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Jahresbericht 2012 - Kommunale Unfallversicherung Bayern

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Um die Feuerwehrdienstleistenden nicht zu demotivieren,<br />

hat die KUVB <strong>2012</strong> in Absprache mit dem Innenministerium,<br />

dem Landesfeuerwehrverband <strong>Bayern</strong> und der Versicherungskammer<br />

<strong>Bayern</strong> eine Arbeitsgruppe gegründet. Diese<br />

hat ein Konzept erarbeitet, nach dem bei diesen Fällen<br />

„freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch“<br />

gezahlt werden können. Sie sind in den Richtlinien des Freistaates<br />

<strong>Bayern</strong> verankert und werden – wie auch der Sachschadenersatz<br />

nach Feuerwehrdienstunfällen – über die<br />

Versicherungskammer <strong>Bayern</strong> reguliert.<br />

Die erweiterten Unterstützungsleistungen sehen in Fällen<br />

von leichteren Körper- und Gesundheitsschäden mit ärztlich<br />

bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von fünf oder mehr zusammenhängenden<br />

Tagen eine Pauschalabgeltung von 15,00 €<br />

pro Tag (maximal 1.000 € pro Fall) vor. Bei Erkrankungen mit<br />

Dauerschäden, die im Fall der Anerkennung als Arbeitsunfall<br />

zu einer Verletztenrente führen würden, sind darüber hinaus<br />

nach Art und Schwere gestaffelte Einmalzahlungen zwischen<br />

2.000 und 10.000 € (in Todesfällen 20.000 €) vorgesehen.<br />

Die Neuregelungen gelten grundsätzlich ab dem 1.1.2013,<br />

aber auch für ältere Fälle, bei denen das Verwaltungsverfahren<br />

noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.<br />

Mit diesem ergänzenden Entschädigungssystem soll das<br />

besondere Engagement der Feuerwehrdienstleistenden für<br />

die Allgemeinheit anerkannt und honoriert werden.<br />

Dienststellenmodell zur Umsetzung des ASiG<br />

im Freistaat <strong>Bayern</strong><br />

Das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und<br />

andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (ASiG) wird in<br />

Ver waltungen und Betrieben des Freistaates <strong>Bayern</strong> durch<br />

eigene „Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen<br />

und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes<br />

in der staatlichen Verwaltung des Freistaates <strong>Bayern</strong>“ umgesetzt.<br />

Ein Bestandteil dieser Richtlinie ist das sogenannte „Dienststellenmodell“,<br />

das für Betriebe mit geringem Gefährdungspotenzial<br />

bei der Arbeit angewendet wird. In diese Gruppe<br />

werden Dienststellen mit überwiegender Büro- bzw. Verwaltungstätigkeiten<br />

eingestuft.<br />

Eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dienststellenmodell<br />

ist, dass der Dienststellenleiter oder ein schriftlich bestellter<br />

Beschäftigter an verschiedenen Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen<br />

zum Arbeits- und Gesundheitsschutz<br />

teilnimmt. Diese bestehen aus einem Grundseminar, einem<br />

dienststellenorientierten Aufbauseminar sowie sich daran<br />

anschließende regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen.<br />

Die Organisation der entsprechenden Seminare hat <strong>2012</strong> die<br />

Bayer. LUK übernommen.<br />

Zuständigkeit für die rechtlich selbständigen Unternehmen<br />

der öffentlichen Hand<br />

Die Deutsche Gesetzliche <strong>Unfallversicherung</strong> war beauftragt<br />

worden, dem Bundessozialministerium bis zum 31. Mai <strong>2012</strong><br />

ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger<br />

für rechtlich verselbständigte Unternehmen<br />

der öffentlichen Hand vorzulegen. Demnach würden – wie<br />

schon bisher, aber mit tatbestandlichen Präzisierungen –<br />

rechtlich selbständige Unternehmen, an denen das Land<br />

oder die Kommune überwiegend beteiligt sind, in der Zuständigkeit<br />

der <strong>Unfallversicherung</strong>sträger der öffentlichen Hand<br />

verbleiben. Für kommunale Ausnahmebetriebe sollen die<br />

UV-Träger der öffentlichen Hand dann zuständig sein, wenn<br />

es sich um rechtlich unselbständige Unternehmen in den<br />

bisherigen Ausnahmebereichen (Verkehr einschließlich<br />

Hafen- und Umschlagsbetrieben, Elektrizitäts-, Gas- und<br />

Wasserwerke sowie Seefahrt) handelt und die dort eingesetzten<br />

Beschäftigten ansonsten überwiegend im übrigen kommunalen<br />

Bereich tätig sind.<br />

Dieses Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch<br />

wurde <strong>2012</strong> vom Bundeskabinett beschlossen.<br />

In dem Regierungsentwurf war zusätzlich aufgenommen<br />

worden, dass die DGUV bis zum 31. Dezember 2013 die Auswirkungen<br />

der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen öffentlicher<br />

und gewerblicher <strong>Unfallversicherung</strong> auf den Wettbewerb<br />

prüfen soll. Es wird jedoch erwartet, dass keine wettbewerbsrelevanten<br />

Unterschiede nachgewiesen werden.<br />

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