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Fernstudien- und Prüfungsordnung - Freie Journalistenschule

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§ 8 – Organisation des Fernstudiums<br />

(1) Der Teilnehmer erhält jeweils zum Beginn des Fernstudiums sämtliche Module übersandt.<br />

(2) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.<br />

Abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist<br />

mit dem Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials.<br />

(3) Der Teilnehmer kann das Fernstudium abbrechen. Dazu kann er ohne Angabe von Gründen<br />

erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs<br />

Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten<br />

kündigen.<br />

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform <strong>und</strong> sollte postalisch oder per Fax erfolgen.<br />

§ 9 – Aufbau <strong>und</strong> Lehrinhalte<br />

(1) Die Ausbildung gliedert sich in die drei Themengebiete:<br />

1. Journalismus (Module 101 ff.)<br />

2. Medien (Module (201 ff.)<br />

3. Öffentlichkeitsarbeit (Module 301 ff.)<br />

(2) Der Teilnehmer hat mindestens zwölf Module zu bearbeiten. Darunter sind folgende drei<br />

Kernmodule zu belegen:<br />

1. Modul 101: Recherche<br />

2. Modul 103: Journalistische Darstellungsformen<br />

3. Modul 204: Presserecht<br />

(3) Die übrigen mindestens neun Wahlpflicht-Module kann der Teilnehmer aus folgendem<br />

Angebot auswählen:<br />

1. Modul 102: Journalistisches Texten<br />

2. Modul 104: Das journalistische Interview<br />

3. Modul 105: Journalistische Sparten<br />

4. Modul 106: Journalistische Berufsfelder<br />

5. Modul 107: Online-Journalismus<br />

6. Modul 108: Hörfunkjournalismus<br />

7. Modul 109: Selbstmarketing für freie Journalisten<br />

8. Modul 110: Fernsehjournalismus<br />

9. Modul 111: Fotojournalismus<br />

10. Modul 112: Fach- <strong>und</strong> Sachbücher veröffentlichen<br />

11. Modul 201: Printmedien<br />

12. Modul 202: R<strong>und</strong>funkordnung<br />

13. Modul 203: Medienordnung<br />

14. Modul 205: Medienökonomie<br />

15. Modul 206: Medienmanagement<br />

16. Modul 207: Einführung in die Medienwissenschaften<br />

17. Modul 301: Gr<strong>und</strong>lagen der Öffentlichkeitsarbeit<br />

18. Modul 302: Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit<br />

19. Modul 303: Presse- <strong>und</strong> Medienarbeit<br />

20. Modul 304: Corporate Publishing<br />

§ 10 – Aufgabe <strong>und</strong> Gliederung der Prüfungen<br />

(1) Prüfungen dienen dem Nachweis des Lernfortschritts <strong>und</strong> erfolgen sowohl ausbildungsbegleitend,<br />

in Form von Hausarbeiten (§ 11) <strong>und</strong> Praxismodulen (§ 12), sowie als Abschlussprüfung<br />

in Form einer Abschlussarbeit (§ 13). Der Prüfling soll durch die Prüfungen<br />

nachweisen, dass er gründliche Fachkenntnisse erworben hat, Gr<strong>und</strong>zusammenhänge im<br />

Journalismus <strong>und</strong> in den Medien <strong>und</strong>/oder in der Öffentlichkeitsarbeit überblickt <strong>und</strong><br />

methodisch als Journalist oder PR-Referent arbeiten kann.

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