Jahresbericht 2012 - Kommunale Unfallversicherung Bayern
Jahresbericht 2012 - Kommunale Unfallversicherung Bayern
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Um die Feuerwehrdienstleistenden nicht zu demotivieren,<br />
hat die KUVB <strong>2012</strong> in Absprache mit dem Innenministerium,<br />
dem Landesfeuerwehrverband <strong>Bayern</strong> und der Versicherungskammer<br />
<strong>Bayern</strong> eine Arbeitsgruppe gegründet. Diese<br />
hat ein Konzept erarbeitet, nach dem bei diesen Fällen<br />
„freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch“<br />
gezahlt werden können. Sie sind in den Richtlinien des Freistaates<br />
<strong>Bayern</strong> verankert und werden – wie auch der Sachschadenersatz<br />
nach Feuerwehrdienstunfällen – über die<br />
Versicherungskammer <strong>Bayern</strong> reguliert.<br />
Die erweiterten Unterstützungsleistungen sehen in Fällen<br />
von leichteren Körper- und Gesundheitsschäden mit ärztlich<br />
bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von fünf oder mehr zusammenhängenden<br />
Tagen eine Pauschalabgeltung von 15,00 €<br />
pro Tag (maximal 1.000 € pro Fall) vor. Bei Erkrankungen mit<br />
Dauerschäden, die im Fall der Anerkennung als Arbeitsunfall<br />
zu einer Verletztenrente führen würden, sind darüber hinaus<br />
nach Art und Schwere gestaffelte Einmalzahlungen zwischen<br />
2.000 und 10.000 € (in Todesfällen 20.000 €) vorgesehen.<br />
Die Neuregelungen gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2013,<br />
aber auch für ältere Fälle, bei denen das Verwaltungsverfahren<br />
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />
Mit diesem ergänzenden Entschädigungssystem soll das<br />
besondere Engagement der Feuerwehrdienstleistenden für<br />
die Allgemeinheit anerkannt und honoriert werden.<br />
Dienststellenmodell zur Umsetzung des ASiG<br />
im Freistaat <strong>Bayern</strong><br />
Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und<br />
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (ASiG) wird in<br />
Ver waltungen und Betrieben des Freistaates <strong>Bayern</strong> durch<br />
eigene „Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen<br />
und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes<br />
in der staatlichen Verwaltung des Freistaates <strong>Bayern</strong>“ umgesetzt.<br />
Ein Bestandteil dieser Richtlinie ist das sogenannte „Dienststellenmodell“,<br />
das für Betriebe mit geringem Gefährdungspotenzial<br />
bei der Arbeit angewendet wird. In diese Gruppe<br />
werden Dienststellen mit überwiegender Büro- bzw. Verwaltungstätigkeiten<br />
eingestuft.<br />
Eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dienststellenmodell<br />
ist, dass der Dienststellenleiter oder ein schriftlich bestellter<br />
Beschäftigter an verschiedenen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen<br />
zum Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />
teilnimmt. Diese bestehen aus einem Grundseminar, einem<br />
dienststellenorientierten Aufbauseminar sowie sich daran<br />
anschließende regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen.<br />
Die Organisation der entsprechenden Seminare hat <strong>2012</strong> die<br />
Bayer. LUK übernommen.<br />
Zuständigkeit für die rechtlich selbständigen Unternehmen<br />
der öffentlichen Hand<br />
Die Deutsche Gesetzliche <strong>Unfallversicherung</strong> war beauftragt<br />
worden, dem Bundessozialministerium bis zum 31. Mai <strong>2012</strong><br />
ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger<br />
für rechtlich verselbständigte Unternehmen<br />
der öffentlichen Hand vorzulegen. Demnach würden – wie<br />
schon bisher, aber mit tatbestandlichen Präzisierungen –<br />
rechtlich selbständige Unternehmen, an denen das Land<br />
oder die Kommune überwiegend beteiligt sind, in der Zuständigkeit<br />
der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger der öffentlichen Hand<br />
verbleiben. Für kommunale Ausnahmebetriebe sollen die<br />
UV-Träger der öffentlichen Hand dann zuständig sein, wenn<br />
es sich um rechtlich unselbständige Unternehmen in den<br />
bisherigen Ausnahmebereichen (Verkehr einschließlich<br />
Hafen- und Umschlagsbetrieben, Elektrizitäts-, Gas- und<br />
Wasserwerke sowie Seefahrt) handelt und die dort eingesetzten<br />
Beschäftigten ansonsten überwiegend im übrigen kommunalen<br />
Bereich tätig sind.<br />
Dieses Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch<br />
wurde <strong>2012</strong> vom Bundeskabinett beschlossen.<br />
In dem Regierungsentwurf war zusätzlich aufgenommen<br />
worden, dass die DGUV bis zum 31. Dezember 2013 die Auswirkungen<br />
der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen öffentlicher<br />
und gewerblicher <strong>Unfallversicherung</strong> auf den Wettbewerb<br />
prüfen soll. Es wird jedoch erwartet, dass keine wettbewerbsrelevanten<br />
Unterschiede nachgewiesen werden.<br />
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