AnwBl_2013-02 43..98 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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45 – 96<br />
<strong>02</strong><br />
<strong>2013</strong><br />
P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · <strong>02</strong>Z032542M ISSN 1605-2544<br />
56 „Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser<br />
67 Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />
Mag. Bruno Jahn<br />
www.rechtsanwaelte.at<br />
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13
Editorial<br />
Die Unschuldsvermutung<br />
ede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen<br />
Verurteilung als unschuldig“ nor-<br />
„J<br />
miert § 8 StPO und ähnlich auch Art 6 Abs 2<br />
EMRK sowie Art 48 Abs 1 der Charta der<br />
Grundrechte der Europäischen Union. Die<br />
Unschuldsvermutung ist ein zentrales Element<br />
der Rechtsstaatlichkeit.<br />
Bemerkungen wie: „Ob Sie sich noch in den<br />
Spiegel schauen können, müssen Sie sich selbst<br />
fragen“ und es sei „ganz klar, dass Sie gelogen<br />
haben“ oder Wendungen wie: „dubiose Verschiebung<br />
von Millionen“ oder „Das Gericht<br />
ist nicht blind, ich kann sehen, hören, riechen.<br />
Und die Sache stinkt, sie stinkt sehr.“ 1) haben<br />
in einer freisprechenden Urteilsbegründung<br />
keinen Platz.<br />
Die Würdigung des ordentlichen Lebenswandels<br />
als Milderungsgrund mit dem kommentierenden<br />
Zusatz „wobei ich mit dieser<br />
Formulierung bei Ihnen meine Probleme<br />
habe“ 2) ebenso wenig.<br />
Solcherlei Wortwahl ist aber auch dem Ansehen<br />
der Justiz abträglich.<br />
Denn beim Leser entsteht der Eindruck,<br />
Reiche könnten es sich in Österreich „richten“<br />
und die Justiz würde einen Schuldigen „laufen<br />
lassen“.<br />
Der EGMR hat in Adolf gegen Österreich<br />
(Urteil vom 26. 3. 1982, Nr 8269/78) festgestellt,<br />
dass die Gründe eines Beschlusses mit<br />
dessen Tenor ein Ganzes bilden und sich nicht<br />
voneinander trennen lassen.<br />
Es darf nicht ein ehemals Verdächtigter<br />
durch solche Begründung zum weiterhin Verdächtigten<br />
gestempelt werden.<br />
Die Justiz steht unter medialem Druck. Sie<br />
darf indes diesem Druck nicht nachgeben.<br />
Wer sonst sollte denn die Grundrechte der<br />
Bürgerinnen und Bürger schützen?<br />
1) Online-Ausgabe Kurier, 18. 1. <strong>2013</strong> (http://kurier.at/politik/inland/<br />
mensdorff-prozess-freispruch-aber-kein-persilschein/2.626.246)<br />
2) Online-Ausgabe Kurier, 18. 1. <strong>2013</strong> (http://kurier.at/politik/inland/<br />
mensdorff-prozess-freispruch-aber-kein-persilschein/2.626.246)<br />
Präsident Dr. Wolff<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
45
Inhalt<br />
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
Mag. Manuela Bruckner, ÖRAK<br />
RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
Mag. Petra Eggerer, Klagenfurt<br />
RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />
RA Mag. Anna-Maria Freiberger, Wien<br />
RA Mag. Franz Galla, Wien<br />
RA Dr. Ivo Greiter, Innsbruck<br />
RA Dr. Markus Heidinger, Wien<br />
RAA Mag. Jakob E. Hütthaler, Wien<br />
Mag. Bruno Jahn, Traun<br />
RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />
Mag. Johannes Lentner, Innsbruck<br />
RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
em. RA Dr. Johannes Sääf, Wien<br />
RA Dr. Benedikt Spiegelfeld, Wien<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
Mag. Philipp Winkler, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Rupert Wolff, ÖRAK<br />
Impressum<br />
Medieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.<br />
Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. FN 124 181 w, HG Wien.<br />
Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist<br />
Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
Tuchlauben 12, 1010 Wien,<br />
Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,<br />
E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />
RA Dr. Georg Fialka, RAA Dr. Michael Grubhofer, em. RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Wolfgang Kleibel, RA Dr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.<br />
Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
Tuchlauben 12, 1010 Wien, Tel: (01) 535 12 75,<br />
Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges. m. b. H., 3580 Horn.<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Zitiervorschlag: <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, Seite.<br />
Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-310, Fax: (01) 531 61-181,<br />
E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />
Bezugsbedingungen: Das <strong>AnwBl</strong> erscheint 11 x jährlich (1 Doppelheft). Der<br />
Bezugspreis <strong>2013</strong> (75. Jahrgang) beträgt a 279,– (inkl Versand in Österreich).<br />
Einzelheft a 30,40. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihrem<br />
Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.<br />
Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresende an<br />
den Verlag zu senden.<br />
AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln der<br />
österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,<br />
7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)<br />
Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />
Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />
Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com).<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />
Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben<br />
ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />
Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum<br />
Editorial<br />
RA Dr. Rupert Wolff<br />
Die Unschuldsvermutung 45<br />
Wichtige Informationen 47<br />
Werbung und PR 48<br />
Termine 49<br />
Recht kurz & bündig 52<br />
Abhandlungen<br />
RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit 56<br />
Mag. Bruno Jahn<br />
Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien 67<br />
Europa aktuell 71<br />
Aus- und Fortbildung 72<br />
Chronik 77<br />
Rechtsprechung 79<br />
Zeitschriftenübersicht 84<br />
Rezensionen 89<br />
Indexzahlen 93<br />
Inserate 94<br />
46<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Wichtige Informationen<br />
Grundbuchsgebührennovelle<br />
Eintragungsgebühr Grundbuch<br />
Über die Neuregelung zur Eintragungsgebühr im<br />
Grundbuch haben wir bereits berichtet (<strong>AnwBl</strong><br />
11/2012), nun wurde die Grundbuchsgebührennovelle<br />
(GGN) kundgemacht (BGBl I <strong>2013</strong>/1). Nach wochenlangen<br />
Diskussionen konnten gegenüber dem ersten<br />
Entwurf zumindest für die unentgeltlichen Übertragungen<br />
noch einige Verbesserungen erreicht werden.<br />
Künftig wird die Gebühr in Höhe von 1,1% grundsätzlich<br />
vom Wert des jeweils in das Grundbuch einzutragenden<br />
Rechts bemessen werden (§ 26 Abs 1 GGG).<br />
Als begünstigte Erwerbsvorgänge (§ 26 a Abs 1<br />
GGG) erfasst sind gleichermaßen entgeltliche und unentgeltliche<br />
Übertragungen zwischen Lebensgefährten<br />
und Ehegatten sowie zwischen Verwandten und Verschwägerten<br />
in gerader Linie sowie an Kinder, Geschwister,<br />
Nichten oder Neffen. Die ursprünglich vorgesehenen<br />
Voraussetzungen eines dringenden Wohnbedürfnisses<br />
oder eines gemeinsamen Haushalts sind,<br />
mit einer Ausnahme bei Lebensgefährten (Voraussetzung<br />
eines bestehenden oder bestandenen gemeinsamen<br />
Hauptwohnsitzes), entfallen.<br />
Abweichend von § 26 GGG ist für die Bemessung<br />
der Eintragungsgebühr für diese Fälle der dreifache<br />
Einheitswert, maximal jedoch 30% des Wertes des einzutragenden<br />
Rechtes heranzuziehen.<br />
Grundsätzlich sind nun auch Übertragungen zwischen<br />
Unternehmen sowohl im agrarischen als auch<br />
im nichtagrarischen Bereich von der Begünstigung erfasst.<br />
Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage kommt<br />
jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sie eingangs<br />
der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage<br />
in Anspruch genommen wird. Dazu sind die geeigneten<br />
Urkunden vorzulegen (§ 26 a Abs 2 GGG).<br />
Einen Nachteil bringt jedoch die Berechnung mit<br />
sich: Aufgrund der nun notwendig gewordenen Entkoppelung<br />
der Entrichtung der Eintragungsgebühr<br />
von der Entrichtung der GrESt ist eine Selbstberechnung<br />
über FinanzOnline für die Eintragungsgebühr<br />
nicht mehr möglich. Stattdessen ist der Gebühreneinzug<br />
bzw eine Vorschreibung vorgesehen. Im Falle der<br />
Inanspruchnahme des Gebühreneinzuges bzw der Abbuchung<br />
steht eine Ermäßigung von a 20,– pro Eintragung<br />
zu (Anmerkung 6 zu TP 9 GGG).<br />
Übermittlung von Abschriften<br />
Die Grundbuchsgebührennovelle brachte auch eine<br />
gesetzliche Klarstellung im Zusammenhang mit der<br />
Übermittlung von Aktenabschriften. Gesuche auf Aktenabschriften<br />
können nun mit der Ermächtigung<br />
zum Gebühreneinzug schneller erledigt werden. Besonders<br />
relevant ist die Änderung der Anmerkung 7<br />
zu TP 15 GGG.<br />
Die bislang gebräuchliche Wendung „Aktenabschriften<br />
werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr<br />
hierfür beigebracht wurde“ war insofern missverständlich,<br />
als es durch notwendige Korrespondenz immer<br />
wieder zu Verzögerungen bei der Übermittlung der angeforderten<br />
Aktenabschriften gekommen ist. Durch die<br />
nunmehr erfolgte Klarstellung „wenn die Gebühr hierfür<br />
beigebracht wird oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug<br />
erteilt ist“, kann bei jedem Antrag auf<br />
Übermittlung von Aktenabschriften schon der Hinweis<br />
auf den Gebühreneinzug erfolgen.<br />
MB<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
47
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48<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Termine<br />
Inland<br />
11. und 12. Februar <strong>2013</strong> SALZBURG<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
WGG-Grundkurs<br />
Dr. Georg Arthold, Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />
14. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Compliance im Arbeitsrecht – Arbeitsrechtliches<br />
Schutzschild gegen Haftungen & Kosten<br />
RA Dr. Philipp Maier, LL. M., Mag. Roman Sartor,<br />
M.B.L.<br />
14. und 15. Februar <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />
Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und<br />
Wettbewerb eV (FIW): 46. FIW-Symposion<br />
Referententeam<br />
20. Februar bis 17. April <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Compliance Management für Führungskräfte<br />
Referententeam<br />
21. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
BVergG & Novelle <strong>2013</strong><br />
Dr. Michael Fruhmann<br />
21. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: AG-Hauptversammlung <strong>2013</strong><br />
Referenten: 7-köpfiges Referententeam, fachliche Leitung:<br />
Notar Dr. Rupert Brix<br />
22. Februar <strong>2013</strong> GRAZ<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar<br />
Grundlehrgang (BU-Kurs) Beginn<br />
Referententeam<br />
25. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar Exekution I<br />
RA Dr. H. P. Wachter, Dipl.-Rpfl. ADir. Dworak<br />
26. und 27. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Finanzstrafrecht<br />
Referententeam<br />
26. Februar bis 13. Juni <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
M & A Akademie (Module einzeln buchbar)<br />
Referententeam<br />
4. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar Exekution II<br />
RA Dr. H. P. Wachter, Ri Dr. Schaumberger<br />
6. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Verwaltungsrecht<br />
Dr. Michael Sachs, Harald Perl<br />
7. März <strong>2013</strong> KLAGENFURT<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar<br />
Kosten-Aufbauseminar<br />
RA Dr. Hofer-Zeni<br />
7. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
UN-Kaufrecht & Internationales Schiedsverfahren<br />
RA Friederike Schäfer, RA Dr. Markus Schifferl,<br />
LL. M.<br />
7. und 8. März <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />
Rechtsupdate uibk am OLG Innsbruck:<br />
Seminar „Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsund<br />
Sozialrecht“<br />
7. und 8. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Familienrecht<br />
Referententeam<br />
13. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Wirtschaftsuniversität Wien, Institut für Österreichisches<br />
und Internationales Steuerrecht:<br />
3. Wiener Symposion zum Unternehmenssteuerrecht<br />
Referententeam<br />
14. März <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />
Rechtsupdate uibk: Aktuelle Entscheidungen zum<br />
Kreditsicherungsrecht<br />
Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher<br />
14. bis 16. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Insolvenzrecht<br />
Referententeam<br />
15. März <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />
Rechtsupdate uibk: Workshop „Grenzüberschreitende<br />
Forderungsbesicherung: Österreich-Italien“<br />
Prof. Dr. Francesco A. Schurr, Dr. Thomas Seeber Masci<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
49
Termine<br />
15. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Produkthaftung: Österreich/Deutschland<br />
RA Philipp Reusch, RA Dr. Andreas Eustacchio, LL. M.<br />
(London, LSE)<br />
19. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar What’s news?<br />
Referententeam<br />
20. und 21. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Umgründungen<br />
Referententeam<br />
21. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: Kapitalmarktrecht <strong>2013</strong><br />
16-köpfiges Referententeam, fachliche Leitung: Univ.-<br />
Prof. Dr. Susanne Kalss, LL. M.<br />
21. März <strong>2013</strong> LINZ<br />
18. Finanzstrafrechtliche Tagung<br />
Referententeam<br />
21. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Beendigung<br />
Dr. Andreas Jöst<br />
21. und 22. März <strong>2013</strong> ZELL AM SEE<br />
Karl Spielbüchler-Gedächtnis-Tagung<br />
Referententeam<br />
22. März <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: Aufsichtsratsbriefing<br />
Referenten: 6-köpfiges Referententeam, fachliche Leitung:<br />
Univ.-Prof. DDr. Waldemar Jud<br />
4. April <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar Einführung<br />
RA Dr. E. Schön<br />
4. bis 6. April <strong>2013</strong> WIEN<br />
European Centre of Tort and Insurance Law:<br />
12 th Annual Conference on European Tort Law<br />
(ACET)<br />
9. April <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar<br />
Fristen-Intensivkurs<br />
RA Mag. Gaugg<br />
10. April <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: Update Kartellrecht<br />
RA MMag. Dr. Astrid Ablasser-Neuhuber, Mag. Claudia<br />
Hainz-Sator, Dr. Philip Kienapfel, LL. M., RA<br />
Mag. Dr. Florian Neumayr, LL. M.<br />
11. und 12. April <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: Verhandlungstraining – exklusiv<br />
für Juristen<br />
Kompetitives und kooperatives Handeln<br />
RA Dr. Jörg Risse, LL. M.<br />
22. April <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar Grundbuch III<br />
Dipl.-Rpfl. RegR Jauk<br />
6. Mai <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar Firmenbuch<br />
RA Dr. Heliczer, Dipl.-Rpfl. ADir Szöky<br />
14. Mai <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar Insolvenzverfahren<br />
RA Dr. T. Engelhart<br />
1. Juli <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />
ÖRAV-Seminar<br />
Sommerblockseminar (BU-Kurs) Beginn<br />
Referententeam<br />
Ausland<br />
13. bis 15. Februar <strong>2013</strong> BARCELONA<br />
Barcelona Bar Association:<br />
Trade Fair of the Legal Profession – Lawyers<br />
network<br />
26. und 27. Februar <strong>2013</strong> MADRID<br />
Wirtschaftskammer Österreich:<br />
Marktsondierungsreise Spanien<br />
Kooperationschancen mit Anwaltskanzleien –<br />
Österreich/Osteuropa und Lateinamerika/Afrika<br />
28. Februar und 1. März <strong>2013</strong> BARCELONA<br />
ERA/Barcelona Bar Association:<br />
The Charter of Fundamental Rights of the European<br />
Union in Practice<br />
7. bis 9. März <strong>2013</strong> BASEL<br />
Association Internationale des Jeunes Avocats<br />
(AIJA): 5 th AIJA Annual Arbitration Conference<br />
10. bis 12. März <strong>2013</strong> LONDON<br />
International Bar Association (IBA):<br />
14 th Annual International Conference on Private<br />
Investment Funds<br />
21. und 22. März <strong>2013</strong> SYDNEY<br />
International Bar Association (IBA):<br />
IBA 9 th Mid-Year Competition Conference<br />
15. und 16. April <strong>2013</strong> PARIS<br />
International Bar Association (IBA):<br />
9 th Corporate Counsel Conference<br />
50<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Termine<br />
18. und 19. April <strong>2013</strong> AMSTERDAM<br />
International Bar Association (IBA):<br />
IBA Employment and Discrimination Law Conference:<br />
The Decent Work Agenda – Globalisation<br />
and Technology Shifts<br />
22. April <strong>2013</strong> DOHA, KATAR<br />
ICC World Trade Agenda Summit<br />
24. und 25. April <strong>2013</strong> JAKARTA<br />
International Bar Association (IBA):<br />
Anti-Corruption Conference: Corruption in Indonesia<br />
– Challenges and Solutions<br />
25. und 26. April <strong>2013</strong> ISTANBUL<br />
International Bar Association (IBA):<br />
IBA Annual Litigation Forum<br />
25. und 26. April <strong>2013</strong> LUXEMBURG<br />
European Institute of Public Administration (EIPA):<br />
Achieving Success in EU ligitation on Regulatory<br />
Issues<br />
29. und 30. April <strong>2013</strong> RIO DE JANEIRO<br />
International Bar Association (IBA):<br />
24 th Annual Communications and Competition<br />
Conference<br />
2. und 3. Mai <strong>2013</strong> MEXICO CITY<br />
International Bar Association (IBA):<br />
5 th Annual Real Estate Investments Conference<br />
7. und 8. Mai <strong>2013</strong> WASHINGTON DC<br />
International Bar Association (IBA):<br />
29 th Annual IBA/IFA Joint Conference on International<br />
Franchising<br />
22. und 23. Mai <strong>2013</strong> ZÜRICH<br />
International Bar Association (IBA):<br />
8 th Annual Bar Leaders‘ Conference<br />
22. bis 24. Mai <strong>2013</strong> KOPENHAGEN<br />
International Bar Association (IBA):<br />
30 th International Financial Law Conference<br />
22. bis 25. Mai <strong>2013</strong> HELSINKI<br />
Association Internationale des Jeunes Avocats<br />
(AIJA): Conférence semestrielle<br />
26. bis 28. Mai <strong>2013</strong> PRAG<br />
International Bar Association (IBA):<br />
19 th Annual Global Insolvency and Restructuring<br />
Conference: When the Sun Goes Down<br />
4. bis 9. Juni <strong>2013</strong> CILENTO/ITALIEN<br />
Eurolawyers: Lawyers European Football Cup<br />
5. und 6. Juni <strong>2013</strong> NEW YORK<br />
International Bar Association (IBA):<br />
12 th Annual International Mergers and Acquisitions<br />
Conference<br />
7. bis 16. Juni <strong>2013</strong> UMAG, KROATIEN<br />
1 st World Lawyers Games<br />
9. bis 11. Juni <strong>2013</strong> BOSTON<br />
International Bar Association (IBA):<br />
24 th Annual Conference on the Globalisation of<br />
Investment Funds<br />
12. und 13. Juni <strong>2013</strong> PARIS<br />
International Bar Association (IBA):<br />
11 th Annual IBA Anti-Corruption Conference<br />
28. Juni <strong>2013</strong> ST. PETERSBURG<br />
International Bar Association (IBA):<br />
International Arbitration at a Crossroads: Is<br />
There a Coming Backlash?<br />
13. und 14. September <strong>2013</strong> FLORENZ<br />
International Bar Association (IBA):<br />
17 th Annual Competition Conference<br />
6. bis 11. Oktober <strong>2013</strong> BOSTON<br />
International Bar Association (IBA):<br />
IBA Annual Conference <strong>2013</strong><br />
Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten 72 ff.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
51
Recht kurz & bündig<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
RA Dr. Manfred<br />
Ainedter,<br />
RA Mag. Franz Galla<br />
und RA Dr. Ullrich<br />
Saurer<br />
" §§ 41 ff GmbHG; § 582 ZPO:<br />
Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängelstreitigkeiten<br />
1. Die Schiedsfähigkeit von Beschlussstreitigkeiten<br />
nach §§ 41 – 44 GmbHG ist zu bejahen.<br />
2. Dass die Entscheidung darüber Tatbestandswirkungen<br />
gegenüber Dritten (zB Vertragspartnern<br />
der Gesellschaft) hat, steht der Schiedsfähigkeit<br />
nicht entgegen, da die Dritten regelmäßig keine<br />
Parteistellung und somit auch keinen Anspruch auf<br />
rechtliches Gehör haben.<br />
OGH 19. 4. 2012, 6 Ob 42/12 p GES 2012, 388 = JBl<br />
2012, 599 = RdW 2012/487.<br />
" § 16 SpaltG:<br />
Auskunftsrecht bei Gesellschafts-Spaltung<br />
1. Das Auskunftsrecht des § 16 Abs 1 SpaltG, welches<br />
festlegt, dass jeder, der durch die Spaltung in<br />
seinen rechtlichen Interessen betroffen ist, Auskünfte<br />
über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen<br />
kann, bezweckt den Schutz der Gläubiger, der<br />
Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden<br />
Gesellschaft.<br />
2. Die Vermögenszuteilung ist im Spaltungsplan<br />
festzulegen, welcher jedem Gläubiger auf dessen<br />
Verlangen auszuhändigen ist und beim FB offengelegt<br />
werden muss.<br />
3. Trotzdem ist die im Spaltungsplan vorgenommene<br />
Vermögenszuteilung nicht für jeden außenstehenden<br />
Dritten ohne Weiteres nachvollziehbar.<br />
4. Über den Anspruch auf Auskunftserteilung entscheidet<br />
das Außerstreitgericht, wobei der Begehrende<br />
das tatsächliche Bestehen und die Höhe<br />
der Ansprüche nicht nachzuweisen braucht, da anderenfalls<br />
der Hauptprozess in das Auskunftsverfahren<br />
verlagert würde.<br />
OGH 15. 3. 2012, 6 Ob 246/11 m RdW 2012/438 =<br />
wbl 2012/176.<br />
" §§ 4, 16, 49 GmbHG; §§ 1 f, 914 ABGB; § 5<strong>02</strong> ZPO:<br />
Auslegung des GmbH-Gesellschaftsvertrags<br />
1. Die Bestimmung über die Änderung der Geschäftsführungsbefugnis<br />
und die Modalitäten über<br />
die Abberufung von Geschäftsführern sind materielle<br />
Satzungsbestandteile.<br />
2. Solche materiellen Satzungsbestandteilte sind objektiv<br />
auszulegen.<br />
OGH 21. 12. 2011, 6 Ob 221/11 k ecolex 2012/363 =<br />
NZ 2012/77 = RdW 2012/283.<br />
" §§ 66 ff, 70, 73 GmbHG:<br />
Ausfallshaftung im Insolvenzfall<br />
1. Nach stRsp ist ein Kaduzierungsverfahren die<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vormänner<br />
nach § 67 GmbHG.<br />
2. Im Fall der Gesellschaftsinsolvenz ist das Kaduzierungsverfahren<br />
jedoch entbehrlich.<br />
3. Es reicht in diesem Fall, wenn der Insolvenzverwalter<br />
den Nachweis führen kann, dass die offene<br />
Stammeinlage beim zahlungspflichtigen Gesellschafter<br />
nicht eingebracht werden kann und dass<br />
auch eine Verwertung von vornherein aussichtslos<br />
ist.<br />
OGH 13. 10. 2011, 6 Ob 204/11 k ecolex 2012/140 =<br />
GES 2011, 501 = GesRZ 2012, 182 = JAP 2011/<br />
2012/16 = NZ 2012/115 = RdW 2012/95 = wbl<br />
2012/107 = ZIK 2012/144.<br />
" § 3 Abs 3, §§ 33, 34 PSG; § 10 Abs 2 FBG:<br />
Tod des Stifters: Widerrufs- und Änderungsrecht<br />
1. Das Widerrufs- und das Änderungsrecht sind<br />
unübertragbar, aber nicht vertretungsfeindlich.<br />
2. Mit dem Tod erlischt bei natürlichen Personen<br />
das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten.<br />
Daher kann auch ein Bevollmächtigter das Recht<br />
nicht darüber hinausgehend ausüben.<br />
3. Eintragungen im FB, die mangels einer wesentlichen<br />
Voraussetzung unzulässig sind oder werden<br />
(zB bei sachlicher Unrichtigkeit oder bei Fehlen gesetzlicher<br />
Erfordernisse), können von Amts wegen<br />
gelöscht werden.<br />
OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 1<strong>02</strong>/12 m ecolex 2012/426<br />
(Limberg) = GES 2012, 452.<br />
" § 275 UGB; §§ 42, 44 AktG; § 11 KMG:<br />
Verjährung der Dritthaftung<br />
1. Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber<br />
dem (Nach-)Gründungsprüfer verjähren gem<br />
§ 44 AktG in fünf Jahren, wobei die Kenntnis von<br />
Schaden und Schädiger nicht erheblich ist.<br />
2. Wie auch § 275 UGB verdrängt auch § 42 AktG<br />
als objektive und von Kenntnis des Schadens und des<br />
Schädigers unabhängige Frist sowohl die kurze als<br />
auch die lange Frist des § 1489 ABGB.<br />
3. Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5<br />
UGB ist als objektive Frist auch im Bereich der<br />
Dritthaftung anzuwenden.<br />
4. § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 KMG normiert keine allgemeine<br />
Dritthaftung des Gründungsprüfers.<br />
5. Die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG verdrängt<br />
als lex specialis die allgemeinen Verjährungsregeln<br />
des § 1489 ABGB.<br />
6. Diese Grundsätze sind auch im Rahmen einer auf<br />
die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts<br />
gestützten Prospekthaftung des Prospektkontrollors<br />
gegenüber Dritten zu berücksichtigen.<br />
OGH 10. 9. 2012, 10 Ob 88/11 f GES 2012, 448 =<br />
ÖBA 2012/1870.<br />
52<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
online<br />
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Recht kurz & bündig<br />
" § 281 Abs 1 StPO:<br />
Erfolgreiche Freispruchbekämpfung muss alle Tatbestandsmerkmale<br />
in den Blick nehmen = EvBl-LS 2012/<br />
154<br />
Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Verneinung<br />
der inkriminierten Willensausrichtung des<br />
Angekl, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen<br />
zu treffen, reicht es für den Erfolg<br />
der NB nicht hin, einen Begründungsmangel (Z 5)<br />
bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme<br />
(der Negativfeststellung zur inneren Tatseite) aufzuzeigen.<br />
Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale,<br />
zu denen das U keine Konstatierungen<br />
enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen<br />
indizierende und in der HV vorgekommene Verfahrensergebnisse<br />
ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a)<br />
geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien,<br />
bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener<br />
Anträge aus Z 4. Wurden die fehlenden Tatbestandsmerkmale<br />
verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel<br />
(Z 5) geltend zu machen.<br />
OGH 10. 5. 2012, 13 Os 3/12 h.<br />
" § 214 FinStrG (§ 259 Z 3, § 281 Abs 1 Z 9 lit a<br />
StPO; Art 4 7. ZP):<br />
Grundrechtliches Verbot mehrfacher Strafverfolgung<br />
bei abgelehnter Gerichtszuständigkeit im Finanzstrafverfahren<br />
= EvBl-LS 2012/155<br />
Dass ein Freispruch verfehlt auf § 259 Z 3 StPO statt<br />
(richtig) auf § 214 FinStrG gestützt wurde, ist mit<br />
Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) nicht bekämpfbar,<br />
weil jedem Freispruch vom Vorwurf eines<br />
Finanzvergehens die Wirkung eines solchen nach<br />
§ 214 FinStrG zukommt. Die Wahrnehmung eines<br />
allenfalls bestehenden Verfolgungshindernisses nach<br />
Art 4 des 7. ZP ist Sache der nachfolgend tätig werdenden<br />
FinanzstrafBeh.<br />
OGH 10. 5. 2012, 13 Os 17/12 t.<br />
" Art 10 MRK (§ 7 MedG) = MRK 2012/9:<br />
Medienberichterstattung über die Vollstreckung einer<br />
Entscheidung in einem Obsorgestreit (§ 7 MedG)<br />
Es war für die bf Ges hinnehmbar, über sämtliche,<br />
den Fall betreffende Einzelheiten ohne Enthüllung<br />
der Identität der betroffenen Person zu berichten.<br />
Die Wahrung des intimsten Lebensbereichs einer<br />
jugendlichen Person, die Opfer eines Obsorgestreits<br />
geworden war und die nicht aus eigenem<br />
an die Öffentlichkeit getreten war, verdient im<br />
Hinblick auf die Verletzlichkeit ihrer Lage besonderen<br />
Schutz.<br />
U EGMR 19. 6. 2012 über die BeschwNr 1593/06<br />
im Fall Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH<br />
(Nr 2) gg Österreich.<br />
" Art 5 Nr 3 EuGVVO:<br />
Klägergerichtsstand beim Anlagebetrug = EvBl 2012/<br />
145<br />
Bei der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten<br />
ist der Handlungsort jener Ort, an dem<br />
im Rahmen eines Beratungsgesprächs falsche oder<br />
unvollständige Informationen gegeben wurden. Erfolgsort<br />
beim Anlegerschaden ist jener Ort, an dem<br />
sich das Anlagekonto (das angelegte Geld) befindet.<br />
Auf die Vermögenszentrale (Wohnsitz) des Geschädigten<br />
kann nur beim Anlagebetrug abgestellt werden.<br />
OGH 14. 6. 2012, 3 Ob 14/12 y (OLG Linz 4 R 221/<br />
11 i; LG Wels 8 Cg 131/10 a).<br />
" § 195 Abs 2 StPO:<br />
Frist für Fortführungsantrag nach erfolgter Akteneinsicht<br />
ohne Einstellungsbegründung = EvBl 2012/149<br />
Die im ersten Satz des § 195 Abs 2 StPO genannte<br />
Frist von drei Monaten wird durch Zustellung der<br />
Einstellungsbegründung an ein Opfer für dieses<br />
nicht verlängert.<br />
OGH 5. 7. 2012, 13 Os 38/12 f (LG Eisenstadt 48 Bl<br />
58/11 f).<br />
" § 156 Abs 1 StGB (§ 58 Abs 1 StGB):<br />
Betrügerische Krida und Insolvenzverfahren = EvBl<br />
2012/150<br />
Geschütztes Rechtsgut bei der betrügerischen Krida<br />
ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung.<br />
Es kommt weder auf die Fälligkeit der Forderungen<br />
noch auf eine wirtschaftliche Krisensituation<br />
des Schuldners noch auf eine Anhängigkeit<br />
irgendwelcher Hereinbringungs- oder Sicherstellungsverfahren<br />
an. Die Tat ist vollendet, sobald feststeht,<br />
dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder<br />
scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des<br />
Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar<br />
nicht beglichen erhält.<br />
OGH 28. 6. 2012, 11 Os 58/12 g (LG Feldkirch<br />
23 Hv 109/11 d).<br />
" § 281 Abs 1 Z 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO):<br />
Fehlender Dolmetscher begründet kein Beweisverbot =<br />
EvBl-LS 2012/169<br />
Die nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion<br />
stehende Unterlassung der Beiziehung eines gerichtlich<br />
beeideten Dolmetschers zur polizeilichen Vernehmung<br />
begründet kein Beweisverwendungsverbot<br />
für die HV. Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO<br />
scheitert an fehlender Gleichwertigkeit mit solchen<br />
Beweisverboten, die unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung<br />
stehen.<br />
OGH 26. 6. 2012, 12 Os 37/12 a.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
53
Recht kurz & bündig<br />
" § 345 Abs 1 Z 5 StPO (§ 332 Abs 4 StPO):<br />
Anträge im Geschworenenberatungszimmer sind nicht<br />
Gegenstand der Verfahrensrüge = EvBl-LS 2012/170<br />
§ 345 Abs 1 Z 5 StPO stellt auf Anträge während der<br />
HV ab. Die Anhörung nach § 332 Abs 4 StPO aber<br />
findet außerhalb der HV statt.<br />
OGH 26. 6. 2012, 12 Os 60/12 h.<br />
" Art 5 Abs 1 lit a und c MRK (§ 2 Abs 1 GRBG):<br />
Haftverdachtsprüfung nach Aufhebung des Schuldspruchs<br />
= EvBl 2012/142<br />
Verhängung und Fortsetzung der UHaft nach Feststellung<br />
der Schuld einer Person in einer HV, die<br />
den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen<br />
hat, finden ihre Rechtfertigung nicht in Art 5<br />
Abs 1 lit c MRK, sondern in Art 5 Abs 1 lit a<br />
MRK. Auch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils<br />
im Rechtsmittelverfahren macht die bis zu diesem<br />
Zeitpunkt erlittene Freiheitsentziehung nicht<br />
konventionswidrig. Nach Kassation der hafttragenden<br />
Schuldsprüche kommt jedoch die genannte Eingriffsnorm<br />
nicht mehr zum Tragen, sodass ab diesem<br />
Zeitpunkt der dringende Tatverdacht nicht auf das<br />
(gar nicht mehr existierende) Urteil erster Instanz<br />
gestützt werden darf.<br />
OGH 19. 6. 2012, 11 Os 66/12 h (OLG Graz 10 Bs<br />
150/12 b; LGSt Graz 14 Hv 133/11 h).<br />
" § 1003 ABGB:<br />
Rechtsanwaltshaftung und Schweigen als Zustimmung<br />
Die in diesem Verfahren bekl Rechtsanwältin vertrat<br />
einen Kreditnehmer der nun kl Bank. Der<br />
Kredit war mit Hypotheken auf zwei Liegenschaften<br />
besichert. Die Bank übermittelte der Rechtsanwältin<br />
eine auf beide Liegenschaften ausgestellte<br />
Löschungserklärung mit dem Auftrag, diese ausschließlich<br />
für die Löschung des Pfandrechts ob einer<br />
der beiden Liegenschaften zu verwenden. Der<br />
Rechtsanwältin wurde von deren Kanzlei der Begleitbrief<br />
nicht vorgelegt und sie sendete die Löschungserklärung<br />
ohne Rückfrage an den Mandanten<br />
weiter, der sie zur Löschung aller beider Hypotheken<br />
verwendete. Die Bank macht als Schaden<br />
nun den uneinbringlich gewordenen Teil der Kreditforderung<br />
geltend.<br />
Laut OGH war zu prüfen, ob das Verhalten der<br />
Bekl, die Urkunde kommentarlos und ohne Rückfrage<br />
beim Absender an den Bekl herauszugeben,<br />
die Voraussetzungen der besonderen Haftung nach<br />
§ 1003 ABGB erfüllt. Die in dieser Norm enthaltene<br />
Wortfolge „zur Besorgung bestimmter Geschäfte<br />
öffentlich bestellt“ bedeute nicht, dass eine<br />
öffentlich-rechtliche Bestellung erforderlich wäre.<br />
Ausreichend ist vielmehr eine öffentliche, das heißt<br />
der Allgemeinheit bekannte Berufsausübung, was<br />
beim Rechtsanwalt der Fall sei. Die Bestimmung<br />
des § 1003 ABGB habe den Zweck, dem Offerenten<br />
rascheste Klarheit darüber zu verschaffen, ob die<br />
Geschäftsbesorgung angenommen wird oder nicht.<br />
Nach Meinung des OGH hat die Bekl im vorliegenden<br />
Fall eine solche Klarstellung schuldhaft unterlassen.<br />
OGH 26. 9. 2012, 7 Ob 56/12 d Zak 2012/770, 418<br />
(Heft 21).<br />
" § 89 c Abs 6 GOG:<br />
Verbesserungsverfahren nach Nichtbeachtung der<br />
ERV-Pflicht<br />
Gemäß § 89 c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26<br />
sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen<br />
Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen<br />
Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese<br />
Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln,<br />
der zu verbessern ist (§ 89 c Abs 6 GOG idF BGBl I<br />
2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem<br />
maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1<br />
GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen<br />
Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach<br />
ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.<br />
Die bisherige Rsp, die in der nicht auf elektronischem<br />
Weg eingebrachten Eingabe keinen die<br />
geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden<br />
Formmangel erkannte und von einem folgenlosen<br />
Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging,<br />
kann infolge Änderung der Rechtslage für solche<br />
Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten<br />
werden.<br />
OGH 6. 9. 2012, 1 Ob 156/12 s Zak 2012/772, 419<br />
(Heft 21).<br />
" § 1295 Abs 1, § 1333 Abs 2 ABGB:<br />
Vorprozessuale Kosten für Schadensanalyse: Prozesskosten-<br />
oder Schadenersatz?<br />
Vorprozessuale Kosten, also Kosten, die der Beweissammlung<br />
und Beweissicherung dienen, sind in der<br />
Regel im Rahmen des prozessualen Kostenersatzanspruchs<br />
geltend zu machen, solange Akzessorietät<br />
zum Hauptanspruch bestehe. Für deren Rechtsdurchsetzung<br />
ist der Rechtsweg unzulässig.<br />
Im Hinblick auf Vermögensaufwendungen im Zusammenhang<br />
mit einem Schadensfall wird die Qualifikation<br />
als „vorprozessuale Kosten“ aber von der<br />
Prozessbezogenheit der Maßnahme abhängig zu<br />
machen sein. Fehlt es nämlich an einem prozessvorbereitenden<br />
oder prozessunterstützenden Charakter<br />
einer außergerichtlichen kostenverursachenden<br />
Maßnahme, ist das Bestehen eines allfälligen<br />
Ersatzanspruchs regelmäßig nach materiellrechtlichen<br />
Grundsätzen zu prüfen.<br />
54<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Recht kurz & bündig<br />
Im hier vom OGH geprüften Sachverhalt lag eine<br />
Situation vor, in welcher der Kl ein besonderes Interesse<br />
an der Sachverhaltsermittlung unabhängig<br />
von der Rechtsverfolgung in einem denkbaren späteren<br />
Prozess hatte. In erster Linie ging es darum,<br />
den Verursacher von Verunreinigungen ausfindig<br />
zu machen, um diesen zu veranlassen, die Einleitung<br />
schädlicher Abwässer einzustellen, damit der<br />
anfallende Klärschlamm in Hinkunft wieder kompostiert<br />
werden kann und nicht teuer entsorgt werden<br />
muss.<br />
OGH 11. 10. 2012, 1 Ob 189/12 v Zak 2012/795,<br />
438 (Heft 22).<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-12850-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Klauser-JN-ZPO-17A<br />
Klauser · Kodek<br />
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17. Auflage<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-12850-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Klauser-JN-ZPO-17A<br />
Österreichisches und Europäisches Zivilprozessrecht<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-12850-0&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Klauser-JN-ZPO-17A<br />
2012. XLII, 2614 Seiten.<br />
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Ln. EUR 330,–<br />
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Die Ausgabe enthält auf dem Stand November 2012<br />
• Österreichisches Zivilprozessrecht: EGJN, JN / EGZPO, ZPO / OGHG / ZustG<br />
• Europäisches Zivilprozessrecht: EuGVVO (mit LGVÜ 2007), EuEheVO, EuUnterhaltsVO, EuErbrechts-<br />
VO, EuMahnVO, EuBagatellVO, EuVollstreckungstitelVO, EuZustellVO und EuBeweisVO<br />
• die relevante Judikatur, auf bereitet in mehr als 16.000 Leitsätzen<br />
• erläuternde und verweisende Anmerkungen<br />
• eine Übersicht über die Literatur.<br />
Die Neuauflage berücksichtigt sämtliche Änderungen seit der Vorauflage.<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
55
Abhandlungen<br />
<strong>2013</strong>, 56<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz<br />
der anwaltlichen Verschwiegenheit *)<br />
Zu den Folgen der Entscheidung Akzo Nobel des EuGH für die<br />
österreichische Rechtslage<br />
Von RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien. Prunbauer & Romig, Präsidentin des CCBE 2012 und Vizepräsidentin<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />
I. Einleitung<br />
Das Recht und – damit verbunden – die Pflicht der<br />
Rechtsanwälte, alle den Mandanten betreffenden Angelegenheiten<br />
vertraulich zu behandeln und das Berufsgeheimnis<br />
zu wahren, ist ein unverzichtbares Kernelement<br />
der Rechtsstaatlichkeit und ein allen Anwaltschaften<br />
Europas, ja darüber hinaus weltweit gemeinsames<br />
Grundprinzip („core principle“), 1) unerlässlich für die<br />
Rechtspflege, den Zugang zum Recht, das Grundrecht<br />
auf ein faires Verfahren sowie den Schutz des Privatlebens.<br />
Wenngleich weder die EMRK noch das Unionsrecht<br />
ausdrücklich auf das anwaltliche Berufsgeheimnis Bezug<br />
nehmen, besteht doch ein in allen Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union und auch durch die Rechtsprechung<br />
des EGMR anerkannter, grundrechtlich<br />
verbürgter, in manchen Ländern ausdrücklich in der<br />
Verfassung 2) abgesicherter Schutz der Vertraulichkeit<br />
der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und seinem<br />
Mandanten. Jedem muss es möglich sein, sich völlig<br />
frei an einen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen beruflichen<br />
Aufgaben es gehört, unabhängige Rechtsberatung<br />
all denen zu erteilen, die danach fragen. 3) Mit<br />
den Worten der Generalanwältin Kokott: „Der Schutz<br />
des Anwaltsgeheimnisses hat im Unionsrecht den Rang<br />
eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes mit Grundrechtscharakter“.<br />
4) Wer sich an einen Rechtsanwalt wendet,<br />
soll sich zu Recht darauf verlassen dürfen, dass die unter<br />
die anwaltliche Verschwiegenheit fallenden Informationen<br />
nicht offengelegt werden. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses<br />
gehört zu den zentralen Berufspflichten<br />
jedes Rechtsanwaltes. 5)<br />
Der Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit bedarf<br />
einer entsprechenden Konkretisierung auf Verfahrensebene.<br />
Diese umfasst verschiedene Aspekte wie<br />
Aussageverweigerungsrecht des Anwalts, Schutz vor<br />
Abhörung und vor Überwachung, Geheimnisschutzmaßnahmen<br />
bei Durchsuchungen von Orten, Gegenständen<br />
oder Personen, Beschlagnahmefreiheit von<br />
Unterlagen oder sonstigen Datenträgern mit geschützter<br />
Information, Umgehungsverbote, Verwertungsverbot.<br />
Grundlagen, Lösungsansätze, Art und Reichweite<br />
des Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses differieren<br />
in den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union bei im Kern gleichem angestrebtem Rechtsschutzziel<br />
je nach Rechtskreis, Rechtssystem und<br />
Rechtstradition, zum Teil bloß in Einzelheiten oder<br />
nur scheinbar, zum Teil nicht unbeträchtlich. Kenntnis<br />
über Unterschiede in Reichweite und Schutzvoraussetzungen<br />
gegenüber dem „gewohnten“ eigenen nationalen<br />
System ist für den grenzüberschreitend tätigen<br />
Rechtsanwalt ebenso wie für den nur national tätigen<br />
Rechtsanwalt, welcher mit Anwälten aus verschiedenen<br />
Staaten zusammenarbeitet, von erheblicher praktischer<br />
Relevanz, aber auch von standesrechtlicher Bedeutung.<br />
Art 5.2.2 des CCBE Code of Conduct, welcher gem<br />
Art XIV Abs 2 RL-BA auch für österreichische Rechtsanwälte<br />
verbindlich ist, hält fest, dass bei der Zusammenarbeit<br />
von Rechtsanwälten aus mehreren Mitgliedstaaten<br />
beide Seiten die sich möglicherweise aus den<br />
verschiedenen Rechtssystemen, Berufsorganisationen,<br />
Zuständigkeiten und Berufspflichten ergebenden Unterschiede<br />
zu berücksichtigen haben. Der CCBE befasst<br />
sich mit der näheren Prüfung, in welchen Punkten<br />
die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der europä-<br />
*) Dieser Beitrag ist in der FS Gerhard Benn-Ibler, Verlag Manz (2011)<br />
erschienen.<br />
1) Vgl nur Charta der Grundprinzipien der Europäischen Rechtsanwälte,<br />
verabschiedet auf der Vollversammlung des CCBE vom 24. 11. 2006<br />
in Brüssel, veröffentlicht unter www.ccbe.eu und<br />
www.rechtsanwaelte.at<br />
2) Siehe etwa Spanien und Portugal in Dal (Hrsg), Le Secret Professionel<br />
de l’avocat dans la jurisprudence Européenne – Legal professional<br />
privilege and European Case Law [Larcier 2010], eine aus Anlass<br />
des 50-jährigen Bestehens des CCBE veröffentlichte Zusammenstellung<br />
der Rechtslage zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in 20 Mitgliedsländern<br />
der EU einschließlich der Schweiz.<br />
3) EuGH 18. 5. 1982, C-155/79, AM & S Europe Ltd vs Kommission, Slg<br />
1982, 1575; zum Schutz der Berufsverschwiegenheit in der Rsp des<br />
EGMR unter Art 6 und 8 EMRK s insb Spielmann, Das anwaltliche Berufsgeheimnis<br />
in der Rechtsprechung des EGMR, <strong>AnwBl</strong> 2010, 346<br />
mwN; vgl auch Rosbaud, Zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei<br />
im Kartellverfahren, wbl 2010, 433 mwN.<br />
4) Erwägungsgrund 47 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott<br />
vom 29. 4. 2010 zu Rs C-550/07 P.<br />
5) § 9 RAO; Art 2.3. der Berufsregeln der Europäischen Rechtsanwälte<br />
(CCBE Code of Conduct).<br />
56<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Abhandlungen<br />
ischen Union beim Schutz des Anwaltsgeheimnisses<br />
übereinstimmen oder divergieren und worauf Unterschiede<br />
beruhen. 6) Diese Evaluierung ist noch nicht abgeschlossen.<br />
Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache<br />
„Akzo Nobel“ 7) betrifft im Zusammenhang mit einem<br />
spezifischen unionsrechtlichen Verfahren, dem europäischen<br />
Kartellverfahren, den bei Hausdurchsuchungen<br />
(Nachprüfungen) durch Kartellbehörden praxisbedeutsamen<br />
Teilbereich der Abgrenzung beschlagnahmeimmuner<br />
Unterlagen, die iwS auf Kommunikation zwischen<br />
Rechtsanwalt und Mandanten zurückgehen und<br />
sich in der Gewahrsame des durchsuchten Unternehmens<br />
befinden. Der EuGH nimmt rund 30 Jahre nach<br />
seiner Grundsatzentscheidung in der Rechtssache<br />
AM&S 8) wesentliche Klarstellungen zum persönlichen<br />
Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Schutzes der<br />
Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und seinem<br />
Mandanten vor. Der Gerichtshof bestätigt den schon<br />
in der AM&S-Entscheidung festgehaltenen Grundsatz,<br />
dass die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen<br />
Rechtsanwalt und Mandant auf der Ebene der Europäischen<br />
Gemeinschaft geschützt werden muss. Dies,<br />
wenn die vom EuGH geforderten zwei kumulativen<br />
Kriterien vorliegen, dass nämlich der Schriftwechsel<br />
mit dem Rechtsanwalt zum einen mit der Ausübung<br />
des „Rechts des Mandanten auf Verteidigung“ in Zusammenhang<br />
stehen und es sich zum anderen um einen<br />
Schriftwechsel handeln muss, der von unabhängigen<br />
Rechtsanwälten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag<br />
an den Mandanten gebunden sind. 9) Auf unternehmensinternen<br />
Schriftverkehr von angestellten<br />
Unternehmensjuristen (inhouse counsel, Syndikusanwälte),<br />
seien diese auch, wie dies nach der Rechtsordnung<br />
einiger Mitgliedstaaten der Union möglich ist,<br />
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, mit der Geschäftsführung<br />
des Unternehmens, dessen Dienstnehmer<br />
sie sind, erstreckt sich der unionsrechtliche Anwaltskommunikationsschutz<br />
nicht. 10)<br />
Ausgehend von den an den EuGH in den Rechtssachen<br />
AM&S und Akzo Nobel jeweils aus dem Vereinigten<br />
Königreich herangetragenen Sachverhalten hat<br />
in Bezug auf die Beschlagnahmeimmunität von Dokumenten<br />
der Vertraulichkeitsschutz gemäß dem common-law-Konzept<br />
des „Legal Professional Privilege“<br />
Eingang in den unionsrechtlichen Schutz der anwaltlichen<br />
Verschwiegenheit gefunden. Gegenstand der<br />
folgenden Überlegungen soll nicht die in der Literatur<br />
überwiegend diskutierte, vom EuGH verneinte<br />
Erstreckung des Berufsgeheimnisschutzes materiae<br />
personae auf Syndikusanwälte 11) sein, sondern mit einem<br />
Blick auf die näheren Konturen eines eventuellen<br />
„acquis communautaire des Berufsgeheimnisschutzes“<br />
die Frage nach Folgerungen für den Schutz der<br />
anwaltlichen Verschwiegenheit nach österreichischem<br />
Recht.<br />
II. „Legal Professional Privilege“/<br />
anwaltliches Berufsgeheimnis<br />
1. Vorbemerkung<br />
Wie Hellwig frühzeitig analysiert hat, 12) geht hinsichtlich<br />
der Grundlagen der Berufsrechte und -pflichten<br />
der Rechtsanwälte der englische Rechtskreis von einer<br />
fundamental unterschiedlichen Position gegenüber jener<br />
des romanischen Rechtskreises, aber auch des deutschen<br />
und österreichischen Rechts aus. Während das<br />
englische Recht in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht<br />
entscheidend auf die vertraglich disponible Basis<br />
des Mandatsvertrags abstellt und nicht zuletzt deshalb<br />
Einschränkungen durch den Gesetzgeber in Form<br />
von Meldepflichten oder Melderechten der Anwälte liberaler<br />
gesehen werden, steht in den kontinentaleuropäischen<br />
Rechtsordnungen die spezifische institutionelle<br />
Funktion des Anwaltes als Garant des Rechtsstaates<br />
und „Mitgestalter der Rechtspflege“ 13) im Vordergrund,<br />
und daraus resultierend, eine Verortung der<br />
Pflicht – mit daraus resultierenden Rechten – beim An-<br />
6) Siehe dazu in Dal (Hrsg), Le Secret Professionel de l’avocat dans la<br />
jurisprudence Européenne – Legal professional privilege and European<br />
Case Law [Larcier 2010], die aus Anlass des 50-jährigen Bestehens<br />
des CCBE veröffentlichte Zusammenstellung der Rechtslage in<br />
20 Mitgliedsländern der EU einschließlich der Schweiz.<br />
7) EuGH 14. 9. 2010, C-550/07 p ÖKZ 2011, 43 = d<strong>AnwBl</strong> 2010, 796.<br />
8) Siehe FN 4.<br />
9) Erwägungsgründe 40 und 41 des Urteils FN 7; s auch Erwägungsgründe<br />
54 ff der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom<br />
29. 4. 2010.<br />
10) Siehe Erwägungsgrund 57 des Urteils in FN 7: Der formale Akt der<br />
Zulassung eines unternehmensangehörigen Juristen als Rechtsanwalt<br />
und die standesrechtlichen Bindungen, die für diesen aus dieser<br />
Zulassung folgen, würden nichts an der wirtschaftlichen Abhängigkeit<br />
und an der persönlichen Identifizierung des in einem Beschäftigungsverhältnis<br />
stehenden Anwaltes mit seinem Unternehmen ändern.<br />
Die Nichterstreckung des persönlichen Anwendungsbereiches<br />
des Berufsgeheimnisschutzes auf angestellte Unternehmensjuristen<br />
ist in Österreich im Hinblick auf § 21 g RAO und § 5 RL-BA anders<br />
als in Ländern, nach deren System Rechtsanwälte, freilich stets unter<br />
eingeschränkten Bedingungen, ein Dienstverhältnis mit einem Klienten<br />
eingehen dürfen, bislang nicht kontroversiell diskutiert. Dem vermittelnden<br />
Kompromissvorschlag des CCBE (Rat der Europäischen<br />
Anwaltschaften), die Beurteilung des Vertraulichkeitsschutzes nach<br />
dem jeweiligen Recht des zugelassenen Rechtsanwaltes auszurichten,<br />
soweit eine nationale Rechtsordnung eben Syndikusanwälte zulässt,<br />
folgte der Gerichtshof nicht; s dazu auch Saupe, Der Fall Akzo<br />
Nobel – ein EuG-Urteil zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, <strong>AnwBl</strong><br />
2007, 512; Marx, Der EuGH und das Berufsgeheimnis der Syndici,<br />
d<strong>AnwBl</strong> 4/2010, VI.<br />
11) Zu Fragen der persönlichen Reichweite des „Anwaltsprivilegs“ infolge<br />
des Urteiles Akzo Nobel des EuGH s etwa Schnichels/Resch, Das Anwaltsprivileg<br />
im europäischen Kontext, EuZW 2011, 47 mwN;<br />
Gruber, Das „Anwaltsprivileg“ im Wettbewerbsrecht, ÖZK 2010,<br />
103; Hummer, Akzo: Keine wirkliche Erweiterung des Anwaltsprivilegs,<br />
ecolex 2007, 871.<br />
12) Hellwig, Unterschiede der nationalen Berufsrechte, <strong>AnwBl</strong><br />
20<strong>02</strong>,190 ff, 194 ff.<br />
13) Erwägungsgrund 48 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott<br />
vom 29. 4. 2010, C-550/07 P.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
57
Abhandlungen<br />
walt selbst. Dies mit der Konsequenz, dass in einigen<br />
Ländern der Mandant vom Berufsgeheimnis nicht entbinden<br />
kann, 14) , 15) und jedenfalls Ausnahmen von der<br />
Verschwiegenheitspflicht durch einfaches Gesetz größeren<br />
Schranken unterliegen.<br />
Es ist daher für den hier interessierenden Aspekt angebracht,<br />
zunächst auf die wesentlichen Unterschiede<br />
des kontinentaleuropäischen, insbesondere österreichischen<br />
Ansatzes im Verhältnis zum Konzept des „Legal<br />
Professional Privilege“ einzugehen und festzustellen,<br />
worin Unterschiede im Schutzbereich bestehen. Vorangestellt<br />
sei, dass eine bloß vordergründige Übersetzung<br />
des „Legal Professional Privilege“ („LLP“) in die<br />
deutsche Sprache als „Anwaltsprivileg“ zu kurz greift<br />
und die Gefahr von Missverständnissen begründet. In<br />
keinem Rechtskreis, auch nicht im englischen, geht es<br />
um ein „Privileg“ des Anwaltes, sondern um den<br />
Grundrechtsschutz des Mandanten und um einen auf<br />
verschiedene Weise institutionalisierten, abgesicherten<br />
Zugang der Bürger zum Recht, welcher letztlich in einem<br />
fairen Verfahren durchgesetzt werden können<br />
muss. Schutzgut ist die Klienteninformation und das<br />
in einem Rechtsstaat unabdingbare, unverfälschte, von<br />
jeglichen Ängsten in Bezug auf potenziell negative<br />
Nachwirkungen einer eventuellen Selbstbelastung als<br />
Folge der Suche nach anwaltlichem Rat unbelastete<br />
Vertrauensverhältnis des Klienten zu seinem Mandanten.<br />
Insofern kann bereits begrifflich nicht von einem<br />
„Anwaltsprivileg“ die Rede sein.<br />
2. Zum anwaltlichen Berufsgeheimnis<br />
(„secret professionel“)<br />
Das Berufsgeheimnis („secret professionel“) iS des kontinentaleuropäischen<br />
Verständnisses ist eine umfassende<br />
Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Verschwiegenheit<br />
über die ihm anvertrauten Angelegenheiten<br />
und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt<br />
gewordenen Tatsachen. Nach österreichischer Rsp unterliegen<br />
der Verschwiegenheitspflicht des § 9 RAO<br />
nicht nur alle Mitteilungen des Klienten, die den erteilten<br />
Auftrag betreffen, und dessen Aufzeichnungen darüber,<br />
sondern jegliche sonstige Information, deren<br />
Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist,<br />
die der Rechtsanwalt in Ausübung seiner Berufstätigkeit<br />
in Erfahrung bringt oder die ihm, etwa durch Akteneinsicht,<br />
zur Kenntnis gelangt. Dies unabhängig von<br />
einer formellen Vollmachts- oder Mandatserteilung<br />
und unabhängig davon, ob diese Information sonst bekannt<br />
ist. 16) Die berufsrechtliche Basis der Verpflichtung<br />
zur Verschwiegenheit beruht neben der vertraglichen<br />
Treuepflicht in den einzelnen Ländern auf gesetzlichen<br />
Normen in verschiedenem Rang, zum Teil ausdrücklich<br />
im Verfassungsrang, 17) und den im Rahmen<br />
der Regulierungskompetenz der Rechtsanwaltskammern<br />
geschaffenen Standesvorschriften. Eine Verletzung<br />
zieht disziplinäre, zum Teil auch strafrechtliche<br />
Sanktionen 18) im Fall eines Verstoßes 19) nach sich. Die<br />
Verpflichtung gilt zeitlich grundsätzlich unbegrenzt,<br />
unabhängig von der Dauer des Mandates.<br />
Die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Einschränkung<br />
(Entbindung von) der Geheimhaltungspflicht<br />
durch den Klienten unterliegt, soweit die Verschwiegenheitspflicht<br />
nicht eine absolute ist, 20) gewissen<br />
Beschränkungen oder entbindet, so etwa in Österreich,<br />
den Rechtsanwalt dennoch nicht von seiner<br />
berufsrechtlichen eigenverantwortungsvollen Prüfung<br />
der potenziellen negativen Folgen einer Informationspreisgabe<br />
für den Mandanten.<br />
Gleichzeitig – als notwendige Kehrseite der Medaille<br />
der Verschwiegenheitspflicht – besteht das Recht des<br />
Rechtsanwaltes auf Wahrung dieser Verschwiegenheit, welches<br />
durch entsprechende korrespondierende Schutzmaßnahmen<br />
nach Maßgabe des jeweiligen nationalen<br />
Rechtsrahmens abgesichert ist. Auch hier bestehen in<br />
den einzelnen Rechtsordnungen Unterschiede in einzelnen<br />
Punkten nicht zuletzt aufgrund unterschiedlicher<br />
Verfahrensrechte, welche zum Teil bloß scheinbaren,<br />
weil im Ergebnis äquivalenten oder in Randbereichen<br />
tatsächlichen Regelungsdifferenzen noch vertiefter<br />
rechtsvergleichender Evaluierung bedürfen.<br />
Soweit in Extremfällen infolge eines liberaleren Zuganges<br />
einer Rechtsordnung Offenlegungspflicht oder<br />
Melderecht mit einer uU strafrechtlich sanktionierten<br />
Verschwiegenheitspflicht der strengeren Rechtsordnung<br />
kollidieren sollte, 21) kann sich ein in mehreren Jurisdiktionen<br />
tätiger Anwalt nach dem ihm berufsrechtlich<br />
auferlegten Gebot der Einhaltung der „double deontology“<br />
in einem kaum lösbaren Dilemma wiederfinden.<br />
Eine weitere, gesondert zu prüfende Frage, welche<br />
anhand der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen<br />
14) Etwa in Frankreich, Belgien, s die entsprechenden Länderberichte in<br />
Dal (Hrsg), aaO 73, 117.<br />
15) Der romanische Rechtskreis kennt darüber hinaus eine besondere<br />
Form vertraulicher Korrespondenz zwischen Anwälten, welche im<br />
Falle eines entsprechenden Vertraulichkeitsvermerks die Weitergabe<br />
der darin enthaltenen Information selbst an die eigenen Klienten<br />
ausschließt. Art 5.3. des CCBE Code of Conduct sieht im Hinblick<br />
auf diese Divergenz zum umfassenden Informationsanspruch des<br />
Mandanten gegenüber seinem Anwalt in den meisten anderen Berufsrechten<br />
eine entsprechende wechselseitige vorherige Warnpflicht<br />
vor, wenn solchermaßen vertrauliche Korrespondenz zwischen<br />
Anwälten nicht geführt werden kann.<br />
16) Ausführlich dazu Schur, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in<br />
der österreichischen Rechtsordnung, <strong>AnwBl</strong> 2009, 257 mwN;<br />
Prochaska-Marchried, Geheimnisschutz berufsmäßiger Parteienvertreter<br />
(1998).<br />
17) FN 2.<br />
18) Vgl etwa in Deutschland § 203 dStGB; für Frankreich Artikel<br />
226 – 13 des Code Pénal.<br />
19) Siehe dazu die Länderberichte in Dal (Hrsg), aaO FN 5.<br />
20) FN 14.<br />
21) Siehe Hellwig, aaO FN 12.<br />
58<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Abhandlungen<br />
im Einzelfall nicht kongruent beantwortet werden mag,<br />
ist, welche Wirkungen eine rechtsgeschäftliche Entbindung<br />
des Mandanten in ihrer Querverbindung auf die<br />
jeweils zugunsten des Rechtsanwaltes bestehenden verfahrensrechtlichen<br />
Schutzmaßnahmen für das Berufsgeheimnis<br />
hat. Dies betrifft etwa das Zeugnisverweigerungsrecht<br />
in Verfahren, oder als im Ergebnis weitere<br />
Ausprägung desselben, die Einsichtnahme- bzw Beschlagnahmefreiheit<br />
von Urkunden.<br />
Soweit diesbezüglich unter Hinweis auf älteres<br />
Schrifttum in Österreich die Auffassung vertreten wird,<br />
dass eine gültige Entbindung das Recht des Rechtsanwaltes<br />
auf Aussageverweigerung beseitige, 22) ist dieser<br />
Ansicht für Österreich entgegenzutreten:<br />
Das nach der österreichischen Rechtsordnung einem<br />
Rechtsanwalt gesetzlich eingeräumte allgemeine Aussageverweigerungsrecht<br />
darüber, was ihm in dieser seiner<br />
Eigenschaft „anvertraut“ (§ 321 Abs 1 Z 4 ZPO) oder,<br />
noch weitergehend, „bekannt“ (§ 157 Abs 1 Z 2 StPO)<br />
wurde, ist nicht durch eine negative Tatbestandsvoraussetzung<br />
des Fehlens einer (vertraglichen) Entbindung<br />
beschränkt. Wenn, soweit ersichtlich, einzig<br />
§ 321 Abs 1 Z 3 ZPO, der das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht<br />
für alle „staatlich anerkannten“ Verschwiegenheitspflichten<br />
regelt, einen Hinweis auf eine<br />
Entbindungsmöglichkeit enthält, ist dies einerseits<br />
nur die Klarstellung, dass das Entschlagungsrecht jedenfalls<br />
in Anspruch genommen werden darf, „solange<br />
hievon nicht gültig entbunden wurde“. Andererseits wird<br />
§ 321 Abs 1 Z 3 ZPO durch den insoweit weiteren<br />
Schutzumfang der lex specialis des § 9 RAO einschließlich<br />
des dort normierten Umgehungsverbotes überlagert.<br />
23) Ändert eine rechtsgeschäftliche Entbindung, zivilrechtliche<br />
Gültigkeit unterstellt, iS der gefestigten<br />
Rsp und Standesauffassung nichts an der weiter bestehenden<br />
und auch disziplinär sanktionierten berufsrechtlichen<br />
eigenen Prüfpflicht des Anwaltes, ob der<br />
Mandant im Falle der Geheimnispreisgabe ins Gewicht<br />
fallende Nachteile erleiden könnte, deren dieser sich<br />
nicht ohne weiteres bewusst sein mag, und folgt daraus,<br />
dass gegebenenfalls die Aussage auch gegen den Willen<br />
des Mandanten zu verweigern ist, 24) brächte ein Wegfall<br />
des Zeugnisentschlagungsrechtes auf der verfahrensrechtlichen<br />
Seite den Anwalt in ein unauflösliches Dilemma.<br />
Art 6 und 8 EMRK ebenso wie das in § 9 Abs 3<br />
RAO normierte direkte und indirekte Umgehungsverbot<br />
verbieten es, das dem Rechtsanwalt aus übergeordneten<br />
Rechtsstaatlichkeitsinteressen eingeräumte eigene<br />
Zeugnisverweigerungsrecht qua Entbindung durch den<br />
Mandanten zu unterlaufen und auszuhebeln. Der Anwalt<br />
darf zwar im Falle einer gültigen Entbindung nach<br />
Maßgabe des Ergebnisses seiner eigenen Prüfung nach<br />
§ 9 RAO uU als Zeuge aussagen, er kann aber im Hinblick<br />
auf seine dennoch bestehende Schweigepflicht<br />
nicht dazu verhalten werden. Daraus folgt weiters, dass<br />
weder die Weigerung des Mandanten zu entbinden,<br />
noch die Berufung des Anwaltes auf sein Aussageverweigerungsrecht<br />
trotz einer ins Treffen geführten Entbindung<br />
Gegenstand einer nachteiligen Beweiswürdigung<br />
sein darf. 25)<br />
3. Ad „Legal Professional Privilege“ (LLP)<br />
a) Allgemein<br />
Das LLP hingegen ist ein im common law infolge der<br />
verfahrensrechtlichen Disclosure-Besonderheiten aus<br />
einer privilegierten Beweisregel entwickeltes, sohin im<br />
Verfahrensrecht verortetes Vertraulichkeitsschutzkonzept,<br />
wonach bestimmte Dokumente und Unterlagen, die<br />
Kommunikation zwischen dem Anwalt und seinem<br />
Mandanten enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
nicht vor- und offengelegt werden müssen.<br />
Hintergrund ist derselbe Schutzgedanke, der auch<br />
dem „secret professionel“-Konzept zugrundeliegt: Zugang<br />
zu Rechtsrat und Verteidigung in Verfahren muss<br />
jedermann unbeeinflusst und frei von Sorge darüber<br />
möglich sein, dass das, was mit dem Rechtsanwalt ausgetauscht<br />
wird, jemals zum Nachteil in einem Verfahren<br />
gegen ihn verwendet werden könnte:<br />
„The rationale underlying LLP is the fundamental<br />
requirement that a man should not be inhibited in speaking<br />
freely and frankly to his lawyer by concern that<br />
what he says may subsequently be disclosed to his prejudice.“<br />
26)<br />
Das Recht, LLP in Anspruch zu nehmen, ist ein absolutes<br />
Recht 27) und ein Recht des Klienten:<br />
22) Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte (2010) 51 unter<br />
Hinweis auf Harbich, <strong>AnwBl</strong> 1983, 677; die als Beleg für diese Ansicht<br />
zitierte E der OBDK 14. 10. 1991, Bkd 92/89 <strong>AnwBl</strong> 1993,<br />
429 (Anm Strigl) trägt eine solche Schlussfolgerung nicht. Im Gegenteil<br />
wurde die potenziell die Gefahr eines Finanzstrafverfahrens für<br />
den ehemaligen Klienten begründende Zeugenaussage des Anwaltes<br />
trotz einer behaupteten konkludenten Entbindung unter Hinweis auf<br />
das absolut zu schützende Vertrauen des Klienten als Disziplinarvergehen<br />
der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und<br />
der Berufspflichtenverletzung beurteilt; Strigl verweist darauf, dass<br />
eine Entbindung überhaupt nur für „anvertraute“ Angelegenheiten,<br />
nicht aber für sonst in der Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt geworden<br />
der Verschwiegenheitspflicht unterliegende, Tatsachen in<br />
Frage komme.<br />
23) Siehe Schur, aaO 258 mwN.<br />
24) Prochaska-Marchried, aaO 138; Bkd 92/83 <strong>AnwBl</strong> 1993, 429 (Anm<br />
Strigl).<br />
25) Siehe auch Prochaska-Marchried, aaO FN 24.<br />
26) Lord Philips in Re v McE (2009) UHKL 15; UK Länderbericht in Dal<br />
(Hrsg), aaO 201.<br />
27) Vgl Lord Scott in Three Rivers District Council v Governor and the<br />
Bank of England (No 5): „. . . if a communication or document qualifies<br />
for legal professional privilege, the privilege is absolute. It cannot<br />
be overridden by some supposedly greater public interest. It can<br />
be waived by the person, the client entitled to it and it can be overridden<br />
by statute . . . but it is otherwise absolute . . . . Certainly in<br />
this country legal professional privilege, it is attracted by a particular<br />
communication between lawyer and client or attached to a particular<br />
document, cannot be set aside on the ground that some other<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
59
Abhandlungen<br />
„The principle that runs through all [the authorities]<br />
is that a man must be able to consult his lawyer in confidence,<br />
since otherwise he might hold back half the<br />
truth. The client must be sure that what he tells the lawyer<br />
in confidence will never be revealed without his<br />
consent. Legal professional privilege is thus much more<br />
than an ordinary rule of evidence, limited in its application<br />
to the facts of a particular case. It is a fundamental<br />
condition on which the administration of justice as a<br />
whole rests.“ 28)<br />
Da LLP ein Mandantenrecht bezogen auf bestimmte,<br />
sich für LLP qualifizierende Dokumente<br />
oder äquivalente Unterlagen für Zwecke der Rechtsberatung<br />
oder der Vertretung in Verfahren ist (- weswegen<br />
anstelle der sich in der deutschsprachigen Literatur<br />
für LLP-Fälle einbürgernden Bezeichnung<br />
„Anwaltsprivileg“ eher der Begriff „Urkundenprivileg“<br />
angebracht wäre –), folgt daraus auch, dass ein<br />
Dokument nicht allein deshalb geschützt bzw „privilegiert“<br />
ist, weil es irgendwann in die Gewahrsame<br />
eines Anwaltes oder diesem zur Kenntnis gelangt 29)<br />
und auch nicht geschützt ist, wenn es ursprünglich<br />
ohne jeden Bezug auf ein Verfahren erstellt wurde,<br />
aber später einem Anwalt für Zwecke eines Verfahrens<br />
ausgehändigt wird. 30)<br />
Unter dem Oberbegriff LLP werden zwei Unterkategorien<br />
unterschieden: Einerseits das „legal advice privilege“,<br />
welches im Wesentlichen die Kommunikation<br />
zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten im Zusammenhang<br />
mit der Anfrage um Erteilung von<br />
Rechtsrat schützt, und andererseits das „litigation privilege“,<br />
welches in einem gewissen weiteren Umfang Dokumente<br />
im Zusammenhang für eine Beweisführung in<br />
Verfahren (nach gewissen Kriterien, einschließlich solcher,<br />
die nicht von einem Anwalt verfasst werden) von<br />
der Offenlegungspflicht immunisiert. Grundsätzlich ist<br />
ein Dokument, das einmal für LLP „privilegiert“ ist,<br />
immer geschützt; das LLP erstreckt sich sodann nicht<br />
nur auf das ursprünglich ins Auge gefasste, sondern<br />
auch auf andere Verfahren. 31) Dies mit der – sehr –<br />
maßgeblichen Einschränkungswirkung eines Verzichtes<br />
des Mandanten.<br />
Angesichts des aus Beweisregeln unter den Aspekten<br />
des notwendigen Schutzes vertraulichen Rechtsrates<br />
und der Rechtsverteidigung im Verfahren nach dem<br />
common law Richterrecht entwickelten LLP besteht<br />
umfangreiches, für einen Rechtsanwalt aus einem<br />
Blickwinkel eines kontinentalen, insbesondere des<br />
österreichischen Berufsgeheimnisschutzes möglicherweise<br />
überraschendes case-law dazu, welche Art von Urkunden<br />
unter welchen Umständen, in bzw ab welchem<br />
Zeitraum, für welche Verfahren unter welchem Personenkreis<br />
solcherart „privilegiert“ sind und welche Prüfschritte<br />
einzuhalten sind, um letztlich die Qualifikation<br />
einer Urkunde für das LLP – und damit deren Nichtoffenlegung<br />
– durch eine gerichtliche Entscheidung<br />
herbeizuführen, ohne dass zuvor durch unbefugte Einsicht<br />
oder Beschlagnahme der Schutzzweck des LLP<br />
vereitelt wird. Relevant ist der Zusammenhang der Erstellung<br />
des Dokuments in Verbindung mit rechtlichem<br />
Rat zur Ausübung der Rechteverteidigung im<br />
Gegensatz zu sonstigen Dokumenten allgemein geschäftlicher<br />
oder strategischer Natur; von Bedeutung<br />
ist auch, wer aller Anwalt ist, (noch) dem Kreis des Anwaltes<br />
oder Klienten zuzuordnen oder einem Klienten<br />
gleichzustellen ist. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben<br />
sich, wenn etwa ein Dokument für mehrere verschiedene<br />
Zwecke, einschließlich solcher, auf welche<br />
sich das LLP nicht erstreckt, erstellt wurde oder wenn<br />
fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt fairerweise ein letztlich<br />
zu LLP führender Zweck festgestellt werden<br />
kann. 32) Abzugrenzen ist, inwieweit Korrespondenz<br />
zwischen mehreren Verfahrensparteien untereinander<br />
schutzfähig ist.<br />
Das LLP als absolutes Recht des Klienten kennt nur<br />
wenige Ausnahmen: Einerseits den (vertraglichen) Verzicht<br />
(waiver) des Mandanten – ein in seiner Reichweite<br />
sehr bedeutsamer Unterschied gegenüber Systemen<br />
des kontinentalen Berufsgeheimnisses einschließlich<br />
der österreichischen Auffassung. Da das LLP ein Recht<br />
des Mandanten und dieser der Herr seines Vertraulichkeitsschutzes<br />
mit Verzichtmöglichkeit ist, mag dieser in<br />
bestimmten Konstellationen umgekehrt auch eine vertragliche<br />
Verpflichtung zur Offenlegung haben, welche<br />
auf das LLP negativ durchschlägt. 33) Bis zu einem Verzicht<br />
des Mandanten hat der Rechtsanwalt des englischen<br />
Rechtskreises gleich wie in allen anderen Mitgliedstaaten<br />
die Vertraulichkeit (confidentiality) zu<br />
wahren, soweit ihn nicht eine gesetzliche Berichtspflicht<br />
trifft oder er Melde- oder Berichtsrechte hat. 34)<br />
Verzichtet der Mandant auf sein LLP, kann sich der<br />
higher public interest requires that to be done.“; UK Länderbericht in<br />
Dal (Hrsg), aaO.<br />
28) Lord Taylor C.J in Re v Derby Magistrates’ Court Ex p. B (1996) A.<br />
C.487.<br />
29) Graham v Bogle ([1924) 1 Ir.R.68; Plender, Legal Professional Privilege<br />
in English Law, in Dal (Hrsg), aaO 17 (18).<br />
30) Ventouris v Mountain (1991) 1 W.L.R. 607, CA; Plender, aaO.<br />
31) Allerdings unterliegt zB ein Dokument, welches in einem Schiedsverfahren<br />
herangezogen wurde, sehr wohl der Disclosure-Verpflichtung<br />
in einem späteren Verfahren zwischen anderen Parteien, Shearson<br />
Lehman Hutton Inv v Maclaine Watson & Co Ltd (No 3) (1998) 1<br />
W.L.R. 946; Plender, aaO.<br />
32) Plender in Dal (Hrsg), aaO 22.<br />
33) Siehe Plender, aaO 19.<br />
34) Hellwig, aaO FN 12 hat auf die praktischen Probleme hingewiesen,<br />
die sich aus einem Konflikt von Schweigepflicht vs Berichtspflichten<br />
nach englischem Recht ergeben können, wenn gleichzeitig beide<br />
Rechtsordnungen anzuwenden sind; zu im österreichischen Recht<br />
nicht bekannten Melderechten und weitergehenden Meldepflichten<br />
des englischen Rechtes, etwa im Zusammenhang mit schwerer Kriminalität<br />
oder Terrorismusverdacht, s auch UK Länderbericht in Dal<br />
(Hrsg), 205.<br />
60<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Abhandlungen<br />
Rechtsanwalt nicht weiter zu seinen Gunsten darauf berufen.<br />
35)<br />
Weiters ist anerkannt, dass LLP durch gesetzliche<br />
Regelungen (statute) aufgehoben oder eingeschränkt<br />
werden kann. Dies setzt nach der Rsp eine eindeutige<br />
und ausdrückliche Formulierung im Gesetz voraus. 36)<br />
Auch insofern ergeben sich aus einigen, die Verschwiegenheitspflicht<br />
in manchen Bereichen gegenüber dem<br />
kontinentalen Verständnis nicht unmaßgeblich verdünnenden<br />
gesetzlichen Regelungen in UK praxisbedeutsame<br />
Unterschiede.<br />
Schließlich wird LLP nicht für Schriftverkehr mit<br />
dem Rechtsanwalt gewährt, wenn damit unmittelbar<br />
ein Verbrechen verfolgt, gefördert oder verdeckt wird<br />
oder der Anwalt unmittelbar dazu beiträgt oder missbraucht<br />
wird, durch seinen Rechtsrat das Verbrechen<br />
sozusagen zu perfektionieren. 37)<br />
b) LLP in der AM&S- und Akzo Nobel-Rsp des EuGH<br />
Vor diesem Hintergrund des common law LLP-Konzeptes<br />
erschließen sich die spezifischen dokumentenbezogenen<br />
Erörterungen des EuG und EuGH im Fall Akzo<br />
Nobel näher, ob bestimmte interne vorbereitende Vermerke<br />
des Geschäftsführers eines Unternehmens, die<br />
mit dem Vermerk „mit XY (einem externen Rechtsanwalt)<br />
telefonisch erörtert“ versehen waren, und ob E-<br />
Mails bzw handschriftliche Notizen des Geschäftsführers<br />
mit einem angestellten Syndikusanwalt (ohne besonderen<br />
Vertraulichkeitshinweis) in einem europäischen<br />
Kartellverfahren dem Vertraulichkeitsschutz<br />
unterliegen. 38)<br />
Das EuG unterstellte im Interesse des anwaltlichen<br />
Vertraulichkeitsschutzes – und insoweit praxisbedeutsam<br />
diesen Schutzbereich klarstellend und erweiternd<br />
39) – auch unternehmensinterne „vorbereitende Unterlagen“,<br />
die nicht zum unmittelbaren Schriftverkehr<br />
mit dem Rechtsanwalt gehörten bzw nicht als solche<br />
für die Übergabe an den Rechtsanwalt verfasst, sondern<br />
deshalb erstellt wurden, um im Rahmen der<br />
Ausübung der Verteidigungsrechte eine rechtliche<br />
Beratung eines Rechtsanwaltes einzuholen, dem Vertraulichkeitsschutz.<br />
Allerdings genüge der bloße Umstand,<br />
dass ein Schriftstück mit einem Rechtsanwalt erörtert<br />
worden sei, noch nicht, es als geschützt anzuerkennen;<br />
auch dass ein Dokument im Rahmen eines<br />
„Compliance-Programms“ verfasst wurde, welches die<br />
Einhaltung des Kartellrechtes im Unternehmen sicherstellen<br />
soll, genüge für sich genommen noch<br />
nicht, da solche Compliance-Programme auch Inhalte<br />
und Informationen umfassen, die nicht unmittelbar<br />
die Ausübung von Verteidigungsrechten betreffen.<br />
Unterlagen, welche lediglich Entwürfe für im Ergebnis<br />
nicht immunisierte Dokumente darstellen, sind<br />
konsequenterweise ebenfalls nicht beschlagnahmebefreit.<br />
Daraus folgt auch, dass die Beweislast dafür,<br />
dass die Unterlagen, hinsichtlich derer LLP geltend<br />
gemacht wird, „ausschließlich erstellt worden sind, um<br />
im Rahmen der Ausübung der Verteidigerrechte eine<br />
rechtliche Beratung eines Rechtsanwaltes einzuholen“,<br />
beim betroffenen Unternehmen liegt. 40)<br />
In Bezug auf die persönliche Reichweite des Schutzes<br />
und die Frage, wer für Zwecke des LLP als Rechtsanwalt<br />
gilt, ist ergänzend anzumerken, dass der englische<br />
Rechtskreis LLP für Kommunikation mit angestellten,<br />
dem englischen Recht unterliegenden in-house-solicitors<br />
anerkennt, 41) aber offenbar, zumindest nach Auffassung<br />
des Office of Fair Trading, nicht auch für den<br />
Schriftverkehr mit Syndikusanwälten aus anderen Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union, sofern das andere<br />
nationale Recht nicht die gleiche Offenlegungsimmunisierung<br />
gewährt. 42) Somit wird aus Sicht des englischen<br />
Rechtskreises LLP für angestellte Anwälte keineswegs<br />
generell unionsweit, sondern nur unter der<br />
Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt. Der<br />
EuGH hat die Ablehnung der Erstreckung des LLP<br />
auf angestellte Rechtsanwälte für den Anwendungsbereich<br />
des europäischen Kartellverfahrens auch damit<br />
begründet, dass für das unionsrechtliche Kartellverfahren<br />
eine unionsweit einheitliche Auslegung und Anwendung<br />
des Grundsatzes der Vertraulichkeit der<br />
Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant<br />
unerlässlich ist, damit die Nachprüfungen der Kommission<br />
in Wettbewerbsverfahren unter Bedingungen<br />
stattfinden können, die die Gleichbehandlung der betreffenden<br />
Unternehmen gewährleisten. Eine solche<br />
einheitliche Auslegung und Anwendung der Rechtsordnung<br />
könne nicht vom Ort der Nachprüfung und<br />
etwaigen Besonderheiten des nationalen Rechts abhängen.<br />
43)<br />
4. Zwischenergebnis<br />
Der unterschiedliche Lösungsansatz führt unabhängig<br />
von der Frage, ob insoweit angestellte Unterneh-<br />
35) UK Länderbericht in Dal (Hrsg), aaO 205.<br />
36) FN 28.<br />
37) Sogenannte „iniquity exception“; s auch UK Länderbericht in Dal<br />
(Hrsg), aaO 205.<br />
38) Das englische OFT hat bei kartellrechtlichen Nachprüfungen, die<br />
dem Competition Act 1998 unterliegen, ebenfalls kein Einsichtsrecht<br />
in Unterlagen, die durch das LLP geschützt sind.<br />
39) Vgl Zellhofer/Reichert, aaO 45 mwN.<br />
40) EuG 17. 9. 2007, T-125/03 und T-253/03; Saupe, aaO; FN 22; zu<br />
den im europäischen Kartellverfahren immunisierten Unterlagen s<br />
auch Prochaska-Marchried, aaO 121.<br />
41) Alfred Crompton Amusement Machines Ltd v Customs Excise Communications<br />
(No2) (1972) 2 QB 1<strong>02</strong>.<br />
42) UK Länderbericht in Dal (Hrsg), aaO 217; der Sachverhalt zur Akzo<br />
Nobel-Entscheidung war insoweit besonders gelagert, als die unternehmensinterne<br />
Korrespondenz mit einem in-house counsel betroffen<br />
war, welcher nach seinem NL-Heimatstaatsrecht Mitglied der<br />
Rechtsanwaltskammer war.<br />
43) FN 7 Erwägungsgrund 115.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
61
Abhandlungen<br />
mensjuristen selbständigen Rechtsanwälten gleichzustellen<br />
sind, wohl zwingend zu Inkongruenzen im<br />
sachlichen Schutzumfang, wenn einerseits umfassend<br />
die Klienteninformation in Form des einem Rechtsanwalt<br />
„Anvertrauten“ oder „sonst“ in seiner Eigenschaft<br />
bekannt Gewordenen vor Preisgabe geschützt<br />
ist, wobei der Mandant auf diese Schutzsphäre nicht<br />
oder nur sehr eingeschränkt verzichten kann, hingegen<br />
andererseits aus Sicht einer besonderen Verfahrensregel,<br />
mag diese auch über eine einfache Beweislastregel<br />
für das spezifische Verfahren in ein „substantive<br />
law“ hinausgewachsen sein, die „Privilegierung“<br />
iS einer Offenlegungsimmunisierung eines<br />
Dokumentes unter dem LLP sehr maßgeblich dokumentenspezifisch<br />
auf die Abgrenzung eines spezifischen<br />
geschützten Errichtungsanlasses und -zwecks bezogen auf<br />
einen spezifischen Verfasser- und Adressatenkreis und<br />
den Zeitpunkt der dokumentenspezifischen Informationserstellung<br />
abzustellen ist und der rechtsgeschäftliche<br />
Verzicht des Mandanten (waiver) zur Offenlegung<br />
führt und damit den Geheimnisschutz umfassend<br />
und für immer beseitigt. Der Informationsschutz<br />
unter dem Konzept des Berufsgeheimnisses<br />
und des § 9 RAO ist vom Ansatz her gesehen weiter.<br />
Allerdings ist unter dem LLP, soweit sich ein Dokument<br />
dafür qualifiziert, unerheblich, wo sich dieses<br />
befindet, während für den Geltungsbereich des Berufsgeheimnisschutzes<br />
zumindest in Österreich diskutiert<br />
wird, ob die Beschlagnahmeimmunisierung eine<br />
Gewahrsame des Rechtsanwaltes voraussetzt und<br />
nur für Durchsuchungen in den Räumlichkeiten des<br />
Rechtsanwaltes gilt. 44)<br />
Der EuGH legt für die bisher an ihn heran getragenen<br />
Fragen einen einheitlichen unionsrechtlichen<br />
Schutzrahmen für ein bestimmtes Verfahren fest. Dieser<br />
ist bei näherer Betrachtung im Verhältnis zum nach<br />
kontinentaleuropäischem Verständnis engeren LLP-<br />
Konzept wiederum enger als das LLP-Konzept des<br />
englischen Rechtskreises: Der Schutzbereich nach der<br />
Akzo-Nobel-Judikatur des EuGH erstreckt sich einerseits<br />
in persönlicher Hinsicht generell nicht auf Korrespondenz<br />
mit angestellten Unternehmensjuristen, während<br />
dies unter dem LLP-Konzept des englischen<br />
Rechtskreises der Fall ist, wenngleich für Syndici aus<br />
anderen Ländern differenzierend nach dem Gegenseitigkeitsprinzip.<br />
Andererseits inhaltlich nur auf Dokumente,<br />
die ausschließlich erstellt wurden, „um im Rahmen<br />
der Ausübung der Verteidigerrechte eine rechtliche Beratung<br />
eines Rechtsanwaltes einzuholen“, womit durch die Abstellung<br />
auf die Ausübung von „Verteidigerrechten“ auch<br />
sachlich ein engerer Rahmen gegenüber dem LLP-<br />
Konzept, welches allgemein das legal advice privilege<br />
einschließt, gezogen scheint. Zu Konvergenzfragen<br />
zum Schutzkonzept des Berufsgeheimnisses iS des kontinentaleuropäischen<br />
Verständnisses musste der EuGH<br />
bislang nicht Stellung nehmen.<br />
III. Grundrechtevorrang<br />
1. Das Berufsgeheimnis als Schutzgut der EMRK<br />
und Grundrechtecharta der EU<br />
Die Generalanwältin Kokott und der EuGH räumen<br />
dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Unionsrecht<br />
den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes mit<br />
Grundrechtscharakter ein. Das anwaltliche Berufsgeheimnis<br />
ist grundrechtlich unter Art 6 (Recht auf ein<br />
faires Verfahren) und Art 8 EMRK (Schutz der „Wohnung“<br />
und „Korrespondenz“ einer Person) geschützt;<br />
hinzu tritt unionsrechtlich seit dem Vertrag von Lissabon<br />
Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen<br />
Union (Achtung der Kommunikation) in Verbindung<br />
mit Art 47 Abs 1 und Abs 2 Satz 2 und Art 48<br />
Abs 2 (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung,<br />
Achtung der Verteidigerrechte), 45) welcher<br />
Schutzumfang der EU-Grundrechte-Charta uU sogar<br />
über jenen der EMRK hinausreichen mag. 46) Entscheidend<br />
ist, dass der für das anwaltliche Berufsgeheimnis<br />
bestehende Grundrechteschutz nach der EMRK und<br />
der Grundrechtecharta der EU Lücken oder allfällig<br />
fehlende Verankerungen in nationalen Verfahrensgesetzen<br />
überlagert und insoweit für die weitere Konkretisierung<br />
der Konturen eines europäischen acquis des<br />
anwaltlichen Berufsgeheimnisses und für Inkongruenzen<br />
nach den verschiedenen nationalen Schutzrechtssystemen<br />
bedeutsam ist. Für Durchsuchungen in einer<br />
Anwaltskanzlei und die Beschlagnahme von Anwaltskorrespondenz<br />
iwS ist unabhängig davon, ob es sich<br />
um ein nationales oder ein unionsrechtliches Verfahren<br />
handelt, auf die Grundrechtsgarantien Bedacht zu nehmen.<br />
Betrachtet man die Judikatur des EGMR, so unterstreicht<br />
diese den besonderen Schutz der Kommunikation<br />
eines Anwaltes mit seinem Mandanten unter Art 6<br />
und 8 EMRK im Hinblick auf die zentrale Stelle, die<br />
Rechtsanwälte in der Rechtspflege und als Mittler zwischen<br />
den Rechtsunterworfenen und den Gerichten<br />
einnehmen. Der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses<br />
ist die logische Folge des Rechtes, sich nicht<br />
selber belasten zu müssen. Durchsuchungen einer<br />
Rechtsanwaltskanzlei müssen zwingend von besonderen<br />
Verfahrensgarantien zum Schutz dieses Berufsgeheimnisses<br />
begleitet sein; insbesondere setzt der<br />
EGMR der Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien<br />
sehr enge Grenzen. 47) Eine solche Durchsuchung ist<br />
nur zulässig, wenn die Anordnung auf einer gesetzli-<br />
44) Zellhofer/Reichert, aaO 47 mwN, insb in FN 42.<br />
45) Erwägungsgründe 47 ff der Schlussanträge der Generalanwältin<br />
Kokott vom 29. 4. 2010 zu Rs C-550/07 P; s ausführlich Spielmann,<br />
Das anwaltliche Berufsgeheimnis in der Rechtsprechung des EGMR,<br />
<strong>AnwBl</strong> 2010, 346.<br />
46) Vgl Rosbaud, Zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in Kartellverfahren,<br />
wbl 2010, 433 mwN.<br />
47) Spielmann, aaO 348 mwN; Rosbaud, aaO 442.<br />
62<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
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Abhandlungen<br />
chen Grundlage erfolgt, ein „legitimes Ziel“ verfolgt<br />
und in einer „demokratischen Gesellschaft notwendig“<br />
ist, wobei in der bisherigen Judikatur des EGMR der<br />
letzteren Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit besonderes<br />
Gewicht zukommt. Sieht eine nationale<br />
Rechtsordnung für den Fall der Durchsuchung anwaltlicher<br />
Korrespondenz keinen entsprechenden Schutz<br />
des Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt und seinem<br />
Mandanten vor, fehlt es bereits an der gesetzlichen<br />
Grundlage iSd Art 8 Abs 2 EMRK. 48) Daneben ist sowohl<br />
in der Anordnung als auch bei Durchführung einer<br />
Hausdurchsuchung in einer Anwaltskanzlei zwingend<br />
das Berufsgeheimnis durch begleitende Sicherungsmaßnahmen<br />
zu wahren, insbesondere durch die<br />
klar formulierte Anordnung, in welcher Form anwaltliche<br />
Kommunikation zu schützen ist; weiters durch Beiziehung<br />
unabhängiger Zeugen mit entsprechender juristischer<br />
Qualifikation als Teil der notwendigen begleitend<br />
schützenden Verfahrensgarantien. 49) Dieser<br />
Schutz der anwaltlichen Kommunikation durch grundrechtlich<br />
zwingend notwendige Verfahrensgarantien<br />
erstreckt sich auch auf elektronische Daten, 50) Daten<br />
auf dem Computer eines Rechtsanwaltes 51) und ist nicht<br />
auf die Kanzleiräumlichkeiten des Anwaltes beschränkt,<br />
sondern erstreckt sich insbesondere auch auf dessen<br />
Wohnung und Räumlichkeiten des Klienten. 52)<br />
Der Rsp des EGMR, insbesondere jener unter Art 8<br />
EMRK, wird nach dem Beitritt der Union zur EMRK<br />
infolge des Vertrages von Lissabon neben der Rsp des<br />
EuGH noch stärkere Bedeutung für die einzuhaltenden<br />
Mindestschutzgarantien und die Schärfung eines<br />
unionsweiten Schutzstandards des anwaltlichen Berufsgeheimnisses<br />
zukommen.<br />
2. Exkurs: Wegfall des „legal privilege“ bereits<br />
bei Verdachtslage gegen den Rechtsanwalt?<br />
Die österreichische kartellrechtliche Judikatur hat sich,<br />
soweit ersichtlich, bislang erst einmal mit der Frage der<br />
Geltung des „legal privilege“ nach der Judikatur des<br />
EuGH in einem Verfahren nach nationalem österreichischem<br />
Kartellrecht befasst. 53)<br />
Hintergrund der E 16 Ok 2/10, Feuerwehrfahrzeuge<br />
II, war der Vorwurf einer horizontalen Kartellabsprache,<br />
wonach die beteiligten Unternehmen Marktquotenabsprachen<br />
getroffen und ein Marktinformationssystem<br />
installiert haben sollen, welches über einen<br />
Schweizer Wirtschaftstreuhänder abgewickelt wurde.<br />
Dieser fungierte gemäß dem Vorwurf der deutschen<br />
Kartellbehörde als „Kartellwächter“, indem er Treffen<br />
der Kartellanten organisierte, deren Quoten berechnete<br />
und als „kartellbuchhhaltende Stelle“ fungierte.<br />
Dieser „Kartellwächter“ stellte für angeblich bloß fiktive<br />
Leistungen Honorarnoten auf eine in Österreich<br />
ansässige Rechtsanwaltskanzlei aus, die von dieser anstandslos<br />
bezahlt wurden, weswegen nach dem Vorwurf<br />
der Kartellbehörden von diesen ein Beitrag zur Stabilisierung<br />
des Kartells geleistet wurde, indem Zahlungsströme<br />
und Verbindungen zwischen den kartellbeteiligten<br />
Unternehmen und der kartellbuchhhaltenden<br />
Stelle vertuscht worden seien. Der OGH als KOG bejahte<br />
eine objektive Verdachtslage, dass die betroffene<br />
Anwaltskanzlei zumindest in den Grundzügen von<br />
den kartellrechtswidrigen Vorgängen informiert gewesen<br />
sei, ihren Kartellunterstützungsbeitrag hätte erkennen<br />
können und bestätigte den beantragten Hausdurchsuchungsbefehl<br />
in den Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei.<br />
Die Frage allfälliger Wahrung von Berufsgeheimnissen<br />
bzw des „legal privilege“ in Bezug auf die Judikatur<br />
des EuGH müsse nach Ansicht des OGH allerdings<br />
schon deshalb nicht erörtert werden, weil sich das Verfahren<br />
des Bundeskartellamtes auch gegen die Anwälte<br />
richte, die im Verdacht stünden, als Mittäter oder Gehilfen<br />
am Kartellverstoß mitgewirkt zu haben. Dieses in<br />
Bezug auf das LLP verkürzende obiter dictum bedarf<br />
aus zweierlei Gründen einer Klarstellung: Zunächst<br />
kommt für die in Frage stehenden Urkunden (angeblich<br />
kartellfördernde fiktive Honorarnoten eines Wirtschaftstreuhänders<br />
an den Anwalt) von vornherein weder<br />
das LLP iS des englischen Rechtskreises noch unter<br />
dem Akzo Nobel-Rechtssatz des EuGH, wonach es sich<br />
um ausschließlich zu dem Zweck erstellte Unterlagen<br />
handeln müsse, „um im Rahmen der Ausübung der Verteidigerrechte<br />
eine rechtliche Beratung eines Rechtsanwaltes<br />
einzuholen“, in Betracht. Aus diesem Grund erübrigte<br />
sich in der Tat eine nähere Erörterung. Andererseits<br />
und maßgeblich ist allerdings das LLP nicht davon abhängig,<br />
dass ein Anwalt frei von Tatverdacht ist. Rosbaud<br />
54) weist unter Hinweis auf die Rsp des EGMR<br />
überzeugend nach, dass eine für die Anordnung einer<br />
Hausdurchsuchung in einer Rechtsanwaltskanzlei (zunächst)<br />
objektiv argumentierbare Verdachtslage gegen<br />
einen Rechtsanwalt als vermuteten Beitragstäter zu einem<br />
in Untersuchung stehenden angeblichen Kartellverhalten<br />
seines Mandanten nicht automatisch das „Anwaltsprivileg“<br />
beseitigt und nicht von der Einhaltung<br />
der aus Gründen der Art 6 und 8 EMRK notwendigen<br />
verfahrensrechtlichen Sicherungsmaßnahmen zum<br />
Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit entbindet.<br />
Das Berufsgeheimnis ist somit aus Grundrechtserwägungen<br />
auch in Verdachtssituationen gegen einen<br />
Rechtsanwalt zu beachten, insbesondere gegenüber<br />
48) Siehe zutreffend Rosbaud, aaO 441 mwN.<br />
49) FN 44 mwN.<br />
50) Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich, Nr 74336/01<br />
CEDH 2007–XI ÖJZ 2008, 246.<br />
51) Roemen et Schmit/Luxemburg, Nr 51772/99 CEDH 2003–IV; Spielmann,<br />
aaO 351.<br />
52) Xavier da Silveira/Frankreich, Nr 43757/05; Spielmann, aaO 348.<br />
53) 16 Ok 2/10 wbl 2010,179, Feuerwehrfahrzeuge II.<br />
54) AaO 442 f mwN.<br />
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„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
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Abhandlungen<br />
unbeteiligten Dritten und anderen Klienten abzusichern.<br />
55)<br />
Ein objektiv zunächst begründbarer Mittäter-Verdacht<br />
gegen den Anwalt, weswegen eine Hausdurchsuchung<br />
in einer Anwaltskanzlei zulässigerweise angeordnet<br />
werden kann, kann sich als unbegründet erweisen;<br />
die Erteilung von Rechtsrat im Zusammenhang mit<br />
Fragen oder Sachverhalten, die später Gegenstand behördlicher<br />
oder gerichtlicher Untersuchungen werden,<br />
darf für sich genommen noch nicht eine Beitragstäterschaft<br />
des Anwaltes begründen. Es ist sorgsam abzugrenzen,<br />
dass durch ein Unter-Verdacht-Stellen eines<br />
Rechtsanwalts durch Ermittlungsbehörden weder in einem<br />
Verfahren nach europäischem Recht noch in einem<br />
Verfahren nach nationalem Recht letztlich unumkehrbare<br />
Eingriffe in den Grundrechtekern des Berufsgeheimnisschutzes<br />
oder Umgehungen desselben stattfinden.<br />
Jegliche Einschränkung erfordert zwingend<br />
eindeutige, klare, vorhersehbare gesetzliche Sicherstellungsmechanismen<br />
unter Beiziehung unabhängiger<br />
Geheimnisschutzzeugen mit gerichtlicher Nachprüfbarkeit<br />
und mit entsprechenden Beweisverwertungsverboten<br />
im Falle eines unzulässigen Eingriffs.<br />
IV. Folgen der Akzo Nobel-<br />
Entscheidung?<br />
Da die – grundlegenden – Aussagen des EuGH in der<br />
Rechtssache Akzo Nobel zu Nachprüfungsbefugnissen<br />
der Kommission im Konflikt mit dem anwaltlichen<br />
Vertraulichkeitsschutz das spezifische unionsrechtliche<br />
Kartellverfahren betreffen, ergibt sich wegen des<br />
Grundsatzes der nationalen Verfahrensautonomie<br />
mangels einer einschlägigen Unionsregelung keine unmittelbare<br />
rechtliche Folgewirkung für das nationale<br />
Kartellverfahren. Auch nicht, darüber hinausgehend,<br />
für das nationale Recht betreffend den Schutz des Berufsgeheimnisses.<br />
Der EuGH weist ausdrücklich darauf<br />
hin, dass der Vollzug des Wettbewerbsrechtes der<br />
Union und das nationale Kartellrecht unter unterschiedlichen<br />
Aspekten beurteilt würden, sodass die Regelungen<br />
betreffend den Schutz der Vertraulichkeit der<br />
Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant nach<br />
Maßgabe dieser Zuständigkeitsverteilung und der für<br />
den jeweiligen Bereich geltenden Regelungen Unterschiede<br />
aufweisen. 56) Unterschiede, zu welchen sich die<br />
betroffenen Unternehmen nach Auffassung des EuGH<br />
„nach Maßgabe der Zuständigkeiten dieser Behörden und<br />
ihrer konkreten Befugnisse hinsichtlich der Beschlagnahme<br />
von Unterlagen sachgerecht orientieren“ könnten, sodass<br />
der Grundsatz der Rechtssicherheit es nicht gebiete,<br />
auf die beiden parallelen Verfahrensschienen in Bezug<br />
auf die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen<br />
Rechtsanwalt und Mandant die gleichen Kriterien anzuwenden.<br />
57)<br />
Freilich löst diese aus Sicht des Unionsrechtes korrekte,<br />
dem Subsidiaritätsprinzip und der nationalen<br />
Verfahrensautonomie entsprechende Abgrenzung, die<br />
den Ball für den nationalen Verschwiegenheitsschutz<br />
zurück ins nationale Recht spielt, nicht die aus innerstaatlichem<br />
Verfassungsrecht und der Grundrechteüberlagerung<br />
folgende Frage, inwieweit bei einem im<br />
Wesentlichen mit dem Unionsrecht identischen materiellen<br />
Sach-(Kartell-)recht eine Schutzdivergenz, insbesondere<br />
eine allfällige Unterschreitung im Schutzniveau,<br />
Bestand haben kann. Nationale Schutzkonzepte<br />
haben Konvergenzprobleme aus Sicht des Grundrechterahmens<br />
zu lösen.<br />
In Bezug auf die verfahrensrechtliche Absicherung<br />
des Berufsgeheimnisses ist für Österreich allgemein anzumerken,<br />
dass zwar grundsätzlich „Deckungsgleichheit“<br />
zwischen der Verschwiegenheitspflicht des § 9<br />
RAO und der verfahrensrechtlich korrespondierenden<br />
Absicherung des Aussageverweigerungsrechtes (– und<br />
den weiteren, davon abgeleiteten Aspekten wie die Beschlagnahmeimmunität<br />
–) besteht, 58) sich jedoch bedingt<br />
durch unterschiedliche historische Entwicklung<br />
und Besonderheiten der einzelnen Verfahrensordnungen<br />
das grundsätzlich insgesamt hohe Schutzniveau<br />
als ein Puzzle unterschiedlich formulierter, nach dem<br />
jeweiligen Wortlaut der Formulierung möglicherweise<br />
unterschiedlich weit reichender, insoweit auslegungsund<br />
analogiebedürftiger Regeln darstellt. 59)<br />
Im österreichischen Kartellverfahren zeigen sich in<br />
Bezug auf Beschlagnahmesicherheitsschutzmechanismen<br />
und generell in Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses<br />
Defizite: Sowohl im KartG als auch im<br />
WettbG fehlen eindeutige Vorschriften, wie dem Erfordernis<br />
des Schutzes der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Rechnung zu tragen ist; auch Vorschriften, welche<br />
zumindest das LLP iS der Rsp der EuGH sichern.<br />
Hinzu kommt, dass zwei verschiedene Verfahrensordnungen<br />
zu beachten sind: das Verfahren außer Streitsachen,<br />
soweit unmittelbar der Anwendungsbereich des<br />
KartG betroffen ist (§ 38 KartG), und (eingeschränkt)<br />
das AVG für Ermittlungen der Kartellbehörde (§ 11<br />
Abs 2 WettbG). Es fehlt in § 12 WettbG für die Hausdurchsuchung<br />
in den Räumen einer Anwaltskanzlei<br />
eine ausdrückliche § 121 Abs 2 StPO korrespondierende<br />
Regelung, wonach bei einer solchen Durchsuchung<br />
in den der Berufsausübung gewidmeten Räumen<br />
von Amts wegen ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer<br />
beizuziehen ist. § 12 WettbG verweist in Abs 4<br />
nur auf einzelne, seit der Strafprozessreform 2004<br />
überdies nicht mehr in Geltung stehende Bestimmun-<br />
55) Vgl EGMR in Petri Sallinen/Finland; Iliya Stefanov/Bulgarien.<br />
56) Erwägungsgründe 1<strong>02</strong> f Urteil EuGH 14. 9. 2010, C-550/07 P.<br />
57) Erwägungsgründe 104 f Urteil EuGH 14. 9. 2010, C-550/07 P.<br />
58) Siehe dazu ausf Prochaska-Marchried, aaO 138.<br />
59) Ähnlich Schur, aaO.<br />
64<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Abhandlungen<br />
gen der StPO 1975 (§ 412 und § 145 Abs 1 StPO aF).<br />
Fraglich ist, ob der dynamische Verweis des § 19<br />
WettbG für die Verweise auf andere Bundesgesetze<br />
im WettbG in der „jeweils geltenden Fassung“ als doppelt<br />
dynamischer Verweis überhaupt die neue Stammfassung<br />
der StPO umfasst. Umgekehrt normiert der<br />
Gesetzgeber der neuen StPO in § 515 Abs 1 Satz 2,<br />
dass Verweise auf die StPO aF in anderen Bundesgesetzen<br />
„auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu<br />
beziehen sind“. Infolge der gänzlichen Neustrukturierung<br />
des Ermittlungsverfahrens der StPO durch die<br />
Strafprozessreform 2004 finden sich nicht mehr alle Aspekte<br />
der im WettbG genannten Bestimmungen der<br />
StPO aF in den korrespondierenden Bestimmungen<br />
der StPO nF zur Hausdurchsuchung oder zur Sicherstellung<br />
bzw werden Aspekte davon nicht umfasst. 60)<br />
So etwa das mE bei verfassungs- und grundrechtskonformer<br />
Interpretation hinzu zu lesende, in der StPO<br />
nF neu geregelte Umgehungsverbot, wonach die Anordnung<br />
oder Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen<br />
„auch unzulässig ist, soweit dadurch das Recht einer<br />
Person gemäß § 157 Abs 1 Z 2 bis 4, die Aussage zu verweigern,<br />
umgangen wird“ (§ 144 Abs 2 StPO). Und noch<br />
weiter präzisierend in § 157 Abs 2 StPO: „Das Recht der<br />
in Abs 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu<br />
verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen<br />
werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme<br />
von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten<br />
Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte<br />
oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen<br />
Tätigkeit.“ 61) Auch ist wohl qua § 515 StPO als<br />
Teil des Verweises auf § 142 Abs 2 bis 4 StPO aF das<br />
bisher zwar nicht in der verwiesenen Norm, aber in<br />
korrespondierenden neuen Bestimmungen des § 121<br />
Abs 2 StPO neu geregelte Erfordernis der amtswegigen<br />
Beiziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer<br />
bei einer Durchsuchung von „ausschließlich der Berufsausübung<br />
gewidmeten Räumen“ als notwendiger<br />
Bestandteil des Hausdurchsuchungsverfahrens nach<br />
§ 12 WettbG zu interpretieren. Den Bedenken von<br />
Rosbaud, 62) ob der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses<br />
im österreichischen Kartellverfahren im<br />
Lichte der Erfordernisse der Rsp des EGMR überhaupt<br />
derzeit die ausreichende erforderliche „gesetzliche<br />
Grundlage“ hat, ist wegen der undeutlichen Regelungen<br />
und der wechselseitig interpretationsbedürftigen<br />
Gemengelage von außer Kraft getretenen und neuen<br />
gültigen Regelungen beizupflichten. Hinzu kommt,<br />
dass die Sicherung des Berufsgeheimnisses bei Durchsuchung<br />
in anderen Räumen als jenen, die iSd § 121<br />
StPO nF (über den Verweis des § 12 WettbG auf<br />
§ 142 StPO aF) „ausschließlich der Berufsausübung gewidmet<br />
sind“, also beim Mandanten oder Dritten,<br />
ebenfalls nicht geregelt ist. Dazu wird von manchen offenbar<br />
im Hinblick auf die Verortung des Verschwiegenheitsschutzes<br />
beim Rechtsanwalt vertreten, dass<br />
der Berufsgeheimnisschutz sich nur auf Schriftstücke<br />
in der Gewahrsame des Rechtsanwaltes bzw in seiner<br />
Kanzlei bezieht. 63)<br />
Es ist schwer vorstellbar, dass der Vertraulichkeitsschutz<br />
für schriftliche Kommunikation des Anwaltes<br />
mit dem Klienten einschließlich vorbereitender Unterlagen<br />
im Zusammenhang mit Rechtsrat im Allgemeinen,<br />
insbesondere in Kartellrechtsangelegenheiten,<br />
im Lichte der die europäische wie nationale<br />
Rechtsordnung überlagernden Grundrechtserfordernisse<br />
ein Defizit des Schutzniveaus der autonomen<br />
nationalen Verfahren gegenüber dem unionsrechtlichen<br />
Verfahren rechtfertigen könnte. Als Reflexund<br />
Folgewirkung der Präzisierung des unionsrechtlichen<br />
sachlichen und räumlichen Schutzbereiches in<br />
Kartellverfahren für bestimmte Anwaltskorrespondenz<br />
durch die Akzo Nobel-Rsp des EuGH unter<br />
LLP-Aspekten hat auch im nationalen Schutzbereich<br />
zumindest ein gleicher Mindeststandard zu gelten. Auf<br />
den Ort, wo sich geschützte Information befindet,<br />
oder auf die Gewahrsame einer bestimmten Person<br />
kann es auch in österreichischen Verfahren nicht ankommen.<br />
Infolge des Akzo Nobel-Erkenntnisses des EuGH<br />
ist für das österreichische Kartellverfahren – und<br />
darüber hinaus für andere Verfahren verallgemeinerungsfähig<br />
– anzuerkennen, dass der notwendige<br />
Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nicht<br />
auf die Kanzleiräumlichkeiten oder eine Gewahrsame<br />
des Anwaltes beschränkt ist und zumindest und jedenfalls<br />
jene Dokumente ortsungebunden beschlagnahmeimmunisiert<br />
sind, die auch nach dem LLP-<br />
Konzept iS der Rsp des EuGH von einer Beschlagnahme<br />
und Einsicht durch Behörden ausgenommen<br />
sind. Insoweit wird ein im Ergebnis äquivalenter unionsrechtlich<br />
„deckungsgleicher“ Mindestschutzrahmen<br />
des Berufsgeheimnisses auch auf nationaler Verfahrensebene<br />
gewährleistet, auf welchen sich die betroffenen<br />
Unternehmen unionsweit verlassen dürfen.<br />
Dasselbe Ergebnis folgt aus der bisherigen Rsp des<br />
EGMR und bei EMRK-konformer Interpretation<br />
des Schutzbereiches einschließlich des Umgehungsverbotes<br />
des § 9 RAO bzw von §§ 144 Abs 2 und<br />
§ 175 Abs 2 StPO.<br />
60) Ausführlich und auch dazu, wie die Querverweise interpretiert werden<br />
sollten, Rosbaud, aaO 435.<br />
61) Gemäß § 157 Abs 1 Z 2 StPO sind Rechtsanwälte zur Verweigerung<br />
der Aussage „über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden<br />
ist“.<br />
62) AaO 442.<br />
63) Siehe Müller in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), § 12 WettbG<br />
Rz 16; Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007) Rz 634;<br />
Tipold/Zerbes, WK-StPO § 143 Rz 23; aA Zellhofer/Reichert, aaO<br />
47 f mwN.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
65
Abhandlungen<br />
V. Schlussbemerkungen<br />
Der EuGH musste sich bisher nicht mit Divergenzen<br />
der sachlichen Reichweite des Schutzes des anwaltlichen<br />
Berufsgeheimnisses im Unionsrecht im Verhältnis<br />
zu jenen nationalen Lösungen mit einem inhaltlich umfassenderen,<br />
nicht auf spezifische Dokumente und deren<br />
Erstellungszweck abgestellten Informationsschutz<br />
nach dem Verständnis des kontinentalen Systems des<br />
secret professionel befassen. Die dokumentespezifischen,<br />
aus dem englischen Rechtskreis herangetragenen<br />
Beschlagnahmeimmunitätsfragen nach dem Konzept<br />
des LLP im spezifischen Verfahren zur Durchsetzung<br />
des Wettbewerbsrechtes der Union umschreiben<br />
nur einen Mindestacquis des Berufsgeheimnisschutzes<br />
für einen Sonderfall, dessen Schutzniveau in nationalen<br />
Verfahrensordnungen auch im Hinblick auf den diese<br />
überlagernden Grundrechtsschutz und die bisherige<br />
Judikatur des EGMR nicht unterschritten werden darf.<br />
Ein zukünftig in seinen Konturen geschärft herausgefilterter<br />
„acquis communautaire des Berufsgeheimnisschutzes“<br />
könnte der Nukleus eines – in weiter Zukunft<br />
– harmonisierten und entsprechend umfassend<br />
grundrechtlich gegen Eingriffe und Einschränkungsversuche<br />
des europäischen wie auch des nationalen Gesetzgebers<br />
abgesicherten Berufsrechtes sein. Ein solcher<br />
muss sich am umfassenden höchsten Schutzniveau,<br />
nicht an einem kleinsten gemeinsamen Nenner<br />
orientieren. Bei der Schärfung dieser Konturen wird<br />
der bisherigen und zukünftigen Rsp des EGMR unter<br />
Art 6 und 8 EMRK, der einen umfassend weiten sachlichen<br />
Schutzbereich verbunden mit zwingenden Verfahrensgarantien<br />
und eindeutigen gesetzlichen Grundlagen<br />
fordert, verstärkte Bedeutung zukommen.<br />
Das Berufsgeheimnis als Schutzgut der EMRK und<br />
der EU-Grundrechtecharta erfordert im nationalen<br />
Bereich eine Deckungsgleichheit von beruflicher Verschwiegenheit<br />
mit Umgehungsverbot und korrespondierenden<br />
Schutzmechanismen in den Verfahrensordnungen,<br />
weiters Beweisverwertungsverbote sowie<br />
Nichtigkeitssanktionen. Ein Unterschied im Schutzniveau<br />
nach Verfahrensart, nach Ort oder Person, welche<br />
die Gewahrsame an der geschützten Information hat,<br />
ist nicht angebracht.<br />
Für Österreich wäre de lege ferenda ein in den<br />
verschiedenen Verfahrensordnungen durchgehend<br />
gleichgestalteter „moderner“ Berufsgeheimnisnormenschutzkorpus<br />
mit Blick auf die jüngere Rsp des EGMR<br />
im Interesse der Kohärenz und Rechtssicherheit wünschenswert;<br />
insbesondere sind entsprechend deutliche<br />
Schutzvorschriften für das österreichische Kartellverfahren<br />
geboten.<br />
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66<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Abhandlungen<br />
Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />
Von Mag. Bruno Jahn, Traun. Der Autor ist seit 2004 als Unternehmensberater tätig und auf die Beratung von Rechtsanwaltskanzleien<br />
spezialisiert.<br />
In einem dynamischen wirtschaftlichen Umfeld ist die Notwendigkeit von Innovationen unbestritten. Trotzdem<br />
haben bisher nur die wenigsten Rechtsanwaltskanzleien ein nachhaltiges Innovationsmanagement installiert.<br />
Ohne ein solches Konzept wird ein Unternehmen – und somit auch eine Anwaltskanzlei – mittel- bis langfristig<br />
kaum überleben (können). In diesem Beitrag wird dargestellt, wie sich Rechtsanwaltskanzleien wirklich zu innovativen<br />
Unternehmen entwickeln können.<br />
<strong>2013</strong>, 67<br />
I. Problemstellung<br />
Der Wettbewerb im Markt für anwaltliche Dienstleistungen<br />
nimmt stetig an Intensität zu; die Zahl der Anbieter<br />
wächst, neuen Anbietern gelingt es, anwaltliche Angebote<br />
zu substituieren, und die Erwartungen der Klienten<br />
steigen. 1) Was kann man tun? Die Lösung heißt<br />
nachhaltiges Innovationsmanagement. Es ist dies die<br />
systematische Planung, Steuerung und Kontrolle von<br />
Innovationen in Organisationen, und zwar dauerhaft.<br />
Die Meinung von Hohenstatt, dass „der Innovationsdruck<br />
im 1 st Tier“ zunimmt, muss relativiert werden: 2)<br />
Alle Anwaltskanzleien, die sich nicht in Preiskämpfe<br />
verwickeln wollen, müssen innovativ sein. Eine Kanzlei<br />
kann entweder nur ein Niedrigpreisanbieter oder ein<br />
Innovator sein.<br />
Rechtsanwaltskanzleien brauchen auch geeignete<br />
Rahmenbedingungen, um innovativ zu sein. Ein Beispiel<br />
dafür ist das Kanzleimarketing – die Standesregeln<br />
ermöglichen nur teilweise innovative Aktionen.<br />
II. Der Begriff „Innovation“<br />
Bei einer Innovation handelt es sich um etwas „Neuartiges“:<br />
Neuartig ist mehr als neu, es bedeutet eine Änderung<br />
der Art, nicht nur dem Grade nach. Es betrifft neuartige<br />
Produkte, Verfahren, Vertragsformen, Vertriebswege,<br />
Werbeaussagen und Corporate Identity. Innovation ist<br />
wesentlich mehr als eine graduelle Verbesserung. Innovation<br />
ist mehr als ein technisches Problem. 3)<br />
Kreativität ist nicht identisch mit Innovation: Kreativität<br />
ist die Entwicklung von neuen Ideen. Innovation<br />
dagegen beinhaltet Kreativität und die praktische Umsetzung<br />
von Ideen.<br />
Für die Beantwortung der Frage, wann eine (unternehmerische)<br />
Innovation im konkreten Fall vorliegt,<br />
kommt folgender Personenkreis in Betracht: a) Experten,<br />
b) Führungskräfte (des eigenen Unternehmens), c)<br />
eigene Branche.<br />
III. Die Vorteile durch Innovationen<br />
Die meisten Anwaltskanzleien sehen unglaublich ähnlich<br />
aus. Innovation liefert häufig den differenzierenden<br />
Unterschied, den man braucht, um sich von der Konkurrenz<br />
abzuheben (Differenzierungsstrategie). 4) Differenzierung<br />
hilft nicht nur bei der Gewinnung 5) und<br />
Bindung 6) von (attraktiven) Klienten, sondern auch<br />
von jungen (talentierten) Juristen.<br />
Darüber hinaus bietet Innovation die Möglichkeit,<br />
die internen Geschäftsprozesse einer Kanzlei zu verbessern<br />
bzw zu optimieren.<br />
IV. Die Arten von Innovationen<br />
Die Möglichkeiten, Innovationen zu kategorisieren,<br />
sind vielfältig. Im Folgenden werden zwei häufig genutzte<br />
Unterscheidungskriterien dargestellt:<br />
1. Produkt- und Prozessinnovationen<br />
Produktinnovationen betreffen die Entwicklung neuer<br />
materieller und immaterieller Güter, die auf die Befriedigung<br />
konkreter Kundenbedürfnisse abzielen. Sie sind<br />
jedenfalls in einem Markt durchzusetzen. Prozessinnovationen<br />
betreffen die Veränderung bzw Neugestaltung<br />
der im Unternehmen für die Leistungserbringung<br />
erforderlichen Prozesse. Sie sind in der Regel „nur“ innerbetrieblich<br />
durchzusetzen.<br />
Es gibt empirische Belege, dass Prozessinnovationen<br />
schwerer durchsetzbar sind als Produktinnovationen. 7)<br />
Beispiel:<br />
Eine (englische) Anwaltskanzlei entwickelt für ihre Zielgruppe<br />
„Rechtsabteilungen“ eine Mind-Map: Mit diesem<br />
Tool soll visuell die Frage beantwortet werden, was der Job<br />
1) Vgl Staub, Festlegung der Kanzleistrategie – Einführung und Übersicht,<br />
in Staub/Hehli Hidber, Management von Anwaltskanzleien<br />
(2012) 3.<br />
2) Vgl Hohenstatt, Die Zukunft des Anwaltsmarktes, in Staub/Hehli<br />
Hidber, 954, der diese Aussage auf den deutschen Rechtsberatungsmarkt<br />
bezieht.<br />
3) Vgl Hauschildt/Salomo, Innovationsmanagement (2011) 3.<br />
4) Vgl Jahn, Der Strategieentwicklungsprozess in Rechtsanwaltskanzleien,<br />
<strong>AnwBl</strong> 4/2012, 214 ff.<br />
5) Vgl Jahn, Der Auswahlprozess von Anwaltskanzleien in den österreichischen<br />
Rechtsabteilungen (Studie), August 2011.<br />
6) Vgl Jahn, Die Performance von Anwaltskanzleien aus der Sicht der<br />
österreichischen Rechtsabteilungen (Studie), Oktober 2012.<br />
7) Vgl Hauschildt/Salomo, aaO 5.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />
Autor: Mag. Bruno Jahn, Traun<br />
67
Abhandlungen<br />
eines Unternehmensjuristen ist. Sie soll helfen, die Anforderungen<br />
an seine Funktion zu verstehen, weiterzuentwickeln<br />
und zu kommunizieren (Produktinnovation).<br />
Beispiel:<br />
Eine (englische) Anwaltskanzlei setzt in einem Projekt für<br />
einen wichtigen Mandanten einen Nicht-Juristen als Projektleiter<br />
ein. Das Ziel ist, „typical lawyer thinking“ abzuschütteln<br />
und bestehende Methoden, die im Zuge der Mandatsbearbeitung<br />
angewendet wurden, zu hinterfragen (Prozessinnovation).<br />
2. Technische, organisationale und<br />
geschäftsbezogene Innovationen<br />
Technische Innovationen betreffen Produkte, Prozesse<br />
und technisches Wissen. Organisationale Innovationen<br />
betreffen Strukturen, Kulturen, Systeme und<br />
Management-Innovationen. Geschäftsbezogene Innovationen<br />
betreffen die Erneuerung des Geschäftsmodells,<br />
der Branchenstruktur, der Marktstrukturen und<br />
-grenzen und der Spielregeln. 8)<br />
Beispiel:<br />
Eine (italienische) Anwaltskanzlei führt ein Onlinespiel<br />
ein, um die Rekrutierung von jungen Juristen zu fördern:<br />
In einer Reihe von kurzen Online-Videos wird ein konstruierter<br />
juristischer Fall dargelegt. Um das nächste Video anzusehen,<br />
müssen die Benutzer die Fragen korrekt beantworten.<br />
Nach dem letzten Video, das den gesamten Fall darstellt,<br />
können die Benutzer eine Kurzmitteilung über den Fall (zusammen<br />
mit ihrem Lebenslauf) abschicken. Der Gewinner<br />
erhält einen Preis und ist berechtigt, in dieser Kanzlei ein<br />
Praktikum zu absolvieren (technische Innovation – Prozesse).<br />
Beispiel:<br />
Eine (deutsche) Anwaltskanzlei schafft das Einzelbüro ab:<br />
In Zukunft teilen sich Partner und Associates die Räume (organisationale<br />
Innovation – Kulturen).<br />
Beispiel:<br />
Im angelsächsischen Raum haben die ersten Anwaltskanzleien<br />
begonnen, bestimmte rechtliche Dienstleistungen (zB<br />
Dokumentenverwaltung, juristische Recherchen) auszulagern<br />
(geschäftsbezogene Innovation – Geschäftsmodell).<br />
V. Innovationsmanagement<br />
Das Innovationsmanagement besteht aus fünf Stellschrauben:<br />
Innovationsstrategie,<br />
Innovationsprozess,<br />
Innovationsinstrumente,<br />
Innovationsstrukturen und<br />
Innovationskultur. 9)<br />
Vorausgesetzt wird dabei, dass eine Organisation<br />
überhaupt bereit ist, Veränderungen in Gang zu setzen.<br />
1. Veränderungsbereitschaft<br />
Prof. Staub, Universität St. Gallen, sieht die Veränderungsbereitschaft<br />
in der Anwaltschaft kritisch: Anwälte<br />
neigen nicht dazu, Neuerungen besonders aufgeschlossen<br />
gegenüber zu stehen. Sie sind eher konservativ,<br />
bauen darauf, dass einmal Eingeführtes berechenbar<br />
und zuverlässig abgewickelt wird. Die Beschäftigung<br />
mit Veränderungen empfinden sie eher als irritierend.<br />
Neuem gegenüber sind sie skeptisch eingestellt. Werden<br />
Lösungsvorschläge präsentiert, sehen sie sofort<br />
die Ausnahmen und die mit der Umsetzung bestimmt<br />
einhergehenden Probleme. 10) Erfahrungsgemäß gehören<br />
Anwälte nicht gerade zu den Ersten im Einsatz<br />
von neuen Technologien. 11)<br />
Vielen Rechtsanwaltskanzleien fehlt eine „Veränderungsenergie“:<br />
12) Eine solche Energie entsteht aus<br />
der Kombination zweier Faktoren:<br />
a) Auseinandersetzung mit dem gegenwärtigen Status<br />
Quo („Was passiert, wenn nichts passiert?“),<br />
b) Formulierung eines klaren Zukunftsbildes des<br />
wünschenswerten Zustands („Da wollen wir hin!“).<br />
Die Variablen für das Gelingen von Veränderungsprojekten<br />
sind (vgl Abb 1): 13)<br />
C x Z x M > K(s) = V<br />
C = Case for Action (d.h. Anlass für die Veränderung des bestehenden Status Quo)<br />
Z = Attraktives Zukunftsbild<br />
M = Masterplan (d.h. Projektplan und Kommunikationsplan)<br />
K(s) = Subjektive Kosten, die mit der Veränderung verbunden sind<br />
V =Veränderung<br />
Abb 1: Erfolgreiche Veränderung<br />
Ein Veränderungsprojekt wird nur dann erfolgreich<br />
sein, wenn sowohl C als auch Z in Kombination<br />
mit M die subjektiv empfundenen Kosten K übersteigen.<br />
2. Innovationsstrategie 14)<br />
Die Innovationsstrategie ist das Bindeglied zwischen<br />
der Unternehmensstrategie und den eigentlichen Innovationsaktivitäten.<br />
Erfolgreiche Unternehmen verankern<br />
in der Unternehmensstrategie deutlich, dass und<br />
wie sie Wachstums- und Ertragsziele durch Innovationen<br />
erreichen wollen.<br />
Folgende Schritte sind erforderlich:<br />
a) Die Grundausrichtung überprüfen: „Für was soll<br />
eigentlich unser Unternehmen stehen?“,<br />
8) Vgl Hauschildt/Salomo, aaO 5.<br />
9) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, Wunderwaffe Innovation (2010) 20.<br />
10) Vgl Staub, Entwicklung von Geschäftsmodellen für Anwaltskanzleien<br />
– Einführung und Übersicht, aaO 274.<br />
11) Vgl Staub/Mascello, Trends im Umgang mit Unternehmensmandanten,<br />
Deutscher AnwaltSpiegel 21/2012, 18.<br />
12) Zum Begriff vgl Zillner/Krusche, Systemisches Innovationsmanagement<br />
(2012) 227 ff.<br />
13) Vgl Zillner/Krusche, aaO 231.<br />
14) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 55.<br />
68<br />
Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />
Autor: Mag. Bruno Jahn, Traun<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Abhandlungen<br />
b) Vereinbarungen treffen: „Was verstehen wir unter<br />
Innovation?“,<br />
c) Den Innovationsbedarf ermitteln (Gap-Analyse,<br />
zB auf Basis des Umsatzes),<br />
d) Konkrete Innovationsziele formulieren,<br />
e) Ressourcen (Budgets) zuteilen.<br />
3. Innovationsprozess 15)<br />
Der Innovationsprozess sieht natürlich in jedem Unternehmen<br />
anders aus, da die Aufgaben, welche Unternehmen<br />
im Rahmen der Innovationsentwicklung zu erledigen<br />
haben, sehr individuell sind. Abb 2 zeigt folgendes<br />
Grundmodell:<br />
Konzeptionsphase<br />
Umsetzungsphase<br />
Innova- Lösungs- Innova- Innova- Innovationspo-<br />
ideen tionspro- tionspro- tionen<br />
tenzial gene- jekte ent- jekte um- implemenermitteln<br />
rieren wickeln setzen tieren<br />
Abb 2: Innovationsprozess<br />
Innovationspotenzial ermitteln:<br />
Die Suche kann zB bei den strategischen Unternehmenszielen,<br />
bei neuen oder noch nicht befriedigten<br />
Kundenbedürfnissen, bei Verbesserungen von bestehenden<br />
Produkten (bzw Dienstleistungen) und bei<br />
Verbesserungen von internen Abläufen ansetzen.<br />
Lösungsideen generieren:<br />
Folgende Schritte sind erforderlich:<br />
a) Ideen verstehen bzw identische Ideen zusammenfassen,<br />
b) Ideen grob bewerten bzw nicht realisierbare Ideen<br />
ausscheiden,<br />
c) Ideen bewerten bzw Ideen priorisieren.<br />
Innovationsprojekte entwickeln:<br />
Das Resultat dieses Schrittes ist ein Projektantrag mit<br />
folgendem Inhalt:<br />
a) Projektdefinition,<br />
b) Projektbegründung,<br />
c) Projektplan.<br />
Innovationsprojekte umsetzen:<br />
Der Innovationsprozess ist hinsichtlich der Projektorganisation,<br />
der Entscheidungswege, der Finanzierung<br />
und der eingesetzten Controlling-Instrumente<br />
weiter zu differenzieren:<br />
a) Um welche Art von Innovation handelt es sich?<br />
b) Welche Anforderungen werden an die zu entwickelnde<br />
Innovation gestellt?<br />
Innovationen implementieren:<br />
Ein Innovationsprojekt muss – speziell bei Produktinnovationen<br />
– die Phase der Markteinführung umfassen.<br />
4. Innovationsinstrumente 16)<br />
Nicht jede Technik eignet sich zur Lösung jedes Problems.<br />
Für die Entwicklung einer Dienstleistungsinnovation<br />
eignen sich zB folgende Instrumente:<br />
Kundenbeobachtung, Kundennutzen-Analyse, Branchendogmen-Analyse,<br />
Brainstorming, Brainwriting/<br />
6- 3-5-Methode, Reizwortanalyse.<br />
Nachfolgend wird die Kundennutzen-Analyse 17)<br />
erläutert:<br />
Schritt 1:<br />
Das Produkt bzw die Dienstleistung aus Kundensicht<br />
betrachten (dh sämtliche Kundenkontaktpunkte auflisten).<br />
Schritt 2:<br />
Ansatzpunkte suchen, um die Attraktivität des Produkts<br />
bzw der Dienstleistung für den Kunden zu erhöhen<br />
(zB Risiko verringern).<br />
Schritt 3:<br />
Eine Matrix erstellen und für jedes Feld nach Ideen<br />
suchen (vgl Abb 3).<br />
P R O Z E S S E<br />
Angebots- Verhand- Mandatsan- Matter Manage- Ab- Debitorenerstellung<br />
lungen/ lage/Konflikt- ment (inkl. Kos- rech- kontrolle/ …<br />
(Pitch) Pricing prüfung tenmonitoring) nung Mahnung<br />
Einfacher … … … … … … …<br />
machen<br />
Zusätzlicher … … … … … … …<br />
Nutzen<br />
Risiko … … … … … … …<br />
verkleinern<br />
Was wäre … … … … … … …<br />
"Wow"?<br />
… … … … … … … …<br />
Abb 3: Kundennutzen-Matrix<br />
5. Innovationsstrukturen 18)<br />
Hierbei geht es um die organisatorische Abbildung<br />
des Innovationsmanagements (zB „Innovationsmanager“).<br />
6. Innovationskultur 19)<br />
Maßnahmen zur Schaffung einer Innovationskultur<br />
können zB sein:<br />
a) Innovationssignale aussenden (zB tue Gutes und<br />
sprich davon),<br />
b) Eigeninitiative fördern (zB effiziente Ideenkanäle<br />
schaffen),<br />
c) Veränderungsbereitschaft fördern (zB Job-Rotation).<br />
VI. Zusammenfassung<br />
Innovationsmanagement ist für alle Anwaltskanzleien<br />
(egal, ob groß oder klein, national oder international)<br />
von sehr großer Bedeutung (ausgenommen davon sind<br />
15) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 83.<br />
16) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 113.<br />
17) Vgl Scherer, Kreativitätstechniken (2007) 69.<br />
18) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 145.<br />
19) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 167.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />
Autor: Mag. Bruno Jahn, Traun<br />
69
Abhandlungen<br />
Niedrigpreisanbieter). 20) Eine kleine Kanzlei wird jedoch<br />
ein solches Konzept anders ausgestalten als eine<br />
Großkanzlei:<br />
Kleine Kanzleien werden wohl den Innovationsprozess<br />
und die Innovationsstrukturen eher informell gestalten<br />
(im Kanzlei-Organigramm wird es zB keinen<br />
„Innovationsmanager“ geben). Andererseits müssen<br />
kleine Kanzleien – genauso wie Großkanzleien – eine<br />
Innovationsstrategie, mehrere Innovationsinstrumente<br />
und eine Innovationskultur haben. Kleine Kanzleien<br />
(mit idR begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen)<br />
werden letztendlich kostengünstige Innovationen<br />
entwickeln (was nicht bedeuten muss, dass solche<br />
Neuheiten weniger gut sind).<br />
20) Ein sehr geringer Teil dieser Anwaltskanzleien hat sogar ein innovatives<br />
Geschäftsmodell.<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00658-7 &utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Pesek-Verbraucherkreditvertrag<br />
Pesek<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00658-7 /www.manz.at/list.html?isbn=9 Der &utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Pesek-Verbraucherkreditvertrag<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00658-7 /www.manz.at/list.html?isbn=9<br />
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http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00658-7 /www.manz.at/list.html?isbn=9<br />
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2012. XVIII, 298 Seiten.<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00658-7 /www.manz.at/list.html?isbn=9<br />
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Br. EUR 59,–<br />
ISBN 978-3-214-00658-7<br />
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Der Autor widmet sich in diesem Werk jenen Rechtsfragen, die sich zwischen Unternehmer und Verbraucher<br />
rund um den Abschluss eines Kreditvertrages nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) ergeben und behandelt<br />
– stets unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben – viele praxisrelevante Probleme aus<br />
den folgenden Themengebieten:<br />
• Anwendungsbereich des VKrG<br />
• Werbung für Kreditverträge<br />
• Vorvertragliche Informationspflichten<br />
• Bonitätsprüfpflicht<br />
• Vertragsdokument<br />
• Rücktrittsrecht<br />
Der Autor Univ.-Ass. Dr. Reinhard Pesek ist Assistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />
70<br />
Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />
Autor: Mag. Bruno Jahn, Traun<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Europa aktuell<br />
EuGH: Österreichische Datenschutzkommission<br />
nicht unabhängig<br />
Die österr Datenschutzkommission (DSK) ist nicht<br />
vollständig unabhängig und erfüllt deshalb nicht<br />
die Anforderungen der RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher<br />
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten. Zu diesem Urteil gelangte die große<br />
Kammer des EuGH im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage<br />
der Europäischen Kommission gegen Österreich<br />
am 16. 10. 2012 (Rechtssache C-614/10). Das Urteil<br />
bestätigt die bereits 2009 geäußerte Kritik des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es an der mangelnden<br />
Unabhängigkeit der DSK.<br />
Die Mitgliedstaaten sind gem Art 28 Abs 1 der RL<br />
95/46/EG grundsätzlich dazu verpflichtet, eine oder<br />
mehrere öffentliche Stellen zu beauftragen, die Anwendung<br />
und Einhaltung der von ihnen erlassenen<br />
einzelstaatlichen Datenschutz-Vorschriften in ihrem<br />
Hoheitsgebiet zu überwachen. Diese Stellen haben<br />
ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen.<br />
Nach Ansicht der Europäischen Kommission<br />
habe die österr DSK nicht die Möglichkeit, ihre<br />
Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ auszuüben, da<br />
nach der bestehenden österr Rechtslage stets ein Beamter<br />
des Bundeskanzleramts die Geschäftsführung<br />
dieser Institution übernehmen müsse. Dies habe zur<br />
Folge, dass alle laufenden Geschäfte der DSK faktisch<br />
durch einen Bundesbeamten betrieben werden,<br />
der an die Weisungen seines Dienstherrn gebunden<br />
sei und der Dienstaufsicht nach § 45 Abs 1 BDG<br />
1979 unterliege. Darüber hinaus sei die DSK aufgrund<br />
ihrer organisatorischen Eingliederung in das<br />
Bundeskanzleramt weder institutionell noch materiell<br />
unabhängig.<br />
Die Republik Österreich entgegnete den Argumenten<br />
der Kommission, dass es sich bei der DSK um eine<br />
„Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag“ iSd B-<br />
VG handle, die ein unabhängiges Gericht iSd Art 267<br />
AEUV bzw des Art 6 Abs 1 EMRK darstelle und somit<br />
das Unabhängigkeitskriterium der Art 28 Abs 1 Z 2 der<br />
RL erfülle. Generell sei keines der von der Kommission<br />
angeführten Merkmale geeignet, die Unabhängigkeit<br />
der DSK iSd Art 28 Abs 1 Z 2 der RL 95/46/EG in<br />
Frage zu stellen.<br />
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die DSK insofern<br />
funktionell unabhängig ist, als ihre Mitglieder<br />
gem § 37 Abs 1 DSG 2000 „in Ausübung ihres Amtes<br />
unabhängig und an keine Weisungen gebunden“ sind.<br />
Allerdings reiche eine solche funktionelle Unabhängigkeit<br />
für sich allein nicht aus, um die Kontrollstelle<br />
vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren. Die<br />
gem Art 28 Abs 1 Z 2 der RL 95/46/EG erforderliche<br />
Unabhängigkeit soll nämlich nicht nur die unmittelbare<br />
Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen,<br />
sondern auch jede Form der mittelbaren<br />
Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen<br />
der Kontrollstelle geeignet wäre. Vor allem das<br />
Dienstverhältnis zwischen dem geschäftsführenden<br />
Mitglied der DSK und einer Bundesbehörde stehe<br />
den Anforderungen des Art 28 Abs 1 Z 2 der RL aufgrund<br />
der Überwachungsbefugnis durch Vorgesetzte<br />
gem § 45 Abs 1 BDG 1979 entgegen. Ebenso verhindere<br />
die organisatorische „Verzahnung“ mit dem<br />
Bundeskanzleramt, dass die DSK über jeden Verdacht<br />
der Parteilichkeit erhaben ist, und ist somit nicht mit<br />
dem Erfordernis der „Unabhängigkeit“ der RL vereinbar.<br />
Selbiges treffe auch hinsichtlich des Unterrichtungsrechts<br />
des Bundeskanzlers zu. In Anbetracht<br />
dieser Feststellungen kam der EuGH zu dem Urteil,<br />
dass die rechtliche Grundlage der österr DSK nicht<br />
den Unabhängigkeitsanforderungen der RL 95/46/<br />
EG entspricht.<br />
Mag. Philipp Winkler,<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
71
Aus- und Fortbildung<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht Februar bis April <strong>2013</strong><br />
Februar <strong>2013</strong><br />
1. und 2. 2. GRAZ<br />
Special<br />
„Die 12 Geschworenen“ –Strafrecht II<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>01/5<br />
1. und 2. 2. WIEN<br />
Special<br />
Mietrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>01/8<br />
8. und 9. 2. SATTLEDT<br />
Basic<br />
Europarecht in der anwaltlichen Praxis<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>08/3<br />
12. und 19. 2. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
2. Unternehmenssteuerrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>12/8<br />
15. und 16. 2. WIEN<br />
Special<br />
Zentrale Fragen des Verwaltungsverfahrens<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>15/8<br />
20. und 27. 2. WIEN<br />
Extra<br />
Professional Legal Writing in English:<br />
Three Key Skills for New Associates<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>20A/8<br />
21. und 22. 2. WIEN<br />
Special<br />
Intellectual Property<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>21/8<br />
21. bis 23. 2. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Verhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter<br />
– alles, was Sie noch können sollten!<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>21A/8<br />
21. und 22. 2. FELDKIRCH<br />
Basic<br />
Familienrecht: Ehe/Eingetragene Partnerschaft &<br />
die Folgen ihrer Auflösung<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>21/7<br />
22. und 23. 2. WIEN<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>22/8<br />
25. 2. WIEN<br />
Update<br />
Sachwalterschaft<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>25/8<br />
25. und 26. 2. SALZBURG<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/<br />
Rechtsänderung<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>25/4<br />
März <strong>2013</strong><br />
1. 3. WIEN<br />
Update zum Insolvenzrecht –<br />
Insolvenzverfahren von A bis Z<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0301B/8<br />
1. 3. WIEN<br />
Special<br />
Anglo-amerikanisches Zivil- und<br />
Wirtschaftsrecht (Schwerpunkt Vertragsrecht)<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0301/8<br />
1. und 2. 3. ANSFELDEN-SÜD<br />
Basic<br />
Zivilverfahren I<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0301/3<br />
1. und 2. 3. WIEN<br />
Special<br />
Versicherungsvertragsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0301A/8<br />
5. 3. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
3. Internationales Steuerrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0305/8<br />
8. 3. WIEN<br />
Update<br />
Insolvenzrecht spezial – Workshop für Insolvenzverwalter<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308B/8<br />
8. und 9. 3. GRAZ<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308/5<br />
8. und 9. 3. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Steuer- und Abgabenrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308/6<br />
72<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
8. und 9. 3. WIEN<br />
Basic<br />
Strafprozess interaktiv<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308A/8<br />
8. und 9. 3. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />
Mediation und Kommunikation<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308/8<br />
13. 3. WIEN<br />
Extra<br />
Workshop Legal Writing:<br />
Mastering the Mechanics<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0313/8<br />
14. und 15. 3. WIEN<br />
Special<br />
Einführung in das Umgründungsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0314A/8<br />
14. bis 16. 3. WIEN<br />
Basic<br />
Europäisches Wirtschaftsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0314/8<br />
15. 3. WIEN<br />
Update<br />
Zivilprozess (mit Lugano-Abkommen/<br />
Brüssel-Verordnungen), Exekution und Insolvenz<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0315/8<br />
15. und 16.3. BREGENZ<br />
Special<br />
Konsumentenschutzrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0315/7<br />
15. und 16. 3. ATTERSEE<br />
Basic<br />
Abgabenrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0315A/3<br />
20. 3. WIEN<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im Recht der<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0320/8<br />
21. bis 23. 3. BRUNN AM GEBIRGE<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0321/2<br />
22. und 23. 3. WIEN<br />
Special<br />
Verwaltungsverfahren Teil III:<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0322/8<br />
April <strong>2013</strong><br />
4. bis 6. 4. IGLS<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0404/6<br />
5. und 6. 4. HINTERBRÜHL<br />
Extra<br />
Akquisition<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0405/2<br />
5. und 6. 4. ST. GEORGEN i.A.<br />
Basic<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0405/3<br />
5. und 6. 4. WIEN<br />
Special<br />
Kapitalmarktrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0405A/8<br />
5. und 12. 4. WIEN<br />
Special<br />
Insolvenzrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0405/8<br />
10. und 24. 4. WIEN<br />
Extra<br />
Professional Legal Writing in English:<br />
The Five-Step Edit<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0410/8<br />
12. und 13. 4. GRAZ<br />
Basic<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0412/5<br />
12. und 13. 4. RANKWEIL<br />
Special<br />
Firmenbuch und Grundbuch<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0412/7<br />
12. und 13. 4. WIEN<br />
Special<br />
Arbeitsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0412/8<br />
12. und 13. 4. WIEN<br />
Special<br />
Bauvertrag und Bauverfahren<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0412A/8<br />
17. 4. SALZBURG<br />
Update<br />
Update zum Insolvenz- und Sanierungsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0417/4<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
73
Aus- und Fortbildung<br />
17. 4. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Achtung: Verjährung!<br />
Wichtiges für die Advokatur<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0417/8<br />
16. und 23. 4. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
4. Umsatzsteuer<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0416/8<br />
18. und 19. 4. WIEN<br />
Special<br />
Schriftsätze im Zivilprozess<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0418/8<br />
19. und 20. 4. LINZ<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im Wirtschaftsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0419/3<br />
19. und 20. 4. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Plädoyer: Rhetorik und Körpersprache I<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0419/8<br />
26. und 27. 4. GRAZ<br />
Key qualifications<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />
Vom Konflikt zum Konsens<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426/5<br />
26. und 27. 4. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Familienrecht: Ehe/Eingetragene<br />
Partnerschaft & die Folgen ihrer Auflösung<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426/6<br />
26. und 27. 4. LINZ<br />
Basic<br />
Verkehrsunfall I<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426/3<br />
26. und 27. 4. WIEN<br />
Basic<br />
Standesrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426B/8<br />
26. und 27. 4. WIEN<br />
Special<br />
Verwaltungsstrafrecht und -strafverfahren<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426/8<br />
26. und 27. 4. WIEN<br />
Special<br />
Sozialrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426A/8<br />
Sachwalterschaft<br />
Update<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Das Thema Sachwalterschaft kann JEDE/N<br />
treffen!<br />
Vielleicht kommt ein Richter auf die Idee, gerade Sie zum<br />
Sachwalter zu bestellen, oder ein Klient ersucht Sie, die<br />
Sachwalterschaft für seine Mutter zu übernehmen.<br />
Dieses Seminar soll den Teilnehmern einen praxisorientierten<br />
Überblick über das materielle und formelle<br />
Sachwalterrecht einerseits und die Umsetzung dieses<br />
Rechtsgebietes in der täglichen Arbeit für und mit<br />
den Betroffenen andererseits verschaffen.<br />
Das Seminar richtet sich daher insbesondere an Rechtsanwälte<br />
und -anwärter aus Kanzleien, deren Schwerpunkte<br />
in anderen Rechtsgebieten als Sachwalterrecht<br />
liegen, die jedoch mit einer Bestellung konfrontiert<br />
sind, aber auch an jene, die sich mit diesem Rechtsgebiet<br />
und der Tätigkeit als Sachwalter vertraut machen<br />
wollen und/oder bereits den einen oder anderen Betroffenen<br />
betreuen.<br />
Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />
Wien<br />
Referenten: Dr. Martina Simlinger-Haas, RA in Wien<br />
Mag. Doris Täubel-Weinreich, Richterin am Bezirksgericht<br />
Innere Stadt<br />
Termin: Montag, 25. 2. <strong>2013</strong> = 2 Halbtage<br />
Seminarort: Wien, Austria Trend Hotel Savoyen<br />
Vienna<br />
Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/Rechtsänderungen<br />
Update<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Ein Großteil der Rechtsberatung im wirtschaftlichen<br />
Bereich erfordert auch die Berücksichtigung steuerlicher<br />
Aspekte. Laufend verändern höchstgerichtliche<br />
Entscheidungen und Richtlinien die Gestaltungsmöglichkeiten.<br />
Der Schwerpunkt dieser Veranstaltung liegt<br />
in der Vermittlung von kürzlich erfolgten sowie bevor-<br />
74<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
stehenden Rechtsänderungen im Bereich des Abgabenrechtes.<br />
Aktuelle Gesetzesänderungen mit den Auswirkungen<br />
vor allem auf das Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-,<br />
Umsatzsteuer- sowie Umgründungssteuergesetz<br />
werden Hauptthemen sein. Ein weiterer Schwerpunkt<br />
wird auf die Entwicklungen im Finanzstrafrecht<br />
gelegt.<br />
Planung: Mag. Johannes Eisl, Wirtschaftstreuhänder<br />
und Steuerberater in Salzburg<br />
Referenten: Mag. Rainer Brandl, Steuerberater in Linz<br />
Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-HSG, RA in Wels<br />
Mag. Johannes Eisl, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater<br />
in Salzburg<br />
Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Hofrat des VwGH, Universität<br />
Innsbruck – Institut für Unternehmens- und<br />
Steuerrecht<br />
Dr. Christian Huber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
in Linz<br />
Mag. Christoph Schlager, stv Leiter der Abteilung VI/6<br />
Einkommen- und Körperschaftsteuer, Bundesministerium<br />
für Finanzen<br />
Termin: Montag, 25. 2. <strong>2013</strong> und Dienstag, 26. 2.<br />
<strong>2013</strong> = 3 Halbtage<br />
Seminarort: Salzburg, Castellani Parkhotel Salzburg<br />
Abgabenrecht<br />
Basic<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Dieses Basisseminar führt in die Grundbegriffe des Abgabenrechts<br />
ein. Insbesondere werden jene Steuerbereiche<br />
beleuchtet, die für den Anwalt von Bedeutung<br />
sind, sei es als Parteienvertreter, als Vertragsverfasser<br />
oder auch als Steuerzahler.<br />
Planung: Dr. Norbert Nagele, RA in Linz<br />
Referenten: Univ.-Lektor Dr. Christian Huber, Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater in Linz<br />
Mag. Manfred Schima, Steuerberater in Gmunden<br />
Termin: Freitag, 15. 3. <strong>2013</strong> und Samstag, 16. 3. <strong>2013</strong><br />
= 3 Halbtage<br />
Seminarort: Attersee, Hotel Seegasthof Oberndorfer<br />
Konsumentenschutzrecht<br />
Special<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Das Seminar gibt einen systematischen Überblick über<br />
wesentliche Voraussetzungen und Bestimmungen des<br />
Konsumentenschutzrechtes und stellt die Instrumente<br />
der Durchsetzung von Konsumentenrechten – insbesondere<br />
auch anhand von Beispielen aus der Praxis –<br />
dar.<br />
Planung: Mag. Stefan Aberer, RA in Bregenz<br />
Referenten: Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht<br />
im Verein für Konsumenteninformation<br />
Dr. Stefan Langer, RA in Wien<br />
Termin: Freitag, 15. 3. <strong>2013</strong> und Samstag, 16. 3. <strong>2013</strong><br />
= 3 Halbtage<br />
Seminarort: Bregenz, Hotel Schwärzler<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Basic<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Dieses Seminar soll einen praxisnahen Zugang zum<br />
Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht geben. Es<br />
werden nicht nur ABGB und EheG berücksichtigt,<br />
sondern auch weitere Gesetze behandelt, die im Zusammenhang<br />
mit einer Scheidung von Bedeutung sind,<br />
zB ASVG, GSVG, MRG, EO.<br />
Planung: Mag. Doris Prossliner, RA in Linz<br />
Referenten: Dr. Thomas Bauer, Richter des LG Linz<br />
Mag. Doris Prossliner, RA in Linz<br />
Termin: Freitag, 5. 4. <strong>2013</strong> und Samstag, 6. 4. <strong>2013</strong> =<br />
3 Halbtage<br />
Seminarort: St. Georgen i. A., Hotel Attergauhof<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
75
Aus- und Fortbildung<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Basic<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Dieses Seminar soll einen praxisnahen Zugang zum<br />
Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht geben. Es<br />
werden nicht nur ABGB und EheG berücksichtigt,<br />
sondern auch weitere Gesetze behandelt, die im Zusammenhang<br />
mit einer Scheidung von Bedeutung sind,<br />
zB ASVG, GSVG, MRG, EO.<br />
Planung: Dr. Gottfried Berdnik, RA in Graz<br />
Referenten: Dr. Gottfried Berdnik, RA in Graz<br />
Dr. Raphael Thunhart, Richter des BG Graz-West<br />
Termin: Freitag, 12. 4. <strong>2013</strong> und Samstag, 13. 4. <strong>2013</strong><br />
= 3 Halbtage<br />
Seminarort: Graz, Hotel Das Weitzer<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel: (01) 710 57 22-0 oder Fax: (01) 710 57 22-20<br />
oder E-Mail: office@awak.at<br />
Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />
sich zu informieren und sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
AVM<br />
Das Kindeswohl<br />
Der Gesetzgeber hat nun in § 138 ABGB eine Reihe von<br />
Beurteilungskriterien für das Kindeswohl aufgezählt,<br />
wie etwa verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen,<br />
sichere Bindungen und Vermeidung von Loyalitätskonflikten<br />
und Schuldgefühlen des Kindes.<br />
Da stellt sich die Frage, wie vermeidet man Loyalitätskonflikte?<br />
Was können wir als Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälte tun? Wie können wir das Wohl<br />
der Kinder erkennen? Was können wir unseren MandantInnen<br />
oder den anderen Elternteilen rückmelden?<br />
Welche Langzeitwirkungen haben Scheidungen für<br />
Kinder? Wie kann man negative Auswirkungen verhindern?<br />
Welche kann geklärt oder getan werden, damit<br />
Kinder möglichst wenig Schaden erleiden?<br />
Antworten auf diese Fragen finden Sie im Seminar:<br />
Das Kind im Scheidungs- und Trennungskonflikt<br />
der Eltern von Dr. Eva Mückstein, Psychotherapeutin<br />
und Präsidentin des österreichischen Bundesverbands<br />
für Psychotherapie (ÖBVP).<br />
Das Seminar findet am 16. 3. <strong>2013</strong> von 9.00 Uhr<br />
bis 18.15 Uhr in der Rechtsanwaltskammer Wien,<br />
1010 Wien, Ertlgasse 2/Ecke Rotenturmstraße 13,<br />
1. Stock, statt. Wenn Sie teilnehmen wollen, melden<br />
Sie sich bitte über www.avm-mediation.at oder telefonisch<br />
bei Frau Dr. Ingrid Auer, Präsidentin der AVM,<br />
(01) 533 34 03 oder Anna-Maria Freiberger, Generalsekretärin<br />
der AVM, (01) 718 44 88 an.<br />
RA Mag. Anna-Maria Freiberger,<br />
Generalsekretärin der AVM<br />
76<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Chronik<br />
Wieder Gold-Orden für Tiroler Anwälte<br />
Am Dienstag, dem 4. 12. 2012, war die Tiroler<br />
Rechtsanwaltskammer, wie bereits eine Woche zuvor,<br />
wieder Schauplatz eines ganz besonderen Festaktes:<br />
der Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens für<br />
Verdienste um die Republik. Dr. Walter Pilgermair,<br />
Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, überreichte<br />
im Namen von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer<br />
die hohe Auszeichnung an fünf Tiroler Rechtsanwälte.<br />
Innerhalb von nur einer Woche wurden die begehrten<br />
Ehrenzeichen damit an zehn Tiroler Rechtsanwälte<br />
verliehen.<br />
Die Republik sagt Danke<br />
Der Präsident des OLG-Innsbruck überreichte die<br />
hohen Orden stellvertretend für den Bundespräsidenten:<br />
„Es freut mich, dass ich den fünf zu ehrenden<br />
Rechtsanwälten in Anerkennung ihrer besonderen<br />
Verdienste um die Republik Österreich diese hohe<br />
Auszeichnung überreichen und ihnen für die erbrachten<br />
ehrenamtlichen Leistungen den Dank der Republik<br />
aussprechen darf“, so der Präsident des Oberlandesgerichtes<br />
Innsbruck, Dr. Walter Pilgermair, in<br />
Richtung der Geehrten.<br />
Die frisch dekorierten Träger des Goldenen<br />
Ehrenzeichens<br />
Unverzichtbar für den Rechtsstaat<br />
„Rechtsanwälte sind nicht nur Teil der Rechtspflege,<br />
sie sind für einen funktionierenden Rechtsstaat unverzichtbar.<br />
Und dass innerhalb von nur einer Woche wieder<br />
fünf Tiroler Rechtsanwälte das Goldene Ehrenzeichen<br />
erhalten, zeugt von der Anerkennung und der<br />
Wertschätzung, die dem Rechtsanwaltsstand durch<br />
die Republik Österreich entgegengebracht wird“,<br />
zeigt sich der Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer,<br />
Dr. Markus Heis, zu Recht stolz.<br />
© Die Fotografen<br />
vlnr: OLG-Präsident Dr. Walter Pilgermair, Dr. Wolfgang<br />
Offer, Dr. Christian Girardi, Dr. Stephan Rainer,<br />
Dr. Josef M. Danler, Dr. Michael E. Sallinger und RAK-<br />
Präsident Dr. Markus Heis<br />
Die Träger der Ehrenzeichen<br />
Ausgezeichnet mit dem Goldenen Ehrenzeichen wurden<br />
die Innsbrucker Rechtsanwälte Dr. Josef M. Danler,<br />
Dr. Christian Girardi, Dr. Wolfgang Offer, Dr. Stephan<br />
Rainer sowie Dr. Michael E. Sallinger, LL. M., für ihre<br />
langjährigen und ehrenamtlichen Funktionen in der<br />
Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />
Mag. Johannes Lentner<br />
Juristenball <strong>2013</strong>: Zum Tanzen verurteilt<br />
Nach jahrelanger „Tanzpause“ lud die Rechtsanwaltskammer<br />
für Kärnten die heimischen Rechtsanwälte,<br />
Wirtschaftstreuhänder, Notare, Richter und<br />
Staatsanwälte Freitagabend zum Juristenball <strong>2013</strong> –<br />
und das im außergewöhnlichen Ambiente des Bezirksgerichtes<br />
in der Landeshauptstadt.<br />
Wo normalerweise über Recht und Unrecht diskutiert<br />
wird, drehte sich alles im Dreivierteltakt: Das Bezirksgericht<br />
Klagenfurt verwandelte sich nämlich in<br />
einen riesigen Ballsaal – passenderweise in der Farbe<br />
der Unschuld, weiß. Nach jahrelanger Ballabstinenz<br />
baten die heimischen Juristen, sprich Rechtsanwälte,<br />
Wirtschaftstreuhänder, Notare, Richter und Ankläger<br />
zum Tanz und luden zum „Juristenball <strong>2013</strong>“. In einer<br />
einzigartigen Kooperation wurde das Event auf<br />
die Beine gestellt, die Fäden behielt dabei die Klagenfurter<br />
Rechtsanwältin Sabine Gauper-Müller fest in der<br />
Hand.<br />
„Ein vollkommen anderes Raumgefühl“, schwärmte<br />
der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />
Gernot Murko vom einzigartigen Ambiente. Mit Ehefrau<br />
Gerlinde, ebenfalls Rechtsanwältin, schwang er<br />
das Tanzbein. Gemeinsam mit dem Präsidenten des<br />
Landesgerichtes Bernd Lutschounig, dem Chef der<br />
Kärntner Notare Erfried Bäck, Wirtschaftstreuhänder-<br />
Präsident Peter Katschnig, Chefankläger Friedrich Borotschnik,<br />
Landesamtsdirektor Dieter Platzer und Astrid<br />
Roblyek von der Juristischen Gesellschaft sprach Murko<br />
dann das Urteil: Der Juristenball muss auch im nächsten<br />
Jahr stattfinden.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
77
Chronik<br />
Fotohinweis: RAK/Wajand<br />
Landesgerichtspräsident Dr. Bernd Lutschounig, der Präsident<br />
der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Dr. Gernot<br />
Murko, der Chef der Kärntner Wirtschaftstreuhänder<br />
Mag. Peter Katschnig, Notariatspräsident Dr. Erfried Beck<br />
erhoben auf einen schönen Abend ihre Gläser.<br />
Am Tanzparkett gesehen wurde Hausherr Werner Radl,<br />
die Kreditschützer Barbara Wiesler-Hofer und Arno<br />
Ruckhofer, Klagenfurts Magistratsdirektorin Claudia Koroschetz,<br />
Wolfgang Waldner und Beate Prettner von der<br />
Kärntner Landesregierung, die „Dancing Stars“ Babsi<br />
Koitz und Marco Ventre, die Rechtsanwälte Klaus Haslinglehner,<br />
Michael Pontasch-Müller, Simone Kriegner, Felix<br />
Fuchs, Robert Levovnik, Peter Bernhard, Konrad Burger-Scheidlin,<br />
Marwin Gschöpf, Tanja Mulley, Astrid<br />
Wutte-Lang, Gaby Schaunig, Karin Kostan, Kammeranwalt<br />
Christian Tschurtschenthaler, Bankerin Nina Brosch,<br />
Staatsanwältin Gabriele Lutschounig, die Elektroexperten<br />
Hans Schaunig und Gerd Hofer, Innovationsmanager<br />
Erich Schwarz, die Rechtsexperten Johannes Heinrich<br />
und Doris Hattenberger von der Alpen-Adria-Universität<br />
Klagenfurt, Lederspezialist Johannes Neuner, Unternehmer<br />
Robert Ukowitz, Künstlerin Barbara Graber,<br />
Grafiker Florian Pontasch-Müller, Wohnungserrichter<br />
Klaus Wutte und viele andere mehr.<br />
Mag. Petra Eggerer<br />
Seminar für Bankrecht <strong>2013</strong><br />
Das Institut für Bankrecht an der Johannes Kepler<br />
Universität Linz veranstaltet im Sommersemester<br />
<strong>2013</strong> wieder ein Seminar für Bankrecht.<br />
Programm:<br />
19. 3. <strong>2013</strong>: Dr. Reinhard Rebernig/Dr. Christian Grininger:<br />
„Der Kredit in der Krise – Ein Streifzug durch<br />
Theorie und Praxis“<br />
16. 4. <strong>2013</strong>: Dr. Christoph Kodada/Mag. Martina Andexlinger:<br />
„Die Rolle der Finanzmarktaufsicht im Bereich<br />
der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“<br />
14. 5. <strong>2013</strong>: Prof. Dr. Martin Spitzer: „Fragen der Insolvenzfestigkeit<br />
der Treuhand“<br />
18. 6. <strong>2013</strong>: RA Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz:<br />
„Bankgeheimnis gegenüber ausländischen Steuerbehörden<br />
– aktuelle Entwicklungen“<br />
Die Seminarveranstaltungen finden jeweils um<br />
17.00 Uhr in den Repräsentationsräumen der Johannes<br />
Kepler Universität Linz statt (Änderungen vorbehalten).<br />
Seminarbeitrag (für die gesamte Veranstaltungsreihe;<br />
jeweils inkl 10% USt): insgesamt a 1.760,– für<br />
beliebig viele Mitarbeiter/innen eines Bankinstituts;<br />
a 429,– für Einzelpersonen (ermäßigt a 209,–). Für<br />
Angehörige der Justiz, Universitätsangehörige und Studierende<br />
ist die Teilnahme kostenlos.<br />
Das Seminar wird von der Rechtsanwaltskammer<br />
OÖ als Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter<br />
anerkannt.<br />
Anmeldungen werden bis 12. 3. <strong>2013</strong> erbeten an<br />
Frau Maria Hochstöger, Institut für Bankrecht, Johannes<br />
Kepler Universität Linz, 4040 Linz-Auhof; Fax: (0732)<br />
2468-8909; E-Mail: bankrecht@jku.at oder unter www.<br />
bankrechtsinstitut.at/anmeldung.php<br />
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte<br />
unserer Homepage mit der Adresse<br />
www.bankrechtsinstitut.at<br />
78<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Rechtsprechung<br />
Disziplinarrecht<br />
§ 28 DSt; § 1 b RAO – Einleitungsbeschluss; Firmenbestandteile für RA-Gesellschaften<br />
Der Einleitungsbeschluss gem § 28 DSt ist nicht als Bescheid iSd Art 144 Abs 1 B-VG anzusehen. Es<br />
handelt sich lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die der Durchführung des DisVerfahrens vorauszugehen<br />
hat.<br />
VfGH 28. 9. 2012, B 1148/11 – 12; OBDK 8. 9. 2011, 10 Bkd 3/11<br />
Aus den Gründen:<br />
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde<br />
des KA gegen den Einstellungsbeschluss<br />
Folge gegeben, und der DR der RAK beauftragt, einen<br />
Einleitungsbeschluss bestimmten Umfangs zu fassen.<br />
Nach der Rsp des VfGH hat ein solcher Einleitungsbeschluss<br />
auf die Berufsrechte des betroffenen RA keine<br />
einschränkende Wirkung und enthält keine der Rechtskraft<br />
fähige Entscheidung. Er stellt daher eine bloße<br />
Verfahrensanordnung dar, die weder mit einem ordentlichen<br />
RM noch mit einem außerordentlichen<br />
Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann (vgl<br />
VfSlg 9425/1982;15.876/2000).<br />
Dies trifft nach der Rsp des VfGH auch für den Fall<br />
zu, dass ein Beschluss der OBDK auf Einleitung des<br />
DisVerfahrens, mit dem gleichzeitig einer Administrativbeschwerde<br />
des KA stattgegeben wurde, angefochten<br />
wird (VfSlg 12.881/1991).<br />
Im vorliegenden Fall hat zwar die OBDK keinen<br />
Einleitungsbeschluss gefasst, sondern den Einstellungsbeschluss<br />
des DR der RAK aufgehoben und diesem die<br />
Einleitung eines DisVerfahrens auch betreffend den<br />
dem Einstellungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalt<br />
aufgetragen. Dies ist nach Auffassung des<br />
VfGH der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses<br />
gleichzuhalten, weil auch hier der angefochtene Beschluss<br />
keine einschränkende Wirkung auf die Berufsrechte<br />
der betroffenen RAe hat und keine der Rechtskraft<br />
fähige Entscheidung über die Qualifikation der<br />
den Bf zur Last gelegten Handlungsweisen als DisVergehen<br />
enthält (vgl VfSlg 9425/1982).<br />
Da gem Art 144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit<br />
des VfGH das Vorliegen einer behördlichen<br />
Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt,<br />
was hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen<br />
Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen<br />
(VfSlg 12.881/1991).<br />
Anmerkung:<br />
Der VfGH hält seine stRsp aufrecht, wonach ein Einleitungsbeschluss<br />
durch Beschwerde beim VfGH nicht angefochten werden<br />
kann. Auch der Beschluss der OBDK, dem DR die Einleitung<br />
des DisVerfahrens aufzutragen, ist diesbezüglich gleich<br />
zu behandeln.<br />
Inhaltlich geht es darum, ob bestimmte Firmenbestandteile<br />
der RA-Gesellschaft und eine konkrete Internetdomain zulässig<br />
sind oder nicht.<br />
Zum Thema, ob die gegenständliche Fantasiebezeichnung<br />
mit § 1 b RAO im Einklang steht, nimmt der VfGH hier nicht<br />
Stellung. An anderer Stelle spricht er ausdrücklich aus, dass<br />
sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 1 b RAO eindeutig ergibt,<br />
dass eine Fantasiebezeichnung nicht zulässig ist.<br />
Klingsbigl<br />
8339<br />
Verfassungsrecht/Europarecht<br />
Art 3 bis 9 RL 2006/24/EG ua – Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-RL – Bedenken des VfGH<br />
und Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH<br />
Vorlage von Fragen an den EuGH betreffend die Vereinbarkeit von Bestimmungen der Richtlinie über<br />
die Vorratsdatenspeicherung mit der Grundrechte-Charta sowie die Auslegung des Datenschutzgrundrechts<br />
der Charta aus Anlass von Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich der im Telekommunikationsgesetz<br />
2003 enthaltenen Speicherungsverpflichtungen. Dem Gerichtshof der EU werden gem<br />
Art 267 AEUV folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:<br />
1. Zur Gültigkeit von Handlungen von Organen der Union<br />
Sind die Art 3 bis 9 der RL 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 15. 3. 2006 über<br />
die Vorratsdatenspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer<br />
Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden,<br />
und zur Änderung der RL 20<strong>02</strong>/58/EG mit Art 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der EU vereinbar?<br />
2. Zur Auslegung der Verträge<br />
2.1. Sind im Lichte der Erläuterungen zu Art 8 der Charta, die gem Art 52 Abs 7 der Charta als Anleitung<br />
zur Auslegung der Charta verfasst wurden und vom VfGH gebührend zu berücksichtigen sind, die<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
79
Rechtsprechung<br />
8340<br />
RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und<br />
zum freien Datenverkehr und die VO (EG) 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien<br />
Datenverkehr für die Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen gleichwertig mit den Bedingungen<br />
nach Art 8 Abs 2 und Art 52 Abs 1 der Charta zu berücksichtigen?<br />
2.2. In welchem Verhältnis steht das in Art 52 Abs 3 letzter Satz der Charta in Bezug genommene<br />
„Recht der Union“ zu den RL im Bereich des Datenschutzrechts?<br />
2.3. Sind angesichts dessen, dass die RL 95/46/EG und die VO (EG) 45/2001 Bedingungen und Beschränkungen<br />
für die Wahrnehmung des Datenschutzgrundrechts der Charta enthalten, Änderungen<br />
als Folge späteren Sekundärrechts bei der Auslegung des Art 8 der Charta zu berücksichtigen?<br />
2.4. Hat unter Berücksichtigung des Art 52 Abs 4 der Charta der Grundsatz der Wahrung höherer<br />
Schutzniveaus in Art 53 der Charta zur Konsequenz, dass die nach der Charta maßgeblichen Grenzen<br />
für zulässige Einschränkungen durch Sekundärrecht enger zu ziehen sind?<br />
2.5. Können sich im Hinblick auf Art 52 Abs 3 der Charta, Abs 5 der Präambel und die Erläuterungen zu<br />
Art 7 der Charta, wonach die darin garantierten Rechte den Rechten nach Art 8 EMRK entsprechen,<br />
aus der Rsp des EuGH für Menschenrechte zu Art 8 EMRK Gesichtspunkte für die Auslegung des Art 8<br />
der Charta ergeben, die die Auslegung des zuletzt genannten Artikels beeinflussen?<br />
Die Gesetzesprüfungsverfahren werden nach Vorliegen der E des Gerichtshofes der EU fortgesetzt<br />
werden.<br />
VfGH 28. 11. 2012, G 47/12, G 59/12, G 62, 70, 71/12<br />
Sachverhalt:<br />
Am 15. 3. 2006 wurde die RL 2006/24/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates erlassen, mit welcher<br />
die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung<br />
öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste<br />
oder öffentlicher Kommunikationsnetze<br />
erzeugt oder verarbeitet werden, erfolgen soll.<br />
Durch diese RL werden die Mitgliedstaaten verpflichtet,<br />
entsprechende gesetzliche Grundlagen dafür zu<br />
schaffen, dass Anrufe, E-Mails und Internettelefonie<br />
bzw die entsprechenden Daten (Rufnummern, IP-Adressen,<br />
Namen und Anschriften der Teilnehmer oder<br />
registrierten Benutzer) für mindestens sechs Monate<br />
gespeichert werden. Die RL wurde mit dem Telekommunikationsgesetz<br />
2003 – TKG 2003 (insb § 1<strong>02</strong> a<br />
TKG 2003) umgesetzt und trat am 1. 4. 2012 in Kraft.<br />
Die Kärntner Landesregierung sowie über 11.000<br />
Privatpersonen und ein Mitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens<br />
haben daraufhin den Antrag an<br />
den VfGH gestellt, ua diverse Bestimmungen des TKG<br />
2003, insb den erwähnten § 1<strong>02</strong> a TKG 2003, wegen<br />
Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Der VfGH geht –<br />
derzeit – davon aus, dass der Antrag der Kärntner Landesregierung<br />
und die Individualanträge auf Normenkontrolle<br />
zulässig sind.<br />
Aus der Begründung:<br />
Der VfGH geht bei seiner inhaltlichen Prüfung davon<br />
aus, dass auch die von der Grundrechte-Charta garantierten<br />
Rechte einen Prüfungsmaßstab in den Verfahren<br />
auf Normenkontrolle nach Art 139 und 140 B-<br />
VG darstellen. Dies gelte insb dann, wenn die betreffende<br />
Garantie der Grundrechte-Charta in ihrer Formulierung<br />
und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Rechten der österreichischen Bundesverfassung<br />
gleiche (vgl VfGH 14. 3. 2012, U 466/11 ua).<br />
Aufgrund dessen ist der VfGH verpflichtet, nicht nur<br />
in Fragen der Auslegung der Grundrechte-Charta, sondern<br />
auch in Fällen, in denen in einem bei ihm anhängigen<br />
Verfahren die Vereinbarkeit von Sekundärrecht<br />
mit der Grundrechte-Charta und damit dessen Gültigkeit<br />
in Frage steht, einen Vorlageantrag an den Gerichtshof<br />
der EU zu stellen. Da der VfGH sowohl Bedenken<br />
betreffend die Auslegung der Grundrechte-<br />
Charta als auch Bedenken ob der Gültigkeit der RL<br />
2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung hat,<br />
richtete er mit Beschluss v 28. 11. 2012 ein Ersuchen<br />
um Vorabentscheidung an den EuGH und hat die eingangs<br />
angeführten Fragen zur Entscheidung gem<br />
Art 267 AEUV vorgelegt.<br />
Das Ersuchen wird vom VfGH – zusammengefasst –<br />
wie folgt begründet:<br />
1. Mit § 1<strong>02</strong> a TKG 2003 wurden die wesentlichen<br />
Bestandteile der RL 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung<br />
umgesetzt. Insbesondere wurden damit<br />
die grundsätzliche Speicherungsverpflichtung (Art 3)<br />
und die Mindestfrist von sechs Monaten (Art 6) gesetzlich<br />
verankert. § 1<strong>02</strong> a TKG 2003 steht im Spannungsverhältnis<br />
zu § 1 DSG 2000 (Verfassungsrang) und<br />
Art 8 EMRK. Insbesondere § 1 Abs 1 DSG 2000 räumt<br />
jeder natürlichen und juristischen Person einen Anspruch<br />
auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen<br />
Daten ein, soweit ein schutzwürdiges<br />
Interesse daran besteht. § 1 Abs 2 DSG 2000 enthält<br />
darüber hinaus einen materiellen Gesetzesvorbehalt,<br />
der die Grenzen der Eingriffe enger zieht, als Art 8<br />
Abs 2 EMRK dies zulässt. Die Verwendung von personenbezogenen<br />
Daten ist nur im lebenswichtigen Interesse<br />
des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung mög-<br />
80<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Rechtsprechung<br />
lich. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung<br />
sind weiters nur zulässig, sofern sie zur Wahrung<br />
überwiegend berechtigter Interessen eines anderen dienen,<br />
und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde<br />
nur aufgrund von Gesetzen. Über Art 8 EMRK hinausgehend<br />
wird in § 1 Abs 2 DSG gefordert, dass schutzwürdige<br />
Daten nur verwendet werden dürfen, wenn<br />
dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen<br />
notwendig ist. Gleichzeitig müssen angemessene Garantien<br />
für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen<br />
des Betroffenen geschaffen werden. Der Eingriff in dieses<br />
Grundrecht darf nur das gelindeste Mittel sein.<br />
In den Anträgen der Kärntner Landesregierung und<br />
der Individualantragsteller wird die Verhältnismäßigkeit<br />
der in der RL vorgesehenen Speicherungspflicht<br />
von mindestens sechs Monaten mit Blick auf Art 8<br />
der Charta der Grundrechte der EU in Abrede gestellt.<br />
Treffen die Bedenken zu, so fordert das Unionsrecht<br />
die Umsetzung einer RL, die als Bestandteil des Sekundärrechts<br />
Vorrang gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht<br />
genießt. Davon wäre auch das Grundrecht<br />
des § 1 DSG 2000 betroffen, so dass dem VfGH wegen<br />
des Vorranges der RL vor dem innerstaatlichen Datenschutzgrundrecht<br />
eine Prüfung des § 1<strong>02</strong> a TKG 2003<br />
am Maßstab des § 1 DSG 2000 verwehrt wäre.<br />
2. Weiters ist die Vereinbarkeit der gegenständlichen<br />
RL mit Art 8 Grundrechte-Charta nicht geklärt. Der<br />
EuGH war zwar bereits hinsichtlich der Gültigkeit<br />
mit der Vorratsdatenspeicherungs-RL befasst, jedoch<br />
nur hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlage, nicht<br />
jedoch iZm der allfälligen Verletzung von Grundrechten<br />
(EuGH 10. 2. 2009, C-301/06, Irland/Europ. Parlament<br />
u. Rat Slg 2009, I-00593). Art 8 der Grundrechte-<br />
Charta sieht vor, dass jede Person das Recht auf Schutz<br />
der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat<br />
(Art 8 Abs 1) und diese nur nach Treu und Glauben<br />
für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen<br />
Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten<br />
legitimen Grundlage verarbeitet werden. Darüber<br />
hinaus hat jede Person das Recht, Auskunft über<br />
die sie betreffenden Daten zu erhalten und deren Berichtigung<br />
zu erwirken (Art 8 Abs 2). Auch hier ergibt<br />
sich die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherungs-RL<br />
mit den Grundsätzen des Art 8 der Grundrechte-<br />
Charta und über deren Art 52 mit Art 8 EMRK vereinbar<br />
ist.<br />
3. Bedenken ergeben sich für den VfGH überdies aus<br />
der Pflicht der Netzbetreiber zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung<br />
und der mit ihr notwendig verbundenen<br />
Folgen sowie der hohen Eingriffsintensität. Die<br />
Speicherdauer reicht von sechs Monaten bis zu zwei<br />
Jahren (Art 6 der RL); der VfGH hegt auch diesbezüglich<br />
erhebliche Bedenken.<br />
Aus dem Umfang der Vorratsdatenspeicherung ergeben<br />
sich für den VfGH Zweifel an der Grundrechtskonformität.<br />
Unter Bezugnahme auf das Gutachten<br />
von Walter Berka für die Verhandlungen des 18. Österreichischen<br />
Juristentages 2012 erweckt die Streubreite<br />
des datenschutzrelevanten Eingriffs für den VfGH<br />
Zweifel, zumal der Zugriff auf Daten und der von diesem<br />
betroffene Personenkreis samt deren Verknüpfung<br />
alle vom VfGH bisher zu beurteilenden Grundrechtseingriffe<br />
bei weitem übertrifft (vgl Berka, Das Grundrecht<br />
auf Datenschutz im Spannungsfeld zwischen<br />
Freiheit und Sicherheit 112 f).<br />
Zur Vorratsdatenspeicherung geben fast alle davon<br />
Betroffenen keinen Anlass. Sie werden zum Objekt<br />
staatlicher Überwachung gemacht, so dass ein schwerwiegender<br />
Grundrechtseingriff vorliegt (Berka, aaO<br />
113). Behörden haben die Möglichkeit, Daten über Privatpersonen,<br />
die keinerlei Anlass für die Datenspeicherung<br />
gegeben haben, zu sammeln. Durch diese Daten<br />
können sich die Behörden über das private Verhalten<br />
solcher Personen informieren und diese Daten für andere<br />
Zwecke weiterverwenden.<br />
In diesem Zusammenhang verweist der VfGH auch<br />
auf das erhöhte Risiko des Missbrauchs. Aufgrund der<br />
Vielzahl der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen<br />
und somit Speicherungsverpflichteten hat<br />
ein nicht überblickbarer Kreis von Personen Zugriff<br />
auf diese Art von Daten. Insbesondere kleinere<br />
Diensteanbieter sind wegen ihrer geringen Größe im<br />
Hinblick auf die Sicherung vor Missbrauch nur begrenzt<br />
leistungsfähig (vgl BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR<br />
256/08 ua)<br />
Letztlich geht der VfGH davon aus, dass die Eignung<br />
zur Zielerreichung zweifelhaft erscheint und der<br />
Eingriff in das Grundrecht daher unverhältnismäßig ist.<br />
4. Zur Auslegung der Verträge sieht sich der VfGH<br />
veranlasst, an den EuGH Fragen betreffend das Verhältnis<br />
des Grundrechts zum Unionsrecht einschließlich<br />
des Sekundärrechts, zur EMRK und zu den Verfassungen<br />
der Mitgliedstaaten zu richten.<br />
So scheint dem VfGH derzeit nicht geklärt, in welchem<br />
Verhältnis das in den Erläuterungen der Grundrechte-Charta<br />
ausdrücklich bezeichnete Sekundärrecht<br />
zu den in den Art 8 Abs 2 und Art 52 Abs 1 und 3<br />
Grundrechte-Charta enthaltenen Schranken (vgl Frage<br />
2.1.) bzw zu Richtlinien im selben Regelungsbereich<br />
(vgl Fragen 2.2. und 2.3.) steht.<br />
Mit Frage 2.4. soll geklärt werden, ob für den Fall,<br />
dass einzelne Verfassungen der Mitgliedstaaten im Bereich<br />
des Datenschutzes weitergehenden Schutz gewähren<br />
als Art 8 der Grundrechte-Charta, bei der Beurteilung<br />
von Handlungen der Mitgliedstaaten in<br />
Durchführung von Unionsrecht bzw der Gültigkeit<br />
von Sekundärrecht den Schranken vorgehen, die sich<br />
aus der Grundrechte-Charta selbst ergeben. Der VfGH<br />
geht davon aus, dass im Anwendungsbereich der<br />
Grundrechte-Charta zwar nicht ein einzelnes Grundrecht<br />
der Verfassung eines einzigen Mitgliedstaates<br />
maßgeblich sein und die uneingeschränkte Anwendbar-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
81
Rechtsprechung<br />
keit des Charta-Grundrechts beseitigen kann. Wohl<br />
aber kann nach Ansicht des VfGH ein höheres Schutzniveau<br />
als jenes nach der Grundrechte-Charta, das sich<br />
aus einem wertenden Rechtsvergleich der Verfassungen<br />
der Mitgliedstaaten ergibt, maßgeblich sein und<br />
dazu zwingen, die einschlägige Garantie der Grundrechte-Charta<br />
so auszulegen, dass der Grundrechtsstandard<br />
der mitgliedstaatlichen Verfassungen nicht<br />
unterschritten wird.<br />
Zuletzt geht es dem VfGH in Frage 2.5. darum, die<br />
Bedeutung der Rsp des EuGH für Menschenrechte<br />
zu Art 8 EMRK zu klären. Dies ist deshalb von Interesse,<br />
weil sich der EGMR in zahlreichen Urteilen betreffend<br />
Art 8 EMRK mit Fragen des Datenschutzes beschäftigt<br />
hat, die Erläuterungen zu Art 8 der Grundrechte-Charta<br />
jedoch keinen Bezug auf Art 8 EMRK<br />
enthalten. In den Erläuterungen zu Art 7 der Grundrechte-Charta<br />
(„Achtung des Privat- und Familienlebens“)<br />
wird jedoch erklärt, dass dieser dem Art 8<br />
EMRK entspreche. Für den VfGH erscheint es daher<br />
klärungsbedürftig, inwieweit die Rsp zu Art 8 EMRK<br />
bei der Auslegung nicht nur des Art 7, sondern auch<br />
des Art 8 Grundrechte-Charta zu berücksichtigen ist.<br />
Anmerkung:<br />
Die Gesetzesprüfungsverfahren werden vom VfGH nach Vorliegen<br />
der Entscheidung des Gerichtshofes der EU fortgesetzt<br />
werden. Wie lange der EuGH für das Verfahren brauchen<br />
wird, lässt sich nicht abschätzen. Für das Jahr 2011 gibt er<br />
eine durchschnittliche Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungsersuchen<br />
von 16,4 Monaten an.<br />
VP Dr. Bernhard Fink<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
8341<br />
§ 3 Abs 1 RGG – Wohngemeinschaft: Einheitlicher „Standort“ und daher einfacher Rundfunkgebührenbeitrag<br />
Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen<br />
Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft),<br />
so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort iSd RGG auszugehen,<br />
selbst wenn es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche<br />
in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt.<br />
VwGH 24. 10. 2012, 2009/17/0194<br />
Sachverhalt:<br />
Mit dem angef B wies die bel Beh nach Einsicht in<br />
die Baupläne des Hauses die Berufung ab und bestätigte<br />
gem § 66 Abs 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid<br />
über eine gesonderte Vorschreibung von<br />
Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio. Begründend<br />
hielt sie fest, dass „vermutlich seit dem Kalenderjahr<br />
1977“, dem Jahr der Aufstockung des Gebäudes,<br />
„zwei mehr oder minder getrennte Wohneinheiten“<br />
bestünden und „es auf das Zusammenleben<br />
einer ‚Großfamilie‘ gemäß den Bestimmungen des<br />
RGG nicht ankommt“. Im Übrigen bestehe „im Erdgeschoß<br />
eine Türe zur eigentlichen Wohnung des<br />
Vaters“. Der Schenkungsvertrag sehe ein lebenslängliches<br />
und unentgeltliches Wohnungsrecht der Eltern<br />
des Bf vor, das aus der „alleinigen Benützung“ des<br />
Erdgeschoßes und der jederzeitigen Mitbenützung<br />
des Kellers, des Dachbodens und der Garage und<br />
des Gartens bestehe.<br />
Spruch:<br />
Aufhebung des angef B wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />
Aus den Gründen:<br />
Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht<br />
ist der „Standort“ (§ 3 Abs 1 RGG: „für jeden Standort“).<br />
Das Rundfunkgebührengesetz geht dabei davon<br />
aus, dass mehrere Personen an einem Standort einen<br />
gemeinsamen Wohnsitz begründen können (vgl § 2<br />
Abs 5 RGG: „jene, die dort ihren Wohnsitz haben“)<br />
und dass an einem Standort generell bis zu zehn Radiobzw<br />
Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden<br />
dürfen, ohne eine weitere (Zusatz-)Gebühr auszulösen<br />
(§ 3 Abs 2 RGG). Diese Zahl wird in Abs 3 für<br />
einzelne Standorte erweitert. So darf bspw gem § 3<br />
Abs 3 Z 5 RGG „am jeweiligen Standort eine unbeschränkte<br />
Anzahl von Radio- bzw Fernseh-Empfangseinrichtungen<br />
betrieben werden in (. . .) Gästezimmern<br />
von gewerblichen Beherbergungsbetrieben“.<br />
Ein „Standort“ wird in § 2 Abs 2 RGG definiert als<br />
„die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw<br />
ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit<br />
einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung<br />
betrieben wird“. Ein Standort ist also<br />
entweder eine „Wohnung“ oder „eine sonstige Räumlichkeit<br />
bzw ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten<br />
mit einheitlichem Nutzungszweck“. Für mehrere<br />
Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach<br />
Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl § 3 Abs 1 sowie<br />
Abs 3 a RGG). Der Begriff des Standortes ist dabei jedoch<br />
offensichtlich nicht zu eng zu verstehen. So ergibt<br />
sich bspw aus § 3 Abs 3 Z 5 RGG, dass das RGG bei einem<br />
Hotel von einem gemeinsamen Standort (arg: „am<br />
82<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Rechtsprechung<br />
jeweiligen Standort“) ausgeht, obwohl die Hotelgäste<br />
jeweils über ihre eigenen Aufenthaltsbereiche verfügen.<br />
Gemeinsame Klammer über diese eigenen Bereiche ist<br />
jedoch der Hotelbetrieb, der als solcher als Standort im<br />
Sinne des RGG angesehen wird. Dieses gesetzliche<br />
Beispiel zeigt, dass Untereinheiten nach dem RGG zulässig<br />
sind und noch nicht notwendigerweise einen eigenen<br />
Standort begründen.<br />
Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Begriffsbestimmung<br />
von „Wohnung“, wobei hierfür keine eigene<br />
Legaldefinition im RGG besteht. Eine Wohnung ist<br />
dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und<br />
Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum<br />
Wohnen geeignet sind (vgl schon zu § 26 BAO das<br />
hg Erk 7. 5. 1969, 125/68 Slg 3901). Dass eine Wohnung<br />
regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung<br />
des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen<br />
Person, sondern auch des Wohnbedürfnisses einer<br />
durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft<br />
(Familie) dient, hat der VwGH – wie die Beschwerde<br />
zu Recht aufzeigt – bereits in anderem Zusammenhang<br />
hervorgehoben (vgl das hg Erk 26. 1. 1989, 88/16/<br />
0090, zu § 4 Abs 1 GrEStG 1955). Ob ein Privatwohnhaus<br />
zwei „Wohnungen“ beinhaltet oder als solches<br />
eine „Wohnung“ bildet, ist jedoch letztlich eine Tatfrage<br />
und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.<br />
Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine<br />
gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift<br />
besitzt. Letztlich sind aber die tatsächlichen<br />
Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich<br />
für den VwGH folgendes Abgrenzungsmuster ergibt:<br />
Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen<br />
Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen<br />
Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine<br />
Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so<br />
ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen<br />
Standort iSd RGG auszugehen. Die Annahme<br />
eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei<br />
noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen<br />
des Wohnungsverbandes durchaus getrennte<br />
Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen<br />
Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele<br />
für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in<br />
§ 3 Abs 3 a RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern<br />
und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben<br />
oder Heimen für Auszubildende und für ältere<br />
Menschen). Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene<br />
Einheiten vor, ist von zwei Standorten iSd<br />
RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert<br />
sich bspw in getrennten Eingangsbereichen, getrennten<br />
Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten<br />
Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten.<br />
Ein räumliches „Zusammenleben“, das über ein Nachbarschaftsverhältnis<br />
hinausgeht, findet hier nicht statt.<br />
Sie erscheinen damit auch nach außen bspw nicht als<br />
einheitliche Abgabenstelle iSd § 2 Z 4 ZustellG. Vor<br />
diesem Hintergrund ist die „Bewohnung getrennter<br />
Wohnbereiche“ oder das Vorhandensein getrennter<br />
Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander<br />
verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund,<br />
von zwei Standorten iSd RGG auszugehen.<br />
Anmerkung:<br />
1. Mit dem vorliegenden Erk hat der VwGH erstmals die<br />
Grenzen des Begriffs der „Wohnung“ im Rundfunkgebührengesetz<br />
ausgelotet. Der Beschwerdefall betraf eine wohl nicht<br />
untypische Form des Zusammenlebens einer Großfamilie<br />
mit einem Wohnbereich der Eltern im Erdgeschoß und<br />
einem Wohnbereich der Jungfamilie im Obergeschoß,<br />
wobei ein gemeinsamer Eingang nach außen bestand. Das zuständige<br />
FA sah darin bereits zwei getrennte gebührenpflichtige<br />
Standorte.<br />
2. Der VwGH hat sich nun näher mit den Begriffsbestimmungen<br />
des RGG auseinandergesetzt und aus dem im RGG<br />
selbst enthaltenen Beispielkatalog ein weites Standortverständnis<br />
abgeleitet. Dies gilt auch für den Begriff der Wohnung,<br />
die – wie der VwGH schon in anderem Zusammenhang<br />
judiziert hat – regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung<br />
des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person,<br />
sondern auch des Wohnbedürfnisses einer durch enge<br />
Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) dient.<br />
3. Entscheidend sind daher die tatsächlichen Umstände<br />
der Wohnnutzung. Getrennte Wohnungen und Standorte<br />
manifestieren sich dabei bspw in getrennten Eingangsbereichen,<br />
getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig<br />
versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten.<br />
Ein räumliches „Zusammenleben“, das über ein Nachbarschaftsverhältnis<br />
hinausgeht, findet hier nicht statt. Üben dagegen<br />
– wie im Beschwerdefall – mehrere Personen in einem<br />
gemeinsamen Wohnungsverband eine Form des Zusammenlebens<br />
(Wohngemeinschaft), so ist selbst dann von einer gemeinsamen<br />
Wohnung und einem einheitlichen Standort iSd<br />
RGG auszugehen, wenn es für die Personen des Wohnungsverbandes<br />
durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche<br />
in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
83
Zeitschriftenübersicht<br />
Zeitschriften<br />
" Aufsichtsrat aktuell<br />
6| 5 Kalss, Susanne: Strafbare Handlung eines Vorstandsmitglieds<br />
– Was hat der Aufsichtsrat zu<br />
tun?<br />
10 Schimka, Matthias: Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern.<br />
Aktien- und zivilrechtliche<br />
Folgen bei Verstoß gegen § 95 Abs 5 Z 12<br />
AktG<br />
14 Perner, Roman und Paul Schörghofer: Haftung<br />
von Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat<br />
bei Verschmelzungen<br />
" Bank Archiv<br />
12 | 797 Bydlinski, Peter: Anlegeberaterhaftung: Beweislast,<br />
Beweismaß, Beweiswürdigung und Non liquet<br />
hinsichtlich Schaden(shöhe) und Kausalität<br />
816 Schumacher, Hubertus: Neues zur Zahlungsunfähigkeit<br />
und Zahlungsstockung<br />
820 Butschek, Christian: Treuhand, Treuhandmissbrauch<br />
und Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
" bau aktuell<br />
6 | 203 Edthaler, Johannes: Zur Fälligkeit von Teilzahlungen<br />
bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
" baurechtliche blätter<br />
6 | 235 Kanonier, Arthur: Zwischennutzungen in Wien<br />
aus planungs- und baurechtlicher Sicht<br />
" ecolex<br />
11 | 944 Rauter, Roman Alexander: Geschäftsführerhaftung<br />
bei gewünschter Gesetzesverletzung<br />
947 Engin-Deniz, Egon und Patricia Kaindl: Haftung<br />
von GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorstandsmitgliedern<br />
bei Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtsverletzungen<br />
952 Keisler, Robert: Haftung von Geschäftsführern<br />
und Vorständen im Verwaltungsstrafrecht<br />
955 Juranek, Johannes und Christian Stögerer: Sicherheitslücken<br />
in der Unternehmens-EDV und<br />
Haftungskonsequenzen<br />
959 Sindelar, Wolfgang: Wann ist ein Neuwagen<br />
noch ein Neuwagen?<br />
962 Goriany, Theresa: Neues zum Energieausweis<br />
999 Pöschl, Walter und Matthias Unterrieder: Novelle<br />
zum AÜG – Neue Pflichten für Beschäftiger<br />
und Überlasser<br />
10<strong>02</strong> Kietaibl, Christoph, Jens Winter und Christoph<br />
Wolf: Zur Geltung von Betriebsvereinbarungen<br />
für Beamte<br />
1<strong>02</strong>5 Reichel, Paul: Zur Ausnahmegenehmigung nach<br />
§ 104 a WRG<br />
12 | 1052 Rabl, Christian: Neues zur Kündbarkeit der prämienbegünstigten<br />
Zukunftsvorsorge – Besprechung<br />
der E 7 Ob 40/12 a<br />
1072 Busse, Daniel: „Rom I“ und „Rom II“: Anwendbarkeit<br />
vor Schiedsgerichten<br />
1079 Melicharek, Peter: Die Parteistellung der Stiftung<br />
im gerichtlichen Abberufungsverfahren<br />
1085 Boka, Manuel und Markus Hübner: Die österreichische<br />
Urheberrechtsabgabe<br />
1093 Burz, Alexander: Die Tücken des (neuen) AÜG<br />
1097 Mazal, Wolfgang: Altersvorsorge: Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
Fürsorgepflicht und Arbeitgeberhaftung<br />
1106 Twardosz, Benjamin: Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />
bei Entgegennahme von Schweizer Kapitalvermögen?<br />
" immolex<br />
12 | 330 Benesch, Martin: Ursachen, Gefahren und Auswirkungen<br />
der Schimmelbildung in Gebäuden<br />
334 Prader, Christian: Mietrechtliche Fragen rund<br />
um die Schimmelbildung<br />
338 Edelhauser, Alexander: Schimmelbildung im Gebäude<br />
im Bereich des Wohnungseigentums<br />
" jusIT<br />
6 | 201 Esztegar, Balazs und Johannes Öhlböck: Der dauerhafte<br />
Datenträger im Fernabsatzrecht – Bestandsanalyse<br />
und Ausblick. Zugleich eine Besprechung<br />
von EuGH C-49/11<br />
211 Pachinger, Michael M.: Datenschutzkommission<br />
quo vadis? EuGH 16. 10. 2012, C-614/10, Kommission/Österreich<br />
" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht<br />
6 | 244 Kulka, Andreas: EuGH zum Handel mit „gebrauchter<br />
Software“: Geburtsstunde eines blühenden<br />
Geschäftszweigs?<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
22 | 985 Resch, Reinhard: Art 21 Abs 4 B-VG und Vordienstzeiten<br />
aus unmittelbar vorangegangenen<br />
Arbeitsverträgen<br />
989 Ramharter, Martin: Zahlungsverpflichtung des<br />
Versicherers an den gesetzlichen Vertreter iSd<br />
§ 234 ABGB in der Fremdversicherung. Anmerkungen<br />
zu OGH 7 Ob 67/12 x<br />
84<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Zeitschriftenübersicht<br />
991 Kleiser, Christoph: Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs<br />
zum Gewerberecht 2011<br />
998 Salimi, Farsam: Zahnloses Cyberstrafrecht? Eine<br />
Analyse der gerichtlichen Straftatbetände zum<br />
Daten- und Geheimnisschutz<br />
23/24 | 1035 Konecny, Andreas: Die Zulässigkeit des Rekurses<br />
gegen Beschlüsse der Insolvenzgerichte<br />
1045 Mosser, Christian: Rechtsprechung zum internationalen<br />
Zivilverfahrensrecht 2010/11<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
11 | 321 Schopper, Alexander und Florian Skarics: Grenzüberschreitende<br />
Umwandlungen nach der Entscheidung<br />
des EuGH in der Rs VALE<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
12 | 266 Eichinger, Walter: Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />
im Spannungsverhältnis zwischen dem<br />
gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und<br />
dem ausgeschlossenen Richter (§ 43 StPO)<br />
270 Auer, Alexander und Fabian Sylle: Die Zurechnungsproblematik<br />
einmaliger größerer Zuflüsse<br />
im Rahmen der Entschädigungsermittlung eines<br />
Sachwalters – Eine sachgerechte Ermittlung<br />
275 Pramhofer, Karl und Andrea Michalitsch: Mediation<br />
als ergänzende Alternative zum Gerichtsverfahren<br />
276 Kaspar, Herbert und Martin L. Karnthaler: Kostenvorbehalt<br />
de lege lata ferendaque<br />
" Österreichische Steuerzeitung<br />
22 | 546 Ehrke-Rabel, Tina: Die Haftung von Wirtschaftstreuhändern,<br />
Rechtsanwälten, Notaren<br />
für die Abgabenschulden ihrer Mandanten nach<br />
§ 9 Abs 2 BAO<br />
" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />
12 | 703 Iro, Gert: Verstärkter Senat zur Wiederholungsgefahr<br />
bei KSchG-Verbandsklage – causa finita?<br />
704 Jakubowski, Johanna und Peter Ondrejka: EuGH:<br />
Rs VALE – Grenzüberschreitende Umwandlung<br />
von Gesellschaften<br />
709 Hämmerle, Heinz Dieter: Leben Bankgarantien<br />
nach Anfechtung der Abdeckung der gesicherten<br />
Forderung wieder auf?<br />
712 Wagner, Josef: Die Insolvenz des Schuldners im<br />
Zivilprozess<br />
715 Katzlinger, Dan: Die besondere Haftung mehrerer<br />
Auftragnehmer nach Pkt 12.4 ÖNORM<br />
B 2110<br />
717 Werdnik, Rainer: Aktuelle Entwicklungen im europäischen<br />
Kartellrecht zu ne bis in idem<br />
732 Mosing, Florian: Benötigt ein freier Dienstnehmer<br />
eine Gewerbeberechtigung?<br />
734 Gerhartl, Andreas: Anspruch auf Postensuchtage<br />
bei Urlaub<br />
746 Beiser, Reinhold: Die neue Grundstücksbesteuerung<br />
bei Erbteilungen bis zur Einantwortung.<br />
Eine Abgrenzung entgeltlicher und unentgeltlicher<br />
Erwerbe<br />
" Das Recht der Arbeit<br />
6 | 555 Kodek, Georg: Entwicklung und Reformbedarf in<br />
der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit – neue<br />
Herausforderungen für die Rechtsdurchsetzung<br />
565 Gagawczuk, Walter: Soziale Grundrechte und<br />
die Rechtsprechung des EuGH<br />
575 Kozak, Wolfgang: Die sonstige strafbare Handlung<br />
des § 82 lit d GewO 1859<br />
" Recht der Medizin<br />
6 | 268 Geiblinger, Michael: Die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung<br />
als Gefälligkeitsattest<br />
277 Wallner, Jürgen: Die Beschneidung von nicht<br />
einwilligungsfähigen Knaben. Eine rechtsethische<br />
Analyse vor dem Hintergrund der österreichischen<br />
Rechtsordnung<br />
284 Keinert, Elisabeth Maria: Haftung für zu geringe<br />
Personalausstattung in Krankenanstalten<br />
288 Larcher, Albin: Welche rechtliche Qualität haben<br />
Verhaltensvorschriften in Anstaltsordnungen<br />
von Krankenanstalten?<br />
" Recht der Umwelt<br />
6 | 225 Kerschner, Ferdinand und Katharina Sagerer: Kostendeckungsprinzip<br />
nach Art 9 Wasserrahmenrichtlinie<br />
– einheitliche Bedingungen im Wettbewerbsrecht<br />
232 Kind, Martin: Hochwasserschutz, Kalte Enteignung<br />
durch Retentionsflächen?<br />
" Sachverständige<br />
Sonderausgabe 2012<br />
24 Rechberger, Walter H.: Die Rechtsstellung der<br />
Beteiligten beim Sachverständigenbeweis<br />
34 Ratz, Eckart: Zur Stellung von Sachverständigen<br />
im Strafverfahren nach der StPO<br />
38 Kerschner, Ferdinand: Enteignungsentschädigung<br />
bei Leitungsrechten<br />
53 Fabrizy, Ernst Eugen: Strafbestimmungen des<br />
StGB für Sachverständige<br />
" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />
36 | 1558 Werdnik, Rainer: Sind GmbH-Gesellschafter<br />
Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des<br />
KSchG?<br />
" Wohnrechtliche Blätter<br />
11 | 369 Pittl, Raimund und Christian Prader: Zur Wirkung<br />
einer Mietzinsverdoppelungsklausel bei<br />
der Geschäftsraummiete<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
85
Zeitschriftenübersicht<br />
374 Kulka, Andreas: Rechtsfragen bei der Anwendung<br />
des § 37 Abs 4 WEG 20<strong>02</strong><br />
" Zeitschrift der unabhängigen<br />
Verwaltungssenate<br />
4 | 147 Kind, Martin: Verfassungsrechtliche Überlegungen<br />
zu (steirischen) Motorsportanlagen<br />
" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />
6 | 336 Schörghofer, Felix: Zur Umsetzung der Leiharbeits-RL<br />
im AÜG<br />
345 Kietaibl, Christoph und Michael Reiner: Das Pensionskassenmodell<br />
im Betriebsübergang<br />
" Zeitschrift für Finanzmarktrecht<br />
6 | 248 Granner, Georg: Verfassungs- und unionsrechtliche<br />
Überlegungen zum Systemwechsel in der<br />
betrieblichen Altersvorsorge<br />
255 Stadler, Manuela: Ausgewählte Änderungen im<br />
Bereich der betrieblichen Altersvorsorge<br />
262 Slezak, Michael: Erweiterung der Wahlrechte für<br />
Anwartschaftsberechtigte durch Lebensphasenmodell<br />
und Sicherheits-VRG<br />
270 Födermayr, Barbara: Betriebliche Altersvorsorge:<br />
Änderungen im Beitragsrecht der betrieblichen<br />
Altersvorsorge<br />
276 Resch, Reinhard: Der Wechsel zwischen Pensionskasse<br />
und betrieblicher Kollektivversicherung<br />
" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht<br />
9 | 431 Karollus, Martin: Erwerb von Kreditforderungen<br />
durch einen Gesellschafter – ein Anwendungsfall<br />
des EKEG?<br />
436 Jovic, Zoran: Herleitung einer Treuepflicht im<br />
Personengesellschaftsrecht<br />
453 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Anmeldung<br />
zur Eintragung einer bar gegründeten Aktiengesellschaft<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
12 | 384 Stowasser, Johannes: Die Verwendung von Kfz<br />
mit ausländischer Zulassung in Österreich.<br />
Rechnet sich die Ersparnis von NoVA und<br />
Kfz-Steuer?<br />
389 Stabentheiner, Johannes: Der Pistenrand als Einfahrtshindernis<br />
für Variantenfahrer und „Pistenrückkehrer“<br />
–Haftung des Pistenhalters für<br />
Dritte?<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
21 | 403 Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht zur Sittenwidrigkeit<br />
408 Bruchbacher, Karin und Christina Denk: Zur Heilung<br />
der Internationalen Unzuständigkeit im<br />
Europäischen Mahnverfahren<br />
22 | 423 Neumayer, Georgia: Die Ausgestaltung und Anpassungsfähigkeit<br />
von Dienstbarkeiten<br />
86<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Bei Verschmelzung,<br />
Umwandlung & Co!<br />
2. Auf lage 2012.<br />
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Diese neue Rechtslage durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I<br />
2009/66) wird von einem Expertenteam aus Wissenschaft und Praxis<br />
kommentiert, die Entwicklung seit Inkrafttreten analysiert und die bereits<br />
zahlreichen Novellen (letzte Novelle BGBl I 2012/35 – 2. Stabilitätsgesetz<br />
2012) aus Sicht der Praxis dargestellt.<br />
Der Herausgeber:<br />
DDr. Arthur Weilinger ist Universitätsprofessor am Institut für Recht der<br />
Wirtschaft an der Universität Wien.<br />
Das Autorenteam besteht aus Mitarbeitern der Finanzmarktaufsicht, der<br />
Oesterreichischen Nationalbank und des Instituts für Recht der Wirtschaft<br />
der Universität Wien.<br />
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Rezensionen<br />
Für Sie gelesen<br />
" Die Zwei-Klassen-Justiz. Von Werner Tomanek. Verlag edition a,<br />
Wien 2012, 192 Seiten, geb, a 19,95.<br />
Erstaunlich offen prangert Werner Tomanek,<br />
renommierter Strafverteidiger und durch<br />
die Vertretung der „Eis Lady“ Estibaliz C.<br />
im Zentrum der medialen Aufmerksamkeit,<br />
das System der von ihm als „Zwei-Klassen-<br />
Justiz“ apostrophierten Gerichtsbarkeit mit<br />
folgenden Argumenten an:<br />
Während die Unterschicht von Justiz und<br />
Exekutive überrollt wird, gelingt es der „justiziellen<br />
Oberschicht“, den White Collar-<br />
Kriminellen, aufgrund ihrer Intelligenz und mithilfe der verfügbaren<br />
finanziellen Mittel einer Bestrafung zu entgehen.<br />
Diese an sich triviale Erkenntnis schildert der Autor anhand<br />
diverser Beispiele mit erfrischender Unverblümtheit und<br />
klagt – erstaunlicherweise – genau jenes System an, von<br />
dem er und seine renommierten Kollegen auch profitieren.<br />
Die Intention des Verfassers ist daher nicht ganz klar, macht<br />
er sich doch möglicherweise gerade jene zu Feinden, auf deren<br />
Wohlwollen er für eine erfolgreiche Strafverteidigung<br />
zählen können muss.<br />
Durchaus zutreffend kritisiert Tomanek hingegen Gerichtsverfahren<br />
wie den Tierschützerprozess, durch den die<br />
letztlich Freigesprochenen um ihre wirtschaftliche Existenz<br />
gebracht wurden oder die Aufhebung des Urteils gegen<br />
Manfred Scheuch wegen eines zweifelhaften Formalfehlers<br />
und die entgegenkommende Behandlung im zweiten<br />
Rechtsgang.<br />
Hart geht Werner Tomanek mit den von ihm als „Diskontverteidiger“<br />
bezeichneten Kollegen ins Gericht, die<br />
ihre Mandanten – nach Meinung Tomaneks – mit extrem<br />
günstigen Kostenvoranschlägen für eine Vertretung gewinnen<br />
und, nach Ansicht des Autors, ins Verderben führen.<br />
Offen bleibt, an wen Tomanek seine Systemkritik richtet:<br />
In der breiten Öffentlichkeit, also dem nichtjuristischen<br />
Publikum, herrscht ja durchaus die Meinung vor, dass<br />
man „es sich mit Geld richten kann“. Für die mit dem<br />
System vertrauten Rechtsanwälte sind die Aussagen bekannt,<br />
die Justiz, also die Richter und Staatsanwälte, könnten<br />
die vorgetragene Kritik vielleicht als Kampfansage verstehen.<br />
Sprachlich gut verfasst ist das Buch jedenfalls ein mutiger<br />
Beitrag zur kritischen Darstellung bestehender Verhältnisse<br />
in der Justiz – und zur Pflege der Marke „Werner<br />
Tomanek“.<br />
Johannes Sääf<br />
" Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers. Ein europäischer<br />
Rechtsvergleich. Von Hubertus Thum. Verlag Österreich,<br />
Wien 2012, 311 Seiten, br, a 79,–.<br />
Es ist leicht, eine Rezension für ein Buch zu<br />
schreiben, dessen Autor ein junger Jurist<br />
mit Begeisterung für Franchising ist und<br />
den ich deshalb in seiner Absicht, das Thema<br />
des „Ausgleichsanspruches des Franchisenehmers“<br />
zunächst in seiner Dissertation<br />
aufzuarbeiten und anschließend in diesem<br />
Buch umfassend darzulegen, sehr bestärkt<br />
und unterstützt habe.<br />
Jetzt liegt also das Werk von Herrn Dr. Hubertus Thum<br />
vor, der seinen Doktortitel dem Franchising verdankt. Es<br />
wird ein unverzichtbarer Teil der Bibliothek zumindest jedes<br />
Rechtsanwalts sein, der Beratung und Vertretung in Franchisesachen<br />
anbietet, ist aber auch eine Bestandaufnahme der<br />
derzeitigen Literatur und Judikatur für Lehre und Rsp.<br />
Franchising ist nämlich sozusagen juristisch „unterbelichtet“.<br />
Trotz des Erfolgs dieser Vertriebsform im Wirtschaftsleben<br />
sind die rechtstheoretischen Abhandlungen als auch<br />
dessen Vorkommen in der Rsp sehr gering. Dieses Manko<br />
behebt das vorliegende Werk ganz wesentlich.<br />
Es bietet nämlich durch die Unzahl von Zitaten und Verweisen<br />
einen ausgezeichneten Überblick über den derzeitigen<br />
Stand von Lehre und Rsp bei Franchising.<br />
Das „heißeste Eisen“ im Franchising ist mit Sicherheit die<br />
Frage, ob und unter welchen Bedingungen dem Franchisenehmer<br />
ein Ausgleichsanspruch zusteht.<br />
Hierbei hat die österr Rsp eine Vorreiterrolle in Europa<br />
eingenommen und dem Franchisenehmer unter gewissen<br />
Umständen bei Vertragsauflösung analog dem Handelsvertreter<br />
einen Ausgleichsanspruch zuerkannt. Bisher sind dieser<br />
Rsp nur Gerichte in Deutschland gefolgt, während in<br />
den übrigen Ländern der EU wohl eine gewisse Tendenz<br />
zu ähnlichen Überlegungen besteht, aber noch keine konkreten<br />
Entscheidungen vorliegen. Das Buch zeigt beispielhaft<br />
die Situation in Frankreich und in Spanien als auch im<br />
Nicht-EU-Land Schweiz auf.<br />
Es ist erkenntlich, dass der Autor sich der Meinung der österr<br />
Gerichte anschließt und deren Rechtsprechung zur analogen<br />
Anwendung des Ausgleichsanspruchs auf Franchisenehmer<br />
deshalb detailliert mit der europarechtlichen Handelsvertreter-Richtlinie<br />
(RL 86/653/EWG), der Rechtsnatur<br />
des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs gemäß Handelsvertretergesetz<br />
sowie den Voraussetzungen für die Analogie<br />
begründet.<br />
Auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs, die besonders<br />
wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Entgelte<br />
zwischen Handelsvertreter und Geschäftsherrn und Franchisenehmer<br />
und Franchisegeber besondere Schwierigkeiten<br />
mit sich bringt, wird in verständlicher Weise erläutert.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
89
Rezensionen<br />
Aber auch Herr Dr. Thum muss zugeben, dass sich die Rsp<br />
im Fluss befindet. Es ist also auch in Österreich keineswegs<br />
fix, dass jedem Franchisenehmer und unter allen Bedingungen<br />
im Fall der Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch<br />
zusteht.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft versucht werden<br />
wird, wegen der grundsätzlichen Unterschiede der Vertriebsformen<br />
des Handelsvertreters und des Franchisings<br />
die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs vom<br />
Handelsvertreter auf den Franchisenehmer doch als nicht<br />
zutreffend und sachgerecht anzusehen. Auch für diese Argumentation<br />
finden sich wertvolle Hinweise im vorliegenden<br />
Werk.<br />
Sinnvollerweise rundet der Autor sein Buch mit dem Exkurs<br />
zum zwingenden Charakter des Ausgleichsanspruchs<br />
sowie zu den Möglichkeiten der Rechtswahl und der Gerichtsstandsvereinbarung<br />
bei Franchiseverträgen ab.<br />
Wer also in Österreich Franchiseverträge verfassen und<br />
Franchisegeber oder Franchisenehmer beraten oder vor Gericht<br />
vertreten will, sollte an diesem Buch nicht vorbeigehen.<br />
Benedikt Spiegelfeld<br />
" Unfalltod und Schadensersatz. Unterhaltsschaden und andere<br />
Ansprüche.<br />
Von Jürgen Jahnke. 2. Auflage, Deutscher Anwaltverlag, Bonn<br />
2012, ca 500 Seiten, br, ca a 50,50.<br />
Auch wenn sich diese Veröffentlichung mit<br />
dem deutschen Schadensersatzrecht befasst,<br />
ist sie für jeden österreichischen Anwalt,<br />
der mit Unfällen zu tun hat, eine wertvolle<br />
Fundgrube. Die Bearbeitung von Ansprüchen<br />
nach dem Tode eines Menschen zählt,<br />
wie im Vorwort hingewiesen wird, zu den<br />
schwierigsten Aufgaben der Personenschadenregulierung.<br />
Deshalb ist es in besonderer<br />
Weise wichtig, zumindest die psychische Belastung für die<br />
Angehörigen zu vermindern und die Abwicklung des Schadensfalles<br />
in professionelle Hände zu geben, sodass die<br />
Regulierung in „ruhiges Fahrwasser“ gebracht werden kann.<br />
Wie umfangreich die im Zusammenhang mit einem Unfalltod<br />
entstehenden Probleme sein können, ergibt sich schon<br />
aus dem 14 Seiten langen, detaillierten Inhaltsverzeichnis.<br />
Hier einige Stichworte: mittelbar Geschädigte, Erbschaftskosten,<br />
Pflegetätigkeit, arbeitsrechtliche Nachteile, seelische<br />
Beeinträchtigung, soziale Einbuße, Unternehmer, nicht ersatzfähige<br />
Vermögenseinbußen, anwaltliche Vertretung,<br />
Wiederheirat, Ansprüche der Verletzten – Ansprüche der<br />
Erben, ererbtes Vermögen, Erbengemeinschaft, Halter<br />
und Insasse des eigenen Fahrzeugs, Auseinanderfallen von<br />
Unfall und Tod, Selbstmord, Geschäftsführung ohne<br />
Auftrag, vertragliche Haftungsbeschränkung, Arbeitsunfall,<br />
Mitverantwortung des Getöteten, Schadensminderungspflicht,<br />
Hinterbliebenen-Quotenvorrecht, Angehörigenschmerzensgeld,<br />
Drittleistungen im Todesfall, Beschränkung<br />
des Haftpflichtversicherers gegenüber Drittleistungsträgern,<br />
sachliche und zeitliche Kongruenz,<br />
Quotenvorrecht, Sozialversicherungsträger, Schmerzensgeld,<br />
Ausländer als Unfallopfer, Beerdigungskosten, überholende<br />
Kausalität, Sozialversorgung, Anspruchsgrundlage für<br />
entgangene Dienste, insbesondere bei Ehegatten, nicht eheliche<br />
Beziehungen, Kind-Eltern, Eltern-Kind, Kind-Verwandtschaft,<br />
Dauer und Höhe des Anspruches, unterhaltsberechtigter<br />
Personenkreis, gesetzlicher Unterhaltsrückstand,<br />
angemessener Unterhalt, Unterhaltschaden nach Trennung<br />
und Scheidung von Eheleuten, Berechnung des Barunterhaltschadens,<br />
Naturalunterhalt, Haushaltsführungsschaden,<br />
Betreuungsschaden, Vorteilsausgleich, eigenes Einkommen,<br />
Waiseneinkommen, Rechnungsbeispiele für Unterhaltsschaden,<br />
Drittleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung,<br />
Sozialversorgung, betriebliche Altersvorsorge, Regulierung<br />
des Schadens durch Verhandlungen mit den Unfallbeteiligten,<br />
Steuerrechtliche Aspekte, Kapitalisierung, Verjährung<br />
etc.<br />
Schon aus der reinen Aufzählung dieser wichtigsten<br />
Punkte im Inhaltsverzeichnis ergeben sich eine Unmenge<br />
von Fragen, denen sich jeder Anwalt, der mit Unfalltod<br />
und Schadenersatz zu tun hat, notwendigerweise stellen<br />
muss. Im vorliegenden Werk findet er viele Denkanstöße<br />
und Hinweise, die problemlos auch für das österreichische<br />
Recht herangezogen werden können, um entsprechende Lösungen<br />
zu suchen und zu finden. Ein uneingeschränkt wertvolles<br />
Hilfsmittel bei der Bearbeitung von diffizilen Schadensfällen.<br />
Ivo Greiter<br />
" Zugang zum OGH. Von Georg E. Kodek (Hrsg). Verlag Manz, Wien<br />
2012, 162 Seiten, flexibler Einband, a 34,80.<br />
Das vorliegende Buch enthält die schriftliche<br />
Fassung der bei einem Symposium „Zugang<br />
zum OGH in Zivil- und Strafsachen“ im Oktober<br />
2010 gehaltenen Vorträge. Die Rolle<br />
des Herausgebers hat Georg E. Kodek übernommen,<br />
als Hofrat des OGH und Professor<br />
an der Wirtschaftsuniversität Wien durch<br />
zahlreiche Publikationen und Vorträge ausgewiesen.<br />
Die meisten Beiträge sind auf<br />
dem Stand vom Oktober 2010, wo geboten wurden aber<br />
durchaus spätere Entwicklungen auch berücksichtigt. Auf<br />
personelle Veränderungen an der Spitze des OGH und in<br />
der Geschäftsverteilung wird im Vorwort verwiesen.<br />
Den Auftakt macht Birgit Forgó-Feldner von der Universität<br />
Wien mit einem Beitrag über den OGH und den Zugang<br />
zu seinen Entscheidungen in historischer Perspektive. Die<br />
Schilderung der historischen Wurzeln des OGH und der<br />
Entwicklung der Einrichtungen zur Sicherung einer einheitlichen<br />
Rsp wie auch der Veröffentlichung der Entscheidungen<br />
kann nur als äußerst gelungener Auftakt bezeichnet werden.<br />
Peter B. Rutledge von der University of Georgia folgt mit<br />
90<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Rezensionen<br />
einem Bericht über den Zugang zum amerikanischen<br />
Supreme Court, der anders als der österreichische OGH<br />
nicht nur für Zivil- und Strafsachen, sondern auch für verfassungs-<br />
und verwaltungsrechtliche Fragen zuständig ist. Aufgrund<br />
statistischer Daten wird belegt, dass die Wahrscheinlichkeit<br />
der Annahme eines Berufungsantrages durch den<br />
Supreme Court stark rückläufig ist und im Jahr 2004 bereits<br />
unter einem Prozent lag. Aus praktischer Sicht sind im amerikanischen<br />
Bundesgerichtssystem daher die Court of Appeals<br />
faktisch die letzte Instanz. Es folgt ein Beitrag über<br />
den Zugang zum Bundesgericht, dem Höchstgericht in Zivil-<br />
und Strafsachen in der Schweiz, von Rodrigo Rodriguez<br />
von der Universität Bern.<br />
Den Zugang zum OGH in Zivilsachen schildert Andreas<br />
Geroldinger von der Universität Linz. Er bietet einen instruktiven<br />
Überblick über die Entwicklung von der Vollrevision<br />
zur heutigen Grundsatz- und Zulassungsrevision,<br />
untersucht den Begriff der „Rechtsfrage von erheblicher<br />
Bedeutung“ und stellt diesem die „Rechtsfrage von grundsätzlicher<br />
Bedeutung“ gegenüber. Lesenswert auch seine<br />
Ausführungen zur Entwicklung der Wertgrenzen, Erfolgsquoten<br />
und der von ihm verneinten Frage nach einem Bedarf<br />
an „OGH-Rechtsanwälten“ (nach dem Vorbild der<br />
BGH-Rechtsanwälte). Unter dem Titel Grundrechtsschutz<br />
und Rechtsmittelverfahren untersucht Michael Holoubek,<br />
Mitglied des VfGH und Professor an der Wirtschaftsuniversität<br />
Wien, einerseits die Frage nach einem grundrechtlich<br />
gewährleisteten Recht auf Zugang zum OGH und andererseits<br />
die Verortung des OGH im System des österreichischen<br />
und europäischen Grundsrechtschutzes. Unter<br />
Hinweis auf die Entscheidung des VfGH v 14. 3. 2012<br />
(U 466/11; U 1836/11) sieht er das Kooperationsverhältnis<br />
zwischen den österreichischen Höchstgerichten (aber auch<br />
zwischen dem EuGH, dem EGMR und den jeweiligen nationalen<br />
Verfassungsgerichten) in Bewegung und betont<br />
die Notwendigkeit von Dialog und Kooperation zwischen<br />
den Höchstgerichten, um gemeinsam das System des<br />
Grundrechtsschutzes weiter zu entwickeln. Es folgt ein<br />
Beitrag des Herausgebers, Georg E. Kodek, zur Funktion<br />
und Arbeitsweise des OGH aus Binnensicht. Eingangs bemerkt<br />
Kodek, dass er einen „Blick hinter die Kulissen“ präsentieren<br />
möchte. Mit seiner Schilderung über die institutionellen<br />
Rahmenbedingungen am OGH (Senate, Geschäftsverteilung,<br />
Evidenzbüro), die Arbeitsweise des<br />
OGH (Aktenzuteilung, Beratung, Ausfertigung), das Verhältnis<br />
des OGH zum Gesetzgeber, zur Lehre, zum VfGH<br />
und zum EuGH und schließlich mit ausgewählten Bemerkungen<br />
zum Begründungsstil und zu methodischen Themen<br />
von Entscheidungen des OGH wird er diesem selbstgewählten<br />
Anspruch voll gerecht.<br />
Zwei Beiträge über die Rolle des OGH in Strafsachen<br />
runden diese Sammlung höchst lesenswerter Beiträge ab.<br />
Eckart Ratz, seit Anfang 2012 Präsident des OGH und Honorarprofessor<br />
an der Universität Wien, widmet sich der<br />
Überprüfung von Entscheidungen durch den OGH in<br />
Strafsachen. Seine Darstellung führt vom Grundrechtsschutz<br />
gegenüber Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei<br />
im Ermittlungsverfahren zur historischen Entwicklung<br />
des Grundrechtsschutzes im Strafverfahren und schließt<br />
mit Überlegungen zur Rolle der Nichtigkeitsgründe als<br />
Checkliste für die Hauptverhandlung und zur Rolle der<br />
Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsschutzsystem. Im abschließenden<br />
Beitrag ergänzt Peter Lewisch, Professor an<br />
der Universität Wien und Rechtsanwalt, die Ausführungen<br />
über den Zugang zum OGH in Strafsachen aus anwaltlicher<br />
Sicht. Einen wesentlichen Grund für enttäuschte Erwartungen<br />
bei Rechtsmitteln an den OGH identifiziert<br />
Lewisch darin, dass sich der OGH stark an der Schaffung<br />
eines klaren und – insbesondere auch für den Erstrichter<br />
– berechenbaren prozessualen Systems orientiert; hingegen<br />
hat der Rechtsmittelwerber kein Interesse an einem Beitrag<br />
zu diesem System, sondern ist an seinem Einzelfall interessiert<br />
und erwartet vom OGH als Rechtsmittelgericht Einzelfallgerechtigkeit<br />
auch jenseits formeller Schranken. Der<br />
OGH wolle diesen Anspruch der Einzelfallgerechtigkeit<br />
jenseits formeller Schranken jedoch gar nicht einlösen, weil<br />
dies die beträchtliche Gefahr eines negativen prozessualen<br />
Anreizsystems generiere.<br />
Die Autoren der im vorliegenden Band vereinten Beiträge<br />
haben gute Arbeit geleistet. Sie bieten einen sehr interessanten<br />
und lesenswerten Überblick zu verschiedenen Fragen des<br />
Zugangs zum OGH in Zivil- und Strafsachen, einschließlich<br />
eines „Blickes hinter die Kulissen“. Die Lektüre dieses Buches<br />
kann vorbehaltlos empfohlen werden.<br />
Markus Heidinger<br />
" Immobilienbesteuerung. Von Peter Haunold/Herbert Kovar/Josef<br />
Schuch/Roland Wahrlich (Hrsg). 2. Auflage, Linde Verlag, Wien<br />
2012, 424 Seiten, br, a 54,–.<br />
In zahlreichen Einzelbeiträgen wird eine umfassende<br />
Analyse der Besteuerung von Immobilieninvestitionen<br />
aus nationaler und<br />
internationaler Sicht durchgeführt, sodass<br />
dieses Buch tatsächlich ein Handbuch der<br />
Immobilienbesteuerung darstellt. Die steuerlichen<br />
Auswirkungen der Immobilienveranlagung<br />
durch Privatpersonen, Kapitalgesellschaften,<br />
Stiftungen und Immobilieninvestmentfonds<br />
werden ebenso erläutert wie steuerliche Aspekte<br />
der Immobilienfinanzierung oder Gestaltungsvarianten im<br />
Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften<br />
(etwa sehr anschaulich die Gegenüberstellung von „Share<br />
Deals“ zu „Asset Deals“ durch Wehinger oder die unterschiedlichen<br />
Gestaltungsvarianten im Zusammenhang mit Fruchtgenussrechten<br />
[Hübner/Six]). Selbstverständlich werden<br />
auch die einschlägigen gebührenrechtlichen Fragen (besonders<br />
instruktiv durch Kotschnigg) erörtert.<br />
Besonders hervorzuheben ist die umfassende Darstellung<br />
der neuen Immobilienbesteuerung nach dem Stabilitätsgesetz,<br />
die gerade für Rechtsanwälte als Vertragsverfasser die<br />
neue Rechtslage und die daraus folgenden Pflichten klar dar-<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
91
Rezensionen<br />
stellt. Neu in der 2. Auflage ist ein Beitrag über die steuerlichen<br />
Aspekte, die ein deutscher Investor beachten sollte, wenn<br />
er in eine österreichische Immobilie investieren will (Lieber/<br />
Wagner/Shekhovtsova). Wer immer mit Immobilienrecht befasst<br />
ist, wird an diesem Buch nicht vorbeigehen können.<br />
Peter Csoklich<br />
" Der Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der EU nach dem Vertrag<br />
von Lissabon. Von Jürgen Schwarze (Hrsg). Beiheft 1/2012,<br />
Europarecht, Verlag Nomos, Baden-Baden 2012, 81 Seiten, br,<br />
a 20,60.<br />
Der vorliegende Band hält die Ergebnisse<br />
fest, welche die Fachgruppe Europarecht<br />
zum Thema „Der Rechtsschutz vor dem Gerichtshof<br />
der EU nach dem Vertrag von Lissabon“<br />
im Rahmen der 33. Tagung für<br />
Rechtsvergleichung im September 2011<br />
erarbeitet hat. Das europäische Gemeinschaftsrecht<br />
wird auch in der täglichen anwaltlichen<br />
Praxis immer wichtiger. Nicht<br />
nur, dass in vielen Bereichen Richtlinien und Verordnungen,<br />
somit europäisches Gemeinschaftsrecht, die inhaltlichen<br />
Vorgaben präsentieren, sondern auch greift die EU teilweise<br />
direkt in die Rechte von Betroffenen ein. Dies betrifft nicht<br />
nur die großen Unternehmen (Stichwort Wettbewerbsrecht),<br />
sondern es kann auch den Mann von der Straße<br />
(Stichwort Konsumentenschutzrecht) betreffen.<br />
Diesbezüglich muss sich der Rechtsanwalt immer die Frage<br />
stellen, welche rechtlichen Schritte, welche rechtlichen Maßnahmen<br />
auf der Ebene Europa möglich und sinnvoll sind, wie<br />
sieht das System aus. Es ist allgemein bekannt, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten<br />
der EU sehr restriktiv sind, oft hängt es<br />
von den nationalen Gerichten ab, ob eine Vorlage an den Gerichtshof<br />
der Europäischen Union erfolgt oder nicht.<br />
Dieses schmale Bändchen gibt einen aktuellen Überblick<br />
über das Rechtsschutzsystem samt all den damit verbundenen<br />
Problemen. Angenehm findet der Rezensent den Stil,<br />
der sehr flüssig und leicht lesbar ist. Als Wochenendlektüre<br />
zur Vertiefung des Verständnisses des Rechtsschutzsystems<br />
ist dieses Werk optimal.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
" Kommentar zum ABGB – Klang Kommentar. 3. Auflage, Band 2,<br />
§§ 1451 – 15<strong>02</strong>. Von Attily Fenyves/Ferdinand Kerschner/Andreas<br />
Vonkilch (Hrsg). Von Karin Gusenleitner-Helm/Peter Vollmaier (Bearb).<br />
Verlag Österreich, Wien 2012, 589 Seiten, geb, a 138,–, Abopreis<br />
a 117,30.<br />
Mitte 2012 erschien ein weiterer – und somit<br />
der neunte – Band der 3. Auflage des berühmten<br />
Klang Kommentars zum ABGB.<br />
Im vorliegenden Band wird das vierte Hauptstück<br />
des dritten Teils des ABGB „Von der<br />
Verjährung und Ersitzung“ bearbeitet.<br />
Zunächst behandelt Vollmaier ausführlich<br />
die Verjährung iSd § 1451 ABGB, und geht<br />
dabei auch auf internationale Bezüge ein.<br />
Gusenleitner-Helm behandelt in weiterer<br />
Folge das umfangreiche Thema der Ersitzung und geht ausführlich<br />
auf die Voraussetzungen der Ersitzung ein.<br />
Im überwiegenden Teil des weiteren Kommentars widmet<br />
sich Vollmaier den unterschiedlichen Verjährungszeiten.<br />
Hervorzuheben ist auch die Kommentierung zur Unterbrechung<br />
der Verjährung, in welcher prozessuale Aspekte der<br />
Unterbrechungswirkung behandelt werden.<br />
Der Kommentar ist – wie dies beim Klang Kommentar generell<br />
der Fall ist – äußerst umfangreich und detailliert. Um<br />
sich im Bereich der Ersitzung und Verjährung zurecht zu<br />
finden, geben die Autoren auf wenigen Seiten vor der eigentlichen<br />
Kommentierung einen Überblick über den Verjährungsbegriff<br />
des ABGB inklusive seiner historischen Entwicklung<br />
und verwandten Einrichtungen wie Verfall, Verwirkung<br />
und Verschweigung.<br />
Wie schon aus den bisher rezensierten Bänden bekannt<br />
und bewährt ist der Aufbau. Nach Abdruck der bearbeiteten<br />
Norm ist ein Literaturverzeichnis angegeben, manchmal,<br />
wenn aufgrund des Umfangs notwendig, ein Inhaltsverzeichnis<br />
und danach die Kommentierung. Fundstellen und Anmerkungen<br />
sind mittels Fußnoten vermerkt.<br />
Am Ende findet sich – wie immer beim Klang Kommentar<br />
– ein umfangreiches Stichwortverzeichnis.<br />
Jakob Hütthaler<br />
92<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Indexzahlen<br />
Indexzahlen 2012: November Dezember*)<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,0 107,2*)<br />
Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,1 110,3*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,2 117,4*)<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,6 129,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,3 136,6*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,3 178,6*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277,1 277,6*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486,3 487,2*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619,6 620,8*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621,7 622,8*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5444,7 5454,9*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4692,5 4701,3*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,1 122,2*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,5 134,6*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,5 138,5*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,5 144,5*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193,8 192,4*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322,6 320,3*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3147,2 3124,6*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
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Alles zu DER Familienrechtsreform<br />
<strong>2013</strong>!<br />
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Gitschthaler (Hrsg)<br />
Kindschafts- und Namensrechts-<br />
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Mit dem EF Spezial zum KindNamRÄG sofort zum Inkrafttreten über Neuerungen und deren Folgen erstklassig<br />
informiert – Änderungen, Probleme und Lösungen auf einen Blick.<br />
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Aufenthaltsbestimmung, Kindesentführung – Obsorgeverfahren und Durchsetzung der Obsorge –<br />
Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers – Kontaktregelung, Besuchsmittler – Kindesunterhaltsrecht<br />
– Mündelgeldverwaltung – Familiengerichtshilfe – Mediation – Erweiterte Scheidungsfolgenbelehrung<br />
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zum<br />
Inkrafttreten!<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
93
Inserate<br />
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />
(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />
Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder<br />
Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33,<br />
E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax<br />
(01) 369 59 34 – 4, übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,<br />
insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling<br />
und Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />
RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />
Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 3<strong>02</strong> 53 56,<br />
Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte). Telefon (01) 218 25 70,<br />
Telefax (01) 218 84 60.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />
(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />
E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
RA Dr. Claudia Stoitzner, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />
Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />
E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />
Telefax (01) 877 38 90 – 6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />
Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />
Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />
Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />
(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />
Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />
Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />
Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />
Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />
Telefax (01) 713 07 96,<br />
E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />
RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien, Kaiserstraße<br />
57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />
Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />
www.ra-bammer.at<br />
Übernehme (auch kurzfristig) Substitutionen in Zivilsachen,<br />
insbesondere vor dem BG I, BG HS, HG, BG<br />
Döbling und Hernals sowie auch die Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln. RA Mag. Birgit Noha, LLM,<br />
Geblergasse 93, 1170 Wien. Auch außerhalb der<br />
Bürozeiten erreichbar. Telefon (0 699) 17 17 1009,<br />
Telefax (01) 90 680 – 618, E-Mail: office@laws.at<br />
Oberösterreich<br />
Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />
Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />
Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />
Mauthausen und Pregarten.<br />
Telefon (072 62) 53 50 30,<br />
Telefax (072 62) 53 50 34,<br />
E-Mail: office@geusau.com<br />
Salzburg<br />
RA Dr. Christian Adam, 5<strong>02</strong>0 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22 – 0,<br />
Telefax (0662) 84 12 22 – 6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5<strong>02</strong>0 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5<strong>02</strong>0 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52, Telefax<br />
(0662) 84 04 94, E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />
Bezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmen<br />
Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />
Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />
zu den üblichen kollegialen Konditionen.<br />
Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />
Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,<br />
Telefon (064 62) 41 81, Telefax (064 62) 41 81 20,<br />
E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.at<br />
Tirol<br />
Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />
Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />
Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />
E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />
International<br />
Deutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/<br />
Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmt<br />
Mandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen in<br />
Deutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.<br />
München: Sonnenstraße 2, 80331 München;<br />
Telefon 0049/89/80 90 90 590;<br />
Telefax 0049/89/80 90 90 595.<br />
Berlin: Wittestraße 30 K, 13509 Berlin;<br />
Telefon 0049/30/435 72 573;<br />
Telefax 0049/30/435 72 574.<br />
www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />
sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />
80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />
Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />
Homepage: www.cllb.de<br />
Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />
Mandate/Substitutionen in ganz Finnland:<br />
internationale Transaktionen, Wirtschaftsrecht,<br />
Schiedsverfahren und Prozesse. BJL Bergmann Attorneys<br />
at Law, Ansprechpartner: RA Dr. Hans Bergmann,<br />
Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki,<br />
Telefon (+358 9) 696 207 – 0,<br />
Telefax (+358 9) 696 207 – 10,<br />
E-Mail: hans.bergmann@bjl-legal.com,<br />
www.bjl-legal.com<br />
Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreich<br />
und Griechenland zugelassen, vertritt vor griechischen<br />
Gerichten und Behörden und steht österreichischen<br />
Kollegen für Fragen zum griechischen Recht<br />
zur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, und<br />
Vas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />
Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />
und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />
Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />
34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />
Italien, steht österreichischen Kollegen für<br />
Mandatsübernahmen und staatenübergreifende<br />
Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />
Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />
Mobil 0039 334 162 68 13,<br />
E-Mail: walter@avvocatinordest.it;<br />
www.walter-ra.eu, www.avvocatinordest.it<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />
Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
94<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>
Inserate<br />
Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei SCHMDT<br />
Advocatuur aus Amsterdam mit Zweigstelle in<br />
Österreich steht österreichischen Kollegen für<br />
Mandatsübernahmen und bei grenzüberschreitenden<br />
Angelegenheiten gerne zur Verfügung. Bei Fragen<br />
zum Niederländischen Wirtschaftsrecht, Urheberrecht<br />
und Allgemeinen Zivilrecht kontaktieren Sie RA<br />
Mag. J. Menno Schmidt (M: +43 (0)680 118 1515).<br />
Amsterdam, Prinsengracht 253, NL-1016 GV,<br />
Telefon +31 (0)20 3200 360,<br />
E-Mail: mail@schmdt.nl<br />
Niederlande: Van Dijk & Van Arnhem steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen in den<br />
Niederlanden zur Verfügung. Tätigkeitsbereiche: internationales<br />
Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und<br />
Arbeitsrecht, sowie internationale Inkasso- und Vollstreckungsangelegenheiten.<br />
Kontakt: Sip van Dijk,<br />
LL. M. (Rechtsanwalt-NL, auch als EU/EFTA-RA in der<br />
Schweiz zugelassen), Soerenseweg 146-A,<br />
NL-7313EM Apeldoorn, Telefon +31 55 355 9899,<br />
Telefax +31 55 355 9818, E-Mail: aaalaw@balienet.nl,<br />
Website: www.rechtsanwalt-niederlande.nl<br />
Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />
„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />
österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />
in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />
zur Verfügung. Kontakt: Kärntner Ring 12,<br />
1010 Wien, Telefon (01) 355 20 95, Telefax<br />
(01) 355 20 95 – 99, Homepage: www.tomaszgaj.com,<br />
E-Mail: office@tomaszgaj.com<br />
Serbien: Rechtsanwälte Janjic/Tesmanovic/Protic,<br />
Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen besonders im<br />
Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht und<br />
Internationalen Recht zur Verfügung. Telefon<br />
+381 (11) 262 04 <strong>02</strong>, Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />
E-Mail: office@janjic.co.rs, www.advokatijtp.rs<br />
Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />
Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova<br />
5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der „Österreichischen<br />
und Schweizerischen Botschaft“,<br />
steht sämtlichen Kolleginnen und Kollegen für crossborder-Mandatsübernahmen<br />
in diversen Rechtssachen<br />
zur Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />
Telefax +384 (0)1 432 <strong>02</strong> 87,<br />
E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />
Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />
Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />
str. 33, H-1067 Budapest, steht österreichischen Kollegen<br />
für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />
Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />
Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.<br />
Telefon +36 (1) 600 11 50, Mobil<br />
+36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />
E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />
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Rechtsanwaltskanzlei unmittelbar neben dem Bezirksgericht<br />
Liesing wegen Pensionierung abzugeben.<br />
RA Dr. Karl Zach, Telefon (01) 865 99 06 0.<br />
Oberösterreich<br />
Wegen bevorstehendem Ruhestand Kanzlei in<br />
St. Georgen i. A. abzugeben (Miete). Einrichtung,<br />
Bibliothek und Klientenstock können abgelöst werden.<br />
Interessenten werden um Kontaktaufnahme gebeten:<br />
Telefon (07667) 20980,<br />
E-Mail: office@drgugenberger.at<br />
Immobilien<br />
Wien<br />
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(netto 378,–). Telefon (0676) 528 3114 oder<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71,<br />
E-Mail: irenehaase@A1.net<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
95
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8. Auf lage 2012. XXVI, 534 Seiten.<br />
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Geb. EUR 89,–<br />
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Tannert<br />
FinStrG 8. Auflage<br />
Finanzstrafgesetz<br />
Inkl.<br />
AbgÄG<br />
2012!<br />
Komplett überarbeitet, erweitert und aktualisiert wurde die beliebte<br />
Taschenausgabe zum FinStrG und erscheint nun erstmals als Taschenkommentar.<br />
Er enthält<br />
• das FinStrG und alle wichtigen Nebenvorschriften auf dem Stand<br />
vom 1. 9. 2012<br />
• relevante frühere Fassungen<br />
• eine präzise Kommentierung zu den einzelnen Bestimmungen sowie<br />
• die grundlegenden Entscheidungen von OGH, VfGH, VwGH und UFS<br />
Berücksichtigt wurden die zahlreichen Gesetzesnovellen der vergangenen<br />
Jahre, ua<br />
• Abgabenänderungsgesetz 2012<br />
• Betrugsbekämpfungsgesetz 2010<br />
• Finanzstrafgesetz-Novelle 2010<br />
und auch bereits das Schweizer Abgeltungssteuerabkommen.<br />
Der Autor:<br />
Hofrat Dr. Richard Tannert ist Senatsvorsitzender des UFS Linz und<br />
Herausgeber der Manz Großen Gesetzausgabe zum Finanzstrafgesetz<br />
(vormals Dorazil/Harbich).<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
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