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Rundschreiben Nr. 08/2013 - Kassenärztliche Vereinigung ...

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Bei schmerztherapeutischen Injektionstechniken nach EBM-Ziffer<br />

30724 und 30731 werden neben Lokalanästhetika auch<br />

Kortikosteroide (vorwiegend Kristallsuspensionen) mit den Wirkstoffen<br />

Triamcinolon, Dexamethason oder Betamethason verwendet. Die genannten<br />

Wirkstoffe sind nicht zum Einsatz an neuralen Strukturen zugelassen.<br />

Die Anwendungsgebiete umfassen in der Regel intraartikuläre<br />

Injektionen bei chronisch entzündlichen Gelenkerkrankungen und<br />

Infiltrationen bei Bursitiden, Tendinitiden, Tendovaginitiden.<br />

Demnach ist der Einsatz von Kortikosteroiden beispielsweise bei der<br />

intraartikulären Injektion in die Facettengelenke von der Zulassung<br />

abgedeckt.<br />

Auch eine Mischung von Lokalanästhetika und Kortikosteroiden stellt<br />

in der periradikulären, epiperineuralen und epiduralen Applikation<br />

einen Off-Labe-Use dar. Die GOP 30724 und 30731 können hierfür<br />

nicht zu Lasten der GKV durchgeführt und abgerechnet werden.<br />

(Anlehnung an eine aktuelle KBV-Information)<br />

Zur Abrechnung von ambulanten Operationen nach dem Abschnitt 31<br />

möchten wir nochmals auf die Präambel 2.1 Punkt 10 im Anhang 2<br />

des EBM verweisen. Die Berechnung eines OPS-Codes mit dem<br />

<br />

Befund und unter Vorhaltung der Histologie gegeben.<br />

Unter Berücksichtigung der Größenbestimmung von mehr als 4 cm²<br />

oder 1 cm³ ist gemäß 4.3.7 der Allg. Best. im EBM z.B. die radikale<br />

und ausgedehnte Exision von erkranktem Gewebe an Haut und<br />

Unterhaut: primärer Wundverschluss: Rücken, trotz Histographie<br />

bei gutartigem Befund, nur die GOP 31101 (OPS 5-895.2a)<br />

ansatzfähig, nicht aber die GOP 31102 (OPS 5-895.1a).<br />

Aufgrund der gehäuften Nachfragen zu den OPS-Prozeduren war<br />

trotz Hinweis im letzten Abrechnungsrundschreiben diese Regelung<br />

der Abrechnung von ambulanten Operationen mit Vermerk<br />

<br />

nicht ausreichend erläutert worden.<br />

Der G-BA hat für die Osteodensitometrie, als anerkannte<br />

Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertragsärztlichen<br />

Versorgung, die Indikationen neu gefasst und im Bundesanzeiger am<br />

10. Mai <strong>2013</strong> veröffentlicht.<br />

Sie ist mittels einer zentralen DXA-Messung für alle Patienten, bei<br />

denen der Verdacht auf eine Osteoporose besteht, berechnungsfähig<br />

und kann zur Optimierung der Therapieentscheidung frühestens<br />

nach fünf Jahren wiederholt werden. Eine frühere Untersuchung ist<br />

nur aufgrund besonderer therapierelevanter Befunde geboten.<br />

Die Aufnahme einer dem Inhalt entsprechenden GOP im EBM ist erst<br />

zum 1. Januar 2014 geplant, so dass die Osteodensitometrie nach<br />

neuer Richtlinie nur auf dem Wege der Kostenerstattung nach<br />

GOÄ mit Hinweis auf die DXA-Messung/Indikation vom Patienten<br />

zu bezahlen ist. Die Erstattung erfolgt durch seine Krankenkasse.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Die GOP 34600 im EBM ist mittels Photonenabsorptions-Technik,<br />

ggf. auch CT-gestützt, weiterhin nach alter Richtlinie nur<br />

berechnungsfähig, wenn die Untersuchung bei Patienten erfolgte, die<br />

eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben<br />

und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und<br />

klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose<br />

besteht. Eine Einschränkung ausschließlich auf die zentrale DXA-<br />

Messung ist hier nicht gegeben.<br />

Einsatz von<br />

Kortikosteroiden bei<br />

schmerztherapeutischen<br />

Injektionstechniken<br />

GOP 30724<br />

GOP 30731<br />

ambulante Operationen<br />

nach GOP 31102<br />

<br />

<br />

malignem Befund<br />

Knochendichtemessung<br />

für neue Indikationen<br />

nach GOÄ und nicht<br />

nach GOP 34600<br />

berechnungsfähig<br />

Seite 4 von 7<br />

RS_<strong>08</strong>_<strong>2013</strong>.doc

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