Rundschreiben Nr. 08/2013 - Kassenärztliche Vereinigung ...
Rundschreiben Nr. 08/2013 - Kassenärztliche Vereinigung ...
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<strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong><br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 160145 | 19091 Schwerin<br />
An alle niedergelassenen und<br />
ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />
psychologischen Psychotherapeuten<br />
sowie Einrichtungen in<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Abrechnungsabteilung<br />
Ansprechpartner(in):<br />
Frau Gläser<br />
--<br />
Telefon: 0385.7431.299<br />
Fax: 0385.7431.461<br />
eMail: aschaarschmidt@kvmv.de<br />
www.kvmv.de<br />
Ihre Zeichen: -<br />
Unsere Zeichen / AZ: Schaa<br />
Ihre Nachricht vom: -<br />
Datum: 19. Juni <strong>2013</strong><br />
-<br />
R U N D S C H R E I B E N N R . 8 / 2 0 1 3<br />
zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 2. Quartal <strong>2013</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
im letzten Abrechnungsrundschreiben haben wir Sie über den Zeitplan der anstehenden EBM-<br />
Reform informiert.<br />
Die KBV-Vertreterversammlung hat am 27. März <strong>2013</strong> ihre Beschlüsse vom 1. März <strong>2013</strong> zur<br />
Weiterentwicklung des EBM nochmals konkretisiert und verfolgt nunmehr eine Umsetzung in zwei<br />
Schritten.<br />
Zum 1. Oktober <strong>2013</strong> wird in Teilen der Hausarzt-EBM eingeführt, der neben neuen<br />
altersgewichteten Versichertenpauschalen und dem hausärztlichen Gespräch auch eine Änderung<br />
der Berechnung des Chronikerzuschlages vorsieht.<br />
Darüber hinaus werden neue Leistungen für die geriatrische, palliativmedizinische und<br />
sozialpädiatrische Versorgung ohne Qualifikationsvoraussetzungen definiert.<br />
Im fachärztlichen Versorgungsbereich werden über eine Pauschale zur Grundversorgung auch<br />
weitere fachgebietsspezifische Grundleistungen aufgenommen.<br />
Die endgültigen Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind allerdings erst im Sommer zu<br />
erwarten, so dass die angekündigte Neuauflage des EBM in Buchversion aufgrund der<br />
anstehenden Änderungen nun doch verschoben wird. Wir werden Sie aktuell informieren.<br />
Hinweise zur Abrechnung des 2. Quartals <strong>2013</strong> und weitere aktuelle Festlegungen:<br />
Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob die Verordnung einer<br />
Mutter-Kind-Kur, ausgestellt vom Müttergenesungswerk, den<br />
Anforderungen zur Abrechnung der GOP 01622 entspricht, da es sich<br />
hierbei weder um das angegebene Vordruckmuster handelt, noch die<br />
Institution eine Krankenkasse ist.<br />
Nach Rücksprache mit der KBV wurden wir auf eine Vereinbarung<br />
hingewiesen, wonach die Verordnung von medizinischer Vorsorge<br />
für Mütter/Väter nach § 24 SGB V mit dem Formular des<br />
Müttergenesungswerkes nach GOP 01622 berechnet wird.<br />
Demzufolge wurde auf dem Antragsformular ein Hinweis<br />
aufgenommen.<br />
Eine Privatliquidation oder die Abrechnung einer medizinischen<br />
Rehabilitation nach GOP 01611 scheidet in jedem Falle aus.<br />
Verordnung einer<br />
Mutter-Kind-Kur vom<br />
Müttergenesungswerk<br />
mit GOP 01622<br />
Neumühler Straße 22 | 19057 Schwerin<br />
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin | Kto 0 003 053 393 | BLZ 300 606 01 | BIC DAAEDEDD | IBAN DE45 3006 0601 0003 0533 93 | IK 200 201 957<br />
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RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc
Im Zuge der sachlich-rechnerischen Prüfung haben wir feststellen<br />
müssen, dass für Patienten ab dem Alter von 55 Jahren der<br />
Hämokulttest jedes Jahr durchgeführt und mit der GOP 01734<br />
abgerechnet wird.<br />
Ausdrücklich bitten wir, die in der Krebsfrüherkennungs-<br />
Richtlinie des G-BA vorgeschriebenen Zeitintervalle zu berücksichtigen.<br />
Entscheidet sich der Patient gegen die Vorsorgekoloskopie,<br />
die im Abstand von zehn Jahren einmal, insgesamt zweimal<br />
durchgeführt werden kann, ist als Alternative der Hämokulttest<br />
nach GOP 01734 nur alle zwei Jahre berechnungsfähig.<br />
Da es sich um eine präventive Leistung handelt, erfolgt die Streichung<br />
bei jährlicher Durchführung und Abrechnung ersatzlos.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einen Beschluss zur<br />
Erweiterung des Ultraschall-Screenings in der Schwangerschaft<br />
mit Wirkung zum 1. Juli <strong>2013</strong> gefasst und die Mutterschafts-<br />
Richtlinie (MUVO) geändert. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger<br />
erfolgte am 29. Mai <strong>2013</strong>.<br />
Die Neuaufnahme einer GOP im EBM steht noch aus.<br />
Ärzte, die die geforderten Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen,<br />
sind berechtigt, ab 1. Juli <strong>2013</strong> das neue Ultraschall-Screening im<br />
Zuge der Kostenerstattung nach GOÄ der Patientin in Rechnung<br />
zu stellen. <br />
Ultraschall-<br />
Die GOP 01770 für die Mutterschaftsvorsorge ist nach dem EBM<br />
darüber hinaus abzurechnen. Detaillierte Informationen zu den<br />
Inhalten der Richtlinienänderungen werden allen Gynäkologen zugeschickt.<br />
Fragen zu den Qualifikationsvoraussetzungen des neuen<br />
Ultraschall-Screenings richten Sie bitte an den Geschäftsbereich der<br />
Qualitätssicherung Frau Rothe unter der Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 7431-376.<br />
Der Bewertungsausschuss hat in der 306. Sitzung beschlossen, mit<br />
Wirkung zum 1. Juli <strong>2013</strong> neue Leistungen für das Screening auf<br />
Gestationsdiabetes aufzunehmen. Grundlage ist die Änderung der<br />
Mutterschafts-Richtlinie durch den G-BA am 3. März 2012.<br />
GOP 01776<br />
Vortest auf Gestationsdiabetes unter Gabe von 50 g Glukoselösung,<br />
unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Mahlzeit, und Entnahme von<br />
Venenblut 1 h nach Gabe der Glukoselösung<br />
GOP 01777<br />
Oraler Glukosetoleranztest (oGTT) als Bestätigungstest unter Gabe<br />
von 75 g Glukoselösung unter Einhaltung von mindestens 8 h<br />
Nahrungskarenz und Entnahme von Venenblut (nüchtern, 1 h und 2 h<br />
nach Gabe der Glukoselösung)<br />
Die Glukoselösung ist in GOP 01776 und 01777 nicht enthalten<br />
und über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK Nordost<br />
zu beziehen. Beide GOP sind je Schwangerschaft einmal und<br />
höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Beratung<br />
und die Dokumentation im Mutterpass sind obligat.<br />
GOP 01812<br />
Glukosebestimmung im venösen Plasma im Rahmen des Gestationsdiabetes<br />
nach den GOP 01776 und 01777, je Untersuchung<br />
Mit Einführung der neuen Leistungen zum 1. Juli <strong>2013</strong> entfällt die<br />
bis dahin praktizierte Kostenerstattung nach GOÄ gegenüber der<br />
Versicherten. Die detaillierten Beschlüsse werden demnächst im<br />
Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.<br />
Hämokulttest<br />
nach GOP 01734 im<br />
Alter ab 55 Jahre alle<br />
zwei Jahre, wenn keine<br />
Koloskopie<br />
Neues Ultraschall-<br />
Screening in der<br />
Mutterschaftsvorsorge<br />
zusätzlich zur<br />
GOP 01770<br />
ab 01.07.<strong>2013</strong><br />
Screening auf<br />
Gestationsdiabetes<br />
GOP 01776<br />
GOP 01777<br />
GOP 01812<br />
ab 01.07.<strong>2013</strong><br />
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Unter der Fragestellung, ob die GOP 02310 auch berechnungsfähig<br />
ist, wenn drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (A-P-K)<br />
stattgefunden haben, ohne in jedem Falle eine sekundär heilende<br />
Wunde zu versorgen, müssen wir an dieser Stelle auf den obligaten<br />
Leistungsinhalt verweisen.<br />
Erfolgt eine sekundäre Wundversorgung und Abrechnung nach<br />
GOP 02310, ist zu jedem A-P-K die Wundversorgung obligat.<br />
Bei der Prüfung der Präventionsleistungen in den unterschiedlichen<br />
Arztgruppen haben wir vermehrt feststellen müssen, dass bei<br />
Abrechnung ausschließlich eines Behandlungstages im Behandlungsfall<br />
z.B. neben dem Hautkrebs-Screening nach GOP 01745 oder der<br />
J1-Untersuchung nach GOP 01720 ohne Dokumentation einer<br />
kurativen Diagnose für den Patienten eine Grund- bzw. Versichertenpauschale<br />
abgerechnet wurde.<br />
Berücksichtigen Sie bitte, dass bei ausschließlich präventiver<br />
Behandlung die Abrechnung einer Grund- bzw. Versichertenpauschale<br />
entfällt. Da es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt,<br />
bitten wir Sie um ordnungsgemäße Abrechnung. Dokumentieren Sie<br />
im Falle einer gleichzeitigen kurativen Behandlung bitte den<br />
entsprechenden ICD-Code.<br />
Erleichtern Sie uns die Prüfung und ggf. Nachfragen in Ihrer Praxis.<br />
Aus gegebener Veranlassung möchten wir auf ein Urteil des<br />
Sozialgerichts Magdeburg verweisen (S 1 KA 1/11), in dem die<br />
Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 03212 geklärt wurden.<br />
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch haben Krankenkassen<br />
die dortige Argumentation aufgegriffen und nach Prüfung mehrerer<br />
Quartale festgestellt, dass nicht in jedem der vier Quartale vorher eine<br />
medizinische Versorgung stattgefunden hat.<br />
Entsprechend dem Leistungsinhalt der GOP 03212 ist eine<br />
Krankheit dann schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens<br />
ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt<br />
wurde (Dauerbehandlung) und die in der Richtlinie des G-BA<br />
aufgeführten Behandlungsmerkmale vorhanden sind.<br />
Die Dauerbehandlung eines Patienten kann durch mehrere Ärzte in<br />
den verschiedenen Versorgungsebenen ambulant, auch sektorenübergreifend<br />
erfolgen und nicht in jedem Fall von ein und demselben<br />
Arzt.<br />
Wir empfehlen Ihnen, im Zweifel der vorangegangenen<br />
Dauerbehandlung durch gezielte Nachfragen beim Patienten zu<br />
ermitteln, ob im Beurteilungszeitraum und Abrechnungsquartal der<br />
GOP 03212 eine schwerwiegende chronische Erkrankung nach dem<br />
Inhalt der Richtlinie vorliegt.<br />
Bitte nehmen Sie einen Vermerk in der Patientenakte auf, den Sie im<br />
Einzelfall vorhalten können.<br />
Vor einem Jahr wurden im EBM neue Gebührenordnungspositionen<br />
für die Hörgeräteversorgung eingeführt.<br />
Wir stellen in der Abrechnungsprüfung fest, dass die<br />
Abrechnungseinschränkung der GOP 09374 auf zweimal im<br />
Krankheitsfall von den HNO Ärzten nicht berücksichtigt wird.<br />
Wir kommen nicht umhin, eine ersatzlose Streichung vorzunehmen,<br />
da die Untersuchung der Ton-/Sprachaudiometrie im freien Schallfeld<br />
unter Benutzung von Hörgeräten in einem schallisolierten Raum<br />
durchgeführt wurde und somit unsererseits eine Umsetzung in die<br />
GOP 09320 bzw. 09321 ausscheidet.<br />
Behandlung einer<br />
sekundär heilenden<br />
Wunde mit drei<br />
persönlichen A-P-K<br />
GOP 02310<br />
Versichertenpauschale<br />
aus Abschnitt 3 oder 4<br />
sowie<br />
Grundpauschale<br />
aus Abschnitt 10<br />
neben Prävention nur<br />
mit kurativer Diagnose<br />
im BHF<br />
Zusatzpauschale<br />
bei chronischer<br />
Erkrankung nach<br />
Richtlinie des G-BA<br />
GOP 03212<br />
GOP 09374 für die<br />
Nachsorge bei<br />
Hörgeräteverordnung<br />
nur zweimal im<br />
Krankheitsfall<br />
Seite 3 von 7<br />
RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc
Bei schmerztherapeutischen Injektionstechniken nach EBM-Ziffer<br />
30724 und 30731 werden neben Lokalanästhetika auch<br />
Kortikosteroide (vorwiegend Kristallsuspensionen) mit den Wirkstoffen<br />
Triamcinolon, Dexamethason oder Betamethason verwendet. Die genannten<br />
Wirkstoffe sind nicht zum Einsatz an neuralen Strukturen zugelassen.<br />
Die Anwendungsgebiete umfassen in der Regel intraartikuläre<br />
Injektionen bei chronisch entzündlichen Gelenkerkrankungen und<br />
Infiltrationen bei Bursitiden, Tendinitiden, Tendovaginitiden.<br />
Demnach ist der Einsatz von Kortikosteroiden beispielsweise bei der<br />
intraartikulären Injektion in die Facettengelenke von der Zulassung<br />
abgedeckt.<br />
Auch eine Mischung von Lokalanästhetika und Kortikosteroiden stellt<br />
in der periradikulären, epiperineuralen und epiduralen Applikation<br />
einen Off-Labe-Use dar. Die GOP 30724 und 30731 können hierfür<br />
nicht zu Lasten der GKV durchgeführt und abgerechnet werden.<br />
(Anlehnung an eine aktuelle KBV-Information)<br />
Zur Abrechnung von ambulanten Operationen nach dem Abschnitt 31<br />
möchten wir nochmals auf die Präambel 2.1 Punkt 10 im Anhang 2<br />
des EBM verweisen. Die Berechnung eines OPS-Codes mit dem<br />
<br />
Befund und unter Vorhaltung der Histologie gegeben.<br />
Unter Berücksichtigung der Größenbestimmung von mehr als 4 cm²<br />
oder 1 cm³ ist gemäß 4.3.7 der Allg. Best. im EBM z.B. die radikale<br />
und ausgedehnte Exision von erkranktem Gewebe an Haut und<br />
Unterhaut: primärer Wundverschluss: Rücken, trotz Histographie<br />
bei gutartigem Befund, nur die GOP 31101 (OPS 5-895.2a)<br />
ansatzfähig, nicht aber die GOP 31102 (OPS 5-895.1a).<br />
Aufgrund der gehäuften Nachfragen zu den OPS-Prozeduren war<br />
trotz Hinweis im letzten Abrechnungsrundschreiben diese Regelung<br />
der Abrechnung von ambulanten Operationen mit Vermerk<br />
<br />
nicht ausreichend erläutert worden.<br />
Der G-BA hat für die Osteodensitometrie, als anerkannte<br />
Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen<br />
Versorgung, die Indikationen neu gefasst und im Bundesanzeiger am<br />
10. Mai <strong>2013</strong> veröffentlicht.<br />
Sie ist mittels einer zentralen DXA-Messung für alle Patienten, bei<br />
denen der Verdacht auf eine Osteoporose besteht, berechnungsfähig<br />
und kann zur Optimierung der Therapieentscheidung frühestens<br />
nach fünf Jahren wiederholt werden. Eine frühere Untersuchung ist<br />
nur aufgrund besonderer therapierelevanter Befunde geboten.<br />
Die Aufnahme einer dem Inhalt entsprechenden GOP im EBM ist erst<br />
zum 1. Januar 2014 geplant, so dass die Osteodensitometrie nach<br />
neuer Richtlinie nur auf dem Wege der Kostenerstattung nach<br />
GOÄ mit Hinweis auf die DXA-Messung/Indikation vom Patienten<br />
zu bezahlen ist. Die Erstattung erfolgt durch seine Krankenkasse.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Die GOP 34600 im EBM ist mittels Photonenabsorptions-Technik,<br />
ggf. auch CT-gestützt, weiterhin nach alter Richtlinie nur<br />
berechnungsfähig, wenn die Untersuchung bei Patienten erfolgte, die<br />
eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben<br />
und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und<br />
klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose<br />
besteht. Eine Einschränkung ausschließlich auf die zentrale DXA-<br />
Messung ist hier nicht gegeben.<br />
Einsatz von<br />
Kortikosteroiden bei<br />
schmerztherapeutischen<br />
Injektionstechniken<br />
GOP 30724<br />
GOP 30731<br />
ambulante Operationen<br />
nach GOP 31102<br />
<br />
<br />
malignem Befund<br />
Knochendichtemessung<br />
für neue Indikationen<br />
nach GOÄ und nicht<br />
nach GOP 34600<br />
berechnungsfähig<br />
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RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc
Der Bewertungsausschuss hat mit Beschluss zum 1. Juli <strong>2013</strong> die<br />
Dialysesachkosten nach GOP 4<strong>08</strong>23 bis 4<strong>08</strong>38 im Abschnitt<br />
40.14 des EBM neu definiert und bewertet. Die GOP 4<strong>08</strong>00<br />
bis 4<strong>08</strong>13 wurden gestrichen.<br />
Nicht geändert wurden die Dialyseleistungen für Patienten bis zum<br />
18. Lebensjahr nach GOP 4<strong>08</strong>20 4<strong>08</strong>22. Unverändert bleiben<br />
derzeit auch die Vergütungssätze, die für das KfH und für das DTZ<br />
mit den Kassen vereinbart wurden.<br />
Der Beschluss wurde im Deutschen Ärzteblatt Heft 15 am 12. April<br />
<strong>2013</strong> veröffentlicht.<br />
Die Ärzte, die von der Neuregelung betroffen sind, wurden informiert.<br />
Wir wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sanofi-Pasteur MSD<br />
die Produktion der Monoimpfstoffe gegen Masern und gegen Röteln<br />
eingestellt hat und die im Großhandel befindlichen Chargen für Röteln<br />
im März <strong>2013</strong> und Masern im April <strong>2013</strong> verfallen sind. Prüfen Sie<br />
bitte Ihre Impfstoffe. Ein neuer Monoimpfstoff ist seit 1. Juni <strong>2013</strong> nur<br />
gegen Masern erhältlich.<br />
Demzufolge ist die Einzelimpfung Röteln nach GOP 89123 nicht<br />
mehr abrechnungsfähig. Alternativ stehen MMR-Impfstoffe zur<br />
Verfügung unter Abrechnung der Dreifachimpfung nach GOP 89301.<br />
An dieser Stelle geht ein Hinweis an die Notfallambulanzen, die im<br />
Verletzungsfall bei Vorlage eines Impfzertifikates bzw.<br />
Notfallimpfzertifikates bei Erwachsenen derzeit vorrangig die Tetanus-<br />
Diphtherie-Impfung durchführen und nach GOP 89201 abrechnen.<br />
Entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird<br />
für Erwachsene empfohlen, bei der nächst fälligen Tetanus-<br />
Impfung einmalig die Dreifachimpfung Td-ap durchzuführen.<br />
Demzufolge sollten auch die Ärzte in den Notfallambulanzen unter<br />
Berücksichtigung der Vorschriften in der SI-RL prüfen, ob, Einzelfälle<br />
ausgenommen, eine Indikation zur Durchführung der<br />
Dreifachimpfung Td-ap nach GOP 89303 besteht.<br />
Rückwirkend zum 1. April <strong>2013</strong> wurde mit der AOK Nordost der<br />
Betreuungsstrukturvertrag angepasst, so dass für den Haus- und<br />
Facharztbereich gleichermaßen eine Diagnoseliste zur<br />
Vergütung der betreuungsintensiven Patienten je gesicherter<br />
<br />
Diese Pauschale ist bis maximal viermal pro Patient und Quartal<br />
vergütungsfähig und wird bei den betreffenden Diagnosen von der<br />
KVMV automatisch hinzugesetzt. Im Honorarbescheid erfolgt die<br />
<br />
<br />
Häufigkeit der Diagnose / pro Patient.<br />
Die Diagnoseliste zur Prüfung der eigenen<br />
Patientendokumentation steht unter www.kvmv.de Verträge und<br />
Vereinbarungen Betreuungsstrukturverträge zur Verfügung.<br />
Patienten, die im Bereitschaftsdienst versorgt werden müssen,<br />
erhalten grundsätzlich den Durchschlag des Notfallscheines<br />
Muster 19 (Teil b) in die Hand. Bitte berücksichtigen Sie, dass dieser<br />
Vordruck ordnungsgemäß mit dem Stempel des Arztes zu<br />
versehen ist. Im Einzelfall gibt es Rückfragen vom<br />
weiterbehandelnden Arzt, die ohne Stempel mit Vermerk der<br />
Telefonnummer nicht an den Bereitschaftsarzt gerichtet werden<br />
können. Hier bitten uns Ärzte, diesen Hinweis weiterzugeben.<br />
Dialysesachkosten<br />
nach<br />
Abschnitt 40.14 EBM<br />
ab 01.07.<strong>2013</strong><br />
neu definiert<br />
Monoimpfstoff<br />
Röteln wird nicht mehr<br />
produziert<br />
GOP 89123 entfällt<br />
im Verletzungsfall<br />
nach SI-RL<br />
vorzugsweise<br />
Td-ap Impfung<br />
GOP 89303<br />
Betreuungsstrukturvertrag<br />
AOK NO<br />
ab 01.04.<strong>2013</strong><br />
einheitliche Regelung<br />
Haus- und Fachärzte<br />
GOP 90050<br />
Muster 19<br />
Durchschlag (Teil b)<br />
bei Behandlung im<br />
Bereitschaftsdienst mit<br />
Stempel versehen<br />
Seite 5 von 7<br />
RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc
Im letzten Abrechnungsrundschreiben haben wir Sie darüber<br />
informiert, dass Ärzte, die das Überweisungsverfahren nutzen, eine<br />
Rückinformation benötigen, um ärztliche Maßnahmen zur<br />
Weiterbehandlung des Patienten festzulegen.<br />
Aufgrund der Information bitten uns nun die Ärzte, die die<br />
Überweisung erhalten, um den Hinweis, dass die Überweisungsscheine<br />
ordnungsgemäß vom Hausarzt auszufüllen sind, d.h. mit<br />
Diagnose, Verdachtsdiagnose oder den notwendigen Befunden.<br />
Nicht selten wird vermutet und dann vom Patienten bestätigt, dass die<br />
angestellten nichtärztlichen Mitarbeiter in der Praxis die Überweisungsscheine<br />
ausgestellt haben.<br />
Also bitte, Ordnung muss sein. Die Ausstellung ist Aufgabe des<br />
Vertragsarztes unter Erfüllung der gesetzlichen Regelungen in den<br />
Bundesmantelverträgen § 24 (BMV-Ä) und § 27 (EKV).<br />
Zur Aufnahme einer Psychotherapie durch psychologische<br />
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
benötigen diese den Konsiliarbericht nach<br />
Vordruckmuster 22. Wir erhalten Hinweise, dass Ärzte die<br />
Ausstellung aufgrund des enormen Aufwandes verwehren.<br />
Auch wenn der Hausarzt die GOP 01612, kalkuliert in der<br />
Versichertenpauschale, nicht gesondert abrechnen kann, sollte er im<br />
Interesse seiner Patienten und im Hinblick auf die gemeinsame<br />
Betreuung durch den Psychotherapeuten das Musters 22 als<br />
Voraussetzung für die Beantragung einer Psychotherapie ausstellen.<br />
Nach Aussage der Psychotherapeuten sind kurze, knappe Hinweise<br />
der aktuellen Beschwerden, der Differenzialdiagnose, der<br />
Medikamente und dem aktuellen körperlichen Befund völlig<br />
ausreichend und vereinfachen damit die Ausstellung des Musters 22.<br />
Die <strong>Kassenärztliche</strong> Bundesvereinigung hat uns darüber informiert,<br />
dass das Leistungs- und Gebührenverzeichnis zum Vertrag der<br />
Ärzte/Unfallversicherungsträger (UV-GOÄ) angepasst wurde.<br />
Ab 1. April <strong>2013</strong> kann die Fertigung von Fotos im Hautarztverfahren<br />
und in der dermatologischen Begutachtung nach <strong>Nr</strong>. 196 in<br />
, unabhängig von der Anzahl der Fotos, abgerechnet<br />
werden.<br />
Ab 1. Juni <strong>2013</strong> wurde die besondere Heilbehandlung nach<br />
<br />
<br />
Weitere Anpassungen erfolgten bei den Zuschlägen nach <strong>Nr</strong>. 2382<br />
und 2404. Darüber hinaus wurde die Leistungslegende der <strong>Nr</strong>. 2001<br />
<br />
Messung magnetisch ovozierter Potenziale (MEP) ergänzt.<br />
Die Veröffentlichungen der Beschlüsse erfolgten im Dt. Ärzteblatt<br />
Heft 11 vom 15. März <strong>2013</strong> und Heft 23-24 vom 10. Juni <strong>2013</strong>.<br />
Überweisungsscheine<br />
Muster 6<br />
ordnungsgemäß<br />
ausfüllen<br />
Muster 22<br />
Konsiliarbericht vor<br />
Aufnahme einer<br />
Psychotherapie<br />
GOP 01612<br />
UV-GOÄ<br />
Änderungen des<br />
Leistungs- und<br />
Gebührenverzeichnisses<br />
zum<br />
01.04.<strong>2013</strong> und<br />
01.06.<strong>2013</strong><br />
Wir möchten kurz auf eine Ergänzung unserer Grünen Erklärung<br />
verweisen, wonach die Teilnahme an Modellvorhaben oder<br />
sonstige Versorgungsformen, wozu auch Verträge zur integrierten<br />
Versorgung zählen, anzuzeigen ist.<br />
Gemeint sind hierbei unter anderem Verträge mit einem Krankenhaus<br />
zur Erbringung ambulanter Operationen oder sonstiger Leistungen,<br />
die als vertragsärztliche Leistungen nicht über die <strong>Kassenärztliche</strong><br />
<strong>Vereinigung</strong> abgerechnet werden.<br />
Änderung der Grünen<br />
Erklärung zur Angabe<br />
besonderer Verträge<br />
Abschließend bittet uns die Abteilung Sicherstellung und die Vertragsabteilung um folgende<br />
Mitteilungen an Sie:<br />
Seite 6 von 7<br />
RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc
Gewährung von fallzahlabhängigen Sicherstellungszuschlägen in von Unterversorgung<br />
bedrohten Bereichen<br />
Bereits seit dem Jahr 20<strong>08</strong> konnten in einigen Landesteilen aufgrund einer drohenden<br />
Unterversorgung für den hausärztlichen Versorgungsbereich Sicherstellungszuschläge in Höhe von<br />
10,- <br />
abgerechnet wurde. Grundlage für diese Zahlungen bildeten Beschlüsse des Landesausschusses<br />
in Umsetzung der Bedarfsplanungsrichtlinie. Aufgrund einer Neufassung der<br />
Bedarfsplanungsrichtlinie war es nunmehr erforderlich, dass der Landesausschuss sich noch<br />
einmal mit der Feststellung einer drohenden Unterversorgung befasst. Glücklicherweise ist es in<br />
diesem Rahmen gelungen, gemeinsam mit den Kassen eine Lösung zu finden, die es uns auch<br />
weiterhin ermöglicht, Sicherstellungszuschläge zu gewähren, um der besonders schwierigen<br />
Versorgungssituation in einigen Landesteilen angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings hat sich<br />
der Zuschnitt der für die hausärztliche Versorgung maßgeblichen Planungsbereiche geändert<br />
(anstelle der bisherigen Kreise erfolgte eine kleinräumigere Unterteilung in so genannte<br />
Mittelbereiche). Deshalb besteht die Möglichkeit, dass einzelne Praxen den Zuschlag, den sie in<br />
der Vergangenheit bekommen haben, zukünftig nicht mehr erhalten werden, so lange für den<br />
jeweiligen Bereich keine drohende Unterversorgung mehr besteht. Demgegenüber gibt es auch<br />
Bereiche, die bislang keine Zahlungen erhalten haben, zukünftig aber Sicherstellungszuschläge<br />
erhalten können. Weitere Informationen zur Umsetzung der neuen Bedarfsplanung und<br />
insbesondere zu den Bereichen mit festgestellter drohender Unterversorgung erhalten Sie in der<br />
Juli-Ausgabe des KV-Journals.<br />
Honorarverteilungsmaßstab ab 1. Juli <strong>2013</strong><br />
Am vergangenen Samstag hat die Vertreterversammlung der KVMV die beigefügte Anlage zum<br />
HVM beschlossen. Die Anlage tritt am 1. Juli <strong>2013</strong> in Kraft. Die seit dem 1. Januar <strong>2013</strong> gültigen<br />
Regelungen zur Honorarverteilung bleiben grundsätzlich bestehen und werden lediglich in wenigen<br />
Punkten modifiziert. Die Anlage zum HVM versteht sich dabei als Übergangsregelung bis zu der für<br />
das 4. Quartal <strong>2013</strong> angekündigten Anpassung des EBM. Die Einführung des neuen EBM der<br />
Hausärzte bzw. der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) sowie die Anpassung<br />
der Trennung zwischen Haus- und Fachärzten erfordern dann eine grundsätzliche Überarbeitung<br />
des HVM. Zur Stärkung der fachärztlichen Grundversorgung sollen bis zur Einführung der PFG die<br />
für das Jahr <strong>2013</strong> erzielten Vergütungszuwächse asymmetrisch auf die Fachgruppen verteilt<br />
werden. Die Fachgruppenkontingente aller Fachärzte werden dabei um die Steigerung der<br />
diagnosebezogenen Veränderungsrate (1,6361 %) sowie die Anpassung des<br />
Orientierungspunktwertes (0,9 %) erhöht. Alle weiteren mit den Krankenkassen vereinbarten<br />
Zuwächse werden in Abhängigkeit von den durchschnittlich erzielten Überschüssen der jeweiligen<br />
Arztgruppen verteilt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.<br />
Auf unserer Internetseite www.kvmv.de Satzungen und<br />
Richtlinien der KVMV Informationen bereit.<br />
Die Mitarbeiter der Vertragsabteilung stehen Ihnen für Rückfragen unter der Telefonnummer 0385<br />
7431-217 gern zur Verfügung.<br />
Ihre Abrechnungsunterlagen des 2. Quartals <strong>2013</strong> können Sie, wie gewohnt, zur normalen<br />
Geschäftszeit an folgenden Tagen abgeben:<br />
01.07.<strong>2013</strong> 04.07.<strong>2013</strong> 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
05.07.<strong>2013</strong> 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr<br />
<strong>08</strong>.07.<strong>2013</strong> 10.07.<strong>2013</strong> 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
Die Online-Abrechnung kann bis zum 10. Juli <strong>2013</strong> ohne Zeitvorgaben übermittelt werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Gläser<br />
Abteilungsleiterin<br />
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RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc
Anlage 1 zum RS 8/<strong>2013</strong><br />
<strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />
Vertragsabteilung<br />
Vorgaben der KBV zur Vergütung von Laborleistungen<br />
Abstaffelungsquote 2. Halbjahr <strong>2013</strong><br />
KVMV<br />
Die <strong>Kassenärztliche</strong> Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen<br />
der Laboratoriumsmedizin beschlossen. Die Vorgaben dienen der bundesweiten<br />
Vereinheitlichung der Vergütung dieser Leistungen. Zur Glättung der Schwankungen der Abstaffelungsquote<br />
für die Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen wird je Halbjahr eine<br />
Gesamtquote vorgegeben. Die bundeseinheitliche Abstaffelungsquote „Q“ wird von der KBV<br />
ermittelt und beträgt 91,81 Prozent für das 2. Halbjahr <strong>2013</strong>.<br />
Dabei ist zu beachten, dass derzeit Anpassungen des Teils E der KBV-Vorgaben mit Inkrafttreten<br />
zum 1. Oktober <strong>2013</strong> beraten werden, die zu einer neuen Abstaffelungsquote für das 4.<br />
Quartal <strong>2013</strong> führen könnten. Nach Beschlussfassung durch die KBV werden wir Sie gesondert<br />
informieren.<br />
Die Vergütung der Leistungen und Kostenpauschalen erfolgt gemäß § 5 Ziffer 1 HVM.<br />
Ergänzende Regelungen gelten für die Vergütung der Kostenerstattungen des Kapitels<br />
32.3 EBM der in unten aufgeführter Tabelle genannten Gruppen. Diese sollen neben der Abstaffelungsquote<br />
„Q“ auch einer Budgetierung auf Basis von Referenzfallwerten unterliegen.<br />
Die Höhe der Budgets ergibt sich für das 2. Halbjahr <strong>2013</strong> gemäß den Vorgaben der KBV aus<br />
dem Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen, mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote<br />
Q multiplizierten Referenzfallwertes und der Zahl der Behandlungsfälle des Abrechnungsquartals<br />
der Arztpraxis.<br />
Gruppe<br />
Mit Quote „Q“ multiplizierter<br />
Referenzfallwert<br />
Rheumatologen, Endokrinologen 36,72 €<br />
Nuklearmediziner, Hämatologen 19,28 €<br />
Dermatologen, Gynäkologen, Pneumologen und Urologen 3,67 €<br />
Notfallambulanzen an Krankenhäusern 3,67 €<br />
Hier ist ebenfalls zu beachten, dass die laufenden Beratungen zur Anpassung der KBV-<br />
Vorgaben Teil E zu Änderungen für das 4. Quartal <strong>2013</strong> führen können.<br />
Es besteht die Möglichkeit, die Referenzfallwerte zu modifizieren bzw. die Budgetierung auszusetzen.<br />
Diese Ausnahmen sind durch den Arzt zu beantragen.<br />
Eine Ausnahmeregelung kann bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids<br />
beantragt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist der Zugang<br />
bei der KVMV.<br />
Die vollständige KBV-Vorgabe finden Sie als Link unter www.kvmv.de -> Recht/Verträge -><br />
Satzungen und Richtlinien -> Honorarverteilungsmaßstab.<br />
Für Fragen steht Ihnen in der Vertragsabteilung Silke Schlegel (Tel.: 0385 7431 217) gern zur<br />
Verfügung.<br />
13.06.13 Seite 1 von 1<br />
G:\Daten\Honorar\KVMV\Q_133\DB\Arzt\Anlage1_RS_8_13_Labor_<strong>2013</strong>HJ2 - Stand <strong>2013</strong>-06-13.doc
Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Stand: 6. Juni <strong>2013</strong><br />
Anlage zum<br />
Honorarverteilungsmaßstab<br />
(HVM) gemäß § 87b SGB V<br />
der<br />
<strong>Kassenärztliche</strong>r <strong>Vereinigung</strong><br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KVMV)<br />
mit Gültigkeit ab dem 01.07.<strong>2013</strong><br />
in der Beschlussfassung<br />
der Vertreterversammlung der KVMV<br />
vom 15. Juni <strong>2013</strong><br />
Vorbehaltlich der Benehmensherstellung mit den<br />
Landesverbänden der Krankenkassen und den<br />
Ersatzkassen<br />
G:\Daten\VA\HVM_ARL\VV <strong>2013</strong>-06-15\HVM\Anlage zum HVM idF VV <strong>2013</strong>-06-15 - Stand <strong>2013</strong>-06-06_final.doc<br />
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Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Stand: 6. Juni <strong>2013</strong><br />
§ 1<br />
Präambel<br />
Nach aktueller Beschlusslage des Bewertungsausschusses (BA) bzw. der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />
Bundesvereinigung (KBV) treten maßgebliche Änderungen des<br />
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und Änderungen der Vorgaben der<br />
<strong>Kassenärztliche</strong>n Bundesvereinigung (KBV) gemäß § 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung<br />
frühestens zum 01.10.<strong>2013</strong> in Kraft. Zu den maßgeblichen EBM-<br />
Änderungen zählen z. B. die Weiterentwicklung des hausärztlichen EBM sowie<br />
im fachärztlichen Versorgungsbereich die Aufnahme einer Pauschale für die<br />
fachärztliche Grundversorgung. Diese Änderungen sollen insbesondere der Stärkung<br />
und Förderung der haus- und fachärztlichen Grundversorgung dienen. Hinsichtlich<br />
der Änderungen der KBV-Vorgaben ist beispielhaft die geplante Umstellung<br />
des Trennungsbeschlusses auf feste Eurobeträge hervorzuheben.<br />
Bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung durch den BA bzw. die KBV und<br />
einer hierauf basierenden Beschlussfassung der Vertreterversammlung der<br />
KVMV zur Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabes gilt der Honorarverteilungsmaßstab<br />
in der Beschlussfassung der Vertreterversammlung der KVMV<br />
vom 15.12.2012 mit den Anpassungen bzw. Ergänzungen nach dieser Anlage<br />
fort.<br />
§ 2<br />
Vergütung innerhalb des hausärztlichen Versorgungsbereiches<br />
1. Arztgruppen- und Verteilungskontingente<br />
Die Vergütung der nachfolgend aufgeführten Arztgruppen erfolgt entsprechend<br />
nachstehender Tabelle zusammengefasst in Verteilungskontingenten (VK).<br />
zugehörige AG-<strong>Nr</strong>n. gem. Anlage<br />
VK-<strong>Nr</strong>. Verteilungskontingent (Honorargruppe) zu § 6 Ziffer 1 a)<br />
501 Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten 101<br />
502 Kinderärzte 102 und 170<br />
Die Arztgruppen- und Verteilungskontingente werden in Analogie zu § 8 Ziffer 2<br />
HVM gebildet. Hierbei finden die prozentualen Arztgruppenanteile aus der Anlage<br />
zu § 8 Ziffer 2 des HVM Anwendung. Die Arztgruppenanteile werden dabei<br />
um die im Jahr 2012 innerhalb des gemeinsamen Verteilungskontingentes des<br />
hausärztlichen Versorgungsbereichs zwischen den einzelnen Arztgruppen verlagerten<br />
Vergütungsbestandteile angepasst.<br />
2. Auszahlungspunktwerte<br />
Die Ermittlung der Auszahlungspunktwerte erfolgt in Analogie zu § 8 Ziffer 4<br />
HVM getrennt für die Verteilungskontingente nach Ziffer 1.<br />
G:\Daten\VA\HVM_ARL\VV <strong>2013</strong>-06-15\HVM\Anlage zum HVM idF VV <strong>2013</strong>-06-15 - Stand <strong>2013</strong>-06-06_final.doc<br />
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Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Stand: 6. Juni <strong>2013</strong><br />
§ 3<br />
Vergütung innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereiches<br />
1. Asymmetrische Verteilung des Honorarzuwachses <strong>2013</strong><br />
Die sich auf der Grundlage der Vereinbarung über die Vergütung vertragsärztlicher<br />
Leistungen im Jahr <strong>2013</strong> gemäß § 87a SGB V (Vergütungsvereinbarung<br />
<strong>2013</strong>) gegenüber dem Vorjahr ergebenden Vergütungszuwächse werden soweit<br />
sie nicht auf die diagnosebezogene Veränderungsrate von 1,6361 % bzw. die<br />
Anpassung des Orientierungswertes von 0,9% zurückzuführen sind, im Rahmen<br />
eines Vorwegabzuges in Analogie zu § 8 Ziffer 1 a)ff separiert. Entsprechende<br />
Vergütungsvolumen werden nach Berücksichtigung der Regelungen des § 9 Ziffer<br />
5 HVM den Arztgruppenkontingente gemäß § 8 Ziffer 2 HVM asymmetrisch<br />
zugeführt.<br />
Zur Aufteilung auf die Arztgruppen werden im Rahmen der jeweiligen Quartalsabrechnung<br />
die sich aus dem ZI-Praxis-Panel (Jahresbericht 2011 1 , Wirtschaftliche<br />
Situation und Rahmenbedingungen in der vertragsärztlichen Versorgung<br />
der Jahre 2007 bis 2009) ergebenden prozentualen Kostensätze den<br />
durchschnittlichen Umsätzen (vor asymmetrischer Verteilung der Zuwächse) gegenübergestellt.<br />
Soweit eine Arztgruppe hiernach den durchschnittlichen Gewinn<br />
aller Arztgruppen des fachärztlichen Versorgungsbereichs (VK-<strong>Nr</strong>. 601-615) unterschreitet,<br />
erhält sie entsprechend ihrer Differenz zum durchschnittlichen Gewinn<br />
eine anteilige Erhöhung ihres Kontingentes aus dem Vorwegabzug nach<br />
Satz 1.<br />
2. Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 302. Sitzung zur extrabudgetären<br />
Vergütung nephrologischer Leistungen i. V. m. Zweitem Abschnitt,<br />
Ziffer 1.1 der Vergütungsvereinbarung <strong>2013</strong><br />
Die Anlage zu § 6 Ziffer 3 HVM wird für die nachfolgenden Arztgruppen wie folgt<br />
angepasst.<br />
RLV-Fallwerte nach Altersklassen ab 1. Juli <strong>2013</strong><br />
AG- Arztgruppen AKL 0-5 AKL 6-59 AKL ab60<br />
<strong>Nr</strong>.<br />
111 Internisten ohne Schwerpunkt <br />
150 Internisten (Nephrologie) <br />
Entsprechend den Vorgaben der <strong>Kassenärztliche</strong>n Bundesvereinigung gemäß<br />
§ 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong>en<br />
vom 16.05.<strong>2013</strong> zur Ausdeckelung der nephrologischen Leistungen erfolgt<br />
der Abzug des gesamtvertraglich vereinbarten Ausdeckelungsbetrags nach<br />
der Trennung im jeweiligen Versorgungsbereich. Innerhalb der Versorgungsbereiche<br />
erfolgt der Abzug anteilig aus den betreffenden Arztgruppenkontingenten.<br />
1 Soweit für einzelne Arztgruppen für 2011 keine Werte vorliegen, wird der entsprechende Wert aus<br />
dem ZI-Praxis-Panel 2010 verwendet.<br />
G:\Daten\VA\HVM_ARL\VV <strong>2013</strong>-06-15\HVM\Anlage zum HVM idF VV <strong>2013</strong>-06-15 - Stand <strong>2013</strong>-06-06_final.doc<br />
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Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Stand: 6. Juni <strong>2013</strong><br />
3. Neuropsychiatrische / neurologische Polysomnographie<br />
Die Vergütung der neuropsychiatrischen / neurologischen Polysomnographie erfolgt<br />
in Analogie zu § 8 Ziffer 1 HVM mit dem Orientierungspunktwert (3,5363 Ct.)<br />
als Vorwegabzug im fachärztlichen Versorgungsbereich. Das nach § 8 Ziffer 5<br />
HVM zu bildende Teilbudget wird um die entsprechenden Leistungen (Basis<br />
2010) bereinigt.<br />
G:\Daten\VA\HVM_ARL\VV <strong>2013</strong>-06-15\HVM\Anlage zum HVM idF VV <strong>2013</strong>-06-15 - Stand <strong>2013</strong>-06-06_final.doc<br />
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