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Informationsblatt über das Vorliegen der Voraussetzungen der ...

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Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 28-3, 28.06.2013 Seite 1 von 2<br />

Geän<strong>der</strong>t :<br />

Berufsgruppe Kälte – und Klimatechnik<br />

In Zusammenarbeit<br />

dürfen wir Sie informieren <strong>über</strong> :<br />

Für Fragen, Anregungen,<br />

Wünsche und Beschwerden<br />

wenden Sie sich bitte an ….<br />

Ing. Franz Seyfried<br />

0043 (0)664 14 16 092<br />

fuer.mit@chello.at<br />

<strong>Informationsblatt</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> <strong>Vorliegen</strong> <strong>der</strong> <strong>Voraussetzungen</strong> <strong>der</strong><br />

„Handwerkerbefreiung“ bei Straßentransporten gefährlicher Güter.<br />

Vorwort :<br />

Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung besteht, wird zur Vertiefung <strong>der</strong> Zusammenhänge und zum Zweck <strong>der</strong><br />

Unterweisung dennoch empfohlen dieses Dokument entsprechend auszufüllen und firmenmäßig gezeichnet dem<br />

Kälteanlagentechniker / Monteur mitzugeben. Insbeson<strong>der</strong>e sei auf die Ausführungen auf <strong>der</strong> Seite 2<br />

hingewiesen.<br />

Wir ….<br />

Firma und Adresse ….<br />

informieren hiermit, <strong>das</strong>s<br />

Herr/Frau ….<br />

mit dem Kraftfahrzeug ….<br />

Zulassungskennzeichen ….<br />

gefährliche Güter / Stoffe / Gemische gemäß anliegenden Handwerkerbefreiungs-<br />

Beför<strong>der</strong>ungspapier im Zusammenhang mit seiner Aufgabe als Kälteanlagentechniker /<br />

Monteur beför<strong>der</strong>t und er dabei die „Handwerkerbefreiung“ nach 1.1.3.1 lit. c) des ADR in<br />

Anspruch nimmt, also von allen weiteren Vorschriften des Gefahrgut-Transportrechtes befreit<br />

ist.<br />

...................................................................................<br />

Ort, Datum, firmenmäßige Zeichnung<br />

Berufsgruppe Kälte – und Klimatechnik + ÖKKV Druck 02.07.2013


Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 28-3, 28.06.2013 Seite 2 von 2<br />

Geän<strong>der</strong>t :<br />

Der Vorschriftentext <strong>der</strong> „Handwerkerbefreiung“ bei Straßentransporten nach 1.1.3.1 lit. c) ADR:<br />

„Die Vorschriften des ADR gelten nicht für :<br />

c) Beför<strong>der</strong>ungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie<br />

Lieferungen für Baustellen o<strong>der</strong> Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau o<strong>der</strong> im<br />

Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung<br />

und die Höchstmengen gemäß 1.1.3.6 nicht <strong>über</strong>schreiten. Beför<strong>der</strong>ungen, die von solchen Unternehmen zu<br />

ihrer internen o<strong>der</strong> ex-ternen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese<br />

Ausnahmeregelung. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beför<strong>der</strong>ungsbedingungen ein<br />

Freiwerden des Inhalts verhin<strong>der</strong>n. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7.“<br />

Die praktische Bedeutung <strong>der</strong> „Handwerkerbefreiung“ bei Straßentransporten :<br />

Das bedeutet, <strong>das</strong>s also Personen, die im Zuge ihrer Haupttätigkeit, wie z.B.:<br />

o Arbeiten auf Baustellen im Hoch- und Tiefbau, o<strong>der</strong><br />

o im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten<br />

gefährliche Güter beför<strong>der</strong>n, völlig von <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Gefahrgut-Transportvorschriften befreit sind,<br />

wenn die Mengen <strong>der</strong> gefährlichen Güter 450 Liter je Verpackung nicht <strong>über</strong>steigen und<br />

wenn für alle im Fahrzeug, o<strong>der</strong> im Falle des Ziehens auch eines Anhängers, für alle in <strong>der</strong> gesamten<br />

Fahrzeugkombination mitgeführten gefährlichen Güter die Höchstmengen <strong>der</strong> „Freigrenzenregelung“<br />

nach 1.1.3.6 ADR nicht <strong>über</strong>schritten werden.<br />

Achtung 1 :<br />

Nicht ausgenommen sind allerdings Beför<strong>der</strong>ungen, die zur internen o<strong>der</strong> externen Versorgung durchgeführt<br />

werden, also kann diese Ausnahme :<br />

- nur in Anspruch genommen werden, wenn etwa ein Handwerker selbst gefährliche Güter z.B. auf eine<br />

Baustelle o<strong>der</strong> zu einer Reparatur mitnimmt, mitnimmt, bzw. rückliefert;<br />

- nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Lieferant o<strong>der</strong> auch ein Mitarbeiter des ausführenden<br />

- Unternehmens die gefährlichen Güter den dann die Arbeiten tatsächlich durchführenden Handwerkern<br />

zur Baustelle zustellt;<br />

- nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Zulieferung nicht zu einer Baustelle, son<strong>der</strong>n z.B.<br />

zum Unternehmenssitz erfolgt, damit die gefährlichen Güter dort zwischengelagert werden.<br />

Achtung 2 :<br />

Desweiteren sind die geltenden Vorschriften für die Beför<strong>der</strong>ung im Rahmen <strong>der</strong> Handwerkerbefreiung,<br />

beispielhaft bestehend aus ….<br />

persönlicher Schutzausrüstung, zumindest bestehend aus ….<br />

o eine geeignete Warnweste<br />

o eine geeignete Handlampe<br />

o ein Paar Schutzhandschuhe<br />

o ein Augenschutz (z. B. Schutzbrille)<br />

Alkohol- und Rauchverbot,<br />

Feuerlöscher insbeson<strong>der</strong>s ….<br />

o <strong>das</strong> Mindestfassungsvermögen = 2 kg Pulver,<br />

o die Beschaffenheit,<br />

o die Kennzeichnung und<br />

o die Anbringung,<br />

richtige Kennzeichnung <strong>der</strong> Stoffe und Gemische,<br />

Mitführen eines zutreffenden Handwerkerbefreiungs-Beför<strong>der</strong>ungspapieres,<br />

ordnungsgemäße Lagerung und Befestigung <strong>der</strong> Gebinde,<br />

Kontrolle ob die Gebinde gänzlich dicht verschlossen sind,<br />

Schutz vor <strong>über</strong>mäßiger Wärmeinwirkung,<br />

ausreichende Belüftung usw.<br />

einzuhalten.<br />

Diese Vorschriften gelten bei „Freigrenzentransporten“ nicht:<br />

Bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Erleichterungen für die Handwerkerbefreiung und den Höchstmengen nach <strong>der</strong><br />

„Freigrenzenregelung“ nach 1.1.3.6 des ADR/RID gelten z.B. nicht :<br />

Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an den Lenker (Beson<strong>der</strong>e Ausbildung).<br />

Beson<strong>der</strong>e Bau-, Ausrüstungs-, und Kennzeichnungsvorschriften für die verwendeten Fahrzeuge.<br />

Erfor<strong>der</strong>nis eines Gefahrgutbeauftragten, wenn ausschließlich :<br />

- Sendungen nach <strong>der</strong> „Freigrenzenregelung“ nach 1.1.3.6 ADR o<strong>der</strong><br />

- Sendungen nach den begrenzten Mengen o<strong>der</strong> freigestellten Mengen nach 1.1.3.4 ADR<br />

o<strong>der</strong><br />

- Freigestellte Gegenstände und Produkte mit gefährlichen Gütern<br />

o<strong>der</strong><br />

- Freistellungen nach <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsdurchführung vorliegen<br />

Sicherheitsmaßnahmen (Security-Bestimmungen), ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit<br />

Explosivstoff <strong>der</strong> UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456<br />

und 0500 <strong>der</strong> Klasse 1 Unterklasse 1.4.<br />

Berufsgruppe Kälte – und Klimatechnik + ÖKKV Druck 02.07.2013

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