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Handbuch - FSG

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des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt wird (Ministerratsbeschluss vom<br />

23.10.1956);<br />

‣ Wenn Bedienstete, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören und die dem<br />

Normaldienstplan oder dem Dienstplan mit gleitender Dienstzeit unterliegen, auf ihr<br />

Ansuchen am Versöhnungstag nach Dienstmöglichkeit von der Dienstleistung befreit<br />

werden;<br />

‣ Bedienstete, welche anderen als den oa., in Österreich anerkannten<br />

Religionsgemeinschaften angehören, unterliegen im Hinblick auf deren<br />

religionsspezifischen Feiertage den durch gesonderte Erlässe geregelten Bestimmungen<br />

‣ Anordnung einer generellen Arbeitsruhe (Festlegung eines Ruhetages) an einem Tag, der<br />

kein gesetzlicher Feiertag ist, durch die Bundesregierung (Ministerratsbeschluss vom<br />

14.02.1956);<br />

‣ Beurlaubung während des Berufungsverfahrens über eine Ruhestandsversetzung (§ 14<br />

Abs. 6 BDG);<br />

‣ Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes und freiwilliger<br />

Waffenübungen (Wehrgesetz);<br />

‣ Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes (Zivildienstgesetz).<br />

Sonstige Abwesenheiten vom Dienst sind vom Bediensteten unverzüglich seinem<br />

Dienstvorgesetzten zu melden und zu rechtfertigen.<br />

Neben den vom Gesetz genannten Umständen Krankheit, Unfall und Gebrechen sind unter<br />

Verantwortung des Dienstvorgesetzten auch andere Gründe auf deren Stichhaltigkeit zu<br />

prüfen und zutreffendenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit anzuerkennen. Im Fall der<br />

Heranziehung von Dienstzeit zu derartigen Tätigkeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />

eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nicht eintritt und der Zeitaufwand auf das<br />

unbedingt erforderliche Zeitausmaß beschränkt bleibt.<br />

Bei Zumutbarkeit haben Arztbesuche, Heilbehandlungen, Behördenwege und sonstige im<br />

persönlichen Bereich liegende Erledigungen grundsätzlich in der Freizeit zu erfolgen.<br />

Ist eine Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigte Abwesenheit bereits vor<br />

Erstellung des Dienstplanes bekannt, sind für jeden die Dienstbefreiung umfassenden<br />

Arbeitstag acht Plandienststunden vorzusehen. Der Bedienstete darf ohne seine<br />

Zustimmung an diesem Arbeitstag (0 - 24 Uhr) zu keinen Plandienstleistungen vorgesehen<br />

werden.<br />

Umfasst die Dienstbefreiung nicht einen gesamten Arbeitstag, so darf der Bedienstete<br />

außerhalb der Zeit der Dienstbefreiung zu Dienstleistungen eingeteilt werden.<br />

DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 5 von 34 07.11.2005

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