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Rundschreiben Nr. 08/2013 - Kassenärztliche Vereinigung ...

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<strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong><br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 160145 | 19091 Schwerin<br />

An alle niedergelassenen und<br />

ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />

psychologischen Psychotherapeuten<br />

sowie Einrichtungen in<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Abrechnungsabteilung<br />

Ansprechpartner(in):<br />

Frau Gläser<br />

--<br />

Telefon: 0385.7431.299<br />

Fax: 0385.7431.461<br />

eMail: aschaarschmidt@kvmv.de<br />

www.kvmv.de<br />

Ihre Zeichen: -<br />

Unsere Zeichen / AZ: Schaa<br />

Ihre Nachricht vom: -<br />

Datum: 19. Juni <strong>2013</strong><br />

-<br />

R U N D S C H R E I B E N N R . 8 / 2 0 1 3<br />

zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 2. Quartal <strong>2013</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

im letzten Abrechnungsrundschreiben haben wir Sie über den Zeitplan der anstehenden EBM-<br />

Reform informiert.<br />

Die KBV-Vertreterversammlung hat am 27. März <strong>2013</strong> ihre Beschlüsse vom 1. März <strong>2013</strong> zur<br />

Weiterentwicklung des EBM nochmals konkretisiert und verfolgt nunmehr eine Umsetzung in zwei<br />

Schritten.<br />

Zum 1. Oktober <strong>2013</strong> wird in Teilen der Hausarzt-EBM eingeführt, der neben neuen<br />

altersgewichteten Versichertenpauschalen und dem hausärztlichen Gespräch auch eine Änderung<br />

der Berechnung des Chronikerzuschlages vorsieht.<br />

Darüber hinaus werden neue Leistungen für die geriatrische, palliativmedizinische und<br />

sozialpädiatrische Versorgung ohne Qualifikationsvoraussetzungen definiert.<br />

Im fachärztlichen Versorgungsbereich werden über eine Pauschale zur Grundversorgung auch<br />

weitere fachgebietsspezifische Grundleistungen aufgenommen.<br />

Die endgültigen Beschlüsse des Bewertungsausschusses sind allerdings erst im Sommer zu<br />

erwarten, so dass die angekündigte Neuauflage des EBM in Buchversion aufgrund der<br />

anstehenden Änderungen nun doch verschoben wird. Wir werden Sie aktuell informieren.<br />

Hinweise zur Abrechnung des 2. Quartals <strong>2013</strong> und weitere aktuelle Festlegungen:<br />

Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob die Verordnung einer<br />

Mutter-Kind-Kur, ausgestellt vom Müttergenesungswerk, den<br />

Anforderungen zur Abrechnung der GOP 01622 entspricht, da es sich<br />

hierbei weder um das angegebene Vordruckmuster handelt, noch die<br />

Institution eine Krankenkasse ist.<br />

Nach Rücksprache mit der KBV wurden wir auf eine Vereinbarung<br />

hingewiesen, wonach die Verordnung von medizinischer Vorsorge<br />

für Mütter/Väter nach § 24 SGB V mit dem Formular des<br />

Müttergenesungswerkes nach GOP 01622 berechnet wird.<br />

Demzufolge wurde auf dem Antragsformular ein Hinweis<br />

aufgenommen.<br />

Eine Privatliquidation oder die Abrechnung einer medizinischen<br />

Rehabilitation nach GOP 01611 scheidet in jedem Falle aus.<br />

Verordnung einer<br />

Mutter-Kind-Kur vom<br />

Müttergenesungswerk<br />

mit GOP 01622<br />

Neumühler Straße 22 | 19057 Schwerin<br />

Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin | Kto 0 003 053 393 | BLZ 300 606 01 | BIC DAAEDEDD | IBAN DE45 3006 0601 0003 0533 93 | IK 200 201 957<br />

Seite 1 von 7<br />

RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc


Im Zuge der sachlich-rechnerischen Prüfung haben wir feststellen<br />

müssen, dass für Patienten ab dem Alter von 55 Jahren der<br />

Hämokulttest jedes Jahr durchgeführt und mit der GOP 01734<br />

abgerechnet wird.<br />

Ausdrücklich bitten wir, die in der Krebsfrüherkennungs-<br />

Richtlinie des G-BA vorgeschriebenen Zeitintervalle zu berücksichtigen.<br />

Entscheidet sich der Patient gegen die Vorsorgekoloskopie,<br />

die im Abstand von zehn Jahren einmal, insgesamt zweimal<br />

durchgeführt werden kann, ist als Alternative der Hämokulttest<br />

nach GOP 01734 nur alle zwei Jahre berechnungsfähig.<br />

Da es sich um eine präventive Leistung handelt, erfolgt die Streichung<br />

bei jährlicher Durchführung und Abrechnung ersatzlos.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat einen Beschluss zur<br />

Erweiterung des Ultraschall-Screenings in der Schwangerschaft<br />

mit Wirkung zum 1. Juli <strong>2013</strong> gefasst und die Mutterschafts-<br />

Richtlinie (MUVO) geändert. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger<br />

erfolgte am 29. Mai <strong>2013</strong>.<br />

Die Neuaufnahme einer GOP im EBM steht noch aus.<br />

Ärzte, die die geforderten Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen,<br />

sind berechtigt, ab 1. Juli <strong>2013</strong> das neue Ultraschall-Screening im<br />

Zuge der Kostenerstattung nach GOÄ der Patientin in Rechnung<br />

zu stellen. <br />

Ultraschall-<br />

Die GOP 01770 für die Mutterschaftsvorsorge ist nach dem EBM<br />

darüber hinaus abzurechnen. Detaillierte Informationen zu den<br />

Inhalten der Richtlinienänderungen werden allen Gynäkologen zugeschickt.<br />

Fragen zu den Qualifikationsvoraussetzungen des neuen<br />

Ultraschall-Screenings richten Sie bitte an den Geschäftsbereich der<br />

Qualitätssicherung Frau Rothe unter der Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 7431-376.<br />

Der Bewertungsausschuss hat in der 306. Sitzung beschlossen, mit<br />

Wirkung zum 1. Juli <strong>2013</strong> neue Leistungen für das Screening auf<br />

Gestationsdiabetes aufzunehmen. Grundlage ist die Änderung der<br />

Mutterschafts-Richtlinie durch den G-BA am 3. März 2012.<br />

GOP 01776<br />

Vortest auf Gestationsdiabetes unter Gabe von 50 g Glukoselösung,<br />

unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Mahlzeit, und Entnahme von<br />

Venenblut 1 h nach Gabe der Glukoselösung<br />

GOP 01777<br />

Oraler Glukosetoleranztest (oGTT) als Bestätigungstest unter Gabe<br />

von 75 g Glukoselösung unter Einhaltung von mindestens 8 h<br />

Nahrungskarenz und Entnahme von Venenblut (nüchtern, 1 h und 2 h<br />

nach Gabe der Glukoselösung)<br />

Die Glukoselösung ist in GOP 01776 und 01777 nicht enthalten<br />

und über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK Nordost<br />

zu beziehen. Beide GOP sind je Schwangerschaft einmal und<br />

höchstens zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Beratung<br />

und die Dokumentation im Mutterpass sind obligat.<br />

GOP 01812<br />

Glukosebestimmung im venösen Plasma im Rahmen des Gestationsdiabetes<br />

nach den GOP 01776 und 01777, je Untersuchung<br />

Mit Einführung der neuen Leistungen zum 1. Juli <strong>2013</strong> entfällt die<br />

bis dahin praktizierte Kostenerstattung nach GOÄ gegenüber der<br />

Versicherten. Die detaillierten Beschlüsse werden demnächst im<br />

Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.<br />

Hämokulttest<br />

nach GOP 01734 im<br />

Alter ab 55 Jahre alle<br />

zwei Jahre, wenn keine<br />

Koloskopie<br />

Neues Ultraschall-<br />

Screening in der<br />

Mutterschaftsvorsorge<br />

zusätzlich zur<br />

GOP 01770<br />

ab 01.07.<strong>2013</strong><br />

Screening auf<br />

Gestationsdiabetes<br />

GOP 01776<br />

GOP 01777<br />

GOP 01812<br />

ab 01.07.<strong>2013</strong><br />

Seite 2 von 7<br />

RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc


Unter der Fragestellung, ob die GOP 02310 auch berechnungsfähig<br />

ist, wenn drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte (A-P-K)<br />

stattgefunden haben, ohne in jedem Falle eine sekundär heilende<br />

Wunde zu versorgen, müssen wir an dieser Stelle auf den obligaten<br />

Leistungsinhalt verweisen.<br />

Erfolgt eine sekundäre Wundversorgung und Abrechnung nach<br />

GOP 02310, ist zu jedem A-P-K die Wundversorgung obligat.<br />

Bei der Prüfung der Präventionsleistungen in den unterschiedlichen<br />

Arztgruppen haben wir vermehrt feststellen müssen, dass bei<br />

Abrechnung ausschließlich eines Behandlungstages im Behandlungsfall<br />

z.B. neben dem Hautkrebs-Screening nach GOP 01745 oder der<br />

J1-Untersuchung nach GOP 01720 ohne Dokumentation einer<br />

kurativen Diagnose für den Patienten eine Grund- bzw. Versichertenpauschale<br />

abgerechnet wurde.<br />

Berücksichtigen Sie bitte, dass bei ausschließlich präventiver<br />

Behandlung die Abrechnung einer Grund- bzw. Versichertenpauschale<br />

entfällt. Da es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt,<br />

bitten wir Sie um ordnungsgemäße Abrechnung. Dokumentieren Sie<br />

im Falle einer gleichzeitigen kurativen Behandlung bitte den<br />

entsprechenden ICD-Code.<br />

Erleichtern Sie uns die Prüfung und ggf. Nachfragen in Ihrer Praxis.<br />

Aus gegebener Veranlassung möchten wir auf ein Urteil des<br />

Sozialgerichts Magdeburg verweisen (S 1 KA 1/11), in dem die<br />

Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 03212 geklärt wurden.<br />

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch haben Krankenkassen<br />

die dortige Argumentation aufgegriffen und nach Prüfung mehrerer<br />

Quartale festgestellt, dass nicht in jedem der vier Quartale vorher eine<br />

medizinische Versorgung stattgefunden hat.<br />

Entsprechend dem Leistungsinhalt der GOP 03212 ist eine<br />

Krankheit dann schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens<br />

ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt<br />

wurde (Dauerbehandlung) und die in der Richtlinie des G-BA<br />

aufgeführten Behandlungsmerkmale vorhanden sind.<br />

Die Dauerbehandlung eines Patienten kann durch mehrere Ärzte in<br />

den verschiedenen Versorgungsebenen ambulant, auch sektorenübergreifend<br />

erfolgen und nicht in jedem Fall von ein und demselben<br />

Arzt.<br />

Wir empfehlen Ihnen, im Zweifel der vorangegangenen<br />

Dauerbehandlung durch gezielte Nachfragen beim Patienten zu<br />

ermitteln, ob im Beurteilungszeitraum und Abrechnungsquartal der<br />

GOP 03212 eine schwerwiegende chronische Erkrankung nach dem<br />

Inhalt der Richtlinie vorliegt.<br />

Bitte nehmen Sie einen Vermerk in der Patientenakte auf, den Sie im<br />

Einzelfall vorhalten können.<br />

Vor einem Jahr wurden im EBM neue Gebührenordnungspositionen<br />

für die Hörgeräteversorgung eingeführt.<br />

Wir stellen in der Abrechnungsprüfung fest, dass die<br />

Abrechnungseinschränkung der GOP 09374 auf zweimal im<br />

Krankheitsfall von den HNO Ärzten nicht berücksichtigt wird.<br />

Wir kommen nicht umhin, eine ersatzlose Streichung vorzunehmen,<br />

da die Untersuchung der Ton-/Sprachaudiometrie im freien Schallfeld<br />

unter Benutzung von Hörgeräten in einem schallisolierten Raum<br />

durchgeführt wurde und somit unsererseits eine Umsetzung in die<br />

GOP 09320 bzw. 09321 ausscheidet.<br />

Behandlung einer<br />

sekundär heilenden<br />

Wunde mit drei<br />

persönlichen A-P-K<br />

GOP 02310<br />

Versichertenpauschale<br />

aus Abschnitt 3 oder 4<br />

sowie<br />

Grundpauschale<br />

aus Abschnitt 10<br />

neben Prävention nur<br />

mit kurativer Diagnose<br />

im BHF<br />

Zusatzpauschale<br />

bei chronischer<br />

Erkrankung nach<br />

Richtlinie des G-BA<br />

GOP 03212<br />

GOP 09374 für die<br />

Nachsorge bei<br />

Hörgeräteverordnung<br />

nur zweimal im<br />

Krankheitsfall<br />

Seite 3 von 7<br />

RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc


Bei schmerztherapeutischen Injektionstechniken nach EBM-Ziffer<br />

30724 und 30731 werden neben Lokalanästhetika auch<br />

Kortikosteroide (vorwiegend Kristallsuspensionen) mit den Wirkstoffen<br />

Triamcinolon, Dexamethason oder Betamethason verwendet. Die genannten<br />

Wirkstoffe sind nicht zum Einsatz an neuralen Strukturen zugelassen.<br />

Die Anwendungsgebiete umfassen in der Regel intraartikuläre<br />

Injektionen bei chronisch entzündlichen Gelenkerkrankungen und<br />

Infiltrationen bei Bursitiden, Tendinitiden, Tendovaginitiden.<br />

Demnach ist der Einsatz von Kortikosteroiden beispielsweise bei der<br />

intraartikulären Injektion in die Facettengelenke von der Zulassung<br />

abgedeckt.<br />

Auch eine Mischung von Lokalanästhetika und Kortikosteroiden stellt<br />

in der periradikulären, epiperineuralen und epiduralen Applikation<br />

einen Off-Labe-Use dar. Die GOP 30724 und 30731 können hierfür<br />

nicht zu Lasten der GKV durchgeführt und abgerechnet werden.<br />

(Anlehnung an eine aktuelle KBV-Information)<br />

Zur Abrechnung von ambulanten Operationen nach dem Abschnitt 31<br />

möchten wir nochmals auf die Präambel 2.1 Punkt 10 im Anhang 2<br />

des EBM verweisen. Die Berechnung eines OPS-Codes mit dem<br />

<br />

Befund und unter Vorhaltung der Histologie gegeben.<br />

Unter Berücksichtigung der Größenbestimmung von mehr als 4 cm²<br />

oder 1 cm³ ist gemäß 4.3.7 der Allg. Best. im EBM z.B. die radikale<br />

und ausgedehnte Exision von erkranktem Gewebe an Haut und<br />

Unterhaut: primärer Wundverschluss: Rücken, trotz Histographie<br />

bei gutartigem Befund, nur die GOP 31101 (OPS 5-895.2a)<br />

ansatzfähig, nicht aber die GOP 31102 (OPS 5-895.1a).<br />

Aufgrund der gehäuften Nachfragen zu den OPS-Prozeduren war<br />

trotz Hinweis im letzten Abrechnungsrundschreiben diese Regelung<br />

der Abrechnung von ambulanten Operationen mit Vermerk<br />

<br />

nicht ausreichend erläutert worden.<br />

Der G-BA hat für die Osteodensitometrie, als anerkannte<br />

Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen<br />

Versorgung, die Indikationen neu gefasst und im Bundesanzeiger am<br />

10. Mai <strong>2013</strong> veröffentlicht.<br />

Sie ist mittels einer zentralen DXA-Messung für alle Patienten, bei<br />

denen der Verdacht auf eine Osteoporose besteht, berechnungsfähig<br />

und kann zur Optimierung der Therapieentscheidung frühestens<br />

nach fünf Jahren wiederholt werden. Eine frühere Untersuchung ist<br />

nur aufgrund besonderer therapierelevanter Befunde geboten.<br />

Die Aufnahme einer dem Inhalt entsprechenden GOP im EBM ist erst<br />

zum 1. Januar 2014 geplant, so dass die Osteodensitometrie nach<br />

neuer Richtlinie nur auf dem Wege der Kostenerstattung nach<br />

GOÄ mit Hinweis auf die DXA-Messung/Indikation vom Patienten<br />

zu bezahlen ist. Die Erstattung erfolgt durch seine Krankenkasse.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Die GOP 34600 im EBM ist mittels Photonenabsorptions-Technik,<br />

ggf. auch CT-gestützt, weiterhin nach alter Richtlinie nur<br />

berechnungsfähig, wenn die Untersuchung bei Patienten erfolgte, die<br />

eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben<br />

und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und<br />

klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose<br />

besteht. Eine Einschränkung ausschließlich auf die zentrale DXA-<br />

Messung ist hier nicht gegeben.<br />

Einsatz von<br />

Kortikosteroiden bei<br />

schmerztherapeutischen<br />

Injektionstechniken<br />

GOP 30724<br />

GOP 30731<br />

ambulante Operationen<br />

nach GOP 31102<br />

<br />

<br />

malignem Befund<br />

Knochendichtemessung<br />

für neue Indikationen<br />

nach GOÄ und nicht<br />

nach GOP 34600<br />

berechnungsfähig<br />

Seite 4 von 7<br />

RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc


Der Bewertungsausschuss hat mit Beschluss zum 1. Juli <strong>2013</strong> die<br />

Dialysesachkosten nach GOP 4<strong>08</strong>23 bis 4<strong>08</strong>38 im Abschnitt<br />

40.14 des EBM neu definiert und bewertet. Die GOP 4<strong>08</strong>00<br />

bis 4<strong>08</strong>13 wurden gestrichen.<br />

Nicht geändert wurden die Dialyseleistungen für Patienten bis zum<br />

18. Lebensjahr nach GOP 4<strong>08</strong>20 4<strong>08</strong>22. Unverändert bleiben<br />

derzeit auch die Vergütungssätze, die für das KfH und für das DTZ<br />

mit den Kassen vereinbart wurden.<br />

Der Beschluss wurde im Deutschen Ärzteblatt Heft 15 am 12. April<br />

<strong>2013</strong> veröffentlicht.<br />

Die Ärzte, die von der Neuregelung betroffen sind, wurden informiert.<br />

Wir wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sanofi-Pasteur MSD<br />

die Produktion der Monoimpfstoffe gegen Masern und gegen Röteln<br />

eingestellt hat und die im Großhandel befindlichen Chargen für Röteln<br />

im März <strong>2013</strong> und Masern im April <strong>2013</strong> verfallen sind. Prüfen Sie<br />

bitte Ihre Impfstoffe. Ein neuer Monoimpfstoff ist seit 1. Juni <strong>2013</strong> nur<br />

gegen Masern erhältlich.<br />

Demzufolge ist die Einzelimpfung Röteln nach GOP 89123 nicht<br />

mehr abrechnungsfähig. Alternativ stehen MMR-Impfstoffe zur<br />

Verfügung unter Abrechnung der Dreifachimpfung nach GOP 89301.<br />

An dieser Stelle geht ein Hinweis an die Notfallambulanzen, die im<br />

Verletzungsfall bei Vorlage eines Impfzertifikates bzw.<br />

Notfallimpfzertifikates bei Erwachsenen derzeit vorrangig die Tetanus-<br />

Diphtherie-Impfung durchführen und nach GOP 89201 abrechnen.<br />

Entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird<br />

für Erwachsene empfohlen, bei der nächst fälligen Tetanus-<br />

Impfung einmalig die Dreifachimpfung Td-ap durchzuführen.<br />

Demzufolge sollten auch die Ärzte in den Notfallambulanzen unter<br />

Berücksichtigung der Vorschriften in der SI-RL prüfen, ob, Einzelfälle<br />

ausgenommen, eine Indikation zur Durchführung der<br />

Dreifachimpfung Td-ap nach GOP 89303 besteht.<br />

Rückwirkend zum 1. April <strong>2013</strong> wurde mit der AOK Nordost der<br />

Betreuungsstrukturvertrag angepasst, so dass für den Haus- und<br />

Facharztbereich gleichermaßen eine Diagnoseliste zur<br />

Vergütung der betreuungsintensiven Patienten je gesicherter<br />

<br />

Diese Pauschale ist bis maximal viermal pro Patient und Quartal<br />

vergütungsfähig und wird bei den betreffenden Diagnosen von der<br />

KVMV automatisch hinzugesetzt. Im Honorarbescheid erfolgt die<br />

<br />

<br />

Häufigkeit der Diagnose / pro Patient.<br />

Die Diagnoseliste zur Prüfung der eigenen<br />

Patientendokumentation steht unter www.kvmv.de Verträge und<br />

Vereinbarungen Betreuungsstrukturverträge zur Verfügung.<br />

Patienten, die im Bereitschaftsdienst versorgt werden müssen,<br />

erhalten grundsätzlich den Durchschlag des Notfallscheines<br />

Muster 19 (Teil b) in die Hand. Bitte berücksichtigen Sie, dass dieser<br />

Vordruck ordnungsgemäß mit dem Stempel des Arztes zu<br />

versehen ist. Im Einzelfall gibt es Rückfragen vom<br />

weiterbehandelnden Arzt, die ohne Stempel mit Vermerk der<br />

Telefonnummer nicht an den Bereitschaftsarzt gerichtet werden<br />

können. Hier bitten uns Ärzte, diesen Hinweis weiterzugeben.<br />

Dialysesachkosten<br />

nach<br />

Abschnitt 40.14 EBM<br />

ab 01.07.<strong>2013</strong><br />

neu definiert<br />

Monoimpfstoff<br />

Röteln wird nicht mehr<br />

produziert<br />

GOP 89123 entfällt<br />

im Verletzungsfall<br />

nach SI-RL<br />

vorzugsweise<br />

Td-ap Impfung<br />

GOP 89303<br />

Betreuungsstrukturvertrag<br />

AOK NO<br />

ab 01.04.<strong>2013</strong><br />

einheitliche Regelung<br />

Haus- und Fachärzte<br />

GOP 90050<br />

Muster 19<br />

Durchschlag (Teil b)<br />

bei Behandlung im<br />

Bereitschaftsdienst mit<br />

Stempel versehen<br />

Seite 5 von 7<br />

RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc


Im letzten Abrechnungsrundschreiben haben wir Sie darüber<br />

informiert, dass Ärzte, die das Überweisungsverfahren nutzen, eine<br />

Rückinformation benötigen, um ärztliche Maßnahmen zur<br />

Weiterbehandlung des Patienten festzulegen.<br />

Aufgrund der Information bitten uns nun die Ärzte, die die<br />

Überweisung erhalten, um den Hinweis, dass die Überweisungsscheine<br />

ordnungsgemäß vom Hausarzt auszufüllen sind, d.h. mit<br />

Diagnose, Verdachtsdiagnose oder den notwendigen Befunden.<br />

Nicht selten wird vermutet und dann vom Patienten bestätigt, dass die<br />

angestellten nichtärztlichen Mitarbeiter in der Praxis die Überweisungsscheine<br />

ausgestellt haben.<br />

Also bitte, Ordnung muss sein. Die Ausstellung ist Aufgabe des<br />

Vertragsarztes unter Erfüllung der gesetzlichen Regelungen in den<br />

Bundesmantelverträgen § 24 (BMV-Ä) und § 27 (EKV).<br />

Zur Aufnahme einer Psychotherapie durch psychologische<br />

Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

benötigen diese den Konsiliarbericht nach<br />

Vordruckmuster 22. Wir erhalten Hinweise, dass Ärzte die<br />

Ausstellung aufgrund des enormen Aufwandes verwehren.<br />

Auch wenn der Hausarzt die GOP 01612, kalkuliert in der<br />

Versichertenpauschale, nicht gesondert abrechnen kann, sollte er im<br />

Interesse seiner Patienten und im Hinblick auf die gemeinsame<br />

Betreuung durch den Psychotherapeuten das Musters 22 als<br />

Voraussetzung für die Beantragung einer Psychotherapie ausstellen.<br />

Nach Aussage der Psychotherapeuten sind kurze, knappe Hinweise<br />

der aktuellen Beschwerden, der Differenzialdiagnose, der<br />

Medikamente und dem aktuellen körperlichen Befund völlig<br />

ausreichend und vereinfachen damit die Ausstellung des Musters 22.<br />

Die <strong>Kassenärztliche</strong> Bundesvereinigung hat uns darüber informiert,<br />

dass das Leistungs- und Gebührenverzeichnis zum Vertrag der<br />

Ärzte/Unfallversicherungsträger (UV-GOÄ) angepasst wurde.<br />

Ab 1. April <strong>2013</strong> kann die Fertigung von Fotos im Hautarztverfahren<br />

und in der dermatologischen Begutachtung nach <strong>Nr</strong>. 196 in<br />

, unabhängig von der Anzahl der Fotos, abgerechnet<br />

werden.<br />

Ab 1. Juni <strong>2013</strong> wurde die besondere Heilbehandlung nach<br />

<br />

<br />

Weitere Anpassungen erfolgten bei den Zuschlägen nach <strong>Nr</strong>. 2382<br />

und 2404. Darüber hinaus wurde die Leistungslegende der <strong>Nr</strong>. 2001<br />

<br />

Messung magnetisch ovozierter Potenziale (MEP) ergänzt.<br />

Die Veröffentlichungen der Beschlüsse erfolgten im Dt. Ärzteblatt<br />

Heft 11 vom 15. März <strong>2013</strong> und Heft 23-24 vom 10. Juni <strong>2013</strong>.<br />

Überweisungsscheine<br />

Muster 6<br />

ordnungsgemäß<br />

ausfüllen<br />

Muster 22<br />

Konsiliarbericht vor<br />

Aufnahme einer<br />

Psychotherapie<br />

GOP 01612<br />

UV-GOÄ<br />

Änderungen des<br />

Leistungs- und<br />

Gebührenverzeichnisses<br />

zum<br />

01.04.<strong>2013</strong> und<br />

01.06.<strong>2013</strong><br />

Wir möchten kurz auf eine Ergänzung unserer Grünen Erklärung<br />

verweisen, wonach die Teilnahme an Modellvorhaben oder<br />

sonstige Versorgungsformen, wozu auch Verträge zur integrierten<br />

Versorgung zählen, anzuzeigen ist.<br />

Gemeint sind hierbei unter anderem Verträge mit einem Krankenhaus<br />

zur Erbringung ambulanter Operationen oder sonstiger Leistungen,<br />

die als vertragsärztliche Leistungen nicht über die <strong>Kassenärztliche</strong><br />

<strong>Vereinigung</strong> abgerechnet werden.<br />

Änderung der Grünen<br />

Erklärung zur Angabe<br />

besonderer Verträge<br />

Abschließend bittet uns die Abteilung Sicherstellung und die Vertragsabteilung um folgende<br />

Mitteilungen an Sie:<br />

Seite 6 von 7<br />

RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc


Gewährung von fallzahlabhängigen Sicherstellungszuschlägen in von Unterversorgung<br />

bedrohten Bereichen<br />

Bereits seit dem Jahr 20<strong>08</strong> konnten in einigen Landesteilen aufgrund einer drohenden<br />

Unterversorgung für den hausärztlichen Versorgungsbereich Sicherstellungszuschläge in Höhe von<br />

10,- <br />

abgerechnet wurde. Grundlage für diese Zahlungen bildeten Beschlüsse des Landesausschusses<br />

in Umsetzung der Bedarfsplanungsrichtlinie. Aufgrund einer Neufassung der<br />

Bedarfsplanungsrichtlinie war es nunmehr erforderlich, dass der Landesausschuss sich noch<br />

einmal mit der Feststellung einer drohenden Unterversorgung befasst. Glücklicherweise ist es in<br />

diesem Rahmen gelungen, gemeinsam mit den Kassen eine Lösung zu finden, die es uns auch<br />

weiterhin ermöglicht, Sicherstellungszuschläge zu gewähren, um der besonders schwierigen<br />

Versorgungssituation in einigen Landesteilen angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings hat sich<br />

der Zuschnitt der für die hausärztliche Versorgung maßgeblichen Planungsbereiche geändert<br />

(anstelle der bisherigen Kreise erfolgte eine kleinräumigere Unterteilung in so genannte<br />

Mittelbereiche). Deshalb besteht die Möglichkeit, dass einzelne Praxen den Zuschlag, den sie in<br />

der Vergangenheit bekommen haben, zukünftig nicht mehr erhalten werden, so lange für den<br />

jeweiligen Bereich keine drohende Unterversorgung mehr besteht. Demgegenüber gibt es auch<br />

Bereiche, die bislang keine Zahlungen erhalten haben, zukünftig aber Sicherstellungszuschläge<br />

erhalten können. Weitere Informationen zur Umsetzung der neuen Bedarfsplanung und<br />

insbesondere zu den Bereichen mit festgestellter drohender Unterversorgung erhalten Sie in der<br />

Juli-Ausgabe des KV-Journals.<br />

Honorarverteilungsmaßstab ab 1. Juli <strong>2013</strong><br />

Am vergangenen Samstag hat die Vertreterversammlung der KVMV die beigefügte Anlage zum<br />

HVM beschlossen. Die Anlage tritt am 1. Juli <strong>2013</strong> in Kraft. Die seit dem 1. Januar <strong>2013</strong> gültigen<br />

Regelungen zur Honorarverteilung bleiben grundsätzlich bestehen und werden lediglich in wenigen<br />

Punkten modifiziert. Die Anlage zum HVM versteht sich dabei als Übergangsregelung bis zu der für<br />

das 4. Quartal <strong>2013</strong> angekündigten Anpassung des EBM. Die Einführung des neuen EBM der<br />

Hausärzte bzw. der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) sowie die Anpassung<br />

der Trennung zwischen Haus- und Fachärzten erfordern dann eine grundsätzliche Überarbeitung<br />

des HVM. Zur Stärkung der fachärztlichen Grundversorgung sollen bis zur Einführung der PFG die<br />

für das Jahr <strong>2013</strong> erzielten Vergütungszuwächse asymmetrisch auf die Fachgruppen verteilt<br />

werden. Die Fachgruppenkontingente aller Fachärzte werden dabei um die Steigerung der<br />

diagnosebezogenen Veränderungsrate (1,6361 %) sowie die Anpassung des<br />

Orientierungspunktwertes (0,9 %) erhöht. Alle weiteren mit den Krankenkassen vereinbarten<br />

Zuwächse werden in Abhängigkeit von den durchschnittlich erzielten Überschüssen der jeweiligen<br />

Arztgruppen verteilt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.<br />

Auf unserer Internetseite www.kvmv.de Satzungen und<br />

Richtlinien der KVMV Informationen bereit.<br />

Die Mitarbeiter der Vertragsabteilung stehen Ihnen für Rückfragen unter der Telefonnummer 0385<br />

7431-217 gern zur Verfügung.<br />

Ihre Abrechnungsunterlagen des 2. Quartals <strong>2013</strong> können Sie, wie gewohnt, zur normalen<br />

Geschäftszeit an folgenden Tagen abgeben:<br />

01.07.<strong>2013</strong> 04.07.<strong>2013</strong> 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

05.07.<strong>2013</strong> 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr<br />

<strong>08</strong>.07.<strong>2013</strong> 10.07.<strong>2013</strong> 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

Die Online-Abrechnung kann bis zum 10. Juli <strong>2013</strong> ohne Zeitvorgaben übermittelt werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Gläser<br />

Abteilungsleiterin<br />

Seite 7 von 7<br />

RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc


Anlage 1 zum RS 8/<strong>2013</strong><br />

<strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />

Vertragsabteilung<br />

Vorgaben der KBV zur Vergütung von Laborleistungen<br />

Abstaffelungsquote 2. Halbjahr <strong>2013</strong><br />

KVMV<br />

Die <strong>Kassenärztliche</strong> Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen<br />

der Laboratoriumsmedizin beschlossen. Die Vorgaben dienen der bundesweiten<br />

Vereinheitlichung der Vergütung dieser Leistungen. Zur Glättung der Schwankungen der Abstaffelungsquote<br />

für die Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen wird je Halbjahr eine<br />

Gesamtquote vorgegeben. Die bundeseinheitliche Abstaffelungsquote „Q“ wird von der KBV<br />

ermittelt und beträgt 91,81 Prozent für das 2. Halbjahr <strong>2013</strong>.<br />

Dabei ist zu beachten, dass derzeit Anpassungen des Teils E der KBV-Vorgaben mit Inkrafttreten<br />

zum 1. Oktober <strong>2013</strong> beraten werden, die zu einer neuen Abstaffelungsquote für das 4.<br />

Quartal <strong>2013</strong> führen könnten. Nach Beschlussfassung durch die KBV werden wir Sie gesondert<br />

informieren.<br />

Die Vergütung der Leistungen und Kostenpauschalen erfolgt gemäß § 5 Ziffer 1 HVM.<br />

Ergänzende Regelungen gelten für die Vergütung der Kostenerstattungen des Kapitels<br />

32.3 EBM der in unten aufgeführter Tabelle genannten Gruppen. Diese sollen neben der Abstaffelungsquote<br />

„Q“ auch einer Budgetierung auf Basis von Referenzfallwerten unterliegen.<br />

Die Höhe der Budgets ergibt sich für das 2. Halbjahr <strong>2013</strong> gemäß den Vorgaben der KBV aus<br />

dem Produkt des für die Arztgruppe vorgegebenen, mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote<br />

Q multiplizierten Referenzfallwertes und der Zahl der Behandlungsfälle des Abrechnungsquartals<br />

der Arztpraxis.<br />

Gruppe<br />

Mit Quote „Q“ multiplizierter<br />

Referenzfallwert<br />

Rheumatologen, Endokrinologen 36,72 €<br />

Nuklearmediziner, Hämatologen 19,28 €<br />

Dermatologen, Gynäkologen, Pneumologen und Urologen 3,67 €<br />

Notfallambulanzen an Krankenhäusern 3,67 €<br />

Hier ist ebenfalls zu beachten, dass die laufenden Beratungen zur Anpassung der KBV-<br />

Vorgaben Teil E zu Änderungen für das 4. Quartal <strong>2013</strong> führen können.<br />

Es besteht die Möglichkeit, die Referenzfallwerte zu modifizieren bzw. die Budgetierung auszusetzen.<br />

Diese Ausnahmen sind durch den Arzt zu beantragen.<br />

Eine Ausnahmeregelung kann bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheids<br />

beantragt werden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist der Zugang<br />

bei der KVMV.<br />

Die vollständige KBV-Vorgabe finden Sie als Link unter www.kvmv.de -> Recht/Verträge -><br />

Satzungen und Richtlinien -> Honorarverteilungsmaßstab.<br />

Für Fragen steht Ihnen in der Vertragsabteilung Silke Schlegel (Tel.: 0385 7431 217) gern zur<br />

Verfügung.<br />

13.06.13 Seite 1 von 1<br />

G:\Daten\Honorar\KVMV\Q_133\DB\Arzt\Anlage1_RS_8_13_Labor_<strong>2013</strong>HJ2 - Stand <strong>2013</strong>-06-13.doc


Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Stand: 6. Juni <strong>2013</strong><br />

Anlage zum<br />

Honorarverteilungsmaßstab<br />

(HVM) gemäß § 87b SGB V<br />

der<br />

<strong>Kassenärztliche</strong>r <strong>Vereinigung</strong><br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KVMV)<br />

mit Gültigkeit ab dem 01.07.<strong>2013</strong><br />

in der Beschlussfassung<br />

der Vertreterversammlung der KVMV<br />

vom 15. Juni <strong>2013</strong><br />

Vorbehaltlich der Benehmensherstellung mit den<br />

Landesverbänden der Krankenkassen und den<br />

Ersatzkassen<br />

G:\Daten\VA\HVM_ARL\VV <strong>2013</strong>-06-15\HVM\Anlage zum HVM idF VV <strong>2013</strong>-06-15 - Stand <strong>2013</strong>-06-06_final.doc<br />

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Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Stand: 6. Juni <strong>2013</strong><br />

§ 1<br />

Präambel<br />

Nach aktueller Beschlusslage des Bewertungsausschusses (BA) bzw. der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

Bundesvereinigung (KBV) treten maßgebliche Änderungen des<br />

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und Änderungen der Vorgaben der<br />

<strong>Kassenärztliche</strong>n Bundesvereinigung (KBV) gemäß § 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung<br />

frühestens zum 01.10.<strong>2013</strong> in Kraft. Zu den maßgeblichen EBM-<br />

Änderungen zählen z. B. die Weiterentwicklung des hausärztlichen EBM sowie<br />

im fachärztlichen Versorgungsbereich die Aufnahme einer Pauschale für die<br />

fachärztliche Grundversorgung. Diese Änderungen sollen insbesondere der Stärkung<br />

und Förderung der haus- und fachärztlichen Grundversorgung dienen. Hinsichtlich<br />

der Änderungen der KBV-Vorgaben ist beispielhaft die geplante Umstellung<br />

des Trennungsbeschlusses auf feste Eurobeträge hervorzuheben.<br />

Bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung durch den BA bzw. die KBV und<br />

einer hierauf basierenden Beschlussfassung der Vertreterversammlung der<br />

KVMV zur Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabes gilt der Honorarverteilungsmaßstab<br />

in der Beschlussfassung der Vertreterversammlung der KVMV<br />

vom 15.12.2012 mit den Anpassungen bzw. Ergänzungen nach dieser Anlage<br />

fort.<br />

§ 2<br />

Vergütung innerhalb des hausärztlichen Versorgungsbereiches<br />

1. Arztgruppen- und Verteilungskontingente<br />

Die Vergütung der nachfolgend aufgeführten Arztgruppen erfolgt entsprechend<br />

nachstehender Tabelle zusammengefasst in Verteilungskontingenten (VK).<br />

zugehörige AG-<strong>Nr</strong>n. gem. Anlage<br />

VK-<strong>Nr</strong>. Verteilungskontingent (Honorargruppe) zu § 6 Ziffer 1 a)<br />

501 Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten 101<br />

502 Kinderärzte 102 und 170<br />

Die Arztgruppen- und Verteilungskontingente werden in Analogie zu § 8 Ziffer 2<br />

HVM gebildet. Hierbei finden die prozentualen Arztgruppenanteile aus der Anlage<br />

zu § 8 Ziffer 2 des HVM Anwendung. Die Arztgruppenanteile werden dabei<br />

um die im Jahr 2012 innerhalb des gemeinsamen Verteilungskontingentes des<br />

hausärztlichen Versorgungsbereichs zwischen den einzelnen Arztgruppen verlagerten<br />

Vergütungsbestandteile angepasst.<br />

2. Auszahlungspunktwerte<br />

Die Ermittlung der Auszahlungspunktwerte erfolgt in Analogie zu § 8 Ziffer 4<br />

HVM getrennt für die Verteilungskontingente nach Ziffer 1.<br />

G:\Daten\VA\HVM_ARL\VV <strong>2013</strong>-06-15\HVM\Anlage zum HVM idF VV <strong>2013</strong>-06-15 - Stand <strong>2013</strong>-06-06_final.doc<br />

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Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Stand: 6. Juni <strong>2013</strong><br />

§ 3<br />

Vergütung innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereiches<br />

1. Asymmetrische Verteilung des Honorarzuwachses <strong>2013</strong><br />

Die sich auf der Grundlage der Vereinbarung über die Vergütung vertragsärztlicher<br />

Leistungen im Jahr <strong>2013</strong> gemäß § 87a SGB V (Vergütungsvereinbarung<br />

<strong>2013</strong>) gegenüber dem Vorjahr ergebenden Vergütungszuwächse werden soweit<br />

sie nicht auf die diagnosebezogene Veränderungsrate von 1,6361 % bzw. die<br />

Anpassung des Orientierungswertes von 0,9% zurückzuführen sind, im Rahmen<br />

eines Vorwegabzuges in Analogie zu § 8 Ziffer 1 a)ff separiert. Entsprechende<br />

Vergütungsvolumen werden nach Berücksichtigung der Regelungen des § 9 Ziffer<br />

5 HVM den Arztgruppenkontingente gemäß § 8 Ziffer 2 HVM asymmetrisch<br />

zugeführt.<br />

Zur Aufteilung auf die Arztgruppen werden im Rahmen der jeweiligen Quartalsabrechnung<br />

die sich aus dem ZI-Praxis-Panel (Jahresbericht 2011 1 , Wirtschaftliche<br />

Situation und Rahmenbedingungen in der vertragsärztlichen Versorgung<br />

der Jahre 2007 bis 2009) ergebenden prozentualen Kostensätze den<br />

durchschnittlichen Umsätzen (vor asymmetrischer Verteilung der Zuwächse) gegenübergestellt.<br />

Soweit eine Arztgruppe hiernach den durchschnittlichen Gewinn<br />

aller Arztgruppen des fachärztlichen Versorgungsbereichs (VK-<strong>Nr</strong>. 601-615) unterschreitet,<br />

erhält sie entsprechend ihrer Differenz zum durchschnittlichen Gewinn<br />

eine anteilige Erhöhung ihres Kontingentes aus dem Vorwegabzug nach<br />

Satz 1.<br />

2. Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 302. Sitzung zur extrabudgetären<br />

Vergütung nephrologischer Leistungen i. V. m. Zweitem Abschnitt,<br />

Ziffer 1.1 der Vergütungsvereinbarung <strong>2013</strong><br />

Die Anlage zu § 6 Ziffer 3 HVM wird für die nachfolgenden Arztgruppen wie folgt<br />

angepasst.<br />

RLV-Fallwerte nach Altersklassen ab 1. Juli <strong>2013</strong><br />

AG- Arztgruppen AKL 0-5 AKL 6-59 AKL ab60<br />

<strong>Nr</strong>.<br />

111 Internisten ohne Schwerpunkt <br />

150 Internisten (Nephrologie) <br />

Entsprechend den Vorgaben der <strong>Kassenärztliche</strong>n Bundesvereinigung gemäß<br />

§ 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong>en<br />

vom 16.05.<strong>2013</strong> zur Ausdeckelung der nephrologischen Leistungen erfolgt<br />

der Abzug des gesamtvertraglich vereinbarten Ausdeckelungsbetrags nach<br />

der Trennung im jeweiligen Versorgungsbereich. Innerhalb der Versorgungsbereiche<br />

erfolgt der Abzug anteilig aus den betreffenden Arztgruppenkontingenten.<br />

1 Soweit für einzelne Arztgruppen für 2011 keine Werte vorliegen, wird der entsprechende Wert aus<br />

dem ZI-Praxis-Panel 2010 verwendet.<br />

G:\Daten\VA\HVM_ARL\VV <strong>2013</strong>-06-15\HVM\Anlage zum HVM idF VV <strong>2013</strong>-06-15 - Stand <strong>2013</strong>-06-06_final.doc<br />

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Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab Stand: 6. Juni <strong>2013</strong><br />

3. Neuropsychiatrische / neurologische Polysomnographie<br />

Die Vergütung der neuropsychiatrischen / neurologischen Polysomnographie erfolgt<br />

in Analogie zu § 8 Ziffer 1 HVM mit dem Orientierungspunktwert (3,5363 Ct.)<br />

als Vorwegabzug im fachärztlichen Versorgungsbereich. Das nach § 8 Ziffer 5<br />

HVM zu bildende Teilbudget wird um die entsprechenden Leistungen (Basis<br />

2010) bereinigt.<br />

G:\Daten\VA\HVM_ARL\VV <strong>2013</strong>-06-15\HVM\Anlage zum HVM idF VV <strong>2013</strong>-06-15 - Stand <strong>2013</strong>-06-06_final.doc<br />

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