Top 5 Vorlage_Funkmast
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Eine Gefahr auf gesundheitliche Auswirkungen ist nicht zu erwarten. Der Nachweis<br />
zur Einhaltung der Grenzwerte wurde durch <strong>Vorlage</strong> der Standortbescheinigung<br />
erbracht.<br />
Die geplante Lage des Antennenträgers befindet sich an der Von-Behring-Straße auf<br />
einer Grünfläche zwischen dem Gebäude mit der Haus-Nr. 6-8 (Club Vaudeville) und<br />
dem Bachlauf entlang der von Behring-Straße. Direkt nördlich des Vorhabens grenzt<br />
die Fläche des islamischen Kulturvereins mit seiner Moschee an.<br />
2.0 Planungsrechtliche Beurteilung:<br />
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 73<br />
„Erweiterung des Gewerbegebietes“. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist<br />
ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die<br />
Erschließung gesichert ist. Im gesamten Geltungsbereich ist ein Gewerbegebiet (GE)<br />
festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist hinsichtlich der max. Gebäudehöhe<br />
auf max. 14 m beschränkt.<br />
Da der beantragte Stahlgittermast in seiner Dimensionierung im Zusammenhang mit<br />
seiner Lage am Gebietseingang neben der Moschee von städtebaulicher Relevanz<br />
ist, handelt es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage nach § 29 BauGB.<br />
Die §§ 30 ff BauGB sind folglich anzuwenden.<br />
Die Genehmigung erfolgt im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Das<br />
Einvernehmen der Gemeinde kann hier nur verweigert werden, wenn<br />
planungsrechtliche Gründe dagegen stehen. Es gilt zu prüfen, ob die Festsetzungen<br />
des Bebauungsplanes eingehalten werden.<br />
Ein Stahlgittermast ist als „nicht störende gewerbliche Nutzung“ im GE allgemein<br />
zulässig. Der Stahlgittermast überschreitet jedoch in seiner Höhe das laut<br />
Bebauungsplan maximal zulässige Maß für Gebäudehöhen von 14 m, um 11 m<br />
(unbeachtet der 6 m hohen Antenne).<br />
Von einer gebäudeähnlichen Wirkung des Stahlgittermastes kann im vorliegenden<br />
Fall ausgegangen werden, da im Vergleich zu den Türmen (Minarette) der<br />
angrenzenden Moschee, eine wesentlich größere Dimensionierung vorliegt (ca. 10 m<br />
höher, sowie größerer Durchmesser) und durch anbringen verschiedener<br />
Antennenanlagen von einer im Vergleich höheren gebäudeähnlichen Wirkung<br />
auszugehen ist.<br />
Das Vorhaben widerspricht in diesem Punkt den Festsetzungen des<br />
Bebauungsplans.<br />
Nach § 31 Abs. 2 BauGB besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und<br />
die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen<br />
Belangen vereinbar ist.<br />
Bei der Nachbarbeteiligung wurde die Unterschrift des Islamischen Kulturvereins<br />
nicht geleistet. Aufgrund der ummittelbaren Nähe des Stahlgittermastes zu den<br />
Türmen der Moschee (ca. 20m) und wesentlich größeren Dimensionierung entsteht<br />
eine Beeinträchtigung des Gebäudes der Moschee. Insbesondere da die Türme im<br />
Genehmigungsverfahren der Moschee auf ein Mindestmaß beschränkt wurden und