30.05.2014 Aufrufe

Rundblick 12-2013 - Stadt Preußisch Oldendorf

Rundblick 12-2013 - Stadt Preußisch Oldendorf

Rundblick 12-2013 - Stadt Preußisch Oldendorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder<br />

Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht<br />

worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> vorher gerügt<br />

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />

die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong>, den 05.11.<strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

In Vertretung<br />

Der Bürgermeister<br />

Marko Steiner<br />

2. Änderung der Betriebssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

für den Eigenbetrieb „<strong>Stadt</strong>werke <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong>“ vom<br />

21.11.<strong>2013</strong><br />

Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />

(GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des<br />

Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung<br />

kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.<strong>2013</strong> (GV. NRW. S.<br />

564) in Verbindung mit der Eigenbetriebsordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (EigVO) vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644 ber. 2005 S. 15), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.08.20<strong>12</strong> (GV. NRW. S. 296)<br />

hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong> am 20.11.<strong>2013</strong> folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1 Betriebsleitung<br />

§ 3 Abs. 2 der Betriebssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong> für den Eigenbetrieb<br />

<strong>Stadt</strong>werke <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong> vom 22.11.2006 erhält folgende<br />

Fassung:<br />

(2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit<br />

nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese<br />

Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere<br />

die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen,<br />

die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere<br />

Einsatz von Personal, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten<br />

und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von<br />

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden<br />

Bedarfs, Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen und von Verträgen<br />

mit Tarif- und Sonderkunden. Die Betriebsleitung hat im Rahmen<br />

des Betriebszweckes die Befugnis zum Erlass von Gebühren-, Beitragsund<br />

sonstigen Bescheiden.<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Abs. 6 letzter Satz der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es<br />

sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />

Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong>, den 21.11.<strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

In Vertretung:<br />

Der Bürgermeister<br />

Marko Steiner<br />

4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Wasserversorgungssatzung vom 21.11.<strong>2013</strong><br />

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes<br />

und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom<br />

01.10.<strong>2013</strong> (GV. NRW. S. 564), und der §§ 4 , 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 – KAG<br />

– (GV. NRW. S. 7<strong>12</strong>), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011<br />

(GV. NRW. S. 687), des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes vom 31. Juli<br />

2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes<br />

vom 8. April <strong>2013</strong> (BGBl. I <strong>2013</strong>, S. 734), des Wassergesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 5. März <strong>2013</strong> (GV. NRW. S. 133), in Verbindung mit der Satzung über<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und über den Anschluss an die<br />

öffentliche Wasserversorgungsanlage – Wasserversorgungssatzung – der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong> vom 21. November 2001, zuletzt geändert durch<br />

die 1. Änderungssatzung vom 30.07.2003, hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong><br />

<strong>Oldendorf</strong> in seiner Sitzung am 20.11.<strong>2013</strong> folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

Der § 8 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong> vom 21.11.2001 erhält folgende<br />

Fassung:<br />

(3) Die Grundgebühr beträgt bei Wasserzählern mit einer Nennleistung<br />

bis Qn 2,5 = 8,63 Euro je Monat<br />

bis Qn 6 = 17,26 Euro je Monat<br />

bis Qn 10 = 34,48 Euro je Monat<br />

bis Qn 15 = 84,46 Euro je Monat<br />

bis Qn 40 = 138,32 Euro je Monat<br />

über Qn 40 = 172,59 Euro je Monat<br />

Die Grundgebühr für einen geeichten Gartenzähler beträgt 2,10 € monatlich.<br />

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

Der § 8 Abs. 4 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong> vom 21.11.2001 erhält folgende<br />

Fassung:<br />

(4) Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm 1,41 €.<br />

§ 3 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Abs. 6 letzter Satz der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften dieses Gesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres<br />

seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es<br />

sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />

Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong>, den 21.11.<strong>2013</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung:<br />

Marko Steiner<br />

Aufstellung des Bebauungsplanes 21 PO. „Mindener Straße“ im<br />

<strong>Stadt</strong>teil <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong><br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong> hat in seiner Sitzung am 20.11.<strong>2013</strong><br />

gem. § 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.<br />

2414) i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,<br />

die Aufstellung des Bebauungsplanes 21 PO. „Mindener Straße“ als Satzung<br />

beschlossen.<br />

Die genaue Abgrenzung des Änderungsbereiches ist aus dem nachstehend<br />

abgedruckten Plan zu entnehmen.<br />

Der Änderungsplan mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung<br />

kann bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong>, Fachbereich Finanzen, Wirtschaftsförderung<br />

und Bauen, Rathausstraße 3, 32361 <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong>, während<br />

der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt<br />

wird auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />

Hinweis:<br />

1. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB<br />

beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />

und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB<br />

beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, wenn<br />

sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich<br />

gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Preußisch</strong> <strong>Oldendorf</strong> geltend gemacht worden sind.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.<br />

2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über<br />

die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen<br />

sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender<br />

Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.<br />

3. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen des<br />

Bebauungsplanes kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />

www.preussischoldendorf.de/rundblick 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!