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Arbeitsrecht 2/14

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DISKRIMINIERUNGEN IM ARBEITSRECHT<br />

Die durch das AGG aufgeworfenen Rechtsfragen bleiben spannend. Auch in jüngster<br />

Vergangenheit hat die Rechtsprechung insoweit in einigen Streitfragen für Klarheit<br />

gesorgt, die das AGG aufgeworfen hat. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen<br />

und Entwicklungen der zuletzt ergangenen Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsrecht<br />

dar.<br />

I. Anbahnung von Arbeitsverhältnissen<br />

Gem. § 11 AGG hat der Arbeitgeber bei der Ausschreibung offener Stellen Benachteiligungen<br />

wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung,<br />

Behinderung, Alter oder sexueller Identität zu unterlassen. Mit ungebrochener Intensität<br />

beschäftigen die Rechtsprechung diesbezüglich fehlerhafte Stellenausschreibungen.<br />

Dabei standen insbesondere Indizien im Vordergrund, die eine Diskriminierung<br />

wegen des Alters nahelegen.<br />

Bereits seit einigen Jahren erachtet das BAG die Suche nach „jungen Bewerbern“ für<br />

ausreichend, um ein Indiz für eine Diskriminierung wegen des Alters anzunehmen<br />

(Urt. v. 19.8.2010 – 8 AZR 530/09). Nunmehr wurde diesbezüglich für weitere Klarheit<br />

gesorgt. Dem LAG Schleswig-Holstein lag der Fall einer in Antidiskriminierungsstreitigkeiten<br />

im norddeutschen Raum bekannten russischstämmigen Softwareprogrammiererin<br />

zur Entscheidung vor, die sich auf eine Stellenanzeige beworben hatte, in welcher<br />

der Arbeitgeber nach Bewerbern mit „ausgezeichneten Deutsch- und Englischkenntnissen“<br />

und „hoher Belastbarkeit in einem sehr dynamischen Umfeld“ Ausschau<br />

hielt, denen er „Zukunftsperspektiven in einem innovativen und dynamischen Umfeld“<br />

bieten wolle. Das LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 13.11.2012 – 2 Sa 217/12) entschied<br />

hierzu, die Angabe, es werde in einem „dynamischen Team“ gearbeitet, stelle ohne weitere<br />

Zusätze wie etwa eine konkrete Altersangabe oder das Attribut „jung“ für sich noch<br />

keinen Hinweis auf eine Altersdiskriminierung dar. Die Formulierung „dynamisch“ lasse<br />

nicht erkennen, dass sich die Ausschreibung lediglich an jüngere Bewerber gerichtet<br />

habe.<br />

"Berufsanfänger" und "Young Professionals"<br />

sind Indizien für eine<br />

Diskriminierung<br />

"Junior" ist noch kein Indiz für eine<br />

Diskriminierung<br />

In einer anderen Entscheidung hat das BAG ausgeführt, die Begriffe „Hochschulabsolvent“,<br />

„Berufsanfänger“ und „Young Professionells“ sollten aus Sicht eines objektiven<br />

Lesers des Stellenprofils in der Zusammenschau der Kriterien die Erwartungshaltung<br />

des Arbeitgebers zum Ausdruck bringen, dass die Bewerber nicht älter als 30, maximal<br />

jedoch 35 Jahre alt sein sollten (Urt. v. 24.1.2013 – 8 AZR 429/11). Das BAG übersetzte<br />

den Begriff „Young Professionell“ als „junge/r Fachmann/-frau“. Diesem Verfahren lag die<br />

Klage auf Entschädigung eines 36-jährigen Bewerbers mit Berufserfahrung bei einer<br />

Rechtsschutzversicherung und als Rechtsanwalt zugrunde, der sich bei dem potentiellen<br />

Arbeitgeber, einer öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgerin, auf eine Stelle als<br />

„Nachwuchsführungskraft“ beworben hatte. Das BAG erachtete diese Formulierungen<br />

der Stellenanzeige als Indiz für eine Altersdiskriminierung.<br />

Hingegen hat das LAG Berlin-Brandenburg im Jahr 2011 entschieden, dass die Verwendung<br />

des Begriffs „Junior“ kein geeigneter Anknüpfungspunkt für das Indiz einer<br />

Benachteiligung wegen des Alters sei, weil „Junior“ im Englischen zwar ebenfalls für<br />

den Begriff „jung“ stehe, aus Sicht eines objektiven Dritten bei dessen Verwendung<br />

im Zusammenhang mit einer betrieblichen Stellung jedoch erkennbar sei, dass auf<br />

ein „geringeres Dienstalter“ bzw. einen „niedrigeren Rang“ abgestellt werde (Urt. v.<br />

21.7.2011 – 5 Sa 847/11).<br />

Bereits seit längerem galt als praktisch unbestritten, dass die Einbeziehung des Merkmals<br />

„junges Team“ bei der Eigendarstellung des Arbeitgebers in einer Stellenanzeige<br />

mit erheblichen Risiken verbunden ist (vgl. etwa LAG Hamburg v. 23.6.2010 – 5 Sa <strong>14</strong>/10).<br />

Jüngst gab es hierzu eine interessante gegenläufige Tendenz. So hat das LAG Berlin-<br />

Brandenburg hinsichtlich der Beschreibung des eigenen Teams als „jung“ entschieden,<br />

dass ein 48-jähriger Bewerber, der nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden<br />

war, zwar eine ungünstigere Behandlung im Vergleich zu eingeladenen Bewerbern<br />

erfahren habe, eine Benachteiligung gerade „wegen“ des Alters aber im konkre-<br />

ArbR 2/<strong>14</strong> Seite 2

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