ARBEITSENTWURF - Mantelverordnung - IHK Karlsruhe
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3. entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gemisch herstellt,<br />
4. entgegen § 6 in Verbindung mit Anhang 3 mineralische Ersatzbaustoffe nicht, nicht richtig<br />
oder nicht vollständig untersucht oder untersuchen lässt oder<br />
5. entgegen § 7 in Verbindung mit Anhang 4 mineralische Ersatzbaustoffe, nicht, nicht richtig<br />
oder nicht vollständig untersucht, untersuchen lässt oder bewertet,<br />
soweit die mineralischen Ersatzbaustoffe Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />
sind.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes handelt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf mineralische<br />
Ersatzbaustoffe, die keine Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes<br />
sind, begeht.<br />
Bekanntgabe sachverständiger Stellen<br />
Die in § 1 Absatz 3 Nummer 9, § 6 Absatz 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Richtlinien und Technischen Lieferbedingungen<br />
der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) können bezogen werden bei<br />
FGSV-Verlag GmbH, Köln.<br />
Die in § 6 Absatz 4 bezeichneten Technischen Lieferbedingungen der DB können bezogen werden bei<br />
DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien- und Kommunikationsdienste, Kriegsstraße 136, 76133 <strong>Karlsruhe</strong>.<br />
Die in § 7 Absatz 1 bezeichnete „Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung<br />
von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich“ ist erschienen im Bundesanzeiger<br />
Amtlicher Teil Nummer 220, S. 25 450 vom 26.11.2002.<br />
Die in § 7 Absatz 2 bezeichnete DIN-Norm kann beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, bezogen werden. Sie ist beim<br />
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.<br />
<strong>ARBEITSENTWURF</strong>: Stand 06.01.2011