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25 Jahre Landesrechnungshof Steiermark - beim ...

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Zumindest wäre das <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz dahingehend<br />

zu ändern, dass die Steiermärkische Landesregierung freie Dienstposten<br />

innerhalb einer bestimmten Frist nach Antrag auszuschreiben und<br />

entsprechend dem Vorschlag des <strong>Landesrechnungshof</strong>es unter Beachtung<br />

des vom Steiermärkischen Landtag beschlossenen Dienstpostenplanes<br />

umgehend zu besetzen hat.<br />

• Rederecht des Leiters des <strong>Landesrechnungshof</strong>es im Steiermärkischen<br />

Landtag<br />

Dem Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es sollte das Recht bei der Behandlung<br />

der Berichte im Landtag gehört zu werden eingeräumt werden. Ein Rederecht<br />

besteht z.B. für den Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat und für<br />

die Direktoren der Landesrechnungshöfe Vorarlberg, Salzburg und<br />

Burgenland im Landtag.<br />

• Online-Zugang zur Landesbuchhaltung<br />

Dem <strong>Landesrechnungshof</strong> sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zur<br />

effizienteren Prüfungsauswahl bzw. ökonomischeren Durchführung der<br />

Prüfungen, einen Online-Zugang zur Landesbuchhaltung zu erhalten.<br />

Darüberhinaus könnte die Übermittlungspflicht von Unterlagen damit rascher,<br />

effizienter und kostensparender erfolgen.<br />

• Projektkontrolle<br />

Die Projektkontrolle wurde 1982 in der <strong>Steiermark</strong> eingeführt. Zur<br />

Weiterentwicklung und Verbesserung dieser seinerzeit bahnbrechenden und<br />

innovativen Regelungen wird vorgeschlagen:<br />

Legaldefinition Projekt<br />

Eine Legaldefinition „Projekt“ ist in das Gesetz aufzunehmen, um eine<br />

Umgehung der Kontrolle durch Splitting zu verhindern.<br />

Trennung Bedarfsprüfung<br />

Bei der Projektkontrolle wäre eine Trennung in zwei zeitlich von einander<br />

getrennte Abschnitte vorzunehmen, nämlich<br />

a. Bedarf<br />

b. Soll und Folgekosten.<br />

Durch diese Trennung wird der Bedarf eines beabsichtigten Projektes<br />

bereits zu einem früheren Zeitpunkt geprüft und somit unnötige<br />

Planungskosten vermieden.<br />

Dafür wäre es zweckmäßig neben dem Grundsatzbeschluss der<br />

Landesregierung nach der Bedarfsprüfung durch den<br />

<strong>Landesrechnungshof</strong> auch einen Realisierungsbeschluss für Projekte<br />

dieser Größenordnung nach der Überprüfung der Soll und Folge Kosten<br />

durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> einzuführen.<br />

Projektkontrolle auch an Kontrollausschuss<br />

Systemrichtig wäre auch, da der <strong>Landesrechnungshof</strong> hier als Gutachter<br />

für die Landesregierung tätig wird, dass der <strong>Landesrechnungshof</strong> als<br />

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