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BGE 1A 195/2006 - Lärm.ch

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Tribunale federale<br />

Tribunal federal<br />

{T 0/2}<br />

<strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong><br />

<strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong> /ggs<br />

Urteil vom 17. Juli 2007<br />

I. öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Abteilung<br />

Besetzung<br />

Bundesri<strong>ch</strong>ter Féraud, Präsident,<br />

Bundesri<strong>ch</strong>ter Aemisegger, Aes<strong>ch</strong>limann,<br />

Fonjallaz, Eusebio,<br />

Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiberin S<strong>ch</strong>errer.<br />

Parteien<br />

<strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong><br />

Einwohnergemeinde Würenlos, Bes<strong>ch</strong>werdeführerin, handelnd dur<strong>ch</strong> den Gemeinderat,<br />

S<strong>ch</strong>ulstrasse 26,<br />

5436 Würenlos, dieser vertreten dur<strong>ch</strong> Fürspre<strong>ch</strong>er<br />

Dr. Peter Gysi und Re<strong>ch</strong>tsanwalt Nik. Brändli,<br />

gegen<br />

1. Erbengemeins<strong>ch</strong>aft A.________, bestehend aus:<br />

- B.________,<br />

- C.________,<br />

2. Ehepaar D.________,<br />

3. Ehepaar E.________,<br />

4. Ehepaar F.________,<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegner, alle vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwalt Ralph van den Bergh,<br />

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22,<br />

5001 Aarau,<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,<br />

und<br />

<strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong><br />

Ehepaar D.________, Bes<strong>ch</strong>werdeführer, vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwalt Ralph van<br />

den Bergh,<br />

gegen<br />

Einwohnergemeinde Würenlos, Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin, handelnd dur<strong>ch</strong> den Gemeinderat,<br />

S<strong>ch</strong>ulstrasse 26,<br />

5436 Würenlos, dieser vertreten dur<strong>ch</strong> Fürspre<strong>ch</strong>er<br />

Dr. Peter Gysi,<br />

1


Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22,<br />

5001 Aarau, Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt<br />

40, 5000 Aarau.<br />

Gegenstand<br />

Baubewilligung,<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werden gegen das Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts des<br />

Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. Mai <strong>2006</strong>.<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalt:<br />

A.<br />

Vom 5. bis 26. November 2001 lag das Baugesu<strong>ch</strong> der Einwohnergemeinde Würenlos<br />

für eine Sportanlage auf den Parzellen Nrn. 1630, 1629 und 3094 auf. Die geplante<br />

Anlage besteht aus einem Rasen- und einem Hartplatz, einer Laufbahn, einem<br />

Wegesystem, Bös<strong>ch</strong>ungen mit Stehrampen, einer Wasserrückgewinnungsanlage,<br />

Parkplätzen und Werkleitungen. Gegen das Vorhaben erhob eine Vielzahl von<br />

Anwohnern Einspra<strong>ch</strong>e, u.a. die Erbengemeins<strong>ch</strong>aft A.________ (Eigentümerin der<br />

Grundstücke Nrn. 371, 1612 und 3106), Ehepaar D.________ (Eigentümer der Parzelle<br />

Nr. 4060), Ehepaar E.________ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 3917) sowie<br />

Ehepaar F.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 3768).<br />

B.<br />

Mit Bes<strong>ch</strong>luss vom 11. März 2002 erteilte der Gemeinderat Würenlos die Baubewilligung<br />

mit zahlrei<strong>ch</strong>en Nebenbestimmungen. Die Einspra<strong>ch</strong>en wurden teilweise gutgeheissen.<br />

Die zuvor erwähnten Einspre<strong>ch</strong>er erhoben dagegen Bes<strong>ch</strong>werde ans<br />

Baudepartement des Kantons Aargau (heute Departement Bau, Verkehr und Umwelt)<br />

und verlangten die Aufhebung der Baubewilligung. Eventualiter forderten sie<br />

vers<strong>ch</strong>iedene Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportplatzes und<br />

den zu erwartenden Lärmimmissionen. Zudem ersu<strong>ch</strong>ten sie um gewisse Änderungen<br />

des Projektes und des Verkehrskonzeptes.<br />

C.<br />

Das Baudepartement hiess die Bes<strong>ch</strong>werde am 25. Juni 2003 teilweise gut. Ziff. 1<br />

des Ents<strong>ch</strong>eides lautete:<br />

"1.<br />

a) Die Bes<strong>ch</strong>werde wird teilweise gutgeheissen.<br />

b) Die Angelegenheit wird an den Gemeinderat Würenlos zurückgewiesen zur Ergänzung<br />

der Baubewilligung im Sinne der Erwägungen betreffend Grossanlässe im<br />

Gebiet der Sportanlagen Ländli ausserhalb der ordentli<strong>ch</strong>en Benützungszeiten (Erw.<br />

5.h.ee) und betreffend Parkplatzna<strong>ch</strong>weis (Erw. 5.h.jj). Beide Ergänzungen sind den<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführenden mit Re<strong>ch</strong>tsmittelbelehrung zu eröffnen.<br />

Die Ergänzung betreffend Parkplatzna<strong>ch</strong>weis muss vor Inbetriebnahme der neuen<br />

Anlage re<strong>ch</strong>tskräftig sein, diejenige betreffend Grossanlässe vor dem ersten entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Anlass na<strong>ch</strong> der Inbetriebnahme der neuen Sportanlagen.<br />

c) Die Baubewilligung wird ferner ergänzt dur<strong>ch</strong> folgende Auflagen:<br />

aa)<br />

Die Benützungszeiten für die regelmässigen Nutzungen gemäss Ziff. 2 und 3 des<br />

geltenden Betriebsreglements für die Turnhallen und Sportanlagen vom 20. August<br />

2


1991 sind im Sinne der Erwägungen verbindli<strong>ch</strong>. Die Anlagen dürfen für eine Nutzung<br />

gemäss Ziff. 3 des Reglements frühestens um 8.00 Uhr benützt werden.<br />

bb)<br />

Die Benützung von Megaphonen, anderen elektris<strong>ch</strong>en Verstärkern, tragbaren Musikgeräten,<br />

Drucklufthupen und ähnli<strong>ch</strong>en lauten Instrumenten ist auf allen Aussenanlagen<br />

der Sportanlage Ländli verboten. Ausgenommen sind Megaphone und Verstärker<br />

an Tagen mit bewilligter Lautspre<strong>ch</strong>ernutzung (in Anre<strong>ch</strong>nung an das Kontingent)<br />

und Musikgeräte für kurze Turnvorführungen etc. bzw. die vorbereitenden Trainings<br />

dazu.<br />

cc)<br />

Der Gemeinderat bes<strong>ch</strong>liesst ein Sanktionensystem im Sinne der Erwägungen (Erw.<br />

5.h.oo) und ma<strong>ch</strong>t die Gesu<strong>ch</strong>steller auf die Folgen der Missa<strong>ch</strong>tung der lärmbezogenen<br />

Benützungsvors<strong>ch</strong>riften aufmerksam. Die gesu<strong>ch</strong>stellenden Vereine und Personen<br />

sind bei der Benützung der Anlagen lärmre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gesehen für ihre Mitglieder,<br />

Gäste, Wettkampfgegner und Zus<strong>ch</strong>auer verantwortli<strong>ch</strong>.<br />

d) Der Gemeinderat wird bei folgenden Zusi<strong>ch</strong>erungen behaftet:<br />

aa)<br />

An Stelle des Metallgitters wird ein geräus<strong>ch</strong>armes Ballfangnetz installiert.<br />

bb)<br />

Auf dem neuen Platz Ländli 3 sind keine Festzelte und Verpflegungsstände etc. zugelassen.<br />

cc)<br />

Die Lautspre<strong>ch</strong>eranlage des Ländli 1 werden für Ländli 3 ohne Baugesu<strong>ch</strong>sverfahren<br />

ni<strong>ch</strong>t zugelassen.<br />

dd)<br />

Mit der Inbetriebnahme des Ländli 3 werden Ländli 2 als Sportplatz aufgehoben, die<br />

drei Lautspre<strong>ch</strong>er ausser Betrieb genommen und der Platz einer ni<strong>ch</strong>t lärmintensiven<br />

Nutzung zugeführt.<br />

e) Im Übrigen wird die Bes<strong>ch</strong>werde abgewiesen."<br />

D.<br />

Gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid gelangten sowohl die Gemeinde Würenlos wie die bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

Anwohner ans Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons Aargau. Das<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t beauftragte hierauf einen Experten der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Materialprüfungs-<br />

und Fors<strong>ch</strong>ungsanstalt (EMPA) mit der Erstellung eines Lärmguta<strong>ch</strong>tens.<br />

Zudem führte es am 6. Juli 2004 einen Augens<strong>ch</strong>ein vor Ort dur<strong>ch</strong>. Na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss<br />

zweier Messkampagnen erstattete der Experte am 27. April 2005 sein Guta<strong>ch</strong>ten.<br />

Die bes<strong>ch</strong>werdeführenden Anwohner rei<strong>ch</strong>ten mit S<strong>ch</strong>reiben vom 20. März <strong>2006</strong> eine<br />

"Plausibilitätsprüfung" des Lärmguta<strong>ch</strong>tens ein, wel<strong>ch</strong>e in vers<strong>ch</strong>iedener Hinsi<strong>ch</strong>t Kritik<br />

am Expertenberi<strong>ch</strong>t übte. Der Experte nahm dazu mit S<strong>ch</strong>reiben vom 13. April<br />

<strong>2006</strong> Stellung.<br />

In der Folge hiess das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t die Bes<strong>ch</strong>werde der Gemeinde teilweise<br />

gut und hob die Ziff. 1c/aa und 1c/cc des Ents<strong>ch</strong>eiddispositivs des Baudepartementes<br />

auf. Im Übrigen wies es die Bes<strong>ch</strong>werde ab. Die Bes<strong>ch</strong>werde der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />

hiess es ebenfalls teilweise gut, indem es Ziff. 1a, 1b, 1c/aa, 2 und 3<br />

im Dispositiv des angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eids aufhob. Die neue Formulierung der aufgehobenen<br />

Ziff. 1 lautet gemäss Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts vom 23. Mai <strong>2006</strong>:<br />

3


"1.<br />

a) Auf die Bes<strong>ch</strong>werde der Bes<strong>ch</strong>werdeführer B.________, und Ehepaar<br />

D.________ wird ni<strong>ch</strong>t eingetreten, soweit die vollumfängli<strong>ch</strong>e Aufhebung der Baubewilligung<br />

verlangt wird. Im Übrigen wird die Bes<strong>ch</strong>werde teilweise gutgeheissen.<br />

b) Die Bes<strong>ch</strong>werdesa<strong>ch</strong>e wird bezügli<strong>ch</strong> der Bes<strong>ch</strong>allungsanlagen sowie der beiden<br />

Beleu<strong>ch</strong>tungskörper am südwestli<strong>ch</strong>en Spielfeldrand im Sinne der Erwägungen an<br />

den Gemeinderat zurückgewiesen.<br />

c) Die Baubewilligung wird ergänzt dur<strong>ch</strong> folgende Nebenbestimmungen:<br />

aa)<br />

Für Sportplätze gelten folgende Benützungszeiten:<br />

Montag bis Freitag: 08.00 bis 12.00 Uhr 13.30 bis 21.00 Uhr<br />

Samstag: 08.00 bis 12.00 Uhr 13.30 bis 18.00 Uhr<br />

Sonn- und Feiertage: kein Trainings- und Wettkampfbetrieb<br />

Die Beleu<strong>ch</strong>tungsanlage ist mit einer Zeits<strong>ch</strong>altuhr zu versehen, wel<strong>ch</strong>e die Beleu<strong>ch</strong>tung<br />

um 21.00 Uhr automatis<strong>ch</strong> abs<strong>ch</strong>altet (ersetzt Ziff. 1/l der Baubewilligung).<br />

Als bewilligt gelten folgende Grossanlässe: Frühlings-Faustballturnier, Plaus<strong>ch</strong>olympiade<br />

des STV Würenlos, nationales S<strong>ch</strong>üler-Rugbyturnier, Juniorenturnier des SV<br />

Würenlos, Grümpelturnier des SV Würenlos, Sommer-Faustballmeisters<strong>ch</strong>aft, Spielund<br />

Plaus<strong>ch</strong>turnier des STV und des TSV Würenlos. Für die übrigen Grossanlässe<br />

ist, sofern erforderli<strong>ch</strong>, eine ordentli<strong>ch</strong>e Baubewilligung einzuholen.<br />

Die Grossanlässe sind ni<strong>ch</strong>t an die Benützungszeiten für die Sportplätze gebunden.<br />

Bei der Ausgestaltung dieser Anlässe ist jedo<strong>ch</strong> auf die Anwohner angemessen<br />

Rücksi<strong>ch</strong>t zu nehmen.<br />

(..)"<br />

Die Änderungen in Ziff. 2 und 3 betrafen die vom Baudepartement getroffene Kostenund<br />

Ents<strong>ch</strong>ädigungsregelung. Im Übrigen wies das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werde<br />

der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer ab.<br />

E.<br />

Mit Eingabe vom 13. September <strong>2006</strong> erhebt die Gemeinde Würenlos (Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren<br />

<strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong>) Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t gegen<br />

das vorinstanzli<strong>ch</strong>e Urteil vom 23. Mai <strong>2006</strong>. Sie beantragt in erster Linie eine Abänderung<br />

des Ents<strong>ch</strong>eiddispositivs in dem Sinne, dass die Heimspiele (insbesondere<br />

Meisters<strong>ch</strong>afts- und Cupspiele) der Würenloser Sportvereine ausserhalb der Benützungszeiten<br />

au<strong>ch</strong> am Samstag bis 22 Uhr zugelassen werden. Zuglei<strong>ch</strong> fordert sie<br />

längere Benützungszeiten der Sportplätze. Von Montag bis Freitag sollen diese von<br />

8.00 Uhr dur<strong>ch</strong>gehend bis 22 Uhr, am Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und an<br />

Sonn- und Feiertagen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr betragen. Die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

auf 21.00 Uhr terminierte Zeits<strong>ch</strong>altuhr mö<strong>ch</strong>te die Gemeinde erst um 22.00<br />

Uhr automatis<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>alten lassen. Die Bestimmung über die bewilligten Grossanlässe<br />

mö<strong>ch</strong>te die Gemeinde strei<strong>ch</strong>en. Eventualiter sei sie in dem Sinne umzuformulieren,<br />

dass 10 jährli<strong>ch</strong> wiederkehrende, sport- oder ni<strong>ch</strong>t sportbezogene Grossanlässe<br />

als bewilligt gelten. Für zusätzli<strong>ch</strong>e jährli<strong>ch</strong> wiederkehrende Grossanlässe dieser<br />

Art soll, sofern erforderli<strong>ch</strong>, eine ordentli<strong>ch</strong>e Baubewilligung einzuholen sein. Weiter<br />

will die Gemeinde zudem vereinzelte, jährli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t wiederkehrende, sport- oder<br />

ni<strong>ch</strong>t sportbezogene Grossanlässe als bewilligt erklären lassen.<br />

Am 14. September <strong>2006</strong> erheben au<strong>ch</strong> Ehepaar D.________ (private Bes<strong>ch</strong>werdeführer,<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren <strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong>) Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde. Sie<br />

beantragen, sowohl das vorinstanzli<strong>ch</strong>e Urteil vom 23. Mai <strong>2006</strong> als au<strong>ch</strong> den Ents<strong>ch</strong>eid<br />

des Baudepartementes vom 25. Juni 2003 und die Baubewilligung des Ge-<br />

4


meinderates Würenlos vom 11. März 2002 aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil<br />

des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts in Ziff. 1.2 des Dispositivs dahingehend zu ergänzen, dass<br />

Wettkämpfe auf der Sportanlage Ländli verboten werden, zumindest soweit sie zur<br />

Übers<strong>ch</strong>reitung der Immissionsri<strong>ch</strong>twerte na<strong>ch</strong> der deuts<strong>ch</strong>en Sportanlageverordnung<br />

beitragen. Subeventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung an das<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zurückzuweisen.<br />

F.<br />

Die privaten Bes<strong>ch</strong>werdegegner im Verfahren <strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong>, nämli<strong>ch</strong> die Erbengemeins<strong>ch</strong>aft<br />

A.________, Ehepaar D.________, Ehepaar E.________ sowie Ehepaar<br />

F.________, s<strong>ch</strong>liessen auf Abweisung der Bes<strong>ch</strong>werde, soweit darauf eingetreten<br />

werden könne.<br />

Desglei<strong>ch</strong>en beantragt die Einwohnergemeinde Würenlos als Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

im Verfahren <strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong>, die Bes<strong>ch</strong>werde der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer sei abzuweisen.<br />

Das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau verzi<strong>ch</strong>tet jeweils<br />

auf einen förmli<strong>ch</strong>en Antrag zu den Bes<strong>ch</strong>werden, äussert si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> zur Anwendung<br />

der deuts<strong>ch</strong>en Sportanlagen-Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung.<br />

Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons Aargau verzi<strong>ch</strong>tet auf eine Vernehmlassung<br />

und verweist auf den angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid.<br />

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat si<strong>ch</strong> ebenfalls zur Angelegenheit geäussert.<br />

Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Ausführungen des BAFU Stellung zu<br />

nehmen.<br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t zieht in Erwägung:<br />

1.<br />

Weil das angefo<strong>ch</strong>tene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

(BGG, SR 173.110), also vor dem 1. Januar 2007 (AS <strong>2006</strong>, 1242), ergangen<br />

ist, untersteht die Bes<strong>ch</strong>werde no<strong>ch</strong> dem Bundesre<strong>ch</strong>tspflegegesetz vom 16.<br />

Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132 Abs. 1 BGG).<br />

1.1 Die Bes<strong>ch</strong>werden betreffen denselben Sa<strong>ch</strong>verhalt, weshalb es si<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>tfertigt,<br />

die Verfahren zu vereinigen.<br />

1.2 Angefo<strong>ch</strong>ten ist ein kantonal letztinstanzli<strong>ch</strong>er Endents<strong>ch</strong>eid, der si<strong>ch</strong> auf Bundesverwaltungsre<strong>ch</strong>t,<br />

namentli<strong>ch</strong> auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über<br />

den Umwelts<strong>ch</strong>utz (Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz [USG], SR 814.01) und die Lärms<strong>ch</strong>utz-<br />

Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) stützt. Dagegen steht die<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t offen.<br />

1.3 Die Gemeinde ist als Bauherrin, die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer sind als Na<strong>ch</strong>barn<br />

des Projekts zur Bes<strong>ch</strong>werde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Die weiteren Sa<strong>ch</strong>urteilsvoraussetzungen<br />

geben zu keinen Bemerkungen Anlass.<br />

1.4 Mit Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde kann die Verletzung von Bundesre<strong>ch</strong>t, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

Übers<strong>ch</strong>reitung oder Missbrau<strong>ch</strong> des Ermessens, sowie die unri<strong>ch</strong>tige<br />

5


oder unvollständige Feststellung des re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Sa<strong>ch</strong>verhalts gerügt werden<br />

(Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Behörde als Vorinstanz<br />

ents<strong>ch</strong>ieden und den Sa<strong>ch</strong>verhalt ni<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig, unvollständig oder<br />

unter Verletzung wesentli<strong>ch</strong>er Verfahrensvors<strong>ch</strong>riften festgestellt, ist das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

an die Sa<strong>ch</strong>verhaltsfeststellung im angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid gebunden (Art. 105<br />

Abs. 2 OG).<br />

1.5 Unzulässig ist der Antrag der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer, au<strong>ch</strong> die Ents<strong>ch</strong>eide<br />

des Baudepartementes und des Gemeinderates aufzuheben. Diese sind dur<strong>ch</strong> das<br />

Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltli<strong>ch</strong><br />

mitangefo<strong>ch</strong>ten (<strong>BGE</strong> 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).<br />

2.<br />

Umstritten sind vorliegend in erster Linie die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t festgelegten<br />

Betriebszeiten der Sportplätze Ländli 1 und 3. Während die Gemeinde eine im Verglei<strong>ch</strong><br />

zu den geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>riebenen Zeiten weiter gehende Nutzung anstrebt,<br />

wenden si<strong>ch</strong> die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer grundsätzli<strong>ch</strong> gegen das Projekt.<br />

Zu prüfen ist daher, ob das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t bei der Festlegung der Benützungszeiten<br />

Bundesre<strong>ch</strong>t verletzt hat.<br />

2.1 Na<strong>ch</strong> Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu<br />

begrenzen, als dies te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> und betriebli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tragbar ist<br />

(vorsorgli<strong>ch</strong>e Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen<br />

vers<strong>ch</strong>ärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen<br />

unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der bestehenden Umweltbelastung s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong> oder<br />

lästig werden (vers<strong>ch</strong>ärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en<br />

oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art.<br />

13 USG). Diese sind so festzulegen, dass na<strong>ch</strong> dem Stand der Wissens<strong>ch</strong>aft oder<br />

der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden<br />

ni<strong>ch</strong>t erhebli<strong>ch</strong> stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur erri<strong>ch</strong>tet<br />

werden, wenn die dur<strong>ch</strong> diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die<br />

Planungswerte in der Umgebung ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese<br />

liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG).<br />

2.2 Bei der Sportanlage "Ländli" handelt es si<strong>ch</strong> um eine ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7<br />

Abs. 2 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb unvermeidli<strong>ch</strong> Lärmemissionen<br />

verursa<strong>ch</strong>t werden. Fragli<strong>ch</strong> ist, ob es si<strong>ch</strong> beim streitigen Vorhaben um eine neue<br />

Anlage oder um eine wesentli<strong>ch</strong>e Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Als<br />

Sti<strong>ch</strong>tag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzli<strong>ch</strong> das Inkrafttreten<br />

des USG am 1. Januar 1985 (vgl. <strong>BGE</strong> 123 II 325 E. 4c/cc S. 330 ff.; Robert<br />

Wolf, Kommentar USG, Züri<strong>ch</strong> 2000, N. 42 zu Art. 25). Alle na<strong>ch</strong> dem 1. Januar 1985<br />

bewilligten und erstellten Anlagen gelten als neu, au<strong>ch</strong> wenn viele Jahre später über<br />

eine Änderung zu befinden ist. Die Bezei<strong>ch</strong>nung einer Anlage als "neu" oder "bestehend"<br />

hat au<strong>ch</strong> keinen Bezug zum Zustand der Anlage im Zeitpunkt des aktuellen<br />

Bewilligungsverfahrens (Wolf, a.a.O., N. 39 zu Art. 25). Die bisherigen Sportanlagen<br />

(Rasenplätze, Turnhallen und Mehrzweckhalle) wurden unbestritten vor dem Inkrafttreten<br />

des USG am 1. Januar 1985 bewilligt und erri<strong>ch</strong>tet, weshalb grundsätzli<strong>ch</strong> mit<br />

dem BAFU davon auszugehen ist, dass es si<strong>ch</strong> vorliegend um eine bestehende Anlage<br />

i.S.v. Art. 8 LSV handelt.<br />

6


2.3 Sodann fragt si<strong>ch</strong>, ob die vorgesehenen bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen eine wesentli<strong>ch</strong>e<br />

Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV darstellen oder ob sie einer gänzli<strong>ch</strong>en<br />

Neuerstellung der Anlage glei<strong>ch</strong>kommen. Art. 7 und 8 LSV enthalten keine klaren<br />

Abgrenzungskriterien für die Begriffe der neuen und der geänderten ortsfesten Anlagen.<br />

Die wesentli<strong>ch</strong>en Änderungen (Art. 8 Abs. 3 LSV) sind na<strong>ch</strong> zwei Ri<strong>ch</strong>tungen<br />

abzugrenzen: Auf der einen Seite ist eine Änderung unter Lärms<strong>ch</strong>utz-<br />

Gesi<strong>ch</strong>tspunkten dann ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong>, wenn die Gesamtanlage keine wahrnehmbar<br />

stärkeren Lärmimmissionen erzeugt; auf der anderen Seite muss die wesentli<strong>ch</strong>e<br />

Änderung von denjenigen Sa<strong>ch</strong>verhalten abgegrenzt werden, die dazu führen, dass<br />

die Vors<strong>ch</strong>riften für neue Anlagen zur Anwendung gelangen (Neuanlage, vollständige<br />

Zweckänderung, "übergewi<strong>ch</strong>tige Erweiterung"). Als neue ortsfeste Anlagen gelten<br />

au<strong>ch</strong> alle Anlagen, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Dies<br />

ist dann der Fall, wenn bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung<br />

soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht,<br />

von geringerer Bedeutung ers<strong>ch</strong>eint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung<br />

sind vor allem umweltrelevante Kriterien, im Speziellen sol<strong>ch</strong>e des Lärms<strong>ch</strong>utzes,<br />

massgebend (<strong>BGE</strong> 125 II 643 E. 17a S. 670; 123 II 325 E. 4c/aa S. 329; 116 Ib 435<br />

E. 5d/bb S. 443 f.; 115 Ib 456 E. 5a S. 466).<br />

Gemeinsam ist Art. 7 und 8 LSV die Wiederholung des in Art. 11 Abs. 2 USG konkretisierten,<br />

primär geltenden Vorsorgeprinzips (Art. 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 1 LSV).<br />

Unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> behandelt werden die beiden Fälle bezügli<strong>ch</strong> der einzuhaltenden Belastungsgrenzwerte.<br />

Während Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV für neue ortsfeste Anlagen in<br />

Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 1 USG die Einhaltung der Planungswerte vors<strong>ch</strong>reibt,<br />

müssen bei wesentli<strong>ch</strong> geänderten Anlagen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die<br />

Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass<br />

die Immissionsgrenzwerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden (<strong>BGE</strong> 115 Ib 446 E. 5a S. 466).<br />

2.4 Beabsi<strong>ch</strong>tigt ist, den ursprüngli<strong>ch</strong>en Platz "Ländli 2" dur<strong>ch</strong> den Platz "Ländli 3" zu<br />

ersetzen und neu einen Hartplatz und eine vierspurige 100m-Laufbahn zu erstellen.<br />

Sowohl das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t als au<strong>ch</strong> das BAFU gehen davon aus, dass es si<strong>ch</strong><br />

beim Vorhaben um eine wesentli<strong>ch</strong>e Änderung der bestehenden Anlage handelt, da<br />

mit erhebli<strong>ch</strong> mehr Immissionen zu re<strong>ch</strong>nen ist als bis anhin. Dies ergibt si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong><br />

aus der Stellungnahme der eidgenössis<strong>ch</strong>en Materialprüfungsanstalt EMPA vom 13.<br />

April <strong>2006</strong>, in wel<strong>ch</strong>er der Experte zur Kritik der bes<strong>ch</strong>werdeführenden Na<strong>ch</strong>barn an<br />

seinem Guta<strong>ch</strong>ten Stellung genommen hat. Zudem werden neu Grundstücke belastet,<br />

wel<strong>ch</strong>e bisher dem Lärm weniger ausgesetzt sind. Indes hat das Baudepartement<br />

in seinem Ents<strong>ch</strong>eid vom 25. Juni 2003 zu Re<strong>ch</strong>t festgestellt, dass die Rasenplätze,<br />

die Mehrzweckhalle, die Turnhallen und die weiteren Sportanlagen aufgrund<br />

des funktionalen und örtli<strong>ch</strong>en Zusammenhangs als Gesamtanlage zu betra<strong>ch</strong>ten<br />

sind. Die Nutzungsart der Anlage bleibt im Wesentli<strong>ch</strong>en dieselbe. Unter diesen Umständen<br />

ist trotz der zu erwartenden Mehr-Immissionen ni<strong>ch</strong>t von der Erri<strong>ch</strong>tung einer<br />

Neuanlage auszugehen. Demzufolge ist der lärmre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Beurteilung Art. 8 Abs. 2<br />

LSV zu Grunde zu legen, wona<strong>ch</strong> die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens<br />

so weit begrenzt werden müssen, dass die Immissionsgrenzwerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten<br />

werden.<br />

2.5 Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat jedo<strong>ch</strong> zusätzli<strong>ch</strong> in Erwägung gezogen, die lärmintensive<br />

Nutzung der Anlage dur<strong>ch</strong> die Vereine habe erst na<strong>ch</strong> 1985 eingesetzt, weshalb<br />

Art. 25 USG resp. Art. 7 LSV zur Anwendung gelangen würden. Au<strong>ch</strong> die priva-<br />

7


ten Bes<strong>ch</strong>werdeführer vertreten den Standpunkt, es handle si<strong>ch</strong> um eine Neuanlage.<br />

Ihrer Auffassung na<strong>ch</strong> wären deshalb die Planungswerte einzuhalten.<br />

2.5.1 Altanlagen, wel<strong>ch</strong>e erst na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten des USG infolge von Umbauten<br />

oder Nutzungsänderungen re<strong>ch</strong>tswidrig geworden sind, sind wie Neuanlagen zu behandeln<br />

(Wolf, a.a.O. N. 44 zu Art. 25). In <strong>BGE</strong> 123 II 325 E. 4c/aa hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

in Anknüpfung an seine frühere Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung (<strong>BGE</strong> 116 Ib 435 E. 5d/bb<br />

S. 443 f.) zur Abgrenzung von Art. 25 USG und Art. 8 LSV u.a. erwogen, der Grundsatz<br />

der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG) spre<strong>ch</strong>e dafür, au<strong>ch</strong> die Änderung einer bestehenden,<br />

ni<strong>ch</strong>t oder nur geringfügig Lärm verursa<strong>ch</strong>enden Anlage zu einer lärmigen<br />

Anlage grundsätzli<strong>ch</strong> immer na<strong>ch</strong> Art. 25 USG und ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Art. 8 LSV zu beurteilen.<br />

Diese Erwägungen hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t im Urteil <strong>1A</strong>.111/1998 vom 20.<br />

November 1998 (publ. in URP 1999 S. 264 ff., E. 3a) bestätigt. Es würde dem Sinn<br />

des Gesetzes widerspre<strong>ch</strong>en, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der<br />

massgebli<strong>ch</strong>en Lärms<strong>ch</strong>utzvors<strong>ch</strong>riften no<strong>ch</strong> keinen störenden (insbesondere keinen<br />

über die Planungswerte hinausgehenden) Lärm verursa<strong>ch</strong>ten, bei einem späteren<br />

Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der erwähnten<br />

Vors<strong>ch</strong>riften erstellt wurden.<br />

2.5.2 Offenbar wird auf der Anlage erst seit 1988 Fussball im heutigen Ausmass gespielt.<br />

Der Rugby-Club wurde 1994 gegründet und die fest installierte Lautspre<strong>ch</strong>eranlage<br />

wurde 2000 re<strong>ch</strong>tskräftig bewilligt und gebaut (Ents<strong>ch</strong>eid des Baudepartements<br />

vom 25. Juni 2003, E. 5e/bb S. 14). Davon ausgehend, dass die Anlage bei<br />

ihrer Erstellung die Planungswerte eingehalten hat und die Immissionen erst na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong><br />

lärmre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> relevant zugenommen haben, wäre Art. 25 USG massgebli<strong>ch</strong>.<br />

Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t ist jedo<strong>ch</strong> aufgrund des seines Era<strong>ch</strong>tens bestehenden ü-<br />

berwiegenden öffentli<strong>ch</strong>en Interesses am Sport als Mittel zur gesundheitsfördernden<br />

körperli<strong>ch</strong>en Ertü<strong>ch</strong>tigung breiter Bevölkerungskreise zum S<strong>ch</strong>luss gelangt, der Anlage<br />

seien Erlei<strong>ch</strong>terungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 LSV zu gewähren, da<br />

die Planungswerte nur mit deutli<strong>ch</strong>en, unzumutbaren Eins<strong>ch</strong>ränkungen des Betriebs<br />

eingehalten werden könnten. Entgegen der Behauptung der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />

nimmt das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t dazu in E. 5.4 des angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eids<br />

eine umfassende Interessenabwägung vor, in deren Rahmen es au<strong>ch</strong> die raumplanungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Aspekte (insbesondere in E. 4.2.2, wo Alternativstandorte geprüft<br />

werden) berücksi<strong>ch</strong>tigt. Es führt dazu aus, es leu<strong>ch</strong>te ohne Weiteres ein, dass der<br />

S<strong>ch</strong>ulsport am zweckmässigsten in unmittelbarer Nähe der S<strong>ch</strong>ulhäuser und Turnhallen<br />

ausgeübt werde. Ebenso müssten die bestehenden Infrastrukturanlagen bei<br />

der Mehrzweckhalle (Garderobe, Dus<strong>ch</strong>en, Parkplätze, S<strong>ch</strong>uh-Was<strong>ch</strong>plätze usw.)<br />

genutzt werden. Die Gemeindeversammlung habe mit grosser Mehrheit dem Erwerb<br />

der Parzellen Nrn. 1629 und 1630 für rund 3.9 Millionen Franken zugestimmt und<br />

damit den Willen bekundet, die Erweiterung der Aussensportanlagen am fragli<strong>ch</strong>en<br />

Standort vorzunehmen. Auf der Hand liege sodann, dass der Standort "Ländli" ausser<br />

Betra<strong>ch</strong>t falle, wenn die Planungswerte - entspre<strong>ch</strong>end einer hö<strong>ch</strong>stens geringfügigen<br />

Störung - in jeder Hinsi<strong>ch</strong>t eingehalten werden müssten, fühlten si<strong>ch</strong> do<strong>ch</strong> die<br />

privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer s<strong>ch</strong>on dur<strong>ch</strong> den heutigen Betrieb der Sportanlage na<strong>ch</strong>haltig<br />

gestört. Auf der anderen Seite sei die Zahl der Direktbetroffenen, d.h. jener<br />

Anwohner, deren Häuser relativ nahe bei den Baugrundstücken gelegen und ni<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong> andere Bauten abges<strong>ch</strong>irmt seien, verglei<strong>ch</strong>sweise gering. Es handle si<strong>ch</strong> namentli<strong>ch</strong><br />

um die Bewohner der Liegens<strong>ch</strong>aften Mattenstrasse 17, 19, 20 und 22 sowie<br />

Büntenstrasse 18/20 und 33/35. Für die zuerst genannten vier Liegens<strong>ch</strong>aften an<br />

der Mattenstrasse liege der geplante Sportplatz zudem in östli<strong>ch</strong>er bis nördli<strong>ch</strong>er<br />

Ri<strong>ch</strong>tung, womit dort zumindest keine Hauptwohnseite tangiert sei. Die Interessen<br />

der Anwohner seien deshalb tiefer zu gewi<strong>ch</strong>ten als das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse, am<br />

8


fragli<strong>ch</strong>en Standort einen Sportplatz für den Breitensport erstellen und betreiben zu<br />

können. Diese Würdigung ist bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden (vgl. <strong>BGE</strong> 123 II<br />

325 E. 4e/bb S. 336; Urteil <strong>1A</strong>.73/2001 vom 4. März 2002, publ. in URP 2002 S. 103,<br />

E. 2.2). Weitere Erwägungen hierzu erübrigen si<strong>ch</strong> darum, da au<strong>ch</strong> bei einer Beurteilung<br />

als Neuanlage aufgrund der zu gewährenden Erlei<strong>ch</strong>terungen die Immissionsgrenzwerte<br />

einzuhalten wären.<br />

3.<br />

3.1 Die Lärms<strong>ch</strong>utzverordnung soll die Bevölkerung vor s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>em und lästigem<br />

Lärm s<strong>ch</strong>ützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen na<strong>ch</strong> Art. 7 USG<br />

erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Von diesem S<strong>ch</strong>utzzweck her ers<strong>ch</strong>eint<br />

es angemessen, alle einem Betrieb zure<strong>ch</strong>enbaren Lärmemissionen in die<br />

Betra<strong>ch</strong>tung miteinzubeziehen, d.h. alle Geräus<strong>ch</strong>e, die dur<strong>ch</strong> die bestimmungsgemässe<br />

Nutzung der Anlage verursa<strong>ch</strong>t werden (<strong>BGE</strong> 123 II 74 E. 3b S. 79), unabhängig<br />

davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals<br />

verursa<strong>ch</strong>t werden (<strong>BGE</strong> 123 II 325 E. 4a/bb S. 328 mit zahlrei<strong>ch</strong>en Hinweisen).<br />

Über den te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Eigenlärm hinaus ist einer Sportanlage also derjenige<br />

Lärm zuzure<strong>ch</strong>nen, der von ihren Benützern bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb<br />

und ausserhalb der Anlage erzeugt wird. Dazu gehört der bei der Sportausübung<br />

selber erzeugte Lärm. Au<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>all von Lautspre<strong>ch</strong>eranlagen und ähnli<strong>ch</strong>en<br />

Einri<strong>ch</strong>tungen ist zum Betriebslärm zu re<strong>ch</strong>nen, genauso wie der von Trainern,<br />

Sportlern und Zus<strong>ch</strong>auern dur<strong>ch</strong> Rufe, S<strong>ch</strong>reie und Pfiffe etc. verursa<strong>ch</strong>te Lärm (siehe<br />

zum Ganzen Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen:<br />

raumplaneris<strong>ch</strong>e, baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e und umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Aspekte beim Bau und<br />

der Sanierung von Sportanlagen, Diss. Züri<strong>ch</strong> 2002, S. 326 ff.).<br />

3.2 Die LSV enthält jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Sol<strong>ch</strong>e<br />

fehlen insbesondere für so genannten "unte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en" Alltagslärm, wie er Sportanlagen<br />

immanent ist (Widmer, a.a.O., S. 332). Während der S<strong>ch</strong>all als physikalis<strong>ch</strong>e<br />

Grösse exakt messbar ist, ist dessen unerwüns<strong>ch</strong>te Auswirkung - der Lärm - ni<strong>ch</strong>t<br />

messbar, sondern wird na<strong>ch</strong> den Reaktionen der Betroffenen beurteilt. Für einige<br />

häufige, oft als besonders störend empfundene S<strong>ch</strong>all- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr,<br />

Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe,<br />

S<strong>ch</strong>iessanlagen) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG in den Anhängen<br />

3 bis 7 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und<br />

Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die<br />

dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Reaktion normal lärmempfindli<strong>ch</strong>er Personen abgestützt sind (Urteil<br />

<strong>1A</strong>.282/1993 vom 1. Dezember 1994, E. 3b, publ. in URP 1995 S. 31 ff.).<br />

3.3 Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen<br />

na<strong>ch</strong> Art. 15 USG, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs.<br />

3 LSV; <strong>BGE</strong> 126 II 300 E. 4c/aa S. 307; 123 II 74 E. 4a und b S. 82 f.; 118 Ib 590 E.<br />

3b S. 596). Na<strong>ch</strong> Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen,<br />

dass na<strong>ch</strong> dem Stand der Wissens<strong>ch</strong>aft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb<br />

dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden ni<strong>ch</strong>t erhebli<strong>ch</strong> stören. Im<br />

Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und<br />

Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindli<strong>ch</strong>keit bzw. Lärmvorbelastung<br />

zu berücksi<strong>ch</strong>tigen (<strong>BGE</strong> 123 II 74 E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 335; 118 Ib 590 E.<br />

4a S. 598). Dabei ist ni<strong>ch</strong>t auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen<br />

abzustellen, sondern eine objektivierte Betra<strong>ch</strong>tung unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung von Personen<br />

mit erhöhter Empfindli<strong>ch</strong>keit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (<strong>BGE</strong> 126 II<br />

9


366 E. 2c S. 368, 300 E. 4c/aa S. 307; 123 II 74 E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 334;<br />

Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts vom 1. Dezember 1994 in URP 1995 S. 31, E. 4c). Unter<br />

Umständen können fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> genügend abgestützte ausländis<strong>ch</strong>e bzw. private Ri<strong>ch</strong>tlinien<br />

eine Ents<strong>ch</strong>eidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf wel<strong>ch</strong>en diese Unterlagen<br />

beruhen, mit denjenigen des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Lärms<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tes vereinbar sind.<br />

Als grundsätzli<strong>ch</strong> problematis<strong>ch</strong> muss hingegen die "sinngemässe" Anwendung von<br />

Grenzwerten, namentli<strong>ch</strong> der Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm, beurteilt<br />

werden. Belastungsgrenzwerte setzen typisierbare Situationen voraus, die si<strong>ch</strong> auf<br />

einfa<strong>ch</strong>e Weise dur<strong>ch</strong> akustis<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>reibungsgrössen zuverlässig erfassen lassen<br />

(<strong>BGE</strong> 123 II 325 E. 4d/bb S. 334 mit Hinweisen).<br />

Für die Beurteilung von Sportlärm bietet si<strong>ch</strong> insbesondere die deuts<strong>ch</strong>e Sportanlagenlärms<strong>ch</strong>utzverordnung<br />

(A<strong>ch</strong>tzehnte Verordnung zur Dur<strong>ch</strong>führung des Bundes-<br />

Immissionss<strong>ch</strong>utzgesetzes vom 18. Juli 1991 [18. BImS<strong>ch</strong>V]) an, deren Regelungen<br />

diejenigen des deuts<strong>ch</strong>en Bundesimmissionss<strong>ch</strong>utzgesetzes ergänzen und den besonderen<br />

Charakteristiken von Sportgeräus<strong>ch</strong>en speziell Re<strong>ch</strong>nung tragen (Widmer<br />

Dreifuss, a.a.O., S. 335; Christoph Zä<strong>ch</strong>/Robert Wolf, Kommentar USG, N. 44 zu Art.<br />

15). Der deuts<strong>ch</strong>e Verordnungsgeber hat den Sportlärm in seiner Gesamtheit berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

und an den bestimmungsgemäss ermittelten Lärmbeurteilungspegeln<br />

Korrektive in Form von Zus<strong>ch</strong>lägen angebra<strong>ch</strong>t (siehe dazu Ziff. 1.3.2.3 und 2.4 des<br />

Anhangs zur BImS<strong>ch</strong>V).<br />

3.4 Der vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t beauftragte Experte hat denn bei seiner Beurteilung<br />

au<strong>ch</strong> die 18. BImS<strong>ch</strong>V berücksi<strong>ch</strong>tigt. Die Vorinstanz stimmt dem Experten darin zu,<br />

dass die deuts<strong>ch</strong>e Verordnung die Anforderungen an eine geeignete, den Stand der<br />

Te<strong>ch</strong>nik wiedergebende Beurteilungsgrundlage eher erfülle als der Anhang 6 der<br />

LSV.<br />

3.5 Das BAFU hält dazu in seiner Stellungnahme fest, die Systematik der 18.<br />

BImS<strong>ch</strong>V unters<strong>ch</strong>eide si<strong>ch</strong> von der in der LSV übli<strong>ch</strong>erweise verwendeten Systematik,<br />

wel<strong>ch</strong>e auf jahresdur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Beurteilungspegel abstellt, wohingegen si<strong>ch</strong><br />

die deuts<strong>ch</strong>en Beurteilungspegel auf sehr kleine Mitteilungszeiten beziehen. Zusammen<br />

mit den ebenfalls strengen Ri<strong>ch</strong>twerten - insbesondere innerhalb der festgelegten<br />

Ruhezeiten - würden die Anwohner gestützt auf die deuts<strong>ch</strong>e Verordnung einen<br />

erhebli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utzanspru<strong>ch</strong> erhalten, wel<strong>ch</strong>er deutli<strong>ch</strong> über dem sonst übli<strong>ch</strong>en<br />

S<strong>ch</strong>utzanspru<strong>ch</strong> vor Lärm in Deuts<strong>ch</strong>land liege. Demgegenüber würden den Anwohnern<br />

au<strong>ch</strong> Lasten auferlegt: Es gibt eine Regelung für seltene Ereignisse, bei denen<br />

die Immissionsri<strong>ch</strong>twerte um ni<strong>ch</strong>t mehr als 10 dB übers<strong>ch</strong>ritten werden bzw. keinesfalls<br />

gewisse Hö<strong>ch</strong>stwerte errei<strong>ch</strong>en dürfen. Sol<strong>ch</strong>e seltenen Ereignisse werden auf<br />

18 Kalendertage pro Jahr bes<strong>ch</strong>ränkt (siehe Ziff. 1.5 des Anhangs der 18. BImS<strong>ch</strong>V).<br />

Die jeweilige Ermittlungsmethode und die Belastungsgrenz- bzw. Ri<strong>ch</strong>twerte hängen<br />

gemäss Ausführungen des BAFU aufgrund ihres Zweckes und der gemeinsamen<br />

Erarbeitung eng miteinander zusammen, weshalb das Bundesamt die Anwendung<br />

der Verordnung nur als "ganzes Paket" empfiehlt, also sowohl hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Lärmermittlung<br />

wie au<strong>ch</strong> in Bezug auf die Anwendung der Ri<strong>ch</strong>twerte. Das BAFU weist<br />

indes darauf hin, dass seines Era<strong>ch</strong>tens die Immissionsri<strong>ch</strong>twerte der 18. BImS<strong>ch</strong>V<br />

Ri<strong>ch</strong>twerte darstellen und keine Belastungsgrenzwerte. Der deuts<strong>ch</strong>e Verordnungsgeber<br />

überlasse den Vollzugsbehörden somit einen Ermessensspielraum. Dieser<br />

könne u.a. dazu genutzt werden, die Vorbelastung eines Wohngebietes zu berücksi<strong>ch</strong>tigen,<br />

was in der S<strong>ch</strong>weiz dur<strong>ch</strong> die Zuordnung der Lärm-Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen<br />

10


(ES) ges<strong>ch</strong>ehe. Weiter gälten die Immissionsri<strong>ch</strong>twerte gemäss § 1 Abs. 1 der 18.<br />

BImS<strong>ch</strong>V für die Erri<strong>ch</strong>tung und den Betrieb von neuen Anlagen. Für Betriebe, wel<strong>ch</strong>e<br />

vor Inkrafttreten der Verordnung baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> genehmigt resp. bereits erri<strong>ch</strong>tet<br />

waren, gälten gemäss § 5 Abs. 4 der 18. BImS<strong>ch</strong>V erhöhte Immissionsri<strong>ch</strong>twerte.<br />

Diese erhöhten Ri<strong>ch</strong>twerte entsprä<strong>ch</strong>en in ihrer Funktion den Immissionsgrenzwerten<br />

na<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>em System, wohingegen die deuts<strong>ch</strong>en Immissionsri<strong>ch</strong>twerte ihrer<br />

Funktion na<strong>ch</strong> den s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Planungswerten glei<strong>ch</strong>zusetzen seien.<br />

3.5.1 Sodann kenne die 18. BImS<strong>ch</strong>V mehr Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen als das s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>t. Das BAFU ma<strong>ch</strong>t darauf aufmerksam, dass bei der Übertragung auf<br />

hiesige Verhältnisse deshalb ni<strong>ch</strong>t nur auf die Bes<strong>ch</strong>reibung der Nutzung in den<br />

Wohngebieten abzustellen sei. Vielmehr sei sowohl die Praxis bei der Auss<strong>ch</strong>eidung<br />

bzw. Bezei<strong>ch</strong>nung sol<strong>ch</strong>er Gebiete in Deuts<strong>ch</strong>land als au<strong>ch</strong> diejenige bei der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

ES-Zuordnung zu bea<strong>ch</strong>ten. Gestützt auf diese Überlegungen empfiehlt<br />

das BAFU, die Werte für die allgemeinen Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete (§<br />

2 Abs. 2 Ziff. 3 der 18. BImS<strong>ch</strong>V) als massgebende Ri<strong>ch</strong>twerte für die ES II anzuwenden.<br />

Die Werte für die reinen Wohngebiete in Deuts<strong>ch</strong>land (§ 2 Abs. 2 Ziff. 4 der<br />

18. BImS<strong>ch</strong>V) müssten als Zwis<strong>ch</strong>enstufe zwis<strong>ch</strong>en der ES I und II betra<strong>ch</strong>tet werden.<br />

Das BAFU erstellt dazu ein Beurteilungss<strong>ch</strong>ema und leitet in Anlehnung an die<br />

18. BImS<strong>ch</strong>V Ri<strong>ch</strong>twerte ab, wel<strong>ch</strong>e in ihrer Funktion den s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Planungsund<br />

Immissionsgrenzwerten entspre<strong>ch</strong>en sollen.<br />

3.5.2 Auf diese Grundlagen abstellend, kommt das BAFU zum S<strong>ch</strong>luss, das Lärmguta<strong>ch</strong>ten<br />

der EMPA vom 27. April 2005 und die Ergänzungen vom 13. April <strong>2006</strong><br />

würden den Anforderungen der 18. BImS<strong>ch</strong>V ni<strong>ch</strong>t gere<strong>ch</strong>t; sie seien für die Beurteilung<br />

des Projekts unvollständig. Demgegenüber entspre<strong>ch</strong>e das von den privaten<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführern beim Lärmkontor in Hamburg neu in Auftrag gegebene Guta<strong>ch</strong>ten<br />

der deuts<strong>ch</strong>en Verordnung und lasse eine störungsgere<strong>ch</strong>te Beurteilung der Situation<br />

im Prinzip zu. Die Quellenwerte, wel<strong>ch</strong>e der Lärmkontor seinen Bere<strong>ch</strong>nungen<br />

zu Grunde gelegt habe, könnten im vorliegenden Fall als gute Ausgangswerte<br />

bezei<strong>ch</strong>net werden. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Beurteilung kurzzeitiger Geräus<strong>ch</strong>spitzen könne<br />

zudem auf die Messungen der EMPA abgestellt werden. Das BAFU zieht darum für<br />

seine Beurteilung beide Guta<strong>ch</strong>ten bei, was ihm seines Era<strong>ch</strong>tens eine störungsgere<strong>ch</strong>te<br />

Beurteilung der Lärmsituation erlaubt. Na<strong>ch</strong> seinen neuen Bere<strong>ch</strong>nungen wären<br />

folgende Benützungszeiten der Anlage "Ländli" mögli<strong>ch</strong>:<br />

- -:-<br />

- -:-<br />

- Montag-Freitag von 6.00-8.00 Uhr (morgendli<strong>ch</strong>e Ruhezeit): S<strong>ch</strong>ulsport ist mögli<strong>ch</strong>.<br />

- Montag-Freitag von 8.00-20.00 Uhr: jegli<strong>ch</strong>er Trainingsbetrieb, Ligaspiele ohne Zus<strong>ch</strong>auerrampe<br />

sowie Turntraining mit Musik sind mögli<strong>ch</strong>. Eine Mittagspause muss<br />

ni<strong>ch</strong>t eingelegt werden.<br />

- Montag-Freitag von 20.00-22.00 Uhr: jegli<strong>ch</strong>er Trainingsbetrieb, Ligaspiele ohne<br />

Zus<strong>ch</strong>auerrampe sowie Turntraining mit Musik sind mögli<strong>ch</strong>.<br />

- Samstag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr: jegli<strong>ch</strong>er Trainingsbetrieb, zwei Ligaspiele mit<br />

Zus<strong>ch</strong>auerrampe sowie Turntraining mit Musik sind mögli<strong>ch</strong>. Der Einsatz der mobilen<br />

Bes<strong>ch</strong>allungsanlage mit plombierter Pegelbegrenzung ist ebenfalls mögli<strong>ch</strong>. Eine<br />

Mittagspause muss ni<strong>ch</strong>t eingelegt werden.<br />

- Samstag von 20.00-22.00 Uhr: jegli<strong>ch</strong>er Trainingsbetrieb, Ligaspiele ohne Zus<strong>ch</strong>auerrampe<br />

sowie Turntraining mit Musik sind mögli<strong>ch</strong>.<br />

- Sonntag: Eine Nutzung ist grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen, müsste si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong><br />

auf maximal vier Stunden bes<strong>ch</strong>ränken.<br />

Zusätzli<strong>ch</strong> hält das BAFU fest, kurzzeitige Geräus<strong>ch</strong>spitzen während dieses Betriebs<br />

würden gemäss der Messungen der EMPA die einzuhaltenden Immissionsgrenzwer-<br />

11


te ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten. Als so genannte "seltene Ereignisse" könnten insgesamt an<br />

18 Kalendertagen sportli<strong>ch</strong>e oder ni<strong>ch</strong>t sportli<strong>ch</strong>e Grossanlässe (z.B. au<strong>ch</strong> weitere<br />

Ligaspiele mit Zus<strong>ch</strong>auerrampe) unter Einhaltung der speziell dafür vorgesehenen<br />

Immissionsgrenzwerte stattfinden.<br />

Die Bere<strong>ch</strong>nungen des BAFU lassen demzufolge einerseits eine grosszügigere Nutzung<br />

der Anlage zu als die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t erre<strong>ch</strong>nete. Andererseits lässt<br />

das BAFU unter der Wo<strong>ch</strong>e und samstags von 20.00-22.00 Uhr bei Ligaspielen keine<br />

Zus<strong>ch</strong>auerrampe zu. Na<strong>ch</strong> Auffassung des BAFU kommt Art. 11 Abs. 3 USG (die<br />

vers<strong>ch</strong>ärfte Emissionsbegrenzung) als Grundlage für die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

verfügten Eins<strong>ch</strong>ränkungen ni<strong>ch</strong>t in Frage. Indessen seien strengere Betriebszeiten<br />

im Rahmen des Vorsorgeprinzips gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 1<br />

LSV allenfalls zu re<strong>ch</strong>tfertigen. Da eine Prüfung unter diesem Aspekt bis anhin ni<strong>ch</strong>t<br />

stattgefunden hat, lässt das BAFU diese Frage offen.<br />

3.6 Die Gemeinde wendet si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> gegen die Anwendung der 18.<br />

BImS<strong>ch</strong>V. Es sei ni<strong>ch</strong>t angängig, die Systematik der deuts<strong>ch</strong>en Verordnung derjenigen<br />

des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts anzuglei<strong>ch</strong>en. Insbesondere kenne das USG weder<br />

spezielle Ruhezeiten no<strong>ch</strong> Spezialwerte für Sonn- und Feiertage. Sodann stellt sie<br />

Detailfragen zu der vom BAFU vorges<strong>ch</strong>lagenen Nutzungsregelung.<br />

3.7 Die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer qualifizieren das Vorhaben als Neuanlage. Zudem<br />

era<strong>ch</strong>ten sie die Auslegung der 18. BImS<strong>ch</strong>V dur<strong>ch</strong> das BAFU in vers<strong>ch</strong>iedener<br />

Hinsi<strong>ch</strong>t als fehlerhaft.<br />

3.8 Na<strong>ch</strong>folgend ist zu prüfen, ob das vom BAFU vorges<strong>ch</strong>lagene Vorgehen zur Klärung<br />

der Lärmsituation sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t und re<strong>ch</strong>tmässig ist und wel<strong>ch</strong>e Konsequenzen<br />

si<strong>ch</strong> gegebenenfalls daraus ergeben.<br />

4.<br />

4.1 Die 18. BImS<strong>ch</strong>V stellt zum S<strong>ch</strong>utz der Allgemeinheit und der Na<strong>ch</strong>bars<strong>ch</strong>aft vor<br />

s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Erri<strong>ch</strong>tung und den Betrieb<br />

(immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>) ni<strong>ch</strong>t genehmigungsbedürftiger Sportanlagen. Zu diesem<br />

Zweck konkretisieren die Ri<strong>ch</strong>twerte verbindli<strong>ch</strong> die Zumutbarkeit (so das deuts<strong>ch</strong>e<br />

Bundesverwaltungsgeri<strong>ch</strong>t [BVwGer] in der Neuen Zeits<strong>ch</strong>rift für Verwaltungsre<strong>ch</strong>t<br />

[NVwZ] 2000, S. 1050, 1051; BVerwG, NVwZ 1995, 993; NVwZ 2000, 550). Umstritten<br />

ist, ob die Ri<strong>ch</strong>twerte zuglei<strong>ch</strong> eine absolute Zumutbarkeitss<strong>ch</strong>welle markieren,<br />

die unter keinen Umständen unters<strong>ch</strong>ritten werden darf (Gerd Ketteler, Die Sportanlagenlärms<strong>ch</strong>utzverordnung<br />

in Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und behördli<strong>ch</strong>er Praxis, NVwZ 2002,<br />

S. 1072 mit Hinweisen). Die von den privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführern gerügte Feststellung<br />

des Bundesamtes, wona<strong>ch</strong> der deuts<strong>ch</strong>e Gesetzgeber den Vollzugsbehörden<br />

bei der Anwendung der Ri<strong>ch</strong>twerte einen Ermessensspielraum zugestehe, ist ni<strong>ch</strong>t<br />

ents<strong>ch</strong>eidrelevant; das BAFU hat die vorgegebenen Ri<strong>ch</strong>twerte bei seiner Beurteilung<br />

des Sportlärms herangezogen, was grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden ist.<br />

4.2 Weiter ers<strong>ch</strong>eint die Interpretation von § 5 Abs. 4 der 18. BImS<strong>ch</strong>V, wie sie das<br />

BAFU vorgenommen hat, missverständli<strong>ch</strong>. Gemäss der zitierten Norm soll die zuständige<br />

Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong> war - erri<strong>ch</strong>tet<br />

waren, von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsri<strong>ch</strong>twerte<br />

an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger<br />

12


als 5 dB(A) übers<strong>ch</strong>ritten werden; dies gilt ni<strong>ch</strong>t an den in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten<br />

Immissionsorten. Indes bedeutet dies ni<strong>ch</strong>ts anderes, als dass bei einer Lärmübers<strong>ch</strong>reitung<br />

von mehr als 5 dB(A) Betriebszeiten festgelegt werden sollen, wel<strong>ch</strong>e den<br />

Immissionen Re<strong>ch</strong>nung tragen. Gemäss deuts<strong>ch</strong>er Praxis bezieht si<strong>ch</strong> die Privilegierung<br />

von Altanlagen nur auf die Festsetzung von Betriebszeiten und beinhaltet keine<br />

generelle Erhöhung der Ri<strong>ch</strong>twerte, so dass alle anderen (te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en, bauli<strong>ch</strong>en,<br />

organisatoris<strong>ch</strong>en) Massnahmen, die der Einhaltung der Immissionsri<strong>ch</strong>twerte dienen,<br />

angeordnet werden können (Ketteler, a.a.O., S. 1074 mit Hinweisen). Grundsätzli<strong>ch</strong><br />

gelten demna<strong>ch</strong> im deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t bei Altanlagen dieselben Ri<strong>ch</strong>twerte wie<br />

bei neu erstellten Anlagen. Die Feststellung des BAFU ist denno<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>thin<br />

fals<strong>ch</strong>, wenn es davon ausgeht, bei Altanlagen gälten um 5 dB(A) erhöhte Ri<strong>ch</strong>twerte.<br />

Altanlagen werden gegenüber neuen Anlagen immerhin in gewissem Umfang privilegiert.<br />

Zumindest eine Ähnli<strong>ch</strong>keit zwis<strong>ch</strong>en den s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Planungs- und<br />

Immissionsgrenzwerten einerseits und den Ri<strong>ch</strong>twerten für Neuanlagen und den erhöhten<br />

Ri<strong>ch</strong>twerten, wel<strong>ch</strong>e bei Altanlagen zur Festlegung von Betriebszeiten führen,<br />

andererseits, ist damit ni<strong>ch</strong>t von der Hand zu weisen. Im Sinne des Ermessens, wel<strong>ch</strong>es<br />

dem Ri<strong>ch</strong>ter bei der lärmre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Beurteilung aufgrund von Art. 15 USG<br />

mangels vorgegebener Belastungsgrenzwerte zukommt, s<strong>ch</strong>eint das Vorgehen des<br />

BAFU ni<strong>ch</strong>t bundesre<strong>ch</strong>tswidrig, sondern na<strong>ch</strong>vollziehbar.<br />

4.3 Die Verordnung kann dem Ri<strong>ch</strong>ter als Ents<strong>ch</strong>eidhilfe dienen, soweit deren Kriterien<br />

mit dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Lärms<strong>ch</strong>utzsystem vereinbar sind. Zu bea<strong>ch</strong>ten ist dabei<br />

konkret, dass das deuts<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t die Störwirkung von an si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t messbaren<br />

Faktoren mit einem Korrekturzus<strong>ch</strong>lag von einer bestimmten Anzahl dB(A) auf die<br />

te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> ermittelten Werte erfasst. Widmer weist denn au<strong>ch</strong> darauf hin, dass das<br />

deuts<strong>ch</strong>e System die Gefahr bergen könnte, Sportgeräus<strong>ch</strong>e zu starr zu beurteilen<br />

(Widmer, a.a.O., S. 352). Hinzu kommt, dass die 18. BImS<strong>ch</strong>V Ruhezeiten kennt (an<br />

Werktagen morgens von 6.00-8.00 Uhr und abends von 20.00-22.00 Uhr; an Sonnund<br />

Feiertagen von 7.00-9.00 Uhr, von 13.00-15.00 Uhr und von 20.00-22.00 Uhr; §<br />

2 Abs. 5 der 18. BImS<strong>ch</strong>V), wel<strong>ch</strong>e dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en System grundsätzli<strong>ch</strong><br />

fremd sind. Indes regelt die LSV wie gesehen den Sportlärm überhaupt ni<strong>ch</strong>t, weshalb<br />

eine Anlehnung an die deuts<strong>ch</strong>e Regelung au<strong>ch</strong> in diesem Berei<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> ist.<br />

Allenfalls lassen si<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e Eins<strong>ch</strong>ränkungen unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips<br />

gemäss Art. 11 Abs. 2 USG begründen.<br />

Das BAFU hat na<strong>ch</strong> Parallelen gesu<strong>ch</strong>t und einen gangbaren Weg aufgezeigt. Insbesondere<br />

s<strong>ch</strong>eint die von ihm vorgenommene tabellaris<strong>ch</strong>e Umdeutung der deuts<strong>ch</strong>en<br />

Lärmzuteilung je na<strong>ch</strong> besonderer Wohnsituation auf die s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen als praktikabel. Indes geht aus seiner Stellungnahme ni<strong>ch</strong>t mit<br />

hinrei<strong>ch</strong>ender Deutli<strong>ch</strong>keit hervor, in wel<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t die Lärmmessungen des vom<br />

Geri<strong>ch</strong>t beauftragten Experten fehlerhaft sein sollen. Ebenso wenig zeigt das angefo<strong>ch</strong>tene<br />

Urteil auf, inwiefern die deuts<strong>ch</strong>en Ri<strong>ch</strong>twerte an die s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Planungs-,<br />

resp. Immissionsgrenzwerte angepasst wurden. Au<strong>ch</strong> das Guta<strong>ch</strong>ten der<br />

EMPA hilft ni<strong>ch</strong>t weiter, wenn dort festgestellt wird, die Ri<strong>ch</strong>twerte könnten im Sinne<br />

von s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Immissionsgrenzwerten interpretiert werden. Hinzu kommt,<br />

dass das zweite Guta<strong>ch</strong>ten des Lärmkontors, auf wel<strong>ch</strong>es das BAFU si<strong>ch</strong> massgebli<strong>ch</strong><br />

abgestützt hat, erst im bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verfahren eingerei<strong>ch</strong>t wurde, dem<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t mithin no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zur Verfügung stand.<br />

4.4 Insgesamt lässt si<strong>ch</strong> die Bundesre<strong>ch</strong>tskonformität des umstrittenen Projekts aufgrund<br />

der heute zur Diskussion stehenden Betriebszeiten und vers<strong>ch</strong>iedenen vorge-<br />

13


s<strong>ch</strong>lagenen Lärms<strong>ch</strong>utzmassnahmen ni<strong>ch</strong>t abs<strong>ch</strong>liessend beurteilen. Es ist ni<strong>ch</strong>t<br />

Aufgabe des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts, dies als erste und einzige Instanz zu tun, weshalb dem<br />

detaillierten Antrag der Gemeinde in dieser Form ni<strong>ch</strong>t Folge gegeben werden kann.<br />

Die Bere<strong>ch</strong>nungen des BAFU legen indes nahe, dass die vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

festgelegten Benutzungszeiten zu restriktiv sind, weshalb die Gemeinde mit ihrem<br />

Hauptanliegen sinngemäss obsiegt. In Gutheissung ihrer Bes<strong>ch</strong>werde und in Aufhebung<br />

des angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eids hat das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t das Projekt im Sinne<br />

der Erwägungen no<strong>ch</strong>mals zu beurteilen. Es wird aufgrund der Ausführungen des<br />

BAFU zu prüfen haben, ob es das zweite Guta<strong>ch</strong>ten des Lärmkontors zu Rate ziehen<br />

oder ein zusätzli<strong>ch</strong>es Guta<strong>ch</strong>ten einholen will; desglei<strong>ch</strong>en hat es darzulegen, ob und<br />

inwiefern es bei seiner Beurteilung auf die 18. BImS<strong>ch</strong>V abstellt. Legt es seinen Betriebsvors<strong>ch</strong>riften<br />

und den von ihm verhängten bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen die eigene<br />

Erfahrung zugrunde, hat es darzulegen, von wel<strong>ch</strong>en Überlegungen es si<strong>ch</strong> leiten<br />

liess und inwiefern es allenfalls zusätzli<strong>ch</strong> dem Vorsorgegedanken Re<strong>ch</strong>nung getragen<br />

hat.<br />

Die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer dringen demgegenüber mit ihren Anliegen ni<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong>, au<strong>ch</strong> wenn sie in ihrem Subeventualantrag um Rückweisung an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

ersu<strong>ch</strong>en. Sie bezwecken damit strengere Vorgaben, wel<strong>ch</strong>e aufgrund<br />

der Bere<strong>ch</strong>nungen des BAFU und der gesamten Interessenabwägung ni<strong>ch</strong>t zu erwarten<br />

sind.<br />

5.<br />

Soweit die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> seiner<br />

Beurteilung der Bes<strong>ch</strong>allungsanlage und der Beleu<strong>ch</strong>tung einen Verstoss gegen Art.<br />

8 USG vorwerfen, ist ihre Bes<strong>ch</strong>werde ebenfalls abzuweisen. Na<strong>ch</strong> Art. 8 USG werden<br />

Einwirkungen sowohl einzeln als au<strong>ch</strong> gesamthaft und na<strong>ch</strong> ihrem Zusammenwirken<br />

beurteilt. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t hat si<strong>ch</strong> eingehend mit der Bes<strong>ch</strong>allungsanlage<br />

auseinandergesetzt und die Parameter für den Ents<strong>ch</strong>eid des Gemeinderates in<br />

E. 4.4 S. 32 des angefo<strong>ch</strong>tenen Urteils klar festgelegt. Au<strong>ch</strong> ist bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

zu beanstanden, wenn es die Beleu<strong>ch</strong>tungsanlage von der Baubewilligung ausgenommen<br />

hat, na<strong>ch</strong>dem es zum S<strong>ch</strong>luss gelangt ist, der Na<strong>ch</strong>weis für die grösstmögli<strong>ch</strong>e<br />

S<strong>ch</strong>onung der Anwohner sei ni<strong>ch</strong>t erbra<strong>ch</strong>t. Au<strong>ch</strong> diesbezügli<strong>ch</strong> hat es der Gemeinde<br />

deutli<strong>ch</strong>e Vorgaben gema<strong>ch</strong>t, wel<strong>ch</strong>e bei der etwaigen Bewilligung zu erfüllen<br />

wären (E. 4.6.4 i.V.m. E. 3.2 des angefo<strong>ch</strong>tenen Urteils). Damit kommt das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

den Anliegen der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer entgegen, weshalb<br />

fragli<strong>ch</strong> ist, worin diesbezügli<strong>ch</strong> deren s<strong>ch</strong>ützenswertes Interesse und insoweit ihre<br />

Befugnis zur Bes<strong>ch</strong>werdeführung liegt.<br />

6.<br />

Demzufolge ist die Bes<strong>ch</strong>werde der Gemeinde gutzuheissen, das angefo<strong>ch</strong>tene Urteil<br />

aufzuheben und die Angelegenheit an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zu neuem Ents<strong>ch</strong>eid<br />

im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Bes<strong>ch</strong>werde der privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />

(<strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong>) ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden<br />

kann. Bei diesem Verfahrensausgang haben die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer des Verfahrens<br />

<strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong> und die privaten Bes<strong>ch</strong>werdegegner des Verfahrens<br />

<strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong> die Geri<strong>ch</strong>tskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gemeinde Würenlos<br />

hat keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Parteients<strong>ch</strong>ädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).<br />

Demna<strong>ch</strong> erkennt das Bundesgeri<strong>ch</strong>t:<br />

14


1.<br />

Die Verfahren <strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong> und <strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong> werden vereinigt.<br />

2.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werde <strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong> wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

des Kantons Aargau vom 23. Mai <strong>2006</strong> aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu<br />

neuem Ents<strong>ch</strong>eid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons<br />

Aargau zurückgewiesen.<br />

3.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werde <strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong> wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.<br />

4.<br />

Die privaten Bes<strong>ch</strong>werdegegner im Verfahren <strong>1A</strong>.<strong>195</strong>/<strong>2006</strong> haben unter solidaris<strong>ch</strong>er<br />

Haftbarkeit eine Geri<strong>ch</strong>tsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.<br />

5.<br />

Die privaten Bes<strong>ch</strong>werdeführer im Verfahren <strong>1A</strong>.201/<strong>2006</strong> haben unter solidaris<strong>ch</strong>er<br />

Haftbarkeit eine Geri<strong>ch</strong>tsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.<br />

6.<br />

Es werden keine Parteients<strong>ch</strong>ädigungen zugespro<strong>ch</strong>en.<br />

7.<br />

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt und<br />

dem Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t des Kantons Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für<br />

Umwelt s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> mitgeteilt.<br />

Lausanne, 17. Juli 2007<br />

Im Namen der I. öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Abteilung<br />

des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />

Der Präsident: Die Geri<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>reiberin:<br />

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