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Merkblatt Werkvertrag / Honorarvertrag I. Vorbemerkung Alle ...

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<strong>Merkblatt</strong> <strong>Werkvertrag</strong> / <strong>Honorarvertrag</strong><br />

I. <strong>Vorbemerkung</strong><br />

<strong>Alle</strong> Arbeitsleistungen, die im Rahmen der Erledigung von Aufgaben der Hochschule - einschließlich<br />

Drittmittel-geförderter Forschungsvorhaben – anfallen, sind grundsätzlich durch Beschäftigte der Pädagogischen<br />

Hochschule Karlsruhe zu erbringen.<br />

Der Abschluss eines Werk- oder <strong>Honorarvertrag</strong>s ist keine frei wählbare Alternative, um<br />

– Personalbedarf auszugleichen oder<br />

– sonstige Arbeitsverträge (vor allem Hilfskrafttätigkeiten) zu umgehen.<br />

Sollte dennoch der Abschluss eines Werk- bzw. <strong>Honorarvertrag</strong>s notwendig sein, so ist unbedingt zu<br />

vermeiden, dass hierdurch ungewollte arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche<br />

Konsequenzen ausgelöst werden. Aufgrund von Überprüfungen (z.B. durch Sozialversicherungsträger<br />

oder Finanzämter) kann auch noch nachträglich festgestellt werden, dass ein verdecktes<br />

Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Entscheidend für die Abgrenzung sind dabei die tatsächlichen<br />

Verhältnisse, nicht dagegen die äußere Form des Vertrags. Wurde ein Werk- oder <strong>Honorarvertrag</strong><br />

abgeschlossen, obwohl er dem Grunde nach ein Arbeitsvertrag ist, so hat dies zur Folge, dass<br />

die Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sowie gegebenenfalls<br />

Steuern nachzuzahlen sind.<br />

Verträge mit Beschäftigten der PH Karlsruhe dürfen gem. § 57 LHO nur mit Einwilligung des Wissenschaftsministeriums<br />

abgeschlossen werden und kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Außerdem<br />

muss eine Nebentätigkeit angemeldet bzw. genehmigt werden.<br />

Mit den vertraglichen Leistungen darf erst begonnen werden, wenn der Vertrag von beiden Parteien<br />

unterschrieben ist!<br />

II. Merkmale eines <strong>Werkvertrag</strong>s<br />

- Ein <strong>Werkvertrag</strong> ist ein Vertrag, in dem sich der/die Auftragnehmer/in zur selbstständigen Erstellung<br />

eines in sich geschlossenen Werkes und der/die Auftraggeber/in zur Entrichtung der vereinbarten<br />

Vergütung verpflichtet (§ 631 ff. BGB).<br />

- Gegenstand eines <strong>Werkvertrag</strong>s kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als<br />

auch ein anderer, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.<br />

- Der/Die Auftragnehmer/in muss bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung wirtschaftlich<br />

selbstständig tätig sein. Dies zeigt sich vor allem darin, dass<br />

– er/sie der PH Karlsruhe (Auftraggeber) gegenüber nicht weisungsgebunden ist; (konkrete<br />

vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften des Werkes stehen dem nicht<br />

entgegen);<br />

– das Werk grundsätzlich in eigenen Räumen und mit eigenen Arbeitsmitteln des/der Auftragnehmers/-in<br />

hergestellt wird (dies schließt eine Ausführung der Leistung an einem Arbeitsplatz<br />

der PH Karlsruhe in der Regel aus);<br />

– er/sie nicht in den Betriebsablauf der PH Karlsruhe integriert ist;<br />

– er/sie nicht auf Dauer und weitgehend ausschließlich für die PH Karlsruhe tätig ist.<br />

- Beim Abschluss eines <strong>Werkvertrag</strong>s besteht für den/die Auftragnehmer/in kein Anspruch auf Sozialleistungen<br />

wie z.B. Urlaub, Krankengeld oder Beihilfe.<br />

Sobald die Zahlungen aus Werkverträgen der PH Karlsruhe mit einem/einer Auftragnehmer/in, der/die<br />

nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, 1.500 EUR im<br />

Jahr übersteigen, erfolgt eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt im Rahmen der Mitteilungspflicht<br />

der Behörden. (Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 i. V. m. § 93a Abgabenordnung.)<br />

Stand: 05/2012


- 2 -<br />

III. <strong>Honorarvertrag</strong><br />

Falls ein Arbeitsvertrag auszuschließen ist, eine selbstständige Leistung vorliegt, aber ein konkretes<br />

Werk / konkreter Erfolg nicht Gegenstand des Vertrags sein kann, ist der Abschluss eines <strong>Honorarvertrag</strong>s<br />

zu beantragen. Dies kommt jedoch nur dann in Frage, wenn aufgrund der Art der zu erbringenden<br />

Leistung die Erteilung eines Lehrauftrages ausgeschlossen ist. Honorarverträge dürfen nicht anstelle<br />

von Lehraufträgen vergeben werden.<br />

IV. Steuerliche Hinweise<br />

Das aus Werk- oder Honorarverträgen erzielte Entgelt unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung,<br />

sondern der Einkommenssteuer und ggf. der Umsatzsteuer.<br />

Einkommensteuer<br />

Die aus Werk- bzw. Honorarverträgen erzielten Vergütungen sind von dem/der Auftragnehmer/in<br />

selbstständig abzuführen!<br />

Umsatzsteuer<br />

Personen, die auf Grund von Werk- bzw. Honorarverträgen nachhaltig Einkünfte erhalten, sind Unternehmer<br />

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und unterliegen der Umsatzsteuer (sofern es<br />

sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt). Dies bedeutet, dass der/die Auftragnehmer/in eine<br />

Steuernummer vom zuständigen Finanzamt haben muss. Jedoch entfällt die Umsatzsteuer, wenn<br />

der/die Auftragnehmer/in der Kleinunternehmerregelung unterliegt.<br />

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG<br />

Bei Kleinunternehmern entfällt das Erfordernis zum Ausweis der Umsatzsteuer. Von der Kleinunternehmerregelung<br />

des § 19 UStG kann – vereinfacht – derjenige Gebrauch machen, dessen Gesamtumsatz<br />

einschließlich etwaiger Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht<br />

überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. In<br />

Rechnungen darf Umsatzsteuer weder ausgewiesen werden noch muss sie ans Finanzamt abgeführt<br />

werden. Die Kleinunternehmerregelung findet keine Anwendung auf Personen, die ihren (Wohn-) Sitz<br />

außerhalb Deutschlands haben.<br />

Vertragspartner mit Sitz im Ausland<br />

Bei Verträgen zwischen der PH Karlsruhe und Unternehmern mit Sitz im Ausland tritt für die Umsatzsteuer<br />

die Umkehr der Steuerschuld gem. § 13b UStG ein. In diesen Fällen ist die PH Karlsruhe verpflichtet,<br />

auf das ausgezahlte Honorar 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Belastung<br />

des Betrages erfolgt auf die Abteilung/ das Institut.<br />

V. Verfahrensablauf<br />

Vorlage des entsprechenden Antrags auf Abschluss eines Werk- oder <strong>Honorarvertrag</strong>s in der Abteilung<br />

Finanzen, Haushaltsmanagement, Allg. Verwaltung<br />

Für die Beantragung ist das Formular „Antrag auf Abschluss eines <strong>Werkvertrag</strong>s“ bzw. „Antrag auf<br />

Abschluss eines <strong>Honorarvertrag</strong>s“ zu verwenden. Der Antrag ist auf der Homepage der PH Karlsruhe<br />

unter Hochschule/Verwaltung/Formulare abgelegt oder kann in der Abteilung Finanzen/Haushaltsmanagement<br />

angefordert werden.<br />

Der vollständig ausgefüllte Antrag sollte spätestens zwei Wochen (10 Werktage) vor Beginn der Werkleistung<br />

elektronisch oder ausgedruckt eingereicht werden.<br />

Ausfertigung und Abschluss des Vertrags<br />

Der/Die Auftragnehmer/in erhält zwei Ausfertigungen und leitet unverzüglich ein unterschriebenes<br />

Exemplar des Vertrags zurück an die Abteilung Finanzen/ Haushaltsmanagement.<br />

Auszahlung der Vergütung<br />

Die Auszahlung der vereinbarten Vergütung kann nur auf der Grundlage einer spezifizierten Rechnung<br />

des Auftragnehmers erfolgen, aus der der Umfang der erbrachten Leistungen ersichtlich ist. Die<br />

Rechnung ist nach Abnahme der Werkleistung bzw. Erbringung der Honorarleistung vom Antragsteller<br />

(Abteilung) sachlich und rechnerisch richtig zu bestätigen und zur Auszahlung an die Abteilung Finanzen/Haushaltsmanagement<br />

weiterzuleiten.<br />

Ansprechpartner: Frau Ziebuhr, I/208, Tel. 4036

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