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Prüfleitfaden 6.0 - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

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D.3 Datenschutz in Prüfberichten der<br />

FQA<br />

D<br />

Wann wird der Datenschutz relevant?<br />

Der Datenschutz dient dem Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines<br />

Persönlichkeitsrechts durch den unrechtmäßigen Umgang mit seinen personenbezogenen<br />

Daten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz).<br />

Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis<br />

des Einzelnen, gr<strong>und</strong>sätzlich selbst über die Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung seiner<br />

persönlichen Daten zu bestimmen.<br />

Zweck des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) ist dementsprechend<br />

der Schutz des Einzelnen davor, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung<br />

seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise<br />

in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden (vgl. Art. 1 BayDSG).<br />

Behörden, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten <strong>und</strong> nutzen, sind<br />

gemäß Art. 2 Abs. 1 BayDSG an die Vorschriften des BayDSG geb<strong>und</strong>en. Ein<br />

dadurch entstehender Mehraufwand ist unerheblich.<br />

Im Rahmen der Tätigkeit der FQA ist der Datenschutz v. a. relevant<br />

−−<br />

bei der Übermittlung des Prüfberichts über eine Begehung nach Art. 11<br />

Abs. 1 PfleWoqG an den Einrichtungsträger <strong>und</strong> die Einrichtung;<br />

−−<br />

beim Austausch von Prüfberichten innerhalb der für die Durchführung des<br />

Pflege- <strong>und</strong> Wohnqualitätsgesetzes zuständigen Behörden nach<br />

Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG, d. h. an andere Organisationseinheiten wie z. B. die<br />

Lebensmittelkontrolle oder Bauaufsicht;<br />

−−<br />

beim Austausch von Prüfberichten im Rahmen der Zusammenarbeit mit den<br />

Pflege- <strong>und</strong> Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen<br />

Dienst der Krankenversicherung <strong>und</strong> den zuständigen Trägern der Sozialhilfe<br />

nach § 47 Abs. 1 AVPfleWoqG sowie<br />

−−<br />

bei der Veröffentlichung der Prüfberichte nach Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG.<br />

In all diesen Fällen dürfen die Prüfberichte gr<strong>und</strong>sätzlich nur in anonymisierter<br />

Form übermittelt bzw. veröffentlicht werden.<br />

Prüfleitfaden der FQA Bayern, Version <strong>6.0</strong> 277

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