DER STADTVERORDNETENVORSTEHER - Pirate Leaks
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Anlage 1 zu DS-Nr. 86/2006 - Seite 12 von 12 -<br />
Bebauungsplan Nr. 221 „Kleingartengebiet in der Eichwiese“<br />
Nr. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Abwägung<br />
Grundsätzlich orientiert sich die Gesamtkonzeption an den Zielsetzungen<br />
des Landschaftsplanes, sie weicht jedoch mit der Festsetzung von Kleinund<br />
Obstgärten von den Darstellungen ab. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass die vorgesehenen Maßnahmen und zulässigen Nutzungen - insbesondere<br />
hinsichtlich der 15d-Biotope und der Lage des überwiegenden<br />
Teils der Flächen im Landschaftsschutzgebiet Osttaunus - mit der unteren<br />
und oberen Naturschutzbehörde abgestimmt sind und dazu dienen, die<br />
Entwicklung in diesem Bereich im Sinne der landschaftsplanerischen und<br />
naturschutzrechtlichen Zielsetzung zu lenken.<br />
Es wird angeregt, die Begründung zum Bebauungsplan bezüglich der Abweichung<br />
vom Flächennutzungs- und Landschaftsplan und der naturschutzrechtlichen<br />
Abstimmung zu ergänzen und differenzierter zu erläutern<br />
und hinsichtlich des Naturschutzrechtes (§ 15d HENatG ) zu aktualisieren.<br />
Darüber hinaus wird angeregt, auf die Zulässigkeit von Gerätehütten im<br />
Bereich der Obstwiesen zu verzichten, da es sich dort um eine Vielzahl<br />
kleinparzellierter Grundstücke handelt, so dass eine Menge neuer Hütten<br />
zu befürchten wäre, was dem Vorrang von Natur und Landschaft zuwiderlaufen<br />
würde.<br />
Im Vorentwurf des in Aufstellung befindlichen Regionalen Flächennutzungsplanes<br />
ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bisher als „Ökologisch<br />
bedeutsame Flächennutzung mit Flächen für Maßnahmen zum<br />
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“<br />
/ „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ vorgesehen. Mit der Oberen<br />
Naturschutzbehörde ist zu klären, ob und wie die Darstellung im Bereich<br />
der Kleingartenfestsetzung nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes<br />
ggf. angepasst werden muss.<br />
Diese Ausführungen werden bestätigt. Grundsätzlich soll der Plan dazu dienen,<br />
die Entwicklungsziele des Landschafts- und Naturschutzes, allerdings unter Berücksichtigung<br />
der Wünsche und Vorstellungen der Nutzer, die an eine praxisgerechte<br />
Unterhaltung geknüpft sind, wirkungsvoll umzusetzen.<br />
Der Anregung, die Begründung entsprechend zu ergänzen, wird gefolgt,.<br />
Wie bereits oben beschrieben, wird dem gefolgt. Im Bereich der „Obstwiese“ wird<br />
auf die Zulassung von Gerätehütten und Einfriedungen verzichtet.<br />
Der Anregung wird gefolgt. Es ist vorgesehen, nach Satzungsbeschluss für Teilbereiche<br />
des Plangebietes eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet zu<br />
beantragen.<br />
Keine fristgemäßen Stellungnahmen sind eingegangen von:<br />
Nr. 20 Hessisches Forstamt Butzbach<br />
Nr. 53 Vogelschutzbeauftragter Wolfgang Weber