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Landtag Brandenburg P-ABJS 5/42 Protokoll

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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>ABJS</strong> 5/<strong>42</strong> S. 35<br />

Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport 04.07.2013<br />

<strong>42</strong>. Sitzung Stenogr. Dienst/bo-ma<br />

hauen und nicht wieder in die Einrichtung zurückgekehrt sind. Geschlossene Einrichtung<br />

bedeutet nicht, dass man nicht heraus kann, sondern wir sprechen grundsätzlich<br />

von einer Betreuung in der Kinder und Jugendhilfe mit der Möglichkeit der Anwendung<br />

freiheitsentziehender Maßnahmen. Es ist nicht so, dass die Jugendlichen<br />

den ganzen Tag eingeschlossen werden. Wenn sie in der Gruppe draußen unterwegs<br />

sind und sich jemand absetzt, darf der Erzieher denjenigen nicht daran hindern, sich<br />

aus dem Staub zu machen. Freiheitsentzug findet nur in der Einrichtung statt.<br />

Vorsitzender:<br />

Können Sie noch etwas zu dem Punkt Freiheitsentzug sagen? Für die drei Standorte<br />

ist einzeln angegeben, mit welcher Dauer die freiheitsentziehenden Maßen veranschlagt<br />

waren. Ich war überrascht über die Zeitspannen, die dort angegeben sind. Wir<br />

haben als Mindestdauer für freiheitsentziehende Maßnahmen zehn Tage und eine<br />

maximale Dauer von drei Jahren bei einem gleichzeitigen Unterbesatz von therapeutischem<br />

und teilweise auch pädagogischem Personal, und wir haben aus der Dokumentation<br />

festgestellt, dass Sie regelmäßig Gespräche mit dem Träger darüber führen,<br />

wie in der Einrichtung die Betreuungskonzeption und die Therapie auszugestalten<br />

sind. Ich habe erheblichen Zweifel daran, dass ein Träger, der regelmäßig oder<br />

mehrmals darauf hingewiesen werden muss, dass er sich an Recht und Gesetz, vor<br />

allem an Grundrechte zu halten hat, dass es nicht zulässig ist, Kinder mit Videoaufnahmen<br />

permanent zu überwachen, dass es nicht zulässig ist, Kinder stunden- oder<br />

tagelang auf Liegen zu fixieren oder in ihren Zimmern festzuhalten, allein aufgrund<br />

von Gesprächen seine pädagogische Konzeption so weit ändert, dass er in Zukunft<br />

für uns tragfähig ist. Ich hätte gerne eine Einschätzung von Ihnen, inwieweit sich das<br />

pädagogische Verhalten durch die Begleitung durch das Landesjugendamt verändern<br />

lässt, wenn es vorher nach dem Verständnis der Einrichtung offensichtlich absolut<br />

legitim war, Kinder für längere Zeiträume in ihren Zimmern freiheitsentziehend festzuhalten,<br />

sie zu fixieren oder ihnen gegen ihren Willen und gegen den Willen der Eltern<br />

Medikamente zu verabreichen. Ich glaube, dass wir an einem Punkt sind, an<br />

dem es zumindest sehr schwer wird, einen solchen Träger pädagogisch in eine andere<br />

Richtung zu lenken. Es wäre mir wichtig, dass Sie noch einmal darstellen, welchen<br />

Eindruck Sie haben, ob es durch die Begleitung und die Aufsicht durch das Landesjugendamt<br />

tatsächlich gelingen kann, und dass Sie uns auch noch einmal darüber<br />

aufklären, wie es sein kann, dass Kinder minimal zehn Tage und maximal drei Jahre<br />

in freiheitsentziehenden Maßnahmen verbringen. Ich meine, diese Kinder sind nicht<br />

verurteilt, auch wenn es einen richterlichen Beschluss gibt, Sie sind nicht in ein Gefängnis<br />

eingewiesen, und wir haben einschlägige kinderrechtliche, menschenrechtliche<br />

sowie nicht zuletzt auch verfassungsrechtliche Bestimmungen, die dem entgegenstehen.<br />

Ich sehe keinen Grund, mit einem Träger lange über solche Punkte zu<br />

diskutieren und ihn dazu zu bewegen, zu anderen Schlüssen zu kommen. Allein in<br />

der Kinderrechtskonvention, die auch für die Bundesrepublik Deutschland gilt, steht in<br />

Artikel 37 Absatz b), dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur als letztes Mittel und<br />

für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden dürfen. Ich habe die Frage,<br />

ob zehn Tage minimal bis maximal drei Jahre diesem Anspruch der Kinderrechtskonvention<br />

gerecht werden.

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