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Achtung, nAturgefAhr ! - Kanton Bern

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Schutzziele für den <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><br />

Für Gemeinde- und <strong>Kanton</strong>sbehörden sowie<br />

für Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

und bewilligten Anlagen stellen sich<br />

immer wieder Fragen nach ihrer Verantwortung<br />

und dem daraus abzuleitenden<br />

Handlungsbedarf: Wie sicher ist sicher genug?<br />

Welches Restrisiko darf in Kauf genommen<br />

werden? Wo ist die Grenze zwischen<br />

akzeptablen und nichtakzeptablen Risiken?<br />

Und schliesslich: Welcher Mitteleinsatz ist<br />

verhältnismässig?<br />

Antworten auf solche Fragen gibt die Risikostrategie<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>, in deren Rahmen<br />

einheitliche und nachvollziehbare Standards<br />

zur Risikoanalyse und Risikobewertung<br />

entwickelt worden sind. Insbesondere für<br />

das individuelle Todesfallrisiko, das auch als<br />

Individualrisiko bezeichnet wird, wurde ein<br />

übergeordnetes Schutzziel festgelegt:<br />

Demnach darf das individuelle Todesfallrisiko<br />

durch gravitative Naturgefahrenprozesse<br />

nicht grösser als 10 -5 pro Jahr sein (vgl.<br />

Spalte rechts).<br />

Bei Sachrisiken können die Schutzziele weiter<br />

gefasst und nach unterschiedlichen Kriterien*<br />

und projektspezifisch festgelegt werden.<br />

So sind im Anhang zur Risikostrategie<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> verschiedene Schutzzielmatrizen<br />

für unterschiedliche Objektkategorien<br />

(Siedlungsräume, Verkehrswege)<br />

enthalten.<br />

* Nutzen-Kosten-Faktoren sind keine Schutzziele,<br />

sondern ökonomische Kennwerte (etwa Subventionskriterien<br />

von Bund oder <strong>Kanton</strong> oder Bestandteile von<br />

Projektzielen).<br />

Keystone/Kusano (A8, 4. Januar 2003) Häsler (Grindelwald-Ertli, 23. August 2005)<br />

Geltungsbereich<br />

Grenzwert<br />

Massnahmen<br />

Akzeptables Individualrisiko<br />

Todesfallrisiko einer einzelnen<br />

Person, die sich in einem öffentlichen<br />

Bereich aufhält.<br />

Ausgegangen wird vom normalen<br />

Sterberisiko in der Schweiz,<br />

wonach von 100 000 fünfzehnjährigen<br />

Personen etwa 10 im Laufe<br />

eines Jahres sterben. Das ergibt<br />

eine Sterberate von 0,0001 pro<br />

Jahr, oder anders ausgedrückt von<br />

10 -4 pro Jahr. Für unfreiwillig<br />

eingegangene Risiken im Zusammenhang<br />

mit Naturgefahren<br />

soll dieses Ausgangsrisiko um<br />

nicht mehr als 10 % erhöht werden.<br />

Entsprechend wurde der<br />

Grenzwert für unfreiwillig eingegangene<br />

Risiken auf 10 -5 pro<br />

Jahr festgelegt.<br />

Wird dieser Grenzwert überschritten,<br />

so sind Massnahmen zur<br />

Verminderung des Individualrisikos<br />

zu ergreifen.<br />

Sachrisiko<br />

Schäden an festen oder mobilen<br />

Objekten wie Gebäuden, Mobiliar,<br />

Fahrzeugen und Infrastrukturen.<br />

Bei Sachrisiken bestehen keine<br />

festen Grenzwerte, da für Sachrisiken<br />

keine allgemeingültigen<br />

Bezugsgrössen definiert werden<br />

können. Grundsätzlich gilt, dass<br />

hohe Sachwerte besser zu schützen<br />

sind als niedrige. Entsprechende<br />

Anhaltspunkte liefern in erster<br />

Linie objektbezogene Schutzzielmatrizen<br />

für Siedlungsräume<br />

oder Verkehrswege, welche die<br />

maximal zulässigen Einwirkungen<br />

für bestimmte Wiederkehrperioden<br />

angeben.<br />

Aus den objektbezogenen Schutzzielmatrizen<br />

kann kein unmittelbarer<br />

Handlungsbedarf abgeleitet<br />

werden, sofern nicht gleichzeitig<br />

ein Todesfallrisiko besteht. Die<br />

Schutzzielmatrizen dienen somit<br />

vor allem zur Abgrenzung jener<br />

Fälle, bei denen kein Anspruch auf<br />

Schutzmassnahmen bzw. kein Anspruch<br />

auf Subventionen besteht.<br />

RDB (A16 Transjurane, 11. Januar 2004)<br />

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