PDF, 93KB - KPH Graz
Ergänzende Regelungen zu den Dienstpflichten
Neben den in den Arbeitsvereinbarungen getroffenen Pflichtenfestlegungen (vgl. § 200d
BDG bzw. § 48 g VBG) sind folgende Regelungen verbindlich einzuhalten:
1. Ort der Dienstausübung
Ort der Dienstausübung ist die KPH Graz. Neben der stundenplanmäßigen Präsenz (1 SWSt
= 16 Einheiten) ist die Erreichbarkeit für Studierende in ausreichendem Maße zu
gewährleisten. Tätigkeiten, die keine Anwesenheit an der Hochschule erfordern, können
auch am Wohnort der Hochschullehrperson ausgeübt werden. Im Zweifelsfall entscheidet
der Rektor über die Erfordernis der Präsenz an der Hochschule. Wenn die Dienstausübung
an einem anderen Ort als dem Wohnort erfolgen soll, ist das Einvernehmen mit dem Rektor
herzustellen. Für einen Auslandsaufenthalt – ausgenommen Dienstreisen – ist in jedem Fall
Urlaub zu beantragen.
In den Zeiten außerhalb des beantragten und gewährten Urlaubes muss – im Fall einer
Ausübung des Dienstes außerhalb der Hochschule – die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit
der Hochschullehrperson sichergestellt sein.
Unter Erreichbarkeit ist die tägliche (= innerhalb von 24 Stunden an Werktagen) Abrufung
und ggfs. Beantwortung von dienstlich relevanten Emails sowie die telefonische
Erreichbarkeit zu verstehen.
Die Verfügbarkeit setzt voraus, dass die Hochschullehrperson im Bedarfsfall innerhalb von
24 Stunden (an Werktagen) an die Hochschule zur Dienstleistung einberufen werden kann.
2. Stundenplan und Raumverwaltung
Den bei der Stundenplanerhebung gesetzten Vorgaben und Regelungen ist
verbindlich Folge zu leisten.
Der von den Stundenplanverantwortlichen gesetzte Stundenplan ist einzuhalten.
Terminverschiebungen sind grundsätzlich nur im Falle des notwendigen Nachholens
von Lehrveranstaltungen vorgesehen (siehe oben). Liegen andere Gründe vor, ist
eine Genehmigung vom Rektor einzuholen.
Im Falle des notwendigen Nachholens hat der/die Lehrende mit den betroffenen
Studierenden das Einvernehmen bezüglich eines Ersatztermins herzustellen. In
weiterer Folge ist mit der betreffenden Stundenplanverantwortlichen Rücksprache zu
halten. Letztere nimmt die Eingabe in PH-Online sowie die Raumreservierung vor.
Bitte beachten: Lehrveranstaltung und Raum sind eine Einheit. Jeder
Lehrveranstaltung ist ein Raum zugewiesen. Wird eine Lehrveranstaltung
verschoben, erfolgt damit gleichzeitig die Reservierung eines Raumes für den neuen
Termin. Eine zusätzliche „Raumblockierung“ bei Marianne Pötscher ist weder
notwendig noch sinnvoll.
Stundenplanverschiebungen auf Wunsch der Studierenden können nur dann
berücksichtigt werden, wenn es einen triftigen pädagogischen Grund dafür gibt (z.B.
eine LV wurde abgesagt und eine Vorverlegung würde Sinn machen).
Stundenplanverschiebungen dürfen nur über die Stundenplanverantwortlichen
erfolgen. Eine interne Verschiebung (nur mit den Studierenden vereinbart) führt zu
Raumkollisionen und anderen Problemen.
Alle Einheiten einer Lehrveranstaltung werden im Stundenplan gesetzt,
Präsenzeinheiten im regulären Zeitraster, betreute Einheiten zu Randzeiten (UNTIS
Import).
Sollen die betreuten Einheiten zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden und ist damit
Raumbedarf verbunden, sind diese Verschiebungen über Frau Pötscher abzuwickeln.
Werden die betreuten Einheiten individuell durchgeführt, sind entsprechende Termine
mit den Studierenden zu vereinbaren. In diesem Fall sind die Studierenden darüber
zu informieren, dass die ursprünglich gesetzten Termine in PH-Online ausgewiesen
bleiben, aber als gegenstandslos zu betrachten sind. Von den Lehrenden sind
genaue Aufzeichnungen über die gehaltenen Einheiten zu führen und bis zum Beginn
des folgenden Studienjahres zu verwahren.
In jedem Fall sind die Studierenden über die konkrete Durchführungsform der
betreuten Einheiten zu informieren.
Allfällige Raumverlegungen bei stundenplanmäßig gesetzten Lehrveranstaltungen
(weiterhin am gleichen Tag und zur gleichen Stunde), das Eintragen der Termine für
„Nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen“ sowie die
Raumreservierung für außertourliche Veranstaltungen sind über Frau Pötscher
abzuwickeln.
3. Zitierregeln
Die vom Rektorat festgelegten Zitierregeln sind verbindlich einzuhalten
4. Regelungen bei Krankmeldung und Entfall von Lehrveranstaltungen
Jeder Entfall und jeder Krankenstand ist dem Rektorat über das Rektoratssekretariat
unverzüglich zu melden. Bei Krankheitsfällen, die drei Tage übersteigen, ist eine ärztliche
Bestätigung vorzulegen. Bei Entfall wegen Krankheit sind die Lehrveranstaltungen nicht
nachzuholen. Bei Entfall in einem höheren Ausmaß (über 50%) wird sich das Rektorat um
einen Ersatz bemühen, um den Studierenden den Abschluss zu ermöglichen. Bei geplanter
Teilnahme an Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen etc. ist mit dem Rektor Rücksprache
zu halten. Der Rektor entscheidet, ob die Lehrveranstaltung entfällt (bei Dienstauftrag) oder
nachgeholt werden muss. Bei Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Anmeldung über
PH-Online mit Dienstauftragsverfahren über den Rektor läuft, gilt die Genehmigung als
automatisch erteilt. Die entfallenden Stunden sind in jedem Fall rechtzeitig im
Rektoratssekretariat zu melden.
Bei Dienstauftrag können Lehrveranstaltungen nur verschoben werden, wenn der
Dienstauftrag nach dem Ausfüllen des Stundenplanerhebungsblattes erteilt wurde und dieser
zusätzliche Dienstauftrag dazu führen würde, dass mehr als die Hälfte der für diese
Lehrveranstaltung vorgesehenen Präsenzeinheiten ausfällt.
Die Verschiebung der Lehrveranstaltung muss so rasch wie möglich, mindestens jedoch eine
Woche vor dem geplanten Abhaltungstermin den Stundenplanverantwortlichen (Birgit
Swoboda VL & SL / Daniela Marterer RL) mitgeteilt werden. Bitte dazu unbedingt die
Nummer der Lehrveranstaltung und die betroffene Gruppe angeben. Bei Entfall von Stunden
aufgrund von Krankheit oder Dienstauftrag wird der Termin der Lehrveranstaltung – nach
erfolgter Meldung - vom Rektoratssekretariat in PH-Online abgesagt. Die Email-
Benachrichtigung für die Studierenden erfolgt automatisch durch PH-Online
5. Urlaub
Einer Hochschullehrperson, die vor dem 1. September 2013 in ein der Pädagogischen
Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen wurde und sich seit diesem
Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis befindet, steht in jedem
Kalenderjahr ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 240 Stunden (6 Wochen) zu (vgl. BDG §
200l, Abs. 7 bzw. VBG §48n, Abs. 2, Z 3). Ansonsten gelten die Bestimmungen des BDG §
65, Abs. 1 bzw. VBG § 27a, Abs. 1.
Jeder Urlaub (mindestens 8 Stunden / ein Tag) ist von der Hochschullehrperson mittels des
dafür vorgesehenen Modus in PH-Online rechtzeitig (in der Regel spätestens eine Woche
vor dem geplanten Urlaubsantritt) zu beantragen.
Die Genehmigung (oder Ablehnung) erfolgt durch den Rektor bzw. die ihn vertretende
Person des Rektorats.
Urlaub kann nur in der für die Hochschullehrperson nach Maßgabe des Stundenplanes
lehrveranstaltungsfreien Zeit und unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen beantragt
werden.
6. Nebenbeschäftigungen
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen ist unverzüglich
im Rektorat zu melden.
Gelesen und akzeptiert: ________________________________________
Graz am: ____________________