20.05.2014 Aufrufe

Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz - Dr. Peter Gauweiler

Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz - Dr. Peter Gauweiler

Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz - Dr. Peter Gauweiler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.

Murswiek, Gutachten <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>Lissabon</strong> 31<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts „die Wiederherstellung der staatlichen<br />

Einheit als politisches Ziel aufgeben“; alle Verfassungsorgane waren verpflichtet, „in ihrer<br />

Politik auf dieses Ziel hinzuwirken [...] <strong>und</strong> in ihrer Politik alles zu unterlassen, was die<br />

Wiedervereinigung vereiteln würde“ 47 . Die staatliche Einheit Deutschlands war Staatsf<strong>und</strong>amentalziel<br />

<strong>und</strong> stand nicht zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers 48 .<br />

Auch darin kommt der Wille des Verfassunggebers, die Staatlichkeit Deutschlands zu bewahren,<br />

<strong>und</strong> die verfassungsrechtliche Verpflichtung, diese Staatlichkeit zu erhalten, zum<br />

Ausdruck.<br />

Das Wiedervereinigungsgebot ist mit der Wiedervereinigung obsolet geworden. Deshalb<br />

wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung die Präambel geändert, um nicht den<br />

falschen Eindruck entstehen zu lassen, daß – im Hinblick auf die ehemaligen deutschen<br />

Ostgebiete – die Wiedervereinigung noch nicht abgeschlossen sei <strong>und</strong> daß immer noch<br />

Gebietsansprüche erhoben würden 49 . Nicht obsolet war jedoch <strong>das</strong> „Wahrungsgebot“ geworden,<br />

also <strong>das</strong> Gebot die nationale <strong>und</strong> staatliche Einheit zu bewahren <strong>und</strong> alles zu unterlassen,<br />

was die Existenz Deutschlands als eines selbständigen souveränen Staates zunichte<br />

machen würde. Zwar wurde die oben zitierte Formulierung des Präambeltextes, die<br />

<strong>das</strong> Wahrungsgebot zum Ausdruck bringt, durch <strong>das</strong> Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag<br />

ebenso aufgehoben wie diejenigen Formulierungen, die zu einer aktiven Wiedervereinigungspolitik<br />

verpflichteten. Jedoch war nach der klaren Regelungsintention des<br />

verfassungsändernden Gesetzgebers damit nicht beabsichtigt, <strong>das</strong> Wahrungsgebot zu tilgen<br />

50 . Die Abschaffung des Wahrungsgebotes, wäre – wenn sie denn beabsichtigt gewesen<br />

wäre – verfassungswidrig gewesen, weil sie die Grenzen der Verfassungsänderung überschritten<br />

hätte 51 . Sofern man nicht schon die Textänderung der Präambel als solche für<br />

verfassungswidrig hält 52 , muß die Präambel daher verfassungskonform dahin ausgelegt<br />

werden, daß <strong>das</strong> Wahrungsgebot nach wie vor gilt 53 . Die staatliche Einheit zu wahren, ist<br />

nicht nur ein Gebot, <strong>das</strong> sich gegen separatistischen Zerfall richtet; sondern dieses Gebot<br />

richtet sich denknotwendig auch in die entgegengesetzte Richtung: gegen <strong>das</strong> Aufgeben<br />

der Staatlichkeit, gegen <strong>das</strong> Aufgehen in einer größeren Einheit.<br />

47 BVerfGE 36, 1 (17 f.).<br />

48 Ausführliche Begründung hierzu bei Dietrich Murswiek, Das Wiedervereinigungsgebot des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

<strong>und</strong> die Grenzen der Verfassungsänderung, 1999, S. 15-42; ders., BK, Präambel Rn. 180-184;<br />

vgl. auch ders., Wiedervereinigung Deutschlands <strong>und</strong> Vereinigung Europas (Fn. 46), S. 120 f.; ders.,<br />

Das Staatsziel (Fn. 46), S. 17 ff., 39.<br />

49 Die Änderung der Präambel gehörte zu den „beitrittsbedingten Änderungen des Gr<strong>und</strong>gesetzes“, die der<br />

Einigungsvertrag in Art. 4 vorsah.<br />

50 Vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-<strong>Dr</strong>s. 11/7760, S. 358; wie hier Huber, in: Sachs, GG, 4.<br />

Aufl. 2007, Präambel Rn. 41.<br />

51 Zur Begründung verweise ich auf die ausführlichen Darlegungen bei Murswiek (Fn. 48).<br />

52 So im Hinblick auf die authentische Formulierung durch den Verfassunggeber Murswiek, Das Wiedervereinigungsgebot<br />

(Fn. 48), S. 58 f.; ders., BK, Präambel Rn. 184, 194 f.<br />

53 Vgl. Murswiek, BK, Präambel Rn. 195; Huber, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Präambel Rn. 41;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!