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Verwaltungsmodernisierung in der gesetzlichen Unfallversicherung ...

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Aus <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

Berufskrankheiten<br />

Hat sich e<strong>in</strong> Versicherter e<strong>in</strong> Vielfaches <strong>der</strong> beruflich aufgenommenen Schadsto� e durch das Rauchen von Zigaretten selbst zugeführt,<br />

kann die (ger<strong>in</strong>ge) berufliche Exposition nicht als rechtlich wesentliche Ursache e<strong>in</strong>es Blasenkarz<strong>in</strong>oms angesehen werden.<br />

§<br />

(Urteil des LSG Berl<strong>in</strong>-Brandenburg vom 24.2.2011 –<br />

L 31 U 339 / 08 –, UV-Recht Aktuell 012 / 2011, S. 798 – 810)<br />

Streitig war die Anerkennung und Entschädigung e<strong>in</strong>er Harnblasenkarz<strong>in</strong>omerkrankung<br />

als BK 1301 (Schleimhautverän<strong>der</strong>ungen,<br />

Krebs o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Neubildungen <strong>der</strong> Harnwege<br />

durch aromatische Am<strong>in</strong>e).<br />

Die 1961 geborene Kläger<strong>in</strong> war berufl ich nach e<strong>in</strong>er Ausbildung<br />

<strong>in</strong> den Chemischen Werken H ab Dezember 1987 (mit Unterbrechungen)<br />

als Chemielaborant<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er toxikologischen<br />

Abteilung tätig gewesen (teilweise halbtags). Nach dem Erziehungsurlaub<br />

(ab Juli 1997) war sie bei Bezug e<strong>in</strong>er Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

aus dem Berufsleben ausgeschieden. Im Oktober<br />

1999 war bei <strong>der</strong> Kl. e<strong>in</strong> <strong>in</strong>fi ltrierendes Blasenkarz<strong>in</strong>om entdeckt<br />

worden. Es waren e<strong>in</strong>e Totalresektion <strong>der</strong> Harnblase und nachfolgend<br />

die Anlage e<strong>in</strong>er Sigma-Rektum-Blase erfolgt.<br />

Nach Auff assung des Landessozialgerichts hat die Kl. ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Anerkennung ihrer Harnblasenkrebserkrankung<br />

als BK 1301. Die Erkrankung sei nicht mit h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong><br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit ursächlich auf die berufl iche Exposition<br />

Ha� ungsbeschränkung<br />

Zum Begri� <strong>der</strong> „geme<strong>in</strong>samen Betriebsstätte“.<br />

§<br />

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.5.2011 –<br />

VI ZR 152 / 10 –, UV-Recht Aktuell 011 / 2011, S. 761 – 764)<br />

Streitig war vorliegend, ob die zivilrechtliche Haftung des Be- Be-<br />

klagten für die Verletzungen des Klägers ausgeschlossen ist,<br />

weil es sich um e<strong>in</strong>en Unfall auf e<strong>in</strong>er „geme<strong>in</strong>samen“ Betriebsstätte“<br />

gehandelt hat.<br />

Der Kl. war mit e<strong>in</strong>em Kle<strong>in</strong>transporter se<strong>in</strong>es Arbeitgebers<br />

zu e<strong>in</strong>em Baumarkt gefahren. Dort hatte er für se<strong>in</strong>en Arbeitgeber<br />

sechs Säcke Estrichzement gekauft. Nach <strong>der</strong> Bezahlung<br />

war er zur Ladezone für Warenabholer gegangen. Er hat-<br />

te dem dort als Arbeitnehmer des Baumarkts tätigen Bekl.<br />

den Kaufbeleg übergeben. Daraufh<strong>in</strong> hatte dieser mit e<strong>in</strong>em<br />

Gabelstapler aus dem Lager e<strong>in</strong>e Palette mit ca. 1,5 Tonnen<br />

Estrichzement geholt. Er hatte den Gabelstapler bis auf zwei<br />

Meter an den <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ladezone geparkten Kle<strong>in</strong>transporter he- he-<br />

rangefahren, damit die Säcke e<strong>in</strong>geladen werden konnten.<br />

Sodann war er aus dem Gabelstapler ausgestiegen. Dieser<br />

Kontakt: Dr. Horst Jungfleisch, E-Mail: horst.jungfleisch@dguv.de<br />

40 · DGUV Forum 9/11<br />

gegenüber 2-Naphthylam<strong>in</strong> zurückführen. Es sei zunächst davon<br />

auszugehen, dass über die Anfor<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destdosis<br />

für e<strong>in</strong>e Dosis-Wirkungs-Beziehung <strong>der</strong> Belastung mit aromatischen<br />

Am<strong>in</strong>en <strong>der</strong>zeit noch ke<strong>in</strong> Konsens bestehe. Dies<br />

führe jedoch we<strong>der</strong> dazu, dass auf die Überprüfung e<strong>in</strong>er arbeitstechnischen<br />

Exposition verzichtet werden könnte, noch<br />

dazu, dass bereits jede m<strong>in</strong>imale Exposition als wesentlicher<br />

Verursachungsfaktor anerkannt werden könnte. Die berufl ich<br />

bed<strong>in</strong>gte Exposition <strong>der</strong> Kl. von 0,5 beziehungsweise 0,9 mg<br />

2-Naphthylam<strong>in</strong> werde für nicht ausreichend gehalten. Mit<br />

hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit sei e<strong>in</strong>e bereits seit <strong>der</strong> K<strong>in</strong>dheit<br />

bestehende Harnblasenentleerungsstörung <strong>der</strong> Kl. Hauptursache<br />

für die Entstehung ihres Urothelkarz<strong>in</strong>oms. Weiter sei<br />

zu berücksichtigen, dass dass Rauchen grundsätzlich e<strong>in</strong> erheblicher<br />

Risikofaktor für die Ausbildung e<strong>in</strong>es Harnblasenkarz<strong>in</strong>oms<br />

sei. Bei <strong>der</strong> Kl. liege die kumulative Höhe <strong>der</strong> Exposition<br />

über das Tabakrauchen m<strong>in</strong>destens um den Faktor<br />

5 höher als die berufl iche Exposition. Nach Abwägung <strong>der</strong><br />

möglichen Ursachen für das Harnblasenkarz<strong>in</strong>om würde die<br />

nur als sehr ger<strong>in</strong>g anzusehene Exposition <strong>der</strong> Kl. aufgrund<br />

ihrer Tätigkeit im Labor gegenüber den an<strong>der</strong>en Risikofaktorenbeziehungsweise<br />

Expositionen weit zurücktreten.<br />

hatte sich danach <strong>in</strong> Bewegung gesetzt und den mit dem Rücken<br />

zu dem Gabelstapler an dem Kle<strong>in</strong>transporter stehenden<br />

Kl. verletzt. Der Unfall ist vom UV-Träger als Arbeitsunfall<br />

anerkannt worden.<br />

Nach Auff assung des BGH ist die Beurteilung des Berufungsgerichts,<br />

im Unfallzeitpunkt habe ke<strong>in</strong>e „geme<strong>in</strong>same Betriebsstätte“<br />

vorgelegen, rechtsfehlerfrei. Im Streitfall sei – so <strong>der</strong><br />

BGH – bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch ke<strong>in</strong> aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen<br />

festzustellen, bei dem die Tätigkeit <strong>der</strong> Mitwirkenden im<br />

faktischen Mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beteiligten aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> bezogen,<br />

mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> verknüpft o<strong>der</strong> auf gegenseitige Ergänzung o<strong>der</strong><br />

Unterstützung ausgerichtet gewesen sei und sich die Beteiligten<br />

bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbed<strong>in</strong>gt hätten <strong>in</strong><br />

die Quere kommen können. Der Bekl. habe lediglich die Ware<br />

zur Abholung durch den Kl. bereitgestellt. E<strong>in</strong> etwaiges auf den<br />

Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken <strong>der</strong> Parteien habe<br />

bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen.

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