28.04.2014 Aufrufe

Inhaltsangabe - Landessportbund Berlin

Inhaltsangabe - Landessportbund Berlin

Inhaltsangabe - Landessportbund Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Inhaltsangabe</strong><br />

Durch Klicken auf den jeweiligen Titel im Inhaltsverzeichnis gelangen sie direkt dort hin!<br />

10-11/2013 Ab 2013 Rentenversicherungspflicht bei Minijobs ....................................................................... 4<br />

09/2013 Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren .......................................................................... 4<br />

07-08/2013 Geltungszeitpunkte zum Ehrenamtsstärkungsgesetz ................................................................. 5<br />

06/2013 Alkohol – es geht im Verein auch ohne! ...................................................................................... 6<br />

04-05/2013 Das neue Ehrenamtsstärkungsgesetz ........................................................................................ 7<br />

03/2013 Rückerstattung von Beiträgen ..................................................................................................... 8<br />

01-02/2013 Das Stimmrecht von Eltern ......................................................................................................... 9<br />

12/2012 Ab 2013 neue Rundfunkgebühren auch für Vereine ................................................................. 10<br />

10-11/2012 Verluste: Gefahr für die Gemeinnützigkeit ................................................................................ 11<br />

09/2012 Der besondere Vertreter nach § 30 BGB .................................................................................. 12<br />

07-08/2012 Umfang wirtschaftlicher Betätigung ........................................................................................... 13<br />

06/2012 Haftung von Vereinsmitgliedern mit dem Privatvermögen ........................................................ 14<br />

04-05/2012 Zuwendungen an Sportler ......................................................................................................... 15<br />

03/2012 Warum interessiert sich keiner für unsere Internetseite? .......................................................... 16<br />

01-02/2012 Fragen zum Versicherungsschutz ............................................................................................. 17<br />

12/2011 Mitgliederversammlung: Einmal anders einladen ...................................................................... 18<br />

10-11/2011 Verluste bei Übungsleitertätigkeiten können steuerlich abzugsfähig sein! ................................ 19<br />

09/2011 Sponsoring - richtig gemacht! ................................................................................................... 20<br />

07-08/2011 Der Verein im Verein ................................................................................................................. 21<br />

06-2011 Kombination von Übungsleiterpauschale und Mini-Job ist möglich ........................................... 22<br />

04-05/2011 Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer? Teil: 2 .............................................. 23<br />

03/2011 Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer? Teil: 1 ................................................ 24<br />

01-02/2011 Übungsleiter- und Trainerverhältnisse richtig regeln ................................................................. 25<br />

12/2010 Arbeitslosengeld und Nebenverdienst ...................................................................................... 26<br />

10-11/2010 Wie / wofür Rücklagen bilden? (Teil 2)..................................................................................... 27<br />

10-11/2010 Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 2) ................................................................................ 27<br />

09/2010 Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 1) ................................................................................ 28<br />

07-08/2010 Pauschalzahlungen an Amateursportler – Teil 3 ....................................................................... 29<br />

06-2010 Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil 2 ....................................................................... 30<br />

04-05/2010 Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil 1 ....................................................................... 31<br />

03/2010 Arbeitseinsätze im Verein ......................................................................................................... 32<br />

01-02/2010 Die eigene Vereinsgaststätte .................................................................................................... 33<br />

12/2009 Das Beitragswesen – Teil 3 ...................................................................................................... 33<br />

10-11/2009 Das Beitragswesen – Teil 2 ...................................................................................................... 34<br />

09/2009 Das Beitragswesen - Teil 1 ....................................................................................................... 35<br />

07-08/2009 Haftung bei Spendenbescheinigungen ..................................................................................... 36<br />

06 / 2009 Wie ist der Übungsleiter / Trainer im Verein versichert? ........................................................... 37<br />

04-05/2009 Die vier Steuerbereiche eines Vereins ...................................................................................... 38<br />

03/2009 Einsicht in Vereinsunterlagen durch Mitglieder ......................................................................... 39<br />

01-02/2009 Die Feier im Verein ................................................................................................................... 41<br />

12/2008 Haftung bei Sportverletzungen (2) ............................................................................................ 42<br />

11/2008 Haftung bei Sportverletzungen (1) ............................................................................................ 43<br />

10/2008 Die selbstschuldnerische Bürgschaft ........................................................................................ 44<br />

09/2008 Eltern am Spielfeldrand ............................................................................................................. 46<br />

07-08/2008 Das Recht am eigenen Foto ..................................................................................................... 47<br />

06/2008 Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen ....................................................................... 48<br />

05/2008 Arbeitsschutz in Sportvereinen ................................................................................................. 49<br />

04/2008 Aufwandsentschädigungen ....................................................................................................... 50<br />

03/2008 "Schwarze Kassen" im Verein ................................................................................................... 51<br />

01-02/2008 Der Förderverein ....................................................................................................................... 52<br />

12/2007 Blauer Dunst im Sportverein ..................................................................................................... 54<br />

11/2007 Ehrenamtspauschale ab 01.01.2007 ........................................................................................ 55<br />

10/2007 Fragen und Antworten zur Sportversicherung ........................................................................... 56<br />

09/2007 Die Spielgemeinschaft .............................................................................................................. 57<br />

07-08/2007 Fragen und Antworten zur Vereinsführung ............................................................................... 59<br />

06/2007 Vereinsabteilung oder Zweigverein ........................................................................................... 60<br />

05/2007 Die Aufsichtspflicht .................................................................................................................... 61<br />

04/2007 Fahrradunfall im Ausland .......................................................................................................... 63<br />

03/2007 Der Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen ................................................................... 64<br />

01-02/2007 Fragen und Antworten zur Vereinsführung ............................................................................... 65<br />

12/2006 Wer haftet bei Verlust ?............................................................................................................. 66<br />

11/2006 Minderjährige als Übungsleiter .................................................................................................. 67<br />

10/2006 Minderjährige im Verein ............................................................................................................ 68<br />

09/2006 Was sind sportliche Veranstaltungen und wie sind sie steuerlich zu behandeln? ..................... 69<br />

07-08/2006 Die Tombola oder Lotterie im Verein ........................................................................................ 70<br />

- 1 -


06/2006 Die Verkehrssicherungspflicht bei der Sportstättennutzung ...................................................... 71<br />

05/2006 Die Entlastung des Vorstandes ................................................................................................. 73<br />

04/2006 Vereins- und Verbandsberatung werden immer wichtiger ........................................................ 74<br />

03/2006 Verwirrte Mitglieder ................................................................................................................... 75<br />

01-02/2006 Persönliche Haftung im nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB ......................................... 76<br />

12/2005 Der neue (alte) Versicherungsvertrag des LSB-<strong>Berlin</strong> .............................................................. 77<br />

11/2005 Selbständige oder unselbständige Abteilungen ........................................................................ 78<br />

10/2005 Fragen und Antworten zur Vereinsführung ............................................................................... 80<br />

09/2005 Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder ................................................................................... 81<br />

06/2005 Die Rücklagenbildung ............................................................................................................... 82<br />

05/2005 Der Vereinsbeitrag (Teil 2) ........................................................................................................ 83<br />

04/2005 Der Vereinsbeitrag (Teil 1) ........................................................................................................ 84<br />

03/2005 Versicherungsschutz für das Ehrenamt durch die VBG ............................................................ 85<br />

01-02/2005 Fragen und Antworten zur Haftung im Sport ............................................................................. 86<br />

10/2004 Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis ....................................................................... 88<br />

09/2004 Datenschutz im Internet ............................................................................................................ 89<br />

07-08/2004 Haftung durch Anhängerbetrieb ................................................................................................ 90<br />

06/2004 Die Stimmenmehrheit................................................................................................................ 92<br />

05/2004 Die Verkehrssicherungspflicht der Vereine ............................................................................... 93<br />

04/2004 Mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Verein ........................................................ 94<br />

03/2004 Der Vereinsausschluss und seine Folgen ................................................................................. 96<br />

12/2003 Die Aufwandsspende ................................................................................................................ 97<br />

11/2003 Das 2. Schadensersatzänderungsgesetz.................................................................................. 98<br />

10/2003 Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Teil 2) ....................................... 99<br />

09/2003 Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Tei 1) ...................................... 100<br />

07-08/2003 Fragen und Antworten zum Vereinsrecht ................................................................................ 101<br />

06/2003 Der Datenschutz im Verein / Verband ..................................................................................... 102<br />

05/2003 Die Fusion / Verschmelzung von Vereinen ............................................................................. 104<br />

03/2003 Die Jugend im Verein .............................................................................................................. 105<br />

01-02/2003 Fragen und Antworten zur Vorstandsarbeit............................................................................. 106<br />

11/2002 Die Gemeinnützigkeit – was ist das eigentlich? ...................................................................... 107<br />

09/2002 Die Satzungsänderung............................................................................................................ 108<br />

07-08/2002 Was sollte man über den Versicherungsschutz wissen? ........................................................ 110<br />

06/2002 Das Internet und seine Fallen ................................................................................................. 111<br />

05/2002 Kursteilnehmer oder Kurzmitglied ........................................................................................... 112<br />

01-02/2002 Die Haftung eines Vereins ...................................................................................................... 113<br />

12/2001 Die Vereinsmitgliedschaft ........................................................................................................ 114<br />

11/2001 Gäste im Verein ...................................................................................................................... 116<br />

10/2001 Rechtsfragen für Übungsleiter/innen ....................................................................................... 117<br />

09/2001 Muss ein Verein bzw. Verband jeden aufnehmen? ................................................................. 118<br />

06/2001 Die Rechenschafts- und Auskunftspflicht ................................................................................ 119<br />

05/2001 Die Rechte und die "leidigen" Pflichten ................................................................................... 121<br />

04/2001 Fragen und Antworten zum Vereinsrecht ................................................................................ 122<br />

01-02/2001 Wenn jemand eine Reise tut, ... .............................................................................................. 123<br />

11/2000 Das neue Spendenrecht und seine Tücken ............................................................................ 125<br />

09/2000 Beendigung einer Vorstandsfunktion (2)................................................................................. 126<br />

07-08/2000 Beendigung einer Vorstandsfunktion (1)................................................................................. 127<br />

06/2000 Maßregelungen und Vereinsstrafen ........................................................................................ 128<br />

04/2000 Die Versammlungsleitung ....................................................................................................... 129<br />

11/1999 Die Kassenprüfung ................................................................................................................. 131<br />

10/1999 Das Verhältnis von Abteilungen zum Gesamtverein ............................................................... 132<br />

09/1999 Herauslösung einer Abteilung und Neugründung eines Vereins ............................................. 133<br />

07-08/1999 Das Recht der Minderheit auf Einberufung einer Mitgliederversammlung .............................. 135<br />

06/1999 Spender und Sponsoren ......................................................................................................... 136<br />

05/1999 Preiserhöhungen auch im Sport .............................................................................................. 137<br />

04/1999 Informationen zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG).................................................. 138<br />

03/1999 Versicherungsschutz für Nichtmitglieder ................................................................................. 139<br />

12/1998 Wie schön ist es doch, Ehrenamtlicher zu sein! - Glosse - .................................................... 140<br />

11/1998 Probleme bei der Übernahme von Sportstätten durch Vereine ............................................... 142<br />

10/1998 Fragen zur Gemeinnützigkeit .................................................................................................. 142<br />

07-08/1998 Die Verwaltung von Abteilungen im Verein ............................................................................. 143<br />

06/1998 Das Stimmrecht im Verein ...................................................................................................... 144<br />

05/1998 Misstrauensantrag gegenüber einem Vorstandsmitglied ........................................................ 145<br />

04/1998 Vorbereitung und Durchführung einer Wahlversammlung ...................................................... 145<br />

03/1998 Der Versicherungsschutz des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> e.V. ............................................... 147<br />

01-02/1998 Zeitgemäße Vereinsbeiträge im Kinder- und Jugendsport ...................................................... 147<br />

12/1997 Das Finanzamt für Körperschaften fordert eine Satzungsänderung ....................................... 148<br />

11/1997 Das Schiedsgericht des Vereins ............................................................................................. 149<br />

09/1997 Einleitung eines Mahnverfahrens wegen Beitragsschulden .................................................... 150<br />

11/1996 Haftung bei der Nutzung von Sportstätten .............................................................................. 151<br />

- 2 -


Nach oben<br />

- 3 -


10-11/2013 Ab 2013 Rentenversicherungspflicht bei Minijobs<br />

Von Heidolf Baumann - Minijobber stehen vor der Frage, ob ihnen die seit 2013 eingeführte Rentenversicherungspflicht<br />

Vorteile bringt oder ob Sie die Versicherungspflicht doch besser abwählen sollen. Hier einige Infos,<br />

die Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen können.<br />

Minijobber, die ihr Dienstverhältnis erstmals ab 1.1.2013 aufgenommen haben oder Minijobber, die bislang 400<br />

Euro im Monat bekommen haben und ab 1.1.2013 nun 450 Euro monatlich verdienen, sind rentenversicherungspflichtig.<br />

Sie müssen 3,9% Ihres Minijobgehalts in die Rentenversicherung einbezahlen. Das sind bei 450 Euro<br />

Minijobgehalt monatliche Beiträge in Höhe von 17,55 Euro.<br />

Natürlich wird in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, wie sich diese Rentenversicherungspflicht auf die<br />

spätere Rente auswirken wird. Rein rechnerisch macht das tatsächlich gerade mal einen Euro mehr Rente pro<br />

Monat aus. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Minijobber gegen die Rentenversicherungspflicht und wählen<br />

diese ab. Doch der eine Euro mehr Rente ist nur die halbe Wahrheit. Die Rentenversicherungspflicht bringt<br />

dennoch Vorteile.<br />

Der monatliche Eigenbeitrag zur Rentenversicherung von 17,55 Euro bei einem Monatsgehalt von 450 Euro<br />

bringt neben dem einen Euro mehr Rente im Monat unter anderem folgende Vorteile:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Durch die Rentenversicherungspflicht erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.<br />

Die Mindestversicherungszeiten werden also erhöht.<br />

Dadurch wird ein früherer Rentenbeginn ermöglicht.<br />

Es bestehen Ansprüche auf Rehabilitation.<br />

Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung wird aufrechterhalten.<br />

Wer einen Riester-Vertrag abschließen möchte, sollte die Rentenversicherungspflicht auf jeden Fall beibehalten.<br />

Besonders interessant dürfte sein, dass ein in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Minijobber<br />

einen Anspruch auf Riester-Zulagen hat. Schließt er also einen Riester-Vertrag ab, zahlt jährlich 60 Euro Mindestbeiträge,<br />

winkt eine staatliche Zulage von 154 Euro und 185 Euro je Kind (bei Geburt ab 2008: 300 Euro).<br />

Doppelt profitieren kann ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber von den Riester-Zulagen, wenn sein Ehegatte<br />

ein Selbständiger ist. Dann erhält der Ehegatte einen abgeleiteten Anspruch auf die Riester-Zulagen (§ 79<br />

Satz 2 EStG). Konkret: Ein Minijobber und sein selbständiger Ehegatte zahlen jeweils 60 Euro in einen Riester-<br />

Vertrag und bekommen dadurch mit zwei Kindern (geboren 2009 und 2012) staatliche Zulagen in Höhe von 908<br />

Euro.<br />

Fazit:<br />

Die Rentenversicherungspflicht kann vom Minijobber zwar abgewählt werden, angesichts der zahlreichen Vorteile<br />

sind die 17,55 Euro im Monat bei 450 Euro Minijobgehalt aber eigentlich gar nicht schlecht angelegt. Das trifft<br />

insbesondere dann zu, wenn der Abschluss eines Riester-Vertrags geplant ist.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2013 Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren<br />

Von Heidolf Baumann - Ab dem 1.2.2014 wird das herkömmliche Lastschriftverfahren durch das SEPA-Verfahren<br />

abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt ist auch der Einzug der Beiträge nicht mehr mit Datenträgern wie Diskette, CD-<br />

ROM und USB-Stick oder gar mit beleghaften Lastschriften möglich, das heißt, Online-Banking wird Pflicht! Um<br />

das neue Verfahren im Verein termingerecht einzuführen, müssen Sie rechtzeitig eine ganze Reihe von Maßnahmen<br />

ergreifen und Vorbereitungen treffen.<br />

Was ist SEPA?<br />

SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payment Area“ und heißt so viel wie „einheitlicher Euro-<br />

Zahlungsverkehrsraum“. Dieses Verfahren wird also EU-weit zum 1.2.2014 eingeführt und dient dazu, den Zahlungsverkehr<br />

innerhalb der EU, vor allem auch den Lastschriftverkehr und die Überweisungen, einheitlich zu regeln.<br />

Grundlage für dieses Verfahren ist eine EU-Verordnung. Das Verfahren gilt auch für alle betroffenen Vereine,<br />

Sonderregelungen gibt es hier nicht. Auch dann nicht, wenn der Verein keinen Zahlungsverkehr mit dem Ausland<br />

tätigt - was bei den meisten Vereinen der Fall sein dürfte.<br />

Voraussetzungen:<br />

Die Einführung des SEPA-Verfahrens sollte gleich dazu genutzt werden, den Beitragseinzug möglichst nur noch<br />

per Lastschrift bei den Mitgliedern zu erheben. Fehlende Einzugsermächtigungen müssen schriftlich mit den Mit-<br />

- 4 -


gliedern vereinbart werden, dies gilt auch für alle Neumitglieder. Voraussetzung für den Lastschrifteinzug ist eine<br />

klare Satzungsregelung.<br />

Siehe: www.lsb-berlin.de / Service / Verbands- und Vereinsberatung / Mitgliedsbeitrag / Bankeinzug<br />

Weiterhin muss der Verein Aufnahmeanträge, Arbeitsverträge, Übungsleiterverträge usw. überprüfen – also alles,<br />

wo Kontoverbindungen aufgeführt sind. Diese müssen dann entsprechend angepasst werden. Dazu müssen die<br />

Mitglieder dem Verein ihre neuen Kontoverbindungen mitteilen (BIC, IBAN)<br />

Jeder Verein benötigt zwingend eine Gläubiger-ID, um am SEPA-Verfahren überhaupt teilnehmen zu können. Sie<br />

muss nicht nur unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de beantragt und bei der Hausbank hinterlegt werden, sondern<br />

den SEPA-Vorschriften gemäß auch auf allen Korrespondenz-Dokumenten des Vereins erscheinen.<br />

Hinzu kommt, dass der Verein für jedes Mitglied eine Mandatsreferenz vergeben muss. Wenn diese Daten nicht<br />

vorliegen, kann der Verein nicht am SEPA-Verfahren teilnehmen. Dieses Mandat ist künftig die rechtliche Grundlage<br />

zwischen Verein und Mitglied, dass der Verein z. B. den Vereinsbeitrag als SEPA-Lastschrift erheben darf.<br />

Dazu muss jedes Mitglied eine eindeutige Kennung erhalten. Das kann z. B. die Mitgliedsnummer aber auch eine<br />

frei gewählte Kennung sein (nicht länger als 35 Stellen).<br />

Das künftige Verfahren und dessen Abwicklung muss mit der Hausbank des Vereins auf der Grundlage einer sog.<br />

Inkasso-Vereinbarung fixiert werden. Dazu muss der Vorstand nach § 26 BGB einen entsprechenden Vertrag mit<br />

der Bank abschließen.<br />

Die Mitglieder müssen rechtzeitig auf geeignete Art und Weise über die Einführung des SEPA-Verfahrens informiert<br />

und hingeführt werden. Dies betrifft sowohl die Altmitglieder, die bereits dem Verein eine Einzugs- und/oder<br />

Lastschriftermächtigung erteilt haben, wie die neu eintretenden Mitglieder bis zum 1.2.2014. Dabei behalten gültige<br />

Einzugsermächtigungen ihre Gültigkeit und werden automatisch auf SEPA-Lastschriftmandate umgestellt. Es<br />

gelten allerdings nur Einzugsermächtigungen mit einer physikalischen Unterschrift. Wer Online-Mitgliedschaften<br />

anbietet und auf das Einholen der Unterschrift verzichtet hat, muss die Unterschrift nachträglich einholen. Ansonsten<br />

ist diese Einzugsermächtigung laut Richtlinien „nicht SEPA-fähig“.<br />

Checkliste für den Vorstand zur Einführung des SEPA-Verfahrens<br />

1. Satzungsgrundlagen zum Beitragswesen (Bankeinzug) prüfen<br />

2. Beitragsordnung prüfen<br />

3. Aufnahmeantrag prüfen und überarbeiten<br />

4. Einzugsermächtigungen prüfen und aktualisieren<br />

5. Prüfung des aktuellen Zahlungsverkehrs zwischen Verein und Mitgliedern und Abstimmung mit der<br />

Hausbank<br />

6. Prüfen, ob neben dem Vereinsbeitrag noch weitere Lastschrifteinzüge bei den Mitgliedern durchgeführt<br />

werden (z. B. Zusatzbeiträge, Abteilungsbeiträge, Gebühren usw.)<br />

7. Gläubiger-ID für den Verein beantragen<br />

8. Mandatsreferenzen für die Mitglieder vergeben?<br />

9. Inkasso-Vereinbarung mit der Hausbank abschließen<br />

10. Wurde Vereinsverwaltungs-Software auf Kompatibilität mit der Hausbank geprüft bzw. angepasst?<br />

11. Ist die Software IBAN- und BIC-fähig oder kann eine automatische Umwandlung erfolgen?<br />

12. Umstellungsinformation an Altmitglieder?<br />

13. Wie erfolgt künftig die Vorabinformation an die Mitglieder?<br />

14. Kann dies die Vereins-Software leisten?<br />

15. Müssen andere Verfahren im Verein ebenfalls umgestellt werden (z. B. Kursanmeldungen)?<br />

16. Wie erfolgt die Aufbewahrung der SEPA-Mandate in der Geschäftsstelle?<br />

17. Wie und in welchen Schritten werden die Mitglieder generell über das neue SEPA-Verfahren im Verein<br />

informiert und darauf vorbereitet?<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2013 Geltungszeitpunkte zum Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />

Von Heidolf Baumann - Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz in Kraft<br />

getreten (wir berichteten in der Ausgabe April/Mai von "Sport in <strong>Berlin</strong>"). Einige Regelungen treten rückwirkend ab<br />

dem 01. Januar 2013 in Kraft, andere haben allerdings andere Geltungszeitpunkte, was Vereine und Verbände<br />

beachten sollten.<br />

Hierzu der Überblick:<br />

Gültig ab 01.01.2013:<br />

Die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) auf 2.400 Euro und die gleichzeitige Anhebung des<br />

Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) auf 720 Euro kann nun als Jahresfreibetrag für alle laufenden Vereins-<br />

Vergütungsabrechnungen genutzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die von Januar bis März 2013 erfolg-<br />

- 5 -


ten Abrechnungen mit dem bislang alten Freibetrag nicht nachträglich geändert werden dürfen. Ebenso ergibt<br />

sich für den Vergütungsempfänger durch die Erhöhung der Freibeträge durch den Gesetzgeber nicht automatisch<br />

ein Anspruch auf eine Vergütungserhöhung ergibt. Das liegt weiterhin in der Entscheidung des Vereins.<br />

Gültig ab 29.3.2013:<br />

Einige wichtige Änderungen gelten ab dem 29.3.2013: So u. a. die Haftungserleichterungen für aktive Vorstände/Organe<br />

oder bestellte besondere Vertreter bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden/Stiftungen nach § 31a<br />

BGB. Ebenso die Neuregelung mit der ergänzenden Einbeziehung der Haftungsfreistellung von ehrenamtlich engagierten<br />

Vereinsmitgliedern, soweit diese im Auftrag ihres Vereins/Verbands tätig werden und leicht fahrlässig<br />

einen Schaden verursachen sollten.<br />

Neu ist auch der rechtliche Anspruch auf Erteilung eines Bescheids auf Antrag oder Veranlassung des Finanzamts<br />

über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen zum Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins/Verbands.<br />

Dieses neue Feststellungverfahren (§ 60a AO) löst damit die Erteilung einer nur vorläufigen, zeitlich<br />

begrenzten Bestätigung zur Gemeinnützigkeit ab. Gerade für neu gegründete Vereine bringt dieses Verfahren<br />

– z.B. bei der Erteilung von Spendenbescheinigungen - Vorteile. Nach Auskunft des Finanzamtes für Körperschaften<br />

I in <strong>Berlin</strong> bleibt voraussichtlich bis zum Sommer 2013 aber dennoch erst einmal alles beim Alten, weil<br />

sich die Oberfinanzdirektionen der Länder auf ein einheitliches Formular für den Feststellungsbescheid einigen<br />

wollen.<br />

Gültig ab 1.1.2014:<br />

Die wichtigsten Änderungen der Abgabenordnung (AO) zur Rücklagenbildung und Vermögensbindung mit einem<br />

wesentlich großzügigeren zeitlichen Rahmen (2 Jahre nach Zufluss, statt wie bisher das nächste folgende Steuerjahr<br />

zum erforderlichen Mittelverbrauch) und den Möglichkeiten zur Bildung von Kapitalreserven über die verschiedenen<br />

Rücklagen (§ 62 AO neu), treten erst zum Jahresanfang 2014 in Kraft. Für das Vereinsjahr 2013<br />

muss damit auf die noch geltende zeitlich engere Rücklagenbildung geachtet werden, wenn ein Überschuss zum<br />

Jahresende 2013 erzielt wird.<br />

Gültig ab 1.1.2015:<br />

Die neue BGB-Regelung mit der grundsätzlichen Vorgabe, dass Vorstandstätigkeiten unentgeltlich ausgeführt<br />

werden müssen (§ 27 Abs. 3 BGB), tritt hingegen erst zum 1.1.2015 in Kraft. Damit bleibt für viele Vereine/Verbände<br />

noch die Zeit, in der eigenen Satzung eine abweichende Regelung vorzusehen, um mit Zustimmung<br />

der Mitgliederversammlung einen Vergütungsanspruch für Vorstandsmitglieder vorzusehen. Wobei diese BGB-<br />

Änderung nur eine gebotene juristische Klarstellung ist. Viele Vereine/Verbände haben bereits eine entsprechende<br />

Festlegung in die Satzung aufgenommen, sofern bereits an Vorstände eine Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld<br />

gezahlt wurde.<br />

Nachzulesen im Bundesgesetzblatt 2013 I (Nr. 15 v. 28.März 2013), Seite 556 ff.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2013 Alkohol – es geht im Verein auch ohne!<br />

Feste und öffentliche Feiern gehören zum Vereinsalltag und stellen auch noch eine wichtige Einnahmequelle dar.<br />

Dabei werden oft auch alkoholische Getränke angeboten. Da ein Sportverein aber in einem besonderen Fokus<br />

der Öffentlichkeit steht, muss gerade dieser darauf achten, dass es zu keinem Missbrauch kommt. Schließlich hat<br />

die Abgabe von Alkohol an Jugendliche für den Verein nicht nur rechtliche Konsequenzen. Es kann hierdurch<br />

auch zu Rufschädigungen kommen, die den Verein im Extremfall ruinieren können.<br />

Ob und an wen Alkohol abgegeben werden darf, regelt das Jugendschutzgesetz. Grundsätzlich gilt, dass bei allen<br />

öffentlichen Veranstaltungen Branntwein und sogenannte branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die<br />

Branntwein nicht nur in geringen Mengen enthalten (dazu gehören auch mit Alkohol gefüllte Pralinen) weder an<br />

Kinder noch an Jugendliche abgegeben werden dürfen. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auch<br />

keine anderen alkoholischen Getränke abgegeben werden. Für Jugendliche unter 16 Jahren gilt jedoch eine Ausnahme,<br />

wenn sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind.<br />

Der Veranstalter muss auch dafür Sorge tragen, dass die Kinder oder Jugendlichen keine mitgebrachten oder von<br />

Erwachsenen gekauften Getränke konsumieren.<br />

Der Begriff der branntweinhaltigen Getränke oder Lebensmittel ist vom Gesetzgeber äußerst weit gefasst. Er gilt<br />

auch für die – gerade bei Jugendlichen sehr beliebten – Mixgetränke. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Getränke<br />

letztlich weniger Alkohol beinhalten als Bier oder Wein.<br />

Sie dürfen auf Vereinsfesten also an Kinder (bis 14 Jahre) gar keine Alkoholika abgeben. An Jugendliche bis 16<br />

Jahre dürfen Sie nur Bier, Wein oder ähnliche Getränke (Weinschorle, Sekt, Altbierbowle usw.) abgeben, wenn<br />

sie in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sind. Dies gilt aber nicht, wenn der Jugendliche bereits erkennbar<br />

betrunken ist. Branntweinhaltige Getränke dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.<br />

- 6 -


Neben der rechtlichen Problematik ist die Abgabe von Alkohol auch eine Image-Frage. Es kann dem Ansehen<br />

des Vereins sehr schaden, wenn Alkohol an Jugendliche abgegeben wird.<br />

Hier geht es natürlich auch darum, dass alkoholische Getränke – nicht nur bei Jugendlichen – häufig zu Aggressionen<br />

führen, die dann in Schlägereien enden. Presseberichte über solche „Sauf-Prügeleien“ können dem Verein<br />

nur schaden.<br />

Gleichzeitig muss man sich aber auch fragen, ob der Alkoholkonsum überhaupt zum Verein passt. Sportvereine<br />

beispielsweise haben hier ein Problem zwischen Anspruch und Realität. Die Abgabe von Alkohol kann deshalb<br />

auch die Jugendarbeit des Vereins gefährden, weil die Erziehungsberechtigten dem Verein nicht mehr das nötige<br />

Vertrauen entgegenbringen.<br />

In einigen Vereinen gehört der Alkoholkonsum allerdings schon zum festen Bestandteil des Vereinslebens. Hier<br />

sollte man sich doch einmal die grundsätzliche Frage stellen, ob diese „Tradition“ noch in unsere Zeit passt und<br />

ob man sie nicht doch lieber aufgeben oder zumindest begrenzen sollte.<br />

Es ist ratsam, auf Vereinsveranstaltungen grundsätzlich Alkohol nur in Form von Wein oder Bier abzugeben. Auf<br />

die „Kurzen“ oder Mixgetränke sollte man ganz verzichten. In vielen Fällen steht der Ärger, den man bei den harten<br />

Getränken auch mit Erwachsenen hat, in keinem Verhältnis zu den finanziellen Vorteilen.<br />

Als Verein sollte man auch ein klares „alkoholfreies“ Signal setzen. So sollte neben dem Bier-Rondell auch eine<br />

„Saftbar“ vorhanden sein, an der es ausschließlich alkoholfreie Getränke gibt. Übrigens werden bei Jugendlichen<br />

alkoholfreie Cocktails immer beliebter. Rezepte hierfür findet man im Internet.<br />

Bei Veranstaltungen für Jugendliche sollte von vorneherein kein Alkohol angeboten werden. Sie sollten sich nicht<br />

scheuen, auch auf Bier oder Biermixgetränke zu verzichten. Hier muss auch einmal eine Lanze für die Jugend<br />

gebrochen werden: Im Schnitt sind die jungen Menschen heute im Umgang mit Alkohol vernünftiger, als es oft in<br />

der Öffentlichkeit dargestellt wird. Achten Sie dennoch darauf, dass bei einer solchen Veranstaltung keine alkoholischen<br />

Getränke „hereingeschmuggelt“ werden. Angetrunkenen Jugendlichen sollten Sie freundlich, aber bestimmt<br />

den Zugang zur Veranstaltung verweigern.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04-05/2013 Das neue Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 1. März 2013 die Zustimmung zum sog. "Ehrenamtsstärkungsgesetz" erteilt.<br />

Es können nun die erforderlichen Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen werden und in<br />

Kraft treten.<br />

Für Vereine und Verbände ergeben sich aus diesem Ehrenamtspaket wichtige Neuerungen, die rückwirkend ab<br />

dem 1. Januar 2013 gültig sind.<br />

Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 2.100 Euro auf 2.400 Euro<br />

Der § 3 Nr. 26 EStG wird dahingehend geändert, dass künftig der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro pro Jahr<br />

in Anspruch genommen werden kann. Das trifft für alle zu, die sich bei gemeinnützigen Körperschaften für steuerbegünstigte<br />

Zwecke und Aufgabenstellungen engagieren, also nebenberuflich die Ausbildung, Fortbildung und<br />

Betreuung von Personen unterstützen.<br />

Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags<br />

Gleichzeitig wurde auch der sog. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr.26a EStG von 500 Euro auf jährlich 720 Euro<br />

angehoben. Dieser besondere Freibetrag wird häufig an Vereinshelfer gezahlt, für deren nebenberufliche Tätigkeit<br />

der Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrags ausscheidet - z.B. Platz- und Hallenwarte, Sanitäter, für<br />

Schieds- und Kampfrichtertätigkeiten, bei Mitarbeit in der Vereinsgeschäftsstelle und viele weitere Aufgabenstellungen<br />

im steuerbegünstigten Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft.<br />

Für gemeinnützige Vereine führen diese Freibetragserhöhungen auch etwas zur Entlastung der Lohnkosten bei<br />

Vergütungsabrechnungen.<br />

Wird dieser Ehrenamtsfreibetrag an Vorstandsmitglieder ausgezahlt, bedarf das nach wie vor einer entsprechenden<br />

Satzungsgrundlage (siehe Mustersatzung des LSB <strong>Berlin</strong>).<br />

Verträge anpassen<br />

Vereine sollten nicht vergessen, bestehende Verträge entsprechend anzupassen. Vereine, die die Ehrenamtspauschale<br />

an Vorstandsmitglieder auszahlen und in der Satzung den bisherigen Freibetrag von 500 Euro geregelt<br />

hatten, müssen auch diesen Betrag durch eine entsprechende Satzungsänderung anpassen.<br />

- 7 -


Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen<br />

Relevant für die Sportpraxis ist auch die erfolgte Anhebung der sog. Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen<br />

nach § 67a AO auf nun 45.000 Euro jährlich (bisher: 35.000 Euro).<br />

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bleibt die Grenze von 35.000 Euro allerdings unverändert.<br />

Neue Haftungsregelungen<br />

Interessant sind auch die Neuregelungen außerhalb des Steuerrechts. Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

führt nun ab Ende März 2013 zu einem recht umfassenden Haftungsfreistellungsanspruch bei leicht fahrlässiger<br />

Schadensverursachung von Vereinsorganen. Erweitert wurden diese Grundsätze nun auch auf Vereinsmitglieder,<br />

soweit diese im Auftrag des Vereins tätig werden und leicht fahrlässig einen Schaden verursachen (§<br />

31b BGB). Daraus ergibt sich der Anspruch, dass der Verein diese engagierten Mitglieder von Regressansprüchen<br />

künftig freistellen muss.<br />

Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge<br />

Neben zahlreichen weiteren Änderungen hat der Gesetzgeber auch die Anhebung der persönlichen Steuerfreibeträge<br />

bei Mitarbeit in gemeinnützigen Institutionen gegen Vergütung auch im Sozialhilfesektor beschlossen. Über<br />

Änderungen des Sozialgesetzbuchs, der ArbeitslosenVO, können damit die Bezieher von Sozialleistungen und<br />

staatlichen Förderungen (z.B. Arbeitslose) monatlich bis zu 200 Euro (2.400 Euro / 12) durch Mitarbeit bei Vereinen/Verbänden<br />

hinzuverdienen, ohne dass dieses Zusatzeinkommen künftig zu einer Leistungskürzung führen.<br />

Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass diese Regelung erst nach Veröffentlichung des Gesetzblattes<br />

Ende März 2013 gilt. Für die Monate Januar bis März gelten daher noch die 175 Euro.<br />

Spendenbescheinigungen:<br />

Vereine dürfen drei Jahre ab Datum des letzten Körperschaftsteuerbescheids Spendenbescheinigungen ausstellen.<br />

Ist Ihr Freistellungsbescheid älter, müssen Sie schnellstens aktiv werden und eine Körperschaftsteuererklärung<br />

beim Finanzamt einreichen. Liegen Ihrem neu gegründeten Vereinen noch keine Freistellungsbescheide des<br />

Finanzamts vor, gilt nun eine Frist von zwei Jahren (bislang 5 bzw. 3 Jahre).<br />

Zeitnahe Mittelverwendung:<br />

Ebenfalls neu ist, dass Vereine freie Rücklagen, die sie noch nicht gebildet hatten, zwei Jahre nachträglich im<br />

Jahresabschluss einstellen können. Stellt das Finanzamt fest, dass gebildete Rücklagen noch nicht verwendet<br />

wurden, haben Sie nach Fristsetzung durch das Finanzamt weitere zwei Jahre Zeit, diese Gelder entsprechend<br />

zu verwenden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2013 Rückerstattung von Beiträgen<br />

Um als Verein die Gemeinnützigkeit zu erlangen, muss gewährleistet sein, dass die ihm zufließenden Mittel ausschließlich<br />

für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zeitnah verwendet werden. Seine tatsächliche Geschäftsführung<br />

(sein Handeln) muss darauf ausgerichtet sein und durch einen entsprechenden Satzungseintrag<br />

dokumentiert werden: "Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch<br />

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige<br />

Zwecke verwendet werden."<br />

In der Regel sind alle Geldzuflüsse, außer Darlehen, Zuwendungen an den Verein - also auch Mitgliedsbeiträge.<br />

Diese gehören dann ebenfalls zum Vereinsvermögen und dürfen dementsprechend nur für satzungsmäßige Zwecke<br />

verwendet werden.<br />

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist kein Vermögensrechts- sondern ein Personenrechtsverhältnis. Der Beitrag<br />

wird dafür gezahlt, dass man Mitglied im Verein ist. Das bedeutet, dass die Mitglieder eines eingetragenen, gemeinnützigen<br />

Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erlangen, dafür aber auch nicht für die Schulden des<br />

Vereins eintreten müssen. Demzufolge ist auch ausgeschlossen, dass sowohl aktive als auch ausgeschiedene<br />

Mitglieder, z.B. Anteile des Vereinsvermögens beanspruchen können.<br />

Die Beitragspflicht eines Mitgliedes besteht nur bis zum rechtswirksamen Austritt oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft.<br />

Anhand von zwei Beispielen soll das Gesagte verdeutlicht werden:<br />

1. Ein Mitglied kündigt am 13.05. die Vereinsmitgliedschaft. Laut Satzung ist dies aber erst zum 31.12. jeden<br />

Jahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft besteht somit weiter<br />

bis zum 31.12. Der Beitrag ist bis dahin an den Verein zu zahlen.<br />

2. Wenn der Verein den Beitrag von seinen Mitgliedern für einen längeren Zeitraum im Voraus kassiert (z.B. bereits<br />

für das gesamte Jahr), das Mitglied kann aber vorher rechtswirksam austreten (z.B. zum Halbjahr), hat<br />

es in diesem Fall einen Rückforderungsanspruch auf den zu viel bezahlten Beitrag (Kammergericht <strong>Berlin</strong>,<br />

- 8 -


Urteil vom 22.09.2008, Az.: 26 U 47/08). Dieser Anspruch besteht allerdings nicht, wenn eine Satzungsregelung<br />

das ausdrücklich ausschließt.<br />

Zunehmend gehen Mitglieder davon aus, dass sie durch die Beitragszahlung einen Leistungsanspruch erwerben<br />

und denken, dass bei Nichtnutzung bestimmter Vereinsangebote ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des<br />

Beitrages besteht. Da es sich - wie bereits erwähnt - nicht um ein Vermögensrechtsverhältnis handelt, ist solch<br />

ein Ansinnen nicht rechtmäßig und würde die Gemeinnützigkeit gefährden.<br />

Dazu drei Beispiele:<br />

1. Vorstände werden zuweilen mit dem Verlangen konfrontiert, eine bestimmte Summe des Mitgliedsbeitrages<br />

zurückzuzahlen ("Wir haben doch Überschüsse - zahlt doch etwas davon zurück"). Durch solch eine Handlung<br />

würde der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren.<br />

Das kann auch nicht dadurch umgangen werden, indem man kein Geld auszahlt sondern Sachgeschenke<br />

verteilt oder z.B. eine luxuriöse Vereinsreise veranstaltet. Hierbei muss beachtet werden, dass Mitglieder lediglich<br />

Leistungen von maximal 40 EUR pro Jahr in Form sog. Aufmerksamkeiten erhalten dürfen.<br />

2. Die Gymnastikgruppe eines Vereins trifft sich regelmäßig einmal in der Woche in der Turnhalle. Nun fällt die<br />

Übungsleiterin wegen Krankheit zweimal aus. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Beitragsanteils<br />

für die ausgefallenen Stunden. Ebenfalls nicht, wenn das Mitglied wegen eigener Gründe (Krankheit,<br />

Urlaub, Dienstverpflichtungen usw.) verhindert ist.<br />

3. Ein Schwimmverein nutzt eine kommunale Schwimmhalle, die regelmäßig in den Sommerferien 6 Wochen<br />

geschlossen wird, um sie zu warten. Auch wenn dadurch Training ausfällt, entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung<br />

von einem Teil des Beitrages.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2013 Das Stimmrecht von Eltern<br />

Vereine stehen immer wieder vor der Frage oder werden mit dieser konfrontiert, ob Eltern in jedem Fall Zutritt zur<br />

Mitgliederversammlung haben und auch das Stimmrecht für ihre Kinder wahrnehmen dürfen.<br />

Mit dem Vereinsbeitritt erwirbt jedes Mitglied zwei der wichtigsten Rechte - nämlich das Recht an Mitgliederversammlungen<br />

teilzunehmen und das persönliche Stimmrecht. Diese Rechte stehen allen Mitgliedern unabhängig<br />

vom Alter zu.<br />

Allerdings dürfen Kinder bis einschließlich dem vollendeten 6. Lebensjahr das Stimmrecht nicht selbst wahrnehmen,<br />

da sie geschäftsunfähig sind. Das ergibt sich aus §§ 104 Nr.1 u. 106 BGB. Hier müssen immer die gesetzlichen<br />

Vertreter (normalerweise die Eltern) handeln.<br />

Vereine mit Kindern und Jugendlichen sollten sehr genau überlegen, welche Satzungsregelungen sie zum Stimmrecht<br />

treffen. Es sollte aus der Satzung klar erkennbar sein, ab welchem Alter und wem bzw. wem nicht das<br />

Stimmrecht eingeräumt wird. Unklare Formulierungen bringen Rechtsunsicherheit und können schlimmstenfalls<br />

vor Gericht enden.<br />

Für Minderjährige zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren (beschränkt Geschäftsfähige) gilt Folgendes:<br />

1. Falls es keine Einschränkung in der Satzung gibt, dürfen Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren an den<br />

Abstimmungen selbst teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Einwilligung der Eltern vorliegt.<br />

Laut gängiger Rechtsauffassung wird davon ausgegangen, wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt auf dem Aufnahmeantrag<br />

zugestimmt haben, dass sie auch mit der selbständigen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte,<br />

also auch des Stimmrechts, einverstanden sind.<br />

2. Diese Einwilligung können die Eltern aber jederzeit (generell oder nur für einzelne Abstimmungen) schriftlich<br />

zurückziehen. Dann wären die Eltern selbst berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das<br />

Stimmrecht entsprechend §§ 107, 111 BGB, stellvertretend für ihre Kinder auszuüben. Bei mehreren Kindern<br />

haben sie entsprechend auch mehrere Stimmen.<br />

Es handelt sich dabei nicht um eine Übertragung von Mitgliedschaftsrechten im Sinne § 38 BGB.<br />

3. Die Satzung kann sogar regeln, dass nur die Eltern das Stimmrecht wahrnehmen können und nicht die jugendlichen<br />

Mitglieder selbst.<br />

4. Sind die Eltern selbst Mitglied des Vereines, dann haben sie eine Stimme für sich selbst und darüber hinaus<br />

so viele weitere Stimmen, wie sie minderjährige Vereinsmitglieder vertreten dürfen.<br />

- 9 -


5. Die Satzung kann aber auch die entgegengesetzte Regelung treffen, wonach die jugendlichen Mitglieder<br />

zwar Stimmrecht haben, die Vertretung durch die Eltern aber ausgeschlossen ist. Auch, wenn die Eltern ihre<br />

Einwilligung widerrufen (siehe Pkt. 2), hätten sie danach kein Stimmrecht und auch nicht das Recht, an der<br />

Mitgliederversammlung teilzunehmen. In diesem Fall können sie sich auch nicht auf die o.g. Paragraphen<br />

des BGB berufen. Mit der Beitrittserklärung erkennen die Eltern nämlich die Satzung an, also auch die Tatsache,<br />

dass sie das Stimmrecht für ihr minderjähriges Kind nicht wahrnehmen können. Wenn sie das nicht<br />

akzeptieren, kann der Verein die Aufnahme ablehnen.<br />

6. Wird das Stimmrecht Minderjähriger generell durch die Satzung ausgeschlossen (bei vielen Vereinen ist das<br />

so), kann es auch nicht von den Eltern ausgeübt werden (siehe: Sauter/Schweyer/Waldner, "Der eingetragene<br />

Verein", 19. Auflage, RN 198). Ansonsten wäre diese Satzungsregelung ja nutzlos. Auch eine spätere<br />

Satzungsänderung in dieser Richtung muss von den Eltern akzeptiert werden. Die Teilnahmeberechtigung<br />

der Jugendlichen an der Mitgliederversammlung bleibt davon aber unberührt.<br />

Im Falle von Pkt. 1, 5 oder 6 kann der Verein aber in der Satzung regeln, dass die Eltern als Gäste (mit oder ohne<br />

Rederecht) generell oder nur an bestimmten Mitgliederversammlungen teilnehmen können.<br />

Die Mitbestimmung von Eltern im Verein kann man von zwei Seiten betrachten. Sie kann natürlich nützlich sein,<br />

dann nämlich, wenn die Entscheidungen auch die Eltern unmittelbar betreffen (zusätzliche finanzielle Aufwendungen,<br />

längerfristige Terminplanung o.ä.).<br />

Nachteilig wirkt es sich aber immer dann aus, wenn die Eltern beginnen, Politik gegen den Verein zu machen,<br />

Fraktionen zu bilden und permanent reinzureden. Oft in Unkenntnis konkreter Sachverhalte und Zusammenhänge.<br />

Jeder Verein sollte daher genau abwägen, wie viel Mitbestimmung er den Eltern einräumt.<br />

Noch eine Anmerkung zum Schluss:<br />

Vereine stehen zuweilen vor der Situation, dass sie z.B. nur für einen bestimmten Beschluss die Mitwirkung der<br />

Eltern zulassen wollen - wenn diese ansonsten ausgeschlossen ist - und denken, dass das über einen Mitgliederbeschluss<br />

in der entsprechenden Versammlung geregelt werden kann. Dem ist aber nicht so. Auch, wenn es vielleicht<br />

gut gemeint ist, wäre das eine Umgehung der Satzung und damit unzulässig. Abstimmungen auf Basis<br />

solch eines Beschlusses wären ungültig.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2012 Ab 2013 neue Rundfunkgebühren auch für Vereine<br />

Seit Ende 2010 gibt es einen neuen Rundfunkstaatsvertrag (15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher<br />

Staatsverträge), der ein völlig neues Gebührenmodell beinhaltet.<br />

Mit dem Ziel, dass damit über einen neuen umfassenden Rundfunkbeitrag die Finanzierung der öffentlichrechtlichen<br />

Rundfunkanstalten weiterhin sichergestellt ist, gibt es für Funk und Fernsehen ab 1.1.2013 umfassende<br />

Neuregelungen.<br />

Viele Bürger hatten die Hoffnung, dass die Reform der Rundfunkgebühr das Ende der GEZ bedeutet. Doch daraus<br />

wird nichts. Auch weiterhin sind die Kölner aktiv, aber bald unter neuem Namen: „ARD-ZDF-<br />

Deutschlandradio-Beitragsservice (AZDBS)“. Außerdem sollen weitere 400 Mitarbeiter eingestellt werden, da<br />

nach Aussage der AZDGS die Umstellung sehr aufwendig ist.<br />

Betroffen sind ab 2013 von dem neuen Rundfunkbeitrag nicht nur Privatnutzer (Stichwort: eine Wohnung – nur<br />

ein Beitrag) oder Unternehmen/Betriebe, sondern auch die zahlreichen „Einrichtungen des Gemeinwohls". Darunter<br />

fallen so z.B. Schulen/Hochschulen, Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr und der Zivil- und Katastrophenschutz<br />

aber auch die vielen gemeinnützigen Vereine und Verbände.<br />

Mit der Verpflichtung, zumindest einen Rundfunkbeitrag je Betriebsstätte, also fürs Vereinsheim, den Sitz der Geschäftsstelle<br />

etc. zu zahlen, kommt es künftig nicht mehr darauf an, wie viele Radios, Fernsehgeräte oder auch<br />

Computer zur vereinseigenen Nutzung dort konkret vorhanden sind.<br />

Wird die Vereinsgeschäftsstelle eines kleineren Vereins hingegen z.B. in der Wohnung des Vorstands mitgeführt,<br />

zahlt dieser Vorstand als Privatnutzer bereits den Standardbeitrag für seine Wohnung, dann entfällt damit ein<br />

sonst üblicher eigener Vereinsbeitrag.<br />

Maximal muss dann mit einem hierfür vorgesehenen Rundfunk-Gesamtbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich<br />

ab Jahresanfang 2013 kalkuliert werden. Abgedeckt wären damit allerdings auch die auf den Verein zugelassenen<br />

Fahrzeuge.<br />

Hat der Verein/Verband jedoch weniger als 9 Beschäftigte pro Betriebsstätte, reduziert sich der Beitrag sogar auf<br />

ein Drittel, damit auf 5,99 Euro monatlich, erst ab 9 Beschäftigten fällt der Gesamtbeitrag von 17,98 Euro an.<br />

- 10 -


Wer gilt als Beschäftigter?<br />

Darunter fallen alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sowie Bedienstete in einem<br />

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; mit einer wichtigen Ausnahme: Auszubildende und auch geringfügig<br />

Beschäftigte auf Mini- Job- Basis werden nicht mitgezählt! Unklar ist noch, da eine besondere, klarstellende Regelung<br />

derzeit noch fehlt, ob bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden die nebenberuflich Beschäftigten mit Vergütungen<br />

unter dem monatlichen Freibetrag von 175 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) oder auch Vereinshelfer im steuerbegünstigten<br />

Bereich mit Vergütungen bis zu 500 Euro pro Jahr insgesamt (Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a<br />

EStG), ebenfalls nicht zur Beschäftigtenzahl hinzugerechnet werden. Wenn man Mini-Job-Verhältnisse herausnimmt,<br />

sollte dies wohl auch für diese besonderen begünstigten nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnisse<br />

gelten. Eine Anfrage an die GEZ ist hierzu bereits gestellt.<br />

Besonderheiten gelten zudem für Vermietungen/Zimmerüberlassung/Gästezimmer etc. durch Vereine/Verbände,<br />

dies mit einer besonderen Gebührenstaffel nach Anzahl der Zimmer.<br />

Gemeinnützige Organisationen sollten vielleicht zudem im Interesse ihrer Betreuungspersonen darauf achten, ob<br />

ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtzeitig noch zu stellen ist, etwa wenn wegen persönlicher<br />

Veränderungen eine fürsorgliche Antragstellung unter Beifügung bestimmter Nachweise erforderlich<br />

wird.<br />

Neue Vorgaben gibt es auch für Vereine/Verbände, die nicht gemeinnützig sind. Es muss zwar nicht mehr wie<br />

bisher jedes einzelne Empfangsgerät gemeldet werden, sondern die Höhe des Rundfunk- Gesamtbeitrags richtet<br />

sich dann nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigtenzahl und der zugelassenen Fahrzeuge. Somit<br />

werden diese Vereine dem unternehmerischen Bereich zugeordnet.<br />

Über weitere Einzelheiten werden wir weiter informieren. Die meisten Vereine und Verbände haben außerdem<br />

bereits einen Fragebogen zum neuen Beitragsmodell der GEZ erhalten.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10-11/2012 Verluste: Gefahr für die Gemeinnützigkeit<br />

Bei Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bei steuerbegünstigten Körperschaften<br />

muss man zwischen der ertragsteuerlichen und der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung unterscheiden.<br />

Grundsätzlich gilt, dass Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen),<br />

Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen nicht<br />

für den Verlustausgleich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet werden dürfen. Der<br />

Verlust kann nur mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden.<br />

Solch ein Verlustausgleich würde das Vermögen des Vereins schmälern und verstößt daher gegen das Gebot der<br />

Vermögensbindung. Verstößt ein Verein, der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Verluste erleidet, dagegen,<br />

kann er grundsätzlich die Gemeinnützigkeit verlieren.<br />

Dennoch gibt es auch hier Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich zulassen.<br />

Die Finanzverwaltung gewährt den Vereinen gewissen Möglichkeiten, einen entstandenen Verlust abzudecken<br />

(vgl. AEAO zu § 64). So liegt keine unzulässige Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs vor, wenn dem<br />

ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden. Der Verlustausgleich stellt dann die<br />

Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebene, Gewinnabführungen dar.<br />

Anlaufverluste<br />

Beim Aufbau eines neuen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind Anlaufverluste steuerbegünstigungsunschädlich,<br />

wenn damit zu rechnen war. Der Verein muss aber in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Entstehungsjahres<br />

die Verluste im ideellen Bereich wieder ausgeglichen haben.<br />

Fehlkalkulation<br />

Steuerbegünstigte Vereine unterhalten steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, um dadurch zusätzliche<br />

Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Deshalb kann man unterstellen, dass<br />

Verluste bei schon länger bestehenden Betrieben wahrscheinlich auf einer Fehlkalkulation beruhen.<br />

Diese Verluste eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können dann mit Mitteln des ideellen<br />

Bereichs ausgeglichen werden, wenn<br />

<br />

binnen zwölf Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstand, dieser im ideellen<br />

Tätigkeitsbereich wieder ausgeglichen wird und<br />

- 11 -


der Ausgleich nicht aus Zweckbetrieben, dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung,<br />

Beiträgen oder anderen Zuwendungen, die zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft<br />

bestimmt sind, stammt (vgl. BFH v. 13.11.1996).<br />

Wird also mit dem Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Folgejahr der Verlust ausgeglichen,<br />

wird die unzulässige Mittelverwendung wieder geheilt. Werden für den Ausgleich des Verlustes Zuschüsse<br />

von Mitgliedern oder Vereinsfremden verwendet, stellen diese aber keine steuerbegünstigten Spenden<br />

dar..<br />

Eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn die erforderlichen Mittel durch<br />

die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens zugeführt werden. Bereits in dem Betrieb verwendete ideelle Mittel<br />

können mittels eines dem Betrieb zugeordneten Darlehens, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verlustentstehungsjahres<br />

an den ideellen Bereich der Körperschaft zurückgegeben werden. Voraussetzung für die Unschädlichkeit:<br />

Tilgung und Zinsen müssen ausschließlich vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

getragen werden (vgl. FinMin Niedersachsen v. 28.6.2000).<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2012 Der besondere Vertreter nach § 30 BGB<br />

Von Heidolf Baumann - Jeder Verein handelt durch seine Organe, insbesondere durch die Mitgliederversammlung<br />

und den Vorstand. Daneben kann die Satzung des Vereins aber auch noch „besondere Vertreter“ vorsehen,<br />

die zwar nicht dem Vorstand angehören, denen jedoch ein bestimmtes Amt und ein bestimmter Aufgaben- und<br />

Tätigkeitsbereich zugewiesen ist, in dem er selbständig handeln kann.<br />

Macht die Mitgliederversammlung von dieser Möglichkeit Gebrauch, können diese Vereinsvertreter die Vorstandsmitglieder<br />

deutlich entlasten. Sie unterscheiden sich jedoch von diesen durch die beschränkte Zuständigkeit<br />

auf den jeweils zugewiesenen Geschäftskreis. Die Bestellung eines besonderen Vertreters für alle Vorstandsgeschäfte<br />

ist daher unzulässig.<br />

Fehlt in der Vereinssatzung eine Regelung über den Umfang der Vertretungsmacht, sind die besonderen Vertreter<br />

im Zweifel zu allen Rechtsgeschäften ermächtigt, die in den ihnen zugewiesenen Geschäftskreis fallen. Dies<br />

gilt auch, weil der Verein bei Rechtsgeschäften seines besonderen Vertreters in der Regel unmittelbar berechtigt<br />

und verpflichtet wird. Diese Verpflichtung entsteht nur dann nicht, wenn der besondere Vertreter Rechtsgeschäfte<br />

außerhalb seines Aufgabengebiets tätigt oder ohne Vertretungsmacht handelt.<br />

Die Vertretungsmacht kann wie beim Vorstand durch die Satzung beschränkt werden. Der vollständige Entzug<br />

der Vertretungsmacht ist jedoch nicht zulässig.<br />

Hinweis: In seiner Satzung muss der Verein den Begriff "besonderer Vertreter" nicht verwenden. Es ist ausreichend,<br />

wenn in der Satzung ein Geschäftskreis bezeichnet wird, aus dem sich die Notwendigkeit eines besonderen<br />

Vertreters ergibt.<br />

Nicht zu diesen besonderen Vertretern zählen z.B. Vereinsgeschäftsführer, deren Aufgabe in der Erledigung der<br />

laufenden Geschäfte liegt und denen damit gerade kein besonderes Aufgabengebiet zugewiesen wurde. Die Satzung<br />

muss dabei nicht ausdrücklich die Bestellung eines „besonderen Vertreters“ vorsehen, es reicht aus, wenn<br />

in der Satzung das Amt und seine Funktion beschrieben sind. Daher sind nach der gesetzlichen Definition des §<br />

30 BGB „besondere Vertreter“ eines Vereins alle Funktionsträger des Vereins, deren Bestellung eine rechtliche<br />

Grundlage in der Satzung des Vereins hat und die nach ihrer von der Satzung eingeräumten selbstständigen<br />

Stellung ermächtigt sind, ein bestimmtes Aufgaben- oder Tätigkeitsgebiet innerhalb des Vereins selbständig zu<br />

führen.<br />

Auch wenn diese besonderen Vertreter dem (gesetzlichen, geschäftsführenden) Vorstand des Vereins nicht angehören<br />

sollten, haben sie gleichwohl in dem ihnen zugewiesenen Bereich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters<br />

des Vereins, sie können also nach außen für den Verein handeln und nach innen in ihrem Aufgabenbereich<br />

die Geschäfte des Vereins führen. Handelt ein solcher besonderer Vertreter, so handelt er, soweit er im Rahmen<br />

des zugewiesenen Aufgabenbereichs bleibt, unmittelbar und ausschließlich im Namen des Vereins und berechtigt<br />

oder verpflichtet ihn dadurch. Und sollte der besondere Vertreter in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden<br />

verursachen, haftet hierfür ebenfalls der Verein. Die Satzung kann allerdings bestimmen, dass die Vertretungsmacht<br />

des besonderen Vertreters nach außen hin beschränkt oder ganz ausgeschlossen ist, sodass er nur vereinsintern<br />

wirken kann. Dies muss dann allerdings in der Satzung besonders bestimmt werden.<br />

Andererseits ist die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters auch durch sein Aufgabengebiet beschränkt.<br />

Seine Bestellung wirkt eben immer nur für einen bestimmten Aufgabenkreis, und nur innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs<br />

kann ihm durch die Vereinssatzung Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht eingeräumt werden.<br />

- 12 -


Durch die Installation eines solchen besonderen Vertreters in der Satzung wird allerdings die Zuständigkeit des<br />

Vorstandes nicht berührt. Der Vorstand bleibt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt,<br />

nach wie vor für alle Vereinsaufgaben zuständig, er kann also auch über den besonderen Vertreter hinweg und<br />

auch gegen dessen Willen handeln. Erkennt etwa der Vorstand, dass der besondere Vertreter in seinem Aufgabengebiet<br />

nicht ordnungsgemäß arbeitet, ist der Vorstand nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dem<br />

entgegen zu wirken. Ein Vorstand kann sich daher nicht damit herausreden, dieser Aufgabenbereich würde nicht<br />

in seinen Kompetenzbereich fallen. Der Vorstand ist trotzdem für alles noch zuständig!<br />

In sein Amt berufen wird der besondere Vertreter typischerweise von der Mitgliederversammlung, so wie die Vorstandsmitglieder<br />

auch. Allerdings kann die Satzung auch bestimmen, dass der besondere Vertreter durch ein anderes<br />

Organ des Vereins bestellt wird, etwa durch den Vorstand selbst oder sogar von der Versammlung der Jugendgruppe<br />

oder der jeweiligen Sportabteilung usw.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2012 Umfang wirtschaftlicher Betätigung<br />

- Neue Auffassung der Finanzverwaltung -<br />

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckebetriebe sind, darf eine gemeinnützige Einrichtung nur in begrenztem<br />

Umfang betreiben. Anderenfalls gefährdet sie ihre Gemeinnützigkeit. Die Finanzverwaltung hat nun mit<br />

der Änderung des AEAO ihre bisherige Auffassung dazu etwas revidiert.<br />

Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung<br />

Der § 55 Abgabenordnung (AO) - Grundsatz der Selbstlosigkeit - schreibt vor, dass steuerbegünstigte Körperschaften<br />

"nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke"<br />

verfolgen dürfen. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang wirtschaftliche Betätigungen, die<br />

nicht steuerbegünstigt sind (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit<br />

ausgeübt werden dürfen?<br />

Die Finanzverwaltung hat diese Frage bisher mit der sog. Geprägetheorie beantwortet. Danach muss eine Gewichtung<br />

zwischen der steuerbegünstigten und der nicht begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen<br />

werden:<br />

"Die Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung<br />

das Gepräge gibt." (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO Ziffer 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).<br />

Der Begriff des Gepräges bezieht sich dabei nicht auf das Verhältnis der Einnahmen, sondern auf den Ressourceneinsatz.<br />

Maßgebend sind dabei der Zeit- und Personalaufwand, den die Körperschaft für die steuerbegünstigten<br />

einerseits und steuerpflichtigen Bereiche andererseits aufwendet. Eine Körperschaft kann demzufolge nicht<br />

gemeinnützig sein, wenn ihre Tätigkeit überwiegend darin besteht, durch steuerlich nicht begünstigte wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten Mittel zu erwirtschaften - auch wenn sie diese Mittel ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke<br />

verwendet.<br />

Das Bundesfinanzministerium relativiert die Geprägetheorie<br />

Diese sehr streng auf die Mittelherkunft abhebende Auffassung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt<br />

deutlich relativiert. Zwar hält es weiter an der Auffassung fest, dass die nicht begünstigte wirtschaftliche Betätigung<br />

nicht zum Hauptzweck werden darf, es rückt jetzt aber die Mittelverwendung in den Vordergrund:<br />

"Die Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, indem sie z. B.<br />

der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen."<br />

Das ist aber insofern problematisch, als ohnehin alle Mittel - also auch die aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben - zweckbezogen verwendet werden müssen. Offensichtlich soll aber die Gewichtung weniger<br />

kritisch betrachtet werden. Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass gemeinnützige Organisationen sich klar von<br />

Wirtschaftsbetrieben abheben müssen:<br />

"Ist die Vermögensverwaltung bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem steuerbegünstigten<br />

Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft,<br />

so scheitert deren Steuerbegünstigung."<br />

Andererseits kann aber auch eine ausschließliche Finanzierung aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

unschädlich für die Gemeinnützigkeit sein:<br />

"Bei steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere Mittelbeschaffungskörperschaften, die sich im Rahmen ihrer<br />

tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer Satzung enthaltene Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für<br />

die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie<br />

sich vollständig aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung<br />

finanzieren."<br />

Es muss aber in jedem Fall ein wesentlicher satzungsbezogener Tätigkeitsbereich existieren.<br />

- 13 -


Fazit<br />

Das eigentliche Grundproblem der Geprägetheorie hat das BMF dennoch nicht behoben. Es bleibt weiter unklar,<br />

wie die Bereiche zu gewichten sind und ab wann die Gemeinnützigkeit bedroht ist. Dennoch ist ersichtlich, dass<br />

die Finanzverwaltung den gemeinnützigen Einrichtungen deutlich mehr Spielraum bei der Erwirtschaftung von<br />

Mitteln geben will.<br />

Quelle: BMF - Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 17.1.2012 (DOK 2012/0028954)<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2012 Haftung von Vereinsmitgliedern mit dem Privatvermögen<br />

Wann und unter welchen Voraussetzungen können die Mitglieder eines Vereins zur Haftung herangezogen werden?<br />

Sind die Mitglieder eines Vereins quasi einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt und<br />

haften u.U. für Verluste und Schäden im Verein über den Vereinsbeitrag hinaus? Gibt es im Vereinsrecht eine<br />

Durchgriffshaftung in das Privatvermögen der Mitglieder, wenn der Verein in finanziellen Schwierigkeiten (Insolvenz)<br />

steckt? Durchaus besorgniserregende Gedanken für viele Mitglieder.<br />

Der Verein als juristische Person<br />

Der eingetragene Idealverein nach § 21 BGB entsteht durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 55 BGB) und ist<br />

damit eine eigenständige juristische Person mit einem von den Mitgliedern verselbstständigten Vereinsvermögen.<br />

Der Verein ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und haftet für sein Handeln und Tun mit seinem<br />

Vereinsvermögen und ist damit von den Mitgliedern als natürliche Personen losgelöst zu betrachten. Die Mitglieder<br />

haben gegenüber dem Verein ihre satzungsmäßigen Pflichten, insbesondere Beitragspflichten zu erfüllen und<br />

nehmen in der Mitgliederversammlung an der Willensbildung im Verein teil.<br />

Der Vorstand des Vereins ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und führt damit den Willen des Vereins<br />

aus. Das Vereinsrecht sieht über die Satzungsregelungen des Vereins hinaus keine "Nachschusspflichten"<br />

der Mitglieder vor, wenn sich der Verein in einer finanziellen Krise befinden sollte. Allein die Satzung kann die<br />

Beitragspflichten und mögliche finanzielle Sonderopfer festlegen.<br />

Finanzielle Sonderopfer der Mitglieder als Nachschusspflicht?<br />

Der BGH hat in seinen Urteilen v. 24.9.2007 und 2.6.2008 zum Thema Umlagen für die Mitglieder allerdings sehr<br />

deutlich gesagt, dass die Mitglieder auf der Grundlage einer eindeutigen Satzungsregelung verpflichtet sein können,<br />

ein einmaliges finanzielles Sonderopfer bis zur sechsfachen Höhe des jährliches Vereinsbeitrages zu erbringen,<br />

um den Verein vor dem Untergang zu retten. Der BGH hat dazu jedoch ausgeführt, dass die Satzung die<br />

Höhe einer evtl. Umlage genau festlegen muss, sodass das finanzielle Risiko für ein Mitglied bei Beitritt zum Verein<br />

erkennbar ist, bzw. dieses die Mitgliedschaft kündigen kann, wenn dieses Risiko durch eine spätere Satzungsänderung<br />

aufgenommen wird.<br />

Kolping-Entscheidung des BGH zur Nachschusspflicht<br />

Der BGH hat sich in seiner berühmten Kolping-Entscheidung v. 10.12.2007 grundsätzlich zu der Frage geäußert,<br />

ob es für Mitglieder eines Vereins eine generelle – umfassende – Nachschusspflicht im Vereinsrecht gibt und dies<br />

rundweg verneint.<br />

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass für die Verbindlichkeiten des Vereins regelmäßig nur dieser selbst<br />

und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder haften. Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes<br />

ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen<br />

Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist - der Verein also z.B.<br />

durch Beschluss der Mitglieder eine strafbare Handlung begeht. In diesen Fällen greift dann die sog. Durchgriffshaftung.<br />

Es bleibt also festzuhalten, dass die Mitglieder eines Vereins dem Verein nur die satzungsgemäß festgelegten<br />

Beiträge und Pflichten schulden und dies damit die entscheidende finanzielle Grundlage des Verein ist. Für<br />

schuldrechtliche oder deliktische Forderungen gegen den Verein müssen die Mitglieder darüber hinaus mit ihrem<br />

Privatvermögen nicht einstehen, es bleibt beim Grundsatz der Vereinshaftung. Haftungsmasse für Gläubiger des<br />

Vereins ist allein das Vereinsvermögen. Ist dieses nicht auskömmlich, geht der Verein in Insolvenz.<br />

Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied<br />

Wenn sich ein Vereinsmitglied in den Vorstand wählen lässt, ist die Situation allerdings eine andere. Die Vorstandsmitglieder<br />

nach § 26 BGB können unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl persönlich mit ihrem Privatvermögen<br />

haften, wenn sie ihre Geschäftsführungspflichten schuldhaft verletzen oder die gesetzlichen Pflichten<br />

als Vertretungsorgan nicht ordnungsgemäß erfüllen. Sie haften dann allerdings als Vorstandsmitglied und<br />

nicht als Vereinsmitglied. Diese beiden Ebenen müssen in diesem Fall klar voneinander getrennt werden.<br />

Der neue § 31a BGB, der seit dem 3.10.2009 in das BGB-Vereinsrecht Eingang gefunden hat, bringt für die haftungsrechtliche<br />

Situation der Vorstandsmitglieder zumindest im Innenverhältnis zum Verein und den Mitgliedern<br />

eine deutliche Verbesserung, da diese interne Haftung im Fall der Fahrlässigkeit jetzt ausgeschlossen ist.<br />

- 14 -


Die Haftung im Außenverhältnis besteht nach wie vor uneingeschränkt, jedoch hat der Vorstand jetzt einen gesetzlichen<br />

Freistellungsanspruch gegen den Verein, wenn er von außen durch einen Gläubiger aufgrund eines<br />

fahrlässigen Handelns in Anspruch genommen wird. Im Steuerrecht greift dieser Anspruch jedoch nicht, da sich<br />

hier die Haftung nur bei grob fahrlässigem Handeln verwirklicht (§ 69 AO).<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04-05/2012 Zuwendungen an Sportler<br />

Bei Spenden und Sponsoring kommt es auf die Abgrenzung an!<br />

Sponsoren / Spender wünschen zuweilen, dass ihre Unterstützung einem bestimmten Sportler bzw. einer bestimmten<br />

Mannschaft zugute kommt. Das geht aber nicht so einfach, da steuerrechtliche Vorschriften beachtet<br />

werden müssen. Es sollen daher nachfolgend verschiedene Varianten aufgezeigt werden:<br />

1. Spende an Verein<br />

Die unproblematischste Förderung ist eine Spende an einen gemeinnützigen Verein, der den Betrag dann für<br />

seinen steuerbegünstigten Zweck verwendet, wovon natürlich auch die Sportler profitieren. Der Spender bekommt<br />

eine Spendenbescheinigung (korrekt: Zuwendungsbestätigung) und kann den Betrag steuerlich absetzen.<br />

Problematisch ist allerdings, wenn die Spende zweckgebunden nur für einen oder wenige Sportler bestimmt<br />

ist. Das Finanzamt erkennt solch eine Spende nicht mehr an, da es, unter Ausnutzung des gemeinnützigen<br />

Vereins, dennoch eine Zuwendung an Einzelpersonen ist (siehe auch Pkt. 5).<br />

2. Sponsoring an Verein<br />

Ein Verein kann mit einem Sponsor einen entsprechenden Sponsoringvertrag abschließen. Da in der Regel<br />

Werbung für den Sponsor damit verbunden ist, sind die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu<br />

verbuchen und können demzufolge zur Steuerpflicht führen.<br />

Möchte ein Sponsor nur einen oder wenige Sportler unterstützen, will aber, dass die Zuwendungen über das<br />

Vereinskonto laufen, muss der Verein die Einnahmen ebenfalls im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

buchen. Auch das Argument, es handele sich ja nur um "Durchlaufposten", trifft nicht zu, da es<br />

sich dennoch zunächst einmal um steuerpflichtige Umsätze des Vereins handelt. Die evtl. zu zahlenden<br />

Steuern minimieren dann den ursprünglichen Betrag.<br />

3. Spende an Förderverein<br />

Eine Spende an einen gemeinnützigen Förderverein ist ebenfalls unproblematisch. Der Förderverein stellt eine<br />

Spendenbescheinigung aus und der Spender hat einen steuerlichen Vorteil. Der Betrag wird dann entsprechend<br />

der Satzung für gemeinnützige Zwecke verwendet.<br />

Das in Pkt. 1 Gesagte trifft hier allerdings auch zu. Die zweckgebundene Weiterleitung an eine Einzelperson<br />

kann problematisch sein.<br />

4. Sponsoring an Förderverein<br />

Fließen Sponsorgelder an einen Förderverein, sind diese ebenfalls im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbereich<br />

zu verbuchen. Erst "nach Steuer" dürfen Sie, dem Satzungszweck entsprechend, weitergegeben<br />

werden.<br />

5. Spende an Einzelsportler<br />

Zuwendungen an Einzelpersonen sind keine Spenden, da diese nur an gemeinnützige Vereine, ohne die Erwartung<br />

einer Gegenleistung, erfolgen dürfen.<br />

Erfolgt die Zahlung an einen Verein aber unter der Auflage, dass die Zuwendung an einen bestimmten Sportler<br />

weitergeleitet werden soll (Durchlaufspende), liegen die Voraussetzungen für eine Spende nicht mehr vor.<br />

Natürliche Personen gehören nicht zu den begünstigten Empfängern i.S. des § 10b EStG. (Niedersächsisches<br />

Finanzgericht Urteil vom 16.06.2009 AZ. 15 K 30331/06)<br />

Der Verein haftet dann für die zu unrecht ausgestellte Spendenbescheinigung.<br />

6. Spende an Mannschaft<br />

Auch eine Mannschaft kann keine Spende direkt empfangen. Diese muss wiederum über das Konto eines<br />

gemeinnützigen Vereins laufen. Eine Zweckbindung für eine Mannschaft ist aber zulässig. Allerdings darf es<br />

sich dabei z.B. nicht "zufälligerweise" um das Tischtennisdoppel, bestehend aus den eigenen Kindern des<br />

- 15 -


Spenders handeln. Dieser Umstand wäre zu offensichtlich und das Finanzamt würde darin einen Verstoß<br />

gegen den § 10b EStG sehen.<br />

7. Sponsoring an Einzelsportler<br />

Sponsoren können mit Einzelsportlern Verträge abschließen. Die Zuwendungen, die der Sportler bekommt,<br />

sind für ihn evtl. sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Überlegenswert wäre daher, ob sich der Sportler<br />

als Gewerbetreibender eintragen lässt. Dadurch kann er eigene Betriebsausgaben steuermindernd dagegen<br />

rechnen.<br />

8. Sponsoring an Mannschaft<br />

Soll eine Mannschaft gesponsert werden, empfiehlt sich die Bildung einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"<br />

(GbR). Diese kann dann als Vertragspartner des Sponsors auftreten. Da GbR´s als eigenständige Steuersubjekte<br />

betrachtet werden, führen diese auch die Steuern selbst ab, können aber ebenfalls Betriebsausgaben<br />

dagegen rechnen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2012 Schaufenster Internet<br />

Immer mehr Vereine verfügen inzwischen über eine eigene Internetseite. Häufig ist die Enttäuschung aber groß,<br />

weil die Seite nicht die Beachtung findet, die man sich erhofft hat. Dass man nur wenige Zugriffe – und die dann<br />

noch aus den eigenen Reihen – verzeichnet, kann unterschiedliche Gründe haben.<br />

Bekanntmachung<br />

Zunächst einmal muss die Öffentlichkeit von Ihrer Website erfahren. Darum gehört der Hinweis auf die Internetadresse<br />

auf alle Drucksachen, wie Briefbögen, Handzettel, Plakate usw. Außerdem sollte in Pressemitteilungen<br />

und Ähnlichem darauf hingewiesen werden.<br />

Eine andere Möglichkeit, die Seite bekannt zu machen, sind Kooperationen mit anderen Vereinen. Bieten Sie einem<br />

befreundeten Verein an, dass dieser auf seiner Seite einen Link anbringt, über den man dann auf die Homepage<br />

des eigenen Vereins gelangt. Im Gegenzug verlinkt der Verein auf seiner Seite den anderen Verein. So profitieren<br />

beide Seiten von den Besuchern der Homepage des anderen. Natürlich sollte auch der übergeordnete<br />

Verband einen Link zu seinem Mitgliedsverein einrichten.<br />

Wenn Sie Kooperations-Links aufnehmen, sollten Sie den Link aber so gestalten, dass dieser in einem neuen<br />

Fenster geöffnet wird. Ihre Seite bleibt dann beim Besucher weiter auf dem Monitor. Das kann man bei der Verlinkung<br />

einstellen: "Öffnen im neuen Fenster". Wenn Sie einen einfachen Link setzen, verlässt der Besucher Ihre<br />

Seite komplett und wird nur in seltenen Fällen zurückkommen.<br />

Layout muss dem Anliegen Rechnung tragen<br />

Ein häufiger Fehler, der gemacht wird, ist, dass Seiten mit grafischen Elementen, Bildern, Verzierungen, Ornamenten<br />

animierten Gifs usw. überfrachtet werden. Aber auch hier gibt es Unterschiede. Ein Tanzsportverein wird<br />

seinen Internetauftritt sicher anders gestalten, als ein Dachverband. Während der eine seiner Seite durchaus eine<br />

künstlerische Note geben kann, sollte ein Verband auf Sachlichkeit Wert legen und gestalterische Elemente eher<br />

sparsam verwenden. Hier steht die Information im Mittelpunkt. Demzufolge muss sie auch dominieren und sich<br />

nicht irgendwo hinter dem seitlichen oder unteren Bildrand verstecken oder erst nach einem weiteren Klick aufrufen<br />

lassen.<br />

Inhalte müssen interessieren<br />

Häufig werden die Internetseiten genutzt, um hierüber die Mitglieder über wichtige Vereinsinterna zu informieren.<br />

Das ist nicht ungefährlich. Solche Informationen sollten nicht über diesen Weg, sondern besser per E-Mail kommuniziert<br />

oder in einen geschützten Bereich, der nur von Mitgliedern mit einem Passwort betreten werden kann,<br />

gestellt werden.<br />

Die Internetseite als Informationsplattform für die Mitglieder hat aber noch einen weiteren Nachteil: Sie ist für Besucher,<br />

die nicht dem Verein angehören, uninteressant. Wenn Sie eine Internetseite gestalten, denken Sie daran,<br />

dass es sich hier um ein Schaufenster für die Öffentlichkeit handelt. Und ein Ladenbesitzer stellt auch keine<br />

Buchhaltungsunterlagen ins Schaufenster, um zu zeigen, wie gut es ihm geht, sondern die Angebote, die seine<br />

Kunden interessieren. So sollten Sie es auch auf Ihrer Internetseite halten.<br />

Überlegen Sie, was die Öffentlichkeit interessiert. Dazu gehören außergewöhnliche Leistungen des Vereins, öffentliche<br />

Veranstaltungen usw. Dass ihr Verein zurzeit mal keinen finanziellen Engpass hat, ist zwar schön aber<br />

nicht unbedingt eine Meldung für die Internetseite. Wenn aber die erste Mannschaft des Fußballvereins aufgestiegen<br />

ist oder auch der Verein den Bürgermeister zum Ehrenmitglied macht, sind das Meldungen, die auf Ihre<br />

Homepage gehören.<br />

- 16 -


Es tut sich nichts<br />

Das Internet ist ein schnelles Medium und lebt von der Veränderung. Wenn Sie eine Internetseite gestalten und<br />

sich danach nicht mehr darum kümmern, wird das Interesse hierfür schnell erlahmen. Auf Ihrer Homepage muss<br />

es Veränderungen geben.<br />

Nun hat man natürlich nicht immer etwas Aktuelles parat. Dann müssen Sie sich etwas einfallen lassen. Wie wäre<br />

es mit Spieler-Porträts der Fußballmannschaft. Das muss nicht immer die erste Mannschaft sein. Ein fröhliches<br />

Porträt der „Bambini“ kommt bei den Besuchern der Seite sicher auch gut an (Bitte beachten Sie aber die rechtlichen<br />

Vorschriften bzgl. "des eigenen Bildes").<br />

Oder Sie bauen ein Gewinnspiel ein. Die Gewinne müssen nicht riesig sein, vielleicht zwei Freikarten für das<br />

nächste Heimspiel. Hauptsache, es tut sich was.<br />

Wirrwarr<br />

Man findet immer wieder Seiten im Netz, die Bilder beinhalten, mit wenig Text arbeiten - aber alles wild durcheinanderwirbeln.<br />

Das schreckt den Besucher ab. Die Seite sollte deshalb eine klare Struktur haben, sodass der Besucher<br />

sich schnell zurechtfindet. Achten Sie auch darauf, dass das Layout des Internetauftritts durchgängig für<br />

alle Seiten gleich ist. Daher sollte unbedingt ein Verantwortlicher für die Gestaltung benannt werden, der den Gesamtüberblick<br />

behält und auch regulierend eingreifen kann. Noch besser ist es, wenn nur einer den Internetauftritt<br />

bearbeiten darf.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2012 Fragen zum Versicherungsschutz<br />

Ein Trainer unseres Vereins hat mit seinem Privat-PKW Sportler zum Wettkampf gefahren. Dabei kam es zu einem<br />

Auffahrunfall mit Schäden am anderen Auto und an seinem eigenen. Was regelt die LSB-Versicherung?<br />

Leider nichts! Die LSB-Versicherung regelt keine Sachschäden – demzufolge also auch keine Beschädigungen<br />

an Autos. In diesem konkreten Fall muss der Schaden an dem anderen Auto über die Kfz-Haftpflicht des Trainers<br />

geregelt werden und die eigene "Beule" über seine Kasko-Versicherung (sofern er eine hat). Leider kommt es<br />

dann allerdings zu Höherstufungen.<br />

Um die Bereitschaft von Eltern, Trainern usw., die ihren Privat-PKW einsetzen, nicht zu gefährden, kann der Verein<br />

das Risiko dadurch minimieren, indem er eine sog. Dienstreise-Kaskoversicherung abschließt. Dadurch wären<br />

dann alle Autos von Personen abgesichert, die Sportler im Auftrag des Vereins transportieren. Bei Abschluss des<br />

erweiterten Vertrages wäre sogar die Höherstufung in der Haftpflicht für zwei Jahre abgefedert. Nähere Informationen<br />

auf der LSB-Homepage.<br />

Sollten die mitfahrenden Sportler dabei verletzt werden, können diese die Unfallversicherung des LSB <strong>Berlin</strong> in<br />

Anspruch nehmen. Sollte es zu Schadenersatzforderungen der Eltern gegenüber dem Fahrer kommen, greift<br />

wiederum dessen PKW-Haftpflichtversicherung, da diese in der Regel Personenschäden mit eingeschlossen hat.<br />

Hat der Fahrer zusätzlich auch noch Sportmaterialien transportiert und werden diese beschädigt, kann der Verein<br />

keine Ansprüche stellen, da es sich um eine Gefälligkeitsleistung des Trainers handelte.<br />

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, der Versicherung von ehrenamtlichen Wahlfunktionen durch die Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />

(VBG). Worin besteht der Sinn dieser Versicherung, da es doch eine LSB-<br />

Unfallversicherung gibt?<br />

Der Gesetzgeber hat vor einigen Jahren die Möglichkeit geschaffen, die ehrenamtlich Tätige in den Vereinen<br />

beim Unfall-Versicherungsschutz Arbeitnehmern gleichstellt. Dieser Versicherungsschutz wurde ab dem Jahr<br />

2009 auch auf beauftragte Ehrenamtsträger mit Funktionen, z.B. als Schieds-, Kampf- oder Linienrichter bzw. als<br />

Projektleiter o.ä. ausgeweitet.<br />

Der Unterschied zur LSB-Versicherung besteht darin, dass schlichtweg die Leistungen umfangreicher sind. Während<br />

die LSB-Unfallversicherung erst ab 21% Invalidität eine einmalige Entschädigung zahlt, können bei der VBG<br />

wesentlich mehr Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Prämie beträgt zurzeit 2,73 Euro pro Person<br />

und Jahr.<br />

Dürfen Minderjährige als Übungsleiter eingesetzt werden und wie sind sie haftpflichtversichert?<br />

Das Gesetz schließt die Übungsleitertätigkeit von Minderjährigen nicht aus. Da es sich bei dieser Altersgruppe<br />

aber um einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Jugendlichen handelt, bedarf es in solchen Fällen der<br />

Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gemäß § 107 BGB.<br />

Der Verein beauftragt den Übungsleiter mit der Wahrnehmung und Leitung einer Betreuungstätigkeit und haftet<br />

dadurch gemäß § 278 BGB für seine Erfüllungsgehilfen im Außenverhältnis. Im Innenverhältnis kann er diesen<br />

bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handlungen in Regress nehmen.<br />

Gemäß § 832 BGB haftet der Verein bei Delikten als Aufsichtspflichtiger für die von ihm eingesetzten Übungsleiter.<br />

Der Übungsleiter selbst haftet hingegen aus § 823 BGB. Die Haftungsfrage ist also unabhängig von der Volljährigkeit<br />

zu betrachten, so dass auch vom Grundsatz her minderjährige Übungsleiter vom Verein eingesetzt<br />

werden können.<br />

- 17 -


Ob einem minderjährigen Übungsleiter eine Gruppe anvertraut werden kann, muss der Vereinsvorstand jeweils<br />

im Einzelfall entscheiden. Dabei sollte er den minderjährigen Übungsleiter im Hinblick auf seine fachliche und<br />

menschliche Eignung sorgfältig aussuchen und diesen bei der Ausübung seiner Tätigkeit auch regelmäßig überwachen.<br />

Ob der minderjährige Übungsleiter eine Trainerlizenz hat, ist für den Versicherungsschutz nicht ausschlaggebend.<br />

Bei einem Minderjährigen ist bei der Haftungsfrage zusätzlich zu berücksichtigen, ob dieser die<br />

Gefährlichkeit seines Handelns erkennen konnte (§ 828 BGB). Die Frage der (eingeschränkten) Strafmündigkeit<br />

bei 14-18-jährigen spielt bei der zivilrechtlichen Haftung keine Rolle.<br />

Im Sportversicherungsvertrag, der von den Landessportbünden <strong>Berlin</strong> und Brandenburg mit der Feuersozietät<br />

<strong>Berlin</strong>-Brandenburg geschlossen wurde, besteht Versicherungsschutz für Sportorganisationen und deren Einzelmitglieder,<br />

Übungsleiter/Trainern, Erfüllungsgehilfen als Helfer und Mitarbeiter. Dementsprechend ist für alle<br />

Übungsleiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherungsverträge<br />

gegeben.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2011 Mitgliederversammlung: Einmal anders einladen<br />

In vielen Vereinen stehen im kommenden Frühjahr wieder die ordentlichen Mitgliederversammlungen an, die sich<br />

leider sehr oft nur eines geringen Zuspruchs erfreuen. Häufig liegt das an der Form der Einladung, die meist nur<br />

sehr sachlich und schlicht gehalten wird.<br />

Vorbereitung einmal anders<br />

Normalerweise werden die Tagesordnung und der Ablauf vom Vorstand zusammengestellt und dann mit der Einladung<br />

an die Mitglieder verschickt. Wie wäre es mal mit einer anderen Vorgehensweise?<br />

Treffen Sie sich mit einigen Mitgliedern des Vereins und stellen Sie folgende Fragen in den Raum:<br />

<br />

<br />

Warum waren bei der letzten Mitgliederversammlung nur so wenige Teilnehmer?<br />

Was können wir tun, dass in diesem Jahr mehr Mitglieder kommen?<br />

Alle Ideen werden gesammelt und hinterher ausgewertet. Sie werden erstaunt sein, welche Ansätze es hier geben<br />

wird, die Sie im Vorstand noch nie bedacht haben.<br />

Schon bei der Einladung geht’s los<br />

Normalerweise werden zur Mitgliederversammlung lediglich die Einladung, die Tagesordnung und vielleicht noch<br />

einige Hintergrundinformationen versendet. Doch mit der Einladung muss man die Mitglieder auch überzeugen.<br />

Hier muss die Frage beantwortet werden: "Warum soll ich dahin gehen?"<br />

Schon im Betreff der Einladung sollte diese Frage zumindest im Ansatz beantwortet werden. Schreiben Sie deshalb<br />

bitte nicht "Einladung zur Mitgliederversammlung am …". Das wird nicht alle davon überzeugen, an der Veranstaltung<br />

teilzunehmen. Wie wäre es "Bei diesen wichtigen Entscheidungen ist Deine Meinung gefragt!" oder<br />

"Stell die Weichen für unsere Zukunft".<br />

Der Einladungstext sollte kurz und prägnant sein. Neben den notwendigen Daten und Informationen sollten Sie<br />

deshalb ein Thema der Mitgliederversammlung herausgreifen, von dem Sie wissen, dass es im Verein bereits<br />

heiß diskutiert wird. Machen Sie hierzu klar, dass während der Mitgliederversammlung hierüber die endgültige<br />

Entscheidung fällt. Schreiben Sie "Über die Frage, ……, werden wir an diesem Abend eine endgültige Entscheidung<br />

fällen. Deshalb solltest du an diesem Abend nicht fehlen."<br />

Nicht nur Fakten, Fakten, Fakten<br />

Natürlich sind die Inhalte der Mitgliederversammlung in weiten Teilen durch die Satzung und rechtliche Bestimmungen<br />

vorgegeben. Doch das bedeutet nicht, dass man den Mitgliedern nur diese trockene Kost serviert.<br />

Lockern Sie die Mitgliederversammlung mit verschiedenen "Beigaben" auf:<br />

Eine Verlosung unter den teilnehmenden Mitgliedern (es wird sich sicher ein Mitglied finden, das einen Preis<br />

spendiert – das kann ein Schinken sein, zwei Kinokarten oder ein Gutschein fürs Autowaschen – es geht nur um<br />

den Anreiz).<br />

Wenn am Tag der Versammlung beispielsweise am Nachmittag eine interessante Sportveranstaltung stattfindet,<br />

laden Sie zum gemeinsamen Mini-Public-Viewing auf die Großleinwand ein (Beamer und Leinwand kann man zur<br />

Not ausleihen). Achtung: Das Zuschauen nach der Mitgliederversammlung wird vermutlich dazu führen, dass<br />

sich der Saal erst gegen Ende der Versammlung füllt. Nach dem Spiel ist es aber vielen peinlich, jetzt zu gehen.<br />

- 18 -


Wählen Sie einen interessanten Ort für die Mitgliederversammlung. Beispielsweise auf einem Schiff, in einem<br />

Bergwerk, einer Brauerei (die nach der Versammlung besichtigt werden kann) usw. Vielleicht spendiert auch ein<br />

Sponsor noch ein Bier oder ein alkoholfreies Getränk.<br />

Informationen aufpeppen<br />

Natürlich müssen die notwendigen Informationen zur Mitgliederversammlung versandt werden. Doch keiner verbietet<br />

Ihnen, diese durch Fotos und Illustrationen ein wenig unterhaltsamer zu gestalten. Die Illustrationen sollten<br />

dann die Themen unterstreichen, die besprochen werden.<br />

So kann man den Tagesordnungspunkt "Kassenbericht" mit einem Foto ergänzen, auf dem der Kassierer eine<br />

Registrier-Kasse vor dem Bauch hält. Werden neue Vorstandsmitglieder gewählt und der alte Vorstand tritt nicht<br />

mehr an, kann man ein Foto machen, auf dem der alte Vorstand einer anderen Person die Hand gibt. In einem<br />

Fotobearbeitungsprogramm wird dann die Person ausgegraut und mit einem Fragezeichen versehen.<br />

Es reichen aber auch schon einfache Zeichnungen oder Piktogramme, die der Einladung mehr Pep geben und<br />

dazu einladen, sie sich genauer anzusehen, anstatt sie in die Ecke zu legen und zu vergessen. Sie sehen also,<br />

dem Einfallsreichtum sind kleine Grenzen gesetzt.<br />

Erinnern erlaubt<br />

Egal, ob die Satzung eine Einladung per Email zulässt oder nicht, kann man kurz vor der Versammlung durchaus<br />

noch einmal per Email daran erinnern. Damit wird die Ausrede "Ich hab das einfach vergessen" ausgehebelt, was<br />

manchen veranlassen wird, doch noch zur Versammlung zu kommen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10-11/2011 Verluste bei Übungsleitertätigkeiten können steuerlich abzugsfähig sein!<br />

Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare<br />

Beschäftigungen sind bis zu einem Betrag von 2.100 EUR steuerfrei. So die Regelung in § 3 Nr. 26 EStG. Soweit<br />

für die Übungsleitertätigkeit Ausgaben anfallen, wurden diese bislang nur dann berücksichtigt, wenn die Einnahmen<br />

den Betrag von 2.100 EUR pro Jahr überstiegen, der Steuerfreibetrag also überschritten wurde.<br />

Für Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen gilt grundsätzlich ein gesetzliches Abzugsverbot.<br />

Dieses wird jedoch in der Regelung zum steuerfreien Übungsleiterfreibetrag ausdrücklich eingeschränkt. Der Gesetzestext<br />

sagt diesbezüglich: "Ausgaben sind insoweit abzugsfähig als die Einnahmen den Freibetrag von 2.100<br />

EUR übersteigen."<br />

Die im Gesetz genannten Fälle zum Abzug der Ausgaben gehen also immer davon aus, dass die Einnahmen aus<br />

der Übungsleitertätigkeit den Freibetrag von 2.100 EUR überschreiten. Nicht geklärt war allerdings bisher die<br />

Frage, wie die Ausgaben zu behandeln sind, wenn die Einnahmen unterhalb des Freibetrags von 2.100 EUR liegen.<br />

Auslöser für eine entsprechende Gerichtsentscheidung war der Streitfall eines auf nebenberuflicher selbstständiger<br />

Basis tätigen Übungsleiters. Er erhielt eine Übungsleitervergütung (Honorar) in Höhe von 1.128 EUR, konnte<br />

dem Finanzamt aber Betriebsausgaben in Höhe von 2.417,30 EUR für dieses Jahr nachweisen. Die Differenz<br />

wollte er als Verlust steuermindernd mit seinem übrigen Einkommen verrechnen.<br />

Wie nicht anders zu erwarten, wollte das Finanzamt den durch die Ausgaben entstandenen Verlust von 1.289,30<br />

EUR (1.128 EUR Einnahmen minus 2.417,30 EUR Ausgaben) nicht zur steuermindernden Verrechnung mit anderen<br />

Einkünften zulassen. Es wollte lediglich 0 EUR als Einkünfte aus der Übungsleitertätigkeit ansetzen.<br />

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun zu entscheiden, was gilt, wenn die erzielten Einnahmen pro Jahr unter<br />

2.100 EUR liegen, jedoch nachgewiesene höhere Werbungskosten/Betriebsausgaben vorliegen und die Berücksichtigung<br />

eines entsprechenden steuerlichen Verlustes geltend gemacht wird.<br />

Unter Hinweis darauf, dass bereits nach dem Gesetzeswortlaut statt "Aufwandsentschädigung" nunmehr seit<br />

2000 der Begriff der "Einnahmen" in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG verwendet wird, wurde nun auch ein Verlustabzug<br />

zugelassen.<br />

Die Richter des FG Rheinland-Pfalz führten in ihrer Urteilsbegründung aus: "Der Freibetrag für nebenberufliche<br />

Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und ähnliche Betätigungen soll generell zu einer steuerlichen Besserstellung<br />

solcher nebenberuflichen Tätigkeit führen. Der Steuerpflichtige soll einen Anreiz erhalten, solche, für die Gesellschaft<br />

wichtige, Tätigkeit auszuführen. Würde man daher bei einer nebenberuflichen Tätigkeit, die unter die Freibetragsregelung<br />

fällt, einen erlittenen Verlust nicht steuerlich zum Abzug zulassen, wäre dies – im Vergleich zur<br />

normalen steuerlichen Behandlung – eine deutliche Schlechterstellung. Lediglich, wenn der Verlust zur steuermindernden<br />

Verrechnung mit anderen Einkünften zugelassen wird, wird dies der Zielrichtung der Vorschrift gerecht.<br />

Ebenso ist auch nur bei Verrechnung eines erlittenen Verlustes das objektive Nettoprinzip eingehalten."<br />

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.5.2011, 2 K 1996/10)<br />

- 19 -


Ausgehend von der Annahme, dass die vorgenannte Entscheidung Bestand haben wird (eine Revision ist allerdings<br />

zugelassen), sollten Übungsleiter und ähnlich nebenberuflich Tätige versuchen, ihre Einnahmen und Ausgaben<br />

zu steuern.<br />

Wer mit seinen Einnahmen permanent unter dem Freibetrag von 2.100 EUR bleibt, sollte notwendige Ausgaben<br />

so tätigen, dass möglichst viele in einem Jahr anfallen. Wird auf diese Weise ein Verlust erzielt, kann dieser ausweislich<br />

der obigen Rechtsprechung steuermindernd angesetzt werden.<br />

Wer hingegen in einzelnen Jahren mehr Einnahmen als 2.100 EUR erhält, sollte in diesen Jahren nur so viel<br />

Ausgaben tätigen, dass damit der Freibetrag erreicht wird. Die restlichen Ausgaben sollten möglichst wieder gesammelt<br />

in einem anderen Jahr getätigt werden, um möglichst einen verrechenbaren Verlust zu erreichen.<br />

Fazit: Nach dem vorliegenden Urteil können nun auch Verluste steuermindernd verrechnet werden, wenn die<br />

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit entsprechend § 3 Nr. 26 EStG unter 2.100 EUR pro Jahr liegen und<br />

die Werbungskosten/Betriebsausgaben höher sind.<br />

Einzelne Passagen wurden mit freundlicher Genehmigung einem Aufsatz von Rechtsanwalt, Fachanwalt für<br />

Steuerrecht, Prof. Gerhard Geckle, Freiburg, entnommen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2011 Sponsoring - richtig gemacht!<br />

Von Heidolf Baumann - Viele Vereine verschicken reihenweise sog. "Bitt- oder Bettelbriefe" an potentielle<br />

Sponsoren – also kleine und mittlere Unternehmen. Meistens kommen aber nicht einmal die Portokosten wieder<br />

rein. Was viele nicht bedenken ist, dass die Ursachen für solche Misserfolge meist schon im Brief selbst liegen.<br />

Kurz und gut<br />

Zeit ist heute für Jedermann ein kostbares Gut. Stehlen Sie dem Empfänger Ihres Schreibens nicht unnötige Zeit.<br />

Der Brief selbst sollte nicht länger als eine Seite sein. Zusätzliche Projekt- und Vereinsinformationen können Sie<br />

als Flyer oder auf einem gesonderten Blatt beifügen.<br />

Neugier schon vor dem Öffnen<br />

Gerade bei kleineren Betrieben wird die Post oft vom Chef persönlich geöffnet. Da er der Entscheider über Ihre<br />

Anfrage ist, sollten Sie seine Neugier schon auf dem Umschlag erzeugen. Nehmen wir an, ein Sportverein will ein<br />

Kindersportfest durchführen. Dann sollte man schon auf dem Umschlag "eine Brücke bauen". „Sie haben doch sicher<br />

auch gern Sport getrieben." Wenn dem nicht so ist, liegt man in diesem Fall natürlich voll daneben – aber<br />

das bleibt nicht aus. Gerade im Sportbereich kann man aber davon ausgehen, dass viele als Kind selbst Sport<br />

getrieben haben – in welcher Form auch immer.<br />

Praxis-Tipp<br />

Besonders hohe Aufmerksamkeit erreichen Sie, wenn sich auf dem Kuvert ein handschriftlicher Vermerk befindet.<br />

Persönlich<br />

Das Schreiben sollte so persönlich wie möglich abgefasst werden. Dazu gehört, dass schon auf dem Umschlag<br />

nicht nur der Name des Vereins sondern auch eine konkrete Person genannt wird („Max Mustermann vom SV<br />

Runder Ball e.V."). Die hier genannte Person unterschreibt den Brief. Unter der Unterschrift steht der Name des<br />

Unterzeichners und seine Funktion im Verein („Max Mustermann -1. Vorsitzender im SV Runder Ball e.V.").<br />

Schreiben Sie auch nicht anonym an die Firma XYZ sondern an eine konkrete Person („Herr Prokurist Moritz<br />

Mustermann"). Begrüßen Sie die Person im Brief mit einem freundlichen „Guten Tag Herr Mustermann" und verzichten<br />

Sie auf das sterile „Sehr geehrter Herr Mustermann". Einen Brief mit der Anrede „Sehr geehrte Damen<br />

und Herren" können Sie sich von vorneherein sparen - er wird wahrscheinlich schnell in der „Rundablage" (Papierkorb)<br />

enden.<br />

Direkt<br />

Sehen Sie Ihren Brief wie ein beginnendes Gespräch an. Sprechen Sie dem Empfänger direkt an. Bauen Sie dabei<br />

Fragen ein, mit denen Sie den Angesprochenen einbeziehen. Will der Verein besagtes Sportfest durchführen,<br />

könnte man beispielsweise fragen „Erinnern Sie sich noch, Herr Mustermann, wie Sie zum ersten Mal die 60m<br />

gelaufen sind?"<br />

Konkret<br />

Ihre mittel- bis langfristige Zielsetzung ist sicher für das Vereinsleben sehr wichtig - nicht aber für die Werbung um<br />

Sponsoren. Schreiben Sie daher nur über konkrete Projekte. Im Anschluss an die oben gestellte Frage könnte<br />

der Sportverein beispielsweise schreiben „Dann wird es Sie freuen, dass wir für das Sportfest zwei erfolgreiche<br />

Sportler als Gäste und Gesprächspartner gewonnen haben."<br />

Aufforderung zur Tat<br />

Fordern Sie nun den Sponsor zur Tat auf. Machen Sie konkret deutlich, wie er sich an dem Projekt beteiligen<br />

kann (mit Geld) und was damit geschehen wird. Um bei unserem Beispiel zu bleiben: „Mit nur 100 Euro finanzie-<br />

- 20 -


en Sie bereits die Urkunden für die erfolgreichen Kinder oder einen Teil des Preises für die Hüpfburg, die wir für<br />

das Kinderprogramm bestellt haben.".<br />

Emotionen wecken<br />

Bedenken Sie immer, dass Sie mit Ihrem Brief einen Menschen ansprechen. Menschen lassen sich gut über<br />

Emotionen ansprechen. Sätze wie „leuchtende Kinderaugen werden es Ihnen danken" sind hier durchaus erlaubt.<br />

Gegenleistung verdeutlichen<br />

Sponsoren sind keine Spender. Bei aller Bereitschaft, Ihre Sache zu unterstützen, erwartet er auch eine Gegenleistung.<br />

Diese sollte im Brief klar angesprochen werden: „Je nach Höhe Ihrer finanziellen Beteiligung können wir<br />

Ihnen Werbemöglichkeiten auf den Handzetteln und Plakaten zu dieser Veranstaltungsreihe anbieten."<br />

Wenn Sie die Gegenleistung anbieten, bedenken Sie, was Ihrem potenziellen Sponsor den größten Nutzen bringt.<br />

In unserem Fall könnte zum Beispiel ein Sportartikelladen Interesse an einem Infostand haben.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2011 Der Verein im Verein<br />

Von Rechtsanwalt Hans-Werner Müller - Eine Entscheidung des Amtsgerichts Strausberg, bestätigt durch das<br />

Landgericht Frankfurt (Oder), sollte Mehrspartenvereine veranlassen zu überprüfen, ob und inwieweit ihre Abteilungen<br />

selbständig handeln können.<br />

In diesem Fall zog die Abteilung die Beiträge für ihre Mitglieder selbst ein und erhielt auch Spenden direkt. In der<br />

Satzung heißt es u.a., dass der Verein aus dem freiwilligen Zusammenschluss von Kultur- und Sportvereinen sowie<br />

Interessengemeinschaften besteht, dass eine Mitgliedschaft bei der jeweiligen Abteilungsleitung beantragt<br />

und auch ihr gegenüber gekündigt werden muss, dass die Abteilungen organisatorisch und finanziell selbständig<br />

sind und eigenverantwortlich wirken und dass die Abteilungen gem. § 30 BGB durch den Abteilungsleiter bei allen<br />

Rechtsgeschäften vertreten werden und sie ihm Rahmen ihres Geschäftskreises die Abteilungen nach außen vertreten.<br />

Aufgrund dieser Tatsachen und Regelungen vertrat die Abteilung den Standpunkt, dass die ihr zugeflossenen<br />

Mittel und die davon angeschafften Gegenstände ihr Vermögen bzw. Eigentum seien, sie also z.B. Dritte von der<br />

Benutzung ihrer Geräte ausschließen könnten.<br />

Die eingangs genannten Gerichte gaben der Abteilung Recht, und zwar insbesondere wegen der genannten Regelungen<br />

in der Satzung. Daraus ergebe sich, dass die Abteilung die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins<br />

habe. Sie nehme nämlich auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen und durch eine eigene, dafür<br />

handlungsfähige Organisation wahr, sei vom Wechsel der Mitglieder unabhängig, habe eine eigene körperschaftliche<br />

Verfassung und einen Gesamtnamen. Dieser nicht rechtsfähige Verein sei also im Rahmen seines Aufgabenkreises<br />

insoweit rechtsfähig, als er Rechte und Pflichten begründen und selbst Träger des erworbenen Aktivund<br />

Passivvermögens sei.<br />

Unabhängig davon, dass diese Entscheidungen andere Gerichte nicht binden, sind sie auch durchaus angreifbar.<br />

Schon die Formulierung, ein nicht rechtsfähiger Verein sei rechtsfähig, ist ein Widerspruch in sich und macht<br />

deutlich, dass hier der Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein verwischt<br />

wird. Diese Tendenz der Rechtsprechung ist seit einiger Zeit zu beobachten und zum Teil ist ihr der Gesetzgeber<br />

auch schon gefolgt. Das führt aber dazu, dass Vereine im Verein entstehen, so dass zu prüfen ist, ob diese Entwicklung<br />

gewünscht wird oder nicht. Über die Gründe, die dafür oder dagegen sprechen, muss natürlich jeder<br />

Verein selbst entscheiden. Es sollte bei dieser Entscheidung jedoch berücksichtigt werden, dass der rechtsfähige<br />

Verein nur mit seinem Vermögen haftet, der nicht rechtsfähige zunächst auch nur mit seinem Vermögen, wenn<br />

dieses aber nicht ausreicht, die Abteilungsleitung persönlich und unbegrenzt.<br />

Wenn also eine Selbständigkeit der Abteilungen in dem geschilderten Umfang nicht gewünscht wird, so sollte die<br />

Satzung daraufhin überprüft und ggf. geändert oder ergänzt werden. Die eingangs erwähnten Regelungen in der<br />

Satzung des betroffenen Vereins sollten vermieden werden. Stattdessen sollte eindeutig festgelegt werden, dass<br />

die Abteilungen im Rahmen ihrer Aufgaben und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zwar selbständig handeln<br />

können, dabei aber nicht in eigenem Namen, sondern immer nur in Vertretung des Vorstandes als gesetzlichem<br />

Vertreter des Vereins. Damit könnten die Abteilungsleitungen im Rahmen ihrer Aufgaben und der ihnen zur<br />

Verfügung stehenden Mittel zwar unbeschränkt handeln, dürften diese Vollmacht aber nicht überschreiten, da sie<br />

dann selbst haften würden. Solange sie aber im Rahmen ihrer Vollmacht bleiben, verpflichten und berechtigen sie<br />

den Verein aus den von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit der Folge, dass auch nur das Vereinsvermögen<br />

haftet.<br />

Anmerkung von Heidolf Baumann: Die gemachten Hinweise von RA Müller wurden in die LSB-Mustersatzung<br />

eingearbeitet: www.lsb-berlin.de / "Vereinsberatung"<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 21 -


06-2011 Kombination von Übungsleiterpauschale und Mini-Job ist möglich<br />

Von Jens Krüger - Oft liegt die Vergütung eines Übungsleiters über der Grenze von 175,- € im Monat oder 2.100,-<br />

€ im Kalenderjahr. Der Verein hat dann zwei Möglichkeiten. Er kann den Übungsleiter als freien Mitarbeiter beschäftigen<br />

und geht das sozialversicherungsrechtliche Risiko der „Scheinselbstständigkeit“ ein. Er kann aber<br />

auch den Übungsleiter als Arbeitnehmer beschäftigen (siehe SiB 3/2011 und 4-5/2011). Hier trägt der Verein aber<br />

die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und der Übungsleiter die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung<br />

und die Lohnsteuer. Dadurch kommt es zu einer deutlichen Reduzierung der Vergütung.<br />

Die Übungsleiterpauschale kann aber mit einem sogenannten „Mini-Job“ kombiniert werden.<br />

Übungsleiter können mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich bis zu 575,- € vergütet werden.<br />

Für 400-Euro-Minijobs zahlen Arbeitgeber Abgaben in Höhe von maximal 30,74 Prozent des Verdienstes an die<br />

Minijob-Zentrale. Das sind Pauschalbeiträge in Höhe von 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung,<br />

die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet<br />

wird) sowie 0,74 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.<br />

Im Ergebnis bleiben die Einkünfte aus dem Minijob und der Übungsleiterpauschale für den Übungsleiter steuerund<br />

sozialversicherungsfrei.<br />

Hinweis: Lassen Sie sich unbedingt von Ihren Übungsleitern die Erklärung für nebenberufliche Vereinstätigkeit<br />

unterschreiben!<br />

Der Steuerfreibetrag der Übungsleiterpauschale ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung<br />

in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag kann pro rata<br />

(z.B. monatlich) oder en bloc (z.B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft<br />

werden.<br />

Oft wird angeführt, dass der Minijob zusätzliche Ausgaben (30,74%) für den Verein bedeutet. Nachfolgendes Beispiel<br />

verdeutlicht, dass dem nicht so sein muss.<br />

Beispiel:<br />

Der Übungsleiter Müller des Fußballvereins Blau-Gelb <strong>Berlin</strong> soll vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember<br />

2011 als Übungsleiter nebenberuflich tätig sein und 575,- € im Monat erhalten. Es stellt sich die Frage, ob er als<br />

freier Mitarbeiter oder als Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />

Betrachtung aus Sicht des Vereins<br />

Freier Mitarbeiter Arbeitnehmer (ÜL-Pauschale<br />

und Minijob)<br />

Übungsleiterpauschale 2.100,00 € 2.100,00 €<br />

+ Minijob / Vergütung freier MA 4.800,00 € 3.670,00 €<br />

= Jahresentgelt Verein 6.900,00 € 5.770,00 €<br />

+ Pauschalabgaben Sozialversicherung<br />

0,00 € 1.054,76 €<br />

(28,74%)<br />

+ Pauschsteuer 2% 0,00 € 73,40 €<br />

= Gesamtaufwendungen Verein 6.900,00 € 6.898,16 €<br />

Betrachtung aus Sicht des Übungsleiters<br />

Freier Mitarbeiter Arbeitnehmer (ÜL-Pauschale<br />

und Minijob)<br />

Übungsleiterpauschale 2.100,00 € 2.100,00 €<br />

+ Minijob / Vergütung freier MA 4.800,00 € 3.670,00 €<br />

= Gesamteinkommen 6.900,00 € 5.770,00 €<br />

- 22 -


- Einkommensteuer (33% auch Progression)<br />

1.584,00 € 0,00 €<br />

= „Netto“ Übungsleiter 5.316,00 € 5.770,00 €<br />

FAZIT: Die Kombination aus dem Übungsleiterfreibetrag und einem Minijob kann für Vereine ein Instrument<br />

sein. Sie führt oft nicht zu zusätzlichen Ausgaben und ist für den Übungsleiter steuerlich interessant.<br />

Weitere Informationen zu den Minijobs finden Sie unter: http://www.minijob-zentrale.de<br />

Hinweis: Sie können Ihren Mini-Jobber in Papierform bei der Minijobzentrale melden!<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04-05/2011 Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer? Teil: 2<br />

Von Heidolf Baumann - Nicht selten beschäftigen Vereine und Verbände Übungsleiter oder Trainer im guten<br />

Glauben, sie seien freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, was sich bei genauerem Hinsehen aber als Irrtum herausstellt,<br />

weil sie doch den Status eines Arbeitnehmers haben. Das kann nach einer Betriebsprüfung zu erheblichen<br />

Nachzahlungen führen. Der Verein als Arbeitgeber hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht<br />

als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die "Überschrift" über einem Vertrag ist<br />

dabei nicht ausschlaggebend sondern immer die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.<br />

Auch wenn Übungsleiter in der Theorie als Selbstständige angesehen werden könnten, so sind sie in der Praxis<br />

in Mannschaftssportarten, die zudem mit der Mannschaft des Vereins an einem Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb<br />

teilnehmen, nur schwer als Selbstständige vorstellbar. Hier liegt normalerweise die Eingliederung in die Ordnung<br />

des Vereins und die Weisungsgebundenheit in Form der Pflicht zur persönlichen Erbringung der Dienstleistung,<br />

die in aller Regel nicht ohne Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Vereins stattfinden kann, regelrecht<br />

auf der Hand. Diese Einschätzung wird durch zahlreiche Urteile von Landessozialgerichten bundesweit untermauert.<br />

Von einem die selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Indiz des eigenen Unternehmerrisikos wird dann ausgegangen,<br />

wenn der Erfolg des eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den<br />

Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann. Dies allein ist aber für<br />

das Vorliegen nur dann schlechthin entscheidend, wenn dem Unternehmerrisiko auch eine größere Freiheit bei<br />

der Gestaltung und der Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht.<br />

Auch, wenn man der Meinung ist, dass diese Punkte erfüllt sind, ist dringend anzuraten, sich im Vorfeld steuerund<br />

sozialversicherungsrechtlichen Rat bei den vor Ort zuständigen Stellen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts<br />

einzuholen bzw. im Vorfeld ein Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund einzuleiten.<br />

Kann man von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen, kann bis zur Grenze von 575 Euro monatlich (Übungsleiterfreibetrag<br />

plus Minjob) der "Freie Mitarbeitervertrag Übungsleiter Sport" des DOSB verwendet werden. Wobei<br />

bei der Einhaltung der Grenze von 575 Euro sämtliche Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind, also<br />

das Gesamthonorar.<br />

Trotz der eindeutigen Erläuterungen zum Mustervertrag werden in Vereinen mit Übungsleitern oftmals freie Mitarbeiterverträge<br />

geschlossen, ohne dass bedacht wird, ob dieser Vertrag in der Praxis überhaupt die Voraussetzungen<br />

für die Annahme von Selbstständigkeit erfüllt oder aber als abhängige Beschäftigung zu werten ist.<br />

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Übungsleiter?<br />

Ist im Rahmen des Statusanfrageverfahrens oder anlässlich einer Betriebsprüfung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

zu verneinen, so führt dies gleichwohl in vielen Fällen zur Rentenversicherungspflicht. Der Gesetzgeber<br />

hat nicht nur ausschließlich die abhängig Beschäftigten als besonders schutzwürdig eingestuft, sondern<br />

zudem auch einige selbstständige Tätigkeiten der Versicherungspflicht unterworfen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 1<br />

SGB VI unterliegen Übungsleiter, deren Tätigkeit als selbstständig eingestuft wurde, der Rentenversicherungspflicht,<br />

sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigen. Unter<br />

den Begriff der Lehrtätigkeit im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht nur der Unterricht an Schulen, Universitäten oder<br />

sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in<br />

Form von Gruppen- oder Einzelunterricht. Demzufolge gehören auch die Unterweisungen in praktischen Tätigkeiten<br />

/ Übungen dazu.<br />

Fazit:<br />

- 23 -


Da die Landessozialgerichte zunehmend eine Sonderregelung für den Sport verneinen, sollte jeder Vereinsvorstand<br />

zuerst ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (wenn die Honorare 175 Euro monatlich übersteigen) annehmen.<br />

Außerdem ist es ratsam, eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund vornehmen<br />

zu lassen.<br />

In der kommenden Ausgabe von "Sport in <strong>Berlin</strong>" werden wir die erforderlichen Schritte für die Einrichtung eines<br />

Mini-Jobs darstellen und erläutern, welche Pflichten der Verein als Arbeitgeber hat.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2011 Der Übungsleiter - Selbständiger oder Arbeitnehmer? Teil: 1<br />

Von Heidolf Baumann - Nicht selten beschäftigen Vereine und Verbände Übungsleiter oder Trainer im guten<br />

Glauben, sie seien freie Mitarbeiter bzw. Selbständige, was sich bei genauerem Hinsehen aber als Irrtum herausstellt,<br />

weil sie doch den Status eines Arbeitnehmers haben. Das kann nach einer Betriebsprüfung zu erheblichen<br />

Nachzahlungen führen. Der Verein als Arbeitgeber hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht<br />

als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die "Überschrift" über einem Vertrag ist<br />

dabei nicht ausschlaggebend sondern immer die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.<br />

Beträgt das Übungsleiterhonorar mehr als 175 Euro monatlich (Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 Euro<br />

pro Jahr), muss der Verein feststellen, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) handelt<br />

oder eine selbständige Tätigkeit. Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, haben die Arbeitgeber dann<br />

für den Minijob (bis max. 400 Euro über dem ÜL-Freibetrag) pauschale Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung<br />

in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % sowie 2% Pauschalsteuer des<br />

Entgelts an die zuständige Bundesknappschaft zu entrichten (§ 249b SGB V; § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Ein<br />

entsprechender Minijob-Arbeitsvertrag ist anzuwenden.<br />

Immer wieder kommt es bei Sozialversicherungsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zum<br />

Streit über den versicherungsrechtlichen Status von nebenberuflich, selbstständig tätigen Übungsleitern/Trainern.<br />

Die bisherige Auffassung, dass für den Sportbereich eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung besteht,<br />

ist aufgrund aktueller Rechtsprechungen von Landessozialgerichten fraglich. Wird entgegen der vorgenommenen<br />

Abrechnung festgestellt, dass doch eine abhängige Übungsleitertätigkeit vorliegt, führt dies rückwirkend zu erheblichen<br />

Sozialversicherungsnachforderungen.<br />

Daher ist ein zentrales Problem die Frage, wann Übungsleiter ihre Tätigkeit als Selbständige ausüben und wann<br />

sie als abhängig Beschäftigte gelten. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der formale<br />

Abschluss eines Mustervertrages kann ins Leere gehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht deckungsgleich<br />

sind.<br />

Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches<br />

Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.<br />

Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Tatbestandsmerkmale<br />

überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 45, 199; Urteil vom 21.1.2001, B 12 KR 17/00<br />

R).<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) hat die verschiedenen Kriterien, die sich aus der Rechtsprechung<br />

ergeben, zusammengestellt. Die wichtigsten Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit der<br />

Übungsleiter sprechen, sind:<br />

Inwieweit ist der Übungsleiter, auch räumlich, in die betriebliche Organisation des Vereins eingebunden (örtliche<br />

Weisungsgebundenheit, Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und Arbeiten mit Arbeitsmitteln des<br />

Vereins)?<br />

Kann der Übungsleiter weitgehend frei über seine Dienstzeit bestimmen oder ist er vielmehr in bestimmte<br />

Dienstpläne eingebunden, so dass ihm eine "Zeitsouveränität" fehlt (zeitliche Weisungsgebundenheit – hier<br />

genügt es nach Ansicht der Gerichte bereits, wenn der Spielplan durch den Verband vorgegeben wird)?<br />

Kann der Übungsleiter selbst entscheiden, was und wie er arbeitet oder ist er diesbezüglichen Weisungen<br />

des Vereins unterworfen? Muss er darüber hinaus die Dienstleistung persönlich erbringen oder kann er Hilfspersonen<br />

hinzuziehen und die Dienstleistung im Einzelfall ablehnen (inhaltliche Weisungsgebundenheit)?<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Hat der Trainer eigenes Wagniskapital zur Erzielung eines Unternehmensgewinns eingesetzt?<br />

Verfügt der Trainer über eine eigene Betriebsorganisation (Die Nutzung eines eigenen PC oder Fahrzeugs<br />

bzw. eigener (Trainings-)Kleidung findet sich bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern und genügt für die Einstufung<br />

als Unternehmer nicht)?<br />

Dient die Tätigkeit des Trainers ausschließlich den Zwecken des Vereins oder auch seiner eigenen Betriebsorganisation?<br />

Ist der Trainer abhängig von den vom Verein zur Verfügung gestellten Sportstätten, den Belegungsplänen<br />

sowie den Spielplänen des Vereins bzw. Verbandes?<br />

Ist der Trainer verpflichtet, seine Anwesenheit höchstpersönlich zu erbringen (wer stellt im Falle seiner Abwesenheit<br />

eine Ersatzkraft)?<br />

- 24 -


Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe fortgesetzt.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2011 Übungsleiter- und Trainerverhältnisse richtig regeln<br />

Durch die Finanzämter sowie die Sozialversicherungsträger werden zunehmend auch in gemeinnützigen Vereinen<br />

die Beschäftigungsverhältnisse "unter die Lupe genommen". Dabei kommt es zuweilen zu bösen Überraschungen,<br />

in deren Folge es für den Verein oder den betroffenen Übungsleiter durchaus zu empfindlichen Nachzahlungen<br />

kommen kann.<br />

Nachfolgend sollen daher die häufigsten Fehler bei der Beschäftigung von Übungsleitern aufgezeigt werden:<br />

Es fehlt ein schriftlicher Vertrag<br />

In der heutigen Zeit reicht eine Vereinbarung per "Handschlag" nicht mehr aus. Tatsache ist, dass im Hinblick auf<br />

das Nachweisgesetz Trainer- und Übungsleiterverträge schriftlich abzuschließen sind. In diesem Zusammenhang<br />

legen sowohl das Finanzamt als auch die Deutsche Rentenversicherung in zunehmendem Maße Wert darauf.<br />

Rückspende des Übungsleiterhonorars<br />

Es wird mit der Zusage der Ausstellung von Spendenbescheinigungen als "Vergütung" gearbeitet. Bei einer<br />

Überprüfung zeigt sich dann aber, dass der Verein gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Übungsleitervergütung<br />

auszahlen zu können.<br />

Es liegt keine Bestätigung des persönlichen Übungsleiterfreibetrages vor<br />

Der Verein versäumt es, sich die Bestätigung der Inanspruchnahme des persönlichen Übungsleiterfreibetrags bestätigen<br />

zu lassen. Der Übungsleiter arbeitet für mehrere Vereine. Es liegen somit mehrere begünstigte nebenberufliche<br />

Tätigkeiten vor. Der Übungsleiterfreibetrag darf allerdings nicht mehrfach berücksichtigt werden. Somit<br />

kann unter Umständen derjenige Verein, der keine Bestätigung der Inanspruchnahme des Freibetrags für einen<br />

Übungsleiter oder Trainer, der mehrere Tätigkeiten nach § 3 Ntr. 26 EStG ausübt, vorlegen kann, durch die Finanzämter<br />

und Sozialversicherungsträger in Haftung genommen werden.<br />

Fehlende Förderung der geistigen und/oder körperlichen Entwicklung<br />

Grundsätzlich muss die Tätigkeit direkten Einfluss auf andere Personen durch persönlichen, direkten Kontakt<br />

nehmen, um so deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (R 17 Abs. 1 Satz 1<br />

LStR). Dies setzt eine pädagogische / betreuerische Ausrichtung der Tätigkeit voraus.<br />

Die Tätigkeit wird nicht mehr nebenberuflich ausgeübt<br />

Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs<br />

in Anspruch nimmt. Es ist davon auszugehen, dass sich dies je nach Tätigkeit zwischen 12 bis 14 Stunden pro<br />

Woche bewegen wird. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert. Ob gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt<br />

wird, spielt keine Rolle. Auch Rentner, Studenten oder Erwerbslose können also nebenberuflich tätig sein.<br />

Eine "Spielgemeinschaften" bezahlt den Übungsleiter<br />

Spielgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Zahlt solch eine Spielgemeinschaft die Übungsleitervergütung,<br />

kann die Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 26 EStG nicht angewandt werden. Möglich ist die Anwendung<br />

des § 3 Nr. 26 EStG nur dann, wenn einer der beteiligten gemeinnützigen Vereine den Trainingsauftrag<br />

erteilt und das Entgelt bezahlt. Das muss klar aus den Verträgen hervorgehen.<br />

Übungsleiter ist gleichzeitig Sportler<br />

Auf klare Abgrenzungen muss man auch bei sog. "Spielertrainern" achten. Die vereinbarte Trainer-Leistung muss<br />

strikt von der eigenen Mitwirkung als Spieler z.B. im Hand- oder Fußball getrennt werden. Die Übungsleitervergütung<br />

darf nur für die Mannschaftsbetreuung gezahlt werden. Soweit der "Spieler" bezahlt wird, muss dies separat,<br />

ohne Berücksichtigung der Freibetragsregelung lohn- und sozialversicherungsrechtlich korrekt abgerechnet werden.<br />

Sponsor bezahlt den Übungsleiter<br />

Unbedingt beachtet werden sollte auch, dass es sich grundsätzlich bei Zahlungen durch Dritte (z.B. durch<br />

Sponsoren) ebenfalls um ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelt.<br />

Übungsleitervergütungen an Eltern<br />

Nicht korrekt ist die Gewährung von Übungsleitervergütungen an Eltern, die Jugendliche und Kinder zu auswärtigen<br />

Sportveranstaltungen bzw. Auswärtsspielen etc. begleiten. Begünstigt nach § 3 Nr. 26 EStG ist ausschließlich<br />

die nachweisbare betreuerische Tätigkeit gegen Entgelt, nicht die Mitnahme im eigenen Pkw ohne weitere<br />

Betreuungstätigkeit.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 25 -


12/2010 Arbeitslosengeld und Nebenverdienst<br />

Nebenbeschäftigungen dürfen bis zum Erreichen bestimmter Grenzen nicht auf Sozialleistungen (Arbeitslosengeld)<br />

angerechnet werden.<br />

Sobald eine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit aufgenommen wird, muss dies der Agentur für Arbeit<br />

binnen 3 Werktagen mitgeteilt werden (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Anderenfalls können bezogene Leistungen<br />

zurückgefordert werden und man muss evtl. mit zusätzlichen Geldstrafen rechnen.<br />

Arbeitslosengeld I<br />

Wird eine Nebentätigkeit (z.B. Mini-Job oder auf Honorarbasis) ausgeübt, ist gemäß § 141 Abs. 1 Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) III ein Einkommen nur dann anzurechnen, wenn die Vergütung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge<br />

und der Werbungskosten einen Freibetrag in Höhe von 165,00 Euro pro Kalendermonat<br />

übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 119 Abs. 3 SGB III eine wöchentliche Arbeitszeit von weniger<br />

als 15 Stunden erbracht wird; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben dabei allerdings unberücksichtigt.<br />

Wenn der Leistungsempfänger bereits in den letzten 18 Monaten, bevor der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstand,<br />

neben dem Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses einer geringfügigen Beschäftigung nachging,<br />

wird der Einkommensfreibetrag in Höhe von 165 Euro pro Monat durch die Höhe des durchschnittlichen monatlichen<br />

Einkommens der letzten 12 Monate aus der Nebenbeschäftigung ersetzt.<br />

Eventuell vorhandenes Vermögen bleibt, im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II, bei der Berechnung des Arbeitslosengeld<br />

I jedoch unberücksichtigt.<br />

Fazit zu Arbeitslosengeld I:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn 15 Stunden oder mehr pro Woche einer Nebenbeschäftigung<br />

nachgegangen wird<br />

eine Nebentätigkeit muss der Agentur für Arbeit binnen 3 Werktagen mitgeteilt werden<br />

Für neu aufgenommene Nebentätigkeiten beträgt der Freibetrag 165 Euro<br />

Wurden schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Nebeneinkünfte erzielt, entspricht der neue monatliche<br />

Freibetrag diesen Nebeneinkünften<br />

Wird die Nebentätigkeit ehrenamtlich ausgeübt und die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über die ehrenamtliche<br />

Tätigkeit von Arbeitslosen (EhrBetätV) sind erfüllt, darf dem ehrenamtlich Tätigen Auslagenersatz<br />

gewährt werden. Dies darf auch in pauschalierter Form erfolgen, sofern die Pauschale einen Betrag in Höhe von<br />

154 Euro pro Monat nicht übersteigt. Neben der Unentgeltlichkeit muss die Tätigkeit dem Gemeinwohl dienen<br />

und bei einer Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen<br />

Interesse liegen.<br />

Handelt es sich um eine ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit gem. § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes gilt<br />

ein Freibetrag von 175 Euro, da es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelt (siehe ALG II).<br />

Arbeitslosengeld II<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bestätigt, dass auch bei ALG II - Empfängern, die einer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit nachgehen, die Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26<br />

und 26a EStG als zweckbestimmte Einnahmen (gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1a SBG II) zu behandeln sind. Diese Entschädigungen<br />

dienen einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II, weil mit ihnen nur der Aufwand, der bei<br />

Übungsleitern oder Ehrenamtlern üblicherweise entsteht, pauschal abgegolten wird. Diese Einnahmen gelten nur<br />

dann als Einkommen, wenn Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld) nach dem SBG II neben den Entschädigungen<br />

ungerechtfertigt wären.<br />

Die Entschädigungen in der Höhe, in der sie nach § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei<br />

gestellt sind (2.100 Euro bzw. 500 Euro p.a.) gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des Sozialgesetzbuches<br />

(§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) auch in der Sozialversicherung nicht zum Arbeitsentgelt. Eine arbeitszeitliche Begrenzung<br />

ist bei Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht vorgesehen.<br />

Wie eingangs bereits erwähnt, müssen alle Nebentätigkeiten - also auch die Übungsleitertätigkeit - gemäß § 60<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB I gegenüber dem Leistungsträger angezeigt werden .<br />

Was tun, wenn doch...?<br />

Vereinsvorstände sollten ihre Übungsleiter unbedingt auf o.g. Rechtsauffassungen hinweisen, wenn sie durch die<br />

Agentur für Arbeit mit einer Anrechnung ihrer Übungsleitervergütung konfrontiert werden.<br />

- 26 -


Der Übungsleiter sollte gegen etwaige Abrechnungsbescheide fristgerecht Widerspruch einlegen und die zuständige<br />

Agentur für Arbeit auf die zutreffende Nichtanrechnung hinweisen. Diese sind verpflichtet, die Grundsätze<br />

entsprechend der fachlichen Hinweise zu § 11 SGB II auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit verbindlich<br />

zu beachten.<br />

Bringt dies keinen Erfolg, kann sich der Übungsleiter eine Stellungnahme der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit<br />

zur zutreffenden amtlichen Beurteilung einholen.<br />

Trotz unserer Bemühungen, diese Artikel aktuell zu gestalten, übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10-11/2010 Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 2)<br />

Fortsetzung aus SiB 09-2010<br />

Der Abdruck erfolgt (geringfügig verändert) mit freundlicher Genehmigung von Frau Ursula Augsten, Steuerberaterin<br />

in Stuttgart.<br />

Die Rücklagenbildung ist auch für Sportvereine ein bedeutendes Thema. Normalerweise muss jede Körperschaft<br />

ihre Mittel zeitnah verwenden – darf also kein Kapital anhäufen, wenn sie nicht die Gemeinnützigkeit verlieren will.<br />

Dennoch können auch Vereine Rücklagen für bestimmte Zwecke ansparen bzw. zurückhalten.<br />

Projekt- oder Zweckerfüllungsrücklage<br />

Die Sonderbestimmung des § 58 Nr. 6 AO lässt es zu, dass so genannte Projekt- oder Zweckerfüllungsrücklagen<br />

gebildet werden. Im Grundsatz stellt die Projekt- oder Zweckerfüllungsrücklage eine Ausnahme von dem Verbot<br />

dar, gemeinnützige Mittel zu thesaurieren (in der Organisation belassen). Der BFH hat mit Urteil vom 13.09.1999<br />

(BStBl 1999 II S. 28) den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ausdrücklich bestätigt. § 58 Nr. 6 AO will nämlich<br />

bewirken, dass es einer steuerbegünstigten Körperschaft möglich sein muss, die Mittel nicht unverzüglich zeitnah<br />

für gemeinnützige Zwecke einzusetzen, wenn ohne die Ansammlung der Mittel die steuerbegünstigten Zwecke<br />

der Körperschaft nicht nachhaltig erfüllt werden können. Dies bedeutet, diese Rücklagenbildung ist immer dann<br />

zulässig, wenn die Körperschaft ohne die Bildung der Rücklage die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke<br />

nicht nachhaltig erfüllen kann. Dies darf keinesfalls damit verwechselt werden, dass der Verein durch die<br />

Rücklagenbildung ganz allgemein die Leistungsfähigkeit erhalten oder gesichert haben möchte.<br />

Diese Rücklagenbildung ist daher an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:<br />

- steuerbegünstigte Zwecke<br />

Die Rücklagenbildung ist nur zulässig, wenn Projekte im steuerbegünstigten Bereich vorliegen (z.B. ein Jugendturnier,<br />

ein Übungsleiterlehrgang oder ähnliches). Zudem ist erforderlich, dass das Projekt überhaupt dem Grunde<br />

nach durchgeführt werden kann. Zwingende Voraussetzung ist, dass die Projekte den steuerbegünstigten Bereichen,<br />

also dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb des Vereins, zugeordnet werden können. Eine entsprechende<br />

Rücklagenbildung im Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nicht möglich.<br />

- angemessene Zeitspanne<br />

Die Rücklagenbildung setzt voraus, dass das dahinterstehende Projekt in angemessener Zeit verwirklicht ist. Als<br />

angemessener Zeitraum für die Rücklagenbildung wird ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren angesehen. Soweit<br />

noch keine konkrete Zeitvorstellung zur Verwirklichung besteht, ist die Rücklagenbildung nur zulässig, wenn die<br />

Durchführung des Vorhabens glaubhaft gemacht werden kann. Bedeutend ist, dass die Rücklagenbildung mit allen<br />

Mitteln des Vereins gespeist werden kann. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass das eine oder andere<br />

Projekt nicht umgesetzt werden kann, so ist die Rücklage aufzulösen, und die frei gewordenen Mittel unterliegen<br />

ab sofort wieder dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Zu berücksichtigen ist weiter, dass bei einer<br />

unzulässigen Thesaurierung die Bestimmung des § 63 Abs. 4 AO zu beachten ist. Diese ermöglicht es, der Finanzverwaltung<br />

für die Verwendung der Mittel eine Frist zu setzen, wenn Mittel angesammelt werden, ohne dass<br />

die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich insoweit um eine Ermessensentscheidung der<br />

Finanzverwaltung.<br />

Betriebsmittelrücklage<br />

Bedeutend für die meisten gemeinnützigen Körperschaften ist auch die so genannte Betriebsmittelrücklage, die<br />

für periodisch wiederkehrende Ausgaben, wie z.B. Mieten, Versicherungen, Energiekosten, Löhne, Honorare,<br />

Kosten des Jahresabschlusses usw. in Höhe des Mittelbedarfs gebildet werden kann. Die Finanzverwaltung geht<br />

davon aus, dass der Betriebsmittelbedarf maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten, in Ausnahmefällen bis zu<br />

einem Jahr, eingestellt werden kann.<br />

Rücklage im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

- 27 -


Grundsätzlich ist auch die Bildung von Rücklagen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich<br />

(AEAO Nr. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies setzt allerdings voraus, dass die Rücklagen bei vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung wirtschaftlich begründet sind und für die Bildung ein konkreter Anlass vorliegt, der auch<br />

aus objektiv unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt (Kapazitätsausweitung).<br />

Weitere Formen von Rücklagen sind:<br />

- Rücklage zur Erhaltung der Beteiligungsquote (§ 58 Nr. 7b Abgabenordnung)<br />

- Rücklage nach § 58 Nr. 12 AO<br />

Diese haben für gemeinnützige Vereine keine direkte Bedeutung und sollen daher nicht näher erläutert werden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2010 Wie und wofür Rücklagen bilden? (Teil 1)<br />

Der Abdruck erfolgt (geringfügig verändert) mit freundlicher Genehmigung von Frau Ursula Augsten, Steuerberaterin<br />

in Stuttgart.<br />

Die Rücklagenbildung ist auch für Sportvereine ein bedeutendes Thema. Normalerweise muss jede Körperschaft<br />

ihre Mittel zeitnah verwenden – darf also kein Kapital anhäufen, wenn sie nicht die Gemeinnützigkeit verlieren will.<br />

Dennoch können auch Vereine Rücklagen für bestimmte Zwecke ansparen bzw. zurückhalten. Im Folgenden sollen<br />

diese erläutert werden.<br />

Der § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) besagt: "Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für<br />

ihre steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung<br />

der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen<br />

Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss<br />

folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden."<br />

Unter zeitnah versteht man die Verwendung der Mittel bis zum Ende des Folgejahres. Es gibt aber Mittel eines<br />

Vereines, die nicht zeitnah verwendet werden sollen. Diese können in eine Rücklage eingestellt werden. Derartige<br />

Mittel sind:<br />

durch Umschichtung entstandenes Vermögen, z.B. Veräußerungserlös bei Verkauf eines Grundstückes,<br />

Verkauf von Aktien (AEAO),<br />

Mittel, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen, wie z.B. Mietwohngrundstücke,<br />

Zuwendungen von Todes wegen, soweit nicht eine Verwendung für den laufenden Aufwand vorgeschrieben<br />

wurde,<br />

Zuwendungen aufgrund eines ausdrücklichen Spendenaufrufs zur Aufstockung des Vermögens,<br />

Zuwendungen mit ausdrücklicher Zweckbestimmung zur Aufstockung bzw. zur Erhöhung des Vermögens,<br />

Mitgliedsbeiträge und Spenden aus der Zeit vor dem 01.01.1977, d.h. vor Inkrafttreten der AO 1977<br />

(KSt-Kartei NRW § 5 KStG, Karte H20, aber nicht unstreitig),<br />

Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a) AO.<br />

Handelt es sich nicht um die zuvor genannten Mittel und im betreffenden Kalenderjahr, bestehen keine konkreten<br />

Projekte zur Verwendung, so dient das Instrument der Rücklagenbildung als Steuerung. Im Rahmen des Mittelverwendungsgebots<br />

hat der Gesetzgeber für die Ansammlung von Mitteln den Begriff „Bildung einer<br />

ge“ verwendet. Dieser Rücklagenbegriff ist aber nicht identisch mit dem Rücklagenbegriff des Handels- und Steuerrechts.<br />

Der Rücklagenbegriff der AO geht weiter, er umfasst auch Bereiche, die handels- und steuerrechtlich als<br />

Rückstellungen bezeichnet werden.<br />

Die Arten der Rücklagenbildung<br />

Die wesentlichen Arten der Rücklagenbildung sind in den § 58 Nr. 6, 7 a und b, 11 und 12 AO geregelt.<br />

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7 a AO<br />

Die freie Rücklage ist für die Disposition von gemeinnützigen Körperschaften wohl die bedeutendste Rücklage.<br />

Da diese keiner Verwendungspflicht unterliegt, d.h. sie kann bis zur Auflösung der Körperschaft stehen bleiben<br />

oder auch nach dem freien Willen z.B. bei der Gründung von Tochterkapitalgesellschaften oder auch für gemeinnützige<br />

Projekte eingesetzt werden. Die freie Rücklage kann aus folgenden Bereichen gespeist werden:<br />

• 1/3 des Überschusses über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung,<br />

• 10 v.H. der Einnahmen des ideellen Bereich,<br />

• 10 v.H. der Überschüsse bzw. Gewinne aus den Zweckbetrieben,<br />

• 10 v.H. der Gewinne aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.<br />

- 28 -


Bei der Zuführung aus der Vermögensverwaltung ist zu beachten, dass beispielsweise Sponsoringeinnahmen,<br />

die der Vermögensverwaltung zugerechnet werden, nicht in die Bemessungsgrundlage der freien Rücklage einbezogen<br />

werden dürfen. Zudem ist, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, eine Bildung aus der Vermögensverwaltung<br />

nur zulässig, wenn diese für sich allein betrachtet tatsächlich einen Überschuss erwirtschaftet hat.<br />

Die Mittel der freien Rücklage können auf Dauer ertragsbringend angelegt werden und unterliegen nicht dem<br />

strengen Mittelverwendungsgebot. Bedeutend ist aber, dass sie einem Nachholverbot unterliegen. D.h. wird die<br />

Höchstgrenze der freien Rücklage nicht ausgeschöpft oder die Rücklagenbildung, aus welchen Gründen auch<br />

immer, in einem Jahr unterlassen, so ist eine Nachholung in späteren Jahren unzulässig. Deshalb sollten Vereinsvorstände<br />

zwingend darauf achten, die Bildung der freien Rücklage, entweder im Rahmen der Gewinnermittlung<br />

des Vereins oder in einer Nebenrechnung, jährlich zu bilden und im Rahmen der Gemeinnützigkeits- oder<br />

Körperschaftsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren.<br />

Der Artikel wird in SiB 10-11/2010 fortgesetzt.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2010 Pauschalzahlungen an Amateursportler – Teil 3<br />

Mit freundlicher Genehmigung durch:<br />

Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg<br />

Achtung bei Zahlungen an Amateursportler! Die oft irrtümliche Meinung, dass es sich bei Zahlungen an Sportler<br />

lediglich um Aufwandsentschädigungen handelt, ist meist falsch und daher gefährlich und kann zu empfindlichen<br />

Nachzahlungen führen. Die in Teil 1 u. 2 begonnene Übersicht zeigt, welche Fehler der Verein unbedingt vermeiden<br />

sollte.<br />

Fehler Nr. 6<br />

Die Ansicht, dass man an Sportler Pauschalbeträge für den Kauf von Sportausrüstungen, Trainingskleidung, Reinigung<br />

etc. zahlen darf, ist grundsätzlich unzutreffend.<br />

Auf der sicheren Seite ist der Verein, wenn er dem Sportler/Trainer gegen Nachweis und Belegvorgabe im Interesse<br />

des Vereins getätigte Aufwendungen erstattet. Grob juristisch betrachtet, handelt es sich hierbei um Eigenaufwendungen<br />

des Vereins. Um auch Abgrenzungsfragen vorzubeugen, wem nun der Trainingsanzug, die Sportschuhe<br />

etc. gehören, gehen viele Sportvereine dazu über, dieses Material selbst direkt zu kaufen. Die Rechnung<br />

geht dann direkt an den Verein.<br />

Der Verein muss beim zentralen Einkauf darauf achten, dass er bei der Zurverfügungstellung von Sportkleidung<br />

auch auf die steuerlichen Auswirkungen der darauf angebrachten Werbung achtet. Die Werbung wird – insbesondere<br />

bei bestehenden Sponsorverträgen – dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet, so dass hier<br />

sogar Umsatzsteuer anfallen kann.<br />

Fehler Nr. 7<br />

Die Ansicht, dass man erfolgreichen Sportlern, erfolgreichen Mannschaften quasi als Belohnung nach Saisonabschluss<br />

eine Erholungsreise, Hotelaufenthalte oder Sonstiges steuerfrei „spendieren“ darf, ist unzutreffend.<br />

Das Gemeinnützigkeitsrecht schreibt im Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkret vor, dass man erfolgreiche<br />

Sportler mit einer Aufmerksamkeit aus besonderem Anlass, bei besonderem Erfolg, „ehren“ darf. Aber hier<br />

geht es um einen Betrag von maximal 40 € als Nichtbeanstandungsgrenze im Einzelfall. Außerdem darf kein Geld<br />

im Umschlag überreicht werden. Es darf sich nur um eine in dieser Größenordnung moderate Aufmerksamkeit<br />

handeln, sei es eine CD, ein Buch, ein Weinpräsent oder Ähnliches. Allerdings kann diese Möglichkeit – im Gegensatz<br />

zu „normalen“ Mitgliedern – theoretisch mehrfach im Jahr genutzt werden.<br />

Belohnung oder Geselligkeit: Dies darf keinesfalls aus dem Vereinsvermögen bezahlt werden. Ausnahmen stellen<br />

hier der Jahresmitgliederausflug oder die Weihnachtsfeier dar. Hier darf einmal im Jahr ein Kostenzuschuss bis<br />

zu 40 € pro teilnehmendem Mitglied gewährt werden. Weitere Kostenbeteiligungen für Geselligkeiten können gravierende<br />

Folgen für den Verein haben. Im Extremfall kann die Gemeinnützigkeit dadurch gefährdet werden.<br />

Besser beraten ist jeder Verein, der es sich leisten kann, Sportreisen unter rein sportlichen Aspekten für seine Aktiven,<br />

seine Mannschaften etc. zu organisieren und durchzuführen. Die Kosten für das straff organisierte Trainingscamp,<br />

selbst im Ausland, ist eine Ausgabe, die in den Zweckbetrieb des Vereins fällt. Der Verein kann hier<br />

sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten übernehmen (z. B. Transport, Übernachtung und Verköstigung).<br />

Entsprechend der Sportart kann es durchaus im Sinne der sportlichen Betätigung sein, dass man in<br />

diesem Zusammenhang auch fremde Mannschaftsspiele, sportliche Veranstaltungen etc. besucht.<br />

Nur: Sämtliche geselligen Veranstaltungen, wie etwa der abendliche Besuch von Musicals, Kaffeefahrten, bis hin<br />

zum Bierzeltbesuch dürfen nicht über die Vereinskasse laufen. Derartige Geselligkeitsangebote, selbst wenn die-<br />

- 29 -


se natürlich für die sportliche Kameradschaft notwendig sind, haben dem Grunde nach leider nichts mit der satzungsmäßigen<br />

sportlichen Betätigung zu tun.<br />

Ergänzung zum Teil 1 dieses Artikels (Ausgabe April-Mai 2010):<br />

Die in den Fragen 1 u. 2 getätigten Ausführungen wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az.:<br />

B 2 U 26/08 R vom 27.10.2009) ergänzt.<br />

Das BSG kam in dem Urteil, bei dem es um monatliche Zahlungen von 350 Euro an einen A-Jugendspieler ging,<br />

zu dem Ergebnis, dass der Spieler nicht als Beschäftigter des Vereins anzusehen war, da weder er noch der Verein<br />

wirtschaftliche Interessen mit der Spieltätigkeit verfolgt habe.<br />

Bei der monatlichen Vergütung habe es sich nicht um eine Entgeltzahlung, sondern um eine Aufwandspauschale<br />

gehandelt. Arbeitsvertragliche Pflichten seien zwischen den Parteien nicht beabsichtigt gewesen. Dass der Spieler<br />

in den Trainings- und Spielbetrieb zeitlich eingebunden war und verpflichtet war, am Training und an Spielen<br />

teilzunehmen, liegt in der Natur der Sache.<br />

Da somit kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) vorlag, musste der Spieler nicht angemeldet<br />

werden und es fallen somit keine Beiträge zur Sozialversicherung an.<br />

Aber Achtung: Dieses Urteil behandelt einen konkreten Einzelfall und muss daher nicht grundsätzlich für alle Zahlungen<br />

an Spieler zutreffen - Anm. H.B.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2010 Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil 2<br />

Mit freundlicher Genehmigung durch:<br />

Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg<br />

Achtung bei Zahlungen an Amateursportler! Die oft irrtümliche Meinung, dass es sich bei Zahlungen an Sportler<br />

lediglich um Aufwandsentschädigungen handelt, ist meist falsch und daher gefährlich und kann zu empfindlichen<br />

Nachzahlungen führen. Die im Teil 1 begonnene Übersicht zeigt, welche Fehler der Verein unbedingt vermeiden<br />

sollte.<br />

Fehler Nr. 4<br />

Zahlungen an Sportler dürfen nicht über den Übungsleiter- oder neuen Ehrenamts-Freibetrag laufen<br />

Der Übungsleiter-Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG – Einkommensteuergesetz) in Höhe von 2.100 € jährlich kann nur<br />

für eine nebenberufliche betreuerische/pädagogische Tätigkeit genutzt werden. Dies muss also von eigenen<br />

sportlichen Aktivitäten strikt getrennt werden. Möglich ist natürlich, dass auch ein aktiver Sportler als Übungsleiter/Trainer<br />

beschäftigt wird. Hierfür muss aber ein eigener Vertrag geschlossen werden. Dieser muss alle Vorgaben<br />

für die Übungsleiter- bzw. Trainertätigkeit – wie bei einem „normalen Trainer oder Übungsleiter“ – beinhalten.<br />

So könnte man zumindest das sportliche Know-how von Aktiven nutzen, um sie zur Betreuung oder zum Training<br />

von Sportlergruppen einzusetzen oder Kurse für den Verein halten zu lassen. Kann der Übungsleiter-Freibetrags<br />

genutzt werden, könnten bis zu 175 € bei monatlicher Betätigung steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt<br />

werden. Bei höheren Vergütungen kann der überschießende Betrag als Minijob abgerechnet werden. Der Aktive<br />

könnte dann bis zu 575 € im Monat erhalten, wobei der Verein die Pauschalabgabe für 400 € trägt (Achtung! Für<br />

Sportvereine gibt es zusätzlich eine Sonderregelung – Anm. H.B.).<br />

Der Anwendungsbereich des neuen Ehrenamts-Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 € pro Jahr<br />

geht wesentlich weiter als der Übungsleiter-Freibetrag. Nur: Dieser persönliche Freibetrag steht vorrangig für die<br />

Mithilfe und Unterstützung gegen eine moderate Vergütung auf nebenberuflicher Basis zur Verfügung. Das Gesetz<br />

enthält zwar keinen Hinweis darauf, ob diese Ehrenamtspauschale auch an Amateursportler gezahlt werden<br />

darf, die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass er dafür nicht genutzt werden darf. Der Ehrenamtsfreibetrag<br />

ist somit ausschließlich den für eine geringe Entschädigung nebenberuflich tätigen Platzwarten,<br />

Sanitätern, Schiedsrichtern und sonstigen Vereinshelfern sowie den Vorständen, die sich im steuerbegünstigten<br />

Bereich für ihren Verein engagieren, vorbehalten.<br />

Soweit es Aktive gibt, die sich als sog. Spielertrainer engagieren, muss also auch hier eine klare Abgrenzung erfolgen.<br />

Man kommt dabei um eine vertragliche Regelung nicht herum. Damit muss nachgewiesen werden, dass<br />

für bestimmte Übungsleiter- oder Trainertätigkeiten eine bestimmte Vergütung gezahlt wird. Hier kommt dann der<br />

sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wieder ins Spiel. Soweit der Trainer aber selbst aktiv an den sportlichen Erfolgen<br />

seines Vereins mitwirkt, sind Zahlungen wie Siegesprämie etc. keine begünstigten Vergütungsbestandteile.<br />

Sie müssen, wie bereits dargelegt, als Steuer- und Sozialversicherungsentgelt getrennt abgerechnet werden.<br />

Fehler Nr. 5<br />

Unzutreffend ist die Ansicht, dass mit einem monatlichen, angemessenen Pauschbetrag auch Reiskosten abgegolten<br />

sind<br />

- 30 -


Richtig ist zwar, dass man selbstverständlich auch einem Spieler, Übungsleiter oder sonstigem Vereinshelfer bis<br />

zum Vorstand, je nach Finanzlage und Festlegung innerhalb des Vereins, Reisekosten steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

erstatten kann. Nur: Dies muss konkret nachgewiesen werden. Auf der sicheren Seite sind alle Vereine,<br />

die hiervon unabhängig, nach der Bewilligung einer „Dienstreise“ im Auftrag des Vereins, die Vorlage einer<br />

zeitnahen Reisekostenabrechnung verlangen. Dies setzt auch voraus, dass konkret abgerechnet wird. Bei der<br />

Fahrt mit dem eigenen Pkw können dann maximal 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer veranschlagt werden.<br />

Der Verein muss dabei zwischen dem steuerpflichtigen Fahrgeld für Fahrten von der Wohnung zum Vereinsgelände<br />

und den begünstigten Fahrten im Auftrag für den Verein trennen.<br />

Außerdem darf der Verpflegungsmehraufwand entsprechend den Tagessätzen für Reisekostenabrechnungen<br />

nach dem geltenden Reisekostenrecht abgerechnet werden. Steuerfreie Reisekosten können beispielsweise für<br />

Auswärtsspiele oder für Fort- und Ausbildungsmaßnahmen (soweit es den Spielbereich betrifft) gewährt werden.<br />

Dies gilt auch für Vereinshelfer, die sich für ihren Verein engagieren und hierfür einen Erstattungsanspruch nach<br />

den festzulegenden Reisekostensätzen gegenüber dem Verein haben.<br />

Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe von SiB fortgesetzt<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04-05/2010 Pauschalzahlungen an Amateursportler - Teil 1<br />

Mit freundlicher Genehmigung durch:<br />

Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg<br />

Achtung bei Zahlungen an Amateursportler! Die oft irrtümliche Meinung, dass es sich bei Zahlungen an Sportler<br />

lediglich um Aufwandsentschädigungen handelt, ist meist falsch und daher gefährlich und kann zu empfindlichen<br />

Nachzahlungen führen. Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund richtet bei Sozialversicherungsprüfungen<br />

hierauf ein ganz besonderes Augenmerk. Finden sich in den Kassenbüchern oder Monatsjournalen<br />

Hinweise auf Zahlungen an aktive Sportler, muss man sich auf massive Nachfragen einstellen. Das kann schnell<br />

zu einem Problem werden, wenn es sich um Zahlungsvorgänge aus zurückliegenden Prüfungsjahren handelt. Die<br />

folgende Übersicht zeigt, welche Fehler der Verein unbedingt vermeiden sollte.<br />

Fehler Nr. 1<br />

Die Ansicht, dass Zahlungen an Sportler bis zu 400 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben,<br />

ist ein weit verbreiteter Irrtum<br />

Die Grenze von 400 Euro spielt nur eine Rolle bei der Beurteilung, ob der Verein bereits über „bezahlte Sportler“<br />

(Profisportler) verfügt. Damit wird also nur eine gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung herbeigeführt, die mit<br />

der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Seite der Zahlung an den Sportler nichts zu tun hat. Der Verein<br />

muss also auch bei Beträgen von 400 Euro und weniger prüfen, ob steuer- oder sozialversicherungspflichtige<br />

Leistungen anfallen.<br />

Fehler Nr. 2<br />

Die Meinung, dass man bei pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Steuer- oder Sozialversicherungsaspekte<br />

beachten müsse, ist ebenso falsch wie die Ansicht, dass ein Betrag von 100 oder 200 Euro ein unbedenklicher<br />

Bagatellbetrag sei<br />

Erhält ein Sportler Geldzuwendungen als Leistungsanreiz oder Aufmerksamkeit für sportliche Erfolge bzw. der<br />

Mitwirkung hieran, sind diese Zuwendungen grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dabei spielt<br />

die Höhe der Zuwendung keine Rolle.<br />

Für die Geldzuwendung ist es auch egal, wie der Verein diese Zahlungen deklariert. Gleichgültig, ob es sich um<br />

eine Tor-, Auflauf-, Sieges- oder Nichtabstiegsprämie handelt – oder wie auch immer der Verein die Zahlung bezeichnet<br />

– solche Leistungsanreize sind klassische Vergütungsbestandteile. Schon ein Vorstandsbeschluss,<br />

nachdem die Mannschaft bzw. die begünstigten Aktiven eine Vergütung erhalten sollen, reicht normalerweise aus,<br />

dass sogar ein Arbeitnehmerverhältnis unterstellt wird. Daraus ergibt sich dann die Konsequenz, dass der Verein<br />

in seiner Arbeitgeberstellung zumindest die Minijob-Abgaben bei der Sozialversicherung zu tragen hat. Davon<br />

unabhängig erhöhen diese steuer- und sozialversicherungsrelevanten Vergütungsbestandteile auch die Lohnsummenmeldung<br />

für die Beitragsbemessungsgrenze bei der Berufsgenossenschaft.<br />

In den meisten Fällen liegt für diese Vergütungen keine Lohnsteuerkarte vor. Zahlungen bis zu 400 Euro pro Monat<br />

können dann noch über ein Minijob-Verhältnis sozialversicherungs- und steuerpflichtig abgerechnet werden.<br />

Der Verein muss dann auf die gezahlten Beträge die Pauschalabgabe von 30 % und die entsprechenden Umlagen<br />

abführen. Damit vermeidet man Nachforderungen, die dann der Verein oder der meist ahnungslose Sportler<br />

für frühere Zeiträume zahlen muss. Dabei muss natürlich umgehend geklärt werden, ob der aktive Sportler überhaupt<br />

über ein Minijob-Verhältnis abgerechnet werden kann. Der Verein kann diese Möglichkeit nur nutzen, wenn<br />

er tatsächlich als „erster Arbeitgeber“ fungiert.<br />

- 31 -


Fehler Nr. 3<br />

Es ist auch die Annahme falsch, dass die Zahlung von Fahrgeld für die sonstigen Aktivitäten als Sportler grundsätzlich<br />

steuerfrei ist<br />

Oft übersehen Vereine, dass trotz genauer Abrechnung die Beträge für die Entfernung zwischen der Wohnung<br />

des Sportlers und dem Vereinsgelände steuerpflichtiges Entgelt sind. Ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer darf<br />

der Verein ein vereinbartes festgelegtes Fahrgeld zahlen, nur ist dies wiederum ein „Bruttolohnbestandteil“. Fahrgeldzuschüsse<br />

sind grundsätzlich steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig.<br />

Für den Verein besteht aber die Möglichkeit, dass er den Fahrgeldzuschuss pauschaliert, um eine abgabenfreie<br />

Netto-Auszahlung an seine Sportler zu ermöglichen. Dann muss der Verein von sich aus 15 % Pauschallohnsteuer<br />

abführen. Versäumt der Verein die Abführung, muss er bei Sozialversicherungsprüfungen mit Nachzahlungen<br />

rechnen. Die pauschalen Fahrgeldbeträge, die sich oft in einem Bereich zwischen 30 bis 100 € monatlich<br />

bewegen, werden von den Prüfern der sozialversicherungsrechtlichen Bruttovergütung zugeschlagen.<br />

Anders sieht es bei sog. Dienstreisen (z.B. Auswärtsspiele, Teilnahme an Trainingslagern) aus. Diese Kosten<br />

können dem Spieler entsprechend Reisekostenrecht erstattet werden.<br />

Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe von SiB fortgesetzt<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2010 Arbeitseinsätze im Verein<br />

Bei immer knapper werdenden Fördertöpfen müssen die Vereine immer mehr Verantwortung übernehmen und<br />

zunehmend auch selbst Hand anlegen, um die Sportstätten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Bei<br />

vielen Vereinen ist es sogar bereits Normalität, dass regelmäßige Arbeitsstunden geleistet werden müssen, bei<br />

anderen beschränkt sich das evtl. auf einen einmaligen Einsatz.<br />

Bei solchen Arbeitseinsätzen besteht natürlich auch eine gewisse Unfallgefahr und es stellt sich die Frage, wie<br />

sind die Mitglieder versichert. Bei vom Verein angesetzten Einsätzen, sind die Mitglieder über den LSB-Vertrag<br />

unfallversichert. Wie sieht es aber mit Haftungsansprüchen gegenüber dem Verein aus?<br />

Dazu ein Artikel, den wir geringfügig gekürzt und leicht verändert mit freundlicher Genehmigung dem Informationsservice<br />

"Sport & Verein" Nr.: 2 / 2009 entnommen haben:<br />

Ein Sportverein führte in seinem Vereinsheim mit Hilfe seiner Mitglieder umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten<br />

durch. Im Rahmen dieser Maßnahmen arbeitete ein Mann in einem der Räume des Vereinsheimes<br />

auf einem ca. 1 m hohen Gerüst, um Folien an der Decke zu befestigen. Das Gerüst bestand aus Bohlenböcken,<br />

auf die Gerüstbretter gelegt waren. Kurz nachdem er das Gerüst betreten hatte, brach eines der Bretter, auf denen<br />

der Mann gestanden hatte - es war morsch. Der Sturz vom Gerüst endete mit einer Unterschenkeltrümmerfraktur<br />

am rechten Bein, so dass sich eine komplizierte Operation notwendig machte.<br />

Der Unfall hatte ein gerichtliches Nachspiel und der Verein wurde wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht<br />

in Form eines sog. Organisationsmangels zur Zahlung von Schmerzensgeld an das Mitglied verurteilt.<br />

Aus § 823 BGB folgt die Pflicht, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die in seinem<br />

Verantwortungsbereich liegt, die ihm zumutbaren Vorkehrungen und Maßnahmen treffen muss, die notwendig<br />

sind, um Gefahren für Dritte abzuwenden. Darunter ist die Pflicht zu verstehen, für bestimmte wichtige Aufgaben,<br />

deren Überwachung und Leitung ein besonderes Maß an Verantwortung erfordert, entweder ein Mitglied des<br />

Vorstands zu bestimmen oder einen "besonderen Vertreter" gem. § 31 BGB zu bestellen. Unterlässt es der Verein,<br />

seine Organisation so zu gestalten, liegt ein Organisationsmangel vor, für den der Verein verantwortlich ist<br />

und ggf. haftet. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist regelmäßig eine solche Verletzung der Organisationspflicht<br />

gegeben.<br />

Gegenüber dem arbeitenden Vereinsmitglied bestand für den Verein die Pflicht, die von dem Gerüst ausgehenden<br />

typischen Gefahren durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden. Zur Sichtprüfung hätte zusätzlich eine einfache<br />

Belastungsprüfung vorgenommen werden müssen. Aus dem Umstand, dass das unfallursächliche Brett an<br />

der morschen Stelle zerbrochen ist, ergibt sich die Anscheinsvermutung, dass die vorstehend als notwendig angezeigte<br />

Sicht- und Belastungsprüfung nicht veranlasst worden ist.<br />

Der Verein darf Arbeitseinsätze, die Gefahrenquellen mit sich bringen, hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung<br />

von Verkehrssicherungspflichten nicht sich selbst überlasen (Landgericht Braunschweig vom 18.02.2000 -<br />

402075/99).<br />

Kommt es zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Verein, wie beispielsweise im geschilderten Fall, stellt<br />

sich natürlich die Frage nach dem Haftpflicht-Versicherungsschutz. Da der Versicherungsvertrag des LSB <strong>Berlin</strong><br />

auch Haftpflichtansprüche gegenüber Vereinen und Verbänden abdeckt, würden darüber die Schadenersatzforderungen<br />

beglichen werden. Vorausgesetzt natürlich, dass kein Vorsatz (kann man sicher ausschließen) aber<br />

- 32 -


auch keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Das wäre z.B. der Fall, wenn bekannt gewesen wäre, dass sich das<br />

Brett nicht mehr in einem einwandfreien Zustand befindet. Noch schlimmer wäre es, wenn der Vorstand evtl. sogar<br />

darauf hingewiesen worden wäre.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2010 Die eigene Vereinsgaststätte<br />

Entwarnung für die elektronische Sofortmeldepflicht<br />

Mit dem erklärten Ziel, die „Schwarzarbeit“ und illegale Beschäftigung noch intensiver zu bekämpfen, wurde durch<br />

eine gesetzliche Regelung über § 28a Abs. 6b SGB IV die Vorgabe geschaffen, dass bestimmte Betriebe / Unternehmen<br />

/ Betriebsstellen ab Jahresbeginn 2009 verpflichtet sind, bereits vor Tätigkeitsaufnahme, spätestens<br />

jedoch am gleichen Tag der Tätigkeitsaufnahme, mit einer sog. elektronischen Sofortmeldung ein neues Beschäftigungsverhältnis<br />

mitzuteilen.<br />

Wegen des erhöhten bürokratischen Aufwandes sorgte das in einigen Branchen für Aufregung, gerade wenn es<br />

um den manchmal gebotenen sofortigen Einsatz von Aushilfen usw. geht. Mit hohen Bußgeldsanktionen soll eine<br />

Einhaltung dieser Verpflichtungen sichergestellt werden.<br />

Diese PC-Sofortmeldepflicht gilt nach der gesetzlichen Regelung auch für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe.<br />

Sind Vereine hiervon auch betroffen?<br />

Nicht umsonst wurde daher von vielen Vereinen mit Eigenbetrieb ihrer Vereinsgaststätte - unabhängig von der<br />

Größe und Intensität des Betriebs des eigenen Clubheims / der Vereinsgaststätte - die Frage gestellt, ob man<br />

ebenfalls verpflichtet sei, bei der Einstellung von Aushilfen, Vereinsmitarbeitern im eigenen Gaststättenbereich,<br />

dieser neuen zusätzlichen Verpflichtung zur PC-Meldung nachkommen zu müssen. Diese Frage hat für Vereine<br />

eine besondere Bedeutung, da es bei einer fehlenden Sofortmeldung zu einer nicht unerheblichen Bußgeldsanktion<br />

gegenüber ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen als gesetzliche Vertreter des Vereins führen könnte.<br />

Entwarnung für Vereine<br />

Über eine Anfrage beim Spitzenverband der Krankenkassen auf Bundesebene (GKV) liegt nun nach dortiger intensiver<br />

interner Abklärung mit den verschiedensten Behörden und Dienststellen die verbindliche Auskunft vor,<br />

dass bei der Führung eigener Vereinsgaststätten von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden / Organisationen<br />

diese für den Hotel- und Gaststättenbereich bestehende Sofortmeldepflicht nicht besteht. Gemeinnützige oder<br />

mildtätige Vereine werden somit aus dieser neuen elektronischen Meldepflicht herausgenommen.<br />

Diese Entbindung von den seit dem 1.1.2009 bestehenden Sofortmeldepflichten besteht ausdrücklich nur für gemeinnützige<br />

Organisationen. Ein nicht gemeinnütziger Verein, der in Eigenregie in seinem Clubheim im Nebenbetrieb<br />

einen Gaststätten- oder Beherbergungsbereich führt, ist daher nach wie vor an diese gesetzliche Vorgabe<br />

mit der elektronischen Sofortmeldung vor Tätigkeitsaufnahme gebunden.<br />

Gemeinnützige Vereine werden somit Betrieben / Unternehmen gleichgestellt, die z. B. eine eigene Werkskantine<br />

im Betrieb betreiben / unterhalten. Diese unterliegen ebenfalls grundsätzlich keiner Sofortmeldepflicht. Bei Vereinen<br />

darf aber die „Schankwirtschaft“ nicht zum Hauptzweck werden, da der Verein sonst auch bei der Steuer seinen<br />

Gemeinnützigkeitsstatus verlieren würde und sofort aus dieser Befreiung fallen würde.<br />

Diese Befreiung gilt auch ausdrücklich nur für den sog. Eigenbetrieb von Gaststätten durch den gemeinnützigen<br />

Verein / Verband. Wird das Clubheim / die Vereinsgaststätte verpachtet, ist der jeweilige Pächter verpflichtet, etwa<br />

bei der kurzfristigen Einstellung von Aushilfen, dieser Sofortmeldung nachzukommen. Vereine / Verbände<br />

sollten daher ihre Pächter hierauf zumindest vorsorglich vor Vertragsabschluss hinweisen, falls diese Vorgabe<br />

nicht bekannt sein sollte.<br />

Alle anderen Bereiche bleiben von der Befreiung der Sozialmeldepflichten unberührt. Vereine als Arbeitgeber sind<br />

daher je nach Sachverhalt wie bisher verpflichtet, die umgehende Anmeldung von Beschäftigten entsprechend<br />

der sozialversicherungsrechtlichen allgemeinen Vorgaben vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für Beschäftigungsverhältnisse<br />

auf 400 Euro-Basis (Minijob-Verhältnis).<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2009 Das Beitragswesen – Teil 3<br />

(Fortsetzung aus SiB 10-11/2009)<br />

- 33 -


Im dritten Teil des Artikels soll auf mögliche Fehler hingewiesen werden, die im Zusammenhang mit der Beitragsgestaltung<br />

gemacht werden können:<br />

Beitragspflichten haben keine Satzungsgrundlage<br />

Der Verein kann nur solche Beitragsarten erheben, die in der Satzung ausdrücklich genannt sind. Nur Regelungen<br />

in der Finanz- oder Beitragsordnung dagegen wären unwirksam. Dies betrifft jedoch nicht die Höhe der Beiträge,<br />

die in der Satzung nicht geregelt sein muss, weil sonst wegen jeder Beitragsabpassung die Satzung geändert<br />

werden müsste.<br />

Zusatz- und Abteilungsbeiträge werden erhoben<br />

Grundsätzlich ist dies zulässig, aber auch diese erfordern eine ausdrückliche Satzungsgrundlage. Regelungen z.<br />

B. in der Abteilungsordnung - ohne Satzungsgrundlage - sind unzulässig und müssen von den Mitgliedern nicht<br />

geleistet werden. Die Satzung kann aber bestimmen, dass zusätzliche Abteilungsbeiträge durch die Abteilungsversammlung<br />

beschlossen werden können.<br />

Beitragsschulden werden vom Vorstand nicht eingetrieben<br />

Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan des Vereins ist verpflichtet, Beitragsschulden der Mitglieder einzutreiben<br />

und ggf. gerichtlich geltend zu machen, da dies eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Vermögensbetreuungspflicht<br />

des Vereins ist. Unterlässt dies der Vorstand und verjähren die Forderungen des Vereins nach 3 Jahren,<br />

kann sich der Vorstand schadensersatzpflichtig dem Verein gegenüber machen.<br />

Beiträge wurden gestaffelt und nach Mitgliedergruppen differenziert erhoben<br />

Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den Mitgliedern - auch beim Beitragswesen. Wenn die Beiträge<br />

nach unterschiedlichen Kriterien und differenziert nach Gruppen der Mitglieder erhoben werden sollen, ist eine<br />

Satzungsgrundlage erforderlich, die die Kriterien regelt (z.B. aktive und passive Mitglieder, Jugendmitglieder<br />

usw.).<br />

Beschluss zur Beitragserhebung ohne Satzungsgrundlage und durch unzuständiges Organ<br />

Beschlüsse zur Erhebung von Beiträgen kann nur das in der Satzung bestimmte Organ fassen (normalerweise<br />

die Mitgliederversammlung). Per Beschluss können nur solche Beitragsarten, -formen zulässig erhoben werden,<br />

die in der Satzung verankert sind. Beschlüsse, die insoweit gegen die Satzung verstoßen, sind unwirksam und<br />

führen nicht zur Beitragspflicht der Mitglieder.<br />

Neue Beiträge werden ohne Satzungsgrundlage erhoben<br />

Wenn die Höhe der derzeitigen Beiträge nicht ausreicht oder während des Jahres finanzielle Deckungslücken<br />

auftreten, kann der Vorstand nicht einseitig von den Mitgliedern einen Sonderzuschuss oder eine einmalige Umlage,<br />

z. B. für die Finanzierung eines Projektes (Eigenmittel), einfordern. Maßgeblich ist die Satzung des Vereins.<br />

Nur die dort verankerten Sonderleistungen können von den Mitgliedern eingefordert werden. Nach neuester<br />

Rechtssprechung muss für eine Umlage sogar die Höchstgrenze in der Satzung verankert sein.<br />

Die geplante Beitragserhöhung steht nicht auf der Tagesordnung<br />

Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Beschlussgegenstände abstimmen, die den Mitgliedern mit der<br />

Tagesordnung exakt angekündigt worden sind (§ 32.1 BGB). Nachträgliche Anträge sind nur dann zulässig, wenn<br />

die Satzung dafür eine ausdrückliche Grundlage enthält. Das heißt, dass in der Satzung ganz explizit stehen<br />

muss, dass Anträge zur Beitragsanpassung auch während der Mitgliederversammlung gestellt werden können.<br />

Nur der allgemeine Satzungsverweis, dass Dringlichkeitsanträge zugelassen werden können, reicht in diesem<br />

Fall (ebenso wie bei Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen) nicht aus, da es sich dabei um grundsätzliche<br />

Vereinsangelegenheiten handelt. Die Satzung sollte daher solche Verfahrensweisen sogar grundsätzlich ausschließen.<br />

Mitglieder, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben, wüssten dann ja nicht einmal, dass eine<br />

Beitragserhöhung beschlossen werden soll. Anderenfalls wären sie wahrscheinlich gekommen.<br />

Auch unter den Tagesordnungspunkten "Anträge" oder "Verschiednes" können keine wirksamen Beschlüsse über<br />

eine Beitragserhöhung gefasst werden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10-11/2009 Das Beitragswesen - Teil 2<br />

(Fortsetzung aus SiB 09/2009)<br />

Das Thema Beitragswesen ist eines der sensibelsten Themen in der Vereinsarbeit überhaupt, da hier der Verein<br />

in die Belange der Mitglieder am deutlichsten eingreift. Beitragseinzug, die Geltendmachung von Beitragsschulden,<br />

Beitragsgerechtigkeit, die Verteilung des Beitragsaufkommens im Verein und nicht zuletzt das Thema Beitragserhöhung<br />

sind regelmäßig Anlass für Auseinandersetzungen im Verein. Grund dafür sind häufig ungenügende<br />

Regelungen in der Satzung oder Beitragsordnung.<br />

Viele Vereine haben Probleme mit den Mitgliedern, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. Die aus der Vereinsmitgliedschaft<br />

folgende Pflicht zur Zahlung der Vereinsbeiträge ist eine schuldrechtliche Pflicht, für die die all-<br />

- 34 -


gemeinen Vorschriften des BGB gelten. Wenn ein Mitglied diese nicht pünktlich, d. h. zum Fälligkeitszeitpunkt<br />

leistet, kommt es in Verzug (§ 286 BGB). Die Satzung muss daher die Verzugsvoraussetzungen klar regeln, um<br />

gegen ein säumiges Mitglied vorgehen zu können (Ab welchen Beitragsschulden können Maßnahmen eingeleitet<br />

werden).<br />

Besondere Probleme bereiten erfahrungsgemäß Beitragserhöhungen. Folgende Punkte sollten beachtet werden:<br />

- Ordentliche Einladung mit Angabe, dass eine Beitragserhöhung von …% vorgesehen ist.<br />

- Wer ist zuständig?<br />

- Welche Mehrheit ist erforderlich?<br />

- Ist ein bestimmtes Verfahren zu beachten?<br />

- Warum eine Erhöhung und wie wird die Höhe der Beiträge festgelegt?<br />

- Ab wann ist eine Beitragserhöhung wirksam?<br />

Die Beiträge können natürlich nicht grenzenlos erhöht werden. Die Frage der Zumutbarkeit und der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit der Mitglieder müssen dabei im Verein beachtet werden.<br />

Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, darf der Verein lt. Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1<br />

zu § 52 (BMF-Schreiben vom 10. September 2002) bestimmte Obergrenzen bei den Beiträgen, Umlagen und<br />

Aufnahmegebühren nicht überschreiten.<br />

Ein Grund für eine fristlose Kündigung ist eine Beitragserhöhung normalerweise nicht. Es sei denn, sie ist höher<br />

als 25% (AG Nürnberg Rpfleger 1988 S. 109). Das Landgericht Hamburg spricht dagegen allerdings erst von einer<br />

erheblichen Beitragserhöhung, wenn sie 100-% und mehr beträgt.<br />

Damit Vereinsbeiträge auch wirklich in einer gewissen Regelmäßigkeit dem Verein zugeführt werden, denken viele<br />

Vorstände über die Verpflichtung ihrer Vereinsmitglieder nach, den Beitrag per Einzugsermächtigung zu zahlen.<br />

Aber nicht jedem Vereinsmitglied ist diese Form der Beitragszahlung angenehm, so stellt sich die Frage nach der<br />

Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Verpflichtung.<br />

Möchte ein Verein seine Mitglieder zur Beitragszahlung per Bankeinzug verpflichten, ist es notwendig, diese Verpflichtung<br />

in die Satzung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung durch die Beitragsordnung ist nicht ausreichend,<br />

da grundsätzlich alle Verpflichtungen ihren Ursprung in der Satzung finden müssen.<br />

Soll diese Verpflichtung sowohl für bereits bestehende Mitgliedschaften als auch für neue Mitgliedschaften vereinbart<br />

werden, ist zu beachten, dass es sich bei den bereits bestehenden Mitgliedschaften um eine nachträglich<br />

geschaffene Bedingung handelt. „Altmitglieder„ müssen sich diesem Beschluss deshalb nicht fügen. Für diese<br />

Mitglieder sollte es Ausnahmeregelungen geben.<br />

Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe von "Sport in <strong>Berlin</strong>" fortgesetzt<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2009 Das Beitragswesen - Teil 1<br />

Das Thema Beitragswesen ist eines der sensibelsten Themen in der Vereinsarbeit überhaupt, da hier der Verein<br />

in die Belange der Mitglieder am deutlichsten eingreift. Beitragseinzug, die Geltendmachung von Beitragsschulden,<br />

Beitragsgerechtigkeit, die Verteilung des Beitragsaufkommens im Verein und nicht zuletzt das Thema Beitragserhöhung<br />

sind regelmäßig Anlass für Auseinandersetzungen im Verein. Grund dafür sind häufig ungenügende<br />

Regelungen in der Satzung oder Beitragsordnung.<br />

Die Mitgliedschaft in einem Verein kann mit einem Vertrag zwischen dem Mitglied und dem Verein verglichen<br />

werden. Allerdings wird dadurch nur ein personenrechtliches und kein vermögensrechtliches Verhältnis begründet.<br />

Der Verein bietet dem Mitglied die Möglichkeit, Sport zu treiben, organisiert dafür Sportstätten, sichert die Betreuung<br />

durch Trainer und Übungsleiter ab und regelt das sonstige Vereinsleben. Im Gegenzug erfüllt das Mitglied<br />

seine satzungsgemäßen Verpflichtungen, wovon eine die Beitragszahlung ist. Dieser Beitrag dient zur Sicherung<br />

aller Vereinsaufgaben und stellt kein Guthaben des Mitgliedes dar, das diesem bis auf den letzten EURO wieder<br />

zugute kommen muss. Dieser Vertrag bedingt also keinen Leistungsaustausch. Das heißt, auch wenn der Verein<br />

vorübergehend geringere oder auch keine Angebote zur Verfügung stellen kann, dass daraus kein Anspruch auf<br />

Rückzahlung oder Verweigerung des Beitrages entsteht.<br />

Wenn ein Verein wirksam arbeiten und attraktive Angebote machen will, dann ist eine realistische Beitragsgestaltung<br />

erforderlich. Der Vereinsbeitrag sollte angemessen und ggf. abteilungsgerecht sein, zugleich aber auch soziale<br />

Aspekte berücksichtigen. Diese unterschiedlichen Anforderungen können durch ein individuelles Vereinsbeitragssystem<br />

gewährleistet werden.<br />

Im ersten Teil des Artikels sollen daher die Satzungsgrundlagen für das Beitragswesen erörtert werden.<br />

- 35 -


Bei der Gestaltung einer Satzungsregelung zum Beitragswesen kommt es darauf an, ob es sich um regelmäßige,<br />

d. h. periodisch zu leistende Mitgliedsbeiträge oder um außerordentliche Beitragspflichten ("Sonderbeiträge" /<br />

Umlagen) handelt.<br />

Die Erhebung dieser beiden Beitragsformen entspricht dem Normalfall bedarf aber einer entsprechenden Satzungsregelung.<br />

Sie muss genau regeln, welche Beiträge (im weiteren Sinn – also keine konkreten Beträge) die<br />

Vereinsmitglieder zu leisten haben. Nach der Rechtsprechung ist eine exakte Differenzierung in der Satzung erforderlich.<br />

§ 58 Nr. 2 BGB bestimmt, dass die Satzung die Frage beantworten muss, ob die Mitglieder überhaupt Beiträge<br />

entrichten müssen. Lautet die Antwort nein, so muss dies klar in der Satzung zum Ausdruck kommen.<br />

Unterliegen die Vereinsmitglieder der Beitragspflicht, muss die Satzung regeln, welche Beitragsarten (z.B. Monatsbeiträge,<br />

Umlagen, Arbeitsleistungen usw.) von den Mitgliedern erhoben werden sollen. Hier sind eindeutige<br />

Regelungen und Definitionen erforderlich, da die Mitglieder nur zu dem verpflichtet sind, was in der Satzung (und<br />

nur dort!) geregelt ist.<br />

Wenn der Beitrag umfassend dem Grunde nach in der Satzung geregelt ist, muss die konkrete Höhe des Beitrags<br />

nicht erfasst werden, sondern kann - wenn dies die Satzung ausdrücklich regelt - in der Beitragsordnung oder per<br />

Beschluss des zuständigen Organs erfolgen. Wenn neben der Satzung eine Beitragsordnung erlassen werden<br />

soll, ist dazu in der Satzung eine sog. Ermächtigungsgrundlage erforderlich.<br />

"Einzelheiten des Beitragswesens regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen<br />

wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Beitragsordnung regelt neben der Satzung Einzelheiten<br />

der Beitragsfestsetzung und -erhebung."<br />

Die Satzung muss ebenfalls festlegen, wer für Entscheidungen im Bereich des Beitragswesens zuständig ist. Dabei<br />

können unterschiedliche Regelungen getroffen werden (Mitgliederversammlung = "Hauptbeitrag", Abteilungsversammlung<br />

= zusätzlichen Abteilungsbeitrag).<br />

In der Satzung oder der Beitragsordnung sollten ebenfalls die wesentlichen Zahlungsmodalitäten bzw. die erforderlichen<br />

Grundsätze hierfür geregelt werden (Zahlungstermin, Zahlweise usw.).<br />

Der Artikel wird in der nächsten Ausgabe von "Sport in <strong>Berlin</strong>" fortgesetzt<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2009 Haftung bei Spendenbescheinigungen<br />

Seit dem 01. Januar 2009 gilt das neue Jahressteuergesetz. In ihm wurden auch die Bestimmungen angepasst,<br />

die bei der unkorrekten Verwendung von Spendenmitteln zum Zuge kommen. Die Vorstände haften jetzt nur noch<br />

persönlich, wenn der Verein die Haftungssumme nicht aufbringen kann.<br />

Die Haftungssumme für dem Staat entgangene Steuern beträgt nach § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz 30 %<br />

des Spendenbetrags. Die Vereinsvertreter – also der vertretungsberechtigte Vorstand - haften für die Richtigkeit<br />

der Angaben auf der Zuwendungsbescheinigung (Spendenbescheinigung). Der Vorstand sollte daher peinlichst<br />

darauf achten, dass nicht von Personen oder in Abteilungen Bescheinigungen ausgestellt werden, von denen der<br />

Vorstand nichts weiß. Leider kommt das immer wieder vor und kann den Verein in enorme Schwierigkeiten bringen.<br />

Die Haftung greift immer dann, wenn die Zuwendungsbescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellt<br />

wird oder die Zuwendungen nicht zu den bescheinigten steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden und der<br />

Spender nicht von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbescheinigung wusste(Vertrauensschutz).<br />

Die Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass der Spender nichts von der Unrichtigkeit der Spendenbestätigung<br />

Mit diesen Regeln soll verhindert werden, dass Zuwendungsbescheinigungen missbraucht werden.<br />

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Körperschaft eine Zuwendungsbescheinigung ausstellt, ohne dazu<br />

berechtigt zu sein. Ein Missbrauch stellt es auch dar, wenn eine Zuwendungsbescheinigung über einen Betrag<br />

ausgestellt wird, der höher ist als die Zuwendung beziehungsweise keine Zuwendung geflossen ist. Auch eine<br />

Zuwendungsbescheinigung über Gelder, die als Beiträge vereinnahmt wurden, ist unzulässig. Schließlich sind<br />

Zuwendungsbescheinigungen unzulässig, wenn diese für Einnahmen des Geschäftsbetriebes eines Vereins ausgestellt<br />

bzw. für den Geschäftsbetrieb verwendet werden.<br />

Wird in einer Zuwendungsbescheinigung ein falscher Zuwendungsbetrag ausgewiesen oder der Zuwendungszweck<br />

nicht korrekt angegeben, spricht man von der Ausstellerhaftung. Die Ausstellerhaftung greift auch, wenn<br />

der steuerbegünstigte Status des Vereins nicht richtig ist – beispielsweise, wenn kein gültiger Freistellungsbescheid<br />

vorliegt. Allerdings ist die Ausstellerhaftung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Ausstellers<br />

begrenzt.<br />

Leider kommt es immer wieder zu Fällen, in denen „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausgestellt werden. Das ist<br />

nicht zulässig. Die steuerlichen (und eventuell strafrechtlichen) Konsequenzen können für den Verein verheerend<br />

- 36 -


sein. Vertuschen lässt sich das ohnehin nicht, da auch Vereine regelmäßig durch die Finanzbehörden geprüft<br />

werden.<br />

Die Ausstellerhaftung betrifft nur die Körperschaft (also z. B. den Verein), weil nur sie berechtigt ist, Zuwendungsbescheinigungen<br />

auszustellen (§ 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EstDV). Zuwendungsempfänger<br />

sind nur die in § 49 EStDV genannten Einrichtungen.<br />

Die Ausstellerhaftung greift allerdings gegen natürliche Personen, wenn die Zuwendungsbescheinigung von einem<br />

Mitglied ausgestellt wurde, das dazu nicht berechtigt war. Achten Sie deshalb darauf, dass jeder im Verein<br />

weiß, wer Zuwendungsbescheinigungen ausstellen darf. So sind die Abteilungsleiter in einem Sportverein oder<br />

z.B. der Jugendleiter normalerweise nicht berechtigt, solche Bescheinigungen auszustellen.<br />

Werden die zugewandten Mittel zu Zwecken gebraucht, die nicht in der Zuwendungsbescheinigung genannt wurden,<br />

haftet derjenige, der die zweckentfremdete Mittelverwendung veranlasst hat. Man spricht dann von der Veranlasserhaftung.<br />

Hier ist meist der Vorstand in der Pflicht, da er die zweckentfremdete Mittelverwendung veranlasst<br />

bzw. zulässt.<br />

Gerade bei Sportvereinen besteht die Gefahr, dass es zur Veranlasserhaftung kommt. So dürfen Zuwendungen<br />

beispielsweise nicht dazu verwandt werden, etwaige Verluste im Bereich des bezahlten Sports abzudecken, da<br />

dieser Bereich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Zuwendungen an bezahlte<br />

Sportler oder ganze Profimannschaften sind daher immer steuerpflichtige Einnahmen für den Verein (oder auch<br />

den einzelnen Sportler) – können aber meist von den Sponsoren als Betriebsausgaben (z.B. für Werbung) steuerlich<br />

abgesetzt werden.<br />

Die Veranlasserhaftung richtet sich zunächst gegen die Körperschaft. Der Verein wird hier in die Haftung genommen,<br />

wenn ein Fehlverhalten des Zuwendungs-Empfängers vorliegt. Nach bisheriger Rechtsprechung war<br />

hier eine sofortige Durchgriffshaftung möglich, bei der direkt auf die Vorstandsmitglieder durchgegriffen werden<br />

konnte.<br />

Das Jahressteuergesetz 2009 regelt nun eindeutig, dass diese Durchgriffshaftung in dieser Form nicht mehr möglich<br />

ist. Zunächst hat sich der Fiskus an den Verein als Körperschaft, die Empfänger der Zuwendung ist, zu halten.<br />

Ist jedoch die Inanspruchnahme des Vereins als Körperschaft aussichtslos, können die gesetzlichen Vertreter<br />

– also der Vorstand – dann immer noch in Anspruch genommen werden.<br />

Der Haftungsanspruch muss nicht unbedingt durch Zahlung erfüllt werden. Kommt es zu einem Anspruch, muss<br />

auch geprüft werden, ob der Betrag mit etwaigen Ansprüchen des Vereins verrechnet werden kann. Außerdem<br />

lohnt es sich – gerade bei kleineren Summen – über einen Erlass zu verhandeln. Schließlich ist zu prüfen, ob der<br />

Anspruch nicht bereits verjährt ist.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2009 Wie ist der Übungsleiter / Trainer im Verein versichert?<br />

Auch für Trainer und Übungsleiter stellt sich natürlich die Frage, ob sie in dieser Eigenschaft selbst ausreichend<br />

versichert sind.<br />

Der Versicherungsvertrag des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> mit der Feuersozietät <strong>Berlin</strong>-Brandenburg beinhaltet<br />

zwar eine Unfall- sowie eine Haftpflichtversicherung, sind damit aber alle Risiken der Tätigkeit abgedeckt?<br />

Unfallversicherung<br />

1. Der Trainer / Übungsleiter ist kein Mitglied im Verein<br />

Trainer und Übungsleiter, die nicht Mitglied in einem Verein sind, sind dennoch unfallversichert. Der DOSB hat<br />

mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) einen Rahmenvertrag abgeschlossen, durch den alle nebenberuflichen<br />

Trainer und Übungsleiter versichert sind, solange ihr jährliches Honorar 2.100 Euro nicht übersteigt. Vorausgesetzt<br />

natürlich, sie arbeiten für einen im jeweiligen <strong>Landessportbund</strong> organisierten und damit im Rahmenvertrag<br />

erfassten Verein.<br />

Übersteigt das Honorar diesen Betrag von jährlich 2.100 Euro bzw. monatlich von 175 Euro, ist der Verein, der ja<br />

quasi Arbeitgeber ist, gesetzlich verpflichtet, ihn dann selbst bei der VBG anzumelden und entsprechende Jahresbeiträge<br />

abzuführen. Die Veranlagung erfolgt im Februar/März für das zurückliegende Kalenderjahr.<br />

Achtung! Diese Beitragspflicht kann durch die VBG rückwirkend bis zu 10 Jahren eingefordert werden.<br />

Nichtversicherbar bei der VBG sind Trainer / Übungsleiter, die als Freiberufler bzw. Selbständige im Sinne eines<br />

Gewerbetreibenden tätig sind. Diese Personen können aber bei der VBG eine freiwillige Unternehmerversicherung<br />

gemäß § 6 Abs. 1 SGB VII abschließen.<br />

- 37 -


2. Trainer / Übungsleiter ist Mitglied im Verein<br />

Zusätzlich zu dem unter Pkt. 1 Gesagten besteht bei Unfällen auch Versicherungsschutz über den Vertrag des<br />

<strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> mit der Feuersozietät <strong>Berlin</strong>-Brandenburg, da der Übungsleiter ja auch Mitglied ist. Bei<br />

einem "Arbeitsunfall" könnten dann beide Versicherungen (die LSB-Versicherung und die VBG) in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

Haftpflichtversicherung<br />

1. Der Trainer / Übungsleiter ist kein Mitglied im Verein<br />

Für Trainer und Übungsleiter, die nicht Mitglied in einem dem LSB angeschlossenen Verein sind, besteht kein<br />

Haftpflichtversicherungsschutz.<br />

Es ist daher empfehlenswert, dass sie eine eigene Trainerhaftpflicht abschließen. Informationen dazu erhalten sie<br />

bei der Vereinsberatung des LSB <strong>Berlin</strong>.<br />

2. Trainer / Übungsleiter ist Mitglied im Verein<br />

Wenn der Trainer / Übungsleiter Mitglied in einem Verein ist, besteht Haftpflicht-Versicherungsschutz über den<br />

Vertrag des LSB <strong>Berlin</strong>. Dabei ist es unerheblich, ob seine Mitgliedschaft im beschäftigenden Verein besteht oder<br />

in einem anderen.<br />

Sollte er fahrlässig einen Schaden verursacht haben, besteht nach § 823 BGB die gesetzliche Verpflichtung zum<br />

Schadenersatz. Ansprüche werden normalerweise aber zuerst an den Verein gerichtet, da der Trainer / Übungsleiter<br />

dessen Erfüllungsgehilfe ist. Der Verein als juristische Person ist ebenfalls über den LSB-Vertrag versichert,<br />

so dass entsprechende Schadenersatzforderungen geregelt werden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgt<br />

natürlich keine Schadensregulierung. Bei entsprechenden Schadenersatzansprüchen kann der Verein den<br />

Trainer / Übungsleiter im Innenverhältnis regresspflichtig machen.<br />

Schlüsselverlust<br />

Für den Fall, dass Schlüssel von überlassenen Sportstätten abhanden kommen, kann die Haftpflichtversicherung<br />

des LSB <strong>Berlin</strong> in Anspruch genommen werden. Pro Schadensfall beträgt die Versicherungsleistung 2.500 Euro<br />

bei 50 Euro Selbstbeteiligung.<br />

Ist abzusehen, dass dieser Betrag nicht ausreichen würde (weil z.B. eine komplette Schließanlage ausgewechselt<br />

werden müsste), kann der Verein individuell die Versicherungsleistung erhöhen. Anfragen richten Sie bitte an die<br />

Vereinsberatung des LSB <strong>Berlin</strong>.<br />

Sachversicherung<br />

Für Sachschäden (Diebstahl, Abhandenkommen, Beschädigung) besteht über den LSB-Vertrag kein Versicherungsschutz.<br />

Diese Risiken (Gebäude, Inventar, Sportgeräte, Kleidung, Kasko usw.) muss der Verein selbst versichern.<br />

Hinweise zu Zusatzversicherungen befinden sich auf der LSB-Homepage unter "Vereinsberatung" oder<br />

werden bei Anfrage erläutert.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04-05/2009 Die vier Steuerbereiche eines Vereins<br />

Einnahmen kann ein Verein aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb sowie dem<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielen.<br />

Gemeinnützige Vereine, auch Idealvereine genannt, werden nicht mit der Absicht gegründet, Gewinne zu erzielen.<br />

Dagegen verfolgt der nicht gemeinnützige Verein wirtschaftliche Interessen mit dem Ziel Gewinne zu erwirtschaften<br />

bzw. deutet seine tatsächliche Geschäftsführung darauf hin. Nicht gemeinnützige Vereine unterliegen wie<br />

auch andere Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich einer unbeschränkten Besteuerung. Ein Verein wird als "gemeinnützig"<br />

eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss<br />

dieser Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die<br />

vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen.<br />

Liegt die Gemeinnützigkeit vor, fördert der Staat diesen Verein durch steuerliche Begünstigungen.<br />

So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins von einer Besteuerung freigestellt werden aber auch einer<br />

verminderten Steuerlast unterliegen.<br />

Ideeller Bereich<br />

- 38 -


Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten des normalen Vereinsbetriebs. In diesem Rahmen werden zum Beispiel<br />

Einnahmen aus Spenden sowie Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen von Kommunen und Ländern erzielt.<br />

Diese Einnahmen unterliegen bei einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich keiner Besteuerung.<br />

Vermögensverwaltung<br />

Bei der Vermögensverwaltung werden Einnahmen nur aus einer Vermögenssubstanz erzielt. Eine Vermögensverwaltung<br />

liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt,<br />

oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung<br />

gehören: Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) aus Spareinlagen, Wertpapieren sowie Beteiligungen, Einahmen<br />

aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken. Bei der Vermögensverwaltung<br />

liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor. Daher unterliegen Einnahmen nicht der Gewerbesteuer.<br />

Werden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt, stellt sich die Frage, ob es sich um eine kurz- oder<br />

langfristige Vermietung handelt. Während die langfristige Vermietung der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist,<br />

ist die kurzfristige Vermietung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />

Bei einem gemeinnützigen Verein sind die steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung von den steuerpflichtigen<br />

Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzugrenzen. Einnahmen die der Vermögensverwaltung<br />

zuzuordnen sind, unterliegen nicht der Besteuerung. Ausnahme: Es wird eine Umsatzsteuer von<br />

7 % erhoben.<br />

Zweckbetrieb<br />

Ist ein Verein auch wirtschaftlich tätig, um gemeinnützige Ziele zu erreichen, so liegt ein Zweckbetrieb vor. Die<br />

Abgabenordnung (§ 65) definiert den Zweckbetrieb wie folgt: Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn<br />

• der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,<br />

• die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und<br />

• die wirtschaftliche Tätigkeit zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem<br />

Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />

Typische Zweckbetriebe sind: sportliche Veranstaltungen, Eintrittsgelder, Sportkurse, Bootsliegeplätze, Kindergärten<br />

oder berufsausbildende Vereine usw. Aus Vereinfachungsgründen gehen die Finanzämter immer von einem<br />

steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen 35.000 €<br />

(incl. Umsatzsteuer) im Jahr nicht übersteigen. Nehmen an sportlichen Veranstaltungen allerdings bezahlte Sportler<br />

teil, so kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen und eine steuerpflichtige Veranstaltung angenommen<br />

werden.<br />

Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit. Zudem muss keine<br />

Umsatzsteuer gezahlt werden, wenn die Umsätze die ein Zweckbetrieb tätigt die Freigrenze von 17.500 € unterschreiten.<br />

Bei Überschreitung der Freigrenze wird auf die gesamten Umsätze eine Umsatzsteuer von 7 Prozent<br />

erhoben.<br />

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere<br />

wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.<br />

Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.<br />

Werden die engen Grenzen des Zweckbetriebes überschritten (35.000 €), so nimmt die Finanzverwaltung das<br />

Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an. Dabei wird als ausreichend betrachtet, wenn eine nachhaltige,<br />

auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt wird.<br />

Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen<br />

Vereins der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen die Freigrenze von<br />

35.000 € im Jahr übersteigen. Die Körperschafts- sowie Gewerbesteuer müssen aber nur gezahlt werden, wenn<br />

die Einnahmen abzüglich der Ausgaben 5.000 € (Freibetrag ab 2009) überschreiten. Die Körperschaftssteuer beträgt<br />

zurzeit 15% und die Gewerbesteuer ist abhängig vom sog. Hebesatz der Kommune.<br />

Umsatzsteuer fällt bereits an, wenn die steuerpflichtigen Umsätze über 17.500 € liegen (Kleinunternehmerregel).<br />

Da es sich um eine Steuergrenze handelt und nicht um einen Freibetrag, wird Umsatzsteuer dann für die gesamten<br />

Umsätze fällig.<br />

In welche Bereiche die Ein- und Ausgaben verbucht werden müssen, finden sie hier: http://www.lsbberlin.net/352.0.html<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2009 Einsicht in Vereinsunterlagen durch Mitglieder<br />

- 39 -


Über dieses Thema ist zwar schon einmal geschrieben worden (vergl. SiB 06/2001 oder LSB-Homepage \ “Vereinsberatung“),<br />

zahlreiche Anfragen veranlassen uns aber, noch einmal darauf einzugehen.<br />

Leider kommt es immer wieder vor, dass bei Vorständen Verunsicherungen auftreten, ob sie denn nun tatsächlich<br />

– wie das von Mitgliedern zuweilen behauptet wird – verpflichtet sind, jederzeit und jedem Mitglied Einsicht in die<br />

Bücher, Verträge und Vereinsunterlagen zu gewähren. Wozu ist denn der Vorstand nun tatsächlich verpflichtet?<br />

Zu einer der wesentlichsten Aufgaben des Vorstandes gehört es, regelmäßig gegenüber der Mitgliederversammlung<br />

über die geleistete Arbeit Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. Er ist daher sorgfältig, unmissverständlich,<br />

vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Der Bericht darf nichts Wesentliches verschweigen -<br />

auch nichts für den Verein Nachteiliges oder den Vorstand Unangenehmes. Unberechtigtes Verschweigen kann<br />

die Unwirksamkeit eines auf diesem Bericht basierenden Beschlusses oder die Entlastung des Vorstands zur<br />

Folge haben. Die Berichterstattung darf allerdings dann eingeschränkt werden, wenn das überwiegende und berechtigte<br />

Interesse des Vereins oder der Allgemeinheit es erfordert bzw. rechtfertigt. Allerdings sollte der Vorstand<br />

so etwas sehr sorgfältig abwägen und prüfen, da sonst sehr schnell der Verdacht aufkommen könnte, dass etwas<br />

verschwiegen werden soll, was die Mitglieder eigentlich erfahren müssten. Wird der Rechenschaftsbericht in<br />

schuldhafter Weise nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet, so liegt eine Pflichtverletzung vor, was bis zur Abberufung<br />

des Vorstands führen kann.<br />

Werden Auskünfte in der Mitgliederversammlung verweigert und es ist nicht nachvollziehbar, dass die Interessen<br />

des Vereins schwerer wiegen, als die des anfragenden Mitglieds, so sind die Gerichte zur uneingeschränkten<br />

Nachprüfung berechtigt. Der Verein hat das zu begründen. Dieser Begründungszwang kann jedoch nicht so weit<br />

gehen, dass der Vorstand dabei Dinge offen legen muss, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geheim gehalten<br />

werden müssen. Man muss schließlich immer bedenken, dass solche Informationen durchaus auch den<br />

abgeschlossenen Bereich des Vereins verlassen. Mitunter sind ja Mitgliederversammlungen sogar öffentlich und,<br />

besonders bei großen oder sportlich sehr leistungsstarken Vereinen, kann durchaus auch die Presse anwesend<br />

sein. Da könnte es dann zu fatalen Folgen oder auch zu Missverständnissen führen, wenn man alle Vereinsangelegenheiten<br />

bis ins Detail offenbaren würde.<br />

Der Kassenbericht ist Bestandteil des Rechenschaftsberichts und wird in der Regel gesondert durch den Schatzmeister/Kassenwart<br />

vorgetragen. Er hat die Einnahmen (Beiträge, Überschüsse aus Veranstaltungen, Schenkungen,<br />

Einnahmen aus Verpachtungen und dergl.) und die Ausgaben (Kauf von Materialien, Schreib- und Portoauslagen,<br />

Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, steuerliche Abgaben, Sitzungsgelder, Ausgaben für<br />

Miete, Pacht und dergl.) zu enthalten. Überschreitungen des von der Vorjahresmitgliederversammlung festgesetzten<br />

Haushaltsansatzes sind auf alle Fälle besonders anzuführen und zu begründen.<br />

Unklarheiten und Unsicherheiten gibt es, wie eingangs erwähnt, immer wieder darüber, ob auch außerhalb der<br />

Mitgliederversammlung Auskünfte durch den Vorstand den Mitgliedern erteilt werden müssen. In der einschlägigen<br />

Literatur wird dazu die Meinung vertreten, dass ein individuelles Informationsrecht des Mitglieds zulässig ist.<br />

Damit ist allerdings keine Pauschalauskunft gemeint. Ein Mitglied hat lediglich Anspruch darauf, wenn es dessen<br />

Interessen betrifft. Die Betonung liegt also auf „individuell“.<br />

Aber genau das ist oft der „Stein des Anstoßes“, wenn Mitglieder eine generelle Auskunft fordern und behaupten,<br />

sie hätten ein Recht auf Einsicht in die Bücher, Belege und Urkunden des Vereins. Nicht selten wollen Mitglieder<br />

sogar die Bücher ausgehändigt oder Kopien von einzelnen Passagen haben. Sie stehen auf dem Standpunkt,<br />

dass diese Dokumente Vereinseigentum sind und somit für alle zugänglich zu sein haben. Die Auffassung der<br />

Rechtssprechung besagt aber, dass ein Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied keine Anteile am Vereinsvermögen<br />

erwirbt und demzufolge auch keine generelle Berechtigung zur Einsichtnahme, sprich "Prüfung", der Bücher<br />

besitzt. Liegt, wie bereits erwähnt, allerdings ein berechtigtes persönliches Interesse vor, kann der Vorstand<br />

solch eine Auskunft nicht verweigern. Notfalls muss das ein Beschwerdeausschuss entscheiden. Ein berechtigtes<br />

persönliches Interesse kann z.B. vorliegen, wenn der Verein Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung eines<br />

bestimmten Mitgliedes festgestellt hat oder Nachprüfungen über geleistete Arbeitsstunden oder Spenden erforderlich<br />

werden usw.<br />

Es würde aber zu weit gehen, wenn Mitglieder (möglicherweise nur aus persönlichem Frust) ständig den Vorstand<br />

damit beschäftigen, irgendwelche Unterlagen vorzulegen, um dann, womöglich ohne die Zusammenhänge<br />

im Ganzen zu kennen, Stimmung im Verein machen zu wollen.<br />

Der Vorstand kann sich in diesen Fällen darauf berufen, dass die Mitglieder Kassenprüfer gewählt haben, die ja in<br />

deren Auftrag die Finanzangelegenheiten des Vereins und die Tätigkeit des Vorstandes prüfen. Sollte es bestimmte<br />

Bedenken geben, kann man den Kassenprüfern vor der Einsichtnahme in die Bücher einen Auftrag erteilen,<br />

auf bestimmte Dinge besonders zu achten und darüber dann in der Mitgliederversammlung zu berichten.<br />

Das Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten kann einem Mitglied allerdings grundsätzlich nicht verwehrt<br />

werden. Bei größeren Vereinen muss diese Einsicht schon deshalb gewährt werden, weil sich die Mitglieder mitunter<br />

nicht kennen und somit von ihrem Recht aus § 37 BGB (Minderheitenrecht zur Einberufung einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung) keinen Gebrauch machen könnten. Diese Einsicht kann allerdings verwehrt<br />

werden, wenn offensichtlich ist, dass sie privaten Zwecken dienen soll (Werbung, Geschäftsinteressen, Adressenweitergabe<br />

usw.).<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 40 -


01-02/2009 Die Feier im Verein<br />

Die Faschingszeit naht und viele Vereine denken darüber nach - auch wenn <strong>Berlin</strong> nicht gerade eine Hochburg<br />

der Jecken und Narren ist -, den Winter durch eine entsprechende Feier „zum Teufel zu jagen“. Natürlich muss es<br />

nicht unbedingt ein Fasching sondern kann durchaus auch der „Tanz in den Frühling“ oder das „Saisonauftaktsfest“<br />

usw. sein. Einen Grund zum Feiern gibt es ja glücklicherweise immer.<br />

Da es aber in jedem Verein offenbar auch einen „Rechtskundigen“ gibt, verunsichern diese oft die Vorstände damit,<br />

dass sie in Frage stellen, ob das wegen der Gemeinnützigkeit überhaupt erlaubt sei und doch in jedem Fall<br />

Steuern anfallen würden. Die Bedenken sind zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, dennoch wird wie üblich<br />

alles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.<br />

Natürlich achtet das Finanzamt für Körperschaften sehr genau darauf, ob der Verein seinen satzungsgemäßen<br />

Zweck auch verwirklicht. – und dieser Zweck ist lt. Abgabenordnung (AO) nun einmal die Förderung des Sports<br />

und nicht die Durchführung von geselligen Veranstaltungen.<br />

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Ein Motorwassersportverein (nicht aus <strong>Berlin</strong>) sah seine sportlichen Aktivitäten<br />

und damit seinen Satzungszweck dadurch erfüllt, dass er sein Vereinsgelände hegte und pflegte und ab und<br />

zu sog. Stern- oder Geschwaderfahrten zu bestimmten Zielpunkten durchführte. Bis hierher ist dagegen ja auch<br />

nichts einzuwenden. Am Zielort ließ man dann aber jedes Mal den Tag bei Grillwurst und (nicht näher nachgeprüften)<br />

Getränken bis zur Rückfahrt ausklingen. Unbedarft schrieb der Vereinsvorstand das dann auch noch<br />

ziemlich genau in seinen Tätigkeitsbericht, was zur Folge hatte, dass das Finanzamt dem Verein kurzerhand die<br />

Gemeinnützigkeit aberkannte – was dieser natürlich ganz und gar nicht verstehen konnte. Bei genauerer Betrachtungsweise<br />

hatte das Finanzamt aber völlig Recht. Der Verein stellte sich selbst so dar, dass der eigentliche Satzungszweck<br />

(der Wassersport) nur Mittel zum Zweck war, um hauptsächlich eine gesellige Zeit verbringen zu<br />

können. Für den Verein bedeutete das, dass er Steuern nachzahlen musste. Die Heranziehung eines Steuerberaters<br />

und des zuständigen LSB konnte die Angelegenheit allerdings etwas abmildern. Im Ergebnis dessen, wurde<br />

dem Verein dringendst geraten, künftig tatsächlich seinen Sport in den Mittelpunkt zu stellen und nicht nur sein<br />

Vereinsgelände als Sommerfrische am Wochenende zu nutzen bzw. das Feiern als sportliche Aktivität zu betrachten.<br />

Die Bedeutung dieser Hinweise nimmt ohnehin ständig zu, da das Bundesfinanzministerium immer wieder einmal<br />

darüber nachdenkt, ob bestimmte Sportarten überhaupt noch die Berechtigung haben, als Sportart im Sinne der<br />

AO durch die Finanzämter anerkannt zu werden. Wenn die Vereine dann auch noch alles dafür tun, dass sich die<br />

Finanzbeamten fragen, ob dort überhaupt noch Sport getrieben wird, könnte es u.U. für einige Sportarten problematisch<br />

werden. Außerdem erschweren sie dadurch den Landessportbünden die Argumentation, da diese stets<br />

vehement dafür eintreten, dass alle Mitgliedsorganisationen im gemeinnützigen Bereich Sport anbieten und auch<br />

alle Sportarten gleichberechtigt behandelt werden.<br />

Nun zurück zu unserem Thema. Natürlich weiß auch das Finanzamt, dass das Vereinsleben nicht nur aus dem<br />

eigentlichen Sporttreiben besteht. Ein Sportverein hat immerhin auch eine wichtige gesellschaftliche und soziale<br />

Aufgabe, die durch integrative Maßnahmen, soziale Kontakte, Geborgenheit, die Herausbildung von positiven<br />

Charaktereigenschaften und im gewissen Rahmen auch Geselligkeit gekennzeichnet ist. Und deshalb hat auch<br />

das Finanzamt nichts dagegen und wird niemals die Gemeinnützigkeit in Frage stellen, wenn der Verein ab und<br />

zu eine Feier durchführt - seinen eigentlichen Vereinszweck dabei aber nicht aus den Augen verliert. Der Sport<br />

muss dominieren! Außerdem kann man den Feiern auch einen anderen Charakter geben, indem man sie als<br />

„Sportlerehrung“, „Saisonabschluss mit Auszeichnungen“ oder beispielsweise „Tag der offenen Tür“ usw. durchführt.<br />

Wenn man dann auch noch den Tätigkeitsbericht – natürlich wahrheitsgemäß – aber sportdominiert darstellt,<br />

dürfte es keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit geben.<br />

Wie sieht es nun aber mit den Steuern aus? Fast alle Vereine haben in ihren Satzungen verankert, dass „die Mitglieder<br />

keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln<br />

des Vereins erhalten“. Eine Vereinsfestlichkeit stellt, mal abgesehen von dem Fall, dass die Mitglieder diese<br />

selbst organisieren und auch finanzieren, aber im gewissen Sinne eine Zuwendung an die Mitglieder dar. Auch,<br />

wenn das Mitglied auf den ersten Blick scheinbar persönlich davon gar nichts hat. Allein die Bezahlung der Disco/Band<br />

reicht aber schon aus. Das spendierte Eisbein oder der bunte Teller für die Kinder sind natürlich ebenfalls<br />

solche Zuwendungen. Der Vorstand braucht aber deshalb dennoch keine schlaflosen Nächte zu haben,<br />

wenn er berücksichtigt, dass es pro Mitglied einen Freibetrag bzw. eine Zuwendungsgrenze von 40 Euro pro Jahr<br />

gibt, die von den Finanzämtern auch akzeptiert wird. Darin sind aber alle Zuwendungen – also auch die Disco<br />

oder eine evtl. Saalmiete und natürlich Essen und Trinken sowie kleine Geschenke – enthalten (vergl. SiB<br />

09/2005 oder LSB-Homepage – „Vereinsberatung“). Diese 40 Euro können im Jahr nur einmal pro Mitglied ausgeschöpft<br />

werden. Werden sie überschritten, verstößt der Verein gegen seine eigenen Satzungsbestimmungen<br />

und gefährdet damit die Gemeinnützigkeit. Leichte Überschreitungen werden in der Regel vom Finanzamt aber<br />

toleriert – es ist und bleibt aber eine Ermessensfrage. Möchte der Verein dennoch eine Veranstaltung durchführen,<br />

wohl wissend, dass die 40 Euro aber bereits ausgeschöpft sind oder überschritten werden, bleibt ihm nichts<br />

anderes übrig, als die Mitglieder in irgendeiner Weise (Eintritt, Verzehrbon usw.) an den Mehrkosten zu beteiligen.<br />

Hier ist dann allerdings Vorsicht geboten. Solche Einnahmen sind in der Regel steuerpflichtig, da es Einnahmen<br />

- 41 -


im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind. Unter Berücksichtigung der Steuergrenzen (17.500 Euro Kleinunternehmerregel<br />

für die Umsatzsteuer und 35.000 Euro Körperschaftssteuer) müsste der Verein dann die entsprechenden<br />

Steuern abführen.<br />

Ein weiteres Problem, das bei Veranstaltungen leicht übersehen wird, ist die GEMA. Oft werden Vereinsveranstaltungen<br />

in der Vereinszeitung, dem Internet oder sogar durch Plakate angekündigt. Das veranlasst die GEMA<br />

zu Kontrollen, da sie solche Veröffentlichungen durchaus im Auge hat. Hat der Verein versäumt, die Veranstaltung<br />

anzumelden, gibt es oft eine Nachforderung mit „Strafgebühr“ (siehe LSB-Homepage – „Vereinsberatung“).<br />

Und dabei reicht schon aus, wenn für den Tanz der Jugendabteilung als Musikquelle ein CD-Player verwendet<br />

wurde. Um es soweit gar nicht erst kommen zu lassen, sollte der Verein alle seine Veranstaltungen, die nicht<br />

durch den Rahmenvertrag des DOSB mit der GEMA abgegolten sind, am Jahresbeginn anmelden. Dafür gibt es<br />

dann sogar einen „Vorauszahlungsrabatt“. (siehe GEMA-Vertrag, Zusatzvereinbarungen, Pkt. 3 „Abgegoltene<br />

Musiknutzungen“ – zu finden bei: LSB-Homepage – „Vereinsberatung“)<br />

Fazit: Es sollte sich kein Vereinsvorstand verunsichern lassen, wenn er bestimmte Veranstaltungen durchführen<br />

will. Wenn er das hier Gesagte berücksichtigt, steht dem ungetrübten Vereinsvergnügen nichts im Weg.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2008 Haftung bei Sportverletzungen (2)<br />

(Fortsetzung aus SiB 11/2008)<br />

2. Haftung des Sportvereins / Sportveranstalters<br />

Wenn ein Sportverein oder sonstiger Sportveranstalter ein Sportereignis durchführt, haben sie die Pflicht, die dabei<br />

entstehenden Gefahren für Sportler und Zuschauer so gering wie möglich zu halten. Den Sportveranstalter<br />

trifft die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Dass bedeutet, dass der Sportveranstalter alle Sicherheitsvorkehrungen<br />

treffen muss, die ein sachkundiger, verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend hält, um<br />

mögliche Gefahren oder gar Schäden auszuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es selbstverständlich<br />

nicht möglich ist, jede Gefahr vorherzusehen und somit jedes Risiko auszuschließen.<br />

a) Haftung gegenüber Zuschauern<br />

Gegenüber den Zuschauern beinhalten die Verkehrssicherungspflichten, dass alle überschaubaren Gefahren<br />

auszuschließen sind. Dazu zählt zum einen die Sicherheit der Sportanlage selbst. Beispiel: Zuschauerränge sind<br />

in einem Zustand zu halten, der die baurechtlichen Vorschriften erfüllt.<br />

Darüber hinaus müssen auch die aus dem Spielbetrieb heraus bestehenden Gefahren abgewendet werden. Beispiel:<br />

Beim Eishockey sind Schutzvorrichtungen vor dem Puck genauso nötig wie ein Fangnetz beim Hammerwurf.<br />

Auf der anderen Seite müssen Zuschauer auch mit gewissen Gefahren rechnen. Bleibt ihnen auf Grund der<br />

Gegebenheiten des Sports eine realistische Abwehrmöglichkeit, sind spezielle Vorkehrungen nicht notwendig<br />

(z.B. ein in die Zuschauer geschlagener Volleyball kann im Normalfall ohne Verletzungsrisiko abgewehrt werden).<br />

Strengere Voraussetzungen gelten bei so genannten Massenveranstaltungen. Hier müssen auch Gefahren von<br />

Zuschauerreaktionen bedacht werden. Hier gibt es regelmäßig von Sportverbänden (wie z.B. dem DFB) Sicherheitsvorschriften,<br />

die von den Sportveranstaltern einzuhalten sind.<br />

b) Haftung gegenüber Sportlern<br />

Bei einer möglichen Haftung des Sportvereins/Sportveranstalters gegenüber den Sportlern gilt auch hier der bereits<br />

oben unter 1. beschriebene Grundsatz, dass jeder Sportler bei der Ausübung des Sports die damit verbundenen<br />

Gefahren einer Verletzung selbst trägt. Dennoch hat der Sportveranstalter die Sportler vor Gefahren, die<br />

von der Anlage, von den Sportgeräten und allgemein vom Sportbetrieb ausgehen, im Rahmen des Zumutbaren<br />

zu schützen. Insbesondere Sport-Anfänger sind genau einzuführen und auf mögliche Gefahren aufmerksam zu<br />

machen. Besonders hoch sind die Sorgfaltsanforderungen, wenn ein Sportveranstalter seine Sportanlage dem<br />

allgemeinen Publikum zur Benutzung öffnet (z.B. Badeanstalt oder Skipiste), insbesondere auch dann, wenn Ungeübte<br />

wie z.B. Kinder die Anlage benutzen dürfen. Verletzt der Sportverein/Sportveranstalter diese Pflichten,<br />

können Schadensersatzansprüche gegen den Sportverein/Sportveranstalter durch den Verletzten (Zuschauer<br />

oder Sportler) geltend gemacht werden. Aber auch hier ist wiederum anzumerken, dass eine Pflichtverletzung jeweils<br />

für jeden Einzelfall festzustellen ist und erst dann eine Haftung in Frage kommt.<br />

3. Haftungsausschluss<br />

Neben der Frage, ob der Verletzer (Sportler oder Sportverein/Sportveranstalter) eine zum Schadensersatz berechtigende<br />

Pflichtverletzung begangen hat, ist darüber hinaus im jeweiligen Einzelfall ebenfalls zu erörtern, ob<br />

nicht ein so genannter Haftungsausschluss vorliegt. Haftungsausschluss bedeutet, dass trotz bestehender<br />

Pflichtverletzung und einer damit einhergehende Schädigung des Sportlers oder Zuschauers der Schädiger nicht<br />

zum Schadensersatz verpflichtet ist.<br />

Solche Ausschlüsse sind jedoch nur in seltenen Fällen anzunehmen, denn Sportveranstalter können sich gegenüber<br />

Zuschauern und Sportlern nicht von ihren Verkehrssicherungspflichten befreien. Möglich ist in diesem Zusammenhang<br />

lediglich, dass sich der verletzte Sportler oder Zuschauer ein so genanntes Mitverschulden vorwerfen<br />

lassen muss. So z.B. dann, wenn der Zuschauer an einer besonders gefährdeten Stellen gestanden und/oder<br />

nicht genügend auf das Sportgeschehen geachtet hat.<br />

- 42 -


Damit wird die Haftung des Sportveranstalters zwar nicht ausgeschlossen, aber doch eingeschränkt. Auch ein<br />

völliger Haftungsausschluss gegenüber Sportlern bzw. auch zwischen diesen selbst ist nicht möglich. Allenfalls<br />

die Haftung für Sportverletzungen bei so genannter leichter Fahrlässigkeit kann durch ausdrückliche, schriftliche<br />

Vereinbarung wirksam ausgeschlossen werden.<br />

Bei so genannter grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlicher Handlung kann eine Haftung niemals ausgeschlossen<br />

werden. Aber auch hier ist ein eventuelles Mitverschulden der Sportler zu beachten – kein Sportler darf sich<br />

auf die absolute Sicherheit von Sportanlagen verlassen und muss auch sein eigenes "Können" realistisch einschätzen.<br />

Der Bundesgerichtshof sagt:<br />

1. Der Teilnehmer an einem Fußballspiel nimmt grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem<br />

Spiel nicht zu vermeiden sind. Daher setzt ein Schadenersatzanspruch gegen einen<br />

Mitspieler den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat.<br />

Fußball ist ein Kampfspiel, d. h. ein gegeneinander ausgetragenes „Kontaktspiel“ - bei dem es also<br />

zu körperlichen Berührungen kommt -, das unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird.<br />

Wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elementes bei dem gemeinsamen „Kampf um<br />

den Ball“ kommt es nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen. Mit deren Eintritt rechnet jeder<br />

Spieler und geht davon aus, dass auch der andere diese Gefahr in Kauf nimmt, und daher etwaige<br />

Haftungsansprüche nicht erheben will.<br />

Es wird als „anstößig“ empfunden, wenn der jeweilige Verletzte versucht, den Schaden, den er bewusst<br />

in Kauf genommen hatte, auf den anderen abzuwälzen.<br />

Gerade auch hier beim Fußballspiel gilt der Grundsatz, dass derjenige gegen Treu und Glauben<br />

verstoße, der einen anderen in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen<br />

können, in der sich nun der Beklagte befindet.<br />

Auch ist der Grad der Gefährdung beim Fußballspiel größer. Dieser Wettkampf bringt auch bei Einhaltung<br />

der Spielregeln seinem Wesen nach zwangsläufig die Gefahr mit sich, verletzt zu werden.<br />

Diese von den Spielern unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommene Gefahr<br />

zwingt zu dem Schluss, dass bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Spielregeln eingetreten sind,<br />

der Spieler von seiner etwaigen Haftung voll freigestellt sein soll. Es wäre für jeden Spieler unzumutbar,<br />

trotz Einhaltung der Spielregeln bei zugefügten Verletzungen das Risiko des Schadenersatzes<br />

zu tragen. (Arzt-, Krankenhaus-, Kurkosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld, lebenslange<br />

Rente u. dgl.)<br />

2. Der BGH betonte ausdrücklich, dass es für seine Entscheidung unbeachtlich war, ob die zugefügte<br />

Verletzung schwerer Art ist oder ob sich später aus der Verletzung schwere oder infolge unvorhersehbarer<br />

Komplikationen schwerste Schäden entwickeln werden.<br />

3. Für die entscheidende Frage, ob der Verletzte gegen eine Spielregel verstoßen hat, kommt der Beweislastverteilung<br />

ausschlaggebende Bedeutung zu. Nach Ansicht des BGH heben sich die verfügbaren<br />

Beweismittel, soweit die Zeugen dem Verein der einen oder anderen Partei angehören oder<br />

mit ihm sympathisieren, oft gegenseitig auf. Auch der Aussage des Schiedsrichters, gegebenenfalls<br />

in seinem Spielbericht, kommt trotz des ihm innewohnenden hohen Beweiswertes im Hinblick auf<br />

die Schwierigkeit zuverlässiger Beobachtung der schnell wechselnden Vorgänge oft kein ausreichendes<br />

Gewicht zu, um das Gericht von der Richtigkeit des behaupteten Geschehensablaufes zu<br />

überzeugen.<br />

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der BGH bei „gefährlichem Spiel” und einem „normalen Foul”<br />

auch die Schadenersatzpflicht abgelehnt hat.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/2008 Haftung bei Sportverletzungen (1)<br />

Ein Fünftel aller Unfälle passieren beim Sport. Die Liste der Sportverletzungen ist lang. Muskeln, Sehnen, Bänder,<br />

Gelenke, Haut und/oder Knochen können betroffen sein. Diese Verletzungen entstehen durch Unfälle ohne<br />

Fremdeinwirkung aber auch "Zusammenstöße", Rempler usw. Zunehmend wird in diesem Zusammenhang die<br />

Frage nach Schadenersatzansprüchen laut.<br />

Sportler unterliegen bestimmten Regeln und Pflichten. Dazu gehört auch, Verletzungen anderer zu vermeiden.<br />

Auch beim Sport muss derjenige, der einen Mitspieler schuldhaft verletzt, grundsätzlich mit Schadenersatzansprüchen<br />

rechnen.<br />

Die zivilrechtliche Haftung im Sportrecht hat in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen. Dabei gibt es<br />

verschiedene Konstellationen, die im Einzelfall entweder zu Ansprüchen auf Schadensersatz oder gar zu Ansprüchen<br />

auf Schmerzensgeld führen können. Die wichtigste Fallgruppe ist dabei die Haftung von Sportlern unterei-<br />

- 43 -


nander (bei einer Grätsche trifft der Fußballer den Knöchel seines Gegners) Hier stellt sich die Frage, ob der<br />

grätschende Fußballer dem Verletzten Schadensersatz zahlen muss. Nicht minder problematisch sind aber auch<br />

die Fragen der Haftung eines Vereins oder allgemein eines Veranstalters von Sportveranstaltungen (ein Fußballer<br />

rutscht gegen einen neben dem Spielfeld stehenden Betonpfosten; der Puck beim Eishockey fliegt ungeschützt<br />

in die Zuschauerreihen). Grundsätzlich greifen im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung beim Sport die<br />

Grundprinzipien des staatlichen Haftungsrechts: Danach haftet regelmäßig derjenige, der eine Pflicht gegenüber<br />

einem anderen schuldhaft verletzt und dadurch dem anderen einen Schaden zufügt. Es kommt also darauf an,<br />

welche Pflichten die Sportler untereinander, Vereine bzw. Sportveranstalter gegenüber den Sportlern/Zuschauern<br />

haben und erfüllen müssen.<br />

Schadenersatzanspruch<br />

Bei Kampfspielarten, wie zum Beispiel Fußball, gilt: Handelt es sich nicht um Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

(eklatante Regelverstöße), dann kommt es bei Verletzungen beim Kampf um den Ball nicht automatisch zu Schadenersatzansprüchen.<br />

Bei diesen Sportarten ist die Durchsetzung von Haftungsansprüchen beim Vorliegen von<br />

nur "sporttypischen" Übertretungen der Spielregeln ausgeschlossen. Im Einzelfall muss dennoch das Gericht entscheiden.<br />

Kommt es zum Prozess um Schadenersatzansprüche aus einem Sportunfall, dann ist der Verletzte hinsichtlich<br />

des schuldhaften Verhaltens und des eingetretenen Schadens beweispflichtig. Hierbei kann die Wertung des Regelverstoßes<br />

durch den Schiedsrichter anspruchsunterstützend wirken.<br />

1. Haftung von Sportlern untereinander<br />

Grundsätzlich hat der Sportler die bei Ausübung des Sports auftretenden Schäden - unabhängig von der Abwälzung<br />

auf einen (Unfall-) Versicherer – selbst zu tragen. Von einem anderen Sportler Schadensersatz verlangen<br />

zu können, setzt dagegen voraus, dass dieser die Verletzung verschuldet hat. Ob ein Verschulden des anderen<br />

Sportlers gegeben ist, wird bei einer Individualsportart anders bewertet als bei einer Sportart, wo die Sportler gegeneinander<br />

antreten (z.B. Mannschaftssportarten).<br />

a) Individualsport<br />

Als Individualsportarten bezeichnet man solche Sportarten, bei denen die Sportler nebeneinander und<br />

(normalerweise) ohne körperlichen Kontakt zu anderen Sportlern agieren wie z.B. Skilaufen, Leichtathletik,<br />

Reiten, Turnen, Schwimmen. Jeder Sportler hat bei der Ausübung des Sports die Pflicht, sich so zu<br />

verhalten, dass er keinen anderen Sportler gefährdet oder sogar schädigt. Wann die Grenze zur Gefährdung<br />

überschritten ist und eine Pflichtverletzung bejaht werden muss, ist meist schwer zu beurteilen. Als<br />

Beurteilungsgrundlage dienen dabei (insbesondere den Gerichten) die von Sportverbänden aufgestellten<br />

Regularien – so z.B. im Skisport die FIS-Regeln des internationalen Skiverbandes. Verstößt der Sportler<br />

gegen diese allgemeingültigen Regularien, ist meistens auch von Pflichtverletzung auszugehen und ein<br />

Verschulden anzunehmen, was dann im Ergebnis zum Schadensersatz führt oder führen kann.<br />

b) Sport "gegeneinander"<br />

Bei unmittelbarem Zusammentreffen der Sportler – z.B. bei Rückschlagsportarten (Tennis, Squash,<br />

Badminton), bei Mannschaftssportarten (Basketball, Fußball) und bei Kampfsportarten (Boxen, Ringen)<br />

– gelten im Gegensatz zu den Individualsportarten andere Regelungen. Hier sind regelmäßig international<br />

festgelegte Spielregeln einzuhalten, die bezwecken sollen, dass das Verletzungsrisiko möglichst gering<br />

gehalten wird ohne dabei den Wettkampfcharakter des Sports abzuschaffen. Jedoch sind gerade<br />

bei stark körperlich betonten Sportarten Verletzungen unvermeidbar und Gefährdungen deshalb von den<br />

Spielregeln teilweise sogar zugelassen. Deshalb braucht ein Sportler grundsätzlich dann nicht zu haften,<br />

wenn er sich an die geltenden Spielregeln hält. Doch selbst das Übertreten der Regeln führt nicht automatisch<br />

zu Ansprüchen des Verletzten. Denn jeder Sportler muss mit einer so genannten sporttypischen<br />

Übertretung der Spielregeln rechnen und daher auch das Risiko einer Verletzung eingehen. "Sporttypisch"<br />

sind nur solche Regelverletzungen, die fast jeder Sportler selbst begeht und deshalb auch bei sich<br />

selbst in Kauf nehmen muss. Grund dafür ist, dass der Charakter einer kampfbetonten Sportart erhalten<br />

bleiben soll.<br />

Beispiel: Der Kampf um den Ball beim Fußball - Hier wird regelmäßig von allen Sportlern eine gewisse<br />

Härte angewandt, wodurch Fouls passieren und somit dazu gehören. Ist die Regelübertretung allerdings<br />

besonders grob, kann der Verletzer einer Haftung unterliegen, wobei die Entscheidung darüber jeweils<br />

vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Beispiel für Haftungsbejahung: Ein Torwart ist in der Art eines<br />

Weitspringers mit vorgestreckten Beinen in Kniehöhe gegen das rechte Standbein eines Stürmers gesprungen,<br />

ohne eine Chance gehabt zu haben, den Ball zu treffen.<br />

Der Artikel wird im kommenden Heft fortgesetzt<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/2008 Die selbstschuldnerische Bürgschaft<br />

- 44 -


Auf den Aufnahmeanträgen von Vereinen gibt es zunehmend die Klausel, wonach die Eltern für alle finanziellen<br />

Verpflichtungen ihres Kindes dem Verein gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen sollen.<br />

Damit soll gesichert werden, dass z.B. Beitragsschulden von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern beglichen<br />

werden müssen. Was aber, wenn Eltern das nicht wollen?<br />

Bürgschaften werden in den §§ 765 ff. BGB geregelt. Soll es sich um eine Bürgschaft i. S. dieser Paragraphen<br />

handeln, hat diese nur Rechtskraft, wenn der Verein dies in der Satzung eindeutig festgeschrieben hat. Außerdem<br />

bedarf es gem. § 766 BGB einer schriftlichen Bürgschaftserklärung des Bürgen gegenüber dem Verein. Es<br />

müssen für solch eine Verfahrensweise also zwei Bedingungen erfüllt sein:<br />

1. Satzungsbestimmung<br />

2. Schriftliche Erklärung des Bürgen<br />

Eine entsprechende Passage nur auf der Beitrittserklärung reicht also nicht aus, um ggf. Forderungen geltend<br />

machen zu können. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Verein immer „schlechte Karten<br />

haben“, wenn er seine Ansprüchen mit Erfolg vor Gericht durchsetzen will.<br />

Auch wenn Eltern die Beitrittserklärungen unterschreiben sollten und es fehlt dennoch die Satzungseintragung,<br />

reicht das nicht aus. Ein Gericht würde in diesem Fall dennoch zugunsten der Eltern, die nicht zahlen wollen, entscheiden.<br />

Ein Verein sollte also, bevor er solch eine Bürgschaft durchsetzen will, die beiden besagten Voraussetzungen<br />

schaffen.<br />

Unabhängig von dem bisher Gesagten stellt sich natürlich die Frage, ob der Verein die Aufnahme überhaupt von<br />

solch einer Bedingung abhängig machen darf.<br />

Der § 58.1 BGB sagt, dass die Satzung Bestimmungen über den Ein- und Austritt aus dem Verein enthalten muss.<br />

Weitere Einzelheiten über den Eintritt eines neuen Mitglieds enthält das BGB nicht. Insbesondere verlangt es<br />

nicht, dass die Satzung festlegt, wer Mitglied des Vereins werden kann und wer nicht. Der Verein ist somit bei der<br />

Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft grundsätzlich frei. Daraus ergibt sich der<br />

Grundsatz, dass niemand ein Recht auf Aufnahme in einen Verein hat. Deshalb besteht auch grundsätzlich für<br />

den Verein keine Aufnahmepflicht. Der Bewerber um die Mitgliedschaft hat auch dann kein Recht, in den Verein<br />

aufgenommen zu werden, wenn er alle in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft<br />

erfüllt. Ein Anspruch auf Aufnahme kann sich jedoch aus der Satzung ergeben, wenn darin festgelegt<br />

ist, dass jemand schon dann als Mitglied betrachtet wird, sobald er eine Beitrittserklärung abgegeben hat, ohne,<br />

dass ein Aufnahmeverfahren durchlaufen werden muss. Ist aber in der Satzung ein Aufnahmeverfahren vorgesehen<br />

(was zu empfehlen ist), dann bedeutet das, dass sich der Verein die Entscheidung über den Aufnahmeantrag<br />

in jedem Fall vorbehalten und keinen Anspruch auf Aufnahme begründen will bzw. muss (vergl. SiB 09/2001 oder<br />

LSB-Homepage).<br />

Das heißt, wenn in der Satzung z.B. steht, dass die Entscheidung über eine Aufnahme vom Vorstand getroffen<br />

wird, kann er Anträge ohne Begründung ablehnen. Es sei denn, er hat von sich aus in die Satzung aufgenommen,<br />

dass er es begründen will. Wer sich also den Bedingungen des Vereins nicht unterwerfen will, muss auch nicht<br />

aufgenommen werden. Er muss sich dann einen anderen Verein suchen.<br />

Das Gesagte trifft allerdings nur für Vereine zu – nicht für Verbände. Da diese eine sog. Monopolstellung haben,<br />

gilt hier etwas anderes (vergl. SiB 09/2001 oder LSB-Homepage).<br />

Selbstschuldnerische Bürgschaften spielen aber auch noch in einem anderen Zusammenhang eine wichtige Rolle.<br />

Vereine, die das Vereinsbauprogramm der Senatsverwaltung in Anspruch nehmen wollen, müssen das zinslose<br />

Darlehen, das sie erhalten, besichern. Da entsprechende Gegenwerte in der Regel fehlen (Immobilien, Banksicherheiten<br />

usw.) akzeptiert die Senatsverwaltung auch selbstschuldnerische Bürgschaften der Mitglieder. In der<br />

Regel sieht das so aus, dass die zu besichernde Summe durch eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern geteilt<br />

wird, so dass für jeden ein entsprechender Betrag herauskommt. Natürlich könnte auch ein Gönner des Vereins<br />

oder ein gutbetuchtes Mitglied die Summe allein absichern. Das ist aber eher die Ausnahme. Also geht es darum,<br />

den besagten Mitgliedern klarzumachen, dass sie doch bitte für den sich ergebenden Betrag die Bürgschaft unterschreiben<br />

möchten. Aber genau hier beginnt bei einigen Vereinen das Problem. Manche Mitglieder denken, eine<br />

Bürgschaft ist eine zwingende Zahlungsverpflichtung oder können mit dem Begriff selbstschuldnerische Bürgschaft<br />

überhaupt nichts anfangen. Bei anderen wiederum geht die Identifikation mit dem Verein nicht so weit,<br />

dass sie bereit wären, über die satzungsmäßigen Verpflichtungen hinaus, noch weitere Leistungen zu erbringen.<br />

Für viele Vereinsvorstände ist leider oft ausgerechnet die Bürgschaft das schwierigste Problem bei der Realisierung<br />

des Bauprojekts. Es gab sogar schon Fälle, wo alle Vorbereitungen bereits abgeschlossen waren, die Senatsverwaltung,<br />

der LSB und der Verband bereits das OK gegeben hatten, an den selbstschuldnerischen Bürgschaften<br />

ist dann aber doch alles gescheitert.<br />

Leider können wir hier kein Patentrezept zur Lösung dieses Problems nennen, da jeder Verein anders strukturiert<br />

ist und die Mitgliedschaft aus den unterschiedlichsten Charakteren besteht. Zur Beruhigung kann hier nur gesagt<br />

werden, dass die Senatsverwaltung bei drohender Zahlungsunfähigkeit bisher immer einen Weg gefunden hat,<br />

ohne die selbstschuldnerischen Bürgschaften in Anspruch nehmen zu müssen. Vorausgesetzt natürlich, der Verein<br />

ist kooperativ und zeigt den ernsthaften Willen, das Darlehen auch abzuzahlen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 45 -


09/2008 Eltern am Spielfeldrand<br />

Beim Training, insbesondere von Kindergruppen, ist es nicht ungewöhnlich, dass Eltern ab und zu oder sogar<br />

ständig anwesend sind. So lange diese am Rand stehen und zuschauen, ist dagegen ja auch nichts einzuwenden.<br />

Im Gegenteil, die meisten Vereine sind sogar froh darüber, wenn sich Eltern für die Entwicklung ihrer Kinder interessieren<br />

und Anteil nehmen am Vereinsgeschehen, zumal es die Planung und Durchführung von Trainings- und<br />

Wettkampfmaßnahmen, wo die Eltern oft mit eingebunden werden müssen, einfacher macht. Falscher Ehrgeiz<br />

der Eltern oder Überschätzung der Fähigkeiten der eigenen Kinder, kann aber mitunter zu komplizierten Situationen<br />

(für beide Seiten) führen.<br />

In dem nachfolgend geschilderten Fall (der Verein wird natürlich nicht genannt) spitzte sich die Situation sogar so<br />

zu, dass der Verein Maßnahmen ergreifen musste.<br />

Was war passiert? Ein Elternteil (ein Vater) kritisierte während des Trainings zunehmend die Arbeit des Übungsleiters,<br />

redete permanent dazwischen, zweifelte Entscheidungen an und da er natürlich nur sein eigenes Kind im<br />

Auge hatte, empfand er, dass es benachteiligt bzw. nicht richtig gefördert würde. Dadurch wurde das Training behindert,<br />

weil vom Übungsleiter ständig irgendwelche Erklärungen bzw. Rechtfertigungen erwartet wurden.<br />

Der Übungsleiter und auch der Vereinsvorstand haben immer wieder freundlich darauf hingewiesen, dass das so<br />

nicht ginge und den Vater gebeten, das zu unterlassen. Da das nichts half, sah der Verein keinen anderen Ausweg<br />

mehr, als ihm - nach entsprechenden Verwarnungen - ein Platzverbot auszusprechen.<br />

Dieser Vater nahm das zum Anlass, sich beim LSB <strong>Berlin</strong> zu beschweren und der Vereinsberatung einige Fragen<br />

zu stellen:<br />

1. Als erstes wollte er wissen, ob der Verein überhaupt dazu berechtigt sei, bei einer öffentlichen Sportstätte<br />

(Sportplatz) ein Platzverbot auszusprechen?<br />

2. Der Vater wollte sein Kind außerdem postwendend aus dem Verein nehmen und konnte in seiner Erregtheit<br />

natürlich überhaupt nicht verstehen, dass der Vorstand das mit Verweis auf die Satzung ablehnte.<br />

3. Er meinte, dass es sein gutes Recht sei, den Übungsleiter auf vermeintliche Fehler im Training hinzuweisen.<br />

Es ginge schließlich um das Wohl seines Kindes.<br />

4. Durch den Platzverweis entzöge der Verein ihm die Aufsicht gegenüber seinem Kind und die Möglichkeit,<br />

seine Elternpflichten zu erfüllen.<br />

5. Er wollte wissen, welche rechtlichen Schritte (Schadenersatz) er gegen den Verein einleiten könne, da der<br />

Austritt und ein evtl. Vereinswechsel ja u.U. erhöhte Kosten und eine Spielsperre zur Folge haben könnten.<br />

Sicher werden jetzt einige Vorstände feststellen, dass sie solch ein Problem oder so ein ähnliches auch schon<br />

einmal hatten, aber nicht wussten, wie sie sich richtig verhalten sollen. Es soll daher etwas ausführlicher darauf<br />

eingegangen werden.<br />

Zuerst einmal wurde dem Vater mitgeteilt, um nicht falsche Erwartungen zu wecken, dass der LSB <strong>Berlin</strong> nach<br />

wie vor keine Rechtsberatung durchführt. Trotz Liberalisierung des Beratungsgesetzes bleibt der LSB <strong>Berlin</strong> aus<br />

Haftungsgründen bei der bisherigen Verfahrensweise.<br />

Der Verein hat für die Zeit seiner Nutzung das sog. Hausrecht auf der Sportstätte. Unabhängig davon, ob er Eigentümer<br />

ist oder nur Nutzungsrechte hat. Wenn der Vorstand der Meinung ist, dass die Ordnung und Sicherheit<br />

bzw. die Sportabläufe massiv gefährdet sind, kann der Verein von diesem Hausrecht Gebrauch machen und<br />

durchaus auch als letztes Mittel ein Platzverbot aussprechen. Das ist aber immer eine Ermessensfrage und von<br />

der konkreten Situation abhängig. Daher kann der LSB <strong>Berlin</strong> auch nicht entscheiden, ob diese Maßnahme angemessen<br />

war und kann auch nicht in solchen Situationen - und darf es auch nicht - als Schiedsrichter oder<br />

Schlichter auftreten. Hier gilt das Prinzip der Autonomie der Vereine und die Tatsache, dass der LSB die Dachorganisation<br />

der Verbände und nicht der Vereine ist. So wurde das dem Vater auch mitgeteilt und ihm gesagt, dass<br />

ihm ja jederzeit der Rechtsweg offen stünde.<br />

Aus einem Platzverbot ergibt sich im Normalfall kein Sonderkündigungsrecht, zumal hier das Platzverbot ja nicht<br />

dem eigentlichen Mitglied – dem Sportler – gegenüber ausgesprochen wurde sondern im strengen juristischen<br />

Sinne gegenüber einem „Zaungast“. Die Ablehnung des Vereins und der Verweis auf die Kündigungsfristen, die<br />

in der Satzung festgeschrieben sind, waren daher völlig korrekt. Auch wenn es vielleicht sogar im gewissen Sinne<br />

nachvollziehbar ist, dass der Vater das „aus dem Bauch heraus“ etwas anders sieht. Ein Verein ist aber nun einmal<br />

keine „Spielgruppe“, wo man kommen und gehen kann, wie man lustig ist, sondern eine rechtsfähige juristische<br />

Person. Durch eine Mitgliedschaft kommt ein Vertrag zustande, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben,<br />

die in der Satzung festgeschrieben sind. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag, ob auf dem eigenen oder<br />

dem der Kinder, erkennt man diese Rechte und Pflichten (Regularien) an.<br />

Durch die Teilnahme am Training kommt es zwischen dem Sportler und dem Verein – basierend auf dem erwähnten<br />

Mitgliedschaftsvertrag – außerdem zu einem sog. Betreuungsvertrag. Nach diesem Vertrag übernimmt<br />

der Verein während der vereinbarten / angebotenen Trainingszeiten für minderjährige Mitglieder die Aufsichtspflicht<br />

und die fachliche Betreuung und ist dazu verpflichtet, diese auch abzusichern. Außer, wenn Eltern unmittelbare<br />

Gefahren für „Leib und Leben“ ihrer Kinder feststellen oder Verstöße gegen sittliche oder moralische<br />

Normen bemerken sollten, unterwerfen sie sich diesem Vertrag. Der Verein kann zu Recht darauf verweisen,<br />

- 46 -


dass die Eltern ihre Kinder ja freiwillig zum Training schicken und somit die sportliche und pädagogische Zielstellung<br />

akzeptieren, die ihnen ja seit dem Eintritt des Kindes bekannt ist. Von einer Behinderung bei der Wahrnehmung<br />

der Elternpflichten kann hier also nicht die Rede sein. Hatten Mitglieder beim Eintritt andere Vorstellungen<br />

vom Verein und werden diese nun nicht erfüllt – auch dann können sie nur fristgerecht austreten. Es sei denn, es<br />

gibt lt. Satzung eine Probezeit mit abweichenden Kündigungsfristen.<br />

Natürlich kommt es immer wieder vor, dass auch Eltern/Verwandte/Bekannte über mehr oder weniger Erfahrungen<br />

als Betreuer oder sogar auch als Übungsleiter verfügen. Dennoch ist es nicht der richtige Weg, seine vermeintlich<br />

besseren Kenntnisse, Erfahrungen bzw. seinen Unmut lautstark am Spielfeldrand kundzutun. Gerade<br />

Personen mit pädagogischen Voraussetzungen müssten das wissen. Um unterschiedliche Auffassungen zu klären,<br />

sollte das direkte Gespräch mit dem Übungsleiter bzw. dem Verein gesucht werden. Man muss immer bedenken,<br />

im Normalfall bestehen die Trainingsgruppen aus mehreren Sportlern und nicht nur aus dem eigenen<br />

Kind. Die anderen können ja durchaus mit dem Übungsleiter und dem Training zufrieden sein. Dass es dann<br />

furchtbar störend wirken kann, wenn evtl. nur ein Elternteil ständig dazwischen redet und alles besser weiß, kann<br />

sicher jeder nachvollziehen und den Verein bzw. Übungsleiter verstehen, wenn er sich dagegen wehrt.<br />

Ob sich Schadenersatzansprüche durch eine Kündigung und einen Vereinswechsel ergeben, kann hier nicht bewertet<br />

werden. Natürlich könnten den Eltern zusätzliche Kosten entstehen (neue Vereinskleidung, evtl. weitere<br />

Anfahrtswege usw.). Da aber in dem hier geschilderten Fall niemand gezwungen wurde, die Mitgliedschaft zu beenden<br />

und zu einem anderen Verein zu wechseln und die Kündigung ohnehin nur fristgerecht möglich ist, kann<br />

diese Frage eigentlich nur verneint werden. Anderenfalls muss wieder auf den Rechtsweg verwiesen werden.<br />

Außerdem passen viele Vereine ihre Kündigungsfristen an den Saisonverlauf und die Wettkampfordnungen der<br />

Verbände an.<br />

Auch bei einem Vereinsausschluss, der satzungskonform vollzogen wird, entstehen (normalerweise) keine Schadenersatzansprüche<br />

gegenüber dem Verein.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2008 Das Recht am eigenen Foto<br />

Als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gibt es ein Recht jedes Einzelnen am eigenen Bild (§§ 22,<br />

23 Kunsturhebergesetz).<br />

Daher bedarf die Anfertigung, Nutzung und Veröffentlichung von Fotos in sämtlichen Publikationen und im Internet<br />

grundsätzlich der Einwilligung der Betroffenen.<br />

Pflicht zur Einholung der Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen<br />

Die Einwilligung der Betroffenen/bzw. bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten ist mit dem anliegenden<br />

Formular „Einwilligung zur Verwendung von Personenabbildungen“ schriftlich einzuholen. Werden Fotos ohne<br />

Einwilligung veröffentlicht kann das Schadensersatzforderungen und Regress gegenüber dem Zuwiderhandelnden<br />

zur Folge haben.<br />

Ausnahmen<br />

Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen nur in begrenzten Ausnahmefällen folgende Bilder veröffentlicht und<br />

verbreitet werden:<br />

1. Bilder von Personen der Zeitgeschichte<br />

a. Absolute Personen der Zeitgeschichte, die sich aus der Öffentlichkeit herausheben: Z.B.: Franz<br />

Beckenbauer, Angela Merkel, Robbie Williams etc.<br />

b. Relative Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen<br />

ein sachentsprechendes Interesse wecken. Z.B.: Fotos von Ehrungs- und Sportveranstaltungen<br />

etc.; hier dürfen die Fotos nur im Zusammenhang mit dem Ereignis veröffentlicht werden<br />

und nicht in anderem Zeitpunkt in einem anderen Kontext.<br />

2. Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk (z.B. zufällig vorbeilaufende Personen vor einem fotografierten<br />

Gebäude) erscheinen<br />

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen<br />

teilgenommen haben.<br />

Hier geht es um das Geschehen und nicht um die Person an sich. Z.B.: Demonstrationen, Mitgliederversammlungen<br />

usw., bei denen sich die einzelne Person nicht besonders heraushebt.<br />

Liegt keine Ausnahme nach Ziff. 1. bis 3. vor, bedarf es der Einwilligung des Betroffenen durch Unterzeichnung<br />

einer Erklärung (diese kann von der LSB-Homepage herunter geladen werden).<br />

- 47 -


Auch wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob die Punkte 1-3 zutreffen, sollte man sich diese Genehmigung einholen.<br />

Bei der Verwendung von persönlichen Daten in Veröffentlichungen und im Internet gilt das Gleiche sinngemäß.<br />

Die Vereinshomepage im Internet<br />

Bei der Gestaltung der Vereinshomepage gelten festgelegte Spielregeln, die sich aus der bestehenden Rechtlage<br />

ergeben.<br />

Hier sollte man vor allem darauf achten, dass man nicht gegen Urheberrechte verstößt und keine Inhalte publiziert<br />

oder auf solche verlinkt, die gegen geltendes Recht verstoßen.<br />

Wichtig und zwingend vorgeschrieben ist der Einbau eines "Impressums". Dieses beinhaltet:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Angabe des vertretungsberechtigten Vorstandes<br />

Registernummer beim Amtsgericht<br />

Geschäftsadresse, Telefonnummern, Email usw.<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)<br />

ein Rechtshinweis*, dass für die Inhalte von Seiten, die verlinkt sind, keine Haftung übernommen wird.<br />

ein Hinweis auf das Widerrufsrecht, falls auf den Seiten bestimmte Dinge zum Verkauf angeboten werden<br />

Weiter Angaben aufgrund anderer Vorschriften (z.B. Nennung des Verantwortlichen bei redaktionellen<br />

Beiträgen)<br />

Verstöße gegen diese Vorschrift können von Dritten abgemahnt werden (In <strong>Berlin</strong> ist das schon einige Male passiert).<br />

Dann kann es vorkommen, dass man für den Aufwand, der damit verbunden war, zur Kasse gebeten wird<br />

(800 - 1500 Euro).<br />

Die Haftung für solche Verstöße liegt immer beim vertretungsberechtigten Vorstand, auch wenn die Gestaltung<br />

der Homepage einem sog. Webmaster übertragen wurde. Es ist daher angebracht, die eigene Vereins-<br />

Homepage auf das Gesagte zu überprüfen und ggf. Veränderungen und Ergänzungen vorzunehmen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2008 Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen<br />

Seit geraumer Zeit kommt es immer wieder zu Anfragen bzgl. der Steuerpflicht für Mitgliedsbeiträge. Für Verunsicherung<br />

hat gesorgt, dass sich der BFH bereits vor längerer Zeit der EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2002<br />

angeschlossen hat, wonach Mitgliedsbeiträge, die an Vereine geleistet werden, grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig<br />

sind. Der BFH wendet sich auch ausdrücklich gegen anderslautende Vorschriften in den Umsatzsteuerrichtlinien<br />

der Finanzverwaltung. Selbst die in der Satzung vorgesehenen Arbeitsdienste der Mitglieder seien als umsatzsteuerpflichtige<br />

Mitgliedsbeiträge zu werten.<br />

Das EuGH-Urteil sagt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitgliedsbeiträgen und der Leistung<br />

des Vereins, den Mitgliedern Vorteile zur Verfügung zu stellen (z.B. Sportanlagen), bestehe.<br />

Für eine Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen sieht die europarechtliche Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG<br />

in Art. 132 allerdings Ausnahmen vor. Für Sportvereine gilt z.B. Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m, wonach "bestimmte<br />

in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen<br />

ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" von der Steuer<br />

befreit sind.<br />

Die Bundesregierung hat es leider noch nicht, könnte aber durch eine Änderung des UStG diese EWG-Richtlinie<br />

zu nationalem Recht machen. Möglich wäre es.<br />

Trotz intensiven Engagements des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> und des DSB sowie des DOSB ist aber bisher beim<br />

Bundesfinanzministerium noch keine Bereitschaft zur Gesetzesänderung zu erkennen.<br />

Auf dieser genannten EuGH-Rechtssprechung basieren bereits drei Urteile, nach denen bei den betroffenen Vereinen<br />

auf die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer erhoben wurde. Bei Ihnen erkannte das Gericht an,<br />

dass sie den Mitgliedern ein Sportgelände zur sportlichen Betätigung zur Verfügung stellen und somit ein Leistungsaustausch<br />

zustande gekommen war. Aufgrund dieser Tatsache ist damit zu rechnen, dass Sportvereine –<br />

insbesondere solche, die eigene oder gepachtete Sportstätten ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen – zunehmend<br />

von den Finanzbehörden überprüft werden.<br />

Die Steuerbefreiung gilt daher nur für "echte" Mitgliedsbeiträge, die "von Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft<br />

als Mitglied erhoben werden" und die für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks verwendet werden. In der Praxis<br />

ist häufig die Meinung anzutreffen, dass allein die Bezeichnung als "Mitgliedsbeitrag" und seine Erhebung auf<br />

der Grundlage der Satzung oder einer Beitragsordnung ausreichend sei, um die Geldzahlung als steuerfreien<br />

- 48 -


Mitgliedsbeitrag behandeln zu können. Diese Meinung geht mit der (irrigen) Auffassung einher, steuerpflichtige<br />

Einnahmen könnten nur vorliegen, wenn für eine besondere Leistung an die Mitglieder auch ein besonders Entgelt<br />

gezahlt wurde.<br />

Diese Auffassung verkennt, dass der Bundesfinanzhof in langjähriger, ständiger Rechtsprechung (seit dem Urteil<br />

vom 5.6.1953- I 104/52 U-, BStBl. 1953 III 212, im Anschluss an den RFH) einen anderen Denkansatz vertritt.<br />

Der BFH stellt nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Zahlung als "Mitgliedsbeitrag" ab, sondern auf eine<br />

wirtschaftliche Betrachtungsweise. Ist der Mitgliedsbeitrag - ganz oder teilweise - ein verdecktes Entgelt für eine<br />

konkrete Leistung an das betreffende Mitglied, so entfällt nach BFH der Beitragscharakter. In diesen Fällen handelt<br />

es sich um sog. "unechte" Mitgliedsbeiträge, die als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln sind. Als Beispiele<br />

könnte man hier Bootsliegeplätze anführen, die den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden oder die<br />

Einstellmöglichkeit für Pferde auf dem Vereinsgelände. Sind diese Leistungen z.B. in den Mitgliedsbeiträgen enthalten,<br />

setzen sich diese aus echten und unechten Beiträgen zusammen, was zur Steuerpflicht führen kann.<br />

Ebenso eine Gratwanderung ist die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedern. Viele Vereine wandeln z.B. Kursteilnehmer<br />

in solche Mitgliedsformen um, beschränken sie aber in ihren Rechten. In "Sport in <strong>Berlin</strong>" 05/2002 wurde bereits<br />

über dieses Probleme geschrieben (außerdem kann der Artikel im Internet nachgelesen werden).<br />

Abgesehen davon, dass die Umsatzsteuer in der Regel nach § 11.1.4 Nr. 22 UStG entfällt, da es sich bei Sportkursen<br />

um sportliche Veranstaltungen handelt, kann die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedschaften durchaus das<br />

Interesse der Finanzbehörden wecken. Die Oberfinanzdirektion <strong>Berlin</strong> (OFD) hat sich bereits 1999 dazu folgendermaßen<br />

geäußert:<br />

Ob die von Kurzzeitmitgliedern geleisteten Beiträge steuerlich als echte Mitgliedsbeiträge und echte Aufnahmebeiträge<br />

angesehen werden können, oder ob es sich um verdeckte Gebühren / Entgelte für die Nutzung bestimmter<br />

Vereinsangebote handelt, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei muss der Umfang der Mitgliedsrechte und<br />

der Beiträge im Vergleich zu "Normalmitgliedern" berücksichtigt werden. Die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedschaften<br />

legt allerdings die Vermutung nahe, dass in diesem Rahmen Leistungen angeboten werden, die den<br />

Sportangeboten von steuerpflichtigen Einrichtungen (z.B. Fitnessstudio, Tanzschule, Kampfsportschule) entsprechen.<br />

Für eine solche Konstellation spricht u.a., dass das Kurzzeitmitglied nicht alle Rechte besitzt, da es nur<br />

bestimmte Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt bzw. nur ein bestimmtes, gegenüber dem Normalmitglied<br />

reduziertes, Leistungsangebot nutzen darf. Wenn der Verein diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen kann, haben<br />

von Kurzzeitmitgliedern erhobene Beiträge den Charakter von Entgelten für Sonderleistungen der Vereine,<br />

die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen.<br />

Das heißt, dass die Kurzzeitmitglieder vom Grundsatz her den "normalen" Mitgliedern gegenüber nicht schlechter<br />

gestellt sein dürfen. Ein entsprechender Satzungseintrag sollte daher klar regeln, dass es sich bei den Kurzzeitmitgliedern<br />

um eine zwar eigenständige bzw. besondere aber gleichberechtigte Mitgliedsform handelt. Die Kurzzeitmitglieder<br />

müssen demnach mit den gleichen "Grundrechten" der anderen Mitglieder ausgestattet sein. Dazu<br />

gehört u.a. das Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Dieses Recht ist nicht antastbar und kann<br />

auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit<br />

sind ebenfalls Grundrechte. Diese können allerdings durch die Satzung eingeschränkt und z.B. von einer Mindestzugehörigkeit<br />

zum Verein abhängig gemacht werden (Sauter/Schweyer/Waldner Rn 202). Die Passage könnte<br />

sinngemäß so lauten: "Das Stimmrecht und die Wählbarkeit besitzen nur Mitglieder, die dem Verein mindestens<br />

ein halbes / ein Jahr angehören".<br />

Bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt muss der Vereinsvorstand nachweisen können, dass die Kurzzeitmitglieder<br />

juristisch gesehen Mitglieder sind und die durch sie entrichteten Beiträge sog. "echte" Mitgliedsbeiträge<br />

sind. Erkennt das Finanzamt solch eine Mitgliedschaft nicht an, wird es einen Leistungsaustausch vermuten und<br />

diese Beiträge als steuerpflichtige Einnahmen bewerten.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/2008 Arbeitsschutz in Sportvereinen<br />

Das Anliegen der gemeinnützigen Beschäftigung und Qualifizierungsgesellschaft mbH (BQG) ‘Sport für <strong>Berlin</strong>’ ist<br />

die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Programmen zur Verbesserung der regionalen Sportstruktur in allen<br />

<strong>Berlin</strong>er Stadtbezirken. Dieses Tätigkeitsfeld der BQG ‘Sport für <strong>Berlin</strong>’ führte zwangsläufig dazu, sich mit dem<br />

Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Arbeitssicherheit intensiv zu beschäftigen. In enger Zusammenarbeit<br />

mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bietet die BQG ‘Sport für <strong>Berlin</strong>’ den <strong>Berlin</strong>er Sportvereinen<br />

Hilfe bei der Um und Durchsetzung von Arbeitsschutzaufgaben in Ihren Vereinen an.<br />

Was hat ein Sportverein mit Arbeitsschutz zu tun?<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Bestandteil des im Grundgesetz verankerten Systems der „Sozialen Sicherheit”<br />

in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gehört somit neben der Kranken, Renten, Arbeitslosen und<br />

Pflegeversicherung zu den fünf Säulen der Sozialversicherung. Jeder Unternehmer in der Bundesrepublik<br />

Deutschland ist mit seinem Unternehmen in einer für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft Pflichtmitglied. Diese<br />

- 49 -


Mitgliedschaft befreit den Unternehmer weitgehend von Schadensersatzansprüchen der in seinem Unternehmen<br />

Beschäftigten, die aufgrund ihrer Tätigkeit einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erleiden.<br />

Nach dem Sozialgesetzbuch gilt auch jeder Sportverein als Unternehmen. In der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

unterliegt er auch den gleichen Regelungen wie gewerbliche Unternehmen. Die fachlich zuständige gesetzliche<br />

Unfallversicherung für Sportvereine ist die VBG. Daraus ergibt sich eine nicht unerhebliche Verantwortung des<br />

Vorstandes für den sicheren und gesundheitsgerechten Vereinsbetrieb. Der Vorstand eines Sportvereins ist als<br />

Vertreter der juristischen Person Sportverein e.V. für den sicheren und gesundheitsgerechten Vereinsbetrieb verantwortlich;<br />

Beschäftigte und beschäftigtenähnlich tätige Mitglieder haben gegenüber dem Vorstand Anspruch darauf,<br />

dass der Vorstand die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen, aus denen<br />

sich für den Vorstand eine Reihe von Pflichten ergeben, einhält. „Normale” Vereinsmitglieder (weder beschäftigt<br />

noch beschäftigtenähnlich tätig) und Dritte (zum Beispiel Passanten und Zuschauer) haben gegenüber dem Vorstand<br />

Anspruch darauf, dass sie nicht durch den Vereinsbetrieb gefährdet werden. Die Verantwortung für den sicheren<br />

und gesundheitsgerechten Vereinsbetrieb gilt für beide Personengruppen; sie hat jeweils nur eine andere<br />

Rechtsgrundlage.<br />

Für die Vereinspraxis bedeutet dies, dass die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzbestimmungen<br />

eingehalten werden, und dass der Vorstand auch seiner Verantwortung gegenüber den „normalen” Vereinsmitgliedern<br />

und Dritten in weiten Teilen gerecht wird.<br />

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschreibt im §1 die Grundpflichten des Arbeitgebers folgendermaßen:<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der<br />

Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die<br />

Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.<br />

Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.<br />

Die Umsetzung des Arbeitsschutzes sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) §1 Grundsatz festgelegt: Der Arbeitgeber<br />

hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.<br />

Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.<br />

Die Betreuungsvarianten durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Berufsgenossenschaftlichen<br />

Vorschrift BGV A2 geregelt. Die Regelbetreuung ist für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten<br />

als Grund oder anlassbezogene Betreuung durch den Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />

vorgesehen. Für Unternehmen, die zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen, kann der Unternehmer sich auch<br />

für eine alternative Betreuung entscheiden. Bei der Anwendung der alternativen Betreuung (Unternehmermodell)<br />

wird der Unternehmer (Vorstand) zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informiert und für die<br />

Durchführung der erforderlichen Maßnamen motiviert.<br />

Wie kann die BQG ‘Sport für <strong>Berlin</strong>’ den Vereinen bei der Um- und Durchsetzung von Arbeitsschutzaufgaben helfen?<br />

Vereine können gegen eine geringe Bearbeitungsgebühr unser Beratungsangebot und unsere Unterstützung bei<br />

der Umsetzung zur sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen im Verein in Anspruch<br />

nehmen. Wir helfen ihnen bei Wahl der für ihren Verein richtigen Betreuungsform. Wir beraten sie auch vor Ort in<br />

allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und können sie bei der Optimierung ihrer Arbeitssysteme,<br />

z.B. der Geschäftsstelle beraten. Wir helfen ihnen, ihre betrieblichen Einrichtungen zu prüfen und<br />

gesundheitliche Belastungen für ihre Mitarbeiter zu ermitteln.<br />

Wir beraten sie bei der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Dafür steht ihnen die qualifizierte Fachkraft für<br />

Arbeitssicherheit der BQG ‘Sport für <strong>Berlin</strong>’ zur Verfügung.<br />

Zu erreichen sind wir per email:<br />

asimverein@sportfuerberlin.de<br />

ClausPeter Streiter, Experte für Arbeitssicherheit, beantwortet gern die Fragen.<br />

SPORT FÜR BERLIN<br />

Gemeinnützige Beschäftigungs und Qualifizierungsgesellschaft mbH<br />

10829 <strong>Berlin</strong> Schöneberg, Priesterweg 6<br />

Tel: 030 6399 8511, Fax: 030 6399 8520<br />

www.sportfuerberlin.de<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04/2008 Aufwandsentschädigungen<br />

Dürfen im gemeinnützigen Sportverein Aufwandsentschädigungen erstattet werden? Wann dürfen dem Vorstand,<br />

den Vereinsmitgliedern und den Helfern Aufwendungen erstattet werden? Wie werden solche Aufwendungen abgerechnet?<br />

Grundlagen<br />

Was belegt werden kann, kann auch erstattet werden.<br />

- 50 -


Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich immer nur um Ausgaben im Interesse des Vereins handeln<br />

muss.<br />

Bevor Aufwendungen an den Vorstand, an Vereinsmitglieder, Sportler, Übungsleiter oder Helfer erstattet werden<br />

können, muss es einen entsprechenden Vorstandsbeschluss gegeben haben, der von der Mitgliederversammlung<br />

genehmigt wurde und auch möglichst in die Satzung eingetragen wird.<br />

Außerdem muss der Verein grundsätzlich dazu wirtschaftlich in der Lage sein, überhaupt Aufwendungen auszahlen<br />

zu können.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Zahlungen für die aufgewendete Zeit oder kein Ausgleich für einen Verdienstausfall<br />

geleistet werden dürfen.<br />

Nachgewiesene Aufwendungen<br />

- Porto<br />

- Telefon<br />

- Fahrtkosten<br />

- Büromaterialen<br />

- usw.<br />

Diese können aufgrund von Kostenrechnungen erstattet werden.<br />

Für Fahrten zu Sitzungen, Tagungen, Auswärtsspielen, Veranstaltungen usw. können nach dem Einkommenssteuergesetz<br />

je<br />

gefahrenen Kilometer 0,30 Euro steuerfrei erstattet werden. Man kann stattdessen aber auch die Tankrechnung<br />

erstatten, wenn bei Abfahrt voll getankt wird und bei Ankunft wiederum, so dass nur der tatsächliche Verbrauch<br />

ermittelt wird.<br />

Zusätzlich dürfen bei Auswärtsterminen Verpflegungsmehraufwendungen wie folgt erstattet werden:<br />

bei einer Abwesenheit je Kalendertag pauschal<br />

von 8 bis 14 Stunden<br />

6,00 Euro<br />

von 14 bis 24 Stunden<br />

12,00 Euro<br />

über 24 Stunden 24,00 Euro.<br />

Übernachtungskosten im Inland grundsätzlich nach Hotelrechnung (ohne Essen).<br />

Pauschale Aufwendungen<br />

Vorstand<br />

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Verein dem Vorstand Kosten, die ihm für den Verein aufgrund<br />

seiner Tätigkeit entstehen, erstatten. In vielen älteren Satzungen ist eine Erstattung von Aufwendungen jedoch<br />

nicht vorgesehen. In der Mustersatzung des LSB gibt es dazu einen Formulierungsvorschlag.<br />

Das im Jahr 2007 neu beschlossene Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts sieht vor, dass pauschal Aufwandsentschädigungen,<br />

Sitzungsgelder oder Reisekosten an ehrenamtlich Tätige – also auch Vorstandsmitglieder - steuerfrei<br />

bis zu 500 EUR pro Jahr erstattet werden können (siehe Sport in <strong>Berlin</strong> 11 / 2007).<br />

Übungsleiter / Trainer<br />

Auch hier gilt, dass nachgewiesene und für den Verein erforderliche und zweckdienliche Aufwendungen in voller<br />

Höhe steuerfrei erstattet werden können. Für pauschale Erstattungen liegt die Grenze bei jährlich 2.100 EUR –<br />

allerdings gilt das nur für eine Tätigkeit im nichtsteuerpflichtigen Bereich. Werden sowohl unbezahlte als auch bezahlte<br />

Sportler trainiert, handelt es sich grundsätzlich um eine Veranstaltung im Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />

so dass die Erstattungen nach den im Einzelfall gegebenen Abgrenzungsmöglichkeiten aufzuteilen sind. Als solche<br />

kommen beispielsweise in Betracht der jeweilige Zeitaufwand oder die Zahl der trainierten Sportler oder<br />

Mannschaften.<br />

Sportler<br />

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, zu § 67a Abs. 3 Nr. 31) ist die Höhe der pauschalen "Aufwandsentschädigungen"<br />

für Sportler festgelegt. Danach gelten Zahlungen, die im Jahr 4.296,00 EUR (durchschnittlich<br />

358 EUR pro Monat) nicht überschreiten, als Aufwandsentschädigung. Liegen die Zahlungen an Sportler<br />

innerhalb dieser Grenze, gelten sie nicht als "bezahlte Sportler" im Sinn des § 67a AO. Sportveranstaltungen,<br />

an denen sie teilnehmen, können als Zweckbetrieb behandelt werden.<br />

Auch wenn nur Zahlungen bis 358 Euro im Monatsschnitt erfolgen, entsteht aber dennoch eine Melde- und Abgabenpflicht<br />

des Vereins als Arbeitgeber, soweit sie die nachgewiesenen Aufwendungen des Sportlers nennenswert<br />

überschreiten. Außerdem entsteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht.<br />

Diese Regelung gilt aber nur für Sportler des eigenen Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2008 "Schwarze Kassen" im Verein<br />

- 51 -


Die Öffentlichkeit wird immer wieder mit Meldungen konfrontiert, dass in Politik und Wirtschaft mit "Schwarzen<br />

Kassen" gearbeitet wird, was normalerweise zu einem handfesten Skandal führt. Einige werden sicher sagen:<br />

"Das ist ja so weit weg…". Ist es aber gar nicht!<br />

Auch jeder Verein hat Einnahmen, die er ordnungsgemäß nachweisen und verbuchen muss.<br />

Dabei gelten folgende Buchführungspflichten und gesetzliche Vorschriften:<br />

1. Vereine sind nach den §§ 27 (3) und 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, durch das ordnungsgemäße<br />

Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben und durch Aufbewahrung der notwendigen Belege<br />

(§ 259 BGB) einen Rechenschaftsbericht über die Geschäftsführung zu geben.<br />

Gemeinnützige Sportvereine müssen den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich<br />

und unmittelbar auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen<br />

erbringen (§ 63 Abs. l u. 3 AO).<br />

2. Der § 140 Abgabenordnung (AO) schreibt aus steuerlicher Sicht ebenfalls vor, Bücher in folgender Form zu<br />

führen:<br />

Einnahmen - Überschussrechnung oder<br />

Bilanz<br />

sowie Gewinn- und Verlustrechnung<br />

3. Beteiligen sich Vereine am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergibt sich auch eine Buchführungspflicht<br />

nach dem § 38 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).<br />

4. Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, so ist der Verein nach § 22 Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer zu machen.<br />

Die Einnahmen des Vereins fließen normalerweise auf ein Vereinskonto und/oder in die sog. Barkasse. Die Eingänge<br />

auf dem Konto werden durch die entsprechenden Kontoauszüge belegt während die Bareingänge durch<br />

Einzahlungsbelege nachgewiesen werden, die gleichzeitig für den Einzahlenden eine Quittung sind.<br />

Diese Formen der Kassenführung sind üblich und unproblematisch, sofern sie z.B. für die Kassenprüfer oder<br />

auch das Finanzamt nachvollziehbar und überprüfbar sind.<br />

Es gibt aber auch Vereine, die das mit der ordentlichen Nachweisführung – bewusst oder unbewusst – nicht so<br />

genau nehmen. Dadurch entstehen dann sog. schwarze Kassen.<br />

Diese können für den Verein eine erhebliche Gefahr darstellen, da dadurch ein Steuerumgehungstatbestand vorliegen<br />

kann. Sollten außerdem aus diesen Kassen z.B. Mitarbeiter oder Sportler/Spieler per Handgeld bezahlt<br />

bzw. prämiert werden, können durchaus auch Ansprüche der Sozial- und Rentenversicherung sowie der Berufsgenossenschaft<br />

entstehen.<br />

Es hat schon so manchen Vereinsvorstand "kalt" erwischt, wenn plötzlich das Finanzamt oder die Krankenkassen<br />

vor der Tür standen und Ihre Forderungen erhoben, obwohl man doch der Meinung war, dass das niemand rausbekommt.<br />

Die Finanzämter beobachten nämlich die Vereine ziemlich genau. Insbesondere natürlich die, wo evtl. bezahlte<br />

Sportler vermutet werden. Sie befragen andere Sportler, vergleichen die Bücher und beobachten u.U. auch den<br />

"Lebensstandard" der Sportler. Wenn dieser z.B. mit seinem regulären Einkommen nicht im Einklang steht, kann<br />

die Vermutung nahe liegen, dass der Sportler noch andere Geldquellen hat. Ist dieser Verdacht erst einmal vorhanden,<br />

beginnt sich die Maschinerie der Überprüfungen in Bewegung zu setzen. Wenn nichts gefunden wird,<br />

aber dennoch offensichtlich ist, dass schwarze Kassen existieren müssen, da der Verein die Geldflüsse nicht belegen<br />

kann, kann es sogar so weit gehen, dass das Finanzamt Schätzungen vornimmt und auf deren Grundlage<br />

Steuernachforderungen erhebt. Gleiches tun die Krankenkassen.<br />

Kann der Verein diese Forderungen nicht begleichen, geht die nächste Mahnung an den vertretungsberechtigten<br />

Vorstand und dieser haftet dann mit seinem Privatvermögen. Hier würde dann auch keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

helfen, da zumindest grobe Fahrlässigkeit wenn nicht sogar Vorsatz vorliegt.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2008 Der Förderverein<br />

Fördervereine stellen zivilrechtlich keine Sonderform des Vereins dar. Es handelt sich um "gewöhnliche" Vereine<br />

im Sinn des BGB. Für Satzung, Mitgliedschaft, Vorstand usw. gelten keine Sonderregelungen. Typische Fördervereine<br />

unterstützen z.B. andere Vereine, Kindergärten und Schulen, Universitäten oder Forschungseinrichtungen<br />

u.v.a.m.<br />

Die Anerkennung von Fördervereinen als gemeinnützig stellt eine Ausnahme vom Prinzip der Unmittelbarkeit der<br />

Mittelverwendung dar. Ein Verein, der die satzungsgemäße Aufgabe hat, Mittel für die Verwirklichung der steuer-<br />

- 52 -


egünstigten Zwecke eines anderen Vereins, z.B. eines Sportvereins, zu beschaffen, kann dennoch gemeinnützig<br />

tätig sein, obwohl er selbst keinen gemeinnützigen Zweck erfüllt (§ 58 Nr. 1 AO). In welcher Form die Mittel<br />

weitergegeben werden, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Geldzuwendungen, Sachmittel oder andere<br />

wirtschaftliche Vorteile handeln. Richtig eingesetzt können Fördervereine eine große Unterstützung für eine Organisation<br />

sein. Die Unterstützung bzw. Förderung muss dabei nicht in erster Linie monetärer Natur sein, aber die<br />

Umsetzung vieler Maßnahmen verlangt natürlich auch finanzielle Mittel.<br />

Sowohl der geförderte Verein als auch der Förderverein können die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

jeweils getrennt in Anspruch nehmen und können somit durch entsprechende Verteilung der Einnahmen<br />

beide die Freigrenzen ausschöpfen. Die Gründung eines Fördervereins ermöglicht somit, das Doppelte an steuerfreien<br />

Einkünften zu erzielen.<br />

Ein Förderverein muss sich nicht darauf beschränken, Spendengelder zu sammeln und diese weiterzuleiten. Er<br />

kann neben seiner Sammeltätigkeit auch einen steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.<br />

Um dabei den Status der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, ist allerdings folgendes zu beachten:<br />

<br />

<br />

<br />

Sind die Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge eines Fördervereins höher als die Einnahmen aus<br />

dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist davon auszugehen, dass die steuerbegünstigten<br />

Tätigkeiten die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegen. Gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />

besteht grundsätzlich kein Bedenken.<br />

Sind Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge niedriger als die Einnahmen aus dem steuerpflichtig<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dies für den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die<br />

Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dem Förderverein das Gepräge gibt. Neben dem Verhältnis<br />

der Einnahmen aus den beiden Bereichen wird als zusätzliches Kriterium auch der zeitliche Umfang<br />

der jeweiligen Tätigkeit herangezogen.<br />

Damit der Satzungszweck, einen gemeinnützigen Verein im satzungsmäßigen Bereich zu fördern, verwirklicht<br />

wird, ist es außerdem erforderlich, dass auch der Förderverein seine Mittel zeitnah dem zu fördernden<br />

Verein zuwendet.<br />

Der geförderte Verein erhält die Zuwendungen des Fördervereins im ideellen Bereich, die dadurch keine steuerpflichtigen<br />

Einnahmen für diesen darstellen.<br />

Der geförderte Verein muss die empfangenen Gelder zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Verwendet<br />

er die Mittel im Bereich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder für andere nicht begünstigte Zwecke<br />

(z.B. bezahlte Sportler), verliert er seine Gemeinnützigkeit.<br />

Oft beschweren sich Vereinsvertreter des geförderten Vereins, dass zwar ein Förderverein existiert aber irgendwie<br />

keine richtige Wirkung zu erkennen ist. Dies liegt mitunter daran, dass die Führung des Fördervereins nicht<br />

aktiv genug ist. Nach der Anfangseuphorie über die Idee, fängt die eigentliche Arbeit aber erst an. Und dies geschieht<br />

meist abseits des geförderten Vereins und des Sportbetriebs, was für die Motivation der Förderer oft<br />

schwierig ist.<br />

Ein weiterer Gefahrenpunkt für den Förderverein liegt in dem "Hineinregieren" in den geförderten Verein. Wenn<br />

Vertreter des Fördervereins das Gefühl haben, dass die Mittel nicht wirkungsvoll genug verwendet werden, kann<br />

daraus der Versuch erwachsen, auf die Führung des geförderten Vereins Einfluss zu nehmen. Durch die Besetzung<br />

von einzelnen Vorstandsfunktionen im Förderverein durch Mitglieder des geförderten Vereins und regelmäßige<br />

Treffen zwischen beiden Vorständen können solche Probleme gemindert werden.<br />

Das Hauptproblem vieler Fördervereine im Sport: der Verein hat kein eigenes Leben. Es bedarf der aktiven Betreuung<br />

von Förderern und Mitgliedern, der Gewinnung weiterer Unterstützer und der Kreation eines eigenständigen<br />

Profils. Es ist daher sehr wichtig, dass es bei Sportveranstaltungen usw. eine enge Zusammenarbeit und<br />

Einbindung auch des Fördervereins gibt.<br />

Die Arbeit des Fördervereins soll eine in hohem Maße zuverlässige Unterstützungsquelle für den Sportbetrieb<br />

sein. Deshalb muss die Basis ausgebaut werden, dies geschieht durch die Akquisition neuer Unterstützer. Erste<br />

Zielgruppen sind z. B.:<br />

• Eltern von aktiven Sportlern<br />

• Bekannte und Freunde der vorhandenen Unterstützer<br />

• Teilnehmer an Veranstaltungen des Fördervereins<br />

Diese müssen am besten persönlich angesprochen werden. Das heißt, die vorhandenen Mitglieder sind zu ermutigen,<br />

in ihrem Bekanntenkreis Werbung für die Sache des Vereins zu machen und Interessenten z. B. zu einer<br />

sportlichen oder außersportlichen Vereinsveranstaltung einzuladen.<br />

Dazu bedarf es entsprechender Informationsmaterialien, wie z. B. einem Faltblatt, einem Internetauftritt oder sogar<br />

einer Präsentation mit wichtigen Informationen zu dem Anliegen und der bisherigen Arbeit des Fördervereins.<br />

- 53 -


Eine gute Ebene zur Werbung für den Förderverein und zur Anerkennung der aktiven Mitglieder und Förderer ist<br />

die Durchführung eigener Veranstaltungen. Dies muss nicht immer die eigenständige Weihnachtsfeier, ein Sportlerball<br />

oder sonstiges gesellschaftliches Ereignis sein. Es reicht auch, im Rahmen z. B. eines Turniers ein besonderes<br />

Angebot durch den Förderverein zu schaffen. Wichtig ist die Schaffung der Exklusivität unter dem Titel des<br />

Fördervereins.<br />

Die Gründungsphase des Fördervereins gibt wichtige Weichenstellungen für die erfolgreiche Vereinsentwicklung.<br />

Die wichtigen Eckpunkte sind<br />

• das Fördervereinskonzept,<br />

• die Gewinnung von Erstförderern,<br />

• die Gewinnung eines Aushängeschildes und die<br />

• offizielle Gründung.<br />

Wie für alle Initiativen gilt es, klar zu machen, für welchen Zweck der Förderverein existiert. Hier geht es aber<br />

auch darum, schnell einen Förderkreis aufzubauen, der dem Förderverein eine finanzielle Handlungsmöglichkeit<br />

gibt.<br />

Für einen Förderverein kann es sinnvoll sein, eine renommierte Persönlichkeit der Region zu gewinnen. Sie kann<br />

als Türöffner für weitere Unterstützung dienen. Andererseits ist es natürlich für Mitglieder des Fördervereins eventuell<br />

auch interessant, dieser Person ab und an zu begegnen.<br />

Die Gründung eines Fördervereins läuft genauso ab, wie die eines "normalen" Vereines. Nur die Satzung muss<br />

im Paragraphen "Zweck des Vereins…" die Besonderheiten eines Fördervereins berücksichtigen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2007 Blauer Dunst im Sportverein<br />

Am 01.01.2008 tritt das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft<br />

Von einigen (natürlich den Nichtrauchern) freudig begrüßt, von anderen (natürlich den Rauchern und Gastwirten)<br />

zähneknirschend zur Kenntnis genommen, tritt am 01.01.2008 das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des<br />

Passivrauchens in der Öffentlichkeit" – kurz Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) – in Kraft.<br />

Abgesehen davon, dass viele Vereine ja ohnehin schon die Raucher vor die Tür verbannt haben, gibt es nun sogar<br />

ein Gesetz, das es verbietet, die Sportstätten in blauen Dunst zu hüllen.<br />

Nachfolgend sollen die Auswirkungen auf den Sport erläutert werden:<br />

Im § 2 des Nichtraucherschutzgesetzes wird aufgeführt, in welchen Einrichtungen und Räumlichkeiten das Rauchen<br />

künftig verboten ist. Im Punkt 5 dieses Paragraphen werden Sportstätten benannt, die im § 3 Abs. 4 näher<br />

definiert werden: "Sporteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Sportanlagen gemäß § 2 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes<br />

… sowie sonstige Räumlichkeiten, in denen Sport ausgeübt wird"<br />

Wie werden "Räumlichkeiten" definiert? Der § 2 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes sagt dazu: "Das Rauchverbot<br />

…. gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen".<br />

§ 2 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes führt aus:<br />

(2) Sportanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:<br />

1. Sportplätze und andere Sportflächen,<br />

2. Sporthallen,<br />

3. Hallen-, Sommer- und Freibäder,<br />

4. Wassersportanlagen,<br />

5. Spezielle Anlagen für einzelne Sportarten (Eissport, Reitsport und Fahrsport, Golfsport, Schießsport,<br />

Radsport und andere),<br />

6. Räumlichkeiten für soziale und Verwaltungszwecke, die im Zusammenhang mit sportlichen<br />

Maßnahmen stehen.<br />

Das Gesetz unterscheidet nicht, ob es sich um landeseigene Sportstätten, private oder im Besitz des Vereins befindliche<br />

handelt. Demnach ist generell in Sportstätten das Rauchen verboten. Im § 2 Abs. 2, Punkt 6 des Sportförderungsgesetzes<br />

ist ebenfalls festgeschrieben, dass auch Vereinsräume die z.B. der Verwaltung, Schulung, für<br />

Versammlungen oder auch geselligen Veranstaltungen dienen, zu Sportstätten zuzurechnen sind.<br />

- 54 -


Handelt es sich nicht um Sportstätten im Sinne des Gesetzes, gilt § 3 Abs. 4., wonach auch alle anderen Räumlichkeiten,<br />

in denen Sport ausgeübt wird darunter fallen. Das könnte z.B. ein Privathaus sein, um darin Schach zu<br />

spielen oder ein Kellerraum, eine Garage oder ein ehemaliges Firmengelände für Kampfsport oder Gymnastik.<br />

Darin ist nun künftig ebenfalls das Rauchen verboten.<br />

Weiterhin regelt das Nichtraucherschutzgesetz, dass das Rauchen in Gaststätten verboten ist. Es gibt allerdings<br />

eine Ausnahmeregelung. Nach § 4 Abs. 3 können die Betreiber in der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in<br />

Sporteinrichtungen abgetrennte Nebenräume einrichten, wenn diese für Raucher und Nichtraucher voneinander<br />

getrennt und abgeschlossen sind.<br />

Was alles Gaststätten sind, regelt der § 1 des Gaststättengesetzes:<br />

§ 1 Gaststättengewerbe<br />

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe<br />

1.Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder<br />

2.zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),<br />

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.<br />

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender<br />

im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke<br />

oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann<br />

oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.<br />

Auch wenn Vereinskantinen oder sog. Sportlerversorgungen nicht unbedingt öffentlich und nur bestimmten Personenkreisen<br />

(nämlich den Vereinsmitgliedern) zugänglich sind, fallen sie nach dem Nichtrauchergesetz unter die<br />

Gaststättenregelung.<br />

Ab Juli 2008 drohen bei Missachtung Bußgelder bis zu 1.000 Euro.<br />

Fazit: Das Rauchen ist künftig in allen Räumen, die im weitesten Sinne dem Sport dienen sowie Vereinsgaststätten<br />

verboten. Den Rauchern bleibt also nur übrig, ins Freie zu gehen – oder die Chance zu nutzen,<br />

um mit dem Rauchen aufzuhören…<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/2007 Ehrenamtspauschale ab 01.01.2007<br />

Am 21.09.2007 hat der Bundesrat bestätigt, was der Bundestag bereits beschlossen hatte: das Gesetz zur weiteren<br />

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.<br />

Was beinhaltet es? Nachfolgend die wichtigsten Punkte:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Kalenderjahr angehoben.<br />

Spenden bis zu 200 Euro können künftig bereits durch einfachen Bareinzahlungsbeleg oder durch eine<br />

Buchungsbestätigung nachgewiesen werden. Eine Spendenquittung ist bis zu dieser Summe nicht mehr<br />

notwendig aber dennoch möglich.<br />

Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wird auf einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />

des Spenders angehoben.<br />

Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften, z.B. Vereinen,<br />

wird von jeweils 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Das gilt auch für die so genannte<br />

Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen.<br />

In diese Gemeinnützigkeitsreform ist außerdem völlig überraschend und erstmals eine Ehrenamtspauschale<br />

in das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 26 a) aufgenommen worden. Interessant ist die Ehrenamtspauschale<br />

deshalb, weil sie - anders als die sog. Übungsleiterpauschale - nicht nur für einen bestimmten<br />

Personenkreis gilt sondern jegliche Tätigkeit im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb nun gefördert<br />

werden kann. Allerdings können ggf. Satzungsänderungen erforderlich werden.<br />

Die steuerfreie Einnahme kann jeder als Freibetrag erhalten, der<br />

Nebenberuflich<br />

bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem gemeinnützigen Verein<br />

im ideellen Bereich oder im gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zweckbetrieb tätig ist.<br />

Das betrifft:<br />

Vorsitzende, Schatzmeister, Kassenwarte, Schriftführer (Vorstand)<br />

Bürokräfte für Buchhaltung, Mitgliederverwaltung<br />

Helfer beim Auf- und Abbau anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Amateurbereich<br />

Platzwarte, Zeugwarte<br />

Ordner<br />

- 55 -


Sanitäter<br />

Schiedsrichter<br />

Amateursportler<br />

Nicht begünstigt ist eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb z. B. der Verkauf von<br />

Speisen und Getränken.<br />

Die steuerfreie Einnahme kann jährlich pauschal bis zu 500 € ohne Einzelnachweis vom Verein gewährt werden.<br />

Höhere Entschädigungen als diese Ehrenamtspauschale können nur dann steuerfrei ausgezahlt werden, wenn<br />

sie tatsächlich entstanden sind und durch Quittungen bzw. Rechnungen nachgewiesen werden. Überschreiten<br />

die Einnahmen den steuerfreien Betrag, darf der Empfänger die mit den nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeiten<br />

in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit<br />

als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, als sie ebenfalls den Betrag der steuerfreien Einnahmen<br />

übersteigen.<br />

Da die pauschale steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26a EStG personenabhängig und nicht tätigkeitsabhängig ist,<br />

kann jeder ehrenamtlich Tätige diesen Betrag allerdings nur einmal jährlich in Anspruch nehmen. Der steuerfreie<br />

Betrag darf ebenfalls nicht gewährt werden, wenn für diese Tätigkeit bereits - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung<br />

nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird. Das sind z. B. die "Übungsleiterpauschale" oder aber eine<br />

Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen.<br />

Obwohl das Gesetz rückwirkend ab dem 01.01.2007 für das Steuerrecht gilt, muss dies aber lang noch nicht für<br />

die Sozialversicherung gelten.<br />

Die Krankenversicherungen haben verlauten lassen, dass bei der Inanspruchnahme sowohl der neuen Ehrenamtspauschale<br />

als auch der Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2.100 € eine rückwirkend geltend gemachte<br />

Steuerfreiheit keine Auswirkungen auf eine bereits getroffene sozialversicherungsrechtliche Entscheidung hat.<br />

Das heißt, dass die neuen steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG erst ab Verkündung im Bundesgesetzblatt<br />

Gültigkeit erlangen. Eine vorherige Auszahlung führt u.U. zur Sozial- und Rentenversicherungspflicht.<br />

Das hat die "DRV Bund" bereits klargestellt.<br />

Auch für die neue Ehrenamtspauschale ist der Mittelbindungsgrundsatz zu berücksichtigen.<br />

Das bedeutet:<br />

die Pauschale darf nur bei Tätigkeiten für satzungsmäßige Zwecke gewährt werden,<br />

der Zahlung muss eine Gegenleistung des Empfängers für den Verein gegenüberstehen,<br />

die Zahlung darf nicht überhöht sein.<br />

Die Pauschale darf auch auf keinen Fall für "Geldgeschenke" an Mitglieder und Amtsträger missbraucht werden.<br />

Hier gilt nach wie vor die 40-Euro-Grenze für Annehmlichkeiten - und auch nur dann, wenn es sich um Sachgeschenke<br />

handelt.<br />

Auch die satzungsrechtlichen Voraussetzungen sollten ggf. überprüft und geschaffen werden, damit ehrenamtliche<br />

Mitarbeiter, insbesondere Vorstandsmitglieder, überhaupt pauschale Zahlungen erhalten können. Gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

gilt, dass Vergütungen, die über einen Aufwandsersatz hinausgehen, nur zulässig sind, wenn<br />

die Satzung entsprechende Regelungen enthält.<br />

Da z.B. in vielen Satzungen steht, dass die Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt wird, könnte die Auszahlung<br />

einer solchen pauschalen Aufwandsentschädigung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Es sollte daher eine<br />

Passage in die Satzung aufgenommen werden, die pauschale Zahlungen ausdrücklich erlaubt. Diese könnte so<br />

oder so ähnlich lauten:<br />

"Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen<br />

bezahlt werden".<br />

Da jeder Verein die Erfüllung der Anforderungen an die neue Ehrenamtspauschale auch nachweisen muss, empfiehlt<br />

sich nicht nur die Zahlungen zu dokumentieren, sondern auch die Art und den Umfang der Tätigkeit schriftlich<br />

festzuhalten. Außerdem sollte sich der Verein bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht schon in einem<br />

anderen Verein – teilweise oder ganz - in Anspruch genommen wurde.<br />

Einzelne Passagen wurden mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Horst Lienig aus LieWaNews 08/07<br />

übernommen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/2007 Fragen und Antworten zur Sportversicherung<br />

- 56 -


Unser Verein hat sich bei einem Autoverleih einen Mietwagen ausgeliehen, um Sportler am Wochenende<br />

zum Wettkampf zu transportieren. Dabei kam es zu einem Auffahrunfall, wobei beide beteiligten Autos<br />

beschädigt wurden. Was regelt die Sportversicherung?<br />

Grundsätzlich haben Autovermieter ihre Fahrzeuge kasko- und haftpflichtversichert. Mit dem Vertragsabschluss<br />

unterzeichnet man auch die Übernahme der Selbstbeteilung bei einem Kaskoschaden. Diese liegt in der Regel<br />

beim Höchstsatz von 500 Euro.<br />

Ist ein Kaskoschaden entstanden, muss der Verein diese Selbstbeteiligung auch selbst tragen. Er kann sie nicht<br />

bei der Haftpflichtversicherung des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> geltend machen. Schäden an gemieteten, gepachteten<br />

oder geleasten Sachen, wozu auch Mietwagen gehören, sind nach den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Haftpflichtversicherung" (AHB) nämlich ausgeschlossen.<br />

Den Haftpflichtschaden am anderen Auto regelt die Kfz-Versicherung des Vermieters. Hier entsteht keine Belastung<br />

für den Verein (es sei denn, es ist vertraglich geregelt) und auch keine Höherstufung für den Vermieter, da<br />

Betriebsfahrzeuge ohnehin immer mit 100% eingestuft sind und normalerweise auch bleiben.<br />

Beim Training stießen zwei Sportler unglücklich zusammen, so dass einer davon einen Wadenbeinbruch<br />

erlitt, der operativ behandelt werden musste. Nach Abschluss der Heilbehandlung stellte die Krankenkasse<br />

des Verunfallten Ansprüche an den "Verursacher" bzw. die Versicherung des LSB zwecks Kostenübernahme<br />

bzw. -teilung.<br />

Sollte nach der Heilbehandlung ein körperlicher Schaden zurückbleiben, könnte der Verunfallte ab 21% Invalidität<br />

Ansprüche an die LSB-Unfallversicherung stellen. Davor angefallenen Heilbehandlungskosten wollen sich einige<br />

Krankenkassen aber vom Verursacher bzw. der LSB-Versicherung – zumindest zum Teil - zurückholen. Ihre Forderungen<br />

werden von der Feuersozietät <strong>Berlin</strong>-Brandenburg aber abgelehnt, da Haftungsansprüche von Sportlern<br />

untereinander bei Personenschäden lt. LSB-Vertrag ausgeschlossen sind.<br />

Außerdem besagen ältere Gerichtsurteile, dass Zusammenstöße im Sport ein unvermeidbares und einzukalkulierendes<br />

Ereignis sind, woraus normalerweise keine Haftungsansprüche entstehen. Zunehmend ist allerdings ein<br />

"Sinneswandel" der Gerichte zu erkennen, die durchaus bei bestimmten Ereignissen ein fahrlässiges Verschulden<br />

des Verursachers nach § 823 BGB bescheinigen. Da die LSB-Versicherung diesen Tatbestand aber, wie gesagt,<br />

grundsätzlich ausgeschlossen hat, muss der Verursacher seine private Haftpflichtversicherung in Anspruch<br />

nehmen – so er eine hat.<br />

Sollte der Verursacher allerdings bewusst, also vorsätzlich, "zugetreten" haben, macht er sich schuldig. Die Versicherung<br />

übernimmt in solch einem Fall die Regulierung natürlich nicht. Er muss sogar damit rechnen, dass er<br />

wegen vorsätzlicher Körperverletzung angezeigt wird und dann für die Ansprüche privat aufkommen muss – was<br />

schon einige Male geschehen ist.<br />

Wie sind Übungsleiter eigentlich während ihrer Tätigkeit abgesichert?<br />

Wenn sie Mitglied in einem dem <strong>Landessportbund</strong> angeschlossenen Verein sind, können sie sowohl die Unfallals<br />

auch die Haftpflichtversicherung des LSB in Anspruch nehmen. Bei selbst erlittenen "Arbeitsunfällen" sind sie<br />

außerdem über die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) versichert. Erhalten sie mehr als 1.848 Euro Honorar<br />

jährlich muss sie der Verein bei der VBG anmelden und auch Beiträge abführen.<br />

Ist der Übungsleiter nicht Mitglied in einem Verein, ist er natürlich auch nicht über den LSB-Vertrag versichert. Allerdings<br />

besteht auch hier Versicherungsschutz über die VBG, weil er im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

wie ein Angestellter betrachtet wird. Haftpflichtschutz besteht nicht. Dafür muss der Übungsleiter selbst sorgen,<br />

was auf jeden Fall empfehlenswert ist.<br />

Unser Verein beschäftigt zwei Platzwarte auf Honorarbasis. Nach einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt<br />

steht dieses auf dem Standpunkt, dass es sich dabei um Angestellte handelt und der Verein<br />

Lohnsteuern hätte abführen müssen – ebenso wie Sozial- und Rentenversicherung. Welche Konsequenzen<br />

hat das für den Verein?<br />

Zuerst einmal wird dem Verein eine Nachforderung des Finanzamtes und wahrscheinlich auch der Sozialversicherung<br />

sowie der Berufsgenossenschaft ins Haus flattern. Das ist rückwirkend bis zu 10 Jahren möglich. Kann<br />

der Verein die Nachforderung, zuzüglich evtl. Strafgebühren, bezahlen, ist die Angelegenheit damit beglichen.<br />

Hat der Verein das Geld nicht, wird die nächste Forderung an den Vorstand persönlich gehen. Der Vorstand<br />

(nach § 26 BGB) haftet dann gesamtschuldnerisch. Das kann bis zur Pfändung persönlichen Eigentums führen.<br />

Es ist deshalb dringend angeraten, Beschäftigungsverhältnisse genauestens zu prüfen (prüfen zu lassen). Honorarverträge<br />

für Platzwarte, Hallenwarte usw. sind ohnehin nutzlos, da diese Personen immer weisungsgebunden<br />

arbeiten und dadurch auch immer ein Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden Arbeitgeberverpflichtungen für<br />

den Verein entsteht.<br />

Vor einer eventuellen Haftung des Vorstandes kann dieser sich durch eine sog. Vermögensschadenshaftpflichtversicherung<br />

schützen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2007 Die Spielgemeinschaft<br />

Vereine, bei denen die Leistungsfähigkeit schwindet oder die Mitgliederzahlen sinken, überlegen häufig, ob sie<br />

eine Spielgemeinschaft gründen. Wie das geht und was man dabei beachten muss, soll hier erklärt werden.<br />

- 57 -


Unter einer so genannten Spiel- oder auch Startgemeinschaft versteht man den Zusammenschluss mehrerer Abteilungen,<br />

Mannschaften oder Teilen von Mannschaften verschiedener Sportvereine in einer Sportart. Die Zusammenlegung<br />

erfolgt meist aus folgenden Gründen:<br />

<br />

<br />

<br />

durch Spielermangel in einer oder mehreren Mannschaften wäre der Spielbetrieb in einem Verein alleine<br />

nicht gewährleistet<br />

es soll ein stärkeres Team geformt werden, um den sportlichen Erfolg zu erhöhen<br />

rein wirtschaftliche Überlegungen (Kostensenkungen).<br />

Durch die Gründung von Spielgemeinschaften entstehen sog. BGB-Gesellschaften (§§ 705 ff BGB - Zusammenschluss<br />

von natürlichen und/oder juristischen Personen), d.h. die beiden Vereine sind Gesellschafter dieser BGB-<br />

Gesellschaft und haften damit mit ihrem Vereinsvermögen für deren Verbindlichkeiten. Die BGB-Gesellschaft wird<br />

durch die Vorstände beider Vereine vertreten. Allerdings können bevollmächtigte Personen benannt werden, die<br />

sich ausschließlich um die Belange der Spielgemeinschaft kümmern. Die Spielgemeinschaft ist nach neuester<br />

Rechtssprechung ein eigenes Rechtssubjekt.<br />

Der Gewinn der Spielgemeinschaft wird festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt. Ertragsteuerlich hat jeder<br />

Gesellschafter den Überschuss/Gewinn selbst zu versteuern, umsatzsteuerlich und gewerbesteuerlich ist die<br />

Spielgemeinschaft Steuerrechtssubjekt. Die Spielgemeinschaft kann Angestellte haben, da sie nach dem Lohnsteuer-<br />

und Sozialversicherungsrecht als Arbeitgeber gilt.<br />

Ist abzusehen, dass es sich um eine dauerhafte Einrichtung handelt, sollten die beteiligten Vereine einen schriftlichen<br />

Gesellschaftsvertrag abschließen. Dabei haben sie freie Gestaltungsmöglichkeiten. Es gibt kaum zwingende<br />

Vorschriften im GbR-Recht. Fehlt ein solcher Gesellschaftsvertrag, greifen subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Die Spieler bleiben Mitglied in ihren Vereinen und zahlen dort auch weiterhin ihren Beitrag.<br />

Häufig unterschätzen juristische Laien vor allem die finanziellen Risiken einer GbR. Da es sich um eine Personengesellschaft<br />

und nicht eine Kapitalgesellschaft (wie z.B. GmbH oder AG) handelt, haften sämtliche Gesellschafter<br />

(Vereine) für die Schulden der GbR.<br />

Zwar sagt § 722 Abs.1 BGB aus, dass jeder Gesellschafter nur den nach Köpfen bestimmten Anteil zu tragen hat.<br />

Dies gilt jedoch nur für das interne Verhältnis zwischen den einzelnen Schuldnern. Im Außenverhältnis gegenüber<br />

einem Gläubiger haftet jeder Gesellschafter bis zur vollen Höhe der Schulden. Er hat dann zwar einen Ausgleichsanspruch<br />

gegen die anderen Gesellschafter, wenn diese aber vermögenslos sind, bleibt er auf den Gesamtschulden<br />

sitzen. Insofern ist gut zu überlegen, mit wem genau man eine Spielgemeinschaft gründet.<br />

Durch den Gesellschaftsvertrag werden - wie üblich bei einem zivilrechtlichen Vertrag - auch allgemeine Nebenpflichten<br />

(wie z.B. Schutz des Eigentums des anderen oder gegenseitige Rücksichtnahme) begründet. Bei Verletzung<br />

dieser Nebenpflichten steht der GbR bzw. den Gesellschaftern ein Schadensersatzanspruch gegen den<br />

schädigenden Gesellschafter zu.<br />

Bei der Ausfertigung eines Gesellschaftsvertrages müssen bestimmte Dinge berücksichtigt werden:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bestimmungen der Satzungen der beteiligten Vereine (Gesellschafter)<br />

Anteil des einzubringenden Vermögens<br />

Verlustabdeckung<br />

Geschäftsführung<br />

Vertretungsregelung<br />

Personalgestellung (Trainer, Betreuer usw.)<br />

Organisatorische Regelungen<br />

Spiel- und Wettkampfordnungen des Verbandes<br />

Ligazugehörigkeit<br />

Auf- und Abstiegsregelungen<br />

Spielerwechsel<br />

usw.<br />

Oft entstehen Spielgemeinschaften, also BGB-Gesellschaften, ohne, dass es richtig wahrgenommen wird. Jede<br />

Auswahlmannschaft oder z.B. ein "<strong>Berlin</strong>-Achter" im Rudern sind es bereits. So groß für den Sportler die Freude<br />

und sein Stolz sind, in eine solche Auswahl berufen worden zu sein, sollten die beteiligten Vereinsvorstände dennoch<br />

das bisher Gesagte nicht aus dem Auge verlieren und mit dem Verband, der ja in der Regel die Mannschaften<br />

zusammenstellt, bestimmte Modalitäten durchsprechen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 58 -


07-08/2007 Fragen und Antworten zur Vereinsführung<br />

Auf unserer Wahlversammlung ist der alte Vorstand nicht entlastet worden, obwohl die Kassenprüfer das<br />

vorgeschlagen hatten. Die Mitgliederversammlung ist dem aber nicht gefolgt, hat aber auch nichts Konkretes<br />

bemängelt oder Auflagen dem alten Vorstand erteilt. Welche Konsequenzen hat das eigentlich?<br />

KEINE! Durch die Entlastung verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen<br />

gegenüber dem Vorstand. Eine Nichtentlastung erfolgt in der Regel, wenn solche Erkenntnisse<br />

durch die Kassenprüfung zutage kamen oder entsprechende Verdachtsmomente bestehen. Die Nichtentlastung<br />

ist meist verbunden mit Auflagen, die der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder bis zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt zu erfüllen haben (z.B. den Verbleib bestimmter Geldbeträge nachzuweisen). Der betroffene Vorstand<br />

selbst, kann dennoch sein Amt fristgerecht beenden und kann sich sogar wieder zur Neuwahl stellen.<br />

Leider kommt so etwas öfter vor, dass die Mitgliederversammlung quasi aus "Frust" über den Vorstand oder, um<br />

ihm einen Denkzettel zu verpassen, die Entlastung verweigert. Ohne konkrete Anhaltspunkte hat das aber so gut<br />

wie keine Bedeutung – außer dass der Vorstand hellhörig ob der Stimmung im Verein werden sollte.<br />

Ein Mitglied verlangt die Aushändigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. Ist der Vorstand<br />

dazu verpflichtet? Reicht nicht auch die Möglichkeit der Einsichtnahme?<br />

Maßgebend ist die Satzung. Diese oder auch die Geschäftsordnung des Vereins können bestimmen, dass den<br />

Mitgliedern des Vereins innerhalb einer bestimmten Frist nach der Mitgliederversammlung eine Kopie des Versammlungsprotokolls<br />

zu übersenden ist und zwar auch an die Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilgenommen<br />

haben.<br />

Andererseits kann aber auch geregelt sein, dass den Mitgliedern nur Einsicht in das Protokoll zu gewähren ist.<br />

Was aber, wenn es - wie meist üblich - keine Regelungen im Verein gibt? Grundsätzlich besteht für jedes Mitglied<br />

- insbesondere aus der Treuepflicht des Vereins – ein Anspruch, auf Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen.<br />

Das trifft besonders dann zu, wenn das Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegen kann, weil es<br />

z.B. persönlich betroffen ist oder eine Erklärung zu Protokoll gegeben hat und dies nun kontrollieren will. Das Einsichtsrecht<br />

umfasst auch die Berechtigung, das Protokoll oder Teile dessen abzuschreiben bzw. wenn möglich,<br />

vor Ort zu kopieren.<br />

In die zum Vereinsregister eingereichten Protokolle und Unterlagen können die Mitglieder aber jederzeit Einsicht<br />

nehmen (§ 79 Abs. 1 BGB).<br />

Ein Mitglied unseres Vereins hat dem Vorstand seine Austrittserklärung per Email zugeschickt. Ist das zulässig?<br />

Nach unserer Satzung ist der Austritt aus dem Verein schriftlich mitzuteilen. Wie muss der Begriff<br />

"schriftlich" verstanden werden?<br />

Die Austrittserklärung eines Mitglieds gegenüber dem Verein ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung,<br />

die mit dem Zugang an ein Vorstandsmitglied (§ 28 Abs.2 BGB) wirksam wird. Die Satzung kann vorschreiben,<br />

dass das in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Darunter ist regelmäßig die sog. gewillkürte Schriftform i.S. d.<br />

§ 127 BGB zu verstehen. § 127 BGB ist nach der Rechtsprechung auch auf Vereinssatzungen anzuwenden. Das<br />

bedeutet: Zur Erfüllung der in der Satzung angeordneten Schriftform genügt auch eine "telekommunikative Übermittlung".<br />

Das heißt: Die Übermittlung der Austrittserklärung mittels Email oder anderer elektronischer Medien<br />

muss anerkannt werden, ohne dass es einer besonderen "Zulassung" in der Satzung bedarf. Eine Kündigung per<br />

E-Mail ist dem Verein dann zugegangen, wenn sie in seinem allgemein bekannten Postfach bei seinem Provider<br />

eingegangen ist.<br />

Der Text der Austrittserklärung muss dem Verein so zugehen, dass dieser das Schreiben dauerhaft aufbewahren<br />

kann oder ein Ausdruck gefertigt werden kann, was bei E-Mails ohne weiteres der Fall ist.<br />

Eine andere Auslegung oder Rechtslage kann sich nur ergeben, wenn die Satzung – abweichend von den obigen<br />

Ausführungen – ausdrücklich (!) andere Regelungen für den Austritt vorsieht, was grundsätzlich möglich ist. Die<br />

Regelungen der Satzung hätten dann Vorrang vor den Regelungen des § 127 BGB. Allerdings gibt es da auch<br />

Grenzen. Eine Satzungsforderung, dass die Austrittserklärung nur per Einschreibebrief mit Rückschein zu erfolgen<br />

hat, stellt eine unzumutbare Erschwerung des Austritts dar und ist deshalb nach Aussage des Amtsgerichts<br />

nicht zulässig.<br />

Unser Verein hat auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine einmalige Umlage beschlossen.<br />

Einige Vereinsmitglieder waren damit aber nicht einverstanden und nehmen das jetzt zum Anlass, fristlos<br />

ihre Mitgliedschaft zu kündigen.<br />

Das dies leichter gesagt als getan ist, haben schon andere erfahren, wenn Gerichte anders entschieden haben.<br />

Zwar ist ein Vereinsaustritt mit sofortiger Wirkung grundsätzlich möglich, doch muss hierfür ein wichtiger Grund<br />

bestehen. Für die Annahme eines wichtigen Grundes sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine einfache Beitragserhöhung<br />

oder der Beschluss einer Umlage reichen dazu in aller Regel nicht aus. Erst dann sind Beitragserhöhungen<br />

ein wichtiger Austrittsgrund, wenn ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist<br />

unzumutbar ist. Dabei ist nicht allein maßgeblich, um wie viel Prozent der Beitrag erhöht wird, vielmehr<br />

sind sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen.<br />

Wenn sich eine Umlage im Verhältnis zu den regelmäßigen Gesamtkosten nur als vorübergehende und verhältnismäßige<br />

Belastung darstellt, die zudem kaum im Mittelpunkt der Entscheidung für oder gegen den Sport im<br />

Verein steht, kann sie nur schwerlich als unerträglich und unzumutbar angesehen werden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 59 -


06/2007 Vereinsabteilung oder Zweigverein<br />

Über das Verhältnis von Abteilungen zum Gesamtverein wurde an dieser Stelle bereits mehrfach geschrieben.<br />

Mit diesem Artikel soll das Problem einmal von einer anderen Seite beleuchtet und um einen weiteren Aspekt ergänzt<br />

werden.<br />

Besonders bei großen Vereinen, die mitgliederstarke Abteilungen haben, kann es sich als günstig erweisen, diesen<br />

mehr Befugnisse einzuräumen, als einer unselbständigen Untergliederung. Hier bietet sich die Gründung eines<br />

Zweigvereins an. Der Zweigverein unterscheidet sich von der unselbständigen Abteilung dadurch, dass er<br />

selbständig im Außenverhältnis agieren kann, eigenes Vermögen besitzt und normalerweise auch ein eigenständiges<br />

Steuersubjekt ist (vorherige Absprache mit dem Finanzamt für Körperschaften ist in jedem Falle dennoch<br />

ratsam). Unerlässlich ist es aber, dass dieser Zweigverein ebenfalls den Zweck des Hauptvereins (z.B. Förderung<br />

des Sports) weiterverfolgt.<br />

Zweigvereine können sowohl nichtrechtsfähige (§ 54 BGB) als auch rechtsfähige (eingetragene) Vereine (§ 21<br />

BGB) sein.<br />

Nach einem BGH-Urteil vom 19.03.1984 handelt es sich um einen Zweigverein, wenn er:<br />

1. auf Dauer angelegt ist<br />

2. Aufgaben nach Außen wahrnimmt<br />

3. im eigenen Namen auftritt<br />

4. eine eigene, handlungsfähige Organisation ist<br />

5. eigene Mitgliedschaftsrechte vergibt<br />

6. eine eigene Kassenführung / "Vermögen" besitzt<br />

Wenn es sich beim Zweigverein um einen nichtrechtsfähigen Verein handelt, muss nicht unbedingt eine eigene<br />

Satzung vorliegen, obwohl dies dennoch empfehlenswert ist, da das die Eigenständigkeit unterstreicht. Die Satzung<br />

des Hauptvereins muss allerdings immer regeln, dass es Zweigvereine gibt und, falls der Zweigverein doch<br />

keine eigene Satzung hat, die Satzung des Hauptvereins auch für den Zweigverein verbindlich ist. Der Inhalt der<br />

Satzung des Zweigvereins darf nicht gegen die Satzung des Gesamtvereins verstoßen. Die Eingriffe des Gesamtvereins<br />

in die Autonomie des Zweigvereins dürfen wiederum nicht dazu führen, dass diesem jede eigene<br />

Willensbildung und eigenständige Entfaltung eines Vereinslebens genommen werden. Die Satzung des Gesamtvereins<br />

muss dem Zweigverein auch die Freiheit lassen, seine wesentlichen Organe - Mitgliederversammlung<br />

und Vorstand - selbst personell zu besetzen.<br />

Anders als bei Vereinen mit Abteilungsgliederungen ist es sogar denkbar, dass ein Zweigverein mit dem Hauptverein<br />

Verträge abschließt und gegen diesen klagt, aber auch verklagt werden kann. Der Zweigverein kann auch<br />

mit einem eigenen Namen in der Öffentlichkeit auftreten. Normalerweise ist das ein Namenszusatz zum Namen<br />

des Hauptvereins. Beispiel: "Handballabteilung im SV Runder Ball e.V" oder "Selbständige Abteilung des SV<br />

Runder Ball e.V." Voraussetzung ist natürlich, dass der Hauptverein dafür seine (interne) Zustimmung gibt und<br />

der entsprechende Fachverband das billigt.<br />

Der Zweigverein verfügt über eigenes Vereinsvermögen. Er kann (muss nicht) auch ein eigenes Steuersubjekt<br />

sein, was insbesondere in Bezug auf die Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO (mehrfache Anwendung) zu steuerlichen<br />

Vorteilen führt. Hier sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass das Finanzamt für Körperschaften konsultiert<br />

werden sollte, um den evtl. Vorwurf eines "Steuerumgehungstatbestandes" zu vermeiden. Voraussetzung für die<br />

Annahme eines eigenen Steuersubjekts ist es, dass der Zweigverein über eigene satzungsmäßige Organe wie<br />

Vorstand und Mitgliederversammlung verfügt und durch diese Organe auf Dauer nach außen im eigenen Namen<br />

auftritt. Daneben ist eine eigene Kassenführung des Zweigvereins erforderlich. Aber auch wenn der Verein kein<br />

eigenes Steuersubjekt ist, kann er als Zweigverein agieren.<br />

Anders als beim Vereinsverband sind die Mitglieder des Zweigvereins immer auch Mitglieder des Gesamtvereins.<br />

Der Zweigverein selbst ist dagegen nicht Mitglied des Gesamtvereins sondern sozusagen Bestandteil. Die Mitgliedschaft<br />

im Gesamtverein wird durch den Beitritt zum Zweigverein erworben ("gestufte Mehrfachmitgliedschaft").<br />

Ebenso hat der Austritt aus dem Zweigverein auch die Beendigung der Mitgliedschaft im Gesamtverein<br />

zur Folge. Festgelegt werden sollte auch die Frage der Mitgliedsbeiträge. Der Zweigverein kann im Verhältnis<br />

zum Hauptverein hierbei regeln, dass er zur Entgegennahme des Mitgliedsbeitrags weiterhin befugt bleibt, jedoch<br />

im Verhältnis zum Hauptverein verpflichtet ist, bestimmte Anteile des Mitgliedsbeitrags direkt an den Hauptverein<br />

abzuführen.<br />

Abgrenzungsschwierigkeiten können sich daraus ergeben, wenn im rechtsgeschäftlichen Verkehr unklar ist, ob<br />

der Hauptverein oder der Zweigverein tätig wird. Dabei kann es problematisch in Bezug auf die Haftung des<br />

Zweigvereins im Verhältnis zum Hauptverein werden. Es gilt auch hier uneingeschränkt der Grundsatz, dass nach<br />

§ 31 BGB der Verein für den Schaden haftet, den ein Vorstandsmitglied einem Dritten zugefügt hat (z. B. bei<br />

Schadenersatzansprüchen). Tritt der Zweigverein als nichtrechtsfähiger Verein auf, kann dies entsprechend § 54<br />

Abs. 2 BGB zu einer gewissen Haftungsverschiebung führen, da insoweit beim nichtrechtsfähigen Verein der<br />

Vorstand persönlich mit in die Haftung einbezogen werden kann, statt wie beim rechtsfähigen Verein (dem e. V.)<br />

zunächst vorrangig der Verein selbst haftet. Es ist daher also ratsam, die Befugnisse eines Zweigvereins klar in<br />

- 60 -


der Satzung zu regeln, um zu verhindern, dass entweder der Gesamtverein Schaden nimmt oder die Haftung auf<br />

dessen Vorstand durchschlägt.<br />

Da das Recht, sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufzulösen (§ 41 Satz 1 BGB), einem Verein<br />

nicht entzogen werden kann, kann weder die Satzung des Gesamtvereins noch die Satzung des Zweigvereins<br />

bestimmen, dass der Zweigverein durch den Beschluss eines Organs des Gesamtvereins aufgelöst werden kann.<br />

Dagegen kann bestimmt werden, dass ein von der Mitgliederversammlung des Zweigvereins gefasster Auflösungsbeschluss<br />

zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gesamtvereins bedarf.<br />

Die Auflösung des Gesamtvereins bewirkt auch die Auflösung des Zweigvereins. Denn aus der in der Satzung<br />

des Zweigvereins eingegangenen Bindung an den Gesamtverein ergibt sich, dass die Dauer des Zweigvereins an<br />

den Bestand des Gesamtvereins geknüpft ist. Das schließt nicht aus, dass der infolge der Auflösung des Gesamtvereins<br />

aufgelöste Zweigverein seine Fortsetzung als unabhängiger Verein bei entsprechender Umgestaltung<br />

seiner Satzung beschließt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der geschützte Bestandteil des Namens des<br />

Hauptvereins im Namen des Zweigvereins nur so lange Bestand hat, wie der Zweigverein zum übergeordneten<br />

Gesamtverein gehört.<br />

Betrachtet man die Praxis, existieren wahrscheinlich in vielen Vereinen Zweigvereine ohne, dass es richtig wahrgenommen<br />

wird. Sehr oft verselbständigen sich Abteilungen, handeln im eigenen Namen (auf eigene Faust) und<br />

wissen gar nicht, dass sie eigentlich bereits ein nichtrechtsfähiger Zweigverein im Verein sind.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/2007 Die Aufsichtspflicht<br />

Kaum ein Begriff innerhalb der Jugendarbeit ist (zu Unrecht) derart gefürchtet und daher zwangsläufig auch missverstanden<br />

wie die "Aufsichtspflicht". Fast jeder, der beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zu<br />

tun hat, wird mit der Aufsichtspflicht konfrontiert.<br />

Was ist Aufsichtspflicht?<br />

Aufsichtspflichtige Personen haben die Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die ihnen anvertrauten Minderjährigen<br />

selbst nicht zu Schaden kommen und auch keinen anderen Personen Schaden zufügen.<br />

Sie müssen ständig wissen, wo sich die Ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen befinden und<br />

was diese gerade tun.<br />

Aufsichtspflichtige Personen müssen vorhersehbare Gefahren vorausschauend erkennen und zumutbare<br />

Anstrengungen unternehmen, um die ihnen anvertrauten Minderjährigen vor Schäden zu bewahren.<br />

Wo ist die Aufsichtspflicht geregelt?<br />

Unmittelbar gesetzlich geregelt sind nur die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufsichtspflicht (wer haftet nach<br />

einer Aufsichtspflichtverletzung?), nicht aber Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung (Wann<br />

ist die Aufsichtspflicht verletzt?; Wie wird die Aufsichtspflicht erfüllt ?).<br />

Allerdings ist mit dieser oft empfundenen Unsicherheit einer fehlenden umfassenden Regelung gerade der große<br />

Vorteil verbunden, dass keine absolut verbindlichen Regelungen existieren, die die aufsichtspflichtigen Personen<br />

bei Ihrer Aufsichtsführung behindern und einschränken können.<br />

Während früher die Rechtsprechung dazu neigte, Schäden dadurch zu verhindern, dass jegliche Gefahren von<br />

vorneherein vom Minderjährigen ferngehalten werden mussten, ist seit Mitte der sechziger Jahre, begleitet von<br />

einem stetig wachsenden Selbstverständnis der Jugend und einer zunehmenden Liberalisierung der elterlichen<br />

und schulischen Erziehung auch ein Wandel der gerichtlichen Beurteilungsmaßstäbe erkennbar; so sollen Kinder<br />

planvoll und mit wachsendem Alter zunehmend an den Umgang mit den Gefahren des Alltags herangeführt werden.<br />

Den aufsichtspflichtigen Personen (z.B. Übungsleiter) obliegt es, den Kindern zum Umgang mit Gefahrensituationen<br />

brauchbare Handlungs- bzw. Reaktionsmuster aufzuzeigen und eigene Erfahrungen zu verschaffen.<br />

Damit einhergehen muss aber zwangsläufig eine zeitweilige Absenkung der Aufsichtserfordernisse, so dass von<br />

allen Beteiligten daher auch die Möglichkeit in Kauf genommen werden muss, dass in Einzelfällen negative Erfahrungen<br />

entstehen. Diese tragen jedoch mit dazu bei, dass den Kindern und Jugendlichen ein vollständiges, reelles<br />

Bild ihrer Umgebung und ein umfassender Erfahrungsschatz im Umgang mit dieser vermittelt wird.<br />

Pädagogische Freiräume und Entscheidungsspielräume müssen aber dann zurücktreten, wenn wegen der konkreten<br />

Eigenarten des Aufsichtsbedürftigen oder der Gefährlichkeit der Situation erhebliche Schäden drohen.<br />

Wie erfülle ich die Aufsichtspflicht?<br />

Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich vier Pflichten unterscheiden, die allerdings<br />

nicht isoliert zu sehen sind, sondern ihren Sinn nur im Gefüge des gesamten Systems erfüllen.<br />

1. Pflicht zur Information<br />

Die aufsichtspflichtige Person hat sich vor Beginn ihrer Tätigkeit laufend über die persönlichen Verhältnisse<br />

der Aufsichtsbedürftigen zu informieren. D.h. ihr sollten alle Umstände, die in der Person des Aufsichtsbedürftigen<br />

wurzeln und für die konkrete Gestaltung einer Gruppenstunde/ Ferienfreizeit/ Aktivität<br />

- 61 -


generell wichtig sind oder im Einzelfall wichtig sein können bekannt sein. Außerdem muss die aufsichtspflichtige<br />

Person die Besonderheiten der örtlichen Umgebung kennen.<br />

Sie hat sich durch Beobachtungen, ggf. Befragungen, einen raschen persönlichen Eindruck der Anvertrauten<br />

sowie darüber zu verschaffen welchen Gefahren die Aufsichtspflichtigen während der Veranstaltung<br />

ausgesetzt sind. Nur so ist es möglich, Risikopotentiale vorausschauend zu erkennen und Gefahren<br />

bzw. Schäden präventiv zu begegnen.<br />

2. Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen<br />

Die aufsichtspflichtige Person ist verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte<br />

Gefahrenquellen zu unterbinden, wo ihr dies selbst auf einfache Art und Weise möglich ist. Von der Anzahl<br />

der vorhandenen und drohenden Gefahrenquellen hängt ganz entscheidend das Maß der tatsächlichen<br />

Beaufsichtigung ab.<br />

3. Pflicht zur Warnung vor Gefahren<br />

Von Gefahrenquellen auf deren Eintritt oder Bestand die aufsichtspflichtige Person keinen Einfluss hat,<br />

sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote), zu warnen oder es sind ihnen Hinweise<br />

zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben.<br />

4. Pflicht, die Aufsicht aufzuführen<br />

Hinweise, Belehrungen und Verbote werden aber in den meisten Fällen nicht ausreichen. Die aufsichtspflichtige<br />

Person hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden<br />

und befolgt werden. Dies ist die Verpflichtung zur tatsächlichen Aufsichtsführung. Eine ständige<br />

Anwesenheit kann dabei nicht in jedem Fall, wohl aber bei Kindern bis zu 5-6 Jahren gefordert werden.<br />

Die aufsichtspflichtige Person muss aber ständig wissen, wo die Gruppe ist und was die Teilnehmer gerade<br />

tun. Hierüber muss sie sich in regelmäßigen Abständen versichern.<br />

Im Allgemeinen kommt eine aufsichtspflichtige Person dann ihrer Aufsichtspflicht nach, wenn sie die<br />

"nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt einer durchschnittlichen Aufsichtsperson" walten<br />

lässt.<br />

Die aufsichtspflichtige Person sollte stets folgende Fragen mit JA beantworten können:<br />

Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was<br />

sie tun?<br />

Habe ich generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen?<br />

Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen<br />

werden muss, um Schäden zu verhindern?<br />

Wer haftet für was?<br />

Eine Aufsichtspflichtverletzung und damit auch eine Haftung der aufsichtspflichtige Person nach den Vorschriften<br />

der §§ 823, 832 BGB setzt immer ein Verschulden bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Als Maßstab<br />

kommt dabei (selten) Vorsatz und (meistens) Fahrlässigkeit in Betracht. Während bei Vorsatz die aufsichtspflichtige<br />

Person in Kauf nimmt, dass ein Schaden entsteht, ist von Fahrlässigkeit dann auszugehen, wenn sie<br />

zwar keinen Schaden will, allerdings ein Schaden deshalb entsteht, weil sie die erforderliche Sorgfalt einer durchschnittlichen<br />

(d.h. verantwortungsbewussten und ausgebildeten, nicht aber allwissenden) Person außer Acht gelassen<br />

hat.<br />

Bei der Frage, wer letzten Endes für den Schaden aufzukommen hat, wird dann noch weiter unterschieden zwischen<br />

leichter und grober Fahrlässigkeit. Oft wird aber wohl auch dem geschädigten Minderjährigen selbst der<br />

Vorwurf zu machen sein, dass die Entstehung des Schadens für ihn vorhersehbar war. Hier greift die "Mitschuld"-<br />

Regelung des § 828 BGB ein. Danach ist zunächst Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr kein eigenes<br />

Mitverschulden anzulasten. Wenn aber der Geschädigte mindestens 7 Jahre alt ist und er in der Situation, die<br />

zum Schaden führte, hätte erkennen können, dass durch sein Verhalten dieser Schaden entstehen wird, kann<br />

dies zu einer Minderung oder zum Ausschluss der Haftung der aufsichtspflichtigen Person führen. Die Vorschrift<br />

trägt dem Umstand Rechnung, dass mit zunehmendem Alter des Minderjährigen auch sein persönlicher Reifegrad<br />

und sein Erfahrungsschatz eine immer präzisere Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten und Grenzen<br />

sowie der Gefährlichkeit des Tuns ermöglicht.<br />

Die Beantwortung der Frage, wer letztendlich für einen entstandenen Schaden haftet, beurteilt sich nach dem<br />

Maß der Aufsichtspflichtverletzung:<br />

Während bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit die aufsichtspflichtige Person selbst für einen Schaden haftet,<br />

kann im Falle einer leichten Fahrlässigkeit geregelt werden, dass die Haftung vom Beauftragten (Verein/Vereinsvorstand)<br />

übernommen wird (Haftpflichtversicherung des LSB). Damit wird dem Umstand Rechnung<br />

getragen, dass z.B. Übungsleiter, wenn sie mit besonders gefahrträchtigen Aufgaben betraut werden (Beaufsichtigung<br />

von Minderjährigen), letztlich nicht mit Schadenersatzansprüchen belastet werden können, die ihre Ursache<br />

gerade in der besonderen Gefahr der übertragenen Aufgabe haben.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 62 -


04/2007 Fahrradunfall im Ausland<br />

Trainingslager – die ersten wärmenden Sonnenstrahlen – Kilometer schrubben – plötzlich, oh Schreck: Ein Sportler<br />

erleidet unverschuldet einen Verkehrsunfall auf Mallorca. Rennrad Totalschaden – Sportler leicht verletzt, einige<br />

Tage Krankenhausaufenthalt – drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Was tun?<br />

Der geschädigte Sportler wendet sich an die in Deutschland zuständige Auskunftsstelle, wenn er den verantwortlichen<br />

Versicherer, bei dem das den Unfall verursachende Auto haftpflichtversichert ist, nicht kennt. Die Auskunftsstelle<br />

in Deutschland ist der „Zentralruf der Autoversicherer“ (www.zentralruf.de). Die Auskunftsstelle wird<br />

anhand des spanischen Kennzeichens sowohl den Versicherer als auch dessen Schadenregulierungsbeauftragten<br />

in Deutschland benennen. Die Auswahl der Schadensregulierungsbeauftragten steht im Ermessen eines jeden<br />

Versicherungsunternehmens. Die Praxis zeigt, dass die Versicherungsunternehmen weitgehend auf eigene<br />

Unternehmensstrukturen wie Tochtergesellschaften zurückgreifen.<br />

Beachtenswert: Ohne Kennzeichen - keine Fahrzeugidentifizierung – folglich: Ermittlung des Versicherers ausgeschlossen.<br />

Der benannte Schadenregulierungsbeauftragte reguliert den Schaden im Namen und für Rechnung<br />

des verantwortlichen spanischen Versicherers und ist für seine Regulierung an eine dreimonatige Regulierungsfrist<br />

gebunden, die er einzuhalten hat. Erfüllt der Schadensregulierungsbeauftragte seine Pflichten innerhalb der<br />

Dreimonatsfrist nicht, so ist der Geschädigte berechtigt, einen Zinszahlungsanspruch geltend zu machen auf die<br />

zur Entschädigung gezahlte Summe.<br />

Die erfolgreiche Durchsetzung von Ersatzansprüchen ist abhängig von Informationen wie z.B.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Name und Anschrift des Fahrers und des Kfz-Halters<br />

amtliches Kennzeichen<br />

Haftpflichtversicherer<br />

Versicherungsnummer<br />

Zeit und Ort des Unfalls (Fotos/Skizzen)<br />

Zeugenadressen.<br />

Die Grundprinzipien des Pflichtversicherungsrechts sind auf EU-Ebene weitgehend vereinheitlicht. Dennoch gibt<br />

es im Pflichtversicherungs-, Haftungs- und Schadensersatzrecht erhebliche nationale Unterschiede. Die Mindestdeckungssumme<br />

in Spanien für Personenschäden beläuft sich auf € 350.000,00 pro Person und für Sachschäden<br />

auf € 100.000,00 pro Unfall. Nach spanischem Recht haftet der schuldhaft den Unfall Verursachende und der<br />

Versicherer – ähnlich dem deutschen Recht – für die dem Sportler zugefügten Schäden. Erstattet werden die zur<br />

Wiederherstellung erforderlichen Beträge auf Grundlage von Reparaturkostenrechnungen oder eines Sachverständigengutachtens,<br />

welches nicht vom Versicherer bezahlt wird. Bei Totalschaden wird der Zeitwert abzüglich<br />

des Restwertes erstattet. Eine Erstattung des Neuwertes kommt nur bei sehr neuen Rennrädern (Fahrzeugen) in<br />

Betracht. Darüber hinaus werden die tatsächlich entstandenen Heilbehandlungs- und Pflegekosten erstattet. Verdienstausfall<br />

wird bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit in Form eines Tagegeldes erstattet. Bei Dauerschäden<br />

richtet sich die Entschädigungshöhe nach festgesetzten Entschädigungssummen. Nicht erwerbstätige Sportler<br />

erhalten eine Pauschalentschädigung. Schmerzensgeld ist Bestandteil des Personenschadensersatzes. Es<br />

wird grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen. Rechtsverfolgungskosten werden auch bei Obsiegen vor einem<br />

spanischen Gericht (Ersatzansprüche sind in Spanien geltend zu machen) nicht voll erstattet. Rechtsanwaltskosten<br />

werden nur erstattet, wenn der Prozess erfolgreich war.<br />

Neben den Schadensregulierungsbeauftragten gibt es europaweit vereinheitlicht ein System von sog. Entschädigungsstellen.<br />

In Deutschland ist die „Verkehrsopferhilfe e.V.“ (VOH) diese Entschädigungsstelle. Die Entschädigungsstellen<br />

übernehmen die Regulierung des Schadens in den Fällen, in denen die Schadensregulierungsbeauftragten<br />

ihre Regulierungsaufgaben nicht erfüllt haben. Europaweit erfolgt die Regulierung dann aus Garantiefonds,<br />

die von sämtlichen Staaten gebildet werden.<br />

Das vorstehende Prozedere – dargelegt am Beispiel Spaniens – lässt sich auf nahezu sämtliche europäischen<br />

Länder unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten übertragen.<br />

Vor dem Trainingslager bietet sich also der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung an. Die gesetzliche<br />

Krankenversicherung erbringt im Ausland nicht den gleichen Versicherungsschutz wie in Deutschland.<br />

Die Privathaftpflichtversicherung bietet Schutz vor der Inanspruchnahme wegen selbstverschuldeter Schäden im<br />

Rahmen sportlicher Betätigung auch im Ausland und vervollkommnet die versicherungs- und haftungsrechtliche<br />

Absicherung im Trainingslager. Es ist allerdings ratsam, die Versicherungsbedingungen nochmals genauestens<br />

zu studieren, ob der Sportbetrieb auch eingeschlossen ist. Bei allen Haftpflichtversicherungen ist das nämlich<br />

nicht der Fall.<br />

Dr. Steffen Lask<br />

Rechtsanwalt<br />

Steffen.lask@ecovis.com<br />

und<br />

LSB-Vereinsbarater<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 63 -


03/2007 Der Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen<br />

Seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertrages vor über einem Jahr erreichten die Vereinsberatung des LSB<br />

<strong>Berlin</strong> immer wieder Anfragen zum Kran- und Slipbetrieb in Wassersportvereinen. Dieser Artikel behandelt daher<br />

das Problem aus unterschiedlicher Sicht und trägt hoffentlich dazu bei, Klarheit zu schaffen.<br />

Die Nicht-Wassersportvereine mögen Verständnis dafür haben, dass wir dieses Mal ein sehr spezielles Thema<br />

behandeln.<br />

Die Berechtigung<br />

Der Betrieb von Kranen, Hebezeug und Seilwinden erfordert im gewerblichen Bereich das Vorhandensein von<br />

entsprechenden Betriebserlaubnissen, Zulassungen und für das Bedienpersonal, die erforderlichen Befähigungsnachweise,<br />

oft sogar beruflichen Qualifikationen.<br />

Da der Betrieb in einem Sportverein zum privaten, nicht gewerblichen Bereich gehört, gelten diese Vorschriften<br />

hier nicht. Es ist also nicht erforderlich, dass die bedienenden Personen staatlich anerkannte Lizenzen oder Prüfungen<br />

vorweisen müssen (außer die Anlage selbst erfordert das – z.B. selbstfahrender Kran mit Straßenzulassung).<br />

Dennoch sollte der Verein nicht jedem Mitglied gestatten, diese Anlagen so ohne weiteres zu benutzen sondern<br />

sollte sog. "Befähigte Personen" benennen (dieser Begriff stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung). Diese<br />

Verpflichtung ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Vereinsvorstandes seinen Mitgliedern gegenüber, um eben<br />

diese vor Schäden zu bewahren. Ebenso dazu gehört, dass diese berechtigten Personen in regelmäßigen Abständen<br />

eingewiesen und belehrt und diese Belehrungen aktenkundig gemacht werden. Sollte der Verein das<br />

selbst nicht leisten können, ist es ratsam, qualifizierte Personen zu engagieren oder entsprechende Veranstaltungen<br />

zu besuchen.<br />

In den "Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" (BGV D6 für<br />

Krane und BGV D8 für Winden-, Hub- und Zuggeräte) ist geregelt, was Bedienungsanweisungen, die möglichst<br />

aushängen sollten, zu enthalten haben und welche Anforderungen an das Bedienpersonal gestellt werden. Danach<br />

sollten sowohl die berechtigten Personen auf die Arbeitsabläufe und Sicherheitsanforderungen hingewiesen<br />

als auch die Bootseigner über ihre Aufgaben informiert werden. Es sollte darin klar zum Ausdruck kommen, dass<br />

für das Kranen bzw. Slippen des Bootes immer der Eigner die Hauptverantwortung selbst trägt und der Kran- bzw.<br />

Windenbediener lediglich in seinem Auftrag und nach seinen Anweisungen handelt.<br />

Weiterhin müssen alle Vereinsmitglieder darauf hingewiesen werden, dass ausschließlich die berechtigten Personen<br />

die Anlagen bedienen dürfen. Entsprechend muss unbefugtes Benutzen durch geeignete Sicherungsvorkehrungen<br />

verhindert werden (auch im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht).<br />

Inbetriebnahme / Wartung<br />

Eine gesetzliche Vorschrift zur regelmäßigen Sicherheitsprüfung gibt es für privat genutzte Kran- und Slipanlagen<br />

ebenfalls nicht. Aber auch hier gilt die Fürsorgepflicht des Vereinsvorstandes den Mitgliedern gegenüber, entsprechend<br />

den Unfallverhütungsvorschriften. Der Vorstand sollte demnach - aber auch zu seiner eigenen Sicherheit<br />

und um den Versicherungsschutz bei Schadenersatzansprüchen nicht zu gefährden (grobe Fahrlässigkeit) -,<br />

diese Überprüfungen regelmäßig durch Sachkundige vornehmen lassen. Die Prüfintervalle ergeben sich ebenfalls<br />

aus den BGV D6 und BGV D8. Danach hat der Betreiber vor der Erstinbetriebnahme eine Abnahme durchführen<br />

zu lassen, die Anlage ständig zu warten und jährlich eine Sicherheitsüberprüfung zu wiederholen.<br />

Der Preis dafür beträgt beim TÜV Rheinland Industrieservice GmbH für Krananlagen bis 3 t ca. 125 EUR und bis<br />

10 t ca. 140 EUR zuzüglich der sog. Anschlagmittel (Gurte, Traverse usw.). Für Slipanlagen konnten keine Preise<br />

in Erfahrung gebracht werden. Es ist aber anzunehmen, dass sich diese ebenfalls in diesen Bereichen bewegen<br />

werden.<br />

Die Versicherung<br />

Im Rahmenversicherungsvertrag der Landessportbünde <strong>Berlin</strong> und Brandenburg mit der Feuersozietät <strong>Berlin</strong>-<br />

Brandenburg heißt es im § 2, Abschnitt A, Abs. 3, e: "Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung<br />

von Slipanlagen". Die Krananlage wurde leider vergessen, zu erwähnen. Eine Nachfrage bei der Feuersozietät<br />

ergab aber, dass mit dem Begriff "Slipanlage", schlechthin die Anlagen gemeint sind, mit denen Boote aus<br />

dem oder in das Wasser befördert werden.<br />

Unter der "Unterhaltung" einer Kran- oder Slipanlage versteht man den Umstand, dass der reine Besitz eine Gefahr<br />

darstellen kann. Das kann die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten sein, z.B. die Anlage ist schlecht<br />

gesichert oder kenntlich gemacht und jemand fährt oder läuft dagegen und es kommt zu Sach- oder Personenschäden.<br />

Oder mangelhafte Wartung führt zu Schäden an Booten, PKW, Personen usw. Sich evtl. daraus ergebende<br />

Haftpflichtansprüche gegen den Verein sind durch die Versicherung demnach nur gedeckt, wenn Schäden<br />

gegenüber Dritten auf die Anlage selbst zurückzuführen sind. Schäden also, die durch bauliche oder Funktionsmängel<br />

entstehen und nicht durch Bedienfehler. Wobei natürlich kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit<br />

oder Vorsatz besteht sondern lediglich bei Fahrlässigkeit. Deshalb also regelmäßige Überprüfungen!<br />

- 64 -


Weiter im Vertragstext heißt es: "Schäden durch den Gebrauch der Anlage (Slipvorgang) sind jedoch ausgeschlossen".<br />

Das bedeutet, dass wegen Schäden an Booten oder Personen, die durch erwähnte Bedienfehler entstehen<br />

- also beim eigentlichen Kranen oder Slippen -, keine Haftpflichtansprüche gegen die "Befähigte Person"<br />

oder den Verein durch die Versicherung reguliert werden.<br />

Beispiel: Ein Boot wird an den Haken gehängt, der Kranbediener missdeutet ein Zeichen und zieht zu früh an, so<br />

dass das Boot aus den Gurten rutscht und beschädigt wird. Ansprüche gegen den Kranbediener können in diesem<br />

Fall bei der Versicherung nicht geltend gemacht werden, da es sich erstens um eine Gefälligkeitsleistung<br />

handelt und zweitens der Versicherungsvertrag das - wie erwähnt - ausschließt. Das gilt auch, wenn der Kranbzw.<br />

Windenbediener - sehr oft ist das der Hafenmeister - quasi als Bevollmächtigter des Vereins handelt oder<br />

zum Vereinsvorstand gehört. Durch diese Aussage im Versicherungsvertrag liegt das Risiko, das mit dem Kranbzw.<br />

Slipvorgang verbunden ist, demnach beim Bootseigner. In solch einem Fall bleibt ihm im Schadensfall daher<br />

nichts anderes übrig, als auf seine eigene Boots-Kaskoversicherung zurückzugreifen – sofern er eine hat.<br />

Das bisher Gesagte bedeutet natürlich nicht, dass künftig der Kran- oder Windenbediener jedwede Sorgfaltspflicht<br />

außer acht lassen kann. Immerhin hat der geschädigte Bootseigner immer noch die Möglichkeit, zivilrechtlich<br />

gegen den Kran- oder Windenbediener vorzugehen und ihn auf Schadenersatz zu verklagen. Ob er damit Erfolg<br />

hat, ist die Frage und hängt vom konkreten Fall und dem Verschulden des Bedieners ab. Was er aber auf jeden<br />

Fall erreichen würde wäre, dass im Verein keiner mehr den Kran oder die Winde anfasst – zumindest nicht<br />

mehr beim Kläger, wenn er beim nächsten Mal Hilfe braucht.<br />

In verschiedenen Vereinen ist es gängige Praxis, dass entweder der Bootseigner eine entsprechende Kasko-<br />

Versicherung vorweist oder den Verein sowie den Kran- oder Windenbediener von Schadenersatzansprüchen<br />

freistellt.<br />

Möglicherweise wird dieser Artikel bei einigen Lesern Unverständnis bzw. Ungläubigkeit hervorrufen. Deshalb soll<br />

an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, dass es nicht die Aufgabe und auch nicht das Anliegen<br />

des LSB <strong>Berlin</strong> ist, durch Versicherungen einen Rundumschutz zu schaffen bzw. für alle Eventualitäten Vorsorge<br />

zu treffen. Jeder Eigner eines - meist ja kostspieligen - Wasserfahrzeugs ist daher angehalten, im eigenen Interesse<br />

für ausreichenden Versicherungsschutz seines Sportgerätes und natürlich auch für sich selbst zu sorgen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2007 Fragen und Antworten zur Vereinsführung<br />

Bei Vorstandswahlen passiert es leider immer wieder, dass nicht alle Positionen besetzt werden können,<br />

weil nicht ausreichend Kandidaten zur Verfügung stehen. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für<br />

den Verein und was kann er tun?<br />

Man muss hier zwischen dem Vorstand nach § 26 BGB und dem sog. erweiterten Vorstand unterscheiden. So<br />

lange es diesen betrifft, ist es nicht weiter tragisch, da das keine Bedeutung für die Außenvertretung des Vereins<br />

hat. Man muss sich nur vereinsintern behelfen und eine Lösung finden.<br />

Bleibt aber eine Position im vertretungsberechtigten Vorstand unbesetzt, muss zunächst geprüft werden, ob die<br />

Vertretung des Vereins im Außenverhältnis weiterhin gesichert ist. Wenn z.B. der Vorstand aus dem Vorsitzenden,<br />

dem Stellvertreter und dem Kassenwart besteht und es müssen immer zwei gemeinsam handeln, ist der Verein<br />

auch mit einer unbesetzten Position immer noch handlungsfähig.<br />

Was kann er dennoch tun?<br />

1. Er wartet bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung und versucht,<br />

diese Position dann nachzuwählen.<br />

2. Falls es die Satzung zulässt, kann sich der Vorstand selbst komplettieren. Der „Nachrücker“ ist dann<br />

vollwertiges Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme. Aber wie gesagt, das geht nur, wenn die Satzung<br />

das hergibt.<br />

3. Es wird eine Person in den Vorstand kooptiert. Auch diese Möglichkeit muss in der Satzung stehen. Der<br />

Kooptierte hat aber nicht die gleichen Rechte wie ein gewähltes Vorstandsmitglied. Er ist lediglich für die<br />

Erledigung der anfallenden Arbeiten und Aufgaben, z.B. des Kassenwartes, zuständig. Außerdem sollte<br />

man sich gut überlegen, ob und mit welchen Vollmachten man ihn ausstattet. Auch sollte man nicht unbedingt<br />

einen Vorsitzenden kooptieren, da dieser ja doch in größerem Umfang repräsentative Aufgaben<br />

wahrnehmen muss.<br />

Ist die Kooptierung in der Satzung nicht vorgesehen, kann man trotzdem diesen Weg wählen. So lange<br />

deshalb keine Beschwerde beim Amtsgericht eingeht, wird es auch keine Schwierigkeiten geben. Um<br />

dieses Risiko aber möglichst gleich auszuschließen bzw. zu reduzieren, sollte der Vorstand solch eine<br />

Kooptierung möglichst auch durch die Mitgliederversammlung bestätigen lassen.<br />

- 65 -


Es gibt immer wieder Vorstöße von Eltern, die fordern, dass sie an den Entscheidungsfindungen des Vereins<br />

beteiligt werden und berufen sich dabei auf § 107 BGB. Sie wollen das Stimmrecht für Ihre minderjährigen<br />

Kinder ausüben, auch wenn die Kinder laut Satzung dieses nicht haben.<br />

Wenn der Verein in der Satzung festgeschrieben hat, dass nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr das Stimmrecht<br />

besitzen, dann sind die Minderjährigen davon ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich nicht explizit um Einschränkungen<br />

der Rechte für die Minderjährigen nur, weil sie noch nicht geschäftsfähig sind, sondern hier wird<br />

grundsätzlich eine bestimmte Mitgliedergruppe in den Rechten eingeschränkt. Die Satzung könnte genau so gut<br />

die passiven Erwachsenen, als eine Mitgliedergruppe, von Stimmrecht ausschließen.<br />

Wenn also das Stimmrecht ausgeschlossen ist, kann dieses auch nicht von anderen Personen und bei Minderjährigen<br />

auch nicht von den gesetzlichen Vertretern wahrgenommen werden.<br />

Räumt man aber laut Satzung z.B. den 16- und 17-jährigen bereits das Stimmrecht ein, sieht die Sache etwas<br />

anders aus. Vorausgesetzt, die Eltern haben auf der Aufnahmeerklärung durch ihre Unterschrift der Satzung und<br />

damit der eigenverantwortlichen Ausübung des Stimmrechts zugestimmt, können die Kinder auch selbst ihre<br />

Stimme abgeben. Aber auch die Eltern sind dann berechtigt, das Stimmrecht anstelle ihrer Kinder wahrzunehmen.<br />

In diesem Fall handelt es sich nämlich nicht um eine Stimmrechtsübertragung. Dessen muss sich der Verein im<br />

Klaren sein, wenn er solche Satzungsfestlegungen trifft.<br />

Möchte man allerdings erreichen, dass wirklich nur die stimmberechtigten Minderjährigen selbst abstimmen (z.B.<br />

bei Vereinen mit einem hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen), kann die Satzung die Ausübung des Stimmrechts<br />

durch gesetzliche Vertreter ausschließen.<br />

Obwohl die Beitragszahlung im ersten Halbjahr zu erfolgen hat, ist der Kassenwart noch bis Dezember<br />

den letzten Beitragssäumigen hinterhergelaufen. Viele Vereinsvorstände werden das kennen. Um das ein<br />

für allemal zu ändern, beschließt der Vorstand, die Beiträge per Bankeinzug einzuziehen. Die Mitgliederversammlung<br />

soll das dann durch Beschluss bestätigen, so dass alle daran gebunden sind.<br />

Leider geht es aber nicht so einfach. Da wahrscheinlich nicht alle Vereinsmitglieder diesem Beschluss zustimmen<br />

werden, stellt sich hier die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Verpflichtung (12. Zivilsenat,<br />

BGH XII ZR 271/94 vom 10.01.1996).<br />

Möchte ein Verein seine Mitglieder zur Beitragszahlung per Bankeinzug verpflichten, ist es ratsam, diese Verpflichtung<br />

in die Satzung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung durch die Beitragsordnung ist nicht ausreichend,<br />

da grundsätzlich alle Verpflichtungen ihren Ursprung in der Satzung finden müssen.<br />

Soll diese Verpflichtung sowohl für bereits bestehende als auch für neue Mitgliedschaften vereinbart werden, ist<br />

zu beachten, dass es sich für die bereits bestehenden Mitgliedschaften um eine nachträglich geschaffene Bedingung<br />

handelt. "Altmitglieder" müssen sich diesem Beschluss deshalb nicht fügen. Für diese Mitglieder sollte es<br />

Ausnahmeregelungen geben, falls man sie nicht überzeugen kann. Anderenfalls könnte sich daraus sogar ein<br />

außerordentliches Kündigungsrecht ableiten.<br />

Eine Neuaufnahme sollte zusätzlich davon abhängig gemacht werden, ob eine Einzugsermächtigung unterschrieben<br />

wurde, da dem Verein grundsätzlich freisteht, ob er jemanden aufnimmt oder nicht (siehe "Sport in <strong>Berlin</strong>"<br />

09/2001)<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2006 Wer haftet bei Verlust?<br />

In vielen Sportarten lässt es sich nicht vermeiden, dass zeitweilig Sportgeräte und Bekleidung abgestellt bzw. abgelegt<br />

werden und nicht unter der unmittelbaren Beaufsichtigung des Sportlers stehen. Das trifft in der Leichtathletik<br />

zu oder auch beim Triathlon, um nur zwei Beispiele zu nennen.<br />

Am Beispiel Triathlon soll dieses Problem etwas näher beleuchtet werden. Um von einer Disziplin zur nächsten<br />

zu wechseln, müssen die Sportler durch festgelegte Wechselzonen, wo andere Kleidung und das Rennrad bereitstehen.<br />

Diese Wechselzone gewinnt damit über das Sportliche hinaus für Veranstalter und Triathleten weitergehende<br />

Bedeutung. Die Sportler lassen ihre Sportgeräte zurück, in der Hoffnung, sie nach dem Wettkampf auch<br />

dort wieder zu finden. Was aber, wenn die Hoffnung enttäuscht wird? Haftet der Veranstalter für den Verlust des<br />

Rennrades, Helms oder der Kleidung? Und wie kann sich der Veranstalter vor Inanspruchnahme schützen?<br />

Der Veranstalter von Wettkämpfen sieht sich vertraglichen und gesetzlichen Haftungsgrundlagen ausgesetzt.<br />

Veranstalter und Sportler – hier Triathleten - gehen jährlich tausendfach vertragliche Verpflichtungen ein. Der<br />

Veranstalter erbringt eine Leistung (Veranstaltung mit der Einrichtung einer Wechselzone, Verpflegung, Finisher<br />

T-Shirt, Urkunde, Medaillen usw.) gegen die Entrichtung des Startgeldes.<br />

Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme des Veranstalters z.B. für den Rennradverlust ist eine Pflichtverletzung.<br />

Die Organisatoren von Veranstaltungen haben die Pflicht, die Sportler vor drohenden Gefahren zu schützen<br />

(Gefahren, die typischerweise mit der Sportausübung verbunden sind, wie der selbstverschuldete Fahrradsturz,<br />

zählen nicht dazu). Der Teilnehmer einer Triathlonveranstaltung erwartet aber zu Recht bestimmte Sicherheitsmaßnahmen<br />

nicht nur an der Wettkampfstrecke, sondern auch in der Wechselzone. Diese sollte deutlich gekennzeichnet<br />

und abgesperrt und die Zugänge bewacht sein. Helfer sollten Startnummern kontrollieren und nur<br />

gemeldete Sportler aber keine Zuschauer oder sonstige Personen in den Wechselbereich oder andere nur für die<br />

Sportler vorgesehene Bereiche lassen - und das bis zum Ende der Veranstaltung.<br />

- 66 -


Bei der Auswahl der Helfer trifft den Veranstalter eine besondere Sorgfaltspflicht. Um die Helfer in die Lage zu<br />

versetzen, ihre Pflichten zu erfüllen, müssen sie entsprechend vorbereitet und unterwiesen werden.<br />

Oft versuchen sich Veranstalter vor der Inanspruchnahme dadurch zu schützen, indem sie vorformulierte Haftungsausschlüsse<br />

in Anmeldeformularen verwenden. Das sog. Kleingedruckte unterliegt aber einer gesetzlichen<br />

Inhaltskontrolle. Und weil das so ist, sind einige Haftungsausschlüsse rechtsunwirksam. Die Klausel: "Mit einer<br />

Teilnahme erkenne ich den Haftungsausschluss des Veranstalters für Schäden jeder Art an." ist unwirksam. Ein<br />

genereller Haftungsausschluss benachteiligt den Sportler unangemessen und ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung<br />

rechtswidrig. Das hat zur Folge, dass der vorformulierte Haftungsausschluss gänzlich(!) unwirksam ist.<br />

Der Haftungsausschluss, der an sich zulässig wäre, steht dem Veranstalter dann nicht zur Seite (Verbot einer geltungserhaltenden<br />

Reduktion).<br />

Besser formuliert: "Veranstalter sowie deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur bei vorsätzlichem<br />

oder grob fahrlässigem Verhalten."<br />

Für den Rennradverlust beispielsweise kann den Veranstalter eine Haftungsverpflichtung treffen entweder, wenn<br />

er bei zulässigem Haftungsausschluss grob fahrlässig oder gar vorsätzlich seine Sicherungspflichten verletzt hat<br />

oder aber bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung, wenn er zuviel wollte und einen Generalhaftungsausschluss<br />

formularmäßig vereinbart hat, der, wie erwähnt, unwirksam ist.<br />

Jeder Wettkampf-Veranstalter - die Sportart ist insoweit nicht entscheidend - sollte sich sog. Teilnahmebedingungen<br />

schaffen, die einer gerichtlichen Überprüfung im Schadensfall standhalten.<br />

Autoren:<br />

LSB-Vereinsberater<br />

Dr. Steffen Lask, Rechtsanwalt der Firma ECOVIS<br />

steffen.lask@ecovis.com www.ecovis.com<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/2006 Minderjährige als Übungsleiter<br />

In der Oktoberausgabe 2006 von "Sport in <strong>Berlin</strong>" haben wir über Minderjährige im Verein geschrieben. Mit dem<br />

folgenden Artikel wollen wir dieses Thema fortführen.<br />

Erfreulicherweise verzeichnen wieder viele Vereine einen deutlichen Mitgliederzuwachs (vor allem auch im Kinder-<br />

und Jugendbereich), so dass es mitunter zu Engpässen bei der Betreuung dieser kommen kann, da mitunter<br />

Übungsleiter/Trainer fehlen. Bei vielen Vorständen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob auch Minderjährige<br />

als Übungsleiter eingesetzt werden können und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. Wer haftet z.B.<br />

für Schäden, die von ihm oder einem vom ihm beaufsichtigtes Vereinsmitglied verursacht werden? Sind diese von<br />

der Sportversicherung gedeckt?<br />

Was sagt das Gesetz?<br />

Der Einsatz eines Übungsleiters generell kann zum einen als Auftrag im Sinne von § 662 ff. BGB erfolgen. Dies<br />

ist der Fall, wenn der Übungsleiter unentgeltlich tätig wird und lediglich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz<br />

hat. Erhält der Übungsleiter allerdings eine finanzielle Gegenleistung (Entgelt), handelt es sich um einen Dienstvertrag<br />

im Sinne von § 611 BGB. Das ist zunächst unabhängig davon, ob der Übungsleiter volljährig ist oder nicht.<br />

Das bedeutet: Das Gesetz schließt die Übungsleitertätigkeit Minderjähriger nicht aus. Da es sich dabei aber um<br />

einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Jugendlichen handelt, bedarf es zum Vertragsabschluss der<br />

Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gem. § 107 BGB. Der Vertrag kann als Freier-Mitarbeiter-Vertrag (siehe<br />

DOSB-Muster) oder als Arbeitnehmervertrag abgeschlossen werden.<br />

Haftungsfrage<br />

Grundsätzlich gilt, dass im Außenverhältnis ein Vertrag lediglich zwischen Teilnehmer/Sportler und Verein besteht.<br />

Im Innenverhältnis delegiert der Verein die Wahrnehmung der Aufgaben an den Übungsleiter. Dementsprechend<br />

haftet zunächst der Verein gem. § 278 BGB für den Übungsleiter als seinen Erfüllungsgehilfen. Hat jedoch der<br />

Übungsleiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, kann er vom Verein (im Innenverhältnis) in Regress genommen<br />

werden.<br />

Grundsätzlich haftet jeder, der vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, § 276 BGB. Fahrlässig handelt, wer die im<br />

Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Grob fahrlässig handelt, wer diese Sorgfaltspflicht in besonders<br />

schwerem Masse verletzt, d.h. nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das missachtet hat, was im Einzelfall<br />

jedem einleuchten müsste. Vorsatz muss hier an dieser Stelle sicher nicht erklärt werden.<br />

Beispiel: Ein minderjähriger Übungsleiter trainiert die Jugendmannschaft des Vereins. Kurz vor Ende des Trainings<br />

verlässt er den Platz in Richtung Vereinsgaststätte. Bei den Aufräumarbeiten kippt das Tor und verletzt ei-<br />

- 67 -


nen Jugendlichen der Trainingsgruppe schwer. Die Eltern machen Schmerzensgeld gegen den Übungsleiter geltend.<br />

Er hat es unterlassen, die Aufräumarbeiten zu überwachen. Zunächst haftet der Verein als Aufsichtspflichtiger<br />

für den Übungsleiter gem. § 832 BGB.<br />

Das bedeutet: Die Haftungsfrage ist also unabhängig von der Volljährigkeit zu betrachten, so dass auch vom<br />

Grundsatz her minderjährige Übungsleiter eingesetzt werden können.<br />

Den Vereinsvorstand trifft hier aber eine sehr große Verantwortung. Die Auswahl des Minderjährigen als Übungsleiter<br />

muss im Hinblick auf seine fachliche wie menschliche Eignung sorgfältig erfolgen und dieser in der Ausübung<br />

seiner Tätigkeit regelmäßig überwacht werden. Dabei sind insbesondere auch die Erfahrung des Übungsleiters<br />

und die Angemessenheit bezüglich der betreuten Gruppe zu berücksichtigen. Bei einem Minderjährigen ist<br />

zusätzlich darauf abzustellen, ob dieser die Gefährlichkeit seines Tuns erkennen kann, § 828 BGB.<br />

Sportversicherung<br />

Über die Sportversicherung des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> (Rahmenvertrag mit der Feuersozietät <strong>Berlin</strong>-<br />

Brandenburg Versicherung AG) besteht Versicherungsschutz für Organisationen im LSB <strong>Berlin</strong> und deren Einzelmitglieder,<br />

Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter. Dementsprechend besteht für Übungsleiter bei der Ausübung ihrer<br />

Tätigkeit Versicherungsschutz für Unfälle und Haftpflichtansprüche. Dabei spielt es keine Rolle, ob der<br />

Übungsleiter volljährig ist oder nicht. Abgestellt wird analog zur Haftungsfrage auf die fachliche und menschliche<br />

Eignung.<br />

Das bedeutet: Auch unter dem Gesichtspunkt der Sportversicherung können minderjährige Übungsleiter eingesetzt<br />

werden!<br />

Die Übungsleiterlizenz<br />

Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr konnten bisher an den Übungsleiterlehrgängen teilnehmen, die Lizenz wurde<br />

ihnen aber erst bei Vollendung des 18. Lebensjahres ausgehändigt. Inzwischen gibt es eine Änderung. Auch 16-<br />

Jährige erhalten nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung die DSB-Lizenz. Demzufolge können die Vereine<br />

auch für diese Jugendlichen beim <strong>Landessportbund</strong> <strong>Berlin</strong> Zuschüsse beantragen.<br />

Zusammenfassung<br />

Auch Minderjährige können als Übungsleiter tätig werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

1. Der minderjährige Übungsleiter wird vom Verein eingesetzt und durch diesen regelmäßig überwacht<br />

2. Er verfügt über die erforderliche Qualifikation (auch ohne Lizenz), Erfahrung und persönliche Reife<br />

3. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) des Übungsleiters geben ihr Einverständnis<br />

4. Die Eltern der betreuten Sportler sollten darüber informiert sein und keine grundsätzlichen Bedenken<br />

haben<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/2006 Minderjährige im Verein<br />

Auch Sportvereine werden regelmäßig mit der Frage konfrontiert; sind Minderjährige geschäftsfähig, beschränkt<br />

geschäftsfähig oder gar nicht geschäftsfähig. Welche Konsequenzen hat das für den Verein und wo verbergen<br />

sich evtl. Fallstricke. Dazu müssen wir uns erst einmal die gesetzlichen Grundlagen ansehen:<br />

Die Vorschriften zur Minderjährigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 104 ff. geregelt und unterscheiden<br />

zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit.<br />

1. Geschäftsunfähig ist danach, wer das 7. Lebensjahr noch nicht beendet hat. Es dürfen keine Geschäfte<br />

getätigt werden bzw. abgegebene Willenserklärungen sind nichtig und können von den Eltern rückgängig<br />

gemacht werden.<br />

2. Jugendliche ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beschränkt<br />

geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass der Minderjährige zwar Geschäfte tätigen kann, deren Wirksamkeit<br />

aber von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel der Eltern) abhängt (Ausnahmen<br />

davon regelt der sog. "Taschengeldparagraph", § 110 BGB).<br />

Damit nun aber auch Jugendliche im alltäglichen Leben Rechtsgeschäfte abschließen können, hat der Gesetzgeber<br />

diesen genannten Taschengeldparagraphen geschaffen. Eltern überlassen ihren Kindern einen bestimmten<br />

Geldbetrag, damit diese alltägliche Geschäfte tätigen können: Von der Eiswaffel bis zum Kinobesuch soll der Jugendliche<br />

eigenständig sein Geld verwalten und ausgeben dürfen. Auch für Mittel, die dem Jugendlichen von Dritten<br />

überlassen werden, also etwa durch Geldgeschenke anderer (der Schein von Oma zum Geburtstag…) oder<br />

eigenes verdientes Geld, gilt diese Vorschrift. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die erforderliche Zustimmung<br />

der Eltern zu Rechtsgeschäften bereits in der Auszahlung des Taschengeldes bzw. der Belassung von Mitteln<br />

Dritter beim Jugendlichen liegt.<br />

- 68 -


Für die Vereinsarbeit bedeutet das, dass auch Kinder bis zum 7. Lebensjahr Mitglieder eines Vereins werden<br />

können, unabhängig davon, ob die Nutzung der Vereinseinrichtungen (Sportplatz etc.) einen rechtlichen Vorteil<br />

darstellt und dementsprechend im Sinne eines Rechtsgeschäftes zu verstehen ist.<br />

Die Begründung einer Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf grundsätzlich der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.<br />

Da die Vertretung des Kindes in der Regel beiden Elternteilen obliegt, wird neben der Unterschrift des Kindes/Jugendlichen<br />

auch die Unterschrift beider Elternteile benötigt. Für den Fall, dass die Eltern geschieden sind<br />

oder ein Elternteil allein erziehend ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass derjenige Elternteil die Entscheidung<br />

treffen kann, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Im Zweifelsfall sollte sich der Verein allerdings entsprechende<br />

Dokumente zeigen lassen und diese zu den Akten nehmen, um späteren Ärger mit dem "anderen"<br />

Elternteil zu vermeiden: "Ich habe dazu nie meine Unterschrift gegeben!".<br />

Eine oft gestellte Frage betrifft die Beitragsschulden von bedingt geschäftsfähigen Minderjährigen (7 – 18 Jahre).<br />

Auch wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt durch ihre Unterschrift zugestimmt haben und üblicherweise auch selbst<br />

die Beiträge für den Jugendlichen bezahlen, wird der Beitrag grundsätzlich dem Verein vom Jugendlichen geschuldet,<br />

da Beitragsschuldner immer das Mitglied selbst ist. Dieser einfache Grundsatz gilt eben auch bei Minderjährigen,<br />

da diese die Mitgliedschaft erlangen und nicht die gesetzlichen Vertreter. Daran ändert auch nichts<br />

die Tatsache, dass der Mitgliedschaftsvertrag zwischen dem Verein und dem Minderjährigen nur dann wirksam<br />

zu Stande kommt, wenn die Eltern in diesen eingewilligt haben (§ 107 BGB). Das bedeutet, dass der Verein bei<br />

ausbleibenden Zahlungen gegen den Jugendlichen vorgehen muss, da dieser ihm gegenüber für die Beiträge<br />

haftet. Formlose Erinnerungsschreiben können natürlich zunächst durchaus an die Eltern gerichtet werden.<br />

Mahnschreiben oder Mahnbescheide sind aber juristisch korrekt an den Jugendlichen direkt zu richten. Erfolgt<br />

das nicht, können Mahnbescheide beanstandet werden.<br />

Einige Vereine nehmen eine Haftungsklausel für die Eltern in die Satzung auf. Darin wird festgeschrieben, dass<br />

die Eltern für evtl. Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen haben. Da Satzungsregelungen nach außen aber<br />

keine Wirkung entfalten, da sie nur im Verhältnis zu den Mitgliedern greifen (OLG Hamm Beschluss v. 13.9.1999,<br />

Az.: 15 W 195/99), sollte der Verein, um nicht dennoch leer auszugehen, im Aufnahmeantrag einen so genannten<br />

Schuldbeitritt (selbstschuldnerische Bürgschaft) vereinbaren, den die Eltern unterschreiben und sie dazu verpflichtet,<br />

neben dem Kind für die Beiträge zu haften. Der Verein hat dann die Möglichkeit, direkt gegen die Eltern<br />

vorzugehen.<br />

Wann haften Eltern für ihre Kinder? Vom Grundsatz her immer. Laut Gesetz tragen Eltern die Vermögenssorge<br />

für ihre Kinder und müssen demzufolge also auch deren Schulden begleichen. Sie müssen hierzu jedoch nicht ihr<br />

eigenes Vermögen einsetzen, sondern lediglich das Kindesvermögen. Lehnen die Eltern eine Zahlung ab oder ist<br />

kein Kindesvermögen vorhanden, bleibt dem Verein nur der Mitgliedsausschluss und evtl. die Erwirkung eines<br />

Vollstreckungstitels gegen den Jugendlichen.<br />

Wird der Minderjährige zwischenzeitlich volljährig, haftet er nach § 1629a Abs.1 BGB für seine Beitragsschulden<br />

aus der Zeit als minderjähriges Mitglied nur in Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen eigenen Vermögens.<br />

Besitzt er zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen, tritt die Minderjährigenhaftungsbeschränkung ein und der<br />

Volljährige kann vom Verein für seine Beitragsschulden nicht mehr in Anspruch genommen werden. Sollte allerdings<br />

ein Vollstreckungstitel erwirkt worden sein, gilt dieser bis zu 30 Jahren. Erwirbt der inzwischen Volljährige<br />

später Vermögen / Einkommen, wird dieses zur Begleichung seiner immer noch vorhandenen Schulden herangezogen.<br />

Dennoch sollte der Schatzmeister bestrebt sein, diesen Aufwand zu vermeiden und daher möglichst alles daran<br />

setzen, dass Beitragsschulden noch vor Eintritt der Volljährigkeit beglichen werden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2006 Was sind sportliche Veranstaltungen und wie sind sie steuerlich zu behandeln?<br />

Die Förderung des Sports ist bekanntermaßen ein steuerbegünstigter Zweck. Nicht unterschieden wird hierbei, ob<br />

der Sport für Mitglieder des Vereins oder auch für Nichtmitglieder angeboten wird. Eine wichtige Voraussetzung<br />

für die Anerkennung als gemeinnütziger Zweck ist, dass der Sport ernsthaft betrieben wird. Er darf kein Deckmantel<br />

für touristische, gesellige oder private Veranstaltungen sein.<br />

Der Begriff der sportlichen Veranstaltung wird im § 67a der Abgabenordnung (AO) definiert. Danach ist als sportliche<br />

Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern, die<br />

nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen, ermöglicht, Sport zu treiben. Unter Sport versteht der Gesetzgeber<br />

eine Tätigkeit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen oder eine gleichgestellte Betätigung (vgl. BFH<br />

v. 30.3.2000).<br />

Eine sportliche Veranstaltung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen des Vereins als Teil einer Gesamtorganisation<br />

erbracht werden, z. B. neben der eigentlichen sportlichen Aktivität die Zurverfügungstellung von Parkplätzen,<br />

Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u. a., die allen Sportlern zugute kommen<br />

können.<br />

- 69 -


Erbringt der Verein dagegen nur organisatorische Sonderleistungen für einzelne Sportler (z. B. spezielles Training),<br />

ist diese Voraussetzung nicht gegeben (vgl. OFD Karlsruhe v. 5.3.2001). Ebenfalls handelt es sich nicht um<br />

eine Sportveranstaltung, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -<br />

anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung ist, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung<br />

(vgl. BFH v. 25.7.1996).<br />

Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im<br />

Rahmen einer Veranstaltung anderen Personen oder einer Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die<br />

Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung<br />

zu sein (vgl. BFH v. 4.5.1994).<br />

Die Teilnahme von Publikum ist nicht erforderlich. Es ist nicht schädlich, wenn sich ausschließlich Vereinsmitglieder<br />

betätigen. Eine bestimmte Organisationsform oder Organisationsstruktur schreibt das Gesetz nicht vor. Danach<br />

kann auch ein Training eine sportliche Veranstaltung sein.<br />

Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und<br />

notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer<br />

im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst<br />

wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.<br />

Die Aus- und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehören zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines<br />

Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind daher als<br />

sportliche Veranstaltungen zu beurteilen. Es ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein<br />

mit diesen Angeboten in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z. B. Reitlehrer, Skilehrer, Tennislehrer,<br />

Schwimmlehrer) tritt, weil § 67a als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO vorgeht. Die Beurteilung des Angebots<br />

als sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob die Leistung durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte<br />

abgegolten wird.<br />

Sportliche Veranstaltungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AO ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen insgesamt<br />

30.678 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wenn die Einnahmen diese Freigrenze übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vor.<br />

Von dieser schematischen Einteilung kann der Verein aber abweichen, indem er „optiert“. Soweit an den sportlichen<br />

Veranstaltungen nur unbezahlte Sportler teilnehmen, gelten diese dann ungeachtet der Höhe der erzielten<br />

Einnahmen als Zweckbetrieb. Sobald allerdings nur ein bezahlter Sportler daran teilnimmt, ist die Sportveranstaltung<br />

ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />

Sportkurse, unabhängig ob für Mitglieder oder Nichtmitglieder, sind, wie bereits erwähnt, sportliche Veranstaltungen.<br />

Werden Teilnehmergebühren erhoben, sind diese nach § 4 Nr. 22a von der Umsatzsteuer befreit. Auch<br />

wenn Teilnehmer nur eine einmalige Gebühr (Kurskarte, Punktekarte, Eintrittsgeld) entrichten, handelt es sich um<br />

Teilnehmergebühren. Nicht zu verwechseln mit Eintrittsgeldern, die von Zuschauern erhoben werden. Die Besucher<br />

von Kursen sind daher Nutzer, sprich Teilnehmer und somit aktive Sportler.<br />

Keine rolle spielt bei der Umsatzsteuerfreiheit auch, ob der Teilnehmerbeitrag direkt vom Teilnehmer oder z.B.<br />

von einer Krankenkasse gezahlt wird. Entgelte von dritter Seite werden nicht anders behandelt als direkt gezahlte<br />

Vergütungen.<br />

Mit freundlicher Genehmigung der WRS Verlag GmbH & Co KG, 82152 Planegg/München<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2006 Die Tombola oder Lotterie im Verein<br />

Bei Vereinsveranstaltungen wird oft auch eine Tombola oder sogar eine Lotterie für einen guten Zweck durchgeführt.<br />

Bei beiden Ausspielungen werden Preise an die Käufer der Lose nach bestimmten Regeln verteilt. Der Begriff<br />

Lotterie wird verwendet, wenn der Gewinn in Geld besteht. Von Tombola spricht man, wenn die Gewinne in<br />

Sachwerten bestehen. Keine Ausspielungen im Sinne des Lotteriegesetzes sind Veranstaltungen wie Preisskat,<br />

Preisschießen oder Preiskegeln usw., weil es sich hierbei nicht um Glücksspiele handelt, sondern weil es auf die<br />

persönlichen Fähigkeiten des Teilnehmers ankommt.<br />

Eine Lotterie bzw. Ausspielung muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Ausgenommen von dieser<br />

Genehmigungspflicht sind gemeinnützige Organisationen, wenn die Veranstaltung keinen öffentlichen Charakter<br />

trägt (OVG Bremen, Beschluss vom 08.03.2004 – 1A419/03). Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn sich außenstehende<br />

Personen jederzeit an der Lotterie oder Ausspielung beteiligen können. Eine solche Beteiligungsmöglichkeit<br />

ist nicht gegeben, wenn die Ausspielung nur innerhalb eines fest abgegrenzten Personenkreises im Rahmen<br />

einer internen Vereinsveranstaltung durchgeführt wird. Der vom Vereinsmitglied mitgebrachte Ehepartner stellt<br />

also kein Problem dar.<br />

- 70 -


Die Einnahmen aus einer Tombola oder Lotterie unterliegen der Lotteriesteuer, wenn die Veranstaltung öffentlich<br />

ist und der Gesamtpreis aller Lose den Betrag von 650 Euro (Freigrenze) übersteigt oder Bargeldgewinne ausgeschüttet<br />

werden. Gemeinnützige Organisationen sind sogar von der Lotteriesteuer befreit, wenn die Einnahmen<br />

der Ausspielungen 40.000 Euro nicht überschreiten und der Erlös ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige<br />

Zwecke verwendet wird. Die Lotteriesteuer beträgt z.Zt. 16 2/3% des verkauften Lospreises.<br />

Lotteriesteuerfreie Tombolas von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Organisationen unterliegen aber der<br />

Umsatzsteuerpflicht nach ermäßigtem Steuersatz, da sie im Zweckbetrieb angesiedelt sind. Dabei handelt es sich<br />

um sog. sonstige Leistungen. Der Veranstalter erbringt nämlich mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (BFH-<br />

Urteil vom 10.12.1959). Unterliegen die Erlöse aus Ausspielungen allerdings der Lotteriesteuer, sind sie wiederum<br />

von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9b UStG). Kein Zweckbetrieb sondern wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

sind Tombolas im Rahmen von geselligen Veranstaltungen jeder Art. Auf die Verwendung des Überschusses<br />

kommt es hierbei nicht an.<br />

Bei nichtöffentlichen Tombolas im Rahmen von Sportveranstaltungen wird der Ertrag aus der Tombola so behandelt,<br />

wie die sportliche Veranstaltung selbst. Sie ist also Teil dieser und unterliegt damit der Einnahmengrenze<br />

von 30.678 Euro, vorausgesetzt, es nehmen keine bezahlten Sportler teil. Nach einem Erlass des Bayerischen<br />

Finanzministeriums vom 8.3.1994 darf der Ertrag aus der begünstigten Tombola aber nicht mehr als 20 % Anteil<br />

vom Gesamtertrag der Veranstaltung ausmachen.<br />

Beabsichtigt ein Verein doch eine öffentliche Tombola/Lotterie durchzuführen muss sie angemeldet werden. Die<br />

Erlaubnis für eine lotteriesteuerbefreite öffentliche Ausspielung (max. 650 EUR Lospreis) wird aber nur erteilt,<br />

wenn im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben wird, die über die Präsentation<br />

der zu gewinnenden Sachgewinne hinausgeht. Ein evtl. auf den Losen angebrachter Hinweis auf einen oder<br />

mehrere Sponsoren ist allerdings zulässig. Zusätzliche Einnahmen für einen Werbeaufdruck auf den Losen werden<br />

dagegen gesondert als Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt.<br />

Oft werden die Preise für eine Tombola von Firmen und Privatpersonen gespendet. Solche Sachzuwendungen<br />

können steuerlich nur dann als abzugsfähige Sachspende bescheinigt und berücksichtigt werden, wenn die Tombola<br />

selbst als Zweckbetrieb anzuerkennen ist. Wird die Tombola im Rahmen von geselligen Veranstaltungen<br />

durchgeführt, sind die „gespendeten“ Sachpreise als Einnahmen und Ausgaben bei dieser Veranstaltung zu erfassen.<br />

Ein Abzug als Spende kommt nicht in Betracht.<br />

Zur Durchführung einer Tombola sollte man folgendes wissen: Eine Tombola/Lotterie ist personal- und arbeitsintensiv.<br />

Sollte sie öffentlichen Charakter haben, muss sie beim Ordnungsamt gegen eine Verwaltungsgebühr angemeldet<br />

werden.<br />

Um als Tombola/Lotterie anerkannt und nicht nur zur bloßen "Geldbeschaffung" abgestuft zu werden, sollte das<br />

Verhältnis der Anzahl Lose zu den Nieten etwa 2 : 1, wenigstens aber 3 : 1 betragen.<br />

Alle Gewinne müssen ein Ordnungssystem haben, z.B. numerisch ausgezeichnet sein. Die Gewinne müssen<br />

vorher präsentiert werden, um erstens die Seriosität darzustellen und zweitens natürlich den Losverkauf anzukurbeln.<br />

Wie verhält es sich aber nun mit der Steuerpflicht beim Empfänger eines Preises? Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist die Ausgabe der Sachgewinne als unentgeltliche Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1 Buchst. b Nr. 23<br />

UStG anzusehen. Der Losverkäufer erwirbt mit dem Los keinen Gewinnanspruch, sondern lediglich eine Gewinnaussicht.<br />

Der Lospreis ist daher keine Gegenleistung für einen Sachgewinn und somit auch nicht steuerpflichtig.<br />

Besteht ein Gewinn aus einer sonstigen Leistung (z. B. einer Reise, Eintrittskarten zum Theater oder einer sportlichen<br />

Veranstaltung usw.) ist seine Vergabe nicht umsatzsteuerbar. § 3 Abs. 1 Buchst. b UStG erfasst lediglich<br />

die Zuwendung eines Gegenstandes und nicht einer Leistung.<br />

Wenn der Verein die Sachgewinne selbst kauft, stellt sich die Frage, ob er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen<br />

kann. Diese Frage kann bejaht werden. Dem Veranstalter steht nach § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus<br />

dem Erwerb der gegenständlichen Sachgewinne zu, weil der Verkauf der Lose eine steuerpflichtige Einnahme ist.<br />

Zum Schluss stellt sich natürlich die Frage: "Was bleibt für den Verein übrig…?" Bei der Ermittlung des Reinertrags<br />

einer Ausspielung dürfen nur die unmittelbar damit zusammenhängenden Ausgaben verrechnet werden.<br />

Sofern die Tombola im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, dürfen die Gesamtkosten der Veranstaltung nicht<br />

gegen die Einnahmen der Tombola gerechnet werden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2006 Die Verkehrssicherungspflicht bei der Sportstättennutzung<br />

Im Zusammenhang mit der Nutzung von Sportstätten, unabgängig ob eigene, gepachtete oder überlassene, wird<br />

immer wieder die Frage nach dem Haftungsrisiko des Vereins und der Verkehrssicherungspflicht gestellt. Besonders<br />

in jüngster Vergangenheit, wo die Übernahme von mehr Eigenverantwortung durch die Vereine (z.B.<br />

- 71 -


Schlüsselverträge) angestrebt wird, wird dieses Problem zunehmend diskutiert. Wenn Kommunen einem Verein<br />

Sportstätten und Anlagen überlassen oder übertragen, entsteht ein Haftungsrisiko für den Verein. In den <strong>Berlin</strong>er<br />

Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) ist im § 14 die Haftungsfrage geregelt. Für Ansprüche Dritter, die aus<br />

der Nutzung der Sportstätte entstehen, haftet danach der Verein. Entsprechend findet dieser Paragraph auch<br />

Niederschlag in den Nutzungs- und Überlassungsverträgen.<br />

Grundsätzlich gilt: Die Verkehrssicherungspflicht hat, wer für einen Gefahrenbereich verantwortlich ist. Auch eine<br />

Sportstätte gehört dazu. Ein Sportverein muss demnach "seine" Sportstätte so absichern, dass z.B. Kinder sie<br />

gefahrlos betreten können und dass Vereinsmitglieder beim Sporttreiben, Umziehen, Duschen usw. nicht gefährdet<br />

werden. Aber auch Vereinsfremde, die die Sportstätte betreten, sind zu schützen – z.B. Zuschauer bei einem<br />

Wettkampf.<br />

Zu den allgemeinen Verkehrspflichten zählen:<br />

Aufsichtspflichten<br />

Überwachungspflichten und<br />

Instruktionspflichten.<br />

Für die Erfüllung dieser Pflichten ist der Vorstand des Vereins verantwortlich. Werden diese Pflichten verletzt, haftet<br />

der Verein aus §§ 31 und 823 Abs. 1 BGB.<br />

§ 31. [Haftung des Vereins für Organe]<br />

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer<br />

verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,<br />

zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />

Der § 823 BGB [Schadensersatzpflicht] sagt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,<br />

die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen<br />

zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

Für die Verkehrssicherungspflicht bedeutet das, dass derjenige, der im allgemeinen Verkehr eine Gefahrenquelle<br />

schafft oder eröffnet, sich um den Schutz Dritter kümmern muss. Besteht eine erkennbare Gefahrenlage, ist der<br />

Verein verantwortlich und muss dafür sorgen, dass diese beseitigt wird. Für jeden Vorstand stellt sich damit die<br />

entscheidende Frage, welche Maßnahmen er und der Verein im konkreten Fall ergreifen müssen, um den geschuldeten<br />

Verkehrspflichten gerecht zu werden und um Haftungsrisiken zu vermeiden.<br />

Der Umfang der Verkehrspflichten orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an der<br />

Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen. Hierbei müssen die drohenden Gefahren, die Interessen<br />

des Verantwortlichen und des Geschädigten unter Beachtung deliktsrechtlicher Haftungsgrundsätze in Einklang<br />

gebracht werden.<br />

Die Haftung trifft den Verein nicht nur als Eigentümer einer Anlage etc., sondern auch als Mieter. Nach der<br />

Rechtsprechung genügt die Veranlassung einer Gefahr bzw. die Beherrschung des in Frage kommenden Bereichs<br />

oder Gebäudes, unabhängig ob der Verein Besitzer oder Mieter einer Sportstätte oder auch nur Veranstalter/Betreiber<br />

eines bestimmten Geschehens (Veranstaltung) ist. Verantwortlich ist also immer derjenige, in dessen<br />

Verantwortungsbereich die Gefahrenquelle liegt.<br />

Sobald der Verein die Verkehrssicherungspflicht übernimmt bzw. per Vertrag übertragen bekommt, ist er haftungsrechtlich<br />

dafür verantwortlich, dass Dritte vor Gefahren geschützt sind, die von der übertragenen Sache (z.<br />

B. Sportstätte) ausgehen, und zwar auch gegenüber der (durch Vertrag) delegierenden Kommune. Die Kommune<br />

selbst ist dann nur noch kontroll- und überwachungspflichtig. Allerdings haftet die Kommune nach § 836 BGB als<br />

Eigentümer, wenn aufgrund fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Instandhaltung durch Einsturz oder Ablösung<br />

eines Teils des Bauwerks ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Es handelt sich dabei um<br />

eine spezialgesetzliche Haftungsvorschrift, die neben der Haftung aus der Verkehrssicherungspflicht steht.<br />

Es gibt keine Verkehrssicherung, die jeden Schadensfall ausschließen kann. Daher muss der Pflichtige nicht für<br />

alle denkbaren und entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen,<br />

die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind und<br />

die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet<br />

sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Das heißt, für verdeckte, nicht sichtbare und auch nicht vermutbare<br />

Gefahren haftet der Verein nicht. Vorausgesetzt wird dabei natürlich eine bestimmungsgemäße Benutzung der<br />

Anlage.<br />

In der Praxis spielt die Haftung durch Unterlassen eine große Rolle. Eine Unterlassung liegt z.B. vor, wenn der<br />

Vorstand oder ein leitender Vereinsbediensteter seiner Aufsichtspflicht gegenüber dem "nachgeordneten Personal"<br />

nicht nachkommt oder einen erhaltenen Hinweis auf Lücken in der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend<br />

beachtet. Der Vorstand sollte daher die Übungsleiter, die ja üblicherweise die Verantwortung in den Sportstätten<br />

haben, entsprechend belehren, dass sie die Verkehrssicherungspflicht beachten müssen und unverzüglich<br />

Schäden und Mängel zu melden haben, da sich Haftungsansprüche immer zuerst gegen den Verein und<br />

schlimmstenfalls auch gegen den Vorstand richten. Nach einer Rechtsprechung des BGH haben die Vorstandsmitglieder<br />

eines Vereins eine Garantenstellung und haften somit persönlich gegenüber Dritten für Schutzgüter i. S.<br />

d. § 812 Abs. 1. Grund hierfür ist, dass der Vorstand für die Organisation und Leitung des Vereins zuständig ist<br />

und sich persönlich um die Gefahrenabwehr und -steuerung kümmern muss.<br />

- 72 -


Was ist aber, wenn es doch zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Verein kommen sollte? Sowohl der Verein<br />

wie auch der Vorstand und die Mitglieder sind durch die Haftpflichtversicherung des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong><br />

bei Fahrlässigkeit versichert. Darin enthalten ist auch Versicherungsschutz beim Verlust von anvertrauten<br />

Schlüsseln bis zu einer Schadenssumme von 2.500 EUR bei 50 EUR Selbstbeteiligung.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/2006 Die Entlastung des Vorstandes<br />

In den meisten Vereinen wird sie praktiziert, obwohl dazu im Gesetz nichts ausdrücklich geregelt ist. Die Rede ist<br />

von der Entlastung des Vorstandes. Das bedeutet, dass es keinen rechtlichen Anspruch des Vorstandes auf Entlastung<br />

gibt. Die Satzung kann aber dafür Festlegungen treffen, was in fast allen Vereinen der Fall ist. Der Anspruch<br />

kann sich aber auch aus dem Vereinsbrauch ergeben. Wenn es also Jahre und Jahrzehnte üblich war,<br />

den Vorstand zu entlasten, dann sollte es auch weiterhin geschehen.<br />

Durch die Entlastung verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüchen<br />

gegenüber dem Vorstand. Das betrifft aber nur Schäden, die im betreffenden Zeitraum entstanden sind<br />

oder entstanden sein könnten und den Mitgliedern bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen<br />

hätten bekannt sein können. Trotz Entlastung sind demnach auch spätere Schadenersatzansprüche möglich, falls<br />

sich weitere Anhaltspunkte dafür ergeben sollten. Für diese Punkte ist dann keine Entlastung erfolgt.<br />

Die Grundlage des Entlastungsbeschlusses der Mitgliederversammlung bilden die Berichte (Kassenbericht, Kassenprüfbericht)<br />

und Vorlagen, insbesondere die jährlich oder periodisch vom Vorstand erstatteten Rechenschaftsberichte<br />

für den Zeitraum, auf den sich der Entlastungsbeschluss bezieht. Die Unterlagen müssen vollständig<br />

und dürfen weder durch Täuschung noch durch irreführende Vorlagen verschleiert sein. Die Entlastung<br />

erstreckt sich auf alle Schadensersatz- und etwa konkurrierende Bereicherungsansprüche sowie auch auf Ersatzansprüche,<br />

die allen Mitgliedern des Vereins privat bekannt geworden sind.<br />

Gängige Praxis ist es, dass nach dem Verlesen des Rechenschafts- und Kassenberichtes, die Kassenprüfer ihren<br />

Prüfbericht geben und dann der Mitgliederversammlung vorschlagen, den Vorstand zu entlasten oder aber auch<br />

einzelne Vorstandsmitglieder nicht zu entlasten. Auf die Beendigung der Amtszeit des Vorstandes hat eine evtl.<br />

Nichtentlastung aber keinen Einfluss. Man muss also nicht "zwangsweise" im Amt bleiben, weil man nicht entlastet<br />

wurde. Auch ein nicht entlastetes Vorstandsmitglied kann sich sogar wieder zur Wahl stellen. Ob die Mitgliederversammlung<br />

es allerdings wählt, ist natürlich fraglich.<br />

Hat der Verein keine Kassenprüfer vorgesehen, kann natürlich auch keine Kassenprüfung stattfinden und es wird<br />

kein Kassenprüfbericht gegeben. Dann ist der Rechenschafts- und Kassenbericht maßgeblich und der Versammlungsleiter<br />

kann die Entlastung des Vorstandes vorschlagen. Sind zwar laut Satzung Kassenprüfer vorgesehen<br />

aber momentan keine im Amt, dann muss die Entlastung verschoben werden – ebenso, wenn die Kassenprüfer –<br />

aus welchen Gründen auch immer – keine Prüfung durchgeführt haben oder durchführen konnten. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass sich der Auftrag der Kassenprüfer auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung beschränkt,<br />

ob die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan<br />

übereinstimmen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Geschäftsvorgänge unter rechtlichen Gesichtspunkten,<br />

etwa darauf hin, ob bestimmte Ausgaben im Einklang mit der Satzung stehen, ist von den Kassenprüfern,<br />

die meistens ehrenamtlich tätig sind, in aller Regel nicht zu erwarten und eigentlich auch nicht ihre<br />

Aufgabe.<br />

Bei der Beschlussfassung zur Entlastung sind die Vorstandsmitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen.<br />

Die Entlastung kann nicht angefochten werden. Möglich ist nur eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />

des Entlastungsbeschlusses, etwa wegen Täuschung.<br />

Der Verein kann aber vor einer Beschlussfassung über die Entlastung Ansprüche, die er gegen noch nicht entlastete<br />

Vorstandsmitglieder zu haben glaubt, gerichtlich geltend machen. Die Entscheidung darüber muss der Vorstand<br />

treffen. Er macht sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er begründete Ansprüche nicht geltend macht. Allerdings<br />

kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass selbst berechtigte Ansprüche nicht verfolgt werden<br />

sollen.<br />

In der Regel bezieht sich die Entlastung auf die gesamte Geschäftsführung. Sie kann jedoch auf ein einzelnes<br />

Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitabschnitt beschränkt werden. Sie kann auch den einzelnen Vorstandsmitgliedern<br />

unterschiedlich erteilt oder versagt werden. Zuständig für die Entlastung des Vorstandes ist, wenn die<br />

Satzung keine andere Regelung trifft, die Mitgliederversammlung, die auch darüber entscheidet, ob ein Vorstand<br />

insgesamt oder ob er nur hinsichtlich bestimmter Vorstandsmitglieder, Geschäftsbereiche oder Zeiträume (teil-<br />

)entlastet wird. Wird die Entlastung durch die Mitgliederversammlung versagt (einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern)<br />

weil nicht alle Fragen geklärt werden konnten, dann können Auflagen erteilt werden – z.B. Klärung bestimmter<br />

Sachverhalte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.<br />

- 73 -


Wann der Vorstand zu entlasten ist, richtet sich zunächst nach der Satzung. Enthält diese hierüber keine Vorschrift,<br />

kann an sich jederzeit die Entlastung beantragt werden. Nach allgemeinem Vereinsbrauch wird üblicherweise<br />

die Entlastung des Vorstands im Anschluss an seinen Rechenschaftsbericht beantragt. Dies setzt jedoch<br />

voraus, dass in der Tagesordnung, sofern diese bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, die<br />

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands enthalten war.<br />

Für die Wirksamkeit der Entlastung ist es nicht erforderlich, dass bei der Beschlussfassung unbedingt das Wort<br />

"Entlastung" verwendet wird. Es genügt nach allgemeinen Auslegungsregeln jede Äußerung der Mitgliederversammlung<br />

(oder des nach der Satzung zuständigen Vereinsorgans), aus der sich der Wille ergibt, aus der Geschäftsführung<br />

des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder keine Ansprüche zu erheben. Das ist beispielsweise<br />

der Fall, wenn im Anschluss an den Geschäfts- und Rechenschaftsbericht des Vorstands die Geschäftsführung<br />

"gebilligt" wird. Auch ein Beschluss, mit dem dem Vorstand "das Vertrauen" ausgesprochen wird,<br />

kann nach den Umständen, unter denen er gefasst wird, die Entlastung des Vorstands bedeuten.<br />

Ansprüche, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstands und den der Mitgliederversammlung unterbreiteten<br />

Unterlagen (z.B. dem Jahresabschluss) nicht oder doch in wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar<br />

sind, dass die Vereinsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsentscheidung bei Anlegung<br />

eines lebensnahen vernünftigen Maßstabs nicht zu überblicken vermögen, werden von der Verzichtswirkung<br />

der Entlastung nicht erfasst. Dies gilt vor allem für solche Ansprüche, die erst nach eingehendem Vergleich<br />

und rechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04/2006 Vereins- und Verbandsberatung werden immer wichtiger<br />

Wachsende Herausforderungen für den organisierten Sport<br />

Das System des gemeinwohlorientierten Sports ist zunehmend geprägt durch Reorganisations- und Steuerungsprobleme,<br />

veränderte Erwartungshaltungen, dynamische Veränderungen in der Umwelt des Sportsystems und<br />

einen zunehmenden Finanzierungsdruck. Gleichzeitig ist in vielen Teilbereichen eine Bedeutungssteigerung des<br />

Sports und ausgeprägtere Anerkennung seiner zahlreichen gesellschaftsbildenden und integrierenden Beiträge,<br />

Leistungen und Projekte zu erkennen. Zahlreiche Herausforderungen kommen im Zuge der demographischen<br />

Entwicklung auf die Verbände und Vereine zu. Prägend für die Vereine und Verbände werden hierbei insbesondere<br />

folgende Entwicklungen sein:<br />

Änderung der Mitgliederstruktur<br />

In den kommenden 50 Jahren wird die Bevölkerung Deutschlands deutlich abnehmen. Dieser Bevölkerungsrückgang<br />

wird sich auf die Vereine auswirken, auch wenn man von einem erhöhten Aktivitätsniveau ausgeht. Darüber<br />

hinaus werden wir immer mehr ältere Mitglieder haben als jüngere. Das bedeutet für die Sportvereine und Sportverbände,<br />

dass sie sich mit höheren Dienstleistungsanforderungen insbesondere der älteren Mitglieder auseinander<br />

setzen müssen. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass es zu Konkurrenzsituationen zwischen den Spitzenverbänden<br />

kommen wird, die sich immer früher um die Bindung der weniger werdenden Kinder an ihre Sportart<br />

bemühen werden. Auch tritt mit der Ganztagsschule ein neuer Akteur auf - zum Teil in Konkurrenz mit den<br />

Sportvereinen. Gerade im Wettkampfbereich wird uns das Thema Spielgemeinschaften und Vereinsfusionen zunehmend<br />

beschäftigen.<br />

Verschärfung der finanziellen Situation der Sportvereine<br />

Eine Verschärfung der finanziellen Situation der Sportvereine ist zu erwarten. Der Staat wird seine finanzielle<br />

Förderung weiter zurückfahren, und wir können davon ausgehen, dass der Konkurrenz- und Rechtfertigungsdruck<br />

um bzw. für öffentliche Zuwendungen steigen wird. Um überhaupt noch gefördert zu werden, müssen Verbände<br />

und Vereine noch professioneller vorgehen. „Politikfähigkeit“ wird eine immer größere Anforderung an ehrenamtlich<br />

Tätige sein.<br />

Neue Anforderungen an ehrenamtliches Engagement im Sport<br />

Es ist auch weiterhin von einer hohen Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement auszugehen, dies zeigen<br />

jüngste Untersuchungen (z.B. Freiwilligen-Survey). Jedoch sind Veränderungen des Ehrenamtes in Bezug auf<br />

Dauer, Form, Projekte, Regelmäßigkeit, Nutzenbedürfnisse und Ansprüche auf Weiterbildung und Selbstverwirklichung<br />

zu beobachten.<br />

Die Konsequenz: Neue Dimensionen der Vereins- und Verbandsberatung<br />

Die Organisationen des Sports, die Verbände und Vereine, unterliegen tiefgreifenden strukturellen Veränderungen.<br />

Das Sportsystem ist ein komplexes und unübersichtliches System mit Dutzenden von Akteuren. Für die Interaktion<br />

zwischen Sportverbänden und Vereinen, aber auch für die Beratungs-Arbeit von Dachverbänden bedeutet<br />

das, dass diese nicht nach einem Muster der Suche nach „Ideal- oder Patentlösungen“ geschehen darf. Eine<br />

zentrale Funktion für die Verbandsebene im Sport ist daher die Anregung zur verbands- und vereinsinternen<br />

Selbstreflexion durch das Aufzeigen (möglicher) neuer Entwicklungen. Dies ist umso wirksamer, je offener und to-<br />

- 74 -


leranter der Prozess gestaltet wird. Dachverbände müssen gegenüber ihren Mitgliedsorganisationen zunehmend<br />

moderieren, Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesse organisieren, übergreifende Themenstellungen koordinieren<br />

und Arbeitshilfen und Informationen bereitstellen. Die Zukunft der Arbeit im Sportsystem wird noch stärker<br />

geprägt sein von Partizipation und Kooperation.<br />

In den letzten Jahren ist auf Grund der schwieriger werdenden Situation in den Verbänden und Vereinen zunehmend<br />

differenzierter Beratungsbedarf und eine steigende Erwartungshaltung an Unterstützungs- und Beratungsleistungen<br />

wahrnehmbar. In der Konsequenz bedeutet das für den DSB und seine Mitgliedsorganisationen, den<br />

Bedarf an Beratungsleistungen aufmerksam zu analysieren und aufzuarbeiten sowie die Methoden und Instrumente<br />

weiter zu entwickeln. Dies gilt insbesondere für die Dachverbände, den Deutschen Sportbund und seine<br />

Landessportbünde mit ihren sportartübergreifenden Aufgaben, aber auch für die Sportverbände, die ihre Mitgliedsorganisationen<br />

bei ihren spezifischen Fragestellungen und der Entwicklung der jeweiligen Sportarten unterstützen.<br />

Ein zentraler Punkt für die Entwicklung von Beratungskompetenz und die zukünftige Verbands(Vereins)beratung<br />

im DSB und seinen Organisationen muss die Gestaltung einer engeren Kooperation mit der Führungs-Akademie<br />

sein. Es werden Aufgabenteilungen vereinbart, um eine Kopplung von Prozess- und Fachberatung für die Verbände<br />

anbieten zu können und um begleitend bei den verschiedenen Veränderungsprozessen die Kompetenzen<br />

der Führungskräfte im organisierten Sport auszubauen. Die Kopplung von Fach- und Prozessberatung verspricht<br />

einen qualitativen Sprung in der Verbandsberatung. Primäre Aufgaben des DSB müssen in diesem Zusammenhang<br />

in den Bereichen Wissensmanagement, Ad-hoc-Beratung, Service und Information liegen.<br />

Primäre Aufgaben der Führungs-Akademie sind die Führungskräfte-Entwicklung beispielsweise über spezifische<br />

Weiterbildungsprogramme und Coaching-Angebote, die Prozessberatung bei komplexen Veränderungsprojekten<br />

und die Moderation der Meinungs- und Willensbildungen in den Mitgliedsorganisationen bei Großgruppenveranstaltungen<br />

wie Kongressen und Mitgliederversammlungen.<br />

Diesem Artikel liegt ein Beitrag der Führungs-Akademie (Gudrun Schwind-Gick / Gabi Freytag) zugrunde.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2006 Verwirrte Mitglieder<br />

In einem Verein mit etwa 500 Mitgliedern hatte sich eine Opposition gebildet, die ihre Oppositionsrolle sehr radikal<br />

interpretierte. Die Mitglieder wurden zu konkurrierenden Mitgliederversammlungen geladen, wo u.a. ein Vorstand<br />

gewählt wurde, der personell unterschiedlich zum amtierenden Vorstand zusammengesetzt war.<br />

Als ein so auf einer von der Opposition initiierten Mitgliederversammlung gewählter Vorstand in das Vereinsregister<br />

eingetragen werden sollte, mochte das örtlich zuständige Registergericht nicht mitmachen. Die Beschwerden<br />

der Antragsteller führten durch die Instanzen nicht zum Erfolg.<br />

Das Recht, eine Mitgliederversammlung einberufen zu dürfen, hatte die Opposition im Verein sich beim Registergericht<br />

erstritten. Dieses hatte die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 2 BGB durch Beschluss dazu ermächtigt. Damit<br />

war die Vereinsopposition befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.<br />

Die zeitgleich vom amtierenden Vorstand des Vereins vorgenommene Einberufung zu einer Mitgliederversammlung<br />

stützte sich auf die satzungsmäßige Befugnis, wonach der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins<br />

Mitgliederversammlungen einberuft.<br />

Diese satzungsmäßige Befugnis des Vorstands zur Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen<br />

muss nicht, wenn Mitglieder des Vereins gemäß § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Mitgliederversammlung<br />

ermächtigt werden, zurückstehen. Vielmehr lässt diese Einberufungsbefugnis kraft richterlicher Ermächtigung<br />

gemäß § 37 Abs. 2 BGB die satzungsmäßige Befugnis des Vorstands unberührt. Die Einberufungsbefugnis nach<br />

§ 37 Abs. 2 BGB tritt also nicht an die Stelle der satzungsmäßigen Befugnis des Vorstandes; vielmehr wird ein<br />

zusätzliches Einberufungsrecht geschaffen.<br />

Die Einberufungsberechtigten können unabhängig voneinander von ihrer Befugnis Gebrauch machen.<br />

Die Vereinsopposition hatte dem Vorstand das Recht, seinerseits eine Mitgliederversammlung einzuberufen abgesprochen<br />

mit der Begründung, dieser habe wegen langer Säumnis sein Recht zur Einberufung verwirkt.<br />

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte einerseits es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der<br />

Verpflichtete andererseits sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieses Recht<br />

auch in Zukunft nicht geltend gemacht werde.<br />

Wenn der Vorstand eines Vereins für längere Zeit von seinem Recht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung<br />

keinen Gebraucht gemacht haben sollte, kommt eine Verwirkung dennoch nicht in Betracht. Denn das Einberufungsrecht<br />

eines Vorstands ist nicht nur Recht, sondern gleichzeitig im Verhältnis zum Verein auch Verpflichtung.<br />

Recht und Pflicht sind nicht voneinander zu trennen. Die Verpflichtung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung<br />

wird also durch Verzögerung des Vorstands nicht geringer, sondern im Gegenteil dringlicher.<br />

- 75 -


Die von Vorstand und Vereinsopposition veranlassten Einberufungen zu örtlich und zeitlich versetzten Mitgliederversammlungen<br />

mit inhaltsgleichen Tagesordnungen waren unwirksam, da sie zur Verwirrung der Mitglieder führen<br />

können und auf solchen Mitgliederversammlungen deshalb keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden<br />

können.<br />

Wenn den Mitgliedern eines Vereins von gleichermaßen zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />

Legitimierten zur gleichen Zeit Einladungen zugehen, die gleiche Tagesordnungspunkte enthalten, so<br />

entsteht hierdurch unvermeidlich Verwirrung darüber, in welchem Verhältnis solche Einladungen zueinander stehen.<br />

Daraus entsteht Unsicherheit unter den Mitgliedern darüber, welche der konkurrierenden Einladungen wahrgenommen<br />

werden soll. Die Folge wären Zufallsbeschlüsse, die durch Mehrheiten herbeigeführt würden, die sich<br />

daraus ergäben, dass Mitglieder wegen der geschilderten Einladungskonkurrenz zu der einen oder der anderen,<br />

weitere wegen der Unsicherheit zu keiner Mitgliederversammlung kommen würden.<br />

Einladungen, die solche Verwirrung auslösen, sind solchermaßen objektiv mangelbehaftet, dass ihnen zum<br />

Schutz der Mitglieder und des Vereins jede Wirksamkeit abgesprochen werden muss.<br />

Eine Verpflichtung des Vorstands, seine Mitgliederversammlung mit der der Opposition abzustimmen, bestand im<br />

Verhältnis zu dieser nicht. Das Einberufungsrecht des Vorstands ruht nicht deshalb, weil eine Mitgliedergruppe<br />

vom Gericht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigt worden ist. Ziel der gerichtlichen Ermächtigung<br />

nach § 37 Abs. 2 BGB ist nicht die Durchführung einer Mitgliederversammlung durch die gerichtlich Ermächtigten,<br />

sondern die Durchführung der verlangten Mitgliederversammlung.<br />

Lädt ein Vorstand unter dem Druck der erfolgten Ermächtigung von Mitgliedern nach § 37 Abs. 2 BGB zu der geforderten<br />

Versammlung ein, ist das von § 37 Abs. 1 und 2 BGB geschützte Ziel erreicht und die gerichtliche Ermächtigung<br />

sachlich erledigt.<br />

Ob ein Vorstand seiner Verpflichtung, Schaden vom Verein abzuwenden, nachkommt, wenn er zeitgleich zu einer<br />

konkurrierenden Mitgliederversammlung einlädt, ohne dies mit der ermächtigten Gruppe abzustimmen, war hier<br />

nicht zu entscheiden. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Einberufung berührt das jedenfalls nicht.<br />

Unerheblich wäre auch, wenn der Vorstand erst dann zu "seiner" Mitgliederversammlung einberufen hätte, nachdem<br />

er von der konkurrierenden Veranstaltung erfahren hatte. Die Einberufung des Vorstandes würde das noch<br />

nicht unwirksam machen.<br />

Deshalb gilt in solchen Fällen: Wessen Einberufung zuerst die Mitglieder erreicht, hat Vorrang, weil damit das Ziel<br />

des § 37 BGB, die Veranstaltung der von einer legitimierten Mitgliedergruppe verlangten Versammlung erreicht ist.<br />

Bei Gleichzeitigkeit des Zugangs der Einladungen sind dagegen beide konkurrierenden Einladungen wegen Verwirrung<br />

der Mitglieder unwirksam. Entscheidend ist nicht das Datum, mit dem die Einladungen versehen sind,<br />

sondern der Zeitpunkt des Zugangs. Dieser Zeitpunkt ist gegebenenfalls durch Beweisaufnahme festzustellen.<br />

Oberlandesgericht Stuttgart (22.7.2003-8W 220/03)<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2006 Persönliche Haftung im nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB<br />

(Auch für eingetragene Vereine interessant)<br />

Das folgende Urteil des BGH betrifft einen nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB, der also nicht in das Vereinsregister<br />

eingetragen ist und damit keine selbständige juristische Person ist.<br />

Eine persönliche Haftung der Mitglieder nach § 54 S. 1 BGB für die Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus.<br />

Nach der Rechtsprechung haften die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für die<br />

Schulden des Vereins.<br />

Aber: Die Besonderheit eines nicht rechtsfähigen Vereins nach §54 S. 2 BGB ist die Handelndenhaftung, die es<br />

bei einem e. V. nicht gibt.<br />

Danach haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber<br />

vorgenommen werden, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden<br />

Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung<br />

des Vereins berechtigt sind.<br />

Die Regelung des §54 S. 2 B GB soll dem Geschäftspartner eines nicht rechtsfähigen Vereins außer dem Vereinsvermögen,<br />

dessen Aufbringung und Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Han-<br />

- 76 -


delnden als Haftungsmasse zugänglich machen und einen Ausgleich für den Ausfall der Registerpublizität verschaffen<br />

(BGH, Urteil v. 30.06.2003, Az.: II ZR 153/02).<br />

Das Urteil ist aber auch für eingetragene Vereine interessant!<br />

Wie bereits oben hingewiesen, ist dieses Urteil zwar für einen nicht rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB ergangen.<br />

Aber dieses Urteil ist auch für e. V. interessant:<br />

<br />

<br />

für Verbände mit Untergliederungen auf Landes-, Bezirks- oder Kreisebene und<br />

für Vereine (e. V.), die Mehrspartenvereine sind, d. h. über Abteilungen verfügen.<br />

Untergliederungen und Abteilungen von Vereinen können nach der Rechtsprechung den Status eines selbständigen<br />

Zweigvereins in der Form eines nicht rechtsfähigen Vereins nach § 54 BGB haben, was in der Praxis oft<br />

übersehen wird.<br />

Wenn eine solche Konstruktion vorliegt, ergeben sich zwangsläufig Haftungsfragen, wenn diese Untergliederungen<br />

im Rechtsgeschäftsverkehr auftreten. Diese betreffen aufgrund der Regelungen im § 54 BGB nicht nur die<br />

Leiter der Untergliederung (z. B. Abteilungsleiter) sondern auch alle Personen, die für die Untergliederung - aus<br />

welchem Grund auch immer - handeln.<br />

In Kenntnis der Rechtslage ist es daher für einen Verein/Verband mit Untergliederungen wichtig zu wissen:<br />

<br />

<br />

welche Rechtsform die Unterabteilung hat (liegt ein nicht rechtsfähiger Verein nach § 54 BGB vor?),<br />

welche rechtlichen Befugnisse haben die Untergliederungen und deren Leiter?<br />

Die Rechtsprechung geht jedoch grundsätzlich von der Haftung des gesamten e. V. mit seinem Vereinsvermögen<br />

auch für die Handlungen der Untergliederungen aus, sodass es entscheidend darauf ankommt, dass ein Vorstand<br />

eines Vereins Kenntnis von den Aktivitäten der Untergliederungen hat und ggf. eingreifen kann.<br />

Können Abteilungen gegen den eigenen Verein klagen?<br />

Fast unbemerkt von der Praxis zeigen die Urteile des AG Witzenhausen (Urteil v. 27.08.2002, Az.: 2 C 506/00)<br />

und vom KG <strong>Berlin</strong> (Urteil v. 14.04.2003, Az.: 26 W 44/03) eine wichtige Entwicklung in der Rechtsprechung zur<br />

Rechtsstellung von Abteilungen in einem Mehrspartenverein, die als nichtrechtsfähige Vereine nach § 54 ,BGB zu<br />

beurteilen sind. Beide Gerichte vertreten die Auffassung, dass nichtrechtsfähige Vereine in Anwendung des § 50<br />

Abs.1 ZPO als rechtsfähig zu betrachten sind und dementsprechend im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig<br />

sind. Das bedeutet für die Praxis, dass ein nichtrechtsfähiger Verein unter bestimmten Umständen klagen und<br />

verklagt werden kann.<br />

§ 50 ZPO<br />

Parteifähigkeit<br />

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.<br />

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die<br />

Stellung eines rechtsfähigen Vereins.<br />

So hat das KG <strong>Berlin</strong> die Klage einer Ruderabteilung gegen den eigenen Verein zugelassen und der Abteilung<br />

Recht gegeben. Sie hatte gegen den e. V. geklagt, da dieser ein vereinseigenes Grundstück verkaufen wollte,<br />

das von der Abteilung genutzt wurde.<br />

Diesem Artikel liegt eine Veröffentlichung von Gerhard Geckle in "Verein aktuell", Februar (1/2004) zugrunde.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2005 Der neue (alte) Versicherungsvertrag des LSB-<strong>Berlin</strong><br />

Die Laufzeit des bisherigen Versicherungsvertrages mit der Feuersozietät <strong>Berlin</strong>-Brandenburg endet am<br />

31.12.2005. Daher war eine Neuausschreibung erforderlich. Es gab zahlreiche Bewerber, wovon die Feuersozietät<br />

<strong>Berlin</strong>-Brandenburg das beste Angebot machte. Wichtig war dem <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> aber auch, dass<br />

der Vertrag nicht nur kostengünstig ist sondern auch bestimmte Vorgaben berücksichtigt. Es wurden nicht ganz<br />

klare Auslegungen des alten Vertrages präzisiert, neue Leistungen eingeschlossen und die "Euro-Umrechnungs"-<br />

Schadenssummen "geglättet".<br />

Der neue Versicherungsvertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2006 bis zum 01.07. 2011.<br />

Der Vertrag beinhaltet nach wie vor eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung. Zusätzlich zum LSB-<strong>Berlin</strong>, den<br />

Mitgliedsorganisationen und deren Vereinen wurde der Versicherungsschutz auch auf die Trägervereine sowie<br />

gGmbHs, die dem LSB angeschlossen sind, ausgedehnt.<br />

- 77 -


Für die Haftpflichtversicherung gilt weiterhin das Grundprinzip der Subsidiarität, was bedeutet, dass anderer Versicherungsschutz<br />

dem des LSB voran geht. Wer also z.B. eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat,<br />

muss sich zuerst an diese wenden.<br />

Für den Unfallvertrag gilt weiterhin:<br />

Es handelt sich hierbei nur um eine Grunddeckung. Jeder Sportler sollte sich privat zusätzlich ausreichend gegen<br />

Unfallfolgen versichern!<br />

Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte des Vertrages erläutert und es wird darauf hingewiesen, was neu<br />

aufgenommen bzw. präzisiert wurde.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Nichtmitglieder, die im Auftrag des Vereins Kinder und Jugendliche begleiten, sind versichert. Dieser<br />

Schutz wurde auch auf die Begleitung von Behinderten ausgedehnt – sofern eine Begleitung erforderlich<br />

ist - , wenn sie über ihren Verein Mitglied im Behindertensportverband sind.<br />

Die Bauherrenhaftpflicht ist bis zu einer Bausumme von 300.000,- € versichert. Wenn höhere Bausummen<br />

versichert werden sollen, berechnet die Feuersozietät dem Verein nur die Differenz.<br />

Segel-, Ruder- und Paddelboote sind bei der satzungsgemäßen Verwendung haftpflichtversichert. Neu<br />

aufgenommen wurden Windsurfgeräte und motorisierte Wasserfahrzeuge als Trainerbegleitboote zur<br />

ordnungsgemäßen Durchführung von Training und Regatten.<br />

Die Haftpflichtversicherung beim Betrieb von Kran- und Slipanlagen in Wassersportvereinen wurde ausgeschlossen.<br />

Für den Schießsport wurde die Haftpflicht auf die Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts<br />

(WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) erweitert. Dies gilt auch für die gesetzlich<br />

geforderten Deckungserweiterungen in der Unfallversicherung.<br />

Der Schlüsselverlust (fremde Schlüssel z.B. für die Turnhalle) ist bis zu einer Versicherungssumme von<br />

2.500,- € je Schadensfall bei einer Selbstbeteiligung von 50,- € versichert.<br />

Versichert ist die Haltung, Führung und Verwendung von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen<br />

KFZ (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen) bis 20 km/h, sofern kein behördliches Verbot<br />

entgegensteht sowie nicht versicherungspflichtige Kfz-Anhänger. Der Versicherungsschutz verfällt bei<br />

Überlassung an Vereins-/Verbandsfremde.<br />

Neu in die Unfallversicherung wurde aufgenommen der Versicherungsschutz geisteskranker Sportler, allerdings<br />

nicht bei Unfällen, die durch die Krankheit verursacht werden.<br />

Ebenfalls neu ist auch der Unfallschutz bei Wassersportlern bei sog. „Alleinfahrten“, allerdings ist vor<br />

Fahrtantritt das Fahrtenbuch zu führen.<br />

Nicht versichert sind auch weiterhin Nichtmitglieder als Teilnehmer an Sportkursen. Sportkurse sind zeitlich<br />

begrenzte Sportangebote. Es ist zu empfehlen, in den Ausschreibungsunterlagen für Sportkurse darauf<br />

hinzuweisen, dass kein Unfallversicherungsschutz für diese Kursteilnehmer gewährt wird.<br />

Bei den Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung wird nicht mehr nach Kindern und Jugendlichen<br />

und Erwachsenen unterschieden:<br />

Versicherungsleistungen:<br />

Invalidität: 35.000,- €<br />

Tod: 5.000,- €<br />

Bergungskosten: 2.500,- €<br />

Kosmetische Operationen: 2.500,- €<br />

Kurkostenbeihilfe: 1.000,- €<br />

Unverändert geblieben ist auch, dass eine Invaliditätsentschädigung nur dann fällig wird, wenn der<br />

Invaliditätsgrad mehr als 20% beträgt.<br />

Für weitere Fragen steht Ihnen das Maklerbüro PAETAU SPORTS zur Verfügung; Tel: 030 / 23 81 00 34 (Frau<br />

Weitkunat) oder der Vereinsberater des LSB-<strong>Berlin</strong>.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/2005 Selbständige oder unselbständige Abteilungen<br />

Der Vereinsvorstand haftet auch für Abteilungen<br />

- 78 -


Nicht nur der Verein selbst, sondern ggf. auch der Vereinsvorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins kann<br />

per Haftungsbescheid von Seiten des Finanzamts z.B. für rückständige Steuern herangezogen werden. Dies gilt<br />

nach der BFH-Entscheidung (Urteil v. 13.03.2003, VII R 46/02) auch grundsätzlich für alle steuerrelevanten<br />

Sachverhalte, soweit diese auf eigene Veranlassung durch die einzelnen, relativ selbstständigen Vereinsabteilungen<br />

zurückzuführen sind.<br />

Der Fall:<br />

Über die Satzung eines Sportvereins bestand für die einzelnen angeschlossenen Abteilungen ein relativ weiter<br />

eigener Handlungsrahmen. Die Regelung war hierbei, dass es Aufgabe der Abteilungsvorstände war, die Organisation<br />

des Sportbetriebs sowie die Erledigung von Mitgliederangelegenheiten selbst durchzuführen. Nach der<br />

Satzung hatte der Hauptvorstand die üblichen umfassenden Informations-, Kontroll- und Eingriffsrechte gegenüber<br />

den Abteilungsvorständen. Auch war beim Vorstand die Zuständigkeit für die gesamte Buchführung des<br />

Vereins gegeben.<br />

Bei der Überprüfung der Buchhaltung stieß das Vereins-Finanzamt darauf, dass durch eine einzelne Abteilung<br />

Spieler beschäftigt waren und gegenüber den durch den Verein abgegebenen Lohnsteueranmeldungen erhebliche<br />

Differenzen bestanden.<br />

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs<br />

Nach Aufdeckung des Vorgangs ergingen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide. Der Verein musste<br />

dadurch Insolvenz anmelden. Das Finanzamt nahm daraufhin den 1. Vorsitzenden als weiteren Haftungsschuldner<br />

für die Steuerforderungen in Anspruch. Gegen den Vorwurf einer grob fahrlässigen Handlungsweise<br />

wegen eines Überwachungsverschuldens konnte sich der per Haftungsbescheid in Anspruch genommene Vorsitzende<br />

weder vor dem Finanzgericht noch beim BFH durchsetzen.<br />

Der Bundesfinanzhof stellte hierzu nochmals fest, dass der Vorsitzende eines e. V. als gesetzlicher Vertreter dieser<br />

juristischen Person verpflichtet ist, umfassend deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Selbst wenn ein Verein<br />

seiner Abteilung eine weitgehende, auch finanzielle Selbstständigkeit einräumt, etwa über die Satzung oder eine<br />

entsprechende Abteilungsordnung, entbindet dies den vertretungsberechtigten Vorstand nicht von der strikten<br />

Einhaltung der Überwachungspflichten in Bezug auf allgemeine steuerliche Pflichten.<br />

Der BFH betont in dieser Entscheidung, dass auch für die gemeinnützigen Vereine die gleichen Grundsätze gelten<br />

wie etwa im GmbH-Recht: Danach wird, wie etwa bei mehreren Geschäftsführern bei einer GmbH, nach dem<br />

Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit verlangt, dass im Interesse der Sicherstellung der steuerlichen Pflichten<br />

alle gesetzlichen Vertreter gleichermaßen diesen Verpflichtungen nachkommen müssen. Ein Vereinsvorstand als<br />

gesetzlicher Vertreter kann sich daher grundsätzlich seinen steuerrechtlichen Pflichten nicht dadurch entziehen,<br />

dass er die Erfüllung Dritten überlässt. Allenfalls kann er seine Verantwortlichkeit etwas beschränken, was jedoch<br />

grundsätzlich voraussetzt, dass für die Aufgabenverteilung klare Satzungsfestlegungen bzw. schriftliche Regelungen<br />

bestehen.<br />

Die Arbeitgeberpflichten des Hauptvereins bleiben bestehen<br />

Wenn ein Sportverein mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und für diese Lohnsteueranmeldungen abgibt,<br />

bleibt der Verein weiterhin als Arbeitgeber auch verpflichtet, sich um die zutreffende Einbehaltung und Abführung<br />

von anfallender Lohnsteuer zu kümmern. Dies selbst dann, wenn es nach der Vereinssatzung Abteilungen mit eigenen<br />

Vertretern gibt, und diesen eine gewisse Selbstständigkeit eingeräumt wird. Gerät der Verein als Arbeitgeber<br />

in eine finanzielle Schieflage, ist es damit nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt zusätzlich den vertretungsberechtigten<br />

Vorstand per Haftungsbescheid für rückständige Steuerbeträge in Anspruch nimmt. Selbst<br />

wenn man vereinsrechtlich so weit geht, die Abteilungsvorsitzende als besondere Vertreter im Sinne des § 30<br />

BGB zu qualifizieren, kommt eine persönliche Haftung der Abteilungsvorsitzenden nicht in Betracht, da regelmäßig<br />

der Verein selbst Arbeitgeber im lohnsteuerrechtlichen Sinne bleibt und dieser damit auch umfassend alle<br />

sich hieraus ergebenden lohnsteuerlichen Pflichten zu erfüllen hat.<br />

Fazit<br />

Spätestens zum Jahresabschluss sollte der Vereinsvorstand darauf dringen, dass bei der Beschäftigung von Angestellten<br />

(bes. auch von Spielern), die nur für eine einzelne Abteilung tätig werden, die Hauptbuchhaltung des<br />

Vereins sämtliche notwendigen Angaben über erfolgte Zahlungen und sonstige Gehaltsbestandteile erhält. Je<br />

weiter der finanzielle organisatorische eigenständige Handlungsbedarf von Abteilungen geht, desto konkreter<br />

muss der Hauptverein über die finanziellen/wirtschaftlichen Betätigungen der einzelnen Abteilungen informiert<br />

sein. Um den späteren Vorwurf eines Überwachungsverschuldens auszuräumen, benötigt der Vereinsvorstand<br />

dem Grunde nach eine Art „Vollständigkeitserklärungen" der einzelnen Abteilungsvorsitzenden/Abteilungsleiter.<br />

Bei den geringsten Hinweisen aus einzelnen Abteilungen, dass zusätzliche Zahlungen außerhalb der bekannten<br />

vertraglichen Regelungen laufen, sollte jeder Vereinsvorstand hier sofort lückenlos derartige Vorgänge aufklären<br />

(lassen), um persönlich, aber auch für den Verein einen etwaigen späteren finanziellen Schaden rechtzeitig abwehren<br />

zu können. Sollte es allerdings zu vorsätzlichen Verschleierungen durch Abteilungsvorstände kommen,<br />

kann/muss der Hauptvorstand diese persönlich haftbar machen.<br />

Abschließender Hinweis<br />

Über lohnsteuerrelevante Vorgänge hinaus sollten die Abteilungen regelmäßig darauf hingewiesen werden, dass<br />

auch sonstige steuerrechtlich relevante Vorgänge über die Hauptkasse/Hauptbuchhaltung laufen bzw. regelmä-<br />

- 79 -


ßig gemeldet werden, etwa die Einnahmen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs durch Veranstaltungen<br />

der Abteilungen, Werbeerlösen etc.<br />

Diesem Artikel liegt eine Veröffentlichung von Gerhard Geckle in "Verein aktuell", Dezember (6/2003) zugrunde.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/2005 Fragen und Antworten zur Vereinsführung<br />

Unser Verein unterhält eine Sauna, die er den Mitgliedern und auch Kursteilnehmern (keine Mitglieder)<br />

sowohl entgeltfrei als auch gegen eine Gebühr zur Nutzung überlässt. Sind diese Einnahmen steuerpflichtig?<br />

Bisher galt für die Verabreichung von Heilbädern, wozu auch der Saunabetrieb gehört, der ermäßigte Umsatzsteuersatz<br />

(7%), da ihm im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne (§ 12 Abs. 2 Nr. 9<br />

des Umsatzsteuergesetzes 1999). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte aber bereits in einem Urteil aus dem Jahre<br />

2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als Heilbad<br />

zu behandeln. Er hat sich nunmehr endgültig (Urteil vom 12. Mai 2005 V R 54/02) gegen diese Auffassung ausgesprochen:<br />

"Die Verabreichung eines Heilbades muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung<br />

und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer<br />

Sauna in einem Fitnessstudio keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden<br />

(Wellness)". Nach Aussagen des LSB-Steuerberaters, Klaus Streich, trifft das auch für Vereine zu, die nunmehr<br />

grundsätzlich auch dem normalen Steuersatz von z.Zt. 16 % der Umsatzsteuer unterliegen.<br />

Die entgeltfreie Saunanutzung als Bestandteil der satzungsgemäßen Vereinszwecke ist davon nicht betroffen.<br />

Einer unserer Übungsleiter hat den Schlüssel für die Sporthalle verloren. Nun will die Schule eine neue<br />

Schließanlage einbauen, die der Verein bezahlen soll.<br />

Es passiert leider immer wieder, dass Schlüssel von Sportstätten verloren gehen oder sogar gestohlen werden.<br />

Vom Grundsatz ist der Anspruch der Schule natürlich gerechtfertigt. Der Nutzungsvertrag (Schlüsselvertrag) beinhaltet<br />

auch die Übernahme von Schlüsseln – das sagt ja sogar der Vertragsname. Normalerweise ist im Vertrag<br />

dann auch geregelt, dass der Verein für einen Schlüsselverlust haftet. Nur sollte er hier aufpassen! Manche Schule<br />

"wittert" ihre große Chance, bei dieser Gelegenheit die evtl. veraltete Schließanlage auf Kosten des Vereins<br />

komplett erneuern zu lassen. Bevor man daher einen Schlüsselvertrag unterschreibt, sollte man erfragen (und<br />

das evtl. im Vertrag fixieren), welche Nutzungsebenen die Schließanlage hat und zu welcher Ebene der Hallenschlüssel<br />

gehört. Üblicherweise gehört er zur untersten Ebene, so dass es nicht erforderlich ist, die gesamte Anlage<br />

auszutauschen.<br />

Für den Fall, dass der Verein Schadenersatz leisten muss, kann er (vorausgesetzt, es liegt kein Vorsatz vor) die<br />

Haftpflichtversicherung des LSB-<strong>Berlin</strong> in Anspruch nehmen. Diese regelt Schadenersatzansprüche bis zur Höhe<br />

von 2.500 Euro pro Schadensfall bei einer Selbstbeteiligung von 50 Euro.<br />

Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt laut Satzung in unserem Verein 2 Jahre. Zwei Vorstandsmitglieder<br />

haben angekündigt, dass sie aber bereits nach einem Jahr ihr Amt niederlegen wollen. Welche<br />

Konsequenzen hat das für den Verein?<br />

Grundsätzlich kann jedes Vorstandsmitglied zu jeder Zeit, außer zur sog. Unzeit, sein Amt niederlegen (vergl.<br />

"Sport in <strong>Berlin</strong>" 7/8-2000 oder www.lsb-berlin.org – "Vereinsberatung").<br />

Der Restvorstand kann dann zur nächstmöglichen Gelegenheit (z.B. einer außerordentlichen MV) die Funktionen<br />

nachwählen lassen. Da für diese Vorstandsmitglieder aber vom Tage der Wahl wieder die zwei Jahre Amtszeit<br />

beginnen, sollte diese Wahl befristet bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl erfolgen, um dann wieder in den<br />

Rhythmus der anderen Vorstandsmitglieder zu kommen (wenn es so gewünscht ist).<br />

Treten so viele Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes zurück, dass der Verein handlungsunfähig wird,<br />

spricht man von der besagten Unzeit und für alle Schäden, die dem Verein dann daraus entstehen, können sie<br />

evtl. haftbar gemacht werden. In solch einem Fall muss der Verein im eigenen Interesse so schnell wie möglich<br />

eine außerordentlich MV einberufen und wählen.<br />

Das Sommerfest war ein voller Erfolg. Die Disco heizte allen ordentlich ein und es wurde bis in den Morgen<br />

getanzt. Nur die Nachbarn des Vereins waren nicht ganz so begeistert und haben angedroht, zu klagen.<br />

Darf man denn als Verein nicht mal mehr etwas feiern?<br />

Nach einem Urteil das BGH vom 26.09.2003 (Az.: V ZR 41/03) muss bei seltenen Störereignissen die Bedeutung<br />

der Veranstaltung berücksichtigt werden. Danach muss bei der Beurteilung, ob eine Immission wesentlich i. S. d.<br />

§ 906 BGB ist (und damit den Nachbarn einen Unterlassungsanspruch einräumt), nicht nur nach objektiven Beeinträchtigungen<br />

geprüft werden (z.B. Lärmpegelmessung).<br />

Eine erhebliche Belästigung durch Lärm liegt erst dann vor, wenn dieser einem verständigen Durchschnittsmenschen<br />

auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zugemutet<br />

werden kann - d. h., die Interessen des "Lärmgeschädigten" sind mit denen der Allgemeinheit abzuwägen. Dabei<br />

sind insbesondere die kommunalen Interessen an einem Ereignis in der Gemeinschaft von Bedeutung. Dies gilt<br />

auch dann, wenn der Veranstalter nicht die Kommune, sondern ein privater Verein ist. Die Nachbarn müssen<br />

demnach die "einmalige" Lärmbelästigung, allerdings im zumutbaren Rahmen und nur bis 24.00 Uhr, hinnehmen.<br />

- 80 -


Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2005 Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder<br />

Es gibt kaum Vereine, in denen nicht Vereinsfeste, Feierlichkeiten, Auszeichnungsveranstaltungen oder auch<br />

Ausflüge und Reisen durchgeführt werden. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wie viel man einem Mitglied<br />

"Gutes tun" darf. In den Satzungen steht schließlich, dass die Mittel des Vereins grundsätzlich nur für satzungsgemäße<br />

Zwecke verwendet werden dürfen und kein Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln des<br />

Vereins begünstigt werden darf.<br />

In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht akzeptieren die Finanzämter allenfalls "Aufmerksamkeiten" an Mitglieder<br />

(Anwendungserlass zu § 55 AO Nr. 3).<br />

Was sind angemessene Aufmerksamkeiten?<br />

Um keinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorwurf zu riskieren, muss es sich um eine allgemein übliche und nach<br />

der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessene Aufmerksamkeit handeln, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung<br />

gewährt werden kann. Es gibt jedoch bislang weder eine gesetzliche Regelung noch eine konkrete, zumindest<br />

die Finanzämter bindende Verwaltungsanweisung, was die Höhe einer derartigen "Aufmerksamkeit" angeht.<br />

Eingebürgert hat sich die Toleranzgrenze von 40 Euro (ehemals 60 DM) je Mitglied und Jahr. Geringfügige<br />

Überschreitungen werden von den Finanzämtern meist toleriert.<br />

Haben z.B. ein geselliges Zusammentreffen inkl. freies Essen und Trinken oder ein durch den Verein finanzierter<br />

oder teilfinanzierten Ausflug/Theaterbesuch o.ä. stattgefunden, ist bei weiteren Veranstaltungen zu prüfen, ob die<br />

Zuwendungsmöglichkeit in Höhe von 40 Euro nicht bereits ausgeschöpft ist. Ist das der Fall, darf der Verein keine<br />

Geselligkeitsveranstaltung mehr aus Vereinsmitteln finanzieren bzw. bezuschussen.<br />

Man sollte auch etwas auf den äußeren Rahmen achten: Erfolgt eine Überprüfung der Mitglieder-Zuwendungen<br />

im Rahmen einer Betriebsprüfung, ist wohl auch davon auszugehen, dass sich das Finanzamt möglicherweise<br />

auch für die "Rahmenkosten" interessiert.<br />

Beispiel: Für ein Vereinsfest des Sportvereins im eigenen Clubheim wird neben einem Essen auch eine Disco<br />

geboten. Dem Grunde nach ist die für den Discjockey anfallende Gage, die auf den Verein zukommt, bei der<br />

Durchschnittsberechnung mit einzubeziehen. Unberücksichtigt kann allerdings sicherlich der Saalschmuck bleiben<br />

- denn die Anschaffung von Dekorationen usw. wird sicherlich nicht exklusiv nur für eine Abendveranstaltung<br />

erfolgen, sondern allgemein für die Jahreszeit bezogene Ausstattung des Clubheims eingesetzt.<br />

Findet die Vereinsfeier in einer Gaststätte statt, ist natürlich hierbei auf die "Gesamtabrechnung" zu achten. Werden<br />

neben der reinen Bewirtungsleistung auch individuelle Wünsche von Seiten der Vereinsführung ausgeführt, z.<br />

B.<br />

Engagement eines Künstlers,<br />

zusätzliche Aufmerksamkeiten,<br />

kleine Präsente,<br />

muss bei der Gesamtabrechnung von Seiten des Gastronomiebetriebs die 40 Euro-Grenze je teilnehmendem<br />

Mitglied beachtet werden.<br />

Gibt es statt eines feststehenden Menüs einen "Bewirtungsgutschein", sollte eine Rückzahlungsmöglichkeit in bar<br />

für nicht verbrauchte Beträge ausgeschlossen werden. Geldzuwendungen an Mitglieder sind nämlich grundsätzlich<br />

gemeinnützigkeitsschädlich!<br />

Was ist bei Ausgaben für Vereinsehrungen zu beachten?<br />

Selbstverständlich kann ein Vereinsvorstand im Rahmen einer Veranstaltung Ehrungen in Form von Sachgeschenken<br />

vornehmen. Z.B. als Anerkennung für besondere sportliche Leistungen oder als Dank für die gelungene<br />

Organisation einer Vereinsveranstaltung. Anlass können aber auch besondere Ereignisse sein, wie runde Geburtstage,<br />

Heirat, Geburt usw. Hier besteht somit zusätzlich und das sogar mehrmals die Möglichkeit, zu den bereits<br />

erwähnten 40 Euro nochmals diesen Betrag durch ein angemessenes Präsent auszuschöpfen, ohne dass<br />

dies zu Beanstandungen führt.<br />

Gemeinnützigkeitsgefährlich wird es allerdings, wenn man z. B. neben der Einladung zur Übernahme von angemessenen<br />

Bewirtungskosten, die bereits einen Wert von 40 Euro ausmachen, in der gleichen Veranstaltung auch<br />

noch ein mehr oder weniger wertvolles Geschenk überreicht wird. In diesem Fall sollte man prüfen, ob man die<br />

Auszeichnung/Ehrung mit Sachgeschenk nicht in eine andere Veranstaltung (Mitgliederversammlung usw.) verschiebt,<br />

um zumindest den Essensbereich etwas abtrennen zu können.<br />

Weitere Hinweise:<br />

Vermeiden sollte man etwaige "Manipulationen" beim Teilnehmerkreis. Es kommt nämlich nicht auf die absolute<br />

tatsächliche Mitgliederzahl des Vereins an, sondern auf die bei der Veranstaltung/Reise anwesenden Teilnehmer.<br />

Auffällig wäre es etwa, wenn der Verein z. B. 200 Mitglieder laut Mitgliederliste hat, an der Veranstaltung aber nur<br />

100 teilgenommen haben, die Abrechnungsunterlagen / Bewirtungsbelege aber die 200 Mitglieder zugrunde legen.<br />

Oft muss man ja bereits im Vorfeld zu geplanten Festlichkeiten - gerade in einer Gaststätte - über entsprechende<br />

Voranmeldungen den ungefähren Teilnehmerkreis bekannt geben. Dies wäre dann auch bei etwaigen in-<br />

- 81 -


tensiveren späteren Überprüfungen zumindest ein gewisser Nachweis für die Ermittlung des "Durchschnittswerts"<br />

entsprechend dem anwesenden Teilnehmerkreis.<br />

Hat bereits ein Vereinsausflug unter Ausnutzung der 40 Euro-Grenze als Vereinsleistung stattgefunden, sind die<br />

Zuwendungsmöglichkeiten damit ausgeschöpft. Dennoch wird das Finanzsamt sicherlich keine Bedenken haben,<br />

wenn z.B. zusätzlich ein weiteres angemessenes "Helferfest" wegen der ehrenamtlichen Mitwirkung an vorherigen<br />

Vereinsveranstaltungen stattfindet und dort auch etwas zu Trinken oder ein Stück Kuchen gereicht wird.<br />

Der Vereinsvorstand und hier besonders der Kassenwart sind gut beraten, wenn sie diese 40 Euro-Grenze stets<br />

im Auge behält. Falsche Großzügigkeit kann sich sehr schnell zum Problem für den Verein entwickeln und möglicherweise<br />

zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2005 Die Rücklagenbildung<br />

Sehr häufig gestellte Fragen an die Vereinsberatung betreffen die Vermögensbildung und -verwendung im Verein.<br />

Es existiert leider sehr viel Unsicherheit, weil man verständlicherweise die Gemeinnützigkeit nicht verlieren will.<br />

So groß ist die Gefahr allerdings nicht, wenn man sich an ein paar "Spielregeln" – um das einmal sportlich auszudrücken<br />

– hält.<br />

Vermögensaufbau und Rücklagenbildung<br />

Ein gemeinnütziger Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten - also gemeinnützigen<br />

- satzungsmäßigen Zwecke verwenden - § 55 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO). Geschieht dies nicht,<br />

verliert der Verein die Gemeinnützigkeit. Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Zeitnähe kann das Finanzamt<br />

dem Verein jedoch eine Frist für die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke setzen. Das<br />

heißt, der Verein müsste dann in relativ kurzer Zeit seine Überschüsse aufbrauchen. Allerdings nur für gemeinnützige<br />

Zwecke. Kommt der Verein dieser Aufforderung des Finanzamtes nach, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten.<br />

Ob das Finanzamt von dieser Regelung Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Erfahrungen<br />

zeigen aber, dass das Finanzamt durchaus anerkennt und berücksichtigt, dass der größte Teil der<br />

Vereine ehrenamtlich geführt wird und demzufolge auch (meist unwissendlich) Fehler gemacht werden.<br />

Was ist unter zeitnah zu verstehen?<br />

Die Verwendung von Mitteln geschieht zeitnah, wenn die Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender-<br />

oder Wirtschaftsjahres für die steuerbegünstigten Zwecke ausgegeben werden. Das bedeutet, dass Mittel,<br />

die dem Verein 2005 zufließen bis zum Ende des Jahres 2006 ausgegeben worden sein müssen.<br />

Als Ausgabe gilt auch die Verwendung von Mitteln für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen,<br />

wenn sie satzungsgemäßen Zwecken dienen.<br />

Erlaubte Zuführungen zum Vermögen<br />

Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für bestimmte, in § 58 Nr. 11 AO aufgeführte Zuwendungen.<br />

Es handelt sich um:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Zuwendungen aus Erbschaften, für die eine bestimmte Verwendung vom Erblasser nicht vorgeschrieben<br />

ist;<br />

Zuwendungen, bei denen der Spender ausdrücklich erklärt, dass sie zur Vermögensaufstockung des<br />

Vereins bestimmt sind;<br />

Zuwendungen aus einem Spendenaufruf mit dem Ziel der Vermögensbildung;<br />

Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (z.B. Immobilie).<br />

Diese Einnahmen darf ein gemeinnütziger Verein dauerhaft dem Vermögen zuführen, muss sie aber für gemeinnützige<br />

Zwecke verwenden, wenn er sie später einmal wieder ausgibt.<br />

Bildung von Rücklagen<br />

Nach § 58 Nr. 6 AO darf ein gemeinnütziger Verein seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit<br />

dies für die nachhaltige Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist (z.B. zweckgebundene<br />

Rücklagen für spätere Anschaffungen oder die Durchführung einer größeren Veranstaltung). Ein Verein möchte<br />

sich z.B. einen Kleinbus für den Mannschaftstransport anschaffen, muss dazu aber mehrere Jahre ansparen. Die<br />

jährlich anwachsende Sparsumme wird in der Buchführung als "zweckgebundene Rücklage" betitelt.<br />

Es können auch Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebildet werden. Das macht sich dann erforderlich,<br />

wenn es um Anschaffungen geht, die nicht aus den steuerbegünstigten Einnahmen finanziert werden dürfen.<br />

Diese Mittel können aber erst nach Versteuerung der Erträge aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

einer Rücklage zugeführt werden, die nicht für gemeinnützige Ausgaben gedacht ist.<br />

- 82 -


Zulässig ist auch die Bildung einer sog. Betriebsmittelrücklage für periodisch wiederkehrende Ausgaben, z.B. für<br />

regelmäßig zu zahlende Löhne, Mieten und Raten. In die Betriebsmittelrücklage eingestellt werden kann der Bedarf<br />

für eine angemessene Zeitperiode. Diese liegt zwischen einem Monat und einem Jahr und hängt von der Finanzstruktur<br />

des Vereins ab. Solch eine Rücklage ist dann erforderlich, wenn z.B. die Beitragseinnahmen erst<br />

Mitte des Jahres dem Verein zur Verfügung stehen, die laufenden Kosten aber bereits ab Januar bezahlt werden<br />

müssen. Für diesen Fall kann (muss) der Verein Mittel in das neue Geschäftsjahr mit "rüber"nehmen. Im Jahresabschluss<br />

sollten sie aber als Betriebsmittelrücklage gekennzeichnet sein.<br />

§ 58 Nr. 7 Buchstabe a der AO bietet die Möglichkeit zur Bildung einer freien Rücklage. Nach dieser Vorschrift<br />

darf ein gemeinnütziger Verein jährlich bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und<br />

darüber hinaus bis zu 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Sonstige<br />

zeitnah zu verwendende Mittel sind z.B. Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie der Gewinn aus Zweckbetrieben<br />

und aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Das heißt, dass der Verein diese 10% als freie<br />

Rücklage (Reserve) auf dem Konto belassen kann, ohne ihr eine konkrete Zweckbestimmung zuzuordnen. Diese<br />

Regelung ist auch sinnvoll, da immer unvorhergesehene Ausgaben anfallen können.<br />

Aus dem Gesagten geht also hervor, dass, entgegen oft fälschlicher Meinungen und Auffassungen, der Verein<br />

sein Geschäftsjahr nicht mit Plusminus Null abschließen muss.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/2005 Der Vereinsbeitrag (Teil 2)<br />

Welches Organ ist für die Beitragserhöhung zuständig?<br />

Die Frage nach dem zuständigen Vereinsorgan in Sachen "Beitragserhöhung" kann nur durch den Blick in die jeweilige<br />

Satzung beantwortet werden. Trifft die Satzung dazu keine Aussage, ist grundsätzlich die Zuständigkeit<br />

der Mitgliederversammlung als ranghöchstes Vereinsorgan gegeben.<br />

Einzugsermächtigung - als Pflicht für alle?<br />

Damit Vereinsbeiträge auch wirklich in einer gewissen Regelmäßigkeit dem Verein zugeführt werden, denken viele<br />

Vorstände über die Verpflichtung ihrer Vereinsmitglieder nach, den Beitrag per Einzugsermächtigung zu zahlen.<br />

Aber nicht jedem Vereinsmitglied ist diese Form der Beitragszahlung angenehm, so stellt sich die Frage nach der<br />

Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Verpflichtung (12. Zivilsenat, BGH XII ZR 271/94 vom 10.01.1996).<br />

Möchte ein Verein seine Mitglieder zur Beitragszahlung per Bankeinzug verpflichten, ist es notwendig, diese Verpflichtung<br />

in die Satzung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung durch die Beitragsordnung ist nicht ausreichend,<br />

da grundsätzlich alle Verpflichtungen ihren Ursprung in der Satzung finden müssen.<br />

Soll diese Verpflichtung sowohl für bereits bestehende Mitgliedschaften als auch für neue Mitgliedschaften vereinbart<br />

werden, ist zu beachten, dass es sich bei den bereits bestehenden Mitgliedschaften um eine nachträglich<br />

geschaffene Bedingung handelt. "Altmitglieder" müssen sich diesem Beschluss deshalb nicht fügen. Für diese<br />

Mitglieder sollte es Ausnahmeregelungen geben, falls man sie nicht überzeugen kann<br />

Eine Neuaufnahme kann man allerdings davon abhängig machen, ob eine Einzugsermächtigung unterschrieben<br />

wurde oder nicht.<br />

Beitragsschuldner<br />

Die Mitglieder sind laut Satzung verpflichtet, Beiträge an den Verein zu zahlen, kommen aber dieser satzungsgemäßen<br />

Verpflichtung nicht nach. Dieser Fakt betrifft mitunter einen nicht unerheblichen Teil der Mitglieder. Wie<br />

sollte der Verein sich verhalten?<br />

Zunächst muss die Fälligkeit des Beitrages geprüft werden. Ergibt sie sich nicht aus den Vereinsdokumenten, ist<br />

das Mitglied zur Zahlung aufzufordern. Nach Überschreitung des Zahlungstermins befindet sich das Mitglied im<br />

Verzug, alle weiteren Unkosten die sich aus dem Verzug ergeben (Porto für die Mahnung), können dem Mitglied<br />

in Rechnung gestellt werden. Es können Verzugszinsen durch den Verein gefordert werden. Gemäß Regelung<br />

des § 288 BGB mit 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr. Kommt das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung trotz<br />

außergerichtlicher Mahnung nicht nach, bleibt nur noch der Weg der Geltendmachung über das Amtsgericht.<br />

Wird die Beitragsforderung durch das Vereinsmitglied nicht bestritten, empfiehlt sich ein gerichtlicher Mahnbescheid.<br />

Dabei hat der Verein im Schreibwarengeschäft ein entsprechendes Formular zu erwerben (ca. 1,20 €).<br />

Dieses Formular wird ausgefüllt und dem Amtsgericht zugesandt. Der Verein muss Gerichtskosten verauslagen,<br />

kann diese aber als Nebenforderung von dem Beitragsschuldner zurückfordern (Gerichtskosten entstehen beispielsweise<br />

bei einer Forderung bis zu 600 € in Höhe von 18,00 €).<br />

Legt der Beitragsschuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, muss eine Klageschrift durch den Verein<br />

erstellt werden, und es kommt zur Gerichtsverhandlung. Eine Klageschrift sollte bereits bei erfolgloser außergerichtlicher<br />

Mahnung eingereicht werden, wenn der Beitragsschuldner die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung<br />

bestreitet.<br />

- 83 -


Verjährungsfrist für rückständige Beiträge<br />

Immer wieder sehen sich Vereine mit der Situation konfrontiert, dass einige Mitglieder ihrer Verpflichtung zur Zahlung<br />

von rückständigen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen nicht nachkommen.<br />

Dann erhebt sich im Hinblick auf den drohenden Arbeits-, Kosten- und Zeitaufwand häufig bereits die Frage, ob<br />

es überhaupt sinnvoll erscheint, wegen der zumeist relativ geringfügigen Beträge ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch<br />

zu nehmen. Hierbei sollte man sich jedoch vergegenwärtigen, dass ein Verein u.a. verpflichtet ist, seine<br />

Mitglieder – mit entsprechendem Kostenanfall – zu versichern, zumal sich ein Verein für den Fall, dass die rückständigen<br />

Mitgliedsbeiträge nicht gerichtlich geltend gemacht werden, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung<br />

von übrigen, pünktlich zahlenden Mitgliedern natürlich auch die Frage gefallen lassen müsste: Wieso<br />

zahle ich eigentlich und der/die nicht?<br />

Wenn es versäumt wird, rückständige Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sofort geltend zu machen, lautet<br />

die Folgefrage, wie lange diese noch geltend gemacht werden können. Während § 195 BGB a.F. für rückständige<br />

Aufnahmegebühren eine 30-jährige Verjährungsfrist bestimmte und § 197 BGB a.F. vorsah, dass rückständige<br />

Mitgliedsbeiträge als regelmäßig wiederkehrende Leistungen in vier Jahren verjährten, hat sich zwischenzeitlich<br />

im Zuge der sog. Schuldrechtsreform auch für Vereine eine maßgebliche Änderung ergeben. Rückständige Aufnahmegebühren<br />

und Mitgliedsbeiträge verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. einheitlich in 3 Jahren. Dies gilt<br />

uneingeschränkt für alle Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge ab 2002.<br />

Was bedeutet dies konkret?<br />

Beispiel: Ein Mitglied, welches dem Verein 1999 beigetreten ist, hat bis heute weder seine Aufnahmegebühr<br />

noch die laufenden Mitgliedsbeiträge bezahlt. Diese will der Verein nun gerichtlich geltend machen.<br />

Der Anspruch auf Zahlung der Aufnahmegebühr verjährt am 31.12.2004. Der Anspruch auf Zahlung des<br />

Mitgliedsbeitrages für 1999 ist bereits verjährt. Der Mitgliedsbeitrag für 2000 kann noch bis zum<br />

31.12.2004 geltend gemacht werden, ebenso jener für 2001, der also ebenfalls am 31.12.2004 (und<br />

nicht erst am 31.12.2005!) verjährt. Die Ansprüche auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge für 2002 verjähren<br />

am 31.12.2005, jene für 2003 am 31.12.2006, jene für 2004 am 31.12.2007 und jene für 2005 am<br />

31.12.2008.<br />

Diesem Artikel liegt eine Ausarbeitung von Diane Sommer, Justiziarin im <strong>Landessportbund</strong> Sachsen-Anhalt zugrunde.<br />

Tel: 0391/2560104<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04/2005 Der Vereinsbeitrag (Teil 1)<br />

Alle Probleme, die sich um den Beitrag ranken zählen zu den häufigsten Diskussions- und Streitpunkten im Verein.<br />

Es sollen daher hier noch einmal die wichtigsten Fragen erläutert werden, um den Vorständen etwas mehr<br />

Sicherheit im Umgang mit dieser Problematik zu geben.<br />

Rückwirkende Beitragerhöhung/ Kündigung bei Beitragserhöhung<br />

Oftmals wird am Jahresanfang in der Mitgliederversammlung/im Vorstand darüber befunden, ob es sich notwendig<br />

macht, eine Beitragserhöhung zu beschließen. Schnell wird dann auch überlegt, ob nicht noch rückwirkend<br />

zum 01.01. des Jahres diese Beitragserhöhung vorgenommen wird.<br />

Das Landgericht Hamburg hat dazu in seiner Entscheidung vom 29.04.99 ausgeführt, dass eine solche rückwirkende<br />

Beitragserhöhung nur dann zulässig ist, wenn es dafür eine entsprechende Satzungsgrundlage gibt. Fehlt<br />

eine solche Ermächtigung, ist sie nur möglich, wenn der Zeitraum für die rückwirkende Erhöhung so gewählt wird,<br />

dass Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind, noch zum nächstmöglichen Kündigungstermin fristgerecht<br />

den Verein verlassen können. Wenn z.B. die Kündigung nur mit einer Dreimonatsfrist zum Jahresende möglich ist,<br />

darf der Erhöhungsbeschluss nicht in der Kündigungsfrist – also z.B. im Oktober – gefasst werden.<br />

Das Landgericht hat ebenfalls die Rechtsprechung bestätigt, welche besagt, dass eine außerordentliche, fristlose<br />

Kündigung der Mitgliedschaft nur im Falle einer erheblichen Beitragserhöhung rechtens ist und diese Erhöhung<br />

eine unzumutbare Härte darstellt. Von erheblicher Beitragserhöhung wird erst bei einer 100-prozentigen Erhöhung<br />

gesprochen.<br />

Beitragsschulden Minderjähriger<br />

Durch einen altersbedingten schnellen Interessenwechsel werden die Vereine oft mit einigen minderjährigen Beitragsschuldnern<br />

konfrontiert. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 13.09.1999 klargestellt,<br />

dass Verpflichtungen immer nur von den eigentlichen Vereinsmitgliedern eingefordert werden können (also<br />

von den Minderjährigen selbst). Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Vereinsmitglieder haften für die<br />

Beitragsschulden ihrer Kinder immer nur dann, wenn sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich verpflichtet<br />

haben, für diese Verbindlichkeiten aufzukommen.<br />

- 84 -


Erhöhung des Mitgliedsbeitrags - Sonderkündigungsrecht<br />

Aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben sich für jedes Vereinsmitglied sowohl Rechte als auch Pflichten. Insbesondere<br />

die Mitgliedschaftspflichten in der Form der Beiträge und Umlagen (Umlagen sind Gelder, welche zum<br />

Beispiel für den Ausbau, die Sanierung von Vereinseinrichtungen von den Mitgliedern zusätzlich zum Beitrag gefordert<br />

werden) können zu Streitigkeiten im Vereinsleben führen.<br />

Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass alle Verpflichtungen aus der Vereinsmitgliedschaft nur dann wirksam<br />

werden, wenn sie ihren Ursprung in der jeweiligen Vereinssatzung haben. So können also Beiträge und auch<br />

Umlagen von den Mitgliedern nur dann gefordert werden, wenn dies in der Satzung so formuliert ist. Dabei wird<br />

den Vereinen im Hinblick auf die Frage der Veränderungs- und somit Einreichungspflicht beim Vereinsregister<br />

immer empfohlen, die globale Regelung in der Satzung aufzunehmen, dass also die Beitrags- und Umlagepflicht<br />

besteht, dabei aber keine konkreten Beträge zu fixieren. In diesem Fall ist das Vereinsmitglied an den jeweiligen<br />

Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes (entsprechend der dazu vorhandenen Regelungen im<br />

Verein) zur festgesetzten Höhe gebunden.<br />

Sofern laut Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung beschlossen wurde, sind auch Vereinsmitglieder an<br />

diesen Beschluss gebunden, die an dieser Veranstaltung nicht teilgenommen oder sich bei der Abstimmung gegen<br />

die Beitragserhöhung ausgesprochen haben. Entscheidend ist, dass der Beschluss satzungsgemäß mit der<br />

entsprechenden Mehrheit der Vereinsmitglieder gefasst wurde.<br />

Zu beachten hat der Verein aber den so genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ist die Beitragshöhe unverhältnismäßig<br />

hoch ausgefallen, dass heißt, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in den Verein für das jeweilige Mitglied<br />

nicht erkennbar war, dass die Beitragshöhe bis zu diesem Betrag anwächst, kommt für dieses Vereinsmitglied<br />

die Beitragserhöhung nicht automatisch durch den Mehrheitsbeschluss zur Anwendung. Damit die Beitragserhöhung<br />

auch für diese Mitglieder anwendbar wird, bedarf es der jeweiligen Zustimmung der betroffenen Mitglieder.<br />

Ein kurzfristiger Austritt aus dem Verein ist auf Grund einer Beitragserhöhung nur möglich, wenn die Beitragserhöhung<br />

eine unerträgliche Belastung für das Vereinsmitglied darstellt. In den meisten Fällen werden nur wenige<br />

Vereinsmitglieder von diesem Recht des sofortigen Austritts Gebrauch machen können. Möchte man nun trotzdem<br />

die Mitgliedschaft im Verein beenden, ist es nur möglich, entsprechend der Satzung, und damit auch unter<br />

Einhaltung der Kündigungsfristen, den Verein zu verlassen. Die Pflichten müssen aber bis zur wirksamen Beendigung<br />

der Mitgliedschaft weiter erfüllt werden. Damit ist auch während der Kündigungsfrist der Beitrag zu zahlen.<br />

Wann endet die Beitragspflicht?<br />

Bekannt ist sicherlich, dass die Beitragspflicht bis zum rechtswirksamen Austritt des Mitgliedes oder Erlöschen<br />

der Mitgliedschaft (Tod , Ausschluss, Ende der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen) besteht. In Sachen<br />

Austritt ist zu beachten, dass es in der Satzung Regelungen im Sinne des § 39 Abs. 2 BGB geben kann, die eine<br />

Kündigungs- oder Austrittsfrist beinhalten. Sofern dies zutrifft, wird der Austritt erst mit Ablauf der Kündigungsfrist<br />

wirksam.<br />

Beispiel:<br />

Das Mitglied kündigt am 13.05. die Vereinsmitgliedschaft, laut Satzung ist dies aber erst zum 31.12. jeden<br />

Jahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft besteht<br />

somit weiter bis zum 31.12. Der Beitrag ist bis zum 31.12. an den Verein zu zahlen.<br />

Wenn der Verein den Beitrag von seinen Mitgliedern im Voraus für einen längeren Zeitraum kassiert (für das laufende<br />

Jahr oder halbjährlich), das Mitglied tritt aber vorher rechtswirksam (unter Einhaltung eventuell vorhandener<br />

Kündigungsfristen) aus, hat das Vereinsmitglied einen Rückforderungsanspruch auf den zuviel bezahlten Beitrag.<br />

Beispiel:<br />

Das Vereinsmitglied tritt zum Ende des Quartals (30.06.) wirksam aus dem Verein aus, hat aber den<br />

Jahresbeitrag insgesamt im Voraus bezahlt. Dem Mitglied steht die Rückerstattung des zuviel bezahlten<br />

Beitrages für 6 Monate zu.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2005 Versicherungsschutz für das Ehrenamt durch die VBG<br />

Während Übungsleiter und Angestellte in Sportvereinen und –verbänden schon immer über die Verwaltungs-<br />

Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzlich unfallversichert waren, tat sich der Gesetzgeber bislang schwer, das<br />

auch den ehrenamtlichen Funktionsträgern einzuräumen. Diesen nicht hinnehmbaren Zustand hat der Sport seit<br />

Jahren angemahnt und immer wieder gefordert, den Versicherungsschutz auch auf die Ehrenamtlichen auszuweiten.<br />

Umso erfreulicher ist es, dass in diese Thematik in den letzten Monaten des Jahres 2004 Bewegung gekommen<br />

ist. Das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und<br />

- 85 -


weiterer Personen ist vom Deutschen Bundestag und dem Bundesrat im letzten Quartal 2004 beschlossen worden.<br />

Zum 1.1.2005 ist es in Kraft getreten. Damit entspricht die Bundesregierung einer Handlungsempfehlung der<br />

eingesetzten Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements". Diese hatte mit nachdrücklicher<br />

Unterstützung des Deutschen Sportbundes eine schrittweise Ausweitung der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

empfohlen.<br />

Die Einbeziehung von Ehrenamtsträgern im Sportbereich war seit langem überfällig, da die unterschiedliche Behandlung<br />

zu anderen gesellschaftlichen Gruppen (denen die Versicherungsmöglichkeit seit langem eingeräumt<br />

war) nicht länger hingenommen werden konnte. Die angestrebte und nunmehr verbindliche Regelung hat den<br />

Vorteil, dass niemand dazu verpflichtet wird, sich zu versichern. Vielmehr wird nur - endlich - die Option geboten.<br />

Diesen Schutz gibt es aber nicht zum Nulltarif. Der Deutsche Sportbund und die Landessportbünde haben intensive<br />

Gespräche mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) geführt, um ein vergleichbares Beitragsniveau<br />

zu anderen Ehrenamtsträgem zu erreichen. Dieses beläuft sich zurzeit auf einen Jahresbeitrag von 2,73 EUR pro<br />

Person. Um den Verwaltungsaufwand im vertretbaren Rahmen zu halten, hat das Präsidium des LSB-<strong>Berlin</strong> beschlossen,<br />

den Jahresbeitrag der Vereine und Verbänden zu übernehmen.<br />

Der Versicherungsschutz kann nur eingeräumt werden, wenn ehrenamtliche Funktionsträger in Wahlämtern<br />

nachweislich ein satzungsgemäß vorgesehenes Amt bekleiden. Stichtag ist jeweils der 01.01. eines jeden Jahres.<br />

Der Meldeschluss für das Jahr 2005 wurde endgültig auf den 15. März verschoben. Eine namentliche Meldung<br />

entfällt vorerst. Es wird aber im Schadensfalle unter Heranziehung der Satzung und des Wahlprotokolls überprüft,<br />

ob die verunfallte Personen zu den Berechtigten gehört. Darüber hinaus muss der Verein im Falle einer Schadensregulierung<br />

die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt für Körperschaften erbringen.<br />

Vermehrt gab es Anfragen zu den Leistungen der VBG im Schadensfall. Nachfolgend sollen sie kurz erläutert<br />

werden. Eine ausführlichere Darstellung finden Sie auf der Homepage des LSB (www.lsb-berlin.org) unter "Vereinsberatung"<br />

und "Artikel aus Sport in <strong>Berlin</strong>".<br />

Die Höhe der Versicherungsleistungen kann hier nicht genannt werden, da diese im Schadensfall individuell berechnet<br />

wird und von verschiedenen Faktoren, wie z.B. dem Einkommen bzw. den Rentenansprüchen abhängt.<br />

1. Die medizinische Rehabilitation<br />

Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Gesundheit des Verletzten.<br />

2. Berufliches Reha-Management<br />

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess durch Umschulungs- und<br />

Weiterbildungsmaßnahmen.<br />

3. Unfallrente<br />

Die Unfallrente wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, an dem auch die gesetzliche Rente gezahlt wird.<br />

4. Hinterbliebenenversorgung<br />

Zur Hinterbliebenenvorsorgung wird zusätzlich zur versicherten Todesfallsumme der Sportversicherung eine Leistung<br />

von Euro 20.000 gezahlt. Wenn unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, wird je Kind eine Leistung von<br />

Euro 5.000 erbracht.<br />

5. Pflege<br />

Optimale Pflege und Betreuung für Verletzte, die auf Grund des Unfalles dauernd pflegebedürftig sind.<br />

6. Soziales Reha-Management<br />

Der Verletzte soll umfassend dabei unterstützt werden, aus seiner durch die Behinderung oft hervorgerufenen<br />

Isolation herauszukommen und Aktivitäten selbstständig aufzunehmen.<br />

7. Mobilität<br />

Der Verletzte soll umfassend dabei unterstützt werden, seine durch die Behinderung hervorgerufene fehlende<br />

Mobilität zu überwinden.<br />

8. Wohnungshilfe<br />

Dem Verletzten soll eine behindertengerechte, kostengünstige Wohnraumnutzung ermöglicht werden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2005 Fragen und Antworten zur Haftung im Sport<br />

Während des Trainings unserer Basketballmannschaft, wurde in der Schulsporthalle ein Korb beschädigt.<br />

Müssen wir dafür haften?<br />

Die gesetzliche Haftung setzt immer das Verschuldens- bzw. Gefährdungsprinzip voraus. Wenn der Korb durch<br />

das normale Training beschädigt wurde und kein Vorsatz vorlag, muss der Verursacher normalerweise auch nicht<br />

- 86 -


haften. Hier liegt die Verantwortung bei der Schule bzw. der Kommune, die für die Instandhaltung und Gebrauchsfähigkeit<br />

der Sportstätten bzw. Sportgeräte verantwortlich sind. Ist allerdings vertraglich geregelt, dass<br />

der Verein für die Instandhaltung und Reparatur zuständig ist, muss er den Schaden auch beheben. Die Frage,<br />

die hier natürlich gestellt werden muss ist, ob es noch zum normalen Spielablauf gehört, wenn sich z.B. jemand<br />

an den Korb hängt (Dunking), dieser dafür aber eigentlich nicht vorgesehen ist und abbricht. Hier kann es durchaus<br />

dazu führen, dass der Verein (Spieler) Schadenersatz leisten muss. Die Haftpflichtversicherung des LSB<br />

würde den Schaden auch nur übernehmen, wenn kein vorsätzliches Handeln vorliegt. Das wäre der Fall, wenn<br />

ein Schild oder eine Belehrung darauf verweisen, dass das Anhängen an den Korb nicht statthaft ist.<br />

Während eines Volleyballspiels stießen am Netz zwei Sportler zusammen, wobei einem die Brille beschädigt<br />

wurde. Kann er vom Verursacher Schadenersatz fordern?<br />

Sofern die Brille "nur" beschädigt und nicht abhanden gekommen ist, kann der Sportler die Unfallversicherung<br />

des LSB-<strong>Berlin</strong> in Anspruch nehmen. Eine Brillenreparatur wird mit bis zu 50 Euro bezuschusst. Kostet diese<br />

mehr, muss der Geschädigte die Differenz selbst tragen.<br />

Ansprüche gegen den Verursacher kann er nur stellen, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hätte. Zusammenstöße<br />

beim normalen und üblichen Sportbetrieb, die durchaus zu Verletzungen oder Sachschäden führen können, lassen<br />

sich aber leider nicht vermeiden und müssen als Risiko einkalkuliert werden. Demzufolge kann daraus auch<br />

kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. Entsprechende Urteile von Gerichtsprozessen sind bekannt.<br />

Anders sieht es natürlich aus, wenn - z.B. beim Fußball - bewusst nachgetreten wird, was ja leider nicht selten ist.<br />

Hier kann die Haftpflichtversicherung des LSB-<strong>Berlin</strong> die Übernahme von Schadenersatzansprüchen ablehnen,<br />

was zur Folge hätte, dass der Verursacher möglicherweise nicht nur Schmerzensgeld sondern durchaus auch<br />

Forderungen der Krakenversicherung (Heilbehandlung, Arztkosten, Medikamente, Rehakosten) des Geschädigten<br />

aus eigener Tasche begleichen muss. Ebenso könnte die Unfallversicherung des Geschädigten Ansprüche<br />

für getätigte Leistungen an den Verursacher stellen.<br />

Während des Hallentrainings wurden unseren Sportlern aus dem Umkleideraum Gegenstände gestohlen.<br />

Wer haftet dafür?<br />

Die LSB-Versicherung beinhaltet grundsätzlich keine Sachversicherungen. Beschädigungen oder Abhandenkommen<br />

von Sportgeräten, Gegenständen oder auch privaten Sachen sind demzufolge nicht versichert. Man sollte<br />

sich aber immer die Frage stellen, ob sich eine Haftung ergibt. Haftung heißt allerdings immer "Verschuldenshaftung".<br />

Demzufolge träfe in diesem Falle den Dieb das Verschulden und er müsste haften. Da man ihn aber leider<br />

– wie so oft - nicht erwischt, bleiben die Sportler auf dem Schaden sitzen.<br />

In diesem konkreten Fall kann der Haftungsbegriff aber noch etwas weiter gefasst werden. Durch die Zurverfügungstellung<br />

der Halle und der sich darin befindlichen Umkleideräume, hat der Verein eine gewisse Aufbewahrungsverpflichtung<br />

übernommen. Das bedeutet, dass er - sofern es möglich ist - dafür Sorge zu tragen hat, dass<br />

die aufzubewahrenden Gegenstände auch unter Verschluss sind. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, ein<br />

Vertreter des Vereins (Trainer, Übungsleiter, Betreuer) versäumt haben, den Umkleideraum (oder ähnliche<br />

Räumlichkeiten im Vereinsheim) abzuschließen, haftet für evtl. daraus entstehende Schäden der Verein. Die<br />

LSB-Versicherung reguliert den entstandenen Schaden dann mit einer Summe von bis zu 205 EUR je Einzelschaden.<br />

Ausgenommen davon sind allerdings Schmuck und Wertgegenstände (z.B. Handys). Kann der Umkleideraum<br />

aber gar nicht abgeschlossen werden und muss möglicherweise die Hallentür sogar offen bleiben, ist die<br />

Haftung ausgeschlossen. Ebenso bei Einbruchdiebstählen. Es ist daher immer ratsam, die Sachen nach dem<br />

Umziehen möglichst mit in die Halle zu nehmen.<br />

Zum Transport unserer Jugendmannschaften zu Auswärtsspielen sind wir auch auf die Unterstützung der<br />

Eltern angewiesen, die keine Vereinsmitglieder sind. Bei der letzten Fahrt kam es zu einem durch einen<br />

Vater verursachten Auffahrunfall bei dem ein mitfahrendes Kind verletzt und beide beteiligten Autos beschädigt<br />

wurden.<br />

Über den LSB-Versicherungsvertrag ist das Kind unfallversichert. Da der Vater im Auftrag des Vereins als Betreuer<br />

von Kindern und Jugendlichen tätig war, besteht für ihn ebenfalls Versicherungsschutz – auch, wenn er<br />

kein Mitglied des Vereins ist. Zusätzlich ist er sogar über die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) unfallversichert,<br />

da dieser Elternfahrdienst einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gleichzusetzen ist.<br />

Ansprüche des anderen Autofahrers müssen über die Haftpflichtversicherung des PKW geregelt werden, da über<br />

den LSB-Vertrag keine motorgetriebenen Fahrzeuge versichert sind. Sollten die Eltern des verunfallten Kindes<br />

ebenfalls Ansprüche – z.B. auf Schmerzensgeld, Schadenersatz usw. – an den Fahrer stellen, muss auch in diesem<br />

Fall die PKW-Haftpflichtversicherung eintreten.<br />

Die unvermeidliche Höherstufung im Haftpflichttarif muss der Vater leider in Kauf nehmen, ebenso den Kaskoschaden<br />

an seinem eigenen Auto.<br />

Dieser Umstand könnte in einzelnen Fällen natürlich dazu führen, dass der eine oder andere nicht mehr bereit ist,<br />

zu fahren. Dagegen kann der Verein etwas tun. Durch die Versicherung des LSB-<strong>Berlin</strong>, die Feuersozietät <strong>Berlin</strong><br />

Brandenburg, wurde ein überarbeiteter Vertrag zum Kasko-Versicherungsschutz beim PKW-Einsatz zum Transport<br />

von Sportlern, Funktionären, Übungsleitern usw. vorgelegt.<br />

Werden PKW´s von Vereinsmitgliedern genutzt oder solche, die selbst oder deren Nutzer in Beziehung zu einem<br />

Vereinsmitglied stehen (z.B. Ehepartner, Eltern), besteht Kasko-Versicherungsschutz, wenn durch sie im Auftrag<br />

des Vereins besagte Personen befördert werden. Darüber hinaus – und das ist neu – kann durch eine 20%-ige<br />

Erhöhung der Jahresprämie auch die Höherstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach einem Haftpflichtschaden<br />

für die nächsten zwei Jahre aufgefangen werden.<br />

Detaillierte Informationen zum Inhalt sowie zum Vertragsabschluss erhalten Sie auf der Homepage des LSB-<br />

<strong>Berlin</strong> (www.lsb-berlin.de) unter "Vereinsberatung" und "Versicherung / Haftung" oder beim Makler des LSB-<strong>Berlin</strong>,<br />

- 87 -


PAETAU SPORTS (Tel: 23 81 00 36 – Herr Schneckmann), bzw. beim Vereinsberater des <strong>Landessportbund</strong>es<br />

<strong>Berlin</strong> unter der Telefonnummer: 030 / 300 02-100.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/2004 Die Vertretung des Vereins im Außenverhältnis<br />

Wenn die Vereinsvertretung nicht anders geregelt ist, müssen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln. Da<br />

dies jedoch relativ unpraktikabel ist, schreibt die Satzung meistens eine andere Regelung vor: "Der Verein wird<br />

durch den Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, und einem weiteren Vorstandsmitglied<br />

gemeinschaftlich". Praktikabler und in den meisten Satzungen zu finden ist aber: "Der Verein wird<br />

vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich". Nicht mehr ganz zeitgemäß ist dagegen: "Der Verein<br />

wird allein vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter".<br />

Als Vorstandsmitglied sollte man darauf achten, dass der Vertragspartner erkennt, dass man für den Verein handeln<br />

darf. Anderenfalls könnte z.B. eine Anschaffung nichtig sein. So schlimm wird es wahrscheinlich nicht kommen,<br />

Verträge für den Verein sind aber nur gültig, wenn durch einen Vereinsstempel oder durch den Text der Unterschriftszeile<br />

deutlich wird, dass der Verein der Vertragspartner ist und nicht eine Einzelperson.<br />

In der Satzung kann die Vertretungsmacht auch in der Sache rechtswirksam gegenüber Dritten eingeschränkt<br />

werden, indem bestimmte Geschäfte grundsätzlich verboten werden, wie z.B. Grundstückskäufe, Geldanlagen<br />

außerhalb von Kreditinstituten oder bestimmte Geschäfte eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen,<br />

z.B. Kreditaufnahmen, Einstellung von hauptamtliche Mitarbeitern usw.<br />

Wenn ein Vorstandsmitglied die Vertretungsmacht überschreitet, z.B. durch den Abschluss eines verbotenen Geschäftes<br />

für den Verein oder die interne Beschlusslage (Mitgliederversammlung, Vorstand) deckt nicht den abgeschlossenen<br />

Vertrag, kann es zu einer Eigenhaftung für den Handelnden persönlich kommen.<br />

Nicht eingeschränkt werden kann der Vorstand in der so genannten Passivvertretung. Das heißt, die Abgabe einer<br />

Willenserklärung einem Vorstandsmitglied gegenüber muss der gesamte Vorstand und damit der Verein gegen<br />

sich gelten lassen. Die Kündigung einer Mitgliedschaft, falls sie nicht formgebunden ist, kann mit rechtlicher<br />

Wirkung auch nur einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt werden.<br />

Es ist durchaus sinnvoll und ja auch gängige Praxis, dass die Aufgaben des Vorstands auf die einzelnen Mitglieder<br />

verteilt werden - die so genannte Ressortverantwortlichkeit eingeführt wird.<br />

Im Vereinsvorstand gilt grundsätzlich die Gesamtgeschäftsführung, d.h. alle Entscheidungen werden im Vorstand<br />

durch Abstimmung getroffen. Damit ist auch jedes Vorstandsmitglied für alle Handlungen verantwortlich. Dies gilt<br />

auch, wenn der Vorstand die Aufgaben untereinander, z.B. durch Stellenbeschreibungen verteilt hat, ohne dies<br />

satzungsmäßig zu verankern.<br />

Immer dann, wenn die Aufgaben des Vereins komplexer werden, wenn steuerrechtliche oder personalrechtlich<br />

Fragen eine Rolle spielen oder größere Vermögen z.B. Clubheim mit Gastronomie, Tennishalle, zu verwalten sind,<br />

bietet sich schon aus Gründen der Effizienz der Vorstandsarbeit eine echte Ressortaufteilung an. Rechtlich wird<br />

eine solche Ressortaufteilung nur anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die Ressortaufteilung wird in der Satzung festgelegt oder die Satzung ermächtigt den Vorstand, eine<br />

Ressortaufteilung vorzunehmen.<br />

Es erfolgt eine genaue Aufgabenverteilung, die eine klare Abgrenzung der einzelnen Ressorts ermöglicht.<br />

Der Ressortleiter erhält ausreichende Kompetenzen, um die üblichen Entscheidungen in seinem Ressort<br />

allein treffen zu können, ohne dass ein zusätzlicher Vorstandsbeschluss erforderlich ist.<br />

Der Ressortleiter hat die persönliche und fachliche Eignung für sein Ressort. Die persönliche Eignung<br />

erklärt sich von selbst, die fachliche Eignung bedeutet, dass der Ressortleiter die notwendigen fachlichen<br />

Kenntnisse für sein Ressort haben muss oder in der Lage sein muss, diese sich anzueignen.<br />

Die Vorteile dieser Regelung liegen auf der Hand. In den Vorstandssitzungen gibt es deutlich weniger Beratungsund<br />

Diskussionsbedarf. Der Ressortleiter kann schnell und fachgerecht entscheiden und als Fachmann auf seinem<br />

Gebiet ist er in der Lage, haftungsrechtliche Risiken realistisch einzuschätzen und zu minimieren. Dem Vorstand<br />

obliegt lediglich noch die Verpflichtung, sich regelmäßig vom Ressortleiter informieren zu lassen und so zu<br />

kontrollieren, dass dieser seinen Aufgaben nachkommt. Für kleinere Vereine kann es ausreichend sein, lediglich<br />

das Ressort "Finanzen" einschließlich der steuerlichen Fragen in der oben geschilderten Weise einem Ressortleiter<br />

"Kassenwart/Schatzmeister" zuzuweisen.<br />

Nun gibt es im Verein vielfältige Aufgaben, die nicht immer vom Vorstand erledigt werden müssen. Nehmen wir<br />

zum Beispiel die Aufgaben der Abteilungsleiter in einem Mehrspartenverein, des Jugendwartes, des Verantwortlichen<br />

für das Clubheim oder eines außerhalb des Vorstands beauftragten Geschäftsführers oder des Leiters der<br />

Vereinsgeschäftsstelle.<br />

- 88 -


Das Vereinsrecht kennt hierfür den "besonderen Vertreter" gemäß § 30 BGB. Hiernach kann der Vorstand diesen<br />

Personen nicht nur interne Entscheidungskompetenz übertragen, sondern können diese den Verein auch nach<br />

außen vertreten und für ihn rechtsverbindlich Geschäfte abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass in der Satzung<br />

entweder festgelegt ist, dass besondere Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt werden können,<br />

oder dass der Vorstand besondere Vertreter ernennen und abberufen kann. Der besondere Vertreter hat die Stellung<br />

eines Vorstandes nach § 26 BGB und ist damit ein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins. Die Vertretungsmacht<br />

erstreckt sich jedoch nur auf die Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich<br />

mit sich bringt. Da solche Geschäfte den Verein natürlich binden, sollte die Vertretungsmacht beschränkt werden,<br />

etwa durch eine schriftlich erteilte Vollmacht mit einer klaren Abgrenzung des Tätigkeitsfeldes oder sogar durch<br />

Darlegung der Beschränkung in der Satzung.<br />

Möchte man so weit reichende Bestimmungen nicht in die Satzung aufnehmen, kann der Vorstand auch andere<br />

Vereinsmitglieder oder Dritte mit der Vertretung des Vereins durch Rechtsgeschäfte beauftragen, sofern die Satzung<br />

eine Vollmachterteilung nicht ausdrücklich verbietet. Diesen Personen kann durch den Vorstand für den bestimmten<br />

Zweck eine entsprechende Vollmacht ausgestellt werden: "Wir beauftragen und bevollmächtigen Herrn<br />

Peter Mustermann, Anschrift, für den Verein …., folgende Aufgaben bis zum …. wahrzunehmen: 1. 2. 3. usw.".<br />

Die Vollmacht muss sachlich und in der Höhe bzw. dem Zeitraum begrenzt sein, da eine Generalvollmacht unzulässig<br />

ist und ein Haftungsrisiko in sich birgt.<br />

Eine Verpflichtung des Vereins aufgrund einer Anscheinsvollmacht kann gegeben sein, wenn jemand ohne Vertretungsmacht<br />

(Satzung, Vollmacht) für den Verein Geschäfte abschließt, der Verein und seine Organe dies zwar<br />

nicht gewusst haben aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen müssen und der Geschäftspartner nach<br />

Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen konnte, dass der Verein von diesen<br />

Handlungen wusste.<br />

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der im Namen des Vereins Auftretenden keine Vollmacht hat, der Verein<br />

und seine Organe ihn jedoch wissentlich agieren lassen und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und<br />

Glauben dahin auffassen durfte, das der Handelnde eine satzungsmäßige oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis<br />

hat.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2004 Datenschutz im Internet<br />

Zur Rechtssituation im Internet<br />

Die Datenschutzbestimmungen, die im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im Mediendienststaatsvertrag (MDStV)<br />

oder im Teledienstegesetz (TDG) geregelt sind, verpflichten den Betreiber einer Internetseite, sich an dort festgelegte<br />

Regeln zu halten. Diese beziehen sich auf die Bereiche:<br />

a) Datenschutz<br />

Der Datenschutz bezieht sich dabei vor allem auf die personenbezogenen Daten, die auf einer Homepage untergebracht<br />

und zu Verfügung gestellt werden können. Hier wird festgelegt wie und auf welche Weise mit solchen<br />

Daten umgegangen werden darf.<br />

b) Domain-Name<br />

Der Domain-Name ist die Internetadresse, mit der der Internetnutzer auf eine bestimmte Internetseite gelangt. Einen<br />

geeigneten Domain-Namen für die eigenen Seiten zu finden, ist recht schwierig geworden. Zumeist sind<br />

gängige Begriffe längst vergeben. Verwaltet und zugelassen werden Domain-Namen von der DENIC eG<br />

(www.denic.de). Hier erfährt man, ob ein bestimmter Domain-Name bereits als Wortmarke vergeben ist. Dies<br />

kann dann zu Problemen führen.<br />

c) Download fremder Inhalte<br />

Das Übernehmen von fremden Inhalten (Download), wie Texte und Bilder (z.B. Landkartenausschnitte), ist urheberechtlich<br />

geschützt. Beim Betreiben der eigenen Homepage oder der Homepage für den Verein ist es sehr<br />

wichtig zu beachten, dass man nicht gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt. Dies bedeutet im Groben, dass<br />

man sich keine fremden Inhalte (Texte, Bilder, Software, Quellcode etc.) zu Eigen machen darf. Auf Nummer sicher<br />

geht man, wenn der Autor etc. sein Einverständnis dazu gibt, den Inhalt entsprechend verwenden zu dürfen.<br />

d) Jugendschutz<br />

Die geltenden Regelungen zum Jugendschutz beziehen sich auch auf die Inhalte im Internet. Links können auf<br />

Seiten verweisen, die u. U. verbotene Inhalte publizieren. Damit steht man in der Verantwort, dies beständig zu<br />

kontrollieren.<br />

e) Online-Dienstleistungen<br />

Online-Dienstleistungen müssen mit entsprechenden Preisangaben versehen sein und bei diesen müssen die<br />

Endpreise im Sinne der Preisangabenverordnung angegeben werden.<br />

- 89 -


f) Redaktionelle Angebote<br />

Internetseiten, die redaktionelle Angebote wie Beiträge und Artikel veröffentlichen, müssen mit einem Verantwortlichen<br />

im Sinne der Presseverordnung und mit einem Impressum versehen sein.<br />

g) Vertragsabschlüsse<br />

Für Vertragsabschlüsse im Internet gelten wiederum besondere Regelungen – z.B. das Widerrufsrecht.<br />

h) Werbung per Email<br />

Werbung per Email ist möglich, verlangt aber die Zustimmung der potentiellen Empfänger auf unterschiedliche<br />

Weise.<br />

Verstöße gegen die genannten Regelungen können zu ernsthaften Problemen führen. Insbesondere dann, wenn<br />

der Betreiber einer Internetseite mit entsprechenden Verstößen eine Abmahnung erhält, die dann auch noch mit<br />

einer Abmahnungsgebühr versehen ist. Diese kann dann schnell 800 Euro bis sogar 1500 Euro kosten.<br />

Hier sind es vor allem Verletzungen gegen das Urheberrecht und Verlinkungen auf zweifelhafte Seiten, die zum<br />

Tragen kommen (s. ebenda). Aus diesem Grunde sollte man vorsichtig mit fremden Inhalten sein und Foren,<br />

Gästebücher oder ähnliches beständig auf solche Dinge hin überprüfen.<br />

Ihre Vereinshomepage im Internet<br />

Auch bei der Gestaltung der Vereinshomepage gelten festgelegte "Spielregeln", die sich aus der bestehenden<br />

Rechtlage ergeben.<br />

Zusätzlich zu dem im ersten Abschnitt Gesagten ist zwingend vorgeschrieben, dass ein "Impressum" eingebaut<br />

wird, das möglichst von jeder Seite bzw. Unterseite angeklickt werden kann. Dieses muss beinhalten:<br />

Name und Anschrift des Anbieters<br />

Informationen zur Kontaktaufnahme (Telefon, Fax, Email)<br />

Angabe des Vertretungsberechtigten (Vorstand nach § 26 BGB)<br />

Angabe der Aufsichtsbehörde (bei behördlicher Zulassung)<br />

Register und Registernummer (Amtsgericht, Vereinsregister)<br />

ein Rechtshinweis, dass für die Inhalte von Seiten, die verlinkt sind, keine Haftung übernommen wird.<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)<br />

Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht bei Verkäufen (auch wenn z.B. nur Sportkleidung an Vereinsmitglieder<br />

verkauft wird)<br />

Weiter Angaben aufgrund anderer Vorschriften (z.B. Nennung des Verantwortlichen bei redaktionellen<br />

Beiträgen)<br />

Verstöße gegen diese Regeln können auch von Dritten abgemahnt werden (800 - 1500 €).<br />

Leider haben sich in letzter Zeit sog. Abmahnvereine (aber auch Rechtsanwälte) darauf spezialisiert und durchsuchen<br />

das Internet nach den oben genannten Angaben. Einige Vereine hat es bereits "erwischt". Dagegen kann<br />

man sich allerdings schützen, wenn man die besagten Grundregeln einhält!<br />

Siehe dazu: http://www.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html (Bitte unbedingt lesen!)<br />

Der Artikel wurde (leicht verändert) mit freundlicher Genehmigung vom LSB Nordrhein-Westfalen übernommen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2004 Haftung durch Anhängerbetrieb<br />

Der Gesetzgeber hat 2002 durch die Änderung des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine eigenständige<br />

"verschuldensunabhängige Haftung" für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern – die sog. Gefährdungshaftung<br />

– eingeführt.<br />

StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt<br />

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem<br />

Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen<br />

verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden<br />

Schaden zu ersetzen.<br />

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.<br />

(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des<br />

Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet,<br />

wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet<br />

keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt<br />

ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die<br />

Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.<br />

- 90 -


Was bedeutet das konkret?<br />

Der Halter des Anhängers haftet im Schadensfall gesamtschuldnerisch neben dem Halter des Zugfahrzeugs. Ist<br />

z.B. nur die Nummer des Anhängers bekannt, kann der Geschädigte seine Ansprüche auch gegenüber dem Halter<br />

des Anhängers geltend machen. Vorher ging dies ausschließlich über die Kfz-Versicherung des ziehenden<br />

Fahrzeuges. Der Gesetzgeber führte diese Regelung zum Opferschutz ein. Diese Haftung gilt unabhängig davon,<br />

ob der Anhänger mit einem Zugfahrzeug verbunden ist oder nicht.<br />

Das betrifft insbesondere die nicht zulassungspflichtigen und steuerfreien Anhänger, wie z.B. Anhänger für Sportgeräte,<br />

Pferdeanhänger, Anhänger für Boote, für Segelflugzeuge usw., für die in der Regel keine eigene Haftpflichtversicherung<br />

besteht. Sofern das der Fall sein sollte (trifft meist für Anhänger mit dem grünen Nummernschild<br />

zu), sollten Halter daher prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, den Sportanhänger eigenständig zu versichern. Es<br />

entsteht nämlich durch die Gesetzesänderung bei diesen speziellen Anhängern eine Deckungslücke, die nur<br />

durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung geschlossen werden kann. Der Halter eines nicht zulassungspflichtigen<br />

Anhängers geht ohne entsprechende Absicherung ein ziemliches Risiko ein, da er für alle Schäden,<br />

die durch seinen Anhänger verursacht werden, haftbar gemacht werden kann. Konkret bedeutet das für den<br />

Halter, dass er auch dann für Schäden haftet, wenn der Anhänger ohne sein eigenes Zutun bewegt wird – beispielsweise,<br />

weil Dritte mit dem Anhänger Schäden verursachen – ganz gleich, ob der Anhänger von Hand oder<br />

mit einem Kfz bewegt wird. Auch das Verursachen von Schäden durch die Einwirkung von Wind oder anderen<br />

Kräften (sofern es sich nicht höhere Gewalt handelt), die einen Anhänger in Bewegung setzen könnten, geht jetzt<br />

zu Lasten des Halters.<br />

Diese neue Regelung ist besonders von Bedeutung, wenn Anhänger verborgt oder zur Verfügung gestellt werden,<br />

was ja in Sportvereinen nichts Außergewöhnliches ist. Um den Halter des Anhängers, was ja auch der Verein<br />

selbst sein kann, nicht unverschuldet in Schwierigkeiten zu bringen, sollten alle Anhänger, die zum Einsatz kommen,<br />

haftpflichtversichert sein. Die Prämie für eine solche Haftpflichtversicherung liegt etwa zwischen 15 und 40<br />

EUR, abhängig vom Typ des Anhängers.<br />

Eine Anfrage beim Versicherer des LSB-<strong>Berlin</strong>, der Feuersozietät <strong>Berlin</strong> Brandenburg Versicherung AG, ergab,<br />

dass im LSB-Rahmenvertrag auch der Betrieb von Anhängern über die Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.<br />

Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge (Autos, Motorboote, Motorflugzeuge<br />

usw.) aber eben keine Anhänger. Sollte es zu einem Schaden kommen und der Halter des Anhängers<br />

ist zum Schadenersatz verpflichtet, kann er demzufolge die LSB-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen,<br />

sofern nicht die Kfz-Versicherung des ziehenden Fahrzeuges oder eben doch eine eigene Anhängerversicherung<br />

leisten muss (Subsidiarität).<br />

Die Feuersozietät gibt aber zu bedenken, dass die jährliche Versicherungssumme des LSB-Vertrages insgesamt<br />

begrenzt ist. Es könnte passieren, dass diese durch andere Großschäden bereits aufgebraucht ist, so dass der<br />

Halter – ohne es zu wissen – keinen Versicherungsschutz über den LSB mehr hätte. Außerdem ist der Versicherungsschutz<br />

nur auf den Vereinsbetrieb begrenzt. Eine mögliche anderweitige, z.B. private Nutzung wäre demzufolge<br />

nicht versichert.<br />

Nachfolgend einige Beispiele, die das Gesagte veranschaulichen sollen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Anhänger hängt am eigenen PKW. Versichert über den PKW.<br />

Anhänger hängt an einem anderen PKW. Versichert über den anderen PKW - egal wer fährt<br />

Unfall mit Fahrerflucht mit einem gestohlenen Anhänger. Das Kfz-Kennzeichnen vom Zugfahrzeug kann<br />

nicht mehr ermittelt werden, nur das Kennzeichen vom Anhänger.<br />

Kann der Halter nachweisen, dass er den Anhänger gegen unbefugtes Wegfahren und Ankoppeln (handelsübliche<br />

Wegfahrsperre) gesichert hatte, trifft ihn kein Verschulden. Wenn er also die Benutzung nicht<br />

schuldhaft ermöglicht hat, ist allein der unbefugte Benutzer des Fahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet<br />

(vgl. § 7 StVG, Abs. 3).<br />

Anhänger wird am Straßenrand abgestellt. Ein Passant verletzt sich am Schutzblech beim Vorbeigehen.<br />

Der Geschädigte kann Ansprüche gegenüber dem Halter geltend machen, auch wenn ein Dritter den<br />

Anhänger dort abgestellt hat. Es besteht Versicherungsschutz über die eigene Anhängerhaftpflicht oder<br />

den LSB-Vertrag. Wobei immer das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommt (Bevor die LSB-<br />

Versicherung leistet, muss geprüft werden, ob anderer Versicherungsschutz besteht).<br />

Anhänger steht am Straßenrand und ist mit Reifenkeilen gesichert. Kinder nehmen diese unbemerkt weg,<br />

der Anhänger kommt ins Rollen und fährt gegen ein dahinter parkendes Auto. Auch hier trifft den Halter<br />

kein Verschulden – dennoch Gefährdungshaftung. Über eigene Anhängerhaftpflicht oder LSB-Vertrag<br />

versichert.<br />

Ein Anhänger (leer oder beladen) wird per Hand bewegt und verursacht dabei einen Schaden oder verletzt<br />

eine Person. Hier muss der Einzelfall geprüft werden, ob den oder die Schiebenden die ganze oder<br />

eine Teilschuld trifft. Dennoch ist eine gesamtschuldnerische Haftung denkbar. Sowohl die Schiebenden<br />

als auch der Halter des Anhängers sind aber über den LSB-Vertrag versichert oder es besteht subsidiär<br />

eine eigene Anhängerhaftpflicht.<br />

- 91 -


Bei einem Anhänger mit Zulassung und gültigem TÜV bricht eine Stütze. Ein darauf befindliches Boot<br />

kippt um und beschädigt ein Nachbarboot. Den Halter trifft kein Verschulden – dennoch Gefährdungshaftung.<br />

Über eigene Anhängerhaftpflicht oder LSB-Vertrag versichert. Hatte der Anhänger keinen gültigen<br />

TÜV, könnte die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit des Halters die Schadensregulierung<br />

ablehnen oder sich den geleisteten Schadenersatz teilweise oder ganz zurückholen.<br />

Anhänger mit einem "normalen" (schwarz-weißen) Nummernschild sind zulassungspflichtig und müssen demzufolge<br />

auch selbst versichert sein.<br />

Eine Kfz-Kasko-Versicherung kann für einen Sportanhänger auch sinnvoll sein. Man unterscheidet hier wie beim<br />

Auto zwischen Vollkasko- und Teilkaskoversicherung.<br />

Die Teilkaskoversicherung zahlt bei Diebstahl, Glasbruch (sofern Glas am Hänger ist), Brand- und Wildschäden.<br />

Die Vollkaskoversicherung zahlt zusätzlich auch für selbstverursachte Schäden am Anhänger – also die "Beule",<br />

die man sich selbst reinfährt.<br />

Ob PKW-Anhänger steuerpflichtig sind, hängt von der Art und Weise der Nutzung ab. Reine Sportanhänger, die<br />

extra für diese Zwecke gebaut wurden (Transport von Sportgeräten), unterliegen normalerweise nicht der Kfz-<br />

Steuerpflicht.<br />

Bei Fragen können Sie sich an die Vereinsberatung des LSB-<strong>Berlin</strong> oder unseren Versicherungsmakler PAETAU<br />

SPORTS wenden. Tel: 030 / 23 81 00 36 (Herr Schneckmann)<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2004 Die Stimmenmehrheit<br />

Es kommt immer wieder zu Unsicherheiten oder auch Streitigkeiten über die Interpretation von Mehrheitsverhältnissen<br />

bei Abstimmungen in Vereinsversammlungen. Was zählt denn nun? Die Anzahl der Stimmen aller Vereinsmitglieder,<br />

die der Anwesenden oder die der anwesenden Stimmberechtigten und was ist eigentlich eine einfache<br />

und eine absolute Mehrheit?<br />

Nach § 32 BGB entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung "die Mehrheit der erschienenen<br />

Mitglieder" (wobei dabei üblicherweise immer die stimmberechtigten Mitglieder gemeint sind). Die Bedeutung<br />

dieser Vorschrift war lange umstritten. In der Rechtsprechung wurde entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift<br />

die Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung der Mehrheit von der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder und nicht nur der abgegebenen Stimmen auszugehen sei und Stimmenthaltungen<br />

sowie ungültige Stimmen von dieser Zahl nicht vorweg abgezogen werden dürfen. Stimmenthaltungen und ungültige<br />

Stimmen würden sich demnach praktisch als Nein-Stimmen auswirken. 1982 hat der Bundesgerichtshof jedoch<br />

entschieden, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Jaund<br />

Nein-Stimmen zu berechnen sei; Enthaltungen seien also nicht mitzuzählen. Danach ist ein Antrag angenommen,<br />

wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Damit werden Stimmenthaltungen<br />

und auch ungültige Stimmen so gewertet, wie dies von den betreffenden Mitgliedern letztendlich gewollt ist, nämlich<br />

als Bekundung der Unentschiedenheit, der Unentschlossenheit, des Desinteresses oder der Erwägung, sich<br />

aus der Abstimmung "heraushalten" zu wollen. Da von dieser gesetzlichen Regelung aber abgewichen werden<br />

kann (§ 40 BGB), ist es ratsam, in der Satzung klarzustellen, ob die Beschlüsse der Mitgliederversammlung "mit<br />

Stimmenmehrheit" oder mit der "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" gefasst werden. Wenn aber entgegen der<br />

gesetzlichen Regelung nicht die Mehrheit der abstimmenden (abgegebenen Stimmen), sondern die Mehrheit der<br />

erschienenen Mitglieder entscheiden soll, so dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit der Wirkung<br />

von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss sich dies eindeutig aus der Satzung ergeben. An Stelle der gesetzlichen<br />

Regelung der Beschlussfassung, muss aus der Satzung klar hervorgehen, dass diese, eine andere<br />

Regelung zur Anwendung kommt. In einigen Satzungen werden diese Mehrheitsverhältnisse auch als "absolute<br />

Mehrheit" bezeichnet. Nur der Begriff "absolute Mehrheit" allein reicht aber nicht aus. Er muss zusätzlich erläutert<br />

werden (siehe vorletzten Absatz).<br />

Fehlt in der Satzung eine solche Bestimmung auf Abweichung von der gesetzlichen Regelung oder ist sie nicht<br />

eindeutig formuliert, gilt immer die gesetzliche Regelung, wonach Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen<br />

nicht mitgezählt werden dürfen.<br />

Kommt es zu einer Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, wenn nicht die Satzung für diesen Fall eine besondere<br />

Regelung enthält (vgl. § 40 BGB). So könnte beispielsweise bestimmt werden, dass dann die Stimme<br />

des Versammlungsleiters oder die des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag gibt. Es könnte aber auch ein Losentscheid<br />

in der Satzung vorgesehen sein – was aber sehr unüblich ist.<br />

Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, verlangt<br />

das Gesetz eine 3/4-Mehrheit der "erschienenen Mitglieder" (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 41 BGB). Auch hier ist<br />

dieser Begriff im Sinne der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass bei der Berechnung<br />

der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben. Für eine Änderung<br />

des Vereinszwecks ist nach dem Gesetz sogar die Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder, also auch der in der<br />

- 92 -


Versammlung nicht erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch für alle diese Fälle<br />

kann die Satzung eine andere Regelung treffen (§ 40 BGB). Diese kann sowohl in einer Erleichterung als auch in<br />

einer Verschärfung der gesetzlichen Erfordernisse bestehen. So kann z.B. für eine Satzungsänderung (erleichternd)<br />

bestimmt werden, dass statt der 3/4-Stimmenmehrheit eine geringere z.B. eine 2/3- oder sogar die einfache<br />

Mehrheit genügt. Andererseits können eine Satzungsänderung und die Vereinsauflösung dadurch erschwert<br />

werden, dass statt der im Gesetz geforderten 3/4-Stimmenmehrheit eine größere Mehrheit bis hin zur Einstimmigkeit<br />

oder der Zustimmung aller Vereinsmitglieder verlangt wird.<br />

Der Begriff der Mehrheit<br />

Die Begriffe "einfache Mehrheit" und "absolute Mehrheit" (der abgegebenen gültigen Stimmen) werden im Gesetz<br />

nicht verwendet, sie kommen aber in vielen Vereinssatzungen vor. Die "einfache Mehrheit" ist erreicht, wenn die<br />

Summe der Ja-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Summe der Nein-Stimmen. Beispiel: Bei<br />

49 abgegebenen Stimmen (Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen dürfen dabei - wie bereits erwähnt -<br />

nicht mitgezählt werden) ist die "einfache Mehrheit" erreicht, wenn mindestens 25 Ja-Stimmen für den Antrag abgegeben<br />

wurden. Als einfache Mehrheit wird sie herkömmlich deshalb bezeichnet, um den Gegensatz zur "qualifizierten<br />

Mehrheit" (z.B. bei einer Satzungsänderung) deutlich zu machen. Wenn in der Satzung für Beschlussfassungen<br />

die "absolute Mehrheit" verlangt wird ohne diese näher zu definieren, ist damit ebenfalls die entsprechend<br />

der gesetzlichen Bestimmung erforderliche Mehrheit der für den betreffenden Antrag abgegebenen Ja- und Nein-<br />

Stimmen gemeint. Sachlich besteht also zwischen der "einfachen Mehrheit" und der "absoluten Mehrheit" in der<br />

Regel kein Unterschied. Die Bezeichnung "absolute Mehrheit" wird auch verwendet, um den Unterschied zur "relativen<br />

Mehrheit" herauszustellen.<br />

Dem Begriff "absolute Mehrheit" kann jedoch auch eine andere sachliche Bedeutung zugeordnet werden (siehe<br />

ersten Abschnitt). Damit kann einmal die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gemeint sein;<br />

in diesem Fall wirken sich Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen praktisch als Nein-Stimmen aus. Weitergehend<br />

kann "absolute Mehrheit" aber auch die Mehrheit aller Vereinsmitglieder bedeuten; nicht nur derjenigen, die<br />

bei der Versammlung anwesend sind und sich an der Abstimmung beteiligen. Für eine Auslegung des Begriffs<br />

"absolute Mehrheit" in dem einen oder anderen Sinn bedarf es jedoch ganz klarer Festlegungen in der Satzung.<br />

Als Faustregel sollte dabei immer gelten, dass ein Außenstehender zweifelsfrei nachvollziehen kann, was gemeint<br />

ist.<br />

Unter "qualifizierter Mehrheit" versteht man eine Stimmenmehrheit, die größer ist als die einfache Mehrheit (z.B.<br />

2/3-, 3/4-, 4/5-Stimmenmehrheit). Die "relative Stimmenmehrheit" kann dagegen hinter der einfachen Mehrheit<br />

zurückbleiben. Sie ist häufig in den Satzungen vorgesehen, wenn sich bei Wahlen mehrere Kandidaten für eine<br />

Position bewerben sollten. In der Satzung könnte das dann so lauten: "Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen<br />

auf sich vereinigt." Nimmt aber derjenige, der die meisten Stimmen erhielt, die Wahl nicht an, so ist nicht etwa der<br />

Bewerber mit der zweitbesten Stimmenzahl gewählt. Hier ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Satzung das<br />

nicht ausdrücklich anders regelt.<br />

Quelle: "Der eingetragene Verein" – Sauter/Schweyer/Waldner<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/2004 Die Verkehrssicherungspflicht der Vereine<br />

Nach geltender Rechtssprechung ist derjenige, der ein Grundstück oder ein Gebäude Dritten gegenüber zugänglich<br />

macht (machen muss), verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren<br />

erleiden. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell, muss aber nur diejenigen Gefahren ausräumen<br />

oder ggf. vor ihnen warnen, die dem sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich<br />

nicht rechtzeitig einzustellen vermag. OLG Köln - 6 U 87/84 - 09.01.85. Nicht erwartet wird in diesem Zusammenhang,<br />

dass Gefahrenquellen gegen alle auch nur entfernt denkbaren Schadensfälle abgesichert werden. Es<br />

müssen aber alle notwendigen Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren getroffen werden, die bei bestimmungsgemäßer<br />

Benutzung eintreten können. Als Richtschnur können die Regelungen des § 823 BGB gelten:<br />

"Wer ... fahrlässig ... verletzt, ist zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Schlüsselwort ist<br />

dabei "fahrlässig", was auf § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB verweist: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche<br />

Sorgfalt außer Acht lässt." Welche Sorgfalt erforderlich ist, bestimmen zum einen in diversen Spezialgesetzen<br />

festgelegte Handlungspflichten, zum anderen wird dies - da die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die<br />

jeweilige Örtlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können - durch Rechtsprechung entschieden.<br />

Die Verkehrssicherungspflicht betrifft auch und in besonderem Maße die Sportvereine, deren Vereinsabläufe<br />

dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre Einrichtungen üblicherweise auch der Öffentlichkeit zugänglich sind. Diese<br />

Tatsache gewinnt besonders im Zusammenhang mit der Übernahme von Sportstätten durch Schlüssel- bzw.<br />

Überlassungsverträge an Bedeutung. In diesen Verträgen wird die Haftung aus dem Betrieb und der Nutzung der<br />

Sportstätte den Vereinen übertragen. Demzufolge ergibt sich daraus auch die Verkehrssicherungspflicht.<br />

Ein Sportverein ist auch gegenüber seinen Mitgliedern zur Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, kann die Haftung<br />

aber durch eine Passage in der Satzung ausschließen. Ein Beispiel: Beim Training seines Sportvereins war<br />

ein Mitglied in der Sporthalle gestürzt, weil sich wegen des undichten Daches auf dem Hallenboden eine Pfütze<br />

- 93 -


gebildet hatte. Der Nutzungsvertrag zwischen der Kommune und dem Verein sah vor, dass die Verkehrssicherungspflicht<br />

mit der Nutzung auf den Sportverein übergeht.<br />

Der Arbeitgeber des verunglückten Sportlers, der die Entgeltfortzahlung zu leisten hatte, forderte vom Verein<br />

Schadenersatz.<br />

Der Verein berief sich darauf, dass er nach § … seiner Satzung "seinen Mitgliedern gegenüber für die bei der<br />

Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit,<br />

Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen" nicht hafte. Mit diesem Einwand wurde die Klage des Arbeitgebers<br />

abgelehnt.<br />

Bei Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht hätte der Verein bei einem schuldhaften Verstoß für den Schaden<br />

des verunglückten Vereinsmitglieds nach § 31 BGB einstehen müssen. Diese Haftung hatte der Verein jedoch<br />

gegenüber seinen Mitgliedern durch die o.g. Satzungsformulierung ausgeschlossen. Auf diesen Ausschluss kann<br />

sich der Verein auch gegenüber dem Arbeitgeber des Mitglieds berufen. Zwar kann ein Verein die sich aus § 31<br />

BGB ergebende Haftung nicht grundsätzlich ausschließen, dies gilt jedoch nur im Verhältnis zu Dritten (Nichtmitgliedern).<br />

Diese könnten durch eine unerlaubte Handlung eines Vereinsorgans geschädigt werden und würden<br />

ansonsten wegen dieser Satzungsbestimmung, die ihnen kaum bekannt sein dürfte, keinen Schadenersatz vom<br />

Verein erhalten.<br />

Vereinsmitglieder, die die Satzung kennen und dem Verein "freiwillig" angehören, benötigen diesen Schutz nicht.<br />

Ein Verein kann deshalb grundsätzlich die Haftung aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber<br />

seinen Mitgliedern durch die Satzung ausschließen.<br />

Der Verein hat durchaus ein berechtigtes Interesse, für Verstöße gegen Verkehrssicherungspflichten, die sich bei<br />

der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder auswirken, nicht haften zu müssen, denn die ständige Überprüfung<br />

aller vom Verein genutzten Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, die auch vorgenommen werden müsste,<br />

wenn ausschließlich Mitglieder zu den Anlagen Zugang hätten, würde einen erheblichen organisatorischen,<br />

personellen und finanziellen Aufwand erfordern. Dieser würde noch dadurch verstärkt, dass der Verein jedes Mal<br />

für eine genaue und intensive Untersuchung der jeweils genutzten Sportanlage sorgen müsste, da insbesondere<br />

bei Wettkampfsportarten schon kleine und unbedeutende Unregelmäßigkeiten erhebliche Auswirkungen haben<br />

können, da die Teilnehmer an solchen Sportarten ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf das Spielgeschehen<br />

richten.<br />

Es verstößt deshalb nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verein das mit der Benutzung seiner Sportanlage<br />

verbundene Risiko den Mitgliedern aufbürdet. Wer unter diesen Voraussetzungen nicht Sport treiben will, kann<br />

bzw. muss dies außerhalb der vom Verein gebotenen Möglichkeiten tun. LG Karlsruhe 30.12.1986 - 11 0 313/86<br />

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen?<br />

die Streu-, Reinigungs- und Räumpflicht<br />

die Pflicht, für ausreichende Beleuchtung von Fluren, Treppen und Gehwegen zu sorgen<br />

die Pflicht zur Absicherung von Baustellen<br />

das unter Verschluss halten bzw. Sichern von gefährlichen Gegenständen und Flüssigkeiten<br />

die Zustandskontrolle von Bäumen (Ästen) und Sträuchern<br />

u. a.<br />

Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht gegenüber Personen, die sich unbefugt auf das Grundstück (Sportstätte)<br />

begeben. OLG München - 1 U 3362/90 - 04.10.90. Dieser Grundsatz erfährt gegenüber Kindern eine Einschränkung.<br />

Bei diesen müssen deren Spieltrieb, Unerfahrenheit, Bewegungsdrang, Neugier und insbesondere<br />

die anziehende Wirkung von Gewässern berücksichtigt werden. Diese Einschränkung gilt allerdings erst ab einem<br />

Zeitpunkt, in dem bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder trotz eines ausgesprochenen Verbots ein<br />

Grundstück zum Beispiel zum Spielen betreten – also auch, wenn sie über den Zaun steigen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04/2004 Mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Verein<br />

Jeder Sportverein, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, muss sich sicherheitstechnisch betreuen lassen.<br />

Da die meisten Sportvereine aber nicht mit Unternehmen zu vergleichen sind und viele Vorstände ehrenamtlich<br />

arbeiten, haben die Landessportbünde und -verbände und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ein<br />

vereinsspezifisches Betreuungsmodell vereinbart. Es beruht auf dem Prinzip: Hilfe zur Selbsthilfe.<br />

Sportvereine als Unternehmen<br />

Wenn es um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern geht, gilt auch jeder Sportverein, der<br />

Arbeitnehmer beschäftigt, als Unternehmen. Und wie in jedem Unternehmen ist der Unternehmer für die Sicherheit<br />

und den Gesundheitsschutz seiner fest angestellten Mitarbeiter verantwortlich. Im Sportverein fällt die Rolle<br />

des Unternehmers dem Vereinsvorstand zu. Er muss dafür sorgen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Unternehmerpflichten<br />

in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt werden.<br />

Eine dieser Pflichten ist die sicherheitstechnische Betreuung der Mitarbeiter nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.<br />

In der Regel bedeutet das, dass der Unternehmer einen sicherheitstechnischen Dienstleister (Fachkraft für Ar-<br />

- 94 -


eitssicherheit) mit dieser Betreuung beauftragt. Diese Möglichkeit hat jeder Sportverein auch. Vorteilhafter aber<br />

ist die jetzt zwischen Landessportbünden/-verbänden und der VBG vereinbarte Alternative: das vereinsspezifische<br />

Betreuungsmodell für Vereine mit bis zu 10 Arbeitnehmern.<br />

Kleine Sportvereine können die Betreuung weitestgehend selbst übernehmen<br />

Dieses von Landessportbünden/-verbänden und der VBG entwickelte Modell berücksichtigt nämlich die besonderen<br />

Bedingungen von kleinen Sportvereinen. Es sieht vor, dass der Verein die Betreuung weitestgehend selbst<br />

übernimmt, was nicht zuletzt den finanziellen Aufwand erheblich reduziert. Nur für den Fall, dass der Verein ein<br />

Sicherheits- oder Gesundheitsschutzproblem selbst nicht lösen kann, nimmt er einen externen Berater in Anspruch,<br />

den ihm der <strong>Landessportbund</strong>/-verband vermittelt. Als Besonderheit gilt: Vereine mit eigenen oder angemieteten<br />

Betriebseinrichtungen müssen spätestens nach sechs Jahren eine externe Beratung in Anspruch nehmen.<br />

Wie aber soll sich der Verein selbst betreuen? Ohne Wissen geht das natürlich nicht. Deshalb ist die Teilnahme<br />

am vereinsspezifischen Modell an die Voraussetzung geknüpft, dass sich ein Vorstandsmitglied und ein Arbeitnehmer<br />

für die Betreuung des Vereins qualifiziert haben. Dazu nehmen sie an Qualifizierungsmaßnahmen bei der<br />

VBG teil. Dem Verein entstehen hierbei keine Kosten.<br />

Grundgedanke des Modells ist das Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“. Bei den Qualifizierungsmaßnahmen erwerben<br />

die Vereinsvertreter das Grundlagenwissen, das sie benötigen, um im Verein Sicherheits- und Gesundheitsschutzprobleme<br />

selbst erkennen, bewerten und angehen zu können. Ein wichtiges Instrument, um Sicherheitsund<br />

Gesundheitsschutzprobleme sowie Schwachstellen und Fehler im Verein aufzuspüren, ist die Gefährdungsbeurteilung<br />

der Arbeitsplätze und der Tätigkeiten der Arbeitnehmer. Diese Gefährdungsbeurteilung gehört übrigens<br />

auch zu den im Arbeitsschutzgesetz festgeschriebenen Unternehmerpflichten – also auch den Vorstandspflichten.<br />

Die Qualifizierungsmaßnahmen bei der VBG schließen deshalb die Gefährdungsbeurteilung mit ein.<br />

Davon profitieren nicht nur die Arbeitnehmer sondern der gesamte Verein.<br />

Das Modell für Sportvereine mit bis zu 10 Arbeitnehmern im Einzelnen<br />

Das Modell der sicherheitstechnischen Betreuung für Sportvereine mit bis zu 10 Arbeitnehmern umfasst im Einzelnen<br />

folgende Maßnahmen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ein Mitglied des Vorstandes* nimmt an einer 1,5-tägigen sportvereinspezifischen Informations- und Motivationsmaßnahme<br />

der VBG teil. Danach bildet sich dieses Mitglied regelmäßig fort – mindestens alle<br />

drei Jahre.<br />

Ein vom Vorstand beauftragter Arbeitnehmer des Vereins nimmt an einer 2-tägigen Ausbildungsmaßnahme<br />

der VBG zum Sicherheitsbeauftragten im Sportverein teil. Dieser Sicherheitsbeauftragte bildet<br />

sich regelmäßig fort – mindestens alle drei Jahre.<br />

Der Sportverein führt regelmäßig und aus aktuellem Anlass so genannte Gefährdungsbeurteilungen<br />

durch (mindestens einmal jährlich) und dokumentiert diese schriftlich. Die VBG stellt eine typische Muster-Gefährdungsbeurteilung<br />

für Sportvereine zur Verfügung.<br />

Entsteht Beratungsbedarf, wendet sich das Vorstandsmitglied an einen vom <strong>Landessportbund</strong>/-verband<br />

benannten Ansprechpartner, der die sicherheitstechnische Betreuung durch einen Dienstleister (Fachkraft<br />

für Arbeitssicherheit) vermittelt.<br />

Der Sportverein weist die durchgeführten Maßnahmen nach (Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen,<br />

durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen und Beratungen, umgesetzte Maßnahmen).<br />

Vereine, die über angemietete oder im Vereinsbesitz befindliche Betriebseinrichtungen wie Geschäftsstellen<br />

oder Sportanlagen verfügen, müssen sich – falls sechs Jahre lang keine externe Beratung stattgefunden<br />

hat – durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beraten lassen.<br />

Wer ist Arbeitnehmer im Sportverein?<br />

Arbeitnehmer sind alle fest angestellten Personen. Nicht dazu zählen<br />

Personen, die für ihre Tätigkeit im Verein<br />

keine finanzielle Vergütung oder<br />

ausschließlich Auslagenersatz erhalten<br />

und<br />

Übungsleiter und Betreuer, die für ihre Tätigkeit im Verein steuerfreie Einnahmen von bis zu 1 848,- €<br />

erhalten (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz)<br />

Die Teilnahme am sportvereinsspezifischen Modell ist freiwillig und eine Alternative zu den Betreuungsmodellen<br />

nach der Unfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 6). Der Vorteil: Betreuung in eigener<br />

Regie. Als Besonderheit gilt: Vereine mit eigenen oder angemieteten Betriebseinrichtungen müssen spätestens<br />

nach sechs Jahren eine externe Beratung in Anspruch nehmen.<br />

Das vereinsspezifische Modell beginnt am 1. Januar 2004. Nähere Informationen zum neuen Betreuungsmodell<br />

erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltung der VBG. Adressen siehe www.vbg.de<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 95 -


03/2004 Der Vereinsausschluss und seine Folgen<br />

Der Ausschluss aus einem Verein ist die schwerste Strafe, die es im Vereinsrecht gibt. Solche Verfahren kommen<br />

in der Praxis relativ häufig vor und werden oft auch vor den staatlichen Gerichten ausgetragen. An der Tagesordnung<br />

sind dabei allerdings sehr oft Formfehler und mangelnde Satzungsgrundlagen mit dem Ergebnis, dass viele<br />

Vereinsausschlussverfahren ungültig oder rechtswidrig sind. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass diese<br />

besonderen Verfahren genau in der Satzung geregelt sind.<br />

Ein Vereinsauschluss kommt für das betroffene Mitglied selten "aus heiterem Himmel". Dem voraus gehen in der<br />

Regel Aussprachen, Verwarnungen und sonstige Querelen. Dessen ungeachtet werden die Konsequenzen oft<br />

möglichst lange verdrängt, was jedoch spätestens dann nicht mehr möglich ist, wenn dem Mitglied der entsprechende<br />

Beschluss bekannt gegeben wurde.<br />

Was geschieht nach Bekanntgabe des Vereinsausschlusses?<br />

Mit Zugang des Beschlusses wird die Entscheidung wirksam und die Mitgliedschaft endet. Zuviel bezahlte Beiträge<br />

müssen dem ausgeschlossenen Mitglied erstattet werden und das Recht des Mitglieds auf Nutzung der Vereinseinrichtungen<br />

erlischt. Der Vertrag, der zwischen dem Mitglied und dem Verein zustande kam, wird somit beendet.<br />

Komplizierter wird es, wenn das betroffene Vereinsmitglied auch eine Vorstandsfunktion innehatte. Hat der Verein<br />

in seiner Satzung ausdrücklich geregelt, dass nur Vereinsmitglieder Vorstandsfunktionen bekleiden dürfen, verliert<br />

das Mitglied bei einem Ausschluss aus dem Verein zugleich auch seine Organstellung (Vorstandsfunktion).<br />

Lässt das die Satzung offen, bleibt die Organstellung dagegen grundsätzlich erhalten. Dies führt dazu, dass der<br />

Verein (die Mitgliederversammlung) das Mitglied zusätzlich auch aus seiner Organstellung aus wichtigem Grund<br />

abberufen muss, wenn es den Verein vollständig verlassen soll. Hatte das Mitglied vor einem unwirksamen Ausschluss<br />

aus dem Verein eine Organstellung inne, lebt diese auch bei Aufhebung der Vereinsstrafe nicht wieder<br />

auf. Soweit diese Stelle zwischenzeitlich ohnehin nicht bereits wieder nachbesetzt wurde, bleibt nur der Weg einer<br />

erneuten Wahl. Einen Rechtsanspruch auf die Wahl hat das zu Unrecht ausgeschlossene Vereinsmitglied jedoch<br />

nicht.<br />

Überprüfung einer Strafentscheidung<br />

Soweit in der Vereinssatzung die Möglichkeit vorgesehen ist, dass Vereinsstrafen vereinsintern überprüft werden<br />

können, treten die o. g. Rechtsfolgen erst ein, wenn die in der Satzung bezeichnete (hilfsweise eine angemessene)<br />

Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstrichen ist. Wird ein Rechtsbehelf eingelegt, hat dieser<br />

auch wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist eine aufschiebende Wirkung. Die Strafentscheidung<br />

wird daher erst dann wirksam, wenn auch das vereinsinterne Überprüfungsverfahren den Ausschluss aus<br />

dem Verein bestätigt und die Entscheidung dem Mitglied bekannt gegeben wurde. Die aufschiebende Wirkung<br />

des vereinsinternen Rechtsbehelfs entfällt nur, wenn dies in der Satzung des Vereins ausdrücklich bestimmt ist.<br />

Besonders wichtig: Gewährung des rechtlichen Gehörs<br />

Das betroffene Mitglied hat im Verfahren gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen<br />

Gehörs (Art. 103 GG). D. h., das Mitglied muss in geeigneter Form angehört werden und Gelegenheit erhalten,<br />

sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. zu rechtfertigen; dies kann in der Regel durch eine schriftliche<br />

Stellungnahme des Mitglieds geschehen. Wird dieser Anspruch verletzt, ist der Ausschließungsbeschluss rechtswidrig<br />

und damit unwirksam.<br />

Was bringt die Anrufung eines Schiedsgerichts?<br />

Sieht die Satzung vor, dass eine Strafentscheidung durch ein Schiedsgericht im Sinne §§ 1025 ff. ZPO überprüft<br />

werden kann, wird die Ausschlussentscheidung unmittelbar mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.<br />

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, hat die Anrufung eines Schiedsgerichts im Gegensatz zur vereinsinternen<br />

Prüfung keine aufschiebende Wirkung. Rechtlich ist dies unproblematisch, wenn die Entscheidung des<br />

Schiedsgerichts den Ausschluss bestätigt. Schwierigkeiten bestehen hingegen, wenn die Vereinsentscheidung<br />

aufgehoben wird. Die Mitgliedschaft lebt in diesem Fall mit rückwirkender Kraft wieder auf, was dazu führt, dass<br />

die entsprechenden Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind. Für die Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte sind<br />

dem betroffenen Mitglied im Gegenzug Ausgleichszahlungen zu leisten. Für diese und auch weitergehende<br />

Schäden (z. B. Anwaltskosten) haftet der Verein nach § 31 BGB.<br />

Die staatlichen Gerichte?<br />

Wie die Schiedsgerichte können auch die staatlichen Gerichte erst dann um die Überprüfung einer Vereinsstrafe<br />

ersucht werden, wenn das vereinsinterne Verfahren (sofern eines besteht) erfolglos durchlaufen wurde. Ausnahmen<br />

von diesem Grundsatz bestehen allerdings, wenn es z. B. die besondere Eilbedürftigkeit der Sache gebietet<br />

oder die Durchführung des vereinsinternen Verfahrens eine bloße Formsache wäre, weil der Ausgang bereits<br />

feststeht. Eine Klage vor den staatlichen Gerichten hat nur dann eine die Strafentscheidung aufschiebende Wirkung,<br />

wenn dies ausdrücklich in der Satzung bestimmt ist. Hebt ein staatliches Gericht den Vereinsausschluss<br />

auf, gilt auch hier die Vereinsmitgliedschaft als nicht unterbrochen. Das betroffene Mitglied ist von dem Verein<br />

schadlos zu stellen.<br />

Die Vertretung durch Dritte (z.B. Rechtsanwalt)<br />

- 96 -


Unproblematisch ist der Fall dann, wenn die Frage ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Wenn also die Satzung<br />

die (anwaltliche) Vertretung ausdrücklich zulässt, stellt sich die Frage im Weiteren nicht. In der Praxis sind<br />

solche eindeutigen Regelungen jedoch selten zu finden, so dass im Falle des Fehlens einer solchen Regelung<br />

die Frage der Zulässigkeit entsteht.<br />

Nach Auffassung des BGH (u. a. NJW 1984, S. 1884) kann sich ein Mitglied im Allgemeinen in vereinsinternen<br />

Konfliktfällen selbst mit den übrigen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan interessengemäß auseinandersetzen,<br />

weshalb in solchen (einfach gelagerten) Fällen eine Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z. B. Rechtsanwalt)<br />

als grundsätzlich nicht zulässig angesehen wird. Dennoch sollte der Verein eine pragmatische Lösung<br />

finden, die beiden Seiten gerecht wird und eine faire Durchführung des Verfahrens garantiert.<br />

Im Ausschlussverfahren gegen einen Minderjährigen dürfen dessen gesetzliche Vertreter (die Eltern) nicht daran<br />

gehindert werden, ihr Kind zu vertreten.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2003 Die Aufwandsspende<br />

Es ist schon lobenswert und kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden, dass es nach wie vor ein großes Interesse<br />

an ehrenamtlicher Tätigkeit, insbesondere der des Übungsleiters gibt. Dabei ist es keine Seltenheit, dass<br />

Übungsleiter sogar auf ein Honorar verzichten, weil entweder der Verein kein Geld hat oder sie es aus lauter<br />

Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aber auch Erwachsenen machen. Um diesen Übungsleitern,<br />

die auf ein Honorar verzichten, dennoch eine kleine Anerkennung zukommen lassen zu können, zahlt der Verein<br />

doch ein Honorar, was der Übungsleiter sofort wieder spendet. Die steuerliche Vergünstigung ist dann sozusagen<br />

sein "Honorar".<br />

In der Vereinspraxis bestehen immer wieder Unsicherheiten, wie und in welcher Höhe Zuwendungsbescheinigungen<br />

(ehem. Spendenbescheinigungen) für die Übungsleitertätigkeit ausgestellt werden dürfen und ob hierfür<br />

z.B. eine Satzungsregelung erforderlich ist.<br />

Die grundsätzlichen Regelungen<br />

Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />

Unentgeltliche Nutzungen (z. B. die kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen<br />

Darlehens) und Leistungen (wie ehrenamtliche Tätigkeit) können nicht wie eine Sachspende behandelt werden,<br />

da dem Steuerpflichtigen hierbei kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG). Auch die unentgeltliche<br />

Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds ist deshalb keine Spende.<br />

Werden die Nutzungen und Leistungen hingegen entgeltlich erbracht, liegt bei Verzicht auf den rechtswirksam<br />

entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch u. U. eine steuerbegünstigte Spende vor - die sog.<br />

Aufwandsspende. Beispielsweise kann auf einen rechtswirksam entstandenen Anspruch auf Auszahlung einer<br />

Vergütung (z. B. für erbrachte Arbeitsleistung, für Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines Aufwendungsersatzes<br />

(z. B. für den Verein verauslagte Aufwendungen in Form von Fahrt-, Telefon- und Portokosten)<br />

bedingungslos verzichtet werden.<br />

Bitte beachten Sie jedoch: Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine<br />

Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der es nicht erforderlich ist, dass Geld zwischen dem<br />

Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin- und herfließt. Es muss lediglich ordentlich als<br />

Honorar aus- und als Spende wieder eingebucht werden. Entsprechend ist die Zuwendungsbestätigung für eine<br />

Barspende auszustellen.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung einer Aufwandsspende ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich<br />

vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen<br />

rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt und den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.<br />

Der Beschluss bzw. die Satzungsregelung müssen natürlich vor der zum Aufwand führenden bzw. zu vergütenden<br />

Tätigkeit gefasst werden. Er muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein und darf nicht unter der Bedingung<br />

des Verzichts stehen. Wesentliches Indiz für Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft. Das heißt, dass der Verein jederzeit in der<br />

Lage gewesen sein müsste, die Aufwandsentschädigungen auch tatsächlich zu zahlen.<br />

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, dass der Spender frei entscheiden kann, ob er auf der Auszahlung seines<br />

Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruches besteht oder zu Gunsten der steuerbegünstigten Körperschaft<br />

(gemeinnütziger Verein) auf eine Auszahlung verzichtet. Dieser Verzicht muss - wie bei gegenseitigen Verträgen<br />

mit Austausch von Leistungen und Gegenleistung üblich - zeitnah, also im unmittelbaren Anschluss an die Entstehung<br />

des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruches, ausgesprochen werden. Eine Regelung im<br />

Übungsleitervertrag oder eine mündliche Festlegung, dass das Übungsleiterhonorar dem Verein zu spenden ist,<br />

hat keine Rechtswirksamkeit.<br />

Unterscheiden Sie zwischen Vergütungs- und Aufwendungsersatz<br />

- 97 -


In der Praxis muss zwischen Vergütungs- und Aufwendungsersatz unterschieden werden. Beides kann Gegenstand<br />

einer Spende werden. Im Falle eines Vergütungsanspruchs (z. B. Trainer-/Übungsleiterhonorar) muss nicht<br />

unbedingt die Satzung des Vereins geändert werden, denn es ist nicht üblich, die Vergütungen der Trainer in der<br />

Vereinssatzung zu regeln. Vielmehr müsste der zuständige Verein die Vergütung der Trainer/Übungsleiter in einer<br />

Honorarvereinbarung (Übungsleitervertrag) zwischen Verein und Trainer festlegen. Der Trainer muss frei über<br />

den Verzicht seines Honorars entscheiden können. Eine Klausel in diesem Vertrag oder ein Vorstandsbeschluss,<br />

dass er das Honorar spenden muss, ist rechtsunwirksam und führt dazu, dass die Aufwandsspende vom Finanzamt<br />

nicht anerkannt wird.<br />

Dasselbe gilt für die Erstattung von Aufwendungen (Aufwendungsersatz). Hier bietet es sich eher an, diese allen<br />

Mitgliedern eines Vereins zustehenden, anfallenden Aufwendungen (Fahrtkosten. Verpflegungskosten, Übernachtungskosten,<br />

Telefonkosten etc.) in der Satzung zu regeln. Dabei ist es wichtig, die steuerlichen Höchstsätze<br />

zu beachten. Es genügt aber auch ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch oder ein<br />

rechtsgültiger Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/2003 Das 2. Schadensersatzänderungsgesetz<br />

Mit dem 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, das am 01.08.2002 in Kraft trat BGBI. 2002 l v. 25. Juli 2002,<br />

S. 2674). wurden Neuregelungen rechtswirksam, die auch die Haftungsrisiken bei Bildungen von Fahrgemeinschaften<br />

betreffen; z. B. bei Fahrten für den Verein mit dem privaten Pkw zu Vereinsturnieren oder bei Vereinsreisen.<br />

Im Straßenverkehr gilt der Grundsatz der sog. Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich Fahrer,<br />

Halter und der Haftpflichtversicherer eines Fahrzeugs gegenüber dem Unfallopfer haften, ohne dass es auf ihr<br />

Verschulden ankommt. Gleich, ob einzelne Vereinsmitglieder ihre Privatfahrzeuge zur Verfügung stellen oder ob<br />

die Vereinsmitglieder im vereinseigenen Bus transportiert werden - schon die Benutzung des Fahrzeugs als solches<br />

reicht aus, um die straßenverkehrsrechtliche Haftung zu begründen (sog. Betriebsgefahr).<br />

Was hat sich im Wesentlichen geändert?<br />

Bislang bestand die Möglichkeit, der zivilrechtlichen Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu entgehen,<br />

indem man das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses geltend machte. Dieser Enthaftungstatbestand<br />

in § 7 Abs. 2 StVG entfällt nunmehr. Allerdings wird sich die Gesetzesänderung kaum praktisch auswirken, da die<br />

Rechtsprechung die Grundsätze des "optimalen Autofahrers" anwendet, also eines Autofahrers, der "alles hört,<br />

alles sieht und alles kann" und damit auch beim geringsten Fehler haften kann.<br />

An die Stelle des unabwendbaren Ereignisses tritt nun der Begriff der "höheren Gewalt". In Zukunft muss der Unfall<br />

auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen<br />

herbeigeführten Ereignis beruhen, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, also mit<br />

wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden<br />

konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Nur dann entfällt die Fahrer- und Halterhaftung<br />

nach dem StVG. Hinter dieser relativ unverständlichen Formulierung verbergen sich Unfallursachen aus Anlass<br />

von Naturereignissen (z. B. Erdrutsch, Hochwasser) oder externe Eingriffe in den Straßenverkehr.<br />

Dagegen führt eine nicht erkennbare Ölspur, auf der man ins Schleudern gerät, genauso wie plötzlich auftauchendes<br />

Glatteis bereits zur Haftung. Es ist selbst dann mit einer Haftung zu rechnen, wenn z. B. das (Vereins-<br />

)Fahrzeug unterwegs gestohlen wird und der Dieb damit Fremdschaden bei Dritten anrichtet.<br />

Reicht die Deckungssumme aus?<br />

Bislang galt die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung nach § 8a Abs. 1 StVG nicht zugunsten der Insassen<br />

des Unfallfahrzeugs, wenn sie vom Fahrer unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig befördert wurden. Mit<br />

der Neuregelung entfällt diese Privilegierung: auch die Mitfahrer bei Vereinsfahrten sind nun durch die straßenverkehrsrechtliche<br />

Gefährdungshaftung geschützt.<br />

Was die Insassen freut, wird für den Fahrer bzw. Halter des Pkw leicht zur "Haftungsfalle". Obwohl mit der Gesetzesreform<br />

die Haftungshöchstgrenzen erhöht wurden (einmalig maximal 600.000 Euro für Personenschäden und<br />

36.000 Euro Jahresrente für eine Person sowie max. 3 Millionen Euro für den gesamten Personenschaden) und<br />

damit die Größenordnung eines durchschnittlichen Großschadens i. d. R. abgedeckt sein dürfte, können darüber<br />

hinausgehende Schäden auch weiterhin im Rahmen der sog. deliktischen Haftung (d. h. ein Verschulden muss<br />

nachgewiesen werden) geltend gemacht werden.<br />

Selbst die neuen Haftungshöchstgrenzen sind aber u. U. nicht ausreichend: Schon die Massenkarambolagen auf<br />

der Autobahn, die mit tragischer Regelmäßigkeit zu Beginn jeder Herbst-/Wintersaison vorkommen, zeigen anschaulich,<br />

wie schnell die neuen Höchstgrenzen überschritten werden können.<br />

Die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich nur die o. g. Höchstsummen ab. Darüber hinausgehende<br />

Schäden müssen von den jeweiligen Fahrern bzw. Haltern selbst getragen werden und können leicht zu<br />

- 98 -


ihrem finanziellen Ruin führen. So z. B. bei pflegebedürftigen Unfallopfern, also schwerstgeschädigten Personen,<br />

die ein Leben lang medizinisch versorgt werden müssen. Daher ist es ratsam, eine Kfz-Haftpflichtversicherung<br />

mit höherer Deckungssumme abzuschließen, damit das Ehrenamt nicht zum Fallstrick wird. Zumindest empfehlenswert<br />

bei auf den Verein zugelassenen Fahrzeugen. Eine unbegrenzte Deckung wird es in Kürze nicht mehr<br />

geben. Die neuen Maximal-Versicherungssummen gehen allerdings bis zu 50 Mio. Euro pauschal, für einzelne<br />

Personen bis max. 8 Mio. Euro. Die erforderliche Beitragsdifferenz zwischen Mindestdeckungssumme und freiwilliger<br />

höherer Deckungssumme ist für das einzelne Fahrzeug relativ gering, so dass man eigentlich nur empfehlen<br />

kann, durch Rücksprache mit dem Versicherer eine höhere Deckungssumme abzuschließen.<br />

Prüfen sollte man zusätzlich, ob sich zusätzlich eine Insassen-Unfallversicherung lohnt. Auf die Haftung des Fahrers/Halters<br />

hat dies allerdings keinen Einfluss. Vorteile gibt es für Sportvereine: Über den jeweiligen <strong>Landessportbund</strong><br />

besteht eine Sportunfallversicherung, die Unfälle der Mitglieder auf dem Weg zu und von versicherten<br />

Tätigkeiten abdeckt. Aus Vereinssicht ist also eine zusätzliche Insassen-Unfallversicherung möglicherweise<br />

nicht mehr erforderlich.<br />

Haftungsbeschränkung für Fahrzeuginsassen<br />

Es kann zusätzlich empfehlenswert sein, von den Insassen vor Fahrtbeginn eine Haftungsbeschränkungserklärung<br />

unterzeichnen zu lassen. Gerade für Fälle des regelmäßigen Transports, längere Fahrten etwa zu auswärtigen<br />

Veranstaltungen etc. Diese Möglichkeit besteht auch weiterhin bei nichtgewerblichen Beförderungen, das<br />

sollte gerade für den Einsatz des privaten Pkw eingesetzt werden.<br />

Der Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung der Zeitschrift "Der Verein aktuell" abgedruckt.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/2003 Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Teil 2)<br />

Fortsetzung des Artikels aus dem Heft 09/2003<br />

3.2 Bemessungsgrundlage<br />

Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des<br />

Fahrzeugs (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG).<br />

Soweit keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass sich<br />

Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüber stehen.<br />

3.3 Entstehung der Steuer<br />

Die Istversteuerung von Anzahlungen kommt auch für Lieferungen in Betracht, die im Rahmen eines tauschähnlichen<br />

Umsatzes als Entgelt hingegeben werden.<br />

Die Umsatzsteuer entsteht somit bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,<br />

in dem das Entgelt in Form der Fahrzeuglieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt<br />

wird, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a S. 4 UStG, Abschnitt 181 Abs. 1 und 2 UStR 2000).<br />

Die sonstige Leistung der Institution wird erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer<br />

des Werbemobils erbracht. Die Werbefirma erwirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende<br />

Lieferung jedoch bereits zu Beginn des Vertrages.<br />

Des Weiteren liegen keine Teilleistungen vor. Zwar ist der Umsatz "Werbeleistung" wirtschaftlich teilbar, gesonderte<br />

Entgeltsvereinbarungen für bestimmte Teile der Leistung wurden jedoch nicht getroffen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1<br />

Buchstabe a S. 3 UStG).<br />

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b S. 1 UStG), entsteht die Umsatzsteuer<br />

ohnehin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltsvereinnahmung (Fahrzeuglieferung).<br />

3.4 Kleinunternehmerregelung<br />

Wird die Institution erst durch das Erbringen der Werbeleistung zum Unternehmer, so ist für die Frage der Kleinunternehmerregelung<br />

auf die Umsatzgrenze von 16.620,-- EUR abzustellen. Der Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten<br />

Entgelten zu berechnen (§ 19 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 2 UStG).<br />

Wird die maßgebliche Umsatzgrenze im Jahr der Entgeltsvereinnahmung überschritten, so hat die Institution die<br />

Vorauszahlung zunächst im Wege der Regelbesteuerung zu versteuern.<br />

Ob die Umsatzsteuervorauszahlung jedoch in dem Kalenderjahr, in dem die Institution die Werbeleistung ausführt<br />

zu erstatten ist (vgl. Abschnitt 253 Abs. 7 UStR 2000), ist umstritten.<br />

3.5 Vorsteuerabzug<br />

- 99 -


Der Institution ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der Fahrzeuglieferung bzw. aus den laufenden<br />

Kosten nur dann zu gewähren, wenn zusätzliche Werbefahrten durchgeführt werden.<br />

In einem solchen Fall ist dem Grunde nach ein anteiliger Vorsteuerabzug entsprechend dem Anteil der auf diese<br />

Fahrten entfallenden Fahrleistung im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung zulässig.<br />

Für nach dem 31.03.1999 erworbene Werbemobile ist jedoch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zu beachten.<br />

Demnach ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb nur möglich, wenn das Werbemobil zu mehr als 10 v.H.<br />

für Werbefahrten eingesetzt wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall.<br />

Sofern die Institution das Fahrzeug lediglich werbewirksam einsetzt, jedoch nicht verpflichtet ist, separate Werbefahrten<br />

durchzuführen, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da die Aufwendungen für die bezogenen<br />

Leistungen kein Kostenelement des ausgeführten Umsatzes "Werbeleistung" werden, sie dieser somit wirtschaftlich<br />

nicht zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.1993, BStBI 1993 II S. 810 sowie BFH-Urteil vom<br />

10.04.1997, BStBI 1997 II S. 552).<br />

3.6 Steuersatz<br />

Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ist - soweit die übrigen Voraussetzungen<br />

vorliegen - anzuwenden, wenn die Leistungen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt<br />

werden (siehe hierzu Tz. 3.1.1). Wirkt die Institution nicht aktiv an der Werbeleistung mit, liegt mithin eine<br />

unschädliche Vermögensverwaltung vor.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2003 Überlassung von Fahrzeugen mit Werbung an Sportvereine (Teil 1)<br />

Durch unseren Steuerberater, Herrn Klaus Streich, wurde der LSB-<strong>Berlin</strong> darüber in Kenntnis gesetzt, dass die<br />

Oberfinanzdirektion Koblenz eine Verfügung zur umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen<br />

(Werbemobilen) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen erlassen hat.<br />

Wir werden sie unkommentiert in diesem und im nächsten Heft abdrucken.<br />

1 Sachverhalt<br />

Oftmals erfüllen Werbefirmen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden (i.d.R. gewerbliche Unternehmen) durch das<br />

Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen, die dann im Stadtbild bewegt werden.<br />

Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereinen, Verbänden, Kommunen, Interessenverbänden,<br />

Golfclubs etc.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug - je nach Bedarf, Kleinbus,<br />

Kombi oder Golfcar - überlassen (sog. Werbemobil).<br />

Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der<br />

Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Die Institution verpflichtet sich<br />

im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen, sowie die Werbung<br />

zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. Die Zulassung sowie<br />

die Versicherung des Fahrzeugs erfolgt durch die Institution im eigenen Namen; sie hat auch die laufenden<br />

Kfz-Kosten zu tragen.<br />

Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil ohne Zuzahlung - mit Ausnahme der durch die Werbefirma<br />

zu zahlende Umsatzsteuer - an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat.<br />

Das Fahrzeug wird von der jeweiligen Institution in eigenem Namen zugelassen und versichert; diese hat auch<br />

die laufenden Kfz-Kosten zu tragen.<br />

2 Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Werbefirma erbrachten Leistungen<br />

2.1 Steuerbarkeit<br />

2.1.1 Die Werbefirma erbringt bereits mit Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Nutzungszeitraums<br />

eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG an die betreffende Institution, da schon zu diesem Zeitpunkt das<br />

wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf die Institution übergeht.<br />

Da der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des<br />

Fahrzeugs nicht gekündigt werden kann und mit deren Ablauf das bürgerlich-rechtliche Eigentum auf die<br />

Institution übergeht, hat diese bereits zu Beginn der Laufzeit die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug erlangt.<br />

Eine vorgeschaltete sonstige Leistung (Fahrzeugüberlassung) ist daher nicht gegeben.<br />

Die für das Leasing entwickelten Grundsätze sind hierfür entsprechend anzuwenden (vgl. Abschnitt 25<br />

Abs. 4 UStR 2000 sowie Anhang 21 EStH 2002).<br />

- 100 -


2.1.2 Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, da das Entgelt in der Werbeleistung<br />

besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Fahrzeug<br />

und dessen werbewirksamen Einsatzes an die Werbefirma erbringt (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG).<br />

2.2 Bemessungsgrundlage<br />

Beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer<br />

gehört nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 2 S. 2 und 3 UStG).<br />

Maßgebend für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG ist der von der Werbefirma gezahlte<br />

Einkaufspreis für das Fahrzeug (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 23.11.1988 - UR 1990 S. 307 - EuGH-Urteil vom<br />

02.06.1994, UR 1995 S. 64, BFH Urteil vom 28.03.1996 - HFR 1996 S. 824). Dies ist der Betrag, den der Empfänger<br />

der Werbeleistung, die nicht bar abgegolten wird, zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.<br />

2.3 Entstehung der Steuer<br />

Die Umsatzsteuer für die Lieferung entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf<br />

des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn), vgl.<br />

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a S. 1 UStG.<br />

3 Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistungen<br />

3.1 Steuerbarkeit<br />

3.1.1 Die Gegenleistung der nutzenden Institution führt bei Vereinen zur ertragsteuerlichen Begründung<br />

eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt<br />

(BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBI 1998 l S. 212).<br />

Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug<br />

über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen,<br />

Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern und dem<br />

Werbeunternehmen herzustellen.<br />

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass zur Abgabenordnung:<br />

zu § 67a - Sportliche Veranstaltungen - Allgemeines - Nr. 9).<br />

Wirkt der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, wird zwar kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

begründet. er ist dennoch unternehmerisch tätig, denn die Werbeflächen werden über mehrere Jahre,<br />

also nachhaltig zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG).<br />

3.1.2 Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) kann ein Betrieb gewerblicher Art<br />

(BgA) begründet werden, wenn diese aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt und somit eine nachhaltige<br />

wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung der Einnahmen ausübt (§ 2 Abs. 3 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4<br />

KStG).<br />

Der Betrieb des Werbemobils führt jedoch nur dann zu einem BgA, wenn diese Tätigkeit sich innerhalb<br />

der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist (Abschnitt 5 Abs.<br />

5 KStR 1995).<br />

Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen nach Abschnitt 5 Abs. 4 und 5 KStR 1995 ist jedoch das einmalig<br />

entrichtete Entgelt (Wert des Kfz) auf die Laufzeit der Werbeleistung zu verteilen, da die wirtschaftliche<br />

Tätigkeit "Werbeleistung" über die gesamte Laufzeit erbracht wird. § 13 UStG ist insoweit nicht<br />

maßgebend.<br />

3.1.3 Die Leistung der Institution besteht in einer sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG (Werbeleistung<br />

gem. § 3a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG).<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2003 Fragen und Antworten zum Vereinsrecht<br />

In meinem Verein ist eine Beitragserhöhung um 3 EUR und gleichzeitig die Erhebung einer einmaligen<br />

Umlage von 50 EUR geplant. Ich bin mit beidem nicht einverstanden und würde am liebsten austreten.<br />

Das kann ich aber normalerweise erst zum 31.12. des Jahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.<br />

Entsteht durch die Beitragserhöhung und die Umlage ein Sonderkündigungsrecht?<br />

- 101 -


Ein Sonderkündigungsrecht entsteht nur, wenn die Erhöhung des Beitrages bzw. die Höhe der Umlage eine unzumutbare<br />

Härte darstellen würden. Bewegt sich die Erhebung im vertretbaren Rahmen, ist man daran gebunden,<br />

auch wenn man dagegen gestimmt hat. Was noch als vertretbar bezeichnet werden kann, hängt von den bisher<br />

gezahlten Beiträgen ab. Eine Erhöhung um 3 EUR sowie eine einmalige Zahlung von 50 EUR sind aber durchaus<br />

zumutbar.<br />

Einige Mitglieder unseres Vereins wollen den Vorstand abwählen, da er die Vereinsführung vernachlässigt.<br />

Die nächste Mitgliederversammlung ist aber erst in einem halben Jahr. Was können sie tun?<br />

Nach § 37 BGB ist jedes Mitglied berechtigt, ein sog. Minderheitenbegehren mit der Forderung nach Einberufung<br />

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen. Voraussetzung dafür ist, dass die erforderliche Anzahl<br />

von Unterschriften lt. Satzung zusammenkommt. Fehlt eine entsprechende Satzungsregelung, sind 10% Unterschriften<br />

der gesamten Mitgliedschaft, also auch der nicht stimmberechtigten Minderjährigen, erforderlich. Aus<br />

dem Antrag müssen der Grund und der Zweck des Begehrens ersichtlich sein. Weigert sich der Vorstand, die<br />

Versammlung einzuberufen, kann ein Antrag an das Amtsgericht gestellt werden. Dieses bevollmächtigt dann die<br />

Antragsteller, die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen und durchzuführen.<br />

Unser Verein hat einen verhältnismäßig hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen. Das Stimmrecht wird<br />

aber erst ab dem 18. Lebensjahr gewährt. Bei der letzten Mitgliederversammlung saßen plötzlich einige<br />

Eltern im Saal und bestanden auf ihrem Recht als gesetzliche Vertreter, für ihre Kinder stimmen zu dürfen.<br />

Der Vorstand war total verunsichert und hat dem stattgegeben.<br />

Das hätte der Vorstand nicht zu tun brauchen. Haben die Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren kein Stimmrecht,<br />

dann haben es auch nicht die gesetzlichen Vertreter. Die Beschlüsse auf dieser Versammlung sind demzufolge<br />

ungültig. Sollte allerdings das Stimmrecht bereits ab 16 Jahren gewährt werden, sind die Eltern berechtigt,<br />

das Stimmrecht vertretungsweise für ihre Kinder wahrzunehmen – es sei denn, die Satzung schließt das ausdrücklich<br />

aus. Natürlich gibt es auch Beispiele, wo das Stimmrecht der Eltern, sprich gesetzlichen Vertreter, ausdrücklich<br />

erwünscht ist. Das muss dann aber in der Satzung ganz klar geregelt sein. Die Tendenz in den meisten<br />

Vereinen geht aber dahin, dass man das Stimmrecht nicht gewährt, um die Eltern zu animieren, möglichst selbst<br />

Mitglied im Verein zu werden.<br />

Unser Verein beabsichtigt, einen Kleinbus zu kaufen, mit dem dann die Sportler zu Wettkämpfen fahren<br />

können. Unsere Mittel reichen aber nicht aus, so dass eine Umlage beschlossen werden muss. Nun stehen<br />

einige Mitglieder auf dem Standpunkt, dass sie, wenn sie dagegen stimmen, an die Umlage nicht gebunden<br />

sind und andere wiederum wollen nur zahlen, wenn sie eine Spendenbescheinigung bekommen.<br />

Die Erhebung einer Umlage wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie stellt eine Sonderform des<br />

Beitrages dar und ist daher bindend für alle, auch für die, die dagegen gestimmt haben. Natürlich muss die Höhe<br />

angemessen sein (siehe Frage 1). Verweigern sich dennoch einige Mitglieder, kann man wie bei normalen Beitragsschulden<br />

über ein Mahnverfahren das Geld einklagen. Der Verein ist natürlich gut beraten, sehr moderat<br />

vorzugehen und soziale Härten zu berücksichtigen.<br />

Eine Spendenbescheinigung darf für Umlagen nicht ausgestellt werden, da es sich um eine Mitgliedsverpflichtung<br />

- zu vergleichen mit dem normalen Beitrag - und somit nicht um eine freiwillige Leistung handelt. Geschieht es<br />

dennoch, verstößt der Vorstand gegen das Spendenrecht und haftet dem Fiskus gegenüber.<br />

Während eines Fußballspiels unserer Mannschaft bekam ein Zuschauer den Ball an den Kopf, wobei seine<br />

Brille zerstört wurde. Dieser fordert nun vom Verein bzw. von dem Spieler, der den Ball geschossen<br />

hat, Schadenersatz.<br />

Sofern es sich nicht um Vorsatz des Spielers handelt, wovon man ausgehen kann, besteht hier normalerweise<br />

kein Haftungsanspruch des Geschädigten. Als Zuschauer bei Sportveranstaltungen muss man damit rechnen,<br />

dass ein Ball auch mal das Spielfeld verlässt. Dieses Risiko muss einkalkuliert werden. Ähnlich sieht es aus,<br />

wenn ein Ball über den Ballfangzaun fliegt und z.B. ein dahinter parkendes Auto beschädigt. Hier ist entscheidend,<br />

ob der Ballfangzaun die vorgeschriebene DIN-Höhe hatte. Ist das der Fall, parkt man dahinter auf eigenes Risiko.<br />

Vorausgesetzt natürlich, der Ball wird nicht absichtlich über den Zaun geschossen.<br />

Während des Vereinstrainings in einer Schulturnhalle wurde unserem Übungsleiter der Hallenschlüssel<br />

gestohlen. Die Schule will daraufhin eine neue Schließanlage einbauen lassen und die Kosten auf den<br />

Verein abwälzen.<br />

Als erstes sollte der Verein prüfen, ob eine gesamte Schließanlage erforderlich ist. Möglicherweise will die Schule<br />

die Gelegenheit ausnutzen, um eine modernere Anlage einbauen zu lassen. Schließanlagen haben üblicherweise<br />

verschiedene Berechtigungsebenen, so dass evtl. nur der Teil für die Halle erneuert werden muss. Für solche<br />

Fälle ist der Verein über den LSB bis zu einer Summe von 2.500 EUR bei einer Selbstbeteiligung von 50 EUR<br />

versichert.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2003 Der Datenschutz im Verein / Verband<br />

- 102 -


Die Sportvereine mit ihren großen Mitgliederzahlen geraten zunehmend in das Blickfeld von Versicherungen oder<br />

sonstigen Unternehmen. Es ist daher keine Seltenheit, dass Vereinsvorstände mit der Bitte angesprochen werden,<br />

die Mitgliederadressen herauszugeben. Oft ist das mit dem Versprechen verbunden, dem Verein oder den Mitgliedern<br />

günstige Verträge anzubieten. Davon abgesehen, dass meist kaum wirkliche Vorteile für die Mitglieder<br />

dabei rausspringen, muss der Vorstand natürlich bedenken, dass auch Vereine das Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) zu beachten haben.<br />

Es spielt dabei keine Rolle, ob der Verein als "e. V." im Vereinsregister eingetragen ist oder ob es sich um einen<br />

nichtrechtsfähigen Verein handelt. Es kommt auch nicht auf die Vereinsziele/Vereinszwecke an. Die Vorgaben bei<br />

der Datenverarbeitung im Verein sind grundsätzlich von allen Vereinen gleichermaßen zu beachten<br />

Eine Vereinsmitgliedschaft ist im Sinne des BDSG als ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis anzusehen,<br />

dessen Rahmen und Inhalt zwar im Wesentlichen durch die Vereinssatzung und - soweit zusätzlich vorhanden -<br />

die Vereinsordnungen vorgegeben wird. Aus diesem besonderen Vertrauensverhältnis folgt, dass der Verein bei<br />

der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten das Persönlichkeitsrecht seiner Mitglieder berücksichtigen<br />

muss.<br />

Zunehmend gehen Vereine und Verbände dazu über, für die Mitgliederverwaltung geeignete PC-Programme einzusetzen.<br />

Aber selbst, wenn die Vereinsverwaltung noch mit dem altehrwürdigen Karteikasten organisiert werden<br />

sollte, gibt es immer wieder Beanstandungen, sogar bis hin zu rechtlichen Auseinandersetzungen zu der Frage,<br />

wie man mit den Daten der Mitglieder umgehen darf. Die zentrale Frage ist daher; was ist an Vorgaben nach dem<br />

Bundesdatenschutzgesetz zu beachten, wer darf auf diese Daten zugreifen, welche Zustimmungserfordernisse<br />

aus dem Kreis der Mitglieder müssen vorliegen?<br />

Sehr häufig ist festzustellen, dass der gesetzlich vorgegebene Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich, also<br />

auch in Vereinen und Verbänden, nicht ausreichend beachtet wird. Für eigene Zwecke des Vereins dürfen die<br />

Mitgliederdaten (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zur Erfüllung des Vereinszwecks durchaus bearbeitet und<br />

genutzt werden. Maßgeblich ist, ob die Nutzung dem in der Vereinssatzung festgelegten Zweck dient. Dabei geht<br />

es nicht nur um die eigentlichen Mitgliederdaten, also etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Anzahl<br />

und Namen von Kindern usw. Es können auch ergänzende Informationen über besondere persönliche und<br />

sachliche Verhältnisse abgespeichert werden; also z. B. bestimmte Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche<br />

Interessen, aber auch bekannte Mitgliedschaften in anderen Organisationen/Vereinen, Datum des Vereinsbeitritts,<br />

besondere Jubiläumstermine usw.<br />

Werden erstmals personenbezogene Daten erhoben und in Dateien erfasst (z.B. bei der Neuaufnahme), muss<br />

der Verein über diese Speicherung der Daten das Mitglied informieren ( § 33 BDSG). Üblicherweise behilft man<br />

sich dadurch, dass auf dem Beitrittsformular eine entsprechende Einverständniserklärung unterschrieben wird.<br />

Nur so ist dann sichergestellt, dass ein Mitglied später die Möglichkeit auf<br />

• Auskunft,<br />

• Berechtigung,<br />

• Sperrung,<br />

• Löschung<br />

seiner Daten verlangen kann (§§ 34, 35 BDSG).<br />

Aus der Stellung/Funktion des vertretungsberechtigten Vorstands ergibt sich, dass dieser auf alle gespeicherten<br />

Mitgliederdaten zugreifen kann. Findet eine Veränderung im Vorstand statt, etwa durch einen Wechsel des<br />

Schatzmeisters, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass bei Übergabe der vereinseigenen Unterlagen das<br />

ausscheidende Vorstandsmitglied bzw. der Beauftragte eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sämtliche Mitgliederdaten<br />

an den Verein zurückgegeben wurden und bei einer Speicherung auf eigener PC-Anlage eine Löschung<br />

erfolgt ist sowie auch keine Daten-Kopien angefertigt wurden.<br />

Benötigt der Verein einen Datenschutzbeauftragten?<br />

Aus dem BDSG ergibt sich die Verpflichtung, dass nur bestimmte Personen im Verein die Berechtigung erhalten<br />

sollten, auf Mitgliederdaten zuzugreifen und sie zu bearbeiten. Es empfiehlt sich in jedem Fall, diese Mitarbeiter<br />

schriftlich auf die Wahrung der Datengeheimnisse – auch nach Beendigung der Tätigkeit - nach § 5 BDSG zu<br />

verpflichten. Das BDSG schreibt vor, dass für den Fall, dass mehr als vier Personen mit der Verwaltung personenbezogener<br />

Daten beschäftig werden, der Verein/Verband einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss (§ 4<br />

f BDSG).<br />

Normalerweise wird das aber nur bei großen Vereinen bzw. Verbänden in Betracht kommen.<br />

Wann ist eine Datenweitergabe zulässig?<br />

Hierbei muss man unterscheiden zwischen der Weitergabe an Mitglieder und an Dritte. Wollen z.B. einzelne Vereinsmitglieder<br />

nach 37 BGB eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, ist dazu eine bestimmte<br />

Anzahl von Unterschriften erforderlich. Ohne Einsichtnahme in die Mitgliederdatei und die Namenslisten der Mitglieder<br />

ist die Durchführung solch eines Minderheitenbegehrens so gut wie nicht möglich.<br />

Die Weitergabe an Dritte ist dagegen nicht so einfach zulässig.<br />

Geht man rein nach dem Gesetz, schreibt § 28 Abs. 2 Nr. 1a BDSG vor, dass eine Weitergabe der Daten von<br />

Mitgliedern nur dann vorgenommen werden darf, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten<br />

oder aus öffentlichem Interesse erforderlich ist oder es sich um die Weitergabe spezieller, in § 28 Abs. 2 Nr. 1b<br />

BDSG aufgeführter listenmäßiger Daten handelt. Also insbesondere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer<br />

Personengruppe als Mitglied eines Vereins, Name, Anschrift und Geburtsjahr.<br />

- 103 -


Wie eingangs bereits erwähnt, wird häufiger denn je Vereinen/Verbänden von Unternehmen/Betrieben/Gewerbetreibenden<br />

angeboten, für die Überlassung bestimmter Mitgliederdaten eine entsprechende<br />

Vergütung zu bezahlen. Trotz der Möglichkeit, aus dieser vertraglichen Vereinbarung zu weiteren Einnahmen<br />

für den Verein zu gelangen, müssen die schutzwürdigen Belange der eigenen Mitglieder beachtet werden.<br />

Es muss in jedem Fall das Einverständnis der entsprechenden Mitglieder vorliegen. Auch ein Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung kann sich nicht über das persönliche Recht auf Datenschutz hinwegsetzen. Die Tatsache,<br />

dass es sich bei einer Vereinsmitgliedschaft um ein besonderes vertrauensvolles Rechtsverhältnis handelt, verpflichtet<br />

den Vorstand nicht nur zur Rücksichtnahme, sondern je nach Vereinsstruktur auch zur Respektierung<br />

des Geheimhaltungsinteresses der Mitglieder.<br />

Auch die Veröffentlichung personenbezogener Daten auf der Homepage des Vereins ist von der Einwilligung des<br />

Betroffenen abhängig, auch wenn es sich um die gleichen Daten handelt, die in der Mitgliederdatei erfasst sind.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/2003 Die Fusion / Verschmelzung von Vereinen<br />

So, wie es immer wieder vorkommt, dass sich Abteilungen aus Vereinen herauslösen und ein Eigenleben beginnen,<br />

ergibt sich auch der Wunsch oder die Notwendigkeit des Zusammenschlusses von Organisationen. Bis 1994<br />

gab es dafür keine klaren Regelungen. Ab dem 01.01.1995 existiert aber das Umwandlungsgesetz (UmwG), das<br />

die Verschmelzung aber auch die Spaltung juristischer Personen regelt.<br />

Das Neue daran ist, dass bei einem Zusammenschluss zweier Rechtsträger, also auch Vereinen, keine Auflösung<br />

mit Liquidation mehr erforderlich ist, ohne dem es bis zu besagten Datum nicht ging. Als einzige Form des<br />

Zusammenschlusses musste sich der eine Verein auflösen und die Mitglieder dem anderen persönlich beitreten.<br />

Diese Form des Zusammenschlusses gilt aber nach wie vor und ist der einzige Weg, wenn sich z.B. unselbständige<br />

Abteilungen einem anderen Verein anschließen wollen. Eine Fusion nach dem UmwG ist hier nicht möglich.<br />

Zwei Wege einer Verschmelzung können nach dem UmwG beschritten werden:<br />

1. Verschmelzung durch Aufnahme<br />

Bei dieser Form der Verschmelzung wird das Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger (Vereine) als<br />

Ganzes auf einen bereits bestehenden anderen Rechtsträger übertragen.<br />

2. Verschmelzung durch Neubildung<br />

Bei der Verschmelzung durch Neubildung übertragen zwei oder mehrere Rechtsträger (Vereine) ihr<br />

Vermögen jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen gegründeten Rechtsträger.<br />

Verschmelzung durch Aufnahme<br />

Die Vereinsvorstände der an der Verschmelzung beteiligten Vereine schließen zum Zwecke der Verschmelzung<br />

einen Verschmelzungsvertrag. Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 6 UmwG). Bevor es jedoch<br />

zu einem solchen Vertragsabschluss kommt, haben die Vorstände einen entsprechenden Entwurf vorzubereiten<br />

und über diesen in der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen (§§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1, 101 ff. UmwG). § 5<br />

UmwG legt den Mindestinhalt für den Vertrag und seinen Entwurf fest. Nach dieser Bestimmung müssen folgende<br />

Angaben enthalten sein:<br />

der Name und der Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Vereine<br />

die Vereinbarung über die Vermögensübertragung als Ganzes gegen die Gewährung von Mitgliedschaften<br />

an dem übernehmenden Verein<br />

Angaben über die Mitgliedschaft im übernehmenden Verein<br />

Einzelheiten über den Erwerb der Mitgliedschaft<br />

der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Vereins als für Rechnung des übernehmenden<br />

Vereins vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)<br />

die Rechte, die der übernehmende Verein den Inhabern besonderer Rechte gewährt<br />

jeder besondere Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung<br />

beteiligten Vereine oder einem Prüfer gewährt wird<br />

die Folgen der Verschmelzung für evtl. Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die vorgesehenen<br />

Maßnahmen<br />

Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Vereine haben der Mitgliederversammlung einen ausführlichen<br />

schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Verschmelzung und der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf<br />

rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (§ 8 Abs. 1 UmwG). Bereits vor der Einberufung dieser<br />

Mitgliederversammlung, sind in den Geschäftsräumen der Vereine die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 - 4 UmwG bezeichneten<br />

Unterlagen sowie ggf. ein Prüfbericht zur Einsicht für die Mitglieder auszulegen. Erforderliche Zwischenbilanzen<br />

sind gemäß § 63 Abs. 2 UmwG aufzustellen.<br />

<br />

<br />

der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf<br />

die Jahresabschlüsse und die Rechenschaftsberichte der an der Verschmelzung beteiligten Vereine für<br />

die letzten drei Geschäftsjahre<br />

- 104 -


falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem<br />

Abschluss des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Zwischenbilanz<br />

die Verschmelzungsberichte<br />

Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der bezeichneten Unterlagen zu erteilen.<br />

Beschluss über die Verschmelzung<br />

Ein Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten Vereine ihm durch Beschluss<br />

zustimmen (§ 13 Abs. 1 UmwG). Der Verschmelzungsbeschluss bedarf - wie ein Auflösungsbeschluss - der<br />

Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (§ 101 S. 1 UmwG) sowie der notariellen Beurkundung.<br />

Übernehmender Verein<br />

Der Vorstand des übernehmenden Vereins hat die Verschmelzung zur Eintragung mit den erforderlichen Unterlagen<br />

in das für ihn zuständige Vereinsregister anzumelden.<br />

Darüber hinaus haben die Vereinsvorstände zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses<br />

nicht erhoben wurde. Liegt diese Erklärung nicht vor, darf die Verschmelzung nicht eingetragen<br />

werden.<br />

Die Eintragung der Verschmelzung in das zuständige Vereinsregister hat u. a. folgende Auswirkungen:<br />

Das Vermögen des übertragenden Vereins geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden<br />

Verein über<br />

<br />

<br />

Der übertragende Verein erlischt ohne Auflösung und Liquidation (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)<br />

Die Mitgliedschaften des übertragenden Vereins bestehen als Mitgliedschaften des übernehmenden<br />

Vereins weiter.<br />

Abgesehen von den Erfordernissen ist es auf jeden Fall ratsam, den gesamten Prozess durch einen Notar begleiten<br />

zu lassen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/2003 Die Jugend im Verein<br />

Sehr viele Vereine haben sie, einige haben sie auch nicht und bei anderen wissen die Mitglieder nicht mal, dass<br />

es sie gibt – nämlich eine Jugendabteilung. Die Vereine, die keine haben, meinen, sie haben es gut – aber so gut<br />

nun auch wieder nicht. Die anderen Vereine haben es besser – oder doch nicht? Ohne Jugend stirbt ein Verein<br />

nämlich irgendwann einmal aus. Also kann es nicht besser sein, keine Jugend im Verein zu haben.<br />

Der Sport, als größte Personenvereinigung in Deutschland, hat immerhin fast 27 Millionen organisierte Mitglieder.<br />

Und was besonders erfreulich ist, der Anteil der Kinder und Jugendlichen hat einen festen Stellenwert. Er<br />

schwankt zwischen 15 und 40 Prozent in den Vereinen. Wobei hier die Vereine unberücksichtigt blieben, die tatsächlich<br />

keine Kinder oder Jugendlichen haben. Um es mal ketzerisch zu sagen, es soll tatsächlich Vereine geben,<br />

wo Kinder stören.<br />

Ein Sportverein sollte eine gute Mischung aus "Alt" und "Jung" sein. Ohne "Jung" wird man nämlich eines Tages<br />

feststellen, dass man keinen mehr findet, der eine Vorstandsfunktion übernehmen, also den Verein weiterführen<br />

will. Weil man sich aber meistens in den Jahren auch etwas aufgebaut hat – ganz zu schweigen von der Tradition<br />

-, gibt es dann niemanden mehr, der das fortführen kann. Der letzte "Alte" macht dann im wahrsten Sinne des<br />

Wortes "das Licht aus".<br />

Jeder Verein sollte immer daran denken, dass er die Gemeinnützigkeit für die "Förderung des Sports" bekommen<br />

hat. "Laubenpiepergemeinschaften" oder gesellige "Altherrengruppen" werden daher zunehmend Schwierigkeiten<br />

bekommen, nachzuweisen, dass auch wirklich Sport betrieben wird. Ein guter Indikator dafür ist deshalb die Förderung<br />

der Jugend im Verein. Wobei hier nichts gegen die Geselligkeit im Vereinsleben gesagt werden soll. Sie<br />

gehört nun einmal auch einfach dazu. Sie darf aber eben nicht zum Hauptzweck werden und das Vereinsleben<br />

bestimmen.<br />

Natürlich ist inzwischen auch einiges anders geworden. Die Jugend ist ja auch nicht mehr das, was sie mal<br />

war… Glücklichweise will sie aber immer noch Sport treiben – zumindest ein großer Teil und das ist gut so.<br />

Die Studien über den Gesundheitszustand und die motorischen Fähigkeiten unserer Kinder sind allerdings ernstzunehmende<br />

Warnsignale, ob die Gesellschaft auf dem richtigen Weg ist. Wenn man liest, dass immer weniger<br />

Vorschulkinder rückwärts laufen oder auf einem Bein stehen können, bekommt man es mit der Angst. Oder sehen<br />

wir uns doch einige der dickleibigen Kinder auf dem Schulweg an. Hauptsache Zigarette und "no sports".<br />

Wobei erschreckend ist, dass offenbar mehr Mädchen als Jungen rauchen. Der Sache nicht gerade dienlich ist<br />

sicher auch die Tatsache, dass immer wieder Stimmen laut werden, den Sportunterricht noch weiter einzuschränken,<br />

ja sogar abzuschaffen. Er degeneriert dadurch mehr und mehr zur bloßen Beschäftigung. Andererseits kann<br />

man wiederum aber auch feststellen, dass immer mehr Kinder mit einem ärztlichen Attest kommen, um nicht am<br />

Schulsport teilnehmen zu müssen. Eine verhängnisvolle Spirale.<br />

- 105 -


Umso mehr muss das Engagement der Sportvereine gewürdigt besonders aber gefördert werden. Allein in <strong>Berlin</strong><br />

sind über 5.000 ehrenamtliche Übungsleiter im Sport tätig. Unzählige Vorstandsmitglieder bemühen sich, die<br />

Vereinsgeschicke zu leiten und zu lenken – und das meist in ihrer Freizeit und ohne Vergütung. Die Vereine erfüllen<br />

dadurch eine ausgesprochen wichtige soziale Aufgabe. Leider wird diese hervorragende Arbeit oft nur in einem<br />

Nebensatz einer Sonntagsrede der Politiker erwähnt. Die Aufgabe der Vereine ist es natürlich nicht, den Eltern<br />

die Verantwortung abzunehmen. Nein, aber sie können sehr unterstützend dabei wirken, die Kinder von der<br />

Glotze und dem PC wegzubekommen, was wiederum die Eltern oft nicht schaffen, andererseits aber auch<br />

manchmal nicht wollen. Es ist ja so viel bequemer. Man müsste sich ja sonst mit den Kindern beschäftigen. Die<br />

Verantwortung der Sportvereine wächst ständig, zumal es leider immer weniger Jugendeinrichtungen gibt.<br />

Natürlich ergeben sich aus dieser Problematik wiederkehrend Diskussionen über die Finanzierung des Jugendsports<br />

im Verein. Bisher ist es üblich, dass die "Alten" größtenteils für die "Jungen" mitbezahlen, was heißt, dass<br />

die Erwachsenenbeiträge wesentlich höher sind, als die für die Kinder und Jugendlichen. Hier muss man sich die<br />

Frage stellen, ob das immer noch gerechtfertigt und zeitgemäß ist. Wer verursacht denn im Verein den größten<br />

Aufwand? Logischer- und verständlicherweise die Jugendabteilung. Allein der Betreuungsaufwand ist enorm. Es<br />

müssen Übungsleiter ausgebildet und honoriert und die Trainings- und Wettkampftätigkeit muss abgesichert werden.<br />

Das kostet alles Geld. Deshalb ist es durchaus vertretbar, wenn die Jugendbeiträge diesen Aufwand, wenigstens<br />

größtenteils, decken. Natürlich erfordert das ein Umdenken, sowohl in den Vereinsvorständen aber auch<br />

bei den Eltern. Auch braucht man gute Argumente für die Gegner dieser Überlegungen. Beitragserhöhungen oder<br />

die Erhebung von Sonderbeiträgen sind immer eine unpopuläre Angelegenheit. Einfache Vergleiche sind da aber<br />

oft sehr hilfreich. Die Betreuung in anderen Einrichtungen, von den kommerziellen ganz zu schweigen, kostet das<br />

Vielfache eines Vereinsbeitrages. Heute denkt auch niemand mehr darüber nach, dass fast jedes Kind inzwischen<br />

ein Handy besitzt. Zwei Euro mehr Beitrag, die ja gut angelegt sind, sind aber offensichtlich ein nicht akzeptables<br />

Problem. Selbstverständlich soll das nicht als allgemeingültige Aussage gelten. Leider ist <strong>Berlin</strong> auch<br />

eine Stadt mit sehr vielen sozial Schwachen. Hier hat aber jeder Verein die Möglichkeit und auch die Verpflichtung,<br />

soziale Härten, sei es der Einzelfall oder bedingt durch das Umfeld, abzufedern und sollte es auch tun.<br />

Nicht zuletzt kommt er auch damit seiner sozialen Verantwortung nach. Leider "verkaufen" sich die Vereine aber<br />

oft auch nicht gut genug, so dass viele denken, man kann die Leistung für ein Null-Overt bekommen. Eine verstärkte<br />

Öffentlichkeitsarbeit ist hier gefragt.<br />

Das Argument, dass nach einer Beitragserhöhung die Kinder scharenweise weglaufen, ist schlichtweg falsch.<br />

Das belegen einschlägige Erfahrungen. Sicher wird der eine oder andere Elternteil, denn sie sind es ja, die sich<br />

aufregen, das Kind abmelden. Aber gerade damit fördern sie das, was eingangs gesagt wurde. An dieser Stelle<br />

beginnt dann die besagte Spirale: "Kinder treiben wenig Sport und weil sie wenig Sport treiben entstehen gesundheitliche<br />

Problem, die wiederum dazu führen, dass sie gar keinen Sport mehr treiben". Leider haben immer<br />

noch zu wenige verantwortliche Politiker erkannt, dass diese verhängnisvolle Spirale eines Tages zu massiven<br />

gesellschaftlichen Problemen führen wird, die sich jetzt schon klar abzeichnen. Und je mehr der Sport beschnitten<br />

wird, umso schneller dreht sich diese Spirale, die eines Tages dann nicht mehr zurückzudrehen ist und wahnwitzige<br />

Summen im Sozialbereich und bei der Kriminalitätsbekämpfung verschlingen wird.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2003 Fragen und Antworten zur Vorstandsarbeit<br />

Kann ein Vorstand im Block gewählt werden und die einzelnen Funktionen dann in einer internen Sitzung<br />

vergeben?<br />

Diese Wahlmethode ist unüblich, da sie dem einzelnen Mitglied nicht die Möglichkeit einräumt, eine bestimmte<br />

Person auf eine bestimmte Position zu wählen. Dennoch ist sie denkbar, müsste aber ganz klar in der Satzung<br />

definiert sein. Damit hätten dann die Mitglieder dieser Wahlmethode grundsätzlich zugestimmt. Ohne eine entsprechende<br />

Satzungsregelung darf dieses Verfahren demzufolge aber nicht angewendet werden, auch, wenn die<br />

Mitgliederversammlung dem zustimmen sollte. Lediglich, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend<br />

sind und dafür stimmen, dürfte – auch ohne Satzungsregelung - so verfahren werden.<br />

Es heißt, ein eingetragener, rechtsfähiger Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Ist der Vorstand<br />

damit grundsätzlich vor Haftungsansprüchen sicher?<br />

Im Gegensatz zu einem nichteingetragenen Verein, wo immer die handelnden Personen haften – und das ist in<br />

der Regel der Vorstand -, haftet ein eingetragener Verein "nur" mit seinem Vereinsvermögen. Das bedeutet aber<br />

nicht, dass der Vorstand grundsätzlich vor Haftungsansprüchen sicher ist. Sollte der Verein gegen das Steuer-,<br />

Sozialversicherungs- und Spendenrecht verstoßen und diesbezügliche Forderungen nicht erfüllen können, weil<br />

das Vereinsvermögen nicht ausreicht, geht die nächste Mahnung an den Vorstand (nach § 26 BGB), der dann<br />

gesamtschuldnerisch haftet. Und hier gilt der uralte Grundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"<br />

Welche Folgen ergeben sich für einen Verein, wenn der Vorstand geschlossen zurücktritt? Muss er sich<br />

dann auflösen?<br />

Grundsätzlich ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, jederzeit sein Amt niederzulegen. Demzufolge könnte auch<br />

ein gesamter Vorstand zurücktreten. Das Vereinsrecht weist aber darauf hin, dass ein Rücktritt, der zur "Unzeit"<br />

- 106 -


erfolgt, durchaus zu Haftungsansprüchen des Vereins gegenüber diesen Vorstandmitgliedern führen kann, wenn<br />

dem Verein durch den Rücktritt Schaden entsteht. Von "Unzeit" spricht man immer dann, wenn durch den oder<br />

die Rücktritte der Verein handlungsunfähig wird, weil nicht mehr die erforderliche Anzahl vertretungsberechtigter<br />

Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB im Amt ist. Sollte es dennoch zu solch einer Situation kommen, darf der zurückgetretene<br />

Vorstand, so lange er noch im Vereinsregister eingetragen ist, zu einer Mitgliederversammlung einladen,<br />

auf der dann ein neuer Vorstand gewählt wird. Findet sich kein neuer Vorstand, muss beim Amtsgericht ein<br />

Notvorstand beantragt werden, der noch einen zweiten Versuch starten kann, anderenfalls den Verein dann aber<br />

auflösen muss.<br />

Wie wird verfahren, wenn der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht entlastet werden?<br />

Die Entlastung spricht den Vorstand von eventuellen Vorwürfen der ungenügenden Finanzverwaltung und der<br />

persönlichen Bereicherung frei. Auch, wenn der Vorstand nicht entlastet wird, endet seine Amtszeit turnusgemäß<br />

und es kann ein neuer Vorstand gewählt werden. Die Mitgliederversammlung sollte allerdings beschließen, dass<br />

die bemängelten Punkte, die sich normalerweise aus dem Bericht der Kassenprüfer ergeben, bis zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt abgestellt werden. Dieser Verantwortung kann sich ein Vorstand, auch nicht durch vorzeitigen<br />

Rücktritt, entziehen und haftet schlimmstenfalls persönlich für daraus resultierende Schäden.<br />

In unserem Verein ist der Vorsitzende durch ein Misstrauensvotum abgewählt worden. Seit dem ist er<br />

nicht mehr erreichbar und händigt auch nicht die Vereinsunterlagen aus, die aber dringend benötigt werden.<br />

Alle Unterlagen, Belege und Akten usw. sind grundsätzlich Eigentum des Vereins. Legt jemand sein Amt, aus<br />

welchen Gründen auch immer, nieder, ist er verpflichtet, diese dem Restvorstand zu übergeben. Tut er es nicht,<br />

handelt es sich um Unterschlagung. Entstehen dem Verein daraus Schäden, weil er ohne Unterlagen z.B. keine<br />

Steuererklärung abgeben kann, haftet derjenige, der die Unterlagen nicht aushändigt, in vollem Umfang. Der Verein<br />

hat die Möglichkeit der Klage. Da das aber erfahrungsgemäß ziemlich lange dauern kann, sollte er mit Hilfe<br />

einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe der Unterlagen erzwingen.<br />

Der Vorsitzende unseres Vereins hat den Schatzmeister seines Amtes enthoben und die Funktion auf<br />

sich vereint. Er geht nun davon aus, dass er den Verein bis zur nächsten Wahl allein vertreten darf, da er<br />

ja für jede Funktion eine Unterschrift (bei zwei erforderlichen) leisten kann.<br />

Im Gegensatz zu einem Betriebsleiter, der Personalfragen klären darf, kann ein Vorsitzender bzw. der Restvorstand<br />

nicht einfach gewählte Vorstandsmitglieder von ihrer Funktion abberufen. Dazu ist ausschließlich das Organ<br />

berechtigt, das auch den Vorstand bestellt (in 99% der Fälle ist das die Mitgliederversammlung). Sollte nun<br />

beispielsweise ein Schatzmeister mit der Aufgabe überfordert sein, ist es ratsam, ihn zu bitten, sein Amt zur Verfügung<br />

zu stellen. Tut er es nicht, kann ihn der Restvorstand durchaus, um mögliche Schäden vom Verein abzuwenden,<br />

von seiner Funktion suspendieren. Das ist aber nicht mit einer Abwahl gleichzusetzen. Er behält zwar<br />

seine Wahlfunktion, darf sie aber nicht mehr ausüben. Die Vertretung des Vereins sollte dann über die anderen<br />

Vorstandsmitglieder geregelt werden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/2002 Die Gemeinnützigkeit – was ist das eigentlich?<br />

Alle reden darüber wie selbstverständlich, wissen es eigentlich auch und haben dennoch ständig Fragen - zur<br />

Gemeinnützigkeit. Was ist also die Gemeinnützigkeit und welche Vorteile oder aber auch welche Verpflichtungen<br />

bringt sie mit sich? Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im<br />

Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) verstanden. Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn<br />

er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung diese steuerbegünstigten Zwecke fördert.<br />

Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Dadurch unterscheiden sich<br />

gemeinnützige Vereine entscheidend von sonstigen, nichtgemeinnützigen Körperschaften. Was für kleine Vereine,<br />

die aufgrund ihres geringen Jahresumsatzes möglicherweise keine Steuern zahlen, gar kein Problem ist, ist für<br />

Vereine mit Umsätzen über 16.620 EUR pro Jahr (Kleinunternehmerregel) schon von Bedeutung, ob nämlich<br />

16% oder nur 7% Umsatzsteuer für bestimmte Einnahmen fällig werden oder sie die Besteuerungsgrenze von<br />

30.678 EUR für die Körperschaftssteuer ausschöpfen können oder nicht. Nur gemeinnützige Vereine dürfen<br />

Spenden entgegennehmen – und wenn sie noch so klein sind – und entsprechende Bescheinigungen ausstellen.<br />

Ein nichtgemeinnütziger Verein haftet für den Schaden, der aus unberechtigt ausgestellten Spendenbescheinigungen<br />

entsteht, wenn ein Sponsor diese Spende bei der Steuer geltend gemacht hat, obwohl er das gar nicht<br />

hätte tun dürfen. Nachfolgend soll daher nochmals auf die wichtigsten Voraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit<br />

hingewiesen werden.<br />

Den Status der Gemeinnützigkeit können nur juristische Personen erlangen. Dabei ist es unerheblich, ob der<br />

Verein durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen<br />

(nicht eingetragenen) Verein handelt.<br />

Die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Daher muss die Mitgliedschaft<br />

grundsätzlich jedem offen stehen. Eine Begrenzung ist nur unschädlich, wenn sie sich an dem steuerbegünstigten<br />

Zweck orientiert. So könnte z.B. ein Flugsportverein verlangen, dass vor Bestätigung einer Mitgliedschaft als<br />

- 107 -


aktiver Sportler eine bestimmte medizinische Untersuchung vorgelegt werden muss. Die Mitgliedschaft darf auch<br />

nicht durch zu hohe Mitgliedsbeiträge praktisch ausgeschlossen werden. Es könnten sich nicht mehr alle leisten<br />

und somit ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht mehr gegeben. Bei Sportvereinen dürfen die Mitgliedsbeiträge<br />

und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 EUR je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren<br />

im Durchschnitt der aufgenommenen Mitglieder 1.534 EUR nicht übersteigen. Daneben kann von den Mitgliedern<br />

ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionsvorhaben oder größere Reparaturen eine<br />

Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal 5.113<br />

EUR über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. Damit will man verhindern, dass verklausulierte Aufnahmegebühren<br />

erhoben werden, die diese Summe übersteigen.<br />

In der Satzung müssen der Satzungszweck und dessen Verwirklichung genau bestimmt sein. Als gemeinnützigen<br />

Zweck führt § 52 der Abgabenordnung (AO) die Förderung des Sports an, was in der Satzung klar zum Ausdruck<br />

kommen muss. "Der Verein fördert … den Sport. Verwirklicht wird der Zweck durch die Förderung der Sportarten<br />

…." Hier müssen wenigstens die Hauptsportarten des Vereins aufgeführt werden. Die Satzung darf keine<br />

nicht steuerbegünstigten Vereinszwecke enthalten. Das wären z.B. ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder eine<br />

Vermögensverwaltung. Dennoch gestattet der Gesetzgeber den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten<br />

Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden,<br />

durch eine wirtschaftliche Betätigung, Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der eigentliche<br />

steuerbegünstigte Zweck (ideeller Bereich) muss aber stets dominieren. Auf bestimmte Formulierungen<br />

bzw. Begriffe sollte in der Satzung grundsätzlich verzichtet werden. So ist die Erwähnung der Kameradschaft o-<br />

der der Geselligkeit neben dem gemeinnützigen Zweck äußerst problematisch, da eine Abgrenzung schwierig ist.<br />

Auch die Erwähnung, dass der steuerbegünstigte Zweck durch den Freizeitsport erfüllt wird, kann zur Nichtanerkennung<br />

der Gemeinnützigkeit führen.<br />

Eine besondere Bedeutung für die Gemeinnützigkeit kommt der Vermögensbindung zu. Die Vermögensbindung<br />

soll sicherstellen, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks das Vermögen,<br />

das der gemeinnützige Verein steuerbegünstigt gebildet hat, auch weiterhin für steuerbegünstigte Zwecke<br />

verwendet wird. Deshalb ist in der Satzung genau zu benennen, welcher anderen steuerbegünstigten Körperschaft<br />

das Vermögen zufließen soll. Vereine in <strong>Berlin</strong> setzen üblicherweise den LSB oder den Fachverband<br />

ein. Ein Verstoß gegen die Vermögensbindung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zu einer erheblichen<br />

Nachversteuerung.<br />

Der Verein hat seine Mittel grundsätzlich vollständig und stets zeitnah (fortlaufend) für die steuerbegünstigten<br />

Zwecke zu verwenden. Die Kapitalbildung, ausgenommen für zweckgebundene Rücklagen, ist nicht statthaft. Eine<br />

Rückerstattung von Mitteln an ausgeschiedene Mitglieder oder bei der Auflösung des Vereins ist ebenfalls<br />

nicht statthaft. Der sofortige Entzug der Gemeinnützigkeit wäre die Folge. Mit dieser Problematik werden Vereinsvorstände<br />

aber häufig konfrontiert. Nicht zu verwechseln ist das mit der Rückzahlung von Mitgliederdarlehen, die<br />

dem Verein gewährt wurden.<br />

Im Land <strong>Berlin</strong> hat die Gemeinnützigkeit der Vereine eine zusätzliche, besondere Bedeutung. Abgesehen davon,<br />

dass sowohl die meisten Fachverbände und auch der LSB nur gemeinnützige Vereine als Mitglieder (bzw. mittelbare<br />

Mitglieder) aufnehmen, ist die Gemeinnützigkeit auch eine Voraussetzung zur Erlangung der Förderungswürdigkeit<br />

im Sinne des <strong>Berlin</strong>er Sportförderungsgesetzes. Dieses garantiert die kostenlose bzw. begünstigte<br />

Nutzung von landeseigenen Sportstätten. Der LSB bat daher vor geraumer Zeit alle Vereine, ihre Körperschaftssteuer-Freistellung<br />

zuzuschicken. Der Senat wollte wissen, ob denn wirklich noch alle Vereine die Voraussetzung<br />

für die Förderungswürdigkeit und somit die kostenlose Nutzung von Sportstätten besitzen. Es zeigte sich, dass<br />

das bei vielen aus den verschiedensten Gründen nicht bzw. nicht mehr der Fall war. Auch für den LSB ist diese<br />

Erkenntnis von Bedeutung, da diese Vereine streng genommen nicht unterstützt werden dürfen - ihnen nicht einmal<br />

mit Rat und Tat geholfen werden darf, um nicht selbst die eigenen Gemeinnützigkeit zu gefährden.<br />

Dieser Artikel soll daher auch als ein dringender Appell verstanden werden, dass die Vereine, die momentan nicht<br />

die Gemeinnützigkeit nachweisen können, dies so schnell wie möglich beantragen, um den Körperschaftsteuer-<br />

Freistellungsbescheid zu bekommen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2002 Die Satzungsänderung<br />

In letzter Zeit haben sich mehrere Vereine an die Vereinsberatung des LSB gewandt, weil sie Ihre Satzung ändern<br />

wollten bzw. durch das Finanzsamt dazu aufgefordert wurden.<br />

Auch jeder Verein unterliegt dynamischen Prozessen, so dass es nur natürlich ist, wenn von Zeit zu Zeit die Satzung<br />

bestimmten neuen Bedingungen angepasst wird oder, wie gesagt, das Finanzamt für Körperschaften plötzlich<br />

Mängel in der Satzung entdeckt, die kurioserweise Jahre, ja sogar Jahrzehnte, übersehen wurden und nun<br />

gleich mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit gedroht wird, wenn der Verein nicht die Satzung ändert. Andere<br />

Vereine wiederum merken, dass die Urfassung ihrer Satzung völlig überfrachtet und unnötig kompliziert ist oder<br />

Sachen drinstehen, die nicht in eine Satzung gehören (z.B. Beitragshöhen oder die Namen des ersten Vorstandes).<br />

- 108 -


Bei einer Satzungsänderung unterscheidet man zwischen der "einfachen" Satzungsänderung (§ 33.1 Satz 1 BGB)<br />

und der Änderung des Vereinszwecks, als Sonderfall der Satzungsänderung (§ 33.1 Satz 2 BGB).<br />

Die einfache Satzungsänderung unterscheidet sich von der Zweckänderung des Vereins durch unterschiedliche<br />

Mehrheiten bei der Abstimmung. Das BGB fordert in § 33 für die Satzungsänderung eine Mehrheit von Dreiviertel<br />

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder während einer Zweckänderung alle Vereinsmitglieder zustimmen<br />

müssen. Nehmen nicht alle an der Versammlung zur Zweckänderung teil, können sie auch schriftlich ihre Stimme<br />

abgeben – es sei denn, die Satzung schließt eine schriftliche Stimmabgabe ausdrücklich aus. Die Satzung kann<br />

aber abweichende, günstigere Mehrheiten festlegen (§ 40 BGB). Wobei darauf zu achten ist, dass die Satzungsänderung<br />

und Zweckänderung gesondert erwähnt werden müssen. Steht in der Satzung nur die Passage "Satzungsänderungen<br />

bedürfen einer Mehrheit von…", gilt das nicht für die Zweckänderung. Es wären lt. BGB wieder<br />

alle Mitglieder erforderlich. Es ist daher sicher überlegenswert, bei der nächsten Satzungsänderung auch die<br />

Mehrheiten für eine Zweckänderung zu formulieren. Bei Sportvereinen kommt es zwar ausgesprochen selten vor,<br />

dass der Zweck (Förderung des Sports) geändert werden soll, für den Fall, dass es aber doch einmal vorgesehen<br />

oder erforderlich ist, macht die BGB-Verpflichtung, dass alle Mitglieder zustimmen müssen, solch ein Ansinnen<br />

sehr schwierig. Jeder weiß schließlich, wie schwierig, ja fast unmöglich es ist, alle Mitglieder zusammenzubekommen.<br />

Unter einer Satzungsänderung versteht man jede Änderung des Inhalts, des Wortlauts oder redaktionelle Korrekturen.<br />

Streng genommen, ist bereits das Hinzufügen eines Kommas eine Satzungsänderung – was natürlich keiner<br />

machen wird. In jedem Fall macht aber z.B. eine Änderung des Vereinsnamens eine Satzungsänderung erforderlich.<br />

Um sich möglicherweise mehrere "Anläufe" beim Vereinsregister zu ersparen, sollten die geplanten Änderungen<br />

bzw. die neugefasste Satzung Experten und den zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt werden: Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater, Vereinsregister (Amtsgericht), Finanzamt für Körperschaften, Fachverband, Vereinsberatung<br />

des LSB. Auf der Homepage des LSB (www.lsb-berlin.org unter "Service / Vereinsberatung / Satzungsgestaltung")<br />

befindet sich eine Mustersatzung, die mit den genannten Personen und Behörden abgestimmt wurde.<br />

Wenn man diese als Grundlage benutzt und nicht all zu viel daran "herumbastelt" bzw. grundsätzliche Dinge verändert,<br />

kann man sich die Abfragen ersparen.<br />

Bei einer Satzungsänderung achtet das Amtsgericht ganz besonders streng darauf, ob alle Bedingen dafür erfüllt<br />

wurden:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Einladung zur Mitgliederversammlung muss termingerecht erfolgt sein (lt. Satzung)<br />

alle Mitglieder müssen eine Einladung erhalten haben.<br />

in der Tagesordnung muss der Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" enthalten sein. Außerdem<br />

sollte kurz erläutert werden, warum die Änderung erforderlich ist.<br />

die Mitglieder müssen mit der Einladung (Tagesordnung) erfahren, was geändert werden soll. Günstig ist,<br />

den neuen Text dem alten gegenüberzustellen.<br />

die Versammlung muss ordnungsgemäß geleitet und protokolliert werden.<br />

Anwesenheitsliste und Mandatsprüfung<br />

Für Satzungsänderungen ist normalerweise die Mitgliederversammlung zuständig. Abweichend von der BGB-<br />

Festlegung, haben sehr viele Vereine in ihren Satzungen eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben. Gegenstand<br />

des Beschlusses dürfen nur die Änderungsvorschläge sein, die mit der Einladung mitgeteilt wurden. Es ist also<br />

nicht möglich, weil es gerade passt, auch weitere Passagen zu ändern. Dazu besteht die Möglichkeit der Antragstellung<br />

vor der Versammlung.<br />

Üblicherweise wird in der Mitgliederversammlung über jeden Paragraphen, der geändert werden soll, einzeln diskutiert.<br />

Kommt es bei einzelnen Paragraphen zu keiner Einigung, sollte über diese gesondert abgestimmt werden.<br />

Erhalten sie nicht die erforderliche Mehrheit, müssen sie ausgeklammert werden und sind nicht mehr Bestandteil<br />

der Änderungsvorschläge. Nach der Diskussion der Änderungsvorschläge muss dann über das (verbliebene) Gesamtpaket<br />

nochmals im Ganzen abgestimmt werden. Nur dieses Ergebnis mit den Ja- und Neinstimmen sowie<br />

den Enthaltungen erscheint dann im Protokoll. Oft kommt es vor, dass die Mitglieder zwar gleiche Auffassungen<br />

zu den Inhalten der Änderungsvorschläge haben, aber über die Formulierungen keine Einigkeit erreichen. Hier<br />

besteht die Möglichkeit, dass ein Beschluss (einfache Mehrheit) gefasst und in das Protokoll aufgenommen wird,<br />

nachdem der Vorstand oder eine Satzungskommission bevollmächtigt wird, die Formulierungen auch noch nach<br />

der Versammlung "auszufeilen".<br />

Um wirksam zu werden (Außen- und Innenverhältnis), muss die Satzungsänderung ins Vereinsregister eingetragen<br />

werden. Dafür ist der Vorstand nach § 26 BGB mit der erforderlichen Anzahl von vertretungsberechtigten<br />

Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Unterschriften auf der Anmeldung zum Vereinsregister müssen notariell beglaubigt<br />

werden (§§ 77, 129 BGB).<br />

Wurde die Satzung bereits mehrmals geändert oder die geplanten Änderungen sind sehr umfangreich, ist es<br />

sinnvoller, wegen der Übersichtlichkeit, die ganze Satzung neu zu formulieren. Man spricht dann von einer Neufassung.<br />

Am Verfahren der Satzungsänderung ändert sich dadurch aber nichts. Lediglich im Paragraphen "Inkrafttreten"<br />

muss dann stehen: "….wurde durch die Mitgliederversammlung am …… geändert und neugefasst".<br />

Das Amtsgericht behandelt eine neugefasste Satzung wie einen Erstantrag. Die bisherige Satzung wir komplett<br />

gegen die neue ausgetauscht und demzufolge auch im Ganzen bewertet. Es kann daher durchaus vorkommen,<br />

dass unveränderte Paragraphen beanstandet werden, weil der Fehler bei der Ersteintragung möglicherweise<br />

übersehen wurde.<br />

- 109 -


Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2002 Was sollte man über den Versicherungsschutz wissen?<br />

Im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag des LSB-<strong>Berlin</strong> werden immer wieder Fragen gestellt, die zeigen,<br />

dass es doch noch erhebliche Unsicherheiten gibt. Natürlich ist das auch der Tatsache geschuldet, dass<br />

immer wieder Vorstandsämter neu besetzt werden und diejenigen sich mit der gesamten Materie des Vereinsrechts<br />

aber auch mit Haftungs- und Versicherungsfragen vertraut machen müssen. Leider wird von den Vereinsvertretern<br />

in den Versicherungsvertrag des LSB aber auch oft mehr hineininterpretiert bzw. möchte man hineininterpretieren,<br />

als dieser wirklich hergibt. Nochmals zur Erinnerung; der Vertrag beinhaltet lediglich eine Unfall- und<br />

eine Haftpflichtversicherung. Eine Krankenversicherung oder Sachversicherungen, wie etwa bei Diebstahl, Einbruch<br />

oder Zerstörungen, sind nicht enthalten. Es kann und soll auch nicht Aufgabe des LSB sein, einen Rundumschutz<br />

für Vereine und deren Mitglieder zu organisieren. Die Versicherungen des LSB sollen lediglich als Ergänzung<br />

zur privaten Vorsorge bzw. der Verpflichtung des Vereins, ausreichenden Versicherungsschutz zu gewährleisten,<br />

verstanden werden. Hier haben die Vereinsvorstände eine sehr große Verantwortung, weil wir immer<br />

wieder feststellen müssen, dass der Versicherungsvertrag nicht ausreichend bekannt ist und Mitglieder von falschen<br />

Vorstellungen ausgehen. Leider erleben wir daher sehr oft Unverständnis, Enttäuschung, ja sogar Wut,<br />

wenn wir auf Anfragen von Betroffenen mitteilen müssen, dass für einen bestimmten Schadensfall kein Versicherungsschutz<br />

besteht, weil das im Vertragsumfang nicht enthalten ist.<br />

Besonders auch die Übungsleiter sollten intensiv und regelmäßig über die Art und den Umfang des Versicherungsschutzes<br />

informiert werden, vor allem darüber, welche Haftungsrisiken möglicherweise im Zusammenhang<br />

mit ihrer Tätigkeit bestehen.<br />

Da jede Darstellung nur trockene Theorie bleibt, wenn man sie nicht mit Beispielen bzw. Erläuterungen ergänzt,<br />

wollen wir das nachfolgend tun:<br />

1. Die Unfallversicherung leistet nach einem Sportunfall im Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Handlung<br />

ab einem Invaliditätsgrad von 21%. Das bedeutet, dass die Heilbehandlungskosten, die Arztkosten, Medikamente,<br />

Rehamaßnahmen aber auch der Transport zum Krankenhaus (nicht zu verwechseln, mit Bergungskosten)<br />

durch die Krankenversicherung getragen werden. Sollten daraus Eigenbelastungen entstehen<br />

(Zuzahlung im Krankenhaus oder beim Krankentransport) sind diese vom Verunfallten selbst zu tragen. Die<br />

LSB-Versicherung übernimmt diese Kosten nicht. Hier handelt es sich um ein Restrisiko, das beim Sportler<br />

verbleibt. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass es gerade bei dieser Problematik sehr oft zu Unverständnis<br />

kommt. Wären die Sportler bzw. deren Eltern aber darüber ausreichend informiert, was im Leistungsumfang<br />

der Unfallversicherung enthalten ist und was nicht, bliebe allen Seiten viel Ärger und auch Arbeit erspart.<br />

2. Einbrüche in Vereinsheimen oder Geschäftsstellen sind eine unangenehme Sache und bedeuten in der Regel<br />

einen mehr oder weniger großen Verlust an Vereinsmaterialien aber auch privaten Gegenständen der<br />

Mitglieder. Viel schlimmer ist aber der Vandalismus der mit einem Einbruch sehr oft einher geht. Da werden<br />

Fenster oder Türen samt Rahmen zertrümmert, Einrichtungsgegenstände zerstört und zu guter letzt, weil<br />

man nichts vernünftiges gefunden hat, aus lauter Frust auch noch die Gardinen angekokelt und die<br />

Ketchupflaschen an die Wand geworfen. Dieser Schaden ist dann oft um ein Vielfaches höher, als der Wert<br />

der gestohlenen Gegenstände. Dieses Risiko kann der Verein nur über eine Inventarversicherung, die er<br />

selbst abschließen muss, abdecken. Wichtig ist, dass besagter Vandalismus mit eingeschlossen wird.<br />

3. Die Haftpflichtversicherung schließt Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit Gefälligkeitsleistungen oder<br />

aus Überlassungsverträgen ergeben, aus. Das ist in den Allg. Haftpflichtbedingungen, die bundesweit einheitlich<br />

sind, geregelt. Beispiel: Ein Verein bittet ein Elternteil, Sportmaterialien im PKW mitzunehmen. Das<br />

Auto wird aufgebrochen und die Sachen sind weg. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Elternteil können<br />

zwar gestellt werden, aber weder die Privathaftlicht noch die PKW- oder die LSB-Haftpflichtversicherung<br />

werden diese Ansprüche aus besagtem Grund anerkennen. Das Risiko des Versicherungsbetrugs ist einfach<br />

zu hoch. Natürlich kann der Verein versuchen, seine Forderungen zivilrechtlich einzuklagen, ob er dann allerdings<br />

künftig noch jemanden findet, der zu solch einer Gefälligkeit bereit ist, ist mehr als zweifelhaft. Oder:<br />

Vier Sportler tragen ein Boot über das Vereinsgelände. Einer hat nasse Finger und das Boot gleitet aus seinen<br />

Händen, schlägt auf den Boden und wird beschädigt. Der Bootseigner (ob privat oder Verein) kann keine<br />

Haftungsansprüche bei der Versicherung des Schadenverursachers geltend machen, da es sich wiederum<br />

um eine Gefälligkeitsleistung handelte. Für solche Fälle empfiehlt sich eine Kasko-Versicherung des Bootes.<br />

Ganz verzwickt wird es, wenn ein Überlassungsvertrag vorliegt. Oft werden Sportlern Sportgeräte wie Boote,<br />

Räder usw. auf der Basis eines Charter- oder ähnlichen Vertrages zur sportlichen Nutzung überlassen. In<br />

den Verträgen steht dann üblicherweise, dass der Nutzer bei Schäden für diese aufzukommen hat. Was dieser<br />

meist nicht weiß, die LSB-Versicherung übernimmt solche Schäden gar nicht und die private Haftpflichtversicherung<br />

auch nicht in jedem Fall. Bevor man daher solch einen Vertrag unterschreibt, sollte man prüfen,<br />

inwieweit für diesen speziellen Fall Versicherungsschutz über die private Haftpflicht besteht. Die Charterung<br />

von Segel-, Ruder- und Paddelbooten oder Surfbrettern ist möglicherweise eingeschlossen, die von Rennrädern<br />

oder anderen Sportgeräten hingegen meist nicht.<br />

- 110 -


4. Werden durch die Benutzung von Segel-, Ruder- und Paddelbooten (auch Surfbrettern) Dritten Schäden zugefügt,<br />

besteht Haftpflichtschutz über den LSB-Vertrag, wenn es sich um eine Regatta oder organisiertes<br />

Training handelte (korrekt: wenn der Einsatz zu satzungsmäßigen Zwecken erfolgte). Ausgenommen sind<br />

Ansprüche von Mitgliedern des gleichen Vereins untereinander. Motorgetriebene Fahrzeuge, ob zu Land<br />

oder Wasser, also auch die Begleit- oder Sicherungsmotorboote der Trainer und Übungsleiter sind grundsätzlich<br />

nicht haftpflichtversichert. Für diese sowie die (auch nur zeitweilig oder überwiegend) privat genutzten<br />

Boote, sollte daher eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die meisten Vereine<br />

verlangen das ohnehin.<br />

Dem Gesagten kann man leicht entnehmen, dass der Versicherungsvertrag des LSB nur eine Grundabsicherung<br />

darstellt. Zusätzliche Risiken, die in den Vereinen vorhanden sind und sich aus der Struktur des Vereins oder der<br />

Sportart ergeben, müssen über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden.<br />

Informationen dazu befinden sich auf unserer Homepage " www.lsb-berlin.de " unter "Service" und "Vereinsberatung".<br />

Oder Sie konsultieren unser Maklerbüro "Paetau & Co. Büro Schachner KG", Tel 815 70 56 / 57.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2002 Das Internet und seine Fallen<br />

Das Medium Internet erobert unaufhaltsam die Welt und ist bald in jedem Haushalt und jeder Firma zu finden. Die<br />

Arbeit wird dadurch erheblich erleichtert und die Kommunikation erfolgt wesentlich schneller und auch billiger.<br />

Ganze Industriezweige mit unzähligen Arbeitsplätzen sind dadurch entstanden. Ein Ende dieser Entwicklung ist<br />

daher noch lange nicht abzusehen.<br />

Wen verwundert es da, dass sich auch immer mehr Vereine und Verbände eigene Internetseiten, auch "homepages"<br />

genannt, einrichten. Die Inhalte reichen von bloßen Informationen über den Verein bis hin zu anspruchsvoll<br />

gestalteten Seiten, die einen umfangreichen Service bieten und den Mitgliedern z.B. über Chaträume oder<br />

Foren die Möglichkeit schaffen, aktiv und zeitnah zu diskutieren oder Meinungen zu äußern.<br />

Aber auch der Datenaustausch zwischen den Vereinen, mit den Verbänden oder dem <strong>Landessportbund</strong> kann<br />

dadurch künftig vereinfacht werden. Denkbar ist, dass bestimmte Daten in einer zentralen Datenbank erfasst, Anträge<br />

direkt im Netz ausgefüllt bzw. Formulare abgerufen werden können. Auch unsere Zeitschrift "Sport in <strong>Berlin</strong>"<br />

könnte in naher Zukunft zusätzlich auch im Internet - zumindest auszugsweise - veröffentlicht werden. Bis dahin<br />

gibt es aber noch einige organisatorische und auch rechtliche Hürden zu nehmen.<br />

Diese juristischen Fragen müssen aber auch von den Vereinen und Verbänden berücksichtigt werden. Zwei solcher<br />

Probleme sollen in diesem Artikel behandelt und auf Lösungen hingewiesen werden.<br />

1. Vereine, die es Besuchern besonders leicht machen wollen, das Vereinsgelände zu finden, bedienen sich einer<br />

einfachen Methode, indem sie ein Stück Stadtplan von irgendeiner Internetseite kopieren und einfach auf<br />

ihrer Seite einfügen. Dann wird noch ein Pfeil oder Kreis eingearbeitet und fertig ist der beste Wegweiser.<br />

Vergessen wird dabei allerdings, dass man sich geistigen Eigentums anderer bedient hat. Diese Stadtpläne<br />

bzw. Landkarten sind urheberrechtlich geschützt. Der LSB wurde informiert, dass einigen Vereine bereits Lizenzstrafen<br />

angedroht worden sein sollen. Wir haben uns daher mit der Sache beschäftigt und Dank der Unterstützung<br />

eines Vereins eine Verfahrensweise in Erfahrung gebracht, die rechtlich unbedenklich ist. Auf Anfrage<br />

schrieb "Stadtplan. de" folgendes: (Der Text wurde leicht verändert)<br />

Wenn Sie lediglich einen Link auf den jeweiligen Seiten angeben der direkt zu unserer Seite (Stadtplan.de)<br />

führt und sich ein separates Fenster öffnet, gibt es keinerlei Bedenken.<br />

Sie können sich aber auch einen Screen-Shot (Bildschirmausschnitt) des jeweiligen Orts-Ausschnittes anfertigen<br />

und dürfen diesen auf den Web-Seiten einbinden. Allerdings gibt es hier folgendes, zu beachten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Copyright-Vermerk bleibt erhalten und muss erkennbar sein<br />

Ein zusätzlicher Link zu Stadtplan.de wird auf der Seite eingefügt<br />

Der Kartenausschnitt wird nicht verändert bis auf die Lagekennzeichnung<br />

Zusendung der Web-Adresse (des Links), die diesen Kartenausschnitt verwendet an Stadtplan.de<br />

Keine weitere kommerzielle Nutzung des Kartenausschnitts<br />

Diese Aussagen sind eindeutig und die Forderungen, so sind wir der Auffassung, nicht überzogen. Wir weisen<br />

aber darauf hin, dass diese Vereinbarung bisher nur mit "Stadtplan.de" getroffen wurde. Sollten Sie auf<br />

andere Anbieter zugreifen wollen, müssen Sie sich mit diesen direkt in Verbindung setzen.<br />

2. Die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" informiert, dass auch Vereine oder Verbände, wenn<br />

sie per Vereinszeitung oder Internet Artikel zum Kauf anbieten, auf der jeweiligen Seite auf das Widerrufsrecht<br />

des Käufers hinweisen müssen. Es ist ja nichts Außergewöhnliches, dass bestimmte Leistungen eines<br />

Vereins zunehmend auf der Homepage angeboten werden. Das reicht von Angeboten für Sportkurse oder<br />

Veranstaltungen bis hin zum Verkauf von Sportkleidung, Fanartikeln oder sonstigen Sachen für die Mitglieder<br />

aber auch Vereinsfremde. Der Verein tritt in diesem Moment in Wettbewerb mit freien Unternehmen. Demzu-<br />

- 111 -


folge gelten auch für ihn die gesetzlichen Vorschriften aus dem Vertragsrecht. Handelt er zuwider, kann das<br />

eine Vertragsstrafe von 3.500 EUR zur Folge haben. Um dem zu entgehen, muss daher das 14-tägige Widerrufsrecht<br />

für den Kauf erkennbar im Zusammenhang mit dem Verkaufsangebot auf der entsprechenden<br />

Seite stehen. Der nachfolgende Mustertext ist lediglich eine unverbindliche Empfehlung. Wir raten den Vereinen<br />

– abhängig von den vorgesehenen Verkaufsangeboten – die entsprechenden Seiten zusätzlich juristisch<br />

prüfen zu lassen.<br />

"Der Käufer ist berechtigt, innerhalb der Europäischen Union gem. § 3 Fernabsatz Gesetz, den Kaufvertrag<br />

innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware zu widerrufen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige<br />

Absendung des Widerrufs an folgende Adresse ……. oder die einfache Rücksendung der Ware.<br />

Soweit der Warenwert unter 40,- EUR liegt, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport. Außerhalb der<br />

EU geht das Rückporto immer zu Lasten des Kunden.<br />

Bei durch den Kunden verursachter Wertminderung oder dem Verlust der Ware, hat der Kunde im Falle seines<br />

Widerrufs dem Verein …………. die Wertminderung bzw. den Verlust zu ersetzen."<br />

Weitere Formulierungsbeispiele findet man in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB´s" des Versandhandels,<br />

an denen man sich orientieren kann, um sie dann für den Verein zu modifizieren.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/2002 Kursteilnehmer oder Kurzmitglied<br />

Seit einigen Jahren ist eine erfreuliche Tendenz zu verzeichnen; dass nämlich Vereine zunehmend ihre Angebote<br />

erweitern und sich auch für Nichtmitglieder öffnen. Der Freizeitsportkalender des LSB ist ein gutes Indiz dafür.<br />

Die Freizeitsportangebote werden immer vielfältiger und qualitativ besser. Die Vereine haben erkannt, dass zusätzliche<br />

Sportangebote in Kursform nicht nur Einnahmen bringen sondern auch der eine oder andere Teilnehmer<br />

im Verein "hängen" bleibt.<br />

Leider hat die ganze Sache aber einen Haken. Einmal muss die steuerliche Seite berücksichtigt und andererseits<br />

geklärt werden, wie diese Teilnehmer versichert sind. Einige Vereine lösen das Problem einfach dadurch, dass<br />

sie diese Kursteilnehmer kurzerhand zu sog. Kurzmitgliedern oder zeitlich befristeten Mitgliedern umbenennen.<br />

Ganz so einfach ist es aber nicht. Grundsätzlich schließt das Vereinsrecht eine Kurzmitgliedschaft nicht aus. Es<br />

müssen aber einige Bedingungen erfüllt sein, um den Status der Kurzmitgliedschaft zu rechtfertigen, so dass diese<br />

dann steuerlich auch so betrachtet wird. Auf eine diesbezügliche Anfrage bei der Oberfinanzdirektion wurde<br />

dem LSB sinngemäß folgendes mitgeteilt:<br />

Ob die von Kurzzeitmitgliedern geleisteten Beiträge steuerlich als echte Mitgliedsbeiträge und echte Aufnahmebeiträge<br />

angesehen werden können, oder ob es sich um verdeckte Gebühren / Entgelte für die Nutzung bestimmter<br />

Vereinsangebote handelt, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei muss der Umfang der Mitgliedsrechte und<br />

der Beiträge im Vergleich zu "Normalmitgliedern" berücksichtigt werden. Die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedschaften<br />

legt allerdings die Vermutung nahe, dass in diesem Rahmen Leistungen angeboten werden, die den<br />

Sportangeboten von steuerpflichtigen Einrichtungen (z.B. Fitnessstudio, Tanzschule, Kampfsportschule) entsprechen.<br />

Für eine solche Konstellation spricht u.a., dass das Kurzzeitmitglied nicht alle Rechte besitzt, da es nur<br />

bestimmte Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt bzw. nur ein bestimmtes, gegenüber dem Normalmitglied<br />

reduziertes, Leistungsangebot nutzen darf. Wenn der Verein diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen kann, haben<br />

von Kurzzeitmitgliedern erhobene Beiträge den Charakter von Entgelten für Sonderleistungen der Vereine,<br />

die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen.<br />

Im Klartext heißt das: Aus einem entsprechenden Satzungseintrag muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei<br />

den Kurzmitgliedern um eine zwar eigenständige bzw. besondere aber gleichberechtigte Mitgliedsform handelt.<br />

Die Kurzzeitmitglieder müssen danach mit allen für ordentliche Mitglieder geltenden satzungsmäßigen Rechten<br />

ausgestattet sein, d. h., vor allem bei den Stimm- und Teilnahmerechten an der Mitgliederversammlung und bei<br />

der sonstigen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte darf es keine Schlechterstellung der Kurzzeitmitglieder im Verhältnis<br />

zu den anderen Mitgliedern geben. Für die Kurzzeitmitgliedschaft kann allerdings im Verhältnis zu den anderen<br />

Formen der Mitgliedschaft im Verein ein anderer, angemessener (nicht rückzahlbarer) Beitrag erhoben<br />

werden. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Beiträge der Kurzmitglieder Einnahmen im steuerfreien<br />

ideellen Bereich.<br />

Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Frage des Versicherungsschutzes. Voraussetzung für den Versicherungsschutz<br />

durch den Rahmenvertrag des LSB ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Fachverband und die Abführung<br />

der Verbandsbeiträge. Basierend auf den Zahlen der statistischen Meldebögen, erfolgt durch den LSB die<br />

Meldung und auch Bezahlung der Prämie an die Versicherung. Die Erhebung erfolgt immer mit Stichtag 1. Januar<br />

des Jahres. Kurzmitglieder, die nicht erfasst und somit auch nicht gemeldet wurden, sind demzufolge auch nicht<br />

versichert. Im steuerrechtlichen Sinn kann es sich durchaus um eine Kurzmitgliedschaft handeln, versicherungsrechtlich<br />

aber nicht. Hier ist große Vorsicht geboten. Allein die Betitelung als Kurzmitglied dem Teilnehmer gegenüber,<br />

bedeutet also noch lange nicht, dass es sich auch wirklich um ein (Kurz)Mitglied handelt. Falsche Informationen<br />

wie: "selbstverständlich besteht für Mitglieder Versicherungsschutz" sind dann oft die Folge. Kommt es<br />

- 112 -


zu einem Unfall, wird die Versicherung die Schadensregulierung ablehnen, was zu Haftungsansprüchen des Teilnehmers<br />

gegenüber dem Verein führen kann; denn, dieser glaubte ja, er sei versichert. Bei der Beurteilung, ob es<br />

sich um ein Kurzmitglied handelt oder nicht, ist also nicht entscheidend, wie der Vorstand das sieht oder gern hätte,<br />

sondern, ob wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Was kann ein Verein tun, um eine für alle akzeptable Lösung zu finden. Er sollte den Kursteilnehmern sehr deutlich<br />

den Unterschied zwischen Kursteilname und Mitgliedschaft erläutern. Das Vorenthalten von Informationen<br />

und Hinweisen, um evtl. die Teilnehmer zu werben oder zu halten, nutzt letztlich keiner Seite. Um den Kursteilnehmern<br />

eine Mitgliedschaft schmackhaft zu machen, kann der Verein eine Satzungsregelung treffen, die ein besonderes<br />

Kündigungsrecht vorsieht. Nicht ratsam ist es, von vornherein in der Satzung eine zeitliche Befristung<br />

festzulegen. Entscheidend ist allerdings auch hier wieder: besitzen sie die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder<br />

und wurden sie dem Verband gemeldet. Der klassische Sportkurs, der auf eine bestimmte Zeit befristet ist,<br />

wird also immer nur Kursteilnehmer haben. Das bedeutet, dass die Einnahmen steuerpflichtig sind und kein Unfall-Versicherungsschutz<br />

besteht. Die Umsatzsteuer entfällt allerdings, wenn lt. § 11.1.4 Nr. 22 UStG "die Einnahmen<br />

überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden". Wenn also der Übungsleiter des Kurses,<br />

die Anschaffung von Sportgeräten für diesen Kurs, eine anteilige Miete, Energie usw. mehr als die Hälfte der<br />

Kurseinnahmen betragen, trifft das zu.<br />

Beim Problem der Unfall-Versicherung hat der Verein zwei Möglichkeiten. Entweder er lässt sich von den Teilnehmern<br />

bescheinigen, dass sie darüber belehrt wurden, nicht versichert zu sein und auf eigenes Risiko teilnehmen<br />

oder er schließt eine Gruppen-Unfall-Versicherung ab und legt die Prämie auf die Teilnehmer um.<br />

Auskünfte erteilt unser Versicherungsmakler PAETAU SPORTS, Tel 23 81 00 36<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2002 Die Haftung eines Vereins<br />

Immer wieder taucht die Frage auf, besonders aber nach der letzten Schatzmeistertagung der Verbände, wann<br />

und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es überhaupt? Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt,<br />

dass ein "e.V." ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand "zurücklehnen"<br />

kann, da ihm ja nichts passiert. So pauschal darf man das aber nicht sehen. Da der Verein eine juristische<br />

Person ist, unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und 823 BGB.<br />

Paragraph 31: "Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes<br />

oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden<br />

Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt."<br />

Paragraph 823: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig des Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,<br />

das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz<br />

des daraus entstandenen Schadens verpflichtet".<br />

Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten zugefügt werden,<br />

haftet. Aber nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar<br />

gemacht werden. In der Regel tritt das ein, wenn der Verein aus eigenen Mitteln einer Zahlungsverpflichtung nicht<br />

mehr nachkommen kann oder dem Verein durch den Vorstand Schaden zugefügt wurde. Somit gibt es zwei Formen<br />

der Haftung; die Haftung nach innen – gegenüber dem Verein und die Haftung nach außen – gegenüber<br />

Dritten.<br />

Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung zum Organ des Vereins und andererseits kommt ein Vertrag<br />

zwischen Verein und Vorstand zustande, nämlich, dass der Vorstand sich verpflichtet, die Geschäfte des Vereins<br />

zu führen. Führt der Vorstand seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, haftet<br />

der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter Vertragsverletzung. Schuldhaft heißt vorsätzlich oder fahrlässig.<br />

Wobei man Vorsatz eigentlich ausklammern sollte, da das schon sehr dicht am strafrechtlichen Bereich sein kann.<br />

Die häufigsten Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorständen sind daher fahrlässig, wenn z.B. schlichtweg<br />

etwas vergessen oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschätzt wurde. Pflichtverletzungen des Vorstandes<br />

gegenüber dem Verein können zum Beispiel darin bestehen, dass Anträge für öffentliche Zuschüsse nicht rechtzeitig<br />

gestellt werden und dadurch die Zuschüsse verloren gehen, die Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen<br />

nicht gewahrt wird und dadurch zusätzliche Kosten für die Einberufung und Durchführung einer erneuten<br />

Versammlung entstehen oder die Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.<br />

In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außenstehende Dritte<br />

schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden ersetzen muss und beim Vorstand Regress nimmt. Dies trifft insbesondere<br />

bei den sog. Verkehrssicherungspflichten zu, durch deren Missachtung durchaus Körperverletzungen<br />

entstehen können. Es ist eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu<br />

nehmen. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter<br />

- 113 -


zu treffen. Unterhält der Verein z.B. ein Gebäude, ob als Eigentümer oder Pächter, ist er für die Verkehrssicherungspflicht<br />

auf den Gehwegen rund um das Gebäude verantwortlich (Räum- und Streupflicht).<br />

Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder die<br />

gleichen Pflichten haben. Werden einem Vorstandsmitglied besondere Aufgaben übertragen, werden die anderen<br />

Vorstandsmitglieder dadurch nicht entlastet. Sie müssen vielmehr das betreffende Vorstandsmitglied zumindest<br />

regelmäßig kontrollieren und sich vergewissern, dass es die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt.<br />

Fehlt einem Vorstandsmitglied die erforderliche Sachkenntnis, ist das kein Entschuldigungsgrund. In diesem<br />

Fall muss es sich externen Rat einholen oder von seinem Amt zurücktreten.<br />

Aus dem § 42 BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes: "Der Vorstand hat im Falle<br />

der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens<br />

zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein<br />

Verschulden zu Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften<br />

als Gesamtschuldner."<br />

Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins regelmäßig kontrollieren. Besonders bei Mehrspartenvereinen<br />

mit selbständiger Kassenführung der Abteilungen, muss er ständig den Überblick behalten. Sollte z.B. eine<br />

Abteilung ungerechtfertigterweise im Außenverhältnis aktiv werden (Vertragsabschluss) haftet dennoch der Gesamtverein<br />

mit seinem Vermögen.<br />

Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ist der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins ebenfalls<br />

verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt im besonderen Maße für die Lohnund<br />

die Umsatzsteuer. Kommt er dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, haftet er auch unmittelbar<br />

selbst den Steuerbehörden gegenüber, wobei die Haftung auch mögliche zu zahlenden Säumniszuschläge umfasst.<br />

Gleichartiges gilt für die Abführung von Sozialabgaben, wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. Die Nichtabführung<br />

ist eine strafbare Handlung.<br />

Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht, wonach die Vereine selbständig Zuwendungsbestätigungen<br />

(Spendenbescheinigungen) ausstellen können. Bei unrichtig bestätigten Spenden haftet der Verein dem Fiskus<br />

gegenüber mit 40% der Spendenhöhe zuzüglich Gewerbesteuer.<br />

Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn ihnen Ordnungswidrigkeiten zur Last<br />

gelegt werden können. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Veranstaltungen des Vereins mit überlauter Musik<br />

gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen oder für bestimmte Veranstaltungen<br />

notwendige Genehmigungen nicht eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet werden.<br />

In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht, haftet, haftet auch der Vorstand<br />

unmittelbar selbst gegenüber den außenstehenden Dritten, zu denen auch die Vereinsmitglieder gehören können.<br />

Der <strong>Landessportbund</strong> <strong>Berlin</strong> prüft z.Zt. den Vertragsentwurf für eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung,<br />

die bei der beschriebenen Auswahl von Haftungsfällen des Vorstandes, die aufgrund von Fahrlässigkeit entstandenen<br />

sind, Schäden regulieren würde.<br />

Dieser Versicherung können interessierte Vereine gegen Zahlung einer Prämie freiwillig beitreten. Sobald die<br />

Vertragsgestaltung abgeschlossen ist, erfolgt eine Information in "Sport in <strong>Berlin</strong>".<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/2001 Die Vereinsmitgliedschaft<br />

Obwohl das Thema Vereinsmitgliedschaft auf den ersten Blick nicht sonderlich kompliziert erscheint, werden immer<br />

wieder Anfragen an die Vereinsberatung gerichtet, die sich gerade mit dieser Problematik beschäftigen.<br />

Meist handelt es sich dabei um Unsicherheiten beim Vereinseintritt, dem Austritt oder der Gruppierung von Mitgliedern,<br />

um ihnen unterschiedliche Rechte oder Pflichten zuzuordnen. Die häufigsten Rechtsstreite im Vereinsleben<br />

- der Leser ahnt es sicherlich - betreffen das Problem der Mitgliedschaft mit seinen Randgebieten. Dieser<br />

Artikel soll daher nochmals einige Grundlagen erläutern.<br />

Die Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt man, abgesehen von unbedeutenden Sonderformen, die in der Satzung<br />

verankert sein müssen, prinzipiell auf zwei Arten. Man kann zu den Gründungsmitgliedern gehören und ist<br />

dann durch den sog. Gründungsvertrag, der auch ohne Schriftform nach dem BGB zustande kommt, Mitglied. Voraussetzung<br />

dafür ist das Gründungsprotokoll, die Auflistung der Gründungsmitglieder sowie eine beschlossene<br />

Satzung. Wer nicht zu den Gründern gehört hat, kann später dem Verein beitreten und erwirbt ebenfalls - genau<br />

wie die Gründungsmitglieder - die Mitgliedschaft, die eine Eingliederung in die Vereinsorganisation, die Unterwerfung<br />

unter die Vereinsgewalt sowie ein durch den Vereinszweck bestimmtes Treueverhältnis zwischen Mitglied<br />

und Verein bewirkt.<br />

- 114 -


Die Mitgliedschaft im Verein ist kein Vermögensrecht sondern ein Personenrechtsverhältnis. Dadurch ist z.B.<br />

ausgeschlossen, dass aktive oder ausgeschiedene Mitglieder, Anteile des Vereinsvermögens beanspruchen können.<br />

Vorstände werden sehr oft mit dem Verlangen konfrontiert, eine bestimmte Summe, z.B. des Mitgliedsbeitrages,<br />

zurückzuzahlen ("Wir haben doch Überschüsse - zahlt doch etwas davon aus"). Dazu ist der Vorstand<br />

nicht verpflichtet, mehr noch, sogar nicht berechtigt. Solch eine Handlungsweise würde die Gemeinnützigkeit gefährden.<br />

Das berührt natürlich nicht Forderungen von ausgeschiedenen Mitgliedern, die aus Darlehensverträgen<br />

resultieren.<br />

Die Entscheidung, einem Verein beizutreten, ihn aber auch wieder verlassen zu dürfen, ist Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.<br />

Es darf also niemand gezwungen werden, Mitglied zu werden, wie auch niemand gegen seinen<br />

Willen einen Verein verlassen muss (Ausnahme: der Ausschluss als Vereinsstrafe). Besonders bei Ausgliederungen<br />

von Abteilungen spielt das eine wichtige Rolle. Ein Abteilungsbeschluss, wonach alle Mitglieder den<br />

Verein verlassen sollen, um sich einem anderen anzuschließen oder einen neuen zu gründen, ist rechtlich unwirksam.<br />

Die gebräuchlichste Form, die Mitgliedschaft zu beantragen bzw. sie auch wieder zu beenden, ist der schriftliche<br />

Antrag an den Vorstand mit einer entsprechenden Bestätigung durch diesen. Alle anderen Regelungen führen<br />

sehr oft zu Missverständnissen und Unklarheiten und enden nicht selten vor Gericht (Vergl. SiB 09/01, "Muss ein<br />

Verein jeden aufnehmen“).<br />

Die Vereinsmitgliedschaft ist nach dem Gesetz weder übertragbar noch vererblich. Die Satzung kann jedoch von<br />

dieser Regelung abweichen. So etwas sollte vorher aber sehr gut abgewogen und durchdacht werden. Was<br />

macht das für einen Sinn, wenn ein Familienmitglied eine Vereinsmitgliedschaft erbt. Vielleicht möchte es das gar<br />

nicht. Stellen Sie sich vor, der Sohn erbt die Mitgliedschaft im Schützenverein des Vaters, obwohl er leidenschaftlicher<br />

Fußballer ist (Nichts gegen Schützenvereine). Andererseits möchte der Verein diesen Burschen möglicherweise<br />

gar nicht haben. Vereine sollten sich das daher gut überlegen, ob sie solche oder ähnliche Regelungen in<br />

die Satzung aufnehmen. Es wird sicher auch die Ausnahme bleiben.<br />

Per Gesetz haben alle Vereinsmitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Sollen dennoch verschiedene Gruppierungen<br />

von Mitgliedern mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden, muss das in der Satzung<br />

festgehalten werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass oft die Satzungen mit den unterschiedlichsten Mitgliedsformen<br />

überfrachtet werden, obwohl sich nur die wenigsten vom Grundsatz her unterscheiden. Ein Beispiel: In einer<br />

Satzung werden aktive und passive Mitglieder definiert. Der einzige Unterschied zwischen diesen ist die unterschiedliche<br />

Höhe des Beitrages. Die grundsätzliche Pflicht, Beitrag zu zahlen haben aber beide. Auch haben beide<br />

Stimmrecht usw. Sie unterscheiden sich also lt. Satzung ("Rechte und Pflichten" bzw. "Das Stimmrecht") nicht<br />

voneinander. Warum werden sie dann in der Satzung als gesonderte Mitgliedsformen aufgenommen? Die aktiven<br />

und passiven Mitglieder sowie die unterschiedliche Höhe des Beitrages könnten daher auch in einer Beitragsordnung<br />

oder einem Mitgliedsbeschluss festgehalten werden. Das wäre völlig ausreichend.<br />

Jugendmitglieder sind dagegen normalerweise in ihren Rechten eingeschränkt - sie besitzen kein Stimmrecht. In<br />

der Satzung müssen sie demzufolge als eigenständige Mitgliedsform aufgeführt werden.<br />

Als Anregung für die Satzung könnten folgende Mitgliedsformen gesehen werden:<br />

1. Ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr<br />

2. Außerordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr<br />

3. Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr<br />

4. Ehrenmitglieder<br />

Jede dieser Mitgliedsformen unterscheidet sich auf irgend eine Weise in den Rechten oder Pflichten. Während<br />

die ordentlichen Mitglieder alle Rechte und Pflichten besitzen, brauchen die außerordentlichen möglicherweise<br />

nicht alle Pflichten erfüllen oder sind in den Rechten eingeschränkt. Zu den ordentlichen zählen die aktiven, passiven,<br />

erw. Familienmitglieder, Studenten, Rentner usw. Die außerordentlichen vereinen die auswärtigen, Zweitmitglieder,<br />

Gastmitglieder, fördernde Mitglieder usw. Das kann jeder Verein individuell regeln.<br />

Jedes Vereinsmitglied ist, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht, grundsätzlich berechtigt, an den Mitgliederversammlungen<br />

des Vereins teilzunehmen. Daher müssen auch die Mitglieder (z.B. Jugendmitglieder),<br />

denen man normalerweise kein Stimmrecht zugesteht, eingeladen werden. Würde die Satzung eine Kategorie<br />

von Mitgliedern vorsehen, die weder das Stimmrecht noch das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung<br />

hat, so könnte im Rechtssinne nicht von einer Mitgliedschaft gesprochen werden. Es ist aber zulässig, dass<br />

die Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung von<br />

bestimmten förmlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z.B. vom Vorzeigen der Mitgliedskarte oder der<br />

Einladung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich nur eine Stimme. Das trifft für natürliche<br />

und juristische Personen (z.B. GmbH, AG, e.V., Gemeinde) gleichermaßen zu. Die Zuteilung eines mehrfachen<br />

Stimmrechts an einzelne Mitglieder oder an Angehörige bestimmter Kategorien von Mitgliedern (z.B. Gründungsmitglieder)<br />

ist als Sonderrecht nur durch eine entsprechende Satzungsbestimmung möglich. Nach dem Gesetz<br />

ist das Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Übertragung auf eine andere Person ist nur dann zulässig,<br />

wenn die Satzung dies ausdrücklich zuläßt (§§ 34, 40 BGB). Es liegt aber keine Stimmrechtsübertragung vor,<br />

wenn die gesetzlichen Vertreter für ein in der Geschäftsfähigkeit beschranktes Mitglied (z. B. für einen Minderjährigen)<br />

abstimmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Minderjährige selbst das Stimmrecht besitzt und die<br />

Satzung diese Möglichkeit grundsätzlich zulässt. Hat der Minderjährige selbst kein Stimmrecht, dürfen auch nicht<br />

die Eltern automatisch an der Mitgliederversammlung teilnehmen und natürlich auch nicht abstimmen.<br />

- 115 -


Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/2001 Gäste im Verein<br />

Ein Sportverein ist zwar ein in sich geschlossenes Gebilde, er darf sich aber nicht verschließen (vgl. SiB 09/2001).<br />

Das heißt, jeder sollte theoretisch die Möglichkeit haben, dem Verein beitreten zu können und somit das Recht<br />

auf Nutzung der Vereinseinrichtungen erwerben. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, obwohl Sportstätten öffentliche<br />

Einrichtungen sind (außer bei Privatbesitz), dass nicht jeder das Recht hat, das Vereinsgelände ohne<br />

weiteres zu betreten. Wie verhält es sich aber nun mit Gästen?<br />

Nicht selten bringen Mitglieder Gäste in den Verein mit. Eine oft gestellte Frage in diesem Zusammenhang ist,<br />

wie man mit diesen Gästen – das können Familienagehörige, Freunde oder Kollegen sein – umgeht. Auf der einen<br />

Seite sind sie nicht Mitglied, auf der anderen Seite nutzen sie aber die Vereinseinrichtungen genau wie ein<br />

Mitglied, das dafür allerdings einen Beitrag zu zahlen hat. An einem ein- oder zweimaligen Besuch wird sich sicher<br />

niemand stoßen. Dauergäste hingegen können durchaus zu einem Problem für die Mitgliedschaft werden.<br />

Ein Beispiel: In einem Segelverein ist lediglich ein Ehepartner Mitglied. Das Boot wird aber von beiden und möglicherweise<br />

auch noch den Kindern genutzt. Wenn man sich längere Zeit auf einem Vereinsgelände aufhält, bleibt<br />

es nicht aus, dass auch die Einrichtungen des Vereins (Dusche, Toilette, Strom, Wasser, Müll, Kantine usw.) genutzt<br />

werden. Somit bezahlen die Mitglieder durch ihren Beitrag die Nutzungskosten der Nichtmitglieder mit. In<br />

einigen Vereinen gab es darüber oder über ähnlich gelagerte Probleme bereits hitzige Diskussionen. Mitglied<br />

werden wollen die Angehörigen meist nicht – das kostet ja Beitrag – vor der Tür stehen wollen sie allerdings auch<br />

nicht. Wie sollte sich der Vorstand verhalten? Ein klärendes Gespräch mit den betreffenden Personen ist natürlich<br />

immer der erste Schritt. Man kann darauf hinweisen, dass im Verein der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt und es<br />

den zahlenden Mitgliedern gegenüber nicht fair ist, den Verein zu nutzen, aber eine Mitgliedschaft mit dem Argument,<br />

dass ja ein Familienmitglied bereits Beitrag zahlt, abzulehnen. Hilft das nicht, muss ein finanzieller Hebel<br />

angesetzt werden. Nichtmitglieder, die als Dauergast das Vereinsgelände und die Einrichtungen nutzen, müssen<br />

dann eben eine Gebühr zahlen. Beispielsweise könnte man diese so festlegen, dass sie etwas höher ist, als z.B.<br />

der Familienbeitrag, sofern der Verein einen solchen beschlossen hat.<br />

Eine häufig gestellte Frage betrifft die Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung. Neben den teilnahmeberechtigten<br />

Vereinsmitgliedern kann der Versammlungsleiter auch Gästen des Vereins den Zutritt zur Mitgliederversammlung<br />

gestatten. Die Vereinsgäste (wie z.B. potentielle Mitglieder, Pressevertreter, Mitglieder befreundeter<br />

Vereine, Verbandsvertreter, Sachverständige, allgemein interessierte Bürger) besitzen aber kein Antrags-<br />

oder Stimmrecht. Stellungnahmen oder Ausführungen der Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten bedürfen<br />

der besonderen Zulassung. Diese kann z.B. in einer Einladung, über ein bestimmtes Thema zu referieren<br />

oder spezielle Informationen zu geben, gesehen werden. Ist eine kurzfristige Zulassung erforderlich, entscheidet<br />

hierüber der Versammlungsleiter. Die Entscheidung kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

aufgehoben werden. Die Mitgliederversammlung kann nämlich bestimmen, welche Gäste sie zulassen will und<br />

welcher der Gäste seine Ansichten äußern darf. Es hat sich daher als günstig erwiesen, wenn in der Satzung o-<br />

der Geschäftsordnung des Vereins Regeln für die Zulassung von Gästen enthalten sind. An bestehende gesetzliche<br />

Bestimmungen, die beispielsweise der Polizei oder einem Beamten der Oberfinanzdirektion ein besonderes<br />

Anwesenheitsrecht einräumen, ist die Mitgliederversammlung allerdings immer gebunden.<br />

Natürlich kann die Mitgliederversammlung festlegen, dass Gäste nur zu bestimmten Punkten bzw. Themen anwesend<br />

sein dürfen und nach deren Abhandlung die Versammlung wieder verlassen müssen.<br />

Wünscht ein Mitglied die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Beraters zu der Mitgliederversammlung,<br />

kann er einen entsprechenden Antrag an den Versammlungsleiter richten. Wird der Antrag von dem Versammlungsleiter<br />

für berechtigt erachtet, führt er eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbei.<br />

Soweit ein Mitglied allerdings einen Beistand zur persönlichen Beratung/Unterstützung wünscht, braucht und<br />

soll der Versammlungsleiter den Beistand nicht zur Mitgliederversammlung zulassen. Jedes Mitglied erhält mit<br />

der Ladung normalerweise alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, die für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf<br />

die Mitgliederversammlung erforderlich sind. Das Mitglied kann sich daher bereits vor der Versammlung sachkundigen<br />

Rat einholen. Im Einzelfall ist es jedoch geboten, einem Mitglied, das seine Interessen z.B. aufgrund einer<br />

Behinderung nur schwer selbst wahrnehmen kann, einen Beistand zuzubilligen. Verhindert die Mitgliederversammlung<br />

die Hinzuziehung eines Beistands und damit, dass ein Mitglied seine berechtigten Interessen wahrnehmen<br />

kann, führt dies ggf. zur Fehlerhaftigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.<br />

Zuweilen haben sich in Vereinen die Fronten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand verhärtet, was dazu<br />

führen kann, dass einzelne Mitglieder von sich aus Gäste als Berater mitbringen. Auch wenn dem Vorstand möglicherweise<br />

eine schlechte Arbeit vorzuwerfen ist, er uneinsichtig ist oder falsche Entscheidungen trifft, berechtigt<br />

das nicht automatisch zur Teilnahme von Gästen als sog. "Schützenhilfe" für einzelne Mitglieder. Hier gilt das bereits<br />

Gesagte, die Entscheidung liegt beim Versammlungsleiter und kann nur, wenn es sich um Berater/Sachverständige<br />

handelt, von der Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss aufgehoben werden.<br />

Halten sich die Gäste nicht an einen Saalverweis, kann der Vorstand von seinem Hausrecht Gebrauch machen<br />

und diese schlimmstenfalls durch die Polizei entfernen lassen.<br />

- 116 -


Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/2001 Rechtsfragen für Übungsleiter/innen<br />

Es ist sehr begrüßenswert, dass nach wie vor bei vielen Sportlern die Bereitschaft vorhanden ist, sich zum<br />

Übungsleiter/in ausbilden zu lassen und auch tätig zu werden. Obwohl in der ÜL-Ausbildung Haftungs- und<br />

Rechtsfragen behandelt werden, kommen die eigentlichen Probleme erfahrungsgemäß immer erst bei der Arbeit.<br />

Einiges gerät natürlich auch in Vergessenheit. Sehr viele Fragen, die an die Vereinsberatung gerichtet werden,<br />

berühren daher die Problematik der Rechte und Pflichten des ÜL und wann er möglicherweise haften muss.<br />

Wie in "Sport in <strong>Berlin</strong>" 04/2001 angekündigt, wollen wir von Zeit zu Zeit daher wichtige Fragen zu einem bestimmten<br />

Themenkomplex in dieser Artikelserie zusammenfassen. Dieses Mal wird uns die Arbeit sogar abgenommen,<br />

da wir durch Zufall auf eine sehr interessante Broschüre des <strong>Landessportbund</strong>es Nordrhein-Westfalen<br />

gestoßen sind: "Rechtsfragen für Übungsleiter/innen" – Antworten auf die 50 von ÜL am häufigsten gestellten<br />

Rechtsfragen. Mit freundlicher Genehmigung des LSB NRW wollen wir einige der Fragen veröffentlichen. Zum<br />

Teil wurden die Antworten leicht verändert, da sie an die Bedingungen des LSB <strong>Berlin</strong> angepasst werden mussten.<br />

Bin ich als ÜL auch ohne Lizenz versichert?<br />

Ja, denn Sie sind im Verein eingesetzt und handeln im Auftrag des Vereins. Der Verein, für den der ÜL arbeitet,<br />

sollte sich bei der Einstellung allerdings von seiner Fachkompetenz überzeugen. Als Übungsleiter sind Sie über<br />

die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Sollten Sie Mitglied eines Sportvereins sein, ebenfalls über den<br />

Versicherungsvertrag des LSB (Unfall und Haftpflicht).<br />

Wie viele Kinder können/dürfen von einem Übungsleiter betreut werden?<br />

So viele, wie er verantwortlich beaufsichtigen kann. Eine genaue Personenzahl kann nicht genannt werden. Hallengröße,<br />

Alter und Entwicklungsstand der Sportler, Witterungsbedingungen, Art des Sportangebotes sowie<br />

Gruppenzusammensetzung sind einige Aspekte, die bei der Bestimmung der Gruppengröße von dem ÜL sorgfältig<br />

abgewogen werden müssen, damit eine sichere und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit gewährleistet werden<br />

kann.<br />

Darf ich Kinder vor dem Ende der Übungsstunde nach Hause schicken?<br />

Nein, wenn sie unter ca. 12 Jahren alt sind und bisher immer abgeholt wurden. Bei über 12-jährigen ist ein Nachhauseschicken<br />

nur im Notfall - und wenn das "Nachhausekommen" gesichert ist - möglich. Ein Indiz für die Fähigkeit<br />

zur verkehrgerechten Bewältigung des Weges ist z.B. der alleinige Weg zur Schule oder zur Übungsstunde.<br />

Eine rechtzeitige Information über die Möglichkeit an die Eltern ist nötig. Der verantwortliche ÜL darf die Aufsichtspflicht<br />

nicht vernachlässigen – daher evtl. Begleitung sicherstellen.<br />

Darf jemand unter 18 Jahren eine Übungsstunde leiten?<br />

Ja, wenn die Person geeignet ist. Lizenzen, andere Qualifikationsnachweise und Entwicklungsstand/Reife sind<br />

Hinweise für eine Eignung. Außerdem muss der Vorstand die Beauftragung aussprechen. Die Erziehungsberechtigten<br />

des ÜL müssen gefragt werden und schriftlich ihre Erlaubnis erteilen. Außerdem sollte man auch die Eltern<br />

der Kinder in Kenntnis setzen.<br />

Was mache ich, wenn ich nicht pünktlich zur Übungsstunde erscheinen kann?<br />

Unbedingt den Hausmeister/Platzwart der Sportstätte, einen anderen ÜL/Trainer oder ein Vorstandsmitglied informieren<br />

und möglichst eine Person organisieren, die kurzfristig die Aufsicht absichert (Ein Handy sowie alle erforderlichen<br />

Telefonnummern sollte man daher bei sich haben!). Empfehlenswert ist außerdem eine grundsätzliche<br />

Absprache mit den Eltern über Handlungsweisen in solch einem Fall. Denkbar wäre, dass ein oder mehrere<br />

Elternteile, die ihre Kinder zum Training bringen, auf solche Situationen vorbereitet werden und die Aufsicht bis<br />

zum Eintreffen des ÜL übernehmen. Über den Rahmenvertrag des LSB <strong>Berlin</strong> sind sie dann sogar versichert.<br />

Was versteht man unter Aufsichtspflicht?<br />

Der ÜL hat die Aufsichtspflicht für alle ihm anvertrauten Kinder der Übungsgruppe. Die Erfüllung der Aufsichtspflicht<br />

ist grundsätzlich in vier Stufen eingeteilt:<br />

1. Vorsorgliche Ermahnung<br />

2. Aufstellung von Geboten und Verboten<br />

3. Überwachung<br />

4. Notwendiges Eingreifen<br />

Muss z.B. ein ÜL während der Übungsstunde mal "dingend" die Gruppe verlassen, hat er zuvor für die Aufstellung<br />

der Regeln zu sorgen: "Ihr bleibt jetzt mal 5 Minuten auf der Bank sitzen". Gefährliche Beschäftigungen<br />

müssen während dieser Zeit selbstverständlich eingestellt und gefährliche Gegenstände weggeschlossen werden.<br />

Ggf. sollte der ÜL ein älteres verständigeres Kind "aufpassen" lassen. Die immer wieder zu beobachtende Praxis,<br />

einen Ball "in die Mitte" zu werfen und als ÜL etwas anderes, außerhalb des Blickfeldes, zu machen, stellt eine<br />

Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Ebenfalls die z.T. praktizierte Unsitte "mal eben schnell eine rauchen zu gehen".<br />

- 117 -


Was bedeutet "Verletzung der Aufsichtspflicht"?<br />

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind nicht schuldfähig (deliktsfähig) und müssen für Schäden nicht<br />

haften. Beschränkt haftbar sind die Minderjährigen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr. In diesen Fällen wird<br />

sich der Anspruch eines Geschädigten gegen den/die Aufsichtspflichtigen richten. Nach § 832 BGB hat derjenige,<br />

der Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder<br />

wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, den Schaden zu ersetzen, den<br />

die zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aufsichtspflichtig sind die Eltern, Vormund,<br />

Lehrherr, Lehrer/innen oder per Vertrag der ÜL des Vereins. Der Aufsichtspflichtige ist von der Verpflichtung zum<br />

Schadenersatz frei, wenn er seiner Pflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei vernünftiger und umsichtiger<br />

Aufsichtsführung entstanden wäre. Jeder ÜL weiß, wie schwierig im Einzelfall eine "gehörige" Aufsichtsführung<br />

ist. Der Aufsichtspflichtige ist nur dann von der Haftung befreit, wenn er im Schadenfall den Entlastungsbeweis<br />

führen kann.<br />

Der zuständige Sport-Haftpflichtversicherer wird dem Anspruchsteller bzw. Geschädigten entweder mitteilen,<br />

dass die Ansprüche unbegründet sind und damit den Anspruch zurückweisen - oder berechtigte Schadenersatzansprüche<br />

befriedigen. Insoweit wird der ÜL bei schuldhaftem Verhalten (außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit)<br />

von Ansprüchen freigestellt.<br />

Wann ist ein ÜL schadenersatzpflichtig?<br />

Grundsätzlich haftet jeder für den von ihm selbst, d.h. durch eigene Handlungen oder Unterlassungen schuldhaft<br />

verursachten Schaden in voller Höhe (§ 823 BGB). Dabei bleibt es gleich, ob der Schadenverursacher voll- oder<br />

minderjährig ist, ob er allein oder als Mitglied einer Gruppe den Schaden verursacht hat. Bei Minderjährigen würde<br />

die Schadenersatzpflicht u.U. aber auf die Betreuungsperson übergehen.<br />

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass jeder, der einen Schaden verursacht hat, ihn auch wieder gutmachen müsse.<br />

Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht ist vielmehr das Verschulden. Ein ÜL kann schadenersatzpflichtig<br />

werden, indem er schuldhaft die Aufsichtspflicht vernachlässigt, Organisationspflichten verletzt oder ungenügende<br />

Hilfestellungen gibt. Auch hier würde aber die Haftpflichtversicherung des LSB berechtigte Ansprüche regulieren,<br />

sofern das Verschulden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2001 Muss ein Verein bzw. Verband jeden aufnehmen?<br />

Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen Vereine in ihrer Satzung verankern, dass jede Person Mitglied<br />

werden kann, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen oder der Zugehörigkeit<br />

zu bestimmten Völkern oder Rassen. Das bedeutet, dass - bis auf wenige Ausnahmen, die im Straf- und<br />

Völkerrecht begründet sind - grundsätzlich niemand ausgegrenzt werden darf. Heißt das nun aber auch, dass jeder<br />

aufgenommen werden muss? Nein! Die Betonung liegt nämlich auf "grundsätzlich". Ein Verein, dessen Satzung<br />

diese Formulierungen enthält, dokumentiert damit lediglich, dass er prinzipiell offen für jedermann ist. Macht<br />

er nämlich bereits Einschränkungen, weil er z.B. nur Personen aufnehmen will, die einer bestimmten Glaubens- ,<br />

Berufs- oder Altersgruppe usw. angehören, kann er nicht gemeinnützig werden, da nicht jeder Zugang hätte. Das<br />

Offensein für alle Personengruppen heißt aber wiederum nicht, dass er verpflichtet ist, jeden aufzunehmen. Das<br />

Vereinsrecht besagt, dass es grundsätzlich kein Recht auf Aufnahme in einen Verein gibt; für den Verein also<br />

auch keine Aufnahmepflicht besteht.<br />

Das BGB enthält keine Vorschriften zur Aufnahme in einen Verein, verlangt aber in § 58 Nr. 1 BGB, dass in der<br />

Satzung geregelt wird, wie der Beitritt zu erfolgen hat. Das gebräuchlichste Aufnahmeverfahren ist die Antragstellung<br />

durch den Aufnahmewilligen. In welcher Form diese Anträge gestellt werden müssen, kann der Verein festlegen.<br />

Er kann neben einem schriftlichen Antrag, ebenso eine mündliche Erklärung, aber auch bereits eine konkludente<br />

Handlung (z.B. die Bezahlung des Beitrages oder die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen) als Antrag<br />

bzw. Willensbekundung zur Aufnahme betrachten und akzeptieren. Auch muss klar geregelt sein, ob der Antrag<br />

durch ein bestimmtes Vereinsorgan - üblicherweise den Vorstand - bestätigt werden muss. Anderenfalls würde<br />

das bloße Abgeben des Aufnahmeantrages bereits eine Mitgliedschaft begründen.<br />

Aus der Satzung kann sich aber dennoch ein Anspruch auf Aufnahme von Personen ergeben; z.B. wenn sie die<br />

Bestimmung enthält, dass die Mitgliedschaft nach dem Tod automatisch auf eine andere Person, etwa einem<br />

Familienmitglied oder einen Erben, übergeht – vorausgesetzt, sie wollen es. Nur ganz wenige Vereine haben<br />

aber solch eine Regelung - und das sicher aus gutem Grund. Ein Aufnahmebegehren ist, juristisch gesehen, ein<br />

Antrag auf Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verein und dem Aufnahmewilligen - dem späteren Mitglied.<br />

Dieser Antrag ist daher nichts anderes, als die Bitte, in den Verein aufgenommen zu werden. Dieser Bitte braucht<br />

ein Verein, wie bereits erwähnt, grundsätzlich aber nicht zu entsprechen. Der Bewerber hat auch dann kein Recht,<br />

wenn er alle in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt oder der Verein<br />

noch freie Mitgliederplätze hat. Die Antragsablehnung bedarf auch keiner Begründung, es sei denn, die Satzung<br />

sieht das vor. Ebenfalls braucht sich ein Verein nicht zu rechtfertigen. Sind mit der Aufnahme bestimmte<br />

Bedingungen verknüpft (z.B. Zahlung einer Aufnahmegebühr, Bürgen oder eine Probezeit), entsteht die volle Mitgliedschaft<br />

erst, wenn diese Bedingungen erfüllt sind - sie entsteht "aufschiebend bedingt", wie es juristisch heißt.<br />

- 118 -


Für Vereine kann sich u.U. aber doch, auch ohne Satzungsbestimmung, eine Aufnahmepflicht ergeben, dann<br />

nämlich, wenn die Ablehnung zu einer - im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern - sachlich nicht zu<br />

rechtfertigenden ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führt (BGH NJW 1985 S.<br />

1216). Dabei spielen nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung<br />

der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle; es kommt vielmehr auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung<br />

der Interessen des Vereins an, die im Einzelfall dahin gehen können, einen Bewerber abzulehnen.<br />

Nur wenn die sachliche Berechtigung der Interessen des Vereins nicht nachvollziehbar und die Zurückweisung<br />

des Bewerbers unbillig ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme. Im Streitfall muss das Gericht diesen<br />

Sachverhalt überprüfen. Die Klage ist jedoch erst dann zulässig, wenn der Bewerber den in der Satzung vorgeschriebenen<br />

Instanzenweg innerhalb des Vereins ausgeschöpft hat (z.B. Berufung an den Beschwerdeausschuss<br />

oder die Mitgliederversammlung). Kommt es zu einem Rechtsstreit kann der Verein die Begründung für die Ablehnung<br />

sogar nachholen oder noch weitere Gründe benennen.<br />

Um zu verdeutlichen, wie diese Passage zu verstehen ist, folgendes Beispiel: Ein Ort hat zwei Feuerwehrvereine,<br />

die eine Grundausbildung anbieten, die wiederum günstige Voraussetzungen für eine Lehrstelle bei der Berufsfeuerwehr<br />

schafft. Hier kann sich durchaus eine Aufnahmepflicht für Bewerber mit gleichen Voraussetzungen ergeben,<br />

falls keine objektiven Hinderungsgründe vorhanden sind. Diejenigen, die nämlich nicht aufgenommen<br />

werden, wären dann den bereits aufgenommen gegenüber erheblich benachteiligt.<br />

Haben Vereine, insbesondere aber Verbände, eine überragende Bedeutung oder sogar eine Monopolstellung<br />

sind sie grundsätzlich zur Aufnahme verpflichtet. Das trifft zu, wenn ein Verein, der die Mitgliedschaft nicht besitzt,<br />

erheblich benachteiligt und in seiner Entwicklung behindert wäre. Eine Monopolstellung sowie überragende Bedeutung<br />

haben immer die Sportverbände. Monopolstellung daher, da es normalerweise nur jeweils einen Verband<br />

in der Region gibt, dem ein Verein beitreten könnte aber ohne die Mitgliedschaft nicht am Spiel- und Wettkampfbetrieb<br />

teilnehmen kann, weniger Förderansprüche besitzt oder keinen Versicherungsschutz hat. Wenn ein<br />

solcher Verband ohne sachlichen Grund in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise den Aufnahmeantrag<br />

eines Vereins ablehnt, kann dieser ein Recht auf Aufnahme, gestützt auf die §§ 826, 249 BGB, gerichtlich<br />

geltend machen.<br />

Ein grundsätzlich bestehender Aufnahmeanspruch garantiert dennoch nicht in allen Fällen die Aufnahme in den<br />

Verband. Besteht ein sachlicher Grund, einen bestimmten Verein nicht aufzunehmen, kann der Verband ablehnen,<br />

auch, wenn der Verein ansonsten alle Aufnahmebedingungen erfüllt. Solch ein sachlicher Grund kann beispielsweise<br />

vorliegen, wenn der aufnahmebegehrende Sportverein einen Namen führt, der mit den Grundsätzen<br />

des Verbandes kollidiert (z.B. Werbung im Namen) oder Bestandteile aufweist, die Unterschiede und Gegensätze<br />

zu anderen Mitgliedsvereinen unangemessen betonen und ggf. unsachliche Reaktionen hervorrufen können (KG<br />

NJW-RR 1993 S. 183 [für Namensbestandteil "schwul"]).<br />

Andererseits muss aber auch der Verband, soweit es möglich und zumutbar ist, bereit sein, den an sich gerechtfertigten<br />

Zweck der Aufnahmebeschränkung, durch eine andere, "mildere" Ausgestaltung seiner eigenen Satzung<br />

zu erreichen und durch eine entsprechende Satzungsänderung dem Bewerber den Zugang zu den Verbandsvorteilen<br />

zu eröffnen. Wenn der Monopolverband eine solche ihm zumutbare Satzungsänderung nicht innerhalb einer<br />

angemessenen Frist vornimmt, wäre eine Klage des Bewerbers auf Aufnahme begründet. Dadurch soll ausgeschlossen<br />

werden, dass ein Verband durch speziell "zugeschnittene" Satzungsbestimmungen die Aufnahme<br />

bestimmter Vereine bewusst verhindern kann.<br />

Quellen: Sauter/Schweyer, "Der eingetragene Verein" u. Neufang/Geckle "Der Verein"<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2001 Die Rechenschafts- und Auskunftspflicht<br />

In letzter Zeit wurden sehr häufig Anfragen bezüglich der Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Vorstandes<br />

gestellt. Wahrscheinlich hängt das damit zusammen, dass im Frühjahr die meisten Jahreshauptversammlungen<br />

stattfinden und sich einige – besonders junge Vorstände - nochmals absichern wollen. Die "alten Hasen" können<br />

sich daher bei diesem Artikel ausnahmsweise einmal zurücklehnen.<br />

Der Vorstand wird - bis auf ganz wenige Ausnahmen - von der Mitgliederversammlung gewählt. Daraus folgt,<br />

dass er deren Beschlüsse mit der nötigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen muss.<br />

Missachtet er einen Beschluss, ist es wiederum Sache der Mitgliederversammlung selbst, ihrem Willen Nachdruck<br />

zu verschaffen. Notfalls - allerdings als letztes Mittel - kann sie den Vorstand sogar abberufen. Neben den<br />

Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist der Vorstand natürlich auch an Weisungen gebunden, die sich aus<br />

der Satzung ergeben.<br />

Zu einer der wesentlichsten Aufgaben des Vorstandes gehört es, regelmäßig gegenüber der Mitgliederversammlung<br />

über die geleistete Arbeit Auskunft zu geben und nach Beendigung der Amtszeit Rechenschaft abzulegen.<br />

Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes, den er auf der Mitgliederversammlung gibt, ist die wichtigste Maßnahme,<br />

die Vereinsmitglieder über die Lage des Vereins zu informieren. Daran hat sich der Inhalt des Berichts zu<br />

orientieren. Er ist daher sorgfältig, unmissverständlich, vollständig und wahr zu erstatten. Der Bericht darf nichts<br />

Wesentliches verschweigen - auch nichts für den Verein Nachteiliges oder den Vorstand Unangenehmes. Unbe-<br />

- 119 -


echtigtes Verschweigen kann die Unwirksamkeit eines auf diesem Bericht basierenden Beschlusses oder die<br />

Entlastung des Vorstands zur Folge haben. Die Berichterstattung darf allerdings nur dann eingeschränkt werden,<br />

wenn das überwiegende und berechtigte Interesse des Vereins oder der Allgemeinheit es erfordert bzw. rechtfertigt.<br />

Durch Verschweigen bzw. Weglassen dürfen Aussagen über Tatsachen aber nicht falsch werden. Was der<br />

Bericht sagt, muss stimmen, auch, wenn er möglicherweise nicht alles sagt. Steuerliche Interessen oder die Möglichkeit,<br />

unbequemer Anfragen und Erörterungen in der Presse, entbinden normalerweise nicht von der Pflicht zur<br />

korrekten Berichterstattung.<br />

Werden Auskünfte in der Mitgliederversammlung verweigert und es ist nicht nachvollziehbar, dass die Interessen<br />

des Vereins vor denen des anfragenden Mitglieds stehen, so sind die Gerichte zur uneingeschränkten Nachprüfung<br />

berechtigt. Der Verein hat das zu begründen. Dieser Begründungszwang kann jedoch nicht so weit gehen,<br />

dass der Vorstand dabei Dinge offen legen muss, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geheimgehalten<br />

werden müssen.<br />

Der Bericht darf sich nicht nur auf den Stand am Schluss des Geschäftsjahres beschränken sondern muss vielmehr<br />

die Entwicklung der Verhältnisse und des Vermögensstandes während des gesamten abgelaufenen Vereinsjahres<br />

darstellen. Diese Pflichten bestehen auf jeden Fall nach Beendigung des Vorstandsamtes und stets<br />

dann, wenn die Satzung Vorschriften über das Geschäftsjahr und die Abhaltung einer Jahresmitgliederversammlung<br />

enthält. Auch ohne solche ausdrückliche Satzungsbestimmungen kann sich aber aus den bisherigen Gepflogenheiten<br />

(Vereinsbrauch) die Pflicht zur periodischen Berichterstattung ergeben. In welchem Umfang und zeitlichem<br />

Abstand darüber hinaus Bericht zu erstatten ist, richtet sich nach dem Zweck des Vereins, seiner Größe<br />

und seinem organisatorischen Aufbau. Auch können besondere Vorkommnisse zur außerordentlichen Berichterstattung<br />

verpflichten.<br />

Der Vorstand muss Auskunft über die Situation und Vorgänge des Vereins geben, die Auswirkung auf den Verein<br />

hatten bzw. haben - insbesondere über Zu- und Abgänge von Mitgliedern, besondere Ereignisse wie z.B. erwähnenswerte<br />

sportliche Leistungen, Jubiläen oder Unglücksfälle, den Ausgang von für den Verein wichtigen Gerichtsprozessen.<br />

Weiterhin Veranstaltungen, Wettbewerbe und ähnliches. Neuaufgenommene oder abgebrochene<br />

Beziehungen zu anderen Vereinen oder Einrichtungen sind ebenfalls zu erwähnen. Der Vorstand muss die Art<br />

dieser Beziehungen klar kennzeichnen und evtl. Änderungen erwähnen. Auch nach Schluss des Vereinsjahres<br />

eingetretene oder erst dann bekannt gewordene Vorgänge von besonderer Bedeutung sind mitzuteilen, weil sie<br />

die Beschlussfassung beeinflussen könnten. Üblich, aber nicht notwendig, ist es, sich auch über die Aussichten<br />

und Plänen im neuen Geschäftsjahr zu äußern.<br />

Wird der Rechenschaftsbericht in schuldhafter Weise nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet, so liegt Pflichtverletzung<br />

vor, was die Abberufung des Vorstands zur Folge haben kann, aber nicht muss. Da die Mitgliederversammlung<br />

in ihrer Beurteilung der Geschäftsführung frei ist, kann sie trotz eines mangelhaften Berichtes die Entlastung<br />

des Vorstandes erteilen, was aber in den wenigsten Fällen passieren wird.<br />

Zuweilen ein heikles Thema bei der Rechenschaftslegung sind evtl. gezahlte Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder.<br />

Wobei es völlig legitim ist, wenn Vorstandsmitgliedern ihre Aufwendungen erstattet werden.<br />

Wenn aus einem Rechenschaftsbericht aber nur die Gesamtsumme der Bezüge aller Vorstandsmitglieder ersichtlich<br />

wird, ist bereits die Frage eines Vereinsmitglieds, wie viel davon denn auf jeden einzelnen entfällt, zulässig<br />

und muss beantwortet werden. Diese Auskunft kann sogar eingeklagt werden.<br />

Der Kassenbericht ist Bestandteil des Rechenschaftsberichts, wird in der Regel aber gesondert durch den<br />

Schatzmeister/Kassenwart vorgetragen. Er hat die Einnahmen (Beiträge, Überschüsse aus Veranstaltungen,<br />

Schenkungen, Einnahmen aus Verpachtungen und dergl.) und die Ausgaben (Materialien-Ankauf, Schreib- und<br />

Portoauslagen, Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, steuerliche Abgaben, Sitzungsgelder, Gratifikationen,<br />

Pauschalbeträge für Auslagen, Ausgaben für Miete, Pacht und dergl.) zu enthalten. Überschreitungen<br />

des von der Vorjahresmitgliederversammlung festgesetzten Haushaltsansatzes sind auf alle Fälle besonders anzuführen<br />

und zu begründen.<br />

Unklarheiten und Unsicherheiten gibt es immer wieder darüber, ob auch außerhalb der Mitgliederversammlung<br />

Auskünfte durch den Vorstand den Mitgliedern erteilt werden müssen. In der einschlägigen Literatur wird dazu die<br />

Meinung vertreten, dass ein individuelles Informationsrecht des Mitglieds zulässig ist. Das erscheint nachvollziehbar,<br />

da die Gefahr des Missbrauchs erhaltener Vereinsinformationen zu gewerblichen oder anderen den Verein<br />

schädigenden Zwecken gering bzw. gar nicht gegeben ist.<br />

Eine sehr häufig gestellte Frage bezieht sich auf das Recht zur Einsicht eines Mitgliedes in die Bücher, Belege<br />

und Urkunden des Vereins. Nicht selten wollen Mitglieder die Bücher ausgehändigt oder Kopien von einzelnen<br />

Passagen haben. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass diese Dokumente Vereinseigentum sind und somit für alle<br />

zugänglich zu sein haben. Ein aktuelles Urteil sagt dazu, dass das Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied<br />

keine Anteile am Vereinsvermögen erwirbt und demzufolge auch keine generelle Berechtigung zur Einsichtnahme,<br />

sprich "Prüfung", der Bücher besitzt. Liegt allerdings ein berechtigtes Interesse vor, kann der Vorstand solch eine<br />

Auskunft nicht verweigern. Notfalls muss das ein Beschwerdeausschuss entscheiden. Entscheidend ist hierbei<br />

tatsächlich, dass es sich um ein berechtigtes Interesse handelt. Es würde zu weit gehen, wenn Mitglieder (möglicherweise<br />

nur aus persönlichem Frust) ständig den Vorstand damit beschäftigen, irgendwelche Unterlagen vorzulegen,<br />

um dann, womöglich ohne alle Zusammenhänge zu kennen, Stimmung im Verein machen zu wollen.<br />

Das Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederlisten kann einem Mitglied allerdings grundsätzlich nicht verwehrt<br />

werden. Bei größeren Vereinen muss diese Einsicht schon deshalb gewährt werden, weil sich die Mitglieder mitunter<br />

nicht kennen und somit von ihrem Recht aus § 37 BGB (Minderheitenrecht zur Einberufung einer außeror-<br />

- 120 -


dentlichen Mitgliederversammlung) keinen Gebrauch machen könnten. Diese Einsicht kann allerdings verwehrt<br />

werden, wenn offensichtlich ist, dass sie privaten Zwecken dienen soll (Werbung, Geschäftsinteressen usw.).<br />

Quelle: Sauter/Schweyer "Der eingetragene Verein"<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/2001 Die Rechte und die "leidigen" Pflichten<br />

Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten, ja sogar Streitigkeiten, über den Umfang der Rechte und Pflichten<br />

in einem Verein. Während die Rechte meist vehement eingefordert werden, möchten viele an ihre Pflichten am<br />

besten gar nicht erinnert werden.<br />

Mit der Aufnahme in einen Verein entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mitglied und dem Verein, das für<br />

beide Seiten Verpflichtungen beinhaltet. Welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, wird in der Satzung<br />

bzw. verbindlichen Ordnungen festgeschrieben, die man mit der Aufnahme anerkennt. Natürlich muss man einem<br />

Neumitglied alle wichtigen Unterlagen aushändigen bzw. zur Kenntnis geben. Wer möchte schon die "Katze im<br />

Sack" kaufen. Der Antragsteller hat sogar ein Recht darauf, diese Unterlagen einzusehen.<br />

Sehr oft behaupten Mitglieder, dass sie von bestimmten Beschlüssen nichts wüssten. Besonders, wenn es eine<br />

Beitragserhöhung gab und sie nicht auf dieser Mitgliederversammlung anwesend waren. Der Verein ist nicht verpflichtet,<br />

allen Mitgliedern die Entscheidungen und Beschlüsse womöglich zuzuschicken. Zugänglich muss er sie<br />

allerdings machen (z.B. Aushang oder Einsichtnahme in der Geschäftsstelle). Andrerseits gehört natürlich auch<br />

zu den Pflichten eines Mitglieds, sich über gültige Ordnungen, Festlegungen und Beschlüsse zu informieren. Hier<br />

gilt der Grundsatz: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Strafe natürlich im übertragenen Sinne.<br />

Zu den Rechten der Mitglieder zählt das Recht zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele des<br />

Vereins (bei Sportvereinen ist das der "Sport") und der Teilnahme am Vereinsleben. Diese Rechte können durch<br />

die Satzung grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. In Form von Vereinsstrafen ist es allerdings möglich, Mitglieder<br />

zeitweilig von diesen Rechten auszuschließen. Weitere Rechte, die von Verein zu Verein sehr unterschiedlich<br />

sein können, müssen in der Satzung definiert werden. Das kann z.B. die Nutzung von bestimmten Einrichtungen<br />

des Vereins sein (Gymnastikstudio) oder aber Reiseangeboten, die durch den Verein organisiert werden.<br />

Demgegenüber ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis natürlich auch Pflichten, die die Mitglieder zu erfüllen<br />

haben (Beitragspflicht, Umlagen, Arbeitseinsätze, Betreuungstätigkeiten usw.). Diese sollten sehr klar und unmissverständlich<br />

formuliert sein, um zu verhindern, dass es "Schlupflöcher" gibt.<br />

Am Beispiel eines Vereins, der hier nicht genannt wird, soll das verdeutlicht werden. Dieser hatte in seiner Satzung<br />

geregelt, dass die Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden zugunsten<br />

des Vereins zu leisten haben. Für nicht geleistete Stunden muss ein bestimmter Geldbetrag gezahlt werden. Das<br />

ist in vielen Vereinen so üblich, da ohne Eigenleistungen das Vereinsleben nicht richtig funktionieren würde und<br />

außerdem Kosten gespart werden können. Eines der Mitglieder in besagtem Verein leistete die angesetzten Arbeitsstunden<br />

nicht und weigerte sich auch, den Geldbetrag von sage und schreibe 50,- DM zu zahlen, indem es<br />

behauptete, dass es diesen Paragraphen der Satzung lediglich als "Kannbestimmung" auslege und daher nicht<br />

daran gebunden sei.<br />

Wir zitieren die entsprechende Passage der Satzung*:<br />

"Zur Pflege und Verbesserung der Vereinseinrichtungen kann von allen ordentlichen Mitgliedern .... ab<br />

vollendetem 12. Lebensjahr eine Arbeitsleistung gefordert werden. Die Arbeitsleistung kann durch einen<br />

Geldbetrag abgelöst werden. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe des Ablösebetrages werden<br />

von der Mitgliederversammlung beschlossen".<br />

Normalerweise würde hier jeder sagen, dass das doch klar geregelt ist. Auch wir würden es so interpretieren,<br />

dass die Arbeitsstunden geleistet werden müssen, wenn es die Erfordernisse des Vereins verlangen. Es kann ja<br />

auch Phasen geben, wo mal nichts zu tun ist. Wenn aber doch, dann müssen eben alle ran.<br />

Das Problem steckt aber tatsächlich in dem Wörtchen "kann". Nachdem das Mitglied mehrmals gemahnt wurde,<br />

zu zahlen, sah sich der Verein genötigt, zu klagen. Nicht, weil er unbedingt auf die 50,- DM angewiesen war; hier<br />

ging es um eine Prinzipfrage. Der Vorstand wartete ziemlich siegessicher auf das Urteil und musste dann doch<br />

eine böse Überraschung erleben. Das Gericht gab nämlich dem Mitglied Recht. Die Urteilsbegründung, die knapper<br />

nicht ausfallen konnte, lautete*:<br />

"Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage für unbegründet gehalten wird. Die Satzung gibt einen Anspruch auf<br />

Geldzahlung im Falle der Nichtleistung angesetzter Arbeitsstunden nicht her. Es handelt sich lediglich um eine<br />

Möglichkeit des Mitglieds, die Arbeitsleistungen abzulösen".<br />

Die Aussage, die darin steckt, ist dennoch sehr eindeutig. Auf einen Nenner gebracht; hätte der Verein statt<br />

"kann" "muss" geschrieben, wäre die ganze Sache eindeutiger und das Mitglied hätte mit größter Wahrscheinlich-<br />

- 121 -


keit seine Leistung erbringen müssen. Ganz genau kann man das natürlich nie sagen, denn wer weiß schon, wie<br />

Gerichte bzw. Richter urteilen.<br />

Hellhörig sind wir durch dieses Urteil auf jeden Fall geworden. Abgesehen von der Tatsache, dass es Leute gibt,<br />

die es wegen 50,- DM auf einen Gerichtstermin mit ihrem eigenen Vereins ankommen lassen, erkennen wir leider<br />

auch eine Tendenz, dass bei bestimmten Sportarten zunehmend Mitglieder den Verein nicht mehr als ihre Heimstatt<br />

betrachten, sondern lediglich als Dienstleister. So unter dem Motto: "Ich habe schließlich bezahlt, dafür fordere<br />

ich eine Gegenleistung - das reicht. Ansonsten lasst mich in Ruhe". Zum Glück sind das noch Ausnahmefälle.<br />

Daraus ergibt sich aber, dass es umso wichtiger für die Vorstände von Vereinen ist, die Pflichten, die Mitglieder<br />

dem Verein gegenüber zu erbringen haben, klar und unmissverständlich zu formulieren. Erst wenn ein Außenstehender<br />

- z.B. eben ein Richter - auch erkennt, dass es eine zwingende Verpflichtung ist, hat der Verein die<br />

Möglichkeit, letztendlich seine Forderungen einzuklagen. Unser Beispiel belegt das.<br />

<br />

der Abdruck dieser Auszüge erfolgt mit Genehmigung des Vereins.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04/2001 Fragen und Antworten zum Vereinsrecht<br />

In unserem Verein soll der Schatzmeister als Geschäftsführer angestellt werden. Ist es überhaupt statthaft,<br />

dass ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein haben kann?<br />

Weder im Vereins- noch im Arbeitsrecht findet man etwas zu diesem Sachverhalt. Wenn die Satzung solch eine<br />

Konstellation nicht ausdrücklich ausschließt – wie das bei einigen Vereinen und Verbänden der Fall ist -, ist es<br />

machbar. Einen faden Beigeschmack hat die Sache allerdings immer. Man bedenke nur, dass der Schatzmeister<br />

quasi gleichzeitig sein eigener Arbeitgeber ist und im ungünstigsten Fall Einfluss auf seinen Arbeitsvertrag oder<br />

die Gehaltsregelung nehmen könnte. Aus diesem Grunde ist darauf zu achten, dass der § 34 BGB konsequent<br />

durchgesetzt wird. Danach hat er kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person<br />

(in diesem Falle als Arbeitnehmer) betreffen. Die Bezahlung muss ortsüblich sein, da der Verein ansonsten seine<br />

Gemeinnützigkeit gefährden könnte. In jedem Fall sollte sich der Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestätigen<br />

lassen, dass gegen dieses Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Außerdem sollten die<br />

Kompetenzen und Arbeitsbereiche ganz klar abgesteckt werden.<br />

Als neugewählter Vorsitzender lade ich zum ersten Mal zu einer Mitgliederversammlung ein. Selbstverständlich<br />

sollen daran auch die minderjährigen Mitglieder teilnehmen. An wen erfolgt die Einladung? An<br />

die Minderjährigen oder an die Eltern? Dürfen die Eltern automatisch für ihre Kinder an der Versammlung<br />

teilnehmen und auch abstimmen? Laut Satzung haben bei uns Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht.<br />

Der Vereinsbeitritt eines Minderjährigen wird nur rechtskräftig, wenn ihn die gesetzlichen Vertreter unterschrieben<br />

haben. Damit erteilten sie auch die Zustimmung zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung.<br />

Da Sie in Ihrer Satzung jedoch geregelt haben, dass Mitglieder erst ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht<br />

haben, schließt das ein Stimmrecht der Mitglieder unter 18 aus. Damit kann auch kein gesetzlicher Vertreter<br />

das Stimmrecht ausüben. Wenn nämlich das Mitglied kein Stimmrecht hat, hat es auch nicht der gesetzliche Vertreter.<br />

Die Einladungen senden Sie dennoch direkt an die minderjährigen Vereinsmitglieder, da diese ja in jedem<br />

Fall das Recht zur Teilnahme haben.<br />

Auf der letzten Mitgliederversammlung verlangte ein Mitglied eine geheime Wahl und bezog sich dabei<br />

auf das Minderheitenrecht. Reicht eine Stimme aus, um in jedem Fall eine geheime Wahl durchführen zu<br />

müssen? In unserer Satzung steht dazu nichts.<br />

Ein Minderheitenrecht gibt es nur im Zusammenhang mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.<br />

Für die Durchführung von Wahlen gibt es solch ein generelles Minderheitenrecht nicht. Die Satzung kann aber<br />

festlegen, dass eine geheime Wahl durchgeführt werden muss, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern das<br />

fordert. Enthält die Satzung keine Regelungen zur Wahldurchführung, bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter,<br />

wie verfahren wird. Sollten dennoch einige Mitglieder eine bestimmte Form der Wahl wünschen, muss darüber<br />

abgestimmt werden. Der Versammlungsleiter ist dann an diesen Beschluss gebunden.<br />

Wir sind die Freizeitfußballabteilung eines Mehrspartenvereins und haben große Schwierigkeiten, eine<br />

leistungsfähige Mannschaft für den Turnierbetrieb aufzustellen. Wir beabsichtigen daher, eine Spielgemeinschaft<br />

mit einem anderen Verein zu gründen. Welche rechtlichen Fragen müssen berücksichtigt<br />

werden?<br />

Diese sogenannten Spielgemeinschaften kann man mit einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) vergleichen, in<br />

der die beiden Vereine Gesellschafter sind. Sie haften anteilig (üblicherweise abhängig von der Anzahl der Spieler<br />

oder der Geldeinlage) jeweils mit ihrem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten der Spielgemeinschaft. Die<br />

Spielgemeinschaft kann sich zwar einen Vorstand wählen, die juristische Vertretung erfolgt aber durch die Vorstände<br />

beider Vereine. Allerdings können durch diese bestimmte Vollmachten ausgestellt werden. Ist das Vorhaben<br />

längerfristig geplant, ist es ratsam, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Auch sollte dann ein separates<br />

- 122 -


Unterkonto eingerichtet werden. Die Spieler bleiben Mitglied in ihrem jeweiligen Verein und zahlen dort auch ihren<br />

Beitrag.<br />

Ist es zulässig, dass mehrere Mitglieder des Vorstands aus einer Familie stammen können?<br />

Rechtlich gibt es keine Bedenken, da die Vorstandsmitglieder ja normalerweise durch die Mitgliederversammlung<br />

gewählt werden. Wenn die Mitglieder also kein Problem damit haben, dass mehrere Familienangehörige Vorstandsämter<br />

bekleiden, steht dem nichts im Wege. Das kann sogar durchaus positive Aspekte haben, da dadurch<br />

mehr Verständnis für die Vereinsarbeit in der Familie vorhanden ist. Andererseits kann es aber auch zum handfesten<br />

Ehe- oder Familienkrach führen, wenn unterschiedliche Meinungen vorherrschen und zu Hause weiter diskutiert<br />

wird.<br />

In unserer Wahlversammlung ist der 2. Vorsitzende zum 1. und der 1.zum 2. Vorsitzenden gewählt worden.<br />

Sie haben also lediglich die Positionen getauscht. Müssen sie sich dennoch notariell beglaubigen und ins<br />

Vereinsregister eintragen lassen?<br />

Normalerweise müssen sie sich nicht notariell beglaubigen lassen, da das ja schon einmal erfolgt ist. Es gibt aber<br />

Rechtspfleger, die das evtl. anders sehen. Man sollte daher vorher beim Amtsgericht anfragen.<br />

In das Vereinsregister muss die Veränderung aber in jedem Fall eingetragen werden, auch, wenn die Vorstandsmitglieder<br />

dieselben geblieben sind. Üblicherweise sind an bestimmte Vorstandsfunktionen auch bestimmte<br />

Kompetenzen und Vollmachten geknüpft, die für das Außenverhältnis von Bedeutung sind, so dass beim Amtsgericht<br />

registriert sein muss, wer welche Position besetzt.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/2001 Wenn jemand eine Reise tut, ...<br />

... so kann er was erzählen (Matthias Claudius 1740-1815).<br />

Die Winterferien sind nicht mehr weit und so mancher Verein/Verband plant eine Sportreise. Dass er dann etwas<br />

erzählen kann, ist klar. Wahrscheinlich erlebt er auch einiges - hoffentlich aber keine böse Überraschung. Viele<br />

werden sich wahrscheinlich gar keine Gedanken darüber machen, dass bei der Vorbereitung und Durchführung<br />

solch einer Reise bestimmte Regeln und Vorschriften bedacht und eingehalten werden müssen. Anderenfalls wird<br />

man nämlich ganz schnell zum Pauschalreiseveranstalter. Dadurch kann sich u.a. die Haftungsproblematik erheblich<br />

verschärfen. Außerdem wird der Verein/Verband von den gewerblichen Reiseveranstaltern als Konkurrent<br />

betrachtet, so dass sie sehr genau darauf achten, ob das Reisevertragsrecht (§§ 651 ff BGB) und das Personenbeförderungsgesetz<br />

eingehalten werden. Anderenfalls kann das zu einer Anzeige führen, die eine kostenpflichtige<br />

Abmahnung durch die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." zur Folge haben kann.<br />

Beispiel: Ein Verein organisiert ein Wintertrainingslager mit Anfahrt, Übernachtung, Verpflegung, Skipass,<br />

Besichtigung einer Tropfsteinhöhle und einen Baudenabend für Vereinsmitglieder aber auch deren Ehepartner<br />

bzw. Eltern, Geschwister, Freunde usw. - also Nichtmitglieder. Der Verein geht in Vorkasse, wie<br />

das meistens so üblich ist, und lässt sich alle oder einen Teil der Leistungen in Form eines Gesamtpreises<br />

erstatten.<br />

Auch, wenn die Vereinsmitglieder vorrangig einer sportlichen Betätigung nachgehen, handelt es sich hier aus<br />

rechtlicher Sicht klar um eine Pauschalreise, da wenigstens zwei im voraus festgelegte touristische Leistungen<br />

als "Bündel" angeboten und zu einem Gesamtpreis "verkauft" wurden (z.B. Unterkunft und Skipass, Anreise und<br />

Eintrittskarten). Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die Öffnung eines Angebots für Nicht-Vereinsmitglieder darauf<br />

schließen lässt, dass es sich um eine Pauschalreise handelt, zumindest im Rechtsverhältnis zu den Außenstehenden.<br />

Der Veranstalter einer Pauschalreise ist verpflichtet, eine Insolvenzversicherung zugunsten der Teilnehmer sowie<br />

zur Kundengeldabsicherung für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit abzuschließen und den sog. Sicherungsschein<br />

auszuhändigen. Führen Sportorganisationen als Reiseveranstalter Pauschalreisen durch, sind sie von dieser<br />

Pflicht gemäß § 651 k Abs. 5 BGB als sog. "Gelegenheitsveranstalter" befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt sind:<br />

1. Die Sportorganisation führt die Reisen nicht gewerblich durch. Der Umstand, dass sie gemeinnützig ist,<br />

entlastet sie nicht automatisch. Maßgeblich für die Bewertung sind die Form und Inhalte der Kalkulation,<br />

Ausschreibung und Abwicklung. Ein kleiner Gewinn für den Verein lässt wiederum nicht sofort auf eine<br />

gewerbliche Tätigkeit schließen. Aber Achtung! Das Steuerrecht beachten!<br />

2. Die Sportorganisation führt Pauschalreisen nur "gelegentlich" durch. Das bedeutet: Maximal zwei pro<br />

Jahr.<br />

3. Der Reisepreis wird erst nach Abschluss der Reise fällig und es besteht kein Rücktransportrisiko.<br />

4. Es handelt sich um Tages-Pauschalreisen. Diese dürfen aber nicht länger als 24 Stunden dauern, nicht<br />

mehr als 150,- DM pro Person kosten und es darf auch keine Übernachtung dabei sein.<br />

- 123 -


Wie kann man aber nun die Reisen zu Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportweiterbildungen usw. einordnen?<br />

Auch diese Fahrten können Pauschalreisen sein, wenn z.B. touristische Angebote gemacht werden, nicht nur<br />

Vereinsmitglieder teilnehmen oder neben dem Satzungszweck ein weiterer verfolgt wird. Allein der Umstand,<br />

dass die Sportler "zuzahlen" müssen, kann dazu führen, dass der Verein/Verband ohne es zu wollen, zum Pauschalreiseveranstalter<br />

wird. Auch wenn der größte Teil der Vereine/Verbände wahrscheinlich nur "klassische"<br />

Sportreisen durchführt, sollten sich die Verantwortlichen dennoch jedes Mal vergewissern, dass sie alles berücksichtigt<br />

und bedacht haben.<br />

Es gibt selbstverständlich auch den anderen Weg. Bei bestimmten Sportarten wie z.B. Wandern oder Skisport erfolgt<br />

u.U. sogar gewollt eine Verknüpfung mit touristischen Leistungen bzw. der Öffnung für Nichtmitglieder - gerade,<br />

um dadurch evtl. andere Personen für diese Sportarten zu begeistern. Diese Vereine/Verbände sollten sich<br />

daher besonders intensiv mit dem Personenbeförderungsgesetz und dem Reisevertragsrecht befassen.<br />

Agiert der Verein/Verband als Reiseveranstalter von Pauschalreisen, haftet er in vollem Umfang gegenüber den<br />

Teilnehmern. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistungspflicht für Reisemängel - den sogenannten Minderungsanspruch.<br />

Beispiel: Bei besagtem Wintertrainingslager muss die Besichtigung der Tropfsteinhöhle ausfallen, da der<br />

Bus in einen Unfall verwickelt wurde und nicht kommt. Trotz "Nichtverschuldens" des Vereins und klarer<br />

Vertragslage, können die Teilnehmer Minderungsansprüche des Reisepreises gegenüber dem Verein<br />

geltend machen. Er wiederum kann sich zwar an das Busunternehmen wenden, für die Teilnehmer ist<br />

der Verein aber ihr Vertragspartner.<br />

Der Reiseveranstalter ist außerdem für die Verkehrssicherungspflicht bei allen Gebäuden, Einrichtungen, Transportmitteln<br />

usw., mit denen die Teilnehmer in Berührung kommen, verantwortlich.<br />

In Bezug auf diese Haftungsrisiken ist Sorglosigkeit und das Vertrauen darauf, es wird schon nichts passieren,<br />

sehr gefährlich. Vereine/Verbände in ihrer Eigenschaft als Veranstalter von Pauschalreisen sind nicht generell<br />

über die Versicherung des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> abgedeckt. Der Abschluss einer Haftpflicht-, Personen- und<br />

Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter sollte daher Pflicht sein. Bei Flug- oder Schiffsreisen müssen sogar<br />

noch zusätzliche Haftungsrisiken berücksichtigt und mit in die Versicherung eingeschlossen werden. Bei Fragen<br />

sollte man sich daher an unseren Versicherungsmakler "Paetau & Co. Büro Schachner KG" (Tel: 030 / 815<br />

70 56/7) wenden. Für den Abschluss der Insolvenzversicherung wurden für den Sport günstige Rahmenbedingungen<br />

geschaffen.<br />

Weiterhin besteht für den Veranstalter einer Pauschalreise eine zwingende Informations- und Hinweispflicht:<br />

1. Informationen in der Reiseausschreibung bzw. dem Reiseprospekt (Zahlungsbedingungen, Preis, Reiseroute,<br />

Unterkunft, Verpflegung, Mindesteilnehmerzahlen usw.)<br />

2. Informationen vor Vertragsschluss (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Pass- u. Visaformalitäten, gesundheitspolizeiliche<br />

Fragen, Impfungen)<br />

3. Informationen in der Buchungsbestätigung (Genaue Zieladresse, Art des Quartiers, Zusatzleistungen<br />

usw.)<br />

4. Informationen vor Reiseantritt (Ort und Zeit der An- und Abreise, Anschrift des örtlichen Reisevertreters,<br />

evtl. Botschaftsadressen usw.)<br />

Die wichtigste Informationspflicht besteht aber darin, in allen Dokumenten ständig deutlich zu machen, wer der<br />

Reiseveranstalter ist. Nur zu sagen, ich vermittle das ja nur, reicht nicht aus.<br />

Von den genannten Pflichten ist der Verein/Verband als Reiseveranstalter nur dann befreit, wenn er als "Gelegenheitsveranstalter"<br />

tätig wird. Bei Tagesfahrten gilt diese Ausnahme nicht, außer, sie fällt ebenfalls in den Bereich<br />

der "gelegentlichen" Veranstaltungen entsprechend § 651 k BGB.<br />

Plant der Verein/Verband bewusst eine Pauschalreise oder die Umstände lassen keine andere Möglichkeit zu,<br />

sollte er sich entschließen, die Organisation und Durchführung einem gewerblichen Reiseveranstalter zu übertragen<br />

und selbst nur als Vermittler zu fungieren. Der Vorteil liegt darin, dass das beauftragte Unternehmen alle gesetzlichen<br />

Vorschriften einhalten muss und den Teilnehmern volle Gewährleistung zu erbringen hat. Das entlastet<br />

den Verein und bei Reklamationsfällen richtet sich der Anspruch der Teilnehmer gegen das beauftragte Unternehmen<br />

und nicht gegen den Verein, wodurch unnötige Spannungen vermieden werden. Dass der Verein/Verband<br />

lediglich als Vermittler tätig wird, muss aber ganz klar aus der Reiseausschreibung hervorgehen.<br />

Der Nachteil eines gewerblichen Reiseunternehmens besteht allerdings darin, dass wahrscheinlich die Preise höher<br />

sind und der Veranstalter häufig nicht so flexibel oder auf bestimmte Wünsche reagieren wird.<br />

Abschließend und zusammenfassend soll nochmals erwähnt werden, dass man stets prüfen muss, ob es wirklich<br />

eine "klassische Sportreise" ist oder der Verein/Verband möglicherweise doch eine Pauschalreise anbietet. Entscheidend<br />

ist nicht, wie man es selbst sieht oder sehen möchte, sondern wie die Umstände zu bewerten sind.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 124 -


11/2000 Das neue Spendenrecht und seine Tücken<br />

Eigentlich hat das neue Spendenrecht gar keine Tücken.<br />

Dennoch können durch falsche Handhabung - ob bewusst oder unbewusst - sehr schnell erhebliche Probleme<br />

und Schwierigkeiten auftreten. Um zu verhindern, dass sich daraus Konsequenzen für Vereine und Verbände<br />

bzw. deren Vorstände ergeben, wollen wir nochmals auf die wichtigsten Punkte hinweisen.<br />

Der Sachverhalt: Zum 01.01.2000 hat die Bundesregierung eine Neuregelung des Spendenrechts durch eine Änderung<br />

der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (EStDV) beschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sind gemeinnützige<br />

Sportvereine berechtigt, ohne den bisher notwendigen Umweg über eine Durchlaufstelle, direkt Zuwendungen<br />

(Spenden) entgegenzunehmen und vor allem selbst dem Spender eine steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigung<br />

(bisher Spendenbescheinigung) auszustellen.<br />

So weit so gut. Das Problem steckt aber, wie so oft, in der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Verfahrens.<br />

Grundsätzlich soll gleich voran gestellt werden; für Fehler im Spendenverfahren und daraus entstehende Steuerverluste<br />

beim Fiskus haftet der Verein bzw. letztendlich der vertretungsberechtigte Vorstand.Es sollen daher<br />

nochmals die wichtigsten Punkte, die zu beachten sind, aufgeführt werden:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Zuwendungen (Geld- oder Sachspenden) sind eine freiwillige Leistung ohne eine Gegenleistung oder<br />

Verpflichtung des Spendenempfängers.<br />

Gespendet werden darf nur an gemeinnützige Vereine. Diese müssen einen gültigen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid<br />

(Gemeinnützigkeit) nachweisen können. Dieser besitzt eine maximale Gültigkeit<br />

von 5 Jahren, wenn nicht ein anderer Termin darauf vermerkt ist.<br />

Bei einer Zuwendung muss grundsätzlich geprüft werden, ob es sich um eine "echte" Spende des Zuwendungsgebers<br />

(ohne Gegenleistung) oder eine Betriebsausgabe zu Werbezwecken handelt (vergl.<br />

SiB 06/99).<br />

Die Spende darf nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Verein verwendet werden (Das Fass Bier<br />

zur Weihnachtsfeier, die Trainingsanzüge mit Werbeaufdruck der Firma oder der Disc-Jockey zum<br />

Sommerfest dürfen daher nicht als Spende abgerechnet und bescheinigt werden).<br />

Auch dürfen keine Leistungen, die die Mitglieder lt. Satzung dem Verein gegenüber zu erbringen haben<br />

(Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Arbeitsleistungen usw.) als Spenden abgerechnet werden.<br />

Aufwandsentschädigungen, die ein Mitglied erhält, können unter bestimmten Voraussetzungen, die erfüllt<br />

sein müssen, dem Verein gespendet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass der bloße Verzicht<br />

auf die Auszahlung, noch nicht als Spende anerkannt wird. Das Geld muss vom Spender nachweisbar<br />

an den Verein gezahlt worden sein. Anm.: In diesem Zusammenhang sei vor sog. Gefälligkeitsbescheinigungen<br />

gewarnt.<br />

Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) dürfen nur auf Formularen mit dem amtlich vorgegebenen<br />

Text ausgestellt werden (Diese können beim LSB oder über das Internet –<br />

www.bundesfinanzministerium.de - bezogen werden).<br />

Die Zuwendungsbestätigungen dürfen nur von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern ausgestellt<br />

und unterschrieben werden (Haftungsfrage). Durch den Vorstand können aber andere Personen<br />

schriftlich bevollmächtigt werden.<br />

Der Gesamtvorstand sollte sich von den Abteilungsvorständen, den Trainern und Übungsleitern schriftlich<br />

bestätigen lassen, dass diese darüber belehrt wurden, dass nur der Vorstand bzw. namentlich genannte,<br />

bevollmächtigte Personen Spenden entgegen nehmen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen<br />

dürfen. Die Mitglieder sollten über das neue Spendenverfahren informiert werden. Anm.: Dieser<br />

Punkt ist besonders wichtig im Zusammenhang mit der Haftungsfrage des Vorstandes. Sollte z.B. ein<br />

Abteilungsvorsitzender eine fehlerhafte Zuwendungsbestätigung ohne Wissen des Vorstandes ausstellen,<br />

haftet dennoch der Gesamtverein oder dessen Vorstand für den evtl. Schaden, der dem Fiskus entstanden<br />

ist. Es ist daher sehr wichtig, dass das Spendenverfahren grundsätzlich nur von bestimmten<br />

Personen abgewickelt wird und der Vorstand, sofern er es nicht ohnehin selbst macht, jederzeit einen<br />

Überblick darüber hat.<br />

Über die Verwendung der Spenden ist ein korrekter und nachvollziehbarer Nachweis zu führen (Kopien<br />

der Spendenbescheinigungen, eine ordnungsgemäße Buchführung sowie die Rechnungen, Quittungen<br />

und Zahlungsbelege).<br />

Aus den Belegen muss der Bezug zur Spende erkennbar sein.<br />

Die Spende muss bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres verwendet worden sein (Nachweis durch<br />

Belege).<br />

Beispiel: Erhält ein Verein im Oktober 2000 eine Spende, hat er bis zum 31.12.2001 Zeit, diese zu verwenden.<br />

Ein gesondertes Spendenkonto muss nicht eingerichtet werden. Für Vereine, die viele Spenden erhalten,<br />

ist es aber sicher sinnvoll.<br />

Die Überprüfung und Kontrolle des Spendenverfahrens kann auf zwei Wegen erfolgen:<br />

1. Der größte Teil der Vereine muss im Dreijahresrhythmus eine Steuererklärung beim Finanzamt für<br />

Körperschaften einreichen. Dieses überprüft die Zuordnung der Zuwendungen sowie deren Verwendung.<br />

Stellt es Unstimmigkeiten fest, wird es eine Tiefenprüfung veranlassen. Aber auch bei<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und offensichtlich korrektem Spendenverfahren kann das Finanzamt<br />

jederzeit eine Prüfung ansetzen, was künftig auch verstärkt passieren soll.<br />

- 125 -


2. Ist der Zuwendungsgeber eine Firma, zeigen die Betriebsprüfungen, wie die Zuwendungen verbucht<br />

wurden – als Spenden oder Betriebsausgaben. Durch eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt für<br />

Körperschaften überprüft dieses dann, wie und wofür die Zuwendungen verwendet und abgerechnet<br />

wurden. Bei Privatpersonen handelt es sich immer um eine Spende.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ein Missbrauch von Spendengeldern kann erhebliche steuerliche Belastungen für den Verein und eine<br />

mögliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.<br />

Kann das Finanzamt berechtigte Haftungsansprüche gegenüber dem Verein geltend machen, haftet dieser<br />

mit 40% der Zuwendungssumme zuzüglich evtl. Gewerbesteuer. Ist der Verein nicht zahlungsfähig,<br />

haften die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder persönlich.<br />

Jeder Vorstand sollte daher klare Regelungen zum Spendenverfahren im Verein festlegen und diese allen<br />

Mitgliedern bekannt machen.<br />

Werden Spendenbescheinigungen von nichtberechtigten Personen ausgestellt und kommt es dadurch<br />

zu Haftungsansprüchen des Finanzamtes gegenüber dem Verein, ist dieser zur Zahlung der Forderungen<br />

verpflichtet. Der Vorstand kann sich nicht darauf berufen, dass er nichts davon wusste. Er kann allerdings<br />

– unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Person über das neue Spendenverfahren<br />

und die Abwicklung im Verein informiert war – im Innenverhältnis Schadenersatz fordern, was möglicherweise<br />

über eine Zivilklage durchgesetzt werden muss.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/2000 Beendigung einer Vorstandsfunktion (2)<br />

Zur Erinnerung sollen noch einmal die verschiedenen Formen der Beendigung einer Vorstandfunktion genannt<br />

werden.<br />

1. durch Ablauf der Amtszeit<br />

2. durch Amtsniederlegung (Rücktritt)<br />

3. durch die Abberufung/Abwahl durch die Mitgliederversammlung<br />

4. durch Austritt oder Ausschluss<br />

5. durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit<br />

Die Punkte 1. und 2. wurden in unserer letzten Ausgabe bereits erläutert.<br />

3. Die Abberufung / Abwahl<br />

Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist grundsätzlich für den Widerruf von Vorstandsfunktionen das Vereinsorgan<br />

zuständig, das auch die Bestellung des Vorstandes vornimmt. Nur in ganz wenigen Ausnahmen, die für<br />

den Normalverein aber uninteressant sind (z.B. die Dachorganisation oder ein Aufsichtsrat), ist es immer die Mitgliederversammlung.<br />

Der § 27 Abs. 2 BGB besagt, dass ein Vereinsvorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit abberufen<br />

werden kann. Die Abberufung des Vorstandes kann aber durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden,<br />

dass ein wichtiger Grund vorliegen muss (§ 27 Abs. 2 BGB). Als wichtigen Grund nennt das Gesetz beispielsweise<br />

grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Auch vereinsschädigendes<br />

Verhalten, wie das undemokratische und unkollegiale Auftreten eines Vorsitzenden den anderen Vorstandsmitgliedern<br />

gegenüber, kann ein Grund sein. Das ist der Fall, wenn dieser alle Entscheidungen allein fällt, keine Einblicke<br />

in Vereinsakten gewährt und andere Vorstandsmitglieder mundtot macht. Aber z.B. auch unehrenhaftes<br />

Verhalten einzelner Vorstandsmitglieder im privaten Bereich kann ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein.<br />

Generell ist ein wichtiger Grund immer dann gegeben, wenn dem Verein die Beibehaltung des Vorstandes (Vorstandsmitgliedes)<br />

bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zuzumuten ist. Als abgeschwächtes Mittel, etwa bis<br />

zur Klärung bestimmter Vorwürfe, ist die vorläufige Amtsenthebung durch die Mitgliederversammlung (Suspendierung)<br />

zulässig. Satzungsbestimmungen, die das Recht der Mitgliederversammlung auf Abberufung des Vorstandes<br />

aus wichtigem Grund wesentlich einschränken, sind unwirksam (z.B. hohe Entschädigungs- oder Abfindungssummen<br />

oder das Erfordernis einer größeren als der einfachen Stimmenmehrheit). Auch ein Verzicht der<br />

Mitgliederversammlung auf das Recht zum Widerruf ist nicht möglich.<br />

Die Anhörung des oder der Betroffenen vor einer möglichen Abberufung ist ein Gebot des Anstandes, ist aber<br />

nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs. An eine bestimmte Form ist der Widerruf nicht gebunden.<br />

Wichtig ist allerdings, dass die Tagesordnung zur entsprechenden Mitgliederversammlung ankündigt, dass ein<br />

Antrag auf Abberufung behandelt werden soll. Weigert sich der Vorstand, entsprechende Anträge anzunehmen<br />

oder gar eine Mitgliederversammlung einzuberufen, da es ihn ja selbst betrifft, müssen die Mitglieder von ihrem<br />

Minderheitenrecht Gebrauch machen. Sieht die Satzung nichts anderes vor, sagt das Gesetz (§ 37 BGB), dass<br />

10% der Mitglieder ausreichen (Unterschriftensammlung) eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks<br />

und der Gründe zu verlangen (vergl. SiB 7/8-99).<br />

Der Ausspruch des Misstrauens durch die Mitgliederversammlung ist normalerweise einem Widerruf der Bestellung<br />

des Vorstandes gleichzusetzen. Für die Löschung des Vorstandes (Vorstandsmitgliedes) im Vereinsregister<br />

muss jedoch aus dem Versammlungsprotokoll klar erkennbar sein, dass neben dem ausgesprochen Misstrauen<br />

auch die Abberufung vom Vorstandsamt beschlossen wurde.<br />

- 126 -


Die Erfahrungen der Vereinsberatungspraxis zeigen, dass es mitunter auch vorkommt, dass der Vorsitzende eines<br />

Vereins von sich aus Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthebt bzw. mit Enthebung droht. Das ist grundsätzlich<br />

nicht möglich, es sei denn, die Satzung sieht eine solche Möglichkeit vor, was aber die absolute Ausnahme<br />

wäre. Ein solcher Vorsitzender macht sich des vereinsschädigenden Verhaltens schuldig, da er den Willen der<br />

Mitgliederversammlung, als dem höchsten Organ des Vereins, missachtet und unterläuft. Ein Vorstandsmitglied<br />

kann auch nicht durch einen mehrheitlichen Vorstandbeschluss gezwungen werden, sein Amt nieder zu legen.<br />

Zur Bestellung und Abberufung (Wahl und Abwahl) von Vorstandspositionen ist grundsätzlich das in der Satzung<br />

bestimmte Organ (bei fast allen Vereinen die Mitgliederversammlung) berechtigt. Der Vorstand kann lediglich eine<br />

freigewordene Position bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,<br />

hat diese Person aber kein Stimmrecht im Vorstand und darf den Verein ohne Vollmachten auch nicht im<br />

Außenverhältnis vertreten.<br />

4. Der Austritt oder Ausschluss<br />

Durch den freiwilligen Austritt oder einen Ausschluss aus dem Verein endet die Vereinsmitgliedschaft. Dadurch<br />

endet auch automatisch das Vorstandsamt. Nur in Ausnahmefällen, die durch die Satzung eindeutig bestimmt<br />

sein müssen, können auch Nichtmitglieder Vorstandsfunktionen in einem Verein bekleiden, was aber nicht der<br />

Normalfall ist.<br />

Die Abgabe der Austrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes ist gleichbedeutend mit der Erklärung, sein Amt niederzulegen.<br />

Legt die Satzung eine Kündigungsfrist fest, wie das in den meisten Vereinen der Fall ist, kann das<br />

Vorstandsmitglied so lange aber noch im Amt bleiben. Ist in der Austrittserklärung zusätzlich aber eine separate<br />

Erklärung zur Amtsniederlegung enthalten, gilt diese sofort, wenn nicht ein bestimmter Termin genannt wurde,<br />

der aber nicht über den Austrittstag hinausgehen darf.<br />

Wird ein Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen, verliert dieses aber nicht<br />

sofort sein Amt, sondern erst, wenn der Ausschluss wirksam wird. Wird der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung<br />

vorgenommen (oft die zweite Instanz im Verein), ist das einem Widerruf der Vorstandsbestellung<br />

gleichzusetzen und wird damit sofort wirksam.<br />

5. Tod oder Geschäftsunfähigkeit<br />

Das Vorstandsamt endet ferner bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit, aber auch bei Wegfall der persönlichen Eigenschaften<br />

und Voraussetzungen, die nach der Satzung für die Vorstandsbestellung zwingend erforderlich sind<br />

(z.B. Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder eine sportliche Qualifikation) Das gleiche gilt, wenn ein bestimmtes<br />

Amt im Verein nur von einem Vorstandsmitglied besetzt werden kann und dieses Amt aufgelöst wird.<br />

Wird durch eine Satzungsänderung die Zahl der Vorstandspositionen verringert, hat das zur Folge, dass die<br />

überzähligen Vorstandsmitglieder abberufen werden müssen. Wobei solch eine Änderung möglichst erst zum<br />

Ende der Amtszeit des Vorstandes erfolgen sollte, da sich das Problem dann von selbst löst (vergl. Pkt. 1 im letzten<br />

Heft).<br />

Quelle: Sauter / Schweyer, Der eingetragene Verein<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/2000 Beendigung einer Vorstandsfunktion (1)<br />

Dieser Artikel soll selbstverständlich nicht zum Beenden einer Vorstandsfunktion animieren. Das Anliegen ist es,<br />

Rechtssicherheit zu schaffen.<br />

Eine Vorstandsfunktion kann auf mehrere Arten enden.<br />

1. durch Ablauf der Amtszeit<br />

2. durch Amtsniederlegung (Rücktritt)<br />

3. durch die Abberufung/Abwahl durch die Mitgliederversammlung<br />

4. durch Austritt oder Ausschluss<br />

5. durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit<br />

1. Ablauf der Amtszeit<br />

Für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gibt es im Gesetz keine Regelung. Die Satzung sollte aber einen entsprechenden<br />

Passus, der die Amtszeit des Vorstandes auf einen bestimmten Zeitraum festlegt, enthalten. Nach<br />

Ablauf dieser Amtszeit, endet das Vorstandsamt automatisch. Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen nicht<br />

extra zurücktreten oder eine Erklärung abgeben. Für eine Neuwahl müssen sie demzufolge wieder ganz normal<br />

kandidieren. Sollte der noch amtierend Vorstand versäumt haben, rechtzeitig eine Neuwahl durchzuführen, ist der<br />

Verein nicht mehr handlungsfähig, da er kein Vertretungsorgan mehr hat. Vertragsabschlüsse, aber auch Neuaufnahmen<br />

oder Vereinsstrafen wären rechtsunwirksam. Dieses Problem kann der Verein mit einer sog. Übergangsklausel<br />

in der Satzung vermeiden. Diese besagt, dass der Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein neuer<br />

gewählt wird. Natürlich darf das nicht dazu missbraucht werden, eine Neuwahl bewusst hinauszuzögern, um als<br />

Vorstand noch möglichst lange im Amt bleiben zu können. Ist dennoch die Situation eingetreten, dass es keinen<br />

gewählten Vorstand mehr gibt, sind die Vorstandsmitglieder, die noch im Vereinsregister eingetragen sind, be-<br />

- 127 -


echtigt, eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen. Sollten diese nicht mehr erreichbar sein oder<br />

sich weigern, was gar nicht so selten vorkommt, bleibt nur die Möglichkeit, einen Notvorstand durch das Amtsgericht<br />

bestellen zu lassen, der dann die Aufgabe hat, die Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen und<br />

durchzuführen.<br />

2. Die Amtsniederlegung<br />

Das Vorstandsamt wird auch dadurch beendet, dass der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder ihr Amt vor<br />

Ablauf der Amtszeit niederlegen. Diese persönliche Entscheidungsfreiheit, ob und wann es zurücktritt, kann keinem<br />

Vorstandmitglied genommen werden. Demzufolge wäre auch ein Mehrheitsbeschluss eines Vorstandes, der<br />

die Vorstandsmitglieder zwingt, geschlossen zurückzutreten, nicht für alle verbindlich. Diejenigen, die dagegen<br />

gestimmt haben, sind an diesen Beschluss nicht gebunden und sollten darauf bestehen, dass das protokollarisch<br />

festgehalten wird. Sollte sich im Verlauf einer Amtszeit zeigen, dass ein Vorstandsmitglied den Aufgaben nicht<br />

gewachsen ist oder das Vertrauen der Mitglieder verloren hat, kann natürlich der Vorsitzende bzw. der Restvorstand<br />

versuchen, ihn zu überzeugen, sein Amt zur Verfügung zu stellen, um ihm die Peinlichkeit einer Abwahl<br />

durch die Mitgliederversammlung zu ersparen. Zwingen können sie ihn, wie gesagt, aber nicht.<br />

Die Amtsniederlegung muss gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied - bei einem Einmann-Vorstand ist es<br />

sogar zulässig an sich selbst - erklärt werden. Aber auch die Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung ist<br />

wirksam und muss vom Amtsgericht anerkannt werden. Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn sich der<br />

Restvorstand, aus welchen Gründen auch immer, weigert, den Rücktritt anzunehmen.<br />

Hat der Vorstand sein Amt wirksam niedergelegt, so kann er nicht später durch Widerruf seiner Erklärung das<br />

Vorstandsamt zurückerlangen. Legt er sein Amt mit der Erklärung nieder, dass er die Vereinsgeschäfte noch bis<br />

zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit weiterführt, so kann er darüber hinaus nur durch eine neue Wahl<br />

sein Amt zurückerhalten.<br />

Die Erklärung, das Vorstandsamt niederzulegen, bedeutet die Kündigung des zwischen dem Verein und dem<br />

Vorstand bestehenden Innenverhältnisses.<br />

Ein ehrenamtlicher Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder können zwar jederzeit ihr Amt niederlegen, es<br />

darf dies aber, sofern nicht ein "wichtiger Grund" geltend gemacht werden kann, nicht "zur Unzeit" passieren. Das<br />

bedeutet, dem Verein sollte eine angemessene Zeit gelassen werden, die freigewordenen Vorstandsämter neu zu<br />

besetzen. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so geschieht die Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund<br />

immer zur Unzeit, weil damit der Verein handlungsunfähig wird. Das gleiche gilt für die Amtsniederlegung eines<br />

oder mehrerer Vorstandsmitglieder, wenn dadurch die zur Rechtsvertretung des Vereins erforderlichen Personen<br />

(§ 26 BGB) nicht mehr vorhanden sind. Dennoch ist eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung grundsätzlich<br />

wirksam und muss angenommen werden. Entsteht dem Verein dadurch aber Schaden, ist das entsprechende<br />

Vorstandsmitglied verpflichtet, diesen dem Verein zu ersetzen. Die Satzung kann für die Amtsniederlegung besondere<br />

Regelungen treffen, sie kann aber die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund nicht ausschließen oder<br />

erschweren. Ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, ist vom Einzelfall abhängig und kann sehr vielfältig<br />

sein. Als wichtiger Grund muss in der Regel anerkannt werden, wenn dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern<br />

ein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr zugemutet werden kann.<br />

Unwirksam ist eine Amtsniederlegung grundsätzlich dann, wenn feststeht, dass sie aus unredlichen oder gegen<br />

Treu und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde oder wenn sich der Vorstand bzw. einzelne<br />

Vorstandsmitglieder dadurch der Abgabe einer Offenbarungsversicherung (§ 807 ZPO) entziehen oder die drohende<br />

Zustellung einer Klage gegen den Verein oder eines Vollstreckungstitels vereiteln wollen.<br />

Quelle: Sauter / Schweyer, Der eingetragene Verein<br />

Das Thema wird in der nächsten Ausgabe von "Sport in <strong>Berlin</strong>" fortgesetzt.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/2000 Maßregelungen und Vereinsstrafen<br />

Maßregelungen gegenüber Mitgliedern sollten das letzte Ordnungsmittel in einem Verein sein, das angewendet<br />

wird. Die Vereinslandschaft hat sich aber in den letzten Jahren erheblich verändert. Während man früher oft von<br />

einer verschworenen Gemeinschaft sprechen konnte, kann man heute bereits Vereine mit kleinen bzw. mittelständischen<br />

Unternehmen vergleichen. Ohne klare Regeln und Ordnungen sind diese nicht mehr oder nur schwer<br />

zu führen. So, wie es in einem Unternehmen Mittel zur Durchsetzung der Ordnung, der Disziplin und der Unternehmensphilosophie<br />

gibt, können auch Vereine und Verbände Maßregelungen für Verstöße gegen die Satzung<br />

und Beschlüsse formulieren und festlegen.<br />

Außer dem Ausschluss aus dem Verein, als der schwersten Vereinsstrafe, kann die Satzung für Verstöße gegen<br />

die Mitgliedspflichten Disziplinarmaßnahmen der verschiedensten Art vorsehen (z.B. Rüge, Verweis, zeitweilige<br />

Suspendierung von einem Vereinsamt, befristeter Ausschluss von den Vereinseinrichtungen, Sperre für Veranstaltungen).<br />

Aber auch die Androhung von Geldstrafen für bestimmte Verstöße ist grundsätzlich zulässig. Dabei<br />

kann für bestimmte Fehlhandlungen des Mitglieds die Höhe der Geldstrafe bereits in der Satzung festgelegt werden.<br />

Besser ist es aber, in der Satzung lediglich den "Strafrahmen" zu bestimmen und die Festsetzung der Höhe<br />

der Geldstrafe im Einzelfall dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu überlassen. Bei dieser Regelung<br />

- 128 -


können die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und nicht angemessene Strafen vermieden werden, die einer<br />

gerichtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhalten würden.<br />

Maßregelungen bzw. Strafen, gleich welcher Art, dürfen nicht gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen.<br />

Nur das zuständige Vereinsorgan darf über eine sachliche Berechtigung der Strafe befinden. Es dürfen<br />

auch nur solche Straf- und Disziplinarmaßregeln angewandt werden, die in der Satzung vorgesehen sind.<br />

Ein Verein kann seinen Mitgliedern auch die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht<br />

machen und deren Verletzung mit Geldstrafen bedrohen (z.B. wenn Mitglieder eines Radsportvereins gegen die<br />

Straßenverkehrsordnung verstoßen). Aus dem Strafbeschluss muss sich ergeben, wegen welcher Handlungen<br />

die Strafe ausgesprochen wurde. Wiederholte Bestrafung auf Grund desselben Tatbestandes ist nicht zulässig.<br />

An das Vereinsstrafverfahren werden die selben Mindestanforderungen gestellt, wie an ein Ausschlussverfahren.<br />

Wird ein Gericht zur Überprüfung der verhängten Strafe angerufen, kann es den Strafbeschluss entweder nur bestätigen<br />

oder für unwirksam erklären, aber nicht selbst das Strafmaß angemessen herabsetzen. Jedoch kann<br />

durch einstweilige Verfügung der Vollzug der Vereinsstrafe ausgesetzt werden.<br />

Eine gerichtliche Klage von Mitgliedern gegen getroffene Maßnahmen hat in der Regel keine Aussicht auf Erfolg,<br />

wenn die Form und Höhe der Bestrafung in der Satzung vorgesehen, das Vereinsstrafverfahren satzungsgemäß<br />

durchgeführt, der Sachverhalt durch das Vereinsorgan einwandfrei festgestellt und die ausgesprochene Vereinsstrafe<br />

weder willkürlich noch offenbar unbillig ist. Ist gegen die ausgesprochene Strafe nach der Satzung ein vereinsinternes<br />

Rechtsmittel gegeben (z.B. Anrufung der Mitgliederversammlung oder des Beschwerdeausschusses),<br />

so ist die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Strafe grundsätzlich erst zulässig, wenn das Mitglied<br />

von diesem vereinsinternen Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat.<br />

Eine Bestrafung darf nur während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein verhängt werden. Zulässig ist sie<br />

jedoch noch zwischen der Austrittserklärung und dem Zeitpunkt, in dem der Austritt wirksam wird.<br />

Quelle: "Der eingetragene Verein", Sauter/Schweyer, 16. Auflage<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04/2000 Die Versammlungsleitung<br />

Zu Beginn des Jahres führen viele Vereine und Verbände ihre Jahreshauptversammlung durch. Wiederkehrend<br />

werden dann Fragen zur Versammlungsdurchführung an den LSB gerichtet. Ein Schwerpunkt ist immer wieder<br />

die Frage, welche Pflichten, besonders aber, welche Rechte hat der Versammlungsleiter.<br />

Wer die Mitgliederversammlung zu leiten hat, bestimmt die Satzung. Üblicherweise ist das der Vorsitzende. Nach<br />

dem Grundsatz aber, dass die Mitgliederversammlung normalerweise für die Regelung aller Vereinsangelegenheiten<br />

zuständig ist, kann sie, wenn die Satzung über die Person des Versammlungsleiters schweigt, aus ihrer<br />

Mitte einen Versammlungsleiter wählen. Es kann aber auch eine vereinsfremde Person, z.B. ein Verbandsvertreter,<br />

sein. Die Versammlungsleitung stellt, vor allem bei großen Vereinen, erhebliche Anforderungen an die Persönlichkeit<br />

des Leiters. Seine Hauptaufgabe besteht darin, für die sachgemäße Erledigung der in der Mitgliederversammlung<br />

anstehenden Geschäfte zu sorgen. Aus dieser Aufgabe ergeben sich seine Befugnisse und deren<br />

Grenzen. Er hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung zu<br />

gewährleisten. Hierbei muss er nach unparteiischen und sachdienlichen Gesichtspunkten verfahren und darf nicht<br />

einseitig die Interessen des Vereins, des Vorstands oder einzelner Mitglieder vertreten. Unsachliche Erörterungen,<br />

gleichgültig von welcher Seite sie kommen, hat er zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass die Versammlung<br />

gestrafft und die einzelnen Diskussionen nicht über Gebühr in die Länge gezogen werden. Er selbst kann seine<br />

Meinung zu Sachfragen äußern und Empfehlungen zur Beschlussfassung geben, auch wenn er damit gegen eine<br />

Gruppe von Versammlungsteilnehmern Stellung bezieht.<br />

Zu den Aufgaben und Befugnisse des Versammlungsleiters gehören:<br />

Eröffnung der Versammlung<br />

Die förmliche Eröffnung ist ein wesentlicher Akt. Denn er macht deutlich, dass von jetzt an die Betätigung der Erschienenen<br />

rechtserhebliche Bedeutung hat. Gleichzeitig setzt mit dem Beginn der Mitgliederversammlung die<br />

Ordnungsgewalt des Versammlungsleiters ein.<br />

Die Versammlung ist pünktlich zu eröffnen. Eine vorzeitige Eröffnung kann zur Unwirksamkeit der Beschlüsse<br />

führen, wenn Versammlungsteilnehmer evtl. dadurch gehindert wurden, an der Beratung und Beschlussfassung<br />

teilzunehmen.<br />

Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

Die Feststellung ist notwendig, wenn nach der Satzung die Beschlussfähigkeit von der Anwesenheit einer bestimmten<br />

Mindestzahl von Mitgliedern abhängt.<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

- 129 -


Von der angekündigten Reihenfolge der Tagesordnungspunkte darf der Versammlungsleiter nach seinem Ermessen<br />

abweichen. Dazu gehört die Befugnis, einen Punkt der Tagesordnung vorzuziehen oder zurückzustellen. Es<br />

ist allerdings ratsam, das durch die Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Eine veränderte Reihenfolge<br />

der Tagesordnungspunkte kann auch von Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge zur Geschäftsordnung<br />

entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />

Festsetzung der Redezeit<br />

Viele Mitgliederversammlungen leiden darunter, dass die Aussprache zu den ersten Punkten der Tagesordnung<br />

zu lange dauert, was zur Folge hat, dass später angesetzte Angelegenheiten entweder überhaupt nicht mehr behandelt<br />

werden können oder in großer Zeitnot "durchgepeitscht" werden. Der Versammlungsleiter ist daher berechtigt,<br />

die Redezeit generell für alle Tagesordnungspunkte bzw. unterschiedlich von Fall zu Fall zu begrenzen.<br />

Entziehung des Wortes<br />

Der Versammlungsleiter hat grundsätzlich das Recht, einem Redner das Wort zu entziehen. Besonders dann,<br />

wenn ein Redner die festgesetzte Redezeit überschritten hat und keine Anstalten macht, zum Ende zu kommen<br />

bzw. trotz Verwarnung sich wiederholende, beleidigende oder unsachliche Ausführungen macht.<br />

Verweisung von Versammlungsteilnehmern aus dem Sitzungsaal<br />

Kraft seiner Ordnungsgewalt ist der Versammlungsleiter auch berechtigt, Versammlungsteilnehmer für den Rest<br />

der Versammlung oder zeitlich befristet auszuschließen und sie aus dem Versammlungsraum zu weisen. Zu diesem<br />

äußersten Mittel die Ordnung wiederherzustellen, sollte aber nur gegriffen werden, wenn sich schwächere<br />

Maßnahmen (z.B. Ermahnungen, Wortentziehung, u.U. auch kurzfristige Unterbrechung der Versammlung) als<br />

erfolglos erwiesen haben. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Verweisung eines Mitglieds aus der Versammlung<br />

einen schweren Eingriff in seine Mitgliedsrechte darstellt, weil damit praktisch der Entzug des Stimmrechts<br />

verbunden ist. Das Recht, Störer hinauszuweisen, steht dem Versammlungsleiter nicht nur dann zu, wenn sein<br />

"Hausrecht" verletzt ist, sondern es beruht auf seinem Leitungsrecht. Selbstverständlich können auch Gäste,<br />

wenn sie die Versammlung stören, aus dem Saal gewiesen werden. Als störende Handlungen kommen übermäßige<br />

Zwischenrufe, sinnloses Lärmen, Einschalten von Musik- oder Sprechapparaten, unsachliche Dauerreden<br />

und dergleichen mehr in Betracht. Da Teilnehmer, die des Saales verwiesen wurden, nicht selten die nach ihrem<br />

Ausschluss gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechten, empfiehlt es sich, den Vorgang, der<br />

zum Ausschluss führte, im Versammlungsprotokoll festzuhalten.<br />

Rauchen in der Versammlung<br />

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Versammlungsleiters beschließen, dass nicht geraucht werden<br />

darf. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Versammlungsleiter, solange die Mitgliederversammlung<br />

nicht durch Beschluss das Rauchen gestattet, das Rauchen untersagt.<br />

Unterbrechung der Versammlung<br />

Das Leitungsrecht schließt die Befugnis des Versammlungsleiters ein, die Mitgliederversammlung zu unterbrechen.<br />

Eine Unterbrechung (Pause) wird er dann erwägen, wenn das Aufnahmevermögen der Versammlungsteilnehmer,<br />

sei es durch die bisherige Dauer der Versammlung, sei es durch die Schwierigkeit der Erörterungen,<br />

strapaziert wurde. Aber auch als Ordnungsmaßnahme zur "Beruhigung der Gemüter" und zur Wiederherstellung<br />

einer sachlichen Atmosphäre kann eine Unterbrechung der Versammlung zweckmäßig sein.<br />

Von der Unterbrechung ist die Vertagung der Mitgliederversammlung zu unterscheiden. Eine solche Maßnahme<br />

kann nur die Mitgliederversammlung beschließen; das Leitungsrecht des Versammlungsleiters reicht dafür nicht<br />

aus. Ebenso wenig ist er berechtigt, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung aus eigener Machtvollkommenheit<br />

zu schließen oder einen Punkt der Tagesordnung abzusetzen und späterer Beschlussfassung vorzubehalten.<br />

Überwachung der Protokollführung<br />

Wenn auch der Protokollführer selbst die Verantwortung für eine korrekte Protokollführung trägt, so gehört es<br />

doch auch zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, darauf zu achten, dass im Protokoll der wesentliche Gang<br />

der Verhandlung festgehalten wird. Vor allem bei Abstimmungen und bei der Fassung von Beschlüssen soll sich<br />

der Versammlungsleiter vergewissern, dass das Stimmenverhältnis und möglichst der genaue Wortlaut der Beschlüsse<br />

in der Niederschrift festgehalten werden.<br />

Verkündung der Beschlüsse<br />

Auch ohne ausdrückliche Vorschrift in der Satzung gehört es zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, das Ergebnis<br />

der Abstimmungen bekannt zu geben und eine eindeutige Erklärung darüber abzugeben, welche Folge<br />

das Abstimmungsergebnis hat.<br />

Förmliche Schließung der Versammlung<br />

Wie die förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung, so ist auch die eindeutige Erklärung des Versammlungsleiters,<br />

dass die Versammlung geschlossen ist, ein wesentlicher Akt. Er beseitigt nämlich jeden Zweifel darüber,<br />

dass jede weitere Betätigung der Versammelten, insbesondere eine eigenmächtige Fortsetzung der Tagung, außerhalb<br />

der Mitgliederversammlung erfolgt.<br />

Anfechtung von Maßnahmen des Versammlungsleiters<br />

Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters als solche können nicht gerichtlich angefochten<br />

werden.<br />

- 130 -


Teilnahmeberechtigung<br />

Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt<br />

oder nicht. Daher haben auch so genannte außerordentliche Mitglieder (passive Mitglieder, fördernde Mitglieder,<br />

korrespondierende Mitglieder) grundsätzlich das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die<br />

Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern, Gästen gestattet werden. Wird die Frage<br />

der Zulassung eines Gastes erst in der Mitgliederversammlung akut, entscheidet hierüber der Versammlungsleiter.<br />

In Zweifelsfällen wird er sich zweckmäßigerweise der Zustimmung der Mitgliederversammlung vergewissern.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/1999 Die Kassenprüfung<br />

Beim Geld hört meist die Freundschaft auf. Gerade in Vereinen entzünden sich oft Streitigkeiten an der Verwendung<br />

von Geldern durch den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder.<br />

Den Kassenprüfern kommt daher im Vereinsleben eine besondere Aufsichts- und Kontrollfunktion zu. Sie sind<br />

neutrale Controller über den Umgang mit dem Vereinsvermögen. Hierbei ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen,<br />

dass der Vorstand nur "treuhändlerisch" das Vereinsvermögen verwaltet und daher folgendes beachten muss:<br />

1. Vereine sind nach den §§ 27 (3) und 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet,<br />

durch das ordnungsgemäße Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben und durch Aufbewahrung<br />

der notwendigen Belege (§ 259 BGB) Rechenschaft über die Geschäftsführung geben zu können.<br />

2. Der § 140 Abgabenordnung (AO) schreibt aus steuerlicher Sicht ebenfalls eine bestimmte Buchführung<br />

vor.<br />

3. Beteiligen sich Vereine am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ergibt sich auch eine Buchführungspflicht<br />

nach dem § 38 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).<br />

4. Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, so ist der Verein nach § 22 Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer zu machen.<br />

5. Gemeinnützige Sportvereine müssen den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich<br />

und unmittelbar auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist, durch ordnungsgemäße<br />

Aufzeichnungen erbringen (§ 63 Abs. l u. 3 AO).<br />

Die Kassenprüfer<br />

Die Vereinsvorstände sind verpflichtet, alles zu tun, um den Kassenprüfern die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen<br />

und zu erleichtern. Diese brauchen zwar nicht alle Buchungsvorgänge nachzuprüfen, sie sollen sich aber<br />

von den Geldbewegungen des Vereins unterrichten lassen, soweit es der Prüfungszweck erfordert. Ein Schweigerecht<br />

hat der Vorstand oder ein sonstiges Vereinsorgan gegenüber den Prüfern nicht. Er darf einen verlangten<br />

Bericht auch nicht verweigern oder unrichtig darstellen bzw. etwas Wesentliches verschweigen. Der Jahresabschluss<br />

und der Geschäftsbericht sind von den Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber<br />

zu berichten. In ihrem Bericht haben sie mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie während des Geschäftsjahres<br />

geprüft haben und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Ein Weisungsrecht<br />

gegenüber dem Vorstand haben die Kassenprüfer nicht.<br />

Die Kassenprüfer dürfen die Barbestände an Geld, die Konten sowie das Inventar untersuchen. Sie müssen insbesondere<br />

nachprüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und mit dem Jahresabschluss übereinstimmen.<br />

Eine detaillierte Zweckmäßigkeitsprüfung festgestellter Ausgaben durch die Kassenprüfer hat allerdings<br />

nicht zu erfolgen. Sie können sich auf Stichproben in den Büchern, Schriften und Beständen beschränken, wenn<br />

sie keinen Grund zur eingehenden Prüfung finden. Im Rahmen der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der<br />

Rechnungsführung darf man dem Kassenprüfer nicht verwehren, z. B. auf auffallend hohe Zuwendungen an bestimmte<br />

Personen zumindest hinzuweisen. Dies darf aber nicht so weit führen, dass das Ermessen, das jedem<br />

Vorstand zusteht, durch dasjenige der Kassenprüfer ersetzt wird.<br />

Eine Auskunftspflicht des Vorstands gegenüber einzelnen Mitgliedern außerhalb der Mitgliederversammlung besteht<br />

nicht. Demzufolge besteht auch kein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Auskunft durch die Kassenprüfer.<br />

Die Kassenprüfung in der Praxis?<br />

Hierzu gehört nicht nur ein Kassensturz (Zählen des Bargelds und Vergleich des Bestands mit dem Kassenbuch),<br />

sondern auch eine Überprüfung der Addition des Kassenbuchs. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Abhebungen<br />

und Einzahlungen bei Bankkonten zu richten.<br />

Des weiteren sind die Barbelege einzeln oder stichprobenweise zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Belege ist<br />

auch das Augenmerk darauf zu lenken, ob die Einnahmen und Ausgaben auf dem zutreffenden Konto verbucht<br />

wurden. Bei dieser Belegprüfung versteht es sich von selbst, dass die Kassenprüfer darauf achten, dass keine<br />

Buchung ohne Beleg erfolgt.<br />

Bei Ausgaben, die sich nicht zwangsläufig aus dem laufenden Geschäftsverkehr ergeben ist zu überprüfen, ob für<br />

die Ausgaben ein entsprechender Beschluss existiert.<br />

Durch Einsicht in das entsprechende Protokoll haben sich die Kassenprüfer von der Richtigkeit der Ausgabe zu<br />

überzeugen.<br />

- 131 -


Der Kassenprüfbericht<br />

In der Praxis empfiehlt es sich durchaus einen internen Arbeitsbericht für den Vorstand und einen Kassenprüfbericht<br />

für die Jahreshauptversammlung vorzulegen. Es ist durchaus ausreichend, wenn einer der Kassenprüfer den<br />

Bericht vorträgt.<br />

Erwähnt werden sollten in jedem Fall die äußeren Umstände der Prüfung, nämlich<br />

wer hat<br />

wann<br />

wo<br />

welche Unterlagen<br />

in wessen Anwesenheit<br />

geprüft.<br />

Falls die Prüfung aus besonderen Gründen nur von einem Prüfer vorgenommen wurde, sollten die Umstände<br />

hierfür der Versammlung nachvollziehbar dargelegt werden. Erwähnenswerte besondere Einzelheiten der Prüfung<br />

können kurz und zusammenfassend erläutert werden.<br />

Und welche Aufgabe haben die Kassenprüfer in einer Hauptversammlung?<br />

Die Kassenprüfer tragen ihren Kassenprüfbericht bei der Hauptversammlung mündlich vor oder verweisen auf<br />

den ausgelegten schriftlichen Kassenprüfbericht und beantragen dann die Entlastung des Kassierers/Schatzmeisters<br />

oder des gesamten Vereinsvorstands.<br />

Haben die Kassenprüfer gravierende Mängel in der Buchhaltung oder Vorteilszuwendungen an einzelne Personen<br />

festgestellt, haben sie die Pflicht, die Mitgliederversammlung als das höchste Organ eines Vereins hierüber<br />

zu informieren.<br />

Die Haftung<br />

Eine Haftung der Kassenprüfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Kassenprüfer kontrollieren ja lediglich<br />

die ihnen vom Vorstand zugänglich gemachten Unterlagen. In aller Regel werden diese Unterlagen zu umfangreich<br />

sein, so dass keine Überprüfung wirklich jedes einzelnen Vorgangs durchgeführt werden kann. Die Anwendung<br />

jedweder Haftungsnorm würde aber voraussetzen, dass den Kassenprüfern Fahrlässigkeit oder Vorsatz<br />

vorgeworfen werden könnte. Bei einer Vielzahl von Kontoauszügen, Rechnungen und sonstigen Belegen wird<br />

aber wohl nie einem Kassenprüfer der Vorwurf gemacht werden können, es sei fahrlässig falsch gewesen, einen<br />

bestimmten Beleg zu prüfen und einen anderen nicht. Etwas anderes könnte höchstens dann gelten, wenn ein<br />

Kassenprüfer bewusst "wegsieht", obwohl die Überprüfung eines fragwürdigen Vorgangs naheliegend oder gar<br />

zwingend gewesen wäre. In einem solchen Fall könnte eine Haftung nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche<br />

Schädigung) in Betracht kommen, wenn nämlich dann aufgrund des insoweit unvollständigen bzw. fehlerhaften<br />

Kassenberichts eine Entlastung des Vorstands erteilt wird.<br />

Diese Entlastung des Vorstands würde nämlich einen Verlust der Regressansprüche des Vereins gegenüber dem<br />

Vorstand bedeuten. Dies wäre dann ein erstattungsfähiger Schaden des Vereins, der gegen den Kassenprüfer<br />

geltend gemacht werden könnte. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Vorstand zwar nur, wenn die Satzung<br />

oder ein Vereinsbrauch dies vorsehen und bei einwandfreier Geschäftsführung und Erfüllung aller Pflichten.<br />

Andererseits kann die Mitgliederversammlung die Entlastung auch trotz eines mangelhaften Geschäftsberichts erteilen,<br />

da sie in ihrer Beurteilung der Geschäftsführung des Vorstands frei ist. Voraussetzung ist allerdings, dass<br />

die Unrichtigkeit erkennbar war.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/1999 Das Verhältnis von Abteilungen zum Gesamtverein<br />

Im Heft 7-8/98 hatten wir die Rechte und Pflichten sowie die Verwaltung von Abteilungen in einem Verein erläutert.<br />

Dieses Thema hat eine sehr große Resonanz hervorgerufen. Es erreichten uns viele z.T. auch ungläubige<br />

bzw. überraschte Fragen. Besonders natürlich von Abteilungsvorständen. Wir möchten das Thema daher nochmals<br />

durch einen weiteren, ergänzenden Aspekt vertiefen.<br />

Eingangs soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass eine Abteilung/Sparte/Sektion immer eine unselbständige<br />

Untergliederung des Gesamtvereins ist (§ 54 BGB). Anders als beim Vereinsverband (z.B. die Fachverbände),<br />

wo die Mitgliedsvereine ihre juristische Eigenständigkeit behalten, besitzen unselbständige Abteilungen keine<br />

oder nur eingeschränkte Rechte im Außenverhältnis und können kein eigenes Vermögen erwerben. Alles, was<br />

die unselbständige Abteilung besitzt, ist Eigentum des Gesamtvereins, also auch die Mitgliedsbeiträge, unabhängig,<br />

ob sie an den Gesamtverein oder die Abteilung gezahlt wurden. Zuwendungen an die Untergliederung (Fördermittel,<br />

Spenden usw.) stehen immer erst dem Gesamtverein zu, der sie dann natürlich an die entsprechende<br />

Abteilung weiterleiten sollte. Daher müssen z.B. Spenden, die beim LSB eingehen, auch, wenn die Abteilung als<br />

Begünstigte angegeben wurde (oft sogar mit Kontonummer), immer auf das offizielle Konto des Gesamtvereins<br />

überwiesen werden.<br />

- 132 -


Unselbständige Untergliederungen sind keine juristischen Personen. Sie können daher weder im Außenverhältnis<br />

noch mit dem Gesamtverein oder untereinander Verträge schließen. Alle Verträge, ob für Übungsleiter, die Sportstättennutzung<br />

oder den Kauf von Gerätschaften usw. kann nur der Vorstand des Gesamtvereins abschließen.<br />

Der Abteilungsvorsitzende kann aber für bestimmte Zwecke in der Satzung zum "besonderen Vertreter" (§ 30<br />

BGB) benannt oder mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden.<br />

Eine Untergliederung als solche kann auch nicht klagen oder verklagt werden. Wenn der Vorstand einer Abteilung<br />

bestehende Ordnungen und Beschlüsse missachtet, können nur die handelnden Personen in ihrer Eigenschaft<br />

als Mitglied zur Verantwortung gezogen werden. Das kann natürlich, falls dem Verein Schaden entstanden ist,<br />

bis zu einer zivilrechtlichen Klage auf Wiedergutmachung gehen.<br />

Da Abteilungen keine selbständigen Rechtssubjekte sind, können sie sich demzufolge auch nicht selbst gründen<br />

bzw. auflösen. Dazu bedarf es immer eines Beschlusses des Gesamtvereins. In der Satzung kann allerdings der<br />

Vorstand ermächtigt werden, Abteilungen gründen und auflösen zu dürfen – nicht aber die Abteilung selbst.<br />

Beabsichtigt also eine Abteilung, sich aus einem Gesamtverein herauszulösen, müssen zwei Aspekte berücksichtigt<br />

werden (vergl. auch SiB 9/99).<br />

Grundsätzlich können die Mitglieder nur durch persönliche Erklärung austreten und müssen im neuen Verein einen<br />

entsprechenden Aufnahmeantrag stellen. Der Vorstand des Gesamtvereins muss dann klären, ob die Abteilung<br />

als solche bestehen bleibt und nur die Mitglieder der Abteilung gehen. Möglicherweise wollen ja doch einige<br />

Mitglieder bleiben und durch Neuaufnahmen die Abteilung wieder mit Leben erfüllen. Jedes Mitglied der Abteilung<br />

muss nämlich selbst entscheiden, ob es austreten will oder nicht. Ein Mitgliederbeschluss in der Abteilungsversammlung,<br />

wonach alle Mitglieder austreten und wechseln sollen, ist nicht rechtskräftig. Außerdem muss beachtet<br />

werden, dass solch ein Beschluss ja immer nur von den Stimmberechtigten der Abteilung gefasst wird. Die<br />

Jugendlichen kann man aber nicht einfach übergehen. Man muss also tatsächlich jedes Mitglied (bzw. deren gesetzliche<br />

Vertreter) befragen und ihm auch die Entscheidung freistellen.<br />

Für den Fall, dass alle austreten, kann durch einen entsprechenden Beschluss, der Gesamtverein die Abteilung<br />

auflösen. Das ist vor allen Dingen dann erforderlich, wenn die austretenden Mitglieder (Mannschaften) ihre Spielberechtigungen,<br />

Ligaerhalt usw. behalten bzw. mitnehmen wollen. Einige Fachverbände schreiben dann nämlich<br />

vor, dass die bisherige Abteilung gelöscht und auf bestimmte Zeit auch nicht neu gegründet wird.<br />

Der Artikel verdeutlicht zum wiederholten Male, dass solche Prozesse langfristig vorbereitet werden sollten und<br />

immer im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand erfolgen. Erst dann ist die Gewähr gegeben, dass beide Seiten<br />

ohne Abstriche und Verluste und vor allem Ärger bleiben.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/1999 Herauslösung einer Abteilung und Neugründung eines Vereins<br />

Der <strong>Landessportbund</strong> <strong>Berlin</strong> orientiert seit Jahren darauf, dass große Vereine in der Regel leistungsfähiger sind<br />

als kleine. Die Vereinsberatung empfiehlt daher Sportgruppen, die einen Verein gründen wollen, zuerst zu prüfen,<br />

ob es nicht sinnvoller wäre, sich einem bereits existierenden Verein anzuschließen. Der Vorteil liegt auf der Hand:<br />

Abgesehen davon, dass man sich die gesamte Prozedur der Gründung mit Eintragung usw. erspart, kommt man<br />

in eine funktionierende Struktur und erspart sich dadurch Anfangsfehler, muss nicht das 1x1 der Vereinsführung<br />

von Grund auf erlernen und kann auf bereits bestehende Verbindungen und Verträge zurückgreifen.<br />

Andererseits warnen wir auch davor, überstürzt, möglicherweise wegen kleiner Reibereien zwischen Vorstand<br />

und Abteilung, sich aus bestehenden Vereinen herauszulösen. Wie die folgenden Erläuterungen zeigen, sollte<br />

man sich solch einen Schritt sehr gut überlegen, denn es ist nicht einfach mit einer zwanglosen "Verabschiedung"<br />

getan, sondern weitaus komplizierter. Außerdem sitzt der Hauptverein immer am längeren Hebel.<br />

Dennoch gehört auch eine Herauslösung zu den mitunter unvermeidbaren Prozessen des Sportgeschehens, so<br />

dass wir das Thema behandeln wollen. Es soll den Vereinsvorständen die Sicherheit geben, dass eine Abteilung<br />

nicht machen kann, was sie will, und ohne den "Segen" des Hauptvorstandes nichts geht. Den Abteilungsvorständen,<br />

die möglicherweise damit liebäugeln, wollen wir andererseits den Weg aufzeigen, gleichzeitig aber auch<br />

dokumentieren, dass dieser Schritt gut vorbereitet werden muss und eigentlich nur klappt, wenn sich die Abteilung<br />

und der Hauptvorstand gütlich einigen.<br />

Die Gründe für eine Abspaltung können vielschichtig sein. Das kann die räumliche Entfernung einer Abteilung<br />

zum übrigen Verein sein. Aber auch das finanzielle Ungleichgewicht zwischen den Abteilungen und damit eine<br />

Überstrapazierung des Solidargedankens ist ein Grund. Nicht zuletzt spielen aber auch menschliche Probleme<br />

eine Rolle, wenn z.B. das Verhältnis zwischen Abteilungsvorstand und Hauptvorstand nicht mehr stimmt und somit<br />

schädlich für die weitere Vereinsentwicklung ist.<br />

Normalerweise sind nach einer Ausgliederung die Mitglieder daran interessiert, in ihrem neuen, eigenen Verein<br />

unter den gleichen Bedingungen den Sportbetrieb fortführen zu können (Übernahme Finanzen, Sportgeräte,<br />

Sportstätte usw.). Das gilt sinngemäß natürlich auch für Abteilungen, die sich einem anderen, bereits existierenden<br />

Verein anschließen wollen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine unselbständige Abteilung<br />

nicht mit einem eingetragenen Verein fusionieren kann, sondern immer die Mitglieder einzeln aus- und eintreten<br />

müssen.<br />

- 133 -


Es muss grundsätzlich berücksichtigt werden, dass immer der Gesamtverein und nicht die Abteilung die juristische<br />

Person ist (vergl. SiB 7-8/98). Sämtliche Verträge betreffen daher immer den Gesamtverein.<br />

Gesetzt den Fall, der Gesamtverein ist mit der Ausgliederung nicht einverstanden, kann er alles blockieren. Er ist<br />

nämlich nicht verpflichtet, z.B. die Sportstätte zu übergeben - auch, wenn sie nur von der Abteilung genutzt wurde.<br />

Der neue Verein kann auch keinen Anspruch ableiten, da die Zuweisung der Sportstätte an den Gesamtverein<br />

und nicht an die Abteilung erfolgt ist.<br />

Auch sämtliche Gelder und evtl. Sportgeräte gehören dem Gesamtverein, egal, ob z.B. der Mitgliedsbeitrag an<br />

den Verein oder - wie sehr oft - an die Abteilung gezahlt wurde.<br />

Selbstverständlich kann die Abteilung trotzdem einen neuen Verein gründen. Dieser fängt dann aber quasi bei<br />

"Null" an.<br />

Es ist daher außerordentlich wichtig, dass eine Ausgliederung mit Zustimmung bzw. Einverständnis des Gesamtvereins<br />

erfolgt und außerdem vertraglich festgeschrieben wird.<br />

Folgende Schritte sind für eine Ausgliederung / Herauslösung aus einem Verein erforderlich bzw. ratsam:<br />

1. Abteilungsversammlung mit mehrheitlichem Beschluss, aus dem Hauptverein auszutreten. Die<br />

Mehrheit sollte die gleiche, wie im Auflösungsparagraphen des Gesamtvereins sein. Klugerweise<br />

sollte man auch die gesetzlichen Vertreter der Jugendmitglieder befragen.<br />

2. Prüfen, ob in der Satzung oder den Ordnungen des Hauptvereins weitere Regularien oder Termine<br />

enthalten sind, die eingehalten werden müssen.<br />

3. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Abteilung, einen schriftlichen Antrag an den Vorstand<br />

des Hauptvereins mit der Bitte auf Zustimmung zur Ausgliederung stellen. In den Antrag bereits die<br />

Vorstellungen der Modalitäten hineinformulieren (z.B. Nachfolgeregelung, Übernahme Sportgeräte,<br />

Übertragung der Abteilungsfinanzen, Übernahme Sportstättennutzung usw.). Je nach Situation ist<br />

ein ankündigendes Gespräch mit dem Vorstand natürlich angebracht. Grundprinzip sollte immer eine<br />

gütliche Regelung sein.<br />

4. Gründung des neuen Vereins<br />

5. Mit dem Fachverband klären, dass keine Sperre erfolgt und die Spielklasse o.ä. erhalten bleibt. Hier<br />

könnte es allerdings zum ersten Problem kommen. Die Satzungen bzw. Spielordnungen einiger<br />

Verbände verlangen für die Übernahme der Spielklasse in einen neuen Verein, dass die Abteilung<br />

im alten Verein gelöscht und auf bestimmte Zeit keine neue gegründet wird. Das wiederum bedarf<br />

der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins.<br />

6. Für den Fall, dass im Vereinsnamen des neugegründeten Vereins evtl. der Name eines<br />

Hauptsponsors enthalten sein soll, vorher mit dem Deutschen und <strong>Berlin</strong>er Fachverband klären, ob<br />

das deren Satzungen und Spielordnungen zulassen.<br />

7. Das Bezirksamt über die Herauslösung informieren und dessen Position bzgl. der Sportstätte einholen.<br />

8. Mit dem Hauptvorstand klären, dass der Austritt der Abteilungsmitglieder evtl. abweichend von Festlegungen<br />

in der Satzung erfolgen kann (Kündigungstermin / Kündigungsfrist).<br />

9. Alter und neuer Verein sowie Bezirksamt treffen eine vertragliche Vereinbarung.<br />

10. Bis zur Eintragung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit laufen die alte Abteilung und der neue<br />

Verein parallel. Die Gründungsmitglieder des neuen Vereins sind demzufolge kurzfristig in zwei Vereinen.<br />

11. Erst wenn die Eintragung im Vereinsregister, die Körperschaftsteuer-Freistellung (Gemeinnützigkeit)<br />

und die Förderungswürdigkeit durch den Senat vorhanden sind, kann ein Stichtag für den Übergang<br />

festgelegt werden. Bevor der neue Verein nicht gemeinnützig ist, darf der alte Verein nichts übergeben.<br />

Er würde sonst seine eigene Gemeinnützigkeit gefährden.<br />

12. Die Mitglieder müssen persönlich durch Unterschrift ihren Austritt aus dem alten Verein erklären<br />

(Kollektive Austritte gibt es nicht - Sammelliste ist aber möglich). Bei Kindern und Jugendlichen die<br />

gesetzlichen Vertreter.<br />

13. Die Personen, die nicht zu den Gründungsmitgliedern des neuen Vereins gehören, müssen einen<br />

persönlichen Antrag auf Aufnahme stellen bzw. die gesetzlichen Vertreter.<br />

14. Der Kassenwart der Abteilung macht mit dem Stichtag des Übergangs einen Kassenabschluss, der<br />

von den Kassenprüfern des Hauptvereins geprüft und abgezeichnet wird.<br />

- 134 -


15. Von den Sportgeräten, Materialien usw. wird eine Inventurliste angefertigt. Es wird kenntlich gemacht,<br />

was der neue Verein übernimmt und was im alten Verein verbleibt.<br />

16. Nach der Eintragung wird ein neues Konto eröffnet. Ein eventuelles Abteilungskonto wird von den<br />

meisten Banken nicht einfach umgeschrieben. Außerdem ist es günstig, wenn für eine bestimmte<br />

Zeit das alte Konto noch aktiv ist, da nicht sofort alle Aufträge auf das neue Konto übertragen werden<br />

können.<br />

Mitunter will der neue Verein aus Tradition oder auch anderen Gründen nicht ganz mit dem alten Verein brechen<br />

und auch weiterhin mit ihm verbunden sein – sozusagen unter seinem Dach. Für diesen Fall kann man vereinbaren,<br />

dass der neue Verein Mitglied im alten Verein wird. Der alte Verein müsste dazu seine Satzung ändern, so<br />

dass neben natürlichen Personen auch juristische Personen Mitglied werden können. Außerdem müssen die Beitragsentrichtung<br />

und das Stimmrecht geregelt werden.<br />

Die Form des Namens wird üblicherweise so oder so ähnlich gestaltet:<br />

Beispiel: Fußballclub Runder Ball im Sportverein Grüne Wiese<br />

Wobei "Sportverein Grüne Wiese" der Name des alten Vereins ist.<br />

Bei den entsprechenden Verbänden muss man klären, ob man unter dem kompletten Namen oder einer abgekürzten<br />

Form (z.B. "Fußballclub Runder Ball") Mitglied werden kann und so auch starten darf.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/1999 Das Recht der Minderheit auf Einberufung einer Mitgliederversammlung<br />

Das Gesetz gibt in § 37 BGB einer Minderheit von Vereinsmitgliedern das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung<br />

(meist als außerordentliche Mitgliederversammlung bezeichnet) zu verlangen und sie auch gegen<br />

den Willen des Einberufungsorgans (normalerweise der Vorstand) zu erzwingen. Dieses Recht kann durch<br />

die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Die Satzung kann aber bestimmen, wie groß der Teil der Mitglieder<br />

sein muss, um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können. Der Anteil darf aber nur so groß bemessen werden,<br />

dass er noch immer eine Minderheit der Mitglieder bedeutet, also keinesfalls größer festgesetzt werden als auf<br />

die Hälfte der Mitglieder. Die Satzung soll den Maßstab für die Berechnung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern<br />

so wählen, dass der Minderheitsschutz nicht nur zum Zeitpunkt der Vereinsgründung gewährleistet ist, sondern<br />

auch dann, wenn später evtl. mehr oder weniger Mitglieder dem Verein angehören. Es ist daher ratsam,<br />

wenn die Satzung nicht einer festen Zahl von Mitgliedern das Minderheitsrecht einräumt, sondern einen bestimmten<br />

Prozentsatz bestimmt.<br />

Enthält die Satzung über das Minderheitsrecht überhaupt keine Bestimmung, dann gilt das Gesetz, das einem<br />

Zehntel der Mitglieder das besprochene Recht gibt (§ 37 BGB). Die Satzung kann jedoch den Bruchteil auch kleiner<br />

festsetzen und damit das Minderheitsrecht großzügiger gestalten, als es vom Gesetz gefordert wird. Maßgebend<br />

für die Berechnung der Zahl von Mitgliedern, die das Minderheitsrecht haben, ist der Mitgliederstand zu dem<br />

Zeitpunkt, an dem das Verlangen beim Vorstand eingeht. Bei der Berechnung der erforderlichen Minderheit zählen<br />

alle Vereinsmitglieder mit, die das Recht haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, also auch die<br />

nicht stimmberechtigten Mitglieder (z.B. außerordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder usw.). Auch diese dürfen<br />

das Minderheitsverlangen durch ihre Unterschrift unterstützen. Bestehen Zweifel über die Gesamtzahl der Mitglieder,<br />

dann muss im Streitfall der Verein/Vorstand (nicht die Minderheit) beweisen, wie viele Mitglieder der Verein<br />

hat.<br />

Wenn die satzungsmäßige oder die gesetzliche Minderheit die Einberufung einer Mitgliederversammlung durchsetzen<br />

will, muss sie ihr Verlangen zunächst innerhalb des Vereins geltend machen und den Antrag an den Vorstand<br />

richten.<br />

Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden. Die Minderheitsangehörigen können ihr Verlangen einzeln erheben<br />

oder, was zweckmäßiger ist, in einem von allen unterschriebenen Antrag.<br />

Eine Ausfertigung dieses Antrags reicht der Bevollmächtigte der Minderheit beim Vorstand ein, die zweite behält<br />

er vorsorglich zurück, da es schon vorgekommen ist, dass der Vorstand den an ihn gerichteten Antrag (inkl. Unterschriftenliste<br />

bzw. Vollmachten) für einen evtl. später erforderlichen Antrag bei Gericht nicht mehr zurückgegeben<br />

hat, und es dann Schwierigkeiten gab, die Korrektheit des Antrages bei Gericht nachzuweisen.<br />

Bei der Formulierung des Antrags an den Vorstand ist streng darauf zu achten, dass er den vom Gesetz geforderten<br />

Inhalt hat. Erstens: Es müssen die Gründe angegeben werden, die die Minderheit bewogen hat, eine (außerordentliche)<br />

Mitgliederversammlung zu beantragen. Zweitens: Der Antrag muss den beabsichtigten Zweck der<br />

Mitgliederversammlung eindeutig erkennen lassen, also welche Beschlüsse gefasst werden sollen. Es empfiehlt<br />

sich daher, diesen Zweck gleich als Tagesordnungspunkt(e) zu formulieren. Der Vorstand ist nämlich nur dann<br />

verpflichtet, dem Verlangen der Minderheit zu entsprechen, wenn diese Angaben eindeutig formuliert sind. Obliegt<br />

die Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung, wie regelmäßig, dem Vorstand, so<br />

genügt es, wenn der Antrag einem Vorstandsmitglied zugeht (§ 28 Abs. 2 BGB). Nachdem der Antrag beim Vor-<br />

- 135 -


stand eingereicht wurde, können keine weiteren Anträge zur Tagesordnung gestellt werden – lediglich über ein<br />

weiteres, zusätzliches Minderheitsverlangen in der gleichen Form. Andererseits kann es auch vorkommen, dass<br />

der Vorstand an sich bereit ist, die Mitgliederversammlung einzuberufen, sich aber weigert, einen bestimmten Tagesordnungspunkt<br />

zu akzeptieren (z.B. bei einem Misstrauensantrag). In diesem Fall kann die Minderheit über<br />

das gleiche Verfahren ebenfalls verlangen, dass dieser Punkt in der Tagesordnung verbleibt.<br />

Umstritten ist in der Rechtssprechung immer noch die Frage, ob der Vorstand das Recht hat, den Antrag der<br />

Minderheit insgesamt abzulehnen, wenn er ihn für unbegründet hält, oder ob er sozusagen automatisch verpflichtet<br />

ist, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Antrag die formellen gesetzlichen Voraussetzungen<br />

(Mindestzahl von Mitgliedern, Angabe von Zweck und Gründen) erfüllt. Will man dem gesetzlich garantierten Minderheitsschutz<br />

nicht wesentlichen Abbruch tun, dann muss der Minderheit das Recht zustehen, auch ein objektiv<br />

unbegründetes Anliegen der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Andererseits findet der gesetzliche Minderheitsschutz<br />

dort seine Grenze, wo er dazu benützt werden soll, offensichtlichem Rechtsmissbrauch Vorschub zu<br />

leisten. In diesem Fall wird man dem Vorstand das Recht zugestehen müssen, sich einem Verlangen der Minderheit<br />

zu widersetzen.<br />

Wenn es der Minderheit nicht gelungen ist, auf dem dargestellten vereinsinternen Weg die Einberufung einer Mitgliederversammlung<br />

mit der gewünschten Tagesordnung zu erreichen, hat sie die Möglichkeit, beim zuständigen<br />

Amtsgericht den Antrag zu stellen, sie zu ermächtigen, die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Der<br />

Rechtspfleger muss zunächst zu dem Antrag den Vereinsvorstand hören, soweit dies möglich ist. Die Anhörung<br />

des Vorstands muss auch dann erfolgen, wenn der Rechtspfleger beabsichtigt, den Antrag der Minderheit abzulehnen.<br />

Die Anhörung darf nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen, die der Vorstand selbst zu vertreten hat, oder<br />

die in seiner Person liegen, nicht möglich ist. Das könnte der Fall sein, wenn der gesamte Vorstand nicht erreichbar<br />

ist, weil er sich mit unbekanntem Ziel im Urlaub befindet. Der Rechtspfleger prüft, ob dieselben Mitglieder, die<br />

beim Amtsgericht den Antrag gestellt haben, zuvor vom Vorstand vergeblich die Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

verlangt hatten. Ferner muss er feststellen, ob die Antragsteller die erforderliche Minderheit darstellen.<br />

Die Mindestzahl muss zu dem Zeitpunkt, an dem das Gericht die Ermächtigung erteilt, noch gegeben sein. Um<br />

die Mindestzahl zu errechnen, muss der Rechtspfleger wissen, wie viele Mitglieder der Verein hat. Diese Kenntnis<br />

kann er sich dadurch verschaffen, dass er vom Vorstand eine Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder<br />

verlangt (§ 72 BGB). Notfalls muss der Vorstand durch Zwangsgeld (§ 78 Abs. 1 BGB) zur Vorlage dieser Bescheinigung<br />

angehalten werden.<br />

Quelle: "Der eingetragene Verein", Sauter/Schweyer<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/1999 Spender und Sponsoren<br />

Ohne die finanzielle Unterstützung durch die Wirtschaft, das Gewerbe sowie Privatpersonen, könnte so mancher<br />

Verein, besonders natürlich im Wettkampfsport, schon lange nicht mehr das momentane Niveau halten oder ordentliche<br />

Voraussetzungen schaffen. Jeder Verein ist daher froh, wenn sich ein Gönner findet, der finanzielle o-<br />

der materielle Hilfe leisten will. Bei der Leistung eines Sponsors oder Spenders, die Bezeichnung ist dabei unerheblich,<br />

muss aus der Sicht des Vereins beachtet werden, ob es sich um eine Spende oder eine Betriebsausgabe<br />

des Sponsors handelt. Beides unterscheidet sich nämlich grundsätzlich bei der steuerlichen Behandlung. Das<br />

Steuerrecht sagt, dass Spenden, die ein gemeinnütziger Verein bekommt und ausschließlich für den ideellen Bereich<br />

verwendet, steuerfrei sind. Zuwendungen, die Betriebsausgaben sind, müssen vom Verein, bei Überschreitung<br />

bestimmter Umsatzgrenzen, aber versteuert werden.<br />

Der Spender/Sponsor sollte daher vorab bestimmen, welche Form der Zuwendung er wählt. Entscheidet er sich<br />

für eine Spende darf er keine Gegenleistung (z.B. Werbung durch den Verein) erwarten, während durch eine Betriebsausgabe<br />

immer der wirtschaftliche Vorteile bzw. die Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens<br />

beabsichtigt wird.<br />

Für eine Spende kann er eine Spendenbescheinigung erhalten. Dazu muss das Geld (bei Sachspenden die<br />

Rechnung) über das Spendenkonto des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> fließen, da der LSB, aufgrund gesetzlicher<br />

Bestimmungen als Dienstleister zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen für die <strong>Berlin</strong>er Mitgliedsorganisationen<br />

berechtigt ist. Eine Spendenbescheinigung erhält der Sponsor nur, wenn die Leistung ausschließlich für<br />

den gemeinnützigen Zweck des Vereins bestimmt ist und dort auch nachweislich verwendet wird (Anschaffung<br />

von Sportgeräten, Wettkampfkosten, Trainerhonorare usw.). Die Spendenbescheinigung mindert dann die zu<br />

zahlenden Steuern. Für den Verein ist es eine Einnahme im ideellen Bereich, die für ihn steuerfrei ist. Auch Privatpersonen<br />

können spenden und diese auch steuerlich bei ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.<br />

Der Werdegang ist der gleiche, wie bei einer Firma. Das Geld muss über das Spendenkonto des LSB fließen,<br />

worauf der Verein für den Spender vom LSB die Spendenbescheinigung erhält. Die ordnungsgemäße Verwendung<br />

von Spenden für den gemeinnützigen Zweck muss der Verein innerhalb eines halben Jahres der Spendenstelle<br />

des LSB anhand von Originalrechnungen und Originalzahlungsbelegen nachweisen. Anderenfalls muss die<br />

Spendenbescheinigung durch den LSB widerrufen werden.<br />

Findet allerdings ein sog. Leistungsaustausch statt, indem der Verein für die Zuwendung z.B. als Werbeträger<br />

fungiert (tragen des Firmenlogos auf der Sportbekleidung, Bandenwerbung, Anzeigen in der Vereinszeitung usw.)<br />

- 136 -


oder die Aufstellung von Getränkeautomaten der Firma gestattet und dafür etwas bekommt, kann die Zuwendung<br />

nicht als Spende verbucht werden. Der Sponsor macht die Zuwendung bei sich nämlich als Betriebsausgabe (z.B.<br />

Werbekosten) geltend. Der Verein muß sie daher im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Einnahme buchen,<br />

wodurch sie u.U. steuerpflichtig wird. Spender/Sponsor und Verein sollten sich daher im Vorfeld über die günstigste<br />

Variante für beide Seiten verständigen.<br />

Die Nachweispflicht über die richtige Zuordnung von Sponsorleistungen liegt bei beiden Seiten. Der Sponsor<br />

muss glaubhaft machen können, dass es sich wirklich um eine betriebsbedingte Ausgabe handelt, während der<br />

Verein belegen muss, dass das Geld im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebucht wurde. Die Veranlassung einer<br />

Spendenbescheinigung, obwohl es sich wissentlich um Betriebsausgaben beim Sponsor handelt, kann zur<br />

Haftung des Vereins gegenüber der Finanzbehörde führen.<br />

Erhält der Verein eine Spende, darf er also nicht Werbung für die Firma oder das Unternehmen machen. Dennoch<br />

sind zwei Ausnahmen gestattet. Stellt z.B. eine Firma einem Verein ein Auto für den Sportbetrieb zur Verfügung,<br />

das im Besitz der Firma bleibt bzw. durch sie die Leasing-Gebühr gezahlt wird und darauf ist der Firmenname<br />

enthalten, ist das keine Werbung, die der Verein durchführt. Der geldwerte Vorteil kann im ideellen Bereich<br />

gebucht werden. Auch die bloße Nennung des Firmennamens als Danksagung, möglicherweise bei Siegerehrungen<br />

oder in der Vereinszeitung, allerdings ohne Werbung für die Produkte zu machen, ist unschädlich.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/1999 Preiserhöhungen auch im Sport<br />

Über zeitgemäße und für den Verein notwendige Mitgliedsbeiträge ist schon oft geschrieben worden und wird es<br />

sicher auch zukünftig noch. Die Diskussion über die Mindestbeiträge, die ab 01.01.1999 verbindlich sind, ist immer<br />

noch nicht abgeebbt. Die 9,- DM für Kinder und Jugendliche bzw. 13,50 DM für Erwachsene stellen für manchen<br />

Vereinsvorstand sowie für viele Mitglieder, aber auch für Eltern offenbar ein unüberwindliches Problem dar.<br />

Natürlich belasten die Steigerungen der Lebenshaltungskosten jeden Bürger. Berechtigt fragen sich dann viele,<br />

warum nun auch der Sportverein seine "Preise" erhöhen muss. Diese Mindestbeiträge sind aber die Voraussetzung<br />

für bestimmte Förderungen. Sie orientieren sich am <strong>Berlin</strong>er Durchschnitt. Die periodische Angleichung der<br />

Mindestbeiträge soll den Vereinen helfen, eine solide finanzielle Basis zu sichern womit die Kontinuität der Vereinsarbeit<br />

garantiert wird. Denn auch auf die Vereine selbst wirkt die Preisspirale, so dass sie ständig mehr Mittel<br />

aufwenden müssen, um den Sportbetrieb zu gewährleisten.<br />

Die Mitgliedschaft in einem Verein kann mit einem Vertrag zwischen dem Mitglied und dem Verein verglichen<br />

werden. Der Verein bietet dem Mitglied die Möglichkeit, Sport zu treiben, organisiert dafür Sportstätten, sichert die<br />

Betreuung durch Trainer und Übungsleiter ab und regelt das sonstige Vereinsleben. Im Gegenzug erfüllt das Mitglied<br />

seine satzungsgemäßen Verpflichtungen, wovon eine die Beitragszahlung ist. Dieser Beitrag dient zur Sicherung<br />

aller Vereinsaufgaben und stellt kein Guthaben des Mitgliedes dar, das diesem bis auf die letzte Mark<br />

wieder zugute kommen muss. Auf diesen Umstand soll hier bewusst hingewiesen werden, da zunehmend Vereinsvorstände<br />

mit solchen Überlegungen bzw. Ansinnen von Mitgliedern konfrontiert werden. Es gibt Mitglieder,<br />

die auf Heller und Pfennig nachgewiesen haben wollen, wie die Beiträge verwendet werden – was natürlich ihr<br />

gutes Recht ist – wobei es ihnen in erster Linie aber darauf ankommt, zu wissen, was dabei für sie persönlich<br />

wieder herauskommt. Der Gedanke der Solidargemeinschaft kommt bei ihnen nicht auf. Selbstverständlich ist der<br />

Vorstand verpflichtet, regelmäßig die Mitglieder über die Finanzlage des Vereins und die Verwendung der Mittel<br />

zu informieren. Die ordnungsgemäße Buchführung wird dann durch die Kassenprüfer bestätigt, die das ja im Auftrag<br />

der Mitglieder machen. Dafür wurden sie gewählt. Damit ist der Vorstand seiner Informationspflicht über die<br />

Vereinsfinanzen nachgekommen. Er ist nämlich nicht verpflichtet, jedem Mitglied Einsicht in die Bücher zu gewähren.<br />

Das ist schon rein organisatorisch keinem zuzumuten.<br />

Durch die Beitragszahlung im Verein erwirbt man keine Ansprüche auf Vergütungen oder Zuwendungen aus den<br />

Vereinsmitteln lediglich für die Tatsache, Mitglied zu sein. Der Verein würde sogar seine Gemeinnützigkeit gefährden,<br />

wenn er Mitliedern Beiträge, auch nur anteilig, quasi als "Gewinnausschüttung" zurückzahlt. Das darf er<br />

nicht einmal bei Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich, bis das Mitglied<br />

aus dem Verein wirksam ausgeschieden ist. Die Abgabe des Kündigungsschreibens ist hierfür nicht maßgeblich.<br />

Die Ausstattung mit Sportbekleidung oder die Übernahme von Startgeldern bzw. Wettkampfkosten ist<br />

aber unproblematisch, da das zur Sicherung des ideellen Zwecks des Vereins – Förderung des Sports – nötig ist.<br />

Einen Anspruch darauf hat das Mitglied aber wiederum nicht.<br />

Zurückerstattet werden darf aber der Beitrag, der zuviel gezahlt wurde. Wenn der Austritt beispielsweise jeweils<br />

zum Ende des Quartals möglich ist, der Beitrag aber schon für das ganze Jahr entrichtet wurde, kann eine Beitragsrückerstattung<br />

für die Restzeit des Jahres nach der Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.<br />

Häufig wird die Frage gestellt, ob wegen einer Beitragserhöhung eine fristlose Kündigung möglich ist. Im "Der<br />

eingetragene Verein" von Sauter/Schweyer heißt es dazu wörtlich: "Im allgemeinen wird das Mitglied darauf zu<br />

verweisen sein, dass der Austritt in der Satzung an eine bestimmte Frist gebunden ist, und dass es sich dem<br />

- 137 -


durch den Beitritt zum Verein unterworfen hat. Daher ist eine Beitragserhöhung in der Regel kein Grund für einen<br />

fristlosen Austritt". Im gleichen Artikel heißt es auch: "... ein ... Rechtsverhältnis dann vor Ablauf der festgesetzten<br />

Zeit gelöst werden kann, wenn ein wichtiger Grund es erfordert, hat nur ... für die Fragen des fristlosen Austritts<br />

Gültigkeit, wenn bei Berücksichtigung der gesamten Umstände des einzelnen Falls ein Verbleib im Verein bis<br />

zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist eine unerträgliche Belastung bedeuten würde, die dem Mitglied<br />

nicht zugemutet werden kann". Das Mitglied, das vorfristig kündigen möchte, muss daher dem Vorstand<br />

glaubhaft nachweisen, dass diese Beitragserhöhung für sich bzw. die Familie eine unzumutbare Härte darstellt.<br />

Diejenigen, die lediglich gegen eine Erhöhung gestimmt haben und nun aus Wut austreten wollen, haben keine<br />

Chance. Sie müssen die Kündigungsfrist einhalten. Ein Vorstand sollte natürlich eine Beitragserhöhung immer<br />

unter dem Aspekt der Zumutbarkeit vorschlagen. Außerdem kann man unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte<br />

Sonderbeiträge für sozial Schwache, Familien mit Kindern usw. beschließen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04/1999 Informationen zur Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)<br />

Im Oktober 1998 fand in der Sportschule des LSB eine Informationsveranstaltung zur Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />

statt. Die Mitarbeiterin der VBG erläuterte die Aufgaben, den Umfang des Versicherungsschutzes sowie<br />

die Leistungen der Berufsgenossenschaft.<br />

Zwei Fragenkomplexe konnten allerdings nicht abschließend geklärt werden, so daß sich der <strong>Landessportbund</strong><br />

mit der Bitte um Beantwortung dieser an die Geschäftsführung der VBG gewandt hat.<br />

1. Frage: Wird bei der Zahlung von Verletztengeld ein Arbeitseinkommen angerechnet?<br />

Antwort: Gemäß § 52 SGB VII wird auf das Verletztengeld von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet:<br />

Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen<br />

Versicherten um 20 von Hundert vermindert ist ...<br />

Das bedeutet also, daß Verletztengeld so lange nicht gezahlt wird, wie der Versicherte Arbeitsentgelt erzielt, unabhängig<br />

davon, wie lange ihm dieses vom Arbeitgeber gezahlt wird. In der Regel beträgt die Dauer der Lohnfortzahlung<br />

sechs Wochen, kann durch tarif- oder einzelvertragliche Regelungen aber anders gestaltet sein.<br />

Die zweite Frage ergab sich aus der Äußerung der VBG-Mitarbeiterin, daß Arbeitseinsätze bzw. Sondermaßnahmen<br />

(z.B. Umbauten usw.) nicht durch die VBG versichert sind, da sie auf Mitgliedsbeschlüssen beruhen und daher<br />

zu den Mitgliedspflichten zählen.<br />

2. Frage: Sind Vereinsmitglieder bei Arbeitseinsätzen durch die VBG versichert?<br />

a) Wie wird der Begriff "arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten" definiert?<br />

b) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, daß Sondermaßnahmen im Verein als arbeitnehmerähnliche<br />

Tätigkeiten eingestuft werden und welchen Charakter müssen diese haben?<br />

c) Leiten sich aus Sicht der VBG aus einem Beschluß der Mitgliederversammlung, unabhängig zu welcher<br />

Art und Umfang der Maßnahmen, immer Mitgliedschaftspflichten ab?<br />

d) Wie definiert die VBG Mitgliedschaftspflichten in einem Sportverein?<br />

e) Ist es richtig, daß künftig bei nichtgewerblichen Baumaßnahmen im Verein keine Verpflichtung mehr besteht,<br />

die Teilnehmer bei der Bau-Berufsgenossenschaft anzumelden, da die VBG die zuständige Berufsgenossenschaft<br />

ist?<br />

f) Wenn die Fragen c) und e) mit "Ja" beantwortet wurden; können Vereine für den Zeitraum besonderer<br />

Baumaßnahmen eine zusätzliche Versicherung bei der VBG (früher Bau-Berufsgenossenschaft) abschließen?<br />

Als Antwort wurde uns der Entwurf eines Informationsblattes der VBG zu dieser Thematik zur Verfügung gestellt:<br />

3. Zuständigkeit<br />

Durch die Einführung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB VIl ) hat sich die Zuständigkeit für nicht gewerbsmäßige<br />

Bauarbeiten geändert. Während früher die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaften, der Unfallversicherungsträger<br />

im Kommunalbereich oder der Verwaltungs-Berufsdenossenschaft ( VBG ) in Betracht<br />

kam, was häufig zu Abgrenzungsproblemen führte und in der Praxis für die Sportvereine schwer verständlich war,<br />

ist ab 01.01. 1997 die VBG alleiniger Unfallversicherungsträger. Die Sportvereine haben es also ausschließlich<br />

mit der VBG zu tun. Damit ist ein Schritt zur Entlastung des Ehrenamtes getan worden.<br />

4. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten<br />

a) Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind Bauarbeiten, die vom Sportverein in Eigenarbeit durchgeführt<br />

werden. Werden auf dem Sportgelände Bauarbeiten durch Baufirmen und die dort beschäftigten Personen<br />

gewerbsmäßig durchgeführt, ist die Baufirma als Mitglied der zuständigen Bau-<br />

Berufsgenossenschaft anmelde- und beitragspflichtig.<br />

b) Bauarbeiten im Sportverein sind alle Tätigkeiten, die auf eine bauliche Veränderung gerichtet sind, unabhängig<br />

von dem Umfang der Tätigkeit. Dazu zählen also der Neubau, Umbau eines Vereinsheimes<br />

oder einer Sportanlage sowie der Anbau. Aber auch bauliche Veränderungen innerhalb des Vereinshei-<br />

- 138 -


mes bzw. der Sportanlage gehören zu den Bauarbeiten wie z.B. die Erneuerung der sanitären Anlagen,<br />

das Versetzen von Wänden, eine Neukachelung, die Ausbesserungsarbeiten an Elektro- oder Heizungsanlagen<br />

oder der Ein- und Umbau von Fenstern und Türen. Die Genehmigungspflicht der Arbeiten<br />

spielt keine Rolle.<br />

5. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der Vereinsmitglieder<br />

Von Sportvereinen, die Bauarbeiten in eigener Regie durch Vereinsmitglieder ausführen lassen, ist zu beachten,<br />

daß für diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Die<br />

gesetzliche Grundlage bilden die entsprechenden Bestimmungen im SGB VII ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs.2 SGB<br />

VII ).<br />

Ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die von Vereinsmitgliedern verrichteten Arbeitsleistungen bei Eigenbaumaßnahmen<br />

eines Vereins besteht, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:<br />

a) Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht für alle von Vereinsmitgliedern verrichteten Arbeitsleistungen,<br />

die auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden. Dieses ist gekennzeichnet<br />

durch eine persönliche Abhängigkeit, die sich durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich<br />

Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit auszeichnet. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, also das Zahlen von<br />

Entgelt ist nicht maßgeblich, kann jedoch als Indiz für eine persönliche Abhängigkeit gewertet werden.<br />

b) Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann aber auch für alle von Vereinsmitgliedern freiwillig und ohne<br />

Entgeltzahlung verrichteten Arbeitsleistungen sein. Ausgenommen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz<br />

sind aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unentgeltliche Arbeitsleistungen<br />

von Vereinsmitgliedern, soweit sie zu den ausdrücklichen satzungsmäßigen Pflichten der Vereinsmitglieder<br />

gehören oder sie auf einem entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung oder<br />

des Vorstandes beruhen. Ferner sind Vereinsmitglieder bei Tätigkeiten unversichert, die kraft allgemeiner<br />

Übung im Verein erbracht werden.<br />

Ausgehend von diesen Grundsätzen zählen geringfügige Tätigkeiten oder Hilfeleistungen, die der Verein von seinen<br />

Mitgliedern erwartet, zu den unversicherten Arbeiten. Denn sie sind Ausfluß der Mitgliedspflicht bzw. werden<br />

aufgrund allgemeiner Vereinsübung erbracht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu diesem Bereich<br />

gelten z.B. der einmalige Einsatz bei Dachdeckarbeiten oder ein geringer zeitlicher Aufwand (ca. 3-4 Std.) bei<br />

baulichen lnstandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten als unversichert. Zu den geringfügigen Tätigkeiten, die<br />

nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, können auch Arbeitsleistungen gehören, die<br />

eine besondere Fachkunde erfordern oder aber deren Ausführung besondere Gefahrenmomente mit sich bringen.<br />

Umfangreichere Tätigkeiten sind grundsätzlich versichert, sofern sie nicht auf Satzungsregelung oder Beschluß<br />

eines Vereinsorgans (Vorstand oder Mitgliederversammlung ) beruhen. Wenn also die Satzung eines Sportvereines<br />

vorsieht, daß der Zweck des Vereins in der Förderung des Sports besteht, dieser insbesondere durch die<br />

Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht wird, wozu auch der Bau und die Unterhaltung von<br />

Sportanlagen gehört, so sind entsprechende Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern unversichert. Denn sie gehören<br />

dann zu den Mitgliedspflichten, die aufgrund der Satzungsbestimmung von den Vereinsmitgliedern zu erbringen<br />

sind. Sieht die Satzung keine entsprechende Regelung vor, so führt ein Beschluß eines Vereinsorgans,<br />

wonach Arbeitsleistungen von Mitgliedern zu erbringen sind, i.d.R. dazu, daß Versicherungsschutz nicht gegeben<br />

ist. Denn auch in diesem Fall werden die Tätigkeiten aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung erbracht. Das gilt<br />

aber nur in dem Umfang, den der Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes hinsichtlich der Verpflichtung<br />

der Mitglieder vorsieht. Wird also im Einzelfall der durch Beschluß festgelegte Umfang oder Aufwand<br />

der Arbeitsleistung überschritten, so stehen die nicht vom Beschluß gedeckten Tätigkeiten unter Versicherungsschutz.<br />

Allerdings ist bei Beschlüssen, die es gestatten, Arbeitspflichten für die Mitglieder zu begründen, darauf<br />

zu achten, daß sich diese innerhalb des Vereinszweckes und der vereinsrechtlichen Prinzipien halten. Die das<br />

Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen müssen also als "Verfassung" des Vereins in der Satzung<br />

aufgenommen werden. Sofern es um solche Grundentscheidungen geht, können Beschlüsse von Vereinsorganen,<br />

die keine entsprechende satzungsrechtliche Grundlage haben, die Mitglieder nicht rechtlich binden. Wesentliche<br />

Rechte und Pflichten müssen also in der Satzung angelegt sein. Die Beurteilung der Frage, was von der<br />

Mitgliedern gefordert werden kann, hängt bei umfangreichen Bauarbeiten von den Umständen des Einzelfalles ab.<br />

6. Beiträge<br />

Soweit gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist der Sportverein als Unternehmer im Sinne der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten grundsätzlich zur Entrichtung von Beiträgen<br />

verpflichtet. Wegen der neuen Zuständigkeitsregelung im SGB VIl ist das Ausmaß der Leistungen der VBG im<br />

Rahmen dieser Bauarbeiten nicht bekannt und wird daher gesondert beobachtet. Das bedeutet für die Sportvereine,<br />

daß bei der VBG zunächst keine Beiträge zu entrichten sind, bis aufgrund der Beobachtungen die Höhe des<br />

Beitrages festgesetzt wird. Sofern es sich allerdings um versicherte Vereinsmitglieder handelt, die aufgrund eines<br />

Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig werden und dafür Entgelt erhalten, ist der VBG dieses Entgelt im<br />

jährlichen Lohn- und Gehaltsnachweis mit zu melden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/1999 Versicherungsschutz für Nichtmitglieder<br />

- 139 -


Der Versicherungsvertrag des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> soll Risiken von Vereinsmitgliedern während des Sporttreibens<br />

und anderer Vereinstätigkeiten abdecken. Viele Sportvereine haben aber zunehmend Kontakte zu<br />

Nichtmitgliedern. Sei es durch Sportkurse, die angeboten werden, Freizeitsportveranstaltungen oder auch<br />

Schnuppertraining. Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz dieser Personen?<br />

1. Sportkurse:<br />

Nichtmitglieder als Teilnehmer von Sportkursen sind, wenn der Kurs dem LSB gemeldet wurde (Sportart,<br />

Teilnehmerzahl, Zeitraum, Kursgebühr), haftpflicht- aber nicht unfallversichert. Der LSB bezahlt dafür eine<br />

Pauschale an die Generali-Lloyd Versicherung. Die Teilnehmer sollten darauf hingewiesen werden;<br />

besser, man lässt sie eine Erklärung, angelehnt an den nachfolgenden Mustertext, unterschreiben:<br />

VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR KURSTEILNEHMER (Nichtmitglieder)<br />

Der Vorstand des Vereins: (Vereinsname) weist vorsorglich darauf hin, dass Sie / Ihr Sohn / Ihre Tochter:<br />

(Name des Teilnehmers) (Geburtsdatum) als Teilnehmer des Kurses: (Kursbezeichnung) (Zeitraum des<br />

Kurses) nur über den Rahmenvertrag des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> e.V. haftpflichtversichert sind / ist.<br />

Eine Unfallversicherung besteht nicht. Für etwaigen Unfall-Versicherungsschutz müssen Sie als Teilnehmer<br />

bzw. für Ihr(e) Kind(er) selbst Sorge tragen.<br />

Datum, Unterschriften<br />

2. Schnuppertraining:<br />

Versichert sind auch Nichtmitglieder, die am organisierten Training des Vereins, unter Leitung eines<br />

Übungsleiters teilnehmen, mit dem Ziel, nach 4 Wochen dem Verein beizutreten. Man kann diesen Zeitraum<br />

daher auch als Probe- oder Schnuppertraining bezeichnen. Nicht zu verwechseln, mit Kursteilnehmern.<br />

Wichtig hierbei ist, dass die Teilnehmer bzw. die Eltern von Kindern und Jugendlichen auf diesen<br />

Umstand hingewiesen werden. Man kann von ihnen ja nicht verlangen, dass sie den Versicherungsvertrag<br />

im Detail kennen. Der zuständige Übungsleiter sollte sich daher ein Informationsblatt unterschreiben<br />

lassen. Der Text könnte sinngemäß wie folgt lauten:<br />

VERSICHERUNGSSCHUTZ BEIM PROBETRAINING (Nichtmitglieder)<br />

Der Vorstand des Vereins: (Vereinsname) weist vorsorglich darauf hin, dass Sie / Ihr Sohn / Ihre Tochter:<br />

(Name des Teilnehmers) (Geburtsdatum) als Teilnehmer des Probetrainings in der Sportart: (Sportart)<br />

beginnend mit dem Datum: (Datum der ersten Teilnahme) lediglich für 4 (vier) Wochen bis zum: (Datum<br />

des Ablaufs der 4-Wochenfrist) über den Rahmenvertrag des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> e.V. unfall- und<br />

haftpflicht versichert sind / ist. Sollte spätestens nach Ablauf der 4 Wochen kein Antrag auf Mitgliedschaft<br />

im Verein gestellt worden sein, erlischt der Versicherungsschutz, was eine Beendigung des Probetrainings<br />

zur Folge hat.<br />

Datum, Unterschriften<br />

(Vorgefertigte Formulare befinden sich auf den Vereinsberatungsseiten)<br />

Diese Vorsichtsmaßnahme mag etwas übertrieben erscheinen. Möglicherweise möchte der Teilnehmer<br />

aber auf eigenes Risiko, so sagt er wenigstens, weitermachen. Sollte es dann nach Ablauf der 4 Wochen<br />

zu einem Sportunfall und in der Folge zu Schadensersatzansprüchen kommen, muss der Verein nachweisen<br />

können, dass der Teilnehmer über die 4-Wochenfrist informiert war.<br />

3. Begleitung von Kindern und Jugendlichen:<br />

Viele Vereine sind dankbar, wenn sich zur Unterstützung der Übungsleiter Eltern, Verwandte oder Bekannte,<br />

die Nichtmitglieder sind (auch nicht in anderen Vereinen), bereiterklären, Kinder und Jugendliche<br />

zu Wettkämpfen oder Trainingslager zu begleiten bzw. sie zu betreuen. Oft scheitert die Bereitschaft<br />

aber daran, weil keiner sagen kann, wie die Eltern abgesichert sind, wenn etwas passieren sollte. Der<br />

Versicherungsvertrag des LSB sagt eindeutig, dass Nichtmitglieder, die im Auftrag des Vereins Kinder<br />

und Jugendliche betreuen, selbst auch unfall- und haftpflichtversichert sind.<br />

4. Freizeitsportveranstaltungen:<br />

Vereine wollen Mitglieder werben und organisieren daher z.B. ein Ortsteilsportfest für Anwohner der näheren<br />

und weiteren Umgebung - also für Nichtmitglieder. Wenn diese Veranstaltung dem LSB, mit der<br />

etwa zu erwartenden Teilnehmerzahl und den geplanten sportlichen Aktivitäten, gemeldet wurde, sind<br />

die Teilnehmer versichert. Allerdings nur während der Veranstaltung, nicht auf den Wegen von und zur<br />

Sportstätte.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/1998 Wie schön ist es doch, Ehrenamtlicher zu sein! - Glosse -<br />

(Erfahrungen eines neu gewählten Vorsitzenden)<br />

- 140 -


Ich saß in meinem Büro und der Chef drängelte nach dem Bericht, der bis Feierabend fertig sein sollte. Eigentlich<br />

war der Termin gar nicht zu schaffen. Plötzlich rief auch noch mein Übungsleiter an und berichtete ganz aufgeregt,<br />

dass wir im Verein einen Rohrbruch hätten. Ich müsse unbedingt sofort kommen, denn keiner findet den Schlüssel<br />

für den Keller. Kann ja auch keiner, den hatte ich in der Tasche, weil - wie üblich - niemand bereit war, die<br />

Verantwortung dafür zu übernehmen. Da Ehrenamt etwas mit Ehre zu tun hat, fuhr ich, ungeachtet meines Chefs,<br />

in den Verein, watete durch knöcheltiefes Wasser und drehte den Haupthahn zu. Nur so nebenbei fragte ich mich,<br />

wo eigentlich der Hausmeister ist. Die Sache hatte dann letztendlich doch auch etwas Gutes, ich hatte plötzlich<br />

Zeit und konnte mich einmal gründlich auf die Vorstandssitzung vorbereiten, die am Abend stattfand. Selten genug<br />

ist das so. Mit größtem Schrecken stellte ich fest, dass die Tagesordnung gar kein Ende nehmen wollte. Zwei<br />

Drittel waren Anfragen und Beschwerden von Mitgliedern. Es ist ja auch nicht in Ordnung, dass Erna Schulze, eines<br />

unserer passivsten Mitglieder, bei der Monatsabrechnung in der Kantine zwei Tassen Kaffee zu viel bezahlen<br />

sollte. Solch einen groben Vertrauensbruch des Wirts muss natürlich der Vorstand behandeln. Möglicherweise<br />

sind wir sogar an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbeigeschlittert. Da sind doch Themen wie<br />

der Hallenbelegungsplan, der fällig ist oder die Steuererklärung, die bereits überfällig ist eher unwichtig.<br />

Als ich dann wieder sehr spät nach Hause kam und mich gerade ins Schlafzimmer schleichen wollte, fragte mich<br />

meine Frau recht verärgert, ob ich eigentlich mit ihr oder dem Verein verheiratet sei. Ich könne mir doch gleich ein<br />

Bett dort aufstellen. "Hast Du überhaupt daran gedacht, dass morgen meine Mutter Geburtstag hat?", fragte sie<br />

ziemlich schnippisch. Dabei fiel mir ein, dass das auch der letzte Termin für die Übungsleiterabrechnung war. Ich<br />

musste mich entscheiden. Ich entschied mich für die Übungsleiter. Meine Schwiegermutter läuft mir schließlich<br />

nicht weg.<br />

Die Mitgliederversammlung warf ihre Schatten voraus. Nächtelang arbeitete und feilte ich am Rechenschaftsbericht.<br />

Nichts sollte vergessen werden, alles musste stimmen. Die Mitglieder hatten schließlich ein Recht auf ordentliche<br />

Arbeit und wollten informiert werden. Immerhin hatten sie mir ja ihr Vertrauen ausgesprochen. Frohen<br />

Mutes und auf die begierigen Augen der Mitglieder gespannt, betrat ich den Saal. Die Ernüchterung kam prompt.<br />

Das Interesse hielt sich in Grenzen; nur 17% waren anwesend. Wie konnte ich auch übersehen, dass ein Fußball-Länderspiel<br />

im Fernsehen war. Während meines Berichts diskutierte ein Teil der Anwesenden, warum<br />

Rauchverbot sei während ein anderer über den Bierpreis philosophierte. Einige stellten erstaunt fest, dass wir<br />

auch Nachwuchssportler haben; sie wussten nur nicht, in welchen Sportarten. Andere wollten mir demonstrieren,<br />

dass ich vom Vereinsrecht keine Ahnung hätte und formulierten ständig Anträge. Die Versammlung verlief also<br />

wie immer. Nur beim Kassenbericht wachten plötzlich alle auf und es erhitzten sich die Gemüter. Natürlich nicht<br />

etwa wegen der Tatsache, dass wir seit Jahren zu geringe Beiträge erheben. Das fanden alle in Ordnung. Zur<br />

Kostendeckung müsste sich der Vorsitzende eben etwas einfallen lassen. Es gäbe ja schließlich genügend Fördermittel,<br />

die nur abgerufen werden müssen. Wie schön, dass die Mitglieder so gut Bescheid wissen. Ein Abteilungsleiter<br />

beschwerte sich, dass für seine Mannschaften nur dreimal im Jahr Spielkleidung zur Verfügung gestellt<br />

wird. Mein Hinweis, dass die Höhe des Mitgliedsbeitrages in seiner Abteilung eben nicht mehr hergäbe, ließ<br />

er nicht gelten und beschuldigte mich der Misswirtschaft und Bevorzugung anderer Abteilungen. Dem Vorstand<br />

wurde dann auch noch vorgeworfen, dass er sich einen Bruchteil seiner Aufwendungen als Entschädigung zurückzahlt.<br />

Es wurde von ungleicher Behandlung gesprochen, von Unehrlichkeit gegenüber den Mitgliedern ja sogar<br />

von Bereicherung an Beiträgen. Immerhin habe man sich ja wählen lassen, weil man unbedingt den Posten<br />

haben wollte, nun solle man nicht auch noch Forderungen stellen. Als Mitglied bekomme man schließlich auch<br />

keine Entschädigungen; nicht einmal Freibier zu Weihnachten.<br />

Glücklicherweise haben wir noch unsere Jugendabteilung. Die strahlenden, ehrlichen Kinderaugen entschädigen<br />

für vieles. Manchmal hört man sogar ein Dankeschön. Und es gibt tatsächlich einige Eltern, die wissen, was sie<br />

an dem Verein haben. Leider eben nur einige.<br />

Die Vereinspost riss mich wieder brutal ins Vorstandsleben zurück. Der <strong>Landessportbund</strong> mahnte, dass der Statistikbogen<br />

noch nicht eingereicht ist. Und dabei hatte mir der Kassenwart hoch und heilig versprochen, das<br />

pünktlich zu erledigen. Wenn man nicht alles alleine macht. Selbstverständlich hatten die Abteilungen ihre Mitgliederzahlen<br />

auch noch nicht gemeldet. Als ich den Kassenwart zur Rede stellen wollte sagte mir sein Kollege,<br />

dass er im Urlaub sei. Die Unterlagen hatte er natürlich zu Hause gut verschlossen. Also, reumütiger Anruf beim<br />

LSB mit der Bitte um Verlängerung der Frist. An das Leben als Prügelknabe muss ich mich wahrscheinlich noch<br />

gewöhnen. An eine Auszeichnung für hervorragende, ehrenamtliche Tätigkeit, wage ich deshalb gar nicht zu<br />

denken. Wer verleiht schon einem Unzuverlässigen mit schlechtem Führungsstil eine Anerkennung.<br />

Dennoch wurde mir Ehre zuteil. Man lud mich zu einer sehr wichtigen Veranstaltung anlässlich des Tages des<br />

Ehrenamtes ein. Bei Keksen und Mineralwasser würdigte der 2. Stellvertreter des Staatssekretärs mit gewichtigen<br />

Worten die Bedeutung der ehrenamtlich Tätigen - mit welcher Hingabe sie arbeiten, nicht auf Zeit und Geld<br />

achten, die Familie oft zu kurz kommt, weil ja der Verein ihre Familie ist, sie alles wissen und können müssen -<br />

kurzum, sie seien die Stütze des Staates und der Dank sei ihnen gewiss. Die Frage nach einer besseren Steuerentlastung<br />

oder einem Freistellungsgesetz konnte er allerdings nicht beantworten. Er verwies etwas hilflos auf<br />

den Senator, der natürlich zutiefst bedauert hat, an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen zu können, aber herzliche<br />

Grüße übermitteln ließ. Sicher zeichnete dieser gerade Ehrenamtliche aus.<br />

Irgendwie war ich ja dann doch etwas stolz und sagte mir auf dem Nachhauseweg, ach wie schön ist es doch,<br />

Vereinsvorsitzender zu sein und nahm mir vor, wenigstens Heiligabend bei meiner Familie zu sein...<br />

Ähnlichkeiten mit lebenden Personen wären nicht rein zufällig.<br />

- 141 -


Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/1998 Probleme bei der Übernahme von Sportstätten durch Vereine<br />

Zunehmend werden mit Vereinen Schlüssel- bzw. Nutzungsverträge für Sporthallen und -plätze abgeschlossen.<br />

Während beim Schlüsselvertrag im wesentlichen die Sicherung des Sportobjektes vereinbart wird (Auf- und Zuschließen),<br />

übernimmt mit einem Nutzungsvertrag der Verein Verantwortung für die Unterhaltung und den Erhalt<br />

dieser Sportstätte. Tätigkeiten, die bisher durch Platz- oder Hallenwarte erledigt wurden (Saubermachen, Grünpflege,<br />

Herrichten der Sportstätte, Müllbeseitigung, kleine Reparaturen usw.), müssen künftig ganz oder teilweise<br />

durch den Verein realisiert werden. Im entsprechenden Nutzungsvertrag mit dem Bezirksamt wird vereinbart,<br />

dass der Verein dafür einen finanziellen Zuschuss erhält. Durch den Abzug von Personal spart das Bezirksamt<br />

seinerseits ja Kosten.<br />

Da diese Arbeiten getan werden müssen - das ist in den Nutzungsverträgen so geregelt -, muss sich der Verein<br />

überlegen, welches die günstigste und praktikabelste Variante für ihn ist.<br />

Er kann es durch ehrenamtliche Tätigkeit absichern, indem die Mitglieder einen regelmäßigen Reinigungs-, Wartungs-<br />

und Sicherungsdienst organisieren, was bei Vereinen, die schon immer für ihr Sportobjekt verantwortlich<br />

sind, gang und gäbe ist. Das Geld des Bezirksamtes könnte dann direkt in die Erhaltung und Verbesserung der<br />

Sportstätte fließen. Diese Zuwendung ist für den Verein steuerfrei, da es sich um Fördermittel des Landes <strong>Berlin</strong><br />

handelt, die für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.<br />

Der Verein kann natürlich auch Arbeitskräfte einstellen, die diese Tätigkeiten verrichten. Hierbei ist zu beachten,<br />

dass unabhängig von der Art und dem Umfang der Anstellung (Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig Beschäftigte) der<br />

Verein immer Arbeitgeber ist und somit Steuern und Versicherung abführen muss.<br />

Ein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Honorarvertrages, kann hier nicht angewendet werden. Im Gegensatz<br />

zu Trainern und Übungsleitern, die ihre Tätigkeit weitestgehend selbständig organisieren können, sind Angestellte<br />

auf Sportstätten, die besagte Reinigungs- und Pflegearbeiten ausführen, immer weisungsgebunden und somit<br />

unselbständige Arbeitnehmer. Auch der Hinweis in einem Vertrag, dass der Angestellte Honorar empfängt und für<br />

die Versteuerung selbst verantwortlich ist, nutzt nichts, da dieser Honorarvertrag nach dem Arbeitsrecht immer<br />

ein Arbeitsvertrag ist. Auch ist es unbedeutend, ob die Zuwendung als Honorar oder Aufwandsentschädigung bezeichnet<br />

wird. Der Sachverhalt bleibt der gleiche. Eine pauschale Aufwandsentschädigung wird vom Finanzamt<br />

ohnehin nur in Höhe bis zu 50,- DM geduldet.<br />

Da Steuerschulden erst nach 5 Jahren verjähren und u. U. dafür der vertretungsberechtigte Vorstand persönlich<br />

haftet (BFH-Urteil vom 23.06.1998, Az.: VII R 4 / 98), kann nur dringend geraten werden, im Sinne des Arbeitsund<br />

Steuerrechts eine "saubere" Lösung anzustreben, auch, wenn ein Teil der Zuwendung möglicherweise für<br />

Steuern verwendet werden muss. Daher sollte immer auch an die Bereitschaft zur ehrenamtlichen Tätigkeit der<br />

Mitglieder appelliert werden, wodurch die Finanzen erheblich entlastet werden können.<br />

Die Finanzierung und Absicherung des Sportbetriebes wird ohnehin zunehmend in die Verantwortung der Vereine<br />

und damit weg vom Staat gehen, so dass ein Umdenken bei den Vereinsmitgliedern erforderlich wird. Das berühmte<br />

"gemachte Nest" wird es künftig so nicht mehr geben.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

10/1998 Fragen zur Gemeinnützigkeit<br />

Im Heft 12/97 hatten wir unter dem Titel "Das Finanzamt für Körperschaften fordert eine Satzungsänderung" darauf<br />

hingewiesen, dass im Auflösungsparagraphen stehen muss, dass das Vereinsvermögen lt. Abgabenordnung<br />

nicht nur bei Auflösung des Vereins sondern auch beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der Vermögensbindung<br />

unterliegt. Es müsste danach einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übergeben werden, die es<br />

wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Sportvereinen ist das üblicherweise<br />

der <strong>Landessportbund</strong> <strong>Berlin</strong> bzw. der Fachverband. Damit wird gewährleistet, dass das Vermögen im Bereich des<br />

Sports bleibt. Zum Vereinsvermögen gehören neben dem Geld auch die Sportgeräte, technischen Geräte, Einrichtungsgegenstände<br />

usw. und, so vorhanden, auch Immobilien.<br />

Die Schaffung von Vereinsvermögen wird wesentlich dadurch begünstigt, dass ein gemeinnütziger Verein keine<br />

bzw. nur verminderte Steuern zahlt. Damit ist er nichtsteuerbegünstigten Körperschaften gegenüber bevorteilt.<br />

Der Gesetzgeber hat daher festgelegt, dass nach der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der Steuerbegünstigung,<br />

also der Gemeinnützigkeit, steuerbegünstigt erworbenes Vermögen nicht in einer nichtsteuerbegünstigten<br />

Körperschaft verbleibt. So sagt es jedenfalls sinngemäß die Abgabenordnung.<br />

- 142 -


Nach Auskunft des Finanzamtes für Körperschaften würde in der Praxis aber anders verfahren werden.<br />

Ein Verein, der, aus welchen Gründen auch immer, seine Gemeinnützigkeit verliert, wird im Normalfall ja seinen<br />

Sportbetrieb aufrechterhalten wollen. Er möchte seine Sportgeräte, Räumlichkeiten und Sportflächen weiter nutzen.<br />

Außerdem besteht ja immer die Möglichkeit, dass die Gemeinnützigkeit wieder erworben wird. Vom Zeitpunkt<br />

des Verlustes der Gemeinnützigkeit würde solch ein Verein dann wie eine "normale" Körperschaft besteuert<br />

werden.<br />

Anders verhält es sich mit Fördermitteln. Zuwendungen des Landes <strong>Berlin</strong> bzw. DKLB-Mittel, die ja zur Förderung<br />

und Unterstützung des gemeinnützigen Sports gewährt wurden, könnten unter bestimmten Umständen zurückgefordert<br />

werden. Sicher nicht, wenn die Gemeinnützigkeit nur kurzzeitig aberkannt wurde, wie es immer wieder<br />

einmal vorkommt.<br />

Wodurch kann ein Verein die Gemeinnützigkeit verlieren?<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Wenn ein Verein den Zweck - Förderung des Sports - aufgibt und einen anderen Zweck verfolgt. Auch,<br />

wenn der andere Zweck steuerbegünstigt, also gemeinnützig ist, wird die Gemeinnützigkeit erst einmal<br />

aberkannt, kann für den neuen Zweck dann aber wieder beantragt werden.<br />

Ein Verein verfolgt künftig einen nicht steuerbegünstigten Zweck. Z.B. Ein Reitsportverein wandelt sich<br />

in eine Reitschule um, die, auch wenn sie weiterhin annähernd die gleichen sportlichen Angebote macht,<br />

künftig ein kommerzielles Unternehmen ist.<br />

Der Zweck des Vereins dominiert nicht mehr. Z.B. Ein Fußballverein betreibt nebenbei eine Kantine. Die<br />

Einnahmen dieser Kantine übersteigen um ein Vielfaches die Einnahmen im ideellen, steuerbegünstigten<br />

Bereich. Das Finanzamt würde dann berechtigt die Frage stellen, ob es sich noch um einen Sportverein<br />

handelt oder eine Gastronomie, wo man nebenbei etwas Fußball spielt.<br />

Der Verein zahlt an seine Mitglieder Anteile aus dem Vereinsvermögen aus. Beispielsweise hat ein Verein<br />

zum Jahresende Beitragsüberschüsse, hat keine größeren Projekte vor und meint, seinen Mitgliedern<br />

etwas Gutes tun zu wollen indem er jedem eine teure Uhr schenkt.<br />

Auch die Beitragsrückerstattung bei Austritt ist nicht statthaft und gefährdet die Gemeinnützigkeit. Dementsprechend<br />

haben Mitglieder sowie ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch auf Rückerstattung<br />

von Beiträgen, Umlagen oder Spenden.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

07-08/1998 Die Verwaltung von Abteilungen im Verein<br />

Vereine, die mehrere Sportarten betreiben, organisieren diese normalerweise in eigenständigen Abteilungen,<br />

Sparten oder Sektionen, die durch den Gesamtverein eingerichtet werden. Je größer aber ein Verein ist und je<br />

mehr Abteilungen existieren, möglicherweise auf verschiedenen Sportanlagen, um so schwieriger gestaltet sich<br />

die Verwaltung des Gesamtvereins. Bei zunehmender Selbstverwaltung der Abteilungen kann man aber oft eine<br />

gewisse Abgrenzung, ja sogar Abschottung, einzelner Abteilungen beobachten, deren Vorstände nicht selten auf<br />

dem Standpunkt stehen, dass sie selbst die gleichen Rechte, wie der Gesamtverein besitzen und den Hauptvorstand<br />

oder das Präsidium eigentlich nicht mehr benötigten und an Weisungen und Beschlüsse nicht gebunden<br />

sind. Sie betrachten sich als eigenständige Vereine im Verein. Diese Auffassung kann zu schweren Störungen im<br />

Innen- und Außenverhältnis des Gesamtvereins führen und ihn möglicherweise in seiner Existenz gefährden.<br />

Die juristische Person (§ 21 BGB) ist immer der Gesamtverein und die Vertretung nach außen kann nur vom<br />

Hauptvorstand (§ 26 BGB) wahrgenommen werden. Abteilungen sind entsprechend § 54 BGB juristisch unselbständige<br />

Untergliederungen. Der Abteilungsvorstand ist daher nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Auch<br />

darf er nicht im Namen des Gesamtvereins wirksam werden.<br />

Natürlich kann und muss in einem großen Verein der Gesamtvorstand nicht wegen jeder Kleinigkeit, wie beispielsweise<br />

dem Kauf von 5 Fußbällen oder 3 Gymnastikmatten, aktiv werden. Die Satzung des Gesamtvereins<br />

kann daher nach § 30 BGB bestimmte Personen zum "besonderen Vertreter" bestellen. Diese besitzen dann für<br />

alle Geschäfte, die gewöhnlich bei der Untergliederung (Abteilung) anfallen, Vertretungsmacht für den Gesamtverein.<br />

Fehlt dieser Eintrag in der Satzung, kann eine Person auch mit einer Vollmacht des Gesamtvorstandes im<br />

Außenverhältnis handeln. In einer Finanz- oder Geschäftsordnung sollten allerdings der Umfang bzw. die Grenzen<br />

der Eigenverantwortlichkeit geregelt werden.<br />

In einigen Satzungen steht: "Die Abteilungen regeln ihre finanziellen und sportlichen Angelegenheiten selbst".<br />

Dieser Passus wird oft missverstanden bzw. falsch ausgelegt. Finanzielle Selbstverwaltung bedeutet nicht, dass<br />

die Abteilung einem Verein wie eine juristische Person gleichgestellt ist und entsprechend handeln kann. Sie ist,<br />

wie bereits erwähnt, eine unselbständige Untergliederung und kann daher kein eigenes Vermögen erwerben. Al-<br />

- 143 -


les, was die Abteilung besitzt und einnimmt (einschl. der Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Fördergelder), ist Eigentum<br />

des Gesamtvereins. Die Abteilung verwaltet lediglich, durch die Satzung geregelt, einen Teil davon. Bei<br />

Missbrauch dieser Eigenständigkeit und damit evtl. verbundenen Zahlungsschwierigkeiten, haftet dennoch immer<br />

der gesamte Verein als juristische Person. Das heißt, dass auch die anderen Abteilungen dafür "geradestehen"<br />

müssen. Um dem vorzubeugen, hat der Gesamtvorstand nach § 259 BGB (Umfang der Rechenschaftspflicht) die<br />

Pflicht und auch das Recht, jederzeit einen Überblick über die Finanzlage, den Umfang des Anlagevermögens<br />

(z.B. Sportgeräte), geplante Aktivitäten und den aktuellen Mitgliederstand der Abteilungen abzufordern. Bei Verweigerung<br />

würde sich der Abteilungsvorstand vereinsschädigenden Verhaltens schuldig machen, was u.U. sogar<br />

die persönliche Haftung zur Folge haben kann (§ 54 BGB).<br />

Die erwähnte finanzielle Selbstverwaltung bedeutet, dass, anders als bei der zentralen Kassenführung, die Mitglieder<br />

ihre Beiträge an die Abteilung (in der Regel auf ein Unterkonto des Hauptkontos) zahlen. Auch können bei<br />

Bedarf, zusätzlich zu den Grundbeiträgen des Vereins, Abteilungsbeiträge erhoben werden. Die Abteilung führt<br />

einen durch die Mitgliederversammlung bestimmten Verwaltungsbeitrag (Vereinsanteil) an den Gesamtverein ab<br />

und verwaltet ansonsten mit entsprechenden Vollmachten ihre finanziellen Angelegenheiten selbst. Dem<br />

Hauptkassenwart wird regelmäßig, wenigstens zum Ende des Geschäftsjahres, eine Zuarbeit über die gesamten<br />

Einnahmen und Ausgaben, das Anlagevermögen sowie den Mitgliederstand gemacht. Dadurch wird der<br />

Hauptkassenwart erheblich entlastet, Verwaltungsabläufe innerhalb des Vereins vereinfachen sich und die Abteilungen<br />

haben einen größeren Handlungsspielraum.<br />

Leider, und so sind die Erfahrungen, kann dieses Verfahren aber auch dazu führen, dass es zu Konkurrenzdenken<br />

innerhalb des Vereins kommt, die Abteilungsvorstände sich verselbständigen und die Gesamtverantwortung<br />

des Hauptvorstandes ignoriert wird.<br />

Es ist daher außerordentlich wichtig, dass der Gesamtvorstand und die Abteilungsvorstände ihre Arbeit transparent<br />

gestalten, die Abteilungsvorstände sich lediglich als ein Teil des Ganzen betrachten und ihre Handlungen<br />

immer und ausschließlich dem Gesamtverein dienlich sind.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

06/1998 Das Stimmrecht im Verein<br />

Das Stimmrecht gehört zu den wichtigsten Rechten der Mitglieder in einem Verein. Nach dem Gesetz muss es<br />

persönlich ausgeübt werden. Es kann einem Mitglied auch nicht ohne weiteres entzogen werden, es sei denn, die<br />

Beschlussfassung betrifft die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder die Einleitung bzw. Erledigung<br />

eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein (§ 34 BGB).<br />

In der Satzung können aber darüber hinausgehend weitere Einschränkungen des Stimmrechts geregelt sein. So<br />

ist es durchaus denkbar und wird auch praktiziert, dass ein neu aufgenommenes Mitglied eine Probezeit absolvieren<br />

muss und während dieser Zeit kein Stimmrecht hat.<br />

Auch kann einem Mitglied lt. Satzung das Stimmrecht entzogen werden, wenn es bestimmte und klar definierte<br />

Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt (z.B. Beitragsschuld über einen bestimmten Zeitraum oder Nichterbringen<br />

von Arbeitsleistungen).<br />

In fast allen Vereinssatzungen wird das Stimmrecht nur den Erwachsenen eingeräumt, nicht aber den jugendlichen<br />

Mitgliedern. Nur wenige Vereine gewähren es bereits ab 16 Jahren oder noch jünger.<br />

Zwei wesentliche Überlegungen liegen dem zugrunde:<br />

1. Kinder und Jugendliche sind nicht oder nur bedingt geschäftsfähig<br />

2. Die Erwachsenen haben mehr Lebenserfahrung und Überblick<br />

Wird das Stimmrecht Minderjähriger in der Satzung ausgeschlossen, dürfen dieses auch nicht die gesetzlichen<br />

Vertreter – normalerweise die Eltern – wahrnehmen.<br />

Anders sieht es aus, wenn ab einem bestimmten Alter auch Minderjährigen das Stimmrecht eingeräumt wird. Oft<br />

bei Vereinen, die einen hohen Anteil an Kindern und Jugendlichen haben. In diesem Fall sind die Eltern berechtigt,<br />

das Stimmrecht entsprechend §§ 107, 111 BGB, stellvertretend für ihre Kinder auszuüben. Es handelt sich<br />

hierbei nicht um eine Übertragung von Mitgliedschaftsrechten im Sinne § 38 BGB.<br />

Solch ein Verein muss also dulden, wenn in der Mitgliederversammlung Eltern sitzen, die nicht dem Verein angehören,<br />

aber das Vereinsgeschehen mitbestimmen wollen.<br />

Diese Mitbestimmung der Eltern kann man von zwei Seiten betrachten. Sie kann natürlich nützlich sein, dann<br />

nämlich, wenn die Entscheidungen auch die Eltern unmittelbar betreffen (zusätzliche finanzielle Aufwendungen,<br />

längerfristige Terminplanung o.ä.). Nachteilig wirkt es sich aber aus, wenn die Eltern beginnen, Politik gegen den<br />

Verein zu machen, Fraktionen zu bilden und permanent reinzureden. Oft in Unkenntnis konkreter Sachverhalte<br />

und Zusammenhänge. Die Satzung kann daher die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche Vertreter ausschließen.<br />

In diesem Fall können sich die Eltern auch nicht auf die o.g. Paragraphen berufen. Mit der Beitrittser-<br />

- 144 -


klärung erkennt der gesetzliche Vertreter nämlich die Satzung an, also auch die Tatsache, dass er das Stimmrecht<br />

nicht wahrnehmen kann. Wenn er das nicht akzeptiert, kann der Verein die Aufnahme ablehnen.<br />

Hier zeigt sich zum wiederholten Mal, wie wichtig es ist, dass Aufnahmewillige bzw. deren gesetzliche Vertreter<br />

die Satzung sowie Ordnungen und Beschlüsse kennen und das auch bestätigt haben.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

05/1998 Misstrauensantrag gegenüber einem Vorstandsmitglied<br />

Leider wird es immer schwieriger, geeignete und auch noch willige Vereinsmitglieder für eine Vorstandsfunktion<br />

zu finden. Oft sind die, die es könnten, nicht bereit oder haben wirklich keine Zeit und die, die es eigentlich nicht<br />

beherrschen oder noch keine Erfahrungen haben, drängen sich in eine Funktion und werden auch gewählt. Viele<br />

sind dann nämlich froh, dass der Kelch an ihnen vorbeigegangen ist.<br />

So lange die Vorstandsarbeit dann recht und schlecht läuft, sind alle zufrieden, die Abteilungen - so vorhanden -<br />

regeln ohnehin ihre Geschicke meist selbst, und über kleine Unzulänglichkeiten des Vorstandes wird hinweggesehen.<br />

Durch diesen Artikel soll natürlich nicht der Eindruck erweckt werden, dass in den Vereinen solch ein Zustand<br />

vorherrscht. Erfreulicherweise wird in den meisten Vereinen eine sehr gute und engagierte, ehrenamtliche Vorstandsarbeit<br />

geleistet. Die Anforderungen werden aber immer größer, so dass natürlich auch Fehler gemacht<br />

werden.<br />

Mitunter entstehen dann aber Situationen, wo bestimmte Handlungsweisen oder eine an den Tag gelegte Selbstherrlichkeit<br />

von Personen, die an ihrem Posten kleben, aber auch die Inaktivität einzelner Vorstandsmitglieder<br />

nicht mehr tragbar sind. Die Vereinsmitglieder sehen sich nicht mehr ausreichend vertreten und fürchten um die<br />

Stabilität des Vereins.<br />

Gut ist es dann, wenn der restliche Vorstand die Problematik erkennt, also nicht die Augen davor verschließt, und<br />

den Betreffenden daraufhin anspricht. Kommt man zu dem Schluss, dass derjenige ungeeignet oder überfordert<br />

ist, sollte man ihm ans Herz legen, seine Funktion zur Verfügung zu stellen. Das erspart auch peinliche Auseinandersetzungen<br />

in der Mitgliederversammlung. Führt das nicht zum Erfolg, wäre die nächste, schärfere Herangehensweise,<br />

so es die Satzung vorsieht, wegen vereinsschädigenden Verhaltens eine Missbilligung bis hin zum<br />

Ausschluss auszusprechen.<br />

Des Amtes enthoben werden kann er/sie durch den Vorstand nicht. Das darf nur das Organ tun, das ihn/sie gewählt<br />

hat – üblicherweise die Mitgliederversammlung.<br />

Sollte keine Mitgliederversammlung in absehbarer Zeit stattfinden, kann entweder der Vorstand oder ein bestimmter<br />

Prozentsatz der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Voraussetzung ist<br />

allerdings, dass die Satzung solch eine Möglichkeit vorsieht. Auf dieser kann dann ein Misstrauensantrag gegenüber<br />

dem bestimmten Vorstandsmitglied oder auch gegenüber dem gesamten Vorstand gestellt werden, der dann<br />

möglicherweise eine Abwahl zur Folge hat. Aber Vorsicht! Sollte durch die Abwahl die Rechtsvertretung des Vereins<br />

gefährdet werden (handlungsfähiger Vorstand nach § 26 BGB), muss die Tagesordnung in der Einladung zu<br />

dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung neben dem Misstrauensantrag auch eine Neuwahl für die entsprechenden<br />

Funktionen vorsehen. Eine Wahl ohne Vorankündigung in der Einladung ist immer anfechtbar. Es<br />

sei denn, es sind alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend und stimmen dem zu, was in den seltensten<br />

Fällen vorkommen wird.<br />

Wird durch die Abwahl die Rechtsvertretung des Vereins nicht beeinträchtigt, kann man mit der Neuwahl bis zur<br />

nächsten regulären Mitglieder- bzw. Wahlversammlung warten. So lange kann die Amtsgeschäfte jemand führen,<br />

der kommissarisch eingesetzt wird. Um auch hier den demokratischen Charakter eines Vereins zu dokumentieren,<br />

sollte sich der Vorstand diese Übergangslösung durch die Mitglieder bestätigen lassen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

04/1998 Vorbereitung und Durchführung einer Wahlversammlung<br />

Der Termin der Wahlversammlung ergibt sich aus der Festlegung in der Satzung über die Amtsdauer des Vorstandes.<br />

Die Einladung muss entsprechend der Satzung, normalerweise durch den Vorstand erfolgen. Sollte kein<br />

vertretungsberechtigter Vorstand mehr existieren (Rücktritt, Tod), können die Vorstandsmitglieder, die noch im<br />

Vereinsregister eingetragen sind, zur Versammlung einladen.<br />

- 145 -


Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet automatisch. Es ist nicht erforderlich, dass diese eine Rücktritts- oder<br />

Verzichtserklärung abgeben. Sollte in der Satzung eine Übergangsklausel vermerkt sein, bleibt der Vorstand aber<br />

so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wurde.<br />

Wichtig ist eine exakte Einlasskontrolle mit der Überprüfung der Stimmberechtigung. Es hat sich als günstig erwiesen,<br />

jedem Stimmberechtigten eine farbige Stimmkarte auszuhändigen. Das Auszählen wird dadurch erleichtert<br />

und es kann sich keine Hand beim Abstimmen "dazwischenmogeln".<br />

Nachdem der Vorstand den Jahresbericht und den Kassenbericht sowie die Kassenprüfer ihren Bericht verlesen<br />

haben, kann der Vorstand durch Mitgliederbeschluss entlastet werden. Auch wenn einzelne Vorstandsmitglieder<br />

nicht entlastet werden sollten, endet ihre Vorstandsfunktion dennoch und der Platz wird frei. Eine Entlastung kann<br />

auch später erfolgen, nachdem die beanstandeten Punkte abgestellt wurden.<br />

Es hat sich eingebürgert, dass für die Wahl ein Wahlleiter und zwei Beisitzer vorgeschlagen und durch die Mitglieder<br />

bestätigt werden.<br />

Der Wahlleiter bittet um Vorschläge für die einzelnen (lt. Satzung) Vorstandsfunktionen. Man kann sich darauf einigen,<br />

dass pro Vorschlag jeweils eine Stimme für und eine gegen den Vorgeschlagenen spricht. Das ist dann<br />

sehr hilfreich, wenn bei großen Vereinen nicht jeder jeden kennt. Die Vorgeschlagenen müssen sich äußern, ob<br />

sie bereit sind, zu kandidieren und im Falle der Wahl, das Amt auszuüben. Außerdem kann man sie bitten, sich<br />

kurz vorzustellen.<br />

Wenn die Kandidatenliste abgeschlossen ist, werden die Mitglieder über das Wahlverfahren informiert. Der Versammlungsleiter<br />

bzw. der Wahlleiter ist berechtigt, den Wahlmodus festzulegen (offene Gesamtabstimmung, offene<br />

Einzelabstimmung, geheime Abstimmung). Festlegungen in der Satzung müssen allerdings berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die einfachste und unkomplizierteste Wahlmethode, sollte die Satzung nichts anderes vorsehen, ist die offene<br />

Gesamtabstimmung über alle Kandidaten. Aber auch die offene Abstimmung über jede Funktion einzeln ist unproblematisch.<br />

Diese beiden Methoden bieten sich vor allem bei kleineren Vereinen an, wo die Auszählung der<br />

erhobenen Hände oder Stimmkarten keine Schwierigkeiten bereitet.<br />

Bei großen Vereinen, bei Delegiertenversammlungen oder bei der Möglichkeit der Stimmenbündelung kann man<br />

der schriftlichen Stimmabgabe (geheime Wahl) den Vorrang geben. Voraussetzung ist allerdings auch wieder,<br />

dass die Satzung diese Möglichkeit zulässt bzw. nicht ausschließt. Natürlich müssen entsprechende Stimmkarten<br />

(möglichst farblich verschieden) vorbereitet werden.<br />

Hiermit ist nicht die sogenannte Briefwahl gemeint. Diese ist nur möglich, sollte es keine anderslautende Regelung<br />

in der Satzung geben, wenn alle Vereinsmitglieder (nicht nur die anwesenden), was fast unmöglich ist, dem<br />

zustimmen.<br />

Vor dem eigentlichen Wahlakt wird das Ergebnis der Einlasskontrolle (Mandatsprüfung) bekannt gegeben. Den<br />

Mitgliedern wird mitgeteilt, wie viel Stimmberechtigte anwesend sind. Diese Angaben sind auch wichtig für das<br />

Protokoll.<br />

Steht für einzelne Vorstandsfunktionen jeweils nur ein Kandidat zur Verfügung, wird für diesen Kandidaten nur mit<br />

"Ja" oder "Nein" (Gegenstimme) abgestimmt. Es gelten nur die abgegeben Stimmen. Enthaltungen werden nicht<br />

mitgezählt. Beispiel: 100 Stimmberechtigte sind anwesend. 48 stimmen mit "Ja" und 47 mit "Nein" bei 5 Enthaltungen.<br />

Der Kandidat ist gewählt.<br />

Sollten sich um eine Vorstandsfunktion mehrere Kandidaten bewerben, muss vor dem ersten Wahlgang festgelegt<br />

werden, wie verfahren wird, wenn es nicht bereits in der Satzung geregelt ist.<br />

Man hat drei Möglichkeiten:<br />

1. Zu jedem Kandidaten werden nur "Ja"-Stimmen abgegeben. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten<br />

Stimmen bekommen hat.<br />

2. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als 50% der Stimmen auf sich vereint. Schafft das keiner, kann man<br />

wie in Punkt 3 weiterverfahren.<br />

3. Für die beiden "Erstplazierten" erfolgt eine Stichwahl entsprechend Pkt. 1.<br />

Nach einer Pause, in der die Stimmen ausgezählt werden (bei geheimer Wahl), wird das Wahlergebnis bekannt<br />

gegeben. Der/die gewählte Vorsitzende kann dann die Versammlungsleitung übernehmen.<br />

Noch einige Hinweise zu Verfahrensfragen:<br />

<br />

Besonders bei Wahlversammlungen ist eine korrekte Mandatsprüfung erforderlich, um zu wissen, wie<br />

viel Stimmberechtigte anwesend sind.<br />

- 146 -


Es muss ein ordentliches und aussagefähiges Protokoll angefertigt werden, da das vom Amtsgericht gefordert<br />

wird.<br />

Dem Protokoll wird eine Kopie der Anwesenheitsliste beigefügt.<br />

Der Vorstand nach § 26 BGB muss sich durch einen Notar beglaubigen lassen. Nach neuer Rechtsauslegung<br />

aber nur die Personen, die neu ins Vereinsregister eingetragen werden.<br />

Das Wahlprotokoll, die neue Vorstandsanschriftenliste sowie die notarielle Beglaubigung werden dem<br />

Amtsgericht Charlottenburg zugeschickt. Zuweilen wollen die Rechtspfleger auch den Nachweis, dass<br />

zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde (Kopie der Einladung an die Mitglieder).<br />

Der neue Vorstand wird den Fachverbänden, dem LSB, der Bank usw. mitgeteilt<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

03/1998 Der Versicherungsschutz des <strong>Landessportbund</strong>es <strong>Berlin</strong> e.V.<br />

Drei wichtige Aspekte aus dem Versicherungsvertrag des LSB sollen nochmals näher beleuchtet werden.<br />

Die Versicherung des LSB deckt Folgen aus Sportunfällen der Vereinsmitglieder sowie Haftpflichtansprüche Dritter<br />

gegenüber Mitgliedern aber auch gegenüber dem Verein als juristische Person ab.<br />

Laut Vertrag besteht ein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung bei dauerhaften Folgeschäden nach einem<br />

Sportunfall bei mehr als 20% Invalidität. Es werden allerdings keine Kosten im Zusammenhang mit der Heilbehandlung<br />

(Arzt oder Krankenhaus, Krankentransporte, Medikamente, Rehabilitation usw.), wie fälschlicherweise<br />

oft angenommen wird, erstattet. Dafür sind die Krankenkassen bzw. privaten Krankenversicherungen zuständig.<br />

Auch können die gesetzlichen Zuzahlungen nicht bei der LSB-Versicherung geltend gemacht werden.<br />

Das gleiche gilt für Kosten, die im Ausland entstanden sind.<br />

Die Haftpflichtversicherung deckt keine Schadenersatzforderungen infolge Diebstahls aus Vereinshäusern oder<br />

Umkleideräumen ab. Unabhängig, ob der Diebstahl durch fremde Personen begangen wurde oder evtl. sogar<br />

durch eigene Mitglieder. Ein Beispiel: Der Übungsleiter schließt während des Trainings die Halle ab, hat aber<br />

nicht bemerkt, daß sich Fremde in den Räumen versteckt haben (Methode mit zunehmender Tendenz). Diese<br />

durchsuchen dann in aller Ruhe die Umkleideräume und verschwinden mit dem Diebesgut durch das Toilettenfenster.<br />

Dafür kann weder der Übungsleiter noch der Verein haftbar gemacht werden. Auch, wenn die Halle nicht<br />

verschlossen werden kann, gilt das Gleiche. Ansprüche, beispielsweise der Eltern, gegenüber dem Übungsleiter<br />

oder dem Verein wären nur dann gerechtfertigt, wenn man schuldhaftes Verhalten nachweisen könnte.<br />

Eine Sachversicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus für Inventar, Sportgeräte, bewegliches<br />

Material oder persönliches Eigentum ist im Versicherungsvertrag des LSB nicht enthalten. Es handelt sich hier<br />

um ein Risiko, das nicht für alle Vereine gleichermaßen zutrifft und demzufolge auch nicht auf alle umgelegt werden<br />

kann. Diesen Versicherungsschutz müssen die Vereine selbst organisieren. Fehlt eine entsprechende Versicherung<br />

kann es sehr schnell zu finanziellen Schwierigkeiten kommen, wie jüngst, wo eine Sporthalle mit sämtlichen<br />

Sportgeräten abgebrannt ist oder, was leider häufiger passiert, in ein Vereinsheim eingebrochen und, neben<br />

erheblichem Schaden durch Diebstahl, die gesamte Einrichtung demoliert wurde.<br />

Sollten weitere Fragen bestehen oder Informationen zu weiterreichendem Versicherungsschutz gewünscht werden,<br />

wenden Sie sich bitte an die Vereinsberater.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

01-02/1998 Zeitgemäße Vereinsbeiträge im Kinder- und Jugendsport<br />

Der Mitgliedsbeitrag ist die Haupteinnahmequelle eines Vereins. Er muß demzufolge so hoch sein, daß alle Kosten,<br />

die dem Verein entstehen, gedeckt werden. Bei dieser Überlegung darf man die Kinder- und Jugendbeiträge<br />

natürlich nicht außer acht lassen oder nur zweitrangig berücksichtigen.<br />

Es existiert aber in den meisten Vereinen die Auffassung, daß die Kinder- und Jugendbeiträge weit unter denen<br />

der Erwachsenen liegen müssen. Das ist gewiß historisch begründet und auch der Tatsache geschuldet, daß<br />

Kinder und Jugendliche keine Verdiener sind. Es sind aber gerade die Jugendabteilungen der Vereine, die einen<br />

großen Finanzbedarf haben, der hauptsächlich durch eine regelmäßige und zum Teil aufwendige Betreuung entsteht.<br />

Die Übungsleiter leisten eine sehr verantwortungsvolle Arbeit, oft verbunden mit finanziellen und zeitlichen<br />

Belastungen, die ihnen kaum ein Verein angemessen vergüten kann. Dazu kommen umfangreiche Wettkampf-<br />

- 147 -


kosten, leider auch bedingt durch z.T. sehr hohe, zuweilen unangemessene, Startgebühren. Es gibt bereits Vereine,<br />

die aus diesem Grund nicht mehr alle Wettkämpfe besuchen können. Daher ist es völlig legitim, wenn auch<br />

die Kinder- und Jugendbeiträge in vertretbarem Maß den Erfordernissen des Vereins angepaßt werden. Eine<br />

qualitativ gute Betreuung, ob im Sport oder in anderen Bereichen, hat ihren Preis.<br />

Selbstverständlich ist ein Verein auch eine Solidargemeinschaft, in der die Erwachsenen den Kinder- und Jugendsport<br />

mitfinanzieren sollten. Das darf aber keine einseitige Angelegenheit sein. Nicht akzeptabel ist z.B., daß<br />

Kinder lediglich 5,- bis 8,- DM pro Monat zahlen, aber für über 200,- DM Spielkleidung erwarten sowie die Übernahme<br />

sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Wettkämpfen oder Trainingslagern. Das Ergebnis<br />

ist, daß solch ein Verein ständig Finanzprobleme hat und die erwachsenen Mitglieder berechtigt nach der<br />

Beteiligung der Eltern und dem Verantwortungsbewußtsein gegenüber ihren Kindern fragen. Initiativen der Eltern<br />

werden zunehmend erforderlich. Nur ein Beispiel: Wie oft müssen sich Übungsleiter am Wochenende Gedanken<br />

machen, wie sie die Kinder kostengünstig zum Wettkampf transportieren, auch oder gerade, weil viele Eltern nicht<br />

bereit sind oder keine Lust haben, wenigsten ab und zu, Chauffeurdienste zu übernehmen. Chartert der Verein<br />

aber einen Bus und will die Kosten auf die Kinder, sprich Eltern, umlegen, machen gerade diese Eltern das größte<br />

Theater.<br />

Diese Schere zwischen Kosten und Deckung dieser Kosten wird immer größer. Viele Vereinsverantwortlichen<br />

sind aber dennoch immer noch nicht bereit, sicher auch unter Berücksichtigung sozialer Aspekte, von z.T. überholten<br />

Auffassungen abzurücken und dieses Problem offensiv anzugehen. Natürlich schrecken auch einige davor<br />

zurück, sich den Diskussionen mit den Eltern zu stellen. Es ist aber an der Zeit, darüber nachzudenken, daß auch<br />

die Kinder- und Jugendbeiträge zur finanziellen Entlastung des Gesamtvereins, wenigstens der Jugendabteilung,<br />

beitragen. Und auch die Eltern müssen akzeptieren, daß sie zur Absicherung einer umfassenden Betreuung und<br />

eines qualitativ guten Trainings, neben dem regulären Beitrag, zunehmend auch Kosten, die über den Rahmen<br />

des normalen Übungsbetriebes hinaus gehen, zu übernehmen haben. Ein Verein ist nun einmal keine "Kinderaufbewahrungsstätte",<br />

wo man zweimal in der Woche für wenig Geld seine Kinder behütet weiß und sonst weiter<br />

keine Verpflichtungen hat. Er bietet immerhin, neben der sportlichen und charakterlichen Entwicklung, auch etwas,<br />

das die Kindern und Jugendlichen fordert, wo sie sich abreagieren können und außerdem noch Spaß macht. Das<br />

sollte den Eltern doch ein paar Mark mehr wert sein. In sicherer Umgebung und weg von der Straße sind die Kinder<br />

außerdem. Hier müssen natürlich auch die Vereins- und Abteilungsvorstände sowie Übungsleiter umdenken<br />

und noch erhebliche Aufklärungsarbeit leisten. Nur zur Erinnerung: Eine vergleichbare Betreuung in einer öffentlichen<br />

Einrichtung, geschweige in einer kommerziellen, kostet mitunter das Zehn- bis Zwanzigfache.<br />

Wie hoch sollte der Kinder- und Jugendbeitrag sein? Der durch den <strong>Landessportbund</strong> geforderte Mindestbeitrag<br />

ist lediglich die Untergrenze für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit. Dieser Beitrag kann aber nicht der<br />

Maßstab sein. Ist es denn noch zu vertreten, daß ein monatlicher Kinderbeitrag niedriger ist, als der Preis einer<br />

einzigen Kinokarte?<br />

Ein Patentrezept für die Beitragserhebung, das für alle Vereine gleichermaßen gilt, gibt es natürlich nicht. Ein Ansatz<br />

könnte sein, daß der Vereinsvorstand den gesamten Finanzbedarf eines Jahres plus Reserve zugrunde legt<br />

und durch alle Mitglieder teilt. Danach könnten Abstufungen sowohl nach unten als auch nach oben vorgenommen<br />

und natürlich regelmäßige Drittquellen berücksichtigt werden. Aber Vorsicht: Die sicherste Einnahme bleibt<br />

der Vereinsbeitrag. Zu große Erwartungen in Zusatzeinnahmen wie Sponsoring, Spenden oder sonstige Zuwendungen<br />

zu setzen, kann sehr problematisch werden.<br />

Nach Erkenntnis der Vereinsberater des LSB gibt es zwei Hauptformen der Beitragsgestaltung:<br />

1. Innerhalb der entsprechenden Mitgliedsgruppen zahlen alle den gleichen Beitrag und decken damit einen<br />

Teil oder den gesamten Finanzbedarf.<br />

2. Für die jeweiligen Gruppen gilt ein Grundbeitrag. Zusätzlich werden aber Entgelte für Sonderleistungen<br />

erhoben (Trainerhonorar, Leistungstraining, Sportbekleidung, Wettkämpfe, Trainingslager usw.)<br />

In den Vereinen sollte darüber nachgedacht werden, wie die Zukunft gestaltet werden kann, ohne daß der Verein<br />

den Anspruch verliert, ein wichtiger Sozialpartner zu sein.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

12/1997 Das Finanzamt für Körperschaften fordert eine Satzungsänderung<br />

Viele Vereine und Verbände haben im Zusammenhang mit ihrer Steuererklärung eine Aufforderung des Finanzamts<br />

für Körperschaften erhalten, die Satzung zu ändern.<br />

Was offenbar jahrelang kein Problem war, ist plötzlich Stein des Anstoßes geworden.<br />

Zwei Satzungsparagraphen sollen geändert bzw. ergänzt werden:<br />

1. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit (normalerweise § 2)<br />

2. Auflösung des Vereins<br />

- 148 -


Im Auflösungsparagraphen muss geregelt sein, dass nicht nur bei Auflösung des Vereins, sondern auch beim<br />

Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nach §...(2) der Satzung, das verbliebene Vermögen einer anderen, gemeinnützigen<br />

Organisation zufällt. Das Finanzamt fordert, dass dieser Paragraph entsprechend verändert wird. Er<br />

sollte wie folgt lauten:<br />

"§ ... Auflösung<br />

1. über die Auflösung des Vereins/Verbandes entscheidet eine eigens ....usw.<br />

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes nach §...(2) dieser Satzung<br />

fällt das Vermögen des Vereins/Verbandes, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem<br />

<strong>Landessportbund</strong> <strong>Berlin</strong> e.V. (oder einer anderen gemeinnützigen Organisation) zu, der/die es unmittelbar<br />

und ausschließlich für die in §...(2) dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat."<br />

Geforderte Änderungen oder Ergänzungen des Paragraphen "Zweck, Aufgaben .. " betreffen vorrangig Verbände.<br />

Um die Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss klar definiert werden, wodurch diese errungen werden soll. Es gibt<br />

nämlich zwei Wege:<br />

1. durch die unmittelbare Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke. Das heißt, der Verband/Verein<br />

muß selbst sportliche Aktivitäten fördern<br />

2. durch die mittelbare Verwirklichung ..., was wiederum bedeutet, dass alle Mitgliedsorganisationen gemeinnützig<br />

sein müssen.<br />

Wenn auch nur ein einziger nichtgemeinnütziger Verein dabei ist, verliert der Verband insgesamt seine Gemeinnützigkeit.<br />

Da es bekanntermaßen schwer ist, ständig die Gemeinnützigkeit aller Mitgliedsvereine nachzuweisen, können die<br />

Verbände auch unmittelbare, sportliche Aktivitäten aufführen und damit die Steuerfreistellung begründen.<br />

Nach Aussage des Finanzamtes zählen dazu:<br />

selbst ausgerichtete sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen<br />

Veranstaltungen gemeinsam mit einem anderen Verein/Verband<br />

Schirmherrschaft über Veranstaltungen<br />

Der entsprechende Passus im Paragraphen "Zweck, Aufgaben..." könnte folgendermaßen lauten:<br />

"Der Verein/Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Förderung<br />

des Sports, insbesondere des .....sports.<br />

Der Verein/Verband verfolgt mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne .... durch die Interessenvertretung,<br />

Förderung und Unterstützung der gemeinnützigen Mitgliedsorganisationen."<br />

Individuelle Probleme oder spezifische Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Problematik auftreten, können<br />

Sie über o.g. Vereinsberatungs-Tel-Nr. klären.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/1997 Das Schiedsgericht des Vereins<br />

Die meisten Vereine haben es - das Schiedsgericht -, nennen es entweder Beschwerdeausschuss, Schlichtungsausschuss,<br />

Ältestenrat o.ä. und meinen in der Regel das Gleiche. Nämlich eine Einrichtung des Vereins, die lt.<br />

Satzung bei Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und Verein, sprich<br />

Vorstand, aktiv wird und schlichten soll. Die Zuständigkeit beschränkt sich hauptsächlich auf Probleme im Innenverhältnis.<br />

Lediglich das Ersuchen eines Aufnahmewilligen, dessen Antrag abgelehnt wurde, berührt auch das<br />

Außenverhältnis.<br />

Das Schiedsgericht kann anstelle eines ordentlichen Gerichts wirksam werden und erspart somit sowohl den Mitgliedern<br />

als auch dem Verein möglicherweise den Gang zum Gericht. Dadurch erfolgt natürlich auch eine Entlastung<br />

der Gerichte, die sich nicht mit allen Kleinigkeiten, die innerhalb eines Vereins auftreten können, beschäftigen<br />

müssen. Wobei dennoch immer das Recht besteht, als übergeordnete Instanz ein ordentliches Gericht<br />

zwecks Nachprüfung von Entscheidungen anzurufen. Dieses Recht kann auch die folgende oder eine ähnliche<br />

Klausel in der Satzung nicht verwehren: "... die Entscheidungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes usw.<br />

sind endgültig" . Dieser Passus bedeutet lediglich, daß es innerhalb des Vereins keine höhere Instanz mehr gibt.<br />

Die Gerichte andererseits können die Annahme einer Klage ablehnen, wenn noch nicht alle Rechtsmittel innerhalb<br />

des Vereins ausgeschöpft wurden.<br />

Das Schiedsgericht des Vereins ist kein Vereinsorgan, das z.B. Vereinsstrafen oder Ausschlüsse beschließt. Es<br />

überprüft lediglich entsprechend des Auftrages in der Satzung und auf Anforderung, die Rechtsfähigkeit von Entscheidungen<br />

der Organe aber auch Beschwerden, die das Vereinsleben betreffen. Dabei wird es immer die Satzung,<br />

die Ordnungen und bestehende Beschlüsse zugrunde legen.<br />

- 149 -


Quelle: "Der eingetragene Verein", Sauter/Schweyer, 15. Auflage<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

09/1997 Einleitung eines Mahnverfahrens wegen Beitragsschulden<br />

Der Vereinsbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle eines Sportvereins. Der regelmäßige und pünktliche Eingang<br />

dieser Gelder kann daher für den Verein von existentieller Bedeutung sein.<br />

Mit dem Beitritt geht jedes Mitglied einen Vertrag mit dem Verein ein, der u.a. auch die Erfüllung der in der Satzung<br />

geregelten Pflichten beinhaltet. Prinzipiell ergibt sich bereits aus dem entsprechenden Paragraphen in der<br />

Satzung eine Zahlungs-, sprich Bringepflicht, für die Beiträge. Auch ist das Mitglied verpflichtet, sich über mögliche<br />

Änderungen in der Satzung und Ordnungen zu informieren (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht). Ein Verstoß<br />

gegen diese Mitgliedspflichten, also z.B. das Nichtbezahlen der Beiträge, kann daher vom Verein eingeklagt<br />

werden.<br />

Grundsatz sollte dennoch zuerst der Versuch einer gütlichen Regelung sein. Mitunter liegen nämlich auch Missverständnisse<br />

vor. Andererseits hat ein Mahnverfahren auch immer eine gewisse Signalwirkung innerhalb des<br />

Vereins. Wer hat schon gern den Mann mit dem "Kuckuck" vor der Tür.<br />

Entschließt sich der Verein ein Mahnverfahren einzuleiten, muss er gründlich prüfen, ob er von seiner Seite alles<br />

Erforderliche getan hat und die Beweislage eindeutig ist. Grundsätzlich ist der Tatbestand des Nichtzahlens bereits<br />

ausreichend. Da das Recht aber zuweilen unterschiedlich ausgelegt wird, sollten zusätzlich und zur Sicherheit<br />

folgende Punkte geprüft werden:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Vorliegen des Aufnahmeantrages des Beitragsschuldners mit dem Vermerk, dass er die Satzung und die<br />

Ordnungen des Vereins kennt und anerkennt,<br />

Prüfung, ob evtl. der Austritt erklärt und beim Vorstand noch nicht registriert wurde.<br />

Überprüfung, ob möglicherweise Nebenabreden existieren. Z.B. Absprache mit einem Abteilungsleiter,<br />

dass, so lange eine Übungsleitertätigkeit ausgeübt wird, kein Beitrag gezahlt wird.<br />

Nachweis, dass das Mitglied über die Höhe des Beitrages (evtl. nach einer Erhöhung) und über die Zahlungstermine<br />

und -modalitäten informiert war (Teilnehmerliste der entsprechenden Mitgliederversammlungen,<br />

Aushang, Vereinszeitung usw.),<br />

Nachweis über erfolgte schriftliche Mahnungen (lt. Satzung bzw. Beitragsordnung) sowie die Einhaltung<br />

evtl. Fristen für diese,<br />

Berücksichtigung möglicher persönlicher Probleme des Beitragschuldners (Krankheit, Umzug, Arbeitslosigkeit<br />

usw.).<br />

Befindet sich der Verein auf der "sicheren Seite", kann er folgende Schritte einleiten:<br />

1. Erwerb eines Antrages in einem Geschäft für Bürobedarf:<br />

"Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides"<br />

2. Den ausgefüllten Antrag an das Zentrale Mahngericht schicken.<br />

(Vorerst keine weiteren Unterlagen wie Satzung, Beitragsordnung usw. erforderlich)<br />

Zentrales Mahngericht<br />

Brunnenplatz 1<br />

13343 <strong>Berlin</strong><br />

Tel: 46 001-0<br />

Bearbeitungskosten: Bei einem Streitwert bis zu 600,- DM = 25,- DM<br />

3. Der Beitragsschuldner bekommt vom Gericht die Aufforderung, den rückständigen Beitrag zu zahlen.<br />

Gegen diesen Bescheid kann er binnen 2 Wochen Widerspruch einlegen.<br />

4. Der Verein wird informiert, ob Widerspruch eingelegt oder gar nicht reagiert wurde. Wenn der Beitragsschuldner<br />

Widerspruch einlegt, kann der Vorgang an das Zivilgericht weitergeleitet werden.<br />

Dort wird geprüft, ob der Beitragsschuldner gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins verstoßen<br />

hat. Für den Fall, dass der Verein Recht bekommt, entstehen dem Beitragsschuldner erheblich<br />

mehr Kosten als nur der fällige Beitrag (Gebühren des Mahngerichts, Kosten des Zivilgerichtes, evtl.<br />

Anwaltskosten des Vereins).<br />

5. Reagiert der Beitragsschuldner nicht, stellt der Verein einen Antrag auf Vollstreckung (Gerichtsvollzieher).<br />

- 150 -


6. Beitragsschulden verjähren nach 4 Jahren beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie<br />

angefallen sind.<br />

7. Entsprechend kann bei anderen Verpflichtungen, die Mitglieder gegenüber dem Verein haben, verfahren<br />

werden (Umlagen, Gebühren, sonstige Leistungen). Voraussetzung ist allerdings, dass diese<br />

Verpflichtungen in der Satzung verankert sind.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

11/1996 Haftung bei der Nutzung von Sportstätten<br />

Der geplante bzw. z.T. bereits vollzogene Abschluss von Verträgen zwischen Vereinen und dem Senat zur Nutzung<br />

von Sportstätten (Schlüsselverträge) wirft auch die Frage nach der Haftung und Versicherung auf. Ein Verein,<br />

der die Verwaltung eines Schlüssels übernommen oder darüber hinausgehend einen Nutzungsvertrag für ein<br />

Sportobjekt abgeschlossen hat, haftet in gleicher Weise, wie er das bisher auch getan hat.<br />

Für Schäden, die durch einen Sportler des Vereins verursacht wurden haftet dieser Sportler entsprechend dem<br />

Subsidiaritätsprinzip selbst. Unter dem Subsidiaritätsprinzip versteht man, dass andere Haftpflichtverträge (z.B.<br />

private Haftpflichtversicherung) dem Vertrag des LSB mit dem Deutschen Lloyd vorangehen. Sollte kein anderweitiger<br />

Versicherungsschutz bestehen, regelt der Deutsche Lloyd unmittelbar den Schaden. Die Sportler der<br />

Vereine sind also in jedem Fall abgesichert, sofern nicht grobe Zerstörungswut vorliegt.<br />

Ist kein Verursacher festzustellen, aber nachvollziehbar, dass während der Nutzungszeit eines bestimmten Vereins<br />

ein Schaden entstand, wird der Verein als juristische Person in Haftung genommen. Sollte kein Vorsatz, keine<br />

Böswilligkeit oder grobe Verletzung der Sportstättenordnung (z.B. die Benutzung von Straßenschuhen in der<br />

Halle und eine daraus folgende Beschädigung des Parketts) vorliegen, wird der Schaden durch den Deutschen<br />

Lloyd geregelt.<br />

Die Versicherungsleistungen wurden auf 5 Mio. für Personenschäden, auf 500.000,- für Sachschäden und<br />

100.000,- DM für Vermögensschäden erhöht.<br />

Ferner erfolgte eine Erhöhung der Deckungssumme für Mietsachschäden (Überlassung von Sportanlagen an<br />

Vereine) auf 10 Mio. DM. Die Deckung bezieht sich allerdings nur auf Feuer- und Explosionsschäden.<br />

Der Vertrag des LSB beinhaltet auch Versicherungsschutz für Schlüsselverlust. Im Hinblick auf zunehmende Regelungen<br />

durch besagte Schlüsselverträge, wurde dieser Versicherungsschutz erweitert.<br />

Ein Verein ist je Schadensfall mit einer Höchstsumme von DM 5.000,-, bei einer Selbstbeteiligung von DM 500,-,<br />

gegen Verlust von Schlüsseln und den eventuellen Folgekosten versichert. Darüber hinausgehende Kosten muss<br />

der Verein bzw. der Verursacher selbst begleichen.<br />

Zur <strong>Inhaltsangabe</strong><br />

- 151 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!