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Vernehmlassung - Landesverwaltung Liechtenstein

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Abs. 2 und 3: Der Rechtsschutz der betroffenen Person oder der Vertragspartei<br />

ist gleich geregelt wie bei der Einmalzahlung sowie der abgeltenden Steuer auf<br />

Kapitaleinkünfte (vgl. Ausführungen zu Art. 5 Abs. 5 und 6).<br />

Die Zahlstellen können eine zu Unrecht erhobene Steuer innert fünf Jahren –<br />

diese Frist entspricht der Verjährungsfrist für die Überweisung der Steuer (vgl.<br />

Ausführungen zu Art. 21) – berichtigen (Abs. 4). Damit wird sichergestellt, dass<br />

Fehler zu Ungunsten der betroffenen Personen diese nicht belasten.<br />

Abs. 5 und 6: In diesen Absätzen wird analog zur Einmalzahlung (Art. 5 Abs. 7 und<br />

8) sowie Zahlung der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte (Art. 12 Abs. 5 und<br />

6) geregelt, wie die Organ-Zahlstelle bei der Abführung der Zahlung vorzugehen<br />

hat, insbesondere zur Sicherstellung von hinreichenden flüssigen Mitteln (vgl.<br />

Ausführungen zu Art. 5 Abs. 7 und 8).<br />

Zu Art. 20 (Überweisung an die Steuerverwaltung)<br />

Abs. 1: Die erhobenen Steuern auf Zuwendungen sind von den Zahlstellen innert<br />

vier Monaten nach Ablauf jedes Steuerjahres an die Steuerverwaltung zu überweisen<br />

(vgl. Art. 37 Abs. 1 Abkommen).<br />

Abs. 2: Die Zahlstellen liefern Angaben, in welchem Verhältnis die erhobenen<br />

Steuern der Eingangs- oder Zuwendungssteuer gemäss Abkommen zuzuordnen<br />

sind (vgl. Art. 37 Abs. 1 Abkommen).<br />

Zu Art. 21 (Meldung)<br />

Abs. 1 legt fest, innerhalb welcher Frist (innert fünf Monaten nach Ablauf des<br />

Steuerjahres) die Zahlstellen der Steuerverwaltung die Meldung zu übermitteln<br />

haben (vgl. Art. 37 Abs. 4 Abkommen). Zu übermitteln sind die Meldungen, bei<br />

welchen eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder gegebenenfalls<br />

die Vertragspartei vorliegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Abkommen).

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