Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...
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ZAHLUNGSANSPRÜCHE HANDELN | 7<br />
Zahlungsansprüche<br />
richtig handeln<br />
Seit Einführung der Zahlungsansprüche besteht die Möglichkeit,<br />
dass die Zahlungsansprüche zwischen den landwirtschaftlichen<br />
Betriebsinhabern gehandelt werden können. Den Beteiligten<br />
unterlaufen leider immer wieder Fehler bei der Abwicklung<br />
des Handels, da neben bestimmten Vorgehensweisen<br />
auch Fristen zu beachten sind. Damit eine Übertragung von<br />
Zahlungsansprüchen tatsächlich wirksam ist, weist Roger<br />
Michalczyk auf einige wichtige Punkte hin.<br />
Der Handel und die Übertragung von<br />
Zahlungsansprüchen kann zum Beispiel<br />
sinnvoll sein, wenn aufgrund eines<br />
Flächenabgangs im Betrieb nicht<br />
mehr alle Zahlungsansprüche aktiviert<br />
werden können. Zahlungsansprüche,<br />
die überzählig sind, bewirken aufgrund<br />
der fehlenden Fläche keine Prämienzahlungen.<br />
Weiterhin ist zu bedenken,<br />
dass Zahlungsansprüche, die<br />
über eine Dauer von zwei Jahren nicht<br />
genutzt wurden, zugunsten der Nationalen<br />
Reserve eingezogen werden.<br />
Sollte jedoch mehr beihilfefähige Fläche<br />
als Zahlungsansprüche zur Verfügung<br />
stehen, so kann sich der Erwerb<br />
lohnen, um nicht auf Prämie zu verzichten.<br />
▶ Zukunft unklar<br />
Was in den nächsten Jahren mit den<br />
Zahlungsansprüchen im Rahmen der<br />
anstehenden Agrarreform passieren<br />
wird, stand – aufgrund der noch ausstehenden<br />
Verordnungen und den andauernden<br />
Diskussionen – bei Redaktionsschluss<br />
noch nicht fest. Für das<br />
Jahr <strong>2013</strong> bleiben die bisherigen Regelungen<br />
jedoch bestehen. Eine verbindliche<br />
Aussage kann allerdings nur für<br />
<strong>2013</strong> getroffen werden. Es sollte dem<br />
Übernehmer von Zahlungsansprüchen<br />
jedoch beim Handel bewusst sein,<br />
dass sich gegebenenfalls in den kommenden<br />
Jahren die heute erworbenen<br />
Zahlungsansprüche im Wert ändern<br />
oder sogar wertlos sein könnten.<br />
Der Handel stellt eine rein privatrechtliche<br />
Vereinbarung zwischen dem Abgeber<br />
und dem Übernehmer dar und<br />
sollte vertraglich in Schriftform geregelt<br />
sein. Der Übernehmer von Zahlungsansprüchen<br />
muss Inhaber eines<br />
landwirtschaftlichen Betriebes sein.<br />
Der Handel kann grundsätzlich im Wege<br />
der endgültigen Übertragung, zum<br />
Beispiel im Rahmen eines Kaufes oder<br />
zeitlich befristet im Rahmen einer<br />
Pachtung erfolgen. Ob eine Verpachtung<br />
oder ein Verkauf für den jeweiligen<br />
Betrieb günstiger ist, hängt von<br />
vielen Faktoren ab und muss letztendlich<br />
einzelbetrieblich entschieden<br />
werden. Da beim Handel aber auch<br />
steuerliche Aspekte zu berücksichtigen<br />
sind, sollten diese im Vorfeld mit<br />
dem Steuerberater erörtert werden.<br />
Wichtig ist die Registrierung der Übertragung<br />
von Zahlungsansprüchen in der<br />
Zentralen InVeKoS Datenbank ( ZID), die<br />
beide Handelspartner im Internet unter<br />
www.zi-daten.de selber vornehmen<br />
oder durch einen Dienstleister vornehmen<br />
lassen können. Als Dienstleister<br />
stehen den Landwirten beispielsweise<br />
die Kreisstellen der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />
gebührenpflichtig zur Verfügung.<br />
Ein Vordruck für die Übertragung<br />
von Zahlungsansprüchen in der ZID<br />
kann im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de<br />
in der Rubrik <strong>Förderung</strong><br />
/ Formulare abgerufen werden. In<br />
der ZID kann auch jederzeit der aktuelle<br />
Stand des Zahlungsanspruchskontos<br />
(ZA-Konto) abgefragt werden.<br />
▶Zahlungsansprüche<br />
pachten<br />
Eine Verpachtung von Zahlungsansprüchen<br />
kann nur mit der gleichwertigen<br />
Hektarzahl an beihilfefähiger Fläche<br />
erfolgen. Diese Hektarzahl der<br />
mitgepachteten Flächen muss mindestens<br />
der Anzahl der gepachteten Zahlungsansprüche<br />
entsprechen. Des Weiteren<br />
muss die Pachtdauer der Flächen<br />
sich mindestens über die Pachtdauer<br />
der Zahlungsansprüche erstrecken. Eine<br />
Unterverpachtung von Zahlungsansprüchen<br />
ist nicht zulässig. Die Flächen,<br />
die in Verbindung mit den Zahlungsansprüchen<br />
gepachtet wurden,<br />
müssen vom Pächter selbst bewirtschaftet<br />
werden und sind im Flächenverzeichnis<br />
des Pächters aufzuführen.<br />
Es sind auch in diesem Zusammenhang<br />
die Voraussetzungen der Flächen<br />
für die Betriebsprämienzahlung einzuhalten,<br />
zum Beispiel die Beihilfefähigkeit.<br />
Verpachtete Zahlungsansprüche<br />
werden in der ZID automatisch nach<br />
dem erfassten Ablauf der Pacht auf<br />
den Eigentümer zurück übertragen.<br />
Bei einer vorzeitigen Beendigung des<br />
Pachtverhältnisses kann dieses in<br />
<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen nur über die zuständige<br />
Kreisstelle der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />
in der ZID registriert<br />
werden. Bei langfristigen Pachtverträgen<br />
ist zu bedenken, dass für die Jahre<br />
Wenn der Übernehmer<br />
die Zahlungsansprüche<br />
noch in diesem<br />
Jahr aktivieren<br />
will, muss die<br />
Übertragung bis<br />
zum 15. Mai abgeschlossen<br />
sein.<br />
Foto: agrar-press<br />
<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong>