Inhalt - Limberger Fuchs Koch & Partner
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3 WIRTSCHAFT & GEWERBE<br />
>> KÜNDIGUNGSSCHUTZ<br />
REGELMÄßIG UND DAUERHAFT IM BETRIEB EINGESETZTE LEIHARBEITNEHMER<br />
KÖNNEN AUF BETRIEBSGRÖßE ANGERECHNET WERDEN<br />
In der Arbeitswelt gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – besonders<br />
wenn es um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen geht.<br />
Zwar ist klar, dass das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer<br />
nur in solchen Betrieben gilt, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Doch wie<br />
verhält es sich, wenn in Kleinbetrieben, in denen dieser Kündigungsschutz nicht gilt, regelmäßig Leiharbeiter<br />
eingesetzt werden? Hierzu fällte das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil im Januar 2013 eine Entscheidung.<br />
Hiernach gilt: Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen,<br />
wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht, worauf ein regelmäßig über einen<br />
längeren Zeitraum im selben Unternehmen erfolgender Arbeitseinsatz hindeutet – unabhängig davon, dass sie kein Arbeitsverhältnis mit dem<br />
Betriebsinhaber, sondern mit einer Leiharbeitsfirma haben.<br />
Sollten Sie Fragen haben, ob Sie und Ihr Unternehmen von dieser Rechtsprechung betroffen sein könnten, beraten Sie unsere LFK-Spezialisten gern.<br />
Ihr Ansprechpartner: Joachim Gunzenhauser, Fachgebiet Arbeits- und Dienstvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht<br />
Direktwahl: 07720.955-180, Mail: joachim.gunzenhauser@lfkvs.de<br />
BIERTISCHE: GARNITUR ODER STEHTISCH?<br />
NEUES ZUM UMSATZSTEUERSATZ<br />
BEI DER ABGABE VON SPEISEN<br />
Seit langem ist umstritten, in welchen Fällen die Abgabe von Speisen dem<br />
allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent oder dem ermäßigten Steuersatz<br />
von 7 Prozent unterliegt. Betroffen hiervon sind innerhalb der Gastronomiebranche<br />
insbesondere Imbissstände, Caterer und Partyservice-Betriebe. Aber<br />
auch die so genannten Sozialcatering-Branche ist bei der Schulspeisung und<br />
der Versorgung von Krankenhäusern und Altenheimen betroffen. Da die<br />
Kunden dieser Betriebe oft Privatpersonen oder öffentliche Einrichtungen<br />
sind, können diese die Vorsteuer aus den bezogenen Leistungen nicht geltend<br />
machen und müssen die Umsatzsteuer als Kostenbestandteil tragen.<br />
Früher war die Situation eindeutig: Der deutsche Gesetzgeber ging davon<br />
aus, dass die Abgabe von Speisen in Gastronomiebetrieben immer eine begünstigte<br />
Lebensmittellieferung darstellt. Im Jahr 1996 jedoch beurteilte der<br />
Europäische Gerichtshof Umsätze aus der Abgabe von Speisen in bestimmten<br />
Fällen erstmals als „sonstige Leistung“. Dies hatte zur Folge, dass diese<br />
Umsätze mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern sind. Seither ist<br />
die Abgrenzung zwischen reinen Lebensmittellieferungen und Gastronomieumsätzen<br />
äußerst umstritten und Gegenstand zahlreicher Entscheidungen<br />
der europäischen und der nationalen Rechtsprechung. Relevant wurde<br />
deshalb die Abgrenzung, wann noch eine begünstigte Lebensmittellieferung<br />
vorliegt und ab wann Dienstleistungskomponenten überwiegen und der Regelsteuersatz<br />
anzuwenden ist. Auswüchse waren die Folge: So gab es z.B.<br />
die Frage, ob Stehtische oder die Bestuhlung eines Kinosaals eine Verzehrvorrichtung<br />
darstellen oder ab wann die Zubereitung von Speisen so komplex<br />
ist, dass der Anteil der Zubereitung überwiegt und infolge dessen keine<br />
begünstigte Lieferung, sondern eine dem vollen Steuersatz unterliegende<br />
Dienstleistung vorliegt.<br />
Betroffene Betriebe können nun aufatmen. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom März 2013 besagt: Die Verwaltungsauffassung wird klargestellt<br />
und wohlwollend in Richtung begünstigter Lieferungen ausgelegt.<br />
Im BMF-Schreiben werden anhand konkreter Beispiele Gestaltungsmöglichkeiten<br />
zur Sicherung des ermäßigten Steuersatzes aufgezeigt.<br />
Doch es ist wie so oft im Steuerrecht: Zwar kommt es nach der neuen Verwaltungsauffassung<br />
nicht mehr generell auf die Komplexität der Zubereitung<br />
an, doch sind bereits jetzt Probleme bei der Definition von<br />
„Verzehreinrichtungen“ absehbar. So sieht die Finanzverwaltung in einer<br />
Biertischgarnitur sehr wohl eine Verzehreinrichtung, womit die betreffende<br />
gastronomische Einrichtung dem vollen Steuersatz unterliegt. Ein Stehtisch<br />
dagegen gilt als „einfachste Verzehreinrichtung“, womit der Verzehr am<br />
Stehtisch eine begünstigte Lebensmittellieferung darstellt. … sicherlich werden<br />
die Gerichte also auch künftig zur speziellen Abgrenzung in Einzelfällen<br />
bemüht werden.<br />
Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich mit Wirkung zum 1. Oktober 2013<br />
anwendbar. Auf Antrag können die neuen Abgrenzungsregelungen jedoch<br />
auch rückwirkend ab 1. Juli 2011 angewendet werden.