Ãnderungen: ⢠Erweiterung des von der Bestimmung des § 39 ... - FSG
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Grundsätzliche Bemerkungen:<br />
Dazu ist einleitend auszuführen, dass durch die bisherige Fassung <strong>des</strong> § 43 RGV für Beamte<br />
<strong>des</strong> Wachkörpers Bun<strong>des</strong>polizei bei Dienstverrichtungen im Dienstort ein Anspruch auf<br />
Reisezulage ausgeschlossen war.<br />
Dieser generelle Ausschluss vom Anspruch auf Reisezulage für Dienstverrichtungen im<br />
Dienstort wird durch die vorliegende Novelle insofern geän<strong>der</strong>t, als den Angehörigen jener<br />
Organisationseinheiten, die sowohl im (novellierten) Abs. 1 als auch im (neugeschaffenen)<br />
Abs. 1a leg.cit. aufgezählt sind, ein (pauschaler) Abgeltungsanspruch durch Gewährung <strong>des</strong><br />
Pauschales nach § <strong>39</strong> leg.cit. zuerkannt wird. Als Folge dieser Ausdehnung <strong>des</strong> Anspruches<br />
auf das Pauschale war es aus systematischen Gründen in weiterer Folge erfor<strong>der</strong>lich, die zit.<br />
<strong>Bestimmung</strong> <strong>des</strong> § 43 leg.cit. entsprechend zu adaptieren.<br />
<strong>Erweiterung</strong> <strong>des</strong> anspruchsberechtigten Bedienstetenkreises:<br />
Zum einen wird <strong>der</strong> Anspruch auf das Pauschale nach § <strong>39</strong> Abs. 1 RGV auf Bedienstete <strong>der</strong><br />
Stadtpolizeikommanden ausgedehnt und damit eine Gleichstellung mit jenen Bediensteten<br />
hergestellt, die auf Dienststellen im Bereich <strong>von</strong> Bezirkspolizeikommanden bzw. unmittelbar<br />
in den Bezirkspolizeikommanden in Verwendung stehen, hergestellt.<br />
Zum an<strong>der</strong>en erfolgt durch den neugeschaffenen Abs. 1a eine <strong>Erweiterung</strong> <strong>des</strong> Anspruches<br />
nach § <strong>39</strong> Abs. 1 auf Angehörige <strong>des</strong> Wachkörpers Bun<strong>des</strong>polizei<br />
1. <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>polizeikommanden,<br />
2. <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>ämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,<br />
3. im Büro für beson<strong>der</strong>e Ermittlungen und<br />
4. im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung <strong>des</strong> Büros für Budget, Logistik und<br />
Infrastruktur,<br />
die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang<br />
stehenden Außendienst verwendet werden.<br />
Zu <strong>der</strong> durch § <strong>39</strong> Abs. 1a RGV erfolgten Ausdehnung <strong>des</strong> Bezieherkreises wird Folgen<strong>des</strong><br />
ausgeführt:<br />
Auszugehen ist zunächst da<strong>von</strong>, dass, wie oben ausgeführt worden ist, die nunmehrige<br />
Neuregelung ausschließlich darauf abzielt, auch für Dienstverrichtungen im Dienstort einen<br />
entsprechenden RGV-Anspruch zu schaffen.<br />
Nicht intendiert bzw aus dem Gesetzeswortlaut ableitbar ist hingegen, den bis dato<br />
bestehenden Anspruch <strong>der</strong> Angehörigen insbes. <strong>von</strong> LVA, LKA und LVT auf tageweise<br />
Einzelverrechnung <strong>von</strong> Tagesgebühren im Falle über den Dienstort hinaus gehen<strong>der</strong><br />
Dienstreisen/Dienstzuteilungen durch Zuerkennung <strong>des</strong> Pauschales nach § <strong>39</strong> leg.cit. zu<br />
ersetzen o<strong>der</strong> das Pauschale zusätzlich zum Einzelabgeltungsanspruch zu gewähren.<br />
Im Lichte dieser Überlegungen ist folglich da<strong>von</strong> auszugehen, dass sich die Regelung <strong>des</strong><br />
Abs. 1a ausschließlich auf innerhalb <strong>des</strong> Dienstortes Wien gelegene Organisationseinheiten<br />
mit auf Wien beschränkter örtlicher Zuständigkeit, somit ausnahmslos auf die SD/BPD<br />
Wien sowie das LPK Wien bezieht. Das bedeutet, dass Angehörige <strong>von</strong><br />
Lan<strong>des</strong>polizeikommanden o<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>ämtern für Verfassungsschutz und<br />
Terrorismusbekämpfung außerhalb <strong>von</strong> Wien <strong>von</strong> <strong>der</strong> gegenständlichen Neuregelung nicht<br />
erfasst sind.<br />
Der Anspruch nach Abs. 1a ist an das Erfor<strong>der</strong>nis gebunden, dass die betreffenden<br />
Bediensteten <strong>der</strong> angeführten Organisationseinheiten innerhalb <strong>des</strong> Dienstortes<br />
überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst<br />
verwendet werden.<br />
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