmungen <strong>des</strong> § 17 der LKV-<strong>Satzung</strong>.<br />

§ 12 Inkrafttreten<br />

Diese Jugendordnung ist mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten<br />

vom ordentlichen <strong>Verband</strong>sjugendtag am 06. März<br />

1995 beschlossen und auf dem folgenden <strong>Verband</strong>stag/<strong>Verband</strong>sausschuss<br />

<strong>des</strong> LKV <strong>Berlin</strong> bekannt gegeben worden.<br />

Sigmar Konzack<br />

(Ressortleiter Jugendarbeit bis 2000)<br />

Jörg Schorlemmer<br />

(Ressortleiter Jugendarbeit ab 2000 bis 2005)<br />

Jörg Krauel<br />

(Ressortleiter Jugendarbeit ab 2005)<br />

26


Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V.<br />

§ 1 Öffentlichkeit<br />

1. Die Versammlungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> e.V. sind<br />

öffentlich.<br />

2. Durch Beschluss <strong>des</strong> entsprechenden Organs kann die Öffentlichkeit<br />

jedoch ausgeschlossen werden.<br />

§ 2 Versammlungsleitung<br />

1. Der Versammlungsleiter ist der Präsident und im Verhinderungsfall<br />

in der angegebenen Reihenfolge der Vizepräsident, Geschäftsführer<br />

oder Schatzmeister. Sind diese nicht anwesend so muss die Versammlung<br />

einen Versammlungsleiter wählen. In den sogenannten<br />

außergewöhnlichen Fällen [§ 10 Abs. 6 LKV-<strong>Satzung</strong>] ist der Vorsitzende<br />

der Spruch- und Schlichtungskammer Versammlungsleiter.<br />

2. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der<br />

Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere<br />

das Wort entziehen, Ausschlüsse von Teilnehmern auf Zeit oder für<br />

die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der<br />

Versammlung anordnen.<br />

Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen<br />

sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne<br />

Aussprache.<br />

3. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Einberufung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über die<br />

Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge<br />

entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher<br />

Mehrheit. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der dann<br />

festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.<br />

4. Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt<br />

werden.<br />

27


§ 3 Worterteilung und Rednerfolge<br />

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen.<br />

Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.<br />

Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.<br />

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung<br />

erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.<br />

3. Teilnehmer einer Versammlung können aufgefordert werden, den<br />

Versammlungsraum zu verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt<br />

werden, die sie persönlich betreffen.<br />

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende<br />

der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können<br />

sich auch außerhalb der Rednerliste zu einer direkten Entgegnung<br />

zu Wort melden. Ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter<br />

nachzukommen.<br />

5. Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen oder<br />

dem Redner durch einen anderen antworten lassen.<br />

6. Das Wort zur Geschäftsordnung, zur Berichtigung bzw. zur direkten<br />

Erwiderung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt,<br />

wenn der Vorredner geendet hat.<br />

§ 4 Anträge<br />

1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen min<strong>des</strong>tens 10 Tage<br />

vor dem spätesten Einberufungstermin schriftlich und begründet<br />

bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.<br />

Dringlichkeits- und Initiativanträge müssen schriftlich und Anträge<br />

zur vorgelegten Tagesordnung können formlos gestellt werden.<br />

[§10 Abs. 7 LKV-<strong>Satzung</strong>].<br />

2. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zuvor<br />

mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit festgestellt wurde.<br />

3. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und<br />

diesen ändern, ergänzen oder fortführen (Initiativanträge) oder der<br />

Antrag auf Beschlussfassung durch relative Stimmenmehrheit [§ 15<br />

Abs. 2 LKV-<strong>Satzung</strong>], sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.<br />

28


§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung<br />

1. Über Anträge auf Schluss der Debatte, Begrenzung der Redezeit<br />

oder Schluss der Rednerliste ist außerhalb der Reihenfolge der<br />

Rednerliste sofort abzustimmen.<br />

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf<br />

Schluss der Debatte, der Rednerliste oder Begrenzung der Redezeit<br />

stellen.<br />

3. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erteilt der<br />

Versammlungsleiter nur noch einem Für- und einem Gegenredner<br />

das Wort zur Sache, wobei dem Antragsteller Vorrang einzuräumen<br />

ist.<br />

§ 6 Beschlüsse (Abstimmungen)<br />

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist<br />

vor der Abstimmung deutlich bekannt zugeben.<br />

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter<br />

zu verlesen.<br />

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist entweder<br />

über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen (Bestehen<br />

Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet<br />

die Versammlung ohne Aussprache) oder es wird ein Antrag auf<br />

Beschlussfassung durch relative Stimmenmehrheit gestellt [§ 15<br />

Abs. 2 LKV-<strong>Satzung</strong>].<br />

4. Abgestimmt wird durch Aufzeigen der Stimmkarten oder durch<br />

Handzeichen, wenn kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt<br />

wird. Beim Abstimmen durch Aufzeigen der Stimmkarten<br />

oder durch Handzeichen kann Gegenprobe verlangt werden. Die<br />

Kassenprüfer sind beim Auszählen der Stimmen behilflich.<br />

5. Vor der Abstimmung ist die Zahl der Stimmberechtigten festzustellen.<br />

6. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht<br />

mehr erteilt werden.Bei Zweifeln über die Abstimmung muss der<br />

Versammlungsleiter jedoch Auskunft geben.<br />

7. Soweit die <strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen<br />

Abstimmungen einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />

wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen<br />

und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.<br />

29


8. Auf Verlangen von min<strong>des</strong>tens zehn der anwesenden Stimmberechtigten<br />

muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn dieser<br />

Antrag auf Wiederholung von der Mehrheit der anwesenden<br />

Stimmberechtigten angenommen wird.<br />

9. Zu durch Abstimmung erledigten Anträgen oder zu erledigten<br />

Tagesordnungspunkten erhält niemand mehr das Wort, es sei<br />

denn, dass die Versammlung es mit Mehrheit verlangt.<br />

§ 7 Wahlen<br />

1. Bei Wahlen sind vor jeder Abstimmung die Vorgeschlagenen zu fragen,<br />

ob sie bereit sind, zu kandidieren.<br />

2. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter<br />

vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus<br />

der die Bereitschaft zu kandidieren und die Wahl anzunehmen, hervorgeht.<br />

Diese Geschäftsordnung wurde festgelegt auf dem <strong>Verband</strong>stag am<br />

15.3.1996 und tritt an diesem Tage in Kraft.<br />

Dr. Wolfgang Grothaus<br />

Manfred Heinz<br />

[Präsident] [Vizepräsident bis 2000]<br />

Sigmar Konzack<br />

[Vizepräsident ab 2000]<br />

[Die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlungen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> wurde bisher nicht geändert.]<br />

30


Ehrenordnung<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>-<strong>Kanu</strong>-Verban<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong><br />

1. Ehrungsarten<br />

a) Ehrenurkunde <strong>des</strong> LKV<br />

b) Ehrenbrief <strong>des</strong> LKV<br />

c) Silberne Ehrennadel <strong>des</strong> LKV<br />

d) Goldene Ehrennadel <strong>des</strong> LKV<br />

e) Ehrenmitgliedschaft [§ 3.1 und 4 <strong>Satzung</strong> LKV]<br />

f) Ehrenmitgliedschaft wie e) mit zusätzlicher<br />

Ehrenpräsidentschaft<br />

2. Ehrungsbereich<br />

Mitglieder der Vereine, Mitglieder, Persönlichkeiten <strong>des</strong> öffentli<br />

chen Lebens sowie Freunde und Gönner unseres Sports können<br />

für Verdienste um den <strong>Berlin</strong>er <strong>Kanu</strong>sport geehrt werden.<br />

3. Vorschlags- und Bewilligungsrecht<br />

Anträge auf Ehrungen können durch alle LKV-Angehörigen erfol<br />

gen. Der Antrag muss die zu würdigende Leistung enthalten.<br />

Anträge bedürfen einer Befürwortung durch das Präsidium.<br />

Für die Ehrungsarten a)-d) ist der Vorstand<br />

und für e) – f) der <strong>Verband</strong>stag zuständig.<br />

Bei unehrenhaftem Ausscheiden aus dem LKV oder bei Verlust<br />

der bürgerlichen Ehrenrechte gilt eine erfolgte Ehrung ohne<br />

weiteres Verfahren als widerrufen.<br />

4. Beurkundung<br />

Über Ehrungen oder Ernennungen werden Urkunden<br />

ausgefertigt, die auch die zu würdigende Leistung<br />

enthalten.<br />

Jede Ehrung wird veröffentlicht.<br />

31


5. Vergabe der Ehrungen<br />

Die Ehrungsart muss auf jeden Fall die Bedeutung der Leistung<br />

für den <strong>Berlin</strong>er <strong>Kanu</strong>sport widerspiegeln. Grundsätzlich soll die<br />

Ehrungsart aufwärtssteigend erfolgen, beginnend mit der<br />

Ehrenurkunde. Ehrenurkunde und Ehrenbrief können aufgrund<br />

verschiedener Leistungen mehrfach vergeben werden. Die<br />

angegebenen Jahreszahlen der Dauer ehrenamtlicher Tätigkeit<br />

stellen eine Orientierung dar.<br />

Ehren- Ehrennadel<br />

Urkunde Brief Silber Gold<br />

Vereinsvorstandsmitglieder<br />

10 15 20 25<br />

sonstige Mitglieder 10 15 20 25<br />

<strong>Verband</strong>svorstandsmitglieder<br />

5 10 ja<br />

Überragende sportliche Leistungen<br />

über mehrere Jahre<br />

ja<br />

Platz 1-3 bei WM oder Olympia,<br />

Weltspitzenleistungen ja ja<br />

sonstige Personen ja ja ja ja<br />

Diese Ehrenordnung wurde beschlossen auf dem <strong>Verband</strong>stag am 15.3.1996<br />

und tritt an diesem Tage in Kraft.<br />

Sie wurde geändert auf dem außerordentlichen <strong>Verband</strong>stag am 30.5.2013.<br />

Dr. Wolfgang Grothaus<br />

Manfred Heinz<br />

[Präsident] [Vizepräsident bis 2000]<br />

Sigmar Konzack<br />

[Vizepräsident ab 2000]<br />

32


Geschäftsverteilungsplan<br />

(§ 11 Abs. 6 LKV-<strong>Satzung</strong>)<br />

1) Präsident<br />

Führung <strong>des</strong> LKV und LLZ<br />

Bündelung <strong>des</strong> Leistungssports<br />

Übergeordnete Aufgaben zwischen LKV und DKV / Verbänden /<br />

LSB /Senat sowie den Ressoren <strong>des</strong> LKV<br />

2) Vizepräsident<br />

Vertretung <strong>des</strong> Präsidenten<br />

Koordinator für alle Wettkampfsportarten einschl. Breitensport<br />

Zeltplatz Seddinwall<br />

Kontrolle der LKV-Buchführung<br />

Sportlerehrungen<br />

3) Schatzmeisterin<br />

Verwaltung der Finanzen <strong>des</strong> LKVs und Kontrolle der LLZ-<br />

Buchführung<br />

alleinige Weisungsbefugnis für Buchungen<br />

Versicherungswesen<br />

Beitragswesen<br />

4) Geschäftsführer<br />

Geschäftsführung im Allgemeinen und Speziellen<br />

Beschlossen am 11.3.2008<br />

Dr. Wolfgang Grothaus<br />

Sigmar Konzack<br />

[Präsident]<br />

[Vizepräsident]<br />

Sabine Zehe [Schatzmeisterin seit 2008]<br />

Hartmut Bonk [Geschäftsführer bis 2009]<br />

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