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Renten - Eu-Info.deutschland

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Für die Einkommensanrechnung kommt es zunächst darauf an, ob es sich um ein<br />

„zu berücksichtigendes Einkommen“ handelt. Ist dies zu bejahen, vollzieht sich<br />

die Einkommensanrechnung in drei Schritten:<br />

Im ersten Schritt werden die Bruttobeträge des Einkommens in „Nettoeinkommen“<br />

umgerechnet. Der Nettobetrag wird dadurch ermittelt, dass vom Bruttoeinkommen<br />

bestimmte Pauschalwerte abgezogen werden, die nach der Art<br />

des anzurechnenden Einkommens bis zu 42,7% betragen können. Bei einigen<br />

Einkommen erfolgt kein Pauschalabzug. In diesen Fällen werden nur die vom<br />

<strong>Renten</strong>berechtigten gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung und Bundesanstalt<br />

für Arbeit abgezogen.<br />

Im zweiten Schritt wird geprüft, um welchen Betrag das „Nettoeinkommen“<br />

einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Bei einem Einkommen unter dem Freibetrag<br />

erfolgt keine Kürzung der Rente.<br />

Im dritten Schritt wird der Anrechnungsbetrag festgestellt. Er beträgt 40 % des<br />

Betrags, um den das „Nettoeinkommen“ den Freibetrag überschreitet. Von der<br />

Rente wird dieser Anrechnungsbetrag abgezogen, unabhängig davon, wie hoch<br />

die Rente ist.<br />

4.7.1 Anzurechnende Einkommen<br />

Auf die <strong>Renten</strong> wegen Todes wird ab 01. 01. 2002 von Hinterbliebenen bezogenes<br />

■ Erwerbseinkommen<br />

– z. B. Einkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit,<br />

Bezüge von Beamten, Richtern und Berufssoldaten<br />

■ kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen<br />

– z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld<br />

■ dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen<br />

– z. B. Versichertenrenten aus der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung, Verletztenrenten<br />

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Ruhegehälter aus<br />

der Beamtenversorgung, Betriebsrenten<br />

■ Vermögenseinkommen<br />

– z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen, Versicherungen, Vermietung und<br />

Verpachtung<br />

und<br />

■ vergleichbares ausländisches Einkommen<br />

angerechnet.<br />

Bei der Einkommensanrechnung ist das monatliche Einkommen maßgebend;<br />

mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.<br />

Überstaatliche Regelungen für den <strong>Eu</strong>ropäischen Wirtschaftsraum

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