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Hinweise zur Anwendung der Energieeffizienzformel

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Ministerium für Wirtschaft,<br />

Bau und Tourismus<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus<br />

Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin<br />

Bearbeiter: I. Krüger, M. Pradel<br />

Verteiler:<br />

LUNG MV,<br />

StÄLU MV<br />

Telefon: 0385/588-5445<br />

AZ: V-581-01306-2013/056-001<br />

Email: r.weisz@wm.mv-regierung.de<br />

Schwerin, 05.04.2013<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1 <strong>Energieeffizienzformel</strong><br />

Die LAGA-Mitteilung 38 <strong>zur</strong> R1- Formel (siehe Anlage 1) und die R1-G uidelines <strong>der</strong> Europäischen<br />

Kommission (siehe Anlage 2, inoffi zielle deutsche Überse tzung) sind im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Prüfung und Abwägung bei einschlägigen Verwaltungsentscheidungen <strong>der</strong><br />

Abfallbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu beachten.<br />

Zur Erläuterung werden nachfolgende <strong>Hinweise</strong> gegeben.<br />

1. Grundsätze<br />

Die einzuhaltende Rangfolge <strong>der</strong> Abfallver meidungs- und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen<br />

ist durch Abfallhierarchie nach den §§ 6, 7 und 8 KrWG vorgegeben. Soweit<br />

<strong>der</strong> Vermeidung, Vorbereitung <strong>zur</strong> Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> dem Recycling nicht <strong>der</strong> Vorrang<br />

eingeräumt wird, ist über eine sonstige Verwertung (wie insbeson<strong>der</strong>e die energetische<br />

Verwertung) o<strong>der</strong> die Be seitigung zu entscheiden. D abei ist zu beachten, dass<br />

die Verwertung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KrWG grundsätzlichen Vorrang vor <strong>der</strong> Beseitigung<br />

beansprucht. Entsprechendes regelt <strong>der</strong> § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG für den Betrieb<br />

immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen.<br />

Die Zuordnung eines Entsorgungsvorganges von Siedlu ngs- und ähn lichen gewerblichen<br />

Abfällen als Verwertung od er Beseitigung ist mit unmi ttelbaren Rechtsfolgen verbunden<br />

(u.a. Überlassungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 KrWG).<br />

9500012282575<br />

Eine Verwertung nach § 3 Abs. 23 KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis<br />

die Abfälle innerhalb <strong>der</strong> Anlage o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck<br />

zugeführt werden, indem sie en twe<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Materialien ersetzen, die sonst <strong>zur</strong> Erfüllung<br />

einer bestimmten Funktion verwendet wo rden wären (Substitutionsfunktion) o<strong>der</strong><br />

indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion tatsächlich zweifelsfrei<br />

zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen. Eine Beseitigung ist nach § 3 Abs. 26 KrWG jedes<br />

Verfahren, dass keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren <strong>zur</strong> Nebenfolge hat,<br />

Hausanschrift:<br />

Johannes-Stelling-Straße 14<br />

19053 Schwerin<br />

Postanschrift:<br />

19048 Schwerin<br />

Telefon: 0385/588-0<br />

Telefax: 0385/588-5045<br />

poststelle@wm.mv-regierung.de<br />

www.wm.mv-regierung.de


2<br />

dass Stoffe o<strong>der</strong> Energie zu rückgewonnen werden. Die An lagen 1 und 2 zum KrWG<br />

enthalten nicht abschließende Listen von Beseitigungs- und Verwertungsverfahren.<br />

In <strong>der</strong> Anlage 2 zum KrWG wird unter dem Punkt „R1“ das Verwertungsverfahre n<br />

„Hauptverwendung als Brennstoff o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Mitt el <strong>der</strong> Energieerzeugung“ genannt.<br />

Unter <strong>der</strong> zugehörigen Fußnote 1 wird bestimmt, dass eine Verbrennungsanlage, <strong>der</strong>en<br />

Zweck in <strong>der</strong> Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann ein Verwertungsverfahren<br />

nach dem Punkt „R1“ darstellen kann , wenn diese Anlage eine bestimmte Energieeffizienz,<br />

die sich nach <strong>der</strong> sogenannten R1-Formel berechnet, einhält.<br />

Wird die R1-Energieeffizienz in einer Anlage, die de m <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> R1-<br />

Formel unterfällt (vgl. hierzu 3. Anwend ungsbereich) und <strong>der</strong>en Z weck in <strong>der</strong> Behandlung<br />

fester Siedlungsabfälle besteht, nicht festgestellt, kann die in <strong>der</strong> Anlage stattfindende<br />

Verbrennung kein energetisches Verwertungs-, son<strong>der</strong>n nur ein Beseitigungsverfahren<br />

darstellen.<br />

Die Einstufung einer Entsorgungsmaßnahme als Verwertungs- o<strong>der</strong> Beseitigungsverfahren<br />

hat Auswirkung auf die Pflichtenerfüllung <strong>der</strong> Abfa llerzeuger und -besitzer bei<br />

<strong>der</strong> Einhaltung des grundsätzlichen Verwertungsvorrangs nach § 7 Abs. 2 KrWG sowie<br />

auf die Einhaltung <strong>der</strong> Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG.<br />

Ebenfalls ergeben sich Konsequenzen für die Überlassungspflichten <strong>der</strong> Abfallerzeuger<br />

und -besitzer nach § 17 Abs. 1 KrWG.<br />

Während Abfälle <strong>zur</strong> Beseitigung, die außer halb privater Haushaltungen anfallen un d<br />

nicht in eigenen Anlagen des Ab fallerzeugers o<strong>der</strong> -besitzers beseitigt werden, <strong>der</strong><br />

Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG unterliegen, besteht für Abfälle <strong>zur</strong><br />

Verwertung aus sonstigen Herkunftsbereichen eine solche Überlassungspflicht nicht.<br />

Die Frage, ob es sich um Abfälle <strong>zur</strong> Ve rwertung handelt, bestimmt sich danach, ob <strong>der</strong><br />

ursprüngliche Abfallerzeuger bzw. -besitzer für sie einen konkreten Verwertungsweg<br />

sichergestellt hat. Spätestens mit <strong>der</strong> Bereit stellung des Abfalls z ur weiteren Verbringung<br />

muss ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt sein. Der Abfallerzeuger bzw. -<br />

besitzer hat dabei die Voraussetzungen eine r den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechenden<br />

Verwertung nachzuweisen. Ist <strong>der</strong> Ve rwertungsweg nicht sichergestellt o<strong>der</strong><br />

kann <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> rechtmäßigen Verwertung nicht erbracht werden, ist regelmäßig<br />

vom Vorliegen eines Beseitig ungsabfalls auszugehen (vgl. hierz u BVerwG, Urteil vom<br />

1. Dezember 2005, Az. 10 C 4/04, Rn. 34ff; Beschluss vom 23. April 2004, Az. 9 BN<br />

4.07, Rn. 12).<br />

Auch ergeben sich Konsequenzen auf die Pf licht <strong>zur</strong> Nutzung eines Restm üllbehälters<br />

nach § 7 S. 4 GewAbfV. Die Behälternutzungspflicht besteht dann nicht, soweit gewerbliche<br />

Abfallbesitzer bzw. -erzeuger nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle<br />

anfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, Az. 7 C 25/03).<br />

2. Leitlinien und Vollzugshilfe<br />

Da die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>zur</strong> R1-Formel aus <strong>der</strong> Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie<br />

2008/98/EG) herrühren, hat die Europäische Kommission Leitlinien (Guidelines) erstellt,<br />

die die Behörden <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten bei <strong>der</strong> Auslegung und An wendung <strong>der</strong> R1-<br />

Formel unterstützen sollen. Auf na tionaler Ebene wurden durch die<br />

Bund/Län<strong>der</strong>arbeitsgemeinschaft Abfall (L AGA) weitergehende „Vollzugshinweise für<br />

die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1-Formel für die energet ische Verwertung von Abfällen in Sied-


3<br />

lungsabfallverbrennungsanlagen gemäß <strong>der</strong> EU-Abfallrahmenrichtlinie“ (LAGA-<br />

Mitteilung 38) für die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1-Forme l erarbeitet, die die Guidelines <strong>der</strong> Europäischen<br />

Kommission ergänzen.<br />

Gemäß Ziffer 7 <strong>der</strong> Geschäftsordnung <strong>der</strong> Umwe ltministerkonferenz hat die Amtschefkonferenz<br />

mit dem Umlaufbeschluss Nr. 30 /2012 vom 29.10.2012 die „Vollz ugshinweise<br />

für die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1-F ormel für die energetische Verwertung von Abfällen in<br />

Siedlungsabfallverbrennungsanlagen gemäß <strong>der</strong> EU-Abfallrahmenrichtlinie“ (LAGA-<br />

Mitteilung 38) <strong>zur</strong> Kenntnis genommen und <strong>der</strong>en Veröffentlichung zuges timmt. Die<br />

Veröffentlichung erfolgte auf <strong>der</strong> LAGA-Homepage.<br />

Die LAGA-Mitteilung 38 dient <strong>der</strong> weiteren Un tersetzung <strong>der</strong> „Leitlinien <strong>zur</strong> Auslegung<br />

<strong>der</strong> R1-<strong>Energieeffizienzformel</strong> für Verbrennungsanlagen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> Behandlung<br />

fester Siedlungsabfälle besteht, gemäß Anhang II <strong>der</strong> Richtlinie 2008/98/EG über<br />

Abfälle“ (R1-Guidelines).<br />

Die R1-Guidelines <strong>der</strong> EU und die LAGA-Mi tteilung 38 sollen für Rechtssicherheit und<br />

für gleiche Bedingungen bei <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> Energieeffizienz-Grenzwerte für Siedlungsabfallverbrennungsanlagen<br />

nach Anhang II <strong>der</strong> Abfallrahm enrichtlinie (Richtlinie<br />

2008/98/EG), die mit <strong>der</strong> Fußnote 1 zu An lage 2 KrWG in deuts ches Recht übernommen<br />

wurden, sorgen.<br />

Gegenstand ist die Frage, ob in einer Verb rennungsanlage für feste Siedlungsabfälle<br />

Abfälle energetisch v erwertet (R1-Verfahren - Hauptverwendung als Brennstoff o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>es Mittel <strong>der</strong> Energieerzeugung) o<strong>der</strong> bes eitigt (D10-Verfahren - Verbrennung an<br />

Land) werden. Die R1-Formel übernimmt diesbezüglich eine Ordnungsfunktion zu r<br />

rechtlichen Unterscheidung. Die R1-Guidelines beinhalt en nähere Ausführungen über<br />

den <strong>Anwendung</strong>sbereich, die Systemgrenzen, die Interpretation <strong>der</strong> einzelnen Faktoren<br />

<strong>der</strong> R1-Formel, über das behördliche Verfahren und über die Nachweispflichten <strong>der</strong> Anlagenbetreiber.<br />

3. <strong>Anwendung</strong>sbereich<br />

Die R1-Formel ist auf Verbrennungsanlagen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> Behandlung fester<br />

Siedlungsabfälle besteht, wie insbeson<strong>der</strong> e Hausmüllverbrennungsanlagen, anzuwenden.<br />

Die LAGA-Mitteilung 38 beinhaltet eine ni cht abschließende Aufstellung einschlägiger<br />

Abfallschlüssel für die Annahme eines festen Siedlungsabfalls.<br />

Der <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> R1-Formel erst reckt sich daneben auch auf Ersatzbrennstoffkraftwerke<br />

(EBS-Kraftwerke), <strong>der</strong>en Ha uptzweck von <strong>der</strong> zuständige n Zulassungsbehörde<br />

als Abfallbehandlungsanlage festgelegt wurde und in denen feste Siedlungsabfälle<br />

eingesetzt werden. Die R1-Forme l findet dagegen keine <strong>Anwendung</strong> auf EBS-<br />

Kraftwerke, wenn diese von <strong>der</strong> zuständigen Zulassungsbehörde als<br />

Mitverbrennungsanlagen mit dem Hauptzweck <strong>der</strong> Energieerzeugung nach § 2 Nr. 7<br />

<strong>der</strong> 17. BImSchV eingestuft worden sind . In diesen EBS-Kra ftwerken stattfindende<br />

Brennstoffsubstitionen sind dann bereits qua De finition des § 3 Abs. 23 KrWG Verwertungsverfahren.<br />

Vor diesem Hintergrund ist <strong>der</strong> Status <strong>der</strong> EBS-Kraftwerke im Land anhand<br />

<strong>der</strong> jeweiligen immission sschutzrechtlichen Genehmigung zu klären. Ist ein EBS-<br />

Kraftwerk behördlich bislang nicht als Mitv erbrennungsanlage eingestuft, ist im Einzelfall<br />

auf Antrag des Anlagenbetreibers zu prüfen, ob eine immissionsschutzrechtliche


4<br />

Umstufung als Mitverbrennungs anlage mit dem Hauptzweck <strong>der</strong> Energieerzeugun g<br />

nach Maßgabe des Immissionsschutzrechtes möglich ist. Die Verbrennung in EBS-<br />

Kraftwerken, die in den <strong>Anwendung</strong>sbereich <strong>der</strong> R1- Formel fallen und bei denen die<br />

R1-Energieffizienz nicht festgestellt wird, kann kein e nergetisches Verwertungsverfahren<br />

darstellen. Es kommen so mit insbeson<strong>der</strong>e die unter 1. dargestellten rechtlichen<br />

Auswirkungen zum Tragen.<br />

4. Verfahren<br />

Das Einhalten <strong>der</strong> Vorausse tzungen <strong>der</strong> R1-Energieeffizienz in einer Verbrennungsanlage<br />

bedarf einer förmlichen behördlichen Bestätigung (siehe Nr. 4.7 R1-Guidelines).<br />

Grundlage <strong>der</strong> Ersteinstufung un d Neueinstufung ist eine durch einen zertifizierten Experten<br />

vorgenommene o<strong>der</strong> kontrollierte Berechnung, die <strong>der</strong> zuständigen Behörde vorzulegen<br />

ist. Die behördliche R1-Einstufung ist gegenüber dem Anlagenbetreiber für das<br />

laufende Jahr schriftlich und rechtzeitig, in nerhalb von drei Monaten nach Vorlage d es<br />

Betreiberberichtes vorzunehmen. Eine ausgeste llte Bestätigung ist für einen Zeitraum<br />

von einem Jahr nach dem Zeitraum, für den die Daten vom Anlagenbetreiber bereitgestellt<br />

wurden, gültig. Der Betreiber erstattet nach einer behördlichen Bestätigung alljährlich<br />

Bericht <strong>zur</strong> Leistung <strong>der</strong> Anlage und ha t diesen <strong>der</strong> zuständigen Behör de vorzulegen<br />

(siehe Nr. 4.8 R1-Guidelines).<br />

Von Seiten des Minis teriums für Wirtschaf t, Bau und Tourismus wird empf ohlen, die<br />

Bestätigung in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 62 in Verbindung mit<br />

Anlage 2 Fußnote 1 KrWG vorzunehmen und die Geltung auf ein Jahr zu befristen. Die<br />

Bestätigung kann jeweils um ein weiteres J ahr verlängert werden, wenn sic h aufgrund<br />

<strong>der</strong> Überprüfung des jährlichen Betreiberberichtes kein Anlas s <strong>zur</strong> Neuberechnung<br />

ergibt. Vorgaben <strong>zur</strong> Erstellung und Vorlage von Jahresberichten des Betreibers sollten<br />

als <strong>Hinweise</strong> o<strong>der</strong>, soweit erfor<strong>der</strong>lich, als verpflichtende Auflagen in feststellende n<br />

Verwaltungsakt mit aufgenommen werden.<br />

Eine umfassende Neuberechnung mit externer Kontrolle o<strong>der</strong> durch einen externen Experten<br />

hat nach spätestens f ünf Jahren sowie bei wesent lichen Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> grundlegenden<br />

Bedingungen, die <strong>der</strong> ersten Bestätigung zu Grunde lagen, zu erfolgen. Wir d<br />

die R1-Energieeffizienz eingehalten, ist es in diesem Fällen aus Sicht des Ministeriums<br />

für Wirtschaft, Bau und Tourismus erfor<strong>der</strong>lich, eine neue Bestätigung zu erteilen.<br />

Im Rahmen einer beabsichtigten grenzüberschreitenden Verbringung von Siedlungsabfällen<br />

hat <strong>der</strong> Betreiber einer Verbrennungs anlage den Status seiner Anlage dem Kunden<br />

anhand amtlicher Bescheinigungen mitzute ilen. Die Vor lage einer amtlichen Bescheinigung<br />

des R1- Status ist auch eine Grundlage für Entscheidungen z ur Überlassungspflicht<br />

nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG.<br />

Details <strong>der</strong> Anerkennung, Aberkennung, Vorlage- und Mitteilungspflichten sind den R1-<br />

Guidelines und <strong>der</strong> LAGA-Mitteilung 38 <strong>zur</strong> R1-Formel zu entnehmen.<br />

5. Zuordnung<br />

Unter das Verwertungsverf ahren R1 „Hauptverwendung al s Brennstoff o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>es<br />

Mittel <strong>der</strong> Energieerzeugung“ fallen Verbrennungsanlagen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> Behand-


5<br />

lung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn <strong>der</strong>en Ener gieeffizienz<br />

0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen,<br />

die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind,<br />

0,65 für Anlagen,<br />

die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind o<strong>der</strong> genehmigt<br />

werden.<br />

Unter <strong>der</strong> Energieeffizienz in diesem Sinn e wird ein Leistungs indikator verstanden. Er<br />

ergibt sich nach <strong>der</strong> R1-Formel aus dem Ver hältnis <strong>der</strong> anteilig ge nutzten Energie des<br />

Abfalls zu <strong>der</strong> mit dem Abfall und Brenns toff eingesetzten Energie, wobei anlagenbedingte<br />

Energieverluste durch einen pauschalen Faktor berücksichtigt werden.<br />

Zur Berechnung <strong>der</strong> Energieeffizienz ist nachfolgende R1-Formel vorgegeben:<br />

Energieeffizienz = (Ep – (Ef +Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))<br />

Dabei bedeutet:<br />

- Ep die jährlich als Wärme o<strong>der</strong> Strom erzeugte Energie.<br />

Der Wert wird berechnet, indem<br />

• Elektroenergie mit dem Faktor 2,6<br />

und<br />

• für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1<br />

(Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird;<br />

- Ef <strong>der</strong> jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen,<br />

die <strong>zur</strong> Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (Gigajoule pro Jahr);<br />

- Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist,<br />

berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule pro Jahr);<br />

- Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (Gigajoule pro<br />

Jahr);<br />

- 0,97 ein Faktor <strong>zur</strong> Berechnung <strong>der</strong> Energieverluste durch Rost- und Kesselasche<br />

sowie durch Strahlung.<br />

Zu Detailfragen <strong>der</strong> Berechnung, wie zu den Systemgrenzen, geben die R1-Guidelines<br />

detaillierte <strong>Hinweise</strong>.<br />

Aus <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> R1 Ener gieeffizienz in einer Verbrennungsanlage folgt jedoch<br />

nicht automatisch, dass alle Abfälle, die in <strong>der</strong> jeweiligen Verbrennungs anlage eingesetzt<br />

werden, einer Verwertung nach § 3 Ab s. 23 KrWG zugeführt werden. J edes Verwertungsverfahren<br />

muss zunächst die allg emeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Verwertung<br />

nach § 3 Abs. 23 KrWG erfüllen. Insbeson<strong>der</strong> e müssen die eingesetzten Abfälle vorliegend<br />

an<strong>der</strong>e Brennstoffe zielger ichtet ersetzen (Substutionsfunktion). Auch wenn eine<br />

Anlage <strong>zur</strong> Verbrennung von festen Siedlungsabf ällen die R1-Energieeffizienz einhält,<br />

können in dieser Anlage so mit neben Ver wertungs- auch Be seitigungsverfahren stattfinden.<br />

Die LAGA-Mitteilung 38 regelt diesbezüglic h eine beson<strong>der</strong>e Konstellation. Erfüllt die<br />

betreffende Verbrennungsanlage die R1-Energieffizienz und werden in <strong>der</strong> Anlage feste


6<br />

Siedlungsabfälle verbrannt, <strong>der</strong>en Abfallschlüssel in <strong>der</strong> LAGA-Mitteilu ng 38 als fester<br />

Siedlungsabfall explizit aufgeführt sind, gilt die Verbrennung dieser Abfälle aufgrund<br />

einer Fiktion ohne Nachweis <strong>der</strong> Brennstoffsubsitution als energetische Verwertung und<br />

somit als Verwertungsverfahren nach § 3 Abs. 23 KrWG.<br />

Werden in einer Verbrennungs anlage mit R1-E nergieeffizienz jedoch feste Siedlungs -<br />

abfälle verbrannt, <strong>der</strong>en Abfallschlüssel nicht in <strong>der</strong> LAGA Mitteilung 38 auf geführt sind,<br />

so erstreckt sich die Verwertungsfiktion <strong>der</strong> LAGA-Mitteilung 38 nicht auf diese Abfälle.<br />

Die Bejahung eines Verwertungsverfahrens nach § 3 Abs. 23 KrWG setzt in diesem Fall<br />

einen Nachweis <strong>der</strong> Brennstoffsubstitution voraus. Gleiches gilt im Übrigen, wenn an<strong>der</strong>e<br />

Abfälle als feste Siedlungsabf älle in einer Anlage mit R1-Energieeffizienz verbrannt<br />

werden.<br />

6. Zuständigkeiten<br />

Zuständig für die Überprüfung <strong>der</strong> Zuordnung und Bestätigung einer Anlage als<br />

Verwertungsanlage nach <strong>der</strong> R1-Formel ist die für die Genehmigung und Überwachung<br />

<strong>der</strong> Verbrennungsanlage örtlich zuständige Behörde, für Anlagen mit<br />

Sitz in Mecklenburg-Vorpommern das örtlich zuständige Staatliche Amt für<br />

Landwirtschaft und Umwelt<br />

(siehe § 2 Nr. 1 AbfZustVO M-V in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ImSchZustVO M-<br />

V).<br />

Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Umstufung von EBS-Kraftwerken<br />

als Mitverbrennungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 7 <strong>der</strong> 17. BImSchV ist für Anlagen<br />

mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern das örtlich zuständige Staatliche Amt<br />

für Landwirtschaft und Umwelt<br />

(siehe § 3 Abs. 2 ImSchZustVO M-V)<br />

Zuständig für die Überwachung <strong>der</strong> korrekten Zuordnung <strong>der</strong> Entsorgungsverfahren<br />

in Fällen <strong>der</strong> grenzüberschreitenden Verbringung und als technische Fachbehörde,<br />

ist das Landesamt für Landwirtschaft Umwelt und Naturschutz<br />

(siehe § 1 Nr.16 AbfZustVO M-V, § 29 Abs. 2 AbfWG M-V).<br />

Anlagen<br />

1. „Vollzugshinweise für die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> R1-Formel für die energetische Verwertung<br />

von Abfällen in Siedlungsabf allverbrennungsanlagen gemäß <strong>der</strong> EU-<br />

Abfallrahmenrichtlinie“ (LAGA-Mitteilung 38)<br />

2. „Leitlinien <strong>zur</strong> Auslegung <strong>der</strong> R1-<strong>Energieeffizienzformel</strong> für Verbrennungsanl<br />

gen, <strong>der</strong>en Zweck in <strong>der</strong> B ehandlung fester Siedlungsabf älle besteht, gemäß Anhang<br />

II <strong>der</strong> Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle“ (R1-Guidelines, inoffizielle deutsche<br />

Übersetzung)<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Martina Ocik

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