Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Bayernfonds Australien I - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />
Faszination und Wirtschaftskraft –<br />
jetzt erstmalig verfügbar
München, im Oktober 2005<br />
Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />
Sie halten ein innovatives Beteiligungsangebot aus dem Hause der Real I.S., den „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I“<br />
in Ihren Händen. Das Angebot bietet Ihnen ein interessantes Investment in ein neues Premium-Bürogebäude<br />
in Melbourne. Der Ballungsraum Melbourne ist mit ca. 3,6 Mio. Einwohnern die zweitgrößte Großstadt in<br />
<strong>Australien</strong> und eines der wichtigsten Zentren im asiatisch-pazifischen Raum. Der gewerbliche Immobilienmarkt<br />
in Melbourne steht gemäß der „Immobilienuhr“ der Experten von DTZ Australia – einem weltweit führenden<br />
Immobilien-Beratungsunternehmen – vor einem langjährigen und nachhaltigen Wachstum der Marktmieten.<br />
Dies bedeutet, dass der Anleger im Rahmen dieses geschlossenen Immobilienfonds zu einem bezüglich der<br />
Investmentstrategie äußerst günstigen Zeitpunkt die vorgesehene Investition tätigen kann. Das Ihnen vorliegende<br />
Beteiligungsangebot bietet Ihnen als Anleger darüber hinaus attraktive Chancen zur individuellen<br />
Anlagediversifikation.<br />
Ein professionell durch die Real I.S. als einen erfahrenen Assetmanager betreutes Investment und mit dem<br />
„Commonwealth of Australia“ (Regierungsbehörde) und „Mercer Human Resource Consulting“ (weltweiter<br />
Unternehmensberater) solvente Hauptmieter, die für ein hohes Maß an Einnahmesicherheit stehen, zeichnen<br />
das vorliegende Angebot der Real I.S. aus.<br />
Der „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I“ bietet Ihnen, basierend auf marktgerechten Prämissen, eine prognostizierte<br />
Ausschüttung von 6,25 % p.a. nach australischen Steuern. Die auf den Anleger entfallenden Einkünfte unterliegen<br />
in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Neben diesem attraktiven, kontinuierlichen Ertrag bietet<br />
die erstklassige Lage an einem Top-Standort in Melbourne die Grundlage für zusätzliche Wertzuwachsperspektiven.<br />
Bisher haben sich bereits ca. 30.000 private und institutionelle Anleger für ein Produkt aus dem Hause der<br />
Real I.S. entschieden. Die Real I.S. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank, München,<br />
mit der Erfahrung aus einem Emissionsvolumen von ca. EUR 3,1 Mrd. Wir laden auch Sie ein, sich an dem<br />
Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I“ zu beteiligen.<br />
Wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />
REAL I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Josef Brandhuber<br />
Vorstandsvorsitzender<br />
Jochen Schenk<br />
Vorstand<br />
3
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Der Initiator 7<br />
2. Das Angebot im Überblick 9<br />
3. Die Risiken der Beteiligung 17<br />
4. Die Chancen der Beteiligung 43<br />
5. Der Investitionsstandort <strong>Australien</strong> 47<br />
6. Das Fondsobjekt 51<br />
7. Der Investitions- und Finanzierungsplan 65<br />
8. Die Prognoserechnung 70<br />
9. Der prognostizierte Beteiligungserfolg und<br />
Sensitivitätsanalysen 83<br />
10. Eröffnungsbilanz, Zwischenübersicht, Planbilanzen und<br />
Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen 91<br />
11. Die rechtlichen Grundlagen 94<br />
12. Die steuerlichen Grundlagen 125<br />
13. Die Vertragspartner und wesentliche Verflechtungen 139<br />
14. Der Gesellschaftsvertrag 148<br />
15. Der Treuhandvertrag 164<br />
16. Der Vertrag über die Errichtung einer atypisch<br />
stillen Gesellschaft 170<br />
17. Die Abwicklungshinweise 175<br />
18. Die Ausfüllhinweise 177<br />
19. Die Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 178<br />
20. Das Glossar 182<br />
21. Die Prospektverantwortung und Vollständigkeit 187<br />
Die Anlagen<br />
– Beitrittsvereinbarung –<br />
4
Der vorliegende Prospekt unterliegt der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung<br />
des Prospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
5
1. Der Initiator<br />
1.1 Der Initiator Real I.S.<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
1) , eine 100%ige Tochtergesellschaft der<br />
Bayerischen Landesbank mit Sitz in München 2) , zählt<br />
zu den großen bankgebundenen Initiatoren auf dem<br />
deutschen Kapitalanlagemarkt. Mit attraktiven Angeboten<br />
wendet sie sich sowohl an Privatanleger als<br />
auch an institutionelle Anleger.<br />
Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH 3) mit<br />
Sitz in München, sowie ab dem Jahr 2001 von der<br />
Real I.S selbst, über 70 Fondsmodelle (Immobilien-,<br />
Großmobilien-, Medien- sowie Schiffsfonds) sowie<br />
Immobilienaktienportfolien mit einem Investitionsvolumen<br />
von insgesamt rd. EUR 3,1 Mrd. platziert.<br />
Real I.S. begleitet die bisher mehr als 31.000 privaten<br />
und institutionellen Anleger von der Zeichnung der<br />
Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />
Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />
1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde<br />
eine Leistungsbilanz zum 31.12.2004 gemäß Definition<br />
VGF Arbeitskreis erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
geprüft.<br />
und wählt bewusst nur Vertriebspartner mit hoher<br />
Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />
eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Das<br />
Unternehmen ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />
nach DIN EN ISO 9001:2000<br />
vom TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />
1.3 Das Leistungsangebot<br />
Die Anleger können bei Real I.S. auf das professionelle<br />
Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />
Real I.S. verfügt über die Kompetenz für alle hierfür<br />
notwendigen Aufgaben:<br />
• Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />
• Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />
(z.B. Baubegleitung)<br />
• Leistungscontrolling (z.B. Eingang Mieteinnahmen,<br />
Garantieleistungen etc.)<br />
• kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />
• Asset- und Portfoliomanagement<br />
• Rechts- und Steuerkompetenz (z.B. Bilanzaufstellung,<br />
Steuerservice für die Anleger)<br />
• detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />
für die Anleger<br />
1.2 Die Qualität als Philosophie<br />
Die Real I.S.-Unternehmensphilosophie orientiert<br />
sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />
Innovation und Verantwortung. Real I.S. bietet ihren<br />
Kunden ein hochwertiges und umfangreiches Produktportfolio<br />
von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />
übernimmt die Real I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />
Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />
die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-, Kostenund<br />
Risikogesichtspunkten zu optimieren. Real I.S.<br />
ist eingebunden in die Sparkassen-Finanzgruppe<br />
Wer in ein Beteiligungsmodell der Real I.S. investiert,<br />
vertraut sein Vermögen einem seriösen<br />
und erfahrenen Initiator an. Neben dem attraktiven<br />
Produktangebot steht das professionelle<br />
Management für hohe Qualität.<br />
1) Nachfolgend Real I.S.<br />
2) Nachfolgend BayernLB.<br />
3) Nachfolgend BFI genannt.<br />
7
2. Das Angebot im Überblick<br />
Das nachfolgende „Angebot im Überblick“ stellt<br />
lediglich eine verkürzte Zusammenfassung des<br />
Beteiligungsangebotes dar. Maßgeblich für eine<br />
Anlageentscheidung ist der gesamte Beteiligungsprospekt.<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG<br />
Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebotes<br />
(Einzelheiten siehe Tz. 6 „Das Fondsobjekt“, Tz. 7 „Der Investitions-<br />
und Finanzierungsplan“ und Tz. 8 „Die Prognoserechnung“)<br />
Gesamtinvestitionskosten AUD 169.636.537<br />
davon Kaufpreis Fondsimmobilie AUD 136.000.000<br />
zzgl. voraussichtliche Ausbaukosten AUD 10.000.000<br />
Gesamtaufwand/Fondsimmobilie AUD 146.000.000<br />
Einkaufsfaktor 1)<br />
rd. das 15-fache der<br />
Jahresnettomiete<br />
Fremdkapital AUD 95.500.000<br />
Beteiligungskapital AUD 74.136.537<br />
(inkl. Agio)<br />
Einzahlung<br />
100 % zzgl. 5 % Agio<br />
Einzahlungstermin 2) ab 20.12.2005<br />
Prognostizierte Ausschüttungen 3) 6,25 % p.a.<br />
(nach australischen<br />
Steuern)<br />
Vermietungsstand 4)<br />
100 % der gesamten<br />
Büro- und Ladenflächen<br />
Laufzeit der Hauptmietverträge 4) 10 bzw. 12 Jahre<br />
1) Die Jahresnettomiete ergibt sich aus den Mieteinnahmen für das Jahr 2006<br />
(AUD 9.156.288) abzgl. der Position „Sonstige und nicht umlagefähige<br />
Bewirtschaftungskosten“ (AUD 126.613).<br />
2) Für Beitritte nach dem 20.12.2005 erfolgt die Einzahlung bzw. der Einzug<br />
zum 20. eines Monats bzw., sofern dies kein Werktag ist, zum nächstfolgenden<br />
Werktag des auf die Zeichnung folgenden Monats.<br />
3) Prognostizierte Ausschüttungen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital<br />
ohne Agio, nach australischen Steuern, jedoch unter Nichtberücksichtigung<br />
möglicher Effekte des Progressionsvorbehaltes bzw. der ggf. auf<br />
Anlegerebene individuell zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve.<br />
4) Details zu allen Mietverträgen und den wesentlichen Mietbedingungen siehe<br />
in Tz. 6 „Das Fondsobjekt“ und in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“. Von<br />
den weiterhin vorhandenen 340 Parkplätzen sind zum Zeitpunkt der Prospektlegung<br />
38 Parkplätze noch nicht vermietet. Die geringfügigen Lagerflächen<br />
(unter 1 % der vermietbaren Gesamtflächen der Fondsimmobilie)<br />
sind ebenfalls derzeit noch unvermietet. Die Hauptmietverträge mit dem<br />
Commonwealth of Australia (Regierung von <strong>Australien</strong>) und Mercer Human<br />
Resource Consulting Pty Ltd decken ca. 95 % der Gesamtmietflächen der<br />
Fondsimmobilie ab.<br />
Beteiligungsangebot<br />
Zeichnung von Kommanditanteilen an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I<br />
KG mit Sitz in München (nachfolgend „Fondsgesellschaft“<br />
genannt). Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener<br />
Immobilienfonds nach deutschem Recht, hat<br />
eine Beteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung<br />
gewählt. Erworben wird ein Bürogebäude in<br />
der 11–37 Exhibition Street, Melbourne, <strong>Australien</strong><br />
(„Fondsimmobilie“). Der Erwerb der Fondsimmobilie<br />
wird auf Grundlage eines am 30. September 2005<br />
abgeschlossenen Kaufvertrages über die Objektgesellschaft<br />
erfolgen, die eigens und ausschließlich für<br />
diesen Zweck gegründet wurde und die das zivilrechtliche<br />
Eigentum an der Fondsimmobilie erwirbt.<br />
Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird in die Objektgesellschaft<br />
in Form einer atypisch stillen Beteiligung<br />
investieren (siehe hierzu nachstehendes Schaubild<br />
auf Seite 14 „Übersicht zum Beteiligungsangebot“).<br />
Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />
Kommanditist oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft, wobei nach<br />
der Fondskonzeption ein Beitritt über die Treuhandkommanditistin<br />
empfohlen wird. Die im Falle einer<br />
unmittelbaren Beteiligung als Kommanditist entstehenden<br />
Gebühren für die Eintragung des Kommanditisten<br />
ins Handelsregister sind vom Anleger zu<br />
leisten. Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
einem Kommanditisten wirtschaftlich<br />
gleichgestellt. Die Haftung des Anlegers ist auf<br />
die Höhe seiner Einlage beschränkt. Die im Handelsregister<br />
für die Treuhandkommanditistin einzutragende<br />
Haftsumme entspricht rd. 5 % ihrer Beteiligung<br />
(Details siehe in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />
Ein Wechsel in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />
ist unter Wahrung der im Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft genannter Voraussetzungen<br />
möglich.<br />
9
Zielgruppe und Konzept der Fondsbeteiligung<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />
vornehmlich an Anleger,<br />
– die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind,<br />
– die langfristig in eine professionell verwaltete<br />
Immobilie an einem prosperierenden Standort in<br />
<strong>Australien</strong> mit ihren typischen Chancen und Risiken<br />
investieren möchten und<br />
– die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />
die, aufgrund deren Größenordnung,<br />
üblicherweise nur institutionellen Investoren vorbehalten<br />
ist, auf Grundlage eines soliden Fondskonzeptes<br />
an den Erträgen und am Wertsteigerungspotential<br />
einer Premium-Sachwertanlage<br />
teilhaben möchten.<br />
Bei der Auswahl der Immobilie wurde daher Wert<br />
auf mittel- bis langfristige Mietverträge mit namhaften<br />
Hauptmietern gelegt. Unter Berücksichtigung<br />
der Marktentwicklung wird angestrebt, die Immobilie<br />
bzw. alternativ die atypisch stille Beteiligung bei<br />
entsprechend positiver Marktlage nach einer Bewirtschaftungsphase<br />
von ca. 10 Jahren mit Gewinn zu<br />
veräußern, um so einen Mehrwert für den Anleger<br />
zu erwirtschaften. Voraussetzung für den Verkauf<br />
der atypisch stillen Beteiligung oder die Zustimmung<br />
zu dem Verkauf des Fondsobjekts ist allerdings ein<br />
entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft, für die als atypisch<br />
stille Gesellschafterin auch bei einem Verkauf des<br />
Fondsobjekts ein Zustimmungsvorbehalt vorgesehen<br />
ist (siehe hierzu auch Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“<br />
bzw. Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />
Ausschüttungen nach Steuern gemäß Prognoserechnung<br />
Bezogen auf den einbezahlten Kapitalanteil (ohne<br />
Agio) ist eine Ausschüttung nach australischen Steuern<br />
(jedoch vor Progressionsvorbehalt bzw. ohne<br />
Berücksichtigung der Versteuerung von Zinsen aus<br />
der Anlage der Liquiditätsreserve auf Ebene des<br />
Anlegers zum individuellen Steuersatz) in Höhe von<br />
6,25 % p.a. geplant. Einzelheiten hierzu siehe Tz. 8<br />
„Die Prognoserechnung“. Die Ausschüttung erfolgt<br />
dabei für Beitritte nach dem 20.12.2005 zeitanteilig<br />
ab dem 1. des auf die Einzahlung folgenden Monats.<br />
Die jährliche Ausschüttung ist zum 30.06. des Folgejahres,<br />
erstmals zum 30.06.2007 vorgesehen.<br />
Ausschüttungsverlauf nach australischen Steuern<br />
25,00 %<br />
24,87 %<br />
7,00 %<br />
6,00 %<br />
6,25 %<br />
6,25 %<br />
6,25 %<br />
6,25 %<br />
6,25 %<br />
6,25 %<br />
6,25 %<br />
6,25 %<br />
6,25 %<br />
5,00 %<br />
4,00 %<br />
3,00 %<br />
2,00 %<br />
1,00 %<br />
0,00 %<br />
2006<br />
2007<br />
2008<br />
2009<br />
2010<br />
2011<br />
2012<br />
2013<br />
2014<br />
2015<br />
Prognostizierte Ausschüttungen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital ohne Agio, nach australischen Steuern, jedoch unter Nichtberücksichtigung<br />
möglicher Effekte des Progressionsvorbehaltes bzw. der ggf. auf Anlegerebene individuell zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der Liquiditätsreserve.<br />
Die Ausschüttung im Jahr 2015 beinhaltet den Veräußerungserlös nach Rückzahlung des Beteiligungskapitals.<br />
10
Mindestzeichnungssumme<br />
Die Mindestzeichnungssumme soll AUD 20.000 betragen.<br />
Höhere Zeichnungsbeträge müssen durch 1.000<br />
ohne Rest teilbar sein. Auf die Zeichnungssumme<br />
wird ein Agio in Höhe von 5 % erhoben.<br />
Beitritt und Einzahlung<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 % Agio ist frühestens<br />
zum 20. Dezember 2005 vom Anleger zu erbringen.<br />
Für die Anleger, die ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
beitreten, erfolgt die Einzahlung bzw. der Einzug<br />
zum 20. eines Monats bzw., sofern dies kein<br />
Werktag ist, zum nächstfolgenden Werktag des auf<br />
die Zeichnung folgenden Monats. Die Zahlung der<br />
Beteiligungsbeträge (zzgl. Agio) erfolgt wahlweise<br />
über ein Lastschrifteneinzugsverfahren oder durch<br />
fristgerechte Überweisung des Beteiligungsbetrages<br />
(zzgl. Agio) auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />
(siehe hierzu Tz. 17 „Die Abwicklungshinweise“ bzw.<br />
Tz. 18 „Die Ausfüllhinweise“). Der Beitritt erfolgt mit<br />
Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft.<br />
Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
vorgesehene Schließungsfrist des Angebots<br />
soll grundsätzlich zum 30.12.2006 erfolgen,<br />
sofern nicht die Geschäftsführung einer Verlängerung<br />
des Platzierungszeitraums bis zum 30.12.2007<br />
zustimmt.<br />
Standort<br />
<strong>Australien</strong> ist mit einer Fläche von 7 686 850 km 2 das<br />
fünftgrößte Land der Erde. Mit ca. 20,3 Mio. Einwohnern<br />
(das entspricht 2,7 Einwohner pro km 2 ) weist<br />
das Land eine geringe Bevölkerungsdichte auf. Am<br />
dichtesten sind die Süd- und Ostküste besiedelt, fast<br />
die Hälfte aller Australier wohnt in den Ballungszentren<br />
Sydney und Melbourne, rund 85 % leben in<br />
Städten. Bei dem vorgesehenen Fondsinvestment<br />
kann der Anleger eine Immobilieninvestition auf<br />
Basis der seit Jahren „boomenden“ Wirtschaft <strong>Australien</strong>s<br />
tätigen. <strong>Australien</strong>, mit einem seit Jahren<br />
überdurchschnittlichen Wirtschaftswachstum (3,8 %<br />
im Durchschnitt der letzten 10 Jahre), einer Inflationsrate<br />
von ca. 2,5 % und einer äußerst niedrigen<br />
Arbeitslosigkeit (2004: ca. 5,5 %, damit der niedrigste<br />
Stand seit 27 Jahren), stellt mit einem Wachstum der<br />
Bevölkerung von jährlich über 1,1 % und mit der<br />
Nähe zum wachstumsstarken asiatisch-pazifischen<br />
Raum einen derzeit äußerst interessanten Anlageraum<br />
für grenzüberschreitende Investitionen dar.<br />
Melbourne, nach Sydney mit ca. 3,6 Millionen Einwohnern<br />
im Ballungsraum die zweitgrößte Stadt in<br />
<strong>Australien</strong>, profitiert als Bundeshauptstadt von Victoria<br />
in ganz besonderem Maße von den vorgenannten<br />
volkswirtschaftlich positiven Entwicklungen.<br />
Der gewerbliche Immobilienmarkt in Melbourne ist<br />
im Wesentlichen in drei Teilmärkte untergliedert:<br />
Das eigentliche Geschäftsviertel („Central Business<br />
District“ oder „CBD“), den Bereich St. Kilda und den<br />
South East Suburbs. Die Fondsimmobilie ist dabei im<br />
besten Teilmarkt des Central Business District, dem<br />
östlichen Teil, gelegen. Im Vergleich zu Sydney, dessen<br />
wesentliche Mieter im dortigen CBD aus dem<br />
Bereich Financial Services kommen, profitiert der<br />
CBD von Melbourne von der Tatsache, dass es ein<br />
breites Spektrum an Mietern aus verschiedensten<br />
Branchen und Gebieten gibt (u.a. Dienstleistungen<br />
32 %, Versicherungen 26 %, staatliche Mieter 13 %,<br />
Technologie 10 %).<br />
Übersichtskarte <strong>Australien</strong><br />
Indischer<br />
Ozean<br />
Timorsee<br />
Westaustralien<br />
Perth<br />
Große<br />
Australische<br />
Bucht<br />
Indischer Ozean<br />
Adelaide<br />
Queensland<br />
Carpentariagolf<br />
Nordterritorium<br />
Südaustralien<br />
Neusüdwales<br />
Victoria<br />
Melbourne<br />
Tasmanien<br />
Korallenmeer<br />
Sydney<br />
Canberra<br />
Tasmansee<br />
11
Der gewerbliche Immobilienmarkt in Melbourne<br />
steht seit 2004 vor einem langjährigen und nachhaltigen<br />
Wachstum der Marktmieten. Dies ergibt sich<br />
aus der Standortanalyse von DTZ Australia als Bestandteil<br />
des erstellten Gesamtgutachtens („DTZ<br />
Purchase Report“ vom September 2005), das der<br />
Fondsgesellschaft vorliegt. Die Stabilität des Marktes<br />
drückt sich auch in der Leerstandsrate von ca. 7,7 %<br />
(Stand Juli 2005) aus. Dies bedeutet, dass dieser<br />
Immobilienfonds zu einem günstigen Zeitpunkt die<br />
vorgesehene Investition tätigen kann.<br />
Fondsimmobilie<br />
Das Gebäude befindet sich in Melbourne inmitten<br />
des Geschäftsviertels an der Ecke der Exhibition<br />
Street zur Flinders Lane. Es besteht eine gute Anbindung<br />
an den öffentlichen Nahverkehr. Die Flinders<br />
Street Station sowie der Federation Square sind kurz<br />
und fußläufig erreichbar. Von hier ist der nördlich<br />
gelegene internationale und nationale Flughafen<br />
Melbournes ca. 30 km entfernt. Verschiedene Busund<br />
Straßenbahnverbindungen stehen in unmittelbarer<br />
Umgebung zur Verfügung. Das Gebäude wurde im<br />
Juni 2005 fertig gestellt und umfasst ca. 21.540 m 2<br />
vermietbare Büroflächen, ca. 1.050 m 2 Ladenflächen<br />
sowie ca. 220 m 2 Lagerflächen. Zusätzlich verfügt das<br />
Gebäude über 340 Parkplätze, die teilweise an die<br />
Mieter und teilweise an einen Betreiber größtenteils<br />
langfristig vermietet sind. Das Gebäude präsentiert<br />
sich als modernes A-Grade-Bürohaus mit 18 oberirdischen<br />
und 4 unterirdischen Geschossen. Die unterirdischen<br />
Geschosse sowie das 1. bis 3. Obergeschoss<br />
unterliegen einer Parkplatznutzung. Das Erdgeschoss<br />
und das so genannte untere Erdgeschoss wird als Eingangsbereich<br />
und u.a. als Restaurantbereich genutzt.<br />
Die verbleibenden Obergeschosse (4. bis 16. Stockwerk)<br />
sind als Büroeinheiten konzipiert.<br />
Mieter/Mietverträge<br />
Die Fondsimmobilie wurde im Juni 2005 fertig gestellt<br />
und die abgeschlossenen Mietverträge laufen gemäß<br />
der Planung schrittweise bis Dezember 2005 an. Die<br />
Mietverträge mit den beiden Hauptmietern (Commonwealth<br />
of Australia und Mercer Human Resource<br />
Consulting Pty Ltd), die 100 % der gesamten Büroflächen<br />
der Fondsimmobilie umfassen, wurden für<br />
12 Jahre bzw. 10 Jahre vereinbart und die im Fondsobjekt<br />
vorhandenen Parkplätze sowie die restlichen<br />
Ladenflächen sind ebenfalls bereits weitgehend vermietet.<br />
Der Mietvertrag mit dem Mieter Mercer<br />
Human Resource Consulting Pty Ltd, der die oberen<br />
sieben Stockwerke der Fondsimmobilie gemietet<br />
hat, enthält zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />
zu je 5 Jahren. Mercer Human Resource Consulting<br />
Pty Ltd kann das unterste oder oberste angemietete<br />
Stockwerk nach Ablauf von drei Mietjahren vorzeitig<br />
kündigen. Auch der Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />
of Australia enthält zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen<br />
zu weiteren je 4 Jahren.<br />
Die Regierung von <strong>Australien</strong> (Commonwealth of<br />
Australia) hat im Fondsobjekt Flächen langfristig fest<br />
angemietet, mit der Absicht, dort die Australian<br />
Industrial Relations Commission (AIRC) unterzubringen.<br />
Die AIRC ist die australische Kommission für<br />
alle Fragen und Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />
mit dem australischen Arbeitsrecht. Die<br />
Kommission wird bei ihrer Arbeit durch das AIR (Australian<br />
Industry Registry) vertreten. Das AIR unterhält<br />
Niederlassungen in Melbourne, Sydney, Brisbane,<br />
Adelaide, Canberra, Perth, Darwin und Hobart. Insgesamt<br />
beschäftigte das AIR im abgelaufenen Geschäftsjahr<br />
über 247.000 Personen.<br />
Quelle: www.airc.gov.au<br />
Mercer Human Resource Consulting („Mercer“) ist<br />
eine der weltgrößten Beratungsfirmen im Bereich<br />
Management und Human-Resource-Beratung und<br />
den damit zusammenhängenden Produkten und<br />
Dienstleistungen. Mercer wurde 1937 als Abteilung<br />
von Marsh & McLennan in den USA gegründet und<br />
nach der Übernahme der kanadischen Firma William<br />
Manson Mercer unter dem Namen William M. Mercer<br />
Ltd ausgegliedert. 1975 wurde Mercer eine hundertprozentige<br />
Tochtergesellschaft der Marsh & Mc-<br />
Lennan Companies (MMC) und im Jahr 2002 in Mercer<br />
Human Resource Consulting umbenannt. Mercer<br />
beschäftigt heute weltweit ca. 15.000 Mitarbeiter<br />
mit einem Umsatz von ca. 3,1 Milliarden US-Dollar.<br />
Quelle: www.mercermc.de, www.mercer.com, www.mmc.com<br />
12
In den meisten Mietverträgen wurden feste jährliche<br />
Mietsteigerungen zwischen 3,5 % und 4,25 % vereinbart.<br />
Die Mietverträge sind in Tz. 11 „Die rechtlichen<br />
Grundlagen“ ausführlich beschrieben.<br />
Investitionsvolumen und Finanzierung<br />
Das Investitionsvolumen in Höhe von AUD 169.636.537<br />
wird voraussichtlich zu ca. 56,3 % über Fremdkapital<br />
und zu ca. 43,7 % über Eigenkapital (einschließlich<br />
Agio), das aus der atypisch stillen Beteiligung der<br />
Anleger stammt, finanziert. Weitere Details hierzu<br />
sind Tz. 7 „Der Investitions- und Finanzierungsplan“<br />
zu entnehmen.<br />
Platzierungsfrist bzw. -garantie<br />
Das Beteiligungsangebot soll am 30.12.2006 geschlossen<br />
werden, sofern die Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft nicht eine Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />
bis längstens 30.12.2007 beschließt.<br />
Zur Sicherstellung der Investition hat die<br />
Real I.S. eine Platzierungsgarantie für das zur Durchführung<br />
der Investition erforderliche Eigenkapital<br />
übernommen. Die Platzierungsfrist beginnt ein<br />
Werktag nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospektes.<br />
Einzelheiten hierzu siehe unter Tz. 11<br />
„Die rechtlichen Grundlagen“.<br />
Steuerliche Aspekte<br />
Das Fondskonzept berücksichtigt das deutsch-australische<br />
Doppelbesteuerungsabkommen in der derzeit<br />
gültigen Fassung. Danach werden die Einkünfte der<br />
Anleger aus der Vermietung der Fondsimmobilie in<br />
Deutschland nicht besteuert (lediglich die Zinseinkünfte<br />
aus der Anlage liquider Mittel unterliegen<br />
der deutschen Besteuerung). Die australischen Einkünfte<br />
sind allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />
zu berücksichtigen. Die aus der Beteiligung<br />
resultierenden steuerlichen Verpflichtungen in<br />
<strong>Australien</strong> (einschließlich der Abgabe der jährlichen<br />
Steuererklärung) werden für alle Anleger zusammen<br />
im Rahmen des Fondskonzeptes von der Objektgesellschaft<br />
erfüllt, da die australischen Steuerbehörden<br />
die vorgeschaltete Objektgesellschaft und nicht<br />
die Anleger bezüglich der laufenden Erträge aus der<br />
Vermietung der Fondsimmobilie als Steuerpflichtigen<br />
anerkennen (siehe dazu Tz. 12 „Die steuerlichen<br />
Grundlagen“). Dadurch ist die Abgabe einer persönlichen<br />
Steuererklärung in <strong>Australien</strong> durch den Anleger<br />
nicht erforderlich. Die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
unterliegt nach der hier vertretenen<br />
Auffassung schon wegen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
nicht der deutschen Besteuerung. Selbst<br />
wenn man dieser Auffassung nicht folgt, wäre eine<br />
Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der australischen<br />
Steuern im Falle der Veräußerung bis zur<br />
Höhe der anfallenden deutschen Besteuerung ausgeschlossen.<br />
Zu den detaillierten steuerlichen Aspekten<br />
und Risiken siehe besonders Tz. 12 „Die steuerlichen<br />
Grundlagen“ bzw. Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />
Beteiligungsdauer<br />
Eine Beteiligung im Rahmen dieses Fondsangebotes<br />
ist eine langfristige Vermögensanlage. Die tatsächliche<br />
Beteiligungsdauer muss nicht dem Prognosezeitraum<br />
von ca. 10 Jahren entsprechen. Vielmehr<br />
können sich auch bereits vor Ablauf des Prognosezeitraums<br />
attraktive Veräußerungsmöglichkeiten für<br />
die Fondsimmobilie ergeben. Ein möglicher Verkauf<br />
kann sich aber auch erst zu einem Zeitpunkt nach<br />
Ablauf des Prognosezeitraumes ergeben. Voraussetzung<br />
für den Verkauf der atypisch stillen Beteiligung<br />
wäre ein Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft. Auch die Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie selbst ist nur möglich, wenn die atypisch<br />
stillen Gesellschafter zustimmen. Dies ergibt<br />
sich aus § 4 Abs. 2 d) des „Vertrages über die Errichtung<br />
einer atypisch stillen Gesellschaft“ (siehe Tz. 16).<br />
Eine Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft, die<br />
grundsätzlich auf unbestimmte Dauer eingegangen<br />
wird, kann erstmals zum 31.12.2025 erfolgen (das<br />
Recht zur außerordentlichen Kündigung schon vorher<br />
bleibt unberührt). Im Falle der Kündigung müsste<br />
die Objektgesellschaft die Fondsimmobilie veräußern,<br />
um das dem atypisch stillen Gesellschafter zustehende<br />
Auseinandersetzungsguthaben (einschließlich<br />
aller stiller Reserven) auszahlen zu können. Das für<br />
13
die atypisch stillen Gesellschafter vorgesehene Zustimmungserfordernis<br />
sorgt dafür, dass diese eine<br />
Veräußerung entgegen ihren Interessen verhindern<br />
können. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
wird auch auf unbegrenzte Dauer eingegangen, wobei<br />
eine Kündigung spiegelbildlich zur atypisch stillen<br />
Beteiligung erstmals zum 31.12.2025 möglich<br />
ist. Unabhängig hiervon ist ein Anleger berechtigt,<br />
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages seinen<br />
Anteil mit Wirkung zum 31.12./01.01. eines jeden<br />
Jahres auf einen Erwerber zu übertragen. Einzelheiten<br />
hierzu sind Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“<br />
bzw. Tz. 14 „Der Gesellschaftsvertrag“ zu entnehmen.<br />
Gutachten<br />
Für die Fondsimmobilie wurde ein Gutachten zur Ermittlung<br />
des Verkehrswertes in Auftrag gegeben. Die<br />
Angemessenheit des Kaufpreises wurde in dem entsprechenden<br />
Gutachten bestätigt (Details hierzu siehe<br />
in Tz. 6.4). Es wurde weiterhin eine umwelt- und<br />
bautechnische Untersuchung im Auftrag der Real I.S.<br />
durchgeführt, die insbesondere zum Ziel hatte, die<br />
im Zusammenhang mit neuen Gebäuden üblichen<br />
ggf. vorhandenen Gewährleistungsfälle und erforderlichen<br />
technischen Nacharbeiten darzulegen. Das<br />
rechtliche und steuerliche Beteiligungskonzept für<br />
die Investition wurde von namhaften internationalen<br />
Beratern entwickelt, begleitet und geprüft.<br />
Anlegerbetreuung<br />
Die Anlegerbetreuung sowie das Asset- und Fondsmanagement<br />
wird durch die Real I.S. AG übernommen.<br />
Übersicht zum Beteiligungsangebot<br />
Anleger<br />
Deutschland<br />
Niederlande<br />
Finanzcontrol<br />
Treuhandgesellschaft<br />
mbH<br />
(Treuhandkommanditist)<br />
GS<br />
Beteiligungs<br />
GmbH<br />
(Komplementär)<br />
WS<br />
Beteiligungs GmbH<br />
(geschäftsführender<br />
Kommanditist)<br />
99,99 %<br />
0% 0,01 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG<br />
(Fondsgesellschaft)<br />
atypisch<br />
stille<br />
Beteiligung<br />
(0,01 %)<br />
atypisch stille<br />
Beteiligung (99,99 %)<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />
(Objektgesellschaft)<br />
100 % Stammkapital<br />
“Wombato“ Stichting<br />
(Stiftung)<br />
100 % Eigentum<br />
<strong>Australien</strong><br />
11 Exhibition Street, Melbourne<br />
14
Risiken und Anlegereignung<br />
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />
eine langfristige unternehmerische Beteiligung, die<br />
wie andere unternehmerische Beteiligungen auch,<br />
Risiken birgt, aber auch Chancen einer Vermögensmehrung<br />
bietet. Anleger sollten daher insbesondere<br />
die Darstellung in Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“<br />
beachten.<br />
Anleger sollten vor einer Anlageentscheidung prüfen,<br />
ob sie bereit und wirtschaftlich in der Lage sind,<br />
bei unerwartet negativem Verlauf der Beteiligung<br />
einen teilweisen oder vollständigen Verlust ihrer<br />
Zeichnungssumme hinnehmen zu können. Sie sollten<br />
die Risikohinweise in Tz. 3 sorgfältig gelesen und<br />
verstanden haben.<br />
Initiatorin des Beteiligungsangebotes und Herausgeberin<br />
des vorliegenden Prospekts ist die<br />
Real I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
(Alleingesellschafter dieses Unternehmens ist die<br />
Bayerische Landesbank, München)<br />
Melbourne, <strong>Australien</strong><br />
15
3. Die Risiken der Beteiligung<br />
3.1 Allgemeine Hinweise<br />
Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />
damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />
und nicht vergleichbar mit Vermögensanlagen in<br />
Instrumente des Kapitalmarktes wie festverzinsliche<br />
Wertpapiere oder Aktienanlagen. Die Beteiligung<br />
eignet sich nur für Anleger, die sich langfristig engagieren<br />
wollen und keine Kapitalanlage mit fester Verzinsung<br />
und einer schon heute feststehenden Rückzahlung<br />
des eingesetzten Kapitals zu einem festen<br />
Zeitpunkt wünschen. Zu beachten sind vor allem<br />
auch die Besonderheiten des Immobilienmarktes:<br />
Beispielsweise gibt es für Immobilienmärkte – anders<br />
als z.B. bei Aktienmärkten – keine Tageskurse für<br />
einzelne Immobilien, geschlossene Fonds oder Marktmieten.<br />
Immobilienexperten können lediglich Bandbreiten<br />
feststellen, innerhalb deren sich einzelne<br />
Marktpreise bewegen und diese Erkenntnisse auf<br />
konkrete Immobilien übertragen. Für die Immobilienmärkte<br />
typisch ist, dass Mieten und Preise für Immobilien<br />
Marktschwankungen aufgrund von zeitweisen<br />
Über- oder Unterkapazitäten unterliegen. Derartige<br />
Marktschwankungen können zu Abweichungen<br />
gegenüber den Prognosen führen und somit die<br />
Wirtschaftlichkeit der Anlage beeinflussen. Der Analyse<br />
der mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken<br />
kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Der<br />
Erfolg der Beteiligung ist von verschiedenen, in der<br />
Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen und<br />
wirtschaftlichen Parametern abhängig, die sich während<br />
der Beteiligungsdauer verändern können, ohne<br />
dass dies zum Zeitpunkt der Prospekterstellung voraussehbar<br />
war. Die in die Prognoserechnungen eingeflossenen<br />
Prämissen sind aufgrund der heute erwarteten<br />
Entwicklung mit kaufmännischer Vorsicht<br />
getroffen worden. Unvorhergesehene Ereignisse<br />
können zu negativen Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
führen. Das Risiko nicht vertragskonformen<br />
Verhaltens von Vertragspartnern kann nicht<br />
grundsätzlich ausgeschlossen werden.<br />
Interessierte Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse<br />
für eine Beteiligung an einem geschlossenen<br />
Immobilienfonds, speziell auch einem geschlossenen<br />
Auslands-Immobilienfonds, fehlen, sollten<br />
keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne sich<br />
den Rat eines sachkundigen Beraters einzuholen. Im<br />
Zusammenhang mit einer umfassenden Bewertung<br />
der Risiken sollten auch Tz. 7 „Der Investitions- und<br />
Finanzierungsplan“, Tz. 8 „Die Prognoserechnung“<br />
und insbesondere Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“<br />
und Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“ vom<br />
Anleger beachtet werden.<br />
Unter Bezug auf den IDW-Standard ES 4 n.F. zur<br />
ordnungsgemäßen Beurteilung von Prospekten des<br />
Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) – derzeit vorliegend<br />
als Entwurf vom 07.07.05 – werden im<br />
Folgenden die mit der Beteiligung verbundenen<br />
wesentlichen Risiken dargestellt und ergänzend in<br />
tabellarischer Form u.a. als prognosegefährdend,<br />
anlagegefährdend bzw. anlegergefährdend aufgegliedert.<br />
Risiken, die dazu führen, dass die Entwicklung der<br />
Beteiligung nicht wie in Tz. 7 („Der Investitions- und<br />
Finanzierungsplan“) bzw. Tz. 8 („Die Prognoserechnung“)<br />
prognostiziert verläuft sind als prognosegefährdende<br />
Risiken einzustufen. Derartige Risiken<br />
führen grundsätzlich dazu, dass die Erträge aus der<br />
Beteiligung niedriger ausfallen als in der Prognose<br />
vorgesehen. Das Eintreten derartiger Risiken würde<br />
dazu führen, dass die prognostizierten Ausschüttungen<br />
in geringerem Umfang als prognostiziert oder<br />
auch gar nicht möglich sein können. Dadurch könnte<br />
sich die Rendite des Anlegers aus diesem Investment<br />
wesentlich gegenüber der prognostizierten Rendite<br />
reduzieren.<br />
Insgesamt können darüber hinaus auch Wertverluste<br />
durch die Verwirklichung solcher Risiken nicht ausgeschlossen<br />
werden, bei denen das Anlageobjekt<br />
oder die gesamte Vermögensanlage gefährdet wird<br />
und die einen teilweisen oder vollständigen Verlust<br />
der Vermögensanlage zur Folge haben (anlagegefährdende<br />
Risiken). Die Beteiligung an einem<br />
Unternehmen beinhaltet das allgemeine Risiko, bei<br />
unerwartetem Eintritt einzelner oder mehrerer Risikofaktoren<br />
geringere Ausschüttungen als prognostiziert<br />
zu erhalten sowie das eingezahlte Kapital teilweise<br />
oder insgesamt zu verlieren (Totalverlustrisiko).<br />
17
Sir John George und Fitzroy River, <strong>Australien</strong><br />
Schließlich existieren Risiken, die dazu führen können,<br />
dass der Anleger nicht nur die investierte Zeichnungssumme<br />
verliert, sondern die auch das übrige<br />
Vermögen des Anlegers gefährden. Hierzu zählt beispielsweise<br />
das bei einer Fremdfinanzierung der<br />
Anlage bestehende Risiko der Rückzahlungspflicht<br />
eines Darlehens bei ausbleibenden Einkünften aus<br />
der Vermögensanlage. Können die Fremdmittel ganz<br />
oder teilweise nicht zurückgeführt werden, besteht<br />
die Gefahr der Verwertung der Anlage und ggf. auch<br />
des übrigen Vermögens des Anlegers durch die<br />
darlehensgewährende Bank (anlegergefährdende<br />
Risiken).<br />
Zum besseren Verständnis wurden die Risiken nach<br />
Themenbereichen geordnet, insbesondere um eine<br />
verständliche und klare bzw. vollständige Darstellung<br />
der Risiken zu ermöglichen. Einzelne Themenbereiche<br />
besitzen dabei auch themenübergreifende<br />
Relevanz und können sich insofern auch auf andere<br />
Risikogruppen auswirken.<br />
Einleitende Übersicht zu der Unterscheidung der<br />
Risiken nach Risikokategorien<br />
Nachfolgende Übersicht versucht, aus Sicht des Prospektherausgebers<br />
eine Einstufung der dargelegten<br />
Risiken bezüglich der entsprechenden Risikokategorie<br />
wie auch betreffend den Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
vorzunehmen. Dabei werden die Risiken, auch<br />
wenn sie in mehrere der angegebenen Bereiche fallen,<br />
aus Gründen der Übersichtlichkeit nur dem Bereich<br />
zugeordnet, in dem die Risiken sich überwiegend<br />
auswirken. Die Darstellung ersetzt nicht das sorgfältige<br />
Studium der gesamten Tz. 3 dieses Beteiligungsprospektes,<br />
für dessen Analyse dem Anleger empfohlen<br />
wird, einen sachkundigen Berater hinzuzuziehen.<br />
Neben den hier genannten Risiken bestehen nach<br />
Auffassung des Initiators keine weiteren wesentlichen<br />
tatsächlichen und rechtlichen Risiken.<br />
" Risiko mit eher niedriger Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
"" Risiko mit mittlerer Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
""" Risiko mit höherer Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
18
3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />
Prognose- Anlage- Anlegergefährdend<br />
gefährdend gefährdend<br />
3.2.1 Eigentumserwerb "<br />
3.2.2 Rückabwicklung "<br />
3.2.3 Markt- und Standortentwicklung "<br />
3.2.4 Instandhaltung und Instandsetzung/Revitalisierung "<br />
3.2.5 Versicherungen/zufälliger Untergang/Totalverlust "<br />
3.2.6 Altlasten "<br />
3.2.7 Due Diligence "<br />
3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />
3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und Finanzierungsplan bzw.<br />
der Prognoserechnung """<br />
3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung """<br />
3.3.3 Zwischenfinanzierung "<br />
3.3.4 Langfrist- und Anschlussfinanzierung "<br />
3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf der Fonds- bzw.<br />
der Objektgesellschaft ""<br />
3.3.6 Kosten der Gesellschaft ""<br />
3.3.7 Ausschüttungen ""<br />
3.3.8 Liquidität ""<br />
3.3.9 Vertragspartner, Bonität der Vertragspartner ""<br />
3.3.10 Veräußerung der Fondsimmobilie/Wertentwicklung/Beteiligungsdauer "<br />
3.3.11 Währungsrisiko "<br />
3.3.12 Quellenangaben "<br />
3.3.13 Eingeschränkte Fungibilität """<br />
3.3.14 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/Management/Verwaltung ""<br />
3.3.15 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft/Stimmrechte/Majorisierung "<br />
3.3.16 Indirekte Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter "<br />
3.3.17 Besondere Risiken/Kapitalanlage mit<br />
Auslandsbezug/Anwendbare Rechtsordnung<br />
"<br />
3.4 Steuerliche Risiken<br />
3.4.1 Anerkennungsrisiko/Steueränderungsrisiken ""<br />
3.4.2 Qualifizierung der Einkünfte ""<br />
3.4.3 Risiken im Zusammenhang mit australischer<br />
Stempelsteuer (Stamp Duty) "<br />
3.4.4 Steuerliche Behandlung der Investition in <strong>Australien</strong> "<br />
3.4.5 Laufende Kosten/Steuerliche Behandlung "<br />
3.4.6 Grundsteuer/Immobiliensteuer "<br />
3.5 Anlegergefährdende Risiken<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung "<br />
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung "<br />
19
3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />
Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />
Standortgegebenheiten, wie z.B. die Umgebung,<br />
Immissionen, die Sozialstruktur, Konjunktureinflüsse,<br />
die regionale und überregionale Wettbewerbssituation,<br />
die Mieter, Veränderungen des Mietniveaus,<br />
Mieterwechsel, technische Innovationen mit der Folge<br />
sich verändernder Nutzungsanforderungen, Insolvenzen<br />
von Vertragsparteien oder Änderungen der<br />
Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis.<br />
Hierzu zählen auch die Risiken im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und der Bewirtschaftung der<br />
Fondsimmobilie. Insoweit wird auf die nachfolgenden<br />
Ausführungen verwiesen. Die dort näher beschriebenen<br />
Gegebenheiten beeinflussen unmittelbar das Ergebnis<br />
der Objektgesellschaft, der stillen Gesellschaft<br />
bzw. der Fondsgesellschaft und damit die Rückflüsse<br />
und die Rendite der Anleger.<br />
3.2.1 Eigentumserwerb<br />
Die Objektgesellschaft hat am 30.09.2005 den Kaufvertrag<br />
für die Fondsimmobilie unterzeichnet. Als<br />
Datum für den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten,<br />
Verkehrssicherungspflichten und die Gefahr des<br />
zufälligen Untergangs (Eigentumsübergang) wurde,<br />
vorbehaltlich der Erfüllung der kaufvertraglichen<br />
Verpflichtungen durch die Parteien, der 31.12.2005<br />
im Kaufvertrag festgelegt (zu den weiteren Details<br />
hierzu siehe Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />
Sollten die vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />
des Kaufvertrages von einer Vertragsseite nicht eingehalten<br />
werden, bestehen vertraglich vereinbarte<br />
Ansprüche gegenüber der vertragsverletzenden Partei<br />
(beispielsweise in Form von Strafzinsen im Falle<br />
des Zahlungsverzuges) und es besteht das Recht,<br />
unter Wahrung von Schadensersatzansprüchen vom<br />
Kaufvertrag zurückzutreten bzw. entsprechende<br />
Rechtsgarantien von der vertragsverletzenden Seite<br />
einzufordern.<br />
Der Eigentumserwerb wurde vorbehaltlich des Bestehens<br />
der geschlossenen Mietverträge vereinbart.<br />
Der Verkäufer ist gemäß Kaufvertrag verpflichtet,<br />
den Käufer von bestimmten Kosten und Auslagen im<br />
Zusammenhang mit den bestehenden Mietverhältnissen<br />
freizustellen. Zu diesen Freistellungsverpflichtungen<br />
gehören beispielsweise alle mietfreien Zeiträume<br />
und alle Kosten im Zusammenhang mit noch<br />
nicht abgeschlossenen Mieterausbauten mit Ausnahme<br />
der Option des Mieters Commonwealth of<br />
Australia (siehe hierzu Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />
Sollten die bestehenden Mietverträge zwischen<br />
dem 30.09.2005 und dem 31.12.2005 gleich<br />
welchen Grundes aufgelöst werden und zum Zeitpunkt<br />
des vereinbarten Eigentumsübergangs insofern<br />
nicht wirksam bestehen, wurden Regelungen getroffen,<br />
um den Käufer entsprechend zu entschädigen<br />
bzw. in bestimmten Fällen eine Rückabwicklung des<br />
Kaufvertrages zu ermöglichen (zu den Details siehe<br />
insbesondere Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />
Die entsprechenden Regelungen stellen jedoch die<br />
ausschließlichen Rechte des Käufers bei Eintritt dieser<br />
Umstände dar. Weiter gehende Schadensersatzansprüche<br />
gegen den Verkäufer bestehen demnach<br />
nicht. Sollten daher Mietverträge zum Zeitpunkt des<br />
Eigentumsübergangs nicht mehr oder zu schlechteren<br />
Konditionen als im Kaufvertrag vereinbart bestehen,<br />
kann dies in den hierfür vereinbarten Fällen<br />
entweder zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages<br />
mit der Folge der Nichtdurchführung des geschlossenen<br />
Immobilienfonds oder zu geringeren Einnahmen<br />
als in der Prognoserechnung geplant oder zu<br />
der Erfordernis von nicht geplanten vorzeitigen Anschlussvermietungen<br />
führen, die zu wesentlichen<br />
Abweichungen betreffend die möglichen Netto-Mieteinnahmen,<br />
zu ungeplanten Kosten für derartige<br />
Ersatzvermietungen (z.B. Maklercourtage, Mieterincentives)<br />
oder zu Änderungen bei den Mietbedingungen<br />
(z.B. Laufzeiten der Mietverträge, Umlage<br />
von Bewirtschaftungskosten, Bonität der Mieter)<br />
führen können.<br />
Gewährleistungsansprüche seitens des Käufers<br />
gegenüber dem Verkäufer auf Grundlage der Regelungen<br />
des Kaufvertrages können weiterhin nur bei<br />
Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen geltend<br />
gemacht werden. So müssen etwaige Ansprüche<br />
schriftlich geltend gemacht werden, geringfügige<br />
Beträge unter AUD 25.000 und kumulierte Ansprüche<br />
über AUD 13,6 Mio. sind ausgenommen, Schäden<br />
durch Rechtsänderungen nach dem Tag des Vertragsabschlusses<br />
fallen nicht unter die Gewährleistungs-<br />
20
ansprüche und Fälle in denen Schäden anderweitig<br />
vom Verkäufer beseitigt werden, oder in denen der<br />
Käufer von Dritten den Schaden ersetzt bekommen<br />
kann (z.B. Versicherungsdeckung) oder bei denen<br />
der Käufer den Eintritt des Schadens zu vertreten<br />
hat, fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistungen<br />
durch den Verkäufer. Unter dem Kaufvertrag wurde<br />
weiterhin geregelt, dass der Verkäufer dem Käufer<br />
im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due Diligence“)<br />
für den möglichen Ankauf der Fondsimmobilie<br />
bestimmte Unterlagen zur Verfügung stellt (sog. „Property<br />
Information Package“) und dass der Verkäufer<br />
den Käufer nicht von Schäden freistellt, die sich aus<br />
Fällen ergeben, die im Rahmen dieses Property Information<br />
Package dem Käufer vor Ankauf bekannt<br />
waren oder bekannt hätten sein müssen. Der Verkäufer<br />
haftet so nicht für die Vollständigkeit und<br />
Richtigkeit dieser Informationen, es sei denn, die<br />
Informationen und Unterlagen wurden von ihm selbst<br />
erstellt. Diese Regelungen schließen daher den Bereich<br />
von möglichen Umweltschäden und Altlasten<br />
(sofern nicht durch bestimmte Gewährleistungen<br />
anders bestimmt) und den Zustand des Gebäudes<br />
einschließlich der technischen Anlagen mit ein. Insofern<br />
ist nicht auszuschließen, dass im Falle des<br />
Eintritts von Gewährleistungsfällen, die Ansprüche<br />
gegen den Verkäufer nicht oder nicht in vollem Umfang<br />
durchgesetzt werden können.<br />
Die Fondsimmobilie kann weiterhin mit Baumängeln<br />
behaftet sein. Diese Risiken sind auch durch sorgfältige<br />
technische Prüfungen sowie die gezielte Auswahl<br />
der Vertragspartner nicht vollständig auszuschließen.<br />
Sollten entsprechende Baumängel auftreten, im Rahmen<br />
der technischen Prüfungen vor Ankauf nicht<br />
erkannt bzw. vertraglich nicht ausreichend geregelt<br />
worden sein bzw. vorhandene Baumängel nicht<br />
innerhalb der Gewährleistungsregelungen und kaufvertraglichen<br />
Regelungen aufwandsneutral für die<br />
Objektgesellschaft zu beheben sein, können sich<br />
erhebliche negative Auswirkungen auf prognostizierte<br />
Ausschüttungen und damit auf die Rendite der<br />
Anleger ergeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass trotz sorgfältiger Prüfung (sog. „Due Diligence“),<br />
die in technischer, rechtlicher, steuerlicher<br />
und wirtschaftlicher Hinsicht auch unter Hinzuziehung<br />
von externen Fachexperten durchgeführt wurde, unvorhergesehene<br />
Risiken auftreten bzw. zusätzliche<br />
Aufwendungen oder Wertminderungen entstehen.<br />
3.2.2 Rückabwicklung<br />
Das Eigentum an der Fondsimmobilie liegt bis zum<br />
tatsächlichen Eigentumsübergang noch beim Verkäufer<br />
und eine tatsächliche Durchführung des abgeschlossenen<br />
Kaufvertrages findet nur statt, wenn die<br />
im Kaufvertrag vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />
durch die Vertragsparteien fristgerecht erfüllt<br />
werden. Es besteht insofern noch das Restrisiko,<br />
dass der Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />
werden kann und dass es insoweit zu einer<br />
Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit zu<br />
einer Nichtdurchführung des geplanten geschlossenen<br />
Immobilienfonds kommt. Wenn bei Eintritt eines<br />
solchen Falles die Fondsgesellschaft rückabgewickelt<br />
wird, besteht das Risiko, dass der Anleger seine Einlage,<br />
soweit die Fondsgesellschaft Kosten tragen<br />
muss, ohne dass diese erstattet werden, verliert.<br />
3.2.3 Markt- und Standortentwicklung<br />
Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch Investitionen<br />
in Sachwerte, wie Immobilieninvestitionen,<br />
insbesondere von der wirtschaftlichen Entwicklung<br />
beeinflusst. Solche Entwicklungen können sich<br />
negativ auf die Werthaltigkeit der Fondsimmobilie<br />
auswirken. Ob die in der Prognoserechnung unterstellten<br />
Entwicklungen eintreten, wird u.a. wesentlich<br />
davon beeinflusst werden, wie sich in Melbourne<br />
die Nachfrage nach Büroflächen am Standort der<br />
Fondsimmobilie entwickelt. Trotz sorgfältiger Auswahl<br />
des Fondsobjekts hinsichtlich Standort, Lage<br />
und Mieterqualität ist daher die Wertentwicklung<br />
und damit die nachhaltige Ertragskraft der Immobilie<br />
nicht vorhersehbar. Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar,<br />
ob und in welchem Umfang weitere Objekte<br />
im entsprechenden Umfeld der Fondsimmobilie errichtet<br />
werden und ob und in welchem Umfang durch<br />
Renovierungsmaßnahmen gleichwertige oder höherwertige<br />
Mietflächen geschaffen werden. Die Wertentwicklung<br />
ist damit von den Veränderungen des<br />
Marktumfeldes und auch den Branchengewohnheiten<br />
und Arbeitsbedingungen sowie der Veränderung<br />
der Konkurrenzsituation abhängig. Aufgrund von<br />
Markt- und Umfeldveränderungen können Risiken<br />
21
ezüglich der langfristigen Vermietung, der Wertentwicklung<br />
sowie der Veräußerbarkeit entstehen.<br />
Veränderungen der Arbeitsbedingungen und technische<br />
Neuerungen, wie z.B. e-commerce, Internet<br />
usw. beeinflussen Bedarfs- und Nachfragestrukturen<br />
und werden sich damit langfristig auch nachhaltig<br />
auf den Markt von Gewerbe- und Büroimmobilien<br />
auswirken.<br />
3.2.4 Instandhaltung und Instandsetzung/<br />
Revitalisierung<br />
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Fondsimmobilie<br />
um eine neue Immobilie handelt (Erstbezug<br />
ab Juni 2005) und dass generell entsprechende Gewährleistungen<br />
bestehen, wurden im Rahmen der<br />
Prognoserechnung auf Grundlage der Bestimmungen<br />
der Mietverträge, unter der Annahme der Durchsetzungsfähigkeit<br />
entsprechender Gewährleistungsansprüche<br />
und auf Basis technischer Bewertungen von<br />
Sachverständigen von DTZ Australia, Melbourne/<br />
Sydney, Ansätze betreffend die Instandhaltungs- und<br />
Revitalisierungskosten angesetzt, die der Fondsgesellschaft<br />
von lokalen Experten zur Verfügung gestellt<br />
wurden. Details hierzu sind Tz. 8 „Die Prognoserechnung“<br />
sowie der Beschreibung der Mietverträge in<br />
Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ zu entnehmen.<br />
Sollten die Umlagen entsprechender Instandhaltungskosten<br />
unter den Mietverträgen mit den Hauptmietern<br />
nicht prognosegemäß möglich sein (was aufgrund<br />
der Tatsache, dass noch keine Nebenkostenabrechnungen<br />
tatsächlich erfolgt sind, nicht auszuschließen<br />
ist), sollten Mieter entsprechende Umlagen nicht<br />
bezahlen (Bonitätsrisiko betreffend die Mieter), sollten<br />
die von den unabhängigen australischen Experten<br />
angesetzten sorgfältigen Schätzungen für die zu<br />
berücksichtigenden Kostenansätze im Rahmen der<br />
Prognoserechnung nicht ausreichen oder sollten<br />
Mieter ausfallen und es könnten im Rahmen von<br />
Anschlussvermietungen keine gleichartigen Konditionen<br />
betreffend die Umlage von Mietnebenkosten<br />
von der Objektgesellschaft vereinbart werden, würde<br />
sich dies auf die prognostizierte Liquidität der Objektgesellschaft<br />
negativ auswirken und eine Reduzierung<br />
der Ausschüttungen gegenüber der Prognoserechnung<br />
oder gar eine Aussetzung der Ausschüttungen<br />
wäre in der Folge nicht auszuschließen.<br />
Bei Ablauf der Mietverträge bzw. bei Ausfall eines<br />
Mieters können außer für die Instandhaltung und<br />
Instandsetzung auch Kosten für Umstrukturierungsund<br />
Renovierungsaufwendungen erforderlich werden,<br />
um die Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf/Anschlussvermietung)<br />
der Fondsimmobilie zu erhalten oder zu<br />
verbessern. In der Prognoserechnung wurden diesbezüglich<br />
Annahmen berücksichtigt, die aus heutiger<br />
Sicht und auf Grundlage der Beratung von DTZ<br />
Australia als lokalem Experten nach dem Gebot der<br />
kaufmännischen Vorsicht sinnvoll und angemessen<br />
erscheinen. So wurden entsprechende Anschlussoder<br />
Weitervermietungskosten berücksichtigt und<br />
auch Ansätze für die Revitalisierung des Gebäudes in<br />
marktüblichem Umfang getroffen (siehe hierzu die<br />
Ausführungen in Tz. 8 „Die Prognoserechnung“). Es<br />
ist jedoch nicht auszuschließen, dass die im Rahmen<br />
der Prognoserechnung angesetzten diesbezüglichen<br />
Kosten tatsächlich nicht ausreichen, was in diesem<br />
Fall zu Lasten der freien Liquidität der Fonds- bzw.<br />
Objektgesellschaft gehen würde.<br />
Im Rahmen der Prognoserechnung ist geplant, die<br />
Fondsimmobilie nach Ablauf von ca. 10 Jahren zu<br />
veräußern. In diesem Zusammenhang wurden neben<br />
den entsprechenden Ansätzen für Wieder- bzw. Weitervermietungskosten<br />
auch Kosten für die Revitalisierung<br />
der Fondsimmobilie berücksichtigt. Sollten die<br />
hierfür gebildeten Ansätze, die auch bei der Prognose<br />
der Veräußerungserlöse berücksichtigt wurden,<br />
nicht ausreichen, würde dies auch zu geringeren<br />
Veräußerungserlösen und damit zu einer geringeren<br />
Rendite als prognostiziert für die Anleger führen.<br />
3.2.5 Versicherungen/zufälliger Untergang/<br />
Totalverlust<br />
Die Fondsimmobilie ist umfangreich und marktüblich<br />
versichert. Es wurden bzw. werden marktübliche<br />
Versicherungen (u.a. Gebäude-, Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-,<br />
Glasbruch- und Haftpflichtversicherung)<br />
für die Fondsimmobilie abgeschlossen. Unter<br />
den Netto-Mietverträgen mit den Hauptmietern werden<br />
die Mieter die wesentlichen Kosten für den Versicherungsschutz<br />
der Fondsimmobilie anteilig übernehmen.<br />
Unter den Brutto-Mietvertragen für die<br />
Ladenflächen, die einen Anteil von weit unter 10 %<br />
22
an den vermietbaren Flächen (ohne Parkflächen) am<br />
Fondsobjekt ausmachen, ist wie dargestellt keine<br />
Umlage dieser Kosten möglich. Entsprechende Schätzkosten<br />
für diese nicht umlegbaren Kosten sind in der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt. Sollte ein Hauptmieter<br />
ausfallen oder im Rahmen der Anschlussvermietung<br />
keine Kostenübernahme für Versicherungskosten<br />
mit den Nachmietern erreicht werden können,<br />
sind diese Kosten von der Objektgesellschaft als<br />
Eigentümer zu tragen, was zu nachteiligen Abweichungen<br />
gegenüber der Prognoserechnung führen<br />
kann. Auch steigende Versicherungskosten, die über<br />
den in der Prognoserechnung angesetzten Steigerungsraten<br />
liegen, führen grundsätzlich zu diesem<br />
Ergebnis, da in diesem Fall der Anteil der nicht umlegbaren<br />
Versicherungskosten unter den Brutto-<br />
Mietverträgen steigen würde. Sollten im Schadensfall<br />
die Versicherungsleistungen nicht ausreichen,<br />
hat die Objektgesellschaft und somit die Fondsgesellschaft<br />
ggf. die Differenz zu tragen, was zu erheblichen<br />
Nachteilen gegenüber der Prognoserechnung<br />
führen oder gar erhebliche Vermögenseinbußen für<br />
die Anleger, bis hin zum Totalverlust der Einlage,<br />
bedeuten kann. Auch ggf. anfallende und nicht auf<br />
die Mieter umlegbare Selbstbehalte unter den Versicherungsverträgen<br />
müssten aus der Liquidität der<br />
Objektgesellschaft bestritten werden.<br />
Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />
(z.B. Kriegseinwirkung) trägt die Fonds- bzw.<br />
die Objektgesellschaft. Weiterhin trägt die Fondsbzw.<br />
die Objektgesellschaft, wie bereits oben dargestellt,<br />
das immobilientypische Risiko von Baumängeln,<br />
der Mangelhaftigkeit und der Unbenutzbarkeit.<br />
Die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft trägt auch<br />
das Risiko der ganzen oder teilweisen Zerstörung und<br />
des langfristigen Nutzungsausschlusses der Fondsimmobilie.<br />
In diesem Fall ist der Totalverlust der gesamten<br />
Einlage des Anlegers nicht auszuschließen.<br />
3.2.6 Altlasten<br />
Durch den Erwerb der Fondsimmobilie können sich,<br />
trotz der teilweisen Zusicherungen des Verkäufers<br />
und der weiteren entsprechenden Maßnahmen (u.a.<br />
umwelttechnische Untersuchung im Auftrag der Objektgesellschaft<br />
durch einen lokalen Experten), u.U.<br />
Risiken aus Altlasten ergeben, wie etwa Bodenverunreinigungen.<br />
Bestimmte aus Sicht des Experten bzw.<br />
des Fondsinitiators im akzeptablen Bereich liegende<br />
geringfügige Themenstellungen in diesem Bereich<br />
wurden im Rahmen dieser Untersuchungen auch<br />
ermittelt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um<br />
den Öltank des Gebäudes und die Ableitung der Entrostungsflüssigkeiten<br />
für die Klima- und Heizungsanlage,<br />
wobei der technische Gutachter, OTEK Australia<br />
Pty Ltd, Melbourne, zu der Gesamtbewertung gelangt,<br />
dass die festgestellten Verunreinigungen im<br />
hinnehmbaren Bereich liegen und die Kosten für die<br />
mögliche Verminderung von Umweltrisiken bis zu<br />
AUD 50.000 betragen können. Dieser Kostenansatz<br />
wurde bei der Bemessung der Liquiditätsreserve aus<br />
Gründen der kaufmännischen Vorsicht berücksichtigt<br />
und insoweit zurückgestellt. Es können in Zukunft<br />
auch Latenzschäden aufgrund von derzeit nicht bekannten<br />
Altlasten auftreten. Dies kann in Bezug auf<br />
die Grundstücke zu einer Inanspruchnahme der<br />
Objektgesellschaft zur Altlastenentsorgung führen.<br />
Die Fondsimmobilie wurde im Jahr 2005 erstellt. Es<br />
liegen keine Erkenntnisse vor, wonach in den Baumaterialien<br />
des Rohbaus in <strong>Australien</strong> unerlaubte<br />
umweltgefährdende Substanzen enthalten sind. Die<br />
Existenz solcher Substanzen kann jedoch nicht vollständig<br />
ausgeschlossen werden. In so einem Fall<br />
hätte die Objektgesellschaft u.U. sogar erhebliche<br />
Kosten zur Beseitigung der gesundheits-/umweltgefährdenden<br />
Substanzen zu tragen. Es kann auch<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beseitigung<br />
solcher Substanzen technisch und/oder wirtschaftlich<br />
nicht möglich ist, mit der Folge, dass die Nutzbarkeit<br />
des Objektes eingeschränkt wird oder entfällt oder<br />
das Objekt an Wert verliert. Eine Inanspruchnahme<br />
der Objektgesellschaft könnte negative Auswirkungen<br />
auf die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />
haben, u.U. kann es aufgrund der mit der<br />
Beseitigung von Altlasten verbundenen Kosten auch<br />
zu Ausschüttungsreduzierungen (oder -einbehalten)<br />
kommen, sofern der zur Gewährleistung verpflichtete<br />
Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht<br />
nachkommt oder falls derartige Gewährleistungsansprüche<br />
nicht (mehr) bestehen. Entstehende Kosten<br />
können von den gebildeten Rücklagen (Liquiditätsreserve)<br />
eventuell nicht gedeckt werden und es kann<br />
23
die Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel erforderlich<br />
werden. In diesem Fall wären auch Kürzungen oder<br />
gar ein (ggf. zeitweiliger) völliger Ausfall von Ausschüttungen<br />
gegenüber den Annahmen der Prognoserechnung<br />
nicht auszuschließen. Sollte die Nutzbarkeit<br />
des Fondsobjektes nicht mehr möglich sein,<br />
wäre auch ein Totalverlust der Einlage der Anleger<br />
möglich.<br />
3.2.7 Due Diligence<br />
Es kann im Hinblick auf die durchgeführte rechtliche,<br />
steuerliche und technische Due Diligence (d.h. die<br />
Prüfung des Kaufgegenstandes, des Kaufvertrages<br />
und aller weiteren im Zusammenhang mit der Fondsimmobilie<br />
und der Investition im Zusammenhang<br />
stehenden Vereinbarungen und Unterlagen) nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass hierbei Umstände (z.B.<br />
Altlasten, Nichtigkeit oder steuerliche Nichtanerkennung<br />
einzelner Verträge und Vereinbarungen, Restitutionsansprüche)<br />
unentdeckt geblieben sind,<br />
deren Beseitigung zusätzliche, der Höhe nach nicht<br />
abschätzbare Wertminderungen und Kosten zur Folge<br />
haben. Die Bemessung des Kaufpreises erfolgte u.a.<br />
auf Grundlage eines Aufmaßberichts eines australischen<br />
Experten (sog. „Survey“) betreffend die quantitative<br />
Bestimmung der vermietbaren Flächen des<br />
Fondsobjekts und auf Basis behördlicher Genehmigungen<br />
für die Fondsimmobilie. Die Mieten unter<br />
den Mietverträgen werden auf Grundlage der vermietbaren<br />
Flächen (sog. „Net Lettable Area“) kalkuliert<br />
und bezahlt. Sollte sich später herausstellen,<br />
dass die Ergebnisse des Aufmaßberichts unzutreffend<br />
sind und daher eine geringere vermietbare<br />
Fläche als angenommen im Fondsobjekt vorhanden<br />
ist, würden die Mieteinnahmen geringer ausfallen<br />
können als im Rahmen der Prognoserechnung angenommen.<br />
3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />
3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und Finanzierungsplan<br />
bzw. der Prognoserechnung<br />
In die Berechnung der finanzmathematischen und<br />
der durchschnittlichen Renditeangaben fließen verschiedene<br />
Variablen ein, wie z.B. Inflationsrate, Ansätze<br />
zur Mietpreisentwicklung, Vermietungssituation<br />
und erzielbare Mieterträge und der angenommene<br />
Verkaufspreis der Fondsimmobilie. Die in den Berechnungen<br />
zugrunde gelegten absoluten Größen dieser<br />
Variablen basieren auf durchschnittlichen historischen<br />
Werten der wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />
und der weiteren zu erwartenden Entwicklung bzw.<br />
auf Erfahrungswerten der involvierten externen<br />
Experten (z.B. Gutachter, Steuerberater) und des<br />
Initiators im Allgemeinen. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass diese Werte im Rahmen einer Langzeitbetrachtung<br />
auch zukünftig als Indikator herangezogen<br />
werden können. Jedoch sind nachhaltige negative<br />
Abweichungen von der Prognoserechnung möglich,<br />
da jede Veränderung einer Variablen das Gesamtergebnis<br />
beeinflusst. Darüber hinaus ist vom Anleger<br />
zu berücksichtigen, dass Abweichungen von getroffenen<br />
Annahmen sich gegenseitig kompensieren<br />
oder auch kumuliert zu nachhaltigen Abweichungen<br />
von prognostizierten Auszahlungen, steuerlichen<br />
Ergebnissen und Renditen nach Steuern führen können.<br />
Die finanzmathematisch errechnete Rendite<br />
stellt daher einen Orientierungswert dar und kann<br />
nur bedingt mit der Rendite von Kapitalanlagen (z.B.<br />
von Pfandbriefen) verglichen werden. Unter anderem<br />
sind der unternehmerische Charakter einer Immobilieninvestition<br />
und die Tatsache zu berücksichtigen,<br />
dass nur das jeweils noch gebundene Kapital in Höhe<br />
der finanzmathematischen Rendite verzinst wird.<br />
Der in diesem Prospekt enthaltene prognostizierte<br />
Investitions- und Finanzierungsplan für die Fondsbzw.<br />
die Objektgesellschaft (kumuliert) stellt eine<br />
Kalkulation der voraussichtlich anfallenden Kosten<br />
der Gesamtinvestitionsmaßnahme dar. Die angebotenen<br />
Dienstleistungen (z.B. für Rechtsberatung,<br />
Makler und Berater) werden zu Festpreisen erbracht<br />
oder sind auf Grundlage sorgfältiger Schätzungen<br />
angesetzt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass<br />
der beauftragte Leistungsumfang nicht ausreicht,<br />
Leistungen nicht in erforderlichem Umfang erbracht<br />
werden oder Vertragspartner ausfallen und die beauftragten<br />
Leistungen nur zu höheren Honoraren/<br />
Kosten/Gebühren durch einen neuen Leistungspartner<br />
erbracht werden können. Insofern besteht auch<br />
bei vertraglich vereinbarten Leistungen ein Kosten-<br />
24
überschreitungsrisiko. Der Anteil der ggf. nicht<br />
abzugsfähigen Umsatzsteuer auf in Deutschland<br />
erbrachte Leistungen wurde sorgfältig geschätzt und<br />
kann abweichen. Auch bei diesen Positionen besteht<br />
das Risiko einer Kostenüberschreitung. Eine bei Kostenüberschreitungen<br />
entstehende Finanzierungslücke<br />
ist durch Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals,<br />
durch eine Reduzierung der Liquiditätsreserve oder<br />
durch eine Ausschüttungsreduzierung zu schließen.<br />
Durch Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung,<br />
höhere Steuern, unvorhergesehene<br />
Kosten etc. kann sich das Investitionsvolumen<br />
erhöhen. Änderungen des Investitionsvolumens<br />
wirken sich auf den im Beteiligungsprospekt abgedruckten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan und<br />
damit auf die prognostizierte Rendite und die prognostizierten<br />
Ausschüttungen nachteilig aus. Eventuell<br />
zusätzlich notwendig werdende Investitionen<br />
müssen über die Liquiditätsreserve finanziert und<br />
– sofern diese nicht ausreichen sollte – durch Aufnahme<br />
von Fremdmitteln, gegebenenfalls zu ungünstigen<br />
Konditionen, gedeckt werden.<br />
3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung<br />
Für die Prognoserechnung wurden für die Flächen<br />
und Parkplätze, für die Mietverträge bestehen, die<br />
Einnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen<br />
in den einzelnen Mietverträgen angesetzt. Für die<br />
derzeit noch nicht vermieteten geringfügigen Flächen<br />
bzw. Parkplätze wurde, mit Ausnahme der Lagerflächen,<br />
unterstellt, dass diese gemäß einer Prognose<br />
eines unabhängigen, renommierten lokalen Immobilienexperten<br />
zum 01.01.2006 vermietet werden<br />
können (siehe hierzu insbesondere auch Tz. 8 „Die<br />
Prognoserechnung“). Es wurden ferner die möglichen<br />
Sondereinnahmen, resultierend aus den Zusatzmieten<br />
von den Mietern The Italian Restaurant and Bar<br />
Pty Ltd und Commonwealth of Australia angesetzt<br />
(siehe hierzu neben Tz. 8 insbesondere Tz. 11 „Die<br />
rechtlichen Grundlagen“). Zum Ablauf der bestehenden<br />
Mietverträge bzw. betreffend die Erstvermietung<br />
der geringfügigen derzeit noch nicht vermieteten<br />
Flächen und Parkplätze berücksichtigt die<br />
Prognoserechnung Vermietungsannahmen, insbesondere<br />
betreffend die Marktmietansätze, welche<br />
von unabhängigen, renommierten lokalen Immobilienexperten<br />
prognostiziert wurden. Betreffend die<br />
Wahrscheinlichkeit der Weitervermietung an die bisherigen<br />
Mieter wurde vorsorglich nur eine Wahrscheinlichkeit<br />
von 50 % unterstellt. In jedem Fall der<br />
Anschlussvermietung, die stets für eine Laufzeit von<br />
5 Jahren angenommen wurde, wurden darüber hinaus<br />
die in Tz. 8 aufgeführten Kosten (u.a. Maklergebühren,<br />
Annahmen über Mietausfall wegen Leerstand,<br />
Vermieterincentives) berücksichtigt. Sollten diese<br />
wesentlichen Annahmen nicht zutreffen, könnte dies<br />
erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der Objekt- und damit der Fondsgesellschaft,<br />
insbesondere auf die möglichen Ausschüttungen<br />
und die Rendite der Anleger, haben. Maßgeblich<br />
für die Einnahmen aus dem Fondsobjekt ist u.a. die<br />
Erfüllung der Verpflichtungen aus den Mietverträgen<br />
durch den jeweiligen Mieter. Weiterhin ist die Ertragsfähigkeit<br />
des Fondsobjekts und damit die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Fonds- und Objektgesellschaft<br />
u.a. davon abhängig, in welchem Umfang<br />
es gelingt, mit den Mietern die Umlage der mit dem<br />
Fondsobjekt verbundenen Betriebs- und Nebenkosten,<br />
einschließlich der Kosten für die Objektverwaltung<br />
wie im Rahmen der Prognoserechnung angenommen<br />
zu vereinbaren bzw. durchzuführen.<br />
Ferner kommt der Bonität der Mieter eine besondere<br />
Bedeutung zu. Die Anleger tragen im Rahmen der<br />
Fondsbeteiligung das Bonitätsrisiko der Mieter. Die<br />
Prognoserechnung basiert bezüglich der Mieterträge<br />
und der Erstattung der Mietnebenkosten auf der<br />
Annahme, dass die Mieter während der gesamten<br />
Mietzeit ihre mietvertraglichen Verpflichtungen erfüllen.<br />
Sollte sich die wirtschaftliche Situation der<br />
Mieter verschlechtern, kann es im Vergleich zur Prognoserechnung<br />
zu erheblich niedrigeren Mieterträgen<br />
oder im Extremfall zu einem Gesamtausfall der<br />
Mieten kommen. Ausbleibende oder reduzierte Zahlungen<br />
der Mieter bzw. Leerstandszeiten nach Beendigung<br />
der Mietverhältnisse können u.U. auch drastische<br />
Auswirkungen auf das Ergebnis der Fondsbzw.<br />
der Objektgesellschaft haben und dazu führen,<br />
dass Ausschüttungen an die Anleger reduziert oder<br />
ausgesetzt werden müssen. Bei reduzierten oder ausbleibenden<br />
Zahlungen der Mieter oder Leerstands-<br />
25
zeiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
verbleibenden Einnahmen sowie die Liquiditätsreserven<br />
der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft nicht<br />
ausreichen, um den laufenden Zahlungsverpflichtungen<br />
(beispielsweise aus aufgenommenen Krediten)<br />
vollständig nachkommen zu können. Kann die Objektgesellschaft<br />
ihren Schuldendienst für die Fremdfinanzierung<br />
– z. B. aufgrund des Ausfalls von Mieteinnahmen<br />
– nicht mehr leisten, könnte insbesondere<br />
der Kreditgeber die Zwangsversteigerung betreiben.<br />
In letzter Konsequenz kann die Insolvenz der Fondsbzw.<br />
der Objektgesellschaft unter derartigen Umständen<br />
nicht ausgeschlossen werden. Dies kann zu einem<br />
Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals<br />
führen.<br />
Das Fondsobjekt ist betreffend die Büroflächen zu<br />
100 % an das Commonwealth of Australia und an<br />
Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd vermietet.<br />
Hieraus resultiert einerseits Vermietungssicherheit,<br />
andererseits besteht aber auch eine größere Abhängigkeit,<br />
was sich speziell bei Auslaufen des entsprechenden<br />
Mietvertrages negativ auswirken kann. Der<br />
Ausfall eines dieser beiden Hauptmieter würde sich<br />
stark auf die Liquiditätslage der Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />
auswirken. Darüber hinaus besteht mit<br />
der finanzierenden Bank eine Sonderregelung für<br />
den Fall, dass der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />
Mercer zum Ablauf der Grundmietzeit von 10 Jahren<br />
nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (mindestens<br />
12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit) verlängert<br />
wird bzw. dass in diesem Fall nahezu zeitgleich kein<br />
für die Bank akzeptables Anschlussmietverhältnis<br />
seitens der Objektgesellschaft arrangiert werden<br />
kann. In einem solchen Fall muss der Kreditnehmer,<br />
die Objektgesellschaft, die Netto-Mieteinnahmen in<br />
einem bestimmten Umfang an die Bank sicherungshalber<br />
abtreten, damit hieraus ein Betrag angespart<br />
werden kann, der u.a. zur Abdeckung von (weiteren)<br />
Wiedervermietungskosten oder auch zur Einhaltung<br />
der Verpflichtungen gegenüber der finanzierenden<br />
Bank dienen kann. Sollte dieser Fall eintreten, wäre<br />
die Auszahlung der für diesen Zeitraum im Rahmen<br />
der Prognoserechnung angesetzten Ausschüttungen<br />
an die Anleger aus heutiger Sicht nicht darstellbar<br />
(zu den Annahmen der Anschluss- bzw. Weitervermietung<br />
dieser Mietfläche siehe oben). Eine weitere<br />
Sonderregelung betreffend die Mieteinnahmen unter<br />
dem Mietvertrag mit Mercer besteht für den Fall,<br />
dass der Mieter von seinem Sonderkündigungsrecht<br />
für ein Stockwerk nach Ablauf des dritten Mietjahres<br />
Gebrauch macht (siehe hierzu unter Tz. 11 „Die rechtlichen<br />
Grundlagen“ die Beschreibung der entsprechenden<br />
mietvertraglichen Regelungen unter dem<br />
Mietvertrag mit Mercer).<br />
Die Geschäftsführung der Objektgesellschaft kann<br />
ferner unter Umständen wirtschaftlich und tatsächlich<br />
gezwungen sein, einer Änderung eines Mietvertrages<br />
zu Gunsten eines Mieters zuzustimmen sowie<br />
eine Verlängerung eines Mietvertrages zu ungünstigeren<br />
Bedingungen als kalkuliert zu akzeptieren. Die<br />
vorgenannten Fälle könnten zu einer Verminderung<br />
der Liquidität der Fonds- und Objektgesellschaft sowie<br />
gegebenenfalls der möglichen Ausschüttungen<br />
und der Rentierlichkeit der Beteiligung für den Anleger<br />
führen.<br />
Auch im Rahmen der Vermietung besteht das generelle<br />
Risiko, dass einzelne mietvertragliche Regelungen<br />
nicht wirksam sind oder anderweitig einzelne<br />
Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Es besteht hierbei<br />
insbesondere die Möglichkeit, dass etwaige Mietanpassungen<br />
aufgrund vereinbarter Wertsicherungsklauseln<br />
bzw. Staffelmieten oder die Umlage von<br />
Nebenkosten rechtlich oder wirtschaftlich nicht<br />
durchgesetzt werden können. Auch kann im Zeitablauf<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass auf Seiten<br />
des Mieters eine unterschiedliche Rechtsauffassung<br />
zu den Ansprüchen und Pflichten aus dem Mietverhältnis<br />
mit dem Risiko etwaiger Mietstreitigkeiten,<br />
Mietminderungen bis hin zur Kündigung besteht.<br />
Bei dem Mietvertrag mit dem Commonwealth of<br />
Australia wurden strenge Regelungen, die dem Mieter<br />
eine Vielzahl von Rechten einräumen und die dem<br />
Vermieter eine Vielzahl von weitgehenden Verpflichtungen<br />
auferlegen, vereinbart, bei deren Verletzung<br />
Schadensersatzansprüche und außerordentliche Kündigung<br />
drohen (siehe hierzu Tz. 11 „Die rechtlichen<br />
Grundlagen“).<br />
26
3.3.3 Zwischenfinanzierung<br />
Sollte eine Zwischenfinanzierung des zur Abdeckung<br />
der Gesamtfinanzierung einkalkulierten Anlegerkapitals<br />
erforderlich werden (siehe hierzu auch Tz. 7<br />
„Der Investitions- und Finanzierungsplan“), wird die<br />
Objektgesellschaft die fehlenden Mittel kurzfristig<br />
durch eine Zwischenfinanzierung über die BayernLB,<br />
München, abdecken. Über diese ggf. erforderliche<br />
Zwischenfinanzierung liegt der Objektgesellschaft<br />
bereits eine Finanzierungszusage der BayernLB vor.<br />
Die Zwischenfinanzierung wird variabel auf Basis<br />
AUD BBSW (1, 3, 6-Monate) verzinst und wurde bis<br />
zum 31.12.2006 mit einer Verlängerungsoption zugunsten<br />
der Objektgesellschaft bis zum 31.12.2007<br />
zugesagt. Sofern die Kosten einer derartigen Zwischenfinanzierung,<br />
beispielsweise im Falle steigender<br />
Zinsen, höher liegen als die prognostizierte Ausschüttung,<br />
gehen etwaige höhere Aufwendungen zu<br />
Lasten der Liquiditätsreserve, auch Kürzungen der<br />
prognostizierten Ausschüttung an die Anleger wären<br />
in einem solchen Fall nicht auszuschließen. Im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan wurde aus Gründen<br />
der kaufmännischen Vorsicht eine diesbezügliche<br />
Rückstellung in Höhe von AUD 370.645 gebildet, die<br />
beispielsweise im Falle einer kompletten Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
für 6 Monate eine Zinsbelastung<br />
von 7,25% p.a. ermöglichen würde, ohne dass<br />
die Liquiditätsreserve außerplanmäßig in Anspruch<br />
genommen werden müsste.<br />
Der Anspruch der Fondsgesellschaft auf Einzahlung<br />
des Eigenkapitals entsteht erst mit dem rechtlich wirksamen<br />
Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft. Der<br />
Beitritt erfolgt nach Erklärung der Annahme gemäß<br />
Gesellschaftsvertrag. Platzierungsverzögerungen oder<br />
ein Anstieg der Zinskonditionen für die Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals über die Ansätze im Rahmen<br />
des Investitions- und Finanzierungsplans bzw.<br />
der Prognoserechnung hinaus können zu erhöhten<br />
Finanzierungs- und Nebenaufwendungen führen.<br />
Insoweit wie durch eine verzögerte Platzierung des<br />
Eigenkapitals oder durch höhere Zinssätze als in der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt ein höherer Zwischenfinanzierungsaufwand<br />
entstehen kann, reduzieren<br />
sich kalkulierte Ausschüttungsansprüche von<br />
Gesellschaftern. Insoweit kann es zu einer Reduzierung<br />
der Ausschüttungshöhe in der Platzierungsphase<br />
kommen. Die Beteiligungssumme ist von den<br />
Anlegern auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />
Konto einzuzahlen. Werden einzelne Gesellschafter<br />
vor vollständiger Einzahlung ihrer Beteiligungssumme<br />
zahlungsunfähig, so besteht dadurch<br />
das Risiko einer nicht vollständigen Finanzierung des<br />
Investitionsvorhabens. Eine hierdurch entstehende<br />
Finanzierungslücke ist durch Aufnahme weiteren<br />
Kommanditkapitals oder weiterer Fremdmittel oder<br />
Rückgriff auf die Liquiditätsreserve zu schließen. Es<br />
kann für diesen Fall nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass somit ein nicht kalkulierter Zinsaufwand entsteht.<br />
Ein erhöhter Zinsaufwand kann zu einer Verringerung<br />
der Liquiditätsüberschüsse und zu verminderten<br />
Ausschüttungen führen. Falls ein Gesellschafter zahlungsunfähig<br />
wird, kann die Gesellschaft den Gesellschafter<br />
gemäß Gesellschaftsvertrag ausschließen.<br />
Die gesamte Finanzierung ist mithin nur sichergestellt,<br />
wenn das Fondskapital vollständig gezeichnet<br />
ist und alle Anleger ihren Einzahlungsverpflichtungen<br />
pünktlich nachkommen. Die Real I.S. AG hat eine<br />
Platzierungsgarantie abgegeben, die eine vollständige<br />
Übernahme der Finanzierung durch die atypisch<br />
stille Beteiligung auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
sicherstellt, selbst wenn die Beteiligungssumme der<br />
Anleger an der Fondsgesellschaft nicht ausreicht,<br />
um die atypisch stille Beteiligung zu finanzieren.<br />
3.3.4 Langfrist- und Anschlussfinanzierung<br />
Die Objektgesellschaft nimmt einen langfristigen<br />
Kredit in Höhe von AUD 85.500.000 bei der BayernLB,<br />
München, auf, welcher zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />
voraussichtlich am 22.12.2005 ausbezahlt<br />
werden wird. Das Darlehen, das von der Bank für<br />
eine Laufzeit von zunächst 10 Jahren zugesagt wurde,<br />
wird mit variabler Verzinsung (6-Monats AUD BBSW)<br />
aufgenommen und das Zinsänderungsrisiko wird<br />
fristenkongruent über ein Zinssicherungsgeschäft<br />
(Zinssatzswap) seitens der Objektgesellschaft abgesichert.<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />
sowie die darauf basierende Prognoserechnung geht<br />
davon aus, dass die Objektgesellschaft die optional<br />
27
anfallenden Ausbaukosten unter dem Mietvertrag<br />
mit dem Commonwealth of Australia bis spätestens<br />
30. Juni 2006 ebenfalls zu finanzieren haben wird.<br />
Die Objektgesellschaft wird im Falle der Ausübung<br />
der entsprechenden Option des Mieters ein weiteres<br />
ebenfalls variabel verzinstes Darlehen in Höhe von<br />
bis zu AUD 10.000.000 bei der BayernLB, München,<br />
aufnehmen. Das zusätzliche Darlehen wird im Fall<br />
der Inanspruchnahme zum 31.12.2015 auslaufen.<br />
Zur Absicherung des entsprechenden Zinsänderungsrisikos<br />
wurde seitens der Objektgesellschaft ein<br />
optionales und ebenfalls fristenkongruentes Zinssicherungsgeschäft<br />
(sog. Zinssatzswapoption) mit der<br />
BayernLB abgeschlossen (Details hierzu siehe Tz. 11).<br />
Sollten die zugesagten Fremdmittel nicht fristgerecht<br />
abgerufen werden, sind Bereitstellungsgebühren an<br />
die Bank zu bezahlen, welche im Rahmen der Prognoserechnung<br />
nicht berücksichtigt sind und im Falle<br />
des Anfalls die Liquidität der Objektgesellschaft reduzieren<br />
würden. Eine Reduktion der prognostizierten<br />
Ausschüttung wäre in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />
Sollten der bzw. die Kredite/Zinsswaps<br />
vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z.B. bei einem<br />
vorzeitigen Verkauf der Fondsimmobilie), könnten je<br />
nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt hohe Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
und Kosten zu Lasten der<br />
Objektgesellschaft entstehen, die den Veräußerungserlös<br />
für die Fondsimmobilie reduzieren könnten.<br />
Sollte die Fondsimmobilie zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />
nicht veräußerst werden, müssen die<br />
Konditionen für den bzw. die Kredite neu verhandelt<br />
werden. Sollten die Konditionen für die dann erforderlichen<br />
Anschlussfinanzierungen, unter der Annahme<br />
ansonsten weiterhin gleich hoher Einnahmen und<br />
Kosten, über den fest vereinbarten Konditionen für<br />
den Prognosezeitraum liegen, könnte sich dies, abhängig<br />
von einer Vielzahl heute nicht vorhersehbarer<br />
Parameter (z.B. weitere Vermietungssituation des<br />
Gebäudes), nachteilig auf die Liquidität der Objektund<br />
damit der Fondsgesellschaft auswirken, was zu<br />
Kürzungen oder gar zu Aussetzungen von möglichen<br />
Ausschüttungen an die Anleger führen könnte. Die<br />
Höhe des Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />
wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen<br />
zu diesem Zeitpunkt u.a. nach der Bonität der<br />
Objektgesellschaft, den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien<br />
im entsprechenden Marktsegment<br />
oder auch nach dann geltenden bankaufsichtsrechtlichen<br />
Anforderungen richten. Bei geringeren Netto-<br />
Einnahmen (z.B. durch geringere Mieteinnahmen<br />
nach Ablauf des Prognosezeitraums oder aufgrund<br />
höherer Kosten bzw. höherer Steuern aufgrund beispielsweise<br />
der dann aufgebrauchten Verlustvorträge)<br />
könnten auch günstigere Konditionen für eine<br />
Anschlussfinanzierung dazu führen, dass die Ausschüttungen<br />
und die Rendite der Anleger sich in diesem<br />
Fall des längeren Haltens der Fondsimmobilie<br />
reduzieren. Ist die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft<br />
in einer solchen Situation gar gezwungen, die Fondsimmobilie<br />
in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />
(beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung<br />
möglich ist), könnte dies den Totalverlust der<br />
Einlage der Anleger nach sich ziehen bzw. könnten<br />
sich Reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />
Rendite für die Anleger ergeben.<br />
Die Objektgesellschaft gewährt der finanzierenden<br />
Bank im Rahmen der Kreditvereinbarung(en) neben<br />
den üblichen sonstigen Sicherheiten (z.B. Sicherheiten<br />
aus den Mietverträgen, Abtretung oder Verpfändung<br />
der Konten der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft,<br />
Abtretung der Ansprüche aus der Objektversicherung)<br />
erstrangige dingliche Sicherungsrechte<br />
an der Fondsimmobilie. Die Objektgesellschaft wird<br />
sich im Rahmen der Kreditvereinbarung(en) weiterhin<br />
verpflichten, während der Laufzeit des Kreditvertrages<br />
ein bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend<br />
den in regelmäßigen Abständen auf Kosten der Objektgesellschaft<br />
durch unabhängige Dritte zu ermittelnden<br />
Marktwert der Fondsimmobilie zum Grad<br />
der Fremdfinanzierung einzuhalten (sog. „Loan to<br />
Value“- oder „LTV“-Ratio). Dies gilt auch im Hinblick<br />
auf das Verhältnis des zu leistenden Kapitaldienstes<br />
zu den definierten Netto-Mieteinnahmen aus der<br />
Immobilie (sog. „Debt Service Coverage Ratio“ oder<br />
kurz „DSCR“). Für den Fall, dass die vorgenannten<br />
Verhältnisse bzw. Anforderungen nicht eingehalten<br />
werden, kann der Kreditgeber die Stellung zusätzlicher<br />
Sicherheiten verlangen. Sofern es der Fonds- bzw.<br />
der Objektgesellschaft nicht möglich ist, geforderte<br />
zusätzliche Sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />
28
Sicherheiten zu verstärken, steht dem Kreditgeber<br />
ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kreditvertrag<br />
zu. Ist es in einem solchen Fall, also nach<br />
einer Kündigung durch den Kreditgeber, dem Kreditnehmer<br />
nicht möglich, die für die Ablösung der gekündigten<br />
Kredite erforderlichen Fremdmittel bei<br />
einem anderen Kreditgeber einzudecken, kann es zu<br />
einer Zwangsverwertung des als Sicherheit dienenden<br />
Objektes (Fondsimmobilie) der Objektgesellschaft<br />
durch den finanzierenden Kreditgeber kommen. Bei<br />
der Zwangsverwertung kann, z.B. da zu diesem Zeitpunkt<br />
ein schwaches Marktumfeld besteht, nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass der Erlös der Zwangsverwertung<br />
nicht ausreicht, um die bei dem finanzierenden<br />
Kreditgeber aufgenommenen Fremdmittel<br />
zurückzuzahlen. Für die Objektgesellschaft ist insoweit<br />
auch eine nachfolgende Zwangsliquidation mit<br />
Verwertung sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen;<br />
für den Anleger könnte der Eintritt eines solchen<br />
Falles letztlich den Totalverlust seiner Beteiligung<br />
bedeuten. Soweit laufende Erträge für Ausschüttungen<br />
an die Anleger und nicht für die Rückführung<br />
der Fremdmittel verwendet werden, vermindert sich<br />
das Risiko aus einer Fremdfinanzierung nicht (Details<br />
zur vorgesehenen Tilgung des Fremdkapitals sind<br />
der Tz. 8 „Die Prognoserechnung“ zu entnehmen).<br />
Auf die Sonderregelung für den Fall, dass der Mietvertrag<br />
mit dem Hauptmieter Mercer zum Ablauf der<br />
Grundmietzeit von 10 Jahren nicht innerhalb der vorgesehenen<br />
Frist verlängert wird bzw. dass in diesem<br />
Fall nahezu zeitgleich kein für die Bank akzeptables<br />
Anschlussmietverhältnis seitens der Objektgesellschaft<br />
arrangiert werden kann, wurde oben bereits<br />
im Abschnitt „Vermietung und Anschlussvermietung“<br />
als auch in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ ausführlich<br />
hingewiesen.<br />
3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf der<br />
Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />
Sollte bei der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft auf<br />
Grund der in diesem Prospekt genannten Risiken weiterer<br />
Finanzierungsbedarf entstehen und kann dieser<br />
Finanzierungsbedarf nicht aus einer Kapitalerhöhung<br />
gedeckt werden, zu der die Kommanditisten nach<br />
dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet sind, so<br />
müsste die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft wei-<br />
West Macdonnell Range, <strong>Australien</strong><br />
29
können durch die bereits im Einzelnen ausgeführten<br />
Risiken, soweit sie sich verwirklichen, beeinträchtigt<br />
werden. Dies sind insbesondere geringere Mieteinnahmen,<br />
höhere nicht umlegbare Instandhaltungsund<br />
Instandsetzungskosten bzw. Bewirtschaftungskosten,<br />
Änderungen der steuerlichen Rahmendaten<br />
oder eine andere Beurteilung durch die deutschen<br />
oder australischen Behörden, ein höherer Aufwand<br />
für die Fremdfinanzierung der Objekt- oder die Fondsgesellschaft,<br />
höhere Investitionskosten als prognostiziert<br />
bzw. geplant, Mietausfall aufgrund zeitweisen<br />
Leerstandes bzw. aufgrund der Zahlungsunfähigkeit<br />
von Mietern oder ein geringerer Mietzins bei Neuvermietung<br />
oder erforderliche Umstrukturierungsoder<br />
Renovierungsmaßnahmen. Eine Auszahlung an<br />
die Anleger ist nur möglich, wenn die Fonds- bzw.<br />
die Objektgesellschaft über genügend liquide Geldmittel<br />
verfügt.<br />
3.3.8 Liquidität<br />
Die Liquiditätsberechnungen berücksichtigen nicht,<br />
dass die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />
sowie der ausgewiesene Liquiditätsüberschuss<br />
den Anlegern ggf. erst zeitverzögert zugerechnet<br />
werden bzw. zeitverzögert zufließen können.<br />
Es ist vorgesehen, dass für die unvorhergesehenen<br />
Ausgaben oder für Mindereinnahmen eine Liquiditätsreserve<br />
(sowohl auf Ebene der Fonds- als auch der<br />
Objektgesellschaft) gebildet wird. Die gesamte Liquiditätsreserve<br />
der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />
besteht aus einem im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
eingestellten Betrag sowie aus laufenden<br />
Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaften. Durch<br />
die tatsächliche Entwicklung kann die Liquiditätsreserve<br />
höher oder geringer sein als in der Kalkulation<br />
dargestellt. Sofern die Liquiditätsreserve nicht, wie<br />
in den Berechnungen unterstellt, jeweils das gesamte<br />
Jahr zur Verfügung steht oder sich der angenommene<br />
Zinssatz von 5,25% p.a. für die Anlage der Liquiditätsreserve<br />
ändert, können sich auch die prognostizierten<br />
Zinserträge nach unten verändern und die vorgesehenen<br />
Ausschüttungen beeinflussen. Bei positiverem<br />
Geschäftsverlauf kann die Gesellschafterversammtere<br />
Fremdmittel aufnehmen. Dies würde sich auf<br />
die Liquidität der Fonds- und der Objektgesellschaft<br />
erheblich nachteilig auswirken und zu einer Verminderung<br />
der prognostizierten Ausschüttungen führen.<br />
Entsprechendes gilt, wenn z.B. durch Kündigung ein<br />
nicht unerheblicher Teil der Gesellschafter ausscheiden<br />
und die Fondsgesellschaft mit erheblichen Abfindungszahlungen<br />
belastet wird. Dies kann schon<br />
frühzeitig zu Liquiditätsbelastungen führen. Es kann<br />
auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt<br />
der erforderlichen weiteren Fremdkapitalaufnahme<br />
eine Finanzierung nur zu für die Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />
ungünstigen Bedingungen möglich sein<br />
wird oder dass eine solche zusätzliche Finanzierung<br />
nicht erhalten werden kann. Im letzteren Fall besteht<br />
das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der Fondsund/oder<br />
der Objektgesellschaft kommen könnte<br />
und die Anleger ihre Einlage vollständig verlieren.<br />
3.3.6 Kosten der Gesellschaften<br />
Die Kosten der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />
sind zum großen Teil vertraglich vereinbart oder beruhen<br />
auf Erfahrungswerten bzw. sorgfältigen Schätzungen.<br />
Sie beinhalten die Kosten der laufenden<br />
Geschäftsführung und Steuerberatung in Deutschland<br />
und in <strong>Australien</strong>, die Kosten der laufenden<br />
Haftungsvergütung für den Komplementär sowie die<br />
sonstigen Kosten. Die Kosten der Gesellschaften können<br />
u.U. auch höher ausfallen und damit die Liquidität<br />
der Gesellschaften negativ beeinflussen. Es ist<br />
auch nicht auszuschließen, dass im Rahmen der Due<br />
Diligence Kosten übersehen wurden, die die Liquidität<br />
der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft belasten<br />
können.<br />
3.3.7 Ausschüttungen<br />
Die in die Prognoserechnung einfließenden Größen<br />
und Variablen basieren auf derzeit geltendem Recht,<br />
der Beratung durch namhafte steuerliche, rechtliche<br />
und wirtschaftliche Berater, der Beratung und Analyse<br />
technischer Experten, auf abgeschlossenen Verträgen<br />
sowie auf zeitlichen und quantitativen Annahmen<br />
und Schätzungen des Initiators. Die Ausschüttungen<br />
30
The Pinnacles in Nambung National Park, <strong>Australien</strong><br />
31
3.3.10 Veräußerung der Fondsimmobilien/<br />
Wertentwicklung/Beteiligungsdauer/<br />
Prognosezeitraum<br />
Da bei der Veräußerung der Fondsimmobilie der Kaufpreis<br />
unter anderem von der Ertragskraft der Immobilie<br />
selbst und damit in erster Linie von der jeweils<br />
aktuellen Vermietungssituation des Objektes (z.B.<br />
Mietvertragsrestlaufzeiten, Mieterbonität, Leerstände<br />
etc.) bzw. der zum Zeitpunkt der Veräußerung am<br />
Markt bestehenden Nachfrage von Investoren abhängig<br />
sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung<br />
des Fondsobjekts zu für den Anleger günstigen<br />
Konditionen möglich sein wird. Der Erlös aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts wird dazu verwendet,<br />
zunächst die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />
gegenüber Drittgläubigern und danach<br />
solche gegenüber Gesellschaftern zu bedienen. Ein<br />
verbleibender Verwertungserlös wird im Verhältnis<br />
der festen Kapitaleinlage an die Gesellschafter ausgezahlt.<br />
Liegt der erzielte Veräußerungserlös unter<br />
dem ursprünglich gezahlten Kaufpreis, so kann der<br />
dem Anleger zustehende Anteil am Veräußerungserlös<br />
unter die ursprünglich geleistete Kommanditeinlage<br />
absinken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass<br />
im Extremfall der Veräußerungserlös nach Bedienung<br />
der Verbindlichkeiten aufgezehrt ist; dies würde für<br />
den Kapitalanleger wirtschaftlich zu einem Verlust<br />
seiner geleisteten Kommanditeinlage führen. Auch<br />
ist im Hinblick auf eine künftige Wertentwicklung zu<br />
beachten, dass die im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />
keine wertbildenden Aufwendungen der Investition<br />
für einen späteren Erwerber darstellen, mit der Folge,<br />
dass diese erst durch Wertzuwächse bei der Immobilie<br />
kompensiert werden müssen.<br />
Die Veräußerung der Fondsimmobilie ist durch keinerlei<br />
Vereinbarungen gesichert. Insofern besteht zu<br />
jedem Zeitpunkt das Risiko, dass die Fondsimmobilie<br />
nicht veräußert werden kann und daher der im Rahmen<br />
der Prognoserechnung kalkulierte Verkaufserlös<br />
nicht erzielt werden kann. Aufgrund der Größe des<br />
Fondsobjekts und der somit erforderlichen Finanzkraft<br />
späterer Käufer ist die Anzahl potenzieller Käufer einlung<br />
auf Vorschlag der Geschäftsführung auch eine<br />
andere Verwendung (z.B. Sonderausschüttungen)<br />
beschließen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass<br />
die kalkulierten oder tatsächlich vorhandenen Liquiditätsreserven<br />
nicht ausreichen, um die vorgenannten<br />
Risiken vollständig absichern zu können und<br />
andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (z.B. Fremdkapitalaufnahme)<br />
erforderlich werden.<br />
3.3.9 Vertragspartner, Bonität der Vertragspartner<br />
Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />
Verträgen zu Grunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />
dieser Verträge ist unter anderem von der<br />
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Vertragspartner,<br />
der Wirksamkeit der einzelnen vertraglichen<br />
Regelungen und zum Teil von der Auslegung der<br />
vertraglichen Bestimmungen abhängig. Sollte es im<br />
Zeitablauf zu einem Ausfall des einen oder anderen<br />
Vertragspartners kommen, kann dies negative Auswirkungen<br />
auf die Entwicklung der Beteiligung haben.<br />
Es bestehen daher im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />
insbesondere auch entsprechende Bonitätsrisiken.<br />
Es kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen<br />
werden, dass Vertragspartner – insbesondere der<br />
Platzierungsgarant, die Mieter, Versicherungsgesellschaften<br />
oder diverse Gewährleistungsverpflichtete –<br />
ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der<br />
Fonds- bzw. der Objektgesellschaft oder gegenüber<br />
dem einzelnen Gesellschafter wegen Zahlungsschwierigkeiten<br />
oder aus anderen Gründen nicht bzw. nicht<br />
in voller Höhe nachkommen können und sich hierdurch<br />
negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />
und somit auf die Beteiligung ergeben. Der Verkäufer<br />
der Fondsimmobilie hat im Kaufvertrag zahlreiche<br />
Verpflichtungen und Gewährleistungen übernommen.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkäufer<br />
seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag<br />
gegenüber der Objektgesellschaft nicht bzw. nicht in<br />
voller Höhe nachkommt bzw. nachkommen kann und<br />
sich hierdurch negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />
ergeben.<br />
32
geschränkt. Dadurch kann auch die Veräußerbarkeit<br />
eingeschränkt sein und/oder die Kaufpreisfindung<br />
verzerrt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass eine Veräußerung der Immobilien nicht<br />
möglich ist, weil kein erforderlicher Zustimmungsbeschluss<br />
in der Gesellschafterversammlung der<br />
Fondsgesellschaft gefasst wird. Ein Recht der Fondsgesellschaft<br />
als atypisch still Beteiligter die Objektgesellschaft<br />
zum Verkauf der Fondsimmobilie zu<br />
zwingen besteht nicht. Allerdings kann die Objektgesellschaft<br />
auch nicht ohne Zustimmung der Fondsgesellschaft<br />
verkaufen. Die Entscheidung muss daher<br />
einvernehmlich erfolgen. Es besteht aus Sicht<br />
des Initiators keinerlei wirtschaftliches Interesse der<br />
Objektgesellschaft oder des Gesellschafters der Objektgesellschaft,<br />
sich einer wirtschaftlich sinnvollen<br />
Entscheidung der atypisch stillen Gesellschafter entgegenzustellen.<br />
Die Kündigung der atypisch stillen<br />
Gesellschaft führt allerdings faktisch dazu, dass die<br />
Fondsimmobilie von der Objektgesellschaft veräußert<br />
werden muss, um das Auseinandersetzungsguthaben<br />
der Fondsgesellschaft zu bedienen.<br />
Trotz sehr sorgfältiger Auswahl der Fondsimmobilie<br />
kann über ihre zukünftige Wertentwicklung keine<br />
verbindliche Aussage gemacht werden, auch wenn<br />
das vorliegende Wertgutachten die Angemessenheit<br />
des Kaufpreises für die Fondsimmobilie untermauert.<br />
Die Wertentwicklung der Fondsimmobilie hängt<br />
weitgehend von der nachhaltigen Ertragskraft der<br />
Immobilie und somit im Wesentlichen von Standort<br />
und Qualität, der Vermietung an bonitätsstarke Mieter<br />
und den erzielbaren Mieteinnahmen ab. Die Wertentwicklung<br />
der Fondsimmobilie und der erzielbare<br />
Wiederverkaufspreis sind daher von heute nicht vorhersehbaren<br />
markt- und objektspezifischen Entwicklungen<br />
sowie von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen<br />
oder branchenspezifischen Faktoren abhängig.<br />
Sollte der Verkauf trotz ungünstiger Rahmenbedingungen<br />
stattfinden, kann sich ein niedrigerer Verkaufspreis<br />
erheblich auf die Rendite auswirken. Zum<br />
Ablauf des Prognosezeitraums per 31.12.2015 werden<br />
in Tz. 9 „Der prognostizierte Beteiligungserfolg<br />
und Sensitivitätsanalysen“ verschiedene Szenarien<br />
dargestellt.<br />
Im Rahmen des Fondskonzepts ist ein Verkauf der<br />
Fondsimmobilie im Anschluss an eine rd. 10-jährige<br />
Bewirtschaftungsphase geplant. In der Prognoserechnung<br />
wurde daher nach der vorgesehen Phase<br />
von ca. 10 Jahren ein Verkauf der Fondsimmobilien<br />
zum Jahresende 2015 angenommen. Sollte ein Verkauf<br />
der Fondsimmobilie aufgrund der Marktlage<br />
oder Mietsituation zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich<br />
nicht sinnvoll sein, so kann sich die Beteiligungsdauer<br />
des Anlegers deutlich verlängern. Im Falle<br />
einer nachteiligen Entwicklung kann es u.U. zu einer<br />
erheblich längeren Beteiligungsdauer kommen, z.B.<br />
weil die Objekte nicht zu einem angemessenen Kaufpreis<br />
veräußerbar sind und daher der Verkauf zeitlich<br />
hinausgeschoben wird. Ist die Fondsgesellschaft<br />
bzw. die Objektgesellschaft durch externe Einflüsse<br />
gezwungen, die Fondsimmobilie unter Druck in einem<br />
schwachen Marktumfeld zu verkaufen, können die<br />
Anleger nachhaltige Vermögensverluste erleiden. In<br />
diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass<br />
der Mietvertrag mit einem der Hauptmieter (Mercer)<br />
im Jahr 2015 ausläuft. Eine fehlende oder nicht mindestens<br />
gleichwertige Anschlussvermietung sowie<br />
die kürzere Restlaufzeit der weiteren Mietverträge<br />
könnten negative Auswirkungen auf die Liquiditätssituation/Rendite<br />
des Fonds in der Folgezeit oder im<br />
Fall des Verkaufs auf den Verkaufserlös haben. Darüber<br />
hinaus sind nach der Prognoserechnung die Verlustvorträge<br />
in <strong>Australien</strong> nach Ablauf von ca. 8 Jahren<br />
aufgebraucht, so dass anschließend die ausschüttbare<br />
Liquidität durch das anfallen australischer Steuer<br />
vermindert wird.<br />
3.3.11 Währungsrisiko<br />
Die Investition erfolgt bis auf einige Nebenkosten in<br />
australischen Dollar. Der Mittelrückfluss (Ausschüttungen<br />
und Veräußerungserlös) erfolgen in australischen<br />
Dollar (AUD), so dass innerhalb der Fonds- bzw.<br />
Objektgesellschaft kein materielles Wechselkursrisiko<br />
besteht. Sofern Anleger jedoch ihre Kapitaleinlage<br />
durch einen Umtausch von EUR in AUD leisten bzw.<br />
ihren AUD-Mittelrückfluss (Ausschüttungen und anteiligen<br />
Veräußerungserlös) in EUR transferieren,<br />
besteht für den Anleger ein Wechselkursrisiko. Da<br />
33
die Objektgesellschaft ihre Einnahmen aus der Vermietung<br />
des Objektes 11–37 Exhibition Street, Melbourne,<br />
in AUD erzielt, einige Ausgaben wie die<br />
Kosten der Fondsverwaltung oder des deutschen<br />
Steuerberaters zum Teil aber in EUR zu leisten sind,<br />
ist sie zu jedem Zeitpunkt des Umtausches von AUD<br />
in EUR einem Wechselkursrisiko ausgesetzt. Sofern<br />
es zu einer Abschwächung des AUD gegenüber dem<br />
EUR kommt, verschlechtert sich entsprechend die<br />
Liquidität der Fondsgesellschaft mit der Folge, dass<br />
sich u.U. die ausschüttungsfähige Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
reduziert.<br />
3.3.12 Quellenangaben<br />
Im vorliegenden Prospekt wurden teilweise Angaben<br />
von Dritten, so genannten fremden Quellen, übernommen.<br />
Der Inhalt und die Richtigkeit dieser Angaben<br />
wurden weder von der Fonds- bzw. Objektgesellschaft,<br />
noch vom Herausgeber/Anbieter des vorliegenden<br />
Beteiligungsangebotes überprüft. Es ist<br />
nicht auszuschließen, dass die von Dritten übernommenen<br />
Aussagen unrichtig, unvollständig und/oder<br />
aus dem Sachzusammenhang herausgelöst, missverständlich<br />
oder sogar irreführend sind. Es kann ebenfalls<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die Unrichtigkeit<br />
und/oder Unvollständigkeit dieser Aussagen<br />
zu negativen Abweichungen vom prognostizierten<br />
Verlauf der Beteiligung führen. Eine Haftung der Dritten,<br />
deren Aussagen übernommen wurden, ist in der<br />
Regel ausgeschlossen. Weiterhin lagen der Fondsund<br />
Objektgesellschaft hinsichtlich der Mietvereinbarungen<br />
bzw. Mietverträge zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />
nur Kopien vor.<br />
3.3.13 Eingeschränkte Fungibilität<br />
Für den Handel mit Anteilen an einer Kommanditgesellschaft<br />
gibt es keinen öffentlichen Markt; die<br />
Fungibilität ist somit eingeschränkt. Ein kurzfristiger<br />
Verkauf der Kommanditanteile ist nicht gewährleistet.<br />
Ferner ist die Fungibilität auch durch die steuerliche<br />
Situation, insbesondere durch die 10-jährige<br />
Spekulationsfrist, beschränkt (siehe hierzu auch<br />
TZ. 3.4.2). Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine<br />
Veräußerung der Beteiligung auf Ebene des Anlegers<br />
unter Umständen zu einem gewerblichen Grundstückshandel<br />
führen kann. Des Weiteren sind bei<br />
einer Veräußerung der Beteiligung die Vorschriften<br />
des Gesellschaftsvertrages zu beachten. So ist jeder<br />
Kommanditist verpflichtet, eine beabsichtigte Verfügung<br />
über den Gesellschaftsanteil der Geschäftsführung<br />
schriftlich anzuzeigen. Zudem sind der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH eine<br />
beabsichtigte Veräußerung und deren Bedingungen<br />
anzuzeigen und ist dieser der Ankauf der Beteiligung<br />
zu den Bedingungen der beabsichtigten Veräußerung<br />
anzubieten. Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltungsgesellschaft<br />
mbH ist bereit, bei einer Veräußerung<br />
beratend und vermittelnd tätig zu werden. Es ist jedoch<br />
nicht auszuschließen, dass die Erzielung eines<br />
angemessenen, insbesondere über dem Einstandspreis<br />
(Nominalwert) liegenden Kaufpreises nicht<br />
möglich ist. Auch ist im Hinblick auf die Veräußerbarkeit<br />
zu beachten, dass die im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />
für einen späteren Zweiterwerber keine<br />
wertbildenden Aufwendungen darstellen, so dass<br />
diese erst durch zukünftige Wertzuwächse der Immobilie<br />
ausgeglichen werden müssen. Über die vorgenannten<br />
Einschränkungen hinaus bestehen hinsichtlich<br />
der freien Handelbarkeit keine weiteren<br />
Beschränkungen.<br />
3.3.14 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/<br />
Management/Verwaltung<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />
Kommanditist oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft. Der Anleger ist<br />
als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag einem<br />
Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt. Die Geschäftsführung<br />
dieser Kommanditgesellschaft obliegt<br />
allein der geschäftsführenden Kommanditistin. Jeweils<br />
einzelvertretungsberechtigt sind die Komplementärin<br />
und die geschäftsführende Kommanditistin. Die Anleger<br />
haben im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen<br />
Einfluss auf die wesentlichen Entscheidungen<br />
der Fondsgesellschaft sowie entsprechende Kontrollrechte.<br />
Für die Anleger, die sich über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligen,<br />
ergibt sich die Einflussnahmemöglichkeit daraus, dass<br />
die Treuhandkommanditistin ihre Gesellschafterrechte<br />
auf die Treugeber übertragen hat und die Gesell-<br />
34
schafter dieser Übertragung ausdrücklich zugestimmt<br />
haben. Verletzt die zur Geschäftsführung befugte<br />
Gesellschafterin dennoch ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsführung unter Beachtung<br />
der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und/oder<br />
missbrauchen die vertretungsberechtigten Gesellschafter<br />
ihre Vertretungsmacht, kann dies die Ertragslage<br />
der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen.<br />
Der Gesellschaftsvertrag sieht die Möglichkeit weiterer<br />
Kapitalerhöhungen, auch durch Aufnahme zusätzlicher<br />
Gesellschafter, vor. Macht die Geschäftsführung<br />
von diesem Recht Gebrauch, erhöht sich das Kommanditkapital<br />
entsprechend mit der Folge, dass sich<br />
die Rechte eines einzelnen Gesellschafters, Stimm-,<br />
Entnahme-, Ergebnis- und Vermögensbeteiligungen,<br />
zur Summe der Rechte aller Gesellschafter verringern.<br />
Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft durch<br />
Kündigung ist erstmals zum 31.12.2025 möglich. Der<br />
ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei grundsätzlich<br />
seitens der Fondsgesellschaft eine Abfindung<br />
in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung. Die<br />
Fondsgesellschaft müsste die Zahlung der Abfindung<br />
aus der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve<br />
und unter Umständen durch die Aufnahme zusätzlicher<br />
Fremdmittel finanzieren. Dies könnte für die<br />
verbleibenden Gesellschafter zu negativen Auswirkungen<br />
auf Ertragslage und Rentierlichkeit der Beteiligung,<br />
insbesondere auf mögliche Ausschüttungen<br />
führen.<br />
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />
bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />
der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />
Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können die<br />
Entwicklung der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />
negativ beeinflussen. Bei Ausscheiden von Mitarbeitern<br />
in verantwortlichen Positionen müssen geeignete<br />
Nachfolger gefunden werden. Weiterhin ist aufgrund<br />
der größeren Anzahl der verantwortlich Beteiligten<br />
das Risiko eines Missmanagements höher. Den<br />
Gesellschaftern dieses Beteiligungsangebotes wurden<br />
daher verschiedene Informations-, Kontroll- und<br />
Mitspracherechte eingeräumt.<br />
3.3.15 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft/<br />
Stimmrechte/Majorisierung<br />
Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten/Treugeber<br />
aufgrund einer Minderheitenstellung<br />
ihre gesellschaftsrechtlichen Interessen nicht<br />
durchsetzen können. Insbesondere besteht diese Gefahr<br />
bei Nichtwahrnehmung von Stimmrechten, z.B.<br />
durch Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />
oder am schriftlichen Abstimmungsverfahren.<br />
Solche Beschlüsse der Gesellschafter sind auch für<br />
die nicht am Beschlussverfahren teilnehmenden Kommanditisten/Treugeber<br />
bzw. Gesellschafter bindend<br />
und von diesen entsprechend mit zu tragen. Eine<br />
Majorisierung könnte insbesondere durch den Eintritt<br />
des Platzierungsgaranten herbeigeführt werden.<br />
Hinzuweisen ist darauf, dass der Treuhandkommanditist<br />
bei fehlender Weisung durch den Treugeber im<br />
Sinne der Beschlussvorlage der Geschäftsführung<br />
abstimmt (vgl. § 5 Abs. 7 des in Tz. 15 abgedruckten<br />
Treuhandvertrages).<br />
3.3.16 Indirekte Beteiligung als atypisch stiller<br />
Gesellschafter<br />
Die Anleger sind hier über die Fondsgesellschaft nicht<br />
unmittelbar an der Fondsimmobilie beteiligt. Die Beteiligung<br />
erfolgt vielmehr dadurch, dass die Fondsgesellschaft<br />
sich ihrerseits atypisch still an der Objektgesellschaft<br />
beteiligt. Das Engagement des atypisch<br />
still Beteiligten ist weitgehend mit dem eines Kommanditisten<br />
vergleichbar. Anstelle der für Kommanditisten<br />
typischen Mitwirkungsrechte in der Gesellschafterversammlung<br />
ist hier ein umfangreicher<br />
Zustimmungskatalog für den atypisch stillen Gesellschafter<br />
vorgesehen und ein atypisch stiller Gesellschafter<br />
ist auch mit zur Geschäftsführung berufen.<br />
Man kann nun das Gebilde der stillen Beteiligung als<br />
ungünstig einstufen, da die stille Beteiligung das<br />
volle unternehmerische Risiko mit sich bringt und<br />
daher das eingesetzte Beteiligungskapital verloren<br />
gehen könnte. Dem steht allerdings gegenüber, dass<br />
im Erfolgsfalle der atypisch stille Beteiligte auch entsprechend<br />
partizipiert. Das Engagement des atypisch<br />
stillen Beteiligten ist hinsichtlich der Beteiligung an<br />
Chancen und Risiko eher dem eines Kommanditisten<br />
vergleichbar. Auf der anderen Seite ist der stille Beteiligte,<br />
da er keine wirklichen Mitwirkungsrechte<br />
35
hat, nicht vollständig mit einem üblichen Gesellschafter<br />
zu vergleichen, dem umfangreiche Mitwirkungsrechte<br />
zugestanden werden. Im vorliegenden Falle<br />
wird dem jedoch dadurch entgegengewirkt, dass<br />
dem atypisch stillen Beteiligten bei einer Reihe von<br />
Geschäften der Objektgesellschaft ein Vetorecht zusteht,<br />
das die Objektgesellschaft zumindest im Innenverhältnis<br />
bindet. Zu berücksichtigen ist, dass der<br />
Anspruch des atypisch stillen Beteiligten nicht gesichert<br />
wird. Im Rahmen der atypisch stillen Beteiligung<br />
entsteht auch juristisch kein Gesamthandvermögen,<br />
an dem der atypisch stille Gesellschafter beteiligt<br />
wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei<br />
um eine langfristige Vertragsbindung handelt.<br />
3.3.17 Besondere Risiken/Kapitalanlage mit<br />
Auslandsbezug/Anwendbare Rechtsordnung<br />
Die Investition in <strong>Australien</strong> birgt für den Anleger<br />
insbesondere folgende Risiken:<br />
• Rechtliche oder politische Risiken, die Anleger bei<br />
solchen Investitionen zu vergegenwärtigen haben<br />
• Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />
deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />
und/oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ergeben<br />
• Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />
die vom deutschen Rechtsverständnis abweichen<br />
und deshalb besonders erläuterungsbedürftig sind<br />
• Risiken aus im Ausland abweichenden Usancen<br />
• Kostenrisiken<br />
Die aus heutiger Sicht erkennbaren rechtlichen und<br />
steuerlichen Risiken sind in diesem Kapitel und ergänzend<br />
in den Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ und<br />
12 „Die steuerlichen Grundlagen“ dargestellt. Die<br />
steuerlichen Ausführungen wurden auf Basis der derzeit<br />
bekannten Rechtslage von unabhängigen Steuerberatern<br />
entwickelt und geprüft.<br />
Der Kaufvertrag, die Mietverträge, bestimmte Dienstleistungsverträge<br />
(z.B. der noch abzuschließende<br />
Property Management Vertrag) und die Sicherheitendokumentation<br />
betreffend das aufgenommene Fremdkapital<br />
werden nach australischem Recht abgeschlossen<br />
werden. Damit unterliegen wesentliche Verträge<br />
im Zusammenhang mit dieser Beteiligung ausländi-<br />
schem Recht. Aus diesem Grund sind gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen ggf. in <strong>Australien</strong> nach den<br />
dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen. Dies<br />
kann aus Sicht der deutschen Objektgesellschaft die<br />
Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erschweren und<br />
mit höheren Aufwendungen verbunden sein als in<br />
Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />
sich unvorhergesehene Belastungen hieraus ergeben,<br />
die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />
betreffen und die dadurch zu einer Reduzierung<br />
der prognostizierten Ausschüttung und der<br />
Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />
3.4 Steuerliche Risiken<br />
3.4.1 Anerkennungsrisiko/Steueränderungsrisiken<br />
Die steuerlichen Erläuterungen des Beteiligungsangebotes<br />
sind nach bestem Wissen zusammengestellt.<br />
Die Ausführungen basieren auf den derzeit<br />
gültigen nationalen deutschen und australischen<br />
gesetzlichen Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />
sowie der aktuellen Rechtsprechung<br />
der Finanzgerichte. Dem Anleger wird empfohlen,<br />
im Rahmen seiner Anlageentscheidung einen<br />
auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater<br />
hinzuzuziehen. Die Konzeption wurde von international<br />
tätigen und erfahrenen Steuerberatern begleitet.<br />
Die Renditeberechnungen wurden auf Grundlage<br />
der geltenden Steuergesetze durchgeführt. Es<br />
gibt jedoch keine Sicherheit dafür, dass die derzeit<br />
geltenden Steuergesetze und Richtlinien, Verwaltungserlasse<br />
und Finanzrechtsprechung unverändert<br />
über die Beteiligungsdauer fortbestehen. Dies trifft<br />
insbesondere auch auf mögliche nachteilige Änderungen<br />
bezüglich des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA D/A) Deutschland/<strong>Australien</strong> und die<br />
einschlägigen Regelungen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts<br />
in Deutschland und <strong>Australien</strong><br />
zu. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die deutsche<br />
und/oder australische Finanzverwaltung zu der<br />
dem Beteiligungsprospekt zu Grunde liegenden Konzeption<br />
eine andere Auffassung vertritt. Nachteilige<br />
Effekte bei Steuerrechtsänderungen oder im Fall der<br />
unterschiedlichen Beurteilung durch die deutschen<br />
oder australischen Finanzbehörden könnten dazu<br />
36
führen, dass die steuerliche Belastung der Einnahmen<br />
der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft und damit<br />
der Anleger deutlich höher ausfallen als im Rahmen<br />
der Prognoserechnung berücksichtigt. Dies würde<br />
zu einer Einschränkung der verfügbaren Liquidität<br />
führen. Ist die Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaft<br />
durch externe Einflüsse (z.B. da sie aus<br />
den vorgenannten Gründen ihre Verpflichtungen<br />
unter den Kreditverträgen mit der finanzierenden<br />
Bank nicht erfüllen kann) gezwungen, die Fondsimmobilie<br />
unter Druck in einem schwachen Marktumfeld<br />
zu verkaufen, können die Anleger nachhaltige<br />
Vermögensverluste bis hin zum Verlust der gesamten<br />
Einlage erleiden.<br />
Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert<br />
werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und<br />
von Steuerrechtsänderungen trägt somit vollständig<br />
und allein der Anleger. Im Hinblick auf die steuerlichen<br />
Risiken wird im Übrigen insbesondere auf Tz. 12<br />
„Die steuerlichen Grundlagen“ in diesem Prospekt<br />
verwiesen.<br />
3.4.2 Qualifizierung der Einkünfte<br />
Die stille Gesellschaft ist so strukturiert, dass sie aus<br />
steuerrechtlicher Sicht nicht als gewerblich geprägte<br />
Personengesellschaft, sondern als vermögensverwaltend<br />
tätige Gesellschaft gilt. Der Bundesfinanzhof<br />
hat entschieden, dass die Einkunftsqualifikation der<br />
atypisch stillen Beteiligung gesondert erfolgt. Aus<br />
unserer Sicht kann daher die atypisch stille Beteiligung<br />
an einer tatsächlich nicht gewerblich tätigen<br />
GmbH als vermögensverwaltende Tätigkeit eingestuft<br />
werden. Diese Auffassung wird auch überwiegend<br />
in der Literatur vertreten. Die Finanzverwaltung<br />
hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Wenn<br />
man von einer gewerblichen Prägung der stillen<br />
Beteiligung und damit auch der Fondsgesellschaft<br />
ausginge, so hätte dies betreffend die laufenden<br />
Erträge aus der Beteiligung keine Auswirkungen, jedoch<br />
im Falle der Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
folgende mögliche Konsequenzen: Qualifiziert man<br />
die Tätigkeit der stillen Gesellschaft als gewerblich,<br />
so wäre die Veräußerung eigentlich nach nationaler<br />
deutscher Regelung in Deutschland steuerpflichtig.<br />
Allerdings wurde nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 DBA<br />
allein <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht für derartige<br />
Gewinne zugewiesen. Deutschland hat dann gemäß<br />
Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA D/A diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt<br />
von der deutschen Besteuerung freizustellen. Diese<br />
Freistellung ist allerdings nicht unumstritten, und es<br />
ist daher nicht völlig auszuschließen, dass bei einer<br />
Veräußerung im Falle gewerblicher Einkünfte die Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie der deutschen Besteuerung<br />
unterliegen könnte. In diesem unwahrscheinlichen<br />
Fall käme allerdings § 34c Abs. 1 und Abs. 6<br />
Satz 4 EStG zur Anwendung, der eine Anrechnung<br />
der in <strong>Australien</strong> gezahlten Steuer auf die deutsche<br />
Einkommensteuer vorsieht. Eine Doppelbesteuerung<br />
wäre damit im Sinne des Anlegers ausgeschlossen.<br />
Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft und<br />
die atypisch stille Gesellschaft sind Personengesellschaften.<br />
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden sie für<br />
steuerrechtliche Zwecke wie Bruchteilsgemeinschaften<br />
behandelt, d.h., den Gesellschaftern werden<br />
anteilig die Wirtschaftsgüter der stillen Gesellschaft<br />
und der Fondsgesellschaft zugeordnet. Eine Beendigung<br />
durch Verkauf der stillen Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
hat daher steuerrechtlich dieselben Folgen<br />
wie der Verkauf der Fondsimmobilie selbst. Es besteht<br />
insoweit in einem solchen Verkaufsszenario ein theoretisches<br />
Restrisiko, dass entgegen der Prognoserechnung<br />
zusätzliche Steuern in Deutschland auf den<br />
Veräußerungserlös anfallen, was zu einer geringeren<br />
Rendite des Anlegers als prognostiziert führen würde.<br />
Eine völlig steuerfreie Veräußerung der stillen Beteiligung<br />
nach 10 Jahren, wie dies in diesem Verkaufsszenario<br />
gemäß Prognose und nach Auffassung des<br />
steuerlichen Beraters der Fondsgesellschaft auf Grundlage<br />
der aktuellen Rechtslage möglich ist, wäre im<br />
Falle einer durchaus denkbaren Umqualifikation durch<br />
die Finanzverwaltung (siehe oben) nicht möglich.<br />
Qualifiziert die Finanzverwaltung die Einkünfte des<br />
atypisch stillen Gesellschafters nicht als Vermietungseinkünfte<br />
oder gewerbliche Einkünfte, sondern als<br />
Zinseinkünfte oder ähnliche Einkünfte, so kann es zu<br />
einer Doppelbesteuerung kommen. Die Einkünfte<br />
wären dann zumindest in Höhe der Ausschüttungen<br />
37
abzüglich des Tilgungsanteils noch einmal mit dem<br />
persönlichen Steuersatz zu versteuern, ohne dass<br />
eine Anrechnung australischer Steuer in Betracht<br />
kommt. Für eine solche Qualifizierung müsste sich<br />
jedoch die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ändern.<br />
3.4.3 Risiken im Zusammenhang mit australischer<br />
Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />
Der Erwerb der Fondsimmobilie durch die Objektgesellschaft<br />
ist in <strong>Australien</strong> bzw. im Bundesstaat<br />
Victoria stempelsteuerpflichtig (Details hierzu siehe<br />
unter Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“). Werden<br />
an den Verkäufer ggf. Zahlungen für die Ausstattung<br />
der Mieträume eines Mieters geleistet (was bezogen<br />
auf die in Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ dargestellte<br />
Option des Mieters Commonwealth of Australia<br />
nicht auszuschließen ist) und sind diese Zahlungen<br />
nicht Bestandteil des vereinbarten Kaufpreises,<br />
sondern Gegenstand möglicher Nach- oder Zusatzzahlungen<br />
des Käufers an den Verkäufer, besteht das<br />
Risiko, dass diese in steuerlicher Hinsicht dem Kaufpreis<br />
für die Immobilie hinzugerechnet werden und<br />
die Stempelsteuerschuld entsprechend erhöhen könnten.<br />
Sollte ein solcher Fall eintreten und höhere Stempelsteuer<br />
als projiziert anfallen, würde dies über die<br />
Liquiditätsreserve oder ggf. über weitere Fremdmittel<br />
zu finanzieren sein, was das wirtschaftliche Ergebnis<br />
aus Sicht der Anleger aufgrund erhöhter Erwerbsnebenkosten<br />
verschlechtern und zu Ausschüttungskürzungen<br />
gegenüber den prognostizierten Werten<br />
führen könnte.<br />
Nach Ansicht der australischen Steuerberater der<br />
Objektgesellschaft ist der Erwerb oder die Übertragung<br />
einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht<br />
stempelsteuerpflichtig, und zwar unabhängig davon,<br />
ob diese Beteiligung direkt oder durch die Treuhandkommanditistin<br />
gehalten wird. Ebenso wird durch die<br />
Begründung der Beteiligung der atypisch stillen Gesellschaft<br />
an der Objektgesellschaft keine Stempelsteuer<br />
ausgelöst. Stempelsteuerpflichtig wäre dagegen die<br />
Übertragung der Wombato-Anteile auf eine dritte<br />
Person, solange die Objektgesellschaft Eigentümerin<br />
der Fondsimmobilie ist. Ebenfalls nicht auszuschließen<br />
ist, dass aufgrund des Abschnitts 79 Abs. 5 des Duties<br />
Act 2000 (Vic) eine Veräußerung von mehr als 50 %<br />
der Anteile an der WS Beteiligungs GmbH zu einer<br />
Stempelsteuerschuld führen könnte. Die Formulierungen<br />
des Duties Act sind diesbezüglich unklar, und es<br />
gibt zu diesem relativ neuen Instrument bislang keine<br />
Rechtsprechung, Literatur oder Stellungnahmen der<br />
australischen Finanzbehörden. Nach dem Beteiligungsangebot<br />
ist weder eine Übertragung der Wombato-<br />
Anteile noch eine Veräußerung von mehr als 50 % der<br />
Anteile an der WS Beteiligungs GmbH beabsichtigt,<br />
eine Gewähr für die Beibehaltung der gesellschaftsrechtlichen<br />
Verhältnisse kann jedoch aufgrund der<br />
Langfristigkeit nicht übernommen werden. Es ist<br />
daher nicht völlig auszuschließen, dass während des<br />
Prognosezeitraums wider Erwarten Stempelsteuer<br />
anfällt, die dann über die Liquiditätsreserve oder<br />
ggf. über weitere Fremdmittel zu finanzieren sein<br />
würde, was zu Ausschüttungskürzungen gegenüber<br />
den prognostizierten Werten führen könnte.<br />
3.4.4 Steuerliche Behandlung der Investition in<br />
<strong>Australien</strong><br />
Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />
werden bei der Objektgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />
mit derzeit 30 % besteuert. Bei der Berechnung des<br />
zu versteuernden Einkommens können nach derzeitigem<br />
Steuerrecht die Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
für bestimmte Gebäudebestandteile mit<br />
jährlich 2,5 % linear abgeschrieben werden, die Kosten<br />
für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen können<br />
entweder linear oder degressiv abgeschrieben werden<br />
(Details hierzu siehe in Tz. 12 „Die steuerlichen<br />
Grundlagen“). Wie in <strong>Australien</strong> üblich, fertigt ein<br />
Experte für Zwecke der Ermittlung der Abschreibungsgruppen<br />
und -volumen ein entsprechendes Gutachten<br />
an, welches als Grundlage für die Abschreibungsansätze<br />
im Rahmen der steuerlichen Erklärungen<br />
dient. Dieses Gutachten ist auch Grundlage der<br />
steuerlichen Berechnungen im Rahmen der Prognoserechnung<br />
für dieses Beteiligungsangebot, und<br />
abweichende Ansätze durch die australischen Finanzbehörden<br />
könnten zu erheblichen, auch negativen<br />
Änderungen bei den möglichen Ausschüttungen<br />
und bei der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />
Kreditzinsen bzw. Zahlungen unter den Zinsswapvereinbarungen<br />
sind sofort abziehbare Werbungskosten,<br />
wenn ein Verhältnis zwischen Eigenkapital und<br />
38
Fremdkapital von 1:3 nicht unterschritten wird. Es<br />
wurde gemäß Steuergutachten des australischen<br />
Steuerberaters unterstellt, dass die vereinbarten Stufenzinsen<br />
für steuerliche Zwecke linearisiert über die<br />
Laufzeit des Zinsswaps anzusetzen sind. Über einen<br />
Zeitraum von 5 Jahren sind dagegen die Provisionen,<br />
Kosten, Honorare und Vergütungen für die Vermittlung<br />
des Eigenkapitals bzw. der stillen Beteiligung<br />
und die Kreditvermittlung bzw. die Platzierungsgarantie<br />
abzuschreiben. Dies wurde auch für die<br />
Beratungskosten (z.B. Rechts- und Steuerberatung<br />
im Zusammenhang mit der Finanzierung) in dieser<br />
Form in der australischen Betriebsergebnisrechnung<br />
der Objektgesellschaft angesetzt. Die Kosten für die<br />
Stamp Duty Land Tax, Makler- und Beratergebühren<br />
sowie die Objektaufbereitung und Konzeption zählen<br />
zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungskosten, die<br />
jedoch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
im Rahmen der Kalkulation eines Veräußerungserlöses<br />
ansetzbar sind. Ein Verlustvortrag durch die<br />
Objektgesellschaft ist möglich, solange sich die Tätigkeit<br />
der Objektgesellschaft auf das bloße Halten und<br />
Vermieten der Fondsimmobilie beschränkt und die<br />
Wombato rechtliche Eigentümerin der Fondsimmobilie<br />
bleibt. Sollte die der Prognoserechnung insoweit<br />
zugrunde liegende steuerliche Behandlung dieser<br />
Positionen von den australischen Finanzbehörden in<br />
dieser Form nicht oder nur in Teilen akzeptiert werden,<br />
kann dies zu einer größeren und frühzeitigeren<br />
steuerlichen Belastung der Erträge der Objektgesellschaft<br />
führen, was zu einer Reduzierung der freien<br />
Liquidität auf Ebene der Objekt- und damit der Fondsgesellschaft<br />
mit der Folge geringerer Ausschüttungen<br />
für die Anleger führen würde. Die Rendite der Beteiligung<br />
könnte in einem solchen Fall geringer ausfallen<br />
als im Rahmen dieses Beteiligungsprospektes<br />
dargestellt.<br />
Betreffend den Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />
of Australia, also einem öffentlich-rechtlichen Mieter,<br />
wurde von den australischen Steuernberatern der<br />
Objektgesellschaft untersucht, ob eine Sonderregelung<br />
des australischen Steuerrechts, die sog. „Section<br />
51 AD“ in Verbindung mit den Regelungen der<br />
Division 16D des australischen Einkommensteuerrechts<br />
(Income Tax Assessment Act) zur Anwendung<br />
kommen könnte. Die Anwendung dieser Regelung,<br />
die im Allgemeinen für bestimmte Mietverträge mit<br />
staatlichen Stellen gilt (z.B. für sog. „Finance Leases“,<br />
also Finanzierungsleasingverträge vergleichbar den<br />
entsprechenden Regelungen in Deutschland), würde<br />
u.a. dazu führen, dass die steuerliche Qualifikation<br />
dieses Mietvertrages sich zum Nachteil der Objektgesellschaft<br />
ändern würde. So könnten beispielsweise<br />
Abschreibungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />
nicht geltend gemacht werden, was zu höheren<br />
Steuerbelastungen als prognostiziert führen würde<br />
und eine geringere Ausschüttung für die Anleger<br />
bedeuten könnte. Nach Auskunft des australischen<br />
Beraters der Objektgesellschaft liegen keine Anhaltspunkte<br />
vor, die die Anwendung dieser Regelungen<br />
auf den vorliegenden Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />
of Australia rechtfertigen würden.<br />
3.4.5 Laufende Kosten/Steuerliche Behandlung<br />
Die in der Prognoserechnung auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
angesetzten Kosten für die Geschäftsbesorgung<br />
und für Gesellschaftskosten (einschließlich<br />
Rechts- und Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten)<br />
sowie sonstige nicht umlagefähige Nebenkosten<br />
sind für australische Steuerzwecke in Höhe<br />
ihres tatsächlichen Abflusses steuerlich als sofort<br />
abzugsfähig angesetzt. Die laufenden Kosten der<br />
Fondsgesellschaft für die Geschäftsbesorgung, die<br />
Vergütung des Komplementärs und des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, den Jahresabschluss<br />
und sonstige nicht umlagefähige Nebenkosten sind<br />
in Höhe der tatsächlichen Kosten weder in Deutschland<br />
(mit Ausnahme der Beispielsberechnung in Tz. 9)<br />
noch in <strong>Australien</strong> als abzugsfähig berücksichtigt.<br />
Sollten diese Ansätze von den Finanzbehörden nicht<br />
akzeptiert werden und insbesondere ein Abzug der<br />
angesetzten Positionen auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
nicht oder nicht wie angesetzt möglich sein,<br />
würde dies ggf. zu höheren steuerlichen Belastungen<br />
in <strong>Australien</strong> als in der Prognose angenommen führen.<br />
In diesem Fall wäre nicht auszuschließen, dass<br />
aufgrund der reduzierten Liquidität Kürzungen gegenüber<br />
den prognostizierten Ausschüttungsansätzen<br />
erforderlich wären.<br />
39
3.4.6 Grundsteuer/Immobiliensteuern<br />
Die in <strong>Australien</strong> auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene anfallenden Immobiliensteuern<br />
(z.B. „Land Tax“) und Grundsteuern<br />
werden unter den Netto-Mietverträgen mit den<br />
Hauptmietern von diesen anteilig im Rahmen der<br />
Mietnebenkostenregelungen übernommen. Unter<br />
den Brutto-Mietverträgen über die geringfügigen<br />
Flächen im Erdgeschoss des Gebäudes können derartige<br />
Umlagen an die Mieter nicht vorgenommen<br />
werden. Im Falle eines Leerstandes von Flächen sind<br />
derartige Steuern ebenfalls vom Eigentümer, der<br />
Objektgesellschaft, zu tragen. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurde unterstellt, dass lediglich die<br />
von lokalen Experten berechneten nicht umlegbaren<br />
Anteile an Grund- und Immobiliensteuern seitens des<br />
Vermieters zu tragen sein werden. Sollten während<br />
des Prognosezeitraums tatsächlich höhere Steuern<br />
anfallen (z.B. durch Steuererhöhungen oder durch<br />
Einführung neuer Steuern), würde dies die Liquidität<br />
der Objektgesellschaft reduzieren.<br />
Wichtiger Hinweis zu den Tz. 3.2 („Immobilienspezifische<br />
Risiken“), Tz. 3.3 („Wirtschaftliche und<br />
rechtliche Risiken“) bzw. Tz. 3.4 („Steuerliche<br />
Risiken“):<br />
Es ist darauf hinzuweisen, dass anlagegefährdende<br />
Risiken auf vielen Gebieten (z.B. im Rahmen der<br />
Annahmen zu den erzielbaren Netto-Mieteinnahmen,<br />
zu den nicht auf die Mieter umlegbaren<br />
Bewirtschaftungskosten, zur Bonität der Mieter, zu<br />
den steuerlichen Ergebnissen der Objektgesellschaft,<br />
zu den Verkaufsbedingungen am Ende der<br />
Prognoserechnung) Resultat aus prognosegefährdenden<br />
Risiken sind und eine Trennung der Darstellung<br />
der Risiken insoweit unmöglich oder zumindest<br />
nicht sinnvoll ist. Aus diesem Grund sind<br />
die vorstehenden Risiken in ihrer Gesamtheit als<br />
prognosegefährdende wie auch als anlagegefährdende<br />
Risiken einzustufen.<br />
3.5 Anlegergefährdende Risiken<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />
Mit der Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister<br />
ist seine Haftung gegenüber Dritten für<br />
nach diesem Zeitpunkt entstehende Verbindlichkeiten<br />
auf die in das Handelsregister eingetragene Hafteinlage<br />
beschränkt. Grundsätzlich erlischt die Haftung<br />
eines Kommanditisten, wenn und soweit die<br />
Hafteinlage (5 % des Kapitalanteils ohne Agio) geleistet<br />
ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />
von Auszahlungen (z.B. Ausschüttungen, sonstigen<br />
Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen<br />
Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung<br />
des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 174<br />
Abs. 4 HGB). Für Verbindlichkeiten, die nach seinem<br />
Beitritt in die Fondsgesellschaft, aber noch vor seiner<br />
Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister<br />
begründet wurden, haftet der Kommanditist dagegen<br />
unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen<br />
(§ 176 HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesellschaft<br />
beteiligten Anleger haften gegenüber Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch<br />
der Treuhandkommanditistin gegenüber zum<br />
Ersatz von Aufwendungen und zur Befreiung von<br />
Verbindlichkeiten verpflichtet, die sich aus deren<br />
Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft ergeben.<br />
Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung<br />
gilt daher für mittelbar beteiligte Anleger entsprechend.<br />
Im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2<br />
HGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß<br />
den Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
noch bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />
im Handelsregister gegenüber den Gläubigern<br />
der Gesellschaft.<br />
40
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Jedem Anleger steht es grundsätzlich frei, seine Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft aus Eigenmitteln<br />
aufzubringen und/oder ganz oder teilweise durch<br />
Aufnahme eines persönlichen Darlehens zu finanzieren.<br />
Die Aufnahme eines persönlichen Darlehens<br />
wird in erster Linie auf die Bonität des einzelnen Anlegers<br />
abgestellt werden. Vom Prospektherausgeber<br />
wird eine persönliche Anteilsfinanzierung weder<br />
empfohlen, noch wird zugesichert, dass eine aufgenommen<br />
werden kann. Sofern der einzelne Anleger<br />
eine persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt,<br />
muss er in der Lage sein, den regelmäßigen Kapitaldienst<br />
(Zins und Tilgung) unabhängig von etwaigen<br />
Ausschüttungen der Fondsgesellschaft aufbringen<br />
zu können. Die prognostizierten Ausschüttungen sind<br />
nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />
Faktoren ab, die alle unterschiedlichen Risiken<br />
unterliegen. Insofern kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass prognostizierte Ausschüttungen reduziert<br />
werden müssen oder sogar ausbleiben. Unabhängig<br />
davon ist der einzelne Anleger verpflichtet,<br />
den Kapitaldienst für seine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
zu leisten. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass eine aufgenommene persönliche<br />
Anteilsfinanzierung vor vollständiger Tilgung,<br />
z.B. bei Ablauf der vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer<br />
oder vorzeitiger Kündigung des<br />
Darlehens, zurückgeführt werden muss, ohne dass<br />
zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung liquidiert<br />
oder veräußert werden kann. Auch der Verlust des<br />
eingesetzten Kapitals kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen<br />
werden, so dass der Anleger das Risiko<br />
trägt, im Liquidationsfall keinerlei Rückzahlung des<br />
eingesetzten Kapitals zu erhalten. Insofern muss der<br />
einzelne Anleger in der Lage sein, jederzeit eine etwaige<br />
aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />
unabhängig von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
zurückführen zu können.<br />
3.6 Kumulation von Risiken bzw. maximales Risiko<br />
des Anlegers<br />
Die vorstehenden Erläuterungen beschreiben die<br />
wesentlichen einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung<br />
an der Fonds- bzw. Objektgesellschaft verbunden<br />
sind. Die beschriebenen Risikofaktoren können<br />
nicht nur einzeln auftreten, sondern sich vielmehr<br />
auch gemeinsam realisieren. Dadurch können sich<br />
die beschriebenen Auswirkungen auch über die<br />
Summe der einzelnen Auswirkungen hinaus verstärken.<br />
Insbesondere bei einem Zusammentreffen mehrerer<br />
der vorgenannten Risiken, die zu einer negativen<br />
Abweichung von der Prognoserechnung führen,<br />
reicht unter Umständen die gebildete Liquiditätsreserve<br />
nicht zur Abdeckung aller Kosten aus. Dies<br />
kann zu einer Kürzung oder zu einem Ausfall der<br />
Ausschüttung bis hin zu einem Verlust der gesamten<br />
Zeichnungssumme führen. Wenn man davon ausgeht,<br />
dass der Anleger, wie dies im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
vorgesehen ist, keine Finanzierung<br />
seiner Beteiligung durchführt sondern diese aus<br />
Eigenmitteln erbringt (siehe oben unter Tz. 3.5.2)<br />
und unter der Annahme, dass der Anleger wie vorgesehen<br />
als Treugeber beitritt (oder im alternativen<br />
Fall des direkten Beitritts, dass keine die Einlage übersteigenden<br />
Haftungsfälle nach Beitritt bis zum Eintrag<br />
in das Handelsregister entstehen), stellt der Verlust<br />
der gesamten Einlage für den Anleger somit das<br />
maximale Risiko im Zusammenhang mit dieser Beteiligung<br />
dar.<br />
41
4. Die Chancen der Beteiligung<br />
Die wesentlichen Chancen der Beteiligung werden<br />
nachfolgend kurz dargestellt:<br />
Geschlossener Immobilienfonds als Bestandteil der<br />
Vermögensanlage<br />
Immobilien werden generell als ein wichtiger Bestandteil<br />
einer professionellen Vermögensanlage<br />
betrachtet, da durch sie erfahrungsgemäß eine inflationsgeschützte<br />
Kapitalanlage und ein langfristiger<br />
Wertzuwachs möglich sind. Eine Investition in Immobilien<br />
ist damit langfristig eine attraktive Form der<br />
Vermögensanlage und stellt einen wichtigen Baustein<br />
zur Diversifikation des persönlichen Gesamtvermögens<br />
dar. Besonders Investitionen in attraktive<br />
Gewerbeimmobilien mit bonitätsstarken Mietern<br />
und langfristigen Mietverträgen sind geeignet, diese<br />
Anlagekriterien zu berücksichtigen. Der Markt für<br />
Gewerbeimmobilien ist in der Regel aufgrund der<br />
großen Investitionsvolumina und unterschiedlichen<br />
Eintrittsbarrieren nur für institutionelle Anleger zugänglich.<br />
Mit der Beteiligung an einem geschlossenen<br />
Immobilienfonds kann der Privatanleger, auch<br />
bereits mit relativ geringen Anlagebeträgen, von<br />
einer Investition in ausgewählte Gewerbeimmobilien<br />
profitieren, ohne dabei selbst direkte Verwaltungsaufgaben<br />
übernehmen zu müssen.<br />
Fondskonzept<br />
Im Rahmen des vorliegenden Fondskonzepts wurde<br />
angestrebt, den geschlossenen Immobilienfonds mit<br />
einer ausgewogenen Mischung von Wachstumschancen<br />
und Sicherheitselementen auszustatten.<br />
Der Anleger profitiert im Rahmen dieses <strong>Australien</strong>-<br />
Immobilienfonds zudem von einer Investitionsstruktur,<br />
die auf Grundlage der Annahmen der Prognoserechnung<br />
zu vergleichsweise überdurchschnittlich<br />
hohen Nachsteuerausschüttungen für den Anleger<br />
führt. Dabei berücksichtigt das Fondskonzept das<br />
deutsch-australische Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
Danach sind die Einkünfte in Deutschland im Rahmen<br />
dieser Immobilienbeteiligung grundsätzlich steuerbefreit<br />
(lediglich der sog. Progressionsvorbehalt ist<br />
neben den anfallenden Zinseinkünften, wie u.a. in<br />
Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“ dargestellt, zu<br />
beachten). Zu den steuerlichen Risiken und der Versteuerung<br />
eines Veräußerungsgewinns siehe Tz. 3.4.<br />
Dabei sieht das Fondskonzept vor, dass der Anleger<br />
keine persönliche Steuererklärung für Zwecke dieser<br />
Beteiligung in <strong>Australien</strong> abzugeben hat. Damit wird<br />
der Aufwand des Anlegers für Zwecke dieser Beteiligung<br />
im Vergleich zu anderen Auslandsimmobilienfonds<br />
erheblich vereinfacht.<br />
Attraktiver Standort<br />
Der Ballungsraum Melbourne ist mit ca. 3,6 Mio.<br />
Einwohnern die zweitgrößte Großstadt in <strong>Australien</strong><br />
und eines der wichtigsten Zentren im asiatisch-pazifischen<br />
Raum. Der gewerbliche Immobilienmarkt in<br />
Melbourne ist im Wesentlichen in drei Teilmärkte<br />
untergliedert: Das eigentliche Geschäftsviertel („Central<br />
Business District“ oder „CBD“), den Bereich St.<br />
Kilda (sog. „CBD Fringe“, bestehend aus der St. Kilda<br />
Road und den Docklands) und den South East Suburbs<br />
(u.a. Greenwood Office Park, Tally Ho Business<br />
Park). Die Fondsimmobilie ist dabei im besten Teilmarkt<br />
des Central Business District, dem östlichen<br />
Teil, gelegen. Die verfügbare (Büro-)Fläche im gesamten<br />
CBD von Melbourne beläuft sich auf ca.<br />
3.300.000 m 2 , wobei der traditionelle CBD als Rechteck<br />
zwischen Spring-, Flinders-, Spencer- und Victoriastreet<br />
definiert ist. Im Vergleich zu Sydney, dessen<br />
wesentliche Mieter im dortigen CBD aus dem Bereich<br />
Financial Services kommen, profitiert der CBD von<br />
Melbourne von der Tatsache das es ein breites Spektrum<br />
an Mietern aus verschiedensten Branchen und<br />
Gebieten gibt (u.a. Dienstleistungen 32 %, Versicherungen<br />
26 %, staatliche Mieter 13 %, Technologie<br />
10 %). Der gewerbliche Immobilienmarkt in Melbourne<br />
steht gemäß der „Immobilienuhr“ der Experten<br />
von DTZ Australia vor einem Wachstum der Netto-<br />
Marktmieten. Die Stabilität des Marktes drückt sich<br />
auch in einer fallenden Leerstandsrate aus, die in den<br />
letzten Jahren stetig zurückgegangen ist. Dies bedeutet,<br />
dass der vorgesehene Immobilienfonds zu einem<br />
bezüglich der Investmentstrategie äußerst günstigen<br />
Zeitpunkt investieren kann und sich damit nachhaltige<br />
Chancen der Vermögensmehrung eröffnen.<br />
43
Mieterträge<br />
Ziel der Fondsbeteiligung ist es, mit der zu einem<br />
marktgerechten Preis erworbenen Fondsimmobilie<br />
über einen längeren Zeitraum hinweg kontinuierlich<br />
Erträge zu erwirtschaften, um die prognostizierten<br />
Ausschüttungen zu erzielen. Diese Zielsetzung erfolgt<br />
u.a. auf Grundlage der langfristigen Hauptmietverträge<br />
mit der Regierung von <strong>Australien</strong> (Commonwealth<br />
of Australia) über zunächst 12 Jahre bzw. mit<br />
Mercer Human Resource Consulting über 10 Jahre.<br />
Auch die Laden- und Parkflächen des Gebäudes konnten<br />
im Marktvergleich attraktiv und langfristig fest<br />
vermietet werden. Von den 340 verfügbaren Parkplätzen<br />
wurden bereits 32 Parkplätze über 12 Jahre,<br />
58 Parkplätze über 10 Jahre und 207 Parkplätze über<br />
6 Jahre langfristig und zu attraktiven Konditionen<br />
(u.a. teilweise zu festen Mietanpassungen von 3,5 %<br />
bis 4 % p.a.) vermietet.<br />
Aufgrund der gegebenen Objekt- und Standorteigenschaften<br />
und auch besonders aufgrund der Marktentwicklung<br />
in Melbourne, besteht die Chance, an<br />
einer Wertsteigerung des Fondsobjekts in den nächsten<br />
Jahren zu partizipieren, da aufgrund der Bestimmungen<br />
der Mietverträge die Miete i.d.R. jährlich<br />
fest zwischen 3,5 % und 4,25 % nach oben angepasst<br />
wird (Wertsicherung). Für den Fall, dass Mietverträge<br />
auslaufen oder Mieter ausfallen, besteht weiterhin<br />
die Chance, dass durch eine zügige Neu- bzw. Anschlussvermietung<br />
die Mietflächen zu besseren als<br />
in der Prognoserechnung angenommenen Konditionen<br />
vermietet werden können. Steigen die laufenden<br />
Mieterträge aus der Fondsimmobilie, sind, bei<br />
sonst gleichen Verhältnissen wie in der Prognose<br />
angenommen, Ausschüttungen über den prognostizierten<br />
Ausschüttungen möglich. Details hierzu sind<br />
u.a. Tz. 8 „Die Prognoserechnung“ und Tz. 11 „Die<br />
rechtlichen Grundlagen“ zu entnehmen.<br />
Zusätzliches Wertsteigerungspotenzial bei<br />
Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
Nach dem Fondskonzept soll die Fondsimmobilie bei<br />
entsprechender Marktlage nach Ablauf einer Bewirtschaftungsphase<br />
von ca. 10 Jahren mit Gewinn veräußert<br />
werden (entweder durch Veräußerung des<br />
Fondsobjekts oder durch Veräußerung der atypisch<br />
stillen Beteiligung – zur Entscheidungsfindung siehe<br />
Tz. 3.3.10). Hierdurch besteht für den Anleger die<br />
Möglichkeit, einen, gegenüber den Annahmen in der<br />
Prognoserechnung, höheren Veräußerungserlös zu<br />
erzielen um damit einen Mehrwert zu erwirtschaften.<br />
Fungibilität der Beteiligung<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag kann ein Anleger<br />
seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft jederzeit<br />
an eine dritte Person veräußern, wobei bestehende<br />
Vorkaufsrechte zu beachten sind (siehe hierzu Tz. 11<br />
„Die rechtlichen Grundlagen“ bzw. Tz. 14 „Der Gesellschaftsvertrag“).<br />
Die Real I.S. arbeitet mit der<br />
Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG in<br />
Hamburg zusammen und ist dort mit Fonds im Premiumsegment<br />
gelistet.<br />
Haftungsbegrenzung<br />
Durch die Wahl der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />
ist die persönliche Haftung des Anlegers<br />
auf den Betrag der von ihm gezeichneten Kommanditeinlage<br />
begrenzt.<br />
Starker Initiator mit positiver Leistungsbilanz<br />
Eine wichtige Einflussgröße für die Chancen einer<br />
Immobilienbeteiligung in Form eines geschlossenen<br />
Immobilienfonds sind die Erfahrung und die Kompetenz<br />
der Real I.S. als Initiatorin. Als Initiatorin und<br />
Fondsmanagerin der Fondsgesellschaft besteht seitens<br />
der Real I.S. ein sehr hohes Interesse am wirt-<br />
44
schaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft. Die Real I.S<br />
ist darüber hinaus Spezialistin für geschlossene Immobilienfonds<br />
und verfügt über eine langjährige<br />
Erfahrung in diesem Bereich. Mit insgesamt über<br />
70 aufgelegten bzw. platzierten Fondsmodellen zählt<br />
die Real I.S. zu den größten deutschen Fondsanbietern.<br />
Der Erfolg von Real I.S. und vor allem die gute<br />
Performance ihrer Fonds spiegeln sich in ihrer positiven<br />
Leistungsbilanz wider (zu weiteren Details hierzu<br />
siehe Tz. 13 „Die Vertragspartner und wesentliche<br />
Verflechtungen“).<br />
Gute Gründe für eine Beteiligung<br />
• Ertragsorientiertes Investment, das eine attraktive<br />
Rendite (nach Steuern) erwarten lässt<br />
• Mittelbare Investition in eine langfristig vermietete<br />
Premium-Immobilie an einem attraktiven und<br />
wachstumsstarken Standort in <strong>Australien</strong><br />
• Keine Abgabe einer persönlichen Steuererklärung<br />
der Anleger in <strong>Australien</strong> erforderlich und Nutzung<br />
attraktiver steuerlicher Rahmenbedingungen<br />
durch das innovative Fondskonzept<br />
Skyline Melbourne mit Yarra River<br />
45
5. Der Investitionsstandort <strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong>, entdeckt 1606 durch Willem Jansz, bildet<br />
den größten Teil des fünften Kontinents Ozeanien,<br />
zu dem neben <strong>Australien</strong> noch 13 weitere Länder,<br />
u.a. Neuseeland und Samoa, gehören. <strong>Australien</strong> ist<br />
20-mal größer als die Bundesrepublik Deutschland,<br />
hat jedoch nur ca. 20,3 Mio. Einwohner (April 2005).<br />
Die australische Bevölkerung ist urbanisiert, d.h., rd.<br />
85 % der Australier leben in Städten – fast die Hälfte<br />
davon in den Ballungszentren Sydney (ca. 4,3 Mio.<br />
Einwohner) und Melbourne (ca. 3,6 Mio. Einwohner).<br />
<strong>Australien</strong> zeichnet sich durch eine multikulturelle<br />
Gesellschaft aus, neben Europäern und Amerikanern<br />
bilden Südostasiaten den Hauptanteil der Einwanderer.<br />
Die ca. 350.000 Aborigines bilden eine Minderheit.<br />
Günstiges Wirtschaftsumfeld<br />
Nach 13 Jahren ununterbrochenen Wirtschaftswachstums<br />
festigt sich der Ruf <strong>Australien</strong>s als höchst wettbewerbsfähige<br />
Volkswirtschaft. In den vergangenen<br />
Jahren expandierte das reale BIP jahresdurchschnittlich<br />
um 3,8 %. Auch im vergangenen Jahr legte das<br />
reale BIP um beachtliche 3,2 % zu. Wichtigster Wachstumsmotor<br />
war der private Verbrauch. Die Arbeitslosenquote<br />
von 5,5 % in 2004, die ein mehrjähriges<br />
Tief darstellt, dürfte sich im Jahr 2005 nochmals leicht<br />
verringern. Für das laufende Jahr wird ein Wachstum<br />
von rd. 2,5 % erwartet. <strong>Australien</strong> ist mit einem Anteil<br />
der Dienstleistungsbranche an der Wirtschaftstätigkeit<br />
von fast 80 Prozent eine überwiegend dienstleistungsorientierte<br />
Volkswirtschaft. <strong>Australien</strong>s Bildungssystem<br />
gehört zu den besten der Welt.<br />
Das Land exportiert zumeist Rohstoffe, z.B. Kohle,<br />
Erdölprodukte, Erze und Gold, sowie landwirtschaftliche<br />
Produkte wie Fleisch, Fisch, Getreide und Wolle.<br />
Standortvorteil asiatische-pazifische Region<br />
Der einzigartige geografische Standort- und Zeitzonenvorteil<br />
<strong>Australien</strong>s, seine kulturelle Nähe zu<br />
Asien und sein europäisch/amerikanisch geprägtes<br />
Geschäftsumfeld machen <strong>Australien</strong> zu einem idealen<br />
Sprungbrett nach Asien. Aufgrund des geringen<br />
Zeitunterschieds von lediglich zwei bis drei Stunden<br />
sind Unternehmen in der Lage, ihre Aktivitäten in<br />
<strong>Australien</strong> nahtlos mit ihrem Geschäft in der gesamten<br />
asiatischen Region zu integrieren. Die Fähigkeit,<br />
asiatische Kunden „in Echtzeit“ zu betreuen, ist dabei<br />
ein wichtiger Standortvorteil. Etwa 47 % des Welthandels<br />
konzentrieren sich auf die asiatisch-pazifische<br />
Region. Die Popularität <strong>Australien</strong>s als regionales<br />
Zentrum ist daher leicht nachvollziehbar.<br />
Innovationsstärke und ausgezeichnete Infrastruktur<br />
für Forschungs- und Entwicklungsprojekte<br />
<strong>Australien</strong> rangiert dank des intensiven Wissenstransfers<br />
zwischen Unternehmen und Hochschulen<br />
diesbezüglich weltweit auf Platz zwei. Prozentual<br />
gemessen am BIP zählt <strong>Australien</strong> zu den OECD-Ländern,<br />
in denen die höchsten öffentlichen Ausgaben<br />
für Forschung und Entwicklung getätigt werden –<br />
noch vor den USA, Japan, Deutschland und Großbritannien.<br />
Die australische Regierung hat ein umfangreiches<br />
Programm zum Aufbau von Forschungszentren<br />
(„Cooperative Research Centres“ – CRC) ins Leben<br />
gerufen, bei dem öffentliche und private Forschungsinitiativen<br />
in einer Vielzahl von unterschiedlichen<br />
Branchen in über 60 Zentren gebündelt werden.<br />
Vor diesem Hintergrund wird klar, warum viele renommierte<br />
Unternehmen aus der ganzen Welt – wie z.B.<br />
Mitsubishi, Bristol-Myers Squibb, Fujitsu, Toshiba,<br />
Siemens und Kodak – <strong>Australien</strong> als Standort für ihre<br />
F&E-Einrichtungen in der Region wählen.<br />
Hoch entwickelte Telekommunikations- und<br />
Informationstechnologie-Systeme<br />
Das Land verfügt über eine weltweit erstklassige<br />
Infrastruktur bei Informations- und Kommunikationstechnologien.<br />
Über <strong>Australien</strong>s fortschrittlichste<br />
Mobilfunk- und Breitbandnetze werden sogar eine<br />
Reihe von Testumgebungen bereitgestellt, die die<br />
Entwicklung neuer Technologien und Inhalte ermöglichen.<br />
<strong>Australien</strong> ist mit dem Rest der Welt über ein<br />
ausgedehntes Netzwerk von Unterseeglasfaserkabeln<br />
und Satelliten verbunden. In Verbindung mit <strong>Australien</strong>s<br />
hoch qualifiziertem innovativem Ansatz in der<br />
IT-Forschung und Entwicklung sind dies nur einige<br />
Gründe, warum führende multinationale Unternehmen<br />
wie IBM, Alcatel, Canon, Cisco Systems, EDS,<br />
Compaq, Ericsson, Fujitsu, Lucent Technologies, Micro-<br />
47
soft, Siemens, SAP, Oracle, Philips und Sun Microsystems<br />
<strong>Australien</strong> als Hauptsitz für ihre Geschäftsaktivitäten<br />
in der Region gewählt haben.<br />
Wettbewerbsfähiger Standort<br />
Mit durchschnittlichen Betriebskosten, die um etwa<br />
8–9% niedriger liegen als in den USA, rangiert <strong>Australien</strong><br />
an zweiter Stelle der wettbewerbsfähigen<br />
Unternehmensstandorte in den Industrienationen.<br />
Die Mieten für Büroräume in erstklassiger Lage sind<br />
deutlich niedriger als in Standorten wie London, Tokio<br />
oder New York. Das Gehaltsniveau für Führungskräfte<br />
liegt unter den Vergleichswerten für die USA, Großbritannien,<br />
Deutschland, Frankreich, Hongkong und<br />
Singapur. Die Mehrzahl der Auslandsinvestitionen in<br />
<strong>Australien</strong> unterliegt keiner Genehmigungspflicht.<br />
Genehmigungspflichtige Auslandsinvestitionen werden<br />
in nahezu allen Fällen durch das Foreign Investment<br />
Review Board (FIRB) genehmigt.<br />
Dynamisches Finanzdienstleistungszentrum im<br />
asiatisch-pazifischen Raum<br />
Fast 11 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit <strong>Australien</strong>s<br />
entfällt auf die Finanzdienstleistungsbranche.<br />
Mit einem verwalteten Fondsvermögen von über<br />
USD 532 Mrd. rangieren australische Vermögensverwalter<br />
weltweit auf Platz vier. <strong>Australien</strong> baut seine<br />
Position als eines der wichtigsten Kapitalmarktzentren<br />
in der asiatischen Zeitzone immer weiter aus.<br />
Mit 348.000 Beschäftigten arbeiten im australischen<br />
Finanzsektor mehr Menschen als in Singapur und<br />
Hongkong zusammen.<br />
Niedrige Lebenshaltungskosten und hohe Lebensqualität<br />
In <strong>Australien</strong> sind die Lebenshaltungskosten deutlich<br />
niedriger als in vielen andern Ländern, wie z.B. den<br />
USA, Großbritannien, Deutschland, Japan, Hongkong,<br />
Singapur und Kanada. Die Großstädte in <strong>Australien</strong><br />
bieten im Schnitt nach einer Rangliste, die die „Intelligence<br />
Unit“ des britischen Magazins „Economist“<br />
aufgestellt hat, die höchste Lebensqualität: Vier der<br />
sieben Topstädte in dem Städte-Ranking sind australisch<br />
(Bewertungskategorien politische Stabilität,<br />
Gesundheit, Kultur und Umwelt, Ausbildung und<br />
Infrastruktur). Die Stadt Melbourne belegte Platz 2.<br />
Die Kombination aus hoher Wettbewerbsfähigkeit<br />
und ausgezeichneten Arbeitskräften mit niedrigen<br />
Gesamt-Lebenshaltungskosten und hoher Lebensqualität<br />
verdeutlichen die Vorteile <strong>Australien</strong>s als<br />
Wirtschaftsstandort.<br />
Quellen:<br />
BayernLB, Länderanalyse April 2005, www.bayernlb.de<br />
iXPOS, Das Außenwirtschaftsportal, www.ixpos.de<br />
Australian Government, Invest Australia, The Future is here,<br />
www.investaustralia.gov.au<br />
Spiegel Online – 10.10.05, Städte-Ranking<br />
Wirtschaftskennziffern <strong>Australien</strong> (2002-2006)<br />
7,0<br />
Prognose<br />
Prognose<br />
Prognose<br />
Prognose<br />
Prognose<br />
6,0<br />
5,0<br />
6.4 6.1<br />
5.5<br />
5.3 5.6<br />
4.9<br />
5.5<br />
5.5<br />
5.7 5.6<br />
4,0<br />
3.9<br />
3,0<br />
3.0 3.2 2.6<br />
3.1 3.0 2.8<br />
2.3<br />
2.7 2.7<br />
2,0<br />
1.84 1.54 1.28 1.29 1.32<br />
1,0<br />
0<br />
02 03 04 05 06<br />
reales BIP-Wachstum<br />
(% Änderung)<br />
02 03 04 05 06<br />
Inflationsrate<br />
(% Änderung)<br />
02 03 04 05 06<br />
Arbeitslosigkeit<br />
(%)<br />
02 03 04 05 06<br />
Kurzfristige Zinsen<br />
(%)<br />
02 03 04 05 06<br />
Wechselkurs<br />
(gegen USD)<br />
Quelle: Consensus Forecasts<br />
48
Blick auf den Central Business District von Melbourne<br />
49
6. Das Fondsobjekt<br />
6.1 Die Stadt Melbourne<br />
Melbourne, gegründet 1835, ist die Hauptstadt des<br />
Bundesstaates Victoria und verfügt über 3,6 Mio.<br />
Einwohner. Die zweitgrößte Stadt <strong>Australien</strong>s wird<br />
Sporthauptstadt genannt, da sie Austragungsort des<br />
Tennis-Grand-Slam-Turniers der <strong>Australien</strong> Open,<br />
dem australischen Formel-1-Grandprix und des Topp-<br />
Reitsport-Ereignisses „Melbourne-Cup“ ist. Die Stadt<br />
wird belebt von einem bunten Völkergemisch aus<br />
mehr als 140 Nationen, geprägt hauptsächlich von<br />
chinesischen, britischen, griechischen, italienischen,<br />
irischen und vietnamesischen Einwanderern. Mehr<br />
als ein Drittel der jungen Einwohner (bis 34 Jahre)<br />
verfügt über einen Universitätsabschluss oder vergleichbare<br />
Qualifikationen. In Melbourne werden<br />
unter anderem Schiffe und Erdölprodukte aus den<br />
Werften und Raffinerien an der Port Phillip Bay sowie<br />
Chemikalien, Druckerzeugnisse, Metalle, Kraftfahrzeuge,<br />
elektrische und elektronische Geräte,<br />
Maschinen, Textilien, Kleidung, Papier und Nahrungsmittel<br />
hergestellt. Mit dem Stahl- und Bergbaukonzerns<br />
Broken Hill Proprietary Company, Ltd. (BHP)<br />
beherbergt Melbourne das größte Industrieunternehmen<br />
<strong>Australien</strong>s. Melbourne ist eine der führenden<br />
Städte für Forschung und Entwicklung im asiatisch-pazifischen<br />
Raum, z.B. für Biotechnologie, für<br />
den Automobilbereich, aber auch für Finanzdienstleistungen.<br />
Die Firmen Toyota, NEC, Ford, IBM oder<br />
GE Money haben ihre regionalen Hauptniederlassungen<br />
in der Stadt Melbourne. Der Bundesstaat<br />
Victoria verzeichnete ein Wirtschaftswachstum von<br />
4,9 % im Jahr 2004 (<strong>Australien</strong> 3,2 %). Das Beschäftigtenwachstum<br />
in Victoria entwickelte sich solide<br />
mit rd. 3 % im vergangenen Jahr. Die Arbeitslosenrate<br />
lag im März 2005 bei 5,4 %. Melbourne ist außerdem<br />
die Shopping-Hauptstadt <strong>Australien</strong>s. Hier ist<br />
das größte Kaufhaus „Myers“ des Landes zu finden.<br />
Der öffentliche Nahverkehr erfolgt vor allem über<br />
ein Straßenbahnnetz, zwei Flughäfen sowie auch<br />
über Eisenbahn- und Buslinien.<br />
6.2 Der Immobilienmarkt in Melbourne<br />
Der gewerbliche Immobilienmarkt in Melbourne ist<br />
im Wesentlichen in drei Teilmärkte untergliedert:<br />
Das eigentliche Geschäftsviertel („Central Business<br />
District“ oder „CBD“), den Bereich St. Kilda und den<br />
South East Suburbs. Die Fondsimmobilie ist dabei im<br />
besten Teilmarkt des Central Business District, dem<br />
östlichen Teil, gelegen. Im Vergleich zu Sydney, dessen<br />
wesentliche Mieter im dortigen CBD aus dem<br />
Bereich Financial Services kommen, profitiert der<br />
CBD von Melbourne von der Tatsache, dass es ein<br />
breites Spektrum an Mietern aus verschiedensten<br />
Branchen und Gebieten gibt (u.a. Dienstleistungen<br />
32 %, Versicherungen 26 %, staatliche Mieter 13 %,<br />
Technologie 10 %).<br />
In den vergangenen 12 Monaten bis Juli 2005 war<br />
der Central Business District (CBD) in Melbourne, der<br />
sich am besten entwickelnde Büromarkt in <strong>Australien</strong>.<br />
Melbourne verzeichnete in diesem Zeitraum eine<br />
hohe Nettoabsorption und sinkende Leerstände auf<br />
7,7 % im Juli 2005 gegenüber 9,5 % im Dezember<br />
2004.<br />
Übersichtskarte Melbourne und Umgebung<br />
Richtung<br />
Ballarat<br />
M8<br />
Melbourne<br />
FLUGHAFEN<br />
AVALON<br />
Corio Bay<br />
Geelong<br />
B100<br />
Torquay<br />
B110<br />
Richtung M79<br />
Woodend<br />
FLUGHAFEN<br />
MELBOURNE<br />
Werribee<br />
M1<br />
Bellarine<br />
Peninsula<br />
N<br />
W O<br />
S<br />
Altona<br />
Bay<br />
Port Phillip Bay<br />
0 50 100 km<br />
M31<br />
Fondsobjekt<br />
Frankston<br />
Queenscliff<br />
Mornington<br />
Portsea<br />
Mornington<br />
Peninsula<br />
Richtung<br />
Seymour<br />
Yarra<br />
Valley<br />
Western Port<br />
Phillip<br />
Island<br />
Western Port<br />
French<br />
Island<br />
Yarra River<br />
M420<br />
Richtung<br />
Eildon<br />
B360<br />
B380<br />
Richtung<br />
Warburton<br />
Dandenong<br />
Richtung<br />
Warragul<br />
M1<br />
A420<br />
Zentrum<br />
51
Gewerblicher Immobilienmarkt Melbourne<br />
Gesamtflächen 3,49 Mio. m 2<br />
Aktueller Leerstand 9,5 % (Dez. 2004)<br />
Im Bau<br />
7,7 % (Juli 2005)<br />
Ca. 320.000 m 2 A-Grade<br />
Büroflächen<br />
Flächenzuwachs neu<br />
und renoviert 2004–2006 Ca. 419.640 m 2<br />
Zunahme Gesamtvermietungsvolumen<br />
Durchschnitt der<br />
letzten 10 Jahre<br />
31.000 m 2 p.a.<br />
letzte 6 Monate<br />
zum Juli 2005 87.600 m 2<br />
Quellen:<br />
www.de.wikipedia.org/wiki/Melbourne<br />
www.invest.vic.gov.au/news/case+Studies/Research.htm<br />
CBRE Market View Melbourne Office First Quarter 2005/Access economics<br />
Melbourne: Marktmieten (Durchschnitt)<br />
Mietraten für hochwertige<br />
Büroflächen<br />
(Prime Face Net Rents)<br />
Nicht umlegbare<br />
Betriebskosten<br />
Mieten Vorvermietung<br />
bei Neuentwicklungen<br />
Mieterzugeständnisse<br />
(Incentives) 15–20 %<br />
Prognostiziertes<br />
Mietwachstum in den<br />
nächsten 5 Jahren<br />
Marktstimmung<br />
AUD 300–350 pro m 2 p.a.<br />
AUD 95–110 pro m 2 p.a.<br />
AUD 350–370 pro m 2 p.a.<br />
3–5 % p.a.<br />
Zunehmend positiv für<br />
Vermieter in 2005, in 2006<br />
gleich bleibend, in 2007<br />
wieder zunehmend<br />
Der Mietmarkt in Melbourne entwickelt sich weiter<br />
positiv für Vermieter. Für Mieter, die große Flächen<br />
(größer als 5.000 m 2 ) benötigen, zeichnet sich bereits<br />
ein Engpass in 2005 und 2006 ab. Bei kleineren Mietflächen<br />
dagegen gibt es noch ausreichend Angebot.<br />
In diesem Segment ist die Nachfrage schwächer.<br />
Downtown Melbourne<br />
52
Melbourne: CBD Nettomieten und Mieterzugeständnisse<br />
Nettomieten (pro m 2 p.a.)<br />
Mieterzugeständnisse<br />
450 100 %<br />
400<br />
350<br />
Mieterzugeständnisse<br />
Effektive Nettomieten<br />
Mietraten<br />
Prognose<br />
90 %<br />
80 %<br />
300<br />
250<br />
200<br />
150<br />
70 %<br />
60 %<br />
50 %<br />
40 %<br />
30 %<br />
100<br />
20 %<br />
50<br />
10 %<br />
0<br />
12/93<br />
12/94 12/95 12/96 12/97 12/98 12/99 12/00 12/01 12/02 12/03 12/04 12/05 12/06 12/07 12/08 12/09<br />
0%<br />
Marktprognose<br />
Die Marktexperten sehen für die kommenden Jahre<br />
eine weiterhin positive Entwicklung des Mietmarktes<br />
in Melbourne. Insbesondere ist ein Rückgang bei<br />
den Mieterzugeständnissen (Gewährung mietfreier<br />
Zeiten, Mieterausbauten) bei anziehenden Nettomieten<br />
prognostiziert. Die Reduzierung von Mieterzugeständnissen<br />
erhöht die tatsächlichen Einnahmen aus<br />
der Miete (Effective Rent).<br />
Auf dem Investmentmarkt war in den letzten 12 Monaten<br />
eine steigende Nachfrage nach Investitionsobjekten<br />
zu verzeichnen. Die hohe Nachfrage und<br />
das begrenzte Angebot an geeigneten Investmentobjekten<br />
führten zu fallenden Renditen und damit<br />
zu anziehenden Preisen bei Immobilieninvestments.<br />
Quelle:<br />
DTZ Gutachten zu 11 Exhibition Street, Melbourne, September 2005<br />
DTZ Purchase Report, September 2005<br />
Immobilienzyklus<br />
Shanghai<br />
Hongkong<br />
Singapur<br />
Bangkok<br />
Auckland<br />
starke<br />
Nachfrage<br />
steigende<br />
Mieten<br />
Anstieg<br />
sinkendes<br />
Flächenangebot<br />
anziehende<br />
Mieten<br />
Melbourne, Sydney<br />
Jakarta, Kuala Lumpur<br />
Taipei<br />
Überhitzung<br />
Talsohle<br />
Beijing<br />
Rückgang<br />
der Mieten<br />
vom Spitzenniveau<br />
Abkühlung<br />
Flächenüberangebot<br />
fallende<br />
Mieten<br />
Shenzhen<br />
Guangzhou<br />
Quelle:<br />
DTZ Research, Asia Pacific Office Market brief Update, 2nd Quarter 2005<br />
53
Kings Bridge<br />
6.3 Der Standort der Fondsimmobilie<br />
Die Fondsimmobilie befindet sich in Melbourne inmitten<br />
des Geschäftsviertels, dem so genannten CBD,<br />
an der Ecke der Exhibition Street zur Flinders Lane.<br />
Die Fondsimmobilie ist im besten Teilmarkt des Central<br />
Business Districts, dem östlichen Teil, gelegen.<br />
Für den Autoverkehr aus den wohlhabenden östlichen<br />
Vororten (Suburbs) von Melbourne ist die Exhibition<br />
Street der Zugang zum CBD. Es besteht eine<br />
gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Die<br />
Flinders Street Station, sowie der Federation Square<br />
sind schnell und fußläufig erreichbar. Von hier ist der<br />
internationale und nationale Flughafen Melbournes<br />
ca. 30 km nördlich entfernt. Verschiedene Bus- und<br />
Straßenbahnverbindungen stehen in unmittelbarer<br />
Umgebung zur Verfügung.<br />
In etwa 500 m Entfernung südlich des Gebäudes ist<br />
durch die Errichtung des Federation Square und des<br />
Riverside Parks der Yarra Fluss zugänglich gemacht<br />
worden.<br />
Melbourne Innenstadt, Lage Fondsobjekt<br />
‘Old Royal<br />
Mint’<br />
Rialto<br />
Towers<br />
Law<br />
Courts<br />
William Street<br />
Stock<br />
Exchange<br />
Le<br />
Meridien<br />
Quest<br />
Riverside<br />
Apts.<br />
Franklin Street<br />
A’Beckett Street<br />
Tram/City Circle Tram<br />
Little Londsdale Street<br />
Londsdale Street<br />
Crown<br />
Towers<br />
Crown<br />
Entertainment<br />
Complex<br />
Little Bourke Street<br />
AXA<br />
Centre<br />
Old<br />
Customs<br />
House<br />
Yarra Promenade<br />
Bourke Street<br />
Queen Street<br />
Elisabeth Street<br />
Bunnings<br />
Collins Street<br />
Queens Bridge<br />
Melbourne<br />
Central<br />
Station<br />
Flinders Lane<br />
Melb.<br />
Central<br />
Melb.<br />
Central<br />
Myer<br />
Flinders Street<br />
Southbank Blvd.<br />
Myer<br />
RMIT<br />
University<br />
Block<br />
Arcade<br />
Swanston Street<br />
Centre<br />
point<br />
ANZ<br />
NAB<br />
Foot<br />
Bridge<br />
Southbank Promenade<br />
Library<br />
Little Londsdale Street<br />
Target<br />
Flinders Street<br />
Station<br />
Londsdale Street<br />
The<br />
Town Victoria<br />
Capitol<br />
Hall Hotel<br />
City<br />
Westin<br />
KPMG<br />
Regent<br />
Square<br />
Little Collins Street<br />
Southgate Av.<br />
City Road<br />
Latrobe Street<br />
Southgate<br />
Plaza<br />
Fawkner Street<br />
Mackenzie St.<br />
Little Bourke Street<br />
Hauptbahnhof<br />
Yarra<br />
Bourke Street<br />
St. Pauls<br />
Princes Bridge<br />
Concert<br />
Hall<br />
State &<br />
Playhouse<br />
Theatres<br />
National<br />
Gallery of Vic<br />
Australian Arts<br />
Federation<br />
Square<br />
River<br />
National<br />
Gallery of Vic<br />
International Arts<br />
Stamford<br />
BHP<br />
Plaza<br />
Carlton Gardens South<br />
Victoria Street<br />
City Circle Tram Victoria Parade<br />
Russel Street<br />
Exhibition Street<br />
Collins Street<br />
Grand<br />
Hyatt<br />
Flinders Lane<br />
St. Kilda Road<br />
Flinders Street<br />
Spring Street<br />
Windsor<br />
Melbourne<br />
Nauru Club<br />
House<br />
ANZ Collins<br />
Tower Place<br />
Fondsobjekt<br />
Alexandra<br />
Gardens<br />
Alexandra<br />
Parliament<br />
Station<br />
Birrarung<br />
Marr Park<br />
Queen Victoria<br />
Gardens<br />
Linlithgow<br />
St. Vincents<br />
Hospital<br />
Parliament<br />
House<br />
Avenue<br />
State Government<br />
Offices<br />
Treasury<br />
Museum<br />
Macarthur Street<br />
Treasury<br />
Gardens<br />
Eye & Ear<br />
Hospital<br />
St. Patricks<br />
Cathedral<br />
Cathedral Place<br />
Peter<br />
MacCallum<br />
Hospital<br />
Landsowne Street<br />
Melbourne<br />
Park<br />
Conservatory<br />
National<br />
Tennis Centre<br />
Fitzroy<br />
Gardens<br />
Cook’s<br />
Cottage<br />
Wellington Parade<br />
Wellington Parade South<br />
Jolimont Road<br />
Agnes Street<br />
Jolimont Street<br />
Albert Street<br />
Charles Street<br />
Model<br />
Tudor<br />
Village<br />
Jolimont Tce<br />
Brunton Avenue<br />
N<br />
W O<br />
S<br />
Freemason<br />
Hospital<br />
Mercy<br />
Hospital<br />
Clarendon Street<br />
Australian<br />
Gallery<br />
of Sport<br />
Melbourne<br />
Cricket<br />
Ground<br />
0 200 400 600 800 1.000 m<br />
54
6.4 Die Immobilie Gebäudeausstattung<br />
Das Gebäude präsentiert sich als modernes hochwertiges<br />
Bürohaus mit 18 oberirdischen und 4 unter-<br />
Allgemeine Objektdaten:<br />
Fondsobjekt 11–37 Exhibition Street Melbourne<br />
irdischen Geschossen.<br />
Anschrift<br />
11–37 Exhibition Street,<br />
Melbourne, <strong>Australien</strong><br />
Die unterirdischen Geschosse sowie das 1. bis 3.<br />
Nutzung Untergeschosse Parken Obergeschoss sind Parkgeschosse. Das Erdgeschoss<br />
Erdgeschoss<br />
Restaurants (Ground) und das so genannte untere Erdgeschoss<br />
1.–3. Obergeschoss Parken (Lower Ground) wird als Eingangsbereich für die<br />
4.–16. Obergeschoss Büronutzung beiden Hauptmieter, für Restaurantbetrieb sowie zu<br />
17.–18. Obergeschoss Technik einem geringen Teil als Bürofläche genutzt. Die verbleibenden<br />
Obergeschosse (4. bis 16. Stockwerk)<br />
Zeitpunkt der<br />
Fertigstellung Juni 2005<br />
sind als Büroeinheiten konzipiert.<br />
Stockwerke<br />
4 Untergeschosse<br />
Zwischengeschoss<br />
Erdgeschoss<br />
16 Obergeschosse<br />
Grundstücksfläche ca. 2.350 m 2<br />
2 Dachgeschosse, Technikgeschoss<br />
Mietflächen Lager 221,0 m 2<br />
Retail 1.077,6 m 2<br />
Büronutzung 21.543,8 m 2<br />
Gesamt 22.842 m 2<br />
Stellplätze<br />
133 Mieterstellplätze<br />
im 1. bis 3. Obergeschoss<br />
207 Stellplätze in den<br />
Untergeschossen B1–B4<br />
Vermietungsstand Büro- und Ladenflächen: 100 %<br />
Stellplätze: ca. 88 %<br />
Kaufpreis AUD 136.000.000<br />
(Einkaufsfaktor: rd. das 15-fache der<br />
Jahresnettomiete)<br />
Das Gutachten, das die Angemessen-<br />
heit des Kaufpreises bestätigt,<br />
wurde durch DTZ Australia (VIC)<br />
Pty Ltd, Melbourne, erstellt.<br />
Verkehrswertgutachten<br />
55
Die Fassaden wurden unter Verwendung verschiedener<br />
Materialien abwechslungsreich gestaltet. Die<br />
eingesetzten Materialien markieren nach außen die<br />
dahinterliegende Nutzung:<br />
So ist beispielsweise der Eingang des Mieters Mercer<br />
als markanter Glaswürfel über drei Geschosse gestaltet<br />
worden.<br />
Das Gebäude wurde im Juni 2005 fertig gestellt und<br />
umfasst ca. 21.540 m 2 vermietbare Büroflächen, ca.<br />
1.070 m 2 Ladenflächen sowie ca. 220 m 2 Lagerflächen.<br />
Zusätzlich verfügt das Gebäude über 340 Parkplätze,<br />
die teilweise an die Mieter und teilweise an einen<br />
Betreiber größtenteils langfristig vermietet sind.<br />
Das Gebäude präsentiert sich als modernes A-Grade-<br />
Bürohaus.<br />
Bautechnische Daten<br />
Baukonstruktion/Haupttragkonstruktion<br />
Aus Stahlbetonstützen und austeifendem Versorgungskern<br />
aus Stahlbeton, vorgespannte Stahlbetonträger, darüber<br />
Fertigteilsystemdecken der Firma Bondeck. In den Ebenen<br />
17 und 18 wurde ein Stahlrahmensystem verwendet.<br />
Dach<br />
Hauptdach aus farbig beschichteten Profilstahlpanelen.<br />
Technikaufbauten aus eloxiertem Metall.<br />
Dachentwässerung in gekantete Kastenrinnen aus Aluminium.<br />
Fenster/Fassade<br />
Curtainwall-Fassade aus Glas und pulverbeschichtetem<br />
Aluminium (Doppelverglasung). An der Westfassade Kombination<br />
mit integrierten Aluminiumlamellen und polierten<br />
Betonfertigteilen als Unterzüge. Im 18. OG besteht die<br />
Außenhaut aus beschichteten Fertigteilen und Metallelementen.<br />
Die Erdgeschosse sind mit poliertem Granit verkleidet.<br />
Innenausbau<br />
Der Innenausbau wurde bzw. wird derzeit gemäß Mieterwunsch<br />
ausgeführt.<br />
Wände/Decken<br />
Untergehängte Mineralfaserdecken mit Einbauteilen, wie<br />
Rasterleuchten Lüftungsein- und -auslässen, Rauchmeldern<br />
und Sprinklerköpfen.<br />
Die Wände des massiven Kerns sind verputzt und gestrichen.<br />
Bodenbeläge<br />
In der Eingangslobby Natursteinboden.<br />
In den Aufzugsvorräumen und den Büroflächen hochwertiger<br />
Schlingenteppich.<br />
Brandschutz<br />
Löschleitungen, Sprinkleranlage, Rauchmelder, Brandmeldezentrale<br />
sowie eine Aufschaltung an die Gebäudeleittechnik.<br />
Elektroinstallation<br />
Allgemeine Stromversorgung aus dem Netz.<br />
Notstromgenerator 2 x 750 kVa zur Erhaltung Gebäudesicherheit,<br />
Basiskühlung, Lüftung.<br />
Zusätzlich vorgerichtete Aufstellmöglichkeiten für mietereigene<br />
Notstromversorgungen.<br />
Förderanlagen<br />
6 Personenaufzüge von Erdgeschoss, 2 Parkgeschosse<br />
sowie 4. bis 16. Bürogeschoss.<br />
1 Lastenaufzug Erdgeschoss bis unterste Parkebene.<br />
2 zusätzliche Personenaufzüge mit gezielter Andienung<br />
innerhalb der Ebenen EG 4. OG. bis 8. OG. sowie der<br />
Ebenen B1 bis B3.<br />
Außenanlagen<br />
Wege – Straßenoberflächen sowie Platzflächen mit Plattenbelägen<br />
bzw. asphaltiert.<br />
Erschließungszustand<br />
Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />
Gebäudezustand<br />
Das Gebäude wurde Ende Juni 2005 fertig gestellt.<br />
Sonstiges<br />
Im für die Objektgesellschaft erstellten Umweltgutachten<br />
(Environmental Risk Report) wurde auf gewisse Verunreinigungen<br />
hingewiesen. Diese wurden jedoch unter<br />
Sicherheitsgesichtspunkten als akzeptierbar eingestuft.<br />
Heizung/Lüftung/Kühlung<br />
Das Gebäude ist vollklimatisiert. Die Klimatisierung ist flexibel<br />
ausgelegt, einzelne Zonen werden separat angedient.<br />
Die Haupttechnikzentralen befinden sich auf den Dachgeschossen<br />
bzw. im Erdgeschoss.<br />
56
Fondsobjekt<br />
57
Gutachten Marktwertermittlung<br />
Der Gutachterbereich (Valuation Services) von DTZ<br />
Australia (VIC) Pty Ltd, Melbourne, ein erfahrener<br />
unabhängiger Wertgutachter, hat im Auftrag der<br />
finanzierenden Bank, der BayernLB, München, ein<br />
Marktwertgutachten per 7. September 2005 angefertigt.<br />
Im Rahmen dieses Gutachtens wurde der Gesamtkaufpreis<br />
für die Fondsimmobilie Fondsimmobilie<br />
in Höhe von AUD 136 Mio. als marktkonform bestätigt.<br />
Darüber hinaus hat sich der Initiator ein entsprechendes<br />
Standort- und Marktwertgutachten von<br />
DTZ Australia (NSW) Pty Ltd, Sydney, erstellen lassen,<br />
welches den Standort Melbourne und die Fondsimmobilie<br />
positiv bewertet und ebenfalls den vereinbarten<br />
Kaufpreis in Höhe von AUD 136 Mio. für die<br />
Fondsimmobilie bestätigt.<br />
6.5 Die Mieter<br />
Die Immobilie wurde im Sommer 2005 fertig gestellt<br />
und die Mietverträge laufen schrittweise bis Dezember<br />
2005 an. Die Büroflächen der Fondsimmobilie<br />
(21.543,8 m 2 ) sind zu 100 % an die beiden Hauptmieter<br />
Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd<br />
(nachstehend auch „Mercer“ genannt) für 10 Jahre<br />
und Commonwealth of Australia (nachstehend auch<br />
„Commonwealth“ genannt) für 12 Jahre vermietet.<br />
Die restlichen Flächen, im Wesentlichen im Erdgeschossbereich<br />
der Fondsimmobilie, sind als Retailflächen<br />
ausgebaut (insgesamt 1.077,6 m 2 ) und an<br />
weitere sechs Mieter vermietet (siehe unten). Es befinden<br />
sich weiterhin Lagerflächen für die Mieter im<br />
Gebäude (221 m 2 ), die jedoch zum großen Teil derzeit<br />
nicht vermietet sind. Die Fondsimmobilie verfügt<br />
über insgesamt 340 Parkplätze, von denen 207<br />
Rahmendaten zu den Mietvereinbarungen/Mietverträgen<br />
Mieter erste Jahresmiete in % der Mietfläche<br />
in AUD 1) Gesamtmiete in m 2<br />
Mercer Human Resource 4.395.830 48,6 % 11.748,0<br />
Consulting Pty Ltd 2)<br />
Commonwealth of Australia – Australian<br />
Industrial Registry 3) 2.994.382 33,1 % 9.795,8<br />
The Italian Restaurant and Bar Pty Ltd 113.200 1,3 % 221,8<br />
CLB No. 2 Pty Ltd 4) 95.730 1,1 % 96,5<br />
S&N Enterprise Pty Ltd / Danlec Pty Ltd 65.000 0,7 % 59,7<br />
Sempre Pty Ltd 40.000 0,4 % 66,0<br />
Herschel Asset Management Pty Ltd 5) 166.410 1,8 % 336,2<br />
Epicureo Pty Ltd 141.500 1,6 % 297,4<br />
S&K Car Park Management Pty Ltd 800.000 8,8 %<br />
CHB Financial and Property Advisory Pty Ltd 9.600 0,1 %<br />
Angenommene Jahresmiete 38 Parkplätze<br />
(derzeit nicht vermietet) 6) 173.280 1,9 %<br />
Angenommene Jahresmiete Werbefläche<br />
(derzeit nicht vermietet) 50.000 0,6 %<br />
Angenommene Jahresmiete freie Lagerräume<br />
(derzeit nicht vermietet) 0 0,0 %<br />
Gesamt 9.044.932 100,0 % 22.621<br />
1) In den Mietansätzen sind die größtenteils fest vereinbarten Mietsteigerungen für das Jahr 2006 nicht enthalten.<br />
2) Kumulierte Darstellung für die vereinbarte Miete für die Büroräume, für die angemieteten 58 Parkplätze bzw. die gemieteten Werbeflächen.<br />
Die Angabe zu den Optionen bezieht sich auf die Büromietflächen. Zu den festen Mietanpassungen siehe Beschreibung Mietvertrag.<br />
3) Kumulierte Darstellung für die vereinbarte Miete für die Büroräume/Lobbybereiche und für die angemieteten 32 Parkplätze.<br />
58
an einen Mieter, die S&K Car Park Management Pty<br />
Ltd, einen Parkhausbetreiber, langfristig vermietet<br />
sind. Weitere 58 Stellplätze wurden an den Hauptmieter<br />
Mercer und weitere 32 Parkplätze an das<br />
Commonwealth vermietet. Es bestehen noch weitere<br />
Mietverträge für einige wenige Parkplätze und für<br />
eine Werbefläche (Details siehe unten). Für eine Anzahl<br />
von Parkplätzen (zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />
38), eine weitere Werbefläche (sog. „Sky<br />
Screen“) wie auch die oben genannten Lagerflächen<br />
bestehen derzeit noch keine verbindlichen Mietverträge,<br />
es liegen jedoch lt. Auskunft des vorgesehenen<br />
Property Managers der Objektgesellschaft entsprechende<br />
Anfragen vor, so dass aus Sicht des Initiators<br />
die Chance besteht, dass diese Mietflächen ab Anfang<br />
2006 ggf. noch vermietet werden können.<br />
Die Mietverträge beinhalten i.d.R. Verlängerungsoptionen,<br />
sodass von einer langfristigen Vermietung<br />
ausgegangen werden kann. Darüber hinaus enthalten<br />
die Mietverträge während der Vertragslaufzeit<br />
mit wenigen Ausnahmen feste, jährliche Mietsteigerungen<br />
zwischen 3,50 % bis 4,25 %. Die Mietverträge<br />
sehen grundsätzlich vor, dass die wesentlichen Nebenkosten<br />
(außer Reparaturen bzw. Investitionen für<br />
Dach und Fach) von den Mietern getragen werden,<br />
wobei in einigen Mietverträgen bestimmte Nebenkostenzahlungen<br />
in ihrer Höhe begrenzt sind. Dies<br />
wird aus heutiger Sicht jedoch zu keiner nennenswerten<br />
finanziellen Belastung der Fondsgesellschaft<br />
führen.<br />
Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die<br />
zum Zeitpunkt der Prospektierung abgeschlossenen<br />
Mietverträge:<br />
in % der gesamten Laufzeit in Jahren Optionen Mieter- Miet- Sonder-<br />
Mietfläche bis sicherheiten anpassung kündigungsrecht<br />
51,9 % 23.06.2015 10 2X5 Ja 4,25% p.a. Ja, nach 3 Jahren<br />
für 1 Stockwerk<br />
43,3 % 30.11.2017 12 2X4 Nein 4 % p.a. Nein<br />
1,0 % 15.11.2015 10 1X5 Ja 3,5 % p.a. Nein<br />
0,4 % 30.09.2013 8 2X5 Ja 4 % p.a. Nein<br />
0,3 % 30.09.2010 5 2X5 Ja 4 % p.a. Nein<br />
0,3 % 30.09.2013 8 1X5 Ja 4 % p.a. Nein<br />
1,5 % 30.11.2012 7 1X5 Ja 3,5 % p.a. Nein<br />
1,3 % 14.12.2015 10 1X5 Ja 4 % p.a. Nein<br />
30.11.2011 6 1X5 Nein 3,5 % p.a. Nein<br />
100,0 %<br />
4) Kumulierte Darstellung für die vereinbarte Miete für die Retailflächen und für die angemieteten Lagerflächen.<br />
5) Kumulierte Darstellung für die vereinbarte Miete für die Retailflächen und die 3 angemieteten Parkplätze.<br />
6) Es wurde unterstellt, dass eine Vermietung zur angenommenen Marktmiete (AUD 400 je Stellplatz und Monat) ab Januar 2006 möglich ist,<br />
wobei ein Sicherheitsabschlag von 5 % berücksichtigt wurde.<br />
59
Ausgewählte Mieter im Einzelnen<br />
Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd<br />
Mercer Human Resource Consulting ist eine der weltgrößten<br />
Beratungsfirmen im Bereich Management<br />
und Human-Resource-Beratung und den damit zusammenhängenden<br />
Produkten und Dienstleistungen.<br />
Mercer wurde 1937 als Abteilung von Marsh &<br />
McLennan in den USA gegründet und nach der Übernahme<br />
der kanadischen Firma William Manson Mercer<br />
unter dem Namen William M. Mercer Ltd. ausgegliedert.<br />
1975 wurde Mercer eine hundertprozentige<br />
Tochtergesellschaft der Marsh & McLennan Companies<br />
(MMC) und im Jahr 2002 in Mercer Human Resource<br />
Consulting umbenannt. Mercer beschäftigt<br />
heute weltweit ca. 15.000 Mitarbeiter mit einem<br />
Umsatz von ca. 3,1 Milliarden US-Dollar.<br />
Zum MMC-Konzern gehören Marsh, das weltweit führende<br />
Unternehmen im Risiko- und Versicherungsmanagement,<br />
Guy Carpenter, ein weltweiter Rückversicherungsmakler,<br />
Kroll, das weltweit führende<br />
Unternehmen für Risikoberatung und Technologie,<br />
Putnam Investments, eine der größten Vermögensverwaltungsgesellschaften<br />
der USA, und Mercer. Mit<br />
etwa 60 000 Mitarbeitern erwirtschaftete MMC weltweit<br />
in 100 Ländern über 12 Milliarden US-Dollar<br />
Jahresumsatz im Jahr 2004. MMC verfügt hinsichtlich<br />
der Bonität über ein „Investment Grade“-Rating von<br />
BBB (Standard & Poors), was gemäß der Definition<br />
von Standard & Poors einer mittleren Bonitätsbeurteilung<br />
entspricht („Medium Quality“). Das Rating<br />
von MMC, der Holding-Muttergesellschaft, ist dabei<br />
nicht auf den Mieter Mercer Human Resource Consulting<br />
direkt übertragbar. Im Zuge der sorgfältigen<br />
Prüfung (sog. „Due Diligence“) wurden vom australischen<br />
Anwalt der Objektgesellschaft die üblichen<br />
Überprüfungen betreffend den Mieter vorgenommen<br />
(sog. „Company Search“), im Rahmen dessen<br />
keine nachteiligen Sachverhalte betreffend dem Mieter<br />
Mercer Human Resource Consulting festgestellt<br />
wurden.<br />
Marsh & McLennan Companies<br />
Umsatz 2004: 12,2 Mrd. US-Dollar · Büros in über 100 Ländern · Rund 60.000 Mitarbeiter<br />
Risiko- und Versicherungs- Management- und Investment-Management<br />
management Human-Resource-Beratung und Vermögensverwaltung<br />
Marsh<br />
Risiko- und Versicherungsmanagement<br />
Guy Carpenter<br />
Rückversicherungsmakler<br />
Kroll<br />
Risikoberatung<br />
Mercer Human Resource Consulting<br />
Human-Resource-Beratung<br />
Mercer-Investment Consulting<br />
Beratung institutioneller Investoren<br />
Mercer Management Consulting<br />
Managementberatung<br />
Mercer Oliver Wymann<br />
Managementberatung für<br />
Finanzdienstleister<br />
Mercer Delta Organizational<br />
Consulting<br />
Organisationsberatung<br />
Lippincott Mercer<br />
Identity- und Markenmanagement-<br />
Beratung<br />
NERA Economic Consulting<br />
Beratung in volkswirtschaftlichen<br />
Fragen<br />
Putnam Investments<br />
Globale Vermögensverwaltung für<br />
institutionelle und private Anleger<br />
60
Eingangsbereich Fondsobjekt<br />
Im Oktober 2004 strengte die New Yorker Staatsanwaltschaft<br />
eine Zivilklage gegen Marsh Developments<br />
u.a. wegen kartellrechtlicher Verstöße und ungerechtfertigter<br />
Bereicherung an. Bereits im Januar 2005<br />
konnte eine Einigung mit der Staatsanwaltschaft<br />
dergestalt erzielt werden, dass mit der Zahlung von<br />
850 Millionen US-Dollar in einen Fonds für die Versicherungsnehmer<br />
von Marsh, die Klage abgewendet<br />
wurde. Damit konnte das wirtschaftliche Risiko für<br />
den MMC-Konzern begrenzt und Schaden von anderen<br />
Tochtergesellschaften fern gehalten werden.<br />
Quelle: www.mercermc.de, www.marsh.com, www.mmc.com<br />
Commonwealth of Australia/Australian Industrial<br />
Relations Commission (AIRC)<br />
Die Regierung von <strong>Australien</strong> hat im Objekt Flächen<br />
angemietet, mit der Absicht, dort die Australian Industrial<br />
Relations Commission (AIRC) unterzubringen.<br />
Das Rating von <strong>Australien</strong> betreffend die Bonitätsbeurteilung<br />
ist mit AAA (Standard & Poors) auf gleicher<br />
Stufe wie beispielsweise das Rating der USA oder der<br />
Bundesrepublik Deutschland. Die Definition der Bonitätsbeurteilung<br />
AAA, der höchsten Qualitätsstufe,<br />
wird von Standard & Poors mit „Highest Quality“<br />
angegeben.<br />
Die AIRC ist die australische Kommission für alle Fragen<br />
und Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />
mit dem australischen Arbeitsrecht. Sie wurde vom<br />
Commonwealth Court of Conciliation (Schlichtungsverfahren)<br />
and Arbitration (Schiedsverfahren) mit<br />
dem so genannten „Conciliation and Arbitration Act“<br />
bereits im Dezember 1904 ins Leben gerufen. Die<br />
Aufgaben der Kommission gehen über die eines reinen<br />
Arbeitsgerichtes weit hinaus. So wird die AIRC<br />
beispielsweise schon beim Abschluss von Arbeitsverträgen<br />
im Hinblick auf Löhne und Arbeitskonditionen<br />
unterstützend tätig. Ebenso werden unter ihrer<br />
Mithilfe Mindestlöhne vereinbart und deren Einhaltung<br />
überwacht sowie auf vergleichbare Bezahlung<br />
bei gleichwertiger Arbeit geachtet.<br />
Ein weiterer Unterschied zu einem reinen Arbeitsgericht<br />
ist die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen<br />
bereits vor einem Verfahren durch<br />
außergerichtliche Schlichtung beizulegen. Ein weiterer<br />
Tätigkeitsbereich der Kommission ist die Unterstützung<br />
von Unternehmen bei ihrer Gründung,<br />
Fusion, Namensänderung, Auflösung usw. Die Kommission<br />
wird von einem Präsidenten und 2 Vizepräsidenten<br />
geleitet. Weiterhin gehören 17 Stellvertreter<br />
und 26 Kommissionsmitglieder dem AIRC an.<br />
Die Kommission wird bei ihrer Arbeit durch das AIR<br />
(Australian Industry Registry) vertreten. Diese Behörde<br />
unterstützt die Kommission bei allen ihren Tätigkeiten.<br />
Sie stellt z.B. das notwendige Personal, verwaltet<br />
den Kommissionsbesitz und führt die Protokolle.<br />
Darüber hinaus wickelt sie die Öffentlichkeitsarbeit<br />
der Kommission ab. Unter anderem veröffentlicht sie<br />
z.B. ihre Entscheidungen oder verleiht ihre Preise.<br />
Das AIR unterhält Niederlassungen in Melbourne,<br />
Sydney, Brisbane, Adelaide, Canberra, Perth, Darwin<br />
und Hobart. Das AIR besteht aus 26 fest angestellten<br />
Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Rechtspfleger (Registrar)<br />
mit 12 stellvertretenden Präsidenten, meist<br />
61
nach dem Vorbild der japanischen „Ramen-Shops“,<br />
die sich dort seit mehr als zweihundert Jahren großer<br />
Beliebtheit erfreuen. Von den weltweit zurzeit über<br />
50 Restaurants befinden sich allein 11 Filialen in<br />
<strong>Australien</strong>, davon 2 in Melbourne, im Heimatland<br />
Großbritannien sind es mittlerweile 36. Während die<br />
britischen Filialen von Wagamana selbst betrieben<br />
werden, vergibt Wagamama in allen anderen Ländern<br />
Franchise-Lizenzen zum Betrieb der Restaurants<br />
unter dem geschützten Markennamen.<br />
Quelle: www.wagamama.com.au<br />
Fassadenansicht Fondsobjekt<br />
den Vorsitzenden der Arbeitsgerichte, der verschiedenen<br />
Bundesstaaten. Die restlichen 13 Mitglieder<br />
bestehen ebenfalls aus Angehörigen der unterschiedlichen<br />
Gerichtshöfe. Die eigentliche Arbeit wird zurzeit<br />
in 7 Ausschüssen geleistet, die jeweils für verschiedene<br />
Branchen zuständig sind. Mindestens je<br />
ein Präsidiumsmitglied und ein Stellvertreter gehören<br />
jeweils einem Ausschuss an.<br />
Im Geschäftsjahr 01.07.2003–30.06.2004 wurden<br />
über 27.000 Beschwerden, Anträge und Klagen aus<br />
den unterschiedlichen Bereichen des Arbeitsrechtes<br />
bei der Kommission eingereicht. Insgesamt wurden<br />
mehr als 20.000 Anhörungen durchgeführt und fast<br />
14.000 Entscheidungen der Kommission veröffentlicht.<br />
Insgesamt beschäftigte das AIR im abgelaufenen<br />
Geschäftsjahr über 247.000 Personen.<br />
Quelle: www.airc.gov.au<br />
CBL No. 2 Pty Ltd („Wagamama”)<br />
„Wagamama“ gehört zu einer britischen Restaurantkette,<br />
die im Jahr 1992 in London gegründet wurde.<br />
Unter dem Slogan „positive eating + positive living“<br />
bietet Wagamama frische japanische Nudel-Küche<br />
Herschel Asset Management Limited<br />
Herschel Asset Management Limited (Herschel) ist<br />
ein unabhängiges Investment Beratungs- und Anlageunternehmen,<br />
welches derzeit ausschließlich in australische<br />
Anteilsscheine und Aktien investiert. Zum<br />
Kundenstamm von Herschel gehören sowohl Unternehmen<br />
als auch vermögende Privatpersonen, Stiftungen<br />
oder Fonds. Nach eigenen Angaben verwaltet<br />
Herschel derzeit mit sieben eigenen Anlagespezialisten<br />
sowie einem qualifizierten Backoffice ein Fondsvermögen<br />
von AUD 575 Mio. für 52 Klienten (Stand<br />
30.05.2005).<br />
Quelle: Herrschel Asset Management Limited<br />
S&K Car Park Management Pty Ltd (S&K)<br />
S&K wurde im November 2004 gegründet und entstand<br />
aus einer Fusion von Secure Parking und Kings<br />
Parking. S&K betreibt Parkhäuser und Parkplätze in<br />
ganz <strong>Australien</strong> und in allen Bundesstaaten. S&K ist<br />
der zweitgrößte Parkhausbetreiber im Bundesstaat<br />
Victoria und langjährig in diesem Geschäftssegment<br />
erfolgreich. Wesentliche Wettbewerber von S&K sind<br />
Andrews Parking (APS), die sich im Wesentlichen auf<br />
den Betrieb von Parkhäusern an Flughäfen spezialisiert<br />
haben und Australian National Car Parks (ANCP),<br />
die jedoch ihren Schwerpunkt in New South Wales<br />
haben und nicht in gleichem Maße geographisch<br />
breit aufgestellt sind wie S&K.<br />
Quelle: Counsel Report City of Melbourne, 23.08.2005<br />
Zu allen Mietern und den entsprechenden Mietverträgen<br />
sind die Details in Tz. 11 „Die rechtlichen<br />
Grundlagen“ zu entnehmen.<br />
62
Grundriss EG<br />
Garageneinfahrt<br />
Geräte<br />
Gerätschaften<br />
Mietfläche<br />
Gerätschaften<br />
Lager<br />
W<br />
S<br />
N<br />
O<br />
Mietfläche<br />
Sicherheit<br />
Feuerleitung<br />
Warenaufzug<br />
Aufzüge<br />
Mietfläche<br />
FLINDERS LANE<br />
Mietfläche<br />
Eingangshalle / Lobby<br />
Eingang<br />
EXHIBITION STREET<br />
Grundriss 4.-16. OG (Variable Büroetagen)<br />
WC/H<br />
WC/D<br />
Warenaufzug<br />
WC<br />
Elektrik<br />
Aufzüge<br />
W<br />
S<br />
N<br />
O<br />
FLINDERS LANE<br />
EXHIBITION STREET<br />
63
7. Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />
In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />
geplanten Investition und der hierfür vorgesehenen<br />
Finanzierung dargestellt. Diese in die Zukunft gerichteten<br />
Aussagen beruhen auf dem für die Fondsgesellschaft<br />
erstellten Beteiligungskonzept, das nach gegenwärtigen,<br />
nach bestem Wissen vorgenommenen<br />
Planungen und Einschätzungen entwickelt wurde.<br />
Die Positionen im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
stellen wirtschaftlich 100 % der <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> I GmbH (Objektgesellschaft) und 100 %<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG (Fondsgesellschaft) dar. Rundungsdifferenzen<br />
in dieser konsolidierten Darstellung sind<br />
möglich.<br />
Finanzierungsplan<br />
1) Eigenkapital<br />
Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH<br />
(Treuhandkommanditistin) 9.999<br />
WS Beteiligungs GmbH (geschäftsführender<br />
Kommanditist und atypisch stille Beteiligte) 14.450<br />
Kommanditkapital Zeichner 70.582.941<br />
Agio 3.529.147<br />
in AUD in AUD Fondsvolumen Eigenkapital<br />
in % inkl. Agio in %<br />
Gesamtes Eigenkapital inkl. Agio 74.136.537 43,70 % 100,00 %<br />
2) Fremdkapital<br />
Darlehen BayernLB (Tranche 1) 85.500.000<br />
Optionales Darlehen BayernLB (Tranche 2) 10.000.000<br />
Gesamtes Fremdkapital 95.500.000 56,30 % 128,82 %<br />
Gesamtfinanzierung 169.636.537 100,00 % 228,82 %<br />
Investitionsplan<br />
in AUD Fondsvolumen Eigenkapital<br />
in % inkl. Agio in %<br />
3) Kaufpreis für die Fondsimmobilie 136.000.000 80,17 % 183,45 %<br />
4) Optionale Ausbaukosten Fondsimmobilie 10.000.000 5,89 % 13,49 %<br />
5) Erwerbsnebenkosten 9.566.000 5,64 % 12,90 %<br />
6) Gesellschaftskosten 75.000 0,04 % 0,10 %<br />
7) Finanzierungskosten 2.140.646 1,26 % 2,89 %<br />
8) Finanzierungsvermittlung 2.180.250 1,29 % 2,94 %<br />
9) Objektaufbereitung und Konzeption 640.000 0,38 % 0,86 %<br />
10) Eigenkapitalbeschaffung 5.646.635 3,33 % 7,62 %<br />
11) Platzierungsgarantie 1) 1.884.450 1,11 % 2,54 %<br />
12) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 112.800 0,07 % 0,15 %<br />
13) Rückstellungen für Instandhaltungen 400.000 0,24 % 0,54 %<br />
14) Liquiditätsreserve 990.756 0,58 % 1,34%<br />
Gesamtfinanzierung 169.636.537 100,00 % 228,82 %<br />
Die Vergütung des Initiators Real I.S. von AUD 10.351.335 setzt sich zusammen aus den Positionen 8) bis 11) zzgl. Umsatzsteuer<br />
gemäß Position 12). Die Position Eigenkapitalbeschaffung enthält die Vergütung für die Kapitalvermittlung der Real I.S.<br />
sowie ggf. weiterer mit dem Vertrieb beauftragter Unternehmen.<br />
65
Auf den Ausweis eventuell anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer (Goods and Services Tax) wurde verzichtet;<br />
die Steuern werden als Vorsteuer geltend<br />
gemacht. Die auf die umsatzsteuerbaren Leistungen<br />
in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />
die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend gemacht<br />
werden können, sind insgesamt unter der Position<br />
„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen.<br />
7.1 Finanzierungsplan<br />
Der Investitionsbedarf der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />
soll durch Eigenkapital und Fremdkapital<br />
abgedeckt werden.<br />
1) Eigenkapital<br />
Nach Durchführung der Kapitalerhöhungen wird das<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft AUD 70.600.000<br />
zzgl. Agio AUD 3.529.147 betragen. Die Einlage der<br />
WS Beteiligungs GmbH (geschäftsführender Kommanditist)<br />
nach Vollplatzierung in Höhe von AUD<br />
7.060 entspricht einem Anteil von 0,01 % am gesamten<br />
Gesellschaftskapital ohne Agio. Die Finanzcontrol<br />
Treuhandgesellschaft mbH (Treuhandkommanditistin)<br />
hält einen Kapitalanteil in Höhe von AUD 9.999.<br />
Die Fondsgesellschaft wird der Objektgesellschaft<br />
über die atypisch stille Beteiligung AUD 73.892.610<br />
zur Verfügung stellen. Die WS Beteiligungs GmbH<br />
wird sich mit AUD 7.390 atypisch still an der Objektgesellschaft<br />
beteiligen. Die gesamte atypisch stille<br />
Beteiligung an der Objektgesellschaft wird AUD<br />
73.900.000 betragen.<br />
Das Beteiligungskonzept sieht vor, dass die Investitionsmaßnahmen<br />
einschließlich der Nebenkosten zum<br />
Zeitpunkt der vorgesehenen Leistung des Kaufpreises<br />
im Wesentlichen durch das zu diesem Zeitpunkt<br />
voll platzierte Eigenkapital der Anleger (zzgl. Agio)<br />
sowie das vorgesehene Fremdkapital finanziert werden<br />
können. Sollte das einzuwerbende Eigenkapital<br />
zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer möglicherweise<br />
verzögerten Platzierung nicht vollständig zur Verfügung<br />
stehen, wird die Objektgesellschaft die fehlenden<br />
Mittel kurzfristig durch ein entsprechendes Darlehen<br />
der BayernLB zwischenfinanzieren (siehe hierzu<br />
Tz. 11). Sofern die Kosten einer derartigen Zwischenfinanzierung<br />
beispielsweise im Falle steigender<br />
Zinsen höher liegen als die prognostizierte Ausschüttung,<br />
gehen etwaige höhere Aufwendungen zu<br />
Lasten der Liquiditätsreserve, auch Kürzungen der<br />
prognostizierten Ausschüttung an die Anleger wären<br />
in einem solchen Fall nicht auszuschließen. Im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan wurde aus Gründen<br />
der kaufmännischen Vorsicht eine diesbezügliche<br />
Rückstellung in Höhe von AUD 370.645 gebildet, die<br />
beispielsweise im Falle einer kompletten Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
für 6 Monate eine Zinsbelastung<br />
von 7,25 % p.a. ermöglichen würde, ohne dass<br />
die Liquiditätsreserve außerplanmäßig in Anspruch<br />
genommen werden müsste. Sollte die Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals nicht erforderlich sein und<br />
daher der Rückstellungsbetrag nicht benötigt werden,<br />
erhöht sich die Liquiditätsreserve um diesen Betrag.<br />
Sollten die Zwischenfinanzierungskosten geringer<br />
als die prognostizierte Ausschüttung sein, hätte dies<br />
ebenfalls zur Folge, dass sich die Liquiditätsreserve<br />
erhöht.<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 % Agio ist frühestens<br />
zum 20. Dezember 2005 vom Anleger zu erbringen.<br />
Für die Anleger, die ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
beitreten, erfolgt die Einzahlung bzw. der Einzug<br />
zum 20. eines Monats bzw., sofern dies kein<br />
Werktag ist, zum nächstfolgenden Werktag des auf<br />
die Zeichnung folgenden Monats. Die im Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft vorgesehene<br />
Schließungsfrist des Angebots soll grundsätzlich zum<br />
30.12.2006 erfolgen, sofern nicht die Geschäftsführung<br />
einer Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />
bis zum 30.12.2007 zustimmt.<br />
2) Fremdkapital<br />
Die Objektgesellschaft nimmt einen langfristigen<br />
Kredit in Höhe von AUD 85.500.000 bei der BayernLB,<br />
München, auf, welcher zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />
voraussichtlich am 22.12.2005 ausbezahlt<br />
werden wird. Das Darlehen, das von der Bank für eine<br />
Laufzeit von zunächst 10 Jahren zugesagt wurde,<br />
wird mit variabler Verzinsung (6-Monats-AUD-AUDBA<br />
BBSW) aufgenommen und das Zinsänderungsrisiko<br />
66
wird fristenkongruent über ein Zinssicherungsgeschäft<br />
(Zinssatzswap) seitens der Objektgesellschaft<br />
abgesichert (Details hierzu Tz. 11).<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan sowie die<br />
darauf basierende Prognoserechnung geht davon<br />
aus, dass die Objektgesellschaft die optional anfallenden<br />
Ausbaukosten unter dem Mietvertrag mit<br />
dem Commonwealth of Australia bis spätestens<br />
30. Juni 2006 ebenfalls zu finanzieren haben wird<br />
(siehe hierzu Tz. 11). Die Objektgesellschaft wird im<br />
Falle der Ausübung der entsprechenden Option des<br />
Mieters ein weiteres ebenfalls variabel verzinstes<br />
Darlehen in Höhe von bis zu AUD 10.000.000 bei der<br />
BayernLB, München, aufnehmen. Das zusätzliche<br />
Darlehen wird im Fall der Inanspruchnahme zum<br />
31.12.2015 auslaufen. Zur Absicherung des entsprechenden<br />
Zinsänderungsrisikos wurde seitens der<br />
Objektgesellschaft ein optionales und ebenfalls fristenkongruentes<br />
Zinssicherungsgeschäft (sog. Zinssatzswapoption)<br />
mit der BayernLB abgeschlossen<br />
(Details hierzu siehe Tz. 11).<br />
7.2 Investitionsplan<br />
Auf den Ausweis eventuell anfallender australischer<br />
Mehrwertsteuer (Goods and Services Tax) wurde im<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
verzichtet. Diese Steuern werden bei Anfall als Vorsteuern<br />
geltend gemacht. Die gegebenenfalls auf<br />
die umsatzsteuerbaren Leistungen in Deutschland<br />
entfallenden Umsatzsteuerbeträge, die voraussichtlich<br />
nicht als Vorsteuern geltend gemacht werden<br />
können, sind insgesamt unter der Position 12) „Nicht<br />
abzugsfähige Vorsteuer” ausgewiesen. Umsatzsteuer<br />
auf den Kaufpreis fällt voraussichtlich nicht an, da<br />
der Verkauf in <strong>Australien</strong> als eine Übertragung eines<br />
arbeitenden Unternehmens (sog. „Transfer of going<br />
concern”) behandelt wird (Details hierzu siehe Tz 11).<br />
3) Kaufpreis für die Fondsimmobilie<br />
Der Kaufpreis für das Objekt 11 Exhibition Street,<br />
Melbourne, beträgt AUD 136.000.000 und ist voraussichtlich<br />
zum 22.12.2005 zu entrichten.<br />
4) Optionale Ausbaukosten Fondsimmobilie<br />
Der prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan<br />
geht davon aus, dass der Mieter Commonwealth<br />
of Australia von seiner im Mietvertrag verankerten<br />
Option zur Investition seitens des Vermieters in zusätzliche<br />
Ausbaukosten in Höhe von bis zu AUD<br />
10.000.000 am Ende der vorgesehenen Frist in vollem<br />
Umfang Gebrauch macht (sog. „Fitout Contribution“).<br />
Sollte der Mieter von dieser Option keinen<br />
oder nicht in vollem Umfang Gebrauch machen, wird<br />
sich das Investitions- und Finanzierungsvolumen entsprechend<br />
reduzieren (siehe Tz. 11).<br />
5) Erwerbsnebenkosten<br />
Die Erwerbsnebenkosten teilen sich auf in Maklerund<br />
Beratergebühren von AUD 1.336.000 sowie in<br />
Übertragungs- bzw. Grunderwerbsteuer (sog. Stamp<br />
Duty Land Tax) von AUD 7.480.000. Sollte ggf. zusätzliche<br />
Stamp Duty Land Tax anfallen, würde dies<br />
zu Lasten der Liquiditätsreserve gehen (siehe hierzu<br />
Tz. 3.4.3). Weiterhin sind Rechts-, Steuerberatungsund<br />
Registrierungskosten von AUD 750.000 berücksichtigt.<br />
Bei Letzteren handelt es sich um sorgfältige<br />
Schätzungen, die sich in der noch ausstehenden Endabrechnung<br />
noch erhöhen oder reduzieren können.<br />
Etwaige Änderungen gehen zu Lasten oder zu Gunsten<br />
der Liquiditätsreserve.<br />
6) Gesellschaftskosten<br />
Die Gesellschaftskosten wurden mit AUD 75.000 veranschlagt.<br />
Diese setzen sich zusammen aus Schätzungen<br />
für Gründungskosten, Steuerberatungskosten<br />
der Gesellschaften sowie den vereinbarten Vergütungen<br />
für die Treuhandkommanditistin, für den Komplementär<br />
und für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
7) Finanzierungskosten<br />
Die Finanzierungskosten setzen sich zusammen aus<br />
den Kosten für die Zinssatzswapoption im Zusammenhang<br />
mit dem möglichen zusätzlichen Darlehen<br />
der BayernLB (Tranche 2) in Höhe von AUD 160.000,<br />
einem Disagio im Zusammenhang mit dem Zinssatzswap<br />
für das Darlehen der BayernLB (Tranche 1) von<br />
AUD 1.340.000, den Bearbeitungsgebühren für die<br />
67
Darlehen und den Kosten für einen Letter of Credit<br />
der BayernLB im Zusammenhang mit dem Abschluss<br />
des Kaufvertrages für die Fondsimmobilie in Höhe<br />
von zusammen AUD 170.000, den Zinsen für das Darlehen<br />
(Tranche 1) der BayernLB für den Zeitraum bis<br />
zum 31.12.2005 in Höhe von ca. AUD 100.000 sowie<br />
der Rückstellung für mögliche Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />
in Höhe von AUD 370.645.<br />
8) Finanzierungsvermittlung<br />
Für die Vermittlung des Fremdkapitals der Objektgesellschaft<br />
erhält die Real I.S. AG eine Vergütung von<br />
AUD 2.180.250.<br />
9) Objektaufbereitung und Konzeption<br />
Für die Objektauswahl, -akquisition, -prüfung und<br />
-aufbereitung erhält die Real I.S. AG eine Vergütung<br />
von AUD 640.000.<br />
10) Eigenkapitalbeschaffung<br />
Die Objektgesellschaft zahlt für die Vermittlung des<br />
Kapitals der atypisch stillen Beteiligung eine Vermittlungsprovision<br />
in Höhe von insgesamt AUD 5.646.635<br />
an die Real I.S. AG bzw. gegebenenfalls an weitere<br />
mit dem Vertrieb beauftragte Unternehmen.<br />
11) Platzierungsgarantie<br />
Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält<br />
die Real I.S. AG eine Vergütung von AUD 1.884.450.<br />
12) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />
Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
auf Leistungen in Deutschland erhoben wird,<br />
ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Dies trifft<br />
auch auf die Umsatzsteuer zu, die auf bestimmte<br />
Positionen (Objektaufbereitung und Konzeption) auf<br />
Ebene der Objektgesellschaft auf Leistungen in<br />
Deutschland anfällt. Der voraussichtlich nicht abzugsfähige<br />
und damit nicht erstattungsfähige Anteil wird<br />
kumuliert für alle betreffenden Positionen des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans ausgewiesen und<br />
erhöht das Gesamtinvestitionsvolumen um AUD<br />
112.800.<br />
13) Rückstellungen für Instandhaltungen<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt<br />
aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht Rückstellungen<br />
für nicht auf die Mieter umlegbare Instandhaltungen,<br />
insbesondere auch für vertragliche<br />
Verpflichtungen unter dem Mietvertrag mit dem<br />
Commonwealth of Australia zur Erneuerung des<br />
Bodenbelages, in Höhe von AUD 400.000.<br />
14) Liquiditätsreserve<br />
Einzelne Ansätze der in der Mittelverwendung angegebenen<br />
Positionen können sich verändern. Änderungen<br />
gegenüber den angenommenen Einnahmen<br />
und Kosten gehen zu Gunsten oder zu Lasten der<br />
Liquiditätsreserve.<br />
Die Kosten gemäß Investitionsplan sind weitgehend<br />
vertraglich fixiert, so dass keine signifikanten Kostenüberschreitungen<br />
zu erwarten sind. Höhere Kosten<br />
als prospektiert gehen zu Lasten der Liquiditätsreserve<br />
und können bei größeren Abweichungen die<br />
Rendite negativ beeinflussen.<br />
68
Melbourne in der Dämmerung<br />
69
8. Die Prognoserechnung<br />
Jahr 2006 2007 2008<br />
1. Einnahmen<br />
Mieteinnahmen 9.156.288 9.519.302 9.896.887<br />
Mietausfallwagnis/Mieterincentive 0 0 0<br />
Sondereinnahmen (Fit-Out Rent) 748.916 1.451.615 1.451.615<br />
Zinseinnahmen 287.406 440.776 463.266<br />
Veräußerungserlös<br />
Summe der Einnahmen 10.192.610 11.411.693 11.811.768<br />
2. Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />
Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung –16.797 –16.998 –17.202<br />
Vergütung Treuhandkommanditistin –17.696 –17.997 –18.303<br />
Vergütungen für Geschäftsbesorgung –261.600 –265.524 –269.507<br />
Gesellschaftskosten –113.200 –115.844 –118.552<br />
Rückstellungen für nicht umlegungsfähige Instandhaltungskosten 0 –59.997 –61.497<br />
Rückstellungen für Maklerkosten für Anschlussvermietungen 0 0 0<br />
Sonstige und nicht umlegbare Bewirtschaftungskosten –126.613 –131.483 –134.771<br />
3. Kapitaldienst<br />
Zinsen Bankdarlehen/Swapvereinbarungen –4.811.250 –5.542.630 –5.931.688<br />
Tilgung Bankdarlehen –288.686 –595.991 –634.433<br />
Gesamtkapitaldienst –5.099.936 –6.138.621 –6.566.121<br />
Darlehensstand per 31.12. 95.211.314 94.615.323 93.980.890<br />
Summe der Ausgaben –5.635.842 –6.746.464 –7.185.952<br />
Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 4.556.769 4.665.230 4.625.816<br />
4. Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0<br />
Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 4.556.769 4.665.230 4.625.816<br />
5. Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
Ausschüttung an WS Beteiligungs GmbH 448 448 448<br />
Ausschüttung an Kommanditisten/Treugeber 4.412.500 4.412.500 4.412.500<br />
Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong> in % 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />
6. Liquiditätsreserve (KG und GmbH) 990.756 1.134.576 1.386.858 1.599.726<br />
Erläuterung zur Prognoserechnung: Auf eine Darstellung<br />
des Jahres 2005 wurde verzichtet, da Eigentumsübergang<br />
für das Fondsobjekt der 31.12.2005<br />
ist und der Anleger Einkünfte aus der Vermietung<br />
der Fondsimmobilie insoweit erst ab dem 01.01.2006<br />
erzielen kann (hinsichtlich der geplanten Finanz-,<br />
Vermögens- und Ertragslage siehe Tz. 10).<br />
70
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />
10.289.627 10.643.858 11.011.952 11.449.085 11.915.097 12.381.866 12.855.896<br />
0 –39.100 –121.120 –18.034 –233.743 –123.368 –3.228.710<br />
1.451.615 1.451.615 1.451.615 1.451.615 1.451.615 1.451.615 1.451.615<br />
484.023 501.056 514.590 540.255 553.731 568.008 446.853<br />
195.770.505<br />
12.225.265 12.557.429 12.857.037 13.422.921 13.686.700 14.278.121 207.296.159<br />
–17.409 –17.620 –17.835 –18.053 –18.275 –18.500 –18.730<br />
–18.614 –18.930 –19.252 –19.579 –19.912 –20.251 –20.595<br />
–273.549 –277.653 –281.817 –286.045 –290.335 –294.690 –299.111<br />
–121.324 –124.161 –127.067 –130.042 –133.087 –136.206 –139.398<br />
–63.034 –64.610 –66.225 –67.881 –69.578 –71.318 –1.127.882<br />
0 –17.520 –156.209 0 –61.504 0 –964.568<br />
–138.139 –141.593 –145.133 –148.761 –152.480 –156.292 –160.200<br />
–6.318.267 –6.573.957 –6.442.087 –7.014.098 –6.595.517 –6.351.100 –6.370.510<br />
–675.354 –718.914 –1.021.784 –1.155.619 –1.716.215 –2.015.819 –86.677.186<br />
–6.993.621 –7.292.871 –7.463.871 –8.169.716 –8.311.732 –8.366.919 –93.047.696<br />
93.305.536 92.586.622 91.564.838 90.409.219 88.693.004 86.677.186 0<br />
–7.625.690 –7.954.959 –8.277.409 –8.840.077 –9.056.904 –9.064.176 –95.778.180<br />
4.599.575 4.602.471 4.579.627 4.582.845 4.629.797 5.213.945 111.517.979<br />
0 0 0 0 0 258.465 26.420.801<br />
4.599.575 4.602.471 4.579.627 4.582.845 4.629.797 4.955.480 85.097.178<br />
448 448 448 448 448 448 8.800<br />
4.412.500 4.412.500 4.412.500 4.412.500 4.412.500 4.412.500 88.160.209<br />
6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 124,87 %<br />
1.786.352 1.975.875 2.142.554 2.312.450 2.529.298 3.071.830 0<br />
71
Anmerkungen<br />
Die Prognoserechnung projiziert die zukünftige Entwicklung<br />
der Einnahmen und Ausgaben und somit<br />
einen aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf<br />
des Immobilieninvestments. Die Prognoserechnung<br />
stellt die Situation dar, wie sie sich auf Grundlage<br />
der zahlreichen vom Initiator aus heutiger Sicht für<br />
realistisch gehaltenen Prämissen ergeben würde. Es<br />
ist jedoch mit Abweichungen von diesen Annahmen<br />
zu rechnen. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />
beruhen auf dem für die Fondsgesellschaft<br />
erstellten Beteiligungskonzept, das nach gegenwärtigen,<br />
nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />
und Einschätzungen entwickelt wurde. Durch<br />
Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen und<br />
der Rechtsprechung beider Länder, durch Änderungen<br />
gegenüber den Annahmen zur Entwicklung des<br />
Immobilienmarktes und der entsprechenden Vermietungs-<br />
und Veräußerungsbedingungen betreffend<br />
die Fondsimmobilie oder durch Änderungen bei den<br />
zugrunde liegenden abgeschlossenen und beabsichtigten<br />
vertraglichen Vereinbarungen können sich<br />
erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen und<br />
steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />
Die Einkünfte der Objektgesellschaft sind in <strong>Australien</strong><br />
zu versteuern. Aufgrund von Verlustvorträgen<br />
aus der Investitionsphase sowie den vergleichsweise<br />
hohen Abschreibungsbeträgen erzielt die Objektgesellschaft<br />
voraussichtlich ab dem neunten Geschäftsjahr<br />
positive Erträge, die in <strong>Australien</strong> entsprechend<br />
zu versteuern sind. Da ab dem neunten Jahr voraussichtlich<br />
Steuerzahlungen in <strong>Australien</strong> anfallen und<br />
nachdem ein etwaiger Veräußerungsgewinn nach<br />
einer Haltedauer von 10 Jahren in Deutschland nicht<br />
mehr unter dem Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen<br />
ist, wurde eine voraussichtliche Haltedauer<br />
von 10 Jahren gewählt. Die Prognoserechnung wurde<br />
aufgrund des angenommenen Objektverkaufes<br />
zum Jahresende 2015 bis zum 31.12.2015 abgebildet<br />
und folglich ein Beginn des Fonds zum Jahresende<br />
2005 angenommen. Die Haltedauer des Objektes<br />
muss nicht dem Betrachtungszeitraum entsprechen.<br />
Die Investition und der Mittelrückfluss (Kapitaleinlage,<br />
Ausschüttungen und Veräußerungserlös) erfolgen<br />
grundsätzlich in australischen Dollar (AUD), so<br />
dass innerhalb der Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />
kein materielles Wechselkursrisiko besteht. Sofern<br />
Anleger jedoch ihre Kapitaleinlage durch einen<br />
Umtausch von EUR in AUD leisten bzw. ihren AUD-<br />
Mittelrückfluss (Ausschüttungen und anteiligen Veräußerungserlös)<br />
in EUR transferieren, besteht für<br />
den Anleger ein Wechselkursrisiko, aber auch eine<br />
Wechselkurschance.<br />
Die Positionen in der Prognoserechnung stellen wirtschaftlich<br />
100 % der Objektgesellschaft und 100 %<br />
der Fondsgesellschaft dar. Rundungsdifferenzen in<br />
dieser konsolidierten Darstellung sind möglich.<br />
Auf den Ausweis eventuell anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer (Goods and Services Tax) wurde verzichtet;<br />
die Steuern werden als Vorsteuer geltend<br />
gemacht. Die auf die umsatzsteuerbaren Leistungen<br />
in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />
die voraussichtlich nicht als Vorsteuer geltend gemacht<br />
werden können, sind in den betreffenden<br />
Positionen enthalten.<br />
8.1 Einnahmen<br />
8.1.1 Mieteinnahmen/Mietausfallwagnis und<br />
Mieterincentive/Sondereinnahmen<br />
Für die Prognoserechnung wurden für die Flächen<br />
und Parkplätze, für die Mietverträge bestehen, die<br />
Einnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen<br />
in den einzelnen Mietverträgen angesetzt. Für die<br />
derzeit noch nicht vermieteten geringfügigen Flächen<br />
bzw. Parkplätze wurde, mit Ausnahme der Lagerflächen,<br />
unterstellt, dass diese gemäß einer Prognose<br />
eines unabhängigen renommierten lokalen Immobilienexperten<br />
zum 01.01.2006 vermietet werden können.<br />
Eine Übersicht über die Mietverträge (Mieter,<br />
wesentliche Mietbedingungen) als auch über die<br />
derzeit noch nicht vermieteten Flächen und Parkplätze<br />
ist in Tz. 6 abgebildet.<br />
Die Objektgesellschaft erhält gemäß Prognoserechnung<br />
ab dem 01.01.2006 Einnahmen aus der Vermietung<br />
des Objekts 11 Exhibition Street. Die prognostizierten<br />
Mieteinnahmen für das Jahr 2006 belaufen<br />
sich auf AUD 9.156.288 zuzüglich Sondereinnahmen<br />
73
von voraussichtlich AUD 748.916. Diese Sondereinnahmen<br />
resultieren aus der Zusatzmiete, die die<br />
Mieter The Italian Restaurant and Bar Pty Ltd (AUD<br />
46.217 p.a. für 10 Jahre) und Commonwealth of<br />
Australia (AUD 1.405.398 p.a. für 12 Jahre) unter den<br />
nachstehenden Annahmen und Bedingungen und<br />
unter Ansatz eines Anfalls ab 1.7.2006) an die Objektgesellschaft<br />
leisten müssen, da die Objektgesellschaft<br />
diesen Mietern zusätzliche Innenausbauten<br />
zur Verfügung stellt (siehe hierzu Tz. 6 und Tz. 11).<br />
Betreffend den Mieter Commonwealth of Australia<br />
ist die Bereitstellung zusätzlicher Innenausbauten<br />
und damit die Leistung der entsprechenden Zusatzmiete<br />
jedoch optional und der Mieter hat über die<br />
Ausübung und das genaue Volumen zum Zeitpunkt<br />
der Auflage des Beteiligungsprospektes noch nicht<br />
endgültig entschieden (Details hierzu siehe auf Tz. 6<br />
und Tz. 11). Aufgrund der dem Initiator vorliegenden<br />
Informationen ist jedoch die Ausübung der Option<br />
wahrscheinlich, weshalb sowohl im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan als auch bei der<br />
Prognoserechnung davon ausgegangen wird, dass<br />
der Mieter die Option, auch aus Vereinfachungsgründen,<br />
zum Ende der Ausübungsfrist, dem 30. Juni 2006,<br />
ausüben wird. Somit sind alle damit verbundenen<br />
Kosten und Einnahmen auf dieser Grundlage berücksichtigt.<br />
Sollte die Option wider Erwarten vom Mieter<br />
doch nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeübt<br />
werden, weichen die Kosten und Erträge von den<br />
hier prognostizierten ab (siehe hierzu entsprechende<br />
Sensitivitätsanalysen Tz. 9).<br />
Zum Ablauf der bestehenden Mietverträge bzw. betreffend<br />
die Erstvermietung der geringfügigen derzeit<br />
noch nicht vermieteten Flächen und Parkplätze<br />
berücksichtigt die Prognoserechnung Vermietungsannahmen,<br />
insbesondere betreffend die Marktmietansätze,<br />
welche von unabhängigen renommierten<br />
lokalen Immobilienexperten prognostiziert wurden.<br />
Betreffend die Wahrscheinlichkeit der Weitervermietung<br />
an die bisherigen Mieter wurde grundsätzlich<br />
eine Wahrscheinlichkeit von 50 % unterstellt. In jedem<br />
Fall der Anschlussvermietung, die stets für eine<br />
Laufzeit von 5 Jahren angenommen wurde, wurden<br />
darüber hinaus folgende Kosten berücksichtigt:<br />
• Maklergebühren: 15 % einer Jahresmiete<br />
• Leerstand im Fall des Auszuges des bisherigen<br />
Mieters: 3 Monate (durch die angenommene Wahrscheinlichkeit<br />
des Auszuges der bisherigen Mieter<br />
wurde durch Aufrundung ein tatsächlicher Ansatz<br />
von 2 Monaten im Cash-Flow angesetzt)<br />
• Vermietungsincentive: 15 % der gesamten nicht<br />
indexierten 5-Jahresmiete (entspricht einer mietfreien<br />
Zeit zu Beginn des neuen Mietvertrages von<br />
9 Monatsmieten)<br />
Betreffend die 207 Parkplätze, die an S&K Car Park<br />
Management Pty Ltd vermietet sind (siehe unten),<br />
wurde gemäß der Beratung durch lokale Experten<br />
auf den Ansatz eines Leerstandes bzw. von Vermietungsincentives<br />
verzichtet.<br />
Die Objektgesellschaft hat für 207 speziell abgegrenzte<br />
Parkplätze im Parkhausbereich der Fondsimmobilie<br />
einen Mietvertrag mit der S&K Car Park<br />
Management Pty Ltd abgeschlossen, der neben<br />
einer Basismiete, die in der Prognoserechnung entsprechend<br />
berücksichtigt wurde, die Zahlung einer<br />
umsatzabhängigen Zusatzmiete unter bestimmten<br />
Umständen vorsieht (siehe hierzu Tz. 6 und Tz. 11).<br />
Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht wurde in<br />
der Prognoserechnung vom Ansatz dieser möglichen<br />
Zusatzeinnahmen abgesehen.<br />
Für die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch<br />
nicht abschließend vermietete Werbefläche auf dem<br />
Dach der Fondsimmobilie (sog. „Sky Screen“) liegen<br />
nach Auskunft des Property Managers der Objektgesellschaft<br />
diverse Mietanfragen vor. Für Zwecke der<br />
Prognoserechnung wurde angenommen, dass diese<br />
Fläche zum 01.01.2006 zu einer Jahresmiete von<br />
AUD 50.000 vermietet werden wird, wobei die prognostizierten<br />
Mieteinnahmen anhand der von Experten<br />
erwarteten Inflationsentwicklung über den Prognosezeitraum<br />
mit jährlich 2,5 % gesteigert wurden.<br />
Gemäß unabhängigen renommierten lokalen Immobilienexperten<br />
ist die Werbefläche zu Mietansätzen<br />
oberhalb des Ansatzes in der Prognoserechnung vermietbar.<br />
Eine Vermietung ist jedoch nicht gewährleistet,<br />
was zu geringeren Einnahmen als prognostiziert<br />
führen kann.<br />
74
Bezüglich der 38 zum Zeitpunkt der Erstellung des<br />
Beteiligungsprospektes noch nicht vermieteten Mieterstellplätze<br />
wurde davon ausgegangen, dass diese<br />
zum 01.01.2006 zur Marktmiete vermietet werden<br />
können, was der Prognose der Marktexperten und<br />
des vorliegenden Objektgutachtens entspricht. Zur<br />
Abdeckung möglicher Leerstände, von Vermietungskosten<br />
oder von Mietausfällen wurde ein Abschlag<br />
zur Marktmiete von 5 % für den gesamten Zeitraum<br />
der Prognose vorgenommen.<br />
Bezüglich der noch nicht vermieteten Lagerflächen<br />
wurde aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht<br />
von einem Ansatz von Einnahmen über den gesamten<br />
Prognosezeitraum abgesehen. Der Property Manager<br />
der Objektgesellschaft geht davon aus, dass<br />
auch diese Flächen im Zeitraum der Prognoserechnung<br />
vermietet werden können, so dass hier die<br />
Chance besteht, weitere, bisher in der Prognoserechnung<br />
noch nicht berücksichtigte Einnahmen zu erzielen,<br />
was zu einer Erhöhung der Liquiditätsreserve<br />
und ggf. zu höheren Ausschüttungen als prognostiziert<br />
führen kann.<br />
8.1.2 Annahmen zur jährlichen Anpassung der<br />
Mietraten (sog. „Rent Review“)<br />
Betreffend die abgeschlossenen Mietverträge wurden<br />
die vertraglichen Regelungen zur jährlichen Mietanpassung<br />
berücksichtigt. So besteht für die beiden<br />
Hauptmieter, Commonwealth of Australia und Mercer<br />
Human Resource Consulting Pty Ltd eine jährlich<br />
fest vereinbarte Mietsteigerung von 4 % bzw. 4,25 %,<br />
wobei der Mietvertrag mit Mercer Human Resource<br />
Consulting Pty Ltd (Mercer) vorsieht, dass zum sechsten<br />
Mietjahr eine Anpassung zur Marktmiete erfolgt<br />
(sog. „Market Rent Review“) und dass die Miete dann<br />
anschließend erneut jährlich um 4,25 % fest nach<br />
oben für die Restlaufzeit des Mietvertrages angepasst<br />
wird. Für die geringfügigen derzeit noch nicht abschließend<br />
vermieteten Flächen wurden entweder<br />
unten stehende Ansätze unterstellt bzw. im Fall spezieller<br />
Flächen (u.a. für das „Sky Screen“) eine unterstellte<br />
Anpassung gemäß einer angenommenen Inflationsrate<br />
von 2,5 % p.a. angesetzt.<br />
Für die Berechnung der jährlichen Mietanpassungen<br />
der entsprechenden Flächen im Falle einer Anschlussvermietung<br />
wurde ebenfalls auf unten stehende Ansätze<br />
zurückgegriffen, die von lokalen Immobilienexperten<br />
für den entsprechenden Prognosezeitraum<br />
ermittelt wurden.<br />
Die Höhe der tatsächlichen Wachstumsraten wirkt<br />
sich u.a. über die Entwicklung der Marktmieten und<br />
damit der möglichen Mieten für die Anschlussvermietung<br />
auf die Liquidität bzw. die Rentabilität der<br />
Fondsgesellschaft aus.<br />
8.1.3 Zinserträge<br />
In dieser Position sind die AUD-Zinserträge aus der<br />
Anlage der konsolidierten Liquiditätsreserve zusammengefasst.<br />
In der Prognoserechnung wird davon<br />
ausgegangen, dass die Liquiditätsreserve ab dem<br />
Jahr 2006 mit einem Zinssatz von 5,25 % p.a. verzinst<br />
werden kann. Hierbei wird davon ausgegangen, dass<br />
ein bestimmter Bestandteil und die laufenden Überschüsse<br />
kurzfristig, der andere Teil jedoch mittel- bis<br />
langfristig angelegt werden.<br />
Berechnungsbasis für die Zinserträge eines Jahres der<br />
Objektgesellschaft ist die Differenz aus den durchschnittlichen<br />
monatlichen Mieterträgen und Ausgaben<br />
zuzüglich der Liquiditätsreserve des Vormonats<br />
reduziert um die Ausschüttung zur Mitte eines jeden<br />
Jahres.<br />
Die Zinserträge sind gemäß der einschlägigen steuerlichen<br />
Regelungen nicht in <strong>Australien</strong> zu versteuern.<br />
Prognose der Entwicklung der Marktmieten<br />
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />
Büroflächen 3,5 % 3,5 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 % 4,0 %<br />
Ladenflächen 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 %<br />
Parkplätze 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 % 3,5 %<br />
Sonstige Flächen/Annahmen zur Inflation 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 % 2,5 %<br />
Quelle: DTZ Australia, Melbourne<br />
75
Die erwirtschafteten Guthabenzinsen unterliegen<br />
jedoch gegebenenfalls der Zinsabschlagsteuer in<br />
Deutschland. In der Prognoserechnung wurde aus<br />
Vereinfachungsgründen und weil eine zinsabschlagsfreie<br />
Anlage in Luxemburg geplant ist eine mögliche<br />
Zinsabschlagsteuer nicht berücksichtigt. Die Zinserträge<br />
sind jedoch von den Anlegern anteilig in<br />
Deutschland der individuellen Besteuerung zu unterwerfen.<br />
Die im Prognosezeitraum tatsächlich erwirtschafteten<br />
Zinserträge können je nach Höhe des Anlagebetrages<br />
und der Entwicklung des Zinsniveaus nach oben<br />
oder unten abweichen, was im Falle geringerer Einnahmen<br />
aus Zinserträgen gegenüber der Prognoserechnung<br />
zu einer Verringerung der freien Liquidität<br />
der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft und damit<br />
ggf. zu Reduzierungen bei den geplanten Ausschüttungen<br />
an die Anleger führen kann. Im Falle höherer<br />
Einnahmen aus Zinserträgen würde die verfügbare<br />
Liquidität der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft ansteigen,<br />
was zu höheren Ausschüttungen als in der<br />
Prognoserechnung dargestellt führen könnte.<br />
8.1.4 Veräußerungserlös<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass die<br />
Fondsimmobilie zum Ende des Jahres 2015 veräußert<br />
werden wird. Tatsächlich kann sich eine kürzere oder<br />
auch längere Haltedauer für die Fondsimmobilie,<br />
z.B. aufgrund der tatsächlichen Situation am Immobilienmarkt<br />
oder aus anderen Gründen, ergeben.<br />
Als Veräußerungserlös wurde dabei ein Wert von<br />
AUD 195.770.505 berücksichtigt, der sich wie folgt<br />
berechnet: Die prognostizierten Mieteinnahmen für<br />
das Jahr 2016 wurden mit einem Faktor von ca. 15,1<br />
und damit mit dem gleichen Wert wie zum Zeitpunkt<br />
des Einkaufs der Fondsimmobilie kalkuliert und es<br />
wurden kalkulatorische Verkaufskosten von 1 %<br />
(AUD 1.979.308) berücksichtigt. Der sich hiermit<br />
ergebende Verkaufserlös wurde um die zu diesem<br />
Zeitpunkt noch zu berücksichtigenden Vermieterincentives<br />
(AUD 3.154.095) und in Form von Maklergebühren<br />
(AUD 256.101) bzgl. des Mieters Mercer<br />
reduziert und um den abgezinsten Barwert der noch<br />
ausstehenden Sondereinnahmen aus der Zusatzmiete<br />
des Mieters Commonwealth (AUD 3.229.179) erhöht.<br />
Der somit ermittelte Netto-Verkaufserlös (vor<br />
Steuern) wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt. Das Mietverhältnis mit einem der<br />
Hauptmieter, Mercer, endet im Laufe des Jahres 2015.<br />
Die Prognoserechnung berücksichtigt im laufenden<br />
Jahr 2015 unter der Annahme einer 50%igen Wahrscheinlichkeit<br />
der Verlängerung des Mietvertrages<br />
Mindereinnahmen von AUD 3.228.710 für Mietausfall<br />
und Mieterincentives sowie AUD 964.568 für Maklergebühren<br />
und AUD 1.127.882 für Mieterausbauten.<br />
Insgesamt wurden zusammen mit den beim Verkaufspreis<br />
berücksichtigten Kosten AUD 8.731.356<br />
für den Ablauf des Mietvertrages mit Mercer angesetzt.<br />
8.2 Fonds- und Bewirtschaftungskosten<br />
8.2.1 Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />
Für die Vergütung des Geschäftsführers der Objektgesellschaft<br />
wurden AUD 5.000 p.a. im Rahmen der<br />
Prognoserechnung kalkulatorisch berücksichtigt. Die<br />
Vergütung des Komplementärs und des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />
wurde mit zusammen AUD 11.797 inkl. deutscher<br />
Umsatzsteuer im ersten Jahr angesetzt, wobei diese<br />
Vergütung um jährlich 1,7 % steigt.<br />
8.2.2 Vergütung Treuhandkommanditistin<br />
Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />
wurde mit AUD 17.696 inkl. deutscher Umsatzsteuer<br />
im ersten Jahr berücksichtigt, wobei diese Vergütung<br />
jährlich um 1,7 % steigend vereinbart ist. Der entsprechende<br />
Aufwand wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt.<br />
8.2.3 Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />
Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen<br />
der Objektgesellschaft und der Real I.S. AG fällt, als<br />
Teilbetrag der für die Geschäftsbesorgung vereinbarten<br />
Gesamtgebühr, eine Vergütung für die Real I.S.<br />
AG für das Jahr 2006 in Höhe von AUD 250.000 an,<br />
die sich jährlich um 1,5 % steigert. Unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
zwischen der Fondsgesellschaft<br />
und der Real I.S. AG wurde eine anfängliche<br />
Vergütung von AUD 11.600 inkl. deutscher Umsatzsteuer<br />
vereinbart, wobei auch diese Vergütung jährlich,<br />
erstmals für das Jahr 2007, um 1,5 % steigend<br />
vereinbart wurde.<br />
76
8.2.4 Gesellschaftskosten<br />
Die Position Gesellschaftskosten sammelt Kosten für<br />
laufende Buchhaltung, den jährlichen Abschluss, die<br />
Erstellung der Steuererklärung und die steuerliche<br />
Betreuung, sowie für Büro-, Marketing-, Beirats-, Wirtschaftsprüfer-,<br />
Gesellschafts- und Sachverständigentätigkeiten.<br />
Für das Jahr 2006 sind für Gesellschaftskosten auf<br />
Ebene der Objektgesellschaft AUD 90.000 angesetzt,<br />
wobei diese Kosten jährlich, erstmals für das Jahr<br />
2007, um 2,5 % erhöht angenommen wurden. Für das<br />
Jahr 2006 wurden auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
Gesellschaftskosten in Höhe von brutto AUD 23.200<br />
inkl. deutscher Umsatzsteuer angesetzt, die sich jährlich,<br />
ebenfalls erstmals für das Jahr 2007, um 1,7 %<br />
erhöhen. Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />
für einen zukünftigen Aufwand handelt, ist<br />
nicht auszuschließen, dass die angesetzten Beträge<br />
nicht ausreichen, um den Aufwand für die Kosten der<br />
Gesellschaften tatsächlich abzudecken. Es ist auch<br />
nicht auszuschließen, dass einzelne Kosten nicht in<br />
AUD sondern in Euro an die entsprechenden Dienstleister<br />
zu zahlen sein werden. Hieraus können auch<br />
Vor- und Nachteile aus der Entwicklung der Wechselkurse<br />
resultieren. Für den Fall, dass die angesetzten<br />
Schätzwerte für die Abdeckung der Gesellschaftskosten<br />
nicht ausreichen, ist nicht auszuschließen, dass<br />
sich die Liquidität der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft<br />
hierdurch reduziert und ggf. auch Kürzungen<br />
bei den prognostizierten Ausschüttungen unter diesen<br />
Umständen in Kauf genommen werden müssten.<br />
Sollten die tatsächlichen Kosten geringer als der<br />
entsprechende Ansatz der Prognoserechnung sein,<br />
würde dies zu einer Erhöhung der Liquidität führen,<br />
was die Rendite der Anleger positiv verändern könnte.<br />
8.2.5 Rückstellungen für nicht umlegungsfähige<br />
Instandhaltungskosten<br />
Die Mietverträge mit den Hauptmietern sehen vor,<br />
dass grundsätzlich sämtliche Instandhaltungskosten,<br />
mit Ausnahme struktureller Reparaturen, von den<br />
Mietern als Bestandteil der umlegungsfähigen Mietnebenkosten<br />
(sog. „Building Outgoings“) zu tragen<br />
sind (sog. „Net Leases“). Die Mietverträge über die<br />
im Verhältnis geringen Flächen im Erdgeschoss mit<br />
den „Retail-Mietern“ sehen keine Umlagen von Instandhaltungskosten<br />
bzw. Mietnebenkosten vor (sog.<br />
„Gross Leases“).<br />
Grundsätzlich handelt es sich bei der Fondsimmobilie<br />
um eine zum Juni 2005 neu errichtete Premium-<br />
Büroimmobilie mit entsprechenden Gewährleistungen<br />
der am Bau der Fondsimmobilie Beteiligten, die<br />
im Falle von Mängeln und Schäden während der<br />
Laufzeit der Gewährleistungsfristen eine Instandhaltung<br />
ohne Belastung für die Objektgesellschaft ermöglichen.<br />
Aus diesem Grund wurde auch von einem<br />
Kostenansatz für strukturelle Reparaturen oder nicht<br />
umlegbare Instandsetzungsaufwendungen im Rahmen<br />
der Prognoserechnung zumindest für das Jahr<br />
2006 abgesehen.<br />
Für die nicht umlegungsfähigen Kosten für Instandhaltung<br />
und Reparaturen wurde eine gutachterliche<br />
Stellungnahme eines lokalen Experten eingeholt<br />
und dessen Ansätze wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt. Darüber hinaus wurden<br />
im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans<br />
entsprechende Ansätze bzw. Rückstellungen vorgesehen,<br />
die zu Kosten auf Ebene der Objektgesellschaft<br />
führen könnten (siehe hierzu Tz. 7).<br />
Grundsätzlich müssen Mieter am Ende eines Mietvertrages<br />
die Mieträume umfassend renovieren (sog.<br />
„Make Good“-Klausel), so dass eine ggf. erforderliche<br />
Anschlussvermietung ohne wesentliche entsprechende<br />
Aufwendungen möglich ist. Insoweit wurde<br />
auf den Ansatz entsprechender Kosten im Rahmen<br />
der Prognoserechnung verzichtet. Abweichend davon<br />
besteht bei dem Mietvertrag mit Mercer Human<br />
Resource Consulting Pty Ltd die Besonderheit, dass<br />
eine derartige „Make Good“-Klausel nicht vereinbart<br />
werden konnte. Aus diesem Grund wurde gemäß<br />
dem Vorschlag eines lokalen Experten ein Betrag von<br />
AUD 75 pro m 2 , indexiert mit 2,5 %, bis zum Ende des<br />
Mietvertrages für diese Mietflächen angesetzt (Betrag<br />
im Jahr 2015: AUD 1.127.882), mit dem Vorsorge für<br />
etwaige Verpflichtungen und Kosten der Objektgesellschaft<br />
im Rahmen der Weiter- bzw. Anschlussvermietung<br />
betreffend diese Mietflächen getroffen<br />
wurde.<br />
77
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die im Rahmen<br />
der Prognoserechnung gewählten Ansätze für<br />
etwaige Aufwendungen für nicht umlegungsfähige<br />
Instandhaltungskosten oder Reparaturen nicht ausreichend<br />
sind, die tatsächlich entstehenden Kosten<br />
und Aufwendungen abzudecken. Sollte dieser Fall<br />
eintreten, könnten erhebliche Reduzierungen bei den<br />
möglichen Ausschüttungen und betreffend die Rendite<br />
der Anleger gegenüber der Prognose eintreten.<br />
8.2.6 Rückstellungen für Maklerkosten für<br />
Anschlussvermietungen<br />
Bei Weiter- bzw. Anschlussvermietungen wurde im<br />
Rahmen der Prognoserechnung aus kaufmännischer<br />
Vorsicht in jedem Fall unterstellt, dass eine Maklercourtage<br />
in Höhe von 15 % der ersten Jahresmiete<br />
anfällt. Sollten die Maklerkosten in diesen Fällen höher<br />
oder geringer sein (oder ggf. gar nicht anfallen),<br />
würde sich dies negativ oder positiv auf die Liquidität<br />
der Objektgesellschaft und damit der Fondsgesellschaft<br />
auswirken.<br />
8.2.7 Sonstige und nicht umlegbare<br />
Bewirtschaftungskosten<br />
Wie in Abschnitt 8.2.5 dargestellt sehen die Mietverträge<br />
mit den „Retail-Mietern“ keine Umlagen von<br />
Instandhaltungskosten bzw. Mietnebenkosten vor<br />
(sog. „Gross Leases“). Unter diesen Mietverträgen<br />
können keinerlei Kosten z.B. für Versicherungen,<br />
Steuern und Abgaben oder Instandhaltung an die<br />
Mieter umgelegt werden (sog. „Building Outgoings<br />
und Statutory Outgoings“). Die Ansätze in der Prognoserechnung<br />
betreffend die sonstigen und nicht<br />
umlegbaren Bewirtschaftungskosten („Non-recoverable<br />
Outgoings“) wurden von lokalen Experten in<br />
Melbourne im Auftrag der Objektgesellschaft ermittelt<br />
und belaufen sich für das Jahr 2006 auf AUD<br />
126.613, für das Jahr 2007 auf AUD 131.483 und steigen<br />
dann anhand der projizierten Inflationsentwicklung<br />
von 2,5 % um jährlich 2,5 % an. Wie im gleichen<br />
Abschnitt dargelegt, können unter den Mietverträgen<br />
mit den Hauptmietern (Mercer Human Resource<br />
Consulting Pty Ltd und Commonwealth of Australia)<br />
die entsprechenden Mietnebenkosten grundsätzlich<br />
auf die Mieter umgelegt werden. Es ist jedoch nicht<br />
auszuschließen, dass durch die eingeschränkte Due<br />
Diligence und aufgrund der Tatsache, dass für das<br />
neue Gebäude noch keine Nebenkostenabrechnungen<br />
in der Praxis durchgeführt wurden und auch<br />
keine entsprechenden faktisch belegten Budgets bestehen,<br />
die Ansätze in der Prognoserechnung nicht<br />
ausreichend sind. Dies könnte insbesondere der Fall<br />
sein, falls unter den „Net Leases“ mit den Hauptmietern<br />
nicht alle entsprechenden Mietnebenkosten<br />
umgelegt werden könnten oder wenn Mieter die<br />
entsprechenden Umlagen nicht oder nicht vollständig<br />
an die Objektgesellschaft leisten. Auch Kostensteigerungen<br />
in der Zukunft über die gewählten Ansätze<br />
hinaus (z.B. höhere Versicherungsprämien,<br />
höhere Steuern und Abgaben) würden dazu führen,<br />
dass die in der Prognoserechnung angesetzten Beträge<br />
nicht ausreichend sind und dadurch die Liquidität<br />
der Objektgesellschaft abnimmt. Sollten die<br />
angesetzten Beträge nicht ausreichend sein, könnten<br />
auch Kürzungen bei der Ausschüttung oder im<br />
schlimmsten Fall eine Einstellung der Ausschüttungen<br />
erforderlich werden.<br />
8.3 Kapitaldienst<br />
Unter dieser Position sind sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen<br />
aufgeführt, die die Gesellschaft für<br />
die Bankdarlehen zahlen muss.<br />
8.3.1 Zinsen Bankdarlehen/Swapvereinbarungen<br />
Die Objektgesellschaft nimmt einen langfristigen<br />
Kredit in Höhe von AUD 85.500.000 bei der BayernLB,<br />
München, auf, welcher zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung,<br />
voraussichtlich am 22.12.2005, ausbezahlt<br />
werden wird (sog. „Tranche 1“ des Fremdkapitals der<br />
Objektgesellschaft). Das Darlehen, das von der Bank<br />
für eine Laufzeit von zunächst 10 Jahren zugesagt<br />
wurde, wird mit variabler Verzinsung (6-Monats-<br />
AUD-AUDBA-BBSW) aufgenommen und das Zinsänderungsrisiko<br />
wird fristenkongruent über ein Zinssicherungsgeschäft<br />
(Zinssatzswap) seitens der Objektgesellschaft<br />
abgesichert. Unter dem Zinsswap, der<br />
ebenfalls mit der BayernLB, München, abgeschlossen<br />
wurde, zahlt die Objektgesellschaft fest vereinbarte<br />
Zinssätze an die Bank und erhält im Gegenzug die<br />
Mittel, die erforderlich sind, die variablen Zinszahlungen<br />
unter der Kreditvereinbarung mit der Bank<br />
78
zu erfüllen. Somit hat die Objektgesellschaft faktisch<br />
einen festen Zinssatz bis zum Dezember 2015, dem<br />
Ende des Prognosezeitraums, gesichert. Die festen<br />
Zinssätze unter dem Zinsswap wurden in Form von<br />
Stufenzinsen vereinbart, die ab dem Auszahlungszeitpunkt<br />
bis zum 30.12.2006 mit einem Zinssatz<br />
von 5,25 % beginnen und wie folgt ansteigen:<br />
Jahr<br />
Festzinssatz in % p.a.<br />
2006 5,25<br />
2007 5,75<br />
2008 6,25<br />
2009 6,75<br />
2010 7,10<br />
2011 7,00<br />
2012 7,75<br />
2013 7,35<br />
2014 7,20<br />
2015 7,39<br />
Als Zahlungsweise wurden unter dem Kreditvertrag<br />
halbjährlich nachschüssige Zahlungen vereinbart<br />
und unter dem Zinsswap wurde eine jährlich nachschüssige<br />
Zahlungsweise festgelegt. Die Zinsen zwischen<br />
dem Aus-zahlungszeitpunkt am 22.12.2005<br />
und dem Beginn der Prognoserechnung am<br />
01.01.2006 wurden im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
berücksichtigt.<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan sowie die<br />
darauf basierende Prognoserechnung geht davon aus,<br />
dass die Objektgesellschaft die optional anfallenden<br />
Ausbaukosten unter dem Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />
of Australia bis spätestens 30. Juni 2006<br />
ebenfalls zu finanzieren haben wird. Die Objektgesellschaft<br />
wird im Falle der Ausübung der entsprechenden<br />
Option des Mieters ein weiteres, ebenfalls<br />
variabel verzinstes Darlehen in Höhe von bis zu<br />
AUD 10.000.000 bei der BayernLB, München, aufnehmen<br />
(sog. „Tranche 2“ des Fremdkapitals der Objektgesellschaft).<br />
Das zusätzliche Darlehen, welches eine<br />
annuitäre Tilgungsstruktur unter der Annahme der<br />
vollständigen Tilgung über 12 Jahre hat, wird im Fall<br />
der Inanspruchnahme zum 31.12.2015, d.h. zum<br />
Ende des Prognosezeitraums und dem angenommenen<br />
Verkaufszeitpunkt der Fondsimmobilie, auslaufen.<br />
Aus Vereinfachungsgründen wurde eine vollständige<br />
Inanspruchnahme und damit eine Auszahlung des<br />
zusätzlichen Kredits zum 30. Juni 2006 angenommen.<br />
Zur Sicherung der Darlehensgewährung und des<br />
entsprechenden Zinsänderungsrisikos wurde seitens<br />
der Objektgesellschaft ein optionales und ebenfalls<br />
fristenkongruentes Zinssicherungsgeschäft (sog.<br />
Zinssatzswapoption) mit der BayernLB abgeschlossen.<br />
Analog dem Zinsswap für die Tranche 1 des Fremdkapitals<br />
der Objektgesellschaft wird die Objektgesellschaft<br />
für den gesamten Prognosezeitraum einen<br />
festen Zinssatz, im Fall der Tranche 2 jedoch ohne<br />
Stufenzinsstruktur, an die Bank unter dem Zinsswap<br />
leisten und im Gegenzug die variablen Mittel erhalten,<br />
die erforderlich sind, um die Verpflichtungen<br />
unter der variablen Kreditvereinbarung mit der Bank<br />
vollständig abzudecken. Als Festzinssatz wurde ein<br />
Zinssatz in Höhe von 6,45 % für die gesamte Laufzeit<br />
des Kredits/des Zinsswaps vereinbart. Da der Mieter<br />
Commonwealth of Australia im Fall der Inanspruchnahme<br />
seiner Option zum weiteren Ausbau der Mieträume<br />
eine fest vereinbarte Zusatzmiete über einen<br />
Zeitraum von 12 Jahren bzw. die Laufzeit des Mietvertrages<br />
(12 Jahre) leisten muss, kann die Objektgesellschaft<br />
das zusätzliche Darlehen aus dieser Zusatzmiete<br />
bedienen.<br />
Sollte das Darlehen bzw. die Zinsswaps vor Ablauf<br />
vorzeitig aufgelöst werden (z.B. bei einem vorzeitigen<br />
Verkauf der Fondsimmobilie), könnten je nach<br />
Zinsentwicklung am Kapitalmarkt hohe Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
und Kosten (sog. „Breakage<br />
Cost“) zu Lasten der Objektgesellschaft entstehen,<br />
die den Veräußerungserlös für die Fondsimmobilie<br />
nachhaltig reduzieren könnten. Sollte die Fondsimmobilie<br />
zum Ablauf des Prognosezeitraums (Ende<br />
2015) nicht veräußerst werden, müssen die Kondition<br />
für das bzw. die Darlehen neu verhandelt werden.<br />
Sollten die Konditionen für die dann erforderlichen<br />
Anschlussfinanzierungen, unter der Annahme<br />
ansonsten weiterhin gleich hoher Einnahmen und<br />
Kosten, über den fest vereinbarten Konditionen für<br />
den Prognosezeitraum liegen, könnte sich dies,<br />
79
abhängig von einer Vielzahl heute nicht vorhersehbarer<br />
Parameter (z.B. weitere Vermietungssituation<br />
des Gebäudes), nachteilig auf die Liquidität der Objekt-<br />
und damit der Fondsgesellschaft auswirken,<br />
was zu Kürzungen oder gar zu Aussetzungen von<br />
möglichen Ausschüttungen an die Anleger führen<br />
könnte. Bei geringeren Netto-Einnahmen (z.B. durch<br />
geringere Mieteinnahmen nach Ablauf des Prognosezeitraums<br />
oder aufgrund höherer Kosten bzw.<br />
höherer Steuern aufgrund beispielsweise der dann<br />
aufgebrauchten Verlustvorträge) könnten auch günstigere<br />
Konditionen für eine Anschlussfinanzierung<br />
dazu führen, dass die Ausschüttungen und die Rendite<br />
der Anleger sich in diesem Fall des längeren Haltens<br />
der Fondsimmobilie reduzieren. Ist die Fondsbzw.<br />
die Objektgesellschaft in einer solchen Situation<br />
gar gezwungen, die Fondsimmobilie in einem schwachen<br />
Marktumfeld zu veräußern (beispielsweise weil<br />
keine Anschlussfinanzierung möglich ist), könnte<br />
dies den Totalverlust der Einlage der Anleger nach<br />
sich ziehen bzw. Reduzierungen gegenüber der prognostizierten<br />
Rendite für die Anleger ergeben.<br />
8.3.2 Tilgung Bankdarlehen<br />
Für Tranche 1 des Fremdkapitals der Objektgesellschaft<br />
wurde mit der BayernLB eine Tilgungsstruktur<br />
vereinbart, die vorsieht, dass anfänglich keine Tilgungen<br />
zu leisten sind, jedoch ab dem Jahr 2011 Tilgungen<br />
von anfänglich 0,3 % ansteigend auf 1,5 %<br />
im Jahr 2015 bezogen auf die jeweilige Restvaluta<br />
des Darlehens zu leisten sind. Tilgungen sind jeweils<br />
jährlich nachschüssig zu leisten. Die Restschuld am<br />
Ende des Prognosezeitraums beläuft sich dann auf<br />
AUD 81.716.393 (ca. 95 % des ursprünglichen Darlehensbetrages).<br />
Für die ggf. erforderliche Tranche 2 des Fremdkapitals<br />
der Objektgesellschaft wurde mit der Bank eine<br />
annuitätische Tilgung über die Laufzeit von 12 Jahren<br />
bzw. des Mietvertrages des Mieters Commonwealth<br />
of Australia vereinbart. Tilgungsleistungen sind jeweils<br />
jährlich nachschüssig vereinbart. Die Restschuld<br />
am Ende des Prognosezeitraums beläuft sich für diese<br />
Tranche auf AUD 2.733.716 (ca. 27 % des ursprünglichen<br />
Darlehensbetrages).<br />
Die Prognoserechnung geht von einer Vollplatzierung<br />
des Eigenkapitals zum 20.12.2005 aus. Sofern<br />
das Eigenkapital zu diesem Zeitpunkt nicht voll platziert<br />
ist, ist das Eigenkapital zwischenzufinanzieren.<br />
Eine Finanzierungszusage der BayernLB liegt vor. Der<br />
Zinsaufwand für Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
wird aus der ersparten Ausschüttung aus diesem<br />
Eigenkapitalanteil finanziert. Zusätzlich wurde im<br />
Investitions- und Finanzierungsplan eine Rückstellung<br />
in Höhe von AUD 370.645 gebildet, die beispielsweise<br />
im Falle einer kompletten Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
für 6 Monate eine Zinsbelastung<br />
von 7,25 % p.a. ermöglichen würde. Höherer Zinsaufwand<br />
als prospektiert geht zu Lasten der Liquiditätsreserve.<br />
Bezüglich der weiteren Details aus den Kreditvereinbarungen,<br />
Zinsswapvereinbarungen, Sicherheitenvereinbarungen<br />
im Zusammenhang mit den<br />
Kreditverträgen, Zinsswapvereinbarungen oder der<br />
möglichen Zwischenfinanzierung für das Eigenkapital<br />
der Anleger wird auf Tz. 11 verwiesen.<br />
8.4 Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />
werden lediglich in <strong>Australien</strong> besteuert. In<br />
Deutschland sind diese Einkünfte aufgrund des zwischen<br />
<strong>Australien</strong> und Deutschland bestehenden<br />
Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von einer<br />
weiteren Besteuerung unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellt (siehe hierzu weitere Details in Tz. 12<br />
„Die steuerlichen Grundlagen“). Bezüglich der Einkünfte<br />
ist jedoch ausschließlich die Objektgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong> beschränkt steuerpflichtig und unterliegt<br />
den einschlägigen steuerlichen Regelungen.<br />
Der anwendbare Steuersatz beträgt derzeit 30 %. Auf<br />
dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />
die entsprechenden australischen Vorschriften<br />
zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses, welches,<br />
vereinfacht ausgedrückt, aus dem Einnahmenüberschuss<br />
und den Ausgaben (z.B. Vergütungen für<br />
Geschäftsbesorgung, Kosten des Jahresabschlusses<br />
und für Steuerberatung etc.) bzw. den zulässigen Abschreibungen<br />
ermittelt wird. Die Prognoserechnung<br />
basiert dabei bezüglich der steuerlichen Berechnun-<br />
80
gen auf einem Gutachten der steuerlichen Berater<br />
der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft, auf einer<br />
Stellungnahme eines lokalen Experten bezüglich der<br />
zulässigen Abschreibungen (sog. „Division 40/Division<br />
43 capital allowances and depreciation schedules“)<br />
und weiterhin auf Grundlage der zum Zeitpunkt<br />
der Prospekterstellung gültigen Regelungen, Gesetzeslage<br />
und Rechtsprechung. Es wurde daher angenommen,<br />
dass der Aufwand für die Beschaffung des<br />
Kapitals (u.a. Finanzierungsvermittlung, Eigenkapitalbeschaffung,<br />
Platzierungsgarantie) innerhalb der<br />
ersten fünf Jahre nach Erwerb der Fondsimmobilie<br />
linear steuerlich abgeschrieben werden kann, dass<br />
die vorläufigen Abschreibungsübersichten tatsächlich<br />
von den Finanzbehörden in <strong>Australien</strong> akzeptiert<br />
werden und dass der sich somit auf dieser Grundlage<br />
ergebende Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt auch in<br />
Zukunft vorgetragen werden kann. Auf dieser Grundlage<br />
ergibt sich im Rahmen der Prognoserechnung<br />
lediglich für das Jahr 2014 ein positives steuerliches<br />
Ergebnis in <strong>Australien</strong>, welches dem vorgenannten<br />
Steuersatz im Rahmen der Prognoserechnung unterworfen<br />
wurde. Sollte die Fondsimmobilie über das<br />
Jahr 2015 hinaus gehalten werden, sind größere<br />
steuerliche Belastungen als während des Prognosezeitraums<br />
wahrscheinlich, da sich die Verlustvorträge<br />
aus heutiger Sicht spätestens in diesem Zeitraum abbauen<br />
werden. Die möglichen Ausschüttungen nach<br />
Steuern und die Rendite der Anleger werden sich<br />
also in einem solchen Fall aus heutiger Sicht nach<br />
Ablauf des Prognosezeitraums, bei sonst gleichen<br />
Annahmen (z.B. Netto-Mieteinnahmen und Kosten),<br />
reduzieren. Insofern ist aus heutiger Sicht eine Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie gemäß dem Prognoseszenario<br />
sinnvoll.<br />
Die Freistellung unter dem DBA <strong>Australien</strong>/Deutschland<br />
erstreckt sich nicht nur auf die laufenden Einkünfte<br />
sondern auch auf die Besteuerung eines<br />
möglichen Veräußerungsgewinns. Analog zur laufenden<br />
Besteuerung ist dieser seitens der Objektgesellschaft<br />
zum gleichen Steuersatz in <strong>Australien</strong> zu<br />
versteuern. Gemäß den derzeit anwendbaren Vorschriften<br />
und unter Ansatz der im Rahmen der Prognoserechnung<br />
unterstellten Parameter bei der Ermittlung<br />
und beim Ansatz des Veräußerungserlöses<br />
wurde eine Versteuerung zum prognostizierten Verkaufszeitpunkt<br />
berücksichtigt. Die dabei anfallenden<br />
Steuern in Höhe von ca. AUD 26,5 Mio. wurden in<br />
der Spalte „Steueraufwand in <strong>Australien</strong>“ für das geplante<br />
Jahr der Beendigung der Beteiligung (2015)<br />
entsprechend angesetzt. Sollten sich die zugrunde<br />
gelegten Berechnungsannahmen und Parameter verändern<br />
(u.a. durch steuerliche Änderungen, durch<br />
Abweichungen beim tatsächlich erzielten Veräußerungserlös),<br />
können sich hieraus Änderungen gegenüber<br />
dem prognostizierten Veräußerungserlös nach<br />
Steuern und damit Änderungen gegenüber der prognostizierten<br />
Rendite für die Anleger ergeben. Mit Abweichungen<br />
gegenüber der Prognose ist in der Praxis<br />
zu rechnen und auch nennenswerte negative Abweichungen<br />
sind aus heutiger Sicht nicht auszuschließen.<br />
8.5 Ausschüttung nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
Die prognostizierte Ausschüttung bezieht sich auf<br />
den jeweils geleisteten Kapitalanteil (ohne Agio)<br />
bereits unter Berücksichtigung der in <strong>Australien</strong> seitens<br />
der Objektgesellschaft geleisteten Steuern.<br />
Ausgeschüttet werden Miet- und Zinsüberschüsse<br />
nach allen Kosten und Aufwendungen (einschließlich<br />
der Zins- und Tilgungszahlungen), soweit diese<br />
nicht der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Die<br />
Ausschüttung ist jeweils zum 30.06. eines jeden<br />
Folgejahres vorgesehen. Zum Ende des Jahres 2015<br />
ist in der Spalte „Ausschüttung an Kommanditisten/<br />
Treugeber“ auch der prognostizierte Veräußerungserlös<br />
nach Steuern berücksichtigt.<br />
8.6 Liquiditätsreserve<br />
Änderungen der einzelnen Posten gegenüber den<br />
Ansätzen der Prognoserechnung gehen zu Gunsten<br />
oder zu Lasten der Liquiditätsreserve. Bei der hier<br />
dargestellten Liquiditätsreserve handelt es sich um<br />
eine konsolidierte Darstellung der prognostizierten<br />
Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft und der prognostizierten<br />
Liquiditätsreserve der Objektgesellschaft.<br />
Ein Liquiditätsüberschuss wird der Liquiditätsreserve<br />
zugeführt und verzinslich angelegt. Eine<br />
Liquiditätsunterdeckung geht zu Lasten der Liquiditätsreserve.<br />
81
9. Der prognostizierte Beteiligungserfolg und<br />
Sensitivitätsanalysen<br />
9.1 Darstellung des prognostizierten Beteiligungserfolges<br />
über den Prognosezeitraum 2006–2015<br />
Für Mieteinkünfte aus in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilien<br />
steht <strong>Australien</strong> gemäß Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland/<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />
zu. In Deutschland sind Mieteinkünfte aus<br />
australischem Grundbesitz grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />
von der Besteuerung freigestellt.<br />
Dies trifft nicht auf ggf. anfallende Guthabenzinsen<br />
(z.B. aus der Anlage von liquiden Mitteln) zu.<br />
Für das australische Einkommensteuerrecht gilt<br />
lediglich die Objektgesellschaft als (selbstständiges)<br />
Steuersubjekt. Weder die atypisch stille Gesellschaft<br />
noch die Fondsgesellschaft oder ihre Gesellschafter<br />
unterliegen insoweit der Besteuerung in <strong>Australien</strong>.<br />
Aus deutscher Sicht werden die australischen Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung bei den<br />
Anlegern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />
berücksichtigt. Für Zinsen wird nach Art. 11<br />
DBA das Besteuerungsrecht allein dem Wohnsitzstaat<br />
des Investors, also Deutschland, zugewiesen.<br />
Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
jährlichen Ertrag nach australischen Steuern, ermittelt<br />
nach der internen Zinsfußmethode.<br />
Ertragsberechnung für eine Beteiligung von nominal AUD<br />
50.000 (zzgl. Agio) nach Steuern bis zum Jahr 2015 1)<br />
Betrachtungszeitraum 2006–2015<br />
AUD<br />
Beteiligung 50.000<br />
zzgl. 5 % Agio 2.500<br />
Einzahlung insgesamt 52.500<br />
Summe der prognostizierten Erträge vor<br />
australischen Steuern inkl. Liquiditätsreserve 109.456<br />
kumulierte Steuern in <strong>Australien</strong> –18.895<br />
Kapitaleinlage inkl. Agio –52.500<br />
Gesamtertrag nach Steuern in <strong>Australien</strong> 38.061<br />
Zusammengefasst ergibt sich eine<br />
Prognoserendite nach australischer Steuer<br />
– ermittelt nach interner Zinsfußmethode –<br />
von jährlich 6,70 %<br />
1) Die Werte wurden aus der Prognoserechnung der Objekt- und Fondsgesellschaft<br />
abgeleitet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Annahmen.<br />
Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />
Bei Berechnung der dargestellten Prognoserendite<br />
wurde angenommen, dass das Eigenkapital inklusive<br />
Agio am 20.12.2005 vollständig erbracht und die<br />
erste Barausschüttung zum 30.06.2007 durchgeführt<br />
wird.<br />
Weiterhin gilt Folgendes:<br />
1) Unterstellt wurden die bei Prospektlegung geltenden<br />
steuerrechtlichen Vorschriften.<br />
2) Die Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten.<br />
3) Die Ausschüttungen wurden jeweils zum 30.06.<br />
des Folgejahres kalkuliert.<br />
4) Die Steuerzahlungen in <strong>Australien</strong> wurden aus<br />
Vereinfachungsgründen auf das Ergebnis eines<br />
Kalenderjahres berechnet und jeweils zum 01.01.<br />
des betreffenden Jahres als Ausgabe berücksichtigt.<br />
Abweichend davon endet das australische<br />
Steuerjahr zum 30.06. eines Jahres.<br />
Es wurde angenommen, dass laufende Gewinne<br />
und der Veräußerungsgewinn in <strong>Australien</strong> zu<br />
besteuern sind und in Deutschland nur dem Pro-<br />
83
gressionsvorbehalt unterliegen. Nach derzeitiger<br />
Rechtslage unterliegt der Veräußerungsgewinn<br />
bei einem Verkauf der Fondsimmobilie nach Ablauf<br />
von 10 Jahren nach Beitritt des Anlegers zur Fondsgesellschaft<br />
nicht dem Progressionsvorbehalt<br />
(siehe hierzu Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“).<br />
Eine Minderung der Nachsteuerrendite durch den<br />
Progressionsvorbehalt in Deutschland sowie durch<br />
deutsche Steuern auf Zinseinkünfte bleibt aus Vereinfachungsgründen<br />
unberücksichtigt.<br />
5) Für Zwecke der Renditeermittlung wurde ein fiktiver<br />
Verkaufspreis für die Fondsimmobilie in Höhe<br />
einer Kapitalisierungsrate von 6,64 % (= Faktor<br />
15,06) bezogen auf die prognostizierten Mieteinnahmen<br />
im Jahre 2016, abzüglich kalkulatorischer<br />
Verkaufskosten von 1 % des Veräußerungserlöses<br />
sowie Kosten einer Revitalisierung oder möglicher<br />
sonstiger Kosten in Höhe von insgesamt AUD<br />
3.410.196 angenommen. Der Gegenwert des verbleibenden<br />
Anspruchs auf Zusatzmiete für 2,5 Jahre<br />
aus dem Mietvertrag mit AIRC wurde bei der<br />
Veräußerung mit einem Barwert von 6,64% angesetzt<br />
und dem Veräußerungserlös zugeschlagen.<br />
Der fiktive Verkaufspreis ist in Abhängigkeit von<br />
der im Jahr 2016 tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />
zu sehen. Zum Objektverkauf siehe<br />
Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“ bzw. Tz. 14<br />
„Der Gesellschaftsvertrag“.<br />
6) In der Prognoserechnung wurde ein Verkauf der<br />
Fondsimmobilie zum 31.12.2015 angenommen.<br />
Ob und wann die Fondsimmobilie tatsächlich verkauft<br />
wird, obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />
7) Die dargestellte Prognoserendite beruht auf der<br />
internen Zinsfußmethode. Diese berücksichtigt<br />
neben der reinen Höhe auch den Zeitpunkt der<br />
Zahlungsein- und -ausgänge. Es wird ein Abzinsungssatz<br />
(interner Zinsfuß-IRR) ermittelt, bei dem<br />
die Summe der Barwerte der Ein- und Auszahlungen<br />
gleich groß ist und damit zu einem Kapitalwert<br />
von null führt. Der interne Zinsfuß gibt die<br />
Verzinsung des jeweils (kalkulatorisch) gebundenen<br />
Kapitals an und ist nicht vergleichbar z.B. mit<br />
der Rendite von festverzinslichen Wertpapieren,<br />
bei der keine Änderung des durchschnittlich gebundenen<br />
Kapitals eintritt.<br />
Wenn sämtliche Annahmen der Prognoserechnung<br />
eintreten, ergibt sich unter den oben dargestellten<br />
Prämissen eine Rendite für den Anleger<br />
gemäß der IRR-Methode in Höhe von ca. 6,7 %<br />
jährlich nach Steuern in <strong>Australien</strong> und vor Progressionsvorbehalt<br />
und deutschen Steuern auf<br />
Zinseinnahmen und eine durchschnittliche Kapitalbindung<br />
von ca. 108,2 % bezogen auf das von<br />
ihm eingezahlte Kapital.<br />
Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen verschiedenen<br />
Kapitalanlagen ist anhand des internen<br />
Zinsfusses nicht ohne weiteres möglich. Die prognostizierte<br />
Rendite ist vielmehr die Rendite einer<br />
Investition eines Anlegers, wenn diese genau den<br />
der Berechnung zugrunde gelegten Verlauf<br />
nimmt und sämtliche Annahmen eintreten. Das<br />
prognostizierte durchschnittlich gebundene Kapital<br />
veranschaulicht den Unterschied zu beispielsweise<br />
einem Wertpapier. Ein zum Nominalwert<br />
von 100 gekauftes festverzinsliches Wertpapier<br />
weist eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />
100 % auf. Der Gesamtertrag (Überschuss aus der<br />
Beteiligung) lässt sich als Verzinsung des durchschnittlichen<br />
gebundenen Kapitals mit der ausgewiesenen<br />
Rendite nach Steuern (hier nach australischen<br />
Steuern) über die Anlagedauer darstellen.<br />
Gesamtertrag berechnet sich wie folgt:<br />
Gesamtertrag in AUD = durchschnittlich gebundenes<br />
Kapital x IRR-Rendite nach australischen<br />
Steuern x Prognosedauer in Jahren<br />
38.061 = 56.808 x 6,70 % x 10<br />
Abweichende Entwicklungen können die Rendite des<br />
Anlegers nachhaltig beeinflussen.<br />
84
9.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung und<br />
nominale Kapitalbindung<br />
Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
Kapitalfluss, wenn die Annahmen der Prognoserechnung<br />
eintreten.<br />
Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />
die deutsche Besteuerung für einen Anleger<br />
bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000 zzgl.<br />
Agio mit einem zu versteuernden Einkommen von<br />
EUR 100.000 p.a. bei Einzelveranlagung bei einem<br />
Währungsumrechnungskurs von 1 AUD/EUR von 0,63.<br />
Weiter wird angenommen, der Anleger hat seinen<br />
Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft, so dass die<br />
anteiligen Zinseinnahmen voll versteuert werden.<br />
Abweichend zur Planbilanz erfolgt hier für die Darstellungsanforderungen<br />
gemäß IDW-Standard ES 4 n.F.<br />
die Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses in<br />
Eigenkapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung.<br />
Das nominal gebundene Kapital ergibt sich hier aus<br />
dem eingesetzten Kapital abzüglich der Ausschüttungen<br />
an den Anleger nach Steuern in <strong>Australien</strong><br />
und abzgl. deutscher Steuern eines Anlegers mit<br />
einer Einkommenssituation wie oben definiert. Bei<br />
der Betrachtung der nominalen Kapitalbindung<br />
bleibt die Verzinsung des Kapitals unberücksichtigt.<br />
Zwar sind die jeweiligen Personengesellschaften<br />
(atypisch stille Gesellschaft und Fondsgesellschaft)<br />
an sich Steuersubjekt, allerdings werden die im Rahmen<br />
der Personengesellschaft erwirtschafteten<br />
Einkünfte für Besteuerungszwecke den hinter der<br />
Personengesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />
Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />
für den einzelnen Anleger sind daher von dessen<br />
individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />
abhängig.<br />
Kapitalflussrechnung Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamt<br />
1. Nominal gebundenes Kapital 52.500 49.436 46.481 43.554 40.654 37.778 34.921 32.104 29.306 26.548 0<br />
2.1 Gewinnausschüttung<br />
nach Steuer in <strong>Australien</strong> 251 1.273 1.574 1.887 2.143 2.378 2.816 3.046 3.125 19.568 38.061<br />
2.2 Steuerzahlungen in<br />
Deutschland 1) –61 –170 –197 –225 –248 –269 –307 –327 –367 –204 –2.377<br />
2.3 Eigenkapitalrückzahlung 2.874 1.852 1.551 1.238 982 747 309 79 0 42.868 52.500<br />
2.4 Summe des Rückflusses 3.064 2.955 2.928 2.900 2.877 2.856 2.818 2.798 2.758 62.232 88.184<br />
3. Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2.500 0<br />
Prospektiertes Datum<br />
Rückfluss 30.06.07 30.06.08 30.06.09 30.06.10 30.06.11 30.06.12 30.06.13 30.06.14 30.06.15 30.12.15<br />
1) Steuern auf Zinsertrag sowie Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt bei einem beispielhaften Anleger wie oben dargestellt. Die Auswirkungen des<br />
Solidaritätszuschlags sind hier nicht berücksichtigt. Sollte die Finanzverwaltung zu der Auffassung kommen, dass eine Gewerblichkeit der Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
vorliegt, ist auch der Veräußerungsgewinn unter dem Progressionsvorbehalt zu besteuern; siehe hierzu Tz 12 „Die steuerlichen Grundlagen“.<br />
2) Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung des Veräußerungsgewinns der Immobilie, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage (5 % der Kapitaleinlage) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zum Punkt „Wiederaufleben der Haftung“ siehe<br />
Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />
85
9.3 Darstellung der Höhe des prozentualen<br />
Mietausfalls, damit der Kapitaldienst<br />
(Bankfinanzierung) erfüllt werden kann<br />
Die nebenstehende Darstellung zeigt die notwendigen<br />
Nettomieteinnahmen (Mieteinnahmen abzgl.<br />
laufender Betriebskosten) der Fondsgesellschaft, um<br />
den gesamten Kapitaldienst zu bedienen.<br />
120,0 %<br />
100,0 %<br />
80,0 %<br />
60,0 %<br />
40,0 %<br />
20,0 %<br />
0,0 %<br />
Nettomiete %<br />
Kapitaldienst + Fondskosten %<br />
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015<br />
9.4 Sensitivitäten:<br />
Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
nach australischen Steuern<br />
(interne Zinsfußmethode) bei Veränderung<br />
verschiedener zugrunde gelegter Parameter<br />
Die nachfolgenden Renditeberechnungen sind nach<br />
der internen Zinsfußmethode über den gesamten<br />
Prognosezeitraum nach Steuern in <strong>Australien</strong> und<br />
vor Progressionsvorbehalt und deutscher Steuer auf<br />
die Zinseinnahmen der Gesellschaften berechnet.<br />
Zu den Annahmen und zur Berechnungsmethode<br />
vergleiche die Ausführungen unter Tz. 7 „Der Investitions-<br />
und Finanzierungsplan“, Tz. 8 „Die Prognoserechnung“<br />
und Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“.<br />
9.4.1 Abweichung vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
nach australischen Steuern bei<br />
Nichtausübung der Option des Mieters<br />
Commonwealth of Australia<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass der<br />
Mieter Commonwealth of Australia seinen Anspruch<br />
auf Übernahme der Ausbaukosten durch den Vermieter<br />
einfordert und eine entsprechende Zusatzmiete<br />
(sog. „Fitout Rent“) für den Ausbau leistet. Sofern<br />
der Commonwealth of Australia diese Option nicht<br />
ausübt, nimmt die Objektgesellschaft das optionale<br />
Darlehen nicht in Anspruch. Trotz unterschiedlichen<br />
Liquiditätsverlaufs kommen beide Varianten im<br />
Betrachtungszeitraum zu einem ähnlichen Ergebnis.<br />
8,00 %<br />
6,00 %<br />
4,00 %<br />
2,00 %<br />
0,00 %<br />
6,76 %<br />
ohne Mieterausbau<br />
6,70 %<br />
Prognose<br />
86
9.4.2 Abweichung vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
nach australischen Steuern bei<br />
Veränderung der Verkaufsfaktoren<br />
Ermittlung des Veräußerungserlöses wie unter Tz. 8<br />
„Die Prognoserechnung“ beschrieben, mit Erhöhung<br />
bzw. Verminderung des in der Prognoserechnung<br />
angenommenen Verkaufsfaktors von 15,06 um jeweils<br />
1,25.<br />
8,00 %<br />
6,00 %<br />
4,00 %<br />
2,00 %<br />
0,00 %<br />
5,36 %<br />
Prognose –1,25<br />
6,70 %<br />
Prognose<br />
7,31 %<br />
Prognose +1,25<br />
9.4.3 Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
nach australischen Steuern bei<br />
Veränderung der Mieteinnahmen um +/– 5 %<br />
Die Mieteinnahmenprognose der Prognoserechnung<br />
basiert auf den abgeschlossenen Mietverträgen,<br />
Annahmen zur Vermietung noch nicht vermieteter<br />
(Rest-)Flächen und Annahmen zur Nachvermietung.<br />
Die nebenstehende Darstellung zeigt die Abweichung<br />
gegenüber dem Prognoseergebnis bei Annahme von<br />
5 % niedrigeren oder höheren Mieteinnahmen, bei<br />
ansonsten unveränderten Annahmen zu Mietausfall<br />
und mietfreien Zeiten bei Nachvermietung.<br />
8,00 %<br />
6,00 %<br />
4,00 %<br />
2,00 %<br />
0,00 %<br />
6,19 %<br />
5% Mindereinnahmen<br />
6,70 %<br />
Prognose<br />
7,17 %<br />
5% Mehreinnahmen<br />
9.4.4 Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
nach australischen Steuern bei<br />
Veränderung der Position Kostenumlage um<br />
+/–5 %<br />
Die Kostenumlage in der Prognoserechnung ist auf<br />
Basis der Mietverträge angesetzt. Abweichend von<br />
der Prognoserechnung wird in dieser Darstellung<br />
diese Position um 5 % erhöht bzw. reduziert.<br />
8,00 %<br />
6,00 %<br />
4,00 %<br />
2,00 %<br />
0,00 %<br />
6,61 %<br />
nicht umlagefähige<br />
Kosten –5 %<br />
6,70 %<br />
Prognose<br />
6,79 %<br />
nicht umlagefähige<br />
Kosten +5 %<br />
87
9.4.5 Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
nach Steuern bei Veränderung der<br />
Kostenposition Instandhaltung um +/–30 %<br />
Abweichend von in der Prognoserechnung angenommenen<br />
Kosten für nicht umlegungsfähige Instandhaltung<br />
wird hier eine Veränderung dieser Position<br />
um +/–30 % angesetzt.<br />
8,00 %<br />
6,00 %<br />
4,00 %<br />
2,00 %<br />
6,69 %<br />
6,70 %<br />
6,71 %<br />
0,00 %<br />
Instandhaltung<br />
+30 %<br />
Prognose<br />
Instandhaltung<br />
–30 %<br />
9.4.6 Abweichungen vom prognostizierten Beteiligungserfolg<br />
nach Steuern bei Zusammentreffen<br />
von drei wesentlichen Parametern:<br />
Veräußerungsfaktor, Mieteinnahmen und<br />
Instandhaltung<br />
Die Grafik veranschaulicht das Zusammentreffen von<br />
drei sich jeweils negativ bzw. positiv auf das Ergebnis<br />
auswirkenden Parametern: Veräußerungsfaktor,<br />
Mieteinnahmen, Instandhaltung wie sie vorhergehend<br />
einzeln dargestellt wurden.<br />
10,00 %<br />
8,00 %<br />
6,00 %<br />
4,00 %<br />
2,00 %<br />
0,00 %<br />
4,08 %<br />
Verkauf –1,25;<br />
Miete –5 %;<br />
Instandhaltung +30 %<br />
6,70 %<br />
Prognose<br />
8,36 %<br />
Verkauf +1,25;<br />
Miete +5 %;<br />
Instandhaltung –30 %<br />
88
Melbourne, <strong>Australien</strong><br />
89
10. Eröffnungsbilanz, Zwischenübersicht, Planbilanzen<br />
und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />
Die nachfolgend dargestellten Planzahlen, Eröffnungsund<br />
Planbilanzen, Zwischenübersicht und die Plan-<br />
Gewinn- und Verlustrechnungen wurden in EUR bzw.<br />
in AUD unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften<br />
des Handelsgesetzbuches (HGB)<br />
erstellt. Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1<br />
des Verkaufsprospektgesetztes sind vom Emittenten<br />
bisher nicht ausgegeben worden.<br />
10.2 Zwischenübersicht der Fondsgesellschaft zum<br />
30. September 2005<br />
Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft zum<br />
30. September 2005 wird nachfolgend dargestellt.<br />
Die Altgesellschafter haben zu diesem Stichtag ihre<br />
Kapitalanteile verändert und ein weiterer Kommanditist<br />
ist der Gesellschaft beigetreten.<br />
10.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />
zum 13. Juli 2005<br />
Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG wurde am 13. Juli gegründet. Die<br />
Eröffnungsbilanz stellt sich wie folgt dar:<br />
EUR<br />
AUD<br />
Aktiva<br />
A. Ausstehende Einlage 10.000,00<br />
Summe Aktiva 10.000,00<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital 10.000,00<br />
Summe Passiva 10.000,00<br />
Aktiva<br />
A. Ausstehende Einlage 500,00<br />
Summe Aktiva 500,00<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital 500,00<br />
Summe Passiva 500,00<br />
Melbourne, <strong>Australien</strong><br />
91
10.3 Planbilanzen zum 31.12.2005, 31.12.2006,<br />
31.12.2007 und 31.12.2008<br />
Die Planbilanzen setzen auf den in der Prognoserechnung<br />
verwendeten Zahlen auf.<br />
in AUD 2005 2006 2007 2008<br />
Aktiva<br />
A. Anlagevermögen<br />
I. Finanzanlagen 73.892.610 73.892.610 73.892.610 73.892.610<br />
B. Anlagevermögen<br />
I. Kassenbestand, Guthaben 161.137 172.080 182.472 192.264<br />
bei Kreditinstituten<br />
C.Rechnungsabgrenzungsposten 0 0 0 0<br />
Summe Aktiva 74.053.747 74.064.690 74.075.082 74.084.874<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Komplementärkapital 0 0 0 0<br />
II.Kommanditkapital<br />
1.Stand Festkapitalanteil 70.600.000 70.600.000 70.600.000 70.600.000<br />
2.Kapitalrücklage 3.529.147 3.529.147 3.529.147 3.529.147<br />
3.Entnahmen/Einlagen 0 –4.412.500 –8.825.000 –13.237.500<br />
4.Bilanzgewinn/verlust –75.400 4.348.043 8.770.935 13.193.227<br />
B. Verbindlichkeiten<br />
1.Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />
Summe Passiva 74.053.747 74.064.690 74.075.082 74.084.874<br />
Die Fondsgesellschaft plant ausschließlich eine<br />
atypisch stille Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
einzugehen. Mit Vertrag vom 25.09.2005 hat sie sich<br />
atypisch still in Höhe von AUD 9.999 an der Objektgesellschaft<br />
beteiligt. Die atypisch stille Beteiligung<br />
soll voraussichtlich auf AUD 73.892.610 erhöht werden.<br />
Weitere Investitionen bzw. Beteiligungen sind<br />
nicht geplant. Zusätzlich ist eine Liquiditätsreserve<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft in Höhe von AUD<br />
161.137 geplant.<br />
Durch die geplante Kapitalerhöhung beläuft sich das<br />
Festkapital der Fondsgesellschaft auf AUD 70.600.000.<br />
Das Agio in Höhe von AUD 3.529.147 wird in die Kapitalrücklage<br />
eingestellt. Ab dem Geschäftsjahr 2006<br />
sind Entnahmen für Ausschüttungen in Höhe von<br />
AUD 4.412.500 geplant. Die oben dargestellten Entnahmen<br />
für die Folgejahre werden gemäß der Vorschriften<br />
des HGB kumuliert dargestellt. Die Objektgesellschaft<br />
hat am 30.09.2005 für eine Büroimmobilie<br />
in Melbourne, <strong>Australien</strong>, einen Kaufvertrag<br />
unterschrieben und wird diese nach erfolgter Eigentumsübertragung<br />
vermieten. Die Erhöhung der atypisch<br />
stillen Beteiligung ist zum Jahresende 2005<br />
und der Übergang von Besitz-, Nutzen- und Lasten<br />
bezüglich der Fondsimmobilie zum 31.12.05 geplant.<br />
Aufgrund der Gesellschaftskosten der Fondsgesellschaft<br />
ergibt sich im Jahr 2005 ein Verlust in Höhe<br />
von AUD 75.400, der auf das Geschäftsjahr 2006 vorgetragen<br />
wird. Ab dem Jahr 2006 ergibt sich aufgrund<br />
des im nachfolgend in Tz. 10.4 dargestellten Ergebnisses<br />
ein Bilanzgewinn in Höhe von AUD 4.348.043,<br />
der im Jahr 2007 auf AUD 8.770.935 (kumuliert)<br />
und im Jahr 2008 auf AUD 13.193.227 (kumuliert)<br />
anwächst.<br />
92
10.4 Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für die<br />
Geschäftsjahre 2005, 2006, 2007 und 2008<br />
in AUD 2005 2006 2007 2008<br />
1. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />
Erträge aus stiller Beteiligung 0 4.482.652 4.482.652 4.482.652<br />
Zinsen 0 5.084 5.603 6.091<br />
2. Abschreibungen auf Finanzanlagen 0 0 0 0<br />
3. Sonstige betriebliche<br />
Aufwendungen –75.400 –64.293 –65.363 –66.450<br />
4. Zinsen und ähnliche<br />
Aufwendungen 0 0 0 0<br />
5. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />
6. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag –75.400 4.423.443 4.422.892 4.422.292<br />
Das jährliche Ergebnis (Gewinn/Verlust) der Fondsgesellschaft<br />
ermittelt sich neben den Einnahmen aus<br />
der stillen Beteiligung aus den jährlichen sonstigen<br />
Zinsen und ähnlichen Erträgen und abzüglich der<br />
laufenden betrieblichen Aufwendungen. Im Geschäftsjahr<br />
2005 plant die Fondsgesellschaft keine Beteiligungsumsätze.<br />
Im Geschäftsjahr 2006 sind Beteiligungsumsätze<br />
(einschließlich Zinseinnahmen) in Höhe<br />
von AUD 4.487.736 geplant. Im Geschäftsjahr 2007<br />
rechnet die Fondsgesellschaft mit Beteiligungsumsätzen<br />
in Höhe von AUD 4.488.254 und im Jahr 2008<br />
mit AUD 4.488.743. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />
(z.B. Kosten des Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergütung<br />
der Fondsverwaltung)<br />
sind im Jahr 2005 mit AUD 75.400 angesetzt. Im<br />
Jahr 2006 sind diese Aufwendungen mit AUD 64.293,<br />
im Jahr 2007 mit AUD 65.363 und im Jahr 2008 mit<br />
AUD 66.450 veranschlagt. Für das Jahr 2005 ist ein<br />
negatives Ergebnis von AUD –75.400 prognostiziert.<br />
Das geplante Ergebnis für das Jahr 2006 beträgt<br />
ca. AUD 4.423.443, für das Jahr 2007 AUD 4.422.982<br />
und für das Jahr 2008 AUD 4.422.292.<br />
93
11. Die rechtlichen Grundlagen<br />
11.1 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />
Kommanditist oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
an der Fondsgesellschaft, wobei nach<br />
der Fondskonzeption nur der Beitritt über den Treuhandkommanditisten<br />
(mittelbare Beteiligung, Treugeber)<br />
vorgesehen ist. Der Anleger ist als Treugeber<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten<br />
wirtschaftlich gleichgestellt. Im Folgenden wird<br />
deshalb einheitlich von Gesellschafter und Gesellschafterrechten<br />
gesprochen.<br />
Die Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
ist verbunden mit den im Gesellschaftsvertrag<br />
festgelegten Rechten. Dies sind der Ausschüttungsanspruch,<br />
der Anspruch auf Ergebnisverteilung und<br />
der Anspruch auf Beteiligung am Vermögen sowie<br />
der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
der Fondsgesellschaft. Außerdem stehen dem Anleger<br />
ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />
sowie die weiteren im Gesellschaftsvertrag festgelegten<br />
Rechte zu. Weitere Rechte stehen dem Anleger<br />
im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht zu.<br />
Die Einzelheiten regelt der Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft (Tz. 14 „Der Gesellschaftsvertrag“)<br />
sowie der Treuhandvertrag (Tz. 15 „Der Treuhandvertrag“).<br />
Die Fondsgesellschaft wurde am 13.07.2005 gegründet<br />
und am 02.08.2005 als <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG unter der<br />
Nummer HRA 86382 beim Amtsgericht München eingetragen.<br />
Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)<br />
ist die GS Beteiligungs GmbH ohne Kapitalanteil.<br />
Geschäftsführende Kommanditistin ist die<br />
WS Beteiligungs GmbH mit einer Kapitaleinlage<br />
in Höhe von AUD 1 und mit einer Haftsumme von<br />
EUR 0,65. Treuhandkommanditistin ist die FINANZ-<br />
CONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft,<br />
München, mit einem Kapitalanteil von AUD 9.999<br />
und mit einer Haftsumme von EUR 6.499,35. Die Einlagen<br />
von AUD 10.000 stehen zum Zeitpunkt der Prospektlegung<br />
noch aus und werden bis zum 31.12.2005<br />
eingezahlt werden.<br />
Der Sitz der Fondsgesellschaft befindet sich in München.<br />
Abweichungen des Gesellschaftsvertrages von<br />
gesetzlichen Regelungen<br />
Um sicherzustellen, dass die Fondsgesellschaft (als<br />
Publikumspersonengesellschaft) einem sachgerechten<br />
und praktikablen rechtlichen Regelwerk unterliegt,<br />
sind bei folgenden Paragraphen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft Abweichungen<br />
von den gesetzlichen Regelungen wie sie im<br />
HGB und BGB enthalten sind vorgenommen worden.<br />
Die wesentlichen Abweichungen darin sind die folgenden:<br />
• § 3 Gesellschafter und Kapital: § 3 Abs. 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die Kommanditistin<br />
WS Beteiligungs GmbH zur Geschäftsführung<br />
berechtigt ist. Dies weicht von der Regelung<br />
des § 164 HGB ab, wonach der Kommanditist von<br />
der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Weiterhin<br />
sieht § 3 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
die Beteiligung einer Treuhandkommanditistin<br />
vor. Dies bedeutet in Abweichung zu § 162 HGB,<br />
dass ein Anleger, der die Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />
wählt, nicht in das Handelsregister<br />
eingetragen wird.<br />
• § 4 Kapitalerhöhungen: Entgegen dem Grundsatz,<br />
dass Kapitalerhöhungen als Grundlagenbeschluss<br />
der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen, sieht<br />
§ 4 Abs. 3 vor, dass die geschäftsführende Kommanditistin<br />
bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrages<br />
zur Kapitalerhöhung zugelassen wird.<br />
• § 5 Rechtsstellung der Treugeber: Die Vorschrift<br />
enthält genauere Bestimmungen über die Rechtsstellung<br />
der Treugeber. Eine solche ist im gesetzlichen<br />
Normalfall der Kommanditgesellschaft nicht<br />
vorgesehen, vgl. die Ausführungen zu § 3 oben.<br />
• § 6 Gesellschafterkonten: Gewinne und Verluste<br />
werden nicht dem Kapitalanteil zu- bzw. abgeschrieben,<br />
sondern auf Kapitalkonto IV gebucht.<br />
Darin liegt eine Abweichung zu §§ 167, 120 HGB.<br />
Zudem ist in Abweichung von § 121 HGB vorgesehen,<br />
dass die Kapitalkonten nicht mit dem sonst gesetzlich<br />
vorgesehenen Satz von 4 % erzinst werden.<br />
• § 7 Erbringung der Kommanditeinlagen: Abweichend<br />
von § 323 BGB zum Rücktritt wegen nicht<br />
94
oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen<br />
sieht § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vor, dass<br />
die Gesellschaft eine Schadenspauschale in Höhe<br />
des Agios verlangen kann.<br />
• § 8 Ausschluss der Nachschusspflicht: In Abweichung<br />
von § 707 BGB sieht § 8 Abs. 2 eine Verpflichtung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin zur<br />
Teilnahme an den Kapitalerhöhungen vor.<br />
• § 9 Geschäftsführung und Vertretung: Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist in Abweichung von<br />
§ 170 HGB zur Vertretung der Kommanditgesellschaft<br />
berechtigt. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Vertretungsmacht kann von den Gesellschaftern<br />
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
durch Beschluss widerrufen werden. In Abweichung<br />
von § 112 HGB sind die Komplementärin und die<br />
geschäftsführende Kommanditistin vom Wettbewerbsverbot<br />
befreit. Zudem ist die geschäftsführende<br />
Kommanditistin von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
• § 10 Kontrollrechte und Geschäftsbericht: Über die<br />
gesetzlichen Rechte hinaus ist der Kommanditist<br />
berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der<br />
Gesellschafter durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />
oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />
zu lassen.<br />
• § 11 Haftung: Die Haftung der Gesellschafter untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Gesellschaft ist<br />
in Abweichung von § 708 BGB, der eine Haftung<br />
für die Sorgfalt in eignen Angelegenheiten vorsieht,<br />
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
Zudem statuiert § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
eine Ausschlussfrist von 6 Monaten für die<br />
Geltendmachung (nur schriftlich).<br />
• § 12 Beirat: § 12 des Gesellschaftsvertrages enthält<br />
eine Regelung über den Beirat. Ein solcher ist<br />
im Regeltypus der Kommanditgesellschaft nicht<br />
vorgesehen.<br />
• § 13 Gesellschafterbeschlüsse: Abweichend von der<br />
gesetzlichen Einstimmigkeitsregel des § 119 HGB<br />
genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts<br />
entfällt in Abweichung zu § 119 HGB auf je<br />
AUD 1.000 des auf dem Kapitalkonto 1 gebuchten<br />
Kapitals eine Stimme.<br />
• § 14 Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse:<br />
Über das gesetzlich nicht vorgesehene Formerfordernis<br />
hinaus statuiert § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
eine Genehmigungsfiktion, wonach der<br />
Inhalt der Niederschrift als von dem einzelnen Gesellschafter<br />
genehmigt gilt, sofern er der Richtigkeit<br />
nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang<br />
gegenüber der Geschäftsführung schriftlich unter<br />
Angabe von Gründen widerspricht.<br />
• § 15 Zuständigkeit der Gesellschafter: Die Geschäftsführer<br />
sind gegenüber der Grundregel des § 116<br />
HGB insoweit darüber hinausgehend eingeschränkt,<br />
als eine Reihe von Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung<br />
bedarf.<br />
• § 16 Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren:<br />
Abweichend von den gesetzlichen<br />
Regeln ist eine Beschlussfassung im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren bereits dann möglich, wenn das<br />
Quorum von 30 % Beteiligung erreicht wird.<br />
• § 17 Gesellschafterversammlung: § 17 des Gesellschaftsvertrages<br />
enthält im Gesetz nicht vorgesehene<br />
Regelungen über die Gesellschafterversammlungen.<br />
• § 18 Geschäftsjahr, Jahresabschluss: Hier ist ungeachtet<br />
der gesetzlichen Größenklassen des §§ 264a,<br />
267, 316 HGB die Prüfungspflichtigkeit vorgesehen.<br />
• § 19 Beteiligung am Ergebnis: Die Beteiligung der<br />
Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft bestimmt<br />
sich in Abweichung von §§ 168, 121 HGB<br />
grundsätzlich nach dem Verhältnis der erbrachten<br />
Kapitaleinlage, hinsichtlich der in 2005 und 2006<br />
bzw. 2007 bei einer Verlängerung der Platzierungsfrist<br />
beitretenden Gesellschafter einheitlich entsprechend<br />
dem Verhältnis ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Kapitalanteile.<br />
• § 20 Entnahmen: In Abweichung von § 169 HGB<br />
können Entnahmen auch dann erfolgen, wenn der<br />
Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
• § 21 Vergütungen der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />
Vergütungen der Komplementärin/§ 22<br />
Vergütung der Treuhandkommanditistin: Im Gesellschaftsvertrag<br />
ist ausführlich geregelt, welche Leistungen<br />
und Aufwendungen in der Geschäftsführervergütung<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
95
zw. der geschäftsführenden Kommanditistin enthalten<br />
sind. Diese können abweichend von § 110<br />
HGB keinen darüber hinausgehenden Aufwendungsersatz<br />
verlangt werden.<br />
• § 23 Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen:<br />
In Abweichung zu § 717 BGB<br />
kann jeder Gesellschafter seinen Geschäftsanteil<br />
übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen.<br />
Eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />
Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn<br />
des 01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />
Verfügung ist der Geschäftsführung schriftlich<br />
anzuzeigen. Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH steht an der Beteiligung eines jeden<br />
Gesellschafters einzeln ein Vorkaufsrecht gemäß<br />
den näheren Bestimmungen des § 23 Abs. 2 des<br />
Gesellschaftsvertrages zu. Die Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
kann mit Zustimmung der Geschäftsführung<br />
vorgenommen werden.<br />
• § 24 Tod eines Gesellschafters: Im Gegensatz zu<br />
§ 177 HGB sind mehrere Erben verpflichtet, zur<br />
Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen<br />
Vertreter zu bestimmen. Unter Umständen<br />
ruhen die Stimmentnahmerechte. Ferner wird entgegen<br />
§ 131 HGB beim Ableben eines Gesellschafters<br />
die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt.<br />
• § 25 Dauer der Gesellschaft, Kündigung: Die ordentliche<br />
Kündigung der Gesellschafter kann erstmals<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.12.2025<br />
erfolgen. Die Treuhandkommanditistin kann nur<br />
mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treuhandgeber<br />
kündigen. In Abweichung zu § 132 HGB<br />
bedarf die Kündigung der Schriftform.<br />
• § 26 Ausscheiden von Gesellschaftern: Aus wichtigem<br />
Grund der Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />
aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, worin eine Abweichung von § 140 HGB<br />
vorliegt.<br />
• § 27 Beendigung des Treuhandvertrages: Die Regelungen<br />
zur Beendigung des Treuhandvertrages<br />
sind abweichend vom Regeltypus der Kommanditgesellschaft,<br />
wo ein solcher Treuhandvertrag eben<br />
gerade nicht vorgesehen ist.<br />
• § 28 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung:<br />
In Abweichung zu § 738 BGB bestimmt sich die<br />
Abfindung des Gesellschafters nach dem Verkehrswert<br />
im Verhältnis des von ihm eingezahlten Kapitals<br />
zum Gesamtkapital. Für die Ermittlung des<br />
Wertes des Gesellschaftsvermögens enthält der<br />
Gesellschaftsvertrag detaillierte Vorschriften, einschließlich<br />
ggf. der Einholung von Gutachten bzw.<br />
verbindlichen Festsetzung durch ein Schiedsgutachten.<br />
Ferner sieht § 28 Abs. 2 vor, dass ein Gesellschafter,<br />
der aus wichtigem Grund durch Kündigung<br />
oder Ausschluss oder wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />
nur einen um 20 % Abschlag verminderten Anteil<br />
erhält. Das Auseinandersetzungsguthaben ist<br />
frühestens 6 Monate nach Ausscheiden aus der<br />
Gesellschaft fällig. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
das Auseinandersetzungsguthaben oder die Abfindung<br />
in drei gleichen Raten auszuzahlen. In diesem<br />
Fall ist der jeweils rückständige Rest mit 4 % p.a.<br />
zu verzinsen.<br />
• § 29 Auflösung der Gesellschaft: In Abweichung<br />
von § 131 HGB wird ein weiterer Auflösungsgrund<br />
vorgesehen: Die Gesellschaft kann zum Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden, indem die<br />
<strong>Australien</strong> GmbH aufgelöst wird. In Abweichung<br />
zu § 146 HGB werden keine Liquidatoren bestellt,<br />
sondern die Gesellschaft ist durch die geschäftsführenden<br />
Gesellschafter abzuwickeln.<br />
• § 30 Handelsregistervollmacht und -kosten: In<br />
Abweichung zu §§ 175, 108 HGB sind Direktkommanditisten<br />
verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />
Vollmachten zur Anmeldung zum Handelsregister<br />
zu erteilen.<br />
• § 31 Schriftform: Entgegen der gesetzlichen Formfreiheit<br />
für den KG-Vertrag schreibt § 31 des Gesellschaftsvertrages<br />
für den Gesellschaftsvertrag und<br />
für Nebenabreden vor.<br />
• § 32 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand:<br />
In Abweichung zur gesetzlichen Grundregel<br />
sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Gerichtsstand<br />
und Erfüllungsort für die Verpflichtungen<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag der Sitz der Gesellschaft<br />
ist. Zudem darf die Gesellschaft Streitigkeiten<br />
im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden,<br />
Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und<br />
Gesellschafterbeschlüssen als Aktiv- oder Passivprozess<br />
selbst führen. Dies weicht insbesondere<br />
von der Regel ab, dass der Streit um die Wirksam-<br />
96
keit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />
in der Personengesellschaft grundsätzlich<br />
nur unter den streitenden Mitgesellschaftern auszutragen<br />
ist.<br />
Gesellschaftszweck<br />
Der Zweck der Fondsgesellschaft ist die Verwaltung<br />
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten<br />
insbesondere die Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin<br />
an der Objektgesellschaft.<br />
Kapital<br />
Das Gesellschaftskapital soll bis 30.12.2006 von<br />
AUD 10.000 (derzeit vorhandenes Kapital) um<br />
AUD 70.590.000 zzgl. Agio auf AUD 70.600.000 erhöht<br />
werden. Es besteht eine Platzierungsgarantie<br />
(siehe Tz. 11) der Real I.S. gegenüber der <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> I GmbH (Objektgesellschaft), dass die Verpflichtung<br />
zur Erbringung der erforderlichen Mittel<br />
zur Aufstockung der atypisch stillen Beteiligung der<br />
Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft auf insgesamt<br />
AUD 73.900.000 bis spätestens zum 30.12.2006<br />
erfüllt wird. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des<br />
Gesellschaftskapitals bis zum 30.12.2007 zu verlängern.<br />
In diesem Fall verschiebt sich das Eingreifen der<br />
Platzierungsgarantie entsprechend. Die Geschäftsführung<br />
der Objektgesellschaft ist berechtigt, entsprechend<br />
dem Umfang der geplanten Investition<br />
eine Anpassung des vorgesehenen stillen Beteiligungskapitals<br />
in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />
der Höhe nach um bis zu maximal 10 % nach<br />
oben oder unten vorzunehmen. Macht die Objektgesellschaft<br />
von ihrem Recht Gebrauch, ändert sich<br />
die Verpflichtung der Real I.S. im Rahmen der Platzierungsgarantie<br />
entsprechend. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin nimmt an den weiteren Kapitalerhöhungen<br />
mit der Maßgabe teil, dass ihre Beteiligungsquote<br />
am Gesellschaftsvermögen der Fondsgesellschaft<br />
ab der ersten Kapitalerhöhung stets 0,01 %<br />
beträgt. Zum Ende der Platzierungsfrist hält die geschäftsführende<br />
Kommanditistin somit voraussichtlich<br />
eine Kapitaleinlage von AUD 7.060.<br />
Beteiligung<br />
Dem Anleger wird im Rahmen der vorzunehmenden<br />
Kapitalerhöhung angeboten, sich mittelbar über eine<br />
Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
zu beteiligen. Die Umwandlung einer<br />
Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />
Kommanditist ist unter Einhaltung der in § 5 Abs. 4<br />
des Gesellschaftsvertrags genannten Voraussetzungen<br />
möglich. Die Platzierungsfrist beginnt ein Werktag<br />
nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospektes.<br />
Das Beteiligungsangebot soll am 30.12.2006<br />
geschlossen werden, sofern die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft nicht eine Verlängerung des<br />
Platzierungszeitraums bis längstens 30.12.2007<br />
beschließt.<br />
Da der Anleger die Höhe seiner Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft (ab einem bestimmten Mindestbetrag)<br />
frei wählen kann, ist die Angabe einer<br />
genauen Zahl angebotener Kapitalanteile nicht<br />
möglich. Es muss mindestens ein Kapitalanteil ausgegeben<br />
werden, die konkrete Anzahl der Kapitalanteile<br />
ist jedoch unbestimmt und erst bei vollständiger<br />
Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />
festgelegt.<br />
Der Kapitalanteil eines beitretenden Kommanditisten<br />
soll mindestens AUD 20.000 zuzüglich Agio<br />
betragen; Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung<br />
des Agios) jeweils durch 1.000 ohne Rest<br />
teilbar sein. Zusätzlich hat der Anleger ein Agio in<br />
Höhe von 5 % der Nominalbeteiligung (Kapitalanteil)<br />
zu leisten. Weitere Kosten der Beteiligung, mit<br />
Ausnahme ggf. anfallender Gebühren im Falle der<br />
Übertragung der Beteiligung (siehe hierzu nachstehenden<br />
Absatz „Übertragung/Teilung von Gesellschaftsanteilen“),<br />
fallen nicht an.<br />
Gesellschafterkonten<br />
Der Kapitalanteil (gem. Kapitalkonto I, § 6, Abs. 1 lit.<br />
A des Gesellschaftsvertrages) ist maßgebend für das<br />
Stimm- und Entnahmerecht (Ausschüttungsanspruch)<br />
– vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags<br />
– für die Ergebnisverteilung sowie<br />
für die Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
Gemäß Treuhandvertrag werden die Treugeber im<br />
Ergebnis wie Direktkommanditisten behandelt (siehe<br />
hierzu Tz. 15 „Der Treuhandvertrag“).<br />
97
Die Einlage ist entsprechend den Bedingungen der<br />
Beitrittsvereinbarung in bar zu erbringen. Bei nicht<br />
fristgerechter Einzahlung können unter anderem<br />
Verzugszinsen berechnet werden. Weiterhin ist der<br />
Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung oder eine<br />
Herabsetzung der gezeichneten Einlage möglich. Im<br />
Fall des Rücktritts besteht kein Anspruch auf Ergebnis-<br />
und Ausschüttungsbeteiligung. Zu den weitergehenden<br />
Folgen im Falle der Nichtleistung bzw. der<br />
nicht rechtzeitigen Einlagenleistung durch den Anleger<br />
wird auf § 7 Abs. 4 bis 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
verwiesen.<br />
Nach fristgerechter Einzahlung seiner Kapitaleinlage<br />
ist der Anleger zur Erbringung weiterer Leistungen,<br />
insbesondere zur Leistung weiterer Zahlungen, nicht<br />
verpflichtet. Auch im Zusammenhang mit der Verwaltung<br />
der Beteiligung fallen für den Anleger keine<br />
weiteren Kosten an, insbesondere hat er keine weiteren<br />
Zahlungen zu leisten. Eigene Kosten für Telefon,<br />
Internet, Porti, Reisekosten, die persönliche Steuererklärung<br />
usw. hat der Anleger allerdings selbst zu<br />
tragen.<br />
Gewinn- und Verlustverteilung<br />
Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Gewinn<br />
und Verlust und für die Ausschüttungen ist – nach<br />
Abzug des Vorabgewinns für die Komplementärin<br />
und die geschäftsführende Kommanditistin – das<br />
Verhältnis der zum jeweiligen Bilanzstichtag eingezahlten<br />
Kapitaleinlagen ohne Agio. Verlustanteile<br />
werden zunächst den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft<br />
bis zur Höhe ihrer Kapitalanteile zugerechnet,<br />
sodann weitere Verluste wiederum den Gesellschaftern<br />
der Fondsgesellschaft, auch wenn sie die<br />
Höhe ihrer Kapitalanteile übersteigen.<br />
Die Gewinne und Verluste für die Geschäftsjahre<br />
2005 bis 2006, bzw. 2007 im Falle der Verlängerung<br />
der Platzierungsfrist, werden so auf die Gesellschafter<br />
verteilt, dass in diesem Zeitraum beitretende<br />
Gesellschafter, soweit steuerlich möglich, unabhängig<br />
von ihrem Beitrittszeitpunkt in gleicher anteiliger<br />
Höhe an Gewinn und Verlust beteiligt sind. An den<br />
für das Jahr 2006 und 2007 vorgesehenen Ausschüttungen<br />
nehmen die Gesellschafter nur zeitanteilig teil,<br />
indem ihnen ein zeitanteiliger Ausschüttungsanspruch<br />
für den Zeitraum, beginnend mit dem Monatsersten,<br />
der der vertragsgemäßen Einlagenleistung folgt, zusteht.<br />
Die Ausschüttung erfolgt durch die Fondsgesellschaft<br />
als Zahlstelle.<br />
Geschäftsführung/Vertretung<br />
Die Geschäftsführung obliegt ausschließlich der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin. Die Befugnis<br />
zur Geschäftsführung umfasst alle Rechtsgeschäfte<br />
und Maßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Fondsgesellschaft gehören und nicht kraft<br />
Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind.<br />
Die Geschäftsführung ist insbesondere berechtigt,<br />
zur Finanzierung der von der Fondsgesellschaft vorzunehmenden<br />
Investitionen, nach eigenem Ermessen<br />
Fremdmittel auch in fremder Währung aufzunehmen.<br />
Sie ist weiterhin berechtigt, nach eigenem<br />
Ermessen Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäfte<br />
abzuschließen.<br />
Die Vertretung der Fondsgesellschaft nehmen die<br />
Komplementärin und die geschäftsführende Kommanditistin,<br />
jeweils einzelvertretungsbefugt, wahr.<br />
Beirat<br />
Nach § 12 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter<br />
die Möglichkeit einen Beirat, bestehend aus<br />
3 Mitgliedern, zu wählen. Diese sind bis zum Ablauf<br />
des dritten Jahres, das auf ihre Wahl folgt, bestellt.<br />
Die Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />
und Überwachung der Geschäftsführung. Jedes<br />
Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung seiner<br />
Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR<br />
500 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Vorabgewinn der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und der Komplementärin<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die<br />
Übernahme der Geschäftsführung, die Komplementärin<br />
für die Übernahme des Haftungsrisikos ab dem<br />
Beginn des auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages<br />
folgenden Monats jeweils einen jährlichen Vorabgewinn<br />
in Höhe von AUD 5.000. Dieser Vorabgewinn<br />
sowohl der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
als auch der Komplementärin ist ab dem Geschäftsjahr<br />
2007 jährlich um jeweils 1,7 % zu erhöhen.<br />
98
Der Vorabgewinn der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und der Komplementärin ist – vorbehaltlich<br />
der Regelung des § 20 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />
– spätestens am 30.12. eines jeden Jahres zur<br />
Zahlung fällig.<br />
Sämtliche Vergütungen verstehen sich gegebenenfalls<br />
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Außerhalb des Gesellschaftsvertrags stehen weder<br />
der Komplementärin noch der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin noch den sonstigen Gründungsgesellschaftern<br />
Bezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder Nebenleistungen<br />
jeder Art zu.<br />
Haftung<br />
Die Haftung eines jeden Kommanditisten gegenüber<br />
Dritten ist vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das<br />
Handelsregister an für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />
Verbindlichkeiten auf die Höhe der vereinbarten<br />
und als Haftsumme in das Handelsregister<br />
eingetragenen Hafteinlage beschränkt. Die im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage der Kommanditisten<br />
entspricht 5 % des Kapitalanteils des einzelnen<br />
Kommanditisten (ohne Agio). Für die Zwecke<br />
der Eintragung in das Handelsregister gilt 1 AUD =<br />
0,65 EUR. Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft<br />
erlischt die Haftung eines Kommanditisten,<br />
wenn und soweit die Hafteinlage geleistet ist. Soweit<br />
die Hafteinlage an den Kommanditisten zurückgezahlt<br />
wird – z.B. infolge von Ausschüttungen, sonstigen<br />
Entnahmen, Abfindungen oder sonstigen<br />
Zahlungen – lebt die Haftung des Kommanditisten<br />
gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wieder<br />
auf. Die lediglich mittelbar an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligten Treugeber sind aufgrund des Treuhandvertrages<br />
verpflichtet, die Treuhandkommanditistin<br />
im Falle einer solchen Haftungswiederauflebung bis<br />
zur Höhe des für sie treuhänderisch gehaltenen Teils<br />
der Hafteinlage freizustellen.<br />
Eine Nachschusspflicht auf Einzahlung weiterer Einlagen<br />
besteht nicht. Zum Wiederaufleben der Haftung<br />
siehe Tz. 4 „Die Risiken der Beteiligung“.<br />
Im Falle ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften die Kommanditisten für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch bis<br />
zu fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden gegenüber<br />
den Gläubigern der Gesellschaft, §§ 161 Abs. 2 i.V.m.<br />
160 HGB.<br />
Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung<br />
Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich<br />
im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />
Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />
ist möglich.<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />
einfachen Mehrheit, so z.B. über die Feststellung<br />
des Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen),<br />
die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter, die<br />
Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirates, den<br />
Ausschluss von Gesellschaftern, die Bestellung einer<br />
neuen Treuhandkommanditistin und den Widerruf<br />
der Geschäftsführungsbefugnis nebst der Generalvollmacht<br />
von geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 75 %<br />
der abgegebenen Stimmen:<br />
• Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />
• Veräußerung wesentlicher Teile des Vermögens<br />
der Fondsgesellschaft oder Kündigung der atypisch<br />
stillen Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
I GmbH,<br />
• Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />
• Umwandlung der Stellung eines Komplementärs<br />
in die Stellung eines Kommanditisten,<br />
• Eingehen weiterer Beteiligungen oder Erwerb<br />
weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />
Rechte, die Durchführung von bis zum heutigen<br />
Tage nicht bekannten Neubauvorhaben auf bereits<br />
erworbenen oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />
durch die Fondsgesellschaft, sofern die mit<br />
den einzelnen Maßnahmen verbundenen Kosten<br />
10 % des Gesellschaftsvermögens übersteigen<br />
und<br />
• Abschluss von Rechtsgeschäften oder Zustimmung<br />
zu Rechtsgeschäften der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />
GmbH im Wert von mehr als AUD 1.000.000.<br />
99
Im Wege der schriftlichen Abstimmung kommt ein<br />
Beschluss nur zustande, wenn mindestens 30 % der<br />
Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen Abstimmung<br />
diese Quote nicht erreicht, kann eine weitere<br />
schriftliche Abstimmung mit der gleichen Tagesordnung<br />
durchgeführt werden, wobei im Rahmen der<br />
zweiten schriftlichen Abstimmung Beschlüsse unabhängig<br />
von der Anzahl der teilnehmenden Stimmen<br />
gefasst werden können.<br />
Die Geschäftsführung hat den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründeten Stellungnahme bekannt<br />
zu geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss<br />
sodann innerhalb von vier Wochen nach Absendung<br />
der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft<br />
eingehen. Über das Ergebnis der Abstimmung sind<br />
die Gesellschafter durch die Zusendung einer Niederschrift<br />
zu unterrichten.<br />
Gesellschafterversammlungen finden statt auf Antrag<br />
eines geschäftsführenden Gesellschafters, eines<br />
Komplementärs, der Treuhandkommanditistin, des<br />
Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern bzw. Treugebern,<br />
die zusammen mindestens 30 % des Kapitals<br />
vertreten.<br />
Dauer der Gesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />
6 Monaten erstmals zum 31.12.2025 kündigen. Danach<br />
ist sie mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres kündbar.<br />
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />
hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />
sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters<br />
zur Folge.<br />
Übertragung/Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
Gesellschaftsanteile können jeweils mit Wirkung<br />
zum Ablauf des 31.12. oder zu Beginn des 01.01.<br />
eines Jahres übertragen werden. Jede beabsichtigte<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile ist der Geschäftsführung<br />
schriftlich anzuzeigen. Der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobiliengesellschaft mbH ist für den Fall der beabsichtigten<br />
Veräußerung eines Kapitalanteils ein<br />
gesellschaftsvertragliches Vorkaufsrecht eingeräumt.<br />
Im Todesfall geht die Beteiligung eines Gesellschafters<br />
auf seine Erben über.<br />
Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />
Zustimmung der Geschäftsführung möglich.<br />
Die im Zusammenhang mit der Übertragung oder<br />
Teilung von Gesellschaftsanteilen entstehenden<br />
Kosten trägt der jeweilige Gesellschafter. Für das<br />
Jahr 2005 beträgt die Gebühr gemäß dem zwischen<br />
der Fondsgesellschaft und der Real I.S. abgeschlossenen<br />
Geschäftsbesorgungsvertrags laut aktuellem<br />
Preisverzeichnis EUR 150 zzgl. Umsatzsteuer für jeden<br />
Teilungs- und Übertragungsvorgang.<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
Aus der Fondsgesellschaft scheidet ein Gesellschafter<br />
aus, wenn<br />
• er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />
hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />
• ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist, mit Wirksamwerden<br />
der Kündigung;<br />
• ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittserklärung<br />
erklärt worden ist, weil er den von ihm gezeichneten<br />
Kapitalanteil nicht oder nicht in voller<br />
Höhe erbracht hat, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />
• er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
• über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />
mangels Masse abgelehnt worden ist, oder der<br />
Gesellschafter eine außergerichtliche Einigung mit<br />
seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />
nach § 305 Abs.1 Nr. 1 InsO versucht, oder sein<br />
Kapitalanteil von einem Gläubiger gepfändet und<br />
die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von<br />
6 Monaten aufgehoben wird.<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
Ein aus der Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter<br />
hat, außer im Falle des Ausscheidens nach § 26<br />
Abs. 1c), Anspruch auf ein Auseinandersetzungsgut-<br />
100
haben in Höhe des Verkehrswertes seiner Beteiligung.<br />
Zur Berechnung des Verkehrswertes seiner<br />
Beteiligung ist zunächst der Verkehrswert der Gesellschaft<br />
auf Basis einer vereinfachten Ertragswertbestimmung<br />
zu ermitteln, wobei für die Ermittlung des<br />
Ertragswertes der Immobilie und der sonstigen Werte<br />
ausschließlich auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres,<br />
das dem Ausscheiden unmittelbar vorangeht<br />
oder dessen Ende mit dem Ausscheiden zusammenfällt,<br />
abzustellen ist. Der Anteil des Gesellschafters<br />
am Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />
Beteiligung) bestimmt sich hierbei nach dem Verhältnis<br />
seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I, § 6 Abs.<br />
1a)) zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />
Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1 b), d)<br />
oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich das<br />
Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert<br />
seiner Beteiligung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung<br />
eines Abschlags in Höhe von 20 % (verminderter<br />
Verkehrswert der Beteiligung).<br />
Für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
bleibt ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert)<br />
außer Ansatz. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />
wird sechs Monate nach seiner Feststellung fällig.<br />
Die Fondsgesellschaft ist allerdings zur Auszahlung<br />
des Auseinandersetzungsguthabens in drei gleichen<br />
Jahresraten berechtigt. In diesem Fall ist der jeweils<br />
ausstehende Rest mit 4 % p.a. zu verzinsen.<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Durch Beschluss der Gesellschafter mit 75%iger<br />
Mehrheit kann die Fondsgesellschaft zum Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden, in dem die<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH aufgelöst wird. Im<br />
Falle einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft durch<br />
die geschäftsführenden Gesellschafter abzuwickeln<br />
und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern und danach solche gegenüber den<br />
Gesellschaftern der Fondsgesellschaft auszugleichen.<br />
Ein verbleibender Verwertungserlös wird an die<br />
Gesellschafter ausgezahlt.<br />
11.2 Treuhandvertrag<br />
Der vollständige Wortlaut des Treuhandvertrages ist<br />
in diesem Prospekt unter Tz. 15 „Der Treuhandvertrag“<br />
abgedruckt. Treuhänderin ist die FINANZCONTROL<br />
TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft, Karolinenplatz<br />
5, 80333 München. Die wesentlichen Pflichten<br />
des Treuhänders sind dabei wie folgt (Details siehe<br />
§ 4 des in Tz. 15 abgedruckten Treuhandvertrages):<br />
• Der Treugeber übernimmt grundsätzlich alle Rechte<br />
und Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />
• Der Treugeber stellt die Treuhänderin grundsätzlich<br />
von allen Verbindlichkeiten frei, die diese für<br />
ihn ein geht.<br />
• Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf<br />
das dort genannte Konto zu erbringen.<br />
• Die Treuhänderin ist in Abstimmung mit der<br />
Gesellschaft zum Rücktritt von diesem Vertrag<br />
berechtigt, wenn der Treugeber seiner Verpflichtung<br />
zur Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />
kann die Treuhänderin in Abstimmung mit<br />
der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag auf den<br />
Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich Agio<br />
herabsetzen.<br />
Die wesentlichen Rechte des Treuhänders sind dabei<br />
wie folgt (Details siehe in § 5 des in Tz. 15 abgedruckten<br />
Treuhandvertrages):<br />
• Die Treuhänderin tritt ihre Ansprüche aus dem<br />
treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den<br />
Treugeber ab.<br />
• Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin den<br />
treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den<br />
Treugeber ab.<br />
• Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils herabgemindert ist, lebt die<br />
Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber der<br />
Treuhänderin wieder auf.<br />
101
• Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />
und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />
unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />
übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr.<br />
• Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
teilzunehmen.<br />
• Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />
für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil.<br />
• Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />
nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />
weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf<br />
ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />
der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft auszuüben.<br />
Anleger, die sich über die Treuhandkommanditistin<br />
als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen,<br />
nehmen wirtschaftlich die gleiche Stellung wie Direktkommanditisten<br />
ein. Sie sind berechtigt, selbst an<br />
den Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft<br />
teilzunehmen und erhalten alle Informationen<br />
und Unterlagen wie ein Direktkommanditist. Ein solcher<br />
Anleger ist insbesondere auch berechtigt, das<br />
Stimmrecht im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen<br />
auszuüben und die ihm zustehenden Kontrollund<br />
Widerspruchsrechte wie ein Direktkommanditist<br />
auszuüben. Für den Fall, dass der Treugeber sein<br />
Stimmrecht weder selbst ausübt noch durch einen<br />
Dritten ausüben lässt, weist der Treugeber bereits<br />
durch den Abschluss des Treuhandvertrages die Treuhandkommanditistin<br />
an, entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />
der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
abzustimmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn<br />
der Treugeber der Treuhandkommanditistin für den<br />
Einzelfall vorher eine andere Weisung erteilt.<br />
Die Treuhandbeteiligungen sind übertragbar und können<br />
in eine Direktbeteiligung umgewandelt werden.<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält für sämtliche<br />
mit den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten<br />
für das Jahr 2005 einen Betrag von AUD 25.000 zzgl.<br />
Umsatzsteuer und ab dem Jahr 2006 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000 zzgl.<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese Vergütung erhöht<br />
sich ab dem Jahr 2007 jährlich um 1,7 %. Die Vergütung<br />
ist jeweils am 30.12. eines jeden Jahres zur Zahlung<br />
fällig. Die Treuhandvergütung, ebenso wie die<br />
Reisekosten sowie die Kosten, die die Treuhandkommanditistin<br />
für drucktechnische Anfertigungen und<br />
den Versand der für die Treugeber bestimmten Unterlagen<br />
im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />
und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen<br />
entstehen, sind Kosten der Gesellschaft und werden<br />
von dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt.<br />
11.3 Gesellschaftsvertrag der Objektgesellschaft<br />
Die Objektgesellschaft wurde am 16.09.2004 als<br />
REAL I.S. Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Nr. 6 im Handelsregister unter der Nummer HRB<br />
153920 beim Amtsgericht München eingetragen und<br />
am 19.09.2005 umfirmiert zu <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
I GmbH.<br />
Gesellschaftszweck<br />
Gesellschaftszweck ist der Ankauf, die Verwaltung,<br />
Vermietung und Verpachtung von Immobilien sowie<br />
die Entwicklung und Durchführung von Immobilienprojekten.<br />
Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt<br />
atypisch stille Gesellschaften einzugehen.<br />
Die Objektgesellschaft beabsichtigt das Eigentum an<br />
der Immobilie 11 Exhibition Street in Melbourne zu<br />
erwerben und hat dazu am 30. September 2005<br />
einen Kaufvertrag („Contract of Sale“) unterzeichnet<br />
(siehe hierzu Tz. 11).<br />
Kapital<br />
Das Stammkapital der Objektgesellschaft beträgt<br />
EUR 25.000. Alleinige Gesellschafterin der Objektgesellschaft<br />
ist die Stichting Wombato.<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
Die Wombato hat Herrn Michael Doranth als alleinigen<br />
und alleine vertretungsbefugten Geschäftsführer<br />
bestellt.<br />
Geschäftsjahr/Jahresabschluss<br />
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bilanz der<br />
Objektgesellschaft sowie die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
ist von der Geschäftsführung aufzustellen<br />
und der Stichting Wombato vorzulegen.<br />
102
11.4 Satzung der Wombato<br />
Die Wombato ist eine Stiftung nach holländischem<br />
Recht und wurde am 9. August 2005 in das Handelsregister<br />
Kamer van Koophandel, Amsterdam zur<br />
Registernummer 34231243 eingetragen. Die Stiftung<br />
hat ihren Sitz in Amsterdam.<br />
Stiftungszweck<br />
Zweck der Stiftung ist das Halten von Anteilen, Einlagen,<br />
gewinnabhängigen Anleihen oder das Halten<br />
von Gesellschaften, die Immobilien im In- oder Ausland<br />
halten, sowie damit zusammenhängende Aktivitäten.<br />
Die Stiftung hat keine Gewinnerzielungsabsicht.<br />
Geschäftsführung/Vertretung<br />
Die Geschäftsführung besteht aus mindestens einer<br />
Person. Die Geschäftsführung wird bestellt durch<br />
Herrn Walter Saar. Im Falle seines Ablebens bestellt<br />
die Real I.S. diejenige Person, die für die Bestellung<br />
der Vorstände zuständig ist.<br />
11.5 Wichtige Verträge der Fondsgesellschaft und<br />
der Objektgesellschaft<br />
11.5.1 Vertrag über die Errichtung einer atypisch<br />
stillen Beteiligung<br />
Die Fondsgesellschaft und die WS Beteiligungs GmbH<br />
(WS GmbH) haben am 25.09.2005 mit der Objektgesellschaft<br />
einen Vertrag über die Errichtung einer<br />
atypisch stillen Beteiligung auf unbestimmte Dauer<br />
geschlossen. Der vollständige Wortlaut dieses Vertrages<br />
ist unter Tz. 16 „Vertrag über die Errichtung<br />
einer atypisch stillen Beteiligung“ abgedruckt.<br />
Beteiligung<br />
Die Fondsgesellschaft erbrachte eine Bareinlage von<br />
AUD 9.999, die WS GmbH eine Bareinlage von AUD 1.<br />
Im Zuge der Kapitalerhöhung der Fondsgesellschaft<br />
wird die stille Beteiligung auf voraussichtlich AUD<br />
73.892.610 erhöht. Die WS GmbH erhöht ihre stille<br />
Beteiligung voraussichtlich auf AUD 7.390.<br />
Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
Nach einem Vorabgewinn der Objektgesellschaft in<br />
Höhe von EUR 3.000 p.a. ist die Fondsgesellschaft mit<br />
99,99 % und die WS Beteiligungs GmbH zu 0,01 %<br />
an dem gemäß § 8 des Vertrages über die Errichtung<br />
einer atypisch stillen Beteiligung ermittelten Gewinn<br />
und Verlust der Objektgesellschaft beteiligt (siehe<br />
hierzu Tz. 16). Ausgeschüttet werden nicht nur Gewinne,<br />
sondern es werden auch Einlagen zurückbezahlt.<br />
Entnahmen<br />
Die Fondsgesellschaft und die WS GmbH sind berechtigt<br />
Entnahmen auch im laufenden Jahr zu Lasten<br />
des Guthabens auf ihren Kapitalkonten zu tätigen.<br />
Geschäftsführung<br />
Die WS GmbH als stiller Gesellschafter ist gemeinsam<br />
mit der Objektgesellschaft zur Geschäftsführung<br />
befugt. Im Falle von Uneinigkeit ist die Entscheidung<br />
der Objektgesellschaft maßgeblich.<br />
Folgende Rechtsgeschäfte und Handlungen darf die<br />
Objektgesellschaft jedoch nur mit Zustimmung der<br />
Fondsgesellschaft und der WS GmbH vornehmen:<br />
a) Änderungen des Gegenstandes des Unternehmens;<br />
b) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung des<br />
Unternehmens;<br />
c) Erwerb von oder Beteiligung an anderen Unternehmen<br />
sowie deren Veräußerung;<br />
d) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens<br />
oder eines Teils des Unternehmens, insbesondere<br />
die Veräußerung der vom Unternehmen<br />
in <strong>Australien</strong> erworbenen Immobilien;<br />
e) Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter;<br />
f) vollständige oder teilweise Einstellung der Tätigkeit;<br />
g) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />
h) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Gewinnund<br />
Verlustübernahmeverträgen;<br />
i) Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die die<br />
Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit mehr<br />
als AUD 1.000.000 belastet wird;<br />
j) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken<br />
und grundstücksgleichen Rechten;<br />
103
k) Rechtsgeschäfte, die bei Dauerschuldverhältnissen<br />
über einen Betrag von AUD 500.000 p.a. hinausgehen;<br />
l) Bestellung des Bewerters nach § 14 Abs. 4a dieses<br />
Vertrages sowie die Bestellung des Abschlussprüfers.<br />
Kündigung<br />
Die stille Gesellschaft kann von jedem stillen Gesellschafter<br />
mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf<br />
eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Kündigung<br />
durch die Objektgesellschaft kann erstmals<br />
zum 31.12.2025 erfolgen. Das Recht zur Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Die stille Gesellschaft wird beendet und liquidiert,<br />
wenn die Immobilien der Objektgesellschaft verkauft<br />
werden.<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
Bei Beendigung der stillen Gesellschaft sind die stillen<br />
Gesellschafter mit dem Saldo ihrer Kapitalkonten<br />
entsprechend ihrer Beteiligungsquote abzufinden.<br />
Hierzu ist eine Auseinandersetzungsbilanz zum Tag<br />
der Beendigung aufzustellen. Für die Berücksichtigung<br />
der stillen Reserven sind Grundstücke und<br />
Gebäude durch einen Bewerter zu schätzen, sonstige<br />
Wirtschaftsgüter nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften<br />
anzusetzen und steuerfreie Rücklagen<br />
aufzulösen. Der Geschäftswert ist durch einen von<br />
allen Vertragsparteien zu benennenden Wirtschaftsprüfer<br />
zu ermitteln.<br />
Endet die stille Gesellschaft mit Liquidation der<br />
Objektgesellschaft so ist für die Ermittlung der stillen<br />
Reserven und des Geschäftswertes der Liquidationserlös<br />
maßgebend.<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben ist in vier gleichen<br />
Vierteljahresraten auszuzahlen, von denen die ersten<br />
drei Monate nach dem Tag der Auflösung der stillen<br />
Gesellschaft fällig werden und wenn die Auszahlung<br />
in dieser Form im Hinblick auf die Liquiditätslage der<br />
Objektgesellschaft unzumutbar ist, angemessen zu<br />
strecken. Bei Liquidation der Objektgesellschaft oder<br />
der stillen Gesellschaft ist der Auseinandersetzungsanspruch<br />
innerhalb von vier Wochen nach Feststellung<br />
fällig. Ausstehendes Auseinandersetzungsguthaben<br />
ist nicht zu verzinsen.<br />
11.6 Wichtige Verträge der Objektgesellschaft<br />
11.6.1 Grundstückskaufvertrag und Übereignungsverpflichtung<br />
Die Objektgesellschaft hat am 30. September 2005<br />
den Kaufvertrag („Contract for Sale“) für die Fondsimmobilie<br />
unterzeichnet (sog. „Exchange of Contract“).<br />
Verkäuferin ist die Commonwealth Funds<br />
Management Limited mit der Adresse Level 7, 52<br />
Martin Place, Sydney NSW 2000, <strong>Australien</strong>, mit der<br />
Registernummer ABN 27 052 289 442. Als Datum für<br />
den Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten, Verkehrssicherungspflichten<br />
und die Gefahr des zufälligen<br />
Untergangs (Eigentumsübergang) wurde, vorbehaltlich<br />
der Erfüllung der kaufvertraglichen<br />
Verpflichtungen durch die Parteien, der 31.12.2005<br />
(23 Uhr Ortszeit) im Kaufvertrag festgelegt. Das Eigentum<br />
an der Fondsimmobilie liegt demnach bis zu<br />
diesem Zeitpunkt noch beim Verkäufer und eine tatsächliche<br />
Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages<br />
(sog. „Settlement“) findet nur statt, falls<br />
die im Kaufvertrag vereinbarten, im üblichen Rahmen<br />
liegenden Auflagen und Bedingungen durch die<br />
Vertragsparteien fristgerecht erfüllt werden. Es besteht<br />
insofern noch das Restrisiko, dass der Kaufvertrag<br />
nicht wie vorgesehen durchgeführt werden<br />
kann und dass es insoweit zu einer Rückabwicklung<br />
des Kaufvertrages und damit zu einer Nichtdurchführung<br />
des geplanten geschlossenen Immobilienfonds<br />
kommt. Bei den Auflagen und Bedingungen<br />
handelt es sich beispielsweise um die Regelung, dass<br />
der Verkäufer spätestens am Tag des Settlements<br />
bestimmte übliche Unterlagen, Gegenstände und<br />
Dokumente dem Käufer überlassen muss. Zur Absicherung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen seitens<br />
des Käufers hat dieser dem Verkäufer eine standardisierte<br />
Bankgarantie (sog. „Letter of Credit“) in<br />
Höhe von AUD 1 Mio. zur Verfügung gestellt, welche<br />
nach dem Settlement an den Käufer zurückzugeben<br />
ist. Die standardisierte Bankgarantie darf nur in bestimmten,<br />
im Kaufvertrag festgelegten Vertragsverletzungsfällen<br />
seitens des Käufers durch den Verkäufer<br />
eingelöst werden. Bei Eintritt eines solchen Falles<br />
104
ist die Objektgesellschaft gegenüber der garantierenden<br />
Bank erstattungspflichtig.<br />
Sollten die vereinbarten Auflagen und Bedingungen<br />
des Kaufvertrages von einer Vertragsseite nicht eingehalten<br />
werden, bestehen vertraglich vereinbarte<br />
Ansprüche gegenüber der vertragsverletzenden Partei<br />
(beispielsweise in Form von Strafzinsen im Falle<br />
des Zahlungsverzuges) und es besteht das Recht,<br />
unter Wahrung von Schadensersatzansprüchen vom<br />
Kaufvertrag zurückzutreten bzw. entsprechende<br />
Rechtsgarantien von der vertragsverletzenden Seite<br />
einzufordern. Es liegen alle erforderlichen behördlichen<br />
Genehmigungen zum Erwerb der Fondsimmobilie<br />
vor.<br />
Der Eigentumserwerb wurde vorbehaltlich des Bestehens<br />
der geschlossenen Mietverträge vereinbart.<br />
Dabei hat der Käufer auch grundsätzlich alle Verpflichtungen<br />
aus den abgeschlossenen Mietverträgen<br />
ab dem Zeitpunkt der Eigentumserlangung vom<br />
Verkäufer zu übernehmen. Allerdings hat sich der<br />
Verkäufer verpflichtet, den Käufer von bestimmten<br />
Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit den bestehenden<br />
Mietverhältnissen freizustellen, die auch<br />
nach Eigentumsübergang noch weiterhin vom Verkäufer<br />
zu erfüllen sind (sog. „Tenancy Incentives“).<br />
Zu diesen Freistellungsverpflichtungen gehören beispielsweise<br />
alle mietfreien Zeiträume (die Mieten<br />
müssen in diesem Fall vom Verkäufer an den Käufer<br />
entrichtet werden) und alle Kosten im Zusammenhang<br />
mit noch nicht abgeschlossenen Mieterausbauten<br />
(sog. „Fitout Contributions“, mit Ausnahme<br />
der Option des Mieters Commonwealth of Australia,<br />
siehe hierzu nachstehend unter „Mietverträge“).<br />
Sollten die, u.a. auch bei der Kaufpreisbemessung<br />
zugrunde gelegten Mietverträge zwischen dem<br />
30. September 2005 und dem 31.12.2005 gleich welchen<br />
Grundes aufgelöst werden und zum Settlement<br />
nicht bestehen, wurden bestimmte Regelungen getroffen,<br />
um den Käufer entsprechend zu entschädigen<br />
bzw. um in bestimmten Fällen eine Rückabwicklung<br />
des Kaufvertrages zu ermöglichen. Die entsprechenden<br />
Regelungen stellen jedoch die ausschließlichen<br />
Rechte des Käufers bei Eintritt dieser Umstände dar<br />
und weitergehende Schadensersatzansprüche gegen<br />
den Verkäufer bestehen demnach nicht. So wurden<br />
beispielsweise für diese Fälle folgende wesentliche<br />
Regelungen vereinbart:<br />
a) Wenn der Mietvertrag mit dem Commonwealth of<br />
Australia oder mit Mercer Human Resource Consulting<br />
Pty Ltd (die „Büromieter“ bzw. die „Hauptmieter“)<br />
nicht mehr besteht, steht dem Käufer ein<br />
Rücktrittsrecht von dem Kaufvertrag zu. In diesem<br />
Fall müsste der Verkäufer den Käufer umfassend<br />
von allen Schäden und Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Transaktion freistellen (einschließlich möglicher<br />
Vorfälligkeitsentschädigungen für die Bankdarlehen<br />
und Zinsswapvereinbarungen). Auch der<br />
Letter of Credit müsste in diesem Fall umgehend<br />
an den Käufer zurücküberlassen werden.<br />
b) Für alle anderen Mietverträge (mit Ausnahme des<br />
Mietvertrages über 207 Parkplätze) müsste der<br />
Verkäufer im Falle eines Nichtbestehens eines Mietvertrages<br />
zum Settlement eine gesamte Jahresmiete<br />
an Schadensersatz an den Käufer bezahlen.<br />
Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer<br />
nach besten Bemühungen die entsprechenden<br />
Flächen in einem solchen Fall gleichwertig nachzuvermieten<br />
und alle Kosten in diesem Zusammenhang<br />
zu tragen (z.B. Mieterincentives, Rechtsberatungskosten,<br />
Maklercourtage).<br />
c) Betreffend den Mietvertrag mit der S&K Car Park<br />
Management Pty Ltd wurde für den Fall des Nichtbestehens<br />
zum Settlement vereinbart, dass der<br />
Verkäufer an den Käufer eine volle Jahresmiete<br />
bezahlt und dass er ebenfalls die Verpflichtung<br />
übernimmt, nach bestem Bemühen die 207 Parkplätze<br />
mindestens vergleichbar nachzuvermieten.<br />
Sollte ein Jahr nach dem Settlement die Vermietung<br />
in einem solchen Fall nicht mindestens u.a.<br />
in vergleichbarer Miethöhe bestehen, muss der<br />
Verkäufer an den Käufer den anteiligen vollen<br />
Kaufpreis (berechnet zum vereinbarten Kapitalisie-rungsfaktor)<br />
zurückerstatten. Sollten die Parkplätze<br />
in einem solchen Fall zu einem geringeren<br />
Mietansatz nachvermietet worden sein, wird der<br />
Differenzbetrag kapitalisiert und ebenfalls vom<br />
Verkäufer als Kaufpreisrückerstattung an den Käufer<br />
ausgekehrt.<br />
105
Sollten die Mietverträge bestehen, es sich jedoch<br />
herausstellen, dass die Mietansätze gemäß Kaufvertrag<br />
gleich welchen Grundes nicht vereinnahmt<br />
werden können, erhält der Käufer vom Verkäufer für<br />
max. 18 Monate den Differenzbetrag vergütet. Es<br />
bestehen weitere Sonderregelungen dieser Art, wobei<br />
festzuhalten ist, dass der Kaufvertrag ausdrücklich<br />
regelt, dass weitergehende Ansprüche gegenüber<br />
dem Verkäufer nicht bestehen.<br />
Der Vertrag regelt weiterhin die am Immobilienmarkt<br />
im Bundesstaat Victoria bzw. in Melbourne üblichen<br />
Fälle wie die Übergabe der Mietersicherheiten, die<br />
Abstimmung zwischen Käufer und Verkäufer im Falle<br />
von Mietvertragsanpassungen oder die Neuvermietungen<br />
zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses<br />
und dem Tag des Eigentumsübergangs, die technisch<br />
und rechtlich erforderlichen Regelungen im Zusammenhang<br />
mit dem Eigentumsübergang (z.B. Zwischenabrechnung<br />
der Nebenkosten und Abgrenzung<br />
von Zahlungen wie Steuern, Versicherungen etc.<br />
zum Settlement) sowie die Abtretung der bestehenden<br />
Wartungs- und Serviceverträge (sog. „Service<br />
Contracts“) und der bestehenden Gewährleistungsansprüche<br />
betreffend die Fondsimmobilie (sog. „Construction<br />
Warranties“ und „Building Work Agreements“).<br />
Weiterhin werden die üblichen Rechte<br />
übertragen (z.B. geschützte Namensrechte betreffend<br />
die Fondsimmobilie, registrierte Geschäftsnamen)<br />
sowie Vertraulichkeits- und Haftungsbegrenzungsvereinbarungen<br />
und steuerliche Freistellungsvereinbarungen<br />
getroffen.<br />
Kaufgegenstand<br />
Es handelt sich um die Liegenschaft 11–37 Exhibition<br />
Street, Melbourne, <strong>Australien</strong>, einschließlich Grund<br />
und Boden („Freehold Property“). Die Liegenschaft<br />
ist eingetragen im Grundbuch („Land Register“) des<br />
Bundesstaates Victoria unter den folgenden Nummern:<br />
a) Certificate of Title Volume 10891 Folio 582<br />
b) Certificate of Title Volume 10891 Folio 583<br />
c) Certificate of Title Volume 10891 Folio 584<br />
d) Certificate of Title Volume 10891 Folio 585<br />
e) Certificate of Title Volume 10891 Folio 586<br />
Die Liegenschaft liegt an der Ecke der Flinders Lane<br />
zur Exhibition Street im östlichen Teil des Central<br />
Business District (CBD) von Melbourne. Für den örtlichen<br />
Energieversorger, CitiPower Pty, wurde betreffend<br />
die Liegenschaft ein Recht eingeräumt, eine<br />
Energieversorgungsstation zu stationieren bzw. zu<br />
betreiben. Das Recht wurde gemäß einer Vereinbarung<br />
vom 25. September 2003 für eine Laufzeit von<br />
30 Jahren mit einer Verlängerungsoption für weitere<br />
30 Jahre eingeräumt und betrifft eine Fläche von<br />
92,3 m 2 im Untergeschoss des Gebäudes. Der Beginn<br />
der Vereinbarung wurde auf den 1. September 2003<br />
festgelegt. Als Vergütung zur Gewährung dieses<br />
Rechts erhält der Eigentümer der Liegenschaft jeweils<br />
jährlich 0,10 AUD in Form einer nominellen Zahlung.<br />
Zugunsten der Liegenschaft bestehen zwei Wegerechte<br />
(sog. „Carriageway Easements“) betreffend<br />
den Zugang zum Gebäude über die Malthouse Lane<br />
bzw. den Zugang zum Gebäude über die Flinders Lane.<br />
Die Liegenschaft liegt in der sog. „Capital City Zone<br />
1“ des Bebauungsplans für die Stadt Melbourne<br />
(sog. „Melbourne Planning Scheme“). Die Baugenehmigungen<br />
für die Fondsimmobilie sind gewährt und<br />
der Verkäufer hat im Rahmen des Kaufvertrages entsprechende<br />
Gewährleistungen abgegeben.<br />
Bebauung<br />
Die Fondsimmobilie wurde jeweils auf einem Teil der<br />
oben genannten Flurstücke errichtet. Bei der Fondsimmobilie<br />
handelt es sich um eine 22-geschossige<br />
Landmark-Büroimmobilie (A-grade Commercial Office<br />
Tower), welche überwiegend als Bürogebäude genutzt<br />
wird. Die Fondsimmobilie wurde durch den<br />
Verkäufer unter einem Generalunternehmervertrag<br />
durch die Firma Grocon Constructors Pty Limited<br />
(Registernummer ABN 14 006 703 091) errichtet. Die<br />
Fondsimmobilie wurde im Juni 2005 fertig gestellt<br />
und umfasst ca. 21.540 m 2 vermietbare Büroflächen,<br />
ca. 1.050 m 2 Retailflächen sowie ca. 220 m 2 Lagerflächen.<br />
Zusätzlich verfügt das Gebäude über 340<br />
Parkplätze, die teilweise an die Mieter und teilweise<br />
an einen Betreiber größtenteils langfristig vermietet<br />
sind.<br />
Kaufpreis und Kaufpreisfälligkeit<br />
Der Kaufpreis für die Fondsimmobilie beträgt AUD<br />
136 Mio. und ist am 22. Dezember 2005 bei Vorlie-<br />
106
gen der kaufvertraglichen Voraussetzungen auf ein<br />
Treuhandkonto zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung<br />
am 31. Dezember 2005 seitens des Käufers einzuzahlen.<br />
Ein Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen,<br />
DTZ Australia, vom September 2005<br />
bestätigt, dass der vereinbarte Kaufpreis dem Marktwert<br />
der Fondsimmobilie mindestens entspricht und<br />
bestätigt damit die Angemessenheit des Kaufpreises.<br />
Für den Erwerb der Fondsimmobilie fällt in <strong>Australien</strong><br />
keine Goods and Services Tax (entspricht der<br />
deutschen Umsatzsteuer) an, da hier gemäß den Regelungen<br />
des Kaufvertrages und auf Grundlage des<br />
australischen Steuerrechts der Verkauf in <strong>Australien</strong><br />
als eine Übertragung eines arbeitenden Unternehmens<br />
(sog. „Transfer of going concern”) behandelt<br />
wird.<br />
Gewährleistungen<br />
Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer bestimmte<br />
Gewährleistungen und Zusicherungen (sog. „Vendor<br />
Warranties“) abgegeben. Diese werden zum Zeitpunkt<br />
des Settlements seitens des Verkäufers zugunsten<br />
des Käufers bestätigt werden. Die vom Verkäufer<br />
abgegebenen Gewährleistungen und Zusicherungen<br />
umfassen verkürzt und übersetzt wiedergegeben im<br />
Wesentlichen folgende Bereiche:<br />
1) Der Verkäufer hat nicht wissentlich oder absichtlich<br />
Informationen zurückgehalten bzw. nicht<br />
übermittelt, die für die Bewertung der Fondsimmobilie<br />
aus Sicht des Verkäufers relevant sein<br />
könnten;<br />
2) Der Verkäufer hat alle erforderlichen Baugenehmigungen<br />
und Erlaubnisse zum Bau und zur Nutzung<br />
der Fondsimmobilie erhalten und ist sich<br />
keiner Umstände bewusst bzw. hat keine Benachrichtigung<br />
erhalten, dass die anwendbaren<br />
Gesetze und Bestimmungen nicht eingehalten<br />
sind;<br />
3) Alle Antworten des Verkäufers auf Anfragen des<br />
Käufers sind akkurat und nicht missverständlich;<br />
4) Die Fondsimmobilie ist weder direkt noch indirekt<br />
betroffen von gefährlichen Materialien die<br />
eine Haftung unter jeglichem Umweltgesetz auslösen<br />
könnten;<br />
5) Es bestehen keine Informationen und Hinweise,<br />
dass irgendeine Verletzung irgendwelcher Umweltgesetzte<br />
oder Umweltbestimmungen im Zusammenhang<br />
mit der Fondsimmobilie vorliegen;<br />
6) Der Verkäufer ist der Eigentümer der Fondsimmobilie,<br />
frei von Belastungen oder Ansprüchen<br />
Dritter (es sei denn, diese sind im Kaufvertrag<br />
geregelt);<br />
7) Der Verkäufer hat keine Hinweise oder Benachrichtigung<br />
von jedweder Partei, dass eine Vereinbarung<br />
oder ein Vertrag in Bezug auf die Fondsimmobilie<br />
verletzt ist oder wurde, auch nicht in<br />
einer Form, die sich auf den Käufer nach Erwerb<br />
der Fondsimmobilie negativ auswirken könnte;<br />
8) Es bestehen bezüglich der Fondsimmobilie keine<br />
beeinträchtigenden oder nachteiligen Benachrichtigungen<br />
behördlicher Stellen die sich negativ<br />
auf die Immobilie oder den Käufer auswirken<br />
könnten;<br />
9) Alle technischen Vorrichtungen und Systeme, die<br />
im Gebäude installiert sind, arbeiten unabhängig<br />
vom Gebäude 101 Collins Street, Melbourne, das<br />
dem Verkäufer gehört;<br />
10) Mit Ausnahme der nicht unterzeichneten Retail-<br />
Mietverträge sind alle im Kaufvertrag spezifizierten<br />
Mietverträge gültig, rechtswirksam und<br />
bindend und der Verkäufer hat keine anderen<br />
Untermietverträge, Lizenzen oder andere Nutzungsrechte<br />
abgeschlossen als die, die im Rahmen<br />
des Kaufvertrages offen gelegt wurden;<br />
11) Wenn die noch nicht unterzeichneten Retail-<br />
Mietverträge ausgefertigt sind, sind diese gültig,<br />
rechtswirksam und bindend;<br />
12) Der Verkäufer ist im Besitz der Mietersicherheiten;<br />
13) Die offen gelegten Mietverträge beinhalten alle<br />
Details von allen Mietverträgen die die Fondsimmobilie<br />
betreffen und zu denen der Verkäufer<br />
Partei ist;<br />
14) Die spezifizierten Mietverträge sind echte, komplette<br />
und akkurate Kopien der entsprechenden<br />
Dokumente;<br />
107
15) Der Verkäufer ist nicht im Zustand der Vertragsverletzung<br />
unter den Mietverträgen;<br />
16) Der Verkäufer hat nicht zu Abtretungen, Rückabwicklungen<br />
oder Kündigungen unter den<br />
Mietverträgen zugestimmt;<br />
17) Es bestehen keine Untermietverträge;<br />
18) Es bestehen keine ungeheilten Vertragsverletzungen<br />
seitens der Mieter unter den Mietverträgen;<br />
19) Es bestehen keine Gerichtsverfahren unter denen<br />
ein Mieter den Verkäufer anklagt;<br />
20) Es bestehen keine Mieterincentives nach dem<br />
Eigentumsübergang auf den Käufer, die nicht<br />
vom Verkäufer offen gelegt und übernommen<br />
werden oder die nicht vertragsgemäß vom Käufer<br />
akzeptiert wurden.<br />
Außer den vorgenannten Zusicherungen und Gewährleistungen<br />
werden zugunsten des Käufers noch<br />
weitere spezielle Zusicherungen zum Stand der Ausbauarbeiten<br />
unter den Mietverträgen, zur Erstattungsfähigkeit<br />
bestimmter Bewirtschaftungskosten<br />
(z.B. Abgaben und Steuern, Kosten für Energie zum<br />
Betrieb der Klimaanlagen) geregelt.<br />
Allerdings können Gewährleistungsansprüche seitens<br />
des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Grundlage<br />
der Regelungen des Kaufvertrages grundsätzlich<br />
nur bei Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen<br />
geltend gemacht werden. So müssen etwaige Ansprüche<br />
schriftlich geltend gemacht werden, geringfügige<br />
Beträge unter AUD 25.000 und kumulierte Ansprüche<br />
über AUD 13,6 Mio. sind ausgenommen,<br />
Schäden durch Rechtsänderungen nach dem Tag des<br />
Vertragsabschlusses fallen nicht unter die Gewährleistungsansprüche<br />
und Fälle, in denen Schäden<br />
anderweitig vom Verkäufer beseitigt werden oder in<br />
denen der Käufer von Dritten den Schaden ersetzt<br />
bekommen kann (z.B. Versicherungsdeckung) oder<br />
bei denen der Käufer den Eintritt des Schadens zu<br />
vertreten hat, fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistungen<br />
durch den Verkäufer.<br />
Unter dem Kaufvertrag wurde geregelt, dass der Verkäufer<br />
dem Käufer im Rahmen der sorgfältigen Prüfung<br />
(„Due Diligence“) für den möglichen Ankauf<br />
der Fondsimmobilie bestimmte Unterlagen zur Verfügung<br />
stellt (sog. „Property Information Package“)<br />
und dass der Verkäufer den Käufer nicht von Schäden<br />
freistellt, die sich aus Fällen ergeben, die im Rahmen<br />
dieses Property Information Package dem Käufer vor<br />
Ankauf bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen.<br />
Der Verkäufer haftet so nicht für die Vollständigkeit<br />
und Richtigkeit dieser Informationen, es sei<br />
denn, die Informationen und Unterlagen wurden<br />
von ihm selbst erstellt. Diese Regelungen schließen<br />
daher den Bereich von möglichen Umweltschäden<br />
und Altlasten (sofern nicht durch bestimmte Gewährleistungen<br />
anders bestimmt) und den Zustand des<br />
Gebäudes einschließlich der technischen Anlagen<br />
mit ein.<br />
Weitere Besonderheiten<br />
Die Objektgesellschaft hat im Zuge der sorgfältigen<br />
Prüfung (Due Diligence) vor Abschluss des Kaufvertrages<br />
durch ihren australischen Rechtsberater ein<br />
ausführliches Rechtsgutachten erstellen lassen, unter<br />
dem die wesentlichen rechtlichen Aspekte untersucht<br />
wurden. Neben der Klärung der üblichen Fragestellungen<br />
(z.B. Eigentums- und Genehmigungssituation),<br />
hat der Rechtsberater der Objektgesellschaft auch<br />
alle weiteren Aspekte eines derartigen Gebäudeankaufs<br />
untersucht. So wurde Folgendes festgestellt:<br />
a) Es bestehen keine Ankündigungen, dass die<br />
Liegenschaft von verkehrsplanerischen Gründen<br />
betroffen sein könnte (sog. „VicRoad Search“).<br />
b) Die Liegenschaft ist nicht im Denkmalschutzregister<br />
geführt (sog. „Heritage Victoria Register“).<br />
c) Die Liegenschaft ist nicht im Altlastenkataster geführt<br />
(sog. „Priority Sites Register“) und es besteht<br />
kein Verdacht auf Kontamination der Liegenschaft.<br />
d) Die Finanzverwaltung des Bundesstaates Victoria<br />
hat als Grundsteuer („Land Tax“) für das Jahr 2005<br />
einen Betrag von AUD 238.582,12 festgelegt, der<br />
gemäß Kaufvertrag vom Verkäufer zu tragen ist<br />
(wobei diese Steuer unter den Net Leases mit den<br />
Hauptmietern anteilig an die Mieter umgelegt<br />
werden kann).<br />
108
e) Bezüglich der Wasser-/Abwasserversorgung ist für<br />
den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 eine<br />
Abwassergebühr von AUD 4.745,81 und eine weitere<br />
Abgabe (sog. „Parks Rate“) in Höhe von AUD<br />
1.997,69 vom Eigentümer zu bezahlen (bezüglich<br />
der Umlegungsfähigkeit auf die Mieter siehe<br />
unter d)).<br />
f) Es wird weiterhin eine Kommunalabgabe (sog. „City<br />
of Melbourne Rate“) in Höhe von AUD 41.400 für<br />
den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 fällig,<br />
die anteilig vom Käufer zu tragen sein wird (bezüglich<br />
der Umlegungsfähigkeit auf die Mieter<br />
siehe unter d)).<br />
Sollten diese Gebühren, Abgaben und Steuern sich<br />
zukünftig erhöhen, können diese Kostenerhöhungen<br />
vom Eigentümer nur unter den Netto-Mietverträgen<br />
(Net Leases) mit den Hauptmietern an die Mieter<br />
weitergegeben werden. Die Prognoserechnung dieses<br />
Beteiligungsangebotes hat insgesamt Kostensteigerungen<br />
in Höhe von 2,5 % p.a. bezüglich der nicht<br />
umlegbaren Bewirtschaftungskosten berücksichtigt.<br />
Sollten die Kostensteigerungen jedoch höher sein<br />
oder sollten Bewirtschaftungskosten, die als umlegungsfähig<br />
eingestuft wurden doch nicht auf die<br />
Mieter umlegbar sein oder sollten die prognostizierten<br />
nicht umlegbaren Bewirtschaftungskosten tatsächlich<br />
höher sein, würde sich dies auf die Liquidität<br />
der Objektgesellschaft und damit der Fondsgesellschaft<br />
nachteilig auswirken. Dasselbe trifft zu für den<br />
Fall, dass die Mietflächen nicht vollständig vermietet<br />
sind und daher der Eigentümer die entsprechenden<br />
Kosten vollständig zu tragen hätte. Der Eintritt dieser<br />
Fälle kann zu erheblichen Reduzierungen der<br />
Ausschüttungen an die Anleger gegenüber der Prognose<br />
und damit zu einer Verschlechterung der Rendite<br />
der Anleger führen.<br />
Versicherungen<br />
Die Objektgesellschaft wird sicherstellen, dass der<br />
Kaufgegenstand unter Berücksichtigung der Regelungen<br />
der Mietverträge ab erfolgter Übergabe umfassend<br />
und marktüblich bzw. in Übereinstimmung<br />
mit den Darlehensverträgen versichert ist. Der Verkäufer<br />
hat der Objektgesellschaft die erforderlichen<br />
Unterlagen übergeben und entsprechende Auskünfte<br />
erteilt.<br />
11.6.2 Mietverträge<br />
Vorbemerkung<br />
Die beiden Hauptmieter, Mercer Human Resource<br />
Consulting Pty Ltd (nachstehend auch „Mercer“ genannt)<br />
und Commonwealth of Australia (nachstehend<br />
auch „Commonwealth“ genannt), haben 100 %<br />
der Büroflächen der Fondsimmobilie (21.543,8 m 2 )<br />
langfristig gemietet. Die Ladenflächen (1.077,6 m 2 )<br />
sind an weitere sechs Mieter vermietet. Es befinden<br />
sich weiterhin Lagerflächen für die Mieter im Gebäude<br />
(221 m 2 ). Die Fondsimmobilie verfügt über insgesamt<br />
340 Parkplätze, von denen 207 an einen Mieter,<br />
die S&K Car Park Management Pty Ltd, einen Parkhausbetreiber<br />
langfristig vermietet sind. Weitere 58<br />
Stellplätze wurden an den Hauptmieter Mercer und<br />
weitere 32 Parkplätze an das Commonwealth vermietet.<br />
Es bestehen noch weitere Mietverträge für<br />
einige wenige Parkplätze und mit dem Hauptmieter<br />
Mercer für bestimmte Werbeflächen. Die Mietvereinbarungen<br />
(sog. „Agreement for Lease“) und/oder die<br />
unter den Agreements for Lease separat auszufertigenden<br />
Mietverträge (sog. „The Lease“) einschließlich<br />
etwaiger Nachträge (sog. „Deed of Variation“)<br />
bzw. Zusatzverträge sind entweder bereits unterschrieben<br />
oder werden, falls dies aus technischen<br />
Gründen bisher nicht der Fall war, sobald als möglich<br />
ausgefertigt. Zur diesbezüglichen Rechtssituation<br />
und den vereinbarten Anforderungen an die Mietverträge<br />
unter dem Kaufvertrag siehe auch insbesondere<br />
unter Tz. 11 „Die rechtlichen Grundlagen“<br />
den Abschnitt „Grundstückskaufvertrag und Übereignungsverpflichtung“.<br />
Für eine Anzahl von Parkplätzen<br />
(zum Zeitpunkt der Prospekterstellung 38), eine<br />
weitere Werbefläche (sog. „Sky Screen“) als auch die<br />
oben genannten Lagerflächen bestehen derzeit noch<br />
keine verbindlichen Mietverträge, es liegen jedoch<br />
lt. Auskunft des vorgesehenen Property Managers<br />
der Objektgesellschaft entsprechende Anfragen vor,<br />
so dass aus Sicht des Initiators die Chance besteht,<br />
dass diese Mietflächen bis Anfang 2006 ggf. noch<br />
vermietet werden können. Gemäß den mietvertraglichen<br />
Regelungen muss jedoch betreffend den Sky<br />
Screen zuerst ein entsprechendes Vermietangebot<br />
an den Mieter Mercer erfolgen. Die Angaben zu den<br />
Mietverträgen und den Mietern basieren entweder<br />
auf den vorliegenden Kopien der Mietvereinbarun-<br />
109
gen bzw. Mietverträge (einschließlich Nachträgen<br />
und Zusatzvereinbarungen), auf Angaben im Rechtsgutachten<br />
des Anwalts der Objektgesellschaft (sog.<br />
„Legal Due Diligence Report“), auf Angaben von DTZ<br />
Australia im Rahmen des Gutachtens oder auf allgemein<br />
zugänglichen Quellen (z.B. Internetangaben).<br />
Der Initiator kann insoweit keine Gewähr für die<br />
Richtigkeit der Angaben machen und stellt insoweit<br />
auf die im Rahmen der sorgfältigen Prüfung („Due<br />
Diligence“) erarbeiteten Erkenntnisse ab. Eine tabellarische<br />
Übersicht über alle Mietflächen und Mietverträge<br />
und weitere Informationen zu den Mietern<br />
sind Tz. 6 „Das Fondsobjekt“ zu entnehmen.<br />
Nachstehend werden die Details der Hauptmietverträge<br />
und anschließend die weiteren Mietvereinbarungen/Mietverträge<br />
in den wesentlichen Punkten<br />
dargestellt:<br />
Mietvertrag mit Mercer Human Resource Consulting<br />
Pty Ltd („Mercer”)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags mit Mercer (ABN 32 005<br />
315 917) begann am 24. Juni 2005 und dauert bis<br />
zum 23. Juni 2015. Grundlage des Mietvertrages ist<br />
eine Mietvereinbarung (sog. „Agreement for Lease“)<br />
vom 7. Februar 2002, die mit mehreren Nachträgen<br />
(vom 16. Januar 2004 bzw. vom 29. September 2005)<br />
ergänzt wurde bzw. wird und die die wesentlichen<br />
Regelungen des Mietverhältnisses zwischen Vermieter<br />
und Mieter regelt. Mercer hat die Stockwerke<br />
10 bis 16 der Fondsimmobilie angemietet (insgesamt<br />
11.748 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche jährliche<br />
Miete von AUD 4.082.430 (zzgl. Umsatzsteuer), was<br />
einer Durchschnittsmiete von AUD 347,50 pro m 2<br />
und Jahr entspricht. Mercer hat zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen,<br />
jeweils für 5 Jahre. Die Miete<br />
wird jährlich, jeweils zum Juni eines jeden Jahres,<br />
um 4,25 % fest erhöht, wobei im sechsten Mietjahr<br />
eine Anpassung zur Marktmiete erfolgt. Durch diese<br />
Anpassung darf die Miete jedoch nicht unter das<br />
Niveau des vierten Mietjahres sinken und die Miete<br />
darf auch nicht mehr als 15 % über das Mietenniveau<br />
des fünften Mietjahres steigen. Zum siebten Mietjahr<br />
findet dann für die Restlaufzeit des Mietvertrages bis<br />
zum Jahr 2015 jährlich erneut eine feste Mieterhöhung<br />
um 4,25 % statt.<br />
Auf Grundlage der Analyse der Mietvereinbarung<br />
durch den rechtlichen Berater der Objektgesellschaft<br />
kann davon ausgegangen werden, dass das Mietverhältnis<br />
ein am Markt in Melbourne übliches „Netto-<br />
Mietverhältnis“ ist, d.h. der Mieter übernimmt anteilig<br />
für die von ihm gemieteten Flächen (sog. „Net<br />
Lettable Area“) sämtliche Neben- und Bewirtschaftungskosten.<br />
Diese Kosten setzen sich u.a. zusammen<br />
aus den Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskosten (sog.<br />
„Building Outgoings“ und „Statutory Outgoings“),<br />
die wie folgt definiert sind:<br />
a) Alle Kosten des Vermieters im Zusammenhang mit<br />
dem Grundstück und der Mietimmobilie, einschließlich<br />
der Kosten für das Management, die<br />
Sicherheit und die Überwachung der Immobilie;<br />
b) Alle Steuern und Abgaben, die von Behörden,<br />
staatlichen Stellen oder kommunalen Stellen erhoben<br />
werden (mit Ausnahme der Ertragsteuer<br />
und Gewinnsteuer des Vermieters);<br />
c) Alle Kosten für die Versorgung des Gebäudes (Verbrauchskosten),<br />
einschließlich mit Elektrizität, Gas,<br />
Wasser, Abwasser, Öl, Property Management, Telefon,<br />
Sicherheitsdienst, Feuerschutz, Abwasser und<br />
Abfall und Reinigung (einschließlich Fenstergläser,<br />
Gemeinflächen und Außenbereich);<br />
d) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Klimaanlage<br />
und den Aufzügen (außer strukturelle Reparaturen);<br />
e) Alle Versicherungsprämien (einschließlich Maschinenschaden,<br />
Mietausfallversicherung);<br />
f) Alle Instandhaltungskosten (einschließlich Malerarbeiten<br />
und Reparaturen der Gemeinflächen, jedoch<br />
mit Ausnahme struktureller Reparaturen).<br />
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />
Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />
Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />
der Immobilie).<br />
Wenn das Gebäude in einem bestimmten Umfang<br />
beschädigt oder gar zerstört ist und der Mieter die<br />
gemieteten Flächen nicht oder nur anteilig nutzen<br />
kann, hat der Mieter das Recht zur Mietminderung<br />
110
(sog. „Rent Abatement“). Ein solches Recht für den<br />
Mieter besteht nicht, falls die Beschädigung bzw. der<br />
Zustand vom Mieter zu vertreten ist. Der Mieter ist<br />
weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang (AUD<br />
20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten Regelungen<br />
eine Haftpflichtversicherung (sog. „Public<br />
Liability Insurance“) abzuschließen. Die erlaubte Nutzung<br />
der Flächen ist die Nutzung als Büroflächen<br />
(Stockwerke 10–16), Lagerräume (für ggf. gemietete<br />
Lagerflächen), einen Generatorenraum (Sonderregelung<br />
über eine mietfreie Untergeschossfläche über<br />
24 m 2 ) und einen UPS-Raum (Sondereglung über eine<br />
mietfreie Untergeschossfläche über 12 m 2 ). Der Mieter<br />
kann weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />
Bedingungen abtreten bzw. untervermieten,<br />
wobei dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der<br />
Vermieter dem zustimmt. Die Zustimmung des Vermieters<br />
darf jedoch nicht ohne gewichtigen Grund<br />
verweigert werden. Der Mieter hat weiterhin die Verpflichtung<br />
übernommen, die Mieträume umfassend<br />
frisch renoviert und damit vermietfähig im Falle<br />
eines Auszugs aus den Mieträumen zu hinterlassen<br />
(sog. „Make Good Clause“). Ein Sonderkündigungsrecht<br />
steht dem Mieter nach Ablauf von drei Mietjahren<br />
für ein Stockwerk zu, wobei dies entweder das<br />
höchste oder das niederste sein muss (sog. „Lease<br />
Contraction“). Dieses Recht muss mit einer 12-monatigen<br />
Ankündigungsfrist dem Vermieter gegenüber<br />
geltend gemacht werden. Das Recht erlischt nach<br />
Ablauf der Grundmietzeit, d.h. es steht unter den<br />
Mietverlängerungsoptionen dem Mieter nicht länger<br />
zur Verfügung. Weiterhin hat der Mieter ein Vorrecht,<br />
wenn ein Stockwerk im Gebäude verfügbar wird:<br />
In diesem Fall muss der Vermieter es zuerst Mercer<br />
für eine Mietzeit länger als 5 Jahre oder der Laufzeit<br />
des Mietvertrages, der bezüglich des freiwerdenden<br />
Stockwerks vereinbart war, anbieten (sog. „Right of<br />
First Refusal“). Es wurden dem Mieter weitere Rechte<br />
eingeräumt, wie die Mitwirkung bei der Gestaltung<br />
des Foyers, die Zustimmungspflicht, falls der Vermieter<br />
Räume im Mietobjekt an Wettbewerber des Mieters<br />
vermieten möchte oder bestimmte Rechte an<br />
den Werbeflächen der Fondsimmobilie. Der Mietvertrag<br />
regelt auch in einer Sondervereinbarung die<br />
Anmietung der zunächst 58 Parkplätze (sog. „Car<br />
Parking Licence“). Unter dieser Sondervereinbarung<br />
ist die fristenkongruente Anmietung der Stellplätze<br />
(10 Jahre) zu einer anfänglichen Jahresmiete von<br />
AUD 278.400 (zzgl. Umsatzsteuer) vereinbart, was<br />
einer Miete je Stellplatz von AUD 400 je Monat entspricht.<br />
Die Anpassung der Miete betreffend die<br />
Stellplätze erfolgt nicht öfter als alle 12 Monate zur<br />
Marktmiete (erstmals nach Ablauf von zwei Mietjahren),<br />
falls der Vermieter eine Überprüfung zur Marktmiete<br />
durchführt und den Mieter entsprechend<br />
informiert (sog. „Market Review“). In einer weiteren<br />
Sonderregelung mietet der Mieter Mercer auch eine<br />
Werbefläche (sog. „Signage“) für eine anfängliche<br />
jährliche Miete in Höhe von AUD 35.000 (zzgl. Umsatzsteuer)<br />
für zunächst 5 Jahre an, wobei die Miete<br />
jährlich gemäß dem australischen Verbraucherpreisindex<br />
angepasst wird. Mercer hat drei Mietverlängerungsoptionen<br />
für diese Werbefläche von jeweils<br />
5 Jahren. Die unter dem Agreement for Lease bzw.<br />
den Nachträgen geregelten Mieterincentives (sog.<br />
„Tenancy Incentives“, wie beispielsweise Ausbauzuschüsse,<br />
mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen) zugunsten<br />
des Mieters wurden entweder zwischenzeitlich<br />
vom Verkäufer an den Mieter geleistet bzw. der<br />
Verkäufer hat den Käufer, die Objektgesellschaft, im<br />
Rahmen des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend<br />
von derartigen Verpflichtungen gegenüber dem<br />
Mieter aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />
Mietvertrag mit dem Commonwealth of Australia<br />
(„Commonwealth“)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags mit dem Commonwealth<br />
of Australia, der die Räume für die Behörde<br />
„Australian Industrial Registry (AIR)“ bzw. „Australian<br />
Industrial Relations Commission (AIRC)“ anmietet,<br />
beginnt plangemäß am 1. Dezember 2005 und hat<br />
eine Laufzeit von 12 Jahren. Grundlage des Mietvertrages<br />
ist eine Mietvereinbarung (sog. „Agreement<br />
for Lease“) vom 15. September 2003, die mit einem<br />
Nachtrag vom 30. Juni 2005 ergänzt wurde und die<br />
die wesentlichen Regelungen des Mietverhältnisses<br />
zwischen Vermieter und Mieter regelt. Plangemäßer<br />
Mietbeginn ist am 1. Dezember 2005. Wie oben unter<br />
der Darstellung der Regelungen zum Kaufvertrag<br />
dargestellt, ist das Bestehen des Mietverhältnisses<br />
mit dem Commonwealth eine Voraussetzung zur tatsächlichen<br />
Durchführung des Kaufvertrages. Etwaige<br />
111
Restrisiken in diesem Zusammenhang für die Fondsbzw.<br />
die Objektgesellschaft sind jedoch nicht gänzlich<br />
auszuschließen, so besteht zwar im Falle einer<br />
Rückabwicklung aus den vorgenannten Gründen ein<br />
Freistellungsanspruch gegen alle Schäden und Kosten<br />
gegen den Verkäufer, das entsprechende Bonitätsrisiko<br />
betreffend den freistellenden Verkäufer ist jedoch<br />
grundsätzlich nicht gänzlich auszuschließen<br />
(siehe hierzu auch unter Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“).<br />
Das Commonwealth hat die Stockwerke 4<br />
bis 9 zzgl. einen Lobbybereich im Erdgeschoss der<br />
Fondsimmobilie angemietet (insgesamt 9.795,8 m 2 )<br />
und bezahlt eine anfängliche jährliche Miete von<br />
AUD 2.840.782 (zzgl. Umsatzsteuer), was einer Durchschnittsmiete<br />
von AUD 290 pro m 2 und Jahr entspricht.<br />
Das Commonwealth hat zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen,<br />
jeweils für 4 Jahre. Die Miete<br />
wird während der Grundmietzeit von 12 Jahren jährlich<br />
um 4 % fest erhöht. Der Mieter hat keine Mietsicherheiten<br />
unter dem Mietvertrag zugunsten des<br />
Vermieters gestellt.<br />
Der Mieter hat das Recht, bis zum 30. Juni 2006 vom<br />
Vermieter zu verlangen, dass dieser bestimmte Ausbaukosten<br />
in Höhe von bis zu AUD 10 Mio. übernimmt<br />
(sog. „Fitout Contribution“). Die Ausbauten,<br />
die bei Ausübung dieses Rechts des Mieters in das<br />
Gebäude eingebaut werden, gehen nach den Regelungen<br />
des Mietvertrages in das Eigentum des Vermieters<br />
über und können von diesem entsprechend<br />
abgeschrieben werden. Sollte der Mieter von dieser<br />
Option Gebrauch machen, ist der Vermieter berechtigt,<br />
vom Mieter eine Zusatzmiete zu verlangen. Die<br />
Zusatzmiete wird unter Ansatz eines Zinsfaktors von<br />
9,75 % und unter Ansatz einer annuitätischen Tilgung<br />
über 12 Jahre kalkuliert. Sollte der Mieter also<br />
die vollen AUD 10 Mio. abrufen, beläuft sich die Zusatzmiete<br />
auf AUD 1.405.398 p.a. Die Objektgesellschaft<br />
hat eine optionale Fremdfinanzierung ihrer<br />
diesbezüglichen Verpflichtungen unter dem Mietvertrag<br />
mit dem Commonwealth bei der BayernLB, München,<br />
arrangiert und entsprechende Vorsorge getroffen<br />
(u.a. optionales Zinssicherungsgeschäft). Sollte<br />
der Mieter die Option ganz oder teilweise noch vor<br />
Ablauf des Jahres 2005 ziehen, regelt der Kaufvertrag,<br />
dass der Käufer diesen Betrag an den Verkäufer<br />
zum Settlement zusammen mit der Kaufpreiszahlung<br />
für die Fondsimmobilie erstatten muss, die Zusatzmiete<br />
jedoch dann ab Januar 2006 dem neuen Eigentümer<br />
entsprechend zusteht. Sollten im Zusammenhang<br />
mit der Ausübung der Option des Mieters<br />
ungeplante Kosten entstehen (z.B. Stempelsteuer),<br />
fallen diese dem Käufer zur Last. Nach einer Analyse<br />
des australischen Steuerberaters der Objektgesellschaft<br />
dürften derartige Kosten, zumindest im Falle<br />
einer Ausübung der Option nach Eigentumsübertragung<br />
der Immobilie, nicht entstehen, weshalb derartige<br />
Kosten im Rahmen der Prognoserechnung<br />
auch nicht berücksichtigt wurden. Es besteht jedoch<br />
ein Restrisiko, dass ggf. solche Kosten anfallen, was<br />
nach derzeitiger Rechtslage z.B. einen Stempelsteuerbetrag<br />
von bis zu AUD 550.000 ausmachen würde.<br />
Sollte ein solcher Fall eintreten, würde dies aus der<br />
Liquiditätsreserve der Objektgesellschaft oder durch<br />
Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel zu finanzieren<br />
sein, was sich nachteilig auf die möglichen Ausschüttungen<br />
an die Anleger und die Rendite aus der<br />
Beteiligung auswirken würde. Nach Informationen<br />
des Initiators zum Zeitpunkt der Drucklegung des<br />
Beteiligungsprospektes ist es wahrscheinlich, dass<br />
der Mieter die Option ziehen wird, weshalb dieses<br />
sowohl im Investitions- und Finanzierungsplan als<br />
auch in der Prognoserechnung entsprechend berücksichtigt<br />
wurde. Es ist jedoch nach bestem Wissen des<br />
Initiators noch keine formale Entscheidung über die<br />
Ausübung der Option seitens des Mieters getroffen<br />
worden.<br />
Auf Grundlage der Analyse der Mietvereinbarung<br />
durch den rechtlichen Berater der Objektgesellschaft<br />
kann davon ausgegangen werden, dass das Mietverhältnis<br />
ein am Markt in Melbourne übliches „Netto-<br />
Mietverhältnis“ ist, d.h. der Mieter übernimmt anteilig<br />
für die von ihm gemieteten Flächen (sog. „Net<br />
Lettable Area“) sämtliche Neben- und Bewirtschaftungskosten.<br />
Im Mietverhältnis mit dem Commonwealth<br />
sind bestimmte Flächen von der Nebenkostenumlage<br />
ausgenommen. Dabei handelt es sich um<br />
eine Fläche von 60 m 2 im Lobbybereich bzw. 220 m 2<br />
im Erdgeschoss und um 250 m 2 in den Büromieträumen.<br />
Es ist auch keine Umlage für die Reingungskosten,<br />
für Blumenschmuck oder für Kunstgegenstände<br />
112
im Zusammenhang mit dem Foyer im Erdgeschoss<br />
möglich. Die umlegbaren Bewirtschaftungskosten,<br />
die als weitere Sonderregelung mit dem Commonwealth<br />
jedoch eine Obergrenze von AUD 95 je m 2<br />
für das erste Mietjahr nicht übersteigen dürfen (sog.<br />
„Maximum Outgoings“), setzen sich u.a. zusammen<br />
aus den Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskosten (sog.<br />
„Building Outgoings“ und „Statutory Outgoings“),<br />
die im Mietvertrag wie folgt definiert sind:<br />
a) Alle Kosten des Vermieters im Zusammenhang<br />
mit dem Grundstück und der Mietimmobilie, einschließlich<br />
der Kosten für das Management, die<br />
Sicherheit und die Überwachung der Immobilie;<br />
b) Alle Steuern und Abgaben, die von Behörden,<br />
staatlichen Stellen oder kommunalen Stellen erhoben<br />
werden (mit Ausnahme der Ertragsteuer und<br />
Gewinnsteuer des Vermieters);<br />
c) Alle Kosten für die Versorgung des Gebäudes (Verbrauchskosten),<br />
einschließlich mit Elektrizität, Gas,<br />
Wasser, Abwasser, Öl, Property Management, Telefon,<br />
Sicherheitsdienst, Feuerschutz, Abwasser,<br />
Abfall und Reinigung (einschließlich Fenstergläser,<br />
Gemeinflächen und Außenbereich);<br />
d) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Klimaanlage<br />
und den Aufzügen (außer strukturelle Reparaturen);<br />
e) Alle Versicherungsprämien (einschließlich Maschinenschaden,<br />
Mietausfallversicherung);<br />
f) Alle Instandhaltungskosten (einschließlich Malerarbeiten<br />
und Reparaturen der Gemeinflächen,<br />
jedoch mit Ausnahme struktureller Reparaturen).<br />
Die Obergrenze für die umlegbaren Bewirtschaftungskosten<br />
steigt dabei jährlich grundsätzlich um 5 % an.<br />
Wie bei Mietverträgen mit Regierungsmietern in<br />
<strong>Australien</strong> üblich, bestehen außerordentlich strenge<br />
Regelungen, die dem Mieter eine Vielzahl von Rechten<br />
einräumen und die dem Vermieter eine Vielzahl<br />
von weitgehenden Verpflichtungen auferlegen, wie<br />
sie unter normalen kommerziellen Mietverträgen<br />
mit z.B. Unternehmen ansonsten nicht bestehen. Dies<br />
betrifft beispielsweise die Einhaltung bestimmter<br />
Standards zur Nutzung der Räume (z.B. Raumtemperaturen<br />
und Luftfeuchtigkeit, Verfügbarkeit der Aufzüge)<br />
oder den Fall, dass gefährliche Materialien<br />
(sog. „Hazardous Materials“) vorhanden sind, die die<br />
Gesundheit und Sicherheit der Menschen in den<br />
Mieträumen gefährden. In bestimmten Fällen kann<br />
der Mieter unter diesen Umständen beispielsweise<br />
die Zahlung der Grundmiete einstellen, die Mängel<br />
selbst beheben lassen und den Vermieter hierfür<br />
schadensersatzpflichtig machen oder – falls nach<br />
Meinung von drei unabhängigen Experten der Mangel<br />
nicht innerhalb von 3 Monaten und 21 Tagen<br />
behoben werden kann – gar den Mietvertrag außerordentlich<br />
kündigen. Es bestehen weiterhin die üblichen<br />
Regelungen zu außerordentlichen Kündigungsrechten<br />
(z.B. bei einem Zahlungsverzug des Mieters,<br />
Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Konkurs<br />
des Mieters, Zerstörung der Immobilie). Die erlaubte<br />
Nutzung der Flächen ist die Nutzung als Büroflächen<br />
bzw. für die Zwecke der Australian Industrial<br />
Registry (AIR) bzw. Australian Industrial Relations<br />
Commission (AIRC). Der Mieter kann weiterhin den<br />
Mietvertrag unter den vereinbarten Bedingungen<br />
abtreten, wobei dies grundsätzlich nur möglich ist,<br />
wenn der Vermieter dem zustimmt. Die Zustimmung<br />
des Vermieters darf jedoch nicht ohne gewichtigen<br />
Grund verweigert werden. Der Mieter hat weiterhin<br />
die Verpflichtung übernommen, die Mieträume im<br />
Falle der Beschädigung durch den Mieter instand zu<br />
setzen und zu reparieren, jedoch beinhaltet der Mietvertrag<br />
keine „Make Good Clause“, unter der der<br />
Mieter verpflichtet wäre, im Falle des Auszuges die<br />
Mieträume umfassend frisch renoviert und damit vermietfähig<br />
zu hinterlassen. Der Vermieter muss dem<br />
Mieter ferner während der Laufzeit des Mietvertrages<br />
zu bestimmten Bedingungen den Ersatz des Teppichbodens<br />
bis zu einer Größenordnung von AUD 400.000<br />
(indexiert vom Tag des Mietbeginns zum australischen<br />
Lebenshaltungskostenindex) bezahlen (sog. „Recarpeting<br />
Contribution“). Dieser Betrag wurde im Rahmen<br />
des Investitions- und Finanzierungsplans der<br />
Fonds- bzw. Objektgesellschaft in eine Rücklage eingestellt.<br />
Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Mieter<br />
nicht zu. Für den Fall der Ausübung der Mietverlängerungsoption<br />
nach Ablauf der Grundmietzeit<br />
von 12 Jahren kann der Mieter die Option dergestalt<br />
ausüben, dass der 9. Stock von der Ausübung der<br />
Verlängerungsoption ausgenommen wird. Es wurde<br />
113
dem Mieter darüber hinaus ein Vetorecht bezüglich<br />
bestimmter möglicher Mieter u.a. über die auf der<br />
südlichen Seite gelegenen Mieträume im Erdgeschossbereich<br />
eingeräumt. Der Mietvertrag regelt auch in<br />
einer Sondervereinbarung die Anmietung von 32 Parkplätzen.<br />
Unter dieser Sondervereinbarung ist die<br />
fristenkongruente Anmietung der Stellplätze (12 Jahre)<br />
zu einer anfänglichen Miete von AUD 153.600<br />
(zzgl. Umsatzsteuer) vereinbart, was einer Miete je<br />
Stellplatz von AUD 400 je Monat entspricht. Die Anpassung<br />
der Miete betreffend die Stellplätze erfolgt<br />
analog der Regelungen zu den Büroflächen mit einer<br />
festen Erhöhung pro Jahr von jeweils 4 %. Die unter<br />
dem Agreement for Lease bzw. den Nachträgen geregelten<br />
Mieterincentives (sog. „Tenancy Incentives“,<br />
wie beispielsweise Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten,<br />
Ausgleichszahlungen) zugunsten des Mieters wurden<br />
(mit Ausnahme der sog. „Part C Fitout Contribution“<br />
in Höhe von AUD 10 Mio. – siehe oben) entweder<br />
zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />
bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />
des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />
derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />
aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />
Mietvertrag mit The Italian Restaurant and<br />
Bar Pty Ltd („The Italian Restaurant“)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags mit The Italian Restaurant<br />
(Registernummer ACN 112 608 796) beginnt am<br />
16. November 2005 und dauert bis zum 15. November<br />
2015. Grundlage des Mietvertrages ist eine Mietvereinbarung<br />
(sog. „Agreement for Lease“) vom<br />
24. Juni 2005. Der Mieter The Italian Restaurant hat<br />
die Retailfläche G01 im Erdgeschoss der Fondsimmobilie<br />
angemietet (insgesamt 221,8 m 2 ) und bezahlt<br />
eine anfängliche Miete von jährlich AUD 113.200<br />
(zzgl. Umsatzsteuer), was einer Durchschnittsmiete<br />
von AUD 510,37 pro m 2 und Jahr entspricht. Der Mieter<br />
hat in den ersten drei Monaten keine Miete zu<br />
bezahlen, was jedoch aus Sicht der Objektgesellschaft<br />
nicht relevant ist, da der Verkäufer der Fondsimmobilie<br />
dem Käufer einen diesbezüglichen Ausgleich in<br />
vollem Umfang im Rahmen des Kaufvertrages zugesichert<br />
hat. Der Mieter stellt marktübliche Mietersicherheiten<br />
(u.a. Bankgarantie über 3 Monatsmieten<br />
einschließlich Umsatzsteuer). Bei dem Mietverhältnis<br />
handelt es sich um ein sog. Brutto-Mietverhältnis<br />
(sog. „Gross Leases“), d.h. der Mieter zahlt zwar<br />
grundsätzlich die Kosten für die von ihm verbrauchte<br />
Elektrizität, Wasser, Telefon, Reinigung der Mieträume,<br />
bestimmte Versicherungen, jedoch sind ein<br />
Großteil der Bewirtschaftungskosten wie Steuern<br />
und Abgaben, Objektversicherungsprämien, Instandhaltung<br />
des Gebäudes etc. vom Vermieter nicht auf<br />
den Mieter umlegbar. Der Mieter hat eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />
für weitere 5 Jahre. Alle<br />
5 Jahre (und falls die Mietvertragsverlängerungsoption<br />
nicht ausgeübt wird im letzten Mietjahr) hat der<br />
Mieter die Verpflichtung, die Mieträume umfassend<br />
zu renovieren (sog. „Make Good Obligation“). Die<br />
Miete wird während der Grundmietzeit von 10 Jahren<br />
jährlich um 3,5 % fest erhöht. Zusätzlich zur oben<br />
genannten Miete besteht die Verpflichtung des Mieters<br />
an den Vermieter eine Zusatzmiete in Höhe von<br />
jährlich AUD 46.217, aufgrund der Kostenübernahme<br />
durch den Vermieter für bestimmte Ausbauten, in<br />
Höhe eines Betrages von AUD 300.000, zu bezahlen<br />
(sog. „Fitout Contribution“).<br />
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />
Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />
Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />
der Immobilie). Wenn das Gebäude in einem<br />
bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört ist<br />
und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />
nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht<br />
zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“). Der<br />
Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang<br />
(AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />
Regelungen eine Haftpflichtversicherung (sog.<br />
„Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die erlaubte<br />
Nutzung der Flächen ist die Nutzung als Restaurant,<br />
Café und Bar. Der Mieter kann weiterhin den<br />
Mietvertrag unter den vereinbarten Bedingungen abtreten<br />
oder untervermieten, wobei dies grundsätzlich<br />
nur möglich ist, wenn der Vermieter dem zustimmt.<br />
Die unter dem Agreement for Lease bzw.<br />
den Nachträgen geregelten Mieterincentives (sog.<br />
„Tenancy Incentives“, wie beispielsweise Ausbauzuschüsse,<br />
mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />
zugunsten des Mieters wurden entweder zwischen-<br />
114
zeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet bzw.<br />
der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen des abgeschlossenen<br />
Kaufvertrages umfassend von derartigen<br />
Verpflichtungen gegenüber dem Mieter aus dem<br />
Mietverhältnis freigestellt.<br />
Mietvertrag mit CLB No. 2 Pty Ltd („CLB“)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags mit CLB (Registernummer<br />
ACN 109 945 173) auf Grundlage des Agreements<br />
for Lease vom 29. September 2005 beginnt am 1. Oktober<br />
2005 und dauert bis zum 30. September 2013.<br />
Der Mieter CLB hat die Retailfläche G02 im Erdgeschoss<br />
der Fondsimmobilie angemietet (insgesamt<br />
96,5 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche Miete von<br />
jährlich AUD 93.000 (zzgl. Umsatzsteuer), was einer<br />
Durchschnittsmiete von AUD 963,73 pro m 2 und Jahr<br />
entspricht. Zusätzlich hat der Mieter einen Lagerraum<br />
über 18,2 m 2 angemietet, für dessen Nutzung der eine<br />
anfängliche jährliche Miete von AUD 2.730 (zzgl.<br />
Umsatzsteuern) bezahlt. Der Mieter hat in den ersten<br />
zwei Monaten der Laufzeit des Mietvertrages keine<br />
Miete zu bezahlen (sog. „Rent Free“). Der Mieter stellt<br />
marktübliche Mietersicherheiten (Bankgarantie über<br />
AUD 30.000) unter dem Mietvertrag zur Verfügung.<br />
Bei dem Mietverhältnis handelt es sich um ein sog.<br />
Brutto-Mietverhältnis (sog. „Gross Leases“), d.h., der<br />
Mieter zahlt zwar grundsätzlich die Kosten für die<br />
von ihm verbrauchte Elektrizität, Wasser, Telefon,<br />
Reinigung der Mieträume, bestimmte Versicherungen,<br />
jedoch ist ein Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />
wie Steuern und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />
Instandhaltung des Gebäudes etc. vom Vermieter<br />
nicht auf den Mieter umlegbar. Der Mieter hat<br />
zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen für jeweils<br />
weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre (und falls die Mietvertragsverlängerungsoption<br />
nicht ausgeübt wird im<br />
letzten Mietjahr) hat der Mieter die Verpflichtung,<br />
die Mieträume umfassend zu renovieren (sog. „Make<br />
Good Obligation“). Die Miete wird während der<br />
Grundmietzeit von 8 Jahren jährlich um 4 % fest erhöht.<br />
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei<br />
einem Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des<br />
Mieters, Verletzung der vertraglichen Zusicherungen,<br />
Zerstörung der Immobilie). Wenn das Gebäude in<br />
einem bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört<br />
ist und der Mieter die gemieteten Flächen nicht<br />
oder nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das<br />
Recht zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“).<br />
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />
Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />
Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. „Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die<br />
erlaubte Nutzung der Flächen ist die Nutzung als<br />
Restaurant („Japanese Restaurant“). Der Mieter kann<br />
weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />
Bedingungen abtreten oder untervermieten, wobei<br />
dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Vermieter<br />
dem zustimmt. Die unter dem Agreement for<br />
Lease bzw. den Nachträgen geregelten Mieterincentives<br />
(sog. „Tenancy Incentives“, wie beispielsweise<br />
Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />
zugunsten des Mieters wurden entweder<br />
zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />
bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />
des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />
derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />
aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />
Mietvertrag mit S&N Enterprise Pty Ltd/Danlec Pty<br />
Ltd („S&N“)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags vom 29. September<br />
2005 mit S&N (Registernummer ACN 101 889 534<br />
bzw. ACN 067 199 704) beginnt am 1. Oktober 2005<br />
und dauert bis zum 30. September 2010. Grundlage<br />
des Mietverhältnisses ist weiterhin das Agreement<br />
for Lease vom 25. Juli 2005. Der Mieter S&N hat die<br />
Retailfläche G03 im Erdgeschoss der Fondsimmobilie<br />
angemietet (insgesamt 59,7 m 2 ) und bezahlt eine<br />
anfängliche Miete von jährlich AUD 65.000 (zzgl. Umsatzsteuer),<br />
was einer Durchschnittsmiete von AUD<br />
1.088,78 pro m 2 und Jahr entspricht. Der Mieter hat<br />
in den ersten drei Monaten der Laufzeit des Mietvertrages<br />
keine Miete zu bezahlen (sog. „Rent Free“).<br />
Der Mieter stellt marktübliche Mietersicherheiten<br />
(u.a. Bankgarantie über drei Monatsmieten, Sicherheitsdeposit)<br />
unter dem Mietvertrag zur Verfügung.<br />
Bei dem Mietverhältnis handelt es sich um ein sog.<br />
Brutto-Mietverhältnis (sog. „Gross Leases“), d.h., der<br />
Mieter zahlt zwar grundsätzlich die Kosten für die<br />
von ihm verbrauchte Elektrizität, Wasser, Telefon,<br />
115
Reinigung der Mieträume, bestimmte Versicherungen,<br />
jedoch ist ein Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />
wie Steuern und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />
Instandhaltung des Gebäudes etc. vom<br />
Vermieter nicht auf den Mieter umlegbar. Der Mieter<br />
hat zwei Mietvertragsverlängerungsoptionen für jeweils<br />
weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre (und falls die Mietvertragsverlängerungsoption<br />
nicht ausgeübt wird im<br />
letzten Mietjahr) hat der Mieter die Verpflichtung,<br />
die Mieträume umfassend zu renovieren (sog. „Make<br />
Good Obligation“). Die Miete wird während der<br />
Grundmietzeit von 5 Jahren jährlich um 4 % fest<br />
erhöht.<br />
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei<br />
einem Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />
Verletzung der vertraglichen Zusicherungen,<br />
Zerstörung der Immobilie). Wenn das Gebäude in<br />
einem bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört<br />
ist und der Mieter die gemieteten Flächen nicht<br />
oder nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das<br />
Recht zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“).<br />
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />
Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />
Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. „Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die<br />
erlaubte Nutzung der Flächen ist die Nutzung als<br />
Restaurant („Pizza and Pasta Espresso Bar“). Der Mieter<br />
kann weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />
Bedingungen abtreten oder untervermieten,<br />
wobei dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der<br />
Vermieter dem zustimmt. Die unter dem Agreement<br />
for Lease bzw. den Nachträgen geregelten Mieterincentives<br />
(sog. „Tenancy Incentives“, wie beispielsweise<br />
Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />
zugunsten des Mieters wurden entweder<br />
zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />
bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />
des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />
derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />
aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />
Mietvertrag mit Sempre Pty Ltd („Sempre“)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags mit Sempre (Registernummer<br />
ACN 112 912 722) auf Grundlage des Agreements<br />
for Lease vom 25. Juli 2005 beginnt am 1. Oktober<br />
2005 und dauert bis zum 30. September 2013.<br />
Der Mieter Sempre hat die Retailfläche G04 im Erdgeschoss<br />
der Fondsimmobilie angemietet (insgesamt<br />
66 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche Miete von<br />
jährlich AUD 40.000 (zzgl. Umsatzsteuer), was einer<br />
Durchschnittsmiete von ca. AUD 606,06 pro m 2 und<br />
Jahr entspricht. Der Mieter hat in den ersten zwei<br />
Monaten der Laufzeit des Mietvertrages keine Miete<br />
zu bezahlen (sog. „Rent Free“). Der Mieter stellt<br />
marktübliche Mietersicherheiten (u.a. Bankgarantie<br />
über drei Monatsmieten, Sicherheitsdeposit) unter<br />
dem Mietvertrag zur Verfügung. Bei dem Mietverhältnis<br />
handelt es sich um ein sog. Brutto-Mietverhältnis<br />
(sog. „Gross Leases“), d.h., der Mieter zahlt zwar<br />
grundsätzlich die Kosten für die von ihm verbrauchte<br />
Elektrizität, Wasser, Telefon, Reinigung der Mieträume,<br />
bestimmte Versicherungen, jedoch ist ein Großteil<br />
der Bewirtschaftungskosten wie Steuern und Abgaben,<br />
Objektversicherungsprämien, Instandhaltung<br />
des Gebäudes etc. vom Vermieter nicht auf den Mieter<br />
umlegbar. Der Mieter hat eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />
für weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre<br />
(und falls die Mietvertragsverlängerungsoption nicht<br />
ausgeübt wird im letzten Mietjahr) hat der Mieter<br />
die Verpflichtung, die Mieträume umfassend zu renovieren<br />
(sog. „Make Good Obligation“). Die Miete<br />
wird während der Grundmietzeit von 8 Jahren jährlich<br />
um 4 % fest erhöht.<br />
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />
Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />
Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />
der Immobilie). Wenn das Gebäude in einem<br />
bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört ist<br />
und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />
nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht<br />
zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“). Der<br />
Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang<br />
(AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />
Regelungen eine Haftpflichtversicherung (sog.<br />
„Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die erlaubte<br />
Nutzung der Flächen ist die Nutzung als Café<br />
und Bar („Coffee Bar“). Der Mieter kann weiterhin<br />
116
den Mietvertrag unter den vereinbarten Bedingungen<br />
abtreten oder untervermieten, wobei dies grundsätzlich<br />
nur möglich ist, wenn der Vermieter dem<br />
zustimmt. Die unter dem Agreement for Lease bzw.<br />
den Nachträgen geregelten Mieterincentives (sog.<br />
„Tenancy Incentives“, wie beispielsweise Ausbauzuschüsse,<br />
mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen) zugunsten<br />
des Mieters wurden entweder zwischenzeitlich<br />
vom Verkäufer an den Mieter geleistet bzw. der<br />
Verkäufer hat den Käufer im Rahmen des abgeschlossenen<br />
Kaufvertrages umfassend von derartigen Verpflichtungen<br />
gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis<br />
freigestellt.<br />
Mietvertrag mit Herschel Asset Management<br />
Pty Ltd („Herschel“)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags mit Herschel (Registernummer<br />
ABN 70 006 968 574) auf Grundlage des<br />
Agreements for Lease vom 30. September 2005 beginnt<br />
am 1. Dezember 2005 und dauert bis zum 30. November<br />
2012. Der Mieter Herschel hat die Fläche G05 im<br />
Erdgeschoss der Fondsimmobilie angemietet (insgesamt<br />
336,2 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche Miete<br />
von jährlich AUD 151.290 (zzgl. Umsatzsteuer), was<br />
einer Durchschnittsmiete von AUD 450 pro m 2 und<br />
Jahr entspricht. Der Mieter hat zusätzlich drei Stellplätze<br />
im Parkhaus des Gebäudes für eine anfängliche<br />
jährliche Miete von ca. AUD 15.000 angemietet,<br />
wobei diese Stellplätze jährlich vom Mieter gekündigt<br />
werden können. Der Mieter stellt marktübliche<br />
Mietersicherheiten (u.a. Bankgarantie über sechs<br />
Monatsmieten zzgl. Umsatzsteuern) unter dem Mietvertrag<br />
zur Verfügung. Bei dem Mietverhältnis handelt<br />
es sich um ein sog. Brutto-Mietverhältnis (sog.<br />
„Gross Leases“), d.h., der Mieter zahlt zwar grundsätzlich<br />
die Kosten für die von ihm verbrauchte Elektrizität,<br />
Wasser, Telefon, Reinigung der Mieträume,<br />
bestimmte Versicherungen, jedoch ist ein Großteil<br />
der Bewirtschaftungskosten wie Steuern und Abgaben,<br />
Objektversicherungsprämien, Instandhaltung<br />
des Gebäudes etc. vom Vermieter nicht auf den Mieter<br />
umlegbar. Der Mieter hat eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />
für weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre<br />
(und falls die Mietvertragsverlängerungsoption nicht<br />
ausgeübt wird im letzten Mietjahr) hat der Mieter<br />
die Verpflichtung, die Mieträume umfassend zu renovieren<br />
(sog. „Make Good Obligation“). Die Miete<br />
wird während der Grundmietzeit von 7 Jahren jährlich<br />
um 3,5 % fest erhöht.<br />
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei<br />
einem Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des<br />
Mieters, Verletzung der vertraglichen Zusicherungen,<br />
Zerstörung der Immobilie). Wenn das Gebäude in<br />
einem bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört<br />
ist und der Mieter die gemieteten Flächen nicht<br />
oder nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das<br />
Recht zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“).<br />
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten<br />
Umfang (AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />
Regelungen eine Haftpflichtversicherung<br />
(sog. „Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die<br />
erlaubte Nutzung der Flächen ist die Nutzung als<br />
Büroflächen („Commercial Offices“). Der Mieter kann<br />
weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />
Bedingungen abtreten oder untervermieten, wobei<br />
dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Vermieter<br />
dem zustimmt. Die unter dem Agreement for<br />
Lease bzw. den Nachträgen geregelten Mieterincentives<br />
(sog. „Tenancy Incentives“, wie beispielsweise<br />
Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />
zugunsten des Mieters wurden entweder<br />
zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />
bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />
des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />
derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />
aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />
Mietvertrag mit Epicureo Pty Ltd („Epicureo“)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags vom 8. September 2005<br />
mit Epicureo (Registernummer ABN 40 102 789 819)<br />
beginnt am 15. Dezember 2005 und dauert bis zum<br />
14. Dezember 2015. Grundlage des Mietverhältnisses<br />
ist ferner das Agreement for Lease vom 8. September<br />
2005. Der Mieter Epicureo hat die Retailfläche<br />
LG04 im Untergeschoss der Fondsimmobilie angemietet<br />
(insgesamt 297,4 m 2 ) und bezahlt eine anfängliche<br />
Miete von jährlich AUD 141.500 (zzgl. Umsatzsteuer),<br />
was einer Durchschnittsmiete von AUD 475,79<br />
pro m 2 und Jahr entspricht. Der Mieter hat in den<br />
ersten sechs Monaten der Laufzeit des Mietvertrages<br />
keine Miete zu bezahlen (sog. „Rent Free“). Der Mie-<br />
117
ter stellt marktübliche Mietersicherheiten (u.a. Bankgarantie<br />
über drei Monatsmieten) unter dem Mietvertrag<br />
zur Verfügung. Bei dem Mietverhältnis handelt<br />
es sich um ein sog. Brutto-Mietverhältnis (sog. „Gross<br />
Leases“), d.h., der Mieter zahlt zwar grundsätzlich<br />
die Kosten für die von ihm verbrauchte Elektrizität,<br />
Wasser, Telefon, Reinigung der Mieträume, bestimmte<br />
Versicherungen, jedoch ist ein Großteil der Bewirtschaftungskosten<br />
wie Steuern und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />
Instandhaltung des Gebäudes<br />
etc. vom Vermieter nicht auf den Mieter umlegbar.<br />
Der Mieter hat eine Mietvertragsverlängerungsoption<br />
für weitere 5 Jahre. Alle 5 Jahre (und falls die Mietvertragsverlängerungsoption<br />
nicht ausgeübt wird im<br />
letzten Mietjahr) hat der Mieter die Verpflichtung,<br />
die Mieträume umfassend zu renovieren (sog. „Make<br />
Good Obligation“). Die Miete wird während der<br />
Grundmietzeit von 10 Jahren jährlich um 4 % fest<br />
erhöht.<br />
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />
Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />
Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />
der Immobilie). Wenn das Gebäude in einem<br />
bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört ist<br />
und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />
nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht<br />
zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“). Der<br />
Mieter ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang<br />
(AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />
Regelungen eine Haftpflichtversicherung (sog.<br />
„Public Liability Insurance“) abzuschließen. Die grundsätzlich<br />
erlaubte Nutzung der Flächen ist die Nutzung<br />
als lizenziertes Restaurant und Café („Licensed<br />
Restaurant, Café and Takeaway“). Der Mieter kann<br />
weiterhin den Mietvertrag unter den vereinbarten<br />
Bedingungen abtreten oder untervermieten, wobei<br />
dies grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Vermieter<br />
dem zustimmt. Die unter dem Agreement for<br />
Lease bzw. den Nachträgen geregelten Mieterincentives<br />
(sog. „Tenancy Incentives“, wie beispielsweise<br />
Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten, Ausgleichszahlungen)<br />
zugunsten des Mieters wurden entweder<br />
zwischenzeitlich vom Verkäufer an den Mieter geleistet<br />
bzw. der Verkäufer hat den Käufer im Rahmen<br />
des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend von<br />
derartigen Verpflichtungen gegenüber dem Mieter<br />
aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />
Mietvertrag (sog. „Car Park Licence“) mit S&K Car<br />
Park Management Pty Ltd („S&K“)<br />
Die Laufzeit des Mietvertrags vom 29. September<br />
2005 mit S&K (Registernummer ABN 94 108 043 689)<br />
beginnt am 1. Dezember 2005 und dauert bis zum<br />
30. November 2011. Der Mieter S&K (Parkhausbetreiber)<br />
hat 207 Parkplätze im Parkhaus der Fondsimmobilie<br />
langfristig angemietet und bezahlt eine<br />
anfängliche Basismiete von jährlich AUD 800.000<br />
(zzgl. Umsatzsteuer), was einer Durchschnittsmiete<br />
je Stellplatz und Monat von ca. AUD 322,06 entspricht.<br />
Die Basismiete steigt während der Grundmietzeit<br />
jährlich um fest 3,5 % an. Der Mieter stellt keine<br />
Mietersicherheiten zur Verfügung. Zusätzlich zur<br />
Basismiete muss der Mieter grundsätzlich eine umsatzabhängige<br />
Miete an den Vermieter bezahlen.<br />
Diese Miete fällt jedoch nicht an, wenn der Umsatz<br />
bestimmte Mindestschwellenwerte nicht überschreitet<br />
(im ersten Jahr AUD 1.024.999,99). Aus Gründen<br />
der kaufmännischen Vorsicht wurden derartige Zusatzmieten<br />
im Rahmen der Prognoserechnung jedoch<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Bei dem Mietverhältnis handelt es sich grundsätzlich<br />
um ein sog. Brutto-Mietverhältnis (sog. „Gross Lease“),<br />
d.h., der Mieter zahlt zwar grundsätzlich die<br />
Kosten für die von ihm verbrauchte Elektrizität, Wasser,<br />
Telefon, Reinigung der Mietflächen, jedoch ist<br />
ein Großteil der Bewirtschaftungskosten wie Objektversicherungsprämien,<br />
Instandhaltung des Gebäudes<br />
etc. vom Vermieter nicht auf den Mieter umlegbar.<br />
Eine wesentliche Ausnahme hiervon bilden Steuern<br />
und Abgaben im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung<br />
der Parkplätze (sog. „Car Parking Levy“),<br />
die unter dem Mietvertrag direkt vom Mieter an die<br />
Behörden bezahlt werden müssen. Der Mieter hat<br />
eine Mietvertragsverlängerungsoption für weitere<br />
5 Jahre. Der Mieter hat weiterhin die Verpflichtung,<br />
die gemieteten Flächen am Ende des Mietvertrages<br />
umfassend zu renovieren und gereinigt zu hinterlassen<br />
(sog. „Reinstatement/Make Good Obligation“).<br />
118
Es bestehen weiterhin die üblichen Regelungen zu<br />
außerordentlichen Kündigungsrechten (z.B. bei einem<br />
Zahlungsverzug des Mieters, Konkurs des Mieters,<br />
Verletzung der vertraglichen Zusicherungen, Zerstörung<br />
der Immobilie). Wenn das Gebäude in einem<br />
bestimmten Umfang beschädigt oder gar zerstört ist<br />
und der Mieter die gemieteten Flächen nicht oder<br />
nur anteilig nutzen kann, hat der Mieter das Recht<br />
zur Mietminderung (sog. „Rent Abatement“). Der Mieter<br />
ist weiterhin verpflichtet, im bestimmten Umfang<br />
(AUD 20 Mio. für den Einzelfall) und zu bestimmten<br />
Regelungen eine Haftpflichtversicherung (sog. „Public<br />
Liability Insurance“) abzuschließen. Die grundsätzlich<br />
erlaubte Nutzung der Flächen, eingeschränkt auf<br />
bestimmte Nutzungs- bzw. Öffnungszeiten, ist die<br />
Nutzung als öffentliches Parkhaus („Public Car Park“).<br />
Der Mieter kann weiterhin den Mietvertrag unter<br />
den vereinbarten Bedingungen abtreten oder untervermieten,<br />
wobei dies grundsätzlich nur möglich ist,<br />
wenn der Vermieter dem zustimmt. Die unter dem<br />
Agreement for Lease bzw. den Nachträgen geregelten<br />
Mieterincentives (sog. „Tenancy Incentives“, wie<br />
beispielsweise Ausbauzuschüsse, mietfreie Zeiten,<br />
Ausgleichszahlungen) zugunsten des Mieters wurden<br />
entweder zwischenzeitlich vom Verkäufer an den<br />
Mieter geleistet bzw. der Verkäufer hat den Käufer im<br />
Rahmen des abgeschlossenen Kaufvertrages umfassend<br />
von derartigen Verpflichtungen gegenüber dem<br />
Mieter aus dem Mietverhältnis freigestellt.<br />
11.6.3 Finanzierungsverträge<br />
Langfristfinanzierung Objektgesellschaft<br />
Tranche 1<br />
Die Objektgesellschaft nimmt einen langfristigen<br />
Kredit in Höhe von AUD 85.500.000 bei der BayernLB,<br />
München, auf, welcher zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />
voraussichtlich am 22.12.2005 ausbezahlt<br />
werden wird (sog. „Tranche 1“ des Fremdkapitals der<br />
Objektgesellschaft). Der Kredit, der von der Bank<br />
gemäß der vorliegenden Finanzierungsbestätigung<br />
für eine Laufzeit von zunächst 10 Jahren zugesagt<br />
wurde, wird mit variabler Verzinsung (6-Monats-<br />
AUD-AUDBA-BBSW) aufgenommen und das Zinsänderungsrisiko<br />
fristenkongruent über ein Zinssicherungsgeschäft<br />
(Zinssatzswap) seitens der Objektgesellschaft<br />
abgesichert. Unter dem Zinsswap, der<br />
ebenfalls mit der BayernLB, München, auf Grundlage<br />
einer separaten Rahmenvereinbarung abgeschlossen<br />
wurde, zahlt die Objektgesellschaft fest vereinbarte<br />
Zinssätze an die Bank und erhält im Gegenzug die<br />
Mittel, die erforderlich sind, die variablen Zinszahlungen<br />
unter der Kreditvereinbarung mit der Bank<br />
zu erfüllen. Somit hat sich die Objektgesellschaft<br />
einen festen Zinssatz bis zum Dezember 2015, dem<br />
Ende des Prognosezeitraums, gesichert. Die festen<br />
Zinssätze unter dem Zinsswap wurden in Form von<br />
Stufenzinsen vereinbart, die ab dem Auszahlungszeitpunkt<br />
bis zum 30.12.2006 mit einem Zinssatz<br />
von 5,25 % p.a. beginnen und im letzten Jahr (2015)<br />
auf einen Zinssatz von 7,39 % p.a. ansteigen, wobei<br />
diese Zinssätze unter Berücksichtigung einer Zinsvorauszahlung<br />
in Höhe von AUD 1.340.000 vereinbart<br />
wurden, welche am 22.12.2005 zur Zahlung fällig<br />
ist. Als Zahlungsweise wurden für die variablen Beträge<br />
unter der Kreditvereinbarung halbjährlich<br />
nachschüssige Zahlungen und für die Festbeträge<br />
unter dem Zinsswap jährlich nachschüssige Zahlungen<br />
vereinbart. Die Zinsen zwischen dem Auszahlungszeitpunkt<br />
am 22.12.2005 und dem Beginn der<br />
Prognoserechnung am 01.01.2006 wurden im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan berücksichtigt.<br />
Für Tranche 1 des Fremdkapitals der Objektgesellschaft<br />
wurde mit der BayernLB eine Tilgungsstruktur<br />
vereinbart, die vorsieht, dass anfänglich keine Tilgungen<br />
zu leisten sind, jedoch in späteren Jahren<br />
die Tilgung bis auf 1,5 % p.a. bezogen auf die jeweilige<br />
Restvaluta des Darlehens zu leisten sind. Tilgungsleistungen<br />
sind jeweils jährlich nachschüssig vereinbart.<br />
Die Restschuld am Ende des Prognosezeitraums<br />
beläuft sich gemäß der Prognoserechnung dann auf<br />
AUD 81.716.393 (ca. 95 % des ursprünglichen Darlehensbetrages).<br />
Tranche 2<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan sowie die<br />
darauf basierende Prognoserechnung geht davon aus,<br />
dass die Objektgesellschaft die optional anfallenden<br />
Ausbaukosten unter dem Mietvertrag mit dem Commonwealth<br />
of Australia bis spätestens 30. Juni 2006<br />
ebenfalls zu finanzieren haben wird. Die Objektgesellschaft<br />
wird im Falle der Ausübung der entsprechenden<br />
Option des Mieters einen weiteren, eben-<br />
119
falls variabel verzinsten Kredit in Höhe von bis zu<br />
AUD 10.000.000 bei der BayernLB aufnehmen (sog.<br />
„Tranche 2“ des Fremdkapitals der Objektgesellschaft).<br />
Der zusätzliche Kredit, der eine annuitätische Tilgungsstruktur<br />
unter der Annahme der vollständigen<br />
Tilgung über 12 Jahre hätte, wird im Fall der Inanspruchnahme<br />
zum 31.12.2015, d.h. zum Ende des<br />
Prognosezeitraums und dem angenommenen Verkaufszeitpunkt<br />
der Fondsimmobilie, auslaufen. Tilgungsleistungen<br />
sind jeweils jährlich nachschüssig<br />
angesetzt. Die Restschuld am Ende des Prognosezeitraums<br />
beläuft sich für diese Tranche gemäß der<br />
Vereinbarung mit der Bank dann auf AUD 2.733.716<br />
(ca. 27 % des ursprünglichen Darlehensbetrages).<br />
Aus Vereinfachungsgründen wurde eine vollständige<br />
Inanspruchnahme und damit eine Auszahlung des<br />
zusätzlichen Kredits zum 30. Juni 2006 angenommen.<br />
Zur Sicherung der Kreditgewährung und des<br />
entsprechenden Zinsänderungsrisikos wurde seitens<br />
der Objektgesellschaft ein optionales und ebenfalls<br />
fristenkongruentes Zinssicherungsgeschäft (sog.<br />
Zinssatzswapoption) mit der BayernLB abgeschlossen.<br />
Für den Abschluss der Zinssatzswapoption muss<br />
die Objektgesellschaft am 22.12.2005 eine Gebühr<br />
in Höhe von AUD 160.000 an die BayernLB leisten.<br />
Analog dem Zinsswap für die Tranche 1 des Fremdkapitals<br />
der Objektgesellschaft wird die Objektgesellschaft<br />
für den gesamten Prognosezeitraum einen<br />
festen Zinssatz, im Fall der Tranche 2 jedoch ohne<br />
Stufenzinsstruktur, an die Bank unter dem Zinsswap<br />
leisten und im Gegenzug die variablen Mittel erhalten,<br />
die erforderlich sind, um die Verpflichtungen<br />
unter der variablen Kreditvereinbarung mit der Bank<br />
vollständig abzudecken. Als Festzinssatz wurde ein<br />
Zinssatz in Höhe von 6,45 % p.a. für die gesamte<br />
Laufzeit des Kredits/des Zinsswaps vereinbart. Da<br />
der Mieter Commonwealth of Australia im Fall der<br />
Inanspruchnahme seiner Option zum weiteren Ausbau<br />
der Mieträume eine fest vereinbarte Zusatzmiete<br />
mit monatlich vorschüssiger Zahlungsweise über<br />
einen Zeitraum von 12 Jahren bzw. der Laufzeit des<br />
Mietvertrages (12 Jahre) leisten muss, kann die<br />
Objektgesellschaft den zusätzlichen Kredit aus dieser<br />
Zusatzmiete bedienen. Sollte es zu einer vorzeitigen<br />
Beendigung des Mietvertrages mit dem Commonwealth<br />
of Australia kommen, ist gemäß der<br />
mietvertraglichen Regelungen der Barwert der vereinbarten<br />
noch ausstehenden Zusatzmieten (diskontiert<br />
mit einem Satz von 9,75 %) in jedem Fall noch<br />
an den Vermieter zu leisten, so dass aus heutiger<br />
Sicht und unter normalen Umständen eine entsprechende<br />
Rückführung dieses zusätzlichen Fremdkapitals<br />
unter Berücksichtigung ggf. anfallender Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
bzw. Kosten aus diesen<br />
Mitteln weitgehend oder vollständig gesichert werden<br />
kann.<br />
Wichtige weitere Bestimmungen und Grundlagen<br />
der Fremdfinanzierung der Objektgesellschaft<br />
Für die Bearbeitung der Fremdfinanzierung zahlt die<br />
Objektgesellschaft an die BayernLB, München, eine<br />
Bearbeitungsgebühr in Höhe von AUD 160.000 und<br />
die Objektgesellschaft hat sämtliche Kosten der Bank<br />
im Zusammenhang mit der Begebung der Fremdmittel<br />
zu tragen (u.a. Rechtsberatungs-, Registrierungsund<br />
Gutachtenkosten der Bank). Entsprechend sorgfältig<br />
geschätzte Kosten hierfür sind in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt worden. Sollten die zugesagten<br />
Fremdmittel nicht fristgerecht abgerufen<br />
werden, sind Bereitstellungsgebühren an die Bank<br />
zu bezahlen, welche im Rahmen der Prognoserechnung<br />
nicht berücksichtigt sind und im Falle des<br />
Anfalls die Liquidität der Objektgesellschaft reduzieren<br />
würden. Eine Reduktion der prognostizierten<br />
Ausschüttung wäre in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />
Sollten der bzw. die Kredite/Zinsswaps vor Ablauf<br />
vorzeitig aufgelöst werden (z.B. bei einem vorzeitigen<br />
Verkauf der Fondsimmobilie), könnten je nach<br />
Zinsentwicklung am Kapitalmarkt hohe Vorfälligkeitsentschädigungen<br />
und Kosten (sog. „Breakage Cost“)<br />
zu Lasten der Objektgesellschaft entstehen, die den<br />
Veräußerungserlös für die Fondsimmobilie nachhaltig<br />
reduzieren könnten. Sollte die Fondsimmobilie<br />
zum Ablauf des Prognosezeitraums (Ende 2015) nicht<br />
veräußerst werden, müssen die Kondition für den<br />
bzw. die Kredite neu verhandelt werden. Sollten die<br />
Konditionen für die dann erforderlichen Anschlussfinanzierungen,<br />
unter der Annahme ansonsten weiterhin<br />
gleich hoher Einnahmen und Kosten, über<br />
den fest vereinbarten Konditionen für den Prognosezeitraum<br />
liegen, könnte sich dies, abhängig von<br />
120
einer Vielzahl heute nicht vorhersehbarer Parameter<br />
(z.B. weitere Vermietungssituation des Gebäudes),<br />
nachteilig auf die Liquidität der Objekt- und damit<br />
der Fondsgesellschaft auswirken, was zu Kürzungen<br />
oder gar zu Aussetzungen von möglichen Ausschüttungen<br />
an die Anleger führen könnte. Die Höhe des<br />
Zinssatzes für eine etwaige Anschlussfinanzierung<br />
wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen zu<br />
diesem Zeitpunkt u. a. nach der Bonität der Objektgesellschaft,<br />
den Marktbedingungen für Gewerbeimmobilien<br />
im entsprechenden Marktsegment oder<br />
auch nach dann geltenden bankaufsichtsrechtlichen<br />
Anforderungen richten. Bei geringeren Netto-Einnahmen<br />
(z.B. durch geringere Mieteinnahmen nach<br />
Ablauf des Prognosezeitraums oder aufgrund höherer<br />
Kosten bzw. höherer Steuern aufgrund beispielsweise<br />
der dann aufgebrauchten Verlustvorträge)<br />
könnten auch günstigere Konditionen für eine Anschlussfinanzierung<br />
dazu führen, dass die Ausschüttungen<br />
und die Rendite der Anleger sich in diesem<br />
Fall des längeren Haltens der Fondsimmobilie reduzieren.<br />
Ist die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft in<br />
einer solchen Situation gar gezwungen, die Fondsimmobilie<br />
in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />
(beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung<br />
möglich ist), könnte dies den Totalverlust der<br />
Einlage der Anleger nach sich ziehen bzw. Reduzierungen<br />
gegenüber der prognostizierten Rendite für<br />
die Anleger ergeben.<br />
Die Objektgesellschaft gewährt der finanzierenden<br />
Bank im Rahmen der Kreditvereinbarung(en) neben<br />
den üblichen sonstigen Sicherheiten (z.B. Sicherheiten<br />
aus den Mietverträgen, Abtretung oder<br />
Verpfändung der Konten der Fonds- bzw. der Objektgesellschaft,<br />
Abtretung der Ansprüche aus der<br />
Objektversicherung) erstrangige dingliche Sicherungsrechte<br />
an der Fondsimmobilie (einschließlich Grund<br />
und Boden). Die Objektgesellschaft wird sich im<br />
Rahmen der Kreditvereinbarung(en) weiterhin verpflichten,<br />
während der Laufzeit des Kreditvertrages<br />
ein bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den<br />
in regelmäßigen Abständen auf Kosten der Objektgesellschaft<br />
durch unabhängige Dritte zu ermittelnden<br />
Marktwert der Fondsimmobilie zum Grad der<br />
Fremdfinanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value“-<br />
oder „LTV“-Ratio). Dies gilt auch im Hinblick auf das<br />
Verhältnis des zu leistenden Kapitaldienstes zu den<br />
definierten Netto-Mieteinnahmen aus der Immobilie<br />
(sog. „Debt Service Coverage Ratio“ oder kurz „DSCR“).<br />
Es bestehen weitere Sonderregelungen und umfangreiche<br />
Verpflichtungen, die seitens der Objektgesellschaft<br />
als Kreditnehmer während der Laufzeit der<br />
Kreditverträge einzuhalten sind. Für den Fall, dass<br />
die vorgenannten Verhältnisse bzw. Anforderungen<br />
nicht eingehalten werden, kann der Kreditgeber die<br />
Stellung zusätzlicher Sicherheiten verlangen. Sofern<br />
es der Fondsgesellschaft nicht möglich ist, geforderte<br />
zusätzliche Sicherheiten zu bestellen oder bestehende<br />
Sicherheiten zu verstärken, steht dem Kreditgeber<br />
ein außerordentliches Kündigungsrecht für<br />
den Kreditvertrag zu. Eine Sonderregelung besteht<br />
für den Fall, dass der Mietvertrag mit dem Hauptmieter<br />
Mercer zum Ablauf der Grundmietzeit von<br />
10 Jahren nicht innerhalb der vorgesehenen Frist<br />
(mindestens 12 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit)<br />
verlängert wird bzw. dass in diesem Fall nahezu<br />
zeitgleich kein für die Bank akzeptables Anschlussmietverhältnis<br />
seitens der Objektgesellschaft arrangiert<br />
werden kann. In einem solchen Fall muss der<br />
Kreditnehmer die Netto-Mieteinnahmen (sog. „Objekt-Cash-Flow“)<br />
in einem bestimmten Umfang an die<br />
Bank sicherungshalber abtreten, damit hieraus ein<br />
Betrag angespart werden kann, der u.a. zur Abdeckung<br />
von (weiteren) Wiedervermietungskosten oder<br />
auch zur Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber<br />
der finanzierenden Bank dienen kann (sog. „Cash<br />
lock-up Agreement“). Sollte dieser Fall eintreten, wäre<br />
die Auszahlung der für diesen Zeitraum im Rahmen<br />
der Prognoserechnung angesetzten Ausschüttungen<br />
an die Anleger nicht machbar (zu den weiteren Risiken<br />
in einem solchen Fall siehe hierzu auch Tz. 3 „Die<br />
Risiken der Beteiligung“).<br />
Sofern der Kreditnehmer die Bedingungen der Kreditverträge<br />
gleich welchen Grundes nicht erfüllt, kann<br />
es zur Kündigung der Kreditverträge kommen. Ist<br />
es in einem solchen Fall dem Kreditnehmer nicht<br />
möglich, die für die Ablösung der gekündigten Kredite<br />
erforderlichen Fremdmittel bei einem anderen<br />
Kreditgeber einzudecken, kann es zu einer Zwangsverwertung<br />
des als Sicherheit dienenden Objektes<br />
121
(Fondsimmobilie) der Objektgesellschaft durch den<br />
finanzierenden Kreditgeber kommen. Bei der Zwangsverwertung<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
der Erlös nicht ausreicht, um die bei dem finanzierenden<br />
Kreditgeber aufgenommenen Fremdmittel<br />
zurückzuzahlen. Für die Objektgesellschaft ist insoweit<br />
auch eine nachfolgende Zwangsliquidation mit<br />
Verwertung sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen;<br />
für den Anleger kann dies letztlich den Totalverlust<br />
seiner Beteiligung bedeuten.<br />
Optionale Zwischenfinanzierung des<br />
Anlegerkapitals<br />
Der prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan<br />
bzw. die Prognoserechnung basieren auf der<br />
Annahme, dass das erforderliche Kapital der Anleger<br />
(zzgl. Agio) zum 20. Dezember 2005 komplett platziert<br />
ist und der Fondsgesellschaft zur Verfügung<br />
steht. Unter dieser Annahme wäre keine Zwischenfinanzierung<br />
des Anlegerkapitals erforderlich und<br />
die Fonds- bzw. die Objektgesellschaft könnte ihren<br />
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und den sonstigen<br />
Vereinbarungen gemäß der Darstellung des<br />
Investitions- und Finanzierungsplans plangemäß nachkommen.<br />
Sollte das einzuwerbende Eigenkapital zu<br />
diesem Zeitpunkt nicht vollständig zur Verfügung<br />
stehen, wird die Objektgesellschaft die fehlenden<br />
Mittel kurzfristig durch eine entsprechende Zwischenfinanzierung<br />
abdecken, für die bereits eine Finanzierungszusage<br />
der BayernLB vorliegt. Die Zwischenfinanzierung<br />
wird, im Bedarfsfall, variabel auf Basis<br />
AUD BBSW (1, 3, 6-Monate) verzinst und wurde bis<br />
zum 31.12.2006 mit einer Verlängerungsoption zugunsten<br />
der Objektgesellschaft bis zum 31.12.2007<br />
zugesagt.<br />
Sofern die Kosten einer derartigen Zwischenfinanzierung<br />
beispielsweise im Falle steigender Zinsen höher<br />
liegen als die prognostizierte Ausschüttung, gehen<br />
etwaige höhere Aufwendungen zu Lasten der Liquiditätsreserve,<br />
auch Kürzungen der prognostizierten<br />
Ausschüttung an die Anleger wären in einem solchen<br />
Fall nicht auszuschließen. Im Investitions- und<br />
Finanzierungsplan wurde aus Gründen der kaufmännischen<br />
Vorsicht eine diesbezügliche Rückstellung in<br />
Höhe von AUD 370.645 gebildet, die beispielsweise<br />
im Falle einer kompletten Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />
für 6 Monate eine Zinsbelastung von 7,25 %<br />
p.a. ermöglichen würde, ohne dass die Liquiditätsreserve<br />
außerplanmäßig in Anspruch genommen<br />
werden müsste. Sollte die Zwischenfinanzierung des<br />
Eigenkapitals nicht erforderlich sein und daher der<br />
Rückstellungsbetrag nicht benötigt werden, erhöht<br />
sich die Liquiditätsreserve um diesen Betrag. Gleiches<br />
gilt für den Fall, dass die Zwischenfinanzierungskosten<br />
geringer sind als die prognostizierte Ausschüttung.<br />
Standardisierte Bankgarantie („Letter of Credit“)<br />
Zur Absicherung der vertraglichen Verpflichtungen<br />
unter dem Kaufvertrag hat die Objektgesellschaft zugunsten<br />
des Verkäufers eine standardisierte Bankgarantie<br />
(sog. „Letter of Credit“) in Höhe von AUD 1 Mio.<br />
zur Verfügung gestellt, welche nach der tatsächlichen<br />
Durchführung des abgeschlossenen Kaufvertrages<br />
(nachfolgend auch „Settlement“ genannt) an die<br />
Objektgesellschaft zur Entwertung zurückzugeben<br />
ist. Die standardisierte Bankgarantie wurde von der<br />
BayernLB, München, ausgestellt. Die hierfür fällige<br />
Gebühr in Höhe von AUD 10.000 wird von der Objektgesellschaft<br />
entrichtet. Die standardisierte Bankgarantie<br />
darf nur in bestimmten, im Kaufvertrag festgelegten<br />
Vertragsverletzungsfällen seitens des Käufers<br />
durch den Verkäufer eingelöst werden. Bei Eintritt<br />
eines solchen Falles ist die Objektgesellschaft gegenüber<br />
der garantierenden Bank erstattungspflichtig.<br />
11.6.4 Vertrag über Objektaufbereitung und<br />
Konzeption<br />
Die Objektgesellschaft hat mit der Real I.S. einen<br />
Vertrag über die Objektaufbereitung und Konzeption<br />
geschlossen. Hiernach ist die Real I.S. insbesondere<br />
für die Auswahl der geeigneten Immobilie, die Durchführung<br />
von Vorverhandlungen mit Maklern und<br />
Verkäufern sowie für die Durchführung der Vertragsverhandlungen<br />
bis zur Abschlussreife zuständig.<br />
Die Real I.S. erbringt die im Zusammenhang mit der<br />
Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere eine<br />
Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines Finanzplans<br />
sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen<br />
für die atypisch stille Beteiligung. Weiterhin wird die<br />
Real I.S. sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen<br />
und die Emissionsunterlagen erstellen und gestalten.<br />
122
Für die erbrachten Leistungen erhält die Real I.S. insgesamt<br />
eine Vergütung in Höhe von AUD 640.000<br />
zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vergütung ist, frühestens<br />
am 30.12.2005 und spätestens mit Schließung<br />
der Gesellschaft fällig.<br />
Im Rahmen des Vertrags über Objektaufbereitung<br />
und Konzeption ist die Haftung der Real I.S. eingeschränkt.<br />
Unter anderem ist die Haftung auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Weiterhin haftet<br />
sie nicht, soweit sie Aufgaben im Rahmen des<br />
Vertrages über Objektaufbereitung an qualifizierte<br />
Berufsträger überträgt; insoweit hat sie nur das ihr<br />
bei der Auswahl zur Last fallende Verschulden zu<br />
vertreten.<br />
11.6.5 Kapitalbeschaffungsvertrag<br />
Mit der Beschaffung des Kapitals aus der atypisch<br />
stillen Gesellschaft der Objektgesellschaft zur Finanzierung<br />
der Investition sind die Real I.S. sowie ggf.<br />
weitere Vertriebspartner beauftragt. Hierbei dürfen<br />
für den Vertrieb auch weitere Aufträge namens und<br />
für Rechnung der Objektgesellschaft erteilt werden.<br />
Für die Beschaffung des Kapitals zur Finanzierung<br />
der stillen Beteiligung ist eine Vergütung in Höhe von<br />
maximal AUD 5.646.635 ggf. zzgl. Umsatzsteuer vereinbart.<br />
Die Vergütung ist frühestens zum 30.12.2005<br />
anteilig nach Zeichnung der Aufstockung des Kapitals<br />
aus der atypisch stillen Beteiligung fällig, spätestens<br />
mit Ablauf der Frist für die Zeichnung des vollen Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft. Durch die<br />
Vergütung sind alle mit dem Vertrieb zusammenhängenden<br />
Kosten der Real I.S. und der anderen Vertriebspartner<br />
abgegolten.<br />
Die Haftung der Real I.S. und der anderen Vertriebspartner<br />
im Rahmen des Kapitalbeschaffungsvertrages<br />
beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
Die Fondsgesellschaft wird Vereinbarungen über die<br />
Erhöhung des von ihr gezeichneten Kapitals als atypisch<br />
stille Gesellschafterin der Objektgesellschaft<br />
nur insoweit zeichnen als zusätzliches Kommanditkapital<br />
zuzüglich Agio eingeworben wird.<br />
11.6.6 Platzierungsgarantie<br />
Die Real I.S. hat sich gegenüber der Objektgesellschaft<br />
verpflichtet dafür einzutreten, dass das für die<br />
Durchführung der geplanten Investition der Objektgesellschaft<br />
erforderliche Kapital in Höhe von voraussichtlich<br />
AUD 73.900.000 durch Aufstockung der<br />
atypisch stillen Beteiligung der Fondsgesellschaft an<br />
der Objektgesellschaft bis spätestens zum 30. Dezember<br />
2006 (bzw. zum 30. Dezember 2007, sofern die<br />
Platzierungsfrist verlängert wird) voll durch die Fondsgesellschaft<br />
übernommen wird. Die Real I.S verpflichtet<br />
sich daher, so viele Tranchen der atypisch stillen<br />
Beteiligung an der Objektgesellschaft jeweils selbst<br />
zu zeichnen oder durch Dritte zeichnen zu lassen,<br />
als dies erforderlich ist, insgesamt die Verpflichtung<br />
zur Aufstockung der atypisch stillen Beteiligung auf<br />
AUD 73.900.000 zu begründen. Macht die Objektgesellschaft<br />
von ihrem Recht Gebrauch, das endgültige<br />
stille Beteiligungskapital in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />
der Höhe nach anzupassen, so ändert<br />
sich die Verpflichtung der Real I.S. im Rahmen der<br />
Platzierungsgarantie entsprechend.<br />
Als Vergütung für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />
erhält sie AUD 1.884.450 gegebenenfalls<br />
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />
ist am 30.12.2005 zur Zahlung fällig, nicht jedoch<br />
vor vollständiger Platzierung des atypisch stillen Beteiligungskapitals.<br />
11.6.7 Fremdkapitalbeschaffungsvertrag<br />
Die Real I.S. ist von der Objektgesellschaft mit der<br />
Beschaffung des Fremdkapitals beauftragt worden.<br />
Sie erhält hierfür eine Vergütung von AUD 2.180.250<br />
(2,55 % des Darlehensbetrages (Tranche 1) von<br />
AUD 85.500.000). Die Vergütung ist frühestens am<br />
30.12.2005, nicht jedoch vor vollständiger Platzierung<br />
des atypisch stillen Beteiligungskapitals fällig.<br />
Die Haftung der Real I.S. im Rahmen des Fremdkapitalbeschaffungsvertrages<br />
beschränkt sich auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit.<br />
11.6.8 Geschäftsbesorgung<br />
Als Vergütung für die von der Real I.S. zu erbringenden<br />
Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme<br />
der Geschäftsbesorgung erhält die Real I.S. ab<br />
dem Jahr 2006 eine Vergütung von AUD 250.000 p.a.<br />
zzgl. Umsatzsteuer, die jeweils zum 30.12. eines jeden<br />
Jahres fällig ist. Ab dem Jahr 2007 erhöht sich die<br />
Vergütung um jährlich 1,5 %.<br />
123
11.6.9 Steuerberatung<br />
Die laufende Steuerberatung der Objektgesellschaft<br />
in Deutschland und in <strong>Australien</strong> wird von namentlich<br />
noch nicht bekannten Steuerberatungsgesellschaften<br />
durchgeführt werden. Die entsprechenden<br />
Steuerberatungsverträge sind noch nicht abschließend<br />
verhandelt. Die geschätzten Kosten sind in der<br />
Prognoserechnung entsprechend berücksichtigt<br />
(siehe Tz. 8.2.4).<br />
11.6.10 Vermittlungs- und Beratungsverträge und<br />
sonstige wesentliche Vereinbarungen<br />
Für die Vermittlung der Transaktion und die wirtschaftliche<br />
Beratung der Objektgesellschaft im Zusammenhang<br />
mit dem Ankauf der Fondsimmobilie<br />
erhält die Firma DTZ Australia (NSW) Pty Ltd bzw. die<br />
Firma Heuvelmerk B.V. ein Honorar in Höhe von zusammen<br />
AUD 1.336.000 zzgl. etwaiger Auslagen und<br />
ggf. zzgl. Umsatzsteuer. Der entsprechende Kostenansatz<br />
wurde im prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan berücksichtigt. Auslagen wurden<br />
aufgrund des zu erwartenden geringen Umfangs<br />
nicht separat berücksichtigt. Die Objektgesellschaft<br />
hat weiterhin Rechts- und Steuerberater beauftragt,<br />
deren Kosten, zusammen mit den Kosten für die Anwälte<br />
der finanzierenden Bank, im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans,<br />
teilweise auf Grundlage sorgfältiger Schätzungen,<br />
angesetzt wurden. Sollten die angesetzten Kosten<br />
tatsächlich höher oder geringer ausfallen, würde<br />
dies die Liquiditätsreserve entsprechend vermindern<br />
oder erhöhen.<br />
11.7.2 Steuerberatung<br />
Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland wird von einer namentlich noch nicht<br />
bekannten Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt.<br />
Der entsprechende Steuerberatungsvertrag ist<br />
noch nicht abschließend verhandelt. Die geschätzten<br />
Kosten sind in der Prognoserechnung entsprechend<br />
berücksichtigt (siehe Tz. 8.2.4).<br />
11.8 Anwendbares Recht<br />
Der Kaufvertrag, die Mietverträge, die dinglichen<br />
Sicherungsrechte unter den Kreditvereinbarungen<br />
mit der finanzierenden Bank, die Mandate für die<br />
australischen Rechtsanwälte und Steuerberater bzw.<br />
sonstigen australischen Berater und der Letter of<br />
Credit unterliegen dem australischen Recht. Die restlichen<br />
in diesem Prospekt genannten Verträge unterliegen<br />
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
11.7 Wichtige Verträge der Fondsgesellschaft<br />
11.7.1 Geschäftsbesorgungs-/Fondsverwaltungsvertrag<br />
Als Vergütung für die von der Real I.S. zu erbringenden<br />
Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme<br />
der Geschäftsbesorgung/Fondsverwaltung<br />
erhält die Real I.S. ab dem Jahr 2006 eine Vergütung<br />
von AUD 10.000 zzgl. Umsatzsteuer und diese ist<br />
jeweils zum 30.12. eines jeden Jahres fällig. Ab dem<br />
Jahr 2007 ist eine Steigerung der Vergütung von<br />
jährlich 1,5 % vereinbart.<br />
124
12. Die steuerlichen Grundlagen<br />
Vorbemerkungen<br />
Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen<br />
steuerlichen Grundlagen und Folgen einer Beteiligung<br />
einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
natürlichen Person an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />
(„Fondsgesellschaft“) gegeben. Dabei wird davon<br />
ausgegangen, dass der Anleger seine Beteiligung im<br />
Privatvermögen hält.<br />
Die Ausführungen basieren auf den derzeit gültigen<br />
nationalen deutschen und australischen gesetzlichen<br />
Regelungen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />
sowie der aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte.<br />
Eine Gewähr für das zukünftige Fortbestehen<br />
der derzeitigen steuerrechtlichen Rechtslage<br />
kann nicht übernommen werden. Auch können die<br />
Informationen nicht alle Details berücksichtigen, die<br />
für einen an der Fondsgesellschaft beteiligten Anleger<br />
nach seiner besonderen steuerrechtlichen Situation<br />
von Bedeutung sein können. Dem Anleger wird<br />
daher empfohlen, einen auf diesem Gebiet erfahrenen<br />
steuerlichen Berater hinzuzuziehen.<br />
Unter Bezug auf den IDW-Standard ES 4 n.F. zur<br />
ordnungsgemäßen Beurteilung von Prospekten des<br />
Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) werden im Folgenden<br />
die steuerlichen Auswirkungen in der Investitions-,<br />
der Nutzungsphase und bei Beendigung der<br />
Kapitalanlage getrennt dargestellt.<br />
12.1 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
Steuerliche Grundlagen der Fondskonzeption<br />
Einführung<br />
Alle Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen<br />
unterliegen grundsätzlich der deutschen<br />
Einkommensteuer. Dazu zählen auch Einkünfte aus<br />
ausländischen Einkunftsquellen (Welteinkommensprinzip).<br />
Durch die so genannten Abkommen zur<br />
Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zwischen<br />
den verschiedenen Staaten wird teilweise das Besteuerungsrecht<br />
des Wohnsitzstaates eingeschränkt und<br />
dem Quellenstaat der Einkünfte zugeordnet.<br />
Für Mieteinkünfte aus in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilien<br />
steht <strong>Australien</strong> gemäß Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Deutschland/<strong>Australien</strong> (im<br />
Folgenden DBA D/A) das Besteuerungsrecht zu. In<br />
Deutschland sind Mieteinkünfte aus australischem<br />
Grundbesitz grundsätzlich unter Progressionsvorbehalt<br />
von der Besteuerung freigestellt (Art. 22 § 2 lit. a<br />
DBA D/A). Die Freistellung der laufenden Einkünfte<br />
aus der Vermietung von der deutschen Besteuerung<br />
gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte als gewerblich<br />
oder als Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte<br />
qualifiziert werden. Anfallende Guthabenzinsen aus<br />
der Anlage der Liquiditätsreserve fallen dagegen<br />
nicht unter die vorgenannte Freistellung und müssen<br />
in Deutschland auf Ebene des Anlegers steuerlich<br />
berücksichtigt werden.<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot ist dabei so<br />
konzipiert, dass basierend auf dem derzeit geltenden<br />
Recht in <strong>Australien</strong> und Deutschland die laufenden<br />
Einkünfte aus der Vermietung in <strong>Australien</strong> grundsätzlich<br />
von der Objektgesellschaft und nicht individuell<br />
vom Anleger zu versteuern sind. Die Objektgesellschaft<br />
wird dazu in <strong>Australien</strong> u.a. zur Körperschaftsteuer<br />
und Umsatzsteuer veranlagt werden und entsprechende<br />
Steuererklärungen abgeben. Sie kann<br />
dabei Aufwandskosten wie z.B Abschreibung der<br />
Immobilie, Geltendmachung der Fremdfinanzierungszinsen<br />
sowie bestimmte andere mit der Investition<br />
im Zusammenhang stehende Aufwendungen geltend<br />
machen.<br />
Bei einem Verkauf der Fondsimmobilie bzw. einer<br />
Auflösung der Beteiligung gemäß der Annahmen<br />
der Prognoserechnung wird der Veräußerungserlös<br />
nach den in <strong>Australien</strong> geltenden Regeln von der<br />
Objektgesellschaft zu versteuern sein. Eine Besteuerung<br />
des Veräußerungserlöses in Deutschland erfolgt<br />
aus den folgenden Gründen nicht: Wenn die Fondsgesellschaft<br />
ausschließlich vermögensverwaltend tätig<br />
ist, ist die Erzielung eines Veräußerungsgewinns<br />
nach Ablauf von 10 Jahren nach den derzeit geltenden<br />
steuerlichen Regelungen nach Angaben des Steuerberaters<br />
der Fondsgesellschaft in Deutschland steuerfrei.<br />
Selbst bei einer Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
und der Erzielung eines Veräußerungserlöses vor<br />
125
Ablauf von 10 Jahren, ist der Veräußerungserlös in<br />
Deutschland aufgrund Art. 7 IV i.V.m. Art. 6 DBA D/A<br />
voraussichtlich nicht steuerbar. Diese Freistellung der<br />
Veräußerung innerhalb bzw. außerhalb des 10-Jahreszeitraumes<br />
ist allerdings nicht unumstritten (vgl. dazu<br />
die Ausführungen unter Beendigungsphase). Selbst<br />
wenn es zu einer deutschen Besteuerung käme, wäre<br />
die australische Ertragsteuer jedoch anzurechnen, so<br />
dass eine Doppelbesteuerung ausscheidet. Die steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen erleichtern so die vorgesehenen<br />
Ausschüttungen.<br />
Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und<br />
<strong>Australien</strong> abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ist am 15. Februar 1975 in Kraft getreten.<br />
Gegenwärtig werden zwischen Deutschland und<br />
<strong>Australien</strong> keine Verhandlungen zur Änderung des<br />
bestehenden DBA D/A geführt.<br />
12.1.1 Investitionsphase<br />
Gesellschaftsrechtliche Details zum Beteiligungskonzept<br />
Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener Immobilienfonds<br />
nach deutschem Recht, hat eine Beteiligung<br />
in Form einer atypisch stillen Beteiligung gewählt.<br />
Erworben wird das Bürogebäude in der 11–37 Exhibition<br />
Street, Melbourne, <strong>Australien</strong> („Fondsimmobilie“).<br />
Das Gebäude ist an verschiedene Parteien vermietet.<br />
Der Erwerb der Fondsimmobilie wird auf<br />
Grundlage eines am 30. September 2005 abgeschlossenen<br />
Kaufvertrages über die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
I GmbH („Objektgesellschaft“) erfolgen, die eigens<br />
und ausschließlich für diesen Zweck gegründet wurde.<br />
Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird in die Objektgesellschaft<br />
nur in Form einer atypisch stillen Beteiligung<br />
investieren. Die Objektgesellschaft finanziert<br />
den am 22. Dezember 2005 zu leistenden Kaufpreis<br />
für die Fondsimmobilie aus drei Quellen: Eigenkapital<br />
(Stammkapital der Objektgesellschaft), Bankdarlehen<br />
sowie das Kapital aus der atypisch stillen Beteiligung<br />
der Fondsgesellschaft. Die kreditgebende Bank für<br />
die vorrangigen Darlehen ist die BayernLB, München,<br />
deren Darlehen u.a. durch ein Grundpfandrecht<br />
gesichert werden.<br />
Die Konzeption des Fonds wird am besten durch die<br />
in Tz. 2 „Das Angebot im Überblick“ dargestellte Abbildung<br />
verdeutlicht. Die in Deutschland ansässigen<br />
Anleger erwerben eine Kommanditbeteiligung von<br />
insgesamt 99,99 % des Kapitals der Fondsgesellschaft.<br />
Die Beteiligung kann von den Anlegern entweder<br />
direkt oder indirekt über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />
mbH als Treuhandkommanditistin gehalten<br />
werden. Die restlichen Anteile der Fondsgesellschaft<br />
hat in Höhe von 0,01 % die geschäftsführende<br />
Kommanditistin, die WS Beteiligungs GmbH („WS<br />
GmbH“). Die GS Beteiligungs GmbH („GS GmbH“) hält<br />
als Komplementärin keine Anteile an der Fondsgesellschaft.<br />
Die Fondsgesellschaft ist ihrerseits mit 99,99 % des<br />
Kapitals als stille Gesellschafterin an der Objektgesellschaft<br />
beteiligt, deren Stammkapital zu 100 %<br />
von einer in den Niederlanden ansässigen Stiftung,<br />
der Wombato („Stiftung“), gehalten wird. Weder die<br />
Fondsgesellschaft noch irgendeiner ihrer Gesellschafter<br />
hat Anteile an der Objektgesellschaft. Die WS<br />
GmbH ist ihrerseits an der atypisch stillen Gesellschaft,<br />
bestehend aus Fondsgesellschaft, Objektgesellschaft<br />
und WS GmbH („atypisch stille Gesellschaft“), mit<br />
0,01 % beteiligt und zur Geschäftsführung der atypisch<br />
stillen Gesellschaft befugt. Die stille Gesellschaft<br />
ist so strukturiert, dass sie aus Sicht des Initiators<br />
aus steuerrechtlicher Sicht nicht als gewerblich<br />
geprägte Personengesellschaft, sondern als lediglich<br />
vermögensverwaltend tätige Gesellschaft gilt. Die<br />
Finanzverwaltung vertritt hier allerdings eine gegenteilige<br />
Auffassung. Der Bundesfinanzhof hat gegen<br />
die Finanzverwaltung entschieden, dass die atypisch<br />
stille Gesellschaft selbst Objekt der Einkunftsqualifikation<br />
ist. Deshalb kann, nach der hier vertretenen<br />
Auffassung, die atypisch stille Beteiligung an einer<br />
tatsächlich nicht gewerblich tätigen GmbH als vermögensverwaltende<br />
Tätigkeit eingestuft werden.<br />
Das Risiko besteht darin, dass im Falle der Veräußerung<br />
der Gewinn in Deutschland der Besteuerung<br />
unterliegt, wobei australische Steuern auf den Veräußerungsgewinn<br />
bis zur Höhe der deutschen Steuern<br />
angerechnet würden, so dass eine Doppelbesteuerung<br />
ausscheidet.<br />
126
Einkünftequalifikation bei Personengesellschaften<br />
und weitere ausgewählte Sonderaspekte<br />
Art der Tätigkeit<br />
Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes<br />
Immobilienvermögen nutzt oder eigenes Kapitalvermögen<br />
verwaltet, erzielt Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung gemäß § 21 EStG oder Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Dem Merkmal<br />
der Vermögensverwaltung kommt dabei eine<br />
Abgrenzungsfunktion gegenüber dem Tatbestandmerkmal<br />
„Gewerbebetrieb“ in § 15 Abs. 2 EStG zu.<br />
Sowohl Fondsgesellschaft als auch die atypisch stille<br />
Gesellschaft gelten steuerlich als „Personengesellschaft“.<br />
Beide werden lediglich vermögensverwaltend<br />
tätig: Zweck der Fondsgesellschaft ist die Vermietung<br />
und Verpachtung von Immobilien bzw. das<br />
Halten der dafür erforderlichen Beteiligungen an<br />
anderen Gesellschaften. Die atypisch stillen Gesellschafter<br />
partizipieren auf vertraglicher Grundlage<br />
am Ergebnis, den Vermögensgegenständen und den<br />
stillen Reserven der Objektgesellschaft. Die stillen<br />
Gesellschafter halten jedoch keine Anteile an der<br />
Objektgesellschaft oder an den Vermögensgegenständen<br />
der Objektgesellschaft.<br />
Des Weiteren hat die Fondsgesellschaft nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft<br />
ähnliche Kontrollrechte wie sie dem Kommanditisten<br />
einer KG nach § 166 HGB zustehen. Nach dem Treuhandbeschluss<br />
des Bundesfinanzministeriums sind<br />
unter anderem diese Kontrollrechte entscheidend<br />
dafür, dass die Fondsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung erzielt (siehe dazu unter<br />
Investitionsphase).<br />
Keine Abfärbung<br />
Bei der Einkünftequalifikation einer Personengesellschaft<br />
ist darüber hinaus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu<br />
beachten, wonach eine Personengesellschaft in vollem<br />
Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Personengesellschaft<br />
auch nur in geringem und nicht<br />
völlig zu vernachlässigendem Umfang gewerblich<br />
tätig wird. Auch das bloße Halten eines Anteils an<br />
einer gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten<br />
anderen Personengesellschaft kann zu einer gewerblichen<br />
Tätigkeit führen. Fondsgesellschaft und atypisch<br />
stille Gesellschaft sind aber nach der hier vertretenen<br />
Auffassung weder gewerblich tätig, noch halten sie<br />
Anteile an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft.<br />
Keine gewerbliche Prägung<br />
Darüber hinaus darf eine lediglich vermögensverwaltend<br />
tätige Personengesellschaft zur Vermeidung der<br />
Gewerblichkeit nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />
i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG qualifiziert<br />
werden. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />
liegt vor, wenn an der Personengesellschaft<br />
ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften<br />
als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt<br />
sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter<br />
sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Zur<br />
Vermeidung der gewerblichen Prägung einer GmbH<br />
& Co. KG kann z.B. ein Kommanditist (auch wenn es<br />
sich bei diesem um eine Kapitalgesellschaft handelt)<br />
zur Geschäftsführung bestimmt werden. Sowohl die<br />
atypisch stille Gesellschaft als auch die Fondsgesellschaft<br />
wurden unter Beachtung von § 15 Abs. 3 Nr. 1<br />
u. 2 EStG als vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />
strukturiert. In diesem Sinn ist die WS Beteiligungs<br />
GmbH als Kommanditistin mit zur Geschäftsführung<br />
bei der Fondsgesellschaft und als stille<br />
Gesellschafterin bestellt worden.<br />
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die atypisch<br />
stille Beteiligung zwingend gewerblich geprägt ist.<br />
Der Bundesfinanzhof hat aber gegen die Finanzverwaltung<br />
entschieden, dass die atypisch stille Beteiligung<br />
selbst Subjekt der Einkünftequalifikation ist.<br />
Demnach muss die atypisch stille Beteiligung an einer<br />
tatsächlich nicht gewerblich tätigen GmbH, wie dies<br />
vorliegend bei der Objektgesellschaft der Fall ist, als<br />
vermögensverwaltende Tätigkeit eingestuft werden<br />
können. Diese Ansicht wird von der Mehrheit der<br />
Kommentatoren in der wissenschaftlichen Literatur<br />
geteilt. Es bestehen daher gute Aussichten, dass der<br />
Bundesfinanzhof auch den vorliegenden Fall im<br />
Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilen<br />
würde. Selbst wenn man von einer gewerblichen<br />
Prägung der stillen Beteiligung und damit auch der<br />
Fondsgesellschaft ausginge, so hätte dies allenfalls<br />
im Falle der Veräußerung negative Auswirkungen<br />
(siehe unter Tz. 12.1.3).<br />
127
Qualifikation der durch die atypisch stille Beteiligung<br />
vermittelten Einkünfte<br />
Die atypisch stille Beteiligung wird behandelt wie<br />
andere Personengesellschaften auch, das heißt,<br />
soweit die atypisch stille Beteiligung nicht gewerblich<br />
geprägt ist und keine gewerblichen Einkünfte<br />
vermittelt, haben die Anteilseigner aus der atypisch<br />
stillen Beteiligung die Einkünfte, die durch den Geschäftsherrn<br />
im Außenverhältnis erzielt werden.<br />
Daran ändert auch die Rechtsprechung zu Unterbeteiligungen<br />
an Anteilen an vermögensverwaltenden<br />
Gesellschaften nichts. Nach der oben dargelegten<br />
Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die atypisch<br />
stille Beteiligung an einer GmbH zu gewerblichen<br />
Einkünften führt, kommt es darauf überhaupt<br />
nicht an. Für den Fall der Gewerblichkeit, den die<br />
Finanzverwaltung unterstellt (BStB1 I987 I, 765), erzielen<br />
die atypisch stillen Gesellschafter gewerbliche<br />
Einkünfte, so dass das DBA Schutz vor einer Doppelbelastung<br />
bietet. Zu Unterbeteiligungen an vermögensverwaltenden<br />
Gesellschaften vertritt hingegen<br />
die Rechtsprechung, dass die Unterbeteiligungen,<br />
soweit der Unterbeteiligte nicht selbst Vertragspartei<br />
des Mietvertrages wird, lediglich Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen vermitteln können (dann käme es<br />
zu einer Doppelbelastung). Der BFH führt in seiner<br />
Entscheidung vom 03.12.1991 (BStBl. 1992 II, Seite 461)<br />
aus, dass die Vermittlung von Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung voraussetzt, dass eine Beteiligung<br />
unmittelbar an der Quelle, also hier an der<br />
vermieteten Immobilie, erfolgt. Die Entscheidungen<br />
betrafen jeweils Fälle, in denen eine Unterbeteiligung,<br />
also eine Beteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines<br />
anderen erfolgte. Die Fälle liegen damit anders als<br />
die hier vorgesehene atypisch stille Beteiligung unmittelbar<br />
am „Hauptgeschäft“, also an der Vermietung<br />
der Fondsimmobilie in Melbourne. Eine eindeutige<br />
Entscheidung für Vermietungseinkünfte atypisch stiller<br />
„Gesellschafter“ liegt nicht vor. Der BFH hat allerdings<br />
entschieden, dass die atypische Gesellschaft<br />
selbst Objekt der Einkunftsqualifikation ist (BFH/NV<br />
1999, 169). Auch setzt sich der BFH in einer Entscheidung<br />
vom 26.03.1971 (BStBl. 1971 II, Seite 478) ausführlich<br />
für den Fall der Innengesellschaft mit der<br />
Frage auseinander, ob die Immobilie wirtschaftlich<br />
auf die „Gesellschaft“ übergegangen ist oder nicht.<br />
Die dort angesprochenen Kriterien sind aus Sicht<br />
des Steuerberaters der Fonds- und Objektgesellschaft<br />
für die atypisch stille Gesellschaft erfüllt, da die atypisch<br />
stillen Beteiligten das volle Unternehmerrisiko<br />
tragen und entsprechend auch vollumfänglich an<br />
den Chancen des Investments partizipieren, eine<br />
Verfügung über die Fondsimmobilie nur mit der Zustimmung<br />
der atypisch stillen Beteiligten möglich ist<br />
und ein atypisch stiller Beteiligter mit zur Geschäftsführung<br />
berufen wurde. Der atypisch stille Beteiligte<br />
wird zwar nicht unmittelbar verfügungsberechtigt,<br />
allerdings trägt er das volle Vermieterrisiko und<br />
Verfügungen sind auch nur mit seiner Zustimmung<br />
möglich. Dafür, dass die atypisch still Beteiligten<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen,<br />
spricht ferner, dass die atypisch stillen Beteiligten<br />
am laufenden Gewinn und Verlust ebenso wie<br />
am Liquidationserlös beteiligt sind. Sie sind damit<br />
unmittelbar an der Immobilie als Quelle der Einkünfte<br />
wirtschaftlich beteiligt. Zudem tritt die atypisch<br />
stille Gesellschaft auch dadurch nach außen in<br />
Erscheinung, dass die atypisch stille Beteiligung im<br />
Handelsregister eingetragen worden ist.<br />
Kein gewerblicher Grundstückshandel<br />
Es liegt auch grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vor (siehe unter 12.1.3 Beendigungsphase).<br />
Zurechnung der Einkünfte an die Gesellschafter<br />
Zwar sind die jeweiligen Personengesellschaften (atypisch<br />
stille Gesellschaft und Fondsgesellschaft) an<br />
sich Steuersubjekt, allerdings werden die im Rahmen<br />
der Personengesellschaft erwirtschafteten Einkünfte<br />
für Besteuerungszwecke den hinter der Personengesellschaft<br />
stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />
Die Zurechnung erfolgt nach dem im Gesellschaftsvertrag<br />
festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel.<br />
Personengesellschaften sind darüber hinaus gemäß<br />
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wie Bruchteilsgemeinschaften<br />
zu behandeln, d.h., die Personengesellschaft wird<br />
für steuerrechtliche Zwecke als transparent behandelt,<br />
so dass den Gesellschaftern die von der vermögensverwaltenden<br />
Personengesellschaft gehaltenen<br />
Wirtschaftsgüter anteilig zugerechnet werden. Die<br />
Transparenz der Personengesellschaft gilt auch in<br />
128
doppelstöckigen Strukturen. Somit werden die Einkünfte<br />
der stillen Gesellschaft zunächst der Fondsgesellschaft<br />
zugerechnet und von dort weiter auf die<br />
Gesellschafter der Fondsgesellschaft verteilt. Die Einkünfte<br />
aus Personengesellschaften werden gemäß<br />
§§ 179 Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich<br />
und gesondert festgestellt und im Rahmen der einheitlichen<br />
und gesonderten Feststellung auf die an<br />
der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafter verteilt,<br />
die diese Einkünfte im Rahmen ihrer Steuerveranlagung<br />
zu versteuern haben.<br />
Bei privaten Investoren, die nicht unmittelbar als<br />
Kommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt<br />
sind, sondern über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />
mbH als Treuhandkommanditistin (nachstehend<br />
auch „Treugeberin“ genannt), gilt nach dem<br />
Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 01.09.1994<br />
zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und<br />
Verpachtung bei Treuhandverhältnissen (im Folgenden:<br />
„Treuhanderlass“, BMF-Schreiben vom 01.09.1994,<br />
BStBl. 1994 I, Seite 604) folgendes: Eine Zurechnung<br />
der Einkünfte beim Treugeber findet statt, wenn der<br />
Treuhänder weisungsabhängig ist und wirtschaftlich<br />
ausschließlich auf Rechnung und Gefahr der Treugeber<br />
handelt und diese im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Der<br />
Treugeber muss also das Marktgeschehen jederzeit<br />
beherrschen können. Der BFH stellt in ständiger<br />
Rechtsprechung darauf ab, dass derjenige Vermieterinitiative<br />
entfaltet und damit Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung erzielt, der über die Macht<br />
verfügt, das Mietobjekt zur Nutzung zu überlassen.<br />
Die Treugeber/Anleger tragen im vorliegenden Beteiligungsangebot<br />
daher auch entsprechend das<br />
Vermieterrisiko. Der im Rahmen dieses Beteiligungsprospekts<br />
abgedruckte Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft und der ebenfalls abgedruckte<br />
Treuhandvertrag beinhalten explizite Mitwirkungsbzw.<br />
Mitbestimmungsrechte der Treugeber. Außerdem<br />
darf die Kündigung des Treuhandverhältnisses<br />
nicht für einen längeren Zeitraum ausgeschlossen<br />
sein, und der Treugeber muss nach Beendigung des<br />
Treuhandverhältnisses uneingeschränkt über seine<br />
Beteiligung verfügen können. Das Treuhandverhältnis<br />
mit der Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH<br />
wurde vorliegend so ausgestaltet, dass diese Voraussetzungen<br />
gewahrt sind: Die Beteiligung eines Anlegers<br />
an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt dergestalt,<br />
dass die Treuhänderin, die an der Gesellschaft<br />
als Kommanditistin beteiligt ist, ihren Kapitalanteil<br />
erhöht und dann im eigenen Namen für Rechnung<br />
und im Interesse des Treugebers einen entsprechenden<br />
Anteil an der Gesellschaft hält. Dem Treugeber<br />
ist bekannt, dass verschiedene Verträge, insbesondere<br />
ein Vertrag über eine stille Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft geschlossen wurden, und der Treugeber<br />
kann die Verträge einsehen. Einkünfte der<br />
Fondsgesellschaft werden mithin dem Anleger zugerechnet.<br />
Nichtanwendung des Investmentsteuergesetzes<br />
(InvStG)<br />
Das InvStG ist auf das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
der Fondsgesellschaft nicht anwendbar. Dabei<br />
sind die Regelungen des InvStG zum einen grundsätzlich<br />
nicht anwendbar auf geschlossene Immobilienfonds<br />
in der vorliegenden Form und andererseits<br />
liegt auch kein Investment mit den erforderlichen<br />
Merkmalen einer Risikodiversifikation vor.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Deutsche Grunderwerbsteuer erfasst ausschließlich<br />
Erwerbsvorgänge und erwerbsähnliche Vorgänge,<br />
die im Inland belegene Grundstücke zum Gegenstand<br />
haben. Der Erwerb des in <strong>Australien</strong> belegenen Grundvermögens<br />
fällt daher nicht unter das deutsche Grunderwerbsteuergesetz<br />
und löst somit keine Steuerbelastung<br />
in Deutschland aus.<br />
12.1.2 Nutzungsphase<br />
Besteuerung der laufenden Einkünfte<br />
in Deutschland<br />
Mieteinkünfte<br />
Einkünfte aus Vermietung und nicht aus<br />
Kapitalvermögen<br />
Der Umstand, dass sich die Gesellschafter als Treugeber<br />
über die Finanzcontrol Treuhandgesellschaft<br />
mbH an der Fondsgesellschaft beteiligen können,<br />
führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20<br />
EStG, solange die Vorgaben des Treuhanderlasses,<br />
beachtet werden, d.h., ein Treugeber erzielt Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung, ohne selbst als<br />
129
Vermieter nach außen aufzutreten, wenn der Treuhänder<br />
im eigenen Namen, aber auf Rechnung und<br />
Gefahr des Treugebers tätig ist. Auch die Tatsache,<br />
dass die Anleger im Rahmen einer doppelstöckigen<br />
Struktur (Gesellschafter der Fondsgesellschaft auf<br />
der ersten Stufe – die Fondsgesellschaft ihrerseits als<br />
atypisch stiller Gesellschafter von <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong><br />
I GmbH auf der zweiten Stufe) beteiligt sind,<br />
führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, weil<br />
Vermieterrisiko und Vermieterinitiative wirtschaftlich<br />
direkt dem Anleger zugerechnet werden können<br />
(zur Problematik siehe im Übrigen oben unter „Einkünftequalifikation<br />
bei Personengesellschaften und<br />
weitere ausgewählte Sonderaspekte“).<br />
Freistellung der Einkünfte aus Vermietung von der<br />
deutschen Besteuerung<br />
Gesellschafter der Fondsgesellschaft, die als natürliche<br />
Personen ihren Wohnsitz in Deutschland haben,<br />
sind gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
und unterliegen somit grundsätzlich<br />
mit ihrem gesamten Welteinkommen der deutschen<br />
Besteuerung, sofern sich nicht etwas anderes<br />
aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt.<br />
Für die laufenden Einkünfte aus Vermietung von<br />
Immobilien weist jedoch Art. 6 des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und dem Australischen Bund (DBA) das<br />
Besteuerungsrecht ausschließlich <strong>Australien</strong> zu.<br />
Deutschland hat gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA diese<br />
australischen Vermietungseinkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />
von der deutschen Besteuerung freizustellen.<br />
Somit werden aus deutscher steuerrechtlicher<br />
Sicht die Einkünfte der stillen Gesellschaft der<br />
Fondsgesellschaft bzw. deren Gesellschaftern nach<br />
dem DBA nur für die Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes<br />
zugerechnet. Art. 6 DBA findet unabhängig<br />
davon Anwendung, ob es sich bei den Mieteinkünften<br />
um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach<br />
§ 15 EStG oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
nach § 21 EStG handelt. Wegen Art. 2 Abs.<br />
1 lit. b DBA gilt dies auch für die von den Gemeinden<br />
erhobene Gewerbesteuer. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a<br />
DBA hat Deutschland damit die laufenden Mieteinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />
Besteuerung freizustellen.<br />
Besteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />
Nach der Fondskonzeption werden, nach Auffassung<br />
des Initiators bzw. des Steuerberaters der Fonds- und<br />
Objektgesellschaft, die australischen Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung bei den Anlegern für<br />
deutsche Steuerzwecke lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />
berücksichtigt. Für Zwecke des<br />
Progressionsvorbehaltes ist die Höhe der Einkünfte<br />
aus der stillen Gesellschaft fiktiv nach deutschen<br />
steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Für die<br />
fiktive Berechnung der Einkünfte gemäß § 21 EStG<br />
sind die Grundsätze der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung<br />
unter Beachtung der deutschen steuerlichen<br />
Vorschriften über die Ermittlung der Anschaffungskosten<br />
der Fondsimmobilie, der Abschreibungsmethoden<br />
und der Nutzungsdauer anzuwenden. Ferner<br />
ist hinsichtlich der sofort abziehbaren Werbungskosten<br />
und der aktivierungspflichtigen Anschaffungsund<br />
Herstellungskosten der sog. 5. Bauherrenerlass<br />
des Bundesfinanzministeriums vom 20.10.2003 zu<br />
beachten: Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />
grundsätzlich alle aufgrund des vorformulierten<br />
Vertragswerks an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen,<br />
die auf den Erwerb des Grundstücks<br />
mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, insbesondere<br />
die Baukosten für die Errichtung oder<br />
Modernisierung des Gebäudes, die Baubetreuungsgebühren,<br />
Treuhandgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />
Zinsfreistellungsgebühren, Gebühren<br />
für die Vermittlung des Objekts oder Eigenkapitals<br />
und des Treuhandauftrags, Abschlussgebühren, Courtage,<br />
Agio, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren,<br />
Platzierungsgarantiegebühren, Kosten für die Ausarbeitung<br />
der technischen, wirtschaftlichen und<br />
steuerlichen Grundkonzeption, für die Werbung der<br />
Bauinteressenten, für die Prospektprüfung und sonstige<br />
Vorbereitungskosten sowie Gebühren für die<br />
Übernahme von Garantien und Bürgschaften (vgl. BFH-<br />
Urt. v. 14.11.1989-II R 197/84, BStBl. 1990 II, S. 299).<br />
Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen in sofort<br />
abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten<br />
danach, ob sie auf die Finanzierung, die steuerliche<br />
Beratung oder die Errichtung des Gebäudes<br />
130
entfallen, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urt. v.<br />
14.11.1989-II R 197/84, BStBl. 1990 II, S. 299). Zu den<br />
sofort abziehbaren Werbungskosten gehören dagegen<br />
die Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb<br />
des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude<br />
gerichtet sind und die auch der Erwerber eines bebauten<br />
Grundstücks außerhalb eines Gesamtobjekts<br />
als Werbungskosten abziehen könnte, wie z.B. Zinsen<br />
der Zwischen- und Endfinanzierung, Disagio, Gebühren<br />
im Zusammenhang mit der Vermietung etc.<br />
Verluste, die den deutschen Investoren aus der stillen<br />
Gesellschaft zugewiesen werden, unterliegen als<br />
negative ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung<br />
nach § 2a EStG. Diese Verluste<br />
können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen<br />
werden, sie dürfen auch nicht nach § 10d<br />
EStG abgezogen werden. § 2a EStG verhindert auch,<br />
dass die ausländischen Verluste bei der Berechnung<br />
des zu versteuernden Einkommens zum Zwecke der<br />
Ermittlung des besonderen Steuersatzes berücksichtigt<br />
werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt).<br />
Ein Verlustausgleich ist nur mit künftigen positiven<br />
Einkünften aus dieser Beteiligung möglich. Die Verluste<br />
sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehaltes<br />
vorzutragen und können mit künftigen positiven<br />
Einkünften aus dieser Beteiligung verrechnet<br />
werden. Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes<br />
hängen von dem nach deutschen<br />
steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis aus<br />
der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland zu<br />
versteuernden Einkommens des jeweiligen Anlegers<br />
ab. Daher wird auf eine Berechnung des Progressionsvorbehaltes<br />
verzichtet.<br />
Hinweis:<br />
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese ohnehin nur im<br />
Progressionsvorbehalt auswirken.<br />
Zinserträge<br />
Für Zinsen wird nach Art. 11 DBA, anders als bei Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung, das Besteuerungsrecht<br />
allein dem Wohnsitzstaat des Investors,<br />
also Deutschland, zugewiesen. Ob dies auch<br />
für Zinserträge gilt, die die stille Gesellschaft im<br />
ursächlichen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit<br />
aus der Anlage der freien Liquidität erwirtschaftet,<br />
ist noch nicht endgültig geklärt. Nach der<br />
derzeitigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung<br />
sind diese Zinserträge in Deutschland zu versteuern<br />
(vgl. R 161 Abs. 2 EStR). Etwaige in Deutschland<br />
erwirtschaftete Guthabenzinsen unterliegen<br />
weiterhin grundsätzlich der Zinsabschlagsteuer und<br />
dem Solidaritätszuschlag. Die ggf. einbehaltenen<br />
Steuerbeträge bzw. die Zinserträge werden bescheinigt<br />
und auf die persönliche Einkommensteuer<br />
angerechnet bzw. in diesem Zusammenhang berücksichtigt.<br />
In der Prognoserechnung wurde aus Vereinfachungsgründen<br />
keine Zinsabschlagsteuer bzw.<br />
Zinsbesteuerung berücksichtigt.<br />
Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht Unternehmerin im<br />
Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, da ihr alleiniger Gesellschaftszweck<br />
im Halten einer Beteiligung an der stillen<br />
Gesellschaft besteht und das bloße Erwerben und<br />
Halten von Beteiligungen nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
keine nachhaltige gewerbliche oder berufliche<br />
Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG darstellt.<br />
Grundsteuer<br />
Der deutschen Grundsteuer unterliegt ausschließlich<br />
der in Deutschland belegene Grundbesitz. Da der<br />
Grundbesitz in <strong>Australien</strong> belegen ist, fällt keine<br />
deutsche Grundsteuer an.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die Fonds- und die stille Gesellschaft/Objektgesellschaft<br />
betreiben kein Gewerbe im Sinn des Gewerbesteuergesetzes<br />
und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.<br />
Falls ein Anleger die Beteiligung im<br />
Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels hält,<br />
können sich für ihn negative gewerbesteuerliche Auswirkungen<br />
ergeben.<br />
Finanzierung der Beteiligung<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer individuellen<br />
Anteilsfinanzierung sind steuerlich in Deutschland<br />
nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />
berücksichtigungsfähig.<br />
131
12.1.3 Beendigungsphase<br />
In der Beendigungsphase sind drei verschiedene<br />
Szenarien zu unterscheiden: Die Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie, die Veräußerung des Anteils an der<br />
stillen Gesellschaft und die Veräußerung der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft. Im Folgenden wird<br />
davon ausgegangen, dass die Veräußerung frühestens<br />
10 Jahre nach Erwerb der Immobilie und der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft erfolgt. Das vorliegende<br />
Beteiligungsangebot ist so gestaltet, dass mit<br />
großer Wahrscheinlichkeit nach derzeitiger Rechtslage<br />
in allen drei Fallgestaltungen keine Steuern in<br />
Deutschland anfallen werden.<br />
Beendigung durch Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie<br />
Aus deutscher Sicht wird die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
durch die stille Gesellschaft wegen der<br />
Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als<br />
anteilige Veräußerung der Immobilie durch die Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft betrachtet. Veräußern<br />
Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaften Grundstücke oder veräußern<br />
Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />
kann gewerblicher Grundstückshandel oder ein privates<br />
Veräußerungsgeschäft nach 23 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 EStG vorliegen, wobei wesentlich auf die Dauer<br />
der Nutzung vor der Veräußerung und auf die Zahl<br />
der veräußerten Objekte abzustellen ist. Darüber<br />
hinaus ist gewerblicher Grundstückshandel auch bei<br />
einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />
denkbar. Nach BFH und Finanzverwaltung ist<br />
Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />
das Überschreiten der sog. „Drei-Objekt-<br />
Grenze“ (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2001 – BStBl.<br />
2002 II, S. 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />
BStBl. 2004 I, 434): Die Veräußerung von mehr als<br />
drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich gewerblich. Die Veräußerung einer<br />
Immobilie durch die Fondsgesellschaft ist einem Investor<br />
allerdings nur zuzurechnen, wenn der Gesellschafter<br />
mehr als 10 % der Fondsanteile hält oder der<br />
Marktwert seiner Beteiligung mehr als EUR 250.000,–<br />
beträgt. Die zeitliche Grenze von fünf Jahren hat<br />
keine starre Bedeutung, insbesondere kann gewerblicher<br />
Grundstückshandel auch bei einer höheren<br />
Zahl von Veräußerungen nach Ablauf dieses Zeitraums<br />
oder bei hauptberuflicher Tätigkeit im Baubereich<br />
vorliegen. Aber selbst wenn gewerblicher<br />
Grundstückshandel ausscheidet, kann die Veräußerung<br />
einer Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar<br />
sein, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und<br />
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass weder<br />
stille Gesellschaft noch Fondsgesellschaft gewerblich<br />
mit Grundstücken handeln (Umschichtung), sondern<br />
lediglich vermögensverwaltend tätig werden, da sie<br />
Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an dritte<br />
Parteien vermieten. Auch ein privates Veräußerungsgeschäft<br />
ist nicht gegeben, da eine Veräußerung des<br />
Objektes erst nach Ablauf von 10 Jahren vorgesehen<br />
ist. Qualifiziert man die Tätigkeit der stillen Gesellschaft<br />
als gewerblichen Grundstückshandel oder erfolgt<br />
der Verkauf innerhalb von 10 Jahren, so wäre<br />
die Veräußerung eigentlich nach nationaler deutscher<br />
Regelung in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings<br />
wurde nach Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 DBA allein<br />
<strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht für derartige Gewinne<br />
zugewiesen. Deutschland hat dann gemäß<br />
Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA D/A diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt<br />
von der deutschen Besteuerung freizustellen. Diese<br />
Freistellung ist allerdings nicht unumstritten, und es<br />
ist daher nicht völlig auszuschließen, dass bei einer<br />
Veräußerung innerhalb von zehn Jahren oder bei<br />
gewerblichen Einkünften die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
der deutschen Besteuerung unterliegen<br />
könnte. In diesem unwahrscheinlichen Fall käme<br />
allerdings § 34c Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 EStG zur Anwendung,<br />
der eine Anrechnung der in <strong>Australien</strong> gezahlten<br />
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer,<br />
vorsieht. Eine Doppelbesteuerung ist somit ausgeschlossen.<br />
Beendigung durch Veräußerung des Anteils an der<br />
stillen Gesellschaft oder Fondsgesellschaft<br />
Die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft und<br />
die stille Gesellschaft sind Personengesellschaften.<br />
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden sie für steuerrechtliche<br />
Zwecke wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt,<br />
132
d.h., den Gesellschaftern werden anteilig die Wirtschaftsgüter<br />
der stillen Gesellschaft und der Fondsgesellschaft<br />
zugeordnet. Eine Beendigung durch<br />
Verkauf der stillen Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
oder des Anteils an der Fondsgesellschaft hat<br />
daher steuerrechtlich dieselben Folgen wie der Verkauf<br />
der Fondsimmobilie selbst. Wird die 10-Jahresfrist<br />
unterschritten oder die stille Gesellschaft als<br />
gewerblich geprägt eingestuft, besteht daher wegen<br />
Art. 6 DBA nach wie vor eine gute Aussicht, dass die<br />
Gewinne nicht in Deutschland zu versteuern sind.<br />
Sollte es sich entgegen der hier vertretenen Auffassung<br />
um gewerbliche Einkünfte handeln und kein<br />
Freistellungsverfahren im Rahmen des DBA greifen,<br />
so wäre die Veräußerung in Deutschland der Besteuerung<br />
zu unterwerfen, wobei die Doppelbesteuerung<br />
durch Anrechnung australischer Steuern vermieden<br />
wird.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Stirbt ein deutscher Anleger, ist seine Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft bei der Erbschaftsteuerfestsetzung<br />
zu berücksichtigen. Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke<br />
besteht zwischen Deutschland<br />
und <strong>Australien</strong> kein Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
so dass sich die Besteuerung ausschließlich nach den<br />
jeweiligen nationalen Vorschriften richtet. Der Erwerb<br />
von Todes wegen wie auch die Schenkung der Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft unterliegen gemäß §§ 1<br />
Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 bzw. 7 ErbStG der Erbschaftbzw.<br />
Schenkungsteuer. Sowohl bei der stillen Gesellschaft<br />
als auch bei der Fondsgesellschaft handelt es<br />
sich nach der hier vertretenen Auffassung um vermögensverwaltende<br />
Gesellschaften. Daher unterliegt<br />
der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht der Gesellschaftsanteil<br />
an der Fondsgesellschaft, sondern die<br />
Summe der ideellen Anteile an den der Objektgesellschaft<br />
gehörenden einzelnen Wirtschaftsgütern. Insbesondere<br />
hinsichtlich der Problematik „gemischte<br />
Schenkung“ sollte der Anleger ggf. seinen steuerlichen<br />
Berater konsultieren.<br />
Die Bewertung richtet sich, da es sich um ausländischen<br />
Grundbesitz handelt, nach § 12 Abs. 6 ErbStG<br />
i.V.m. §§ 9, 31 BewG, wonach die Bewertung mit den<br />
Verkehrswerten erfolgt. Das spezielle Regime für<br />
den vom gemeinen Wert abweichenden Ansatz von<br />
Betriebsvermögen nach §§ 13a, 19a ErbStG findet<br />
keine Anwendung. Aus diesem Grunde hat auch der<br />
Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg<br />
vom 27.06.2005 über die Übertragung treuhänderisch<br />
gehaltener Kommanditbeteiligungen auf das<br />
vorliegende Anlagemodell keine Auswirkungen. Dem<br />
Erlass zufolge können bei der Übertragung von Ansprüchen<br />
aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als<br />
Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen<br />
gehalten wird, die Steuerentlastungen dieser Vorschrift<br />
nicht mehr gewährt werden.<br />
Geht der Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft<br />
im Rahmen des Erbfalls über, können die anteiligen<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft (passive Wirtschaftsgüter)<br />
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs gemäß § 10 Abs. 6 ErbStG abgezogen<br />
werden.<br />
Wird der Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft<br />
im Wege der Schenkung übertragen, liegt durch den<br />
anteiligen Übergang der Verbindlichkeiten eine sog.<br />
gemischte Schenkung vor (vgl. R 17 Erbschaftsteuerrichtlinien).<br />
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt bei der<br />
gemischten Schenkung die Bereicherung des Beschenkten,<br />
die sich nach den anteiligen Verkehrswerten<br />
der Wirtschaftsgüter abzüglich der anteiligen<br />
Verbindlichkeiten ergibt. Da hinsichtlich der anteiligen<br />
Übernahme von Verbindlichkeiten ein entgeltlicher<br />
Veräußerungsvorgang vorliegt, kann die schenkungsweise<br />
Übertragung der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft zu einem privaten Veräußerungsgeschäft<br />
nach § 23 EStG führen, wenn die schenkungsweise<br />
Übertragung innerhalb von zehn Jahren seit<br />
Erwerb der Beteiligung erfolgt. Als Veräußerungsgewinn<br />
gilt die Differenz zwischen Entgelt (anteilig<br />
übernommene Verbindlichkeiten) und anteiligem<br />
Buchwert des Gebäudes (Anschaffungskosten abzgl.<br />
laufender Abschreibung). Dieser Veräußerungsgewinn<br />
dürfte jedoch aufgrund des DBA unter Progressionsvorbehalt<br />
von der deutschen Einkommensteuer<br />
befreit sein.<br />
Für die Berechnung der deutschen Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer sind die derzeitigen progressiven<br />
Steuersätze gemäß § 19 ErbStG zu beachten, die sich<br />
133
nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der<br />
jeweiligen Steuerklasse ergeben. Die derzeitigen<br />
Steuersätze liegen zwischen 7 % (bei Steuerklasse I<br />
und bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von EUR<br />
52.000,–) und 50 % (bei Steuerklasse III und einem<br />
steuerpflichtigen Erwerb von über EUR 25.565.000,–).<br />
Ferner sind bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw.<br />
Schenkungsteuer die derzeit geltenden Freibeträge<br />
nach §§ 16 und 17 ErbStG zu berücksichtigen.<br />
12.2 Besteuerung im Australischen Bund<br />
Bei den Ausführungen zur Besteuerung im Australischen<br />
Bund wird zwischen der Investitionsphase<br />
(Immobilieninvestition), der Nutzungsphase und der<br />
Beendigungsphase unterschieden.<br />
12.2.1 Investitionsphase<br />
Stempelsteuer (Stamp Duty)<br />
Der Erwerb der Fondsimmobilie durch die Objektgesellschaft<br />
ist in <strong>Australien</strong> bzw. im Bundesstaat Victoria<br />
stempelsteuerpflichtig. Die der deutschen Grunderwerbsteuer<br />
vergleichbare Stempelsteuer in Höhe<br />
von 5,5 % wird auf den lastenfreien Marktwert des<br />
Grundstückes oder, soweit dieser Betrag höher ist, den<br />
dafür gezahlten Kaufpreis erhoben. Umsatzsteuer ist<br />
bei der Berechnung grundsätzlich mit einzubeziehen.<br />
Bei einem Immobilienwert von ca. AUD 136.000.000<br />
beläuft sich die Stempelsteuer damit auf AUD<br />
7.480.000. Werden an den Verkäufer ggf. Zahlungen<br />
für die Ausstattung der Mieträume eines Mieters<br />
geleistet und sind diese Zahlungen nicht Bestandteil<br />
des vereinbarten Kaufpreises sondern Gegenstand<br />
möglicher Nach- oder Zusatzzahlungen des Käufers<br />
an den Verkäufer, besteht das Risiko, dass diese in<br />
steuerlicher Hinsicht dem Kaufpreis für die Immobilie<br />
hinzugerechnet werden und die Stempelsteuerschuld<br />
entsprechend erhöhen könnten. Dies könnte<br />
im Zusammenhang mit den optionalen Ausbaukosten<br />
des Mieters Commonwealth of Australia der Fall sein,<br />
falls der Mieter von seiner Option vor dem Eigentumsübergang<br />
auf die Objektgesellschaft Gebrauch<br />
macht, was jedoch aus heutiger Sicht unwahrscheinlich<br />
ist. Entsprechende Ansätze im Rahmen des Investitions-<br />
und Finanzierungsplans und damit im Zusammenhang<br />
mit der Prognoserechnung wurden<br />
deshalb nicht berücksichtigt. Sollte ein solcher Fall<br />
dennoch eintreten und höhere Stempelsteuer als<br />
projiziert anfallen, würde dies über die Liquiditätsreserve<br />
oder ggf. über weitere Fremdmittel zu finanzieren<br />
sein, was das wirtschaftliche Ergebnis aus<br />
Sicht der Anleger aufgrund erhöhter Erwerbsnebenkosten<br />
verschlechtern und zu Ausschüttungskürzungen<br />
gegenüber den prognostizierten Werten führen<br />
könnte.<br />
Sehr komplex, aber im Ergebnis nach Ansicht der<br />
australischen Steuerberater der Fonds- bzw. Objektgesellschaft<br />
nicht stempelsteuerpflichtig, ist der Erwerb<br />
oder die Übertragung einer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft und zwar unabhängig davon, ob<br />
diese Beteiligung direkt oder durch die Finanzcontrol<br />
Treuhandgesellschaft mbH gehalten wird. Ebenso<br />
wird durch die Begründung der Beteiligung der<br />
atypisch stillen Gesellschaft an der Objektgesellschaft<br />
keine Stempelsteuer ausgelöst. Dies liegt daran, dass<br />
das australische Recht die stille Beteiligung der Fondsgesellschaft<br />
an der Objektgesellschaft nicht als sog.<br />
„Partnership“, sondern als ein bloßes schuldrechtliches<br />
Verhältnis ansieht und damit der Erwerb einer<br />
atypisch stillen Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
nicht als eine in <strong>Australien</strong> steuerpflichtige Beteiligung<br />
an einer Grundstücksgesellschaft klassifiziert<br />
werden kann.<br />
Stempelsteuerpflichtig wäre dagegen die Übertragung<br />
der Wombato-Anteile auf eine dritte Person,<br />
solange die Objektgesellschaft Eigentümerin der<br />
Fondsimmobilie ist. Ebenfalls nicht auszuschließen ist,<br />
dass aufgrund des Abschnitts 79 Abs. 5 des Duties Act<br />
2000 (Vic) eine Veräußerung von mehr als 50 % der<br />
Anteile an der WS GmbH zu einer Stempelsteuerschuld<br />
führen könnte. Die Formulierungen des Duties Act<br />
sind diesbezüglich unklar, und es gibt zu diesem relativ<br />
neuen Instrument bislang keine Rechtsprechung,<br />
Literatur oder Stellungnahmen der australischen<br />
Finanzbehörden. Da nach dem Beteiligungsangebot<br />
weder eine Übertragung der Wombato-Anteile noch<br />
eine Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile an<br />
der WS GmbH beabsichtigt wird, ist auf beides nicht<br />
näher einzugehen.<br />
134
Goods and Services Tax (GST)<br />
Für den Erwerb der Fondsimmobilie fällt in <strong>Australien</strong><br />
keine Goods and Services Tax (entspricht der deutschen<br />
Umsatzsteuer) an, da hier gemäß den Regelungen<br />
des Kaufvertrages und auf Grundlage des australischen<br />
Steuerrechts der Verkauf in <strong>Australien</strong> als<br />
eine Übertragung eines arbeitenden Unternehmens<br />
(sog. „Transfer of going concern”) behandelt wird.<br />
12.2.2 Nutzungsphase<br />
Allgemeines<br />
Für das australische Einkommensteuerrecht gilt<br />
lediglich die Objektgesellschaft als (selbstständiges)<br />
Steuersubjekt. Weder die atypisch stille Gesellschaft<br />
noch die Fondsgesellschaft oder ihre Gesellschafter<br />
unterliegen insoweit der Besteuerung in <strong>Australien</strong>.<br />
Mieteinkünfte<br />
Die Einkünfte aus der Vermietung der Fondsimmobilie<br />
werden bei der Objektgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />
mit derzeit 30 % besteuert. Die Steuer wird nicht als<br />
Quellensteuer erhoben. Bei der Berechnung des zu<br />
versteuernden Einkommens können die Anschaffungs-<br />
und Herstellungskosten für bestimmte Gebäudebestandteile,<br />
der sog. Abschreibungsgruppe 43,<br />
mit jährlich 2,5 % linear abgeschrieben werden, die<br />
Kosten für bestimmte Anlagen und Ausrüstungen<br />
(z.B. Aufzüge, Heizung, Klimaanlagen), der sog.<br />
Abschreibungsgruppe 40, können entweder linear<br />
(sog. „Prime Cost Method“) oder degressiv (sog.<br />
„Diminishing Value Method“) mit Werten, je nach<br />
gewählter Methode, zwischen 3,0 % und 30 % (je<br />
nach Komponente und entsprechend der degressiven<br />
Abschreibungsmethode jeweils auf den abgeschriebenen<br />
Restwert) abgeschrieben werden. Wie in <strong>Australien</strong><br />
üblich, fertigt ein Experte für Zwecke der Ermittlung<br />
der Abschreibungsgruppen und -volumen<br />
ein entsprechendes Gutachten an, welches als Grundlage<br />
für die Abschreibungsansätze im Rahmen der<br />
steuerlichen Erklärungen dient. So wurde beispielsweise<br />
im Abschreibungsplan für die Abschreibungsgruppe<br />
40 die lineare Abschreibung gewählt, um das<br />
Objekt im Falle des Verkaufs für den Käufer steuerlich<br />
attraktiver zu machen. Dieses Gutachten ist auch<br />
Grundlage der steuerlichen Berechnungen im Rahmen<br />
der Prognoserechnung für dieses Beteiligungsangebot<br />
und abweichende Ansätze durch die australischen<br />
Finanzbehörden könnten zu erheblichen, auch negativen<br />
Änderungen bei den möglichen Ausschüttungen<br />
und bei der Rendite aus Sicht der Anleger führen.<br />
Kreditzinsen bzw. Zahlungen unter den Zinsswapvereinbarungen<br />
sind sofort abziehbare Werbungskosten,<br />
wenn ein Verhältnis zwischen Eigenkapital und<br />
Fremdkapital von 1:3 nicht unterschritten wird. Über<br />
einen Zeitraum von 5 Jahren sind dagegen die Provisionen<br />
und Vergütungen für die Vermittlung des<br />
Eigenkapitals und die Kreditvermittlung bzw. die<br />
Platzierungsgarantie abzuschreiben. Die Kosten für<br />
die Stamp Duty Land Tax (Grunderwerbsteuer),<br />
Maklergebühren sowie die Objektaufbereitung und<br />
Konzeption zählen zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungskosten,<br />
die jedoch bei der Ermittlung der<br />
Bemessungsgrundlage im Rahmen der Kalkulation<br />
eines Veräußerungserlöses ansetzbar sind. Ein Verlustvortrag<br />
durch die Objektgesellschaft ist möglich,<br />
solange sich die Tätigkeit der Objektgesellschaft auf<br />
das bloße Halten und Vermieten der Fondsimmobilie<br />
beschränkt und die Wombato rechtliche Eigentümerin<br />
der Fondsimmobilie bleibt.<br />
Zinserträge<br />
Etwaige Zinserträge der Objektgesellschaft (u.a. im<br />
Zusammenhang mit der Anlage der Mittel der Liquiditätsreserve)<br />
sind, sofern diese nicht in <strong>Australien</strong><br />
generiert werden, aufgrund des DBA D/A in Deutschland<br />
zu versteuern. Dies trifft auch auf die Zinserträge<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft zu. Zu den diesbezüglichen<br />
Details siehe unter „Zinserträge“ unter<br />
„Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland“.<br />
Goods and Services Tax (GST)<br />
Die Mieteinnahmen der Objektgesellschaft unterliegen<br />
der Goods and Services Tax i.H.v. 10 %. Die GST<br />
kann aber auf die Mieter umgelegt werden. Entsprechend<br />
ist die Objektgesellschaft als Eigentümerin<br />
und Vermieterin der gegenständlichen Fondsimmobilie<br />
zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der von ihr im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Vermietung<br />
erbrachten Lieferung und sonstigen Leistungen<br />
berechtigt. Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft beschränkt<br />
sich lediglich auf das Halten der Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft. Sie begründet daher selbst<br />
keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft.<br />
135
Grundsteuer/Immobiliensteuern<br />
Die in <strong>Australien</strong> auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene anfallenden Immobiliensteuern<br />
(z.B. „Land Tax“) und Grundsteuern werden<br />
unter den Netto-Mietverträgen („Net Leases“)<br />
mit den Hauptmietern von diesen anteilig im Rahmen<br />
der Mietnebenkostenregelungen übernommen. Unter<br />
den Brutto-Mietverträgen („Gross Leases“) über die<br />
geringfügigen Flächen im Erdgeschoss des Gebäudes<br />
können derartige Umlagen an die Mieter nicht vorgenommen<br />
werden. Im Falle eines Leerstandes von<br />
Flächen sind derartige Steuern ebenfalls vom Eigentümer,<br />
der Objektgesellschaft, zu tragen. Im Rahmen<br />
der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass lediglich<br />
die von lokalen Experten berechneten nicht umlegbaren<br />
Anteile an Grund- und Immobiliensteuern<br />
seitens des Vermieters zu tragen sein werden. Sollten<br />
während des Prognosezeitraums tatsächlich höhere<br />
Steuern anfallen (z.B. durch Steuererhöhungen) oder<br />
Mieter ausfallen und im Rahmen der Nachvermietung<br />
nicht gleichwertige Regelungen zur Umlage von<br />
Grund- und Immobiliensteuern getroffen werden<br />
können, würde dies die Liquidität der Objektgesellschaft<br />
reduzieren und es könnten Kürzungen oder<br />
gar ein (ggf. zeitweiliger) Ausfall der Ausschüttungen<br />
an die Anleger erforderlich werden. Dies hätte nachhaltige<br />
negative Auswirkungen auf die Rendite der<br />
Anleger.<br />
Laufende Kosten/Steuerliche Behandlung<br />
Objektgesellschaft<br />
Die in der Prognoserechnung angesetzten Kosten<br />
für das Asset Management, die Geschäftsbesorgung<br />
und für Gesellschaftskosten (einschließlich Rechtsund<br />
Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten)<br />
sowie sonstige nicht umlagefähige Nebenkosten<br />
sind in Höhe ihres tatsächlichen Abflusses steuerlich<br />
sofort abzugsfähig.<br />
Fondsgesellschaft<br />
Die laufenden Kosten der Fondsgesellschaft für die<br />
Geschäftsbesorgung, die Vergütung des Komplementärs<br />
und des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
den Jahresabschluss und sonstige nicht umlagefähige<br />
Nebenkosten sind in Höhe der tatsächlichen Kosten<br />
weder in Deutschland noch in <strong>Australien</strong> abzugsfähig.<br />
Finanzierung der Beteiligung<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer individuellen<br />
Anteilsfinanzierung sind steuerlich weder in<br />
<strong>Australien</strong> noch in Deutschland (hier allenfalls im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehaltes) berücksichtigungsfähig.<br />
12.2.3 Beendigungsphase<br />
In der Beendigungsphase sind auch bei der australischen<br />
Besteuerung drei verschiedene Szenarien zu<br />
unterscheiden: Die Veräußerung der Fondsimmobilie,<br />
die Veräußerung des Anteils an der Objektgesellschaft<br />
und die Veräußerung der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
Beendigung durch Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie<br />
Gewinne, die die Objektgesellschaft bei der Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie erzielt, sind in <strong>Australien</strong><br />
grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und werden<br />
mit 30 % besteuert. Gewinn ist dabei der Betrag,<br />
um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten<br />
die Anschaffungskosten (einschließlich<br />
Erwerbsnebenkosten wie Stempelsteuern aber<br />
abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen)<br />
übersteigt. Die Veräußerung der Fondsimmobilie<br />
würde australische Stempelsteuer (Stamp Duty<br />
Land Tax) auslösen. Die Stamp Duty Land Tax wird<br />
aber üblicherweise vom Käufer gezahlt. Australische<br />
Umsatzsteuer (GST) fällt bei einem Verkauf der Fondsimmobilie<br />
nicht an, solange diese mindestens teilweise<br />
weiter vermietet wird. Anderenfalls kann sie<br />
dem Kaufpreis aufgeschlagen werden, weil dem Käufer<br />
die Vorsteuer von den australischen Finanzbehörden<br />
gutgeschrieben wird.<br />
Beendigung durch Anteilsveräußerung<br />
Durch eine Veräußerung des Anteils an der stillen<br />
Gesellschaft bzw. der Objektgesellschaft oder der<br />
Fondsgesellschaft fallen keine Steuern an, da der Verkauf<br />
von Gesellschaftsanteilen in <strong>Australien</strong> nur<br />
steuerpflichtig ist, wenn der notwendige Inlandsbezug<br />
vorhanden ist. Dieser Inlandsbezug fehlt beim<br />
Verkauf von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft.<br />
Dasselbe gilt für eine Veräußerung der<br />
136
stillen Beteiligung an der Objektgesellschaft oder<br />
des Anteils an der Fondsgesellschaft. Allerdings wird<br />
in <strong>Australien</strong> derzeit geplant, Gewinne aus der Veräußerung<br />
einer Beteiligung an einer ausländischen<br />
Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten<br />
australischen Grundbesitzes besteht, künftig als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen zu besteuern. Eine derartige<br />
Besteuerung würde aber nur die Wombato<br />
und nicht die atypisch stillen Gesellschafter betreffen.<br />
Sie kann daher im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen<br />
Auswirkungen vernachlässigt werden. Eine direkte<br />
oder indirekte Änderung der Anteilseigner der Objektgesellschaft<br />
kann den Anfall australischer Stempelsteuer<br />
(Stamp Duty Tax) auslösen. Das wäre der Fall,<br />
wenn die Wombato ihre Anteile an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> I GmbH an einen Dritten veräußert, neue<br />
Anteile an einen Dritten ausgibt oder wenn die Wombato<br />
neue Berechtigte aus der Stiftung benennt, während<br />
die Objektgesellschaft Eigentümerin der Fondsimmobilie<br />
ist. Solche Maßnahmen sind allerdings<br />
nicht geplant.<br />
Schlussbemerkung<br />
Die vorstehende Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />
basiert auf dem gesetzlichen Stand zum<br />
Zeitpunkt der Herausgabe des Prospektes. Die Ausführungen<br />
geben den gegenwärtigen Stand der<br />
Rechtsprechung wieder. Ständige Änderungen und<br />
die zunehmende Komplexität des Steuerrechts bringen<br />
es mit sich, dass diese Darstellung gewisse steuerrechtliche<br />
Kenntnisse des Lesers erfordert. Ferner<br />
kann sie auf individuelle Umstände von Gesellschaftern<br />
nur in sehr begrenztem Umfang eingehen, weshalb<br />
die Hinzuziehung des persönlichen steuerlichen<br />
Beraters jedem Gesellschafter dringend empfohlen<br />
wird. Die dargestellten steuerlichen Folgen stehen<br />
unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />
Finanzverwaltungen in Deutschland und <strong>Australien</strong>.<br />
Daher kann keine Haftung und keine Gewähr für den<br />
Eintritt dieser steuerlichen Folgen übernommen werden.<br />
Außerdem können sich in der Investitions- bzw.<br />
Nutzungsphase als auch zum Zeitpunkt der Beendigung<br />
der Beteiligung die steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />
insbesondere die Steuergesetze, so auch<br />
das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA D/A), die<br />
Rechtsprechung, die Beurteilung durch die Finanzverwaltung<br />
und die Steuersätze ändern. Diese Änderungen<br />
können erhebliche positive oder negative<br />
Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis des<br />
Gesellschafters haben.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
<strong>Australien</strong> erhebt weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer.<br />
137
Empfangsbereich Fondsobjekt<br />
138
13. Die Vertragspartner und wesentliche Verflechtungen<br />
REAL I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement, München<br />
Bezeichnung:<br />
Funktion:<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Registergericht:<br />
Anbieter (Initiator)<br />
Prospektherausgabe, Konzeption, Gesellschaftskapital-<br />
und Fremdkapitalbeschaffung, Platzierungsgarantie,<br />
Objektaufbereitung, Geschäftsbesorgung<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die Auflage von<br />
strukturierten Beteiligungsangeboten (z.B. geschlossenen<br />
Immobilienfonds, Immobilien AGs und Mobilienfonds)<br />
Amtsgericht München<br />
Registernummer: HRB 132654<br />
Tag der ersten Eintragung: 16.08.2000<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Rechtsform:<br />
Grundkapital/geleistete Einlagen:<br />
Vorstand:<br />
Aufsichtsorgane:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Aktiengesellschaft<br />
EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />
Die Gesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />
der Bayerischen Landesbank Girozentrale, München<br />
Josef Brandhuber, Oberhaching<br />
Jochen Schenk, München<br />
Roland Egger, München<br />
Dr. Peter Kahn, Diedorf (Vorsitzender)<br />
Theo Harnischmacher, München<br />
Dr. Rudolf Hanisch, München<br />
139
Leistungsbilanz der geschlossenen Immobilienfonds<br />
des Initiators<br />
Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus der<br />
geprüften Leistungsbilanz der Real I.S. zum 31.12.2004<br />
und zeigt die Entwicklung der von der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienfonds<br />
Deutschland<br />
Emissionsjahr<br />
Gesamtinvestition<br />
Investitionsart-/<br />
Gegenstand<br />
Vermietungsstand<br />
Ausschüttung in %<br />
seit Emission kumuliert<br />
SOLL<br />
IST<br />
in %<br />
in %<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in %<br />
seit Emission kumuliert<br />
SOLL<br />
IST<br />
in %<br />
in %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Burkardus<br />
Wohnpark Bad Kissingen<br />
1996<br />
TEUR 31.802<br />
Seniorenwohnungen<br />
mit Pflegestation in<br />
Bad Kissingen<br />
100,00 %<br />
12,00 %<br />
12,00 %<br />
-54,43 %<br />
-60,79%<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte I<br />
1996<br />
TEUR 66.220<br />
Büroimmobilien in Berlin<br />
78,89 %<br />
31,50 %<br />
29,44 %<br />
-24,77 %<br />
-31,47 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> CityInvest<br />
Erfurt Jena<br />
1997<br />
TEUR 62.474<br />
Büro- und Gewerbeimmobilien<br />
in Erfurt und Jena<br />
97,96 %<br />
32,50 %<br />
29,23 %<br />
-25,46 %<br />
-32,20 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin<br />
Schönhauser Allee<br />
1998<br />
TEUR 171.857<br />
Einkaufszentrum in Berlin<br />
100,00 %<br />
30,00 %<br />
30,87 %<br />
-31,13 %<br />
-39,60 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Berlin, Wiesbaden<br />
2000<br />
TEUR 65.603<br />
Büroimmobilien in<br />
München, Berlin und<br />
Wiesbaden<br />
84,83 %<br />
20,00 %<br />
18,56 %<br />
-20,35 %<br />
-22,10 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum<br />
Bad Homburg<br />
2001<br />
TEUR 62.970<br />
Büroimmobilie in<br />
Bad Homburg<br />
80,32 %<br />
18,00 %<br />
18,00 %<br />
-14,38 %<br />
-17,20 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte II<br />
2002<br />
TEUR 65.845<br />
Bankgebäude in Berlin<br />
100,00 %<br />
13,50 %<br />
13,50 %<br />
-13,92 %<br />
-18,63 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf<br />
2002<br />
TEUR 51.622<br />
Bürogebäude in<br />
Düsseldorf<br />
100,00 %<br />
18,00 %<br />
20,00 %<br />
-13,77 %<br />
-20,41 %<br />
BF REAL I.S./DB Real Estate<br />
CityInvest<br />
2004<br />
TEUR 180.913<br />
Bürogebäude in Essen<br />
und Düsseldorf, Einkaufszentrum<br />
in Berlin<br />
99,38 %<br />
6,00 %<br />
6,00 %<br />
-7,53 %<br />
-12,10 %<br />
Immobilienfonds<br />
Ausland<br />
in TEUR/TUSD<br />
Emissionsjahr<br />
Gesamtinvestition<br />
Investitionsart-<br />
Gegenstand<br />
Vermietungsstand<br />
Ausschüttung in %<br />
seit Emission kumuliert<br />
SOLL<br />
IST<br />
in %<br />
in %<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in %<br />
seit Emission kumuliert<br />
SOLL<br />
IST<br />
in %<br />
in %<br />
BF-US Real Estate US I, L.P<br />
1998<br />
TUSD 102.500<br />
Büroimmobilien in<br />
Chicago und Washington<br />
88,50 %<br />
53,75 %<br />
46,38 %<br />
DBA<br />
DBA<br />
BF-US Real Estate US II, L.P<br />
1999<br />
TUSD 205.800<br />
Büroimmobilie in<br />
San Francisco<br />
100,00 %<br />
42,00 %<br />
33,59 %<br />
DBA<br />
DBA<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />
Salzburg und Wien<br />
2001<br />
TEUR 63.421<br />
2 Büroimmobilien<br />
in Wien, eine Büroimmobilie<br />
in Salzburg<br />
100,00 %<br />
24,00 %<br />
24,00 %<br />
DBA<br />
DBA<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />
Bischofshofen<br />
2002<br />
TEUR 23.174<br />
Einkaufszentrum in<br />
Bischofshofen<br />
12,00 %<br />
12,00 %<br />
DBA<br />
DBA<br />
140
Immobiliengesellschaft mbH (BFI) bzw. Real I.S. in<br />
der jüngeren Vergangenheit (seit 1996) aufgelegten<br />
geschlossenen Immobilienfonds. Die Real I.S. hat<br />
bisher vier Auslands-Immobilienfonds aufgelegt.<br />
Der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I ist der erste <strong>Australien</strong>-<br />
Immobilienfonds der Real I.S.<br />
Liquiditätsreserve<br />
Valuta Fremdmittel<br />
gebundenes Kapital<br />
Anmerkungen<br />
seit Emission<br />
SOLL<br />
in TEUR<br />
kumuliert<br />
IST<br />
in TEUR<br />
seit Emission<br />
SOLL<br />
in TEUR<br />
kumuliert<br />
IST<br />
in TEUR<br />
seit Emission<br />
SOLL<br />
in %<br />
kumuliert<br />
IST<br />
in %<br />
1.767<br />
1.504<br />
10.134<br />
10.818<br />
61,10 %<br />
59,00 %<br />
Erfreulicher Verlauf; zur Errichtung eines Wintergarten-Cafés<br />
wurde in 2001 ein Darlehen von<br />
DM 1,4 Mio. aufgenommen<br />
1.957<br />
2.119<br />
6.300<br />
6.300<br />
57,50 %<br />
54,20 %<br />
Weitestgehend prognosegemäßer Verlauf; aktive<br />
Nachvermietung in schwierigem Marktumfeld<br />
2.138<br />
5.942<br />
13.211<br />
13.008<br />
56,20 %<br />
53,40 %<br />
Weitestgehend prognosegemäßer Verlauf;<br />
erhöhte Liquiditätsreserve aufgrund vom Verkäufer<br />
vereinnahmter Kaufpreisrückerstattung<br />
5.273<br />
14.778<br />
70.880<br />
70.880<br />
52,60 %<br />
49,50 %<br />
Erfreulicher Verlauf; deutlich erhöhte Liquiditätsreserve<br />
aufgrund vom Verkäufer vereinnahmter<br />
Kaufpreisnachbewertungen<br />
1.128<br />
2.897<br />
29.682<br />
30.347<br />
70,20 %<br />
71,70 %<br />
Weitestgehend prognosegemäßer Verlauf; aktive<br />
Nachvermietung/Maßnahmen zur baulichen<br />
Aufwertung in schwierigem Marktumfeld<br />
1.091<br />
1.786<br />
29.353<br />
29.353<br />
75,50 %<br />
82,40 %<br />
Weitestgehend prognosegemäßer Verlauf; aktive<br />
Nachvermietung in schwierigem Marktumfeld<br />
950<br />
2.926<br />
31.000<br />
31.000<br />
85,80 %<br />
84,30 %<br />
Erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der Investitionsphase<br />
907<br />
1.745<br />
25.760<br />
25.760<br />
80,70 %<br />
79,90 %<br />
Erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der Investitionsphase<br />
2.523<br />
5.490<br />
100.100<br />
100.100<br />
95,80%<br />
93,70 %<br />
Erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der Investitionsphase<br />
Liquiditätsreserve<br />
Valuta Fremdmittel<br />
gebundenes Kapital<br />
Anmerkungen<br />
seit Emission<br />
SOLL<br />
in TEUR/TUSD<br />
kumuliert<br />
IST<br />
in TEUR/TUSD<br />
seit Emission<br />
SOLL<br />
in TEUR/TUSD<br />
kumuliert<br />
IST<br />
in TEUR/TUSD<br />
seit Emission<br />
SOLL<br />
in %<br />
kumuliert<br />
IST<br />
in %<br />
1.264<br />
792<br />
49.440<br />
49.440<br />
52,38 %<br />
60,80 %<br />
Verkauf der Immobilien im Februar bzw.<br />
August 2005. Der Veräußerungsgewinn<br />
beträgt 37 % bzw. 29 % bezogen auf den<br />
Einkaufspreis<br />
4.824<br />
7.611<br />
0<br />
26.200<br />
64,44 %<br />
73,93 %<br />
Verkauf der Immobilien im April 2005.<br />
Der Veräußerungsgewinn beträgt 28 %<br />
bezogen auf den Einkaufspreis<br />
1.884<br />
1.631<br />
23.000<br />
27.391<br />
80,50 %<br />
80,50 %<br />
Erfreulicher Verlauf; Erweiterungsinvestition<br />
für 5,35 Mio. EUR. Finanzierung durch Darlehen<br />
in Höhe von 4,4 Mio. EUR und Eigenmittel<br />
aus der Liquiditätsreserve<br />
481<br />
1.088<br />
9.000<br />
9.000<br />
88,60 %<br />
89,90 %<br />
Erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />
Einsparungen in der Investitionsphase<br />
141
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG<br />
Bezeichnung:<br />
Funktion:<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Emittent/Fondsgesellschaft<br />
Fonds- bzw. Beteiligungsgesellschaft<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung<br />
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,<br />
insbesondere die Beteiligung als atypisch stiller<br />
Gesellschafter an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH.<br />
Registergericht und -nummer: Amtsgericht München, HRA 86382<br />
Tag der ersten Eintragung: 02.08.2005<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Rechtsform:<br />
Gründungsgesellschafter:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
GmbH & Co. KG<br />
GS Beteiligungs GmbH<br />
Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />
Komplementär<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Übernahme von Geschäftsführungen an anderen<br />
Gesellschaften, insbesondere bei der Firma BGV<br />
Holding GmbH & Co. KG<br />
Registergericht, -nummer:<br />
Amtsgericht München, HRB 129314<br />
Tag der ersten Eintragung:<br />
08.10.2001<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />
Grundkapital/geleistete Einlage:<br />
EUR 25.000<br />
Rechtsform:<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Geschäftsführer:<br />
Gottfried Selmair, Stadtbergen<br />
Kapitalanteil am Emittenten:<br />
Kein Anteil<br />
WS Beteiligungs GmbH<br />
Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />
Geschäftsführende Kommanditistin<br />
142
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Verwaltung eigenen Vermögens, Übernahme von<br />
Beteiligungen und Geschäftsführungen an anderen<br />
Gesellschaften<br />
Registergericht, -nummer:<br />
Amtsgericht München, HRB 153918<br />
Tag der ersten Eintragung:<br />
16.09.2004<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Welfenstraße 23, 81541 München<br />
Grundkapital/geleistete Einlage:<br />
EUR 25.000<br />
Rechtsform:<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Haftung<br />
für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />
auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />
Geschäftsführer:<br />
Walter Saar, München<br />
Kapitalanteil zum 07.09.2005 am Emittenten:<br />
AUD 1 (Einlage noch nicht eingezahlt)<br />
Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH,<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin<br />
(Finanzcontrol)<br />
Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />
Kommanditist<br />
Weitere Unternehmensdaten siehe weiter unten<br />
Beschreibung Finanzcontrol in Funktion als Treuhandkommanditistin<br />
Kapitalanteil zum 07.09.2005 am Emittenten:<br />
AUD 9.999<br />
Aufsichtsgremien/Beirat:<br />
Nicht vorhanden (kann gewählt werden)<br />
Gesellschaftskapital am 07.09.2005: AUD 10.000<br />
Gesellschafterkapital nach Vollplatzierung: AUD 70.600.000<br />
Maßgebliche Rechtsordnung:<br />
Bundesrepublik Deutschland<br />
143
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />
Bezeichnung:<br />
Objektgesellschaft<br />
Funktion: zukünftige Eigentümerin des Objektes 11–37<br />
Exhibition Street, Melbourne<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung<br />
von Immobilien sowie Entwicklung und Durchführung<br />
von Immobilienprojekten. Ausgenommen<br />
sind Geschäfte nach § 34c GewO. Die Gesellschaft ist<br />
insbesondere auch berechtigt, atypisch stille Gesellschaften<br />
einzugehen.<br />
Registergericht, -nummer: Amtsgericht München, HRB 153920<br />
Tag der Ersteintragung: 16.09.2004<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Rechtsform:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
GmbH<br />
Stammkapital: EUR 25.000<br />
Gesellschafter:<br />
Stichting Wombato<br />
Bezeichnung/Funktion bei der Objektgesellschaft:<br />
Alleiniger Gesellschafter<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Das Halten von Beteiligungen, die treuhänderische<br />
Verwaltung von Einnahmen aus Vermögensanlagen<br />
und/oder Genussrechten oder, auf eigene Kosten<br />
mittels in- und ausländischer Rechtspersonen, das<br />
Halten von Immobilienvermögen in- und/oder außerhalb<br />
der Niederlande sowie verbundene Geschäfte,<br />
die zu diesem Ziel führen.<br />
Registergericht, -nummer:<br />
Kamer van Koophandel, Amsterdam, Dossiernummer:<br />
34231243<br />
Tag der ersten Eintragung:<br />
09.08.2005<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Hemonystraat 11, NL-1074BK Amsterdam<br />
Rechtsform:<br />
Stichting (holländische Stiftung)<br />
144
Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH,<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Funktion:<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Treuhandkommanditistin des Emittenten. Aufgabe<br />
der Treuhandkommanditistin ist, eine Beteiligung<br />
am Emittenten für die einzelnen Anleger treuhänderisch<br />
zu halten und zu verwalten.<br />
Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />
gesetzlich und berufsrechtlich<br />
zugelassene Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs.<br />
4 WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Handelsund<br />
Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />
Registergericht, -nummer: Amtsgericht München, HRB 83045<br />
Tag der ersten Eintragung: 27.11.1987<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Karolinenplatz 5, 80333 München<br />
Stammkapital: EUR 25.564 (DM 50.000)<br />
Rechtsform:<br />
Geschäftsführung:<br />
GmbH<br />
Matthäus Paulus, Puchheim<br />
Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />
Vertragspartner der Objektgesellschaft<br />
Commonwealth Funds Management Limited<br />
Funktion:<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Verkäufer des Objektes 11–37 Exhibition Street,<br />
Melbourne<br />
Immobilienfonds unter dem Management von<br />
Colonial First State Property, einer Tochter der<br />
Commonwealth Bank of Australia<br />
Australian Business Number: ABN 27 052 289 442<br />
FRLI (Federal Register of Legislative Instruments):<br />
1996B00478<br />
Tag der ersten Eintragung: 27.09.1996<br />
Geschäftsanschrift:<br />
Level 7, 52 Martin Place, Sydney NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />
145
Commonwealth of Australia – Regierung<br />
von <strong>Australien</strong><br />
Im Mietverhältnis vertreten durch das AIR<br />
(Australian Industrial Registry)<br />
Funktion:<br />
Mieter einer Teilfläche des Fondsobjektes zur Unterbringung<br />
der Regierungskommission AIRC<br />
Sitz des Vertreters: Level 35<br />
Nauru House, 80 Collins Street, Melbourne<br />
Mercer Human Resource Consulting Pty Ltd<br />
Funktion:<br />
Registergericht:<br />
Mieter einer Teilfläche des Fondsobjektes<br />
A.S.I.C Australian Securities & Investments<br />
Commission<br />
Registernummer: 005 315 917<br />
Tag der ersten Eintragung: 02.05.1977<br />
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Gesellschafter:<br />
11–37 Exhibition Street, Melbourne<br />
100%ige Tochtergesellschaft von Marsh & McLennan<br />
Companies, Inc.<br />
Bayerische Landesbank Girozentrale<br />
Funktion:<br />
Gegenstand des Unternehmens:<br />
Kapitalgeber für die kurzfristige und langfristige<br />
Fremdfinanzierung der Objektgesellschaft sowie<br />
Swapcounterpart (Vertragspartner) unter dem abgeschlossenen<br />
Zinssatzswap bzw. unter der Zinssatzswapoption<br />
Betrieb der Geschäfte einer Staats- und Kommunalbank<br />
sowie einer Sparkassen-Zentralbank, ferner<br />
Bankgeschäfte aller Art; insbesondere Ausgabe von<br />
Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,<br />
Begründung von Schuldbuchforderungen, Erwerb<br />
und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,<br />
anderen Unternehmungen, Beteiligungen an Verbänden<br />
und Errichtung selbstständiger Einrichtungen<br />
146
Geschäftsanschrift und Sitz:<br />
Brienner Straße 18, 80333 München<br />
Registergericht, -nummer: Amtsgericht München, HRA 76030<br />
Rechtsform:<br />
Vorstand:<br />
Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
Werner Schmid (Vorsitzender), München<br />
Dr. Rudolf Hanisch, München<br />
Theo Harnischmacher, München<br />
Dieter Burgmer, München<br />
Stefan W. Ropers, München<br />
Dr. Gerhard Gribkowsky, München<br />
Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />
kapitalmäßige Verflechtungen<br />
Die Real I.S. Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
(Real I.S.) ist Prospektherausgeberin des<br />
Beteiligungsangebots und zeichnet dafür verantwortlich.<br />
Die REAL I.S, die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH sowie die Bayerische Landesbank sind kapitalmäßig<br />
und/oder personell miteinander verbunden.<br />
Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Real I.S. sind<br />
oder waren teilweise Vorstände bzw. ehemalige<br />
Führungskräfte der Bayerischen Landesbank. Die<br />
LBImmoWert ist eine fünfzigprozentige Tochter der<br />
Bayerischen Landesbank sowie der Hessischen Landesbank.<br />
Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />
steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />
zur Real I.S.<br />
Dadurch, dass die Finanzcontrol zum Zeitpunkt der<br />
Prospektherausgabe an dem Emittenten einen Anteil<br />
von mehr als 50 % hält, ist der Emittent ein Konzernunternehmen<br />
der Finanzcontrol. Sofern der Anteil<br />
der Finanzcontrol am Emittenten aufgrund von zukünftigen<br />
Kapitalerhöhungen unter 50 % fällt, ist<br />
der Emittent (Fondsgesellschaft) kein Konzernunternehmen<br />
der Finanzcontrol mehr.<br />
147
14. Der Gesellschaftsvertrag<br />
I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />
§ 1<br />
Firma, Sitz<br />
1. Die Gesellschaft führt die Firma:<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG.<br />
2. Sitz der Gesellschaft ist München.<br />
§ 2<br />
Gesellschaftszweck<br />
1. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung von<br />
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,<br />
insbesondere die Beteiligung als atypisch stiller<br />
Gesellschafter an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />
GmbH, im Folgenden „<strong>Australien</strong> GmbH“ genannt.<br />
2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />
Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />
den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />
mittelbar zu fördern, insbesondere zum Abschluss<br />
eines Vertrages über die Errichtung einer atypisch<br />
stillen Gesellschaft. Sie kann zur Erreichung des<br />
Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />
Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann<br />
die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />
oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />
oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />
II. Gesellschafter, Kapital(-erhöhung), Treuhandkommanditistin,<br />
Rechtsstellung der Treugeber<br />
§ 3<br />
Gesellschafter und Kapital<br />
1. Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />
ist die GS Beteiligungs GmbH, mit Sitz in Oberhaching,<br />
ohne Kapitaleinlage.<br />
2. Geschäftsführende Kommanditistin ist die WS<br />
Beteiligungs GmbH (nachfolgend „geschäftsführende<br />
Kommanditistin“), mit Sitz in München,<br />
mit einer Kapitaleinlage von AUD 1. Sie wird ihre<br />
Kapitaleinlage im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gem. § 4 auf 0,01 % des Gesamtkapitals der Gesellschaft<br />
(ohne Agio) erhöhen. Für die geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist bei Gründung eine<br />
Haftsumme von EUR 0,65 ins Handelsregister eingetragen<br />
worden. Die Anpassung der Hafteinlage<br />
bei Kapitalerhöhungen erfolgt nach § 3 Abs. 8.<br />
3. Treuhandkommanditistin ist die FINANZCONTROL<br />
TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Karolinenplatz 5, 80333 München, mit einer Kapitaleinlage<br />
von AUD 9.999. Für sie ist bei Gründung<br />
eine Haftsumme von EUR 6.499,35 im Handelsregister<br />
eingetragen. Die Anpassung der Hafteinlage<br />
bei Kapitalerhöhungen erfolgt nach § 3 Abs.<br />
8 und Abs. 9. Sie wird im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 einen weiteren Kapitalanteil<br />
übernehmen und diesen treuhänderisch auf<br />
Rechnung der Anleger und Treugeber halten.<br />
4. Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />
juristische Person im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 Abs. 1 unmittelbar als Kommanditist<br />
an der Gesellschaft oder auch über den<br />
Treuhänder als Treugeber beteiligen. Die beitrittswillige(n)<br />
Person(en) gibt/geben dazu im Rahmen<br />
einer Beitrittsvereinbarung ein Beteiligungsangebot<br />
an die Gesellschaft ab. Der Beitritt erfolgt<br />
durch Annahme dieses Angebotes durch die Gesellschaft,<br />
vertreten durch einen geschäftsführenden<br />
Gesellschafter. Die Beteiligung an der Gesellschaft<br />
als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines<br />
Angebots des Treugebers auf Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags und Annahme dieses Angebots<br />
durch die Treuhandkommanditistin sowie durch<br />
Zulassung der Treuhandkommanditistin zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 durch die Geschäftsführung.<br />
§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />
5. Der Kapitalanteil eines in § 3 Absatz 3 und 4 benannten<br />
Kommanditisten soll mindestens AUD<br />
20.000 betragen; Beteiligungen müssen jeweils<br />
durch 1000 ohne Rest teilbar sein. Zusätzlich hat<br />
der eintretende Kommanditist ein Agio in Höhe<br />
von 5 % bezogen auf seinen Kapitalanteil entsprechend<br />
der Beitrittsvereinbarung zu leisten.<br />
6. Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />
dass zwischenzeitlich verschiedene Verträge,<br />
insbesondere ein Vertrag über eine stille Beteili-<br />
148
gung an der <strong>Australien</strong> GmbH, abgeschlossen<br />
worden sind. Die Gesellschafter können diese<br />
Verträge, falls gewünscht, einsehen (§ 10 Abs. 1)<br />
und stimmen ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />
7. Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kommanditisten<br />
haben ihre Kapitalanteile geleistet. Die übrigen<br />
Kommanditisten werden ihre Kapitalanteile<br />
nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />
8. Die für jeden Kommanditisten im Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme entspricht 5 % des<br />
jeweils übernommenen Kapitalanteils (Hafteinlage<br />
ohne Agio). Für Zwecke der Eintragung in das<br />
Handelsregister gilt: 1 AUD = 0,65 EUR.<br />
9. Für die Treuhandkommanditistin wird nach Durchführung<br />
der einzelnen Kapitalerhöhungen die<br />
Haftsumme um 5 % des gezeichneten erhöhten<br />
Kapitalanteils (ohne Agio) erhöht und eingetragen.<br />
Die Zahlung der erhöhten Hafteinlage ist<br />
mit Einzahlung auf die Kapitalerhöhung erbracht<br />
und wird nicht zusätzlich geschuldet. Bis zur<br />
Durchführung der einzelnen Kapitalerhöhungen<br />
bleibt es für die Treuhandkommanditistin bei<br />
einer Haftsumme von EUR 6499,35, die ins Handelsregister<br />
eingetragen wurde.<br />
§ 4<br />
Kapitalerhöhungen<br />
1. Die Geschäftsführung ist im Rahmen der Durchführung<br />
des im Beteiligungsprospekt beschriebenen<br />
Investitionsvorhabens berechtigt, das Gesellschaftskapital<br />
durch Zulassung der in § 3 Abs. 2,<br />
3 und 4 genannten Kommanditisten zur Erhöhung<br />
ihrer Kapitalanteile sowie durch Aufnahme weiterer<br />
Gesellschafter bis zum 30.12.2006 in einem<br />
oder mehreren Schritten um bis zu AUD 70.590.000<br />
zzgl. Agio, somit auf insgesamt AUD 70.600.000<br />
(zzgl. Agio) zu erhöhen, um den als Anlage beigefügten<br />
Mittelverwendungsplan für das Investitionsvorhaben<br />
zu finanzieren. Die Geschäftsführung<br />
ist berechtigt, in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />
das Gesellschaftskapital abweichend von<br />
diesem Betrag festzulegen. Die Geschäftsführung<br />
kann hierbei das endgültige Gesellschaftskapital<br />
gegenüber dem vorläufigen Gesellschaftskapital<br />
in Höhe von AUD 70.600.000 um 10 % überschreiten<br />
bzw. unterschreiten.<br />
Darüber hinaus kann das Gesellschaftskapital<br />
seitens der Geschäftsführung über den in Satz 1<br />
des vorstehenden Absatzes genannten Betrag<br />
hinaus erhöht werden, sofern und soweit der<br />
Finanzierungsbedarf den im Mittelverwendungsplan<br />
vorgesehenen Bedarf übersteigt. Die Geschäftsführung<br />
ist berechtigt, die Frist für die<br />
Platzierung des Gesellschaftskapitals bis zum<br />
30.12.2007 zu verlängern.<br />
2. Mit der Annahme des Beitrittsangebots des Anlegers<br />
durch die Gesellschaft (= Zulassung der Treuhandkommanditistin<br />
zur Kapitalerhöhung) und<br />
der Annahme des Angebots des Anlegers zum<br />
Abschluss eines Treuhandvertrags durch die Treuhandkommanditistin<br />
erhöht sich der Kapitalanteil<br />
der Treuhandkommanditistin automatisch, also<br />
ohne dass es einer weiteren Maßnahme oder<br />
Erklärung bedarf, um den entsprechenden in der<br />
Beitrittserklärung bezeichneten Betrag. Die Erbringung<br />
der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
richtet sich nach § 7.<br />
3. Die geschäftsführende Kommanditistin wird<br />
bereits hiermit zur Kapitalerhöhung entsprechend<br />
den nachfolgenden Regelungen zugelassen. Sie<br />
nimmt an den weiteren Kapitalerhöhungen automatisch<br />
und mit der Maßgabe teil, dass ihre Beteiligungsquote<br />
am Gesellschaftskapital der<br />
Gesellschaft mit Durchführung der ersten Kapitalerhöhung<br />
stets 0,01 % beträgt. Sofern und<br />
soweit sich das Gesellschaftskapital erhöht, erhöht<br />
sich somit automatisch, ohne dass es einer weiteren<br />
Maßnahme oder Erklärung bedarf, der Kapitalanteil<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
so dass ihr prozentualer Anteil an der Gesellschaft<br />
mit Durchführung der ersten Kapitalerhöhung<br />
unverändert 0,01 % beträgt. Zum Ende des<br />
in Abs. 1 beschriebenen Platzierungszeitraums<br />
wird die geschäftsführende Kommanditistin voraussichtlich<br />
eine Kapitaleinlage von insgesamt<br />
AUD 7.060 halten.<br />
149
Der Nominalwert, um den sich der Kapitalanteil<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin infolge<br />
der einzelnen Kapitalerhöhungen erhöht, wird in<br />
einer Summe zum 20.12.2005, der Nominalwert<br />
von nach dem 20.12.2005 vorgenommenen Kapitalerhöhungen<br />
zum 27.12.2006 bzw. zum Zeitpunkt<br />
der Vollplatzierung zur Zahlung fällig.<br />
4. Die Kapitalerhöhungen der Treuhandkommanditistin<br />
und der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
erfolgen jeweils mit Wirkung zum Beginn des<br />
Folgemonats der jeweiligen Kapitalerhöhung bzw.<br />
des Beitritts.<br />
§ 5<br />
Rechtsstellung der Treugeber<br />
1. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die Treuhandkommanditistin<br />
an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />
jedoch als Treuhänderin für fremde Rechnung<br />
teilnehmen und ihren Kapitalanteil für die Treugeber<br />
halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />
wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den die<br />
Treuhandkommanditistin mit den Treugebern<br />
unmittelbar selbst abschließt.<br />
2. Soweit die Treuhandkommanditistin ihre Rechte<br />
an die Treugeber abgetreten und diesen Vollmacht<br />
zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte<br />
erteilt hat, werden die Treugeber im Verhältnis<br />
zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie Kommanditisten<br />
behandelt. Dies gilt insbesondere für<br />
die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am<br />
Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />
und einem Liquidationserlös sowie<br />
für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte,<br />
insbesondere Stimm- und Entnahmerechte. Die<br />
Gesellschafter sind ausdrücklich damit einverstanden,<br />
dass die Treugeber kraft der ihnen erteilten<br />
Vollmacht die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />
mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar<br />
selbst oder durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />
an Beschlussfassungen der Gesellschafter<br />
mitwirken können.<br />
3. Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />
wird die Treuhandkommanditistin diese Gesellschafterrechte<br />
nach deren Weisungen, und insbesondere<br />
nach Maßgabe des Treuhandvertrages,<br />
im Interesse der Treugeber ausüben.<br />
4. Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />
entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />
und nach Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />
umgewandelt wird.<br />
III. Gesellschafterkonten, Erbringung der Kommanditeinlage,<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
§ 6<br />
Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Gesellschafter werden folgende Kapitalkonten<br />
geführt:<br />
a) Die Kapitaleinlage des Gesellschafters wird<br />
auf dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist<br />
unveränderlich und maßgebend für die Beteiligung<br />
am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
b) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />
Kapitalkonto II gebucht.<br />
c) Ausschüttungen und sonstige Entnahmen sowie<br />
Einlagen werden auf dem Kapitalkonto III<br />
gebucht.<br />
d) Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />
IV gebucht (Gewinn-/Verlustvortragskonto).<br />
2. Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
3. Für den Leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche<br />
zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern,<br />
wie z.B. fällige Einzahlungspflichten<br />
auf Einlagen und Agio, wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />
geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />
der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />
Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />
150
§ 7<br />
Erbringung der Kommanditeinlagen<br />
Für die Leistung der Kapitalanteile durch die gemäß<br />
§ 3 Abs. 3 und 4 beitretenden Kommanditisten gilt<br />
Folgendes:<br />
1. Die Kommanditisten im Sinne des § 3 Abs. 4 sind<br />
zur Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />
verpflichtet. Bei einer ratenweisen Einzahlung<br />
des Kapitalanteils werden die Einzahlungen vorrangig<br />
dem Kapitalkonto II, sodann dem Kapitalkonto<br />
I gutgeschrieben.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin erhöht ihren Anteil<br />
im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung gemäß<br />
§ 4 und erbringt diesen Kapitalanteil zzgl.<br />
Agio durch Abtretung ihrer gegen die jeweiligen<br />
Treugeber bestehenden entsprechenden Ansprüche<br />
an die Gesellschaft. Die Gesellschaft nimmt<br />
die Abtretung hiermit an. Eine weitergehende<br />
Haftung der Treuhandkommanditistin für die Erbringung<br />
der Einlagen ist im Innenverhältnis zur<br />
Gesellschaft ausgeschlossen.<br />
3. Die geschäftsführende Kommanditistin erhöht<br />
ihren Anteil im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />
als Bareinlage.<br />
4. Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den vereinbarten<br />
Terminen nicht oder nicht in voller Höhe<br />
erbracht, kann die Gesellschaft von der Beitrittsvereinbarung<br />
mit dem säumigen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber zurücktreten.<br />
5. Der infolge Abs. 3 gemäß § 26 Abs. 1c) ausscheidende<br />
Gesellschafter oder Treugeber trägt die im<br />
Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />
Kosten, mindestens aber eine Schadenspauschale<br />
in Höhe des vereinbarten Agios. Macht<br />
die Gesellschaft diese Schadenspauschale geltend,<br />
bleibt es dem Gesellschafter oder Treugeber<br />
vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre<br />
Schadensersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungs-<br />
oder Abschichtungsverpflichtungen zu<br />
verrechnen.<br />
6. Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. 4 kann die<br />
Gesellschaft den Kapitalanteil eines in Verzug<br />
geratenen Gesellschafters bzw. Treugebers unter<br />
Beachtung des § 3 Abs. 5 bzw. § 4 Abs. 1 und 2<br />
auf den Betrag der von ihm geleisteten Zahlung<br />
abzüglich 5 % Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />
Schadensersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />
der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft<br />
die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />
eine Schadenspauschale in Höhe von AUD 500 zu<br />
ersetzen. Macht die Gesellschaft diese Schadenspauschale<br />
geltend, kann der betroffene Treugeber<br />
einen geringeren Schaden nachweisen.<br />
7. Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftereinlagen<br />
gemäß Abs. 1 können dem Zeichner<br />
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />
werden. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />
Schadensersatzforderungen, z.B.<br />
zusätzlichen Bearbeitungsgebühren, bleibt davon<br />
unberührt.<br />
8. Die Treuhandkommanditistin tritt bereits hiermit<br />
die ihr gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />
zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />
sonstigen Schadensersatz an die diese Abtretung<br />
hiermit annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft<br />
ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />
Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen<br />
Treugeber geltend zu machen; ein darüber hinausgehender<br />
Anspruch der Gesellschaft gegenüber<br />
der Treuhandkommanditistin besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
1. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />
Beitrittsvereinbarung vereinbarten Kapitalanteils<br />
zzgl. Agio hinaus übernehmen die Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber – auch im Falle des § 4 Abs. 1<br />
Satz 2 und 3 – keine weiteren Zahlungs- oder<br />
Nachschusspflichten oder Haftungen. Die gesetzliche<br />
Regelung über die Haftung der Kommanditisten<br />
gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß<br />
§ 171 ff. HGB bleibt von diesem vertraglichen<br />
Ausschluss unberührt.<br />
151
2. Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />
ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />
an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
Dies gilt nicht für die geschäftsführende<br />
Kommanditistin. Diese ist gemäß der Regelung<br />
des § 4 Abs. 3 verpflichtet, an einer beschlossenen<br />
Kapitalerhöhung teilzunehmen.<br />
IV. Geschäftsführung, zustimmungsbedürftige<br />
Rechtsgeschäfte, Kontrollrechte, Beirat<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich die<br />
geschäftsführende Kommanditistin (geschäftsführende<br />
Gesellschafterin). Der Komplementär ist<br />
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
2. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist verpflichtet,<br />
die Geschäfte der Gesellschaft unter<br />
Beachtung der sich aus § 15 ergebenden Zuständigkeiten<br />
der Gesellschafter sowie nach Maßgabe<br />
der von diesen demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />
mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute<br />
zu führen sowie ihre Geschäftserfahrungen<br />
und ihre Verbindungen der Gesellschaft nach<br />
besten Kräften zur Verfügung zu stellen. Die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin ist berechtigt,<br />
zur Finanzierung der von der Gesellschaft vorzunehmenden<br />
Investitionen in eigenem Ermessen<br />
Fremdmittel in fremder Währung aufzunehmen.<br />
Sie ist weiterhin berechtigt, nach eigenem Ermessen<br />
Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäfte<br />
abzuschließen.<br />
3. Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />
des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />
für die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />
4. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
5. Der Komplementär vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />
Die geschäftsführende Gesellschafterin erhält<br />
hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Gesellschaft. Sie ist im<br />
Rahmen dieser Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
6. Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht durch Beschluss<br />
zu widerrufen.<br />
7. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />
erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden der<br />
geschäftsführenden Gesellschafterin bzw. des<br />
persönlich haftenden Gesellschafters aus der<br />
Gesellschaft, insbesondere wenn diese von dem<br />
ihnen gemäß § 25 Abs. 1 und 2 eingeräumten<br />
Kündigungsrecht Gebrauch machen.<br />
8. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist auch<br />
zur Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />
Personen mit der Geschäftsführung oder<br />
mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />
ermächtigt.<br />
§ 10<br />
Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />
1. Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft durch einen<br />
Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe einsehen zu lassen.<br />
2. Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter<br />
und gegebenenfalls den Beirat über wesentliche<br />
geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />
Situation der Gesellschaft.<br />
3. Die Geschäftsführung hat jährlich den Gesellschaftern<br />
schriftlich über den Geschäftsverlauf<br />
und die Lage der Gesellschaft zu berichten.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
1. Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />
im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Bestimmungen<br />
des § 9 Absatz 2 bleiben unberührt.<br />
152
2. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />
ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der Gesellschafter von den<br />
den Anspruch begründenden Umständen und<br />
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig<br />
von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen<br />
Handlungen spätestens nach Ablauf von zehn<br />
Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von<br />
fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />
3. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des<br />
Anspruchs.<br />
§ 12<br />
Beirat<br />
1. Die Gesellschafter können einen Beirat wählen,<br />
der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann<br />
ein Ersatzmitglied gewählt werden.<br />
2. Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zum<br />
Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf ihre<br />
Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt<br />
ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />
bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />
Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit<br />
aus oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied<br />
an dessen Stelle nach. Wurde seitens der Gesellschafter<br />
kein Ersatzmitglied gewählt, rückt als<br />
nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die die<br />
nächstmeisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />
Beiratswahl erhalten hatte, wenn diese die<br />
Wahl annimmt. Sofern das nachrückende Mitglied<br />
die Wahl nicht annimmt, bestimmt die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin eine Person, die diese<br />
Funktion annimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes<br />
bzw. des nachrückenden Mitgliedes endet<br />
mit der regulären Amtszeit des Beirats.<br />
3. Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann die<br />
geschäftsführende Gesellschafterin einen vorläufigen<br />
Beirat bestellen.<br />
4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />
5. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />
6. Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />
und Überwachung der Geschäftsführung.<br />
Der Beirat ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung<br />
Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch von<br />
der Geschäftsführung Berichterstattung über einzelne<br />
Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />
und eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />
Dritten auf Kosten der Gesellschaft<br />
beauftragen, die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />
einzusehen und Bericht zu erstatten.<br />
7. Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />
Gesellschafterversammlungen gemäß § 17 dieses<br />
Vertrages teil. Auf Verlangen des Beirates nimmt<br />
die geschäftsführende Gesellschafterin oder ein<br />
durch diese zu benennender Vertreter an den<br />
Beiratssitzungen teil; die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
ihrerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />
teilzunehmen.<br />
8. Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />
Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />
oder grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche<br />
der Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab<br />
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Anspruchsberechtigte von<br />
den den Anspruch begründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichem<br />
Handeln spätestens nach Ablauf von<br />
10 Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von<br />
fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />
153
9. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />
vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des<br />
Anspruchs.<br />
10.Der Beirat erhält neben der Erstattung seiner<br />
Auslagen eine Vergütung in Höhe von AUD 1.000<br />
p.a. zzgl. Umsatzsteuer. Änderungen hierzu sind<br />
durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />
V. Gesellschafterbeschlüsse, Umlaufverfahren,<br />
Gesellschafterversammlung<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />
erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafterbeschlüsse<br />
werden grundsätzlich im Wege<br />
des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst. Das<br />
schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />
bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals<br />
im Geschäftsjahr 2007, durchzuführen. Eine Beschlussfassung<br />
in einer Gesellschafterversammlung<br />
ist unter den Voraussetzungen des § 17 dieses<br />
Vertrages möglich.<br />
2. Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />
Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
3. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />
(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters gemäß<br />
§ 6 Abs. 1a) dieses Vertrages) mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 Kapitalanteil eine Stimme entfällt.<br />
4. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist von<br />
einem Monat nach Kenntniserlangung durch eine<br />
gegen die Gesellschaft zu richtende Klage, in der<br />
auch die Gründe genannt werden müssen, aus<br />
denen sich die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />
ergibt, geltend gemacht werden.<br />
Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als<br />
geheilt.<br />
5. Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />
Ausübung seines Stimmrechts vertreten lassen.<br />
6. Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilten Weisungen<br />
voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />
Dies gilt auch für die Treuhandkommanditistin;<br />
diese ist berechtigt, das ihr zustehende Stimmrecht<br />
gespalten auszuüben. Stets kann jedoch für einen<br />
einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber das<br />
Stimmrecht nur einheitlich abgegeben werden.<br />
Im Übrigen kann ein Gesellschafter für seinen<br />
Kapitalanteil nur eine einheitliche Stimme abgeben.<br />
§ 14<br />
Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen, die von den geschäftsführenden<br />
Gesellschaftern, der Treuhandkommanditistin<br />
und, sofern ein Beirat besteht und zumindest<br />
eines seiner Mitglieder an der Beschlussfassung<br />
mitgewirkt hat, einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen<br />
und den Gesellschaftern zu übersenden<br />
ist.<br />
2. Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />
zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung gemäß<br />
§ 17 zusätzlich den Ort und den Tag der Versammlung,<br />
die Anzahl der Teilnehmer, die Gegenstände<br />
der Tagesordnung und alle Anträge, soweit sie<br />
in der Gesellschafterversammlung behandelt<br />
wurden.<br />
3. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />
Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />
Empfang gegenüber der Geschäftsführung schriftlich<br />
unter Angabe von Gründen widerspricht.<br />
154
§ 15<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
1. Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gem. § 20 Abs. 1;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 18 Abs. 3<br />
Satz 1;<br />
d) Entlastung der geschäftsführenden Gesellschafter;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />
gem. § 12;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26d;<br />
h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26 Abs. 3;<br />
i) Veräußerung wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens<br />
oder Kündigung der atypisch<br />
stillen Beteiligung an der <strong>Australien</strong> GmbH;<br />
j) Auflösung der Gesellschaft gem. § 29;<br />
k) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst<br />
Generalvollmacht gem. § 9 Abs. 6;<br />
l) Umwandlung der Stellung eines Komplementärs<br />
in die Stellung eines Kommanditisten<br />
gem. § 3 Abs. 10;<br />
m) Eingehen weiterer Beteiligungen oder Erwerb<br />
weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />
Rechte und die Durchführung von bis<br />
zum heutigen Tage nicht bekannten Neubauvorhaben<br />
auf bereits erworbenen oder noch<br />
zu erwerbenden Grundstücken seitens der<br />
Gesellschaft, sofern die mit den einzelnen<br />
Maßnahmen verbundenen Kosten 10 % des<br />
Gesellschaftsvermögens übersteigen;<br />
n) Abschluss von Rechtsgeschäften oder Zustimmung<br />
zu Rechtsgeschäften der <strong>Australien</strong><br />
GmbH im Wert von mehr als AUD 1.000.000.<br />
2. Beschlüsse im Sinne von Abs. 1 f), h), i), j), l), m)<br />
und n) bedürfen einer Mehrheit von 75 % der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
3. Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit den<br />
Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.<br />
§ 16<br />
Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
1. Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />
kommt ein Beschluss nur zustande,<br />
wenn mindestens 30 % der Stimmen aller Gesellschafter<br />
an der Abstimmung teilnehmen. Wird<br />
im Rahmen der schriftlichen Abstimmung diese<br />
Quote nicht erreicht, kann die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin oder der persönlich haftende<br />
Gesellschafter eine weitere schriftliche Abstimmung<br />
mit gleicher Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />
veranlassen. Im Rahmen dieser<br />
zweiten schriftlichen Abstimmung können Beschlüsse<br />
unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden<br />
Stimmen gefasst werden.<br />
2. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe der Abstimmungsgegenstände<br />
gemäß Abs. 3 hinzuweisen.<br />
Alternativ kann auch eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einberufen werden.<br />
3. Bei schriftlichen Abstimmungen hat die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründeten Stellungnahme<br />
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich<br />
an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />
Anschrift des jeweiligen Gesellschafters. Die Abstimmungsunterlagen<br />
sind zuvor der Treuhandkommanditistin<br />
und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />
mit angemessener Frist vorzulegen. Soweit<br />
diese eigene Stellungnahmen abgeben, sind sie<br />
den Abstimmungsunterlagen beizufügen. Die<br />
Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb<br />
von vier Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen.<br />
Bis dahin nicht eingegangene Stimmen zählen<br />
als Stimmenthaltung. Die Auszählung der<br />
Stimmen erfolgt durch die Gesellschaft bzw. den<br />
Treuhandkommanditisten für die Treugeber. Die<br />
155
Treuhandkommanditistin und gegebenenfalls der<br />
Beirat haben das Recht, die Auszählung zu überprüfen.<br />
Über das Ergebnis der Abstimmung sind<br />
die Gesellschafter durch die Zusendung einer Niederschrift<br />
gemäß § 14 dieses Vertrages zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
1. Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />
Antrag eines geschäftsführenden Gesellschafters,<br />
eines Komplementärs, der Treuhandkommanditistin,<br />
des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern<br />
bzw. Treugebern, die zusammen mindestens<br />
30 % des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />
2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die<br />
geschäftsführende Gesellschafterin einberufen.<br />
Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der<br />
Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />
Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />
den Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen<br />
der Absendung einerseits sowie dem Tag der Versammlung<br />
andererseits muss eine Frist von mindestens<br />
vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />
Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden.<br />
Bei der Berechnung der Fristen werden der<br />
Tag der Absendung und der Tag der Versammlung<br />
mitgezählt.<br />
3. Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />
Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />
4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt die geschäftsführende Gesellschafterin.<br />
5. Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />
eines Komplementärs, der Treuhandkommanditistin,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber, die mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />
einem geschäftsführenden Gesellschafter zuging,<br />
einberufen, ist der Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />
berechtigt, die Versammlung<br />
einzuberufen.<br />
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig,<br />
sofern die geschäftsführende Gesellschafterin<br />
sowie die Treuhandkommanditistin<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Ergebnisbeteiligung,<br />
Entnahmen, Vergütung<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
2. Die Geschäftsführung hat in den ersten sechs<br />
Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und<br />
Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />
die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
der Gesellschaft sowie die für die Zwecke der Besteuerung<br />
maßgebliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
3. Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn- und<br />
Verlustrechnung) sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />
werden, jedoch erstmals für das<br />
Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />
§ 4 der Gesellschaft beitreten (Beitrittsjahr), jährlich<br />
von einem vereidigten Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
auf Kosten der Gesellschaft geprüft. Für<br />
sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />
Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />
gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />
Beitrittsjahre), bestimmt die Geschäftsführung<br />
den Abschlussprüfer.<br />
4. Der geprüfte Jahresabschluss sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />
sind allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der Einladung<br />
zur Gesellschafterversammlung gem. § 17 dieses<br />
Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />
Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin<br />
und gegebenenfalls dem Beirat auszuhändigen.<br />
156
§ 19<br />
Beteiligung am Ergebnis<br />
1. Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />
des Vorabgewinns der geschäftsführenden<br />
Gesellschafterin und des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters gemäß § 21 ergibt, bestimmt sich<br />
nach dem Verhältnis der zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />
geleisteten Kapitalanteile (Kapitalkonto I).<br />
2. Abweichend von Abs. 1 werden nach Möglichkeit<br />
die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005 und<br />
2006, bzw. 2007 im Falle der Verlängerung der<br />
Platzierungsfrist, so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter<br />
unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />
entsprechend dem Verhältnis ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Kapitalanteile gleich behandelt<br />
werden. Hierzu werden die später beitretenden<br />
Gesellschafter von den nach ihrem Beitritt anfallenden<br />
Gewinnen bzw. Verlusten Vorabanteile<br />
erhalten, bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne<br />
oder Verluste in gleicher anteiliger Höhe zugerechnet<br />
sind.<br />
3. Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />
Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine Umsatzsteuerrückerstattung<br />
zugrunde liegende Umsatzsteuerzahlung<br />
einkommensteuerrechtlich als<br />
Werbungskosten zuzurechnen waren. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />
gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />
dementsprechend als Aufwand<br />
dieser Gesellschafter.<br />
4. Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />
übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />
sich hierdurch nicht.<br />
5. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Sonderwerbungskosten<br />
bzw. Sonderbetriebsausgaben und<br />
-vermögen der Gesellschafter bei der einheitlichen<br />
und gesonderten Gewinnfeststellung zu berücksichtigen,<br />
es sei denn, es werden diese ohne gesonderte<br />
Aufforderung von den Gesellschaftern<br />
mitgeteilt und die entsprechenden Belege zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
§ 20<br />
Entnahmen<br />
1. Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />
der Geschäftsführung als angemessene Liquiditätsreserve<br />
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft<br />
benötigt werden. Die Geschäftsführung, die Treuhandkommanditistin<br />
und gegebenenfalls der Beirat<br />
unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />
einen Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.<br />
2. An den für die Jahre 2006 bis 2007 vorgesehenen<br />
Ausschüttungen nehmen die Gesellschafter zeitanteilig<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />
Ausschüttungsanspruch für den Zeitraum<br />
beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Einlagenleistung folgt, zusteht.<br />
3. Die Geschäftsführung ist berechtigt, Entnahmen<br />
für das vergangene Geschäftsjahr auch vor einem<br />
Beschluss der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />
Ausschüttungen), nicht jedoch vor dem<br />
30.06. des Folgejahres.<br />
4. Soweit der persönlich haftende Gesellschafter<br />
und die geschäftsführende Kommanditistin gemäß<br />
§ 21 Abs. 1 und 2 Anspruch auf einen Vorabgewinn<br />
haben, sind sie berechtigt, diesen<br />
während des laufenden Geschäftsjahres zu entnehmen.<br />
Abs. 1 und 2 kommen insoweit nicht zur<br />
Anwendung.<br />
5. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
§ 21<br />
Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafterin,<br />
Vergütung der Komplementärin<br />
1. Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält<br />
die geschäftsführende Gesellschafterin ab dem<br />
Jahr 2005 einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe<br />
von AUD 5.000. Dieser Vorabgewinn ist ab 2006<br />
jährlich um 1,7 % zu erhöhen.<br />
157
2. Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />
die Komplementärin ab dem Jahr 2005 einen<br />
jährlichen Vorabgewinn in Höhe von AUD 5.000.<br />
Dieser Vorabgewinn ist ab 2006 jährlich um 1,7 %<br />
zu erhöhen.<br />
3. Der Vorabgewinn nach Abs. 1 und Abs. 2 ist – unbeschadet<br />
§ 20 Abs. 3 – spätestens am 30. Dezember<br />
eines jeden Jahres fällig.<br />
4. Sämtliche Vergütungen verstehen sich gegebenenfalls<br />
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
5. Notwendige Reisekosten werden gesondert<br />
ersetzt.<br />
§ 22<br />
Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />
Gemäß den zwischen der Treuhandkommanditistin<br />
und den einzelnen Treugebern abgeschlossenen<br />
Treuhandverträgen erhält die Treuhandkommanditistin<br />
für sämtliche mit den Treuhandschaften verbundenen<br />
Tätigkeiten für das Jahr 2005 eine Vergütung<br />
in Höhe von insgesamt AUD 25.000 zzgl. Umsatzsteuer,<br />
ab dem Jahr 2006 AUD 15.000 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Die in Abs. 1 genannte Treuhandvergütung<br />
erhöht sich ab dem 01.01.2007 jährlich um 1,7 %.<br />
Die Treuhandvergütung, ebenso wie die Reisekosten<br />
sowie die Kosten, die der Treuhandkommanditistin<br />
für drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />
der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im<br />
Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />
und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />
sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />
dieser an die Treuhandkommanditistin gezahlt. Die<br />
Modalitäten der Zahlung sind in § 9 des Treuhandvertrags<br />
geregelt.<br />
VII. Verfügungen über den Gesellschaftsanteil,<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
§ 23<br />
Übertragung, Belastung und Teilung von<br />
Gesellschaftsanteilen<br />
1. Jeder Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />
verfügen. Eine Übertragung kann jeweils nur zum<br />
Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn<br />
des 01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />
Verfügung ist der Geschäftsführung schriftlich<br />
anzuzeigen.<br />
2. Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
(nachfolgend „BFI“) steht an der Beteiligung<br />
eines jeden Gesellschafters einzeln ein Vorkaufsrecht<br />
gemäß den nachstehenden Bestimmungen<br />
zu. Vor Abtretung der Beteiligung an einen Dritten<br />
ist diese zunächst der BFI unter der Adresse<br />
der Real I.S. AG schriftlich unter Beifügung einer<br />
Kopie des Kaufvertrages mit dem kaufwilligen<br />
Dritten zum Kauf anzubieten, wobei das Vorkaufsrecht<br />
von der BFI oder einem nach ihrem freien<br />
Belieben zu benennenden Dritten ausgeübt werden<br />
kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes<br />
durch die BFI oder den von ihr benannten<br />
Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />
dem Eingang der im obigen Sinne vollständigen<br />
schriftlichen Aufforderung zur Einlösung bei der<br />
BFI. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Vorkaufsrechtes<br />
die gesetzlichen Bestimmungen (§ 463 ff.<br />
BGB). Die mit der Veräußerung und Abtretung<br />
entstehenden Kosten werden von der Geschäftsführung<br />
gesondert in Rechnung gestellt und sind<br />
bei Ausübung des Ankaufsrechts vom verkaufenden<br />
Kommanditisten zu tragen.<br />
Die BFI kann ihre Beteiligung auch über die Treuhänderin<br />
als Treugeber halten.<br />
3. Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />
Zustimmung der Geschäftsführung zulässig.<br />
4. Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />
oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />
Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />
Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht möglich. Der Übergang ist der<br />
Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
1. Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />
ist, geht die Beteiligung – vorbehaltlich Abs. 3<br />
158
is 6 – auf seine Erben über. Die Gesellschaft wird<br />
nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />
Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />
oder eines Erbnachweises entsprechend<br />
§ 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist unverzüglich<br />
der Geschäftsführung schriftlich anzuzeigen.<br />
2. Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />
vorgelegt wird.<br />
3. Stirbt ein Kommanditist mit direkter Kommanditbeteiligung<br />
im Sinne des § 5 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrages,<br />
wandelt sich dessen Kommanditbeteiligung<br />
in eine Treuhandbeteiligung im<br />
Sinne von § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Vertrages um<br />
(Wechsel von einer direkten Kommanditbeteiligung<br />
in eine Treuhandbeteiligung), es sei denn,<br />
die Erben wünschen die Direktbeteiligung. Gleichzeitig<br />
entsteht mit dem Ableben des Kommanditisten<br />
ein Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin<br />
und dem bzw. den Erben des<br />
verstorbenen Kommanditisten. Die einzelnen<br />
Bedingungen dieses Treuhandverhältnisses richten<br />
sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />
und des Treuhandvertrages im Sinne von<br />
§ 4 Abs. 2 dieses Vertrages in der jeweils geltenden<br />
Fassung. Für die Erben eines Komplementärs<br />
gilt dies – unabhängig von Abs. 3 – entsprechend.<br />
4. Mehrere Erben bestellen zur Ausübung ihrer<br />
Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich<br />
bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme<br />
von Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange<br />
ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />
oder die Legitimation des oder der Erben nicht<br />
erfolgt ist, ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />
soweit es sich nicht um Beschlüsse<br />
über die Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />
handelt. Testamentsvollstreckung<br />
an Gesellschaftsanteilen von Kommanditisten ist<br />
zulässig.<br />
VIII. Dauer der Gesellschaft, Kündigung,<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern, Kapitalherabsetzung<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
1. Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />
erstmals mit einer Frist von 6 Monaten<br />
zum 31.12.2025 kündigen, danach mit gleicher<br />
Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />
b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt.<br />
Die Treuhandkommanditistin kann nur mit Einwilligung<br />
oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />
kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />
2. Der Komplementär (sofern er eine natürliche Person<br />
ist) ist berechtigt, auch vor Ablauf der vorgenannten<br />
Frist durch Kündigung gegenüber der<br />
Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres aus<br />
der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals jedoch<br />
mit Wirkung zum 31.12.2008. Die Kündigungserklärung<br />
muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />
erfolgen.<br />
3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist<br />
an die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß<br />
Abs. 2 an die verbleibenden geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung<br />
der Kündigungsfrist ist der Eingang des<br />
Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft bzw.<br />
im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2 bei einem<br />
der verbleibenden geschäftsführenden Gesellschafter.<br />
4. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />
sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />
Gesellschafters zur Folge.<br />
5. Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />
mindestens 75 % des gesamten Kapitals der<br />
Gesellschaft bilden, die Gesellschaft wirksam kün-<br />
159
digen, ist die Gesellschaft aufgelöst, es sei denn,<br />
die verbleibenden Gesellschafter fassen mit 75 %<br />
ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />
§ 26<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />
hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />
b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist, mit Wirksamwerden<br />
der Kündigung;<br />
c) ihm gegenüber gemäß § 7 Abs. 3 der Rücktritt<br />
von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden<br />
ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />
d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />
mangels Masse abgelehnt worden ist,<br />
oder der Gesellschafter eine außergerichtliche<br />
Einigung mit seinen Gläubigern über die<br />
Schuldenbereinigung nach § 305 Abs. 1 Nr.1<br />
Insolvenzordnung versucht, oder sein Kapitalanteil<br />
von einem Gläubiger gepfändet und<br />
die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />
von 6 Monaten aufgehoben wird.<br />
2. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird<br />
die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter<br />
den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen<br />
Firma fortgeführt. Scheidet die Treuhandkommanditistin<br />
aus der Gesellschaft aus, so wird<br />
diese gemäß Abs. 3 mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />
oder gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2<br />
mit den betreffenden Treugebern fortgesetzt;<br />
anderenfalls gilt § 27 Abs. 1 Satz 1. Für den Fall<br />
des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />
wandelt sich bis zum Zeitpunkt der Bestellung<br />
oder zum Beitritt eines neuen Komplementärs<br />
die Stellung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
in die Stellung eines Komplementärs um.<br />
Die Umwandlung in die Stellung eines Komplementärs<br />
ist zeitlich begrenzt bis zur Bestellung<br />
oder zum Beitritt eines neuen Komplementärs.<br />
Ab diesem Zeitpunkt fungiert die ehemalige<br />
geschäftsführende Kommanditistin wiederum als<br />
geschäftsführende Kommanditistin. Im Falle des<br />
Ausscheidens der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
aus der Gesellschaft oder der Umwandlung<br />
deren Stellung in die Stellung eines Komplementärs<br />
– im letzteren Falle jedoch zeitlich<br />
befristet für den Zeitraum der Stellung als Komplementär<br />
– tritt die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH (nachfolgend „BFI“) zeitgleich<br />
der Gesellschaft als Kommanditistin ohne Kapitalanteil<br />
und mit einer in das Handelsregister einzutragenden<br />
Haftsumme von EUR 100 mit sofortiger<br />
Wirkung bei und übernimmt zugleich die<br />
Funktion der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />
Für diesen Fall wird der BFI bereits hiermit,<br />
soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht zur<br />
Vertretung der Gesellschaft erteilt. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />
der BFI endet spätestens mit<br />
dem Zeitpunkt der erneuten Übernahme der Geschäftsführung<br />
durch die ehemalige geschäftsführende<br />
Kommanditistin oder mit dem Zeitpunkt<br />
der Bestellung oder des Beitritts einer neuen<br />
geschäftsführenden Kommanditistin. Die Gesellschaft<br />
stellt die BFI von der Inanspruchnahme<br />
sämtlicher vor Beitritt der BFI bereits entstandener<br />
und bis zur Eintragung der BFI in das Handelsregister<br />
noch entstehender Ansprüche frei.<br />
3. Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />
kann gemäß § 15 Abs. 1 h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt werden, der unter Ausschluss<br />
der Auseinandersetzung im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten<br />
der ausscheidenden Treuhandkommanditistin<br />
eintritt; hierzu ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, es sei denn,<br />
die ordentliche Gesellschafterversammlung findet<br />
innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden<br />
des Treuhandkommanditisten statt. Wird ein<br />
neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />
Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis nach<br />
160
Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.<br />
4. Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt,<br />
so endet der Treuhandvertrag mit der Folge des<br />
§ 27.<br />
§ 27<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Die Beendigung des Treuhandvertrages eines Treugebers<br />
im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />
hat, sofern die Treugeberstellung nicht einverständlich<br />
auf einen anderen Treugeber übertragen<br />
wird, eine Herabsetzung des Kapitalanteils und<br />
der Haftsumme der Treuhandkommanditistin entsprechend<br />
dem betroffenen Beteiligungsbetrag<br />
zur Folge.<br />
2. Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />
von der Treuhandkommanditistin die Übertragung<br />
des treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils<br />
auf sich oder eine von ihm benannte dritte<br />
Person verlangen; auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />
ist der Treugeber zur Übernahme<br />
des Kapitalanteils verpflichtet.<br />
3. Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />
vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
gemäß § 26 Abs. 1 lit. b) bis e) ausscheiden<br />
würde, so können in entsprechender Anwendung<br />
der Regelungen dieses Vertrages der Kapitalanteil<br />
und die Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />
in dem Umfange herabgesetzt werden, wie<br />
es dem Beteiligungsbetrag dieses Treugebers<br />
entspricht.<br />
4. Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für die Treuhandkommanditistin<br />
die Regelungen des § 28<br />
entsprechend.<br />
IX. Abfindung, Auflösung und Liquidation<br />
§ 28<br />
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er, außer im Falle des Ausscheidens nach<br />
§ 26 Abs. 1c) Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
in Höhe des Verkehrswertes seiner<br />
Beteiligung. Zur Berechnung des Verkehrswertes<br />
seiner Beteiligung ist zunächst der Verkehrswert<br />
der Gesellschaft auf Basis einer vereinfachten<br />
Ertragswertbestimmung zu ermitteln, wobei für<br />
die Ermittlung des Ertragswertes der Immobilie<br />
und der sonstigen Werte ausschließlich auf den<br />
Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das dem<br />
Ausscheiden unmittelbar vorangeht oder dessen<br />
Ende mit dem Ausscheiden zusammenfällt, abzustellen<br />
ist. Der Anteil des Gesellschafters am Verkehrswert<br />
der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />
Beteiligung) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I, § 6 Abs. 1a))<br />
zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />
2. Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1b),<br />
d) oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich<br />
das Auseinandersetzungsguthaben nach dem<br />
Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß Abs. 1<br />
unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe<br />
von 20 % (verminderter Verkehrswert der Beteiligung).<br />
3. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt bei<br />
der Wertermittlung in jedem Fall außer Ansatz.<br />
4. Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />
gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 3 bestellten<br />
Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />
Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einer<br />
Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
der bzw. die einvernehmlich von der<br />
Geschäftsführung und dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter oder, sofern ein diesbezügliches<br />
Einvernehmen nicht herzustellen ist, von dem Präsidenten<br />
der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen<br />
Industrie- und Handelskammer bestimmt<br />
wird, als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen<br />
verbindlich festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
5. Das Auseinandersetzungsguthaben wird 6 Monate<br />
nach seiner verbindlichen Feststellung fällig, der<br />
Anspruch auf eine Abfindung 6 Monate nach<br />
Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
161
oder die Abfindung in drei gleichen Jahresraten<br />
auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />
Rest mit 4 % p.a. zu verzinsen.<br />
6. Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />
Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />
oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />
der übrigen Gesellschafter, insbesondere des<br />
Komplementärs für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens,<br />
ist ausgeschlossen.<br />
§ 29<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
1. Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres aufgelöst werden, in dem die<br />
<strong>Australien</strong> GmbH aufgelöst wird.<br />
2. Im Falle einer Auflösung ist die Gesellschaft durch<br />
die geschäftsführenden Gesellschafter abzuwickeln<br />
und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />
entsprechend. Vor Auflösung der atypisch<br />
stillen Beteiligung an der <strong>Australien</strong> GmbH oder<br />
der Zustimmung nach § 4d des Vertrages über<br />
die atypisch stille Beteiligung ist gegebenenfalls<br />
der Beirat, wenn dieser eingerichtet wird, darüber<br />
zu hören, ob der der <strong>Australien</strong> GmbH angebotene<br />
Kaufpreis für die Veräußerung ihres Grundbesitzes<br />
angemessen und das Interesse der Gesellschafter<br />
insgesamt gewahrt ist.<br />
3. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />
und danach solche gegenüber den<br />
Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />
Verwertungserlös wird im Verhältnis der festen<br />
Kapitaleinlagen (Kapitalkonto I, § 6 Abs. 1a)) an<br />
die Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des<br />
Komplementärs für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
X. Schlussbestimmungen<br />
§ 30<br />
Handelsregistervollmacht und -kosten<br />
Jeder Kommanditist hat die geschäftsführende<br />
Gesellschafterin jeweils einzeln in der gesetzlichen<br />
Form zu bevollmächtigen, Anmeldungen zum Handelsregister<br />
für ihn vorzunehmen. Er hat die für die<br />
Vollmacht und seine Eintragung ins Handelsregister<br />
entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />
§ 31<br />
Schriftform<br />
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich<br />
dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />
Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />
notarielle Form erforderlich ist.<br />
2. Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrages<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen<br />
und Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />
auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />
verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
durch die Gesellschaft genügt die Unterzeichnung<br />
durch Faksimile.<br />
§ 32<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />
An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />
Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />
gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />
gilt, wenn sich bei der Durchführung des<br />
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben<br />
sollte.<br />
162
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />
Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />
Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies<br />
rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche<br />
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit<br />
dem Gesellschaftsverhältnis, wie z.B. Streitigkeiten<br />
im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden,<br />
Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und<br />
Gesellschafterbeschlüssen, können als Aktiv- oder<br />
Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt<br />
werden.<br />
§ 33<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
München, den 25.10.2005<br />
GS Beteiligungs GmbH<br />
WS Beteiligungs GmbH<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT<br />
163
15. Der Treuhandvertrag<br />
Dieser Treuhandvertrag wird zwischen dem Anleger<br />
und der unten genannten Treuhänderin abgeschlossen<br />
werden. Hierzu bedarf es der Annahme des Beitrittsangebotes<br />
des Anlegers durch die Fondsgesellschaft<br />
und der Annahme des Angebotes des Anlegers<br />
zum Abschluss des Treuhandvertrages durch die Treuhänderin.<br />
Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
der/den in der „Beitrittsvereinbarung Kommanditbeteiligung“<br />
genannten Person(en)<br />
– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />
und<br />
der FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT mbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Karolinenplatz 5, 80333 München<br />
– im Folgenden „Treuhänderin“ genannt –<br />
Präambel<br />
1. Die in der Beitrittsvereinbarung genannte(n) Person(en)<br />
beabsichtigt/beabsichtigen, sich an der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG<br />
– im Folgenden „Gesellschaft“ genannt –<br />
zu beteiligen.<br />
Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft<br />
als Treugeber erfolgt dergestalt, dass die Treuhänderin,<br />
die an der Gesellschaft als Kommanditistin<br />
beteiligt ist, ihren Kapitalanteil erhöht und dann im<br />
eigenen Namen für Rechnung und im Interesse des<br />
Treugebers einen entsprechenden Anteil an der<br />
Gesellschaft hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />
gibt der Treugeber ein verbindliches<br />
Angebot zum Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrages<br />
ab. Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern<br />
der Treugeber nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht.<br />
Der Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme<br />
durch die Treuhänderin und der Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
durch die Gesellschaft wirksam.<br />
Durch die Annahme der Beitrittsvereinbarung durch<br />
die Gesellschaft wird die Beteiligung des Treugebers<br />
begründet. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft<br />
(im Folgenden „Gesellschaftsvertrag”) ist Grundlage<br />
und Bestandteil des Treuhandvertrages.<br />
Dem Treugeber ist bekannt, dass zwischenzeitlich<br />
verschiedene Verträge, insbesondere ein Vertrag über<br />
eine atypisch stille Beteiligung an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> I GmbH abgeschlossen worden sind. Hinsichtlich<br />
der bereits abgeschlossenen Verträge wird<br />
im Übrigen auf § 3 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
verwiesen. Die Treugeber können entsprechend § 10<br />
Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sämtliche Verträge<br />
einsehen und stimmen ihnen hiermit ausdrücklich zu.<br />
§ 1<br />
Treuhandauftrag<br />
1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />
hiermit die Treuhänderin, für ihn unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />
Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrages<br />
zu verwalten, der in der Beitrittsvereinbarung<br />
des jeweiligen Anlegers angegeben<br />
ist.<br />
2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />
AUD 20.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />
jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
3. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt<br />
ist, gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend.<br />
4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />
auf die Verwaltung der Kommanditanteile. Der<br />
Treugeber erkennt deshalb an, dass die Treuhänderin<br />
nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />
getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten hin<br />
zu überprüfen. Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />
Haftungsausschluss gem. § 13 Abs. 3<br />
dieses Vertrages verwiesen.<br />
164
§ 2<br />
Auftragsdurchführung<br />
1. Die Treuhänderin erwirbt und erhöht ihren Kapitalanteil<br />
nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 und 4 sowie<br />
§ 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.<br />
2. Die Treuhänderin hält ihre Kommanditbeteiligung<br />
für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />
Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft im Außenverhältnis als einheitlichen<br />
Gesellschaftsanteil. Die Treuhänderin ist<br />
unter anderem auch berechtigt, die mit dem treuhänderisch<br />
gehaltenen Gesellschaftsanteil verbundenen<br />
Rechte nach Maßgabe dieses Vertrages<br />
wahrzunehmen. Sie ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />
an der Gesellschaft auch gleichzeitig<br />
für mehrere Treugeber treuhänderisch zu verwalten.<br />
Sie tritt nach außen im eigenen Namen auf<br />
und wird als Kommanditistin in das Handelsregister<br />
eingetragen. Die Haftsumme beträgt vorläufig<br />
EUR 6.499,35. Nach Durchführung der Kapitalerhöhung<br />
wird für die Treuhänderin eine Haftsumme<br />
in Höhe von 5 % des von ihr übernommenen<br />
Kapitalanteils gemäß § 3 Abs. 4, 8 und 9 des<br />
Gesellschaftsvertrages ins Handelsregister eingetragen.<br />
Im Innenverhältnis handelt die Treuhänderin<br />
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung<br />
des jeweiligen Treugebers, so dass wirtschaftlich<br />
dieser Kommanditist ist.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Erhöhung<br />
ihres Kapitalanteils davon anhängig zu machen,<br />
dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. 5 % Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannte Konto erbracht hat.<br />
§ 3<br />
Treugeberregister<br />
1. Die Treuhänderin führt für alle Treugeber ein<br />
Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />
Daten (Treugeberregister).<br />
2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />
Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />
seiner eingetragenen Daten der Treuhänderin unverzüglich<br />
bekannt zu geben und auf Verlangen<br />
der Treuhänderin auf eigene Kosten durch Vorlage<br />
entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />
etc.) nachzuweisen.<br />
3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />
Daten darf die Treuhänderin in dem erforderlichen<br />
Umfang nur dem persönlich haftenden<br />
Gesellschafter, der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
dem zuständigen Finanzamt, den Kreditgebern<br />
bei berechtigtem Interesse, gegebenenfalls<br />
dem Beirat und zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />
erteilen. Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />
auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.<br />
§ 4<br />
Pflichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber übernimmt hiermit alle Rechte<br />
und Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />
mit Ausnahme der dort speziell<br />
im Hinblick auf die Treuhänderin (Treuhandkommanditistin)<br />
vorgesehenen Rechte (z.B. Aufnahme<br />
weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />
2. Der Treugeber stellt die Treuhänderin von allen<br />
Verbindlichkeiten frei, die diese für ihn eingeht,<br />
jedoch beschränkt auf seine jeweils noch offenen<br />
Einzahlungspflichten zzgl. Agio. Ausgenommen<br />
sind die Kosten der laufenden Verwaltung, die<br />
mit der Vergütung gemäß § 14 abgegolten sind.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf<br />
das dort genannte Konto zu erbringen.<br />
4. Die Treuhänderin ist in Abstimmung mit der Gesellschaft<br />
zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt,<br />
wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrages gemäß Abs. 3<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />
kann die Treuhänderin in Abstimmung<br />
mit der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag unter<br />
Beachtung von § 1 Abs. 2 auf den Betrag der geleisteten<br />
Zahlung abzüglich 5 % Agio herabsetzen.<br />
165
§ 5<br />
Rechte des Treugebers<br />
1. Die Treuhänderin tritt hiermit ihre Ansprüche aus<br />
dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />
den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />
Entnahmen sowie auf dasjenige, was ihr im Falle<br />
ihres Ausscheidens oder der Beendigung der<br />
Gesellschaft zusteht, in dem Umfang an den diese<br />
Abtretung annehmenden Treugeber ab, wie diesem<br />
die Ansprüche gebühren. Die Abtretung ist<br />
auflösend bedingt durch den Rücktritt der Treuhänderin<br />
gemäß § 4 Abs. 4. Die Treuhänderin<br />
bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />
Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />
2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin<br />
hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
an den diese Abtretung annehmenden Treugeber<br />
in der Höhe des von diesem übernommenen<br />
Beteiligungsbetrages ab. Die Abtretung des<br />
Kapitalanteils ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />
bedingt durch die Eintragung des Treugebers in<br />
das Handelsregister. Entsprechendes gilt, wenn<br />
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt<br />
wird oder von Privatgläubigern der Treuhänderin<br />
Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
in den Kapitalanteil durchgeführt werden oder<br />
der Treuhandvertrag sonst aus wichtigem Grund<br />
endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />
3. Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />
unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme herabgemindert ist oder<br />
wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />
gegenüber der Treuhänderin gemäß § 4 Abs. 2<br />
in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung der<br />
Treuhänderin gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder<br />
auflebt. Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />
jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber.<br />
4. Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />
und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />
unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />
übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr.<br />
Die Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten<br />
zu erteilen oder sich zur Ausführung der ihr<br />
übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen<br />
zu bedienen.<br />
5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />
Die Treuhänderin wird dem Treugeber unverzüglich<br />
die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />
gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />
6. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />
dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />
Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />
eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />
aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />
7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />
nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />
weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf ihn<br />
entfallende Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />
der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft auszuüben, sofern er der Treuhänderin<br />
nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />
Weisung erteilt. Der Treugeber erhält die Niederschrift<br />
über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />
1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />
die in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />
Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />
ist zusammen mit dem Jahresabschluss<br />
von dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />
§ 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages eine<br />
solche Prüfung stattfindet.<br />
166
2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist die Treuhänderin<br />
befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />
in ihre Finanzbuchhaltung<br />
integriert.<br />
3. Die Treuhänderin hat den Treugeber über alle<br />
wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />
Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />
§ 7<br />
Treuhandvermögen<br />
1. Die Treuhänderin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von ihrem sonstigen<br />
Vermögen.<br />
2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />
am Kapitalanteil der Treuhänderin<br />
beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />
ist maßgebend ist für die Beteiligung am Vermögen<br />
und am Auseinandersetzungsguthaben der<br />
Gesellschaft, für das Stimm- und Entnahmerecht<br />
sowie – vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 und 2 des<br />
Gesellschaftsvertrags – die Ergebnisverteilung.<br />
3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />
dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />
im Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu.<br />
§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
§ 8<br />
Verfügung des Treugebers<br />
1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />
kann der Treugeber nur mit allen Rechten<br />
und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des<br />
31.12. bzw. zum Beginn des 01.01 eines Jahres<br />
auf Dritte übertragen. Teilübertragungen sind<br />
zulässig, wenn die Anforderungen von § 1 Abs. 2<br />
und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben. Jede Verfügung<br />
ist der Treuhänderin schriftlich anzuzeigen.<br />
2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />
Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />
einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />
Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />
Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />
§ 9<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />
erstmals zum 31.12.2025 mit einer Frist von<br />
6 Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist<br />
jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />
Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch den<br />
Treugeber kann jederzeit für den Fall erfolgen,<br />
dass der Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5<br />
Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />
umwandeln will. Im Übrigen kann<br />
der Treuhandvertrag nur aus wichtigem Grund<br />
gekündigt werden. Die Kündigung des Treuhandvertrages<br />
hat schriftlich zu erfolgen.<br />
2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
a) die Treuhänderin von diesem Vertrag zurücktritt<br />
(§ 12);<br />
b) die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus<br />
der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />
c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />
aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß<br />
§ 26 Abs. 1 lit. b) bis e) des Gesellschaftsvertrages<br />
aus der Gesellschaft ausscheiden<br />
würde.<br />
3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst gemäß<br />
§ 27 des Gesellschaftsvertrages die Herabsetzung<br />
des Kapitalanteils der Treuhänderin entsprechend<br />
dem Beteiligungsbetrag des Treugebers<br />
und somit die Aufgabe der von der Treuhänderin<br />
für ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft<br />
aus. Für Ansprüche des Treugebers gegenüber<br />
der Treuhänderin gilt § 28 des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend. Statt der Kapitalherabsetzung<br />
kann der Treugeber von der Treuhandkommanditistin<br />
die Übertragung des treuhänderisch<br />
gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder eine von<br />
ihm benannte dritte Person verlangen. Auf Verlangen<br />
der Treuhandkommanditistin ist der Treugeber<br />
verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />
167
§ 10<br />
Tod eines Treugebers<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />
mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />
§ 24 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
gelten entsprechend.<br />
§ 11<br />
Ausscheiden der Treuhänderin<br />
1. Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft<br />
aus, kann diese gemäß § 26 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />
fortgesetzt werden. Wird kein neuer<br />
Treuhandkommanditist bestellt, so gilt § 9 Abs. 2b).<br />
2. Wird gemäß §§ 15 Abs. 1h) und 26 Abs. 3 des<br />
Gesellschaftsvertrages ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, hat der Treugeber mit diesem<br />
den Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />
Gesellschafterbeschlusses fortzuführen.<br />
§ 12<br />
Rücktritt der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin ist berechtigt, von diesem Vertrag<br />
zurückzutreten, wenn<br />
a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,<br />
undurchführbar ist oder wird;<br />
b) es der Treuhänderin wegen Überzeichnung<br />
des in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />
möglich ist, ihren Kapitalanteil zur Übernahme<br />
weiterer treuhänderischer Beteiligungen zu<br />
erhöhen.<br />
2. § 4 bleibt unberührt.<br />
§ 13<br />
Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu erfüllen. Sie haftet den<br />
Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />
Verletzung der ihr obliegenden Pflichten.<br />
2. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere für<br />
die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen<br />
und steuerlichen Ziele, haftet die Treuhänderin<br />
genauso wenig wie dafür, dass die geschäftsführenden<br />
Gesellschafter, der gegebenenfalls<br />
gewählte Beirat oder die Vertragspartner der<br />
Gesellschaft die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen.<br />
3. Die Treuhänderin hat an der Konzeption und Erstellung<br />
des der Beitrittsvereinbarung mit dem<br />
Treugeber zu Grunde liegenden Beteiligungsprospektes<br />
nicht mitgewirkt und insbesondere<br />
nicht die darin getroffenen Aussagen auf ihre<br />
Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />
hin überprüft. Der Treugeber erkennt<br />
in diesem Zusammenhang an, dass die Treuhänderin<br />
zu einer solchen Prüfung auch nicht verpflichtet<br />
war. Eine Haftung der Treuhänderin für<br />
etwaige Prospektmängel sowie im Zusammenhang<br />
mit dem Vertrieb der Kommanditanteile ist<br />
ausgeschlossen.<br />
4. Der Anspruch auf Schadensersatz – gleich aus<br />
welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren,<br />
gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />
den den Anspruch begründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen<br />
Handlungen spätestens nach Ablauf<br />
von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />
Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />
Anspruchs.<br />
5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />
gegenüber der Treuhänderin schriftlich<br />
geltend zu machen. Eine Fristversäumnis führt<br />
zum Verlust der Ansprüche.<br />
168
§ 14<br />
Vergütung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin erhält für die mit der Treuhandschaft<br />
verbundenen Tätigkeiten im Jahr 2005<br />
AUD 25.000 zzgl. Umsatzsteuer, ab dem Jahr<br />
2006 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
AUD 15.000 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
2. Ab dem 01.01.2007 erhöht sich die in Abs. 1 genannte<br />
Vergütung jährlich um 1,7 %.<br />
3. Die Vergütung ist jeweils am 30.12. des Jahres<br />
zur Zahlung fällig.<br />
4. Die Treuhänderin ist verpflichtet, jeweils vor<br />
Fälligkeit einer Zahlung eine ordnungsgemäße<br />
Rechnung auszustellen.<br />
5. Reisekosten sowie Kosten, die der Treuhänderin<br />
für drucktechnische Anfertigungen und Versand<br />
der für die Treugeber bestimmten Unterlagen<br />
im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />
und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen<br />
entstehen, werden von der Gesellschaft<br />
getragen.<br />
6. Die Vergütungen werden von der Gesellschaft<br />
gezahlt.<br />
§ 15<br />
Sonderwerbungskosten<br />
1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />
getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />
seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />
Einkommensteuerklärung, sondern ausschließlich<br />
im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend<br />
machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />
2. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />
zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />
von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />
Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Dies gilt entsprechend<br />
für Sonderbetriebsvermögen.<br />
§ 16<br />
Schriftform<br />
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich<br />
dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />
Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />
notarielle Form erforderlich ist.<br />
2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrages<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />
Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />
auf die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />
Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
durch den Treuhänder genügt die Unterzeichnung<br />
durch Faksimile.<br />
§ 17<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An<br />
die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />
Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />
gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />
gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />
des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke<br />
ergeben sollte.<br />
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag<br />
sowie über das Zustandekommen dieses Vertrages<br />
ist der Sitz der Treuhänderin, soweit dies<br />
rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
§ 18<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem zurzeit gültigen<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Datum (Annahme des Angebotes des Anlegers durch<br />
die Treuhänderin)<br />
169
16. Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen<br />
Gesellschaft<br />
Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen<br />
Gesellschaft<br />
zwischen<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH, Innere Wiener<br />
Straße 17, 81667 München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München zu HRB 153920,<br />
– im Folgenden die Inhaberin –<br />
und<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG, Innere Wiener Straße 17, 81667<br />
München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München zu HRA 86382,<br />
– im Folgenden auch: stille Gesellschafterin zu 1.) –<br />
und<br />
WS Beteiligungs GmbH, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München zu HRB 153918,<br />
– im Folgenden: stille Gesellschafterin zu 2.) oder<br />
geschäftsführende stille Gesellschafterin –<br />
§ 1<br />
Begründung der Gesellschaft<br />
1. Gegenstand der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />
ist die Vermietung von Immobilien.<br />
2. Die stillen Gesellschafterinnen partizipieren auf<br />
vertraglicher Grundlage am Ergebnis, den Vermögensgegenständen<br />
und den stillen Reserven der<br />
Inhaberin als atypisch stille Gesellschafterinnen<br />
lediglich in dem Umfange, wie in diesem Vertrag<br />
niedergelegt. Die Beteiligung der stillen Gesellschafterinnen<br />
erstreckt sich insbesondere auf die<br />
offenen und stillen Reserven der Inhaberin. Die<br />
stillen Gesellschafterinnen halten jedoch keine<br />
Anteile an der Inhaberin oder an den Vermögensgegenständen<br />
(einschließlich offener oder stiller<br />
Reserven) der Inhaberin.<br />
§ 2<br />
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer<br />
abgeschlossen und beginnt am 25.09.2005<br />
2. Das Geschäftsjahr der stillen Gesellschaft entspricht<br />
dem der Inhaberin.<br />
§ 3<br />
Einlage des stillen Gesellschafters<br />
Die stille Gesellschafterin zu 1.) erbringt zunächst<br />
eine Bareinlage von AUD 9.999 – (in Worten neuntausendneunhundertneunundneunzig),<br />
die stille<br />
Gesellschafterin zu 2.) erbringt eine Bareinlage von<br />
AUD 1 (in Worten eins). Diese Einlagen sind sofort<br />
fällig. Die Bareinlagen erhöhen sich insoweit als<br />
„Investoren“, d. h. weitere Kommanditisten entweder,<br />
unmittelbar oder mittelbar über die Finanzcontrol<br />
Treuhandgesellschaft mbH der stillen Gesellschafterin<br />
zu 1.) beitreten und ihre Kapitaleinlage leisten.<br />
Die Gesellschafterin zu 2.) nimmt an derartigen Erhöhungen<br />
in dem Umfang teil, der erforderlich ist,<br />
ihr eine Beteiligung von 0,01 % zu erhalten.<br />
§ 4<br />
Geschäftsführung<br />
1. Die stille Gesellschafterin zu 2.) ist gemeinsam<br />
mit der Inhaberin zur Geschäftsführung befugt.<br />
Im Falle von Uneinigkeit ist die Entscheidung der<br />
Inhaberin maßgeblich. Die stille Gesellschafterin<br />
zu 2.) kann die Inhaberin im Verhältnis zu Dritten<br />
nicht vertreten.<br />
2. Die Inhaberin darf jedoch folgende Rechtsgeschäfte<br />
und Handlungen nur mit Zustimmung der<br />
stillen Gesellschafterinnen vornehmen:<br />
a) Änderungen des Gegenstandes des Unternehmens;<br />
b) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung<br />
des Unternehmens;<br />
c) Erwerb von oder Beteiligung an anderen<br />
Unternehmen sowie deren Veräußerung;<br />
d) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens<br />
oder eines Teils des Unternehmens,<br />
insbesondere die Veräußerung der vom<br />
Unternehmen in <strong>Australien</strong> erworbenen<br />
Immobilien;<br />
e) Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter;<br />
170
f) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit;<br />
g) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />
h) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von<br />
Gewinn- und Verlustübernahmeverträgen;<br />
i) Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die<br />
die Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit<br />
mehr als AUD 1.000.000 belastet wird;<br />
j) Erwerb, Veräußerung und Belastung von<br />
Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten;<br />
k) Rechtsgeschäfte, die bei Dauerschuldverhältnissen<br />
über einen Betrag von AUD 500.000 p.a.<br />
hinausgehen;<br />
l) Bestellung des Bewerters nach § 14 Abs. 4 a)<br />
dieses Vertrages sowie die Bestellung des<br />
Abschlussprüfers.<br />
§ 5<br />
Informations- und Kontrollrechte, Geheimhaltungspflicht<br />
1. Neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten<br />
gemäß § 233 HGB stehen den stillen<br />
Gesellschafterinnen auch die Rechte aus den<br />
§§ 716 BGB und 118 HGB zu. Sie beziehen sich<br />
auf alle Bücher und Unterlagen, die der Ermittlung<br />
der Besteuerungsgrundlage dienen, also insbesondere<br />
auch die Steuerbilanz und die Betriebsprüfungsberichte.<br />
Dies gilt auch nach Beendigung<br />
der Gesellschaft in dem zur Überprüfung des<br />
Auseinandersetzungsguthabens erforderlichen<br />
Umfang.<br />
2. Diese Informations- und Kontrollrechte können<br />
die stillen Gesellschafterinnen durch einen Rechtsanwalt,<br />
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />
wahrnehmen lassen.<br />
3. Die stillen Gesellschafterinnen haben über alle<br />
ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten der<br />
stillen Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.<br />
Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer von<br />
einem Jahr nach Beendigung der stillen Gesellschaft,<br />
es sei denn, das Interesse der Inhaberin<br />
erfordert die Geheimhaltung nicht.<br />
§ 6<br />
Konten des stillen Gesellschafters<br />
1. Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf<br />
einem Einlagenkonto (Kapitalkonto I) verbucht.<br />
2. Ausschüttungen und sonstige Entnahmen oder<br />
Einlagen werden auf dem Kapitalkonto II verbucht.<br />
3. Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />
III verbucht.<br />
4. Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
§ 7<br />
Jahresabschluss<br />
1. Die Inhaberin hat innerhalb von 6 Monaten nach<br />
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss<br />
(Handelsbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />
zu erstellen und diesen den stillen<br />
Gesellschafterinnen unverzüglich zuzusenden.<br />
Einwendungen gegen den Jahresbeschluss haben<br />
die stillen Gesellschafterinnen innerhalb von<br />
4 Wochen nach Zugang des Jahresabschlusses<br />
schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser<br />
Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.<br />
2. Der Jahresabschluss hat den einkommensteuerrechtlichen<br />
Gewinnermittlungsvorschriften zu<br />
entsprechen. Er ist auch im Interesse des stillen<br />
Gesellschafters aufzustellen.<br />
3. Die Inhaberin wird die Gewinnbeteiligung der<br />
stillen Gesellschafter auch in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung<br />
für deutsche steuerliche<br />
Zwecke ermitteln, jeweils auf den 31.12.<br />
eines jeden Kalenderjahres und die Einnahmen-<br />
Überschussrechnung den stillen Gesellschaftern<br />
zur Verfügung stellen.<br />
171
§ 8<br />
Gewinn- und Verlustbeteiligung<br />
1. Der Inhaber erhält einen Gewinn vorab in Höhe<br />
von EUR 3.000,– (in Worten dreitausend) pro<br />
Kalenderjahr. Soweit der Gewinn hierfür nicht<br />
ausreicht, wird er auf neue Rechnung vorgetragen<br />
(Vorabgewinnvortrag) und insoweit in den Folgejahren<br />
als Vorabgewinn ausgeschüttet, als der<br />
Gewinn ausreicht, Vorabgewinn und Vorabgewinnvortrag<br />
zu begleichen. An dem verbleibenden<br />
Gewinn/Verlust ist die stille Gesellschafterin zu<br />
1.) mit 99,99 v.H. beteiligt. Die stille Gesellschafterin<br />
zu 2.) ist an dem verbleibenden Gewinn/<br />
Verlust mit 0,01 v.H. beteiligt. Dieser Quote liegen<br />
die Kapitalverhältnisse bei Begründung der<br />
stillen Gesellschaft zugrunde; ändern sie sich, ist<br />
die Quote unter Berücksichtigung der neuen<br />
Kapitalverhältnisse entsprechend anzupassen.<br />
2. Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibungen<br />
und erhöhte Absetzungen<br />
sowie außergewöhnliche Absetzungen für Abnutzung)<br />
auf das Anlagevermögen sind zwar gewinnmindernd<br />
(im Sinne des Kapitalkonto III) zu berücksichtigen,<br />
für Zwecke der Ausschüttung jedoch<br />
nicht zwingend mindernd zu berücksichtigen.<br />
3. Werden die Gewinne nicht ausgeschüttet, so<br />
wird die Inhaberin den in § 8 Abs. 1 bestimmten<br />
Betrag in dem Jahr bezahlen, in dem die Gewinne<br />
ausgeschüttet werden.<br />
4. Wird der Jahresabschluss der Inhaberin (z.B.<br />
aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung) bestandskräftig<br />
geändert, so sind die geänderten<br />
Ansätze auch bei der Ergebnisbeteiligung des<br />
stillen Gesellschafters zu berücksichtigen; Ausgleichszahlungen<br />
sind innerhalb von vier Wochen<br />
nach bestandskräftiger Änderung des Jahresabschlusses<br />
vorzunehmen.<br />
§ 9<br />
Entnahmen<br />
1. Die stillen Gesellschafter sind berechtigt, Entnahmen<br />
zu Lasten des Guthabens auf ihren Kapitalkonten<br />
zu tätigen. Die Inhaberin ist berechtigt,<br />
das Guthaben des stillen Gesellschafters auf seinem<br />
Kapitalkonto jederzeit ganz oder teilweise<br />
auszuzahlen.<br />
2. Die stillen Gesellschafterinnen können auch im<br />
laufenden Geschäftsjahr Entnahmen tätigen.<br />
3. Die Inhaberin kann die Auszahlung des Gewinnanteils<br />
bzw. der Abschlagszahlungen ganz oder<br />
zum Teil ablehnen, soweit die Liquiditätslage dies<br />
erforderlich macht, oder dies erforderlich ist, um<br />
eine Überschuldung zu vermeiden.<br />
§ 10<br />
Abtretung und Belastung von Anteilen<br />
1. Veräußerung, Abtretung und Verpfändung des<br />
stillen Gesellschaftsanteils sowie Vereinbarungen<br />
einer Unterbeteiligung, Nießbrauchbestellung<br />
und Einräumung von Treuhandverhältnissen sind<br />
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der<br />
Inhaberin zulässig. Die Versagung der Zustimmung<br />
ist nur aus wichtigem Grund möglich.<br />
2. Dies gilt auch für die Abtretung und Verpfändung<br />
von Gewinnansprüchen und Guthaben auf dem<br />
Kapitalkonto.<br />
§ 11<br />
Allgemeines<br />
Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien<br />
sind ausschließlich vertraglicher Natur. Nichts in diesem<br />
Vertrag soll<br />
1. eine Partnerschaft nach australischem Recht darstellen<br />
oder<br />
2. die Inhaberin zu einer Treuhänderin (Trustee)<br />
machen oder<br />
3. anderweitig den stillen Gesellschaftern irgendwelche<br />
Eigentumsrechte im Hinblick auf die Vermögensgegenstände<br />
oder den Geschäftsbetrieb<br />
der Inhaberin verleihen.<br />
172
§ 12<br />
Umwandlung der Geschäftsinhaberin<br />
Das stille Gesellschaftsverhältnis endet nicht durch<br />
Umwandlung der Geschäftsinhaberin. Durch Anpassung<br />
des vorliegenden Vertrages ist jedoch sicherzustellen,<br />
dass dem stillen Gesellschafter in dem<br />
übernehmenden/neuen Rechtsträger vergleichbare<br />
Rechte wie vor der Durchführung der Umwandlung<br />
zustehen.<br />
§ 13 Kündigung<br />
1. Die stille Gesellschaft kann von jedem stillen<br />
Gesellschafter mit einer Frist von 6 Monaten zum<br />
Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden,<br />
eine Kündigung durch die Inhaberin kann jedoch<br />
erstmals zum 31.12.2025 erfolgen.<br />
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt unberührt; als solcher gilt neben den in<br />
§ 234 HGB i.V.m. § 723 BGB genannten Gründen<br />
insbesondere auch:<br />
a) die Auflösung der Inhaberin;<br />
b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über<br />
das Vermögen des stillen Gesellschafters;<br />
c) die Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsrechte<br />
des stillen Gesellschafters, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen<br />
nicht innerhalb von<br />
einem Jahr wieder aufgehoben werden;<br />
d) die Vornahme eines nach § 4 Abs. 2 zustimmungsbedürftigen<br />
Geschäftes ohne die erforderliche<br />
Zustimmung.<br />
3. Die Kündigung ist durch eingeschriebene Briefe<br />
mit Rückschein oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung<br />
gegenüber dem anderen Vertragspartner<br />
auszusprechen. Für die Fristwahrung ist<br />
der Zugang der Kündigung maßgeblich.<br />
4. Die stille Gesellschaft wird beendet und liquidiert,<br />
wenn die Immobilien der Inhaberin verkauft<br />
werden.<br />
§ 14<br />
Auseinandersetzung<br />
1. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft ist der<br />
stille Gesellschafter abzufinden.<br />
2. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich<br />
aus:<br />
a) dem Saldo der Kapitalkonten;<br />
b) dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden<br />
Anteil des stillen Gesellschafters an den<br />
stillen Reserven einschließlich des Geschäftswertes<br />
der Inhaberin.<br />
3. Soweit die Beendigung der stillen Gesellschaft<br />
nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres zusammenfällt,<br />
ist zur Ermittlung der Kontenstände auf<br />
den Tag der Beendigung der stillen Gesellschaft<br />
auf der Grundlage der §§ 7, 8 eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
aufzustellen. Die Kosten hierfür<br />
tragen die stillen Gesellschafterinnen. Am Ergebnis<br />
schwebender Geschäfte, die nicht bilanzierungspflichtig<br />
sind, nehmen die stillen Gesellschafterinnen<br />
nicht teil.<br />
4. Zur Ermittlung des Anteils der stillen Gesellschafterinnen<br />
an den stillen Reserven ist auf den Tag<br />
der Beendigung der stillen Gesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz<br />
aufzustellen. Zur Ermittlung<br />
der stillen Reserven sind<br />
a) Grundstücke und Gebäude sind durch einen<br />
Bewerter, der durch die Inhaberin bestellt wird,<br />
schätzen zu lassen;<br />
b) sonstige Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme von<br />
Beteiligungsrechten) nach den steuerlichen<br />
Bewertungsvorschriften anzusetzen;<br />
c) steuerfreie Rücklagen, die während der Dauer<br />
der stillen Gesellschaft gebildet wurden, aufzulösen.<br />
5. Der Geschäftswert ist durch einen von allen Vertragsparteien<br />
zu benennenden Wirtschaftsprüfer<br />
zu ermitteln.<br />
173
6. Endet die stille Gesellschaft mit Liquidation der<br />
Inhaberin, so ist für die Ermittlung der stillen<br />
Reserven und des Geschäftswertes der Liquidationserlös<br />
maßgebend.<br />
7. § 8 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
8. Das Auseinandersetzungsguthaben ist – außer im<br />
Falle der Liquidation der Inhaberin – in 4 gleichen<br />
Vierteljahresraten auszuzahlen, von denen die<br />
ersten drei Monate nach dem Tag der Auflösung<br />
der stillen Gesellschaft fällig wird. Die Auszahlung<br />
des Auseinandersetzungsguthabens ist angemessen<br />
zu strecken, wenn die Zahlung nach Satz 1<br />
der Inhaberin im Hinblick auf ihre Liquiditätslage<br />
unzumutbar ist. Wird die stille Gesellschaft durch<br />
Liquidation der Inhaberin oder durch Liquidation<br />
der stillen Gesellschaft beendet, so ist der Auseinandersetzungsanspruch<br />
innerhalb von 4 Wochen<br />
nach seiner Feststellung fällig.<br />
9. Der noch ausstehende Teil des Auseinandersetzungsguthabens<br />
ist nicht zu verzinsen.<br />
§ 15<br />
Schriftform, salvatorische Klausel<br />
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />
können nur schriftlich wirksam vorgenommen<br />
werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />
2. Durch die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrags wird die Gültigkeit des<br />
Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen<br />
Fall oder zur Ausfüllung einer ergänzungsbedürftigen<br />
Lücke sind die Gesellschafter verpflichtet,<br />
durch Beschluss eine angemessene Regelung<br />
zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt,<br />
was jene gewollt haben oder nach dem Sinn und<br />
Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern<br />
sie die Ungültigkeit der Bestimmung oder<br />
die Lücke bedacht hätten.<br />
§ 16<br />
Gerichtsstand<br />
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten<br />
aus diesem Vertrag ist München, soweit dies<br />
zulässig vereinbart werden kann.<br />
§ 17<br />
Vertragsausfertigung, Vertragskosten<br />
1. Jede der vertragsschließenden Parteien erhält<br />
eine Ausfertigung des Vertrages.<br />
2. Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt die<br />
Inhaberin. Rechtsberatungskosten trägt jede Vertragspartei<br />
selbst.<br />
München, den 25.10.2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I GmbH<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />
WS Beteiligungs GmbH<br />
174
17. Die Abwicklungshinweise<br />
Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />
beizutreten, reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />
und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
bei Ihrem Anlageberater ein, oder senden<br />
Sie diese direkt an die<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />
eines Beitrittsvertrages zwischen Ihnen und der Fondsgesellschaft<br />
sowie ein rechtsverbindliches Angebot<br />
zum Abschluss eines Treuhandvertrags dar. Die Beitrittsvereinbarung<br />
kommt durch die Annahme der<br />
Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft, vertreten<br />
durch ihre Geschäftsführung, zustande. Die<br />
Beitrittsvereinbarungen werden in der Reihenfolge<br />
ihres zeitlichen Eingangs registriert und angenommen,<br />
sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung<br />
steht. Die Annahme zum Abschluss des Treuhandvertrages<br />
erfolgt durch den Treuhänder. Die gegengezeichnete<br />
Beitrittsvereinbarung wird Ihnen als Durchschlag<br />
zurückgesandt.<br />
Im Rahmen der Konzeption ist eine Beteiligung über<br />
einen Treuhänder vorgesehen. Da es sich bei der<br />
Fondsgesellschaft um eine Beteiligung an ausländischem<br />
Grundbesitz handelt, erfolgt die Bewertung<br />
im Zusammenhang von Übertragungen nach dem<br />
Verkehrswert. Insofern werden direkt und treuhänderisch<br />
gehaltene Kommanditbeteiligungen gleich behandelt<br />
(siehe Tz. 12 „Die steuerlichen Grundlagen“).<br />
Zahlungsweise und -termin<br />
Die AUD-Beteiligungssumme zzgl. des Agios ist als<br />
Bareinlage zu leisten.<br />
Für die Einzahlung der AUD-Einlage besteht folgende<br />
Wahlmöglichkeit:<br />
a) Der Gesamtbetrag wird vom Euro-Konto des Anlegers<br />
abgebucht.<br />
Der Anleger erteilt hierzu der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG eine<br />
Einzugsermächtigung zu Lasten seines auf der<br />
Beitrittsvereinbarung angegebenen Euro-Kontos.<br />
Der Einzug erfolgt zum 20. eines Monats bzw.,<br />
sofern dies kein Werktag ist, zum nächstfolgenden<br />
Werktag des auf die Zeichnung folgenden<br />
Monats, frühestens zum 20.12.2005 für bis zum<br />
15.12.2005 eingegangene Zeichnungen. Der<br />
Gegenwert in Euro wird auf Basis des Wechselkurses<br />
zwei Werktage vor dem Einzug berechnet<br />
(Kursfeststellung: Euro-FX der öffentlichen Banken<br />
in Deutschland).<br />
Wir bitten Sie, den entsprechenden Betrag auf<br />
dem angegebenen Konto bereitzustellen. Sollte<br />
die Lastschrift nicht ausgeführt werden können,<br />
kommt der Anleger für eventuell entstandene<br />
Kosten oder Währungsverluste auf.<br />
b) Es besteht weiter die Möglichkeit der Überweisung<br />
des Beteiligungsbetrages zzgl. Agio in AUD<br />
(hierfür anfallende Entgelte gehen zu Lasten des<br />
Zahlungspflichtigen) zum jeweiligen Zahlungstermin<br />
auf folgendes Konto bei der<br />
Bayerische Landesbank, BLZ 700 500 00<br />
Konto-Inhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltungs<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> I KG<br />
Konto-Nr. 49/7/3984305.<br />
Für die Überweisungen ist das Z1 Formular<br />
„Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“<br />
zu verwenden.<br />
Ausschüttungen<br />
Die Anleger sind ab dem Ersten des Folgemonats<br />
der Einzahlung der Kapitaleinlage ausschüttungsberechtigt.<br />
Die Ausschüttungen erfolgen in AUD zum 30.06.<br />
eines Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr.<br />
Anleger, die gemäß Zeichnungsschein ihre Ausschüttung<br />
in Euro wünschen, erhalten den Gegenwert in<br />
Euro auf Basis des Wechselkurses sechs Werktage<br />
vor Fälligkeit der Ausschüttung.<br />
175
Beteiligungshöhe<br />
Die Mindestzeichnungssumme soll AUD 20.000 zzgl.<br />
Agio betragen. Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung<br />
des Agios) jeweils durch 1.000 ohne Rest<br />
teilbar sein.<br />
Steuerliche Behandlung<br />
Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />
Abgabe einer Steuererklärung in <strong>Australien</strong> für den<br />
einzelnen Anleger sind nicht notwendig.<br />
Sonderwerbungskosten<br />
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese ohnehin nur im<br />
Progressionsvorbehalt auswirken.<br />
Datenschutz<br />
Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt anfallenden<br />
Daten erfolgt über eine EDV-Anlage bei der Fondsgesellschaft.<br />
Diese Daten werden ausschließlich für<br />
interne Zwecke zur Verwaltung der Fondsgesellschaft<br />
und zu Ihrer Betreuung sowie zur Information des<br />
vermittelnden Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />
nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />
der Fondsgesellschaft und/oder der steuerlichen<br />
Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen des<br />
Datenschutzgesetzes werden dabei strikt beachtet.<br />
Übertragung von Anteilen<br />
Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger verpflichtet,<br />
die im Zusammenhang mit der Übertragung oder<br />
Teilung seines Gesellschaftsanteils entstehenden<br />
Kosten zu übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
ist die Real I.S. berechtigt, für jeden<br />
Übertragungs- oder Teilungsvorgang eine Gebühr<br />
für die Umschreibung der Anteile entsprechend dem<br />
jeweils aktuellen Preisverzeichnis zu erheben. Für das<br />
Jahr 2006 beträgt die Gebühr EUR 150 zzgl. der jeweiligen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragungsoder<br />
Teilungsvorgang.<br />
Widerrufsfrist<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum<br />
Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
und zum Abschluss des Treuhandvertrages ohne die<br />
Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf<br />
ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber<br />
der Real I.S. zu erklären und hat u.a. zur Folge, dass<br />
die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />
und gegebenenfalls gezogene Nutzungen<br />
(z.B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />
176
18. Die Ausfüllhinweise<br />
Das Beteiligungsangebot <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />
ist konzipiert für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig sind und die ihre Beteiligung<br />
im Privatvermögen halten.<br />
Alle erbetenen Daten des Zeichners/Anlegers<br />
tragen Sie bitte gut leserlich in Blockschrift in die<br />
jeweiligen Felder im Zeichnungsschein ein.<br />
1. Beitrittsvereinbarung<br />
Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />
Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />
und leisten Sie die zwei erforderlichen Unterschriften<br />
jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />
gekennzeichneten Stellen.<br />
Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />
des Treuhandvertrages und den Erwerb der Beteiligung<br />
und gegebenenfalls den Einzug des Beteiligungsbetrages<br />
zzgl. des Agios in Höhe von 5 % an.<br />
Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie, dass Sie<br />
den Beteiligungsprospekt einschließlich Gesellschaftsvertrag,<br />
Treuhandvertrag und Beitrittsvereinbarung<br />
mit Widerrufsbelehrung erhalten und zur Kenntnis<br />
genommen haben und dem Inhalt der Verträge zustimmen.<br />
2. Belehrung über das Widerrufsrecht<br />
Bitte tragen Sie in die Belehrung über das Widerrufsrecht<br />
die erbetenen Daten in die hierfür vorgesehenen<br />
Felder ein und leisten Sie die zwei erforderlichen<br />
Unterschriften mit Angabe von Ort und Datum an<br />
den mit X gekennzeichneten Stellen.<br />
Mit Unterzeichnung der Belehrung über das Widerrufsrecht<br />
bestätigen Sie, dass Sie binnen zwei Wochen<br />
Ihre im Rahmen der Beitrittsvereinbarung abgegebene<br />
Willenserklärung zum Erwerb der Beteiligung<br />
und zum Abschluss des Treuhandvertrages ohne<br />
Angabe von Gründen widerrufen können.<br />
Mit der ersten Unterschrift erklären Sie, dass Sie die<br />
Belehrung zur Kenntnis genommen haben.<br />
Mit der zweiten Unterschrift bestätigen Sie den Erhalt<br />
einer Abschrift der Widerrufsbelehrung.<br />
177
19. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz<br />
Aufgrund des „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften<br />
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“<br />
vom 2. Dezember 2004 ist die Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet, dem Anleger folgende Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen:<br />
19.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />
mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />
gewerblich tätigen Personen<br />
a) Fondsgesellschaft<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> I KG<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRA 086382)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Persönlich haftender Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
(Komplementär)<br />
GS Beteiligungs GmbH, gesetzlich vertreten durch<br />
ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer,<br />
Herrn Gottfried Selmair<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRB-Nr. 129314)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />
Geschäftsführer der Fondsgesellschaft (Geschäftsführender<br />
Kommanditist)<br />
WS Beteiligungs GmbH, gesetzlich vertreten durch<br />
ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer,<br />
Herrn Walter Saar<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRB-Nr. 153918)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Truderinger Straße 217, 81825 München<br />
Treuhandkommanditistin<br />
Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft,<br />
gesetzlich vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten<br />
Geschäftsführer, Herrn<br />
Dr. Rainer Polster<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München (HRB-Nr. 83045)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Karolinenplatz 5, 80333 München<br />
b) Initiatorin des Beteiligungsangebots, Prospektherausgeberin<br />
Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München unter der HRB-Nr. 132654<br />
Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber,<br />
Jochen Schenk, Roland Egger<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Real I.S. AG Gesellschaft<br />
für Immobilien Assetmanagement besteht in<br />
der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />
(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilienaktiengesellschaften<br />
und Mobilienfonds) und<br />
allen damit mittelbar und unmittelbar zusammenhängenden<br />
Geschäften.<br />
c) Die Sparkasse/Bank bzw. der Vermittler, über<br />
die/den Sie den Prospekt, die Beitrittsvereinbarung<br />
und die Widerrufsbelehrung erhalten haben, wird<br />
Ihnen gegenüber als Vermittler(in) der Fondsgesellschaft<br />
tätig.<br />
Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />
Personen ergibt sich aus den Ihnen von der Sparkasse/Bank<br />
oder den sonstigen Vermittlern zugesandten<br />
oder überlassenen Unterlagen.<br />
19.2. Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />
der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />
selbst<br />
a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />
1. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung von<br />
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,<br />
insbesondere die Beteiligung als atypisch stiller<br />
Gesellschafter an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I<br />
GmbH, im Folgenden „<strong>Australien</strong> GmbH“ genannt.<br />
2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />
Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />
den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />
mittelbar zu fördern, insbesondere zum Abschluss<br />
eines Vertrages über die Errichtung einer atypisch<br />
stillen Gesellschaft. Sie kann zur Erreichung des<br />
Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />
Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann<br />
178
die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />
zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />
durch Dritte vornehmen lassen.<br />
b) Gegenstand der konkret vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />
und Zustandekommen des hierfür<br />
erforderlichen Vertrages<br />
Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit ist<br />
die direkte Beteiligung des Anlegers als Kommanditist<br />
oder die indirekte Beteiligung des Anlegers über die<br />
Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Fondsgesellschaft.<br />
Um der Fondsgesellschaft als Kommanditist<br />
oder Treugeber beizutreten, hat der Anleger<br />
eine vollständig ausgefüllte und von ihm unterzeichnete<br />
Beitrittsvereinbarung bei seinem Anlageberater<br />
oder direkt bei der Prospektherausgeberin einzureichen.<br />
Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung stellt<br />
ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines<br />
Beitrittsvertrages zwischen dem Anleger und der<br />
Fondsgesellschaft sowie – im Falle der Beteiligung als<br />
Treugeber – ein rechtsverbindliches Angebot zum<br />
Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem<br />
Anleger und der Treuhandkommanditistin dar. Der<br />
Beitrittsvertrag kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />
durch die Fondsgesellschaft, vertreten<br />
durch ihre Geschäftsführung, zustande. Die Annahme<br />
zum Abschluss des Treuhandvertrags erfolgt durch<br />
den Treuhänder. Die von der Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft gegengezeichnete „Beitrittsvereinbarung“<br />
wird dem Anleger – im Fall des Beitritts als<br />
Treugeber nach Unterzeichnung durch die Treuhandkommanditistin<br />
– als Durchschlag zurückgesandt.<br />
c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft/<br />
Kündigung<br />
Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet. Sie<br />
wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine Kündigung<br />
des Gesellschaftsvertrages ist unter Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.12.2025,<br />
möglich. Einzelheiten hinsichtlich Dauer und Kündigung<br />
der Fondsgesellschaft finden sich im vorliegenden<br />
Prospekt insbesondere in der Tz. 11 („Die<br />
rechtlichen Grundlagen“) und Tz. 14 („Der Gesellschaftsvertrag“).<br />
d) Kapitalanteil<br />
Der Kapitalanteil eines beitretenden Kommanditisten<br />
oder Treugebers soll mindestens AUD 20.000 zzgl.<br />
Agio betragen. Beteiligungen müssen (ohne Berücksichtigung<br />
des Agios) durch 1.000 ohne Rest teilbar<br />
sein.<br />
e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />
zum Erwerb der Beteiligung<br />
Die vom Anleger zu zahlende Gesamtsumme ist abhängig<br />
von der Höhe, mit der sich der Anleger an<br />
der Fondsgesellschaft beteiligen will. Zusätzlich zu<br />
der Beteiligungssumme hat der Anleger ein Agio in<br />
Höhe von 5 % zu entrichten. Weitere Leistungen hat<br />
der Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb der<br />
Vermögensanlage nicht zu erbringen, insbesondere<br />
hat er keine weiteren Zahlungen zu leisten. Auch<br />
zusätzliche Liefer- und Versandkosten fallen nicht an.<br />
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat<br />
der Anleger allerdings selbst zu tragen. Angaben zu<br />
den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des<br />
Anlegers an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen<br />
Abwicklung finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt,<br />
insbesondere in der Tz. 12 („Die<br />
steuerlichen Grundlagen“) und Tz. 17 („Die Abwicklungshinweise“).<br />
f) Zahlungsmodalitäten<br />
Die Beteiligungssumme zzgl. des Agios wird wahlweise<br />
im Wege des Lastschriftverfahrens von der<br />
Fondsgesellschaft vom Konto des jeweiligen Anlegers<br />
abgebucht oder der Anleger hat optional die<br />
Möglichkeit der Überweisung des Beteiligungsbetrages.<br />
Im Falle der Wahl des Lastschriftverfahrens<br />
erteilt der jeweilige Anleger der Fondsgesellschaft<br />
eine Einzugsermächtigung zu Lasten seines auf der<br />
Beitrittsvereinbarung angegebenen Kontos. Der Einzug<br />
erfolgt zum 20.12.2005 oder im Fall eines späteren<br />
Beitritts zum 20. bzw., sofern dies kein Werktag<br />
ist, zum nächstfolgenden Werktag des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats. Weitere Einzelheiten zu<br />
den Zahlungsmodalitäten finden sich im vorliegenden<br />
Prospekt, insbesondere in der Tz. 17 („Die Abwicklungshinweise“).<br />
179
Wird die Einlage ganz oder teilweise nicht oder nicht<br />
fristgerecht gezahlt, so können dem betreffenden Anleger<br />
unter anderem Verzugszinsen berechnet werden.<br />
Weiterhin ist der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
oder eine Herabsetzung der gezeichneten<br />
Einlage möglich. Zu den weiter gehenden Folgen im<br />
Falle der Nichtleistung bzw. der nicht rechtzeitigen<br />
Leistung der Einlage durch den Anleger wird auf § 7<br />
des Gesellschaftsvertrages (abgedruckt in Tz. 14 „Der<br />
Gesellschaftsvertrag“) verwiesen.<br />
g) Ausschüttung<br />
Vorgesehen ist, dass der Anleger eine Ausschüttung<br />
erhält. Die an den Anleger zu leistende geplante<br />
Ausschüttung erfolgt in Höhe des Liquiditätsüberschusses,<br />
soweit dieser nicht der Liquiditätsreserve<br />
zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich eine anteilige<br />
Ausschüttungsbeteiligung bezogen auf den vertragsgemäß<br />
zu leistenden Kapitalanteil (ohne Agio)<br />
ab dem Ersten des auf die Einzahlung folgenden<br />
Monats. Die Barausschüttungen erfolgen jeweils zum<br />
30.06. des jeweiligen Folgejahres. Die Ausschüttung<br />
erfolgt durch die Fondsgesellschaft als Zahlstelle.<br />
Andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen<br />
an den Anleger ausführen, existieren nicht.<br />
h) Beitrittsgrundlage<br />
Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />
insbesondere der vorliegende Prospekt<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> I, befinden sich auf dem<br />
Stand vom 25.10.2005 und gelten bis zur Mitteilung<br />
von Änderungen.<br />
19.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />
a) Anwendbares Recht<br />
Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />
und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
b) Sprache<br />
Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />
ihren Gesellschaftern und den Anlegern erfolgt ausschließlich<br />
in deutscher Sprache.<br />
c) Widerrufsrecht<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum Erwerb<br />
einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ohne<br />
Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf<br />
ist in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber<br />
der Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München,<br />
zu erklären und hat unter anderem zur Folge,<br />
dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />
und gegebenenfalls gezogene Nutzungen<br />
(z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Einzelheiten<br />
finden sich in der vom Anleger zu unterzeichnenden<br />
Widerrufsbelehrung am Ende des Dokuments „Beitrittsvereinbarung“.<br />
19.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />
Rechtsbehelfen und zum Bestehen von<br />
Garantiefonds<br />
a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />
Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />
kann der Anleger, unbeschadet seines<br />
Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Deutsche<br />
Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32,<br />
60047 Frankfurt am Main, richten. Hierzu hat der Anleger<br />
der Schlichtungsstelle den Sachverhalt kurz<br />
schriftlich zu schildern und sämtliche zum Verständnis<br />
der Beschwerde erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
Zudem hat der Anleger der Schlichtungsstelle<br />
zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch<br />
kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine<br />
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen<br />
auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem<br />
Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Anleger<br />
kann sich im Verfahren vertreten lassen. Ein Merkblatt<br />
zum Beschwerdeverfahren sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />
sind bei der Deutschen<br />
Bundesbank erhältlich.<br />
b) Garantiefonds<br />
Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />
die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 30.05.1994<br />
über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135<br />
180
S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 03.03.1997 über Systeme<br />
für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG<br />
Nr. L 84 S. 22) fallen, bestehen nicht.<br />
181
20. Das Glossar<br />
Abschreibung<br />
Wertverlust eines Vermögensgegenstandes, ermittelt<br />
nach handelsrechtlichen oder nach anderen geltenden<br />
Vorschriften (steuerliche Terminologie „Absetzung<br />
für Abnutzung“ (AfA) eines Wirtschaftsgutes).<br />
Abschreibungen stellen Aufwendungen dar, die das<br />
Jahresergebnis mindern. AfA mindern den Gewinn<br />
bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />
und damit letztendlich das zu versteuernde<br />
Einkommen und senken dadurch die Steuerlast,<br />
ohne dass damit Ausgaben verbunden sind, da<br />
die AfA lediglich buchtechnisch erfolgt. Das heißt,<br />
sie hat Aufwandscharakter, ohne zum Zeitpunkt des<br />
Aufwandes mit einem Geldabfluss verbunden zu<br />
sein (denn die Anschaffung des Wirtschaftsgutes ist<br />
ja bereits in einem früheren Jahr erfolgt).<br />
Agio<br />
Aufgeld. Von einem Anleger zusätzlich zum Beteiligungsbetrag<br />
zu leistender Geldbetrag, der zur<br />
Deckung der Kosten, die beim Absatz von Fondsanteilen<br />
entstehen, dient.<br />
Annuität<br />
(Lat. annus = Jahr); Betrag, der für die Verzinsung<br />
und Tilgung eines Darlehens jährlich vom Schuldner<br />
zu zahlen ist. Man unterscheidet die konstante und<br />
die variable Annuität. Die konstante Annuität bleibt<br />
im Zeitablauf gleich. Sie ist mit sinkendem Zins- und<br />
wachsendem Tilgungsanteil verbunden, weil durch<br />
fortlaufende Tilgung die Zinslast abnimmt. Bei der<br />
variablen Annuität bleibt der Tilgungsbetrag bei<br />
jeder Zahlung unverändert, so dass die Annuität im<br />
Zeitablauf durch die geringer werdende Zinslast<br />
sinkt.<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Partielle oder vollständige Fremdfinanzierung der<br />
Beteiligung durch den Anleger.<br />
Ausschüttung<br />
Die vorhandenen Liquiditätsüberschüsse, d.h. die<br />
Überschüsse der Mieteinnahmen, werden regelmäßig<br />
an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage<br />
ausgeschüttet. Über die Höhe der Ausschüttung<br />
beschließt i.d.R. die Gesellschafterversammlung.<br />
Die Ausschüttung ist zu unterscheiden vom<br />
Gewinn oder Jahresertrag des Fonds: Dieser kann<br />
höher oder niedriger sein als die Ausschüttung.<br />
Brutto-Mietvertrag<br />
Siehe unter Gross Lease.<br />
Building Outgoings<br />
Australischer Fachbegriff für Betriebskosten einer<br />
Immobilie, wie z.B. Wasser, Gas Reparaturen, Management<br />
etc. Diese Kosten sind im Rahmen eines<br />
Netto-Mietvertrages i.d.R. auf den Mieter umlegbar,<br />
im Rahmen eines Brutto-Mietvertrages grundsätzlich<br />
nicht.<br />
Contract of Sale – in <strong>Australien</strong>:<br />
Kaufvertrag über eine Immobilie.<br />
Carriageway Easement – in <strong>Australien</strong>:<br />
Siehe unter Grunddienstbarkeit.<br />
Disagio<br />
Abgeld bei Wertpapieren; der Betrag, um den der<br />
Ausgabepreis bei der Neuausgabe von Wertpapieren<br />
deren Nennbetrag unterschreitet. Gegensatz: Agio;<br />
Aufgeld/Aufschlag.<br />
Division 40 – in <strong>Australien</strong>:<br />
Abschreibungsgruppe für bestimmte Bestandteile<br />
einer Immobilie (im Wesentlichen die Anschaffungsund<br />
Herstellungskosten für wesentliche Rohbaukomponenten).<br />
Komponenten dieser Abschreibungsgruppe<br />
dürfen derzeit mit 2,5 % p.a. abgeschrieben<br />
werden.<br />
Division 43 – in <strong>Australien</strong>:<br />
Abschreibungsgruppe für bestimmte Bestandteile<br />
einer Immobilie (im Wesentlichen für Ausstattungsund<br />
Ausrüstungskomponenten wie Heizung, Klimaanlagen,<br />
Liftanlagen). Komponenten dieser Abschreibungsgruppe<br />
dürfen je nach Komponente und konkreter<br />
Abschreibungsform (linear oder degressiv)<br />
mit zwischen 2,5 % und 30 % p.a. abgeschrieben<br />
werden.<br />
182
Effektivzins<br />
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss<br />
bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr<br />
in Prozent angegeben werden. Mit Hilfe des Effektivzinses<br />
können Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung<br />
verglichen werden. In der Effektivzinsermittlung<br />
werden neben dem Nominalzinssatz<br />
weitere Faktoren wie Damnum, Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz,<br />
Art der Tilgungsverrechnung etc. berücksichtigt.<br />
Emittent<br />
Fondsgesellschaft, an der sich der Anleger beteiligt.<br />
Endfinanzierung<br />
Langfristiger Bankkredit zu fest oder variabel vereinbarten<br />
Konditionen, üblicherweise durch erstrangige<br />
Grundschulden besichert.<br />
Exchange of Contract – in <strong>Australien</strong>:<br />
Tag, an dem der Kaufvertrag verbindlich, ggf. noch<br />
unter aufschiebenden Bedingungen, von den Parteien<br />
unterzeichnet wird. Der Eigentumsübergang und die<br />
Kaufpreiszahlung finden i.d.R. zu einem vereinbarten<br />
Termin danach statt (siehe unter „Settlement“).<br />
Fungibilität<br />
Die Fungibilität (Tauschbarkeit, Handelbarkeit, Verfügbarkeit)<br />
für Anteile an geschlossenen Fonds ist<br />
eingeschränkt, da kein geregelter Markt existiert. Es<br />
handelt sich grundsätzlich um eine langfristige Anlage.<br />
Sofern aber ein Verkauf gewünscht ist, sind der<br />
Initiator REAL I.S. und auch die Vertriebspartner behilflich,<br />
einen Käufer zu finden.<br />
Geldmarktzins<br />
Zins für kurzfristige Kapitalanlagen (z.B. Liquiditätsreserven)<br />
oder kurzfristige Kredite am Kapitalmarkt<br />
(z.B. Zwischenfinanzierungen).<br />
Geschlossener Fonds<br />
Gegenteil zum offenen Fonds. Bei geschlossenen<br />
Fonds sind der Investitionsgegenstand und das Investitionsvolumen<br />
bereits vorher fixiert und die Zahl<br />
der Anleger ist damit begrenzt. Sobald das benötigte<br />
Eigenkapital (Fondsfinanzierung) eingeworben<br />
wurde, schließt der Initiator den Fonds und ein Beitritt<br />
ist dann nicht mehr möglich.<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft<br />
regelt die Belange der Gesellschaft. Er ist einer der<br />
wichtigsten Verträge und im Emissionsprospekt vollständig<br />
abgedruckt. Vor einem Beitritt sollte er gelesen<br />
und verstanden werden.<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
Die Fonds- und die Objektgesellschaft übertragen<br />
dem Geschäftsbesorger die mit ihrem gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb verbundenen laufenden Geschäfte.<br />
Die Geschäftsbesorgung erstreckt sich auf alle Geschäfte<br />
und Maßnahmen, die dem Betriebsablauf<br />
und dem Zweck der Gesellschaft dienen.<br />
Gross Lease – in <strong>Australien</strong>:<br />
Brutto-Mietvertrag, bei dem der Mieter Verbrauchskosten<br />
und bestimmte Versicherungen zahlt, jedoch<br />
ist ein Großteil der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
wie z.B. Steuern und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />
Instandhaltung des Gebäudes etc.<br />
nicht auf den Mieter umlegbar.<br />
Grunddienstbarkeit<br />
Ein Dritter hat ein Recht, z.B. Wegerecht oder Nutzungsrecht,<br />
an einem ihm nicht gehörenden Grundstück.<br />
Haftung<br />
Beim Kauf von Fondsanteilen wird der Anleger Gesellschafter<br />
und haftet unter Umständen für das Unternehmen.<br />
Sofern die Anleger Kommanditisten einer<br />
KG werden, ist ihre Haftung gemäß HGB auf das im<br />
Handelsregister eingetragene Kapital (Hafteinlage)<br />
begrenzt. Die persönliche Haftung des Kommanditisten<br />
erlischt, wenn er seine Pflichteinlage geleistet<br />
hat. Die persönliche Haftung lebt aber wieder auf,<br />
wenn die Einlage z.B. durch Ausschüttungen an ihn<br />
zurückgezahlt und damit sein Kapitalkonto unter die<br />
Hafteinlage gemindert wird.<br />
183
Initiator<br />
Anbieter des Beteiligungsangebots an der Fondsgesellschaft<br />
und Prospektherausgeber.<br />
Interner Zinsfuß<br />
Auch Prognoserendite, Renditeprognose, prognostizierte<br />
Rendite genannt. Kapitaleinzahlung, Ausschüttungen<br />
und steuerliche Ergebnisse fallen zu unterschiedlichen<br />
Zeitpunkten an. Die Renditeberechnung<br />
nach der Methode des internen Zinsfußes berücksichtigt<br />
diesen Tatbestand durch Abzinsen der einzelnen<br />
Zahlungsströme zu dem jeweils angenommenen Fälligkeitstermin.<br />
Es wird der Abzinsungssatz ermittelt,<br />
bei dem die Summe der Barwerte aller Einzahlungen<br />
und Auszahlungen gleich groß ist und damit zu einem<br />
Kapitalwert von null führt (mathematische Definition).<br />
Ökonomisch gesehen gibt der interne Zinsfuß<br />
damit die Verzinsung des jeweils in der Anlage<br />
gebundenen Kapitals bzw. des durchschnittlich dynamisch<br />
gebundenen Kapitals p.a. im Durchschnitt<br />
über den Betrachtungszeitraum an. Der interne Zinsfuß<br />
ist eine von zahlreichen mehrperiodischen finanzmathematischen<br />
Methoden der Investitionsrechnung<br />
und hat sich, obwohl er in der wissenschaftlichen<br />
Literatur durchaus kontrovers diskutiert wird, als ein<br />
häufig verwendetes Verfahren zur Beurteilung der<br />
Vorteilhaftigkeit von Investitionen durchgesetzt.<br />
Auch bei der Renditeberechnung im Bereich der<br />
steuerorientierten Kapitalanlagen hat sich der interne<br />
Zinsfuß etabliert. Die Berechnung erfordert zahlreiche<br />
Annahmen, wie z.B. über die Veräußerung des<br />
Investitionsgutes zum Ende des Prognosezeitraums,<br />
und ist damit durch Unsicherheiten geprägt. Der interne<br />
Zinsfuß darf daher nicht als alleiniges Kriterium<br />
für die Vorteilhaftigkeit einer Investition in steuerorientierte<br />
Kapitalanlagen herangezogen werden,<br />
sondern muss immer im Gesamtzusammenhang<br />
betrachtet werden. Insbesondere der Vergleich mit<br />
Renditen von anderen Kapitalanlagen, z.B. festverzinslichen<br />
Wertpapieren ist nicht zweckmäßig, da<br />
hier Zinsen zu einem bestimmten Zeitpunkt vertraglich<br />
geschuldet werden und Sicherheit über die Rückzahlung<br />
des Kapitals besteht.<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (Mittelherkunft<br />
und Mittelverwendung)<br />
Die wesentlichen zahlenmäßigen Eckdaten eines geschlossenen<br />
Fonds finden sich im Investitions- und<br />
Finanzierungsplan sowie in der Prognoserechnung.<br />
Der Investitions- und Finanzierungsplan ist eine Aufstellung<br />
über die Gesamtausgaben (Mittelverwendung)<br />
und die Gesamtfinanzierung (Mittelherkunft)<br />
der Fondsgesellschaft. Während der Investitionsplan<br />
die Verwendung der finanziellen Mittel bezüglich<br />
einzelner Kostengruppen abbildet, zeigt der Finanzierungsplan<br />
die Beschaffung bzw. Herkunft dieser<br />
Mittel.<br />
Kapitalmarktzins<br />
Zins für mittel- und langfristige Kapitalanlagen oder<br />
Darlehen und Kredite am Kapitalmarkt. Normalerweise<br />
ist er höher als der Geldmarktzins für kurzfristige<br />
Anlagen bzw. Kredite. Dies liegt daran, dass die<br />
längere Kapitalbindungsdauer vergütet werden muss<br />
und im Falle von Kreditgeschäften wegen der Langfristigkeit<br />
der Geldausleihung ein höheres Risiko vorhanden<br />
ist, dass das Geld nicht zurückgezahlt wird.<br />
Dieses Risiko wird mit einem höheren Zins belohnt.<br />
Kommanditgesellschaft (KG)<br />
Rechtsform, in der viele geschlossene Fonds angeboten<br />
werden. Bei der Kommanditgesellschaft haftet<br />
mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt, er wird<br />
Komplementär genannt. Die anderen Gesellschafter<br />
(Anleger) haften normalerweise nur mit ihrer Einlage,<br />
sie heißen auch Kommanditisten.<br />
Kommanditist<br />
Der Kommanditist ist, im Gegensatz zum Komplementär,<br />
der beschränkt haftende Gesellschafter (Anleger)<br />
einer Kommanditgesellschaft. Seine Haftung ist<br />
grundsätzlich auf die von ihm geleistete Einlage begrenzt.<br />
184
Komplementär<br />
Als Komplementär wird der vollhaftende Gesellschafter<br />
einer Kommanditgesellschaft bezeichnet. Seine<br />
Haftung ist nicht auf die geleistete Einlage begrenzt,<br />
sondern umfasst sein gesamtes Vermögen (siehe<br />
auch „Kommanditist“).<br />
Letter of Credit<br />
Standardisierte Bankgarantie, häufig zur Absicherung<br />
von Verpflichtungen aus Verträgen verwendet.<br />
Liquiditätsreserve<br />
Sicherungsposition in der Prognoserechnung einer<br />
Fondsgesellschaft, die z.B. der Abdeckung unvorhergesehener<br />
Kosten dient.<br />
Majorisierung<br />
Hier: durch Stimmenmehrheit Einfluss auf Minderheitsgesellschafter<br />
ausüben.<br />
Nachschusspflicht<br />
Ist die durch die Satzung den Gesellschaftern auferlegte<br />
Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen<br />
(Nachschüssen) über den Nominalbetrag des Anteils<br />
hinaus. Die N. kann beschränkt und unbeschränkt<br />
sein.<br />
Nebenkosten<br />
Siehe bei Building Outgoings, Statutory Outgoings<br />
und Non Recoverable Outgoings.<br />
Net-Lease – in <strong>Australien</strong>:<br />
Netto-Mietvertrag, bei dem der Mieter Verbrauchskosten,<br />
bestimmte Versicherungen, den Großteil der<br />
Betriebs- und Bewirtschaftungskosten wie z.B. Steuern<br />
und Abgaben, Objektversicherungsprämien,<br />
Instandhaltung des Gebäudes etc. zahlt, d.h., diese<br />
Kosten sind i.d.R. vom Vermieter auf den Mieter<br />
umlegbar.<br />
Netto-Mietvertrag<br />
Siehe unter Net-Lease.<br />
Non Recoverable Outgoings – in <strong>Australien</strong>:<br />
Der Anteil an den Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
(Building Outgoings und Statutory Outgoings),<br />
der vom Vermieter zu tragen ist und nicht auf den<br />
oder die Mieter umgelegt werden kann.<br />
Platzierungsgarantie<br />
Die Platzierungsgarantie stellt sicher, dass die Investition<br />
wie geplant ausgeführt wird, auch wenn noch<br />
nicht alle Fondsanteile gezeichnet sind. Die Werthaltigkeit<br />
der Platzierungsgarantie hängt von der Bonität<br />
des Garanten (i.d.R. die Initiatoren) ab. Dieser<br />
übernimmt die restlichen Fondsanteile oder stellt der<br />
Fondsgesellschaft Darlehen zur Verfügung.<br />
Rating<br />
Bonitätseinstufung eines Unternehmens durch ein<br />
Analyseinstitut zur Beurteilung des Ausfallrisikos.<br />
Rendite<br />
Kennzahl zum Vergleich der Vorteilhaftigkeit von<br />
Kapitalanlagen. Bei geschlossenen Fonds bezieht sich<br />
die Rendite auf das jeweils gebundene Eigenkapital.<br />
Die Rendite geschlossener Fonds ist nicht zu vergleichen<br />
mit der Effektivverzinsung festverzinslicher<br />
Wertpapiere. Je mehr Prognosewerte in die Renditeberechnung<br />
einfließen, umso größer wird der Gestaltungsspielraum.<br />
Haupteinflussfaktoren sind z.B. die<br />
Länge des gewählten Prognosezeitraums, die angenommene<br />
Inflationsrate, die angenommenen Konditionen<br />
einer Anschlussfinanzierung nach dem Auslaufen<br />
der ersten Festzinsvereinbarung und der<br />
geschätzte Veräußerungserlös am Ende des Prognosezeitraums.<br />
Siehe auch „Interner Zinsfuß“.<br />
Rent Review – in <strong>Australien</strong>:<br />
Die Mietveränderungen werden i.d.R. jährlich zur<br />
Marktmiete überprüft und damit wertgesichert. Oftmals<br />
werden vertragliche Sonderregelungen vereinbart:<br />
So ist es üblich, dass im Falle eines Rent Review<br />
eine Anpassung bestimmte Werte nicht nach unten<br />
durchbrechen oder übersteigen darf (sog. „Ratched<br />
Clause“. Auch feste Mietsteigerungen über die Laufzeit<br />
eines Mietvertrages sind möglich (sog. „Structured<br />
Rent Review“). Dies bietet den Vorteil, dass der<br />
Vermieter zuverlässige und feste Mietsteigerungen<br />
projizieren kann und keine Risiken der tatsächlichen<br />
Marktentwicklung für die Laufzeit des Mietvertrages<br />
trägt.<br />
185
Sensitivitätsanalyse<br />
Die Sensitivitätsanalyse gibt Aufschluss darüber, wie<br />
sich der prognostizierte Anlageerfolg ändert, wenn<br />
ausgewählte Einflussfaktoren (z.B. Mieteinnahmen,<br />
Annahmen zu Instandhaltungskosten, Kostenannahmen,<br />
Veräußerungsfaktor) von den Prognoseprämissen<br />
des Prospektherausgebers abweichen.<br />
Settlement – in <strong>Australien</strong>:<br />
Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten (Eigentumsübergang)<br />
an der Immobilie gegen Zahlung des<br />
vereinbarten Kaufpreises auf Grundlage des Contract<br />
of Sale.<br />
Statutory Outgoings<br />
Australischer Fachbegriff für eine Unterart von Betriebs-<br />
bzw. Bewirtschaftungskosten einer Immobilie:<br />
Steuern und Abgaben und ähnliche Kosten und Aufwendungen,<br />
die von Behörden, staatlichen oder kommunalen<br />
Stellen im Zusammenhang mit dem Eigentum,<br />
der Vermietung, der Nutzung und dem Betrieb<br />
von Immobilien erhoben werden. Diese Betriebsausgaben<br />
sind im Falle von Netto-Mietverträgen i.d.R.<br />
auf den Mieter umlegbare Kosten, im Falle von Brutto-<br />
Mietverträgen sind diese Kosten i.d.R. vom Vermieter<br />
zu tragen.<br />
Valutierung<br />
Wertstellung: die Festsetzung des Tages, an dem<br />
eine Gutschrift oder Belastung für den Kunden erfolgt.<br />
Vom Tage der Valutierung an setzt die Verzinsung ein.<br />
Zahlstelle<br />
Stelle, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den<br />
Anleger ausführt.<br />
Zinssatzswap<br />
Ein Zinssatzswap ist in der Standardform der Austausch<br />
eines festen, langfristigen Zinsstromes gegen<br />
einen variablen, geldmarktorientierten Zinsstrom.<br />
Zinssatzswapoption<br />
Eine Zinssatzswapoption ist eine Option zum Erhalt<br />
eines Zinssatzswap gegen Zahlung einer Gebühr. Die<br />
Gebühr ist zahlbar unabhängig von der Einlösung<br />
oder Nichteinlösung der Option.<br />
Zweitmarkt<br />
Grundsätzlich handelt es sich bei der Anlage in geschlossenen<br />
Fonds um eine langfristige Anlage, insbesondere<br />
auch unter steuerlichen Gesichtspunkten.<br />
Die Fungibilität der Anteile ist eingeschränkt. Ein<br />
institutionalisierter Zweitmarkt für die Veräußerung<br />
von Fondsanteilen existiert nicht.<br />
Treuhänder<br />
Der Treuhänder ist eine natürliche oder juristische<br />
Person wie z.B. ein Anwalt, ein Steuerberater, ein<br />
Notar oder eine Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />
Der Treuhänder verpflichtet sich<br />
schuldrechtlich gegenüber seinem Treugeber (dem<br />
Anleger), nur gemäß Treuhandvertrag über das ihm<br />
anvertraute Treugut zu verfügen. Treuhänder können<br />
bei geschlossenen Fonds unterschiedliche Funktionen<br />
übernehmen, wie z.B. die Kontrolle über die<br />
ordnungsgemäße Verwendung der Anlegergelder<br />
oder die Begründung und Verwaltung der Beteiligung.<br />
Der Treuhandvertrag ist im Prospekt wegen<br />
seiner Bedeutung in vollem Umfang abgedruckt und<br />
sollte aufmerksam gelesen werden. In der Regel fungiert<br />
der Treuhänder als Treuhandkommanditist,<br />
d.h., er wird im Handelsregister entsprechend den<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen eingetragen.<br />
186
21. Die Prospektverantwortung und Vollständigkeit<br />
21.1 Schlussbemerkungen<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
ist Prospektherausgeberin und übernimmt gemäß<br />
§ 3 der Vermögensanlagen- Verkaufsprospektverordnung<br />
vom 16. Dezember 2004 die Verantwortung für<br />
dieses Angebot und die in diesem Prospekt enthaltenen<br />
Angaben. Die im Prospekt gemachten Angaben<br />
berücksichtigen die bei der Aufstellung des Prospekts<br />
maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
und die zu dieser Zeit gültigen gesetzlichen<br />
Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien in Deutschland.<br />
Die Prospektherausgeberin erklärt, auch im Hinblick<br />
auf § 264a StGB, dass ihres Wissens die Angaben im<br />
Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände<br />
ausgelassen worden sind.<br />
Die Prospektherausgeberin haftet nicht für Abweichungen<br />
aufgrund künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />
rechtlicher und steuerlicher Grundlagen<br />
sowie für Änderungen und Entwicklungen der wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen in Deutschland<br />
bzw. in <strong>Australien</strong> (d.h. Abweichungen von den prognostizierten<br />
Werten), insbesondere nicht für die<br />
prognostizierten Mieterträge und Kostenansätze, die<br />
die Basis für die Prognoserechnung darstellen. Sollten<br />
die Mieter oder der Verkäufer der Fondsimmobilie<br />
ihren vertraglichen Verpflichtungen, gleich welchen<br />
Grundes, nicht nachkommen, oder sollten (z.B.<br />
aufgrund unterschiedlicher Vertragsauslegung)<br />
Sachverhalte sich anders darstellen, als von der Prospektherausgeberin<br />
verstanden und daher in diesem<br />
Prospekt dargestellt, besteht keine Haftung seitens<br />
der Prospektherausgeberin für Schäden oder Nachteile,<br />
die für die Anleger hieraus entstehen könnten.<br />
Auch werden der Eintritt eines bestimmten steuerlichen<br />
Ergebnisses und das steuerliche Konzept dieses<br />
Beteiligungsangebotes nicht garantiert. Eine Haftung<br />
für Mängel des Fondsobjekts, unabhängig davon, ob<br />
diese versteckt sind oder vom Verkäufer offen gelegt<br />
wurden, wird ebenfalls seitens der Prospektherausgeberin<br />
nicht übernommen.<br />
Die Prospektherausgeberin haftet auch nicht für<br />
Angaben Dritter, insbesondere solcher, die durch<br />
Quellenangaben oder entsprechende Hinweise im<br />
Prospekt kenntlich gemacht sind. Der Inhalt des<br />
Prospektes berücksichtigt nur die aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />
bekannten und erkennbaren<br />
Sachverhalte bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />
Prospekts. Über die im Prospekt genannten wesentlichen<br />
Vereinbarungen mit der Prospektherausgeberin<br />
und den mit ihr verbundenen Unternehmen hinaus<br />
bestehen keine weiteren Vertragsbeziehungen.<br />
Der Komplementär, die Fonds- und die Objektgesellschaft,<br />
die stille Gesellschaft, die Treuhandkommanditistin<br />
und ihre verbundenen Unternehmen haben<br />
an der Erstellung der Prospektunterlagen nicht mitgewirkt.<br />
Für die Angaben im Prospekt und in den<br />
sonstigen Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften<br />
und den für sie handelnden Personen<br />
keine Haftung übernommen.<br />
Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />
die Real I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />
sind aber nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />
Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />
Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />
von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />
Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />
des Angebotes beauftragten Personen und Gesellschaften<br />
haften gegenüber der Fonds- und Objektgesellschaft<br />
und den Anlegern generell nur bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihnen<br />
obliegenden Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für<br />
die Real I.S. als Prospektherausgeberin dieses Beteiligungsangebotes.<br />
Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />
wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />
verjähren nach Ablauf von 1 Jahr nach Kenntnisnahme<br />
des Anlegers von einem Prospektfehler<br />
oder einer Unvollständigkeit des Prospektes, spätestens<br />
jedoch 3 Jahre nach Abschluss des Erwerbsgeschäfts.<br />
Weiter gehende Ansprüche nach Vertragsrecht<br />
oder aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlungen<br />
bleiben hiervon unberührt.<br />
187
Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />
dem Prospekt, den vorstehenden Angaben und dem<br />
Haftungsvorbehalt Kenntnis genommen hat und damit<br />
einverstanden ist.<br />
21.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />
Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben nach<br />
der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
vom 16. Dezember 2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />
bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden<br />
abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />
21.2.1 Für den Inhalt des Verkaufprospektes übernimmt<br />
keine natürliche Person die Verantwortung.<br />
21.2.2 Die Anzahl und der Gesamtbetrag der angebotenen<br />
Vermögensanlagen standen bei Hinterlegung<br />
des Verkaufsprospekts noch nicht fest.<br />
21.2.3 Der Anbieter übernimmt keine Zahlung von<br />
Steuern.<br />
21.2.4 Eine Kontoverbindung der Fondsgesellschaft<br />
ist für den Fall der Überweisung der Beteiligungssumme<br />
(zzgl. Agio) in Tz. 17 dieses Beteiligungsprospektes<br />
angegeben.<br />
21.2.5 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />
den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist<br />
vorzeitig zu schließen, besteht, außer im Fall der<br />
vollständigen Zeichnung der gesamten erforderlichen<br />
Beteiligungssumme, nicht.<br />
21.2.6 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in verschiedenen<br />
Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />
21.2.7 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte Zeit<br />
gegründet.<br />
21.2.8 Der Emittent ist vor Platzierungsbeginn ein<br />
Konzernunternehmen des Treuhänders. Sobald die<br />
Einlage des Treuhänders weniger als 50 % des Gesamtkapitals<br />
des Emittenten umfasst, ist der Emittent<br />
kein Konzernunternehmen.<br />
21.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />
noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und<br />
kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf<br />
Aktien einräumen.<br />
21.2.10 Der Emittent wurde nicht vor mehr als 5 Jahren<br />
vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />
gegründet.<br />
21.2.11 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />
beauftragt sind, beteiligt.<br />
21.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung<br />
stellen, beteiligt.<br />
21.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />
weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />
die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />
Leistungen erbringen, beteiligt.<br />
21.2.14 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />
Lizenzen und neuen Herstellungsverfahren, die von<br />
wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit<br />
oder Ertragslage sind.<br />
21.2.15 Gerichts- oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />
die einen wesentlichen Einfluss auf seine wirtschaftliche<br />
Lage haben können, sind nicht anhängig.<br />
21.2.16 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden.<br />
21.2.17 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />
den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />
übernehmen (Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />
Assetmanagement), stand und steht nicht das<br />
Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen<br />
desselben zu. Auch aus anderen Gründen steht diesen<br />
Personen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt<br />
nicht zu.<br />
188
21.2.18 Den Gründungsgesellschaftern des Emittenten<br />
stand und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt<br />
oder wesentlichen Teilen desselben zu. Auch<br />
aus anderen Gründen steht diesen Personen eine<br />
dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu.<br />
21.2.19 Den Mitgliedern der Geschäftsführung des<br />
Emittenten stand und steht nicht das Eigentum am<br />
Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu.<br />
Auch aus anderen Gründen steht diesen Personen<br />
eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht<br />
zu.<br />
21.2.20 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjekts, insbesondere im<br />
Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht.<br />
21.2.21 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjekts, insbesondere<br />
im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht.<br />
21.2.22 Die Gründungsgesellschafter GS Beteiligungs<br />
GmbH und WS Beteiligungs GmbH und die Finanzcontrol<br />
Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft haben<br />
Leistungen und Lieferungen, die nicht nur geringfügig<br />
sind, weder erbracht noch erbringen sie solche.<br />
21.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr keine Bezüge gewährt worden, insbesondere<br />
sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder Nebenleistungen jeder<br />
Art gewährt worden.<br />
21.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen einschließlich die Mitglieder<br />
der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />
tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />
Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen.<br />
21.2.27 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />
Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />
Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die<br />
Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />
aber wesentlich beeinflusst haben, existieren<br />
nicht.<br />
21.2.28 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />
Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />
oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />
Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat.<br />
21.2.29 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />
vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />
können.<br />
21.2.30 Planzahlen des Emittenten im Hinblick auf<br />
eine Produktion existieren nicht, da nichts produziert<br />
wird.<br />
Datum der Aufstellung des Prospekts: 25.10.2005<br />
21.2.24 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen einschließlich die Mitglieder<br />
der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />
tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />
vertraut sind.<br />
21.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen einschließlich die Mitglieder<br />
der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />
tätig, die dem Emittenten Fremdkapital geben.<br />
189
190
Gestaltung<br />
Holzmair GmbH, Herrsching
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
www.realisag.de