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Renten - Eu-Info.deutschland

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3. Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland<br />

■ Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können die freiwillige<br />

Versicherung aufnehmen, ohne dass vorher eine Versicherung in der deutschen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn der<br />

Deutsche eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.<br />

■ Ausländer, somit auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, und<br />

andere nichtdeutsche Personen (Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention und<br />

Staatenlose) können bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland eine als<br />

Selbstversicherung oder freiwillige Weiterversicherung aufgenommene freiwillige<br />

Versicherung in der deutschen <strong>Renten</strong>versicherung fortsetzen. Das<br />

setzt voraus, dass vor dem 19.10.1972 mindestens ein freiwilliger Beitrag zur<br />

deutschen <strong>Renten</strong>versicherung gezahlt worden ist.<br />

■ Besteht nicht bereits die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, kann sie<br />

sich aus den in der VO (EWG) Nr. 1408/71 getroffenen Regelungen ergeben.<br />

Danach ist ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates für die Dauer<br />

eines gewöhnlichen Aufenthalts in den Mitgliedstaaten zur freiwilligen<br />

Versicherung berechtigt, wenn er mindestens einen Beitrag zur deutschen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung gezahlt hat. Entsprechendes gilt nach der VO (EWG)<br />

Nr. 1408/71 für Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention und Staatenlose. Eine<br />

Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung in der <strong>Renten</strong>versicherung<br />

eines anderen Mitgliedstaates steht der freiwilligen Versicherung in der deutschen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung nicht entgegen.<br />

Für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten<br />

ist ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates zur freiwilligen Versicherung<br />

berechtigt, wenn er für mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung gezahlt hat und nicht in der <strong>Renten</strong>versicherung eines<br />

anderen Mitgliedstaates pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.<br />

■ Auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die freiwillige Versicherung<br />

zulässig, sofern nicht Ausnahmen (vgl. 4.) oder Ausschlussgründe (vgl. 5.) zu<br />

beachten sind.<br />

4. Ausnahmen für versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht<br />

befreite Personen<br />

Die freiwillige Versicherung kann von Personen, die in der deutschen <strong>Renten</strong>versicherung<br />

versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, unter<br />

den in 1. bis 3. genannten Voraussetzungen allerdings nur dann aufgenommen<br />

werden, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Auf die allgemeine<br />

Wartezeit werden Beitragszeiten (zu diesen zählen auch Kindererziehungszeiten),<br />

Ersatzzeiten und Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungs-<br />

Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum

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