Renten - Eu-Info.deutschland
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3. Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland<br />
■ Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die freiwillige<br />
Versicherung aufnehmen, ohne dass vorher eine Versicherung in der deutschen<br />
<strong>Renten</strong>versicherung bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn der<br />
Deutsche eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.<br />
■ Ausländer, somit auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, und<br />
andere nichtdeutsche Personen (Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention und<br />
Staatenlose) können bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eine als<br />
Selbstversicherung oder freiwillige Weiterversicherung aufgenommene freiwillige<br />
Versicherung in der deutschen <strong>Renten</strong>versicherung fortsetzen. Das<br />
setzt voraus, dass vor dem 19.10.1972 mindestens ein freiwilliger Beitrag zur<br />
deutschen <strong>Renten</strong>versicherung gezahlt worden ist.<br />
■ Besteht nicht bereits die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, kann sie<br />
sich aus den in der VO (EWG) Nr. 1408/71 getroffenen Regelungen ergeben.<br />
Danach ist ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates für die Dauer<br />
eines gewöhnlichen Aufenthalts in den Mitgliedstaaten zur freiwilligen<br />
Versicherung berechtigt, wenn er mindestens einen Beitrag zur deutschen<br />
<strong>Renten</strong>versicherung gezahlt hat. Entsprechendes gilt nach der VO (EWG)<br />
Nr. 1408/71 für Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention und Staatenlose. Eine<br />
Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung in der <strong>Renten</strong>versicherung<br />
eines anderen Mitgliedstaates steht der freiwilligen Versicherung in der deutschen<br />
<strong>Renten</strong>versicherung nicht entgegen.<br />
Für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten<br />
ist ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates zur freiwilligen Versicherung<br />
berechtigt, wenn er für mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen<br />
<strong>Renten</strong>versicherung gezahlt hat und nicht in der <strong>Renten</strong>versicherung eines<br />
anderen Mitgliedstaates pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.<br />
■ Auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die freiwillige Versicherung<br />
zulässig, sofern nicht Ausnahmen (vgl. 4.) oder Ausschlussgründe (vgl. 5.) zu<br />
beachten sind.<br />
4. Ausnahmen für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht<br />
befreite Personen<br />
Die freiwillige Versicherung kann von Personen, die in der deutschen <strong>Renten</strong>versicherung<br />
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, unter<br />
den in 1. bis 3. genannten Voraussetzungen allerdings nur dann aufgenommen<br />
werden, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Auf die allgemeine<br />
Wartezeit werden Beitragszeiten (zu diesen zählen auch Kindererziehungszeiten),<br />
Ersatzzeiten und Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungs-<br />
Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum