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Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...

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ZAHLUNGSANSPRÜCHE HANDELN | 7<br />

Zahlungsansprüche<br />

richtig handeln<br />

Seit Einführung der Zahlungsansprüche besteht die Möglichkeit,<br />

dass die Zahlungsansprüche zwischen den landwirtschaftlichen<br />

Betriebsinhabern gehandelt werden können. Den Beteiligten<br />

unterlaufen leider immer wieder Fehler bei der Abwicklung<br />

des Handels, da neben bestimmten Vorgehensweisen<br />

auch Fristen zu beachten sind. Damit eine Übertragung von<br />

Zahlungsansprüchen tatsächlich wirksam ist, weist Roger<br />

Michalczyk auf einige wichtige Punkte hin.<br />

Der Handel und die Übertragung von<br />

Zahlungsansprüchen kann zum Beispiel<br />

sinnvoll sein, wenn aufgrund eines<br />

Flächenabgangs im Betrieb nicht<br />

mehr alle Zahlungsansprüche aktiviert<br />

werden können. Zahlungsansprüche,<br />

die überzählig sind, bewirken aufgrund<br />

der fehlenden Fläche keine Prämienzahlungen.<br />

Weiterhin ist zu bedenken,<br />

dass Zahlungsansprüche, die<br />

über eine Dauer von zwei Jahren nicht<br />

genutzt wurden, zugunsten der Nationalen<br />

Reserve eingezogen werden.<br />

Sollte jedoch mehr beihilfefähige Fläche<br />

als Zahlungsansprüche zur Verfügung<br />

stehen, so kann sich der Erwerb<br />

lohnen, um nicht auf Prämie zu verzichten.<br />

▶ Zukunft unklar<br />

Was in den nächsten Jahren mit den<br />

Zahlungsansprüchen im Rahmen der<br />

anstehenden Agrarreform passieren<br />

wird, stand – aufgrund der noch ausstehenden<br />

Verordnungen und den andauernden<br />

Diskussionen – bei Redaktionsschluss<br />

noch nicht fest. Für das<br />

Jahr <strong>2013</strong> bleiben die bisherigen Regelungen<br />

jedoch bestehen. Eine verbindliche<br />

Aussage kann allerdings nur für<br />

<strong>2013</strong> getroffen werden. Es sollte dem<br />

Übernehmer von Zahlungsansprüchen<br />

jedoch beim Handel bewusst sein,<br />

dass sich gegebenenfalls in den kommenden<br />

Jahren die heute erworbenen<br />

Zahlungsansprüche im Wert ändern<br />

oder sogar wertlos sein könnten.<br />

Der Handel stellt eine rein privatrechtliche<br />

Vereinbarung zwischen dem Abgeber<br />

und dem Übernehmer dar und<br />

sollte vertraglich in Schriftform geregelt<br />

sein. Der Übernehmer von Zahlungsansprüchen<br />

muss Inhaber eines<br />

landwirtschaftlichen Betriebes sein.<br />

Der Handel kann grundsätzlich im Wege<br />

der endgültigen Übertragung, zum<br />

Beispiel im Rahmen eines Kaufes oder<br />

zeitlich befristet im Rahmen einer<br />

Pachtung erfolgen. Ob eine Verpachtung<br />

oder ein Verkauf für den jeweiligen<br />

Betrieb günstiger ist, hängt von<br />

vielen Faktoren ab und muss letztendlich<br />

einzelbetrieblich entschieden<br />

werden. Da beim Handel aber auch<br />

steuerliche Aspekte zu berücksichtigen<br />

sind, sollten diese im Vorfeld mit<br />

dem Steuerberater erörtert werden.<br />

Wichtig ist die Registrierung der Übertragung<br />

von Zahlungsansprüchen in der<br />

Zentralen InVeKoS Datenbank ( ZID), die<br />

beide Handelspartner im Internet unter<br />

www.zi-daten.de selber vornehmen<br />

oder durch einen Dienstleister vornehmen<br />

lassen können. Als Dienstleister<br />

stehen den Landwirten beispielsweise<br />

die Kreisstellen der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />

gebührenpflichtig zur Verfügung.<br />

Ein Vordruck für die Übertragung<br />

von Zahlungsansprüchen in der ZID<br />

kann im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de<br />

in der Rubrik <strong>Förderung</strong><br />

/ Formulare abgerufen werden. In<br />

der ZID kann auch jederzeit der aktuelle<br />

Stand des Zahlungsanspruchskontos<br />

(ZA-Konto) abgefragt werden.<br />

▶Zahlungsansprüche<br />

pachten<br />

Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen<br />

kann nur mit der gleichwertigen<br />

Hektarzahl an beihilfefähiger Fläche<br />

erfolgen. Diese Hektarzahl der<br />

mitgepachteten Flächen muss mindestens<br />

der Anzahl der gepachteten Zahlungsansprüche<br />

entsprechen. Des Weiteren<br />

muss die Pachtdauer der Flächen<br />

sich mindestens über die Pachtdauer<br />

der Zahlungsansprüche erstrecken. Eine<br />

Unterverpachtung von Zahlungsansprüchen<br />

ist nicht zulässig. Die Flächen,<br />

die in Verbindung mit den Zahlungsansprüchen<br />

gepachtet wurden,<br />

müssen vom Pächter selbst bewirtschaftet<br />

werden und sind im Flächenverzeichnis<br />

des Pächters aufzuführen.<br />

Es sind auch in diesem Zusammenhang<br />

die Voraussetzungen der Flächen<br />

für die Betriebsprämienzahlung einzuhalten,<br />

zum Beispiel die Beihilfefähigkeit.<br />

Verpachtete Zahlungsansprüche<br />

werden in der ZID automatisch nach<br />

dem erfassten Ablauf der Pacht auf<br />

den Eigentümer zurück übertragen.<br />

Bei einer vorzeitigen Beendigung des<br />

Pachtverhältnisses kann dieses in<br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen nur über die zuständige<br />

Kreisstelle der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />

in der ZID registriert<br />

werden. Bei langfristigen Pachtverträgen<br />

ist zu bedenken, dass für die Jahre<br />

Wenn der Übernehmer<br />

die Zahlungsansprüche<br />

noch in diesem<br />

Jahr aktivieren<br />

will, muss die<br />

Übertragung bis<br />

zum 15. Mai abgeschlossen<br />

sein.<br />

Foto: agrar-press<br />

<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong>

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