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Rahmenvertrag für die Bereitstellung von Sicherheitstechnikern

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Abrufinfo<br />

RAHMENVEREINBARUNG<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistung<br />

Auftraggeber:<br />

Republik Österreich (Bund)<br />

sowie <strong>die</strong><br />

Bundesbeschaffung GmbH<br />

als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 2 Z 48 lit. b) BVergG 2006<br />

kurz „Auftraggeber“ genannt<br />

alle vertreten durch <strong>die</strong><br />

Bundesbeschaffung GmbH<br />

Lassallestraße 9 b<br />

1020 Wien<br />

kurz „BBG“ genannt<br />

Internes Geschäftszeichen der BBG: GZ - Nr. 2707.0655


Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Parteien der Rahmenvereinbarung .......................................................................... 6<br />

2 Vereinbarungsgegenstand ....................................................................................... 6<br />

2.1 Ziel <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung .................................................................... 6<br />

2.2 Lose und Mengengerüst ................................................................................. 6<br />

3 Auftragserteilung und Abwicklung ............................................................................ 7<br />

3.1 Auftraggeber und Vertragspartner der BBG.................................................... 7<br />

3.2 Zuschlag <strong>für</strong> Leistungen aus <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung / Rechtsgültiger Abruf<br />

konkreter Leistungen ...................................................................................... 8<br />

3.2.1 Zuschlag <strong>von</strong> Bundeskunden und weiteren Auftraggebern ................. 8<br />

3.2.2 Zuschlag <strong>von</strong> weiteren Auftraggebern u. gem. Punkt 6.14; 7.3.1. u. Pkt. 8 u.<br />

98<br />

3.2.3 Zuschlag bzw. Auftrag nach erneutem Bedarf (nach Kündigung) ........ 9<br />

3.2.4 Auftragserteilung <strong>für</strong> Projektleistungen ............................................... 9<br />

3.2.5 Auftragserteilung durch <strong>die</strong> Erstbestellung (betrifft nicht Projektaufträge)<br />

10<br />

3.2.1 „Änderungsbestellungen“ <strong>für</strong> Änderung des Bestell- und<br />

Abrechnungsumfangs in den Folgejahren (betrifft nicht Projektaufträge)<br />

10<br />

3.2.2 Kundenidentifikation - Partnernummer .............................................. 10<br />

3.2.3 Bestellungen außerhalb des e-Shop ................................................. 10<br />

4 Die Sicherheitsfachkraft ...................................................................................... 11<br />

4.1 Beratung u. Unterstützung des Auftraggebers / Dienstgebers ............... 11<br />

4.2 Umfang der Leistung einer Sicherheitsfachkraft ........................................... 12<br />

4.3 Ausstattung und Mittel ............................................................................... 12<br />

4.4 Unternehmensdarstellung u. Nennung der Ansprechpersonen..................... 13<br />

4.5 Erreichbarkeit des Auftragnehmers .............................................................. 13<br />

4.6 Gesetzliche (Mindest-) Präventionszeit u. beauftragte Einsatzzeit ................ 14<br />

4.7 Betreuungszeiten und Betreuungstermine in der Dienststelle ....................... 14<br />

4.8 „Örtliche Erbringung“ der sicherheitstechnischen Betreuung ........................ 15<br />

4.8.1 „Gebündelte Betreuung“ <strong>von</strong> gleichartigen Dienststellen ................... 16<br />

4.8.2 Länge <strong>von</strong> Betreuungsterminen ........................................................ 17<br />

4.9 Jährliches Betreuungskonzept...................................................................... 18<br />

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4.10 Dokumentationspflicht .................................................................................. 19<br />

4.10.1 Verzeichnis der zuständigen Personen ............................................. 20<br />

4.10.2 Gesetzliche Bedingungen ................................................................. 20<br />

4.10.3 Leistungsnachweise, Leistungsbestätigung ...................................... 20<br />

4.10.4 Tätigkeitberichte u. Dokumentationen ............................................... 20<br />

4.11 Wechsel in der sicherheitstechnischen Betreuung........................................ 21<br />

4.11.1 Übergabepflichten bei Wechsel des Auftragnehmers ........................ 21<br />

4.11.2 Übergabepflichten bei Wechsel der Sicherheitsfachkraft (SFK) ........ 22<br />

4.11.3 Wechsel der Person der Sicherheitsfachkraft auf Verlangen des<br />

Auftraggebers ................................................................................... 23<br />

4.12 Rechte und Pflichten des Auftraggebers .................................................. 24<br />

4.13 Leistungen <strong>von</strong> „weiteren geeigneten Fachleuten“ gem. § 74 Abs. 3 B – BSchG u.<br />

§ 76 Abs. 3 ASchG ....................................................................................... 24<br />

5 Der Brandschutzbeauftragte ............................................................................... 24<br />

5.1 Umfang der Beauftragung ............................................................................ 25<br />

5.2 Erstbegehung und Hinweispflicht, Zustandsbericht etc. ................................ 26<br />

5.3 Betreuungskonzept des Brandschutzbeauftragten u. Beauftragung ............ 26<br />

5.3.1 Beauftragung <strong>von</strong> „Projekten“ – Aufruf zum erneuten Wettbewerb ... 26<br />

5.4 Ausbildung des Brandschutzbeauftragten .................................................... 27<br />

6 Der Abfallbeauftragte........................................................................................... 27<br />

6.1.1 Beauftragung <strong>von</strong> „Projekten“- Aufruf zum erneuten Wettbewerb ..... 28<br />

7 Der Umweltbeauftragte ........................................................................................ 28<br />

7.1 Beauftragung <strong>von</strong> „Projekten“- Aufruf zum erneuten Wettbewerb ................. 28<br />

8 Leistungserbringung .............................................................................................. 29<br />

9 Entgelt, Zahlungsbedingungen, Rechnungslegung und Berichtspflicht .................. 29<br />

9.1 Entgelt <strong>für</strong> Leistungen gem. Pkt. 6 bis 9 ....................................................... 29<br />

9.1.1 Entgelt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sicherheitsfachkraft gem. Pkt. 6.1 bis 13 ................... 29<br />

9.1.2 Entgelt <strong>für</strong> Leistungen des Brandschutzbeauftragten ........................ 30<br />

9.1.3 Entgelt <strong>für</strong> Leistungen des Abfallbeauftragten ................................... 30<br />

9.1.4 Entgelt <strong>für</strong> Leistungen des Umweltbeauftragten ................................ 30<br />

9.1.5 Aufruf zum erneuten Wettbewerb ..................................................... 30<br />

9.1.6 Festpreis ........................................................................................... 30<br />

9.2 Zahlungsbedingungen .................................................................................. 30<br />

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9.3 Rechnungslegung ........................................................................................ 30<br />

10 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers ................................................................. 31<br />

10.1 Subunternehmer des Auftragnehmers .......................................................... 31<br />

10.2 Mitarbeiter des Auftragnehmers und personenbezogene Sicherheitserfordernisse<br />

..................................................................................................................... 32<br />

10.3 Einhaltung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts ........................... 32<br />

10.4 Benachrichtigungs- und Warnpflicht des Auftragnehmers ............................ 33<br />

10.5 Veröffentlichungen ....................................................................................... 33<br />

11 Leistungsstörungen und Haftung ........................................................................... 33<br />

11.1 Beiziehung <strong>von</strong> Sachverständigen zur Schadensermittlung ......................... 33<br />

11.2 Vertragsstrafe und Nichteinhaltung .............................................................. 33<br />

11.2.1 Vertragsstrafe bei Verzug ................................................................. 33<br />

11.2.2 Vertragsstrafe bei nicht ordentlicher Übergabe ................................. 34<br />

11.2.3 Vertragsstrafe bei Verletzung der Berichtspflicht an <strong>die</strong> BBG gemäß Punkt<br />

6.11.2, 12.4.6, 12.4.7 u. 12.4.8, etc. ................................................. 34<br />

11.2.4 Vertragsstrafe bei vorzeitiger Auflösung der Rahmenvereinbarung aus<br />

wichtigem Grund ............................................................................... 34<br />

11.3 Schad- und Klagloshaltung ........................................................................... 34<br />

12 Vertragsdauer und Vertragsbeendigung ................................................................ 35<br />

12.1 Vertragsdauer .............................................................................................. 35<br />

12.2 Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung ........................................ 35<br />

12.3 Ordentliche Kündigung des Einzelauftrages ................................................. 35<br />

12.4 Vorzeitige Auflösung der Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund ......... 35<br />

12.5 Auflösung <strong>von</strong> Einzelaufträgen .................................................................... 36<br />

12.5.1 Änderungen in der Organisation ....................................................... 36<br />

12.5.2 Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Einzelaufträge .............................. 36<br />

13 Schlussbestimmungen ........................................................................................... 38<br />

13.1 Schriftform .................................................................................................... 38<br />

13.2 Rechtsnachfolge .......................................................................................... 38<br />

13.3 Anzuwendendes Recht ................................................................................ 38<br />

13.4 Aufrechnungsverbot ..................................................................................... 38<br />

13.5 Gerichtsstand ............................................................................................... 39<br />

13.6 Salvatorische Klausel ................................................................................... 39<br />

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Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 5 <strong>von</strong> 39


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1 Parteien der Rahmenvereinbarung<br />

1 Vertragsparteien sind<br />

2 einerseits <strong>die</strong> Republik Österreich (Bund), sowie <strong>die</strong> Bundesbeschaffung GmbH als<br />

zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 2 Z 48 lit. b) Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG<br />

2006), BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils als Auftraggeber,<br />

3 sowie<br />

4 andererseits der im Vergabeverfahren GZ 2707.01655 ermittelte Bestbieter als Auftragnehmer.<br />

2 Vereinbarungsgegenstand<br />

2.1 Ziel <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung<br />

5 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist <strong>die</strong> sicherheitstechnische Dienstleistung in<br />

nachfolgend (unten) ausgeführten Umfang, welche insbesondere <strong>die</strong> Leistungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Sicherheitsfachkraft gem. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und Bundes-<br />

Be<strong>die</strong>nstetenschutzgesetz (B-BSG) sowie der gültigen Landes- und Gemeindegesetze,<br />

sowie <strong>die</strong> Beistellung <strong>von</strong> „erforderlichenfalls weiteren, geeigneten Fachleuten“ und<br />

Ausstattungen und Mitteln, zur Durchführung der Erstevaluierung und / oder <strong>von</strong><br />

Messungen gemäß Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Verordnung<br />

Lärm und Vibrationen (VOLV), Verordnungen optische Strahlungen (VOPST),<br />

Grenzwertverordnung (GKV)<br />

des Brandschutzbeauftragten gemäß Arbeitsstättenverordnung (AStVO), Bundes- Arbeitsstättenverordnung<br />

(B- AStV) und technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz<br />

(TRVB) 117 O,<br />

des Umweltbeauftragten gem. ÖNORM ISO 14001 und<br />

des Abfallbeauftragten gem. Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)<br />

6 umfassen. Die Rahmenvereinbarung wird <strong>von</strong> 01.01.2013 bis 31.12.2019, in ganz<br />

Österreich <strong>für</strong> öffentliche Auftraggeber nach den Bestimmungen gemäß Punkt 1. und 3.<br />

<strong>die</strong>ser Vereinbarung abgeschlossen.<br />

2.2 Lose und Mengengerüst<br />

7 Der Auftragsgegenstand gliedert sich in <strong>die</strong> Lose:<br />

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<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

LOS 1: Burgenland <strong>von</strong> bis zu 1.500 Std. pro Kalenderjahr<br />

LOS 2: Niederösterreich <strong>von</strong> bis zu 9.000 Std. pro Kalenderjahr<br />

LOS 3: Oberösterreich <strong>von</strong> bis zu 5.400 Std. pro Kalenderjahr<br />

LOS 4: Kärnten <strong>von</strong> bis zu 3.000 Std. pro Kalenderjahr<br />

LOS 5: Salzburg <strong>von</strong> bis zu 3.000 Std. pro Kalenderjahr<br />

LOS 6: Steiermark <strong>von</strong> bis zu 3.000 Std. pro Kalenderjahr<br />

LOS 7: Tirol <strong>von</strong> bis zu 3.000 Std. pro Kalenderjahr<br />

LOS 8: Vorarlberg <strong>von</strong> bis zu 1.500 Std. pro Kalenderjahr<br />

LOS 9: Wien <strong>von</strong> bis zu 17.000 Std. pro Kalenderjahr<br />

8 Die Rahmenvereinbarung kann um bis zu 40% überschritten werden.<br />

3 Auftragserteilung und Abwicklung<br />

3.1 Auftraggeber und Vertragspartner der BBG<br />

9 Die Rechte und Pflichten, <strong>die</strong> mit der Beauftragung und Durchführung der konkreten<br />

Einzelleistung auf Grundlage der Bedingungen <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung zusammenhängen,<br />

einschließlich der Kontrolle der Leistungen, der Prüfung, Begleichung oder<br />

Beanstandung der Rechnungen und der Geltendmachung allfälliger damit zusammenhängender<br />

Ansprüche des jeweiligen Auftraggebers, werden <strong>von</strong> den Auftraggebern<br />

selbst wahrgenommen.<br />

10 Dem Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und öffentlichen Auftraggeber<br />

gemäß § 3 Abs.1 Z 2 und 3 sowie gemäß §§ 164 und 165 BVergG 2006 <strong>die</strong> Vertragspartner<br />

der BBG (gemäß beiliegender Kundenliste) sind, wird sohin das Recht eingeräumt,<br />

zu den in <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen konkrete Einzelaufträge<br />

in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen.<br />

11 Der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich einer konkreten Auftragserteilung im Einzelfall<br />

durch jene öffentlichen Auftraggeber zu, in deren Interesse <strong>die</strong> BBG <strong>die</strong> Rahmenvereinbarung<br />

geschlossen hat.<br />

12 Die derzeitigen Vertragspartner der BBG sind in der Anlage (Kundenliste) angeführt.<br />

Diese Liste kann einvernehmlich erweitert werden.<br />

13 Der Auftragnehmer hat sich im Hinblick auf alle einzelfallbezogenen Geschäftsvorfälle<br />

direkt an den betroffenen Auftraggebern zu wenden. Behauptet der Auftraggeber Män-<br />

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gel in der Leistungserbringung des Auftragnehmers, so hat der Auftragnehmer jedoch<br />

<strong>die</strong> BBG unverzüglich darüber zu informieren.<br />

14 Die Rechte und Pflichten, <strong>die</strong> grundsätzliche Fragen der gesamtvertraglichen Gestaltung<br />

bzw. des gesamtvertraglichen Verhältnisses betreffen, werden <strong>von</strong> der BBG wahrgenommen.<br />

Dies betrifft insbesondere <strong>die</strong> Ausübung der Kündigungs- und Rücktrittsrechte,<br />

des Reklamationsmanagements sowie <strong>die</strong> Vornahme allfälliger Abänderungen<br />

<strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung.<br />

3.2 Zuschlag <strong>für</strong> Leistungen aus <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung /<br />

Rechtsgültiger Abruf konkreter Leistungen<br />

15 Die Rahmenvereinbarung wird mit mehreren Unternehmern abgeschlossen.<br />

3.2.1 Zuschlag <strong>von</strong> Bundeskunden und weiteren Auftraggebern<br />

16 Zuschlag <strong>von</strong> Bundeskunden und weiteren Hauptbedarfsträgern:<br />

17 Die jeweiligen konkreten Zuschläge hinsichtlich der auf <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung<br />

beruhenden Aufträge <strong>von</strong> Bundeskunden und <strong>von</strong> weiteren Auftraggebern (Bundesbeschaffungs<br />

GmbH, Universität <strong>für</strong> künstliche und industrielle Gestaltung, Österreichische<br />

Akademie der Wissenschaften, Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) GmbH, OeAD-<br />

GmbH) werden unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung<br />

am besten bewerteten Angebot nach den in <strong>die</strong>sen Ausschreibungsunterlagen genannten<br />

konkreten Bedingungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb über <strong>die</strong> gesamte<br />

Dauer der Rahmenvereinbarung erteilt.<br />

18 Diese Art des Zuschlags ist nicht <strong>für</strong> Leistungen gemäß Punkt 6.14 und 7.3.1. und <strong>für</strong><br />

Projektarbeiten gem. Pkt. 8. u.9 möglich. Sofern der einzelne Auftrag derartige Leistungen<br />

umfasst, wird der Zuschlag mit einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb vergeben.<br />

Punkt 3.2.2 kommt sinngemäß zur Anwendung.<br />

3.2.2 Zuschlag <strong>von</strong> weiteren Auftraggebern u. gem. Punkt 6.14; 7.3.1. u.<br />

Pkt. 8 u. 9<br />

19 Die jeweiligen konkreten Zuschläge hinsichtlich der auf <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung<br />

beruhenden Aufträge <strong>von</strong> weiteren Auftraggebern (Vertragspartner der BBG lt. beiliegender<br />

Kundenliste) oder <strong>für</strong> Leistungen gem. Punkt 6.14 und 7.3.1. und <strong>für</strong> Projektarbeiten<br />

gem. Pkt. 8. u.9 werden in folgender Weise erteilt:<br />

20 Nach Vervollständigung der Bedingungen der Rahmenvereinbarung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vergabe<br />

eines Auftrages durch den jeweiligen Auftraggeber wird <strong>die</strong>ser schriftlich jene Partner<br />

der Rahmenvereinbarung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen<br />

können, konsultieren und eine angemessene Frist zur Abgabe eines neuerlichen Angebotes<br />

<strong>für</strong> den konkretisierten Einzelauftrag festsetzen. Der Zuschlag wird dem gemäß<br />

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Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten<br />

und vervollständigten Bedingungen am besten bewerteten Angebot über <strong>die</strong><br />

gesamte Dauer der Rahmenvereinbarung erteilt werden. Zuschlagskriterium im erneuten<br />

Wettbewerb ist der Preis.<br />

21 Jene Partner der Rahmenvereinbarung, <strong>die</strong> im Zuge der Leistungserfüllung auf Grund<br />

der Rahmenvereinbarung wiederholt Vertragsverletzungen begangen haben, sind dabei<br />

vom Aufruf zum erneuten Wettbewerb ausgeschlossen.<br />

Der Aufruf zum erneuten Wettbewerb wird <strong>von</strong> der Bundesbeschaffung GmbH durchgeführt.<br />

3.2.3 Zuschlag bzw. Auftrag nach erneutem Bedarf (nach Kündigung)<br />

22 Zuschlag <strong>von</strong> Auftraggebern, <strong>die</strong> einen erneuten Bedarf nach einer Kündigung oder<br />

vorzeitigen Vertragsauflösung haben<br />

23 Die jeweiligen konkreten Zuschläge hinsichtlich der auf <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung<br />

beruhenden Aufträge <strong>von</strong> Auftraggebern, <strong>die</strong> einen erneuten Bedarf nach einer Kündigung<br />

oder vorzeitigen Vertragsauflösung melden, werden in folgender Weise erteilt:<br />

24 Nach Vervollständigung der Bedingungen der Rahmenvereinbarung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vergabe<br />

eines Auftrages durch den jeweiligen Auftraggeber wird <strong>die</strong>ser schriftlich jene Partner<br />

der Rahmenvereinbarung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen<br />

können, konsultieren und eine angemessene Frist zur Abgabe eines neuerlichen Angebotes<br />

<strong>für</strong> den konkretisierten Einzelauftrag festsetzen. Der Zuschlag wird dem gemäß<br />

den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten<br />

und vervollständigten Bedingungen am besten bewerteten Angebot über <strong>die</strong><br />

gesamte Dauer der Rahmenvereinbarung erteilt werden. Zuschlagskriterium im erneuten<br />

Wettbewerb ist der Preis.<br />

25 Sofern ein Einzelauftrag neu vergeben werden muss, weil ein vorangehender Vertrag<br />

<strong>von</strong> Seiten des Auftragnehmers gekündigt, oder aus Gründen, <strong>die</strong> in der Sphäre des<br />

Auftragnehmers gelegen sind, vorzeitig aufgelöst wurde, wird <strong>die</strong>ses Unternehmer zum<br />

Aufruf zum erneuten Wettbewerb nicht mehr eingeladen.<br />

26 Der Aufruf zum erneuten Wettbewerb wird <strong>von</strong> der Bundesbeschaffung GmbH<br />

durchgeführt.<br />

3.2.4 Auftragserteilung <strong>für</strong> Projektleistungen<br />

27 Sofern keine laufende Betreuung, sondern eine einmalige Leistung / Projektarbeit<br />

gem. Pkt. 6.14 u. 7.3.1. u. Projektarbeiten gem. Pkt. 8 u. 9 (z.B. Erstellung eines<br />

Fluchtwegplans, Entwicklung eines Abfallwirtschaftskonzeptes usw.) beauftragt wird, erfolgt<br />

der Zuschlag über eine einmalige Freiformbestellung im e-Shop auf Basis des jeweiligen<br />

Ergebnisses des Aufrufes zum erneuten Wettbewerb.<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 9 <strong>von</strong> 39


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3.2.5 Auftragserteilung durch <strong>die</strong> Erstbestellung (betrifft nicht Projektaufträge)<br />

28 Die jeweiligen Einzelaufträge (Vertragsabschluss) auf Grundlage <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung<br />

werden vom Auftraggeber „automatisch“ mit der ersten Bestellung über den e-<br />

Shop der BBG erteilt.<br />

29 Mit <strong>die</strong>ser ersten Bestellung kommt es zum Abschluss des Betreuungsvertrages über<br />

<strong>die</strong> gesamte Dauer der Rahmenvereinbarung bis 31.12.2019.<br />

30 Ausnahmen: Faxbeauftragungen bzw. Aufträge über ein anderes Medium mittels<br />

beiliegendem Abrufschreiben als den e-shop sind nur in besonderen Fällen und nach<br />

Rücksprache mit der BBG erlaubt.<br />

31 Der Umfang der Leistung und Abrechnung kann <strong>von</strong> der ursprünglich bestellten<br />

Einsatzzeit - nach verbindlicher Festlegung (bzw. Änderung) im jährlichen Betreuungskonzept<br />

- abweichen und erfolgt nach tatsächlichem Bedarf.<br />

3.2.1 „Änderungsbestellungen“ <strong>für</strong> Änderung des Bestell- und Abrechnungsumfangs<br />

in den Folgejahren (betrifft nicht Projektaufträge)<br />

32 Ändert sich der voraussichtliche Stundenbedarf <strong>für</strong> Leistungen gem. Punkt 6.1 – 6.13<br />

und Pkt. 7-9, <strong>die</strong> nicht Projektarbeiten sind, während der Vertragslaufzeit, wird der Auftraggeber<br />

über den e-Shop eine („Änderungs-) Bestellung <strong>für</strong> das bevorstehende Betreuungsjahr<br />

tätigen. Diese Bestellung stellt keine Änderung des Vertrags dar, sondern<br />

legt den mit dem Auftraggeber im Betreuungskonzept, vorzüglich erstellt im Oktober des<br />

jeweiligen Jahres, abgestimmten voraussichtlichen Stundenbedarf fest.<br />

33 Sofern nicht im Zuge der Erstellung des Betreuungskonzeptes <strong>für</strong> das Folgejahr bzw. bis<br />

spätestens 31. Dezember eine Änderungsbestellung vorgenommen wurde, gilt der Umfang<br />

der Erstbestellung im Zuge der ersten Auftragserteilung, sofern der Vertrag nicht<br />

aufgelöst wurde.<br />

3.2.2 Kundenidentifikation - Partnernummer<br />

34 Die jeweiligen Auftraggebern und Vertragspartner der BBG sind in den Stammdaten des<br />

elektronischen Katalogeinkaufssystems der BBG (kurz „e-shop.gv.at“) mit einer Partnernummer<br />

hinterlegt.<br />

3.2.3 Bestellungen außerhalb des e-Shop<br />

35 Faxbeauftragungen bzw. Aufträge über ein anderes Medium als den e-Shop sind<br />

ausschließlich <strong>für</strong> Auftraggeber des Bundes gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 und nur<br />

in besonderen Fällen und nach Rücksprache mit der BBG erlaubt.<br />

36 In solchen Fällen müssen bei Bestellungen folgende Referenzen enthalten sein:<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 10 <strong>von</strong> 39


Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

BBG-Partnernummer des Bestellers<br />

BBG-Geschäftszahl<br />

4 Die Sicherheitsfachkraft<br />

37 Beziehen sich <strong>die</strong> nachfolgend ausgeführten Bestimmungen auf das B-BSG, so gilt im<br />

Fall des Abrufs der Leistungen aus <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung <strong>für</strong> weitere Auftraggeber,<br />

<strong>die</strong> dem ASchG unterliegen, <strong>die</strong> Bestimmungen des ASchG sinngemäß. Bestimmungen<br />

im ASchG, auf <strong>die</strong> aus dem B –BSchG nicht zur sinngemäßen Anwendung<br />

verwiesen werden kann, werden gesondert ausgeführt.<br />

38 Im Zuge der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers und der Ausführung der<br />

Tätigkeiten insbes. §§ 75 Abs. 4, und 80 B-BSG, bzw. §§ 77 und 84 ASchG., hat der<br />

Auftragnehmer alle gesetzlichen Bestimmungen des ASchG und des B-BSG sowie <strong>die</strong><br />

gültigen Landes und Gemeindegesetze und <strong>die</strong> weiterführenden Verordnungen einzuhalten.<br />

39 Im Zuge des Leistungszeitraums sind Leistungen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> Änderungen oder Ergänzungen<br />

<strong>von</strong> gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen betroffen sind, im vollen Umfang<br />

zu erbringen, sofern es dadurch, insbesondere durch <strong>die</strong> Abrechnung auf Stundenbasis,<br />

zu keiner Änderung der der Leistung zu Grunde liegenden ursprünglichen Kalkulation<br />

kommt.<br />

40 Als kalkulationsrelevant gelten jedenfalls Leistungen, <strong>die</strong> Mehraufwendungen <strong>für</strong> den<br />

Auftragnehmer bedeuten, <strong>die</strong> ihm zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht bekannt waren<br />

und kalkulationsrelevant sind. Zum Beispiel: wenn nach einer gesetzlichen Änderung<br />

der Auftragnehmer Bürostühle in einer Prüfanstalt kostenpflichtig prüfen zu lassen hat.<br />

Handelt es sich bei Änderungen der Gesetze zum Beispiel nur um Zahlenwerte wie<br />

Temperaturanpassungen in der Arbeitsstättenverordnung, so entstehen hier keine<br />

Mehrkosten <strong>für</strong> den Auftragnehmer und <strong>die</strong> ursprüngliche Kalkulation des Stundensatzes<br />

bleibt gleich.<br />

4.1 Beratung u. Unterstützung des Auftraggebers / Dienstgebers<br />

41 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den ihm übertragenen Auftrag in Übereinstimmung<br />

mit den gesetzlichen Vorgaben, dem Berufsbild der Sicherheitsfachkräfte gem. ASchG<br />

und B-BSG etc. zu erbringen.<br />

42 Die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers u. weiterer Anspruchsberechtigter im<br />

Sinne des § 74 Abs. 1 hat in allen Punkten des § 74 Abs. 3 B – BSG (ASchG sinngemäß)<br />

zu erfolgen. Weiters ist der Auftragnehmer zur Zusammenarbeit mit Dienststellenleitern<br />

bzw. Personen nach § 3 Abs. 5 B-BSG, Betriebsräten, Personalvertretern, Sicherheitsvertrauenspersonen,<br />

Arbeitsmedizinern usw. und zur Mitwirkung an den Sitzungen<br />

der Arbeitsschutzausschüsse verpflichtet.<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 11 <strong>von</strong> 39


Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

43 Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde gem. § 73 Abs. 3<br />

weisungsfrei.<br />

4.2 Umfang der Leistung einer Sicherheitsfachkraft<br />

44 Sicherheitsfachkräfte können vom Auftraggeber im Umfang des § 74 Abs. 1 u. 3 B-<br />

BSG und der im § 75 Abs. 4 B-BSG (ASchG sinngemäß) aufgezählten Tätigkeiten<br />

hinzugezogen werden, sofern nicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beratung und Unterstützung, Ermittlung und<br />

Untersuchung je nach der in der Dienststelle gegebenen erhöhte Gefährdungs- u. Belastungssituation<br />

„erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen,<br />

Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen erforderlich sind, jedenfalls<br />

Fachleute (gem. STZ – VO) erforderlich sind, <strong>die</strong> durch das Fachwissen einer Sicherheitsfachkraft<br />

nicht umfasst sind.<br />

45 Sicherheitsfachkräfte bzw. das beauftragte sicherheitstechnische Zentrum haben in<br />

Erfüllung ihrer Betreuungs- u. Unterstützungspflicht Messungen bzw. Untersuchungen<br />

durchzuführen, soweit <strong>die</strong>se mit der in der STZ – VO festgelegten technischen Mindestausstattung<br />

und Mittel möglich sind; dazu zählen z. B. Messungen hinsichtlich<br />

- der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,<br />

- der Behaglichkeitsbedingungen <strong>von</strong> Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,<br />

- des A- bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,<br />

- Kurzzeitmessung mittels Prüfröhrchenpumpe und Prüfröhrchen (damit zusammenhängende<br />

und anfallende, externe Laborkosten dürfen verrechnet werden<br />

– der Auftraggeber muss jedenfalls im Vorfeld über <strong>die</strong> Höhe der Kosten informiert<br />

werden und <strong>die</strong>se Freigeben)<br />

46 Sicherheitsfachkräfte haben im Fall der Beauftragung der Erstevaluierung <strong>die</strong>se im oben<br />

genannten Umfang durchzuführen; <strong>die</strong>se fallen nicht in <strong>die</strong> gesetzliche Präventionszeit<br />

gem. § 75 Abs. 4 B-BSG bzw. § 77 ASchG.<br />

4.3 Ausstattung und Mittel<br />

47 Durch Inanspruchnahme der „Dienstleistung – Sicherheitsfachkraft“ mittels <strong>die</strong>ser<br />

Rahmenvereinbarung entfällt gemäß den Bestimmungen des § 73 Abs. 5 ASchG <strong>die</strong><br />

Verpflichtung des Auftraggebers <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung<br />

und der Mittel. Diese sind vom Auftragnehmer beizustellen.<br />

48 Insbesondere muss er bzw. das sicherheitstechnisches Zentrum über <strong>die</strong> Ausstattung<br />

und Mittel, welche in der STZ- VO geregelt sind, verfügen; hierzu gehören insbesondere<br />

folgende Geräte:<br />

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<br />

<br />

Geräte oder ein kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke<br />

und der Leuchtdichte,<br />

Geräte oder ein kombiniertes Gerät, welches geeignet ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Messung<br />

der Behaglichkeitsbedingungen <strong>von</strong> Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,<br />

Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle, geeignet <strong>für</strong> <strong>die</strong> Messung des A-<br />

bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,<br />

<br />

Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner <strong>für</strong> Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung<br />

49 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur Werkzeuge <strong>für</strong> Messungen und/oder Überprüfungen,<br />

<strong>die</strong> dem letzten Stand der Technik entsprechen und nach den einschlägigen<br />

gesetzlichen Bestimmungen bzw. entsprechend den Herstellerangaben gewartet sind,<br />

zum Einsatz zu bringen.<br />

4.4 Unternehmensdarstellung u. Nennung der Ansprechpersonen<br />

50 Der Auftragnehmer muss einen klar umrissenen Aufbau der Unternehmensführung<br />

haben und <strong>die</strong>sen gegenüber dem Auftraggeber und der BBG in all jenen Bereichen<br />

stets aktualisiert darstellen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> den jeweils beauftragten Auftragsgegenstand relevant<br />

sind und in weiterer Folge <strong>die</strong>se Darstellung regelmäßig aktualisieren. Vertragsrelevante<br />

Kontaktpersonen sind vor allem <strong>die</strong> gem. Pkt. 6-9 genannten Beauftragten sowie<br />

<strong>die</strong> Personen des Auftragnehmers, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leistungsbereitschaft und Leistungserfüllung<br />

unter Punkt 12.4.2 zuständig sind.<br />

51 Erstmals hat <strong>die</strong> Darstellung innerhalb <strong>von</strong> 5 Werktagen ab Abruf im Zuge der<br />

Übermittlung der Auftragsbestätigung zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat ein Organigramm<br />

sowie <strong>die</strong> dazugehörigen Stellenbeschreibungen und Name, Anschrift, telefonische<br />

(Handy, etc.) und elektronische (Mail, Fax) Erreichbarkeit der vertragsrelevanten<br />

Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen.<br />

52 Ist <strong>die</strong> beauftragte Sicherheitsfachkraft zum Zeitpunkt des Abrufs noch nicht<br />

festgelegt, so hat <strong>die</strong> Nennung zumindest 4 Wochen vor dem ersten Betreuungstermin<br />

(siehe Pkt. 6.5.) zu erfolgen.<br />

4.5 Erreichbarkeit des Auftragnehmers<br />

53 Der der Dienststelle genannte Beauftragte des Auftragnehmers, bzw. bei dessen<br />

begründeter Abwesenheit (z.B. Urlaub, Krankenstand) der Auftragnehmer selbst, hat <strong>für</strong><br />

den Auftraggeber werktags jeweils <strong>von</strong> 9:00- 16:00 erreichbar (per Email oder Handy)<br />

zu sein und hat <strong>für</strong> alle Fragen der sicherheitstechnischen Dienstleistung zu Verfügung<br />

zu stehen. Länger andauernde Abwesenheiten des der Dienststelle genannten Beauftragten<br />

oder eine sonstige Nichterreichbarkeit des sicherheitstechnischen Zentrums (z.B.<br />

Urlaubssperre) sind dem jeweiligen Auftraggeber und der Bundesbeschaffung GmbH<br />

unverzüglich u. nachweislich mitzuteilen.<br />

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4.6 Gesetzliche (Mindest-) Präventionszeit u. beauftragte Einsatzzeit<br />

54 Gemäß ASchG bzw. B-BSG hat ein Dienstgeber / Arbeitgeber eine Mindestbetreuung<br />

durch Sicherheitsfachkräfte sicher zu stellen (lt. Gesetz i.d. <strong>die</strong> Präventionszeit). Es<br />

steht <strong>die</strong>sem aber frei, ob und in welchem Umfang er <strong>die</strong>se Leistung extern vergeben<br />

oder ob er <strong>die</strong> Mindestanforderungen auch überschreiten will. Die bestellte Einsatzzeit<br />

muss daher nicht der gesetzlichen Präventionszeit entsprechen. Der Auftragnehmer hat<br />

<strong>die</strong> beauftragten Einsatzzeiten zu leisten.<br />

55 Der Auftragnehmer hat – insbesondere bei der Gestaltung des Betreuungskonzeptes –<br />

auf <strong>die</strong> gesetzlichen Anforderungen Rücksicht zu nehmen. Die da<strong>für</strong> notwendigen Informationen<br />

(z.B. geplante Tätigkeiten der eigenen Sicherheitsfachkräfte der Dienststelle,<br />

Mitarbeiteranzahl und Gefährdungsklassen zur Berechnung der Präventionszeiten)<br />

werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Werden aus<br />

Sicht des Auftragnehmers trotz entsprechender Gestaltung mit den geplanten Leistungen<br />

des Auftragnehmers und den bekannt gegebenen Eigenleistungen des Auftraggebers<br />

<strong>die</strong> gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, oder kann der Auftragnehmer<br />

<strong>die</strong>se Frage wegen mangelnder Informationen nicht prüfen, so hat der Auftragnehmer<br />

den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen.<br />

Der Auftragnehmer hat daher in Folge der Erstbeauftragung den Auftraggeber über<br />

<strong>die</strong> Berechnung der gesetzliche Mindestpräventionszeit zu beraten, Auf Basis <strong>die</strong>ser Beratung<br />

wird danach im Zuge der Erstellung des jährlichen Betreuungskonzeptes <strong>die</strong><br />

jährliche Einsatzzeit vom Auftraggeber festgelegt. Die Einsatzzeit ist auf halbe Stunden<br />

genau zu runden bzw. festzulegen.<br />

4.7 Betreuungszeiten und Betreuungstermine in der Dienststelle<br />

56 Der erste Betreuungstermin ist bei erstmaligem Abruf der Leistung einvernehmlich<br />

zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzulegen. Die einvernehmliche Festlegung<br />

(Terminvereinbarung selbst bzw. grober Jahresbetreuungsplan) hat so rasch wie möglich<br />

(z.B. im Zuge der Übermittlung des Organigramms gem. Pkt.6.4.) spätestens 4<br />

Wochen nach Leistungsabruf (Leistungsfrist) zu erfolgen.<br />

57 Erfolgt der erstmalige Abruf bzw. <strong>die</strong> „Hinzuziehung der Sicherheitsfachkraft“ aus<br />

dringlichen Gründen (Beispiel: Evaluierung eines Arbeitsunfalles, eine geplante Neuausstattung<br />

einer Werkstätte u. der Dienstgeber will sich vorher beraten lassen), so hat<br />

der erste Betreuungstermin umgehend, jedoch spätestens 2 Wochen nach Leistungsabruf<br />

(Leistungsfrist) zu erfolgen.<br />

58 Der Auftraggeber legt <strong>die</strong> Betreuungstage und <strong>die</strong> Zeiten einvernehmlich mit dem<br />

Auftragnehmer fest (z.B. Betreuungstage jeweils Dienstag <strong>von</strong> 9:00- 13:00). Bei Nichteinigung<br />

entscheidet der Auftraggeber.<br />

59 Nichteinhaltung <strong>von</strong> Terminen seitens des Auftragnehmers<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 14 <strong>von</strong> 39


Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

60 Können vereinbarte Betreuungstermine seitens des Auftragnehmers nicht eingehalten<br />

werden, müssen <strong>die</strong>se mindestens 3 Tage vor dem Termin abgesagt und ein neuer<br />

Termin (Ersatztermin) vereinbart werden. Eine Absage <strong>von</strong> regulären Terminen außerhalb<br />

<strong>die</strong>ser Frist und <strong>die</strong> Absage <strong>von</strong> Ersatzterminen (unabhängig vom Zeitpunkt) sind<br />

nicht zulässig. Werden solche Termine nicht wahrgenommen gilt Punkt 14.2.1.<br />

61 Nichteinhaltung <strong>von</strong> Terminen seitens des Auftraggebers:<br />

62 Vereinbarte Betreuungstermine können vom Auftraggeber jederzeit bis spätestens 2<br />

Wochen vor dem vereinbarten Termin abgesagt und ein neuer Termin (Ersatztermin)<br />

vereinbart werden, ohne dass dem Auftragnehmer dadurch einen Ersatz <strong>für</strong> seine Aufwendungen<br />

zusteht.<br />

63 Vereinbarte Betreuungstermine und Ersatztermine können über <strong>die</strong> oben genannte Frist<br />

hinaus bis spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden. In<br />

<strong>die</strong>sem Fall steht dem Auftragnehmer ein Kostenersatz in der Höhe <strong>von</strong> 1,5 Stunden zu<br />

(Stornogebühr).<br />

64 Eine Absage <strong>von</strong> Terminen außerhalb <strong>die</strong>ser Fristen ist nicht zulässig. Werden solche<br />

Termine nicht wahrgenommen, so hat der Auftragnehmer jedenfalls das Recht auf Ersatz<br />

der Kosten im Umfang der <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Termin vereinbarten Betreuungszeit (Stunden<br />

mal Entgelt), maximal jedoch <strong>von</strong> 3 Stunden (Vertragsstrafe). Bei Nichterfüllung bzw.<br />

kurzfristiger Verkürzung der Betreuungsleistungszeiten im Zuge einer Betreuung vor Ort,<br />

<strong>die</strong> der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftragnehmer ebenfalls das Recht auf<br />

Ersatz der gesamten vereinbarten Betreuungszeit des Betreuungstermins.<br />

65 Die Zusendung z.B. eines Rundfahrtplanes etc. am Jahresanfang stellt <strong>für</strong> den<br />

Auftraggeber keine nachweislich gemeinsam vereinbarte Terminplanung dar.<br />

66 Die Wiederholung / Nachholung der entfallenen Präventionsleistungen hat hinsichtlich<br />

der Termingestaltung einvernehmlich zu erfolgen.<br />

67 Ausgenommen vom Ersatz <strong>für</strong> oben angeführte Aufwendungen sind kurzfristige<br />

Terminausfälle aufgrund <strong>von</strong> Ereignissen, <strong>die</strong> der Auftraggeber nicht verursacht hat und<br />

auch nicht vorhersehen konnte (Beispiel: Aufgrund eines Katastropheneinsatzes sind an<br />

dem vereinbarten Termin keine Arbeitnehmer an der betreuten Dienststelle anwesend,<br />

aufgrund starker Schneefälle ist <strong>die</strong> Dienststelle <strong>für</strong> <strong>die</strong> Arbeitnehmer nicht erreichbar<br />

usw.)<br />

4.8 „Örtliche Erbringung“ der sicherheitstechnischen Betreuung<br />

68 Grundsätzlich ist <strong>die</strong> durch den Auftraggeber bestellte Einsatzzeit vom Auftragnehmer<br />

im Umfang <strong>von</strong> 70% vor Ort zu erbringen; ausgenommen der Auftraggeber wählt<br />

<strong>die</strong> Variante des erhöhten Zeitanteils nach Punkt 12.1.1. (3. Absatz)<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 15 <strong>von</strong> 39


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69 Die 30% der Einsatzzeit, <strong>die</strong> der Auftragnehmer nicht vor Ort erbringen muss, steht<br />

<strong>die</strong>sem <strong>für</strong> z.B. fernmündliche Beratung und Unterstützung, Auswertungen <strong>von</strong> Untersuchungen,<br />

Dokumentationen, Erstellung <strong>von</strong> Berichten und Programmen, bzw. Besprechungen<br />

gem. Pkt. 12.4.3. Ziffer 6 (Beratung des Dienstgebers) zur Verfügung.<br />

70 Weiterbildungsmaßnahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sicherheitsfachkraft dürfen nicht in <strong>die</strong> Einsatzzeit<br />

eingerechnet werden.<br />

71 Beispiel (ohne Festlegung des Auftraggebers im Betreuungskonzept): Der<br />

Auftraggeber bestellt 100 Stunden Einsatzzeit im e-Shop <strong>für</strong> das Betreuungsjahr und<br />

<strong>die</strong> Folgejahre; im Betreuungskonzept des jeweiligen Jahres finden sich keine „gesonderten“<br />

Festlegungen hinsichtlich der Vor – Ort u. nicht – vor – Ort Betreuungszeiten.<br />

Folglich hat <strong>die</strong> beauftragte Sicherheitsfachkraft im Zuge ihrer Wahrnehmung der Aufgaben<br />

und Tätigkeiten 70 Stunden vor Ort anwesend zu sein. Mindestens 30 Stunden<br />

stehen <strong>die</strong>ser <strong>für</strong> administrative und organisatorische Erledigungen, <strong>die</strong> in unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der sicherheitstechnischen Betreuung <strong>die</strong>ser Dienststelle stehen,<br />

außerhalb der Dienststelle (nicht vor Ort) zur Verfügung. Abgerechnet werden dürfen<br />

somit 100 Stunden.<br />

4.8.1 „Gebündelte Betreuung“ <strong>von</strong> gleichartigen Dienststellen<br />

72 Ein Ressort bzw. eine Zwischeninstanz eines Ressorts (z.B. Landesschulrat <strong>für</strong><br />

Bezirksschulräte, Oberlandesgerichte <strong>für</strong> Bezirksgerichte, Zentral-Arbeitsinspektorat<br />

<strong>für</strong> Arbeitsinspektorate, etc.) hat das Recht <strong>für</strong> gleichartige, vergleichbare Dienststellen<br />

„gebündelt“ Präventionsleistungen zu beauftragen. Das sicherheitstechnische Zentrum<br />

hat <strong>die</strong>sbezüglich dem Auftraggeber bzw. seiner vorgesetzten Dienstbehörde geeignete<br />

Vorschläge (z.B. gebündeltes Betreuungskonzept) zu unterbreiten.<br />

73 Beispiel: Für mehrere, (z.B. 20) gleichartige, vergleichbare Dienststellen innerhalb<br />

eines Ressorts (Behörden, Ämter, andere Verwaltungsstellen etc) werden <strong>von</strong> einer<br />

Zwischeninstanz eines Ressorts (z.B. Landesschulrat <strong>für</strong> Bezirksschulräte, Oberlandesgerichte<br />

<strong>für</strong> Bezirksgerichtes, Zentral-Arbeitsinspektorat <strong>für</strong> Arbeitsinspektorate, etc.)<br />

Präventionsleistungen im Umfang <strong>von</strong> 40 Stunden bestellt. Für jede Dienststelle würden<br />

rechnerisch max. 2 Std. Einsatzzeit zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer wird beauftragt<br />

<strong>für</strong> alle Dienststellen ein einheitliches sicherheitstechnischen Betreuungskonzept<br />

und Maßnahmen zu erstellen, um den Auftraggeber u. ggf. <strong>die</strong> Personalvertretung,<br />

Sicherheitsvertrauensperson etc. im Sinne des § 74 Abs. 1 B-BSG und in allen Punkten<br />

des § 74 Abs. 3 B-BSG bzw. § 76 Abs. 1 ASchG zu beraten und zu unterstützen. Dies<br />

trifft insbesondere zu, wenn der Auftraggeber (Dienstgeber) z.B. bei der Beschaffung<br />

<strong>von</strong> Arbeitsmitteln, bei der Einführung o. Änderung <strong>von</strong> Arbeitsverfahren etc. eine „zentral<br />

gesteuerte“ Vorgehensweise plant und daher <strong>für</strong> <strong>die</strong> einzelnen Dienststellen eine<br />

„gebündelte“ Beratung und Unterstützung braucht.<br />

Beispiel: Im Betreuungskonzept wird daher nach Beratung (z.B <strong>von</strong> einer Zwischeninstanzen<br />

eines Ressorts ) mit der Sicherheitsfachkraft festgelegt, <strong>von</strong> den 40 Stunden<br />

Gesamteinsatzzeit<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 16 <strong>von</strong> 39


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74 zu verwenden;<br />

- Zeit (z.B. 15 Stunden) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vor –Ort – Begehung <strong>von</strong> 5 (<strong>von</strong> 20) ausgewählten<br />

(Kleinst-) Dienststellen<br />

- Zeit (z.B. 12 Stunden) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erstellung <strong>von</strong> z.B. Auswertungen <strong>von</strong> Untersuchungen,<br />

Dokumentationen, Erstellung <strong>von</strong> Berichten und Programmen, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Sicherheitsfachkraft z.B. im sicherheitstechnischen Zentrum oder in <strong>für</strong> das<br />

Projekt repräsentativen Dienststellen durchführt und<br />

- Zeit (z.B. <strong>die</strong> restlichen 13 Stunden <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beratung und Unterstützung des<br />

Auftraggebers als Dienstgeber und <strong>für</strong> das zuständige Personalvertretungsorgan,<br />

Arbeitsschutzausschuss etc. ) z.B. in der Zentralstelle oder in der Ressortzwischenebene<br />

(vor Ort)<br />

4.8.2 Länge <strong>von</strong> Betreuungsterminen<br />

75 Der Auftraggeber wird nach (rechnerischer) Möglichkeit <strong>die</strong> jährliche beauftragte<br />

Einsatzzeit ungeteilt oder in maximal kleinsten Einheiten zu 3 Stunden (Basis ist <strong>die</strong><br />

Einsatzzeit und nicht <strong>die</strong> vor Ort Betreuungszeit) beauftragen (siehe Beispiel Tabelle<br />

unten), damit <strong>die</strong> Präventionsleistung vom Auftragnehmer zweckmäßig und wirtschaftlich<br />

erbracht werden kann.<br />

Benötigt der Auftraggeber aus bestimmten Gründen mehrere „Betreuungstermine“ zu<br />

kleineren Leistungseinheiten, d.h. er teilt <strong>die</strong> beauftragte jährliche Gesamteinsatzzeit in<br />

kleinere Einheiten als 3 Stunden, so hat der Auftragnehmer das Recht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fahrtkosten<br />

u. Weg-zeiten einen pauschalierten Ersatz (siehe Beispiel Tabelle unten) <strong>von</strong> € 40.-<br />

pro kürzeren „Einsatzzeit“ zu verlangen.<br />

76 Sofern <strong>die</strong> gesamte jährliche Einsatzzeit durch einen Termin, der kürzer als 3 Stunden<br />

ist, abgedeckt werden kann, gibt es keine Mindestdauer pro Termin und daher auch<br />

keinen pauschalierten Ersatz <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fahrtkosten u. Wegzeiten.<br />

77 Der Auftragnehmer hat <strong>die</strong> Pflicht den Auftraggeber hinsichtlich der „ungeteilten<br />

Erbringung der beauftragten Einsatzzeit“ nachweislich (schriftlich) so zu beraten, dass<br />

keine bzw. so wenig wie möglich Kostenersatz anfällt.<br />

Jährliche beauftragte<br />

Einsatzzeit<br />

gesamt<br />

Mögliche Aufteilung<br />

der Einsatzzeit<br />

(Basis jährliche<br />

beauftragte<br />

Einsatzzeit)<br />

Pauschalierter<br />

Ersatz<br />

Einsatzzeit<br />

70% vor Ort<br />

2 Stunden Ein- 2 Stunden ungeteil- Die jährliche Einsatzzeit<br />

(vor Ort)<br />

1,4 Stunden<br />

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satzzeit te Einsatzzeit wird ungeteilt erbracht<br />

daher fällt<br />

kein pauschalierter<br />

Ersatz an.<br />

vor Ort<br />

6 Stunden Einsatzzeit<br />

2 x 3 Stunden Einsatzzeit<br />

Es fällt kein pauschalierter<br />

Ersatz<br />

an.<br />

2 x 2,1 Stunden<br />

vor Ort<br />

10 Stunden Einsatzzeit<br />

2 x 5 Stunden Einsatzzeit<br />

Es fällt kein pauschalierter<br />

Ersatz<br />

an.<br />

2 x 3,5 Stunden<br />

vor Ort<br />

10 Stunden Einsatzzeit<br />

5 x 2 Stunden Einsatzzeit<br />

Es fällt ein pauschalierter<br />

Ersatz <strong>von</strong><br />

€40 je Betreuungstermin<br />

an (€200 im<br />

Jahr).<br />

5 x 1,4 Stunden<br />

vor Ort<br />

21 Stunden Einsatzzeit<br />

4 x 5,25 Stunden<br />

Einsatzzeit<br />

Es fällt kein pauschalierter<br />

Ersatz<br />

an.<br />

4 x 3,68 Stunden<br />

vor Ort<br />

21 Stunden Einsatzzeit<br />

8 x 2,63 Stunden<br />

Einsatzzeit<br />

Es fällt ein pauschalierter<br />

Ersatz <strong>von</strong><br />

€40 je Betreuungstermin<br />

an (€320 im<br />

Jahr).<br />

8 x 1,84 Stunden<br />

vor Ort<br />

4.9 Jährliches Betreuungskonzept<br />

78 Der Auftragnehmer hat im Zuge des erstmaligen Betreuungstermins bzw. des letzten<br />

Betreuungstermins im jeweiligen Betreuungsjahr mit dem Auftraggeber / Dienstgeber<br />

gemeinsam <strong>die</strong> Grundzüge eines auf <strong>die</strong> jeweilige Dienststelle / Arbeitsstätte abgestimmtes<br />

sicherheitstechnisches Betreuungskonzept zu erarbeiten. Das Betreuungskonzept<br />

ist erstmals spätestens 4 Wochen nach dem ersten Betreuungstermin und danach<br />

spätestens 4 Wochen vor dem ersten Betreuungstermin des jeweiligen Kalenderjahres<br />

zu erstellen.<br />

79 In Klein- bzw. Kleinst<strong>die</strong>nststellen mit einer geringen jährlichen Einsatzzeit <strong>von</strong> weniger<br />

als 12 Std., entfällt <strong>die</strong> Pflicht zur Erstellung eines Betreuungskonzeptes, sofern ein<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 18 <strong>von</strong> 39


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Ressort nicht <strong>die</strong> Vorgangsweise gem. Pkt. 6.8.1. (Beispiel „gebündelte Betreuung <strong>von</strong><br />

gleichartigen Dienststellen“) wählt.<br />

Dieses Konzept hat <strong>die</strong> Tätigkeiten gem. § 75 Abs. 4. B-BSG und § 77 ASchG schwerpunktmäßig<br />

festzuhalten, insbesondere <strong>die</strong> Besichtigungen der Arbeitsstätten etc. und<br />

hat dazu <strong>die</strong> Aufteilung der <strong>für</strong> das betreffende Kalenderjahr vorgesehenen Einsatzzeiten<br />

festzulegen. Dabei hat sich der Auftragnehmer an den Erfahrungswerten des vorangegangen<br />

Betreuungsjahres zu orientieren und ggf. neue zweck<strong>die</strong>nliche Betreuungsschwerpunkte<br />

zu berücksichtigen.<br />

80 Die Ressorts bzw. Ressortzwischenebenen (z.B. Landesschulräte, Oberlandesgerichte<br />

etc) haben dabei das Recht - u.U. und sofern es um Standardisierungen in der Betreuung<br />

geht im Wege der BBG - dem Auftragnehmer Betreuungsschwerpunkte hinsichtlich<br />

der Beratung und Unterstützung <strong>für</strong> ihre nachgeordneten Dienststellen<br />

vorzugeben.<br />

81 Sofern sich während eines laufenden Jahres der Umfang der benötigten Einsatzzeit<br />

wegen einer Änderung im Bedarf des Auftraggebers ändert, ist das Betreuungskonzept<br />

anzupassen. Diese einvernehmliche Festlegung gilt als Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abrechnung<br />

der tatsächlich erbrachten Stunden.<br />

4.10 Dokumentationspflicht<br />

82 Der Auftragnehmer hat verpflichtend alle nachfolgend angeführten Dokumente dem<br />

Auftraggeber zumindest in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und <strong>die</strong>sen<br />

nachweislich (im selben e – Mail) darüber zu informieren, dass <strong>die</strong>ser eine Dokumentationsmappe<br />

in der Dienststelle anzulegen hat. Dazu zählen auch <strong>die</strong> Dokumente bei<br />

der gebündelten Betreuung gem. 6.8.1. und bei besonderen Projekten gem. 6.9. Die<br />

Dokumentation kann mit den SGD zusammengefasst werden.<br />

83 Bei jedem Betreuungstermin vor Ort hat der Beauftragte mit dem Auftraggeber <strong>die</strong><br />

Dokumente auf Basis der angelegten Dokumentationsmappe zu besprechen.<br />

84 Alle vom Auftragnehmer erstellten Dokumente sind zur Beweissicherung in einem<br />

geschützten Format (z.B. pdf – Format) zu übermitteln. Bestimmte vom Auftragnehmer<br />

erstellten Dokumente wie z.B. Begehungs- und Besprechungsprotokolle sowie ggf. <strong>für</strong><br />

den jeweiligen Auftraggeber eigens erstellte Unterweisungen, müssen neben einer geschützten<br />

Version (.pdf) auch gleichzeitig in einer zu bearbeitenden Version übermittelt<br />

werden z.B. in den Formaten .doc, .docx, .xls, .xlsx udgl.. Ausnahmen sind jedenfalls<br />

Dokumente, <strong>die</strong> zu Beweissicherung gelten.<br />

85 Die vom Auftragnehmer zu übermittelnden Dokumente <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dokumentationsmappe<br />

haben aus folgenden Inhalten zu bestehen:<br />

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4.10.1 Verzeichnis der zuständigen Personen<br />

86 Der Auftragnehmer ist verpflichtet in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber eine<br />

Liste der zuständigen Personen inklusive deren Kontaktdaten zu erstellen.<br />

4.10.2 Gesetzliche Bedingungen<br />

87 Weiters hat der Auftragnehmer <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dokumentationsmappe das SGD (Sicherheitsgesundheitsschutzdokument),<br />

<strong>die</strong> Unterweisungen und Unterlagen <strong>von</strong> z.B. Evaluierung<br />

nach dem Mutterschutzgesetz, Verzeichnis der gefährlichen Arbeitsstoffe, Verzeichnis<br />

der persönlichen Schutzausrüstung und ein Verzeichnis mit den gesetzlichen Prüfpflichten,<br />

Daten des Brandschutzes und der Ersten Hilfe udgl. zu übermitteln, damit der Auftraggeber<br />

<strong>die</strong>se in <strong>die</strong> Dokumentationsmappe einpflegen kann.<br />

4.10.3 Leistungsnachweise, Leistungsbestätigung<br />

88 Der Auftragnehmer hat seine Betreuungsleistungen (Beratung, Unterstützung,<br />

Besichtigung, etc.) in einer da<strong>für</strong> geeigneten Liste (Leistungsnachweis) zu dokumentieren.<br />

Der Leistungsnachweis hat zumindest aus<br />

- dem Datum,<br />

89 zu bestehen.<br />

- der Dauer der Betreuungszeit,<br />

- Besichtigungen inklusive der vor Ortzeiten<br />

- dem stichwortartigen Festhalten des Inhaltes der Betreuung sowie<br />

- einer Unterschrift des Auftraggebers bzw. eines Vertreters<br />

4.10.4 Tätigkeitberichte u. Dokumentationen<br />

90 Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich aller gem. § 75 Abs. 4<br />

B-BSG (ASchG sinngemäß) durchgeführten, dokumentationspflichtigen und dokumentationswürdigen<br />

Tätigkeiten, entsprechende Berichte zu legen.<br />

91 Aus dem aufgezeichneten Inhalt der Tätigkeitberichte u. Dokumentationen müssen <strong>die</strong><br />

festgestellten Mängel, Empfehlungen und <strong>die</strong> vom Auftraggeber zu erledigenden Maßnahmen<br />

leicht ableitbar und deren Erledigung bzw. <strong>die</strong> einzelnen Erledigungsschritte<br />

verfolgbar bzw. ersichtlich sein.<br />

92 Die Bundesbeschaffung GmbH ist berechtigt, in Vertretung des Bundes, zum Zweck der<br />

Standardisierung entsprechende Formblätter bzw. <strong>die</strong> Inhalte /Struktur zu den Tätigkeitsberichten<br />

vorzugeben. Von <strong>die</strong>sen Formblättern darf der Auftragnehmer nur dann<br />

abweichen, wenn <strong>die</strong>se in Umfang und Anwendbarkeit den Vorgaben der Bundesbe-<br />

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schaffung GmbH entsprechen. Eine abschließende Beurteilung steht ausschließlich der<br />

BBG zu.<br />

93 Folgende Mindestinhalte müssen im Tätigkeitsbericht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Begehungen bzw.<br />

Maßnahmen enthalten sein:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bereich (z.B. Stockwerk)<br />

Raumbezeichnung<br />

Festgestellte Gefährdung oder Belastung<br />

Empfohlene technische, organisatorische, personenbezogen Maßnahmen<br />

Termin und genaue Uhrzeit der Begehung<br />

Von SFK empfohlene Dringlichkeit (z.B. sehr dringend); Frist bis….<br />

Ergebnis der Kontrolle (z.B. Mängel wurden behoben)<br />

4.11 Wechsel in der sicherheitstechnischen Betreuung<br />

94 Die nachfolgend geregelten Übergabepflichten <strong>von</strong> einem Beauftragten zum anderen<br />

Beauftragten gelten nicht bei Dienststellen mit weniger als 12 Stunden jährlicher beauftragter<br />

Einsatzzeit.<br />

4.11.1 Übergabepflichten bei Wechsel des Auftragnehmers<br />

95 Sofern es auf Grund der Nichterfüllung eines Einzelauftrages durch den Auftragnehmer<br />

zur Auflösung des Einzelauftrages aus wichtigem Grund kommt und dadurch ein Wechsel<br />

zu einem neuen Auftragnehmer notwendig wird, so ist der bisherige Auftragnehmer<br />

verpflichtet eine ordentliche Übergabe durchzuführen.<br />

96 Eine ordentliche Übergabe ist <strong>für</strong> den Auftraggeber dann erfolgt, wenn es im Zuge des<br />

Wechsels im Beisein des Auftraggebers und des neuen Auftragnehmers eine Übergabe<br />

bzw. ggf. notwendige Besprechung aller Daten, Protokolle bzw. Ergebnisse <strong>von</strong> Messungen,<br />

Besprechung des Jahreskonzeptes und der da<strong>von</strong> erfolgten Erledigungen, der<br />

Berichte gibt und eine gemeinsame Begehung der jeweiligen Dienststelle erfolgt ist.<br />

97 Die Übergabezeit vor Ort hat 5% der jährlichen beauftragten Einsatzzeit, jedoch<br />

mindestens 1 Stunde (kleinste Einheit, <strong>für</strong> den Fall, dass <strong>die</strong> 5% unter 1 Std. liegen) zu<br />

betragen. Diese Anwesenheitszeit vor Ort muss vom Auftraggeber bestätigt werden.<br />

Die Übergabezeiten sind nicht in <strong>die</strong> Einsatzzeit gem. jährliches Betreuungskonzept miteinzurechnen.<br />

Beispiel: Kommt es bei einer Dienststelle mit jährlichen beauftragten Einsatzzeit <strong>von</strong> 20<br />

Stunden zu einem Wechsel des Auftragnehmers, so hat der scheidende Auftragnehmer<br />

bzw. seine Sicherheitsfachkraft zusätzlich zur Einsatzzeit, <strong>die</strong> im Betreuungskonzept<br />

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festgehalten ist, eine Übergabezeit <strong>von</strong> mindesten 5% bzw. 1 Std. zu leisten. Diese zusätzliche<br />

Einsatzzeit darf dem Auftraggeber nicht verrechnet werden.<br />

98 Eine nachweisliche Übergabe ist nur dann gegeben, wenn ein Protokoll mit Unterschrift<br />

des übergebenden und des übernehmenden Auftragnehmers und den Dienststellenverantwortlichen<br />

in der Dokumentationsmappe gem. Punkt 6.10 vorliegt.<br />

99 Bei einem Wechsel des Auftragnehmers dürfen <strong>die</strong> anfallenden Übergabezeiten des<br />

ausscheidenden Auftragnehmers dem Auftraggeber nicht verrechnet werden.<br />

100 Sollte es zu keiner nachweislichen ordentlichen Übergabe kommen oder kommen<br />

können, so ist der Auftraggeber, ggf. im Wege der BBG berechtigt, einen Schadenersatz<br />

und Vertragsstrafe vom ausscheidenden Auftragnehmer zu fordern.<br />

4.11.2 Übergabepflichten bei Wechsel der Sicherheitsfachkraft (SFK)<br />

101 Erfolgt aus Gründen, <strong>die</strong> der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, ein Wechsel der<br />

eingesetzten Sicherheitsfachkraft des Auftragnehmers in der jeweiligen Dienststelle, so<br />

ist der Auftragnehmer verpflichtet <strong>für</strong> einen ordentlichen, reibungslosen, vollständigen<br />

Übergang bzw. Übergabe der Leistung zwischen der ausscheidenden und neue Sicherheitsfachkraft<br />

zu sorgen.<br />

102 Hinweis: Die nachfolgend geregelten Übergabepflichten <strong>von</strong> einem Beauftragten zum<br />

anderen Beauftragten gelten nicht bei Dienststellen mit weniger als 12 Stunden jährlicher<br />

beauftragter Einsatzzeit.<br />

103 Eine ordentliche Übergabe ist <strong>für</strong> den Auftraggeber dann erfolgt, wenn der Wechsel<br />

dem Auftraggeber und der BBG rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor dem ersten geplanten<br />

Einsatz der neuen Sicherheitsfachkraft, mitgeteilt wurde und im Zuge des Wechsels<br />

im Beisein des Auftraggebers eine Übergabe und Besprechung des Jahreskonzeptes,<br />

der Berichte und eine gemeinsame Begehung der jeweiligen Dienststelle erfolgt ist.<br />

104 Eine nachweisliche Übergabe ist nur dann gegeben, wenn ein Protokoll mit Unterschrift<br />

der Sicherheitsfachkräfte und den Dienststellenverantwortlichen in der Dokumentationsmappe<br />

gem. Punkt 6.10. vorliegt.<br />

105 Bei einem Wechsel des Beauftragten des Auftragnehmers darf es zu keinen Mehrkosten<br />

des Auftraggebers kommen, d.h. 5% der jährlichen Einsatzzeit, oder ein vom Auftragnehmer<br />

angebotener höherer Prozentsatz, dürfen nicht verrechnet werden. Die Übergabezeit<br />

<strong>von</strong> 5% oder ein vom Bieter / Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens höherer<br />

angebotener Prozentsatz ist vor Ort <strong>von</strong> beiden Beauftragten zu leisten, wobei <strong>die</strong><br />

kleinste Einheit bei mindestens 1 Stunde vor Ort liegt. Diese Anwesenheitszeit vor Ort<br />

muss vom Auftraggeber bestätigt werden.<br />

106 Die Übergabezeiten sind nicht in <strong>die</strong> Einsatzzeit gem. jährlichem Betreuungskonzept<br />

miteinzurechnen.<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 22 <strong>von</strong> 39


Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

107 Beispiel: Kommt es bei einer Dienststelle zu einem Wechsel des Beauftragten, so hat<br />

<strong>die</strong> Dienststelle über <strong>die</strong> bestellte Einsatzzeit hinaus Anspruch auf 5% zusätzliche Einsatzzeit<br />

bzw. <strong>die</strong> im Preisblatt vom Bieter angebotene zusätzliche Einsatzzeit. Die mehr<br />

Einsatzzeit darf dem Auftraggeber nicht verrechnet werden.<br />

108 Ein vorgesehener Wechsel einer Sicherheitsfachkraft muss jedenfalls vorab an <strong>die</strong> BBG<br />

gemeldet werden.<br />

109 Ist eine Teilnahme der ausscheidenden Sicherheitsfachkraft nicht möglich, so haben<br />

alle Erstaufwendungen (z.B. Besprechung des Jahreskonzeptes, der Berichte und eine<br />

„erste“ gemeinsame Begehung der neuen Sicherheitsfachkraft mit dem Auftraggeber)<br />

ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers zu erfolgen. Das bedeutet, dass <strong>die</strong> gesamte<br />

Übergabezeit <strong>von</strong> 5% bzw. <strong>die</strong> im Preisblatt vom Bieter angebotene mehr Einsatzzeit<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> neue Sicherheitsfachkraft heranzuziehen ist.<br />

110 Beispiele <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nichtteilnahme: Im Fall <strong>von</strong> Tod, schwere Krankheit sowie sonstige<br />

plötzliche Nichtverfügbarkeit des Beauftragten, welche dem Auftraggeber, vertreten<br />

durch <strong>die</strong> BBG, zwingend nachzuweisen ist, (z.B. Pflegeerfordernis und ähnlichen Fällen)<br />

hat der neue Beauftragte <strong>die</strong> vertraglich festgelegte gesamte Übergabezeit (mind.<br />

5% der jährlichen Einsatzzeit, oder ein vom Auftragnehmer angebotener höherer Prozentsatz)<br />

zusätzlich zur beauftragten Zeit ohne den „verhinderten Beauftragten“ und<br />

ohne Mehrkosten <strong>für</strong> den Auftraggeber zu erbringen.<br />

111 Beispiel <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausnahme: Der Auftraggeber beauftragt 20 Stunden Präventionsleistungen<br />

im Jahr. Der Bieter hat 10 % Übergabezeit geboten. Es kommt im Fall <strong>von</strong> Tod,<br />

schwere Krankheit, etc. zu einem Wechsel der Sicherheitsfachkraft. Auf Grund der Umstände<br />

kann keine „ordentliche Übergabe mit dem abwesenden Beauftragten“ erfolgen.<br />

Daher hat <strong>die</strong> neue Sicherheitsfachkraft <strong>die</strong> vorgesehene Übergabezeit der nicht mehr<br />

zur Verfügung stehenden Sicherheitsfachkraft, also insgesamt 2 Stunden „reine Übergabezeit“,<br />

kostenlos dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen; somit ergeben sich 20<br />

verrechenbare und 2 nicht verrechenbare Leistungsstunden.<br />

112 Sollte es zu keiner nachweislichen und ordentlichen Übergabe kommen, so ist der<br />

Auftraggeber berechtigt eine Vertragsstrafe zu verhängen und ggf. Schadenersatz zu<br />

fordern.<br />

4.11.3 Wechsel der Person der Sicherheitsfachkraft auf Verlangen<br />

des Auftraggebers<br />

113 Der Auftraggeber, allenfalls vertreten durch <strong>die</strong> Bundesbeschaffung GmbH, kann den<br />

Austausch einer Sicherheitsfachkraft verlangen, wenn <strong>die</strong> Anzahl oder <strong>die</strong> Art der Reklamationen<br />

oder sonstige Gründe (wie z.B. schlechte Betreuung <strong>von</strong> Auftraggebern innerhalb<br />

eines Loses), <strong>die</strong> eine Sicherheitsfachkraft betreffen, etc., einen Wechsel<br />

zweckmäßig machen. Eine solche Entscheidung wird der Auftraggeber erst nach Durchführung<br />

einer Evaluierung der BBG nach Pkt. 12.4.1 treffen.<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 23 <strong>von</strong> 39


Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

4.12 Rechte und Pflichten des Auftraggebers<br />

114 Die Dienststellen werden dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Informationen erteilen,<br />

<strong>die</strong> <strong>für</strong> eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlich sind. Der Auftraggeber<br />

hat seinen Teil beizutragen eine zweckmäßige und wirtschaftliche Betreuung<br />

zu ermöglichen.<br />

115 Die Dienststellen werden über<strong>die</strong>s einen Be<strong>die</strong>nsteten nominieren, der in Belangen des<br />

Arbeitnehmerschutzes gegenüber dem Auftragnehmer als Ansprechpartner fungiert<br />

(fachlicher Ansprechpartner).<br />

116 Die Dienststelle hat nach vorheriger Terminabsprache Vorsorge zu treffen, dass den<br />

Sicherheitsfachkräften bei den Dienststellenbegehungen und Arbeitsplatzbesichtigungen<br />

alle Räume zugänglich sind.<br />

117 Die Verlegung einer Dienststelle innerhalb eines Loses hat keine Auswirkungen auf den<br />

Einzelabruf und berechtigt nicht zur Anpassung des Entgeltes.<br />

4.13 Leistungen <strong>von</strong> „weiteren geeigneten Fachleuten“ gem. § 74<br />

Abs. 3 B – BSchG u. § 76 Abs. 3 ASchG<br />

118 Werden vom Dienstgeber / Auftraggeber / Dienststellenleiter zusätzliche Leistungen<br />

bzw. Tätigkeiten im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung z.B. eine Erstevaluierung<br />

benötigt, <strong>die</strong><br />

<br />

<br />

<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> beauftragte Sicherheitsfachkraft im Rahmen ihrer Ausbildung<br />

zur Sicherheitsfachkraft nicht <strong>die</strong> nötigen Fachkenntnisse besitzt bzw.<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> Sicherheitsfachkraft über eine o. mehrere Zusatzausbildungen<br />

verfügen muss oder<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> andere Mittel und eine andere Ausstattung notwendig wären, als<br />

<strong>die</strong> STZ – VO als Mindestausstattung anführt (z.B. Messungen nach<br />

GKV, VEXAT, VOLV, VOPSt),<br />

119 so hat der Auftragnehmer erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute bzw.<br />

Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 ASchG) beizustellen.<br />

5 Der Brandschutzbeauftragte<br />

120 Der Auftraggeber hat <strong>die</strong> Möglichkeit im Rahmen <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung den<br />

Auftragnehmer mit der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten zu beauftragen.<br />

121 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet den Auftrag des externen Brandschutzbeauftragten<br />

anzunehmen, wenn nicht ausreichend Brandschutzwarte (z.B. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit<br />

der Evakuierung) vom Auftraggeber während der Betriebszeit in der Dienststelle<br />

beigestellt werden bzw. eine ungenügende, dem Auftragsgegenstand entsprechen-<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 24 <strong>von</strong> 39


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de Mitwirkung seitens des Auftraggebers gegeben ist. Eine „ungenügende Mitwirkung“<br />

des Auftraggebers liegt z.B. dann vor, wenn <strong>die</strong>ser z.B. im Zuge der gemeinsamen Erarbeitung<br />

eines Betreuungskonzepts <strong>für</strong> das jeweilige Betreuungsjahr (siehe unten) eine<br />

unzureichende Stundenanzahl <strong>für</strong> eine ordentliche Leistungserfüllung festlegt bzw. beauftragt.<br />

122 Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer als einen externen Brandschutzbeauftragten<br />

zu allen den im Gesetz gem. § 43 Abs. 3 AStV / B- AStV definierten, insbesondere auch<br />

zu Tätigkeiten der im § 45 AStV / B- AStV definierten Aufgabengebiete heranziehen und<br />

den vom Auftragnehmer eingesetzten Personen <strong>die</strong> Aufgaben und Verantwortung übergeben.<br />

5.1 Umfang der Beauftragung<br />

123 Die Tätigkeiten des Brandschutzbeauftragten können je nach Beauftragung umfassen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ausarbeitung der Brandschutzordnung, abgestimmt auf <strong>die</strong> Anforderungen des<br />

Objektes, sowie laufende Überprüfung bzw. Aktualisierung der Brandschutzordnung<br />

Hinweis an den Auftraggeber bezüglich eventuell notwendiger periodischer<br />

Überprüfungen sämtlicher Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Brandmeldeanlagen,<br />

Löschanlagen, Steigleitungen, Brandschutztüren, Rauchabschnittstüren,<br />

Türen, <strong>die</strong> der Flucht ins Freie <strong>die</strong>nen, Fluchtwege, Notbeleuchtung, tragbare<br />

Löschgeräte, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen usw. durch externe Fachkräfte<br />

(Prüf- und Inspektionsstellen, udgl)<br />

Genehmigung und Beaufsichtigung <strong>von</strong> Heißarbeiten (schweissen, löten, udgl)<br />

und Organisation <strong>von</strong> allfälligen hier<strong>für</strong> erforderlichen Maßnahmen (Heißarbeitsschein)<br />

Organisation (Erstellen eines Eigenkontrollplanes) und allenfalls Durchführung<br />

der Brandschutz-Eigenkontrolle an dem Objekt gemäß TRVB (sofern <strong>die</strong>s<br />

nicht durch BSW vereinbart abgedeckt wird, <strong>die</strong>s muss jedenfalls schriftlich mit<br />

der Dienststelle vereinbart werden)<br />

Führung und Kontrolle sowie <strong>die</strong> Erstellung des Brandschutzbuches beim Auftraggeber<br />

Mit dem Auftraggeber abgestimmte Begehungen der Dienststelle<br />

Einschulung und Unterweisung des gesamten Personals und Durchführung einer<br />

Räumungsübung gemäß TRVB, <strong>die</strong> Organisation der Schulungen und Unterweisungen<br />

ist Aufgabe des Auftraggebers<br />

Jährliche Besprechung bzw. Akkor<strong>die</strong>ren der erforderlichen Maßnahmen mit<br />

dem Dienststellenleiter gem. den Zustandsberichten<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 25 <strong>von</strong> 39


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<br />

Teilnahme an einer allenfalls stattfindenden örtlichen Feuerbeschau<br />

5.2 Erstbegehung und Hinweispflicht, Zustandsbericht etc.<br />

124 Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass alle <strong>für</strong> den Brandschutz erforderlichen<br />

Daten, Unterlagen (Behördenbescheide, udgl) an den Beauftragten übergeben werden.<br />

125 Vor Aufnahme der Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter hat eine verpflichtende<br />

Begehung der Dienststelle gemeinsam mit dem Auftraggeber zu erfolgen. Dies betrifft<br />

vor allem <strong>die</strong> Besichtigung der brandschutzrelevanten Gewerke.<br />

126 Der Brandschutzbeauftragte muss dem Auftraggeber wiederkehrend mindestens 1-mal<br />

im Quartal einen Zustandsbericht (Mängel, Notwendigkeiten udgl) übermitteln und alle<br />

erstellten Dokumente wie Brandschutzordnung u. dgl. übergeben.<br />

127 Der Auftragnehmer haftet <strong>für</strong> <strong>die</strong> beauftragten Leistungen und hat eine Hinweispflicht<br />

hinsichtlich aller im Zuge seiner Tätigkeit in Erfahrung gebrachter Mängel.<br />

5.3 Betreuungskonzept des Brandschutzbeauftragten u. Beauftragung<br />

128 Der Auftragnehmer hat nach der erstmaligen Begehung der Dienststelle und insbesondere<br />

nach der ersten Besichtigung der brandschutzrelevanten Gewerke gemeinsam mit<br />

dem Auftraggeber <strong>die</strong> Grundzüge eines auf <strong>die</strong> jeweilige Dienststelle / Arbeitsstätte<br />

abgestimmten Brandschutzwartbetreuungskonzeptes zu erarbeiten.<br />

129 Dieses Konzept hat <strong>die</strong> Tätigkeiten und <strong>die</strong> Aufteilung der <strong>für</strong> das betreffende Kalenderjahr<br />

vorgesehenen Einsatzzeiten festzulegen. Im Konzept ist jedenfalls der <strong>für</strong> das jeweilige<br />

Kalenderjahr einvernehmlich festgelegte Betreuungsaufwand in Stunden<br />

und <strong>die</strong> Leistungsfristen festzulegen. Beauftragung, Leistungsumfang und Abrechnung<br />

haben ausschließlich auf Basis der entsprechenden, aktualisierten Festlegungen im<br />

Brandschutzbetreuungskonzept zu erfolgen.<br />

130 Sofern sich während eines laufenden Jahres der Umfang der benötigten Einsatzzeit<br />

wegen einer Änderung im Bedarf des Auftraggebers ändert, ist das Betreuungskonzeptes<br />

anzupassen. Der Brandschutzbeauftragte hat laufend seine Leistungen mittels eines<br />

entsprechenden Leistungsnachweises zu dokumentieren.<br />

131 Basis <strong>für</strong> <strong>die</strong> monatliche Abrechnung der Leistungen des Brandschutzbeauftragten sind<br />

<strong>die</strong> entsprechenden Festlegungen im Brandschutzbetreuungskonzept und das Entgelt<br />

gem. Pkt. 12.1.2.<br />

5.3.1 Beauftragung <strong>von</strong> „Projekten“ – Aufruf zum erneuten Wettbewerb<br />

132 Ausnahmen <strong>von</strong> der Abrechnung auf Basis des Entgelt gem. Pkt. 12.1.2. sind Projekte,<br />

deren Abwicklung und Kosten der Auftraggeber aufgrund der technischen Eigenart oder<br />

Sicherheitstechnische Dienstleistungen Seite 26 <strong>von</strong> 39


Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

des Umfanges nicht im Vorhinein einschätzen kann und/ oder der Auftraggeber <strong>die</strong><br />

Leistung mittels Pauschale vergeben will.<br />

133 Der Auftraggeber wird hinsichtlich der „Ausnahmen“ einen Aufruf zum erneuten<br />

Wettbewerb gem. Punkt 5.2.2 durchzuführen. Den Aufruf zum erneuten Wettbewerb<br />

führt in der Regel <strong>die</strong> Bundesbeschaffung GmbH durch.<br />

5.4 Ausbildung des Brandschutzbeauftragten<br />

134 Als Brandschutzbeauftragter kann nur eine Person bestellt werden, <strong>die</strong> eine Ausbildung<br />

gem. den Forderungen des § 43 Abs.2 AStV/ B-AStV bzw. TRVB O 117 Punkt 3 absolviert<br />

hat.<br />

135 Weiteres muss der Brandschutzbeauftragte alle erforderlichen Zusatzausbildungen (z.B.<br />

Brandmeldeanlage bzw. Springleranlagen, udgl.) haben, welche <strong>für</strong> das zu betreuende<br />

Objekt notwendig sind.<br />

6 Der Abfallbeauftragte<br />

136 Der Auftraggeber hat <strong>die</strong> Möglichkeit im Rahmen <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung den<br />

Auftragnehmer mit der Tätigkeit eines Abfallbeauftragten gemäß §11 Abfallwirtschaftsgesetz<br />

(AWG) zu beauftragen.<br />

137 Dieser hat Sorge zu tragen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen des AWG und der<br />

weiterführenden Verordnungen wie u.a. Abfallnachweisverordnung, Verpackungsverordnung,<br />

Altgeräteverordnung, Deponieverordnung udgl. eingehalten werden.<br />

138 Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber in allen Fragen der Abfallwirtschaft<br />

zu unterstützen, insbesondere durch Beratung und bei der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes.<br />

139 Der Auftraggeber kann <strong>die</strong> Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes über <strong>die</strong>se<br />

Rahmenvereinbarung beim Auftragnehmer gesondert beauftragen.<br />

140 Der Auftragnehmer analysiert in Zusammenarbeit mit der Dienststelle das Abfallaufkommen<br />

an der Dienststelle und berät <strong>die</strong>se, wie der Abfall reduziert und das Trennverhalten<br />

verbessert werden kann.<br />

141 Alle Dokumente (AWK, Abfallanalysen udgl.) sind an den Auftraggeber zu übergeben.<br />

142 Der zuständige externe Abfallbeauftragte hat bei Kontrollen <strong>von</strong> den Behörden<br />

Auskünfte über <strong>die</strong> abfallwirtschaftliche Betreuung der Dienststelle zu geben.<br />

143 Basis <strong>für</strong> <strong>die</strong> quartalsweise Abrechnung der Leistungen des Abfallbeauftragten ist <strong>die</strong><br />

beauftragte Einsatzzeit (Stundenzahl).<br />

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144 Hinsichtlich der besonderen spezifischen Rechte und Pflichten des Auftraggebers<br />

und Auftragnehmers ist Pkt. 7 (Brandschutzbeauftragte) sinngemäß anzuwenden.<br />

6.1.1 Beauftragung <strong>von</strong> „Projekten“- Aufruf zum erneuten Wettbewerb<br />

145 Ausnahmen <strong>von</strong> der Abrechnung auf Stundenbasis sind Projekte, deren Abwicklung<br />

und Kosten der Auftraggeber aufgrund der technischen Eigenart oder des Umfanges<br />

nicht im Vorhinein einschätzen kann und/ oder der Auftraggeber <strong>die</strong> Leistung mittels<br />

Pauschale vergeben will.<br />

146 Der Auftraggeber wird hinsichtlich der „Ausnahmen“ einen Aufruf zum erneuten<br />

Wettbewerb gem. Punkt 5.2.2 durchzuführen. Den Aufruf zum erneuten Wettbewerb<br />

führt in der Regel <strong>die</strong> Bundesbeschaffung GmbH durch.<br />

7 Der Umweltbeauftragte<br />

147 Der Auftraggeber hat <strong>die</strong> Möglichkeit über <strong>die</strong>se Rahmenvereinbarung <strong>die</strong> Leistung<br />

eines Umweltbeauftragten abzurufen.<br />

148 Der Umweltbeauftragte hat über Fachkenntnisse gemäß ÖNORM ISO 14001 und EMAS<br />

zu verfügen.<br />

149 Der Umweltbeauftragte muss <strong>die</strong> Dokumente gemäß ÖNORM ISO 14001 und EMAS<br />

erstellen können.<br />

150 Er hat <strong>die</strong> Planung und Vorbereitung sowie <strong>die</strong> Durchführung der Umweltbetriebsprüfung<br />

durchzuführen und <strong>die</strong> daraus folgenden Erkenntnisse und Schlussfolgerungen festzuhalten<br />

sowie einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Sollten Maßnahmen nötig sein, liegt<br />

es im Aufgabenbereich des Umweltbeauftragten <strong>die</strong>se an den Auftraggeber zu melden<br />

und <strong>die</strong> Einleitung in Abstimmung mit dem Auftraggeber umzusetzen.<br />

151 Basis <strong>für</strong> <strong>die</strong> quartalsweise Abrechnung der Leistungen des Abfallbeauftragten ist <strong>die</strong><br />

beauftragte Einsatzzeit (Stundenzahl).<br />

152 Hinsichtlich der besonderen spezifischen Rechte und Pflichten des Auftraggebers und<br />

Auftragnehmers ist Pkt. 7 (Brandschutzbeauftragte) sinngemäß anzuwenden.<br />

7.1 Beauftragung <strong>von</strong> „Projekten“- Aufruf zum erneuten Wettbewerb<br />

153 Ausnahmen <strong>von</strong> der Abrechnung auf Stundenbasis sind Projekte, deren Abwicklung und<br />

Kosten der Auftraggeber aufgrund der technischen Eigenart oder des Umfanges nicht<br />

im Vorhinein einschätzen kann und/ oder der Auftraggeber <strong>die</strong> Leistung mittels Pauschale<br />

vergeben will.<br />

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Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

154 Der Auftraggeber wird hinsichtlich der „Ausnahmen“ einen Aufruf zum erneuten<br />

Wettbewerb gem. Punkt 5.2.2 durchzuführen. Den Aufruf zum erneuten Wettbewerb<br />

führt in der Regel <strong>die</strong> Bundesbeschaffung GmbH durch.<br />

8 Leistungserbringung<br />

155 Der Auftragnehmer ist zur vollständigen, mängelfreien Durchführung sämtlicher auf<br />

Grundlage <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung abgerufenen Leistungen im Sinne einer qualitativen<br />

sicherheitstechnischen Betreuung verpflichtet.<br />

9 Entgelt, Zahlungsbedingungen, Rechnungslegung und<br />

Berichtspflicht<br />

9.1 Entgelt <strong>für</strong> Leistungen gem. Pkt. 6 bis 9<br />

9.1.1 Entgelt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sicherheitsfachkraft gem. Pkt. 6.1 bis 13<br />

156 Als Entgelt gilt <strong>für</strong> Leistungen gem. Punkt 6 (ausgenommen Pkt.6.13) jener Preis als<br />

vereinbart, der sich aus dem angebotenen Stundensatz multipliziert mit der beauftragten<br />

Einsatzzeit in Stunden ergibt. Der Preis erhöht sich um <strong>die</strong> österreichische Umsatzsteuer<br />

in der jeweils gültigen Höhe, sofern der Auftragnehmer nach den jeweils gültigen<br />

gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, <strong>die</strong>se Umsatzsteuer dem Auftraggeber in<br />

Rechnung zu stellen.<br />

157 Der vom Auftragnehmer angebotene Stundensatz <strong>für</strong> <strong>die</strong> sicherheitstechnische<br />

Dienstleistung ist ein „all in“ -Entgelt (Pauschalentgelt) je Dienststelle.<br />

158 Sollte der Auftraggeber innerhalb der beauftragten Einsatzzeit eine höhere Anwesenheitszeit<br />

vor Ort in Anspruch nehmen wollen, so ist das Stundenentgelt, welches auf Basis<br />

<strong>von</strong> 70% Vor-Ort-Leistung kalkuliert ist, aliquot umzurechnen. Beispiel: der Auftragnehmer<br />

hat einen Stundensatz bei 70% Vor-Ort-Leistung <strong>von</strong> €40 angeboten. Der Auftraggeber<br />

Y will <strong>die</strong> Sicherheitsfachkraft jedoch 90% vor Ort haben, so bedeutet <strong>die</strong>s eine<br />

Änderung des Stundensatzes um rund 28,57 % und erhöht den Stundensatz somit<br />

auf € 51,43.-<br />

159 Mit <strong>die</strong>sem Pauschalentgelt werden je geleisteter Arbeitsstunde <strong>die</strong> gesamten vom<br />

Auftragnehmer geleisteten Arbeiten und getätigten Aufwendungen abgegolten, auch<br />

wenn <strong>die</strong>se im Leistungsverzeichnis nicht gesondert angeführt werden, zur Erbringung<br />

der Leistung jedoch erforderlich sind, wie insbesondere Wegzeit- und Fahrtkosten, Büro-<br />

und Materialkosten, Personalkosten, einschließlich der daraus resultierenden steuerlichen<br />

und sozialen Lasten.<br />

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Abrufinfo GZ 2707.01655<br />

9.1.2 Entgelt <strong>für</strong> Leistungen des Brandschutzbeauftragten<br />

160 Für Leistungen des Brandschutzbeauftragten gilt der angebotene Stundensatz als<br />

Pauschalentgelt.<br />

9.1.3 Entgelt <strong>für</strong> Leistungen des Abfallbeauftragten<br />

161 Für Leistungen des Abfallbeauftragten gilt der angebotene Stundensatz als Pauschalentgelt.<br />

9.1.4 Entgelt <strong>für</strong> Leistungen des Umweltbeauftragten<br />

162 Für Leistungen des Umweltbeauftragten gilt der angebotene Stundensatz als Pauschalentgelt.<br />

9.1.5 Aufruf zum erneuten Wettbewerb<br />

163 Wurde <strong>die</strong> Leistung nach einem Aufruf zum erneuten Wettbewerb zugeschlagen gilt der<br />

Preis gemäß zugeschlagenem Angebot.<br />

9.1.6 Festpreis<br />

164 Der Preis ist <strong>für</strong> jenes Kalenderjahr ein Festpreis in das das Ende der Angebotsfrist fällt.<br />

Danach hat der Auftragnehmer <strong>die</strong> Möglichkeit einmal pro Jahr gemäß dem <strong>von</strong> der Statistik<br />

Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender<br />

Index den Preis anzupassen. Als erste Bezugsgröße <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> <strong>für</strong> den Monat, in dem<br />

das jeweilige Ende der Angebotsfrist lag, verlautbarte Indexzahl. Danach <strong>die</strong> jeweilige<br />

Indexzahl <strong>für</strong> den Monat November. Die Preisänderung ist jeweils mit 01.01. gültig.<br />

9.2 Zahlungsbedingungen<br />

165 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto Kassa und beginnt nur bei vertragskonformer<br />

Leistungserbringung und Rechnungslegung am Tag nach Eingang der jeweiligen Rechnung<br />

bei der Rechnungslegungsstelle zu laufen. Die Zahlungsfrist ist auch bei Anweisung<br />

der Bank des Auftraggebers durch <strong>die</strong>sen am letzten Tag der Frist gewahrt.<br />

166 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Vorauszahlungen zu fordern.<br />

167 Verzugszinsen können nur in der Höhe <strong>von</strong> vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />

der EZB geltend gemacht werden.<br />

9.3 Rechnungslegung<br />

168 Der Auftragnehmer wird dem jeweiligen Auftraggeber oder einer im Abrufschreiben<br />

namhaft gemachten Stelle (im folgenden "Rechnungslegungsstelle") einmal im Quartal<br />

Rechnungen mit den Tätigkeitsberichten übermitteln. Für Projekte wird <strong>die</strong> Rechnungs-<br />

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legung im Zuge des Aufrufs zum erneuten Wettbewerb gesondert geregelt. Die Rechnungslegung<br />

ist jeweils nur auf Basis der Abrufschreiben zulässig. Die Rechnungen sind<br />

in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Geschäftszahl der Rahmenvereinbarung<br />

(BBG GZ Nr. 2707.01655), des Abrufschreibens, aufgrund dessen der Abruf erfolgt ist,<br />

sowie unter Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID - Nr.), der International<br />

Bank Account Number (IBAN) und des Bank Identifier Code (BIC) nach ISO<br />

9362 des Auftragnehmers zu übermitteln. Die Angaben in den Rechnungen müssen eine<br />

Überprüfung ermöglichen. Sie müssen ohne besondere Kenntnis und ohne besonderes<br />

Fachwissen nachvollziehbar sein (nachvollziehbare Auflistung der verrechneten<br />

Leistungen). Alle vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind in EURO zu erstellen.<br />

169 Die jeweiligen Auftraggeber des Auftraggebers Republik Österreich (Bund) haben das<br />

Recht, <strong>die</strong> Übermittlung der Rechnungen auf elektronischem Weg gemäß § 11 Abs. 2<br />

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zu<br />

verlangen. Die elektronisch gelegten Rechnungen haben den geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen zu entsprechen.<br />

170 Inländische Auftragnehmer haben bei Rechnungsbeträgen über Euro 7.000 (inkl.<br />

Umsatzsteuer) der Rechnung eine Aufrechnungsverzichtserklärung (Vordruck Lager Nr.<br />

69) oder eine Eilnachrichtverzichtserklärung (Vordruck Lager Nr. 69a) des zuständigen<br />

Finanzamtes beizulegen.<br />

171 Der Auftragnehmer hat bei Rechnungslegung der Dienstleistungen in elektronischer<br />

Form <strong>die</strong> Berichte über <strong>die</strong> erbrachten Leistungen und über <strong>die</strong> tatsächlichen Einsatzzeiten<br />

vorzulegen.<br />

10 Sonstige Pflichten des Auftragnehmers<br />

10.1 Subunternehmer des Auftragnehmers<br />

172 Der Auftragnehmer hat jede Änderung des im Angebot bezeichneten Subunternehmers<br />

der BBG zu melden. Erfolgt <strong>die</strong>s nicht, gilt <strong>die</strong>s als Verzug der Leistungserfüllung.<br />

173 Der Auftragnehmer wird sich ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keiner<br />

zusätzlichen bzw. anderen als der im Angebot zu bezeichnenden Subunternehmer zur<br />

Vertragserfüllung be<strong>die</strong>nen.<br />

174 Der neue Subunternehmer muss dem ausgeschiedenen Subunternehmer im Hinblick<br />

auf seine Eignung und seine fachliche Qualifikation gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit<br />

ist dem Auftraggeber mit dem Ersuchen um Zustimmungserteilung nachzuweisen.<br />

Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur in begründeten Fällen verweigern.<br />

175 Der Auftragnehmer haftet <strong>für</strong> das Verschulden aller Personen, deren er sich zur<br />

Erfüllung seiner Verpflichtungen be<strong>die</strong>nt, im gleichen Umfang wie <strong>für</strong> eigenes Verschulden.<br />

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10.2 Mitarbeiter des Auftragnehmers und personenbezogene Sicherheitserfordernisse<br />

176 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung<br />

nur zuverlässige, geschulte Mitarbeiter einzusetzen bzw. auf begründetes<br />

Verlangen des Auftraggebers eingesetzte Mitarbeiter auszuwechseln. Gründe hier<strong>für</strong><br />

sind u.a. <strong>die</strong> Nichteinhaltung der Bedingungen der in <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung festgelegten<br />

Vereinbarungsbedingungen durch <strong>die</strong> Beauftragten des Auftragnehmers, Unpünktlichkeit<br />

und Nichteinhaltung der mit dem Auftraggeber einvernehmlich vereinbarten<br />

Betreuungsdetails. Die mit der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung beauftragten<br />

Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nachweislich mit sämtlichen allenfalls<br />

einzuhaltenden Sicherheitserfordernissen vertraut zu machen.<br />

177 Weiters hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, <strong>die</strong> mit dem<br />

Auftraggeber in Kontakt treten, <strong>die</strong> deutsche Sprache im erforderlichen Ausmaß beherrschen<br />

und auch nur solche Mitarbeiter <strong>für</strong> Tätigkeiten an Orten des Auftraggebers<br />

zum Einsatz kommen.<br />

178 Der Auftragnehmer hat weiters Sorge zu tragen, dass sämtliche hier genannten<br />

Verpflichtungen auch im Hinblick auf <strong>die</strong> <strong>von</strong> Drittunternehmen eingesetzten Mitarbeiter<br />

eingehalten werden und hat hier<strong>für</strong> entsprechende Vorkehrungen mit <strong>die</strong>sen Drittunternehmen<br />

zu treffen.<br />

179 Der Auftragnehmer stimmt zum Zweck einer <strong>die</strong>sbezüglichen Überprüfung der<br />

Ausnahme <strong>von</strong> der Anwendung des DSG zu und hat im Einzelfall erforderliche Zustimmungserklärungen<br />

der <strong>von</strong> ihm eingesetzten Personen einzuholen. Für das vom Auftragnehmer<br />

eingesetzte Personal kann jederzeit, nach Wunsch des Auftraggebers auch<br />

vor Einsatz desselben, eine Sicherheitsüberprüfung gem. Sicherheitspolizeigesetz,<br />

BGBl. Nr. 566/1991 i. d. g. F. (SPG § 55 ff) vorgenommen werden.<br />

10.3 Einhaltung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts<br />

180 Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Subunternehmer, Arbeiten in Österreich<br />

unter Berücksichtigung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts durchzuführen.<br />

Insbesondere erklärt der Auftragnehmer <strong>die</strong> Einhaltung der sich aus den Übereinkommen<br />

Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation,<br />

BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr.<br />

86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr.<br />

105/2004 ergebenden Verpflichtungen.<br />

181 Die Vorschriften des jeweils geltenden österreichischen Arbeits- und Sozialrechts<br />

können bei der örtlich zuständigen Arbeiterkammer bzw. Wirtschaftskammer eingesehen<br />

werden. (siehe § 84 Abs. 1 u 2 BVergG 2006)<br />

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10.4 Benachrichtigungs- und Warnpflicht des Auftragnehmers<br />

182 Tritt im Bereich des Auftragnehmers ein Umstand ein, der zu einer Verzögerung der<br />

Leistungserbringung führt bzw. <strong>die</strong> auftragsgemäße Erfüllung gefährden kann, so hat<br />

der Auftragnehmer den jeweiligen Auftraggebers und <strong>die</strong> BBG unverzüglich in schriftlicher<br />

Form da<strong>von</strong> in Kenntnis zu setzen und über <strong>die</strong> voraussichtliche Dauer und <strong>die</strong><br />

vorgesehene(n) Maßnahme(n) zur Verringerung der Verzögerung Mitteilung zu machen.<br />

10.5 Veröffentlichungen<br />

183 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des<br />

Auftraggebers im Zusammenhang mit Leistungen, Akquisitionen oder Veröffentlichungen,<br />

insbesondere zu Werbezwecken, direkt oder indirekt auf den Auftraggeber Bezug<br />

zu nehmen.<br />

11 Leistungsstörungen und Haftung<br />

11.1 Beiziehung <strong>von</strong> Sachverständigen zur Schadensermittlung<br />

184 Der Auftraggeber oder vertreten durch <strong>die</strong> BBG haben das Recht, zur Feststellung <strong>von</strong><br />

allfälligen Leistungsmängel, Sachverständige beizuziehen. Die durch <strong>die</strong> Beiziehung<br />

<strong>von</strong> Sachverständigen anfallenden Kosten hat im Fall, dass der Sachverständige Leistungsmängel<br />

feststellt, der Auftragnehmer zu tragen.<br />

11.2 Vertragsstrafe und Nichteinhaltung<br />

11.2.1 Vertragsstrafe bei Verzug<br />

185 Der Auftraggeber und <strong>die</strong> BBG sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung<br />

zu verlangen. Der Nachweis eines Schadens <strong>für</strong> das Anfallen der Vertragsstrafe ist nicht<br />

Voraussetzung. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, im Falle <strong>von</strong> Streitigkeiten <strong>von</strong><br />

sich aus <strong>die</strong> Leistungen einzustellen.<br />

186 Die Vertragsstrafen sind je Auftraggeber insgesamt mit 10 % der Gesamtauftragssumme<br />

begrenzt. Als Gesamtauftragssumme gilt <strong>die</strong> Menge laut Erstbestellung, hochgerechnet<br />

auf <strong>die</strong> gesamte Vertragslaufzeit.<br />

187 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche bei Vorliegen<br />

<strong>von</strong> Verschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt.<br />

188 Verzögert sich aus Gründen, <strong>die</strong> der Auftragnehmer zu vertreten hat, <strong>die</strong> gehörige<br />

Erbringung einer Leistung, so ist der Auftraggeber selbst oder vertreten durch <strong>die</strong> BBG<br />

nach seiner Wahl berechtigt,<br />

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<br />

<br />

auf Erfüllung zu bestehen und Vertragsstrafe <strong>für</strong> jeden Kalendertag des Verzugs<br />

in der Höhe <strong>von</strong> € 100,-- zu fordern, oder<br />

unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe unter Setzung<br />

einer angemessenen Nachfrist vom Einzelabruf zurückzutreten. Die Vertragsstrafe<br />

beträgt in <strong>die</strong>sem Fall pro Kalendertag des Verzugs € 100,-- und<br />

kann nur bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gefordert werden.<br />

189 Der Berechnungszeitraum <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vertragsstrafe beginnt mit dem 1. Tag des Verzugs.<br />

11.2.2 Vertragsstrafe bei nicht ordentlicher Übergabe<br />

190 Wird <strong>die</strong> Übergabe an einen neuen Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß abgewickelt,<br />

ist der Auftraggeber berechtigt eine Vertragsstrafe in der Höhe <strong>von</strong> € 400,-- zu verlangen.<br />

Der Nachweis eines Schadens <strong>für</strong> das Anfallen der Vertragsstrafe ist nicht Voraussetzung.<br />

11.2.3 Vertragsstrafe bei Verletzung der Berichtspflicht an <strong>die</strong> BBG<br />

gemäß Punkt 6.11.2, 12.4.6, 12.4.7 u. 12.4.8, etc.<br />

191 Für den Fall, dass der Auftragnehmer seiner in <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung festgelegten<br />

Berichtspflichten nicht vertragskonform nachkommt, ist <strong>die</strong> BBG berechtigt, eine<br />

Vertragsstrafe in der Höhe <strong>von</strong> € 400,-- je Anlassfall neben der Erfüllung zu fordern.<br />

192 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche bei Vorliegen<br />

<strong>von</strong> Verschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt.<br />

11.2.4 Vertragsstrafe bei vorzeitiger Auflösung der Rahmenvereinbarung<br />

aus wichtigem Grund<br />

193 Die BBG ist berechtigt bei vorzeitiger Auflösung der Rahmenvereinbarung aus<br />

wichtigem Grund gemäß Punkt 15.4., eine Vertragsstrafe als Mindestersatz in der Höhe<br />

<strong>von</strong> € 7.500,- zu verlangen.<br />

194 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche bei Vorliegen<br />

<strong>von</strong> Verschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt.<br />

11.3 Schad- und Klagloshaltung<br />

195 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber <strong>für</strong> alle Nachteile, <strong>die</strong> dem Auftraggeber<br />

aufgrund der Verletzung <strong>von</strong> Urherberrechten, Gebrauchsmustern, Patenten oder sonstigen<br />

Rechten Dritter durch den Auftragnehmer entstehen mögen, schad- und klaglos zu<br />

halten. Die Schad- und Klagloshaltungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, <strong>die</strong><br />

dem Auftraggeber aus oder aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstands<br />

erwachsen. Streitigkeiten mit Dritten berechtigen den Auftragnehmer nicht zu<br />

Unterbrechungen der Leistungserbringung.<br />

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12 Vertragsdauer und Vertragsbeendigung<br />

12.1 Vertragsdauer<br />

196 Die Rahmenvereinbarung kommt mit rechtskräftiger Entscheidung, mit welchen 3<br />

Unternehmern je Los <strong>die</strong>se geschlossen wird, zustande. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung<br />

ist <strong>von</strong> 01.01.2013 bis 31.12.2019.<br />

197 Die Dauer der Einzelverträge ist da<strong>von</strong> unabhängig. Bereits zugeschlagene Einzelaufträge<br />

laufen auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Rahmenvereinbarung grundsätzlich<br />

bis 31.12.2019 weiter. Neue Zuschläge sind jedoch nicht möglich.<br />

12.2 Ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung<br />

198 Diese Rahmenvereinbarung kann insgesamt durch ordentliche Kündigung unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist <strong>von</strong> 3 Monaten <strong>von</strong> beiden Vertragsteilen zum Ende<br />

eines jeden Kalenderjahres per eingeschriebenen Brief aufgelöst werden. Der Auftraggeber<br />

erklärt ausdrücklich, auf <strong>die</strong>ses Kündigungsrecht vor Ablauf <strong>von</strong> einem Vertragsjahr<br />

zu verzichten. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, auf <strong>die</strong>ses Kündigungsrecht<br />

vor Ablauf <strong>von</strong> 2 Vertragsjahren zu verzichten. Für nicht abgeschlossene Leistungen<br />

gebührt dem Auftragnehmer ein anteiliges Entgelt, soweit <strong>die</strong>se eine <strong>für</strong> den Auftraggeber<br />

verwertbare Teilleistung darstellen.<br />

12.3 Ordentliche Kündigung des Einzelauftrages<br />

199 Eine ordentliche Kündigung der Einzelaufträge ist nicht möglich.<br />

12.4 Vorzeitige Auflösung der Rahmenvereinbarung aus wichtigem<br />

Grund<br />

200 Die BBG kann <strong>die</strong>se Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung<br />

auflösen. Als wichtige Gründe <strong>für</strong> <strong>die</strong> sofortige Vertragsauflösung gelten insbesondere,<br />

201 a) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

Auftragnehmers mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist;<br />

202 b) wenn Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise steuerrechtliche<br />

oder arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit <strong>die</strong>sem<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong>, aber auch außerhalb <strong>die</strong>ser vertraglichen Vereinbarung, vorliegen.<br />

203 c) wenn eine sonstige wesentliche Vertragsverletzung vorliegt; hierunter fällt u. a.<br />

- der Verzug mit der Bezahlung des Entgelts <strong>für</strong> den e-Shop,<br />

- <strong>die</strong> Nichteinhaltung der Bestimmungen zu Pkt.5.4<br />

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- wenn <strong>die</strong> unter Punkt 15.5.2. angeführten Gründe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nicht- bzw. Schlechterfüllung<br />

innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Aufträge betreffen<br />

- <strong>die</strong> Nichtmitwirkung am Qualitäts- u. Berichtsmanagement der BBG<br />

<strong>die</strong> einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ist <strong>die</strong>sbezüglich nur zulässig,<br />

wenn der Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist o-<br />

der im Zuge <strong>von</strong> einer Besprechung zum Qualitätsmanagement (z.B. Pkt.<br />

12.4.1 bis 12.4.3) aufgefordert wurde, das Fehlverhalten zu beseitigen und<br />

nachzuweisen, dass künftige Vertragsverstöße nicht mehr zu be<strong>für</strong>chten sind,<br />

jedoch <strong>die</strong>ser Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet wurde.<br />

204 d) bei Tod, Verlust der Eigenberechtigung oder Auflösung der juristischen Person des<br />

Auftragnehmers;<br />

205 Wird <strong>die</strong> Rahmenvereinbarung aus wichtigem – vom Auftragnehmer zu vertretenden –<br />

Grund vorzeitig aufgelöst, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber <strong>die</strong> durch eine allfällige<br />

Neuausschreibung der Rahmenvereinbarung an einen Dritten erwachsenden<br />

Mehrkosten zu ersetzen. Allfällige weitergehende Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen<br />

bzw. sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben da<strong>von</strong> unberührt.<br />

12.5 Auflösung <strong>von</strong> Einzelaufträgen<br />

12.5.1 Änderungen in der Organisation<br />

206 Aufgrund <strong>von</strong> Änderungen in der Organisation des Auftraggebers kann es zu Stilllegungen<br />

oder Verlegungen <strong>von</strong> Dienststellen kommen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer<br />

<strong>von</strong> geplanten Änderungen umgehend informieren.<br />

207 In einem solchen Fall kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund auflösen.<br />

Insofern endet <strong>die</strong> im Hinblick auf <strong>die</strong> jeweils konkrete Dienststelle gegenseitige Verpflichtung<br />

zur Leistungserbringung der Vertragsparteien. Dem Auftragnehmer stehen<br />

keine Ansprüche aus welchem Titel auch immer zu, insbesondere nicht auf Abnahme<br />

weiterer Leistungen oder auf Schadenersatz.<br />

12.5.2 Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Einzelaufträge<br />

208 Bei der Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Einzelaufträge durch den Auftragnehmer<br />

hat der Auftraggeber das Recht den Einzelauftrag aus wichtigem Grund aufzulösen. Die<br />

einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer<br />

mindestens einmal unter Setzung einer angemessenen Nachfrist <strong>von</strong> Auftraggeber<br />

aufgefordert wurde, das Fehlverhalten zu beseitigen und nachzuweisen, dass künftige<br />

Vertragsverstöße nicht mehr zu be<strong>für</strong>chten sind, jedoch <strong>die</strong>ser Aufforderung nicht fristgerecht<br />

Folge geleistet wurde<br />

209 Als Nicht- bzw. Schlechterfüllung eines Einzelauftrages durch den Auftragnehmer<br />

zählen (beispielhaft; u.a.):<br />

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<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

wenn der Auftragnehmer nach Bestellung der Dienstleistung trotz Aufforderung<br />

Pkt. 6.4. nicht erfüllt<br />

wenn <strong>die</strong> Zuständigen und Beauftragten gem. Punkt 6.5. und deren Vertretungen<br />

<strong>für</strong> den Auftraggeber per Telefon und e-Mail nicht erreichbar sind bzw. auf Anfragen<br />

nicht reagieren<br />

wenn <strong>die</strong> Beauftragten trotz Urgenz durch den Auftraggeber kein oder kein vertragskonformes<br />

Betreuungskonzept gem. 6.9, Tätigkeitsbericht gem. 6.10.4, Dokumentationsmappe<br />

gem. 6.10 sowie sonstige Dokumente <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erfüllung des<br />

Einzelauftrages erstellt haben<br />

wenn der Auftragnehmer <strong>die</strong> Verschwiegenheitspflichten verletzt<br />

wenn im Zuge der Rechnungslegung an den Auftraggeber kein Tätigkeitsbericht<br />

beigelegt wurde<br />

wenn der Auftraggeber hinsichtlich 6.8.2. nicht nachweislich beraten hat und ungerechtfertigter<br />

Weise einen Kostenersatz verrechnet<br />

wenn wiederholt (2x) falsche Einsatzzeiten verrechnet wurden<br />

wenn zuzüglich zum Entgelt gem. 12.1.1. nochmals ein Aufschlag verrechnet<br />

wurde<br />

wenn beim Wechsel der Sicherheitsfachkraft <strong>die</strong> Vorgaben gemäß Pkt. 6.11.2<br />

nicht eingehalten wurden<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

wenn <strong>die</strong> vereinbarten Betreuungszeiten sowie <strong>die</strong> Betreuungstermine, welche mit<br />

dem Auftraggeber vereinbart wurden oder <strong>die</strong> der Auftraggeber in dringlichen Fällen<br />

vorgibt, nicht eingehalten werden<br />

wenn der im Angebot zu bezeichnende Subunternehmer ohne Zustimmung des<br />

Auftraggebers ausgetauscht wurde<br />

wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um dem Auftraggeber vorsätzlich<br />

Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern <strong>für</strong><br />

den Auftraggeber nachteilige, gegen <strong>die</strong> guten Sitten oder gegen <strong>die</strong> Grundsätze<br />

des freien und lauteren Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; oder<br />

wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar Organen des Auftraggebers,<br />

<strong>die</strong> mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den<br />

guten Sitten widersprechende Vorteile angeboten, versprochen oder zugewendet<br />

oder Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat.<br />

210 Wird der Einzelauftrag aus wichtigem – vom Auftragnehmer zu vertretenden – Grund<br />

vorzeitig aufgelöst, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber <strong>die</strong> durch eine allfällige<br />

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Weitergabe des Auftrags an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen. Der<br />

Auftragnehmer hat der BBG <strong>die</strong> durch eine allfällige Weitergabe des Auftrags an einen<br />

Dritten bzw. durch <strong>die</strong> Aufwendungen <strong>für</strong> einen Aufruf zum erneuten Wettbewerb erwachsenden<br />

Mehrkosten zu ersetzen. Allfällige weitergehende Schadenersatzansprüche,<br />

Vertragsstrafen bzw. sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben da<strong>von</strong> unberührt.<br />

211 Der Auftragnehmer verliert bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund<br />

jeden Anspruch auf Auftragsentgelt und Kostenersatz, soweit er nicht bereits eine <strong>für</strong><br />

den Auftraggeber verwertbare Teilleistung erbracht hat. Falls ein Anspruch auf das Auftragsentgelt<br />

und Kostenersatz nicht besteht, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber<br />

bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe <strong>von</strong> 4<br />

% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Empfang der Zahlung zurückzuerstatten.<br />

Eine Vergütung <strong>für</strong> nicht ausgeführte Leistungsteile erfolgt nicht (§ 1168<br />

ABGB wird ausdrücklich abbedungen).<br />

13 Schlussbestimmungen<br />

13.1 Schriftform<br />

212 Nebenabreden zu <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung sowie Änderungen der Rahmenvereinbarung<br />

bedürfen der Schriftform. Von <strong>die</strong>ser Schriftformklausel kann nur schriftlich abgegangen<br />

werden. Es gilt <strong>die</strong> unwiderlegliche Vermutung, dass <strong>von</strong> dem Erfordernis der<br />

Schriftform nie durch mündliche Abrede oder konkludente Handlungen abgewichen<br />

werden sollte.<br />

13.2 Rechtsnachfolge<br />

213 Die Übertragung <strong>von</strong> Rechten und Pflichten aus <strong>die</strong>ser Rahmenvereinbarung seitens<br />

des Auftragnehmers bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

durch <strong>die</strong> BBG.<br />

13.3 Anzuwendendes Recht<br />

214 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung<br />

inklusive aller Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen der Rahmenvereinbarung<br />

ist ausnahmslos nur österreichisches Recht unter Ausschluss aller Weiterverweisungen<br />

auf ausländisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist<br />

ausgeschlossen.<br />

13.4 Aufrechnungsverbot<br />

215 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen des Auftraggebers mit Gegenforderungen<br />

aufzurechnen.<br />

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13.5 Gerichtsstand<br />

216 Ausschließlicher Gerichtsstand <strong>für</strong> Rechtsstreitigkeiten aus <strong>die</strong>ser Vereinbarung ist das<br />

jeweils sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien.<br />

13.6 Salvatorische Klausel<br />

217 Sollten einzelne Bestimmungen der Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise<br />

unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so wird hierdurch<br />

<strong>die</strong> Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung nicht berührt. Es sollen<br />

dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung <strong>die</strong> Regelungen gelten, <strong>die</strong> dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entsprechen. Sofern<br />

<strong>die</strong> Auslegung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, verpflichten sich <strong>die</strong> Vertragspartner,<br />

dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Das gilt auch,<br />

wenn sich bei der Durchführung oder Auslegung der Rahmenvereinbarung eine regelungsbedürftige<br />

Lücke ergibt.<br />

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