Rundschreiben Nr. 08/2013 - Kassenärztliche Vereinigung ...
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Bei schmerztherapeutischen Injektionstechniken nach EBM-Ziffer<br />
30724 und 30731 werden neben Lokalanästhetika auch<br />
Kortikosteroide (vorwiegend Kristallsuspensionen) mit den Wirkstoffen<br />
Triamcinolon, Dexamethason oder Betamethason verwendet. Die genannten<br />
Wirkstoffe sind nicht zum Einsatz an neuralen Strukturen zugelassen.<br />
Die Anwendungsgebiete umfassen in der Regel intraartikuläre<br />
Injektionen bei chronisch entzündlichen Gelenkerkrankungen und<br />
Infiltrationen bei Bursitiden, Tendinitiden, Tendovaginitiden.<br />
Demnach ist der Einsatz von Kortikosteroiden beispielsweise bei der<br />
intraartikulären Injektion in die Facettengelenke von der Zulassung<br />
abgedeckt.<br />
Auch eine Mischung von Lokalanästhetika und Kortikosteroiden stellt<br />
in der periradikulären, epiperineuralen und epiduralen Applikation<br />
einen Off-Labe-Use dar. Die GOP 30724 und 30731 können hierfür<br />
nicht zu Lasten der GKV durchgeführt und abgerechnet werden.<br />
(Anlehnung an eine aktuelle KBV-Information)<br />
Zur Abrechnung von ambulanten Operationen nach dem Abschnitt 31<br />
möchten wir nochmals auf die Präambel 2.1 Punkt 10 im Anhang 2<br />
des EBM verweisen. Die Berechnung eines OPS-Codes mit dem<br />
<br />
Befund und unter Vorhaltung der Histologie gegeben.<br />
Unter Berücksichtigung der Größenbestimmung von mehr als 4 cm²<br />
oder 1 cm³ ist gemäß 4.3.7 der Allg. Best. im EBM z.B. die radikale<br />
und ausgedehnte Exision von erkranktem Gewebe an Haut und<br />
Unterhaut: primärer Wundverschluss: Rücken, trotz Histographie<br />
bei gutartigem Befund, nur die GOP 31101 (OPS 5-895.2a)<br />
ansatzfähig, nicht aber die GOP 31102 (OPS 5-895.1a).<br />
Aufgrund der gehäuften Nachfragen zu den OPS-Prozeduren war<br />
trotz Hinweis im letzten Abrechnungsrundschreiben diese Regelung<br />
der Abrechnung von ambulanten Operationen mit Vermerk<br />
<br />
nicht ausreichend erläutert worden.<br />
Der G-BA hat für die Osteodensitometrie, als anerkannte<br />
Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen<br />
Versorgung, die Indikationen neu gefasst und im Bundesanzeiger am<br />
10. Mai <strong>2013</strong> veröffentlicht.<br />
Sie ist mittels einer zentralen DXA-Messung für alle Patienten, bei<br />
denen der Verdacht auf eine Osteoporose besteht, berechnungsfähig<br />
und kann zur Optimierung der Therapieentscheidung frühestens<br />
nach fünf Jahren wiederholt werden. Eine frühere Untersuchung ist<br />
nur aufgrund besonderer therapierelevanter Befunde geboten.<br />
Die Aufnahme einer dem Inhalt entsprechenden GOP im EBM ist erst<br />
zum 1. Januar 2014 geplant, so dass die Osteodensitometrie nach<br />
neuer Richtlinie nur auf dem Wege der Kostenerstattung nach<br />
GOÄ mit Hinweis auf die DXA-Messung/Indikation vom Patienten<br />
zu bezahlen ist. Die Erstattung erfolgt durch seine Krankenkasse.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Die GOP 34600 im EBM ist mittels Photonenabsorptions-Technik,<br />
ggf. auch CT-gestützt, weiterhin nach alter Richtlinie nur<br />
berechnungsfähig, wenn die Untersuchung bei Patienten erfolgte, die<br />
eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben<br />
und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und<br />
klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose<br />
besteht. Eine Einschränkung ausschließlich auf die zentrale DXA-<br />
Messung ist hier nicht gegeben.<br />
Einsatz von<br />
Kortikosteroiden bei<br />
schmerztherapeutischen<br />
Injektionstechniken<br />
GOP 30724<br />
GOP 30731<br />
ambulante Operationen<br />
nach GOP 31102<br />
<br />
<br />
malignem Befund<br />
Knochendichtemessung<br />
für neue Indikationen<br />
nach GOÄ und nicht<br />
nach GOP 34600<br />
berechnungsfähig<br />
Seite 4 von 7<br />
RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc