Arbeitsrecht 2/14
Newsletter zu Entwicklungen im Arbeitsrecht
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DISKRIMINIERUNGEN IM ARBEITSRECHT<br />
Die durch das AGG aufgeworfenen Rechtsfragen bleiben spannend. Auch in jüngster<br />
Vergangenheit hat die Rechtsprechung insoweit in einigen Streitfragen für Klarheit<br />
gesorgt, die das AGG aufgeworfen hat. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen<br />
und Entwicklungen der zuletzt ergangenen Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsrecht<br />
dar.<br />
I. Anbahnung von Arbeitsverhältnissen<br />
Gem. § 11 AGG hat der Arbeitgeber bei der Ausschreibung offener Stellen Benachteiligungen<br />
wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung,<br />
Behinderung, Alter oder sexueller Identität zu unterlassen. Mit ungebrochener Intensität<br />
beschäftigen die Rechtsprechung diesbezüglich fehlerhafte Stellenausschreibungen.<br />
Dabei standen insbesondere Indizien im Vordergrund, die eine Diskriminierung<br />
wegen des Alters nahelegen.<br />
Bereits seit einigen Jahren erachtet das BAG die Suche nach „jungen Bewerbern“ für<br />
ausreichend, um ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters anzunehmen<br />
(Urt. v. 19.8.2010 – 8 AZR 530/09). Nunmehr wurde diesbezüglich für weitere Klarheit<br />
gesorgt. Dem LAG Schleswig-Holstein lag der Fall einer in Antidiskriminierungsstreitigkeiten<br />
im norddeutschen Raum bekannten russischstämmigen Softwareprogrammiererin<br />
zur Entscheidung vor, die sich auf eine Stellenanzeige beworben hatte, in welcher<br />
der Arbeitgeber nach Bewerbern mit „ausgezeichneten Deutsch- und Englischkenntnissen“<br />
und „hoher Belastbarkeit in einem sehr dynamischen Umfeld“ Ausschau<br />
hielt, denen er „Zukunftsperspektiven in einem innovativen und dynamischen Umfeld“<br />
bieten wolle. Das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 13.11.2012 – 2 Sa 217/12) entschied<br />
hierzu, die Angabe, es werde in einem „dynamischen Team“ gearbeitet, stelle ohne weitere<br />
Zusätze wie etwa eine konkrete Altersangabe oder das Attribut „jung“ für sich noch<br />
keinen Hinweis auf eine Altersdiskriminierung dar. Die Formulierung „dynamisch“ lasse<br />
nicht erkennen, dass sich die Ausschreibung lediglich an jüngere Bewerber gerichtet<br />
habe.<br />
"Berufsanfänger" und "Young Professionals"<br />
sind Indizien für eine<br />
Diskriminierung<br />
"Junior" ist noch kein Indiz für eine<br />
Diskriminierung<br />
In einer anderen Entscheidung hat das BAG ausgeführt, die Begriffe „Hochschulabsolvent“,<br />
„Berufsanfänger“ und „Young Professionells“ sollten aus Sicht eines objektiven<br />
Lesers des Stellenprofils in der Zusammenschau der Kriterien die Erwartungshaltung<br />
des Arbeitgebers zum Ausdruck bringen, dass die Bewerber nicht älter als 30, maximal<br />
jedoch 35 Jahre alt sein sollten (Urt. v. 24.1.2013 – 8 AZR 429/11). Das BAG übersetzte<br />
den Begriff „Young Professionell“ als „junge/r Fachmann/-frau“. Diesem Verfahren lag die<br />
Klage auf Entschädigung eines 36-jährigen Bewerbers mit Berufserfahrung bei einer<br />
Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt zugrunde, der sich bei dem potentiellen<br />
Arbeitgeber, einer öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgerin, auf eine Stelle als<br />
„Nachwuchsführungskraft“ beworben hatte. Das BAG erachtete diese Formulierungen<br />
der Stellenanzeige als Indiz für eine Altersdiskriminierung.<br />
Hingegen hat das LAG Berlin-Brandenburg im Jahr 2011 entschieden, dass die Verwendung<br />
des Begriffs „Junior“ kein geeigneter Anknüpfungspunkt für das Indiz einer<br />
Benachteiligung wegen des Alters sei, weil „Junior“ im Englischen zwar ebenfalls für<br />
den Begriff „jung“ stehe, aus Sicht eines objektiven Dritten bei dessen Verwendung<br />
im Zusammenhang mit einer betrieblichen Stellung jedoch erkennbar sei, dass auf<br />
ein „geringeres Dienstalter“ bzw. einen „niedrigeren Rang“ abgestellt werde (Urt. v.<br />
21.7.2011 – 5 Sa 847/11).<br />
Bereits seit längerem galt als praktisch unbestritten, dass die Einbeziehung des Merkmals<br />
„junges Team“ bei der Eigendarstellung des Arbeitgebers in einer Stellenanzeige<br />
mit erheblichen Risiken verbunden ist (vgl. etwa LAG Hamburg v. 23.6.2010 – 5 Sa <strong>14</strong>/10).<br />
Jüngst gab es hierzu eine interessante gegenläufige Tendenz. So hat das LAG Berlin-<br />
Brandenburg hinsichtlich der Beschreibung des eigenen Teams als „jung“ entschieden,<br />
dass ein 48-jähriger Bewerber, der nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden<br />
war, zwar eine ungünstigere Behandlung im Vergleich zu eingeladenen Bewerbern<br />
erfahren habe, eine Benachteiligung gerade „wegen“ des Alters aber im konkre-<br />
ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 2