DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 4 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
6 BUND Landesverband Hessen e.V. vom 09.05.2006<br />
wir danken für die Zusendung der Planungsunterlagen und nehmen hierzu<br />
Stellung.<br />
Das Vegetationsgutachten und Entwicklungskonzept ist ausführlich dargestellt.<br />
Bei der Besichtigung des Geländes haben sich für uns jedoch folgende<br />
Fragen gestellt:<br />
Wie wird der Rückbau der bestehenden Hütten geregelt?<br />
Wie sollen die Gärten eingezäunt werden ( Höhe, Art der Zäune, Durchlässigkeit<br />
für Kleintiere)?<br />
Wer soll die Pflege der Streuobstgebiete übernehmen? Die privaten Besitzer,<br />
der Landschaftspflegeverband?<br />
Des weiteren stellen wir fest, dass der B-Plan keine Angaben enthält, in<br />
welchen Punkten dem Entwicklungskonzept gefolgt werden soll und in welchen<br />
nicht. Die Erfahrung hat uns gezeigt, dass beim Umsetzen solcher<br />
Konzepte oft die nötige Kontrolle unzureichend ist. Bei Verstößen gegen<br />
die Auflagen sind meist keine Sanktionen zu erwarten.<br />
Wir bitten Sie deshalb, den B-Plan entsprechend zu ergänzen, damit die<br />
Planungsziele erreicht werden. Der heutige gute ökologische Zustand dieses<br />
Gebietes wird durch die Flächennutzungsplanung - so fürchten wir -<br />
sowieso an Wert verlieren.<br />
1. Der Rückbau der bestehenden Hütten wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />
von der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen veranlasst, in denen<br />
keine Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan besteht.<br />
2. Die Einzäunung der Gärten ist im Bebauungsplan so beschrieben, dass<br />
Maschendraht- und Wildschutzzäune mit einer max. Höhe von 1,50 m sowie<br />
lebende Hecken (nur Laubgehölze) zulässig sind. Alle Einfriedungen<br />
sind zu begrünen.<br />
3. Die Pflege der Streuobstflächen obliegen grundsätzlich den Eigentümern.<br />
Das Entwicklungskonzept hat in die Bebauungsplanfestsetzungen Eingang<br />
gefunden. Da ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung darstellt und keine<br />
grundsätzliche Verpflichtung der Eigentümer enthält, bestimmte Maßnahmen<br />
in Angriff zu nehmen, ist der Plangeber bei der Umsetzung in der Regel auf<br />
den „guten Willen“ der beteiligten Eigentümer angewiesen. Bebauungsplanfestsetzungen<br />
sind nur in dem explizit vorgefertigten Rahmen des § 9 des<br />
BauGB möglich. Sollten Verstöße gegen Bebauungsplanfestsetzungen festgestellt<br />
werden, so besteht eine rechtliche Handhabe für die Ahndung durch<br />
die Bauaufsichtsbehörde. Soweit Flächen im Eigentum der Stadt<br />
Friedrichsdorf stehen, wie z.B. ein Grundstück im südlichen Bereich, so<br />
können die Maßnahmen zielgerichtet durch die Stadt umgesetzt werden. Bei<br />
privaten Weiden besteht allerdings keine Möglichkeit, die im<br />
Entwicklungskonzept angesprochene Beweidung juristisch durchzusetzen.<br />
Allerdings stellt der Bebauungsplan einen Rahmen und einen<br />
Maßnahmenkatalog zur Verfügung, der einen Großteil des<br />
Entwicklungskonzeptes zu verwirklichen hilft. Insofern wird nicht befürchtet,<br />
dass der heutige gute ökologische Zustand sich wesentlich verändern wird,<br />
sondern, im Gegenteil, langfristig eine Sicherung für den Naturhaushalt und<br />
die Naherholung der Bevölkerung wichtigen Beitrag leistet.