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ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe

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3. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gemisch herstellt,<br />

4. entgegen § 6 in Verbindung mit Anhang 3 mineralische Ersatzbaustoffe nicht, nicht richtig<br />

oder nicht vollständig untersucht oder untersuchen lässt oder<br />

5. entgegen § 7 in Verbindung mit Anhang 4 mineralische Ersatzbaustoffe, nicht, nicht richtig<br />

oder nicht vollständig untersucht, untersuchen lässt oder bewertet,<br />

soweit die mineralischen Ersatzbaustoffe Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />

sind.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf mineralische<br />

Ersatzbaustoffe, die keine Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />

sind, begeht.<br />

Bekanntgabe sachverständiger Stellen<br />

Die in § 1 Absatz 3 Nummer 9, § 6 Absatz 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Richtlinien und Technischen Lieferbedingungen<br />

der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) können bezogen werden bei<br />

FGSV-Verlag GmbH, Köln.<br />

Die in § 6 Absatz 4 bezeichneten Technischen Lieferbedingungen der DB können bezogen werden bei<br />

DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien- und Kommunikationsdienste, Kriegsstraße 136, 76133 <strong>Karlsruhe</strong>.<br />

Die in § 7 Absatz 1 bezeichnete „Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung<br />

von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich“ ist erschienen im Bundesanzeiger<br />

Amtlicher Teil Nummer 220, S. 25 450 vom 26.11.2002.<br />

Die in § 7 Absatz 2 bezeichnete DIN-Norm kann beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, bezogen werden. Sie ist beim<br />

Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.<br />

<strong>ARBEITSENTWURF</strong>: Stand 06.01.2011

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