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DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks

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Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 12 von 12 -<br />

Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />

Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />

Grundsätzlich orientiert sich die Gesamtkonzeption an den Zielsetzungen<br />

des Landschaftsplanes, sie weicht jedoch mit der Festsetzung von Kleinund<br />

Obstgärten von den Darstellungen ab. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass die vorgesehenen Maßnahmen und zulässigen Nutzungen - insbesondere<br />

hinsichtlich der 15d-Biotope und der Lage des überwiegenden<br />

Teils der Flächen im Landschaftsschutzgebiet Osttaunus - mit der unteren<br />

und oberen Naturschutzbehörde abgestimmt sind und dazu dienen, die<br />

Entwicklung in diesem Bereich im Sinne der landschaftsplanerischen und<br />

naturschutzrechtlichen Zielsetzung zu lenken.<br />

Es wird angeregt, die Begründung zum Bebauungsplan bezüglich der Abweichung<br />

vom Flächennutzungs- und Landschaftsplan und der naturschutzrechtlichen<br />

Abstimmung zu ergänzen und differenzierter zu erläutern<br />

und hinsichtlich des Naturschutzrechtes (§ 15d HENatG ) zu aktualisieren.<br />

Darüber hinaus wird angeregt, auf die Zulässigkeit von Gerätehütten im<br />

Bereich der Obstwiesen zu verzichten, da es sich dort um eine Vielzahl<br />

kleinparzellierter Grundstücke handelt, so dass eine Menge neuer Hütten<br />

zu befürchten wäre, was dem Vorrang von Natur und Landschaft zuwiderlaufen<br />

würde.<br />

Im Vorentwurf des in Aufstellung befindlichen Regionalen Flächennutzungsplanes<br />

ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bisher als „Ökologisch<br />

bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“<br />

/ „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ vorgesehen. Mit der Oberen<br />

Naturschutzbehörde ist zu klären, ob und wie die Darstellung im Bereich<br />

der Kleingartenfestsetzung nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />

ggf. angepasst werden muss.<br />

Diese Ausführungen werden bestätigt. Grundsätzlich soll der Plan dazu dienen,<br />

die Entwicklungsziele des Landschafts- und Naturschutzes, allerdings unter Berücksichtigung<br />

der Wünsche und Vorstellungen der Nutzer, die an eine praxisgerechte<br />

Unterhaltung geknüpft sind, wirkungsvoll umzusetzen.<br />

Der Anregung, die Begründung entsprechend zu ergänzen, wird gefolgt,.<br />

Wie bereits oben beschrieben, wird dem gefolgt. Im Bereich der „Obstwiese“ wird<br />

auf die Zulassung von Gerätehütten und Einfriedungen verzichtet.<br />

Der Anregung wird gefolgt. Es ist vorgesehen, nach Satzungsbeschluss für Teilbereiche<br />

des Plangebietes eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet zu<br />

beantragen.<br />

Keine fristgemäßen Stellungnahmen sind eingegangen von:<br />

Nr. 20 Hessisches Forstamt Butzbach<br />

Nr. 53 Vogelschutzbeauftragter Wolfgang Weber

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