AnwBl_2013-10_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...
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541 – 616<br />
<strong>10</strong><br />
<strong>2013</strong><br />
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
P.b.b. Verlagspostamt <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />
554 Symposium des Juridisch-politischen Lesevereins und<br />
des ÖRAK am 27. 6. <strong>2013</strong><br />
em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel<br />
555 Berufsgeheimnis – Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente<br />
Unrechtsverfolgung?<br />
RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser<br />
558 Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />
Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin<br />
565 Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder<br />
rechtsstaatliches Erfordernis?<br />
Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes<br />
571 Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung<br />
für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich<br />
579 Abschied von der OBDK<br />
RA Dr. Gernot Murko<br />
584 Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />
Ri Dr. Gunther Liebhart<br />
www.rechtsanwaelte.at<br />
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-<strong>10</strong>14 WIEN, TEL 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13
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Editorial<br />
Österreich hat gewählt<br />
Österreich steht kurz nach einer Nationalratswahl.<br />
Die Parteienlandschaft ist bunter geworden. Für<br />
die Rechtsstaatlichkeit aber nicht hoffnungsvoller.<br />
Wenn die Diskussion über die Todesstrafe neu entflammt,<br />
dann ist die Diskussion über die Zulässigkeit<br />
der Folter nicht mehr fern.<br />
Die österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,<br />
Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter<br />
sind stolze Mitglieder eines freien und<br />
selbstverwaltenden Berufes. Wir wissen aus unserer<br />
täglichen beruflichen Praxis, wie dornig und langwierig<br />
es oft ist, Recht durchzusetzen.<br />
Wir wissen, woran unser Rechtsstaat krankt und wissen,<br />
wo wir ihn verbessern können.<br />
Mehr Wirtschaftsverständnis wird von den Politikern<br />
eingefordert, Wachstum der Wirtschaft, Arbeitsplätze,<br />
Kindergartenplätze, Pendlerpauschalen, mehr<br />
Sozialtransfers, eine andere Asylpolitik wird gefordert.<br />
All das ist wichtig. Wer aber macht sich für unseren<br />
Rechtsstaat stark?<br />
Die österreichische Rechtsanwaltschaft muss dies<br />
tun.<br />
Frei und unabhängig und ohne politisch verwoben zu<br />
sein, fordert die Rechtsanwaltschaft:<br />
" Abschaffung des Gebührengesetzes: Dieses Gesetz<br />
aus der Mitte des 19. Jahrhunderts ist restlos antiquiert<br />
und auch nicht einkommenseffizient. Eingabegebühren,<br />
Ausfertigungsgebühren, Zeugnisgebühren,<br />
Gebühren für Bürgschaften, Bestandsverträge,<br />
Eheverträge und außergerichtliche Vergleiche sind<br />
eines modernen Rechtsstaates nicht würdig.<br />
" Wir fordern eine dringende Novellierung des Sachwalterrechtes.<br />
Die zwangsweise Übernahme unentgeltlicher<br />
Sachwalterschaften ist eines Rechtsstaates<br />
nicht würdig. Die verpflichtende Übernahme von<br />
Sachwalterschaften für Rechtsanwälte sollte prinzipiell<br />
auf den rechtlichen Bereich beschränkt sein. Die<br />
Kolleginnen und Kollegen, die darauf eingestellt<br />
sind, sollen dies tun, die anderen sollen es nicht tun<br />
müssen.<br />
" Wir fordern ein transparentes Gesetzgebungsverfahren<br />
und Einbeziehung der beteiligten Kreise, hinreichende<br />
Begutachtungsfristen und „Good Governance“<br />
Regeln.<br />
" Wir fordern eine Neuorientierung der Justizverwaltung.<br />
Die Justiz ist kein auf Profit orientiertes Unternehmen.<br />
Sie darf dies nicht sein. Der Rechtsunterworfene<br />
hat gegenüber dem Staat einen Rechtsdurchsetzungsanspruch.<br />
" Wir fordern Augenmaß bei den Gerichtsgebühren,<br />
eine Deckelung bei hohen Streitwerten und generell<br />
eine Reduktion der Gerichtsgebühren.<br />
" Wir fordern den Gesetzgeber auf, ein vernünftiges<br />
und sozialverträgliches Grunderwerbssteuerkonzept<br />
zu entwickeln und darüber nachzudenken, ob nicht<br />
für ein und denselben Erwerbsvorgang nur eine<br />
Steuer gerechter wäre: Eintragungsgebühr und keine<br />
Grunderwerbssteuer.<br />
" Wir fordern eine Reform des Pflichtteilsrechtes.<br />
" Wir fordern ein strenges Datenschutzregime, um<br />
Missbräuche, wie den Verkauf von Patientendaten,<br />
zu unterbinden.<br />
" Wir fordern eine ernsthafte Evaluierung der nach<br />
dem 11. 9. 2001 beschlossenen Verschärfungen im<br />
Bereich Überwachung und Terrorismusbekämpfung.<br />
" Wir fordern die Sicherstellung einer effektiven Verteidigung<br />
bereits ab Festnahme des Beschuldigten.<br />
" Wir fordern die Zulässigkeit des Privatgutachtens im<br />
Straf- und Zivilverfahren.<br />
Österreich hat gewählt.<br />
Ungeachtet aller parteipolitischer Zielsetzungen:<br />
Österreich ist ein freier, demokratischer Rechtsstaat.<br />
Für diesen müssen wir uns einsetzen. Nur ein guter<br />
Rechtsstaat kann die Versprechungen der Politik umsetzen<br />
und fruchtbar machen.<br />
Die Wirtschaft in unserem Lande wird dann prosperieren,<br />
wenn die Rechtsstaatlichkeit gesichert und deren<br />
höchste Qualität sichergestellt und stetig angestrebt<br />
wird.<br />
Darum sind wir bemüht, dafür setzen wir uns ein.<br />
Wie wir das tun, können Sie dem aktuellen, erstmals<br />
veröffentlichten Tätigkeitsbericht *) des Österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammertages entnehmen, der dieser<br />
Ausgabe des Anwaltsblattes beiliegt. Diese kontinuierliche<br />
und harte Arbeit für den Rechtsstaat wäre nicht<br />
ohne den ehrenamtlichen Einsatz zahlreicher Kolleginnen<br />
und Kollegen möglich; dafür danke ich Ihnen allen!<br />
*) Auch abrufbar auf www.rechtsanwaelte.at / Presse-Downloads.<br />
Präsident Dr. Wolff<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
541
Inhalt<br />
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
D. I. Robert Behr, Wien<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
Mag. Matthias Cernusca, Wien<br />
RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
Mag. Alexander Dittenberger, ÖRAK<br />
RA Mag. Franz Galla, Wien<br />
RA Dr. Ivo Greiter, Innsbruck<br />
RA Dr. Wolfgang Hahnkamper, Wien<br />
em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel, Wien<br />
RAA Mag. Jakob Hütthaler, Wien<br />
Martin L. Karnthaler, Wien<br />
RA Dr. Herbert Kaspar, Wien<br />
em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien<br />
Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />
RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />
RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
Mag. Kristina Schrott, ÖRAK<br />
RAA Mag. Philipp Summereder, Marchtrenk<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />
Mag. Philipp Winkler, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Rupert Wolff, Salzburg<br />
Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />
RA Dr. Marcus Zimmerbauer, Linz<br />
Impressum<br />
Medieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.<br />
Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, <strong>10</strong>14 Wien. FN 124 181 w, HG Wien.<br />
Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Verlagsadresse: Johannesgasse 23, <strong>10</strong>15 Wien (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist<br />
Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />
Tuchlauben 12, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien,<br />
Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,<br />
E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />
RA Dr. Georg Fialka, RAA Dr. Michael Grubhofer, em. RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Wolfgang Kleibel, RA Dr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.<br />
Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammertages.<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages,<br />
Tuchlauben 12, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, Tel: (01) 535 12 75,<br />
Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges. m. b. H., 3580 Horn.<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Zitiervorschlag: <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, Seite.<br />
Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-3<strong>10</strong>, Fax: (01) 531 61-181,<br />
E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />
Bezugsbedingungen: Das <strong>AnwBl</strong> erscheint 11 x jährlich (1 Doppelheft). Der<br />
Bezugspreis <strong>2013</strong> (75. Jahrgang) beträgt a 279,– (inkl Versand in Österreich).<br />
Einzelheft a 30,40. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihrem<br />
Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.<br />
Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresende an<br />
den Verlag zu senden.<br />
AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln der<br />
österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,<br />
7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)<br />
Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />
Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />
Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, <strong>10</strong>70 Wien (buero8.com).<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />
Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben<br />
ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />
Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum<br />
Editorial<br />
RA Dr. Rupert Wolff<br />
Österreich hat gewählt 541<br />
Wichtige Informationen 543<br />
Werbung und PR 547<br />
Termine 548<br />
Recht kurz & bündig 551<br />
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel<br />
Symposium des Juridisch-politischen Lesevereins und<br />
des ÖRAK am 27. 6. <strong>2013</strong> 554<br />
RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser<br />
Berufsgeheimnis – Rechtsschutzelement oder Hindernis für<br />
effiziente Unrechtsverfolgung? 555<br />
Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin<br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht 558<br />
Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes<br />
Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder<br />
rechtsstaatliches Erfordernis? 565<br />
RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich<br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für<br />
die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes 571<br />
Abhandlung<br />
RA Dr. Gernot Murko<br />
Abschied von der OBDK 579<br />
Ri Dr. Gunther Liebhart<br />
Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler 584<br />
Europa aktuell 589<br />
Aus- und Fortbildung 591<br />
Amtliche Mitteilungen 596<br />
Chronik 597<br />
Resonanz 600<br />
Rechtsprechung 602<br />
Zeitschriftenübersicht 608<br />
Rezensionen 6<strong>10</strong><br />
Indexzahlen 614<br />
Inserate 615<br />
542<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Wichtige Informationen<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeits-<br />
Anpassungsgesetz-Justiz<br />
Mit Bundesgesetzblatt vom 2. 9. <strong>2013</strong> (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz<br />
[VAJu] BGBl I <strong>2013</strong>/190) wurden die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle<br />
2012 (BGBl I 2012/<br />
51) erforderlich gewordenen Anpassungen der Materiengesetze<br />
im Justizwesen kundgemacht.<br />
Bekanntlich werden mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle<br />
2012 Sonderbehörden und Kollegialbehörden<br />
richterlichen Einschlags, darunter auch die<br />
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission der<br />
Rechtsanwälte (OBDK), unterschiedslos abgeschafft.<br />
Im VAJu sind nun ua die Nachfolgeregelungen für<br />
die OBDK enthalten.<br />
Die erstinstanzliche Disziplinargerichtsbarkeit wird<br />
sich praktisch nicht verändern. Wesentlich ist, dass der<br />
Rechtszug in Disziplinarangelegenheiten nach dem<br />
DSt und dem EIRAG künftig an den OGH geht. Das<br />
Vorbringen neuer Tatsachen und die Benützung neuer<br />
Beweismittel ist nach § 49 Satz 2 DSt nF grundsätzlich<br />
zulässig, „[. . .] es sei denn, dass diese dem Berufungswerber<br />
bereits spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des<br />
Beweisverfahrens im Verfahren vor dem Disziplinarrat<br />
bekannt waren oder bekannt sein mussten und es ihm<br />
nicht als Versehen bloß minderen Grades anzulasten<br />
ist, dass er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat“.<br />
Der OGH hat die ihm zugewiesenen Aufgaben in<br />
Senaten zu erledigen, welche aus zwei Richtern und<br />
zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern<br />
(Anwaltsrichtern) bestehen. Es bleibt dem OGH selbst<br />
überlassen, ob er dafür einen oder mehrere Senate einrichtet<br />
(§ 59 Abs 1 DSt nF). Die Anwaltsrichter sind in<br />
Berufsrechts-Änderungsgesetz <strong>2013</strong><br />
Mit dem am 31. 7. <strong>2013</strong> im BGBl I <strong>2013</strong>/159 kundgemachten<br />
Berufsrechts-Änderungsgesetz <strong>2013</strong><br />
(BRÄG <strong>2013</strong>) wurden ua die Rechtsanwaltsordnung,<br />
das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz,<br />
das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und<br />
Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz<br />
geändert.<br />
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen<br />
kurz dargestellt:<br />
1. Rechtsanwaltliche Verschwiegenheit<br />
Ausübung ihres Amtes unabhängig, sie haben hierbei<br />
die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in<br />
vollem Umfang (§ 59 Abs 2 DSt nF).<br />
Einen Rechtszug an den OGH wird es auch in einigen<br />
weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung<br />
nach der RAO geben: Verweigerung der Eintragung<br />
in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 a Abs 1 RAO<br />
nF), Wahlanfechtung (§ 24 b Abs 2 RAO nF), Verweigerung<br />
der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter,<br />
Löschung aus dieser Liste und Verweigerung<br />
der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis (§ 30 Abs 4<br />
RAO nF), Berufungen gegen Entscheidungen über<br />
das Erlöschen oder Ruhen der Rechtsanwaltschaft<br />
(§ 34 Abs 3 RAO nF).<br />
In den übrigen RAO-Agenden ist nach § 23 Abs 6<br />
RAO nF für Beschwerden die Zuständigkeit des jeweiligen<br />
Verwaltungsgerichtes des Landes gegeben. Eine<br />
Beteiligung von Anwaltsrichtern ist bei den Verwaltungsgerichten<br />
nicht vorgesehen.<br />
In zwei Fällen ist zudem die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes<br />
vorgesehen: So steht dem Bewerber<br />
gegen Entscheidungen des Präses der Ausbildungsprüfungskommission<br />
das Recht der Beschwerde<br />
an das Bundesverwaltungsgericht zu (§ 4 ABAG nF).<br />
Ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht geht die<br />
Beschwerde des Prüfungswerbers nach § 8 RAPG nF<br />
wegen der Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung.<br />
Die OBDK wird mit Ende des Jahres aufgelöst, die<br />
neuen Bestimmungen treten daher mit 1. 1. 2014 in<br />
Kraft.<br />
Mag. Kristina Schrott<br />
Nicht unter den Begriff „Hilfskräfte des Rechtsanwalts“<br />
fielen Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft,<br />
welche nicht selbst Rechtsanwälte waren, sowie<br />
die Organwalter eines Organs einer Rechtsanwalts-<br />
Gesellschaft. Mit der Ergänzung zu § 9 Abs 2 RAO<br />
wurde nun klargestellt – und damit eine derzeitig bestehende<br />
Lücke bei der Sicherstellung der umfassenden<br />
Verschwiegenheitspflicht aller mit Angelegenheiten einer<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft befassten Personen geschlossen<br />
–, dass auch Personen aufgrund ihrer funktionellen<br />
Einordnung in die Rechtsanwalts-Gesellschaft<br />
(insb Beiräte und Aufsichtsräte) der rechtsanwaltlichen<br />
Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ihnen daher<br />
auch das Recht auf Aussageverweigerung vor Behörden<br />
und Gerichten zukommt. Diese Regelung war auch vor<br />
dem Hintergrund der zu erwartenden Aufsichtsratspflicht<br />
einiger der größeren österreichischen Rechtsanwaltsgesellschaften<br />
dringend geboten.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
543
Wichtige Informationen<br />
2. Sonderpauschalvergütung für bestimmte<br />
Verfahrensleistungen<br />
Die im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte<br />
haben in Verfahren, in denen sie innerhalb eines<br />
Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt<br />
mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden<br />
sind, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen<br />
einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber<br />
der Rechtsanwaltskammer. Es erfolgt dadurch<br />
eine Spezifikation zum Erfordernis einer chronologischen<br />
Betrachtung und Beurteilung der erbrachten<br />
Verfahrenshilfeleistungen, sowohl bei der Ermittlung<br />
der „Sondervergütungsgrenze“ als auch bei der Entscheidung,<br />
welche konkreten Leistungen nun in welcher<br />
Höhe abzugelten sind. Nach § 16 Abs 4 Satz 6<br />
RAO sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten<br />
Leistungen nun entsprechend der zeitlichen<br />
Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu<br />
beurteilen.<br />
3. Einführung der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG<br />
Nach einem langjährigen Wunsch der österreichischen<br />
Rechtsanwaltschaft steht nun mit dem Inkrafttreten des<br />
BRÄG <strong>2013</strong> der Rechtsanwaltschaft die Rechtsform<br />
der GmbH & Co KG zur Verfügung. Die Eckpunkte,<br />
dass 1. an der Komplementär-GmbH nur solche Personen<br />
beteiligt sind, die auch an einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
beteiligt sein dürfen, 2. nicht alle Kommanditisten<br />
auch Gesellschafter der GmbH sein müssen, also<br />
auch nur eine partielle Gesellschafteridentität bei Kommanditgesellschaft<br />
und ihrer Komplementär-GmbH<br />
möglich ist, 3. die Sternsozietät weiterhin unzulässig<br />
ist und daher auch eine Komplementär-GmbH nur<br />
an einer Rechtsanwalts-KG als Komplementär beteiligt<br />
sein kann, entsprechen auch den vom ÖRAK standesintern<br />
entwickelten Grundsätzen, mit denen die absolute<br />
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei der Berufsausübung<br />
sowie das besondere Vertrauensverhältnis zum<br />
Mandanten auch in der Form der GmbH & Co KG gesichert<br />
ist.<br />
Die neue Rechtsform ermöglicht vor allem für jüngere<br />
Rechtsanwälte flexiblere Gesellschaftsbeteiligungsmodelle,<br />
denen zunächst die Stellung eines Kommanditisten<br />
innerhalb der GmbH & Co KG eingeräumt<br />
und deren Stellung innerhalb der Gesellschaft<br />
sukzessive ausgebaut werden kann. Im Vergleich zur<br />
GmbH bietet die GmbH & Co KG flexiblere Entnahmemöglichkeiten,<br />
da in der GmbH nur die Ausschüttung<br />
der Gewinne, nach entsprechendem Gewinnverteilungsbeschluss,<br />
möglich ist. Schließlich sollten es<br />
die breiteren gesellschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
der GmbH & Co KG auch leichter machen,<br />
für den Fall der Auseinandersetzung, entsprechend<br />
vorausblickend vorzukehren. Bei der Ausgestaltung<br />
wurde sichergestellt, dass die Einhaltung der Grundprinzipien<br />
der freiberuflichen Anwaltschaft, nämlich<br />
die möglichst unabhängige und persönliche Berufsausübung<br />
sowie das besondere Vertrauensverhältnis zum<br />
Mandanten, gewährleistet ist.<br />
Wie auch bei der GmbH hat die Mindestversicherungssumme<br />
bei der GmbH & Co KG auch 2,4 Mio<br />
Euro pro Versicherungsfall zu betragen, wobei lediglich<br />
die Kommanditgesellschaft die Versicherungspflicht<br />
trifft und nicht auch die Komplementärgesellschaft.<br />
Das gemeinsam vom ÖRAK und dem BMJ erarbeitete<br />
Konzept der GmbH & Co KG sieht in § 21 c Z 2<br />
RAO vor, dass einziger Komplementär einer solchen<br />
Gesellschaft nur eine GmbH sein darf, deren Geschäftsgegenstand<br />
auf die Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter<br />
der Kommanditgesellschaft und die Verwaltung<br />
des Gesellschaftsvermögens – einschließlich der<br />
dazu befugten Hilfstätigkeiten – beschränkt sein muss.<br />
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach<br />
dem neugeschaffenen § 21 c Z 11 RAO kann nur ein<br />
Rechtsanwalt sein, der auch gleichzeitig Kommanditist<br />
der Kommanditgesellschaft ist. Damit soll unabhängig<br />
von der besonderen Verschränkung der Komplementär-GmbH<br />
und der Rechtsanwalts-GmbH & Co KG<br />
sichergestellt werden, dass die konkreten anwaltlichen<br />
Dienstleistungen durch einen Rechtsanwalt erbracht<br />
werden. Die Rechtsanwalts-GmbH & Co KG ist vom<br />
Fall ausgenommen, dass Rechtsanwälte der Gesellschaft<br />
nur als persönlich haftende Gesellschafter oder<br />
bei GmbH als zur Vertretung und Geschäftsführung<br />
befugte Gesellschafter angehören dürfen. Rechtsanwälte<br />
dürfen einer solchen Gesellschaft künftig als<br />
Kommanditisten angehören, unabhängig davon, ob<br />
sie gleichzeitig auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH<br />
sind oder nicht. Aus § 21 c Z 8 RAO ergibt<br />
sich, dass Rechtsanwälte sowohl Kommanditisten der<br />
Rechtsanwalts-GmbH & Co KG als auch Gesellschafter<br />
ihrer Komplementär-GmbH sein dürfen.<br />
Durch die Neuregelung des § 21 c Z 11 RAO wird<br />
verdeutlicht, betreffend dem Erfordernis, dass am Kapital<br />
der Gesellschaft Rechtsanwälten die Mehrheit<br />
und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss<br />
zukommen muss, dass für die GmbH & Co KG durch<br />
die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen für<br />
die Rechtsanwalts-GmbH dieses Erfordernis erfüllt ist,<br />
wenn Rechtsanwälten die Mehrheit am Kapital und ein<br />
bestimmender Einfluss bei der Willensbildung mittelbar<br />
im Wege der Komplementär-GmbH zukommt.<br />
Die sinngemäße Anwendbarkeit der Rechtsanwalts-<br />
GmbH bezieht sich ebenfalls auf die Regelung des<br />
§ 1 b RAO über die Firmenbildung. Hier ergibt sich<br />
für die GmbH & Co KG die Besonderheit, dass die<br />
Firma der Komplementär-GmbH auch den Hinweis<br />
auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten<br />
muss, obwohl dies an sich nur auf die Rechtsanwalts-<br />
Kommanditgesellschaft zutrifft.<br />
544<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Wichtige Informationen<br />
4. Briefwahl<br />
Mit dem § 24 a RAO wurde durch das BRÄG 20<strong>10</strong> erstmals<br />
die Möglichkeit der Briefwahl eingeführt. Künftig<br />
hat ein Kammermitglied, welches sein Wahlrecht im<br />
Wege der Briefwahl ausüben möchte, die Rechtsanwaltskammer<br />
bis spätesten drei (statt zuvor zwei) Wochen<br />
vor dem Tag der Plenarversammlung von diesem<br />
Vorhaben in Kenntnis zu setzen.<br />
5. „Karenzregelung“<br />
Weil Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach der<br />
Geburt oder Adoption eines Kindes regelmäßig in die<br />
Liste der Rechtsanwälte eingetragen bleiben und so weiterhin<br />
die Beträge, der nach ihrer Kammerzugehörigkeit<br />
maßgeblichen Umlagenordnung, in voller Höhe leisten<br />
müssen, wurde, auf Vorschlag des ÖRAK, dieser besonderen<br />
Situation künftig dadurch Rechnung getragen,<br />
dass die Umlagenordnung für einen Zeitraum von<br />
höchstens zwölf Monaten eine Beitragsreduktion auf<br />
den für RAA maßgeblichen Betrag vorsehen kann, wenn<br />
dies innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt oder<br />
Adoption des Kindes beantragt wird. Hinsichtlich der<br />
Verpflichtung zur Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen<br />
kann eine entsprechende Konstellation in den<br />
Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern als Befreiungsgrund<br />
iSd § 46 Abs 2 RAO vorgesehen werden.<br />
6. Wahlrecht – Disziplinarstatut<br />
Die vorgenommene Änderung des § 7 Abs 1 DSt verdeutlicht,<br />
dass das aktive Wahlrecht zu den Funktionen<br />
des Präsidenten des Disziplinarrats, des Kammeranwalts<br />
und dessen Stellvertreters allen Kammermitgliedern<br />
und somit auch den Rechtsanwaltsanwärtern zukommt.<br />
Durch die Umgestaltung des § 15 Abs 1 DSt werden<br />
nun wieder generell „Fünfer-Senate“ gebildet, statt zuvor<br />
„Sechser-Senate“ in Angelegenheiten, die einen<br />
Rechtsanwaltsanwärter betrafen. Für den Fall, dass<br />
ein Disziplinarbeschuldigter Rechtsanwaltsanwärter<br />
ist, tritt an die Stelle eines Senatsmitglieds aus dem<br />
Kreis der Rechtsanwälte eines der beiden Mitglieder<br />
des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter,<br />
was durch eine im Vorhinein vom Präsidenten<br />
zu erlassende Geschäftsverteilung geregelt wird. Ferner<br />
werden nun Verfahren gem § 27 Abs 1 und § 28 Abs 2<br />
DSt gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter,<br />
wenn diesen die Beteiligung am selben<br />
Disziplinarvergehen vorgeworfen wird, gemeinsam geführt.<br />
Die Neuerungen der §§ 15, 27 und 28 DSt sind<br />
auf Disziplinarverfahren anzuwenden, die nach dem<br />
31. 8. <strong>2013</strong> begangen werden.<br />
7. EIRAG<br />
Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />
v 19. 12. 2012, C-325/11 – Rechtssache „Alder“,<br />
wurde der § 6 EIRAG überarbeitet. Da fortan<br />
kein Raum mehr für ein fiktives Zustellverfahren ist<br />
(wenn europäische Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verhandlung<br />
keinen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten<br />
namhaft gemacht hatten, so galt in Verfahren<br />
mit Anwaltszwang der Einvernehmensrechtsanwalt<br />
als Zustellbevollmächtigter; in allen anderen Fällen war<br />
in sinngemäßer Anwendung des § <strong>10</strong> Zustellgesetz vorzugehen<br />
und das Schriftstück durch Hinterlegung bei<br />
Gericht oder Behörde zuzustellen), wurde in der jetzigen<br />
Fassung geregelt, dass nunmehr dienstleistenden<br />
europäischen Rechtsanwälten, die keine Abgabestelle<br />
im Inland haben, aufgetragen werden kann, innerhalb<br />
einer zu bestimmenden, mindestens vierzehntägigen<br />
Frist ab Zustellung des Auftrags für dieses Verfahren<br />
einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.<br />
Dabei kann einer Person, die keine Abgabestelle im Inland<br />
hat, die Zustellvollmacht nicht wirksam erteilt<br />
werden. Wurde aber kein Zustellbevollmächtigter<br />
namhaft gemacht, so gilt der Einvernehmensrechtsanwalt<br />
als Zustellbevollmächtigter.<br />
Es erfolgte, bedingt durch den mit 1. 7. <strong>2013</strong> vollzogenen<br />
Beitritt Kroatiens, eine Anpassung des EIRAG in<br />
diesem Zusammenhang.<br />
Inkrafttreten<br />
Die dargestellten Änderungen treten, mit den erwähnten<br />
Ausnahmen, mit 1. 9. <strong>2013</strong> in Kraft.<br />
AD<br />
Projekt e-CODEX – Pilotierung EU-Mahnverfahren<br />
Im Rahmen des Projekts „e-CODEX“ (e-Justice<br />
Communication via Online Data Exchange) wird<br />
seit 25. 7. <strong>2013</strong> zwischen Österreich, Deutschland<br />
und Italien das EU-Mahnverfahren auf Basis der<br />
VO (EG) 1896/2006 pilotiert. e-CODEX ist ein<br />
Förderprojekt der Europäischen Kommission, an<br />
dem das Bundesministerium für Justiz als Projektpartner<br />
teilnimmt; die Projektleitung erfolgt durch<br />
das Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Ziel<br />
von e-CODEX ist eine europaweite IT-Lösung für<br />
den grenzüberschreitenden Austausch von Daten<br />
und Dokumenten in Justizverfahren. Das EU-Mahnverfahren<br />
ist das erste e-CODEX Pilotprojekt mit<br />
elektronischer Übermittlung von Anträgen an ein<br />
ausländisches Gericht und der elektronischen Zustellung<br />
von Beschlüssen an einen ausländischen Kläger.<br />
Detaillierte Informationen finden Sie unter<br />
www.e-codex.eu<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
545
Wichtige Informationen<br />
Das zuständige Gericht für alle EU-Mahnklagen in<br />
Deutschland ist das Amtsgericht Wedding in Berlin.<br />
Deutschland unterstützt den Empfang von Formblatt<br />
A (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls)<br />
und das Senden des Formblatts B (Aufforderung<br />
zur Vervollständigung und/oder Berichtigung<br />
eines Antrags auf Erlass eines Europäischen<br />
Zahlungsbefehls).<br />
Italien unterstützt den Empfang von Formblatt A<br />
und das Senden der Formblätter B, C (Vorschlag<br />
an den Antragsteller zur Änderung seines Antrags<br />
auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls)<br />
und D (Entscheidung über die Zurückweisung eines<br />
Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls).<br />
Das teilnehmende Gericht ist das Tribunale Ordinario<br />
di Milano, die territoriale Kompetenz erstreckt<br />
sich auf die Gemeinden Assago, Baranzate, Basiglio,<br />
Bollate, Bresso, Buccinasco, Bussero, Cassina de’ Pecchi,<br />
Cernusco sul Naviglio, Cesano Boscone, Cesate,<br />
Cormano, Corsico, Cusago, Garbagnate, Limbiate, Milano,<br />
Novate Milanese, Opera, Pantigliate, Peschiera<br />
Borromeo, Pieve Emanuele, Pioltello, Rozzano, San<br />
Donato Milanese, Segrate, Senago, Settimo Milanese<br />
und Trezzano sul Naviglio. Italien hat national definiert,<br />
dass das Tribunale Ordinario di Milano nur für EU-<br />
Mahnklagen mit einem Streitwert größer a 5.000,– zuständig<br />
ist. Italien verweist dazu auf die Webseite www.<br />
giustizia.it/giustizia/it/mg_3_6_1.wp?tab=d 1)<br />
Der österreichische Elektronische Rechtsverkehr<br />
(ERV) wurde an e-CODEX angebunden und damit<br />
können österreichische ERV-Teilnehmer ab sofort<br />
EU-Mahnklagen über den ERV und e-CODEX direkt<br />
elektronisch an die teilnehmenden ausländischen Pilotgerichte<br />
übermitteln. Umgekehrt können ausländische<br />
e-CODEX Teilnehmer EU-Mahnklagen direkt elektronisch<br />
an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien<br />
senden und das Gericht kann die Formblätter B, C, D<br />
und G (Vollstreckbarerklärung) und andere Beschlüsse<br />
an ausländische Kläger elektronisch zustellen.<br />
D. I. Robert Behr (im Auftrag des BMJ)<br />
1) Für Mahnklagen mit einem Streitwert bis a 5.000,– ist das örtlich<br />
kompetente Friedensgericht in Italien zuständig, das kann aber derzeit<br />
nicht elektronisch erreicht werden.<br />
Durchschnittsbedarfssätze Kindesunterhalt<br />
per 1. 7. <strong>2013</strong><br />
Dem allseits gezeigten Interesse und der langjährigen<br />
Übung entsprechend hat der Rechtsmittelsenat<br />
43 des Landesgerichtes für ZRS Wien auch in diesem<br />
Jahr wieder die sich durch die Veränderung im<br />
Verbraucherpreisindex 1966 (Stand Mai <strong>2013</strong>: 491,3)<br />
ergebenden Änderungen in den Verbrauchsausgaben<br />
der von Danninger (vgl Ehe und Familie, Juni 1970,<br />
ÖA 1972, 17) erläuterten Durchschnittsfamilie („Normalfall“),<br />
bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei<br />
Kindern mit einem Verbrauchsausgaberahmen von<br />
a 1.312,– bis a 1.921,–, wie folgt in gerundeten Beträgen<br />
(berechnet von Dr. Brigitte Wagner, Richterin des<br />
LG) bekanntgegeben:<br />
Gnadenaktion <strong>2013</strong><br />
Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz betreffend<br />
die Durchführung einer Gnadenaktion<br />
aus Anlass des Weihnachtsfestes <strong>2013</strong> steht im Internen<br />
Bereich von www.rechtsanwaelte.at (2) zur Verfügung.<br />
Altersgruppe 1. 7. 2012 –<br />
30. 6. <strong>2013</strong><br />
ab dem<br />
1. 7. <strong>2013</strong><br />
0 – 3 Jahre a 190,– a 194,–<br />
3 – 6 Jahre a 243,– a 249,–<br />
6 – <strong>10</strong> Jahre a 313,– a 320,–<br />
<strong>10</strong> – 15 Jahre a 358,– a 366,–<br />
15 – 19 Jahre a 421,– a 431,–<br />
19 – 20 Jahre a 528,– a 540,–<br />
(Angaben ohne Gewähr)<br />
546<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
547
Termine<br />
Inland<br />
9. September bis <strong>10</strong>. Dezember <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: 6. Praxislehrgang zum zertifizierten<br />
Compliance Officer<br />
Fachliche Leitung: RA DDr. Alexander Petsche, MAES,<br />
Dr. Armin Toifl, Mag. Rudolf Schwab, MBA, Univ.-<br />
Prof. Dr. Helmut Kasper, Dr. Ulrich L. Göres, DDr.<br />
Peter-Paul Prebil<br />
Referententeam<br />
7. Oktober bis 25. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Straf- und Strafprozessrecht<br />
Dr. Gerhard Pohnert<br />
8. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Verfahren Außer Streit<br />
RA Mag. Hubert Hohenberger, Dipl.Rpfl. ADir. Walter<br />
Tatzber<br />
9. Oktober <strong>2013</strong> LINZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Immo-USt & Immo-ESt NEU<br />
HR in Sen.-Vors. Dr. Gabriele Krafft, Dr. Andrei Bodis,<br />
MR Mag. Johann Adametz<br />
<strong>10</strong>. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
Interdisciplinary Association of Comparative and<br />
Private International Law (IACPIL): Mediation<br />
and its Impact on Legal Systems in Asia-Pacific<br />
Speaker Dr. Fan Yang, LLM, FHEA, FCIArb, CEDR<br />
Accredited Mediator, Barrister (England & Wales),<br />
LLMArbDR Programme Leader, Assistant Professor,<br />
School of Law, City University of Hong Kong<br />
14. bis 16. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: Praxisseminar zum zertifizierten<br />
Datenschutzbeauftragten<br />
Ing. Herbert Bieber, MSc., RA Dr. Rainer Knyrim<br />
16. bis 18. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
Austrian Standards: Lehrgang Örtliche Bauaufsicht<br />
Modul 1 – 4<br />
FH-Prof. DI Dr. Rainer Stempkowski, Dipl.-Ing. Reinhard<br />
Mechtler, Ing. Christian Lang, Mag. Wolfgang<br />
Hussian<br />
17. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Produkthaftung, -sicherheit & Produktrückruf<br />
RA Dr. Andreas Eustacchio, LL. M. (LSE), Mag. Helmuth<br />
Perz<br />
17. und 18. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung Erbrecht & Vermögensweitergabe<br />
Referententeam<br />
17. und 18. Oktober <strong>2013</strong> RUST AM NEUSIEDLERSEE<br />
Business Circle: RuSt <strong>2013</strong>, 17. Jahresforum für<br />
Recht und Steuern<br />
Fachliche Leitung: RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel,<br />
Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, Dr. Markus Dellinger,<br />
DDr. Hans Zöchling; Referententeam<br />
18. bis 21. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
WU Wien: International Tax Events at the Occasion<br />
of the Opening of the new Premises of the<br />
Institute for Austrian and International Tax<br />
Law, WU at the new WU Campus<br />
21. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
Institute for Austrian and International Tax Law of<br />
WU, International Fiscal Association (IFA): Practical<br />
Problems of Tax Treaty Interpretation and<br />
Application: The Case Study Conference“<br />
Speakers: Heinz Jirousek, Vaclac Zika, Helen Pahapill,<br />
Karsten Flüchter, Siklosine Antal Gyöngyi, Cezary<br />
Krysiak, Jana Nestinova<br />
24. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
Finanzverlag/Kitzler-Verlag GmbH in Kooperation<br />
mit VÖIG, Verband <strong>Österreichischer</strong> Banken &<br />
Bankiers: Bankrecht <strong>2013</strong>/2014<br />
Referenten: Dr. Susanne Riesenfelder, Mag. Barbara<br />
Reisenhofer, Bakk., MMag. Andreas Schirk<br />
28. Oktober <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />
Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertragserrichtung<br />
<strong>2013</strong><br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />
29. Oktober <strong>2013</strong> SALZBURG<br />
Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertragserrichtung<br />
<strong>2013</strong><br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />
30. Oktober <strong>2013</strong> WIEN<br />
ÖRAV-Seminar – Beginn: Kosten-Aufbauseminar<br />
RA Dr. Thomas Hofer-Zeni<br />
4. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
ÖRAV-Seminar – Beginn: Grundbuch I<br />
Dipl.Rpfl. RegR. Anton Jauk<br />
6. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
GmbH-Beschlüsse<br />
RA Mag. Matthias Ettel, Univ.-Lekt. Dr. Stephan<br />
Verweijen<br />
6. und 7. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Arbeitsrecht<br />
Referententeam<br />
7. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Finanzverlag/Kitzler-Verlag GmbH in Kooperation<br />
mit VÖIG, Verband <strong>Österreichischer</strong> Banken &<br />
Bankiers: BASEL III – der Countdown zum<br />
1. 1. 2014<br />
Referenten: Dr. Susanne Riesenfelder, Mag. Roman<br />
Hofstätter, Mag. Bernhard Freudenthaler<br />
548<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
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Termine<br />
7. und 8. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität<br />
Wien, Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung<br />
und Privatrechtsreform: Symposium<br />
„Die Umsetzung der Verbraucherrechte-<br />
Richtlinie in den Staaten Zentral- und Osteuropas“<br />
7. und 8. November <strong>2013</strong> SALZBURG<br />
Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht: Symposion<br />
„Selbstverantwortung versus Solidarität<br />
im Wirtschaftsrecht“<br />
12. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
Gesellschaft mbH (W&M): Mietvertragserrichtung<br />
<strong>2013</strong><br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />
12. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Juristentag (ÖJT): Vortragsveranstaltung<br />
mit Diskussion: „Zugang zum<br />
Recht – organisatorische, verfassungsrechtliche<br />
und finanzielle Rahmenbedingungen auf dem<br />
Prüfstand“<br />
Referenten: Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner, Univ.-<br />
Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Univ.-Prof. Dr. Paul<br />
Oberhammer<br />
13. November <strong>2013</strong> GRAZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Nacheheliche Vermögensaufteilung<br />
HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />
13. und 14. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Gerichtliche vs Außergerichtliche<br />
Unternehmenssanierung<br />
Referententeam<br />
13. und 14. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Austrian Standards: Lehrgang Örtliche Bauaufsicht<br />
Modul 5 – 7<br />
Dr. Herbert Gartner, Johanna Rammer-Wutte, B.Sc.,<br />
BA, MA, DI (FH) Dr. techn. Maria Wallner-Kleindienst<br />
MSc.<br />
14. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Verwaltungsrecht<br />
Mag. Harald Perl, Dr. Michael Sachs und Referententeam<br />
15. und 16.. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
WU Wien: Symposion: „Das Verfahren vor dem<br />
Bundesvewaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht“<br />
Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Univ.-Prof. Dr. Dr.<br />
h.c. Michael Lang<br />
18. November <strong>2013</strong> GRAZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Immo-USt & Immo-ESt NEU<br />
HR in Sen.-Vors. Dr. Gabriele Krafft, Dr. Andrei Bodis,<br />
MR Mag. Johann Adametz<br />
18. November <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />
Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
Gesellschaft mbH (W&M): Wohnrecht aktuell<br />
<strong>2013</strong><br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />
19. November <strong>2013</strong> SALZBURG<br />
Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
Gesellschaft mbH (W&M): Wohnrecht aktuell<br />
<strong>2013</strong><br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />
20. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: M&A: Unternehmensbewertung<br />
aktuell<br />
Mag. Friedrich Lang, Mag. Arno Langwieser<br />
20. November <strong>2013</strong> GRAZ<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Verwaltungsrecht<br />
Mag. Harald Perl, Dr. Michael Sachs und Referententeam<br />
21. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Finanzverlag/Kitzler-Verlag GmbH in Kooperation<br />
mit VÖIG, Verband <strong>Österreichischer</strong> Banken &<br />
Bankiers: 7. WAG-Tag <strong>2013</strong><br />
Referenten: Dr. Armin Kammel, Mag. Helmut Mosser,<br />
Mag. Roland Dämon, Dr. Angelika Trautmann<br />
21. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Nacheheliche Vermögensaufteilung<br />
HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />
25. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Wirtschaftsseminare-Organisation & Marketingservice<br />
Gesellschaft mbH (W&M): Wohnrecht aktuell<br />
<strong>2013</strong><br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm<br />
26. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Sachwalterrecht Aktuell<br />
Mag. Romana Fritz, Dr. Ulrich Pesendorfer<br />
27. November <strong>2013</strong> WIEN<br />
Business Circle: M&A: Rechtliche und steuerliche<br />
Optimierung<br />
RA Dr. Clemens Hasenauer, LL. M., RA Univ.-Prof.<br />
Dr. Hanns F. Hügel, WP und StB Mag. Edgar Huemer<br />
29. November <strong>2013</strong> SALZBURG<br />
ÖRAV-Seminar – Beginn: Insolvenzverfahren<br />
RA Dr. Thomas Engelhart<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
549
Termine<br />
2. Dezember <strong>2013</strong> WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Franchising<br />
Dr. Nina Ollinger, LL. M., Mag. Waltraud Martius<br />
5. Dezember <strong>2013</strong> WIEN<br />
Wirtschaftskammer Österreich: Kooperationsbörse<br />
für spanische und österreichische Anwälte<br />
5. Dezember <strong>2013</strong> WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Firmenbuch-Spezial<br />
Dipl.Rpfl. ADir. Walter Szöky<br />
Ausland<br />
6. bis 11. Oktober <strong>2013</strong> BOSTON<br />
International Bar Association (IBA): IBA Annual<br />
Conference <strong>2013</strong><br />
7. bis 9. Oktober <strong>2013</strong> TRIER<br />
Academy of European Law (ERA): Europäischer<br />
Rechtsschutz<br />
15. bis 19. Oktober <strong>2013</strong> LONDON<br />
ABA Section of International Law: <strong>2013</strong> Fall Meeting<br />
24. bis 26. Oktober <strong>2013</strong> BARCELONA<br />
Barcelona Bar Association: 2 nd International Arbitration<br />
Congress<br />
24. bis 26. Oktober <strong>2013</strong> ROME<br />
International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />
Piercing the Corporate Veil: A practical approach<br />
31. Oktober bis 4. November <strong>2013</strong> MACAU<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): 57 th UIA<br />
Congress<br />
18. bis 20. November <strong>2013</strong> LUXEMBOURG<br />
European Institute of Public Administration (EIPA):<br />
How to Litigate before the Court of Justice of<br />
the EU – Strategies of Litigation<br />
25. und 26. November <strong>2013</strong> LUXEMBOURG<br />
European Institute of Public Administration (EIPA):<br />
European Arrest Warrant – Ten Years of Practice<br />
5. und 6. Dezember <strong>2013</strong> LUXEMBOURG<br />
European Institute of Public Administration, European<br />
Centre for Judges and Lawyers (EIPA): Recent<br />
Trends in the Case Law of the Court of Justice of<br />
the European Union: What Directions for the<br />
Future?<br />
Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />
591 ff.<br />
550<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Recht kurz und bündig<br />
" § 33 Abs 2 PSG:<br />
Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand<br />
1. Der Stiftungsvorstand kann aufgrund des Stifterauftrags<br />
mit gerichtlicher Genehmigung eine<br />
Änderung der Stiftungserklärung unter Wahrung<br />
des Stiftungszwecks vornehmen, wenn iS<br />
der Lehre von der Geschäftsgrundlage grundlegend<br />
geänderte Verhältnisse vorliegen und eine<br />
Änderung der Stiftungserklärung durch die Stifter<br />
wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit<br />
bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht<br />
möglich ist, weil Änderungen nicht vorbehalten<br />
sind.<br />
2. Ob diese Voraussetzungen für eine Genehmigung<br />
vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Finanzund<br />
Wirtschaftskrise ist, da eine Änderung der Wirtschaftslage<br />
auch im Jahr 2003 (= Jahr der Gründung<br />
der Privatstiftung) vorauszusehen war, keine grundlegende<br />
Änderung der Verhältnisse.<br />
OGH 8. 5. <strong>2013</strong>, 6 Ob 57/12 w GES <strong>2013</strong>, 301 =<br />
RdW <strong>2013</strong>/402.<br />
" §§ 41, 61, 82 GmbHG:<br />
Treuepflicht von GmbH-Gesellschaftern<br />
1. Die Treuepflicht verlangt grundsätzlich nicht,<br />
dass der Gesellschafter bei Beschlussfassungen über<br />
die Ausschüttung oder Thesaurierung des Bilanzgewinns<br />
die Interessen der Gesellschaft über seine<br />
eigenen stellen muss. Allerdings muss er für die<br />
Thesaurierung des Bilanzgewinns stimmen, wenn<br />
ein Überleben der Gesellschaft die Rücklagenbildung<br />
erfordert oder dem Gesellschafter bekannt ist,<br />
dass die Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG<br />
vorliegen.<br />
2. Treuwidriges Stimmverhalten setzt voraus, dass<br />
die Tatsachen, welche den Verstoß gegen die Treuepflicht<br />
begründen, bereits zum Zeitpunkt der<br />
Stimmabgabe vorliegen.<br />
3. Nach Fassung des angefochtenen Beschlusses<br />
eintretende Tatsachen können für die Beschlussanfechtung<br />
nur relevant sein, wenn sie bei der Stimmabgabe<br />
für den jeweiligen Gesellschafter zumindest<br />
vorhersehbar waren.<br />
4. Für die Qualifikation einer Prozessführung als<br />
treuwidriges Verhalten müssen besondere Anforderungen<br />
erfüllt werden, zumal es jeder Person<br />
grundsätzlich möglich sein muss, strittige Rechtsfragen<br />
durch das Gericht bzw die zuständige Behörde<br />
klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden<br />
Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet<br />
zu werden.<br />
OGH 27. 2. <strong>2013</strong>, 6 Ob 17/13 p ÖRPfl <strong>2013</strong>, 26 (LS)<br />
= RdW <strong>2013</strong>/403 (LS).<br />
" § 17 Abs 5, § 21 Abs 4 PSG:<br />
Auslegung einer Stiftungsurkunde – Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen<br />
1. Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung<br />
festgehaltenen Stiftungszwecks können gerichtlich<br />
geklärt werden, zumal dies dem Stiftungsprüfer<br />
erst die Wahrnehmung seiner generellen Prüfungsbefugnis<br />
ermöglicht.<br />
2. Voraussetzung hierfür ist jedoch der Bezug auf<br />
einen konkreten Sachverhalt und eine konkrete<br />
Auswirkung auf die Prüfung durch den Stiftungsprüfer.<br />
3. § 17 Abs 5 PSG ist auf Verträge zwischen<br />
Tochtergesellschaften der Privatstiftung und Angehörige<br />
des Stiftungsvorstands nicht anzuwenden.<br />
4. Organisationsrechtliche Bestimmungen einer<br />
Stiftungsurkunde, wie Zustimmungsvorbehalte<br />
des Beirats, sind objektiv auszulegen, wobei der<br />
am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang<br />
zu geben ist.<br />
5. Das GmbH-Recht gebietet keine analoge Anwendung<br />
des in der Stiftungsurkunde vorgesehenen<br />
Zustimmungsvorbehalts für Rechtsgeschäfte einer<br />
Tochter-GmbH der Stiftung mit einem Angehörigen<br />
des Stiftungsvorstands.<br />
6. Eine Umgehung des in der Stiftungsurkunde vorgesehenen<br />
Zustimmungsvorbehalts liegt vor, wenn<br />
eine Tochtergesellschaft den bei der Stiftung zustimmungspflichtigen<br />
Vertrag abschließt, dieser der Verwirklichung<br />
des Stiftungszwecks dient, ausschließlich<br />
der Stiftung zu Gute kommt, von dieser zu bezahlen<br />
ist, eine objektive Eignung gegeben ist, den Sinn und<br />
Zweck der umgangenen Norm zu vereiteln und der<br />
Erfüllung der vertraglichen Aufgaben des Vertragspartners<br />
der Tochtergesellschaft durch den Stiftungsvorstand<br />
selbst weder rechtliche noch tatsächliche<br />
Gründe entgegenstehen.<br />
OGH 27. 2. <strong>2013</strong>, 6 Ob 135/12 i ecolex <strong>2013</strong>/179 =<br />
ZfS <strong>2013</strong>, 57.<br />
" §§ 12, 15 FBG; § 16 AußStrG:<br />
Firmenbuchverfahren<br />
1. Im Firmenbuchverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz,<br />
obwohl das Firmenbuchgericht<br />
kein allgemeines Aufsichtsrecht hat und seine Prüfpflicht<br />
nicht zu überspannen ist.<br />
2. In die Urkundensammlung sind nur unmittelbare<br />
Eintragungsurkunden, nicht aber sog „Bewilligungsurkunden“,<br />
die eingeholt wurden, um Bedenken<br />
des Firmenbuchgerichts zu zerstreuen, aufzunehmen.<br />
OGH 27. 2. <strong>2013</strong>, 6 Ob 177/12 s ecolex <strong>2013</strong>/216 =<br />
GES <strong>2013</strong>, 187.<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter Mitwirkung<br />
von RA Dr. Manfred<br />
Ainedter, RA Mag. Franz<br />
Galla und RA Dr. Ullrich<br />
Saurer<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
551
Recht kurz und bündig<br />
" §§ 277 ff, 283 UGB:<br />
Zwangsstrafverfahren – Offenlegungspflichten in der<br />
Insolvenz<br />
1. Das Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB ist<br />
ein amtswegiges Verfahren. An das Firmenbuchgericht<br />
können nur Anregungen herangetragen werden,<br />
ein solches einzuleiten, Anträge stehen nicht<br />
zu. Dem Anregenden kommt keine Parteistellung zu.<br />
2. Den Insolvenzverwalter einer Kapitalgesellschaft<br />
treffen während des Insolvenzverfahrens die<br />
Offenlegungspflichten nach §§ 277 ff UGB.<br />
OGH 31. 1. <strong>2013</strong>, 6 Ob 249/12 d ecolex <strong>2013</strong>/217.<br />
" § 49 Satz 3 StGB (§ 53 Abs 1 und 3 StGB):<br />
Probezeiten bei teilbedingter Strafnachsicht = EvBl<br />
<strong>2013</strong>/62<br />
Die Verlängerung bloß einer der beiden Probezeiten<br />
aus teilbedingter Nachsicht einer Freiheitsstrafe ist<br />
zulässig. Verlängerung auch der anderen scheidet aus.<br />
OGH 20. 12. 2012, 13 Os 112/12 p, 133/12 a (BG<br />
Graz-West 15 U 231/09 s).<br />
" § 302 Abs 1 StGB (§§ 73 ff, 80 Abs 2 GOG; § 34 a<br />
Abs 2, § 36 StAG; § 4 Abs 1 und 2 BMG):<br />
Fehleintragung im VJ-Register idR kein Missbrauch der<br />
Amtsgewalt = EvBl <strong>2013</strong>/63<br />
Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht des<br />
Staats muss weiter als jenes Recht sein, das darin besteht,<br />
die Vorschrift einzuhalten, die bereits den<br />
Missbrauch der Befugnis bildet. Die Verletzung allg<br />
staatlicher Kontroll- oder Aufsichtsrechte sowie bloß<br />
interner Dienstvorschriften kommt als Gegenstand<br />
der Rechtsschädigung iSd § 302 Abs 1 StGB nicht<br />
in Frage. Geht es nur um den in § 80 Abs 2 Satz 3<br />
GOG, § 34 a Abs 2 Satz 3 StAG normierten Anspruch<br />
des Staats auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts<br />
zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG,<br />
§ 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG), ist ein konkretes<br />
Recht iSd § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen.<br />
OGH 25. 2. <strong>2013</strong>, 17 Os 19/12 s (LG Wr Neustadt<br />
51 Hv 46/11 s).<br />
" § 281 Abs 1 Z 8 StPO:<br />
Anklageüberschreitung als NG meint prozessualen Tatbegriff<br />
= EvBl <strong>2013</strong>/69<br />
Der NG des § 281 Abs 1 Z 8 StPO bezieht sich auf<br />
die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem<br />
Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage<br />
und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen.<br />
Dabei bilden Anklagetenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO)<br />
und Begründung der Anklageschrift (§ 211 Abs 2<br />
StPO), die gerade der Konkretisierung der näheren<br />
Tatumstände, maW der genaueren Abgrenzung des<br />
Prozessgegenstands, dienen, eine Einheit.<br />
OGH 31. 1. <strong>2013</strong>, 12 Os 136/12 k (LGSt Graz 7 Hv<br />
<strong>10</strong>9/11 w).<br />
" § 302 Abs 1 StGB (§ 50 VStG):<br />
Organstrafverfügung als Missbrauch der Amtsgewalt =<br />
EvBl <strong>2013</strong>/70<br />
Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen<br />
Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines<br />
bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes,<br />
das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen,<br />
als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst<br />
in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung<br />
die ihm iSd § 302 Abs 1 StGB eingeräumte<br />
Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz<br />
ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand<br />
des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.<br />
OGH 25. 2. <strong>2013</strong>, 17 Os 2/13 t (LG Leoben 34 Hv<br />
72/12 d).<br />
" Art 3, 6 MRK (Art 3 Abs 2 Europäisches Auslieferungsübereinkommen;<br />
§ 19 Z 3 ARHG):<br />
Kein grundrechtlicher Anspruch auf politisches Asyl =<br />
EvBl-LS <strong>2013</strong>/79<br />
Weder die MRK noch eines ihrer ZP gewährt einen<br />
Anspruch auf politisches Asyl in einem Konventionsstaat.<br />
Bei einer Auslieferung an einen Konventionsstaat<br />
ist die Verantwortlichkeit des ersuchten<br />
Staats zudem eingeschränkt, weil die betroffene<br />
Person im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen<br />
erlangen kann. Eine Mitverantwortung<br />
des ausliefernden Staats besteht nur dann,<br />
wenn Folter oder sonstige schwere und irreparable<br />
Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz<br />
– auch durch den EGMR – nicht rechtzeitig<br />
zu erreichen ist. Das Auslieferungsverfahren selbst<br />
unterliegt nicht den Verfahrensgarantien des Art 6<br />
MRK.<br />
OGH 14. 2. <strong>2013</strong>, 13 Os 139/12 h.<br />
" § 220 b Abs 1 und 2 StGB:<br />
Tätigkeitsverbot rechtfertigende „Gefahr“ von Prognosetaten<br />
meint hohe Wahrscheinlichkeit = EvBl-LS<br />
<strong>2013</strong>/80<br />
Das unbefristete Tätigkeitsverbot nach § 220 b<br />
Abs 2 StGB stellt eine vorbeugende Maßnahme<br />
dar, die zunächst voraussetzt, dass der Angekl eine<br />
nach dem Zehnten Abschnitt des BT des StGB<br />
strafbare Handlung zum Nachteil einer mj Person<br />
begangen und im Tatzeitpunkt eine in § 220 b<br />
Abs 1 StGB genannte Tätigkeit ausgeübt hat (Anlasstat).<br />
Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er<br />
bei Ausübung einer derartigen Tätigkeit mindestens<br />
zwei strafbare Handlungen der genannten Art mit<br />
schweren Folgen begehen werde (Prognosetaten),<br />
so ist das Tätigkeitsverbot auf unbestimmte Zeit<br />
auszusprechen. Da der Begriff „Gefahr“ nichts anderes<br />
meint als „Befürchtung“ iSd §§ 21 bis 23<br />
StGB, erfordert die Gefährlichkeitsprognose auch<br />
552<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Recht kurz und bündig<br />
hier ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die<br />
Tatwiederholung.<br />
OGH 5. 3. <strong>2013</strong>, 14 Os <strong>10</strong>7/12 k.<br />
" § 1 Abs 2 StPO:<br />
Beginn des Strafverfahrens = EvBl <strong>2013</strong>/76<br />
Das Einlangen einer Selbstanzeige führt nicht zum<br />
Beginn eines Strafverfahrens.<br />
OGH 7. 3. <strong>2013</strong>, 12 Os 158/12 w, 161/12 m (OLG<br />
Innsbruck 7 Bs 559/12 g, 590/12 s; LG Feldkirch<br />
27 HR 198/12 b).<br />
" § 364 a ABGB:<br />
Schadenersatz analog § 364 a ABGB<br />
Voraussetzung einer Analogie zu § 364 a ABGB ist<br />
nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur stets,<br />
dass unmittelbar von der Anlage Einwirkungen ausgehen,<br />
die für den Betrieb der Anlage typisch sind.<br />
Mit in diesem Sinn „betriebstypischen“ Schäden sind<br />
adäquat verursachte Folgen gemeint. Nach der stRsp<br />
zur Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs ist<br />
eine adäquate Verursachung dann nicht anzunehmen,<br />
wenn ein Verhalten seiner Natur nach völlig ungeeignet<br />
erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen<br />
herbeizuführen und bloß eine außergewöhnliche<br />
Verkettung der Umstände vorliegt.<br />
Im konkreten Fall sei durch den Einbau des – direkt<br />
in Richtung der betroffenen Liegenschaft weisenden<br />
– Überlaufrohrs in die natürlichen Abflussverhältnisse<br />
unmittelbar eingegriffen worden. Beim schadensbegründenden<br />
Vorfall hat sich gerade der „betriebstypische“<br />
Zweck dieser Einrichtung, nämlich<br />
die Ableitung eines nach dem Pumpenausfall und infolge<br />
Starkregens nicht mehr anders beherrschbaren<br />
Wasseraufkommens verwirklicht. Der Eigentümer<br />
der betroffenen Liegenschaft durfte die von einem<br />
Professionisten errichtete Anlage, auch unabhängig<br />
von der Frage, ob sie deren gesamte Konstruktion<br />
übersehen konnte, zunächst für gefahrlos halten.<br />
Die analoge Anwendung von § 364 a ABGB wurde<br />
hier vom OGH also bejaht.<br />
OGH 16. 5. <strong>2013</strong>, 5 Ob 82/13 i ecolex <strong>2013</strong>/269.<br />
" §§ 1295, 1299 ABGB:<br />
Pflicht des Immobilienmaklers zur Prüfung von Informationen<br />
Aus einem in einem Versteigerungsverfahren eingeholten<br />
Gutachten hatte sich ergeben, dass ein Anteil<br />
mit einer bestimmten Kleingartenparzelle „verbunden“<br />
sei. Über Vermittlung durch den Beklagten erwarb<br />
die Klägerin den Anteil. Jahre später stellte sich<br />
heraus, dass dem Verpflichteten ein weiterer Anteil<br />
an der Liegenschaft gehört hatte, der nach einer offenkundig<br />
bestehenden Benutzungsregelung ebenfalls<br />
mit der von der Klägerin „erworbenen“ Parzelle<br />
„verbunden“ war. Die mit der grundbücherlichen<br />
Übertragung auch des zweiten Anteils verbundenen<br />
Kosten macht die Klägerin nun gegen den beklagten<br />
Makler geltend. Dazu der OGH:<br />
Zwar könne sich ein Makler grundsätzlich auf ein<br />
in einem Versteigerungsverfahren eingeholtes Gutachten<br />
verlassen. Hier sei dieses Gutachten jedoch<br />
unschlüssig, weil es keinen Grund dafür nannte,<br />
warum (gerade) die strittige Parzelle mit dem in<br />
Exekution gezogenen Anteil verbunden war. Die<br />
Auffassung, dass dem Beklagten als (ebenfalls) Sachverständigen<br />
dieser Mangel hätte auffallen und er<br />
daher weitere Erhebungen zu den Rechtsverhältnissen<br />
an der Kleingartenparzelle hätte pflegen müssen<br />
(Einsichtnahme in das Grundbuch), ist jedenfalls<br />
vertretbar.<br />
OGH 18. 6. <strong>2013</strong>, 4 Ob 88/13 i Zak <strong>2013</strong>/509, 281.<br />
" § 364 Abs 2, § 422 ABGB:<br />
Überhängende Äste berechtigen zur Unterlassungsklage<br />
Dem durch Äste einer auf dem Nachbargrund stehenden<br />
Pflanze im Luftraum über seiner Liegenschaft<br />
gestörten Eigentümer sind Unterlassungsansprüche<br />
zur Behebung eines seine Güter konkret gefährdenden<br />
und deshalb rechtswidrigen Zustands nach<br />
§ 364 ABGB – unter Überwälzung der gesamten notwendigen<br />
Kosten – zu gewähren. Die Möglichkeit zur<br />
Beseitigung eines Überhangs gem § 422 ABGB lässt<br />
den Anspruch auf Unterlassung unzulässiger negativer<br />
und positiver Immissionen durch Pflanzen auf<br />
dem Nachbargrund nach § 364 ABGB jedenfalls<br />
dann unberührt, wenn die Ausübung des Selbsthilferechts<br />
nicht leicht und einfach zu bewerkstelligen ist.<br />
Im konkreten Fall waren die Bäume ihrer konkreten<br />
Anordnung und Größe nach ortsunüblich und wurde<br />
weiters die Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft<br />
deshalb als unzumutbar beurteilt, weil durch<br />
den in seinen Ausmaßen nahezu einzigartigen Überhang<br />
während der Vegetationsperiode mehr als die<br />
Hälfte der möglichen Sonnenstunden infolge Schattenwurfs<br />
wegfallen.<br />
OGH 23. 5. <strong>2013</strong>, 4 Ob 63/13 p immolex LS <strong>2013</strong>/<br />
59.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
553
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Symposium des Juridisch-politischen Lesevereins<br />
und des ÖRAK am 27. 6. <strong>2013</strong> *)<br />
„Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte“<br />
Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente<br />
Unrechtsverfolgung?<br />
Dieses Symposium ist als Fachveranstaltung, nicht<br />
als Festakt konzipiert; daher sei mir gestattet, alle<br />
Teilnehmer bloß gemeinsam herzlich zu begrüßen –<br />
namentlich nur den Herrn Dekan der Fakultät,<br />
Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer, den Hausherrn, dem<br />
für seine Teilnahme, aber auch für den Ort der Veranstaltung<br />
zu danken ist: Wir sind im Juridicum auf dem<br />
richtigen Boden für die Behandlung eines Themas wie<br />
das des heutigen Abends.<br />
Diese Veranstaltung hat zwei Organisatoren: den<br />
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und den<br />
Juridisch-politischen Leseverein. Dieser hat die Initiative<br />
ergriffen, das Thema in einem Symposium mit<br />
Herrn Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch, Universitätslehrer<br />
und Rechtsanwalt, als spiritus rector zu behandeln.<br />
Da sich der ÖRAK in mehreren Arbeitskreisen mit<br />
demselben Thema beschäftigt, haben beide Organisationen<br />
den Beschluss gefasst, das Symposium gemeinsam<br />
zu veranstalten. Exempla trahunt.<br />
Der Juridisch-politische Leseverein, 1841 gegründet,<br />
ist eine der ältesten Juristenvereinigungen in Österreich.<br />
Im Vorfeld der Revolutionen im Jahre 1848<br />
und im Zeitraum der Verfassungsentwicklung bis<br />
1867 hatte er starken Anteil an den maßgebenden meinungsbildenden<br />
Prozessen, die zu Verfassung, Parlamentarismus<br />
und Rechtsstaat führen sollten und auch<br />
tatsächlich geführt haben – in den Gremien, in denen<br />
Lesevereinsmitglieder tätig waren, vor allem im<br />
Reichstag, auch in Kremsier, auch in der Paulskirche.<br />
Mitglieder in den ersten Jahrzehnten der Vereinsgeschichte<br />
waren die führenden Juristen des Reiches:<br />
Schmerling, Doblhoff und Bach, Megerle von Mühlfeld,<br />
der Vater der ersten Advokatenordnung, Grünhut und<br />
Glaser, Klein und Klang – und Josef Unger, „Souverän<br />
im Reich der Jurisprudenz“, dessen zweihundertsten<br />
Todestages wir im Mai dieses Jahres ehrend gedacht<br />
haben. Aber auch Persönlichkeiten aus anderen Wissensgebieten<br />
und Berufen, die dieselben Anliegen vertraten<br />
und sich für den parlamentarischen, durch<br />
Grund- und Freiheitsrechte ausgezeichneten liberalen<br />
Rechtsstaat einsetzten, waren Vereinsmitglieder: Hölderlin,<br />
Hebbel und Lenau, Adolf Menzel und Ghega –<br />
und Franz Grillparzer, eminent politischer Kopf, der<br />
den Leseverein treffend als „Brutstätte“, ja als „Pulvermühle“<br />
für die zu erringenden Reformen bezeichnete.<br />
Es ging nicht um die Agitation gegen den Staat; der<br />
Leseverein war kein Träger revolutionärer Ideen, seine<br />
Mitglieder gehörten nicht zu den Landhausstürmern<br />
im März 1848. Das Arsenal bestand in beharrlichem,<br />
durch gemeinsame Lektüre und Diskussion befeuertem<br />
Drängen der Mitglieder des Vereins auf Reformen des<br />
Staatswesens, um eine „neue Staatlichkeit“, wie Brauneder<br />
in seiner Monographie über den Leseverein befand,<br />
auf der Grundlage liberaler Grundrechte und demokratischer<br />
Prinzipien.<br />
In den etwa 150 Jahren seit 1867 hat sich der Charakter<br />
des Lesevereins gewandelt, nicht aber verblassten<br />
seine Anliegen. Nunmehr ging es um die Bewahrung<br />
des Errungenen. Der Leseverein beobachtete,<br />
ob wesentliche Rechtsschutzeinrichtungen beschnitten<br />
oder in ihrer Substanz geschwächt wurden, um, wenn<br />
dies sinnvoll erscheint, die Stimme zu erheben. Dem<br />
dient auch dieses Symposium.<br />
Die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte<br />
wird in allen Rechtsstaaten in ihren durchaus unterschiedlichen<br />
Ausprägungen als Kernelement der<br />
Rechtsstaatlichkeit gesehen: kein Privileg für die<br />
Rechtsanwälte; wenn überhaupt, so ein Privileg für<br />
die Normadressaten. Mit Recht lässt sich vertreten, es<br />
handle sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz<br />
und damit um Primärrecht der Europäischen Union;<br />
es lohnt nachzudenken, was das, trifft die Prämisse zu,<br />
im Hinblick auf unmittelbare Anwendbarkeit und Anwendungsvorrang<br />
für die mitgliedstaatlichen Verfahrensvorschriften<br />
bedeutet. In der hoch aktuellen Dialektik<br />
zwischen Sicherung der Ordnung einerseits und<br />
Freiheit der Unionsbürger andererseits ist es legitim<br />
zu fragen, ob die Zwecke – von effizienter Strafverfolgung<br />
im Allgemeinen bis zu Terrorismusbekämpfung<br />
und Geldwäscheprävention im Besonderen – die Mittel,<br />
das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte auszuhöhlen<br />
oder etwa gar in Frage zu stellen, rechtfertigen.<br />
Die heutigen Vorträge und Diskussionsbeiträge, für<br />
die ich im Voraus danke, sollen uns darauf Antworten<br />
geben.<br />
em. RA Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel<br />
Präsident des Juridisch-politischen Lesevereins<br />
*) Nachstehend finden Sie im Rahmen dieser Veranstaltung gehaltene<br />
Vorträge sowie einen Bericht über dieses Symposium abgedruckt.<br />
554<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Berufsgeheimnis – Rechtsschutzelement oder<br />
Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?<br />
Von RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien. Die Autorin ist Rechtsanwältin in Wien und Vizepräsidentin des<br />
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.<br />
Einleitungsworte, gehalten im Rahmen des Symposiums „Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte“ am<br />
27. 6. <strong>2013</strong> aus der Perspektive der europäischen Entwicklung.<br />
Die Berufsverschwiegenheit der Rechtsanwälte, das<br />
Recht – damit aber verbunden die Pflicht! –, alle ihre<br />
Mandanten betreffenden Angelegenheiten vertraulich<br />
zu behandeln und das Berufsgeheimnis zu wahren, ist<br />
ein allen Anwaltschaften Europas, ja weltweit, gemeinsames<br />
Grundprinzip (core principle; s nur die Charta<br />
der Grundprinzipien der Europäischen Rechtsanwälte,<br />
verabschiedet auf der Vollversammlung des CCBE am<br />
24. 1. 2006 in Brüssel, oder die IBA International Principles<br />
of Conduct for the Legal Profession, verabschiedet<br />
am 21. 7. 2011).<br />
Die Anwaltschaft ist sich in Europa und international<br />
einig, dass die Berufsverschwiegenheit ein unverzichtbares<br />
Kernelement der Rechtsstaatlichkeit und als solches<br />
individuell von jedem einzelnen Anwalt, jeder Anwältin<br />
und im Kollektiv von den Kammern sowie Anwaltsvereinigungen<br />
zu schützen, zu wahren und zu verteidigen<br />
ist.<br />
Zwar differieren – bei gleichem Rechtsschutzziel des<br />
Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen<br />
Rechtsanwalt und Klient – Grundlagen, Art und<br />
Reichweite in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU je<br />
nach Rechtskreis, Rechtssystem und Rechtstradition –<br />
zum Teil bloß am Rande und nur in Einzelheiten, zum<br />
Teil aber nicht unbeträchtlich. Auf die vom Ansatz her<br />
und in der Reichweite gänzlich unterschiedlichen Konzepte<br />
des kontinentaleuropäischen Secret professional/<br />
Berufsgeheimnis einerseits und dem „legal professional<br />
privilege“ des common law andererseits sei verwiesen.<br />
Diese unterschiedlichen Ansätze führen zur Notwendigkeit,<br />
in Europa die Konturen eines „acquis communautaire“<br />
des Berufsgeheimnisschutzes durch Rechtsvergleichung<br />
im Bereich der Anwaltschaft noch verstärkt<br />
herauszufiltern. Der CCBE – Rat der europäischen<br />
Anwaltschaften – arbeitet beständig daran. Dies<br />
auch im Hinblick auf die Vision eines in der fernen Zukunft<br />
allenfalls möglichen gemeinsamen europäischen<br />
Berufsrechts.<br />
So ist gleich eingangs der erste Teil des Titels dieser<br />
Veranstaltung, die Frage nach dem Rechtschutzelement<br />
aus Sicht der globalen Anwaltschaft, nicht mit einem<br />
Fragezeichen zu versehen, sondern mit einem sehr<br />
deutlichen Rufzeichen!<br />
Ein Blick auf den Rechtsrahmen des Schutzes<br />
der Berufsverschwiegenheit ist aus einer internationalen<br />
Perspektive vordergründig grundsätzlich befriedigend:<br />
So hält Artikel 22 der UN Basic Principles on the<br />
Role of Lawyers, verabschiedet im September 1990,<br />
fest, dass die Regierungen anzuerkennen und zu respektieren<br />
haben, dass jegliche Kommunikation und<br />
Konsultation zwischen Anwalt und seinem Klienten<br />
in der beruflichen Beziehung vertraulich zu sein hat:<br />
Art 22: „Governments shall recognize and respect that all<br />
communications and consultations between lawyers and their<br />
clients within their professional relationship are confidential“.<br />
Im Unionsrecht hat der Schutz des Anwaltsgeheimnisses<br />
den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes<br />
mit Grundrechtscharakter – so formuliert zB die Generalanwältin<br />
Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rs<br />
C-550/07 – Akzo Nobel. Darüber hinaus entscheidend<br />
und durch zahlreiche Judikate des EGMR bestätigt<br />
<strong>2013</strong>, 555<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Berufsgeheimnis – Rechtschutzelement oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
555
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
ist, dass das Berufsgeheimnis auch Schutzgut der<br />
EMRK, insbesondere der Art 6 und Art 8 EMRK, ist. 1)<br />
Keine Diskussion zum Berufsgeheimnisschutz im<br />
Lichte zur Rsp des EGMR kann zukünftig ohne die<br />
grundlegende Entscheidung in der Rs Michaud gg<br />
Frankreich v 6. 12. 2012, BCW 12323/11, auskommen.<br />
Diese zeigt aber auch ein Dilemma auf:<br />
Das Anwaltsgeheimnis ist, anders als es die Anwaltschaft<br />
für wichtig erachtet, nicht unantastbar, insbesondere<br />
auch nicht unter der EMRK. Nur in wenigen Ländern<br />
der EU (etwa Spanien, Portugal) ist der Schutz des<br />
Berufsgeheimnisses verfassungsrechtlich abgesichert.<br />
Der EGMR bestätigt zwar, dass die Rechtsanwälte<br />
ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen<br />
Gesellschaft, nämlich der Verteidigung der der Gerichtsbarkeit<br />
unterworfenen Personen, nicht nachkommen<br />
können, wenn es ihnen nicht möglich ist, gegenüber<br />
ihren Klienten die Garantie abzugeben, dass Unterredungen<br />
grundsätzlich vertraulich bleiben. Dies ist<br />
auch der Grund, warum das Berufsgeheimnis von Art 8<br />
EMRK besonders geschützt wird.<br />
Allerdings: Reichweite und Ausprägung dieses<br />
Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses – und<br />
so erklärt sich wohl das „?“ im Titel der Veranstaltung<br />
– gerät in Kollision mit den Interessen des Staats an einer<br />
wirksamen Strafverfolgung, freilich auch mit anderen<br />
Informationsinteressen der öffentlichen Gewalt.<br />
Bereits beginnend mit 1991 begannen in der EU –<br />
ausgehend von Impulsen der FATF und OECD, noch<br />
lange vor den furchtbaren Terroranschlägen des<br />
11. 9. 2001 – signifikante politische und gesetzgeberische<br />
Eingriffe in die Berufsverschwiegenheit mit der<br />
Einführung einer Verdachtsmeldepflicht, vulgo „Vernaderungspflicht“,<br />
iZm der Bekämpfung von Geldwäsche-Aktivitäten.<br />
Bereits mit der RL 91/308/EWG v<br />
<strong>10</strong>. 6. 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems<br />
zur Bekämpfung der Geldwäsche wurden die<br />
Verdachtsmeldepflichten auf Berufe ausgedehnt, die<br />
zwar keine Finanzinstitute sind, aber Tätigkeiten ausüben,<br />
die aus Sicht mancher als besonders geeignet erachtet<br />
scheinen, zum Zweck der Geldwäsche – auch unwissentlich<br />
– genutzt zu werden.<br />
Die Historie ist bekannt: Der ersten Geldwäsche-RL<br />
1991 folgte eine zweite (RL 2001/97/EG v 4. 12. 2001)<br />
und eine dritte (RL 2005/60/EG v 26. <strong>10</strong>. 2005). Der<br />
Vorschlag für die 4. Geldwäsche-RL, die noch dieses<br />
Jahr verabschiedet werden soll, ist im Finale des europäischen<br />
Legislativprozesses. Der Anwendungsbereich<br />
– ursprünglich „nur“ Bekämpfung von Geldwäsche-<br />
Tatbeständen – hat sich unter dem Eindruck von<br />
9/11 zunächst um Terrorismusfinanzierung erweitert.<br />
Nun ist der Entwurf der 4. Geldwäsche-RL dort angelangt,<br />
wo kritische Beobachter schon 1991 das wahre<br />
politische Motiv einer Verdachtsmeldepflicht identifizierten:<br />
Fiskal- und sonstige Zugangsinteressen des<br />
Staats zu vermuteten oder tatsächlichen Informationen,<br />
die in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren mit<br />
gerichtlichen Nachprüfungsmöglichkeiten nicht so<br />
einfach zu erlangen sind, insbesondere die vermutete<br />
oder tatsächliche Kenntnis von gesetzlich geschützten<br />
beruflichen Geheimnisträgern.<br />
Man denkt unwillkürlich an das Bild aus dem mit<br />
Tom Cruise verfilmten Bestseller-Roman von John Grisham<br />
„Die Firma“: Ein erfolgreicher Absolvent der juridischen<br />
Fakultät von Harvard erhält ein unglaubliches<br />
Traumjob-Angebot einer Anwaltsfirma: interessante<br />
Arbeit, tolles Gehalt, fringe benefits. Nur: Der Traumjob<br />
mutiert bald zum Albtraum. Es stellt sich heraus,<br />
dass die Kanzlei den Wünschen einer Mafia – Familie<br />
in Chicago folgt – die Anwaltskanzlei als Fassade. Kerngeschäft<br />
ist das Waschen schmutzigen Geldes, die Betreuung<br />
„normaler“ Klienten dient der Scheinwahrung.<br />
Einprägsam eine Kernszene des Films: Wie der Anwalt<br />
McDeere den Mafia-Boss davon überzeugt, dass er von<br />
ihm als seinem Anwalt nichts zu fürchten hat. Er trage<br />
wie ein unenterbares gepanzertes Schiff auf einsamer<br />
hoher See für immer und für alle verschlossen die Berufsverschwiegenheit<br />
mit sich. Ein verzerrtes Bild der<br />
anwaltlichen Tätigkeit und des Berufsgeheimnisses,<br />
das gleichwohl einigen politisch Verantwortlichen in<br />
die falsche Kehle geraten sein und die Argumentation<br />
der FATF beflügelt haben mag.<br />
Neben dem zunehmend erweiterten „Geldwäsche-<br />
Verhinderungs“-Argumentationsstrang, um vertrauliche<br />
Information durch staatliche Stellen via gesetzliche<br />
Bestimmung zu erhalten, ist besonders negativ eine<br />
Entwicklung im 2012 iZm dem RL-Entwurf der<br />
Kommission auf einen Rechtsbeistand im Strafverfahren,<br />
der sog „Measure C“, hervorzuheben: In einem<br />
– dem Grunde nach von der Anwaltschaft sehr begrüßten<br />
RL-Entwurf zur Stärkung der Beschuldigtenrechte<br />
– wurde plötzlich abweichend vom ursprünglichen<br />
Kommissionsvorschlag in einer Version des Rates v<br />
8. 6. 2012 vorgesehen, dass der Verpflichtung des<br />
Staats zur Sicherung der Vertraulichkeit zwischen einem<br />
Verdächtigen oder Beschuldigten derogiert werden<br />
könne, wenn<br />
" ein dringender Grund zur Verhinderung eines „serious<br />
crimes“ (ohne Definition, was einen „serious<br />
crime“ ausmachen soll) vorliege oder<br />
" ausreichend Grund vorliege anzunehmen, dass der<br />
Rechtsanwalt in einer „criminal offence“ der verdächtigen<br />
oder beschuldigten Person „involviert“ ist.<br />
Eine harsche Kritik des CCBE, dass damit gerade ein<br />
Instrument zur Stärkung der Beschuldigtenrechte missbraucht<br />
würde, um in Wahrheit Grundrechte der Beschuldigten<br />
unter das Niveau des Schutzes der EMRK<br />
zu erodieren, war die Folge.<br />
1) Spielmann, Das anwaltliche Berufsgeheimnis in der Rechtsprechung<br />
des EGMR, <strong>AnwBl</strong> 20<strong>10</strong>, 346 mwN.<br />
556<br />
Berufsgeheimnis – Rechtschutzelement oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Die Begründung des EGMR in der Sache Michaud<br />
zeigt mE das rechtsstaatliche Dilemma und den zukünftigen<br />
Diskussionsbedarf treffend auf: Da die anwaltliche<br />
Verschwiegenheitspflicht nach der derzeitigen<br />
Rahmenrechtslage nicht durch den Gesetzgeber<br />
unantastbar ist, bedarf es unter dem Aspekt der Prüfung<br />
der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs einer<br />
Abwägung und Abgrenzung zwischen der Bedeutung<br />
und der Reichweite des Prinzips der Berufsverschwiegenheit<br />
und den staatlichen Verfolgungsbedürfnissen<br />
zur Vorbeugung krimineller Aktivitäten, die sich als<br />
ernste Gefahr für die Demokratie erweisen.<br />
Somit stehen die Anwälte und die Bürger Europas<br />
gerade auch unter den jüngsten Enthüllungen zu Datenschutzeingriffen<br />
und Abhörskandalen, welche die<br />
weitere wichtige Frage aufwerfen, wie die Berufsverschwiegenheit<br />
aus technischer Sicht gewährleistet werden<br />
kann, vor zahlreichen spannenden Fragen:<br />
Stehen wir/steht Europa vor einem verdeckten Paradigmenwechsel<br />
zu den Inhalten der Rechtsstaatlichkeit?<br />
Ist nicht auch die Frage zu stellen, ob nicht gerade<br />
Regelungen, die gerade Aktivitäten vorbeugen<br />
sollen, die sich als ernste Gefahr für die Demokratie<br />
erweisen könnten, wie zB Geldwäschebestimmungen,<br />
in Wahrheit in ihrer Ausformung selbst eine ernste<br />
Gefahr für die Demokratie und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip<br />
darstellen? Sind wir im Begriff einer Volte<br />
zurück in die Steinzeit der Rechtsstaatlichkeit, um Sicherheits-<br />
und Strafverfolgungsinteressen unter allen<br />
Umständen den Vorrang gegenüber Freiheitsrechten<br />
einzuräumen? Wie ist die Haltung der Anwaltschaft<br />
dazu? Muss nicht aus übergeordneten Rechtsstaatlichkeitsinteressen<br />
ein angemessener Mindestschutz jedenfalls<br />
gewahrt bleiben? Wer sitzt künftig am „driving<br />
seat“ bei der gesetzlichen Ausbalancierung der<br />
rechtsstaatlichen Interessen an der Wahrung anwaltlicher<br />
Verschwiegenheit einerseits und den Informations-<br />
bzw Strafverfolgungsinteressen des Staats? Bzw<br />
noch weit wichtiger: Wer gibt die Anweisungen an<br />
den „Driver“? Ich persönlich wünsche mir in dieser<br />
Position die Rechtsstaatlichkeit.<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Berufsgeheimnis – Rechtschutzelement oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
557
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen<br />
Verfassungsrecht<br />
Von Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien. Der Autor ist Universitätsprofessor für öffentliches Recht an der Universität<br />
Wien.<br />
<strong>2013</strong>, 558<br />
1982 hat der EuGH einen neuen Rechtsgrundsatz aus der Taufe gehoben: In Europa gebe es gemeinsame Grundsätze<br />
und Vorstellungen über die Vertraulichkeit bestimmter Mitteilungen zwischen Anwalt und Mandant. Jedem<br />
Einzelnen müsse es möglich sein, sich völlig frei an einen Anwalt zu wenden, und dem müsse auch das Gemeinschaftsrecht<br />
Rechnung tragen. Die Vertraulichkeit des Schriftwechsels zwischen Anwalt und Mandanten stelle<br />
einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts dar.<br />
I. Einleitung<br />
Feststellungen allgemeiner Rechtsgrundsätze durch europäische<br />
Gerichte haben meist den Charakter von<br />
Prophezeiungen, die sich selber erfüllen. Ob der EuGH<br />
anno 1982 im Urteil AM&S 1) richtig lag, als er sich<br />
trotz beträchtlicher Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten<br />
der damaligen Gemeinschaft zur Annahme<br />
eines einheitlichen Grundsatzes durchrang, kann mittlerweile<br />
dahinstehen. Selbst wer das Urteil kritisch<br />
sieht, muss anerkennen, dass der Schutz der Sphäre zwischen<br />
Anwalt und Mandant seither aufgewertet worden<br />
ist. Man kann daher zu Recht von einem gemeinsamen<br />
Grundsatz sprechen, der auf nationaler Ebene teilweise<br />
im Standesrecht, teilweise in den Prozessgesetzen verankert<br />
ist und der große Bedeutung hat.<br />
In den Verfassungen der Mitgliedstaaten fehlen hingegen<br />
explizite Bestimmungen, die eine Vertrauenssphäre<br />
zwischen Anwalt und Mandanten schützen. Lediglich<br />
zwei Ausnahmen habe ich gefunden, die diese<br />
Regel bestätigen. 2) In Art 30 Abs 5 der Verfassung Bulgariens<br />
1991 heißt es:<br />
„Jedermann hat das Recht, unter vier Augen mit der Person<br />
zusammenzutreffen, die ihn verteidigt. Das Geheimnis<br />
ihrer Mitteilungen ist unverletzlich.“<br />
Diese Bestimmung wäre indes überstrapaziert, wollte<br />
man ihr ein Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte entnehmen:<br />
Sie ist auf den Verteidiger gemünzt und auf<br />
ihn beschränkt.<br />
Die zweite Ausnahme findet sich in der Verfassung<br />
der Republik Portugal 1976, deren Art 208 lautet:<br />
„Das Gesetz gewährleistet den Rechtsanwälten die für<br />
ihre Tätigkeit erforderliche Immunität und regelt die anwaltliche<br />
Vertretung als notwendiges Element der Gerichtsverwaltung.“<br />
In dieser Bestimmung ist der Anwalt wenn nicht als<br />
Staatsorgan inthronisiert, so doch in die Nähe der Gerichtsorganisation<br />
gerückt. Es überrascht daher nicht,<br />
dass sie nicht im Teil über die Grundrechte, sondern<br />
im Kapitel über die Gerichtsbarkeit steht. 3)<br />
In den anderen Verfassungen der Mitgliedstaaten der<br />
Union sucht man vergleichbare Regelungen vergeblich.<br />
Das heißt aber selbstverständlich noch nicht, dass es einen<br />
umfassenden Schutz des Vertrauensverhältnisses<br />
zwischen Anwälten und ihren Klienten im Verfassungsrecht<br />
dort nicht gibt. Man muss ihn allerdings für jede<br />
Verfassung aus mehreren Einzelgewährleistungen zusammenbauen.<br />
Eben dies will ich für die österreichische<br />
Verfassung versuchen. Um die Frage zu beantworten,<br />
ob unser Verfassungsrecht ein Anwaltsgeheimnis anerkennt<br />
und schützt, werde ich vier Ebenen unterscheiden<br />
und sie nacheinander untersuchen:<br />
1. die Gewährleistungen der Privatsphäre des Anwalts,<br />
2. die Grundrechte der Individualkommunikation,<br />
die den Austausch zwischen Anwalt und Mandanten<br />
schützen,<br />
3. die Verfahrens- und Verteidigungsgrundrechte<br />
des Mandanten sowie<br />
4. das Grundrecht auf Datenschutz.<br />
Am Ende des Beitrages steht eine Bewertung, wie es<br />
um das Anwaltsgeheimnis in der österreichischen Verfassung<br />
bestellt ist.<br />
II. Hausrecht, Wohnung und<br />
Privatleben des Rechtsanwalts<br />
Verfassungsrechtliche Schranken des behördlichen Zugriffs<br />
auf Rechtsanwälte ergeben sich zunächst aus jenen<br />
Grundrechten, die die Privatsphäre des Anwalts<br />
schützen. Den einschlägigen Gewährleistungen ist gemeinsam,<br />
dass allein der Rechtsanwalt Grundrechtsträger<br />
ist und nicht sein Mandant. Grundrechtsverpflichtet<br />
ist ausschließlich die öffentliche Hand.<br />
1) EuGH 18. 5. 1982, 155/79, AM & S/Kommission, Slg 1575 Rz 18 ff.<br />
2) Mitunter wird auch Spanien genannt. Die Verfassung des Königreichs<br />
Spanien 1978 sieht in Art 24 Abs 2 einen Auftrag an die Gesetzgebung<br />
vor, die Fälle zu regeln, in denen aus Gründen der Verwandtschaft<br />
oder des Berufsgeheimnisses keine Verpflichtung zur Aussage<br />
über mutmaßliche Straftaten besteht. Diese Bestimmung ist einerseits<br />
thematisch eng begrenzt, andererseits für alle freien Berufe<br />
offen.<br />
3) Der Grundrechtsteil enthält jedoch in Art 20 Abs 3 eine Garantie der<br />
Vertraulichkeit von Rechtsangelegenheiten, die den Art 208 flankiert.<br />
558<br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
An erster Stelle ist das Hausrecht zu nennen, das<br />
durch Art 9 StGG und das Hausrechtsgesetz 1862 verbürgt<br />
ist. Dieses 150 Jahre junge Grundrecht hat sich in<br />
den letzten Jahrzehnten wieder als erstaunlich zeitgemäß<br />
erwiesen, denn der gewährleistete Schutz gilt der<br />
das Hauswesen bildenden räumlichen Sphäre ohne<br />
Rücksicht darauf, welchen Funktionen diese Sphäre<br />
zu dienen bestimmt ist. Von Anfang an war deshalb unbestritten,<br />
dass auch Kanzleiräume eines Rechtsanwalts<br />
ohne Rücksicht darauf geschützt sind, ob sie der Persönlichkeitsentfaltung<br />
dienen, wie selbstverständlich<br />
war, dass auch juristische Personen als Grundrechtsträger<br />
in Frage kommen. 4) Der Schutz hat jedoch nicht<br />
bloß den Vorzug der Abstraktheit, er ist auch vergleichsweise<br />
dicht. § 1 Hausrechtsgesetz bindet Hausdurchsuchungen<br />
regelmäßig an das Erfordernis eines<br />
richterlichen Befehls, und § 2 lässt selbständiges Einschreiten<br />
durch die Sicherheitsexekutive nur bei – nach<br />
Graden abgestufter – Gefahr im Verzug zu. 5) Außerdem<br />
werden Durchsuchungen in § 2 Abs 3 an Formvoraussetzungen<br />
geknüpft, die nach § 3 unabhängig davon<br />
gelten, ob ein unabhängiger Richter in die Anordnung<br />
der Durchsuchung involviert ist. Ein explizites<br />
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs enthält<br />
das Hausrechtsgesetz 1862 nicht. Nachdem eine<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung aber seit langem für die<br />
anderen Grundrechte des Staatsgrundgesetzes gefordert<br />
wird, können wir sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal<br />
in das Hausrechtsgesetz 1862 ebenfalls<br />
hineinlesen. Das gilt umso mehr, als die nähere Analyse<br />
der Rsp zeigt, dass der VfGH der Sache nach Verhältnismäßigkeitsüberlegungen<br />
bereits zu Zeiten angestellt<br />
hat, in denen er nominell die Gesetzesvorbehalte der<br />
Grundrechte noch strikt formell verstand. 6)<br />
Das nationale Hausrecht wird durch die Rechte auf<br />
Wohnung und Privatleben ergänzt, die dem Anwalt<br />
durch Art 8 Abs 1 EMRK verbürgt sind. Anfangs war<br />
die Rsp hiezu restriktiv, weil sie diese Rechte in den<br />
Dienst der Persönlichkeitsentfaltung stellte, 7) doch die<br />
vergleichsweise strikten Ab- und Ausgrenzungen sind<br />
mittlerweile längst Geschichte. Auch juristische Personen<br />
können ein Recht auf Wohnung ins Treffen führen;<br />
8) Anwälte können sich in ihrer Kanzlei auf Privatleben<br />
berufen, obschon sie dort beruflich tätig sind 9) –<br />
und es ist wohl nur mehr eine Frage der Zeit, bis selbst<br />
juristische Personen ein Privatleben, wenn nicht gar ein<br />
Familienleben zuerkannt bekommen, schließlich haben<br />
sie ja Mütter und Töchter. <strong>10</strong>)<br />
Die Anforderungen, die die Rsp an Eingriffe stellt,<br />
sind für Durchsuchungen vergleichsweise hoch: 11) Es<br />
muss eine gesetzliche Grundlage existieren, die hinreichend<br />
klar ist; es muss Verfahrensgarantien geben; die<br />
Durchsuchung muss gesetzeskonform durchgeführt<br />
werden; schließlich ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
zu beachten, der Eingriff muss in einer demokratischen<br />
Gesellschaft erforderlich sein.<br />
Sofern auf Anwälte zugegriffen wird, verwendet der<br />
EGMR ein nochmals engmaschigeres Netz, weil er<br />
hier den Kern des Konventionssystems in Gefahr<br />
sieht. 12) Er verlangt eine exakte Beschreibung des<br />
Untersuchungsgegenstandes 13) sowie einen zureichenden<br />
Grund, 14) und er prüft genau nach, ob nicht mehr<br />
als nötig in die Suche einbezogen wurde. 15) Das bedeutet<br />
einen Zwang zur Begrenzung der Durchsuchung<br />
auf Datenbestände über bestimmte Personen<br />
und Vorgänge, der bei Rechtsanwälten schon deshalb<br />
unverzichtbar ist, weil sie regelmäßig viele Mandanten<br />
haben. 16) Außerdem ist zu beachten, dass bei Computern<br />
und Festplatten grundsätzlich mit dem Ziehen<br />
von Kopien das Auslangen gefunden werden sollte<br />
und dass sie rasch ausgewertet werden müssen, weil<br />
sie für die tägliche Arbeit benötigt werden. 17)<br />
Sodann fordert der EGMR, dass die Behörden bei<br />
der Durchsuchung das anwaltliche Berufsgeheimnis respektieren,<br />
und verlangt ihnen ein Standardprozedere<br />
ab, nach welchem der Durchsuchung eine neutrale Per-<br />
4) VfSlg 7067/1973, 11.981/1989.<br />
5) Eingehend Stolzlechner, Der Schutz des Hausrechts, in Machacek/<br />
Pahr/Stadler (Hrsg), Grund und Menschenrechte in Österreich II<br />
(1992) 303 (325 ff), Wiederin, Art 9 StGG, in Korinek/Holoubek<br />
(Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (5. Lfg 2002)<br />
Rz 57 ff.<br />
6) VfSlg 2677/1954, 9491/1982, <strong>10</strong>.082/1984, 13.045/1992.<br />
7) Vgl EuGH 21. 9. 1989, 46/87, 227/88, Hoechst, Slg 1989, 2859,<br />
Rz 18; VfSlg 11.650/1988, 12.135/1989; EKMR 6. 9. 1995, 23.953/<br />
94, DR 82-A, 51 (54 f).<br />
8) EGMR 16. 4. 2002, 37971/97, Stés Colas Est, Z 41.<br />
9) EGMR 16. 12. 1992, 137<strong>10</strong>/88, Niemietz, Z 30 ff; 6. 12. 2012,<br />
12323/11, Michaud, Rz 117 mwN. Anders zum Büro eines Universitätsprofessors<br />
EGMR 3. 6. 2008, 9676/05 ua, Steeg und Wenger.<br />
<strong>10</strong>) Diese Entwicklung halte ich für falsch. Schon das Privatleben des<br />
Art 8 EMRK ist überstrapaziert, wenn man ihm den gesamten Verkehr<br />
zwischen Anwalt und Mandanten unterstellt, weil das in der<br />
Verallgemeinerung dazu zwingt, jegliche nicht für die Öffentlichkeit<br />
bestimmte Kommunikation dem Privatleben zuzuschlagen, selbst<br />
wenn diese Kommunikation ausschließlich (wie zB eine Absprache<br />
zwischen Ministern) politischen oder (wie eine Kartellabsprache zwischen<br />
Unternehmen) geschäftlichen Charakter hat. So indes, an Tendenzen<br />
in der Rsp des EGMR anknüpfend, Manhart, Das anwaltliche<br />
Berufsgeheimnis im Licht der Rechtsprechung des EGMR und EuGH,<br />
ERA Forum 13 (2012), 361 (375) und Spielmann, Das anwaltliche<br />
Berufsgeheimnis in der Rechtsprechung des EGMR, <strong>AnwBl</strong> 20<strong>10</strong>,<br />
346 (355).<br />
11) Übersicht bei Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention<br />
5 (2012) § 22 Rz 45.<br />
12) EGMR 13. 11. 2003, 23145/93 ua, Elci ua, Z 669; 22. 12. 2008,<br />
46468/06, Aleksanyan, Z 214.<br />
13) EGMR 25. 2. 2003, 51772/99, Roemen und Schmit, Z 70; 7. 6. 2007,<br />
71362/01, Smirnov, Z 44, 47; 22. 5. 2008, 65755/01, Ilija Stefanov,<br />
Z 41; Aleksanyan (FN 12), Z 216 f; 5. 7. 2012, 41716/06, Golovan,<br />
Z 61 mwN.<br />
14) EGMR, Stefanov (FN 13), Z 40; 9. 4. 2009, 19856/04, Kolesnichenko,<br />
Z 32.<br />
15) EGMR, Stefanov (FN 13), Z 42; 3. 7. 2012, 30457/06, Robathin,<br />
Z 47, 51 f.<br />
16) EGMR, Smirnov (FN 13), Z 48; 16. <strong>10</strong>. 2007, 74336/01, Gottfried<br />
Wieser und BICOS Beteiligungen GmbH, Z 59.<br />
17) Vgl EGMR, Stefanov (FN 13), Z 42.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />
559
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
son zugezogen wird, die rechtskundig sein muss, weil<br />
nur so die Einhaltung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses<br />
gesichert erscheint. 18) Maschinenbaustudenten<br />
genügen keinesfalls, 19) und es ist günstig, wenn die beigezogene<br />
Person dem Anwaltsstand angehört und von<br />
der Berufsvertretung abgeordnet wird. 20) Ergeben sich<br />
Zweifel, ob eine bestimmte Unterlage durch das Anwaltsgeheimnis<br />
geschützt ist, so muss das Dokument<br />
in einem versiegelten <strong>Umschlag</strong> deponiert werden, damit<br />
in der Folge eine neutrale Stelle entscheiden kann,<br />
ob der Schutz des Berufsgeheimnisses greift. 21) Dieses<br />
Prozedere ist, wie sich Österreich im Fall Wieser und Bicos<br />
sagen lassen musste, auch bei elektronischen Dateien<br />
zu beachten. 22) Jene neutrale Stelle, die über die Offenlegung<br />
entscheidet, darf schließlich in die Ermittlungen<br />
nicht involviert sein, es muss sich grundsätzlich um einen<br />
Richter handeln, und sie muss gleich einem Richter<br />
agieren, dh ihre Entscheidungen auf eine Art und<br />
Weise begründen, die sich für Richter ziemt: Mit summarischen<br />
Formalbegründungen, geschweige denn mit<br />
Stampiglien, ist es nicht getan. 23)<br />
Die entscheidende Frage ist damit aber erst gestreift:<br />
Wie weit geht das Berufsgeheimnis, was soll davon umfasst<br />
sein, was nicht? In diesem Punkt hält sich der<br />
EGMR erstaunlich bedeckt. Er betont zwar, dass die<br />
Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen Anwalt<br />
und Mandanten eine notwendige Fortsetzung des<br />
Selbstbezichtigungsverbots darstellt und dass den Anwälten<br />
eine wichtige Mittlerfunktion zukommt. 24) Ansonsten<br />
spielt er den Ball aber an die Mitgliedstaaten<br />
zurück, indem er eine gesetzliche Grundlage verlangt<br />
und sie auf ihre Bestimmtheit hin überprüft. Wie jüngere<br />
Entscheidungen zeigen, ist das den Mitgliedstaaten<br />
nicht gut bekommen.<br />
Das ukrainische Recht enthält ein Verbot der Beschlagnahme<br />
von Dokumenten, die dem Berufsgeheimnis<br />
unterliegen, das keine Ausnahme kennt. Dennoch<br />
wurde vom EGMR noch nicht einmal erwogen,<br />
die Bestimmung als absolutes Verbot von Eingriffen<br />
in die anwaltliche Vertrauenssphäre zu deuten. Er ging<br />
mit Selbstverständlichkeit davon aus, dass es Ausnahmen<br />
und Einschränkungen geben müsse, und vermisste<br />
Leitlinien, an denen sich die Behörden in Zweifelsfällen<br />
orientieren konnten. 25)<br />
Ähnlich bewertete er eine Klausel im finnischen<br />
Recht, die ein Beschlagnahmeverbot für Unterlagen<br />
statuiert, die dem Anwalt von seinem Mandanten zum<br />
Zweck des Einschreitens vor Gericht übergeben wurden.<br />
Der EGMR vermisste die Klarstellung, ob sich<br />
das nur auf konkrete Fälle beziehe, die vor Gericht anhängig<br />
werden, oder ob es die gesamte Beziehung zwischen<br />
Anwalt und Mandanten erfasse, und er ging von<br />
mangelnder Bestimmtheit aus, 26) obschon die finnischen<br />
Gerichte – wenngleich nach geraumer Zeit und<br />
nach anfangs widersprüchlichen Einschätzungen – den<br />
Behörden eine einheitliche Linie vorgegeben hatten. 27)<br />
Die Bespiele ließen sich vermehren. 28) Mir will scheinen,<br />
dass der EGMR auf diese Weise seine eigenen<br />
Unklarheiten in die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten<br />
rückprojiziert. Wieweit die jedenfalls zu achtende anwaltliche<br />
Geheimnissphäre reicht, hält er offen, weil<br />
er sich damit genügen kann, gesetzliche Grundlagen<br />
zu fordern, ihre Bestimmtheit zu beurteilen und ihre<br />
Einhaltung zu überprüfen. Daneben bleibt ihm noch<br />
immer die Option, die Sensibilität der Beziehungen<br />
zwischen Anwalt und Mandanten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
gebührend zu berücksichtigen.<br />
29) In ihrem Rahmen spielt im Übrigen selbstverständlich<br />
eine gewichtige Rolle, ob der Rechtsanwalt<br />
selbst einer Straftat verdächtig ist. 30)<br />
III. Brief- und Fernmeldegeheimnis<br />
sowie Briefverkehr zwischen<br />
Anwalt und Mandanten<br />
Neben und nach der verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Privatsphäre des Anwalts kommen jene Grundrechte<br />
zum Tragen, die eine freie Individualkommunikation<br />
verbürgen. Diese zweite Ebene ist dadurch gekennzeichnet,<br />
dass es zwei Grundrechtsträger gibt, hier<br />
den Anwalt, dort den Mandanten. Eingriffe betreffen<br />
zwar nicht immer, aber doch regelmäßig beide. Durch<br />
die einschlägigen Grundrechte verpflichtet ist einmal<br />
mehr einzig und allein der Staat.<br />
Engen, dafür starken Schutz gewähren die in Art <strong>10</strong><br />
und <strong>10</strong> a StGG verankerten Rechte auf Unverletzlichkeit<br />
des Brief- und Fernmeldegeheimnisses. Sie garan-<br />
18) EGMR, Kolesnichenko (FN 14), Z 34; 21. 1. 20<strong>10</strong>, 43757/05, Xavier<br />
da Silveira, Z 45; Golovan (FN 13), Z 62 f.<br />
19) EGMR, Golovan (FN 13), Z 64; ebenso zu Nachbarn EGMR, Stefanov<br />
(FN 13), Z 43.<br />
20) EGMR 24. 7. 2008, 18603/03, André ua, Z 43; Robathin (FN 15),<br />
Z 49.<br />
21) EGMR, Wieser und Bicos (FN 16), Z 62; Stefanov (FN 13), Z 43. Hieran<br />
anknüpfend OGH 3. 5. 2011, 12 Os 127/<strong>10</strong> h.<br />
22) EGMR, Wieser und Bicos (FN 16), Z 63.<br />
23) EGMR, Smirnov (FN 13), Z 47; Robathin (FN 15), Z 51.<br />
24) EGMR, André (FN 20), Z 41 f. Vgl weiters EGMR, Kolesnichenko<br />
(FN 14), Z 35; Smirnov (FN 13), Z 48.<br />
25) EGMR, Golovan (FN 13), Z 60 f.<br />
26) EGMR 13. 1. 2009, 19348/04, Sorvisto, Z 114 ff.<br />
27) Vgl die Sachverhaltswiedergabe in EGMR, Sorvisto (FN 26), Z 24 ff.<br />
28) Vgl EGMR, Stefanov (FN 13), Z 36; 27. 9. 2005, 50882/99, Petri Sallinen,<br />
Z 87, 91.<br />
29) Vgl etwa EGMR 28. 4. 2005, 41604/98, Buck, Z 49, 51; Kolesnichenko<br />
(FN 14), Z 32, 35; zur Berücksichtigung der Informationsfreiheit<br />
vgl EGMR, Roemen und Schmit (FN 13), Z 71.<br />
30) Vgl einerseits EGMR, André (FN 20), Z 46; da Silveira (FN 18), Z 37,<br />
43; andererseits EGMR, Sallinen (FN 28), Z 89. Den Verdachtsaspekt<br />
überbetonend OGH 19. 4. 20<strong>10</strong>, 16 Ok 2/<strong>10</strong>. Kritik hieran bei Rosbaud,<br />
Zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Kartellverfahren,<br />
wbl 20<strong>10</strong>, 433 (437 ff, 443) und Wess, Der Rechtsanwalt als Tatbeteiligter<br />
im Wirtschaftsstrafrecht – Grenzen strafprozessualer<br />
Zwangsmaßnahmen, in Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />
2011, 77 (87).<br />
560<br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
tieren die Vertraulichkeit zweier Kommunikationswege,<br />
hier der Briefpost, dort der Nachrichtenübermittlung<br />
durch Telekommunikationsanlagen, und sie<br />
schützen diese Vertraulichkeit wiederum ohne Rücksicht<br />
darauf, welcher Art und welchen Inhalts die übermittelten<br />
Daten sind. Für Eingriffe muss es einmal<br />
mehr eine gesetzliche Grundlage geben, und sie bedürfen,<br />
sieht man von den Tatbestandseinschränkungen<br />
des Art <strong>10</strong> StGG einmal ab, ausnahmslos eines richterlichen<br />
Befehls. Dieser Richtervorbehalt hat maßgeblich<br />
dazu beigetragen, dass man nach sicherheitspolizeilichen<br />
Befugnissen zur Überwachung von Kommunikationsinhalten<br />
in Österreich bislang vergeblich sucht.<br />
Der Briefverkehr des Art 8 Abs 1 EMRK geht erheblich<br />
weiter, weil er nicht bloß die Vertraulichkeit der<br />
Kommunikationsinhalte gewährleistet, sondern auch<br />
die Möglichkeit zu kommunizieren verbürgt.<br />
In der Rsp sowohl des VfGH als auch des EGMR ist<br />
seit Langem anerkannt, dass die Kommunikation mit<br />
dem Anwalt eine Sonderstellung einnimmt: Sie ist besonders<br />
wichtig, besonders sensibel und daher auch besonders<br />
geschützt. 31) Kontrolliert werden darf sie daher<br />
nur bei konkretem Verdacht, der hinreichend erhärtet<br />
sein muss. Sofern die unzulässige Übermittlung von<br />
Gegenständen im Postweg zu besorgen ist, darf die<br />
Sendung zwar geöffnet, ihr Inhalt aber nicht gelesen<br />
werden. 32) Für die Annahme der Kollusion braucht es<br />
Indizien, 33) ein Pauschalverdacht genügt nicht, Routinekontrollen<br />
gehen zu weit. 34)<br />
Dass der Schutz der Anwaltskommunikation jedoch<br />
alles andere als absolut ist, hat vor mehr als einem Jahrzehnt<br />
der Fall Erdem gegen Deutschland vor Augen geführt.<br />
Das deutsche Strafprozessrecht sieht bei Personen,<br />
die wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer<br />
terroristischen Organisation inhaftiert sind, eine<br />
Kontrolle der Briefpost vor, die ebenso zwingend wie<br />
flächendeckend ist: Wer nicht in Kauf nimmt, dass seine<br />
Briefe gelesen werden, muss sich damit abfinden, mit<br />
der Außenwelt nicht kommunizieren zu können. Diese<br />
aus Anlass der Prozesse gegen Mitglieder der Rote-Armee-Fraktion<br />
eingeführten Beschränkungen hielt der<br />
EGMR für mit der Konvention vereinbar, weil die Kontrolle<br />
durch einen neutralen Richter durchgeführt wird,<br />
der in das Strafverfahren nicht involviert ist. 35) Dass die<br />
Kontrolle auch Briefe an die Konventionsorgane einschloss,<br />
die nach seiner stRsp grundsätzlich nicht geöffnet<br />
werden dürfen, 36) überging er mit Schweigen.<br />
Nachdem sowohl Brief- bzw Fernmeldegeheimnis als<br />
auch Briefverkehr Kommunikationswege schützen,<br />
stellt sich als wichtige Frage jene nach der zeitlichen Dimension<br />
des Schutzes: Bis zu welchem Zeitpunkt greift<br />
der Schutz des Briefverkehrs, ab wann wird aus dem<br />
Brief wieder ein Dokument, das dem grundrechtlichen<br />
Verkehrsschutz nicht mehr unterliegt? Die Frage hat<br />
sich jüngst im Fall Sorvisto gegen Finnland gestellt, in<br />
dem die Behörden ua den Schriftverkehr des Beschwerdeführers<br />
mit seinem spanischen Anwalt beschlagnahmt<br />
hatten, der im Lagerabteil eines Dritten deponiert war.<br />
Dieser Schriftverkehr hatte keinen Bezug zu einem Gerichtsverfahren,<br />
und er lag schon Jahre zurück. Ohne es<br />
zu diskutieren, ging der EGMR von einem Eingriff in<br />
den Briefverkehr des Beschwerdeführers aus, den die<br />
finnische Regierung zugestanden hatte. 37)<br />
Dass diese anwaltsgeheimnisfreundliche Auffassung<br />
entschieden zu weit geht, zeigt sich in meinen Augen,<br />
wenn man die beiden Fälle aus der Perspektive des spanischen<br />
Anwalts betrachtet. Zu einem Briefverkehr gehören<br />
zwei. Wenn die Beschlagnahme in den Briefverkehr<br />
des Empfängers eingegriffen hatte, dann war, soweit<br />
es wie hier um die Vertraulichkeit einer Kommunikationsbeziehung<br />
ging, auch der Absender davon<br />
betroffen. Die Auffassung des EGMR läuft auf ein<br />
Recht auf Schriftengeheimnis hinaus, das verschiedentlich<br />
rechtlich geschützt ist und das auch in Österreich<br />
lange Jahre garantiert war, 38) das aber der EMRK<br />
ebenso fremd ist wie dem StGG und der GRC.<br />
Im jüngst entschiedenen Fall Michaud hat der Gerichtshof<br />
diese weite Auffassung freilich bestätigt, indem<br />
er die im französischen Recht bei Geldwäschereiverdacht<br />
vorgesehene Anzeigeverpflichtung eines Rechtsanwalts<br />
als Eingriff in den Briefverkehr wertete, weil<br />
sie sich (auch) auf Angaben bezog, die dem Anwalt auf<br />
dem Briefweg zugekommen waren. 39) Wenn dies wirklich<br />
zuträfe, müsste die Maßnahme auch ein Eingriff in<br />
den Briefverkehr des Mandanten sein.<br />
Dass die Lösung über den Briefverkehr eine wenig<br />
überzeugende Hilfskonstruktion darstellt, lässt sich<br />
nicht zuletzt daran ersehen, dass sie gerade im Kern<br />
nicht weiterhilft. Am allerwichtigsten ist die ungestörte<br />
mündliche Kommunikation zwischen Anwalt und<br />
Mandanten. Eine Verteidigungslinie in einem Strafverfahren<br />
müssen sie miteinander von Angesicht zu Angesicht<br />
diskutieren, sie lässt sich auf dem Briefweg nicht<br />
sinnvoll abstimmen. Im schon erwähnten Fall Erdem<br />
gegen Deutschland hat der EGMR die umfassende Briefkontrolle<br />
nach § 148 Abs 2 der deutschen StPO sichtlich<br />
nur deswegen für konventionskonform erachtet,<br />
31) EGMR 25. 2. 1992, Campbell, Z 47; 22. 5. 2008, 15197/02, Petrov,<br />
Z 43; Michaud (FN 9), Z 117 f mwN.<br />
32) EGMR, Campbell (FN 31), Z 48.<br />
33) EGMR 2. 6. 2009, 36936/05, Szuluk, Z 52 f; ebenso zu Art 6 EMRK<br />
schon EGMR 28. 11. 1991, 12629/87 ua, S, Z 49.<br />
34) EGMR, Petrov (FN 31), Z 44; 12. 2. <strong>2013</strong>, 154/02, Yefimenko, Z 146,<br />
149.<br />
35) EGMR 5. 7. 2001, 38321/97, Erdem, Z62ff.<br />
36) EGMR 19. 4. 2001, 28524/95, Peers, Z 84; 24. <strong>10</strong>. 2001, 44558/98,<br />
Valašinas, Z 129; Yefimenko (FN 34), Z 152 mwN.<br />
37) EGMR, Sorvisto (FN 26), Z <strong>10</strong>4; ebenso weit EGMR, Wieser und Bicos<br />
(FN 16), Z 45, zur Beschlagnahme eines Notebooks.<br />
38) Vgl das – freilich niemals über Verfassungsrang verfügende – Gesetz<br />
zum Schutze des Brief- und Schriftengeheimnisses, RGBl 1870/42,<br />
das bis 1974 galt.<br />
39) EGMR, Michaud (FN 9), Z 91.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />
561
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
weil das persönliche Gespräch mit dem Anwalt zur<br />
Gänze unbehelligt blieb. 40) Mündlicher Austausch stellt<br />
aber ohne Zweifel keinen Briefverkehr dar. Wie ist er<br />
geschützt, wenn Art 8 EMRK ihn nicht erfasst?<br />
IV. Verteidigungs- und<br />
Verfahrensgrundrechte<br />
Es liegt nahe, die Antwort auf diese Frage in jenen<br />
Rechten der Verfassung zu suchen, die ein faires Verfahren<br />
und eine effektive Verteidigung garantieren.<br />
Bei diesen Rechten der dritten Ebene handelt es sich allein<br />
um Rechte des Mandanten; durch sie ist zwar auch<br />
die Beziehung zum Anwalt geschützt, ohne dass jedoch<br />
dem Anwalt daraus ein Recht erwüchse. Enthalten<br />
diese Verfahrens- und Verteidigungsgrundrechte ein<br />
Recht auf ungestörte Kommunikation mit dem Anwalt,<br />
das dort zum Tragen kommt, wo die klassischen Kommunikationsgrundrechte<br />
am Ende sind?<br />
Für Mandanten in Haft hat der VfGH dies vor einigen<br />
Jahren bejaht und zur Begründung auf das BVG<br />
zum Schutz der persönlichen Freiheit verwiesen. 41)<br />
Dessen Art 6 gewährleistet jedem Inhaftierten die Prüfung<br />
der Rechtmäßigkeit seiner Haft, die im konkreten<br />
Fall eine Schubhaft war, und Art 4 Abs 7 PersFrSchG<br />
garantiert ihm die Verständigung eines Rechtsbeistandes<br />
seiner Wahl. Der Gerichtshof argumentierte, dass<br />
in diesen Bestimmungen „die Möglichkeit zur wirkungsvollen<br />
Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes“<br />
vorausgesetzt sei. Damit aber sei „die ungehinderte<br />
Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand“<br />
ebenso notwendig verbunden wie „die Sicherstellung<br />
der Vertraulichkeit dieser Kommunikation“.<br />
Das jedem Häftling „gemäß Art 6 iVm Art 4<br />
Abs 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleistete<br />
Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und<br />
vertraulich zu kommunizieren“, mache zudem nicht<br />
bei akustischer Verständigung halt, sondern schließe<br />
„die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von<br />
Dokumenten oder sonstigen Unterlagen“ mit ein. 42)<br />
In concreto ging dem VfGH die von der Behörde verfügte<br />
Trennung des Schubhäftlings von seinem Anwalt<br />
durch eine Glaswand zu weit: Er konnte nicht finden,<br />
dass diese Form der Verständigung den verfassungsrechtlichen<br />
Anforderungen genügte, weil einerseits<br />
der Dokumentenaustausch nur mittels eines Sicherheitsbeamten<br />
möglich war, andererseits keine konkreten<br />
Gründe dargelegt worden seien, die die Annahme<br />
einer Gefährdung des Anwalts durch den beschwerdeführenden<br />
Häftling nahegelegt hätten.<br />
So richtig diese Entscheidung in meinen Augen ist,<br />
so problematisch ist ihre Begründung. Dass Inhaftierte<br />
ein Recht auf Verständigung eines Rechtsbeistandes<br />
haben, ergibt sich aus Art 4 Abs 7 PersFrSchG; dass<br />
sich daran auch ein Recht auf ungehinderte Kommunikation<br />
im Gefolge der Verständigung knüpft, lässt sich<br />
dieser Bestimmung hingegen nicht ohne Weiteres entnehmen.<br />
Eben deshalb nimmt der VfGH kumulativ<br />
auch auf Art 6 Bezug, der für ein solches Recht aber<br />
noch viel weniger eine semantische Stütze abgibt. 43)<br />
Nun spricht gewiss viel dafür, das PersFrSchG in teleologischer<br />
Interpretation als Instrument zu verstehen,<br />
das effektive Rechte gewährleisten will, was es vertretbar<br />
macht, den Art 4 Abs 7 PersFrSchG entsprechend<br />
aufzuladen. Art 6 PersFrSchG trägt zu dem vom Gerichtshof<br />
erzielten Ergebnis indessen nichts bei. Das<br />
Recht auf Anwaltskommunikation kumulativ auch auf<br />
diese Bestimmung zu stützen, entwertet die Begründung<br />
eher, als dass es ihr zusätzliche Überzeugungskraft<br />
verleiht. Die Argumentationsfigur, zu der der<br />
VfGH hier nach meiner Beobachtung zum ersten<br />
Mal Zuflucht nimmt, ist aus der Rsp des BVerfG als<br />
„In-Verbindung-Mit-Dogmatik“ nur allzu gut bekannt<br />
– und sie ist dermaßen gefährlich, dass es schon den Anfängen<br />
zu wehren gilt. Für die Entscheidungen aus<br />
Karlsruhe kann es fast schon als Faustregel gelten, dass<br />
der Verfassungstext die vom Gericht gewonnenen Ableitungen<br />
umso weniger trägt, auf je mehr „in Verbindung<br />
mit“ zitierte Grundgesetzartikel Bezug genommen<br />
ist. Wenn jede bezogene Verfassungsbestimmung<br />
für sich allein etwas nicht gebietet oder verbietet, dann<br />
sind sie auch in Verbindung miteinander dazu nicht in<br />
der Lage. Der Argumentationstopos läuft darauf hinaus,<br />
freie Rechtsschöpfungen als textgebundene Ableitungen<br />
zu verbrämen.<br />
Um das Ergebnis des Gerichtshofs zu erzielen, hätte es<br />
der Ableitung eines Rechts auf ungestörte Kommunikation<br />
mit dem Rechtsbeistand aus Art 4 Abs 7 PersFrSchG<br />
im Übrigen nicht bedurft: Das PersFrSchG enthält ein<br />
solches Recht bereits in Art 1 Abs 4, wo es jede für den<br />
Haftzweck unnötige Beschränkung verbietet. 44)<br />
Neben der Haft gibt es jedoch weitere prekäre Situationen,<br />
in denen Menschen auf rechtlichen Beistand in<br />
besonderer Weise angewiesen sind. Beschuldigte in<br />
Strafverfahren gelten nach Art 6 Abs 2 EMRK als unschuldig;<br />
ihnen sind gem Art 6 Abs 3 Verteidigungsrechte<br />
gewährleistet, die die Fairnessgarantie des Art 6<br />
Abs 1 konkretisieren und die das Recht enthalten, sich<br />
selber zu verteidigen, einen Anwalt ihrer Wahl mit der<br />
Verteidigung zu betrauen oder dann, wenn sie die dafür<br />
40) Vgl EGMR, Erdem (FN 35), Z 67.<br />
41) VfSlg 18.418/2008.<br />
42) Vgl für sämtliche Zitate VfSlg 18.418/2008, 519.<br />
43) Das zeigt schon der Umstand, dass der VfGH offen lässt, welcher der<br />
beiden Abs des Art 6 PersFrG denn den Sitz des Rechts auf ungestörte<br />
Kommunikation mit dem Rechtsbeistand darstellt: vgl VfSlg<br />
18.418/2008, 519.<br />
44) Dass diese Bestimmung sich auch auf Beschränkungen der Kommunikation<br />
mit dem Anwalt bezieht, war in der Literatur unbestritten:<br />
vgl Kopetzki, Unterbringungsrecht (1995) 423 ff; ders, Art 1 PersFrG,<br />
in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht<br />
(5. Lfg 2002) Rz 86 f.<br />
562<br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
nötigen Mittel nicht aufzubringen in der Lage sind, unentgeltlich<br />
einen Pflichtverteidiger beigegeben zu bekommen,<br />
wenn Interessen der Rechtspflege dies erfordern;<br />
und ihnen ist durch die Fairnessgarantie das<br />
Recht eingeräumt, zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen<br />
zu schweigen.<br />
Dieses Verbot der Selbstbezichtigung, in dem der<br />
EGMR ein Herzstück des Art 6 EMRK erblickt, 45) setzt<br />
nicht bloß der unmittelbaren Einwirkung der Strafverfolgungsbehörden<br />
auf den Beschuldigten Grenzen. Es<br />
hat auch Auswirkungen auf sein Verhältnis zum<br />
Rechtsanwalt, weil sein Schweigerecht nicht durch die<br />
Kontrolle seiner Anwaltskommunikation umgangen<br />
werden darf. Als Beschuldigter braucht man einen Anwalt,<br />
um sich effektiv verteidigen zu können, mitunter<br />
herrscht Anwaltszwang, und selbst Anwälte sind gut beraten,<br />
sich durch Kollegen vertreten zu lassen, weil einem<br />
geflügelten Wort zufolge ein Anwalt, der sich selber<br />
verteidigt, einen Narren zum Mandanten hat. Ein<br />
Anwalt wiederum hat viele Mandanten, er kann sich<br />
nicht alles merken und muss sich Notizen machen,<br />
wie umgekehrt der Beschuldigte für den Anwalt Aufzeichnungen<br />
anfertigen und sie ihm übergeben muss,<br />
damit dieser sinnvoll agieren kann.<br />
Wo immer der Staat sich in diese vertrauliche Sphäre<br />
einmischt und vom Informationsaustausch zwischen<br />
Beschuldigtem und Anwalt Kenntnis nimmt, stellt sich<br />
die Frage, ob das Strafverfahren noch fair ist. 46) Diese<br />
Frage stellt sich sodann in Verfahren über zivilrechtliche<br />
Ansprüche, obwohl sie sich hier anders stellt, weil<br />
die Parteienrechte hier weniger weit gehen als die Verteidigungsrechte<br />
im Strafprozess; schließlich stellt sie<br />
sich nach Art 47 Abs 2 GRC auch in allen sonstigen<br />
Verfahren, die die Durchführung des Unionsrechts<br />
zum Gegenstand haben.<br />
Außerhalb von Verfahren stellt sich die Frage hingegen<br />
nicht. Der Spielraum für behördliche Zugriffe ist<br />
hier weiter, beträchtlich weiter, wie uns das Urteil Michaud<br />
gegen Frankreich jüngst drastisch vor Augen geführt<br />
hat. Darin hat der EGMR entschieden, dass es<br />
mit der EMRK 47) kompatibel ist, wenn Anwälte als<br />
Treuhänder und Transaktionsabwickler ihre Mandanten<br />
wegen Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung<br />
anzeigen müssen, solange der Kernbereich<br />
der Rechtsberatung und der Vertretung in Verfahren<br />
ausgenommen ist und es angemessene Verfahrensgarantien<br />
gibt. 48) Er ist damit der Einschätzung<br />
des EuGH gefolgt, der die Anzeigepflichten der Geldwäsche-RL<br />
bereits 2007 mit der Fairnessgarantie des<br />
Art 6 EMRK für vereinbar erklärt hat. 49)<br />
Diese Auffassung halte ich für zutreffend. Als Verfahrensgrundrecht<br />
taugt Art 6 EMRK nicht als Grundlage<br />
für ein Anwaltsprivileg, das sämtlichen Informationsaustausch<br />
mit seinen Mandanten umfassen könnte.<br />
Man kann gewiss darüber diskutieren, ob der EGMR<br />
die Grenze zwischen Verfahrenssphäre und sonstigen<br />
anwaltlichen Tätigkeiten korrekt gezogen hat. Nachdem<br />
er über die Einbeziehung der Rechtsberatung aber<br />
den Verfahrensgrundrechten ohnedies großzügig Vorwirkungen<br />
zuerkannt hat, stehe ich nicht an, diese<br />
Frage zu bejahen. Wollte man weiter gehen und vorbereitende<br />
Dokumente inkludieren, die dem Anwalt nie<br />
übergeben werden sollen, dann müsste man auch Dokumente<br />
schützen, die ein Beschuldigter ohne Verteidiger<br />
für Zwecke der Selbstverteidigung anfertigt.<br />
Auch insoweit gilt nämlich, dass man sich in komplexen<br />
Causen nicht alles merken kann, dass es Übersichten<br />
und Aufzeichnungen braucht, um die eigene Verteidigung<br />
wirksam betreiben zu können. Dennoch hat noch<br />
niemand ernstlich erwogen, aus Art 6 EMRK eine Immunität<br />
für selbstproduzierte Papiere abzuleiten. Erst<br />
recht geben die Verfahrensgrundrechte keine Basis<br />
ab, um zwischen Syndikatsanwälten und externen Anwälten<br />
zu differenzieren. Eben dies ist jedoch die Linie<br />
des EuGH seit dem Urteil AM & S, 50) und er hat diese<br />
Differenzierung im Urteil Akzo Nobel unlängst bestätigt.<br />
51)<br />
Um nicht missverstanden zu werden: Freie Anwälte<br />
anders zu behandeln als abhängige Anwälte, die Dienstnehmer<br />
eines Unternehmens sind, ist höchst sinnvoll,<br />
und nichts spricht dagegen, eine solche Differenzierung<br />
auf einfachgesetzlicher Ebene zu treffen, wie dies in<br />
vielen Mitgliedstaaten der Union geschehen ist. Mir erscheint<br />
jedoch schon zweifelhaft, ob eine solche Differenzierung<br />
im Unionsrecht angelegt ist. Aber selbst<br />
wenn man die Frage mit dem EuGH bejaht und sich sogar<br />
zu einer Verankerung im Primärrecht versteigt, aus<br />
der der EuGH allerdings bislang keine Konsequenzen<br />
gezogen hat, bleibt erstens nicht zu übersehen, dass<br />
die GRC einen solchen Rechtsgrundsatz nicht kennt.<br />
Zweitens ändert es nichts am Befund, dass es für ein<br />
Privileg der freien Anwälte im österreichischen Verfassungsrecht<br />
keine Basis gibt. Wo immer die Verfahren<br />
enden, was immer man als Vorfeld einbezieht: Was keinen<br />
Konnex zu einem Verfahren mehr hat, ist durch die<br />
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verfahrens- und<br />
Verteidigungsrechte nicht mehr geschützt.<br />
45) EGMR 3. 4. 2012, 42857/05, Van der Heijden, Z 64 mwN.<br />
46) EGMR 16. <strong>10</strong>. 2001, 39846/98, Brennan, Z 58; 12. 5. 2005, 46221/<br />
99, Öcalan, Z 133; 13. 1. 2009, 52479/99, Rybacki, Z 53 ff mwN.<br />
47) Der Gerichtshof hat den Fall anhand des Art 8 EMRK beurteilt. ME<br />
lag kein Eingriff in den Briefverkehr vor, die Probleme wären unter<br />
Art 6 EMRK zu lösen gewesen. Das macht zwar nicht für das Ergebnis,<br />
wohl aber im Hinblick auf den Grundrechtsberechtigten einen<br />
Unterschied.<br />
48) EGMR, Michaud (FN 9), Z 126 ff.<br />
49) EuGH 26. 6. 2007, C-305/05, Ordre des barreaux francophones et<br />
germanophone ua, I-5335 Z 30 ff.<br />
50) EuGH, AM & S (FN 1), Rz 21.<br />
51) EuGH 14. 9. 20<strong>10</strong>, C-550/07, Akzo Nobel, I-8360 Rz 44 f.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />
563
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
V. Das Grundrecht auf Datenschutz<br />
Das bedeutet aber nicht, dass es jenseits der Verfahrensgrundrechte<br />
keinen Schutz mehr gibt. Denn<br />
auf einer vierten Ebene greift eine Gewährleistung,<br />
die Informationsherrschaft selbst dort noch garantiert,<br />
wo Privatsphäre-, Kommunikations- und Verfahrensgrundrechte<br />
schon am Ende sind. Gemeint ist das<br />
Grundrecht auf Datenschutz. Es ist deshalb berührt,<br />
weil anwaltliche Aufzeichnungen Daten enthalten, die<br />
sich auf den Mandanten beziehen und an deren Geheimhaltung<br />
der Mandant ein schutzwürdiges Interesse<br />
hat. Für Mitteilungen und Auskünfte des Anwalts an<br />
Behörden gilt das gleiche. 52) Der Mandant verfügt daher<br />
über einen Abwehranspruch aus § 1 DSG, den er<br />
sowohl gegen den Staat geltend machen kann als auch<br />
gegen seinen Anwalt, denn sie beide werden durch<br />
das Datenschutzgrundrecht verpflichtet. Im Fall einer<br />
Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei durch<br />
einen Mandanten, die ein Anwalt einer Behörde macht,<br />
greift sowohl der meldende Anwalt in die grundrechtlich<br />
geschützte Sphäre des Mandanten ein als auch<br />
der Bund, der den Anwalt zur Anzeige verpflichtet.<br />
Das Datenschutzgrundrecht enthält also in der Tat<br />
ein anwaltliches Berufsgeheimnis, das allerdings kein<br />
Recht des Anwalts darstellt, sondern seine verfassungsrechtliche<br />
Grundpflicht ist.<br />
Die Rechtfertigungsanforderungen, die § 1 DSG<br />
enthält, sind freilich keine unübersteigbaren Hürden.<br />
Für Eingriffe Privater ist keine gesetzliche Grundlage<br />
verlangt, bereits ein berechtigtes Interesse genügt. Eine<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt es aber immerhin, 53)<br />
das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zu einem<br />
Anwalt fließt in sie ein, und nichts spricht dagegen,<br />
auch die Standespflichten, denen freie Rechtsanwälte<br />
unterliegen, sowie ihre Stellung als unabhängige Mittler<br />
zwischen Bürger und Rechtspflege entsprechend in<br />
Anschlag zu bringen. Soweit Eingriffe staatlicher Behörden<br />
zu beurteilen sind, muss es eine gesetzliche<br />
Grundlage geben, und mit den Verfahrensanforderungen<br />
an die Verwendung sensibler Daten geht § 1 Abs 2<br />
DSG sogar über Art 8 EMRK hinaus. Erwarten sollte<br />
man sich von diesem Schutz aber dennoch nicht allzu<br />
viel – nicht aus rechtlichen, sondern aus praktischen<br />
Gründen. Weil fast alles ein Datenschutzeingriff ist,<br />
umfasst der Schutz fast alles – und ist schon deshalb wenig<br />
wert.<br />
VI. Das Anwaltsgeheimnis als<br />
Grundsatz des österreichischen<br />
Verfassungsrechts?<br />
Damit komme ich zum Schluss und fasse zusammen.<br />
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und<br />
seinem Mandanten ist im österreichischen Verfassungsrecht<br />
geschützt, auf eine differenzierte, um nicht<br />
zu sagen komplizierte Art und Weise. Der Schutz ist<br />
unterschiedlich dicht, er ist sinnvoll abgestuft, und er<br />
hat entgegen dem ersten Anschein keinerlei Lücken,<br />
denn nicht nur die Kautelarjurisprudenz, sondern sogar<br />
die Abwicklung von Transaktionen aller Art ist über das<br />
Datenschutzgrundrecht des § 1 DSG 2000 erfasst.<br />
Es ist nicht zuletzt eine Frage des methodischen Zugriffs,<br />
des eigenen Gestaltungswillens und wohl auch<br />
des beruflichen Standpunkts, ob man sich mit diesem<br />
zersplitterten Befund begnügt oder ob man aus den einzelnen<br />
Partikeln einen allgemeinen Grundsatz formt,<br />
ob man es beim fragmentierten Schutz bewenden lässt<br />
oder ob man ihn zu einem Verfassungsgrundsatz „Anwaltsgeheimnis“<br />
verdichtet 54) . Ich für meinen Teil deklariere<br />
eine klare Präferenz dafür, auf eine solche<br />
Grundsatzbildung auf Verfassungsebene besser zu verzichten:<br />
Ein solcher Grundsatz wäre erstens weder ein<br />
Grundrecht noch eine Grundpflicht, er wäre weder<br />
eine Staatszielbestimmung noch ein Satz des Staatsorganisationsrechts<br />
– und damit innerhalb der Verfassung<br />
ein Fremdkörper, am ehesten noch dem Amtsgeheimnis<br />
des Art 20 Abs 3 B-VG vergleichbar.<br />
Ein solcher Grundsatz hülfe uns zweitens verfassungsrechtlich<br />
keinen Schritt weiter, denn bei der Lösung<br />
der Probleme auf der Abwägungsebene müssten<br />
wir den Schutz erst wieder skalieren. Das aber erledigen<br />
die einschlägigen Grundrechte ohnehin schon, in<br />
meinen Augen sinnvoll und gut, jedenfalls weit besser,<br />
als es ein einheitlicher Verfassungsgrundsatz vermöchte.<br />
Ein solcher Grundsatz könnte drittens also nur darauf<br />
hinauslaufen, den Schutz zu verstärken, das Berufsgeheimnis<br />
der Anwälte auch an Stellen besser zu schützen,<br />
wo die Verfahrensgrundrechte offene Flanken lassen,<br />
die nur mehr durch das Datenschutzgrundrecht<br />
abgesichert sind. Das aber wäre in meinen Augen nicht<br />
nur ein methodisches, sondern auch ein politisches<br />
Problem. Die bestehenden Abstufungen sind sinnvoll.<br />
Sie zu nivellieren, könnte aus unverzichtbaren Garantien<br />
der Effizienz der Rechtsverfolgung punktuell unsinnige<br />
Hürden für die Effizienz der Unrechtsverfolgung<br />
machen.<br />
52) Kaps, KaWeRÄG 2012: Auskunftsverlangen und Versiegelung – alles<br />
neu? wbl <strong>2013</strong>, 369 (374).<br />
53) Vgl etwa VfSlg 18.975/2009; VfGH 12. 3. <strong>2013</strong>, G 76/12.<br />
54) So im Ansatz Rosbaud, wbl 20<strong>10</strong>, 439 ff; Prunbauer-Glaser, „Legal<br />
Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit,<br />
<strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 56 (62 f, 65); Zellhofer/Reichert, Der Schutz der Anwaltskorrespondenz<br />
nach Akzo Nobel – ein Privileg externer Rechtsanwälte<br />
und ihrer Mandaten, ÖKZ 2011, 43 (47 f); Kaps, wbl <strong>2013</strong>,<br />
376.<br />
564<br />
Das Anwaltsgeheimnis im österreichischen Verfassungsrecht<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg<br />
oder rechtsstaatliches Erfordernis? 1)<br />
Von Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen.<br />
Die Berufsgeheimnisse von Verteidigern, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern<br />
sind in Österreich so weitgehend geschützt, dass sogar das Strafprozessrecht sie über das Interesse der<br />
Wahrheitsfindung stellt.<br />
„Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?“ –Der Titel beauftragt<br />
zur Beantwortung von drei Fragen:<br />
<strong>2013</strong>, 565<br />
" Welches „rechtsstaatliche Erfordernis“ soll diese besondere<br />
Abschirmung erfüllen? – Dazu sogleich unter<br />
I.<br />
" Zweitens: Wie und wie weit erfüllt sie dieses rechtsstaatliche<br />
Erfordernis? – Siehe dazu II.<br />
" Drittens: Hält sie sich an dieses Ziel? Oder schießt<br />
das Anwaltsprivileg darüber hinaus, so dass es insofern<br />
ein „überkommenes Privileg“ schützt? – Siehe<br />
III.<br />
I. Rechtsstaatliches Erfordernis<br />
Historischer Ausgangspunkt ist der Schutz der Verteidigung.<br />
Nur der Verteidiger war nämlich bereits<br />
nach der Urfassung der StPO 1873 entschlagungsberechtigt:<br />
Der Beschuldigte sollte ihn beauftragen und<br />
informieren können, ohne den Behörden damit Beweise<br />
zu verschaffen. 2)<br />
Die anderen Berufsgruppen wurden erst später – immerhin<br />
erst um die <strong>10</strong>0 Jahre später – gleichgestellt.<br />
Aber auch hinter der Anerkennung des Entschlagungsrechts<br />
von Rechtsanwälten 1971 3) stand in erster Linie<br />
ganz eindeutig, dass deren Funktion als Verteidiger<br />
kaum von anderen Vertretungsgeschäften zu trennen<br />
wäre. 4) Bei der kurz darauf folgenden Erweiterung der<br />
Privilegien auf Notare und Wirtschaftstreuhänder 5)<br />
wurde ebenfalls argumentiert, dass Notare als Verteidiger<br />
eingesetzt und Wirtschaftstreuhänder zur Unterstützung<br />
von Verteidigern herangezogen werden können.<br />
6) Ungeachtet dieser Überlegungen wurde die Abschirmung<br />
dieser Berufsgruppen allerdings nicht auf einen<br />
Bezug zu einer Verteidigungssituation beschränkt,<br />
sondern sie erfasst erstens jede berufliche Tätigkeit, und<br />
zweitens ist Nutznießer jeder Beratene oder Vertretene.<br />
Das Strafprozessreformgesetz (2004) hat schließlich sogar<br />
die Patentanwälte aufgenommen. Sie haben gar<br />
nichts mit Verteidigungen zu tun und sprengen daher<br />
den ursprünglichen Gedanken.<br />
In dieser seiner heutigen Breite dient das Aussageverweigerungsrecht<br />
der generellen Festigung bestimmter<br />
Institutionen – solcher Institutionen, die in einem liberalen,<br />
die Privatheit anerkennenden Staat für unentbehrlich<br />
gelten: nicht nur der Institution Verteidigung,<br />
sondern auch der sonstigen Rechtsberatung und<br />
Rechtsvertretung, der patentanwaltlichen Beratung<br />
und Vertretung, der Wirtschaftsprüfung und der Steuerberatung.<br />
Allen diesen Angeboten ist gemeinsam, dass die Klienten<br />
– vor allem oder zumindest auch – rechtlich beraten<br />
und als Partei vor Gericht oder in behördlichen<br />
Verfahren vertreten werden. Alle diese Angebote setzen<br />
folglich auch unabhängig von ihrem möglichen<br />
Beitrag zu einer Verteidigung eine Vertrauensbeziehung<br />
zwischen Klient und Parteienvertreter voraus. Insofern<br />
können sie nur funktionieren, wenn die Klienten<br />
sich auf Diskretion verlassen können. Denn wer bei der<br />
Inanspruchnahme von Rechtsberatung damit rechnen<br />
müsste, den Behörden dadurch Beweise zu beschaffen,<br />
ist gehemmt, den konsultierten Rechtsberater umfassend<br />
und ungeschönt zu informieren. Und der Anwalt<br />
könnte schlicht nicht mehr vernünftig arbeiten. 7)<br />
Genau daraus ergibt sich das rechtsstaatliche Erfordernis<br />
der Aussageverweigerungsrechte: Geschützt ist<br />
das Vertrauen, dass durch die Inanspruchnahme von<br />
Rechtsberatung keine Beweise entstehen, die sich auch<br />
die Behörden einverleiben dürfen. 8) Damit zur nächsten<br />
1) Der Text entspricht einerseits einem Vortrag mit dem gleichen Titel<br />
am Symposium des Juridisch-politischen Lesekreises und des Österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammertages über „Das Berufsgeheimnis<br />
der Rechtsanwälte – Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente<br />
Unrechtsverfolgung?“. Seine Basis ist andererseits Ottenstein<br />
<strong>2013</strong>, daher stimmt er zu großen Teilen mit Zerbes, Berufsgeheimnisträger<br />
als Beweisquelle in Wirtschaftsstrafsachen, in BMJ 2014<br />
(im Druck) überein.<br />
2) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm Arnold;<br />
EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134; Kirchbacher, WK StPO § 157<br />
Rz 9.<br />
3) Strafrechtsänderungsgesetz 1971 BGBl 1971/273.<br />
4) AB 512 BlgNR 12. GP zu § 152 StPO.<br />
5) BGBl 1972/143.<br />
6) AB 308 BlgNR 13. GP.<br />
7) Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und Rechtsschutz, in<br />
Lewisch (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />
(2012) <strong>10</strong>8.<br />
8) 14 Os 20, 21/91 EvBl 1991/165.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />
Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />
565
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Fragestellung: Wie wird das Gesetz diesem Anspruch<br />
gerecht?<br />
II. Gesetzliche Umsetzung<br />
1. Konzept<br />
Auf eine Kurzformel gebracht, gibt es ein Schweigerecht<br />
plus Schutz vor Umgehung. Denn das Gesetz erlaubt<br />
Anwälten, erstens die Aussage über das zu verweigern,<br />
„was ihnen in dieser Eigenschaft“ –heißt: in<br />
ihrer Eigenschaft als Verteidiger, als Rechtsanwalt, als<br />
Notar usw –„bekannt geworden ist“ (§ 157 Abs 1 Z 2<br />
StPO). Zweitens ist dieses Recht vor Umgehung geschützt,<br />
soweit der Geheimnisträger nicht „selbst der<br />
Tat dringend verdächtig ist“ (§ 144 Abs 3 StPO).<br />
Den gesetzlichen Rahmen dieses Schutzes gibt einerseits<br />
ein allgemeines und mit Nichtigkeitsdrohung verstärktes<br />
Verbot, § 157 Abs 2: Durch welchen Vorgang<br />
auch immer – das Aussageverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger<br />
darf „bei sonstiger Nichtigkeit<br />
nicht umgangen werden“. Diese Bestimmung verbietet<br />
zwar explizit die Umgehung durch Sicherstellung und<br />
Beschlagnahme, ist aber nicht darauf – und auch sonst<br />
auf keine bestimmte Maßnahme – beschränkt. Ebenso<br />
wenig ist sie auf eine bestimmte Phase einer Ermittlungsmaßnahme<br />
beschränkt:<br />
" Verboten sind Anordnung und Durchführung einer<br />
umgehenden Maßnahme;<br />
" ebenso verboten ist auch die Einverleibung der Ergebnisse<br />
einer umgehenden Maßnahme in den Akt;<br />
" verboten ist die Auswertung und Nutzung zu weiteren<br />
Ermittlungsanstößen.<br />
" Verboten ist schließlich die Verwendung von Ergebnissen<br />
einer solchen Maßnahme in der Hauptverhandlung.<br />
Und dieser Akt – das Einbringen in die<br />
Hauptverhandlung – ist es dann, der die Nichtigkeitssanktion<br />
auslöst: Das Urteil kann dann über<br />
§ 281 Abs 1 Z 3 angefochten werden.<br />
Andererseits schließt § 144 Abs 2 an die Abschnitte<br />
über die verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen an,<br />
dass deren „Anordnung oder Durchführung […] unzulässig<br />
[ist], soweit dadurch das [berufsbedingte] Recht<br />
einer Person, […] die Aussage zu verweigern, umgangen<br />
wird“. Die Wirkung dieser Bestimmung ist durchaus<br />
beschränkt: Sie bezieht sich allein auf bestimmte<br />
Stadien der Beweiserhebung, und zwar allein auf die<br />
Anordnung und Durchführung von umgehenden<br />
Maßnahmen und damit primär auf die Phase des Ermittlungsverfahrens.<br />
§ 144 Abs 2 stützt folglich Einsprüche<br />
gegen das Handeln der Staatsanwaltschaft<br />
(nach § <strong>10</strong>6 StPO). Über die Verwendung daraus entstehender<br />
Ergebnisse in der Hauptverhandlung sagt<br />
er für sich genommen nichts, und er trägt dementsprechend<br />
für sich genommen auch noch keine Nichtigkeitsbeschwerde.<br />
„Umgehen“ – das ist nach beiden Bestimmungen –<br />
bei § 157 Abs 2 genauso wie bei § 144 Abs 2 – der<br />
Schlüsselbegriff. Unbefangen ausgelegt, „umgeht“ das<br />
Aussageverweigerungsrecht jeden Weg, der den Behörden<br />
jenes Wissen offenbart, das dem Berufsgeheimnisträger<br />
bekannt wird und über das er schweigen darf.<br />
Um daher diese – verbotenen – Wege herauszuarbeiten,<br />
ist nötig zu wissen, wie weitgehend das Aussageverweigerungsrecht<br />
anerkannt wird: Daraus lässt sich ableiten,<br />
wann die Vorgabe – Überordnung der diskreten<br />
Rechtsberatung über das Interesse an der Wahrheitsfindung<br />
– verfehlt (= umgangen) wird.<br />
2. Reichweite<br />
Das zuerst skizzierte Schutzziel des Anwaltsgeheimnisses<br />
– das Vertrauen des Klienten darauf, dass die Beweise,<br />
die durch Konsultation eines Anwalts entstehen,<br />
diskret bleiben – verlangt, dass derjenige, der solche<br />
Beweise aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zwingend<br />
wahrnehmen und verarbeiten muss, diese auch<br />
den Strafverfolgungsbehörden gegenüber geheim halten<br />
darf:<br />
" Er muss geheim halten dürfen, was ihm sein Mandant<br />
mitteilt;<br />
" er muss geheim halten dürfen, was er aufgrund dieser<br />
Informationen im Rahmen seines Mandats weiter<br />
tut;<br />
" und er muss geheim halten dürfen, was er aufgrund<br />
des Mandats produziert,<br />
kurzum:<br />
Alles, was innerhalb des Verteidiger-, Rechtsanwalts-,<br />
Notars- und Wirtschaftstreuhänder-Mandats<br />
entsteht, unterliegt dem Schweigerecht.<br />
Diese bloße Festlegung auf die berufliche Rolle bewirkt<br />
freilich eine recht breite Anerkennung des<br />
Schweigerechts: Sämtliche Aufträge werden damit erfasst,<br />
nicht nur Rechtsberatung und Vertretung in einem<br />
behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, sondern<br />
grundsätzlich auch normale wirtschaftliche Transaktionen<br />
wie Treuhandgeschäfte, Finanz- und Immobilientransaktionen,<br />
Verwaltung von Vermögen und<br />
Wertpapieren etc. Es genügt, dass ein Rechtsanwalt<br />
oder ein Wirtschaftstreuhänder sie abwickelt: Das Wissen<br />
darüber ist ihm jedenfalls in seiner beruflichen Eigenschaft<br />
bekannt geworden, daher sind Zugriffe auf<br />
Beweismittel, aus denen sich eben dieses Wissen ergibt,<br />
als Umgehung des Aussageverweigerungsrechts verboten.<br />
a) Schutz vor Sicherstellung<br />
Erstes, bestes und wichtigstes Beweismittel sind in der<br />
Regel Sachbeweise, insbesondere Unterlagen: Dokumente<br />
in Papierform, Dokumente in digitalisierter<br />
Form. Auch das geschützte Wissen von Berufsgeheimnisträgern<br />
ist zu einem guten Teil auf ihren Dokumen-<br />
566<br />
Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />
Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
ten abgebildet. Der Zugriff darauf würde dieses Wissen<br />
aufdecken und das Schweigerecht umgehen. Insofern<br />
besteht daher Schutz vor Sicherstellung.<br />
Das heißt jedoch nicht, dass sämtliche Unterlagen, die<br />
bei einem Geheimnisträger deponiert sind, den Strafverfolgungsbehörden<br />
entzogen sind. Die Grenze ist einerseits<br />
nach dem zuvor erklärten Sinn des Schweigerechts<br />
zu ziehen: Zum einen muss das dem Parteienvertreter<br />
anvertraute Wissen geschützt werden. Der Klient<br />
muss sich seinem Verteidiger, Rechtsanwalt usw umfassend<br />
mitteilen können, ohne eine Weitergabe dieser<br />
Mitteilungen zu riskieren. 9) Zum anderen ist vor den<br />
Behörden abgeschirmt, was der Anwalt aufgrund dieses<br />
Wissens erarbeitet.<br />
Im Gegensatz dazu lassen sich die schon vor der<br />
Mandatierung bestehenden Beweismittel nicht einfach<br />
dadurch den Strafverfolgungsbehörden entziehen,<br />
indem sie zB einem Anwalt übergeben werden. Am anschaulichsten<br />
ist ein Vergleich mit der Tatwaffe: Natürlich<br />
darf die Polizei das blutige Messer auch sicherstellen,<br />
wenn es ein Anwalt oder sonst ein Berufsgeheimnisträger<br />
aufbewahrt. Was für das Messer gilt, gilt<br />
aber auch für weniger augenfällig spektakuläre Beweismittel.<br />
Alle bereits vorhandenen Unterlagen und sonstigen<br />
Gegenstände, die dem Verteidiger, dem Anwalt,<br />
Notar oder Wirtschaftstreuhänder übergeben werden<br />
– solche, die nicht erst im Zuge des Mandats hergestellt<br />
werden –, sind daher auch bei ihm nicht vor Sicherstellung<br />
geschützt.<br />
Es ist zwar so, dass er über sie nicht aussagen muss.<br />
Seine eigenen Wahrnehmungen über diese Dinge sind<br />
etwas anderes als diese Dinge selbst. Sie sind ein Produkt<br />
seiner Auseinandersetzung mit dem Beweisstück,<br />
die erst durch das Mandat vor sich geht. Was er also darüber<br />
weiß oder was er sich darüber notiert hat, ist ihm<br />
in seiner „Eigenschaft“ als Anwalt, Notar usw „bekannt<br />
geworden“. Darüber muss er nicht aussagen und seine<br />
eigenen Notizen darüber muss er nicht herausgeben.<br />
Entlang dieser Überlegungen ist die Grenze zwischen<br />
sicherstellungsresistenten Unterlagen auf der einen<br />
Seite und den der Sicherstellung ausgesetzten Unterlagen<br />
auf der anderen Seite zu ziehen. Sicherstellungsresistent<br />
<strong>10</strong>) ist demnach die auftragsbezogene<br />
Korrespondenz zwischen Klient und dem Berufsgeheimnisträger.<br />
Dazu gehört nicht nur das Gespräch,<br />
sondern auch jeder schriftliche Verkehr; dazu gehört<br />
auch jede Aufzeichnung über diese Kommunikation<br />
wie etwa Besprechungsnotizen 11) oder die Unterlagen,<br />
die im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren<br />
zur Information des Parteienvertreters verfasst wurden<br />
(§ 89 Abs 4 FinStrG).<br />
Ebenso sicherstellungsresistent sind die Unterlagen<br />
über Erhebungen, die der Berufsgeheimnisträger zur<br />
Erfüllung seines Mandates bei Dritten vornimmt –<br />
bei welchen Personen auch immer. Das kann der Prozessgegner<br />
sein, ein Zeuge oder eine Behörde. 12) Der<br />
Anwalt, Notar usw muss die Aktenvermerke darüber,<br />
die von ihm verfassten oder die an ihn gerichteten<br />
Schreiben, die Kopien davon, seine Notizen über eigene<br />
Beobachtungen, Gesprächsprotokolle usw nicht<br />
herausgeben. 13) Auch Akten aus internen Ermittlungen<br />
eines Unternehmens sind damit der Sicherstellung entzogen.<br />
Nicht sichergestellt werden dürfen schließlich die<br />
Endprodukte des erteilten Auftrages, zB der vom Notar<br />
oder Anwalt errichtete Vertrag, 14) genauso wenig<br />
der Bericht über die Ergebnisse einer internen Untersuchung.<br />
Alle diese genannten Urkunden beinhalten<br />
beruflich erworbenes Wissen zur Sache, und sie sind<br />
nicht bereits durch die Tatbegehung, sondern erst<br />
durch das Mandat entstanden: Ihre Sicherstellung und<br />
Beschlagnahme ist verboten, denn sie wäre eine Umgehung<br />
des Rechtes auf Aussageverweigerung.<br />
Im Gegensatz dazu sind Gegenstände, die nicht erst<br />
durch die Ausübung des Mandats entstanden sind, der<br />
Sicherstellung ausgesetzt: Zuvor vorhandene Papiere<br />
können nicht einfach immunisiert werden, indem man<br />
sie bei einem Berufsgeheimnisträger deponiert. Das betrifft<br />
insb 15) Tatmittel und Taterzeugnisse. 16) Im verwaltungsbehördlichen<br />
Finanzstrafverfahren ist sogar<br />
explizit vorgesehen, dass „Gegenstände, welche zur Begehung<br />
des Finanzvergehens bestimmt waren oder dieses<br />
erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen<br />
herrühren“ auch bei den Parteienvertretern beschlagnahmt<br />
werden dürfen (§ 89 Abs 3 lit b FinStrG). So<br />
ist es aber auch in jedem gerichtlichen Strafverfahren:<br />
Auch Anwälte, Wirtschaftstreuhänder etc müssen den<br />
Strafverfolgungsorganen die Tatwerkzeuge und die<br />
Produkte aus der Tat herausgeben. Dazu gehören etwa<br />
mutmaßlich zum Schein ausgestellte Rechnungen, mit<br />
denen mutmaßlich Bestechungszahlungen verschleiert<br />
wurden, Buchführungsunterlagen, die falsche Daten<br />
enthalten, um zB das Finanzamt im Hinblick auf die<br />
Steuererklärung oder auch Banken zur Erlangung von<br />
9) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm Arnold;<br />
EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134; ebenso VfSlg <strong>10</strong>.291/1984.<br />
<strong>10</strong>) Die Liste wurde von Tipold/Zerbes, WK-StPO 2 Vor §§ 1<strong>10</strong> – 115<br />
Rz 22 ff zusammengestellt.<br />
11) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm Arnold;<br />
EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134, bereits SSt 12/46, SSt 37/14,<br />
SSt 45/1 = EvBl 1974/193 = JBl 1974, 383, SSt 47/7 = JBl 1977, 159<br />
mit krit Anm Pfersmann; wesentlich weitergehend SSt 13/82; Fabrizy,<br />
StPO 11 § 157 Rz 20.<br />
12) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm<br />
Arnold; EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134.<br />
13) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm<br />
Arnold; enger 11 Os 99/95.<br />
14) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm<br />
Arnold; EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134.<br />
15) Siehe wiederum Tipold/Zerbes, WK StPO 2 Vor §§ 1<strong>10</strong> – 115 Rz 24.<br />
16) Kirchbacher, WK-StPO 2 § 157 Rz 17; Schäfer in Löwe/Rosenberg,<br />
StPO 25 § 97 (dStPO) Rz 42 f; Gürtler in Wabnitz/Janovsky, Handbuch<br />
des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 3 23. Kapitel Rz 36 ff.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />
Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />
567
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Krediten zu täuschen oder die aus den falschen Unterlagen<br />
resultierenden Abschlüsse. 17)<br />
Der Sicherstellung ausgesetzt sind auch Bücher und<br />
Aufzeichnungen, einschließlich der dazugehörigen Belege,<br />
zu denen das Steuerrecht (§§ 124 – 130 BAO)<br />
verpflichtet (§ 89 Abs 3 lit b FinStrG für das verwaltungsbehördliche<br />
Finanzstrafverfahren) oder die nach<br />
der Buchführungspflicht (§§ 189 ff UGB) vorgeschrieben<br />
sind. Denn wer seine eigene gesetzliche<br />
Pflicht zur Transparenz erfüllt, indem ein Außenstehender<br />
sie erledigt, kann dadurch den Zugang zu diesen<br />
Unterlagen nicht damit versperren. 18)<br />
Der Sicherstellung ausgesetzt sind auch bereits bestehende<br />
Dokumente, die der Parteienvertreter erhält,<br />
19) zB Rechnungen, die außerhalb des Mandats gestellt<br />
wurden, Kontoauszüge über Transaktionen außerhalb<br />
der Vermögensverwaltung durch den betreffenden<br />
Parteienvertreter, bereits bestehende Verträge,<br />
Überweisungspapiere, die zB den Weg von Geldern<br />
in eine schwarze Kasse oder sonst etwas preisgeben, Bilanzen<br />
usw. Eine diesbezügliche Sicherstellung betrifft<br />
jeweils ein schon zuvor existentes Beweismittel, daher<br />
ist sie zulässig. 20)<br />
Schwieriger zu beurteilen sind alle Arten von Kopien<br />
derartiger Originale. Einerseits bilden sie lediglich<br />
ab, was außerhalb des Mandats bereits vorgegangen ist.<br />
Sie sind insofern mit dem Original identisch. Anders als<br />
eine Notiz über das Original oder ein mündlicher Bericht<br />
über den Inhalt entstehen sie nicht durch einen<br />
vom Mandat ausgelösten gedanklichen Arbeitsprozess.<br />
Davon ausgehend ließe sich argumentieren, eine eins<br />
zu eins Kopie eines bereits vor der Mandatsausübung<br />
bestehenden Originals sei genauso wie das Original<br />
selbst zu behandeln und wie dieses der Sicherstellung<br />
preiszugeben. Damit würde man auch verhindern, dass<br />
der Inhalt eines Originals immunisiert wird, indem es<br />
kopiert, anschließend vernichtet und die Kopie dann<br />
dem Berufsgeheimnisträger ausgehändigt wird.<br />
Dieser Zugang lässt sich allerdings nicht durchhalten.<br />
Kopien, die an den Parteienvertreter gegeben oder<br />
von ihm selbst hergestellt werden, sind Teil der Information<br />
an ihn. Das Original wird vervielfältigt, weil das<br />
Mandat angebahnt wird oder zustande gekommen ist.<br />
Nun soll das Aussageverweigerungsrecht den Mandanten<br />
davor schützen, dass er den Behörden gerade durch<br />
das Einbeziehen eines Anwalts etc Beweise verschafft.<br />
Eine Sicherstellung der durch das Einbeziehen des Anwalts<br />
veranlassten Vervielfältigungen würde diesen<br />
Schutz konterkarieren: Sie wäre eine Umgehung. 21)<br />
b) Schutz vor Überwachung<br />
Wenn man die Gespräche eines Anwalts abhört oder<br />
seine Korrespondenz mitliest: Auch dadurch wird sein<br />
Recht umgangen, über eben diese Kommunikation<br />
die Aussage zu verweigern. Den gesetzlichen Rahmen<br />
gibt wiederum einerseits das ganz allgemeine Umgehungsverbot<br />
des § 157 Abs 2, andererseits verbietet<br />
§ 144 Abs 2 die „Anordnung oder Durchführung“ einer<br />
ein berufsbedingtes Aussageverweigerungsrecht<br />
umgehenden Maßnahme. Für Überwachungsmaßnahmen<br />
– Nachrichtenüberwachung, Raumüberwachung<br />
– ergibt sich daraus iVm § 140 Abs 1 Z 2 eine Nichtigkeitsdrohung:<br />
Die Verwendung von nicht rechtmäßig<br />
angeordneten, weil zur Umgehung führenden Überwachungsmaßnahmen<br />
führt zu Nichtigkeit (§ 281 Abs 1<br />
Z 3 StPO).<br />
Unstrittig ist der Kern dieses gesetzlichen Rahmens:<br />
Eine Nachrichten- oder Raumüberwachung eines<br />
nicht selbst verdächtigen Berufsgeheimnisträgers,<br />
um seine Berufsgeheimnisse von ihm zu hören oder<br />
mitzulesen, ist unzulässig. Schon die Anordnung ist unzulässig<br />
(§ 144 Abs 2), denn der Staatsanwalt weiß zu<br />
diesem Zeitpunkt ja bereits, dass die bevorstehende<br />
Maßnahme Berufsgeheimnisse preisgeben wird.<br />
Auch bei Überwachungen, die sich nicht gegen den<br />
geschützten Berufsgeheimnisträger selbst richten,<br />
sondern beim Beschuldigten oder auch bei Dritten andocken<br />
– in seiner Wohnung oder an seinem Telefonanschluss<br />
–, könnten Berufsgeheimnisse betroffen sein:<br />
Die überwachte Person könnte zB von ihrem Anwalt<br />
oder Verteidiger angerufen werden oder dort anrufen.<br />
Das sodann mandatsbezogene Gespräch ist jedenfalls<br />
eines, über dessen Inhalt der Berufsgeheimnisträger die<br />
Aussage verweigern könnte. Wenn die Behörden es abfangen<br />
und verwenden: Umgehen sie auch dadurch das<br />
Aussageverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers?<br />
Die Frage ist in Österreich noch ungelöst.<br />
Verteidiger sind in diesem Zusammenhang besonders<br />
hervorzuheben, denn ihre Rolle hebt sie von den<br />
anderen Berufsgeheimnisträgern ab: Ihre Arbeit ist unentbehrlich<br />
für eine ausgewogene Machtverteilung im<br />
Strafverfahren. Das Recht auf Verteidigung ist daher<br />
ein Fundament des Fairnessgebots (Art 6 EMRK).<br />
Das bewirkt nicht nur ein Verteidiger-, sondern ein<br />
Verteidigungsgeheimnis. Aus diesem Grund wird man<br />
17) Gürtler in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts<br />
3 23. Kapitel Rz 36 ff.<br />
18) Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 25 § 97 (dStPO) Rz 111; Gürtler in<br />
Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts<br />
3 23. Kapitel Rz 45 ff; OLG Frankfurt, StV 1982, 64.<br />
19) 16 Os 15/91 EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit Anm Arnold;<br />
EvBl 1997/126 = JBl 1998, 134; EvBl 1997/126 = JBl 1998,<br />
134, SSt 45/1 = EvBl 1974/193 = JBl 1974, 383; St. Seiler, Strafprozessrecht<br />
12 Rz 448.<br />
20) EvBl 1992/175 = <strong>AnwBl</strong> 1992/4156, 409 mit in diesem Punkt ablehnender<br />
Anm Arnold; SSt 45/1 = EvBl 1974/193 = JBl 1974,<br />
383; Fabrizy, StPO 11 § 157 Rz 21.<br />
21) Tipold/Zerbes, WK StPO 2 Vor §§ 1<strong>10</strong> – 115 Rz 24; Zerbes, Durchsuchung<br />
und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, ÖJZ 2012,<br />
847; für das insofern parallele Schweizer Recht (Art 264 Abs 1 lit c<br />
chStPO) genauso Heimgartner in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg),<br />
Kommentar zur Schweizerischen StPO Art 264 (chStPO) Rz 8.<br />
568<br />
Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />
Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
die Ergebnisse einer Nachrichtenüberwachung (§ 134<br />
Z 3, § 135 Abs 3 StPO) ebenso wie die Ergebnisse eines<br />
allfälligen Lauschangriffs (§ 134 Z 4, § 136 Abs 1 Z 3<br />
StPO), die ein mandatsbezogenes Gespräch oder einen<br />
mandatsbezogenen E-Mail-Verkehr zwischen einem<br />
Verteidiger und einer anderen Person dokumentieren,<br />
nicht verwenden und verwerten dürfen – auch dann<br />
nicht, wenn die Überwachung nicht an den Anschluss<br />
oder die Kanzlei des Verteidigers angedockt wurde<br />
und die Anordnung für sich genommen daher zulässig<br />
war.<br />
Einerseits könnte trotz grundsätzlich rechtmäßiger<br />
Anordnung uU schon die Durchführung der Überwachung<br />
in ihrer konkreten Breite nach § 144 Abs 2 unzulässig<br />
sein. Sollte nämlich in Echtzeit mitgehört<br />
und tatsächlich bemerkt werden, dass der Verteidiger<br />
anruft oder angerufen wurde, müsste die Aufnahme unterbrochen<br />
werden. Es stimmt zwar, dass die Polizei<br />
sich den Anordnungen entsprechend verhalten muss. 22)<br />
Die Staatsanwaltschaft, die eine Überwachung beim<br />
Beschuldigten anordnet, meint damit aber doch nur<br />
rechtmäßige Durchführungen: Durchführungen, bei<br />
denen es zu keiner Umgehung kommt. Das Zuhören<br />
auch bei der Kommunikation mit dem Verteidiger ist<br />
nicht davon gedeckt.<br />
Andererseits wird mit einem Zugriff auf ein Gespräch<br />
oder auf einen E-Mail-Verkehr mit dem Verteidiger<br />
dessen Schweigerecht entgegen § 157 Abs 2 umgangen.<br />
Sobald daher die Staatsanwaltschaft (§ 138<br />
Abs 4 StPO) oder die Kriminalpolizei erkennen, dass<br />
ihnen ein Gespräch mit dem Verteidiger vorliegt, müssen<br />
sie es löschen (§ 139 Abs 4 StPO) – spätestens beim<br />
Abhören der Aufnahmen bzw der Durchsicht des E-Mail-<br />
Verkehrs.<br />
Soweit ersichtlich, hatte der OGH bislang erst einmal<br />
einen solchen Fall zu entscheiden. Es ist zwar<br />
schon über 20 Jahre her, aber der OGH hat prompt<br />
klargestellt, dass die Aufzeichnungen der „Gespräche<br />
des Beschuldigten mit seinem Verteidiger […] zu vernichten<br />
[sind], weil der Inhalt derartiger Gespräche in<br />
der Hauptverhandlung nicht verwertet werden darf“. 23)<br />
Das deutsche 24) (§ <strong>10</strong>0 a Abs 4, § 160 a Abs 1 dStPO)<br />
und das schweizerische Strafprozessrecht garantieren<br />
diesen Anspruch sogar ausdrücklich. 25) Selbstverständlich<br />
sind zB in der Schweiz auch die „bei der Überwachung<br />
anderer Personen […] [erlangten] Informationen,<br />
über welche […] [ein schweigeberechtigter Berufsgeheimnisträger]<br />
das Zeugnis verweigern könnte, aus<br />
den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten;<br />
sie dürfen nicht verwendet werden“ (Art 271<br />
Abs 3 chStPO).<br />
Auch im Hinblick auf die Gespräche von zulässigerweise<br />
abgehörten Personen mit einem der anderen<br />
Berufsgeheimnisträger – mit einem nicht verteidigenden<br />
Anwalt, mit einem Notar oder mit einem Wirtschaftstreuhänder<br />
– ist vom Schutzziel der Aussageverweigerungsrechte<br />
auszugehen. Es geht darum, dass der<br />
Berufsgeheimnisträger unbeobachtet sein Mandat erfüllt.<br />
Sein Mandat erfüllen – Gespräche mit dem Mandanten<br />
oder auch mit Dritten gehören dazu. Darüber<br />
müsste er nicht aussagen und das, was er über diese Gespräche<br />
weiß, darf man auch nicht auf andere Weise ermitteln.<br />
Denn ein „auf andere Weise sein Wissen ermitteln“<br />
–genau das wäre eine Umgehung. Deswegen<br />
ist nicht nur die Anordnung einer Überwachung gegen<br />
den Berufsgeheimnisträger verboten (§ 144 Abs 2<br />
StPO). Auch dann, wenn jemand anderer überwacht<br />
und dabei dessen Kommunikation mit dem Berufsgeheimnisträger<br />
mitgeschnitten wird, darf diese Kommunikation<br />
nicht verwendet werden: Es wäre eine Umgehung<br />
nach § 157 Abs 2.<br />
III. Überkommene Privilegien?<br />
1. Wirtschaftliche Transaktionen als Bestandteil<br />
des Schweigerechts<br />
Die inhaltliche Breite der Berufsgeheimnisse wurde bereits<br />
einleitend thematisiert: Auch ganz normale wirtschaftliche<br />
Transaktionen werden abgeschirmt. Aus<br />
diesem Blickwinkel lässt sich eine Einschränkung diskutieren.<br />
Ganz normale wirtschaftliche Transaktionen<br />
wie Treuhandgeschäfte, Finanztransaktionen und dergleichen<br />
unterscheiden sich nämlich wesentlich von<br />
rechtsberatender Tätigkeit. Rechtsberatung nimmt<br />
man gewissermaßen in einer verunsicherten Lage in<br />
Anspruch. Sie funktioniert nur, wenn der Ratsuchende<br />
alles zur Sache offenlegt. Und das tut er nur, wenn er<br />
mit Diskretion rechnen kann. 26)<br />
Für geschäftliche Aufträge gilt das nicht. Warum<br />
sollen die Unterlagen zB über Grundstückskäufe bei<br />
dem Anwalt, der sie abgewickelt hat, oder beim Notar,<br />
der den Kaufpreis treuhändig verwaltet, besonders geschützt<br />
sein? Es bedarf keiner hermetischen Abschirmung<br />
nach außen, damit man sich überhaupt getraut,<br />
für wirtschaftliche Transaktionen andere Personen –<br />
mitunter auch Rechtsanwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder<br />
– einzusetzen. 27) Diesen Unterschied<br />
22) Ratz, Diskussionsbeitrag in Ottenstein.<br />
23) 14 Os 20, 21/91 EvBl 1991/165; dazu Schmoller (der mich auf die<br />
Entscheidung aufmerksam gemacht hat), Heimliche Tonbandaufnahmen<br />
als Beweismittel im Strafprozess, JBl 1994, 154 f; ders, Beweise,<br />
die hypothetisch nicht existieren, JRP 2002, 259.<br />
24) Siehe auch die sorgfältige Auseinandersetzung des dBVerfG dazu,<br />
12. <strong>10</strong>. 2011, 2 BvR 237/08, Abs-Nr 205 ff.<br />
25) Der dBGH 11. 5. 1988, 3 StR 563/87 hat auch noch vor dieser<br />
Rechtslage entsprechend entschieden.<br />
26) Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und Rechtsschutz, in<br />
Lewisch (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />
(2012) 112.<br />
27) Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und Rechtsschutz, in<br />
Lewisch (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />
(2012) 112.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />
Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />
569
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
zwischen beratenden Tätigkeiten auf der einen Seite<br />
und andererseits reiner Geschäftstätigkeit bringt das<br />
Gesetz mit seinem pauschalen Bezug auf die geschützten<br />
Berufsgruppen als solche, ohne nach konkreten Tätigkeitsfeldern<br />
weiter zu differenzieren, nicht zum Ausdruck.<br />
2. Rechtspolitische Überlegung<br />
Die in dieser Form sehr breite Abschirmung auch von<br />
solchen Dienstleistungen, die allein zur Abwicklung<br />
von Geschäften in Anspruch genommen werden,<br />
könnte man de lege ferenda durchaus überdenken. Das<br />
legt auch ein Blick auf andere Prozessordnungen nahe,<br />
die kriminalpolitisch dem österreichischen Recht<br />
durchaus nahestehen. So verfügen etwa in der Schweiz<br />
die Wirtschaftstreuhänder über gar kein Aussageverweigerungsrecht<br />
– nicht einmal Steuerberater –, und<br />
sie müssen dementsprechend auch ihre Unterlagen herausgeben<br />
(Art 170, 264, 265 chStPO). Zweitens werden<br />
dort sogar Rechtsanwälte, soweit sie als „Geschäftsanwälte“<br />
fungieren, nach konstanter Rsp vom Anwaltsgeheimnis<br />
ausgeschlossen. 28)<br />
Es gibt freilich Grenzfälle wie Aufträge, die Beratung,<br />
Vertragserrichtung und Vertragserfüllung beinhalten<br />
und in denen diese Phasen auch tendenziell ineinander<br />
übergehen. Dennoch ließen sich die schützenswerten<br />
beruflichen Kerntätigkeiten typenartig umschreiben<br />
und andere Geschäfte ausgrenzen. Es gibt<br />
ja durchaus bereits Vorbilder einer solchen Unterscheidung.<br />
Zu denken ist an die verschiedenen berufsrechtlichen<br />
Pflichten auch der Anwälte, 29) den Verdacht auf<br />
Geldwäscherei oder den Verdacht auf Terrorismusfinanzierung<br />
bei der Geldwäschemeldestelle des BKA<br />
zu melden.<br />
Diese Meldepflichten gelten aber gar nicht generell.<br />
Sie enthalten nämlich jeweils eine wesentliche<br />
Gegenausnahme: Tatsachen, die der Berufsgeheimnisträger<br />
im Rahmen einer Rechtsberatung oder<br />
im Rahmen der Vertretung seines Klienten in einem<br />
gerichtlichen oder behördlichen Verfahren erfahren<br />
hat, muss er nicht melden. Diese, die Kerntätigkeit<br />
der Verteidiger und Rechtsanwälte genießt damit vollen<br />
Schutz, wogegen rein kommerzielle Tätigkeiten<br />
im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung<br />
nicht vor den Behörden abgeschirmt werden.<br />
Und diese, die rein kommerziellen Transaktionen,<br />
jene, die von der Meldepflicht erfasst sind, werden<br />
dabei äußerst genau beschrieben. Eine sprachliche<br />
und damit eine gesetzliche Abgrenzung ist also<br />
offensichtlich durchaus möglich!<br />
Man könnte daher davon ausgehend überlegen, das<br />
Schweigerecht entlang diesen gesetzlichen Formulierungen<br />
ein wenig weiter einzuschränken und rein kommerzielle<br />
Anwaltstätigkeit auszunehmen. Möglicherweise<br />
ließen sich auf diese Weise gewisse Hürden in<br />
Wirtschaftsstrafverfahren besser bewältigen, solche,<br />
die von der Öffentlichkeit wohl nicht ganz zu Unrecht<br />
als „überkommene Privilegien“ aufgefasst werden. Das<br />
ließe sich durchaus machen, ohne dass man den Kernauftrag<br />
der Berufsgeheimnisse – Rechtsberatung in aller<br />
Diskretion – beschneiden müsste.<br />
28) BGer BGE 112 Ib 606; dazu Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht 2<br />
177.<br />
29) § 98 g RAO; § 36 c NO; § 98 g WTBG.<br />
570<br />
Anwaltsverschwiegenheit: überkommenes Privileg oder rechtsstaatliches Erfordernis?<br />
Autorin: Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes, Bremen<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare<br />
Voraussetzung für die Ausübung des<br />
Rechtsanwaltsberufes 1)<br />
Von RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien. Der Autor ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor am Institut für<br />
Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.<br />
„Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in<br />
seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei<br />
gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen<br />
Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.“<br />
<strong>2013</strong>, 571<br />
Diese Vorschrift des § 9 Abs 2 RAO, die im Grundsatz<br />
schon in der Urfassung der heutigen RAO, der Advocatenordnung<br />
aus 1868, enthalten war (also seit 145 Jahren<br />
gilt), ist jedem Rechtsanwalt bekannt; nicht zufällig<br />
ist sie im unmittelbaren Anschluss an die in § 9 Abs 1<br />
RAO normierte unbedingte Treuepflicht des Rechtsanwaltes<br />
geregelt – ist die Verschwiegenheitspflicht<br />
doch zwingende Konsequenz der gegenüber dem Klienten<br />
bestehenden Treuepflicht. 2) So alt und im<br />
Grundsatz unbestritten diese Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
eines Rechtsanwaltes auch ist, so fragwürdig<br />
ist es doch geworden, welchen Stellenwert sie heute in<br />
unserer Gesellschaft noch hat, in einer Gesellschaft, in<br />
der<br />
" unter dem Motto „wer nichts zu verbergen hat, auch<br />
nichts geheim zu halten braucht“ die zum Schutz der<br />
Privatsphäre und damit der persönlichen Freiheit<br />
von unseren aufgeklärten, liberalen Vorfahren mühsam<br />
und über lange Zeit dem autokratischen, monarchischen<br />
Herrschaftssystem abgetrotzten Instrumente,<br />
wie das Brief- und Fernmeldegeheimnis, als Hindernis<br />
beim Schutz der Bürger vor kriminellen Angriffen<br />
gesehen und mehr und mehr durchlöchert<br />
bzw abgeschafft werden, ja sogar Berichte darüber,<br />
dass offenbar mehrere Staaten systematisch die gesamten<br />
im Internet gespeicherten Daten, einschließlich<br />
des Mails-Verkehrs – ohne Zustimmung der Betroffenen,<br />
ohne gerichtliche Kontrolle – überwachen,<br />
mehrheitlich nur mehr mit einem achselzuckenden<br />
„wir haben es ja eh schon immer vermutet“,<br />
quittiert werden;<br />
" berufliche Verschwiegenheitspflichten nicht mehr<br />
als unverzichtbare Garanten eines rechtsstaatlichen<br />
Verfahrens, sondern als im Interesse der Effizienz<br />
und Beschleunigung von Verfahren zumindest zu<br />
beschränkendes historisches Relikt gesehen werden;<br />
3)<br />
" oder das in den Verfassungsrang erhobene Bankgeheimnis<br />
nicht mehr als Restgebiet finanzieller Privatsphäre,<br />
sondern zunehmend als ungerechtes Privileg<br />
einiger weniger Personen und ungerechtfertigter<br />
Deckmantel globaler Steuerhinterziehung angesehen<br />
wird;<br />
" „Whistleblower“, also Personen, die, in der Regel<br />
unter Bruch einer vertraglichen oder gesetzlichen<br />
Verschwiegenheitsverpflichtung, geheime Daten<br />
und Informationen veröffentlichen, als Helden gefeiert<br />
werden, ja der Staat sogar durch Errichtung eigener<br />
„Whistleblower-Hotlines“ oder den Ankauf von<br />
sog „Steuer-CDs“ (oder deren Nutzung als „Trittbrettfahrer“)<br />
zum Bruch der Verschwiegenheit geradezu<br />
anstiftet;<br />
" Rechtsanwälte zu Hilfsorganen der Steuerbehörden<br />
werden, indem sie (wie etwa bei der Immo-ESt, aber<br />
auch bei der Abfuhr der anachronistischen Rechtsgeschäftsgebühr<br />
oder der Gesellschaftssteuer) nicht nur<br />
verpflichtet sind, Informationen zur Bemessung der<br />
richtigen Steuerhöhe von allen an einem Rechtsgeschäft<br />
beteiligten Personen einzuholen, diese an das<br />
Finanzamt weiterzuleiten und für die Einhebung<br />
der Steuer und Abfuhr an das Finanzamt zu sorgen,<br />
sondern auch noch (wie hinsichtlich der USt bei ausländischen<br />
Klienten) gegenüber dem Finanzamt die<br />
Identität ihrer ausländischen Klienten und die Honorarsumme<br />
offenlegen müssen (Art 21 Abs 4 Z 3<br />
BMR/UStG);<br />
" jeder Rechtsanwalt ua bei Treuhandgeschäften, Beratung<br />
und Vertretung bei Kauf von Liegenschaften<br />
und Unternehmen sowie Gesellschaftsgründungen<br />
detaillierte Informationen und Unterlagen über den<br />
Klienten und den wahren wirtschaftlichen Interes-<br />
1) Dieser Beitrag ist der – um Fußnoten ergänzte – Vortrag, den der<br />
Verfasser am 27. 6. <strong>2013</strong> bei der Veranstaltung „Das Berufsgeheimnis<br />
der Rechtsanwälte – Rechtsschutzelement oder Hindernis für effiziente<br />
Unrechtsverfolgung?“ gehalten hat.<br />
2) Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte 47 f.<br />
3) Vgl zu diesen Tendenzen Murko, Privilegien, <strong>AnwBl</strong> 2012, 463; Weratschnig,<br />
Berufsgeheimnis – Aufklärung – Beschleunigungsgebot<br />
im Strafverfahren – Podiumsdiskussion im Justizpalast, ÖJZ 2012/<br />
89; Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und Rechtsschutz,<br />
Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2012,<br />
<strong>10</strong>5 ff.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
571
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
senten, den Zweck des Geschäfts sowie zur wirtschaftlichen<br />
Plausibilität des Geschäftes im Interesse<br />
der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung<br />
besorgen, laufend überwachen<br />
und aktualisieren sowie aufbewahren muss, alle diese<br />
Informationen dem BKA auf Anfrage mitzuteilen hat<br />
und allenfalls sogar von sich aus gegen seinen Klienten<br />
wegen Verdachts auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung<br />
– auf Neudeutsch – eine Verdachtsmeldung<br />
zu erstatten hat (§§ 8 a ff RAO), in Wahrheit<br />
seinen Klienten zu vernadern hat;<br />
" immer wieder Hausdurchsuchungen bei Rechtsanwälten<br />
durchgeführt werden, und dabei dann nicht<br />
mehr nur konkrete, mehr oder weniger iZm vermuteten<br />
kriminellen Handlungen stehende Akte<br />
mitgenommen, sondern gleich eine forensische<br />
Sicherungskopie des gesamten Datenbestandes der<br />
RA-Kanzlei gezogen und dann auch noch – nicht selten<br />
leichtfertig nach dem Motto „der Berater muss ja<br />
wohl was gewusst haben und daher dabei gewesen sein“<br />
– der Rechtsanwalt in den Kreis der Verdächtigen<br />
einbezogen und damit „elegant“ versucht wird, das<br />
Berufsgeheimnis zu umgehen, wie etwa die Verurteilung<br />
Österreichs durch den EGMR im Fall RA R 4)<br />
gezeigt hat, bei der sogar die Generalprokuratur<br />
das dringende Ersuchen der RAK Wien zur Erhebung<br />
einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung<br />
des Gesetzes abgelehnt hat?<br />
Welchen Stellenwert hat – um es von einer anderen<br />
Seite zu sehen – die Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
heute noch,<br />
" wenn immer mehr Leute keine Scheu haben, ihre<br />
persönlichsten Daten, Erlebnisse und Zustände zu<br />
veröffentlichen und damit ihr Privatleben öffentlich<br />
bloßzustellen;<br />
" auch Rechtsanwälte – wir wollen unterstellen: mit<br />
bewusster und informierter Zustimmung des Klienten<br />
– immer häufiger mit Namen ihrer Klienten<br />
und deren Fällen, bei denen sie vertreten haben, in<br />
der Öffentlichkeit, sei es in Zeitungen, auf ihrer<br />
Homepage, im Fernsehen nicht zuletzt auch zu Werbezwecken<br />
auftreten;<br />
" oder etwa der EGMR in der Rs Mor/Frankreich 5) entschieden<br />
hat, dass die Meinungsfreiheit nach Art <strong>10</strong><br />
EMRK unter bestimmten Umständen die anwaltliche<br />
Verschwiegenheitspflicht überwiegen könne?<br />
Es verstärkt sich jedenfalls der Eindruck, der Geheimnisschutz<br />
generell, damit auch das anwaltliche Berufsgeheimnis,<br />
ist in letzter Zeit unpopulär geworden und<br />
wiederholt Versuchen der Einschränkung ausgesetzt<br />
worden, wie etwa die heftigen Diskussionen im<br />
1. Halbjahr 2012 über die Neufassung des § 112 StPO<br />
oder den Entwurf der EU-RL zum Recht auf Beistand<br />
in Strafverfahren plastisch gezeigt haben; 6) diese Diskussion<br />
spiegelt sich auch in den allein seit Beginn<br />
2012 ausschließlich zum anwaltlichen Berufsgeheimnis<br />
veröffentlichten zumindest 17 einschlägigen Fach-Publikationen<br />
in Österreich (neben diversen Gerichtsentscheidungen<br />
und Veranstaltungen) zu diesem Thema<br />
wider. 7) Um es gleich vorweg zu sagen: Ich bin der festen<br />
Überzeugung, dass die Antwort auf diese Tendenzen<br />
kein resignatives, typisch wienerisches „eh schon<br />
wurscht“ sein darf: Im Gegenteil ist es gerade die Aufgabe<br />
der Rechtsanwaltschaft, das anwaltliche Berufsgeheimnis<br />
gegen alle Angriffe zu verteidigen. Ich möchte<br />
dies in der Folge in mehreren Leitsätzen kurz darlegen<br />
und begründen sowie abschließend, für die Diskussion,<br />
ein paar Fragen stellen, lassen Sie mich hierzu aber<br />
auch etwas weiter ausholen.<br />
I. Rechtsstaat ist nicht nur<br />
Voraussetzung für eine freie,<br />
demokratische Gesellschaft,<br />
sondern auch für eine<br />
funktionierende Wirtschaft<br />
Dass ein funktionierender Rechtsstaat Voraussetzung<br />
für die Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte und<br />
damit für eine demokratische, pluralistische Gesellschaft<br />
ist, ist wohl unbestritten: Nur in einem Rechtsstaat<br />
sind die Grund- und Menschenrechte, insb die<br />
4) EGMR 3. 7. 2012, 30457/06.<br />
5) EGMR 15. 12. 2011, 28198/09.<br />
6) Vgl Aichinger/Kommenda, Anwälte: „Massiver Eingriff“ in Unabhängigkeit,<br />
Die Presse, 1. 7. 2012 (Interview mit RA Präs. Prunbauer-<br />
Glaser); Kuch, Europäische Präsidentenkonferenz <strong>2013</strong>, <strong>AnwBl</strong><br />
<strong>2013</strong>, 294 ff; Murko, Privilegien, <strong>AnwBl</strong> 2012, 463.<br />
7) Vgl Prunbauer-Glaser, „Legal Professional Privilege“ vs Schutz der<br />
anwaltlichen Verschwiegenheit, <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 56 ff; Kaps, KaWeRAG<br />
2012 – Auskunftsverlangen und Versiegelung – alles neu? wbl <strong>2013</strong>,<br />
369; Stuefer, Die Sicherstellung nach § 112 StPO – die wesentlichen<br />
Neuerungen im Überblick, JSt <strong>2013</strong>, 75; Holzinger/Paefgen, Rechtsprechungsübersicht<br />
EGMR, ecolex <strong>2013</strong>, 287; Haumer, Grundsätze<br />
der Strafverteidigung – gibt es Verbesserungsbedarf? <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>,<br />
204; Urban, Die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und<br />
Wirtschaftstreuhändern, RdW <strong>2013</strong>/260; Kuch, Europäische Präsidentenkonferenz<br />
<strong>2013</strong>, <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 294 ff; Garber, Der Schutz<br />
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Zivilprozessrecht,<br />
ÖJZ 2012/70; Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen,<br />
ÖJZ 2012/93; Murko, Privilegien, <strong>AnwBl</strong> 2012,<br />
463; Engelhart, Überblick über neue Rechtsvorschriften und aktuelle<br />
Judikatur im Standes- und Disziplinarrecht 2011, Jahrbuch Anwaltsrecht<br />
2012, 17 ff; Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz und<br />
Rechtsschutz, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />
2012, <strong>10</strong>5; Zerbes, Zugriff auf Beweise zwischen Effizienz<br />
und Rechtsschutz, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />
2012, <strong>10</strong>5 ff; Prunbauer-Glaser, Europa in der Krise –<br />
Gefährdung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, <strong>AnwBl</strong> 2012,<br />
1; Winkler, EGMR-Urteil zur Durchsuchung und Beschlagnahme in<br />
Kanzleiräumen, <strong>AnwBl</strong> 2012, 434; Weratschnig, Berufsgeheimnis –<br />
Aufklärung – Beschleunigungsgebot im Strafverfahren – Podiumsdiskussion<br />
im Justizpalast, ÖJZ 2012/89; Stuefer, Die Entscheidung R gg<br />
Österreich – grundrechtliche Anforderungen an die Durchsuchung<br />
von Kanzleiräumlichkeiten, JSt 2012, 193.<br />
572<br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Meinungs- und Informationsfreiheit, die unabdingbare<br />
Voraussetzung für ein demokratisches, pluralistisches<br />
System ist, gesichert.<br />
Wie erst jüngst zwei Studien (Maastricht/Panteia<br />
[über Auftrag der EU-Kommission], 8) Yarrow/Decker<br />
[über Auftrag des CCBE]) 9 unabhängig voneinander<br />
nachgewiesen haben, kommt einem funktionierenden<br />
Rechtsstaat eine ganz zentrale Rolle bei der Entwicklung<br />
und Sicherung eines geordneten und prosperierenden<br />
Wirtschaftssystems zu. Dies erscheint auch einfach<br />
und logisch nachvollziehbar: Ohne Vertrauen darauf,<br />
dass Verträge halten und im Streitfall die vertraglichen<br />
Rechte rasch und verlässlich durchgesetzt<br />
werden können, ist kein geordnetes Wirtschaften und<br />
sind größere Investitionen nicht möglich. Ohne funktionierendes<br />
Rechtssystem gibt es daher keine nachhaltige<br />
wirtschaftliche Prosperität. 9)<br />
II. Rechtsanwaltschaft als Garant<br />
der Rechtsstaatlichkeit<br />
Es ist in der westlichen Welt, auch innerhalb der EU,<br />
wohl unbestritten, dass Rechtsanwälten eine wichtige,<br />
ja unersetzbare Funktion bei der Sicherstellung eines<br />
funktionierenden Rechtssystems zukommt, sie tatsächlich<br />
Garanten der Rechtsstaatlichkeit sind und Rechtsanwälten<br />
daher auch eine hohe Verantwortung, nicht<br />
nur gegenüber ihren jeweiligen Klienten, sondern auch<br />
gegenüber der Gesellschaft als Ganzes zukommt. <strong>10</strong>)<br />
Wie wichtig (und auch riskant) diese Aufgabe und Verantwortung<br />
der Rechtsanwaltschaft ist, haben erst<br />
jüngst Vorkommnisse in der Türkei gezeigt, wenn etwa<br />
gegen die gesamte Leitung der Istanbuler Rechtsanwaltskammer<br />
wegen ihres Eintretens für die Wahrung<br />
der grundlegenden Verteidigungsrechte in Strafverfahren<br />
gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wurden 11)<br />
bzw dutzende Rechtsanwälte, die Ermittlungen zu<br />
den Polizeieinsätzen am Taksim-Platz in Istanbul verlangten,<br />
selbst festgenommen wurden. 12)<br />
III. Unabhängigkeit ist unabdingbares<br />
Erfordernis dafür, dass die<br />
Rechtsanwaltschaft ihrer Aufgabe<br />
als Garant der Rechtsstaatlichkeit<br />
nachkommen kann<br />
Die Erfüllung dieser Aufgabe setzt die Unabhängigkeit<br />
des Rechtsanwaltes voraus: IZm der vorhergehenden<br />
These bedeutet das, dass die Unabhängigkeit der<br />
Rechtsanwaltschaft Voraussetzung für den Rechtsstaat<br />
und damit eine demokratische und pluralistische Gesellschaft<br />
ist. 13) Die Unabhängigkeit hat dabei mehrere<br />
Ausprägungen und Voraussetzungen: Sie setzt zunächst,<br />
so bin ich überzeugt, in institutioneller Hinsicht<br />
unabdingbar die frei von jeglichen fremden, insb staatlichen<br />
Einflüssen zu organisierende Selbstverwaltung<br />
der Rechtsanwälte voraus: Wenn staatliche Behörden<br />
oder sonstige Interessenvertretungen über die Zulassung<br />
zum Rechtsanwaltsberuf entscheiden, die Berufsausübung<br />
überwachen und letztlich den Rechtsanwalt<br />
auch sanktionieren, sogar aus der Liste streichen können,<br />
besteht keine Unabhängigkeit gegenüber der<br />
staatlichen Verwaltung. 14)<br />
Unabhängigkeit heißt aber auch – bezogen auf jeden<br />
einzelnen Rechtsanwalt –, dass er seine Beratungs-,<br />
Beistands- und Vertretungstätigkeiten ausschließlich<br />
am Interesse seines Klienten orientiert ausüben kann. 15)<br />
Unabhängigkeit in diesem Sinne heißt Freiheit von<br />
Einflüssen gleich welcher Art, insb, aber nicht ausschließlich<br />
von der öffentlichen Hand, 16) sondern auch<br />
und vor allem von dem Gegner des Klienten, ja selbst<br />
gegenüber dem eigenen Klienten: „Nur der unabhängige<br />
Rechtsanwalt kann gleichermaßen allgemein akzeptierte wie<br />
unpopuläre Interessen vertreten und furchtlos zwischen dem<br />
Staat und seinen Bürgern stehen“ bzw „furchtlos all jene<br />
vertreten, die sich nicht selbst vertreten können, wie unpopulär<br />
oder abstoßend deren Fall auch sein mag“. 17) Dies erfordert<br />
zunächst insb strenge Regeln der Vermeidung von<br />
Interessenkonflikten und den Ausschluss der Orientierung<br />
der Mandatsausübung an wirtschaftlichen oder<br />
persönlichen Interessen Dritter, welche Gefahr etwa<br />
bei einem Fremdbesitz bei Rechtsanwaltsgesellschaften<br />
besteht. 18)<br />
8) Präambel, Pkt 1.1 des CCBE-Code of Conduct for European Lawyers;<br />
Panteia/Maastricht University, Evaluation of the Legal Framework for<br />
the Free Movement of Lawyers, Final Report, Punkt 1, 1.1; abrufbar<br />
unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/external_<br />
studies/ index_de.htm<br />
9) Vgl Yarrow/Decker, Assessing the significance of the professional legal<br />
services sector in the European Union, Abschnitt 2.1, Rz <strong>10</strong> – 29.<br />
<strong>10</strong>) Panteia/Maastricht University, Evaluation of the Legal Framework for<br />
the Free Movement of Lawyers, Final Report, Pkt 1, 1.1.<br />
11) Vgl die Stellungnahme des FBE (Fédération des Barreaux d’Europe),<br />
www.fbe.org/de/home-page/the-fbe-supports-the-istanbul-barart1218.html<br />
12) ORF-online, v 12. 6. 2012.<br />
13) So eindrücklich Court of Appeal of British Columbia (BCCA) in der<br />
Rechtssache The Federation of Law Societies of Canada vs Attourney<br />
General of Canada (<strong>2013</strong> BCCA 147) Rz 113.<br />
14) Vgl Prunbauer-Glaser, Gefährdung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte,<br />
<strong>AnwBl</strong> 2012, 1.<br />
15) So Generalanwalt Légér in seinem Schlussantrag in der Rs Wouters,<br />
Rz 181.<br />
16) So instruktiv BCCA in der Rechtssache The Federation of Law Societies<br />
of Canada vs Attourney General of Canada (<strong>2013</strong> BCCA 147),<br />
Rz 113.<br />
17) So eindrücklich Court of Appeal of British Columbia <strong>2013</strong> BCCA 147<br />
Rz <strong>10</strong>9 und 111 mwN.<br />
18) Da es nicht zum Thema zählt, sei nur am Rande erwähnt, dass nur<br />
fachlich bestens aus- und laufend fortgebildete, fest an den rechtsstaatlichen<br />
Prinzipien orientierte Rechtsanwälte diese Aufgabe erfüllen<br />
können; wer nicht fachlich up-to-date ist, läuft nicht nur Gefahr<br />
einer Schlechtberatung, sondern wird unweigerlich vom „player“<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
573
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
IV. Berufliche Verschwiegenheit ist<br />
unabdingbares Erfordernis für<br />
unabhängige Rechtsanwaltschaft<br />
Aber auch ohne rechtlich abgesichertes anwaltliches<br />
Berufsgeheimnis gibt es keine Unabhängigkeit des<br />
Rechtsanwalts.<br />
Der Vertraulichkeit kommt dabei eine zweifache<br />
Funktion zu: einerseits als notwendige Voraussetzung<br />
für eine Vertrauensbeziehung Klient – Anwalt, ohne<br />
die die für eine sachgerechte Beratung und Vertretung<br />
unabdingbare umfassende Sachverhaltsaufklärung<br />
nicht denkbar ist: Wenn der Klient Sorge haben muss,<br />
dass der Inhalt seiner Gespräche oder Korrespondenz<br />
mit dem Anwalt offengelegt wird oder dem Zugriff<br />
der Behörden/Gerichte offensteht, wird er im Zweifel<br />
den Anwalt nicht, nicht vollständig oder nicht richtig<br />
informieren; ohne umfassende Information kann der<br />
Rechtsanwalt aber nicht den richtigen Rat geben. Plastisch<br />
wird dies etwa in den Erläuterungen zum CCBE<br />
Code of Conduct festgehalten, wenn dort zur Verschwiegenheit<br />
ausgeführt wird, dass es „zum Wesen<br />
der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts gehört, dass ihm sein<br />
Mandant Geheimnisse anvertraut und er sonstige vertrauliche<br />
Mitteilungen erhält. Ist die Vertraulichkeit nicht gewährleistet,<br />
kann kein Vertrauen entstehen. Aus diesem<br />
Grunde ist das Berufsgeheimnis gleichzeitig ein Grundrecht<br />
und eine Grundpflicht des Rechtsanwalts von besonderer Bedeutung“.<br />
In diesem Sinne ist es auch zu begrüßen, dass durch<br />
das BRÄG <strong>2013</strong> (BGBl I <strong>2013</strong>/159) eine seit langem<br />
geforderte Klarstellung in § 9 RAO erfolgt, dass diese<br />
Verschwiegenheitspflicht auch für die Gesellschafter<br />
und Aufsichtsrats- und/oder Beiratsmitglieder einer<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft gilt; dass die anwaltliche Verschwiegenheit<br />
nicht durch Zugriff auf die Mitarbeiter<br />
oder sonstige Hilfskräfte des Rechtsanwaltes (etwa<br />
EDV-Provider) umgangen werden kann, ist schon seit<br />
langem in § 9 Abs 3 RAO vorgesehen.<br />
Andererseits stellt das Berufsgeheimnis eine wesentliche<br />
Garantie für die persönliche Freiheit, der Absicherung<br />
des Rechts auf ein faires Verfahren und des<br />
Rechts sich nicht selbst bezichtigen zu müssen und damit<br />
für das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz<br />
dar: 19) Unabhängige Rechtsberatung und -vertretung<br />
ohne Schutz der Vertraulichkeit des Klienten – Mandantenverhältnisses<br />
ist daher nicht möglich. Oder wie<br />
es einmal die OBDK formuliert hat: „Die Ausübung<br />
der Rechtsanwaltschaft ist ohne Verschwiegenheitspflicht geradezu<br />
undenkbar“. 20)<br />
In diesem Zusammenhang sei auf eine erst jüngst ergangene<br />
Entscheidung des Appeal Court of British Columbia,<br />
Kanada, hingewiesen: Dabei ging es um die kanadischen,<br />
die Rechtsanwälte betreffenden Geldwäsche-Vorschriften,<br />
die – anders als unsere §§ 8 a ff<br />
RAO – gar keine Pflicht zur Geldwäsche-Verdachtsmeldung<br />
vorsahen, sondern lediglich die Pflicht zur Informationseinholung<br />
über den Klienten und den wirtschaftlich<br />
Berechtigten sowie die Sammlung und Aufbewahrung<br />
der diesbezüglichen Dokumente, die dann<br />
der staatlichen Geldwäsche-Behörde über Anfrage zur<br />
Einsicht zur Verfügung gestellt werden mussten; dies<br />
entspricht offenbar etwa der Regelung in §§ 8 b Abs 5<br />
und 6, 8 f RAO über die Pflicht des Rechtsanwalts zur<br />
Sammlung und Aufbewahrung sämtlicher im Rahmen<br />
der Geldwäscheprüfung erhaltenen bzw eingeholten<br />
Informationen und Unterlagen und der Pflicht zur<br />
Auskunftserteilung an das BKA/Geldwäschestelle nach<br />
§ 9 Abs 4 RAO: In seiner – im Ergebnis einstimmigen –<br />
Entscheidung hat dieses Gericht diese Vorschriften als<br />
unzulässigen Eingriff in die Verschwiegenheitspflicht<br />
der Rechtsanwälte qualifiziert und hierzu ua ausgeführt,<br />
dass diese gesetzlichen Regelungen den Rechtsanwalt<br />
und seine Klienten ihrer Freiheitsrechte in einer<br />
Art und Weise berauben, die nicht mit der Unabhängigkeit<br />
des Rechtsanwalts vereinbar ist. 21)<br />
V. Verschwiegenheit ist Recht und<br />
Pflicht des Rechtsanwalts<br />
Die anwaltliche Verschwiegenheit ist – jedenfalls in unserem<br />
Rechtsverständnis, das sich hier durchaus vom<br />
„legal-privilege“ des anglo-amerikanischen Rechtsbereichs<br />
in mehreren Aspekten unterscheidet 22) – janusköpfig:<br />
Die Verschwiegenheit ist nicht nur eine zeitlich<br />
unbefristete, über die Dauer des Mandatsverhältnis, ja<br />
sogar über den Tod des Klienten hinaus fortdauernde<br />
Pflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten,<br />
sondern auch ein Recht des Rechtsanwalts, auf das er<br />
sich gegenüber jedem Dritten, das können auch die<br />
Rechtsnachfolger des (ehemaligen) Klienten (wie dessen<br />
Erben) sein, sowie auch gegenüber staatlichen Behörden<br />
und Gerichten berufen kann, wie etwa aus<br />
den verfahrensgesetzlich geregelten Zeugnis-Entschlagungsrechten<br />
folgt.<br />
Daraus folgt, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht<br />
bereits dann entfällt, wenn und soweit der Klient den<br />
Rechtsanwalt von der Verschwiegenheit entbindet:<br />
Denn selbst dann obliegt es allein der pflichtgemäßen<br />
Beurteilung des Rechtsanwaltes, ob er eine Aussage/Information<br />
über vertrauliche Angelegenheiten als im Interesse<br />
des Klienten liegend ansieht; der Rechtsanwalt<br />
allein ist – im Interesse der vorstehend dargelegten Ga-<br />
(= Gestalter) zum Spielball: Die Sicherstellung einer ausreichenden<br />
Aus- und laufenden Fortbildung ist somit unentbehrlich.<br />
19) Generalanwalt Légér in seinem Schlussantrag in der Rs Wouters,<br />
Rz 82.<br />
20) OBDK 11 Bkd 4/99 <strong>AnwBl</strong> 2000, 288.<br />
21) <strong>2013</strong> BCCA 147 Rz <strong>10</strong>3, 125.<br />
22) Vgl Prunbauer-Glaser, <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 56 ff.<br />
574<br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
rantenstellung hinsichtlich des Rechtsstaates – der „Geheimnisherr“,<br />
er allein entscheidet daher letztlich über<br />
eine Offenlegung: Die Entbindung des Klienten von<br />
der Verschwiegenheitspflicht ist daher – anders etwa<br />
als das ausschließlich als Teil der Mandatsvereinbarung<br />
angesehene „legal privilege“ im anglo-amerikanischen<br />
Rechtsbereich, das bei Entbindung durch den Klienten<br />
entfällt – zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung<br />
für eine Offenlegung vertraulicher Angelegenheiten:<br />
23) Dies wird zwar nach hA so in den Strafverfahren<br />
gesehen, 24) bedauerlicherweise aber nicht von den<br />
österreichischen Zivilgerichten, die regelmäßig nach<br />
Entbindung durch den Klienten von einer Aussagepflicht<br />
des Rechtsanwaltes ausgehen. 25)<br />
VI. Verschwiegenheitspflicht<br />
unterscheidet Rechtsanwalt<br />
von anderen Beratern<br />
Diese umfassende, gesetzliche (nicht nur nebenvertragliche)<br />
und durch Zeugnisentschlagungsrechte abgesicherte<br />
Verschwiegenheitsverpflichtung unterscheidet<br />
die Rechtsanwälte (insofern ähnlich den anderen freien<br />
beratenden Berufen der Notare und Wirtschaftstreuhänder)<br />
von anderen, gewerblichen Rechtsberatern<br />
oder den Syndikusanwälten: Dies hat auch etwa der<br />
EuGH schon mehrfach so betont: 26) Die Verschwiegenheitspflicht<br />
ist daher tatsächlich ein ganz zentrales,<br />
den Rechtsanwalt auszeichnendes Element, das untrennbar<br />
mit seiner Unabhängigkeit verbunden ist.<br />
Damit ist die Argumentationskette geschlossen:<br />
Ohne abgesicherte Verschwiegenheitspflicht gibt es<br />
keine unabhängige Rechtsanwaltschaft; ohne unabhängige<br />
Rechtsanwaltschaft gibt es kein funktionierendes,<br />
rechtsstaatliches Rechtssystem; ohne solches funktionierendes<br />
Rechtssystem gibt es keine demokratische<br />
und pluralistische Gesellschaft und überdies wird ohne<br />
einen solchen Rechtsstaat die Wirtschaftskraft des Staates<br />
geschwächt: Der unabhängige Rechtsberatungs-<br />
Sektor leistet daher nicht nur unmittelbar, sondern<br />
auch mittelbar einen erheblichen Beitrag zum Wohlstand<br />
und zur Lebensqualität eines Landes<br />
VII. Diskussionsanregungen<br />
Gerade weil somit der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
eine in der internationalen Rsp, auch des EGMR und<br />
des EuGH, so zentrale Bedeutung im Interesse der Klienten,<br />
aber auch zur Sicherung eines rechtsstaatlichen<br />
Verfahrens sowie der Wirtschaftskraft zukommt, ist<br />
dieser Eckpfeiler anwaltlicher Tätigkeit gegen alle Versuche<br />
der Beschränkung zu verteidigen – und diese<br />
kommen regelmäßig und oft auch unerwartet (vgl oben<br />
bei FN 6). Diese Verteidigung und Absicherung hat auf<br />
mehreren Ebenen zu verfolgen, die hier nicht vollständig<br />
und abschließend erfolgen kann. Hierzu möchte ich<br />
als Diskussionsanregung einige Fragen stellen, bei dieser<br />
nötigen Diskussion sollten auch heiße Eisen nicht<br />
ausgespart werden, wie auch immer letztlich die Antwort<br />
aussehen sollte:<br />
1. Ist eine bessere (verfahrens-)rechtliche<br />
Absicherung des Berufsgeheimnisses geboten?<br />
§ 9 RAO enthält einen Vorbehalt zu den jeweiligen<br />
Verfahrensgegensätzen. Aus § 321 Abs 1 Z 3 ZPO wird<br />
von der hRsp und der (insoweit von Richtern geprägten)<br />
herrschenden zivilprozessualen Lehre abgeleitet,<br />
dass sich der Rechtsanwalt in Zivilverfahren nicht mehr<br />
auf sein Zeugnisentschlagungsrecht berufen darf, wenn<br />
er von seinem Klienten entbunden wurde; 27) gleiches<br />
gilt im Wesentlichen nach § 49 AVG, oder nach<br />
§ <strong>10</strong>4 FinStrG (weitergehend § 171 BAO und § 157<br />
StPO, 28) letztere Regelung im Hinblick auf das durch<br />
die MRK abgesicherte „Selbstbelastungsverbot“ und auf<br />
das Recht auf Verteidigung, und jetzt wohl auch § 12<br />
WettbG): 29) Dabei wird aber übersehen, dass nicht<br />
der möglicherweise unter Druck gesetzte und in aller<br />
Regel juristisch nicht gebildete Klient, sondern nur<br />
der unabhängige, juristisch erfahrene Rechtsanwalt<br />
die Folgen einer Aussage beurteilen und daher darüber<br />
sachgerecht und unabhängig entscheiden kann; darüber<br />
hinaus übersieht die gegenteilige Meinung, dass die<br />
Verschwiegenheitspflicht – anders als das englische „legal<br />
privilege“ –nicht nur im Mandatsvertrag, im ausschließlichen<br />
Interesse des Mandanten begründet liegt,<br />
sondern auch im Interesse des Rechtsstaates insgesamt,<br />
das anwaltliche Berufsgeheimnis daher auch nicht nur<br />
eine (verzicht- und entbindbare) Pflicht, sondern auch<br />
ein Recht des Rechtsanwaltes ist: 30) Sollte nicht etwa<br />
23) Vgl Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte<br />
50 f mwN.<br />
24) Vgl Kirchbacher in WK-StPO § 157 Rz 18.<br />
25) Vgl Frauenberger in Fasching, ZPO 3 § 321 Rz 22.<br />
26) Vgl EuGH C-550/07, Akzo Nobel, zum Syndikusanwalt, ebenso<br />
schon GA Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen zu diesem Verfahren,<br />
Rz 141 ff; EuGH 18. 5. 1982, AM&S.<br />
27) Vgl Frauenberger in Fasching, § 321 ZPO Rz 18, 22 mwN; Zöchling-<br />
Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht und Pflicht des<br />
Rechtsanwalts, Jahrbuch Anwaltsrecht 20<strong>10</strong>, 1<strong>10</strong> f. Gegenteilig die<br />
einhellige Standesauffassung zu § 9 RAO: vgl nur Csoklich/Scheuba,<br />
Standesrecht der Rechtsanwälte 50 f mwN.<br />
28) Kirchbacher in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 157<br />
Rz 18.<br />
29) Vgl Gänser/Harsdorf/Xeniadis, Hausdurchsuchung Neu: eine verpasste<br />
Chance zur Annäherung an das Europäische Volllzugsumfeld,<br />
ÖZK <strong>2013</strong>, 20 ff.<br />
30) Prunbauer-Glaser, <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, 57; Scheuba in Csoklich/Scheuba,<br />
Standesrecht der Rechtsanwälte 48; Engelhart, Überblick über neue<br />
Rechtsvorschriften und aktuelle Judikatur im Standes- und Disziplinarrecht<br />
20<strong>10</strong>, Jahrbuch Anwaltsrecht 2011, 19 (29 f); Zöchling-<br />
Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht und Pflicht<br />
des Rechtsanwalts, Jahrbuch Anwaltsrecht 20<strong>10</strong>, 1<strong>10</strong> f.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
575
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
ein neuer Anlauf versucht werden, die verfahrensrechtliche<br />
Absicherung des Berufsgeheimnisses zu verbessern<br />
und in allen Verfahren zumindest den gleichen<br />
Stand wie nach § 157 StPO 31) zu erhalten? Bei dieser<br />
Regelung, die diesen Vorbehalt der Entbindung nicht<br />
enthält, ist nämlich – wohl auch im Hinblick auf das<br />
durch die MRK abgesicherte „Selbstbelastungsverbot“<br />
und auf das Recht auf Verteidigung – unbestritten, dass<br />
auch der vom Klienten entbundene Verteidiger sich<br />
weiterhin auf das Anwaltsgeheimnis berufen kann.<br />
Weitere Unterschiede in diesen einzelgesetzlichen Regelungen<br />
ergeben sich beim Zeugnisentschlagungsrecht<br />
der Hilfskräfte des Rechtsanwalts (etwa Kanzleiangestellte,<br />
aber auch EDV-Beauftragte, oÄ), das explizit<br />
nur in den Abgabenverfahren (§ <strong>10</strong>4 FinStrG; § 171<br />
Abs 2 BAO [aber nur für „Angestellte“]) und im Strafverfahren<br />
(§§ 144, 157 Abs 2 StPO), nicht aber etwa in<br />
der ZPO oder im AVG vorgesehen ist; ebenso bei der<br />
Sanktionierung von unter Verstoß gegen das anwaltliche<br />
Berufsgeheimnis gewonnenen Informationen und<br />
Unterlagen, die nicht in allen Verfahrensarten durch<br />
eine entsprechende Nichtigkeitsfolge (wie jetzt etwa<br />
weitgehend in der StPO) abgesichert ist: Sollte nicht<br />
versucht werden, diese im Detail unterschiedlichen Regelungen<br />
zu vereinheitlichen und auf einen gemeinsamen<br />
Standard zu bringen, und dabei auch – analog<br />
der Ergänzung in § 9 Abs 3 RAO – explizit die Gesellschafter<br />
und Mitglieder der Aufsichtsorgane einzubeziehen?<br />
Kann sich die Rechtsanwaltschaft wirklich in Bezug<br />
auf die Bestimmungen in § 39 SPG oder § 13 MBG damit<br />
zufriedengeben, dass danach Beschlagnahme und<br />
Sichtung auch von dem Berufsgeheimnis unterliegenden<br />
Unterlagen möglich ist – und nur dadurch beschränkt<br />
ist, dass dabei „Verletzungen gesetzlich geschützter<br />
Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden sollen“?<br />
Kann sich der Rechtsanwaltsstand mit der Regelung<br />
in §§ 136, 144, 157 StPO betreffend Telefonüberwachung<br />
zufriedengeben, solange zu diesen Vorschriften<br />
von prominenten Richtern die Ansicht vertreten wird,<br />
dass zwar Anrufe des Anwalts beim abgehörten Klienten<br />
nicht abgehört und nicht als Beweismittel verwendet<br />
werden dürfen, wohl aber Anrufe des abgehörten<br />
Klienten beim Rechtsanwalt?<br />
Kann sich der Rechtsanwaltsstand mit der geltenden<br />
Rechtslage zufriedengeben, die zwar – nach der Praxis<br />
der Strafverfolgungsbehörden – die Unterlagen beim<br />
Rechtsanwalt (mit Ausnahme der vom Klienten beim<br />
Rechtsanwalt hinterlegten Dokumente) 32) – solange<br />
dieser nicht selbst in derselben Sache dringend Tatverdächtiger<br />
(§ 144 Abs 3 StPO) ist – immunisiert, nicht<br />
aber (und dies deutlich enger als etwa das englische „legal<br />
privilege“) nach der wohl herrschenden Ansicht und<br />
Gerichtspraxis die vom Rechtsanwalt an den Klienten<br />
gesandte Korrespondenz beim Klienten oder sonstigen,<br />
keiner berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegenden<br />
Dritten: 33) Kann es bei dieser Frage wirklich darauf<br />
ankommen, wo sich eine vertrauliche Mitteilung<br />
befindet – oder nicht ausschließlich auf die Frage, ob<br />
es sich um ein Produkt iZm der vertraulichen Rechtsanwalt/Klienten-Beziehung<br />
handelt, 34) so wie es europarechtlich<br />
sowohl EuGH als auch EGMR 35) sehen?<br />
Und ist daher nicht eine durchgängige gesetzliche<br />
Klarstellung notwendig, dass auch die Information<br />
des RA vorbereitende Dokumente (wie vom EuG klargestellt)<br />
36) vom Beschlagnahmeverbot umfasst sind?<br />
Sollte nicht überhaupt auch noch einmal ein Anlauf<br />
unternommen werden, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses<br />
explizit in der Verfassung abzusichern, 37) so wie<br />
es in einigen europäischen Ländern der Fall ist?<br />
2. Bestehen in Österreich eigentlich ausreichende<br />
Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung<br />
anwaltlicher Verschwiegenheit?<br />
Die Verschwiegenheitspflicht kann dauerhaft nur gesichert<br />
sein, wenn sie von den Rechtsanwälten auch tatsächlich<br />
gelebt wird; dies setzt auch entsprechende angemessene<br />
Sanktionen bei Verstößen voraus. Zivilrechtlich<br />
sind die Sanktionen geklärt: Unter Verstoß<br />
gegen die Verschwiegenheit abgeschlossene Rechtsgeschäfte<br />
(etwa die Abtretung von Honorarforderungen)<br />
sind nichtig 38) die gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
ist ein Schutzgesetz und führt zur Schadenersatzpflicht).<br />
39) Der Bruch der Verschwiegenheit<br />
stellt ein Disziplinarvergehen dar, das mit den zur<br />
Verfügung stehenden Disziplinarstrafen (schriftlicher<br />
31) Kirchbacher in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 157<br />
Rz 18.<br />
32) Kirchbacher in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 157<br />
Rz 17.<br />
33) Vgl Hoffer, Fehlendes Anwaltsprivileg führt zu doppelten Standards,<br />
Der Standard (Wirtschaft & Recht) 2012/45/02; vgl auch – und<br />
grundsätzlich den Schutz ungeachtet des aktuellen Aufbewahrungsortes<br />
bejahend – Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme, ÖJZ<br />
2012/93, 846 ff; Zerbes, Zugriff auf Beweismittel zwischen Effizienz<br />
und Rechtsschutz, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit<br />
2012, <strong>10</strong>5 (111 ff).<br />
34) Vgl Leitner/Brandl, Finanzstrafrechtlicher Rechtsprechungs- und Literaturüberblick<br />
mit Anmerkungen, Teil II, taxlex <strong>2013</strong>, 20 ff (25);<br />
Stuefer, Anwaltsprivileg, Durchsuchung und Beschlagnahme im<br />
Strafverfahren, JSt 4/2011, 134 (139).<br />
35) Vgl EGMR 16. <strong>10</strong>. 2007, 74.336/01, Wieser ua/Österreich; vgl hiezu<br />
auch Zellhofer/Reichert, Der Schutz der Anwaltskorrespondenz nach<br />
Akzo Nobel – ein Privileg externer Anwälte und ihrer Mandanten,<br />
ÖZK 2011, 43 (48).<br />
36) EuG T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel; Wess, Der Rechtsanwalt<br />
als Tatbeteiligter im Wirtschaftsstrafrecht – Grenzen strafprozessualer<br />
Zwangsmaßnahmen, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organisationsverantwortlichkeit<br />
2011, 77 (80).<br />
37) Vgl VfSlg 13.148.<br />
38) Vgl OGH <strong>10</strong> Ob 91/00 f zur Abtretung von Honorarforderungen; kritisch<br />
Zöchling-Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht<br />
und Pflicht des Rechtsanwalts, Jahrbuch Anwaltsrecht 20<strong>10</strong>, 113.<br />
39) Vgl Zöchling-Jud, Die rechtsanwaltliche Verschwiegenheit – Recht<br />
und Pflicht des Rechtsanwalts, Jahrbuch Anwaltsrecht 20<strong>10</strong>, 1<strong>10</strong>.<br />
576<br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Verweis, Schuldspruch ohne Strafausspruch, Geldbuße,<br />
befristete Untersagung der Ausübung der<br />
Rechtsanwaltschaft, Streichung) sanktioniert werden<br />
kann.<br />
Ohne dies repräsentativ überprüft zu haben: Es<br />
scheint, dass Vergehen von den Disziplinargerichten,<br />
bedenkt man die zentrale Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht<br />
für den Klienten, den Rechtsanwaltsstand<br />
und den Rechtsstaat insgesamt, mit vergleichsweise<br />
unbedeutenden Strafen, ja teils auch mit Einstellungen<br />
nach § 3 DSt sanktioniert werden – dies ganz<br />
abgesehen davon, dass die Strafe in aller Regel erst nach<br />
mehreren Jahren verhängt wird, aber keine Handhabe<br />
für eine rasche und effektive Sanktion oder auch möglichst<br />
präventive Verhinderung eines drohenden Geheimnisbruchs<br />
(etwa bei unzulässiger Doppelvertretung<br />
und damit verbundener Gefahr des Bruchs der<br />
Verschwiegenheitspflicht) den Standesbehörden zur<br />
Verfügung steht.<br />
Strafrechtlich ist der Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung<br />
praktisch nicht sanktioniert. Die Schadenersatzpflicht<br />
ist oft deswegen nicht durchsetzbar,<br />
weil oft kein konkret dadurch verursachter Schaden<br />
nachgewiesen werden kann: Sollte daher nicht an eine<br />
Schärfung des Sanktionskatalogs gedacht werden? In<br />
Deutschland oder der Schweiz etwa ist der Bruch der<br />
anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, soweit er ein<br />
„fremdes Geheimnis“ betrifft, ein Offizialdelikt (§ 203<br />
dStGB; § 321schwStGB). Sollte nicht vielleicht auch<br />
an eine Schärfung des Sanktionenkatalogs im Disziplinarrecht<br />
gedacht werden?<br />
Gibt es aber vielleicht umgekehrt auch Bereiche, wo<br />
die bestehenden Sanktionen überschießend sind, etwa<br />
bei der Abtretung von Honorarforderungen? In<br />
Deutschland etwa ist die Abtretung von Honorarforderungen<br />
an andere Rechtsanwälte erlaubt.<br />
3. Sollte der Umfang der Verschwiegenheitspflicht<br />
überdacht werden?<br />
Es sind nicht nur alle Mitteilungen des Klienten an den<br />
Rechtsanwalt, sondern auch alle sonst dem Rechtsanwalt<br />
in seiner beruflichen Eigenschaft zugekommenen<br />
Tatsachen von der Verschwiegenheitspflicht umfasst;<br />
dies gilt auch, wenn die Tatsachen mittlerweile – ohne<br />
Zutun des Rechtsanwaltes – öffentlich geworden sind: 40)<br />
In Deutschland, beispielsweise, entfällt hingegen die<br />
Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich – selbstverständlich<br />
nur ohne Zutun des Rechtsanwaltes – öffentlich gewordener<br />
Tatsachen.<br />
Ebenso ist nach herkömmlicher Standesauffassung<br />
auch das bloße Faktum einer Klientenbeziehung oder<br />
eines beruflichen Kontakts zu einer bestimmten Person<br />
von der Verschwiegenheitspflicht umfasst. 41)<br />
Ist dieser weitgehende Umfang angesichts der gesellschaftlichen<br />
und berufsrechtlichen Entwicklung (Werbung<br />
mit Klienten und Mandaten, Meldepflichten an<br />
die Steuerbehörden, Geldwäsche-Verdachtsmeldungen<br />
etc) noch gerechtfertigt? Läuft die Rechtsanwaltschaft<br />
nicht Gefahr, durch Beharren auf der absoluten<br />
Geheimhaltung heute vielleicht nicht mehr so sensibler<br />
Informationen (wie etwa das bloße Faktum einer Klienten-Beziehung,<br />
die Höhe des verrechneten Honorars<br />
[selbstverständlich nicht Art und Umfang der Dienstleistungen])<br />
als „Mit-Täter“ bei oder „professioneller<br />
Verschleierer“ von Straftaten diskreditiert zu werden<br />
– und damit Gefahr zu laufen, dass größere Einschränkungen<br />
in naher Zukunft akzeptiert werden müssen?<br />
Könnte nicht vielleicht bei einer Beschränkung des<br />
Umfangs der von der Verschwiegenheitspflicht umfassten<br />
Informationen und Daten der Kern der Verschwiegenheitspflicht<br />
besser und nachhaltig geschützt werden?<br />
Wäre nicht vielleicht eine insoweit offensivere<br />
Herangehensweise der Rechtsanwaltschaft besser geeignet,<br />
die laufenden und schleichenden Eingriffe in einen<br />
Kern der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht<br />
abzuwehren?<br />
4. Schutz vor Daten-Leaks<br />
Angesichts der Diskussionen über den offenbar lückenlosen<br />
Zugriff staatlicher Behörden auf Daten im Internet:<br />
Sollte nicht verstärkt nach technischen Möglichkeiten<br />
gesucht werden, wie etwa über von den Rechtsanwaltskammern<br />
organisierte und zur Verfügung gestellte<br />
Server, Möglichkeiten für eine „quasi interne“<br />
Datenkommunikation („Anwalts-Internet“) zu schaffen,<br />
die bessere Sicherheit vor der Vorrats-Datenspeicherung<br />
und/oder behördlichen Zugriffen auf den<br />
Mail-Verkehr bieten könnte?<br />
Besteht ein Bedarf nach Anpassung der standesrechtlichen<br />
Regelungen iZm „cloud-computing“, insb bei<br />
Speicherung der Daten im Ausland? Sind alle KollegInnen<br />
ausreichend mit den rechtlichen Risiken, auch und<br />
gerade aufgrund der möglichen Anwendung ausländischer<br />
Rechtsvorschriften, die möglicherweise ein geringeres<br />
Schutzniveau aufweisen als die nationalen österreichischen<br />
Rechtsvorschriften, vertraut? Sollte von<br />
der Standesvertretung nach Möglichkeiten der Errichtung<br />
gesicherter Kommunikationskanäle für die Kommunikation<br />
unter den Rechtsanwälten, allenfalls auch<br />
mit dem Klienten gesucht werden?<br />
5. Geldwäsche-Meldung<br />
Angesichts der politischen, beinahe weltweiten Stimmungslage,<br />
die durch den mittlerweile veröffentlichten,<br />
kritischen und einseitigen Bericht der FATF zur<br />
40) Vgl nur Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte<br />
49 mwN.<br />
41) Vgl nur Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte<br />
51 mwN.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
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Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte<br />
Untersuchung der Anfälligkeit der Rechtsberufe im<br />
Hinblick auf Geldwäsche 42) wohl eher noch angeheizt<br />
werden wird, ist es illusorisch anzunehmen, dass die<br />
bestehenden Geldwäsche-Regelungen, die in großem<br />
Widerspruch zum herkömmlichen Schutz des Anwaltsgeheimnisses<br />
stehen, in absehbarer Zukunft beseitigt<br />
werden können: Ganz im Gegenteil hat etwa<br />
erst jüngst das Erkenntnis des EGMR in der Sache<br />
Michaud 43) die grundsätzliche EMRK-Konformität<br />
der Geldwäsche-RL (und der diese umsetzenden nationalen<br />
französischen Rechtsvorschriften) bestätigt;<br />
dies im bedauerlichen Gegensatz etwa zu der bereits<br />
erwähnten Entscheidung des Appeal Court of British<br />
Columbia, Kanada, mit der die kanadischen, die<br />
Rechtsanwälte betreffenden Geldwäsche-Vorschriften<br />
aufgehoben wurden, die – anders als unsere §§ 8 a ff<br />
RAO – gar keine Pflicht zur Geldwäsche-Verdachtsmeldung<br />
vorsahen. 44)<br />
Nach dem EU-Kommisions-Entwurf zur 4. Geldwäsche-RL<br />
45) ist auch mit weiteren Verschärfungen nicht<br />
nur beim Katalog der Geldwäsche-Vortaten, den allgemeinen<br />
Sorgfaltspflichten sowie den damit zusammenhängenden<br />
Dokumentationspflichten zu rechnen, sondern<br />
vor allem auch bei den Sanktionen, die bei Verstößen<br />
gegen diese Vorschriften über Rechtsanwälte mit<br />
Geldstrafen bis zu <strong>10</strong>% des Umsatzes bzw 5 Mio Euro<br />
oder durch an den Pranger stellen (durch Veröffentlichung<br />
jedes Verstoßes durch öffentliche Bekanntmachung)<br />
bestraft werden sollen.<br />
Sollte – auch gerade nach dem Michaud-Erkenntnis<br />
des EGMR – nicht standesintern die bislang verneinte<br />
Frage neu diskutiert und bewertet werden, ob nicht<br />
doch – so wie vergleichbar in Frankreich – die Verdachtsmeldungen<br />
zunächst an die Standesvertretung<br />
und erst von dieser erforderlichenfalls an die Geldwäschestelle<br />
weitergeleitet werden sollten?<br />
VIII. Resümee<br />
Es würden sich noch viele weitere Fragen anbieten: Es<br />
könnte sich daher mE wohl lohnen, standesintern den<br />
Diskussionsprozess zu intensivieren und zu versuchen,<br />
nicht nur reaktiv bei einzelnen legistischen Vorhaben<br />
das Schlimmste zu verhindern, sondern proaktiv – auch<br />
unter Berücksichtigung vergleichbarer Regelungen in<br />
anderen, vor allem kontinental-europäischen Staaten<br />
– gesamthaft einen Vorschlag zu erstatten, der dieses<br />
zentrale Institut für den Anwaltsstand und – wie dargelegt<br />
– für den Rechtsstaat insgesamt mit entsprechenden<br />
einheitlichen verfahrensrechtlichen Regelungen<br />
(insb Zeugnisentschlagungsrecht, Beschlagnahmeund<br />
Abhörverbot) umfassend und lückenlos schützt,<br />
damit auch zumindest die nächsten 145 Jahre unsere<br />
Klienten sicher sein können, dass das, was sie ihrem Anwalt<br />
anvertrauen, geheim bleibt: Denn anders kann dieser<br />
unser Beruf nicht ausgeübt werden, anders können<br />
die Rechte der Menschen nicht geschützt werden.<br />
42) Abrufbar über die FATF Homepage unter www.fatf-gafi.org/media/<br />
fatf/documents/reports/ML%20and%20TF%20vulnerabilities%<br />
20legal%20professionals.pdf<br />
43) EGMR 6. 12. 2012, 12323/11.<br />
44) <strong>2013</strong> BCCA 147 Rz 125.<br />
45) COM (<strong>2013</strong>) 45 final v 5. 2. <strong>2013</strong>.<br />
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Berufliche Verschwiegenheit – unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes<br />
Autor: RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Abhandlungen<br />
Abschied von der OBDK<br />
Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft bleibt trotzdem gewahrt<br />
Von RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt. Der Autor ist seit 2002 Vorsitzender des Arbeitskreises Berufsrecht des Österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammertages; seit 2006 Präsident der Rechtsanwaltskammer für Kärnten; Lektor am Institut<br />
für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt.<br />
I. Vorbemerkungen<br />
Mit 1. 1. 2014 nehmen das Bundesverwaltungsgericht<br />
und die Landesverwaltungsgerichte ihre Tätigkeit auf.<br />
Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag im<br />
Sinne des Art 133 Z 4 B-VG, wie sie auch die Oberste<br />
Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte<br />
und Rechtsanwaltsanwärter eine war, sind mit<br />
diesem Tag aufgelöst. Ihnen kommt keine Aufgabe<br />
mehr zu.<br />
Nach dem Konzept des Bundesverfassungsgesetzgebers<br />
sollten sämtliche Agenden dieser Kollegialbehörden<br />
mit richterlichem Einschlag im Wege einer Generalklausel<br />
an die Landesverwaltungsgerichte übertragen<br />
werden.<br />
Nur auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen,<br />
bei denen auch der Konsultationsmechanismus<br />
mit den Ländern großteils einzuhalten war, konnten<br />
die Agenden an die Bundesverwaltungsgerichte<br />
übertragen werden.<br />
Die Rechtsanwaltschaft hat sich 1) gegen eine solche<br />
vollständige Übertragung der Agenden der OBDK ausgesprochen.<br />
II. Bisherige Aufgaben der OBDK<br />
Bisher umfasste die Zuständigkeit der OBDK zwei Bereiche:<br />
" Rechtsmittelinstanzenentscheidungen des Disziplinarrates;<br />
2) als Berufungsinstanz in Angelegenheiten<br />
der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte 3) und<br />
der Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Löschung<br />
aus der Liste sowie die Verweigerung der Bestätigung<br />
der Rechtsanwaltspraxis, 4) des Erlöschens und<br />
des Ruhens der Rechtsanwaltschaft, soweit dies nicht<br />
auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im<br />
Rahmen eines Disziplinarverfahrens erfolgt, 5) Wahlanfechtungen;<br />
6) Berufungen gegen die Nichtzulassung<br />
zur Rechtsanwaltsprüfung gem § 8 RAPG; Berufungen<br />
gegen Entscheidungen des Präses der Ausbildungsprüfungskommission<br />
gem § 4 ABAG;<br />
" Disziplinarbehandlung von dienstleistenden europäischen<br />
Rechtsanwälten iSd § 7 EIRAG, Disziplinarbehandlung<br />
von niedergelassenen Anwälten iSd<br />
§ 13 EIRAG.<br />
Sohin waren bis zum heutigen Tag alle wesentlichen<br />
Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen<br />
der Ausschüsse, des Disziplinarrates sowie der Prüfungskommissionen<br />
nach dem ABAG und der Rechtsanwaltsprüfungskommission<br />
der OBDK zugewiesen.<br />
III. Die OBDK als Bestandteil der<br />
anwaltlichen Unabhängigkeit<br />
Den wesentlichen Bestandteil der anwaltlichen Unabhängigkeit<br />
stellt die anwaltliche Selbstverwaltung dar.<br />
Der Rechtsanwalt ist von Gerichten und staatlichen<br />
Behörden unabhängig.<br />
Ob jemand in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen<br />
oder aus ihr gestrichen wird, entscheidet bis zum<br />
heutigen Tage weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde,<br />
sondern demokratisch gewählte Organe<br />
der rechtsanwaltlichen Selbstverwaltung.<br />
Erst im Jahr 1971 wurde die Disziplinargewalt des<br />
Vorsitzenden im Strafprozess gegenüber Rechtsanwälten<br />
abgeschafft. Im Jahr 1983 erfolgte Gleiches im Zivilprozess.<br />
Der Rechtsanwalt unterliegt daher nicht mehr der<br />
disziplinären Gewalt eines Richters. Nunmehr ist dieser,<br />
wenn er ein disziplinäres Vergehen ortet, an die zuständigen<br />
Disziplinarräte der Rechtsanwaltskammern<br />
verwiesen. Dies ist nur möglich geworden, weil das anwaltliche<br />
Recht auf Selbstverwaltung in selbständigen<br />
und unabhängigen Rechtsanwaltskammern zumindest<br />
einfachgesetzlich verankert ist. Rechtsanwälte ordnen<br />
ihre Angelegenheiten im eigenen Bereich selbständig<br />
und autonom. Das vielleicht wichtigste Element der<br />
Standesautonomie liegt in der standeseigenen Disziplinargerichtsbarkeit,<br />
die zwar eine strenge, aber von<br />
Sach- und Fachkenntnis getragene Beurteilung der Berufspflichten<br />
sowie die Wahrung von Ehre und Ansehen<br />
des Berufes verbürgt. Der Umstand, dass in letzter<br />
Instanz der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission<br />
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter<br />
Berufsrichter und Rechtsanwälte entscheiden, wurde<br />
nicht als Eingriff in die Selbstverwaltung, sondern als<br />
1) Vgl Benn-Ibler, Disziplinargewalt muss im Stand bleiben, <strong>AnwBl</strong><br />
2007, 233.<br />
2) Vgl §§ 59 ff DSt.<br />
3) § 5 a RAO.<br />
4) § 30 Abs 4 RAO.<br />
5) § 34 RAO.<br />
6) § 24 b RAO.<br />
<strong>2013</strong>, 579<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Abschied von der OBDK<br />
Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />
579
Abhandlungen<br />
sinnvolle Verankerung der Disziplinargerichtsbarkeit<br />
der gesamtstaatlichen Vollziehung gewertet. 7)<br />
Nur diese strenge und funktionsfähige Disziplinargerichtsbarkeit<br />
hat es ermöglicht, dass Rechtsanwälte<br />
der Disziplinarhoheit der Gerichte entzogen werden<br />
konnten.<br />
Die OBDK nunmehr einfach durch Landesverwaltungsgerichte<br />
zu ersetzen, würde zu einer anderen<br />
Qualität der Berufungsinstanz führen. Die Beteiligung<br />
an der Disziplinargerichtsbarkeit wäre beseitigt, sofern<br />
der Gesetzgeber diese nicht bundesgesetzlich vorsehen<br />
würde. Diese Bedenken wurden von der österreichischen<br />
Rechtsanwaltschaft massiv artikuliert und an die<br />
zuständigen Entscheidungsträger herangetragen. Die<br />
von der österreichischen Rechtsanwaltschaft 8) angeführte<br />
Möglichkeit, dass die OBDK in ein echtes Gericht,<br />
das beim OGH angesiedelt ist und die Beteiligung<br />
von gewählten Anwaltsrichtern zulässt, umgewandelt<br />
wird, wurde massiv favorisiert.<br />
Die Rechtsanwaltschaft hat es gegenüber den für den<br />
Gesetzgebungsprozess Verantwortlichen verstanden,<br />
klar zu machen, dass jede Beschneidung der Rechte<br />
des Rechtsanwaltes eine Schlechterstellung des Vertretenen,<br />
also des Klienten, bedeutet. Kann der Rechtsanwalt<br />
nicht mehr unumwunden vorbringen, ohne sich<br />
einer Disziplinarmaßnahme durch Nichtanwälte auszusetzen,<br />
so sind auch die Rechte der Bürger im Rechtsstaat<br />
beeinträchtigt. Es kann nicht angehen, dass der<br />
Rechtsanwalt am Vormittag unumwunden für seinen<br />
Klienten vor dem Landesverwaltungsgericht vorzubringen<br />
hat, während er am Nachmittag von eben diesem<br />
Gericht diszipliniert werden könnte.<br />
Diese Argumente hat der Gesetzgeber verstanden.<br />
Die Abgeordneten zum Nationalrat haben am<br />
15. 5. 2012 eine Entschließung betreffend die Einbringung<br />
einer Regierungsvorlage zur Neuordnung des Instanzenzuges<br />
im Bereich der Selbstverwaltung der<br />
rechtsberatenden Berufe gefasst.<br />
Es sollte von der Ermächtigung des Art 94 Abs 2<br />
B-VG derart Gebrauch gemacht werden, dass gegen<br />
erstinstanzliche Entscheidungen der Kammer der<br />
rechtsberatenden Berufe ein Rechtszug an die ordentliche<br />
Gerichtsbarkeit vorgesehen wird. Dort soll ein Senat<br />
zur Entscheidung berufen werden, dem Vertreterinnen<br />
und Vertreter aus dem jeweiligen Berufsstand<br />
angehören. 9)<br />
Es kam in weiterer Folge zu intensiven Diskussionen,<br />
insb auch mit Vertretern des OGH. Die Rechtsanwaltschaft<br />
hat den Vorschlag, dass über Erkenntnisse des<br />
Disziplinarrates zunächst das jeweilige OLG und hernach<br />
erst der OGH entscheide, abgelehnt.<br />
Abgesehen von einer möglichen Zersplitterung der<br />
Judikatur, wie sie insb auch bei der Strafbemessung in<br />
den einzelnen Oberlandesgerichtssprengeln zu bemerken<br />
ist, besteht zwischen den Rechtsanwälten und den<br />
Richtern des OLG, insb durch die Verrichtung von<br />
mündlichen Berufungsverhandlungen, ein persönliches<br />
Bekanntheitsverhältnis.<br />
Die Disziplinarkompetenz von Richtern, bei denen<br />
regelmäßig Verhandlungen verrichtet werden, würde<br />
einen Rückschritt in die Zeit vor 1971 bzw 1983 bedeuten<br />
(siehe oben). Da auch schon bisher Richter des<br />
OGH in der OBDK tätig waren, besteht keine sachliche<br />
Rechtfertigung, nunmehr eine Änderung herbeizuführen.<br />
Diese Argumente haben auch den Gesetzgeber überzeugt.<br />
Zum Großteil wurden daher die Agenden der<br />
OBDK an einen Spezialsenat an den OGH übertragen,<br />
wobei im jeweiligen Senat zwei Berufsrichter und zwei<br />
Anwaltsrichter tätig sind.<br />
Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern<br />
durch alle Kammermitglieder (sohin auch<br />
durch die Konzipienten) gewählt. Den Vorsitz im Senat<br />
führt ein Richter.<br />
In all jenen Angelegenheiten, bei denen schon bisher<br />
der Rechtszug an die OBDK nicht zulässig war, kommt<br />
es zur Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte<br />
(dazu s Pkt IV.2.). Rechtsmittel nach dem RAPG und<br />
dem ABAG gelangen zum Bundesverwaltungsgericht.<br />
IV. Die Neuregelungen im Einzelnen<br />
1. Neuregelung der Disziplinargerichtsbarkeit<br />
(DSt und EIRAG)<br />
Im Rahmen der Disziplinargerichtsbarkeit kommt es<br />
begrüßenswerterweise zu einer einfachen Ersetzung<br />
der OBDK durch den OGH. Wie bereits ausgeführt,<br />
wird der OGH in Spezialsenaten entscheiden, denen<br />
je zwei Berufsrichter und zwei Anwaltsrichter angehören.<br />
Der Modus der Wahl für die Anwaltsrichter bleibt,<br />
wie oben beschrieben, zum bisherigen Auswahlmodus<br />
gleich. § 59 Abs 2 DSt (neu) stellt klar, dass die Anwaltsrichter<br />
in Ausübung ihres Amtes unabhängig sind.<br />
Sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen<br />
Befugnisse im vollen Umfang.<br />
Neu geregelt wurden die Ausschließungsgründe der<br />
Anwaltsrichter.<br />
Da es sich um einen Senat des OGH handelt, gelangt<br />
§ 43 StPO zur Anwendung.<br />
Darüber hinaus ist auch der Ausschlussgrund des<br />
§ 26 Abs 1 Z 1 DSt, wonach auch der durch das Disziplinarvergehen<br />
selbst Betroffene oder der Anzeiger ausgeschlossen<br />
ist, heranzuziehen.<br />
7) Vgl Murko in Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Rechtsstaat<br />
und Unabhängigkeit, Der Rechtsanwalt – ein Organ der Rechtspflege?<br />
92 f.<br />
8) Vgl Benn-Ibler, aaO 333.<br />
9) Vgl 246/E 24. GP.<br />
580<br />
Abschied von der OBDK<br />
Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Abhandlungen<br />
Außerdem sind ferner als Kammeranwalt oder Vertreter<br />
oder sonstiger Beteiligter im vorangegangenen<br />
Verfahren tätig Gewesene, wenn sie hernach zu Anwaltsrichtern<br />
gewählt werden, in diesen Verfahren ausgeschlossen.<br />
Der OGH ist in den berufsrechtlichen Verfahren<br />
nach dem DSt, aber auch in jenen nach der RAO und<br />
dem EIRAG, mit vollständiger Kognitionsbefugnis<br />
ausgestattet, damit die Anforderungen des Art 6<br />
EMRK auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren<br />
gewährleistet sind.<br />
Der OGH kann daher in der mündlichen Verhandlung<br />
selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen<br />
Verfahrensergänzungen vornehmen. <strong>10</strong>) Der OGH kann<br />
die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen jedoch<br />
auch von einem beauftragten Senatsmitglied,<br />
vom Disziplinarrat, durch ein von dessen Präsidenten<br />
zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten<br />
Gericht durchführen lassen. Ist die Erhebung des Sachverhalts<br />
oder das Verfahren mangelhaft, sodass es ganz<br />
oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss,<br />
oder nimmt der OGH die Beweisaufnahme und die Beweisergänzungen<br />
weder selbst vor, noch lässt er sie vornehmen,<br />
hat er das Erkenntnis des Disziplinarrates<br />
ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen<br />
Verhandlung und Entscheidung im Umfang<br />
der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.<br />
Wie die Erläuternden Bemerkungen 11) zeigen, wurden<br />
Überlegungen, das Rechtsmittelverfahren in Disziplinarsachen<br />
an das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde<br />
nach der StPO anzulehnen, nicht weiter<br />
verfolgt. Die bisherige Form der Einrichtung und Ausgestaltung<br />
des Disziplinarverfahrens wird beibehalten.<br />
Dies bedingt, dass dem OGH als einziger gerichtlicher<br />
Instanz die volle Kognitionsbefugnis in Rechtsund<br />
Tatsachenfragen zukommt, sodass eine substantielle<br />
Beschränkung der Rechtsmittelgründe nicht in Betracht<br />
kommt.<br />
Für die daraus resultierende Beibehaltung des bisherigen<br />
Umfangs und Inhalts der Berufung gem § 49 DSt<br />
spricht auch die Formulierung des Art 94 Abs 2 B-VG,<br />
wonach an Stelle der Beschwerde an das Verwaltungsgericht<br />
ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde<br />
an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann.<br />
Dies bedingt, dass der Umfang der Möglichkeit der Anfechtung<br />
von Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde<br />
bei beiden im B-VG in diesem Kontext vorgesehenen<br />
Regelungsvarianten gleich sein soll.<br />
Dies bedeutet, dass jedoch Einschränkungen der<br />
Rechtsmittelgründe nach dem klaren Wortlaut unzulässig<br />
sind und auch gegen Art 94 Abs 2 B-VG verstoßen<br />
würden.<br />
Tendenzen des OGH zu einer Formalisierung der<br />
Rechtsmittel, wie dies bei Grundrechtsbeschwerden<br />
nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz ohne gesetzliche<br />
Grundlage bereits erfolgt ist, sind daher in Disziplinarverfahren<br />
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter<br />
unzulässig. Dies wird insb von den Anwaltsrichtern<br />
in der OBDK zu beobachten sein.<br />
Für Rechtsmittelverfahren vor dem OGH gilt aus<br />
diesem Grunde kein Neuerungsverbot. Das Vorbringen<br />
neuer Tatsachen und die Benützung neuer Beweismittel<br />
sind zulässig. Eine Einschränkung erfolgt nur<br />
dann, wenn diese neuen Tatsachen oder Beweismittel<br />
dem Berufungswerber bereits spätestens zum Zeitpunkt<br />
des Abschlusses des Beweisverfahrens im Verfahren<br />
vor dem Disziplinarrat bekannt waren oder bekannt<br />
sein mussten und es ihm nicht als Versehen bloß minderen<br />
Grades anzulasten ist, dass er von diesen nicht<br />
Gebrauch gemacht hat. Die Bestimmung erfordert sohin<br />
grobe Fahrlässigkeit des Berufungswerbers, damit<br />
er neue Tatsachen oder Beweismittel nicht mehr an<br />
den OGH herantragen kann. Wie die Erläuternden Bemerkungen<br />
12) ausführen, sollen die Verfahrensbeteiligten<br />
angehalten werden, bereits im Verfahren vor dem<br />
Disziplinarrat ein umfassendes Tatsachenvorbringen<br />
und Beweisanbot zu erstatten, damit das Erkenntnisverfahren<br />
soweit wie möglich im Verfahren erster Instanz<br />
abgeführt werden kann. Dieser Zielsetzung folgend,<br />
soll gleichzeitig das Rechtsmittelverfahren entsprechend<br />
beschleunigt werden, sodass in diesen<br />
Rechtsmittelverfahren Neuerungen nicht mehr zu behandeln<br />
sind, und das Vorbringen auf Grund eines vorwerfbaren<br />
und den bloß minderen Grad des Versehens<br />
übersteigenden Versäumnisses in erster Instanz unterlassen<br />
wurde. Die Formulierung des Gesetzgebers erinnert<br />
an § 179 ZPO über das grob schuldhafte, verspätete<br />
Vorbringen.<br />
Die diesbezügliche zivilgerichtliche Judikatur des<br />
OGH wird daher gewinnbringend auch für die Beantwortung<br />
dieser Frage herangezogen werden können.<br />
2. Zu den Änderungen in der<br />
Rechtsanwaltsordnung<br />
Nicht nur im Disziplinarstatut, sondern auch in der<br />
Rechtsanwaltsordnung wurde von der Möglichkeit<br />
des Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch gemacht, dass der<br />
Rechtszug zum OGH geschaffen wird, um auch der obzitierten<br />
Entschließung Rechnung zu tragen.<br />
In all jenen Fragen, die mit der Befugnis zur Ausübung<br />
der Rechtsanwaltschaft und der Eintragung in<br />
die Liste (auch der Rechtsanwaltsanwärter) in Zusammenhang<br />
stehen, wird der OGH zuständig sein. Sohin<br />
entscheidet er über Rechtsmittel<br />
<strong>10</strong>) § 52 DSt.<br />
11) 2357 BlgNR 24. GP 5.<br />
12) 2357 BlgNR 24. GP 5.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Abschied von der OBDK<br />
Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />
581
Abhandlungen<br />
" gegen Entscheidungen des Ausschusses, mit dem die<br />
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verweigert<br />
wird;<br />
" gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste<br />
der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus<br />
dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung<br />
der Rechtsanwaltspraxis;<br />
" gegen Entscheidungen iZm dem Erlöschen der Berechtigung<br />
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />
und des Ruhens der Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />
iSd § 34 Abs 1 und 2 RAO;<br />
sowie über<br />
" Wahlanfechtungen gem § 24 b RAO.<br />
In Verfahren vor dem OGH beträgt die Berufungsfrist<br />
vier Wochen.<br />
Die Senate sind wie nach den Bestimmungen des<br />
DSt zusammengesetzt, wobei die entsprechenden Bestimmungen<br />
des DSt (§§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58)<br />
sowie subsidiär die Vorschriften des Außerstreitgesetzes<br />
sinngemäß anzuwenden sind, soweit deren Anwendung<br />
mit den Grundsätzen und Eigenheiten des entsprechenden<br />
Verfahrens vereinbar ist.<br />
In all jenen Angelegenheiten, bei denen schon bisher<br />
der Rechtszug nicht zur Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission<br />
führte, sondern Bescheide des Ausschusses<br />
unmittelbar bei den Gerichtshöfen des öffentlichen<br />
Rechts bekämpft werden konnten, geht der<br />
Rechtszug an die Landesverwaltungsgerichte.<br />
Die Rechtsanwaltschaft hätte aus grundsätzlichen<br />
Überlegungen (s Pkt III.) für diese Materien die Zuständigkeit<br />
des OGH bevorzugt.<br />
Wenigstens sollte eine einheitliche bundesweite Zuständigkeit<br />
beim Bundesverwaltungsgericht erreicht<br />
werden.<br />
Handelt es sich bei diesen Angelegenheiten zB um<br />
sämtliche Fragen der anwaltlichen Versorgungseinrichtung.<br />
Die Rechtsanwaltskammern haben sich auf<br />
eine einheitliche Satzung verständigt.<br />
Dass nunmehr diese einheitliche Satzung von neun<br />
Landesverwaltungsgerichten ausgelegt wird und nur<br />
mehr die Revisionszuständigkeit des VwGH besteht,<br />
erschien der Rechtsanwaltschaft nicht sinnvoll.<br />
Gleiches gilt für die Bescheide im Rahmen der Verfahrenshilfe,<br />
aber auch für den gesamten Komplex der<br />
Berufsaufsicht iSd § 23 RAO.<br />
Im Rahmen dieser Berufsaufsicht kann der Ausschuss<br />
Weisungen an einzelne Kolleginnen und Kollegen erteilen.<br />
Hält ein Rechtsanwalt sich nicht an diese Weisung,<br />
stellt dies ein disziplinär zu ahndendes Verhalten<br />
dar.<br />
Über die Rechtmäßigkeit dieser Weisungen haben<br />
zuletzt die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entschieden.<br />
Nunmehr wird anwaltliches Berufsrecht von neun<br />
Landesverwaltungsgerichten fortgebildet.<br />
Auch im Begutachtungsentwurf des BMJ war ursprünglich<br />
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts<br />
vorgesehen.<br />
Die notwendige Zustimmung der Bundesländer zu<br />
einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts<br />
für diese Fragen konnte im Vorfeld nicht erreicht werden.<br />
Vier Bundesländer, nämlich Vorarlberg, Tirol, Salzburg<br />
und Oberösterreich, sprachen sich gegen diese<br />
Lösung aus.<br />
Sohin sieht § 23 Abs 6 RAO ausdrücklich vor, dass,<br />
sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf Grund<br />
der RAO ergehende Bescheide mittels Beschwerde an<br />
das Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes<br />
anfechtbar sind.<br />
Die Rechtsanwaltschaft wird nunmehr die entsprechenden<br />
Anstrengungen unternehmen müssen, um<br />
eine Zersplitterung des anwaltlichen Berufsrechts zu<br />
verhindern.<br />
So werden eigene Dokumentationen von Rechtsmittelentscheidungen<br />
notwendig sein, weil eine vollständige<br />
Veröffentlichung der Entscheidungen durch die<br />
Landesverwaltungsgerichte gesetzlich nicht zwingend<br />
ist.<br />
In Kenntnis von Judikaturdivergenzen wird der Verwaltungsgerichtshof<br />
seiner Rolle in Wahrung der Einheit<br />
der Rechtsordnung im Revisionsverfahren nachzukommen<br />
haben.<br />
3. Neuerungen im ABAG und RAPG<br />
Im Rahmen des ABAG und des RAPG hat der Bundesgesetzgeber<br />
keine Zuständigkeit des OGH vorgesehen.<br />
Da jedoch die Prüfungskommissionen sowohl nach<br />
dem ABAG als auch nach dem RAPG bundesländerübergreifend<br />
bei den einzelnen OLG angesiedelt sind,<br />
wurde ein Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht<br />
normiert.<br />
Die Rechtsanwaltschaft hätte jedoch auch in dieser<br />
Frage die Überleitung der bisherigen Zuständigkeit<br />
von der OBDK an den OGH begrüßt.<br />
V. Ausblick<br />
Die Straffung der Neuorganisation des Rechtsmittelrechts<br />
und Schaffung von neun Landesverwaltungsgerichten,<br />
einem Bundesverwaltungsgericht und einem<br />
Bundesfinanzgericht stellt eine wesentliche Verbesserung<br />
des Rechtsstaates dar.<br />
Die Rechtsanwaltschaft hat gerade diese Neuordnung<br />
immer gefordert. Die besondere Rolle der<br />
Rechtsanwaltschaft im Rechtsstaat erfordert jedoch<br />
eine Sonderregelung für unsere Berufsgruppe (siehe<br />
Pkt III.). Die vorliegenden Regelungen tragen der besonderen<br />
Rolle des Rechtsanwaltes im Rechtsstaat weitestgehend<br />
Rechnung.<br />
582<br />
Abschied von der OBDK<br />
Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Abhandlungen<br />
Die Vorstellungen des zuständigen Sektionschefs<br />
Hon.-Prof. Dr. Kathrein und des zuständigen Legisten<br />
und leitenden Staatsanwaltes Mag. Aufner von einer<br />
freien und unabhängigen Rechtsanwaltschaft haben einen<br />
entscheidenden Beitrag für die vorliegenden Gesetze<br />
geleistet.<br />
Dies sei dankend erwähnt.<br />
Es ist gelungen, dass im Wesentlichen alles beim<br />
Alten bleibt. Wo früher die OBDK zuständig war,<br />
ist jetzt der OGH zuständig (mit Ausnahme ABAG<br />
und RAPG). In all jenen Verwaltungsmaterien, bei<br />
denen schon bisher der Rechtszug an die Gerichtshöfe<br />
des öffentlichen Rechts gegangen ist, kommt es zu einer<br />
Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte.<br />
Hier wird es insb auch an der Rechtsanwaltschaft liegen,<br />
für eine entsprechende Einheitlichkeit der Rsp zu<br />
sorgen.<br />
Alles in allem sind die vorliegenden Regelungen<br />
großteils zu begrüßen.<br />
Ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung und Wahrung<br />
der anwaltlichen Unabhängigkeit konnte geleistet<br />
werden.<br />
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es zu erheblichen Änderungen im materiellen Verwaltungsstrafrecht wie im Verfahrensrecht gekommen.<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Abschied von der OBDK<br />
Autor: RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />
583
Abhandlungen<br />
Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />
Von Dr. Gunther Liebhart, Salzburg. Der Autor ist als Richter am LG Salzburg tätig.<br />
<strong>2013</strong>, 584<br />
§ 146 ZPO;<br />
§§ 364, 427 StPO;<br />
§ 33 VwGVG;<br />
§§ 42, 71 AVG;<br />
Wiedereinsetzung;<br />
Rechtsanwalt;<br />
Sorgfaltsmaßstab<br />
Wiedereinsetzung trotz erhöhtem Sorgfaltsmaßstab bei rechtsanwaltlicher Vertretung nach der Rsp im Zivil-,<br />
Straf- und Verwaltungsverfahren.<br />
Die Versäumung einer Frist oder einer Verhandlung durch einen Rechtsanwalt wird von der Rsp in der Regel als<br />
grob fahrlässig bewertet, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Anwendung kommen soll.<br />
Begründet wird diese Ansicht mit dem an den beruflichen Rechtsvertreter anzulegenden, erhöhten Sorgfaltsmaßstab.<br />
Im Folgenden soll herausgearbeitet werden, ob der Rechtsanwalt tatsächlich übermenschliche Fähigkeiten<br />
in jeder Situation aufweisen muss oder eine leichte Fahrlässigkeit auch bei der rechtsanwaltlichen Tätigkeit<br />
möglich sein kann.<br />
I. favor restitutionis<br />
Der Zweck der Wiedereinsetzung ist es, zu verhindern,<br />
dass der Partei wegen der prozessualen Folgen eines<br />
unvorhergesehen oder unabwendbar eintretenden<br />
Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruchs<br />
verweigert wird, gegen das sie unverschuldet oder nur<br />
leicht fahrlässig verschuldet nichts unternehmen kann. 1)<br />
Es handelt sich um ein Korrekturmittel zur Erzielung<br />
der materiell richtigen Entscheidung. 2) Im Zweifel<br />
muss daher eine meritorische einer bloß formellen Entscheidung<br />
wegen Versäumung vorgehen. 3) Der Rechtsschutz<br />
soll nicht aus formellen Gründen als Ergebnis<br />
von Ereignissen scheitern, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit<br />
menschlichen Fehlerkalküls im<br />
Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen<br />
Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters<br />
fallweise vorkommen können und verstehbar sind. 4)<br />
Es ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf<br />
es nicht zu einer Überspannung der an die Partei zu<br />
stellenden Anforderungen kommen. 5) Die Anforderungen<br />
an die Vorkehrungen gegen eine Fristversäumung<br />
dürfen insb dann nicht überspannt werden, wenn es für<br />
die Partei um den „ersten Zugang“ zum Gericht, dh<br />
um die erste Möglichkeit geht, rechtliches Gehör zu erlangen.<br />
6)<br />
II. Fahrlässigkeit<br />
Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung<br />
grds nicht und liegt dann vor, wenn der Partei<br />
ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein<br />
sorgfältiger Mensch begeht. 7) Der Begriff wurde dem<br />
§ 2 DNHG entnommen 8) und mit der Wortfolge „minderem<br />
Grad des Versehens“ wird eine leichte Fahrlässigkeit<br />
iSd § 1332 ABGB bezeichnet. 9) Das Versehen<br />
bloß minderen Grades erschöpft sich hierbei nicht in<br />
Fällen der culpa levissima. <strong>10</strong>) Es ist jenes Maß an Sorgfalt<br />
zu fordern, das nach der Lebenserfahrung von einer<br />
vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person<br />
angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden<br />
Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet<br />
zu werden pflegt. 11) War die Versäumung voraussehbar<br />
und hätte sie durch ein der Partei zumutbares<br />
Verhalten abgewendet werden können, ist die Wiedereinsetzung<br />
zu verweigern und es ist somit eine den Umständen<br />
nach zumutbare Voraussicht der Partei zu fordern.<br />
12) Grobe Fahrlässigkeit hingegen bedeutet eine<br />
auffallende Sorglosigkeit, also eine Sorgfaltswidrigkeit,<br />
die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation<br />
keinesfalls unterlaufen wäre, bzw ein extremes<br />
Abweichen von der gebotenen Sorgfalt. 13) Ein extremes<br />
Abweichen liegt vor, wenn etwas unbeachtet blieb, was<br />
im gegebenen Fall jedem (Vergleichsmenschen) leicht<br />
einleuchten hätte müssen oder wenn einfache, naheliegende<br />
Überlegungen nicht angestellt wurden. 14) Auffallend<br />
sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden<br />
und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und<br />
1) VwGH 0185/63; LGZ Wien EFSlg 121.066; ausführl Deixler-Hübner<br />
in Fasching/Konecny 2 II/2 Vor § 146 Rz 1 ff mwN.<br />
2) Hauer, Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ImmZ 1967, 136.<br />
3) Deixler-Hübner, aaO Vor § 146 ZPO Rz 2; Reinl, Verschulden als<br />
Wiedereinsetzungsgrund, JBl 1964, 506 „favor restitutionis“.<br />
4) VwGH 20<strong>10</strong>/08/0149.<br />
5) OGH 4 Ob 507/77.<br />
6) BVerfG 1 BvR 2333/09 [14]; 2 BvR 2168/00 [12]; Burhoff, Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand bei der Versäumung einer Frist im<br />
Strafverfahren, ZAP Fach 22, 225.<br />
7) VfGH B 325/09; VwGH 2005/07/0044, 91/16/0197; BMSK SVSlg<br />
56.315; BMSG SVSlg 51.693; OGH 9 ObA 199/90; OLG Graz SVSlg<br />
52.725, 47.648; OLG Wien SVSlg 57.424, 47.651; EFSlg <strong>10</strong>5.766,<br />
<strong>10</strong>1.932, 90.893.<br />
8) Bericht JA Nr 1337; OLG Wien SVSlg 31.892, 30.303; LGZ Graz<br />
MietSlg 41.548; LGZ Wien EFSlg 49.322; Fink, Die Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht (1994) 75; Ritz, Die Wiedereinsetzung<br />
in den vorigen Stand nach dem 2. AbgÄG 1987, RdW<br />
1987, 303.<br />
9) VfGH B 2075/07 uva ohne Bezug auf § 1332 ABGB; VwGH 20<strong>10</strong>/<br />
06/0006 uva; ausführl OGH 3 Ob 506/87 mwN; HG Wien WR 61;<br />
LGZ Wien EFSlg 121.067, 118.045, 49.322; MietSlg 36.756.<br />
<strong>10</strong>) OLG Wien SVSlg 57.419; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 20; Gitschthaler<br />
in Rechberger, Kommentar zur ZPO 3 (2006) § 146 Rz 6.<br />
11) OLG Wien SVSlg 57.424, 52.728; LG Wels EFSlg <strong>10</strong>8.949.<br />
12) RIS-Justiz RS0036778; Reinl, aaO JBl 1964, 501.<br />
13) LGZ Wien EFSlg 128.506, <strong>10</strong>8.950, <strong>10</strong>5.767; LG Wels EFSlg <strong>10</strong>8.951,<br />
<strong>10</strong>5.767; OLG Wien 47.648.<br />
14) OLG Wien SVSlg 59.900; LGZ Wien EFSlg 121.069; LG Wels EFSlg<br />
<strong>10</strong>8.950.<br />
584<br />
Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />
Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Abhandlungen<br />
Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen<br />
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. 15)<br />
III. Erhöhter Sorgfaltsmaßstab<br />
Das prozessuale Verschulden, das sich auf das Nichtvorhersehen<br />
des Hindernisses für die rechtzeitige Vornahme<br />
der Prozesshandlung oder auf eine unzulängliche<br />
Vorsorge für den Fall einer tatsächlich erkannten<br />
Gefahr des Auftretens eines derartigen Hindernisses<br />
beziehen muss, ist an einer durchschnittlich sorgfältigen<br />
Partei mit denselben individuellen Fähigkeiten<br />
und Kenntnissen zu messen. 16) An rechtsunkundige<br />
Personen (juristische Laien) ist ein weniger strenger<br />
Sorgfaltsmaßstab als an berufliche Parteienvertreter anzulegen.<br />
17) An berufliche rechtskundige Parteienvertreter<br />
ist hingegen ein strengerer (deutlich höherer) 18)<br />
Maßstab anzuwenden als an Rechtsunkundige. 19)<br />
Im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung<br />
ist es aber nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen<br />
Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick<br />
dem Parteienvertreter ein den Grad minderen<br />
Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen,<br />
weil sich deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen<br />
lässt, den Rechtsschutz nicht aus formellen<br />
Gründen an Ereignissen scheitern zu lassen, die im<br />
Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen<br />
Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters<br />
fallweise vorkommen können und verstehbar<br />
sind. 20) Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des<br />
RA dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung<br />
muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls<br />
das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und<br />
zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird. 21)<br />
Dem RA ist ein Verschulden seiner Kanzleimitarbeiter<br />
nur dann anzulasten, wenn ihm selbst eine Nachlässigkeit<br />
bei der Kontrolle, Überwachung oder Belehrung<br />
vorgeworfen werden kann. 22) Die Überwachungs-<br />
und Kontrollpflichten dürfen allerdings nicht<br />
überspannt werden und sind unter dem Gesichtspunkt<br />
des in einer RA-Kanzlei bestehenden Arbeitsdrucks zu<br />
werten. 23)<br />
Eine Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein<br />
und betrieben werden, dass die vollständige und fristgerechte<br />
Erfüllung von iZm einem Einschreiten des RA<br />
ergehenden Aufträgen von Behörden und Gerichten<br />
gesichert erscheint. Insbesondere muss die Organisation<br />
des Kanzleibetriebes so eingerichtet sein, dass<br />
auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit<br />
die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen<br />
sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende<br />
Kontrollen ua dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten<br />
durch menschliches Versagen aller Voraussicht<br />
nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach<br />
gg die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er<br />
weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame<br />
Kontrollsysteme vorgesehen hat, welche geeignet sind,<br />
die Fristversäumungen auszuschließen. 24) Ein Organisationsverschulden<br />
wird beurteilt am Standard einer<br />
gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei. 25) Hervorzuheben<br />
ist jedoch, dass ein Ein-Mann/Frau-RA-Betrieb<br />
möglich ist. Der RA ist nicht verpflichtet, Kanzleikräfte<br />
anzustellen, um unvorhergesehene Vorfälle<br />
(hier plötzliche Krankheit) ausschließen zu können. 26)<br />
IV. Einzelfälle<br />
In der Rsp wird ein Eigenfehler des RA aufgrund seines<br />
erhöhten Sorgfaltsmaßstabes (s oben) idR als grobe<br />
Fahrlässigkeit beurteilt. So wurde bspw eine grobe<br />
Fahrlässigkeit auch dann angenommen, wenn es der<br />
RA selbst verabsäumt, eine Rechtsmittelfrist in Evidenz<br />
zu halten, selbst wenn dies auf bloßes Versehen zurückzuführen<br />
ist. 27) Diese überschießende Rsp wurde von<br />
Fink zu Recht kritisiert, weil auch einem sorgfältigen<br />
RA eine einmalige Fehlleistung passieren kann. 28) Vorauszuschicken<br />
ist, dass die Wiedereinsetzung wegen<br />
schlechter rechtsfreundlicher Vertretung naturgemäß<br />
nicht möglich ist 29) und die Wiedereinsetzung keineswegs<br />
dazu dienen soll, die behauptete Unfähigkeit<br />
des Vertreters wettzumachen. 30) Es ist jedoch auf die<br />
Umstände des Einzelfalles abzustellen und kann nicht<br />
jedweder Fehler des RA von vornherein als grob fahrlässig<br />
angesehen werden. Im Folgenden werden Einzelfälle<br />
dargestellt, die in Anbetracht der obigen Ausführungen<br />
eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können<br />
oder sollten. Damit kommt es zwangsläufig zu einer<br />
einseitigen Darstellung, wobei nur kurz auf die eindeu-<br />
15) OGH RIS-Justiz RS0036800; VwGH 2000/08/0214, 92/16/0167;<br />
BMSK SVSlg 56.315.<br />
16) OGH 4 Ob 507/77; VwGH 89/09/0018; Gitschthaler, aaO § 146<br />
Rz 8.<br />
17) RIS-Justiz RS0036784; LGZ Wien EFSlg 118.046.<br />
18) OGH RIS-Justiz RS0036784; OLG Wien SVSlg 39.648; EFSlg<br />
<strong>10</strong>1.937, 88.077; BMSG SVSlg 51.693; VwGH 2008/05/0122, 87/<br />
04/0151; LGZ Wien MietSlg 57.629.<br />
19) OLG Linz EFSlg <strong>10</strong>1.937; LGZ Wien 98.190, 88.077; LGZ Wien Miet-<br />
Slg 62.628.<br />
20) VwGH 20<strong>10</strong>/08/0149, 2008/20/0305.<br />
21) Vgl BGH I ZB 21/11, BVerfG 1 BvR 1819/00.<br />
22) VfGH B 1776/06; VwGH 2006/15/0<strong>10</strong>9; LG Wels EFSlg 128.513.<br />
23) LG Wels EFSlg 128.513; LG Sbg EFSlg 121.081.<br />
24) VwGH 2011/07/0081, 2007/15/0122; VfGH B <strong>10</strong>47/02, B 476/02;<br />
OLG Wien SVSlg 39.650 bzgl AK; vgl BGH NJW 2011, 1598 [12].<br />
25) OGH 12 Os 8/09 g; LG Wels EFSlg 128.515.<br />
26) LGZ Wien MietSlg 57.626; vgl aber auch Völkl/Völkl, ÖJZ 20<strong>10</strong>/56,<br />
496 Mitte (Bestellung eines Substituten).<br />
27) LGZ Wien EFSlg 121.078, 67.466.<br />
28) Fink, Wiedereinsetzung <strong>10</strong>3.<br />
29) OGH 1 Ob 20/82, 1 Ob 45/98 v; OLG Linz EFSlg <strong>10</strong>5.765; OLG<br />
Wien SVSlg 39.560; LG Wels EFSlg 128.508; LGZ Wien EFSlg<br />
124.878; Deixler-Hübner, aaO Vor § 146 ZPO Rz 2; Fink, Wiedereinsetzung<br />
11 zum Werdegang.<br />
30) VwGH 91/14/0018, 0042.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />
Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />
585
Abhandlungen<br />
tigen Fälle grober Fahrlässigkeit wie bspw bei ungelesener<br />
Unterfertigung eines Schriftsatzes 31) oder Falschadressierung<br />
32) hingewiesen werden kann.<br />
1. Rechtsirrtum<br />
Der Rechtsirrtum des RA (juristischer Kunstfehler) ist<br />
einer Wiedereinsetzung grds unzugänglich. 33) Hervorzuheben<br />
ist hierbei jedoch, dass eine grobe Fahrlässigkeit<br />
bei Unkenntnis „wesentlicher“ Verfahrensvorschriften<br />
durch den RA angenommen wird. 34) Nach<br />
dem BGH kann ein Rechtsirrtum für einen RA in Ausnahmefällen<br />
unverschuldet sein. 35) Das Vertrauen auf<br />
eine vereinzelt gebliebene Entscheidung ohne Rücksicht<br />
auf veröffentlichte Rsp und Lehre rechtfertigt<br />
keine Wiedereinsetzung. 36) Unter besonderen Umständen<br />
bildet jedoch eine schwankende Rsp einen Wiedereinsetzungsgrund.<br />
37)<br />
Wenn die mangelnde Rechtskenntnis, der Rechtsirrtum<br />
oder die unrichtige Rechtsansicht primär durch<br />
einen Behördenfehler veranlasst wurde, kann ausnahmsweise<br />
die Wiedereinsetzung bewilligt werden. 38)<br />
So liegt kein grobes Verschulden vor, wenn bei nicht<br />
eindeutiger Rmb vom RA die Anrufung des Gerichts<br />
an die Schlichtungsstelle adressiert und entsprechend<br />
zur Post gegeben wird. 39) Auch eine anwaltlich vertretene<br />
Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit<br />
einer Belehrung durch das Gericht verlassen. Entschuldbar<br />
ist der Rechtsirrtum dann, wenn die Rmb<br />
nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte<br />
Irrtum nachvollziehbar ist. 40)<br />
Aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht hat der RA nach<br />
ö Rsp die Übergangsregelung zu beachten. 41) Die<br />
Neuregelung der Anfechtungsfrist muss auch einem<br />
vielbeschäftigten, unter Arbeitsdruck stehenden RA bekannt<br />
sein. 42) Hingegen wurde in der dRsp ein Rechtsirrtum<br />
bei Übergangsbestimmung zur Anwendung<br />
neuen Verfahrensrechtes als unverschuldet angesehen.<br />
43)<br />
Es stellt lediglich eine leichte Fahrlässigkeit des RA<br />
dar, der eine vom Rekursgericht freigestellte Stellungnahme<br />
nicht an dieses, sondern an das Erstgericht adressierte,<br />
wenn ausdrückl gesetzl Anordnung fehlt<br />
und im zweitinst Beschluss nicht angeführt ist, ob diese<br />
beim Rekurs- oder Erstgericht einzubringen ist. 44) Das<br />
Missverstehen eines Mängelbehebungsauftrages<br />
kann eine Wiedereinsetzung unter Umständen rechtfertigen.<br />
45)<br />
2. Kontrolle des Zustelldatums durch RA<br />
In der Rsp wird davon ausgegangen, dass einer rechtsunkundigen<br />
Partei der Zeitpunkt der „Hinterlegung“<br />
eines Schriftstücks nicht ohne weiteres klar ist und dieser<br />
Zeitpunkt erfahrungsgemäß oft mit dem Datum der<br />
Behebung des Schriftstücks verwechselt wird. 46) Dem<br />
RA obliegt daher die Verpflichtung der Überprüfung<br />
des Zustelldatums. 47) Es ist seine selbstverständliche<br />
Pflicht, die maßgeblichen Daten für die Fristeinhaltung,<br />
dh den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung<br />
festzustellen. 48) Allenfalls sind Ermittlungen<br />
bei der Post und/oder bei der Behörde durch Akteneinsicht<br />
oder tel Anfrage durchzuführen. 49)<br />
Diese durchaus verständliche Rsp ist wiederum anhand<br />
des Einzelfalles zu beurteilen. Es besteht keine<br />
weitere Prüfungspflicht, wenn bei eigenhändiger Übernahme<br />
durch die Partei kein Grund – etwa Sprachschwierigkeiten<br />
oder unvollständige Aufzeichnungen<br />
– für den RA erkennbar war, der einen Irrtum der Partei<br />
veranlasst haben könnte. Das Unterlassen der<br />
Überprüfung der Angabe des Zustelldatums durch<br />
die Partei ist dann keine grobe Fahrlässigkeit des<br />
RA. 50) Dies wird insb dann gelten, wenn bereits zahlreiche<br />
gleichgelagerte Verfahren mit der bisherigen Information<br />
des Mandanten korrekt abgewickelt werden<br />
31) VwGH 2008/07/0085, 2009/18/0527, 2012/18/0056; OGH RIS-<br />
Justiz RS0<strong>10</strong>9460; UFSK RV/0070-K/06; vgl BGH XII ZB 298/11 ua.<br />
32) VfGH B 871/91, LGZ Wien MietSlg 43.466, UVS Kärnten KUVS-<br />
2179/3/2004; vgl insb Rsp zum Klarsichtfenster VfGH B 1481/95,<br />
UFSW FSRV/0008-W/06; AsylGH C5 247914 – 4/20<strong>10</strong>.<br />
33) OGH <strong>10</strong> ObS 371/01 h; RIS-Justiz RS0<strong>10</strong>1173; EFSlg 128.5<strong>10</strong>,<br />
112.092, 94.498, 98.191, uva juristische Kunstfehler des RA bei<br />
der Fristberechnung sind hingegen immer grob fahrlässig (OGH<br />
14 Os 62/<strong>10</strong> i; LGZ Wien EFSlg 98.191; OLG Linz 12. 12. 2002 EFSlg<br />
<strong>10</strong>1.931).<br />
34) OGH 9 ObA 5/89 (§ 39 Abs 4 ASGG), 2 Ob 7/91 (§ 508 a Abs 2<br />
ZPO), <strong>10</strong> ObS 371/01 h (§ 534 Abs 1 ZPO); EFSlg 115.023,<br />
<strong>10</strong>5.769, <strong>10</strong>1.938, 94.498.<br />
35) BGH XII ZB 197/<strong>10</strong> (14) NJW 2011, 386.<br />
36) OLG Ibk ÖJZ 1991/153 Bekämpfung des Kostenpunktes; ebenso<br />
Fink, Wiedereinsetzung 98.<br />
37) LGZ Wien MietSlg XLV/38, 45.647.<br />
38) OGH 13 Os 151/92, 11 Os 19/12 x (hier Verlängerung der Frist zur<br />
Ausführung der Beschwerdegründe); vgl OLG Wien REDOK 9758;<br />
anders: Ein RA kann sich niemals auf Missverständnisse hinsichtlich<br />
der Rmb berufen (Deixler-Hübner, aaO § 146 ZPO Rz 21).<br />
39) LGZ Wien 40 R 686/97 x WR 828; vgl irrtümlich an das LGZ Wien<br />
anstatt an das HG Wien, bewilligte WE (OLG Wien 1 R 207/95).<br />
40) BGH V ZB 198/11 mwN; IX ZB 36/03; anders BVerfG 1 BvR 1892/03<br />
RA darf sich bei einer klaren Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft<br />
des Gerichts verlassen; BAG 5 AZB 3/<strong>10</strong>: Rmb ist offensichtlich<br />
nicht geeignet, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken; BGH XII<br />
ZR 27/09: sorgfältige Prüfung anhand von Rsp und Lit.<br />
41) Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist (OGH<br />
12 Os 68/94).<br />
42) VKS Wien VKS-<strong>10</strong>320/<strong>10</strong>, zumal diese auch Gegenstand vieler Publikationen<br />
und Informationen der Interessenvertretungen gewesen<br />
ist.<br />
43) BGH XII ZB 197/<strong>10</strong>; vgl aber OGH 8 Ob 16/08 y.<br />
44) OGH 3 Ob 175/03 m.<br />
45) VwGH 2009/05/0190.<br />
46) VwGH 2009/<strong>10</strong>/0126, 2000/21/0086; aA LGZ Graz MietSlg 41.548.<br />
47) VfGH B 1252/01, B 358/91.<br />
48) VwGH 2011/22/0301 EvBl 1936/956.<br />
49) VwGH 2000/21/0086, 2011/22/0301; OGH <strong>10</strong> ObS 201/93; OLG<br />
Wien 3 R 225/96 x; AsylGH A2 416748 – 1/20<strong>10</strong>; anders: tel Behördenanfrage<br />
nicht ausreichend, sondern Anforderung einer Rückscheinkopie<br />
notwendig (VfGH B 476/02).<br />
50) LGZ Wien MietSlg 51.654; 47.616; EFSlg 98.198.<br />
586<br />
Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />
Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Abhandlungen<br />
konnten. Hierbei ist jedoch noch zu hinterfragen, ob<br />
nicht der Partei selbst ein grobes Verschulden vorgeworfen<br />
werden kann. 51)<br />
3. Manipulative Tätigkeit<br />
Insbesondere der VwGH geht in stRsp davon aus, dass<br />
der RA lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen<br />
von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung<br />
einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann und<br />
bei solcher manipulativen Tätigkeit der sonst verlässlichen<br />
Kanzleikraft ihr Versehen/Verschulden kein Verschulden<br />
des RA begründet, sofern nicht ein eigenes<br />
Verschulden des RA hinzutritt. 52) Bei manipulativen<br />
Arbeiten der Kanzleikraft handelt es sich um Vorlage<br />
des fristgebundenen Aktes, Kuvertierung, Beschriftung<br />
des Kuverts und der Postaufgabe. 53) Als ein unabwendbarer,<br />
weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen<br />
RA als Verschulden zurechenbarer Umstand wird<br />
das einmalige (vereinzelte, erstmalige) Versehen einer<br />
sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen, sofern<br />
der RA der Pflicht zur Überprüfung seines Personals<br />
nicht nachkommen konnte oder sich darauf verlassen<br />
durfte, dass seine Hilfskräfte den erteilten allgemeinen<br />
und besonderen Anweisungen zur Fristwahrung<br />
nachkommen würden. 54)<br />
Geringfügige Fehler bei (rein) manipulativen Arbeiten<br />
durch den RA selbst können ebenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund<br />
bilden. 55) Die Verkettung unglücklicher<br />
Umstände, wie die Erkrankung der Kanzleikraft<br />
sowie der damit notwendigen Selbstbearbeitung<br />
der Post durch den RA samt verspäteter<br />
Straßenbahn und geschlossenem Postamt, kann die<br />
Wiedereinsetzung rechtfertigen. 56) Hier kann generell<br />
auf die Rsp zur verlässlichen Kanzleikraft zurückgegriffen<br />
werden. Ein Missgeschick der Kanzleikraft, welches<br />
als Wiedereinsetzungsgrund angesehen wird, sollte bei<br />
Durchführung durch den RA grundsätzlich nicht anders<br />
gesehen werden. In beiden Fällen handelt es sich<br />
um ein menschliches Versagen, wobei die bessere akademische<br />
Ausbildung des RA bei manipulativen Tätigkeiten<br />
den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht entscheidend<br />
beeinflussen kann. Zu bedenken ist jedoch,<br />
dass die Kontrolle mit der Selbsterledigung durch den<br />
RA wegfällt. Entsprechend sorgfältig – dh im Bewusstsein,<br />
dass eine weitere Kontrolle nicht vorliegen kann –<br />
muss der RA vorgehen. So wurde in der Rsp festgehalten,<br />
dass der RA bei Eingreifen in das System der Ausgangskontrolle<br />
im Einzelfall sich auch selbst von der<br />
ordnungsgemäßen Absendung überzeugen muss. 57)<br />
4. Krankheit<br />
Die Erkrankung eines vertretenden RA ist für sich allein<br />
kein Grund für eine Wiedereinsetzung und es besteht<br />
die Möglichkeit der Substitution gem § 14<br />
RAO. Für den RA kommt nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund<br />
in Betracht, wenn infolge Krankheit seine<br />
Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen ist. 58) Auch<br />
hier ist die Rsp streng. So wurde die Wiedereinsetzung<br />
nicht bewilligt, wenn der RA wegen krankheitsbedingter<br />
Schwächung nicht in der Lage war, zwischen Weihnachten<br />
und Silvester in der Kanzlei zu arbeiten und<br />
seine Kollegen urlaubsbedingt abwesend waren. 59) Lediglich<br />
ein Koma aufgrund einer Hypoglykämie und<br />
mehrtägige lebensnotwendige Pflege im Krankenhaus<br />
ist ein Ereignis, aufgrund dessen es unmöglich gewesen<br />
ist, die versäumte Frist einzuhalten. 60) Andererseits<br />
rechtfertigte eine plötzlich eintretende Erkrankung<br />
mit damit verbundener Übelkeit und kurzzeitiger Ohnmacht,<br />
sodass die RA außer Stande war, das Rechtsmittel<br />
noch rechtzeitig zur Post zu bringen, die Wiedereinsetzung.<br />
Hier handelte sich um einen Ein-Frau-Betrieb<br />
ohne Kanzleiangestellte. 61)<br />
5. Sonstiges<br />
Der Irrtum des RA mit 16-jähriger Praxis, dem noch<br />
nie eine falsche Fristeintragung unterlaufen ist, bei<br />
der Fristberechnung von Wochenfristen durch zur<br />
Handnahme zweier Kalender wegen des Jahreswechsels<br />
ist ein im täglichen Leben vorkommender Vorgang,<br />
der auf keine habituelle Untüchtigkeit des Irrenden<br />
schließen lässt, wenn er sich nicht häuft. 62) Das Versehen<br />
beim Abstreichen von Fristen vom Verfahrenshelfer<br />
in verschiedenen Verfahren vor dem VfGH<br />
wird als gelegentliche Fehlleistung auch eines sorgfältig<br />
arbeitenden Menschen qualifiziert. 63) Das Unterbleiben<br />
der neuerlichen Vormerkung der Rechtsmittelfrist<br />
durch den RA auf mündlichen Wunsch des Mandanten<br />
in der Verhandlung eines anderen Verfahrens ist nicht<br />
grob schuldhaft. Es handelt sich jedoch um ein Verschulden<br />
des Mandanten, welcher den RA nicht auf<br />
den unterbliebenen Vermerk hingewiesen hat. 64) Das<br />
Verwechseln des in der Ladung angegebenen voraus-<br />
51) VwGH 2008/22/0828.<br />
52) Ausführl VwGH 2011/07/0081, 20<strong>10</strong>/08/0149, 2007/09/0069,<br />
2001/01/0029; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 40.<br />
53) VwGH 2004/06/0034, 2007/09/0069, 2007/08/0054, 20<strong>10</strong>/08/<br />
0149, 20<strong>10</strong>/03/0091, 2011/07/0081; OGH 8 ObS 82/99 p; vgl<br />
BGH NJW 2007, 3497; BGH II ZB 20/07 FAX.<br />
54) OGH 14 Os 57/11 f, 12 Os 83/08 k uva; RIS-Justiz RS0<strong>10</strong>13<strong>10</strong>,<br />
RS0<strong>10</strong>1420 (RAA), RS0<strong>10</strong>1329, RS0036813; VwGH 2006/18/<br />
0189, 92/03/0199 ua; VfGH B 2282/07.<br />
55) Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 40; RIS-Justiz RS0<strong>10</strong>1420 zum RAA.<br />
56) VfGH B 1515/04 – B 1516/04.<br />
57) BGH NJW-RR 2009, 785.<br />
58) VfGH U 980/<strong>10</strong>, B 511/04, B 576/02; VwGH 2005/<strong>10</strong>/0025; OGH<br />
11 Os 171/11 y ua; OGH RIS-Justiz RS0116013.<br />
59) OGH 12 Os 18/08 a.<br />
60) VfGH U 980/<strong>10</strong>.<br />
61) LGZ Wien MietSlg 57.626.<br />
62) VwGH 90/18/0077.<br />
63) VfGH B 552/93.<br />
64) LGZ Wien MietSlg 62.632.<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />
Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />
587
Abhandlungen<br />
sichtlichen Endes der Tagsatzung mit dem davor angeführten<br />
Verhandlungsbeginn kann bei einem RA, dem<br />
dies in seiner langjährigen Tätigkeit noch nie passiert<br />
ist, als einmaliger Fehler noch als ein minderer Grad<br />
des Versehens beurteilt werden. 65) Eine Wiedereinsetzung<br />
ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der RA, der<br />
in seiner jahrzehntelangen Berufspraxis noch nie einen<br />
Verhandlungstermin versäumt hat, die Uhrzeit des<br />
Termins nicht richtig beachtet, obwohl dieser in den<br />
Akten wiederholt vorkommt. 66) Abschließend noch eine<br />
Entscheidung zum Schmunzeln. Der RA, der beim<br />
Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung<br />
kurz vor Ablauf der Berufungsfrist in seinem Büro<br />
am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf<br />
wieder erwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren<br />
Zufall berufen. 67)<br />
Jedem RA können Fehler bei der Arbeit unterlaufen,<br />
welche trotz des an ihn zu stellenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabes<br />
nicht zwangsläufig als grob fahrlässig<br />
zu qualifizieren sind. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles<br />
Bedacht zu nehmen. Ein Missgeschick des<br />
RA, welches auch bei ordnungsgemäßem Kanzleibetrieb<br />
fallweise vorkommen kann und verstehbar ist,<br />
sollte die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Dies gilt<br />
insb bei manipulativen Tätigkeiten des RA, welche<br />
er bspw wegen der Erkrankung der Kanzleikraft notgedrungen<br />
selbst erledigen muss. Hierbei ist es nicht<br />
angebracht, an den RA höhere Anforderungen zu stellen<br />
wie an die verlässliche Kanzleikraft, der ein einmaliger<br />
Fehler unterlaufen ist. Es ist somit bei der Wiedereinsetzung<br />
bei Rechtsanwaltsfehler zwar ein strenger<br />
Maßstab anzulegen, doch es darf nicht zu einer<br />
Überspannung der zu stellenden Anforderungen kommen.<br />
V. Zusammenfassung<br />
65) LGZ Wien MietSlg 57.629.<br />
66) OLG Ibk ÖJZ 1992/139.<br />
67) BGH RIS-Justiz RS0<strong>10</strong>3050 VersR 1970, 441.<br />
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Behandelt werden ua<br />
• Wiedereinsetzung, Berufung, Einspruch, Widerspruch<br />
• Präklusion von Vorbringen und Beweisen<br />
• Verhandlung in Abwesenheit der Partei<br />
• Fristsetzungsantrag nach GOG und VwGG<br />
• Devolutionsantrag/Säumnisbeschwerde nach AVG und VwGVG<br />
• Justiz-Ombudsstelle<br />
• Dienstaufsichtsbeschwerde<br />
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588<br />
Wiedereinsetzung bei Rechtsanwaltsfehler<br />
Autor: Ri Dr. Gunther Liebhart, Salzburg<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Europa aktuell<br />
Evaluierung der Rechtsanwalts-Richtlinien<br />
EU Update Juli – August <strong>2013</strong><br />
Dieses Update enthält Informationen über die aktuelle<br />
Rechtsprechung europäischer Gerichte und<br />
Entwicklungen auf europäischer Legislativebene.<br />
Rechtsprechung des EuGH 1)<br />
Rs C-681/11: Urteil des Gerichtshofs (Kammer) v<br />
18. 6. <strong>2013</strong> (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten<br />
Gerichtshofs – Österreich) – Bundeswettbewerbsbehörde,<br />
Bundeskartellanwalt/Schenker und Co AG ua (Kartelle<br />
– Art <strong>10</strong>1 AEUV – VO (EG) 1/2003 – Art 5 und<br />
Art 23 Abs 2 – Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung<br />
einer Geldbuße – Auswirkungen eines<br />
Rechtsrats oder einer Entscheidung einer nationalen<br />
Wettbewerbsbehörde – Befugnis einer nationalen<br />
Wettbewerbsbehörde, eine Zuwiderhandlung gegen<br />
das Wettbewerbsrecht der EU festzustellen, ohne eine<br />
Geldbuße zu verhängen)<br />
Rs C-144/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer)<br />
v 13. 6. <strong>2013</strong> (Vorabentscheidungsersuchen des<br />
Ein Konsortium bestehend aus der Universität Maastricht<br />
und dem niederländischen Beratungs- und<br />
Forschungsunternehmen Panteia hat seine im Auftrag<br />
der Europäischen Kommission durchgeführte Studie<br />
„Evaluation of the Legal Framework for the Free Movement<br />
of Lawyers“ Anfang Mai <strong>2013</strong> veröffentlicht.<br />
Darin kommt es zum Schluss, dass die Rechtsanwalts-<br />
RL 98/5/EG und 77/249/EWG selbst vor dem Hintergrund<br />
aktueller Markt- und Reglementierungstrends<br />
gut funktionieren und daher ohne umfassende Reformen<br />
erhalten bleiben sollten.<br />
In Anbetracht der besonderen Rolle des Rechtsanwalts<br />
in der Rechtspflege und der aufgrund der unterschiedlichen<br />
nationalen Rechtsordnungen fehlenden<br />
Vergleichbarkeit mit anderen freien Berufen soll das<br />
sektorspezifische Regelwerk der Rechtsanwälte als solches<br />
bestehen bleiben. Besonders erfreulich ist, dass<br />
auch die in Art 11 Abs 5 der Niederlassungs-RL enthaltene<br />
Möglichkeit, interdisziplinären Gesellschaften<br />
und „alternative business structures“ –also Rechtsanwaltsgesellschaften<br />
mit Fremdkapital bis <strong>10</strong>0% – anderer<br />
Mitgliedstaaten den Zutritt zu einem Markt zu verweigern,<br />
grundsätzlich nicht angetastet werden soll.<br />
Trotz dieses positiven Fazits schlägt das Konsortium<br />
einige Verbesserungen vor, um Probleme bei der<br />
grenzüberschreitenden Dienstleistung und bei der Niederlassung<br />
des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat<br />
zu beseitigen. Zur Vermeidung einer kostspieligen<br />
Doppelversicherung sollten grenzüberschreitende<br />
Rechtsdienstleistungen durch die Berufshaftpflichtversicherung<br />
des Heimatlandes gedeckt sein.<br />
Auch sollen die Formalitäten bei der Registrierung<br />
dienstleistender und niedergelassener Rechtsanwälte<br />
durch den Aufnahmestaat vereinfacht werden.<br />
Insbesondere sollte das Problem der „double deontology“,<br />
also der widerstreitenden Berufsrechte des<br />
Herkunfts- und des Ziellandes, beseitigt werden, indem<br />
immer nur ein Berufsrecht Anwendung findet.<br />
Hierzu hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag<br />
schon 2012 erkannt, dass einer Konfliktregel zugestimmt<br />
werden könnte, nach der bei der Niederlassung<br />
jeweils das Berufsrecht des Ziellandes den Vorrang hat.<br />
Im Falle der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung<br />
sollte die geltende Regelung des Art 4 der<br />
Rechtsanwalts-DienstleistungsRL beibehalten werden.<br />
Danach gilt das Berufsrecht des Herkunftsstaates, doch<br />
hat das Berufsrecht des Ziellandes den Vorrang, soweit<br />
seine Einhaltung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses<br />
objektiv gerechtfertig ist sowie jedes<br />
Mal, wenn ein Klient vor seinen Gerichten oder Behörden<br />
vertreten wird. Der CCBE hat unter der Präsidentschaft<br />
Prunbauers Ende 2012 eine Konfliktregel<br />
beschlossen, mit der das Problem der „double deontology“<br />
bei der Niederlassung eines Rechtsanwalts verhindert<br />
wird, indem das Berufsrecht des Aufnahmestaates<br />
im Konfliktfall vorgeht.<br />
RA Benedict Saupe,<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
Obersten Gerichtshofs – Österreich) – Goldbet Sportwetten<br />
GmbH/Massimo Sperindeo (VO [EG] 1896/2006<br />
– Europäisches Mahnverfahren – Art 6 und 17 – Einspruch<br />
gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne<br />
Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des<br />
Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats – VO [EG] 44/<br />
2001 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und<br />
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen<br />
– Art 24 – Einlassung des Beklagten vor dem<br />
angerufenen Gericht – Anwendbarkeit im Rahmen des<br />
Europäischen Mahnverfahrens)<br />
Rs C-219/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer)<br />
v 20. 6. <strong>2013</strong> (Vorabentscheidungsersuchen des<br />
Verwaltungsgerichtshofs – Österreich) – Finanzamt<br />
Freistadt Rohrbach Urfahr/Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle<br />
Linz (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art 4<br />
Abs 1 und 2 – Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ –<br />
1) Abrufbar auf: www.curia.europa.eu<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
589
Europa aktuell<br />
Vorsteuerabzug – Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf<br />
dem Dach eines Wohnhauses – Lieferung an das Netz<br />
– Entgelt – Stromerzeugung, die geringer ist als der<br />
Verbrauch)<br />
Rs C-324/12: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte<br />
Kammer) v 21. 3. <strong>2013</strong> (Vorabentscheidungsersuchen<br />
des Handelsgerichts Wien – Österreich) – Novontech-<br />
Zala kft/LOGICDATA Electronic & Software Entwicklungs<br />
GmbH (Art 99 der Verfahrensordnung – Justizielle<br />
Zusammenarbeit in Zivilsachen – VO [EG]<br />
1896/2006 – Europäisches Mahnverfahren – Verspäteter<br />
Einspruch – Art 20 – Überprüfung in außergewöhnlichen<br />
Fällen – Fehlen außergewöhnlicher Umstände)<br />
Rs T-405/08: Urteil des Gerichts v 7. 6. <strong>2013</strong> – Spar<br />
Österreichische Warenhandels/Kommission (Wettbewerb –<br />
Zusammenschlüsse – Handelsmärkte für Konsumgüter<br />
des täglichen Gebrauchs – Entscheidung, mit der der<br />
Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt<br />
vereinbar erklärt wird – Verpflichtungszusagen – Offensichtlicher<br />
Beurteilungsfehler – Recht auf Anhörung<br />
– Begründungspflicht)<br />
Rs C-112/13: Vorabentscheidungsersuchen des<br />
Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am<br />
8. 3. <strong>2013</strong> – A gegen B ua<br />
Rs C-338/13: Vorabentscheidungsersuchen des<br />
Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am<br />
20. 6. <strong>2013</strong> – Marjan Noorzia<br />
Amtsblätter 2)<br />
L 195, 56. Jg, 18. 7. <strong>2013</strong>:<br />
" Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft<br />
und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche<br />
Zuständigkeit und die Anerkennung und<br />
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und<br />
Handelssachen<br />
L 201, 56. Jg, 26. 7. <strong>2013</strong>:<br />
" RL <strong>2013</strong>/43/EU des Rates v 22. 7. <strong>2013</strong> zur Änderung<br />
der RL 2006/112/EG über das gemeinsame<br />
Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative<br />
und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der<br />
Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren)<br />
auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände<br />
und Dienstleistungen<br />
" <strong>2013</strong>/396/EU: Empfehlung der Kommission v<br />
11. 6. <strong>2013</strong> Gemeinsame Grundsätze für kollektive<br />
Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren in den<br />
Mitgliedstaaten bei Verletzung von durch Unionsrecht<br />
garantierten Rechten<br />
L 203, 56. Jg, 30. 7. <strong>2013</strong>:<br />
" <strong>2013</strong>/405/EU: Beschluss der Vertreter der Regierungen<br />
der Mitgliedstaaten v 24. 7. <strong>2013</strong> zur Ernennung<br />
eines Richters beim Gericht<br />
Herr Egidijus Bieliūnas wird für die Zeit vom<br />
1. 9. <strong>2013</strong> bis zum 31. 8. 2019 zum Richter beim Gericht<br />
ernannt.<br />
" <strong>2013</strong>/406/EU: Beschluss der Vertreter der Regierungen<br />
der Mitgliedstaaten v 24. 7. <strong>2013</strong> zur Ernennung<br />
eines Richters beim Gericht<br />
Herr Miro Prek wird für die Zeit vom 1. 9. <strong>2013</strong> bis<br />
zum 31. 8. 2019 zum Richter beim Gericht ernannt.<br />
" <strong>2013</strong>/407/EU: Beschluss der Vertreter der Regierungen<br />
der Mitgliedstaaten v 24. 7. <strong>2013</strong> zur Ernennung<br />
eines Richters beim Gericht<br />
Frau Vesna Tomljenović wird für die Zeit vom<br />
1. 9. <strong>2013</strong> bis zum 31. 8. 2019 zur Richterin beim Gericht<br />
ernannt.<br />
L 213, 56. Jg, 8. 8. <strong>2013</strong>:<br />
" Delegierte VO (EU) 759/<strong>2013</strong> der Kommission v<br />
30. 4. <strong>2013</strong> zur Änderung der VO (EG) 809/2004<br />
in Bezug auf die Angabepflichten bei wandelbaren<br />
und umtauschbaren Schuldtiteln<br />
C 224, 56. Jg, 3. 8. <strong>2013</strong>:<br />
" <strong>2013</strong>/C 224/04: Stellungnahme des Beratenden Ausschusses<br />
für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,<br />
abgegeben auf seiner Sitzung v<br />
27. 11. 2012, zum Entwurf eines Beschlusses in der<br />
Sache COMP/M.6497 – Hutchison 3G Austria/<br />
Orange Austria — Berichterstatter: Portugal<br />
" <strong>2013</strong>/C 224/05: Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten<br />
– Hutchinson 3G Austria/Orange Austria<br />
(COMP/M.6497)<br />
" <strong>2013</strong>/C 224/06: Zusammenfassung des Beschlusses<br />
der Kommission v 12. 12. 2012 zur Feststellung der<br />
Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem<br />
Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache<br />
COMP/M.6497 – Hutchison 3G Austria/Orange Austria)<br />
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C [2012]<br />
9198 final)<br />
Mag. Philipp Winkler<br />
2) Abrufbar auf: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm<br />
590<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht November <strong>2013</strong> bis Dezember <strong>2013</strong><br />
November <strong>2013</strong><br />
7. bis 9. 11. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Standes- und Honorarrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>7/6<br />
7. bis 9. 11. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Verhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter<br />
– alles, was Sie noch können sollten!<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>7/8<br />
8. und 9. 11. GRAZ<br />
Special<br />
Insolvenzrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>8/5<br />
8. und 9. 11. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Strafverfahren I<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>8/3<br />
8. und 9. 11. WIEN<br />
Special<br />
Verwaltungsverfahren Teil III:<br />
Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>8/8<br />
8. und 9. 11. WIEN<br />
Special<br />
Gesellschaftsrecht II<br />
(Der Gesellschaftsvertrag – Schwerpunkt GmbH)<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1<strong>10</strong>8A/8<br />
11. 11. SCHWECHAT<br />
Special<br />
Die Anfechtung<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1111/2<br />
14. und 15. 11. WIEN<br />
Special<br />
Schriftsätze im Zivilprozess<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1114/8<br />
15. und 16. 11. WIEN<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im<br />
Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1115B/8<br />
15. und 16. 11. GRAZ<br />
Special<br />
Arbeitsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1115/5<br />
15. und 16. 11. WIEN<br />
Special<br />
Grundzüge der Bilanzanalyse<br />
und Unternehmensbewertung<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1115A/8<br />
15. und 16. 11. WIEN<br />
Special<br />
Lauterkeitsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1115/8<br />
18. 11. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Finanzstrafrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1118/8<br />
19. 11. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
12. Vermögensveranlagung und Steuern<br />
Die Besteuerung der Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1119/8<br />
ZINSHAUS <strong>10</strong>70 mit Freiflächen<br />
PRIVATVERKAUF<br />
Sehr schönes Zinshaus mit Lift,<br />
Kirchengasse - Nähe Mariahilfer Straße,<br />
Baujahr 1912, gegliederte Hauptfassade,<br />
sehr gepflegte und stilsicher adaptierte<br />
Substanz.<br />
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davon 3 Wohneinheiten bestandsfrei<br />
( ca. 3<strong>10</strong> m² ).<br />
Zusätzlich ca. 200 m² Freifläche im Keller.<br />
Nettohauptmietzins p.a. € <strong>10</strong>3.960,- ohne<br />
Mietansatz für die bestandsfreien Flächen.<br />
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Mag. Peter Steindl +43 676 62 73 808,<br />
e.mail: kirchengasse@gmx.net<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
591
Aus- und Fortbildung<br />
21. bis 23. 11. BRUNN AM GEBIRGE<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1121/2<br />
21. bis 23. 11. WIEN<br />
Special<br />
start up für Rechtsanwälte –<br />
der Sprung ins kalte Wasser<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1121/8<br />
22. 11. BREGENZ<br />
Basic<br />
Bauvertrag und Bauprozess<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1122/7<br />
22. und 23. 11. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Zivilverfahren II<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1122/3<br />
22. und 23. 11. WIEN<br />
Special<br />
Honorarrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1122/8<br />
26. 11. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Aktueller Zwischenbericht:<br />
Wirtschaftsdelikte aus staatsanwaltlicher Sicht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1126/8<br />
28. bis 30. 11. IGLS<br />
Basic<br />
Strafverfahren<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1128/6<br />
29. und 30. 11. GRAZ<br />
Basic<br />
Exekutionsrecht – Fahrnis- und<br />
Gehaltsexekution, Realexekution<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1129/5<br />
29. und 30. 11. WIEN<br />
Basic<br />
Standesrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1129/8<br />
29. und 30. 11. WIEN<br />
Special<br />
Gesellschaftsrecht III Die Aktiengesellschaft<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1129A/8<br />
Dezember <strong>2013</strong><br />
3. 12. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
13. Abgaben in der RA-Kanzlei<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1203/8<br />
5. und 6. 12. ATTERSEE<br />
Special<br />
Schriftsätze im Zivilprozess<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1205/3<br />
6. 12. WIEN<br />
Update<br />
Einbringung – Verschmelzung – Spaltung<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1206A/8<br />
6. und 7. 12. WIEN<br />
Update<br />
Rechtsentwicklung im europäischen Wirtschaftsrecht<br />
Seminarnummer: <strong>2013</strong>1206/8<br />
Standes- und Honorarrecht<br />
Basic<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Ziel dieses Seminars ist die Erarbeitung der Schwerpunkte<br />
des Standesrechts sowie die Vermittlung von<br />
Einblicken in den Aufbau und in die Arbeit der Standesorganisation.<br />
Das materielle und formelle Disziplinarrecht<br />
wird dargestellt und anhand von praktischen<br />
Fallbeispielen vertiefend bearbeitet. Das Seminar befasst<br />
sich aber auch mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts<br />
und mit den Auswirkungen des EU-Beitritts auf<br />
das anwaltliche Berufsrecht.<br />
Detailliert behandelt wird der standesrechtlich vorgegebene<br />
Umgang mit Fremdgeld und insbesondere mit<br />
Treuhandgeld.<br />
Der dritte Halbtag widmet sich den Fragen zum<br />
Thema Anwaltliche Anti-Geldwäscherei-Compliance:<br />
Was ist Geldwäscherei? Wie erkenne ich „geldwäschereigeneigte“<br />
Verhaltensmuster? Welche Methoden<br />
und Formen von Geldwäscherei gibt es? Welche<br />
Pflichten treffen den Rechtsanwalt? Was kann man<br />
aus den Erfahrungen der Banken lernen?<br />
Der letzte Seminarteil beschäftigt sich mit Honoraransprüchen<br />
des Anwalts gegenüber seinen Klienten. Ziel<br />
des Seminars ist die Vermittlung der Grundsätze des<br />
Honorarrechts sowie die Anwendbarkeit des RATG<br />
und der AHK. Anhand von aktuellen Fallbeispielen<br />
werden die Grundzüge des Kostenersatzrechtes des Zivil-,<br />
Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Strafverfahrens<br />
sowie der Vertragsgestaltung dargestellt.<br />
Referenten: Dr. Andreas König, RA in Innsbruck, Präsident<br />
des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
592<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
Dr. Georg Huber, RA in Kufstein<br />
Dr. Christian Klotz, RA in Innsbruck<br />
Leopold Fetterle, Head of AML Compliance Erste<br />
Group Bank AG<br />
Dr. Alexander Wöß, RA in Linz<br />
Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />
Termin: Donnerstag, 7. 11. <strong>2013</strong>, Freitag, 8. 11. <strong>2013</strong><br />
und Samstag, 9. 11. <strong>2013</strong><br />
= 5 Halbtage<br />
Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />
Insolvenzrecht<br />
Special<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Das Seminar bietet einen Überblick über das<br />
Insolvenzantragsverfahren und die verschiedenen Abläufe<br />
des Insolvenzverfahrens nach der IO.<br />
Dabei sollen die Aufgaben des Insolvenzverwalters, des<br />
Schuldnervertreters und des Gläubigervertreters erörtert<br />
werden.<br />
Referenten: VPräs. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, RA in<br />
Graz<br />
Mag. Kathrin Poltsch, Richterin des LG Graz<br />
Planung: VPräs. Dr. Axel Reckenzaun, MBL, RA in<br />
Graz<br />
Termin: Freitag, 8. 11. <strong>2013</strong> und Samstag, 9. 11. <strong>2013</strong><br />
= 3 Halbtage<br />
Seminarort: Graz, Hotel Das Weitzer<br />
Die Anfechtung<br />
Special<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Gegenstand dieses Seminars ist die Anfechtung sowohl<br />
nach der Insolvenzordnung als auch nach der Anfechtungsordnung.<br />
Nach Darstellung der Grundbegriffe wie Befriedigungstauglichkeit<br />
und Nachteiligkeit werden die einzelnen<br />
Tatbestände systematisch erarbeitet.<br />
Ein wesentlicher Schwerpunkt sind dabei Fallbeispiele<br />
und die aktuelle Judikatur.<br />
Schließlich wird auch auf das Anfechtungsrecht aus<br />
Sicht eines Vertragsgestalters, der seine Verträge nicht<br />
zuletzt auch anfechtungsfest gestalten möchte, eingegangen.<br />
Referenten: Dr. Katharina Widhalm-Budak, RA in<br />
Wien<br />
Dr. Reinhard Rebernig, Richter des LG Wels<br />
Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />
Planung: Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />
Termin: Montag, 11. 11. <strong>2013</strong> = 2 Halbtage<br />
Seminarort: Schwechat, Justiz-Bildungszentrum<br />
Schwechat<br />
Rechtsentwicklung im Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />
Update<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Sehr geehrte Kolleginnen! Sehr geehrte Kollegen!<br />
Ich darf Ihnen dieses Seminar besonders empfehlen,<br />
vor allem im Hinblick auf die neuen höchstgerichtlichen<br />
Entscheidungen und die Wichtigkeit dieses<br />
Rechtsgebietes, da sich unabhängig vom jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt<br />
in der Praxis immer wieder Berührungspunkte<br />
zum Schadenersatz- und Versicherungsrecht<br />
ergeben und besonders in diesem Bereich das<br />
„Up-to-date-Sein“ zum täglichen Handwerk des nicht<br />
nur aus-, sondern vor allem auch des fortgebildeten<br />
Rechtsanwaltes gehören muss.<br />
In vorzüglicher kollegialer Hochachtung<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
593
Aus- und Fortbildung<br />
Dr. Elisabeth Zimmert<br />
Referenten: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, Senatspräsident<br />
des Obersten Gerichtshofes<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves, Universität Wien –<br />
Institut für Zivilrecht, Universität Graz – Leiter des<br />
Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft<br />
Planung: Dr. Elisabeth Zimmert, RA in Neunkirchen<br />
Termin: Freitag, 15. 11. <strong>2013</strong> und Samstag, 16. 11.<br />
<strong>2013</strong> = 3 Halbtage<br />
Seminarort: Wien, Austria Trend Hotel Savoyen Vienna<br />
Finanzstrafrecht<br />
Privatissimum<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Das Finanzstrafrecht gewinnt in der alltäglichen Praxis<br />
der Rechtsanwender immer mehr an Bedeutung: Nicht<br />
nur, dass gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten<br />
eine erhöhte Bereitschaft zu „steuerschonendem“ Verhalten<br />
bemerkbar ist, richten die Strafverfolgungsbehörden<br />
ein immer größeres Augenmerk auf „Abfallprodukte“<br />
großer Wirtschaftsverfahren, bei denen gar<br />
nicht so selten „nur“ ein Finanzstrafverfahren übrig<br />
bleibt (nach dem großen Vorbild, wie Al Capone das<br />
Handwerk gelegt wurde). Letztlich geraten im Zuge<br />
derartiger Verfahren aber auch immer häufiger Berater<br />
(Steuerberater und Rechtsanwälte) als mögliche Mittäter<br />
ins Visier der Fahnder.<br />
Trauen Sie sich die Rechtsberatung in Finanzstrafsachen<br />
oder die Vertretung vor dem Spruchsenat bzw<br />
Strafgericht zu?<br />
Ihr Nutzen:<br />
– Darstellung der materiellen Bestimmungen des Finanzstrafrechts<br />
– von der Abgabenhinterziehung über<br />
den Schmuggel bis zum Abgabenbetrug<br />
– Abfassung einer strafbefreienden Selbstanzeige<br />
– Auffrischung der wichtigsten Bestimmungen der<br />
StPO<br />
– Ablauf des Verfahrens vor Gericht und dem Spruchsenat<br />
samt Darstellung der Strafenpraxis<br />
– das alles anhand praktischer Beispiele<br />
Referenten: Mag. Rainer Brandl, Partner und Steuerberater<br />
der LeitnerLeitner GmbH<br />
Dr. Werner Röggla, Senatspräsident des Oberlandesgerichtes<br />
Wien<br />
Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />
Wien<br />
Termin: Montag, 18. 11. <strong>2013</strong> = 1 Halbtag<br />
Veranstaltungsort: Wien, Rechtsanwaltskammer<br />
Wien, Ertlgasse 2/Ecke Rotenturmstraße<br />
Aktueller Zwischenbericht: Wirtschaftsdelikte<br />
aus staatsanwaltlicher Sicht<br />
Privatissimum<br />
Warum Sie teilnehmen sollten:<br />
Im Bereich der Wirtschaftskriminalität wird der<br />
Rechtsanwalt in der Regel erst dann von seinem Mandanten<br />
hinzugezogen, wenn die Staatsanwaltschaft bereits<br />
Hausdurchsuchungen oder Festnahmen vorgenommen<br />
hat, zumal der Mandant meist auch erst dann<br />
von dem gegen ihn geführten Strafverfahren Kenntnis<br />
erlangt. Doch auch in dem Fall, dass der Rechtsanwalt<br />
den Mandanten schon von Anbeginn an begleitet, ist<br />
die Kenntnis des formellen Strafrechts, insbesondere<br />
welche Möglichkeiten (der Beschwerde) die StPO bietet<br />
sowie der richtige Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden,<br />
in diesem Stadium ein absolutes Muss.<br />
Empfiehlt es sich etwa, den Weg in die Offensive als<br />
Kronzeuge zu beschreiten (§ 209 a StPO)?<br />
Ihr Nutzen:<br />
– Auffrischung der wichtigsten Bestimmungen der<br />
StPO im Ermittlungsverfahren<br />
– Streifzug durch die klassischen Wirtschaftsdelikte<br />
(Betrug, Untreue, betrügerische Krida, Bilanzdelikte,<br />
Finanzstrafrecht)<br />
– Erfahrungsgewinn durch Darstellung der Vorgehensweise<br />
der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung im<br />
Ermittlungsverfahren anhand von Praxisbeispielen<br />
– bessere Einschätzung von Situationen des Ermittlungsverfahrens<br />
und der Denkweise des Staatsanwalts<br />
Referent: Mag. Volkert Sackmann, Staatsanwalt in Wien<br />
Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />
Wien<br />
Termin: Dienstag, 26. 11. <strong>2013</strong> = 1 Halbtag<br />
Veranstaltungsort: Wien, Hotel de France<br />
594<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel: (01) 7<strong>10</strong> 57 22-0 oder Fax: (01) 7<strong>10</strong> 57 22-20<br />
oder E-Mail: office@awak.at<br />
Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />
sich zu informieren und sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />
Kogler<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isb<br />
Der http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isb<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isb<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isb<br />
<strong>2013</strong>. XXIV, 226 Seiten,<br />
Br. EUR 54,–<br />
ISBN http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www at/list html?isb<br />
at&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />
tm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzichtww.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />
Das vorliegende Werk behandelt nicht nur sämtliche für den Abschluss des<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht/www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />
Erbverzichtsvertrages relevanten Fragen (Form, Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung),<br />
sondern auch die Wirkungen (für die Nachkommen, Quotenerhöhung, Anrechnung<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />
/w<br />
einer Abfindung) sowie, ob und unter welchen Voraussetzungen Erbverzichtsverträge<br />
nachträglich wieder beseitigt werden können. Daneben wird auf Anrechnungsvereinbarungen<br />
und die Zulässigkeit von Verzichtsverträgen, die zu Lebzeiten des Erblassers,<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />
aber ohne dessen Beteiligung abgeschlossen werden, eingegangen.<br />
http://www.manz.at/list.html?isbn=978-3-214-00732-4&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Kogler-Erbverzicht<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
595
Amtliche Mitteilung<br />
Beschluss<br />
Wien<br />
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hat<br />
nachstehenden Beschluss gefasst:<br />
Herrn Dr. Attila Pál Jany, Ügyvéd in 1120 Wien, Tivoligasse<br />
63/16, ha eingetragen in der Liste der niedergelassenen<br />
europäischen Rechtsanwälte, wird gem<br />
§ 21 a Abs 2 RAO die Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />
untersagt.<br />
Die bereits aufgrund Abwesenheit erfolgte Bestellung<br />
des Herrn Mag. Dr. Geza Simonfay, Rechtsanwalt<br />
in <strong>10</strong>70 Wien, Neustiftgasse 3/6, zum mittlerweiligen<br />
Stellvertreter bleibt aufrecht, nunmehr mit der Wirkung<br />
gem § 34 Abs 2 RAO.<br />
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596<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Chronik<br />
Nachruf auf Prof. Dr. Helmuth Tades<br />
Helmuth Tades ist nicht<br />
mehr. Er verstarb plötzlich<br />
und unerwartet am 28. 6.<br />
<strong>2013</strong>. Mit ihm haben wir alle<br />
einen liebenswerten Menschen<br />
und hervorragenden Juristen,<br />
viele einen Freund, verloren.<br />
Helmuth Tades wurde im<br />
Jahre 1929 geboren, studierte<br />
an der juridischen Fakultät<br />
der Universität Wien, ergriff<br />
die Richterlaufbahn, wurde<br />
© Mike Ranz<br />
aber bald ins Bundesministerium<br />
für Justiz berufen, wo er seit 1957 unermüdlich<br />
wirkte. Er war ein umfassend gebildeter Jurist mit wissenschaftlichem<br />
Anspruch und Mitherausgeber der<br />
großen kommentierten Gesetzesausgaben des Allgemeinen<br />
bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsrechts.<br />
Er kommentierte die Ausgaben der Rechtsanwaltsordnung,<br />
die als Schuppich/Tades und später Hoffmann/Tades<br />
in keiner Rechtsanwaltskanzlei fehlten.<br />
Er war aber auch mit großem Erfolg legistisch tätig.<br />
Die Ministerialentwürfe mancher Novellen des Zivilrechts,<br />
insbesondere aber des Berufsrechts der Rechtsanwälte<br />
und auch der Notare, stammten aus seiner Feder.<br />
Mit großem Geschick gelang es ihm, mitunter<br />
recht kontroversielle berufsrechtliche Themen mit<br />
den jeweiligen Vertretern der Rechtsanwaltschaft zu<br />
erörtern und so gut wie in allen Fällen auch, wenn auch<br />
manchmal mit einem bestimmten Nachdruck, Übereinstimmung<br />
zu erzielen. Und es war eine Zeit, in der<br />
sich insbesondere auch für die Rechtsanwaltschaft vieles<br />
änderte. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag<br />
und der Präsidentenrat wurden neu geschaffen.<br />
Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz entstand.<br />
Helmuth Tades war ein zäher, aber fairer Verhandlungspartner<br />
mit Handschlagqualität, was sich vor allem<br />
auch in den vielen Gesprächen zur Erhöhung der<br />
Pauschalvergütung und des Rechtsanwaltstarifs zeigte.<br />
Er war dabei durchaus ein temperamentvoller Diskutant<br />
mit einer Körpersprache, die seinem Gesprächspartner<br />
deutlich zeigte, wann die Grenzen erreicht waren.<br />
Er war insbesondere bei kontroversiellen Gesetzesthemen<br />
bemüht, die Vertreter der widersprüchlichen<br />
Interessen an einen Tisch zu bringen und ein Gesetzesvorhaben<br />
so lange zu diskutieren, bis ein Kompromiss<br />
erreicht war. Er war einer der Erfinder der Vorbereitung<br />
von Gesetzen in Arbeitsgruppen. Arbeitsgruppen<br />
sind im Bundesministerium für Justiz informell tagende<br />
Gruppen, in denen alle unterschiedlichen, widerstreitenden<br />
Interessen gebündelt sind. Insbesondere im<br />
Mietrecht und im Gesellschaftsrecht haben diese Arbeitsgruppen<br />
zur Gesetzwerdung beigetragen.<br />
Helmuth Tades war aber nicht nur ein unermüdlicher<br />
Arbeiter, sondern er verstand es auch zu feiern und<br />
fröhlich zu sein. Er war daher ein gern gesehener Gast<br />
bei den verschiedenen festlichen Anlässen, die die Anwaltschaft<br />
in jener Zeit zu feiern hatte; mit dem es<br />
gut war, zusammen zu sein. Dann war er Teil einer<br />
fröhlichen Gesellschaft.<br />
Nicht vergessen werden soll aber auch seine musische<br />
Begabung. Er war Mitglied des Haydn-Orchesters,<br />
spielte dort Cello, und mancher fragte sich mitunter,<br />
wo seine größere Liebe war: bei der Juristerei oder<br />
bei der Musik? Jedenfalls hat ihn Letztere viel länger,<br />
nämlich bis zu seinem Tode, begleitet.<br />
Das Bundesministerium für Justiz hat er im Jahr<br />
1994 nach Erreichung der Alterspension verlassen,<br />
nachdem er der Zivilrechtssektion jahrelang seit 1972<br />
als Abteilungsleiter angehört und sie seit 1991 als Sektionschef<br />
geleitet hatte.<br />
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat<br />
Helmuth Tades das Ehrenzeichen für Verdienste um<br />
den Anwaltsstand verliehen. Er ist damit einer der ganz<br />
wenigen, denen diese Ehrung zuteil wurde. Er hat sie<br />
gerne angenommen und bei so mancher Anwaltsveranstaltung<br />
im Kreise seiner Anwaltsfreunde getragen. Er<br />
war uns immer ein willkommener Gast und Freund.<br />
Die Anwaltschaft wird ihm ein ehrendes Andenken bewahren.<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
597
Chronik<br />
Symposium „Das Berufsgeheimnis der<br />
Rechtsanwälte“ –27. 6. <strong>2013</strong>, Juridicum<br />
Am Abend des 27. 6. <strong>2013</strong> fand im Dachgeschoß des<br />
Juridicums das gemeinsam vom Österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammertag und dem Juridisch-politischen<br />
Leseverein veranstaltete Symposium zum Thema<br />
„Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte – Rechtschutzelement<br />
oder Hindernis für effiziente Unrechtsverfolgung?“<br />
statt. Begrüßt wurde von Hon.-Prof. Dr.<br />
Karl Hempel und ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff,<br />
und nach einer Einleitung durch Dekan Univ.-Prof.<br />
DDr. Heinz Mayer und einer Einführung in die Thematik<br />
durch ÖRAK-Vizepräsidentin Dr. Marcella<br />
Prunbauer-Glaser fanden die Vorträge von Univ.-Prof.<br />
Dr. Ewald Wiederin, Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes<br />
und Hon.-Prof. Dr. Peter Csoklich statt. Daran schloss<br />
sich eine Podiumsdiskussion der Vortragenden unter<br />
reger Publikumsbeteiligung an, und Univ.-Prof. DDr.<br />
Peter Lewisch fasste die Ergebnisse des Abends zusammen.<br />
Neben den zahlreich erschienenen Rechtsanwälten/Innen<br />
und Rechtsanwaltsanwärtern/Innen waren<br />
an diesem Abend auch mit dabei: ÖRAK-Ehrenpräsident<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler, die Präsidenten Dr. Michael<br />
Auer, Dr. Karl F. Engelhart und Dr. Gernot Murko<br />
sowie die Vizepräsidenten Dr. Bernhard Fink, Dr. Elisabeth<br />
Rech und Dr. Josef Weixelbaum, LStA Dr. Michael<br />
Aufner (BMJ), o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs (Universität<br />
Wien), SC Mag. Christian Pilnacek, SC Dr. Roland<br />
Miklau und BM a.D. Dr. Harald Ofner. Sämtliche Vorträge,<br />
welche im Rahmen der Veranstaltung gehalten<br />
worden sind, finden Sie ebenfalls in dieser Ausgabe<br />
des Anwaltsblatts.<br />
vlnr: Präsident Dr. Rupert Wolff, Univ.-Prof. Dr. Ingeborg<br />
Zerbes, Hon.-Prof. Dr. Karl Hempel<br />
Foto: ÖRAK<br />
AD<br />
598<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Chronik<br />
Veranstaltung – Advokaten 1938 –<br />
Jüdisches Museum<br />
Am 18. 6. <strong>2013</strong> fand in den Räumlichkeiten des Jüdischen<br />
Museums eine vom Österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammertag und dem jüdischen Verband<br />
B´nai B´rith Zwi Perez Chajes Loge Wien veranstaltete<br />
Buchpräsentation statt. Vorgestellt wurde das<br />
Buch „Advokaten 1938 – Das Schicksal der in den<br />
Jahren 1938 bis 1945 verfolgten österreichischen<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Univ.-Prof.<br />
Dr. Ilse Reiter-Zatloukal und Historikerin Mag. Barbara<br />
Sauer haben im Auftrag des Österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammertags und aller österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern die Geschichte der österreichischen<br />
Rechtsanwälte unter der NS-Herrschaft aus<br />
dem Blickwinkel der verfolgten und entrechteten Juristen<br />
erforscht und aufgearbeitet. Begrüßt wurden<br />
die Gäste durch ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff,<br />
Rechtsanwalt und Mitinitiator der Veranstaltung<br />
MMag. Thomas Gross, Vizepräsident des Verbands B<br />
´nai B´rith Zwi Perez Chajes Loge Wien, Mag. Raimund<br />
Fastenbauer und Präsident der Israelitischen<br />
Kultusgemeinde Wien Oskar Deutsch, während die Direktorin<br />
des Jüdischen Museums Dr. Danielle Spera<br />
durch den Abend führte. Präsentiert wurden das Buch<br />
und die Beweggründe, ein solches Werk zu verfassen,<br />
an diesem Abend von Dr. Alix Frank-Thomasser (Obfrau<br />
des Vereins zur Erforschung der anwaltlichen Berufsgeschichte<br />
der zwischen 1938 und 1945 diskreditierten<br />
Mitglieder der österreichischen Rechtsanwaltskammern)<br />
und der Autorin Mag. Barbara Sauer. Unter<br />
den vielen interessierten Gästen an diesem<br />
Abend waren auch anwesend: VfGH-Vizepräsidentin<br />
Dr. Brigitte Bierlein, SC Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein,<br />
OLG-Präsident Dr. Walter Pilgermair, Hofrat<br />
Dr. Werner Pleischl, Leiter der OStA Wien, Botschaftsrätin<br />
der Israelischen Botschaft Galit Ronen,<br />
ÖRAK-Vizepräsidenten Dr. Armenak Utudjian und<br />
Dr. Josef Weixelbaum sowie von der RAK Wien Präsident<br />
Dr. Michael Auer und Vizepräsident Dr. Stefan<br />
Prochaska.<br />
Direktorin Dr. Danielle Spera, Präsident Dr. Rupert Wolff<br />
Foto: ÖRAK<br />
AD<br />
Seminar aus Privatrecht<br />
Die Professoren R. Bollenberger, G. Kodek, P. Rummel<br />
und M. Spitzer veranstalten im Wintersemester<br />
<strong>2013</strong>/14 ein Seminar aus Privatrecht, zu dem auch<br />
Praktiker herzlich eingeladen sind. Die Veranstaltung<br />
findet jeweils am Mittwoch, 17.00 bis 19.00 Uhr,<br />
Campus WU, Welthandelsplatz 1, <strong>10</strong>20 Wien, Gebäude<br />
D 3, Hörsaal D 3.0.233, statt.<br />
Programm:<br />
20. 11. <strong>2013</strong>: Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst,<br />
Wien: Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht<br />
11. 12. <strong>2013</strong>: o. Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus, Linz:<br />
Aktuelle Judikatur zur Einlagenrückgewähr<br />
18. 12. <strong>2013</strong>: Dr. Daphne Aichberger-Beig, Wien: Voller<br />
Entgeltanspruch oder Anrechnung von Vorteilen bei<br />
Unterbleiben der Dienstleistung? – Zum Anwendungsbereich<br />
des § 1155 ABGB<br />
15. 1. 2014: Univ.-Prof. Dr. Christian Rabl, Wien: Insolvenz<br />
eines Partners einer Bau-ARGE<br />
22. 1. 2014: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, Senatspräsident<br />
des OGH: Jahresrückblick bemerkenswerter<br />
schadenersatzrechtlicher Entscheidungen des OGH<br />
Anmeldung erbeten unter helga.rossler@wu.ac.at<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
599
Resonanz<br />
„Der Sprung ins kalte Wasser“<br />
Nur die wenigsten potenziellen Rechtsanwaltsanwärter<br />
gewinnen im Verlauf ihres Studiums eine<br />
Idee davon, welche spannenden Aufgaben und Herausforderungen<br />
sich ihnen in ihrer Tätigkeit als<br />
Rechtsanwaltsanwärter offenbaren werden. Der Arbeitsalltag<br />
unterscheidet sich von Rechtsanwaltsanwärter<br />
zu Rechtsanwaltsanwärter ebenso, wie sich<br />
der Fokus der jeweils ausbildenden Rechtsanwälte im<br />
Hinblick auf die verschiedenen Rechtsgebiete unterscheidet.<br />
Im Zuge der Vertretung der Rechtsanwaltsanwärter<br />
Österreichs in der AG Rechtsanwaltsanwärter<br />
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages<br />
wurde daher die Idee geboren, den Arbeitsalltag verschiedener<br />
Rechtsanwaltsanwärter in unterschiedlichen<br />
Kanzleien und Kanzleistrukturen durch einen<br />
„Alltagsbericht“ zu präsentieren, dabei die täglich anstehenden<br />
Herausforderungen und Aufgaben sowie<br />
die Vorteile des jeweiligen Arbeitsplatzes darzustellen<br />
und vielleicht dem einen oder anderen ausbildenden<br />
Rechtsanwalt, der diese Zeilen lesen wird, Aspekte<br />
aufzuzeigen, wie er seinen Konzipienten noch zusätzlich<br />
unterstützen kann.<br />
Um die nachfolgenden Zeilen in den richtigen<br />
Kontext zu rücken, erlaube ich mir, mich kurz vorzustellen.<br />
Als gebürtiger Linzer habe ich das Studium<br />
der Rechtswissenschaften an der Johannes-Kepler-<br />
Universität abgeschlossen und dementsprechend auch<br />
im Gerichtssprengel des LG Linz meine Gerichtspraxis<br />
absolviert.<br />
Bereits während meines Studiums habe ich stets gewusst,<br />
dass ich den Beruf des Rechtsanwaltes anstrebe,<br />
und habe dementsprechend auch schon in dieser Zeit<br />
versucht, Eindrücke in verschiedenen Anwaltskanzleien<br />
zu gewinnen. Auf diesem Weg habe ich im Rahmen<br />
von Ferialpraktika von der Münchner Großkanzlei<br />
bis zur regionalen Linzer Wirtschaftskanzlei verschiedene<br />
Arbeits- und Ausbildungsumfelder kennen<br />
lernen dürfen.<br />
Seit nunmehr 2,5 Jahren arbeite ich als Rechtsanwaltsanwärter<br />
in der Anwaltskanzlei Dr. Heigl & Partner<br />
in Marchtrenk und habe nun die Möglichkeit,<br />
meine bisherigen Eindrücke, die täglichen Herausforderungen<br />
sowie die vielen positiven Seiten meines Ausbildungs-<br />
und Arbeitsplatzes zu präsentieren:<br />
1. Kanzleistruktur<br />
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heigl & Partner wird<br />
von meinem Ausbildungsanwalt RA Dr. Herbert Heigl<br />
und RA Mag. Willibald Berger geführt. Der Fokus dieser<br />
Rechtsanwaltskanzlei liegt vornehmlich auf Gesellschafts-<br />
und Immobilienvertragsrecht, als regionaler<br />
Knotenpunkt für die Einwohner der Stadt Marchtrenk<br />
(Einwohner: 15.000) hat man sich jedoch auch darauf<br />
spezialisiert, die alltäglichen Bedürfnisse der Gemeindebürger<br />
in rechtlichen Belangen aufzugreifen und<br />
diese zu bearbeiten.<br />
2. Die Vorteile und Herausforderungen einer<br />
regional verwurzelten Rechtsanwaltskanzlei<br />
a) Mitten im Geschehen<br />
Da für mich den Reiz des Berufsbilds Rechtsanwalt<br />
stets die Aufgabe ausgemacht hat, gegen alle Widerstände<br />
die Interessen einer Mandantschaft bestmöglich<br />
aufzubereiten und vor Gericht zu vertreten, war für<br />
mich die Entwicklung der dafür notwendigen Fähigkeiten<br />
während meiner Ausbildungsphase enorm wichtig.<br />
Mit zwischen drei und fünf Tagsatzungen pro Woche<br />
samt den entsprechenden Vorbereitungsterminen,<br />
dem Entwurf der in diesen Sachen notwendigen<br />
Schriftsätze sowie regelmäßigen Erstgesprächen mit<br />
neuen Mandanten habe ich laufend an der „Front“ zu<br />
tun und meinen Wunsch nach einer streitigen Ausbildung<br />
mehr als erfüllt bekommen.<br />
Die regelmäßige Prozess- und Terminvorbereitung<br />
erfordert zwar zusätzlich zum ohnehin bestehenden Arbeitsumfang<br />
noch viel Zeit und Liebe zum Detail, angesichts<br />
der unmittelbaren Wahrnehmung von Erfolg<br />
oder Misserfolg in Form von Obsiegen oder Unterliegen<br />
vor Gericht ist, zumindest bei mir, aber für die entsprechende<br />
Motivation stets gesorgt.<br />
b) Ein breites Betätigungsfeld<br />
Dienstbarkeitsvertrag, Unterlassungsklage, Strafverteidigung<br />
oder Patentanmeldung – die Diversität meiner<br />
Tätigkeit stellt mich täglich vor neue Herausforderungen<br />
und ermöglicht es mir, eine Vielzahl von<br />
Rechtsgebieten kennenzulernen und meine favorisierten<br />
Betätigungsfelder herauszufinden.<br />
Das Erfordernis, mich mehrmals am Tag auf ständig<br />
wechselnde Rechtsfragen zu fokussieren, verlangt ein<br />
hohes Maß an Flexibilität und Konzentration und auch<br />
die Motivation, sich regelmäßig intensiv mit einem bislang<br />
noch unbekannten Rechtsthema zu befassen – um<br />
die unterschiedlichsten Fragestellungen der Mandanten<br />
umfassend beantworten zu können oder in einem<br />
Prozess nicht überrascht zu werden.<br />
Diese Herausforderung nehme ich aber sowohl im<br />
Hinblick auf die noch zu absolvierende RA-Prüfung<br />
als auch zur steten Steigerung meines Wissens gerne<br />
an.<br />
c) Familiäres Umfeld<br />
Einer der für mich gewichtigsten Vorteile von meinem<br />
Arbeitsplatz ist die Tatsache, dass mir stets das Gefühl<br />
gegeben wird, mehr zu sein als ein juristischer<br />
Sachbearbeiter. Neben einem ehrlichen Interesse an<br />
600<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Resonanz<br />
meiner beruflichen Entwicklung zeigen meine Ausbildungsanwälte<br />
mir auch stets, dass sie an privaten Ereignissen<br />
Anteil nehmen.<br />
Schon oft haben mir auch persönliche Anekdoten aus<br />
der Konzipientenzeit meiner Ausbildungsanwälte neue<br />
Impulse gegeben. Die beschriebene persönliche Note<br />
stärkt meine ohnehin bereits vorhandene Motivation<br />
für meine Tätigkeit noch weiter.<br />
d) Loyalität<br />
Es ist trotz größtem Bemühen gelegentlich unvermeidbar,<br />
dass im Laufe der Ausbildung zum Rechtsanwalt<br />
die eine oder andere übertragene Aufgabe nicht<br />
gleich zur <strong>10</strong>0%igen Zufriedenheit erledigt werden<br />
kann.<br />
Gerade dann steht mein Ausbildungsanwalt stets voll<br />
hinter mir, stärkt mir den Rücken und bringt mir dadurch<br />
Loyalität und Vertrauen entgegen. Das ist wohl<br />
die wirkungsvollste Motivationsspritze, um weiterhin<br />
mit größtmöglichem Einsatz und Bemühen einzuschreiten.<br />
3. Fazit<br />
Retrospektiv betrachtet kann ich die Entscheidung,<br />
meine Ausbildung in einer kleineren regionalen Kanzlei<br />
zu absolvieren, trotz der täglichen Herausforderungen<br />
als für mich absolut richtige Wahl bezeichnen. Ich<br />
habe das Gefühl, mir tagtäglich Wissen anzueignen und<br />
dabei die für meinen gewählten Beruf entscheidenden<br />
Fähigkeiten zu entwickeln. Ungeachtet dessen, wie sich<br />
meine Zukunft darstellen wird, werde ich immer gerne<br />
auf meine Konzipientenzeit zurückblicken können.<br />
Ich hoffe, in der gebotenen Kürze die wesentlichen<br />
Aspekte meines Berufsalltags präsentiert zu haben,<br />
und sehe der kommenden Präsentation einer anderen<br />
Ausbildungsstätte mit Interesse entgegen.<br />
Mag. Philipp Summereder, Marchtrenk<br />
Der Autor ist Rechtsanwaltsanwärter in der Rechtsanwaltskanzlei<br />
Dr. Herbert Heigl & Partner in Marchtrenk.<br />
Er vertritt die Rechtsanwaltsanwärter Oberösterreichs als<br />
Rechtsanwaltsanwärtervertreter in der<br />
OÖ Rechtsanwaltskammer.<br />
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Die Autorin untersucht diese spannende Thematik und nimmt dabei nicht nur einen Vergleich<br />
zwischen alter und neuer Rechtslage, sondern auch zwischen der österreichischen und der<br />
schweizerischen Regelung des Einwendungsdurchgriffs vor.<br />
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601
Rechtsprechung<br />
Disziplinarrecht<br />
8359<br />
Art 4 Z 1 des 7. ZP-MRK – Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem)<br />
Mitwirkung eines RA an einer Schwarzgeld-Zahlung: Identität der Tathandlung.<br />
OBDK <strong>10</strong>. 6. <strong>2013</strong>, 11 Bkd 3/12<br />
Sachverhalt:<br />
Die Mandantin des DB hatte mithilfe der Dienste einer<br />
darauf spezialisierten Gesellschaft ihre Abstammung sowie<br />
die ihres unter Sachwalterschaft stehenden Bruders<br />
in einem Erbschaftsstreit bewiesen, durchgesetzt und<br />
erhebliche Mittel lukriert. Der DB hatte seine Mandantin<br />
in Verhandlungen über das Honorar der Gesellschaft<br />
begleitet und vertreten. Er hatte die Zahlung des Honorars<br />
durch seine Mandantin teilweise „schwarz“ angeregt.<br />
So war die Zahlung auch abgewickelt worden. Als<br />
jedoch das Pflegschaftsgericht des Bruders der Mandantin<br />
Rechenschaft verlangte, legte die Mandantin den<br />
Sachverhalt offen und erstattete Anzeige gegen den<br />
DB. Die Zahlungsempfängerin erstattete Selbstanzeige<br />
und korrigierte die Umsatzsteuermeldung.<br />
Mit dem angefochtenen Erk erkannte der DR den<br />
DB schuldig, er habe im Rahmen eines Mandatsverhältnisses<br />
eine Zahlung ohne Rechnung unterstützt<br />
und gefördert und somit an einem bedenklichen<br />
Rechtsgeschäft mitgewirkt. Dies begründe das DisVergehen<br />
der Berufspflichtenverletzung, weshalb der DR<br />
über den DB eine Geldbuße von a 1.500,– verhängte.<br />
Dagegen erhob der DB Berufung.<br />
Die OBDK stellte fest, dass der DB wegen desselben<br />
Vorgangs in einem Vorerkenntnis desselben DR vom<br />
Vorwurf freigesprochen worden war, an die Gesellschaft<br />
einen Teilbetrag bar ausbezahlt zu haben, „ohne<br />
sich hiefür eine Zahlungsbestätigung und eine entsprechende<br />
Abrechnung eingeholt zu haben, obwohl ihm<br />
bekannt sein musste, dass jedenfalls für den besachwalteten<br />
Bruder eine solche Zahlungsbestätigung und Abrechnung<br />
unbedingt erforderlich ist“.<br />
Die OBDK hob aus Anlass der Berufung die angefochtene<br />
Entscheidung als nichtig auf und sprach den<br />
DB frei.<br />
Aus den Gründen:<br />
Über den Vorwurf, „im Rahmen eines Mandatsverhältnisses<br />
eine Zahlung ohne Rechnung unterstützt<br />
und gefördert und somit an einem bedenklichen<br />
Rechtsgeschäft mitgewirkt“ zu haben, wurde nach<br />
dem klaren Wortlaut des Vorerkenntnisses bereits abgesprochen.<br />
Dies steht der Einleitung eines neuen<br />
Verfahrens entgegen, weshalb die angefochtene Entscheidung<br />
als nichtig aufzuheben und der DB freizusprechen<br />
war.<br />
Anmerkung:<br />
Weshalb der Freispruch im Vorverfahren erfolgt war, ist dem<br />
Erk nicht zu entnehmen. Freisprüche (auch aus formalen<br />
Gründen) sind jedenfalls der Rechtskraft fähig.<br />
Die materielle Rechtskraft führt zum „Strafklageverbrauch“<br />
–bezogen auf dieselbe Tat desselben Beschuldigten –<br />
nicht nur beschränkt auf deren rechtliche Würdigung (Thienel/Hauenschild,<br />
JBl 2004, 153 ff).<br />
Zum Doppelbestrafungsverbot siehe Näheres bei Fabrizy,<br />
StPO 11 , MRK 7. Zusatzprot Art 4 Rz 2, sowie EGMR, Fall<br />
Oliveira gegen die Schweiz, Urteil vom 30. 7. 1998, 84/<br />
1997/868/<strong>10</strong>80 aus JBl 1999, <strong>10</strong>2 mit Glosse Grabenwarter.<br />
Die OBDK sah das Auszahlen eines Betrags ohne Bestätigung<br />
und ohne Abrechnung, das Anraten dazu und die Mitwirkung<br />
daran, ungeachtet der daraus abgeleiteten unterschiedlichen<br />
Vorwürfe, als identisch an.<br />
Hahnkamper<br />
Disziplinarrecht<br />
8360<br />
§ 18 2. Halbsatz RL-BA –„Unnötig in den Streit Ziehen“ des gegnerischen RA<br />
Gerichtliche Klageführung gegen einen RA auf Schadenersatz wegen Prozessführung wider besseres<br />
Wissen ist ohne konkrete Information über dessen Wissensstand disziplinär.<br />
VfGH 6. 6. <strong>2013</strong>, B 1376/2012 – 7<br />
Sachverhalt:<br />
Der DB vertrat eine Z. GmbH gegen Klagen ehemaliger<br />
Arbeitgeber, welche von RA Dr. H. vertreten<br />
wurden. Der DB brachte im Auftrag der Z. auch eine<br />
Schadenersatzklage gegen (andere und) RA Dr. H.<br />
ein. Mit der Klage begehrte die Z. den Ersatz des<br />
Schadens, die die ehemaligen Mitarbeiter, RA Dr.<br />
H. und andere, der GmbH durch die Klageführung<br />
zugefügt hätten. In Schriftsätzen warf der DB Dr.<br />
H. ohne Kenntnis von dessen tatsächlichem Informationsstand<br />
vor, dieser habe sich wissentlich an schädigenden<br />
und aussichtslosen Handlungen einer mutwilligen<br />
Prozessführung seiner Partei beteiligt und hafte<br />
somit „als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe“ für den<br />
Schaden der Z.<br />
602<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Rechtsprechung<br />
Der DR verurteilte den DB wegen der DisVergehen<br />
der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung<br />
von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße<br />
von a 1.000,–, wogegen der DB Berufung erhob.<br />
Die OBDK bestätigte den Schuldspruch, setzte die<br />
Strafe aber wegen überlanger Dauer des DisVerfahrens<br />
I. Instanz (fünf Jahre) auf a 750,– herab. Sie begründete<br />
die bestätigende Entscheidung damit, dass zwar<br />
die Verpflichtung des RA zur Treue gegenüber dem eigenen<br />
Mandanten Vorrang vor der Kollegialität habe,<br />
wissentlich unrichtige Prozessbehauptungen aber stets<br />
disziplinär sind (OBDK RIS-Justiz RS0072172 [T 2]).<br />
Die VfGH-Beschwerde des DB blieb erfolglos.<br />
Aus den Gründen:<br />
Die Ansicht des Bf, wonach § 18 RL-BA nicht anwendbar<br />
sei, wenn sich die inkriminierte Äußerung gegen einen<br />
RA richtet, der (erg: nicht jetzt, sondern) in einem<br />
früheren Verfahren Rechtsvertreter der Gegenpartei<br />
war, ist verfehlt (vgl VfSlg 14.813/1997 und 16.864/<br />
2003).<br />
Der bel Beh ist kein in die Verfassungssphäre reichender<br />
Fehler vorzuwerfen, wenn sie die ohne weitere<br />
Recherchen getätigte schriftliche Äußerung des Bf,<br />
Dr. H. habe sich wissentlich an schädigenden und aussichtslosen<br />
Verfahrenshandlungen und einer mutwilligen<br />
Prozessführung einer Partei beteiligt und hafte somit<br />
als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, als disziplinär<br />
wertet (vgl hiezu VfSlg 16.482/2002).<br />
Der Bf ist daher durch den angefochtenen Bescheid<br />
in den von ihm genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Rechten nicht verletzt.<br />
Anmerkung:<br />
Ein – auch gerichtliches – Vorgehen gegen den gegnerischen<br />
RA ist nicht per se disziplinär. Das ergibt sich schon aus dem<br />
Wort „unnötig“ in § 18 RL-BA. Ein solches Vorgehen erfordert<br />
aber besondere Sorgfalt, insb bei den Tatsachenbehauptungen.<br />
Dem Gegner Handeln „wider besseres Wissen“ vorzuwerfen,<br />
ohne über Beweise über dessen Wissensstand zu verfügen,<br />
wurde hier mit einer DisStrafe geahndet.<br />
Die blamabel lange Verfahrensdauer führte im Anlassfall<br />
zur Berücksichtigung eines (weiteren) Milderungsgrundes,<br />
was der VfGH sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (Reduktion<br />
der an sich angemessenen Geldbuße um 25%) billigte.<br />
Hahnkamper<br />
Grundbuchsrecht<br />
§ 82 a Abs 2, § 84 f GBG – Über die rechtswidrige Abweisung eines Grundbuchsgesuches aufgrund behebbarer<br />
Formmängel<br />
Die Abweisung eines Grundbuchsgesuchs auf Grund behebbarer Formmängel ist rechtswidrig. Weder<br />
Gesuch in Beschlussform noch Verständigungsliste sind zwingend erforderlich.<br />
LG für ZRS Wien 30. 8. 2012, 46 R 256/12 f<br />
Abstract:<br />
Der im Folgenden glossierte Beschluss des LG für ZRS<br />
Wien schafft wohltuend Klarheit darüber, dass die Vorlage<br />
eines Beschlussentwurfes (und analog auch sonstige<br />
Abfertigungserleichterungen) vom Entscheidungsorgan<br />
keineswegs als selbstverständlich vorausgesetzt<br />
werden darf und – zu Recht – die Beschlussformulierung<br />
primär Sache des Gerichtes ist; ebenso wenig<br />
zwingend erforderlich ist, eine Verständigungsliste anzufertigen.<br />
Es genügt ein klar formuliertes Begehren.<br />
Nebenbei wurde noch bestätigt, dass die Nichtvorlage<br />
des Staatsbürgerschaftsnachweises – unter der Voraussetzung,<br />
dass eine „Behauptung“ über die Inländereigenschaft<br />
vorliege – einen verbesserbaren Mangel darstellt.<br />
Aus der Begründung:<br />
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das ErstG den<br />
[Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes] [. . .]<br />
gem § 94 Abs 1 Z 3 GBG mit der Begründung ab, dass<br />
der Staatsbürgerschaftsnachweis von [der Antragstellerin/Rekurswerberin]<br />
nicht vorgelegt worden sei. Darüber<br />
hinaus sei neben dem Grundbuchsantrag ein mit<br />
Beschluss bezeichnetes Grundbuchsbegehren zu formulieren<br />
und seien unter dem Titel „hievon werden<br />
verständigt“ die zu verständigenden Personen anzuführen.<br />
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin,<br />
der berechtigt ist.<br />
Zutreffend verweist die Rekurswerberin im Hinblick<br />
auf die fehlende Staatsbürgerschaftsurkunde sinngemäß<br />
auf ein verbesserbares Formgebrechen hin. Gemäß<br />
§ 82 a Abs 2 GBG ist es als ein verbesserbares<br />
Formgebrechen insb anzusehen, wenn dem Antrag eine<br />
für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder,<br />
falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen<br />
ist. Urkunden können nur nachgereicht werden,<br />
wenn sie bereits im Zeitpunkt des ersten Einlangens<br />
des Antrags in der Form errichtet waren, die für<br />
die begehrte Eintragung erforderlich ist.<br />
Gemäß § 5 Abs 3 Satz 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz<br />
haben die in den Rechtsgeschäften iS dieses<br />
Gesetzes als Erwerber bezeichnete Personen ihre<br />
Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Nach herrschender<br />
Rsp betrifft die Verpflichtung zum Nachweis der<br />
8361<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
603
Rechtsprechung<br />
Staatsbürgerschaft gem § 5 Abs 3 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz<br />
nicht nur Ausländer, sondern auch<br />
Inländer. Während ausländische Erwerber gem § 5<br />
Abs 1 leg cit dem Grundbuchsgericht den grundverkehrsbehördlichen<br />
Genehmigungsbescheid vorlegen<br />
müssen, haben Inländer ihre Staatsbürgerschaft nachzuweisen,<br />
um darzutun, dass kein genehmigungspflichtiger<br />
Grunderwerb durch Ausländer vorliegt. 1) Die in<br />
einem Kaufvertrag aufgenommene Erklärung, österreichischer<br />
Staatsbürger zu sein, stellt keinen Nachweis,<br />
sondern bloß eine Behauptung dar (RIS-Justiz<br />
RS0078981). Es bedarf somit des Nachweises der<br />
Staatsangehörigkeit nach § 5 Abs 3 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz.<br />
Nach Ansicht des Rekurssenats ist<br />
der fehlende Nachweis [dadurch] aber ein Formmangel<br />
iSd § 82 a GBG, woraus folgt, dass ein Verbesserungsverfahren<br />
nach § 82 a GBG einzuleiten gewesen wäre.<br />
Hat das Gericht – wie im vorliegenden Fall – allerdings<br />
zu Unrecht keinen Verbesserungsauftrag erteilt<br />
und den Antrag sofort abgewiesen, so muss das Formgebrechen<br />
gleichzeitig mit dem Rekurs beseitigt werden<br />
(§ 82 Abs 5 GBG). Diesem Erfordernis ist die Antragstellerin<br />
nachgekommen und legte gleichzeitig<br />
mit dem Rekurs auch den Staatsbürgerschaftsnachweis<br />
sowohl im Original als auch in Kopie vor.<br />
Somit wurde der Formmangel des ursprünglich fehlenden<br />
Nachweises der Staatsbürgerschaft verbessert.<br />
Das ErstG führte weiter, ohne darin einen Abweisungsgrund<br />
zu sehen, aus, dass neben dem Grundbuchsantrag<br />
ein mit Beschluss bezeichnetes Grundbuchsbegehren<br />
zu formulieren ist. Dies ist allerdings nicht zwingend<br />
(Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 85 Rz 11).<br />
Auch das Unterlassen der Anführung der zu verständigenden<br />
Personen kann niemals zur Abweisung eines<br />
im Übrigen den Form- und Inhaltserfordernissen entsprechenden<br />
Gesuchs führen (Kodek, aaO § 84 Rz 8).<br />
[...]<br />
Anmerkung:<br />
Wohl schon als Konzipient hat sich jeder Rechtsanwalt die<br />
Frage gestellt, worin Sinnhaftigkeit und Grundlage der seit<br />
Jahrzehnten unangetasteten Grundbuchspraxis liegt, dass<br />
der Einschreiter einen fixfertigen Grundbuchsbeschluss herstellen<br />
soll, obwohl er mit den gerichtsinternen Vorschriften wenig<br />
zu tun hat und genau genommen auch nicht umfassend alles<br />
wissen kann.<br />
Richtig! Es ist der Vorteil angeblich ungemein beschleunigter<br />
Abfertigung, die der Mandant fordert und auch den Insider<br />
in Grundbuchsachen markiert hat. Aber ebenso klar war, dass<br />
sich diese Praxis verbreitet als quasi gesetzliche Regelung etabliert<br />
hat. Nicht nur die klare und wieder klargestellte Rechtslage,<br />
sondern wohl mehr der moderne Datenverkehr mit den<br />
Behörden wird solche Anforderungen allmählich obsolet werden<br />
lassen.<br />
Hinweis: Der eckig eingeklammerte Text in der Begründung<br />
wurde von den Autoren zum besseren Verständnis hinzugefügt.<br />
Beide Autoren waren nicht am Verfahren beteiligt.<br />
Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien,<br />
Martin L. Karnthaler, Mitarbeiter<br />
1) Im gegenständlichen Fall wurde – wie standardmäßig in den Vertragsmustern<br />
üblich – die Erklärung aufgenommen, dass die Käuferin<br />
österreichische Staatsbürgerin ist. Diese Feststellung im Vertragstext<br />
ist sohin als prozessuale „Behauptung“ zu qualifizieren und entsprechend<br />
den Verfahrensgrundsätzen erfordert die Behauptung einen<br />
Nachweis (RIS-Justiz RS0078981).<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
8362<br />
§ 34 Abs 8 EStG 1988 – Pauschbetrag für auswärtige Ausbildung für die Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm<br />
und andere neue Anwendungsfragen<br />
Wird ein Auslandsschulbesuch konkret zu dem Zweck unternommen, sich für ein bestimmtes Studium<br />
an einer ausländischen Universität zu qualifizieren, ist dafür ein Pauschbetrag von a 1<strong>10</strong>,– pro Monat<br />
der Berufsausbildung zu berücksichtigen.<br />
VwGH 22. 5. <strong>2013</strong>, 2009/13/0026<br />
Sachverhalt:<br />
Die im Streitjahr in Österreich ansässige Mitbeteiligte<br />
hat in der Einkommensteuererklärung für das Jahr<br />
2005 eine außergewöhnliche Belastung für die auswärtige<br />
Schulausbildung ihrer im Jahr 1988 geborenen<br />
Tochter geltend gemacht. Die Tochter besuchte in<br />
Brno (Tschechien) das klassische und spanische Gymnasium<br />
und nahm an Stelle der 7. Klasse ihres Gymnasiums<br />
im Rahmen eines – vom 15. 8. 2005 bis<br />
26. 5. 2006 dauernden – Schüleraustauschprogramms<br />
für ein Schuljahr am regulären Unterricht der Houston<br />
High School in Germantown, Tennessee, in den USA<br />
teil. Der Auslandsschulbesuch wurde für die Ablegung<br />
der 7. Schulstufe voll angerechnet, sodass die Tochter<br />
ohne Verlust eines Schuljahres unmittelbar nach dem<br />
Auslandsschuljahr in die 8. Schulstufe aufsteigen und<br />
diese mit der Reifeprüfung abschließen konnte.<br />
Das FA berücksichtigte die geltend gemachte außergewöhnliche<br />
Belastung im Einkommensteuerbescheid<br />
604<br />
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Rechtsprechung<br />
für 2005 nicht. In der dagegen erhobenen Berufung<br />
brachte die Mitbeteiligte ua vor, dass ihre Tochter im<br />
Rahmen ihrer Ausbildung in den USA einen speziellen<br />
Studienlehrgang absolviert habe, der ihr die Möglichkeit<br />
geboten habe, nach der Matura ein Studium in<br />
den USA zu beginnen. Diese spezielle Ausbildung<br />
und den durch die Prüfung geschaffenen Vorteil für<br />
die Aufnahme an einer amerikanischen Universität<br />
hätte sie durch den Besuch der AHS in Tschechien<br />
oder Österreich nicht erlangt. Mit dem angefochtenen<br />
B gab die belBeh der Berufung dem Grunde nach Folge<br />
und anerkannte einen Pauschbetrag von a 550,– für die<br />
Monate der auswärtigen Berufsausbildung im Jahr<br />
2005. Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde<br />
nach § 292 BAO.<br />
Spruch:<br />
Abweisung als unbegründet.<br />
Aus den Gründen:<br />
Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil<br />
der Unterhaltsleistung grundsätzlich keine besondere<br />
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden.<br />
Eine Ausnahme sieht § 34 Abs 8 EStG 1988 für<br />
Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes<br />
unter der Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich<br />
des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit<br />
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung<br />
wird durch Abzug eines Pauschbetrags von a 1<strong>10</strong>,–<br />
pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.<br />
§ 34 Abs 8 EStG 1988 trifft somit eine Regelung für<br />
jene Mehraufwendungen, die durch die auswärtige Berufsausbildung<br />
eines Kindes erwachsen. Die Pauschalierung<br />
des Mehraufwands der Höhe nach durch das<br />
EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage,<br />
ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach<br />
geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am<br />
Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich<br />
– unter Berücksichtigung der Talente des Kindes<br />
– eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.<br />
Bei Auslegung der Voraussetzung der „entsprechenden<br />
Ausbildungsmöglichkeit“ iSd § 34 Abs 8<br />
EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss<br />
und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer<br />
Art nach abzustellen (vgl zuletzt VwGH 22. 11.<br />
2012, 20<strong>10</strong>/15/0069, und 25. 4. <strong>2013</strong>, 20<strong>10</strong>/15/0099).<br />
Die Judikatur verlangt […] in den Fällen, in denen eine<br />
öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen<br />
(oder in dessen Einzugsbereich) besteht, besondere<br />
Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten<br />
erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden<br />
etwa im Erk vom 11. 5. 1993, 91/14/0085, betreffend<br />
die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule<br />
aufgrund der spezifischen schifahrerischen<br />
Begleitausbildung und der besonderen Begabung des<br />
Kindes, angenommen.<br />
Im Zentrum der Beschwerde des FA steht die Einwendung,<br />
dass es im Einzugsbereich des Wohnorts bereits<br />
eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit in<br />
Gestalt des von der Tochter der Mitbeteiligten besuchten<br />
Gymnasiums gebe und das Auslandsjahr auch<br />
keinen Einfluss auf den von ihr angestrebten Ausbildungsabschluss,<br />
nämlich die Reifeprüfung an ihrem<br />
bisherigen Gymnasium, habe. Mit diesem Beschwerdevorbringen<br />
berücksichtigt das FA jedoch nicht hinreichend<br />
die – unangefochten gebliebene – Feststellung<br />
der belBeh, wonach die Ausbildung in den USA konkret<br />
zu dem Zweck unternommen worden ist, sich für<br />
ein bestimmtes Studium an einer amerikanischen Universität<br />
zu qualifizieren. Von einer Gleichartigkeit der<br />
Berufsausbildung war damit schon deshalb nicht mehr<br />
auszugehen, weshalb sich die Amtsbeschwerde als unberechtigt<br />
erweist.<br />
Anmerkung:<br />
1. Der VwGH hatte sich in letzter Zeit wiederholt mit der<br />
Auslegung des § 34 Abs 8 EStG über die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit<br />
von Berufsausbildungskosten eines<br />
Kindes zu beschäftigen. Dabei musste er – wie die folgenden<br />
Beispiele aus der Rsp zeigen sollen – vor dem Hintergrund<br />
heute geradezu typischer, aber rechtlich doch neuer Fragestellungen<br />
iZm dem modernen Bildungswesen mehrfach Neuland<br />
betreten.<br />
2. Im vorliegenden Erk v 22. 5. <strong>2013</strong>, 2009/13/0026, hat<br />
der VwGH erstmals die Gewährung des Pauschbetrags für<br />
die Teilnahme an einem ausländischen Schüleraustauschprogramm<br />
anerkannt. Eine Besonderheit des Beschwerdefalls<br />
liegt allerdings darin, dass die belBeh eine konkrete Studienabsicht<br />
im Ausland festgestellt hat, der der Auslandsschulbesuch<br />
dienen sollte. Offen sind damit noch Fälle, in denen der Auslandsschulbesuch<br />
ohne eine solche konkrete ausländische Studienabsicht<br />
zur Förderung der allgemeinen Sprachkompetenz<br />
unternommen worden ist.<br />
3. Zeitnah zur vorliegenden Entscheidung hat der VwGH<br />
mit Erk v 26. 6. <strong>2013</strong>, 2012/13/0076, ausgesprochen, dass<br />
jedenfalls ab 2009 ein Nachweis der Zwangsläufigkeit iSd<br />
§ 34 Abs 3 EStG für die Anerkennung einer ausländischen<br />
Ausbildung nicht erforderlich ist. § 34 Abs 8 differenziert<br />
nach der Auslegung des VwGH nicht nach der Reichweite<br />
der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Die Norm räumt<br />
somit nicht lediglich eine steuerliche Berücksichtigung von tatsächlichen<br />
zivilrechtlichen Unterhaltslasten ein, sondern dient<br />
vielmehr – wie § 34 Abs 9 EStG – einer allgemeinen Berücksichtigung<br />
bestimmter Familienlasten, unabhängig von<br />
deren Zwangsläufigkeit. Bildungskosten (Abs 8) einerseits<br />
und Betreuungskosten (Abs 9) andererseits sind damit kraft<br />
gesetzlicher Fiktion „außergewöhnliche Belastungen“, unabhängig<br />
von den Voraussetzungen nach § 34 Abs 1 EStG, weshalb<br />
sie legistisch insofern besser in den Katalog der Sonderausgaben<br />
gem § 18 EStG gepasst hätten. Die parallele Auslegung<br />
von § 34 Abs 8 und 9 EStG vermeidet im Ergebnis auch unterschiedliche<br />
Behandlungen von Bildungsaufwendungen für<br />
606<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Rechtsprechung<br />
Kinder, je nach Bestehen einer rechtlichen oder sittlichen<br />
Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Ausbildung und damit<br />
letztlich je nach deren sozialem Umfeld (vgl auch U. Fellner,<br />
UFS-Journal 2012, 174).<br />
4. Im selben Erk hat der VwGH zudem – soweit ersichtlich<br />
– erstmals ausdrücklich festgehalten, dass unter „Kindern“ iSd<br />
§ 34 Abs 8 EStG nicht nur solche iSd § <strong>10</strong>6 Abs 1 und 2<br />
EStG, sondern solche iSd § 34 Abs 7 EStG zu verstehen sind.<br />
Mit diesem weiteren Kindesbegriff ist § 34 Abs 8 EStG insb<br />
vom Anspruch auf Familienbeihilfe losgelöst und knüpft stattdessen<br />
an der gesetzlichen Unterhaltspflicht an (vgl schon<br />
Fuchs/Unger in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar [März<br />
<strong>2013</strong>] § 34 Anh II Rz 7).<br />
5. Entscheidend für eine Anwendbarkeit des § 34 Abs 8<br />
EStG ist, ob „im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende<br />
Ausbildungsmöglichkeit besteht“. Dazu hat der VwGH<br />
ebenfalls im Erk v 26. 6. <strong>2013</strong>, 2012/13/0076, nunmehr<br />
klargestellt, dass es der Zuerkennung des Pauschbetrags nicht<br />
entgegenstehe, dass eine Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort<br />
„objektiv vorhanden“ sei, wenn sich die Zulassung zu dieser<br />
Ausbildung nicht rechtzeitig erwirken ließ und an einer anderen<br />
auswärtigen Ausbildungsstätte eine Ausbildungsmöglichkeit<br />
bestand. Angesichts von Zulassungssystemen und Aufnahmeverfahren<br />
müssen sich Studierende nämlich vielfach<br />
bei mehreren Ausbildungsstätten parallel um eine Aufnahme<br />
bewerben. Der Verweis auf eine „objektiv vorhandene“<br />
alternative Ausbildung im Einzugsbereich war daher<br />
in der Situation der Bf für einen Ausschluss von § 34 Abs 8<br />
EStG für die auswärtige Ausbildung zu wenig.<br />
6. Schließlich hat der VwGH in einem weiteren Erk v<br />
26. 6. <strong>2013</strong>, 2012/13/0077, festgehalten, dass ein praxisbezogenes<br />
dreijähriges Bachelorstudium mit einem um<br />
Jahre längeren, stärker wissenschaftsbezogenen Diplomstudium<br />
nicht iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 vergleichbar<br />
ist. Der Pauschbetrag war daher zuzugestehen, als die Tochter<br />
einer AbgPfl ein dreijähriges Bachelorstudium in Biologie mit<br />
rascheren Berufseinstiegsmöglichkeiten in London wählte, wohingegen<br />
in Wien damals nur ein zehnsemestriges Diplomstudium<br />
angeboten wurde.<br />
7. Das moderne Bildungswesen hat zahlreiche neue Anwendungsfragen<br />
iZm § 34 Abs 8 EStG aufgeworfen, die<br />
eine Vielzahl von AbgPfl betrifft. Zu diesen neuen Anwendungsfragen<br />
hat der VwGH mit den jüngsten Erk Leitlinien<br />
vorgegeben, die den heutigen Lebenswirklichkeiten im Bildungswesen<br />
Rechnung tragen und eine entsprechende Berücksichtigung<br />
von Bildungsaufwendungen für Kinder sicherstellen.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
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Der der allgemeinen<br />
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Geschäftsbedingungen<br />
Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB<br />
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<strong>2013</strong>. XLIV, 324 Seiten.<br />
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Die Festlegung des Rechtsbegriffs der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein für die Praxis<br />
bedeutsames Thema: Damit werden die Weichen für den Anwendungsbereich der strengen AGB-<br />
Inhaltskontrolle gestellt, die die Gerichte alltäglich beschäftigt, nicht nur, aber auch in spektakulären<br />
„Klauselprozessen“.<br />
Das Buch nimmt sich dieser Weichenstellung in umfassender Weise an und geht daher auch auf<br />
die dogmatischen Grundfragen des AGB-Rechts ein.<br />
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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
607
Zeitschriftenübersicht<br />
Zeitschriften<br />
" Arbeits- und Sozialrechtskartei<br />
8 | 296 Rauch, Thomas: Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung<br />
wegen Hochwassers oder anderer<br />
Katastrophen. Gesetzesänderung durch Nationalratsbeschluss<br />
4. 7. <strong>2013</strong><br />
300 Glowacka, Marta J.: Betriebspension bei grenzüberschreitendem<br />
Arbeitsnehmereinsatz. Das<br />
Günstigkeitsprinzip der Rom I-VO am Beispiel<br />
des Betriebspensionsrechts<br />
3<strong>10</strong> Gerhartl, Andreas: Zustellproblematik bei Meldepflichtverletzung<br />
und Ortsabwesenheitsmeldung.<br />
Zusammenspiel von AlVG und ZustG<br />
" Aufsichtsrat aktuell<br />
4| 20 Melicharek, Peter und Veronika Haberler: Konzernleitung<br />
durch die Privatstiftung und der automatisch<br />
ausgedehnte Zustimmungsvorbehalt<br />
" Bank Archiv<br />
8 | 553 Koch, Bernhard: Der OGH und die Banken-AGB<br />
566 Gerstner, Immanuel und Lukas Leitner: Geschlossene<br />
Immobilienfonds und kollektive Immobilien-Investments<br />
im Fokus des AIFMG<br />
575 Wallner, Benedikt: Das Mysterium der echten<br />
Mitschuld<br />
584 Meister, Florian: Chancen und Risiken von<br />
Banking-Apps<br />
" baurechtliche blätter<br />
4 | 127 Faber, Wolfgang: Zweitwohnungsproblematik:<br />
Sachenrechtlich unwirksame „Reallasten der<br />
Hotelbetreibung“ aus schuldrechtlicher Sicht<br />
" Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
2| 38 Motal, Bernhard: Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen<br />
gegen eine liechtensteinische Stiftung<br />
" Journal für Strafrecht<br />
2| 61 Huber, Christian: Reform des Rechtsmittelverfahrens<br />
im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren<br />
ab 1. Jänner 2014<br />
66 Komenda, Peter: Grundsätzliche Fragen der großen<br />
Kronzeugenregelung (§ 209 a StPO)<br />
75 Stuefer, Alexia: Wirtschaftsstrafrecht aktuell: Die<br />
Sicherstellung nach § 112 StPO – die wesentlichen<br />
Neuerungen im Überblick<br />
77 Zeder, Fritz: Europastrafrecht aktuell: Die zwölf<br />
Urteile des EuGH zum Europäischen Haftbefehl<br />
" Juristische Blätter<br />
7 | 409 Kerschner, Ferdinand: Zum Leistungsbegriff im<br />
österreichischen Bereicherungsrecht<br />
420 Hinterhofer, Hubert, Thomas Müller, Dietmar<br />
Payrhuber und Renate Pletzer: Das Eltern-Entfremdungssyndrom<br />
(PAS) aus medizinischer<br />
und rechtlicher Sicht (1. Teil)<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
8 | 225 Rudolf, Claudia: Die Erbrechtsverordnung der<br />
Europäischen Union. VO zum Internationalen<br />
Erb- und Erbverfahrensrecht in Kraft – ein<br />
Überblick<br />
242 Koller, Christian und Robert Streller: Grenzen der<br />
Verbesserung nach § 82 a GBG. Eine Preisgabe<br />
grundbuchsrechtlicher Prinzipien<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
7 – 8 | 154 Fucik, Robert und Matthias Neumayr: Einander<br />
recht verstehen<br />
168 Nueber, Michael und Mariana Boltz: Schiedssprüche<br />
aus erstinstanzlicher Sicht<br />
" Recht der Medizin<br />
4 | 124 Koukol, Pilar und Markus Machan: Niedergelassene<br />
Vertragsärzte als Täter von Korruptionsdelikten?<br />
Die Rechtslage nach dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz<br />
2012<br />
133 Kallab, Stephan: Zur Aufklärungspflicht über<br />
„Außenseitermethoden“. Zugleich ein Streifzug<br />
durch die Judikatur zur Aufklärungspflicht über<br />
Behandlungsalternativen<br />
137 Halmich, Michael: Rechtsfragen im präklinischen<br />
Umgang mit psychiatrischen Patienten<br />
" Recht der Umwelt<br />
4 | 144 Baumgartner, Christian: Die UVP-G-Novelle<br />
<strong>2013</strong>. Ertüchtigung der UVP für das verwaltungsgerichtliche<br />
Verfahren<br />
149 Berl, Florian: Die Übergabepflicht des Abfallbesitzers<br />
und das Ende seiner abfallrechtlichen<br />
Verantwortung<br />
4| Beilage Umwelt & Technik<br />
42 Rihs, Georg: Strom(eigen)erzeuger gefangen im<br />
Netz? Die Rechtsposition der Strom(eigen)erzeuger<br />
nach dem neuen System der Systemdienstleistungsentgelte<br />
" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />
22 | <strong>10</strong>04 Werdnik, Rainer: Neues zu Schadenersatzklagen<br />
bei Kartellrechtsverstoß<br />
608<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
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Zeitschriftenübersicht<br />
" Wettbewerb in Recht und Praxis<br />
8 | <strong>10</strong>04 Wiltschek, Lothar und Katharina Majchrzak:<br />
Wettbewerbs- und Markenrecht in Österreich<br />
(Teil 1). Eine Übersicht über die im Jahr 2012<br />
veröffentlichten Entscheidungen<br />
" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />
7 | 361 Warto, Patrick: GmbH-Novelle <strong>2013</strong> – Die<br />
Neuerungen im Überblick<br />
369 Kaps, Thomas: KaWeRÄG 2012: Auskunftsverlangen<br />
und Versiegelung – alles neu?<br />
379 Koppensteiner, Franz A. M.: Die Wohnbauförderung<br />
im Visier des Unionsrechts – Viel Lärm<br />
um nichts?<br />
" Zeitschrift für Finanzmarktrecht<br />
5 | 202 Gruber, Michael: Rechtsschutzversicherung:<br />
Fünf Klauseln der ARB nichtig!<br />
206 Stern, Thomas: Zur Bedeutung institutsbezogener<br />
Sicherungssysteme<br />
" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und<br />
angrenzendes Steuerrecht<br />
6 | 283 Karollus, Martin: 6 Ob 48/12 w: Das Ende der<br />
bisherigen LBO-/MBO-Finanzierungpraxis?<br />
291 Entmayr-Schwarz, Sandra: Die ad-hoc-Bestellung<br />
des Versammlungsleiters<br />
302 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Ersteintragung<br />
einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
13 | 247 Stadler, Manuela: Der fremdsprachige Patient –<br />
Besonderheiten bei der ärztlichen Aufklärung<br />
251 Autengruber, Arnold und Michael Rück: Ein ausländischer<br />
Schüler verletzt sich in Österreich<br />
… Medizin- und zivilrechtliche Fragestellungen<br />
samt kollisionsrechtlicher Beurteilung<br />
14 | 267 Bydlinski, Peter: Gewährleistungsrechtlicher<br />
Austauschanspruch nach mangelbedingtem Totalschaden.<br />
Zu 6 Ob 151/12 t = Zak <strong>2013</strong>/504,<br />
278<br />
270 Falmbigl, Christoph: Auftrag zur Bestellung eines<br />
Zustellbevollmächtigten unionsrechtswidrig?<br />
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Weilinger (Hrsg)<br />
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online Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG<br />
3. Aktualisierung 2012<br />
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3. Aktualisierung<br />
Ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste; erstmals ein einheitliches Aufsichtsregime<br />
für Zahlungsdienstleister, die keine Banken sind; erstmals gleiche Wettbewerbsbedingungen.<br />
Diese neue Rechtslage durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I 2009/66) wird von einem<br />
Expertenteam aus Wissenschaft und Praxis kommentiert, die Entwicklung seit Inkrafttreten analysiert<br />
und die bereits zahlreichen Novellen (letzte Novelle BGBl I <strong>2013</strong>/20 und BGBl I <strong>2013</strong>/70) aus<br />
Sicht der Praxis dargestellt.<br />
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609
Rezensionen<br />
Für Sie gelesen<br />
" EU-Kommentar. Von Jürgen Schwarze (Hrsg). 3. Auflage, Verlag<br />
Nomos/Facultas, Wien 2012, 3.019 Seiten, Fadenheftung,<br />
a 231,40.<br />
Es ist nunmehr die dritte Auflage des<br />
Schwarze-EU-Kommentars erschienen. Im<br />
Vergleich zur Vorauflage ist der Umfang<br />
um knappe dreihundert Seiten gewachsen,<br />
trotzdem hat der Herausgeber versucht, für<br />
den Leser die „reduzierte“ Komplexität in<br />
verständlicher Form zu erklären. Schon der<br />
Umfang (etwas über 3.000 Seiten) zeigt deutlich<br />
den Anspruch auf, umfassend die rechtliche<br />
Basis der EU darzustellen.<br />
Jeder Artikel umfasst eine ausführliche Literaturdarstellung<br />
sowie eine Darstellung unter Einarbeitung einer erheblichen<br />
Anzahl von Entscheidungen des EuGH als auch deutscher<br />
Gerichte. Besonders ausführlich sind die interne Politik<br />
und Maßnahmen der Union (dritter Teil des AEUV) dargestellt.<br />
Es ist müßig, alle in hochstehender Qualität<br />
bearbeiteten Artikel zu rezensieren oder auszugsweise solche<br />
zu betrachten.<br />
Von größerem Interesse ist die Frage, wie man mit dem<br />
Schwarze-Kommentar in der Praxis arbeitet. Die Handhabung<br />
des Buches ist gut, obwohl das dünne Papier (Umfang<br />
des Werkes) sicher nicht jedermanns Sache ist.<br />
Der große Vorteil des Schwarze-Kommentars besteht darin,<br />
dass aufgrund seines Umfangs der Benutzer die Antworten<br />
auf die gestellten Fragen findet bzw weiterführende Literatur<br />
oder Entscheidungen hiezu. Obzwar jeder Autor seinen<br />
eigenen Stil hat, ist der Verdienst, dass die Kommentierung<br />
jedes Artikels gleich flüssig und angenehm zu lesen ist.<br />
Der „Schwarze“ ist Pflichtbestandteil jeder anwaltlichen<br />
Bibliothek.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
" Der medizinische Sachverständige. Rechtliche Grundlagen und<br />
Beispiele guter Praxis medizinischer und pflegerischer Sachverständigengutachten.<br />
Von Wolfgang Kröll/Peter Schweppe/<br />
Oliver Neuper (Hrsg). 1. Auflage. Schriftenreihe „Recht und Risikomanagement“,<br />
Band 3, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien<br />
<strong>2013</strong>, 500 Seiten, geb, a 48,80.<br />
Im Hinblick auf die ungeheure Entwicklung<br />
in allen Gebieten, in denen es zu wirtschaftlichen<br />
und rechtlichen Auseinandersetzungen<br />
kommt, werden die Sachverständigen<br />
immer wichtiger, umso mehr, als die Gerichte<br />
durch die spezifizierten Probleme in<br />
der Entscheidung überfragt sind und daher<br />
Sachverständige beiziehen müssen, sei es<br />
auf Antrag, sei es von Amts wegen.<br />
Das vorliegende Buch schränkt zwar auf die Problematik<br />
der medizinischen Sachverständigen ein, ist aber dennoch<br />
schwergewichtig, nicht nur aufgrund der Seitenanzahl von<br />
500 Seiten.<br />
Im vorliegenden Buch haben allein 27 Autoren (manche<br />
mehrmals) aus verschiedensten Fachrichtungen die rechtlichen<br />
Grundlagen der wichtigsten Problemstellungen bearbeitet<br />
und wurden auch praktische Beispiele inkludiert, wie<br />
Gutachten gestaltet werden sollten, um in einem medizinischen<br />
Behandlungsfehlerprozess als entscheidende Grundlage<br />
für die Beweiswürdigung dienen zu können. Wenn Gutachten<br />
nicht vollständig oder nicht kompetent genug sind,<br />
kommt es oft zu einem zweiten und in der Folge manchmal<br />
sogar zu einem dritten Gutachten. Die Verfahren ufern aus,<br />
die Kosten steigen und die Probleme für die Gerichte werden<br />
nicht geringer, mit für die Parteien oft schon von der<br />
wirtschaftlichen Betrachtungsweise her schrecklicher Konsequenz.<br />
Dieses Buch ist deshalb einzigartig, weil es zwar schon<br />
eine Fülle von Literatur zu diesem Thema gibt, aber<br />
durch die Kombination mit aktuellen Beispielen ein neuer<br />
Weg beschritten wurde, der bei entsprechender Verfolgung<br />
zu einer wesentlichen Erleichterung der oft schwerwiegenden<br />
Probleme führen wird. Darüber hinaus leistet<br />
dieses Buch auch einen wesentlichen Beitrag zur Patientensicherheit.<br />
Die Herausgeber und einige Autoren mögen mir verzeihen,<br />
dass ich aus Platzmangel nicht alle erwähnen kann, obwohl<br />
ich sie gerne erwähnen würde, sondern ziehe zugegebenermaßen<br />
sehr subjektiv einige heraus, wobei grundsätzlich<br />
zwischen Sachverständigen für Zivil- und Sachverständigen<br />
für Strafsachen zu unterscheiden ist.<br />
Besonders hervorstechend ist der Beitrag von Univ.-Prof.<br />
Peter J. Schick „Die strafrechtliche Verantwortung des Sachverständigen“<br />
und dass Dr. Christian Gass über die Befangenheit<br />
des Sachverständigen in zivilgerichtlichen Verfahren einen<br />
lesenswerten Beitrag abgegeben hat sowie von Staatsanwalt<br />
Stefan Strahwald „Der medizinische Sachverständige im<br />
Strafverfahren“.<br />
Wichtig erscheint mir auch der grundsätzliche Beitrag von<br />
Wolfgang Kröll über „Die Erstellung eines Sachverständigengutachtens“,<br />
von Gerald Ganzger „Der Sachverständige und<br />
die Medien in rechtlicher Sicht“ sowie von Schweppe/Kröll/<br />
Neuper „Das medizinische SV-Gutachten und dessen Beitrag<br />
zur Patientensicherheit“.<br />
Das vorliegende Buch vereint also theoretische Abhandlungen<br />
der wesentlichen Bereiche mit praktischen Beispielen<br />
aus unterschiedlichsten medizinischen Fachdisziplinen<br />
und ist als Nachschlagewerk für jeden SV als auch als<br />
Grundlage für die Ausbildung zum SV unbedingt notwendig.<br />
Nikolaus Lehner<br />
6<strong>10</strong><br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Rezensionen<br />
" Überlebensstrategien für Einzelanwälte – Wie anwaltliche Einzelkämpfer<br />
konkurrenzfähig bleiben. Von Bruno Jahn. Eigenverlag,<br />
Traun <strong>2013</strong>, 200 Seiten, br, a 33,– zzgl Versandkosten.<br />
Das Buch, das für den deutschsprachigen<br />
Raum geschrieben worden ist, behandelt<br />
Strategien zur Verbesserung der wirtschaftlichen<br />
Situation von Einzelanwälten. Überleben<br />
im Sinne des Titels bedeutet, über<br />
ausreichende Liquiditätsreserven zu verfügen.<br />
Der Autor, der bereits mehrere Beiträge<br />
im Österreichischen Anwaltsblatt veröffentlicht<br />
hat, weist auf die schwierige wirtschaftliche Situation<br />
vieler Einzelanwälte hin.<br />
Er beleuchtet die Tätigkeit des Einzelanwalts aus den Perspektiven<br />
„Work-Life-Balance“, Umsatzsteigerung, Kostensenkung<br />
und Risikominimierung.<br />
Als erste Strategie weist der Autor zutreffend auf die Notwendigkeit<br />
der richtigen Balance zwischen Berufs- und Privatleben<br />
hin. Da der Einzelanwalt allein sämtliche notwendigen<br />
Funktionen als Unternehmer auszuüben hat, ist ein Ausgleich<br />
notwendig.<br />
Weiters werden Strategien zur Umsatzsteigerung dargestellt,<br />
die das vorrangige Ziel darstellen sollten. Der Autor<br />
hebt hervor, dass die Spezialisierung von entscheidender<br />
Bedeutung ist, wobei er zwischen Zielgruppenspezialisierung<br />
und Branchenspezialisierung unterscheidet. In diesem<br />
Zusammenhang ist auf das „Unbundling“ hinzuweisen,<br />
wonach der Mandant klar definierte Aufgaben selbst erledigt,<br />
wobei jedoch auf die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten<br />
hingewiesen wird. Der Autor weist ausdrücklich<br />
darauf hin, dass es auch Einzelanwälten möglich ist, große<br />
Unternehmen zu vertreten, zumal Einzelkämpfer in einigen<br />
Bereichen Stärken gegenüber Großkanzleien haben.<br />
Er beschreibt, wie dieses Potenzial zu nutzen ist. Es werden<br />
neue Geschäfts- und Honorarmodelle (Abrechnung<br />
nach Stundensatz oder Festpreis) analysiert und deren<br />
Vor- und Nachteile abgewogen. Betont wird die Notwendigkeit,<br />
an Netzwerken teilzunehmen, gezielt Akquise zu<br />
betreiben und ein gutes Zeitmanagement zu erstellen. Es<br />
werden wertvolle Hinweise für die Nutzung von Netzwerken<br />
gegeben.<br />
Im Kapitel Kostensenkung werden effektives Marketing<br />
mit Mini-Budget, das Homeoffice, das papierlose Büro und<br />
die digitale Bibliothek erläutert. Erörtert werden auch Bereiche,<br />
die nicht Teil der Kostensenkungsstrategie sein sollten<br />
(zB Website, Visitenkarten etc, die nach Möglichkeit ein besonderes<br />
Erscheinungsbild aufweisen sollten, an das sich die<br />
angesprochenen Personen erinnern).<br />
Weiters hebt der Autor im Kapitel Risikominimierung die<br />
Vorteile eines Businessplans hervor und belegt diese anhand<br />
einer ausführlichen Fallstudie, in der die strategische und die<br />
operative Planung ausführlich dargestellt werden; diese Fallstudie<br />
ist eine Richtschnur für die Beurteilung der eigenen<br />
Kanzlei. Erörtert werden auch Fragen zur Fakturierung<br />
und der Eintreibung der eigenen Forderungen, Vorgehensweisen<br />
im Falle des Ausfalls des Kanzleiinhabers, des „Law<br />
Firm Franchise“ sowie die Möglichkeit des Mentorings.<br />
Dieses Buch, das sich durch zahlreiche Beispiele und<br />
Checklisten hervorhebt, ist jedem Einzelanwalt zu empfehlen,<br />
da es in vielen Bereichen (auch in pointierter Form)<br />
Denkanstöße bietet. Auf dieser Grundlage kann eine Analyse<br />
der eigenen Situation vorgenommen und die Umsetzung<br />
von Maßnahmen in der Kanzlei durchgeführt werden.<br />
Marcus Zimmerbauer<br />
" Schadensverteilung bei Verkehrsunfällen. Rechtsprechungssammlung<br />
mit Skizzen und Haftungsgrundlagen. Von Paul<br />
Kuhn. 8. Auflage, Deutscher AnwaltVerlag, Bonn <strong>2013</strong>, 672 Seiten,<br />
br, a 60,70.<br />
Wie oft steht auch der österreichische Anwalt<br />
bei Verkehrsunfällen vor der Frage:<br />
Liegt hier das Alleinverschulden eines Beteiligten<br />
vor oder trifft auch den anderen ein<br />
Mitverschulden? Und wenn ein Mitverschulden<br />
gegeben ist, dann stellt sich die fast nur<br />
im Einzelfall zu lösende Frage, wie hoch<br />
die Verschuldensquote der Beteiligten ist.<br />
Auf diese Frage gibt das vorliegende Werk<br />
von Paul Kuhn erschöpfend Auskunft. Kuhn ist nicht nur Präsidiumsmitglied<br />
von PEOPIL, der europäischen Vereinigung<br />
von Personenschadensjuristen, sondern er ist auch Referent<br />
für Schadens- und Versicherungsrecht in der juristischen<br />
Zentrale des ADAC. Die 2.152 Entscheidungen zur<br />
Schadenverteilung sind systematisch geordnet. Der Blick<br />
ins ausführliche, zehn Seiten umfassende und sehr detaillierte<br />
Inhaltsverzeichnis lässt eine schnelle Orientierung zu.<br />
Nach einer kurzen Einführung in das deutsche Recht hinsichtlich<br />
Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung, Haftungsbeschränkungen,<br />
Verjährung von Ansprüchen, Beweislast<br />
etc bildet die Darstellung ausgesuchter Fälle aus der Praxis<br />
auch für österreichische Anwälte eine wahre Fundgrube<br />
zum Auffinden entsprechend zugeordneter Entscheidungen.<br />
So wird zB im ersten Kapitel über das Abbiegen und Einbiegen<br />
folgende Aufteilung getroffen: Abbiegen nach links, Abbiegen/Überholen,<br />
Abbiegen nach rechts, Ausscheren nach<br />
links, Abbiegen über Gegenfahrbahn, Abbiegen/überhöhte<br />
Geschwindigkeit, Abbiegen/Überholen, Abbiegen/Blinkzeichen,<br />
Einordnen/unklare Verkehrslage, Abbiegen/unklare<br />
Verkehrslage, Abbiegen in Grundstück, Abbiegen Rechtsabbiegen,<br />
paarweises Abbiegen, Abbiegen aus Haltebucht/Ausfahren<br />
Linienbus etc. Die folgenden Artikel betreffen dann<br />
Abschleppen, Abstand, Alkohol, Auffahren, Ausfahrt, Autobahn,<br />
Einsatzfahrzeug, Fahrstreifenwechsel, Fußgänger,<br />
Gegenfahrbahn, Hindernis, Kind, Kreisverkehr, Lichtzeichenanlage,<br />
Linienbus, Militärfahrzeug, Mobiltelefon/<br />
Autoradio, motorisierter Zweiradfahrer, Parken, Radfahrer,<br />
Rückwärtsfahren, Sicherheitsgurt/Schutzhelm/Schutzkleidung,<br />
Straßenbahn, Streufahrzeug/Schneeräumfahrzeug,<br />
Tier, Überholen/Vorbeifahren, Unfallhelfer, Verkehrssicherungspflicht,<br />
Vorfahrt, Wenden. Der kurze Zeitraum<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
611
Rezensionen<br />
zwischen dem Erscheinen der Vorauflage und der jetzt vorliegenden<br />
8. Auflage aus dem Jahr <strong>2013</strong> zeigt nicht nur die<br />
hohe Aktualität des Buches, sondern auch das große Interesse<br />
am Werk. Ergänzt wird diese 8. Auflage erstmals durch<br />
eine Übersicht über Leistungskürzungen bei Vorsatz und<br />
grober Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung. Auf 21 Seiten<br />
wird dieses gerade für außergerichtliche Verhandlungen<br />
mit Versicherungen extrem wichtige Thema aufgearbeitet.<br />
Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis ist eine zusätzliche<br />
Hilfe. Im Geleitwort führt Oskar Riedmeyer, Fachanwalt für<br />
Verkehrsrecht in München, wohl zu Recht aus, dass die vorliegende<br />
Sammlung „zum nahezu unverzichtbaren Bestandteil<br />
der Ausrüstung von Richtern, verkehrsrechtlich tätigen<br />
Rechtsanwälten und Sachbearbeitern bei Versicherungen“<br />
gehört. Durch die sehr ähnliche Gesetzeslage und Judikatur<br />
in Österreich und Deutschland gilt dies in gleicher Weise<br />
auch für den österreichischen Verkehrsjuristen.<br />
Ivo Greiter<br />
" Das Unrecht des Bürgers: Grundlagen der Allgemeinen Verbrechenslehre.<br />
Von Michael Pawlik. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen<br />
2012, XIII, 5<strong>10</strong> Seiten, geb, a 117,20.<br />
Die Debatte über die Bedeutung und Reichweite<br />
von Strafzwecken ist nach wie vor von<br />
großer wissenschaftlicher und auch praxisrelevanter<br />
Bedeutung, wie das erstinstanzliche<br />
Urteil im Fall Strasser kürzlich bewiesen<br />
hat. Der Zweck der Strafe sollte jedoch nicht<br />
mit ihrer theoretischen Begründung verwechselt<br />
werden. Dies ist eine der Kernaussagen<br />
im jüngst erschienenen Werk des Regensburger<br />
Strafrechtsphilosophen Pawlik. Ging die herrschende<br />
Lehre bis vor kurzem noch von einer rein generalpräventiven<br />
Begründung der Strafe aus, so sind heute<br />
vergeltungstheoretische Ansätze wieder im Vormarsch. Dies<br />
ist nicht zuletzt ein Verdienst von Pawlik, der sich, verdichtet<br />
in seinem kleinen Kompendium Person, Subjekt Bürger<br />
(2004), sehr um die Hinterfragung der begründungstheoretischen<br />
Bedeutung aller präventiven Theorien verdient gemacht<br />
hat. Für Pawlik sind die präventiven Strömungen als<br />
Strafbegründung deshalb abzulehnen, weil sie in ihrer puren<br />
Ausrichtung auf die zukünftige Minimierung der Gefährlichkeit<br />
des Täters und damit einhergehend in ihrem Sicherheitsstreben<br />
den Täter als Werkzeug instrumentalisieren.<br />
Die Individualität des Täters, widergespiegelt in der je nach<br />
Situation ganz unterschiedlichen Vorwerfbarkeit des Tathandelns,<br />
komme bei Präventionsüberlegungen nicht deutlich<br />
genug zum Ausdruck.<br />
Somit können die Abschreckung und ihre Unterkategorien,<br />
wie verstärkte soziale Integration und Sicherheitsstreben,<br />
nur Zweck, nicht per se Begründung der Strafe sein.<br />
Seine eigene Strafbegründung entwickelt Pawlik, ausgehend<br />
vom Begriff der Normgeltungsbewährung seines Bonner<br />
Lehrers Jakobs, aus der Pflicht des Bürgers, an einer Daseinsordnung<br />
mitzuwirken, welche die liberalen Garantien<br />
eines modernen Rechtsstaats respektiert. Eine jede derartige<br />
Pflichtverletzung bedarf der Zurechtrückung durch die<br />
Strafe, welche somit klarstellt, dass die liberale Daseinsordnung<br />
durch die Straftat in ihrem Bestand nicht gefährdet<br />
ist und weiterhin ihren Angehörigen die Ausübung liberalen<br />
Lebens gewährt.<br />
Diese Konzeption, welche auf die Figur des Bürgers, seine<br />
Rechte und Pflichten und seine Interdependenz von konstruktivem<br />
gesellschaftlichem Zusammenwirken abstellt,<br />
legt Pawlik im vorliegenden Buch klar und präzise dar. Neben<br />
einer fundierten philosophischen, auf eine Vielzahl<br />
abendländischer Denker rekurrierenden Analyse porträtiert<br />
der Autor auch aktuelle Strafrechtsprobleme wie Einwilligung,<br />
Notstandshandeln sowie den Verbotsirrtum im neuen<br />
Licht seiner Vergeltungslehre und entwickelt dadurch umstrittene<br />
dogmatische Fragen weiter. Der dialektische Ton<br />
des Buches, welches auch mögliche Einwände gegen die retributivistische<br />
Theorie detailliert darlegt und schließlich<br />
entkräftet, macht es zu einem äußerst lesenswerten Stück<br />
Strafrechtsliteratur, welches schon jetzt als Meilenstein der<br />
gegenwärtigen strafrechtlichen Vergeltungstheorie bezeichnet<br />
werden kann.<br />
Matthias Cernusca<br />
" Arbeitszeitgesetze Kommentar. Von Franz Schrank. Linde Verlag,<br />
Wien 2012, 1.200 Seiten, Ln, a 168,–.<br />
Das Arbeitszeitrecht, welches ua das Arbeitszeitgesetz,<br />
das Arbeitsruhegesetz sowie die<br />
Arbeitsruhegesetzverordnung umfasst, gehört<br />
zu den wichtigsten und gleichzeitig<br />
komplexesten Materien im Arbeitsrecht.<br />
Wer in diese Gesetze bereits einen Blick geworfen<br />
hat, merkt schnell, dass man ohne<br />
Kommentierung den Gesetzgeber kaum versteht.<br />
Man wird von Paragraf zu Paragraf<br />
verwiesen, Bestimmungen enthalten Ausnahmen und verweisen<br />
weiter auf Ausnahmen von den Ausnahmen. Kurz:<br />
Es ist kaum lesbar.<br />
Univ.-Prof. Dr. Schrank hat im Jahr 2007 Band 1 des<br />
Kommentars zu den Arbeitszeitgesetzen und im Jahr 2008<br />
Band 2 herausgebracht. In der nun vorliegenden 2. Auflage,<br />
welche im Jahr 2012 herausgekommen ist, werden diese zwei<br />
Bände zu einem zusammengefasst. Seit der 1. Auflage wurden<br />
viele der behandelten Gesetze novelliert. Außerdem ergingen<br />
zahlreiche oberstgerichtliche Entscheidungen. Diese<br />
sowie die diversen Novellen wurden mit dem Stand<br />
1. 9. 2012 in die 2. Auflage eingearbeitet.<br />
Ein Großteil des Kommentars ist den zwei wesentlichen<br />
Gesetzen, nämlich dem AZG und dem ARG, gewidmet.<br />
Schrank gibt zunächst die gesetzliche Bestimmung wieder,<br />
wobei hervorzuheben ist, dass bei jeder Bestimmung mittels<br />
Fußnote deren letzte Novellierung zitiert wird. Danach folgt<br />
die Wiedergabe der erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage,<br />
oftmals ein Inhaltsverzeichnis (unbedingt nötig,<br />
da sich aufgrund der Komplexität der Bestimmungen<br />
612<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Rezensionen<br />
die Kommentierungen oftmals über mehrere dutzend Seiten<br />
erstrecken), und danach die Kommentierung selbst.<br />
Neu hinzugekommen im Vergleich zur 1. Auflage sind die<br />
Arbeitszeitbestimmungen des Theaterarbeitsgesetzes sowie<br />
des Universitätsgesetzes 2002. Das Theaterarbeitsgesetz<br />
wurde ja gänzlich neu mit BGBl I 20<strong>10</strong>/<strong>10</strong>0 veröffentlicht.<br />
Wie schon aus der 1. Auflage bekannt und sehr bewährt,<br />
sind die im Anhang befindlichen ausgewählten Vereinbarungsmuster<br />
zur Arbeitszeit. Will man derartige Vereinbarungen<br />
ohne Muster erstellen, muss man das gesamte Arbeitszeitrecht<br />
überblicken. Dies wird einem durch die Vereinbarungsmuster<br />
erleichtert. Hervorzuheben sind Vereinbarungsmuster<br />
zur Gleitzeitbetriebsvereinbarung, zur<br />
regelmäßigen Viertagewoche, zur Überstundenleistungspflicht,<br />
zur oft falsch gemachten Überstundenpauschale<br />
bzw All-in-Entgelt oder zur Elternteilzeit, um nur einige<br />
Wesentliche zu nennen.<br />
Der Kommentar schließt mit einem umfangreichen Inhaltsverzeichnis,<br />
das nun aufgrund der Zusammenlegung in<br />
einen Band nicht mehr aufgeteilt ist, was wiederum die Suche<br />
vereinfacht, da man nicht mehr im Band 1 oder Band 2<br />
suchen muss.<br />
Schrank setzt mit der 2. Auflage des Kommentars zu den<br />
Arbeitszeitgesetzen die hohe Qualität der 1. Auflage fort.<br />
Mehr als in vielen anderen Materien ist es im Arbeitszeitrecht<br />
ein Meisterstück, dieses umfangreich, vollständig, aber<br />
dennoch verständlich darzustellen und zu kommentieren. All<br />
das gelingt dem Autor hervorragend.<br />
Jakob Hütthaler<br />
" Anwaltsrecht. Jahrbuch 2012. Von Markus Heidinger/Brigitta<br />
Zöchling-Jud (Hrsg). Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien<br />
2012, 196 Seiten, br, a 38,–.<br />
Das Jahrbuch „Anwaltsrecht“ erscheint 2012<br />
zum zweiten Mal. Es enthält eine umfassende<br />
Darstellung der wichtigsten Entwicklungen<br />
und Änderungen, deren Kenntnis für Kolleginnen<br />
und Kollegen im Zusammenhang<br />
mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit unverzichtbar<br />
ist. Das gilt besonders für das anwaltliche<br />
Berufsrecht und seine Entwicklung auf österr<br />
und europäischer Ebene, das gilt vor allem<br />
aber auch für Fragen der Rechtsformgestaltung<br />
aus zivilrechtlicher, berufsrechtlicher und steuerrechtlicher<br />
Sicht. Vergleichende Betrachtungen, insb im Zusammenhang<br />
mit der Gewinnermittlung für Rechtsanwälte<br />
und Rechtsanwaltsgesellschaften, sind eine wertvolle Entscheidungshilfe.<br />
Alle Autoren zeichnet außerordentliche Sachkenntnis und<br />
Klarheit ihrer Darstellung aus, sodass der interessierte Leser<br />
das Jahrbuch nur ungern wieder aus der Hand legt.<br />
Wer dieses Buch gelesen hat, kann von sich behaupten,<br />
den letzten Stand der Entwicklung zu kennen. Dies gilt sowohl<br />
für das Standes- und Disziplinarrecht, das Honorarund<br />
Kostenrecht, die europäischen Entwicklungen im anwaltlichen<br />
Berufsrecht und das Transparenzgesetz als auch<br />
für die Frage nach neuen Rechtsformen für Anwaltsgesellschaften<br />
und deren Gestaltung und die steuerlichen Vorteile<br />
und Risken.<br />
Es wird in den Beiträgen deutlich, dass Europa auf das österr<br />
Berufsrecht stark einwirkt. Die Frage, ob es bei dem abgeschlossenen<br />
Kanon, der für die Rechtsanwaltstätigkeit zulässigen<br />
Gesellschaften bleibt, wird aus der Sicht der Autoren<br />
(negativ) beantwortet.<br />
Die maßgebenden Entscheidungen des EuGH und des<br />
VfGH werden besprochen.<br />
Insgesamt ist das Jahrbuch Pflichtlektüre für jede Rechtsanwältin<br />
und jeden Rechtsanwalt. Den Herausgebern ist für<br />
ihre Initiative in der Hoffnung zu danken, dass weitere Jahrbücher<br />
folgen.<br />
Die feste Absicht dazu haben sie jedenfalls bekundet.<br />
Gerhard Benn-Ibler<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
613
Indexzahlen<br />
Indexzahlen <strong>2013</strong>: Juli August<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Index der Verbraucherpreise 20<strong>10</strong> (1 20<strong>10</strong> = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>10</strong>7,6 <strong>10</strong>7,7*)<br />
Großhandelsindex (1 20<strong>10</strong> = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <strong>10</strong>9,5 <strong>10</strong>9,4*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,8 117,9*)<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,3 130,4*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,1 137,2*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,3 179,4*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278,7 278,9*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489,0 489,5*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623,1 623,7*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625,2 625,7*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5475,2 5480,3*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4650,5 4654,8*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,3 121,2*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,6 133,5*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,5 137,4*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,4 143,3*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191,0 190,8*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = <strong>10</strong>0) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318,0 317,7*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = <strong>10</strong>0) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<strong>10</strong>1,9 3099,1*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />
„Österreichischen Anwaltsblatts“<br />
<strong>2013</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & <strong>10</strong> & 11 & 12<br />
maximal 40 Worte:<br />
& Kleinanzeige (a 127,20)<br />
& Anzeige „RA/RAA in eigener Sache“ (a 63,60)<br />
alle Preise zuzügl 20% MWSt<br />
Text:<br />
Auftraggeber:<br />
Name / Anschrift / Telefon<br />
Datum / Unterschrift<br />
Chiffrenummer<br />
& ja & nein<br />
Bitte ausschneiden und einsenden an MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung Kennwort „Anwaltsblatt“<br />
<strong>10</strong>15 Wien • Johannesgasse 23<br />
Aufgrund des Umstandes, dass der Inhalt der Anzeigen oftmals erst nach Annahme bekannt wird, behalten wir uns vor,<br />
Anzeigenaufträge wegen des Inhalts oder der Herkunft abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen die guten Sitten, die Gesetze<br />
oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung eines<br />
Auftrages wird dem Auftraggeber sodann unverzüglich mitgeteilt.<br />
614<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong>
Inserate<br />
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, <strong>10</strong>30 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />
(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />
Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder<br />
Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33,<br />
E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01) 369<br />
59 34 – 4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />
RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse <strong>10</strong>, <strong>10</strong><strong>10</strong><br />
Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,<br />
Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte). Telefon (01) 218 25 70,<br />
Telefax (01) 218 84 60.<br />
RA Dr. Michaela Iro, <strong>10</strong>30 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />
(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />
E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
RA Dr. Claudia Stoitzner, <strong>10</strong>60 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />
Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />
E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, <strong>10</strong>30 Wien, Invalidenstraße<br />
5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />
Telefax (01) 877 38 90 – 6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />
Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />
Huber – Dr. Michael Sych, <strong>10</strong>80 Wien,<br />
Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />
(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />
Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />
Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />
Umgebung. <strong>10</strong>30 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />
Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />
Telefax (01) 713 07 96,<br />
E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />
RA Mag. Christian Bammer, <strong>10</strong>70 Wien, Kaiserstraße<br />
57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />
Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />
www.ra-bammer.at<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 80<strong>10</strong> Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />
Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />
Mobil erreichbar: (0676) 3<strong>10</strong> 48 52.<br />
Kärnten<br />
Substitutionen aller Art (gerne auch Exekutionen/<br />
Interventionen), insbesondere für die Bezirksgerichte<br />
Villach, Spittal an der Drau, Klagenfurt, Feldkirchen<br />
oder Hermagor, auch kurzfristig – übernehmen RAe<br />
Dr. Karl Heinz Kramer §Dr.Norbert P. Tischitz,<br />
Italienerstraße <strong>10</strong> b, 9500 Villach,<br />
Telefon (04242) 232030 bzw<br />
E-Mail: rechtsanwaelte@kramer-tischitz.at<br />
Oberösterreich<br />
Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />
Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />
Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />
Mauthausen und Pregarten.<br />
Telefon (072 62) 53 50 30,<br />
Telefax (072 62) 53 50 34,<br />
E-Mail: office@geusau.com<br />
Substitutionen im Sprengel Vöcklabruck und vor den<br />
Bezirksgerichten Vöcklabruck (Frankenmarkt) und<br />
Ried im Innkreis sowie vor dem Landesgericht Ried<br />
im Innkreis übernimmt Mag. Matthias Lipp,<br />
Stadtplatz 11 – 13, 4840 Vöcklabruck.<br />
Telefon (07672) 30270, Telefax (07672) 30270 – 50,<br />
E-Mail: kanzlei@ra-lipp.at, Internet: www.ra-lipp.at<br />
Salzburg<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22 – 0,<br />
Telefax (0662) 84 12 22 – 6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(<strong>10</strong>0 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52, Telefax<br />
(0662) 84 04 94, E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />
Bezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmen<br />
Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />
Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />
zu den üblichen kollegialen Konditionen.<br />
Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />
Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,<br />
Telefon (064 62) 41 81, Telefax (064 62) 41 81 20,<br />
E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.at<br />
Tirol<br />
Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />
Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />
Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 <strong>10</strong> 94,<br />
E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />
Tirol/Salzburg: Übernehme Substitutionen vor den<br />
Gerichten in Kitzbühel/Innsbruck/Salzburg und<br />
Umgebung. RA Michael F. Feuerberg,<br />
Telefon 05356 / 65 207, Telefax 05356 / 75 597,<br />
www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />
International<br />
Deutschland: Feuerberg Rechtsanwalt seit 1987.<br />
Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Substitution<br />
einschl. Funktion als Einvernehmensanwalt in<br />
Deutschland/Beratung im deutschen Recht für<br />
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sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
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Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />
80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />
Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />
Homepage: www.cllb.de<br />
Bayern: Rechtsanwalt Klamert Mitglied RAK Tirol/<br />
München steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen/grenzüberschreitende<br />
Angelegenheiten<br />
und Substitutionen/Zwangsvollstreckungen<br />
jederzeit gerne in Gesamt-Deutschland/Kitzbühel zur<br />
Verfügung. Telefon 0049/89/544 03 885,<br />
Telefax 0049/89/544 03 889,<br />
E-Mail: markus.klamert@rae-heiss-kollegen.de;<br />
www.rae-heiss-kollegen.de<br />
Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />
Mandate/Substitutionen in ganz Finnland:<br />
internationale Transaktionen, Wirtschaftsrecht,<br />
Schiedsverfahren und Prozesse. Bergmann Attorneys<br />
at Law, Ansprechpartner: RA Dr. Hans Bergmann,<br />
Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki,<br />
Telefon (+358 9) 6962 070,<br />
Telefax (+358 9) 6962 07<strong>10</strong>,<br />
E-Mail: hans.bergmann@bergmann.fi,<br />
www.bergmann.fi<br />
Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreich<br />
und Griechenland zugelassen, vertritt vor griechischen<br />
Gerichten und Behörden und steht österreichischen<br />
Kollegen für Fragen zum griechischen Recht<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>10</strong><br />
615
Inserate<br />
zur Verfügung. Weyrgasse 6, <strong>10</strong>30 Wien, und<br />
Vas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />
Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />
London: Philip Moser, MA (Cantab), Barrister, Europarecht,<br />
Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />
Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers, 1&2<br />
Raymond Buildings, Gray's Inn, London WC1R 5NR.<br />
Telefon (004420) 7405 7211; Telefax (004420) 7405<br />
2084; E-Mail: pmoser@monckton.com<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />
und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />
Kärntner Straße 35, <strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, und Via A. Diaz 3,<br />
34170 Görz, und 33<strong>10</strong>0 Udine, Viale Venezia 2,<br />
Italien, steht österreichischen Kollegen für<br />
Mandatsübernahmen und staatenübergreifende<br />
Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />
Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />
Mobil 0039 334 162 68 13,<br />
E-Mail: walter@avvocatinordest.it;<br />
www.walter-ra.eu, www.avvocatinordest.it<br />
Italien: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />
Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39<strong>10</strong>0 Bozen,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Schmdt<br />
Advocatuur aus Amsterdam mit Zweigstelle in<br />
Österreich steht österreichischen Kollegen für<br />
Mandatsübernahmen und bei grenzüberschreitenden<br />
Angelegenheiten gerne zur Verfügung. Bei Fragen<br />
zum Niederländischen Wirtschaftsrecht, Urheberrecht<br />
und Allgemeinen Zivilrecht kontaktieren Sie RA<br />
Mag. J. Menno Schmidt (M: +43 [0]680 118 1515).<br />
Amsterdam, Prinsengracht 253, NL-<strong>10</strong>16 GV,<br />
Telefon +31 (0)20 3200 360,<br />
E-Mail: mail@schmdt.nl; www.schmdt.nl<br />
Niederlande: Van Dijk & Van Arnhem steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen in den<br />
Niederlanden zur Verfügung. Tätigkeitsbereiche: internationales<br />
Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und<br />
Arbeitsrecht, sowie internationale Inkasso- und Vollstreckungsangelegenheiten.<br />
Kontakt: Sip van Dijk,<br />
LL. M. (Rechtsanwalt-NL, auch als EU/EFTA-RA in der<br />
Schweiz zugelassen), Soerenseweg 146-A,<br />
NL-7313EM Apeldoorn, Telefon +31 55 355 9899,<br />
Telefax +31 55 355 9818, E-Mail: aaalaw@balienet.nl,<br />
Website: www.rechtsanwalt-niederlande.nl<br />
Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />
„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />
österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />
in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />
zur Verfügung. Kontakt: Kärntner Ring 12,<br />
<strong>10</strong><strong>10</strong> Wien, Telefon (01) 355 20 95, Telefax<br />
(01) 355 20 95 – 99, Homepage: www.tomaszgaj.com,<br />
E-Mail: office@tomaszgaj.com<br />
Serbien: Rechtsanwälte Janjic/Tesmanovic/Protic,<br />
Gracanicka 7, 1<strong>10</strong>00 Beograd, stehen österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen besonders im<br />
Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht und<br />
Internationalen Recht zur Verfügung. Telefon<br />
+381 (11) 262 04 02, Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />
E-Mail: office@janjic.co.rs, www.advokatijtp.rs<br />
Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />
Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova<br />
5, SI-<strong>10</strong>00 Ljubljana, Vertrauensanwalt der „Österreichischen<br />
und Schweizerischen Botschaft“,<br />
steht sämtlichen Kolleginnen und Kollegen für crossborder-Mandatsübernahmen<br />
in diversen Rechtssachen<br />
zur Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />
Telefax +384 (0)1 432 02 87,<br />
E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />
Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />
Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />
str. 33, H-<strong>10</strong>67 Budapest, steht österreichischen Kollegen<br />
für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />
Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />
Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.<br />
Telefon +36 (1) 600 11 50, Mobil<br />
+36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />
E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />
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Die Neuauflage des<br />
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Schmerzengeld-Standardwerks!<br />
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<strong>10</strong>. Auf lage <strong>2013</strong> inkl. CD-ROM 2/<strong>2013</strong>.<br />
XLVI, 648 Seiten.<br />
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Geb. EUR 118,–<br />
ISBN 978-3-214-18541-1<br />
Im Abonnement für halbjährliche CD-ROM-Updates vorgemerkt.<br />
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Danzl · Gutiérrez-Lobos · Müller<br />
Das Schmerzengeld <strong>10</strong>. Auflage inklusive CD-ROM<br />
in medizinischer und juristischer Sicht<br />
Neueste Judikatur:<br />
• Vereitelung der Besuchsrechtsausübung des anderen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind;<br />
• Verneinung eines Schmerzengeldanspruchs des betrogenen Ehepartners gegenüber dem Ehebrecher;<br />
• im Zusammenhang mit der Verweigerung einer lebenserhaltenden Bluttransfusion durch eine Zeugin Jehovas;<br />
• zu Inzestfällen und sexuellen Missbrauchshandlungen.<br />
Bewährte Gliederung in<br />
• Medizinischen Teil<br />
• Juristischen Teil – Zivil- und Strafrecht<br />
• Entscheidungsteil – mit 747 neuen Entscheidungen<br />
Die zielgerichtete Suche in 3.276 Entscheidungen des OGH und aller vier OLG ermöglicht die beiliegende CD-ROM mit<br />
halbjährlichen Updates.<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
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