Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />
Wann darf eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden?<br />
Vor der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung ist zunächst zu prüfen, ob es<br />
sich bei den eingegangenen Geldbeträgen oder Sachen überhaupt um Zuwendungen<br />
im steuerlichen Sinne (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) handelt.<br />
Wegfall des früher obligatorischen Durchlaufspendenverfahrens<br />
4<br />
Das Zuwendungsrecht wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2000 neu gestaltet. Die<br />
wichtigste Neuregelung für gemeinnützige <strong>Vereine</strong> ist der Wegfall des Durchlaufspendenverfahrens.<br />
Bis 1999 konnten bei bestimmten steuerbegünstigten Zwecken<br />
nur öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Städte <strong>und</strong> Gemeinden sowie<br />
besondere Organisationen (sog. Durchlaufstellen) wirksam Spenden in Empfang<br />
nehmen <strong>und</strong> Spendenbestätigungen ausstellen. Erst danach wurden die Spenden<br />
an den letztlich gemeinten Verein weitergeleitet. Seit 2000 dürfen alle begünstigten<br />
<strong>Vereine</strong> selbst Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Abschaffung des<br />
obligatorischen Durchlaufspendenverfahrens schließt nicht aus, dass sich - wenn<br />
die öffentlich-rechtliche Körperschaft sich bereit erklärt - Spender <strong>und</strong> begünstigter<br />
Verein auf freiwilliger Gr<strong>und</strong>lage weiterhin einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft<br />
als Durchlaufstelle bedienen.<br />
Vereinfachter Nachweis von Spenden<br />
In folgenden Fällen wird als Nachweis für eine Spende an Stelle einer Zuwendungsbestätigung<br />
auch der Zahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstituts anerkannt:<br />
• Für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, wenn der vereinfachte Spendennachweis<br />
von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit<br />
dem B<strong>und</strong>esminister der Finanzen ausdrücklich vorgesehen worden ist,<br />
• für Spenden bis zu 200 € (je Spende) an eine juristische Person des öffentlichen<br />
Rechts oder eine öffentliche Dienststelle,<br />
• für Spenden bis zu 200 € (je Spende) an einen gemeinnützigen Verein, der<br />
zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstigter Spenden berechtigt ist, wenn<br />
ein von dem Verein hergestellter Zahlungsbeleg verwendet wird, auf dem die<br />
Angaben über die Anerkennung des Vereins als gemeinnützige Körperschaft<br />
<strong>und</strong> der Verwendungszweck der Spende aufgedruckt sind <strong>und</strong> angegeben ist,<br />
ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.<br />
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