DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Drucksachennummer: 8/2006 (VIII) Seite 2 von 2<br />
„Als gefährliche Hunde gelten:<br />
1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende<br />
Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale<br />
gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,<br />
2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,<br />
3. Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen oder<br />
4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen.<br />
Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen<br />
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:<br />
Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire-Terrier,<br />
Staffordshire Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro,<br />
Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano.“<br />
Die anliegende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer<br />
wurde dementsprechend in § 5 Abs. 4 nach dieser Vorgabe geändert. Im Zuge dieser notwendigen<br />
Änderung der Hundesteuersatzung wurden einige §§ überarbeitet und es erfolgten<br />
hier einige Klarstellungen bzw. Erläuterungen der bisherigen Satzung. Die jeweiligen Änderungen<br />
in den §§ wurden als Einfügung kursiv, fett und unterstrichen gekennzeichnet. Als<br />
Besonderheit ist noch in § 6 Abs. 2 darauf hinzuweisen, dass die Buchstaben b) und c) sich<br />
nunmehr nur noch auf den Tierschutzverein Friedrichsdorf sowie auf das Tierheim Oberursel<br />
beziehen. Damit ist sichergestellt, dass Steuerbefreiungen hier nur noch dem ansässigen<br />
Tierschutzverein bzw. dem auch von der Stadt Friedrichsdorf unterstützten Tierheim Oberursel<br />
zugute kommen.<br />
Anlage<br />
Satzung<br />
gez. Horst Burghardt<br />
Bürgermeister