Merkblatt Werkvertrag / Honorarvertrag I. Vorbemerkung Alle ...
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<strong>Merkblatt</strong> <strong>Werkvertrag</strong> / <strong>Honorarvertrag</strong><br />
I. <strong>Vorbemerkung</strong><br />
<strong>Alle</strong> Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Erledigung von Aufgaben der Hochschule - einschließlich<br />
Drittmittel-geförderter Forschungsvorhaben – anfallen, sind grundsätzlich durch Beschäftigte der Pädagogischen<br />
Hochschule Karlsruhe zu erbringen.<br />
Der Abschluss eines Werk- oder <strong>Honorarvertrag</strong>s ist keine frei wählbare Alternative, um<br />
– Personalbedarf auszugleichen oder<br />
– sonstige Arbeitsverträge (vor allem Hilfskrafttätigkeiten) zu umgehen.<br />
Sollte dennoch der Abschluss eines Werk- bzw. <strong>Honorarvertrag</strong>s notwendig sein, so ist unbedingt zu<br />
vermeiden, dass hierdurch ungewollte arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche<br />
Konsequenzen ausgelöst werden. Aufgrund von Überprüfungen (z.B. durch Sozialversicherungsträger<br />
oder Finanzämter) kann auch noch nachträglich festgestellt werden, dass ein verdecktes<br />
Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Entscheidend für die Abgrenzung sind dabei die tatsächlichen<br />
Verhältnisse, nicht dagegen die äußere Form des Vertrags. Wurde ein Werk- oder <strong>Honorarvertrag</strong><br />
abgeschlossen, obwohl er dem Grunde nach ein Arbeitsvertrag ist, so hat dies zur Folge, dass<br />
die Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sowie gegebenenfalls<br />
Steuern nachzuzahlen sind.<br />
Verträge mit Beschäftigten der PH Karlsruhe dürfen gem. § 57 LHO nur mit Einwilligung des Wissenschaftsministeriums<br />
abgeschlossen werden und kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Außerdem<br />
muss eine Nebentätigkeit angemeldet bzw. genehmigt werden.<br />
Mit den vertraglichen Leistungen darf erst begonnen werden, wenn der Vertrag von beiden Parteien<br />
unterschrieben ist!<br />
II. Merkmale eines <strong>Werkvertrag</strong>s<br />
- Ein <strong>Werkvertrag</strong> ist ein Vertrag, in dem sich der/die Auftragnehmer/in zur selbstständigen Erstellung<br />
eines in sich geschlossenen Werkes und der/die Auftraggeber/in zur Entrichtung der vereinbarten<br />
Vergütung verpflichtet (§ 631 ff. BGB).<br />
- Gegenstand eines <strong>Werkvertrag</strong>s kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als<br />
auch ein anderer, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.<br />
- Der/Die Auftragnehmer/in muss bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung wirtschaftlich<br />
selbstständig tätig sein. Dies zeigt sich vor allem darin, dass<br />
– er/sie der PH Karlsruhe (Auftraggeber) gegenüber nicht weisungsgebunden ist; (konkrete<br />
vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften des Werkes stehen dem nicht<br />
entgegen);<br />
– das Werk grundsätzlich in eigenen Räumen und mit eigenen Arbeitsmitteln des/der Auftragnehmers/-in<br />
hergestellt wird (dies schließt eine Ausführung der Leistung an einem Arbeitsplatz<br />
der PH Karlsruhe in der Regel aus);<br />
– er/sie nicht in den Betriebsablauf der PH Karlsruhe integriert ist;<br />
– er/sie nicht auf Dauer und weitgehend ausschließlich für die PH Karlsruhe tätig ist.<br />
- Beim Abschluss eines <strong>Werkvertrag</strong>s besteht für den/die Auftragnehmer/in kein Anspruch auf Sozialleistungen<br />
wie z.B. Urlaub, Krankengeld oder Beihilfe.<br />
Sobald die Zahlungen aus Werkverträgen der PH Karlsruhe mit einem/einer Auftragnehmer/in, der/die<br />
nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, 1.500 EUR im<br />
Jahr übersteigen, erfolgt eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt im Rahmen der Mitteilungspflicht<br />
der Behörden. (Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 i. V. m. § 93a Abgabenordnung.)<br />
Stand: 05/2012
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III. <strong>Honorarvertrag</strong><br />
Falls ein Arbeitsvertrag auszuschließen ist, eine selbstständige Leistung vorliegt, aber ein konkretes<br />
Werk / konkreter Erfolg nicht Gegenstand des Vertrags sein kann, ist der Abschluss eines <strong>Honorarvertrag</strong>s<br />
zu beantragen. Dies kommt jedoch nur dann in Frage, wenn aufgrund der Art der zu erbringenden<br />
Leistung die Erteilung eines Lehrauftrages ausgeschlossen ist. Honorarverträge dürfen nicht anstelle<br />
von Lehraufträgen vergeben werden.<br />
IV. Steuerliche Hinweise<br />
Das aus Werk- oder Honorarverträgen erzielte Entgelt unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung,<br />
sondern der Einkommenssteuer und ggf. der Umsatzsteuer.<br />
Einkommensteuer<br />
Die aus Werk- bzw. Honorarverträgen erzielten Vergütungen sind von dem/der Auftragnehmer/in<br />
selbstständig abzuführen!<br />
Umsatzsteuer<br />
Personen, die auf Grund von Werk- bzw. Honorarverträgen nachhaltig Einkünfte erhalten, sind Unternehmer<br />
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und unterliegen der Umsatzsteuer (sofern es<br />
sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt). Dies bedeutet, dass der/die Auftragnehmer/in eine<br />
Steuernummer vom zuständigen Finanzamt haben muss. Jedoch entfällt die Umsatzsteuer, wenn<br />
der/die Auftragnehmer/in der Kleinunternehmerregelung unterliegt.<br />
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG<br />
Bei Kleinunternehmern entfällt das Erfordernis zum Ausweis der Umsatzsteuer. Von der Kleinunternehmerregelung<br />
des § 19 UStG kann – vereinfacht – derjenige Gebrauch machen, dessen Gesamtumsatz<br />
einschließlich etwaiger Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht<br />
überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. In<br />
Rechnungen darf Umsatzsteuer weder ausgewiesen werden noch muss sie ans Finanzamt abgeführt<br />
werden. Die Kleinunternehmerregelung findet keine Anwendung auf Personen, die ihren (Wohn-) Sitz<br />
außerhalb Deutschlands haben.<br />
Vertragspartner mit Sitz im Ausland<br />
Bei Verträgen zwischen der PH Karlsruhe und Unternehmern mit Sitz im Ausland tritt für die Umsatzsteuer<br />
die Umkehr der Steuerschuld gem. § 13b UStG ein. In diesen Fällen ist die PH Karlsruhe verpflichtet,<br />
auf das ausgezahlte Honorar 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Belastung<br />
des Betrages erfolgt auf die Abteilung/ das Institut.<br />
V. Verfahrensablauf<br />
Vorlage des entsprechenden Antrags auf Abschluss eines Werk- oder <strong>Honorarvertrag</strong>s in der Abteilung<br />
Finanzen, Haushaltsmanagement, Allg. Verwaltung<br />
Für die Beantragung ist das Formular „Antrag auf Abschluss eines <strong>Werkvertrag</strong>s“ bzw. „Antrag auf<br />
Abschluss eines <strong>Honorarvertrag</strong>s“ zu verwenden. Der Antrag ist auf der Homepage der PH Karlsruhe<br />
unter Hochschule/Verwaltung/Formulare abgelegt oder kann in der Abteilung Finanzen/Haushaltsmanagement<br />
angefordert werden.<br />
Der vollständig ausgefüllte Antrag sollte spätestens zwei Wochen (10 Werktage) vor Beginn der Werkleistung<br />
elektronisch oder ausgedruckt eingereicht werden.<br />
Ausfertigung und Abschluss des Vertrags<br />
Der/Die Auftragnehmer/in erhält zwei Ausfertigungen und leitet unverzüglich ein unterschriebenes<br />
Exemplar des Vertrags zurück an die Abteilung Finanzen/ Haushaltsmanagement.<br />
Auszahlung der Vergütung<br />
Die Auszahlung der vereinbarten Vergütung kann nur auf der Grundlage einer spezifizierten Rechnung<br />
des Auftragnehmers erfolgen, aus der der Umfang der erbrachten Leistungen ersichtlich ist. Die<br />
Rechnung ist nach Abnahme der Werkleistung bzw. Erbringung der Honorarleistung vom Antragsteller<br />
(Abteilung) sachlich und rechnerisch richtig zu bestätigen und zur Auszahlung an die Abteilung Finanzen/Haushaltsmanagement<br />
weiterzuleiten.<br />
Ansprechpartner: Frau Ziebuhr, I/208, Tel. 4036