1. Jänner 2008 - FSG
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2.2.0.19 Die Fertigungsklausel besteht im Anführen der Funktion, in der eine<br />
Erledigung abgezeichnet oder genehmigt wird (z.B. „Der Inspektionskommandant“,<br />
„Für den Abteilungsleiter“, „Bearbeiter“) und zumindest des in Druckschrift gehaltenen<br />
Familiennamens und Dienstgrades der unterfertigenden Person unterhalb des<br />
Unterschriftsfeldes, auch wenn keine handschriftliche Unterschrift vorgesehen ist.<br />
Das Hinzufügen des Vornamens und eines gegebenenfalls vorhandenen<br />
akademischen Grades ist freigestellt.<br />
2.2.0.20 Ablagevermerk: gesondertes Anführen der Ablagekategorie und nach<br />
Bedarf der Ordnungszahl und des Erledigungsdatums eines auf der Dienststelle<br />
verbleibenden Aktes rechts oben auf dessen erster Seite zur erleichterten Reihung<br />
und Auffindung im physischen Ablagesystem.<br />
2.2.0.21 Vorschriftenablage: vom sonstigen Schriftverkehr getrennte Ablage von<br />
Erlässen, Befehlen und sonstigen die Bundespolizei betreffenden Weisungen, die<br />
nicht nur für einen Einzelfall gelten und eine längerfristig bedeutsame Anweisung für<br />
die Dienstverrichtung darstellen.<br />
2.2.0.22 Dienststellenstampiglie (auch Kopfstampiglie): Abdruck eines Stempels<br />
mit der Bezeichnung einer Dienststelle, ihrer Adresse, Telefonnummer und IT-<br />
Adressen auf einer physischen Unterlage.<br />
2.2.0.23 Rundstampiglie: Abdruck eines durch das Wappengesetz, BGBl Nr.<br />
159/1984, zulässigen Stempels mit dem Bundeswappen, zu dessen Verwendung<br />
unter anderem die Dienststellen des Bundes ermächtigt sind. Sie dient zur<br />
Verdeutlichung der Ausübung einer staatlichen Funktion.<br />
2.2.0.24 Eingangsstampiglie: Abdruck eines Stempels mit<br />
Dienststellenbezeichnung auf einem Einlaufstück zur Dokumentation des<br />
Eingangsdatums, des Vermerks allfälliger Beilagen und der Geschäftszahl.<br />
2.3 Bezeichnungen im Schriftverkehr der Bundespolizei<br />
2.3.0.1 Aufträge sind Weisungen zur Vornahme bestimmter Vollzugshandlungen,<br />
die durch Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte an die ihnen unterstellten<br />
bzw. gesetzlich dafür vorgesehenen Dienststellen und Organe erteilt werden<br />
2.3.0.2 Verwaltungsstrafanzeigen sind Sachverhaltsdarstellungen, mit denen der<br />
Verdacht strafbaren Verhaltens von Personen einer Verwaltungsbehörde zur<br />
Kenntnis gebracht wird.<br />
2.3.0.3 Anzeigen sind alle Formen von Mitteilungen über den Verdacht strafbarer<br />
Handlungen, die an eine Dienststelle heran getragen werden.