Aufhebung der Aufhebung einer Ausschreibung durch die ... - NASG
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VergabeR 6/2002<br />
GNITTKE/MICHELS<br />
macht, <strong>die</strong> Einhaltung <strong>die</strong>ses Grundsatzes zu<br />
überprüfen [33]. Damit gehört <strong>der</strong> Transparenzgrundsatz<br />
auch zum Prüfungsmaßstab<br />
für <strong>die</strong> Nachprüfung <strong>einer</strong> <strong>Aufhebung</strong>.<br />
Als Ausfluß des Transparenzgrundsatzes ist<br />
bezüglich <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> <strong>die</strong> Pflicht, <strong>die</strong> Bewerber/Bieter<br />
über den Verzicht auf <strong>die</strong> Vergabe<br />
und <strong>die</strong> Gründe hierfür zu informieren, eigens<br />
in §26a VOL/A bzw. VOB/A normiert.<br />
Ebenso u.a. zur Sicherstellung <strong>der</strong> Transparenz<br />
ist gemäß §30 VOL/A bzw. VOB/A ein<br />
Vergabevermerk zu fertigen, <strong>der</strong> <strong>die</strong> einzelnen<br />
Stufen des Verfahrens, <strong>die</strong> Maßnahmen, <strong>die</strong><br />
Feststellung sowie <strong>die</strong> Begründung <strong>der</strong> einzelnen<br />
Entscheidungen enthält. Für den Bereich<br />
<strong>der</strong> VOL/A verpflichtet §26 Nr.3 VOL/A dazu,<br />
<strong>die</strong> Gründe für eine <strong>Aufhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausschreibung</strong><br />
in den Akten zu vermerken. Auch im Bereich<br />
<strong>der</strong> VOB/A, in <strong>der</strong> eine solche Bestimmung<br />
fehlt, dürfte sich allerdings im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Dokumentation wesentlicher Entscheidungen<br />
und ihrer Begründung nach §30 VOB/A<br />
<strong>die</strong>se Pflicht mit Rücksicht auf den Transparenzgrundsatz<br />
ergeben [34]. Nach dem Urteil<br />
des EuGH muß <strong>die</strong> Einhaltung <strong>die</strong>ser Vorschriften<br />
im Nachprüfungsverfahren überprüft<br />
werden können, soweit sie das Gemeinschaftsrecht<br />
im öffentlichen Auftragswesen,<br />
konkret: den Transparenzgrundsatz als Teil<br />
des Gleichbehandlungsgrundsatzes, umsetzen.<br />
Verstöße gegen den Transparenzgrundsatz<br />
bzw. gegen nationale Vorschriften, <strong>die</strong><br />
<strong>die</strong>sen Grundsatz konkretisieren, sind deshalb<br />
auch bezüglich <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong> denkbar.<br />
Zu beachten ist, daß <strong>die</strong>se Pflichten lediglich<br />
<strong>die</strong> Dokumentation und Mitteilung an sich betreffen.<br />
Inhaltliche Anfor<strong>der</strong>ungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 26 VOL/A<br />
o<strong>der</strong> VOB/A genügen, sind vom Transparenzgrundsatz<br />
nicht erfaßt.<br />
5. Zwischenergebnis<br />
Das Urteil des EuGH vom 18. 6. 2002 verpflichtet<br />
<strong>die</strong> Vergabekammern, <strong>die</strong> Einhaltung<br />
des Diskriminierungsverbots und Transparenzgrundsatzes<br />
zu überprüfen. Das Diskriminierungsverbot<br />
ist allerdings nur dann verletzt,<br />
wenn <strong>die</strong> Vergabestelle trotz <strong>der</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Ausschreibung</strong> an <strong>der</strong> Beschaffungsabsicht<br />
festhält.<br />
576<br />
D. Maßnahmen <strong>der</strong> Vergabekammer<br />
im Fall <strong>einer</strong> gegen Gemeinschaftsrecht<br />
verstoßenden <strong>Aufhebung</strong><br />
Die Konsequenzen, <strong>die</strong> das Urteil Hospital Ingenieure<br />
für <strong>die</strong> nationale Rechtsprechung<br />
nach sich zieht, hängen ganz entscheidend<br />
von den Maßnahmen ab, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Vergabekammer<br />
trifft, wenn sie im Nachprüfungsverfahren<br />
feststellt, daß <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong> gegen<br />
Gemeinschaftsrecht verstößt. Für öffentliche<br />
Auftraggeber, <strong>die</strong> vor dem Beginn eines Vergabeverfahrens<br />
stehen, ist es wichtig zu wissen,<br />
ob sie sich mit <strong>der</strong> Einleitung des Vergabeverfahrens<br />
schon endgültig zur Vergabe<br />
des Auftrages verpflichten o<strong>der</strong> ob sie … möglicherweise<br />
unter Inkaufnahme von Schadensersatzansprüchen<br />
… noch von <strong>der</strong> Vergabe<br />
des Auftrages Abstand nehmen können.<br />
Gemäß § 114 Abs.1 Satz 1 GWB trifft <strong>die</strong> Vergabekammer<br />
<strong>die</strong> geeigneten Maßnahmen,<br />
um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und<br />
eine Schädigung <strong>der</strong> betroffenen Interessen<br />
zu verhin<strong>der</strong>n. Dies gilt auch für <strong>die</strong> Interessen<br />
<strong>der</strong> Vergabestelle [35]. Wie jede Verwaltungsentscheidung<br />
muß <strong>die</strong> Entscheidung<br />
<strong>der</strong> Vergabekammer verhältnismäßig sein; sie<br />
darf also nicht weiter als nötig in das Vergabeverfahren<br />
eingreifen, um <strong>die</strong> Interessen<br />
des Antragstellers zu sichern [36]. Die Vergabekammer<br />
kann nur solche Maßnahmen treffen,<br />
<strong>die</strong> <strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong> Rechtsverletzung<br />
des Antragstellers <strong>die</strong>nen.<br />
In <strong>der</strong> bisherigen deutschen Rechtsprechung<br />
vor Ergehen des EuGH-Urteils ging man davon<br />
aus, daß keine Verpflichtung zur Erteilung<br />
des Zuschlages besteht (hierzu D.1.). Der<br />
EuGH hat nunmehr entschieden, daß <strong>die</strong> <strong>Aufhebung</strong><br />
eines Vergabeverfahrens im Nachprüfungsverfahren<br />
nachprüfbar sein muß.<br />
Diese Entscheidung betrifft zunächst nur <strong>die</strong><br />
Frage <strong>der</strong> Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens,<br />
<strong>die</strong> bisher von <strong>der</strong> nationalen<br />
Rechtsprechung an<strong>der</strong>s beurteilt wurde. Im<br />
folgenden soll untersucht werden, ob sich<br />
[33] EuGH, a. a.O., Rdnr. 45.<br />
[34] Fett, in: Müller-Wrede, Kommentar zur VOL/A, 1.Aufl. 2001, §26<br />
Rdnr.11.<br />
[35] Kus, in: Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht,<br />
Neuwied/Kriftel 2000, §114, Rdnr. 41.<br />
[36] Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, Kommentar, Köln 2000,<br />
§114 Rdnr.17.