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Landtag Brandenburg P-ABJS 5/38 Protokoll - Brandenburg.de

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Der LKJA soll das Recht erhalten, zu Themen mit <strong>de</strong>nen er befasst ist, aus eigener Initiative Gutachten<br />

anzufor<strong>de</strong>rn. Für die Ausübung dieses Rechts ist eine finanzielle Grundlage sicher zu stellen,<br />

6. Anhörungsrechte:<br />

Der LKJA soll ein Anhörungsrecht hinsichtlich <strong>de</strong>r Entwicklung von Verwältungsvorschriften (inkl.<br />

Richtlinien), Rechtsverordnungen und Gesetzesentwürfen im Rahmen seines Befassungsrechtes, <strong>de</strong>r<br />

Anerkennung nach § 75 SGB VIII sowie in Bezug auf die Fel<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugendhilfeplanung erhalten.<br />

7. Öffentlichkeitsarbeit:<br />

Der LKJA soll das Recht auf eine eigene Öffentlichkeitsarbeit haben. Beschlüsse können veröffentlicht<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Entscheidung über eine Veröffentlichung liegt beim Gremium.<br />

8. Geschäftsstelle<br />

Der LKJA soll eine angemessen ausgestattete Geschäftsstelle erhalten. Die dafür benötigten Ressourcen<br />

sind von Seiten <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung sicher zu stellen. Die Unterstützungsleistung <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

gilt auch für die Unterausschüsse <strong>de</strong>s Gremiums. Das MBJS soll sich an <strong>de</strong>n Sitzungen beteiligen.<br />

9. Geschäftsordnung<br />

Der LKJA gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

10. Unterausschüsse<br />

Der LKJA soll das Recht erhalten Unterausschüsse zu bil<strong>de</strong>n. Die ständigen Unterausschüsse sollen<br />

sich an <strong>de</strong>n Handlungsfel<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Jugendhilfe orientieren. Darüber hinaus können Unterausschüsse<br />

zu weiteren Themen gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

11. Besetzung <strong>de</strong>s Gremiums<br />

Der LKJA soll an die Legislaturperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s <strong>Landtag</strong>es gebun<strong>de</strong>n sein und sich aus bis zu 28 stimmberechtigten<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn zusammensetzen. Für je<strong>de</strong>s Mitglied wird ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin<br />

benannt. Es soll kein Vorschlags- und Auswahlverfahren geben. Statt<strong>de</strong>ssen sollen die Institutionen<br />

benannt wer<strong>de</strong>n, die Mitglie<strong>de</strong>r entsen<strong>de</strong>n.<br />

Zu Beginn <strong>de</strong>r Legislaturperio<strong>de</strong> soll <strong>de</strong>r LKJA weitere Institutionen bitten können, beraten<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>r<br />

zu benennen, die fachliche Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die für die Kin<strong>de</strong>r — und Jugendhilfe<br />

von Be<strong>de</strong>utung sind.,<br />

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