WealthCap Life USA 4.pdf - Leistungsbilanzportal
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<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4
Beteiligungsangebot<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG
Vorwort<br />
Beteiligungen an geschlossenen Fonds haben in den vergangenen Jahren kontinuierlich an<br />
Bedeutung gewonnen. Mittlerweile werden jährlich mehr als 10 Mrd. EUR in geschlossene<br />
Fonds investiert. Sie zählen bei Banken, Vermögensverwaltern und anderen Finanzdienstleistern<br />
zu festen Komponenten in deren Produktangebot.<br />
<br />
Mit ihnen eröffnet sich für Privatkunden ein Zugang zu Vermögenswerten, die ansonsten<br />
nur institutionellen Investoren vorbehalten sind.<br />
Aus anfänglich wenigen Investitionsmöglichkeiten hat sich mittlerweile eine enorme<br />
Vielfalt entwickelt. Heute reicht die Palette der Beteiligungsangebote von geschlossenen<br />
Immobilienfonds mit in- oder ausländischen Objekten, über Schiffsbeteiligungen, Lebensversicherungszweitmarktfonds,<br />
Private Equity-Fonds und Flugzeugleasingfonds bis hin zu<br />
Infrastrukturfonds.<br />
Um derartige Fonds zu konzipieren und die spezifischen Vorteile für die Anleger im<br />
größtmöglichen Umfang zu sichern, bedarf es eines Partners, der bei der Konzeption<br />
seinen Fokus auf Sicherheitsaspekte, Rentabilität und Wertbeständigkeit unter Berücksichtigung<br />
der steuerlichen Gegebenheiten legt. Während der Beteiligungsdauer hängt<br />
der wirtschaftliche Erfolg nicht unwesentlich von einer professionellen Verwaltung durch<br />
ein qualifiziertes Management ab.<br />
Die Wealth Management Capital Holding GmbH („<strong>WealthCap</strong>“), eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />
der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, München, erfüllt diese<br />
Anforderungen.<br />
Nach Zusammenführung der drei Initiatorengesellschaften Blue Capital GmbH, H.F.S.<br />
HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH und <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
(vormals HVB FondsFinance GmbH) unter dem Dach der <strong>WealthCap</strong> zählt sie zu den<br />
größten Anbietern von geschlossenen Fonds in Deutschland. Das emittierte Investitionsvolumen<br />
beläuft sich auf insgesamtmehr als 9 Mrd. EUR. Zwischenzeitlich haben sich<br />
über 150.000 Anleger an den Fonds der in der <strong>WealthCap</strong> vereinten Initiatoren beteiligt.<br />
Mehr als 200 sachkundige Mitarbeiter beschäftigen sich mit allen Aufgaben rund um die<br />
Verwaltung und das Management der aufgelegten Fondsgesellschaften.<br />
Mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot an der<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
bietet die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH zum vierten Mal die Möglichkeit einer<br />
exklusiven Kapitalanlage in US-amerikanische Lebensversicherungen, die in diesem<br />
Verkaufsprospekt ausführlich dargestellt wird.<br />
Wir sind stolz darauf, dass es durch die Konzeption dieser Beteiligungsmöglichkeit<br />
gelungen ist, anspruchsvollen Anlegern eine interessante und chancenreiche<br />
Investitionsalternative anzubieten, die an die erfolgreichen Vorgängerprodukte<br />
<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 1, <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 2 und <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 3 anknüpft.<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH, München
Prospektverantwortung und Angabenvorbehalt<br />
<br />
Alle Angaben und Berechnungen in diesem Verkaufsprospekt<br />
wurden mit größtmöglicher Sorgfalt ausgearbeitet.<br />
Sie beruhen auf den derzeit gültigen gesetzlichen und steuerlichen<br />
Vorschriften sowie Verwaltungsanweisungen. Eine<br />
Haftung für eine abweichende Auffassung der Finanzverwaltung<br />
sowie Abweichungen durch zukünftige Änderungen<br />
der rechtlichen und steuerlichen Grundlagen sowie<br />
künftiger wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen<br />
kann nicht übernommen werden.<br />
Eine Haftung für den Eintritt der mit Erwerb der Beteiligung<br />
verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele des Investors<br />
wird nicht übernommen. Abweichende Angaben vom<br />
oder zusätzliche Angaben zum Inhalt dieses Prospektes dürfen<br />
nur von der Anbieterin des Beteiligungsangebotes gemacht<br />
werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform.<br />
Die Verantwortlichen erklären, dass, ihres Wissens nach, alle<br />
Angaben in diesem Verkaufsprospekt richtig und vollständig<br />
sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />
wurden.<br />
Verantwortlich für die Prospektaufstellung und den Inhalt<br />
des Prospektes sind:<br />
Anbieterin<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
Arabellastr. 14, 81925 München<br />
(Sitz und Geschäftsanschrift)<br />
Prospektherausgeberin<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH<br />
Arabellastr. 14<br />
81925 München<br />
(Sitz und Geschäftsanschrift)<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung.<br />
Datum der Prospektaufstellung:<br />
03.04.2009<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
als Anbieterin<br />
Dr. Dirk Steffen Marquardt<br />
Geschäftsführer<br />
Gabriele Volz<br />
Geschäftsführerin<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH<br />
als Prospektherausgeber<br />
Dr. Dirk Steffen Marquardt<br />
Geschäftsführer<br />
Gabriele Volz<br />
Geschäftsführerin
Inhalt<br />
Das Beteiligungsangebot im Überblick 7<br />
<br />
Risikohinweise 17<br />
Der Lebensversicherungsmarkt in den <strong>USA</strong> 29<br />
Investitionskriterien und Anfangsportfolio 37<br />
Die Anbieterin 41<br />
Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge 45<br />
Rechtliche Grundlagen der Beteiligung 54<br />
Investitions- und Finanzierungsplan 71<br />
Prognoserechnungen 74<br />
Sensitivitäten (ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN) 81<br />
Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption 85<br />
Vertragspartner und personelle Verflechtungen 95<br />
Sonstige Angaben nach der VermVerkProspV 103<br />
Gesellschafts- und Treuhandvertrag 110<br />
Glossar 129<br />
Die Schritte zu Ihrer Beteiligung 133<br />
Verbraucherinformationen über den Fernabsatz 137<br />
Ausfüllanleitung Beitrittserklärung 144<br />
Beitrittserklärung<br />
Anlage<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung<br />
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gewesen.
Das Beteiligungsangebot im Überblick<br />
Zusammenfassung der Eckdaten<br />
Anbieterin und Geschäftsführende Kommanditistin<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH, München, (oder<br />
„Anbieterin“ oder „Geschäftsführende Kommanditistin“)<br />
eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts München<br />
unter HRB 68 384.<br />
Fondsgesellschaft / Emittentin<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG, Grünwald, eingetragen<br />
beim Handelsregister des Amtsgerichts München<br />
unter HRA 93 327 („Fondsgesellschaft“).<br />
Hinweise<br />
Im Folgenden bezeichnet der Begriff „Anleger“ die der<br />
Fondsgesellschaft beigetretenen Direktkommanditisten<br />
und die über die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
(„Treuhandkommanditistin“) beteiligten Treugeber.<br />
Sofern im Folgenden der Begriff „Kommanditkapital“ verwendet<br />
wird, ist damit die Summe des von den Anlegern<br />
zum Zeichnungsschluss gezeichneten Kapitals ohne Berücksichtigung<br />
des Agios gemeint.<br />
Unter dem Begriff „Eigenkapital“ wird nachfolgend die<br />
Summe des von den Anlegern zum Zeichnungsschluss gezeichneten<br />
Kapitals einschließlich des darauf entfallenden<br />
Agios verstanden.<br />
Unter dem Begriff „Einlage“ wird sowohl die Pflichteinlage<br />
der der Fondsgesellschaft beigetretenen Direktkommanditisten<br />
als auch die Treuhandeinlage der über die<br />
Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber verstanden.<br />
Die vorgenannten Bezeichnungen gelten nur, soweit sich<br />
aus dem Kontext nichts anderes ergibt.<br />
Für alle nötigen Umrechnungen wurde ein Wechselkurs<br />
EUR : USD von 1,0 : 1,4 unterstellt.<br />
Investitionsgegenstand<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktkommanditist<br />
oder mittelbar als Treugeber über die<br />
Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft.<br />
Die Fondsgesellschaft wird das durch die Beteiligung von<br />
Anlegern zur Verfügung stehende Eigenkapital nach Abzug<br />
der Fondsnebenkosten (inkl. Agio) und Bildung einer<br />
Liquiditätsreserve zzgl. eines Fremdkapitalanteils zum Aufbau<br />
eines Portfolios von US-amerikanischen Lebensversicherungen<br />
verwenden. Diese werden auf dem Zweitmarkt<br />
für Lebensversicherungen in den <strong>USA</strong> erworben und von<br />
einem US-Trust gehalten.<br />
Es wird ein Investitionsvolumen von insgesamt<br />
62.200.000 USD angestrebt, wovon 9.700.000 USD aus<br />
Fremdkapital und 50.000.000 USD aus dem von der<br />
Fondsgesellschaft eingeworbenem Kommanditkapital<br />
zzgl. eines Agios von 2.500.000 USD (5 % des Kommanditkapitals)<br />
finanziert werden soll.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist nach freiem<br />
Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital über den Betrag<br />
von 50,0 Mio. USD hinaus zu erhöhen, wenn entsprechend<br />
weiteres Fremdkapital aufgenommen werden<br />
kann. Damit würde sich auch das geplante Investitionsvolumen<br />
entsprechend proportional erhöhen.<br />
Die Fondsgesellschaft plant den Aufbau ihres Portfolios in<br />
zwei Schritten. Als erster Schritt ist geplant, ein von der<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH teilweise bereits aufgebautes<br />
und weiter aufzubauendes Portfolio von US-amerikanischen<br />
Lebensversicherungen planmäßig in Höhe von<br />
19.700.000 USD (Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten)<br />
zum 15.07.2009 zu übernehmen („Anfangsportfolio“).<br />
Ein Teilbetrag von min. 8,5 Mio. USD hiervon muss<br />
jedoch spätestens zum 30.09.2009 und der verbleibende<br />
Betrag spätestens bis zum Ende der Platzierungsphase am<br />
30.12.2009 von der Fondsgesellschaft abgelöst werden.<br />
Details sind den Kapiteln „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“,<br />
„Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge“,<br />
„Investitions- und Finanzierungsplan“ und „Prognoserechnungen“<br />
zu entnehmen. Nach Übernahme dieses Anfangsportfolios<br />
sollen in einem zweiten Schritt weitere USamerikanische<br />
Lebensversicherungen erworben werden,<br />
ohne dass die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH zwischengeschaltet<br />
wird. Dies wird ausführlich im Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />
und wichtige Verträge“ beschrieben.<br />
Platzierungsvolumen und -zeitraum<br />
Das öffentliche Angebot beginnt einen Bankarbeitstag<br />
nach Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes.<br />
Die Beitrittserklärung wird von der Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH, Arabellastraße 14, 81925 München<br />
(„<strong>WealthCap</strong>“), vorbehaltlich einer vorzeitigen oder<br />
späteren Schließung des Fonds, bis zum Zeitpunkt der<br />
voraussichtlichen Schließung der Fondsgesellschaft am<br />
30.12.2009 in ihrer Eigenschaft als Vertriebsgesellschaft<br />
entgegengenommen. Darüber hinaus wird die Fondsgesellschaft<br />
die <strong>WealthCap</strong> mit dem Abschluss von weiteren<br />
Vertriebsvereinbarungen beauftragen, die auch im Namen<br />
der Fondsgesellschaft geschlossen werden können, um<br />
die Platzierung des Eigenkapitals zu gewährleisten.<br />
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt ferner, auch die Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, Kardinal-Faulhaber-<br />
Straße 1, 80333 München, mit der Platzierung des Kommanditkapitals<br />
zu beauftragen.
Die Vermögensanlage wird nur in der Bundesrepublik<br />
Deutschland sowie voraussichtlich auch in der Republik<br />
Österreich angeboten. Die einzelnen Teilbeträge der in<br />
Deutschland und in Österreich angebotenen Vermögensanlagen<br />
stehen noch nicht fest.<br />
Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung durch den Anleger und<br />
die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin,<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH,<br />
Arabellastraße 14, 81925 München.<br />
Insgesamt plant die Fondsgesellschaft, bis zum 30.12.2009<br />
zusätzliches Kommanditkapital in Höhe von 50,0 Mio. USD<br />
einzuwerben. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
nach freiem Ermessen berechtigt, über den Betrag von<br />
50,0 Mio. USD hinaus zusätzliches Kommanditkapital einzuwerben.<br />
Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase ist die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin berechtigt, den Platzierungszeitraum<br />
zu verkürzen.<br />
Wenn und soweit sich bis zum 30.09.2010 herausstellt,<br />
dass das für den Erwerb von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />
verfügbare Kommanditkapital nicht vollständig<br />
investiert werden kann, so ist die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bis 31.12.2010 berechtigt, diejenigen<br />
Direktkommanditisten bzw. Treugeber, deren Beitrittserklärungen<br />
zuletzt angenommen wurden, wieder auszuschließen<br />
bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital<br />
auf die erforderliche Höhe reduziert wird.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> hat zugunsten der Fondsgesellschaft eine<br />
Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Höhe von<br />
25,0 Mio. USD zum 30.12.2009 übernommen, wobei ein<br />
Teilbetrag von 10 Mio. USD zum 30.09.2009 und der Gesamtbetrag<br />
von 25 Mio. USD zum 30.12.2009 garantiert<br />
werden. Wird bis zu den jeweiligen Stichtagen kein Kommanditkapital<br />
in Höhe von 10 Mio. USD bzw. 25 Mio. USD<br />
gezeichnet und in die Fondsgesellschaft eingezahlt, wird<br />
die <strong>WealthCap</strong> oder eine gruppenangehörige Gesellschaft<br />
den jeweiligen Differenzbetrag auf erste Anforderung der<br />
Fondsgesellschaft oder der Treuhandkommanditistin übernehmen.<br />
Bestandteil dieser Garantie ist darüber hinaus,<br />
dass die <strong>WealthCap</strong> oder eine gruppenangehörige Gesellschaft<br />
den Garantiebetrag zunächst auch in Form eines<br />
verzinslichen Darlehens (bis zum 31.12.2009) zur Verfügung<br />
stellen kann. Wird der Platzierungszeitraum der<br />
Fondsgesellschaft über den 31.12.2009 hinaus verlängert,<br />
ist die Fondsgesellschaft auch berechtigt, den dann zu<br />
zahlenden Garantiebetrag in Höhe von bis zu 25 Mio. USD<br />
(je nach Inanspruchnahme der Garantie) ganz oder teilweise<br />
für den Verlängerungszeitraum in Form eines weiteren,<br />
verzinslichen Darlehens abzurufen, das sich nach endgültiger<br />
Beendigung der Platzierung in eine Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft umwandelt, sofern es nicht durch<br />
weitere, bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnete und eingezahlte<br />
Kommanditeinlagen abgelöst werden kann. Der für<br />
dieses Darlehen geschuldete Zins richtet sich nach der<br />
Höhe der im Zeitraum der Darlehensgewährung den Anlegern<br />
von der Beteiligungsgesellschaft gezahlten Ausschüttungen<br />
und ist auf einen Betrag in Höhe von 6 % p.a. begrenzt.<br />
Eine Mindestverzinsung ist nicht vereinbart. Der<br />
Zins ist jeweils mit den Ausschüttungen an die Anleger zur<br />
Zahlung fällig. Weitere Details zur Platzierungs- und Einzahlungsgarantie<br />
sind dem Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />
und wichtige Verträge“ im Abschnitt „Platzierungs- und<br />
Einzahlungsgarantievertrag“ zu entnehmen.<br />
Je nach Platzierungserfolg kann das Kommanditkapital<br />
der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der geplanten Schließung<br />
am 30.12.2009 variieren, beträgt aber aufgrund der<br />
abgegebenen Platzierungs- und Einzahlungsgarantie mindestens<br />
25.000.000 USD.<br />
Mindestbeteiligung, Erwerbspreis<br />
Die Mindestbeteiligung jedes Anlegers beträgt, unabhängig<br />
von einer Beteiligung als Direktkommanditist oder<br />
mittelbar als Treugeber, 10.000 USD zzgl. eines Agios von<br />
5 %. Der Erwerbspreis einer Beteiligung beträgt daher<br />
mind. 10.000 USD. Höhere Beteiligungen sind möglich,<br />
müssen jedoch, ohne Berücksichtigung des Agios, durch<br />
1.000 glatt teilbar sein. Die vom Anleger in der Beitrittserklärung<br />
übernommene Zeichnungssumme sowie das darauf<br />
entfallende Agio sind einmalig in voller Höhe zu erbringen.<br />
Die Realisierung des Investitionsvorhabens ist nicht an<br />
eine Mindestzahl von Anlegern bzw. einen Mindestbetrag<br />
geknüpft, jedoch können sich bei einem geplanten Kommanditkapital<br />
von 50,0 Mio. USD aufgrund der Mindestbeteiligungshöhe<br />
insgesamt maximal 5.000 Anleger an<br />
der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />
Die von einem Direktkommanditisten zu übernehmende<br />
Haftsumme lautet auf EUR und entspricht 1,0 % der im<br />
Verhältnis EUR : USD von 1 : 1 umgerechneten in der Beitrittserklärung<br />
übernommenen Zeichnungssumme (ohne<br />
Agio). Die Haftsumme ist bereits in der zu leistenden<br />
Zeichnungssumme enthalten und muss nicht zusätzlich<br />
eingezahlt werden.<br />
Ein Anspruch auf Aufnahme in die Fondsgesellschaft besteht<br />
nicht.<br />
Finanzierung<br />
Die Fondsgesellschaft wird die anfallenden Fondsnebenkosten<br />
vollständig aus dem eingeworbenen Eigenkapital<br />
finanzieren und eine Liquiditätsreserve bilden. Mit dem
danach verbleibenden Kommanditkapital wird die Fondsgesellschaft<br />
sowohl den Kaufpreis des Anfangsportfolios<br />
als auch die Kaufpreise für den Erwerb eines Teils der später<br />
zu erwerbenden Lebensversicherungspolicen einschließlich<br />
der bei Erwerb der Policen anfallenden Nebenkosten<br />
unter Berücksichtigung eines mit Legacy Benefits,<br />
LLC („Legacy“) abzuschließenden Darlehensvertrages finanzieren.<br />
Im Rahmen dieses Darlehensvertrages stellt<br />
Legacy der Fondsgesellschaft ein Investitionsdarlehen in<br />
Höhe von 22,5 % der Brutto-Kaufpreise (inkl. Anschaffungsnebenkosten<br />
und bereits angefallener und von Legacy<br />
geleisteter Versicherungsprämien) sämtlicher Policen,<br />
maximal jedoch einen Betrag von 10 Mio. USD, zur Verfügung.<br />
Die Fondsgesellschaft zahlt daher während der Investitionsphase<br />
lediglich 77,5 % der Bruttokaufpreise.<br />
Der Zinssatz soll der größere Wert von 6 % p.a. oder 3-<br />
Monats-USD-LIBOR zzgl. Kreditmarge von 3,25 % p.a.<br />
betragen. Legacy leistet ihren Anteil am Kaufpreis für jede<br />
Police am Tag der Umschreibung auf die Fondsgesellschaft<br />
bzw. kurz danach – jedoch bevor die Mittelfreigabe erfolgt<br />
– auf ein Konto bei der Wells Fargo Bank Northwest,<br />
National Association. Als Gegenleistung für die Bereitstellung<br />
des Investitionsdarlehens verpflichtet sich die Fondsgesellschaft<br />
unter anderem, alle fälligen Versicherungssummen<br />
zunächst nur zur vollständigen Tilgung des Investitionsdarlehens<br />
inkl. aufgelaufener Zinsen zu verwenden.<br />
Nähere Informationen finden Sie hierzu im Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />
und wichtige Verträge“ in den Abschnitten<br />
„Origination Agreement“, „Trust Agreement“ sowie „Loan<br />
Agreement“ und im Kapitel „Prognoserechnungen“.<br />
Die Deckung der laufenden Kosten der Fondsgesellschaft<br />
(inkl. der Prämienzahlungen) soll für die ersten drei Jahre<br />
aus den an die Fondsgesellschaft durch die Anleger gezahlten<br />
Einlagen erfolgen. Diese Liquiditätsreserve soll<br />
planmäßig 27 % des Kommanditkapitals entsprechen, somit<br />
13,5 Mio. USD betragen. Je nach Platzierungserfolg<br />
wird sich diese Reserve proportional zum eingeworbenen<br />
Kommanditkapital erhöhen bzw. verringern. Danach sollen<br />
laufende Kosten sowie die vollständige Tilgung des<br />
Investitionsdarlehens (inkl. aufgelaufener Zinsen) aus Erlösen<br />
der Fondsgesellschaft bezahlt werden. Die Gesamthöhe<br />
des von Legacy gewährten Investitionsdarlehens soll<br />
sich in etwa proportional nach der Höhe des insgesamt<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals richten, beträgt jedoch,<br />
solange Legacy das Investitionsdarlehen nicht weiter<br />
erhöht, maximal 10 Mio. USD. Basierend auf der geplanten<br />
Erhöhung des Kommanditkapitals um 50,0 Mio. USD, abzgl.<br />
3,0 Mio. USD (Fondsnebenkosten ohne Agio), der geplanten<br />
Investitionssumme in Policen von 43,2 Mio. USD<br />
und der angenommenen Portfoliozusammensetzung würde<br />
der Betrag des durch Legacy gewährten Investitionsdarlehens<br />
ca. 9,7 Mio. USD betragen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach ihrem<br />
Ermessen ihre Pflichteinlage in die Fondsgesellschaft über<br />
1.000 USD hinaus erhöhen, wenn dies zur Überbrückung<br />
von Liquiditätsengpässen, zur Bezahlung laufender Kosten<br />
einschließlich der fälligen Versicherungsprämien und<br />
zur Rückführung fälliger Darlehen notwendig werden<br />
sollte („Erhöhte Pflichteinlage“). Vor Leistung einer Erhöhten<br />
Pflichteinlage soll zunächst geprüft werden, ob<br />
eine externe Darlehensaufnahme oder eine Veräußerung<br />
von bereits erworbenen Policen möglich und vertretbar<br />
ist. Die Fondsgesellschaft hat jederzeit das Recht, die Erhöhte<br />
Pflichteinlage ganz oder teilweise an die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin zurückzuzahlen. Die erneute<br />
Inanspruchnahme einer Erhöhten Pflichteinlage bleibt<br />
auch nach dieser Rückführung möglich. Soweit die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin die Erhöhte Pflichteinlage<br />
geleistet hat, erhält sie hierfür eine vom Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft unabhängige, bis zur Rückführung der<br />
Erhöhten Pflichteinlage taggenau berechnete Verzinsung,<br />
die dem 3-Monats-USD-Libor zzgl. 5 % p.a. entspricht.<br />
Nähere Informationen finden Sie hierzu im Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen der Beteiligung“ im Abschnitt „Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin“.<br />
Investitions- und Finanzierungsplan<br />
Die Gesamthöhe an Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />
oder vergleichbaren Vergütungen, beträgt<br />
11,00 % des Kommanditkapitals bzw. 10,48 % des<br />
Eigenkapitals.<br />
Investitions- und Finanzierungsplan 1<br />
PROGNOSE<br />
Investition<br />
Kaufpreis inkl. aller Erwerbsnebenkosten USD 43.200.000<br />
Liquiditätsreserve 2 USD 13.500.000<br />
Fondsnebenkosten (inkl. Agio) USD 5.500.000<br />
Investitionsvolumen USD 62.200.000<br />
Finanzierung<br />
Kommanditkapital der Anleger USD 50.000.000<br />
Agio USD 2.500.000<br />
Darlehen (Legacy) USD 9.700.000<br />
Finanzierungsvolumen USD 62.200.000<br />
1<br />
Eine detaillierte Aufstellung ist im Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“<br />
zu finden.<br />
2<br />
Für laufende Aufwendungen bis zum Jahr 2012 und anteilig im Jahr 2013.<br />
Einzahlung der Einlage und des Agios<br />
Die Einzahlung der Einlage und des Agios hat spätestens<br />
zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung<br />
folgenden nächsten Monats (Valuta des Geldeingangs<br />
bei der Treuhandkommanditistin) auf das nachfolgend<br />
angegebene Konto der Treuhandkommanditistin zu
10 erfolgen. Das Agio beträgt 5 % der vom Anleger in der<br />
Beitrittserklärung übernommenen Zeichnungssumme.<br />
Der Gesamtbetrag, d.h. die in der Beitrittserklärung übernommene<br />
Zeichnungssumme und das darauf entfallende<br />
Agio, ist in einer Summe auf das Konto der Treuhandkommanditistin<br />
Nr. 896 633 015, geführt bei der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München, BLZ 700 202 70<br />
einzuzahlen.<br />
Für Zahlungen aus dem Ausland verwenden Sie bitte:<br />
IBAN: DE33 7002 0270 0896 6330 15<br />
SWIFT: HYVEDEMM<br />
Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Einlagen<br />
inkl. des Agios sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts<br />
mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz (gem. § 247 BGB) zu<br />
verzinsen.<br />
Da die Einzahlung der Einlage in USD erfolgt, handelt es<br />
sich um sog. Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, für<br />
deren Bearbeitung das Kreditinstitut des Anlegers unter<br />
Umständen Gebühren in Rechnung stellt, die durch den<br />
Anleger zu tragen sind.<br />
„Frühzeichnerbonus“ und Herabsetzung der Einlage<br />
Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum<br />
Platzierungsschluss vollständig eingezahlt haben, wird ein<br />
Frühzeichnerbonus von einmalig 6,0 % p.a. bezogen auf<br />
ihre Einlage eingeräumt. Der Anspruch auf den Frühzeichnerbonus<br />
entsteht am Tag der vollständigen Zahlung der<br />
Einlage und des Agios und endet am Platzierungsschluss.<br />
Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer<br />
30 / 360 Basis. Die Auszahlung des Frühzeichnerbonus<br />
erfolgt vorrangig vor einer Auszahlung einer Ergebnisbeteiligung<br />
im Rahmen der ersten Ausschüttung (vgl. §§ 15<br />
und 16 des Gesellschaftsvertrags im Kapitel „Gesellschafts-<br />
und Treuhandvertrag“).<br />
Damit wird der Anleger, der der Fondsgesellschaft seine<br />
Einlage frühzeitig zur Verfügung stellt, gegenüber Anlegern,<br />
die später einzahlen, relativ besser gestellt.<br />
Wenn und soweit sich bis 30.09.2010 herausstellt, dass<br />
das verfügbare Kommanditkapital von der Fondsgesellschaft<br />
nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren<br />
Erwerb von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />
investiert werden kann, ist die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bis zum 31.12.2010 berechtigt, diejenigen<br />
Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen<br />
wurden, wieder aus der Fondsgesellschaft auszuschließen<br />
bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das<br />
Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert<br />
wird. Im Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss<br />
oder einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von<br />
der Fondsgesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage<br />
sowie das Agio erzielten Anlagezinsen, wobei die Fondsgesellschaft<br />
jedoch nicht zur Anlage verpflichtet ist. Der<br />
eben beschriebene Anspruch auf einen Frühzeichnerbonus<br />
entfällt bei von einem solchen Ausschluss oder einer solchen<br />
Herabsetzung betroffenen Anlegern (ggf. anteilig).<br />
Ausschüttungen und sonstige Zahlungen<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung steht die Zusammensetzung<br />
des Portfolios, das durch die Fondsgesellschaft<br />
erworben und später weiter aufgebaut werden<br />
soll, noch nicht fest. Lediglich ein Teil des Portfolios, das<br />
für die Fondsgesellschaft exklusiv durch die <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Management GmbH aufgebaut wurde und weiter<br />
aufgebaut wird, ist bekannt und im Kapitel „Investitionskriterien<br />
und Anfangsportfolio“ beschrieben.<br />
Bei dem vorliegenden Angebot handelt es sich somit teilweise<br />
um ein sog. Blind-Pool-Investment. Aus diesem<br />
Grund können für den Ausschüttungsverlauf und die Prognoserechnung<br />
großteils lediglich Annahmen getroffen<br />
werden, deren Eintritt nicht garantiert werden kann und<br />
von denen Abweichungen wahrscheinlich sind.<br />
Ausschüttungen an die Anleger erfolgen grundsätzlich,<br />
wenn der ausschüttungsfähige Betrag 4 % des Kommanditkapitals<br />
überschreitet und dieser nicht zur Bildung einer Liquiditätsreserve<br />
und zur Rückführung einer ggf. geleisteten<br />
Erhöhten Pflichteinlage und eines ggf. in Anspruch genommenen<br />
Darlehens (jeweils inkl. Zinsen) benötigt wird. Nicht<br />
ausgeschüttete Gelder sollen verzinslich angelegt werden.<br />
Die Ausschüttungen erfolgen durch Überweisung auf das<br />
jeweilige vom Anleger angegebene Bankkonto. Eine Änderung<br />
der Kontoverbindung während der Laufzeit der<br />
Fondsgesellschaft ist möglich.<br />
Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten<br />
im Ausland (z.B. Österreich) geführt werden, so erfolgen<br />
diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zu Lasten<br />
des Zahlungsempfängers (vgl. § 25 (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Zusendung von Verrechnungs- oder Barschecks ist<br />
nicht möglich.<br />
Zahlstelle für sämtliche bestimmungsmäßigen Zahlungen<br />
an den Anleger (z.B. Ausschüttungen, Rückzahlungen des<br />
Kapitals) ist die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH,<br />
Arabellastraße 14, 81925 München.<br />
Zahlstelle, die den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Ausgabe<br />
an die Anleger bereithält, ist die Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH, Arabellastraße 14, 81925<br />
München.
Gesamtausschüttung (PROGNOSE)<br />
Circa 203,95 % des Eigenkapitals über den Prognosezeitraum<br />
(vor Steuern).<br />
Circa 163,59 % des Eigenkapitals über den Prognosezeitraum<br />
(nach Steuern; für einen Anleger, der einem Steuersatz<br />
von 44,31 % inkl. Solidaritätszuschlag („Soli“) unterliegt,<br />
ohne Berücksichtigung evtl. zu zahlender Kirchensteuer).<br />
Die Ausschüttungen beinhalten die Rückzahlung des eingesetzten<br />
Kapitals.<br />
Nähere Informationen zu der angestrebten Nachsteuerrendite<br />
finden Sie im Kapitel „Sensitivitäten“.<br />
Im Übrigen wird auf das Kapitel „Prognoserechnungen“<br />
verwiesen.<br />
Währung<br />
Die Einlage sowie das Agio sind in USD zu leisten.<br />
Die Investition in Lebensversicherungspolicen wird ebenfalls<br />
in USD vorgenommen.<br />
Ausschüttungen erfolgen somit gleichfalls in USD. Sofern<br />
die Auszahlungen selbst ebenfalls in USD erfolgen sollen,<br />
ist die Angabe eines in USD geführten Währungskontos<br />
erforderlich. Gibt der Anleger ein in EUR geführtes Konto<br />
an, so wird der USD-Ausschüttungsbetrag bei Gutschrift<br />
von seiner Hausbank automatisch in EUR umgerechnet.<br />
Für die Umrechnung können ggf. Gebühren anfallen, die<br />
vom Anleger zu tragen sind.<br />
Steuern / Einkunftsart<br />
Die Anbieterin und ihre steuerlichen Berater gehen zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung davon aus, dass die<br />
Fondsgesellschaft gewerblich tätig wird und die Anleger<br />
daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen werden.<br />
Die Auszahlungen aus den Versicherungen können in den<br />
<strong>USA</strong> dem Quellensteuerabzug unterliegen. Dieser Abzug<br />
unterbleibt jedoch, wenn der Anleger nachweist, dass er<br />
in Deutschland oder Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
ist. Dieser Nachweis erfolgt mittels des<br />
Formulars W-8BEN, für dessen Einreichung die Angabe<br />
der US-Steuernummer des Anlegers benötigt wird (vgl.<br />
Kapitel „Schritte zu Ihrer Beteiligung“).<br />
Details sind dem Kapitel „Wesentliche Grundlagen der<br />
steuerlichen Konzeption“ zu entnehmen.<br />
Prognoserechnung für eine Beteiligung von<br />
10.000 USD zzgl. Agio nach Steuern<br />
Nachfolgende Angaben zu den Gesamtausschüttungen<br />
berücksichtigen keine Zahlungen von Steuern auf Seiten<br />
des Anlegers und beziehen sich auf das eingezahlte Eigenkapital<br />
(Kommanditkapital zzgl. Agio). Die Angaben<br />
zu den Gesamtausschüttungen nach Steuern unterstellen<br />
auf Seiten des Anlegers einen Steuersatz von 44,31 %<br />
(inkl. Soli und ohne Kirchensteuer).<br />
Prognosezeitraum<br />
Die Laufzeit der Fondsgesellschaft ist unbegrenzt. Ungeachtet<br />
dessen ist geplant, die Fondsgesellschaft bei prognosegemäßem<br />
Verlauf Ende 2019, unter Berücksichtigung<br />
eines angemessenen Abwicklungszeitraumes, nach<br />
11<br />
Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio nach Steuern<br />
PROGNOSE<br />
Laufendes Einzahlungen Rückzahlung Gewinn- Gesamt- Steuer- Gesamt-<br />
Jahr Eigenkapital ausschüttung ausschüttungen zahlungen ausschüttungen<br />
nach Steuern<br />
30.12.2009 -10.500 0 0 0 0 0<br />
30.12.2010 0 0 0 0 0<br />
30.12.2011 0 0 0 0 0<br />
30.12.2012 0 0 0 0 0<br />
30.12.2013 501 0 501 0 501<br />
30.12.2014 2.084 0 2.084 0 2.084<br />
30.12.2015 3.493 0 3.493 87 3.406<br />
30.12.2016 1.682 2.408 4.090 963 3.127<br />
30.12.2017 1.375 3.334 4.709 1.235 3.474<br />
30.12.2018 928 3.092 4.020 1.162 2.858<br />
30.12.2019 437 2.081 2.518 790 1.727<br />
Gesamt -10.500 10.500 10.915 21.415 4.238 17.177<br />
Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.
12 Fälligkeit der letzten Lebensversicherungspolice bzw. deren<br />
Verkauf zu liquidieren.<br />
Davon unabhängig besteht ein Kündigungsrecht seitens<br />
der Anleger mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende,<br />
erstmals zum 31.12.2020.<br />
Keine gewährleistete Vermögensanlage<br />
Bei der angebotenen unternehmerischen Beteiligung an<br />
einer Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Vermögensanlage,<br />
für deren Verzinsung oder Rückzahlung<br />
weder eine juristische Person oder eine Gesellschaft noch<br />
eine natürliche Person eine Gewährleistung übernommen<br />
haben.<br />
Übersicht der Beteiligungsstruktur und der<br />
beteiligten Unternehmen<br />
Die nachstehende Grafik fasst die wesentlichen beteiligten<br />
Unternehmen sowie die vorgesehene Beteiligungsstruktur<br />
zusammen.<br />
Nähere Ausführungen zu verwendeten Abkürzungen und<br />
Funktionen der beteiligten Partner werden im Kapitel<br />
„Der Lebensversicherungsmarkt in den <strong>USA</strong>“ und „Beteiligungsstruktur<br />
und wichtige Verträge“ erläutert.<br />
Weiterführende Informationen zu der<br />
angebotenen Vermögensanlage<br />
Art der Beteiligung<br />
Ein Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Direktkommanditist<br />
oder mittelbar, über die Treuhandkommanditistin,<br />
als Treugeber an der Fondsgesellschaft. Bei einer<br />
Beteiligung als Treugeber übernimmt und hält die Treuhandkommanditistin<br />
einen der Einlage des Treugebers<br />
entsprechenden Anteil ihrer Pflichteinlage treuhänderisch<br />
für den Treugeber.<br />
Die Haftsumme der Direktkommanditisten lautet auf EUR<br />
und beträgt 1,0 % ihrer jeweils im Verhältnis EUR : USD<br />
von 1 : 1 in EUR umgerechneten in der Beitrittserklärung<br />
Übersicht der Beteiligungsstruktur und der beteiligten Unternehmen<br />
Investoren<br />
Treugeber<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Komplementär GmbH<br />
Komplementärin<br />
<strong>WealthCap</strong><br />
Investorenbetreuung GmbH<br />
Treuhandkommanditistin<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH<br />
Geschäftsführende Kommanditistin<br />
Investoren<br />
Direktkommanditisten<br />
<strong>WealthCap</strong><br />
<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
Fondsgesellschaft<br />
(SUBI Inhaber)<br />
Darlehen<br />
Legacy Benefits, LLC<br />
Investitionsdarlehen<br />
für Policenerwerb<br />
Versicherte bzw. Verkäufer<br />
Policen<br />
SUBI<br />
Kaufpreis<br />
Legacy Benefits, LLC<br />
Policeneinkauf und Servicing<br />
Policen<br />
Kaufpreis<br />
US-Trust<br />
HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust<br />
Verwalter<br />
Wells Fargo<br />
Verwalter,<br />
Verification Agent<br />
Lebenserwartungsgutachten<br />
Unabhängige<br />
medizinische Gutacher<br />
Initial Beneficiary
übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio). Bei einer<br />
Beteiligung als Treugeber wird die im Handelsregister für<br />
die Treuhandkommanditistin eingetragene Haftsumme<br />
um jeweils 1,0 % der vom Treugeber im Verhältnis EUR :<br />
USD von 1 : 1 in EUR umgerechneten in der Beitrittserklärung<br />
übernommenen Zeichnungssumme (ohne Agio) erhöht.<br />
Die Treuhandkommanditistin wird im Rahmen des<br />
Treuhandvertrages von der Haftung durch den Treugeber<br />
freigestellt, so dass dieser einem Direktkommanditisten<br />
wirtschaftlich gleichgestellt ist.<br />
Im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ergeben sich für den Anleger umfassende Verwaltungs-<br />
und Vermögensrechte. Darunter fallen insbesondere<br />
das Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung<br />
in der Fondsgesellschaft und das Recht zur Ausübung der<br />
auf die Beteiligung entfallenden sonstigen mitgliedschaftlichen<br />
Rechte. Der Anleger partizipiert am Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft, ferner stehen ihm Ansprüche auf beschlossene<br />
Ausschüttungen und ggf. auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
zu. Die einzelnen Rechte und Ansprüche<br />
sind umfassend und detailliert im Kapitel „Rechtliche<br />
Grundlagen der Beteiligung“ erläutert. Rechtliche<br />
Grundlagen sind der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag,<br />
die im Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“<br />
mit ihrem Wortlaut abgedruckt sind.<br />
Erwerb und Übertragung der Vermögensanlage<br />
Anlegerprofil<br />
Die Beteiligung sollte nicht die einzige Vermögensanlage<br />
des Anlegers darstellen und ist zur Diversifikation seines<br />
Gesamtportfolios geeignet. Bei der angebotenen Vermögensanlage<br />
handelt es sich um ein längerfristiges Investment,<br />
welches nicht für Anleger geeignet ist, die eine kurzfristige<br />
Anlagestrategie verfolgen. Die Fondsgesellschaft<br />
kann nicht gewährleisten, dass während der Laufzeit regelmäßig<br />
wiederkehrende Ausschüttungen erzielt werden.<br />
Daher ist diese Vermögensanlage nicht für Anleger geeignet,<br />
die regelmäßige Rückflüsse erzielen möchten.<br />
Da es sich bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft um<br />
eine unternehmerische Beteiligung in Fremdwährung,<br />
hier US-Dollar, handelt, muss der Anleger bereit sein, die<br />
spezifischen Risiken einer derartigen Anlage zu tragen<br />
(vgl. Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Wechselkursund<br />
Währungsrisiko“).<br />
Von einer Fremdfinanzierung der Beteiligung auf Ebene<br />
des Anlegers wird ausdrücklich abgeraten.<br />
Voraussetzungen für den Erwerb der<br />
Vermögensanlage<br />
Das Beteiligungsangebot richtet sich ausschließlich an in<br />
Deutschland oder Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige<br />
Personen.<br />
Staatsbürger oder Einwohner der <strong>USA</strong>, Kanadas (jeweils<br />
einschließlich deren Territorien) oder Inhaber dauerhafter<br />
US-amerikanischer und / oder kanadischer Aufenthaltsoder<br />
Arbeitserlaubnisse (z.B. „Green Cards“) oder Personen,<br />
die in den <strong>USA</strong> / Kanada unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind, können sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligen.<br />
Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />
und Ehepaaren sowie Beteiligungen<br />
über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin<br />
sind ausgeschlossen.<br />
Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
sind ferner sämtliche natürliche Personen, die im<br />
Wettbewerb zu der Fondsgesellschaft stehen. Ein Wettbewerb<br />
in diesem Sinne ist noch nicht dadurch gegeben,<br />
dass sich eine Person an anderen Gesellschaften mit gleichem<br />
oder ähnlichem Gesellschaftszweck beteiligt. Daneben<br />
können sich auch keine Personen an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, die bereits aus einer anderen Gesellschaft<br />
der Anbieterin wegen Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
ausgeschieden sind oder aus anderen<br />
Gründen ausgeschlossen wurden.<br />
Im Einzelfall kann die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
jedoch nach freiem Ermessen auch den Beitritt von grundsätzlich<br />
ausgeschlossenen Personen zulassen. Detaillierte<br />
Ausführungen sind in § 6 des Gesellschaftsvertrages (vgl.<br />
Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“) zu finden.<br />
Handelbarkeit der Vermögensanlage<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist, angesichts einer<br />
geplanten Investitionsdauer der Fondsgesellschaft von<br />
ca. 10 Jahren, als langfristiges Engagement zu betrachten.<br />
Weder die Fondsgesellschaft noch die Anbieterin übernehmen<br />
eine Gewähr für die Veräußerbarkeit der Beteiligung<br />
während der Laufzeit der Fondsgesellschaft. Es existiert<br />
kein liquider Markt zum Handel von derartigen Vermögensanlagen<br />
und es kann derzeit auch kein Marktwert<br />
der Beteiligung für eine Veräußerung ermittelt werden<br />
(vgl. Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Illiquidität<br />
und beschränkte Handelbarkeit“).<br />
Übertragung der Vermögensanlage<br />
Eine Übertragung der Beteiligung ist grundsätzlich möglich<br />
im Rahmen von Erbschaft, Schenkung und Veräußerung.<br />
Rechtsgeschäftliche Übertragungen sind nur im<br />
Rahmen einer Abtretung möglich (§ 398 BGB).<br />
Eine Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber der Fondsgesellschaft<br />
nicht als Direktkommanditist oder Treugeber<br />
beitreten könnte oder durch die Übertragung ein Kom-<br />
13
14 mandit- oder Treugeberanteil entsteht, der 10.000 USD<br />
unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist.<br />
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Übertragungen<br />
ist das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption“ zu beachten.<br />
Durch eine Übertragung können weitere, durch den Anleger<br />
zu tragende Kosten entstehen (vgl. nachstehenden<br />
Absatz „Mit der Vermögensanlage verbundene Kosten“).<br />
Mit der Vermögensanlage verbundene Kosten<br />
Durch Erwerb und Übertragung der Vermögensanlage<br />
können durch den Anleger zu tragende Kosten entstehen,<br />
die sich wie folgt gestalten:<br />
<br />
Der Anleger hat ein Agio in Höhe von 5 % der zu leistenden<br />
Einlage zu zahlen.<br />
<br />
<br />
Für Anleger, die noch keine US-Steuernummer besitzen,<br />
fallen einmalig Kosten von 50 EUR für die Abwicklung<br />
und Beantragung der US-Steuernummer<br />
mittels W-7 Formular sowie die Bearbeitung und Einreichung<br />
des US-Steuerformulars W-8BEN an.<br />
Bei einer Beteiligung als Direktkommanditist entstehen,<br />
ausgehend von einer Beteiligung in Höhe von<br />
10.000 USD (zzgl. Agio) zusätzliche Notar- und Registerkosten<br />
derzeit von ca. 300 EUR, die vom Anleger zu<br />
tragen sind. Sofern sich ein Anleger mit Wohnsitz außerhalb<br />
Deutschlands als Direktkommanditist an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt, hat er sicherzustellen, dass<br />
die Handelsregistervollmacht den in Deutschland geltenden<br />
Anforderungen entspricht. Dafür können ggf.<br />
zusätzliche Kosten anfallen. Die vorgenannten Kosten<br />
fallen nicht an, wenn sich ein Anleger als Treugeber an<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Teilweise oder vollständig verspätet geleistete Einlagen<br />
inkl. des Agios sind ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts<br />
mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz (gem. § 247<br />
BGB) zu verzinsen.<br />
Sofern der Anleger kein in USD geführtes Konto mit<br />
ausreichender Liquidität zur Leistung seiner gezahlten<br />
Einlage und des darauf entfallenden Agios hat, können<br />
weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Umtausch<br />
von EUR in USD entstehen.<br />
Da die Einzahlung der Einlage und Ausschüttungen<br />
grundsätzlich in USD erfolgen, handelt es sich um sog.<br />
Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, für deren Bearbeitung<br />
das Kreditinstitut des Anlegers unter Umständen<br />
Gebühren in Rechnung stellt und die durch<br />
den Anleger zu tragen sind.<br />
Für den Beitritt zur Fondsgesellschaft, zur Freistellung<br />
des Quellensteuerabzugs in den <strong>USA</strong> mittels US-Formular<br />
W-8BEN bzw. zur Beantragung einer US-Steuernummer<br />
(ITIN) ist die Übermittlung einer beglaubigten<br />
Kopie des Reisepasses / Personalausweises an<br />
die Treuhandkommanditistin erforderlich. Für die Beglaubigung<br />
können evtl. weitere Gebühren anfallen,<br />
insbesondere dann, wenn die Beglaubigung durch<br />
einen Notar oder die ausweisausstellende Behörde<br />
erfolgt.<br />
Für Anleger, die bereits eine US-Steuernummer besitzen<br />
(z.B. aus einer Beteiligung an einem US-Immobilienfonds<br />
oder <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 1 bis 3), fallen für die Bearbeitung<br />
und Weiterleitung des US-Steuerformulars W-8BEN einmalig<br />
Kosten in Höhe von maximal 25 EUR an.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Wenn und soweit sich bis zum 30.09.2010 herausstellt,<br />
dass das verfügbare Kommanditkapital nicht<br />
vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb<br />
von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />
investiert werden kann, ist die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bis zum 31.12.2010 berechtigt, diejenigen<br />
Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen<br />
wurden, entweder vollständig auszuschließen<br />
oder deren gezeichnete Einlagen so herabzusetzen,<br />
dass das Kommanditkapital auf die erforderliche<br />
Höhe reduziert wird. Die damit verbundenen Kosten,<br />
wie z.B. Notar- und Gerichtskosten, die mit dem Ausschluss<br />
oder der Herabsetzung unmittelbar zusammenhängen,<br />
erhalten die betroffenen Anleger von der<br />
Fondsgesellschaft nicht erstattet.<br />
Im Falle einer Veräußerung oder Übertragung des<br />
Kommanditanteils bzw. der Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
von Todes wegen oder durch eine Schenkung,<br />
können neben Notar- und Registerkosten weitere<br />
aufwandsbezogene Bearbeitungskosten in Höhe<br />
von mindestens 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe durch die Fondsgesellschaft geltend gemacht<br />
werden (vgl. § 18 (9) Gesellschaftsvertrag).<br />
Die Fondsgesellschaft kann für den Fall des Ausscheidens<br />
aus der Fondsgesellschaft gem. § 20 (12) des Gesellschaftsvertrages<br />
ein Entgelt sowie den Ersatz von<br />
Auslagen für den anfallenden Bearbeitungsaufwand<br />
von mindestens 150 EUR zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe verlangen. Anleger, die sich als Direktkommanditisten<br />
beteiligen, haben in diesem Fall zusätzliche<br />
Notar- und Registerkosten zu tragen.<br />
Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in<br />
die Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können
weitere Kosten entstehen. Gemäß § 25 (2) des Gesellschaftsvertrages<br />
kann die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
bzw. ein von ihr beauftragter Dritter von<br />
einem solchen Anleger die Erstattung von Kosten wie<br />
z.B. Beratungskosten für nicht-deutsches Gesellschafts-<br />
oder Steuerrecht verlangen, die der Fondsgesellschaft<br />
aufgrund seiner individuellen Sonderstellung<br />
entstanden sind.<br />
Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten<br />
im Ausland (z.B. Österreich) geführt werden,<br />
so erfolgen diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zu<br />
Lasten des Zahlungsempfängers (vgl. § 25 (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Kosten für Telefon, Internet, Porto, Überweisungen<br />
etc. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />
Weiterhin können auch während der Laufzeit der<br />
Fondsgesellschaft zusätzliche Kosten bei den Anlegern<br />
entstehen. Dazu zählen Kosten im Zusammenhang<br />
mit der Umwandlung einer Beteiligung als Treugeber<br />
in eine Beteiligung als Direktkommanditist, Kosten bei<br />
vorzeitigem Ausscheiden (z.B. höhere Kosten durch<br />
Veräußerung auf dem Zweitmarkt, pauschalierter Aufwendungsersatz<br />
in Höhe von 5 % des Nominalbetrages<br />
der Pflicht- bzw. Treuhandeinlage bei Ausscheiden<br />
eines Anlegers aus sonstigen Gründen) sowie im<br />
Zusammenhang mit der Ermittlung einer Abfindung<br />
bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft,<br />
Kosten der Einsichtnahme in die Handelsbücher<br />
und Papiere der Fondsgesellschaft, Kosten für Telefon,<br />
Internet, Porto, Überweisungen sowie die von den Anlegern<br />
gegebenenfalls zu tragenden Kosten für ihre<br />
eigene Steuer- und Rechtsberatung im Zusammenhang<br />
mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft.<br />
Nicht alle Kosten können derzeit genau beziffert werden,<br />
da sie von der Höhe der von den Anlegern zu leistenden<br />
Einlage und von anderen Gesichtspunkten abhängen, die<br />
von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers<br />
abhängen.<br />
Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />
und der Veräußerung der Vermögensanlage keine<br />
weiteren Kosten.<br />
Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />
Im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ergeben sich für den Anleger, unabhängig davon,<br />
ob er sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt, umfassende Verwaltungs-,<br />
Mitwirkungs-, Informations- und Gewinnbezugsrechte.<br />
Im Wesentlichen haben die Anleger das Recht, über alle<br />
Angelegenheiten der Fondsgesellschaft Beschlüsse zu fassen,<br />
sofern es sich nicht um von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin vorzunehmende gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
handelt. Des Weiteren können die<br />
Anleger die gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166 HGB<br />
geltend machen und haben das Einsichtsrecht in die Handelsbücher<br />
und Papiere der Fondsgesellschaft sowie einen<br />
Anspruch auf Vorlage eines jährlichen Geschäftsberichts.<br />
Sie sind weiterhin berechtigt, ihre Beteiligung mit einer Frist<br />
von sechs Monaten, jeweils zum 31.12. eines Jahres, erstmalig<br />
zum 31.12.2020 zu kündigen, sofern sie nicht bereits<br />
vorher von ihrem jederzeit ausübbaren Kündigungsrecht<br />
aus wichtigem Grund Gebrauch gemacht haben. Daneben<br />
können die Anleger mit Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, die nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden darf, ihre Beteiligung jeweils zum 01.01. eines<br />
Jahres übertragen, sofern die Übertragung bis zum 15.11.<br />
des Vorjahres der Geschäftsführenden Kommanditistin angezeigt<br />
wurde. Die der Fondsgesellschaft als Treugeber beigetretenen<br />
Anleger können zudem die Umwandlung ihrer<br />
Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />
verlangen. Sämtliche Anleger haben einen Anspruch<br />
auf eine Beteiligung am Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie<br />
auf Ausschüttung des zugewiesenen Ergebnisanteils,<br />
sofern bestimmte Liquiditätsvorgaben bei der Fondsgesellschaft<br />
eingehalten werden und sofern nicht fällige Verbindlichkeiten<br />
zu begleichen sind. Anlegern, die ihre Einlage<br />
zzgl. Agio bis spätestens zum Platzierungsschluss vollständig<br />
eingezahlt haben, wird ein Frühzeichnerbonus von einmalig<br />
6,0 % p.a. bezogen auf ihre Einlage eingeräumt. Der<br />
Anspruch auf den Frühzeichnerbonus entsteht am Tag der<br />
vollständigen Zahlung der Einlage und des Agios und endet<br />
am Platzierungsschluss. Die Berechnung der Verzinsung erfolgt<br />
taggenau auf einer 30 / 360 Basis. Die Auszahlung des<br />
Frühzeichnerbonus erfolgt vorrangig vor einer Auszahlung<br />
einer Ergebnisbeteiligung im Rahmen der ersten Ausschüttung<br />
gemäß §§ 14 und 16 des Gesellschaftsvertrags. Der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin<br />
stehen kein Frühzeichnerbonus auf Einlagen<br />
zu, die sie für eigene Rechnung halten. Der Anspruch<br />
auf diesen Frühzeichnerbonus entfällt (ggf. anteilig) bei<br />
Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung der Einlage<br />
eines Anlegers gemäß § 7 (6) des Gesellschaftsvertrages<br />
(vgl. Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“).<br />
Bei Ausscheiden aus oder Auflösung der Gesellschaft erhalten<br />
die Anleger eine Abfindung bzw. einen ihrer Beteiligung<br />
entsprechenden Anteil am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
Die einzelnen Rechte und Ansprüche der Anleger sind detailliert<br />
in den Kapiteln „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“<br />
sowie „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“ beschrieben.<br />
15
Risikohinweise<br />
Der Anleger geht mit einer Beteiligung an der <strong>WealthCap</strong><br />
<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG („<strong>Life</strong> Vierte“) eine unternehmerische<br />
Beteiligung ein, die signifikante Risiken beinhaltet.<br />
Die vom Anleger aus der Beteiligung erzielbare Rendite<br />
ist von vielen unvorhersehbaren und durch die <strong>Life</strong><br />
Vierte nicht beeinflussbaren zukünftigen Entwicklungen<br />
im wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Bereich<br />
abhängig. Keine der an der Vermögensanlage beteiligten<br />
Parteien kann garantieren, dass die in diesem Verkaufsprospekt<br />
genannten Anlageziele erreicht werden. Bei einer<br />
unternehmerischen Beteiligung können erheblich höhere<br />
Risiken als bei anderen Anlageformen mit festverzinslichen<br />
und garantierten Renditen auftreten. Daher muss jeder<br />
zukünftige Anleger die Fähigkeit besitzen, einen teilweisen<br />
oder vollständigen Verlust seiner geleisteten Pflichtbzw.<br />
Treuhandeinlage tragen zu können. Er sollte unter<br />
Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse daher<br />
nur einen hierfür angemessenen Teil seines Vermögens in<br />
die angebotene Vermögensanlage investieren.<br />
Die nachfolgende Darstellung stellt die Risiken einer Beteiligung<br />
an der <strong>Life</strong> Vierte dar. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass sich aufgrund besonderer individueller<br />
Umstände bei einem Anleger, die von der Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH als Anbieterin („Anbieterin“)<br />
nicht vorhersehbar sind, weitere individuelle Risiken<br />
bei einem Anleger realisieren können. Solche möglichen<br />
individuellen Risiken sollten Anleger vor dem Eingehen<br />
einer Beteiligung selbst umfassend prüfen und sich hierzu<br />
fachkundiger Beratung bedienen.<br />
Die nachfolgend dargestellten Risiken treffen den Anleger<br />
aufgrund seiner Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte, die ihr<br />
Kommanditkapital nach Abzug der anfallenden Kosten<br />
mittelbar über einen US-amerikanischen Trust, den HVBFF<br />
<strong>Life</strong> Receivables Eurotrust („US-Trust“), in ein Portfolio aus<br />
US-amerikanischen Lebensversicherungen investiert. Die<br />
Wertentwicklung der Beteiligung hängt im Wesentlichen<br />
von den Anschaffungskosten und dem Auszahlungsverlauf<br />
der im Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />
ab. Potentielle Anleger müssen daher die nachfolgend<br />
jeweils beschriebenen Risiken des US-Trusts sowie<br />
die Risiken aus den im Portfolio befindlichen US-amerikanischen<br />
Lebensversicherungen bei einer Entscheidung<br />
über die Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte berücksichtigen.<br />
Bei der Darstellung der Risiken wird im Folgenden zwischen<br />
prognosegefährdenden Risiken, anlagegefährdenden<br />
Risiken, anlegergefährdenden Risiken und sonstigen<br />
Risiken unterschieden. Unter prognosegefährdenden Risiken<br />
sind diejenigen Risiken zu verstehen, die zu einer<br />
schwächeren Prognose führen und somit die Ertragsaussichten<br />
der Anlage verschlechtern können. Anlagegefährdende<br />
Risiken sind Risiken, deren Eintritt die Anlageobjekte<br />
oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und<br />
somit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der<br />
Kapitaleinlage des Anlegers führen können. Die Abgrenzung<br />
zwischen prognosegefährdenden und anlagegefährdenden<br />
Risiken ist fließend und der Eintritt mehrerer<br />
prognosegefährdender Risiken kann auch zu einer Anlagegefährdung<br />
führen. Anlegergefährdende Risiken können<br />
im Falle ihrer Verwirklichung das weitere Vermögen<br />
eines Anlegers gefährden, etwa durch Nachschusspflichten,<br />
Steuerzahlungen oder Ähnliches. Im Abschnitt „Sonstige<br />
Risiken“ werden Risiken dargestellt, die sich keiner<br />
der vorgenannten Kategorien zuordnen lassen.<br />
Die Einteilung der Risiken in die vorgenannten Gruppen<br />
dient vor allem einer besseren Einschätzbarkeit der Risikofolgen<br />
durch den Anleger, ohne dass durch die Einteilung<br />
in irgendeiner Weise eine Aussage zur Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
der Risiken gemacht werden soll.<br />
Es besteht die Möglichkeit, dass sich die geschilderten Risiken<br />
auch kumuliert realisieren, wodurch sich die Auswirkungen<br />
der einzelnen Risiken gegenseitig verstärken können.<br />
Prognosegefährdende Risiken<br />
Portfoliorisiken<br />
Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung und die vom<br />
Anleger daraus erzielbare Rendite hängt im Wesentlichen<br />
von den Anschaffungskosten und der Zusammensetzung<br />
des Lebensversicherungsportfolios, welches von der <strong>Life</strong><br />
Vierte mittelbar über den US-Trust gehalten wird, sowie<br />
vom Auszahlungsverlauf der im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindlichen Policen ab.<br />
Die endgültige Zusammensetzung des Lebensversicherungsportfolios<br />
steht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht genau fest. Zwar ist zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung bereits ein Teil der Zusammensetzung<br />
des von der <strong>Life</strong> Vierte zu übernehmenden Lebensversicherungsportfolios<br />
bekannt, jedoch wird das Portfolio<br />
während der Platzierungsphase und auch danach weiterhin<br />
ausgebaut werden. Daher beteiligt sich der Anleger<br />
an einem teilweisen Blind-Pool, bei dem die Zusammensetzung<br />
des Anlageobjekts bei Beginn der Beteiligung<br />
noch unbestimmt ist. Zwar hat sich der von der <strong>Life</strong> Vierte<br />
mit dem Erwerb von geeigneten US-amerikanischen Lebensversicherungen<br />
beauftragte Originator Legacy Benefits,<br />
LLC gegenüber der <strong>Life</strong> Vierte vertraglich verpflichtet,<br />
bei der Auswahl geeigneter US-Lebensversicherungspolicen<br />
bestimmte Kaufkriterien einzuhalten. Jedoch besteht<br />
das Risiko, dass der Originator die vertraglichen Auswahlkriterien<br />
nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch<br />
die <strong>Life</strong> Vierte einhält und US-Lebensversicherungen erwirbt,<br />
die die vorgesehenen Investitionskriterien nicht er-<br />
17
18 füllen und der Erwerb daher rückabgewickelt wird. Unter<br />
diesen Voraussetzungen ist es möglich, dass der <strong>Life</strong> Vierte<br />
ein Schaden, z.B. durch entgangene Zinsen entsteht und<br />
sich damit negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite<br />
auswirkt.<br />
Eine mögliche Insolvenz der Legacy Benefits, LLC hätte zur<br />
Folge, dass ein neuer Policeneinkäufer / Originator gefunden<br />
werden müsste, da die Legacy Benefits, LLC der einzige<br />
Policeneinkäufer / Originator für <strong>Life</strong> Vierte ist. Dies<br />
könnte eine Verringerung der Einkaufsgeschwindigkeit<br />
und somit Verlängerung des Investitionsprozesses zur Folge<br />
haben. Dies würde sich negativ auf die Rendite auswirken.<br />
Daneben kann auch nicht sichergestellt werden, dass ausreichend<br />
geeignete, den Investitionskriterien entsprechende<br />
US-amerikanische Lebensversicherungspolicen am<br />
Markt vorhanden sind oder dass Legacy Benefits, LLC als<br />
Originator über einen diesbezüglich hinreichenden Marktzugang<br />
verfügt. Dies kann dazu führen, dass das Kommanditkapital<br />
nicht vollständig oder erst später als prognostiziert<br />
investiert werden kann. Weiterhin besteht die<br />
Möglichkeit, dass mangels ausreichender Auswahl von<br />
geeigneten US-amerikanischen Lebensversicherungen nur<br />
eine geringe Diversifikation des Lebensversicherungsportfolios<br />
erzielt wird, was das Ausfallrisiko erhöhen kann. Die<br />
vorgenannten Risiken können sich negativ auf die vom<br />
Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />
In dem von <strong>Life</strong> Vierte zu übernehmenden Lebensversicherungsportfolio<br />
sind vereinzelt auch mehrere Policen<br />
von demselben Versicherungsnehmer vorhanden. Auch<br />
zukünftig kann es vorkommen, dass mehrere Policen von<br />
einem Versicherungsnehmer von der <strong>Life</strong> Vierte erworben<br />
werden. Dies kann dazu führen, dass sich die Risiken in<br />
Bezug auf die entsprechenden Policen kumulieren, was<br />
das Ausfallrisiko erhöht und sich somit negativ auf die<br />
vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.<br />
Die Anleger haben keine direkten Einflussnahmemöglichkeiten<br />
auf die Zusammensetzung des Lebensversicherungsportfolios.<br />
Die Anleger müssen daher bereit sein, das<br />
wirtschaftliche Risiko von Investitionen zu tragen, die ohne<br />
deren Einflussnahmemöglichkeiten von Dritten eingegangen<br />
werden. Aber selbst dann, wenn die Zusammensetzung<br />
des Lebensversicherungsportfolios bekannt ist, kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Werte einzelner<br />
oder sämtlicher im Lebensversicherungsportfolio befindlichen<br />
Policen vermindern, was sich negativ auf die<br />
Wertentwicklung des gesamten Portfolios auswirkt.<br />
Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass bei sämtlichen<br />
im Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />
der Versicherungsfall eintritt. Tritt bei einer im Portfolio<br />
befindlichen Police der Versicherungsfall während<br />
der Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte nicht ein, wird die entsprechende<br />
Police am Ende der Laufzeit von <strong>Life</strong> Vierte veräußert.<br />
Es besteht das Risiko, dass der dann erzielbare Verkaufspreis<br />
der Police unter den für den Erwerb und die<br />
Zahlung der Versicherungsprämien getätigten Aufwendungen<br />
liegt, was sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite auswirkt. Es besteht generell das Risiko, dass<br />
Versicherungsfälle später eintreten als prognostiziert, was<br />
sich ebenfalls negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite<br />
auswirkt.<br />
Im Rahmen des Einkaufs von US-Lebensversicherungspolicen<br />
haben und können sich auch weiterhin Preisschwankungen<br />
ergeben, d.h. die Marktwerte von US-Lebensversicherungspolicen<br />
und die mit ihnen zu erzielenden Renditen<br />
haben sich aufgrund angepasster Verfahren bei der<br />
Ermittlung der Lebenserwartungen mehrerer anerkannter<br />
Medical Underwriter, die im Durchschnitt zu längeren Lebenserwartungen<br />
geführt haben, verringert. Daher kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass beim weiteren Einkauf<br />
Preisschwankungen auftreten könnten. Dies kann dazu<br />
führen, dass der Erwerb von US-Lebensversicherungspolicen<br />
teurer wird als geplant, was sich negativ auf die vom<br />
Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.<br />
Allgemeine Risiken aus Lebensversicherungen<br />
Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung und die vom<br />
Anleger daraus erzielbare Rendite hängt im Wesentlichen<br />
davon ab, dass aus den im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindlichen Policen Versicherungsleistungen ausgezahlt<br />
werden. Es kann nicht sichergestellt werden, dass tatsächlich<br />
Versicherungsleistungen ausgezahlt werden.<br />
Insbesondere besteht das Risiko, dass die für jede im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindliche Police zu erstellenden<br />
medizinischen Gutachten über die verbleibende Lebenserwartung<br />
des Versicherten nicht zutreffend sind, z.B.<br />
weil der Versicherte falsche oder unvollständige Angaben<br />
gemacht hat, oder die medizinischen Gutachter ihre Verfahren<br />
zur Ermittlung der angenommenen Lebenserwartungen<br />
verändern. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass der Versicherte länger als in den medizinischen<br />
Gutachten prognostiziert lebt und daher der Versicherungsfall<br />
während der Laufzeit der Beteiligung später<br />
oder nicht eintritt. Dies kann dazu führen, dass die Versicherungssumme<br />
nicht ausgezahlt wird und daher die Police<br />
am Ende der Laufzeit zu einem geringerem als dem<br />
Einkaufspreis zzgl. seitdem gezahlter Versicherungsprämien<br />
veräußert werden muss, was sich negativ auf die<br />
vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.<br />
Des Weiteren besteht das Risiko, dass die Versicherungssumme<br />
bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten<br />
Endalters nicht ausgezahlt wird, weil viele Versiche-
ungsgesellschaften bei Erreichen eines bestimmten Alters<br />
des Versicherungsnehmers (meist 100, unter Umständen<br />
auch 95 Jahre) stattdessen nur noch den Policenwert auszahlen,<br />
der sich aus den eingegangenen Prämienzahlungen<br />
abzüglich der Kosten der Versicherung zusammensetzt<br />
und der im Verhältnis zur Versicherungssumme<br />
sehr gering ist, was sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite auswirken kann.<br />
Aufgrund von nicht vorhersehbaren Tatsachen, wie z.B.<br />
das Überschreiten der im medizinischen Gutachten prognostizierten<br />
Lebenserwartung des Versicherungsnehmers,<br />
besteht die Möglichkeit, dass sich während der<br />
Laufzeit der Beteiligung die auf die jeweiligen Policen zu<br />
zahlenden Prämien erhöhen. Höhere Aufwendungen für<br />
Prämien können sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite auswirken.<br />
Es kann nicht garantiert werden, dass die <strong>Life</strong> Vierte jederzeit<br />
ausreichend freie Liquidität zur regelmäßigen Bedienung<br />
der Prämien für alle im Portfolio befindlichen Policen<br />
hat. Um eine regelmäßige Bedienung der Prämien sicher<br />
zu stellen, könnte die <strong>Life</strong> Vierte gezwungen sein, eine anderweitige<br />
Fremdfinanzierung zu ungünstigeren Bedingungen<br />
als den mit Legacy Benefits, LLC vereinbarten Bedingungen<br />
vorzunehmen. Dies kann sich negativ auf die<br />
vom Anleger erzielbare Rendite auswirken. Sofern <strong>Life</strong><br />
Vierte die Prämien für die im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindlichen Policen nicht oder nicht vollständig bzw. verspätet<br />
zahlt, besteht das Risiko, dass kein Versicherungsschutz<br />
mehr besteht und die Ansprüche auf Auszahlung<br />
der Versicherungssumme entfallen oder nur in geringerer<br />
Höhe ausgezahlt werden. Zudem kann sich die Notwendigkeit<br />
einer Veräußerung einzelner Policen zu einem Veräußerungspreis,<br />
der unter dem ursprünglichen Kaufpreis<br />
der Policen zzgl. seitdem gezahlter Versicherungsprämien<br />
liegt, ergeben. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger<br />
erzielbare Rendite auswirken.<br />
Um die zeitnahe Auszahlung der Versicherungssummen<br />
und den Erhalt der in den Policen verbrieften Gegenwerte<br />
zu gewährleisten, übernimmt Legacy Benefits, LLC nach<br />
Maßgabe des Origination Agreements bestimmte Dienstleistungen<br />
hinsichtlich der Lebensversicherungsverträge.<br />
Sollte Legacy Benefits, LLC, beispielsweise im Falle ihrer<br />
Insolvenz, nicht in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben<br />
zu erfüllen, wäre der Abschluss eines Servicing Agreements<br />
mit einem weiteren Anbieter nötig. Dieses<br />
könnte ungünstigere Konditionen als der Vertrag mit der<br />
Legacy Benefits, LLC beinhalten. Dies könnte sich negativ<br />
auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />
Finanz- und Wirtschaftskrise<br />
Die vorwiegend aus den <strong>USA</strong> kommende Subprime- bzw.<br />
Finanzkrise wurde durch die Vergabe von Immobilienkrediten<br />
an bonitätsschwache Kreditnehmer in Verbindung<br />
mit fallenden Immobilienpreisen ausgelöst. Sie hat sich zu<br />
einer Wirtschaftskrise ausgeweitet. Im Januar 2009 ging<br />
der internationale Währungsfonds von Verlusten in Höhe<br />
von 1,1 Bil. USD aus. Vor diesem Hintergrund ist es nicht<br />
auszuschließen, dass infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise<br />
Lebensversicherungsgesellschaften in den <strong>USA</strong> zahlungsunfähig<br />
werden und damit nicht in der Lage wären,<br />
fällige Versicherungsleistungen zu bedienen. Dies könnte<br />
zu einer Verringerung der Rendite für die den Anleger<br />
führen.<br />
Liquiditätsrisiken<br />
Neben der Zahlung der Kaufpreise für den Erwerb der einzelnen<br />
Policen wird die <strong>Life</strong> Vierte ihre liquiden Mittel<br />
auch für die Zahlung der anfallenden laufenden Kosten<br />
inkl. der Versicherungsprämien verwenden.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH kann nach ihrem<br />
Ermessen der <strong>Life</strong> Vierte ihre Pflichteinlage über 1.000 USD<br />
hinaus erhöhen, wenn dies zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen,<br />
zur Bezahlung laufender Kosten und zur<br />
Rückführung fälliger Darlehen notwendig werden sollte<br />
(„Erhöhte Pflichteinlage“). Hierfür erhält sie eine vom Ergebnis<br />
der <strong>Life</strong> Vierte unabhängige Verzinsung. Die Erhöhte<br />
Pflichteinlage ist zurückzuführen, bevor Ausschüttungen<br />
an die Anleger erfolgen. Die Inanspruchnahme<br />
der Erhöhten Pflichteinlage kann daher zu einer Zinsbelastung<br />
der <strong>Life</strong> Vierte führen, die ihre Liquidität mindert.<br />
<strong>Life</strong> Vierte hat sich gegenüber der Legacy Benefits, LLC<br />
verpflichtet, bis zum 30.09.2009 und bis zum 30.12.2009<br />
Lebensversicherungspolicen zu einem bestimmten Wert<br />
abzunehmen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt nicht genügend<br />
Kommanditkapital eingeworben sein, würde die<br />
Platzierungsgarantie der Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH eingreifen. Im Fall der Insolvenz der Wealth<br />
Management Capital Holding GmbH könnte die <strong>Life</strong> Vierte<br />
die Policen nicht zu den vereinbarten Daten von der Legacy<br />
Benefits, LLC übernehmen. Dies würde den Investitionsprozess<br />
erheblich verzögern und ggf. die Beendigung der<br />
<strong>Life</strong> Vierte nach sich ziehen. Dies hätte negative Auswirkungen<br />
auf die von Anlegern geleistete Einlage in die <strong>Life</strong><br />
Vierte.<br />
Legacy Benefits, LLC ist unter bestimmten Umständen berechtigt,<br />
das der <strong>Life</strong> Vierte gewährte Investitionsdarlehen<br />
an einen Dritten weiterzureichen. Hierdurch kann sich der<br />
von der <strong>Life</strong> Vierte zu zahlende Zins erhöhen. Dies würde<br />
zu höheren Aufwendungen bei der <strong>Life</strong> Vierte führen.<br />
Es besteht daher insgesamt das Risiko, dass die bei der<br />
<strong>Life</strong> Vierte vorhandene Liquidität nicht ausreicht, um die<br />
laufenden Kosten inkl. der Versicherungsprämien für die<br />
Verwaltung des Portfolios oder die vorgenannten Zah-<br />
19
20 lungen an die Legacy Benefits, LLC und / oder die Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH bedienen zu können. In<br />
diesem Fall ist es möglich, dass die <strong>Life</strong> Vierte zur schnellen<br />
Gewinnung von Liquidität einige oder sämtliche im<br />
Portfolio befindlichen Policen veräußern muss. Dabei besteht<br />
das Risiko, dass bei einer vorzeitigen Veräußerung<br />
der Lebensversicherungspolicen nur geringere Verkaufspreise<br />
als bei einer planmäßigen Veräußerung erzielt werden<br />
können, die möglicherweise sogar unter den aufgewandten<br />
Einkaufspreisen zzgl. gezahlter Versicherungsprämien<br />
liegen. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger<br />
erzielbare Rendite auswirken.<br />
Steuerrisiken<br />
Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen<br />
Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit<br />
der <strong>Life</strong> Vierte in unveränderter Form fortbestehen.<br />
Änderungen der steuerlichen Vorschriften oder ihrer Auslegung<br />
durch Gerichte und Verwaltung können zu einer abweichenden,<br />
möglicherweise nachteiligen Besteuerung der<br />
Erträge führen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die tatsächliche Besteuerung des Anlegers anders<br />
ausfällt als in diesem Verkaufsprospekt beschrieben.<br />
Sollte die Finanzverwaltung die geleisteten Prämien zu<br />
den Lebensversicherungen nicht als Betriebsausgaben,<br />
sondern als nachträgliche Anschaffungskosten der Policen<br />
behandeln, kann dies zu einer höheren Steuerbelastung<br />
führen. Eine solche erhöhte Steuerbelastung kann sich negativ<br />
auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />
Wenn die Finanzverwaltung die an die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH („Geschäftsführende Kommanditistin“)<br />
zu zahlende Konzeptionsvergütung als Sondervergütung<br />
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E.<br />
EStG qualifiziert, erhöht diese den Gewerbeertrag der <strong>Life</strong><br />
Vierte. Die Behandlung der Konzeptionsvergütung als<br />
Sondervergütung würde dann im Ergebnis dazu führen,<br />
dass die Konzeptionsgebühr in den Gewerbeertrag der<br />
<strong>Life</strong> Vierte einbezogen wird, während sie bei der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin der Gewerbesteuerbesteuerung<br />
entzogen wird. Dies kann zu einer erhöhten<br />
Gewerbesteuerbelastung der <strong>Life</strong> Vierte führen, welche<br />
sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken<br />
dürfte.<br />
Sollte ein Anleger die Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte fremdfinanzieren,<br />
stellen die Zinsaufwendungen Sonderbetriebsausgaben<br />
dar und sind nach der Ansicht der Finanzverwaltung<br />
in die Berechnung des nichtabzugsfähigen<br />
Zinsaufwandes im Rahmen der Zinsschranke einzubeziehen.<br />
Sollte die Finanzverwaltung den so erhöhten nichtabziehbaren<br />
Zinsaufwand anhand der Gewinnbeteiligungsquote<br />
auf die Anleger verteilen, kann es auch für<br />
die Anleger, die den Anteil nicht fremdfinanziert haben,<br />
zu einer Erhöhung des zugewiesenen steuerlichen Gewinns<br />
kommen. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger<br />
erzielbare Rendite auswirken.<br />
Sofern der Anleger oder die <strong>Life</strong> Vierte die zur Freistellung<br />
von US-amerikanischer Quellensteuer erforderlichen Erklärungen<br />
nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht<br />
abgibt oder der Anleger nicht die notwendige Qualifikation<br />
für eine Freistellung vom US-amerikanischen<br />
Quellensteuerabzug besitzt, besteht das Risiko, dass auf<br />
die Erträge aus den im Lebensversicherungsportfolio befindlichen<br />
Policen eine 30%ige Quellensteuer in den <strong>USA</strong><br />
einbehalten wird. Ein Einbehalt von Quellensteuer in den<br />
<strong>USA</strong> kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite auswirken.<br />
Ferner besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung die<br />
Tätigkeit der <strong>Life</strong> Vierte nicht als originär gewerblich einstuft.<br />
Dies würde aufgrund der im Gesellschaftsvertrag der<br />
<strong>Life</strong> Vierte festgelegten Kompetenzen der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin dazu führen, dass die Finanzverwaltung<br />
die <strong>Life</strong> Vierte als vermögensverwaltend tätig einstuft<br />
und die aus den Lebensversicherungspolicen erzielten Versicherungsleistungen<br />
nicht als gewerbliche Einkünfte, sondern<br />
als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20<br />
EStG qualifiziert. Dies hätte für die ab dem 01.01.2009<br />
beginnenden Veranlagungszeiträume zur Folge, dass ein<br />
Anleger die auf ihn entfallenden anteiligen Zinszahlungen<br />
auf das Investitionsdarlehen und eventuelle weitere Fremdfinanzierungen<br />
der <strong>Life</strong> Vierte nach § 20 Abs. 9 Satz 1<br />
EStG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung nicht<br />
mehr als Werbungskosten geltend machen kann. Die Nichtabziehbarkeit<br />
von Werbungskosten kann sich negativ auf<br />
die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung<br />
den Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung<br />
von Anteilen an der <strong>Life</strong> Vierte nicht als begünstigten<br />
Gewinn im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1<br />
EStG behandelt. In diesem Falle würde sich die Besteuerung<br />
eines eventuellen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns<br />
erhöhen und sich hierdurch die Rendite für den<br />
Anleger vermindern.<br />
Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der<br />
Anbieterin von einer Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes<br />
(InvStG) ausgehen, besteht das Risiko, dass der<br />
US-Trust den in § 5 InvStG festgelegten Bekanntmachungspflichten<br />
nicht oder nicht zeitgerecht nachkommen<br />
kann. Derzeit ist nicht vorgesehen, dass der Trust diesen<br />
Bekanntmachungspflichten nachkommt. Unterlässt der<br />
US-Trust die geforderten Bekanntmachungen vollständig<br />
oder teilweise, oder erfolgen diese verspätet, sind beim<br />
Anleger die Ausschüttungen in voller Höhe zu versteuern.
Diese Besteuerungskonsequenzen bestünden unabhängig<br />
davon, ob tatsächlich Ausschüttungen erfolgen.<br />
USD-Beträge anfallen. Diese zusätzlichen Kosten wirken<br />
sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite aus.<br />
21<br />
Sollte die Finanzverwaltung im Fall einer Vererbung oder<br />
Verschenkung eines Anteils an der <strong>Life</strong> Vierte in der<br />
Veranlagung zur Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer<br />
die Lebensversicherungspolicen entgegen der Auffassung<br />
der Anbieterin als Verwaltungsvermögen qualifizieren,<br />
können die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nicht<br />
in Anspruch genommen werden. Dies kann zu einer höheren<br />
Belastung mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer<br />
führen.<br />
Es besteht das Risiko, dass die bei einer Erbschaftsteueroder<br />
Schenkungsteuerveranlagung gewährten Vergünstigungen<br />
für Betriebsvermögen rückwirkend ganz oder<br />
teilweise entfallen, da die für die Inanspruchnahme dieser<br />
Vergünstigungen bestehenden Behaltensfristen aufgrund<br />
der beschränkten Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte gegebenenfalls<br />
nicht eingehalten werden können. Dies kann eine nachträgliche<br />
Erhöhung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer<br />
und damit eine Nachforderung der Finanzverwaltung<br />
gegen den Erben, den Beschenkten oder den<br />
Schenker zur Folge haben<br />
Zudem sollte der Anleger bei Zeichnung der Beteiligung<br />
an der <strong>Life</strong> Vierte beachten, dass gegebenenfalls infolge<br />
der jährlichen Einreichung der persönlichen Steuererklärungen<br />
weitere Kosten für Berater entstehen können.<br />
Wechselkurs- und Währungsrisiko<br />
Die von den Anlegern einzuzahlenden Pflicht- bzw. Treuhandeinlagen,<br />
das zu leistende Agio, die Ausschüttungen<br />
der <strong>Life</strong> Vierte an die Anleger sowie die Auszahlungen<br />
der Versicherungsleistungen erfolgen in USD. Daneben<br />
führt die <strong>Life</strong> Vierte ihre Bücher in USD. Aufgrund von<br />
bestehenden Wechselkursschwankungen zwischen EUR<br />
und USD kann der vom Anleger für den Erwerb einer<br />
Beteiligung aufzuwendende EUR-Betrag innerhalb der<br />
Zeichnungsphase schwanken. Dies kann dazu führen,<br />
dass der Anleger zu bestimmten Zeitpunkten innerhalb<br />
der Zeichnungsphase für den Erwerb einer Beteiligung<br />
höhere EUR-Beträge als zu anderen Zeitpunkten innerhalb<br />
der Zeichnungsphase aufwenden muss. Dies kann<br />
sich negativ auf die vom Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />
Auch der EUR-Gegenwert (ggf. nach anfallenden<br />
Umtauschgebühren) der Ausschüttungen kann, abhängig<br />
vom Zeitpunkt der Ausschüttungen, schwanken, was<br />
ebenfalls zu negativen Auswirkungen auf die Rendite<br />
führen kann. Daneben kann für den Fall, dass der Anleger<br />
nicht ausreichend liquide Mittel für die Einzahlung<br />
der Pflicht- bzw. Treuhandeinlage und des Agios in USD<br />
zur Verfügung hat, nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
weitere Kosten für den Umtausch von EUR-Beträgen in<br />
Liquiditätsanlagen<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte kann die ihr zugeflossenen Mittel zu Liquiditätszwecken<br />
kurzfristig am Geldmarkt oder als Bankguthaben<br />
anlegen. Bei einer Investition in Liquiditätsanlagen<br />
besteht das Risiko, dass die <strong>Life</strong> Vierte im Vergleich zu einer<br />
Anlage in US-amerikanische Lebensversicherungspolicen<br />
keine oder nur geringere Renditen erzielen kann.<br />
Auch besteht bei der Anlage in nicht festverzinsliche Liquiditätsanlagen<br />
das Risiko, dass überhaupt keine Rendite<br />
erzielt wird. Daneben kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass Banken oder Finanzdienstleistungsunternehmen, bei<br />
welchen Liquiditätsanlagen getätigt werden, insolvent<br />
werden und damit die gesamten bei der entsprechenden<br />
Bank oder dem entsprechenden Finanzdienstleistungsunternehmen<br />
investierten Liquiditätsanlagen verloren gehen.<br />
Eine geringe Rendite aus den Liquiditätsanlagen oder<br />
deren vollständiger Verlust wirkt sich negativ auf die vom<br />
Anleger erzielbare Rendite aus.<br />
Risiken im Zusammenhang mit Aussagen und<br />
Angaben Dritter<br />
Dieser Prospekt enthält diverse Angaben und Aussagen<br />
Dritter, die unter Umständen auf subjektiven Einschätzungen<br />
und sonstigen subjektiven Aussagen Dritter basieren.<br />
Soweit solche Angaben oder Aussagen aus fremder<br />
Quelle stammen, hat der Prospektherausgeber diese auf<br />
Plausibilität geprüft, es besteht aber dennoch das Risiko,<br />
dass diese nicht richtig oder aber z.B. in sinnentstellender<br />
Weise verkürzt wiedergegeben wurden. Insoweit ist zum<br />
einen zu berücksichtigen, dass es sich dabei um sehr persönliche<br />
Einschätzungen und Wertungen handeln kann.<br />
Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
solche Aussagen oder Angaben entweder inhaltlich nicht<br />
richtig sind, etwa weil sie von falschen Grundannahmen<br />
ausgehen, objektiv falsche Schlüsse ziehen oder aber<br />
falsch wiedergegeben werden.<br />
Risiken im Zusammenhang mit Fernabsatz<br />
Obgleich diese Beteiligung nicht im Fernabsatz (§§ 312 b<br />
ff BGB) vertrieben werden soll, kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass in Einzelfällen Fernabsatzgeschäfte vorliegen,<br />
wobei daraus folgende Rechte und Ansprüche der<br />
betroffenen Anleger im Extremfall Liquiditätsabflüsse oder<br />
die Notwendigkeit der Aufnahme von weiterem Fremdkapital<br />
mit sich bringen könnten, wodurch die Ausschüttungsfähigkeit<br />
der <strong>Life</strong> Vierte beeinträchtigt werden könnte.<br />
Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite auswirken.
22 Risiken im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
Es ist vorgesehen, das Beteiligungsangebot auch in der<br />
Republik Österreich zu vertreiben. Dadurch kann es zu<br />
weiteren Risiken für den Anleger kommen. Es besteht die<br />
Möglichkeit, dass insbesondere durch die Nichtbeachtung<br />
von in Österreich einschlägigen Vorschriften bzw. Rechtsnormen<br />
den österreichischen Anlegern Rechte bzw. Ansprüche<br />
zustehen, deren Durchsetzung sich negativ auf<br />
die <strong>Life</strong> Vierte auswirken kann. Diese Rechte und Ansprüche<br />
der betroffenen Anleger können im Extremfall Liquiditätsabflüsse<br />
mit sich bringen, wodurch die Ausschüttungsfähigkeit<br />
der <strong>Life</strong> Vierte beeinträchtigt werden<br />
könnte. Dies kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite auswirken.<br />
Anlagegefährdende Risiken<br />
Risiken aus Fremdfinanzierung<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte plant für den Aufbau des Portfolios nicht<br />
ausschließlich das von den Anlegern eingezahlte Kommanditkapital<br />
abzüglich der Fondsnebenkosten zu verwenden,<br />
sondern im Rahmen des Investitionsdarlehens zusätzlich<br />
Fremdkapital bei der Legacy Benefits, LLC aufzunehmen.<br />
Danach stellt Legacy Benefits, LLC der <strong>Life</strong> Vierte jeweils<br />
22,5 % des Kaufpreises des anfangs zu übernehmenden<br />
Lebensversicherungsportfolios sowie der später zu erwerbenden<br />
Policen zur Verfügung. Der von der <strong>Life</strong> Vierte zu<br />
zahlende Zinssatz ist an den 3-Monats-USD-LIBOR geknüpft<br />
und damit variabel. Zinserhöhungen sind daher<br />
nicht ausgeschlossen. Eine höhere Zinslast kann sich mittelbar<br />
negativ auf die Liquiditätssituation und den Gewinn<br />
der <strong>Life</strong> Vierte auswirken.<br />
Eine Insolvenz der Legacy Benefits, LLC während der Investitionsphase<br />
von <strong>Life</strong> Vierte würde zudem dazu führen,<br />
dass das Investitionsdarlehen nicht zur Verfügung stehen<br />
würde, so dass die <strong>Life</strong> Vierte einen anderen Darlehensgeber<br />
finden muss. Dies kann sich insbesondere vor dem<br />
Hintergrund der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise<br />
schwierig gestalten. Möglicherweise findet die <strong>Life</strong><br />
Vierte keinen neuen Darlehensgeber. Die vorgenannten<br />
Umstände können die Investitionstätigkeit der <strong>Life</strong> Vierte<br />
beeinträchtigen.<br />
Das Investitionsdarlehen kann von Legacy Benefits, LLC<br />
nach Ablauf der Investitionsphase ohne Zustimmung der<br />
<strong>Life</strong> Vierte an einen Dritten weiter gereicht werden, der<br />
insoweit um bis zu 0,5 % p.a. höhere Zinsen verlangen<br />
kann. Dies kann zu einem erhöhten Zinsaufwand bei der<br />
<strong>Life</strong> Vierte führen.<br />
Die im Zusammenhang mit der Aufnahme des Fremdkapitals<br />
anfallenden Kosten, wie z.B. die für die Rückführung<br />
des Fremdkapitals notwendigen Beträge und die auf das<br />
ausstehende Fremdkapital anfallenden Zinsen, werden<br />
vorab aus den Rückflüssen der gehaltenen Policen bedient,<br />
was sich negativ auf die Liquiditätssituation der <strong>Life</strong><br />
Vierte auswirkt. Da Ausschüttungen an die Anleger nur<br />
dann erfolgen, wenn die <strong>Life</strong> Vierte eine bestimmte Mindest-Liquiditätssituation<br />
erreicht, können diese Vorabzahlungen<br />
Ausschüttungen an die Anleger verzögern.<br />
Zudem besteht das Risiko, dass gegenüber der Planung<br />
erhöhte Zinssätze oder längere Verzinsungsphasen einen<br />
zusätzlichen negativen Effekt haben. Durch die quartalsweise<br />
Verzinsung des Investitionsdarlehens entsteht zusätzlich<br />
ein Zinses-Zins-Effekt.<br />
Sollte die <strong>Life</strong> Vierte das Investitionsdarlehen nicht ordnungsgemäß<br />
bedienen können, ist Legacy zur Verwertung<br />
der Policen berechtigt, die ihr als Sicherheiten von<br />
der <strong>Life</strong> Vierte überlassen worden sind. Insoweit kann es<br />
zu einer Veräußerung einzelner oder aller Policen zu einem<br />
Veräußerungspreis kommen, der unter dem ursprünglichen<br />
Kaufpreis der betreffenden Policen zzgl. seitdem<br />
gezahlter Versicherungsprämien liegt.<br />
Dies kann negative Auswirkungen auf die vom Anleger<br />
erzielbare Rendite und darüber hinaus auch auf die gesamte<br />
Anlage haben.<br />
Insolvenz- und Bonitätsrisiken<br />
Der Anleger trägt das Insolvenzrisiko der Versicherungsgesellschaften,<br />
deren Policen sich im Lebensversicherungsportfolio<br />
befinden. Wenn es bei einzelnen oder sämtlichen der<br />
im Portfolio befindlichen Policen zum vollständigen oder<br />
teilweisen Zahlungsausfall einer oder mehrerer Versicherungsgesellschaften<br />
kommt oder eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften<br />
aus sonstigen Gründen die Auszahlung<br />
der Versicherungssumme verweigern, besteht das<br />
Risiko, dass die <strong>Life</strong> Vierte ihren weiteren Verpflichtungen<br />
zur Leistung von laufenden Versicherungsprämien sowie<br />
der anfallenden Kosten für die Verwaltung des Portfolios<br />
und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommen kann<br />
und damit selbst insolvent wird. Eine Insolvenz der <strong>Life</strong><br />
Vierte kann sich negativ auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite auswirken und im schlimmsten Fall zu einem Totalverlust<br />
der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw. Treuhandeinlage<br />
zuzüglich des Agios führen. Aber auch dann,<br />
wenn ein teilweiser oder vollständiger Ausfall einer oder<br />
mehrerer Versicherungsgesellschaften nicht zu einer Insolvenz<br />
der <strong>Life</strong> Vierte führt, besteht die Möglichkeit, dass sich<br />
die Höhe der Auszahlungen aus den US-amerikanischen<br />
Lebensversicherungen vermindert, was sich negativ auf die<br />
vom Anleger erzielbare Rendite auswirken kann.
Vertragsabschlussrisiko<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind noch nicht<br />
sämtliche Verträge der <strong>Life</strong> Vierte zur Realisierung der Anlageziele<br />
abgeschlossen, insbesondere das Warehousing<br />
Agreement, Loan Agreement und das SUBI Certificate<br />
Purchase and Sale Agreement. Insoweit haben die Parteien<br />
eine Vorabvereinbarung getroffen, in der sie sich auf<br />
die wesentlichen Regelungen geeinigt haben. Es kann<br />
nicht garantiert werden, dass <strong>Life</strong> Vierte die notwendigen<br />
Verträge zur Realisierung der Anlageziele zu den von der<br />
<strong>Life</strong> Vierte geplanten Bedingungen oder überhaupt abschließen<br />
kann. Kommt es nicht zu einem Abschluss der<br />
entsprechenden Verträge, können die Anlageziele gegebenenfalls<br />
nicht oder nicht in dem geplanten Umfang realisiert<br />
werden. Dies kann im schlimmsten Fall zu einem<br />
Totalverlust der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw.<br />
Treuhandeinlage zuzüglich des Agios führen. Es besteht<br />
das Risiko, dass die entsprechenden Verträge nur zu ungünstigeren<br />
Bedingungen als prognostiziert, wie z.B. zu<br />
erheblich über dem Markt liegenden Darlehenszinsen, abgeschlossen<br />
werden können.<br />
Rechtliche Risiken<br />
Es besteht das Risiko, dass nicht alle Lebensversicherungspolicen<br />
wirksam in das Portfolio übertragen wurden. Dies<br />
kann dazu führen, dass der tatsächliche Inhaber die Herausgabe<br />
der Policen aus dem Portfolio sowie ggf. Schadenersatz<br />
von der <strong>Life</strong> Vierte verlangen kann. Sofern eine<br />
größere Anzahl von Policen nicht wirksam übertragen<br />
wurde, besteht die Möglichkeit, dass die Investitionsphase<br />
der Fondsgesellschaft verlängert wird, da erneut Policen<br />
erworben werden müssten. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Versicherungsleistungen aus den im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindlichen Policen, z.B. wegen<br />
verspäteter Anspruchstellung der <strong>Life</strong> Vierte oder wegen<br />
fehlerhafter Auszahlung der Versicherungsleistung an<br />
Angehörige des Versicherungsnehmers, von Dritten in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Es besteht das Risiko, dass sich die Vertragspartner der<br />
<strong>Life</strong> Vierte nicht vertragsgemäß verhalten und die Erfüllung<br />
berechtigter Ansprüche in unberechtigter Weise verweigern.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
vertragliche Regelungen von verschiedenen Vertragsparteien<br />
unterschiedlich ausgelegt werden. Daher kann die<br />
<strong>Life</strong> Vierte unter Umständen erst nach Durchführung eines<br />
langwierigen und kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens<br />
berechtigte Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern<br />
geltend machen. Aber auch nach einer obsiegenden<br />
rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ist<br />
nicht sicher gestellt, dass die <strong>Life</strong> Vierte ihre Ansprüche<br />
tatsächlich durchsetzen kann, da ihre Vertragspartner insolvent<br />
oder sonst vermögenslos geworden sein können.<br />
Die Vertragsdokumentation der <strong>Life</strong> Vierte zu ihren deutschen<br />
Vertragspartnern untersteht deutschem Recht. Die<br />
übrigen rechtlichen Beziehungen der involvierten Vertragsparteien,<br />
insbesondere sämtliche mit dem Aufbau<br />
und der Verwaltung des Lebensversicherungsportfolios<br />
zusammenhängende Verträge, unterstehen US-amerikanischem<br />
Recht. Eventuelle gerichtliche Verfahren unterliegen<br />
daher möglicherweise US-amerikanischem Recht,<br />
welches erheblich vom deutschen Rechtsverständnis abweichen<br />
kann. Dadurch kann sich die Durchsetzung von<br />
Ansprüchen schwieriger gestalten und eventuell mit erheblich<br />
höheren Kosten verbunden sein als in Deutschland.<br />
Kommen die in den <strong>USA</strong> ansässigen Vertragspartner<br />
der <strong>Life</strong> Vierte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht<br />
oder nicht vollständig nach, muss die <strong>Life</strong> Vierte diese in<br />
der Regel vor den zuständigen US-amerikanischen Gerichten<br />
am Sitz des jeweiligen Vertragspartners verklagen.<br />
Auch nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung<br />
von bestehenden Ansprüchen kann nicht garantiert werden,<br />
dass die Ansprüche auch tatsächlich gegenüber dem<br />
Vertragspartner durchgesetzt werden können. Rechtswirksamkeit<br />
und Durchsetzbarkeit von Verträgen kann die<br />
Anbieterin im Übrigen nur mit Hilfe entsprechender<br />
Rechtsgutachten (legal opinions) US-amerikanischer<br />
Rechtsanwälte beurteilen, eine eigene Einschätzung ist ihr<br />
nicht möglich. Insbesondere kann sie nicht beurteilen, inwieweit<br />
die in solchen Gutachten üblicherweise getroffenen<br />
Annahmen und Vorbehalte korrekt sind bzw. relevant<br />
werden können.<br />
Schließlich besteht unabhängig von der Rechtsordnung,<br />
der Verträge oder Rechtsverhältnisse unterliegen, das Risiko<br />
einer Änderung von Gesetzen, Rechtsprechung oder<br />
Verwaltungspraxis, die zu einer Belastung der <strong>Life</strong> Vierte<br />
führen können.<br />
Die vorgenannten rechtlichen Risiken können negative<br />
Auswirkungen auf die vom Anleger erzielbare Rendite<br />
und darüber hinaus auch auf die gesamte Anlage haben.<br />
Rückabwicklungsrisiko<br />
Es besteht das Risiko, dass der Anleger bei einer Rückabwicklung<br />
der <strong>Life</strong> Vierte nur einen Teil seiner geleisteten<br />
Pflicht- bzw. Treuhandeinlage zurückerstattet erhält. Das<br />
von ihm geleistete Agio erhält er im Falle einer Rückabwicklung<br />
nur dann zurückerstattet, wenn die Vertriebspartner<br />
der <strong>Life</strong> Vierte ihrerseits das erhaltene Agio an die<br />
<strong>Life</strong> Vierte zurückerstatten. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Vertriebspartner das erhaltene Agio<br />
nicht zurückerstatten werden oder können. Es besteht daher<br />
das Risiko, dass der Anleger seine geleistete Pflichtbzw.<br />
Treuhandeinlage sowie das geleistete Agio teilweise<br />
oder vollständig verliert.<br />
23
24 Risiken im Hinblick auf Rechnungslegung, Prüfung<br />
und Finanzberichtswesen<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte wird keine laufenden Angaben zur Wertentwicklung<br />
und Zusammensetzung des Lebensversicherungsportfolios<br />
veröffentlichen, sondern lediglich regelmäßige<br />
Berichte an die Anleger senden. Daher besteht<br />
das Risiko, dass der Anleger keine oder erst verspätet<br />
Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Wert seiner Beteiligung<br />
an der <strong>Life</strong> Vierte negativ beeinflussen können. Damit<br />
besteht das Risiko, dass der Anleger in Unkenntnis des<br />
tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte<br />
weitere Vermögensdispositionen trifft, die er bei Kenntnis<br />
des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung an der <strong>Life</strong><br />
Vierte nicht getroffen hätte.<br />
Politische und ökonomische Risiken<br />
Der US-Trust, der das Lebensversicherungsportfolio für die<br />
<strong>Life</strong> Vierte hält, hat seinen Sitz in den <strong>USA</strong>. Daneben wird<br />
das von der <strong>Life</strong> Vierte gehaltene Lebensversicherungsportfolio<br />
ausschließlich aus US-amerikanischen Lebensversicherungen<br />
bestehen, welche auf dem US-amerikanischen<br />
Markt über einen Originator erworben werden. Weiterhin<br />
unterliegt das SUBI, welcher der <strong>Life</strong> Vierte das wirtschaftliche<br />
Eigentum am Lebensversicherungsportfolio vermittelt,<br />
US-amerikanischem Recht. Dadurch ergeben sich verschiedene<br />
potentielle wirtschaftliche, politische und rechtliche<br />
Risiken, die möglicherweise bei einem in der Bundesrepublik<br />
Deutschland gehaltenen Lebensversicherungsportfolio<br />
nicht bestehen würden und den wirtschaftlichen Erfolg der<br />
<strong>Life</strong> Vierte nachteilig beeinflussen können. Folgende Risiken<br />
können sich etwa verwirklichen: Auswirkungen der<br />
Finanzkrise, Wachstumsabschwächungen, Inflation, Deflation,<br />
Währungsanpassungen, Verstaatlichungen, Enteignungen,<br />
konfiskatorische Besteuerung, staatliche Restriktionen,<br />
nachteilige Regulierung, soziale oder politische Instabilität,<br />
negative diplomatische Entwicklungen, militärische<br />
Konflikte und terroristische Angriffe.<br />
Ungewissheit von zukünftigen Resultaten<br />
Der vorliegende Verkaufsprospekt enthält gewisse Prognosen,<br />
Schätzungen und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen<br />
Entwicklung der <strong>Life</strong> Vierte und des Zweitmarktes für<br />
US-amerikanische Lebensversicherungen. Diese Informationen<br />
wurden von der Anbieterin basierend auf deren Erfahrung<br />
auf dem Zweitmarkt für US-amerikanische Lebensversicherungen<br />
und aufgrund von Annahmen für zukünftige<br />
Entwicklungen erstellt. Es kann jedoch – insbesondere<br />
vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise – keine<br />
Garantie abgegeben werden, dass diese Erwartungen<br />
und Annahmen allesamt richtig sind, bzw. dass die Erwartungen<br />
und Annahmen in Zukunft eintreffen werden. Zudem<br />
nimmt die Prognosesicherheit mit zunehmender Dauer<br />
des Prognosezeitraumes ab.<br />
Dies kann negative Auswirkungen auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite und darüber hinaus auch auf die gesamte<br />
Anlage haben.<br />
Illiquidität und beschränkte Handelbarkeit<br />
Die Beteiligung eines Anlegers an der <strong>Life</strong> Vierte ist nur<br />
begrenzt liquide. Die Übertragung der Beteiligung an der<br />
<strong>Life</strong> Vierte bedarf der Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und ist zudem jeweils nur zum 01.01.<br />
eines Jahres möglich. Die Rückgabe von Anteilen an der<br />
<strong>Life</strong> Vierte durch den Anleger ist im Übrigen ausgeschlossen.<br />
Auch eine Vermittlung von Kommanditbeteiligungen<br />
bzw. Treuhandbeteiligungen an Dritte ist von der Anbieterin<br />
oder der <strong>Life</strong> Vierte nicht vorgesehen. Zudem werden<br />
die Beteiligungen weder an einer Börse noch an einem<br />
vergleichbaren Markt gehandelt. Aufgrund der vorgenannten<br />
Faktoren müssen die Anleger von einer langfristigen<br />
Kapitalbindung ausgehen. Eine Veräußerung ihrer Beteiligung<br />
vor Ende der Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte ist trotz Verkaufsinteresse<br />
eines Anlegers möglicherweise gar nicht<br />
oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich.<br />
Anlegergefährdende Risiken<br />
Haftung<br />
Anleger, die der <strong>Life</strong> Vierte als Direktkommanditisten beitreten,<br />
haften gegenüber Gläubigern der <strong>Life</strong> Vierte beschränkt<br />
auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme (1 % des jeweiligen in EUR auf Basis<br />
eines angenommenen Umrechnungskurses von 1,00 EUR<br />
zu 1,00 USD umgerechneten Zeichnungsbetrages). Diese<br />
persönliche Haftung erlischt, wenn ein Kommanditist seine<br />
gezeichnete Pflichteinlage zumindest in Höhe der eingetragenen<br />
Haftsumme leistet. Sie lebt allerdings wieder<br />
auf, sofern der Kommanditist Beträge entnimmt oder erhält,<br />
die sein Kapitalkonto unter den Betrag seiner Haftsumme<br />
sinken lassen. Auch die Ausschüttungen liquider<br />
Mittel, die keinem Gewinn der <strong>Life</strong> Vierte entsprechen,<br />
können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Anlegers<br />
führen. Daneben be-steht das Risiko, dass Anleger,<br />
die der <strong>Life</strong> Vierte als Direktkommanditisten beitreten,<br />
auch nach ihrem Ausscheiden aus der <strong>Life</strong> Vierte noch bis<br />
zur Höhe ihrer eingetragenen Haftsumme für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der <strong>Life</strong> Vierte haften,<br />
wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden<br />
fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in<br />
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 – 5 BGB bezeichneten Art festgestellt<br />
sind oder eine gerichtlich oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />
vorgenommen oder beantragt wird.<br />
Daneben besteht das Risiko, dass die Rechtsprechung<br />
die aufgrund der atypisch stillen Beteiligung bestehende<br />
Haftungsbegrenzung eines als Direktkommanditisten<br />
beitretenden Anlegers im Zeitraum zwischen der Zeich-
nung der Pflichteinlage und der Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister nicht anerkennt und der als<br />
Direktkommanditist beitretende Anleger insoweit unbeschränkt<br />
haftet.<br />
Anleger, die sich als Treugeber an der <strong>Life</strong> Vierte beteiligen,<br />
haften nicht unmittelbar gegenüber Gläubigern der<br />
<strong>Life</strong> Vierte. Allerdings muss der Treugeber die <strong>WealthCap</strong><br />
Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“)<br />
von einer Haftung aus der Beteiligung, die sie für den<br />
Treugeber hält, freistellen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher<br />
der Treugeber dem Kommanditisten bezüglich der<br />
Haftung gleichgestellt.<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />
Dem Anleger wird empfohlen, seine Beteiligung vollständig<br />
aus seinem Eigenkapital zu finanzieren. Sollte der Anleger<br />
dennoch einen Teil oder seine gesamte Beteiligung<br />
fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass die Ausschüttungen<br />
nicht ausreichen, um die anfallenden Zinsen der<br />
Finanzierung des Zeichnungsbetrages zu zahlen bzw. die<br />
Finanzierung zurückzuführen. In einem solchen Fall müsste<br />
der Anleger weitere Mittel zur Rückführung der Fremdfinanzierung<br />
des Zeichnungsbetrages samt Zinsen aufwenden.<br />
Sozialversicherungsrecht<br />
Bei Bezug von Sozialversicherungsrenten und möglicherweise<br />
anderen Versorgungsbezügen vor Vollendung des<br />
sozialversicherungsrechtlichen regelmäßigen Renteneintrittsalters<br />
dürfen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht<br />
überschritten werden. Auf diesen Hinzuverdienst wird<br />
auch das steuerpflichtige Einkommen aus einer Beteiligung<br />
an <strong>Life</strong> Vierte angerechnet. Ein Verlustabzug gemäß<br />
§ 10 d EStG mindert diesen Hinzuverdienst nicht. Es kann<br />
somit nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall das<br />
steuerpflichtige Einkommen aus <strong>Life</strong> Vierte die Hinzuverdienstgrenzen<br />
eines Anlegers überschreitet und damit zu<br />
einer Kürzung der sozialversicherungsrechtlichen oder anderen<br />
Versorgungszahlungen führt.<br />
Ähnliches gilt allgemein im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme<br />
von Sozialleistungen.<br />
Sonstige Risiken<br />
Fehlende Regulierung<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte ist in Deutschland nicht reguliert. Daher<br />
besteht für diese keine besondere öffentliche Aufsicht<br />
oder Kontrolle zum Schutz der Anleger, wie dies z.B. für in<br />
der Bundesrepublik Deutschland beaufsichtigte Investmentvermögen<br />
der Fall ist. Daher besteht das Risiko, dass<br />
die <strong>Life</strong> Vierte Maßnahmen ergreifen oder Handlungen<br />
vornehmen kann, die bei einem regulierten und einer<br />
Aufsicht unterstehendem Vermögen nicht möglich wären.<br />
Dies kann dazu führen, dass das Vermögen der <strong>Life</strong> Vierte<br />
einem höheren Risiko ausgesetzt ist, als dies bei vergleichbaren<br />
regulierten Vermögen der Fall wäre. Eine Realisierung<br />
dieser Risiken kann im schlimmsten Fall zu einer Insolvenz<br />
der <strong>Life</strong> Vierte führen und damit zu einem Totalverlust<br />
der vom Anleger eingezahlten Pflicht- bzw. Treuhandeinlage<br />
zuzüglich des Agios.<br />
Auch kann – insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen<br />
Finanz- und Wirtschaftskrise – nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Aufsichtbehörden von einer Regulierungspflicht<br />
der <strong>Life</strong> Vierte ausgehen oder eine solche<br />
während der Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte eingeführt wird.<br />
Dann besteht das Risiko, dass die Geschäftstätigkeit der<br />
<strong>Life</strong> Vierte eingeschränkt oder vollständig verboten wird.<br />
Dies kann dazu führen, dass die <strong>Life</strong> Vierte bereits vor<br />
dem Ende der Laufzeit liquidiert werden muss, was erheblichen<br />
negativen Einfluss auf die vom Anleger erzielbare<br />
Rendite haben kann. Im schlimmsten Fall kann der Anleger<br />
bei einer vorzeitigen Liquidation der <strong>Life</strong> Vierte auch<br />
sein komplettes eingesetztes Kapital verlieren.<br />
Keine Beteiligung an der Geschäftsführung der<br />
<strong>Life</strong> Vierte<br />
Die Anleger sind auf Ebene der <strong>Life</strong> Vierte nicht an der<br />
Geschäftsführung beteiligt. Daher besteht das Risiko, dass<br />
die Anleger auch dann die wirtschaftlichen Folgen einer<br />
Entscheidung der Geschäftsführung der <strong>Life</strong> Vierte tragen<br />
müssen, wenn sie mit den entsprechenden Entscheidungen<br />
nicht einverstanden sind. Daneben kann die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin auch ohne Zustimmung<br />
der Anleger aus der <strong>Life</strong> Vierte ausscheiden und durch ein<br />
anderes von der Anbieterin bestimmtes Unternehmen aus<br />
dem Konzernkreis der UniCredit Group ersetzt werden.<br />
Damit besteht das Risiko, dass die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin durch ein Unternehmen ersetzt wird,<br />
welches weniger qualifiziert ist als die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin. Dies kann dazu führen, dass Fehlentscheidungen<br />
getroffen werden, welche negative Auswirkungen<br />
auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung an<br />
der <strong>Life</strong> Vierte haben können.<br />
Ausschluss aus <strong>Life</strong> Vierte und Reduzierung der<br />
Beteiligung<br />
Unter bestimmten, im Gesellschaftsvertrag der <strong>Life</strong> Vierte<br />
festgelegten Umständen, kann ein Anleger aus der <strong>Life</strong><br />
Vierte ausgeschlossen werden. Die im Falle eines Ausschlusses<br />
gemäß Gesellschaftsvertrag zu zahlende Abfindung<br />
kann unter dem realen Wert einer Beteiligung an<br />
der <strong>Life</strong> Vierte liegen. Sofern der Anleger seine gezeichnete<br />
Pflicht- bzw. Treuhandeinlage noch nicht geleistet hat,<br />
kann er nach dem Gesellschaftsvertrag sogar ohne Abfindung<br />
ausgeschlossen werden.<br />
25
26 Bei einem Ausschluss aus der <strong>Life</strong> Vierte erhält ein Direktkommanditist<br />
bereits entstandene Notar- und Gerichtskosten<br />
nicht zurückerstattet.<br />
Majorisierung<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag der <strong>Life</strong> Vierte bedürfen<br />
Beschlüsse grundsätzlich einer einfachen Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Lediglich Beschlüsse über eine Änderung<br />
des Gesellschaftsvertrags oder die Auflösung der<br />
<strong>Life</strong> Vierte bedürfen der Zustimmung von 75 % der abgegebenen<br />
Stimmen und der Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin. Bei der Zeichnung einer sehr<br />
hohen Beteiligung durch einen einzelnen Anleger besteht<br />
insbesondere bei einer geringen Teilnahme von anderen<br />
Anlegern bei einem Gesellschafterbeschluss das Risiko,<br />
dass dieser eine Stimmenmehrheit in der <strong>Life</strong> Vierte erlangt<br />
und damit einen beherrschenden Einfluss ausüben<br />
kann. Dieses Risiko besteht insbesondere dann, wenn der<br />
<strong>Life</strong> Vierte nur wenige Anleger beitreten und die von der<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH begebene<br />
Platzierungs- und Einzahlungsgarantie in Anspruch genommen<br />
wird. In diesem Fall wird die Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH der <strong>Life</strong> Vierte in Höhe der<br />
Differenz zwischen dem tatsächlich gezeichneten Kommanditkapital<br />
und 25 Mio. USD als Gesellschafter beitreten<br />
und kann in diesem Umfang Gesellschafterrechte geltend<br />
machen. Im Übrigen sind für jeden Gesellschafter die<br />
gemäß Gesellschaftsvertrag gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />
bindend, so dass ein einzelner Anleger unter Umständen<br />
auch die Folgen eines Beschlusses zu tragen hat,<br />
dem er nicht zugestimmt hat. Daneben besteht die Gefahr,<br />
dass ein Anleger aufgrund der vorgenannten Mehrheitserfordernisse<br />
seine Interessen in der <strong>Life</strong> Vierte nicht<br />
durchsetzen kann.<br />
Anderweitige Aufgaben von Geschäftsführern<br />
oder Mitarbeitern der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin<br />
Die Geschäftsführer der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
werden aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen<br />
sonstigen Verpflichtungen nur einen eingeschränkten<br />
Teil ihrer Arbeitszeit für die Geschäfte der <strong>Life</strong> Vierte aufbringen<br />
können. Damit besteht das Risiko, dass bestimmte<br />
Entscheidungen der <strong>Life</strong> Vierte spät, gar nicht oder<br />
falsch getroffen werden. Dies kann negative Auswirkungen<br />
auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung an<br />
der <strong>Life</strong> Vierte haben.<br />
Interessenkonflikte<br />
Der von der <strong>Life</strong> Vierte beauftragte Originator Legacy Benefits,<br />
LLC, ist nicht exklusiv für die <strong>Life</strong> Vierte tätig. Es<br />
besteht daher das Risiko, dass die <strong>Life</strong> Vierte bestimmte<br />
auf dem Markt angebotene lukrative Policen nicht erwerben<br />
kann, da diese aufgrund der Vermittlung der Legacy<br />
Benefits, LLC, einem anderen Unternehmen zum Kauf angeboten<br />
werden. Die <strong>Life</strong> Vierte hat auch keine Haftungsansprüche<br />
gegen den Originator, wenn sich die solchen<br />
Interessenskonflikten innewohnenden Risiken realisieren.<br />
Daher besteht das Risiko, dass die <strong>Life</strong> Vierte auch bei Entscheidungen,<br />
die gegen ihre wirtschaftlichen Interessen<br />
getroffen werden, keinerlei Kompensationsmöglichkeiten<br />
gegenüber der Legacy Benefits, LLC hat.<br />
Daneben sind weder die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär<br />
GmbH („Komplementärin“) noch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin oder die Treuhandkommanditistin, als<br />
auch die mit ihnen verbundenen Personen exklusiv für die<br />
<strong>Life</strong> Vierte tätig. Dies kann zu Interessenskonflikten führen.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese jeweils<br />
weitere Anlageprodukte, die eine ähnliche bzw.<br />
identische Struktur und Investitionspolitik wie die <strong>Life</strong><br />
Vierte aufweisen, verwalten und initiieren. Solche Anlage-
dass die Treuhandkommanditistin im Einzelfall nicht ausschließlich<br />
im Interesse der Treugeber, sondern im Interesse<br />
der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin oder sonstigen Gesellschaften der Uni-<br />
Credit Group handelt.<br />
27<br />
Die vorgenannten Umstände können negative Auswirkungen<br />
auf die Ertragsaussichten des von der <strong>Life</strong> Vierte<br />
gehaltenen bzw. noch aufzubauenden Lebensversicherungsportfolios<br />
haben. Dies kann sich negativ auf die vom<br />
Anleger erzielbare Rendite auswirken.<br />
Liquiditätsverlauf und -planung<br />
Es kann derzeit nicht vorhergesagt werden, ob und ggf.<br />
zu welchen Zeitpunkten in der <strong>Life</strong> Vierte ausreichend<br />
freie Liquidität vorhanden sein wird, um Ausschüttungen<br />
an die Anleger vorzunehmen. Während der anfänglich<br />
stattfindenden Investitionsphase wird die Ertragslage der<br />
<strong>Life</strong> Vierte insbesondere durch die einmaligen anfänglichen<br />
Kosten und die laufenden Kosten belastet. Sowohl<br />
das Investitionsdarlehen als auch die Erhöhte Pflichteinlage<br />
(sofern diese geleistet wurde) müssen vor einer Ausschüttung<br />
an Anleger zurückgeführt werden. Anleger<br />
müssen sich deshalb darauf einstellen, dass Ausschüttungen<br />
voraussichtlich für einen Zeitraum von mehreren<br />
Jahren nicht möglich sein werden.<br />
produkte können mit der <strong>Life</strong> Vierte konkurrieren und sich<br />
möglicherweise parallel zu der <strong>Life</strong> Vierte an bestimmten<br />
Investitionen beteiligen. Daneben kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Investitionsentscheidungen zu Lasten<br />
der <strong>Life</strong> Vierte und zugunsten eines zur <strong>Life</strong> Vierte konkurrierenden<br />
Unternehmens getroffen werden. Die <strong>Life</strong> Vierte<br />
hat keine Haftungsansprüche gegen die Komplementärin,<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin oder die Treuhandkommanditistin<br />
oder die mit ihnen verbundenen Personen,<br />
wenn sich die solchen Interessenskonflikten innewohnenden<br />
Risiken realisieren. Auch bei der Treuhandkommanditistin<br />
kann es zu Interessenkonflikten kommen.<br />
Zwar ist diese gegenüber den Treugebern dazu verpflichtet,<br />
ausschließlich deren Interessen wahrzunehmen, jedoch<br />
kann es aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen<br />
mit der Komplementärin und der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin nicht ausgeschlossen werden,<br />
Maximalrisiko des Anlegers<br />
Sämtliche der vorgenannten Risiken sowie weitere negative<br />
Einflussgrößen können sowohl einzeln als auch kumuliert<br />
auftreten. Das den Anleger möglicherweise maximal<br />
treffende Risiko durch eine Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte<br />
besteht in der Gefahr eines Totalverlustes seiner geleisteten<br />
Pflicht- bzw. Treuhandeinlage inklusive des geleisteten<br />
Agios sowie der im Zusammenhang mit der Eingehung der<br />
Beteiligung aufgewandten Nebenkosten bzw. einer eventuellen<br />
Haftung als Direktkommanditist (siehe auch Abschnitt<br />
„Haftung“). Sofern ein Anleger seine Beteiligung<br />
teilweise oder vollständig fremdfinanziert hat, würde der<br />
Anleger im Falle eines Totalverlustes nicht nur sein eingesetztes<br />
Kapital verlieren, sondern müsste zusätzlich noch<br />
das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen<br />
tilgen sowie evtl. daraus resultierende laufende Zinszahlungen<br />
bedienen. Eine private Insolvenz des Anlegers<br />
kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.<br />
Dieses Beteiligungsangebot ist somit nur für Anleger geeignet,<br />
die bei unerwartet negativer Entwicklung einen<br />
entstehenden Verlust hinnehmen könnten.<br />
Keine weiteren Risiken<br />
Weitere wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken<br />
existieren nach Kenntnis der Anbieterin und der weiteren<br />
Prospektverantwortlichen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
nicht.
Der Lebensversicherungsmarkt in den <strong>USA</strong><br />
Der Erstmarkt<br />
Lebensversicherungen gelten weltweit als wichtiges Instrument<br />
zur Altersvorsorge und zur Absicherung für die<br />
Angehörigen. Die <strong>USA</strong> stellen mit über 24 % des gesamten<br />
Prämienaufkommens (in 2007 betrug das jährliche<br />
Prämienaufkommen in den <strong>USA</strong> über 578 Mrd. USD) international<br />
den größten Markt für Lebensversicherungen<br />
dar (Quelle: Swiss Re, sigma Nr. 3 / 2008). Die Versicherungssumme<br />
der 2006 in den <strong>USA</strong> aktiven 375 Mio. Policen<br />
betrug ca. 19,1 Bil. USD (Quelle: American Council<br />
of <strong>Life</strong> Insurers, Fact Book 2007), dies entspricht mehr als<br />
einer Vervierfachung der Versicherungssumme seit 1981<br />
(siehe unten stehende Abbildung). Diese Zahlen belegen<br />
die enorme Größe und das Wachstum des US-Marktes<br />
und die damit verbundenen Entwicklungschancen für den<br />
Zweitmarkt.<br />
Die wesentliche Motivation für den Erwerb einer Lebensversicherungspolice<br />
in Deutschland liegt in der Altersvorsorge,<br />
der Absicherung von Hinterbliebenen und dem<br />
steueroptimierten Vermögensaufbau, so dass der deutsche<br />
Versicherungsmarkt vornehmlich von Kapitallebensversicherungen<br />
dominiert wird. In den <strong>USA</strong> hingegen werden<br />
überwiegend den deutschen Risikolebensversicherungen<br />
ähnliche Policen abgeschlossen, da der Fokus auf<br />
der steueroptimierten Hinterbliebenenversorgung, der Absicherung<br />
von persönlichen Risiken (z.B. Besicherung eines<br />
Darlehens) und oft der Finanzierung der Erbschaftsteuer<br />
liegt. Diese Art von Lebensversicherungen zeichnet sich<br />
dadurch aus, dass die Versicherungsleistung grundsätzlich<br />
im Todesfall erbracht wird. Eine Kapitallebensversicherung<br />
leistet zusätzlich auch im sog. Erlebensfall (zum Ende einer<br />
fest vereinbarten Laufzeit) Auszahlungen.<br />
Im Unterschied zu deutschen Risikolebensversicherungen<br />
haben amerikanische Verträge häufig keine fest vereinbarte<br />
Laufzeit (vgl. Abschnitt „Die Lebensversicherungen“),<br />
vielmehr bestehen die Verträge solange weiter, wie<br />
Prämienzahlungen erbracht werden – oft gibt es jedoch<br />
ein Höchstalter, bis zu welchem Versicherungsschutz angeboten<br />
wird (i.d.R. Endalter 95 oder 100). Bei Erreichen<br />
des Endalters wird gewöhnlich der jeweils aktuelle Rückkaufswert<br />
ausbezahlt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied<br />
zu deutschen Risikolebensversicherungen ist die<br />
mögliche Bildung eines verzinsten Kapitalstocks bei amerikanischen<br />
Versicherungen. Dieser Kapitalstock (z.B.<br />
durch eine einmalige Einzahlung gebildet) kann durch Kapitalverzehr<br />
während der Laufzeit des Vertrages dazu verwendet<br />
werden, die Prämienbelastung gering zu halten.<br />
Bereits mit Vertragsabschluss werden feststehende Versicherungsleistungen<br />
garantiert, insbesondere die bei Eintreten<br />
des Versicherungsfalles zahlbare Versicherungssumme.<br />
Häufig fallen aber während der Versicherungsdauer<br />
die ursprünglichen Absicherungsbedürfnisse der<br />
Versicherungsnehmer weg, so dass ca. 32 % aller Lebensversicherungspolicen<br />
in den <strong>USA</strong> vor Ablauf der ursprünglichen<br />
Versicherungsdauer bzw. vor Erreichen des Endalters<br />
beendet werden (Quelle: American Council of <strong>Life</strong><br />
Insurers, <strong>Life</strong> Insurers Fact Book 2007).<br />
Mögliche Gründe für eine vorzeitige Kündigung oder den<br />
Verkauf einer Lebensversicherungspolice:<br />
<br />
Eine Privatperson (heute 70 Jahre) hatte eine Immobilie<br />
erworben und diese großteils durch Kredit finanziert.<br />
Zur Risikoabsicherung war hierfür eine Risikolebensversicherung<br />
notwendig. Heute ist der Kredit ab-<br />
29<br />
Gesamtversicherungssummen im US-Lebensversicherungsmarkt (in Billionen USD)<br />
15,5<br />
16,3<br />
16,8<br />
17,5<br />
18,4<br />
19,1<br />
13,4<br />
9,3<br />
9,9<br />
11,1<br />
11,7<br />
6,1<br />
3,5<br />
1980 1985 1990 1991 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2004 2005 2006<br />
Quelle: ACLI (American Council of <strong>Life</strong> Insurers, Fact Book 2007)
30<br />
Vorteilhaftigkeit des Verkaufs bzw. Kaufs einer Police auf dem Zweitmarkt<br />
Vorteil<br />
Investor<br />
Kaufpreis<br />
Mehrerlös<br />
bei Verkauf<br />
Vorteil<br />
Verkäufer<br />
zzgl. künftige<br />
Prämienzahlungen<br />
Kaufpreis<br />
Versicherungssumme,<br />
die bei Eintritt des<br />
Versicherungsfalles<br />
gezahlt wird<br />
Rückkaufswert<br />
Verkäufer<br />
Investor<br />
<br />
<br />
gezahlt. Der Versicherungsnehmer benötigt die Police<br />
nicht mehr.<br />
Ein amerikanischer Unternehmer (heute 78 Jahre alt)<br />
hat eine Lebensversicherung abgeschlossen, um seinen<br />
Kindern bei Übergang des Unternehmens die Erbschaftsteuern<br />
zu finanzieren. Das Unternehmen wurde<br />
vor fünf Jahren liquidiert. Der ursprüngliche Grund für<br />
den Abschluss der Lebensversicherung ist weggefallen.<br />
Eine Privatperson im Alter von 79 Jahren hat ihre Altersvorsorge<br />
auf Aktien aufgebaut. Wegen der anhaltenden<br />
Baisse kann sie sich die Prämien für die Lebensversicherung<br />
nicht mehr leisten und möchte diese<br />
auflösen oder verkaufen.<br />
In der Regel ist jedoch eine Kündigung für den Versicherungsnehmer<br />
mit finanziellen Nachteilen verbunden, da<br />
Rückkaufswerte nicht existieren oder einen sehr geringen<br />
Umfang haben (in Abhängigkeit von einem evtl. gebildeten<br />
Kapitalstock). Die sinnvollere Alternative ist dann<br />
der Verkauf der Police über den Zweitmarkt an einen Investor.<br />
Hierbei ändert sich lediglich der Versicherungsnehmer<br />
und der Begünstigte, die versicherte Person bleibt dieselbe.<br />
Der Verkäufer erhält für seine Police einen über dem<br />
Rückkaufswert liegenden Kaufpreis. Ab dem Kaufzeitpunkt<br />
übernimmt der Investor die künftigen Prämienzahlungen<br />
und erhält im Gegenzug bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />
die Versicherungsleistung der Police ausgezahlt.<br />
Der Zweitmarkt<br />
Historie<br />
Das Prinzip des Verkaufs von Lebensversicherungen ist bereits<br />
seit vielen Jahren bekannt, so wurde beispielsweise<br />
1844 die erste öffentliche Versteigerung einer britischen<br />
Kapitallebensversicherung durch Foster & Cranfield in<br />
Großbritannien durchgeführt.<br />
Anders als in vielen Publikationen beschrieben, ist der US-<br />
Zweitmarkt nicht erst Ende der 80er Jahre mit den Policenverkäufen<br />
von HIV-Infizierten und anderen Schwerstkranken<br />
entstanden, sondern kann auf eine fast 100jährige<br />
Historie zurückblicken.<br />
Bereits im Jahr 1911 entschied der U.S. Supreme Court im<br />
Verfahren Grigsby gegen Russel, 222 U.S. 149 (1911)<br />
über die Rechtmäßigkeit des Verkaufs von Lebensversicherungen.<br />
Dieses Urteil legte den Grundstein für die Entwicklung des<br />
US-Zweitmarkts. Der Möglichkeit des Verkaufs von Lebensversicherungen<br />
war somit eine rechtliche Basis gegeben,<br />
die bis heute besteht.<br />
Einen regelrechten Boom erlebte der Zweitmarkt für Lebensversicherungen<br />
in dem so genannten „Viatical“-<br />
Markt, der sich in den <strong>USA</strong> Ende der 80er Jahre mit Einsetzen<br />
der HIV-Krise bildete. Policenverkäufer waren zu dieser<br />
Zeit vorwiegend schwerkranke Versicherungsnehmer,<br />
die den Verkaufserlös zur Finanzierung dringend benötigter<br />
Medikamente verwendeten. Durch die Fortschritte in<br />
der medizinischen Forschung kamen Mitte der 90er Jahre
immer wirksamere und günstigere Medikamente auf den<br />
Markt, so dass die Lebensqualität und Lebenserwartung<br />
der Erkrankten stetig zunahm. Das Marktsegment der<br />
„Viaticals“ verlor an Attraktivität und reduzierte sich auf<br />
einen Bruchteil des Gesamtmarktes.<br />
Heute sind vor allem vermögende Senioren ab 65 Jahren<br />
Verkäufer von Lebensversicherungspolicen, man spricht<br />
daher heute allgemein von „Senior <strong>Life</strong> Settlements“.<br />
Marktvolumen<br />
Der US-Zweitmarkt für Lebensversicherungen hat sich gerade<br />
in den letzten 25 Jahren dynamisch entwickelt. Das<br />
Gesamtvolumen der über den Zweitmarkt gehandelten<br />
Versicherungssumme von Risikolebensversicherungen stieg<br />
von 0,2 Mrd. USD im Jahr 1998 auf einen geschätzten Betrag<br />
von ca. 13 Mrd. USD im Jahr 2006 (Quelle: Conning<br />
Research & Consulting, Inc., 2006; Asset Loan Co <strong>Life</strong> Settlements,<br />
2006).<br />
Die renommierte Marktforschungsgesellschaft Conning &<br />
Co. schätzt das durchschnittliche Marktpotential für den<br />
US-Zweitmarkt für die Jahre 2007 – 2016 zwischen 90<br />
und 140 Mrd. USD Gesamtversicherungssumme pro Jahr<br />
(Quelle: Conning Research & Consulting, Inc., <strong>Life</strong> Settlement<br />
Market 2007).<br />
Marktteilnehmer<br />
Broker und Agenten<br />
Der Broker ist eine Person oder ein Unternehmen, der<br />
oder das den Erstverkäufer im Verkaufsprozess vertritt<br />
und in seinem Interesse handelt. Er übernimmt für den<br />
Erstverkäufer mehrere Funktionen:<br />
<br />
<br />
<br />
Unterstützung bei der Zusammenstellung der Verkaufsunterlagen<br />
Führen von Preisverhandlungen mit den möglichen<br />
Käufern der Police<br />
Ansprechpartner für den Verkäufer und Käufer im Verkaufsprozess<br />
Die Broker erhalten die Angebote von Zweitmarktpolicen<br />
in erster Linie von angebundenen Versicherungsagenten,<br />
Vermögensberatern oder vom Versicherten selbst. Der<br />
Broker stellt zunächst fest, ob die angebotene Police den<br />
Handelskriterien für den Zweitmarkt entspricht. Für qualifizierte<br />
Policen trägt der Broker alle für den Verkauf erforderlichen<br />
Unterlagen zusammen und bietet diese Police<br />
auf der Suche nach dem Höchstgebot mehreren potentiellen<br />
Käufern an.<br />
Settlement Companies / Originator<br />
Die Settlement Company (Originator) ist für die technische<br />
Abwicklung des Erstverkaufs der Police verantwortlich<br />
und stellt die Schnittstelle zwischen dem Investor und<br />
dem Verkäufer einer Police dar. Die Settlement Company<br />
ist verpflichtet, im Interesse des Verkäufers den Verkaufsprozess<br />
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben abzuwickeln.<br />
Die Settlement Companies müssen in den regulierten<br />
Staaten lizenziert sein. Es fallen umfangreiche Verwaltungsaufgaben,<br />
Kontrollmitteilungen und die vollständige<br />
31<br />
Entwicklung der am Zweitmarkt gehandelten Versicherungssummen (in Mrd. USD) inkl. PROGNOSE (2009 – 2016)<br />
90-140<br />
13,0<br />
10,0<br />
5,0<br />
2,5<br />
1,0 1,1 1,3 1,4<br />
0,2<br />
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006<br />
2007-2016 1<br />
1<br />
Hier nicht gehandeltes Volumen sondern Marktpotential p.a.<br />
Quelle: Conning Research & Consulting, Inc., <strong>Life</strong> Settlement Market
32 Dokumentation des Verkaufsvorgangs in den Aufgabenbereich<br />
der Settlement Companies. Die Settlement Companies<br />
haften für die von ihnen durchgeführten Aufgaben.<br />
Medical Underwriter<br />
Die Medical Underwriter schätzen im Rahmen ihrer Gutachten<br />
die Lebenserwartung der versicherten Person.<br />
Grundlage für die Prognose ist die medizinische Krankenakte<br />
des Versicherten sowie evtl. Rücksprachen mit den<br />
behandelnden Ärzten. Die Medical Underwriter berücksichtigen<br />
dabei den individuellen Gesundheitszustand des<br />
Versicherten und gewichten Krankheiten mit unterschiedlichen<br />
Risikoaufschlägen (sogenannte „debits“) zur allgemeinen<br />
Sterbetafel der <strong>USA</strong>. Darüber hinaus werden aber<br />
auch Risikoabschläge (sogenannte „credits“) z.B. aufgrund<br />
einer überdurchschnittlich gesunden Lebensweise einer<br />
versicherten Person vergeben.<br />
Die Medical Underwriter haben professionelle Modelle<br />
zur Prognose der Lebenserwartung der Versicherten entwickelt.<br />
Diese Modelle verknüpfen die allgemeinen Sterbetafeln<br />
mit statistischen Erkenntnissen zur Lebenserwartung<br />
bei bestimmten Krankheitsbildern. Sie nutzen hierfür<br />
umfangreiche aktuarische Datenbanken der Versicherungsunternehmen<br />
zu spezifischen Risikofaktoren. Auch<br />
die Einbindung der neuesten medizinischen Erkenntnisse<br />
spielt eine wichtige Rolle. Die bekanntesten Medical Underwriter<br />
in den <strong>USA</strong> sind die Unternehmen American<br />
Viatical Services (AVS), 21st Services, Fasano Associates,<br />
EMSI und ISC Services.<br />
Service Provider / Servicer<br />
Da in den <strong>USA</strong> kein Einwohnermeldewesen existiert, sind<br />
die Adressdaten des Versicherten und der Eintritt des Versicherungsfalls<br />
laufend zu überwachen, was üblicherweise<br />
durch Beauftragung eines Unternehmens geschieht.<br />
Dieses sog. Tracking umfasst die turnusmäßige Überprüfung,<br />
ob die versicherte Person noch lebt. Dies geschieht<br />
durch die Abfrage der Sozialversicherungsnummer in der<br />
Federal Data Base of Security Numbers in den <strong>USA</strong> und<br />
durch regelmäßige Adressprüfungen. Außerdem beschafft<br />
der Servicer die Sterbeurkunde und meldet die Ansprüche<br />
auf Auszahlung der Versicherungssumme bei der Versicherungsgesellschaft<br />
an. Darüber hinaus kontrollieren die<br />
Servicer in der Regel die Prämienzahlungen und passen sie<br />
gegebenenfalls über die Laufzeit der Lebensversicherungsverträge<br />
an.<br />
Verwalter<br />
Die Funktion eines Verwalters in den <strong>USA</strong> setzt sich aus<br />
mehreren Aufgaben zusammen:<br />
<br />
er verwaltet ein Sondervermögen für Dritte.<br />
<br />
<br />
er stellt sicher, dass Zahlungen nur gegen Übertragung<br />
von Vermögenswerten erfolgen (Zug-um-Zug-Geschäft).<br />
er übernimmt die Prüfung bestimmter formalrechtlicher<br />
Kriterien (Verification Agent).<br />
Marktregulierung / Transparenz<br />
Mit dem Eintritt professioneller Marktteilnehmer veränderte<br />
sich der anfänglich nicht organisierte Zweitmarkt für<br />
Lebensversicherungen drastisch. Der wachsenden Bedeutung<br />
dieses Marktes wurde auch von staatlicher Seite<br />
Rechnung getragen. Es entstand ein funktionierender<br />
Zweitmarkt, der durch Aufsichtsämter der jeweiligen Bundesstaaten<br />
reguliert wird. Der <strong>Life</strong> Settlement Markt ist<br />
derzeit in 28 Staaten in den <strong>USA</strong> über ihre jeweiligen<br />
„Departments of Insurance“ reguliert (vgl. nebenstehende<br />
Grafik). Das in diesen Staaten geltende Gesetz („<strong>Life</strong> Settlement<br />
Statute“) stellt detaillierte Anforderungen an die<br />
Settlement Companies wie z.B. die Verwendung von genehmigten<br />
Formularen, Widerrufsfristen etc. Damit die<br />
Einhaltung dieser Gesetze sichergestellt werden kann, sind<br />
die jeweiligen Departments of Insurance mit umfassenden<br />
Befugnissen ausgestattet, Prüfungen bei den Settlement<br />
Companies durchzuführen. Darüber hinaus müssen die lizensierten<br />
Settlement Companies jährliche Berichte über<br />
ihre Aktivitäten einreichen. Ferner regelt der NCOIL (National<br />
Conference of Insurance Legislators) <strong>Life</strong> Settlements<br />
Model Act unter anderem die Lizensierung von Agenten<br />
und Brokern und fordert die Hinweispflicht der Versicherungsgesellschaften<br />
auf die Möglichkeiten eines Verkaufes<br />
auf dem Zweitmarkt. Darüber hinaus fordert die NAIC<br />
(National Association of Insurance Commissioners) Viatical<br />
Settlements Model Regulation in den nicht regulierten<br />
Staaten u.a. die Standardisierung bei der Ermittlung einer<br />
angemessenen Vergütung für den Verkäufer von Lebensversicherungen.<br />
Nicht zuletzt wurden erste Vorstöße seitens<br />
der Marktteilnehmer unternommen, bei <strong>Life</strong> Settlement<br />
Transaktionen die diversen anfallenden Gebühren<br />
offenzulegen, um so mehr Transparenz am Zweitmarkt zu<br />
schaffen. Damit wird die Entwicklung des Marktes auf<br />
einer gesicherten rechtlichen Basis gefördert.<br />
Der Verband <strong>Life</strong> Insurance Settlement Association („LISA“)<br />
versucht im Sinne der US-Zweitmarkt-Teilnehmer bei den<br />
Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen. Der Branchenverband<br />
LISA wurde 1995 gegründet und ist mit über<br />
150 Mitgliedsfirmen die älteste und größte Vereinigung<br />
der Branche. Seit der Gründung setzt sich LISA erfolgreich<br />
für eine einheitliche Gesetzgebung und Regulierung des<br />
US-Zweitmarktes ein und wird mittlerweile im US-Gesetzgebungsverfahren<br />
angehört. Darüberhinaus verbesserte<br />
LISA die Öffentlichkeitswahrnehmung und schuf einen höheren<br />
Bekanntheitsgrad. LISA trug so entscheidend dazu<br />
bei, ein wettbewerbsfähiges Marktumfeld zu schaffen. Die
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist stimmberechtigtes<br />
Mitglied von LISA und hat somit Zugang zu allen<br />
relevanten Informationen des US-Zweitmarktes.<br />
Im Oktober 2005 hat das „Financial Accounting Standards<br />
Board“ zudem geklärt, wie <strong>Life</strong> Settlement Transaktionen<br />
buchhaltungstechnisch zu behandeln sind. In der Vergangenheit<br />
mußten <strong>Life</strong> Settlement Investoren die gekauften<br />
Lebensversicherungen zu ihren Rückkaufswerten bilanzieren.<br />
Da jedoch die Rückkaufswerte in den <strong>USA</strong>, wie oben<br />
bereits beschrieben, sehr gering oder oftmals nicht vorhanden<br />
sind und die Kaufpreise somit immer höher waren,<br />
führte eine <strong>Life</strong> Settlement Transaktion zu sofortigen<br />
Buchverlusten. Die neu eingeführten Bilanzierungsrichtlinien<br />
ermöglichen u.a., die gekauften Policen zu ihren Anschaffungskosten<br />
zu bilanzieren und verhindern so, dass<br />
beim Kauf der Policen Buchverluste entstehen. Damit<br />
wurde der Markt auch für institutionelle Investoren (z.B.<br />
Pensionsfonds und Investmentbanken) geöffnet, die bis<br />
dahin auf Grund von internen Investmentrestriktionen<br />
dem Zweitmarkt fern blieben. (Quelle: Conning Research<br />
& Consulting, Inc., 2006)<br />
Im Frühjahr 2007 schlossen sich einige der weltweit führenden<br />
institutionellen Investoren zur „Institutional <strong>Life</strong><br />
Markets Association“ (ILMA) zusammen. Eines der Hauptanliegen<br />
der ILMA ist es, die Öffentlichkeit, Marktteilnehmer<br />
und politische Entscheidungsträger über Wert und<br />
Nutzen des US-Zweitmarkt-Geschäftes aufzuklären, dabei<br />
vor allem aber auf Kostentransparenz, Offenlegung und<br />
Standards zu achten. Darüberhinaus strebt die ILMA die<br />
Einbindung in das US-Gesetzgebungsverfahren an.<br />
Quelle:<br />
LISA (http://www.lisassociation.org/) vom 01.09.2008<br />
Die Lebensversicherungen<br />
Der Lebensversicherungsmarkt in den <strong>USA</strong> weist im Wesentlichen<br />
drei verschiedene Versicherungstypen auf:<br />
Whole <strong>Life</strong> Insurance, Universal <strong>Life</strong> Insurance und Term<br />
<strong>Life</strong> Insurance. Nachfolgend sind die wesentlichen Unterschiede<br />
dieser drei Versicherungstypen beschrieben.<br />
33<br />
Regulation of Viatical and <strong>Life</strong> Settlements<br />
Washington<br />
Oregon<br />
Kalifornien<br />
Nevada<br />
Idaho<br />
Utah<br />
Arizona<br />
Montana<br />
Wyoming<br />
Colorado<br />
New Mexiko<br />
North Dakota<br />
South Dakota<br />
Nebraska<br />
Kansas<br />
Oklahoma<br />
Minnesota<br />
New Hampshire<br />
Wisconsin<br />
Massachusetts<br />
Michigan<br />
New York<br />
Rhode Island<br />
Connecticut<br />
Iowa<br />
Pennsylvania<br />
Indiana<br />
New Jersey<br />
Ohio<br />
Delaware<br />
Illinois<br />
West<br />
Maryland<br />
Virginia<br />
Missouri<br />
Virginia<br />
Washington D.C.<br />
Kentucky<br />
North<br />
Tennessee<br />
Carolina<br />
Arkansas<br />
South<br />
Carolina<br />
Georgia<br />
Alabama<br />
Vermont<br />
Maine<br />
Alaska<br />
Texas<br />
Louisiana<br />
Mississippi<br />
Florida<br />
Hawaii<br />
Regulation of all Settlements (Viatical & <strong>Life</strong> Settlements)<br />
Regulation of all Settlements with Terminally ill (Viatical only)<br />
No regulation<br />
Quelle: LISA (http://www.lisassociation.org/) vom 01.09.2008
34 Whole <strong>Life</strong> Insurance<br />
Bei der Whole <strong>Life</strong> Insurance handelt es sich um eine kombinierte<br />
Risikolebensversicherung mit Kapitalrückstellungen<br />
und einer unbefristeten Laufzeit, jedoch einer Endfälligkeit<br />
im Todesfall oder im Erlebensfall bei Erreichen eines<br />
Alters von i.d.R. 100 Jahren. Bei Erreichen dieses Alters<br />
entfällt die Versicherungssumme und es wird nur der Kapitalstock<br />
ausgezahlt. Üblicher Weise besteht jedoch die<br />
Möglichkeit, zu erhöhten Prämien die Versicherung über<br />
das einhundertste Lebensjahr hinaus weiterzuführen. Die<br />
Höhe der Prämien ist i.d.R. über eine bestimmte Laufzeit<br />
konstant. Bei vorzeitiger Kündigung dieses Versicherungstyps<br />
erhält der Inhaber lediglich einen geringeren Rückkaufswert<br />
von der Versicherung ausgezahlt.<br />
Diese Policenart dient grundsätzlich der Absicherung der<br />
Familie, von Verpflichtungen aus einer Hypothek oder zur<br />
Finanzierung von Nachlasssteuern.<br />
Die Whole <strong>Life</strong> Insurance kombiniert somit Elemente einer<br />
deutschen Risiko- und Kapitallebensversicherung. Ihre<br />
Laufzeit ist jedoch im Unterschied zu deutschen Lebensversicherungen<br />
wesentlich länger. Ferner können bei diesem<br />
Versicherungstyp auch beide Komponenten (Risikound<br />
Sparanteil) voneinander getrennt werden.<br />
Universal <strong>Life</strong> Insurance<br />
Dieser Versicherungstyp wird über eine feste Laufzeit,<br />
gewöhnlich bis Erreichen eines Alters von 100 Jahren,<br />
abgeschlossen. Sie bietet dem Versicherungsnehmer einen<br />
Todesfallschutz mit meist sehr flexiblen Prämienzahlungen.<br />
Die Prämie, welche für die Aufrechterhaltung<br />
des Todesfallschutzes an die Versicherungsgesellschaft<br />
geleistet werden muss, ist von der jeweiligen Risikosituation<br />
(z.B. Alter und Geschlecht des Versicherten) abhängig.<br />
Demnach würde die Prämie über die Laufzeit stark ansteigen,<br />
da mit zunehmenden Alter der Versicherten<br />
auch das Risiko der Versicherungsgesellschaft zunimmt,<br />
die Versicherungssumme entrichten zu müssen. Daher<br />
ist es üblich, dass die Versicherten in jüngeren Jahren<br />
deutlich mehr einzahlen als zur Aufrechterhaltung des<br />
Todesfallschutzes notwendig wäre. Aus der Anlage der<br />
überschüssigen Beiträge baut sich ein Guthaben auf.<br />
Dieser Kapitalanteil wird im fortgeschrittenen Alter des<br />
Versicherten zur Finanzierung der Risikoprämie genutzt<br />
und reduziert sich dann entsprechend wieder. Bei vorzeitiger<br />
Kündigung erhält der Versicherungsnehmer bzw.<br />
Begünstigte den jeweils aktuellen Kapitalanteil, abzüglich<br />
evtl. anfallender Stornokosten, die jedoch in der Regel<br />
bei langem Versicherungsbestand sehr gering sind.<br />
Innerhalb bestimmter Grenzen ist es dem Versicherten<br />
sogar überlassen, wann und wieviel er an Prämien bezahlt.<br />
Solange sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt<br />
die Risikokosten der Versicherungsgesellschaft – die sogenannten<br />
Cost of Insurance – gedeckt sind, bleibt auch<br />
der Todesfallschutz bestehen.<br />
Beim Kauf einer solchen Versicherung auf dem Zweitmarkt<br />
wird regelmäßig lediglich die Risikoprämie der Police<br />
weitergezahlt. Teilweise kann auch der vorhandene<br />
Kapitalstock ganz oder partiell zur Finanzierung der laufenden<br />
Prämien genutzt werden.<br />
Die Universal <strong>Life</strong> Insurance vereint demnach Elemente einer<br />
deutschen Risiko- und Kapitallebensversicherung. Wie<br />
oben bereits beschrieben, ist es möglich, beide Komponenten<br />
(Risiko- und Sparteil) voneinander zu trennen und<br />
nur den Risikoteil zu erwerben.
35<br />
Term <strong>Life</strong> Insurance<br />
Die Term <strong>Life</strong> Insurance ist eine in der Laufzeit begrenzte<br />
reine Risikolebensversicherung und weist deshalb geringe<br />
Prämien auf. In der Regel wird bei diesem Versicherungstyp<br />
eine automatische Verlängerung vereinbart,<br />
wobei die Höhe der Prämien dann an die jeweils<br />
aktuelle Risikosituation angepasst wird. Die Zahlung der<br />
Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer bzw.<br />
Begünstigten erfolgt ausschließlich im Todesfall des Versicherten<br />
während der Vertragslaufzeit. Bei einer vorzeitigen<br />
Kündigung werden keine Prämien rückerstattet.<br />
Die Term <strong>Life</strong> Insurance ist demzufolge am ehesten mit<br />
einer deutschen Risikolebensversicherung vergleichbar.<br />
„Second-to-die“-Policen<br />
Dies sind Versicherungen mit zwei Versicherten, z.B. in der<br />
Weise, dass Ehepartner eine der oben angeführten Versicherungen<br />
abschließen, wobei die Versicherungsleistung<br />
erst mit dem Ableben beider Versicherter ausbezahlt wird.<br />
Diese Unterart wird als „second-to-die“oder „joint-life“-<br />
Police bezeichnet.<br />
Die Fondsgesellschaft wird mittelbar über den US-Trust<br />
Versicherungspolicen erwerben, wobei sie alle vorgenannten<br />
Arten von Policen erwerben kann. Es wird angestrebt<br />
bereits bei Ankauf von Policen, den evtl. vorhandenen Kapitalstock<br />
– soweit wirtschaftlich sinnvoll – entweder zu<br />
entnehmen oder zur Bezahlung zukünftiger bzw. ausstehender<br />
Prämien zu verwenden.
Investitionskriterien und Anfangsportfolio<br />
Investitionskriterien<br />
Nachfolgend werden die wesentlichen Investitionskriterien<br />
dargestellt, die Policen bzw. Portfolios erfüllen müssen,<br />
um für einen Erwerb durch die Fondsgesellschaft in<br />
Frage zu kommen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
der Versicherte / die Versicherten ist / sind bei Ankauf<br />
der Police mindestens 75 Jahre alt,<br />
es dürfen nicht mehr als zwei Personen pro Police versichert<br />
sein,<br />
die Versicherungssumme beträgt mindestens<br />
100.000 USD, höchstens jedoch 10 Mio. USD pro versicherter<br />
Person bzw. Versichertengemeinschaft,<br />
mindestens drei Lebenserwartungsgutachten der Medical<br />
Underwriter American Viatical Services (AVS), 21st<br />
Services, Fasano Associates oder ISC Services bilden die<br />
Basis für die Berechnung der Lebenserwartung, die der<br />
Prognoserechnung zugrunde liegt. Hierbei wird in jedem<br />
Fall mindestens ein Gutachten von AVS oder Fasano<br />
herangezogen. Beim Bietungsprozess genügen jedoch<br />
zwei Lebenserwartungsgutachten.<br />
die beim Kauf zugrunde gelegten Lebenserwartungen<br />
dürfen drei Jahre nicht unter- und zehn Jahre nicht<br />
überschreiten,<br />
<br />
Versicherungssummen mit einer prognostizierten Lebenserwartung<br />
von weniger als vier Jahren dürfen maximal<br />
40 % des Portfolios ausmachen.<br />
Eine Abweichung von den oben genannten Investitionsund<br />
Konzentrationskriterien ist nach Abstimmung durch<br />
die Anleger mittels Gesellschafterbeschluss möglich. Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin ist jedoch berechtigt,<br />
in Einzelfällen auch Lebensversicherungspolicen zu erwerben,<br />
die diese Kriterien nicht erfüllen, wenn dies nach ihrem<br />
Ermessen im Interesse der Fondsgesellschaft liegt.<br />
Mögliche Gründe für eine Abweichung können insbesondere<br />
eine besonders attraktive Renditeerwartung oder<br />
Portfoliodiversifikation sein.<br />
Ermittlung der Lebenserwartung<br />
Entsprechend der oben aufgeführten Investitionskriterien<br />
müssen für alle Policen mindestens drei Lebenserwartungsgutachten<br />
der zugelassenen Medical Underwriter<br />
vorliegen. Die Ermittlung der Lebenserwartung, die Basis<br />
für die jeweiligen Kaufpreise und somit der Einkaufsrendite<br />
ist, erfolgt durch Bildung der Mittelwerte aus den Lebenserwartungen.<br />
Sollte während des Bietungsprozesses<br />
in der Investitionsphase kein drittes Gutachten vorliegen,<br />
wird angenommen, dass die Lebenserwartung des dritten<br />
noch einzuholenden Gutachtens dem Mittelwert der beiden<br />
vorliegenden Gutachten entspricht.<br />
37<br />
<br />
<br />
das Portfolio muss durchschnittlich mindestens eine<br />
Einkaufsrendite 1 von 12,75 % p.a. 2 aufweisen,<br />
alle Versicherungsgesellschaften müssen von der Ratingagentur<br />
Standard & Poors bzw. Moody‘s mindestens<br />
mit „Investment Grade-Rating 3 “ bewertet sein,<br />
davon müssen mindestens 75 % der eingekauften Gesamtversicherungssumme<br />
auf Policen entfallen, deren<br />
Versicherungsgesellschaften von der Ratingagentur<br />
Standard & Poors mindestens mit „A-“ oder von der<br />
Ratingagentur Moody‘s mindestens mit „A3“ bewertet<br />
wurden.<br />
Anfangsportfolio<br />
Die Fondsgesellschaft plant, im Rahmen einer Vereinbarung<br />
und eines noch zu schließenden „Warehousing<br />
Agreement“ (siehe Kapitel „Beteiligungsstruktur und<br />
wichtige Verträge“) zwischen der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH und Legacy Benefits, LLC („Legacy“)<br />
das unten näher beschriebene und für sie exklusiv gehaltene<br />
Lebensversicherungsportfolio zu erwerben. Das Portfolio<br />
wurde anhand der oben dargestellten Investitionsund<br />
Konzentrationskriterien zusammengestellt.<br />
Darüber hinaus müssen ab einer erworbenen Gesamtversicherungssumme<br />
von 100 Mio. USD folgende Konzentrationskriterien<br />
eingehalten werden:<br />
<br />
Versicherungssummen mit einer prognostizierten Lebenserwartung<br />
von mehr als acht Jahren dürfen maximal<br />
40 % des Portfolios ausmachen.<br />
Sobald der Fondsgesellschaft ausreichend Liquidität zur<br />
Verfügung steht, spätestens jedoch zum 30.09.2009,<br />
wird das Portfolio auf die Fondsgesellschaft übertragen.<br />
Der Erwerb des Portfolios wird zu 77,5 % durch Eigenkapital<br />
finanziert. Die restlichen 22,5 % werden von Legacy<br />
als Investitionsdarlehen gewährt (siehe Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />
und wichtige Verträge“). Die Übertra-<br />
1<br />
IRR Rendite, die sich aus den anfänglichen Kauf- und Kaufnebenkosten, den laufenden Prämienzahlungen bis zur erwarteten Fälligkeit und der dann vereinnahmten Versicherungssumme<br />
ergibt.<br />
2<br />
Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“).<br />
3<br />
Bezeichnet die besten Ratings bei den Agenturen Standard & Poor’s Corporation (S&P) BBB (untergliedert in: BBB-, BBB, BBB+) und besser, Moody’s Investors Service Baa<br />
(untergliedert in: Baa3, Baa2, Baal) und besser.
38 gung des Anfangsportfolios erfolgt prognosegemäß<br />
zum 15.07.2009.<br />
Bei der Übertragung fallen neben den ursprünglich gezahlten<br />
Kaufpreisen bzw. dem mit Legacy vereinbarten<br />
Kaufpreis die von Legacy zwischenzeitlich gezahlten Prämien<br />
und Zwischenfinanzierungskosten an.<br />
Das Anfangsportfolio weist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
eine nach Versicherungssumme gewichtete<br />
durchschnittliche Einkaufsrendite von ca. 14,0 % p.a. auf.<br />
Die Berechnung der Einkaufsrendite beruht auf der Annahme,<br />
dass die Lebenserwartung des dritten, noch einzuholenden<br />
Gutachtens dem Mittelwert der vorliegenden zwei<br />
Gutachten entspricht. Durch die Einholung des dritten<br />
Gutachtens kann sich eine Renditeerwartungsveränderung<br />
ergeben. Der mit Legacy vereinbarte Kaufpreis beträgt ca.<br />
6,75 Mio. USD bei einer Gesamtversicherungssumme von<br />
ca. 41,8 Mio. USD. Damit beträgt der durchschnittliche<br />
Kaufpreis ca. 16,1 % der Versicherungssumme.<br />
Insgesamt setzt sich das Portfolio aus 16 Policen mit 15<br />
Versicherten (ein Versicherter stellt zwei Policen) zusammen.<br />
Das Durchschnittsalter der Versicherten beträgt ca.<br />
81,4 Jahre (zum Stichtag 31.03.2009), die durchschnittliche<br />
Lebenserwartung beträgt ca. 8,35 Jahre (jeweils ge-
wichtet nach Versicherungssumme). Acht Versicherte sind<br />
weiblich, sechs männlich, die verbleibende Police ist eine<br />
sog. second-to-die Police. Bei second-to-die Policen handelt<br />
es sich um Versicherungen, bei denen zwei Personen<br />
in einer Police gemeinsam versichert sind und die Versicherungsleistung<br />
erst nach Ableben beider versicherter<br />
Personen fällig wird.<br />
Die Versicherungsgesellschaften von 13 der 16 Policen wurden<br />
von der Ratingagentur Standard & Poors mit „AA-“<br />
oder besser geratet, zwei mit mindestens „A-“ (Standard &<br />
Poors) bzw. „A3“ (Moody´s), eine Versicherungsgesellschaft<br />
ist mit „BBB+“ geratet.<br />
Der Mittelwert für das Erstellungsdatum der Lebenserwartungsgutachten,<br />
die der Ermittlung der Kaufpreise zugrunde<br />
liegen, ist der 23.09.2008.<br />
Die Fondsgesellschaft kann auch zukünftig Portfolios bzw.<br />
einzelne Policen ankaufen, sofern diese den oben genannten<br />
Kaufkriterien entsprechen.<br />
Es wird angenommen, dass alle weiteren Policen so eingekauft<br />
werden, dass eine durchschnittliche Einkaufsrendite<br />
von insgesamt ca. 13,75 % p.a. erzielt werden kann (vgl.<br />
Kapitel „Prognoserechnungen“).<br />
39
Die Anbieterin<br />
Anbieterin des Beteiligungsangebotes ist die <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Management GmbH (vormals HVB FondsFinance<br />
GmbH) , Arabellastraße 14, 81925 München. An der<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist mit einer Mehrheit<br />
von 94 % die Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH („<strong>WealthCap</strong>“) beteiligt. Weiterer Gesellschafter<br />
der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist die Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München mit 6 %.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und somit Mitglied<br />
der UniCredit Group. Eine ausführliche Beschreibung<br />
der gesellschaftsrechtlichen Struktur ist im Kapitel<br />
„Vertragspartner und personelle Verflechtungen“ abgedruckt.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH hat – Stand<br />
08.01.2009 – bislang Fonds mit einem Gesamtvolumen<br />
in Höhe von rund 1,6 Mrd. EUR realisiert. Dabei haben<br />
sich ca. 37.000 Investoren an 30 Publikumsfonds beteiligt,<br />
darunter<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
zehn Flugzeugfonds<br />
ein Flugzeug-Portfoliofonds<br />
acht Immobilien-Leasingfonds<br />
ein Filmfonds<br />
ein Infrastrukturfonds<br />
ein Immobilienfonds, der insbesondere erbschaft- und<br />
schenkungssteuerliche Aspekte berücksichtigt<br />
drei Windkraftfonds<br />
drei US-Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds (<strong>Life</strong><br />
GmbH & Co Erste KG, <strong>Life</strong> GmbH & Co Zweite KG,<br />
<strong>WealthCap</strong> US <strong>Life</strong> Dritte GmbH & Co KG)<br />
zwei UK-Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds (HVBFF<br />
<strong>Life</strong> Britannia GmbH & Co Erste KG, <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong><br />
Britannia 2. GmbH & Co. KG)<br />
Es handelt sich hierbei um 20 Leasing- bzw. leasingähnliche<br />
Fonds und zehn unternehmerische Fonds, wobei<br />
nur letztere mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot<br />
vergleichbar sind.<br />
Darüber hinaus wurden diverse Private Placement-Beteiligungen<br />
auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen<br />
mehrerer Großinvestoren zugeschnitten.<br />
Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich<br />
um den vierten von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH konzipierten Fonds, der in ein Portfolio von USamerikanischen<br />
Lebensversicherungen investiert. Wealth-<br />
Cap US <strong>Life</strong> Dritte GmbH & Co KG wurde in den Jahren<br />
2007 und 2008 mit einem Eigenkapitalvolumen von<br />
125 Mio. USD platziert, insgesamt beteiligten sich 6.459<br />
Anleger. Bereits Ende Oktober 2008 konnten ca. 100 %<br />
der gesamten Investitionssumme kriteriengerecht investiert<br />
werden. Obwohl das tatsächlich zur Verfügung stehende<br />
Investitionsvolumen höher war, als im Prospekt<br />
angenommen, konnte die Vollinvestition im geplanten<br />
Zeitraum realisiert werden. Ferner gelang es, etwas günstiger<br />
als in den Prognoserechnungen angenommen, zu<br />
investieren. Ausschüttungen an die Anleger sind erstmalig<br />
im Dezember 2011 geplant.<br />
Die Ausschüttung der <strong>Life</strong> GmbH & Co Erste KG, blieb im<br />
Jahr 2007 hinter den im Prospekt dargestellten Ausschüttungen<br />
zurück. Dies liegt daran, dass zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung von einer Gleichverteilung der fälligen<br />
Lebensversicherungen in den Jahren drei bis zehn<br />
der Fondslaufzeit ausgegangen wurde und das tatsächlich<br />
entsprechend den Investitionskriterien angekaufte<br />
Policenportfolio einen hiervon abweichenden Verlauf<br />
aufweist. Es wurden mehr Policen mit erwarteten Fälligkeiten<br />
zwischen fünf und zehn Jahren gekauft. Diese Abweichungen<br />
führen zu einem gegenüber der Prognose<br />
veränderten Ausschüttungsverlauf mit niedrigeren Ausschüttungen<br />
in früheren Jahren und mit höheren Ausschüttungen<br />
in späteren Jahren. Die Renditeerwartung<br />
von mindestens 9,25 % für das Portfolio musste bei jedem<br />
Policenkauf erfüllt sein. Deshalb sind die Versicherungssummen,<br />
die später erwartet werden, höher. In anderen<br />
Worten: das Geld kommt voraussichtlich planmäßig<br />
später, dafür aber voraussichtlich planmäßig mehr.<br />
Nach der aktualisierten Prognose der erwarteten Fälligkeiten<br />
war die erste Ausschüttung von insgesamt<br />
0,85 Mio. USD für den 01.12.2007 geplant. Durch vorzeitige<br />
Fälligkeiten sowie außerplanmäßige Zinsen konnte<br />
die Ausschüttung mit einem deutlich höheren Betrag<br />
von ca. 28,66 Mio. USD erfolgen. Kumuliert bis einschließlich<br />
2008 geht die aktualisierte Prognose von erwarteten<br />
Ausschüttungen von insgesamt ca. 32 Mio. USD<br />
aus. Die Ausschüttung für das Jahr 2008 betrug ca.<br />
7,29 Mio. USD. Damit liegt der tatsächliche kumulierte<br />
Ausschüttungsbetrag bis einschließlich 2008 bei ca.<br />
35,95 Mio. USD.<br />
Bei der <strong>Life</strong> GmbH & Co Zweite KG konnte die erste Ausschüttung<br />
außerplanmäßig auf das Jahr 2007 vorgezogen<br />
werden. Darüber hinaus wurde die Kreditlinie für<br />
laufende Fondskosten bislang geringer als geplant in Anspruch<br />
genommen.<br />
41
42 An den drei US-Lebensversicherungsfonds haben sich insgesamt<br />
mehr als 25.000 Anleger mit einem Eigenkapital<br />
von mehr als 500 Mio. USD beteiligt.<br />
Das in 2008 aufgelegte Nachfolgeprodukt, <strong>WealthCap</strong><br />
<strong>Life</strong> Britannia 2. GmbH & Co. KG, ist ausplatziert und hat<br />
per 31.12.2008 Eigenkapital von etwa 32,3 Mio. EUR<br />
bei 2.310 Anlegern realisiert. Erste Ausschüttungen sind<br />
im Dezember 2012 geplant.<br />
Die nachfolgende Übersicht zeigt die bis 31.12.2007 von<br />
der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH durchgeführten<br />
Vermögensanlagen im Lebensversicherungszweitmarkt.<br />
Hierbei handelt es sich um Auszüge aus der zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung nicht geprüften Leistungsbilanz<br />
der <strong>WealthCap</strong>-Gruppe, zu der die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH gehört. Die ausführliche Leistungsbilanz<br />
zum 31.12.2007 kann der Homepage der <strong>WealthCap</strong><br />
unter www.wealthcap.com entnommen werden, sobald<br />
eine geprüfte Version vorliegt.
Leistungsnachweise über vergleichbare, durchgeführte Vermögensanlagen per 31.12.2007 (in TEUR bzw. TUSD)<br />
43<br />
Fonds <strong>Life</strong> GmbH & Co. <strong>Life</strong> GmbH & Co. HVBFF <strong>Life</strong> Britannia<br />
Erste KG Zweite KG GmbH & Co. Erste KG<br />
Fondsobjekte Lebensversicherungen Lebensversicherungen Lebensversicherungen<br />
Vertragspartner US Privatpersonen US Privatpersonen UK Privatpersonen<br />
Emissionsjahr 2003 2005 2006<br />
Gesamtinvestitionsvolumen 261.321 TUSD 166.281 TUSD 154.114 TEUR<br />
Bareinlage 261.321 TUSD 166.281 TUSD 80.000 TEUR<br />
In Anspruch genommene Platzierungsgarantien 0 0 0<br />
Anzahl Anleger 11.236 7.534 4.657<br />
Kosten der Investitionsphase in % der Bareinlage<br />
Soll 12,00 % 12,15 % 12,50 %<br />
Ist 12,00 % 11,65 % 1 12,50 %<br />
Steuerliche Ergebnis-Zuweisungen (Gesellschafter kumuliert) in % auf Bareinlage<br />
Soll 0,68 % 0,00 % 2 n / a<br />
Ist 0,72 % 1,04 % 2 n / a<br />
Differenz (in %) 6,03 % n / a n / a<br />
Ausschüttungen kumuliert<br />
Soll 56.877 TUSD 3 0 TUSD 0 TEUR<br />
Ist 28.664 TUSD 3 18.435 TUSD 0 TEUR<br />
Differenz (in %) - 49,60 % n / a 0,00 %<br />
Fremdkapital<br />
Soll 0 TUSD 23.090 TUSD 20.020 TEUR<br />
Ist 0 TUSD 12.008 TUSD 18.454 TEUR<br />
Differenz (in %) 0,00 % - 47,99 % - 7,82 %<br />
Liquiditätsreserve<br />
Soll 30.621 TUSD 0 TUSD n / a<br />
Ist 27.146 TUSD 1.005 TUSD n / a<br />
Differenz (in %) - 11,35 % n / a n / a<br />
1<br />
Kosten geringer als prognostiziert aufgrund von Gebührenreduktionen.<br />
2<br />
Im Prospekt ist die <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 2 als gewerbliche Kommanditgesellschaft dargestellt. In Übereinstimmung mit unseren steuerlichen Beratern sind wir jedoch nach wie vor davon<br />
überzeugt, dass die Fondsgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist und die Erlöse aus den Versicherungsleistungen somit nicht besteuert werden. Es wurden daher lediglich<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, die im Wesentlichen aus den Zinseinnahmen bestehen, die die Fondsgesellschaft erzielte.<br />
3<br />
Soll Ausschüttung gemäß Beteiligungsprospekt beruht auf der Annahme einer Gleichverteilung der Fälligkeiten in den Jahren 3 bis 10 der Fondslaufzeit (Blind-Pool).<br />
Nach Vollinvestition ergab sich entsprechend der aktualisierten Prognose eine zu erwartende Ausschüttung von 850.000 USD, die bei weitem übertroffen wurde (Ist).<br />
Die Angaben beruhen auf den beim Finanzamt eingereichten Zahlen, der amtliche Bescheid lag zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht vor.<br />
Abweichungen sind bedingt durch einzelne Sonderfälle bzw. Ergebnisverschiebungen zwischen den Jahren und lassen keine Rückschlüsse auf den individuellen Beteiligungserfolg zu.
Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge<br />
Für den mittelbaren bzw. unmittelbaren Erwerb von USamerikanischen<br />
Lebensversicherungspolicen am Zweitmarkt,<br />
den Handel mit den erworbenen Policen und das<br />
Management des Portfolios haben die Anbieterin und die<br />
Fondsgesellschaft eine Reihe von Verträgen, die teilweise<br />
US-amerikanischem Recht unterliegen, abgeschlossen.<br />
Beteiligungsstruktur<br />
Der Aufbau eines Portfolios an Lebensversicherungen erfolgt<br />
in zwei Schritten:<br />
Zunächst wird von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH über einen US-Trust („HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust“),<br />
ein Portfolio von US-Lebensversicherungen erworben,<br />
das Legacy Benefits, LLC („Legacy“) aufgebaut hat<br />
(siehe Kapitel „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“)<br />
und bis zum Erreichen eines Bestandes von US-Lebensversicherungen<br />
mit einem Kaufpreis (d.h. ursprüngliche<br />
Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten inkl.<br />
bis zur Übertragung von Legacy bis dahin übernommener<br />
Prämienzahlungen und Zwischenfinanzierungskosten) in<br />
Höhe von ca. 19,7 Mio. USD weiter aufbauen wird („Anfangsportfolio“).<br />
Dieses Portfolio soll planmäßig zum<br />
15.07.2009 auf die Fondsgesellschaft übertragen werden.<br />
Ein Teilbetrag von mindestens 8,5 Mio. USD hiervon muss<br />
jedoch spätestens zum 30.09.2009 und der verbleibende<br />
Betrag spätestens bis zum Ende der Platzierungsphase am<br />
30.12.2009 von der Fondsgesellschaft abgelöst werden.<br />
Damit erwirbt die Fondsgesellschaft nach Ablösung des<br />
Anfangsportfolios durch die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH und Umschreibung auf den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust das wirtschaftliche Eigentum dieser Policen.<br />
Die Berechtigung am HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust<br />
und damit an diesem Portfolio wird über ein Zertifikat zugunsten<br />
der Fondsgesellschaft verbrieft.<br />
Vor Ablösung des Anfangsportfolios ist Legacy berechtigt,<br />
einzelne Policen aus diesem Portfolio an Dritte zu veräußern,<br />
wenn die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
dem zustimmt und von Legacy eine Ersatz-Police angeboten<br />
wird, für die die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
ein Kaufpreisangebot abgibt.<br />
In einem zweiten Schritt sollen weitere US-amerikanische<br />
Lebensversicherungspolicen von der Fondsgesellschaft<br />
über Legacy direkt erworben werden. Auch diese Policen<br />
werden vom HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust für die<br />
Fondsgesellschaft gehalten.<br />
Nachfolgend werden die für die Umsetzung dieser Beteiligungsstruktur<br />
abzuschließenden oder bereits abgeschlossenen<br />
Verträge dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die nachfolgend<br />
dargestellten, jeweils mit Legacy zu vereinbarenden Verträge<br />
noch nicht abgeschlossen wurden: das Warehousing<br />
Agreement, das Loan Agreement und das SUBI Certificate<br />
Purchase und Sale Agreement. Allerdings sind Legacy und<br />
die Fondsgesellschaft am 10.03.2009 schriftlich übereingekommen,<br />
diese Verträge zu den im Folgenden beschriebenen<br />
Bedingungen zu schließen.<br />
Origination Agreement<br />
Die Fondsgesellschaft wird die Policen nicht unmittelbar<br />
vom jeweiligen Veräußerer einer Police erwerben, sondern<br />
hierfür bis zum 30.06.2010 ausschließlich Legacy als Originator<br />
einschalten. Der Originator ist ein zum Abschluss<br />
von <strong>Life</strong> Settlement Transaktionen in verschiedenen Staaten<br />
der <strong>USA</strong> staatlich lizenziertes Unternehmen. Dieser<br />
erwirbt am US-Zweitmarkt verfügbare Lebensversicherungspolicen<br />
und veräußert diese nach Maßgabe eines<br />
zwischen ihm und einem anderem Unternehmen, z.B.<br />
einem Trust, abgeschlossenen Erwerbs- und Kaufvertrages<br />
(„Origination Agreement“) weiter.<br />
Nach diesem Vertrag reicht Legacy die für die Kaufentscheidung<br />
relevanten Daten der jeweiligen Police in aufbereiteter<br />
Form an die Fondsgesellschaft weiter. Sind die<br />
festgelegten Investitionskriterien erfüllt, gibt die Fondsgesellschaft<br />
ein entsprechendes Gebot ab. Nach Einwilligung<br />
des Verkäufers, übernimmt der Originator die gesamte<br />
Abwicklung und Dokumentation des Ankaufsprozesses.<br />
Es kann sich dabei jeweils um Policen handeln, die Legacy<br />
bereits erworben hat oder die nach Zusage durch den<br />
HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust über Legacy erst noch<br />
erworben werden sollen.<br />
Auch insoweit prüft der Verification Agent, die Wells Fargo<br />
Bank Northwest, National Association, („Verification<br />
Agent“), die Vertragsdokumentation in Bezug darauf, ob<br />
die vertraglich festgelegten Mindestkriterien eingehalten<br />
wurden. Ist das der Fall, wird die Police auf den HVBFF <strong>Life</strong><br />
Receivables Eurotrust als neuen rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Eigentümer umgeschrieben. Daraufhin erfolgt die<br />
Bezahlung der Anschaffungs- sowie Anschaffungsnebenkosten<br />
und die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums<br />
an den Policen auf die Fondsgesellschaft. Die Übertragung<br />
erfolgt dabei entsprechend den Regelungen des<br />
SUBI Purchase and Sale Agreement, das in diesem Kapitel<br />
(siehe unten) näher beschrieben ist.<br />
Der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust, die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH und Legacy haben das Origination<br />
Agreement am 23.03.2007 abgeschlossen. Es gilt auch<br />
für die Fondsgesellschaft, obwohl diese nach Vertragsschluss<br />
errichtet worden ist. Der Vertrag unterliegt dem<br />
45
46 Recht des Bundesstaates New York und sieht als Gerichtsstand<br />
New York vor.<br />
Trust Agreement<br />
Durch den Abschluss eines Trust Agreement zwischen<br />
der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH (vormals HVB<br />
FondsFinance GmbH) als anfänglich wirtschaftlich Begünstigtem<br />
(„Initial Beneficiary“) und Wells Fargo Bank<br />
Northwest, National Association als Verwalter („Verwalter<br />
Wells Fargo“) wurde ein US-Trust, der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust, gegründet, welcher rechtlich Inhaber<br />
der Policen wird, die über Legacy erworben werden. Begünstigter<br />
des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust und damit<br />
wirtschaftlicher Eigentümer der erworbenen Policen<br />
wird zunächst die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
als Initial Beneficiary.<br />
Die Zwischenschaltung des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust<br />
erfolgt u.a. zur Erleichterung der Abwicklung der<br />
Eigentumsübertragung im Rahmen der Ankaufsprozesse<br />
und zur Vereinfachung im Umgang mit den Versicherungsunternehmen,<br />
die Wert darauf legen, dass ihr unmittelbarer<br />
Vertragspartner in den <strong>USA</strong> ansässig ist.<br />
Der Vertrag wurde am 28.06.2006 abgeschlossen und zuletzt<br />
am 18.04.2007 angepasst. Er unterliegt dem Recht<br />
des Bundesstaates Delaware und sieht den Gerichtsstand<br />
Delaware vor.<br />
SUBI Supplement –<br />
Ergänzungsvereinbarung zum<br />
Trust Agreement<br />
Die zum Aufbau des Anfangsportfolios erworbenen und<br />
an den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust zu übertragenden<br />
Policen bilden ein sog. SUBI. Ein SUBI ist ein Sondervermögen<br />
(„Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz „SUBI“)<br />
und als solches ein vom Vermögen des Initial Beneficiary<br />
und des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrusts sowie des Verwalters<br />
Wells Fargo abgesondertes Recht. Andere Gläubiger<br />
des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust – auch im Fall von<br />
dessen Insol-venz – haben keinen Zugriff auf das SUBI. Der<br />
Erwerb der Policen durch die Fondsgesellschaft wird durch<br />
ein sog. SUBI Certificate dokumentiert. Der Inhaber des<br />
SUBI Certificate ist insoweit auch der Berechtigte an den<br />
im SUBI enthaltenen Vermögenswerten, den Lebensversicherungspolicen.<br />
Die Berechtigung an den im SUBI enthaltenen<br />
Policen erlangt die Fondsgesellschaft, indem sie der<br />
SUBI Certificateholder („SUBI-Inhaber“) wird (dazu unter<br />
„SUBI Certificate Purchase and Sale Agreement“). Das<br />
sog. SUBI Certificate dokumentiert zusammen mit der zwischen<br />
dem Initial Beneficiary und dem Verwalter Wells<br />
Fargo abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum<br />
Trust Agreement („SUBI Supplement“) die Rechte des<br />
SUBI-Inhabers an den ihr zugewiesenen Vermögensgegenständen<br />
des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrusts.<br />
Die Ergänzungsvereinbarung wurde am 15.12.2008 abgeschlossen<br />
und unterliegt, wie das Trust Agreement,<br />
dem Recht des Bundesstaates Delaware. Die Ergänzungsvereinbarung<br />
sieht den Gerichtsstand Delaware vor.<br />
SUBI Purchase and Sale Agreement<br />
Der SUBI Inhaber erwirbt das durch das SUBI Certificate<br />
verbriefte Recht an den jeweils auf seine Rechnung vom<br />
HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust erworbenen Portfolios<br />
bzw. Policen nach Maßgabe eines zwischen dem Verwalter<br />
Wells Fargo und dem Initial Beneficiary abgeschlossenen<br />
Anteilsübertragungsvertrages („SUBI Purchase<br />
and Sale Agreement“). Nach erfolgtem Erwerb und Zuordnung<br />
der Police zu dem SUBI erhält der SUBI-Inhaber<br />
vom Verwalter Wells Fargo ein sog. Trust Receipt als Bestätigung.<br />
Demzufolge erlangt der SUBI-Inhaber das<br />
wirtschaftliche Eigentum an allen Policen, die auf das<br />
ihm zugewiesene SUBI übertragen wurden.<br />
Der Vertrag wurde am 15.12.2008 abgeschlossen und<br />
unterliegt dem Recht des Bundesstaates New York und<br />
sieht ausschließlich den Gerichtsstand New York vor.<br />
SUBI Certificate Purchase and<br />
Sale Agreement<br />
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, die im SUBI Certificate<br />
verbrieften Rechte an den betreffenden Policen des Anfangsportfolios<br />
auf Grundlage eines separaten Kaufvertrags<br />
(„SUBI Certificate Purchase and Sale Agreement“)<br />
von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Initial<br />
Beneficiary zu erwerben. Durch den Erwerb des betreffenden<br />
SUBI Certificates vom Initial Beneficiary tritt die<br />
Fondsgesellschaft in jeder Hinsicht in die Rechtstellung<br />
des Initial Beneficiary ein.<br />
Die Bezahlung des Kaufpreises für das Anfangsportfolio<br />
erfolgt durch die Fondsgesellschaft. Diese bezahlt den<br />
Kaufpreis an die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH,<br />
die ihrerseits den Kaufpreis an Legacy entrichtet. Im Gegenzug<br />
erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
das volle Eigentum an den im Anfangsportfolio enthaltenen<br />
Policen. Mittels der oben beschriebenen SUBI-Konstruktion<br />
geht dieses Eigentum sofort auf die Fondsgesellschaft<br />
über, vorbehaltlich der Verwendung dieser Policen<br />
als Sicherheit für den Erwerb weiterer Lebensversicherungspolicen.
Die Finanzierung des Erwerbs des Anfangsportfolios erfolgt<br />
zu 77,5 % des Kaufpreises (siehe Kapitel „Investitions-<br />
und Finanzierungsplan“) mit Eigenkapital und zu<br />
22,5 % aus Fremdkapital (siehe Abschnitt „Loan Agreement“).<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH übernimmt keine<br />
Haftung für die wirksame Übertragung des SUBI Certificates.<br />
Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht abgeschlossen. Er wird dem Recht des Bundesstaates<br />
New York unterliegen und ausschließlich den Gerichtsstand<br />
New York vorsehen.<br />
Warehousing Agreement<br />
Es ist vorgesehen, dass die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH, die Fondsgesellschaft, der von der <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Management GmbH gegründeten HVBFF <strong>Life</strong> Receivabel<br />
Eurotrust und Legacy ein Warehousing Agreement<br />
(„Warehousing Agreement“) für die im Kapitel „Investitionskriterien<br />
und Anfangsportfolio“ beschriebenen Policen<br />
des Anfangsportfolios sowie noch zu erwerbende Policen<br />
abschließen werden.<br />
Die wirtschaftliche Berechtigung an den Policen erwirbt<br />
der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust mit der <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Management GmbH als Initial Beneficiary in Abhängigkeit<br />
davon, ob Legacy bereits Eigentum an den betreffenden<br />
Policen erlangt hat. Ist das der Fall, erwirbt der<br />
HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust diese Berechtigung bereits<br />
mit dieser Bestätigung, andernfalls erst mit Erwerb<br />
der betreffenden Police durch Legacy, jeweils vorbehaltlich<br />
der unten dargestellten Zahlungsmodalitäten.<br />
Bis zur endgültigen Bezahlung wird Legacy die Policen<br />
verwalten. Insoweit erwirbt der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust lediglich die wirtschaftliche Berechtigung an<br />
den Policen, nicht jedoch das volle Eigentum. Allerdings<br />
ist der HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust als wirtschaftliche<br />
Berechtigter nunmehr verpflichtet, die Prämien für die Policen<br />
an die betreffende Versicherungsgesellschaft zu entrichten.<br />
Insoweit ist jedoch vereinbart, dass bis zur Bezahlung<br />
des Kaufpreises und der Übertragung der Policen die<br />
Prämienzahlungen ebenfalls zunächst von Legacy übernommen<br />
werden. Die Übernahme des Kaufpreises und<br />
der Zahlung der Versicherungsprämien und Zwischenfinanzierungskosten<br />
bis zur Übertragung auf die Fondsgesellschaft<br />
dauert entweder bis zum geplanten Ende der<br />
Platzierungsphase am 30.12.2009 oder bis zu einem<br />
früheren Zeitpunkt, an dem die Fondsgesellschaft zur Ablösung<br />
ausreichendes Kommanditkapital eingeworben<br />
hat und dieses unwiderruflich auf dem Konto der Fondsgesellschaft<br />
eingegangen ist. In Ergänzung hierzu haben<br />
die Parteien vereinbart, dass das bereits bestehende Anfangsportfolio<br />
(siehe Kapitel „Investitionskriterien und<br />
Anfangsportfolio“) spätestens am 30.09.2009 abgelöst<br />
wird.<br />
Die Kaufpreiszahlung wird jeweils über ein Konto bei<br />
Wells Fargo Bank Northwest National Association („Wells<br />
Fargo“) abgewickelt.<br />
Stirbt ein Versicherungsnehmer, bevor der Kaufpreis gezahlt<br />
wurde und somit die Police auf den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust und damit auf die Fondsgesellschaft<br />
übertragen wurde, und erhält Legacy daraufhin die Versicherungssumme<br />
von der Versicherung, wird Legacy die<br />
Versicherungssumme auf das oben genannte Konto bei<br />
Wells Fargo überweisen. Diese Versicherungssumme wird<br />
wie folgt verwendet: Zunächst erhält Legacy den Kaufpreis<br />
der betreffenden Police zzgl. der von Legacy beglichenen<br />
Versicherungsprämien für die Police sowie der<br />
Vergütung für das in Bezug auf diese Police vorgenommene<br />
Warehousing. Der übrige Betrag verbleibt auf dem<br />
Konto bei Wells Fargo und wird zu 50 % für die Rückführung<br />
des unten beschriebenen Investitionsdarlehens von<br />
Legacy an die Fondsgesellschaft verwendet. Dies gilt jedoch<br />
nur für Policen, die außerhalb des Anfangsportfolios<br />
von Legacy zugunsten der Fondsgesellschaft finanziert<br />
worden sind. Dieses Verfahren wird solange angewandt,<br />
bis entweder das Darlehen von Legacy in Höhe von max.<br />
10 Mio. USD (wie sogleich im Abschnitt „Loan Agreement“<br />
näher beschrieben) zurückgeführt oder das Konto<br />
bei Wells Fargo aufgelöst worden ist.<br />
Die Vergütung für das Warehousing („Warehousing Fee“)<br />
ist zusätzlich zur Origination Fee und zur Incentive Fee zu<br />
zahlen. Sie wird wie folgt berechnet: Der vereinbarte<br />
Kaufpreis von ca. 6,75 Mio. USD für das bereits bestehende<br />
Anfangsportfolio wird ab dem Tag des Inkrafttretens<br />
des Warehousing Agreement bis zur Übertragung der Police<br />
an die Fondsgesellschaft (mittels des oben beschriebenen<br />
SUBI Certificates) verzinst. Kaufpreise für alle weiteren<br />
Policen (einschließlich von Ersatz-Policen, die von<br />
Legacy aus dem Anfangsportfolio veräußerte Policen ersetzen),<br />
die noch nicht von Legacy gehalten werden, und<br />
zwischenzeitlich von Legacy gezahlte Prämien werden ab<br />
dem Tag des Geldflusses bis zur Übertragung der Police an<br />
die Fondsgesellschaft (mittels des oben beschriebenen<br />
SUBI Certificates) verzinst. Der Zinssatz soll jeweils 1 %<br />
pro Monat betragen. Dabei wird auf Basis der Zinsberechnungsmethode<br />
„actual / 360“ jeweils die genaue Anzahl<br />
an Tagen zugrunde gelegt, für die in Bezug auf eine Police<br />
das Warehousing stattfindet.<br />
Service-Gebühren, die Legacy für ihre Tätigkeit als Servicer<br />
(siehe unten Abschnitt „Servicing Agreement“) erhält,<br />
47
48<br />
werden nicht auf Policen erhoben, für die Warehousing<br />
stattfindet.<br />
Im Rahmen des Warehousing Agreements werden die<br />
Parteien vereinbaren, dass spätestens bis zum 30.09.2009<br />
die Fondsgesellschaft Policen zu Anschaffungskosten<br />
(inkl. Zwischenfinanzierungskosten und Anschaffungsnebenkosten,<br />
siehe Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“<br />
im Abschnitt „Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten“)<br />
in Höhe von 8,5 Mio. USD und spätestens bis<br />
zum 30.12.2009 die restlichen Policen von Legacy übernimmt.<br />
Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht abgeschlossen. Er wird dem Recht des Bundesstaates<br />
New York unterliegen und ausschließlich den Gerichtsstand<br />
New York vorsehen.<br />
Loan Agreement<br />
Die Fondsgesellschaft plant neben dem für den Policenerwerb<br />
zur Verfügung stehenden Eigenkapital zusätzlich<br />
Fremdkapital aufzunehmen und mit Legacy zu<br />
diesem Zweck ein Loan Agreement („Darlehensvertrag“)<br />
abzuschließen. Nach diesem Vertrag soll Legacy der<br />
Fondsgesellschaft 22,5 % des jeweiligen Kaufpreises einer<br />
Police bzw. des Anfangsportfolios als Investitionsdarlehen<br />
zur Verfügung stellen. Dies erfolgt in zwei Schritten.<br />
Bei Ablösung des Anfangsportfolios ist vorgesehen,<br />
dass die Fondsgesellschaft lediglich 77,5 % des Kaufpreises<br />
(ursprünglicher Kaufpreis zzgl. zwischenzeitlich<br />
geleisteter Prämien und Zwischenfinanzierungszinsen)<br />
auf ein Konto des HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust bei<br />
Wells Fargo überweist und diesen nach Umschreibung<br />
der Policen auf den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust zur<br />
Zahlung an Legacy freigibt. Ab diesem Tag wird der von<br />
Legacy übernommene Fremdkapitalteil in Höhe von<br />
22,5 % als Darlehen mit dem unten beschriebenen Zinssatz<br />
verzinst. Bei Policen, die nach Ablösung des Anfangsportfolios<br />
erworben werden, wird die Fondsgesellschaft<br />
zunächst 100 % der jeweiligen Kaufpreise auf das<br />
Konto bei Wells Fargo überweisen. Wells Fargo wird Legacy<br />
den Eingang des betreffenden Betrages bestätigen,<br />
sodann leitet Legacy die Umschreibung der Police auf<br />
den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust in die Wege, was in<br />
der Regel zwei bis drei Wochen dauert. Wird die Umschreibung<br />
der Police auf den HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust von der Versicherungsgesellschaft schriftlich<br />
bestätigt, stellt Legacy das entsprechende Investitionsdarlehen<br />
(22,5 % vom Policenkaufpreis, der die Anschaffungs-<br />
und Anschaffungsnebenkosten enthält, siehe<br />
Kapitel „Investitions- und Finanzierungsplan“ im Abschnitt<br />
„zu 1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />
Policen“) auf dem Konto bei Wells Fargo zur<br />
Verfügung. Erst nach Bestätigung der Gutschrift durch<br />
Wells Fargo erfolgt die Freigabe der Kaufpreiszahlung.<br />
Der auf dem Konto bei Wells Fargo verbleibende Betrag<br />
wird für den Erwerb weiterer Policen verwendet. Nach<br />
Abschluss der Investitionsphase der Fondsgesellschaft<br />
verbleibende Beträge werden an die Fondsgesellschaft<br />
zurückgezahlt. Stellt Legacy den Betrag von 22,5 % des
49<br />
Kaufpreises nicht zur Verfügung, wird die Police nicht<br />
bezahlt und somit von der Fondsgesellschaft nicht erworben.<br />
Die Höhe des Investitionsdarlehens ist zunächst auf maximal<br />
10 Mio. USD begrenzt, kann jedoch zu einem späteren<br />
Zeitpunkt aufgrund einer weiteren Vereinbarung<br />
evtl. erhöht werden. Das Investitionsdarlehen kann zudem<br />
maximal innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des<br />
Vertrages von der Fondsgesellschaft abgerufen werden<br />
und soll eine Laufzeit von fünf Jahren haben. Zur Besicherung<br />
des Investitionsdarlehens soll eine erstrangige Verpfändung<br />
des SUBI Certificates an Legacy vereinbart werden.<br />
Alternativ ist eine erstrangige Sicherungsabtretung<br />
aller von der Fondsgesellschaft erworbenen Policen zugunsten<br />
von Legacy möglich.<br />
Als Sicherheiten dienende Policen können nur mit Zustimmung<br />
von Legacy veräußert oder übertragen werden.<br />
Zinssatz soll der größere Wert von 6 % p.a. oder 3-Monats-USD-Libor<br />
zzgl. Kreditmarge von 3,25 % p.a. sein.<br />
Für den Fall, dass Legacy das Investitionsdarlehen an einen<br />
Dritten syndiziert, darf der Zinssatz maximal der größere<br />
Wert von 6 % p.a. oder 3-Monats-USD-Libor zzgl. 3,75 %<br />
p.a. betragen. Eine Syndizierung des Investitionsdarlehens<br />
während der Investitionsphase ist nur mit vorheriger Zustimmung<br />
der Fondsgesellschaft möglich. Die Investitionsphase<br />
dauert entweder bis zum 30.06.2010 oder bis das<br />
von der Fondsgesellschaft eingeworbene Kommanditkapital<br />
aufgebraucht ist, es sei denn, die Parteien des Darlehensvertrages<br />
einigen sich auf eine vorherige Beendigung<br />
der Investitionsphase.<br />
Die Berechnung der Zinsen erfolgt vierteljährlich nachträglich<br />
mit dem am jeweils ersten Banktag des betreffenden<br />
Monats geltenden 3-Monats-USD-Libor, außer bei<br />
Erwerb einer Police. Hier wird der am Tag nach dem Erwerb<br />
geltende Zinssatz zugrunde gelegt. Dabei wird auf<br />
Basis der Zinsberechnungsmethode „actual / 360“ jeweils<br />
die genaue Anzahl an Tagen zugrunde gelegt, für die in<br />
Bezug auf eine Police das Investitionsdarlehen in Anspruch<br />
genommen wird. Damit erhöht sich der Darlehensbetrag<br />
bis zur vollständigen Til-gung um die jeweils aufgelaufenen<br />
Zinsen.<br />
Das Investitionsdarlehen inkl. aufgelaufener Zinsen muss<br />
aus vereinnahmten Versicherungssummen fälliger Policen<br />
bzw. Erlösen aus Policenverkäufen vollständig getilgt werden,<br />
bevor die Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die<br />
Anleger vornehmen oder andere Gläubiger befriedigen<br />
darf. Somit stehen der Fondsgesellschaft erst nach kompletter<br />
Rückführung des Investitionsdarlehens (inkl. aufgelaufener<br />
Zinsen) ausbezahlte Versicherungsleistungen<br />
zu.<br />
Das Loan Agreement kann vor Ablauf der vereinbarten<br />
Laufzeit von fünf Jahren im Fall von Vertragsverletzungen<br />
der Fondsgesellschaft beendet werden. In einem solchen<br />
Fall müsste die Fondsgesellschaft ab dieser Beendigung<br />
einen um 2 % p.a. höheren Zinssatz als bei regulärer Weiterführung<br />
zahlen.
50 Der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht abgeschlossen. Er wird dem Recht des Bundesstaates<br />
New York unterliegen und ausschließlich den Gerichtsstand<br />
New York vorsehen.<br />
Servicing Agreement<br />
Um die zeitnahe Auszahlung der Versicherungssummen<br />
und den Erhalt der in den Policen verbrieften Gegenwerte<br />
zu gewährleisten, übernimmt Legacy nach Maßgabe des<br />
Origination Agreement bestimmte Dienstleistungen hinsichtlich<br />
der Lebensversicherungsverträge. Dies gilt sowohl<br />
für die im Anfangsportfolio enthaltenen als auch für die<br />
später erworbenen Policen. Zu diesen Dienstleistungen<br />
zählt insbesondere die Abwicklung der Prämienzahlungen<br />
während der Zwischenfinanzierung im Rahmen des Warehousing<br />
Agreement und ab Ablösung des Anfangsportfolios<br />
auf Rechnung der Fondsgesellschaft, die Geltendmachung<br />
von Ansprüchen gegenüber den Versicherungsunternehmen<br />
sowie regelmäßige Kontaktaufnahme mit den<br />
Versicherten („Monitoring und Tracking“).<br />
Ein solcher Vertrag wurde zwischen dem HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust, der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH und Legacy am 23.03.2007 abgeschlossen und<br />
unterliegt dem Recht des Bundesstaates New York und<br />
sieht ausschließlich den Gerichtsstand New York vor. Dieser<br />
Vertrag ist auch auf das Portfolio der Fondsgesellschaft<br />
anzuwenden.<br />
Konzeptions- und Strukturierungsvertrag<br />
Mit Datum vom 09. / 10.3.2009 haben die Fondsgesellschaft<br />
und die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH einen<br />
Konzeptions- und Strukturierungsvertrag abgeschlossen.<br />
Darin hat sich die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft verpflichtet, das gesamte<br />
mit dem Beteiligungsangebot zusammenhängende Vertragswerk<br />
zu erstellen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />
anzufertigen und einen der VermVerkProspV entsprechenden<br />
Verkaufsprospekt sowie die notwendigen Zeichnungsunterlagen<br />
zu erstellen und zu vervielfältigen. Die Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH wird darüber hinaus einen<br />
Bericht über die Prüfung des Beteiligungsprospektes einholen<br />
und die Kosten für die Rechts- und Steuerberatung tragen.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist nicht<br />
verpflichtet, Aufgaben zu übernehmen, die Dritten gegenüber<br />
einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz oder<br />
dem Steuerberatungsgesetz bedürfen. Die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben Dritter zu bedienen und diesen – unter der Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB – Untervollmachten<br />
im notwendigen Umfang zu erteilen.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH erhält für die<br />
Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />
eine einmalige Vergütung in Höhe von 3,0 % des<br />
insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals, abzüglich<br />
525.000 USD. Die Vergütung beinhaltet bereits die ggf.<br />
anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Sobald<br />
hinsichtlich des eingeworbenen Kommanditkapitals der<br />
Zahlungseingang (zzgl. Agio) erfolgt und die bestehende<br />
Widerrufsfrist des betreffenden Anlegers abgelaufen ist,<br />
ist die Vergütung entstanden und zur Zahlung fällig, spätestens<br />
jedoch nach Ablauf von 14 Kalendertagen nach<br />
dem Tag, an dem letztmals Zeichnungen von Anlegern<br />
zum Beitritt zur Fondsgesellschaft angenommen wurden.<br />
Mit der Vergütung sind sämtliche Auslagen und Kosten,<br />
die der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH im Zusammenhang<br />
mit der Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />
entstehen, abgegolten. Dies gilt auch<br />
für Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung<br />
von Dritten.<br />
Der Konzeptions- und Strukturierungsvertrag unterliegt<br />
deutschem Recht.<br />
Geschäftsführungsvertrag /<br />
Geschäftsbesorgung<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH und die Fondsgesellschaft<br />
haben am 09. / 10.3.2009 im Rahmen eines<br />
Geschäftsführungsvertrages vereinbart, dass die Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH als Geschäftsführende<br />
Kommanditistin („Geschäftsführende Kommanditistin“)<br />
mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut ist, insbesondere<br />
mit der Organisation und Durchführung von Gesellschafterversammlungen,<br />
der Übername der Buchführung<br />
und des Cashmanagements sowie der Erstellung des<br />
Jahresabschlusses. Des Weiteren wurde die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin mit dem Management des von der<br />
Fondsgesellschaft gehaltenen Policenportfolios betraut,<br />
somit insbesondere mit dem Cashmanagement innerhalb<br />
des SUBI sowie Kauf bzw. Verkauf von Policen bzw. Policenportfolios<br />
und der laufenden Verwaltung. Auch die<br />
Durchführung der Korrespondenz der Fondsgesellschaft,<br />
die Überwachung der von der Fondsgesellschaft geschlossenen<br />
Verträge sowie die Organisation der Beschlüsse im<br />
schriftlichen Umlaufverfahren gehört zu den Aufgaben<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin.<br />
Verwaltungsaufgaben, die gegenüber einem Dritten nur<br />
mit einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz oder<br />
Steuerberatungsgesetz erbracht werden dürfen, werden<br />
von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH nicht übernommen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin (einschließlich<br />
ihrer Organe) ist berechtigt, sich zur Erfüllung
ihres Auftrages Dritter zu bedienen und diesen – unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB – bezüglich<br />
der ihr im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Vollmacht<br />
Untervollmachten im notwendigen Umfang zu erteilen.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH erhält für ihre<br />
Tätigkeiten ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung in<br />
Höhe von 0,75 % des bis zum Platzierungsschluss insgesamt<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals abzgl. eines Betrages<br />
in Höhe der jährlich anfallenden Vergütung der<br />
Treuhandkommanditistin und vorbehaltlich einer späteren<br />
Reduzierung des Kommanditkapitals gemäß § 7 (6) des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Die Vergütungen<br />
für die Jahre ab 2010 entstehen und werden fällig<br />
zum jeweiligen Jahresende.<br />
Die Vergütungen sind unabhängig vom Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft und verstehen sich inkl. ggf. anfallender<br />
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH kann unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation<br />
der Fondsgesellschaft Abschlagszahlungen<br />
auf die ihr zustehende Vergütung verlangen.<br />
Mit dieser Vergütung sind alle Ansprüche der <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Management GmbH gegen die Fondsgesellschaft<br />
einschließlich aller ihr bei der Geschäftsführung entstehenden<br />
Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche abgegolten.<br />
Insbesondere hat die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung<br />
von Kosten der Abschlussprüfung und der Steuerberatung<br />
der Fondsgesellschaft sowie der Eintragung ins Handelsregister.<br />
Der Geschäftsführungsvertrag kann mit einer Frist von<br />
sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres<br />
von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, erstmals<br />
zum 31.12.2020. Im Falle der handelsrechtlichen<br />
Vollbeendigung der Fondsgesellschaft wird der Geschäftsführungsvertrag<br />
mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung<br />
der Vollbeendigung im Handelsregister beendet,<br />
ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sollte der Geschäftsführungsvertrag<br />
vor dem 31.12.2020 enden, so erhält die<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH jeweils den mit<br />
einem jährlichen Zinssatz von 4 % abgezinsten Barwert<br />
der ihr zustehenden Vergütung für vier Jahre nach Auflösung,<br />
längstens aber bis zum 31.12.2020.<br />
Der Geschäftsführungsvertrag unterliegt deutschem<br />
Recht.<br />
Eigenkapitalvermittlungsvertrag<br />
<strong>WealthCap</strong><br />
Mit Datum vom 10.03.2009 / 12.03.2009 haben die<br />
Fondsgesellschaft und die Wealth Management Capital<br />
Holding GmbH einen Eigenkapitalvermittlungsvertrag abgeschlossen.<br />
Darin hat sich die Wealth Management Capital<br />
Holding GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
verpflichtet, das von der Fondsgesellschaft angestrebte<br />
Eigenkapital zu platzieren. Sie ist berechtigt, sich dazu Untervermittler<br />
zu bedienen. Eine Garantie, das von der<br />
Fondsgesellschaft geplante Eigenkapital tatsächlich vollständig<br />
zu platzieren, hat die Wealth Management Capital<br />
Holding GmbH mit diesem Vertrag nicht übernommen.<br />
Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält<br />
für ihre Leistungen nach dem Eigenkapitalvermittlungsvertrag<br />
eine Vergütung in Höhe von 3,0 % des durch ihre<br />
Vermittlungstätigkeit platzierten Kommanditkapitals zzgl.<br />
des auf das platzierte Kommanditkapital erhobenen Agios<br />
von 5,0 %, jeweils inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in<br />
gesetzlicher Höhe. Sofern die Wealth Management Capital<br />
Holding GmbH Untervermittler mit der Platzierung von<br />
Eigenkapital beauftragt hat, hat sie deren ggf. anfallende<br />
Gebühren aus der von der Fondsgesellschaft erlangten<br />
Vergütung zu leisten.<br />
Der Anspruch auf die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung<br />
entsteht und wird für jede Zeichnung von Anlegern<br />
einzeln anteilig fällig, wenn die Treuhandkommanditistin<br />
eine Kommanditbeteiligung in der Fondsgesellschaft<br />
treuhänderisch für einen Treugeber, in Höhe des jeweiligen<br />
Beteiligungsbetrages, übernommen hat bzw. bei<br />
einem Direktkommanditisten der Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />
bewirkt ist und die Einlage des Anlegers zzgl. Agio<br />
in voller Höhe bei der Treuhandkommanditistin unwiderruflich<br />
eingegangen ist.<br />
Der Eigenkapitalvermittlungsvertrag wird fest bis zum<br />
31.03.2010 abgeschlossen. Er endet automatisch, sobald<br />
der gemäß § 7 (1) des Gesellschaftsvertrages festgelegte<br />
Platzierungsschluss eintritt, d.h. wenn Kommanditkapital<br />
in Höhe von 50 Mio. USD platziert ist. Sofern die Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH in ihrer Funktion als Geschäftsführende<br />
Kommanditistin dies beschließt, fällt der<br />
Platzierungsschluss auf den Tag, an dem weiteres Kommanditkapital<br />
über den Betrag von 50 Mio. USD hinaus<br />
platziert ist. Dann endet der Eigenkapitalvermittlungsvertrag<br />
an diesem Tag.<br />
51<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und<br />
HVB Banque Luxembourg S.A.<br />
Neben der Vereinbarung mit der <strong>WealthCap</strong> Management<br />
Capital Holding GmbH plant die Fondsgesellschaft auch,
52 die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München<br />
(„HVB“) sowie die HVB Banque Luxembourg Societé Anonyme,<br />
Luxemburg („HVL“) direkt mit der Platzierung des<br />
Eigenkapitals zu beauftragen. Die HVB und die HVL erhalten<br />
hierfür eine Vergütung von 8,0 % des platzierten Eigenkapitals.<br />
Die Vergütung entsteht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen<br />
kumulativ eingetreten sind: Vorlage der rechtsverbindlich<br />
unterzeichneten Beitrittserklärung, in der der<br />
jeweilige Vermittler als Vermittler benannt ist, Annahme<br />
des Beitritts durch die Gesellschaft sowie Ausbleiben eines<br />
Widerrufs gemäß § 355 BGB innerhalb von 18 Tagen nach<br />
rechtsverbindlicher Unterzeichnung der vorgenannten<br />
Unterlagen, falls in den Beteiligungsunterlagen eine entsprechende<br />
Widerrufsbelehrung enthalten ist.<br />
Die Vergütung wird jeweils frühestens zum 30. des auf<br />
den Beitritt folgenden Monats für die im vergangenen<br />
Quartal vermittelten Kommanditbeteiligungen zur Zahlung<br />
fällig, wenn die Kommanditbeteiligung (Nominalbetrag)<br />
bzw. bei in mehreren Tranchen einzuzahlenden<br />
Kommanditbeteiligungen erste Tranche der übernommenen<br />
Kommanditbeteiligungen zzgl. Agio auf dem in<br />
der Beitrittserklärung genannten Konto der Fondsgesellschaft<br />
eingegangen ist.<br />
Dieser Vertrag kann von den Parteien bis zum Platzierungsschluss<br />
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Die Verträge unterliegen deutschem Recht.<br />
Platzierungs- und<br />
Einzahlungsgarantievertrag<br />
Am 09. / 10.3.2009 haben die Fondsgesellschaft und die<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH einen Platzierungs-<br />
und Einzahlungsgarantievertrag abgeschlossen.<br />
Darin garantiert die Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH gegenüber der Fondsgesellschaft die Platzierung<br />
und Einzahlung eines Kommanditkapitals von 25 Mio. USD<br />
zum 30.12.2009, wobei ein Teilbetrag von 10 Mio. USD<br />
zum 30.09.2009 und der Gesamtbetrag von 25 Mio. USD<br />
zum 30.12.2009 garantiert werden. Wird bis zu den jeweiligen<br />
Stichtagen kein Kommanditkapital in Höhe von<br />
10 Mio. USD bzw. 25 Mio. USD gezeichnet und in die<br />
Fondsgesellschaft eingezahlt, wird die Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH den jeweiligen Differenzbetrag<br />
auf erste Anforderung der Fondsgesellschaft oder der<br />
Treuhandkommanditistin übernehmen. Der insoweit zum<br />
betreffenden Stichtag zu zahlende Garantiebetrag ermittelt<br />
sich jeweils (i) aus der Summe des gezeichneten, aber<br />
zu diesem Stichtag von Anlegern noch nicht eingezahlten<br />
Kommanditkapitals und (ii) der Summe des zu diesem<br />
Stichtag noch nicht gezeichneten Kommanditkapitals, soweit<br />
es zu diesem Stichtag von der Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH garantiert ist.<br />
Die Wealth Management Capital Holding GmbH kann im<br />
Hinblick auf die von ihr zu leistenden Garantiebeträge die<br />
Platzierungs- und Einzahlungsgarantie jeweils in der Weise<br />
erbringen, dass sie selbst oder eine ihrer Gruppengesellschaften<br />
in Höhe des betreffenden Betrages der Fondsgesellschaft<br />
als Direktkommanditist oder Treugeber beitritt<br />
und, entsprechend der Art und Höhe ihrer Beteiligung,<br />
Pflichteinlagen bzw. Treuhandeinlagen (jeweils<br />
ohne Agio) erbringt.<br />
Darüber hinaus kann die Wealth Management Capital<br />
Holding GmbH im Hinblick auf den Garantiebetrag von<br />
bis zu 10 Mio. USD (je nach Inanspruchnahme der Garantie)<br />
selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften<br />
der Fondsgesellschaft die dann zu zahlende Summe für<br />
die Zeit vom 30.09.2009 bis zum 30.12.2009 in Form<br />
eines in Höhe von 6 % p.a. nachschüssig verzinslichen<br />
Darlehens zur Verfügung stellen. Dieses Darlehen kann<br />
während der Laufzeit jeweils zum Monatsersten durch gezeichnetes<br />
und eingezahltes Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />
zurückgeführt werden. Die am 30.12.2009<br />
noch nicht zurückgeführte Darlehensvaluta ist durch den<br />
in die Fondsgesellschaft einzuzahlenden Garantiebetrag<br />
(höchstens 25 Mio. USD) abzulösen.<br />
Wird der Platzierungszeitraum der Fondsgesellschaft verlängert,<br />
ist die Fondsgesellschaft berechtigt, den dann zu<br />
zahlenden Betrag in Höhe von bis zu 25 Mio. USD (je nach<br />
Inanspruchnahme der Garantie) ganz oder teilweise für<br />
den Verlängerungszeitraum in Form eines verzinslichen<br />
Darlehens abzurufen. Der für dieses Darlehen geschuldete<br />
Zins richtet sich nach der Höhe der im Zeitraum der Darlehensgewährung<br />
den Anlegern von der Fondsgesellschaft<br />
gezahlten Ausschüttungen und ist auf einen Betrag in<br />
Höhe von 6 % p.a. begrenzt. Eine Mindestverzinsung ist<br />
nicht vereinbart. Der Zins ist jeweils mit den Ausschüttungen<br />
an die Anleger zur Zahlung fällig. Soweit dieser<br />
Betrag nach endgültiger Beendigung der Platzierung nicht<br />
durch weitere, bis zu diesem Zeitpunkt gezeichnete und<br />
eingezahlte Kommanditeinlagen abgelöst werden kann,<br />
wandelt sich das Darlehen in eine Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft um. Die Wealth Management Capital<br />
Holding GmbH oder eine ihrer Gruppengesellschaften ist<br />
insoweit berechtigt, entweder als Direktkommanditist<br />
oder als Treugeber der Fondsgesellschaft beizutreten. Die<br />
Gewinn- und Verlustbeteiligung dieser Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft richtet sich nach der Stellung der Anleger<br />
der Fondsgesellschaft.
Soweit die Zahlung der Garantiebeträge auf fehlenden<br />
Einzahlungen von Kommandit- oder Treuhandeinlagen<br />
durch der Fondsgesellschaft bereits beigetretener Anleger<br />
beruht, wird der entsprechende Betrag von der Fondsgesellschaft<br />
an die Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH zurückgezahlt, wenn und soweit nach dem jeweiligen<br />
Stichtag das Kommanditkapital von Anlegern eingezahlt<br />
wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Einzahlung<br />
in Form von Verrechnungen mit Ausschüttungen der<br />
Fondsgesellschaft erfolgt. Eine Verzinsung eines insoweit<br />
zunächst gewährten und später zurückgezahlten Garantiebetrages<br />
erhält die Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH nicht.<br />
Im Gegenzug verpflichtet sich die Fondsgesellschaft, alle<br />
Ansprüche gegen den bzw. die säumigen Zeichner gemäß<br />
Weisung der Wealth Management Capital Holding GmbH<br />
geltend zu machen; gleiches gilt für die Geltendmachung<br />
von Rechten (z.B. Rücktritts- und Ausschlussrechte). Dabei<br />
anfallende Kosten werden der Fondsgesellschaft von der<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH im Rahmen<br />
des vorgenannten Garantiebetrages auf erstes Anfordern<br />
umgehend ersetzt. Ferner verpflichtet sich die Fondsgesellschaft<br />
alle bei der Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche<br />
und Rechte erzielten Erlöse umgehend an die<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH abzuführen.<br />
Außerdem verpflichtet sich die Fondsgesellschaft auf<br />
Wunsch der Wealth Management Capital Holding GmbH<br />
zur umgehenden sicherungshalben Abtretung der der<br />
Fondsgesellschaft bzw. dem Treuhandkommanditisten<br />
gegen den bzw. die säumigen Zeichner zustehenden Ansprüche<br />
auf Zahlung der Kommanditeinlagen und der<br />
Verzugsansprüche.<br />
Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält<br />
für die Übernahme der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie<br />
eine Provision in Höhe von 2,0 % bezogen auf das<br />
garantierte Kommanditkapital in Höhe von 25 Mio. USD,<br />
folglich 500.000 USD inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer<br />
in gesetzlicher Höhe. Der Anspruch auf die Vergütung<br />
ist mit Unterzeichnung des Vertrages entstanden, sie<br />
wird jedoch erst am 30.12.2009 fällig. Der Platzierungsund<br />
Einzahlungsgarantievertrag endet mit Ablauf des<br />
30.12.2009.<br />
Erhöhte Pflichteinlage<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH kann ihre in die<br />
Fondsgesellschaft als Geschäftsführende Kommanditistin<br />
geleistete Pflichteinlage über 1.000 USD hinaus erhöhen,<br />
wenn dies zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen,<br />
zur Bezahlung laufender Kosten einschließlich der fälligen<br />
Versicherungsprämien und zur Rückführung fälliger Darlehen<br />
notwendig werden sollte („Erhöhte Pflichteinlage“).<br />
Vor Leistung einer erhöhten Pflichteinlage soll zunächst<br />
geprüft werden, ob eine externe Darlehensaufnahme oder<br />
eine Veräußerung von bereits erworbenen Policen möglich<br />
und vertretbar ist. Hierfür erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH eine vom Gewinn der Fondsgesellschaft<br />
unabhängige Verzinsung. Details zu dieser Vereinbarung<br />
sind im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“<br />
im Abschnitt „Die Geschäftsführende Kommanditistin“ zu<br />
finden.<br />
53<br />
Durch die Zahlung der Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH im Garantiefall wird die von den Anlegern<br />
übernommene eigene Einzahlung- und Schadensersatzpflicht<br />
nicht berührt.<br />
Der Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag unterliegt<br />
deutschem Recht.
Rechtliche Grundlagen der<br />
Beteiligung<br />
Die Fondsgesellschaft<br />
Gründung, Firma, Handelsregister,<br />
Geschäftsanschrift, Rechtsordnung<br />
Die Fondsgesellschaft wurde am 26.09.2008 unter der<br />
Firmierung <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG gegründet.<br />
Die Fondsgesellschaft wurde erstmals am 18.12.2008 im<br />
Handelsregister des Amtgerichts München unter HRA 93 327<br />
eingetragen.<br />
Sitz der Fondsgesellschaft ist Grünwald. Ihre Geschäftsanschrift<br />
lautet Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald.<br />
Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft, für<br />
welche die deutsche Rechtsordnung maßgeblich ist.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare<br />
oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare<br />
Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen,<br />
insbesondere US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen,<br />
sowie die Verwertung, einschließlich des Handels<br />
dieser Lebensversicherungspolicen. Die Fondsgesellschaft<br />
kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind<br />
oder die Entwicklung der Fondsgesellschaft fördern. Ausgenommen<br />
sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte<br />
sowie Finanzdienstleistungen im Sinne des<br />
deutschen Kreditwesengesetzes und Tätigkeiten, die einer<br />
Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen.<br />
Dauer der Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
Die Gesellschafter, einschließlich der Treugeber, können<br />
im Rahmen einer Gesellschafterversammlung mit einer<br />
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der<br />
Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin jederzeit<br />
die Auflösung der Fondsgesellschaft beschließen.<br />
Die Fondsgesellschaft wird automatisch aufgelöst, ohne<br />
dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, sobald diese<br />
unmittelbar oder mittelbar keine in- oder ausländischen,<br />
insbesondere US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />
mehr hält.<br />
Die Gesellschafter können ihr Gesellschafterverhältnis mit<br />
einer Frist von sechs Monaten, erstmalig jedoch zum<br />
31.12.2020 kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem<br />
Grund ist jederzeit möglich.
Abweichung des Gesellschaftsvertrages der<br />
Fondsgesellschaft von gesetzlichen Regelungen<br />
Bei der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft<br />
in Form einer sog. Publikumskommanditgesellschaft<br />
mit den für diese Sonderform der Kommanditgesellschaft<br />
herausgebildeten typischen Eigenheiten.<br />
Im Gegensatz zu den aus dem Handelsgesetzbuch<br />
ersichtlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft als<br />
personalistisch geprägter Gesellschaft mit nur wenigen<br />
Gesellschaftern ist die Fondsgesellschaft als Publikumsgesellschaft<br />
darauf ausgerichtet, eine Vielzahl von Gesellschaftern<br />
aufzunehmen, die außer einer kapitalmäßigen<br />
Beteiligung keinen weiteren gemeinsamen Zweck verfolgen.<br />
Da die Regelungen im HGB grundsätzlich von einer<br />
personalistischen Personengesellschaft ausgehen, weichen<br />
zahlreiche gesellschaftsvertragliche Regelungen von<br />
den gesetzlichen Vorgaben zur der Kommanditgesellschaft<br />
ab, um den mit einer Publikumsgesellschaft verbundenen<br />
Anforderungen gerecht zu werden.<br />
Folgende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft weichen von den gesetzlichen Regelungen<br />
ab: §§ 3 (1), 5 – 7, 9 – 17, 19 – 26<br />
<br />
<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung ist die Kündigung<br />
der Gesellschafterstellung durch den Gesellschaftsvertrag<br />
stark eingeschränkt. So kann eine Kündigung gemäß<br />
§ 3 (1) des Gesellschaftsvertrages erstmals zum<br />
31.12.2020 mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen.<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung sieht der Gesellschaftsvertrag<br />
direkte Mitwirkungsrechte von Nicht-<br />
Gesellschaftern vor. So haben nach § 5 (2) des Gesellschaftsvertrages<br />
die Treugeber als Nicht-Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft wirtschaftlich betrachtet die<br />
gleichen Rechte wie Direktkommanditisten. Spiegelbildlich<br />
dazu sind die Gesellschafterrechte der Treuhandkommanditistin<br />
entgegen der gesetzlichen Regelung<br />
in wesentlichen Punkten, wie z.B. bei der Ausübung<br />
von Stimmrechten, erheblich eingeschränkt.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
setzen bzw. die Anleger vollständig aus der Fondsgesellschaft<br />
ausschließen kann. Weiterhin ist die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin gemäß § 20 (4), (5)<br />
und (6) des Gesellschaftsvertrages berechtigt, Gesellschafter<br />
beim Vorliegen bestimmter Sachverhalte aus<br />
der Fondsgesellschaft auszuschließen.<br />
Die Anzahl und Ausgestaltung von Gesellschafterkonten<br />
ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass die Bestimmungen<br />
über die Gesellschafterkonten in § 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
insoweit von der gesetzlichen Regelung<br />
abweichen.<br />
Im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung in § 164<br />
Satz 1 HGB ist nicht die Komplementärin als persönlich<br />
haftende Gesellschafterin sondern die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin zur Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft berufen. Die Komplementärin ist<br />
nach § 10 (1) des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich<br />
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Komplementärin,<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin und<br />
die Treuhandkommanditistin gemäß § 10 (5) des<br />
Gesellschaftsvertrages vom Wettbewerbsverbot der<br />
§§ 161 Abs. 2, 112 HGB befreit.<br />
Die in § 11 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />
Mehrheitserfordernisse bei Gesellschafterbeschlüssen,<br />
insbesondere das Sonderrecht der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, bei bestimmten Beschlüssen zustimmen<br />
zu müssen, sowie die Möglichkeit, gemäß<br />
§ 12 des Gesellschaftsvertrages Beschlussfassungen<br />
im schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen, weicht von<br />
den gesetzlichen Regelungen ab.<br />
Die in § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />
Modalitäten für die Feststellung des Jahresabschlusses<br />
sowie die Verpflichtung, angefallene Sonderbetriebsausgaben<br />
bis zu einem bestimmten Datum geltend zu<br />
machen, sind im Gesetz nicht vorgesehen.<br />
55<br />
<br />
<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung sind nach § 6 des<br />
Gesellschaftsvertrages bestimmte Personen von einer<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft von vorneherein<br />
ausgeschlossen. Solche Personen können auch nicht<br />
ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Gesellschafterbeschluss<br />
zur Beteiligung zugelassen werden.<br />
Allerdings kann die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ggf. Ausnahmen zulassen.<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung sieht der Gesellschaftsvertrag<br />
in § 7 (6) vor, dass die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin auch ohne Mitwirkung und sogar<br />
gegen den Willen der Anleger deren Einlagen herab-<br />
<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung erhalten die<br />
Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
und die Treuhandkommanditistin nach § 14 des<br />
Gesellschaftsvertrages vom Gewinn der Fondsgesellschaft<br />
unabhängige Sondervergütungen. Darüber hinaus<br />
wird Anlegern, die ihre Einlage frühzeitig erbringen,<br />
nach § 15 (2) des Gesellschaftsvertrages ein Frühzeichnerbonus<br />
gewährt. Dieser Frühzeichnerbonus<br />
entfällt jedoch (ggf. anteilig), wenn die betreffenden<br />
Anleger gemäß § 7 (6) des Gesellschaftsvertrages wieder<br />
aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen oder<br />
ihre Einlage herabgesetzt wird.
56 Die in § 15 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Ergebnisverteilung<br />
weicht von den gesetzlichen Regelungen<br />
ab, da vorab bestimmten Gesellschaftern Frühzeichnerboni<br />
und Sondervergütungen gewährt werden.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Anleger<br />
nicht berechtigt, jederzeit Entnahmen aus ihren Gesellschafterkonten<br />
zu tätigen. Sie erhalten gemäß § 16<br />
des Gesellschaftsvertrages Ausschüttungen von der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin zugewiesen,<br />
wenn die Fondsgesellschaft dafür über ausreichende<br />
Liquidität verfügt.<br />
Die in § 17 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />
Kontrollrechte der Gesellschafter sind gegenüber der<br />
gesetzlichen Regelung erweitert.<br />
§ 19 des Gesellschaftsvertrages lässt den Übergang<br />
der Beteiligung nach Tod eines Anlegers nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen zu.<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung ist eine Kündigung<br />
der Beteiligung nach § 20 des Gesellschaftsvertrages<br />
nicht jederzeit möglich. Darüber hinaus ist die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin entgegen der gesetzlichen<br />
Regelung berechtigt, unter bestimmten<br />
Umständen andere Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft<br />
auszuschließen.<br />
Entgegen der gesetzlichen Regelung bestimmt sich<br />
nach § 21 des Gesellschaftsvertrages die Höhe einer<br />
Abfindung beim Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />
nach dem Grund des Ausscheidens.<br />
Die Regelungen über die automatische Auflösung von<br />
Gesellschaften (§ 22 (1) (a) und (c) des Gesellschaftsvertrages),<br />
Befreiungen vom Selbstkontrahierungsverbot<br />
(§ 23 des Gesellschaftsvertrages), Beteiligungsregister;<br />
Datenschutz, Datenmitteilung und Kommunikation<br />
auf elektronischem Wege (§ 24 des Gesellschaftsvertrages),<br />
Regelungen über die Behandlung<br />
von Sonderfällen (§ 25 des Gesellschaftsvertrages) sowie<br />
Regelungen zu Schlichtungsvereinbarungen / Ombudsverfahren<br />
(§ 26 des Gesellschaftsvertrages) sind<br />
gesetzlich nicht vorgesehen.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />
(Komplementärin)<br />
Firma, Handelsregister, Geschäftsanschrift,<br />
Rechtsordnung<br />
Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft<br />
(nachfolgend „Komplementärin“ genannt) ist<br />
die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH mit Sitz in<br />
München (zukünftig: Grünwald), eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München unter HRB 78 414.<br />
Die Geschäftsanschrift der Komplementärin lautet: Arabellastraße<br />
14, 81925 München.<br />
Es ist geplant, den Sitz der Komplementärin nach Grünwald<br />
zu verlegen. Geschäftsanschrift: Bavariafilmplatz 3,<br />
82031 Grünwald.<br />
Die Komplementärin ist eine Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung, für welche die deutsche Rechtsordnung maßgeblich<br />
ist.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Vermögenswerten<br />
aller Art; insbesondere zählen dazu die Verwaltung<br />
bebauter und unbebauter Grundstücke und grundstückgleiche<br />
Rechte und die Wahrnehmung der Komplementärfunktion<br />
in Personen- und Fondsgesellschaften der<br />
<strong>WealthCap</strong>-Gruppe. Die Komplementärin kann alle Geschäfte<br />
und Dienstleistungen durchführen, die den Gesellschaftszweck<br />
fördern, ergänzen oder ihm dienen.<br />
Keine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist weder<br />
am Vermögen noch am Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt. Die Komplementärin erhält von der Fondsgesellschaft<br />
eine ergebnisunabhängige einmalige Haftungsvergütung<br />
in Höhe von 25.000 USD inkl. ggf. anfallender<br />
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.<br />
Keine Abweichung der Satzung der<br />
Komplementärin von den gesetzlichen Regelungen<br />
Die Satzung der persönlich haftenden Gesellschafterin der<br />
Fondsgesellschaft weicht nicht von den gesetzlichen Regelungen<br />
für Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab.<br />
Keine Geschäftsführung<br />
Abweichend von der gesetzlichen Regelung ist die Komplementärin<br />
nicht zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt. Die Komplementärin ist daher verpflichtet,<br />
die ihr gesetzlich zukommende Vertretungsmacht im<br />
Außenverhältnis nicht auszuüben. Unabhängig davon<br />
sind sie und ihre Organe von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit.<br />
Sollte die Komplementärin ausnahmsweise dennoch tätig<br />
werden, ist sie berechtigt, Dritte teilweise oder vollständig<br />
mit der Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben und<br />
darüber hinausgehenden administrativen Aufgaben zu<br />
beauftragen.
Vergütung der Komplementärin<br />
Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />
eine Vergütung in Höhe von einmalig<br />
25.000 USD inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe. Die Vergütung ist unabhängig vom Ergebnis<br />
der Gesellschaft am 31.12.2009 zur Zahlung fällig.<br />
Ausscheiden der Komplementärin<br />
Die Komplementärin scheidet ohne Beschlussfassung der<br />
Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit Wirkung<br />
zu Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft aus, an dem<br />
für sie oder für eine andere Gesellschaft, in der sie die Stellung<br />
einer persönlich haftenden Gesellschafterin inne hat,<br />
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.<br />
Mit Ausscheiden der Komplementärin tritt die <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Sekundär GmbH mit Sitz in München als neue persönlich<br />
haftende Gesellschafterin in die Fondsgesellschaft ein,<br />
und die Fondsgesellschaft wird mit dieser auf Grundlage<br />
des jeweils geltenden Gesellschaftsvertrages fortgesetzt.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Anbieterin ist<br />
jedoch berechtigt, eine andere Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung aus dem Bereich der UniCredit Group zu benennen,<br />
die dann anstelle der <strong>WealthCap</strong> PEIA Sekundär<br />
GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
übernimmt. Scheidet die Komplementärin aus anderen<br />
Gründen aus der Fondsgesellschaft aus, wird die Gesellschaft<br />
mit einer anderen persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt,<br />
die von der Geschäftsführenden Kommanditistin bestimmt<br />
wird und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der<br />
Komplementärin in die Fondsgesellschaft eintritt und anstelle<br />
dieser ab dann deren jeweilige Rechte und Pflichten<br />
übernimmt. Die Treuhandkommanditistin ist unwiderruflich<br />
bevollmächtigt, die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel<br />
im Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.<br />
Die bei einem Ausscheiden der Komplementärin verursachten<br />
Kosten werden von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH getragen.<br />
Haftung der Komplementärin<br />
Die Komplementärin handelt nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und<br />
haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung<br />
der ihr obliegenden Verpflichtungen. Schadensersatzansprüche<br />
gegen die Komplementärin verjähren nach<br />
den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
jeweils innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung<br />
des schadensbegründenden Sachverhalts durch<br />
den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei<br />
Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der<br />
haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. Schadensersatzansprüche<br />
sind jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich gegen<br />
die Komplementärin geltend zu machen. Soweit der<br />
Schaden in einem vorsätzlichen Handeln der Komplementärin<br />
begründet ist, sind die Beschränkungen bei der Verjährung<br />
sowie die Ausschlussfrist nicht anwendbar.<br />
Kein Wettbewerbsverbot<br />
Die Komplementärin unterliegt nicht dem Wettbewerbsverbot<br />
der § 161 (2) und § 112 HGB. Sie kann sich an anderen<br />
Gesellschaften beteiligen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
Firma, Handelsregister, Geschäftsanschrift,<br />
Rechtsordnung<br />
Geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesell-schaft<br />
ist die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH mit Sitz in<br />
München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRB 68 384.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
lautet: Arabellastraße 14, 81925 München.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist eine Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung, für welche die deutsche<br />
Rechtsordnung maßgeblich ist.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung und<br />
Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter,<br />
insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften; Erwerb,<br />
Errichtung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien,<br />
Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern,<br />
Betreuung von eigenen und fremden Vermögenswerten;<br />
Finanzierung einschließlich Leasing von<br />
Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener<br />
Fondsstrukturen sowie nationales und internationales Leasinggeschäft<br />
für eigene und fremde Rechnung sowie Beteiligung<br />
an Unternehmen, die im Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäft<br />
tätig sind; Vertrieb von geschlossenen Fonds,<br />
Vertriebsunterstützung und Schulung von Vertriebsmitarbeitern;<br />
Betreuung bereits platzierter geschlossener Fonds<br />
inklusive Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist mit einer voll<br />
eingezahlten Pflichteinlage von 1.000 USD an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt und wird mit einer Haftsumme von<br />
100 EUR im Handelsregister eingetragen. Sie ist am Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft nicht beteiligt.<br />
Geschäftsführung und Vertretung der<br />
Fondsgesellschaft<br />
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich<br />
allein die Geschäftsführende Kommanditistin zur<br />
57
58 Führung der Geschäfte und Vertretung der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt und verpflichtet und hat dazu von der<br />
Fondsgesellschaft eine Generalvollmacht mit dem Recht<br />
zur Einzelvertretung erhalten. Sie und ihre Organe sind im<br />
Rahmen der Generalvollmacht von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ist<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt, Geschäftsführungsaufgaben,<br />
welche zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
der Fondsgesellschaft gehören, ohne Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlung vorzunehmen.<br />
Zu diesen gehören:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare<br />
oder mittelbare Halten und die Verwaltung von<br />
in- und ausländischen, insbesondere US-amerikanischen<br />
Lebensversicherungspolicen, sowie die Verwertung,<br />
einschließlich des Handels dieser Lebensversicherungspolicen,<br />
sowie alle damit zusammenhängenden<br />
Tätigkeiten und Maßnahmen,<br />
die Entscheidung über die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
um bis zu 50 Mio. USD sowie ggf. über weitere<br />
Erhöhungen über den Betrag von 50 Mio. USD<br />
hinaus,<br />
die Entscheidung über die Errichtung und die Höhe<br />
einer angemessenen Liquiditätsreserve, sowie über die<br />
Anlage und Auflösung der Liquiditätsreserve,<br />
der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />
Erhöhung und der Kündigung von Darlehensverträgen<br />
und Kreditlinien sowie sämtlicher damit zusammenhängender<br />
Maßnahmen, insbesondere der Bestellung<br />
von Sicherheiten, der Abruf von noch nicht<br />
in Anspruch genommenen Kreditlinien und die Entscheidung<br />
über den Tilgungsverlauf, einschließlich<br />
der Entscheidung über die Vornahme von Sondertilgungen,<br />
die Gewährung von Krediten an Gesellschaften der<br />
<strong>WealthCap</strong>-Gruppe sowie an platzierte <strong>WealthCap</strong>-<br />
Fondsgesellschaften, sofern von letztgenannten Gesellschaften<br />
entsprechende Sicherheiten gestellt werden,<br />
die Gewährung von Stundungen fälliger Forderungen,<br />
der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />
Kündigung, sowie die Abwicklung von Verwaltungs-,<br />
Beratungs- und Konzeptionsverträgen sowie Verträgen<br />
im Zusammenhang mit der Policenbeschaffung,<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
einbarungen über Kommandit- und Treuhandbeteiligungen<br />
an der Fondsgesellschaft, Platzierungs- und<br />
Einzahlungsgarantieverträgen sowie Verträgen im Zusammenhang<br />
mit der Policenbeschaffung,<br />
sämtliche mit den vorgenannten Vereinbarungen zusammenhängende<br />
Maßnahmen und Vereinbarungen,<br />
die Verlegung des Platzierungsschlusses,<br />
die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung<br />
von Ansprüchen der Fondsgesellschaft,<br />
die Feststellung und Berechnung des Ergebnisses der<br />
Fondsgesellschaft,<br />
die Entscheidung über die Vornahme von Ausschüttungen<br />
an die Gesellschafter sowie die Durchführung<br />
aller mit der Ausschüttung verbundener Maßnahmen<br />
nach Maßgabe des § 16 (2) des Gesellschaftsvertrages,<br />
die Aufstellung von Jahresabschlüssen und die Abgabe<br />
von Steuererklärungen der Fondsgesellschaft,<br />
die Entscheidung über den Ausschluss eines Gesellschafters,<br />
auch anteilig, insbesondere wenn das Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen eines Anlegers eröffnet<br />
worden ist sowie im Fall der Herabsetzung von<br />
Einlagen gemäß § 7 (6) des Gesellschaftsvertrages,<br />
die Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern,<br />
Vermögensverwaltern oder anderen Beratern<br />
auf Rechnung der Fondsgesellschaft, sofern die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin dies für Angelegenheiten<br />
der Fondsgesellschaft als notwendig oder<br />
zweckmäßig ansieht,<br />
Bestimmung eines Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre<br />
2009 und 2010.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />
Dritte teilweise oder vollständig mit der Übernahme von<br />
Geschäftsführungsaufgaben und darüber hinausgehenden<br />
administrativen Aufgaben zu beauftragen.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin hat mit der Fondsgesellschaft<br />
einen Geschäftsführungsvertrag über die<br />
Übernahme der Verwaltungsaufgaben der Fondsgesellschaft<br />
abgeschlossen. In diesem Geschäftsführungsvertrag<br />
hat sich die Geschäftsführende Kommanditistin gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft verpflichtet, insbesondere<br />
folgende Verwaltungsaufgaben zu übernehmen:<br />
<br />
der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />
Kündigung, sowie die Abwicklung von Vertriebsver-<br />
<br />
Übernahme der Buchführung der Fondsgesellschaft,
Erstellung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft,<br />
Übernahme des Cashmanagements der Fondsgesellschaft,<br />
insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehrs<br />
während der Zeichnungs- und Investitionsphase,<br />
sowie die Abwicklung von Ausschüttungen an die Anleger<br />
und der Tilgungs- und Zinszahlungen für von der<br />
Fondsgesellschaft aufgenommene Fremdfinanzierungen,<br />
Management des von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />
Policenportfolios, insbesondere Cashmanagement<br />
des SUBI sowie Kauf bzw. Verkauf von Policen<br />
bzw. Policenportfolios und laufende Verwaltung (z.B.<br />
Prämienmanagement),<br />
schusspflichten unabhängig von dem Quorum der abgegebenen<br />
Stimmen nur mit Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin beschlossen werden.<br />
Sondervergütung im Rahmen des<br />
Geschäftsführungsvertrages –<br />
disproportionale Beteiligung am Ergebnis<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält, unabhängig<br />
vom Ergebnis der Gesellschaft, für die von ihr übernommenen<br />
Geschäftsführungsaufgaben ab dem Jahr<br />
2010 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,75 % des<br />
bis zum Platzierungsschluss gezeichneten Kommanditkapitals<br />
abzgl. eines Betrages in Höhe der jährlich anfallenden<br />
Vergütung der Treuhandkommanditistin. Die Vergütungen<br />
für die Jahre ab 2010 entstehen und werden<br />
fällig zum jeweiligen Jahresende.<br />
59<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Durchführung der Korrespondenz mit den Anlegern<br />
der Fondsgesellschaft, soweit erforderlich unter Einbeziehung<br />
der Eigenkapitalvermittler,<br />
Kaufmännische Überwachung und Abwicklung der<br />
von der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge, sowie<br />
der sich daraus ergebenden Aufgaben,<br />
Erledigung sonstiger Korrespondenz und Aktenführung<br />
der Fondsgesellschaft,<br />
Vorbereitung und Herbeiführung von Beschlüssen der<br />
Gesellschafter der Fondsgesellschaft im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren, insbesondere die Übermittlung der<br />
Beschlussvorlagen und die Stimmauszählung,<br />
Vorbereitung, Durchführung sowie Protokollierung<br />
von Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft,<br />
Übernahme und Freistellung von sämtlichen anfallenden<br />
Nebenkosten bei der Fondsgesellschaft (einschließlich<br />
Kosten der Handelsregistereintragung,<br />
Bankgebühren, IHK-Beiträge, Prüfung des Jahresabschlusses<br />
usw.).<br />
Zustimmungsvorbehalte der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen Gesellschafterbeschlüsse<br />
grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen, so dass die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin von den übrigen Gesellschaftern und den<br />
Treugebern der Fondsgesellschaft bei bestimmten Entscheidungen<br />
überstimmt werden kann. Allerdings können<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung<br />
der Fondsgesellschaft, der Ausschluss eines Gesellschafters<br />
wegen Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 20 (7)<br />
des Gesellschaftsvertrages sowie Beschlüsse über Nach-<br />
Eine Reduzierung des Kommanditkapitals gemäß § 7 (6)<br />
des Gesellschaftsvertrages wird ggf. entsprechend berücksichtigt.<br />
Die Vergütung versteht sich inklusive ggf.<br />
anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann ab dem Jahr<br />
2010 unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der<br />
Fondsgesellschaft anteilige Abschlagszahlungen verlangen.<br />
Mit der vorgenannten Vergütung sind alle Ansprüche der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin gegen die Fondsgesellschaft<br />
einschließlich aller ihr bei der Geschäftsführung<br />
entstehenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche<br />
abgegolten. Insbesondere hat die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung<br />
von Kosten der Abschlussprüfung und der Steuerberatung<br />
der Gesellschaft.<br />
Sollte der Geschäftsführungsvertrag vor dem 31.12.2020<br />
enden, so erhält die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
jeweils den mit einem Zinssatz von 4 % p.a. abgezinsten<br />
Barwert dieser Vergütung für vier Jahre nach Auflösung,<br />
längstens aber bis zum 31.12.2020.<br />
Gleichzeitige Funktion als Anbieterin und<br />
Vergütung im Rahmen des Konzeptions- und<br />
Strukturierungsvertrages<br />
Für die Konzeptionierung und Strukturierung der Fondsgesellschaft<br />
erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
in ihrer Funktion als Anbieterin eine einmalige Vergütung in<br />
Höhe von 3,0 % des insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals,<br />
abzüglich 525.000 USD. Die Vergütung beinhaltet<br />
bereits die ggf. anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe. Sobald hinsichtlich des eingeworbenen Kommanditkapitals<br />
zzgl. Agio der Zahlungseingang erfolgt und<br />
die bestehende Widerrufsfrist des betreffenden Anlegers<br />
abgelaufen ist, ist die Vergütung entstanden und zur Zah-
60 lung fällig, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Kalendertagen<br />
nach dem Tag, an dem letztmals Zeichnungen von<br />
Anlegern zum Beitritt zur Fondsgesellschaft angenommen<br />
wurden. Mit der Vergütung sind sämtliche Auslagen und<br />
Kosten, die der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH im<br />
Zusammenhang mit der Konzeption und Strukturierung<br />
des Beteiligungsangebotes entstehen, abgegolten. Dies gilt<br />
auch für Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit der<br />
Beauftragung von Dritten.<br />
Erhöhte Pflichteinlage der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach ihrem<br />
Ermessen ihre Pflichteinlage in die Fondsgesellschaft<br />
über 1.000 USD hinaus erhöhen, wenn dies zur Überbrückung<br />
von Liquiditätsengpässen, zur Bezahlung laufender<br />
Kosten einschließlich der fälligen Versicherungsprämien<br />
und zur Rückführung fälliger Darlehen notwendig<br />
werden sollte („Erhöhte Pflichteinlage“). Vor Leistung<br />
einer Erhöhten Pflichteinlage soll zunächst geprüft<br />
werden, ob eine externe Darlehensaufnahme oder eine<br />
Veräußerung von bereits erworbenen Policen möglich<br />
und vertretbar ist. Die Haftsumme der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin bleibt im Fall der Leistung der Erhöhten<br />
Pflichteinlage unberührt. Sicherheiten werden<br />
von der Fondsgesellschaft nicht gestellt. Die Fondsgesellschaft<br />
hat jederzeit das Recht, die Erhöhte Pflichteinlage<br />
ganz oder teilweise an die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
zurückzuzahlen. Die erneute Inanspruchnahme<br />
einer Erhöhten Pflichteinlage bleibt auch nach der Rückführung<br />
möglich.<br />
Hierfür erhält die Geschäftsführende Kommanditistin eine<br />
vom Ergebnis der Fondsgesellschaft unabhängige, bis zur<br />
Rückführung der Erhöhten Pflichteinlage taggenau berechnete<br />
Verzinsung, die dem 3-Monats-USD-Libor zzgl.<br />
5 % p.a. entspricht.<br />
Im Falle des Ausscheidens der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
endet ihre Geschäftsführungsbefugnis. Die<br />
Fondsgesellschaft wird mit einer anderen Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin aus dem Konzernkreis der Uni-<br />
Credit Group fortgesetzt, die von der Komplementärin<br />
bestimmt wird und die in die jeweiligen Rechte und Pflichten<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin eintritt. Die<br />
Treuhandkommanditistin ist unwiderruflich bevollmächtigt,<br />
die Zustimmung zum Gesellschafterwechsel im Namen<br />
aller anderen Gesellschafter zu erklären.<br />
Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin aus der<br />
Fondsgesellschaft aus, werden die dadurch verursachten<br />
Kosten von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als<br />
Anbieterin getragen.<br />
Haftung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin handelt nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns und haftet nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />
Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen.<br />
Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin verjähren jeweils innerhalb von drei Jahren<br />
nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden<br />
Sachverhalts durch den Anspruchsteller, spätestens nach<br />
dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres,<br />
in dem der haftungsbegründende Sachverhalt<br />
entstanden ist. Schadensersatzansprüche sind jeweils<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts<br />
schriftlich gegen die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
geltend zu machen. Soweit der Schaden in einem<br />
vorsätzlichen Handeln der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
begründet ist, sind die Beschränkungen bei der<br />
Verjährung sowie die Ausschlussfrist nicht anwendbar.<br />
Kein Wettbewerbsverbot<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin unterliegt nicht<br />
dem Wettbewerbsverbot der § 161 (2) und § 112 HGB.<br />
Sie kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />
Der nach Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft und der Bildung der Liquiditätsreserve<br />
verbleibende Liquiditätsüberschuss ist zunächst zur Rückführung<br />
der Erhöhten Pflichteinlage (inkl. Zinsen) zu verwenden.<br />
Erst dann erfolgen Ausschüttungen an die Anleger.<br />
Ausscheiden der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin scheidet ohne Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung<br />
mit Wirkung zu Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, an dem in Bezug auf ihr Vermögen Antrag<br />
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.<br />
Die Treuhandkommanditistin<br />
Firma, Handelsregister, Geschäftsanschrift,<br />
Rechtsordnung<br />
Alleinige Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft<br />
ist die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH mit Sitz in<br />
München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRB 100 536.<br />
Am 16.09.2008 wurde die Verschmelzung der BIL Beteiligungstreuhand<br />
GmbH, der HVBFF Beteiligungstreuhand<br />
GmbH und der Blue Capital Treuhand GmbH auf die<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH wirksam.<br />
Die Geschäftsanschrift der Treuhandkommanditistin lautet:<br />
Arabellastraße 14, 81925 München.
Die Treuhandkommanditistin ist eine Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung, für welche die deutsche Rechtsordnung<br />
maßgeblich ist.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens der Treuhandkommanditistin<br />
ist die Betreuung der Beteiligungen von Investoren,<br />
die sich unmittelbar oder mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften<br />
mit Sitz im In- und Ausland beteiligen,<br />
und sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben<br />
sowie die Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten<br />
von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere<br />
die Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten<br />
bei Fondsgesellschaften, und die Besorgung sämtlicher<br />
in Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten<br />
Tätigkeiten im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber<br />
sowie schließlich das Halten von Beteiligungen an Kapital-<br />
oder Personengesellschaften mit Sitz im In- und Ausland<br />
im eigenen Namen auf eigene Rechnung.<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
Die Treuhandkommanditistin ist anfänglich mit einer voll<br />
eingezahlten Pflichteinlage in Höhe von 1.000 USD an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt und mit einer anfänglichen<br />
Haftsumme in Höhe von 100 EUR im Handelsregister eingetragen,<br />
die sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung<br />
hält. Die Treuhandkommanditistin wird ihre Pflichteinlage<br />
in der Fondsgesellschaft in dem Maße erhöhen, in<br />
welchem der Fondsgesellschaft Anleger als Treugeber beitreten.<br />
Dazu übernimmt die Treuhandkommanditistin die<br />
von dem jeweiligen Treugeber geleistete Treuhandeinlage<br />
und hält den entsprechenden Anteil ihrer Pflichteinlage<br />
treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber. Daneben<br />
wird sie ihre Haftsumme nach Bedarf jeweils auf 1,0 %<br />
der Summe der zum Zeitpunkt der Einreichung der Handelsregisteranmeldung<br />
gezeichneten Treuhandeinlagen<br />
der Treugeber erhöhen. Ausschließlich für Zwecke der Bestimmung<br />
der von der Treuhandkommanditistin übernommenen<br />
Haftsummen werden die gezeichneten Einlagen<br />
im Verhältnis von 1,00 USD zu 1,00 EUR umgerechnet.<br />
Mit ihrer Pflichteinlage ist die Treuhandkommanditistin<br />
nicht am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhandkommanditistin<br />
bilden der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft,<br />
die vom Treugeber unterzeichnete Beitrittserklärung<br />
sowie der Treuhandvertrag zwischen dem Treugeber<br />
und der Treuhandkommanditistin. Der Treuhandvertrag<br />
zwischen dem Treugeber und der Treuhandkommanditistin<br />
kommt mit Annahme der Beitrittserklärung des Treugebers<br />
durch die Treuhandkommanditistin zustande, ohne<br />
dass es dazu des Zugangs der Annahme beim Treugeber<br />
bedarf.<br />
Die Treuhandkommanditistin handelt im Innenverhältnis<br />
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.<br />
Daher nimmt sie vermögensrechtliche Ansprüche<br />
des Treugebers aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft,<br />
insbesondere die Ansprüche auf Ausschüttungen<br />
und auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie die<br />
Ausübung der mit der Beteiligung verbundenen Stimm-,<br />
Auskunfts- und Kontrollrechte, nicht nach eigenem Ermessen<br />
wahr. Vielmehr wird die Treuhandkommanditistin<br />
diese Rechte nur ausüben, wenn und soweit sie dazu von<br />
den Treugebern angewiesen ist. Fehlen entsprechende<br />
Weisungen oder gehen diese nicht frist- und / oder formgerecht<br />
bei der Treuhandkommanditistin ein, wird diese<br />
sich der Stimme enthalten bzw. die sonstigen Rechte nicht<br />
für den Treugeber ausüben. Eine Verpflichtung zur Überwachung<br />
der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft besteht<br />
nicht.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte für<br />
die Treugeber ausübt, berechtigt, ihr Stimmrecht uneinheitlich<br />
auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht für einen sie anweisenden<br />
Treugeber aus, kann sie diese jeweiligen Stimmrechte<br />
aber nur einheitlich ausüben. Sofern die Treuhandkommanditistin<br />
von Treugebern angewiesen wird, Stimmrechte<br />
für diese auszuüben, wird sie das nur tun, wenn die<br />
Weisung ein eindeutiges Votum des Treugebers zu den einzelnen<br />
Tagesordnungspunkten enthält. Fehlt eine solche<br />
Weisung oder geht sie nicht frist- und /oder formgerecht<br />
bei der Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der<br />
Stimme enthalten, übt also das Stimmrecht nicht aus. Die<br />
Weisung muss bei Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren oder im Falle einer Gesellschafterversammlung<br />
bis spätestens drei Tage vor dem jeweiligen<br />
Stattfinden durch Übergabeeinschreiben gegenüber der<br />
Treuhandkommanditistin erklärt werden.<br />
61<br />
Aufgaben, Rechte und Pflichten der<br />
Treuhandkommanditistin<br />
Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt und verpflichtet,<br />
die von ihr gehaltenen Treuhandeinlagen treuhänderisch<br />
für die Treugeber zu halten. In diesem Zusammenhang<br />
ist sie verpflichtet, das Treuhandvermögen getrennt<br />
von ihrem sonstigen Vermögen zu verwahren.<br />
Sämtliche Vermögensgegenstände, welche die Treuhandkommanditistin<br />
bei der Ausführung des Treuhandvertrages<br />
erlangt hat und die ihr nicht selbst zustehen, insbesondere<br />
Ausschüttungen und Zuflüsse aus der Fondsgesellschaft,<br />
wird sie umgehend an den Treugeber entsprechend<br />
der geleisteten Beteiligungssummen weiterleiten,<br />
sofern der Treugeber diese nicht direkt von der Fondsgesellschaft<br />
erhalten hat. Die Treuhandkommanditistin ist<br />
berechtigt, die ihr nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen<br />
Beteiligung jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen<br />
Ansprüche an den jeweiligen Treugeber
62 abzutreten und alle Ansprüche der Fondsgesellschaft ihr<br />
gegenüber durch Abtretung ihrer Ersatzansprüche gegenüber<br />
dem jeweiligen Treugeber zu erfüllen.<br />
Daneben ist die Treuhandkommanditistin berechtigt und<br />
von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen<br />
von Anlegern anzunehmen. Die Annahme<br />
der Beitrittserklärung wird sie den Anlegern durch ein<br />
informatorisches Schreiben mitteilen.<br />
Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />
Mit ihrem auf eigene Rechnung gehaltenen Kommanditanteil<br />
in Höhe von 1.000 USD partizipiert sie gemäß<br />
§ 15 (4) des Gesellschaftsvertrages nicht am Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis<br />
der Gesellschaft, für die Übernahme ihrer Stellung<br />
als Treuhandkommanditistin ab dem Jahr 2010 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von 0,2 % des bis zum Platzierungsschluss<br />
gezeichneten Kommanditkapitals. Die Vergütungen<br />
für die Jahre ab 2010 werden jeweils zum Jahresende<br />
fällig.<br />
Eine Reduzierung des Kommanditkapitals gemäß § 7 (6)<br />
des Gesellschaftsvertrages wird bei der Berechnung der<br />
Vergütungen ggf. entsprechend berücksichtigt. Die Vergütungen<br />
verstehen sich inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer<br />
in gesetzlicher Höhe.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist ab dem Jahr 2010 in jedem<br />
Falle berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen<br />
zu verlangen.<br />
Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />
Die Treuhandkommanditistin scheidet ohne Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung<br />
mit Wirkung zu Beginn des Tages aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, an dem in Bezug auf ihr Vermögen Antrag auf<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Im Falle<br />
des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin wird diese<br />
durch eine andere von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
zu bestimmende Treuhandkommanditistin aus<br />
dem Konzernkreis der UniCredit Group ersetzt, soweit die<br />
Treugeber nicht die Übertragung ihrer Beteiligung auf sich<br />
selbst verlangen. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung zum<br />
Gesellschafterwechsel im Namen aller anderen Gesellschafter<br />
zu erklären. Kosten, die durch das Ausscheiden<br />
der Treuhandkommanditistin verursacht werden, werden<br />
von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH getragen.<br />
Kündigung der Treuhandverträge<br />
Die Treuhandkommanditistin kann sämtliche Treuhandverträge<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende<br />
gegenüber sämtlichen Treugebern kündigen, wenn<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin zum Kündigungsdatum<br />
eine andere Treuhandkommanditistin aus dem<br />
Konzernkreis der UniCredit Group bestimmt hat und diese<br />
andere Treuhandkommanditistin bereit ist, anstelle der<br />
Treuhandkommanditistin in die einzelnen Treuhandverträge<br />
mit den Treugebern einzutreten.<br />
Daneben können die Treugeber durch einen Beschluss,<br />
der der einfachen Mehrheit der von ihnen gehaltenen<br />
Stimmrechte bedarf, die Treuhandkommanditistin abberufen<br />
und eine Nachfolgetreuhandkommanditistin aus<br />
dem Konzernkreis der UniCredit Group bestellen, die die<br />
Treuhandverträge mit den Treugebern unverändert fortsetzt<br />
oder sie können die Übertragung der Beteiligung auf<br />
sich selbst verlangen. Die dadurch verursachten Vollzugskosten<br />
bei Notar und Gericht trägt die Fondsgesellschaft.<br />
Die Kosten für die Registervollmacht trägt der<br />
Treugeber. Die Treugeber stellen die Fondsgesellschaft<br />
und deren Gesellschafter von allen Nachteilen aus der Abberufung<br />
der Treuhandkommanditistin und der Übertragung<br />
auf die Nachfolgekommanditistin bzw. auf sich<br />
selbst, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern, frei.<br />
Haftung der Treuhandkommanditistin<br />
Die Treuhandkommanditistin handelt mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns und haftet nur bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihr obliegenden<br />
Verpflichtungen. Sie haftet insbesondere nicht für<br />
den vom Anleger beabsichtigten steuerlichen oder wirtschaftlichen<br />
Erfolg der Beteiligung und die Sicherstellung<br />
der Finanzierung der Investitionsvorhaben der Fondsgesellschaft<br />
oder die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin<br />
wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen kann der<br />
Anleger nur geltend machen, wenn er nicht anderweitig<br />
Ersatz seines Schadens erhalten kann. Schadensersatzansprüche<br />
gegen die Treuhandkommanditistin verjähren<br />
nach den Vorgaben des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages<br />
jeweils innerhalb von drei Jahren nach Kenntniserlangung<br />
des schadensbegründenden Sachverhalts durch<br />
den Anspruchsteller, spätestens nach dem Ablauf von drei<br />
Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der<br />
haftungsbegründende Sachverhalt entstanden ist. Schadensersatzansprüche<br />
sind jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
des schadensbegründenden Sachverhalts schriftlich gegen<br />
die Treuhandkommanditistin geltend zu machen. Soweit<br />
der Schaden in einem vorsätzlichen Handeln der<br />
Treuhandkommanditistin begründet ist, sind die Beschränkungen<br />
bei der Verjährung sowie die Ausschlussfrist nicht<br />
anwendbar.
Kein Wettbewerbsverbot<br />
Die Treuhandkommanditistin unterliegt nicht dem Wettbewerbsverbot<br />
der § 161 (2) und § 112 HGB. Sie kann<br />
sich an anderen Gesellschaften beteiligen.<br />
Die Anleger<br />
(Direktkommanditisten und Treugeber)<br />
Beitritt des Anlegers<br />
Das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft soll durch<br />
den Beitritt von Anlegern erhöht werden. Der prognostizierte<br />
maximale Erhöhungsbetrag des Kommanditkapitals<br />
beträgt 50 Mio. USD, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
kann jedoch nach freiem Ermessen das Kommanditkapital<br />
über den Betrag von 50 Mio. USD hinaus weiter<br />
erhöhen. Der Anleger kann der Fondsgesellschaft entweder<br />
als Direktkommanditist oder über die Treuhandkommanditistin<br />
als Treugeber beitreten.<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Anleger ist<br />
gemäß § 7 (1) des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich<br />
nur bis zum 30.12.2009 („Platzierungsschluss“) möglich.<br />
Nach § 4 (5) Satz 6 des Gesellschaftsvertrages ist die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin nach freiem Ermessen<br />
berechtigt, den Beitrittszeitraum bis zum 31.03.2010 zu<br />
verlängern. Beitrittserklärungen werden an diesem Tag<br />
letztmals angenommen. Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase<br />
ist die Geschäftsführende Kommanditistin in<br />
freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss auf<br />
einen früheren oder späteren Stichtag zu verschieben.<br />
Möglich bleibt danach der Erwerb von bestehenden Kommanditanteilen<br />
bzw. Treuhandbeteiligungen.<br />
Zum Beitritt zur Fondsgesellschaft sind grundsätzlich nur<br />
einzelne natürliche Personen, die in Deutschland oder<br />
Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,<br />
zugelassen. Beteiligungen von Gemeinschaften, eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaften oder Ehepaaren sowie eine<br />
Beteiligung über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin<br />
sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind sämtliche natürliche<br />
Personen, die im Wettbewerb zu der Fondsgesellschaft<br />
stehen, wobei ein Wettbewerb in diesem Sinne<br />
noch nicht dadurch gegeben ist, dass sich die Person an<br />
anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck<br />
beteiligt. Daneben dürfen sich auch keine<br />
Personen an der Fondsgesellschaft beteiligen, die bereits<br />
aus einer anderen Gesellschaft wegen Insolvenz oder<br />
Zwangsvollstreckung ausgeschieden sind oder aus anderen<br />
Gründen ausgeschlossen wurden. Allerdings ist die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin im Einzelfall berechtigt,<br />
Ausnahmen von den vorgenannten Ausschlussgründen<br />
zuzulassen.<br />
Personen, die in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils einschließlich<br />
deren Territorien) unbeschränkt steuerpflichtig sind<br />
und / oder Staatsbürger oder Einwohner der <strong>USA</strong> oder Kanada<br />
(jeweils einschließlich deren Territorien) oder Inhaber<br />
dauerhafter US- amerikanischer bzw. kanadischer Aufenthalts-<br />
oder Arbeitserlaubnisse (z.B. „Green Cards“) sind<br />
ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen. Sofern<br />
Anleger während der Laufzeit der Fondsgesellschaft<br />
in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien)<br />
unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig werden<br />
oder wenn die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht<br />
in Deutschland oder Österreich wegfällt, haben sie dies<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen und auf Anforderung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin gesonderte Nachweise darüber<br />
vorzulegen.<br />
Der Beitritt zur Fondsgesellschaft erfolgt durch Unterzeichnung<br />
der diesem Verkaufsprospekt beigefügten Beitrittserklärung<br />
durch den Anleger und die Annahme des Beitritts<br />
durch die Treuhandkommanditistin. Ein Anspruch auf Annahme<br />
der Beitrittserklärung besteht nicht. Der Beitritt<br />
eines Direktkommanditisten ist im Außenverhältnis erst mit<br />
seiner Eintragung im Handelsregister wirksam. Bis dahin<br />
wird er wie ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, dem<br />
sämtliche Rechte eines Direktkommanditisten zustehen.<br />
Ein Anleger, der sich als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt, hat die Treuhandkommanditistin<br />
oder einen von dieser beauftragten Dritten in einer notariell<br />
beglaubigten Handelsregistervollmacht zu bevollmächtigen,<br />
sämtliche notwendigen Handelsregisteranmeldungen,<br />
insbesondere auch für Kapitalerhöhungen<br />
und -reduzierungen und für die Beendigung der Beteiligung,<br />
im Namen des Direktkommanditisten vorzunehmen.<br />
Diese Handelsregistervollmacht muss eine Berechtigung<br />
zur Untervollmachtserteilung und eine Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB beinhalten und<br />
für die Dauer der Beteiligung an der Fondsgesellschaft unwiderruflich<br />
sein sowie über den Tod hinaus gelten. Eine<br />
Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />
findet grundsätzlich erst dann statt, wenn<br />
eine entsprechende Handelsregistervollmacht vorliegt. Sofern<br />
der Treuhandkommanditistin bis auf die Handelsregistervollmacht<br />
alle sonstigen Beitrittsunterlagen eines<br />
Direktkommanditisten vorliegen, ist sie berechtigt, seine<br />
Beitrittserklärung bereits vor dem Zugang der Handelsregisteranmeldung<br />
anzunehmen. Reicht der Direktkommanditist<br />
in diesem Fall seine Handelsregistervollmacht<br />
nicht innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen nach<br />
Absendung der informatorischen Erklärung über die Annahme<br />
der Beitrittserklärung (Datum des Poststempels)<br />
nach, ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt,<br />
den Direktkommanditisten aus der Fondsgesellschaft<br />
auszuschließen. Die für die notarielle Beglaubigung der<br />
63
64 Handelsregisteranmeldung anfallenden Kosten sowie die<br />
vom Handelsregister erhobenen Gebühren für Eintragungen<br />
in Bezug auf den Direktkommanditisten, zzgl.<br />
ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, haben<br />
die Direktkommanditisten zu tragen und der Fondsgesellschaft<br />
gegen Nachweis zu erstatten. Sofern sich ein<br />
Anleger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands als Direktkommanditist<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligt, hat er<br />
sicherzustellen, dass die Handelsregistervollmacht den in<br />
Deutschland geltenden Anforderungen entspricht. Dafür<br />
können ggf. zusätzliche Kosten anfallen.<br />
Ein Anleger, der sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />
als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligt,<br />
schließt mit der Annahme seiner Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag<br />
(vollständig abgedruckt im Kapitel „Gesellschafts- und<br />
Treuhandvertrag“) mit der Treuhandkommanditistin ab.<br />
Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist<br />
beitritt, erbringt die von ihm gezeichnete Einlage als<br />
Pflichteinlage gegenüber der Fondsgesellschaft, allerdings<br />
zahlbar auf das Konto der Treuhandkommanditistin. Er<br />
wird mit einer Haftsumme in Höhe von 1 % seiner gezeichneten<br />
Pflichteinlage im Handelsregister eingetragen.<br />
Ausschließlich für die Ermittlung der im Handelsregister<br />
einzutragenden Haftsumme wird die Pflichteinlage mit<br />
einem Umrechnungskurs von 1,00 USD zu 1,00 EUR in<br />
EUR umgerechnet.<br />
Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Treugeber beitritt,<br />
erbringt die von ihm gezeichnete Einlage als Treuhandeinlage<br />
gegenüber der Treuhandkommanditistin. Mit der<br />
vom Treugeber erhaltenen Treuhandeinlage erhöht die Treuhandkommanditistin<br />
ihre Pflichteinlage in der Fondsgesellschaft<br />
und hält den der Treuhandeinlage entsprechenden<br />
Teil ihrer Pflichteinlage treuhänderisch für den Treugeber.<br />
Daneben wird sie ihre Haftsumme um jeweils 1 % der von<br />
einem Treugeber gezeichneten Treuhandeinlage erhöhen.<br />
Ausschließlich für die Ermittlung der für die Treuhandkommanditistin<br />
im Handelsregister einzutragenden Haftsumme<br />
wird die Treuhandeinlage mit einem Umrechnungskurs von<br />
1,00 USD zu 1,00 EUR in EUR umgerechnet.<br />
Kürzung und Schließung<br />
Wenn und soweit sich bis zum 30.09.2010 herausstellt,<br />
dass das verfügbare Kommanditkapital nicht vollständig in<br />
den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von US-amerikanischen<br />
Lebensversicherungspolicen investiert werden<br />
kann, ist die Geschäftsführende Kommanditistin bis zum<br />
31.12.2010 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen<br />
zuletzt angenommen wurden, entweder vollständig<br />
auszuschließen oder deren gezeichnete Einlagen so<br />
herabzusetzen, dass das Kommanditkapital auf die erforderliche<br />
Höhe reduziert wird. Sofern Anleger, die einen Anspruch<br />
auf einen Frühzeichnerbonus gemäß § 15 (2) des<br />
Gesellschaftsvertrages haben, von einem solchen Ausschluss<br />
oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind,<br />
entfällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig).<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann zu diesem<br />
Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen – auch im Namen<br />
aller anderen hiervon betroffenen Gesellschafter – abgeben<br />
und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger<br />
werden schriftlich benachrichtigt und erhalten die von ihnen<br />
bereits geleisteten Einlagen und Agios vollständig bzw.<br />
im Maß der Herabsetzung erstattet. Im Übrigen erhält der<br />
von einem solchen Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung<br />
betroffene Anleger von der Fondsgesellschaft die tatsächlichen<br />
für seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist jedoch nicht zur Anlage<br />
verpflichtet. Sonstige Kosten, wie z.B. Notar- und Gerichtskosten,<br />
die mit dem Ausschluss oder der Herabsetzung unmittelbar<br />
zusammenhängen, erhalten die betroffenen Anleger<br />
von der Fondsgesellschaft nicht erstattet.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin ist auch berechtigt,<br />
einen Anleger sowie dessen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
– auch anteilig – aus der Fondsgesellschaft auszuschließen,<br />
wenn und soweit er bestimmte Vertragsverletzungen<br />
begangen hat (vgl. unten aufgeführten Abschnitt<br />
„Ausscheiden von Anlegern“ in diesem Kapitel).<br />
Über die vorgenannten Sachverhalte hinaus besteht keine<br />
Möglichkeit, die Zeichnungsfrist zu verkürzen oder zu verlängern<br />
sowie Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen<br />
zu kürzen.<br />
Weitere Leistungen<br />
Die persönliche Haftung lebt wieder auf, sofern der Anleger<br />
Beträge entnimmt oder erhält, die sein Kapitalkonto<br />
unter den Betrag seiner Haftsumme sinken lassen. Auch<br />
die Ausschüttungen liquider Mittel, die keinem Gewinn<br />
der Fondsgesellschaft entsprechen, können zu einem<br />
Wiederaufleben der Haftung des Anlegers führen. Auch<br />
nach ihrem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft haften<br />
Anleger noch bis zur Höhe ihrer eingetragenen Haftsumme<br />
für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft (weitere Ausführungen hierzu in diesem<br />
Kapitel in den Abschnitten „Haftung der Direktkommanditisten“<br />
und „Haftung der Treugeber“).<br />
Durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss gemäß<br />
§ 11 (4) des Gesellschaftsvertrages können Zahlungs- und<br />
Nachschusspflichten begründet werden, die derzeit nicht<br />
vorgesehen sind.<br />
Über die vorgenannten Leistungen hinaus hat der Anleger<br />
keine weiteren Leistungen zu erbringen.
Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />
Mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft sind umfassende<br />
Verwaltungs- und Vermögensrechte verbunden.<br />
Im Innenverhältnis der Fondsgesellschaft sind die Direktkommanditisten<br />
und die Treugeber wirtschaftlich gleichgestellt.<br />
Das bedeutet, dass sie die gleichen Mitwirkungs-,<br />
Informations- und Gewinnbezugsrechte in der Fondsgesellschaft<br />
haben. Treugeber können die ihnen zustehenden<br />
Rechte unmittelbar gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
geltend machen.<br />
Stimmrechte<br />
Die Anleger haben, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditisten<br />
oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, das Recht, über alle Angelegenheiten<br />
der Fondsgesellschaft Beschlüsse zu fassen, sofern es sich<br />
nicht um von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
vorzunehmende gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
handelt (siehe dazu oben der Abschnitt „Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin“). Insbesondere über<br />
folgende Maßnahmen sind Beschlüsse zu fassen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
die Genehmigung und Feststellung des von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin erstellten Jahresabschlusses<br />
die Entlastung der Geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
der Komplementärin und der Treuhandkommanditistin,<br />
wobei der jeweils betroffene Gesellschafter nicht<br />
zur Stimmabgabe berechtigt ist<br />
die Wahl eines Abschlussprüfers, erstmals für das Geschäftsjahr<br />
2011<br />
Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />
Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
die Vereinbarung von Nachschusspflichten für Anleger<br />
den Ausschluss eines Gesellschafters<br />
alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
den Gesellschaftern zur Abstimmung vorlegt<br />
oder für die das Gesetz eine zwingende Zuständigkeit<br />
der Gesellschafterversammlung vorsieht<br />
Mit Ausnahme der Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
des Ausschlusses eines Gesellschafters<br />
und der Auflösung der Fondsgesellschaft, die einer<br />
Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der<br />
Zustimmung der Geschäftsführenden Kommanditistin bedürfen,<br />
sowie Beschlüsse über die Vereinbarung von<br />
Nachschusspflichten für die Anleger, die einen einstim-<br />
migen Beschluss aller vorhandenen Stimmen voraussetzen,<br />
können die übrigen Beschlüsse der Fondsgesellschaft<br />
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst werden. Ein als Direktkommanditist beigetretener<br />
Anleger hat, unabhängig von seiner Eintragung im Handelsregister,<br />
je volle 10 EUR seiner übernommenen Haftsumme<br />
eine Stimme. Der Treugeber hat je volle 10 USD<br />
von 1 % seiner gezeichneten Treuhandeinlage eine Stimme.<br />
Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
sowie die Treuhandkommanditistin haben jeweils<br />
zehn Stimmen. Stimmenthaltungen, nicht und / oder<br />
verspätet abgegebene sowie sonst ungültige Stimmen<br />
gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist ein<br />
Antrag abgelehnt. Beschlüsse der Fondsgesellschaft werden<br />
grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst.<br />
Vom schriftlichen Umlaufverfahren wird die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin nur absehen, wenn hierfür<br />
ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall fassen die<br />
Gesellschafter ihre Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung.<br />
Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />
die Wahl des Abschlussprüfers ab dem Jahr 2011 und die<br />
Entlastung der Komplementärin, der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin sind bis<br />
spätestens zum 30.09. des Folgejahres im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren zu fassen. Die Bestimmung eines Abschlussprüfers<br />
für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 obliegt<br />
hingegen der Geschäftsführenden Kommanditistin.<br />
Anleger, die einzeln oder gemeinsam mindestens 30 % des<br />
Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft halten, können<br />
die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.<br />
Kommt die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen<br />
nach, so ist jeder Anleger, der die Einberufung der außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß<br />
verlangt hat, berechtigt, diese selbst einzuberufen.<br />
Kontrollrechte<br />
Die Anleger haben, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditisten<br />
oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, die gesetzlichen Kontrollrechte nach<br />
§ 166 HGB sowie das Recht, die Handelsbücher und Papiere<br />
der Fondsgesellschaft am Sitz der Fondsgesellschaft<br />
zu den üblichen Geschäftszeiten auf eigene Kosten persönlich<br />
einzusehen oder durch einen Angehörigen der<br />
rechts- und steuerberatenden Berufe einsehen zu lassen.<br />
Die dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten<br />
für beauftragte Berater oder Einsichtsbevollmächtigte,<br />
sind von dem veranlassenden Anleger zu tragen. Daneben<br />
ist die Geschäftsführende Kommanditistin oder ein<br />
von ihr beauftragter Dritter verpflichtet, die Anleger mittels<br />
Vorlage eines Geschäftsberichts jährlich über wesent-<br />
65
66 liche geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />
Situation der Fondsgesellschaft zu informieren.<br />
Soweit rechtlich zulässig, haben die Anleger die ihnen im<br />
Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen<br />
über die Fondsgesellschaft, deren Gesellschafter<br />
sowie die von der Fondsgesellschaft getätigten Investitionen<br />
vertraulich zu behandeln.<br />
Gesellschafterkonten<br />
Für jeden Anleger, unabhängig davon, ob sie sich als Direktkommanditisten<br />
oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen werden unverzinsliche Gesellschafterkonten<br />
geführt. Auf dem Kapitalkonto I werden die geleisteten<br />
Einlagen gebucht. Das Kapitalkonto I ist maßgeblich für die<br />
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, den Anspruch auf<br />
ein Auseinandersetzungsguthaben und die Ergebnisverteilung.<br />
Auf dem Kapitalkonto II wird das Agio als Kapitalrücklage<br />
gebucht. Das Kapitalkonto III wird als Verrechnungskonto<br />
geführt, auf dem Ausschüttungen und sonstige<br />
Entnahmen sowie sonstige Einlagen gebucht werden.<br />
Auf Kapitalkonto IV werden Gewinne und Verluste gebucht.<br />
Sämtliche Konten werden in USD geführt.<br />
Recht auf Beteiligung am Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft und Ausschüttungen<br />
Jeder Anleger hat, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist<br />
oder Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt, im Verhältnis seines jeweils auf dem Kapitalkonto<br />
I gebuchten Kapitals, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
das Recht auf Ausschüttung der ihm zugewiesenen<br />
Ergebnisbeteiligung. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
wird durch die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
zu einem von ihr in freiem Ermessen zu bestimmenden<br />
Zeitpunkt ermittelt, mindestens jedoch zum Ende<br />
eines jeden Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft. Bei der<br />
Ermittlung des Ergebnisses sind insbesondere die an die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin, die Komplementärin<br />
sowie die Treuhandkommanditistin zu leistenden Sondervergütungen<br />
zu berücksichtigen.<br />
Ergebnisverteilung<br />
Aus dem von der Geschäftsführenden Kommanditistin ermittelten<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft erhalten die Anleger<br />
sämtliche Ergebnisse im Verhältnis ihrer auf den Kapitalkonten<br />
I gebuchten Beträge zugewiesen. Sofern die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin den Beitrittszeitraum<br />
gemäß § 4 (5) des Gesellschaftsvertrages verlängert, werden<br />
Anleger, die der Gesellschaft in den Jahren 2009 und<br />
2010 beitreten, ungeachtet eines ihnen ggf. zustehenden<br />
Frühzeichnerbonus gemäß § 15 (2) des Gesellschaftsvertrages,<br />
hinsichtlich ihrer Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft<br />
entsprechend dem Anteil ihrer Einlage an den<br />
Gesamteinlagen zum 31.12.2010 gleichgestellt.<br />
Scheidet ein Anleger während eines Geschäftsjahres aus<br />
der Fondsgesellschaft aus, so nimmt er am Ergebnis dieses<br />
Geschäftsjahres nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem<br />
Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nimmt<br />
er ebenfalls nicht mehr teil. Das Gleiche gilt für ausscheidende<br />
Erben oder Vermächtnisnehmer.<br />
Anleger, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum<br />
Platzierungsschluss vollständig eingezahlt haben, wird ein<br />
Frühzeichnerbonus von einmalig 6,0 % p.a. bezogen auf<br />
ihre Einlage eingeräumt. Der Anspruch auf den Frühzeichnerbonus<br />
entsteht am Tag der vollständigen Zahlung der<br />
Einlage und des Agios und endet am Platzierungsschluss.<br />
Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf einer<br />
30 / 360 Basis. Bei der ersten Ausschüttung an die Anleger<br />
wird vorrangig der Frühzeichnerbonus berücksichtigt<br />
und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss<br />
quotal an die Anleger im Verhältnis ihrer eingezahlten<br />
und auf dem Kapitalkonto I ausgewiesenen Einlagen ausgeschüttet.<br />
Dieser Frühzeichnerbonus entfällt jedoch (ggf.<br />
anteilig) für einen Anleger, wenn dieser gemäß § 7 (6) des<br />
Gesellschaftsvertrages wieder aus der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen oder seine Einlage herabgesetzt wird.<br />
Die Treuhandkommanditistin und die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin haben keinen Anspruch auf den Frühzeichnerbonus<br />
für Einlagen, die sie für eigene Rechnung<br />
halten.<br />
Ausschüttungen<br />
Aus dem Liquiditätsüberschuss der Fondsgesellschaft, der<br />
nach Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />
verbleibt, ist nach Ermessen der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin eine angemessene Liquiditätsreserve<br />
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung<br />
zu bilden und zu halten. Der nach Bildung der Liquiditätsreserve<br />
verbleibende Liquiditätsüberschuss ist zunächst<br />
zur Rückführung einer ggf. geleisteten Erhöhten Pflichteinlage<br />
und eines ggf. gewährten Darlehens (jeweils inkl. Zinsen)<br />
zu verwenden und der verbleibende Betrag sodann an<br />
die Kommanditisten bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer jeweiligen<br />
Kapitalkonten I auszuschütten. Eine Ausschüttung<br />
erfolgt jedoch nur, wenn ein Betrag von mindestens 4,0 %<br />
des Kommanditkapitals zur Ausschüttung zur Verfügung<br />
steht. Ein niedrigerer Betrag wird von der Fondsgesellschaft<br />
verzinslich angelegt und erst dann ausgeschüttet, wenn die<br />
zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt<br />
4,0 % des Kommanditkapitals erreicht haben. Die<br />
Ausschüttungen erfolgen ggf. jährlich jeweils zum 01.12.,<br />
letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der<br />
Gesellschaft. Der Frühzeichnerbonus wird bei der ersten<br />
Ausschüttung vorab an die berechtigten Anleger ausgeschüttet<br />
und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss<br />
quotal an die Kommanditisten und Treugeber im<br />
Verhältnis ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet. Der Ge-
schäftsführenden Kommanditistin bleibt unbenommen,<br />
nach eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen<br />
Zeitpunkt zu beschließen, sofern sie dies als wirtschaftlich<br />
sinnvoll erachtet.<br />
Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen<br />
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags, wenn<br />
ihre Einlage durch Verluste gemindert ist. Ausschüttungsansprüche<br />
bestehen jedoch nur nach vollständiger Einzahlung<br />
der Einlage. Zahlungen werden grundsätzlich nur<br />
auf ein Konto geleistet, bei dem der Anleger (Mit-)Inhaber<br />
ist. Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften als Rückzahlung der Haftsummen anzusehen<br />
sind, entsteht insoweit eine persönliche Haftung<br />
der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten<br />
für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.<br />
Übertragbarkeit der Beteiligungen von Anlegern<br />
Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft darf, unabhängig<br />
davon, ob der Anleger als Direktkommanditist oder Treugeber<br />
beteiligt ist, nur mit schuldrechtlicher und dinglicher<br />
Wirkung zum 01.01. eines Jahres ganz oder teilweise an<br />
einen Dritten übertragen werden, sofern die Übertragung<br />
nicht aufgrund einer Erbschaft oder zur Erfüllung eines Vermächtnisses<br />
erfolgt. Bei einer Schenkung oder Veräußerung<br />
der Beteiligung erfolgt die Übertragung der Beteiligung<br />
bei einem Direktkommanditisten durch Abtretung<br />
seines Kommanditanteils und bei einem Treugeber durch<br />
Abtretung seines Anspruches gegen die Treuhandkommanditistin<br />
auf Herausgabe des treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditanteils. Beim Tod eines Direktkommanditisten<br />
geht seine Kommanditbeteiligung auf seine Erben und / oder<br />
Vermächtnisnehmer in Höhe der jeweiligen Erbquote über.<br />
Beim Tode eines Treugebers geht dessen Herausgabeanspruch<br />
gegen die Treuhandkommanditistin im Wege der<br />
Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB automatisch<br />
auf seine Erben über. Hat der Anleger im Wege<br />
eines Vermächtnisses einem Dritten seine Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft zugewandt, sind die Erben des Anlegers<br />
verpflichtet, die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
im Wege der Abtretung auf den oder die Vermächtnisnehmer<br />
zu übertragen. Es dürfen jedoch keine Ausschlussgründe<br />
bei den Erben bzw. Vermächtnisnehmern vorliegen.<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist ausgeschlossen,<br />
wenn der Erwerber der Fondsgesellschaft nicht die<br />
Vorraussetzungen für einen erstmaligen Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />
erfüllt oder durch die Übertragung ein Kommandit-<br />
oder Treuhandbeteiligung entsteht, der 10.000 USD<br />
unterschreitet oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin wird eine Zustimmung<br />
zur Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
nur erteilen, wenn der Rechtsnachfolger des<br />
Direktkommanditisten bzw. Treugebers in sämtliche Rechte<br />
und Pflichten des ausscheidenden Direktkommanditisten<br />
bzw. Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag und<br />
ggf. aus dem Treuhandvertrag eintritt. Das gilt auch für<br />
den Fall der anteiligen Übertragung. Soll der Rechtsnachfolger<br />
als Direktkommanditist ins Handelsregister eingetragen<br />
werden, ist die Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin zur Übertragung aufschiebend bedingt<br />
durch die Vorlage einer notariell beglaubigten Handelsregistervollmacht,<br />
die inhaltlich der Handelsregistervollmacht<br />
des übertragenden Direktkommanditisten entspricht.<br />
Die Erteilung der Zustimmung durch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin setzt bei der anteiligen<br />
Übertragung einer Treuhandbeteiligung außerdem voraus,<br />
dass der / die Erwerber einen Treuhandvertrag mit der<br />
Treuhandkommanditistin schließt / schließen, der dem<br />
Treuhandvertrag zwischen dem übertragenden Anleger<br />
mit der Treuhandkommanditistin entspricht.<br />
Im Falle einer Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
werden die Gesellschafterkonten unverändert<br />
und einheitlich bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig<br />
quotal fortgeführt.<br />
Der Rechtsnachfolger eines Anlegers ist verpflichtet, die<br />
Fondsgesellschaft von allen Nachteilen, insbesondere steuerlicher<br />
Art, freizustellen, die der Fondsgesellschaft aufgrund<br />
des Gesellschafterwechsels entstehen, sowie alle durch die<br />
Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft verursachten<br />
Kosten zu tragen. Die Fondsgesellschaft kann<br />
zur Abgeltung des angefallenen Bearbeitungsaufwandes<br />
dem Rechtsnachfolger mindestens 150 EUR, ggf. zzgl. Umsatzsteuer<br />
in gesetzlicher Höhe, in Rechnung stellen.<br />
67<br />
Mit Ausnahme einer Übertragung zur Erfüllung eines Vermächtnisses<br />
bedürfen sämtliche Übertragungsvereinbarungen<br />
unter Lebenden zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen<br />
schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und sind spätestens zum 15.11. des Vorjahres<br />
schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Ablehnung durch<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin nicht innerhalb von<br />
zwei Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt die Zu-stimmung<br />
als erteilt. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen<br />
aller anderen Gesellschafter zu erklären. Eine Übertragung<br />
Im Übrigen ist jegliche Belastung der Beteiligung oder der<br />
damit verbundenen Rechte (z.B. Verpfändung oder Nießbrauch,<br />
insbesondere auch bezüglich des Ausschüttungsanspruchs),<br />
ebenso wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung<br />
solcher Rechte, unzulässig.<br />
Umwandlung einer Beteiligung als Treugeber in<br />
eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />
Der Treugeber kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils<br />
zum Ablauf des 31.12. eines Jahres die Umwandlung<br />
seiner Treuhandbeteiligung in eine Beteiligung als
68 Direktkommanditist verlangen. Die durch die Umwandlung<br />
in eine Direktbeteiligung verursachten Kosten, insbesondere<br />
die des Vollzugs bei Notar und Gericht sowie die<br />
Kosten des Bearbeitungsaufwands in Höhe von mindestens<br />
150 EUR, ggf. zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe, die der Fondsgesellschaft von einem von ihr beauftragten<br />
Dritten in Rechnung gestellt werden, trägt der eintretende<br />
Direktkommanditist. Daneben ist der eintretende<br />
Direktkommanditist verpflichtet, der Treuhandkommanditistin<br />
eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
auszustellen. Die dafür entstehenden Kosten hat dieser<br />
selbst zu tragen. Der umwandelnde Anleger stellt die<br />
Fondsgesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachteilen,<br />
insbesondere steuerlicher Art, frei, die aufgrund der<br />
Umwandlung in eine Direktbeteiligung entstehen. Der Gesellschaftsvertrag<br />
wird durch das Umwandlungsverlangen<br />
nicht berührt und läuft unverändert weiter.<br />
Ausscheiden von Anlegern<br />
Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis jederzeit<br />
aus wichtigem Grund durch ein an die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin gerichtetes Übergabeeinschreiben kündigen.<br />
Der kündigende Anleger scheidet mit Wirkung zu<br />
dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
das Kündigungsschreiben zugeht, aus der<br />
Fondsgesellschaft aus.<br />
Die Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis mit<br />
einer Frist von sechs Monaten erstmalig zum 31.12.2020<br />
kündigen.<br />
Daneben kann ein Anleger von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt wird, oder in seine Beteiligung<br />
oder in einzelne Ansprüche hieraus die Zwangsvollstreckung<br />
oder ein vergleichbares Verfahren nach ausländischem<br />
Recht betrieben und nicht innerhalb von drei<br />
Monaten wieder aufgehoben wird oder ein Pfandrecht an<br />
der Beteiligung verwertet wird.<br />
Daneben ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt,<br />
einen Anleger sowie deren Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
– auch anteilig – aus der Fondsgesellschaft<br />
auszuschließen, wenn und soweit<br />
<br />
<br />
ein Anleger die in der Beitrittserklärung übernommene<br />
Zeichnungssumme und / oder das darauf entfallende<br />
Agio nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />
leistet,<br />
ein Direktkommanditist – auch ein umwandelnder<br />
Treugeber – der Treuhandkommanditistin oder einem<br />
von ihr beauftragten Dritten die notariell beglaubigte<br />
<br />
<br />
Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig<br />
oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung<br />
stellt,<br />
nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach<br />
dem Tode eines Treugebers oder nach Ablauf einer<br />
von der Geschäftsführenden Kommanditistin gewährten<br />
Fristverlängerung die Auseinandersetzung der Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer in der Weise erfolgt,<br />
dass jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer mindestens<br />
Beteiligungen in Höhe von 10.000 USD hält und keine<br />
Beteiligungen entstehen, die nicht durch 1.000 glatt<br />
teilbar sind,<br />
ein Anleger oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen für<br />
einen erstmaligen Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht<br />
erfüllen.<br />
Darüber hinaus kann ein Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss<br />
aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher<br />
Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem<br />
Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern<br />
die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem<br />
Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Der entsprechende<br />
Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung über<br />
den Ausschluss kein Stimmrecht. Er hat jedoch die Möglichkeit,<br />
dazu Stellung zu nehmen. Ein solcher Ausschluss<br />
erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses<br />
durch die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
an die der Treuhandkommanditistin vom ausgeschlossenen<br />
Gesellschafter zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse.<br />
Im Fall des Ausschlusses der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
erfolgt diese Mitteilung durch die Komplementärin.<br />
Mit Datum des Poststempels des Ausschlussschreibens<br />
scheidet der Betroffene aus der Fondsgesellschaft<br />
aus.<br />
Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, so wird<br />
die Fondsgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
kann gemäß § 20 (10) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
nach freiem Ermessen entscheiden, ob sie den<br />
Anteil des Anlegers selbst als dessen Rechtsnachfolger<br />
übernimmt, durch eine andere Gesellschaft aus dem Konzernkreis<br />
der UniCredit Group übernehmen lässt oder auf<br />
dem Zweitmarkt veräußert. Sofern die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin von den vorgenannten Rechten keinen<br />
Gebrauch macht, wächst der Anteil des Ausscheidenden<br />
am Gesamthandsvermögen den verbleibenden Kommanditisten<br />
sowie den verbleibenden Treugebern (über die<br />
Treuhandkommanditistin) an. Eine Rechtsnachfolge in die<br />
Beteiligung des ausscheidenden Anlegers findet nicht statt.<br />
Die Gesellschafterkonten werden nicht fortgeführt.
Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten, insbesondere<br />
die des Vollzugs bei Notar und Gericht, sowie die<br />
Kosten des Verwaltungsaufwands in Höhe von mindestens<br />
150 EUR zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe, die der Fondsgesellschaft von einem von<br />
ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt werden,<br />
trägt im Verhältnis zur Fondsgesellschaft der ausscheidende<br />
Anleger bzw. tragen die ausscheidenden Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner. Der ausscheidende<br />
Anleger hat die Fondsgesellschaft von allen<br />
Nachteilen, insbesondere steuerlicher Art, freizustellen,<br />
die durch sein Ausscheiden bedingt sind. Im Falle der Veräußerung<br />
des Anteils eines ausscheidenden Anlegers auf<br />
dem Zweitmarkt können auch höhere Kosten entstehen.<br />
Abfindungen bei Ausscheiden aus der<br />
Fondsgesellschaft<br />
Scheidet ein Anleger aufgrund seiner eigenen Kündigung<br />
aus der Fondsgesellschaft aus, erhält er, soweit er seine<br />
Einlage bereits geleistet hat, eine Abfindung, die sich nach<br />
dem Verkehrswert seiner Beteiligung abzgl. der durch das<br />
Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben richtet. Bereits<br />
an den ausgeschlossenen Anleger geflossene Ausschüttungen<br />
und andere Zahlungen werden bei der Ermittlung<br />
des Abfindungsguthabens zu seinen Lasten berücksichtigt.<br />
Scheidet die Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, ist für die Bestimmung des Verkehrswertes<br />
nur ihre für eigene Rechnung gehaltene Beteiligung gemäß<br />
§ 4 (3) Satz 1 des Gesellschaftsvertrages relevant.<br />
Scheidet ein Anleger aufgrund eines Ausschlusses durch<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, weil er seine Einlage zzgl. Agio nicht einbezahlt<br />
hat, erhält er keine Abfindung.<br />
Scheidet ein Anleger aufgrund eines Ausschlusses durch<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, weil er seine Einlage und / oder das Agio<br />
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat oder<br />
ein Direktkommanditist der Treuhandkommanditistin oder<br />
einem von ihr beauftragten Dritten die notariell beglaubigte<br />
Handelsregistervollmacht nicht oder nicht rechtzeitig<br />
oder nicht in der geforderten Form zur Verfügung gestellt<br />
hat, erhält er – ggf. anteilig – eine Abfindung, die sich nach<br />
den Salden der Kapitalkonten I (soweit geleistet), III und IV<br />
richtet.<br />
Scheidet ein Anleger aus sonstigen Gründen aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, bemisst sich seine Abfindung nach den<br />
Salden der Kapitalkonten I (soweit geleistet), III und IV abzüglich<br />
eines pauschalierten Aufwendungsersatzes für den<br />
Bearbeitungsaufwand in Höhe von 5,0 % des Nominalbetrags<br />
der Pflichteinlage bzw. Treuhandeinlage. Dem Ausscheidenden<br />
ist der Nachweis gestattet, dass der Fondsgesellschaft<br />
ein geringerer oder überhaupt kein Bearbeitungsaufwand<br />
aufgrund seines Ausscheidens entstanden ist. Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer, welche die Beteiligung nicht<br />
fortführen dürfen, erhalten die vorgenannte Abfindung nur<br />
einmal und zwar gemeinsam. Eine Auszahlung erfolgt erst<br />
dann, wenn alle Erben oder Vermächtnisnehmer der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin eine gemeinsame Bankverbindung<br />
schriftlich mitgeteilt haben. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bzw. ein von ihr beauftragter Dritter<br />
ist jedoch berechtigt, die Abfindung beim Amtsgericht am<br />
Sitz der Fondsgesellschaft auf Kosten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
zu hinterlegen, sofern eine Einigung auf<br />
ein gemeinsames Konto nicht zeitnah stattfindet.<br />
Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin beim Ausscheiden<br />
eines Anlegers von ihrem Recht Gebrauch macht,<br />
den Anteil des Ausscheidenden auf dem Zweitmarkt zu<br />
veräußern, entspricht die Abfindung abweichend zum<br />
Vorgenannten dem auf dem Zweitmarkt erzielten Preis für<br />
den entsprechenden Anteil, abzüglich der bei der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin anfallenden Kosten. Diese<br />
Abfindung wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach<br />
Eingang des Kaufpreises für den veräußerten Anteil gezahlt.<br />
Ist der Anleger mit seiner Einlage oder seinem Agio<br />
im Verzug, beläuft sich die Abfindung auf höchstens den<br />
Betrag, der bei fehlender oder nur teilweiser Erbringung<br />
der Einlage zzgl. Agio als Abfindung zu zahlen wäre.<br />
Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten<br />
nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der Abfindung<br />
einigen, ist diese nach Maßgabe der vorstehenden<br />
Absätze für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen<br />
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu ermitteln, der bzw. die von der Industrie- und<br />
Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag<br />
eines Beteiligten zu bestimmen ist / sind, sofern sich<br />
die Beteiligten über dessen / deren Person nicht verständigen.<br />
Die Kosten der Ermittlung der Abfindung durch den<br />
Wirtschaftsprüfer / die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
sind von der Fondsgesellschaft und dem ausgeschiedenen<br />
Anleger bzw. Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung<br />
ihrer letzten vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers<br />
/ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schriftlich geäußerten<br />
Wertvorstellungen in entsprechender Anwendung<br />
der Bestimmungen des § 91 ZPO zu tragen.<br />
Die Abfindung ist grundsätzlich in sechs gleichen Halbjahresraten<br />
zu zahlen, deren erste Rate drei Jahre nach<br />
dem Ausscheiden fällig wird. Soweit der Fondsgesellschaft<br />
für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunkten zu wenig Liquidität<br />
zur Verfügung steht oder hierdurch die Ausschüttungen<br />
an die verbleibenden Gesellschafter hinter den<br />
prospektierten Ausschüttungen zurückbleiben müssten,<br />
ist die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt ver-<br />
69
70 einbart, in dem der Fondsgesellschaft eine Zahlung unter<br />
Berücksichtigung dieser Punkte möglich wird. Sobald dies<br />
der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf.<br />
anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben<br />
ist mit dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
(gemäß § 247 BGB) p.a. zu verzinsen; die Zinsen sind zusammen<br />
mit den Hauptsacheraten zu bezahlen. Eine Sicherstellung<br />
der Abfindung sowie die Befreiung von der<br />
etwaigen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger,<br />
auch durch Stellung von Sicherheiten, kann nicht verlangt<br />
werden. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, das Abfindungsguthaben<br />
unter Abzinsung zum jeweiligen marktüblichen<br />
Diskontierungssatz von Unternehmensbewertungen<br />
vorzeitig auszuzahlen. Wenn die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin eine Beteiligung auf dem Zweitmarkt verkauft<br />
hat, wird die Abfindung innerhalb von 14 Kalendertagen<br />
nach Eingang des Kaufpreises ausgezahlt.<br />
Haftung der Direktkommanditisten<br />
Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist<br />
beitritt, haftet mit seiner im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme persönlich, solange er seine Pflichteinlage<br />
in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat.<br />
Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften als Rückzahlung der Haftsumme anzusehen<br />
sind, entsteht insoweit eine persönliche Haftung der im<br />
Handelsregister eingetragenen Kommanditisten für die<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.<br />
Daneben haftet der Direktkommanditist auch noch nach<br />
seinem Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bis zur<br />
Höhe seiner eingetragenen Haftsumme für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,<br />
wenn die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren<br />
nach seinem Ausscheiden fällig werden und daraus Ansprüche<br />
gegen den Direktkommanditisten in einer in<br />
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 – 5 BGB bezeichneten Art festgestellt<br />
werden oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />
vorgenommen oder beantragt wird.<br />
Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass<br />
eines Verwaltungsakts. Des Weiteren haftet der Direktkommanditist<br />
für Ansprüche, die er schriftlich anerkannt<br />
hat. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem<br />
das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird.<br />
Wird die Fondsgesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche<br />
der Gesellschaftsgläubiger gegen die Kommanditisten<br />
spätestens fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung<br />
der Fondsgesellschaft im Handelsregister oder –<br />
wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der Auflösung<br />
fällig werden – fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche.<br />
Haftung der Treugeber<br />
Der Anleger, der der Fondsgesellschaft als Treugeber beitritt,<br />
haftet nicht unmittelbar für Schulden der Fondsgesellschaft.<br />
An seiner Stelle haftet die Treuhandkommanditistin<br />
im gleichen Maße wie ein Direktkommanditist, sofern<br />
die Treuhandkommanditistin nicht aufgrund eigenen<br />
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns selbst haftet.<br />
Allerdings hat der Treugeber im Falle einer Inanspruchnahme<br />
die Treuhandkommanditistin wegen ihrer Haftung<br />
aus der Beteiligung, die sie für den Treugeber hält, freizustellen.<br />
Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflichtungen<br />
der anderen Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin.<br />
Ombudsverfahren<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH (Geschäftsführende<br />
Kommanditistin und Anbieterin), die Fondsgesellschaft<br />
/ Emittentin, die Komplementärin und die Wealth-<br />
Cap Investorenbetreuung GmbH (Treuhandkommanditistin)<br />
haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen<br />
sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />
der Ombudsperson, die im Rahmen dieser<br />
Verfahrensordnung ergehen.<br />
Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im<br />
Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein<br />
außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das<br />
Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien<br />
nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />
der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />
Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds ist die Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch<br />
der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand<br />
5.000 EUR nicht übersteigt. Die Berechnung<br />
der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet<br />
sich nach der vom beschwerdeführenden Anleger geltend<br />
gemachten Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin<br />
in einem solchen Fall eine Entscheidung der<br />
Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin verpflichtet,<br />
nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch<br />
den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei<br />
Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson<br />
eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es<br />
immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.<br />
Für nähere Informationen zur Ombudsperson im Schlichtungsverfahren<br />
kontaktieren Sie bitte<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
Postfach 64 02 22, 10048 Berlin<br />
Tel: (030)257 616 90, Fax: (030)257 616 91<br />
E-Mail: info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen<br />
finden Sie zudem im Internet unter:<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de
Investitions- und Finanzierungsplan<br />
Investitionsplan<br />
Die Darstellungen und Prognosen zum Investitions- und<br />
Finanzierungsplan beziehen sich auf ein eingeworbenes<br />
Kommanditkapital der Fondsgesellschaft in Höhe von<br />
50.000.000 USD. Die von der Treuhandkommanditistin<br />
und der Geschäftsführenden Kommanditistin bereits geleistete<br />
Pflichteinlage von jeweils 1.000 USD ist in den<br />
dargestellten Prognosen nicht berücksichtigt, da diese Beträge<br />
nicht in Policen investiert werden. Diese Pflichteinlagen<br />
werden vielmehr auf dem Konto der Fondsgesellschaft<br />
über die gesamte Laufzeit verbleiben.<br />
zu 1. Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />
Policen<br />
Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für die<br />
Lebensversicherungspolicen sollen 43.200.000 USD betragen.<br />
Die Fondsgesellschaft wird hiervon planmäßig bis<br />
Mitte Juli 2009 ca. 19.700.000 USD im Rahmen eines<br />
Warehousing Agreements (siehe Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />
und wichtige Verträge“ unter Abschnitt „Warehousing<br />
Agreement“) zwischen dem von der <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Management GmbH gegründeten HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust, <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH,<br />
der Fondsgesellschaft und Legacy Benefits, LLC, für ein für<br />
sie exklusiv gehaltenes Lebensversicherungsportfolio verwenden.<br />
Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />
setzen sich aus dem Kaufpreis, den der Verkäufer für<br />
die Lebensversicherungspolice erhält (im Durchschnitt beträgt<br />
dieser erfahrungsgemäß ca. 77 % der gesamten Anschaffungs-<br />
und Anschaffungsnebenkosten), Gebühren<br />
für den Originator, eventuellen Broker-Gebühren, Gebühren<br />
für vom Verkäufer eingeschaltete Versicherungsmakler,<br />
gegebenenfalls noch zu zahlenden Prämien und abzulösenden<br />
Darlehen auf die Policen zusammen. Bei geplanter<br />
Übertragung des von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH für die Fondsgesellschaft abgelösten<br />
Anfangsportfolios werden zusätzlich die von Legacy Benefits,<br />
LLC zwischenzeitlich geleisteten Prämien (ca.<br />
426.000 USD) sowie aufgelaufene Zinsen für die Zwischenfinanzierung<br />
(ca. 574.000 USD) erstattet.<br />
zu 2. Liquiditätsreserve<br />
Die Fondsgesellschaft plant, bei einem eingeworbenen<br />
Kommanditkapital von 50.000.000 USD eine Liquiditätsreserve<br />
in Höhe von 13.500.000 USD zu bilden, die sich<br />
proportional zur Höhe des Kommanditkapitals erhöht<br />
bzw. verringert. Diese soll der Fondsgesellschaft ermöglichen,<br />
die laufenden Ausgaben für Prämienzahlungen,<br />
Servicing Fee, Verwaltungsgebühr Wells Fargo und die<br />
Geschäftsführungsvergütung inkl. Treuhandvergütung in<br />
den ersten drei Jahren zu bedienen. Ferner ist geplant, mit
72 einem Teil der Liquiditätsreserve die anfänglichen und einmaligen<br />
Aufwendungen von 48.750 USD an Wells Fargo<br />
für die Dienste im Rahmen des Anschaffungsprozesses<br />
(350 USD pro Police) und zur Kontoeröffnung (5.000 USD)<br />
zu decken.<br />
zu 3. Eigenkapitalvermittlungsprovision<br />
Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält<br />
für die Eigenkapitalvermittlung eine Provision in Höhe<br />
von 3,0 % des von ihr eingeworbenen Kommanditkapitals<br />
zuzüglich des auf das platzierte Kommanditkapital<br />
erhobenen Agios in Höhe von 5,0 %, insgesamt<br />
4.000.000 USD.<br />
zu 4. Konzeptionsgebühr<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH erhält für die<br />
Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />
eine Konzeptionsgebühr in Höhe von 3,0 % des<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals sobald hinsichtlich<br />
des eingeworbenen Kommanditkapitals der Zahlungseingang<br />
erfolgt und die Widerrufsfrist abgelaufen ist inkl.<br />
ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, insgesamt<br />
1.500.000 USD.<br />
Die Konzeptionsgebühr beinhaltet die Platzierungsgarantieprovision<br />
von 2,0 % auf das garantierte Kommanditkapital<br />
von 25.000.000,00 USD und die einmalige<br />
Haftungsvergütung, insgesamt 525.000,00 USD.<br />
Die Gesamthöhe an Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />
oder vergleichbaren Vergütungen, beträgt<br />
mithin 11,0 % des Kommanditkapitals.<br />
Finanzierungsplan<br />
zu 1. Eigenkapital<br />
Die Fondsgesellschaft plant, Kommanditkapital in Höhe<br />
von 50.000.000 USD einzuwerben.<br />
Zusätzlich zu der von den Anlegern gezeichneten Einlage<br />
ist ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf das Kommanditkapital<br />
zu leisten.<br />
Für die Rückzahlung des Eigenkapitals besteht keine Garantie<br />
und keine bereits vereinbarte Fälligkeit.<br />
zu 2. Fremdkapital<br />
Zwischenfinanzierungsmittel<br />
Es ist vorgesehen, dass die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH und Legacy ein Warehousing Agreement („Warehousing<br />
Agreement“) für die im Kapitel „Investitionskriterien<br />
und Anfangsportfolio“ beschriebenen Policen des<br />
Anfangsportfolios sowie noch zu erwerbende Policen abschließen<br />
werden.<br />
Die Laufzeit der Zwischenfinanzierung ist max. bis zum<br />
30.12.2009 begrenzt. Die Ablösung des Anfangsportfolios<br />
durch die Fondsgesellschaft ist jedoch bereits zum<br />
15.07.2009 geplant. Legacy wird im Rahmen der Zwischenfinanzierung<br />
die Kaufpreise der Policen sowie die<br />
Zahlung der Versicherungsprämien, die innerhalb dieser<br />
Zeit anfallen, übernehmen. Dabei entstehen für die bereits<br />
im Anfangsportfolio enthaltenen Policen auf den mit<br />
Legacy vereinbarten Kaufpreis von ca. 6,75 Mio. USD<br />
(inkl. Origination Fee von ca. 0,45 Mio. USD) ab dem Gültigkeitstag<br />
des Warehousing Agreements bis zum Tag der<br />
Ablösung Zwischenfinanzierungszinsen von 1 % monatlich<br />
(auf Basis der Zinsberechnungsmethode „actual/<br />
360“). Darüber hinaus fallen für alle künftig noch zu erwerbenden<br />
Policen auf den Kaufpreis Zinsen von 1 %<br />
monatlich („actual / 360“) für die Zeit zwischen Zahlung<br />
durch Legacy und Ablösung durch die Fondsgesellschaft<br />
an. Ferner sind auf alle während der Zwischenfinanzierung<br />
durch Legacy geleistete Prämienzahlungen bis zur<br />
Ablösung Zwischenfinanzierungszinsen ebenfall von 1 %<br />
monatlich („actual / 360“) zu leisten. Details sind im Kapitel<br />
„Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge“ unter<br />
dem Punkt „Warehousing Agreement“ erläutert.<br />
Investitionsplan in USD – PROGNOSE<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG Betrag Betrag in % vom Betrag in % vom Betrag in % der<br />
Kommanditkapital Eigenkapital inkl. Agio Investitionssumme<br />
1. Anschaffungs- und 43.200.000 86,40 82,29 69,45<br />
Anschaffungsnebenkosten Policen<br />
2. Liquiditätsreserve für laufende 13.500.000 27,00 25,71 21,70<br />
Aufwendungen bis einschließlich 2012<br />
3. Eigenkapitalvermittlungsprovision (inkl. Agio) 4.000.000 8,00 7,62 6,43<br />
4. Konzeptionsgebühr (inkl. Platzierungsgarantie) 1.500.000 3,00 2,86 2,41<br />
Investitionssumme 62.200.000 124,40 118,48 100,00<br />
Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.
Die geplante Ablösung des Anfangsportfolios zum<br />
15.07.2009 durch die Fondsgesellschaft soll zu 77,5 %<br />
des angenommenen Kaufpreises von 19,7 Mio. USD mit<br />
Eigenkapital und der verbleibende Anteil von 22,5 %<br />
durch Fremdkapital (Endfinanzierungsmittel) finanziert<br />
werden. Dabei beinhaltet der Kaufpreis durch Legacy<br />
während der Zwischenfinanzierung geleistete Prämien<br />
von ca. 426.000 USD und Zinsen für die Zwischenfinanzierung<br />
von ca. 574.000 USD.<br />
Die verbindlich zugesagten Zwischenfinanzierungsmittel<br />
in Höhe von bis zu max. 21,6 Mio. USD werden durch Eigenkapital<br />
und Endfinanzierungsmittel abgelöst und sind<br />
daher in der unten stehenden Tabelle nicht zusätzlich aufgeführt.<br />
Darüber hinaus kann die Wealth Management Capital<br />
Holding GmbH aufgrund des Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrages<br />
im Hinblick auf den Garantiebetrag<br />
von bis zu 10 Mio. USD (je nach Inanspruchnahme<br />
der Garantie) selbst oder durch eine ihrer Gruppengesellschaften<br />
der Fondsgesellschaft die dann zu zahlende<br />
Summe für die Zeit vom 30.09.2009 bis zum 30.12.2009<br />
in Form eines in Höhe von 6 % p.a. nachschüssig verzinslichen<br />
Darlehens zur Verfügung stellen. Dieses Darlehen<br />
kann während der Laufzeit jeweils zum Monatsersten<br />
durch gezeichnetes und eingezahltes Kommanditkapital<br />
der Fondsgesellschaft zurückgeführt werden. Die am<br />
30.12.2009 noch nicht zurückgeführte Darlehensvaluta<br />
ist durch den in die Fondsgesellschaft einzuzahlenden Garantiebetrag<br />
(höchstens 25 Mio. USD) abzulösen. Die Umwandlung<br />
der Platzierungsgarantie in ein Darlehen ist<br />
konzeptgemäß nicht geplant und findet daher keine Berücksichtigung<br />
in der unten stehenden Tabelle.<br />
Endfinanzierungsmittel<br />
Die Fondsgesellschaft wird aufgrund einer verbindlichen<br />
Zusage, bei einem eingeworbenen Kommanditkapital in<br />
Höhe von 50.000.000 USD, zusätzlich ein Investitionsdarlehen<br />
von Legacy Benefits, LLC in Höhe von planmäßig ca.<br />
9.700.000 USD für den Kauf von Lebensversicherungspolicen<br />
aufnehmen. Dieses Investitionsdarlehen entspricht<br />
22,5 % von den gesamten Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />
der Lebensversicherungspolicen in<br />
Höhe von ca. 43.200.000 USD.<br />
Die Höhe des Investitionsdarlehens ist zunächst auf maximal<br />
10 Mio. USD begrenzt, kann jedoch zu einem späteren<br />
Zeitpunkt aufgrund einer weiteren Vereinbarung<br />
evtl. erhöht werden. Details hierzu wurden bisher nicht<br />
vereinbart. Das Investitionsdarlehen kann zudem maximal<br />
innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Vertrages<br />
von der Fondsgesellschaft abgerufen werden und soll eine<br />
Laufzeit von fünf Jahren ab Vertragsschluss haben. Der<br />
Zinssatz ist der größere Wert von 6 % p.a. oder 3-Monats-USD-Libor<br />
zzgl. Kreditmarge von 3,25 % p.a. Der<br />
Vertrag ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch<br />
nicht abgeschlossen. Details sind im Kapitel „Beteiligungsstruktur<br />
und wichtige Verträge“ erläutert.<br />
Anmerkung<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH kann ihre in die<br />
Fondsgesellschaft als Geschäftsführende Kommanditistin<br />
geleistete Pflichteinlage über 1.000 USD hinaus erhöhen,<br />
wenn dies zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen,<br />
zur Bezahlung laufender Kosten einschließlich der fälligen<br />
Versicherungsprämien und zur Rückführung fälliger Darlehen<br />
als Zwischenfinanzierung notwendig werden sollte<br />
(„Erhöhte Pflichteinlage“). Hierfür erhält die <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Management GmbH eine vom Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
unabhängige, bis zur Rückführung der Erhöhten<br />
Pflichteinlage taggenau berechnete Verzinsung, die<br />
dem 3-Monats-USD-Libor zzgl. 5 % p.a. entspricht. Die<br />
Fondsgesellschaft hat jederzeit das Recht, die Erhöhte<br />
Pflichteinlage ganz oder teilweise an die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH zurückzuzahlen. Weitere Details zu<br />
dieser Vereinbarung sind im Kapitel „Rechtliche Grundlagen<br />
der Beteiligung“ im Abschnitt „Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin“ zu finden. Es ist derzeit nicht geplant,<br />
diese Erhöhte Pflichteinlage zu gewähren. Dementsprechend<br />
findet die Erhöhte Pflichteinlage in dem unten stehenden<br />
Finanzierungsplan auch keine Erwähnung.<br />
73<br />
Finanzierungsplan in USD – PROGNOSE<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG Betrag Betrag in % vom Betrag in % vom Betrag in % der<br />
Kommanditkapital Eigenkapital inkl. Agio Investitionssumme<br />
1. Eigenkapital<br />
Kommanditkapital 50.000.000 100,00 95,24 80,39<br />
Agio 2.500.000 5,00 4,76 4,02<br />
2. Fremdkapital<br />
Endfinanzierungsmittel 9.700.000 19,40 18,48 15,59<br />
Finanzierungssumme 62.200.000 124,40 118,48 100,00<br />
Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.
Prognoserechnungen<br />
74<br />
Prognoserechnung der Fondsgesellschaft in TUSD<br />
Für alle nötigen Umrechnungen wurde ein fester EUR-USD Kurs von 1,40 unterstellt<br />
Laufendes Jahr 30.12.2009 2010 2011 2012<br />
1 Eigenkapital inkl. Agio 52.500<br />
2 Fondsnebenkosten 5.500<br />
3 Investitionsdarlehen 9.700<br />
4 Kaufpreis inkl. aller Anschaffungsnebenkosten 43.200<br />
Einnahmen<br />
5 aus fälligen Policen 0 0 7.165<br />
Summe Einnahmen 0 0 7.165<br />
6 Buchwerte der fälligen Versicherungspolicen 0 0 3.600<br />
Investitionsdarlehen<br />
Darlehen bevor Tilgung 9.700 9.700 10.331 11.002<br />
7 Zinsen 0 631 671 715<br />
8 Tilgung 0 0 0 7.165<br />
Stand nach Zinsen und Tilgung 9.700 10.331 11.002 4.552<br />
Überschuss nach Tilgung 0 0 0<br />
Ausgaben<br />
9 Prämienzahlungen 3.941 3.941 3.941<br />
10 Fondsverwaltung 375 375 375<br />
11 Servicing Fee 100 100 100<br />
12 Verwaltungsgebühr Wells Fargo 25 25 25<br />
Summe Ausgaben 4.441 4.441 4.441<br />
13 Liquiditätsreserve 13.500 9.010 4.569 128<br />
Überschuss nach Ausgaben und Tilgung 0 0 0<br />
14 Steuerliches Ergebnis -5.120 -5.113 -2.050<br />
15 Gewerbesteuer 0 0 0<br />
16 Überschuss nach GewSt / 0 0 0<br />
Ausschüttung in % des Kommanditkapitals p.a. 0,0 % 0,0 % 0,0 %<br />
17 Einkommensteuer 0 0 0<br />
18 Überschuss nach Steuern 0 0 0<br />
Eventuelle Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.<br />
Erläuterungen<br />
Für die Fondsgesellschaft wurde eine Prognoserechnung<br />
zur Liquidität und zum steuerlichen Ergebnis erstellt. Die<br />
Prognoserechnung basiert auf einem eingeworbenen<br />
Kommanditkapital in Höhe von 50.000.000 USD.<br />
Für alle nötigen Umrechnungen wurde ein fester Wechselkurs<br />
EUR : USD von 1 : 1,40 während der Fondslaufzeit<br />
unterstellt.<br />
Aus Vereinfachungsgründen wurde die von der Treuhandkommanditistin<br />
und der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
bereits geleistete Pflichteinlage von jeweils 1.000 USD<br />
in der dargestellten Prognose nicht berücksichtigt.<br />
Die einzelnen Positionen der Prognoserechnung sind im<br />
Folgenden erläutert:<br />
zu 1. Eigenkapital inkl. Agio<br />
Das geplante Eigenkapital setzt sich aus 50.000.000 USD<br />
Kommanditkapital zzgl. 2.500.000 USD Agio (5 % des<br />
Kommanditkapitals) zusammen.
75<br />
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Gesamt<br />
11.464 14.330 21.496 24.362 27.228 22.929 14.330 143.304<br />
11.464 14.330 21.496 24.362 27.228 22.929 14.330 143.304<br />
5.187 5.767 7.576 7.368 6.874 4.642 2.185 43.200<br />
4.552 0 0 0 0 0 0<br />
296 0 0 0 0 0 0 2.313<br />
4.848 0 0 0 0 0 0 12.013<br />
0 0 0 0 0 0 0<br />
6.617 14.330 21.496 24.362 27.228 22.929 14.330 131.291<br />
3.744 3.429 3.034 2.443 1.773 1.025 394 27.665<br />
375 375 375 375 375 375 375 3.750<br />
95 87 77 62 45 26 10 704<br />
24 22 19 16 11 7 3 176<br />
4.238 3.913 3.506 2.896 2.205 1.432 782 32.295<br />
0 0 0 0 0 0 0<br />
2.506 10.418 17.990 21.466 25.023 21.496 13.549 112.448<br />
1.083 3.916 9.449 13.159 17.274 16.263 11.086<br />
0 0 525 1.015 1.479 1.395 960 5.373<br />
2.506 10.418 17.465 20.451 23.544 20.102 12.589 107.075<br />
5,0 % 20,8 % 34,9 % 40,9 % 47,1 % 40,2 % 25,2 % 214,1 %<br />
0 0 435 4.816 6.175 5.812 3.952 21.190<br />
2.506 10.418 17.030 15.635 17.369 14.290 8.637 85.885<br />
Im Rahmen der Prognoserechnung wurde die Einzahlung<br />
des Eigenkapitals inkl. Agio zum 30.12.2009 unterstellt.<br />
zu 2. Fondsnebenkosten<br />
Beim geplanten Kommanditkapital von 50.000.000 USD<br />
betragen die Fondsnebenkosten 5.500.000 USD inkl.<br />
Agio in Höhe von 2.500.000 USD.<br />
Sie setzen sich aus der Eigenkapitalvermittlungsprovision<br />
zzgl. des Agios sowie den Honoraren für die Konzeption<br />
und Strukturierung des Beteiligungsangebots für die<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH inkl. der einmaligen<br />
Platzierungsgarantieprovision für die Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH sowie der einmaligen Haftungsvergütung<br />
für die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH zusammen.<br />
zu 3. Investitionsdarlehen<br />
Es ist vorgesehen, für die Investition in Versicherungspolicen<br />
Fremdkapital bei Legacy Benefits, LLC in Höhe von ca.<br />
9.700.000 USD aufzunehmen. Dies entspricht 22,5 %<br />
des geplanten Kaufpreises (d.h. dem Kaufpreis für die betreffende<br />
Police, die Gebühr für den zwischengeschalte-
76 ten Broker, die Origination Fee sowie evtl. weiteren Kaufnebenkosten).<br />
zu 4. Kaufpreis inklusive Anschaffungsnebenkosten<br />
Der Kaufpreis inklusive aller Anschaffungsnebenkosten<br />
wird mit 43.200.000 USD angenommen. Nähere Einzelheiten<br />
zur Zusammensetzung des Kaufpreises können<br />
dem Investitionsplan entnommen werden (vgl. Kapitel<br />
„Investitions- und Finanzierungsplan“).<br />
Die Prognoserechnung geht davon aus, dass ein von der<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH aufgebautes Portfolio<br />
mit einem Kaufpreis zuzüglich aufgelaufener Zwischenfinanzierungszinsen<br />
und Prämien bis zum Übertragungszeitpunkt<br />
in Höhe von 19.700.000 USD planmäßig<br />
am 15.07.2009 auf die Fondsgesellschaft übertragen<br />
wird und der verbleibende Investitionsbetrag von<br />
23.500.000 USD durch die Fondsgesellschaft spätestens<br />
am 20.05.2010 investiert wurde. Im Mittel ergibt sich<br />
hieraus als Zeitpunkt der angenommenen Vollinvestition<br />
der 30.12.2009.<br />
zu 5. Einnahmen aus fälligen Policen<br />
Basierend auf den Investitions- und Konzentrationskriterien<br />
unterstellt die Prognoserechnung eine Verteilung der<br />
voraussichtlichen Fälligkeiten der Versicherungssummen<br />
von ca. 143.304.000 USD auf die Jahre 2012 bis 2019.<br />
Die angenommene Verteilung entspricht dabei den nach<br />
dem deterministischen Ansatz erwarteten Fälligkeiten. Sie<br />
dient als Soll-Vorgabe für den aktiven Policeneinkauf<br />
während der Investitionsphase, wobei die tatsächliche Zusammensetzung<br />
des Portfolios nicht exakt dieser geplanten<br />
Verteilung entsprechen wird.<br />
Beim sog. deterministischen Ansatz wird davon ausgegangen,<br />
dass der Versicherungsfall exakt zum von medizinischen<br />
Gutachtern ermittelten Lebenserwartungsdatum<br />
eintritt. Die tatsächlichen Fälligkeiten des Portfolios werden<br />
von dieser Annahme abweichen. In der Realität werden<br />
Versicherungsfälle zu früheren und späteren Zeitpunkten<br />
eintreten.<br />
Die Bezahlung der Versicherungsleistung durch die amerikanischen<br />
Versicherer und damit der Eintritt des Versicherungsfalles<br />
wird während des jeweiligen Prognosezeitraums<br />
für alle Policen angenommen. Aufgrund der einschlägigen<br />
Steuergesetze und des DBA Deutschland – <strong>USA</strong><br />
wird ferner unterstellt, dass die Versicherungsleistungen<br />
ohne Abzug von Quellensteuern ausbezahlt werden. Die<br />
Versicherungssumme oder auch sonstige Mittel (beispielsweise<br />
aus einem Policenverkauf) werden zunächst auf das<br />
Konto bei Wells Fargo als Verwalter ausgezahlt und von<br />
dort erst nach vollständiger Tilgung des Investitionsdarlehens<br />
inkl. aufgelaufener Zinsen an die Fondsgesellschaft<br />
weitergeleitet.<br />
zu 6. Buchwerte der fälligen Versicherungspolicen<br />
Die Buchwerte geben die prognostizierten Kaufpreise zuzüglich<br />
der anteiligen Anschaffungsnebenkosten für die<br />
Policen von insgesamt 43.200.000 USD an, die im jeweiligen<br />
Zeitraum ihre prognosegemäße Fälligkeit haben.<br />
Dabei wurde für Prognosezwecke unterstellt, dass in der<br />
Regel mit jedem Jahr kürzere Lebenserwartung der Policenkaufpreis<br />
größer wird; beginnend bei 15,25 % bezogen<br />
auf Versicherungssummen mit Fälligkeiten im Jahr<br />
2019 und dann jeweils um 5 % höhere Kaufpreise bis<br />
Versicherungen mit erwarteten Fälligkeiten im Jahr 2012.<br />
Der mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche<br />
Kaufpreis aller Policen liegt bei 30,15 % der Gesamtversicherungssumme.<br />
Die Prognose unterstellt ferner eine Einkaufsrendite („Rohrendite“<br />
vgl. Kapitel „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“)<br />
in Höhe von 13,75 % des Gesamtversicherungsportfolios.<br />
Das bereits für die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH exklusiv reservierte Portfolio mit einer Versicherungssumme<br />
von ca. 41,8 Mio. USD weist nach Bewertung zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung eine Einkaufsrendite von<br />
ca. 14,0 % auf (siehe Kapitel „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“).<br />
Damit entspricht das bereits bestehende<br />
Anfangsportfolio ca. 29 % der angenommenen Gesamtversicherungssumme<br />
von ca. 143,3 Mio. USD.<br />
zu 7. Zinsen<br />
Es ist vorgesehen, den jeweils ausstehenden Stand des Investitionsdarlehens<br />
inkl. aufgelaufener Zinsen vierteljährlich<br />
nachträglich mit dem zu Beginn einer jeden Zinsperiode<br />
gültigen 3-Monats-USD-LIBOR zuzüglich einer Kreditmarge<br />
zu verzinsen. Dabei wird auf Basis der Zinsberechnungsmethode<br />
„actual / 360“ jeweils die genaue Anzahl<br />
an Tagen einer Abrechnungsperiode zugrunde gelegt.<br />
Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Prognoserechnung<br />
eine jährlich nachträgliche Berechnung jeweils zum<br />
30.12. eines Jahres.<br />
Mit Legacy Benefits, LLC als Darlehensgeber soll als Zinssatz<br />
der größere Wert von 6 % p.a. oder 3-Monats-USD-<br />
LIBOR zzgl. 3,25 % p. a. Kreditmarge vereinbart werden.<br />
Für die Prognoserechnung wurde ein Nominalzinssatz von<br />
6,5 % p.a. angenommen. Dieser Annahme liegt ein 3-<br />
Monats-USD-LIBOR von 3,25 % p.a. zu Grunde.<br />
Diese Zinses-Zinsen erhöhen die Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft<br />
gegenüber Legacy Benefits, LLC und werden<br />
mit fälligen Versicherungssummen verrechnet.<br />
zu 8. Tilgung<br />
Das Investitionsdarlehen mit einer maximalen Laufzeit von<br />
fünf Jahren soll inkl. aufgelaufener Zinsen erstrangig vor<br />
Weiterleitung an die Fondsgesellschaft durch fällige Versi-
cherungssummen getilgt werden. Somit werden alle Rückflüsse<br />
aus den Lebensversicherungspolicen zunächst zur<br />
Rückführung des Darlehensstandes verwendet. Erst nach<br />
vollständiger Tilgung fließen der Fondsgesellschaft vereinnahmte<br />
Versicherungsleistungen zu.<br />
Die Prognose unterstellt die komplette Tilgung inkl. aufgelaufener<br />
Zinsen im Jahr 2013.<br />
zu 9. Prämienzahlungen<br />
In der Prognose wird unterstellt, dass die jährlichen Prämien<br />
2,75 % der Versicherungssumme betragen und<br />
jährlich nachträglich bezahlt werden. Es wird dabei unterstellt,<br />
dass das Portfolio ab dem 30.12.2009 zur Gänze<br />
besteht. Dieser Ansatz ergibt sich als Mittelwert aus der<br />
zum 15.07.2009 geplanten Übertragung des bereits exklusiv<br />
reservierten und noch weiter aufzubauenden Anfangsportfolios<br />
und darüber hinaus stattfindenden späteren<br />
Policenkäufen.<br />
zu 10. Fondsverwaltung<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält als Vergütung<br />
für die Geschäftsführung und das Cash-Management<br />
jährlich 0,75 % des Kommanditkapitals inkl. ggf.<br />
anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung<br />
ist ab dem Jahr 2010 jährlich nachträglich fällig.<br />
Diese Vergütung beinhaltet die jährliche Treuhandvergütung<br />
für die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann bei angespannter<br />
Liquidität der Fondsgesellschaft fällige Beträge<br />
unverzinslich stunden.<br />
zu 11. Servicing Fee<br />
Der Servicer Legacy Benefit, LLC erhält nach den Regelungen<br />
des Origination-Vertrages jährlich 0,07 % der zum<br />
jeweiligen Zeitpunkt verwalteten gesamten Versicherungssumme.<br />
Die Servicing Fee ist monatlich nachträglich mit einem<br />
Zwölftel des Jahresbetrages fällig. In der Prognoserechnung<br />
wird zur Vereinfachung von einer jährlich-nachträglichen<br />
Zahlungsweise und einem kompletten Policenbestand<br />
mit einer Versicherungssumme von 143.304.000 USD<br />
zum 30.12.2009 ausgegangen.<br />
Da beginnend am Ende des Jahres 2012 die verwaltete<br />
gesamte Versicherungssumme annahmegemäß aufgrund<br />
des Eintritts der Versicherungsfälle zurückgeht, reduziert<br />
sich die Servicing Fee entsprechend.<br />
zu 12. Verwaltungsgebühr Wells Fargo<br />
Wells Fargo erhält nach der Vereinbarung über die Vergütung<br />
als Verwalter ein jährliches Fixum von 200 USD pro<br />
Police, das in Abhängigkeit von der Anzahl der verwalteten<br />
Policen unterschiedlich ausfällt („Verwaltungsgebühr<br />
Wells Fargo“). Die Gebühr wird mit einem Viertel pro<br />
Quartal nachträglich fällig.<br />
In der Prognoserechnung wird zur Vereinfachung von einer<br />
jährlich-nachträglichen Zahlungsweise und einem kompletten<br />
Policenbestand mit 125 Policen zum 30.12.2009<br />
ausgegangen.<br />
Da beginnend am Ende des Jahres 2012 die Anzahl verwalteter<br />
Policen annahmegemäß aufgrund des Eintritts<br />
der Versicherungsfälle zurückgeht, reduziert sich die Verwaltungsgebühr<br />
Wells Fargo entsprechend.<br />
zu 13. Liquiditätsreserve<br />
Die geplante Liquiditätsreserve beträgt anfänglich<br />
13.500.000 USD (27 % des Kommanditkapitals) und erhöht<br />
bzw. verringert sich proportional zur Höhe des Kommanditkapitals.<br />
Sie dient zur Finanzierung der laufenden<br />
Ausgaben bis zum 30.12.2012. Ab dem Jahr 2013 ist vorgesehen,<br />
diese Ausgaben aus den Rückflüssen des Lebensversicherungsportfolios<br />
zu tragen. Die laufenden<br />
Ausgaben setzen sich aus Prämienzahlungen, der jährlichen<br />
Geschäftsführungsvergütung inkl. der jährlichen<br />
Treuhandvergütung, der Servicing Fee sowie der Verwaltungsgebühr<br />
Wells Fargo zusammen. Im Jahr 2010 enthält<br />
sie darüber hinaus die einmalige Gebühr von<br />
48.750 USD an WellsFargo für die Tätigkeit im Rahmen<br />
des Anschaffungsprozesses (350 USD pro Police) sowie<br />
5.000 USD für die Kontoeröffnung bei Wells Fargo.<br />
In der Prognoserechnung wird jeweils der Stand der Liquiditätsreserve<br />
nach Ausgaben dargestellt. Die Liquiditätsreserve<br />
von 127.713 USD im Jahr 2012 wird mit den Ausgaben<br />
im Jahr 2013 verrechnet und ist ab diesem Jahr vollständig<br />
aufgebraucht.<br />
zu 14. Steuerliches Ergebnis<br />
Das steuerliche Ergebnis setzt sich aus den folgenden<br />
Komponenten zusammen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Einnahmen aus fälligen Policen und Verkäufen<br />
abzüglich ursprüngliche Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />
der in dieser Periode prognosegemäß<br />
fällig gewordenen oder verkauften Policen<br />
abzüglich Summe der Ausgaben und Zinsen unter<br />
Berücksichtigung der Regelungen zur „Zinsschranke“<br />
(vgl. Kapitel „Wesentliche Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption“)<br />
abzüglich der in dieser Periode anteilig verrechenbaren<br />
Fondsnebenkosten inkl. Agio<br />
77
78 zu 15. Gewerbesteuer<br />
Die von der Fondsgesellschaft zu entrichtende Gewerbesteuerzahlung<br />
basiert insbesondere auf dem von der<br />
Fondsgesellschaft erzielten einkommenssteuerlichen Ergebnis<br />
unter Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen<br />
Mindestbesteuerung. Im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuerschuld<br />
wurde der derzeit in der Gemeinde<br />
Grünwald erhobene Hebesatz von 240 % berücksichtigt.<br />
Die von der Fondsgesellschaft zu leistende Gewerbesteuer<br />
kann im Regelfall im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />
des Investors angerechnet werden (vgl. Kapitel „Wesentliche<br />
Grundlagen der steuerlichen Konzeption“ sowie<br />
„Risikohinweise“ im Abschnitt „Steuerrisiken“).<br />
Zum Zweck der Ermittlung der Gewerbesteuer wurde unterstellt,<br />
dass in den einzelnen Perioden mit Fälligkeiten<br />
von Policen Veräußerungsgewinne anfallen, die sich aus<br />
der Differenz der fällig gewordenen Versicherungssummen<br />
und den anteiligen Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten<br />
sowie der anteiligen Fondsnebenkosten<br />
inkl. Agio in Bezug auf die fällig gewordenen Policen<br />
ergeben.<br />
Außerdem sind für die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer<br />
dann die steuerlichen Aufwandspositionen abzuziehen.<br />
Ferner wurden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
der Gewerbesteuer die Regelungen zur<br />
„Zinsschranke“ berücksichtigt, da jedoch die planmäßigen<br />
Zinsen der Fondsgesellschaft über den Prognosezeitraum<br />
unter der Freigrenze von einer Mio. EUR liegen,<br />
kommen diese Regelungen hier nicht zur Anwendung.<br />
zu 16. Überschuss nach Gewerbesteuer /<br />
Ausschüttung<br />
Der Überschuss nach Tilgung und Gewerbesteuer steht<br />
grundsätzlich für geplante Ausschüttungen an die Anleger<br />
zur Verfügung. Die Prognose unterstellt, dass Ausschüttungen<br />
in den Jahren bis einschließlich 2019 jeweils<br />
zum 30.12. erfolgen und dass sich alle Ausschüttungen<br />
inkl. Frühzeichnerbonus verstehen.<br />
zu 17. Einkommensteuer<br />
Hier wird die zu zahlende Einkommensteuer unter Berücksichtigung<br />
von § 15 b EStG und Anrechnung der Gewerbesteuer<br />
gemäß § 35 Abs. 1 EStG ermittelt. Für die<br />
Prognose wurde ferner der Steuersatz 42 % plus Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer<br />
zugrunde gelegt, ggf. zu zahlende Kirchensteuer ist nicht<br />
berücksichtigt.<br />
zu 18. Überschuss nach Steuern<br />
Diese Zeile zeigt den prognostizierten Überschuss nach<br />
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />
Prognoserechnung für eine Beteiligung von 10.000 USD zzgl. Agio<br />
Laufendes Einzahlungen gebundenes Gewinn- Eigenkapital- Summe der<br />
Jahr Kapital ausschüttung rückzahlung Rückflüsse<br />
vor Steuern<br />
30.12.2009 -10.500 -10.500 0 0 0<br />
30.12.2010 -10.500 0 0 0<br />
30.12.2011 -10.500 0 0 0<br />
30.12.2012 -10.500 0 0 0<br />
30.12.2013 -9.999 0 501 501<br />
30.12.2014 -7.915 0 2.084 2.084<br />
30.12.2015 -4.509 0 3.493 3.493<br />
30.12.2016 -1.382 2.408 1.682 4.090<br />
30.12.2017 2.092 3.334 1.375 4.709<br />
30.12.2018 4.950 3.092 928 4.020<br />
30.12.2019 6.677 2.081 437 2.518<br />
Gesamt -10.500 10.915 10.500 21.415<br />
1<br />
Für die Prognoserechnung wurde für die Steuerzahlung jeweils der 30.12. angenommen.<br />
2<br />
Die Darstellung des Haftungsvolumens basiert auf der Annahme, dass die Einlage vollständig eingezahlt wurde. Die persönliche Haftung lebt in dem Moment auf, in dem das Kapitalkonto<br />
des Anlegers durch Kapitalrückzahlungen und Hinzurechnung des handelsrechtlichem Ergebnis unter die Hafteinlage absinkt, im Übrigen besteht eine Nachhaftung für<br />
ausgeschiedene Gesellschafter bis zu fünf Jahren, die im Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Anlegergefährdende Risiken“, Unterabschnitt „Haftung“, ausführlich dargestellt ist.<br />
Alle Angaben in USD.<br />
Evtl. Differenzen sind EDV- oder rundungsbedingt.
Prognoserechnung für eine Beteilung von<br />
10.000 USD zzgl. Agio<br />
Die nachfolgende Darstellung zeigt den prognosegemäßen<br />
Ausschüttungsverlauf unter Berücksichtigung der<br />
für die Prognoserechnung getroffenen Annahmen für<br />
eine Beteiligung von 10.000 USD (zzgl. des Agios von<br />
500 USD). Alle dargestellten Prozentangaben sind kumulierte<br />
Werte und beziehen sich jeweils auf eine Beteiligung<br />
von 10.000 USD zzgl. Agio.<br />
Darüber hinaus zeigt sie die Entwicklung des gebundenen<br />
Kapitals aus Sicht eines Anlegers, welcher sich mit einer<br />
Einlage von 10.000 USD zzgl. Agio an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt und einen Steuersatz von 42 % (zzgl. Soli<br />
und ohne Kirchensteuer) hat. Hinsichtlich der Einzahlung<br />
der Einlage wird unterstellt, dass der Anleger diese zzgl.<br />
Agio zum 30.12.2009 einzahlt. Durch die prognostizierten<br />
Ausschüttungen jeweils zum 30.12. eines Jahres an<br />
den Anleger, die zum einen Gewinnausschüttungen und<br />
zum anderen Eigenkapitalrückzahlungen sind, vermindert<br />
sich das gebundene Kapital ab dem Jahr 2013 erhöht sich<br />
jedoch wieder um die erwarteten Einkommenssteuerzahlungen.<br />
Der hier dargestellte prognostizierte Verlauf zeigt,<br />
dass ab dem Jahr 2017 das gebundene Kapital positiv ist,<br />
was bedeutet, dass der Anleger ab diesem Zeitpunkt mindestens<br />
seine Einlage zzgl. Agio (nach Steuern) zurückerhalten<br />
hat.<br />
Das anteilige Fremdkapital berücksichtigt zum jeweiligen<br />
Stichtag das bis dahin in Anspruch genommene Investitionsdarlehen<br />
bezogen auf eine Beteiligung von 10.000 USD.<br />
Bis zum 30.12.2011 erhöht sich der Stand des Fremdkapitals<br />
aufgrund aufgelaufener Zinses-Zinsen, da in dieser Zeit<br />
keine Rückflüsse aus den Lebensversicherungspolicen angenommen<br />
wurden. Durch die prognostizierte Tilgung des<br />
Investitionsdarlehens ab dem Jahr 2012 nimmt das anteilige<br />
Fremdkapital ab und wird nach den Annahmen der<br />
Prognoserechnung im Jahr 2013 vollständig zurückgeführt.<br />
79<br />
kumulierte Steuer- Summe der Rückflüsse nach Haftungs- Anteiliges<br />
Ausschüttungen zahlungen 1 Rückflüsse Steuern in % volumen 2 Fremdkapital<br />
in % vom nach Steuern vom Eigenkapital<br />
Eigenkapital<br />
0,00 % 0 0 0,00 % 0 1.940<br />
0,00 % 0 0 0,00 % 0 2.066<br />
0,00 % 0 0 0,00 % 0 2.200<br />
0,00 % 0 0 0,00 % 0 910<br />
4,77 % 0 501 4,77 % 0 0<br />
24,62 % 0 2.084 24,62 % 0 0<br />
57,88 % 87 3.406 57,06 % 0 0<br />
96,84 % 963 3.127 86,84 % 0 0<br />
141,68 % 1.235 3.474 119,92 % 0 0<br />
179,97 % 1.162 2.858 147,14 % 0 0<br />
203,95 % 790 1.727 163,59 % 0 0<br />
203,95 % 4.238 17.177 163,59 %
Sensitivitäten (ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN)<br />
Sämtliche im Folgenden aufgeführten (Nachsteuer-)Renditen<br />
wurden nach der IRR-Methode berechnet, diese ist<br />
im Glossar ausführlich erläutert. Dabei wurden alle Zahlungszeitpunkte<br />
entsprechend der Annahmen zur Prognoserechnung<br />
unterstellt.<br />
Die im vorhergehenden Kapitel beschriebene Prognoserechnung<br />
geht unter anderem von folgenden Prämissen<br />
aus:<br />
Im Folgenden werden die Ergebnisse von Sensitivitätsrechnungen<br />
vorgestellt, die es dem Anleger ermöglichen,<br />
sich ein Bild davon zu machen, wie sich das für ihn zu erwartende<br />
Ergebnis ändern kann, wobei für die Berechnungen<br />
jeweils nur ein Parameter geändert wurde.<br />
Dabei wurden verschiedene Annahmen getroffen und ceteris<br />
paribus deren jeweilige Auswirkungen auf die Ergebnisse<br />
der Prognoserechnung untersucht:<br />
81<br />
<br />
<br />
Die Prognoserechnung ist in USD aufgestellt und geht<br />
von einem konstanten Wechselkurs von 1,40 USD / EUR<br />
aus. Wechselkursschwankungen haben daher in der<br />
vorliegenden Prognoserechnung keine Auswirkungen.<br />
Für einen in Euro rechnenden Anleger ergibt sich allerdings<br />
ein verschobenes Bild, sofern sich zwischen dem<br />
Zeitpunkt der Einzahlung seiner Einlage und den Ausschüttungen<br />
Veränderungen des USD-Wechselkurses<br />
ergeben haben.<br />
Die Prognoserechnung geht von einer sog. Einkaufsbzw.<br />
Rohrendite der Versicherungspolicen von<br />
13,75 % p.a. aus, die sich aus den anfänglichen Kaufund<br />
Kaufnebenkosten, den laufenden Prämienzahlungen<br />
bis zur erwarteten Fälligkeit und der dann vereinnahmten<br />
Versicherungssumme ergibt.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Für die Ausschüttungen über den Prognosezeitraum<br />
wurden sowohl schwächere als auch stärkere Wechselkurs-Annahmen<br />
getroffen.<br />
Die erwartete durchschnittliche Einkaufsrendite auf<br />
Ebene des Gesamtportfolios wurde variiert.<br />
Es wurden unterschiedliche Einkommensteuersätze für<br />
die Ermittlung der Nachsteuerrendite zu Grunde gelegt.<br />
Ferner wurde unterstellt, dass alle Versicherungsfälle<br />
ein / zwei Jahr / e später bzw. ein / zwei Jahr / e früher als<br />
prognostiziert eintreten, wodurch der Fondsgesellschaft<br />
die Versicherungsleistungen später bzw. früher<br />
zufließen.<br />
<br />
Für die Ermittlung der Nachsteuerrendite wurde ein<br />
Steuersatz von 42,0 % (zzgl. Soli, ohne Kirchensteuer),<br />
Einzahlung des Eigenkapitals zum 30.12.2009 und am<br />
30.12. stattfindende Ausschüttungen unterstellt.<br />
<br />
Für die Ermittlung der Policenfälligkeiten wurde der<br />
deterministische Ansatz gewählt, d.h. die Versicherungsleistung<br />
aller Policen wird im Jahr der Fälligkeit<br />
(entsprechend der jeweiligen Lebenserwartung) in voller<br />
Höhe ausbezahlt. Somit wird angenommen, dass<br />
alle Policen während der Fondslaufzeit fällig werden.<br />
Diese Prognoserechnung stellt den sog. „base case“ dar<br />
und führt, unabhängig davon, ob sich ein Anleger als Direktkommanditist<br />
oder als Treugeber an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt und ohne Berücksichtigung des Frühzeichnerbonus<br />
zu einer Nachsteuerrendite von 7,05 % p.a. 1<br />
bzw. einer kumulierten Gesamtausschüttung nach Steuern<br />
von 163,59 % (bezogen auf das Eigenkapital) über<br />
den Prognosezeitraum.<br />
1<br />
Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“).<br />
2<br />
Nachfolgende Angaben zu kumulierten Ausschüttungen (Gesamtausschüttungen) berücksichtigen Zahlungen von Steuern auf Seiten des Anlegers mit einem Steuersatz von<br />
44,31 % (inkl. Soli) und beziehen sich auf das eingezahlte Kommanditkapital zzgl. Agio; für die Berechnung der jeweiligen IRR-Renditen wurde ebenfalls das gezahlte Agio<br />
berücksichtigt, sofern nicht anders angegeben wurde auf Seiten des Anlegers ein Steuersatz von 44,31 % (inkl. Soli) unterstellt.
82 Veränderung des Wechselkurses EUR<br />
gegenüber USD<br />
Es wurde für einen in EUR rechnenden Anleger unterstellt,<br />
dass sich der Wechselkurs EUR zu USD vom Zeitpunkt der<br />
Einzahlung des Kommanditkapitals bis zu den Zeitpunkten<br />
der Ausschüttungen verändert.<br />
Ergebnisse<br />
Der Euro notiert im Zeitpunkt aller Ausschüttungen<br />
um 20 % bzw. 10 % stärker als im Zeitpunkt der Einzahlung<br />
der Einlage:<br />
+ 20 %:<br />
Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 4,4 % p.a. 1 , die kumulierten<br />
Ausschüttungen ca. 136,3 %.<br />
+ 10 %:<br />
Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 5,6 % p.a. 1 , die kumulierten<br />
Ausschüttungen ca. 148,7 %.<br />
Auswirkungen der Einkaufsrendite<br />
In den Sensitivitätsrechnungen wurde angenommen, dass<br />
die Policen mit einer niedrigeren bzw. einer höheren<br />
durchschnittlichen Einkaufsrendite erworben werden.<br />
Ergebnisse<br />
Beträgt die Einkaufsrendite 12,75 % p.a. 1 , so beläuft<br />
sich die Nachsteuerrendite auf ca. 6,3 % p.a. 1 und die<br />
Gesamtausschüttung auf ca. 155,2 %.<br />
<br />
<br />
Bei einer Einkaufsrendite von 13,25 % p.a. 1 ergibt<br />
sich für den Anleger eine Nachsteuerrendite von ca.<br />
6,7 % p.a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca.<br />
159,5 %.<br />
Liegt die Einkaufsrendite hingegen bei 14,25 % p.a. 1 ,<br />
so ergibt sich für den Anleger eine Nachsteuerrendite<br />
von ca. 7,4 % p.a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen<br />
von ca. 167,8 %.<br />
<br />
Der Euro notiert im Zeitpunkt aller Ausschüttungen<br />
um 20 % bzw. 10 % schwächer als im Zeitpunkt der<br />
Einzahlung der Einlage:<br />
<br />
Liegt die Einkaufsrendite bei 14,75 % p.a. 1 , so ergeben<br />
sich eine Nachsteuerrendite von ca. 7,8 % p.a. 1<br />
bzw. eine Gesamtausschüttung von ca. 172,0 %.<br />
20 %:<br />
Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 10,5 % p.a. 1 , die<br />
kumulierten Ausschüttungen ca. 204,5 %.<br />
10 %:<br />
Die Nachsteuerrendite beträgt ca. 8,6 % p.a. 1 , die kumulierten<br />
Ausschüttungen ca. 181,8 %.<br />
Auswirkungen des<br />
Einkommensteuersatzes<br />
Nachfolgend wurde die Nachsteuerrendite unter Annahme<br />
von verschiedenen Einkommensteuersätzen auf Ebene<br />
des Anlegers berechnet.<br />
Wechselkursänderungen EUR gegenüber USD<br />
ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN<br />
Wechsel- Gesamt- IRR 1<br />
kurs ausschüttung p.a.<br />
+20 % 1,68 136,3 % 4,4 %<br />
+10 % 1,54 148,7 % 5,6 %<br />
Prognose 1,40 163,6 % 7,0 %<br />
-10 % 1,26 181,8 % 8,6 %<br />
-20 % 1,12 204,5 % 10,5 %<br />
1<br />
Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“)<br />
Auswirkungen der Einkaufsrendite<br />
ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN<br />
Einkaufs- Gesamt- IRR 1<br />
rendite ausschüttung p.a.<br />
12,75 % 155,2 % 6,3 %<br />
13,25 % 159,5 % 6,7 %<br />
Prognose 13,75 % 163,6 % 7,0 %<br />
14,25 % 167,8 % 7,4 %<br />
14,75 % 172,0 % 7,8 %<br />
1<br />
Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“)
Ergebnisse<br />
Für Anleger, die einem Steuersatz von 35,00 %<br />
(36,93 % inkl. Soli) unterliegen, ergibt sich eine Nachsteuerrendite<br />
von ca. 7,8 % p.a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen<br />
von ca. 172,0 %.<br />
<br />
<br />
Anleger, die ihre Einkünfte mit einem Steuersatz von<br />
25,00 % (26,38 % inkl. Soli) versteuern, erzielen prognosegemäß<br />
eine Nachsteuerrendite von ca. 8,7 % p.<br />
a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen von ca. 184,1%.<br />
Anleger, deren Einkünfte die aktuellen Steuerfreibeträge<br />
nicht übersteigen und die daher keine Steuerabgaben<br />
zu zahlen haben, erzielen eine Nachsteuerrendite<br />
von ca. 10,1 % p.a. 1 bei kumulierten Ausschüttungen<br />
von ca. 204,0 %.<br />
Eintreten der Versicherungsfälle<br />
Des Weiteren wurden im Rahmen der Sensitivitätsberechnungen<br />
die Auswirkungen berücksichtigt, für den Fall,<br />
dass alle Versicherungsleistungen ein / zwei Jahr / e später<br />
bzw. ein / zwei Jahr / e früher als prognostiziert zur Zahlung<br />
fällig werden.<br />
Ergebnisse<br />
Tritt die Fälligkeit bei allen Policen zwei Jahre später als<br />
erwartet ein, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite<br />
von ca. 4,4 % p.a. 1 bzw. kumulierte Ausschüttungen<br />
von ca. 150,7 %. Dabei wird unterstellt, dass die ursprünglich<br />
im Jahr 2019 angenommenen Fälligkeiten<br />
<br />
<br />
<br />
erst im Jahr 2021 eintreten und sich somit der Prognosezeitraum<br />
um zwei Jahre verlängert. Ferner wurde angenommen,<br />
dass die Fondsgesellschaft aufgrund des<br />
Aufbrauchs der Liquiditätsreserve nach drei Jahren für<br />
die zusätzlich benötigte Liquidität für die Jahre 2013<br />
und 2014 kurzfristig Fremdkapital mit einem Nominalzinssatz<br />
von 6,5 % p.a. aufnimmt und dieses inkl. Zinsen<br />
im Jahr 2016 wieder vollständig zurückführt.<br />
Sollten alle Policen ein Jahr später als ursprünglich angenommen<br />
fällig werden, so ergibt sich für den Anleger<br />
eine Nachsteuerrendite von ca. 5,5 % p.a. 1 bei<br />
kumulierten Ausschüttungen von ca. 157,1 %. Hier<br />
werden ebenfalls keine Policenverkäufe sondern eine<br />
Verlängerung des Prognosezeitraums um ein Jahr unterstellt.<br />
Ferner wurde angenommen, dass die Fondsgesellschaft<br />
aufgrund des Aufbrauchs der Liquiditätsreserve<br />
nach drei Jahren für die zusätzlich benötigte<br />
Liquidität im Jahr 2013 kurzfristig Fremdkapital mit<br />
einem Nominalzinssatz von 6,5 % p.a. aufnimmt und<br />
dieses inkl. Zinsen im Jahr 2015 wieder vollständig zurückführt.<br />
Tritt die Fälligkeit bei allen Policen hingegen ein Jahr<br />
früher als erwartet ein, erreicht der Anleger eine Nachsteuerrendite<br />
von ca. 9,1 % p.a. 1 bzw. kumulierte<br />
Ausschüttungen von ca. 168,2 %.<br />
Sollten alle Policen zwei Jahre früher als ursprünglich<br />
angenommen fällig werden, so ergibt sich für den Anleger<br />
eine Nachsteuerrendite von ca. 12,1 % p.a. 1 bei<br />
kumulierten Ausschüttungen von ca. 173,1 %.<br />
83<br />
Auswirkungen des Einkommensteuersatzes<br />
ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN<br />
Eintreten der Versicherungsfälle<br />
ABWEICHUNGEN VON PROGNOSEN<br />
Steuersatz Gesamt- IRR 1<br />
zzgl. Soli. ausschüttung p.a.<br />
Prognose 42 % 163,6 % 7,0 %<br />
35 % 172,0 % 7,8 %<br />
25 % 184,1 % 8,7 %<br />
0 % 204,0 % 10,1%<br />
1<br />
Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“)<br />
Gesamtausschüttung IRR 1 p.a.<br />
alle 2 Jahre später 150,7 % 4,4 %<br />
alle 1 Jahr später 157,1 % 5,5 %<br />
Prognose 163,6 % 7,0 %<br />
alle 1 Jahr früher 168,2 % 9,1 %<br />
alle 2 Jahre früher 173,1 % 12,1 %<br />
1<br />
Berechnet nach der IRR-Methode (vgl. Kapitel „Glossar“)
Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
Allgemeine Hinweise<br />
Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen<br />
einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft („<strong>Life</strong><br />
Vierte“) bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geltende Rechtslage, die sich aus den zu diesem<br />
Zeitpunkt gültigen Steuergesetzen, veröffentlichten<br />
Verwaltungsanweisungen und Gerichtsentscheidungen<br />
ergibt. Im Übrigen bleiben diskutierte Änderungen von<br />
Steuergesetzen oder Verwaltungsanweisungen sowie<br />
nicht offiziell veröffentlichte Verwaltungsanweisungen<br />
oder Gerichtsurteile in der nachfolgenden Darstellung unberücksichtigt.<br />
Die nachfolgenden Erläuterungen können nur die wesentlichen<br />
Grundlagen der steuerlichen Konzeption einer<br />
Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte darstellen und eine konkrete<br />
Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen.<br />
Sie stellt keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung dar.<br />
Jedem Anleger wird daher geraten, sich vor einem Beitritt<br />
zur <strong>Life</strong> Vierte durch einen mit der persönlichen Situation<br />
des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen<br />
steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an<br />
der <strong>Life</strong> Vierte ausführlich beraten zu lassen.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf<br />
die Darstellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung<br />
an der <strong>Life</strong> Vierte durch eine in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtige natürliche Person, die ihre<br />
Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte im Privatvermögen hält. Kirchensteuerliche<br />
Auswirkungen sind in der nachfolgenden<br />
Darstellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende<br />
Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine<br />
Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenkapital finanziert.<br />
Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung geltenden Steuergesetze und steuerlichen<br />
Verwaltungsanordnungen bis zum Ende der Laufzeit<br />
in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzverwaltung<br />
der Rechtsauffassung der Anbieterin in allen<br />
Punkten vollumfänglich folgt. Die damit zusammenhängenden<br />
Risiken sind im Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt<br />
„Steuerrisiken“ dargestellt.<br />
Ertragsteuerliche Behandlung<br />
in Deutschland<br />
Besteuerung der <strong>Life</strong> Vierte<br />
Einkommensteuer<br />
Als Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &<br />
Co. KG stellt die <strong>Life</strong> Vierte für Zwecke der Einkommensteuer<br />
kein eigenes Steuersubjekt dar. Besteuert werden<br />
vielmehr die Anleger mit ihren von der <strong>Life</strong> Vierte bezogenen<br />
Einkünften. Daher ist für die Ermittlung der Einkünfte<br />
der Anleger zuerst die Einkunftsart der <strong>Life</strong> Vierte zu ermitteln<br />
und der auf Ebene der <strong>Life</strong> Vierte erzielte Gewinn nach<br />
§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Abgabenordung („AO“)<br />
einheitlich und gesondert für jeden Anleger festzustellen.<br />
Ermittlung der Einkunftsart<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte erzielt aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz<br />
(„EStG“). Eine gewerbliche Tätigkeit ist<br />
eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht,<br />
die sich als Beteiligung am allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen privater<br />
Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der<br />
Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse<br />
und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl.<br />
2001 II 809; BFH, BStBl. 2004 II 408). Die Rechtsprechung<br />
orientiert sich für die Qualifizierung einer Tätigkeit als gewerblich<br />
an einer Reihe von Indizien, die dem „Bild des<br />
Gewerbebetriebs“ als dem marktmäßigen Umschlag erheblicher<br />
Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion<br />
entlehnt sind. Bei einer Beurteilung des Gesamtbilds der<br />
Verhältnisse unter Berücksichtigung der veröffentlichten<br />
Auffassung der Finanzverwaltung führt die Tätigkeit der<br />
<strong>Life</strong> Vierte nach Ansicht der Anbieterin dazu, dass die <strong>Life</strong><br />
Vierte gewerblich tätig ist.<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte plant – über den für steuerliche Zwecke als<br />
transparent anzusehenden HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust<br />
(„US-Trust“) – für den Aufbau und die Verwaltung<br />
des von ihr gehaltenen Lebensversicherungsportfolios nur<br />
teilweise Eigenkapital einsetzen. Insbesondere für den<br />
Aufbau des Lebensversicherungsportfolios wird die <strong>Life</strong><br />
Vierte ein Investitionsdarlehen in Höhe von jeweils 22,5 %<br />
des Kaufpreises der Lebensversicherungspolicen bei der<br />
Legacy Benefits, LLC aufnehmen. Zudem ist es nicht ausgeschlossen,<br />
dass laufende Prämienzahlungen durch weitere<br />
Kredite finanziert werden. Eine hohe Fremdfinanzierungsquote<br />
alleine führt zwar noch nicht dazu, dass eine<br />
Tätigkeit als gewerblich zu qualifizieren ist. Sie kann allerdings,<br />
neben anderen Merkmalen, ein Indiz für die Gewerblichkeit<br />
bilden, insbesondere wenn sie für Investitionen<br />
verwendet wird. Da die Fondsgesellschaft berechtigt<br />
ist, das Lebensversicherungsportfolio jederzeit durch Anund<br />
Verkauf von Policen umzuschichten, verhält sie sich<br />
wie ein Händler, der regelmäßig sein Lager umschlägt. Berücksichtigt<br />
man daher sowohl die Fremdfinanzierungsquote<br />
der Fondsgesellschaft als auch deren händlermäßiges<br />
Verhalten, ist nach Ansicht der Anbieterin die Tätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft als gewerblich anzusehen.<br />
Laufende Gewinnermittlung auf Ebene der <strong>Life</strong> Vierte<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte ermittelt ihren laufenden Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich<br />
(§§ 4, 5 EStG). Hierbei wird die<br />
<strong>Life</strong> Vierte die Handels- und Steuerbilanz entsprechend<br />
85
86 der gesetzlichen Vorgaben in Euro aufstellen. Durch Wechselkursänderungen<br />
verursachte Gewinne und Verluste im<br />
Betriebsvermögen der <strong>Life</strong> Vierte gehören daher in vollem<br />
Umfang zu den gewerblichen Einkünften.<br />
Die im Portfolio gehaltenen Lebensversicherungen sind<br />
nach Ansicht der Anbieterin steuerlich dem Betriebsvermögen<br />
der <strong>Life</strong> Vierte zuzuordnen. Denn die Lebensversicherungspolicen<br />
werden im Namen und auf Rechnung<br />
der <strong>Life</strong> Vierte bzw. des steuerlich transparenten US-Trust<br />
erworben. Daher sind die Lebensversicherungen der <strong>Life</strong><br />
Vierte nach § 39 Abgabenordnung zuzurechnen. Auch<br />
die Verpfändung der Versicherungspolicen zur Besicherung<br />
des Investitionsdarlehens ändert diese Zuordnung<br />
nicht, da die Legacy Benefits, LLC als Darlehensgeber die<br />
<strong>Life</strong> Vierte bei ordnungsgemäßer Bedienung des Darlehens<br />
nicht von der tatsächlichen Herrschaft über die Policen<br />
ausschließen kann.<br />
Als Betriebseinnahmen sind die Erlöse aus den Versicherungsleistungen,<br />
aus den gegebenenfalls erfolgenden<br />
Verkäufen von Lebensversicherungspolicen sowie die Zinseinnahmen<br />
aus von der <strong>Life</strong> Vierte getätigten Liquiditätsanlagen<br />
zu erfassen.<br />
Die laufenden Aufwendungen für das Halten und Verwalten<br />
des Lebensversicherungsportfolios, sind als Betriebsausgaben<br />
der <strong>Life</strong> Vierte anzusetzen. Dies gilt nach Ansicht<br />
der Anbieterin insbesondere auch für die Prämienzahlungen,<br />
welche für die im Lebensversicherungsportfolio<br />
gehaltenen Lebensversicherungen geleistet werden.<br />
Sofern die Finanzverwaltung diese Auffassung nicht teilt,<br />
wären die während der Laufzeit gezahlten Versicherungsprämien<br />
als nachträgliche Anschaffungskosten bei den<br />
entsprechenden Policen zu aktivieren.<br />
Daneben stellen für das Investitionsdarlehens aufzuwendende<br />
und aus einer evtl. Überbrückungsfinanzierung<br />
durch ein Bankdarlehen resultierende Zinsen grundsätzlich<br />
Betriebsausgaben der <strong>Life</strong> Vierte dar. Auch die Zinsen,<br />
die aus der Inanspruchnahme eines Darlehens innerhalb<br />
der Platzierungsphase auf Grundlage des Platzierungsund<br />
Einzahlungsgarantievertrags entstehen, sind grundsätzlich<br />
als Betriebsausgabe zu behandeln. Zudem sind<br />
die, von den Gesellschaftern im Zusammenhang mit der<br />
Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte gezahlten, Zinsen im Grundsatz<br />
als Sonderbetriebsausgaben zu qualifizieren. Allerdings<br />
unterfällt die <strong>Life</strong> Vierte nach der, im Anwendungsschreiben<br />
zur Zinsschranke vom 04.07.2008 (BMF, IV C 7<br />
– S 2742 – a/07/10001, BStBl. 2008 I 718) veröffentlichten,<br />
Auffassung der Finanzverwaltung den Regelungen<br />
des § 4h EStG und damit der so genannten Zinsschranke.<br />
Daher geht die Anbieterin in den in diesem Prospekt niedergelegten<br />
Berechnungen davon aus, dass die aufzuwendenden<br />
Zinsen sowohl innerhalb der Gewinnermittlung<br />
der <strong>Life</strong> Vierte als auch in den Sonderbetriebsvermögen<br />
der einzelnen Gesellschafter der durch § 4h EStG<br />
eingeführten Zinsschranke unterliegen. Danach können<br />
Zinsaufwendungen nur mit Beschränkungen als Betriebsausgaben<br />
abgezogen werden. Voll abzugsfähig sind Zinsaufwendungen<br />
bis zu einer Höhe der erzielten Zinserträge.<br />
Die verbleibenden Zinsaufwendungen sind vollständig<br />
abzugsfähig, wenn sie 1 Mio. EUR nicht überschreiten<br />
(Freigrenze), die <strong>Life</strong> Vierte oder ihre Komplementärin<br />
oder die Geschäftsführende Kommanditistin nicht oder<br />
nur anteilig zu einem Konzern gehört oder die Eigenkapitalquote<br />
der <strong>Life</strong> Vierte die Eigenkapitalquote des Konzern<br />
nicht unterschreitet. Greifen die Ausnahmetatbestände<br />
nicht ein, können die verbleibenden Zinsaufwendungen<br />
den Gewinn lediglich in Höhe von 30 % des steuerlichen<br />
EBITDA mindern. Das EBITDA errechnet sich aus<br />
dem steuerlichen Gewinn vor Anwendung des § 4h EStG<br />
abzüglich der Zinserträge zuzüglich der Zinsaufwendungen<br />
und der Abschreibungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 2a<br />
Satz 2 EStG und § 7 EStG. Die danach nichtabzugsfähigen<br />
Zinsaufwendungen werden gesondert festgestellt und erhöhen<br />
die Zinsaufwendungen des Folgejahres.<br />
Weiterhin sind nach der im so genannten Fünften Bauherrenerlass<br />
vom 20.10.2003 (BMF, IV C 3 - S 2253 a - 48/03,<br />
BStBl. 2003 I 546) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung<br />
die Anlaufkosten der <strong>Life</strong> Vierte wie z.B. die<br />
Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und die Konzeptionsvergütung<br />
nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
zu bewerten, sondern anteilig auf die im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindlichen Policen als Anschaffungskosten<br />
zu aktivieren.<br />
Die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den<br />
Betriebsausgaben der <strong>Life</strong> Vierte bildet den Gewinn oder<br />
den Verlust der <strong>Life</strong> Vierte. Dieser wird dem Anleger entsprechend<br />
seiner Beteiligungsquote, nach Berücksichtigung<br />
seiner ggf. angefallenen individuellen Sonderbetriebseinnahmen<br />
und -ausgaben, vom Betriebsstättenfinanzamt<br />
der <strong>Life</strong> Vierte zugewiesen.<br />
Die in § 15 (3) des Gesellschaftsvertrages festgelegte<br />
Gleichstellungsklausel bei der Ergebnisverteilung für Anleger,<br />
die der Gesellschaft in den Jahren 2009 und 2010<br />
beitreten, ist nach Ansicht der Anbieterin steuerrechtlich<br />
anzuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung der<br />
Finanzgerichte (BFH, BStBl. 1984 II 53; BFH, BStBl. 1987 II<br />
558; FG Berlin, EFG 2003, 779) ist eine solche Gewinnverteilungsabrede<br />
anzuerkennen, soweit es sich weder um<br />
eine mit Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabrede<br />
noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung<br />
handelt. § 15 (3) des Gesellschaftsvertrages entfaltet ausschließlich<br />
Wirkungen für die in Zukunft beitretenden Anleger.<br />
Mit der Gleichstellungsklausel ist weder eine Rückwirkung<br />
auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt des Anlegers
verbunden, noch wird der Beitritt eines Anlegers auf einen<br />
Zeitpunkt vorverlegt, zu dem er noch nicht stattgefunden<br />
hatte.<br />
Liquidation des Portfolios am Ende der Laufzeit<br />
Die am Ende der Laufzeit aus der Verwertung des Lebensversicherungsportfolios<br />
erzielten Erlöse sind nach § 16<br />
Abs. 1 und Abs. 3 EStG ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
zu qualifizieren. Die Verwertung sämtlicher<br />
noch im Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />
am Ende der Laufzeit führt zu einer Betriebsaufgabe<br />
der <strong>Life</strong> Vierte gemäß § 16 Abs. 3 EStG. Eine Betriebsaufgabe<br />
liegt nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl.<br />
1961 III 514; BStBl. 2001 II 798) und nach der in EStH 16<br />
(2) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung vor,<br />
wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb einer<br />
kurzen Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang<br />
veräußert werden und der Betrieb als selbständiger Organismus<br />
des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört. Da die<br />
<strong>Life</strong> Vierte neben dem Aufbau, der Verwaltung und der<br />
Verwertung des mittelbar von ihr gehalten Lebensversicherungsportfolios<br />
keine weiteren Tätigkeiten ausübt, stellen<br />
die im Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />
die wesentlichen Betriebsgrundlagen der <strong>Life</strong> Vierte<br />
dar. Darüber hinaus wird die <strong>Life</strong> Vierte nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
automatisch aufgelöst, wenn und sobald<br />
alle im Portfolio befindlichen Policen veräußert sind, so<br />
dass ab diesem Zeitpunkt die <strong>Life</strong> Vierte wirtschaftlich<br />
nicht mehr existiert. Auch dann, wenn nicht alle im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindlichen Policen zum selben<br />
Zeitpunkt veräußert werden, liegt noch eine Betriebsaufgabe<br />
vor, wenn die Abwicklung der Verkäufe innerhalb<br />
eines kurzen Zeitraums, der nicht zu eng gefasst werden<br />
darf, erfolgt. So hat der BFH (BFH, BStBl. 1967 III 70) einen<br />
Zeitraum von 14 Monaten noch als angemessen angesehen.<br />
Der Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 2 EStG der Betrag,<br />
um den die Summe aus dem Veräußerungspreis für die im<br />
Rahmen der Aufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter und im<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe angefallenen<br />
sonstigen Erträgen oder Aufwendungen nach Abzug<br />
der Aufgabekosten den Buchwert des Betriebsvermögens<br />
im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs übersteigt.<br />
Gewerbesteuer<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte unterliegt als ein im Inland betriebener stehender<br />
Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz<br />
(„GewStG“) der Gewerbesteuer.<br />
Die Höhe der von der <strong>Life</strong> Vierte zu zahlenden Gewerbesteuer<br />
hängt zum einen von dem von der <strong>Life</strong> Vierte erzielten<br />
Gewerbeertrag, zum anderen vom Hebesatz der<br />
Gemeinde, in welcher die <strong>Life</strong> Vierte eine Betriebsstätte<br />
unterhält, ab.<br />
Der Gewerbeertrag entspricht gemäß § 7 Satz 1 GewStG<br />
dem nach den Vorschriften des EStG ermittelten Gewinn,<br />
vermehrt um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und<br />
vermindert um Kürzungen nach § 9 GewStG.<br />
Dabei gelten nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, BSt-<br />
Bl. 2000 II 399) für die zu Gewerbesteuerzwecken durchzuführende<br />
Gewinnermittlung prinzipiell die gleichen<br />
Grundsätze wie bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung.<br />
Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH<br />
(GrS), BStBl. 1993 II 616) erhöhen die an einen Gesellschafter<br />
geleisteten Sondervergütungen im Sinne des<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG nach den einkommensteuerrechtlichen<br />
Gewinnermittlungsgrundsätzen<br />
den Gewinn der Gesellschaft und damit deren Gewerbeertrag.<br />
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG ist,<br />
unter anderem, jede Vergütung, die ein Gesellschafter unabhängig<br />
vom Gewinn von der Gesellschaft für seine Tätigkeit<br />
im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe<br />
eines Darlehens an die Gesellschaft erhält, eine Sondervergütung.<br />
Damit sind die der Komplementärin von der<br />
<strong>Life</strong> Vierte unabhängig vom Ergebnis zu leistende einmalige<br />
Haftungsvergütung in Höhe von 25.000 USD sowie<br />
die jährliche an die Treuhandkommanditistin und an die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin ab dem Jahr 2010 zu<br />
zahlende und auf das Kommanditkapital der <strong>Life</strong> Vierte<br />
bezogene Vergütung als Sondervergütungen gemäß § 15<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG anzusehen. Auch<br />
eventuell an die Gründungsgesellschafter gezahlte Zinsen<br />
aus der Inanspruchnahme des Darlehens auf Grundlage<br />
der Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrags stellen<br />
eine solche Sondervergütung dar. Die Regelung hat zur<br />
Folge, dass alle als Sondervergütung zu qualifizierenden<br />
Aufwendungen den Gewerbeertrag der <strong>Life</strong> Vierte entsprechend<br />
erhöhen. Allerdings ist die Haftungsvergütung<br />
der Komplementärin nach Ansicht der Anbieterin jeweils<br />
über die angenommene Laufzeit der <strong>Life</strong> Vierte von zehn<br />
Jahren abzugrenzen, so dass insoweit bei der Ermittlung<br />
des Gewerbeertrags 2.500 USD p.a. als Sondervergütung<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
Nach der Ansicht der Anbieterin stellt die an die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin zu leistende Konzeptionsvergütung<br />
keine Sondervergütung im Sinne des § 15<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.E. EStG dar. Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs liegt eine Sondervergütung<br />
nicht vor, wenn bei einer einheitlichen Leistung (Lieferung<br />
und Dienstleistung) des Gesellschafters der Wert der Lieferung<br />
im Vergleich zum Wert der Dienstleistung nicht<br />
nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH, BStBl. 2000<br />
II 339). Zudem setzt die Qualifikation als Sondervergütung<br />
voraus, dass die Leistung während der Zugehörigkeit zur<br />
Gesellschaft erbracht wird (BFH, BStBl. 1994 II 250). Nach<br />
Ansicht der Anbieterin umfasst die Konzeption als Bestandteil<br />
einer einheitlichen Leistung insbesondere auch<br />
87
88 die Verschaffung des Vertragswerks und der Wirtschaftlichkeitsberechnungen<br />
als nicht unerheblichen Leistungsbestandteil.<br />
Zudem werden eventuelle Dienstleistungen<br />
bereits vor Gründung der <strong>Life</strong> Vierte erbracht, so dass sie<br />
als vorgesellschaftliche Leistungen keine Sondervergütung<br />
darstellen. Da Gegenstand der Konzeption unter anderem<br />
die <strong>Life</strong> Vierte selbst ist, ist eine „Tätigkeit im<br />
Dienste der <strong>Life</strong> Vierte“ insoweit nicht denkbar.<br />
Nach § 8 Nr. 1 lit. a) Satz 1 GewStG wird ein Viertel der<br />
Zinsaufwendungen (einschließlich der Zinsaufwendungen<br />
in den Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter) dem<br />
Gewerbeertrag hinzugerechnet, soweit diese einen Betrag<br />
von 100.000 EUR übersteigen.<br />
In einem zweiten Schritt ist aus dem Gewerbeertrag der<br />
Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln. Dazu ist der Gewerbeertrag<br />
zuerst auf volle 100 EUR nach unten abzurunden<br />
und, da es sich bei der <strong>Life</strong> Vierte um eine Personengesellschaft<br />
handelt, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1<br />
GewStG um ein Freibetrag von 24.500 EUR, höchstens<br />
jedoch um den des abgerundeten Gewerbeertrag, zu kürzen.<br />
Auf den danach verbleibenden Betrag ist nach § 11<br />
Abs. 2 Nr. 1 GewStG die Steuermesszahl anzuwenden.<br />
Diese beträgt nach § 11 Abs. 2 GewStG 3,5 %.<br />
Die tatsächlich von der <strong>Life</strong> Vierte zu leistende Gewerbesteuer<br />
ergibt sich gemäß § 16 Abs. 1 GewStG aus der<br />
Multiplikation des Gewerbesteuer-Messbetrages mit dem<br />
Hebesatz der Gemeinde, in welcher die <strong>Life</strong> Vierte ihre<br />
Betriebsstätte hat. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
hat die <strong>Life</strong> Vierte ihre Betriebsstätte in Grünwald. Dort<br />
beträgt der Gewerbesteuerhebesatz zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung 240 %.<br />
Ergibt sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ein<br />
Verlust, wird dieser gemäß § 10a Satz 6 GewStG gesondert<br />
festgestellt. § 10a Satz 4 GewStG bestimmt insoweit,<br />
dass der Bezugspunkt der Verlustfeststellung und<br />
auch der Verlustverrechnung jeweils der einzelne Mitunternehmer,<br />
also der einzelne Anleger ist. Daher wird der<br />
vortragsfähige Fehlbetrag der <strong>Life</strong> Vierte entsprechend<br />
des Gewinnverteilungsschlüssels des Verlustentstehungsjahres<br />
unter den Anlegern verteilt. Für den Aufteilungsmaßstab<br />
bleiben Vorabgewinnanteile unberücksichtigt.<br />
Der so festgestellte Fehlbetrag kann nach Maßgabe des<br />
§ 10a Satz 1 und 2 GewStG in den Folgejahren von einem<br />
entstehenden Gewerbeertrag abgezogen werden. Allerdings<br />
ist insoweit zu beachten, dass für die gesamte <strong>Life</strong><br />
Vierte jährlich lediglich ein Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt<br />
abgezogen werden kann. Der danach verbleibende<br />
Gewerbeertrag kann lediglich bis zu 60 % um vorzutragende<br />
Fehlbeträge verringert werden („Mindestbesteuerung“).<br />
Diese Regelung bewirkt, dass trotz vortragfähiger<br />
Fehlbeträge 40 % des 1 Mio. EUR übersteigenden<br />
Gewerbeertrages der Gewerbesteuer unterworfen werden.<br />
Ein Wechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
führt zu einem Verlust des für diesen Gesellschafter gesondert<br />
festgestellten Fehlbetrages. Dies folgt aus der in<br />
§ 10a Satz 4 und 5 GewStG festgeschriebenen gesellschafterbezogenen<br />
Berechnung des Verlustausgleiches<br />
Bei diesem werden jedem Gesellschafter entsprechend<br />
der Gewinnverteilungsabrede ein Anteil am Gewerbeertrag<br />
sowie ein Anteil am ohne Einschränkungen abziehbaren<br />
Betrag von 1 Mio. EUR zugerechnet. Bei einem Ausscheiden<br />
oder Wechsel des Anlegers geht dessen vorgetragener<br />
Fehlbetrag nicht auf einen eventuellen Erwerber<br />
bzw. die verbleibenden Anleger über, so dass hinsichtlich<br />
des neuen Anlegers kein Fehlbetrag zur Kürzung des Gewerbeertrages<br />
zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob eine Übertragung der Gesellschafterstellung<br />
entgeltlich oder unentgeltlich oder von Todes wegen erfolgt.<br />
Damit kann der auf den übertragenen oder ausscheidenden<br />
Anleger entfallene Anteil am maximal ausgleichbaren<br />
Gewerbeertrag in der Regel nicht mehr in<br />
Anspruch genommen werden. Im Fall des Ausscheidens<br />
ist nach § 20 (14) des Gesellschaftsvertrages der ausscheidende<br />
Anleger, im Fall des Todes eines Anlegers sind nach<br />
§ 19 (9) des Gesellschaftsvertrages dessen eintretende Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer und im Fall des Gesellschafterwechsels<br />
ist gemäß § 18 (10) des Gesellschaftsvertrages<br />
der eintretende Anleger verpflichtet, diese Nachteile der<br />
<strong>Life</strong> Vierte auszugleichen.<br />
Besteuerung des Anlegers<br />
Besteuerung der laufenden Einkünfte<br />
Der Anleger erzielt, unabhängig davon, ob er sich als Direktkommanditist<br />
oder Treugeber an der <strong>Life</strong> Vierte beteiligt,<br />
gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmer im<br />
Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.<br />
Nach Rechtsprechung des BFH (BFH, BStBl. 1993 II 616)<br />
und Auffassung der Finanzverwaltung ist Mitunternehmer,<br />
wer aufgrund eines zivilrechtlichen Gesellschafterverhältnisses<br />
oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses<br />
zusammen mit anderen Personen in einer Personengesellschaft<br />
unternehmerische Initiative entfalten<br />
kann und ein unternehmerisches Risiko trägt. Dabei können<br />
die Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko<br />
im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein und<br />
eine geringere Mitunternehmerinitiative durch ein höheres<br />
Mitunternehmerrisiko und umgekehrt ausgeglichen werden<br />
(BFH, BStBl. 1998 II 480). Ein an einer Personengesellschaft<br />
wirtschaftlich Beteiligter übt Mitunternehmerinitiative<br />
aus, wenn ihm Teilhaberechte an unternehmerischen<br />
Entscheidungen eingeräumt werden (BFH, BStBl. 1997 II<br />
272). Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH bereits
dann der Fall, wenn dem Beteiligten die gesetzlich einem<br />
Kommanditisten eingeräumten Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />
vollständig oder zumindest annähernd<br />
eingeräumt sind (BFH, BStBl. 1999 II 384). Der an einer Personengesellschaft<br />
wirtschaftlich Beteiligte trägt Mitunternehmerrisiko,<br />
wenn er gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich<br />
am Erfolg oder Misserfolg eines Gewerbetriebs<br />
teilnimmt. Mitunternehmerrisiko ist in der Regel vorhanden,<br />
wenn der Beteiligte am Gewinn und Verlust sowie an<br />
den stillen Reserven, einschließlich des Geschäftswertes des<br />
Gewerbebetriebs partizipiert (vgl. BFH, BStBl. 1998 II 480;<br />
BStBl. 2000 II 183, EStH 15.8 (1)).<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag<br />
der <strong>Life</strong> Vierte trägt der Anleger, unabhängig davon, ob er<br />
sich als Direktkommanditist oder Treugeber an der <strong>Life</strong><br />
Vierte beteiligt, Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko<br />
und ist daher Mitunternehmer im Sinne des<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
haben sowohl Direktkommanditisten als<br />
auch Treugeber Stimmrechte bei Gesellschafterbeschlüssen<br />
sowie die gesetzlich vorgesehenen Kontrollrechte.<br />
Daneben trägt der Anleger auch den wirtschaftlichen Erfolg<br />
oder Misserfolg der <strong>Life</strong> Vierte, da er lediglich im Falle<br />
eines Gewinns der <strong>Life</strong> Vierte Ausschüttungen erhält. Im<br />
Falle der Liquidation der <strong>Life</strong> Vierte nimmt der Anleger in<br />
Höhe seiner Beteiligung am Liquidationserlös teil.<br />
Den für den Anleger, nach Berücksichtigung seiner individuellen<br />
Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen, entsprechend<br />
seines Beteiligungsanteils gemäß §§ 179, 180<br />
Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AO einheitlich und gesondert festgestellten<br />
Gewinnanteil hat der Anleger mit seinem individuellen<br />
Steuersatz von maximal 45,0 % zuzüglich 5,5 %<br />
Solidaritätszuschlag darauf zu versteuern. Allerdings führt<br />
die für die <strong>Life</strong> Vierte festgesetzte Gewerbesteuer zu einer<br />
Ermäßigung der vom Anleger zu zahlenden Einkommensteuer.<br />
Die Ermäßigung beträgt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />
2 EStG das 3,8 fache des anteilig auf den Anleger entfallenden<br />
Gewerbesteuer-Messbetrags, der für die <strong>Life</strong> Vierte<br />
ermittelt wurde, wobei allerdings der Steuerermäßigungsbetrag<br />
auf die (anteilige) tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer<br />
und auf den Ermäßigungshöchstbetrag nach<br />
§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG beschränkt ist.<br />
Abweichend von der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes<br />
sieht § 34a EStG die Möglichkeit der Anwendung<br />
eines ermäßigten Steuersatzes von 28,25 % zuzüglich<br />
5,5 % Solidaritätszuschlag auf nicht ausgeschüttete Gewinne<br />
vor. Die Anwendung dieses Steuersatzes ist von<br />
einem Antrag des einzelnen Anlegers an das für ihn zuständige<br />
Finanzamt abhängig. Ein solcher Antrag ist nach<br />
§ 34a Abs. 1 Satz 3 EStG nur zulässig, wenn der einzelne<br />
Anleger am Gewinn zu mehr als 10 % beteiligt ist oder<br />
wenn sein Gewinnanteil 10.000 EUR übersteigt. Bei einer<br />
späteren Auszahlung der thesaurierten Gewinne sind diese<br />
zusätzlich mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich<br />
5,5 % Solidaritätszuschlag zu versteuern.<br />
Verlustzuweisungsmodell im Sinne von § 15b EStG<br />
Bei der <strong>Life</strong> Vierte handelt es sich nach Auffassung der<br />
Anbieterin um ein Verlustzuweisungsmodell im Sinne von<br />
§ 15b EStG, da nach der Investitionsplanung innerhalb<br />
der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten<br />
Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach<br />
dem Konzept aufzubringenden Kapitals 10 % übersteigen.<br />
Dies hat zur Folge, dass nach § 15b Abs. 1 Satz 1<br />
EStG die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der<br />
<strong>Life</strong> Vierte entstandenen Verluste nicht mit sonstigen Einkünften<br />
des Anlegers aus Gewerbebetrieb oder anderen<br />
Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d EStG im<br />
Rahmen des Verlustabzuges abgezogen werden dürfen.<br />
Die nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichsfähigen<br />
Verluste, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />
der <strong>Life</strong> Vierte entstanden sind, mindern allerdings gemäß<br />
§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG die Einkünfte, welche der Anleger<br />
in den Folgejahren aus seiner Beteiligung an der <strong>Life</strong><br />
Vierte erzielt. Gemäß § 15b Abs. 3 EStG sind die nicht<br />
ausgleichfähigen Verluste, jeweils ausgehend vom verrechenbaren<br />
Verlust des Vorjahres, jährlich einheitlich und<br />
gesondert durch das für die <strong>Life</strong> Vierte zuständige Finanzamt<br />
festzustellen. Dieser festgestellte verrechenbare Verlust<br />
geht auf den Rechtsnachfolger des Anlegers über,<br />
soweit der Anteil unentgeltlich übertragen wird.<br />
Besteuerung des Betriebsaufgabegewinns<br />
Anleger, die zum Zeitpunkt der Auflösung der <strong>Life</strong> Vierte<br />
das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinne dauernd berufsunfähig sind,<br />
können nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag einen Freibetrag<br />
gelten machen. Macht ein Anleger den Freibetrag<br />
geltend, wird der Aufgabegewinn nur dann herangezogen,<br />
soweit er 45.000 EUR übersteigt. Er ermäßigt sich<br />
allerdings um den Betrag, um den der Aufgabegewinn<br />
136.000 EUR übersteigt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG<br />
kann der Freibetrag von jedem Steuerpflichtigen in seinem<br />
Leben allerdings nur einmal beantragt werden.<br />
Darüber hinaus gehört der Aufgabegewinn nach § 34<br />
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG zu den außerordentlichen Einkünften,<br />
deren Einkommensteuertarif nach § 34 Abs. 1,<br />
Abs. 3 EStG ermittelt wird.<br />
Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer<br />
beträgt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3<br />
EStG grundsätzlich das Fünffache des Unterschiedsbetrags<br />
zwischen der Einkommensteuer für das um diese<br />
Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (so<br />
genanntes „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“)<br />
des Anlegers und der Einkommensteuer für das verblei-<br />
89
90 bende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels<br />
dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde<br />
Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen<br />
positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache<br />
der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens<br />
entfallenden Einkommensteuer.<br />
Allerdings kann ein Anleger, der zum Zeitpunkt der Auflösung<br />
der <strong>Life</strong> Vierte das 55. Lebensjahr vollendet hat oder<br />
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig<br />
ist, nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG beantragen, den<br />
auf den Aufgabegewinn anzuwendenden Einkommensteuertarif<br />
nicht nach der vorgenannten Methode, sondern<br />
nach § 34 Abs. 3 EStG zu ermitteln. In diesem Fall ist<br />
auf den Teil des Betriebsaufgabegewinns, der den Betrag<br />
von insgesamt 5 Mio. EUR nicht übersteigt, nach einem<br />
ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz<br />
beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes,<br />
der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer<br />
nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich<br />
der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden<br />
Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 15 %.<br />
Auf das um den Betriebsaufgabegewinn verminderte zu<br />
versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes<br />
Einkommen) sind die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.<br />
Die vorgenannte Ermäßigung kann ein Anleger<br />
allerdings nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Erzielt<br />
der Anleger in einem Veranlagungszeitraum mehr als<br />
einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in diesem<br />
Sinne, kann er die Ermäßigung des Tarifs nur für einen<br />
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.<br />
Besteuerung der Übertragung eines Anteils<br />
Die ertragsteuerlichen Folgen der Übertragung eines Anteils<br />
an der <strong>Life</strong> Vierte richten sich danach, ob diese Übertragung<br />
entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Erfolgt die<br />
Übertragung danach unentgeltlich, erfolgt die steuerliche<br />
Erfassung des Vorgangs beim Übertragenden gemäß § 6<br />
Abs. 3 Satz 1 EStG mit dem Buchwert. Daher entsteht<br />
beim Übertragenden weder ein Gewinn noch ein Verlust<br />
aus diesem Vorgang. Zudem führt der Erwerber gemäß<br />
§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG die Buchwerte des Übertragenden<br />
fort. Von dieser ertragsteuerlichen Betrachtung ist eine<br />
eventuelle Besteuerung nach dem Erbschaftsteuer- und<br />
Schenkungsteuergesetz unabhängig.<br />
Erfolgt die Übertragung entgeltlich, zählen die entstehenden<br />
Gewinne nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz<br />
2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb des übertragenden<br />
Anlegers. Soweit der übertragende Anleger<br />
seinen gesamten Anteil an der <strong>Life</strong> Vierte überträgt, handelt<br />
es sich bei dem Gewinn um einen begünstigten Veräußerungsgewinn.<br />
Die vorstehenden Ausführungen zu<br />
der Behandlung des Aufgabegewinns gelten insoweit<br />
entsprechend. Übertragt der Anteilseigner lediglich einen<br />
Teil seines Anteils an der <strong>Life</strong> Vierte, kann er die Vergünstigungen<br />
der §§ 16, 34 EStG nicht in Anspruch nehmen.<br />
Die Versteuerung erfolgt insoweit nach den allgemeinen<br />
Regelungen.<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche<br />
Behandlung in Deutschland<br />
Erbschaftsteuerreformgesetz<br />
Als Reaktion auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />
wurde Ende des Jahres 2008 das Erbschaftsteuerund<br />
Schenkungsteuergesetz („ErbStG“) und das Bewertungsgesetz<br />
(„BewG“) durch das ab dem 01.01.2009<br />
anwendbare Erbschaftsteuerreformgesetz reformiert. Die<br />
Besteuerung einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung<br />
an der <strong>Life</strong> Vierte richtet sich für in Deutschland unbeschränkt<br />
Steuerpflichtige nach den Vorschriften des<br />
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des<br />
Bewertungsgesetzes in der Form des Erbschaftsteuerreformgesetzes.<br />
Übergang von Anteilen einer gewerblichen<br />
Personengesellschaft<br />
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Werte werden auf<br />
Basis des vom Betriebsstättenfinanzamt festgestellten Betriebsvermögens<br />
gemäß § 3 BewG ermittelt, nach dem in<br />
§ 97 Abs. 1 a BewG niedergelegten Verteilungsschlüssel<br />
auf die einzelnen Anleger verteilt und gemäß § 151 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellt.<br />
Bewertung<br />
Die Bewertung der Wirtschaftsgüter ist gemäß § 12 Abs. 1<br />
ErbStG nach den Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes<br />
(„BewG“) durchzuführen.<br />
Der Wert der Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte als Personengesellschaft<br />
ist gemäß § 109 Abs. 2 BewG der gemeine<br />
Wert. Der für Kapitalgesellschaften gültige § 11 Abs. 2<br />
BewG ist hierbei auch auf die Beteiligung an einem Betriebsvermögen<br />
in Form der Personengesellschaft anzuwenden.<br />
Der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG wird<br />
grundsätzlich aus Verkäufen von Anteilen an der Gesellschaft<br />
an fremde Dritte, die innerhalb des letzten Jahres<br />
getätigt worden, ermittelt. Ist dies nicht möglich, wird der<br />
Wert des Anteils durch ein die Ertragsaussichten berücksichtigendes,<br />
allgemein anerkanntes Wertermittlungsverfahren<br />
ermittelt. Der so ermittelte Wert darf aber nicht<br />
unter dem anteiligen Substanzwert der Wirtschaftsgüter<br />
der <strong>Life</strong> Vierte liegen.<br />
85% Option<br />
Grundsätzlich wird auf den Wert des Betriebsvermögens,<br />
soweit dieses nicht aus Verwaltungsvermögen im Sinne<br />
des § 13b Abs. 2 ErbStG besteht, nach §§ 13a Abs. 1 i.V.m.
13b Abs. 4 ErbStG ein Abschlag von 85 % gewährt (Verschonungsabschlag).<br />
Eine Inanspruchnahme des Verschonungsabschlages<br />
ist gänzlich ausgeschlossen, wenn das<br />
Verwaltungsvermögen 50 % des Gesamtvermögens übersteigt.<br />
Die Anbieterin geht davon aus, dass die gehaltenen<br />
Lebensversicherungen kein Verwaltungsvermögen darstellen.<br />
Insbesondere unterfallen diese nicht dem Begriff<br />
der Wertpapiere und vergleichbaren Forderungen des<br />
§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG, da eine Lebensversicherungspolice<br />
vor dem Eintritt des Versicherungsfalls keine<br />
Forderung darstellt. Auch sind die Lebensversicherungspolicen<br />
gerade der Gegenstand der betrieblichen Unternehmung<br />
der Fondsgesellschaft. Für nicht unter den Verschonungsabschlag<br />
fallendes begünstigtes Betriebsvermögen<br />
(verbleibenden 15 %) gewährt § 13a Abs. 2<br />
ErbStG einen Abzugsbetrag von 150.000 EUR. Allerdings<br />
verringert sich dieser, wenn der Wert des Vermögens<br />
150.000 EUR übersteigt, um 50 % des übersteigenden<br />
Betrages. Überdies kann dieser Abzugsbetrag nur einmal<br />
innerhalb von zehn Jahren vom Erwerber in Anspruch genommen<br />
werden. Handelt es sich bei dem oder den Begünstigten<br />
um natürliche Personen der Erbschaftsteuerklassen<br />
II oder III, kann zusätzlich eine Tarifbegrenzung<br />
gemäß § 19a ErbStG für das nicht unter den Verschonungsabschlag<br />
fallende Betriebsvermögen zu gewähren<br />
sein.<br />
Diese Vergünstigungen entfallen, wenn innerhalb der auf<br />
die Übertragung folgenden sieben Jahre (Behaltensfrist)<br />
eine der in § 13a Abs. 5 Nr. 1 und 3 ErbStG genannten<br />
Realisierungshandlungen vorgenommen wird. Diese<br />
schädlichen Handlungen sind:<br />
<br />
<br />
<br />
Veräußerung des Anteils an der <strong>Life</strong> Vierte<br />
Betriebsaufgabe (Einstellung) der <strong>Life</strong> Vierte<br />
Tätigung von Entnahmen, die die seit der Übertragung<br />
dem Anleger zuzurechnenden Einlagen und die dem<br />
einzelnen Anleger zuzurechnenden Gewinne (ohne Berücksichtung<br />
von Verlusten) um mehr als 150.000 EUR<br />
übersteigen.<br />
Allerdings entfällt die gewährte Vergünstigung lediglich<br />
im Falle der Tätigung von Überentnahmen vollständig. In<br />
den übrigen Fällen der Verletzung der Behaltensfristen<br />
entfällt der Verschonungsabschlag für die bereits verstrichene<br />
Behaltenszeit nicht, so dass beispielsweise nach einer<br />
Veräußerung nach fünf Jahren lediglich zwei Siebentel<br />
des Verschonungsabschlages entfallen. Eine Nachversteuerung<br />
entfällt jedoch vollständig, wenn der Veräußerungserlös<br />
innerhalb von sechs Monaten erneut in einen Gewerbebetrieb,<br />
einen Teil eines Gewerbebetriebes oder in<br />
eine gewerbliche Mitunternehmerschaft investiert wird,<br />
solange kein Verwaltungsvermögen erworben wird.<br />
100 %-Option<br />
Der Erwerber kann, um eine 100-%ige Befreiung des Betriebsvermögens<br />
zu erreichen, bis zur Bestandskraft des<br />
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheides erklären,<br />
zur vollständigen Befreiung zu optieren. Dabei darf<br />
das Verwaltungsvermögen 10 % des Betriebsvermögens<br />
nicht überschreiten. Zudem erhöht sich die Behaltensfrist<br />
auf zehn Jahre.<br />
Übergang vom Treugeber<br />
Ist ein Anleger zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft<br />
lediglich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
beteiligt, ist nach der in einem koordiniertem Ländererlass<br />
vom 27.05.2005 (3 - S - 3806/51, DB 2005,<br />
1493, Fin.Min. Bayern vom 14.06.2005, 34 S - 3811 - 035<br />
25199/05) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung<br />
nicht das Betriebsvermögen der <strong>Life</strong> Vierte, sondern<br />
der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder<br />
zu bewerten. Die Bewertung des Herausgabeanspruches<br />
erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung<br />
mit § 9 Abs. 1 BewG anhand des gemeinen Wertes des<br />
Herausgabeanspruchs. Dieser wird nach § 9 Abs. 2 BewG<br />
durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes<br />
bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der koordinierte<br />
Ländererlass vom 16.02.2007 (Fin. Min. Baden-<br />
Württemberg, 3 - S 3806/51, DStR 2007, 627), nach welchem<br />
nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen<br />
den Treuhänder, sondern unmittelbar die über die Treuhandschaft<br />
vermittelte Gesellschaftsbeteiligung an der<br />
<strong>Life</strong> Vierte zu bewerten ist, ist nach Ansicht der Anbieterin<br />
nicht anzuwenden. Dieser setzt eine Beendigung des<br />
Treuhandvertrages aufgrund der Übertragung vom Treugeber<br />
voraus. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandvertrages<br />
in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
endet der Treuhandvertrag nicht mit dem Tod des<br />
Treugebers, sondern wird unverändert mit dessen Rechtsnachfolger<br />
weitergeführt. Sofern die Finanzverwaltung<br />
entgegen der Auffassung der Anbieterin nicht den Herausgabeanspruch<br />
gegen die Treuhandkommanditistin,<br />
sondern den anteiligen Wert der vermittelten Gesellschaftsbeteiligung<br />
ermittelt, wäre nach §§ 10 Abs. 1<br />
Satz 2, 12 Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 2<br />
BewG der auf den jeweiligen Treugeber entfallende anteilige<br />
gemeine Wert der <strong>Life</strong> Vierte anzusetzen.<br />
Höhe der Steuer<br />
Die Höhe der tatsächlichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />
ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vom Volumen<br />
der für das vererbte bzw. geschenkte Vermögen ermittelten<br />
Bemessungsgrundlage sowie von der Ausnutzung<br />
bestehender Freibeträge.<br />
91
92 Umsatzsteuer in Deutschland<br />
Die <strong>Life</strong> Vierte wird nach Ansicht der Anbieterin gemäß<br />
§ 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz („UStG“) nicht als Unternehmerin<br />
tätig. Daher wird die <strong>Life</strong> Vierte in Deutschland<br />
grundsätzlich keine zum Vorsteuerabzug berechtigende<br />
Umsätze im Sinne des § 15 UStG ausführen. Sie wird deshalb<br />
in der Regel keine Vorsteuer geltend machen können.<br />
Leistungen, die von der Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH im Rahmen des zwischen der <strong>Life</strong> Vierte und<br />
der Wealth Management Capital Holding GmbH abgeschlossenen<br />
Eigenkapitalvermittlungsvertrags erbracht<br />
werden, sind nach Ansicht der Anbieterin gemäß § 4 Nr.<br />
8 lit. f) UStG umsatzsteuerfrei. Entsprechendes gilt für die<br />
von der Wealth Management Capital Holding GmbH zugunsten<br />
der <strong>Life</strong> Vierte abgegebene Einzahlungs- und<br />
Platzierungsgarantie, die als bürgschaftsähnliche Leistung<br />
gemäß § 4 Nr. 8 lit. g) UStG von der Umsatzsteuer befreit<br />
ist.<br />
Im Gegensatz dazu unterliegen nach Ansicht der Anbieterin<br />
sowohl der zwischen der <strong>Life</strong> Vierte und der Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH abgeschlossene Konzeptions-<br />
und Strukturierungsvertrag und die an die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin zu leistende Geschäftsführungsvergütung<br />
der Umsatzsteuer. Die an die Komplementärin<br />
zu leistende Haftungsvergütung unterliegt nach<br />
Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Umsatzsteuer, da<br />
die Komplementärin über die Haftung hinaus keine weiteren<br />
Leistungen an die Fondsgesellschaft erbringt.<br />
Sonstige Steuerliche Aspekte in<br />
Deutschland<br />
Beteiligung als Treugeber<br />
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AO wird die von der<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH für den Treugeber<br />
treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an<br />
der <strong>Life</strong> Vierte dem Treugeber als wirtschaftlich Berechtigtem<br />
zugerechnet. Der zugerechnete Anteil entspricht der<br />
Beteiligungsquote des Treugebers am gesamten Kommanditkapital<br />
der <strong>Life</strong> Vierte. Die von der Finanzverwaltung in<br />
einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen<br />
vom 01.09.1994 (BMF, IV B 3 - S 2253 a - 15/94, BStBl.<br />
1994 I 604) festgelegten Grundsätze für die vertragliche<br />
Ausgestaltung eines Treuhandvertrages sind in dem in Kapitel<br />
„Gesellschafts- und Treuhandvertrag“ beigefügten<br />
Treuhandvertrag erfüllt.<br />
Keine Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes<br />
Nach § 1 Abs. 1 Investmentsteuergesetz („InvStG“) ist das<br />
InvStG auf in- und ausländische Investmentvermögen und<br />
Investmentanteile anzuwenden. Nach § 1 Satz 2 Investmentgesetz<br />
(„InvG“) liegt ein Investmentvermögen vor,<br />
wenn ein Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage<br />
in Vermögensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4<br />
InvG nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt<br />
ist. Mit dem Investmentänderungsgesetz vom 21.12.2007<br />
wurde in § 2 Abs. 9 InvG festgelegt, dass Anteile an ausländischen<br />
Investmentvermögen, bei denen der Anleger<br />
keine Rückgabe seiner Anteile verlangen kann und die in<br />
ihrem Heimatstaat keiner Aufsicht über Investmentaufsicht<br />
unterstehen, nicht mehr als Investmentanteile im<br />
Sinne des Investmentgesetzes und damit des Investmentsteuergesetzes<br />
gelten.<br />
Kein inländisches Investmentvermögen<br />
Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG ist das InvStG nur auf solche<br />
inländischen Investmentvermögen anzuwenden, die in<br />
der Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften<br />
gebildet werden. Da die <strong>Life</strong> Vierte nicht unter<br />
die vorgenannten Kategorien fällt, stellen sie kein dem<br />
InvStG unterliegendes inländisches Investmentvermögen<br />
dar.<br />
Kein Anteil an ausländischem Investmentvermögen<br />
Allerdings wäre das InvStG dann anwendbar, wenn der<br />
US-Trust, der das Lebensversicherungsportfolio für die <strong>Life</strong><br />
Vierte hält, als ausländisches Investmentvermögen im<br />
Sinne des § 2 Abs. 8 InvG zu qualifizieren wäre. Dann<br />
müsste der US-Trust nach dem Grundsatz der Risikomischung<br />
in Vermögensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4<br />
InvG investiert sein. Nach Ansicht der Anbieterin fehlt es<br />
bereits an einer Investition in die in § 2 Abs. 4 InvG<br />
genannten Vermögensgegenstände, da Lebensversicherungspolicen<br />
weder Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 4<br />
Nr. 1 InvG noch Geldmarktinstrumente oder Derivate im<br />
Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 InvG darstellen. Unabhängig<br />
davon besitzt die <strong>Life</strong> Vierte nicht das Recht, Anteile<br />
an dem US-Trust zurückzugeben. Da der US-Trust in<br />
den <strong>USA</strong> nach Ansicht der Anbieterin keiner Investmentaufsicht<br />
untersteht, kann es sich somit nicht um Anteile<br />
an einem ausländischen Investmentvermögen handeln.<br />
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – <strong>USA</strong><br />
Die <strong>Life</strong> Vierte unterhält in den <strong>USA</strong> nach Ansicht der Anbieterin<br />
weder eine Betriebsstätte noch einen abhängigen<br />
Vertreter noch übt sie dort eine gewerbliche Tätigkeit aus.<br />
Sie erzielt daher nach Ansicht der Anbieterin keine gewerblichen<br />
Einkünfte im Sinne von Art. 7 Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland – <strong>USA</strong> („DBA“). Nach Ansicht<br />
der Anbieterin handelt es sich bei den Erträgen aus<br />
den Lebensversicherungen um andere Einkünfte im Sinne<br />
des Art. 21 Abs. 1 DBA, für die Deutschland das alleinige<br />
Besteuerungsrecht zusteht.
Art. 9 DBA Erbschaftssteuer <strong>USA</strong>-Deutschland weist der<br />
Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat der Investoren<br />
vorbehaltlich von Sonderregelungen das alleinige<br />
Besteuerungsrecht für die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer<br />
bezüglich der Beteiligung an der <strong>Life</strong> Vierte<br />
zu.<br />
Besteuerung in den <strong>USA</strong><br />
In den <strong>USA</strong> unterliegen die Auszahlungen von Versicherungsleistungen<br />
aus Lebensversicherungen nur dann der<br />
Einkommensteuer, wenn die Lebensversicherungen auf<br />
dem Zweitmarkt erworben wurden. Besteuert werden allerdings<br />
nur die aus den Lebensversicherungen erzielten<br />
Zinserträge sowie ein ggf. entstandener Wertzuwachs.<br />
Der zu versteuernde Wertzuwachs einer Lebensversicherung<br />
berechnet sich aus der Differenz zwischen dem für<br />
den Erwerb der Versicherung aufgewandten Kaufpreis zuzüglich<br />
der während der Laufzeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls<br />
eingezahlten Prämien und der von der Versicherungsgesellschaft<br />
ausgezahlten Versicherungssumme<br />
abzüglich aufgelaufener Zinsen.<br />
Grundsätzlich wird nach US-amerikanischem Steuerrecht<br />
die anfallende Steuer im Wege des Quellensteuerabzugs<br />
bei Auszahlung der Versicherungssumme erhoben. Allerdings<br />
sind die Auszahlungen der Versicherungssummen,<br />
zumindest soweit sie auf den Risikoanteil entfallen, als<br />
sonstige Einkünfte im Sinne des Art. 21 Abs. 1 DBA zu<br />
qualifizieren. Nach Art. 21 Abs. 1 DBA steht das Besteuerungsrecht<br />
für sonstige Einkünfte ausschließlich dem<br />
Wohnsitzstaat zu. Gleiches gilt für den in der Versicherungssumme<br />
enthaltenen Zinsanteil, da dieser Zinsen im<br />
Sinne des Art. 11 Abs. 1 DBA darstellt, für welche ebenfalls<br />
der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht<br />
hat. Daher erhebt die <strong>USA</strong> aufgrund des Art. 21 Abs. 1<br />
DBA und des Art. 11 Abs. 1 DBA dann keine Quellensteuer,<br />
wenn der wirtschaftlich Begünstigte (der sog. „Beneficial<br />
Owner“) nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig ist und in den <strong>USA</strong><br />
keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Da auch das<br />
US-amerikanische Steuerrecht in der Regel Personengesellschaften<br />
als steuerlich transparent ansieht, gilt der Anleger<br />
als Beneficial Owner der von der <strong>Life</strong> Vierte erzielten<br />
Erlöse. Der US-amerikanische Schuldner der Versicherungsleistung<br />
darf allerdings nur dann auf den Quellensteuerabzug<br />
verzichten, wenn die <strong>Life</strong> Vierte nachweist,<br />
dass die als so genannte „Flow Through Entity“ steuerlich<br />
transparent ist und der Anleger bestätigt, dass er als Beneficial<br />
Owner in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
ist und nicht der unbeschränkten Steuerpflicht<br />
in den <strong>USA</strong> unterliegt. Der Nachweis der <strong>Life</strong> Vierte<br />
kann ausschließlich durch Abgabe des US-amerikanischen<br />
Steuerformulars W-8 IMY, der Nachweis des Anlegers<br />
ausschließlich durch Abgabe des US-amerikanischen Steuerformulars<br />
W-8 BEN erbracht werden. Da das W-8 BEN<br />
Formular die Angabe einer US- amerikanischen Steuernummer<br />
(so genannte „ITIN“) verlangt, muss der Anleger,<br />
sofern er noch keine ITIN besitzt, diese beantragen. Der<br />
Antrag einer ITIN erfolgt mittels des US-amerikanischen<br />
Steuerformulars W-7. Die <strong>Life</strong> Vierte oder ein von ihr beauftragter<br />
Dritter werden den Anleger bei der Beantragung<br />
der ITIN und dem Ausfüllen des W-8 BEN Formulars<br />
unterstützen. Die dafür entstehenden Kosten in Höhe von<br />
einmalig 50 EUR sind vom Anleger zu tragen. Sofern der<br />
Anleger bereits eine ITIN besitzt, reduzieren sich die Kosten<br />
auf 25 EUR.<br />
Sollten die Nachweise der einzelnen Anleger nicht oder<br />
nicht rechtzeitig erbracht werden, kann bei der Abgabe<br />
einer US-amerikanischen Steuererklärung im darauf folgenden<br />
Jahr eine Erstattung der in den <strong>USA</strong> einbehaltenen<br />
Quellensteuer erfolgen.<br />
93
Vertragspartner und personelle Verflechtungen<br />
Für detaillierte Ausführungen wird auch auf das Kapitel<br />
„Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ verwiesen.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH ist ebenfalls Anbieterin<br />
der Vermögensanlage und Veräußerin eines Teils<br />
des geplanten Anlageobjektes.<br />
95<br />
Fondsgesellschaft / Emittentin<br />
Firma<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
Sitz und Geschäftsanschrift<br />
Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald<br />
Rechtsform<br />
Kommanditgesellschaft<br />
Rechtsordnung<br />
Für die Emittentin ist die deutsche Rechtsordnung maßgeblich.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand der Gesellschaft ist der unmittelbare oder<br />
mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten<br />
und die Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere<br />
US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen,<br />
sowie die Verwertung, einschließlich des Handels dieser<br />
Lebensversicherungspolicen. Die Fondsgesellschaft kann<br />
alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar<br />
oder mittelbar zu dienen geeignet sind oder die<br />
Entwicklung der Gesellschaft fördern. Ausgenommen<br />
sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO, Bankgeschäfte sowie<br />
Finanzdienstleistungen im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes<br />
und Tätigkeiten, die einer Erlaubnis<br />
nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen.<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRA 93 327<br />
Der Unternehmensgegenstand stimmt mit den wichtigsten<br />
Tätigkeitsbereichen überein.<br />
Tag der Gründung<br />
26.09.2008, die Eintragung im Handelsregister erfolgte<br />
am 18.12.2008<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet.<br />
Gezeichnetes Kapital / Kapitaleinlage<br />
2.000 USD; Haftsumme 200 EUR<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung haben die Gründungsgesellschafter<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
als Geschäftsführende Kommanditistin („Geschäftsführende<br />
Kommanditistin“) und <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />
GmbH als Treuhandkommanditistin („Treuhandkommanditistin“)<br />
eine Kommanditeinlage von jeweils<br />
1.000 USD gezeichnet. Der Gesamtbetrag des von den<br />
Gründungsgesellschaftern gezeichneten Kapitals beträgt<br />
somit 2.000 USD. Die Einlagen sind voll erbracht, so dass<br />
keine Einlage mehr aussteht.<br />
Komplementärin<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH, München (zukünftig:<br />
Grünwald), („Komplementärin“) vertreten durch<br />
ihre Geschäftsführer Dr. Dirk Steffen Marquardt und Jürgen<br />
Jung.<br />
Geschäftsführung<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH, vertreten durch ihre<br />
Geschäftsführer Dr. Dirk Steffen Marquardt, Dr. Rainer<br />
Krütten, Gabriele Volz und Jürgen Jung.<br />
Gründungsgesellschafter<br />
Die Fondsgesellschaft wurde am 26.09.2008 von der<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Geschäftsführende<br />
Kommanditistin, der <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />
GmbH als Treuhandkommanditistin und der Wealth-<br />
Cap PEIA Komplementär GmbH als Komplementärin gegründet<br />
(zusammen „Gründungsgesellschafter“).<br />
Bitte beachten Sie für ausführlichere Angaben zu den<br />
Gründungsgesellschaftern auch die weiteren Ausführungen<br />
in diesem Kapitel sowie im Kapitel „Sonstige Angaben<br />
nach VermVerkProspV“.<br />
Hauptmerkmale der Anteile der<br />
derzeitigen Gesellschafter der Emittentin<br />
Beim derzeitigen Kommanditkapital handelt es sich um<br />
die Kommanditeinlagen der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und der Treuhandkommanditistin, jeweils in<br />
Höhe von 1.000 USD, die voll erbracht wurden. Die Komplementärin<br />
leistet keine Einlage und ist weder am Vermögen<br />
noch am Ergebnis der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
Es stehen keine Einlagen der derzeitigen Gesellschafter<br />
aus.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin<br />
nehmen nicht mit der von ihnen übernommenen<br />
und für eigene Rechnung gehaltenen Kommanditeinlagen<br />
am Ergebnis der Fondsgesellschaft teil, es<br />
stehen ihnen allerdings – wie der Komplementärin auch –<br />
die vereinbarten Sondervergütungen zu. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin hat zudem aufgrund ihrer Geschäftsführungstätigkeit<br />
Sonderrechte, die unabhängig<br />
von der Höhe ihrer Kommanditeinlage bestehen (vgl. Kapi-
96 tal „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ im Abschnitt<br />
„Die Geschäftsführende Kommanditistin“). Die eingetragene<br />
Haftsumme der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und Treuhandkommanditistin beträgt je 100 EUR, während<br />
bei den Anlegern die Haftsumme 1 % der Zeichnungssumme<br />
in EUR im Verhältnis 1 USD = 1 EUR beträgt.<br />
Den derzeitigen Gesellschaftern stehen jeweils zehn<br />
Stimmrechte zu, im Falle der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und der Treuhandkommanditistin unabhängig<br />
von der Höhe der von ihnen auf eigene Rechnung gehaltenen<br />
Kommanditanteile (vgl. Kapitel „Rechtliche Grundlagen<br />
der Beteiligung“ im Abschnitt „Die Anleger (Direktkommanditisten<br />
und Treugeber)“, Unter-Abschnitt „Stimmrechte“).<br />
Im Gegensatz zu den derzeitigen Gesellschaftern<br />
erhalten Anleger, die ihre Einlagen zzgl. Agio bis spätestens<br />
zum 30.12.2009 vollständig eingezahlt haben, einen<br />
einmaligen Frühzeichnerbonus bezogen auf ihre Einlage<br />
eingeräumt (vgl. § 15 und § 16 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach ihrem<br />
Ermessen ihre oben erwähnte Pflichteinlage in die Fondsgesellschaft<br />
über 1.000 USD hinaus erhöhen, wenn dies<br />
zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, zur Bezahlung<br />
laufender Kosten einschließlich der fälligen Versicherungsprämien<br />
und zur Rückführung fälliger Darlehen notwendig<br />
werden sollte („Erhöhte Pflichteinlage“). Vor Leistung<br />
einer Erhöhten Pflichteinlage soll zunächst geprüft<br />
werden, ob eine externe Darlehensaufnahme oder eine<br />
Veräußerung von bereits erworbenen Policen möglich und<br />
vertretbar ist. Die Fondsgesellschaft hat jederzeit das<br />
Recht, die Erhöhte Pflichteinlage ganz oder teilweise an<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin zurückzuzahlen.<br />
Die erneute Inanspruchnahme einer Erhöhten Pflichteinlage<br />
bleibt auch nach dieser Rückführung möglich. Soweit<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin die Erhöhte<br />
Pflichteinlage geleistet hat, erhält sie hierfür eine vom Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft unabhängige, bis zur Rückführung<br />
der Erhöhten Pflichteinlage taggenau berechnete<br />
Verzinsung, die dem 3-Monats-USD-Libor zzgl. 5 % p.a.<br />
entspricht. Nähere Informationen finden Sie hierzu im Kapitel<br />
„Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ im Abschnitt<br />
„Die Geschäftsführende Kommanditistin“.<br />
Im Übrigen stimmen die Rechte der derzeitigen Gesellschafter<br />
und der hinzutretenden Gesellschafter überein.<br />
Der geplante Erhöhungsbetrag des Kommanditkapitals<br />
beträgt 50 Mio. USD, es liegt jedoch im freien Ermessen<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin, das Kommanditkapital<br />
über den Betrag von 50 Mio. USD hinaus zu erhöhen.<br />
Zahlungen an die Gründungsgesellschafter<br />
Die Gründungsgesellschafter nehmen nicht am Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft teil. Neben den in den Abschnitten<br />
„Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)“,<br />
„Geschäftsführende Kommanditistin und Anbieterin<br />
“ und „Treuhandkommanditistin“ angegebenen Vergütungen<br />
stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb<br />
und außerhalb des Gesellschaftsvertrages und des<br />
Treuhandvertrages (beide abgedruckt im Kapitel „Gesellschafts-<br />
und Treuhandvertrag“) keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte oder Jahresbeträge der sonstigen<br />
Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder sonstige Nebenleistungen jeder<br />
Art zu.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin<br />
(Komplementärin)<br />
Firma<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />
Sitz und Geschäftsanschrift<br />
Arabellastraße 14, 81925 München<br />
Es ist geplant, den Sitz der Komplementärin nach Grünwald<br />
zu verlegen. Geschäftsanschrift: Bavariafilmplatz 3,<br />
82031 Grünwald.<br />
Rechtsform<br />
GmbH<br />
Rechtsordnung<br />
Für die Komplementärin ist die deutsche Rechtsordnung<br />
maßgeblich.<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRB 78 414<br />
Tag der ersten Eintragung<br />
22.12.1969 in Würzburg, unter der Firmierung BIL – Tofana<br />
Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Stammkapital<br />
26.000 EUR<br />
Das Stammkapital wurde vollständig einbezahlt.<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
Dr. Dirk Steffen Marquardt, Jürgen Jung<br />
Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt und Herr Jürgen Jung sind<br />
als Geschäftsführer der Komplementärin Mitglieder der<br />
Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Den Mitgliedern
der Geschäftsführung wird kein gesonderter Geschäftsführungsbereich<br />
zugewiesen, so dass die gesamte Geschäftsführung<br />
von allen Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
wahrgenommen wird.<br />
Die Komplementärin wird durch zwei Geschäftsführer gemeinsam<br />
oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam<br />
mit einem Prokuristen vertreten. Jeder der Geschäftsführer<br />
ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt ist ebenfalls Geschäftsführer<br />
der Wealth Management Capital Holding GmbH<br />
und – ebenso wie Herr Jürgen Jung – der <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer und damit der<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
entspricht der Geschäftsanschrift der Komplementärin.<br />
Gesellschafter<br />
Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin ist die Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH mit Sitz in München.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von<br />
Vermögenswerten aller Art; insbesondere zählen dazu die<br />
Verwaltung bebauter und unbebauter Grundstücke und<br />
grundstückgleiche Rechte und die Wahrnehmung der<br />
Komplementärfunktion in Personen- und Fondsgesellschaften<br />
der <strong>WealthCap</strong>-Gruppe. Die Gesellschaft kann<br />
alle Geschäfte und Dienstleistungen durchführen, die den<br />
Gesellschaftszweck fördern, ergänzen oder ihm dienen.<br />
Vergütung<br />
Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />
eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />
25.000 USD inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe. Die Vergütung ist unabhängig vom Ergebnis<br />
der Gesellschaft am 31.12.2009 zur Zahlung fällig.<br />
Herrn Dr. Dirk Steffen Marquardt und Herrn Jürgen Jung<br />
wurden keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und sonstige Nebenleistungen<br />
jeder Art gewährt.<br />
Haftung<br />
Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft<br />
unbeschränkt. Im vorliegenden Fall ist die<br />
Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und diese haftet<br />
daher nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.<br />
Geschäftsführende Kommanditistin und<br />
Anbieterin<br />
Firma<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
Sitz und Geschäftsanschrift<br />
Arabellastraße 14, 81925 München<br />
Rechtsform<br />
GmbH<br />
Rechtsordnung<br />
Für die Anbieterin ist die deutsche Rechtsordnung maßgeblich.<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRB 68 384<br />
Tag der ersten Eintragung<br />
26.04.1982<br />
Stammkapital<br />
1.023.000 EUR<br />
Das Stammkapital wurde vollständig eingezahlt.<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
Dr. Dirk Steffen Marquardt, Dr. Rainer Krütten,<br />
Gabriele Volz, Jürgen Jung<br />
Vorgenannte Dame und vorgenannte Herren sind als Geschäftsführer<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft.<br />
Den Mitgliedern der Geschäftsführung wird kein gesonderter<br />
Geschäftsführungsbereich zugewiesen, so dass die<br />
gesamte Geschäftsführung von allen Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
wahrgenommen wird.<br />
Die Geschäftsführende Kommanditistin / Anbieterin wird<br />
durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen<br />
Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.<br />
Jeder der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit.<br />
Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt, Frau Gabriele Volz und<br />
Herr Dr. Rainer Krütten sind ebenfalls Geschäftsführer der<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH. Darüber<br />
hinaus ist Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt ebenso wie<br />
Herr Jürgen Jung Geschäftsführer der Komplementärin.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer und damit der<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
entspricht der Geschäftsanschrift der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin.<br />
97
98 Gesellschafter<br />
Gesellschafter der Anbieterin sind derzeit die Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH mit einer Beteiligung<br />
von 94 % am Stammkapital sowie die Bayerische Hypound<br />
Vereinsbank AG mit 6 % am Stammkapital.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und Anbieterin sind die Entwicklung und<br />
Konzeption von geschlossenen Fonds für Wirtschaftsgüter,<br />
insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften;<br />
Erwerb, Errichtung, Veräußerung und Verwaltung von<br />
Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen<br />
Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen und fremden<br />
Vermögenswerten; Finanzierung einschließlich Leasing<br />
von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener<br />
Fondsstrukturen sowie nationales und internationales<br />
Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung<br />
sowie Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs-<br />
bzw. Leasinggeschäft tätig sind; Vertrieb von<br />
geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung<br />
von Vertriebsmitarbeitern; Betreuung bereits platzierter<br />
geschlossener Fonds inkl. Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.<br />
Vergütung<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH erhält in ihrer<br />
Funktion als Geschäftsführende Kommanditistin (vgl. auch<br />
§ 14 des Gesellschaftsvertrages) ab dem Jahr 2010 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von 0,75 % des bis zum Platzierungsschluss<br />
gezeichneten Kommanditkapitals abzgl.<br />
eines Betrages in Höhe der jährlich anfallenden Vergütung<br />
der Treuhandkommanditistin und vorbehaltlich einer späteren<br />
Reduzierung des Kommanditkapitals nach § 7 (6)<br />
des Gesellschaftsvertrags. Die Vergütungen werden jeweils<br />
am Jahresende fällig.<br />
Barwert dieser Vergütung für vier Jahre nach Auflösung,<br />
längstens aber bis zum 31.12.2020.<br />
Für die Konzeptionierung und Strukturierung der Fondsgesellschaft<br />
erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH in ihrer Funktion als Anbieterin eine einmalige Vergütung<br />
in Höhe von 3,0 % des insgesamt eingeworbenen<br />
Kommanditkapitals, abzüglich 525.000 USD. Die Vergütung<br />
beinhaltet bereits die ggf. anfallende Umsatzsteuer<br />
in gesetzlicher Höhe. Sobald hinsichtlich des eingeworbenen<br />
Kommanditkapitals zzgl. Agio der Zahlungseingang<br />
erfolgt und die bestehende Widerrufsfrist des betreffenden<br />
Anlegers abgelaufen ist, ist die Vergütung entstanden<br />
und zur Zahlung fällig, spätestens jedoch nach<br />
Ablauf von 14 Kalendertagen nach dem Tag, an dem<br />
letztmals Zeichnungen von Anlegern zum Beitritt zur<br />
Fondsgesellschaft angenommen wurden. Mit der Vergütung<br />
sind sämtliche Auslagen und Kosten, die der Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH im Zusammenhang mit der<br />
Konzeption und Strukturierung des Beteiligungsangebotes<br />
entstehen, abgegolten. Dies gilt auch für Auslagen<br />
und Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung von<br />
Dritten.<br />
Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin eine Erhöhte<br />
Pflichteinlage leistet, wird diese bis zu ihrer Rück-<br />
Mit diesen Vergütungen sind alle Ansprüche der Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH gegen die Fondsgesellschaft<br />
einschließlich aller ihr bei der Geschäftsführung<br />
entstehenden Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche<br />
abgegolten. Insbesondere hat die <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH keinen Anspruch auf gesonderte Erstattung<br />
von Kosten der Abschlussprüfung und der Steuerberatung<br />
der Fondsgesellschaft. Sämtliche Geschäftsführungsvergütungen<br />
entstehen unabhängig vom Ergebnis<br />
der Fondsgesellschaft und verstehen sich inkl. ggf.<br />
anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Ungeachtet<br />
dessen, können unterjährig ab dem Jahr 2010 unter<br />
Beachtung der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige<br />
Abschlagszahlungen verlangt werden.<br />
Sollte der Geschäftsführungsvertrag vor dem 31.12.2020<br />
enden, so erhält die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
jeweils den mit einem Zinssatz von 4 % p.a. abgezinsten
zahlung verzinst (weitere Details siehe oben im Abschnitt<br />
„Fondsgesellschaft / Emittentin“ unter „Erläuterungen zu<br />
den Gründungsgesellschaftern und Kommanditkapital“<br />
sowie ausführlich im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der<br />
Beteiligung“ im Abschnitt „Die Geschäftsführende Kommanditistin“).<br />
Herrn Dr. Dirk Steffen Marquardt, Herrn Dr. Rainer Krütten,<br />
Frau Gabriele Volz und Herrn Jürgen Jung wurden<br />
keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und sonstige Nebenleistungen jeder<br />
Art gewährt.<br />
Treuhandkommanditistin<br />
Firma<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
Durch Gesellschafterbeschluss vom 05.07.2007 wurde die<br />
Umfirmierung der Treuhandkommanditistin von „B.F.S. Beteiligungs-Treuhand<br />
für Sachwerte GmbH“ in „<strong>WealthCap</strong><br />
Investorenbetreuung GmbH“ beschlossen. Die Umfirmierung<br />
wurde durch Eintragung im Handelsregister vom<br />
19.07.2007 wirksam. Des Weiteren wurde am 16.09.2008<br />
die Verschmelzung der BIL Beteiligungstreuhand GmbH,<br />
der HVBFF Beteiligungstreuhand GmbH und der Blue Capital<br />
Treuhand GmbH auf die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />
GmbH wirksam.<br />
Sitz und Geschäftsanschrift<br />
Arabellastraße 14, 81925 München<br />
Rechtsform<br />
GmbH<br />
Rechtsordnung<br />
Für die Treuhandkommanditistin ist die deutsche Rechtsordnung<br />
maßgeblich.<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRB 100 536<br />
Tag der ersten Eintragung<br />
27.12.1992<br />
Stammkapital<br />
60.000 EUR<br />
Das Stammkapital wurde vollständig einbezahlt.<br />
99
100 Geschäftsführung<br />
Manfred Kollek, Norbert Seidl<br />
Die Treuhandkommanditistin wird durch zwei Geschäftsführer<br />
gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam<br />
mit einem Prokuristen vertreten. Jeder der Geschäftsführer<br />
ist von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
befreit.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der<br />
Geschäftsanschrift der Treuhandkommanditistin.<br />
Gesellschafter<br />
Alleiniger Gesellschafter der Treuhandkommanditistin ist<br />
die H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH,<br />
mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München unter HRB 97 201. Diese wiederum<br />
ist eine Tochtergesellschaft der Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH und der Bayerischen Hypo- und<br />
Vereinsbank AG.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens der Treuhandkommanditistin<br />
ist die Betreuung der Beteiligungen von Investoren,<br />
die sich unmittelbar oder mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften<br />
mit Sitz im In- und Ausland beteiligen,<br />
und sämtliche damit verbundenen Verwaltungsaufgaben;<br />
Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />
verbundenen laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten<br />
von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere<br />
Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten<br />
bei Fondsgesellschaften, und Besorgung sämtlicher in<br />
Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten<br />
im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber;<br />
Halten von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften<br />
mit Sitz im In- und Ausland im eigenen Namen<br />
auf eigene Rechnung.<br />
Vergütung<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom Ergebnis<br />
der Gesellschaft, für die Übernahme ihrer Stellung<br />
als Treuhandkommanditistin ab dem Jahr 2010 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von 0,2 % des bis zum Platzierungsschluss<br />
insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals,<br />
vorbehaltlich einer späteren Reduzierung des Kommanditkapitals<br />
nach § 7 (6) des Gesellschaftsvertrags. Die<br />
Vergütungen für die Jahre ab 2010 werden zum jeweiligen<br />
Jahresende fällig.<br />
Die Vergütungen verstehen sich jeweils inkl. ggf. anfallender<br />
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist ab dem Jahr 2010 in jedem Falle berechtigt,<br />
angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.<br />
Vertriebsgesellschaft / Prospektherausgeber<br />
und Platzierungsgarantin<br />
Firma<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH<br />
Durch Gesellschafterbeschluss vom 01.03.2007 wurde<br />
die Umfirmierung der Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH von HVB Verwa 6 GmbH in Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH („Vertriebsgesellschaft“)<br />
beschlossen. Die Umfirmierung wurde durch Eintragung<br />
im Handelsregister vom 26.04.2007 wirksam.<br />
Sitz und Geschäftsanschrift<br />
Arabellastraße 14, 81925 München<br />
Rechtsform<br />
GmbH<br />
Rechtsordnung<br />
Für die Vertriebsgesellschaft ist die deutsche Rechtsordnung<br />
maßgeblich.<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRB 144 160<br />
Tag der ersten Eintragung<br />
28.08.2002<br />
Stammkapital<br />
25.000 EUR<br />
Das Stammkapital wurde vollständig einbezahlt.<br />
Geschäftsführung<br />
Dr. Rainer Krütten, Gabriele Volz,<br />
Dr. Dirk Steffen Marquardt<br />
Die Vertriebsgesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer<br />
gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam<br />
mit einem Prokuristen vertreten. Jeder der Geschäftsführer<br />
ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Herr Dr. Rainer Krütten, Frau Gabriele Volz und Dr. Dirk<br />
Steffen Marquardt sind auch Geschäftsführer der Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH, Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt<br />
ist darüber hinaus ebenfalls Geschäftsführer der<br />
Komplementärin.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer entspricht der<br />
Geschäftsanschrift der Vertriebsgesellschaft.<br />
Gesellschafter<br />
Alleiniger Gesellschafter der Vertriebsgesellschaft ist die<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in Mün-
chen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter HRB 42 148, mit der ein Beherrschungsund<br />
Gewinnabführungsvertrag besteht.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens der Vertriebsgesellschaft<br />
ist das Halten von Beteiligungen an Fondsinitiatoren, Entwicklung<br />
und Konzeption von geschlossenen Fonds für<br />
Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften,<br />
Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von<br />
Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen und sonstigen<br />
Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen und fremden<br />
Vermögenswerten, Finanzierung einschließlich Leasing<br />
von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen geschlossener<br />
Fondsstrukturen, sowie das nationale und internationale<br />
Leasinggeschäft für eigene und fremde Rechnung<br />
sowie Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs-<br />
bzw. Leasinggeschäft tätig sind, Vertrieb von geschlossenen<br />
Fonds, Vertriebsunterstützung und Schulung<br />
der Vertriebsmitarbeiter, Betreuung bereits platzierter geschlossener<br />
Fonds inkl. Abwicklung von Zweitmarktgeschäften.<br />
Vergütung<br />
Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält in<br />
ihrer Funktion als Vertriebsgesellschaft eine Vergütung in<br />
Höhe von 3,0 % des durch ihre Tätigkeit platzierten Kommanditkapitals<br />
zuzüglich des auf das platzierte Kommanditkapital<br />
erhobenen Agios von 5,0 %, jeweils inkl. ggf.<br />
anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Sofern die<br />
Vertriebsgesellschaft Untervermittler mit der Platzierung<br />
von Eigenkapital beauftragt hat, hat sie deren gegebenenfalls<br />
anfallende Gebühren aus der von der Fondsgesellschaft<br />
erlangten Vergütung zu leisten.<br />
Die Wealth Management Capital Holding GmbH erhält<br />
für die Übernahme der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie<br />
eine Provision in Höhe von 2 % bezogen auf das<br />
garantierte Kommanditkapital in Höhe von 25 Mio. USD,<br />
folglich 500.000 USD inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer<br />
in gesetzlicher Höhe. Der Anspruch auf die Vergütung ist<br />
mit Unterzeichnung des Vertrages entstanden, sie wird<br />
jedoch erst am 30.12.2009 fällig. Im Rahmen dieser Platzierungs-<br />
und Einzahlungsgarantie kann es unter Umständen<br />
zu einer verzinslichen Darlehensgewährung der<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH an die<br />
Fondsgesellschaft kommen. Details hierzu entnehmen Sie<br />
bitte dem Abschnitt „Platzierungs- und Einzahlungsgarantie“<br />
im Kapitel „Beteiligungsstruktur und wichtige Verträge“.<br />
Beteiligtes Kreditinstitut in den <strong>USA</strong><br />
Firma<br />
Wells Fargo Bank Northwest, National Association<br />
Gründung<br />
1852<br />
Sitz<br />
420 Montgomery, San Francisco, California, <strong>USA</strong><br />
Börsennotierung<br />
New York Stock Exchange<br />
Tätigkeit für die Fondsgesellschaft<br />
Dienstleister im Rahmen des Anschaffungsprozesses<br />
Verwalter<br />
Originator / Servicer / Darlehensgeber<br />
Firma<br />
Legacy Benefits, LLC<br />
Gründung<br />
1991<br />
Sitz<br />
350 Fifth Avenue, Suite 4320,<br />
New York, New York 10118.<br />
Rechtsform<br />
Limited Liability Corporation<br />
Tätigkeit für die Fondsgesellschaft<br />
Ankauf und Servicing von Lebensversicherungspolicen,<br />
sowie teilweise Finanzierung von Kaufpreisen.<br />
Durchschnittlich zum Kauf angebotene<br />
Gesamtversicherungssumme pro Monat<br />
1 Mrd. USD<br />
Anzahl der Lizenzen in den <strong>USA</strong><br />
37<br />
101
Sonstige Angaben nach der VermVerkProspV<br />
Negativtestate<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH („Anbieterin“),<br />
die <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
(„Fondsgesellschaft“ oder „Emittentin“) und die<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH übernehmen<br />
keine Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />
Bei der Emittentin handelt es sich nicht um ein Konzernunternehmen,<br />
da die Anleger die Mehrheit des<br />
Kommanditkapitals übernehmen sollen.<br />
Die Fondsgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
weder Wertpapiere noch Vermögensanlagen<br />
im Sinne des § 8f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz<br />
ausgegeben.<br />
Aufgrund der Rechtsform der Fondsgesellschaft stehen<br />
den Gesellschaftern weder Umtausch- noch Bezugsrechte<br />
an Aktien zu. Nähere Angaben nach § 6<br />
Satz 3 VermVerkProspV können entsprechend nicht<br />
gemacht werden.<br />
Die Fondsgesellschaft bzw. deren Geschäftstätigkeit<br />
oder Ertragslage ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
nicht von Patenten, Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren<br />
abhängig, im Rahmen ihrer geplanten<br />
Tätigkeit ist auch nicht zu erkennen, dass zukünftig<br />
Patente und Lizenzen oder neue Herstellungsverfahren<br />
benötigt werden. Die Abhängigkeit von folgenden<br />
Verträgen wird in den Kapiteln „Risikohinweise“<br />
(Abschnitte „Portfoliorisiken“, „Allgemeine Risiken<br />
aus Lebensversicherungen“, „Liquiditätsrisiken“, „Risiken<br />
aus Fremdfinanzierung“, „Vertragsabschlussrisiko“,<br />
„Rechtliche Risiken“, „Politische und ökonomische<br />
Risiken“, „Interessenkonflikte“ und „Liquiditätsverlauf<br />
und -planung“) sowie „Beteiligungsstruktur und<br />
wichtige Verträge“ dargestellt: Origination Agreement,<br />
Trust Agreement, SUBI Supplement (Ergänzungsvereinbarung<br />
zum Trust Agreement), SUBI Purchase and<br />
Sale Agreement, SUBI Certificate Purchase and Sale<br />
Agreement, Warehousing Agreement, Loan Agreement,<br />
Servicing Agreement, Konzeptions- und Strukturierungsvertrag,<br />
Geschäftsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag,<br />
Eigenkapitalvermittlungsverträge<br />
und Platzierungs- und Einzahlungsgarantievertrag.<br />
Darüber hinaus ist die Emittentin von keinen weiteren<br />
Verträgen abhängig, die von wesentlicher Bedeutung<br />
für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Gerichts-<br />
oder Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen<br />
Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der<br />
Emittentin haben können.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Geschäftstätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft nicht durch außergewöhnliche<br />
Ereignisse beeinflusst worden.<br />
Die Anbieterin hält zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
mittelbar im Rahmen einer Vereinbarung mit<br />
Legacy Benefits, LLC das wirtschaftliche Eigentum an<br />
den im Kapitel „Investitionskriterien und Anfangsportfolio“<br />
beschriebenen US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen.<br />
Das wirtschaftliche Eigentum der in<br />
diesem Lebensversicherungsportfolio befindlichen Policen<br />
soll prognosegemäß am 15.07.2009 spätestens<br />
jedoch zum 30.09.2009 vollständig auf die Fondsgesellschaft<br />
übertragen werden. Nach dieser Übertragung<br />
des Portfolios auf die Fondsgesellschaft wird die<br />
Anbieterin weder wirtschaftliches noch rechtliches Eigentum<br />
noch sonstige dingliche Rechte am rechtlichen<br />
oder wirtschaftlichen Anlageobjekt oder wesentlichen<br />
Teilen davon haben. Im Übrigen standen und stehen<br />
weder den Prospektverantwortlichen noch den Gründungsgesellschaftern,<br />
der Treuhänderin oder den Mitgliedern<br />
der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
Eigentum am Anlageobjekt oder an wesentlichen Teilen<br />
desselben oder aus sonstigen Gründen eine dingliche<br />
Berechtigung am Anlageobjekt zu (d.h. weder an<br />
dem SUBI Certificate noch an den im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindlichen US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen).<br />
Behördliche Genehmigungen sind nicht erforderlich.<br />
Bewertungsgutachten wurden weder für das rechtliche<br />
noch für das wirtschaftliche Anlageobjekt erstellt<br />
und sind auch zukünftig nicht vorgesehen.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes,<br />
Aufsichtsgremien oder Beiräte der Emittentin<br />
sind – mit Ausnahme der Geschäftsführerstellung von<br />
Herrn Dr. Dirk Steffen Marquardt bei dem Vertriebspartner<br />
Wealth Management Capital Holding GmbH,<br />
bei der <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH („Komplementärin“)<br />
und bei der Anbieterin, Frau Gabriele<br />
Volz bei dem Vertriebspartner Wealth Management<br />
Capital Holding GmbH und bei der Anbieterin und<br />
Herrn Jürgen Jung bei der Anbieterin und bei der<br />
Komplementärin – weder mittelbar noch unmittelbar<br />
an mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragten<br />
Unternehmen oder solchen Unternehmen, die im<br />
Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
bzw. mit dem Kauf / Verkauf bzw. der Verwaltung<br />
der Lebensversicherungspolicen nicht nur geringfügige<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen, beteiligt<br />
bzw. für diese tätig.<br />
103
104 Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt, Herr Dr. Rainer Krütten,<br />
Frau Gabriele Volz und Herr Jürgen Jung (alle Mitglieder<br />
der Geschäftsführung der Emittentin) sind als<br />
Geschäftsführer für die Anbieterin tätig, die der Emittentin<br />
im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie<br />
Fremdkapital in Form eines verzinslichen Darlehens<br />
gewähren kann. Darüber hinaus sind keine Mitglieder<br />
der Geschäftsführung der Emittentin für Unternehmen<br />
tätig, die der Emittentin Fremdkapital geben.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH hat als Gründungsgesellschafterin<br />
der Fondsgesellschaft bei der Zusammenstellung<br />
des von der Fondsgesellschaft zu<br />
übernehmenden Lebensversicherungsportfolios mitgewirkt.<br />
Ggf. wird die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH der Fondsgesellschaft auch eine sogenannte Erhöhte<br />
Pflichteinlage zur Verfügung stellen (siehe oben<br />
im Kapitel „Rechtliche Grundlagen der Beteiligung“ im<br />
Abschnitt „Die Geschäftsführende Kommanditistin“).<br />
Im Übrigen erbringen weder die Prospektverantwortlichen<br />
noch die Gründungsgesellschafter noch die<br />
Treuhänderin oder Herr Dr. Dirk Steffen Marquardt,<br />
Herr Dr. Rainer Krütten, Frau Gabriele Volz oder Herr<br />
Jürgen Jung als Mitglieder der Geschäftsführung der<br />
Emittentin nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />
Leistungen.<br />
Einen Vorstand, Beirat oder sonstige Aufsichtsgremien<br />
sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor, so dass kein<br />
Beirat oder Aufsichtsgremium gegründet wurde oder<br />
wird.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH („Treuhandkommanditistin“)<br />
ist eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />
der H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte<br />
GmbH, München. Diese ist wiederum eine Tochtergesellschaft<br />
der Wealth Management Capital Holding<br />
GmbH („<strong>WealthCap</strong>“) und der Bayerische Hypound<br />
Vereinsbank AG. Im Übrigen existieren keine Umstände<br />
oder Beziehungen, die Interessenkonflikte der<br />
Treuhandkommanditistin begründen können.<br />
Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerk-<br />
ProspV angabepflichtigen Personen fallen und die Herausgabe<br />
oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die<br />
Abgabe und den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage<br />
wesentlich beeinflusst haben, existieren nicht.<br />
Über die ab Seite 60 des Prospekts beschriebene<br />
Funktion der <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />
GmbH als Treuhandkommanditistin hinaus existieren<br />
im Zusammenhang mit dieser Vermögensanlage<br />
keine weiteren Treuhänder im Sinne des<br />
§ 12 Absatz 3 VermVerkProspV.<br />
Weitere Angaben zu den<br />
Gründungsgesellschaftern<br />
Die Komplementärin ist eine 100%ige Tochter der Gründungsgesellschafterin<br />
und Anbieterin <strong>WealthCap</strong> PEIA<br />
Management GmbH. Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH selbst ist eine 6%ige Tochter der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG und eine 94%ige Tochter der<br />
<strong>WealthCap</strong>. Diese wiederum ist eine 100%ige Tochter der<br />
Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist eine 100%ige Tochter der H.F.S. HYPO-<br />
Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH, München, diese<br />
ist ebenfalls Tochter der <strong>WealthCap</strong> und der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG.<br />
Die Anbieterin hält zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
mittelbar im Rahmen einer Vereinbarung mit Legacy Benefits,<br />
LLC das wirtschaftliche Eigentum an den im Kapitel<br />
„Investitionskriterien und Anfangsportfolio“ beschriebenen<br />
US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen. Daneben<br />
sind die Gründungsgesellschafter weder mittelbar noch unmittelbar<br />
an Unternehmen beteiligt oder für solche Unternehmen<br />
tätig, die mit dem Vertrieb der Vermögensanlage<br />
beauftragt sind und / oder der Fondsgesellschaft Fremdkapital<br />
zur Verfügung stellen und / oder im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Laufende Investitionen und Anlageobjekt<br />
Rechtlich gesehen ist das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft<br />
das zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung von der<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH gehaltene SUBI<br />
Certificate. Da das SUBI Certificate jedoch sämtliche Rechte<br />
an den jeweils im HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust befindlichen<br />
Policen vermittelt, sind wirtschaftlich gesehen<br />
die im HVBFF <strong>Life</strong> Receivables Eurotrust befindlichen Policen<br />
das Anlageobjekt der Fondsgesellschaft. Über das<br />
SUBI Certificate werden zu Anfang noch keine Policen gehalten,<br />
da diese im Rahmen des Warehousing Agreement<br />
bis zur Bezahlung der Kaufpreise für die Policen von Legacy<br />
Benefits, LLC verwaltet und gehalten werden. Im Rahmen<br />
einer Vereinbarung mit Legacy Benefits, LLC und des<br />
noch zu schließenden Warehousing Agreement verfügt<br />
die Fondsgesellschaft jedoch mittelbar über eine wirtschaftliche<br />
Berechtigung an den Policen. Sobald der<br />
Fondsgesellschaft ausreichend Mittel (Eigen- und Fremdkapital)<br />
zur Verfügung stehen, soll das SUBI Certificate<br />
und damit wirtschaftlich gesehen die im HVBFF <strong>Life</strong> Receivables<br />
Eurotrust befindlichen Policen erworben werden,<br />
prognosegemäß zum 15.07.2009, einen Teilbetrag von<br />
min. 8,5 Mio. USD spätestens jedoch zum 30.09.2009<br />
und den restlichen Betrag spätestens bis zum Ende der<br />
Platzierungsphase am 30.12.2009. Sollte darüber hinaus
weiteres Kommanditkapital eingeworben werden, ist geplant,<br />
ggf. auch noch während des Platzierungszeitraums<br />
mit dem Erwerb weiterer Policen zu beginnen. Über die<br />
im Rahmen des Warehousing Agreements hinaus mittelbar<br />
erworbenen Policen finden keine laufenden Investitionen<br />
der Fondsgesellschaft statt.<br />
Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Fondsgesellschaft<br />
können derzeit nicht als Gesamtsumme in einer Aufgliederung<br />
angegeben werden, da bei Erstellung des Verkaufsprospekts<br />
noch kein endgültiger Bestand an Lebensversicherungspolicen<br />
feststand.<br />
Die Fondsgesellschaft wird im Rahmen eines Darlehensvertrages<br />
zugunsten Legacy Benefits, LLC Sicherheiten an<br />
den von ihr mittelbar über das SUBI-Certificate gehaltenen<br />
Versicherungspolicen bestellen. Es ist nicht vorgesehen,<br />
Dritten neben Legacy Benefits, LLC dingliche Belastungen<br />
an diesen Policen (und damit dem SUBI Certificate) einzuräumen.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen<br />
keine dinglichen Belastungen am rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Anlageobjekt. Die Belastung der Policen zugunsten<br />
Legacy Benefits, LLC schränkt die Verwendungsmöglichkeiten,<br />
insbesondere die Veräußerbarkeit ein, da<br />
eine Übertragung dieser Policen bis zur Rückführung des<br />
Investitionsdarlehens nur mit Zustimmung durch Legacy<br />
Benefits, LLC erfolgen kann. Das Investitionsdarlehen inkl.<br />
aufgelaufener Zinsen muss aus vereinnahmten Versicherungssummen<br />
fälliger Policen bzw. Erlösen aus Policenverkäufen<br />
zudem vollständig getilgt werden, bevor die<br />
Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Anleger vornehmen<br />
oder andere Gläubiger befriedigen darf. Somit<br />
fließen der Fondsgesellschaft erst nach kompletter Rückführung<br />
des Investitionsdarlehens inkl. aufgelaufener Zinsen<br />
ausbezahlte Versicherungsleistungen zu.<br />
Weitere tatsächliche oder rechtliche Beschränkungen der<br />
Verwendungsmöglichkeiten des rechtlichen oder wirtschaftlichen<br />
Anlageobjekts bestehen zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung nicht.<br />
Mit den von Kommanditisten geleisteten Einlagen und<br />
Agios werden auf Ebene der deutschen Fondsgesellschaft<br />
zunächst die fondsspezifischen Nebenkosten beglichen<br />
und eine Liquiditätsreserve für laufende Verwaltungsausgaben<br />
und Prämienzahlungen innerhalb der ersten drei<br />
Jahre gebildet. Die danach verbleibenden Nettoeinnahmen<br />
aus dem Angebot werden mittelbar in US-amerikanische<br />
Lebensversicherungspolicen investiert. Die Investition<br />
erfolgt entsprechend der Anlagepolitik und den Anlagezielen<br />
(weitere Details unter Kapitel „Investitionskriterien<br />
und Anfangsportfolio“ im Abschnitt „Investitionskriterien“).<br />
Da die Nettoeinnahmen für die Realisierung der Anlageziele<br />
der Fondsgesellschaft nicht ausreichen, wird (gem.<br />
Vereinbarung vom 10.03.2009) die Fondsgesellschaft, mit<br />
Legacy Benefits, LLC einen Darlehensvertrag abschließen.<br />
Auf Grundlage dieses Vertrages übernimmt Legacy Benefits,<br />
LLC die teilweise Finanzierung für den Policenerwerb.<br />
Darüber hinaus kann die Anbieterin der Fondsgesellschaft<br />
im Rahmen der Platzierungs- und Einzahlungsgarantie ein<br />
Darlehen zur Verfügung stellen, damit die Fondsgesellschaft<br />
kurzfristig über Liquidität verfügen kann.<br />
Neben den Kosten für die Anschaffung und Erhaltung des<br />
rechtlichen sowie wirtschaftlichen Anlageobjektes (inkl.<br />
Nebenkosten) werden die Rückflüsse auch als Liquiditätsreserve<br />
gehalten sowie für die Begleichung laufender Kosten,<br />
zur Rückführung einer ggf. von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin geleisteten Erhöhten Pflichteinlage<br />
und eines ggf. gewährten Darlehens sowie für Ausschüttungen<br />
an Investoren verwendet.<br />
Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige Zwecke<br />
verwendet.<br />
105<br />
Verwendung der Nettoeinnahmen und<br />
Angaben zum Anlageziel und zur<br />
Anlagepolitik
106 Verringerte Prospektanforderungen nach<br />
§ 15 VermVerkProspV<br />
Da es sich bei der Fondsgesellschaft um eine junge Gesellschaft<br />
handelt, die am 26.09.2008 gegründet wurde,<br />
werden für die Fondsgesellschaft gemäß § 15 VermVerk-<br />
ProspV abweichend von § 10 VermVerkProspV verringerte<br />
Angaben hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
gemacht. Da noch kein geprüfter Jahresabschluss<br />
der Fondsgesellschaft vorliegt und keine Geschäfte<br />
getätigt wurden, sind folgende Prospektanforderungen<br />
nach § 15 VermVerkProspV einschlägig.<br />
Im Folgenden wurden alle Planzahlen in EUR und USD abgebildet.<br />
Dabei wurde entsprechend der Annahme zur<br />
Prognoserechnung jeweils ein Wechselkurs EUR : USD von<br />
1,0 : 1,4 angenommen, mit Ausnahme der Eröffnungsund<br />
Zwischenbilanz.<br />
Prognosen<br />
Dieser Verkaufsprospekt enthält bestimmte Annahmen<br />
und in die Zukunft gerichtete Aussagen einschließlich Angaben<br />
unter Verwendung von Begriffen wie „glaubt“,<br />
„könnte“, „sollte“, „müsste“, „erwartet“, „geht davon<br />
aus“ oder Formulierungen ähnlicher Art. Es handelt sich<br />
dabei ausschließlich um die gegenwärtigen Erwartungen,<br />
Schätzungen und Prognosen der Anbieterin der hierin angebotenen<br />
Vermögensanlage im Hinblick auf künftig<br />
mögliche Entwicklungen. Eine Vielzahl von Faktoren kann<br />
dazu führen, dass die tatsächlich eintretenden Entwicklungen<br />
wesentlich von der prognostizierten Lage abweichen.<br />
Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur<br />
wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft (vgl.<br />
Kapitel „Risikohinweise“ im Abschnitt „Prognosegefährdende<br />
Risiken“).<br />
Aus diesem Grunde sollten Personen, die auf der Grundlage<br />
dieses Verkaufsprospekts Kommanditbeteiligungen<br />
bzw. Treuhandbeteiligungen der Fondsgesellschaft erwerben,<br />
die mit solchen Prognosen verbundenen Unsicherheiten<br />
berücksichtigen. Die Anbieterin trifft außerhalb<br />
gesetzlicher Vorgaben keinerlei Pflicht, die Prognosen zu<br />
aktualisieren oder zu ergänzen.<br />
Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz wurde der Wechselkurs<br />
EUR : USD von 1,0 : 1,4 verwendet. Die Einlage der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin („Geschäftsführende<br />
Kommanditistin“) und der Treuhandkommanditistin<br />
betragen jeweils 714,29 EUR. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />
betrug das Bankguthaben der Fondsgesellschaft<br />
0,00 EUR. Die Treuhandkommanditistin und die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin haben ihre auf eigene<br />
Rechnung gehaltene Einlage in Höhe von jeweils<br />
714,29 EUR somit am 22.01.2009 erbracht, so dass zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine Einlagen ausstehen.<br />
Die Einlagen wurden daher vollständig auf das in<br />
USD geführte Konto der Fondsgesellschaft geleistet. Zwischen<br />
dem 26.09.2008 (Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz)<br />
und dem Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
Eröffnungsbilanz der<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG zum 26.09.2008<br />
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />
Aktiva 26.09.2008<br />
in EUR in USD<br />
A. Ausstehende Einlagen 1.363,09 2.000,00<br />
auf das Kommanditkapital<br />
(davon eingefordert:<br />
1.363,09 EUR / 2.000,00 USD)<br />
Summe der Aktiva 1.363,09 2.000,00<br />
Zwischenbilanz der<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG zum 27.02.2009<br />
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />
Aktiva 27.02.2009<br />
in EUR in USD<br />
A. Ausstehende Einlagen 0,00 0,00<br />
auf das Kommanditkapital<br />
(davon eingefordert:<br />
1.569,37 EUR / 2.000,00 USD)<br />
B. Guthaben bei Kreditinstituten 1.569,37 2.000,00<br />
Summe der Aktiva 1.569,37 2.000,00<br />
Passiva 26.09.2008<br />
in EUR in USD<br />
Eigenkapital<br />
I. Kapitalanteil der Komplementärin 0,00 0,00<br />
– ohne Anteile –<br />
II. Kapitalanteile der Kommanditisten 1.363,09 2.000,00<br />
Festkapital (Kapitalkonto I)<br />
Summe der Passiva 1.363,09 2.000,00<br />
Umrechnungskurs EUR / USD = 1,467<br />
Passiva 27.02.2009<br />
in EUR in USD<br />
Eigenkapital<br />
I. Kapitalanteil der Komplementärin 0,00 0,00<br />
– ohne Anteile –<br />
II. Kapitalanteile der Kommanditisten 1.569,37 2.000,00<br />
Festkapital (Kapitalkonto I)<br />
Summe der Passiva 1.569,37 2.000,00<br />
Umrechnungskurs EUR / USD = 1,274
Planbilanzen der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
PROGNOSE<br />
107<br />
Aktiva 31.12.2009 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2010<br />
in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />
A. Anlagevermögen<br />
Finanzanlagen 43.200 30.857 43.200 30.857<br />
B. Umlaufvermögen<br />
Kassenbestand, Guthaben bei Banken 13.502 9.644 9.012 6.437<br />
Summe der Aktiva 56.702 40.501 52.212 37.294<br />
Passiva 31.12.2009 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2010<br />
in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />
A. Eigenkapital<br />
I Kapitalanteile der Komplementärin 0 0 0 0<br />
II Kapitalanteile der Kommanditisten<br />
Kapitalkonto I (Festkapital) 50.002 35.716 50.002 35.716<br />
Kapitalkonto II (Agio) 2.500 1.786 2.500 1.786<br />
Kapitalkonto III (Verrechnungskonto)<br />
Kapitalkonto IV (Gewinne und Verluste) -5.500 -3.929 -10.620 -7.586<br />
B. Verbindlichkeiten<br />
I Investitionsdarlehen 9.700 6.929 10.331 7.379<br />
Summe der Passiva 56.702 40.501 52.212 37.294<br />
Umrechnungskurs EUR / USD = 1,4<br />
Liquiditätsplanung der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
PROGNOSE<br />
Einzahlungen 2009 2009 2010 2010<br />
in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />
1. Treuhand- und Geschäftsführende Kommanditistin 2 1 0 0<br />
2. Anleger 50.000 35.714 0 0<br />
3. Agio 2.500 1.786 0 0<br />
4. Investitionsdarlehen 9.700 6.929 0 0<br />
Summe 62.202 44.430 0 0<br />
Ausgaben 2009 2009 2010 2010<br />
in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />
1. Provisionen -5.500 -3.929 0 0<br />
2. Investition in Policen -43.200 -30.857 0 0<br />
3. Laufende Nebenkosten 0 0 -4.490 -3.207<br />
Summe -48.700 -34.786 -4.490 -3.207<br />
Stand Vorjahr 0 0 13.502 9.644<br />
Veränderung aktuelles Jahr 13.502 9.644 -4.490 -3.207<br />
Stand Jahresende 13.502 9.644 9.012 6.437<br />
Umrechnungskurs EUR / USD = 1,4
108<br />
haben sich keine erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle ergeben.<br />
Daher wird auf eine Zwischen-Übersicht (Gewinnund<br />
Verlustrechnung) verzichtet.<br />
Voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage 2009 und 2010<br />
Nebenstehende Darstellungen gehen davon aus, dass das<br />
Kommanditkapital zum 30.12.2009 vollständig eingezahlt<br />
wird. Die Fondsnebenkosten werden planmäßig im<br />
Jahr 2009 in Abhängigkeit vom eingeworbenen Kommanditkapital<br />
zur Zahlung fällig. Die Geschäftsführungsvergütung<br />
sowie weitere laufende Gebühren werden prognosegemäß<br />
ab dem Jahr 2010 fällig. Die Investition des<br />
gesamten zur Verfügung stehenden Kommandit- und<br />
Fremdkapitals in Lebensversicherungspolicen sowie die<br />
Bildung der Liquiditätsreserve zur Finanzierung laufender<br />
Verwaltungskosten in den ersten drei Jahren soll planmäßig<br />
im Jahr 2009 erfolgen.<br />
Alle Aufwendungen der Jahre 2009 und 2010 resultieren<br />
aus den vertraglich vereinbarten Vergütungen und Provisionen.<br />
Im Einzelnen verweisen wir hierzu auf die Kapitel<br />
„Prognoserechnungen“ sowie „Beteiligungsstruktur und<br />
wichtige Verträge“.<br />
Planzahlen der Emittentin<br />
(§15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VermVerkProspV)<br />
Die Fondsgesellschaft plant, ausschließlich in US-amerikanische<br />
Lebensversicherungspolicen zu investieren, so dass<br />
sie daneben keine weiteren Umsätze tätigt, sondern lediglich<br />
Rückflüsse aus den gehaltenen Policen vereinnahmt.<br />
Das zusätzlich eingeworbene Kommanditkapital<br />
abzgl. der Fondsnebenkosten und Liquiditätsreserve soll<br />
planmäßig in voller Höhe bis 30.12.2009 investiert werden.<br />
Weitere Investitionen oder die Aufnahme eines Produktionsbetriebes<br />
sind nicht beabsichtigt. Erste Rückflüsse<br />
aus Policen werden ab dem Jahr 2012 erwartet, diese<br />
werden zur Rückführung des Fremdkapitalanteils verwendet.<br />
Ausschüttungen an die Anleger sollen ab dem Jahr<br />
2013 erfolgen. Im Übrigen verweisen wir auf die im Punkt<br />
„Voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
2009 und 2010“ dargestellten Annahmen sowie die Darstellung<br />
im Kapitel „Prognoserechnungen“. Eine ggf. geleistete<br />
Erhöhte Pflichteinlage ist nicht in den Planzahlen<br />
berücksichtigt, da die Fondsgesellschaft zum Datum der<br />
Prospektaufstellung nicht davon ausgeht, diese Pflichteinlage<br />
abzurufen.<br />
Wirkungszusammenhänge<br />
Die zuvor dargestellten Planzahlen gehen davon aus, dass<br />
das komplette von Anlegern eingezahlte Kommanditkapital<br />
zzgl. Agio nach Abzug der in Deutschland zu zahlenden<br />
Provisionen und Vergütungen (Eigenkapitalvermittlungsprovision<br />
inkl. Agio und Konzeptions- und Strukturierungsgebühr;<br />
insgesamt 5,5 Mio. USD) und Bildung der Liquiditätsreserve<br />
(13,5 Mio. USD) zzgl. des Investitionsdarlehens<br />
(9,7 Mio. USD) im Jahr 2009 in Versicherungspolicen investiert<br />
wird (vgl. Planbilanzen und Liquiditätsplanung). Somit<br />
ergibt sich in 2009 ein Jahresfehlbetrag von 5,5 Mio. USD<br />
(vgl. Plan-Gewinn- und Verlustrechnung).<br />
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
PROGNOSE<br />
Plan GuV für die Zeit vom 01.01. – 31.12.2009 01.01. – 31.12.2009 01.01. – 31.12.2010 01.01. – 31.12.2010<br />
in TUSD in TEUR in TUSD in TEUR<br />
1. Umsatzerlöse 0 0 0 0<br />
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen -5.500 -3.929 -4.490 -3.207<br />
3. Zinszahlungen für Fremdkapital 0 0 -631 -450<br />
4. Jahresüberschuss /-fehlbetrag -5.500 -3.929 -5.120 -3.657<br />
Umrechnungskurs EUR / USD = 1,4<br />
Planzahlen der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
PROGNOSE<br />
2010 2011 2012<br />
in TUSD in TUSD in TUSD<br />
1. Investition 0 0 0<br />
2. Umsatz 0 0 7.165<br />
3. Produktion 0 0 0<br />
4. Ergebnis (Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag) -5.120 -5.112 -1.591<br />
Umrechnungskurs EUR / USD = 1,4
In den Jahren 2010 und 2011 werden auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft keine Umsätze aus Policenfälligkeiten<br />
oder dem Handel mit Policen erwartet. Vielmehr sind die<br />
laufenden Verwaltungskosten inkl. Prämienzahlungen<br />
und Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen, so dass gemäß<br />
den Planzahlen dies die einzigen Geschäftsvorfälle in<br />
2010 und 2011 sind. In den Jahren 2010 und 2011 ergibt<br />
sich ein Jahresfehlbetrag von ca. 5,12 Mio. USD bzw. von<br />
ca. 5,11 Mio. USD.<br />
109<br />
Im Jahr 2012 werden die ersten Umsätze durch fällige Lebensversicherungspolicen<br />
von ca. 7,17 Mio. USD erwartet.<br />
Ferner sind wie in den Jahren 2009 bis 2011 die in<br />
diesem Jahr anfallenden Verwaltungskosten, Prämienzahlungen<br />
und Fremdkapitalzinsen zu berücksichtigen, so<br />
dass gemäß den Planzahlen dies die einzigen Geschäftsvorfälle<br />
in 2012 sind. Im Jahr 2012 ergibt sich ein Jahresfehlbetrag<br />
von ca. 1,59 Mio. USD.<br />
Darüber hinaus hängt die geplante Vermögens-, Finanzund<br />
Ertragsentwicklung zunächst wesentlich von der<br />
Summe des eingeworbenen Kommanditkapitals ab. Nicht<br />
alle vertraglich vorgesehenen Vergütungen wurden variabel,<br />
in Abhängigkeit von der Höhe des Kommanditkapitals,<br />
vereinbart (z.B. die Vergütung der Komplementärin<br />
für die Übernahme des Haftungsrisikos oder die einmaligen<br />
Gebühren an Wells Fargo Bank Northwest für ihre<br />
Tätigkeit im Rahmen des Anschaffungsprozesses und zur<br />
Kontoeröffnung), so dass es bei einem geringeren als dem<br />
geplanten Kommanditkapital zu Verschiebungen in der<br />
Relation zwischen Kosten und den in Versicherungspolicen<br />
investierten Beträgen kommt.<br />
Abhängig von den tatsächlichen Fälligkeiten der Policen<br />
kann es bei der Fondsgesellschaft zu Verschiebungen der<br />
Liquiditäts- und Ertragslage kommen. Somit hängt der Erfolg<br />
der Fondsgesellschaft maßgeblich von dem prognosegemäßen<br />
Eintritt der Fälligkeiten der Lebensversicherungspolicen<br />
ab.
Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />
110<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
§ 1 Firma, Sitz<br />
(1) Die Gesellschaft führt die Firma <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong><br />
4. GmbH & Co. KG („Gesellschaft“).<br />
(2) Sitz der Gesellschaft ist Grünwald.<br />
§ 2 Gesellschaftsgegenstand<br />
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist der unmittelbare oder<br />
mittelbare Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare<br />
Halten und die Verwaltung von in- und ausländischen,<br />
insbesondere US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />
sowie die Verwertung, einschließlich des Handelns<br />
dieser Lebensversicherungspolicen.<br />
(2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die<br />
dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />
zu dienen geeignet sind oder die Entwicklung der Gesellschaft<br />
fördern. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß<br />
§ 34 c GewO, Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />
im Sinne des deutschen Kreditwesengesetzes<br />
sowie Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem<br />
Versicherungsaufsichtsgesetz bedürfen.<br />
§ 3 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr<br />
(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
Die Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />
erstmalig zum 31.12.2020 kündigen.<br />
Eine vorherige Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss<br />
bleibt unberührt.<br />
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das<br />
Geschäftsjahr 2009 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />
§ 4 Gesellschafter, Einlagen<br />
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“)<br />
ist die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />
mit Sitz in München. Sie leistet keine Einlage und ist<br />
am Vermögen sowie am Ergebnis der Gesellschaft<br />
nicht beteiligt.<br />
(2) Geschäftsführende Kommanditistin ist die <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Management GmbH mit Sitz in München („Geschäftsführende<br />
Kommanditistin“). Sie leistet eine<br />
Pflichteinlage von 1.000 USD und übernimmt eine<br />
Haftsumme von 100 EUR. Sie ist in Höhe dieser Pflichteinlage<br />
am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
(3) Weitere Kommanditistin ist die <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung<br />
GmbH mit Sitz in München, die sich als<br />
Treuhandkommanditistin mit einer Pflichteinlage von<br />
anfänglich 1.000 USD beteiligt und eine Haftsumme<br />
von anfänglich 100 EUR übernimmt, die sie in eigenem<br />
Namen und für eigene Rechnung hält.<br />
(4) Soweit im Folgenden nicht anders geregelt, bezeichnet<br />
der Begriff „Kommanditist(en)“ die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin<br />
sowie etwaige der Gesellschaft direkt beitretende<br />
Kommanditisten („Direktkommanditisten“) und der<br />
Begriff „Direktgesellschafter“ die Kommanditisten<br />
und die Komplementärin.<br />
(5) Das Kommanditkapital soll durch die von weiteren beitretenden<br />
Direktkommanditisten zu leistenden Pflichteinlagen<br />
oder durch Erhöhung der Pflichteinlage der<br />
Treuhandkommanditistin erhöht werden. Die Erhöhung<br />
der Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin erfolgt<br />
entsprechend der von den Treugebern an die Treuhandkommanditistin<br />
geleisteten Treuhandeinlagen.<br />
Das Kommanditkapital soll um bis zu 50 Mio. USD erhöht<br />
werden. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist nach freiem Ermessen berechtigt, das Kommanditkapital<br />
weiter zu erhöhen. Beitritte von Direktkommanditisten<br />
und Treugebern werden grundsätzlich letztmals<br />
zum 30.12.2009 angenommen. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist nach freiem Ermessen berechtigt,<br />
den Beitrittszeitraum bis zum 31.03.2010 zu verlängern,<br />
§ 7 (1) Satz 3 bleibt unberührt.<br />
(6) Die Direktkommanditisten haben eine Pflichteinlage<br />
und die Treugeber eine Treuhandeinlage (Direktkommanditisten<br />
und Treugeber gemeinsam „Anleger“<br />
und Pflichteinlage und Treuhandeinlage gemeinsam<br />
„Einlage“) von mindestens 10.000 USD zzgl. eines<br />
Agios von 5 % der Einlage zu zeichnen und zu erbringen,<br />
höhere Einlagen müssen ohne Berücksichtigung<br />
des Agios – durch 1.000 glatt teilbar sein. Die Haftsumme<br />
der Direktkommanditisten lautet auf EUR und<br />
beträgt 1 % ihrer jeweils in EUR umgerechneten gezeichneten<br />
Pflichteinlage. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird ihre Haftsumme um jeweils 1 % der von<br />
einem Treugeber geleisteten Treuhandeinlage erhöhen.<br />
Ausschließlich für Zwecke der Bestimmung der<br />
von den Direktkommanditisten und der Treuhandkommanditistin<br />
übernommenen Haftsummen werden<br />
die gezeichneten Einlagen im Verhältnis von<br />
1 USD zu 1 EUR umgerechnet. Die geleistete Pflichteinlage<br />
wird auf die Haftsumme angerechnet.<br />
(7) Die Anleger haben spätestens zum Monatsende des<br />
auf die Annahme ihrer Beitrittserklärung folgenden<br />
nächsten Monats (Valuta bei der Treuhandkommanditistin)<br />
jeweils ihre gezeichnete Einlage in voller Höhe<br />
sowie das Agio in Höhe von 5 % bezogen auf die gezeichnete<br />
Einlage auf das Konto der Treuhandkommanditistin<br />
(Kto.Nr.896 633 015, BLZ 700 202 70,<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München,<br />
SWIFT: HYVEDEMM, IBAN: DE33 70020270 0896<br />
6330 15) einzuzahlen. Jeder Anleger hat sicherzustellen,<br />
dass die von ihm gezeichnete Einlage sowie das<br />
entsprechende Agio dem Konto der Treuhandkommanditistin<br />
in USD ohne jegliche Abzüge, insbesondere<br />
von Überweisungs- und anderen Bankgebühren,<br />
gutgeschrieben werden. Teilweise oder vollständig<br />
verspätet geleistete Einlagen sowie Agios sind ab dem<br />
Zeitpunkt des Verzugseintritts mit 5,0 % p.a. über
dem Basiszinssatz (gem. § 247 BGB) zu verzinsen. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, weitergehende Verzugsschäden<br />
geltend zu machen.<br />
(8) Über die Zahlung der Einlage und des Agios sowie<br />
ggf. der Zahlung von Verzugzinsen und weitergehender<br />
Verzugsschäden gemäß vorstehender Ziffer (7)<br />
sowie ggf. anfallender Kostentragungs- und Freistellungsverpflichtungen<br />
aus diesem Vertrag und ggf. aus<br />
dem Treuhandvertrag hinaus übernehmen die Anleger<br />
– soweit nicht durch einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />
gemäß § 11(4) anders vereinbart –<br />
keine weiteren Zahlungs- und Nachschusspflichten.<br />
(9) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach<br />
ihrem Ermessen ihre Pflichteinlage in die Gesellschaft<br />
über die in Abs. (2) genannte Summe hinaus erhöhen,<br />
wenn dies zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen,<br />
zur Bezahlung laufender Kosten einschließlich<br />
der fälligen Versicherungsprämien und<br />
zur Rückführung fälliger Darlehen notwendig werden<br />
sollte („Erhöhte Pflichteinlage“). Die Haftsumme<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin bleibt hiervon<br />
unberührt. Sicherheiten werden von der Gesellschaft<br />
nicht gestellt. Die Gesellschaft hat jederzeit<br />
das Recht, die Erhöhte Pflichteinlage ganz oder teilweise<br />
an die Geschäftsführende Kommanditistin zurückzuzahlen.<br />
Die erneute Inanspruchnahme einer<br />
Erhöhten Pflichteinlage bleibt auch nach der Rückführung<br />
möglich.<br />
§ 5 Pflichten der Treuhandkommanditistin,<br />
Rechtsstellung der Treugeber<br />
(1) Über die Treuhandkommanditistin können sich Anleger<br />
mittelbar als Treugeber („Treugeber“) beteiligen.<br />
Die Bedingungen, zu denen die treuhänderische Beteiligung<br />
erfolgt, ergeben sich aus der vom Treugeber<br />
unterzeichneten Beitrittserklärung, dem mit Annahme<br />
der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />
abgeschlossenen Treuhandvertrag sowie<br />
aus diesem Gesellschaftsvertrag.<br />
(2) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Kommanditisten<br />
der Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
und den Direktgesellschaftern werden die Treugeber<br />
wirtschaftlich aber wie Direktkommanditisten<br />
behandelt. Die Direktgesellschafter sind dementsprechend<br />
ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />
Treugeber an den Beschlussfassungen der Gesellschaft<br />
teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />
mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben<br />
können. Soweit die Treugeber nicht selbst handeln,<br />
wird die Treuhandkommanditistin deren mitgliedschaftlichen<br />
Rechte ausschließlich nach deren<br />
ausdrücklichen Weisungen, die durch vorheriges<br />
Übergabeeinschreiben gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />
erfolgen müssen, nach Maßgabe des<br />
§ 11 (7) ausüben. Soweit in diesem Vertrag von „Gesellschaftern“<br />
die Rede ist, sind damit auch die Treugeber<br />
gemeint.<br />
(3) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr<br />
nach der Höhe der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />
jeweils anteilig zustehenden vermögensrechtlichen<br />
Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus der<br />
treuhänderisch gehaltenen Beteiligung auf festgestellte<br />
Gewinne, beschlossene Ausschüttungen, Auseinandersetzungsguthaben<br />
im Falle ihres Ausscheidens<br />
oder der Beendigung der Gesellschaft, an den<br />
jeweiligen Treugeber abzutreten. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist außerdem berechtigt, alle Ansprüche<br />
der Gesellschaft ihr gegenüber durch Abtretung ihrer<br />
Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Treugeber<br />
zu erfüllen. Sowohl die Treugeber wie auch die<br />
Gesellschaft verpflichten sich bereits jetzt, die vorgenannten<br />
Abtretungen anzunehmen, falls die Treuhandkommanditistin<br />
von diesen Abtretungsrechten<br />
Gebrauch macht.<br />
§ 6 Gesellschaftereigenschaft<br />
(1) Anleger kann grundsätzlich nur eine einzelne natürliche<br />
Person sein, die eine Einlage nach Maßgabe von<br />
§ 4 (6) übernimmt. Eine Beteiligung von Gemeinschaften,<br />
eingetragenen Lebenspartnerschaften und<br />
Ehepaaren als solchen ist ausgeschlossen. Beteiligungen<br />
über andere Treuhänder als die Treuhandkommanditistin<br />
sind ebenfalls ausgeschlossen.<br />
(2) Ausgeschlossen von der Beteiligung an der Gesellschaft<br />
sind sämtliche natürliche Personen, auf die<br />
mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:<br />
a) die in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils einschließlich<br />
deren Territorien) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
sind und / oder die US-amerikanische und /<br />
oder die kanadische Staatsangehörigkeit haben<br />
und / oder in den <strong>USA</strong> / Kanada (jeweils einschließlich<br />
deren Territorien) einen Wohnsitz haben und /<br />
oder Inhaber einer dauerhaften US-amerikanischen<br />
bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis<br />
(z.B. „Green-Card“) sind,<br />
b) die nicht in Deutschland oder Österreich unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig sind,<br />
c) die im Wettbewerb zu der Gesellschaft stehen. Sie<br />
stehen nicht schon dadurch im Wettbewerb, dass<br />
sie als Direktkommanditisten oder Treugeber an<br />
anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem<br />
Gesellschaftszweck beteiligt sind,<br />
d) die bereits aus einer anderen Fondsgesellschaft gemäß<br />
§ 20 (4), (5) oder (7) oder vergleichbarer Regelungen<br />
ausgeschieden sind.<br />
(3) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann nach eigenem<br />
Ermessen Ausnahmen von vorstehenden Ziffern<br />
(1) und (2) lit. b) bis d) zulassen.<br />
(4) Ist ein Anleger nach einer der vorgenannten Ziffern<br />
vom Beitritt ausgeschlossen, ist er aber dennoch der<br />
111
112 Gesellschaft beigetreten, ergeben sich die Rechtsfolgen<br />
aus § 20 (5) lit. d), i.V.m. § 20 (6), (10) bis (14)<br />
i.V.m § 21 (4) bis (8).<br />
(5) Die Anleger sind verpflichtet, Änderungen ihrer steuerlichen<br />
Verhältnisse in Bezug auf vorstehende Ziffer<br />
(2) lit. a) und b) unverzüglich der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin in Form des § 24 (4) mitzuteilen. Das<br />
gilt entsprechend auch für solche, deren Beitritt aufgrund<br />
einer Ausnahme gemäß Ziffer (3) zugelassen<br />
wurde.<br />
§ 7 Beitritt<br />
(1) Die Beteiligung an der Gesellschaft als Anleger ist<br />
grundsätzlich nur bis zum 30.12.2009 („Platzierungsschluss“)<br />
möglich, im Fall von § 4 (5) Satz 6 verschiebt<br />
sich der Platzierungsschluss auf den 31.03.2010. Beitrittserklärungen<br />
werden an diesem Tag letztmals angenommen.<br />
Abhängig vom Verlauf der Zeichnungsphase<br />
ist die Geschäftsführende Kommanditistin in<br />
freiem Ermessen berechtigt, den Platzierungsschluss<br />
auf einen früheren Stichtag zu verschieben. Möglich<br />
bleibt danach der Erwerb von bestehenden Kommanditanteilen<br />
bzw. Treuhandbeteiligungen.<br />
(2) Der Beitritt erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung<br />
durch den Anleger und die Annahme der<br />
Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin.<br />
Diese ist berechtigt und von den übrigen Gesellschaftern<br />
bevollmächtigt, die Beitrittserklärungen ohne Zustimmung<br />
der Mitgesellschafter auch für diese anzunehmen.<br />
Mit Annahme der Beitrittserklärung durch<br />
die Treuhandkommanditistin kommt gleichzeitig der<br />
Treuhandvertrag zwischen dem als Treugeber beitretenden<br />
Anleger und der Treuhandkommanditistin zustande.<br />
Die Annahme bedarf zur ihrer Wirksamkeit<br />
keines Zugangs. Ungeachtet dessen wird die Treuhandkommanditistin<br />
den Anlegern eine informatorische<br />
Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung<br />
zusenden. Ein Anspruch auf Aufnahme in die<br />
Gesellschaft besteht nicht.<br />
(3) Die Direktkommanditisten haben der Treuhandkommanditistin<br />
oder einem von ihr beauftragten Dritten<br />
jeweils für die nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften<br />
vorzunehmenden Anmeldungen zum zuständigen<br />
Handelsregister in notariell beglaubigter<br />
Form – ggf. in Verbindung mit einer Apostille – eine<br />
Registervollmacht mit der Berechtigung zur Untervollmachtserteilung<br />
und unter der Befreiung der Beschränkungen<br />
des § 181 BGB zu erteilen, die für die<br />
Dauer der Beteiligung an der Gesellschaft besteht, unwiderruflich<br />
ist und über den Tod hinaus gilt. Sie hat<br />
insbesondere auch für Kapitalerhöhungen und -reduzierungen<br />
und für die Beendigung der Beteiligung,<br />
auch für die vorzeitige Beendigung, insbesondere wegen<br />
Insolvenz oder vergleichbarer Verfahren nach<br />
ausländischen Rechtsordungen, zu gelten. Sie ist der<br />
Treuhandkommanditistin oder dem beauftragten Dritten<br />
innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Absendung<br />
der informatorischen Erklärung über die Annahme<br />
der Beitrittserklärung (Datum des Poststempels)<br />
einzureichen. Die Kosten für die Registervollmacht,<br />
also z.B. für die notarielle Beglaubigung und<br />
ggf. für die Einholung einer Apostille, trägt der jeweils<br />
beitretende Direktkommanditist.<br />
(4) Die durch die Handelsregisteranmeldung und -eintragung<br />
eines Direktkommanditisten verursachten Notar-<br />
und Gerichtskosten zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer hat dieser der Gesellschaft oder<br />
einem von ihr benannten Dritten bei Rechnungsstellung<br />
zu erstatten.<br />
(5) Beitrittserklärungen von Direktkommanditisten werden<br />
von der Treuhandkommanditistin grundsätzlich<br />
nur angenommen, wenn eine Registervollmacht gemäß<br />
Ziffer (3) vorliegt. Sie ist jedoch zur Annahme von<br />
Beitrittserklärungen schon dann berechtigt, wenn ihr<br />
bis auf diese Registervollmacht alle anderen Beitrittsunterlagen<br />
ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet<br />
vorliegen. In diesem Fall ist der Treuhandkommanditistin<br />
oder dem von ihr beauftragten Dritten<br />
die Registervollmacht gemäß Ziffer (3) innerhalb<br />
von acht Wochen nach Absendung der informatorischen<br />
Erklärung über die Annahme der Beitrittserklärung<br />
(Datum des Poststempels) nachzureichen.<br />
Eine Verpflichtung zur Annahme besteht dennoch<br />
nicht.<br />
(6) Wenn und soweit sich bis 30.09.2010 herausstellt,<br />
dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft<br />
nicht vollständig in den unmittelbaren oder<br />
mittelbaren Erwerb von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />
investiert werden kann, so ist<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin bis zum<br />
31.12.2010 berechtigt, diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen<br />
zuletzt angenommen wurden, wieder<br />
aus der Gesellschaft auszuschließen bzw. deren<br />
Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital<br />
auf die erforderliche Höhe reduziert wird. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin kann zu diesem<br />
Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im<br />
Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben<br />
und entgegennehmen. Die betroffenen Anleger werden<br />
schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen<br />
und Agios werden im Falle des Ausschlusses vollständig<br />
bzw. im Maß der Herabsetzung erstattet. Im<br />
Übrigen erhält der von einem solchen Ausschluss oder<br />
einer solchen Herabsetzung betroffene Anleger von<br />
der Gesellschaft die tatsächlichen für seine Einlage sowie<br />
das Agio erzielten Anlagezinsen. Die Gesellschaft<br />
ist jedoch nicht zur Anlage verpflichtet. Sofern Anleger,<br />
die einen Anspruch auf einen Frühzeichnerbonus<br />
nach § 15 (2) hätten, von einem solchen Ausschluss<br />
oder einer solchen Herabsetzung betroffen sind, ent-
fällt der entsprechende Anspruch (ggf. anteilig). Fallen<br />
bei einem Direktkommanditisten als Folge des<br />
vorstehend genannten Ausschlusses aus der Gesellschaft<br />
oder der Herabsetzung seiner Einlage bzw. der<br />
damit verbundenen Reduzierung seiner Haftsumme<br />
Notar- und Gerichtskosten an, werden ihm diese von<br />
der Gesellschaft nicht erstattet.<br />
(7) Die Beteiligung der Direktkommanditisten wird im<br />
Außenverhältnis erst mit der Eintragung im Handelsregister<br />
wirksam. Bis dahin wird diese als atypisch stille<br />
Gesellschaftsbeteiligung behandelt, die sich nach<br />
den Vorschriften dieses Gesellschaftsvertrages richtet.<br />
(8) Die weiteren Bedingungen des Beitritts werden von<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin festgelegt.<br />
§ 8 Haftungsverhältnisse<br />
(1) Die Kommanditisten haften auch vor Eintragung der<br />
Gesellschaft in das Handelsregister nur bis zur Höhe<br />
ihrer Haftsumme unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen,<br />
soweit die Haftsumme geleistet ist.<br />
(2) Soweit die Haftsumme der Kommanditisten nicht<br />
bzw. nicht voll eingezahlt oder teilweise bzw. vollständig<br />
zurückgewährt ist, haften die Kommanditisten im<br />
Außenverhältnis in Höhe des nicht eingezahlten bzw.<br />
rückgewährten Betrages.<br />
§ 9 Gesellschafterkonten<br />
(1) Die Einlagen der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
gemäß § 4 (2), der Treuhandkommanditistin und der<br />
Anleger werden jeweils auf einem Kapitalkonto I geführt.<br />
Die Kapitalkonten I sind insbesondere maßgeblich<br />
für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,<br />
den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
und die Ergebnisverteilung. Das Kapitalkonto I ist unveränderlich.<br />
(2) Das von den Anlegern geleistete Agio wird als Kapitalrücklage<br />
auf dem jeweiligen Kapitalkonto II des Anlegers<br />
gebucht.<br />
(3) Für die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin<br />
und jeden Anleger wird jeweils<br />
ein Kapitalkonto III als Verrechnungskonto geführt,<br />
auf dem Ausschüttungen und sonstige Entnahmen<br />
sowie sonstige Einlagen (einschließlich einer ggf. bestehenden<br />
Erhöhten Pflichteinlage) gebucht werden.<br />
(4) Für die Geschäftsführende Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin<br />
und jeden Anleger wird jeweils<br />
ein Kapitalkonto IV geführt, auf dem Gewinne und<br />
Verluste gebucht werden.<br />
(5) Alle geführten Kapitalkonten werden in USD geführt<br />
und sind unverzinslich.<br />
(6) Maßgeblich für die Kapitalkonten der Treuhandkommanditistin<br />
ist ausschließlich ihre Beteiligung, die sie<br />
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hält.<br />
§ 10 Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Die Komplementärin ist grundsätzlich von der Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft ausgeschlossen. Unabhängig<br />
davon sind sie und ihre Organe von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt auch<br />
für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung.<br />
(2) Zur Geschäftsführung der Gesellschaft berufen ist allein<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin. Im Außenverhältnis<br />
ist sie zur Vertretung der Gesellschaft in<br />
vollem Umfang berechtigt und bevollmächtigt (Generalvollmacht).<br />
Sie ist hierbei einzelvertretungsberechtigt.<br />
Sie und ihre Organe sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit. Dies gilt auch für das<br />
Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung.<br />
(3) Zu den gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen,<br />
die die Geschäftsführende Kommanditistin ohne Zustimmung<br />
der Gesellschafterversammlung vornehmen<br />
darf, gehören insbesondere:<br />
a) sämtliche Tätigkeiten und Maßnahmen, die mit<br />
dem unmittelbare oder mittelbare Erwerb, dem unmittelbare<br />
oder mittelbare Halten und der Verwaltung<br />
von in- und ausländischen, insbesondere USamerikanischen<br />
Lebensversicherungspolicen sowie<br />
der Verwertung, einschließlich des Handelns dieser<br />
Lebensversicherungspolicen, zusammenhängen,<br />
b) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />
Erhöhung und der Kündigung von Darlehensverträgen<br />
und Kreditlinien sowie sämtlicher damit zusammenhängender<br />
Maßnahmen, insbesondere der Bestellung<br />
von Sicherheiten, der Abruf von noch nicht<br />
in Anspruch genommenen Kreditlinien und die Entscheidung<br />
über den Tilgungsverlauf, einschließlich<br />
der Entscheidung über die Vornahme von Sondertilgungen,<br />
c) die Gewährung von Krediten an Gesellschaften der<br />
<strong>WealthCap</strong>-Gruppe sowie an platzierte Wealth-<br />
Cap-Fondsgesellschaften, sofern von letztgenannten<br />
Gesellschaften entsprechende Sicherheiten gestellt<br />
werden,<br />
d) die Gewährung von Stundungen fälliger Forderungen,<br />
e) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />
Kündigung, sowie die Abwicklung von Verwaltungs-,<br />
Beratungs- und Konzeptionsverträgen,<br />
f) der Abschluss und die Änderung, einschließlich der<br />
Kündigung, sowie die Abwicklung von Vertriebsvereinbarungen<br />
über Kommanditbeteiligungen und<br />
Treuhandbeteiligungen an der Gesellschaft sowie<br />
von Platzierungs- und Einzahlungsgarantieverträgen,<br />
g) die Entscheidung über die Errichtung und die Höhe<br />
einer angemessenen Liquiditätsreserve sowie über<br />
die Anlage und Auflösung der Liquiditätsreserve,<br />
113
114 h) sämtliche mit den vorgenannten Vereinbarungen<br />
zusammenhängende Maßnahmen und Vereinbarungen,<br />
i) die Verlegung des Platzierungsschlusses gemäß<br />
§ 7 (1),<br />
j) die Entscheidung über die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
um mehr als 50 Mio. USD gemäß § 4 (5)<br />
Satz 4,<br />
k) die Feststellung und Berechnung des Ergebnisses<br />
der Gesellschaft,<br />
l) die Aufstellung von Jahresabschlüssen und die Abgabe<br />
von Steuererklärungen der Gesellschaft<br />
m) die Entscheidung über die Vornahme von Ausschüttungen<br />
sowie die Durchführung aller mit der<br />
Ausschüttung verbundener Maßnahmen nach<br />
Maßgabe des § 16(2),<br />
n) die Entscheidung über den Ausschluss von Gesellschaftern<br />
nach Maßgabe des § 20 (4) und (5) bzw.<br />
die Herabsetzung von Einlagen nach Maßgabe des<br />
§ 7 (6),<br />
o) die Beauftragung von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern,<br />
Vermögensverwaltern oder anderen Beratern<br />
auf Rechnung der Gesellschaft, sofern die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin dies für Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft als notwendig oder<br />
zweckmäßig ansieht,<br />
p) die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung<br />
von Ansprüchen der Gesellschaft.<br />
(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin kann im Rahmen<br />
des rechtlich Zulässigen Dritte im Namen der Gesellschaft<br />
mit Geschäftsführungsaufgaben und mit<br />
darüber hinausgehenden administrativen Aufgaben<br />
beauftragen. Das gilt entsprechend auch für die Komplementärin,<br />
soweit sie ausnahmsweise tätig wird.<br />
(5) Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
und die Treuhandkommanditistin unterliegen<br />
nicht dem Wettbewerbsverbot der §§ 161 Abs. 2,<br />
112 HGB.<br />
(6) Die Komplementärin, die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
und die Treuhandkommanditistin handeln<br />
jeweils mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns<br />
und haften jeweils nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />
Verletzung der ihr obliegenden Verpflichtungen.<br />
Schadensersatzansprüche gegen die Komplementärin,<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
oder die Treuhandkommanditistin verjähren innerhalb<br />
von drei Jahren nach Kenntniserlangung des schadensbegründenden<br />
Sachverhalts durch den Anspruchsteller,<br />
spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren<br />
nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der haftungsbegründende<br />
Sachverhalt entstanden ist.<br />
(7) Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
des schadensbegründenden Sachverhalts<br />
schriftlich gegen die Komplementärin, die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
geltend zu machen.<br />
(8) Die vorgenannten Verjährungs- und Ausschlussfristen<br />
gelten nicht, soweit die Haftung in einem vorsätzlichen<br />
Handeln der Komplementärin, der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin oder der Treuhandkommanditistin<br />
begründet ist.<br />
§ 11 Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />
der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen erfolgen<br />
durch Beschlussfassung. Die Beschlüsse werden<br />
grundsätzlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst.<br />
Vom schriftlichen Umlaufverfahren wird die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin nur absehen, wenn<br />
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall fassen<br />
die Gesellschafter ihre Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung.<br />
(2) Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher<br />
Bestimmungen fassen die Gesellschafter<br />
ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen insbesondere über:<br />
a) die Genehmigung und Feststellung des von der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin erstellten Jahresabschlusses,<br />
b) die Entlastung der Komplementärin, der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin,<br />
wobei der jeweils betroffene Gesellschafter<br />
insoweit nicht zur Stimmabgabe berechtigt<br />
ist,<br />
c) die Wahl eines Abschlussprüfers, mit Ausnahme<br />
der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2009<br />
und 2010, die gemäß § 13 (1) Satz 3 von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin bestimmt werden.<br />
(3) Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen<br />
sowie der Zustimmung der Geschäftsführende Kommanditistin<br />
bedürfen, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher<br />
Bestimmungen, Beschlüsse über:<br />
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages,<br />
b) die Auflösung der Gesellschaft,<br />
c) den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß<br />
§ 20 (7).<br />
(4) Eine Entscheidung über Nachschusspflichten der Anleger<br />
kann nur durch einen einstimmigen Beschluss<br />
aller Stimmen aller Gesellschafter getroffen werden.<br />
(5) Die Direktkommanditisten haben je volle 10 EUR ihrer<br />
gemäß § 4 (6) übernommenen Haftsumme eine Stimme.<br />
Treugeber haben je volle 10 USD von 1 % ihrer<br />
Treuhandeinlage eine Stimme. Die Komplementärin,<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin sowie die<br />
Treuhandkommanditistin haben je zehn Stimmen.<br />
(6) Die Treuhandkommanditistin ist, sofern sie Stimmrechte<br />
für die Treugeber ausübt, berechtigt, ihr Stimmrecht<br />
uneinheitlich auszuüben. Übt sie ihr Stimmrecht
für einen sie anweisenden Treugeber aus, kann sie diese<br />
jeweiligen Stimmrechte aber nur einheitlich ausüben.<br />
(7) Sofern die Treuhandkommanditistin von Treugebern<br />
angewiesen wird, Stimmrechte für diese auszuüben,<br />
wird sie das nur tun, wenn die Weisung ein eindeutiges<br />
Votum des Treugebers zu den einzelnen Tagesordnungspunkten<br />
enthält. Fehlt eine solche Weisung<br />
oder geht sie nicht frist- und / oder formgerecht bei<br />
der Treuhandkommanditistin ein, wird diese sich der<br />
Stimme enthalten, übt also das Stimmrecht nicht aus.<br />
Die Weisung muss bei Gesellschafterbeschlüssen im<br />
schriftlichen Umlaufverfahren oder im Falle einer Gesellschafterversammlung<br />
bis spätestens drei Tage vor<br />
dem jeweiligen Stattfinden durch Übergabeeinschreiben<br />
gegenüber der Treuhandkommanditistin erklärt<br />
werden.<br />
(8) Stimmenthaltungen, nicht und / oder verspätet abgegebene<br />
sowie sonst ungültige Stimmen gelten als<br />
nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist<br />
ein Antrag abgelehnt.<br />
(9) Jeder Stimmberechtigte kann sich bei der Stimmabgabe<br />
rechtsgeschäftlich durch Dritte vertreten lassen. Im<br />
Einzelfall kann die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen eine solche Vertretung<br />
ablehnen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform<br />
und muss der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
bei einer Gesellschafterversammlung spätestens<br />
bei Stimmabgabe des Vertreters und im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren spätestens mit Eingang des Stimmabgabezettels<br />
des Vertreters vorliegen, ansonsten gelten<br />
die Stimmen als nicht abgegeben.<br />
(10) Gesellschafterbeschlüsse sind in einem von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin zu unterzeichnenden<br />
Protokoll festzuhalten und den Gesellschaftern<br />
durch diese oder durch einen von ihr beauftragten<br />
Dritten zu übersenden. Einsprüche gegen einen Beschluss<br />
sind innerhalb von drei Wochen nach Absendung<br />
des Protokolls schriftlich mit Begründung gegenüber<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
geltend zu machen. Über die Einsprüche wird bei der<br />
nächst möglichen Beschlussfassung, unabhängig davon,<br />
ob diese im schriftlichen Umlaufverfahren oder in<br />
einer Gesellschafterversammlung, ordentlich oder<br />
außerordentlich erfolgt, entschieden. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin hat dem Gesellschafter, der<br />
Einspruch erhebt, die Entscheidung über den Einspruch<br />
gemeinsam mit dem Protokoll des Gesellschafterbeschlusses,<br />
in welchem über den Einspruch entschieden<br />
wurde, per Übergabeeinschreiben fristgerecht<br />
mitzuteilen.<br />
(11) Die Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Wochen<br />
nach Absendung des Protokolls des Gesellschafterbeschlusses,<br />
in welchem über den Einspruch gemäß<br />
vorstehender Ziffer (10) entschieden wurde,<br />
durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage<br />
geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt<br />
ein etwaiger Mangel als geheilt.<br />
§ 12 Schriftliches Umlaufverfahren,<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren ist von<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin durch schriftliche<br />
Aufforderung zur Stimmabgabe an die zuletzt<br />
schriftlich mitgeteilte Adresse der jeweiligen Gesellschafter<br />
innerhalb von fünf Wochen ab Absendung<br />
der Aufforderung (Datum des Poststempels) unter<br />
Angabe des Beschlussgegenstands herbeizuführen.<br />
(2) Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Wahl eines<br />
Abschlussprüfers und die Entlastung der Komplementärin,<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin und<br />
der Treuhandkommanditistin werden jährlich grundsätzlich<br />
bis zum 30.09. des Folgejahres im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren durch die Gesellschafter beschlossen.<br />
Mit den Beschlussvorlagen ist den Gesellschaftern<br />
eine Kurzfassung des Jahresabschlusses in Kopie<br />
zuzusenden.<br />
(3) Gesellschafterversammlungen werden von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin mit einer Frist von<br />
fünf Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.<br />
Die Frist beginnt mit Absendung des Einberufungsschreibens<br />
(Datum des Poststempels). Tagungsort<br />
ist München. Eine Gesellschafterversammlung ist<br />
beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß<br />
geladen sind und die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ordnungsgemäß vertreten ist. Die Ladung<br />
ist ordnungsgemäß, wenn sie an die Adresse gesandt<br />
wurde, die der Gesellschaft zuletzt schriftlich genannt<br />
wurde.<br />
(4) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin geleitet. Diese kann<br />
einen Dritten mit der Leitung und Durchführung der<br />
Gesellschafterversammlung beauftragen. Der Versammlungsleiter<br />
ernennt einen Protokollführer, der<br />
das Protokoll über die Beschlüsse anfertigt.<br />
(5) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
bzw. ein außerordentlicher Beschluss im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren ist von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin unter Einhaltung einer Frist von mindestens<br />
zwei und maximal fünf Wochen einzuberufen<br />
bzw. herbeizuführen, wenn dies nach ihrer Auffassung<br />
im Interesse der Gesellschaft liegt.<br />
(6) Anleger (der Gesellschaft als Treugeber beigetretene<br />
Anleger über das von der Treuhandkommanditistin<br />
anteilig für sie gehaltene Kommanditkapital), die einzeln<br />
oder gemeinsam mindestens 30 % des Kommanditkapitals<br />
halten, können die Einberufung einer außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung schriftlich<br />
unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Kommt<br />
115
116 die Geschäftsführende Kommanditistin dieser Aufforderung<br />
nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach,<br />
so ist jeder Anleger, der die Einberufung der außerordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß<br />
verlangt hat, berechtigt, diese selbst einzuberufen.<br />
§ 13 Jahresabschluss, Sonderbetriebsausgaben<br />
(1) Die Geschäftsführende Kommanditistin hat den Jahresabschluss<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Ende<br />
des Geschäftsjahres nach den gesetzlichen Vorschriften<br />
aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von einem<br />
durch Gesellschafterbeschluss zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer<br />
bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen. Der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre<br />
2009 und 2010 wird durch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bestimmt. Steuerliche Wahlrechte<br />
sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses so zu berücksichtigen<br />
bzw. auszuüben, dass die Prognoserechnungen<br />
in dem Beteiligungsprospekt nach Möglichkeit<br />
erreicht werden.<br />
(2) Sonderbetriebsausgaben, die den Gesellschaftern im<br />
Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, sind<br />
der Gesellschaft bis zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen.<br />
Später nachgewiesene Sonderbetriebsausgaben<br />
können nur berücksichtigt werden, wenn dies<br />
verfahrensrechtlich noch möglich ist und nur gegen<br />
Erstattung der entstehenden Aufwendungen.<br />
(3) Nimmt die Finanzbehörde am Jahresabschluss oder<br />
der Ergebnisverteilung Änderungen vor, so wirken diese,<br />
spätestens mit Eintritt der Rechtskraft, auch im<br />
Verhältnis der Gesellschafter zueinander.<br />
§ 14 Sondervergütungen<br />
(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die<br />
Komplementärin, unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft,<br />
eine Vergütung in Höhe von einmalig<br />
25.000 USD inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe. Die Vergütung entsteht und wird fällig<br />
am 31.12. des Jahres 2009.<br />
(2) Die Geschäftsführende Kommanditistin erhält, unabhängig<br />
vom Ergebnis der Gesellschaft, im Rahmen des<br />
zwischen ihr und der Gesellschaft geschlossenen Geschäftsführungsvertrages<br />
für die von ihr nach § 10 (2)<br />
und (3) übernommenen Geschäftsführungsaufgaben<br />
ab dem Jahr 2010 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von 0,75 % des bis zum Platzierungsschluss gemäß<br />
§ 7 (1) insgesamt eingeworbenen Kommanditkapitals<br />
abzgl. eines Betrages in Höhe der jährlich anfallen<br />
den Vergütung der Treuhandkommanditistin gemäß<br />
§ 14 (4) Satz 1 und vorbehaltlich einer späteren Reduzierung<br />
des Kommanditkapitals gemäß § 7 (6). Die<br />
Vergütungen für die Jahre ab 2010 werden jeweils<br />
zum Jahresende fällig. Die Vergütungen verstehen<br />
sich jeweils inklusive ggf. anfallender Umsatzsteuer in<br />
gesetzlicher Höhe. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
kann ab dem Jahr 2010 unter Berücksichtigung<br />
der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige<br />
Abschlagszahlungen verlangen. Sollte der Geschäftsführungsvertrag<br />
vor dem 31.12.2020 enden,<br />
so erhält die Geschäftsführende Kommanditistin jeweils<br />
den mit einem Zinssatz von 4 % p.a. abgezinsten<br />
Barwert ihrer Vergütung für vier Jahre nach Auflösung,<br />
längstens aber bis zum 31.12.2020.<br />
(3) Mit der in Ziffern (2) genannten Vergütung sind alle<br />
Ansprüche der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
gegen die Gesellschaft einschließlich aller ihr bei der<br />
Geschäftsführung entstehenden Aufwendungs- und<br />
Auslagenersatzansprüche abgegolten. Insbesondere<br />
hat die Geschäftsführende Kommanditistin keinen<br />
Anspruch auf gesonderte Erstattung von Kosten der<br />
Abschlussprüfung und der Steuerberatung der Gesellschaft.<br />
Dies beinhaltet nicht diejenigen Kosten, die für<br />
den Anleger im Zusammenhang mit vom US-amerikanischen<br />
Steuerrecht geforderten Nachweispflichten<br />
anfallen. Die Höhe dieser Kosten hängt davon ab, ob<br />
ein Anleger bereits Inhaber einer US-amerikanischen<br />
Steuernummer ist oder nicht.<br />
(4) Die Treuhandkommanditistin erhält, unabhängig vom<br />
Ergebnis der Gesellschaft, für die Übernahme ihrer<br />
Stellung als Treuhandkommanditistin ab dem Jahr<br />
2010 eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,2 % des<br />
bis zum Platzierungsschluss gemäß § 7 (1) insgesamt<br />
eingeworbenen Kommanditkapitals. Die Vergütungen<br />
für die Jahre ab 2010 werden jeweils zum Jahresende<br />
fällig. Die Vergütungen verstehen sich jeweils inklusive<br />
ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist in jedem Falle berechtigt,<br />
ab dem Jahr 2010 angemessene Abschlagszahlungen<br />
zu verlangen.<br />
(5) Soweit die Geschäftsführende Kommanditistin eine<br />
Erhöhte Pflichteinlage geleistet hat, erhält sie hierfür<br />
eine vom Ergebnis der Gesellschaft unabhängige, bis<br />
zur Rückführung der Erhöhten Pflichteinlage taggenau<br />
berechnete Verzinsung, die dem 3-Monats-USD-<br />
Libor zzgl. 5 % p.a. entspricht.<br />
§ 15 Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Das Ergebnis der Gesellschaft wird nach Ermessen der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin, mindestens jedoch<br />
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gesellschaft,<br />
nicht aber vor dem Platzierungsschluss,<br />
durch die Gesellschaft festgestellt.<br />
(2) Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens<br />
zum Platzierungsschluss vollständig eingezahlt haben,<br />
wird ein Frühzeichnerbonus von einmalig 6,0 % p.a.<br />
bezogen auf ihre Einlage eingeräumt. Der Anspruch<br />
auf den Frühzeichnerbonus entsteht am Tag der vollständigen<br />
Zahlung der Einlage und des Agios und endet<br />
am Platzierungsschluss. Die Berechnung der Ver-
zinsung erfolgt taggenau auf einer 30 / 360 Basis. Die<br />
Auszahlung des Frühzeichnerbonus erfolgt vorrangig<br />
vor einer Auszahlung einer Ergebnisbeteiligung im<br />
Rahmen der ersten Ausschüttung gemäß § 16. Der<br />
Geschäftsführenden Kommanditistin und der Treuhandkommanditistin<br />
stehen keine Frühzeichnerboni<br />
auf Einlagen zu, die sie für eigene Rechnung halten.<br />
Der Anspruch auf diesen Frühzeichnerbonus entfällt<br />
(ggf. anteilig) bei Ausschluss eines Anlegers oder Herabsetzung<br />
der Einlage eines Anlegers gemäß § 7 (6).<br />
(3) Die nach Berücksichtigung der Sondervergütungen<br />
nach § 14 (1), (2) und (4) und des Frühzeichnerbonus<br />
gemäß § 15 (2) sowie der Verzinsung einer ggf. geleisteten<br />
Erhöhten Pflichteinlage gemäß § 14 (5) ermittelten<br />
jeweiligen Jahresergebnisse der Gesellschaft<br />
werden unter den Anlegern ab dem Geschäftsjahr<br />
2009 in dem zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres<br />
gegebenen Verhältnis ihrer Kapitalkonten I verteilt.<br />
Sofern die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
den Beitrittszeitraum gemäß § 4 (5) verlängert, werden<br />
Anleger, die der Gesellschaft in den Jahren 2009<br />
und 2010 beitreten, ungeachtet eines ihnen ggf. zustehenden<br />
Frühzeichnerbonus gemäß § 15 (2), hinsichtlich<br />
ihrer Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft<br />
entsprechend dem Anteil ihrer Einlage an den Gesamteinlagen<br />
zum 31.12.2010 gleichgestellt.<br />
(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Treuhandkommanditistin<br />
nehmen mit ihrem jeweiligen<br />
Anteil, den sie in eigenem Namen und auf eigene<br />
Rechnung halten, vorbehaltlich der Regelung des<br />
§ 14 (5), nicht am Ergebnis der Gesellschaft teil.<br />
(5) Scheidet ein Anleger nach § 20 während eines Geschäftsjahres<br />
aus, so nimmt er am Ergebnis dieses Geschäftsjahres<br />
nicht mehr teil. Am Ergebnis der bei seinem<br />
Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte<br />
nimmt er ebenfalls nicht mehr teil. Das Gleiche gilt für<br />
ausscheidende Erben oder Vermächtnisnehmer.<br />
§ 16 Verwendung von Liquiditätsüberschüssen und<br />
Ausschüttungen<br />
(1) Aus dem Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft, der<br />
nach Begleichung fälliger Verbindlichkeiten der Gesellschaft,<br />
wie z.B. die Sondervergütungen gemäß<br />
§ 14 (1), (2) und (4), der Frühzeichnerbonus gemäß<br />
§ 15 (2), anderer Gebühren und Vergütungen, verbleibt,<br />
ist nach Ermessen der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin eine angemessene Liquiditätsreserve<br />
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung<br />
zu bilden und zu halten.<br />
(2) Der nach Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft und Bildung der Liquiditätsreserve<br />
gemäß Ziffer (1) verbleibende Liquiditätsüberschuss<br />
ist zunächst zur Rückführung einer ggf. geleisteten<br />
Erhöhten Pflichteinlage (inkl. Zinsen) zu verwenden<br />
und der verbleibende Betrag an die Anleger im Verhältnis<br />
ihrer jeweiligen Kapitalkonten I auszuschütten.<br />
Eine Ausschüttung erfolgt jedoch nur, wenn ein Betrag<br />
von mindestens 4,0 % des Kommanditkapitals<br />
zur Ausschüttung zur Verfügung steht. Ein niedrigerer<br />
Betrag wird von der Gesellschaft verzinslich angelegt<br />
und erst dann ausgeschüttet, wenn die zur Ausschüttung<br />
zur Verfügung stehenden Mittel insgesamt<br />
4,0 % des Kommanditkapitals erreicht haben. Die<br />
Ausschüttungen erfolgen ggf. jährlich jeweils zum<br />
01.12., letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung<br />
der Gesellschaft. Bei der ersten Ausschüttung<br />
wird vorrangig der Frühzeichnerbonus gemäß § 15 (2)<br />
berücksichtigt und der danach verbleibende Liquiditätsüberschuss<br />
quotal an die Anleger im Verhältnis<br />
ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet. Der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin bleibt unbenommen, nach<br />
eigenem Ermessen eine Ausschüttung zu einem anderen<br />
Zeitpunkt oder in anderer Höhe zu beschließen,<br />
sofern sie dies als wirtschaftlich sinnvoll erachtet.<br />
(3) Die Anleger haben auch dann Anspruch auf Ausschüttungen<br />
nach Maßgabe der vorstehenden Absätze,<br />
wenn ihre Einlage durch Verluste gemindert ist.<br />
Ausschüttungsansprüche bestehen nur nach vollständiger<br />
Einzahlung der Einlage und des Agios. Zahlungen<br />
werden grundsätzlich nur auf ein Konto geleistet,<br />
bei dem der Anleger (Mit-)Inhaber ist.<br />
(4) Soweit die Ausschüttungen nach den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften als Rückzahlung der Haftsummen<br />
anzusehen sind, entsteht insoweit eine persönliche<br />
Haftung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten<br />
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />
§ 17 Kontrollrechte, Geschäftsbericht<br />
(1) Die Kommanditisten haben die gesetzlichen Kontrollrechte<br />
nach § 166 HGB. Für Treugeber gilt dies entsprechend.<br />
(2) Jeder Gesellschafter hat nach Maßgabe dieses § 17<br />
das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft<br />
am Sitz der Gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten<br />
der Gesellschaft auf eigene Kosten persönlich<br />
einzusehen oder durch einen Angehörigen der<br />
rechts- und steuerberatenden Berufe einsehen zu lassen.<br />
Die Kosten (inkl. Reisespesen und Auslagen) des<br />
Gesellschafters oder des beauftragten Beraters bzw.<br />
Einsichtsbevollmächtigten sind von dem veranlassenden<br />
Gesellschafter zu tragen.<br />
(3) Die Geschäftsführende Kommanditistin oder ein von<br />
ihr beauftragter Dritter informiert die übrigen Gesellschafter<br />
mittels Vorlage eines Geschäftsberichts jährlich<br />
über wesentliche geschäftliche Vorgänge und<br />
über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />
(4) Soweit rechtlich zulässig, haben die Anleger die ihnen<br />
im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft<br />
bekannt gewordenen nicht öffentlichen In-<br />
117
118 formationen über die Gesellschaft, deren Gesellschafter<br />
sowie die von der Gesellschaft getätigten Investitionen<br />
vertraulich zu behandeln.<br />
§ 18 Übertragung, Belastung, Abtretung und<br />
Umwandlung von Beteiligungsrechten<br />
(1) Die Beteiligung an der Gesellschaft eines Direktkommanditisten<br />
oder Treugebers darf nur mit schuldrechtlicher<br />
und dinglicher Wirkung zum 01.01. eines Jahres<br />
– mit Ausnahme der Fälle des § 19 – ganz oder<br />
teilweise an einen Dritten übertragen werden. Die<br />
Übertragungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin und ist dieser spätestens<br />
zum 15.11. des Vorjahrs schriftlich anzuzeigen.<br />
Erfolgt die Ablehnung durch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin nicht innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zugang der Anzeige, gilt die Zustimmung<br />
als erteilt. Die Geschäftsführende Kommanditistin ist<br />
unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung im<br />
Namen aller anderen Gesellschafter zu erklären.<br />
(2) Eine solche Vereinbarung ist – auch ohne Ablehnung<br />
durch die Geschäftsführende Kommanditistin – unzulässig,<br />
wenn der Erwerber nicht die in § 6 genannten<br />
Voraussetzungen einer Beteiligung an der Gesellschaft<br />
erfüllt oder hierdurch ein Kommandit- oder Treuhandbeteiligung<br />
entstehen sollte, der 10.000 USD unterschreitet<br />
oder nicht durch 1.000 glatt teilbar ist.<br />
(3) Die Geschäftsführende Kommanditistin wird ihre Zustimmung<br />
nur erteilen, wenn der Rechtsnachfolger<br />
eines Anlegers in sämtliche Rechte und Pflichten des<br />
ausscheidenden Anlegers aus dem Gesellschaftsvertrag<br />
und ggf. aus dem Treuhandvertrag eintritt. Das<br />
gilt auch für den Fall der anteiligen Übertragung.<br />
(4) Soll der Rechtsnachfolger als Direktkommanditist ins<br />
Handelsregister eingetragen werden, ist die Zustimmung<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin zur<br />
Übertragung aufschiebend bedingt durch die Vorlage<br />
einer – von ihm und auf seine Kosten einzuholende -<br />
Registervollmacht, die den Anforderungen des § 7 (3)<br />
entspricht, mit der Maßgabe, dass die Achtwochenfrist<br />
mit dem Tag beginnt, an dem der Rechtsnachfolger<br />
durch die Treuhandkommanditistin schriftlich zur<br />
Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert wird.<br />
Sollte die Registervollmacht nicht entsprechend der<br />
vorgenannten Bestimmungen eingereicht werden, besteht<br />
Einvernehmen darüber, dass das Gesellschaftsverhältnis<br />
mit dem übertragenden Direktkommanditisten<br />
unverändert zu den bisherigen Bedingungen<br />
fortgesetzt wird.<br />
(5) Die Erteilung der Zustimmung durch die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin setzt im Fall einer anteiligen<br />
Übertragung einer Treugeberbeteiligung außerdem<br />
voraus, dass der / die Erwerber je einen Treuhandvertrag<br />
mit der Treuhandkommanditistin schließen, der<br />
dem Treuhandvertrag zwischen dem Übertragenden<br />
mit der Treuhandkommanditistin entspricht.<br />
(6) Die Kapitalkonten werden unverändert und einheitlich<br />
bzw. bei anteiliger Übertragung wertmäßig quotal<br />
fortgeführt.<br />
(7) Jegliche Belastung der Beteiligung oder der damit verbundenen<br />
Rechte (z.B. Verpfändung oder Nießbrauch,<br />
insbesondere auch bzgl. des Ausschüttungsanspruchs)<br />
ebenso wie die Abtretung oder Sicherungsabtretung<br />
solcher Rechte ist unzulässig.<br />
(8) Die Treugeber können gemäß § 6 (2) des Treuhandvertrages<br />
ihre Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung<br />
als Direktkommanditist umwandeln. Die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin ist unwiderruflich<br />
bevollmächtigt, die Zustimmung im Namen aller anderen<br />
Gesellschafter zu erklären. In diesem Fall scheidet<br />
die Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />
mit dem für den betreffenden Treugeber gehaltenen<br />
Teil ihrer Einlage aus. Sofern und soweit die Treuhandkommanditistin<br />
ihre bisher für den umwandelnden<br />
Treugeber gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, ist<br />
der umwandelnde Treugeber ab dem Zeitpunkt seiner<br />
Eintragung im Handelsregister nicht mehr zur Freistellung<br />
der Treuhandkommanditistin gemäß § 4 des<br />
Treuhandvertrages verpflichtet, sofern der Anspruch<br />
nicht bereits vor seiner Eintragung als Direktkommanditist<br />
im Handelsregister entstanden ist.<br />
(9) Die durch die Übertragung sowie durch die Umwandlung<br />
in eine Direktbeteiligung verursachten Kosten,<br />
insbesondere die des Vollzugs bei Notar und Gericht<br />
sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands in Höhe<br />
von mindestens 150 EUR zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, die der Gesellschaft von einem<br />
von ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt<br />
werden, trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der – auch<br />
im Falle der Umwandlung – eintretende Direktkommanditist,<br />
sofern er nicht nachweist, dass kein oder<br />
nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. Im Falle<br />
der Übertragung einer Treugeberbeteiligung trägt der<br />
eintretende Treugeber die Kosten des vorgenannten<br />
Verwaltungsaufwands. Der jeweils zu entrichtende<br />
Betrag ist mit Rechnungsstellung durch die Gesellschaft<br />
bzw. den von ihr beauftragten Dritten fällig.<br />
(10) Der eintretende bzw. im Falle der Umwandlung der<br />
umwandelnde Anleger stellt die Gesellschaft und die<br />
Gesellschafter von allen Nachteilen aufgrund des Gesellschafterwechsels<br />
oder der Umwandlung in eine<br />
Direktbeteiligung, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern,<br />
frei.<br />
§ 19 Tod eines Direktkommanditisten / Treugebers<br />
(1) Verstirbt ein Direktkommanditist, so geht seine Kommanditbeteiligung<br />
mit allen Rechten und Pflichten auf<br />
seine Erben in Höhe der jeweiligen Erbquote und ggf.<br />
dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese
nicht entsprechend § 6 i.V.m. § 20 (5) lit. d) bzw. (6)<br />
dieses § 19 i.V.m. § 20 (5) lit. c) aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag wird<br />
mit den nicht ausgeschlossenen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
fortgesetzt.<br />
(2) Verstirbt ein Treugeber, so gehen seine Rechte und<br />
Pflichten aus dem Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag<br />
und damit sein Anteil an der von der Treuhandkommanditistin<br />
treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
auf seine Erben als Ganzes und ggf.<br />
dann auf seine Vermächtnisnehmer über, soweit diese<br />
nicht entsprechend § 6 i.V.m. § 20 (5) lit. d) bzw. (6)<br />
dieses § 19 i.V.m. § 20 (5) lit. c) aus der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen werden. Der Treuhandvertrag und der<br />
Gesellschaftsvertrag werden mit den nicht ausgeschlossenen<br />
Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />
(3) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Direktkommanditisten<br />
haben der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
oder einem von ihr beauftragten Dritten einen<br />
Erbschein oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung<br />
beim Registergericht hinreichenden Nachweis,<br />
insbesondere gemäß § 12 Abs. 1, S. 3 HGB i.V.m.<br />
§ 35 GBO, im Original, in öffentlich beglaubigter Ausfertigung<br />
oder in öffentlich beglaubigter Abschrift,<br />
die zum Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung<br />
nicht älter als vier Wochen sein darf, sowie die erforderlichen<br />
Registervollmachten vorzulegen.<br />
(4) Die Erben und Vermächtnisnehmer eines Treugebers<br />
haben der Geschäftsführenden Kommanditistin oder<br />
einem von ihr beauftragten Dritten einen Erbschein<br />
oder einen sonst zum Beleg der Rechtsänderung hinreichenden<br />
Nachweis, insbesondere gemäß § 35 GBO,<br />
im Original oder in einer sonstigen von der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin oder dem Dritten geforderten<br />
Form vorzulegen.<br />
(5) Geht eine Beteiligung gemäß Ziffer (1) oder (2) auf<br />
mehrere Personen über, so sind diese im Fall in Ziffer<br />
(1) berechtigt, im Fall von Ziffer (2) verpflichtet, einen<br />
gemeinsamen Bevollmächtigten, der auch Zahlungen<br />
entgegennimmt und leistet, für die Ausübung ihrer<br />
Rechte und Pflichten aus der Beteiligung zu bestellen.<br />
Die Ausübung der Rechte und Pflichten aus der Beteiligung<br />
eines verstorbenen Anlegers durch einen Testamentsvollstrecker<br />
ist zulässig. Bis zum Nachweis der<br />
Bestellung des Bevollmächtigten bzw. Testamentsvollstreckers<br />
ruhen mit Ausnahme der Ergebnisbeteiligung<br />
gemäß § 15 alle Rechte aus der Beteiligung.<br />
Ausschüttungen sind nur an den gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
bzw. Testamentsvollstrecker vorzunehmen.<br />
(6) Sofern im Fall von Ziffer (2) durch Zahl und Quote der<br />
Erben oder Vermächtnisnehmer für jeden einzelnen<br />
von ihnen die Mindestbeteiligungssumme von<br />
10.000 USD unterschritten oder die Teilbarkeit durch<br />
1.000 glatt nicht eingehalten wird, so sind diese verpflichtet,<br />
sich derart auseinanderzusetzen, dass die<br />
Maßgabe des § 4 (6) für diejenigen erfüllt ist, die die<br />
Beteiligung ganz oder teilweise übernehmen. Diese<br />
Auseinandersetzung hat bis spätestens ein Jahr nach<br />
Tod des Erblassers – vorbehaltlich einer Fristverlängerung<br />
durch die Geschäftsführende Kommanditistin –<br />
zu erfolgen und ist ihr schriftlich anzuzeigen.<br />
(7) Soweit bei einer Mehrzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
einer oder mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
gemäß Ziffern (1) oder (2), jeweils i.V.m.<br />
§ 20 (5) lit. d) bzw. Ziffer(6) i. V. m. § 20 (5) lit. c) ausgeschlossen<br />
sind, wächst deren Anteil den verbleibenden<br />
Erben oder Vermächtnisnehmern zu. Soweit<br />
alle Erben / Vermächtnisnehmer gemäß Ziffern (1) oder<br />
(2), jeweils i.V.m. § 20 (5) lit. d) bzw. Ziffer (6) i.V.m.<br />
§ 20 (5) lit. c) ausgeschlossen sind, wird die Gesellschaft<br />
mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
Die Regelungen des § 20 (10) und (11) gelten<br />
entsprechend. Eine Abfindung des oder der ausgeschlossenen<br />
Erben oder Vermächtnisnehmer findet<br />
nicht statt, soweit ihr Anteil den verbleibenden Erben<br />
oder Vermächtnisnehmern zugewachsen ist. Im Übrigen<br />
bleibt § 21 unberührt.<br />
(8) Die durch die vorgenannten Sachverhalte verursachten<br />
Kosten, insbesondere die des Vollzugs bei Notar<br />
und Gericht sowie die Kosten des Verwaltungsaufwands<br />
in Höhe von mindestens 150 EUR zzgl. ggf.<br />
anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer, die der Gesellschaft<br />
von einem von ihr beauftragten Dritten in<br />
Rechnung gestellt werden und die für jeden einzelnen<br />
Erben oder Vermächtnisnehmer anfallen, tragen im<br />
Verhältnis zur Gesellschaft die Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
des verstorbenen Anlegers als Gesamtschuldner,<br />
sofern sie nicht nachweisen, dass kein oder<br />
nur ein geringerer Aufwand entstanden ist.<br />
(9) Eintretende Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die<br />
Gesellschaft und die Gesellschafter von allen Nachteilen<br />
aufgrund des Gesellschafterwechsels aus einem<br />
Erbfall, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern,<br />
frei. Entsprechendes gilt im Falle von § 19 (2).<br />
§ 20 Kündigung, Ausschluss, Ausscheiden<br />
(1) Die Anleger können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />
Frist von sechs Monaten erstmals zum 31.12.2020,<br />
danach mit der gleichen Frist zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres durch ein an die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin gerichtetes Übergabeeinschreiben<br />
kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungseinschreibens.<br />
Der kündigende Gesellschafter<br />
scheidet mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, für den er<br />
fristgerecht gekündigt hat, aus der Gesellschaft aus.<br />
(2) Die Treuhandkommanditistin hat für den Fall, dass sie<br />
als Treuhandkommanditistin den Treuhandvertrag mit<br />
allen Treugebern gemäß § 6 (3) Treuhandvertrag<br />
119
120 schriftlich kündigt, ein Sonderkündigungsrecht mit einer<br />
Frist von drei Monaten zum Quartalsende.<br />
(3) Die Gesellschafter können ihr Gesellschafterverhältnis<br />
jederzeit aus wichtigem Grund mit Übergabeeinschreiben<br />
kündigen. Das Übergabeeinschreiben ist an<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. im Fall<br />
der Kündigung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
an die Komplementärin zu richten. Die kündigenden<br />
Gesellschafter scheiden zum Zeitpunkt, an<br />
dem der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />
der Komplementärin das Kündigungseinschreiben zugeht,<br />
aus der Gesellschaft aus.<br />
(4) Die Geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />
einen Anleger aus der Gesellschaft auszuschließen,<br />
wenn<br />
a) über das Vermögen eines Anlegers das Insolvenzverfahren<br />
oder ein entsprechendes Verfahren nach<br />
ausländischem Recht eröffnet oder die Eröffnung<br />
dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird,<br />
b) in die Beteiligung oder in einzelne Ansprüche hieraus<br />
die Zwangsvollstreckung betrieben wird und<br />
nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben<br />
wird oder ein Pfandrecht verwertet wird.<br />
(5) Ferner ist die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt,<br />
einen Anleger, bei (5) lit. c) und (5) lit. d) Satz<br />
3 die Erben oder Vermächtnisnehmer, aus der Gesellschaft<br />
– auch anteilig – auszuschließen wenn<br />
a) der Anleger seine Einlage zzgl. Agio gemäß § 4 (6)<br />
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet,<br />
b) ein Direktkommanditist – auch der umwandelnde<br />
Treugeber gemäß § 6 (2) des Treuhandvertrages –<br />
der Treuhandkommanditistin oder einem von ihr<br />
beauftragten Dritten die Registervollmacht nicht<br />
nach Maßgabe von § 7 (3) dieses Gesellschaftsvertrages<br />
bzw. § 6 (2) des Treuhandvertrages (Frist,<br />
Form und Umfang) auf seine Kosten zur Verfügung<br />
stellt,<br />
c) die Auseinandersetzung der Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
gemäß § 19 (6) nicht in der dort genannten<br />
Frist bzw. nach Ablauf einer ggf. gewährten<br />
Fristverlängerung erfolgt,<br />
d) er dauerhaft oder zeitweilig die Voraussetzungen<br />
gemäß § 6 nicht oder nicht mehr erfüllt oder er die<br />
Voraussetzungen, aufgrund derer sein Beitritt ausnahmsweise<br />
gemäß § 6 (3) zugelassen wurde,<br />
nicht oder nicht mehr erfüllt. Bis zur Kenntniserlangung<br />
der Gesellschaft darüber, wird eine solche<br />
Beteiligung als wirksam behandelt. Das Gleiche gilt<br />
für Erben oder Vermächtnisnehmer gemäß § 19 (1)<br />
oder (2), jeweils i.V.m. § 6.<br />
(6) Der Ausschluss wegen der in Ziffer (4) und (5) aufgeführten<br />
Gründe erfolgt in schriftlicher Form an die betreffenden<br />
Direktkommanditisten, Treugeber, Erben,<br />
Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker und<br />
zwar an die Adressen, die die Betroffenen der Treuhandkommanditistin<br />
zuletzt schriftlich mitgeteilt haben.<br />
Das Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgt mit<br />
Datum des Poststempels des Ausschlussschreibens.<br />
(7) Ein Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss<br />
gemäß § 11 (3) lit. c) aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher<br />
Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen<br />
aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den Gesellschaftern<br />
die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
mit diesem Gesellschafter unzumutbar geworden<br />
ist. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss<br />
hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Er<br />
hat jedoch die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.<br />
(8) Der Ausschluss gemäß (7) erfolgt durch schriftliche<br />
Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses durch die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin an die der Treuhandkommanditistin<br />
vom ausgeschlossenen Gesellschafter<br />
zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Im Fall<br />
des Ausschlusses der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
erfolgt diese Mitteilung durch die Komplementärin.<br />
Mit Datum des Poststempels des Ausschlussschreibens<br />
scheidet der Betroffene aus der<br />
Gesellschaft aus.<br />
(9) Die Komplementärin scheidet ohne Beschlussfassung<br />
der Gesellschafter und ohne Ausschlusserklärung mit<br />
Wirkung zu Beginn des Tages aus der Gesellschaft<br />
aus, an dem für sie oder für eine andere Gesellschaft,<br />
in der sie die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
inne hat, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
gestellt wird. Das Gleiche gilt für<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin bzw. die Treuhandkommanditistin,<br />
wenn in Bezug auf das Vermögen<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />
das der Treuhandkommanditistin Antrag auf Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Mit Ausscheiden<br />
der Komplementärin tritt die <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Sekundär GmbH mit Sitz in München als neue<br />
persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft<br />
ein, und die Gesellschaft wird mit dieser auf<br />
Grundlage des jeweils geltenden Gesellschaftsvertrages<br />
fortgesetzt. Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH als Initiatorin ist jedoch berechtigt, eine andere<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Bereich<br />
der UniCredit Group zu benennen, die dann anstelle<br />
der <strong>WealthCap</strong> PEIA Sekundär GmbH die Stellung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin übernimmt.<br />
Scheidet die Komplementärin aus anderen<br />
Gründen bzw. die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft mit<br />
einer anderen persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
bzw. einer anderen Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
aus dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt,<br />
die beim Ausscheiden der Komplementärin
von der Geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />
beim Ausscheiden von der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
von der Komplementärin bestimmt wird<br />
und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Komplementärin<br />
bzw. der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
in die Gesellschaft eintritt und anstelle dieser ab<br />
dann deren jeweilige Rechte und Pflichten übernimmt.<br />
Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin endet mit Ausscheiden dieser<br />
aus der Gesellschaft. Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin,<br />
es sei denn, die Treugeber verlangen<br />
die Übertragung ihrer Beteiligungen gemäß § 6 (4)<br />
des Treuhandvertrages auf sich selbst, wird die Gesellschaft<br />
mit einer anderen Treuhandkommanditistin aus<br />
dem Konzernkreis der UniCredit Group fortgesetzt,<br />
die durch die Geschäftsführende Kommanditistin bestimmt<br />
wird, und die zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
der Treuhandkommanditistin in die Gesellschaft eintritt<br />
und anstelle dieser ab dann deren jeweilige Rechte<br />
und Pflichten übernimmt, einschließlich der Eintritte<br />
in die einzelnen Treuhandverträge mit sämtlichen<br />
Treugebern. Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />
ist die Geschäftsführende Kommanditistin, in<br />
den übrigen Fällen ist die Treuhandkommanditistin<br />
unwiderruflich bevollmächtigt, die Zustimmung zum<br />
Gesellschafterwechsel im Namen aller anderen Gesellschafter<br />
zu erklären.<br />
(10) Scheidet ein Anleger aus der Gesellschaft aus, so wird<br />
die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt. Die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist in diesem Fall nach freiem Ermessen berechtigt,<br />
a) das Kommanditkapital um die gezeichnete Einlage<br />
(Kapitalkonto I) des ausscheidenden Gesellschafters<br />
zu reduzieren. In diesem Fall wächst der Anteil<br />
des Ausscheidenden am Gesamthandvermögen<br />
den verbleibenden Kommanditisten sowie den verbleibenden<br />
Treugebern (über die Treuhandkommanditistin)<br />
an. Eine Rechtsnachfolge in die Beteiligung<br />
des ausscheidenden Anlegers findet nicht<br />
statt. Die Kapitalkonten gemäß § 9 werden nicht<br />
fortgeführt.<br />
b) die gezeichnete Einlage (Kapitalkonto I) des ausscheidenden<br />
Anlegers selbst zu übernehmen oder<br />
durch eine andere Gesellschaft aus dem Konzernkreis<br />
der UniCredit Group übernehmen zu lassen.<br />
In diesem Fall führt die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
bzw. die andere Gesellschaft die Kapitalkonten<br />
des ausscheidenden Gesellschafters gemäß<br />
§ 9 als dessen Rechtsnachfolger fort.<br />
c) die Beteiligung des ausscheidenden Anlegers auf<br />
dem Zweitmarkt zu veräußern.<br />
(11) Die Treuhandkommanditistin ist von allen anderen –<br />
auch den ausscheidenden – Gesellschaftern unwiderruflich<br />
bevollmächtigt, sämtliche in Ziffer (10) genannten<br />
Maßnahmen im Namen der Gesellschaft und aller<br />
anderen Gesellschafter umfassend wahrzunehmen,<br />
insbesondere notwendige Zustimmungen der Gesellschaft<br />
und der übrigen Gesellschafter zu erklären. Sofern<br />
ein Treugeber oder alle Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
eines Treugebers aus der Gesellschaft ausscheidet<br />
/ ausscheiden, scheidet die Treuhandkommanditistin<br />
aus der Gesellschaft mit dem für den betreffenden<br />
Treugeber bzw. für die betreffenden Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer gehaltenen Teil ihres Kommanditanteils<br />
aus, sofern die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin von ihrem Veräußerungsrecht nach<br />
vorstehender Ziffer (10) lit. c) ggf. in Verbindung mit §<br />
19 (7) keinen Gebrauch macht.<br />
(12) Die durch das Ausscheiden verursachten Kosten, insbesondere<br />
die des Vollzugs bei Notar und Gericht sowie<br />
die Kosten des Verwaltungsaufwands in Höhe<br />
von mindestens 150 EUR zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer, die der Gesellschaft von<br />
einem von ihr beauftragten Dritten in Rechnung gestellt<br />
werden, trägt im Verhältnis zur Gesellschaft der<br />
ausscheidende Anleger bzw. die ausscheidenden Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer als Gesamtschuldner,<br />
sofern sie nicht nachweisen, dass keine oder nur geringere<br />
Kosten angefallen sind.<br />
(13) Scheidet die Geschäftsführende Kommanditistin, die<br />
Komplementärin oder die Treuhandkommanditistin<br />
aus der Gesellschaft aus, werden die dadurch verursachten<br />
Kosten von der <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH als Initiatorin getragen.<br />
(14) Der ausscheidende Gesellschafter bzw. die ausscheidenden<br />
Erben oder Vermächtnisnehmer stellen die<br />
Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter von<br />
allen Nachteilen, die durch das Ausscheiden aus der<br />
Gesellschaft entstehen, insbesondere solchen aus Gewerbesteuer,<br />
frei.<br />
§ 21 Abfindung<br />
(1) Scheidet ein Anleger gemäß § 20 (1) aus der Gesellschaft<br />
aus, erhält er, soweit er seine Einlage bereits<br />
geleistet hat, eine Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert<br />
seiner Beteiligung richtet, abzüglich der<br />
durch das Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben.<br />
Scheidet die Treuhandkommanditistin gemäß<br />
§ 20 (2) aus der Gesellschaft aus, gilt die Regelung in<br />
Satz 1 dieses Absatzes mit der Maßgabe, dass für die<br />
Bestimmung des Verkehrswertes nur ihre auf eigene<br />
Rechnung gehaltene Beteiligung gemäß § 4 (3) Satz 1<br />
relevant ist.<br />
(2) Scheidet ein Anleger gemäß § 20 (5) lit. a), Var. 1<br />
i.V.m. § 20 (6) oder ein Gesellschafter aufgrund eines<br />
insolvenzrechtlichen Sachverhaltes gemäß § 20 (9)<br />
aus, so erhält er keine Abfindung.<br />
(3) Scheidet ein Anleger gemäß § 20 (5) lit. a), Var. 2 oder<br />
Var. 3 oder gemäß § 20 (5) lit. b) jeweils i.V.m. § 20 (6)<br />
121
122 aus, so erhält er – ggf. anteilig eine Abfindung, die<br />
sich nach den Salden der Kapitalkonten I (soweit geleistet),<br />
III und IV richtet.<br />
(4) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 20 (3) oder gemäß<br />
§ 20 (4) lit. a), (4) lit. b), (5) lit. c) oder (5) lit. d),<br />
jeweils i.V.m. § 20 (6) oder gemäß § 20 (7) i.V.m<br />
§ 20 (8) aus der Gesellschaft aus, erhält er – ggf. anteilig<br />
– eine Abfindung, die sich nach dem Saldo der<br />
Kapitalkonten I (soweit geleistet), III und IV bemisst,<br />
abzüglich – außer im Fall der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin – eines pauschalierten Aufwendungsersatzes<br />
für den Verwaltungsaufwand in Höhe von<br />
5 % des Nominalbetrags der Beteiligung. Dem Ausscheidenden<br />
ist der Nachweis gestattet, dass der Gesellschaft<br />
keine oder wesentlich geringere Aufwendungen<br />
aufgrund seines Ausscheidens entstanden<br />
sind.<br />
(5) Erben oder Vermächtnisnehmer, die gemäß § 19 (1)<br />
oder (2), jeweils i.V.m. § 20 (5) lit. d) bzw. § 19 (6)<br />
i.V.m. § 20(5) lit. c), jeweils i.V.m. § 20 (6) die Beteiligung<br />
nicht fortführen dürfen, erhalten die vorgenannte<br />
Abfindung unter der Maßgabe des § 19 (7), nur<br />
einmal und zwar gemeinsam. Eine Auszahlung erfolgt<br />
erst dann, wenn alle Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
der Geschäftsführenden Kommanditistin eine gemeinsame<br />
Bankverbindung schriftlich mitgeteilt haben. Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin bzw. ein von ihr<br />
beauftragter Dritter ist jedoch berechtigt, die Abfindung<br />
beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft auf<br />
Kosten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu hinterlegen,<br />
sofern eine Einigung auf ein gemeinsames<br />
Konto nicht zeitnah stattfindet.<br />
(6) Die Ermittlung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffern<br />
(1), (3) und (4) hat so zu erfolgen, dass Auswirkungen<br />
über den handelsrechtlichen Jahresabschluss<br />
auf die verbleibenden Gesellschafter möglichst vermieden<br />
werden. Unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt<br />
des (auch unterjährigen) Ausscheidens wird das<br />
Abfindungsguthaben auf Basis des Jahresabschlusses<br />
des jeweils vorherigen Geschäftsjahres berechnet. Danach<br />
bereits an den ausgeschlossenen Anleger geflossene<br />
Ausschüttungen und andere Zahlungen werden<br />
bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens zu seinen<br />
Lasten berücksichtigt.<br />
(7) Sofern sich die Beteiligten innerhalb von sechs Monaten<br />
nach dem Ausscheiden nicht über die Höhe der<br />
Abfindung einigen, ist diese nach Maßgabe der vorstehenden<br />
Absätze für sämtliche Beteiligten verbindlich<br />
durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu ermitteln, der bzw. die<br />
von der Industrie- und Handelskammer für München<br />
und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen<br />
ist, sofern sich die Beteiligten über dessen /<br />
deren Person nicht verständigen. Die Kosten der Ermittlung<br />
der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer /<br />
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Gesellschaft<br />
und dem ausgeschiedenen Anleger, Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer in Ansehung ihrer letzten<br />
vor der Bestellung des Wirtschaftsprüfers / der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
schriftlich geäußerten<br />
Wertvorstellungen in entsprechender Anwendung der<br />
Bestimmungen des § 91 ZPO zu tragen.<br />
(8) Scheidet ein Anleger bzw. deren Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
aus der Gesellschaft aus und macht<br />
die Geschäftsführende Kommanditistin von ihrem<br />
Recht gemäß § 20 (10) lit. c) ggf. in Verbindung mit<br />
§ 19 (7) zur Veräußerung des Anteils auf dem Zweitmarkt<br />
Gebrauch, bemisst sich das Abfindungsguthaben<br />
abweichend von dem Vorgenannten nach dem<br />
auf dem Zweitmarkt erzielten Erlös abzüglich der bei<br />
der Geschäftsführende Kommanditistin anfallenden<br />
Kosten. Ist der Anleger allerdings mit seiner Einlage<br />
oder seinem Agio im Verzug, beläuft sich die Abfindung<br />
auf höchstens den Betrag, der unter den Abfindungsregelungen<br />
der vorstehenden Ziffern (2) bzw.<br />
(3) zu zahlen wäre.<br />
(9) Die Abfindung gemäß Ziffern (1), (3) oder (4) ggf.<br />
i.V.m. Ziffer (5) ist grundsätzlich in sechs gleichen<br />
Halbjahresraten zu zahlen, deren erste Rate drei Jahre<br />
nach dem Ausscheiden fällig wird. Soweit der Gesellschaft<br />
für eine Auszahlung zu diesen Zeitpunkten zu<br />
wenig Liquidität zur Verfügung steht oder hierdurch<br />
die Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter<br />
hinter den prospektierten Ausschüttungen zurückbleiben<br />
müssten, wird bereits jetzt die Stundung der<br />
Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem<br />
der Gesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung<br />
dieser Punkte möglich wird. Sobald dies der Fall ist,<br />
werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig<br />
auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Das Abfindungsguthaben<br />
ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen<br />
Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p.a. zu verzinsen;<br />
die Zinsen sind zusammen mit den Hauptsacheraten<br />
zu bezahlen. Eine Sicherstellung der Abfindung sowie<br />
die Befreiung von der etwaigen Inanspruchnahme<br />
durch Gesellschaftsgläubiger, auch durch Stellung von<br />
Sicherheiten, kann nicht verlangt werden. Die Gesellschaft<br />
ist berechtigt, das Abfindungsguthaben unter<br />
Abzinsung zum jeweiligen marktüblichen Diskontierungssatz<br />
von Unternehmensbewertungen vorzeitig<br />
auszuzahlen.<br />
(10) Die Abfindung gemäß Ziffer (8) wird innerhalb von 14<br />
Kalendertagen nach Eingang des Kaufpreises für den<br />
veräußerten Anteil gezahlt.<br />
§ 22 Auflösung der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />
a) unter den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit in<br />
diesem Vertrag nicht abweichend bestimmt,
) wenn die Gesellschafter die Auflösung beschließen,<br />
c) auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss,<br />
wenn die Gesellschaft keine dem Gesellschaftsgegenstand<br />
gemäß § 2 (1) entsprechende Lebensversicherungspolicen<br />
mehr hält.<br />
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation<br />
durch die Geschäftsführende Kommanditistin. Der<br />
Umfang ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht<br />
wird durch die Eröffnung der Liquidation nicht<br />
verändert.<br />
(3) Ein nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft verbleibender Liquidationserlös wird an<br />
die Anleger nach dem Verhältnis ihrer Kapitalkonten I<br />
zum Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation verteilt.<br />
§ 23 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot<br />
(§ 181 BGB)<br />
Die Komplementärin, die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH als Geschäftsführende Kommanditistin und Initiatorin,<br />
die Treuhandkommanditistin und die <strong>WealthCap</strong><br />
PEIA Sekundär GmbH bzw. deren jeweilige Organe sind<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt<br />
auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung.<br />
§ 24 Beteiligungsregister, Datenschutz, Datenmitteilung,<br />
Kommunikation auf elekronischem Weg<br />
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger<br />
von der Treuhandkommanditistin in ein von dieser geführtes<br />
Register eingetragen. Dieses Register enthält<br />
Namen und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und<br />
E-Mail-Adresse des Anlegers, die Höhe seiner Beteiligung,<br />
seine Steueransässigkeit, das für ihn zuständige<br />
Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt)<br />
und seine Steuernummer, Bankverbindung sowie<br />
eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung. Bei einer Beteiligung<br />
von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften<br />
oder anderen Rechtsformen enthält das<br />
Register darüberhinaus u.a. den Sitz, die Vertretungsbefugnisse<br />
und eine Angabe über die Grundlagengeschäfte.<br />
(2) Der Anleger hat keinen Anspruch auf Einsicht in das<br />
Register oder auf Auskunft über andere Anleger. Anderen<br />
Personen und Einrichtungen als der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, der Komplementärin und<br />
ggf. deren Geschäftsbesorgungsbeauftragten, deren<br />
jeweiligen Jahresabschlussprüfer, dem zuständigen Finanzamt<br />
und bankinternen Stellen darf die Treuhandkommanditistin<br />
keine Auskünfte über die Beteiligung<br />
und die Eintragung in das Register erteilen, soweit<br />
nicht der Anleger schriftlich zugestimmt hat.<br />
(3) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden,<br />
dass im Rahmen dieses Vertrages, ggf. des<br />
Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung personenbezogene<br />
Daten EDV-mäßig gespeichert werden.<br />
(4) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der<br />
in Ziffer (1) genannten Daten der Treuhandkommanditistin<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen<br />
sind darüberhinaus durch geeignete (ggf.<br />
nach Vorgabe der Treuhandkommanditistin) und aktuelle<br />
(nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z.B.<br />
Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters,<br />
bankbestätigte Kopie usw.) unverzüglich nachzuweisen.<br />
(5) Maßgebend für jeglichen Postversand, der sein Gesellschaftsverhältnis<br />
betrifft, und zwar unabhängig<br />
davon, ob dieser von der Gesellschaft, der Geschäftsführenden<br />
Kommanditistin, der Komplementärin, der<br />
Treuhandkommanditistin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten<br />
durchgeführt wird, ist immer die<br />
durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das<br />
gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker,<br />
Erben und Vermächtnisnehmer. Dies erfasst insbesondere<br />
auch den Versand von Geschäftsberichten,<br />
Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschafterversammlung,<br />
Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüssen,<br />
steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder<br />
Ausschlussschreiben. Die Korrespondenz kann auch<br />
auf elektronischem Weg erfolgen, außer im Gesellschaftsvertrag<br />
bzw. Treuhandvertrag ist ein Postversand<br />
mit Einschreiben vorgesehen (z.B. meistens im<br />
Falle eines Ausschlusses oder eine Kündigung). Die<br />
Geschäftsführende Kommanditistin entscheidet nach<br />
eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung,<br />
z.B. durch E-Mail-Information an die zuletzt<br />
benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte<br />
Hinterlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet.<br />
Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem<br />
die E-Mail-Information über die Hinterlegung von Unterlagen<br />
im Internet versandt wird, dem Tag der Postaufgabe<br />
beim Versand von schriftlichen Unterlagen<br />
gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem<br />
Weg setzt die vorherige schriftliche und<br />
jederzeit widerrufbare Zustimmung des Teilnahmewilligen<br />
voraus.<br />
§ 25 Sonderfälle<br />
(1) Sämtliche Zahlungen (z.B. Ausschüttungs-, Abfindungs-<br />
oder Schlusszahlungen), die an Anleger oder<br />
sonstige Berechtigte z.B. auf Auslandskonten oder<br />
Fremdwährungskonten geleistet werden, werden unter<br />
Abzug sämtlicher Gebühren zulasten des Betroffenen<br />
geleistet.<br />
(2) Anleger, die nach der Ausnahmeregelung des § 6 (3)<br />
in die Gesellschaft aufgenommen wurden, haben auf<br />
Anforderung der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
bzw. eines von ihr beauftragten Dritten die Kosten<br />
123
124 zu erstatten, die aufgrund der individuellen Sonderstellung<br />
entstanden sind, z.B. Beratungskosten für<br />
nichtdeutsches Gesellschafts- oder Steuerrecht.<br />
§ 26 Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren<br />
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus<br />
oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />
und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis<br />
die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen<br />
und gegen die Gesellschaft, die Treuhandkommanditistin<br />
und / oder die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH als Initiatorin ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />
(2) Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />
Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds e.V.<br />
(3) Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Gesellschafter<br />
über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />
auch für den neuen Gesellschafter.<br />
Ein ausscheidender Gesellschafter soll seinen Rechtsnachfolger<br />
auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 27 Schlussbestimmungen<br />
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />
oder undurchführbar sind oder werden, so wird<br />
die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon nicht<br />
berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung soll eine andere Regelung gelten,<br />
die dem angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen<br />
Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes<br />
gilt bei etwaigen Lücken dieses Vertrages.<br />
(2) Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen<br />
der Schriftform. Die Änderung dieser Klausel des<br />
Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der schriftlichen<br />
Form. Kein Gesellschafter kann sich auf eine<br />
von diesem Vertrag abweichende tatsächliche Übung<br />
berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich<br />
festgelegt ist.<br />
(3) Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Gesellschaft.<br />
(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag<br />
ist Grünwald. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich<br />
zulässig, München, Landgericht München I. Es gilt das<br />
Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
München, den 10.03.2009<br />
Dr. Steffen Marquardt Jürgen Jung<br />
Geschäftsführer<br />
Geschäftsführer<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />
als Komplementärin<br />
Norbert Seidl<br />
Manfred Kollek<br />
Geschäftsführer<br />
Geschäftsführer<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
als Treuhandkommanditistin<br />
Dr. Steffen Marquardt Jürgen Jung<br />
Geschäftsführer<br />
Geschäftsführer<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
als Geschäftsführende Kommanditistin und Initiatorin
Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
der in der Beitrittserklärung der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong><br />
4. GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald genannten<br />
Person – nachstehend „Treugeber“ genannt –<br />
und der<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH mit Sitz in<br />
München – nachstehend „Treuhandkommanditistin“<br />
genannt.<br />
§ 1 Beginn des Treuhandvertrages<br />
(1) Der Treuhandvertrag kommt mit Annahme der Beitrittserklärung<br />
des Treugebers durch die Treuhandkommanditistin<br />
zustande, ohne dass es dazu des Zugangs<br />
der Annahme beim Treugeber bedarf.<br />
(2) Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
§ 2 Aufgaben der Treuhandkommanditistin<br />
(1) Der Treugeber beauftragt die Treuhandkommanditistin,<br />
sich nach Maßgabe dieses Vertrages, der Beitrittserklärung<br />
und des Gesellschaftsvertrages der Wealth-<br />
Cap <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG (nachstehend<br />
„Fondsgesellschaft“ genannt) an der Fondsgesellschaft<br />
zu beteiligen. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird die Beteiligung im Außenverhältnis im eigenen<br />
Namen erwerben und halten. Im Innenverhältnis erwirbt<br />
und hält sie die Beteiligung treuhänderisch für<br />
Rechnung des Treugebers. Die Höhe des Anteils am<br />
Kommanditkapital der Treuhandkommanditistin ergibt<br />
sich aus der in der Beitrittserklärung des Treugebers<br />
genannten Beteiligungssumme. Die vom Treugeber<br />
geleistete Einlage gilt im Außenverhältnis als von<br />
der Treuhandkommanditistin geleistet.<br />
(2) Die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche<br />
des Treugebers aus der Beteiligung in der<br />
Fondsgesellschaft, insbesondere der Ansprüche auf<br />
Ausschüttungen und auf das Auseinandersetzungsguthaben<br />
sowie die Ausübung der mit der Beteiligung<br />
verbundenen Stimm-, Auskunfts- und Kontrollrechte<br />
ist nicht Aufgabe der Treuhandkommanditistin. Im Innenverhältnis<br />
handelt die Treuhandkommanditistin<br />
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.<br />
Nach dem Gesellschaftsvertrag werden die<br />
Treugeber entsprechend ihren Anteilen an der von der<br />
Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
unmittelbar berechtigt und verpflichtet und<br />
werden daher im Innenverhältnis der Gesellschaft wie<br />
Kommanditisten behandelt.<br />
(3) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, die ihr<br />
von dem Treugeber übertragenen Aufgaben auch für<br />
die anderen Treugeber, die sie mit der Übernahme von<br />
Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft beauftragt<br />
haben oder beauftragen werden, zu übernehmen<br />
sowie Treuhandaufgaben und ähnliche Aufgaben<br />
bei anderen Fondsgesellschaften und für andere<br />
Personen wahrzunehmen.<br />
§ 3 Treuhandverwaltung<br />
Die Treuhandkommanditistin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.<br />
Sämtliche Vermögensgegenstände, die sie bei der Ausführung<br />
des Treuhandvertrages erlangt hat und die ihr<br />
nicht selbst zustehen, wird sie entsprechend diesem Treuhandvertrag<br />
an den Treugeber herausgeben. Insbesondere<br />
wird sie alle Ausschüttungen und Zuflüsse aus der<br />
Fondsgesellschaft umgehend an den Treugeber entsprechend<br />
seinem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil<br />
weiterleiten, soweit der Treugeber solche Zahlungen<br />
nicht direkt von der Fondsgesellschaft erhält.<br />
§ 4 Freistellung<br />
Soweit nach den handelsrechtlichen Vorschriften für die<br />
im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragenen<br />
Treuhandkommanditistin eine persönliche Haftung<br />
für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft entsteht,<br />
hat der Treugeber die Treuhandkommanditistin von dieser<br />
Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen.<br />
Sofern und sobald der Treugeber seine Treuhandbeteiligung<br />
gemäß § 18 (8) des Gesellschaftsvertrages und<br />
§ 6 (2) dieses Vertrages in eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />
umgewandelt hat und er im Handelsregister als<br />
Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte<br />
Freistellungsverpflichtung, sofern die Treuhandkommanditistin<br />
ihre bisher für den umwandelnden Treugeber<br />
gehaltene Haftsumme nicht herabsetzt, es sei denn,<br />
der Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin ist<br />
bereits vor der Eintragung des umwandelnden Treugebers<br />
im Handelsregister entstanden. Der Treugeber haftet<br />
nicht für entsprechende Verpflichtungen der anderen<br />
Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin.<br />
§ 5 Haftung der Treuhandkommanditistin,<br />
Verjährung<br />
(1) Die Treuhandkommanditistin handelt mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns und haftet dem Treugeber<br />
nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung<br />
der ihr obliegenden Verpflichtungen. Sie hat<br />
nicht einzustehen für den vom Treugeber beabsichtigten<br />
steuerlichen oder wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung,<br />
die Sicherstellung der Finanzierung des Investitionsvorhabens<br />
der Fondsgesellschaft oder die<br />
Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Fondsgesellschaft.<br />
Ihr obliegt nicht die Überwachung der Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
125
126 (2) Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin<br />
wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen<br />
kann der Treugeber nur geltend machen, wenn er<br />
nicht anderweitig Ersatz seines Schadens erhalten<br />
kann.<br />
(3) Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin<br />
verjähren innerhalb von drei Jahren nach<br />
Kenntniserlangung des schadensbegründenden Sachverhalts<br />
durch den Treugeber, spätestens nach dem<br />
Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Geschäftsjahres,<br />
in dem der haftungsbegründende Sachverhalt<br />
entstanden ist soweit diese nicht in einem vorsätzlichen<br />
Handeln der Treuhandkommanditistin begründet<br />
sind.<br />
(4) Schadensersatzansprüche hat der Treugeber innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
des schadensbegründenden Sachverhalts<br />
schriftlich gegen die Treuhandkommanditistin<br />
geltend zu machen, soweit diese nicht in einem vorsätzlichen<br />
Handeln der Treuhandkommanditistin begründet<br />
sind.<br />
§ 6 Ende des Treuhandvertrages, Kündigung,<br />
Umwandlung, Abberufung<br />
(1) Der Treuhandvertrag endet durch Kündigung nach<br />
den folgenden Bestimmungen, durch Abberufung der<br />
Treuhandkommanditistin gemäß Ziffer (4), Satz 1, Var.<br />
2. oder wenn der Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet.<br />
Im Übrigen endet der Treuhandvertrag ohne<br />
weiteres Zutun zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollbeendigung<br />
der Fondsgesellschaft im Handelsregister<br />
eingetragen wird.<br />
(2) Jeder Treugeber ist berechtigt, den Treuhandvertrag<br />
mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf<br />
des 31.12. eines Jahres zu kündigen. Die Kündigung<br />
erfolgt durch Übergabeeinschreiben an die Treuhandkommanditistin.<br />
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem<br />
Datum des Poststempels des Kündigungsschreibens.<br />
Für den Fall einer Beendigung des Treuhandvertrages<br />
erklärt die Treuhandkommanditistin bereits hiermit<br />
die Übertragung der treuhänderisch für den kündigenden<br />
Treugeber gehaltenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres<br />
unmittelbar auf den Treugeber. Die Übertragung ist<br />
aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Treuhandvertrages<br />
und die Vorlage einer Registervollmacht,<br />
die den Anforderungen des § 7 (3) des Gesellschaftsvertrages<br />
entspricht mit der Maßgabe, dass die<br />
Achtwochenfrist mit dem Tag beginnt, an dem der<br />
Treugeber durch die Treuhandkommanditistin schriftlich<br />
zur Vorlage dieser Registervollmacht aufgefordert<br />
wird. Der Treugeber nimmt diese aufschiebend bedingte<br />
Übertragung hiermit an. Der Treugeber wird<br />
mit Eintritt der Bedingung unmittelbar beteiligter<br />
Kommanditist (Direktkommanditist) und demzufolge<br />
persönlich in das Handelsregister eingetragen. Sollte<br />
die Registervollmacht nicht entsprechend der vorgenannten<br />
Bestimmungen eingereicht werden, besteht<br />
Einvernehmen zwischen dem Treugeber und der<br />
Treuhandkommanditistin, dass ihr Treuhandverhältnis<br />
unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt<br />
wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH, die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin der Fondsgesellschaft, nicht<br />
von ihrem Recht Gebrauch macht, den Treugeber gemäß<br />
§ 20 (5) lit. b) i.V.m. § 20 (6) des Gesellschaftsvertrages<br />
aus der Fondsgesellschaft auszuschließen.<br />
Die Möglichkeit einer Umwandlung der Beteiligung<br />
im Wege einer einvernehmlichen Aufhebung des<br />
Treuhandverhältnisses bleibt unberührt.<br />
(3) Die Treuhandkommanditistin kann den Treuhandvertrag<br />
nur dann mit einer Frist von drei Monaten zum<br />
Quartalsende kündigen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt<br />
den Treuhandvertrag mit ihren anderen Treugebern<br />
schriftlich kündigt und eine andere Treuhandkommanditistin<br />
aus dem Konzernkreis der UniCredit<br />
Group durch die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
der Fondsgesellschaft bestimmt wird, die bereit ist,<br />
anstelle der Treuhandkommanditistin in die einzelnen<br />
Treuhandverträge mit sämtlichen Treugebern einzutreten.<br />
(4) Die Treugeber können jederzeit durch einen Beschluss,<br />
der der einfachen Mehrheit der von ihnen gehaltenen<br />
Stimmrechte bedarf und – soweit hier nicht anders<br />
geregelt – entsprechend den Vorschriften des § 11<br />
und § 12 des Gesellschaftsvertrages zu fassen ist, die<br />
Treuhandkommanditistin abberufen und eine Nachfolgetreuhandkommanditistin<br />
aus dem Konzernkreis<br />
der UniCredit Group bestellen, die die Treuhandverträge<br />
fortsetzt (Var. 1), oder die Übertragung der Beteiligung<br />
auf sich selbst verlangen (Var. 2). Im letzten<br />
Fall gilt Ziffer (2) Satz 5 entsprechend. Der Beschluss<br />
gilt für alle Treugeber. Die Treugeber, die an der Abstimmung<br />
nicht teilgenommen oder dagegen gestimmt<br />
haben, sind jedoch im Falle der Bestellung einer<br />
anderen Treuhandkommanditistin berechtigt, den<br />
Treuhandvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen<br />
und die Übertragung der Beteiligung auf sich zu<br />
verlangen.<br />
Die dadurch verursachten Vollzugskosten bei Notar<br />
und Gericht trägt die Fondsgesellschaft. Die Kosten<br />
für die Registervollmacht trägt der Treugeber.<br />
Die Treugeber stellen die Fondsgesellschaft und deren<br />
Gesellschafter von allen Nachteilen aus der Abberufung<br />
der Treuhandkommanditistin und der Übertragung<br />
auf die Nachfolgekommanditistin bzw. auf sich<br />
selbst, insbesondere solchen aus Gewerbesteuern,<br />
frei.
§ 7 Vergütung<br />
(1) Die Vergütung der Treuhandkommanditistin richtet<br />
sich nach § 14 (4) des Gesellschaftsvertrages und wird<br />
von der Fondsgesellschaft getragen.<br />
(2) Zusätzliche Leistungen der Treuhandkommanditistin<br />
zugunsten eines einzelnen Treugebers werden diesem<br />
Treugeber bzw. ggf. seinen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
gesondert in Rechnung gestellt.<br />
§ 8 Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot<br />
(§ 181 BGB)<br />
(1) Die Treuhandkommanditistin und ihre Organe sind<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das<br />
gilt auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung.<br />
(2) Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH und die<br />
Fondsgesellschaft sowie deren jeweilige Organe sind<br />
ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
§ 9 Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren<br />
(1) Der Treugeber ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus<br />
oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag<br />
und dem damit begründeten Vertragsverhältnis die<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und<br />
gegen die Treuhandkommanditistin, die Fondsgesellschaft<br />
und / oder die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management<br />
GmbH als Initiatorin ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />
(2) Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />
Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds e.V.<br />
(3) Geht eine treuhändisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
auf einen neuen Treugeber über, überträgt<br />
der Verkäufer seine Rechte und Pflichten aus dem<br />
Treuhandvertrag (schuldrechtliche Treugeberposition),<br />
der mit dem Treuhänder besteht, so dass die Regelungen<br />
dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den<br />
neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender Treugeber<br />
soll seinen Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser<br />
Regelung hinweisen.<br />
§ 10 Schlussbestimmungen<br />
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />
oder undurchführbar sind oder werden, so wird<br />
die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen davon nicht<br />
berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung soll eine andere Regelung gelten,<br />
die dem angestrebten wirtschaftlichen oder rechtlichen<br />
Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes<br />
gilt bei etwaigen Lücken dieses Vertrages.<br />
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Treuhandvertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
Die Änderung dieser Klausel des Schriftformerfordernisses<br />
bedarf ebenfalls der schriftlichen Form. Der<br />
Treugeber und die Treuhandkommanditistin können<br />
sich nicht auf eine von diesem Vertrag abweichende<br />
tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung<br />
nicht schriftlich festgelegt ist.<br />
(3) Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Initiatorin.<br />
(4) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag<br />
ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Gerichtsstand<br />
ist, soweit gesetzlich zulässig, München,<br />
Landgericht München I. Es gilt das Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
München, den 10.03.2009<br />
Norbert Seidl<br />
Manfred Kollek<br />
Geschäftsführer<br />
Geschäftsführer<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
für die in der Beitrittserklärung genannte Person<br />
Norbert Seidl<br />
Manfred Kollek<br />
Geschäftsführer<br />
Geschäftsführer<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
Dr. Steffen Marquardt Jürgen Jung<br />
Geschäftsführer<br />
Geschäftsführer<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
als Geschäftsführende Kommanditistin für die <strong>WealthCap</strong><br />
<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG und als Initiatorin<br />
127<br />
Grünwald, den 09.03.2009<br />
Dr. Steffen Marquardt Jürgen Jung<br />
Geschäftsführer<br />
Geschäftsführer<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG
Glossar<br />
3-Monats-USD-LIBOR<br />
siehe LIBOR<br />
Agio<br />
Aufgeld, das zusätzlich zu der Zeichnungssumme zu zahlen<br />
ist<br />
Agreement<br />
Englische Bezeichnung für eine von mehreren Parteien<br />
getroffene Abmachung (gezeichneter Vertrag)<br />
Beneficiary<br />
Wirtschaftlich Begünstigter<br />
Broker<br />
Makler, der im Auftrag des Verkäufers die Policen anbietet<br />
und vermittelt<br />
DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)<br />
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – korrekte Bezeichnung:<br />
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
– ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen<br />
zwei Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang<br />
den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem<br />
Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA<br />
soll vermeiden, dass natürliche und juristische Personen,<br />
die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten<br />
– also doppelt – besteuert werden.<br />
Diversifizierung<br />
Reduzierung des Risikos durch Erwerb einer großen Anzahl<br />
von Policen<br />
Face Value<br />
Vertraglich fixierte Versicherungssumme, die im Versicherungsfall<br />
geleistet wird (siehe auch Versicherungsleistung)<br />
Fee<br />
Gebühr oder Entgelt<br />
IRR-Rendite<br />
Die Renditeangabe nach der Internen Zinsfuß-Methode<br />
(IRR-Methode, englisch: Internal Rate of Return) gibt an,<br />
wie hoch die Verzinsung ist, die in jedem Zahlungszeitpunkt<br />
auf das dann noch gebundene Kapital erzielt werden<br />
kann. Nach dieser Methode wird neben der Höhe der<br />
Zu- und Abflüsse auch deren zeitlicher Bezug berücksichtigt.<br />
In der Renditeberechnung ist die Kapitalrückzahlung<br />
enthalten. Bei dem vorliegenden Angebot ist das durchschnittlich<br />
rechnerisch gebundene Kapital auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft deutlich geringer als die entsprechende<br />
vom Anleger gezeichnete Pflichteinlage oder<br />
Treuhandeinlage. Diese Form der Renditeberechnung ist<br />
mit sonstigen Renditeberechnungen anderer Kapitalanlagen,<br />
bei denen keine Änderung des gebundenen Kapitals<br />
eintritt (z.B. fest verzinsliche Wertpapiere), nicht unmittelbar<br />
vergleichbar. Denn bei herkömmlichen Renditeangaben<br />
bezieht sich die Rendite immer auf das anfänglich<br />
eingesetzte und während der Laufzeit nicht veränderliche<br />
Kapital. Ein Vergleich ist deshalb nur unter Einbeziehung<br />
des jeweilig durchschnittlich gebundenen Kapitals bezogen<br />
auf die Vermögensanlage, des Gesamtertrages und<br />
der Anlagedauer der jeweiligen Investition möglich. Soweit<br />
auf die IRR-Methode verwiesen wird, gilt die vorstehende<br />
Erläuterung.<br />
Kapitalstock / Cash Value<br />
Kapitalstock in einer Lebensversicherung<br />
LIBOR (London Interbank Offered Rate)<br />
Täglich festgelegter Referenzzinssatz im Interbankengeschäft,<br />
der an jedem Arbeitstag um 11.00 Uhr Londoner<br />
Zeit fixiert wird. Es handelt sich um Sätze, welche die<br />
wichtigsten international tätigen Banken der British Bankers‘<br />
Association in London festlegen, zu denen sie am<br />
Markt Gelder von anderen Banken aufnehmen beziehungsweise<br />
angeboten bekommen. Libor-Zinsen sind daher<br />
Angebotszinsen.<br />
<strong>Life</strong> Settlement Markt / Zweitmarkt<br />
Bezeichnung des etablierten, in vielen Bundesstaaten gesetzlich<br />
geregelten US-Zweitmarktes, auf dem Lebensversicherungspolicen<br />
gehandelt werden<br />
Medical Underwriter<br />
Medizinische Gutachter, die auf Basis von ärztlichen Attesten<br />
und Krankenakten, teilweise auch Gesprächen ein<br />
Gutachten über den Gesundheitszustand einer Person erstellen<br />
und unter Hinzuziehung von Sterbetafeln eine Lebenserwartung<br />
prognostizieren<br />
Medical Report<br />
Gutachten eines Medical Underwriters<br />
Monitoring<br />
Monitoring umfasst alle Arten der unmittelbaren systematischen<br />
Erfassung, Beobachtung oder Überwachung eines<br />
Vorgangs oder Prozesses<br />
Origination Agreement<br />
Erwerbs- und Kaufvertrag zwischen einem Originator und<br />
einem anderem Unternehmen, z.B. einem Trust, über eine<br />
US-Lebensversicherung<br />
Originator / <strong>Life</strong> Settlement Company<br />
Einkäufer von Policen<br />
Police<br />
Verbriefung eines Versicherungsvertrages<br />
129
130 Prämie<br />
Laufende Einzahlung in den Versicherungsvertrag zur<br />
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes<br />
Primärmarkt<br />
Bezeichnet den Erstmarkt für den Abschluss von Lebensversicherungspolicen<br />
Rating<br />
Bonitätseinstufung durch ein Analyseunternehmen, das<br />
u.a. das Ausfallrisiko von Marktteilnehmern bewertet<br />
Risikoanteil<br />
Anteil der Lebensversicherung bzw. der Prämie, welcher<br />
lediglich das Todesfallrisiko abdeckt<br />
Rohrendite / Einkaufsrendite<br />
IRR Rendite, die sich aus den anfänglichen Kauf- und<br />
Kaufnebenkosten, den laufenden Prämienzahlungen bis<br />
zur erwarteten Fälligkeit und der dann vereinnahmten<br />
Versicherungssumme ergibt<br />
Rückkaufswert / Cash Surrender Value<br />
Rückkaufswert, der bei Auflösung einer Lebensversicherung<br />
gezahlt wird<br />
Second-to-die Police<br />
Bezeichnet eine Versicherungsart mit zwei Versicherten,<br />
bei der der Versicherungsfall eintritt, wenn beide Versicherten<br />
verstorben sind (Versicherung auf verbundene<br />
Leben)<br />
Servicer / Service Provider<br />
Ein Unternehmen, das Aufgaben wie Tracking, Prämienzahlung<br />
auf Rechnung der Fondsgesellschaft, Inkasso der<br />
Ablaufleistung auf Rechnung der Fondsgesellschaft übernimmt<br />
und allgemeine Informationen über das von ihm<br />
verwaltete Portfolio beschafft<br />
Servicing<br />
Wahrnehmung der Aufgaben eines Servicers<br />
Sterbetafel<br />
Die Sterbetafel stellt dar, wie sich ein fiktives Kollektiv von<br />
Personen aus einer bestimmten Personengruppe durch<br />
Tod erwartungsgemäß verringert<br />
SUBI<br />
„Special Unit of Beneficial Interest“ oder kurz „SUBI“, ist<br />
ein Sondervermögen, das ein vom Vermögen des Initial<br />
Beneficiary und des US-Trust sowie des Verwalters des US-<br />
Trusts abgesondertes Recht darstellt, auf welches dritte<br />
Gläubiger des US-Trust – auch im Fall von dessen Insolvenz<br />
– keinen Zugriff haben. Dieses Sondervermögen wird<br />
vom Verwalter für Dritte gehalten.<br />
SUBI Certificate<br />
Durch Ausgabe eines sog. „SUBI Certificate“ wird das<br />
wirtschaftliche Eigentum am Sondervermögen des SUBI<br />
Inhabers verbrieft<br />
Term <strong>Life</strong> Insurance<br />
US-amerikanischer Lebensversicherungstyp, der für eine<br />
feste Laufzeit das Todesfallrisiko absichert<br />
Tracking<br />
Kontakt mit dem Versicherten, um den Eintritt des Versicherungsfalls<br />
oder z.B. auch eine Veränderung der Anschrift<br />
zu überprüfen<br />
Universal <strong>Life</strong> Insurance<br />
US-amerikanischer Lebensversicherungstyp, der neben<br />
der Todesfallabsicherung auch einen Kapitalstock aufbaut<br />
Verification Agent<br />
Der Verification Agent prüft, ob alle vertraglich festgelegten<br />
Anforderungen einer Transaktion erfüllt sind<br />
Verification Certificate<br />
Vom Verification Agent ausgestelltes Dokument, das die<br />
Einhaltung aller vertraglich festgelegten Anforderungen<br />
der Transaktion bestätigt<br />
Versicherungsfall<br />
Bezeichnet das Ableben der versicherten Person bzw. bei<br />
second-to-die-Versicherungen das Ableben beider versicherten<br />
Personen<br />
Versicherungsleistung<br />
Die Versicherungsleistung setzt sich aus der Versicherungssumme<br />
und eventuellen Überschussanteilen zusammen.<br />
Mit ihrer Fälligkeit enden die Gefahrtragung und die<br />
Beitragszahlungspflicht.<br />
Warehousing<br />
Vorgang, bei dem nach und nach Anteile an Unternehmen<br />
oder andere Vermögenswerte von einer Person oder<br />
einem Unternehmen in Absicht erworben werden, diese<br />
später zusammen an einen Dritten zu veräußern<br />
Warehousing Agreement<br />
Vertrag zwischen zwei Parteien, in dem sich die eine Partei<br />
verpflichtet, Warehousing für die andere durchzuführen<br />
Whole <strong>Life</strong> Insurance<br />
US-amerikanischer Lebensversicherungstyp, der neben<br />
der Todesfallabsicherung auch einen Kapitalstock aufbaut.<br />
Dieser Kapitalstock kann z.B. zu bestimmten Zeitpunkten<br />
entnommen oder zur Reduzierung von Prämienzahlungen<br />
verbraucht werden.
Zinseszinseffekt<br />
Bedeutet, dass Zinsen auf Zinsen berechnet werden<br />
131<br />
Zinsschranke<br />
Die Zinsschranke ist ein Element der Unternehmensbesteuerung<br />
in Deutschland. Sie regelt die Beschränkung<br />
des Betriebsausgabenabzugs von Zinsaufwendungen bei<br />
gewerblichen Unternehmen.
Die Schritte zu Ihrer Beteiligung<br />
Was ist bei Zeichnung erforderlich?<br />
<br />
<br />
<br />
Bevor Sie sich für eine Beteiligung an der <strong>WealthCap</strong><br />
<strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG entscheiden, lesen Sie<br />
bitte den Verkaufsprospekt, insbesondere das Kapitel<br />
„Risikohinweise“, und die Beitrittserklärung, einschließlich<br />
der Widerrufsbelehrungen sowie die Verbraucherinformationen<br />
über den Fernabsatz sorgfältig<br />
durch.<br />
Bitte reichen Sie die vollständig ausgefüllte sowie mit<br />
Ort und Datum unterschriebene Beitrittserklärung an<br />
Ihren Berater weiter.<br />
Darüber hinaus wird von Ihnen die bestätigte Kopie<br />
eines gültigen Ausweisdokumentes benötigt. Bitte beachten<br />
Sie, dass die Kopie folgenden Anforderungen<br />
genügen muss:<br />
gut lesbare Kopie<br />
gültiger Reisepass / Personalausweis<br />
beglaubigt (Stempel, 2 Unterschriften mit Vermerk<br />
„Original hat vorgelegen“) von<br />
- vertreibendem deutschen Kreditinstitut oder<br />
- PostIdent-Verfahen oder<br />
- Notar (zusätzliche Kosten sind vom Anleger zu tragen)<br />
oder<br />
- ausweisausstellende Behörde (zusätzliche Kosten<br />
sind vom Anleger zu tragen).<br />
Einzahlung der Zeichnungssumme<br />
Bei Einzahlungen der zu entrichtenden Zeichnungssumme<br />
und des Agios geben Sie im Verwendungszweck bitte unbedingt<br />
Ihren Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum<br />
an.<br />
Bitte beachten Sie, dass die Einlage sowie das Agio in USD<br />
zu leisten sind.<br />
Die Anleger haben spätestens zum Monatsende des auf<br />
die Annahme ihrer Beitrittserklärung folgenden nächsten<br />
Monats (Valuta bei der Treuhandkommanditistin) jeweils<br />
ihre gezeichnete Einlage in voller Höhe sowie das Agio in<br />
Höhe von 5 % bezogen auf die gezeichnete Einlage auf<br />
das Konto der Treuhandkommanditistin einzuzahlen.<br />
Bitte beachten Sie, dass verspätet geleistete Zahlungen<br />
der von Ihnen gezeichneten Einlage sowie des Agios ab<br />
dem jeweiligen Zeitpunkt des Verzugseintritts mit jährlich<br />
5 % über dem Basiszinssatz (gem. § 247 BGB) verzinst<br />
werden.<br />
Die Bankverbindung lautet:<br />
Kontoinhaber: <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München<br />
Konto-Nr.: 896 633 015<br />
BLZ: 700 202 70<br />
Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland verwenden<br />
Sie bitte:<br />
IBAN: DE33 70020270 0896 6330 15<br />
SWIFT: HYVEDEMM<br />
Zahlungen an die Anleger<br />
Ausschüttungen erfolgen in USD. Sofern die Auszahlungen<br />
selbst ebenfalls in USD erfolgen sollen, ist unbedingt<br />
die Angabe eines in USD geführten Währungskontos<br />
erforderlich. Geben Sie ein in EUR geführtes Konto an,<br />
so wird der USD-Ausschüttungsbetrag bei Gutschrift von<br />
Ihrer Hausbank automatisch für Sie umgerechnet.<br />
Eine Änderung der von Ihnen angegebenen Kontoverbindung<br />
während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ist jederzeit<br />
möglich.<br />
Sollen Zahlungen auf Konten erfolgen, die bei Kreditinstituten<br />
im Ausland (z.B. Österreich) geführt werden, so erfolgen<br />
diese unter Abzug sämtlicher Gebühren zu Lasten<br />
des Zahlungsempfängers (vgl. § 25 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Zusätzlicher Beratungsaufwand<br />
Sofern Sie aufgrund einer Ausnahmeregelung in die Gesellschaft<br />
aufgenommen wurden, können weitere Kosten<br />
entstehen, z.B. Beratungskosten für nicht-deutsches Gesellschafts-<br />
oder Steuerrecht. (vgl. § 6 Ziffer 3 und § 25<br />
Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Welche Dokumente erhält der Anleger<br />
direkt nach Zeichnung?<br />
Annahmeerklärung<br />
Die Treuhandkommanditistin wird möglichst zeitnah nach<br />
dem Eingang Ihrer Beitrittserklärung, unabhängig von der<br />
Art der Beteiligung, über Ihre Aufnahme in die Fondsgesellschaft<br />
entscheiden. Mit der Gegenzeichnung Ihrer Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhandkommanditistin sind<br />
Sie, entsprechend der von Ihnen gewählten Art Ihrer Beteiligung,<br />
als Direktkommanditist oder Treugeber in die<br />
Fondsgesellschaft aufgenommen. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird Sie über Ihre Aufnahme in die Fondsgesellschaft<br />
durch Übersendung eines gegengezeichneten<br />
133
134 Exemplars Ihrer Beitrittserklärung und die Mitteilung Ihrer<br />
individuellen Beteiligungsnummer möglichst zeitnah informieren.<br />
Handelsregistervollmacht<br />
Diese wird nur von Anlegern benötigt, die sich als Direktkommanditist<br />
mit Eintragung in das Handelsregister an<br />
der Fondsgesellschaft beteiligen möchten. Dazu hat der<br />
Anleger der Treuhandkommanditistin auf eigene Kosten<br />
eine Registervollmacht in einer Form, die nach deutschem<br />
Recht anerkannt wird (z.B. notarielle Beglaubigung nach<br />
deutschem Recht), einzureichen. Das zu beglaubigende<br />
Formular wird dem Anleger nach Eingang seiner Beitrittserklärung<br />
zugesandt. Gehen Sie bitte mit diesem Formular<br />
zu einem Notar Ihrer Wahl mit Geschäftssitz in Deutschland<br />
und unterzeichen Sie das Formular erst vor dem Notar.<br />
Sofern Sie das Formular nicht vor einem Notar mit<br />
Geschäftssitz in Deutschland unterzeichnen können, informieren<br />
Sie sich bitte zuvor bei einem Notar in Ihrem<br />
Land, welche weiteren Anforderungen zur Anerkennung<br />
einer Handelsregistervollmacht nach deutschem Recht zu<br />
beachten sind.<br />
Die Treuhandkommanditistin oder ein von ihr beauftragter<br />
Dritter wird für Sie alle notwendigen Anmeldungen<br />
zum Handelsregister veranlassen. Die durch die Handelsregisteranmeldungen<br />
und Handelsregistereintragungen<br />
verursachten Notar- und Gerichtskosten zuzüglich gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer haben Sie der Fondsgesellschaft oder<br />
einem von ihr benannten Dritten gegen Rechnungsstellung<br />
zu erstatten.<br />
Damit der Antrag gestellt werden kann, muss ein Identifikationsnachweis<br />
des Anlegers erbracht sein (vgl. Abschnitt<br />
„Was ist bei Zeichnung erforderlich?“). Dieser Nachweis<br />
wird zusammen mit der Beitrittserklärung an die Treuhandkommanditistin<br />
gegeben.<br />
Entsprechend der Eintragungen auf der Beitrittserklärung<br />
werden dem Anleger von der Treuhandkommanditistin<br />
bzw. einem von ihr beauftragten Dritten alle notwendigen<br />
Formulare mit separater Post zugesandt.<br />
<br />
<br />
<br />
US-Formular „2848 - Power of Attorney“ (englische<br />
Originalfassung) zur Unterschrift.<br />
Mit diesem Formular erteilt der Kunde die Vollmacht,<br />
das Formular W-8BEN für ihn anzufertigen, zu unterschreiben<br />
und bei der zuständigen Stelle einzureichen.<br />
Ist noch keine US-Steuernummer zugeteilt, so wird mit<br />
diesem Formular ebenfalls die Vollmacht erteilt, diese<br />
für den Kunden zu beantragen.<br />
Deutsche Übersetzung des Formulars 2848<br />
Honorarrechnung (s.u.)<br />
Falls dem Kunden noch keine US-Steuernummer zugeteilt<br />
wurde, erhält er zusätzlich die folgenden Unterlagen:<br />
<br />
US-Formblatt W-7 (englische Originalfassung) zur Unterschrift<br />
Dieses Formular ist der eigentliche Antrag für die US-<br />
Steuernummer. Soweit die persönlichen Daten des<br />
Kunden bekannt sind, sind sie bereits vorgedruckt.<br />
Steuerformalitäten –<br />
Welche Formulare erhält der Anleger?<br />
Die Auszahlungen aus den Lebensversicherungen unterliegen<br />
in den <strong>USA</strong> grundsätzlich einer Quellensteuer von<br />
30 %, wenn an eine Person gezahlt wird, die nicht in den<br />
<strong>USA</strong> lebt.<br />
<br />
<br />
<br />
Deutsche Übersetzung des Formulars W-7<br />
Merkblatt „Informationen zum Antrag auf Erteilung<br />
einer US-Steuernummer“ zur Unterschrift<br />
Infoblatt „Verfahrensablauf – Beantragung der persönlichen<br />
US-Steuernummer (ITIN) durch Formblatt W-7“<br />
Die Quellensteuer wird nicht einbehalten, wenn der Anleger<br />
nachweist, dass er in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
ist. Gleiches gilt für Anleger, die<br />
z.B. in Österreich oder der Schweiz unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
sind.<br />
Der Nachweis wird vom Anleger mit dem US-Formular<br />
W-8BEN geführt. Auf diesem Formular ist wegen der Einkunftsart<br />
der Fondsgesellschaft zwingend eine US-Steuernummer<br />
des Anlegers anzugeben. Wenn dem Anleger<br />
noch keine US-Steuernummer zugeteilt wurde (z.B. wegen<br />
anderer US-Beteiligungen), muss diese mit dem US-<br />
Formular W-7 beantragt werden.<br />
<br />
Checkliste „Beantragung einer US-Steuernummer“<br />
Die folgenden Unterlagen sendet der Anleger zurück:<br />
<br />
<br />
<br />
Das unterschriebene, englischsprachige Original des<br />
Formulars 2848<br />
Das unterschriebene, englischsprachige Original des<br />
Formulars W-7<br />
Das unterschriebene Merkblatt „Informationen zum<br />
Antrag auf Erteilung einer US-Steuernummer“
Wenn die Unterlagen komplett vorliegen, wird für den<br />
Anleger eine ITIN (Individual Taxpayer Identification Number)<br />
beantragt.<br />
135<br />
Sobald diese ITIN von der US-Finanzbehörde zugeteilt<br />
wurde, wird diese dem Kunden mitgeteilt und das Formular<br />
W-8BEN erstellt. Der Kunde erhält eine Kopie des Formulars<br />
W-8BEN.<br />
Für die Beantragung einer ITIN und das Erstellen des Formulars<br />
W-8BEN wird einmalig ein Honorar von 50,00 EUR<br />
inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe<br />
berechnet.<br />
Ist nur das Formular W-8BEN zu erstellen, weil bereits eine<br />
ITIN vorliegt, reduziert sich das Honorar auf einmalig<br />
25,00 EUR inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe.
Verbraucherinformationen über den Fernabsatz<br />
Nach den §§ 312 c BGB i.V.m. 1 BGB-InfoV in der Fassung<br />
des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge<br />
bei Finanzdienstleistungen sind den Anlegern<br />
nachfolgende Informationen zur Verfügung zu stellen:<br />
<br />
Allgemeine Informationen<br />
Geschäftsanschrift<br />
Arabellastraße 14, 81925 München<br />
Tel. +49 (89) 67 82 05-0<br />
Fax +49 (89) 67 82 05-390<br />
E-Mail: info@wealthcap.com<br />
Internet: www.wealthcap.com<br />
137<br />
<br />
<br />
Informationen zu den Vertragsverhältnissen<br />
Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages<br />
Allgemeine Informationen<br />
Informationen zu der Anbieterin und anderen gegenüber<br />
den Anlegern auftretenden Personen<br />
Es ist geplant, den Sitz der Komplementärin nach Grünwald<br />
zu verlegen. Geschäftsanschrift: Bavariafilmplatz 3,<br />
82031 Grünwald.<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRB 78 414<br />
USt-Id-Nr. DE 813 721 684<br />
Geschäftsführung<br />
Dr. Dirk Steffen Marquardt, Jürgen Jung<br />
Fondsgesellschaft / Emittentin<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
Geschäftsanschrift<br />
Bavariafilmplatz 3, 82031 Grünwald<br />
Tel. +49 (89) 6 49 13-610<br />
Fax +49 (89) 6 49 13-610<br />
E-Mail: info@wealthcap.com<br />
Internet: www.wealthcap.com<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRA 93 327<br />
Geschäftsführung<br />
Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist nach<br />
§ 10 (2) des Gesellschaftsvertrages allein die Wealth-<br />
Cap PEIA Management GmbH (vgl. unten „Geschäftsführende<br />
Kommanditistin und Anbieterin“) als Geschäftsführende<br />
Kommanditistin berechtigt und verpflichtet.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />
(vgl. unten „Persönlich haftende Gesellschafterin/<br />
Komplementärin“) ist nach § 10 (1) des Gesellschaftsvertrages<br />
als persönlich haftende Gesellschafterin<br />
grundsätzlich von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen.<br />
Hauptgeschäftstätigkeit<br />
Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb, das unmittelbare<br />
oder mittelbare Halten und die Verwaltung von inund<br />
ausländischen, insbesondere US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />
sowie die Verwertung, einschließlich<br />
des Handels dieser Lebensversicherungspolicen.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin /<br />
Komplementärin<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH<br />
Hauptgeschäftstätigkeit<br />
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von<br />
Vermögenswerten aller Art; insbesondere zählen dazu<br />
die Verwaltung bebauter und unbebauter Grundstücke<br />
und grundstücksgleiche Rechte und die Wahrnehmung<br />
der Komplementärfunktion in Personen- und Fondsgesellschaften<br />
der <strong>WealthCap</strong>-Gruppe. Die Gesellschaft<br />
kann alle Geschäfte und Dienstleistungen durchführen,<br />
die den Gesellschaftszweck fördern, ergänzen oder ihm<br />
dienen.<br />
Die <strong>WealthCap</strong> PEIA Komplementär GmbH übernimmt<br />
nunmehr auch die Stellung der Komplementärin der<br />
<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG.<br />
Treuhandkommanditistin<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
Geschäftsanschrift<br />
Arabellastrasse 14, 81925 München<br />
Tel. +49 (89) 67 82 05-500<br />
Fax +49 (89) 67 82 05-390<br />
E-Mail: wci@wealthcap.com<br />
Internet: www.wealthcap.com<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRB 100 536<br />
USt-Id-Nr.DE 205 370 947<br />
Geschäftsführung<br />
Manfred Kollek, Norbert Seidl<br />
Hauptgeschäftstätigkeit<br />
Betreuung der Beteiligungen von Investoren, die sich unmittelbar<br />
oder mittelbar an Kapital- oder Personengesellschaften<br />
mit Sitz im In- und Ausland beteiligen und sämtliche<br />
damit verbundenen Verwaltungsaufgaben; Besor-
138 gung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen<br />
laufenden Geschäfte eines Treuhandkommanditisten<br />
von Beteiligungsgesellschaften, insbesondere<br />
Übernahme der Funktion des Treuhandkommanditisten<br />
bei Fondsgesellschaften, und Besorgung sämtlicher in<br />
Treuhandverträgen mit Treugebern vereinbarten Tätigkeiten<br />
im eigenen Namen auf Rechnung der Treugeber; Halten<br />
von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften<br />
mit Sitz im In- und Ausland im eigenen Namen<br />
und auf eigene Rechnung.<br />
Geschäftsführende Kommanditistin und Anbieterin<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
Geschäftsanschrift<br />
Arabellastraße 14, 81925 München<br />
Tel. +49 (89) 67 82 05-0<br />
Fax +49 (89) 67 82 05-390<br />
E-Mail: info@wealthcap.com<br />
Internet: www.wealthcap.com<br />
Handelsregister<br />
Amtsgericht München, HRB 68 384<br />
USt-Id-Nr. DE 811 223 802<br />
Geschäftsführung<br />
Dr. Dirk Steffen Marquardt, Dr. Rainer Krütten,<br />
Gabriele Volz und Jürgen Jung<br />
Hauptgeschäftstätigkeit<br />
Entwicklung und Konzeption von geschlossenen Fonds<br />
für Wirtschaftsgüter, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften;<br />
Erwerb, Errichtung, Veräußerung und<br />
Verwaltung von Immobilien, Sachanlagen, Beteiligungen<br />
und sonstigen Wirtschaftsgütern, Betreuung von eigenen<br />
und fremden Vermögenswerten; Finanzierung einschließlich<br />
Leasing von Wirtschaftsgütern, insbesondere im Rahmen<br />
geschlossener Fondsstrukturen sowie nationales und<br />
internationales Leasinggeschäft für eigene und fremde<br />
Rechnung sowie Beteiligung an Unternehmen, die im Finanzierungs-<br />
bzw. Leasinggeschäft tätig sind; Vertrieb<br />
von geschlossenen Fonds, Vertriebsunterstützung und<br />
Schulung von Vertriebsmitarbeitern; Betreuung bereits<br />
platzierter geschlossener Fonds inkl. Abwicklung von<br />
Zweitmarktgeschäften.<br />
Aufsichtsbehörde<br />
Nach derzeitiger Rechtslage ist für die vorgenannten Gesellschaften<br />
die Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde<br />
nicht vorgesehen.<br />
Name und Anschrift des für die Anbieterin<br />
handelnden Vermittlers<br />
Siehe Eintragungen auf der Beitrittserklärung.<br />
Vertragssprache<br />
Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die<br />
Kommunikation mit dem Anleger ist Deutsch.<br />
Rechtsordnung / Gerichtsstand<br />
Für Verträge und sonstige Schuldverhältnisse, die für die<br />
Beteiligung des Anlegers maßgeblich sind, gilt das Recht<br />
der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne des § 13 BGB<br />
oder einer entsprechenden österreichischen gesetzlichen<br />
Regelung ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die<br />
gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten ist als Erfüllungsort für<br />
den Gesellschaftsvertrag sowie für den Treuhandvertrag<br />
Grünwald und als Gerichtsstand München vereinbart.<br />
Außergerichtliche Streitschlichtung<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge<br />
über Finanzdienstleistungen können die Beteiligten, unbeschadet<br />
ihres Rechtes, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle<br />
anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank<br />
eingerichtet ist. Ein Merkblatt sowie die Schlichtungsverfahrensordnung<br />
sind bei der Deutschen Bundesbank,<br />
Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt<br />
am Main, Tel.: (069) 23 88-19 07, Fax: (069) 23 88-19 19,<br />
www.bundesbank.de, erhältlich. Der Beschwerdeführer<br />
hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />
keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />
die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen<br />
außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hat.<br />
Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum Anbieter<br />
des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft<br />
und / oder zur Treuhändergesellschaft sowie<br />
alle mit der Verwaltung ihrer Beteiligung im Zusammenhang<br />
stehenden Sachverhalte betreffen,<br />
können die Anleger, unbeschadet ihres Rechtes, die<br />
Gerichte anzurufen, zudem ein außergerichtliches<br />
Schlichtungsverfahren einleiten, eingerichtet bei<br />
der Ombudsstelle geschlossener Fonds. Die Voraussetzungen<br />
für den Zugang zur Schlichtungsstelle<br />
regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />
geschlossener Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung<br />
sind bei der Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e.V. erhältlich:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.<br />
Postfach 64 02 22, 10048 Berlin,<br />
Tel: (030) 25 76 16 90,<br />
Fax: (030) 25 76 16 91,<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de,<br />
E-Mail: info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die jeweiligen Beschwerden sind schriftlich unter<br />
kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Beifügung
von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde<br />
notwendigen Unterlagen bei der Ombudsstelle einzureichen.<br />
Die Anleger haben zudem zu versichern,<br />
dass sie in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />
Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die<br />
Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen<br />
außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben.<br />
Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per<br />
Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen<br />
sind dann per Post nachzureichen. Anleger<br />
können sich im Verfahren vertreten lassen.<br />
Einlagensicherung<br />
Es besteht kein Garantiefonds oder eine vergleichbare Sicherung<br />
der Einlagen der Direktkommanditisten und der<br />
Treugeber.<br />
Informationen zu den<br />
Vertragsverhältnissen<br />
Dieser Verkaufsprospekt zum Beteiligungsangebot<br />
„<strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG“ vom 03.04.2009<br />
– nachfolgend „Prospekt“ genannt – sowie die Beitrittserklärung<br />
enthalten detaillierte Beschreibungen der Vertragsverhältnisse.<br />
Wegen näherer Einzelheiten wird nachfolgend<br />
auf diese Dokumente verwiesen.<br />
Wesentliche Leistungsmerkmale<br />
Der Anleger beteiligt sich entweder mittelbar als Treugeber<br />
über die Treuhandkommanditistin (vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“)<br />
oder unmittelbar als Direktkommanditist<br />
an der Fondsgesellschaft. Geschäftsgegenstand<br />
der Fondsgesellschaft ist der unmittelbare oder mittelbare<br />
Erwerb, das unmittelbare oder mittelbare Halten und die<br />
Verwaltung von in- und ausländischen, insbesondere USamerikanischen<br />
Lebensversicherungspolicen sowie die<br />
Verwertung, einschließlich des Handels dieser Lebensversicherungspolicen.<br />
Die Fondsgesellschaft wird mit den von<br />
den Anlegern geleisteten Einlagen, nach Abzug der Fondsnebenkosten,<br />
mittelbar über einen US-amerikanischen<br />
Trust ein Portfolio aus US-amerikanischen Lebensversicherungen<br />
aufbauen, halten, verwalten und verwerten. Die<br />
Fondsgesellschaft ist auch berechtigt, mit den im Lebensversicherungsportfolio<br />
befindlichen Policen zu handeln.<br />
Die Anleger partizipieren indirekt über Gewinnzuweisungen<br />
und Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft an<br />
den Erträgen des unmittelbar oder mittelbar von der<br />
Fondsgesellschaft gehaltenen Portfolios. Die Erträge des<br />
Portfolios werden aus Versicherungsleistungen, die bei<br />
Eintritt eines Versicherungsfalls auf die im Portfolio befindlichen<br />
Policen ausgezahlt werden sowie Erlösen aus<br />
der Veräußerung von im Portfolio befindlichen Policen erzielt.<br />
Anlegern, die ihre Einlage zzgl. Agio bis spätestens zum<br />
Platzierungsschluss vollständig eingezahlt haben, wird ein<br />
Frühzeichnerbonus von einmalig 6,0 % p.a. bezogen auf<br />
ihre Einlage eingeräumt. Der Anspruch auf den Frühzeichnerbonus<br />
entsteht am Tag der vollständigen Zahlung der<br />
Einlage und des Agios und endet am Platzierungsschluss.<br />
Die Berechnung der Verzinsung erfolgt taggenau auf<br />
einer 30 / 360 Basis. Die Auszahlung des Frühzeichnerbonus<br />
erfolgt vorrangig vor einer Auszahlung einer Ergebnisbeteiligung<br />
im Rahmen der ersten an die Anleger zu<br />
leistenden Ausschüttung. Der Geschäftsführenden Kommanditistin<br />
und der Treuhandkommanditistin stehen kein<br />
Frühzeichnerbonus auf Einlagen zu, die sie für eigene<br />
Rechnung halten. Der Anspruch auf diesen Frühzeichnerbonus<br />
entfällt (ggf. anteilig) bei Ausschluss eines Anlegers<br />
oder Herabsetzung der Einlage eines Anlegers gemäß § 7<br />
(6) des Gesellschaftsvertrages. Darin ist Folgendes geregelt:<br />
Wenn und soweit sich bis 30.09.2010 herausstellt,<br />
dass das verfügbare Kommanditkapital von der Gesellschaft<br />
nicht vollständig in den unmittelbaren oder mittelbaren<br />
Erwerb von US-amerikanischen Lebensversicherungspolicen<br />
investiert werden kann, so ist die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin bis zum 31.12.2010 berechtigt,<br />
diejenigen Anleger, deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen<br />
wurden, wieder aus der Gesellschaft auszuschließen<br />
bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das<br />
Kommanditkapital auf die erforderliche Höhe reduziert<br />
wird. Die Geschäftsführende Kommanditistin kann zu diesem<br />
Zweck alle dazu erforderlichen Erklärungen, auch im<br />
Namen der hiervon betroffenen Anleger, abgeben und<br />
entgegennehmen. Die betroffenen Anleger werden<br />
schriftlich benachrichtigt. Bereits geleistete Einlagen werden<br />
im Falle des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der<br />
Herabsetzung zinslos erstattet.<br />
Weitere Einzelheiten zu den vorgenannten wesentlichen<br />
Leistungsmerkmalen sind im Prospekt zu finden.<br />
Preise<br />
Der Anleger hat die in der Beitrittserklärung gezeichnete<br />
Einlage zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %, bezogen auf<br />
die in der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage, auf einmal<br />
in voller Höhe zu leisten. Sowohl die gezeichnete Einlage<br />
als auch das Agio sind in US-Dollar zu leisten.<br />
Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und<br />
Kosten, zusätzliche Telekommunikationskosten<br />
Bei einer Beteiligung des Anlegers als Direktkommanditist<br />
in angenommener Höhe einer Beteiligung von 10.000 USD<br />
entstehen Notar- und Registerkosten für die Handelsregistereintragung<br />
sowie die Kosten der notariellen Beglaubigung<br />
seiner Registervollmacht in Höhe von ca. 300 EUR,<br />
die vom Anleger zu tragen sind.<br />
139
140 Im Falle des Ausscheidens des Anlegers oder ggf. eines<br />
sonstigen aus dem Anteil Berechtigten (z.B. des Rechtsnachfolgers)<br />
aus der Fondsgesellschaft, einer Übertragung<br />
des Anteils (auch von Todes wegen) sowie einer Umwandlung<br />
eines treuhänderisch gehaltenen Anteils in eine Direktbeteiligung<br />
entstehen neben den ggf. anfallenden<br />
Notar- und Registerkosten und den Kosten für die Registervollmacht<br />
weitere aufwandsbezogene Kosten für die<br />
Bearbeitung von jeweils mind. 150 EUR zzgl. ggf. anfallender<br />
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (vgl. §§ 18 (9),<br />
19 (8), 20 (12) des Gesellschaftsvertrages abgedruckt im<br />
Kapitel „Gesellschafts- und Treuhandvertrag“). In jedem<br />
Fall findet eine Freistellung der verbleibenden Gesellschafter<br />
und der Fondsgesellschaft von sämtlichen Nachteilen,<br />
insbesondere solchen aus Gewerbesteuer, durch den Anleger<br />
oder eines sonstigen aus dem Anteil Berechtigten<br />
(z.B. den Rechtsnachfolger) statt (vgl. §§ 18 (10), 19 (9),<br />
20 (14) des Gesellschaftsvertrages, § 6 (4) des Treuhandvertrages<br />
jeweils abgedruckt im Kapitel „Gesellschaftsund<br />
Treuhandvertrag“).<br />
Daneben fallen für den Anleger weitere Kosten im Zusammenhang<br />
mit den vom US-amerikanischen Steuerrecht<br />
geforderten Nachweispflichten an. Sofern der Anleger bereits<br />
Inhaber einer US-amerikanischen Steuernummer<br />
(ITIN) ist, fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von maximal<br />
25,00 EUR inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in<br />
gesetzlicher Höhe für die Bearbeitung und Weiterleitung<br />
des US-Steuerformulars W-8BEN an. Besitzt der Anleger<br />
hingegen noch keine ITIN, beauftragt er die Fondsgesell-
schaft oder einen von dieser beauftragten Dritten mit der<br />
Beantragung einer ITIN. Die einmalig anfallenden Kosten<br />
von 50,00 EUR inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher<br />
Höhe für die Abwicklung und Beantragung der<br />
ITIN mittels W-7 Formular sowie die Bearbeitung und Einreichung<br />
des US-Steuerformulars W-8BEN sind vom Anleger<br />
zu tragen.<br />
Für Anleger, die aufgrund einer Ausnahmeregelung in die<br />
Fondsgesellschaft aufgenommen wurden, können weitere<br />
Kosten entstehen, z.B. Beratungskosten für nicht<br />
deutsches Gesellschafts- oder Steuerrecht (vgl. § 6 (3) in<br />
Verbindung mit § 25 (2) des Gesellschaftsvertrages).<br />
Bei nicht fristgerechter Leistung der Zeichnungssumme<br />
sowie des Agios ist die Fondsgesellschaft nach Maßgabe<br />
des Gesellschaftsvertrages berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen<br />
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz<br />
(§ 247 BGB) p.a. zu verlangen und den Anleger<br />
aus der Fondsgesellschaft auszuschließen. Sie kann darüber<br />
hinaus weitergehende Verzugsschäden geltend machen.<br />
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung<br />
sowie aus dem Gesellschaftsvertrag und, im Falle<br />
eines Beitritts als Treugeber, aus dem Treuhandvertrag der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
141<br />
Sofern der Anleger kein US-Konto mit ausreichender Liquidität<br />
zur Leistung seiner gezahlten Einlage und des<br />
darauf entfallenden Agios hat, können weitere Kosten im<br />
Zusammenhang mit dem Umtausch von EUR in USD entstehen.<br />
Zahlungen an den Anleger oder sonstige Berechtigte auf<br />
Auslandskonten werden unter Abzug sämtlicher Gebühren<br />
geleistet.<br />
Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porto, Überweisungen<br />
etc. hat der Anleger selbst zu tragen.<br />
Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für<br />
den Anleger wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere<br />
auf das Kapitel „Wesentliche Grundlagen der<br />
steuerlichen Konzeption“, verwiesen. Bei Fragen sollte<br />
sich der Anleger an die für ihn zuständige Steuerbehörde<br />
bzw. seinen steuerlichen Berater wenden.<br />
Zahlung und Erfüllung der Verträge, Verzugszinsen,<br />
weitere Vertragsbedingungen<br />
Die Einzahlung der vom Anleger in der Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Einlage zzgl. des darauf entfallenden Agios<br />
in Höhe von 5,0 % der gezeichneten Einlage hat spätestens<br />
zum Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung<br />
folgenden nächsten Monats (Valuta bei der<br />
Treuhandkommanditistin) ohne jegliche Abzüge auf das<br />
Konto der Treuhandkommanditistin bei der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG München, Konto Nr. 896 633<br />
015, BLZ 700 202 70, in voller Höhe zu erfolgen.<br />
Sowohl die gezeichnete Einlage als auch das Agio sind in<br />
US-Dollar zu leisten.<br />
Bei Zahlung aus dem Ausland ist folgende Bankverbindung<br />
anzugeben:<br />
IBAN: DE33 7002 0270 0896 6330 15<br />
SWIFT: HYVEDEMM<br />
Die von der Treuhandkommanditistin zu erbringenden<br />
Leistungen sind im Treuhandvertrag und ggf. im Gesellschaftsvertrag<br />
geregelt. Die Leistungen der Fondsgesellschaft<br />
sind im Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />
Leistungsvorbehalte<br />
Grundsätzlich richtet sich dieses Angebot nur an einzelne<br />
natürliche Personen, die in Deutschland oder Österreich<br />
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Eine Beteiligung<br />
von Gemeinschaften, eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />
und Ehepartnern ist ausgeschlossen. Ebenso<br />
sind natürliche Personen, die eine Beteiligung über andere<br />
Treuhänder als die Treuhandkommanditistin halten, die im<br />
Wettbewerb zur Fondsgesellschaft stehen, die bereits aus<br />
einer anderen Fondsgesellschaft aufgrund des Vorliegens<br />
besonderer Sachverhalte ausgeschieden sind oder nicht in<br />
Deutschland oder Österreich unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind, grundsätzlich von einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen. Ausnahmen dazu kann die Geschäftsführende<br />
Kommanditistin zulassen (vgl. § 6 (3) des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
Ausnahmslos von einer Beteiligung ausgeschlossen sind<br />
natürliche Personen, die in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils<br />
einschließlich deren Territorien) unbeschränkt steuerpflichtig<br />
sind, z.B. weil sie die US-amerikanische und / oder die<br />
kanadische Staatsangehörigkeit haben oder Inhaber einer<br />
Green-Card sind und / oder in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils<br />
einschließlich deren Territorien) einen Wohnsitz haben.<br />
Ein Anspruch des Anlegers auf Aufnahme in die Fondsgesellschaft<br />
besteht nicht.<br />
Wenn und soweit sich bis zum 30.09.2010 herausstellt,<br />
dass das verfügbare Kommanditkapital nicht vollständig<br />
in den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von USamerikanischen<br />
Lebensversicherungspolicen investiert<br />
werden kann, ist die Geschäftsführende Kommanditistin<br />
bis zum 31.12.2010 berechtigt, diejenigen Anleger,<br />
deren Beitrittserklärungen zuletzt angenommen wur-
142 den, wieder aus der Fondsgesellschaft auszuschließen<br />
bzw. deren Einlagen so herabzusetzen, dass das Kommanditkapital<br />
auf die erforderliche Höhe reduziert wird.<br />
Bereits geleistete Einlagen und Agios werden im Falle<br />
des Ausschlusses vollständig bzw. im Maß der Herabsetzung<br />
erstattet. Im Übrigen erhält der von einem solchen<br />
Ausschluss oder einer solchen Herabsetzung betroffene<br />
Anleger von der Fondsgesellschaft die tatsächlichen für<br />
seine Einlage sowie das Agio erzielten Anlagezinsen. Die<br />
Fondsgesellschaft ist jedoch nicht zur Anlage verpflichtet.<br />
Sofern davon Direktkommanditisten oder Treugeber,<br />
die einen Anspruch auf einen Frühzeichnerbonus<br />
hätten von einem solchen Ausschluss oder einer solchen<br />
Herabsetzung betroffen sind, entfällt der entsprechende<br />
Anspruch (ggf. anteilig). Fallen bei einem Direktkommanditisten<br />
als Folge des vorstehend genannten Ausschlusses<br />
aus der Fondsgesellschaft oder der Herabsetzung<br />
seiner Pflichteinlage bzw. der damit verbundenen<br />
Reduzierung seiner Haftsumme Notar- und Gerichtskosten<br />
an, werden ihm diese von der Fondsgesellschaft<br />
nicht erstattet.<br />
Spezielle Risiken der Beteiligung<br />
Die Beteiligung unterliegt den üblichen Risiken, die mit<br />
einer Investition in geschlossene Fonds verbunden sind.<br />
Eine ausführliche Darstellung der mit der Beteiligung verbundenen<br />
Risiken, inkl. der strukturellen Risiken, befindet<br />
sich im Prospekt im Kapitel “Risikohinweise“.<br />
Informationen über die Besonderheiten des<br />
Fernabsatzvertrages<br />
Informationen zum Zustandekommen des Vertrages<br />
Der Anleger gibt durch Unterzeichnung und Übermittlung<br />
der ausgefüllten Beitrittserklärung an die Treuhandkommanditistin<br />
(vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“)<br />
ein für ihn bindendes Angebot entweder auf den Abschluss<br />
des Treuhandvertrages, mit dem Auftrag, für ihn<br />
eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft zu<br />
begründen, oder auf den Erwerb einer Beteiligung als Direktkommanditist<br />
an der Fondsgesellschaft, ab.<br />
Der Beitritt zur Fondsgesellschaft wird wirksam, wenn die<br />
Treuhandkommanditistin (vgl. Abschnitt „Treuhandkommanditistin“)<br />
dieses Angebot durch Gegenzeichnung der<br />
Beitrittserklärung im eigenen Namen und im Namen<br />
sämtlicher anderer Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
annimmt. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet<br />
der Anleger. Allerdings wird die Treuhandkommanditistin<br />
dem Anleger die Annahme der Beitrittserklärung<br />
schriftlich mitteilen.<br />
Widerrufsrechte<br />
Gibt der Anleger seine Beitrittserklärung ab, so kann<br />
er diese innerhalb der bestehenden Widerrufsfrist<br />
widerrufen. Wegen weiterer Einzelheiten zu den<br />
Widerrufsrechten, insbesondere der Widerrufsfristen,<br />
wird auf die „Widerrufsbelehrungen“ in der<br />
Beitrittserklärung verwiesen.<br />
Mindestlaufzeit der Verträge,<br />
vertragliche Kündigungsregelungen<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet<br />
(§ 3 (1) des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft, also auch die Anleger,<br />
können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />
Frist von sechs Monaten erstmalig zum 31.12.2020,<br />
danach mit der gleichen Frist zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres kündigen. Das Recht zur fristlosen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />
Des Weiteren kann ein Anleger aus weiteren Gründen<br />
aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden<br />
(z.B. bei Insolvenz oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,<br />
bei Nichtleistung oder Zuwenigleistung<br />
seiner Einlage und / oder des Agios, Nichterbringung<br />
von notwendigen Unterlagen, Auftreten<br />
von Tatsachen, bei deren Vorliegen ein Anleger nicht<br />
der Fondsgesellschaft hätte beitreten können, oder<br />
wenn der Anleger, trotz schriftlicher Abmahnung,<br />
seine Verpflichtungen in grober Weise verletzt und<br />
eine weitere Fortsetzung des Gesellschafterverhältnisses<br />
unzumutbar geworden ist). Einzelheiten bestimmt<br />
§ 20 des Gesellschaftsvertrages. Bei vorzeitigem<br />
Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft bestimmt<br />
sich das Abfindungsguthaben des Anlegers<br />
nach § 21 des Gesellschaftsvertrages. Der Treuhandvertrag,<br />
der zwischen dem mittelbar an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligten als Treugeber beitretenden<br />
Anleger und der Treuhandkommanditistin geschlossen<br />
wird, gilt für unbestimmte Zeit (§ 1 (2) des Treuhandvertrages).<br />
Der Anleger kann diesen mit einer<br />
Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf des 31.12.<br />
eines Jahres kündigen mit der Folge, dass die Treuhandkommanditistin<br />
die für den Anleger treuhänderisch<br />
gehaltene Beteiligung an diesen mit Wirkung<br />
zum 01.01. des Folgejahres überträgt und dieser<br />
somit dann unmittelbar an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt wird (vgl. § 6 (2) des Treuhandvertrages).<br />
Im Übrigen endet der Treuhandvertrag gemäß §<br />
6 (1), wenn die Vollbeendigung der Fondsgesellschaft<br />
im Handelsregister eingetragen wird. Unter<br />
bestimmten Umständen kann die Treuhandkommanditistin<br />
den Treuhandvertrag kündigen oder abberufen<br />
werden und gegebenenfalls durch einen<br />
Nachfolgetreuhandkommanditisten ersetzt werden.<br />
Einzelheiten ergeben sich aus § 6 (3) und (4) des<br />
Treuhandvertrages.
Sprache und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung<br />
gestellten Informationen<br />
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen beruhen<br />
auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />
Sie sind während der Dauer des öffentlichen Angebots<br />
wirksam und werden während dieses Zeitraums gegebenenfalls<br />
durch einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt aktualisiert.<br />
Sämtliche Informationen stehen nur in deutscher<br />
Sprache zur Verfügung.<br />
Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz
Ausfüllanleitung Beitrittserklärung<br />
144<br />
Vermittler / Bankberater / Identifizierender<br />
Nachname Vorname Telefon<br />
Arabellastraße 14<br />
81925 München<br />
Straße<br />
PLZ / Ort<br />
Vermittlernummer (extern)<br />
nur HVB: KOST<br />
Ich bestätige, dass der Anleger für die Identifizierung anwesend ist und ich die Angaben anhand des Originals eines<br />
gültigen amtlichen Ausweises überprüft habe. Eine Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) ist beigefügt.<br />
Vermittler-Unterschrift<br />
Ort / Datum<br />
Unterschrift<br />
Beitrittserklärung <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG<br />
Anleger<br />
Mustermann Max 01.01.1950<br />
Nachname Vorname Geburtsdatum / Geburtsort<br />
Musterstr. 1 12345 Musterstadt 0123 -56789<br />
Straße / Hausnummer PLZ / Ort Telefon / Telefax (tagsüber)<br />
987654321 01.01.20xx Gemeinde xyz 01.01.10<br />
Personalausweis / Reisepass mit amtlicher Nummer Ausstellungsdatum / Ausstellungsort Ausstellende Behörde gültig bis<br />
Musterstadt 123456789 deutsch<br />
Wohnsitzfinanzamt Steuernummer / Steuer-ID Staatsangehörigkeit / Land<br />
xyz-Bank 55555555 987654321<br />
Bankverbindung Konto-Nr. BLZ<br />
XX12 3456 1111 2222 3456 XXXXXXXX123<br />
IBAN<br />
SWIFT<br />
Für die Überweisung der Ausschüttungen bitte kein Sparbuch angeben!<br />
Beteiligung<br />
Ich, der / die Unterzeichnende (nachfolgend „Anleger“ genannt) beabsichtige, Beteiligungssumme<br />
_____________________ 10.000 USD<br />
mich an der <strong>WealthCap</strong> <strong>Life</strong> <strong>USA</strong> 4. GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald (mind. 10.000 USD bzw. durch 1.000 glatt teilbarer höherer Betrag)<br />
(nachfolgend „Fondsgesellschaft“ genannt) in nachfolgender Höhe zu beteiligen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München zzgl. 5 % Agio<br />
_____________________ 500 USD<br />
unter der Nummer HRA 93327 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin<br />
(nachfolgend „Komplementärin“ genannt) ist die <strong>WealthCap</strong> PEIA Kom-<br />
auf die Beteiligungssumme<br />
plementär GmbH, München (zukünftig: Grünwald), Geschäftsführende Kommanditistin<br />
ist die <strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH, München.<br />
Gesamtbetrag<br />
_____________________ 10.500 USD<br />
Die Haftsumme entspricht 1 % der Beteiligungssumme in EUR bei einem angenommenen Wechselkurs von 1 EUR zu 1 USD.<br />
1. Ich wähle folgende Form der Beteiligung (bitte ankreuzen; ohne Ankreuzen füllt und von mir zweifach (Beitrittserklärung und Widerrufsbelehrung) unterzeichnet<br />
zur Verfügung gestellt habe. Hiermit verzichte ich auf den Zu-<br />
beteilige ich mich als Treugeber):<br />
gang der Annahmeerklärung. Die Annahme inkl. Annahmedatum wird mir<br />
Treugeber (Treugeberbeteiligung)<br />
jedoch informatorisch mitgeteilt. Ebenso werde ich umgehend in Kenntnis<br />
Ich biete der <strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH, München, (nachfolgend<br />
„Treuhandkommanditistin“ genannt) den Abschluss des im Beteiligungs-<br />
gesetzt, falls meine Erklärung nicht angenommen wird.<br />
prospekt abgedruckten Treuhandvertrages an, der mit Gegenzeichnung dieser<br />
Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin zwischen mir und einkommensteuerpflichtig bin. Ich bestätige ferner jeweils, dass ich<br />
3. Ich bestätige, dass ich in Deutschland oder Österreich unbeschränkt<br />
der Treuhandkommanditistin zustande kommt. Ich beauftrage die Treuhandkommanditistin,<br />
meine Beteiligung an der Fondsgesellschaft treuhänderisch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin, dass ich nicht die<br />
in den <strong>USA</strong> oder Kanada (jeweils einschließlich deren Territorien)<br />
für mich nach den Bestimmungen des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages US-amerikanische bzw. kanadische Staatsangehörigkeit besitze,<br />
zu erwerben und zu halten. Sie oder ein von ihr beauftragter Dritter ist unter dass ich keinen Wohnsitz in den <strong>USA</strong> / Kanada (jeweils einschließlich<br />
Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, in meinem Namen alle Erklärungen deren Territorien) habe und dass ich kein Inhaber einer dauerhaften<br />
abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die für meine Beteiligung notwendig<br />
und zweckdienlich sind oder in Zukunft werden.<br />
laubnis (z.B. „Green Card“) bin. Andernfalls kann meine Beitrittser-<br />
US-amerikanischen bzw. kanadischen Aufenthalts- oder Arbeitserklärung<br />
nicht angenommen werden.<br />
Direktkommanditist (Direktbeteiligung)<br />
Ich biete allen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft den Erwerb einer Beteiligung<br />
als Direktkommanditist gemäß dem im Beteiligungsprospekt abge-<br />
muss, dass ich in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bin.<br />
4. Mir ist bekannt, dass ich gegenüber den US-Steuerbehörden nachweisen<br />
druckten Gesellschaftsvertrag an, der mit Gegenzeichnung dieser Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhandkommanditistin für sich selbst und in Ver- Steuerformulars (W-8BEN) zu führen. Auf diesem Formular ist unter ande-<br />
Dieser Nachweis ist gegenüber den US-Steuerbehörden mittels eines UStretung<br />
für die übrigen Gesellschafter zustande kommt. Ich verpflichte rem auch eine US-Steuernummer einzutragen.<br />
mich, der Komplementärin oder einem von ihr beauftragten Dritten eine<br />
Ich habe bereits eine US-Steuernummer (ITIN).<br />
notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht (wird nach Eingang des Antrags<br />
zugesandt) – ggf. unter Einholung einer Apostille – gemäß § 7 (3) des<br />
Diese lautet: __________________________________________________<br />
Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Die diesbezüglichen Kosten sowie die<br />
Kosten meiner Handelsregisteranmeldung und -eintragung zzgl. gesetzlich Die einmalig anfallenden Kosten für die Bearbeitung und Einreichung des<br />
anfallender Umsatzsteuer werden von mir übernommen.<br />
W-8BEN-Formulars werden in Höhe von 25 EUR inkl. ggf. anfallender<br />
ges. USt. von mir übernommen.<br />
2. Die Annahme meiner Beitrittserklärung setzt voraus, dass ich der Treuhandkommanditistin<br />
die Beitrittserklärung im Original ordnungsgemäß ausge-<br />
Ich habe noch keine US-Steuernummer (ITIN) und beauftrage hiermit die<br />
Treuhandkommanditistin oder einen von ihr beauftragten Dritten, für mich<br />
eine ITIN zu beantragen und das W-8BEN-Formular zu bearbeiten. Die hierfür<br />
einmalig anfallenden Kosten werden in Höhe von 50 EUR inkl. ggf. anfallender<br />
ges. USt. von mir übernommen.<br />
Mir werden zu einem späteren Zeitpunkt eine Vollmacht zur Einreichung des<br />
US-Steuerformulars W-8BEN und – sofern ich keine ITIN habe –- Formulare<br />
zur Beantragung einer ITIN zugesendet.<br />
Alle erforderlichen Unterlagen werde ich der Treuhandkommanditistin oder<br />
ggf. einem von ihr beauftragten Dritten unverzüglich vollständig ausgefüllt<br />
zusenden.<br />
5. Einzahlung der Beteiligungssumme<br />
Ich verpflichte mich, die von mir übernommene Beteiligungssumme sowie<br />
das darauf entfallende Agio in Höhe von 5 % in USD entsprechend den<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrages und ggf. i.V.m. dem Treuhandvertrag<br />
in voller Höhe auf das Konto der Treuhandkommanditistin <strong>WealthCap</strong><br />
Investorenbetreuung GmbH, München, Konto-Nr. 896 6330 15 bei der<br />
HypoVereinsbank München, BLZ 700 202 70, zu überweisen.<br />
Für Zahlungen aus dem europäischen Ausland ist folgende Bankverbindung<br />
zu verwenden:<br />
IBAN: DE33 70020270 0896 6330 15<br />
SWIFT: HYVEDEMM<br />
Die Einzahlung der Beteiligungssumme und des Agios ist spätestens zum<br />
Monatsende des auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin<br />
folgenden nächsten Monats (Valuta bei der Treuhandkommanditistin)<br />
fällig und ohne jegliche Abzüge (Überweisungs- und sonstige<br />
Bankgebühren sind vom Anleger zu tragen) in USD an die Treuhandkommanditistin<br />
zu leisten.<br />
6. Erfolgt der Geldeingang auf das in Ziffer 5 genannte Konto nicht bis zum<br />
Monats ende des auf die Annahme der Beitrittserklärung folgenden nächsten<br />
Monats, können Verzugszinsen gemäß § 4 (7) des Gesellschaftsvertrages<br />
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a.<br />
berechnet werden. Darüber hinaus kann ich gemäß § 20 (5 a) des Gesellschaftsvertrags<br />
ggf. i.V.m. dem Treuhandvertrag aus der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden.<br />
7. Sollte ich von meinem unten aufgeführten Widerrufsrecht Gebrauch machen,<br />
erfolgt die Rückzahlung des bereits geleisteten Einzahlungsbetrages und<br />
Agios. Abfindungsansprüche stehen mir darüber hinaus nicht zu. Im Übrigen<br />
gelten die in der Widerrufsbelehrung dargestellten Widerrufsfolgen.<br />
8. Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg<br />
Ich nehme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg gemäß § 24<br />
des Gesellschaftsvertrages teil.<br />
Meine E-Mail-Adresse lautet:_____________________________________<br />
Ich kann jederzeit die Teilnahme schriftlich widerrufen.<br />
9. Erklärung zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten<br />
Ich bestätige hiermit durch Ankreuzen,<br />
dass ich beim Erwerb der Beteiligung im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung handele. Ebenso bin ich der wirtschaftlich Berechtigte.<br />
Widerrufsbelehrung Fernabsatz<br />
Widerrufsrecht<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe<br />
von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist<br />
beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor dem<br />
Zugang der Mitteilung über die Annahme Ihrer Beitrittserklärung und auch<br />
nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2<br />
BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Zur Wahrung der<br />
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.<br />
Der Widerruf ist zu richten an:<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14,<br />
81925 München, Telefax: (089) 67 82 05-390, E-Mail: wci@wealthcap.com<br />
Widerrufsfolgen<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen<br />
zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B.<br />
Zinsen) heraus zu geben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz<br />
oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,<br />
müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu<br />
führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum<br />
bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung<br />
von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die<br />
Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns<br />
mit deren Empfang.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift des Anlegers<br />
Musterstadt,den<br />
Ort, Datum<br />
Max Mustermann<br />
dass ich nicht für mich selbst sondern für den nachfolgenden wirtschaftlichen<br />
Berechtigten handele:<br />
Name und Meldeadresse des wirtschaftlichen Berechtigten 1<br />
1 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind ein aktueller Handelsregisterauszug<br />
und sofern Gesellschafter mit mehr als 25 % und mehr an der juristischen<br />
Person oder Personengesellschaften beteiligt sind, auch eine aktuelle Gesellschafterliste<br />
beizulegen.<br />
10. Ich erkenne ausdrücklich an, dass für meine Beteiligung ausschließlich der<br />
Inhalt dieser Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung, der<br />
Inhalt des Beteiligungsprospekts vom 03.04.2009 mit Risikohinweisen und<br />
Verbraucherinformationen über den Fernabsatz sowie dem Gesellschaftsund<br />
zusätzlich im Fall der Treugeberbeteiligung dem Treuhandvertrag maßgebend<br />
und rechtsverbindlich ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu den Herausgebern<br />
des Beteiligungsprospekts, zu Vertriebsbeauftragten, Wirtschaftsprüfern,<br />
Steuerberatern, Rechtsanwälten, Anlageberatern und Vermittlern oder<br />
sonstigen Dritten, die an der Erstellung des Beteiligungsprospekts und der<br />
Konzeption des Fonds mitgewirkt haben.<br />
11. Ich bin mit der Verarbeitung und Nutzung meiner in dieser Beitrittserklärung<br />
angegebenen personenbezogenen Daten durch die<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH als Anbieterin und Geschäftsführende<br />
Kommanditistin, die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin<br />
und die Fondsgesellschaft sowie durch die von diesen<br />
mit der Durchführung und Verwaltung der Beteiligung beauftragten<br />
Stellen (dies sind insbesondere der Herausgeber des Beteiligungsprospekts<br />
sowie dessen Gesellschafter, die Vertriebspartner, Rechtsanwälte,<br />
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) einverstanden. Die<br />
Daten werden nur im Rahmen der zur Durchführung der Beteiligung<br />
notwendigen Maßnahmen genutzt und verarbeitet.<br />
Ich bestätige, dass ich diese Beitrittserklärung, den Beteiligungsprospekt mit den<br />
Risikohinweisen, den Verbraucherinformationen für den Fernabsatz sowie den<br />
Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag vor Abgabe dieses Beitrittsangebots<br />
erhalten habe.<br />
Musterstadt,den<br />
Ort, Datum<br />
Max Mustermann<br />
<br />
Unterschrift des Anlegers<br />
Die Treuhandkommanditistin nimmt das Angebot des Anlegers auf Erwerb der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen und im Namen sämtlicher<br />
Gesellschafter, wozu sie gemäß § 7 (2) des Gesellschaftsvertrages berechtigt<br />
ist, sowie zusätzlich im Fall der Treugeberbeteiligung das Angebot zum<br />
Abschluss des Treuhandvertrages im eigenen Namen an.<br />
München, den<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH<br />
Widerrufsbelehrung Haustürsituation<br />
Widerrufsrecht<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe<br />
von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist<br />
beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen<br />
auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der<br />
Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung<br />
der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.<br />
Der Widerruf ist zu richten an:<br />
<strong>WealthCap</strong> Investorenbetreuung GmbH, Arabellastraße 14,<br />
81925 München, Telefax: (089) 67 82 05-390, E-Mail: wci@wealthcap.com<br />
Widerrufsfolgen<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen<br />
zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B.<br />
Zinsen) heraus zu geben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz<br />
oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,<br />
müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Verpflichtungen<br />
zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.<br />
Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung,<br />
für uns mit deren Empfang.<br />
Unterschrift des Anlegers<br />
Original: <strong>WealthCap</strong> GmbH Rot: Vermittler Gelb: Anleger (zum sofortigen Verbleib)<br />
Bildnachweis<br />
Titelseite: INTERFOTO, München<br />
Inhalt: www.fotolia.de
Wealth Management Capital Holding GmbH<br />
Arabellastraße 14<br />
81925 München<br />
Anbieterin<br />
<strong>WealthCap</strong> PEIA Management GmbH<br />
Arabellastraße 14<br />
81925 München SAP 5005 9962