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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />

Wann darf eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden?<br />

Vor der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung ist zunächst zu prüfen, ob es<br />

sich bei den eingegangenen Geldbeträgen oder Sachen überhaupt um Zuwendungen<br />

im steuerlichen Sinne (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) handelt.<br />

Wegfall des früher obligatorischen Durchlaufspendenverfahrens<br />

4<br />

Das Zuwendungsrecht wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2000 neu gestaltet. Die<br />

wichtigste Neuregelung für gemeinnützige <strong>Vereine</strong> ist der Wegfall des Durchlaufspendenverfahrens.<br />

Bis 1999 konnten bei bestimmten steuerbegünstigten Zwecken<br />

nur öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Städte <strong>und</strong> Gemeinden sowie<br />

besondere Organisationen (sog. Durchlaufstellen) wirksam Spenden in Empfang<br />

nehmen <strong>und</strong> Spendenbestätigungen ausstellen. Erst danach wurden die Spenden<br />

an den letztlich gemeinten Verein weitergeleitet. Seit 2000 dürfen alle begünstigten<br />

<strong>Vereine</strong> selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Abschaffung des<br />

obligatorischen Durchlaufspendenverfahrens schließt nicht aus, dass sich - wenn<br />

die öffentlich-rechtliche Körperschaft sich bereit erklärt - Spender <strong>und</strong> begünstigter<br />

Verein auf freiwilliger Gr<strong>und</strong>lage weiterhin einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />

als Durchlaufstelle bedienen.<br />

Vereinfachter Nachweis von Spenden<br />

In folgenden Fällen wird als Nachweis für eine Spende an Stelle einer Zuwendungsbestätigung<br />

auch der Zahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstituts anerkannt:<br />

• Für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, wenn der vereinfachte Spendennachweis<br />

von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit<br />

dem B<strong>und</strong>esminister der Finanzen ausdrücklich vorgesehen worden ist,<br />

• für Spenden bis zu 200 € (je Spende) an eine juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts oder eine öffentliche Dienststelle,<br />

• für Spenden bis zu 200 € (je Spende) an einen gemeinnützigen Verein, der<br />

zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt ist, wenn<br />

ein von dem Verein hergestellter Zahlungsbeleg verwendet wird, auf dem die<br />

Angaben über die Anerkennung des Vereins als gemeinnützige Körperschaft<br />

<strong>und</strong> der Verwendungszweck der Spende aufgedruckt sind <strong>und</strong> angegeben ist,<br />

ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 39

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