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Änderungen: • Erweiterung des von der Bestimmung des § 39 ... - FSG

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Grundsätzliche Bemerkungen:<br />

Dazu ist einleitend auszuführen, dass durch die bisherige Fassung <strong>des</strong> § 43 RGV für Beamte<br />

<strong>des</strong> Wachkörpers Bun<strong>des</strong>polizei bei Dienstverrichtungen im Dienstort ein Anspruch auf<br />

Reisezulage ausgeschlossen war.<br />

Dieser generelle Ausschluss vom Anspruch auf Reisezulage für Dienstverrichtungen im<br />

Dienstort wird durch die vorliegende Novelle insofern geän<strong>der</strong>t, als den Angehörigen jener<br />

Organisationseinheiten, die sowohl im (novellierten) Abs. 1 als auch im (neugeschaffenen)<br />

Abs. 1a leg.cit. aufgezählt sind, ein (pauschaler) Abgeltungsanspruch durch Gewährung <strong>des</strong><br />

Pauschales nach § <strong>39</strong> leg.cit. zuerkannt wird. Als Folge dieser Ausdehnung <strong>des</strong> Anspruches<br />

auf das Pauschale war es aus systematischen Gründen in weiterer Folge erfor<strong>der</strong>lich, die zit.<br />

<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> § 43 leg.cit. entsprechend zu adaptieren.<br />

<strong>Erweiterung</strong> <strong>des</strong> anspruchsberechtigten Bedienstetenkreises:<br />

Zum einen wird <strong>der</strong> Anspruch auf das Pauschale nach § <strong>39</strong> Abs. 1 RGV auf Bedienstete <strong>der</strong><br />

Stadtpolizeikommanden ausgedehnt und damit eine Gleichstellung mit jenen Bediensteten<br />

hergestellt, die auf Dienststellen im Bereich <strong>von</strong> Bezirkspolizeikommanden bzw. unmittelbar<br />

in den Bezirkspolizeikommanden in Verwendung stehen, hergestellt.<br />

Zum an<strong>der</strong>en erfolgt durch den neugeschaffenen Abs. 1a eine <strong>Erweiterung</strong> <strong>des</strong> Anspruches<br />

nach § <strong>39</strong> Abs. 1 auf Angehörige <strong>des</strong> Wachkörpers Bun<strong>des</strong>polizei<br />

1. <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>polizeikommanden,<br />

2. <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>ämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,<br />

3. im Büro für beson<strong>der</strong>e Ermittlungen und<br />

4. im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung <strong>des</strong> Büros für Budget, Logistik und<br />

Infrastruktur,<br />

die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang<br />

stehenden Außendienst verwendet werden.<br />

Zu <strong>der</strong> durch § <strong>39</strong> Abs. 1a RGV erfolgten Ausdehnung <strong>des</strong> Bezieherkreises wird Folgen<strong>des</strong><br />

ausgeführt:<br />

Auszugehen ist zunächst da<strong>von</strong>, dass, wie oben ausgeführt worden ist, die nunmehrige<br />

Neuregelung ausschließlich darauf abzielt, auch für Dienstverrichtungen im Dienstort einen<br />

entsprechenden RGV-Anspruch zu schaffen.<br />

Nicht intendiert bzw aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar ist hingegen, den bis dato<br />

bestehenden Anspruch <strong>der</strong> Angehörigen insbes. <strong>von</strong> LVA, LKA und LVT auf tageweise<br />

Einzelverrechnung <strong>von</strong> Tagesgebühren im Falle über den Dienstort hinaus gehen<strong>der</strong><br />

Dienstreisen/Dienstzuteilungen durch Zuerkennung <strong>des</strong> Pauschales nach § <strong>39</strong> leg.cit. zu<br />

ersetzen o<strong>der</strong> das Pauschale zusätzlich zum Einzelabgeltungsanspruch zu gewähren.<br />

Im Lichte dieser Überlegungen ist folglich da<strong>von</strong> auszugehen, dass sich die Regelung <strong>des</strong><br />

Abs. 1a ausschließlich auf innerhalb <strong>des</strong> Dienstortes Wien gelegene Organisationseinheiten<br />

mit auf Wien beschränkter örtlicher Zuständigkeit, somit ausnahmslos auf die SD/BPD<br />

Wien sowie das LPK Wien bezieht. Das bedeutet, dass Angehörige <strong>von</strong><br />

Lan<strong>des</strong>polizeikommanden o<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>ämtern für Verfassungsschutz und<br />

Terrorismusbekämpfung außerhalb <strong>von</strong> Wien <strong>von</strong> <strong>der</strong> gegenständlichen Neuregelung nicht<br />

erfasst sind.<br />

Der Anspruch nach Abs. 1a ist an das Erfor<strong>der</strong>nis gebunden, dass die betreffenden<br />

Bediensteten <strong>der</strong> angeführten Organisationseinheiten innerhalb <strong>des</strong> Dienstortes<br />

überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst<br />

verwendet werden.<br />

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