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1. Jänner 2008 - FSG

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2.2.0.19 Die Fertigungsklausel besteht im Anführen der Funktion, in der eine<br />

Erledigung abgezeichnet oder genehmigt wird (z.B. „Der Inspektionskommandant“,<br />

„Für den Abteilungsleiter“, „Bearbeiter“) und zumindest des in Druckschrift gehaltenen<br />

Familiennamens und Dienstgrades der unterfertigenden Person unterhalb des<br />

Unterschriftsfeldes, auch wenn keine handschriftliche Unterschrift vorgesehen ist.<br />

Das Hinzufügen des Vornamens und eines gegebenenfalls vorhandenen<br />

akademischen Grades ist freigestellt.<br />

2.2.0.20 Ablagevermerk: gesondertes Anführen der Ablagekategorie und nach<br />

Bedarf der Ordnungszahl und des Erledigungsdatums eines auf der Dienststelle<br />

verbleibenden Aktes rechts oben auf dessen erster Seite zur erleichterten Reihung<br />

und Auffindung im physischen Ablagesystem.<br />

2.2.0.21 Vorschriftenablage: vom sonstigen Schriftverkehr getrennte Ablage von<br />

Erlässen, Befehlen und sonstigen die Bundespolizei betreffenden Weisungen, die<br />

nicht nur für einen Einzelfall gelten und eine längerfristig bedeutsame Anweisung für<br />

die Dienstverrichtung darstellen.<br />

2.2.0.22 Dienststellenstampiglie (auch Kopfstampiglie): Abdruck eines Stempels<br />

mit der Bezeichnung einer Dienststelle, ihrer Adresse, Telefonnummer und IT-<br />

Adressen auf einer physischen Unterlage.<br />

2.2.0.23 Rundstampiglie: Abdruck eines durch das Wappengesetz, BGBl Nr.<br />

159/1984, zulässigen Stempels mit dem Bundeswappen, zu dessen Verwendung<br />

unter anderem die Dienststellen des Bundes ermächtigt sind. Sie dient zur<br />

Verdeutlichung der Ausübung einer staatlichen Funktion.<br />

2.2.0.24 Eingangsstampiglie: Abdruck eines Stempels mit<br />

Dienststellenbezeichnung auf einem Einlaufstück zur Dokumentation des<br />

Eingangsdatums, des Vermerks allfälliger Beilagen und der Geschäftszahl.<br />

2.3 Bezeichnungen im Schriftverkehr der Bundespolizei<br />

2.3.0.1 Aufträge sind Weisungen zur Vornahme bestimmter Vollzugshandlungen,<br />

die durch Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte an die ihnen unterstellten<br />

bzw. gesetzlich dafür vorgesehenen Dienststellen und Organe erteilt werden<br />

2.3.0.2 Verwaltungsstrafanzeigen sind Sachverhaltsdarstellungen, mit denen der<br />

Verdacht strafbaren Verhaltens von Personen einer Verwaltungsbehörde zur<br />

Kenntnis gebracht wird.<br />

2.3.0.3 Anzeigen sind alle Formen von Mitteilungen über den Verdacht strafbarer<br />

Handlungen, die an eine Dienststelle heran getragen werden.

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