Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz - Dr. Peter Gauweiler
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Murswiek, Gutachten <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>Lissabon</strong> 31<br />
Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts „die Wiederherstellung der staatlichen<br />
Einheit als politisches Ziel aufgeben“; alle Verfassungsorgane waren verpflichtet, „in ihrer<br />
Politik auf dieses Ziel hinzuwirken [...] <strong>und</strong> in ihrer Politik alles zu unterlassen, was die<br />
Wiedervereinigung vereiteln würde“ 47 . Die staatliche Einheit Deutschlands war Staatsf<strong>und</strong>amentalziel<br />
<strong>und</strong> stand nicht zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers 48 .<br />
Auch darin kommt der Wille des Verfassunggebers, die Staatlichkeit Deutschlands zu bewahren,<br />
<strong>und</strong> die verfassungsrechtliche Verpflichtung, diese Staatlichkeit zu erhalten, zum<br />
Ausdruck.<br />
Das Wiedervereinigungsgebot ist mit der Wiedervereinigung obsolet geworden. Deshalb<br />
wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung die Präambel geändert, um nicht den<br />
falschen Eindruck entstehen zu lassen, daß – im Hinblick auf die ehemaligen deutschen<br />
Ostgebiete – die Wiedervereinigung noch nicht abgeschlossen sei <strong>und</strong> daß immer noch<br />
Gebietsansprüche erhoben würden 49 . Nicht obsolet war jedoch <strong>das</strong> „Wahrungsgebot“ geworden,<br />
also <strong>das</strong> Gebot die nationale <strong>und</strong> staatliche Einheit zu bewahren <strong>und</strong> alles zu unterlassen,<br />
was die Existenz Deutschlands als eines selbständigen souveränen Staates zunichte<br />
machen würde. Zwar wurde die oben zitierte Formulierung des Präambeltextes, die<br />
<strong>das</strong> Wahrungsgebot zum Ausdruck bringt, durch <strong>das</strong> Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag<br />
ebenso aufgehoben wie diejenigen Formulierungen, die zu einer aktiven Wiedervereinigungspolitik<br />
verpflichteten. Jedoch war nach der klaren Regelungsintention des<br />
verfassungsändernden Gesetzgebers damit nicht beabsichtigt, <strong>das</strong> Wahrungsgebot zu tilgen<br />
50 . Die Abschaffung des Wahrungsgebotes, wäre – wenn sie denn beabsichtigt gewesen<br />
wäre – verfassungswidrig gewesen, weil sie die Grenzen der Verfassungsänderung überschritten<br />
hätte 51 . Sofern man nicht schon die Textänderung der Präambel als solche für<br />
verfassungswidrig hält 52 , muß die Präambel daher verfassungskonform dahin ausgelegt<br />
werden, daß <strong>das</strong> Wahrungsgebot nach wie vor gilt 53 . Die staatliche Einheit zu wahren, ist<br />
nicht nur ein Gebot, <strong>das</strong> sich gegen separatistischen Zerfall richtet; sondern dieses Gebot<br />
richtet sich denknotwendig auch in die entgegengesetzte Richtung: gegen <strong>das</strong> Aufgeben<br />
der Staatlichkeit, gegen <strong>das</strong> Aufgehen in einer größeren Einheit.<br />
47 BVerfGE 36, 1 (17 f.).<br />
48 Ausführliche Begründung hierzu bei Dietrich Murswiek, Das Wiedervereinigungsgebot des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
<strong>und</strong> die Grenzen der Verfassungsänderung, 1999, S. 15-42; ders., BK, Präambel Rn. 180-184;<br />
vgl. auch ders., Wiedervereinigung Deutschlands <strong>und</strong> Vereinigung Europas (Fn. 46), S. 120 f.; ders.,<br />
Das Staatsziel (Fn. 46), S. 17 ff., 39.<br />
49 Die Änderung der Präambel gehörte zu den „beitrittsbedingten Änderungen des Gr<strong>und</strong>gesetzes“, die der<br />
Einigungsvertrag in Art. 4 vorsah.<br />
50 Vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-<strong>Dr</strong>s. 11/7760, S. 358; wie hier Huber, in: Sachs, GG, 4.<br />
Aufl. 2007, Präambel Rn. 41.<br />
51 Zur Begründung verweise ich auf die ausführlichen Darlegungen bei Murswiek (Fn. 48).<br />
52 So im Hinblick auf die authentische Formulierung durch den Verfassunggeber Murswiek, Das Wiedervereinigungsgebot<br />
(Fn. 48), S. 58 f.; ders., BK, Präambel Rn. 184, 194 f.<br />
53 Vgl. Murswiek, BK, Präambel Rn. 195; Huber, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Präambel Rn. 41;