Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang ... - KHSB
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<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
für <strong>den</strong> postgradualen berufsbegleiten<strong>den</strong> <strong>Masterstudiengang</strong><br />
Klinische Sozialarbeit<br />
(Master of Arts)<br />
an der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin<br />
(StPO M.KSA)<br />
Der Akademische Senat der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (<strong>KHSB</strong>) hat auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
des § 11 Abs. 1 Zif. 7 der Verfassung der <strong>KHSB</strong> am 24.03.2004 die nachfolgende <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
beschlossen. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong> Kultur bestätigte diese Ordnung<br />
mit Schreiben vom 28.10.04. Das Kuratorium der <strong>KHSB</strong> stimmte am 07.12.2004 dieser Ordnung zu.<br />
Diese Ordnung wurde geändert durch Beschluss des Akademischen Senats vom 06.04.05 mit der Bestätigung<br />
der Senatsverwaltung Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong> Kultur des Landes Berlin vom 24.06.2005, sowie<br />
der Zustimmung des Kuratoriums der <strong>KHSB</strong> vom 06.12.2005.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Präambel 2<br />
I. Allgemeine Vorschriften 2<br />
§ 1 Geltungsbereich 2<br />
§ 2 Zugangsvoraussetzungen <strong>und</strong> Gebühren 2<br />
§ 3 <strong>Studien</strong>ziele 3<br />
§ 4 <strong>Studien</strong>zeit, <strong>Studien</strong>aufbau, <strong>Studien</strong>umfang <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>verlauf 3<br />
§ 5 Prüfungen 4<br />
§ 6 Struktur der Leistungsbewertung 4<br />
§ 7 Mastergrad 4<br />
II. <strong>Studien</strong>inhalte, <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>verlauf 4<br />
§ 8 <strong>Studien</strong>inhalte 4<br />
§ 9 Arten <strong>und</strong> Anzahl der Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>leistungen 6<br />
§ 10 Zweck der Masterprüfung 7<br />
§ 11 Zulassung zur Masterarbeit (Master-Thesis) 7<br />
§ 12 Masterarbeit (Master-Thesis) 7<br />
§ 13 Annahme <strong>und</strong> Bewertung der Masterarbeit (Master-Thesis) 7<br />
§ 14 Disputation 8<br />
§ 15 Bestehen <strong>und</strong> Bildung der Gesamtnote 8<br />
§ 16 Zeugnis, Masterurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Diploma Supplement 8<br />
III. Schlussfolgerungen 8<br />
§ 17 Inkrafttreten 8<br />
Anlage: Rahmenplan 9<br />
1
Präambel<br />
(1) Mit dem berufsbegleiten<strong>den</strong> <strong>Masterstudiengang</strong> Klinische Sozialarbeit bietet die Katholische<br />
Hochschule für Sozialwesen Berlin (<strong>KHSB</strong>) ein anwendungsbezogenes Aufbaustudienprogramm<br />
an, das sich am neuen Graduierungssystem nach § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) orientiert.<br />
Neben einer weiteren spezifizierten Berufsqualifikation (§ 19 Abs. 3, Satz 1 HRG) berechtigt<br />
der Masterabschluss gr<strong>und</strong>sätzlich auch zur Promotion. Die Berechtigung zur Zulassung zum<br />
höheren Dienst wird im Akkreditierungsverfahren angestrebt.<br />
(2) Die <strong>KHSB</strong> geht in der Entwicklung <strong>und</strong> Durchführung des <strong>Masterstudiengang</strong>s Klinische Sozialarbeit<br />
eine Kooperation mit der Fachhochschule München, Fachbereich Sozialwesen (FHM) ein.<br />
Neben der Zusammenarbeit im Bereich der Konzeption des Masterprogramms sowie der Durchführung<br />
der Lehrveranstaltungen sollen auch gemeinsame Qualitätsstandards für die Ausbildung<br />
erarbeitet, die Entwicklung kooperativer Forschungsvorhaben <strong>und</strong> die Profilierung der Klinischen<br />
Sozialarbeit gefördert wer<strong>den</strong>. Künftig soll ein Modell zweier parallel verlaufender <strong>Studien</strong>gänge<br />
an der <strong>KHSB</strong> <strong>und</strong> der FHM angeboten wer<strong>den</strong>.<br />
Zudem beabsichtigt die <strong>KHSB</strong>, Kooperationen mit Einrichtungen freier <strong>und</strong> öffentlicher Träger in<br />
<strong>den</strong> für die Klinische Sozialarbeit relevanten Arbeitsfeldern einzugehen. Diese sollen der Optimierung<br />
des Theorie-Praxis-Transfers sowie der Entwicklung von Forschungsvorhaben im Berufsfeld<br />
dienen.<br />
(3) Für die vorliegende Ordnung sind folgende inhaltliche Leitlinien maßgeblich:<br />
Klinische Sozialarbeit ist eine ges<strong>und</strong>heitsfördernde Fachsozialarbeit, die beratende <strong>und</strong> behandelnde<br />
Metho<strong>den</strong> bündelt. Sie beinhaltet psychosoziale Unterstützungsleistungen für Menschen,<br />
die chronisch psychisch oder somatisch erkrankt sind, die an einer Abhängigkeitserkrankung lei<strong>den</strong><br />
oder von Behinderung betroffen sind, die sich in (schweren) Lebenskrisen befin<strong>den</strong> <strong>und</strong> von<br />
komplexen sozialen Problemlagen bedroht sind. Auf der Gr<strong>und</strong>lage eines bio-psycho-sozialen<br />
Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Krankheitsverständnisses liegt der besondere Fokus der Klinischen Sozialarbeit<br />
auf der sozialen Dimension der genannten Lebenslagen.<br />
Klinische Sozialarbeit ist von einer engen Theorie-Praxis-Verzahnung geprägt, die von Professionellen<br />
in diesem Arbeitsfeld sowohl klinische Erfahrung mit Beratungs- <strong>und</strong> Interventionskompetenz,<br />
als auch administrative Fähigkeiten <strong>und</strong> Leitungskompetenz verlangt. Zudem sind Kompetenzen<br />
zur Gestaltung von Fort- <strong>und</strong> Weiterbildungsangeboten <strong>und</strong> zur Durchführung anwendungsorientierter<br />
Forschung wesentliche Bestandteile klinisch-sozialarbeiterischen Denkens <strong>und</strong><br />
Handelns, da sie eine gehaltvolle Weiterentwicklung von Theorie <strong>und</strong> Praxis im Berufsfeld gewährleisten.<br />
Ein besonderer Schwerpunkt des <strong>Masterstudiengang</strong>s Klinische Sozialarbeit an der<br />
<strong>KHSB</strong> liegt auf der ethischen <strong>und</strong> anthropologischen Reflexion der Theorie <strong>und</strong> Praxis der Sozialen<br />
Arbeit in klinischen Handlungsfeldern.<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>verlauf sowie die Masterprüfung<br />
für <strong>den</strong> berufsbegleiten<strong>den</strong> <strong>Masterstudiengang</strong> Klinische Sozialarbeit an der <strong>KHSB</strong>.<br />
(2) Diese <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung gilt nur in Verbindung mit der Allgemeinen Ordnung für das<br />
Studium- <strong>und</strong> die Prüfungen an der <strong>KHSB</strong> vom 11.06.2003. Die Vorschriften der Allgemeinen<br />
Ordnung für das Studium- <strong>und</strong> die Prüfungen sind maßgeblich, soweit diese <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
keine speziellen Regelungen enthält.<br />
§ 2<br />
Zugangsvoraussetzungen <strong>und</strong> Gebühren<br />
(1) Zum Masterstudium der Klinischen Sozialarbeit wer<strong>den</strong> nur Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber zugelassen,<br />
die einen Hochschulabschluss (Bachelor oder Diplom) in <strong>den</strong> <strong>Studien</strong>gängen Soziale Arbeit/Sozialwesen,<br />
Heilpädagogik, Human-, Sozial-, Ges<strong>und</strong>heitswissenschaften oder einer anderen<br />
geeigneten <strong>Studien</strong>richtung mit einer durch <strong>den</strong> Aufnahmeausschuss festzusetzen<strong>den</strong> Mindestgesamtnote,<br />
mindestens eine zweijährige Berufspraxis in Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit <strong>und</strong><br />
für <strong>den</strong> <strong>Studien</strong>gang ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache besitzen<br />
(2) Während der gesamten <strong>Studien</strong>dauer soll eine fachlich einschlägige Berufstätigkeit im Umfang<br />
von i.d.R. mindestens 20 Wochenst<strong>und</strong>en ausgeübt <strong>und</strong> nachgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />
2
(3) Der <strong>Masterstudiengang</strong> ist gemäß § 4 der Ordnung über die Erhebung von Entgelten <strong>und</strong> Gebühren<br />
an der <strong>KHSB</strong> gebührenpflichtig. Die Sozialbeiträge zum Stu<strong>den</strong>tenwerk <strong>und</strong> der Studieren<strong>den</strong>schaft<br />
der <strong>KHSB</strong> sind in der Teilnahmegebühr enthalten.<br />
(4) Im Übrigen ergeben sich die Modalitäten für die Immatrikulation an der <strong>KHSB</strong> aus der Immatrikulationsordnung<br />
der <strong>KHSB</strong>.<br />
§ 3<br />
<strong>Studien</strong>ziele<br />
(1) Der Schwerpunkt des Masterstudiums Klinische Sozialarbeit an der Katholischen Hochschule für<br />
Sozialwesen Berlin liegt in der kritischen Auseinandersetzung mit Theorien <strong>und</strong> Handlungskonzepten<br />
psychosozialer Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, Behinderungen<br />
<strong>und</strong> in schweren psychosozialen Krisen. Die inhaltliche Konzeption des Studiums orientiert sich<br />
dabei besonders an Handlungs- <strong>und</strong> Arbeitsfeldern der Sozial- <strong>und</strong> Gemeindepsychiatrie <strong>und</strong> -<br />
psychologie. Die Studieren<strong>den</strong> sollen in diesem Zusammenhang auch auf Aufgaben<br />
- in der Leitung von Einrichtungen, in der Personalführung <strong>und</strong> der Konzeptentwicklung,<br />
- in der anwendungsorientierten Forschung <strong>und</strong><br />
- im Bereich Aus-, Weiter- <strong>und</strong> Fortbildung im Berufsfeld<br />
vorbereitet wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Im Studium der Klinischen Sozialarbeit sollen solche Schlüsselqualifikationen erworben bzw. vertieft<br />
wer<strong>den</strong>, mit <strong>den</strong>en die Absolventinnen <strong>und</strong> Absolventen in <strong>den</strong> Feldern der Klinischen Sozialarbeit<br />
erfolgreich tätig sein <strong>und</strong> ein eigenständiges, professionelles Profil (weiter-) entwickeln<br />
können. Diese umfassen u.a. folgende Metho<strong>den</strong>:<br />
> Psychosoziale Diagnostik<br />
> Case- <strong>und</strong> Care-Management<br />
> Spezifische Anamneseerhebung<br />
> Behandlungsplanung<br />
> Netzwerkanalyse <strong>und</strong> -arbeit<br />
> Soziotherapie<br />
> Psychotherapeutische Verfahren<br />
> Beratung<br />
> Krisenintervention<br />
> Psychoedukative Gruppenarbeit<br />
Weitere wesentliche Qualifikationsaspekte klinisch-sozialarbeiterischer Profession sind:<br />
> Ressourcenaktivierung<br />
> Sozialarbeitsforschung<br />
> Personalführung<br />
> Konzept- <strong>und</strong> Projektentwicklung<br />
> Qualitätsmanagement <strong>und</strong> Evaluation<br />
> Gesellschaftliche <strong>und</strong> sozialpolitische Einflussnahme<br />
> Ethische Reflexion professionellen Handelns<br />
> Weiterbildung professioneller <strong>und</strong> ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter<br />
§ 4<br />
<strong>Studien</strong>zeit, <strong>Studien</strong>aufbau, <strong>Studien</strong>umfang <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>verlauf<br />
(1) Der <strong>Masterstudiengang</strong> Klinische Sozialarbeit ist ein berufsbegleitender Weiterbildungsstudiengang.<br />
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Masterprüfung 2 ½ <strong>Studien</strong>jahre. Dies entspricht<br />
einem Vollzeitstudiengang von 1 ½ Jahren.<br />
(2) Das <strong>Studien</strong>angebot umfasst insgesamt 9 <strong>Studien</strong>module, die sich aus verschie<strong>den</strong>en, thematisch<br />
miteinander verknüpften Bausteinen zusammensetzen. Bei <strong>den</strong> Modulen handelt es sich um insgesamt<br />
4 Gr<strong>und</strong>module (M1 - M4), 3 Feldmodule (M5 - M7), das Querschnittmodul „Ethik <strong>und</strong><br />
Anthropologie“ (M8) sowie das Master-Thesismodul (M9). Modul 9 beinhaltet die Erstellung der<br />
Master-Thesis <strong>und</strong> schließt mit der Disputation ab. Auf § 9 dieser Ordnung <strong>und</strong> <strong>den</strong> Rahmenstudienplan<br />
(Anlage 1 zu dieser Ordnung) wird verwiesen.<br />
(3) Der Umfang der Pflichtveranstaltungen beträgt insgesamt 60 Semesterwochenst<strong>und</strong>en.<br />
(4) Das Masterstudium hat einen Präsenzstudienanteil von 75 v.H. <strong>und</strong> einen Selbststudienanteil von<br />
25 v.H. des gesamten <strong>Studien</strong>aufwands. Das Selbststudium soll durch die Bereitstellung von <strong>Studien</strong>briefen<br />
<strong>und</strong>/oder Lehrtextsammlungen seitens der <strong>KHSB</strong> unterstützt wer<strong>den</strong>.<br />
3
(5) Der Ablauf des Studiums ist in einem Rahmenstudienplan festgelegt (Anlage 1). Aus studienorganisatorischen<br />
Grün<strong>den</strong> kann es zu Abweichungen kommen. Der Rahmenstudienplan wird gemäß<br />
§ 13 (3) der Verfassung der <strong>KHSB</strong> vom Rektor festgelegt.<br />
§ 5<br />
Prüfungen<br />
(1) Das Studium endet mit dem erfolgreichen Abschluss der im § 9 dieser Ordnung vorgegeben Anzahl<br />
von <strong>Studien</strong>modulen, einschließlich der Masterprüfung.<br />
(2) Die für einen erfolgreichen <strong>Studien</strong>abschluss erforderliche Anzahl der in § 9 vorgesehenen <strong>Studien</strong>module<br />
soll gr<strong>und</strong>sätzlich innerhalb der in § 4 (1) festgelegten Regelstudienzeit vollständig erreicht<br />
sein.<br />
(3) Für die Erstellung der Masterarbeit steht gr<strong>und</strong>sätzlich der Zeitraum des fünften <strong>Studien</strong>halbjahres<br />
zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss legt <strong>den</strong> Zeitraum für <strong>den</strong> Beginn der Bearbeitungszeit für<br />
die Masterarbeit <strong>und</strong> <strong>den</strong> Termin für die Disputation so fest, dass die Masterprüfung bis zum Ende<br />
des fünften <strong>Studien</strong>halbjahres abgeschlossen wer<strong>den</strong> kann.<br />
(4) Durch diese Ordnung <strong>und</strong> das Lehrangebot ist sicherzustellen, dass die <strong>Studien</strong>module in <strong>den</strong><br />
vorgesehenen Zeiträumen abgeschlossen wer<strong>den</strong> können. Die Studieren<strong>den</strong> sind rechtzeitig über<br />
Art <strong>und</strong> Zahl der Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>leistungen sowie über die Zeiträume, innerhalb derer der<br />
Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit gestellt wer<strong>den</strong> kann sowie über <strong>den</strong> Zeitpunkt der Ausgabe<br />
des Themas <strong>und</strong> <strong>den</strong> Zeitpunkt der Abgabe der Masterarbeit zu informieren.<br />
(5) Art <strong>und</strong> Bewertung der <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen sowie die Bestimmungen über <strong>Studien</strong>module<br />
<strong>und</strong> ihre Zertifizierung sind in <strong>den</strong> §§ 11-29 der Allgemeinen Ordnung für das Studium<br />
<strong>und</strong> die Prüfungen der <strong>KHSB</strong> geregelt.<br />
§ 6<br />
Struktur der Leistungsbewertung<br />
Die <strong>Studien</strong>module wer<strong>den</strong> jeweils mit einer oder mehreren Prüfungsleistung(en) (PL) <strong>und</strong> oder <strong>Studien</strong>leistung(en)<br />
(SL) abgeschlossen <strong>und</strong> entsprechend zertifiziert. Den <strong>Studien</strong>modulen sind Anrechnungspunkte<br />
(Credits) zugeordnet, die <strong>den</strong> mit dem <strong>Studien</strong>modul verb<strong>und</strong>enen Arbeitsaufwand (Workload)<br />
repräsentieren <strong>und</strong> einen Gewichtungsfaktor für die Wertigkeit des Moduls bei der Bildung der Gesamtnote<br />
darstellen. Näheres regeln §§ 11-29 der Allgemeinen Ordnung für das Studium <strong>und</strong> die Prüfungen<br />
an der <strong>KHSB</strong>.<br />
§ 7<br />
Mastergrad<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der bestan<strong>den</strong>en Masterprüfung wird von der <strong>KHSB</strong> der akademische Grad<br />
verliehen.<br />
„Master of Arts (M.A.)“<br />
II. <strong>Studien</strong>inhalte, <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen <strong>und</strong> die Masterprüfung<br />
Gr<strong>und</strong>module 1.-4. Semester<br />
§ 8<br />
<strong>Studien</strong>inhalte<br />
M 1 Theoretische F<strong>und</strong>ierung der Klinischen Sozialarbeit<br />
In diesem Modul wer<strong>den</strong> die zentralen theoretischen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Handlungskonzepte klinischer Sozialarbeit<br />
entwickelt. Dazu wer<strong>den</strong> insbesondere die amerikanischen Ausarbeitungen zur Klinischen Sozialarbeit<br />
nachvollzogen <strong>und</strong> auf ihre Anschlussfähigkeit an <strong>den</strong> Diskurs zur Klinischen Sozialarbeit in<br />
Deutschland überprüft. In die Bearbeitung eingeflochten wer<strong>den</strong> Theorien <strong>und</strong> Handlungskonzepte der<br />
(ges<strong>und</strong>heitsorientierten) Sozialarbeit in Deutschland <strong>und</strong> sozialarbeitsrelevante Wissensbestände der Ges<strong>und</strong>heitswissenschaften<br />
(Public Health) sowie die juristischen Rahmenbedingungen der Sozialarbeit.<br />
M 2 Behandlungsplanung <strong>und</strong> Interventionsmetho<strong>den</strong><br />
Im Mittelpunkt dieses Moduls stehen die erstrangigen Handlungs- <strong>und</strong> Kompetenzbereiche Klinischer<br />
Sozialarbeit wie die psychosoziale Diagnostik <strong>und</strong> Behandlungsplanung, die Beratung, die Krisenintervention,<br />
die Soziotherapie <strong>und</strong> das Case-Management. Das hierzu bereits vorhan<strong>den</strong>e Wissen <strong>und</strong> Können<br />
4
der Studieren<strong>den</strong> soll einerseits durch Theorievermittlung vertieft wer<strong>den</strong>, andererseits sollen die Handlungs-<br />
<strong>und</strong> Reflexionskompetenzen durch praktische Übungseinheiten vergrößert wer<strong>den</strong>.<br />
M 3 Leitungskompetenz <strong>und</strong> Sozialmanagement<br />
Im Mittelpunkt des Moduls stehen Leitungs- <strong>und</strong> Managementkompetenzen in der Klinischen Sozialarbeit.<br />
Die Studieren<strong>den</strong> sollen für die Leitung von Organisationseinheiten bzw. Institutionen durch <strong>den</strong> Erwerb<br />
von Kenntnissen zu folgen<strong>den</strong> Bereichen qualifiziert wer<strong>den</strong>: Personalmanagement, Sozial- <strong>und</strong> Qualitätsmanagement,<br />
Sozialökonomie, Finanzmanagement sowie Arbeits-, Verwaltungs- <strong>und</strong> Organisationsrecht.<br />
M 4 Forschungsmetho<strong>den</strong><br />
Im Mittelpunkt dieses Moduls steht die Vertiefung von Metho<strong>den</strong> <strong>und</strong> wissenschaftlicher Standards quantitativer,<br />
qualitativer Sozialforschung sowie Metho<strong>den</strong> der Evaluation. Dem Forschungsbedarf in <strong>den</strong> Feldern<br />
Klinischer Sozialarbeit wird dabei auf besondere Weise Rechnung getragen, indem der Schwerpunkt<br />
auf sozialarbeitsspezifische <strong>und</strong> -bezogene Forschungsdesigns <strong>und</strong> -metho<strong>den</strong> (Social Work Research)<br />
gelegt wird, mit <strong>den</strong>en die Qualität sozialarbeiterischer Praxis evaluiert, gefördert <strong>und</strong> weiterentwickelt<br />
wer<strong>den</strong> kann. Die Beforschung von Praxis soll insbesondere zur Begründung <strong>und</strong> Fortschreibung einer<br />
Praxeologie Klinischer Sozialarbeit beitragen. Dieses Modul führt schließlich hin zur Ausarbeitung eigener<br />
Forschungsansätze im Zusammenhang mit der Master-Thesis.<br />
Feldmodule 3.-4. Semester<br />
M 5 Klinische Sozialarbeit in der Gemeindepsychiatrie<br />
Aufbauend auf ein solides Wissen um psychiatrische Psychopathologie, Diagnostik, Klassifikation, Nosologie<br />
<strong>und</strong> Behandlung sowie ein f<strong>und</strong>iertes multidimensionales Verständnis von psychischer Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong><br />
Krankheit wer<strong>den</strong> spezifische Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten in der Beratung, Begleitung <strong>und</strong> Behandlung<br />
von Menschen mit (schweren) psychischen Störungen <strong>und</strong> Abhängigkeitserkrankungen erarbeitet. Das<br />
Wissen um die soziale Dimension der Ätiologie <strong>und</strong> der Beeinflussung des Verlaufs schwerer psychischer<br />
Krankheit soll zur Entwicklung präventiver <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsfördernder Maßnahmen ebenso befähigen wie<br />
zur gezielten sozialpolitischen Einflussnahme.<br />
M 6 Klinische Sozialarbeit <strong>und</strong> Psychotraumatologie<br />
Neben Gr<strong>und</strong>kenntnissen der Psychotraumatologie wer<strong>den</strong> spezifische Metho<strong>den</strong> der Beratung, der Psycho-<br />
<strong>und</strong> Soziotherapie mit betroffenen Einzelnen <strong>und</strong> Gruppen vermittelt <strong>und</strong> eingeübt. Die Absolventen<br />
sollen in die Lage versetzt wer<strong>den</strong>, die extremen seelisch-körperlichen Verletzungen anderer Menschen<br />
persönlich anzunehmen <strong>und</strong> <strong>den</strong>noch in feinregulierter professioneller Abgrenzung psychosoziale Unterstützung<br />
<strong>und</strong> Behandlung durchzuführen.<br />
M 7 Klinische Sozialarbeit in heilpädagogischen Arbeitsfeldern<br />
Im Mittelpunkt stehen spezifische Theorien, Handlungskonzepte <strong>und</strong> Metho<strong>den</strong> der Klinischen Sozialarbeit<br />
in Einrichtungen der Behinderten- <strong>und</strong> Altenhilfe. Sozialarbeitsrelevante Aspekte der Heilpädagogik<br />
<strong>und</strong> der sozialen Gerontologie <strong>und</strong> Gerontopsychiatrie wer<strong>den</strong> dabei ebenso vertieft wie die Klassifikation<br />
<strong>und</strong> Diagnostik sowie spezielle Aspekte des Rehabilitationsrechts.<br />
Querschnittmodul<br />
M 8 Ethik <strong>und</strong> Anthropologie<br />
In diesem Querschnittmodul steht die ethische <strong>und</strong> anthropologische Reflexion der Theorie <strong>und</strong> Praxis der<br />
Sozialen Arbeit in klinischen Handlungsfeldern im Mittelpunkt. Dabei geht es um die Auseinandersetzung<br />
mit <strong>den</strong> Gr<strong>und</strong>fragen der (philosophisch-theologischen) Ethik <strong>und</strong> Anthropologie, um die Erarbeitung von<br />
Menschenwürde <strong>und</strong> -rechten als gr<strong>und</strong>legen<strong>den</strong> Kriterien, um die Befähigung zum Erkennen <strong>und</strong> zur<br />
Kritik von (offenen <strong>und</strong> unterschwelligen, eigenen <strong>und</strong> frem<strong>den</strong>) Ethosformen <strong>und</strong> Menschenbildern, um<br />
die ethisch-anthropologische Reflexion professionellen Handelns sowie um das Fin<strong>den</strong> einer begründeten<br />
eigenen Position.<br />
M 9 Master-Thesis (5. Semester)<br />
Das Modul beinhaltet die Erstellung der Master-Thesis, die durch ein Masterkolloquium begleitet <strong>und</strong> mit<br />
der Disputation abgeschlossen wird.<br />
5
§ 9<br />
Arten <strong>und</strong> Anzahl der Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>leistungen<br />
(1) Als Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>leistungen sind zu erbringen:<br />
<strong>Studien</strong>module (SM)<br />
Titel<br />
SWS PL SL* Arten PL Anrechnungspunkte<br />
M1<br />
Theoretische F<strong>und</strong>ierung der KlinSA<br />
9 2 2 Ref,HA, Klausur (180<br />
min.), mP, GA<br />
Arbeitsleistung<br />
(Workload)<br />
(credits**)<br />
10 300h<br />
M2<br />
Behandlungsplanung <strong>und</strong> Interventionsmetho<strong>den</strong><br />
M3<br />
Leitungskompetenz <strong>und</strong> Sozialmanagement<br />
M4<br />
Forschungsmetho<strong>den</strong><br />
M5<br />
Klinische Sozialarbeit in der Gemeindepsychiatrie<br />
M6<br />
Klinische Sozialarbeit <strong>und</strong> Psychotraumatologie<br />
M7<br />
Klinische Sozialarbeit in heilpädagogischen<br />
Arbeitsfeldern<br />
M 8<br />
Ethik <strong>und</strong> Anthropologie<br />
9 3 1 Ref,HA, Klausur (180<br />
min.), mP, GA<br />
8 1 1 Ref,HA, Klausur (180<br />
min.), mP, GA<br />
8 2 2 Ref,HA, Klausur (180<br />
min.), mP, GA<br />
8 1 2 Ref,HA, Klausur (180<br />
min.), mP, GA<br />
4 1 1 Ref,HA, Klausur (180<br />
min.), mP, GA<br />
7 1 1 Ref,HA, Klausur (180<br />
min.), mP, GA<br />
5 1 1 Ref,HA, Klausur (180<br />
min.), mP, GA<br />
11 330h<br />
7 210h<br />
9 270h<br />
8 240h<br />
4 120h<br />
6 180h<br />
5 150h<br />
M 9<br />
Master-Thesis<br />
2 2 - Master-Thesis <strong>und</strong><br />
Disputation<br />
30 900h<br />
GESAMT 60 14 11 90 2700h<br />
* = zu Form <strong>und</strong> Umfang einer SL siehe § 21 der Allgemeinen Ordnung für das Studium <strong>und</strong> die Prüfungen an der <strong>KHSB</strong><br />
** = Die Credits wer<strong>den</strong> nach dem ECTS erworben. Siehe dazu: §§ 24-27 der Allgemeinen Ordnung für das Studium <strong>und</strong> die<br />
Prüfungen an der <strong>KHSB</strong><br />
(2) Die Prüfungsleistungen in <strong>den</strong> einzelnen Modulen müssen wahlweise jeweils in unterschiedlichen<br />
Bausteinen erbracht wer<strong>den</strong>. Jede/jeder Studierende/-er muss alternativ eine Prüfungsleistung in <strong>den</strong><br />
Bausteinen 1.3 oder 3.4 oder 7.4 erbringen.<br />
(3) Die <strong>Studien</strong>leistungen in <strong>den</strong> einzelnen Modulen müssen wahlweise jeweils in unterschiedlichen Bausteinen<br />
erbracht wer<strong>den</strong>.<br />
(4) Jede/-r Lehrende legt die Art der Prüfungs- <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>leistungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen<br />
fest.<br />
(5) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen des Studiums endgültig<br />
nicht bestan<strong>den</strong>, wird ihm/ihr auf Antrag <strong>und</strong> gegen Vorlage der entsprechen<strong>den</strong> Nachweise sowie<br />
der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die sämtliche von<br />
ihm/ihr erbrachten <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen enthält <strong>und</strong> erkennen lässt, dass das Studium<br />
nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.<br />
§ 10<br />
Zweck der Masterprüfung<br />
(1) Die Masterprüfung besteht aus der Masterarbeit (Master-Thesis) <strong>und</strong> der mündlichen Prüfung<br />
(Disputation).<br />
(2) Die Masterprüfung dient der Feststellung, ob die Ziele des Studiums gemäß § 3 dieser Ordnung<br />
erfüllt sind.<br />
6
§ 11<br />
Zulassung zur Masterarbeit (Master-Thesis)<br />
(1)<br />
(2)<br />
Zur Masterarbeit ist zuzulassen, wer die Module 1-8 erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich unter Beifügung der Nachweise gemäß<br />
Abs. 1 innerhalb des Zeitraums zu stellen, der vom Prüfungsausschuss gem. § 5 Abs. 3 festgelegt<br />
wor<strong>den</strong> ist.<br />
§ 12<br />
Masterarbeit (Master-Thesis)<br />
(1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer<br />
vorgegebenen Frist eine Fragestellung der Klinischen Sozialarbeit unter Anwendung der im Studium<br />
erworbenen <strong>und</strong> sich fortentwickeln<strong>den</strong> wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung<br />
der parallel gesammelten Praxiserfahrungen selbständig zu bearbeiten.<br />
(2) Der/die Studierende verständigt sich mit dem/der Prüfungsberechtigten seiner/ihrer Wahl über ein<br />
Thema. Das Thema wird mit dem Bescheid über die Zulassung zur Master-Thesis von der/dem<br />
Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt ausgegeben. Mit der Bekanntgabe<br />
des Bescheids beginnt die Bearbeitungszeit.<br />
(3) Masterarbeiten können auch in Form von Gruppenarbeiten zugelassen wer<strong>den</strong>, wenn sie <strong>den</strong><br />
Anforderungen des Abs. 1 entsprechen <strong>und</strong> der zu bewertende Beitrag des/der einzelnen Kandidaten/Kandidatin<br />
deutlich unterscheidbar <strong>und</strong> bewertbar ist.<br />
(4) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 20 Kalenderwochen. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss<br />
die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin um<br />
höchstens vier Wochen verlängern.<br />
(5) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal <strong>und</strong> nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit<br />
zurückgegeben wer<strong>den</strong>. In diesem Fall ist innerhalb von 14 Tagen das neue Thema auszugeben.<br />
(6) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass<br />
er/sie die Arbeit selbständig verfasst <strong>und</strong> keine anderen als die von ihm/ihr angegebenen Quellen<br />
<strong>und</strong> Hilfsmittel benutzt hat.<br />
§ 13<br />
Annahme <strong>und</strong> Bewertung der Masterarbeit (Master-Thesis)<br />
(1) Die Masterarbeit ist in vier Exemplaren geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> fristgerecht beim Prüfungsamt einzureichen.<br />
Der Abgabezeitpunkt ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />
(2) Bei Postzustellung ist das Datum des Poststempels maßgebend.<br />
(3) Die Masterarbeit wird von dem Betreuer/der Betreuerin als erster Prüfer/erste Prüferin <strong>und</strong> einem<br />
weiteren Prüfer/einer weiteren Prüferin einzeln bewertet. Die Bewertung ist schriftlich in Form eines<br />
Gutachtens zu begrün<strong>den</strong>; das Bewertungsverfahren soll 6 Wochen nicht überschreiten. Der<br />
zweite Prüfer/die zweite Prüferin wird vom Prüfungsausschuss bestellt; der/die Kandidatin kann<br />
Vorschläge machen.<br />
(4) Der/die erste <strong>und</strong> der/die zweite Prüfer/Prüferin müssen hauptamtlich Lehrende einer Hochschule<br />
sein. Mindestens einer der bei<strong>den</strong> Prüfer/Prüferinnen muss ein Professorenamt ausüben. Auf Antrag<br />
des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss auch einen Lehrbeauftragten/eine<br />
Lehrbeauftragte der <strong>KHSB</strong> oder eine/n externe/n Gutachter/in (mit mindestens abgelegter<br />
Diplomprüfung oder vergleichbarer Prüfung) oder eine sonstige Person, die die Kriterien für einen<br />
Lehrauftrag an der <strong>KHSB</strong> erfüllt, als Erst- oder Zweitprüfer/Zweitprüferin bestellen.<br />
(5) Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfer/Prüferinnen wird die Note der Masterarbeit<br />
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Beurteilt einer der Prüfer/der<br />
Prüferinnen die Masterarbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) ist ein dritter Prüfer/eine dritte<br />
Prüferin zu bestellen. Beurteilt der dritte Prüfer/die dritte Prüferin die Masterarbeit mit “ausreichend“<br />
oder besser, so tritt seine/ihre Bewertung an die Stelle der Beurteilung „nicht ausreichend“.<br />
(6) Wird die Masterarbeit ohne triftigen Gr<strong>und</strong> nicht fristgemäß abgegeben, wird sie mit „nicht ausreichend“<br />
(5,0) bewertet.<br />
(7) Mit Ausnahme der Masterarbeiten die mit einem „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wer<strong>den</strong>,<br />
wer<strong>den</strong> unabhängig von der jeweiligen Benotung der Masterarbeit 25 Anrechnungspunkte (credits)<br />
vergeben.<br />
(8) Wird die Masterarbeit von bei<strong>den</strong> Prüferinnen/Prüfern mit mindestens “ausreichend“ bewertet, ist<br />
der Kandidat/die Kandidatin zur Disputation zuzulassen.<br />
7
§ 14<br />
Disputation<br />
(1) Die Disputation ist eine mündliche Prüfung, die von zwei prüfungsberechtigten Lehren<strong>den</strong>, in der<br />
Regel <strong>den</strong> Gutachtern der Master-Thesis, nach dem Ende des Bewertungsverfahrens der Masterarbeit<br />
abgenommen wird. Die Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt, auf Wunsch der zu<br />
Prüfen<strong>den</strong> kann eine Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen zugelassen wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Gegenstand der Disputation ist die Master-Thesis. Zur Vorbereitung auf die Disputation reicht der<br />
Kandidat/die Kandidatin ein Thesenpapier ein, das die Kernaussagen der Master-Thesis widerspiegelt.<br />
Die Thesen müssen zehn Tage vor dem Prüfungstermin in schriftlicher Form beim Prüfungsamt<br />
vorliegen.<br />
(3) Die Dauer der Disputation beträgt 30 Minuten. Bei Gruppenprüfungen wird pro Kandidat/-in eine<br />
Prüfungsdauer von 30 Minuten berechnet.<br />
(4) Die Disputation wird von jedem Prüfer/jeder Prüferin mit einer Note bewertet.<br />
(5) Mit Ausnahme der Prüfungen die mit einem „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wer<strong>den</strong>, sind für<br />
die bestan<strong>den</strong>e Disputation unabhängig von der jeweiligen Benotung 5 Anrechnungspunkte (credits)<br />
zu vergeben.<br />
§ 15<br />
Bestehen <strong>und</strong> Bildung der Gesamtnote<br />
Das Studium ist dann erfolgreich beendet, wenn der Stu<strong>den</strong>t/die Stu<strong>den</strong>tin die Master-Disputation erfolgreich<br />
absolviert hat. Den Modus der Bildung der Gesamtnote regelt § 28 der Allgemeinen Ordnung für<br />
das Studium <strong>und</strong> die Prüfungen an der <strong>KHSB</strong>.<br />
§ 16<br />
Zeugnis, Masterurk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Diploma Supplement<br />
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Masterprüfung bestan<strong>den</strong>, so erhält er/sie über die Ergebnisse<br />
ein Zeugnis sowie eine Masterurk<strong>und</strong>e.<br />
(2) In das Zeugnis wer<strong>den</strong> die Ergebnisse der <strong>Studien</strong>module M 1 - M 8, das Thema der Masterarbeit<br />
<strong>und</strong> ihre Bewertung, die Bewertung der Disputation <strong>und</strong> die Gesamtnote aufgenommen.<br />
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Masterurk<strong>und</strong>e mit dem<br />
Datum des Zeugnisses (Tag der Disputation) ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen<br />
Grades<br />
Master of Arts (M.A.)<br />
beurk<strong>und</strong>et.<br />
(4) Das Zeugnis wird von dem/der Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Masterurk<strong>und</strong>e<br />
wird vom Vorsitzen<strong>den</strong>/von der Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses sowie von dem<br />
Rektor/der Rektorin der <strong>KHSB</strong> unterzeichnet <strong>und</strong> mit dem Siegel der Hochschule versehen.<br />
(5) Das Masterzeugnis wird in deutscher <strong>und</strong> englischer Sprache angefertigt.<br />
(6) Als Ergänzung zum Masterzeugnis stellt die <strong>KHSB</strong> ein Diploma Supplement in deutscher <strong>und</strong> englischer<br />
Sprache aus.<br />
III.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der<br />
<strong>KHSB</strong> in Kraft.<br />
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung verlieren die vorläufige <strong>Studien</strong>ordnung, die vorläufige Prüfungsordnung<br />
sowie die vorläufige Zulassungsordnung für <strong>den</strong> postgradualen berufsbegleiten<strong>den</strong><br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Klinische Sozialarbeit (Mitteilungsblätter der <strong>KHSB</strong> Nr. 02-04, 03-04 <strong>und</strong> 04-<br />
04 jeweils vom 03.03.2004) ihre Gültigkeit.<br />
8
Anlage 1: Rahmenstudienplan<br />
Rahmenstudienplan<br />
1. Sem. 2.Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. Summe<br />
Klinische Sozialarbeit M.A. SWS SWS SWS SWS SWS SWS SWS<br />
M 1 Theoretische F<strong>und</strong>ierung der KlinSA 4 3 2 9<br />
1.1 Theoretisch-konzeptionelle Gr<strong>und</strong>lagen 4<br />
1.2 Ges<strong>und</strong>heitswissenschaftliche Bezüge 3<br />
1.3 Recht in der Klinischen Sozialarbeit 2<br />
M 2<br />
Behandlungsplanung <strong>und</strong> Interventionsmetho<strong>den</strong><br />
2.1 Soziale Anamnese, Bef<strong>und</strong>erhebung 2<br />
4 4 1 9<br />
2.2 Spezifische Interventionsmodelle 4<br />
2.3 Behandlungsplanung, Case-Management 3<br />
M 3<br />
Leitungskompetenz <strong>und</strong> Sozialmanagement<br />
3.1 Führung <strong>und</strong> Personalmanagement 2<br />
2 2 4 8<br />
3.2 Sozial- <strong>und</strong> Qualitätsmanagement 2<br />
3.3 Sozialökonomie <strong>und</strong> Finanzmanagement 2<br />
3.4 Arbeits-, Verwaltungs-, Organisationsrecht 2<br />
M 4 Forschungsmetho<strong>den</strong> 2 4 2 8<br />
4.1 Wissenschaftstheorie 1<br />
4.2 Quantitative <strong>und</strong> qualitative Metho<strong>den</strong> 3<br />
4.3 Evaluation 2<br />
4.4 Entwicklung von Forschungsdesigns 2<br />
M 5<br />
5.1<br />
5.2<br />
5.3<br />
5.4<br />
M 6<br />
Klinische Sozialarbeit in der Gemeindepsychiatrie<br />
Psychiatrisches Wissen <strong>und</strong> Können, Psychiatrische<br />
Behandlungsmetho<strong>den</strong><br />
Systeme der gemeindepsychiatrischen Versorgung<br />
Klinisch sozialarbeiterische Anamneseerhebung<br />
bzw. Biographiearbeit<br />
Klinisch sozialarbeiterische Beratung, Begleitung,<br />
Behandlung psychisch kranker<br />
Menschen <strong>und</strong> ihres sozialen Umfeldes<br />
Klinische Sozialarbeit u. Psychotraumatologie<br />
6.1 Theorien der Psychotraumatologie 2<br />
2<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4 4 8<br />
2 2 4<br />
6.2 Behandlungsansätze 2<br />
9
M 7<br />
Klinische Sozialarbeit in heilpädagogischen<br />
Arbeitsfeldern<br />
7.1 Metho<strong>den</strong> heilpädagogischer Arbeit 3<br />
7.2<br />
Theorien <strong>und</strong> Metho<strong>den</strong> Sozialer Gerontologie<br />
7.3 Spezielles Rehabilitationsrecht 2<br />
2<br />
4 3 7<br />
M 8 Ethik <strong>und</strong> Anthropologie 2 1 1 1 5<br />
8.1<br />
8.2<br />
Anthropologisch-ethische Gr<strong>und</strong>lagen der<br />
Klinischen Sozialarbeit<br />
Spezielle Ethik klinisch-sozialarbeiterischen<br />
Handelns<br />
8.3 Ethisches Fallseminar 1<br />
M 9 Master-Thesis 2 2<br />
Masterkolloquium 2<br />
2<br />
2<br />
Summen (SWS) 60 14 15 14 15 2 60<br />
10