27.04.2014 Aufrufe

Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

16<br />

re Einzelheiten zu Konsolidierung werden im Merkblatt der Steuerverwaltung<br />

festgehalten.<br />

Abs. 5 und 6 legen die anwendbaren Verfahrensbestimmungen fest. Das Abkommen<br />

sieht vor, dass die von der Zahlstelle erstellte Bescheinigung mit Bezug<br />

auf die Erhebung der Einmalzahlung als genehmigt gilt, sofern die betroffene<br />

Person oder Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Bescheinigung<br />

gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklärt, dass sie nicht einverstanden<br />

ist (Art. 8 Abs. 3 Abkommen). Die Zahlstelle und die betroffene Person<br />

oder die Vertragspartei sollen vorerst eine einvernehmliche Lösung suchen. Innerhalb<br />

von 60 Tagen nach der schriftlichen Erklärung der betroffenen Person<br />

oder der Vertragspartei erstellt die Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt<br />

die Gültigkeit der ersten Bescheinigung. Ist die betroffene Person oder die<br />

Vertragspartei nach wie vor nicht einverstanden, so muss sie innerhalb von 30<br />

Tagen seit der Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit<br />

der ersten Bescheinigung bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass<br />

einer Verfügung beantragen. Die Steuerverwaltung klärt den Sachverhalt von<br />

Amtes wegen ab. Die Verfügung der Steuerverwaltung unterliegt ohne Einsprachemöglichkeit<br />

der Beschwerde nach den Bestimmungen gemäss Art. 117ff.<br />

Steuergesetz. Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann gegen die Verfügung<br />

Beschwerde bei der Landessteuerkommission erheben.<br />

Abs. 7: In dieser Bestimmung wird die Abführung der Einmalzahlung durch die<br />

Organ-Zahlstelle geregelt. Der Zahlstelle wird – unabhängig einer allfälligen abweichenden<br />

vertraglichen Regelung – die Kompetenz eingeräumt zu entscheiden,<br />

von welcher Kontoverbindung der Vermögensstruktur die Einmalzahlung<br />

abgeführt wird. Die Zahlstelle kann bei fehlenden flüssigen Mitteln auch Vermögenswerte<br />

verkaufen; sie entscheidet, welche Vermögenswerte verkauft werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!