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Aufhebung der Aufhebung einer Ausschreibung durch die ... - NASG

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VergabeR 6/2002<br />

GNITTKE/MICHELS<br />

macht, <strong>die</strong> Einhaltung <strong>die</strong>ses Grundsatzes zu<br />

überprüfen [33]. Damit gehört <strong>der</strong> Transparenzgrundsatz<br />

auch zum Prüfungsmaßstab<br />

für <strong>die</strong> Nachprüfung <strong>einer</strong> <strong>Aufhebung</strong>.<br />

Als Ausfluß des Transparenzgrundsatzes ist<br />

bezüglich <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> <strong>die</strong> Pflicht, <strong>die</strong> Bewerber/Bieter<br />

über den Verzicht auf <strong>die</strong> Vergabe<br />

und <strong>die</strong> Gründe hierfür zu informieren, eigens<br />

in §26a VOL/A bzw. VOB/A normiert.<br />

Ebenso u.a. zur Sicherstellung <strong>der</strong> Transparenz<br />

ist gemäß §30 VOL/A bzw. VOB/A ein<br />

Vergabevermerk zu fertigen, <strong>der</strong> <strong>die</strong> einzelnen<br />

Stufen des Verfahrens, <strong>die</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong><br />

Feststellung sowie <strong>die</strong> Begründung <strong>der</strong> einzelnen<br />

Entscheidungen enthält. Für den Bereich<br />

<strong>der</strong> VOL/A verpflichtet §26 Nr.3 VOL/A dazu,<br />

<strong>die</strong> Gründe für eine <strong>Aufhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausschreibung</strong><br />

in den Akten zu vermerken. Auch im Bereich<br />

<strong>der</strong> VOB/A, in <strong>der</strong> eine solche Bestimmung<br />

fehlt, dürfte sich allerdings im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Dokumentation wesentlicher Entscheidungen<br />

und ihrer Begründung nach §30 VOB/A<br />

<strong>die</strong>se Pflicht mit Rücksicht auf den Transparenzgrundsatz<br />

ergeben [34]. Nach dem Urteil<br />

des EuGH muß <strong>die</strong> Einhaltung <strong>die</strong>ser Vorschriften<br />

im Nachprüfungsverfahren überprüft<br />

werden können, soweit sie das Gemeinschaftsrecht<br />

im öffentlichen Auftragswesen,<br />

konkret: den Transparenzgrundsatz als Teil<br />

des Gleichbehandlungsgrundsatzes, umsetzen.<br />

Verstöße gegen den Transparenzgrundsatz<br />

bzw. gegen nationale Vorschriften, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong>sen Grundsatz konkretisieren, sind deshalb<br />

auch bezüglich <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> denkbar.<br />

Zu beachten ist, daß <strong>die</strong>se Pflichten lediglich<br />

<strong>die</strong> Dokumentation und Mitteilung an sich betreffen.<br />

Inhaltliche Anfor<strong>der</strong>ungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 26 VOL/A<br />

o<strong>der</strong> VOB/A genügen, sind vom Transparenzgrundsatz<br />

nicht erfaßt.<br />

5. Zwischenergebnis<br />

Das Urteil des EuGH vom 18. 6. 2002 verpflichtet<br />

<strong>die</strong> Vergabekammern, <strong>die</strong> Einhaltung<br />

des Diskriminierungsverbots und Transparenzgrundsatzes<br />

zu überprüfen. Das Diskriminierungsverbot<br />

ist allerdings nur dann verletzt,<br />

wenn <strong>die</strong> Vergabestelle trotz <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Ausschreibung</strong> an <strong>der</strong> Beschaffungsabsicht<br />

festhält.<br />

576<br />

D. Maßnahmen <strong>der</strong> Vergabekammer<br />

im Fall <strong>einer</strong> gegen Gemeinschaftsrecht<br />

verstoßenden <strong>Aufhebung</strong><br />

Die Konsequenzen, <strong>die</strong> das Urteil Hospital Ingenieure<br />

für <strong>die</strong> nationale Rechtsprechung<br />

nach sich zieht, hängen ganz entscheidend<br />

von den Maßnahmen ab, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Vergabekammer<br />

trifft, wenn sie im Nachprüfungsverfahren<br />

feststellt, daß <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong> gegen<br />

Gemeinschaftsrecht verstößt. Für öffentliche<br />

Auftraggeber, <strong>die</strong> vor dem Beginn eines Vergabeverfahrens<br />

stehen, ist es wichtig zu wissen,<br />

ob sie sich mit <strong>der</strong> Einleitung des Vergabeverfahrens<br />

schon endgültig zur Vergabe<br />

des Auftrages verpflichten o<strong>der</strong> ob sie … möglicherweise<br />

unter Inkaufnahme von Schadensersatzansprüchen<br />

… noch von <strong>der</strong> Vergabe<br />

des Auftrages Abstand nehmen können.<br />

Gemäß § 114 Abs.1 Satz 1 GWB trifft <strong>die</strong> Vergabekammer<br />

<strong>die</strong> geeigneten Maßnahmen,<br />

um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und<br />

eine Schädigung <strong>der</strong> betroffenen Interessen<br />

zu verhin<strong>der</strong>n. Dies gilt auch für <strong>die</strong> Interessen<br />

<strong>der</strong> Vergabestelle [35]. Wie jede Verwaltungsentscheidung<br />

muß <strong>die</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Vergabekammer verhältnismäßig sein; sie<br />

darf also nicht weiter als nötig in das Vergabeverfahren<br />

eingreifen, um <strong>die</strong> Interessen<br />

des Antragstellers zu sichern [36]. Die Vergabekammer<br />

kann nur solche Maßnahmen treffen,<br />

<strong>die</strong> <strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />

des Antragstellers <strong>die</strong>nen.<br />

In <strong>der</strong> bisherigen deutschen Rechtsprechung<br />

vor Ergehen des EuGH-Urteils ging man davon<br />

aus, daß keine Verpflichtung zur Erteilung<br />

des Zuschlages besteht (hierzu D.1.). Der<br />

EuGH hat nunmehr entschieden, daß <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />

eines Vergabeverfahrens im Nachprüfungsverfahren<br />

nachprüfbar sein muß.<br />

Diese Entscheidung betrifft zunächst nur <strong>die</strong><br />

Frage <strong>der</strong> Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens,<br />

<strong>die</strong> bisher von <strong>der</strong> nationalen<br />

Rechtsprechung an<strong>der</strong>s beurteilt wurde. Im<br />

folgenden soll untersucht werden, ob sich<br />

[33] EuGH, a. a.O., Rdnr. 45.<br />

[34] Fett, in: Müller-Wrede, Kommentar zur VOL/A, 1.Aufl. 2001, §26<br />

Rdnr.11.<br />

[35] Kus, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht,<br />

Neuwied/Kriftel 2000, §114, Rdnr. 41.<br />

[36] Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, Kommentar, Köln 2000,<br />

§114 Rdnr.17.

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