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Inhalt - Limberger Fuchs Koch & Partner

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3 WIRTSCHAFT & GEWERBE<br />

>> KÜNDIGUNGSSCHUTZ<br />

REGELMÄßIG UND DAUERHAFT IM BETRIEB EINGESETZTE LEIHARBEITNEHMER<br />

KÖNNEN AUF BETRIEBSGRÖßE ANGERECHNET WERDEN<br />

In der Arbeitswelt gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – besonders<br />

wenn es um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen geht.<br />

Zwar ist klar, dass das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer<br />

nur in solchen Betrieben gilt, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Doch wie<br />

verhält es sich, wenn in Kleinbetrieben, in denen dieser Kündigungsschutz nicht gilt, regelmäßig Leiharbeiter<br />

eingesetzt werden? Hierzu fällte das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil im Januar 2013 eine Entscheidung.<br />

Hiernach gilt: Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen,<br />

wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht, worauf ein regelmäßig über einen<br />

längeren Zeitraum im selben Unternehmen erfolgender Arbeitseinsatz hindeutet – unabhängig davon, dass sie kein Arbeitsverhältnis mit dem<br />

Betriebsinhaber, sondern mit einer Leiharbeitsfirma haben.<br />

Sollten Sie Fragen haben, ob Sie und Ihr Unternehmen von dieser Rechtsprechung betroffen sein könnten, beraten Sie unsere LFK-Spezialisten gern.<br />

Ihr Ansprechpartner: Joachim Gunzenhauser, Fachgebiet Arbeits- und Dienstvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht<br />

Direktwahl: 07720.955-180, Mail: joachim.gunzenhauser@lfkvs.de<br />

BIERTISCHE: GARNITUR ODER STEHTISCH?<br />

NEUES ZUM UMSATZSTEUERSATZ<br />

BEI DER ABGABE VON SPEISEN<br />

Seit langem ist umstritten, in welchen Fällen die Abgabe von Speisen dem<br />

allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent oder dem ermäßigten Steuersatz<br />

von 7 Prozent unterliegt. Betroffen hiervon sind innerhalb der Gastronomiebranche<br />

insbesondere Imbissstände, Caterer und Partyservice-Betriebe. Aber<br />

auch die so genannten Sozialcatering-Branche ist bei der Schulspeisung und<br />

der Versorgung von Krankenhäusern und Altenheimen betroffen. Da die<br />

Kunden dieser Betriebe oft Privatpersonen oder öffentliche Einrichtungen<br />

sind, können diese die Vorsteuer aus den bezogenen Leistungen nicht geltend<br />

machen und müssen die Umsatzsteuer als Kostenbestandteil tragen.<br />

Früher war die Situation eindeutig: Der deutsche Gesetzgeber ging davon<br />

aus, dass die Abgabe von Speisen in Gastronomiebetrieben immer eine begünstigte<br />

Lebensmittellieferung darstellt. Im Jahr 1996 jedoch beurteilte der<br />

Europäische Gerichtshof Umsätze aus der Abgabe von Speisen in bestimmten<br />

Fällen erstmals als „sonstige Leistung“. Dies hatte zur Folge, dass diese<br />

Umsätze mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern sind. Seither ist<br />

die Abgrenzung zwischen reinen Lebensmittellieferungen und Gastronomieumsätzen<br />

äußerst umstritten und Gegenstand zahlreicher Entscheidungen<br />

der europäischen und der nationalen Rechtsprechung. Relevant wurde<br />

deshalb die Abgrenzung, wann noch eine begünstigte Lebensmittellieferung<br />

vorliegt und ab wann Dienstleistungskomponenten überwiegen und der Regelsteuersatz<br />

anzuwenden ist. Auswüchse waren die Folge: So gab es z.B.<br />

die Frage, ob Stehtische oder die Bestuhlung eines Kinosaals eine Verzehrvorrichtung<br />

darstellen oder ab wann die Zubereitung von Speisen so komplex<br />

ist, dass der Anteil der Zubereitung überwiegt und infolge dessen keine<br />

begünstigte Lieferung, sondern eine dem vollen Steuersatz unterliegende<br />

Dienstleistung vorliegt.<br />

Betroffene Betriebe können nun aufatmen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom März 2013 besagt: Die Verwaltungsauffassung wird klargestellt<br />

und wohlwollend in Richtung begünstigter Lieferungen ausgelegt.<br />

Im BMF-Schreiben werden anhand konkreter Beispiele Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zur Sicherung des ermäßigten Steuersatzes aufgezeigt.<br />

Doch es ist wie so oft im Steuerrecht: Zwar kommt es nach der neuen Verwaltungsauffassung<br />

nicht mehr generell auf die Komplexität der Zubereitung<br />

an, doch sind bereits jetzt Probleme bei der Definition von<br />

„Verzehreinrichtungen“ absehbar. So sieht die Finanzverwaltung in einer<br />

Biertischgarnitur sehr wohl eine Verzehreinrichtung, womit die betreffende<br />

gastronomische Einrichtung dem vollen Steuersatz unterliegt. Ein Stehtisch<br />

dagegen gilt als „einfachste Verzehreinrichtung“, womit der Verzehr am<br />

Stehtisch eine begünstigte Lebensmittellieferung darstellt. … sicherlich werden<br />

die Gerichte also auch künftig zur speziellen Abgrenzung in Einzelfällen<br />

bemüht werden.<br />

Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich mit Wirkung zum 1. Oktober 2013<br />

anwendbar. Auf Antrag können die neuen Abgrenzungsregelungen jedoch<br />

auch rückwirkend ab 1. Juli 2011 angewendet werden.

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