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Parlamentarische Initiative Agrotreibstoffe. Indirekte Auswirkungen ...

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Art. 12b<br />

Absatz 1<br />

Steuererleichterung für biogene Treibstoffe<br />

Um eine Steuererleichterung zu erlangen, muss ein Gesuch eingereicht werden.<br />

Darin ist aufzuzeigen, dass biogene Treibstoffe die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.<br />

Die Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten wird keine<br />

Steuererleichterung gewährt. Jedes einzelne Kriterium kann somit zu einem<br />

Ausschlusskriterium werden.<br />

Buchstabe a: Weniger Treibhausgasemissionen<br />

Die geltende Regelung sieht vor, dass biogene Treibstoffe über den ganzen<br />

Lebensweg mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen verursachen als<br />

fossiles Benzin. Dieses Minimum an Treibhausgasminderung soll auch in Zukunft<br />

beibehalten werden und wird auf Verordnungsstufe festgehalten. Die Formulierung<br />

ermöglicht es ebenfalls, dieses Kriterium auf Verordnungsstufe dynamisch auszugestalten.<br />

Das Prinzip einer dynamischen Erhöhung der Treibhausgasemissionsreduktion<br />

(z.B. auf 60 Prozent) entspricht inhaltlich der RED. 32<br />

Buchstabe b: Keine erhebliche Mehrbelastung der Umwelt<br />

Dieses Kriterium entstammt sinngemäss der geltenden MinöStV. Die geltende<br />

Regelung erlaubt eine Mehrbelastung der Umwelt von 25 Prozent durch biogene<br />

Treibstoffe gegenüber fossilem Benzin. Evaluiert wurde eine allfällige Verschärfung<br />

dieses Kriteriums. Man könnte beispielsweise eine Reduktion der Umweltbelastung<br />

um 20 Prozent vorschreiben. Dies hätte jedoch zur Folge, dass kaum einem<br />

Treibstoff die Steuererleichterung gewährt werden könnte. Eine grobe Abschätzung<br />

hat ergeben, dass einzig Bioethanol aus in der Schweiz angebauten Zuckerrüben<br />

dieses Kriterium erfüllen könnte.<br />

Buchstabe c: Keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit<br />

grosser biologischer Vielfalt<br />

Die Formulierung dieses Kriteriums wurde stark an die RED angelehnt. Unter<br />

«Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt»<br />

werden analog zu den Begriffen im europäischen Recht 33 beispielsweise Wälder,<br />

Torfmoore und andere Feuchtgebiete oder Grünland mit grosser biologischer<br />

Vielfalt verstanden. Das Kriterium beinhaltet also unter anderem ein Verbot von<br />

Waldrodungen oder Trockenlegungen von Feuchtgebieten. Weiter ist auch der<br />

Anbau innerhalb von nationalen und internationalen Schutzgebieten ausgeschlossen.<br />

Auf Verordnungsstufe sollen der Ausschluss dieser Flächen explizit genannt und<br />

analog zur geltenden Regelung ein Stichdatum für die Umnutzung festgelegt<br />

werden. Dieses Datum regelt den Zeitpunkt, vor welchem die Umnutzung keinen<br />

Verlust der Steuererleichterung zur Folge hat. Die Nutzung einer Fläche in der<br />

Vergangenheit wird also nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückverfolgt.<br />

32 Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG sieht vor, dass die Reduktion der<br />

Treibhausgasemissionen mindestens 35 Prozent betragen muss. Ab dem 1. Januar 2017<br />

muss diese Reduktion mindestens 50 Prozent betragen. Für Produktionsanlagen, die ab dem<br />

1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden, beträgt die Reduktion der Treibhausgasemissionen<br />

ab dem 1. Januar 2018 mindestens 60 Prozent.<br />

33 vgl. Art. 17 Richtlinie 2009/28/EG.<br />

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