Landtag Brandenburg P-ABJS 5/47 Protokoll
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Pädagogik in den Einrichtungen der Haasenburg GmbH<br />
werde den Lehrer erschießen." XY brachte zwar aufgebracht, doch in verständlicher<br />
Form diese Äußerungen vor: „So ein Blödsinn, ich habe das nicht gesagt. Wie und was<br />
soll ich denn erschießen? Ich habe nur gesagt. Ich könnte den auf den Mond schießen."<br />
Daraufhin die Erzieherin: „Du hast das so gesagt und der Lehrer sah das als<br />
Bedrohung an und deswegen bekommst du keinen Schulchip."<br />
Die Situation eskalierte. XY sprang auf, laut brüllend stürmte sie aus dem Zimmer und<br />
warf die Tür krachend zu. Eine Erzieherin blieb ruhig sitzen, die anderen Jugendlichen<br />
auch. Die andere Erzieherin verließ den Raum. Ein Kollege wurde benachrichtigt, dass<br />
XY den Raum verlassen hat. Es wurde wieder zur Tagesordnung übergegangen. Der<br />
Jugendliche ZH übernahm die Auswertung, die jedoch sehr kurze Zeit später beendet<br />
wurde. Anschließend waren Fragen an die Besucher möglich.<br />
Die Gesprächsrunde verlief außerhalb des Zwischenfalls weitgehend wie routinemäßiges<br />
Abarbeiten, ohne innere Beteiligung: Es schien so, als wollte man es schnell hinter<br />
sich bringen. Auf Kritik (z. B., dass etwas ungerecht sei) wurde nicht eingegangen.<br />
Auffällig schien uns bei den Rückmeldungen der Erzieherinnen an die Jugendlichen,<br />
dass sie häufig sehr pauschal und bewertend waren („Fand ich nicht schön", „Das bist<br />
du, wie du lebst", „Gut fand ich ..."). So wurden die Chancen vertan, die Jugendlichen<br />
durch verhaltensnahe Beschreibungen für die Wirkungen ihres Verhaltens zu sensibilisieren,<br />
eventuell auch durch Fragen zur Selbstwahrnehmung anzuregen (Besuch in<br />
Müncheberg, 12.8.2013, Anhang 42)).<br />
6.2.1.7 Anti-Aggressionsmaßnahmen<br />
Dokumentenanalyse<br />
Der Einsatz von sogenannten Anti-Aggressionsmaßnahmen (AAM) im Anti-Aggressionsraum<br />
(oder im Zimmer der Kinder und Jugendlichen) wurde als allerletztes Mittel<br />
deklariert („Vorherige Deeskalationsmaßnahmen sind erfolglos geblieben. Hierzu ist<br />
der ,Stufenplan zur Deeskalation' unbedingt zu befolgen." (II, Dienstanweisung zum<br />
Umgang mit Freiheitsentzug gemäß 1631b BGB, 1). Als Interventionsgrundlage bzw.<br />
Anlässe galten: Schlagen, Treten, Festhalten, an den Haaren ziehen, Kratzen, Beißen,<br />
Würgen, Werfen und Stechen von/mit Gegenständen, Zertrümmern von Gegenständen,<br />
selbstverletzendes Verhalten. Auch in diesem Kontext sollte „zu jedem Zeitpunkt<br />
die Wahrung der Würde der/des Jugendlichen und die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung<br />
seiner Autonomie" das Ziel sein (II, Anti-Aggressionsmaßnahmen, 1) bzw.<br />
es ist darauf zu achten, dass ein „menschenwürdiger Ablauf gewahrt wird" (II, Dienstanweisung<br />
zum Umgang mit Freiheitsentzug gemäß 1631b BGB, 1). Die familiengerichtlichen<br />
Voraussetzungen nach § 1631b BGB und das schriftliche Einverständnis<br />
der Sorgeberechtigten im Sinne einer „Generalbevollmächtigung" mussten vorliegen.<br />
Eine beobachtende und dokumentierende Person wurde von Trägerseite verpflichtend<br />
gefordert. Ziel ist, dass pädagogisches Handeln durch Deeskalation, d. h. „Reduktion<br />
von Aggressivität" und „Beruhigung" durch „physische Begrenzung", wieder möglich<br />
wird. Es sollte eine „deutliche Grenzsetzung" erfolgen, anschließend sollten dann Reflexion<br />
und die Thematisierung von Verhaltensalternativen angeboten werden. Hier<br />
wurde erwartet, dass Kinder und Jugendliche „Fehlverhalten klar" bekennen, sich entschuldigen<br />
(„Reue" zeigen) und sich „glaubhaft einsichtig" verhalten. Eine sofortige,<br />
ggf. telefonische Meldung an die Sorgeberechtigten sowie in schriftlicher Form an das<br />
fallführende Jugendamt und das Landesjugendamt galten als zwingend geboten. Zu<br />
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