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Top 5 Vorlage_Funkmast

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Eine Gefahr auf gesundheitliche Auswirkungen ist nicht zu erwarten. Der Nachweis<br />

zur Einhaltung der Grenzwerte wurde durch <strong>Vorlage</strong> der Standortbescheinigung<br />

erbracht.<br />

Die geplante Lage des Antennenträgers befindet sich an der Von-Behring-Straße auf<br />

einer Grünfläche zwischen dem Gebäude mit der Haus-Nr. 6-8 (Club Vaudeville) und<br />

dem Bachlauf entlang der von Behring-Straße. Direkt nördlich des Vorhabens grenzt<br />

die Fläche des islamischen Kulturvereins mit seiner Moschee an.<br />

2.0 Planungsrechtliche Beurteilung:<br />

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 73<br />

„Erweiterung des Gewerbegebietes“. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist<br />

ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die<br />

Erschließung gesichert ist. Im gesamten Geltungsbereich ist ein Gewerbegebiet (GE)<br />

festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist hinsichtlich der max. Gebäudehöhe<br />

auf max. 14 m beschränkt.<br />

Da der beantragte Stahlgittermast in seiner Dimensionierung im Zusammenhang mit<br />

seiner Lage am Gebietseingang neben der Moschee von städtebaulicher Relevanz<br />

ist, handelt es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage nach § 29 BauGB.<br />

Die §§ 30 ff BauGB sind folglich anzuwenden.<br />

Die Genehmigung erfolgt im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Das<br />

Einvernehmen der Gemeinde kann hier nur verweigert werden, wenn<br />

planungsrechtliche Gründe dagegen stehen. Es gilt zu prüfen, ob die Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes eingehalten werden.<br />

Ein Stahlgittermast ist als „nicht störende gewerbliche Nutzung“ im GE allgemein<br />

zulässig. Der Stahlgittermast überschreitet jedoch in seiner Höhe das laut<br />

Bebauungsplan maximal zulässige Maß für Gebäudehöhen von 14 m, um 11 m<br />

(unbeachtet der 6 m hohen Antenne).<br />

Von einer gebäudeähnlichen Wirkung des Stahlgittermastes kann im vorliegenden<br />

Fall ausgegangen werden, da im Vergleich zu den Türmen (Minarette) der<br />

angrenzenden Moschee, eine wesentlich größere Dimensionierung vorliegt (ca. 10 m<br />

höher, sowie größerer Durchmesser) und durch anbringen verschiedener<br />

Antennenanlagen von einer im Vergleich höheren gebäudeähnlichen Wirkung<br />

auszugehen ist.<br />

Das Vorhaben widerspricht in diesem Punkt den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplans.<br />

Nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und<br />

die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen<br />

Belangen vereinbar ist.<br />

Bei der Nachbarbeteiligung wurde die Unterschrift des Islamischen Kulturvereins<br />

nicht geleistet. Aufgrund der ummittelbaren Nähe des Stahlgittermastes zu den<br />

Türmen der Moschee (ca. 20m) und wesentlich größeren Dimensionierung entsteht<br />

eine Beeinträchtigung des Gebäudes der Moschee. Insbesondere da die Türme im<br />

Genehmigungsverfahren der Moschee auf ein Mindestmaß beschränkt wurden und

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