25 Jahre Landesrechnungshof Steiermark - beim ...
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Zumindest wäre das <strong>Landesrechnungshof</strong>-Verfassungsgesetz dahingehend<br />
zu ändern, dass die Steiermärkische Landesregierung freie Dienstposten<br />
innerhalb einer bestimmten Frist nach Antrag auszuschreiben und<br />
entsprechend dem Vorschlag des <strong>Landesrechnungshof</strong>es unter Beachtung<br />
des vom Steiermärkischen Landtag beschlossenen Dienstpostenplanes<br />
umgehend zu besetzen hat.<br />
• Rederecht des Leiters des <strong>Landesrechnungshof</strong>es im Steiermärkischen<br />
Landtag<br />
Dem Leiter des <strong>Landesrechnungshof</strong>es sollte das Recht bei der Behandlung<br />
der Berichte im Landtag gehört zu werden eingeräumt werden. Ein Rederecht<br />
besteht z.B. für den Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat und für<br />
die Direktoren der Landesrechnungshöfe Vorarlberg, Salzburg und<br />
Burgenland im Landtag.<br />
• Online-Zugang zur Landesbuchhaltung<br />
Dem <strong>Landesrechnungshof</strong> sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zur<br />
effizienteren Prüfungsauswahl bzw. ökonomischeren Durchführung der<br />
Prüfungen, einen Online-Zugang zur Landesbuchhaltung zu erhalten.<br />
Darüberhinaus könnte die Übermittlungspflicht von Unterlagen damit rascher,<br />
effizienter und kostensparender erfolgen.<br />
• Projektkontrolle<br />
Die Projektkontrolle wurde 1982 in der <strong>Steiermark</strong> eingeführt. Zur<br />
Weiterentwicklung und Verbesserung dieser seinerzeit bahnbrechenden und<br />
innovativen Regelungen wird vorgeschlagen:<br />
Legaldefinition Projekt<br />
Eine Legaldefinition „Projekt“ ist in das Gesetz aufzunehmen, um eine<br />
Umgehung der Kontrolle durch Splitting zu verhindern.<br />
Trennung Bedarfsprüfung<br />
Bei der Projektkontrolle wäre eine Trennung in zwei zeitlich von einander<br />
getrennte Abschnitte vorzunehmen, nämlich<br />
a. Bedarf<br />
b. Soll und Folgekosten.<br />
Durch diese Trennung wird der Bedarf eines beabsichtigten Projektes<br />
bereits zu einem früheren Zeitpunkt geprüft und somit unnötige<br />
Planungskosten vermieden.<br />
Dafür wäre es zweckmäßig neben dem Grundsatzbeschluss der<br />
Landesregierung nach der Bedarfsprüfung durch den<br />
<strong>Landesrechnungshof</strong> auch einen Realisierungsbeschluss für Projekte<br />
dieser Größenordnung nach der Überprüfung der Soll und Folge Kosten<br />
durch den <strong>Landesrechnungshof</strong> einzuführen.<br />
Projektkontrolle auch an Kontrollausschuss<br />
Systemrichtig wäre auch, da der <strong>Landesrechnungshof</strong> hier als Gutachter<br />
für die Landesregierung tätig wird, dass der <strong>Landesrechnungshof</strong> als<br />
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