Handbuch - FSG
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des Gottesdienstes erforderliche Zeit gewährt wird (Ministerratsbeschluss vom<br />
23.10.1956);<br />
‣ Wenn Bedienstete, die der israelitischen Religionsgesellschaft angehören und die dem<br />
Normaldienstplan oder dem Dienstplan mit gleitender Dienstzeit unterliegen, auf ihr<br />
Ansuchen am Versöhnungstag nach Dienstmöglichkeit von der Dienstleistung befreit<br />
werden;<br />
‣ Bedienstete, welche anderen als den oa., in Österreich anerkannten<br />
Religionsgemeinschaften angehören, unterliegen im Hinblick auf deren<br />
religionsspezifischen Feiertage den durch gesonderte Erlässe geregelten Bestimmungen<br />
‣ Anordnung einer generellen Arbeitsruhe (Festlegung eines Ruhetages) an einem Tag, der<br />
kein gesetzlicher Feiertag ist, durch die Bundesregierung (Ministerratsbeschluss vom<br />
14.02.1956);<br />
‣ Beurlaubung während des Berufungsverfahrens über eine Ruhestandsversetzung (§ 14<br />
Abs. 6 BDG);<br />
‣ Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes und freiwilliger<br />
Waffenübungen (Wehrgesetz);<br />
‣ Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes (Zivildienstgesetz).<br />
Sonstige Abwesenheiten vom Dienst sind vom Bediensteten unverzüglich seinem<br />
Dienstvorgesetzten zu melden und zu rechtfertigen.<br />
Neben den vom Gesetz genannten Umständen Krankheit, Unfall und Gebrechen sind unter<br />
Verantwortung des Dienstvorgesetzten auch andere Gründe auf deren Stichhaltigkeit zu<br />
prüfen und zutreffendenfalls als gerechtfertigte Abwesenheit anzuerkennen. Im Fall der<br />
Heranziehung von Dienstzeit zu derartigen Tätigkeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass<br />
eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nicht eintritt und der Zeitaufwand auf das<br />
unbedingt erforderliche Zeitausmaß beschränkt bleibt.<br />
Bei Zumutbarkeit haben Arztbesuche, Heilbehandlungen, Behördenwege und sonstige im<br />
persönlichen Bereich liegende Erledigungen grundsätzlich in der Freizeit zu erfolgen.<br />
Ist eine Dienstbefreiung, Dienstenthebung oder gerechtfertigte Abwesenheit bereits vor<br />
Erstellung des Dienstplanes bekannt, sind für jeden die Dienstbefreiung umfassenden<br />
Arbeitstag acht Plandienststunden vorzusehen. Der Bedienstete darf ohne seine<br />
Zustimmung an diesem Arbeitstag (0 - 24 Uhr) zu keinen Plandienstleistungen vorgesehen<br />
werden.<br />
Umfasst die Dienstbefreiung nicht einen gesamten Arbeitstag, so darf der Bedienstete<br />
außerhalb der Zeit der Dienstbefreiung zu Dienstleistungen eingeteilt werden.<br />
DiMa 05 – <strong>Handbuch</strong> Seite 5 von 34 07.11.2005